[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-insolvency-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":236},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":234,"page":14,"limit":235},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},428,"insolvency-law-de","Insolvency Law","DE","2026-07-08T22:47:50.764Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":21},6,{"month":27,"count":25},7,{"month":29,"count":14},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":25},12,[39,53,64,75,85,93,103,113,123,132,142,150,160,170,178,188,198,206,216,226],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3509","ECLI:DE:NEURIS:KORE705572026","ecli-de-neuris-kore705572026","AnwZ (Brfg) 34\u002F25",46,"2025-12-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Juli 2025 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin - II. Senat - wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\nII.\n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18\u002F23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). \n\n4\\. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 \\- AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). \n\n5\\. a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6\u002F22, juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3\u002F25, juris Rn. 5; jew. mwN). \n\n6\\. Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21\u002F19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 \\- AnwZ (Brfg) 46\u002F19, juris Rn. 5, vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20\u002F20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32\u002F19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7, vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO). \n\n7\\. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. Oktober 2024 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen bestanden (S. 4 f des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n8\\. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n9\\. aa) Soweit der Kläger auf seine werthaltigen Immobilien verweist, wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zum Erfordernis eines liquiden Vermögenswertes Bezug genommen (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n10\\. bb) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 6 mwN). Die insofern erhobene Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er, der Kläger, die vollstreckten Forderungen beglichen gehabt habe und laufende Vollstreckungsmaßnahmen sämtlich aufgehoben worden seien, das Finanzamt W. habe an ihn zwischenzeitlich sogar überzahlte Steuern von 5.000 € zurückerstattet, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat. Dies geschieht auch in der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Seine dortigen Ausführungen betreffen bereits nur Forderungen des Finanzamts W. und nicht die - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2024 ebenfalls in Vollstreckung befindlichen - Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Schreiben des Versorgungswerk vom 11. Juni 2025 überreicht, nach dem selbst zu diesem Zeitpunkt noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig waren. Zudem geht aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 nicht hervor, worauf die dort ausgewiesene Erstattung des Finanzamts C. vom 9. September 2024 erfolgt ist. Die in der Anlage genannte Erstattungsmitteilung, aus der sich dies möglicherweise ergibt, legt der Kläger nicht vor. \n\n11\\. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, eine Sondersituation, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls ausschließe, sei nicht ersichtlich (S. 6 des angefochtenen Urteils). \n\n12\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19\u002F22 juris Rn. 7 mwN). \n\n13\\. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er nehme auf ihm gehörenden Konten keine Fremdgelder entgegen, damit sei organisatorisch sichergestellt, dass diese nicht für seine Zwecke verwendet würden, begründet dies keinen Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit sein Verhalten zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 \\- AnwZ (Brfg) 39\u002F23, juris Rn. 7 mwN). \n\n14\\. 2\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, begründet er dies nicht. Die angefochtene Entscheidung stellt entgegen seiner Auffassung keine Überraschungsentscheidung dar. \n\nIII.\n\n15\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Merk Geßner","BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.119Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3547","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610082","ecli-de-neuris-stre202610082","V R 34\u002F23",32,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - V R 34\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nWerden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.27 32\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 \\- 5 K 1749\u002F21 U wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte 2019 beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht), über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a der Insolvenzordnung (InsO) anzuordnen. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Insolvenzgericht antragsgemäß die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter, der damit beauftragt wurde, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Klägerin bestünden. \n\n2\\. In seinem Gutachten kam der vorläufige Sachwalter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestünden im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens. Der vorläufige Sachwalter empfahl daher, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO anzuordnen. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 17.11.2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ordnete Eigenverwaltung an. Der vorläufige Sachwalter wurde zum Sachwalter bestellt. \n\n4\\. In der Folgezeit wurde ein Insolvenzplan für die Klägerin zur Prüfung, Erörterung und Abstimmung vorgelegt. Dieser sah unter anderem für die ungesicherten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger eine Quote von 15 % vor. \n\n5\\. Die Klägerin besteuerte ihre Umsätze (auch) im Jahr 2019 nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Sollbesteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG--). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (16.11.2019) hatte sie unter ihrer ursprünglichen Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und die angemeldete Umsatzsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \\--FA--) abgeführt. Nach Insolvenzeröffnung erteilte das FA der Klägerin für die Umsatzsteuer ab Insolvenzeröffnung (17.11.2019) eine gesonderte Masse-Steuernummer. \n\n6\\. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens meldete das FA die nach seiner Ansicht bestehenden Steuerforderungen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 16.11.2019 zum Insolvenzplan an, ohne dabei Berichtigungsansprüche bezogen auf bereits erbrachte Leistungen ohne Entgeltvereinnahmung bis Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen. Diese Forderungsanmeldung blieb auch seitens der Klägerin unwidersprochen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans hob das Insolvenzgericht Anfang 2020 das Insolvenzverfahren auf. \n\n7\\. Am 23.07.2020 übermittelte die Klägerin dem FA zwei Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2019, und zwar eine unter der ursprünglichen Steuernummer für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (01.01.2019 bis 16.11.2019) und eine unter der Masse-Steuernummer für den --allein verfahrensgegenständlichen-- Zeitraum ab Insolvenzeröffnung (17.11.2019 bis 31.12.2019; nachfolgend: Streitzeitraum). Die Klägerin erklärte für den Streitzeitraum Umsatzsteuer in Höhe von ... €. \n\n8\\. Diese Steuererklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). \n\n9\\. In ihrem Anschreiben an das FA vom selben Tag führte die Klägerin aus: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.11.2019 hätte eine erste Berichtigung und im Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung eine zweite Berichtigung bestimmter Umsätze erfolgen müssen. Sie, die Klägerin, habe versehentlich versäumt, insoweit eine richtige Zuordnung und Berichtigung vorzunehmen. Im Rahmen einer internen Überprüfung der gebuchten Umsätze sei dieses Versehen aufgefallen. Man habe sich entschlossen, die Berichtigungen nicht über Voranmeldungen, sondern über die Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2019 vorzunehmen. Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung ergebe sich aufgrund der Korrekturen ein Erstattungsbetrag und für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die erklärte Umsatzsteuer. Es werde insoweit Verrechnung beantragt. \n\n10\\. In Bezug auf die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (01.01.2019 bis 16.11.2019) lehnte das FA mit Schreiben vom 07.08.2020, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2014 - I R 39\u002F13 (BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577) die beantragte Änderung ab. Es vertrat die Auffassung, dass der in der Erklärungseinreichung liegende Änderungsantrag abzulehnen sei, da der Insolvenzplan, der unter anderem die Umsatzsteuer für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zum Gegenstand habe, rechtskräftig geworden sei. Für den Streitzeitraum war das FA hingegen aufgrund des BFH-Urteils vom 23.10.2018 - VII R 13\u002F17 (BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126) der Ansicht, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen sei. \n\n11\\. Die Klägerin reichte daraufhin am 26.08.2020 eine geänderte Umsatzsteuererklärung für den Streitzeitraum ein. Danach belief sich die festzusetzende Umsatzsteuer nur noch auf ... €. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass aufgrund der Ablehnung des Änderungsantrags für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung die Umsatzsteuer aufgrund der vorgenommenen ersten und zweiten Berichtigung doppelt erfasst sei. Aufgrund der Rechtskraft des Insolvenzplans hinsichtlich der Qualifikation der betreffenden Abgabenforderungen seien diese dem Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung und nicht mehr dem Zeitraum ab Insolvenzeröffnung zuzuordnen. \n\n12\\. Mit Bescheid vom 30.11.2020 lehnte das FA diesen Änderungsantrag der Klägerin ab. Da nachträglich Entgelte vereinnahmt worden seien, sei eine Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich. Diese Korrektur erfolge unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit eine entsprechende Korrektur stattgefunden habe. Es handele sich um getrennt zu beurteilende Sachverhalte, die eine eigenständige Korrektur nach § 17 UStG auslösen würden. \n\n13\\. Den Einspruch, mit dem die Klägerin unter anderem geltend machte, sie habe eine richtige Zuordnung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge versäumt, so dass sowohl die erste als auch die zweite Berichtigung zunächst nicht erfolgt seien und die Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die nach der Rechtsprechung als Masseverbindlichkeiten betreffend den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung anzusehen wären, als Insolvenzforderungen zu behandeln seien, da sich ansonsten eine doppelte Zahllast ergäbe oder der Insolvenzplan geändert werden müsse, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2021 als unbegründet zurück. \n\n14\\. Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens haben sich die Beteiligten unter anderem dahingehend tatsächlich verständigt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen zu 19 % gemäß der am 23.07.2020 und der am 26.08.2020 an das FA übermittelten Umsatzsteuererklärungen auf von der Klägerin vor Insolvenzeröffnung ausgeführten Leistungen beruht, für die das Entgelt erst nach Insolvenzeröffnung bis zum 31.12.2019 gezahlt worden ist. \n\n15\\. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin unter anderem geltend machte, im Streitfall bestehe mangels der versehentlich unterbliebenen ersten Berichtigung kein Spielraum für eine \"erneute\" Berichtigung, weil sonst die Umsatzsteuer für beide Unternehmensteile höher sei als die des gesamten Unternehmens, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 726 veröffentlichten Urteil ab. \n\n16\\. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) rügt. Die Rechtsprechung des BFH und ihre Übertragung auf die Eigenverwaltung (BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 45\u002F16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) würden nicht in Frage gestellt. Allerdings habe der BFH bisher nicht entschieden, dass die Durchführung der zweiten Berichtigung nicht von der Durchführung der ersten Berichtigung abhänge, wie das FA und das FG meinten. Das FG Münster (Urteil vom 20.02.2018 - 15 K 1514\u002F15 U,S, EFG 2018, 697) vertrete zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs die Gegenauffassung. Für die Umsatzsteuer könne insoweit nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des FA und des FG hänge die Durchführung der zweiten Berichtigung von der Durchführung der ersten Berichtigung ab. Dies bringe der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG mit der Formulierung \"erneut\" auch eindeutig zum Ausdruck. Bei der Sollbesteuerung, die die Klägerin anwende, sei der anspruchsbegründende steuerrechtliche Tatbestand an sich mit der Leistungserbringung durch den Unternehmer abgeschlossen. Die erste Berichtigung bringe diesen (als Insolvenzforderung) im Regelfall ex nunc zum Erlöschen. Mit der Vereinnahmung und der sich daraus ergebenden zweiten Berichtigung werde der Steueranspruch erneut (und dadurch als Masseverbindlichkeit) begründet. Da im Streitfall die erste Berichtigung unterblieben sei, bestehe die ursprüngliche Steuerforderung als Insolvenzforderung fort. Ihr Wiederaufleben als Masseverbindlichkeit durch die zweite Berichtigung scheide aus, da sie zuvor nicht durch die erste Berichtigung erloschen sei. Würde man daneben eine Masseverbindlichkeit entstehen lassen, würde die Umsatzsteuer für den nämlichen Umsatz doppelt festgesetzt. Es komme auch nicht, wie das FG meine, durch eine zweite Berichtigung, die nicht von der ersten Berichtigung abhänge, zu einer zutreffenden Besteuerung des Gesamtunternehmens, sondern zu einer Doppelbesteuerung. Der Unternehmer, der an sich nur Steuereinnehmer des Staates sei, werde mit Umsatzsteuer belastet und der Fiskus bereichert. Nicht gegen die Abhängigkeit der zweiten Berichtigung von der ersten Berichtigung spreche, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer beim Leistenden und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger voneinander unabhängig seien. Dies betreffe eine Situation mit zwei Steuerpflichtigen, während es hier um einen einzigen Steuerpflichtigen gehe. Der Wortlaut sei insoweit durch die Formulierung (\"erneut\" statt \"ebenfalls\") anders gefasst. \n\n17\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 06.07.2021 und den Ablehnungsbescheid vom 30.11.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für den Streitzeitraum (17.11.2019 bis 31.12.2019) auf ... € herabzusetzen. \n\n18\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n19\\. Der Fall, der dem Urteil des FG Münster vom 20.02.2018 - 15 K 1514\u002F15 U,S (EFG 2018, 697) zugrunde gelegen habe, sei anders gelagert, da es den Vorsteuerabzug betroffen habe. Außerdem habe dieses FG zu Lasten des dortigen Klägers berücksichtigt, dass er keine Vorsteuerberichtigung vorgenommen habe. Vorliegend sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Berichtigung nicht nachgekommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n20\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das FG hat die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für den Streitzeitraum des Insolvenzverfahrens (17.11.2019 bis 31.12.2019) zu Recht abgelehnt. Werden nach Eröffnung der Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde. \n\n21\\. 1\\. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG ist der für einen steuerpflichtigen Umsatz vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das hierfür vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, wobei der Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen ist, wenn das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird. Unionsrechtlich beruht die hier streitige Steuerberichtigung auf Art. 90 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) wonach im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dabei insbesondere die gesetzliche Anordnung einer zweiten Berichtigung, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG ergibt, ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Di Maura vom 23.11.2017 - C-246\u002F16, EU:C:2017:887, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2018, 37, Rz 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 45\u002F16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 21). \n\n22\\. 2\\. Diese Vorschriften sind auch im Insolvenzverfahren des leistenden Unternehmers anzuwenden. \n\n23\\. a) Hat ein Unternehmer, der --wie die Klägerin-- der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die in Höhe des Berichtigungsbetrags insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die ursprünglich für die Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und dabei bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuer, die als Insolvenzforderung geltend zu machen ist, zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 45\u002F16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13; ebenso BFH-Urteil vom 09.12.2010 - V R 22\u002F10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 48\u002F13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f.; vom 01.03.2016 - XI R 21\u002F14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.; vom 13.02.2019 - XI R 19\u002F16, BFH\u002FNV 2019, 928, Rz 26; vom 28.05.2020 - V R 2\u002F20, BFHE 268, 519, Rz 17; vom 22.06.2022 - XI R 46\u002F20, BFHE 277, 26, Rz 20; vom 06.12.2023 - XI R 5\u002F20, BFHE 282, 186, BStBl II 2024, 316, Rz 25). \n\n24\\. Diese doppelte Berichtigung (mit einer ersten Berichtigung, die zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO wirkt, und einer zweiten Berichtigung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO) gilt auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 45\u002F16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 24 ff.) und damit im Streitfall. \n\n25\\. b) Soweit hiergegen im Schrifttum im Hinblick auf die EuGH-Urteile Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. vom 03.06.2021 - C-182\u002F20 (EU:C:2021:442, Rz 38) und Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293\u002F21 (EU:C:2022:763, Rz 50 ff.) unionsrechtliche Zweifel vorgebracht wurden (z.B. Klenk, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 835, 837; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2021, 1277), erweisen sich diese nicht als durchgreifend, da diese EuGH-Urteile die Frage betreffen, ob ein insolventes Unternehmen weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze beziehen kann, so dass ihm weiterhin ein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht und daher keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, Art. 184 ff. MwStSystRL führen würde. Demgegenüber stellt die Rechtsprechung des BFH die wirtschaftliche Tätigkeit des insolventen Unternehmens ebenso wenig in Frage wie den Leistungsbezug für das Unternehmen und das Fehlen einer Änderung der Verhältnisse (ebenso Schmittmann, Betriebs-Berater 2023, 407, 410; Wäger, UR 2022, 197, 212; Witfeld, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung, das gesamte Verfahren der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenz 2024, 72, 74). Dagegen gesteht der EuGH den Mitgliedstaaten das Recht zu, der Unsicherheit über die Einbringlichkeit einer Forderung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verminderung zuerkannt wird, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld besteht, aber die Steuerbemessungsgrundlage wieder heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte (vgl. EuGH-Urteile E. (TVA - Reduction de la base d'imposition) vom 15.10.2020 - C-335\u002F19, EU:C:2020:829, Rz 48; ELVOSPOL vom 11.11.2021 - C-398\u002F20, EU:C:2021:911, Rz 30). \n\n26\\. Die BFH-Rechtsprechung zur ersten Berichtigung aufgrund der Insolvenzeröffnung im Insolvenzbereich des § 38 InsO und zur zweiten Berichtigung bei Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter im Massebereich des § 55 InsO verstößt auch nicht anderweitig gegen das Unionsrecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf sein Urteil vom 27.09.2018 - V R 45\u002F16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 22) zu den nach Art. 90 und Art. 273 MwStSystRL bestehenden Regelungsbefugnissen, ohne dass dabei näher darauf einzugehen ist, ob in die Betrachtung auch Mehrwertsteuereigenmittel einzubeziehen sind. \n\n27\\. 3\\. Der vorliegend streitigen zweiten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG im Massebereich des § 55 InsO steht --anders als die Klägerin meint-- nicht entgegen, dass die dem vorausgehende erste Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG bei der Berechnung der vom FA als Insolvenzforderung geltend zu machenden Umsatzsteuer verfahrensrechtlich unberücksichtigt geblieben ist. \n\n28\\. a) Maßgeblich ist insoweit, dass der Beurteilung für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung \\--anders als ein Grundlagenbescheid in Bezug auf Folgebescheide-- keine bindenden Auswirkungen für andere Steuerfestsetzungen (und dabei insbesondere keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung betreffend des Zeitraums ab Insolvenzeröffnung) zukommt. \n\n29\\. aa) Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO). Besteuerungsgrundlagen werden nur dann abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert und für Folgebescheide bindend festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Dem liegt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) zugrunde, wonach abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren zwingend einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die sonach gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2\u002F02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a). Lediglich der im mehrstufigen Steuerverwaltungsverfahren erlassene Feststellungsbescheid ist für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist nicht zwischen einer Bindungswirkung für denselben, der Besteuerung unterliegenden Zeitraum und der --sich im Streitfall stellenden und zu verneinenden-- Frage einer Bindungswirkung für nachfolgende Zeiträume zu unterscheiden. \n\n30\\. bb) Insolvenzrechtliche Besonderheiten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Daher kommt es nicht in Betracht, daraus, dass die erste Berichtigung bei der Berechnung der Umsatzjahressteuer und die Geltendmachung dieser als Insolvenzforderung unterblieb, eine Bindungswirkung für den Besteuerungszeitraum ab Insolvenzeröffnung abzuleiten. Zwar ist der Tabelleneintrag --und die ihr zugrunde liegende Steuerberechnung-- nicht einer Steuerfestsetzung, aber immerhin einem Feststellungsbescheid gleichzustellen (BFH-Urteil vom 24.11.2011 - V R 13\u002F11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 44 ff.). Beiden kommt aber keine Bindungswirkung für andere Bescheide zu. Die (unterbliebene) erste Berichtigung bildet im Regelinsolvenzverfahren als (nicht) angesetzte Besteuerungsgrundlage entsprechend dem Rechtsgedanken des § 157 Abs. 2 AO nur einen unselbständigen Teil der der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde liegenden Steuerberechnung. Auch den Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens nach §§ 217 ff. InsO mit den besonderen Gestaltungsfolgen der §§ 254 ff. InsO ist in keiner Weise eine Bindungswirkung für die Besteuerung nachfolgender Zeiträume zu entnehmen. Die nach \"Soll\"-Besteuerungsgrundsätzen vorgenommene erste Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ist schließlich lediglich tatbestandliche Voraussetzung der materiellen Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (vgl. allgemein zu § 17 UStG BFH-Urteile vom 07.12.2006 - V R 2\u002F05, BFHE 216, 375, BStBl II 2007, 848, unter II.1.a; vom 22.10.2009 - V R 14\u002F08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988, unter II.1.a). \n\n31\\. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass die Insolvenzeröffnung den Regel-Besteuerungszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG zwar nicht unterbricht (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2007 - VII R 7\u002F06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II.; vom 27.11.2019 - XI R 35\u002F17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz 26; vom 11.12.2024 - XI R 1\u002F22, BFHE 287, 544, Rz 19), aber es aus insolvenzrechtlichen Gründen gleichwohl zu einer Trennung in zwei \\--dem Grunde nach getrennt der Bestandskraft fähige-- Abschnitte eines Besteuerungszeitraums kommt. Daher ist --auch wenn die Abschnitte jeweils keinen vollständigen Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG darstellen-- das Erfordernis einer gesetzlichen Anordnung einer Bindungswirkung auch hier zu beachten. Dem entspricht im Übrigen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, nach dem die Besteuerungsgrundlagen jeweils selbständig festzustellen sowie der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an eine frühere Beurteilung neu zu prüfen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2014 - V R 11\u002F12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 31; vom 18.11.2021 - V R 4\u002F21 (V R 41\u002F17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz 57). \n\n32\\. b) Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, dass sie es (zunächst) versehentlich versäumt habe, im Rahmen der Eigenverwaltung eine richtige Zuordnung und Berichtigung im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil vorzunehmen, vermag dies auch deshalb nicht zu überzeugen, da andernfalls Insolvenzschuldner (hier: die Klägerin) durch Nichtbeachtung der ersten Berichtigung darüber entscheiden könnten, ob der im Rahmen der zweiten Berichtigung entstandene Steueranspruch zulasten der Masse festgesetzt werden kann. Insolvenzschuldnern würde sonst die Möglichkeit eröffnet, eine nach Insolvenzeröffnung mit Umsatzsteuer vereinnahmte Gegenleistung in Bezug auf den Steueranteil dem insolvenzfreien Vermögen zuzuführen und damit das System der doppelten Berichtigung faktisch außer Kraft zu setzen. \n\n33\\. 4\\. Ob es zu Lasten der Klägerin zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung (keine Minderung des Insolvenzanspruchs durch die erste Berichtigung mit Erfassung der zweiten Berichtigung als Teil einer Masseverbindlichkeit) gekommen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ungeachtet des Umstands, dass es durch die Anwendung einer Rechtsprechung des BFH zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann, wäre dem in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum nachzugehen, bei dem einerseits besonderes Augenmerk darauf zu legen wäre, dass die Forderungsanmeldung des FA nicht nur im Widerspruch zu einer im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bereits langjährigen BFH-Rechtsprechung stand, sondern auch mit einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden Weisungslage der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.12.2011, BStBl I 2011, 1273 zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet wurden) nicht vereinbar war, so dass die übereinstimmende Sichtweise von BFH und Finanzverwaltung zumindest im Schätzungswege ansatzweise hätte Berücksichtigung finden müssen. Andererseits wäre aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den offensichtlich gebotenen Widerspruch gegen den vom FA geltend gemachten Steueranspruch unterlassen hat und die zur Vornahme der ersten Berichtigung erforderlichen Angaben aus ihrer Informations- und Tätigkeitssphäre stammten. \n\n34\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - V R 34\u002F23","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:13.424Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"3602","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464252501","ecli-de-neuris-kvre464252501","2 BvR 2270\u002F22",39,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren \\- Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 \\- 4 T 435\u002F22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückverwiesen.\n\nDamit wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – gegenstandslos.\n\n2\\. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n### I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die von der originär als Beschwerdegericht zuständigen Einzelrichterin unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer und gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. \n\n2\\. 1\\. Das Amtsgericht Delmenhorst eröffnete im Jahr 2017 ein Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter. Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung. \n\n3\\. 2\\. Auf Antrag der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer Gläubiger fand im April 2022 eine Gläubigerversammlung statt. Diese beschloss mit Stimmenmehrheit, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen. Dieses lehnte den Antrag der Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 16. Mai 2022 durch den zuständigen Richter am Amtsgericht als unbegründet ab. \n\n4\\. 3\\. Dagegen legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdebegründung und in nachfolgenden Schriftsätzen führte sie unter anderem aus, aus welchen Gründen die von ihr als Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde in der vorliegend gegebenen Konstellation – in der nicht ein nur von einem einzelnen Gläubiger, sondern ein von der Gläubigerversammlung gestellter Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt worden war – unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 57 Satz 4 und § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) als statthaft anzusehen sei. \n\n5\\. Der Insolvenzverwalter vertrat hingegen in der von ihm abgegebenen Stellungnahme unter anderem die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unstatthaft sei. Dabei führte er auch aus, der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht analog § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) zukomme, wenn das Insolvenzgericht – wie vorliegend – einen durch Beschluss gefassten Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt habe, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. Weiter wies er darauf hin, dass mit Blick auf diese höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage die Kammer statt der Einzelrichterin zur Entscheidung berufen sein dürfte (§ 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). \n\n6\\. 4\\. Das Landgericht Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. \n\n7\\. Die sofortige Beschwerde sei unstatthaft. Der Beschwerdeführerin stehe kein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Beschluss des Insolvenzgerichts zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlägen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsehe. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es gebe diesbezüglich auch keine für den Insolvenzverwalter geltende Bestimmung, die auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen werden könne. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO und des § 57 Satz 4 InsO sei ausgeschlossen, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes. Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem einzelnen Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn der Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt werde, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. \n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. Sie sei nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung statthaft gewesen sei. Sei letzteres nicht der Fall, fehle es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht sei nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet sei. Vorliegend sei – angesichts des verneinten Beschwerderechts – bereits kein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet gewesen, sodass das Verfahren beendet sei. \n\n9\\. 5\\. a) Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung und Rüge nach § 321a ZPO analog hob die Einzelrichterin ihre vorangegangene Entscheidung mit Beschluss vom 5. Januar 2023 auf und übertrug das Verfahren gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung. \n\n10\\. Das Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 1. Dezember 2022 sei nicht auf Grundlage der Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO getroffen worden. Sie sei ausschließlich damit begründet worden, dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein könne, weil die Ausgangsentscheidung nicht beschwerdefähig sei. Auf diesen zirkulären Schluss weise die Beschwerdeführerin zu Recht hin. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage liege eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Sache, wenn ihre Bedeutung über den Einzelfall hinausreiche. Dazu gehörten auch Fälle, in denen eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) geboten sei. Allerdings bleibe die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Kammer vorbehalten. \n\n11\\. b) Die in der Folge mit der Sache befasste Kammer des Landgerichts Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde – mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie die Einzelrichterin in ihrer Entscheidung vom 1. Dezember 2022 – durch Beschluss vom 27. Januar 2023 als unzulässig. Allerdings ließ die Kammer die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache – unter anderem hinsichtlich der Frage, ob einem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ablehne – gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu. Diese vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage werde im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\n12\\. c) Auf die daraufhin von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsbeschwerde hob der der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 in vollem Umfang und den Beschluss der Einzelrichterin vom 5. Januar 2023 insoweit auf, als darin der Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 aufgehoben worden war. Außerdem wies er die auf eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO gestützte Rüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2022 zurück. Das Beschwerdegericht sei nicht berechtigt gewesen, auf die erhobene Rüge hin das Verfahren fortzusetzen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen. \n\n13\\. d) Damit ist der von der Einzelrichterin gefasste Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 erneut maßgeblich geworden. \n\n### II.\n\n14\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss der Einzelrichterin. \n\n15\\. Sie rügt – mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG). Die aufgeworfene und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offen gelassene Frage, ob ein einzelner Gläubiger – wie hier die Beschwerdeführerin – aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) beschwerdebefugt sei, stelle eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) hätten mit Blick auf diese Frage hier offenkundig vorgelegen. Die Einzelrichterin habe indes – angesichts der Begründung in ihrem nachfolgenden Beschluss vom 5. Januar 2023 – die Vorschriften des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO willkürlich gänzlich außer Acht gelassen beziehungsweise – in Anbetracht der Begründung ihres Beschlusses vom 1. Dezember 2022 – die genannten Vorschriften in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise objektiv willkürlich ausgelegt und angewandt und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt. \n\n16\\. Weiter rügt die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die unterbliebene Übertragung der Sache auf die Kammer – eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren hätte gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer zur Entscheidung übertragen werden müssen, weil die Rechtssache angesichts der vorliegend aufgeworfenen Frage des Beschwerderechts grundsätzliche Bedeutung habe. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer hätten offenkundig vorgelegen. Die gleichwohl unterbliebene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei unter keinem Aspekt vertretbar und stelle sich vorliegend als objektiv willkürlich dar. \n\n### III.\n\n17\\. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n18\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n### IV.\n\n19\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Gemessen daran ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. \n\n20\\. 1\\. Der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. \n\n21\\. a) Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter (vgl. BVerfGE 95, 322 \u003C328 f.>). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt allerdings nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 \u003C284> m.w.N.; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift stellt zugleich eine Verfassungsverletzung dar. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 87, 282 \u003C285>; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>). Dies ist der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung einer Norm, die die gerichtliche Zuständigkeit regelt, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 147, 364 \u003C379 Rn. 39> m.w.N.). \n\n22\\. b) So liegt der Fall hier. Die unterlassene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO), sondern begründet – weil die Regelung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO objektiv willkürlich nicht angewandt worden ist – auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n23\\. aa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – von einem Einzelrichter erlassen wurde. Abweichendes gilt jedoch, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). In diesen Fällen hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 \\- IX ZB 38\u002F24 -, juris, Rn. 8) auf die mit drei Richtern besetzte Kammer zu übertragen. Diese Vorschriften gelten nach § 4 InsO entsprechend auch für Beschwerdeverfahren in Insolvenzsachen. \n\n24\\. Das Kriterium \"grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache\" gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist dabei nicht auf den für die Rechtsbeschwerde geltenden (gleichlautenden) Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verengt, sondern im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert) zu verstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134\u002F02 -, juris, Rn. 6; vom 24. November 2011 - VII ZB 33\u002F11 -, juris, Rn. 9; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13\u002F20 -, juris, Rn. 5). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und damit auch eine die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht ausschließende grundsätzliche Bedeutung nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 \\- V ZB 16\u002F02 -, juris, Rn. 4; vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02 -, juris, Rn. 5 \u003Czu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO>). Der weitere Zulassungsgrund der Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, dessen Vorliegen ebenfalls zu einer Übertragung an die Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zwingt, setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02 -, juris, Rn. 9 \u003Czu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO>). \n\n25\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Einzelrichterin das Verfahren vorliegend auf die Kammer übertragen müssen. Denn die Rechtssache hatte und hat mit Blick auf die Frage, ob einem Gläubiger in der vorliegenden Konstellation ein Beschwerderecht zukommt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, weshalb durch Übertragungsbeschluss die Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu eröffnen ist. \n\n26\\. (1) Das Ausgangsverfahren wirft die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage auf, ob ein Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO besitzt, wenn ein durch Beschluss der Gläubigerversammlung gefasster Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht abgelehnt worden ist. \n\n27\\. (2) Diese Rechtsfrage war und ist klärungsbedürftig. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 \u003C200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832\u002F21 u.a. -, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2025 - 2 BvR 1760\u002F22 -, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 13\\. Oktober 2021 - VII ZR 164\u002F21 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Insolvenzgläubiger in der gegebenen Konstellation auf ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht berufen kann, ist bis heute zweifelhaft. Die Rechtsfrage ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden und in der Literatur umstritten. \n\n28\\. (a) Die Insolvenzordnung trifft keine Bestimmungen über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Es ist zwar anerkannt, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BTDrucks 12\u002F2443, S. 20; 12\u002F7302, S. 162; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187\u002F08 -, juris, Rn. 4; vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8). Der Gesetzgeber hat jedoch die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Einsetzung sowie der Rechtsstellung eines Sonderinsolvenzverwalters und der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Prozessrechts der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8). Es ist daher von den Fachgerichten zu klären, welche Regelungen in der Insolvenzordnung beziehungsweise im Prozessrecht insoweit (entsprechend) anzuwenden sind, mithin wie insoweit bestehende Regelungslücken zu schließen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8 f.). \n\n29\\. (b) Eine höchstrichterliche Entscheidung über die (Nicht-)Anerkennung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO bei Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist bislang nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - IX ZB 280\u002F09 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21\u002F15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83\u002F15 -, juris, Rn. 9, zu § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F.). Entschieden hat er lediglich, dass dem einzelnen Gläubiger in Konstellationen ohne einen von der Gläubigerversammlung gefassten Beschluss auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kein Beschwerderecht zusteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187\u002F08 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 30. September 2010 - IX ZB 280\u002F09 -, juris, Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21\u002F15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83\u002F15 -, juris, Rn. 8; vom 21. Juli 2016 \\- IX ZB 58\u002F15 -, juris, Rn. 19). \n\n30\\. (c) Im Schrifttum werden zu der aufgeworfenen Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird bei Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ein Beschwerderecht von Schuldner, Insolvenzverwalter und Gläubiger allgemein – ohne gesonderte Erwähnung der Konstellation mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung – verneint (vgl. Riedel, in: Kayser\u002FThole, Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 56 Rn. 41; Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 112). Andere Stimmen bejahen für die vorliegende Konstellation ein Beschwerderecht des Gläubigers analog § 59 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO beziehungsweise entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. Lüke, in: Prütting\u002FBork\u002FJacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lfg. 06.2025, § 56 Rn. 79a m.w.N.; Frind, in: ZRI 2023, 944 \u003C949 f.> \u003Cjeweils mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58\u002F15 ->). Weitere Autoren verweisen schlicht darauf, dass der Bundesgerichtshof ein Beschwerderecht des Gläubigers für Konstellationen mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung in Betracht gezogen habe beziehungsweise ein Beschwerderecht nach dieser Rechtsprechung denkbar erscheine (vgl. Graeber\u002FDeppenkemper, in: MüKoInsO, 5. Aufl. 2025, § 56, Rn. 186; Ries, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 56 Rn. 66; Göcke, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40\\. Ed. Stand 1.8.2025, § 56 Rn. 52; Jahntz, in: FK-InsO, 10. Aufl. 2025, § 56 Rn. 62; Spiekermann\u002FHackenberg, NZI 2022, 153 \u003C157>). \n\n31\\. (3) Die damit ersichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis kann sich auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Es handelt sich zudem um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der einer abstraktgenerellen Klärung zugänglich ist und auf dem der angegriffene Beschluss vom 1\\. Dezember 2022 beruht. \n\n32\\. (4) Nach alledem liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie auch in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) auf der Hand. Der hier zu beurteilende Einzelfall gibt Veranlassung, die aufgeworfene Rechtsfrage des Bestehens einer Beschwerdebefugnis höchstrichterlich zu klären und gegebenenfalls Leitlinien zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke zu entwickeln. Daher hätte die Einzelrichterin – wie von ihr nachträglich erkannt, aber in prozessual unzulässiger Weise umgesetzt – das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO der Kammer zur Entscheidung übertragen müssen. \n\n33\\. cc) Die unterlassene Übertragung auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht, sondern begründet unter den hier gegebenen Umständen auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Denn die Einzelrichterin hat die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft nicht angewandt. \n\n34\\. (1) In Anbetracht der gegenläufigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren zur zentralen Frage der Beschwerdebefugnis sowie den Erwägungen der Einzelrichterin im Beschluss vom 1. Dezember 2022, wonach der Bundesgerichtshof ein abgeleitetes Beschwerderecht zwar in Betracht gezogen, aber bislang offengelassen habe, drängte es sich auf, dass die von allen Beteiligten als entscheidungserheblich erkannte Frage eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und Veranlassung für eine noch ausstehende höchstrichterliche Klärung gibt. Insbesondere haben sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Einzelrichterin erkannt, dass das Gesetz keine Regelungen zur Sonderinsolvenzverwaltung trifft und sich daher die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage stellt, ob eine Ausfüllung dieser Regelungslücke durch eine analoge Heranziehung von Vorschriften der Insolvenzordnung zu schließen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO mit der Folge der Verpflichtung zur Übertragung auf die Kammer – auf die der Insolvenzverwalter in seinem Schriftsatz überdies ausdrücklich hingewiesen hatte – lag danach auf der Hand. \n\n35\\. (2) Gleichwohl hat die Einzelrichterin unter grundlegender Verkennung der Voraussetzungen für einen Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO die offenkundige Notwendigkeit, das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, entweder gar nicht in den Blick genommen oder die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in unhaltbarer Weise ausgelegt beziehungsweise angewendet. Erwägungen der Einzelrichterin, die es sachlich rechtfertigen könnten, dass sie die Rechtssache trotz ihrer sich aufdrängenden grundsätzlichen Bedeutung nicht der Kammer zur Entscheidung übertragen hat, sind vorliegend weder im Beschluss vom 1. Dezember 2022 aufgeführt noch sonst erkennbar. Die Einzelrichterin hat die unterlassene Übertragung auf die Beschwerdekammer implizit damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Sie hat damit im Hinblick auf die von ihr angenommene Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer für entbehrlich gehalten. Offen ist, ob sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht für anwendbar gehalten hat oder ob sie deren Voraussetzungen grundlegend verkannt hat. Letztlich kann dahinstehen, welche Gründe die Einzelrichterin zu der Annahme verleitet haben, eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei nicht geboten. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung stellt sich in allen Fällen als unvertretbar und damit als willkürlichen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \n\n36\\. Sollte die Einzelrichterin die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht berücksichtigt haben, hätte sie eine offensichtlich einschlägige Norm ohne erkennbaren Grund unbeachtet gelassen, was angesichts der Umstände des vorliegenden Falls Willkür begründete. Sofern sie mit Blick auf die ausdrücklich ausgesprochene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise im Hinblick auf die von ihr insoweit gegebene Begründung keine Notwendigkeit für eine Übertragung auf die Kammer gesehen haben sollte, hätte sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO offenkundig unhaltbar und damit willkürlich ausgelegt. Denn die Pflicht zur Übertragung auf die Kammer hängt nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausschließlich davon ab, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies muss der Einzelrichter von Amts wegen prüfen. Ein Unterlassen dieser Prüfung in der Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei ohnehin nicht statthaft, weil bereits – höchstrichterlich allerdings noch ungeklärt – die sofortige Beschwerde nicht eröffnet gewesen sei, ist mit der klaren Regelung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen und offensichtlich unvertretbar. Sollte die Einzelrichterin dagegen die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO geprüft haben, jedoch davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen oder ihr ein Ermessen hinsichtlich der Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer eingeräumt sei, wäre dies ebenfalls als unvertretbar und offensichtlich unhaltbar einzustufen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag nach den klaren höchstrichterlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO unmissverständlich auf der Hand. Eine etwaige Annahme, es bestehe bei Vorliegen einer Sache mit grundsätzlicher Bedeutung Ermessen hinsichtlich der Übertragung auf die Kammer, ist mit dem klaren Wortlaut des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vereinbar. \n\n37\\. dd) Der angegriffene Beschluss vom 1. Dezember 2022 beruht auch auf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der vorliegende Verfahrensverstoß – die unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer – den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht Oldenburg in vorschriftsmäßiger Besetzung eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist dies sogar wahrscheinlich. Denn in der nachfolgend zunächst ergangenen – später vom Bundesgerichtshof aufgehobenen – Entscheidung vom 27. Januar 2023 hat die Kammer die Rechtsbeschwerde unter anderem auch hinsichtlich dieser Frage zugelassen. \n\n38\\. 2\\. Da der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt, kann offenbleiben, ob er darüber hinaus – wie von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerügt – auch deren Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. \n\n39\\. 3\\. Der von der Einzelrichterin getroffene Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1\\. Dezember 2022 ist wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), das nach Maßgabe der unter IV. 1. angestellten Erwägungen eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer zu prüfen haben wird und damit Gelegenheit erhält, auf prozessual zulässigem Weg eine solche Übertragung in die Wege zu leiten. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 wird – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – durch die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 gegenstandslos. \n\n40\\. 4\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.","Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.649Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":44,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"3699","ECLI:DE:NEURIS:KORE701892026","ecli-de-neuris-kore701892026","IX ZB 3\u002F25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei vorausschauend abzuschätzen ist, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Hierzu ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923).19\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2025 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird bis zum 12. Mai 2025 auf 296.984,08 € und danach auf 148.469,47 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 17. August 2020, rechtskräftig seit dem 8. September 2020, wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. \n\n2\\. Der Schuldner war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH (im Folgenden: P. ) und deren Rechtsvorgängerin unter anderem als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte die P. dem Schuldner am 1. Juni 1999 eine Pensionszusage. Zu deren Rückdeckung schloss die P. drei Versicherungen ab, wobei allein die P. bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die P. an den Schuldner. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. die Kapitalisierung der Betriebsrente. Auf Betreiben des Beteiligten kapitalisierte der Versicherer die Versicherungsleistung und zahlte am 1. März 2023 einen Betrag in Höhe von 113.468 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten. \n\n3\\. Ferner gewährte die P. dem Schuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die P. und der Beteiligte stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die P. wurde ein Betrag in Höhe von 106.054,59 € ausgezahlt, den die P. hinterlegte. \n\n4\\. Zudem schloss die P. zugunsten des Schuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Schuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Beteiligten aus und hinterlegte das Kapital in Höhe von 42.831,74 €. \n\n5\\. Der Schuldner war auch bei der T. GmbH tätig, die dem Schuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Schuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag in Höhe von 51.227,75 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag in Höhe von 34.629,75 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten überwiesen. \n\n6\\. Der am 11. Juli 1955 geborene Schuldner hat am 10. März 2022 bei dem Insolvenzgericht Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 851c, 850c, 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Beteiligte ist den Anträgen entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Pfändungsschutz weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. \n\nII.\n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Anträge des Schuldners auf Pfändungsschutz weist keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf. \n\n8\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Versorgungs- und Versicherungsleistungen seien grundsätzlich pfändbar und daher von dem Insolvenzbeschlag erfasst. Ein Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestünde insoweit nicht. Dem Schuldner sei aber Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO zu gewähren und ihm deshalb ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen. Denn als pfändungsfreier Betrag sei dem Schuldner so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts benötige. Für den Schuldner ergebe sich ein sozialrechtlicher Bedarf in Höhe von 2.197,67 € monatlich, den er in Höhe von 1.321,67 € nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Schuldners sei die Unterdeckung auf weitere acht Jahre und acht Monate hochzurechnen. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Unter Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen sei dem Schuldner ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen. \n\n9\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft dar. \n\n10\\. a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist unter anderem ausdrücklich auf § 850i ZPO und § 851c ZPO. \n\n11\\. b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Leistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 851c Abs. 1 ZPO von dem Insolvenzbeschlag ausgenommen sind. Dies weist keine Rechtsfehler auf. Die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes für Altersrenten nach § 851c Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil in den Verträgen entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Zahlung einer Kapitalleistung nicht nur für den Todesfall vereinbart worden ist. \n\n12\\. c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n13\\. aa) Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen nach § 850i ZPO zu gewähren, ist an keine Frist gebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, jedenfalls soweit es die Einzelzwangsvollstreckung betrifft, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 15 mwN). \n\n14\\. bb) Dem Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass die Versicherungsleistungen vor der Antragstellung einem offenen Treuhandkonto des Insolvenzverwalters gutgeschrieben worden sind, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Damit hat der Drittschuldner weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 16 mwN). Nichts anderes gilt, soweit die Versicherungsleistungen hinterlegt worden sind. \n\n15\\. cc) Die dem Schuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt.Bei den Ansprüchen des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 18 ff mwN). \n\n16\\. dd) Das Beschwerdegericht hat die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt 148.514,61 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Schuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln. \n\n17\\. (1) In der Gesamtvollstreckung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN). \n\n18\\. (2) § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber auch hier sind die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen. Demgemäß ist der Pfändungsschutz insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange der Gläubiger entgegenstehen (vgl. Stein\u002FJonas\u002FWürdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850i Rn. 18). Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einfließen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 198\u002F08, NZI 2010, 141 Rn. 14 mwN). Dabei ist im Rahmen der Abwägung im Insolvenzverfahren aufseiten der Gläubigergesamtheit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gläubiger im Hinblick auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können (§§ 286, 301 InsO). Auch ist in die Abwägung die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) einzubeziehen. Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte, insbesondere die Höhe des dem Schuldner verbleibenden Betrags, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein Lebensstil in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18\u002F17, NZI 2018, 218 Rn. 15). \n\n19\\. (3) Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN). Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden. \n\n20\\. (4) Schließlich hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass sonstige Einkünfte nur für unpfändbar erklärt werden können, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69\u002F15, NZI 2016, 457 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 56\u002F18, ZIP 2019, 2267 Rn. 8; vom 26. September 2019 - IX ZB 21\u002F19, ZIP 2019, 2265 Rn. 16, jeweils zu § 850c ZPO in der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung). Daher ist für den vom Beschwerdegericht angenommenen \"Besserungszuschlag\" in Höhe von 40 % auch bei einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Maßgabe des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kein Raum. \n\n21\\. (5) Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der zu belassenden Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588\u002F11, NJW-RR 2013, 388 Rn. 16). Rechtsfehler liegen insbesondere dann vor, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6\u002F12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8\u002F14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9\u002F22, NZG 2023, 1233 Rn. 5). \n\n22\\. (6) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Schuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 148.514,61 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Schuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. \n\n23\\. (7) Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals geltend macht, das Beschwerdegericht hätte seiner Entscheidung die Tabelle über die Alterssterblichkeit nach Kohorten zugrunde legen müssen, weil sich dann für den Schuldner ein längerer Zeitraum und damit ein höherer pfändungsfreier Betrag ergeben würde, hat sie damit im Ergebnis keinen Erfolg. Denn insoweit ist für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblich, dass das Beschwerdegericht eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubigergesamtheit vorgenommen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung über die Bemessung des angemessenen Zeitraums getroffen hat. Die Ermittlung des durch die Lebenserwartung des Schuldners bestimmten Zeitraums des Bedarfs ist in die Abwägung einzubeziehen, stellt aber nur ein Kriterium unter mehreren dar, das bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. \n\n24\\. (8) Das Beschwerdegericht hat eine Gesamtabwägung der für die Schuldner- und Gläubigerinteressen maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Es hat bei seiner Entscheidung einerseits berücksichtigt, dass die Gläubiger aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Auch hat es die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) nicht außer Acht gelassen. Zudem hat es das Verhalten des Schuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. §§ 97, 290, 295 InsO) einbezogen. Andererseits hat das Beschwerdegericht die Höhe der Einkünfte des Schuldners, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation, seine Bedürfnisse sowie seine Lebensumstände in die Abwägung eingestellt. Hierbei hat das Beschwerdegericht weder das Lebensalter des Schuldners noch den Umstand, dass der Schuldner bereits die Altersgrenze des gesetzlichen Rentenalters überschritten hat, außer Acht gelassen. Schließlich hat das Beschwerdegericht die erforderliche Gesamtabwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen rechtsfehlerfrei vorgenommen. \n\n25\\. (9) Der neue Sachvortrag der Rechtsbeschwerde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland","BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:28.563Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":44,"decisionDate":80,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":92},"3700","ECLI:DE:NEURIS:KORE701282026","ecli-de-neuris-kore701282026","IX ZR 99\u002F23","#  Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger waren auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags an der L. AG (fortan: Schuldnerin) beteiligt. Nach Kündigung ihrer Beteiligungen haben die Kläger - zunächst in gesonderten Verfahren - die Schuldnerin auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Forderungen zugesprochen. \n\n2\\. Während des Berufungsverfahrens ist am 1. Oktober 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Daraufhin haben die Kläger ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderungen bestritten und in dem aufgenommenen Berufungsverfahren beantragt, seine Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen für begründet zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach Verbindung der Verfahren unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahingehend abgeändert, dass die Widersprüche des Beklagten gegen die Eintragung der Forderungen der Kläger zur Insolvenztabelle zur Rangklasse des § 38 InsO zurückgewiesen werden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision erreichen und seine Widersprüche gegen die Forderungen der Kläger weiterverfolgen möchte. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - IX ZA 8\u002F20, ZInsO 2020, 1768 Rn. 2; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 2). Sie gilt auch, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, der gemäß § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzverwalter aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28\u002F94, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO; vom 28\\. Mai 2015 - III ZR 260\u002F14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1). \n\n5\\. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26\u002F18, ZInsO 2020, 1133 Rn. 3 mwN; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO). Festgestellte Forderungen sind in voller Höhe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO Rn. 6). \n\n6\\. Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision 20.000 € übersteigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist. Dabei muss die Glaubhaftmachung für die Höhe der Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3 mwN). \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gemessen an den Verhältnissen zum 28. März 2023 mit einer Quote von mindestens 69,39 % zu rechnen gewesen wäre. Eine solche Quote hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Quotenerwartung von 93,57 % erklärt sich daraus, dass sich der Beklagte auf eine Berechnung zum Stichtag 1\\. September 2023 statt zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 stützt und er zudem für die Schuldenmasse nur einen Teil der bestrittenen Forderungen berücksichtigt sowie für die Teilungsmasse eine nicht glaubhaft gemachte und daher überhöhte Einnahmeerwartung vorsieht. \n\n8\\. a) Der Beklagte legt eine Schuldenmasse von lediglich 8.732.848,44 € zugrunde. Dabei setzt die Beschwerde die von weiteren Anlegern zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 6.240.670,19 € ohne nähere Begründung mit 0 € an. Die vom Beklagten bestrittenen Forderungen sind jedoch mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen. Welcher Wert für diese Anlegerforderungen sachgerecht ist, kann der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass diese Forderungen sämtlich nicht begründet sind, insbesondere nicht dargelegt, ob die Forderungen nur atypisch stille Gesellschafter oder auch andere Anleger betreffen und ob sie lediglich wegen des Rangs oder auch wegen der Höhe bestritten sind. \n\n9\\. b) Auch die angegebene Teilungsmasse von 8.628.813,52 € ist nicht glaubhaft gemacht. Die zum 1. September 2023 verfügbare Masse beträgt auf der Grundlage der vorgelegten Belege 669.293,51 €. Soweit die Beschwerde zukünftig zu erzielende Massezuflüsse in Höhe von 8.427.323,65 € aus Ansprüchen gegenüber Anlegern prognostiziert und diese mit einem Wert von 80 % berücksichtigt, fehlt es - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt - an hinreichenden Angaben zur Glaubhaftmachung eines solchen Zuflusses. Die Einnahmen sollen durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen negativer Abfindungsguthaben von insgesamt 10.534.154,56 € gegenüber 1.065 stillen Gesellschaftern erzielt werden. Der Beklagte legt nicht dar, auf welcher Grundlage gegenüber der Vielzahl von stillen Gesellschaftern nach Abzug voraussichtlich von der Masse zu tragender Kosten der Anspruchsdurchsetzung ein Zufluss in Höhe von 80 % der behaupteten Ansprüche überwiegend wahrscheinlich ist, zumal nach dem Gesellschaftsvertrag negative Abfindungsguthaben durch einen von der Schuldnerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln sind. Die Ausführungen des Beklagten geben dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung in dieser Höhe. \n\n10\\. 3\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland","Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung","2026-07-10T22:07:28.687Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":58,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"3804","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650071","ecli-de-neuris-stre202650071","VII R 35\u002F22","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - VII R 35\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2011, 2854) --InsO a.F.-- erfasste auch Stromsteuerverbindlichkeiten.23\n\n2\\. NV: Säumniszuschläge teilen insolvenzrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeit. Säumniszuschläge auf Masseverbindlichkeiten sind daher ebenfalls Masseverbindlichkeiten.21\n\n3\\. NV: Masseverbindlichkeiten wurden nach § 55 Abs. 4 InsO a.F. nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10).25 26 31 35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.11.2022 \\- 4 K 3188\u002F20 AO und das Leistungsgebot des Beklagten vom 11.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 aufgehoben.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die A-GmbH (Schuldnerin) gab beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) jährlich Stromsteueranmeldungen ab. Mit Vorauszahlungsbescheiden vom 02.02.2015 und vom 02.02.2016 setzte das HZA gegen die Schuldnerin monatliche Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 fest. Ab dem 25.06.2015 leistete die Schuldnerin keine Vorauszahlungen mehr. Das HZA leitete daraufhin das Vollstreckungsverfahren ein, das nicht mehr zu Zahlungen der Schuldnerin führte. \n\n2\\. Die Schuldnerin beantragte am xx.xx.2015 beim Amtsgericht (AG), das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das AG Duisburg bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete unter anderem an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung \\--InsO--). \n\n3\\. Mit Beschluss vom xx.02.2016 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser übertrug den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit Wirkung zum xx.02.2016 auf die B-GmbH. \n\n4\\. Auf die vom Kläger für die Schuldnerin abgegebenen Stromsteueranmeldungen für das Kalenderjahr 2015 und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum xx.02.2016 setzte das HZA ihm gegenüber Stromsteuer fest, die vom Kläger als Masseverbindlichkeit anerkannt und --soweit ersichtlich-- bezahlt wurde. \n\n5\\. Das HZA forderte den Kläger mit Leistungsgebot vom 11.07.2017 auf, insgesamt … € Säumniszuschläge zur Stromsteuer wegen nicht zum Fälligkeitstag entrichteter Stromsteuer zu zahlen. Das HZA verringerte --nach Einwänden des Klägers-- mit Bescheid vom 29.01.2020 die Höhe der geforderten Säumniszuschläge auf insgesamt … €. \n\n6\\. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. \n\n7\\. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als für den Vorauszahlungsbetrag für den Monat Februar 2016 Säumniszuschläge von mehr als … € geltend gemacht worden sind; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass das HZA die streitigen Säumniszuschläge dem Grunde nach zu Recht als sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2011, 2854) --InsO a.F.-- vom Kläger gefordert habe. § 55 Abs. 4 InsO a.F. unterfielen auch Verbrauchsteuern sowie die diesen zugrundeliegenden Säumniszuschläge. Die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Steuerschuldverhältnis seien --mit Ausnahme der auf den stattgebenden Teil des FG-Urteils entfallenden Säumniszuschläge-- mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter entstanden. Der Begriff der Zustimmung sei weit auszulegen; es reiche aus, dass der Kläger nicht bestritten habe, mit der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin durch diese einverstanden gewesen zu sein. Allerdings fehle ab der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin auf die B-GmbH am xx.02.2016 die Zustimmung; insoweit sei der Klage stattzugeben. § 55 Abs. 4 InsO a.F. sei schließlich weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig. \n\n8\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geforderten Säumniszuschläge zur Stromsteuer Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO a.F. darstellten. Die Stromsteuer werde von der Norm nicht erfasst, weil sie ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters entstehe und daher nicht vom Regelungsgehalt der Vorschrift erfasst werde. Die Produktion von Strom zur eigenen Verwendung könne nicht als Zustimmung im Sinne von § 55 Abs. 4 InsO a.F. angesehen werden. Die Verwendung sichere der Schuldnerin die Existenz und könne daher nicht eingestellt werden. Der Kläger würde sich überdies Regressansprüchen aussetzen, würde er den Geschäftsbetrieb einstellen. Auch erfolge der Stromverbrauch ohne Zustimmung des Klägers, da die Stromentnahme lediglich ein faktischer Akt sei, der keiner Zustimmung des Klägers bedürfe. Ferner stelle die Stromsteuer aufgrund des nicht zur eigenen Verwendung produzierten Stroms keine sonstige Masseverbindlichkeit dar, weil die Produktion im Eigeninteresse erfolge und damit gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) teilweise privilegiert sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass Säumniszuschläge nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet seien, sondern kraft Gesetzes durch die Nichtzahlung der Steuerschuld entstünden. Schließlich verstoße § 55 Abs. 4 InsO a.F. im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und im Regelinsolvenzverfahren gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dementsprechend habe der Gesetzgeber den nachträglich als verfassungswidrig erachteten § 55 Abs. 4 InsO a.F. neu geregelt. \n\n9\\. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. \n\n10\\. Das HZA beantragt sinngemäß,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n11\\. Das HZA hat das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags beanstandet; die Revision sei daher bereits unzulässig (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Jedenfalls sei sie aber unbegründet. Denn die Vorentscheidung sei zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n12\\. Die Revision ist zulässig und begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). \n\n13\\. 1\\. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) keinen förmlichen Revisionsantrag gestellt hat. Denn es ist durch die Revisionsbegründung hinreichend deutlich erkennbar, inwieweit sich der Kläger durch das angefochtene FG-Urteil beschwert fühlt --nämlich in dem Umfang, in dem das FG seine Klage abgewiesen hat-- und er dessen Aufhebung begehrt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2015 - IV R 7\u002F13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 15 ff.; vom 26.08.2020 - II R 6\u002F19, BFHE 269, 399, BStBl II 2021, 592, Rz 11, und vom 07.08.2024 - IV R 9\u002F22, BFHE 284, 466, BStBl II 2025, 102, Rz 24 ff.). \n\n14\\. 2\\. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das FG im Streitfall die Säumniszuschläge zu Unrecht als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 4 InsO a.F. qualifiziert hat. Die Vorentscheidung sowie das Leistungsgebot des HZA vom 11.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 sind daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). \n\n15\\. a) Der Kläger wendet sich vorliegend zutreffend gegen das Leistungsgebot vom 11.07.2017. \n\n16\\. Werden Säumniszuschläge --wie vorliegend-- nicht zusammen mit der Steuer beigetrieben, bedarf es für den Beginn der Vollstreckung abweichend von § 254 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) eines Leistungsgebots. Einwendungen gegen die Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung sind im Wege des Einspruchs beziehungsweise der Klage gegen das Leistungsgebot geltend zu machen (vgl. auch Loose in Tipke\u002FKruse, § 254 AO Rz 26), welches als Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO zu qualifizieren ist (BFH-Beschluss vom 31.10.1975 - VIII B 14\u002F74, BFHE 117, 215, BStBl II 1976, 258, unter II.2.b; vgl. auch Loose in Tipke\u002FKruse, § 254 AO Rz 5; Jatzke in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler \\--HHSp--, § 254 AO Rz 41). Hierdurch wird der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprochen. \n\n17\\. b) Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH geht das FG im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass keine Zweifel an der vom Kläger gerügten Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des § 55 Abs. 4 InsO a.F. bestehen (Senatsbeschluss vom 01.08.2017 - VII R 16\u002F15, Rz 16, m.w.N.; BFH-Urteil vom 07.05.2020 - V R 14\u002F19, BFHE 268, 512, Rz 28 ff.). \n\n18\\. c) Bei der Einordnung der mit dem Leistungsgebot vom 11.07.2017 geforderten Säumniszuschläge als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO a.F. geht das FG hingegen von fehlerhaften Rechtsgrundsätzen aus. \n\n19\\. aa) Nach § 55 Abs. 4 InsO a.F. gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. \n\n20\\. bb) Grundsätzlich kann es sich bei Säumniszuschlägen zur Stromsteuer um Masseverbindlichkeiten handeln. \n\n21\\. (1) Säumniszuschläge auf Steuerverbindlichkeiten unterfallen dem Grunde nach § 55 Abs. 4 InsO a.F., wenn die Steuerverbindlichkeiten ihrerseits Masseverbindlichkeiten darstellen (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2019 - VII R 31\u002F18, BFHE 266, 113, BStBl II 2023, 221, Rz 36; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.05.2022 - 8 LC 134\u002F20, Rz 85; vgl. auch Loose in Tipke\u002FKruse, § 251 AO Rz 80; Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz 97). \n\n22\\. Der Einordnung der Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeit steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge kraft Gesetzes durch die Nichtzahlung der fälligen Steuerschuld entstehen. Denn dies trifft auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu (§ 38 AO). \n\n23\\. (2) § 55 Abs. 4 InsO a.F. erfasst --wie das FG zutreffend annimmt-- grundsätzlich auch Verbindlichkeiten aus Stromsteuer. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats wurde bereits klargestellt, dass durch die Verwendung des Wortes \"Steuerschuldverhältnis\" in § 55 Abs. 4 InsO a.F. auf § 37 Abs. 1 AO verwiesen wird, sodass die Norm für sämtliche Steuerarten gilt (Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10, Rz 22; vgl. auch Uhlenbruck\u002FSinz, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 55 Rz 107; MüKoInsO\u002FLanger, 5\\. Aufl., § 55 Rz 240; BeckOK InsO\u002FErdmann, 41. Ed. 01.11.2025, InsO § 55 Rz 70). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, lässt sich weder dem weit gefassten Wortlaut der Vorschrift noch der in Bezug genommenen Legaldefinition in § 37 Abs. 1 AO entnehmen (a.A. Nawroth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2011, 107; Karsten Schmidt\u002FThole, InsO, 20\\. Aufl., § 55 Rz 46). Auch vor dem Hintergrund der Änderung des § 55 Abs. 4 InsO a.F. durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3256) ist keine andere Sichtweise geboten (Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10, Rz 23). Im Gegenteil kam es dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung darauf an, mit den Änderungen die Position der öffentlichen Hand als \"Zwangsgläubiger\" im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern zu verbessern (BRDrucks 532\u002F10, S. 51). \n\n24\\. Schließlich lässt sich auch dem Tatbestandsmerkmal der Zustimmung keine Beschränkung auf bestimmte Steuerarten entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt keine qualitativen Anforderungen an die von § 55 Abs. 4 InsO a.F. erfassten Steuerarten auf. Das zeigt sich bereits daran, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis kraft Gesetzes entstehen (§ 38 AO), ohne dass es hierzu einer Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne des § 182 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf (vgl. MüKoInsO\u002FLanger, 5. Aufl., § 55 Rz 245). \n\n25\\. cc) Derartige Steuerverbindlichkeiten stellen jedoch im konkreten Einzelfall nur dann eine Masseverbindlichkeit dar, wenn sie aus dem Steuerschuldverhältnis von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind. Die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO a.F. betrifft dabei nur Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (sogenannter \"schwacher\" vorläufiger Insolvenzverwalter, vgl. Uhlenbruck\u002FSinz, Insolvenzordnung, 15\\. Aufl. 2019, § 55 Rz 108). \n\n26\\. (1) Die konkrete Steuerverbindlichkeit muss einerseits nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sein. In diesem Zusammenhang ist es naheliegend, für die Begriffsbestimmung \"begründet\" dieselben Maßstäbe wie bei § 38 InsO anzuwenden, der ebenfalls diese Formulierung enthält. Entscheidend ist folglich, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10, Rz 27; BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 23\u002F11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 18 f.). Der Rechtsgrund für einen Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche (Besteuerungs-)Tatbestand verwirklicht wird (Senatsurteil vom 12.06.2018 - VII R 2\u002F17, Rz 19). \n\n27\\. Für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit darf der Rechtsgrund für einen Steueranspruch erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelegt sein, da dieser vorher keine Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis begründen beziehungsweise nicht auf das Verhalten des Schuldners einwirken kann. \n\n28\\. Für den Stromsteueranspruch kommt es mithin darauf an, wann der Versorger oder die Letztverbraucher den Strom zum Verbrauch aus dem Versorgungsnetz entnommen haben. Denn durch den Realakt der Entnahme, der nach § 5 Abs. 1 StromStG zur Steuerentstehung führt, wird der Stromsteueranspruch insolvenzrechtlich begründet (Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 408 und 410). \n\n29\\. (2) Andererseits muss die Begründung der Steuerverbindlichkeit mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt sein, wenn dieser die Verbindlichkeit nicht selbst begründet hat. Der Begriff der Zustimmung in § 55 Abs. 4 InsO a.F. ist gesetzlich nicht definiert. \n\n30\\. (a) Soweit das FG im Einklang mit Teilen der zum Entscheidungszeitpunkt vertretenen Literatur (vgl. MüKoInsO\u002FHefermehl, 4. Aufl., § 55 Rz 245; BeckOK InsO\u002FErdmann, 29. Ed. 15.01.2022, § 55 InsO Rz 72) angenommen hat, dass der Begriff der Zustimmung in einem weiten Sinne zu verstehen ist und die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters deshalb auch durch konkludentes Handeln (zum Beispiel Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann, hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung diesem weiten Begriffsverständnis eine Absage erteilt. Denn eine derart weite Auslegung würde zu einer zu weitgehenden Besserstellung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern führen und widerspräche daher dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10, Rz 37). \n\n31\\. (b) Maßgeblich ist damit eine rechtlich relevante Mitwirkung im Rahmen der insolvenzrechtlichen Befugnisse. Nach der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH --der sich der erkennende Senat angeschlossen hat-- werden Verbindlichkeiten vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48\u002F13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 15; Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20, BFHE 279, 10, Rz 30). Es begründet also nicht jegliche Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach seiner Bestellung eine Masseverbindlichkeit; Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen, werden nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22.11.2018 - IX ZR 167\u002F16, BGHZ 220, 243, Rz 22). Liegt keine ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann auf einen fehlenden Widerspruch nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48\u002F13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 17). Eine lediglich zeitliche Verbindlichkeitenbegründung nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters reicht für die Entstehung einer Masseverbindlichkeit allein mithin nicht aus (so noch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.01.2012, BStBl I 2012, 120, Rz 11). \n\n32\\. Auch eine tatsächliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer faktischen Unternehmensfortführung ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - V R 2\u002F20, BFHE 268, 519, Rz 16). \n\n33\\. (c) Dieses Normverständnis leitet sich aus dem innersystematischen Zusammenhang des § 55 InsO ab. Wenn es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach der Grundregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO auf die rechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters beziehungsweise des starken vorläufigen Verwalters ankommt, muss dies erst recht für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gelten. Diese systematische Überlegung schafft eine gleichheitsgerechte Auslegung der Vorschrift. Denn der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) bezieht sich nur auf Verfügungs-, nicht dagegen auf Verpflichtungsgeschäfte (Schulze in Wäger, UStG, 3. Aufl., Anh. zu § 18 Rz 118.1). Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter vermag den Abschluss rechtswirksamer Verpflichtungsverträge nicht zu verhindern, selbst wenn diese gegebenenfalls eine Vermögensbelastung mit sich bringen (vgl. BGH-Urteile vom 18.07.2002 - IX ZR 195\u002F01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb, und vom 10.12.2009 - IX ZR 1\u002F09, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 138 [Rz 26]; vgl. ferner MüKoInsO\u002FLanger, 5. Aufl., § 55 Rz 221). Der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter tritt also nicht an die Stelle, sondern an die Seite des Schuldners (Schulze in Wäger, UStG, 3. Aufl., Anh. zu § 18 Rz 112.1). \n\n34\\. (d) Verfügungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die unmittelbar auf das Vermögen des Schuldners einwirken, zum Beispiel Zahlungen des Schuldners (BGH-Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217\u002F06, BGHZ 174, 84, unter II.1.e bb) und die Abtretung von Forderungen (BGH-Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 1\u002F09, ZIP 2010, 138, unter II.2.a). Es werden also solche Rechtsgeschäfte erfasst, durch die unmittelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt verändert wird (BGH-Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 1\u002F09, ZIP 2010, 138, unter II.2.b). \n\n35\\. dd) Nach diesen Maßstäben wurden die den Säumniszuschlägen hier zugrunde liegenden Stromsteuerverbindlichkeiten zwar im maßgeblichen Zeitraum begründet, da sie nach den Feststellungen des FG auf Entnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen. Die Stromsteuerverbindlichkeiten und damit auch die Säumniszuschläge hierauf sind aber dennoch keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 4 InsO a.F., weil die Entnahme des Stroms kein Verfügungsgeschäft darstellt und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einer Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters stand. Vielmehr handelt es sich bei den den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stromsteuerverbindlichkeiten um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO; es gilt der Vorrang des Insolvenzverfahrens (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 87 InsO). Das HZA hätte die Forderungen zu ihrer Durchsetzung zur Insolvenztabelle anmelden müssen. \n\n36\\. (1) Unerheblich ist, ob es der Kläger unterlassen hat, der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, der Stromentnahme durch die Schuldnerin zum Selbstverbrauch oder der Lieferung des Stroms in das Versorgungsnetz zu widersprechen. Im Streitfall handelt es sich beim Kläger um einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, weil der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1, § 22 Abs. 1 InsO). Aufgrund der beschränkten Befugnisse des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters wäre eine derartige Einflussnahme von Rechts wegen als unverbindlich anzusehen (BGH-Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195\u002F01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb) und könnte nicht die Annahme einer Zustimmung im Sinne von § 55 Abs. 4 InsO a.F. rechtfertigen. Denn bei der Entnahme des Stroms handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern um einen Realakt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.02.2016 - VII R 7\u002F15, BFHE 252, 568, Rz 9, und vom 20.06.2023 - VII R 2\u002F21, Rz 23). Der Kläger war also rechtlich nicht dazu befugt, der Schuldnerin die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Stromentnahme zum Selbstverbrauch oder das Leisten von Strom zu untersagen. \n\n37\\. (2) Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Stromsteuerverbindlichkeiten auf von der Schuldnerin selbstverbrauchtem Strom oder auf von der Schuldnerin an Letztverbraucher geleistetem Strom (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StromStG) beruhen, den diese in den Streitjahren aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, und wann die entsprechenden Stromversorgungsverträge von der Schuldnerin abgeschlossen wurden. Denn ebenso wenig, wie ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenz nicht befugt ist, bestehende Energielieferverträge gemäß § 103 InsO zu kündigen (Neumann in Gosch, AO § 251 Rz 176), kann er verhindern, dass der Schuldner neue Energielieferverträge eingeht. Soweit es in der Senatsentscheidung vom 13.12.2022 - VII R 49\u002F20 (BFHE 279, 10, Rz 38, 50) heißt, dass Masseverbindlichkeiten nur aus Neugeschäften entstehen können, bedeutet das nämlich nicht, dass sie bei jedem Neugeschäft auch tatsächlich entstehen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, dass der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten an ihnen mitgewirkt hat. \n\n38\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - VII R 35\u002F22","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.189Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":58,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"4048","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620010","ecli-de-neuris-stre202620010","VI R 5\u002F23","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern \n\n## Leitsatz\n\nIst mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.13 16 19 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2023 - 7 K 2627\u002F20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss vom xx.10.2019 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … (R) zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2\\. Dieser reichte für den Insolvenzschuldner (I) am 17.07.2020 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte R einen Bruttoarbeitslohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen des I geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben. In einem Begleitschreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der I seinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 05.02.2019 bis zum 07.07.2019 bestritten habe. \n\n3\\. In der Folge lehnte das FA die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unterzeichnet worden sei. \n\n4\\. R verstarb am xx.06.2021. Mit Beschluss vom xx.07.2021 stellte das Insolvenzgericht fest, dass das Amt des bisherigen Insolvenzverwalters durch dessen Tod beendet worden sei. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bestellt. \n\n5\\. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. \n\n6\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. \n\n7\\. Es beantragt,   \nden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2023 - 7 K 2627\u002F20 E aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Der Kläger beantragt,   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Veranlagung des Insolvenzschuldners für das Streitjahr nicht verweigern durfte. Es ist vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die Veranlagung durchzuführen, da der Insolvenzverwalter nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG allein antragsberechtigt ist. \n\n10\\. 1\\. Das Verfahren wurde nicht durch den Tod des R unterbrochen. Dieser handelte als Partei kraft Amtes (BeckOK InsR\u002FRiewe\u002FKaubisch, 41. Ed. 01.05.2025, § 80 InsO Rz 20) und war auch bereits im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). \n\n11\\. 2\\. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). \n\n12\\. Im Streitfall hat R als Insolvenzverwalter einen solchen Antrag form- und fristgerecht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, s. Senatsurteil vom 13.02.2020 - VI R 37\u002F17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz 11, m.w.N.) durch die Einreichung einer von ihm unterschriebenen (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) Einkommensteuererklärung für den I gestellt. Die Einkommensteuererklärung enthielt auch die personenbezogenen Angaben des I sowie Angaben zu dessen Bruttoarbeitslohn und vorausbezahlter Lohnsteuer und damit die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben (s. Senatsurteil vom 08.10.2014 - VI R 82\u002F13, BFHE 247, 402, BStBl II 2015, 359, Rz 15, m.w.N.).**Der Veranlagungsantrag des R wirkt auch über dessen Tod hinaus fort und musste vom Kläger als Amtsnachfolger nicht wiederholt werden.\n\n13\\. 3\\. Dem Insolvenzverwalter steht das alleinige Antragsrecht zu, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. \n\n14\\. a) Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, tritt der Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners ein (Urteil des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 10.02.2015 - IX R 23\u002F14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 14, 39; BFH-Beschluss vom 12.11.1992 - IV B 83\u002F91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265, unter 1. für den Konkursverwalter). Der Insolvenzschuldner verliert zwar hierdurch seine steuerliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 AO, bleibt aber weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.12.2008 - IX ZB 197\u002F07, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2009, 531, unter II.2.b und c). \n\n15\\. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist im Insolvenzverfahren umfassend. Er ist ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 41\u002F18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.). \n\n16\\. b) Dies gilt auch in Fällen der Antragsveranlagung, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - 8 K 3677\u002F13 E; s.a. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 251 AO; a.A. Beck, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2012, 991, 993 f.). Denn der Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse (s. BGH-Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 8\u002F06, MDR 2007, 1156, unter II.1., und BFH-Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36\u002F11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10 f.). \n\n17\\. aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Für Arbeitseinkommen gelten allerdings auch in der Insolvenz die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l ZPO. Die entsprechende Anwendung dieser Normen hat zur Folge, dass nur der pfändbare Teil des Arbeitslohnes zur Masse gelangt (Senatsurteil vom 24.02.2011 - VI R 21\u002F10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 13 f.). \n\n18\\. Ein öffentlich-rechtlicher Steuererstattungsanspruch --auch nach erfolgter Steueranrechnung-- gehört jedoch vollumfänglich zur Insolvenzmasse. Der Rechtsgrund für die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs wird mit Abführung der Lohnsteuer gelegt. Der Insolvenzschuldner erlangt bereits mit Vorauszahlung der Steuer einen Anspruch auf die Steuererstattung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge (s. BFH-Urteile vom 06.02.1996 - VII R 116\u002F94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 3., m.w.N., und vom 05.04.2022 - IX R 27\u002F18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 24, m.w.N.). Der öffentlich-rechtliche Steuererstattungsanspruch wandelt sich insbesondere nicht wieder in Arbeitseinkommen, das den Pfändungsgrenzen der § 850 ff. ZPO unterliegt (s. BFH-Urteil vom 15.03.2017 - III R 12\u002F16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789, Rz 16, m.w.N.). \n\n19\\. bb) Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung führt vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 41\u002F18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.; s.a. BGH-Beschluss vom 14.11.2013 - IX ZB 161\u002F11, Rz 6). In Bezug auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruch hat der Insolvenzschuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO keine Verfügungsrechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung beim FA abgeben (BGH-Beschluss vom 18.12.2008 - IX ZB 197\u002F07, MDR 2009, 531, unter II.2.b). \n\n20\\. c) Nach diesen Grundsätzen ist der Insolvenzverwalter auch im Streitfall allein antragsberechtigt. \n\n21\\. aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist --was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist-- vorliegend mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen, welcher als Teil der Insolvenzmasse dem alleinigen Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt. Dem steht --anders als das FA meint-- nicht entgegen, dass im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch nach §§ 850 ff. ZPO insolvenzfreies Vermögen vorliegt. \n\n22\\. bb) Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sich der Erstattungsanspruch auch auf einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht. Ein hierauf gründendes mögliches Informationsdefizit entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Erhöhung der Insolvenzmasse durch Stellung eines Antrags auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung. Zudem hat das FA den Sachverhalt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO --gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des weiterhin mitwirkungsverpflichteten Insolvenzschuldners-- von Amts wegen zu ermitteln. \n\n23\\. 4\\. Der Verpflichtung des FA zur Durchführung der Veranlagung steht schließlich nicht entgegen, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 05.04.2022 - IX R 27\u002F18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 15, m.w.N.). Jedoch können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich --wie im Streitfall-- unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind (s. BFH-Urteil vom 05.04.2022 - IX R 27\u002F18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 22). \n\n24\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:03.726Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"4070","ECLI:DE:NEURIS:KORE727892025","ecli-de-neuris-kore727892025","IV ZR 66\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.12 16 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versicherung in Anspruch. \n\n2\\. Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugsweise: \n\n\"1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6\\. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.…\"\n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1\\. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. \n\n4\\. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zahlungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6\\. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei. \n\n9\\. 1\\. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n10\\. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten \\- Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). \n\n11\\. b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewissermaßen spiegelbildlich \\- auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss\u002FMartin, 32\\. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger\u002FFriesen in Staudinger\u002F​Halm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). \n\n12\\. c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. \n\n13\\. 2\\. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. \n\n14\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers \\- oder wie hier des Versicherten - zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck\u002F​Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG\u002F Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. \n\n15\\. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. \n\n16\\. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung \\- ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein. \n\n17\\. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355\u002F18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. \n\n18\\. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268\u002F01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung \\- gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird. \n\n19\\. 3\\. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n20\\. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. \n\n21\\. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101\u002F00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92\u002F11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. \n\n23\\. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. \n\n24\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftungsausschluss in der D&O-Versicherung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.535Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":131},"4109","ECLI:DE:NEURIS:KORE705232026","ecli-de-neuris-kore705232026","II ZR 4\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Unterbrechung eines Verfahrens nur bei bereits rechtshängigen Verfahren; Einfluss von Beschlussanfechtung auf Insolvenzmasse einer Gesellschaft \n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Teil-Zwischen- und Teil-Endurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.\n\nStreitwert: bis 95.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die erstbeklagte GmbH war im Medizinbereich tätig, die Kläger sind ihre Gesellschafter und waren, neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. , Geschäftsführer. Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 schlossen Geschäftsführeranstellungsverträge mit der Beklagten zu 1 ab, die eine sogenannte Kopplungsklausel enthielten, nach der ihre Abberufung aus wichtigem Grund zugleich als außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags gelten soll. Der Streithelfer der Beklagten finanzierte den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 und trat ihr im Juni 2022 als Gesellschafter bei. \n\n2\\. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 21. Juni 2022 erklärte der Streithelfer, den Betrieb der Beklagten zu 1 nur noch für eine bestimmte Zeit zu gewährleisten. In einem anschließenden Beschlussmängelverfahren des Streithelfers gegen die Beklagte zu 1 (Landgericht Hannover, 23 O 111\u002F22) erhob diese auf Veranlassung der Kläger Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Streithelfer bis zur Zulassung eines Verfahrens für eine In-vitro-Diagnostik in den USA zur unbegrenzten Finanzierung verpflichtet sei. Das Landgericht setzte den Streitwert für die Widerklage auf 38,45 Mio. € fest und forderte von der Beklagten zu 1 Gebühren in Höhe von 360.360 €. \n\n3\\. In der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 wurden Beschlüsse über die Abberufung der Kläger aus wichtigem Grund (TOP 22.1 bis 22.3) und die außerordentliche Kündigung der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 durch den Geschäftsführer B. als Versammlungsleiter als gefasst protokolliert. Die Protokollierung eines Ergebnisses weiterer Beschlussfassungen über eine Weisung an die Geschäftsführung zur Suche nach einem neuen Investor (TOP 11) und die Genehmigung und Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111\u002F22 (TOP 12) lehnte der Versammlungsleiter ab. Am 23. September 2022 erklärte der Geschäftsführer B. die außerordentliche Kündigung gegenüber den Klägern zu 2 und 3. \n\n4\\. Mit der zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten, am 21. Oktober 2022 eingereichten Klage haben sich die Kläger gegen die Beschlüsse über ihre Abberufung (Anträge 1 bis 3) und die außerordentliche Kündigung (Anträge zu 4 und 5) gewandt sowie die Feststellung einer positiven Beschlussfassung zu den TOP 11 (Antrag zu 6) und TOP 12 (Antrag zu 7) sowie des Fortbestehens der Dienstverhältnisse der Kläger zu 2 (Antrag zu 8) und 3 (Antrag zu 9) mit der Beklagten zu 1 angestrebt. Am 1. November 2022 hat das Amtsgericht Hannover das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet und den Beklagten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klage ist am 8. November 2022 an die Beklagte zu 1 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 hat die Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 vorsorglich gemäß § 113 InsO zum 28. Februar 2023 gekündigt, mit Vertrag vom 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen einschließlich etwaiger Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer veräußert, die unter dem Aktenzeichen 23 O 111\u002F22 anhängige Beschlussmängelklage anerkannt und die Widerklage in diesem Verfahren zurückgenommen. \n\n5\\. Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, nachdem die Kläger die ursprünglichen Klageanträge 1 bis 5 und 7 gegen die Beklagte zu 1 und die auf Leistung umgestellten Klageanträge 8 und 9 gegen den Beklagten zu 2 gerichtet sowie den ursprünglichen Klageantrag zu 6 zurückgenommen haben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Klageanträge zu 3, 8 und 9 als zulässig angesehen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. \n\nII.\n\n6\\. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n7\\. 1\\. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit die Parteien den Versuch unternehmen können, eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingte Unterbrechung eines Rechtsstreits für das Beschlussmängelrecht der GmbH zu erstreiten, und dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Aktenzeichen V ZR 295\u002F16 und IX ZR 232\u002F08 hingewiesen. Jedenfalls die Entscheidung zu dem zuletzt genannten Aktenzeichen betrifft die Frage der Unterbrechung eines nur anhängigen, aber noch nicht rechtshängigen Verfahrens gemäß § 240 ZPO (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232\u002F08, ZIP 2009, 240 Rn. 8), die sich in Bezug auf den gesamten, in das Revisionsverfahren gelangten Streitstoff stellt. \n\n8\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: \n\n9\\. Die Beschlussmängelklage gegen die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 und 7 wegen Massebezugs unzulässig. Die Anträge seien bei Einreichung der Klage noch zulässig gewesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unzulässig geworden, ohne dass dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO geführt habe, weil mangels Zustellung der Klage noch keine Rechtshängigkeit eingetreten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe mit der Verfahrenseröffnung ihre passive Prozessführungsbefugnis verloren, soweit die Klageanträge einen Massebezug aufwiesen. \n\n10\\. Die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten seien, betreffe die Insolvenzmasse mittelbar, weil die Beseitigung der Beschlüsse nach den abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Vergütungsansprüche zur Folge hätten, die gegen die Insolvenzmasse gerichtet werden könnten. Die vereinbarten Kopplungsklauseln seien insoweit wirksam, als ein wichtiger Grund im Raum stehe, was von den Beklagten behauptet werde. Ob ein wichtiger Grund in der Person des Klägers zu 2 oder der Klägerin zu 3 vorgelegen habe, sei für die Zulässigkeit der Anträge nicht von Bedeutung. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass auf die Klauseln AGB-Recht Anwendung finde, so dass diese nicht wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksam seien. \n\n11\\. Die Klageanträge zu 4 und 5 wiesen einen Massebezug auf, weil die erfolgreiche Anfechtung der Beschlüsse über die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverhältnisse dazu führe, dass die Beklagte zu 1 die Vergütung bis zum 28. Februar 2023 fortzahlen müsse. Der zustimmende Gesellschafterbeschluss sei eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. \n\n12\\. Der Klageantrag zu 7 betreffend die Billigung der Widerklageerhebung habe jedenfalls mit Blick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 mittelbaren Massebezug, weil im Falle des Erfolgs ein wichtiger Grund für die Abberufung und die außerordentliche Kündigung entfallen könne. Dass die Beklagte zu 1 noch weitere Gründe angeführt habe, stehe dem Massebezug nicht entgegen, weil jeder Grund für sich gesehen die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalte, zumal der Widerklageerhebung vorliegend ein deutlich größeres wirtschaftliches Gewicht zukomme. \n\n13\\. Den Klägern sei die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse auch nicht unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch verwehrt worden. Die Auffassung der Kläger, die Beklagte zu 1 müsse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtshängigkeit als weiterhin prozessführungsbefugt angesehen werden, verkenne die Wirkungen der Verfahrenseröffnung. Soweit die Kläger meinten, die Klageanträge müssten in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 InsO auch ohne entsprechende Prozesserklärung als gegen den Insolvenzverwalter erhoben angesehen werden, richte sich dieser Einwand schon nicht gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Anträge gegen die Beklagte zu 1. Abgesehen davon fehle es an einer geeigneten Prozesshandlung für die Überleitung der Anträge auf den Beklagten zu 2. Eine Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2 sei gänzlich unterlassen worden, so dass diese nicht erst an der Verfristung scheitere. \n\n14\\. 3\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n15\\. a) Zu der Frage der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) veranlasst. \n\n16\\. aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232\u002F08, ZIP 2009, 240 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81\u002F09, WuM 2010, 385 Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122\u002F12, ZIP 2013, 998 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90\u002F15, juris Rn. 9) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum (MünchKommInsO\u002FSchumacher\u002FHidding, 5. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 85 bis 87 Rn. 39; Lüke in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 6.2022, § 85 Rn. 29; HK-InsO\u002FKayser, 11. Aufl., § 85 Rn. 10; Uhlenbruck\u002FMock, InsO, 16. Aufl., § 85 Rn. 4; K. Schmidt\u002FSternal, InsO, 20. Aufl., § 85 Rn. 14; aA Jaeger\u002FWindel, InsO, § 85 Rn. 6; K. Schmidt, NJW 1995, 911, 915), dass eine Unterbrechung des Verfahrens nur bei einem bereits rechtshängigen Verfahren eintritt. \n\n17\\. bb) Soweit die Revision geltend macht, das Verfahren müsse entsprechend § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage als rechtshängig angesehen werden, wenn und soweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, ist ein Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gegeben. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178\u002F09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN; Stein\u002FThöne, ZPO, 24. Aufl., § 167 Rn. 2; MünchKommZPO\u002FHäublein\u002FMüller, 7\\. Aufl., § 167 Rn. 6; Vogt-Beheim in Anders\u002FGehle, ZPO, 83. Aufl., § 167 Rn. 5). Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Bestimmung liegen nicht vor. Der Streithelfer weist zutreffend darauf hin, dass § 167 ZPO nicht davor schützt, dass die fristwahrend eingereichte Klage durch vor der Zustellung eintretende Umstände unzulässig wird. Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2012 (BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 24 ff.) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In dieser Entscheidung ist lediglich ausgesprochen worden, dass es für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 26). \n\n18\\. cc) Ob die Anfechtungsfrist mit einer gegen die Gesellschaft eingereichten Anfechtungsklage gemäß § 167 ZPO im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der Zustellung an die Gesellschaft dadurch gewahrt werden kann, dass die Klage im Zuge eines Parteiwechsels später an den Insolvenzverwalter zugestellt wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil eine Zustellung an den Beklagten zu 2 hinsichtlich der im Revisionsverfahren maßgeblichen Klageanträge nicht stattgefunden hat. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass der Anfechtungskläger in Fällen wie dem hier vorliegenden die Wahrung der Anfechtungsfrist nur durch die Einreichung der Klage gegen die Gesellschaft wahren und er weder auf den Zeitpunkt der Zustellung noch auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 27). \n\n19\\. b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass in Bezug auf die als unzulässig abgewiesenen Anträge eine Umstellung der Klage auf den Beklagten zu 2 entsprechend § 86 InsO oder nach den allgemeinen Regeln des Parteiwechsels möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Kläger konnten der Entscheidung des Landgerichts entnehmen, dass und aus welchen Gründen die gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klage unzulässig sein könnte. Aus dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 ergibt sich zudem, dass die maßgeblichen Erwägungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 waren und den Klägern die Möglichkeit eines Parteiwechsels vor Augen stand. \n\n20\\. 3\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n21\\. a) Das Berufungsgericht hat ausgehend von der unter 2. a) angeführten Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde, weil die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben und die Rechtshängigkeit der Streitsache noch nicht begründet war (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). \n\n22\\. b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass das mit den Anträgen 1 und 2 verfolgte Klagebegehren, das sich gegen die Beschlüsse der Gesellschafter vom 21. September 2022 über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 aus wichtigem Grund richtet, gemäß § 80 Abs. 1 InsO der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 entzogen ist. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen die Insolvenzmasse. \n\n23\\. Die mit der Beschlussanfechtung zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind, betrifft die Insolvenzmasse für sich genommen allerdings nicht. Die Insolvenzmasse kann aber mittelbar betroffen sein, wenn die Beseitigung des Beschlusses Vergütungsansprüche zur Folge hätte, die der Kläger zu 1 gegen die Insolvenzmasse richten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169\u002F22, WM 2023, 525 Rn. 14). Das ist hier nach den in den Geschäftsführeranstellungsverträgen enthaltenen Kopplungsklauseln und den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anträgen 8 und 9 der Fall, weil die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Beschlüsse über die Abberufung eine wesentliche Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Vergütungsansprüche ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169\u002F22, WM 2023, 525 Rn. 15). Über die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kopplungsklauseln ist im Verfahren über etwaige Vergütungsansprüche zu entscheiden. Eine Aufhebung der Beschlüsse über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 würde dazu führen, dass der Beklagte zu 2 sich im Streit über die Vergütungsansprüche unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln nicht mehr auf die vereinbarte Kopplung berufen könnte. Auf die von der Revision in Bezug auf die Wirksamkeit erhobenen Rügen kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren daher nicht an. Born Bernau B. Grüneberg Sander von Selle \n\n## Sonstiger Langtext\n\nVermerk: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision am 18. Dezember 2025 erledigt worden.","Unterbrechung eines Verfahrens nur bei bereits rechtshängigen Verfahren; Einfluss von Beschlussanfechtung auf Insolvenzmasse einer Gesellschaft","2026-07-10T22:08:09.722Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":44,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"4504","ECLI:DE:NEURIS:KORE728262025","ecli-de-neuris-kore728262025","IX ZB 11\u002F24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\n2\\. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 1. Oktober 2019 die \" Anleihe 2019\u002F2024\" mit einem Emissionsvolumen von bis zu 40.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinskupon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 60.000 €. \n\n3\\. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Versammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung \"über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung\" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Beteiligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. \n\n4\\. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 14.000.000 € erschienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. Mit einer Mehrheit von 59,01 % der abgegebenen Stimmen (absolut 7.724.000 €) bestellte die Versammlung die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des getroffenen Beschlusses. \n\n5\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Dessen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. \n\n8\\. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubiger Rechnung trage. \n\n9\\. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentlichung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinreichendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesordnungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. \n\n10\\. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer \"ungeeigneten\" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n\n11\\. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbegrenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs innerhalb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Regelungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzlichen Haftungsausschlusses beinhalten. \n\nII.\n\n12\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Soweit der Beteiligte zu 1 die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt und geltend gemacht hat, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dies hat der Senat im hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses und den zugrundeliegenden Anleihebedingungen gleich gelagerten Fall der \" Anleihe 2020\u002F2025\" mit Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt und begründet (IX ZB 10\u002F24, zVb Rn. 12 ff.). Diese Ausführungen gelten auch hier. \n\nIII.\n\n13\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7\u002F17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.575Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":44,"decisionDate":137,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":149},"4500","ECLI:DE:NEURIS:KORE726882025","ecli-de-neuris-kore726882025","IX ZB 10\u002F24","#  Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen Vertreters \n\n## Leitsatz\n\n1a. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung setzt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses voraus (Klarstellung von BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6).17\n\n1b. Für das Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.44\n\n2a. Die Kontrolle eines nach Insolvenzeröffnung getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt den Bestimmungen der Insolvenzordnung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12); dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters, die im Zuge seiner Bestellung getroffen werden.16\n\n2b. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten setzt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss nicht voraus, dass die Anleihebedingungen eine Bestellung vorsehen.48\n\n2c. Zum gemeinsamen Vertreter kann auch eine ausländische juristische Person bestellt werden, wenn diese sachkundig ist.41\n\n2d. Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sind auch nach Insolvenzeröffnung als Annexentscheidungen zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Gläubigerversammlung gedeckt.50\n\n2e. Die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen; in Betracht kommt eine Zeitvergütung, eine Bestimmung anhand der Regelungen des RVG scheidet aus.56\n\n2f. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt.70 71\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\n2\\. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 18. November 2020 die \"E. IV Anleihe 2020\u002F2025\" mit einem Emissionsvolumen von bis zu 75.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinskupon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 252.000 €. \n\n3\\. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Versammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung \"über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung\" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Beteiligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. \n\n4\\. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 26.000.000 € erschienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. In der Versammlung bewarb sich auch ein Anleihegläubiger als gemeinsamer Vertreter. Mit einer Mehrheit von 82,15 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.090.000 €) beschloss die Versammlung zunächst, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden solle. Sodann wurde eine Bestellung des Anleihegläubigers zum gemeinsamen Vertreter mit einer Mehrheit von 76,83 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.100.000 €) abgelehnt. Schließlich bestellte die Versammlung mit einer Mehrheit von 75,51 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.100.000 €) die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des getroffenen Beschlusses. \n\n5\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Dessen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. \n\n8\\. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubiger Rechnung trage. \n\n9\\. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentlichung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinreichendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesordnungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. \n\n10\\. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer \"ungeeigneten\" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n\n11\\. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbegrenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs innerhalb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Regelungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzlichen Haftungsausschlusses beinhalten. \n\nII.\n\n12\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n13\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Der Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung eines Beschlusses der Anleihegläubiger, nachdem er dies in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragt hat. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschluss wirksam ist. \n\n14\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n15\\. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Kontrolle eines - wie hier - nach Insolvenzeröffnung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512; nachfolgend Schuldverschreibungsgesetz oder SchVG) getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 78 InsO richtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). \n\n16\\. Dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters, die im Zuge seiner Bestellung in der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG einberufenen Gläubigerversammlung getroffen werden. Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen des § 19 SchVG nichts anderes bestimmt ist. Dort finden sich keine abweichenden Bestimmungen für Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters. Insbesondere fehlt es an einem Verweis auf § 20 SchVG. Deshalb gehen die Regelungen der Insolvenzordnung denen des Schuldverschreibungsgesetzes auch insoweit vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). Die Anwendung des § 78 InsO stellt sicher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zukommt (BGH, Urteil vom 16. November 2017, aaO Rn. 13). Für die im Zuge der Bestellung des gemeinsamen Vertreters getroffenen Beschlüsse über dessen Vergütung und Haftung gilt nichts anderes. \n\n17\\. b) Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung ist unabhängig davon zulässig, ob der Beschluss wirksam ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2011 (IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6) ausgesprochen hat, die Beschlussaufhebung nach § 78 InsO setze die Wirksamkeit des Beschlusses voraus. Die angesprochene Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zulässig ist. Nicht entschieden ist damit, dass die Wirksamkeit des Beschlusses Sachentscheidungsvoraussetzung für die Aufhebung eines Beschlusses wegen eines Widerspruchs gegen das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist. Soweit der Beschluss vom 21. Juli 2011 (aaO) anders zu verstehen sein könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n18\\. Das Insolvenzgericht ist demnach nicht gehalten, die Wirksamkeit des Beschlusses zu prüfen, bevor es ihn wegen eines Widerspruchs gegen das gemeinsame Interesse aufhebt. Es ist zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, einen Beschluss trotz seiner Unwirksamkeit (dann mit deklaratorischer Wirkung) aufzuheben. Schutzwürdige Interessen stehen dem nicht entgegen. Stattdessen kommt es zu einer Entlastung der Gerichte. Ist über einen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 InsO zu befinden, können die Gerichte sich mit der Wirksamkeit des Beschlusses befassen, müssen dies aber nicht. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Widerspruch zum gemeinsamen Interesse aus der Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Zwar sind nichtige Beschlüsse ipso iure unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6) und können deshalb für sich genommen nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen. Dies gilt aber nicht für die bei Ungewissheit oder Streit über die Wirksamkeit des Beschlusses vorliegende Rechtsunsicherheit. Sie kann dem gemeinsamen Interesse widersprechen, wenn der Beschluss die Rechte der betroffenen Gläubiger im Falle seiner Wirksamkeit in erheblichem Maße beeinflussen würde. In diesem Fall kann das gemeinsame Interesse der Gläubiger darauf gerichtet sein, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. \n\n19\\. c) Das Gesetz schränkt den Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Beschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung darauf, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. \n\n20\\. aa) Für die Begründetheit eines Antrags nach § 78 Abs. 1 InsO kommt es grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223\u002F07, NZI 2010, 648 Rn. 9; MünchKomm-InsO\u002FAhrens, 5. Aufl., § 78 Rn. 13). Maßgebend ist allein, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dies richtet sich im Grundsatz nach dem Inhalt des Beschlusses, nicht nach dessen Zustandekommen. Anders ist dies, wenn der Verfahrensverstoß zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt und diese eine Rechtsunsicherheit nach sich zieht, die ihrerseits dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht (vgl. dazu oben Rn. 18). \n\n21\\. bb) Auch ein Verstoß des Beschlusses gegen materiell-rechtliche Vorgaben begründet nicht ohne weiteres einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Der Verstoß kann einen Widerspruch begründen, muss dies aber nicht. Der Beschlusskontrolle nach § 78 Abs. 1 InsO liegt ein im Vergleich zum Beschlussmängelrecht außerhalb des Insolvenzverfahrens abweichendes Konzept zugrunde. Maßgeblich ist, ob ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse vorliegt. \n\n22\\. cc) Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist im Regelfall auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet. Zur Feststellung dieses Widerspruchs ist die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse, wie sie sich unter Berücksichtigung des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung entwickeln wird, der Insolvenzmasse gegenüberzustellen, wie sie sich ohne den angefochtenen Beschluss darstellen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82\u002F16, ZIP 2017, 1377 Rn. 10). Dabei sind strenge Voraussetzungen an eine Aufhebung zu stellen. Die Befugnisse der Gläubigerversammlung zur Gestaltung des Verfahrensablaufs sind aus dem Grundsatz der Gläubigerautonomie abgeleitet. Diese würden ausgehöhlt werden, wenn dem Gericht zu weitgehende Eingriffsrechte gewährt würden. Daraus folgt, dass das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an der bestmöglichen Befriedigung durch den Beschluss der Gläubigerversammlung deutlich und erheblich verletzt sein muss (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 12). \n\n23\\. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82\u002F16, ZIP 2017, 1377 Rn. 10). \n\n24\\. dd) Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn es - wie im Streitfall - um einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschluss der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung geht. Die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO muss jedoch berücksichtigen, dass der Beschluss durch die Anleihegläubiger getroffen wird und nicht durch die Insolvenzgläubiger. \n\n25\\. (1) Deshalb beschränkt sich die Antragsberechtigung nach § 78 Abs. 1 InsO auf die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung. Diesen steht sowohl gegen die Aufhebung des Beschlusses als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlussaufhebung gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO die sofortige Beschwerde offen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 13). \n\n26\\. (2) Auch beim Kontrollmaßstab für einen Beschluss der Anleihegläubiger findet § 78 InsO nur entsprechende Anwendung. \n\n27\\. (a) Das für die Begründetheit des Antrags in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 InsO maßgebliche gemeinsame Interesse ist nicht das der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu oben Rn. 22). Da Verfahrensgegenstand ein Beschluss der Anleihegläubiger ist, kommt es entscheidend auf deren gemeinsames Interesse an, das sich mit dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger nicht decken muss oder diesem sogar zuwiderlaufen kann. Das gemeinsame Interesse der Anleihegläubiger besteht im Grundsatz in der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung aus der betreffenden Schuldverschreibung. Diesem Interesse ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Grundsatz zuträglich. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist zwar mit Kosten verbunden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulasten der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 196\u002F20, ZInsO 2022, 821 Rn. 13 ff). Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters birgt zudem das Risiko einer Schlechtleistung durch diesen, die mit einer Verringerung der Quotenerwartung einhergehen kann und nicht - jedenfalls nicht liquide - durch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gedeckt sein muss. Kostenlast und Ausfallrisiko vermögen jedoch einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger grundsätzlich nicht zu begründen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten ist zwar keine gesetzliche Pflicht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Der Gesetzgeber bezeichnet die Bestellung jedoch ausdrücklich als in aller Regel wünschenswert (BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 25). Auch im Insolvenzverfahren ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters regelmäßig zweckmäßig, um die Teilhaberechte der Anleihegläubiger zu wahren. Ohne ihn könnten die Gläubiger kaum jemals mit einer Stimme sprechen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 18). \n\n28\\. (b) Auch hier gilt das vom Beschlussmängelrecht außerhalb der Insolvenz - insbesondere von § 20 SchVG - abweichende Konzept des § 78 InsO (vgl. dazu oben Rn. 20 f). Das ist Folge des § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG zu entnehmenden Verweises auf die Bestimmungen der Insolvenzordnung. Für die Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses der Anleihegläubiger kommt es deshalb grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob der Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Maßgebend ist allein, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger widerspricht. Auch ein Verstoß des Beschlusses gegen materiell-rechtliche Vorgaben begründet den erforderlichen Widerspruch nicht ohne weiteres. \n\n29\\. (c) Auch an die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses der Anleihegläubiger sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu oben Rn. 22). Ziel der Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das Schuldverschreibungsgesetz war es, die Gläubigerversammlung in die Lage zu versetzen, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 14). Der Gesetzgeber hat gemeint, dass es keines übertriebenen Schutzes durch die gesetzliche Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Gläubigerversammlung bedürfe und die Gläubiger inhaltlich in ihrer Entscheidung weitgehend frei seien (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 14). Die entsprechend ausgestaltete Entscheidungsbefugnis darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass dem Gericht zu weitgehende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Beschlussaufhebung entsprechend § 78 InsO setzt daher eine deutliche und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger voraus. Damit ist zugleich dem vom Gesetzgeber zum Minderheitenschutz vorgesehenen individuellen Rechtsschutz (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814 S. 14) bei der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Rechnung getragen. \n\n30\\. (d) Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist auch hier nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unberücksichtigt (vgl. dazu oben Rn. 23). \n\n31\\. d) Nach diesen Maßstäben hätte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 in einem entscheidenden Punkt nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. \n\n32\\. aa) Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings entschieden, dass kein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aus dem Zustandekommen des streitbefangenen Beschlusses folgt. Zwar genügte die Einberufung der Versammlung der Anleihegläubiger durch das Insolvenzgericht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Verfahrensverstoß begründet jedoch keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. Er führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des gleichwohl gefassten Beschlusses. Der Verfahrensverstoß kann deshalb keine Rechtsunsicherheit begründet haben, die einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse annehmen lassen könnte (vgl. dazu oben Rn. 18). \n\n33\\. (1) Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG hat die Einberufung der Versammlung der Anleihegläubiger nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12; Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 19 SchVG Rn. 36; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 12; Thole, ZIP 2014, 293, 296; aA Veranneman\u002FRattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 52; Dreher\u002FKamke\u002FScherber in Preuße\u002FVogel, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 34). Zu diesen Vorschriften zählt § 13 SchVG (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, aaO; Thole, aaO). Nach § 13 Abs. 1 SchVG hat der Einberufende in der Tagesordnung zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. Es bedarf einer konkreten Ausformulierung des Vorschlags im Sinne eines mit Ja oder Nein abstimmungsfähigen Beschlussantrags (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FBinder, aaO § 13 Rn. 4; Reinhard\u002FSchall\u002FSchulze De la Cruz, aaO § 13 Rn. 7; FK-SchVG\u002FSchmidtbleicher, § 13 Rn. 2; Veranneman\u002FWasmann\u002FSteber, SchVG, § 13 Rn. 3; Preuße\u002FVogel\u002FSchindele, aaO § 13 Rn. 3). \n\n34\\. Diesen Anforderungen genügt die durch das Insolvenzgericht bekanntgemachte Tagesordnung nicht. Sie informiert nur schlagwortartig über die vorgesehene Beschlussfassung. Ein konkret ausformulierter Vorschlag im Sinne eines mit Ja oder Nein abstimmungsfähigen Beschlussantrags fehlt. \n\n35\\. (2) Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des gleichwohl gefassten Beschlusses. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG richtet sich nur die Einberufung der Gläubigerversammlung nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes, im Übrigen unterliegen Beschlüsse der Anleihegläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). Dies gilt nicht nur für die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017, aaO), sondern auch für die Frage, ob ein Einberufungsmangel ipso iure die Unwirksamkeit des gleichwohl getroffenen Beschlusses begründet. Nach Maßgabe des Insolvenzrechts setzt die Unwirksamkeit des Beschlusses voraus, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt noch nicht einmal schlagwortartig bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104\u002F07, NZI 2008, 430 Rn. 2 f). Das war hier nicht der Fall, die Tagesordnung informierte schlagwortartig über die vorgesehene Beschlussfassung. \n\n36\\. bb) Einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorgaben, der eine Aufhebung des Beschlusses der Anleihegläubiger rechtfertigen könnte, hat das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht verneint. \n\n37\\. (1) Die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin verstößt nicht deshalb gegen rechtliche Vorgaben, weil die Anleihebedingungen keine Regelung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters enthalten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen zulässig. \n\n38\\. Für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Zusammenhang mit der Fassung eines Opt-in-Beschlusses nach § 24 Abs. 2 SchVG ist dies bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 23; dazu Thole, ZIP 2017, 2315, 2317; vgl. auch Veranneman\u002FRattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 49). Für die hier vorliegende, von vornherein dem SchVG unterstehende Anleihe gilt nichts anderes (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 5 SchVG Rn. 14; FK-SchVG\u002FFriedl\u002FSchmidtbleicher, § 5 Rn. 20; Veranneman, aaO § 5 Rn. 15; wohl auch Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 7; Borowski, SchVG, 2019, § 5 Rn. 4 und § 19 Rn. 13; aA Reinhard\u002FSchall\u002FBirke, SchVG, § 5 Rn. 7; vgl. auch LG Hamburg, ZIP 2017, 2418, 2421; AG Hamburg, ZIP 2016, 2030, 2032 ff; AG Neuruppin, ZIP 2017, 627). \n\n39\\. § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG regelt eine Beschlussbefugnis der Anleihegläubiger, die ohne entsprechende Ermächtigung in den Anleihebedingungen besteht. Das lässt sich schon aus der Regelung selbst schließen. Die Einräumung einer (gesonderten) Beschlussbefugnis in § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Ermächtigung in den Anleihebedingungen voraussetzte. Dann hätte es der Gesetzgeber bei einem klarstellenden Hinweis auf eine Fortgeltung der aus den Anleihebedingungen (iVm § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) folgenden Beschlussbefugnisse oder - soweit gewollt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 21) - bei einem Hinweis auf eine Beschränkung der Befugnisse im Blick auf eine Änderung der Anleihebedingungen bewenden lassen können. Das ist nicht erfolgt. Vielmehr enthalten die Gesetzesmaterialien den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass § 19 SchVG \"Sondervorschriften zu §§ 5 dieses Gesetzes\" enthalte (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 25). Eine solche Sondervorschrift ist § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Der Gesetzgeber hielt es für in aller Regel wünschenswert, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Zu diesem Zweck hat er an die bisher geltenden Regelungen (§ 18 Abs. 3 und 4 SchVG 1899) angeknüpft und § 19 SchVG so ausgestaltet, dass die Vorschrift den bisher geltenden Regelungen im Wesentlichen entspricht (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Nach § 18 Abs. 3 und 4 SchVG 1899 war aber die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unabhängig von einer Ermächtigung in den Anleihebedingungen möglich (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 5 SchVG Rn. 14). \n\n40\\. (2) Die Bestellung der Beteiligten zu 3 als gemeinsame Vertreterin verstößt nicht deshalb gegen die Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SchVG, weil es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz handelt. \n\n41\\. (a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Diese rudimentären (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 8 SchVG Rn. 2) Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters bringen zum Ausdruck, dass die Anleihegläubiger bei der Auswahl der Person des gemeinsamen Vertreters keinen (weitergehenden) Beschränkungen unterliegen sollen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 19). \n\n42\\. (b) Als Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung ist die Beteiligte zu 3 eine juristische Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Auch ihr Sitz in Genf in der Schweiz begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien lässt sich - ebenso wenig wie für natürliche Personen - entnehmen, dass nur eine inländische (juristische) Person zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden kann. Soweit im Schrifttum vertreten wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG meine nur inländische juristische Personen, entbehrt dies einer hinreichenden Grundlage. Es kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass es sich um ein deutsches Gesetz handelt (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 7). \n\n43\\. (c) Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand fehlte der Beteiligten zu 3 nicht die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG erforderliche Sachkunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist hier ohne Bedeutung, ob die Sachkunde der Beteiligten zu 3 in der Gläubigerversammlung hinreichend nachgewiesen worden ist. \n\n44\\. Maßgeblich ist, ob im vorliegenden Verfahren entsprechend § 78 InsO festgestellt werden kann, dass es nach der objektiven Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung an der erforderlichen Sachkunde der Beteiligten zu 3 fehlte. Für das durch einen entsprechenden Antrag ausgelöste Verfahren nach § 78 InsO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO (HK-InsO\u002FSternal, 11. Aufl., § 5 Rn. 4 f; Uhlenbruck\u002FPape, InsO, 16\\. Aufl., § 5 Rn. 7; Schmidt\u002FStephan, InsO, 20. Aufl., § 5 Rn. 3). Die Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet. Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt \"ins Blaue hinein\" Ermittlungen anzustellen, sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232\u002F10, ZInsO 2012, 143 Rn. 11). Besteht keine Veranlassung, Ermittlungen anzustellen, oder ergeben die durchgeführten Ermittlungen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, ist der Antrag unbegründet. Die Feststellungslast trägt also der Antragsteller. All das gilt auch für das hier vorliegende Verfahren entsprechend § 78 InsO. \n\n45\\. Diesen Grundsätzen genügt die angefochtene Entscheidung. Die Sachkunde im Sinne von § 7 Abs. 1 SchVG ist ein Element des übergeordneten Rechtsbegriffs der Eignung. Die Eignung setzt zusätzlich insbesondere voraus, dass die Person über eine zur Erfüllung der Aufgaben hinreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Außerdem muss die Person Gewähr dafür bieten, dass sie Sachkunde und Ausstattung im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Verfahrensstand Anlass zu (weiteren) Ermittlungen im Blick auf die Sachkunde bot. Ihre Einwände (irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens, ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) betreffen nicht die Sachkunde an sich, sondern die Geeignetheit im Übrigen, die von den Anforderungen des § 7 Abs. 1 SchVG nicht erfasst ist. \n\n46\\. (3) Ein zur (teilweisen) Aufhebung des Beschlusses führender Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger folgt nicht schon daraus, dass der Beschluss auch Regelungen zur Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters enthält. \n\n47\\. (a) Allerdings ermächtigt § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG die Anleihegläubiger seinem Wortlaut nach nur dazu, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Im Schrifttum wird unterschiedlich beantwortet, ob der Wortlaut abschließend ist. Diskutiert wird die Frage insbesondere im Blick auf Weisungen an den gemeinsamen Vertreter. Die Möglichkeit von Weisungsbeschlüssen wird überwiegend bejaht, damit der gemeinsame Vertreter seine Tätigkeit (weisungsgemäß) unmittelbar nach seiner Bestellung ausüben kann (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 19 SchVG Rn. 43; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 26; Horn, BKR 2014, 449, 451; aA Heidel\u002FMüller, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 19 SchVG Rn. 4; Gloeckner\u002FBankel, ZIP 2015, 2393, 2397; wohl auch Thole, ZIP 2014, 293, 295). \n\n48\\. (b) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, wie weit die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gehen, insbesondere in der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG anberaumten Gläubigerversammlung. Mit Urteil vom 16. November 2017 (IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 20 ff) hat er für die Zeit nach Verfahrenseröffnung eine Beschlussfassung nach § 24 Abs. 2 SchVG für zulässig gehalten. Offengelassen hat er, ob die Gläubiger zu einer (weitergehenden) Änderung der Anleihebedingungen befugt sind. Mit Urteil vom 10. März 2022 (IX ZR 178\u002F20, ZRI 2022, 331 Rn. 19) hat der Bundesgerichtshof erwogen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchVG, die eine Zustimmung der Gläubiger zur Verringerung der Hauptforderung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar nicht mehr anwendbar sein könnte, weil die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch befugt seien, durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. \n\n49\\. (c) Auch im Streitfall müssen die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls sind Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Versammlung gedeckt. Sie stehen als Annexentscheidungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG vorgesehenen Beschlussgegenstand und sind als solche zulässig. \n\n50\\. Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters stellt keine Änderung der Anleihebedingungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 18, 27; Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 21). Dies ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, der zwischen der Änderung der Bedingungen einerseits und der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters andererseits unterscheidet. Der Begriff der Anleihebedingungen ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchVG legaldefiniert. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters fällt nicht unter diese Definition. Für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung getroffenen Beschlüsse, etwa in Bezug auf Weisungen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG) oder über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) gilt nichts anderes. Dies zeigt, dass es keiner gesonderten Ermächtigung für Annexentscheidungen (oder für die Abberufung nach § 7 Abs. 4 SchVG als Gegenakt zur Bestellung) bedarf. Denn an einer Ermächtigung fehlte es auch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG können die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, nicht aber eine Ermächtigung zu Mehrheitsbeschlüssen über die Annexentscheidungen. Einer solchen Ermächtigung bedarf es weder vor noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ausreichend ist, dass die Anleihegläubiger in der Lage sind, die Grundentscheidung, nämlich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Diese Befugnis ergibt sich für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG (vgl. oben Rn. 37 ff). \n\n51\\. Auch Regelungen über die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters stellen eine Annexentscheidung im vorstehenden Sinne dar. Daran ändert nichts, dass es eines solchen Beschlusses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nicht bedarf, weil der aus § 7 Abs. 6 SchVG folgende Anspruch gegen den Emittenten zu dieser Zeit noch gedeckt ist. Die im Streitfall getroffenen Regelungen über die Vergütung verstoßen auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG. Die Anleihegläubiger haben beschlossen, dass die Beteiligte zu 3 berechtigt sein soll, die ihr \"zustehende Vergütung und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Auszahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden\". Damit ist keine nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG unzulässige Nachschuss- oder Leistungspflicht verbunden. Vielmehr entspricht das Recht des gemeinsamen Vertreters, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178\u002F20, ZRI 2022, 331 Rn. 13 ff). \n\n52\\. (4) Die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3 führen auch ihrem Inhalt nach nicht zu seiner Aufhebung. \n\n53\\. (a) Der Beschluss sieht vor, dass die Beteiligte zu 3 \"eine Vergütung in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\" erhält \"mit der Maßgabe, dass die Streitwertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist jedoch auf maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibung des betroffenen Anleihegläubigers).\" Daneben ist geregelt, dass die Beteiligte zu 3 Ersatz der ihr \"entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte sowie der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz\" erhält. \n\n54\\. (b) Diese Regelungen halten einer Kontrolle entsprechend § 78 InsO stand. \n\n55\\. (aa) Dies gilt zunächst für die Regelungen über die Vergütung selbst. Maßgeblich dafür ist, dass die Vergütung der Beteiligten zu 3 nach dem getroffenen Beschluss im Ausgangspunkt angemessen zu sein hat. Das entspricht der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 SchVG. Die weiteren getroffenen Regelungen über die Vergütung dienen nur der Konkretisierung der Angemessenheit. Sie sind - mit Ausnahme der gegebenenfalls zugunsten der Anleihegläubiger wirkenden absoluten Beschränkung der Höhe der Vergütung - ihrerseits unkonkret und sehen insbesondere weder eine Mindestvergütung der Beteiligten zu 3 noch eine Festlegung vor, welche gegenüber dem einzelnen Anleihegläubiger zu dessen Lasten bindend wäre. \n\n56\\. Welche Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen ist, richtet sich nach ersichtlich einhelliger Ansicht im Schrifttum nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 70; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 7 Rn. 40; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, 2025, § 7 Rn. 101; Borowski, SchVG, 2019, § 7 Rn. 25 f; Brenner, NZI 2014, 789, 791; Gloeckner\u002FBankel, ZIP 2015, 2393, 2400). Maßgebliche Umstände sollen Art, Umfang und Komplexität der konkreten Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sein (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, aaO; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, aaO; Gloeckner\u002FBankel, aaO). Teilweise werden auch die individuellen Fähigkeiten oder die Qualifikation der Person des gemeinsamen Vertreters für bedeutsam gehalten (Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, aaO; Borowski, aaO Rn. 26). Auch die mit der Vertretung übernommene Haftungsgefahr wird genannt (Borowski, aaO). Einige Autoren verweisen auf die Möglichkeit, die angemessene Vergütung anhand der Regelungen des RVG zu bestimmen (so insbesondere Brenner, aaO; Gloeckner\u002FBankel, aaO). Bei einer Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz liege eine Bewertung der Angemessenheit anhand der Nr. 3313 ff VV RVG und gegebenenfalls der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG nahe (Gloeckner\u002FBlankel, aaO). Auch die Mehrvertretungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG wird genannt (Brenner, aaO). \n\n57\\. Zutreffend ist, dass die angemessene Vergütung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen ist. In Betracht kommt insbesondere eine Zeitvergütung. Art und Komplexität der konkreten Tätigkeit lassen sich dabei über die Höhe des Vergütungssatzes abbilden. Der Umfang der Tätigkeit fließt über die geleistete Zeit in die Berechnung der Vergütung ein. Besondere Haftungsrisiken können ebenfalls über die Höhe des Vergütungssatzes abgebildet werden. Sie können aber auch durch einen Beschluss über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) herabgemindert werden. Die individuellen Fähigkeiten des gemeinsamen Vertreters sind für die Bestimmung der angemessenen Vergütung in aller Regel ohne Bedeutung. Es handelt sich um einen objektiven Maßstab, der sich an der konkreten Tätigkeit orientiert. \n\n58\\. Eine Bestimmung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren anhand der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes scheidet aus. Das dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Grundsatz zugrundliegende System einer Vergütung, die sich nach dem Wert der Tätigkeit berechnet (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) passt bereits nicht auf die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters. Eine Berechnung der Vergütung nach dem Wert der Tätigkeit ist unabhängig vom konkreten Aufwand (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 2 RVG Rn. 2). Der Wert einer Tätigkeit sagt nichts über den Arbeitsaufwand aus (vgl. BeckOK-RVG\u002Fv. Seltmann, 2025, § 2 Rn. 1 f). Die Berechnung einer Vergütung nach dem Wert geht typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Der Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 118, 1, 17 mwN). \n\n59\\. Darum geht es hier nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters ist keine anwaltliche Tätigkeit, insbesondere ist sie nicht etwa Rechtsanwälten vorbehalten. Es muss dem gemeinsamen Vertreter deshalb nicht ermöglicht werden, eine Mischkalkulation vorzunehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems zu nutzen. Seine Vergütung richtet sich vielmehr nach der im jeweiligen Einzelfall konkret entfalteten Tätigkeit. \n\n60\\. Dem widersprechen die im streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3, soweit dort an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angeknüpft wird. Darin liegt aber keine deutliche und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger. Die im Beschluss vorgesehene \"Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\" ist unklar und gegenüber den einzelnen Anleihegläubigern nicht bindend. Geschuldet ist nur eine angemessene Vergütung, welche die Beschlussfassung zugunsten der einzelnen Anleihegläubiger der Höhe nach begrenzt; nur diese ist geschuldet, soweit sie nicht oberhalb der beschlossenen Höchstvergütung von maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung liegt. \n\n61\\. (bb) Auch die Regelungen über den Ersatz von Kosten und Aufwendungen begründen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen rechtliche Vorgaben. Es entspricht § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 SchVG, dass der gemeinsame Vertreter Ersatz seiner Kosten und Aufwendungen erhält. Der Gesetzgeber verweist hierzu auf § 670 BGB (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Die Ersatzfähigkeit von Kosten und Aufwendungen setzt daher voraus, dass der gemeinsame Vertreter diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Davon weicht der streitbefangene Beschluss nicht ab. \n\n62\\. (5) Schließlich führen auch die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 ihrem Inhalt nach weder ganz noch teilweise zu seiner Aufhebung. \n\n63\\. (a) Der Beschluss sieht vor, dass der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben haftet. Hierzu bestimmt der Beschluss: \"Bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz [gemeint: § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG]. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz durch Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu sorgen.\" \n\n64\\. (b) Die getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 entsprechen weitgehend den rechtlichen Vorgaben, die im Blick auf eine Beschränkung der Haftung Gestaltungsmöglichkeiten vorsehen. Soweit der streitbefangene Beschluss Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, fehlt es an einem Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. \n\n65\\. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG hat der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Gesetzesmaterialien verweisen hierzu auf § 93 Abs. 1 AktG. Dieser besondere Sorgfaltsmaßstab erscheine angemessen, obwohl der gemeinsame Vertreter nicht die Aufgaben eines Geschäftsleiters habe (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Der Gesetzgeber hat hier nicht nur § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG im Blick gehabt, sondern auch die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, welche die Materialien ausdrücklich erwähnen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Zu Fragen der Beweislast - insbesondere zu einer Anwendbarkeit von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG - äußern sich die Materialien nicht klar. Ausgeführt wird lediglich, der gemeinsame Vertreter könne sich unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG exkulpieren (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Vor diesem Hintergrund finden sich im Schrifttum Überlegungen zur Anwendbarkeit der Business Judgement Rule (vgl. BeckOGK-SchVG\u002FVogel, 2025, § 7 Rn. 81 ff; Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 7 SchVG Rn. 49 f) und zur Beweislast (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, aaO Rn. 48). \n\n66\\. Der Senat kann offenlassen, ob die Business Judgement Rule als solche zur Anwendung gelangt und ob die Beweislast sich (auch) nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG richtet. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für den gemeinsamen Vertreter ein Haftungsmaßstab gelten soll, der die Lage berücksichtigt, in welcher der gemeinsame Vertreter tätig wird. Das bildet der streitbefangene Beschluss ab. Dass er dabei auf einen Kaufmann abstellt und nicht wie § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf einen Geschäftsleiter, ist unschädlich. Der gemeinsame Vertreter ist weder Geschäftsleiter noch Kaufmann. Ihm kommt eine eigenständige Stellung zu. Soweit ihm diese Stellung eigenverantwortliche unternehmerähnliche Entscheidungen abverlangt, haftet er nicht strenger als die Normadressaten des § 93 Abs. 1 AktG. Darüber geht der streitbefangene Beschluss nicht hinaus. \n\n67\\. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG regelt, dass der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Die Vorschrift ist daher auf den Haftungsmaßstab beschränkt; sie regelt gerade nicht, dass der gemeinsame Vertreter insgesamt haftet wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter. Eine Anwendung der Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auf den gemeinsamen Vertreter erscheint daher nach der Gesetzeslage eher zweifelhaft. Soweit die Gesetzesmaterialien auf die Möglichkeit zur Exkulpation verweisen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20), kann der Gesetzgeber auch die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Blick gehabt haben. Gegebenenfalls enthielte der streitbefangene Beschluss im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nur eine Klarstellung und keine Abweichung von rechtlichen Vorgaben. Geht man von einer Anwendbarkeit der Beweislastregel auf den gemeinsamen Vertreter aus, ist die Regelung in dem angefochtenen Beschluss zu ihrer Nichtanwendbarkeit ebenso wie die summenmäßige Begrenzung der Haftung Teil einer nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG in jeder Hinsicht möglichen Haftungsbeschränkung. \n\n68\\. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Eine Haftungsbeschränkung liegt nah, wenn sich anderenfalls keine geeignete Person bereit erklärt, die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Das bedeutet aber nicht, dass ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger anzunehmen ist, wenn sich eine weitere geeignete Person bereit erklärt hatte. Eine Haftungsbeschränkung kann Auswirkungen auf den Vergütungssatz des gemeinsamen Vertreters haben (vgl. oben Rn. 57), sie senkt zudem das zu versichernde Risiko und damit die Kosten der notwendigen Versicherung. Die Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung ist demnach das Ergebnis einer Abwägung von Chancen und Risiken, die der Gesetzgeber der Mehrheit der Anleihegläubiger zuweist. Ein Eingriff in diese Entscheidungsfreiheit durch das Insolvenzgericht im Verfahren entsprechend § 78 InsO kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Abwägung dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger deutlich und in erheblicher Weise zuwiderläuft. Dies ist möglich, wenn die Gläubigermehrheit maßgebliche Umstände unberücksichtigt lässt und das Haftungsrisiko infolgedessen in krasser Weise unterbewertet. Derartiges ist hier nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand nicht der Fall. \n\n69\\. cc) Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger kommt auch in Betracht, wenn der angefochtene Beschluss den materiell-rechtlichen Vorgaben genügt. Insoweit hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n70\\. (1) Jenseits materiell-rechtlicher Vorgaben kann ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses anzunehmen sein, aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger. Das gilt insbesondere, wenn diese Rechte durch die materiell-rechtlichen Vorgaben nur unzureichend geschützt werden. Dass dies im Sinne der Gläubigerautonomie erfolgt, bedeutet unter dem Gesichtspunkt einer Überprüfung entsprechend § 78 InsO nicht, dass einzelne Gläubiger eine ungerechtfertigte Gefährdung ihrer Rechte durch Mehrheitsbeschluss hinzunehmen haben. Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger kann sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. \n\n71\\. Vor einer derartigen Gefährdung ihrer Rechte sind die Anleihegläubiger durch materiell-rechtliche Vorgaben nur unzureichend geschützt. § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SchVG stellt insoweit keine hinreichenden Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters. Der gemeinsame Vertreter hat die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und muss hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folgt nicht allein daraus, dass sie sachkundig ist. Die Person muss (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt (vgl. oben Rn. 45). Unzureichenden Schutz bietet § 7 Abs. 1 SchVG erst recht im Blick auf natürliche Personen, die noch nicht einmal sachkundig, sondern nur geschäftsfähig sein müssen. \n\n72\\. (2) Der Beteiligte zu 1 hat die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen. Das Insolvenzgericht hat gemeint, die erhobenen Vorwürfe seien im vorliegenden Verfahren ohne die rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig. Das Beschwerdegericht hat keinen Anlass gesehen, dem etwas hinzuzufügen. \n\n73\\. Das genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erkennen, dass es sich der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht bewusst war (vgl. oben Rn. 44). Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechten zu stützen. Zwar ist auch im Verfahren entsprechend § 78 InsO im Grundsatz die volle Überzeugung von den Tatsachen erforderlich, die den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse begründen. Ausnahmsweise kann jedoch bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof für die Entlassung des Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwalters aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308\u002F04, ZIP 2006, 247 Rn. 11; vom 17. März 2011 - IX ZB 192\u002F10, ZIP 2011, 671 Rn. 12). Für die Beurteilung der Eignung eines gemeinsamen Vertreters im Verfahren entsprechend § 78 InsO gilt Entsprechendes. \n\nIII.\n\n74\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7\u002F17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen Vertreters","2026-07-10T22:08:53.174Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":44,"decisionDate":155,"fullText":156,"summary":157,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":155,"parsedAt":158,"updatedAt":159},"4609","ECLI:DE:NEURIS:KORE726422025","ecli-de-neuris-kore726422025","2 StR 554\u002F24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen, des Betruges in 21 tateinheitlichen Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift),\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\ncc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.376.929,11 Euro angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage. \n\n3\\. Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307\u002F20, NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]). \n\n4\\. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5\\. 2\\. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. \n\n6\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand. \n\n7\\. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 3. Mai 2023 im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am 19. April 2023 entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386\u002F24, Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf. \n\n8\\. 4\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 2 StR 388\u002F25, Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Menges Zeng Meyberg Grube Lutz","21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:04.535Z",{"id":161,"ecli":162,"slug":163,"caseNumber":164,"courtId":44,"decisionDate":165,"fullText":166,"summary":167,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":169},"4967","ECLI:DE:NEURIS:KORE725262025","ecli-de-neuris-kore725262025","IX ZB 15\u002F24","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des Sachwalters \n\n## Leitsatz\n\nFür die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.14 15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. März 2024 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung des weiteren Beteiligten wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 190.443,07 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Auf einen Eigenantrag des L. e.V. (fortan: Schuldner) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 bestätigte das Insolvenzgericht den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan. Auf die Erstellung einer Schlussrechnung verzichteten die Gläubiger. Am 30. November 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. \n\n2\\. Der Beteiligte beantragte zuletzt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter auf insgesamt 418.880,31 € festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er einen Betrag von 5.232.788,08 € ein. Darin enthalten waren ein Betrag von 1.473.983,43 € aus Kassen- und Bankguthaben des Schuldners, ein Betrag von 1.564.016,53 € aus bereits realisierten Anfechtungsansprüchen und ein Betrag von 745.622,16 € für einen weiteren, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtshängigen Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Sache begehrte er eine Erhöhung des Regelsatzes von 60 % auf 265 %. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die Vergütung des Beteiligten einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 418.880,30 € festgesetzt. Das Landgericht hat die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen. Diese Entscheidung und den Beschluss der Kammer zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2023 aufgehoben und die Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Beteiligten mit Beschluss vom 27. März 2024 auf insgesamt 383.640,48 € ermäßigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Rechtsschutzziel der weitergehenden Herabsetzung der Vergütung des Beteiligten auf 227.098,49 € weiter. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtspfleger sei für die Festsetzung der Vergütung funktionell zuständig gewesen. Das ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, der eine zeitliche Abgrenzung in dem Sinne treffe, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters zuständig sei. Zwar sei dem Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung vorbehalten. Außerhalb dieses Regelungsbereichs verbleibe es aber bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers. Bei der Vergütungsfestsetzung handele es sich nicht um einen planspezifischen Verfahrensteil, sondern um eine allgemeine Aufgabe des Gerichts im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dies zeige sich auch daran, dass die Vergütungsfestsetzung nicht Teil des Insolvenzplans sein könne. Auch verfahrensökonomische Gründe sprächen für die Zuständigkeit des Rechtspflegers, der regelmäßig im Hinblick auf vergütungsrechtliche Fragen versierter und zur effizienten Erledigung der Sache in der Lage sei. Der Umstand, dass es zu parallelen Zuständigkeiten verschiedener Funktionsträger kommen könne, sei dem Gesetz nicht fremd, sondern finde regelmäßig statt. \n\n6\\. Die Berechnungsgrundlage sei mangels Schlussrechnung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachwalterberichte, Forderungszusammenstellungen und sonstiger Ermittlungsergebnisse zu schätzen. Ebenfalls einzubeziehen seien die Kassen- und Bankguthaben des Schuldners. Hinzuzurechnen seien die Anfechtungsansprüche; der Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt sei allerdings nur mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem sich die Parteien im Anfechtungsprozess zwischenzeitlich verglichen hätten. Die Festsetzung der Zuschläge zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden; Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV kämen nicht in Betracht. \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Höhe der festgesetzten Vergütung des Beteiligten angreift. Das Beschwerdegericht hat insoweit die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. \n\n8\\. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung bei einer - wie im Streitfall - im Tenor der Beschwerdeentscheidung unbegrenzt ausgesprochenen Zulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Von einer beschränkten Zulassung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 11 mwN). \n\n9\\. So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses ergibt sich, dass sich die Zulassung nur auf die Frage nach der Wirksamkeit des Festsetzungsbeschlusses vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 RPflG bezieht. Das Beschwerdegericht hält allein die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters in Verfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans für klärungsbedürftig. Es bestehen keine Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde als das der Teilzulassung sprechen könnten. \n\n10\\. b) Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzungsentscheidung ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. Gemessen hieran ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall wirksam beschränkt worden. Bei der Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung handelt es sich um einen von der Frage nach der Höhe der festzusetzenden Vergütung rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung im Hinblick auf § 8 Abs. 4 RPflG. \n\n12\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Unwirksamkeit der Festsetzungsentscheidung wegen der funktionellen Unzuständigkeit des Rechtspflegers geltend macht. \n\n13\\. a) Nach der Regelung des § 8 Abs. 4 RPflG ist eine Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam, welche zur Zuständigkeit des Richters gehört und dem Rechtspfleger weder allgemein übertragen werden kann noch diesem im Einzelfall tatsächlich zugewiesen worden ist. Eine solchermaßen unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch dann aufzuheben, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidung in der Sache geprüft und gebilligt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 22 mwN). \n\n14\\. b) Der Rechtspfleger war zur Festsetzung der Vergütung des Beteiligten für seine Tätigkeit als Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren funktionell zuständig. \n\n15\\. aa) Gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG sind dem Rechtspfleger in Verfahren nach der Insolvenzordnung die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sieht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rechtlichen Implikationen des Insolvenzplanverfahrens (BT-Drucks. 17\u002F5712, S. 44) vor, dass das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung dem Richter vorbehalten bleibt. In weiten Teilen der Literatur wird hieraus geschlossen, dass der Richter für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters zuständig ist, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wird (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; MünchKomm-InsO\u002FRiedel, 5. Aufl., § 64 Rn. 6; HmbKomm-InsO\u002FBüttner\u002FForster, 10. Aufl., § 64 Rn. 10; Stoffler in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; Graf-Schlicker\u002FWipperfürth, InsO, 6. Aufl., § 8 InsVV Rn. 21; Frege\u002FKeller\u002FRiedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Teil 1 Rn. 373, Teil 9 Rn. 66; Graeber\u002FGraeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 74; Haarmeyer\u002FLissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2\\. Aufl., Kap. 3 Rn. 15; Zimmer, DZWIR 2025, 66, 69). Nach anderer Auffassung verbleibt es im eröffneten Insolvenzverfahren bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters (Schmidt\u002FSpliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO\u002FThies, 10. Aufl., vor §§ 217 Rn. 27; Haarmeyer\u002FMock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 8 InsVV Rn. 99 ff; Wischemeyer in Schmidt\u002FWischemeyer\u002FWolgast, InsVV, § 8 Rn. 25; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414). \n\n16\\. bb) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. \n\n17\\. (1) Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG spricht gegen eine Zuständigkeit des Richters. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG bleibt dem Richter das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO vorbehalten. Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Daraus ergibt sich allerdings nur eine richterliche Zuständigkeit für Tätigkeiten, die das Verfahren über den Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO betreffen. Ein Verweis auf § 64 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festsetzt, fehlt hingegen. \n\n18\\. (2) Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 Abs. 1 RPflG aus Anlass der Neugestaltung des Insolvenzplanverfahrens durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG; BGBl I 2011, 2582, 2589) lässt sich eine Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung ebenfalls nicht ableiten. Zwar ist dort ausgeführt, dass dem Richter \"die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanverfahren\" mit Ausnahme des Klauselverfahrens nach § 257 InsO übertragen wird (BT-Drucks. 17\u002F5712, S. 44). Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Nach der Gesetzesbegründung soll nicht das Insolvenzverfahren nach Vorlage über einen Insolvenzplan insgesamt auf den Richter übertragen werden, sondern nur die Zuständigkeit für das Verfahren über den Insolvenzplan. In Zusammenschau mit der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG folgt daraus keine umfassende Zuständigkeit für sämtliche nach Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren anstehende Entscheidungen. Die Vergütungsfestsetzung, die in jedem Insolvenzverfahren unabhängig von der Vorlage eines Insolvenzplans vorzunehmen ist, wird in der Gesetzesbegründung gerade nicht erwähnt. \n\n19\\. (3) Für die Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans sprechen auch keine Gründe des Sachzusammenhangs. \n\n20\\. (a) Dem Richter obliegen alle mit dem Insolvenzplan in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die funktionelle Zuständigkeit des Richters beginnt mit der Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 InsO); sie endet nicht schon mit der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses. Sie erstreckt sich auf alle hinsichtlich des Verfahrens über den Insolvenzplan anfallenden Entscheidungen, mangels Sachzusammenhang hingegen nicht auf Entscheidungen und Verfahrenshandlungen, die keinen sachlichen Zusammenhang zu den Regelungen der §§ 217 bis 256, §§ 258 bis 269 InsO aufweisen. \n\n21\\. Die übrigen Tätigkeiten, die im fortlaufenden Insolvenzverfahren unabhängig vom Verfahren über den Insolvenzplan anstehen, wie etwa das Pflegen der Tabelle oder das Durchführen von Prüfungsterminen, sind dagegen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Rechtspfleger übertragen. Denn grundsätzlich gilt, dass sämtliche Entscheidungen ungeachtet ihres Gegenstandes im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger zugewiesen sind (vgl. zur Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 25). \n\n22\\. Dies hat zur Folge, dass mit der Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren nach sachlichen Bereichen getrennte Zuständigkeiten von Richter und Rechtspfleger bestehen (vgl. Schmidt\u002FSpliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO\u002FThies, 10\\. Aufl., vor §§ 217 ff Rn. 27; Spahlinger in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2021, § 217 Rn. 58; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414). Zwar ist es aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdig, dass dasselbe Verfahren im Regelfall nicht gleichzeitig durch den Richter und den Rechtspfleger bearbeitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 \\- IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 25). Dieses Ergebnis lässt sich in Anbetracht der dem Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch nach Vorlage eines Insolvenzplans weiterhin obliegenden Aufgaben aber nicht dadurch erzielen, dass (nur) im Hinblick auf die Vergütungsfestsetzung eine Zuständigkeit des Richters angenommen wird. Soweit aus prozessökonomischen Gründen eine (alleinige) Zuständigkeit des Richters in Insolvenzverfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans vorzugswürdig ist oder der Richter dies aus sonstigen Gründen für geboten hält, lässt sich dies schon erreichen, indem der Richter das Verfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 RPflG ganz oder teilweise an sich zieht. \n\n23\\. (b) Auch der Umstand, dass die für die Entscheidung über die Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters erheblichen Umstände teilweise enge Verbindungen mit den dem Richter vorbehaltenen Tätigkeiten im Verfahren über den Insolvenzplan aufweisen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Vorlage eines Insolvenzplans bei der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Auch die Überarbeitung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans kann einen vergütungsrelevanten Aufwand mit sich bringen und die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106\u002F06, WM 2007, 951 Rn. 23). Der mit der Ausarbeitung oder Prüfung eines Insolvenzplans angefallene Aufwand findet zudem Eingang in die bei der Vergütungsfestsetzung vom Gericht vorzunehmende Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125\u002F08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148\u002F10, NZI 2011, 714 Rn. 14 jeweils mwN). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es vorzugswürdig, dass die Festsetzungsentscheidung vom Richter getroffen wird, weil dieser aufgrund des Richtervorbehalts in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ohnehin mit dem Insolvenzplan befasst ist. Dies begründet jedoch keinen ausreichenden Sachzusammenhang mit den nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG dem Richter vorbehaltenen Zuständigkeiten, der zwingend zu einer Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans führte. \n\n24\\. Nach allgemeiner Meinung besteht zudem wieder eine umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers, wenn das Insolvenzverfahren nach erfolglosem Insolvenzplan - etwa wegen Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans oder wegen Planrücknahme - als Regelverfahren fortgeführt werden muss (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; Stoffler in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; Graeber\u002FGraeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25). Auch die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung fällt dann wiederum in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung wird der Rechtspfleger ebenfalls die Vorlage eines Insolvenzplans im Verfahren zu berücksichtigen haben. Denn nach allgemeiner Meinung kommt es für die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV nicht darauf an, ob der Insolvenzplan angenommen wird und das Verfahren damit beendet ist. Ein Zuschlag kann vielmehr auch dann zu gewähren sein, wenn der Insolvenzplan scheitert, sofern der Insolvenzplan nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 3 InsVV Rn. 21; MünchKomm-InsO\u002FRiedel, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 39; Haarmeyer\u002FMock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 3 InsVV Rn. 177). Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des Sachwalters","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:39.610Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":44,"decisionDate":165,"fullText":175,"summary":176,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":177},"4969","ECLI:DE:NEURIS:KORE722662025","ecli-de-neuris-kore722662025","III ZR 274\u002F23","#  Vergütungsklage des mit der Einziehung des Forderungsbestands einer insolventen GmbH & Co. KG beauftragten Freiberuflers: Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen weiterer Nutzung gekündigter Büroräume; Gegenseitigkeit; Drittschadensliquidation; Aufrechnungsverbot für unpfändbaren Teil von Arbeitseinkommen - Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation \n\n## Leitsatz\n\nAufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot\n\n1\\. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.14 15\n\n2\\. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen (§ 850 Abs. 2 ZPO) von einem freiberuflich Tätigen erbracht werden (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219\u002F75, WM 1978, 109 und vom 5. Dezember 1985 \\- IX ZR 9\u002F85, BGHZ 96, 324 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50\u002F14, NJW-RR 2015, 1406).18\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage durch das Teilurteil des Landgerichts Verden vom 10. November 2022 zurückgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz von Relevanz - auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vergütung in Anspruch. \n\n2\\. Die Parteien unterzeichneten am 22. Juli 2010 einen als \"Vorvertrag\" bezeichneten Vertrag, nach welchem der Kläger die Beklagte dabei unterstützen sollte, den Forderungsbestand der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einzuziehen, welchen die Beklagte von deren Insolvenzverwalter erwerben wollte. Der Kläger sollte freiberuflich tätig werden. Eine feste Arbeitszeit wurde nicht vereinbart. Ihm sollte ein Büro nebst Lagerfläche für die Akten zur Verfügung stehen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger monatlich pauschal 1.000 € zu zahlen. Darüber hinaus sollte er nach Beendigung seiner Aufgabe beziehungsweise nach Ablauf des Vertrags eine erfolgsabhängige Prämie erhalten. \n\n3\\. Die Beklagte gründete die a. GmbH & Co. KG (im Folgenden: a. ). Diese erwarb am 28.\u002F30. September 2010 und am 8. Juni\u002F15. Juli 2011 vom Insolvenzverwalter den wesentlichen Teil - Nennwert 7.472.376,78 € - der insgesamt rund 10 Mio. € umfassenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin. Die a. mietete eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung an, in welcher der Kläger die nach dem (Vor-)Vertrag geschuldete Tätigkeit ausübte und Akten lagerte. \n\n4\\. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 31. Januar 2019 monatlich 1.000 €. Zum 1. Februar 2019 stellte sie die monatlichen Zahlungen ein und kündigte mit Schreiben vom 27. August 2020 den (Vor-)Vertrag zum 30. November 2020. Die a. kündigte den die vorgenannte Wohnung betreffenden Mietvertrag. Der Kläger räumte die ihm überlassenen Räume nicht, sondern nutzte sie jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter. \n\n5\\. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der monatlichen Vergütung von 1.000 € für die Monate Februar 2019 bis einschließlich November 2020 - insgesamt 22.000 € - nebst Zinsen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihre Grundlage in den Mietzahlungen der a. an den Zwangsverwalter der vom Kläger weitergenutzten Räume haben. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den auf Zahlung gerichteten Klageanspruch weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n8\\. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Vertrag vom 22. Juli 2010 die vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020, mithin insgesamt 22.000 €, schulde. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei jedoch gemäß § 389 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Der Kläger habe vertragswidrig die ihm von der Beklagten zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellte Bürofläche nicht herausgegeben, obwohl die Beklagte den Vertrag wirksam zum 30. November 2020 gekündigt habe. Weder aus § 320 BGB noch aus § 273 BGB ergebe sich ein Recht des Klägers, die ihm überlassenen Räume weiter zu nutzen. Dies tue der Kläger indes bis heute. Daher sei er der Beklagten dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, könne die Beklagte die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Denn die Beklagte habe nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten, weil nicht sie, sondern die a. die Räumlichkeiten angemietet habe und zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei. Von Dezember 2020 bis einschließlich Juni 2023 sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.025 € (31 x 775 €) angefallen. Aufgrund der Aufrechnungserklärung der Beklagten sei die Forderung des Klägers einschließlich Zinsen erloschen. \n\n10\\. Der erklärten Aufrechnung stehe kein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB entgegen. Nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 habe der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit erbracht. Die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar. \n\nII.\n\n11\\. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n12\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Beklagten nicht angegriffen angenommen, dass diese dem Kläger gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des (Vor-)Vertrags vom 22. Juli 2010 die darin vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020 - insgesamt 22.000 € - schuldet und die monatlichen Teilbeträge von 1.000 € jeweils seit dem Ersten des Folgemonats nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. \n\n13\\. 2\\. a) Das Berufungsgericht hat des Weiteren - von der Revision nicht angegriffen - richtig gesehen, dass der Kläger die ihm von der Beklagten zur Durchführung des (Vor-)Vertrags nach dessen § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellte Bürofläche (Wohnung) nach wirksamer Kündigung des (Vor-)Vertrags zum 30. November 2020 durch die Beklagte vertragswidrig nicht herausgab, sondern jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter nutzte, ihm insoweit weder ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 87\u002F74, BGHZ 65, 56, 58 f und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142\u002F95, NJW-RR 1998, 803, 805) noch mangels Gegenseitigkeit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 320 Rn. 4) zustand und er infolgedessen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\n14\\. b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen, weil die Beklagte nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten habe, weil nicht sie, sondern die a. die Räumlichkeiten angemietet gehabt habe und gegenüber dem Zwangsverwalter zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei, ist im Wesentlichen zutreffend. \n\n15\\. Das Berufungsgericht hat hier richtig erkannt, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation gegeben sind. Diese greift ein, wenn das durch einen Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen dergestalt auf einen Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - den Dritten und nicht den Gläubiger trifft (vgl. zB Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277\u002F08, BGHZ 181, 12 Rn. 43, 45 mwN; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41\u002F97, NJW 1998, 1864, 1865; Grüneberg aaO Vorb v § 249 Rn. 105 bis 107). Der Kläger war bei Beendigung des (Vor-)Vertrags mit Ablauf des 30. November 2020 gegenüber der Beklagten verpflichtet, die von ihm als Büro und Aktenlager genutzten Räume zu räumen und herauszugeben. Diese Pflicht verletzte er, indem er die Räumlichkeiten weiter nutzte. Durch die Pflichtverletzung des Klägers entstand jedoch der Beklagten kein Schaden, weil nicht sie, sondern die a. die Räume angemietet hatte und deswegen die a. die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) von monatlich 775 € an den Vermieter (fort-)entrichten musste. Damit wurde - aus Sicht des Klägers zufällig - das durch den Vertrag vom 22. Juli 2010 geschützte Interesse der Beklagten in der Weise auf die a. als Dritte verlagert, dass der aus der Pflichtverletzung des Klägers resultierende Schaden sie und nicht die Beklagte trifft. Dass der Kläger hieraus keinen Vorteil ziehen darf, liegt auf der Hand. \n\n16\\. Unrichtig ist zwar, dass das Berufungsgericht an dieser Stelle von seitens der a. \"abgetretenen\" Forderungen spricht. Denn eigene Ansprüche der . gegen den Kläger, welche diese an die Beklagte hätte abtreten können, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich. Da das Berufungsgericht jedoch entscheidend - und zutreffend - auf die Drittschadensliquidation abgestellt hat, welche eine Forderungsabtretung nicht zur Voraussetzung hat, bleibt der Fehler folgenlos, in Sonderheit droht dem Kläger keine mehrfache Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 52\u002F82, WM 1984, 1233, 1234). Die \"Abtretungserklärung\" vom 18. Juli 2022, welche die Beklagte vorgelegt hat, kann im Übrigen bei verständiger Würdigung zwanglos als Einverständnis der a. mit der Geltendmachung der (Gegen-)Forderung durch die Beklagte ausgelegt werden, so dass hier eine Drittschadensliquidation nicht deswegen ausscheidet, weil sie dem Willen der Geschädigten widerspräche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 und vom 4. Dezember 1997, jew. aaO). \n\n17\\. 3\\. a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Aufrechnung der Beklagten nicht an einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei. Bei der Aufrechnung nach § 387 BGB muss die Gegenforderung eine eigene Forderung des Schuldners sein (Grüneberg aaO § 387 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn Gläubiger des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht derjenige, der den Schaden erlitten hat, sondern der Inhaber der verletzten Rechtsstellung (zB Senat, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 4\u002F95, NJW-RR 1996, 724; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1986 - II ZR 2\u002F86, WM 1987, 581, 582), vorliegend mithin die Beklagte. Die grundsätzliche Berechtigung zur Aufrechnung ergibt sich daraus ohne Weiteres (vgl. HansOLG Bremen, OLGR 1998, 377, 378; OLG München, Urteil vom 12. November 2008 - 20 U 2383\u002F08, juris Rn. 25 ff sowie BauR 2012, 91, 94; Bieder\u002FGursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 387 Rn. 14; Skamel in BeckOGK, 1. Mai 2025, § 387 BGB Rn. 47; Neuner, JZ 1999, 126, 132; aA Reinhardt, Der Ersatz des Drittschadens, S. 118 f [Verneinung der Gleichartigkeit der Leistungen]; Traugott, Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz, S. 109 sowie Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, S. 298). Im Übrigen gelten die von der Revision erwähnten „praktischen Gründe“, aus denen schon das Reichsgericht die Aufrechnung des Pfandgläubigers mit der verpfändeten Forderung gegen eine Forderung des Schuldners der verpfändeten Forderung zugelassen hat (RGZ 58, 105, 107 ff), vorliegend gleichermaßen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Drittschadensliquidation der Gläubiger gezwungen werden sollte, auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung des Schädigers dasjenige zu leisten, was der Schädiger ihm sofort zurückzugewähren hätte. \n\n18\\. b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es das Eingreifen des Aufrechnungsverbots aus § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 eine freiberufliche Tätigkeit erbracht und die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO nicht danach unterschieden wird, ob die vergüteten Dienste in abhängiger oder in freier Stellung geleistet werden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219\u002F75, WM 1978, 109, 114 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9\u002F85, BGHZ 96, 324, 327 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50\u002F14, NJW-RR 2015, 1406 Rn. 15). Die vorgenannten Vorschriften wollen gerade auch freiberuflich Tätige erfassen, sofern sie fortlaufend Vergütungen für persönliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen und deshalb ihre Existenzgrundlage bilden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 und vom 5. Dezember 1985 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015, jew. aaO). \n\nIII.\n\n19\\. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ausgehend davon, dass es sich bei dem geschuldeten Betrag von 1.000 € pro Monat um eine fortlaufend gewährte Vergütung für persönliche Dienste handelte und der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (Schriftsätze vom 2. August 2022, S. 2, und 29. September 2022, S. 3), in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31\\. Januar 2019 aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem (Vor-)Vertrag vom 22. Juli 2010 durchgehend jeweils 60 bis 80 Stunden pro Woche für die Beklagte gearbeitet zu haben, wird das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO zum Zuge kommt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sich auf der Grundlage der von der Beklagten nach dem insoweit rechtskräftigen Berufungsurteil zu erteilenden Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch - unstreitige oder rechtskräftig zuerkannte - Prämienansprüche des Klägers nach § 2 Abs. 2 des Vertrags vom 22. Juli 2010 für den hier maßgeblichen Zeitraum Februar 2019 bis November 2020 ergeben, wird zu prüfen sein, ob diese Ansprüche bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens des Klägers und damit auch bei der Reichweite eines Aufrechnungsverbots nach § 394 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Dagegen kann die Beklagte dem Kläger Prämienansprüche nicht entgegenhalten, soweit sie diese selbst nicht anerkennt. \n\nRemmert RiBGH Prof. Dr. Kessenist wegen Krankheitverhindert zu signieren.Remmert Herr Liepin Ostwaldt","Vergütungsklage des mit der Einziehung des Forderungsbestands einer insolventen GmbH & Co. KG beauftragten Freiberuflers: Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen weiterer Nutzung gekündigter Büroräume; Gegenseitigkeit; Drittschadensliquidation; Aufrechnungsverbot für unpfändbaren Teil von Arbeitseinkommen - Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation","2026-07-10T22:09:39.806Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":58,"decisionDate":183,"fullText":184,"summary":185,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":183,"parsedAt":186,"updatedAt":187},"5104","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520356","ecli-de-neuris-stre202520356","II R 50\u002F21","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.28\n\n2\\. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.28\n\n3\\. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.38 40\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.08.2021 - 11 K 2335\u002F19 GE,AO wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren am 30.07.2012 als Komplementärin ohne Kapitaleinlage die B-GmbH und als alleiniger Kommanditist Herr D beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag von diesem Tag brachte D ein ihm gehörendes Grundstück in die Klägerin ein und erklärte die Auflassung. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) behandelte den Vorgang als nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 24.03.1999 (GrEStG) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte das FA Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 0 € mit der Begründung fest, D sei im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks zu 100 % am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen. \n\n3\\. Mit Beschluss vom xx.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschluss vom xx.03.2016 wurde ein Insolvenzplan vom zuständigen Amtsgericht bestätigt. Dieser sah vor, dass 94,9 % der Kommanditanteile des D an der Klägerin an die neu gegründete C-GmbH übertragen und die Insolvenzgläubiger mit einer Quote in Höhe von 15 % ihrer Forderungen befriedigt werden. Die Übertragung war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am xx.08.2016. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verwies der Insolvenzplan für die Geltendmachung von Forderungen, die erstmals nach dem Abstimmungstermin angemeldet werden, auf die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 259a, 259b der Insolvenzordnung in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (InsO). Durch Beschluss vom xx.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans angeordnet. Eine Anzeige der Anteilsübertragung auf die C-GmbH erfolgte nicht. \n\n4\\. Das FA bat die Klägerin im Oktober 2017 um Mitteilung, ob sich die Beteiligung des D innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand (§ 5 Abs. 3 GrEStG) verändert habe. Daraufhin erfuhr es vom Insolvenzverfahren, vom Insolvenzplan und von der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung der Anteile auf die C-GmbH. \n\n5\\. Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 30.08.2018 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin auf 32.510 € fest. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligung des D an der Gesamthand habe sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Klägerin um 94,9 % vermindert. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG sei erfüllt; die gewährte Steuerbefreiung sei in Höhe von 94,9 % zu versagen. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung, nach der die Forderung bis zum 04.10.2018 zu erfüllen war. \n\n6\\. Die festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Quote von 15 % (4.876,50 €) gezahlt. \n\n7\\. Mit dem Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid machte die Klägerin geltend, bei der rückwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen hätten die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen würden nach § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger gelten, die ihre Forderungen --wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung-- nicht angemeldet hätten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen. \n\n8\\. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 als unbegründet zurück. Es führte aus, der Grunderwerbsteueranspruch stelle keine Insolvenzforderung dar, da der für seine Begründung maßgebende Lebenssachverhalt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht worden sei. Selbst wenn eine Insolvenzforderung vorläge, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Denn das Steuerfestsetzungsverfahren sei nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzplan führe nicht dazu, dass Insolvenzforderungen gemäß § 47 AO erlöschen würden. Soweit nach dessen Regelungen keine Tilgung zu erfolgen habe, handele es sich um sogenannte unvollkommene Forderungen, die weiterhin erfüllbar und einer Aufrechnung zugänglich, aber nicht mehr durchsetzbar seien. Ob ein Vollstreckungsverbot bestehe, sei keine Frage des Festsetzungs-, sondern des Erhebungsverfahrens. \n\n9\\. Am 12.09.2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO. Sie vertrat die Auffassung, bei dem streitigen Grunderwerbsteueranspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, die nach § 259b InsO verjährt sei. \n\n10\\. Das FA stellte mit Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 fest, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen sei und im Übrigen fortbestehe. Ob die Forderung als Insolvenzforderung oder als Masse- beziehungsweise Neuverbindlichkeit einzuordnen sei, spiele keine Rolle. Denn über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots sei nicht im Abrechnungsbescheid zu befinden. Etwaige Verstöße seien vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme geltend zu machen. Anhaltspunkte für den Eintritt der Zahlungsverjährung lägen nicht vor. Die Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO beginne nach Abs. 2 erst, wenn der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss rechtskräftig und die Forderung fällig sei. Die Grunderwerbsteuerforderung sei erst am 04.10.2018 fällig geworden. \n\n11\\. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Sie trug vor, der Steueranspruch sei in Höhe von 85 % erloschen. Dies sehe der Insolvenzplan im Hinblick auf die Forderungen sämtlicher Gläubiger vor. Über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots aufgrund eines Insolvenzplanverfahrens sei durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. \n\n12\\. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 wies das FA den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid als unbegründet zurück. Es führte aus, eine mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung der Klägerin von ihrer Steuerschuld führe nicht zum Erlöschen der Steuerforderung im Sinne des § 47 AO. Sie berühre nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Soweit die Grunderwerbsteuerforderung nicht erloschen sei, könne sie im Abrechnungsbescheid nicht mit 0 € angesetzt werden. \n\n13\\. Das FG hat die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl. 89 der FG-Akte) und sodann beide Klagen abgewiesen. Seiner Auffassung nach hat das FA zu Recht Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. Durch die im Insolvenzplan festgelegte Übertragung eines Anteils an der Klägerin von 94,9 % auf die C-GmbH im Jahr 2016 habe sich die Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist des § 5 Abs. 3 GrEStG von fünf Jahren auf 5,1 % verringert. Das FA sei an der Grunderwerbsteuerfestsetzung auch nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen gehindert gewesen, denn der Grunderwerbsteueranspruch sei keine Insolvenzforderung. Der Besteuerungstatbestand sei erst dann vollständig verwirklicht worden, als die Anteilsverminderung eingetreten sei. Mit dem Abrechnungsbescheid habe das FA zutreffend festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerschuld lediglich in Höhe von 4.876,50 € erloschen sei. Der verbliebene Teil des Anspruchs sei nicht durch Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 232 AO erloschen, denn die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 (vgl. § 229 Abs. 1 AO) begonnen und betrage fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die besondere Verjährungsfrist des § 259b InsO gelte nicht, da das FA nicht Insolvenzgläubiger im Sinne dieser Vorschrift sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2074 veröffentlicht. \n\n14\\. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der rückwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen hätten die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen dieses Plans würden gemäß § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger gelten, die ihre Forderungen --wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung-- nicht angemeldet hätten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen. \n\n15\\. Das FG habe zwar zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Übertragung der Kommanditbeteiligung um einen Vorgang außerhalb des Insolvenzverfahrens gehandelt habe. Das habe jedoch nicht zur Konsequenz, dass die durch den geänderten Bescheid über Grunderwerbsteuer geltend gemachte Steuerforderung durch das Insolvenzverfahren unberührt bleibe. Bei der Übertragung der Kommanditbeteiligung habe es sich nämlich um ein rückwirkendes Ereignis gehandelt, das die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids zur Folge gehabt habe. Damit sei die Steuerforderung im Sinne des § 38 InsO bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Eine anderweitige Betrachtung führe zu einer Sonderstellung der Finanzbehörde im Insolvenzverfahren, die von der Insolvenzordnung gerade nicht gewollt sei. \n\n16\\. Die geltend gemachte Forderung über Grunderwerbsteuer sei daher als Insolvenzforderung zu qualifizieren, auf die die Bedingungen des Insolvenzplans anzuwenden seien, auch wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei. Sie sei daher mit der 15%igen Quote abgegolten und außerdem nicht mehr durchsetzbar. \n\n17\\. Jedenfalls sei die Steuerforderung gemäß § 259b InsO verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist beginne mit Fälligkeit der Forderung und Bestätigung des Insolvenzplans. Das gelte auch für nachträglich geltend gemachte Forderungen. § 259b InsO solle für das zu sanierende Unternehmen in angemessener Zeit Klarheit darüber schaffen, ob es noch mit weiteren Forderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzplanverfahren konfrontiert werden würde. Die Norm sei lex specialis zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Selbst Forderungen, die zwar nicht angemeldet worden, jedoch dem Planersteller bekannt gewesen seien, fielen unter § 259b InsO. Dem FA seien alle Umstände, die zur Begründung der Grunderwerbsteuerforderung führten, durch Kenntnis des Insolvenzplans und dessen Umsetzung bekannt gewesen. Ohne weitere Umstände wäre es ihm möglich gewesen, innerhalb der Verjährungsfrist den Steuerbescheid zu erlassen. Dem Schutzzweck der Verjährungsnorm widerspreche es, wenn das FA, das die Festsetzung der Steuer selbst in der Hand habe, weit über die Verjährungsfrist hinaus zuwarte, um sodann außerhalb des Insolvenzverfahrens und seiner Abwicklung eine Sonderstellung zur Durchsetzung seiner Forderung zu erhalten. Die Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens nach § 254b InsO würden für sämtliche Gläubiger des Schuldners gelten. Unerheblich sei, aus welchem Grund eine Anmeldung unterblieben sei. Selbst wenn Insolvenzgläubiger vom Insolvenzverfahren nichts gewusst hätten, seien sie durch § 254b InsO an den Insolvenzplan gebunden. Nichts anderes könne für Gläubiger gelten, die die Fälligkeit ihrer Forderung weit über die Jahresfrist des § 259a InsO hinauszögerten. \n\n18\\. Die Klägerin beantragt,   \ndie Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuerforderung mit 0 € festgestellt wird. \n\n19\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass sowohl der Grunderwerbsteuerbescheid als auch der Abrechnungsbescheid rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen. Die darauf beruhende Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in Höhe von 4.876,50 € erloschen. \n\n21\\. 1\\. Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. \n\n22\\. a) Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen. \n\n23\\. aa) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Für die Frage, wann sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand vermindert, ist auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung des Anteils abzustellen. Nicht maßgebend ist ein gegebenenfalls vorangegangener Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung (Urteil des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 06.06.2001 - II R 56\u002F00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96, unter II.2.b). \n\n24\\. bb) § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21\\. Aufl., § 5 Rz 97; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.04.2025 - II B 54\u002F24 (AdV), BFHE 287, 261, Rz 17, zur vergleichbaren Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand stellt ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den ursprünglich steuerbaren Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ausschließt (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz 97; Schley in Behrens\u002FWachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2\\. Aufl., § 5 Rz 134; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 5 Rz 96). Der ursprüngliche Grunderwerbsteuerbescheid für den Einbringungsvorgang ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 15.01.2019 - II R 39\u002F16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz 19). \n\n25\\. cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA zu Recht die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 auf 32.510 € festgesetzt hat. Die Einbringung des Grundstücks in die Klägerin am 30.07.2012 durch D unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser grunderwerbsteuerbare Vorgang war zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Steuer befreit, da D am Vermögen der Klägerin zu 100 % beteiligt war. Durch die 2016 erfolgte Übertragung des Anteils an der Klägerin von 94,9 % auf die C-GmbH verringerte sich die Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren auf 5,1 %. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Erwerbs am 30.07.2012 sind dadurch in Höhe von 94,9 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 und 2 GrEStG). \n\n26\\. b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG auch entschieden, dass das FA nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gehindert war. Anders als vom FG angenommen, handelt es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung jedoch um eine Insolvenzforderung. \n\n27\\. aa) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen. Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren (vgl. § 38 InsO). Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH-Urteil vom 05.04.2017 - II R 30\u002F15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971, Rz 13 f., m.w.N.). Für die insolvenzrechtliche \"Begründung\" von Steuerforderungen kommt es darauf an, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht wird; dies richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2012 - VII R 29\u002F11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 15, m.w.N.; vom 16.05.2013 - IV R 23\u002F11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19). \n\n28\\. bb) Danach kann eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerforderung eine vor Insolvenzeröffnung \"begründete\" Insolvenzforderung sein (vgl. zur Konkursordnung BFH-Urteil vom 27.08.1975 - II R 93\u002F70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77). Für die Grunderwerbsteuer gilt dies zum Beispiel dann, wenn sie wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks nachträglich erhoben wird (BFH-Urteil vom 27.08.1975 - II R 93\u002F70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77, zu der früheren Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau). Nichts anderes gilt beim Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG. § 5 Abs. 3 GrEStG stellt --wie ausgeführt-- keinen eigenen Steuertatbestand dar, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2025 - II B 54\u002F24 (AdV), BFHE 287, 261, Rz 17, zur vergleichbaren Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirkt die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand während des Insolvenzverfahrens oder nach dem Insolvenzverfahren materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, hier § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist. \n\n29\\. cc) Ausgehend davon hat das FG zwar zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung nicht um eine Insolvenzforderung handelt. Der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verwirklichte Sachverhalt, die Verringerung der Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb von fünf Jahren, führt --materiell rückwirkend-- zu einer steuerbaren und im Umfang von 94,9 % steuerpflichtigen Übertragung des Grundstücks am 30.07.2012. Dieser Erwerbsvorgang ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden, so dass es sich bei der vom FA festgesetzten Grunderwerbsteuer um eine Insolvenzforderung handelt. \n\n30\\. dd) Ungeachtet dessen erweist sich das FG-Urteil jedoch im Ergebnis als richtig. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Steuer gegen die Klägerin als Steuerschuldnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen durfte. Die Vorschriften des Insolvenzverfahrens stehen nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO der Festsetzung nicht entgegen, da zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom xx.03.2016 bereits aufgehoben worden war. \n\n31\\. ee) Im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids am 30.08.2018 war --wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat-- noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Im Streitfall begann danach die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen, da in diesem Jahr durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister die Übertragung von 94,9 % der Anteile des D an der Klägerin auf die C-GmbH erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war danach im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 30.08.2018 noch nicht abgelaufen. \n\n32\\. c) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass das FA nicht aufgrund der Regelungen des Insolvenzplans an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in voller Höhe gehindert war. \n\n33\\. aa) Die Insolvenzgläubiger können die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan regeln (§ 217 Satz 1 InsO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung eines solchen Plans treten die in dessen gestaltendem Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO). Die in den §§ 254 und 254a InsO geregelten Wirkungen gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Der Plan bildet die allein maßgebliche Grundlage für die gesamte Vermögens- und Haftungsabwicklung und auch die betroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegungen (BFH-Urteil vom 22.10.2014 - I R 39\u002F13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 15, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15.11.2018 - XI B 49\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 208, Rz 18). \n\n34\\. bb) Soweit Insolvenzforderungen aufgrund der Regelungen in einem Insolvenzplan nach § 227 Abs. 1 InsO als erlassen gelten oder ein sogenannter Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann (BFH-Urteil vom 08.03.2022 - VI R 33\u002F19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 25, m.w.N.). Die mit dem Insolvenzplan bewirkte Befreiung berührt nicht den Bestand der Forderungen als solchen, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH-Urteil vom 08.03.2022 - VI R 33\u002F19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 26, m.w.N.). \n\n35\\. cc) Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (materielle Ausschlussklausel), sind nicht zulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 07.05.2015 - IX ZB 75\u002F14, Rz 15 f.; vom 03.12.2015 - IX ZA 32\u002F14). Präklusionsklauseln, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken, sind unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift hinausgehen (BGH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75\u002F14, Rz 16; BFH-Urteil vom 08.03.2022 - VI R 33\u002F19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 27). \n\n36\\. dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das FA die Grunderwerbsteuerforderung als \"normaler Nachzügler\" im Sinne des § 254b InsO in voller Höhe festsetzen. Die durch die Übertragung der Anteile mit materieller Rückwirkung nach dem Insolvenzverfahren entstandene Insolvenzforderung bestand trotz der Regelung im Insolvenzplan, wonach Insolvenzforderungen lediglich mit 15 % befriedigt werden, als unvollkommene Verbindlichkeit fort. Die durch den Insolvenzplan bewirkte teilweise Befreiung der Klägerin von ihren Verbindlichkeiten, die auch das FA gegen sich gelten lassen muss, führt nur zu einem Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot, hindert jedoch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht deren Festsetzung. \n\n37\\. d) Schließlich steht auch die Verjährungsfrist des § 259b InsO dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids am 30.08.20218 waren die Voraussetzungen des § 259b InsO nicht erfüllt. \n\n38\\. aa) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt nach § 259b Abs. 1 InsO in einem Jahr. Die Frist beginnt gemäß § 259b Abs. 2 InsO, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtslage (MüKoInsO\u002FMadaus, 4\\. Aufl., § 259b Rz 12; Karsten Schmidt\u002FSpliedt, InsO, 20. Aufl., § 259b Rz 2; Uhlenbruck\u002FStreit, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 259b Rz 3; BeckOK InsolvenzR\u002FStadler, 40. Ed. 01.08.2025, InsO § 259b Rz 4). Die Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO gilt im Rahmen des § 259b Abs. 2 InsO nicht. Diese Vorschrift erfasst nur diejenigen Forderungen, die im Insolvenzverfahren tatsächlich angemeldet wurden (Jaeger in Jaeger, Insolvenzordnung, § 254b Rz 19; BeckOK InsolvenzR\u002FStadler, 40. Ed. 01.08.2025, InsO § 259b Rz 4). \n\n39\\. bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.08.2018 war zwar der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom xx.03.2016 bereits seit über einem Jahr rechtskräftig. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist, der Fälligkeit der vom FA durch Festsetzung geltend gemachten Forderung. \n\n40\\. (1) Nach § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit in den Fällen des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO erst mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein, wenn sich der betreffende Anspruch aus der Festsetzung der Steuer ergibt. \n\n41\\. (2) Für die Grunderwerbsteuer ist eine gesonderte Fälligkeit in § 15 Satz 1 GrEStG geregelt. Danach wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 15 Satz 1 GrEStG). Entsteht die Steuerforderung erst durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Steuer gegen den Steuerschuldner festzusetzen. Die Fälligkeit der Forderung beruht in diesem Fall auf der Bekanntgabe des Steuerbescheids. \n\n42\\. (3) Die Jahresfrist des § 259b InsO beginnt somit erst mit der Fälligkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 15 Satz 1 GrEStG zu laufen. Die Grunderwerbsteuerforderung wurde erst einen Monat nach dem Erlass des Steuerbescheids vom 30.08.2018 fällig. Es gibt im Streitfall keinen Anhaltspunkt dafür, dass das FA durch eine spätere Festsetzung der Steuer in möglicherweise unzulässiger Weise Einfluss auf die Verjährungsfrist des § 259b InsO genommen haben könnte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das FA die Steuerforderung, die erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 5 Abs. 3 GrEStG entstanden ist, nicht bis zum Abstimmungstermin anmelden konnte. Es hat die Festsetzung auch nicht bewusst hinausgezögert, denn es hat erst aufgrund ausdrücklicher Nachfrage im Herbst 2017 von der Anteilsübertragung erfahren. Die Klägerin hatte entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG die Änderung im Gesellschafterbestand zuvor nicht angezeigt. \n\n43\\. 2\\. Das FG hat auch die Klage gegen den Abrechnungsbescheid zutreffend als unbegründet abgewiesen. Die Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in Höhe von 4.876,50 € und nicht darüber hinaus erloschen. Sie ist auch nicht nach § 259b InsO verjährt. \n\n44\\. a) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO). Ein Abrechnungsbescheid entscheidet (nur) darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO), das heißt, ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH-Urteil vom 13.01.2000 - VII R 91\u002F98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, unter 2. [Rz 26]). Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und nicht im Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2001 - VII B 304\u002F00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525, unter 2.b [Rz 18]). \n\n45\\. b) Ausgehend davon hat das FG zutreffend die Klage gegen den Abrechnungsbescheid abgewiesen. \n\n46\\. aa) Mit dem Abrechnungsbescheid hat das FA festgestellt, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen ist. Der verbleibende Teil des Anspruchs ist nicht wegen Ablaufs der Zahlungsverjährung (§ 228 AO) nach § 232 AO erloschen. Die Frist für die Zahlungsverjährung begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2018, weil in diesem Jahr die Grunderwerbsteuer erstmalig fällig geworden ist (vgl. § 229 Abs. 1 AO) und betrug fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). \n\n47\\. bb) Die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nicht zum Erlöschen der Steuerforderung im Sinne des § 47 AO, sondern berührt allenfalls deren Durchsetzbarkeit (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2013 - VII R 2\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 1543, Rz 13; vom 15.11.2018 - XI B 49\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 208, Rz 18). Dies ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sondern im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. \n\n48\\. cc) Die Grunderwerbsteuerforderung ist auch nicht nach § 259b InsO erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob § 259b InsO eine Zahlungsverjährung begründen kann, denn die Voraussetzungen für eine Verjährung nach dieser Norm sind --wie bereits ausgeführt-- nicht erfüllt. \n\n49\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:52.058Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":44,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"5377","ECLI:DE:NEURIS:KORE720332025","ecli-de-neuris-kore720332025","IX ZR 160\u002F24","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld \n\n## Leitsatz\n\nZahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19\\. Juli 2007 - IX ZB 36\u002F07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90\u002F10, NZI 2013, 592 Rn. 7).14\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen am 17. März 2022 eingegangenen Eigenantrag am 6. Mai 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), die vornehmlich Cateringdienstleistungen erbrachte. Seit 2005 war T. W. alleiniger Kommanditist der Schuldnerin und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der nach masseloser Insolvenz aufgelösten und in Liquidation befindlichen Komplementär-GmbH der Schuldnerin. \n\n2\\. T. W. bezog in dem Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem zugrundeliegenden Leistungsbescheid wurde der Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit mit Null angegeben. Am 29. und 30\\. September 2021 beglich die Schuldnerin mit drei Zahlungen Steuerverbindlichkeiten des T. W. bei dem beklagten Bundesland für die Steuerjahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 27.740,51 €. Am 3. Juni 2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. W. . Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2023 zur Rückgewähr der Zahlungen auf. \n\n3\\. Ob die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2020 einen Gewinn erwirtschaftet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung gemäß § 134 InsO. Die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. seien wertlos gewesen. Dieser sei im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Zahlungsverpflichtungen selbst zu erfüllen oder der Schuldnerin die von ihr verauslagten Zahlungen zu erstatten. Der Beklagte hat behauptet, nach dem Gesellschaftsvertrag habe das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden; ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 könne nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr der Zahlungen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den angefochtenen Rechtshandlungen habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gehandelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen seien. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erzielt habe. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anspruch des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen sei. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass T. W. ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 zugestanden habe, könne dessen Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Ein vertragliches oder gesetzliches Entnahmerecht des T. W. zur Deckung der mit der Gewinnbeteiligung bei der Schuldnerin anfallenden Steuerverbindlichkeiten bestehe allerdings nicht. \n\nII.\n\n6\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n7\\. 1\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um eine Anfechtbarkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließen zu können. \n\n8\\. a) Die von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen stellen eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligen. \n\n9\\. aa) Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entfernen. Die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen. Für die Frage der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung der Schuldnerin abzustellen, also auf den gemäß § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208\u002F18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN). Die in Rede stehenden Zahlungen erfolgten am 29. und 30. September 2021 und damit innerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. \n\n10\\. bb) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307\u002F16, NZI 2018, 800 Rn. 15 mwN). Die Gläubigerbenachteiligung liegt vor, denn die Aktivmasse der Schuldnerin wurde durch die Zahlungen an den Beklagten verkürzt. \n\n11\\. cc) In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es hingegen nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337\u002F18, NZG 2020, 559 Rn. 12 mwN). War die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos, hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441\u002F00, BGHZ 162, 276, 280 mwN). Darlegungs- und beweisbelastet für eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16\u002F16, NZI 2017, 393 Rn. 8 mwN). Demgemäß hat der Insolvenzverwalter auch die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Forderung gegen den Dritten (Forderungsschuldner) im Zeitpunkt der Zahlung durch den Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84\u002F05, NZI 2006, 399 Rn. 15). \n\n12\\. dd) Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182\u002F08, NZI 2009, 891 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12\u002F14, NZI 2016, 398 Rn. 10 mwN). In einem solchen Fall kann sich der Leistungsempfänger nur dann darauf berufen, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, wenn er trotz dessen Zahlungsunfähigkeit insolvenzbeständig auf noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO). \n\n13\\. b) Die im Streitfall bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Zahlungen der Schuldnerin auf die Steuerverbindlichkeiten des T. W. nicht als unentgeltliche Leistungen erlangt. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Steuerforderungen des beklagten Landes gegen T. W. seien nicht wertlos gewesen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass T. W. im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen ist. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine Zahlungsunfähigkeit des T. W. und damit eine Wertlosigkeit der Steuerforderungen des beklagten Landes nicht in Zweifel ziehen. \n\n14\\. aa) Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand. Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 140). Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, die sich der Schuldner kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36\u002F07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90\u002F10, NZI 2013, 592 Rn. 7). Der Schuldner muss über sie tatsächlich verfügen oder sie binnen drei Wochen verfügbar machen können. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann. \n\n15\\. bb) Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vom 27. Juni 2023 vorgetragen, zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen sei T. W. nicht mehr in der Lage gewesen, die Steuerverbindlichkeiten selbst zu erfüllen. Dieser sei auch nicht mehr in der Lage gewesen, die von der Schuldnerin verauslagten Zahlungen an diese zu erstatten. Aufgrund der fehlenden Gewinne der Schuldnerin in Folge der Covid-19-Pandemie sei es T. W. seit dem Frühjahr 2020 nicht mehr möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt aus den Gewinnen der Schuldnerin zu finanzieren. Er sei daher gezwungen gewesen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beziehen. Er habe daneben keine weiteren Einkünfte erzielt und auch über keine Vermögensrücklagen verfügt. Diese Behauptung hat der Kläger unter Beweis durch Einvernahme des Zeugen T. W. gestellt. Er hat sich für seine Behauptung, dass die Schuldnerin ab dem Jahr 2020 keinen Gewinn mehr erzielt habe, weiter auf die Vorlage von im Rahmen der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II für T. W. erstellte Aufstellungen über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Schuldnerin gestützt. Der Kläger hat damit geltend gemacht, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. zum Zeitpunkt der Leistungen der Schuldnerin wertlos gewesen seien. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und vorgebracht, T. W. habe gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf unterjährige Entnahmen zur Bedienung von Steuervoraus- und -nachzahlungen gehabt. Diesen Vortrag hat der Beklagte ebenfalls unter Beweis durch Einvernahme des T. W. als Zeugen gestellt. In beiden Instanzen ist eine Zeugeneinvernahme nicht erfolgt. \n\n16\\. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine Zahlungsunfähigkeit des T. W. lasse sich deshalb nicht feststellen, weil der Kläger die Möglichkeit eines T. W. zustehenden Gewinnanspruchs für das Geschäftsjahr 2020 nicht ausgeschlossen und insoweit seiner Darlegungslast nicht genügt habe. Indem es gemeint hat, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erwirtschaftet und ausgewiesen habe, hat es die angebotenen Beweise prozessordnungswidrig nicht erhoben. \n\n17\\. (1) Die Behauptung des Klägers, T. W. sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Steuerverbindlichkeiten selbst zu erfüllen oder aber der Schuldnerin die von ihr verauslagten Zahlungen zu erstatten, zielte auf die Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. ab. Diesen Vortrag hat der Kläger bereits mit der Klage erhoben und unter Zeugenbeweis gestellt. Mit der Erwiderung auf die Berufungsbegründung des Beklagten hat der Kläger sein tatsächliches Vorbringen erster Instanz nebst Beweisantritten ausdrücklich wiederholt. Da der Kläger zudem behauptet hat, dass T. W. lediglich über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.626 € aufgrund der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verfügt habe und die im September 2021 fälligen Steuerverbindlichkeiten 27.740,51 € betrugen, welche T. W. nicht in der Lage gewesen sei zu befriedigen, kommt dessen Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Die vorgelegten Leistungsbescheide erstreckten sich über den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022. \n\n18\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin nicht, von einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit des T. W. abzusehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Fehlverständnis des Gewinnanspruchs des Gesellschafters. Ansprüche eines Gesellschafters auf den Jahresgewinn der Gesellschaft sind nur dann bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters zu berücksichtigen, wenn solche Ansprüche bestehen und dem Gesellschafter deshalb entsprechende Mittel tatsächlich zufließen oder kurzfristig binnen drei Wochen zu realisieren sind, die Gesellschaft also leistungsfähig und leistungswillig ist. \n\n19\\. (a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass T. W. aufgrund eines Gewinnanspruchs entsprechende Mittel tatsächlich zugeflossen sind. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht geklärt, ob die Schuldnerin hinsichtlich eines Gewinnanspruchs für das Jahr 2020 entgegen der Behauptung des Klägers auch im September 2021 leistungsfähig und leistungswillig war. Anders als das Berufungsgericht meint, genügt allein der - von ihm ohnehin nur als möglich angesehene - rechtliche Bestand einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten nicht, um Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu begründen. \n\n20\\. (b) Unabhängig davon ist die Begründung des Berufungsgerichts auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach dem unstreitigen Vorbringen kein Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 bestand. Denn die Schuldnerin erstellte weder einen Jahresabschluss für das Jahr 2020 noch fasste sie den erforderlichen Feststellungsbeschluss. \n\n21\\. Auf den Streitfall findet das Handelsgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung (Art. 137 Satz 1 MoPeG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB aF hat der Kommanditist einen Anspruch auf Gewinnauszahlung, sofern der Gewinn nicht zum Ausgleich von Verlusten auf dem Kapitalkonto benötigt wird. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht jedoch erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186\u002F80, BGHZ 80, 357, 358; vom 29. März 1996 - II ZR 263\u002F94, BGHZ 132, 263, 267; Staub\u002FCasper, HGB, 6. Aufl., § 169 Rn. 25; MünchKomm-HGB\u002FGrunewald, 5\\. Aufl., § 167 Rn. 2). \n\n22\\. Diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 lagen im Streitfall nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht vor. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ergibt sich nichts anderes. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt allein das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter der Schuldnerin und beschränkt dieses auf den Kommanditisten. Hingegen entscheidet über die Verwendung eines Gewinns der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags), die in ihrer Entscheidung frei ist. \n\n23\\. Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ersetzen nicht den erforderlichen Feststellungsbeschluss. Zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 6 Abs. 2 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass für das Geschäftsjahr 2020 kein Jahresabschluss mehr aufgestellt worden ist. Dass nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ein Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen ist, ersetzt \\- anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - die fehlende Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses nicht. \n\n24\\. (3) Hinsichtlich eines Entnahmerechts des Gesellschafters zur Deckung der mit einer Gewinnbeteiligung anfallenden Steuerverbindlichkeiten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass insoweit keine Ansprüche des T. W. bestanden haben. Die Revisionserwiderung rügt insoweit nichts. \n\n25\\. dd) Indem das Berufungsgericht den durch den Kläger für die Wertlosigkeit der Forderung angebotenen Beweis durch Einvernahme des T. W. als Zeugen nicht erhoben hat, hat es §§ 286, 373 ZPO verletzt. Der Beweisantritt erfolgt nach dem Gesetz durch die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll; einem erheblichen Beweisantritt hat das Prozessgericht nachzugehen. Soweit es den Kläger für darlegungs- und beweisbelastet erachtet hat, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erwirtschaftet und ausgewiesen habe, hat es zudem das Vorbringen des Klägers nur unzureichend erfasst. Der Kläger hat mit der Behauptung, T. W. sei eine Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten nicht möglich gewesen, auch vorgetragen, diesem hätten hierfür keine sonstigen Einkünfte oder sonstiges Vermögen zur Verfügung gestanden. \n\n26\\. 2\\. Das angefochtene Berufungsurteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die erforderlichen Feststellungen zu der Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. nicht getroffen worden sind. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte die Zahlungsunfähigkeit des T. W. feststehen, kann noch zu klären sein, ob der Beklagte trotz der Zahlungsunfähigkeit des T. W. noch - insolvenzbeständige - Vollstreckungsmöglichkeiten gegen diesen hatte. Hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Weinland","Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:19.837Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":44,"decisionDate":193,"fullText":203,"summary":204,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":205},"5378","ECLI:DE:NEURIS:KORE720342025","ecli-de-neuris-kore720342025","I ZR 127\u002F24","#  Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste \n\n## Leitsatz\n\nGriffleiste\n\n1\\. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).36\n\n2\\. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.62\n\n3\\. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.45 52 68 72\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teil-Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023 teilweise aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit auch insoweit unterbrochen bleibt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat. \n\nInsoweit wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist Herstellerin von Einbauküchen und dazu gehörigen Beschlägen. Sie ist seit 2008 Inhaberin des Unionsgeschmacksmusters Nr. 000998737-0001 (Klagemuster), das sich auf eine Griffleiste bezieht. \n\n2\\. Die Klägerin unterhielt bis 2018 eine langjährige Geschäftsbeziehung zur ursprünglichen Beklagten zu 1 (nachfolgend Schuldnerin), die die Klägerin mit Griffleisten belieferte. \n\n3\\. Seit April 2019 ist die Schuldnerin Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für Möbelgriffe. Sie fragte unter Überlassung eines ihrem Unionsgeschmacksmuster entsprechenden Erzeugnisses (im Rechtsstreit als Muster 2 bezeichnet) bei der Klägerin an, ob Einwendungen gegen Herstellung und Vertrieb dieses Möbelgriffs bestünden. Nach Scheitern von mit der Klägerin geführten Vergleichsverhandlungen stellte die Schuldnerin das Muster 2 im Jahr 2019 auf einer Verkaufsmesse in Italien aus. \n\n4\\. Die Klägerin sieht - soweit noch von Bedeutung - in der Ausstellung des Musters 2 auf der Messe in Italien eine Verletzung des Klagemusters. \n\n5\\. Die Klägerin hat die Schuldnerin zunächst wegen eines weiteren Musters 1 erfolglos abgemahnt, das im Streitfall nur wegen der Abmahnkosten betroffen ist. Nach einer zweiten erfolglosen Abmahnung wegen des Musters 2 hat die Klägerin mit der gegen die Schuldnerin gerichteten und am 24. März 2020 zugestellten Klage zunächst Unterlassung (Klageantrag zu 1 [2] - im Folgenden nur: Klageantrag zu 1), Vernichtung (Klageantrag zu 2), Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag zu 3), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung in Höhe von 3.617,01 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) begehrt. Sie hat sich in der Hauptsache auf eine Verletzung des Klagemusters, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt. \n\n6\\. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der nunmehrige Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagter) als Sachwalter ernannt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 9. September 2020, der Schuldnerin zugestellt am selben Tag, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt. \n\n7\\. Nachdem das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 26. März 2021 die Eigenverwaltung aufgehoben und den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, ist der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Veräußerung des Unternehmens im Wege eines Asset Deals zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Der Beklagte hat am 13. April 2021 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. \n\n8\\. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, dem Beklagten am 9. Juli 2021 zugestellt, hat die Klägerin vorsorglich erneut die Aufnahme des Verfahrens erklärt, dieses Mal jedoch uneingeschränkt. Außerdem hat sie die Klageanträge zu 1, 4 und 5 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin hat die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. \n\n9\\. Das Landgericht hat durch Teilurteil sinngemäß festgestellt, dass sich der gegen die Schuldnerin gerichtete Klageantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt habe. Außerdem hat es den Beklagten auf den Klageantrag zu 2 zur Vernichtung und auf den Klageantrag zu 3 zur Auskunft und Rechnungslegung über Handlungen verurteilt, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021 stattgefunden haben. Abgewiesen hat es den Klageantrag zu 3 mit Blick auf den Zeitraum ab dem 26. März 2021. Den Antrag, dass sich der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu 4 erledigt habe, hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen, soweit er auf Handlungen der Schuldnerin gerichtet war, die ab dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben. Soweit die Klageanträge zu 3 und 4 sich auf Handlungen beziehen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben, und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 hat das Landgericht die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als unwirksam angesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten. \n\n10\\. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem er im Berufungsverfahren weitere Auskünfte erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsantrags (Klageantrag zu 2) und des beim Berufungsgericht angefallenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags (Teil des Klageantrags zu 3) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, auferlegt. Außerdem hat es das landgerichtliche Urteil klarstellend dahin gefasst, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 und hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 unterbrochen bleibe, soweit diese Handlungen beträfen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden hätten. \n\n12\\. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Klageantrags zu 1 und die Änderung der Entscheidung über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits begehrt. \n\n13\\. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufungsangriffe gegen den Erlass eines Teilurteils und die Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin verfolgten Unterlassungsantrags verfingen nicht. Die Kosten für den im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n15\\. Der Erlass des landgerichtlichen Teilurteils sei zulässig gewesen. Das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gelte nicht ausnahmslos und habe zurückzutreten, wenn wie im Streitfall der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz überwiege. Der Umstand, dass die Klägerin eine uneingeschränkte Aufnahme erklärt habe, obwohl diese nur teilweise wirksam sei, führe nicht dazu, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Die teilweise Unwirksamkeit der Aufnahme habe lediglich die Folge, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO insoweit unterbrochen bleibe. \n\n16\\. Das Landgericht habe zu Recht die Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsantrags in Bezug auf die Schuldnerin festgestellt. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, die wesentlichen Assets des Unternehmens veräußert worden seien und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin insoweit den Rechtsstreit nicht für erledigt hätte erklären können. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch sofort anzuerkennen. \n\n17\\. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch wirksam aufgenommen. Der Vernichtungsanspruch sei auch begründet gewesen. Das von der Schuldnerin hergestellte Messemuster sei erst im Verlaufe des Rechtsstreits verkauft beziehungsweise vernichtet worden. Die Klägerin habe den Rechtsstreit auch in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch teilweise wirksam aufgenommen. Erfüllung sei insoweit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 eingetreten, so dass es gerechtfertigt sei, dem Beklagten insoweit die Kosten der Berufung aufzuerlegen. \n\n18\\. B. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit die Revision Erfolg hat. Insoweit beruht das Urteil nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217\u002F22, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 588 - PIERRE CARDIN, mwN). Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ergeht die Entscheidung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). \n\n19\\. C. Die Revision des Beklagten ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO (dazu C I). Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht wendet (dazu C II). Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über den von den Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits angreift (dazu C III). \n\n20\\. I. Die Revision ist ohne Einschränkungen zugelassen. \n\n21\\. 1\\. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, \"weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zum Zwecke der Erledigterklärung des gegen den Schuldner gerichteten Unterlassungsanspruchs möglich ist\". Daraus folgt nicht, dass die Zulassung der Revision sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags beschränkt. \n\n22\\. 2\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92\u002F01, BGHZ 153, 358 [juris Rn. 6]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63\u002F06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger, jeweils mwN). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] - Motorradreiniger; BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 [juris Rn. 19]; Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88\u002F23, NJW-RR 2024, 327 [juris Rn. 20], jeweils mwN). \n\n23\\. 3\\. Nach diesen Maßstäben kann nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer nur eingeschränkten Revisionszulassung ausgegangen werden. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage der Aufnahme eines Rechtsstreits zum Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung stellt sich nicht nur hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1), sondern auch mit Blick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die - übereinstimmend - für erledigt erklärten Anträge auf Vernichtung und Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageanträge zu 2 und 3), soweit diese in die Berufungsinstanz gelangt sind. \n\n24\\. II. Die Revision des Beklagten gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags ist begründet. Der Rechtsstreit ist insgesamt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden (dazu C II 1). Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen, dass sie den Rechtsstreit teilweise oder ganz aufnehme, sind unwirksam (dazu C II 2). Das Berufungsgericht hätte deshalb hinsichtlich des von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (dazu C II 3). \n\n25\\. 1\\. Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 1. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen worden. \n\n26\\. a) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. \n\n27\\. b) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1\\. Juni 2020 war der anhängige Rechtsstreit danach bereits erstinstanzlich wegen der gegenüber der Schuldnerin auf die Verletzung des Klagemusters gestützten Klageanträge auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn - wie vorliegend - das Insolvenzgericht zunächst keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet und einen Sachwalter bestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95\u002F22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN). \n\n28\\. c) Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags einseitig für erledigt erklärt hat, ändert an der Unterbrechung des Rechtsstreits insoweit nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstands; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40\u002F02, WM 2005, 345 [juris Rn. 9] mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft (vgl. BGH, WM 2005, 345 [juris Rn. 9]). \n\n29\\. 2\\. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen. \n\n30\\. a) Nach § 86 Abs. 1 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (Nr. 1), die abgesonderte Befriedigung (Nr. 2) oder eine Masseverbindlichkeit (Nr. 3) betreffen. Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 86 Abs. 2 InsO). Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes (§ 250 ZPO). \n\n31\\. b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. September 2020, mit dem sie die Aufnahme des Rechtsstreits nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Anordnung von Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten als Sachwalter hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt hat, nicht wirksam aufgenommen. \n\n32\\. aa) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung ist, dass sie sich an den richtigen Adressaten richtet und diesem zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 44]). Ordnet das Insolvenzgericht \\- wie hier - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167\u002F16, BGHZ 220, 243 [juris Rn. 11]). \n\n33\\. bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben danach zu Recht den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin die Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Dagegen konnte im Streitfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung, aber vor Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter eine Aufnahme ihm gegenüber nicht wirksam erfolgen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein als Sachwalter bestellt und damit nicht der richtige Zustelladressat. \n\n34\\. cc) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 9. September 2020 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 war - weil sie nur teilweise wirksam war - insgesamt unwirksam, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht und die Umstände des Streitfalls eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht rechtfertigen. \n\n35\\. (1) Eine Aufnahme hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Aufnahmeerklärung gegen die Schuldnerin noch geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Klageantrag zu 1) war grundsätzlich möglich. \n\n36\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Gegenstand hat, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II; zu einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124\u002F11, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II). Ein solcher Unterlassungsanspruch betrifft zwar keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich trifft und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen hat. Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwenden. Für die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein schützenswertes Interesse daran, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können (BGHZ 185, 11 [juris Rn. 28] - Modulgerüst II). \n\n37\\. (b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für Passivprozesse, in denen das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner anordnet. Danach konnte die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags wirksam gegenüber der Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklären. \n\n38\\. (2) Eine Aufnahme kam zudem auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Betracht. Der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von dem angegriffenen Muster 2 entsprechenden Erzeugnissen betrifft die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 22] - Videospiel-Konsolen II). \n\n39\\. (3) Die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2020 erklärte Teil-Aufnahmeerklärung war jedoch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) und 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) nur insoweit wirksam, als diese Klageanträge Masseverbindlichkeiten betrafen. Soweit sie Insolvenzforderungen betrafen, war die Aufnahmeerklärung unwirksam. \n\n40\\. (a) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176 f. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht oder der Schuldner ihr widersprochen hat, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO). \n\n41\\. (b) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261\u002F12, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 9]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 222\u002F22, WM 2024, 1531 [juris Rn. 17]). Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47\u002F19, NJW 2020, 3102 [juris Rn. 10] mwN). Fehlt es an der Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens, ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam (BGH, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 13]; NJW 2020, 3102 [juris Rn. 11]). \n\n42\\. (c) Der Klageantrag zu 4 und der hierauf bezogene Klageantrag zu 3 (Schadensersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung) betreffen, soweit es seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Insoweit konnte die Klägerin den Rechtsstreit wirksam gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. \n\n43\\. (d) Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 begehrt (Teil des Klageantrags zu 4), stellt dies einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin im Sinne von § 38 InsO und damit eine Insolvenzforderung dar. Der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreit kann daher hinsichtlich solcher Handlungen nicht nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 InsO, sondern nur nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden. Insoweit ist die von der Klägerin am 9. September 2020 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits unwirksam, weil sie diese Schadensersatzforderung nicht zur Tabelle angemeldet hat. \n\n44\\. Da der als Hilfsanspruch zu dem Antrag auf Schadensersatzfeststellung geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu 3) das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits insoweit voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 27] - Videospiel-Konsolen II). Wird der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, zur Tabelle angemeldet, kann der Hilfsanspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO weiterverfolgt werden (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Ist dagegen wie hier die Aufnahme des Rechtsstreits betreffend den Antrag auf Schadensersatzfeststellung unwirksam, soweit er Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, gilt dies auch für den auf solche Handlungen bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. \n\n45\\. (4) Das Verfahren konnte von der Klägerin nicht beschränkt auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1), den Vernichtungsantrag (Klageantrag zu 2) und den Teil der auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge zu 3 und 4, der Handlungen der Schuldnerin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 betrifft, wirksam aufgenommen werden, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht. \n\n46\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367\u002F12, ZIP 2013, 1094 [juris Rn. 11 f.]; Beschluss vom 20. Juni 2018 \\- XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 40]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101\u002F15, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 14] = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON, mwN). Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91\u002F15, WRP 2017, 451 [juris Rn. 29] - Flughafen Lübeck, mwN). \n\n47\\. (b) Die Entscheidung über den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) und die auf Vernichtung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klaganträge zu 2 bis 4, hinsichtlich derer die Klägerin am 9. September 2020 die Aufnahme erklärt hat, hängt von derselben Vorfrage ab. Sowohl die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6\u002F2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) als auch diejenige über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG), über Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 DesignG, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 DesignG) setzen voraus, dass die Schuldnerin durch die Herstellung, das Angebot und das Inverkehrbringen des Musters 2 das Klagemuster verletzt hat. \n\n48\\. Die Änderung von Art. 89 GGV durch die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024\u002F2822, mit der die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Unionsgeschmacksmusterverordnung umbenannt worden ist, hat im Streitfall keine Bedeutung. Für den Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch ist vorliegend nicht (auch) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (zu diesem Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 \\- I ZR 40\u002F14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1136 - Armbanduhr), sondern zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich (zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35\u002F90, GRUR 1992, 474 [juris Rn. 16] \\- Btx-Werbung II; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. Dezember 2003 - I ZR 68\u002F01, GRUR 2004, 350 [juris Rn. 9 f.]). Für die weiteren Anträge, die die Klägerin für erledigt erklärt hat - den in die Berufungsinstanz gelangten Teil des Auskunftsantrags (bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021), den - gesamten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 5) \\- ist ebenfalls noch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Die frühere Fassung von Art. 89 GGV ist auch für den Teil des Antrags auf Auskunftserteilung maßgeblich, der sich auf Handlungen bezieht, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben und über den das Landgericht nicht entschieden hat. Soweit sich der Auskunftsantrag auf Handlungen bezogen hat, die ab dem 26. März 2021 stattgefunden haben, kann sich die Änderung von Art. 89 GGV nicht auswirken, weil die Klage insoweit durch das Teilurteil des Landgerichts bereits rechtskräftig abgewiesen ist. \n\n49\\. (c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte das Landgericht über den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht durch Teilurteil entscheiden. \n\n50\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] - MICRO COTTON, mwN). \n\n51\\. Die Ausnahmen von dem Teilurteilsverbot sind nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt. So treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen auch in Konstellationen zu, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiterverfolgen kann und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41] mwN). Dem klagenden Gläubiger kann dann ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren gebietet es, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dann hinzunehmen, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle und nach Schuldnerwiderspruch zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 43 bis 48]). Eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot gilt auch dann, wenn der Kläger mit der Klage Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe von Mieträumen verlangt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Aufnahme auf den Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache beschränkt, der - anders als die Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung, die Insolvenzforderungen darstellen - ein Aussonderungsrecht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158\u002F09, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 8 und 18] mwN). Liegt ein solcher Fall vor, ist hinsichtlich des nicht wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen, dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist, und hinsichtlich des wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 4]; zur teilweisen Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94\u002F07, GRUR 2010, 343 [juris Rn. 16] = WRP 2010, 527 - Oracle, mwN). \n\n52\\. Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin die Schadensersatzforderung, die sie mit dem Klageantrag zu 4 geltend macht, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die dadurch bedingte teilweise Unwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020, der Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, zur Tabelle anmelden und im Bestreitensfall mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Klageantrag zu 4 insoweit auf eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO umstellen können (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 30] - Modulgerüst II). Dies hätte es ihr auch ermöglicht, in analoger Anwendung von § 180 Abs. 2 InsO wegen solcher Handlungen ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3) weiterzuverfolgen (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Damit hätte sie eine Teilunwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vermeiden können. \n\n53\\. Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 241, 127) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängige Hauptforderung - ohne den ebenfalls als Nebenforderung rechtshängigen Zinsanspruch - zur Tabelle angemeldet und nach Schuldnerwiderspruch nur hinsichtlich der Hauptforderung die Aufnahme erklärt. Der II. Zivilsenat hat mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Gläubigers, gegen den Schuldnerwiderspruch gerichtlich vorgehen zu können, eine Teilaufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits als zulässig und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, weil der aufnehmende Gläubiger anderenfalls gegenüber Gläubigern benachteiligt wäre, über deren Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Diese zuletzt genannten Gläubiger können frei entscheiden, ob sie Neuklage mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erheben (§ 180 Abs. 1 InsO), und, falls sie sich hierzu entschließen, ob sie ihre Forderung mit der Neuklage ganz oder teilweise verfolgen wollen (BGHZ 241, 127 [Rn. 47 f.]). Die Frage einer Gleichbehandlung der Klägerin mit neuklageberechtigten Gläubigern stellt sich im Streitfall nicht, da die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle gänzlich abgesehen hat und es demgemäß weder ein Bestreiten ihrer Forderung noch einen Schuldnerwiderspruch gibt, deren Beseitigung der vorliegende Rechtsstreit dienen könnte. \n\n54\\. Der XII. Zivilsenat hat bei Klagehäufung eine auf den Herausgabeanspruch beschränkte Teilaufnahme im Hinblick darauf als wirksam und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, dass dem Aussonderungsberechtigten die Substanz des Gegenstands zusteht und ein Zuwarten mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren wäre. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 18]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin verfolgt im Streitfall nicht in erster Linie die Herausgabe eines einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstands. Es ging der Klägerin bei ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vielmehr in erster Linie darum, einen Titel gegen die in Eigenverwaltung tätige Schuldnerin zu erwirken, mit dem dieser die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von nach dem Muster 2 gestalteten Griffleisten untersagt werden sollte, in denen die Klägerin eine Verletzung ihres Unionsgeschmacksmusters sieht (Klageantrag zu 1). Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu 2) ein Aussonderungsrecht hinsichtlich rechtsverletzender Ware geltend macht, handelt es sich um einen Nebenanspruch von untergeordneter Bedeutung, der eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot nicht rechtfertigt. \n\n55\\. c) Die Klägerin hat den Rechtsstreit auch mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nicht wirksam aufgenommen. Mit diesem Schriftsatz hat sie die uneingeschränkte Aufnahme des Rechtsstreits und die Klageanträge zu 1, 4 und 5 (Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags, Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung) für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n56\\. aa) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 ist gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. \n\n57\\. (1) Mit der gemäß § 272 Abs. 1 InsO erfolgten Aufhebung der Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten - des bisherigen Sachwalters - zum Insolvenzverwalter wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt (MünchKomm.InsO\u002FKern, 4. Aufl., § 272 Rn. 68; M. Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl. Rn. 109). Damit geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, entsprechend § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. \n\n58\\. (2) Im Streitfall kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit bei Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters erneut gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird (vgl. dazu M. Hofmann aaO Rn. 111; Holzer in Prütting\u002F​Bork\u002F​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Juni 2025, § 272 InsO Rn. 32; MünchKomm.InsO\u002FKern aaO § 272 Rn. 74; Haas in Gottwald\u002FHaas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., Kapitel VI § 87 Rn. 11). Die Frage einer erneuten Unterbrechung stellt sich im Streitfall nicht, weil die Klägerin den Rechtsstreit durch ihre Teil-Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 nicht wirksam aufgenommen hat und der Rechtsstreit deshalb trotz dieser Erklärung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung weiterhin unterbrochen geblieben ist. \n\n59\\. (3) Mit Aufhebung der Eigenverwaltung wurde der Beklagte als Insolvenzverwalter zum richtigen Adressaten einer Aufnahmeerklärung der Klägerin. Ihm ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 am 9. Juli 2021 zugestellt worden. \n\n60\\. bb) Die Aufnahmeerklärung vom 8. Juni 2021 ist jedoch ebenfalls unwirksam. \n\n61\\. (1) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags grundsätzlich möglich ist, den Rechtsstreit aufzunehmen. \n\n62\\. (a) Zwar kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klägerin den Rechtsstreit insoweit nicht in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. Die Klägerin verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits - anders als der Kläger in dem Verfahren, das der Senatsentscheidung \"Modulgerüst II\" (BGHZ 185, 11) zugrunde lag - keinen gegen den beklagten Insolvenzverwalter gerichteten Unterlassungsanspruch weiter. Sie hat vielmehr zugleich mit der Aufnahme den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag zu 1 einseitig für erledigt erklärt. \n\n63\\. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84\u002F07, NJW 2008, 2580 [juris Rn. 8]). Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 29] - Videospiel-Konsolen II, mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13\\. Juli 2005 - XII ZR 295\u002F02, NJW-RR 2005, 1728 [juris Rn. 6 f.] mwN). Die Klägerin macht mit ihrem Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags erledigt ist, ihr Interesse auf Erstattung der ihr durch den Unterlassungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prozesskosten geltend. \n\n64\\. (b) Bei diesem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), sondern um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die Klägerin insoweit grundsätzlich zur Aufnahme berechtigt ist. Ist wie im Streitfall die Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz eingetreten, ist die erstinstanzliche Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich, also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312\u002F04, NJW-RR 2007, 397 [juris Rn. 13 f.]). Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45\u002F07, ZIP 2008, 1441 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364\u002F13, ZIP 2016, 1490 [juris Rn. 10]). \n\n65\\. (2) Aus den bereits genannten Gründen (s. o. Rn. 38) ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin auch wirksam, soweit sie sich auf den Vernichtungsantrag bezieht (Klageantrag zu 2). \n\n66\\. (3) Wirksam ist die Aufnahmeerklärung auch im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu 4) und den hierauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3), soweit es seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht (s. o. Rn. 42). \n\n67\\. (4) Im Übrigen ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s. o. Rn. 43) jedoch unwirksam. Dies betrifft die Teile des Antrags auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung (Klageanträge zu 3 und 4), die sich auf Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. \n\n68\\. (5) Der Wirksamkeit einer teilweisen Verfahrensaufnahme hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 steht wiederum entgegen, dass hierüber und über die Klageanträge zu 3 und 4 nicht durch ein dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (s. o. Rn. 45 ff.). \n\n69\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2021 und der Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden und eine Fortsetzung der Gesellschaft sei ausgeschlossen. Die wesentlichen Assets des Unternehmens seien veräußert und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Angesichts dessen sei jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Schuldnerin beseitigt. Zwar habe mit Blick auf den Beklagten von vorneherein keine Begehungsgefahr bestanden, der Beklagte sei aber prozessrechtlich in die Position der Schuldnerin eingerückt. \n\n70\\. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erledigterklärung der Klägerin in einer derartigen Konstellation nicht möglich sein sollte, sie vielmehr stattdessen verpflichtet gewesen wäre, es mit Blick auf den erloschenen Unterlassungsantrag bei der Unterbrechung des Rechtsstreits jedenfalls zunächst zu belassen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch gemäß § 86 Abs. 2 InsO sofort anzuerkennen, wodurch der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu einer bloßen Insolvenzforderung geworden wäre. \n\n71\\. Die Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n72\\. (b) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt eine Teilentscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht. Die Klägerin kann auf der Grundlage einer Entscheidung über den von ihr einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits keinen Vollstreckungstitel für das mit diesem weiterverfolgte Kosteninteresse erwirken. Eine Gesamtkostenentscheidung ist mit Blick darauf nicht möglich, dass die Klägerin den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang wirksam aufgenommen hat und das Landgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht gebilligt hat, über einzelne Klageanträge beziehungsweise Teile von Klageanträgen bislang nicht entschieden hat. Dementsprechend hat das Landgericht die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\n73\\. (c) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt auch deshalb keine isolierte Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) und eine hierauf beruhende Teilentscheidung über eine etwaige Kostentragungspflicht des beklagten Insolvenzverwalters, weil die Klägerin mit Blick auf die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte. \n\n74\\. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ebenso wie für den Antrag des erstattungsberechtigten Prozessgegners des Insolvenzverwalters auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für den Altmassegläubiger besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17\\. März 2005 - IX ZB 247\u002F03, ZIP 2005, 817 [juris Rn. 6] mwN). \n\n75\\. (6) Soweit es den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) angeht, steht der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung der Klägerin das Teilurteilsverbot allerdings nicht entgegen. Anders als die Klageanträge zu 1 bis 4, die auf eine Verletzung des Klagemusters durch das Muster 2 gestützt werden, hat die Klägerin den Anspruch auf Abmahnkostenersatz mit der Verletzung des Klagemusters durch das Muster 1 begründet. Die Aufnahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich dieses Klageantrags ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. \n\n76\\. 3\\. Da die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin nicht wirksam war, hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung hinsichtlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Unterlassungsantrags treffen dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 [juris Rn. 8]). Vielmehr war die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. \n\n77\\. Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen \\- eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69\u002F17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 18] mwN). \n\n78\\. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war dies bei der Entscheidung des Landgerichts nicht der Fall. \n\n79\\. III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht die Kosten für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2 (Vernichtung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021) auferlegt. \n\n80\\. 1\\. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WRP 2020, 1435 [juris Rn. 34] - Schienenkartell IV, mwN). Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12\u002F05, GRUR 3008, 357 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN). \n\n81\\. 2\\. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt. Sie rügt allein, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sei, im Zeitpunkt des Eintritts des die entsprechenden Klageanträge erledigenden Ereignisses sei die Klage insoweit begründet gewesen. Sie macht geltend, die Klage sei insoweit zum Zeitpunkt der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses am 9. Juli 2021 unbegründet gewesen. Mit dieser Rüge ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. \n\n82\\. D. Danach ist das Berufungsurteil im Wege des Versäumnisurteils aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Insoweit ist, da die Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme nicht vorliegen, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204\u002F12, BGHZ 195, 233 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46\u002F14, NJW-RR 2016, 889 [juris Rn. 8]), und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall mit Blick auf § 563 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, NVwZ­RR 2019, 245 [juris Rn. 22] mwN). \n\n83\\. Soweit sich die Revision gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entschieden hat, ist die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen. \n\n84\\. E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergeht, aus § 708 Nr. 2 ZPO. **Rechtsbehelfsbelehrung** Soweit es sich bei diesem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt, steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem\u002Feiner beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\u002FRechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille","Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste","2026-07-10T22:10:19.983Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":58,"decisionDate":211,"fullText":212,"summary":213,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":215},"5414","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620037","ecli-de-neuris-stre202620037","X R 29\u002F21","2025-07-30T00:00:00.000Z","#  Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.20\n\n2\\. Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 - IX ZR 246\u002F17, BGHZ 221, 212, Rz 21).30\n\n3\\. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.31\n\n4\\. Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.34\n\n5\\. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.34 39 40\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 - 2 K 546\u002F20 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss des Amtsgerichts **vom 20.02.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (I) eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n2\\. I ist Dachdeckermeister und hatte seit 2003 einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer geführt; den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seinem Gutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren vom 12.02.2014 stellte der Kläger fest, dass I seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei und seitdem die Leistungen durch Angestellte erbracht habe. Der letzte Angestellte sei zum 31.12.2013 abgemeldet worden. I verfüge aktuell noch über zwei auch im Rahmen des Dachdeckerbetriebs genutzte Fahrzeuge, über verschiedene Kleinwerkzeuge, über Betriebs- und Geschäftsausstattung in Form von Büromöbeln sowie Gerüst von etwa 100 m². \n\n3\\. Mit Schreiben vom 12.03.2014 gab der Kläger folgende dem I am 20.03.2014 zugestellte und am 01.04.2014 öffentlich bekannt gemachte Erklärung ab:\"Gemäß § 35 Absatz 2 InsO erklärt der Unterzeichnende in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über Ihr Vermögen, dass das Vermögen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und Ansprüche aus derselben Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.\" \n\n4\\. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 07.08.2015 wurde I die weitere Ausübung aller gewerblichen Tätigkeiten untersagt. Zum 30.09.2015 meldete I sein Gewerbe ab. \n\n5\\. Für das Streitjahr 2015 reichte der Kläger keine Steuererklärung für die Insolvenzmasse ein. Am 14.05.2018 beantragte er die Berücksichtigung eines Verlustes (.\u002F. 271.766,21 €) wegen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. I habe seinen Betrieb zum 30.09.2015 aufgegeben. Die Übergangsgewinnermittlung des Klägers enthielt einen Gewinn von 0,25 € sowie \"Sonstige Forderungen\" von 3.066,47 €, bei denen es sich um \"2016\u002F2017 vereinnahmte Zinsen auf Anfechtungsbeträge\" handeln sollte. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Steuern, gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 € waren als \"Insolvenzforderung laut Tabelle\" bezeichnet. Von den Rückstellungen über insgesamt 59.950 € entfielen 42.030 € auf \"Steuerberaterkosten, Ermittlung\u002FDurchsetzung Anfechtung\", die verbleibenden 17.920 € auf betriebliche Anteile der \"Vergütung Auslagen Insolvenzverwalter\" sowie der \"Gerichtskosten Insolvenzverfahren\". Der Kläger erläuterte weiter, er habe aufgrund von Anfechtungen nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 148.568,76 € vereinnahmt und verfolge weitere Ansprüche. Er habe die Zahlungseingänge nicht in der Übergangsgewinnermittlung berücksichtigt, da sie zu einem Wiederaufleben der auch in der Aufgabebilanz zu erfassenden Verbindlichkeiten führten. \n\n6\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2015 mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 12.11.2018 zum einen gegenüber dem Kläger (\"für die Masse\"), zum anderen gegenüber I (\"für den Neuerwerb\") auf jeweils 1.932 € fest. Er schätzte den Gewinn des freigegebenen Gewerbebetriebs (\"Neuerwerb\") mit 17.000 €, ging für die Masse von einem Gewinn von 0 € aus und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht. \n\n7\\. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 04.06.2019 setzte das FA sowohl gegenüber dem Kläger für die Masse als auch gegenüber I für den Neuerwerb den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € fest. Es zog von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 von 17.000 € den auf den 31.12.2014 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 4.626 € ab. Eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2015 erging daher nicht mehr. \n\n8\\. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 wies das FA die Einsprüche des Klägers gegen den Einkommensteuer- und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid zurück. Es liege keine Betriebsaufgabe vor, infolge derer ein Übergangsverlust zu ermitteln wäre. Der Kläger habe den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt, aber nicht aufgegeben. I habe im Zuge der Gewerbeabmeldung allenfalls seine werbende Tätigkeit eingestellt, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Im Übrigen hätte eine Betriebsaufgabe durch I einkommensteuerrechtliche Konsequenzen nur für die Ermittlung der insolvenzfreien Einkünfte, nicht für die Insolvenzmasse. \n\n9\\. Im anschließenden Klageverfahren setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 04.11.2020 die Einkommensteuer 2015 gegenüber dem Kläger auf 0 € fest. Es ermittelte die Einkommensteuerschuld 2015 mit einheitlich 1.932 € und teilte sie in der Weise auf, dass auf die Masse ein Anteil von 0 €, auf das insolvenzfreie Vermögen ein Anteil von 1.932 € entfiel. \n\n10\\. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1593). Es sei schon zweifelhaft, ob I im Jahre 2015 noch einen Betrieb geführt habe. Er sei selbst seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen und habe ab 2014 keine Angestellten mehr gehabt. Die Insolvenzakte gebe keinen Aufschluss. Es sei zudem nicht erkennbar, durch welches Handeln I im Jahre 2015 einen etwaigen Betrieb im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben haben sollte. Alleiniger Anhaltspunkt sei die Gewerbeabmeldung zum 30.09.2015 nach Gewerbeuntersagung. Weder die Insolvenzeröffnung noch eine allmähliche Betriebsabwicklung über einen längeren Zeitraum stellten eine Betriebsaufgabe dar. Jedenfalls aber wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs durch I zum 30.09.2015 steuerlich für die Masse unerheblich. Nach Freigabe des Betriebsvermögens durch den Kläger im März 2014 habe kein ausgeübter Geschäftsbetrieb im Dachdeckerhandwerk zur Masse gehört. Wenn die das freigegebene Vermögen betreffende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit sei, gelte Entsprechendes für den diesbezüglichen Aufgabegewinn. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelt, da er weder Veräußerungspreis noch Veräußerungskosten angegeben habe. Ob die Schätzung des Gewinns für den Neuerwerb zutreffend gewesen sei, könne angesichts des für die Masse angesetzten Gewinns von 0 € dahinstehen. \n\n11\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und einen Verfahrensfehler. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: \n\n12\\. I habe den Betrieb 2015 aufgegeben. Für das Revisionsverfahren stehe fest, dass I das Gewerbe noch 2015 geführt haben müsse, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit Voraussetzung einer Gewerbeuntersagungsverfügung und von ihrer Rechtskraft umfasst sei. Die abweichende Würdigung des FG sei zudem in sich widersprüchlich. Die Betriebsaufgabe durch I betreffe einkommensteuerrechtlich auch die Masse. Der rechtliche Ansatz des FG, bereits die unselbständigen Besteuerungsgrundlagen den verschiedenen Vermögensbereichen zuzuordnen, widerspreche § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und §§ 38, 55 InsO in der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Auslegung dieser Vorschriften. Danach müsse zunächst die Einkommensteuer für das Jahr unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte einheitlich ermittelt und erst im Anschluss daran nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte aufgeteilt werden. Der Übergangsverlust sei der Insolvenzmasse zuzuordnen, da die Realisation der stillen Reserven, die durch die Gewinnkorrektur beim Übergang zum Bestandsvergleich aufgrund der Betriebsaufgabe bewirkt werde, erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger gemäß § 35 Abs. 2 InsO lasse die Zuordnung schon entstandener Verbindlichkeiten oder Forderungen unberührt.**Die Entstehung der negativen Einkünfte habe ihre Ursache somit in dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen.\n\n13\\. Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auch auf einem Verstoß gegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da I notwendig zum Klageverfahren hätte beigeladen werden müssen. \n\n14\\. Der Kläger beantragt sinngemäß,   \nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid über Einkommensteuer für 2015 vom 04.11.2020 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 04.06.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 jeweils dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus dem Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufgrund einer Betriebsaufgabe in Höhe von 271.766,46 € berücksichtigt wird und die sich daraus ergebenden negativen Einkünfte dem Vermögensbereich Insolvenzmasse zugeordnet werden. \n\n15\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n16\\. Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Kläger die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Betriebsaufgabe trage. Unstreitig habe I im Streitjahr 2015 noch gewerbliche Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb erzielt und noch bis einschließlich Dezember 2015 Lohnsteuer-Anmeldungen eingereicht. Auch im Falle einer ordnungswidrigen Fortsetzung des Dachdeckerbetriebs fehle der Aufgabewille. Zudem sei nicht erkennbar, ob und wann I die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen haben könnte. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n17\\. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat stellt klar, dass die Entscheidung nicht den Solidaritätszuschlag erfasst. Soweit das FG-Urteil diesen noch im Rubrum führt, handelt es sich nach der diesbezüglichen Rücknahme erkennbar um einen Schreibfehler. \n\n18\\. Die Klage ist zulässig (dazu 1.). Sowohl die Einkommensteuerschuld als auch der Gewerbesteuermessbetrag sind für das Streitjahr 2015 einheitlich zu ermitteln und sodann auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu 2.). Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, können gleichwohl Steueransprüche, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein (dazu 3.). Das gilt auch für einen Steueranspruch, der auf einem wegen einer Betriebsaufgabe nach Freigabe entstehenden Übergangs- und Aufgabegewinn beruht (dazu 4.). Der Senat vermag jedoch über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht abschließend zu entscheiden, da die dafür erforderlichen Feststellungen fehlen (dazu 5.). Über die Frage der Beiladung ist im zweiten Rechtsgang zu entscheiden (dazu 6.). \n\n19\\. 1\\. Dem Erfolg der Revision steht nicht entgegen, dass sich der Kläger gegen Nullfestsetzungen gewandt hat. Aufgrund der Bindungswirkung der diesen Festsetzungen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen für die Verlustfeststellungen ist die Klage zulässig (vgl. für die Einkommensteuer BFH-Urteil vom 30.06.2020 - IX R 3\u002F19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 17 f., und für den Gewerbesteuermessbetrag BFH-Urteil vom 17.07.2024 - XI R 18\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 1358, Rz 15). \n\n20\\. 2\\. Auch nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln (dazu a), sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die verschiedenen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu b), getrennt festzusetzen und geltend zu machen (dazu c). Für den Gewerbesteuermessbetrag gilt Entsprechendes (dazu d). \n\n21\\. a) Während eines Insolvenzverfahrens ist in einem ersten Schritt die Jahreseinkommensteuer für alle im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Einkünfte, deren materiell-rechtlicher Rechtsträger der Schuldner ist, nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richten sich die Entstehung der Steueransprüche, die Art der Einkünfte und die Berechnung ihrer Höhe unverändert nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Der Grund für die einheitliche Ermittlung liegt darin, dass alle Einkünfte ununterscheidbar zur Einkommensteuer beitragen, unabhängig davon, ob sie noch vor der Insolvenzeröffnung, nach der Insolvenzeröffnung von der Masse (§ 55 InsO), während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht, weshalb der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner bleibt (eingehend BFH-Urteil vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18 ff., m.w.N.). \n\n22\\. b) Die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld ist sodann in einem zweiten Schritt nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufzuteilen. \n\n23\\. aa) Es entstehen --außer im Falle einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Zwangsverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23\u002F14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 11 und 40; BFH-Beschluss vom 07.01.2019 - IX B 79\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 257, Rz 11)-- bis zu drei Teilbeträge, eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung (vgl. Senatsurteile vom 05.03.2008 - X R 60\u002F04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1. [noch zur Konkursordnung]; vom 18.05.2010 - X R 60\u002F08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35, und vom 07.07.2020 - X R 13\u002F19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174, Rz 22). Ist der anteilige Steueranspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet im Sinne von § 38 InsO, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Beruht er auf einem der in § 55 InsO genannten Vorgänge, handelt es sich um eine Masseforderung. Im Übrigen liegt eine insolvenzfreie Forderung vor (vgl. für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung Senatsurteil vom 10.07.2019 - X R 31\u002F16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 26 ff.; für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und insolvenzfreier Forderung BFH-Urteile vom 16.04.2015 - III R 21\u002F11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und vom 18.12.2019 - XI R 10\u002F19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 14 ff.). \n\n24\\. bb) Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG zueinander (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2019 - X R 31\u002F16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63; BFH-Urteile vom 27.10.2020 - VIII R 19\u002F18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46, und vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 21). Sind alle Einkünfte positiv und ist außerdem eine Einkommensteuer von mehr als 0 € festgesetzt, bereitet die Aufteilung der Steuerschuld im Wege der Verhältnisrechnung keine Schwierigkeiten. Beträgt die festgesetzte einheitliche Gesamt-Einkommensteuer 0 € oder ist ein Teil der Einkünfte negativ, wäre diese Rechnung sinnwidrig. Bei einer festgesetzten Steuer von 0 € gibt es keine Steuerschuld, die aufgeteilt werden könnte. Ist zwar eine Gesamt-Einkommensteuer von über 0 € festgesetzt, sind aber die Einkünfte aus einem der drei Vermögensbereiche negativ, kann die übliche Verhältnisrechnung nicht durchgeführt werden. Dem Vermögensbereich mit negativen Einkünften kann dann nur ein Anteil von 0 € an der Gesamt-Einkommensteuer zugeordnet werden, da er zur Entstehung der positiven Gesamt-Einkommensteuer nichts beigetragen hat. \n\n25\\. cc) Ist eine Verhältnisrechnung in den oben unter II.2.b bb genannten Konstellationen nicht sinnvoll durchzuführen, müssen die Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid dennoch mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung für die Verlustfeststellung (s. oben, unter II.1.) den verschiedenen Vermögensbereichen zugeordnet werden. Falls zum 31.12. desselben Jahres noch eine Verlustfeststellung stattzufinden hat, setzt sich die Aufteilung dort entsprechend fort. Ob und wie positive und negative Einkünfte verschiedener Vermögensbereiche für die Zwecke der Verlustfeststellung zu saldieren sind, ist dort zu entscheiden. \n\n26\\. c) Die jeweiligen Steueransprüche sind nach Maßgabe des Insolvenzrechts getrennt geltend zu machen (vgl. zum Vorrang des Insolvenzrechts nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO BFH-Urteil vom 17.12.1998 - VII R 47\u002F98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, unter II.2., noch zur damaligen Konkursordnung). Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden. Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter und insolvenzfreie Forderungen gegenüber dem Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2020 - VIII R 19\u002F18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18, m.w.N.). Die Beitreibung folgt den jeweiligen insolvenzrechtlichen Vorgaben. \n\n27\\. d) Diese Grundsätze gelten für den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend. Weder dessen Funktion als Grundlagenbescheid noch Besonderheiten der Gewerbesteuer rechtfertigen eine abweichende Behandlung. \n\n28\\. 3\\. Gibt der Insolvenzverwalter dem Schuldner nach Insolvenzeröffnung eine selbständige Tätigkeit frei (dazu a), die von der \"echten Freigabe\" einzelner Vermögenswerte unterschieden werden muss (dazu b), richtet sich die Zuordnung der Steueransprüche nach denselben Grundsätzen (dazu c). \n\n29\\. a) Übt der Schuldner nach Insolvenzeröffnung weiterhin eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). \n\n30\\. aa) Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse. Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet dann nur noch den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern. Die Freigabe erfasst aber kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte. Solches Vermögen steht der Masse zu. Dies gilt insbesondere für Forderungen und Verbindlichkeiten aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Diese bleiben Bestandteil der Masse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Ob Forderungen und Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO schon entstanden waren, richtet sich nach den gleichen Maßstäben, welche der in § 35 Abs. 1 InsO getroffenen Unterscheidung zwischen dem Vermögen zugrunde liegen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gehört, und dem Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (vgl. zu alledem Urteil des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 21.02.2019 - IX ZR 246\u002F17, BGHZ 221, 212, Rz 19 ff., m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 10\u002F19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 20 ff.). Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten bleibt davon unberührt. Eine Freigabe kann nicht eine Insolvenzverbindlichkeit in eine Masseverbindlichkeit umqualifizieren. \n\n31\\. bb) Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO kann somit zur Folge haben, dass die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und damit der Betrieb in seiner Gesamtheit --mit obengenannter Ausnahme der Zwangsverwaltung-- bis zu drei unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zuzuordnen sind. Die Formulierung, es werde ein Betrieb freigegeben, greift daher eigentlich zu weit. Sie findet sich tatsächlich so auch nicht in der Insolvenzordnung. \n\n32\\. b) Daneben besteht die Möglichkeit der echten Freigabe einzelner Vermögenswerte. Sie wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt und hat zur Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO knüpft zwar an die allgemeine Freigabebefugnis an, ist jedoch auf den Neuerwerb ab Freigabeerklärung beschränkt (BGH-Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165\u002F12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013, 1181, Rz 22 f.). Will der Insolvenzverwalter weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er gesondert die echte Freigabe erklären (vgl. BGH-Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246\u002F17, BGHZ 221, 212, Rz 24). \n\n33\\. c) Danach können trotz Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Steuerforderungen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein. War bereits vor Insolvenzeröffnung eine Einkommensteuerforderung \"begründet\" im Sinne von § 38 InsO, bleibt sie Insolvenzforderung. War sie bis zum Wirksamwerden der Freigabeerklärung \"begründet\", bleibt sie Masseforderung im Sinne des § 55 InsO (s. oben, unter II.3.a aa). \n\n34\\. 4\\. Der im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb (dazu a) kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden (dazu b). Übergangs- und Aufgabegewinn sind zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln (dazu c) und sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die drei insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen (dazu d). Beim Gewerbesteuermessbetrag gilt dies für den Übergangsgewinn (dazu e). \n\n35\\. a) Ebenso wenig wie die Insolvenzeröffnung berührt die Freigabe die Identität des Betriebs, sie führt vor allem nicht zu einer Teilung in zwei Betriebe. Der Schuldner kann zwar während des Insolvenzverfahrens einen weiteren Betrieb eröffnen. Die durch die Freigabeerklärung bewirkte Zuordnung des aktiven und passiven Betriebsvermögens in bis zu drei insolvenzrechtliche Vermögensbereiche hat auf den ertragsteuerrechtlichen Betriebsbegriff aber keinen Einfluss. Soweit umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in mehrere Unternehmensteile zerfällt (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 - V R 22\u002F10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28 f.), ist das den Besonderheiten der Umsatzsteuer geschuldet, die eine Verrechnung über die Grenzen der Vermögensbereiche hinaus nicht kennt. \n\n36\\. b) Ob ein Betrieb aufgegeben wird und welche steuerrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind, ist eine Frage der Einkünfteermittlung, die nach den auch sonst geltenden steuerrechtlichen Kriterien vorzunehmen ist, auch wenn die tatsächlichen Besonderheiten des laufenden Insolvenzverfahrens beachtet werden müssen. \n\n37\\. aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, das heißt innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt beziehungsweise anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.06.2025 - IV R 28\u002F22, BFHE 289, 379, Rz 32, m.w.N.). \n\n38\\. bb) Wegen der fortbestehenden Betriebsidentität bewirken weder die Insolvenzeröffnung (vgl. Senatsbeschluss vom 01.10.2015 - X B 71\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 34, Rz 20 ff.) noch die Freigabe für sich genommen eine Betriebsaufgabe. Auch nach einer Freigabe gehört zur Betriebsaufgabe nicht nur die Einstellung der Tätigkeit, sondern auch die Entstrickung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, unabhängig davon, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich sie zugeordnet sind. Dabei sind die beschränkte Reichweite der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO (s. oben, unter II.3.a aa) sowie die Regelungen über den Umfang des Insolvenzbeschlags nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Zivilprozessordnung, begrenzt durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zu beachten. \n\n39\\. c) Wurde der Betrieb aufgegeben, muss zunächst nach den allgemeinen steuerrechtlichen Maßstäben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 EStG mittels Betriebsvermögensvergleichs ein Aufgabegewinn und, falls bisher lediglich Einnahmenüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt wurden, vorgeschaltet ein Übergangsgewinn ermittelt werden. Dabei ist das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen einzubeziehen, wiederum ungeachtet der Frage, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich es zugeordnet ist. \n\n40\\. d) Für die Aufteilung der Jahressteuerschuld sind die Übergangs- und die Aufgabegewinnermittlung in bis zu drei Teilermittlungen für die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuspalten. Die auf der Betriebsaufgabe beruhende Einkommensteuerschuld ist, anders als das FA und das FG dies beurteilen, nicht schon dann insgesamt dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen, wenn die Betriebsaufgabe auf einen Stichtag nach der Freigabe datiert. Die Zuordnung des Aufgabegewinns zu einem oder mehreren Vermögensbereichen folgt vielmehr der Zuordnung der Bilanzpositionen, auf deren Grundlage für jeden der angesprochenen Vermögensbereiche ein entsprechender Teil-Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist. \n\n41\\. Das beruht auf der Überlegung, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne die in den betreffenden Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven realisieren. Deshalb sind Gewinne, die aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter entstehen, demjenigen Vermögensbereich zuzuordnen, in dem sich der veräußerte Gegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung befunden hatte (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2022 - X R 9\u002F20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz 43). Es gibt keinen Grund, dies für die Veräußerung oder die Aufgabe eines gesamten Betriebs anders zu beurteilen. \n\n42\\. e) Diese Grundsätze sind bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend zu berücksichtigen. Zwar unterliegen Aufgabegewinne außerhalb von § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht der Gewerbesteuer (Senatsurteile vom 20.03.2017 - X R 11\u002F16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 22, und vom 31.08.2022 - X R 17\u002F21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 12, 16, 37, 45, 48). Übergangsgewinne sind jedoch gewerbesteuerpflichtig. Sie sind Teil des laufenden Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1972 - VIII R 32\u002F67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233). Das gilt auch, wenn sie entstehen, weil eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe den Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordert (vgl. Geiermann in GewStG - eKomm, § 7 GewStG, Rz 19, 138, Stand 27.02.2020). Sie gewährleisten die Gleichheit des (laufenden) Totalgewinns unabhängig von der Gewinnermittlungsart. \n\n43\\. 5\\. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das FG, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht, die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das FG hat bezweifelt und letztlich offengelassen, ob im Streitjahr 2015 der Dachdeckerbetrieb aufgegeben worden ist. Feststellungen dazu sind weder entbehrlich, weil die Betriebsaufgabe feststünde oder ausgeschlossen wäre (dazu a), noch weil feststünde, dass ein etwaiger Übergangs- oder Aufgabeverlust höchstens in einer Höhe entstanden sein könnte, die nach Saldierung mit positiven, auch insolvenzfreien Einkünften eine Verlustfeststellung ausgeschlossen hätte (dazu b). \n\n44\\. a) Es ist offen, ob eine Betriebsaufgabe vorlag. \n\n45\\. aa) Soweit es die Frage betrifft, ob I im Jahre 2015 zunächst noch sein Gewerbe ausgeübt hat, sind die Überlegungen des Klägers zu der Bedeutung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung unschlüssig. Die Voraussetzung, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt sein müsse, gilt gerade nicht ausnahmslos (vgl. BVerwG-Urteil vom 14.07.2003 - 6 C 10.03, Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 129). Im Übrigen bedürfte es für die seitens des Klägers angenommene Bindungswirkung eines Begründungsteils der Gewerbeuntersagungsverfügung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.05.2022 - VII R 4\u002F19, BFHE 278, 281, Rz 35 ff.). Das FG wird den Sachverhalt daher erneut unter Einbeziehung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände eigenständig zu würdigen haben. \n\n46\\. bb) Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Betrieb, falls I ihn zunächst noch geführt haben sollte, 2015 aufgegeben wurde. Allerdings erbringt die Verpflichtung, ein Gewerbe einzustellen, noch keinen Beweis dafür, dass der Adressat es tatsächlich eingestellt hat. Im Übrigen erschöpfen sich die Voraussetzungen der Betriebsaufgabe nicht in der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Vielmehr gehört dazu auch die Entäußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dazu ist nichts festgestellt. \n\n47\\. b) Zu der Höhe eines etwaigen Übergangs- und Aufgabegewinns liegen ebenfalls keine Feststellungen vor, erst recht nicht zu dessen Aufteilung auf die verschiedenen Vermögensbereiche. Nach Aktenlage ist es für den Senat nicht einsichtig, warum die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 €, die der Kläger selbst mit \"Insolvenzforderung laut Tabelle\" beschreibt, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln und entsprechend zuzuordnen sein sollten. Ob in dieser Summe bereits Verbindlichkeiten enthalten sind, die erst nach Insolvenzanfechtung und Rückgewähr nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sind, ist dem Senat im Übrigen nicht klar geworden. Im derzeitigen Stand des Verfahrens besteht daher kein Anlass zu erörtern, wie insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche, die spätere Rückgewähr sowie das Wiederaufleben der ursprünglichen Insolvenzverbindlichkeiten zu behandeln sind (zur Rückgewähr FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 8 K 1180\u002F21, EFG 2024, 467, Revision anhängig unter X R 4\u002F24; demgegenüber Sächsisches FG, Beschluss vom 03.08.2020 - 1 V 1497\u002F19). \n\n48\\. Schließlich hat das FG zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher zwar die Berechnung eines Übergangsgewinns, nicht aber eines Aufgabegewinns vorgelegt hat. Der Kläger hat indes vorgetragen, ein Aufgabeergebnis gebe es mangels stiller Reserven oder stiller Lasten nicht. Verbleiben insoweit Ungewissheiten, könnte der Ansatz eines Aufgabegewinns nicht gänzlich unterbleiben, sondern es wäre zu schätzen. \n\n49\\. 6\\. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu prüfen haben, ob I gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Klageverfahren jedenfalls betreffend die Einkommensteuer beizuladen ist. Für das Revisionsverfahren braucht der erkennende Senat dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil er das ihm nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen jedenfalls in der Weise ausübt, die notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachzuholen. Denn der Rechtsstreit muss ohnehin zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen werden. Bei der Entscheidung wird das FG zu bedenken haben, dass ein etwaiger Übergangs- und Aufgabegewinn in die Berechnung der Gesamt-Einkommensteuer einzubeziehen wäre. Ein Verlust im Bereich der Insolvenzmasse hätte auch eine Minderung des dem I zuzurechnenden Anteils an der Einkommensteuer zur Folge. \n\n50\\. 7\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:23.874Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":44,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"5575","ECLI:DE:NEURIS:KORE717512025","ecli-de-neuris-kore717512025","IX ZR 70\u002F24","2025-07-17T00:00:00.000Z","#  Abwicklung eines Bauvertrages in der Insolvenz des Bauunternehmers: Aufspaltung des Bauvertrages in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil; Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner erbrachte Teilleistung ohne deren Abnahme; Minderung des Vergütungsanspruchs um die Mängelbeseitigungskosten \n\n## Leitsatz\n\n1a. Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachten Leistungen auf einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag unabhängig von einer Erfüllungswahl zur Masse ziehen, wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind.11 13\n\n1b. Sind die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar, bewirkt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil.14\n\n1c. Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen.21\n\n2a. Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus.23 25 27\n\n2b. Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.38\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. M. (im Folgenden: Schuldner). Er verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. \n\n2\\. Der Schuldner war als selbständiger Dachdecker- und Zimmerermeister tätig. Mit Nachunternehmervertrag vom 31. Juli 2019 wurde er von der Beklagten mit den Gewerken Dachdecker- und Klempnerarbeiten an einem Bauvorhaben in Wilhelmshaven beauftragt. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Abrechnung nach Einheitspreisen und die Geltung der VOB\u002FB. Der Schuldner führte die Arbeiten in der Zeit vom 30. Oktober 2019 bis zum 15. März 2021 aus und stellte Abschlagsrechnungen, welche die Beklagte im Wesentlichen bezahlte. Unter dem 15. März 2021 legte der Schuldner Schlussrechnung, die unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen eine offene Restforderung in Höhe von 88.667,98 € auswies. Die Beklagte rügte Mängel und ausstehende Restleistungen. Der Schuldner nahm weitere Arbeiten an dem Bauvorhaben vor. Die Beklagte zahlte in mehreren Teilbeträgen insgesamt weitere 20.000 € und rügte weiterhin Mängel. \n\n3\\. Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst noch der Schuldner die Beklagte auf Zahlung der ausstehenden Restforderung in Höhe von 68.667,98 € in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen worden. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen. Nachdem die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme Mängel der Werkleistung des Schuldners ergeben hatte, hat der Kläger die (weitere) Erfüllung des Nachunternehmervertrags vom 31. Juli 2019 abgelehnt. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der streitgegenständliche Werklohnanspruch sei nicht fällig. Infolge der Erfüllungsablehnung durch den Kläger könne die Fälligkeit auch nicht mehr herbeigeführt werden. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Zahlungsbegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat gemeint, der streitgegenständliche Restwerklohnanspruch sei derzeit nicht fällig. Die dem Anspruch zugrundliegende Werkleistung des Schuldners sei nicht abgenommen worden. Wegen nicht unerheblicher Mängel sei die Leistung auch nicht abnahmereif. Auch eine Durchgriffsfälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Schließlich folge aus der gemäß § 103 InsO erklärten Erfüllungsablehnung des Klägers kein die Fälligkeit des Werklohnanspruchs begründendes Abrechnungsverhältnis. \n\n7\\. Ein die Fälligkeit der Werklohnforderung unabhängig von einer Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht herbeiführendes Abrechnungsverhältnis sei gegeben, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlange oder die Abnahme des Werks oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehne oder die Erfüllung unmöglich geworden sei. Es seien mithin Fälle betroffen, in denen dem Unternehmer eine Werklohnforderung zustehe und der Besteller allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werks beanspruchen könne. Das entscheidende Kriterium für die Annahme eines solchen Abrechnungsverhältnisses liege darin, dass es dem Unternehmer rechtlich und\u002Foder tatsächlich unmöglich sei, den Anspruch des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei zu erfüllen und er damit selbst die Voraussetzungen für eine Pflicht des Bestellers zur Abnahme und damit letztlich die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs nicht herbeiführen könne. \n\n8\\. Gemessen daran begründe die Wahl der Nichterfüllung des Bauvertrags durch den klagenden Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO kein die Fälligkeit der Werklohnforderung unabhängig von der Abnahme und Abnahmereife begründendes Abrechnungsverhältnis. Die Wahl der Nichterfüllung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter habe keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern bestätige nur die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich eingetretene Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Diese wirke nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens und schaffe ein auf dessen Zeitraum begrenztes Leistungsverweigerungsrecht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens könne der Besteller den Erfüllungsanspruch wieder geltend machen. Auch wenn das Wiederaufleben der Forderungen nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens nicht der Regelfall sein werde, entstehe angesichts der dargestellten Rechtslage gerade keine Sachlage, in der es dem Schuldner rechtlich und\u002Foder tatsächlich unmöglich sei, die Voraussetzungen der Abnahmepflicht des Bestellers herbeizuführen, wenn sich der Insolvenzverwalter dafür entscheide, den Bauvertrag nicht zu erfüllen, solange der Besteller seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Insolvenztabelle anmelde. \n\n9\\. Auch bezogen auf den Insolvenzverwalter lasse sich kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dieser habe bis zur Ausübung seines Wahlrechts die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anspruch des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei zu erfüllen und damit selbst die Voraussetzungen für eine Pflicht des Bestellers zur Abnahme und damit letztlich die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs herbeizuführen. Mit seiner Entscheidung, den Bauvertrag nicht zu erfüllen, verhalte sich der Insolvenzverwalter wie ein Unternehmer, der die Mängelbeseitigung verweigere und als Kompensation für die Mängel einen Abzug von der Rechnung vornehme. Genauso wie dem Unternehmer dieser Weg, ein Abrechnungsverhältnis dergestalt eigenmächtig herbeizuführen, verschlossen bleibe, gelte dies für den Insolvenzverwalter. \n\n10\\. Allerdings sei die Klage nicht als endgültig, sondern nur mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen. Sollte die Beklagte oder ihre Auftraggeberin die Mängel beseitigen oder sie doch noch ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, träte ein Abrechnungsverhältnis ein. \n\nII.\n\n11\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Vergütung für die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung sei nicht fällig. Der Insolvenzverwalter kann einen Vergütungsanspruch aus einem beiderseits nicht vollständig erfüllten Werkvertrag für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Teilleistung des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig von einer Abnahme der Werkleistung durchsetzen. Dies ergibt sich aus §§ 103, 105 InsO, der bei einer teilbaren Leistung aus einem beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Spaltung des Vertrags und den damit für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erbrachten Teilleistungen eintretenden Rechtsfolgen. \n\n12\\. 1\\. Der streitgegenständliche Anspruch ergibt sich aus einem gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 103 InsO. Der Schuldner hat die nach dem Nachunternehmervertrag geschuldeten Bauleistungen noch nicht vollständig erbracht, weil die Leistungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangelhaft sind. Die Beklagte hat den Werklohn noch nicht vollständig bezahlt. Erfüllung im Sinne des § 103 InsO ist - selbst nach Abnahme des Werkes - solange nicht eingetreten, als beseitigungsfähige Mängel bestehen (BGH, Urteil vom 19\\. November 2015 - IX ZR 198\u002F14, ZIP 2016, 85 Rn. 17). Denn der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 19. November 2015, aaO mwN). \n\n13\\. 2\\. Der Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung ist unabhängig von einer Erfüllungswahl oder -ablehnung durch den Verwalter, weil die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind und dies zu einer Aufspaltung (Teilung) des Vertrags führt. Dies gilt auch für einen Werkvertrag. \n\n14\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners zu einer Aufspaltung des Vertrags, wenn ein gegenseitiger Vertrag den Regelungen des § 103 InsO unterfällt und die Leistungen teilbar sind. Soweit der Schuldner die ihm obliegende Leistung teilweise erbracht hat, wird mithin die auf diesen Teil entfallende Gegenleistung weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters berührt. Der Anspruch auf die der erbrachten Teilleistung entsprechende Gegenleistung bleibt bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256\u002F93, BGHZ 129, 336, 340; vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5\u002F96, BGHZ 135, 25, 26 f; vom 25. April 2002 - IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 358 f; vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214\u002F08, ZIP 2010, 238 Rn. 11). Diese Aufspaltung des Vertragsverhältnisses entsprechend dem vom Schuldner erfüllten und dem nicht erfüllten Teil tritt - wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind - bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst durch die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79\u002F11, ZInsO 2012, 77 Rn. 22; Jaeger\u002FJacoby, InsO, 2. Aufl., § 103 Rn. 268; Bopp, Der Bauvertrag in der Insolvenz, S. 234; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5\u002F96, BGHZ 135, 25, 28; aA MünchKomm-InsO\u002FHuber, 4. Aufl., § 103 Rn. 47). \n\n15\\. Wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) hat dies zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche nur durchsetzen können, soweit es sich um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214\u002F08, ZIP 2010, 238 Rn. 11 mwN). Sofern der Schuldner vor Verfahrenseröffnung anders als sein Vertragspartner teilweise geleistet hat, kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine der tatsächlich bewirkten Leistung entsprechende anteilige Vergütung beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO Rn. 12). Insoweit unterliegen die Ansprüche auf die Gegenleistung keinen Beschränkungen durch § 103 InsO. Der Vergütungsanspruch für die vorinsolvenzliche Leistung des Schuldners ist unabhängig von der Erfüllungswahl oder -ablehnung des Verwalters. Der Verwalter muss nicht die Erfüllung wählen, um den Vergütungsanspruch zur Masse zu ziehen. Andererseits bewirkt eine Erfüllungswahl nicht, dass Abtretungen und Aufrechnungen, soweit sie den Vergütungsanspruch der Masse für den vorinsolvenzlich erbrachten Teil der Leistung betreffen, in ihrer Wirkung eingeschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256\u002F93, BGHZ 129, 336, 339; vom 25. April 2002 \\- IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 358). Denn die Erfüllungswahl beseitigt nicht die mit der Verfahrenseröffnung eingetretene Aufspaltung des Vertrags. \n\n16\\. Die Aufspaltung des Vertrags eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Gegenleistung für vorinsolvenzlich erbrachte Leistungen des Schuldners geltend zu machen, ohne die mit einer Erfüllungswahl verbundenen Risiken in Kauf nehmen zu müssen. Andererseits ist der insolvenzrechtliche Schutz des Vergütungsanspruchs für die vor Verfahrenseröffnung erbrachte (Mehr-)Leistung des Schuldners im Hinblick auf (Sicherungs-)Abtretungen und Aufrechnungen weniger streng, als der Schutz des Anspruchs aus einer Erfüllungswahl des Verwalters. Nur im Umfang der Erfüllungswahl greift der Gedanke, dass der mit Mitteln der Masse bewirkte Gegenleistungsanspruch dieser auch zugutekommen muss. Die Rechtsprechung berücksichtigt daher sowohl das Interesse der Gläubigergesamtheit an einer möglichst umfassenden Befriedigung als auch das Interesse von (Sicherungs-)Zessionaren am Bestand ihrer Sicherheit sowie das Interesse des Vertragspartners am Erhalt von Aufrechnungsmöglichkeiten. Die gegenläufigen Interessen werden zu einem aus insolvenzrechtlicher Sicht angemessenen Ausgleich gebracht. \n\n17\\. Die Rechtsprechung zur Aufspaltung des Vertragsverhältnisses ist im Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (Jaeger\u002FJacoby, InsO, 2. Aufl., § 103 Rn. 268; Uhlenbruck\u002FWegener, InsO, 15. Aufl., § 103 Rn. 15 ff; MünchKomm-InsO\u002FHuber, 4. Aufl., § 103 Rn. 47 ff; Graf-Schlicker\u002FBreitenbücher, InsO, 6. Aufl., § 103 Rn. 7 ff; BeckOK-InsO\u002FBerberich, 2024, § 103 Rn. 92 ff; Römermann\u002FHarig, InsO, 2024, § 103 Rn. 53 f; Thode, ZfIR 2000, 165, 178; Huber, ZInsO 2005, 449, 451; Bopp, Der Bauvertrag in der Insolvenz, S. 234; Matthies, BauR 2012, 1005, 1009 f; kritisch Tintelnot in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2025, § 103 Rn. 322 ff; aA von Wilmowsky, KTS 2012, 285, 293 ff). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der erhobenen Bedenken und Kritik fest. \n\n18\\. b) Regelmäßig sind Leistungen aus gegenseitigen Verträgen teilbar. Eine Teilbarkeit liegt nicht erst dann vor, wenn sich die fragliche Leistung in hinreichend verselbständigte Teile aufspalten lässt. Es genügt vielmehr, dass sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe. Der Senat versteht den Begriff der Teilbarkeit in seiner Rechtsprechung damit im denkbar weitesten Sinne (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 69\u002F21, ZRI 2022, 600 Rn. 27 mwN). Demgemäß hat der Senat auch die Teilbarkeit von Werkleistungen bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256\u002F93, BGHZ 129, 336, 340, 342; vom 25. April 2002 - IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 358 f; vom 28. April 2022, aaO Rn. 30 ff). \n\n19\\. Unteilbar ist hingegen die dem Schuldner versprochene Übereignung eines Grundstücks (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218\u002F11, BGHZ 196, 160 Rn. 9). Ebenso hat der Bundesgerichtshof eine Teilbarkeit der Gegenleistung abgelehnt, wenn der Vertragspartner eine nicht auf Einzelleistungen aufspaltbare Fallpauschale schuldete (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214\u002F08, ZIP 2010, 238 Rn. 26). \n\n20\\. c) Bislang nicht abschließend geklärt ist, welche Auswirkungen es auf die Teilbarkeit der Leistung hat, wenn die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung Mängel aufweist. \n\n21\\. aa) Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht (vgl. MünchKomm-InsO\u002FHuber, 4. Aufl., § 105 Rn. 16). Die Mangelhaftigkeit der Leistung steht damit der Teilbarkeit nicht entgegen (Jaeger\u002FJacoby, InsO, 2. Aufl., § 105 Rn. 45; Uhlenbruck\u002FWegener, InsO, 15. Aufl. § 105 Rn. 21). Dies gilt auch für einen Werkvertrag. Denn hinsichtlich der Mängelbeseitigung und Herstellung eines mangelfreien Werks handelt es sich um die Teile des Vertrags, die - ohne dass zu den insoweit streitigen Fragen Stellung genommen werden müsste - der Erfüllungswahl unterliegen. \n\n22\\. bb) Nach dieser Maßgabe stellen im Hinblick auf die Wirkungen des § 103 InsO vom Schuldner bereits vor Eröffnung erbrachte Leistungen, die noch Mängel aufweisen, eine teilweise Erfüllung des Vertrags dar, wenn sich - erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe \\- ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Auch hier greift eine wirtschaftliche Betrachtung. Es kommt daher darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen. Dem steht das Senatsurteil vom 19. November 2015 (IX ZR 198\u002F14, ZIP 2016, 85) nicht entgegen. Insgesamt mangelhaft im Sinne des Senatsurteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015, aaO Rn. 25) ist eine Werkleistung vielmehr, wenn sich aufgrund der Mängel ein Wert der mangelfrei erbrachten Leistung nicht bestimmen lässt. Das kann schon dann der Fall sein, wenn der unter Berücksichtigung der Mängel verbleibende Wert der erbrachten Leistungen nur geringfügig ist, dem Besteller also gegenüber einer gedachten Neuherstellung des Werks kein nennenswerter Vorteil verbleibt, oder wenn eine Beseitigung der Mängel technisch nur durch eine Neuherstellung des Werks möglich ist. \n\n23\\. 3\\. Ist eine Werkleistung nach diesen Maßstäben teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung keine Abnahme voraus. \n\n24\\. a) Allerdings bleibt ein gegenseitiger Vertrag ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in der Lage bestehen, in der er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 359; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51\u002F02, BGHZ 155, 87, 95; vom 10. August 2006 - IX ZR 28\u002F05, BGHZ 169, 43 Rn. 12; vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214\u002F08, ZInsO 2010, 284 Rn. 11; vom 7\\. Februar 2013 - IX ZR 218\u002F11, BGHZ 196, 160 Rn. 8; vom 19. November 2015 - IX ZR 198\u002F14, ZIP 2016, 85 Rn. 19 mwN; vom 14. September 2017 - IX ZR 261\u002F15, BGHZ 216, 10 Rn. 13 mwN; ebenso bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 93\u002F87, BGHZ 106, 169, 175 mwN; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 151\u002F98, ZIP 1999, 199, 200). Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrags (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79\u002F11, ZInsO 2012, 77 Rn. 18 mwN). \n\n25\\. b) Jedoch unterliegen die vertraglichen Regelungen Einschränkungen, soweit die Insolvenzordnung besondere gesetzliche Regelungen - wie etwa in §§ 103 ff InsO - vorsieht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - IX ZR 213\u002F21, BGHZ 235, 36 Rn. 17). Demgemäß führt die aufgrund der Bestimmungen der §§ 103, 105 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Spaltung des Vertrags dazu, dass der Vergütungsanspruch des Schuldners für den bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllten Teil seiner Leistung getrennt von der Nichterfüllung des übrigen Teils der Leistung zu betrachten ist. Aufgrund dieser mit der Spaltung des Vertrags eintretenden insolvenzrechtlichen Modifikationen setzt der Vergütungsanspruch für den vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllten Teil des Werkvertrags weder eine Abnahme dieser Teilleistung noch eine Abnahme der gesamten Leistung voraus. \n\n26\\. aa) Allerdings wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach (auch) nach einer Kündigung des Werkvertrags die Werklohnforderung erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistung fällig wird (Urteil vom 11. Mai 2006 \\- VII ZR 146\u002F04, BGHZ 167, 345 Rn. 19 ff) vertreten, dass der Insolvenzverwalter die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung nur herbeiführen könne, wenn der Vertragspartner zur Abnahme der Teilleistung verpflichtet sei oder diese abnehme (vgl. Thode, ZfBR 2006, 638, 640; vgl. auch BeckOK-InsO\u002FMatthies\u002FZeyns, 2024, Bau- und Architektenrecht in der Insolvenz Rn. 337, 340, Grziwotz\u002FKoeble\u002FSchmitz, Handbuch Bauträgerrecht, 2. Aufl., Kap. 9 Rn. 92 ff; ders., Die Abwicklung des Bauvertrags in der Insolvenz, 2021, Rn. 53 f; Wellensiek\u002FAlexander\u002FScharfenberg, Die Bauinsolvenz, 7\\. Aufl., Rn. 209 ff, 430 ff). \n\n27\\. bb) Dies trifft nicht zu. Vielmehr tritt mit der Spaltung des Vertrags aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen eine Fälligkeit des auf diesen Teil entfallenden Werklohns auch ohne Abnahme ein. Es ist insolvenzrechtlich unerheblich, dass materiell-rechtlich kein Abrechnungsverhältnis entsteht. Aufgrund der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Vertragsspaltung sind die Vergütungsansprüche für die jeweiligen Teile der Leistung - sofern sie teilbar sind - selbständig zu behandeln. \n\n28\\. (1) §§ 103, 105 InsO und die mit der Insolvenzeröffnung eintretende Spaltung eines beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags bezwecken einen aus insolvenzrechtlicher Sicht angemessenen Ausgleich des Interesses der Gläubigergesamtheit an einer möglichst umfassenden Befriedigung einerseits und des Interesses des Vertragspartners an der Wahrung seiner vertraglichen Rechte andererseits. \n\n29\\. § 103 InsO dient dazu, dem Vertragspartner des Insolvenzschuldners den durch das funktionelle Synallagma vermittelten Schutz zu erhalten, soll es aber vor allem dem Verwalter ermöglichen, den Vertrag zum Vorteil der Masse und damit im Interesse der Gläubigergesamtheit auszuführen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - IX ZR 44\u002F18, BGHZ 222, 114 Rn. 21 mwN). Jenseits der von § 103 InsO gezogenen Grenzen verbleibt es - soweit die Leistungen teilbar sind \\- bei den unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Einschränkungen. Demgemäß haben die Insolvenzeröffnung und eine Erfüllungswahl des Verwalters keinen Einfluss auf das Schicksal des Gegenleistungsanspruchs für bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistungen. So bleibt etwa die Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Forderungen möglich (BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256\u002F93, BGHZ 129, 335, 339); ebenso ist die vorinsolvenzliche Abtretung des Vergütungsanspruchs wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 358). \n\n30\\. (2) Die Spaltung des Vertrags nach Maßgabe der §§ 103, 105 InsO soll den Verwalter in den Stand setzen, die Vergütung für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen zur Masse zu ziehen, ohne den Vertrag insgesamt erfüllen zu müssen. Es ist mit den Rechtsfolgen der mit Insolvenzeröffnung eintretenden Spaltung des Vertrags nicht vereinbar, die Vergütung für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Teilleistungen von einer Abnahme abhängig zu machen, weil dies den Verwalter entgegen der von § 103 InsO bezweckten Entscheidungsfreiheit dazu zwänge, das gesamte Werk in einen abnahmefähigen Zustand zu versetzen (vgl. Tintelnot in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2025, § 103 Rn. 434). \n\n31\\. Nach Maßgabe des Insolvenzrechts bedarf es keiner Abnahme der vorinsolvenzlich erbrachten Teilleistung, um die Fälligkeit des entsprechenden Vergütungsanspruchs herbeizuführen. Hinsichtlich der erbrachten Teilleistung handelt es sich um eine mangelfreie Leistung. Demgemäß ist die Leistung - isoliert für den erbrachten Teil - abnahmereif. Sämtliche weitergehenden Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche des Vertragspartners fallen in den anderen, gesondert zu betrachtenden Vertragsteil, welcher der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters unterliegt. Sie können erst durchgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt. Daher kann der Verwalter den Vergütungsanspruch für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Teilleistung sogleich geltend machen. Es entspricht den Regelungen des materiellen Rechts, dass auch bei einem Werkvertrag Vergütungsansprüche für erbrachte, mangelfreie Teilleistungen geltend gemacht werden können. Insbesondere ist die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs für erbrachte Teilleistungen ohne Abnahme auch dem Vertragsregime nicht fremd (vgl. § 632a BGB, § 16 VOB\u002FB; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2025 - VII ZR 236\u002F23, ZIP 2025, 1219 Rn. 26 f). \n\n32\\. (3) Dem steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen. \n\n33\\. (a) Soweit der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, dass bei der Ermittlung des für die vorinsolvenzliche Teilleistung des Schuldners geschuldeten anteiligen Werklohns dieselben Maßstäbe anzuwenden sind, wie wenn der Bauvertrag im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aus wichtigem Grund gekündigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313\u002F99, BGHZ 150, 353, 364; vom 28. April 2022 - IX ZR 69\u002F21, ZRI 2022, 600 Rn. 31 mwN), betrifft dies allein die Frage, wie der für das gesamte Werk vertragsgemäß geschuldete Werklohn auf den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllten Teil aufzuteilen ist. Hingegen ist darin nicht ausgesprochen, dass der Vergütungsanspruch auch für die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung nur nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Anforderungen durchgesetzt werden kann. Der Senat hat nicht ausgesprochen, dass die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs der Masse für die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung erbrachte Teilleistung nach Maßgabe des Vertragsregimes erfolgt. \n\n34\\. (b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2017 (VII ZR 116\u002F15, ZInsO 2017, 2738) befasst sich allein mit der Geltendmachung eines Vorschussanspruchs nach § 637 Abs. 3 BGB für Mängelbeseitigungskosten. Dies betrifft nicht die im Streitfall erhebliche Frage, wann der Vergütungsanspruch der Masse für die vor Verfahrenseröffnung erbrachte Teilleistung fällig wird, sondern lediglich Gegenrechte des Bestellers hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils eines Werkvertrags. Es kann dahinstehen, ob - wie der Leitsatz der Entscheidung annimmt - allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme entsteht. Daraus folgt nichts für die Frage, welche Wirkungen die aufgrund der Insolvenzeröffnung eintretende Spaltung des Vertrags für den Vergütungsanspruch hinsichtlich der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Teilleistung hat. \n\n35\\. (c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2011 (IX ZR 79\u002F11, ZInsO 2012, 77) steht der Annahme einer Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung ohne Abnahme nicht entgegen. Soweit danach der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts bei einem beiderseits nicht vollständig erfüllten Lebensversicherungsvertrag von einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Verwalter abhängt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 22 f), betrifft dies - in Abgrenzung zu Vergütungsansprüchen aus aufgespaltenen Kauf- und Werkverträgen \\- die Entstehung des Anspruchs, nicht dessen Fälligkeit (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 23). \n\n36\\. 4\\. Der Höhe nach kann der Insolvenzverwalter den der vorinsolvenzlich erbrachten Leistung entsprechenden Teil der vertraglich für die mangelfreie Leistung vereinbarten Gegenleistung verlangen. \n\n37\\. a) Entscheidend für den Vergütungsanspruch für die vor Insolvenzeröffnung erbrachte Teilleistung ist, ob dieser Leistung nach den für eine Kündigung aus wichtigem Grund geltenden Maßstäben ein Teil des Vergütungsanspruchs zugeordnet werden kann, weil und soweit sich die erbrachte Leistung feststellen und bewerten lässt (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 69\u002F21, ZIP 2022, 1337 Rn. 29). Es genügt, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe (BGH, Urteil vom 28. April 2022, aaO Rn. 27 mwN). \n\n38\\. b) Aufgrund der Spaltung des Vertrags richtet sich die Vergütung nach dem für die erbrachte Teilleistung geschuldeten Betrag. Maßgeblich ist der Wert der Teilleistung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Vergütung. Weist die Teilleistung Mängel auf, kommt es für die Bemessung der Teilvergütung auf den Wert der mangelfreien Leistung an. Hierzu ist der auf die erbrachte Teilleistung entfallende Anteil der Gesamtvergütung zu ermitteln und um die für die Beseitigung der Mängel der Teilleistung erforderlichen Kosten zu mindern, soweit die Mängel in den Verantwortungsbereich des Schuldners fallen (vgl. Huber, ZInsO 2005, 449, 452 = Festschrift Kreft, 2004, S. 327, 335 f). Es besteht daher insoweit nur ein von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten verminderter Vergütungsanspruch für die Teilleistung. \n\n39\\. Damit werden die wechselseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Die Insolvenzmasse erhält den Wert der erbrachten Teilleistung vergütet, die der Schuldner mit Mitteln der (späteren) Insolvenzmasse erwirtschaftet hat. Der Vertragspartner muss die erhaltene Teilleistung nur insoweit vergüten, als ihr Wert nicht durch Mängelbeseitigungskosten gemindert ist. Aufgrund der Kürzung der Vergütung für die mangelhafte Teilleistung um die Mängelbeseitigungskosten bleibt beiden Seiten unbenommen, die insolvenzrechtlich möglichen Entscheidungen hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrags zu treffen. Dem Verwalter steht es frei, im Wege der Erfüllungswahl nach § 103 InsO einen weitergehenden Vergütungsanspruch zu erzielen; dem Vertragspartner steht offen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrags seine Ansprüche - gegebenenfalls nach Ablehnung der Erfüllungswahl durch den Verwalter - geltend zu machen und die Beseitigung der Mängel, soweit diese vom Schuldner zu verantworten sind, durch Dritte vornehmen zu lassen. \n\n40\\. 5\\. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als derzeit unbegründet abweisen. Der Kläger macht geltend, dass die vorinsolvenzlich vom Schuldner erbrachte Leistung die Gegenleistung der Beklagten übersteigt. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es den Vergütungsanspruch der Masse für nicht fällig gehalten hat. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, dass der Schuldner vor Verfahrenseröffnung mehr geleistet hat als die Beklagte. Dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Vergütungsanspruch ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners fällig geworden. Weiterhin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die bisher erbrachten Leistungen des Schuldners teilbar sind. Bei den geltend gemachten Mängeln der Leistung handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen um Restmängel. \n\nIII.\n\n41\\. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n42\\. 1\\. Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur Höhe des streitgegenständlichen Vergütungsanspruchs zu treffen haben. \n\n43\\. 2\\. Nimmt es einen Vergütungsanspruch an, werden die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen in den Blick zu nehmen sein. Mangelbeseitigungskosten mindern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen (vgl. oben Rn. 38 f) bereits die Höhe des Vergütungsanspruchs. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Abwicklung eines Bauvertrages in der Insolvenz des Bauunternehmers: Aufspaltung des Bauvertrages in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil; Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner erbrachte Teilleistung ohne deren Abnahme; Minderung des Vergütungsanspruchs um die Mängelbeseitigungskosten","2026-07-08T22:54:49.430Z","2026-07-10T22:10:39.468Z",{"id":227,"ecli":228,"slug":229,"caseNumber":230,"courtId":44,"decisionDate":221,"fullText":231,"summary":232,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":233},"5563","ECLI:DE:NEURIS:KORE730012025","ecli-de-neuris-kore730012025","IX ZR 184\u002F22","#  Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim sog. Asset-Protection-Modell \n\n## Leitsatz\n\nDie planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes \"asset-protection\"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266\u002F19, WM 2021, 1192 Rn. 19).23 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. September 2022 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdanträge vom 23. Januar 2015 und vom 5. Juni 2015 sowie auf Eigenantrag vom 31. März 2015 am 3. Juli 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner). \n\n2\\. Der Schuldner und dessen Ehefrau (fortan auch: Eheleute) waren seit dem Jahr 2001 zu gleichen Anteilen als Gesellschafter an der Grundstücksgesellschaft GbR (fortan: Immobilienfonds) beteiligt, einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligungen waren durch Darlehen des Bankhauses AG & Co. KGaA (fortan: Bankhaus) finanziert. Am 4. Dezember 2002 gab der Schuldner gegenüber dem Bankhaus ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 7.000.000 € zuzüglich 20 % Zinsen p.a. ab und unterwarf sich wegen des anerkannten Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. \n\n3\\. Ab dem Jahr 2010 verwendeten die Eheleute die Ausschüttungen des Immobilienfonds nicht mehr zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten. Im Januar 2011 gründeten der Schuldner sowie H. zum Zweck der Verwaltung des Vermögens der Eheleute die M. GmbH (nachfolgend: GmbH). Mehrheitsgesellschafter war der Schuldner. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Januar 2011 verpflichtete sich die GmbH, das Vermögen der Eheleute zu verwalten, deren Forderungen einzuziehen und auf Anweisung Verbindlichkeiten gegenüber Beratern zu begleichen. \n\n4\\. Am 12. Mai 2011 trafen die Eheleute und die GmbH eine Geschäftsbesorgungsvereinbarung, wonach die Vermögenswerte der Eheleute an die GmbH abgetreten werden sollten. Die GmbH verpflichtete sich, die Vermögenswerte zu verwalten und zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten zu verwerten (sogenanntes \"asset-protection\"-Modell). Die GmbH übernahm im Wege des Schuldbeitritts die Zahlungsverpflichtung für die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. \n\n5\\. Das Bankhaus forderte den Schuldner am 18. Oktober 2011 zur Rückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 43.695.457,68 € nebst Zinsen auf. Am 24. Oktober 2011 ließ es dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 4. Dezember 2002 zustellen. Der Schuldner und dessen Ehefrau traten am 25. Oktober 2011 einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab. Am 27. Dezember 2011 zahlte der Immobilienfonds 522.400 € an die GmbH. \n\n6\\. Die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin fertigte auftragsgemäß im Namen des Schuldners und dessen Ehefrau eine Strafanzeige gegen K. und O. als Verantwortliche des Bankhauses sowie gegen E. , welche jedoch den Ermittlungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 18. November 2011 erteilte die Beklagte dem Schuldner als ihrem Auftraggeber am 9. Januar 2012 eine Kostennote über den Betrag von 76.755 €. Auf Anweisung des Schuldners zahlte die GmbH am 15. März 2012 unter Verwendung von Mitteln aus der Ausschüttung vom 27. Dezember 2011 auf die Honorarforderung der Beklagten 30.000 € sowie weitere 46.755 €. \n\n7\\. Der Kläger nimmt die Beklagte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr der Zahlungen von 30.000 € und 46.755 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis der Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, 81 f; vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112\u002F22, WM 2024, 80 Rn. 5, insoweit in BGHZ 238, 344 nicht abgedruckt). \n\nI. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei zwar eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben, die eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es sei eine inkongruente Deckung gegeben, die nach Art und Ausmaß als gering anzusehen sei. Es dränge sich nicht der Verdacht auf, dass die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern habe bevorzugt werden sollen. Der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt. Es sei gerade Aufgabe der GmbH gewesen, mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln die Verbindlichkeiten des Schuldners zu begleichen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass derart beengte finanzielle Verhältnisse gegeben gewesen seien, nach denen die Leistung an die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt habe. Es stehe nicht fest, dass der Schuldner von der Vorstellung getragen gewesen sei, Verbindlichkeiten auch in Zukunft nicht erfüllen zu können. Aufgrund einer mit dem Bankhaus getroffenen Vereinbarung habe der Schuldner mit freiwerdender Liquidität rechnen dürfen. \n\n10\\. Jedenfalls sei nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen. Die Beklagte habe die gesetzliche Vermutung widerlegt. Sie habe in der Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, dass keine Forderungen des Bankhauses bestünden. Der Beklagten könne nicht abgesprochen werden, dass sie - in Ansehung der Zurschaustellung von Reichtum - überzeugt gewesen sei, der Schuldner habe sich nicht in ernstzunehmenden finanziellen Schwierigkeiten befunden. Sie habe keinen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gewinnen können. \n\nII. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung nicht verneint werden. \n\n12\\. 1\\. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners in der an die GmbH gerichteten Anweisung erkannt, die Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104\u002F13, WM 2013, 2231 Rn. 8; vom 12. April 2018 - IX ZR 88\u002F17, WM 2018, 958 Rn. 10). Damit hat der Schuldner eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte bewirkt. \n\n13\\. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne Weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194\u002F04, BGHZ 174, 228 Rn. 25 mwN; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191\u002F05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 mwN). Für den Empfänger muss erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 28\\. Januar 2016 - IX ZR 185\u002F13, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN). Die Frage, ob der Dritte die Tilgung einer Eigen- oder Fremdverbindlichkeit bezweckt, beurteilt sich aus der objektiven Warte des Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64\u002F20, WM 2021, 458 Rn. 33 mwN). Eine mittelbare Zuwendung ist so zu behandeln, als habe der Leistungsempfänger direkt vom Schuldner erworben (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 28. Januar 2021, aaO Rn. 29 mwN). \n\n14\\. b) Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Der Schuldner leistete auf eine eigene Verbindlichkeit und schaltete dabei die GmbH als Dritte ein. Diese verwendete für die Zahlungen Gelder, die ihr am 27. Dezember 2011 aus der Ausschüttung des Immobilienfonds zugeflossen waren. Für die Beklagte, die ihre Honorarrechnung sowie das Begleitschreiben ausschließlich an den Schuldner gerichtet hatte, war erkennbar, dass sie eine Leistung des Schuldners erhielt. Es bestand keine eigene Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der Beklagten. \n\n15\\. 2\\. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Gläubigerbenachteiligung bejaht. Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - diese darin liegt, dass sich die Zahlungen an die Beklagte auf den Wert des vom Schuldner gehaltenen Geschäftsanteils an der GmbH auswirkten, kann dahinstehen. Die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung wurde jedenfalls dadurch bewirkt, dass sich der Schuldner durch die angewiesenen Zahlungen seiner Rechte an den von der GmbH verwalteten Mitteln in Höhe von 76.755 € entäußerte. \n\n16\\. a) Wenn eine Zahlung von dem Konto eines Dritten an den Anfechtungsgegner erfolgt, äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfechtungsgegner, durch die entweder das auf dem Konto des Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird oder der Dritte seine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt und dieser dadurch unter Verkürzung des haftenden Vermögens seine Forderung gegen den Dritten verliert. Demgegenüber liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bei einer Überweisung von einem Konto eines Dritten nicht vor, wenn dieser auf dessen Anweisung, ohne dazu ihm gegenüber verpflichtet zu sein, dessen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht (BGH, Urteil vom 12. April 2018 - IX ZR 88\u002F17, WM 2018, 958 Rn. 10 f mwN). \n\n17\\. b) Nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Januar 2011 und der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom 12. Mai 2011 bestand bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung der eingezogenen Gelder ein Anspruch des Schuldners gegen die GmbH auf Herausgabe gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB und auf anweisungsgemäße Befriedigung von Gläubigern. Dieser Anspruch erlosch durch die Zahlungen an die Beklagte. Das Erlöschen des Anspruchs hat das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen des Schuldners verkürzt und eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64\u002F20, WM 2021, 458 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. 3\\. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können allerdings weder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz verneint werden. \n\n19\\. a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174\u002F19, WM 2020, 1919 Rn. 16 f; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6\u002F22, WM 2024, 1223 Rn. 9 f; jeweils mwN). \n\n20\\. Dabei hat der Tatrichter sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238\u002F91, NJW 1993, 935, 938; vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 Rn. 88; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6\u002F22, WM 2024, 1223 Rn. 20; vom 7. November 2024 - III ZR 79\u002F23, WM 2025, 713 Rn. 40). Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2024, aaO). \n\n21\\. b) Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78\u002F20, BGHZ 233, 70 Rn. 16; vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107\u002F22, WM 2024, 515 Rn. 30 mwN). \n\n22\\. c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Berufungsgericht verneint einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mit rechtlich fehlerhafter Begründung. Es lässt bei seiner Würdigung maßgebliche Umstände außer Betracht und legt ein fehlerhaftes Verständnis der vom Schuldner getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung zugrunde. Das Berufungsgericht unterlässt es, den Streitfall unter dem Blickwinkel einer Verschiebung des Vermögens auf einen Dritten zu betrachten, würdigt daher die Inkongruenz der Deckung nur unvollständig und geht dem vom Kläger behaupteten Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners nicht nach. \n\n23\\. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Zweck der Einschaltung der GmbH und der mit ihr getroffenen Vereinbarungen nicht als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erfasst. Es hat gemeint, der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt, weil es Aufgabe der GmbH gewesen sei, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu decken. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die Umstände der Gesellschaftsgründung nicht in den Blick genommen und den Inhalt der getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung verkannt hat. Verschiebt ein Schuldner sein Vermögen planmäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz(BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266\u002F19, WM 2021, 1192 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174\u002F19, WM 2020, 1919 Rn. 18, 40). Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klägervortrag gegeben. \n\n24\\. (1) Demnach gründete der Schuldner im Januar 2011 die GmbH zum Zweck der Verwaltung seines Vermögens. Er war deren Mehrheitsgesellschafter und die GmbH somit nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Schuldner war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und hatte damit die Befugnis, über die an die Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte zu verfügen. Am 12. Mai 2011 vereinbarte der Schuldner mit der Gesellschaft, dass seine letzten freien Vermögenswerte an die GmbH abgetreten und für die persönliche Lebensführung der Eheleute sowie für Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten verwendet werden. Das Berufungsgericht hat nicht in Erwägung gezogen, dass die GmbH bei dieser Ausgestaltung nicht sämtliche, sondern - auf Anweisung des Schuldners nach dessen freiem Belieben - nur ausgewählte Gläubiger zu bedienen hatte. Die Übertragung der Vermögenswerte an die zu diesem Zweck gegründete GmbH bewirkte eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen (sogenanntes \"asset-protection\"-Modell). \n\n25\\. (2) Die zeitliche Abfolge der vom Kläger vorgetragenen Umstände, welche das Berufungsgericht ebenso fehlerhaft nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, legt eine planmäßige Vermögensverschiebung nahe. Zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung war der Schuldner Darlehensforderungen des Bankhauses von 43.695.457,68 € ausgesetzt, die er seit dem Jahr 2010 nicht bedient hatte. Nachdem der Schuldner die Zahlungsaufforderung des Bankhauses vom 18. Oktober 2011 erhalten hatte, trat er am 25. Oktober 2011 seinen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds, aus dessen Erlös letztlich die Beklagte befriedigt wurde, an die GmbH ab. Nur einen Tag zuvor war dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses zugestellt worden, mit dem er sich wegen eines Betrags von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte. \n\n26\\. bb) Gewährt der Schuldner seinem Gläubiger eine inkongruente Deckung, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die damit regelmäßig verbundene starke Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174\u002F19, WM 2020, 1919 Rn. 23 mwN) den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz trägt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6\u002F22, WM 2024, 1223 Rn. 20). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlungen inkongruent waren, weil sie der Beklagten eine Befriedigung gewährten, welche sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch der Inkongruenz ein geringes Gewicht beigemessen. \n\n27\\. (1) Dahinstehen kann, ob die Inkongruenz schon daraus folgt, dass die Rechnung der Beklagten den (dispositiven) Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG nicht genügte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78\u002F20, WM 2022, 527 Rn. 62 ff, insoweit in BGHZ 233, 70 nicht abgedruckt). Feststellungen zu einer konkludenten Abbedingung dieser Vorschrift und zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, kraft derer die Beklagte das abgerechnete Stundenhonorar hätte fordern dürfen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n28\\. (2) Die Inkongruenz ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die Zahlungen an die Beklagte nicht durch den Schuldner, sondern durch die von ihm angewiesene GmbH erfolgten. Die Zahlung eines Dritten stand mit dem geschuldeten Leistungsprogramm nicht im Einklang; die Beklagte hatte auf die Bezahlung durch die GmbH keinen Anspruch. \n\n29\\. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182\u002F01, WM 2006, 190, 191; vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16\u002F10, WM 2010, 2319 Rn. 8; vom 9. November 2017 - IX ZR 319\u002F16, WM 2018, 343 Rn. 8; vom 12. September 2019 - IX ZR 16\u002F18, WM 2019, 1886 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten zuvor die erforderlichen Mittel von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104\u002F13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Hat der Dritte nur und ausschließlich die Funktion eines Zahlungsmittlers (Bank), liegt indes rechtlich allein eine Leistung des Schuldners vor (Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 InsO, Rn. 31a; vgl. Schmidt\u002FGanter\u002FWeinland, InsO, 20. Aufl., § 131 Rn. 33). \n\n30\\. (b) Das Schuldverhältnis mit dem Schuldner gab der Beklagten keinen Anspruch auf eine Bezahlung durch die GmbH. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom 12. Mai 2011, mit der sich die GmbH im Wege des Schuldbeitritts verpflichtet hatte, die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren des Schuldners zu zahlen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung dieser Vereinbarung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2019 - XII ZR 46\u002F18, WuM 2019, 199 Rn. 20). Für ein eigenes Forderungsrecht der Beklagten gegen die GmbH ist nichts ersichtlich. Nach der Interessenlage sollten die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten und der GmbH lediglich die Verpflichtung der GmbH im Innenverhältnis zum Schuldner und kein Forderungsrecht Dritter begründen. Dementsprechend hat der Schuldner gegenüber der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung der GmbH nicht erwähnt und hat die Beklagte ihre Honorarrechnung allein an den Schuldner gerichtet. \n\n31\\. (3) Die Zahlung der GmbH war auch nicht verkehrsüblich und wich nicht nur geringfügig vom vereinbarten Zahlungsweg ab. Die GmbH war nicht als bloße Zahlstelle eingebunden. Eine Zahlstelle ist an dem Zahlungsvorgang nur in technischer Funktion beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224\u002F16, WM 2017, 1910 Rn. 25; vom 30. April 2020 - IX ZR 162\u002F16, WM 2020, 1169 Rn. 23). Als bloße Zahlstelle werden insbesondere Banken tätig, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und einem Leistungsempfänger eingebunden sind (BGH, Urteil vom 30. April 2020, aaO Rn. 23). Die GmbH war indessen nicht als Zahlungsdienstleister mit der technischen Abwicklung der Zahlungsvorgänge, sondern mit der Verwaltung des Schuldnervermögens beauftragt. Bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen kam ihr ein eigener Handlungsspielraum zu. Anders als eine Zahlstelle hatte sie im Interesse des Schuldners das Vermögen vor Gläubigerzugriffen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 25\\. April 2013 - IX ZR 235\u002F12, WM 2013, 1044 Rn. 31 ff). \n\n32\\. cc) Schließlich unterlässt es das Berufungsgericht bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners rechtsfehlerhaft, dem Vortrag des Klägers nachzugehen, der Schuldner habe am 18. Oktober 2011 mit Erhalt der Zahlungsaufforderung des Bankhauses über 43.695.457,68 € seine Zahlungen eingestellt. Die U. GbR i.L. habe Forderungen von 1.701.204,01 €, die E. GmbH solche von 934.385,66 € gehabt. \n\n33\\. (1) Für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Feststellung, dass im Zeitpunkt der Rechtshandlung derart finanziell beengte Verhältnisse des Schuldners gegeben waren, nach denen die Leistung an die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt hätte. Finanziell beengte Verhältnisse liegen bereits dann vor, wenn die finanziellen Reserven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174\u002F19, WM 2020, 1919 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass nach dem Klagevorbringen nicht nur finanziell beengte Verhältnisse vorlagen, sondern auf Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO Zahlungsunfähigkeit anzunehmen war. Es hat auch nicht erwogen, dass es sich bei der Gesamtforderung des Bankhauses um eine Verbindlichkeit handeln kann, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen musste (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239\u002F22, WM 2024, 900 Rn. 21 f). Der Schuldner benötigte allein zur Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen liquide Mittel in Höhe von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229\u002F22, WM 2025, 266 Rn. 41, 44). \n\n34\\. (2) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Schuldner habe aufgrund einer mit dem Bankhaus getroffenen Vereinbarung annehmen dürfen, mit freiwerdender Liquidität sei alsbald zu rechnen. Im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 InsO) der Zahlungen an die Beklagte bestand keine solche Vereinbarung. Auf eine bloße Hoffnung kann die Erwartung des Gläubigers einer Befriedigung der übrigen Gläubiger jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156\u002F09, WM 2012, 146 Rn. 11; vom 3. März 2022 - IX ZR 78\u002F20, BGHZ 233, 70 Rn. 23, 93 ). \n\n35\\. d) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, sind gleichfalls von Tatsachen- und Rechtsirrtum beeinflusst. \n\n36\\. aa) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72\u002F20, BGHZ 230, 28 Rn. 9). Die erste Voraussetzung des Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn der Gläubiger in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226\u002F20, WM 2024, 751 Rn. 41). \n\n37\\. bb) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand liegen die - vom Berufungsgericht nur unterstellten - Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vor. Der von ihr gefertigten Strafanzeige zufolge wusste die Beklagte um die Umstände, welche nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klagevorbringen die Zahlungseinstellung des Schuldners begründeten, und kannte daher die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Ihr war bekannt, dass es außer ihr weitere Gläubiger mit unbefriedigten Forderungen gab. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Zurschaustellung von Reichtum konnte die Beklagte hingegen keine Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Lage des Schuldners ableiten. \n\n38\\. (1) Die Beklagte hat in ihrem Entwurf einer Strafanzeige die Forderungen des Bankhauses, der U. GbR i.L. sowie der E. GmbH dargestellt und die finanzielle Notlage des Schuldners beschrieben. Sie hat geschildert, dem Schuldner sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses über 7.000.000 € zugestellt worden. Der Schuldner habe dem Bankhaus nahezu sein gesamtes Barvermögen zur Vermögensanlage überlassen. Das Bankhaus drohe mit der Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände. \n\n39\\. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, es bestünden keine Forderungen des Bankhauses, findet in dem Entwurf keine Stütze. Die Beklagte hat darin den Vorwurf der Untreue, des Betrugs und der Steuerhinterziehung gegen Vertreter des Bankhauses erhoben, den Bestand der Darlehensforderungen jedoch nicht in Abrede gestellt. Die (unterstellte) Richtigkeit der Vorwürfe berührte die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht. Die Beklagte verfügte demnach über hinreichenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Schuldners. Sie kannte die Gläubiger, deren Forderungen nicht bedient wurden, und somit auch deren Benachteiligung. \n\n40\\. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die von ihm unterstellte Vermutung als widerlegt angesehen. Liegen die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands vor, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112\u002F22, BGHZ 238, 344 Rn. 12 mwN). Dieser Beweis muss sich auf die Vermutungsfolge beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239\u002F09, WM 2012, 711 Rn. 14). Der Anfechtungsgegner muss mithin darlegen und beweisen, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte. Der Beweis erfordert die volle Überzeugung des Tatrichters im Sinne des § 286 ZPO von der Unkenntnis. Es reicht weder aus, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 aaO mwN). Die demnach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat den Beweis des Gegenteils nicht auf die Vermutungsfolge bezogen, sondern die Vermutung deshalb als widerlegt angesehen, weil der Beklagten keine Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung nachzuweisen sei (\"musste aus Sicht der Beklagten nicht zwingend auf ein unlauteres Handeln schließen lassen\", \"kann der Beklagten nicht … unterstellt werden\", \"kann der Beklagten nicht abgesprochen werden\", \"kann nicht der Schluss gezogen werden\"). \n\n41\\. 4\\. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch hilfsweise auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB stützt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\nIII. \n\n42\\. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n43\\. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die vorhandenen Indizien nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu würdigen haben. Insbesondere ist zu erwägen, ob bereits die planmäßige Vermögensverschiebung den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zulässt. Sollte sich das Berufungsgericht auf dieser Grundlage nicht von einem Benachteiligungsvorsatz überzeugen, wird es zu prüfen haben, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Gewährung der inkongruenten Deckung in einer finanziell beengten Lage befand und dies den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174\u002F19, WM 2020, 1919 Rn. 23 f; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6\u002F22, WM 2024, 1223 Rn. 20). Sofern die Vermögensverschiebung und die Inkongruenz bei gleichzeitig finanziell beengten Verhältnissen - weder für sich genommen noch in der Gesamtschau - den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners begründen, wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, ob erkannte Zahlungsunfähigkeit und damit ein weiteres Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78\u002F20, BGHZ 233, 70 Rn. 22) vorlag. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim sog. Asset-Protection-Modell","2026-07-10T22:10:38.391Z",33,20,[237,11],2026]