[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-insurance-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":110},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":27,"page":14,"limit":109},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},425,"insurance-law-de","Insurance Law","DE","2026-07-08T22:47:04.471Z",2026,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":14},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63,71,81,89,99],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2082","ECLI:DE:NEURIS:KORE303712026","ecli-de-neuris-kore303712026","VI ZB 14\u002F25",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen \n\n## Leitsatz\n\nEine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2025 wird, soweit ihre Berufung hinsichtlich des Schadensfalles H. als unzulässig verworfen wurde, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens ihres Versicherungsnehmers H. aus dem Jahr 2018 geltend, für den sie einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Die Klage ist im Dezember 2022 erhoben worden. Im Januar 2023 hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis ein in einem Parallelverfahren in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Landgericht das Verfahren im Mai 2024 fortgesetzt. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Forderung aus dem Schadensfall H. aus dem Jahr 2018 sei nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren bereits zum 31. Dezember 2021 verjährt. Der Eingang der Klage im Dezember 2022 habe daher keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen können. Ein Verjährungsverzicht sei von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht abgegeben worden; eine entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe habe keine Wirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet. \n\n3\\. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Eingreifen eines Verjährungsverzichts befristet bis zum 31. Dezember 2022 mittlerweile Verjährung eingetreten wäre. Denn das Verfahren sei mit der Ruhenderklärung im Januar 2023 infolge Nichtbetreibens zum Stillstand gekommen. Die mit Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung habe folglich sechs Monate später im Juli 2023 geendet, § 204 Abs. 2 BGB. Ein zur Nichtanwendung des § 204 Abs. 2 BGB führender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liege nicht vor. \n\n4\\. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe sich mit der Berufung allein gegen die Annahme der Verjährung infolge der zwischenzeitlichen Ruhendstellung des erstinstanzlichen Verfahrens gewandt, aber keinen Berufungsangriff gegen die eigenständig tragende Begründung des Landgerichts geführt, dass der Ersatzanspruch der Klägerin schon vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüglich weiterer Schadensfälle als unbegründet zurückgewiesen hat, ist dies Gegenstand des gesonderten Verfahrens VI ZR 251\u002F25. II. \n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. \n\n7\\. 1\\. Einer Berufung der Klägerin auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN) steht jedenfalls der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. \n\n8\\. a) Die Klägerin wendet sich nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen muss, wenn dieses die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZR 87\u002F21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN). Sie nimmt auch nicht in Abrede, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht gegen die Erwägung des Landgerichts gewandt hat, ihre Forderung sei bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerin meint jedoch, das Berufungsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu Unrecht als tragend angesehen, da das Landgericht diese Frage letztlich habe dahinstehen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts seien zumindest auslegungsfähig, weshalb das Berufungsgericht im Zweifel zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz insoweit keine die Klageabweisung eigenständig tragende Begründung habe annehmen dürfen. \n\n9\\. b) Dieser Einwand ist der Klägerin nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren und hinsichtlich des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30\u002F22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 12. Mai 2026 - VI ZB 13\u002F25 Rn. 10; jeweils mwN), verwehrt. Denn die Klägerin hat es versäumt, zu den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Stellung zu nehmen, und sich stattdessen wie schon in ihrer Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der - nach erklärter Auffassung des Berufungsgerichts - zweiten die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts beschränkt. Damit hat sie die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt. \n\n10\\. 2\\. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angegriffene Entscheidung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde. Das von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführte Urteil des VIa. Zivilsenats vom 4. Februar 2025 (VIa ZR 1201\u002F22, juris Rn. 5) geht vielmehr von den gleichen abstrakten Grundsätzen wie das Berufungsgericht aus, indem es einen Berufungsangriff gegen jede die Entscheidung des Erstgerichts selbständig tragende rechtliche Erwägung fordert. Die weiteren Ausführungen des VIa. Zivilsenats betreffen dagegen den hier nicht einschlägigen Fall, in dem bei einem einheitlichen Streitgegenstand schon der allein vorgebrachte Berufungsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 23\\. Juni 2015 - II ZR 166\u002F14, NJW 2015, 3040 Rn. 12 mwN). \n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.359Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2188","ECLI:DE:NEURIS:KORE300202026","ecli-de-neuris-kore300202026","IV ZR 68\u002F25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 13. Mai 2026 - IV ZR 68\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge\n\n\"Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.\"\n\ngenügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.16\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die Klausel \"Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen [...] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.\" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet (Klageantrag zu 1\\. ii.).\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in einer Widerrufsbelehrung der Beklagten betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge. \n\n2\\. Die Kläger sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Jedenfalls bis April 2023 verwendete sie für ihr Produkt \"R \" eine Widerrufsbelehrung mit den folgenden Formulierungen: \"... Widerrufsrecht ... Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen \\- ... \\- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. ... Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte. ...\" \n\n3\\. Nach erfolgloser Abmahnung haben die Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse \\- mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, die eingangs aufgeführte Bestimmung des Passus \"Widerrufsrecht\" und die zuletzt aufgeführte Bestimmung im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Darüber hinaus haben sie Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern eine die Klauseln enthaltende Lebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es der Beklagten aufzugeben, diese Verbraucher mittels eines im Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise durch individualisierte Berichtigungsschreiben, äußerst hilfsweise in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. \n\n4\\. Nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n6\\. I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1019 (auszugsweise) veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, die in § 6 Abs. 1 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte erstrecke sich als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche. In der Sache bleibe die Klage allerdings ohne Erfolg. Der Verweis auf § 169 VVG in der Klausel betreffend den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert sei nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handele. Er diene nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen. Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genüge bereits die Information über die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufwerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Der Verweis sei als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. Der Verweis und die Begrenzung auf einen \"etwaigen Rückkaufswert\" seien ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden dürfe. Die Widerrufsbelehrung stelle sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre des § 169 VVG nicht in unzulässiger Weise davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe eine Klarstellung oder Konkretisierung in § 152 Abs. 2 VVG nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er nicht besser belehrt. Bei der Bewertung könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verständlicher informiere. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder falsch noch irreführend, soweit sie auf die Erstattung eines \"etwaigen\" Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bis zum Zugang des Widerrufs noch kein Rückkaufswert entstanden sei. \n\n7\\. II. Die Revision ist nur teilweise zulässig. \n\n8\\. 1\\. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die im Tatbestand aufgeführte Bestimmung im Passus \"Widerrufsrecht\" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung wirksam auf den Antrag auf Unterlassung des Verwendens der oder des sich Berufens auf die Bestimmung im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen, den Auskunftsantrag, den Antrag betreffend ein Berichtigungsschreiben sowie die darauf bezogenen Hilfsanträge und den Antrag auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt. Es hat die Zulassung allein mit einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, was die Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche anbetrifft, sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15\\. Juni 2021 aus dieser gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zu deren Unwirksamkeit führt, begründet. Zwar enthält die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber - wie hier - auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die ausweislich der Gründe als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147\u002F23, VersR 2025, 348 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil eine Annexkompetenz nur bei den Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht kommt und die Auswirkungen des Verweises auf § 169 VVG allein für die Wirksamkeit der Klausel im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts von Relevanz sind. \n\n9\\. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 \\- IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272\u002F19, NZM 2022, 110 Rn. 8). Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO). \n\n10\\. 2\\. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, juris Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässig. \n\n11\\. III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. \n\n12\\. 1\\. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, unterliegt die Frage, ob dieses sachlich für die Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche zuständig war, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\n13\\. a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet unabhängig davon, ob die Zuständigkeit überhaupt Gegenstand eines Revisionsangriffs ist, nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 17; vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143\u002F21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist, weil § 545 Abs. 2 ZPO nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges differenziert (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). Eine Prüfung der Zuständigkeit ist dem Revisionsgericht selbst dann verwehrt, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (Senatsurteil vom 23. November 2016 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6; jeweils m.w.N.). Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6 m.w.N.). \n\n14\\. b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, § 545 Rn. 18 [Stand: 1\\. Dezember 2025]; Krüger in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - Wulf\u002FGaier in BeckOK ZPO, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. März 2026]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 18; vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Denn dafür bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). \n\n15\\. 2\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus \"Widerrufsfolgen\" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu. \n\n16\\. a) Die angegriffene Klausel ist als Bestandteil der vorformulierten Widerrufsbelehrung an den §§ 305 ff. BGB zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434\u002F15, BGHZ 213, 52 Rn. 20 m.w.N.). Als deklaratorische Klausel, die eine Rechtsvorschrift nur wiedergibt und nicht von ihr abweicht, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 85 f. m.w.N.). \n\n17\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 10. Dezember 2025 - IV ZR 34\u002F25, VersR 2026, 161 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n18\\. Nach dieser auch für die Auslegung der Widerrufsbelehrung heranzuziehenden Maßgabe ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Weiter wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt. Schließlich ergibt sich für ihn aus dem der Klausel vorausgehenden, unmittelbar an die Überschrift \"Widerrufsfolgen\" anschließenden Satz, dass diese Rechtsfolgen für den Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. \n\n19\\. bb) Die Klausel stellt nach den vorgenannten Grundsätzen eine deklaratorische Klausel dar, da ihr Regelungsgehalt demjenigen von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Denn auch nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den von der dort aufgeführten Verweisungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erfassten Fall der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen. \n\n20\\. Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel \\- anders als die gesetzliche Regelung - nur von einem \"etwaigen\" Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung \"soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte\" versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind. § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 102 li. Sp.). Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. \n\n21\\. b) Die Klausel ist wirksam (vgl. bereits Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132\u002F18, VersR 2019, 604 Rn. 9 f.). Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das Transparenzgebot. \n\n22\\. aa) Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 89; vom 14. August 2019 - IV ZR 279\u002F17, BGHZ 223, 57 Rn. 23; vom 9. Mai 2001 \\- IV ZR 138\u002F99, BGHZ 147, 373, 376 f. [juris Rn. 25 f.]). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteile vom 18. September 2024 aaO; vom 14. August 2019 aaO). Darüber hinaus kann sich ein solches Bedürfnis auch aus anderen, eine weitergehende Unterrichtungspflicht begründenden Vorschriften ergeben (vgl. zu erhöhten Transparenzanforderungen auch Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 30). \n\n23\\. bb) Nach dieser Maßgabe liegt hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Unschädlich ist, dass sich die angegriffene Klausel - von den oben genannten Einschränkungen abgesehen \\- auf die Wiedergabe des Wortlauts von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG beschränkt, ohne eine Ergänzung, Ausfüllung oder weitergehende Unterrichtung vorzunehmen. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises darauf, dass sich der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt. \n\n24\\. (1) Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Versicherer keinen Spielraum. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 54; IV ZR 40\u002F22, VersR 2023, 1512 Rn. 26; jeweils m.w.N.). Das ergibt die Gesetzesauslegung. Zwar ist die letztgenannte Einschränkung dem Wortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen. Bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sieht aber vor, dass der Rückkaufswert im Falle des Widerrufs unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten zu errechnen ist (vgl.BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 95 re. Sp.). Ein Einbehalt dieser Kosten widerspräche dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag ohne Nachteil nicht zustande kommen zu lassen (OLG Hamburg, Urteil vom 17. November 2022 - 9 U 91\u002F21, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 70]; Heiss in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; vgl. auch Pilz in BeckOK VVG, § 152 Rn. 14 [Stand: 27\\. April 2026]; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; a.A. Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 152 Rn. 12). \n\n25\\. (2) Auch ein Bedürfnis für die Ausfüllung der Vorschriften der § 152 Abs. 2, § 169 VVG besteht nicht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz - wie hier nicht \\- nur einen Rahmen vorgibt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38\u002F14, VersR 2016, 312 Rn. 19 m.w.N.). \n\n26\\. (3) Ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Insbesondere aus § 8 VVG folgt dies nicht. \n\n27\\. (a) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sieht eine deutlich gestaltete Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor, die ihm seine Rechte deutlich macht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei eine abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 15 m.w.N.). Danach ist der Versicherungsnehmer zwar zumindest über seine wesentlichen Rechte zu informieren, muss aber nicht ausdrücklich darüber belehrt werden, wie sich der Rückkaufswert, den der Versicherer nach einem Widerruf gemäß § 152 Abs. 2 VVG zu zahlen verpflichtet ist, errechnet. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG, bei der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG die Gesetzlichkeit fingiert wird, das Gegenteil. Deren Gestaltungshinweis Nr. 8 sieht lediglich vor, bei der Lebensversicherung gegebenenfalls den Satz \"Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.\" einzufügen. Ein Hinweis auf die (fehlende) Berücksichtigungsfähigkeit von Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet sich in der gesetzlichen Musterbelehrung nicht. Eine Klausel nur deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie einen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachteten Hinweis nicht enthält, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen. \n\n28\\. (b) Erhöhte Transparenzanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel auf die Norm des § 169 VVG verweist. Insbesondere folgt eine weitergehende Belehrungspflicht insoweit nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG mit Blick auf die Anforderungen von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (\"Solvabilität II\", ABl. L 335 S. 1; im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie), wonach dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht aus, wenn es sich um Informationen handelt, die nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie anzugeben sind (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66\u002F19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.). Selbst wenn sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie übertragen ließe, hätte dies hier aber keine weitergehenden Belehrungspflichten zur Folge. Denn anders als im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall beschränkt sich die hier zu beurteilende Klausel nicht auf einen bloßen Gesetzesverweis, sondern enthält mit dem Hinweis auf den im Falle des Widerrufs an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Rückkaufswert bereits alle nach Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie erforderlichen Informationen zu dieser spezifischen Rechtsfolge eines Widerrufs. Weitergehende Informationspflichten zur Berechnung des Rückkaufswerts ergeben sich aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie nicht. Der Verweis auf § 169 VVG ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. \n\n29\\. (c) Anderes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG seit dem 15. Juni 2021 in ihrem Gestaltungshinweis Nr. 8 \\- anders als nach der davor geltenden Fassung im Gestaltungshinweis Nr. 5 - keinen Verweis auf § 169 VVG mehr enthält. Denn dieser Verweis wurde durch den Gesetzgeber nicht wegen mangelnder Transparenz gestrichen, sondern um vermeintlichen unionsrechtlichen Risiken entgegenzuwirken, die mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Kreissparkasse Saarlouis, C-66\u002F19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423) gesehen wurden (BT-Drucks. 19\u002F29391, S. 44, 46, 53). Da § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG ausdrücklich bestimmt, dass der Versicherer unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG von dem Muster abweichen darf, kann aus dieser rein vorsorglichen Änderung nicht der Schluss gezogen werden, eine die (auch in § 152 Abs. 2 VVG weiterhin aufgeführte) Verweisung auf § 169 VVG nach wie vor enthaltende Widerrufsbelehrung genüge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn nicht zugleich darüber belehrt werde, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt. \n\n30\\. (d) Eine Pflicht zu weitergehender Unterrichtung folgt auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer andernfalls seine Rechte nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gemacht würden und ihm der Verweis auf § 169 VVG den Eindruck vermitteln könnte, die Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung seien identisch. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird bei der Lektüre des § 169 VVG erkennen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts für bestimmte Arten der Beendigung des Versicherungsvertrags regelt (Kündigung, Rücktritt und Anfechtung), nicht aber für den Fall des Widerrufs. Schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ihm mit dem Widerruf eine weitere Möglichkeit an die Hand gibt, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wird er schließen, dass die Regelungen betreffend die Kündigung nicht zwingend und vollumfänglich auf den Widerruf zu übertragen sind. \n\n31\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. \n\n32\\. a) Fragen zu den Widerrufsfolgen sind nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist etwa die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert zuzüglich der Abschlusskosten erstattet werde. Denn die Klage hätte wegen des deklaratorischen Charakters der Klausel auch dann keinen Erfolg, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der § 152 Abs. 2 Satz 1, § 169 VVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts ein abweichendes Auslegungsergebnis zur Folge hätte. Auch in diesem Fall bedürfte es nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen keiner Ergänzung oder Ausfüllung der Normen oder zusätzlichen Belehrung durch den Versicherer. \n\n33\\. Im Übrigen ist die richtige Auslegung von Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf seinen Regelungszweck auch derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der aufgeworfenen Frage bleibt (\"acte clair\"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561\u002F19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, damit die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts gewährleistet ist, so beschaffen sein, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355\u002F18 bis C-357\u002F18 und C-479\u002F18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 104). Danach nimmt eine nationale Regelung, die für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 107). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer nicht wie im Falle der Kündigung den gezillmerten Rückkaufswert, sondern das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten erhält, im Einklang mit Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie steht. \n\n34\\. b) Auch hinsichtlich des Belehrungsinhalts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Vorlagepflicht. Die von der Revision aufgeworfenen Vorlagefragen beruhen auf unzutreffenden Annahmen. Das gilt auch, soweit die Revision eine Vorlage für erforderlich erachtet, weil Art. 185 Abs. 3 Buchst. j, Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sein könnten, dass sie einer nationalen Regelung wie in den § 152 Abs. 2, § 169 VVG entgegenstünden, die dazu führe, dass Versicherungsnehmer der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen könnten, dass im Falle des Widerrufs der ungezillmerte Rückkaufswert erstattet werde, sondern davon ausgehen müssten, es handele sich nur um den gezillmerten Rückkaufswert, und somit von ihrem Widerrufsrecht abgehalten würden. Wie oben näher ausgeführt, beschränken sich die § 152 Abs. 2, § 169 VVG auf die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs, ohne dem Versicherer den Inhalt der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben, und ergibt sich auch weder aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG noch aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über eine abstrakt-generelle Darstellung der Widerrufsfolgen hinaus auf die konkreten Modalitäten der Berechnung des Rückkaufswerts hinzuweisen. Wegen Offenkundigkeit des Auslegungsergebnisses bedarf es einer Vorlage auch insoweit nicht (\"acte clair\"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561\u002F19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Urteil vom 13. Mai 2026 - IV ZR 68\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.726Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"2194","ECLI:DE:NEURIS:KORE615382026","ecli-de-neuris-kore615382026","IV ZR 27\u002F25","#  BGH, 13.05.2026, IV ZR 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2025 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2022 geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1\\. es zu unterlassen, sich in Krankentagegeldversicherungsverträgen zu den Tarifen VG 0 , Nr. 6 Versicherbares Nettoeinkommen\u002FNachweise; VG 3, Nr. 10 Nettoeinkommen\u002FNachweis; VG 0 , Nr. 8 Maßgebliches Einkommen im Leistungsfall; VG 3, Nr. 8A; VG 6, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 1, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 8, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 2, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 9, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 3, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 0, Spezialtarif 4 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte; VG 4, Spezialtarif 4E - Krankentagegeldversicherung für Ärzte auf folgende Klauseln zu berufen:\n\na) in den Tarifen 2, 3 und 3 1, jeweils in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT 2008:\n\n\"Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.\n\nFür einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.\n\nFür selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.\n\nZeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.\"\n\nb) in den Tarifen VG 0 , Nr. 6 und VG 3, Nr. 10, jeweils Abs. 1:\n\n\"... Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\"\n\nc) in den Tarifen VG 6, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 1, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 8, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 2, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer, jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3:\n\n\"... Bei Arbeitnehmern sind 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\n\nBei Selbständigen und Freiberuflern sind 80 % des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.\"\n\nd) in den Tarifen VG 9, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 3, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 0, Spezialtarif 4 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte; VG 4, Spezialtarif 4E \\- Krankentagegeldversicherung für Ärzte, jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3:\n\n\"Das Krankentagegeld darf die sich aus § 4 (2) AVB Teil I ergebende Grenze nicht überschreiten.\n\nBei Arbeitnehmern sind 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\n\nBei Selbständigen und Freiberuflern sind 80 % des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.\",\n\nsoweit sie diese Klauseln nach § 164 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung einbezogen hat;\n\n2\\. an den Kläger 218,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2021 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich in der Krankentagegeldversicherung auf Klauseln zu berufen, die sie im Wege der Bedingungsanpassung in ihre Versicherungs- und Tarifbedingungen eingefügt hat. \n\n2\\. Die Beklagte verwendete ursprünglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden: AVB\u002FKT), die in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherten zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte (im Folgenden: § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009). Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt. \n\n3\\. Im Jahr 2018 unterrichtete die Beklagte ihre Versicherungsnehmer durch den Versand von Anpassungsmitteilungen darüber, die Klausel in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT durch eine neue Regelung ersetzt und ihre Tarifbedingungen um Regelungen zur Bestimmung des Nettoeinkommens ergänzt zu haben. Der Kläger hält diese Anpassungen für unwirksam. \n\n4\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung näher bezeichneter und im Tenor wiedergegebener Klauseln, soweit die Beklagte diese nach § 164 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung einbezogen hat, sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten vorgenommenen Bedingungsanpassungen seien gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG wirksam. Eine Klauselersetzung sei zur Fortführung des Krankentagegeldvertrages notwendig im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG. Zwar betreffe § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT a.F., der § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 entsprochen habe, nicht unmittelbar die ursprünglich vereinbarte Leistungspflicht. Denn die Höhe des vom Versicherer versprochenen Krankentagegelds und die Höhe der vom Versicherungsnehmer zu leistenden Prämie hätten die Parteien im Einzelvertrag bei Vertragsschluss jeweils beziffert vereinbart. Gleichwohl betreffe § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT a.F. sowohl das Leistungsversprechen des Versicherers in Form des Krankentagegeldsatzes als auch die Leistung des Versicherungsnehmers in Form der Prämie. Nur durch die Herabsetzung werde eine Anpassung der beiderseitigen Leistungsversprechen gemäß dem Vertragsziel ermöglicht, das Risiko \"Verdienstausfall\" bei Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Dass die Beklagte keine Versicherungsleistung in beliebigem Umfang zu gewähren bereit sei, sondern in einer Höhe, die nur einen zu erwartenden Verdienstausfall ausgleichen soll, ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 AVB\u002FKT und zudem auch aus § 4 Abs. 2 AVB\u002FKT. Soweit der Kläger einwenden wolle, eine Ersetzung der unwirksamen Klausel könne schon deshalb nicht im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrags notwendig sein, weil der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) ausgeführt habe, dass (im dortigen Fall) eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausscheide, dringe er damit nicht durch. Daraus sei für den vorliegenden Fall nicht zu folgern, dass es an der Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG fehle. Die Frage, ob eine durch Ersetzung schließbare Regelungslücke bestehe, sei von der Frage, wie diese Lücke geschlossen werden könne, getrennt zu betrachten. Es spreche zudem - ohne dass es noch darauf ankomme - viel dafür, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG für nicht gegeben erachtet würden, die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG erfüllt wären. Die neuen Klauseln hielten auch einer Inhaltskontrolle stand. Auch das Wirksamkeitserfordernis des § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG sei erfüllt. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. 1\\. Zu Recht - und von der Revisionserwiderung nicht mehr bekämpft - ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger die Frage, ob der Versicherer eine Bestimmung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, wirksam im Wege der Bedingungsanpassung gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG ersetzt hat, in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren zur Überprüfung stellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130\u002F06, BGHZ 175, 28 Rn. 7 ff. zu § 178g Abs. 3 VVG a.F.). Damit wird dem Zweck von § 1 UKlaG Rechnung getragen, den Kunden durch das Verbandsklageverfahren davor zu schützen, dass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedingungen ergebenden Rechte geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 aaO Rn. 9 m.w.N.). Der Rechtsverkehr soll durch § 1 UKlaG auch von Scheinbindungen freigehalten werden, die jede rechtlich unwirksame oder unerhebliche Klausel tatsächlich herzustellen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37\u002F86, BGHZ 100, 158, 178 m.w.N. [juris Rn. 65]; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3\\. Aufl. § 164 Rn. 94). Dieses Ziel würde nur unvollkommen erreicht, wenn eine Prüfung der Wirksamkeit der generellen Einbeziehung veränderter Klauseln auf einem Weg, wie ihn die §§ 203 Abs. 4, 164 VVG eröffnen, nur im Individualklageverfahren erfolgen könnte. \n\n9\\. 2\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG verneint, es zu unterlassen, sich auf die im Wege der Bedingungsanpassung einbezogenen Klauseln zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG nicht als gegeben annehmen dürfen. \n\n10\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Anwendungsbereich des Klauselersetzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG eröffnet ist. Die ursprünglich von der Beklagten in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT verwendete Klausel entsprach der Klausel in § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009, die durch den Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam beurteilt worden ist. Da diese Klausel den Versicherer zur Herabsetzung der im Versicherungsfall geschuldeten Versicherungsleistung berechtigte, betraf sie unmittelbar die Leistungsverpflichtungen und Ansprüche der Vertragsparteien, weshalb durch deren Unwirksamkeit eine den Anwendungsbereich des Klauselersetzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG grundsätzlich eröffnende Regelungslücke entstanden ist (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 10-12). \n\n11\\. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen die von der Beklagten vorgenommene Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG für notwendig gehalten. \n\n12\\. aa) (1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG nur dann notwendig zur Vertragsfortführung, wenn hinsichtlich der durch die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel entstandenen Vertragslücke die Voraussetzungen gegeben sind, die vorliegen müssen, damit eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 13 ff.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest. \n\n13\\. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung trifft es nicht zu, dass die gesetzliche Neuregelung in § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Grundlage dafür bietet, die Notwendigkeit der Klauselersetzung vom Vorliegen der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung abhängig zu machen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297) zur Vorgängerregelung in § 172 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ausgeführt, dass eine aufgrund des Klauselersetzungsrechts in den Vertrag eingeführte Ersatzregelung nur wirksam ist, wenn diese nach den anerkannten Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung sein könnte; in diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob nicht anstelle der Ersetzung der Klausel auch deren ersatzloser Wegfall hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 309 f., 312 f. [juris Rn. 29, 37]). Richtig ist zwar, dass der Senat zugleich betont hat, dass die Frage, ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des seinerzeit vorgeschriebenen Treuhänderverfahrens gehört, sondern erst zu prüfen sei, wenn es darum geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 310 [juris Rn. 29]). Dieser Differenzierung ist aber durch die im Rahmen der Neuregelung in § 164 VVG erfolgte Abschaffung des Treuhänderverfahrens und der damit einhergehenden unmittelbaren Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine gerichtliche Kontrolle die Grundlage entzogen (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 15; Klimke in Boetius\u002FRogler\u002FSchäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, § 25 Rn. 25). \n\n14\\. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts die Abschaffung des Treuhänderverfahrens für geboten angesehen, weil der durch die Einschaltung des Treuhänders verfolgte zusätzliche Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer nicht erreicht wurde und diesem eher entsprochen wird, wenn für Bedingungsanpassungen nach den §§ 164, 203 Abs. 4 VVG auf einen Treuhänder verzichtet und der Versicherungsnehmer auf die gerichtliche Kontrolle verwiesen wird (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 100 re. Sp.). Dem Gesetzgeber ging es mithin, anders als die Revisionserwiderung geltend macht, nicht darum, den zuvor geltenden Rechtsstand unverändert festzuschreiben und dem mit der Neuregelung intendierten Schutz der Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 100 li. Sp.; vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 17) erst auf der Ebene der Klauselkontrolle Rechnung zu tragen. \n\n15\\. Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Gesetzgeber habe bereits bei Erlass der Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. die Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie berücksichtigt und im Hinblick auf den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers bei langlaufenden Verträgen für gerechtfertigt erachtet, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass sich das Anpassungsrecht nur vor dem Hintergrund der Unkündbarkeit des Versicherungsvertrags rechtfertigen lässt (Senatsurteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 38 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat aber bereits bei Erlass der Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. die gesetzliche Anpassungsmöglichkeit nur für geboten gehalten, sofern sich ein \"unabweisbarer Anpassungsbedarf\" ergibt (BT-Drucks. 12\u002F7595, S. 105 li. Sp., S. 112 li. Sp.). Ein derartiges Regelungsbedürfnis besteht hingegen nicht, wenn die gesetzlichen Wertungen, die die Unwirksamkeit der Klausel begründen, deren ersatzlosen Wegfall verlangen, oder wenn die ersatzlose Streichung der Klausel jedenfalls auch zu einer angemessenen, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragenden Lösung führt. In diesen Fällen ist eine Klauselersetzung zur Fortführung des Vertrags nicht im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG notwendig (MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3\\. Aufl. § 164 Rn. 51; vgl. auch Klimke in Boetius\u002FRogler\u002FSchäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, § 25 Rn. 25; Krause\u002FLooschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 164 Rn. 8; Schneider in Prölss\u002F Martin, VVG 32. Aufl. § 164 Rn. 8; ferner zu § 172 VVG a.F. Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 172 Rn. 25; Fricke, NVersZ 2000, 310, 313; Kollhosser, VersR 2003, 807, 809). \n\n16\\. (2) Das dergestalt eingeschränkte Verständnis von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG führt - wie der Senat weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 23) - in systematischer Hinsicht auch nicht zu einem Widerspruch mit §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG. Zwar stellt auch diese Regelung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für eine der Vertragsparteien (§ 306 Abs. 3 BGB) und damit auf eine Voraussetzung ab, die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich auch für die Vertragsergänzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG vorliegen muss. Die Regelung in § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG hat aber dennoch einen eigenständigen Anwendungsbereich, weil sie einen anderen Regelungszweck verfolgt. Sie betrifft insbesondere den Fall, in dem eine ergänzende Vertragsauslegung - und damit eine Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG - nicht in Betracht kommt, weil vorrangig zu beachtendes dispositives Gesetzesrecht existiert, die Anwendung dieses dispositiven Gesetzesrechts indessen im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB führen würde (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Klauselersetzung gegenüber dem früheren Rechtszustand ist mit der Bestimmung ohnehin nicht verbunden, da das Merkmal der Notwendigkeit zur Fortführung des Vertrags in § 172 Abs. 2 VVG a.F. schon bislang weit verstanden und eine Klauselersetzung stets dann als geboten angesehen wurde, wenn sie im schützenswerten Interesse auch nur einer Partei zur Vertragsfortführung erforderlich erschien (Kollhosser in Prölss\u002FMartin, VVG 27. Aufl. § 172 Rn. 25; ders., VersR 2003, 807, 810; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 59; jeweils m.w.N.). § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG enthält mithin gegenüber der Vorgängerregelung in § 172 Abs. 2 VVG a.F. eine nur klarstellende Bestimmung (MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der Einwand der Revisionserwiderung, die Reduktion der Ersetzungsbefugnis wegen Notwendigkeit zur Vertragsfortführung auf Fälle einer unzumutbaren Härte für den Versicherer widerspreche der Systematik des Gesetzes und dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, trifft demnach nicht zu. \n\n17\\. (3) Der Senat hält daran fest, dass ein solches Verständnis der Voraussetzungen des Klauselersetzungsrechts in §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zudem sicherstellt, dass die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29) für die Ergänzung von Regelungslücken ergebenden Beschränkungen Beachtung finden (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 19 ff.). Auf die Frage, ob - wie die Revisionserwiderung meint - eine unionsrechtskonforme Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts deshalb nicht geboten ist, weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Gesetzgeber Raum für eine besondere Regelung zur Behebung der Folgen einer Klauselunwirksamkeit für den Fall belässt, dass die ersatzlose Klauselunwirksamkeit den Versicherer bei langjährigen, für ihn nicht ordentlich kündbaren Verträgen besonders schwer trifft, kommt es nicht entscheidungserheblich an. \n\n18\\. Zwar trifft es zu, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht dazu führen darf, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440\u002F14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 m.w.N.). Anders als die Revisionserwiderung meint, steht die Auslegung der Bestimmung des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG durch den Senat in seinem Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180) aber nicht in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Schutz der Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem durch das bisherige Recht gewährleisteten Niveau herabsenken wollte, gibt die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 ff.) keinen Anhalt. Er hat vielmehr in § 164 Abs. 1 VVG die Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen wollen, nach der - wie ausgeführt - schon bislang eine aufgrund des Klauselersetzungsrechts eingeführte Regelung nur wirksam war, wenn sie nach den anerkannten Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung sein konnte (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 14). \n\n19\\. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Gesetzgeber Raum für eine besondere Regelung zur Behebung der Folgen einer Klauselunwirksamkeit lässt. Abgesehen davon stützen die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ihren Rechtsstandpunkt nicht. Während das Urteil vom 15. Juni 2023 (C-520\u002F21, EU:C:2023:478 = VersR 2023, 1440 Rn. 73 f.) den hier nicht einschlägigen Fall betrifft, wie ein Vertrag im Falle seiner Unwirksamkeit rückabzuwickeln ist, ergibt sich aus der Entscheidung vom 23. November 2023 (C-321\u002F22, EU:C:2023:911 = EuZW 2024, 172 Rn. 85 ff.), dass der Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, indem er darauf verweist, dass die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen, auf Fälle beschränkt bleiben müsse, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (aaO Rn. 87). \n\n20\\. bb) (1) Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht der von der Beklagten vorgenommenen Vertragsergänzung die Wirksamkeit versagen müssen. Die in den Vertrag im Wege der Bedingungsanpassung neu eingefügten Regelungen hätten nicht Gegenstand einer ergänzenden Vertragsauslegung sein können, weil es bereits an deren allgemeinen Voraussetzungen fehlte. Eine ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 35; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 47 m.w.N.; st. Rspr.). Der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 führt für den Versicherer - wie der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 24 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB und ist durch diesen hinzunehmen. \n\n21\\. (2) Eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 im laufenden Versicherungsvertrag dazu führen kann, dass die versprochene Versicherungsleistung das tatsächliche Nettoeinkommen übersteigt (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 29 ff.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ändert es an der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung, der es immanent ist, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst ausfallen kann (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 30 m.w.N.), nichts, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag die Entscheidung für eine Summenversicherung nur mit Blick auf die zugleich vorgesehene Herabsetzungsklausel getroffen habe und es sich deshalb um eine \"modifizierte Summenversicherung mit Bereicherungsverbot\" handele. Der Umstand, dass es infolge der von dem Versicherer zu verantwortenden Unwirksamkeit der Klausel, die ihn zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigen soll, im laufenden Versicherungsverhältnis nachträglich zu einer Abweichung von Nettoeinkommen und Versicherungsleistung kommen kann, kann - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO) - eine unzumutbare Härte nicht begründen, zumal das Verhältnis zwischen der Versicherungsleistung und der von dem Versicherungsnehmer hierfür zu entrichtenden Prämie durch den Wegfall der Klausel unangetastet bleibt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest. \n\n22\\. c) Die Beklagte kann sich mithin auch auf das sich aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG ergebende Klauselersetzungsrecht nicht berufen (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 37). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich demgemäß auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n23\\. 3\\. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen (§ 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG) nebst Zinsen zu. \n\n24\\. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n25\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob der nationale Gesetzgeber dem Versicherer bei langlaufenden Verträgen über Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die er nicht ordentlich kündigen kann, eine Befugnis zur Ersetzung einer unwirksamen Klausel einräumen kann, wenn sich infolge der Unwirksamkeit unabweisbarer Anpassungsbedarf \n\n26\\. ergibt, ist nicht veranlasst. Die Frage der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann hier dahinstehen, weil sie - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, 13.05.2026, IV ZR 27\u002F25","2026-07-10T22:04:59.200Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2372","ECLI:DE:NEURIS:KORE307032026","ecli-de-neuris-kore307032026","IV ZR 168\u002F24","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 168\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nIm Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.20\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.850.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das er bei der Beklagten eine gewerbliche Sachversicherung unterhält, die eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert umfasst. Das Grundstück ist mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet. Im Grundbuch sind erstrangig eine brieflose Grundschuld über 600.000 € mit 16 % Zinsen jährlich und einer Nebenleistung von 4 % einmalig für die Sparkasse Emsland (Meppen), zweitrangig eine weitere brieflose Grundschuld über 60.000 € mit 2 % Zinsen jährlich für eine andere Gläubigerin sowie außerdem insgesamt fünf Sicherungshypotheken für jeweils unterschiedliche Realgläubiger eingetragen. \n\n3\\. Der Feuerversicherung liegen unter anderem die \"S 01.5 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (AFB 2008) - Fassung Januar 2008\" (im Folgenden: AFB 2008) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: \"B 8.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um B 8.2.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. ... ... B 9.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B 9.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ... B 9.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.\" \n\n4\\. Am 2. März 2019 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. In dem nach dem Brand durchgeführten bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren ermittelten die Sachverständigen - jeweils netto - den Zeitwertschaden mit 550.055,39 €, den Neuwertschaden mit 916.758,98 €, Aufräum- und Abbruchkosten mit 146.460 €, Restwertgewinnungskosten mit 35.050 €, Schadensminderungs- und Feuerlöschkosten mit 6.273,52 €, Mehrkosten für umweltfreundliche Maßnahmen mit 10.000 € sowie einen Mietwertschaden von 73.919,40 €. Für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 26.282,35 €. Eine Wiederherstellung des Gebäudes erfolgte bislang nicht. \n\n5\\. Die Beklagte zahlte - jeweils unter Vorbehalt - am 16. Mai 2019 auf die Rechnung einer Firma an diese 1.944,27 € und an den Kläger am 29. Juli 2019 weitere 25.000 €. Weitere Leistungen verweigert sie. Sie wirft dem Kläger einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung vor. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da es zur Geltendmachung der Ansprüche der Zustimmung sämtlicher Realgläubiger bedürfe. Ob die Sparkasse Emsland (Meppen) als erstrangige Grundpfandgläubigerin einer Auszahlung der vollständigen Entschädigung an den Kläger zugestimmt hat, wie er behauptet, ist zwischen den Parteien streitig. \n\n6\\. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, der Klage auf Zahlung des im Sachverständigenverfahren festgestellten Zeitwert- und Mietwertschadens und der festgestellten Kosten, jeweils nebst Zinsen, sowie der Sachverständigenkosten nebst Zinsen abzüglich am 29. Juli 2019 gezahlter 25.000 € stattgegeben. Die weitergehende Klage, die unter anderem auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Neuwertanteils, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zum Ersatz des weiteren dem Kläger entstandenen Schadens gerichtet war, hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die im Berufungsverfahren um einen Hilfsantrag erweiterte Klage - hinsichtlich der Zahlung des Zeitwertschadens, eines Teiles der geltend gemachten Kosten sowie hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer als derzeit unbegründet - abgewiesen. \n\n7\\. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin vollständige Klagabweisung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten begründet ist. \n\n9\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung leistungsfrei. Sie sei aber gemäß Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Leistung aufzuschieben, so dass die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Ansprüche - mit Ausnahme der Restwertgewinnungskosten, hinsichtlich derer es an einer Anspruchsgrundlage fehle und über die bereits jetzt endgültig entschieden werden könne - derzeit unbegründet sei. Sei das Grundstück, wie hier, mit einem oder mehreren Grundpfandrechten belastet, seien bei der Regulierung des Versicherungsfalls die § 94 VVG, §§ 1127 ff. BGB zu beachten. Hinsichtlich des Neuwertanteils müsse § 94 Abs. 1 VVG berücksichtigt werden. Auf diesen Anwendungsbereich sei die Regelung beschränkt und gehe insoweit § 1128 BGB vor. In allen übrigen Konstellationen und damit insbesondere bezüglich der Zeitwertentschädigung greife in der Gebäudeversicherung § 1128 BGB, nicht hingegen § 1130 BGB. \n\n10\\. In Rechtsprechung und Literatur sei allerdings ungeklärt, ob es in einem Fall, in dem das Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet sei, genüge, dass der erstrangige Realgläubiger nach Maßgabe der § 94 VVG, § 1128 BGB beteiligt werde. Richtigerweise sei die Beteiligung aller im Einzelfall vorhandenen Realgläubiger zu verlangen, die hier nicht erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer könne sich darum bemühen, die Voraussetzungen einer Zahlung an sich allein herbeizuführen, indem er, wie in § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den Eintritt des Schadens den Realgläubigern mitteile. Gelinge dies nicht, etwa weil ein Realgläubiger widerspreche, könne er die Zahlung an sich und die Realgläubiger gemeinschaftlich verlangen. Hinterlege der Versicherer dann pflichtgemäß die geschuldete Versicherungsleistung, stehe sie dem Versicherungsnehmer zwar nicht ohne weiteres zur Verfügung, um das belastete Objekt wiederherzustellen. Das belaste ihn aber nicht in unangemessener Weise, weil er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht Eigentümer eines lastenfreien Grundstückes gewesen sei. Auch wenn man als richtig unterstelle, dass die erstrangige Realgläubigerin der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger zugestimmt habe, fehle es an einer Beteiligung der weiteren Realgläubiger. Da in Zukunft die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung an ihn allein noch entstehen könnten, erfolge die Klageabweisung insoweit als derzeit unbegründet. Dies gelte auch für die versicherten Kosten sowie den Mietwertschaden. Der Anspruch des Realgläubigers sei nicht auf die unmittelbare Deckung des Schadens beschränkt. \n\n11\\. Die Feststellungsanträge des Klägers seien zulässig, aber - der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen, derzeit \\- unbegründet. Soweit der Kläger beantrage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Neuwertanteil zu zahlen, soweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Neuwertanteils nicht und könne auch nicht mehr entstehen. Die in Ziff. B 8.2 AFB 2008 genannte Frist von drei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls sei abgelaufen, ohne dass sichergestellt worden sei, dass die Entschädigung verwendet werde, um das beschädigte Gebäude wiederherzustellen. Es bestehe auch keine Nachfrist zugunsten des Klägers. Zwar werde vertreten, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB eine Nachfrist zuzugestehen sei, wenn der Versicherer durch eine unberechtigte Deckungsablehnung zum Anspruchsgrund die Fristversäumnis verursacht habe. An einer unberechtigten Deckungsablehnung der Beklagten fehle es aber. Diese sei nach Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Zahlung aufzuschieben. \n\n12\\. B. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand. \n\n13\\. I. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung damit begründet hat, für die Rechtssache sei von zentraler Bedeutung, ob bei Vorhandensein mehrerer Realgläubiger eine insgesamt schuldbefreiende Leistung eines Versicherers in der Gebäudeversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgen könne, wenn nicht alle Realgläubiger nach Maßgabe von § 1128 BGB, § 94 VVG beteiligt worden seien, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86\u002F24, r+s 2025, 1128 Rn. 11 m.w.N.). \n\n15\\. 2\\. Die Revision ist indessen unbegründet. \n\n16\\. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung die Zahlung der Versicherungsleistung - soweit sich diese bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel nicht auf den Neuwertanteil bezieht \\- an sich allein nur verlangen kann, wenn nach einer Anzeige des Schadenseintritts gegenüber sämtlichen Realgläubigern jeweils entweder die Frist des § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB verstrichen ist, ohne dass der Realgläubiger einer Zahlung dem Versicherer gegenüber widersprochen hat, oder der Realgläubiger der Zahlung gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Leistungsansprüche abgewiesen. \n\n17\\. aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung und Rechte der Realgläubiger bezüglich der Zeitwertentschädigung und versicherter Kosten auch bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel allein nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB richten, wenn der Versicherungsnehmer sein Leistungsverlangen hierauf beschränkt und nach der Klausel - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbart - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraussetzung nur für die Entstehung des Anspruchs auf den Teil der Entschädigung ist, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Bestimmung des § 1128 BGB bleibt in diesem Fall auf die unabhängig von der Wiederherstellungsklausel zu zahlende Entschädigung anwendbar und wird nicht von der Regelung des § 1130 BGB, wonach eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Realgläubiger gegenüber wirksam ist, verdrängt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2004, 640 [juris Rn. 18 f.]; Epp in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 73 Rn. 103; BeckOK-VVG\u002FRust, § 94 Rn. 7 f. [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 93 Rn. 9, § 94 Rn. 5; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1; Staudinger\u002F Wolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 1; Schlichting, BKR 2025, 647, 649; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 11 f.]; ohne nähere Differenzierung dagegen Armbrüster in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 94 Rn. 7; Langheid\u002F Rixecker\u002FLangheid, VVG 8. Aufl. § 94 Rn. 6; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 2 f.). Dies ergibt die Auslegung des § 1130 BGB. \n\n18\\. (1) Bereits nach seinem Wortlaut erfasst § 1130 BGB lediglich den Fall, dass der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen \"nur\" verpflichtet ist, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, und betrifft daher den Teil der Entschädigung, auf den sich die Wiederherstellungsklausel erstreckt. Ist deren Anwendungsbereich im Rahmen einer - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbarten \\- sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel auf die Neuwertspitze beschränkt, ist die Entschädigung nicht - wie von § 1130 BGB vorausgesetzt - zweckgebunden zu zahlen (vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1130 Rn. 18 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10\\. Aufl. § 1130 Rn. 21). Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 1127 ff. BGB ergibt sich, dass § 1130 BGB eine Ausnahme zu § 1127 Abs. 2 BGB vorsieht, wonach die Haftung der Forderung gegen den Versicherer, die der Realgläubiger nach §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB als Ersatz für den Verlust seiner Sicherheit erhält (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660), (erst) erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt ist oder Ersatz für ihn beschafft ist und damit dem Grundpfandrecht wieder unterliegt. Demgegenüber lässt es § 1130 BGB für die mit der Zahlung eintretende Befreiungswirkung ausreichen, dass eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist und der Versicherer dieser Klausel entsprechend an den Versicherten zahlt, gleichviel, ob der Betrag tatsächlich zur Wiederherstellung verwendet wird (vgl. Grüneberg\u002FHerrler, BGB 85. Aufl. § 1130 Rn. 2; Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; BeckOK-BGB\u002FRohe, § 1130 Rn. 4 [Stand: 1. Februar 2026]; Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 2 m.w.N.). \n\n19\\. (2) Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Interessen des Grundpfandgläubigers bereits durch die Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel und eine darauf beruhende Zahlung Genüge getan ist (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660; Soergel\u002FHeukenkamp, BGB 14\\. Aufl. § 1130 Rn. 2; Johannsen\u002FJohannsen in Bruck\u002FMöller, VVG 8. Aufl. Band 3 Anm. J 21; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 1; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1). Verstärkt wird ihr Schutzgehalt durch § 93 VVG, der bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel auch zugunsten des Realgläubigers gewährleistet, dass der Wiederaufbau erfolgt und damit der Erhalt der Haftungssubstanz sichergestellt ist (Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; Wenzel aaO). Dieser mit § 1130 BGB - und § 93 VVG - intendierte Schutz des Realgläubigers würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit befreiender Wirkung die - nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen - an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Zahlung des Zeitwertanteils bewirken könnte, ohne dass die Wiederherstellung gesichert ist. In diesem Fall muss es vielmehr bei dem mit den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB verfolgten Ziel bleiben, den Eigentümer von vornherein daran zu hindern, zum Nachteil des Grundpfandgläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen, ohne dass die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 132\u002F18, r+s 2019, 586 Rn. 14; Wenzel aaO § 1128 Rn. 1; siehe auch zu § 1070 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 667). \n\n20\\. bb) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass im Anwendungsbereich von § 1128 BGB alle Realgläubiger zu beteiligen sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen kann, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben (§ 1128 Abs. 2 BGB) oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Anders als die Revision meint, kommt es daher auf die - für die Revision zu unterstellende - Zustimmung (nur) der erstrangigen Grundpfandgläubigerin nicht an. \n\n21\\. (1) Gemäß §§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB erstrecken sich Hypothek und Grundschuld auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. Wegen der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 \\- IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97\u002F89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]). Danach kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender Pfandreife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO). Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundpfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungssumme berechtigt; der Versicherer kann nur an ihn leisten (Senatsurteil vom 9. Januar 1991 aaO). \n\n22\\. (2) Sind mehrere Realgläubiger vorhanden, steht gemäß §§ 1128 Abs. 3, 1192, 1290 BGB grundsätzlich dem das alleinige Einziehungsrecht zu, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57\u002F80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25]; Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4\\. Aufl. § 21 Rn. 18). Der nachrangige Gläubiger ist an diesem Einziehungsverhältnis nicht beteiligt und insbesondere nicht befugt, Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich oder Hinterlegung für alle Pfandgläubiger zu verlangen (vgl. OLG Köln WM 2024, 132 [juris Rn. 38]). \n\n23\\. (a) Hat der hiernach zur Einziehung der Versicherungsforderung berechtigte rangerste Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Versicherten nicht gemäß § 1128 Abs. 1 Satz 2 BGB fristgemäß widersprochen oder hat er der Zahlung an den Versicherungsnehmer gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt, folgt daraus allerdings - anders als die Revision meint - nicht, dass der Versicherungsnehmer Klage auf Leistung an sich erheben kann. Die Regelung des § 1128 Abs. 2 BGB entspricht - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - dem Grundsatz, dass der vorrangige Grundpfandgläubiger auf seinen Vorrang verzichten kann (Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57\u002F80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25] m.w.N.). Sie führt aber nicht dazu, dass der im Rang nachfolgende Grundpfandgläubiger seine Rechte aus § 1128 Abs. 1 und 2 BGB verliert und der Versicherer die Entschädigungsleistung mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer bewirken kann. Der unterbliebene Widerspruch oder die Zustimmung wirken vielmehr nur für den Grundpfandgläubiger, der ihn erklärt hat (vgl. zu § 94 VVG: Perner\u002FFigl in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 94 Rn. 24). \n\n24\\. Die in §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB angeordnete Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Forderung gegen den Versicherer, die an sich dem Versicherungsnehmer als bloß persönlicher, schuldrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Interesse des Realkredits geschaffen worden, um einem schwerwiegenden praktischen, wirtschaftlichen Bedürfnis zu genügen (RGZ 102, 350, 352; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - IX ZR 278\u002F88, BGHZ 107, 255, 256 f. [juris Rn. 14 f.]). Die Einbeziehung der Versicherungsforderung in den Haftungsverband des Grundpfandrechts durch § 1127 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Grundpfandgläubigers, der einen Ausgleich für den erlittenen Wertverlust erhalten und durch die Verwendung der Versicherungssumme die beeinträchtigte wirtschaftliche Einheit wiederherstellen können soll (MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1127 Rn. 1; vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1127 Rn. 9 [Stand: 1. Februar 2026]). Ein Erlöschen der Haftung der Versicherungsforderung sieht § 1127 Abs. 2 BGB nur für den Fall vor, dass der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft wird und er dadurch seinerseits wieder in den Haftungsverband fällt (vgl. RGZ 102, 350, 352; Kern aaO Rn. 12, 34). Darüber hinaus tritt eine Enthaftung mit der Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer ein, wenn der Grundpfandgläubiger dieser zustimmt oder ihr nach einer Anzeige im Sinne von § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fristgemäß widerspricht (vgl. Heyers\u002F Schäfers in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4\\. Aufl. § 94 Rn. 15; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 160; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3. Aufl. § 94 Rn. 17). Ebenso wie die Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der rechtzeitig widerspricht, relativ unwirksam ist, ist sie dabei nur dem Gläubiger gegenüber wirksam, der seine Zustimmung erklärt oder ihr nicht fristgemäß widersprochen hat und lässt nur ihm gegenüber die Grundpfandhaftung der Versicherungsforderung erlöschen (vgl. RGRK-BGB\u002FMattern, 12\\. Aufl. § 1128 Rn. 6). \n\n25\\. Die Auffassung der Revision, die einen Schutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers schon dadurch gewahrt sieht, dass sich an der nach Zustimmung des erstrangigen Grundpfandgläubigers erfolgten Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer das Pfandrecht an der Versicherungsforderung - gegebenenfalls über den Umweg des § 1288 Abs. 1 Satz 1 BGB \\- fortsetze, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis der von ihr zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 74, 106). Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsgrund der Forderung bestehen bleibe, auch wenn der geschuldete Gegenstand unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und infolge seines Übergangs in das Vermögen des Staats durch eine Forderung gegen diesen ersetzt werde (aaO S. 108), entspricht diese Surrogation (vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1127 Rn. 28 [Stand: 1. Februar 2026]) dem Grundgedanken des § 1287 BGB sowie einem auch sonst weithin geltenden Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176\u002F63, BGHZ 46, 221, 222 f. [juris Rn. 3]). Die schon ausbezahlte Entschädigungsleistung ist demgegenüber nicht Haftungsobjekt des Grundpfandrechts (RGRK-BGB\u002FMattern, 12. Aufl. § 1127 Rn. 9; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 94 Rn. 17), weil der Anwendungsbereich der §§ 1287, 1288 BGB eine Leistung des Schuldners - hier des Versicherers - in Gemäßheit der §§ 1281, 1282 BGB, mithin entweder - vor der Pfandreife - an den Versicherungsnehmer und den Grundpfandgläubiger gemeinschaftlich oder - nach Eintritt der Pfandreife - an den Grundpfandgläubiger allein voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97\u002F89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]; BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1287 Rn. 3, 3.1 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FSchäfer, 10. Aufl. § 1287 Rn. 7; Staudinger\u002FWiegand, BGB (2019) § 1287 Rn. 3; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 87 f.). \n\n26\\. (b) Anders als die Revision meint, kommt es auch nicht darauf an, ob das bevorrechtigte Grundpfandrecht - wie vom Kläger geltend gemacht - die Versicherungsleistung betragsmäßig vollständig ausschöpft. Es ist erst ausgeschlossen, dass sich die nachrangigen Realgläubiger aus der Forderung gegen den Versicherer befriedigen können, wenn das versicherte Gebäude nach seiner Wiederherstellung wieder in den Haftungsverband eintritt und das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gemäß § 1127 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21 [juris Rn. 17]; Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB (2019) § 1127 Rn. 15) erlischt. Weiter ist dies der Fall, wenn der allein einziehungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach dem Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 BGB die Forderung gegen den Versicherer tatsächlich einzieht oder nach § 1282 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1277 BGB zu seiner Befriedigung tatsächlich verwertet, ohne dass ein Überrest der verpfändeten Forderung verbleibt und der nachrangige Grundpfandgläubiger diesbezüglich in das Einziehungsrecht eintritt (vgl. BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1290 Rn. 7 [Stand: 1. Februar 2026]). \n\n27\\. cc) Da es hiernach keinen von den vorgenannten Beschränkungen befreiten Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung gibt, kann er nur Leistung an den einziehungsberechtigten Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern. Seine Klage auf Leistung an sich allein ist unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1281 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FSchäfer, 10. Aufl. § 1281 Rn. 9); ihre Abweisung nur als \"derzeit unbegründet\" kommt dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Eine Klage kann dann als \"derzeit unbegründet\" abgewiesen werden, wenn ein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, seiner Durchsetzung aber materiell-rechtlich ein nur vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90\u002F02, BGHZ 153, 239, 243 [juris Rn. 15]). Hieran fehlt es, wenn im Einzelfall - wie hier - völlig offen ist, ob der Kläger jemals die Berechtigung erwerben wird, Leistung an sich allein zu verlangen, der materiell-rechtliche Abweisungsgrund fehlender Aktivlegitimation mithin auch dauerhaft bestehen kann. \n\n28\\. Es kommt demnach nicht darauf an und kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - den Anspruch auf Zahlung so bezeichneter Restwertgewinnungskosten zu Unrecht (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, diese Kosten fänden in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen keine Erwähnung. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n29\\. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den Neuwertanteil zu zahlen, insoweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, abgewiesen hat. \n\n30\\. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag allerdings für zulässig gehalten. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit eines auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für den Neuwertanteil gerichteten Antrags bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel bereits in seiner früheren Rechtsprechung keine Bedenken erhoben (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129\u002F77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]) und in einer neueren Entscheidung zur sogenannten Reinvestitionsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ausgeführt, dass dann, wenn sich der Versicherer weigere, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit bleibe, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193\u002F15, VersR 2017, 90 Rn. 29). Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Klage des Versicherungsnehmers, die Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung nach den Bedingungen der Neuwertversicherung festzustellen, unzulässig sei, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehle (OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 9 U 248\u002F20, juris Rn. 5 f.; VersR 2018, 1248 [juris Rn. 6 ff.]; LG Köln VersR 2017, 1138 [juris Rn. 19]; Günther, r+s 2017, 340 f.), trifft dies nicht zu. \n\n31\\. Die Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213\u002F91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N). Es reicht aus, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131\u002F05, VersR 2006, 535 Rn. 14; vom 13\\. Mai 1992 aaO m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt demnach auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung unabhängig davon zu, dass bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94\u002F03, VersR 2004, 512 [juris Rn. 11] m.w.N.). Maßgebend ist, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs ausschließlich noch der Verwendungssicherstellung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 205 Rn. 24; siehe auch OLG Oldenburg r+s 2024, 1055 Rn. 27; OLG Dresden r+s 2021, 31 Rn. 11; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1378 [juris Rn. 43]; OLG Celle VersR 2020, 830 [juris Rn. 49 ff.]). \n\n32\\. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unbegründet ist. \n\n33\\. Zwar kann sich die Berufung auf die Ausschlussfrist dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Verpflichteten an der Fristwahrung gehindert worden ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129\u002F77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]). Dem Versicherungsnehmer kann daher gemäß § 242 BGB jedenfalls dann eine Nachfrist zuzugestehen sein, wenn der Versicherer bereits den ohne Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu leistenden Teil der Entschädigung zu Unrecht verweigert (vgl. Armbrüster in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 93 Rn. 11a; BeckOK-VVG\u002FRust, § 93 Rn. 30 [Stand: 1. Februar 2026]; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193\u002F15, VersR 2017, 90 Rn. 28). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt dabei dem Tatrichter, dessen Bewertung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 191\u002F22, VersR 2025, 151 Rn. 13 m.w.N.). \n\n34\\. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist es aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte sei angesichts der fehlenden Empfangsberechtigung des Klägers ihm gegenüber berechtigt gewesen, den ohne Wiederherstellung zu leistenden Teil der Entschädigung zu verweigern. Anders als die Revision meint, kommt es dabei nicht auf die Wirksamkeit der Klausel in Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 und auch nicht darauf an, ob die Beklagte jedenfalls - wie die Revisionserwiderung geltend macht - aufgrund der Regelung in Ziff. B 9.5.3 AFB 2008 zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Beklagte war schon nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB nicht verpflichtet, an den Kläger selbst zu leisten, wie sich aus Vorstehendem ergibt. Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger den Feststellungsantrag innerhalb der Frist für die Verwendungssicherstellung erhoben hat und nach § 1130 BGB, § 94 Abs. 1 VVG eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherungsnehmer dem Grundpfandgläubiger gegenüber ohne Anzeige oder Zustimmung wirksam ist. Dass das Berufungsgericht die Verweigerung des noch nicht zur Entstehung gelangten Anspruchs auf die Neuwertspitze nicht als treuwidrig angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n35\\. II. Die Anschlussrevision ist zulässig und begründet. \n\n36\\. 1\\. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert, soweit das Berufungsgericht die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53\u002F99, BGHZ 144, 242, 244 f. [juris Rn. 15 f.]; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553\u002F14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 9). \n\n37\\. 2\\. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus Vorstehendem ergibt - die Klage zu Unrecht teilweise als derzeit unbegründet abgewiesen. Darauf, ob sich die Beklagte - wie sie geltend macht - auch auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder gemäß § 26 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 VVG berufen kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 168\u002F24","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:18.945Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":86,"summary":87,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":88},"2389","ECLI:DE:NEURIS:KORE707052026","ecli-de-neuris-kore707052026","IV ZR 70\u002F25","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 70\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nicht die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend ist.16\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 12. März 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12\\. Januar 2023 zu zahlen.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. \n\n2\\. Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese informierte ihn mit jeweils im November des Vorjahres übersandten Schreiben über Beitragserhöhungen im Tarif K , in dem er bis zum 31. Dezember 2020 versichert war, zum 1. Januar 2018 um 30,82 € und zum 1. Januar 2020 um 34,45 € sowie im Tarif V zum 1. Januar 2022 um 47,72 €. In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein waren der Tarif K (Schreiben von November 2017 und November 2019) bzw. der Tarif V (Schreiben vom November 2021) mit einer Kennzeichnung für \"Tarife mit Beitragsanpassung\" versehen. \n\n3\\. In dem außerdem übersandten Formblatt \"Informationen zu Ihrem Vertrag\" vom November 2017 hieß es: \"Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. …\" \n\n4\\. Die Anlage \"Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020\" vom November 2019 lautete auszugsweise: \"Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. …\" \n\n5\\. In der Anlage zum Anschreiben vom November 2021 hieß es: \"Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. … Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.\" \n\n6\\. Der Kläger hat behauptet, dass zum 1. Januar 2019 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif K um 9,42 € erfolgt sei. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 1.951,80 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Erhöhung der Prämie im Tarif V zum 1. Januar 2022 unwirksam ist und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem genannten Prämienbetrag gezogen hat, und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n7\\. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer teilweise Stattgabe der Klage und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9\\. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell rechtmäßig erfolgt sind. Es sei nicht ersichtlich, dass zum 1. Januar 2019 noch eine weitere Prämienanpassung erfolgt sei. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein aus November 2017 und 2018 gehe hervor, dass zum 1. Januar 2018 eine Limitierungsgutschrift berücksichtigt worden und diese zum 1. Januar 2019 weggefallen sei. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell rechtmäßig gewesen. Es hätte dem Kläger oblegen, zumindest Anhaltspunkte für etwaige Fehler im Zusammenhang mit der Beitragsanpassung darzulegen. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen, das bedeute aber nicht, dass sich der Kläger auf ein einfaches Bestreiten der Rechtmäßigkeit zurückziehen könnte. Auch in der vorliegenden Konstellation sei derjenige Vortrag unbeachtlich, der ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstelle. Unbegründet sei die Berufung im Übrigen, soweit auch die Unwirksamkeit von Limitierungsmaßnahmen gerügt werde. Dies stelle unbeachtlichen Vortrag dar, da erstinstanzlich die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht gerügt worden oder sonst gegenständlich gewesen sei. \n\n10\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n11\\. 1\\. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Rechtsauffassung, dass das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nicht hinreichend substantiiert sei, weiche von der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ab, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86\u002F24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.). \n\n12\\. 2\\. Die Revision ist auch überwiegend begründet. \n\n13\\. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entsprechen, trifft nur teilweise zu. \n\n14\\. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). \n\n15\\. bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen - in der Anlage zum Schreiben von November 2019 als \"Ausgaben für Leistungen\" bezeichnet - als Anlass der Neufestsetzung angeben und den Versicherungsnehmer ausreichend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informieren. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wird der von der Prämienanpassung betroffene Tarif als solcher bezeichnet, so dass sich entgegen der Ansicht der Revision die Begründung auch erkennbar auf diesen bezieht. Die Mitteilung, dass das Ergebnis des Vergleichs die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes war, ist in der Anlage zum Schreiben von November 2021 ausdrücklich enthalten. Aber auch der Anlage zum Schreiben vom November 2019 kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts noch hinreichend deutlich entnehmen, dass \"in diesem Jahr\" die tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen \"deutlich abweichen\", was wie \"gesetzlich … geregelt\" zu einer Anpassung der Beiträge führt. \n\n16\\. Entgegen der Ansicht der Revision gehört die Erklärung, dass die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist, nicht zu der nach § 203 Abs. 5 VVG notwendigen Begründung für eine Prämienerhöhung. Es kann daher offenbleiben, ob sich in den streitgegenständlichen Mitteilungen ein solcher Hinweis findet. § 203 Abs. 5 VVG fordert nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Aus dem Wort \"maßgeblich\" in § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Die nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage ist zwar eine materielle Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, r+s 2022, 517 Rn. 31), sie gehört aber nicht zu diesen Mindestanforderungen an die Begründung. \n\n17\\. cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die Begründung der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in revisionsrechtlich relevanter Weise rechtsfehlerhaft, da es den zuvor grundsätzlich zutreffend bestimmten Begründungsmaßstab nicht auf die konkrete Änderungsmitteilung angewendet hat. \n\n18\\. Aus dem Anschreiben vom November 2017 und den dazugehörigen Anlagen geht nicht hervor, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung des erforderlichen vom kalkulierten Wert eingetreten ist, welche die Neufestsetzung der Prämie ausgelöst hat. Es wird an keiner Stelle mitgeteilt - und ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau -, ob eine Veränderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten der Anstoß für die vorgenommene Prämienanpassung war. In dem anliegenden Formblatt wird nur erläutert, dass jedes Jahr geprüft wird, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen verändert haben. Weiter heißt es dort, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, aber auch, dass Gleiches bei höheren Lebenserwartungen gilt. Welche der beiden Alternativen in diesem Fall eingetreten ist, bleibt offen. \n\n19\\. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum 1. Januar 2019 keine Beitragserhöhung im Tarif K erfolgt ist. Aus den im November 2017 und 2018 übersandten Nachträgen zum Versicherungsschein folgt vielmehr, dass bei der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gutschrift in Höhe von 8,57 € vorgenommen wurde, d.h. die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhöhung wurde für ein Jahr begrenzt. Allein durch das Auslaufen dieser Gutschrift erhöhte sich zum 1. Januar 2019 der zu zahlende Beitrag zuzüglich des zehnprozentigen Prämienzuschlags nach § 149 VAG um 9,42 € laut Versicherungsschein. Die Beklagte hat damit als Teil der Prämienberechnung zum 1. Januar 2018 Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung eingesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 29), diese Limitierung aber befristet (vgl. dazu BeckOK VVG\u002FGramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG\u002FBoetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 425). Entgegen der Ansicht der Revision erfolgte daher zum 1. Januar 2019 keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit der (befristeten) Limitierungsmaßnahme wäre im Rahmen der Wirksamkeit der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 zu prüfen gewesen, die aber - wie dargelegt \\- bereits formell unwirksam war. Auch für den erst ab 1. Januar 2019 zu zahlenden Erhöhungsbetrag aus dieser Prämienanpassung gab es daher keine Rechtsgrundlage. \n\n20\\. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beitragserhöhungen mit der gegebenen Begründung als materiell rechtmäßig angesehen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Bestreiten der Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit zu Unrecht als unbeachtlich angesehen hat. \n\n21\\. aa) Der Kläger konnte die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen erfüllt seien, grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten. \n\n22\\. (1) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 - I ZR 15\u002F22, GRUR 2023, 736 Rn. 18; vom 4. April 2014 - V ZR 275\u002F12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 f. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt]). Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 aaO; vom 4. April 2014 aaO m.w.N.). \n\n23\\. (2) Nach diesen Grundsätzen war ein Bestreiten mit Nichtwissen hier zulässig. \n\n24\\. Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193\u002F20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272\u002F15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117\u002F02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat - auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch - nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n25\\. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Bestreiten mit Nichtwissen ferner mit der Begründung für unzulässig gehalten, dieses sei rechtsmissbräuchlich \"ins Blaue hinein\" erfolgt. \n\n26\\. (1) Die Grenze eines zulässigen Vortrags ist überschritten, soweit eine Partei - auch dann, wenn sie sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf - rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen \"ins Blaue hinein\" bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55\u002F98, VersR 2001, 216 [juris Rn. 45]). Welche Anforderungen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als einer allen Rechten immanenten Inhaltsbegrenzung im Einzelfall ergeben, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden; diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18\u002F04, VersR 2005, 629 [juris Rn. 25] m.w.N.). \n\n27\\. (2) Das Berufungsgericht hat hier die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten, da es von einem falschen Maßstab ausgeht. Es sieht das Bestreiten des Klägers allein deswegen als rechtsmissbräuchlich an, weil er keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorgetragen habe. Damit verkennt es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für eine Klage gegen eine Prämienerhöhung. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 \\- IV ZR 193\u002F20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Das bedeutet jedoch auch, dass die erhobene Klage nicht umgehend abweisungsreif wird, wenn der Versicherer im Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen geltend macht und der Versicherungsnehmer dem keine Tatsachen entgegenhalten kann. \n\n28\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch nicht auf die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verweisen, um Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorzutragen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255\u002F17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.); eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt dies nicht voraus. \n\n29\\. cc) Das Berufungsgericht hat außerdem in gehörsverletzender Weise die Rüge der Unwirksamkeit der bei den Prämienanpassungen erfolgten Limitierungsmaßnahmen für unbeachtlich gehalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Unwirksamkeit erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht hätte, trifft nicht zu. Er hat vielmehr bereits auf Seite 11 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12. Juni 2023 bestritten, dass die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprachen. Im Übrigen hat er durch seinen Zahlungsantrag deutlich gemacht, dass er einen ihm gegenüber bestehenden erhöhten Prämienanspruch unter anderem aufgrund der unzureichenden Limitierungsmaßnahmen als unbegründet ansieht. \n\n30\\. Weitergehenden Vortrags bedurfte es in diesem Verfahrensstadium nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73). \n\n31\\. dd) Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Zurückverweisung auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2022 nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117\u002F02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]), woraus sich eine Unwirksamkeit der Anpassungen und damit ein Rückzahlungsanspruch hätte ergeben können. \n\n32\\. d) Die Klageabweisung beruht dagegen nicht auf der Gehörsverletzung, soweit dem Kläger bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzung zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da nur die Erhebung einer Leistungsklage den Schuldnerverzug auslöst, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, und der Kläger hier die Feststellung der Herausgabepflicht beantragt hat. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, r+s 2022, 517 Rn. 46 m.w.N.). Bezüglich der Abweisung dieses Klageantrags hat das Berufungsurteil daher Bestand. \n\n33\\. e) Die Sache ist bereits insoweit entscheidungsreif, als dem Kläger aufgrund der formell unwirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis zur nächsten Prämienanpassung in diesem Tarif zum 1. Januar 2020, deren Wirksamkeit offen ist, zusteht. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 \\- IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 56). Da der Kläger die Rückzahlung der Prämienanteile ab dem 1. Januar 2019 verlangt hat, sind für zwölf Monate sowohl der ab dem 1. Januar 2018 gezahlte Erhöhungsbetrag von 30,82 € als auch der aus derselben Prämienanpassung stammende Betrag von 9,42 €, der wegen der befristeten Gutschrift erst ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen war, zurückzuerstatten, insgesamt daher 482,88 € nebst Zinsen. \n\n34\\. III. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags und der Feststellungsanträge, soweit sie von der Aufhebung umfasst sind, ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 treffen kann. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 70\u002F25","2026-07-10T22:05:20.522Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":44,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"2695","ECLI:DE:NEURIS:KORE706262026","ecli-de-neuris-kore706262026","IV ZR 184\u002F24","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an die \"Bezifferung\" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.21 22 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, die die Bemessung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen. \n\n2\\. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen anbietet. § 16 der von ihm verwendeten \"Allgemeine[n] Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A (AB )\" (im Folgenden: AVB) lautet auszugsweise wie folgt: \"… Leistung bei Kündigung (2) Bei einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6). … Rückkaufswert (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. … Abzüge (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. … … Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs (5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4. \n\n  - Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug \n\n\nDer Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen. …\" \n\n3\\. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 beanstandete der Kläger die Verwendung von Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug in verschiedenen vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen als rechtlich unzulässig und verlangte vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz. Der Beklagte wies dieses Verlangen zurück. \n\n4\\. Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleicher Klauseln geltend und nimmt den Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klausel enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. \n\n5\\. Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit für alle Klageanträge angenommen hat, hat der Klage - nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - stattgegeben, soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB oder inhaltsgleicher Klauseln sowie Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. \n\n6\\. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge (Klageantrag zu 2). \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n8\\. A. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 153 veröffentlicht ist, hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, da die ausschließliche (Eingangs-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung insgesamt gegeben sei. Seine Zuständigkeit gelte nicht nur für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch, sondern erfasse auch die weiteren Anträge auf Auskunft und Folgenbeseitigung. Zwar handele es sich bezogen auf den Unterlassungsanspruch um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände. Seine Zuständigkeit folge jedoch aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Danach erfassten \"Klagen nach diesem Gesetz\" auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annexanträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht würden. \n\n9\\. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die monierte Klausel sei unwirksam. Das folge aus § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht zu vereinbaren. Sie mache den Abzug von der Entwicklung einer (zusätzlichen) Variablen abhängig, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiere, da sie erst zukünftig bestimmt und veröffentlicht werde. Der Stornoabzug könne dann nicht mehr als beziffert im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, wenn - wie vorliegend - auf einen im Zeitlauf stetiger Veränderung unterliegenden Referenzzinssatz (Indexwert) verwiesen werde, der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts seiner komplexen Berechnungsmodalitäten nicht mehr nachvollziehbar sei und zudem vom Versicherer erst nach der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsnehmers angegeben werden könne. Es trete hinzu, dass die Abzüge je nach Kapitalmarktsituation um bis zu 15 % differierten und der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ansatzweise in der Lage sein könne, die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung zu überblicken. Im Ergebnis führe die Klausel gerade bei klassischen (nicht fondsgebundenen) Renten- und Lebensversicherungen einseitig zu einer (spekulativen) Zinswette (nur) zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Normzweck des § 169 VVG nicht zu vereinbaren. \n\n10\\. Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Versicherungsnehmer vermöge bei Vertragsschluss nicht abzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe seine mit dem Versicherungsprodukt verbundene Renditeerwartung im Fall einer Kündigung erfüllt werde, da diese von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarkts abhänge. Bei der Ermittlung des Zehnjahresdurchschnitts des Indexwertes (Zinsswapsatzes) sei zudem unklar, ob der Durchschnitt lediglich bezogen auf den jeweils gleichen Monat oder alle Monatswerte in einem Zehnjahreszeitraum zu bilden sei. \n\n11\\. Einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB habe der Kläger gegen den Beklagten demgegenüber nicht. Sein Auskunftsbegehren diene nicht der Vorbereitung seiner Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung, sondern allenfalls zur eventuellen Kontrolle im Vollstreckungsverfahren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherungsnehmer erscheine die voraussetzungslose und uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher einschlägiger Versicherungsdaten ohnedies unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich bedenklich. \n\n12\\. Der Kläger habe gegen den Beklagten aber einen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 3a i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG. Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB könne einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Der Verwender sei aber lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Wie beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch müsse es auch beim Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. Der Anspruch beinhalte daher weder die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens noch eines Berichtigungsschreibens des Inhalts, wie es der vom Kläger gestellte Hilfsantrag vorgebe. \n\n13\\. B. Die Revision hat Erfolg. \n\n14\\. I. Die Revision ist aufgrund der inhaltlich unbeschränkten Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. jurisPK-BGB\u002FBaetge, 10. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 21; GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 85. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 4; Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 11; Staudinger\u002FPiekenbrock, BGB (2025) § 6 UKlaG Rn. 20; s. auch BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 118) und auch im Übrigen zulässig. \n\n15\\. II. Die Revision ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht dem Kläger weder den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG noch die daneben geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz der Abmahnkosten zusprechen. \n\n16\\. 1\\. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe seine (Eingangs-)Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu Unrecht auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung bejaht. \n\n17\\. a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14\u002F4722, S. 106 re. Sp.). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143\u002F21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist (vgl. Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 16). § 545 Abs. 2 ZPO differenziert nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges. Wie § 6 Abs. 1 UKlaG (vgl. BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 118; Lindacher\u002FPamp aaO Rn. 2) zielt die Bestimmung auf eine Verfahrensbeschleunigung. Das von beiden Normen übereinstimmend verfolgte Regelungsanliegen würde durch die Zulassung einer revisionsrechtlichen Nachprüfung der Zuständigkeitsfrage verfehlt. \n\n18\\. b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BeckOK-ZPO\u002FKessal-Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2025]; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - BeckOK-ZPO\u002FWulf\u002FGaier, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2025]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein Fall einer willkürlichen Annahme seiner Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht vor. \n\n19\\. aa) Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 29\\. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 149\u002F04, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). \n\n20\\. bb) Gemessen daran hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit nicht mit schlechthin unvertretbarer Begründung angenommen. Es hat seine Zuständigkeit auch für die Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung ausführlich unter Bezugnahme auf den durch den Gesetzgeber mit der Einführung der (Eingangs-)Zuständigkeit der Oberlandesgerichte verfolgten Normzweck begründet. Ergänzend hat es sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen zur vergleichbaren Frage gestützt, ob Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung erfasst wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93\u002F15, MMR 2017, 169 Rn. 22 ff.). Von einer nicht mehr verständlichen, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts kann mithin keine Rede sein. \n\n21\\. 2\\. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleiche Klauseln des Beklagten zum Stornoabzug seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstießen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt die in § 16 Abs. 5 AVB enthaltene Klausel die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert ergebenden Anforderungen. \n\n22\\. a) Die Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Stornoabzug im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG \"beziffert\" ist, ist allerdings umstritten. Vereinzelt wird vertreten, § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange stets die Vereinbarung eines konkreten, nominal in Euro ausgewiesenen Betrages (Gatschke, VuR 2007, 447, 450; dem folgend wohl Schnepp\u002FKipar in Veith\u002FGräfe\u002FLange\u002FRogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 10 Rn. 309; vgl. ferner Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 118; vgl. auch Franz DStR 2008, 303, 308), während die überwiegende Ansicht annimmt, die Regelung lasse es auch zu, ein einfaches bzw. leichtverständliches Berechnungsverfahren zur (variablen) Ermittlung des Stornoabzugs zu vereinbaren (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84; ders. VersR 2016, 1341, 1342 f.; BeckOK-VVG\u002FBinz, § 169 Rn. 49 [Stand: 1. Februar 2026]; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 68; Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 179; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 169 VVG Rn. 21; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 95; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 58; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132; vgl. auch öst. OGH VersR 2023, 1478 Rn. 33; KG VersR 2015, 1409 [juris Rn. 17]; Benkel\u002FHirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2\\. Aufl. § 9 ALB 2008 Rn. 5). \n\n23\\. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann er auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und die Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist. Das ergibt die Auslegung der Norm. \n\n24\\. aa) Der Wortlaut der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, die den Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist, deutet zwar zunächst darauf hin, dass dem Versicherer die Angabe eines konkreten Betrages abverlangt wird. Denn der Begriff \"beziffert\" wird im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel genutzt, um zu bezeichnen, dass etwas mit Ziffern versehen bzw. mit einer Zahl oder einem Betrag nach angegeben wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort \"beziffern\"). Die Auslegung der Norm darf bei einer solchen reinen Wortlautinterpretation aber nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte dienen (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 39; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255\u002F17, BGHZ 220, 297 Rn. 32 m.w.N.). \n\n25\\. bb) Für ein Verständnis dahingehend, dass der Begriff \"beziffert\" über seine eigentliche Wortlautbedeutung hinaus auszulegen ist und mit ihm auch die anhand der Beschreibung eines Rechenweges erfolgende Bezeichnung eines erst bei Vertragsbeendigung zu ermittelnden Betrages erfasst werden kann, solange diese Beschreibung erhöhten Transparenzanforderungen gerecht wird, sprechen die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Dem Gesetzgeber kam es mit der Neufassung von § 169 Abs. 5 VVG zwar in erster Linie darauf an, die Produkttransparenz in der Lebensversicherung durch strengere Vorgaben zur Vereinbarung eines Stornoabzugs zu verbessern; er wollte hierbei aber die Produktgestaltungsfreiheit des Versicherers nicht über Gebühr einschränken. \n\n26\\. (1) Nach der Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) war der Versicherer zu einem Abzug vom Rückkaufswert bereits dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen war. Diese Bestimmung hielt der Gesetzgeber für anpassungsbedürftig, weil er es insbesondere in den Fällen, in denen die Höhe eines dem Grunde nach vereinbarten Stornoabzugs in das Ermessen des Versicherers gestellt war oder für dessen Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wurde, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht selbst nachvollziehen kann, nicht als gewährleistet ansah, dass der Versicherungsnehmer über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet ist, um dessen wirtschaftliche Bedeutung zu erkennen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem \"zusätzliche[n] Erfordernis\", den Abzug zu beziffern, begegnen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.). Ihm kam es insoweit maßgeblich darauf an, die Transparenzanforderungen an die Vereinbarung des Stornoabzugs über das sich bis dahin im Wesentlichen aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Niveau (vgl. - jeweils noch zu § 9 AGBG - Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121\u002F00, BGHZ 147, 354, 361 f., 366 [juris Rn. 34, 46]; IV ZR 138\u002F99, BGHZ 147, 373, 377 ff. [juris Rn. 27 ff.]) hinaus zu erhöhen. \n\n27\\. Die Gesetzesbegründung enthält demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber \\- insoweit abweichend zur bisherigen Konzeption, nach der die Vereinbarung über den zulässigen Abzug entweder abstrakt oder betragsmäßig konkret getroffen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 12\u002F6959, S. 102 re. Sp.) - mit dem zusätzlichen Erfordernis der \"Bezifferung\" die zwingende Vorgabe verbinden wollte, der zulässige Abzug könne fortan nurmehr durch die Benennung eines konkreten, bei Vertragsschluss nominal fixierten Betrages erfolgen (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130). Auch der in § 169 Abs. 5 VVG zum Ausdruck kommende Regelungsplan des Gesetzgebers erfordert es nicht, weitere Vorgaben zu den Umständen zu machen, anhand derer ein Abzug vom Rückkaufswert gerechtfertigt werden kann. Zu berücksichtigen sind die häufig lange Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen und das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zusätzlich ergebende Gebot, dass jeder Abzug angemessen sein muss. Das Erfordernis der Angabe eines absoluten Betrages kann dort unangemessen sein, wo das Deckungskapital erheblichen Schwankungen unterliegt, also insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen die Höhe eines dem Grunde nach sachlich gerechtfertigten Abzugs bei Vertragsschluss praktikabel nur abstrakt und in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien oder Variablen bezeichnet werden kann (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84 m.w.N.). In diesen Fällen dennoch die Vereinbarung eines nominalen fixierten Betrages zu fordern, brächte einerseits die Gefahr mit sich, dass das Bedingungswerk mit zahlreichen Einzelfällen überfrachtet würde und gerade dadurch - entgegen dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers - an Transparenz einbüßte. Andererseits führte die allein im Interesse der Produkttransparenz geschaffene Regelung zu einem nicht beabsichtigten Eingriff in die Freiheit der Produktgestaltung (vgl. Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 135). \n\n28\\. Es darf zudem nicht aus dem Blick geraten, dass zwischen den in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genannten Merkmalen \"beziffert\" und \"angemessen\" ein Spannungsverhältnis besteht. Legt der Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Stornoabzug im Interesse einer weitestmöglichen Bezifferung mit einem festen Betrag oder einem bestimmten Prozentsatz fest, kann die darin liegende Pauschalisierung im Einzelfall zur Unangemessenheit des Abzugs führen, während umgekehrt sein Bemühen um eine möglichst angemessene Lösung \\- auch im Interesse des Versichertenkollektivs - auf Kosten deren Verständlichkeit gehen und die Bezifferung in Frage stellen kann. Diesem Wechselverhältnis von Bezifferung und Angemessenheit muss auch bei der Auslegung des Begriffs \"beziffert\" im Rahmen von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG Rechnung getragen werden. \n\n29\\. (2) Den durch den Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 169 Abs. 5 VVG verfolgten Zielen wird bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Begriff der \"Bezifferung\" auch auf betragsmäßig variable Regelungen erstreckt wird, solange diese gesteigerten Transparenzanforderungen gerecht werden (vgl. Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1342 f.). Das ist dann der Fall, \n\n  - wenn die Regelung auf eine erhöhte Produkttransparenz hinwirkt, indem sich die Berechnung des Abzugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung unter Ausschluss von Ermessensspielräumen des Versicherers vollzieht,\n\n  - sich die wirtschaftliche Tragweite potentieller Abzüge für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei ergibt und\n\n  - die eigenständige Nachprüfbarkeit der Höhe des Abzugs durch den Versicherungsnehmer dadurch gewährleistet wird, dass das Berechnungsverfahren ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar und nachprüfbar ist.\n\n\n\n\n30\\. Mit diesen besonderen Vorgaben geht das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG über die sich aus dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen hinaus. Während § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG die Vereinbarung von Bestimmungsrechten des Versicherers bei der Festsetzung von Abzügen vom Rückkaufswert im Interesse der erhöhten Produkttransparenz vollständig ausschließt (vgl. Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132), verbietet das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sie nicht schlechthin (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437\u002F22, VersR 2024, 1057 Rn. 16; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164\u002F11, BGHZ 194, 39 Rn. 61; BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290\u002F22, BGHZ 239, 52 Rn. 23 m.w.N.). Durch das Bezifferungsgebot in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG wird klargestellt, dass die mit einem Abzug vom Rückkaufswert potentiell verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall eindeutig und zweifelsfrei aus der Regelung hervorgehen müssen, und zwar unabhängig davon, auf welche sachliche Rechtfertigung der Abzug gestützt wird und wie komplex die damit verbundenen Umstände sein mögen. \n\n31\\. b) Diesen sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung des Stornoabzugs hält die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ihre Auslegung ergibt - stand. \n\n32\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO m.w.N.). \n\n33\\. bb) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der anhand der Versicherungsbedingungen ermitteln möchte, ob und in welcher Höhe im Falle der Kündigung auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 AVB ein Abzug vom Rückkaufswert erfolgt, wird der Regelung in Satz 1 der Klausel zunächst den Grundsatz entnehmen, dass der eigentliche Abzugsbetrag als Prozentsatz - mithin als Bruchteil - des Deckungskapitals erhoben wird. Was mit dem Begriff des Deckungskapitals bezeichnet ist, kann sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei anhand der Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 1 AVB aus dem Regelungszusammenhang erschließen. \n\n34\\. (2) Der Bestimmung in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann im Zusammenspiel mit den weiteren Regelungen in den Sätzen 7 bis 9 der Klausel, dass der Abzug in seiner Höhe von der Entwicklung des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes mit einer Laufzeit von zehn Jahren\" abhängig ist und es sich hierbei - wie ihm die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 5 und 6 AVB verdeutlicht - um einen im Zeitlauf variablen Indexwert handelt. Die ausdrückliche Bezeichnung der diesen Wert veröffentlichenden Stelle und die salvatorische Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB machen ihm deutlich, dass der in Bezug genommene Indexwert von der Deutschen Bundesbank - mithin von amtlicher Stelle und damit vom Einfluss des Versicherers unabhängig - ermittelt und bekanntgegeben wird, vgl. § 7 der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (RückAbzinsV) vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790). Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - auch wenn ihm der Begriff und die Funktion des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" in der Regel nicht geläufig sein werden - durch die Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, die ihm den vom Versicherer mit dem Abzug verfolgten Zweck ausdrücklich vor Augen führen und erläutern, sowie durch den Sinnzusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB jedenfalls verdeutlicht, dass der genannte Indexwert für die Zwecke der Klausel die Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Rendite abbilden soll. \n\n35\\. (3) Aus § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB und den im Anschluss aufgezählten \"Kapitalmarktsituationen\" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter, dass die Höhe des prozentualen Abzugs nicht unmittelbar vom aktuellen Wert des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" abhängt, sondern davon, wie groß die rechnerische Differenz zwischen dem für den Zeitpunkt drei Monate vor dem Beendigungstermin ermittelten \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz\" und seinem Durchschnitt der diesem Zeitpunkt vorangegangenen zehn Jahre ist. Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der prozentuale Abzug vom Rückkaufswert entweder fünf, zehn oder maximal 15 Prozent beträgt, sofern nicht der Abzug entfällt, weil die rechnerische Differenz weniger als 0,5 Prozentpunkte beträgt (oder negativ ist). \n\n36\\. (4) Hinsichtlich der Berechnung des Zehnjahresdurchschnitts wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand der auf die Begriffe \"Zinsswapsatz\" und \"Zehnjahresdurchschnitt\" bezogenen beschreibenden Formulierungen \"für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht\" bzw. \"für den gleichen Monat gebildet\" - denen er entnimmt, dass der Indexwert \"für den Monat\" gebildet wird - erkennen, dass es sich bei dem maßgeblichen Indexwert um einen im Monatsrhythmus ermittelten Wert handelt, mithin jedem Monat (nur) ein bestimmter Indexwert zugeordnet ist (vgl. § 7 RückAbzinsV). Hieraus wird er schließen, dass es sich bei dem Zehnjahresdurchschnitt um das arithmetische Mittel sämtlicher Monatswerte der letzten zehn Jahre handelt. Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 8 AVB wird er dabei als Ausnahme zur Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 7 AVB ansehen, soweit diese bei einer kürzeren Vertragslaufzeit den Wert des Zehnjahresdurchschnitts bei der Bildung der für die Kapitalmarktsituationen maßgeblichen Differenz durch den für die Vertragsdauer gebildeten Durchschnittswert der in die Vertragsdauer fallenden monatlichen Indexwerte ersetzt. \n\n37\\. (5) Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 10 AVB verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schließlich, dass die Höhe des Abzugs unter Umständen angepasst wird, wenn die Beendigung des Vertrages in einen bestimmten zeitlichen Abstand zum vereinbarten Rentenbeginn fällt. Das entnimmt er dem Begriff \"Aufschubzeit\", dessen Bedeutung er sich anhand der in § 1 Abs. 1 AVB enthaltenen Beschreibung der Versicherungsleistung und der Gesamtüberschrift des Klauselwerks erschließen wird und den er als den Zeitraum der Vertragsdurchführung verstehen wird, der vor dem vereinbarten (aufgeschobenen) Rentenbeginn liegt. Die Vorgabe, dass der Abzug in den letzten zehn Jahren \"linear\" auf null Prozent fällt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes entsprechend, mit dem ein gleichmäßiger bzw. gleichbleibender Verlauf beschrieben wird (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch 13. Aufl. Stichwort \"linear\") - so verstehen, dass sich der Abzug innerhalb von zehn Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn gleichbleibend proportional im Verhältnis zur verbleibenden Zeit bis zum Rentenbeginn von seinem (anhand der Kapitalmarktsituation ermittelten) Ausgangswert verringert, bis am Ende der Aufschubzeit schließlich gar kein Abzug mehr erfolgt. \n\n38\\. cc) Mit dieser Auslegung, die zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 10\\. Dezember 2025 - IV ZR 34\u002F25, VersR 2026, 161 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; jeweils m.w.N.) darstellt, ist der in der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB geregelte Abzug vom Rückkaufswert hinreichend im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG \"beziffert\". Die Klausel schließt Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus (vgl. unten (1)). Zudem ermöglicht sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs (vgl. unten (2)) und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe (vgl. unten (3)). \n\n39\\. (1) Die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB bestimmt für die Höhe des Abzugs ein Berechnungsverfahren, von dem der Versicherer nicht einseitig abweichen kann und in dem es ausschließlich auf Variablen ankommt, die vom Willen des Versicherers unabhängig sind. Dem Versicherer werden durch die Regelung keine Beurteilungsspielräume eingeräumt, die er im Rahmen der Vertragsbeendigung bei der Berechnung des Abzugs zu Ungunsten des Versicherungsnehmers ausfüllen könnte. Die Höhe des Abzugs hängt vielmehr ausschließlich von der Höhe des Rückkaufswertes und der tatsächlichen Entwicklung des in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB genannten, von amtlicher Stelle ermittelten Indexwertes ab. \n\n40\\. (2) Durch die Klausel wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, bereits bei Vertragsabschluss die wirtschaftliche Tragweite eines bei vorzeitiger Vertragsbeendigung potentiell anfallenden Stornoabzugs zu erkennen und so zu entscheiden, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 64). \n\n41\\. (a) Zwar steht die Höhe des Abzugs bei Abschluss des Vertrages noch nicht fest, weil sowohl der Rückkaufswert als auch die anwendbare Kapitalmarktsituation erst im Zeitpunkt der Kündigung festgestellt werden können. Dem Versicherungsnehmer wird aber durch die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und die in ihr enthaltene Beschreibung der verschiedenen \"Kapitalmarktsituationen\" sowie deren Verknüpfung mit einem jeweils festen Prozentsatz hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass es zu einem Abzug kommen und welches Ausmaß dieser erreichen kann. Das ist ausreichend, um dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eine Einschätzung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines im Falle der Kündigung in der Zukunft möglicherweise drohenden Stornoabzugs und damit eine informierte Entscheidung über den Vertragsabschluss - auf deren Gewährleistung das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG vorwiegend abzielt - zu ermöglichen. Dass der Stornoabzug der Höhe nach nicht feststeht (bzw. auch ausbleiben kann) und er von künftigen, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ungewissen Entwicklungen abhängig ist, führt nicht zu einem die wirtschaftliche Tragweite der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB verschleiernden Informationsdefizit des Versicherungsnehmers. \n\n42\\. (b) Auch der Umstand, dass der zur Abbildung der Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen gewählte Indexwert - der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren\" - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel nicht geläufig ist, hindert ihn nicht daran, die wirtschaftliche Tragweite der Klausel zu erfassen. Er kann sich jedenfalls anhand der erläuternden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, dem Sinnzusammenhang mit der salvatorischen Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB und dem in § 16 Abs. 5 Satz 7 und 8 AVB beschriebenen Rechenweg eine ausreichende Vorstellung davon machen, dass durch den Indexwert Informationen über die am Kapitalmarkt jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielbaren Renditen bzw. Zinsen abgebildet werden. Er kann ferner anhand der \"Kapitalmarktsituationen\" und ihrer Unterscheidung erkennen, dass der Abzug umso höher ausfallen kann, je mehr Dynamik die Kapitalmarktzinsen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung entfaltet haben. Das sind zugleich die Kerninformationen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenspiel mit den vorab definierten Werten, die der Abzug potentiell annehmen kann (fünf, zehn oder maximal 15 Prozent), benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel einzuschätzen. Die Kenntnis von weiteren Einzelheiten zu dem von amtlicher Stelle ermittelten Indexwert, den der Versicherer verwendet, um die Zinssituation in der Klausel abzubilden, benötigt der Versicherungsnehmer hierfür dagegen nicht. \n\n43\\. (3) Auch die in § 16 Abs. 5 AVB beschriebenen Berechnungsverfahren führen nicht dazu, dass es an einer hinreichenden \"Bezifferung\" im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG fehlte. Diese können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. \n\n44\\. Das gilt zunächst für die Berechnung der Höhe des konkreten Abzugsbetrages als Prozentsatz des Rückkaufswertes. Steht fest, welche Kapitalmarktsituation zur Anwendung kommt, kann der Zahlbetrag durch eine dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumutende Prozentrechnung ermittelt werden. Es gilt aber auch für die Berechnungen, die zur Bestimmung der anwendbaren Kapitalmarktsituation notwendig sind. Im Grundsatz ist hierbei eine Subtraktion erforderlich, wobei der Subtrahend allerdings zunächst als arithmetisches Mittel aus den Monatswerten des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" der vorangegangenen zehn Jahre ermittelt werden muss. Auch hierbei handelt es sich um Rechenoperationen, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse in ihrer Wirkungsweise abstrakt nachvollziehen und im Rahmen der Vertragsbeendigung eigenständig nachprüfen kann. Darauf, dass der Versicherungsnehmer hierbei gegebenenfalls ein nicht unerhebliches Maß an Zeit und Konzentration aufwenden muss, kommt es in der hier gegebenen Situation angesichts der Komplexität des angebotenen Produkts nicht an. Weil er die Nachprüfung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Situation des Vertragsschlusses - der sowohl im Rahmen der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 26; vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118\u002F22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465\u002F21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.) als auch nach dem Regelungskonzept des § 169 Abs. 5 VVG vorwiegend in den Blick zu nehmen ist - vornehmen wird, sind die mit der tatsächlichen Durchführung des Berechnungsverfahrens verbundenen Lästigkeiten für die Gewährleistung einer informierten Entscheidung über den Vertragsabschluss von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass für den Versicherungsnehmer - wenn auch unter Aufwendung von Zeit und Mühe - nur anhand der im Klauseltext getroffenen Regelungen die tatsächliche Möglichkeit einer eigenständigen Nachprüfung besteht, ohne auf Fachwissen oder sonstige Spezialkenntnisse angewiesen zu sein. Bereits diese Möglichkeit erhöht zugleich - wie von § 169 Abs. 5 VVG beabsichtigt - für ihn die Produkttransparenz in relevanter Weise gegenüber dem durch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleisteten Mindestniveau. \n\n45\\. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden (§ 7 RückAbzinsV; vgl. Stapf\u002FElgg, BB 2009, 2134). \n\n46\\. 3\\. Weil die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ausgeführt - den sich aus dem Bezifferungsgebot gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden, an die Vereinbarung eines Stornoabzugs zu stellenden besonderen Transparenzanforderungen genügt, kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben sich für die Vereinbarung des Stornoabzugs in der Lebensversicherung keine Vorgaben, die über die sich aus dem Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen hinausgingen (vgl. Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 673). \n\n47\\. 4\\. Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB gegen das sich aus der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstößt, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher - bislang - ebenfalls keine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n48\\. a) Bei dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG geregelten Kriterium der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung der Rechtsprechung für den jeweiligen Einzelfall überlassen ist (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.; vgl. BeckOK-VVG\u002FBinz, § 169 Rn. 50 [Stand: 1. Februar 2026]; Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 180; Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8\\. Aufl. § 169 Rn. 48; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 96; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 59). Ein Abzug vom Rückkaufswert ist dabei nur dann angemessen, wenn er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sachlich gerechtfertigt ist (MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann aaO; Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1343 f.; Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 668; Reiff, ZVersWiss 2012, 477, 481). Das ist - vorbehaltlich des in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gesondert geregelten Verbots des Abzugs wegen noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten - in der Regel dann anzunehmen, wenn der Abzug auf Kosten oder sonstigen Nachteilen beruht, die dem Versicherer oder dem Kollektiv der Versicherten durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen, und der Abzug diese Nachteile in tatsächlicher Hinsicht im weitesten Sinne abbildet (vgl. HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 72; Brömmelmeyer aaO Rn. 181; Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Grote\u002FThiel aaO; vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1344 f.). Demgegenüber darf der Abzug keine derart prohibitive Wirkung haben, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt, die den Versicherungsnehmer von der Ausübung des ihm gemäß § 168 Abs. 1 VVG zustehenden Kündigungsrechts abhält und dieses gleichsam aushöhlt (vgl. Binz aaO Rn. 53; Brömmelmeyer aaO Rn. 180; Looschelders aaO; Ortmann aaO Rn. 101; Reiff aaO Rn. 60; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 134; Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 672). \n\n49\\. b) Ob § 16 Abs. 5 AVB diesen Anforderungen genügt, kann mangels vom Oberlandesgericht getroffener Feststellungen bislang nicht abschließend entschieden werden. Ein Abzug vom Rückkaufswert, der - wie nach § 16 Abs. 5 AVB - in Abhängigkeit davon erhoben wird, ob der Vertragsbeendigung ein schneller Zinsanstieg am Kapitalmarkt vorausgegangen ist, kann allerdings grundsätzlich dem Gebot der Angemessenheit in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechen und sachlich gerechtfertigt sein (Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 95; ders., VersR 2016, 1341, 1343 ff.; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 99; wohl auch Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 670 f.; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 2013, 218 [juris Rn. 15]; bejahend für Einmalbeitragsversicherungen Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 169 Rn. 48; Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 60; ders., ZVersWiss 2012, 477, 481 ff.; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 299 ff.; ders. in Festschrift Schwintowski, 2017, S. 207, 218 f.; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1131 f.; an der Zulässigkeit zweifelnd dagegen Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 185 ff.; ders., VersR 2014, 133, 137; zweifelnd auch Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 120, 125, 128). \n\n50\\. aa) Die sachliche Rechtfertigung kann sich bei einem solchen \"kapitalmarktinduzierten\" Abzug daraus ergeben, dass er im Grundsatz darauf gerichtet ist, dem Versichertenkollektiv Nachteile zu ersetzen, die durch die Vertragsbeendigung entstehen. Ein steigender Kapitalmarktzins führt in der Regel zu einem Wertverlust bei langlaufenden Kapitalanlagen, die der Versicherer typischerweise halten wird, um über die Vertragslaufzeit die Garantiezinsverpflichtungen zu erfüllen. Durch Vertragsbeendigungen im steigenden Zinsumfeld bedingte Mittelabflüsse können vor diesem Hintergrund gegebenenfalls dazu führen, dass der Versicherer diese Kapitalanlagen verkaufen und die durch den gestiegenen Kapitalmarktzins eingetretenen Wertverluste (bzw. stille Lasten) realisieren muss (vgl. hierzu Baroch Castellví in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts 2. Aufl. § 27 Rn. 68 ff.; ders., VersR 2016, 1341, 1341 f., 1344; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 60, 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1129; vgl. auch Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2023, S. 45 f.). Die Vereinbarung eines Abzugs vom Rückkaufswert, der nur in einem steigenden Zinsumfeld zum Tragen kommt, kann eine angemessene Beteiligung der kündigenden Versicherungsnehmer an den Wertverlusten gewährleisten, die dem Versicherer und dem Versichertenkollektiv in dieser Situation durch vorzeitige Vertragsbeendigungen entstehen (vgl. BaFin, Rundschreiben 8\u002F2010 (VA) vom 7. September 2010 unter B). \n\n51\\. Diese Zwecke stehen mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltenen Gebot der Angemessenheit verfolgt, in Einklang. Das gilt nicht nur, soweit der Abzug auf eine Beteiligung des kündigenden Versicherungsnehmers an den durch die Vertragsbeendigung bedingten Verlusten - und damit im weitesten Sinne auf Ersatz durch die Vertragsbeendigung entstehender Nachteile - gerichtet ist. Es gilt insbesondere auch, soweit hierdurch die Nebenzwecke mitverfolgt werden, im steigenden Zinsumfeld Mitnahmeeffekte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern und im Interesse der Finanzstabilität des Versicherers und des Versichertenkollektivs dem Entstehen von Kündigungswellen präemptiv entgegenzuwirken. Dass die Abwehr negativer Auswirkungen für das gesamte Versichertenkollektiv einen anerkennenswerten Zweck für die Erhebung eines Stornoabzugs darstellen kann (vgl. Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32\\. Aufl. § 169 Rn. 59), lag - unter dem Aspekt der Verhinderung einer Antiselektion - bereits der Vorgängerregelung in § 176 VVG a.F. zugrunde (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 238; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119). Hieran hat der Gesetzgeber festgehalten, indem er grundsätzlich von einer Kontinuität der mit einem Abzug vom Rückkaufswert verfolgbaren Zwecke - insbesondere mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhinderung von Risikoverschlechterungen - ausgegangen ist und mit § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG lediglich die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten als Rechtfertigung für einen Abzug vom Rückkaufswert ausgeschlossen hat (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.; vgl. auch Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127, 1130 f.). Vor diesem Hintergrund kann - jedenfalls dann, wenn er zugleich auch auf den Ersatz tatsächlich entstehender Nachteile gerichtet ist - ein Abzug vom Rückkaufswert sachlich gerechtfertigt sein, der eine Benachteiligung des Versichertenkollektivs durch die Abwendung von Mitnahmeeffekten verhindern und dabei auch präventiv im Sinne der Finanzstabilität des Versicherers wirken soll. \n\n52\\. bb) Das in § 168 Abs. 1 und 2 VVG für den Versicherungsnehmer garantierte Kündigungsrecht spricht dabei nicht gegen die Zulässigkeit der Erhebung eines durch die Kapitalmarktsituation bedingten Stornoabzugs (so aber wohl Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 136). Das Kündigungsrecht soll dem Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund, dass sich seine Verhältnisse und Lebensumstände während der langen Dauer eines Lebensversicherungsvertrages ändern können, die notwendige Flexibilität verschaffen, um auf solche Änderungen reagieren zu können (vgl. Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 168 Rn. 2; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3\\. Aufl. § 168 Rn. 1; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 168 Rn. 1). Weder aus dem Wortlaut von § 168 VVG noch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck lässt sich indessen ableiten, dass mit ihr für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch eine Zuweisung des mit Zinsänderungen einhergehenden Kapitalmarktrisikos an den Versicherer bzw. das Versichertenkollektiv verbunden und deshalb die Vereinbarung auf eine Teilung dieses Risikos hinwirkender Abzüge vom Rückkaufswert grundsätzlich unzulässig sein soll. Die Gewährleistung des Kündigungsrechts in § 168 VVG dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers bzw. des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen (vgl. HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1130). \n\n53\\. cc) Schließlich ergeben sich auch aus § 169 Abs. 6 VVG keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung eines kapitalmarktinduzierten Abzugs vom Rückkaufswert. Diese Bestimmung berechtigt den Versicherer, den Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG - auf ein Jahr befristet - angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Bei der gesetzlichen Herabsetzungsmöglichkeit des § 169 Abs. 6 VVG handelt es sich um eine Maßnahme, die erst in Betracht gezogen werden darf, wenn mit sonstigen Maßnahmen im Vorfeld keine ausreichende Abhilfe gegen die Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer geschaffen werden kann (MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 129; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 64; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 141; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 284). Dass das Herabsetzungsrecht aus § 169 Abs. 6 VVG in seinem Vorfeldbereich vertragsrechtliche Maßnahmen sperrt, die gleichfalls der Abwehr von Gefährdungen der Belange der Versicherungsnehmer dienen sollen, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1346; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127; im Ergebnis wohl auch Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 670 f.). \n\n54\\. 5\\. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Urteil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch insoweit als rechtsfehlerhaft dar, als das Oberlandesgericht dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz von Abmahnkosten zugesprochen hat. \n\n55\\. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden kann, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt (Senatsurteil vom 31\\. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184\u002F15, VersR 2018, 422 Rn. 41 ff. - Klauselersetzung). Da es aber an der rechtsfehlerfreien Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB - und damit einer rechtswidrigen Wettbewerbshandlung - fehlt, kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 UWG - derzeit - nicht in Betracht. \n\n56\\. b) Gleiches gilt für den sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG ergebenden Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Auch dieser Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (vgl. Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 13 Rn. 99; BeckOK-UWG\u002FScholz, § 13 Rn. 104 [Stand: 1. Oktober 2025]). \n\n57\\. C. Die Anschlussrevision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht die Auskunftsklage des Klägers nicht abweisen. \n\n58\\. Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Informationsanspruch aus § 242 BGB komme als vorbereitender Hilfsanspruch zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Folgenbeseitigung schon grundsätzlich nicht in Betracht, ist rechtsfehlerhaft. Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65\u002F23, BGHZ 243, 9 Rn. 51; vom 11. September 2024 - I ZR 168\u002F23, VersR 2024, 1488 Rn. 20 - Payout Fee; jeweils m.w.N.). \n\n59\\. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers - jedenfalls soweit dessen teilweise Abweisung nicht wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsen ist - ergeben könnte. Das gilt - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. OLG Frankfurt WM 2025, 1792 [juris Rn. 154 ff.]) - auch für den Auskunftsanspruch, der dazu dient, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14\\. Dezember 2017 - I ZR 184\u002F15, VersR 2018, 422 Rn. 52, 70 - Klauselersetzung; OLG Düsseldorf MDR 2023, 1541 [juris Rn. 68]; OLG Köln ZIP 2022, 1778 [juris Rn. 68]; Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 8 Rn. 1.108c). \n\n60\\. D. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n61\\. Dieses hat die Frage, ob der vom Beklagten erhobene Abzug angemessen im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelassen und nicht geprüft. Demgemäß fehlt es an Feststellungen zu der - zwischen den Parteien erstinstanzlich umstrittenen - Frage, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den Beklagten behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug in § 16 Abs. 5 AVB ausgeglichen werden sollen. Je nach den noch zu treffenden Feststellungen wird sich das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren damit zu befassen haben, ob die Angemessenheit des erhobenen Abzugs zu verneinen ist, sei es, weil es in tatsächlicher Hinsicht an Umständen fehlt, auf die sich der von dem Beklagten behauptete Rechtfertigungszusammenhang stützen lässt, sei es, weil dem Abzug in diesem konkreten Zusammenhang der Höhe nach eine derart prohibitive Wirkung zukommt, dass er das gemäß § 168 Abs. 1 und 2 VVG garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aushöhlt. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:50.972Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":44,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"3028","ECLI:DE:NEURIS:KORE704422026","ecli-de-neuris-kore704422026","IV ZR 38\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.02.2026, IV ZR 38\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1\\. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr aus einer Wohngebäudeversicherung sämtliche im Zusammenhang mit einem im Jahr 2011 entstandenen Leitungswasserschaden entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. \n\n2\\. Das Oberlandesgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dieser erklärt hatte, er beziffere den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 10.000 €, und der Beklagtenvertreter diese Streitwerteinschätzung geteilt hatte. Die hiergegen eingelegte Streitwertbeschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision will sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung i.V.m. § 47 EGZPO). \n\n5\\. 1\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZR 39\u002F25, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205\u002F15, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). \n\n6\\. 2\\. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, nach Erörterung mit den Parteien auf der Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach Rücksprache mit dieser auf 10.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat zwar diese Streitwertfestsetzung mit ihrer - erfolglosen - Streitwertbeschwerde beanstandet. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechenden Beschwer rechtfertigen. Mit dem Einwand, sie konkretisiere auf der Grundlage von zwei - entgegen der Angabe in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht vorgelegten - Gutachten den ursprünglich in der Klageschrift mit 30.000 € angegebenen Streitwert, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie will nachträglich gestützt auf neue Tatsachen ihren vorinstanzlichen Tatsachenvortrag anders bewerten. Damit ist sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. \n\n7\\. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n8\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, 18.02.2026, IV ZR 38\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.423Z",20,[11,111],2025]