[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-judicial-impartiality-de-2025":3},{"detail":4,"years":242},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":241,"page":14,"limit":241},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},441,"judicial-impartiality-de","Judicial Impartiality","DE","2026-07-08T22:59:48.667Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":21},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":21},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,61,72,82,92,103,113,123,133,143,153,163,173,181,192,202,213,223,233],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3978","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464142501","ecli-de-neuris-kvre464142501","2 BvC 9\u002F25",39,"2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines gegen die Berichterstatterin erhobenen Ablehnungsgesuchs - Berichterstatterschreiben zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. \n\n2\\. a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 \u003C221 f. Rn. 2> \\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FV - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). \n\n3\\. b) Gemessen hieran ist das gegen die Berichterstatterin, die Richterin Wallrabenstein, gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. \n\n4\\. aa) Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch auf das Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 stützt, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. \n\n5\\. (1) Bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich grundsätzlich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 \u003C223 Rn. 7 f.>). \n\n6\\. (2) So liegt der Fall hier. Bei dem Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin und nicht \\- wie der Beschwerdeführer meint - um einen Entscheidungsentwurf. Dies ergibt sich bereits aus der zusammenfassenden Einleitung des Schreibens sowie der Verwendung des Konjunktivs. Soweit die Berichterstatterin im Schreiben vom 17. Juni 2025 darauf hingewiesen hat, dass der Senat gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 BVerfGG eine unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung verwerfen kann, handelt es sich- was der Beschwerdeführer übersieht -um eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensgestaltung. Dass die genannten Normen verfassungsrechtlich zu bestanden wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. \n\n7\\. bb) Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Berichterstatterin unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und insbesondere keine Gutachten eingeholt und die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages nicht beigezogen habe, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls gänzlich ungeeignet. \n\n8\\. (1) Ist eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 40, 11 \u003C30>; 122, 304 \u003C308>; 156, 224 \u003C236 f. Rn. 36>\\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FVI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu weder eine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. BVerfGE 61, 208 \u003C209>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2025 - 2 BvC 3\u002F24 -, Rn. 4) noch eine Beweiserhebung erforderlich. \n\n9\\. (2) So liegt der Fall hier. Wie mit dem Berichterstatterschreiben ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde bereits die Begründungsanforderungen der § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.Das Vorgehen der Berichterstatterin stellt daher eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung dar. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs mehrfach übergangen habe, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan. \n\n10\\. 2\\. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 17. Juni 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.","Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines gegen die Berichterstatterin erhobenen Ablehnungsgesuchs - Berichterstatterschreiben zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:56.518Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"3973","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464022501","ecli-de-neuris-kvre464022501","2 BvR 1743\u002F25","#  Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das vom Beschwerdeführer sinngemäß gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. \n\n2\\. a) Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; 133, 377 \u003C405 Rn. 69>; 152, 53 \u003C54 Rn. 2> \\- Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; BVerfGK 8, 59 \u003C60>). \n\n3\\. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 Rn. 15> \\- Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe). \n\n4\\. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099\u002F21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10\u002F22, 2 BvR 11\u002F22 -, Rn. 2 ff.). \n\n5\\. Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen \"ins Blaue hinein\", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 159, 26 \u003C30 f. Rn. 14>). \n\n6\\. b) Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. \n\n7\\. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein in dem vorausgegangenen, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1358\u002F25. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen anderen Verfahren desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691\u002F17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137\u002F24 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246\u002F23, 2 BvR 1847\u002F23 -, Rn. 13). Besondere, über die bloße Tatsache der Mitwirkung in diesem Verfahren hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin ergeben könnten, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt. \n\n8\\. 2\\. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG)","2026-07-10T22:07:56.156Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":66,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"4205","ECLI:DE:NEURIS:KORE729122025","ecli-de-neuris-kore729122025","VIII ZB 68\u002F25",46,"2025-11-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.11.2025, VIII ZB 68\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 24. Juli 2025 und vom 2. September 2025 (Aktenzeichen jeweils 2­11 S 94\u002F24) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.157,40 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 \\- VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, juris Rn. 1). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO); die Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO). \n\n3\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. \n\n4\\. Hinsichtlich des im Tenor letztgenannten Beschlusses des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde überdies nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n5\\. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 11.11.2025, VIII ZB 68\u002F25","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:20.151Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":44,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"4305","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463892501","ecli-de-neuris-kvre463892501","1 BvR 2133\u002F25","2025-11-03T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde \\- Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 \u003C73 Rn. 2>). \n\n2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n3\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:29.749Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":66,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"4526","ECLI:DE:NEURIS:KORE724962025","ecli-de-neuris-kore724962025","VIII ZR 51\u002F24","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter \n\n## Leitsatz\n\nEin Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 26; vom 20. Februar 2018 \\- 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 31; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).10 14 15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Februar 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger macht nach einem wegen eines Sachmangels erklärten Rücktritt gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags geltend. \n\n2\\. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung notwendiger Verwendungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht von Aufwendungen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Nach dem dort geltenden Geschäftsverteilungsplan war die Sache dem 9. Zivilsenat zugewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2021 wurden mehrere beim 9. Zivilsenat anhängige Verfahren, unter anderem die vorliegende Sache, dem 25. Zivilsenat zugewiesen. Von der Zuweisung sollten bestimmte Verfahren ausgenommen bleiben. Hierzu bestimmt Ziff. 3 Buchst. c des Präsidiumsbeschlusses: *\"* Ausgenommen sind jeweils Verfahren, in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ergangen ist […]**Diese Verfahren werden bei der Bestimmung der zu übertragenden Verfahren übersprungen. […]\"\n\n4\\. Aufgrund einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluss vom 3. April 2023 wurde unter anderem das vorliegende Verfahren nunmehr dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übertragen. Dieser hat mit der angefochtenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. \n\n5\\. Mit der vom Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts verletzt - wie die Revision zu Recht rügt - das Recht der Beklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter. \n\n7\\. 1\\. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung \\- gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 22; NJW 2018, 1155 Rn. 16; NJW 2025, 2455 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - AnwZ(Brfg) 25\u002F22, juris Rn. 6). \n\n8\\. a) Daraus folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 23; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Sie müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; BGH, Urteile vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - III ZR 258\u002F18, WM 2020, 1540 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 17; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 11; jeweils mwN). \n\n9\\. b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; jeweils mwN). Die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 7; jeweils mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 13). \n\n10\\. c) Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Diesem Erfordernis werden Präsidiumsbeschlüsse nicht gerecht, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). \n\n11\\. d) Genügt die Geschäftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit daraus ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 13). Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung und insbesondere ihr Charakter als abstrakt-generelle Regelung ist hierbei - anders als wenn lediglich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder eines Änderungsbeschlusses des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG) durch das Gericht im Einzelfall in Rede steht - nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 29; NJW 2018, 1155 Rn. 20; jeweils mwN; BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, aaO; vom 16. Dezember 2022 \\- V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, aaO Rn. 16 f.; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 25 f.). \n\n12\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben ist das angegriffene Urteil nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es ist durch einen Spruchkörper erlassen worden, dem das vorliegende Verfahren aufgrund einer mit den vorgenannten Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugewiesen wurde. \n\n13\\. a) Die Übertragung der Zuständigkeit für das Verfahren von dem 9. Zivilsenat auf den 25\\. Zivilsenat des Berufungsgerichts durch den Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 beruht auf einer Regelung, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. \n\n14\\. Die Bestimmung unter Ziff. 3 Buchst. c des vorgenannten Präsidiumsbeschlusses nimmt unter anderem solche Verfahren von der Übertragung auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts aus, in denen bis zum 31. Juli 2021 eine Terminierung erfolgt oder ein \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" ergeht. Diese \"offene\" Stichtagslösung (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18 mwN; vom 17. Januar 2023 \\- 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49) räumt dem abgebenden Zivilsenat die Möglichkeit ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - hier von mehreren Tagen - selbst auf den Übergang von bei ihm anhängigen Verfahren einzuwirken, indem er in diesem Zeitraum eine mündliche Verhandlung anberaumt oder einen \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" erlässt. Die hier getroffene Stichtagslösung trägt damit den Anforderungen an eine im Voraus zu treffende, generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung nicht Rechnung, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von später eintretenden Umständen abhängig macht. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die die Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein ermöglicht. \n\n15\\. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist - wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben - mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31 [Stichtag mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; NJW 2018, 1155 Rn. 22 [Stichtag rund ein Monat nach dem Präsidiumsbeschluss]; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 \\- 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49 [Stichtag jeweils mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; aus dem Schrifttum siehe etwa Jachmann-Michel in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Stand: März 2025, Art. 101 Rn. 52; MünchKommZPO\u002FRauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 275; KK-StPO\u002FDiemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 11a, 11b; BeckOK-GVG\u002FValerius, Stand: 15. August 2025, § 21e Rn. 19.3). \n\n16\\. b) Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in dem Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 setzt sich in dem - hierauf aufbauenden - Präsidiumsbeschluss vom 3\\. April 2023 und damit auch in dem angegriffenen Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts fort. \n\n17\\. 3\\. Die Beklagte ist mit der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie es versäumt hat, bereits in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Besetzung der Richterbank zu rügen. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar. Die Vorschrift des § 295 ZPO findet zwar auf einfache Fehler bei der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans Anwendung, nicht jedoch bei Verstößen des Geschäftsverteilungsplans gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - II ZR 112\u002F11, juris Rn. 7; jeweils mwN). \n\nII.\n\n18\\. Das Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist an den für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zuständigen 9\\. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n19\\. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angelegten materiell-rechtlichen Maßstäbe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere kann es dem Käufer eines Pferdes im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB angelastet werden, wenn er keine tierärztliche Ankaufsuntersuchung veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, juris Rn. 15). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing","Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:56.217Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":97,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"4682","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196110605","ecli-de-neuris-ksre196110605","B 5 R 15\u002F25 C",47,"2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit \n\n## Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht A, die Richterinnen am Bundessozialgericht B und C werden als offensichtlich unzulässig verworfen. \n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2025 - B 5 R 19\u002F24 C - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben *(Urteil des SG vom 9.8.2021; Beschluss des LSG vom 10.10.2023)*. Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 9.10.2024 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25.6.2025 als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. \n\n2\\. Gegen den ihm am 11.7.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22.7.2025, eingegangen am BSG am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben und den Vorsitzenden Richter am BSG A sowie die Richterinnen am BSG B und C wegen der Besorgnis der Befangenheit\u002FVoreingenommenheit abgelehnt. \n\n3\\. II. 1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich. \n\n4\\. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise \\- abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO - im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden dürfen *(vgl BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 10 ÜG 21\u002F17 C - juris RdNr 5, jeweils mwN)*. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.2.2022 - B 9 SB 62\u002F21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 SF 2\u002F16 C - juris RdNr 3, jeweils mwN)*. \n\n5\\. So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 22.7.2025 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 25.6.2025 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Werden keine konkreten Gründe der Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich *(vgl BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 22\u002F09 C - juris RdNr 5 mwN)*. Bei Rechtsmissbräuchlichkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über das rechtsmissbräuchliche und damit offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen *(vgl BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvC 40\u002F19 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397\u002F09 - BVerfGE 131, 239 - juris RdNr 43)*. \n\n6\\. 2\\. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig und deswegen durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend)*. Die unanfechtbare Entscheidung des Senats über die Anhörungsrüge des Klägers *(vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG)* könnte auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt *(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 2 U 16\u002F20 BH ua - juris RdNr 11 mwN)*. Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr wiederholt er im Kern erneut seine Auffassung, warum ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehe. \n\n7\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. \n\n8\\. 4\\. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9\\. 5\\. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er vergleichbare Anträge oder Eingaben des Klägers in diesem Verfahren zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung *(vgl BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552\u002F18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3\u002F25 AR - juris RdNr 5 mwN)*.","Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:10.715Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":66,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"4763","ECLI:DE:NEURIS:KORE724072025","ecli-de-neuris-kore724072025","VIII ZR 193\u002F24","2025-09-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.09.2025, VIII ZR 193\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1; jeweils mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO); insbesondere begründete das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IX ZB 25\u002F12, juris Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - I ZB 101\u002F17, juris Rn. 10; jeweils mwN). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIII.\n\n4\\. Mit Beschluss vom 27. August 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2025 (Kassenzeichen 78002512583) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten. \n\n5\\. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben wurde. Der Beschluss vom 27. August 2025 wurde dem Beklagten am 29. August 2025 zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277\u002F14, juris Rn. 3); ein späterer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht glaubhaft gemacht. Die zweiwöchige Frist endete damit mit Ablauf des 12. September 2025. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 13. September 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen. \n\n6\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 27. August 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIV.\n\n7\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n8\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 29.09.2025, VIII ZR 193\u002F24","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:18.646Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"5384","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463042501","ecli-de-neuris-kvre463042501","1 BvR 92\u002F23","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch im Anhörungsrügeverfahren nicht per se unzulässig \\- zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch im Anhörungsrügeverfahren - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. \n\n2\\. 1\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2022 richtet, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter Verweis darauf verworfen hat, dass es sich um ein erstmals im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch gehandelt habe, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dargetan. \n\n3\\. a) Zwar begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch mit der Begründung verworfen hat, der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden könnten, bedürfe für solche Ablehnungsgesuche einer Einschränkung, die erstmals im Verfahren der Anhörungsrüge gestellt würden, da eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer schaffe. \n\n4\\. aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht auf den gesetzlichen Richter und garantiert damit auch, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 \u003C202 Rn. 62> m.w.N.). Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 \u003C36>). Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist der vollständige Abschluss der Instanz. Die Verfahrensbeteiligten haben danach während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange eine richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411\u002F10 -, Rn. 23). \n\n5\\. bb) Der angegriffene Beschluss vom 2. November 2022 berücksichtigt dies nur unzureichend. Anstatt die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine richterliche Streitentscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht darstellt (vgl. dafür etwa BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 -, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20 -, Rn. 6 ff.), stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass das Klageverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen sei und die Zurückweisung einer Anhörungsrüge verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer schaffe. Dies steht im Widerspruch zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C295>), die jedenfalls dann vorliegt, wenn die verfassungsrechtliche Rüge sich nicht auf die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes richtet, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen ist, sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2024 - 1 BvR 202\u002F24 -, Rn. 5 m.w.N.). \n\n6\\. b) Jedoch ist die Möglichkeit, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhen könnte (vgl. BVerfGE 4, 412 \u003C417>; 96, 68 \u003C86>; 109, 13 \u003C27>), nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Ablehnungsgesuch, wenn es als statthaft angesehen worden wäre, möglicherweise hätte Erfolg haben können. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf Anlagen reicht nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 \u003C263>; 83, 216 \u003C228>; BVerfGK 19, 362 \u003C363>). \n\n7\\. 2\\. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch im Anhörungsrügeverfahren nicht per se unzulässig - zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch im Anhörungsrügeverfahren - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:20.398Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":66,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"5424","ECLI:DE:NEURIS:KORE721882025","ecli-de-neuris-kore721882025","XIII ZB 44\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.5\n\n2\\. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19\\. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8\\. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat. \n\n3\\. II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig. \n\n4\\. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat. \n\n6\\. a) Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Eine Übertragung der Beschwerde zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO mit der Maßgabe möglich, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. \n\n7\\. b) Anders als die beteiligte Behörde meint, ist ein Proberichter als Einzelrichter auch dann nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 68 Rn. 133; Fritzsche in BeckOGK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 61.1; Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 59). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Übertragungsmöglichkeit auf Richter beschränkt sein, die auf Lebenszeit ernannt sind, weil eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt erscheint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 208). Danach schließt § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus. \n\n8\\. c) Dahinstehen kann vorliegend, ob die Sache anlässlich eines solchen Dezernatswechsels der Kammer ohne weiteres wieder anfällt oder gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Proberichter der Kammer zur Übernahme vorzulegen ist. Da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO der Sache nach gerügt ist und vorliegt (vgl. Göbel in Sternal, aaO, § 72 Rn. 32), kommt es entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob eine von Amts wegen zu beachtende willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Proberichters vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105\u002F13, juris Rn. 4 bis 10). \n\n9\\. 2\\. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40\u002F92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15). \n\n10\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n11\\. a) Entgegen der Rüge des Betroffenen dürfte das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt haben. Wie der unzuständige Einzelrichter zutreffend angenommen hat, hat das Amtsgericht nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 11 mwN) die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Es hat vielmehr, nachdem der Betroffene im ersten Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen wollte, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einer kurzen Haft und Bestimmung eines neuen Anhörungstermins auf den 19. Oktober 2021 ausreichend Gelegenheit gegeben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet. \n\n12\\. b) Entgegen der Rechtsbeschwerde dürfte es auch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) darstellen, dass das Beschwerdegericht keine weiteren Ermittlungen zur Volljährigkeit des Betroffenen für erforderlich gehalten hat. Das Amtsgericht durfte ohne weitere Ermittlungen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Jugendamts zur Altersfestsetzung nach § 42f SGB VIII vom 17. März 2021 von der Volljährigkeit des Betroffenen ausgehen. Der Betroffene hatte, nachdem er zuvor bei Aufgriffen durch die Polizei als Geburtsdatum mehrfach den 18. März 2003 genannt hatte, gegenüber dem Jugendamt am Vortag des Tages, an dem er nach seinen früheren Angaben volljährig geworden wäre, angegeben, am 23. August 2004 geboren zu sein. Das Jugendamt hat sodann aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens des Betroffenen und der weiteren Umstände festgestellt, dass das Geburtsdatum 23. August 2004 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und dieses aufgrund der Gesamtumstände entsprechend den früheren Angaben des Betroffenen auf den 18. März 2003 festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene sich nicht gewendet. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:24.942Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":66,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"5534","ECLI:DE:NEURIS:KORE718662025","ecli-de-neuris-kore718662025","X ZB 21\u002F22","2025-07-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.07.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDer Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. \n\n2\\. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt. \n\n3\\. II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. \n\n4\\. 1\\. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. \n\n5\\. 2\\. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben. \n\n6\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6). \n\n7\\. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. \n\n8\\. b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden. \n\n9\\. Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde. Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 22.07.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:35.354Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":66,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"5945","ECLI:DE:NEURIS:KORE717682025","ecli-de-neuris-kore717682025","VIII ZR 122\u002F24","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.06.2025, VIII ZR 122\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300\u002F18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15\u002F22, juris Rn. 1). \n\n2\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. \n\n3\\. 2\\. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 \\- VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21\u002F22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7\u002F23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 3). \n\n4\\. 3\\. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt","BGH, 24.06.2025, VIII ZR 122\u002F24","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:16.892Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":44,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"6294","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462582501","ecli-de-neuris-kvre462582501","1 BvR 665\u002F25","2025-05-26T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter des BVerfG \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen. \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 \u003C17 Rn. 25>; 142, 18 \u003C24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet (vgl. BVerfGE 159, 132 \u003C134 f. Rn. 11> \\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FVII - Richterablehnung und Besetzungsrüge; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66\u002F22 -, Rn. 1). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. \n\n3\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter des BVerfG","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:53.193Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":44,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":172},"6575","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462092501","ecli-de-neuris-kvre462092501","2 BvR 246\u002F23","2025-05-12T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche \n\n## Tenor\n\nDie 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung. \n\n2\\. a) Auf die sinngemäßen Besetzungsrügen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. \n\n3\\. aa) Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 \u003C154>; 131, 230 \u003C233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32\u002F19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12\\. März 2021 - 2 BvR 3\u002F21 -, juris, Rn. 2). Richter Wöckel ist vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C298>; 131, 230 \u003C233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 \u003C3>; 131, 239 \u003C252 f.>; 142, 1 \u003C4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32\u002F19 -, Rn. 3). \n\n4\\. bb) So verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Ihr Vorbringen, die geschäftsplanmäßige Bestimmung von Richter Wöckel zum Mitglied der 1. Kammer des Zweiten Senats und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht sei offenbar willkürlich erfolgt, um von ihr gegen die Richterin Fetzer und den Richter Maidowski angebrachten Ablehnungsgesuchen sowie in diesem Kontext geltend gemachten Auskunftsbegehren die Grundlage zu entziehen und Verfahrensversäumnisse des Gerichts in den von ihr angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 zu verschleiern, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für ihr weiteres Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bestellung des Richters Wöckel zum Berichterstatter erfolgt sei, damit er zum Schutz des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs und vormaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Mellinghoff auf einen für die Beschwerdeführerin negativen Ausgang von ihr anhängig gemachter Verfahren hinwirke. \n\n5\\. b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. \n\n6\\. aa)Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; 133, 377 \u003C405 Rn. 69>; 152, 53 \u003C54 Rn. 2> \\- Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; BVerfGK 8, 59 \u003C60>). \n\n7\\. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 Rn. 15> \\- Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe). \n\n8\\. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099\u002F21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10\u002F22 u.a. -, Rn. 2 ff.). \n\n9\\. Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substanziiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen \"ins Blaue hinein\", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 159, 26 \u003C30 f. Rn. 14>). \n\n10\\. bb) Gemessen daran sind die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig. \n\n11\\. (1) Für die gegen die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski und Offenloch angebrachten Ablehnungsgesuche ergibt sich dies bereits daraus, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter nach der Geschäftsverteilung des Senats nicht zur Mitwirkung in diesen Verfahren berufen sind. \n\n12\\. (2) Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsidentin König und die Richter Frank und Wöckel stützen sich jeweils auf eine gänzlich unzureichende Begründung. \n\n13\\. (a) Die Beschwerdeführerin stützt ihr gegen Vizepräsidentin König gerichtetes Ablehnungsgesuch im Kern auf deren Mitwirkung an den Entscheidungen in den von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691\u002F17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137\u002F24 -). \n\n14\\. Besondere, über die bloße Tatsache der Vorbefassung hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit von Vizepräsidentin König ergeben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat die Kammer in den Verfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 die von der Beschwerdeführerin erst nach Abfassung und unmittelbar vor Übersendung der Entscheidungen vom 14. beziehungsweise 15\\. Februar 2023 angebrachten Eingaben mit Ablehnungsgesuchen und weiterem Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hat vielmehr mit Beschlüssen vom 15. beziehungsweise 16\\. März 2023 die Ablehnungsgesuche beschieden und zugleich deutlich gemacht, dass sie auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin an ihren Entscheidungen festhalte. \n\n15\\. Auch der Umstand, dass die Kammer die vorbezeichneten Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit Rücksicht auf ein von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe betriebenes, auf Auskunft unter anderem zu einer etwaigen freundschaftlichen Verbindung von Vizepräsidentin König und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ausgesetzt hat, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König offensichtlich ungeeignet. Ein gegen eine Gerichtsverwaltung angestrengtes Klage- beziehungsweise Antragsverfahren beschränkt die diesem Gericht angehörenden Richter nicht darin, in Rechtssachen in richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) Verfahren Fortgang zu geben und Entscheidungen zu treffen. Dessen ungeachtet wäre eine von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte freundschaftliche Verbindung zwischen Vizepräsidentin König und der am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Präsidentin des Bundesgerichtshofs, selbst wenn sie bestünde, von vornherein offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König zu begründen. \n\n16\\. Ferner war Vizepräsidentin König nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 über die mitwirkenden Richter zu informieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 1997 - 1 BvR 116\u002F94 -, juris, Rn. 10). \n\n17\\. Soweit die Beschwerdeführerin eine von Voreingenommenheit geprägte Verfahrensführung in ihren Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 877\u002F16, 2 BvR 2143\u002F19, 2 BvR 1335\u002F21, 2 BvR 2099\u002F21, 2 BvR 10\u002F22 und 2 BvR 11\u002F22 rügt, hat Vizepräsidentin König an diesen Entscheidungen nicht mitgewirkt. \n\n18\\. (b) Auch das gegen Richter Frank angebrachte Ablehnungsgesuch stützt sich auf eine gänzlich unzureichende Begründung. \n\n19\\. Allein aus der vorhergehenden Tätigkeit von Richter Frank als Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof lässt sich, auch wenn er in dieser Funktion mit Anträgen der Beschwerdeführerin befasst war, die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2024 - 2 BvR 965\u002F24 -, juris, Rn. 4). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, Richter Frank habe während seiner Tätigkeit als Generalbundesanwalt eine von ihr eingereichte Eingabe mit besonderer Eile innerhalb von nur wenigen Tagen bearbeitet und unter Verweis auf seine Unzuständigkeit zurückgewiesen, sind diese Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls evident ungeeignet. Der bloße Verweis auf die Bearbeitungszeit ohne substantiierte Ausführungen zu Inhalt und Ziel der Eingabe sowie den konkreten Gründen für ihre Zurückweisung vermag eine mögliche Voreingenommenheit des Richters Frank gegenüber der Beschwerdeführerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen. \n\n20\\. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als willkürlich und sachfremd empfundenen Verfahrensweise der Bundesanwaltschaft in einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Soweit sie die Angaben in einem vom Gericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulänglich beanstandet, handelt es sich bereits nicht um ein Richter Frank in seiner damaligen Funktion als Generalsbundesanwalt zurechenbares Verhalten. Ihr Vortrag zu einem \"schikanösen\" nachgerichtlichen E-Mail-Verkehr mit der Bundesanwaltschaft ist gänzlich unsubstantiiert. \n\n21\\. Ihr weiteres Vorbringen, Richter Frank sei gezielt mit Blick auf die von ihr angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt worden, erschöpft sich in haltlosen Mutmaßungen und ist daher zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gleichermaßen gänzlich ungeeignet (vgl. BVerfGE 154, 312 \u003C317 Rn. 16> \\- Richterablehnung \\- BVR Müller). \n\n22\\. (c)Eine Ablehnung von Richter Wöckel vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich nicht zu begründen. Ihr sinngemäßes Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bearbeitung eines weiteren von ihr angestrengten, zunächst dem Ersten Senat zugewiesenen und inzwischen unter dem Aktenzeichen 2 BvR 505\u002F24 beim Zweiten Senat geführten Verfassungsbeschwerdeverfahrens \"seitens der damit befassten Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts\" einschließlich des Präsidenten Harbarth verzögert worden sei, damit es nunmehr von Richter Wöckel bearbeitet werde, der anscheinend gerade zu diesem Zweck und auf Fürsprache von Präsident Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht bestellt worden sei, geht über haltlose Mutmaßungen nicht hinaus. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin bereits nicht dar, dass Richter Wöckel möglicherweise nicht objektiv entscheiden könne. Umstände, die auf eine individuelle Voreingenommenheit des Richters hindeuten könnten, trägt sie nicht ansatzweise vor. \n\n23\\. c) Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ausschließung- oder Ablehnungsgrund der \"institutionellen Befangenheit\" findet im Gesetz keine Stütze. Sowohl der die gesetzlichen Ausschlussgründe abschließend (vgl. BVerfGE 46, 34 \u003C38>; 131, 239 \u003C253>) normierende § 18 BVerfGG als auch § 19 BVerfGG setzen tatbestandlich Umstände voraus, die in der persönlichen Beziehung eines konkreten Richters zu den Beteiligten oder zu dem jeweiligen Verfahrensgegenstand begründet sind. \n\n24\\. 2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n25\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:19.530Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":44,"decisionDate":168,"fullText":178,"summary":179,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":180},"6574","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462082501","ecli-de-neuris-kvre462082501","2 BvR 1821\u002F22","#  Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung \n\n## Tenor\n\nDie 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung. \n\n2\\. a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246\u002F23 und 2 BvR 1847\u002F23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat. \n\n3\\. b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246\u002F23 und 2 BvR 1847\u002F23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat. \n\n4\\. 2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n5\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung","2026-07-10T22:12:19.439Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":186,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":190,"updatedAt":191},"6679","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520142","ecli-de-neuris-stre202520142","V B 20\u002F24",32,"2025-05-05T00:00:00.000Z","#  Unzulässige Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper, der hierfür nicht der gesetzliche Richter war, schlägt auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99\u002F19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).13 14\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.03.2024 - 15 K 1945\u002F21 U aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die vor dem Finanzgericht (FG) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, begehrte die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2018 versagt hatte. \n\n2\\. Die Senatsvorsitzende des FG verfügte am 16.01.2024 die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 20.02.2024, wobei sie ein persönliches Erscheinen der Beteiligten nicht anordnete. Auf die Anträge der Beteiligten, \"per Videokonferenz\" an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, gestattete das FG dem FA mit Beschluss vom 14.02.2024 und der Klägerin mit Beschluss vom 15.02.2024, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 in eigenen Räumlichkeiten aufzuhalten und dort \"im Rahmen der Videokonferenz\" Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Senatsvorsitzende des FG verlegte den Termin aufgrund eines Terminverlegungsantrags der Klägerin vom 15.02.2024, die eine Verhandlungsunfähigkeit ihrer alleinigen Geschäftsführerin zum Termin am 20.02.2024 nachgewiesen hatte, zunächst auf den 12.03.2024 und aufgrund eines weiteren Terminverlegungsantrags der Klägerin vom 23.02.2024, mit dem die Geschäftsführerin der Klägerin eine Terminkollision mit einem anderen Gerichtstermin glaubhaft gemacht hatte, auf den 11.03.2024, 13:00 Uhr. Einen erneuten Terminverlegungsantrag der Klägerin lehnte die Senatsvorsitzende des FG mangels Glaubhaftmachung des behaupteten Verlegungsgrundes am 26.02.2024 ab. Das FG gestattete mit Beschluss vom 29.02.2024 dem FA auf dessen Antrag, sich während der mündlichen Verhandlung am 11.03.2024 in eigenen Räumlichkeiten aufzuhalten und dort \"im Rahmen der Videokonferenz\" Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Den ebenfalls auf Teilnahme \"per Videokonferenz\" an der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2024 gestellten Antrag der Klägerin vom 06.03.2024 lehnte das FG mit Beschluss vom 08.03.2024 ohne Begründung ab. \n\n3\\. Am 11.03.2024 ging um 09:28 Uhr ein Schriftsatz der Klägerin beim FG ein, mit dem sie die Senatsvorsitzende des FG und die beiden Beisitzer des FG wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Sie begründete ihren Antrag mit der von diesen Richtern beschlossenen Ablehnung ihres Antrags auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung \"per Videokonferenz\" durch den Senat des FG, die nicht begründet gewesen sei. Die abgelehnten Richter hätten auf einem persönlichen Erscheinen der Klägerin, \"die mehr als 200 Kilometer entfernt wohn[e]\", bestanden, obwohl dem früheren Antrag der Klägerin auf Teilnahme \"per Videokonferenz\" an der im Februar anberaumten mündlichen Verhandlung stattgegeben worden sei. Zudem sei dem Antrag des FA auf Teilnahme \"per Videokonferenz\" an der auf den 11.03.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung stattgegeben worden. Diese Ungleichbehandlung reiche zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. \n\n4\\. Die Geschäftsführerin der Klägerin erschien in der um 13:08 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung vor dem FG und stellte einen Klageantrag. Das FG wies die Klage mit am 11.03.2024 um 15:30 Uhr verkündeten Urteil ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils wies das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig und --hilfsweise-- weil die Klägerin sich durch ihre Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, verhandelt und einen Antrag gestellt habe, ab. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n6\\. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) über das Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden. \n\n7\\. 1\\. Die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verletzt, indem die abgelehnten Richter entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) selbst über den Ablehnungsantrag entschieden haben, greift durch. Die Bescheidung des Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper, der hierfür nicht der gesetzliche Richter war, schlägt auf die Endentscheidung durch. \n\n8\\. a) Im Streitfall verstieß zunächst die Behandlung des Ablehnungsgesuchs als solches gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n9\\. aa) Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen unzulässig, pauschal einen ganzen Spruchkörper abzulehnen, weil ein Ablehnungsgesuch sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitglieder eines Spruchkörpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden, weil der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzulässig dargestellt hätte. Ist hingegen ein --wenn auch nur geringfügiges-- Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig aus. Denn der abgelehnte Richter darf sich über eine bloße formale Prüfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe entgegen § 45 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Richter in eigener Sache machen (BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99\u002F19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14 und 15). \n\n10\\. bb) Vorliegend waren die Voraussetzungen, unter denen die abgelehnten Richter ausnahmsweise entgegen der Anordnung in § 45 Abs. 1 ZPO selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen, nicht erfüllt. Die Klägerin hatte ihr Ablehnungsgesuch nicht ausschließlich mit Umständen begründet, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt --das heißt ohne jede Befassung mit der Sache als solcher-- eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können. Die Klägerin führte in ihrem Ablehnungsgesuch insbesondere an, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, da nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen das FG ihren Antrag abgelehnt habe, während hingegen dem Antrag des FA und ihrem auf eine frühere mündliche Verhandlung bezogenen Antrag stattgegeben worden sei. \n\n11\\. Das Fehlen der Voraussetzungen, unter denen die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen, ergibt sich zudem auch daraus, dass die abgelehnten Richter sich im angefochtenen Urteil inhaltlich mit den von der Klägerin vorgetragenen Ablehnungsgründen auseinandergesetzt haben. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung steht aber nicht ihnen, sondern gemäß § 45 Abs. 1 ZPO allein ihren Vertretern zu. Das inhaltliche Eingehen auf die Ablehnungsgründe war auch nicht etwa objektiv entbehrlich, da die von der Klägerin vorgetragenen Gründe --ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob sie im Streitfall tatsächlich durchgreifen könnten-- beim Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts im Prinzip geeignet sein könnten, im Einzelfall eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen (BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99\u002F19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 16 und 17). \n\n12\\. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass sich das Ablehnungsgesuch vorliegend zwar auf die Sachbehandlung zu einer Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 91a Abs. 1 FGO (i.d.F. des Gesetzes zur Intensivierung von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013, BGBl I 2013, 935 --a.F.--; aufgehoben mit Wirkung vom 19.07.2024 durch Art. 12 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237) bezog, bei der der zu treffende Beschluss nach § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO a.F. unanfechtbar und demgemäß nach § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht zu begründen war, dass dies aber nicht ausschließt, bei einem späteren Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung nachzuprüfen, ob das FG durch eine rechtsfehlerhafte Ermessensentscheidung Verfahrensrechte des Beteiligten verletzt hat (vgl. Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 91a FGO Rz 29; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 91a FGO Rz 11; Holle in Gosch, FGO § 91a Rz 44, Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91a Rz 18). Handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung, erfordert die --vom hierfür zuständigen Richter zu treffende-- Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch folglich auch ein Eingehen auf die hierzu führenden Gründe des entscheidenden Richters. \n\n13\\. b) Der Besetzungsmangel der Entscheidung über den Ablehnungsantrag schlägt auf die Endentscheidung durch. \n\n14\\. In Fällen unzulässiger Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist stets davon auszugehen, dass auch die dem Ablehnungsgesuch folgenden Sachentscheidungen mit dem Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter behaftet sind. Denn auch wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach der maßgeblichen Prozessordnung (hier: § 128 Abs. 2 FGO) unanfechtbar ist und bisher nicht feststeht, dass bei einem der abgelehnten Richter tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit gegeben war, folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich, dass niemand vor einem Richter stehen muss, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entschieden worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird, die vorstehend unter II.1.a aa genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, ohne dass dem frühere Rechtsprechung des BFH entgegensteht (BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99\u002F19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 19 bis 23). \n\n15\\. 2\\. Der Verfahrensfehler wird entgegen dem Urteil des FG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das FG hilfsweise deshalb mit den abgelehnten Richtern in der Sache entschieden hat, weil sich die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \"nach der mündlichen Erläuterung der Ablehnung des Antrags (…) durch die Vorsitzende\" rügelos eingelassen und einen Sachantrag gestellt hat. Denn hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 Abs. 1 ZPO), und kann ein Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nur dann fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde (§ 47 Abs. 2 ZPO), geht der für seine Auffassung angeführte Hinweis des FG auf § 43 ZPO fehl, da der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdrücklich entschieden hat, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht eintritt, wenn sich die Partei nach Ablehnung des Richters auf die weitere Verhandlung einlässt. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut des § 43 ZPO, der ausdrücklich nur den Fall regelt, in dem die Partei trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes --zunächst und anders als hier-- darauf verzichtet, diesen geltend zu machen und sich auf die weitere Verhandlung einlässt, sowie aus der gesetzgeberischen Intention und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH-Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZB 47\u002F15, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2016, 887, Rz 14 bis 19). \n\n16\\. Die Klägerin, die den Verfahrensfehler hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 09.07.2024 - X B 81\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1190, Rz 7), hat ihr Rügerecht auch nicht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, da auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts nicht verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 05.03.2018 - X B 44\u002F17, BFH\u002FNV 2018, 637, Rz 15). \n\n17\\. 3\\. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Auf die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an. \n\n18\\. 4\\. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. \n\n19\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Unzulässige Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:29.732Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":66,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6817","ECLI:DE:NEURIS:KORE712452025","ecli-de-neuris-kore712452025","X ZR 10\u002F23","2025-04-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.04.2025, X ZR 10\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, werden, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft. \n\n2\\. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt. \n\n3\\. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025. \n\n4\\. Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne. \n\n6\\. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. \n\n7\\. Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt. \n\n8\\. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. \n\n9\\. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt. \n\n10\\. Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit \"Gegenvorstellung\" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. \n\n11\\. II. Das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, sind unzulässig. \n\n12\\. 1\\. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen. \n\n13\\. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet \\- abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084\u002F06, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273\u002F07, NVwZ-RR 2008, 289, 291; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836\u002F04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom 5\\. Mai 2021 - 1 BvR 526\u002F19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10\u002F23 Juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10\u002F18 Rn. 7). \n\n14\\. 2\\. Nach dieser Maßgabe sind die über die Person des Vorsitzenden Richters hinausgehend gegen sämtliche Senatsmitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten eindeutig unzulässig. \n\n15\\. a) Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Die Entscheidung ist unanfechtbar. \n\n16\\. Keiner der zusätzlich zu dem Vorsitzenden Richter und mit dem (dritten) Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 allein nochmals abgelehnten Richter war an der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beteiligt und für die sich daraus ergebenden Abläufe verantwortlich. Als Mitglied einer Spruchgruppe an einem anberaumten Verhandlungstermin beteiligt zu sein, ist als Grund für die Annahme einer Befangenheit gänzlich ungeeignet. \n\n17\\. Dass der Vorsitz im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2025 gemäß § 5 Abs. 3 der Grundsätze über die Mitwirkung der Mitglieder des X. Senats gemäß § 21g Abs. 2 GVG für das Jahr 2025 dem stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Deichfuß oblag, kann eine Befangenheit ebenfalls nicht ansatzweise belegen. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung abgelehnter Richter an dem Beschluss vom 19. November 2024 über die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Beklagten gemäß den Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2024. \n\n18\\. Der Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass wegen seiner unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuche der Verhandlungstermin aufgehoben werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - IX ZB 52\u002F22, NJW-RR 2022, 1361, Rn. 17). \n\n19\\. b) In seinem das erste und zweite Ablehnungsgesuch des Beklagten betreffenden Beschluss vom 16. Januar 2025 hat der Senat bereits ausgeführt, dass das Fehlen einer technischen Ausbildung oder Qualifikation, die über die juristische Qualifikation hinausgeht, von vornherein ungeeignet ist, eine Befangenheit der Senatsmitglieder zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten. \n\n20\\. c) Schließlich ist auch der Hinweis auf eine gegebenenfalls bestehende Mitgliedschaft einzelner Senatsmitglieder in der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.) offenkundig nicht geeignet, als Beleg für eine Befangenheit zu dienen. \n\n21\\. 3\\. Soweit sich die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann richten, sind sie ebenfalls unzulässig. \n\n22\\. Mit der ohne Beteiligung des abgelehnten Vorsitzenden Richters und von Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann erfolgten Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom gleichen Tag ist die Berufungsinstanz vollständig abgeschlossen. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10\u002F15, BeckRS 2016, 177112, Rn. 3). Denn in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass das Urteil von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, noch abgeändert werden kann. Deichfuß Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 17.04.2025, X ZR 10\u002F23","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:42.635Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":207,"decisionDate":208,"fullText":209,"summary":210,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":208,"parsedAt":211,"updatedAt":212},"6981","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500294","ecli-de-neuris-wbre202500294","7 A 5\u002F24",34,"2025-04-04T00:00:00.000Z","#  Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: bejaht) \n\n## Tenor\n\nDer vom Richter am Bundesverwaltungsgericht T. mit dienstlicher Erklärung vom 27. Januar 2025 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes betreffend einen Abschnitt der Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung. Die beigeladene Vorhabenträgerin wird in dem Rechtsstreit vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei c. Rechtsanwälte vertreten. \n\n2\\. Mit dienstlicher Erklärung vom 27. Januar 2025 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht T. angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei c. Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt W. eine enge Freundschaft bestehe, in deren Rahmen regelmäßige Kontakte und Treffen auch unter Einschluss der Ehepartnerinnen stattfänden. Darüber hinaus seien Herr W. und er als Bearbeiter für denselben Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz tätig. \n\n3\\. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass Herr W. als Of Counsel lediglich beratend tätig und in die Bearbeitung des Verfahrens nicht eingebunden sei. Er werde die Beigeladene nicht vertreten und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Aus diesen Gründen hält auch die Beklagte eine Besorgnis der Befangenheit nicht für begründet. Die Kläger haben demgegenüber den Schein fehlender richterlicher Unvoreingenommenheit gerügt. \n\nII\n\n4\\. Der Senat entscheidet anlässlich der Selbstanzeige eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO). \n\n5\\. Wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der \"böse Schein\", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471\u002F10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 23). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - zu den Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n6\\. Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen einem Senatsmitglied und dem Of Counsel der die Beigeladene vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Zwar tritt Herr W. im hiesigen Rechtsstreit bisher nicht auf. Seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nicht beabsichtigt. Er ist jedoch in dem von der Kanzlei verwendeten Vollmachtsformular (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Juni 2024) namentlich genannt, weswegen die von dem Vertreter der Beigeladenen unterzeichnete Vollmacht für die Kanzlei auch Herrn W. zu ihrer Vertretung im Rahmen des Mandats ermächtigt. Es handelt sich zudem bei c. Rechtsanwälte nicht um eine Großkanzlei mit verschiedenen, voneinander mehr oder weniger unabhängigen Geschäftsbereichen. Nach ihrem Internetauftritt sind derzeit sieben Rechtsanwälte für die Kanzlei tätig. Die gesamte Kanzlei ist danach im Wesentlichen auf die Beratung von Infrastrukturprojekten (unter anderem Schiene) spezialisiert. Als Richter am Bundesverwaltungsgericht hat Herr W. bis zu seinem Ausscheiden im Jahr ... die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts maßgeblich mitgeprägt. Die Annahme der Kläger, dass seine Expertise in eisenbahnrechtlichen Verfahren in der anwaltlichen Praxis gefragt sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch ihre Vermutung, dass Herr W. im hiesigen Planfeststellungsverfahren beratend tätig war oder ist, erscheint nicht unberechtigt. Es könnte zudem der Anschein entstehen, dass im Rahmen der engen Freundschaft aufgrund der beruflichen Interessen der ehemaligen Kollegen am Bundesverwaltungsgericht auch Rechtsgespräche zu fachlichen Problemen miteinander geführt werden. Dies gilt umso mehr als beide gemeinsam mit zwei anderen Autoren einen Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz bearbeiten, in dem Herr W. unter anderem für das Planfeststellungsverfahren zuständig ist. Dies mag den Eindruck einer fachlichen Einflussnahme auf den erkennenden Richter entstehen lassen. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58\u002F17 - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Nach allem sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von den Klägern zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht T. gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.","Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: bejaht)","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.691Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":66,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":221,"updatedAt":222},"7058","ECLI:DE:NEURIS:KORE709192025","ecli-de-neuris-kore709192025","I ZB 54\u002F24","2025-03-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.03.2025, I ZB 54\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen. \n\n2\\. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier. \n\n3\\. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 31.03.2025, I ZB 54\u002F24","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:04.723Z",{"id":224,"ecli":225,"slug":226,"caseNumber":227,"courtId":66,"decisionDate":228,"fullText":229,"summary":230,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":228,"parsedAt":231,"updatedAt":232},"7081","ECLI:DE:NEURIS:KORE711022025","ecli-de-neuris-kore711022025","I ZB 40\u002F24","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.7\n\n2\\. In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.20\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin macht wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. war, damals noch als Vorsitzender einer Zivilkammer des Landgerichts, am 8. März 2023 in erster Instanz am Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils gegen die Beklagte beteiligt. Durch Urteil vom 23. November 2023, erlassen ohne die Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht K. , erhielt die Zivilkammer des Landgerichts das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrecht. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. \n\n2\\. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. sitzt dem zuständigen Berufungssenat des Oberlandesgerichts vor. Die Beklagte meint, er sei wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Der Richter hat um Entscheidung nach § 48 Fall 2 ZPO über die Frage seines Ausschlusses gebeten. \n\n3\\. Der Berufungssenat hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 6 U 212\u002F23 MDR 2024, 1067). Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Ablehnungsgesuch weiterverfolgt. \n\n4\\. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil führe nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO. Es sei auch nicht nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht eines objektiven Betrachters sei die Neutralität des Richters durch seine frühere Befassung nicht in Frage gestellt. Es liege keine atypische prozessuale Situation vor, die - auch ohne Hinzutreten weiterer, in der Person des abgelehnten Richters begründeter Umstände - bei einer besonnen denkenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die begründete Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen könne. In der gerichtlichen Praxis gebe es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern habe. Zudem führe die Säumnissituation zu einer nur eingeschränkten Prüfung. Die Tatsachengrundlage sei auf die von der nicht säumigen Partei vorgetragenen Tatsachen beschränkt. Das Versäumnisurteil stelle keine umfassende Entscheidung, sondern nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung dar. \n\n5\\. III. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf Veranlassung des betroffenen Richters (§ 48 Fall 2 ZPO) und auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten (§ 42 Abs. 1 ZPO) entschieden, dass dieser zur Mitwirkung in zweiter Instanz berufen ist. \n\n6\\. 1\\. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Danach ist ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. \n\n7\\. Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Richter - wie im Streitfall - in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (ebenso MünchKomm.ZPO\u002FStackmann, 7. Aufl., § 41 Rn. 26; Heinrich in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 41 Rn. 13; BeckOK.ZPO\u002FVossler, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 41 Rn. 13.1; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 41 Rn. 31; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 41 Rn. 14 mwN; aA BAG, Beschluss vom 7. Februar 1968 - 5 AR 43\u002F68 NJW 1968, 814 [juris Rn. 5 bis 7] und darauf bezugnehmend BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963\u002F08, NZA-RR 2012, 269 [juris Rn. 13]; Stein\u002FBork, ZPO, 24. Aufl., § 41 Rn. 19; Saenger\u002FBendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 41 Rn. 17; Hüßtege in Thomas\u002FPutzo, ZPO, 45. Aufl., § 41 Rn. 7). Auf Anfrage des Senats gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinG (Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 40\u002F24, juris) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts geantwortet, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung zu § 41 Nr. 6 ZPO nicht festhält (Beschluss vom 12. Februar 2025 \\- 5 AS 1\u002F25). \n\n8\\. a) Es liegt zwar eine Mitwirkung in einem früheren Rechtszug vor, die sich nicht lediglich auf die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters erstreckt. \n\n9\\. b) Die Mitwirkung betrifft jedoch nicht den Erlass der angefochtenen Entscheidung. \n\n10\\. aa) Nach § 511 Abs. 1 ZPO findet die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Vorliegend ist das die erste Instanz beendende Urteil nicht das Versäumnisurteil vom 8. März 2023, an dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. mitgewirkt hat, sondern das Urteil vom 23. November 2023 aufgrund streitiger mündlicher Verhandlung, an dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. nicht mitgewirkt hat. \n\n11\\. bb) Dass mit dem angefochtenen Urteil ein unter Mitwirkung des Richters erlassenes Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist (§ 343 Satz 1 ZPO), stellt keine Mitwirkung des Richters an der angefochtenen Entscheidung dar. Bei einem zulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist das Gericht zu einer vollständigen Prüfung der Sache verpflichtet, und zwar auch dann, wenn der durch § 342 ZPO bewirkte Wegfall der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu einer Veränderung der Tatsachengrundlage führt. Insbesondere kann und muss es die Schlüssigkeit der Klage ohne Bindung an das Versäumnisurteil neu beurteilen (vgl. BeckOK.ZPO\u002FToussaint aaO § 343 Rn. 2; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 343 Rn. 8; Bartels in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 343 Rn. 1). Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen (vgl. MünchKomm.ZPO\u002FPrütting aaO § 343 Rn. 14; Stadler in Musielak\u002FVoit aaO § 343 Rn. 2; Zöller\u002FHerget, ZPO, 35. Aufl., § 343 Rn. 3; Anders in Anders\u002FGehle, ZPO, 83. Aufl., § 343 Rn. 9; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 343 Rn. 10; Bartels in Stein\u002FJonas aaO § 343 Rn. 6). Soweit das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und das durch die erstinstanzliche Endentscheidung aufrechterhaltene Versäumnisurteil aufhebt, dient dies der Beseitigung der darin liegenden Vollstreckungsgrundlage. Das Versäumnisurteil wird dadurch nicht zur im Berufungsrechtszug angefochtenen Entscheidung. \n\n12\\. cc) Somit besteht kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat. Auch für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof einen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280\u002F11, NJW-RR 2012, 1341 mwN). Mit der Revision wird das Berufungsurteil angefochten (§ 542 Abs. 1 ZPO); es kann aber dazu kommen, dass das als Vollstreckungsgrundlage dienende Urteil der ersten Instanz in der Revisionsentscheidung aufgehoben wird. \n\n13\\. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass ein zweites Versäumnisurteil nach §§ 345, 511 Abs. 1, § 514 Abs. 2 ZPO mit der Berufung angefochten werden kann, steht ein solcher Fall vorliegend nicht zur Entscheidung. \n\n14\\. c) Es ist nicht geboten, die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO über ihren Wortlaut hinaus auf die Mitwirkung an einem ersten Versäumnisurteil anzuwenden, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist. \n\n15\\. aa) Die Zivilprozessordnung wird von dem Gedanken geprägt, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn sie sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet haben (vgl. BVerfGE 30, 149 [juris Rn. 15]; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988\u002F88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; WM 2020, 1912 [juris Rn. 32]; BB 2023, 479 [juris Rn. 30]; BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 4]; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 602\u002F15, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 30\\. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28\u002F20, juris Rn. 18). Das Verfahrensrecht sieht sie dazu in der Lage, ihre rechtliche Beurteilung fortlaufend zu überprüfen, sei es innerhalb desselben Verfahrens (zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Vorinstanz vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2008 - X ZR 150\u002F05, juris Rn. 15 bis 17; mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vgl. auch EGMR, NJW 2012, 3019 [juris Rn. 25 bis 31]), sei es in einem nachfolgenden Verfahren (zu einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 11 f.]). \n\n16\\. Die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO stellt eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens sollen Richterinnen und Richter eine Entscheidung, an der sie selbst mitgewirkt haben, nicht in einem späteren Rechtszug überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12 mwN]; MünchKomm.ZPO\u002FStackmann aaO § 41 Rn. 24; BeckOK.ZPO\u002FVossler aaO § 41 Rn. 13; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein aaO § 41 Rn. 31). Darüber hinaus eröffnet § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und 3 ZPO jeder Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO fehlt es daher bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76\u002F24, NVwZ 2025, 278 [juris Rn. 9 f.]). \n\n17\\. bb) Die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass Richterinnen und Richter auch in Fällen, in denen sie ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst waren, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind. Bei der näheren Ausgestaltung denkbarer Konfliktfälle steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des Gerichts abzusichern, dadurch Rechnung tragen, dass er entweder den gesetzlichen Ausschluss anordnet oder das Ablehnungsverfahren eröffnet. Der Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO ist geeignet, für bestimmte Fallgruppen aus sich heraus Klarheit zu schaffen. Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls. Auf dieser Grundlage kann bei gegebenem Anlass den Belangen der Prozessparteien auch dann Rechnung getragen werden, wenn § 41 Nr. 6 ZPO nicht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988\u002F88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; BGH, NJW-­RR 2017, 454 [juris Rn. 12]). \n\n18\\. 2\\. Es kann offenbleiben, ob das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO) abgelehnt, zutreffend ist. Auch ein dahingehendes Ablehnungsgesuch wäre unbegründet. \n\n19\\. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. \n\n20\\. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO ist eine richterliche Vorbefassung, die nicht zu einem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549\u002F14, juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50\u002F19, juris Rn. 84 mwN; offenlassend BayVerfGH, DRiZ 2024, 200 [juris Rn. 13]; zwischen typischer und atypischer Vorbefassungdifferenzierend BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176\u002F01, NJW-RR 2003, 479 [juris Rn. 6]; Heinrich in Musielak\u002FVoit aaO § 42 Rn. 14; Zöller\u002FVollkommer aaO § 42 Rn. 15 bis 17; BeckOK.ZPO\u002FVossler aaO § 42 Rn. 16 und 16a; Saenger\u002FBendtsen aaO § 42 Rn. 13). In diesen Fällen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 2 und 4] mwN; MünchKomm.ZPO\u002FStackmann aaO § 42 Rn. 21 bis 23; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein aaO § 42 Rn. 21 und 23; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 42 Rn. 27 f.; Hüßtege in Thomas\u002FPutzo aaO § 42 Rn. 13). \n\n21\\. c) Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n22\\. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:07.634Z",{"id":234,"ecli":235,"slug":236,"caseNumber":237,"courtId":66,"decisionDate":228,"fullText":238,"summary":239,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":228,"parsedAt":231,"updatedAt":240},"7083","ECLI:DE:NEURIS:KORE709142025","ecli-de-neuris-kore709142025","4 StR 75\u002F24","#  BGH, 27.03.2025, 4 StR 75\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Marks und Dr. Tschakert und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch wird als unzulässig verworfen. \n\n2\\. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2024. \n\n2\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8\\. Juni 2021 – 4 StR 654\u002F19 Rn. 2; vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579\u002F17 Rn. 2; vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152\u002F11 Rn. 1; jeweils mwN). \n\n3\\. 2\\. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479\u002F13 Rn. 3; Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425\u002F06 Rn. 2, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152\u002F11 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. September 2024 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479\u002F13 Rn. 4). \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 654\u002F19 Rn. 4). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks","BGH, 27.03.2025, 4 StR 75\u002F24","2026-07-10T22:13:07.952Z",20,[243,11],2026]