[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-legal-profession-regulation-de-2025":3},{"detail":4,"years":226},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":39,"total":224,"page":14,"limit":225},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},405,"legal-profession-regulation-de","Legal Profession Regulation","DE","2026-07-08T22:44:37.480Z",2025,[13,16,18,21,23,25,27,30,31,33,35,37],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":20},4,{"month":20,"count":24},11,{"month":26,"count":26},6,{"month":28,"count":29},7,8,{"month":29,"count":19},{"month":32,"count":29},9,{"month":34,"count":29},10,{"month":24,"count":36},18,{"month":38,"count":19},12,[40,54,64,74,83,93,103,111,119,127,137,146,156,164,172,182,190,198,208,216],{"id":41,"ecli":42,"slug":43,"caseNumber":44,"courtId":45,"decisionDate":46,"fullText":47,"summary":48,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":46,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"3509","ECLI:DE:NEURIS:KORE705572026","ecli-de-neuris-kore705572026","AnwZ (Brfg) 34\u002F25",46,"2025-12-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Juli 2025 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin - II. Senat - wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\nII.\n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18\u002F23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). \n\n4\\. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 \\- AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). \n\n5\\. a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6\u002F22, juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3\u002F25, juris Rn. 5; jew. mwN). \n\n6\\. Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21\u002F19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 \\- AnwZ (Brfg) 46\u002F19, juris Rn. 5, vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20\u002F20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32\u002F19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7, vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO). \n\n7\\. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. Oktober 2024 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen bestanden (S. 4 f des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n8\\. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n9\\. aa) Soweit der Kläger auf seine werthaltigen Immobilien verweist, wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zum Erfordernis eines liquiden Vermögenswertes Bezug genommen (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n10\\. bb) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 6 mwN). Die insofern erhobene Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er, der Kläger, die vollstreckten Forderungen beglichen gehabt habe und laufende Vollstreckungsmaßnahmen sämtlich aufgehoben worden seien, das Finanzamt W. habe an ihn zwischenzeitlich sogar überzahlte Steuern von 5.000 € zurückerstattet, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat. Dies geschieht auch in der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Seine dortigen Ausführungen betreffen bereits nur Forderungen des Finanzamts W. und nicht die - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2024 ebenfalls in Vollstreckung befindlichen - Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Schreiben des Versorgungswerk vom 11. Juni 2025 überreicht, nach dem selbst zu diesem Zeitpunkt noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig waren. Zudem geht aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 nicht hervor, worauf die dort ausgewiesene Erstattung des Finanzamts C. vom 9. September 2024 erfolgt ist. Die in der Anlage genannte Erstattungsmitteilung, aus der sich dies möglicherweise ergibt, legt der Kläger nicht vor. \n\n11\\. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, eine Sondersituation, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls ausschließe, sei nicht ersichtlich (S. 6 des angefochtenen Urteils). \n\n12\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19\u002F22 juris Rn. 7 mwN). \n\n13\\. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er nehme auf ihm gehörenden Konten keine Fremdgelder entgegen, damit sei organisatorisch sichergestellt, dass diese nicht für seine Zwecke verwendet würden, begründet dies keinen Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit sein Verhalten zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 \\- AnwZ (Brfg) 39\u002F23, juris Rn. 7 mwN). \n\n14\\. 2\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, begründet er dies nicht. Die angefochtene Entscheidung stellt entgegen seiner Auffassung keine Überraschungsentscheidung dar. \n\nIII.\n\n15\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Merk Geßner","BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.119Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":45,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3675","ECLI:DE:NEURIS:KORE729732025","ecli-de-neuris-kore729732025","II ZB 20\u002F24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - II ZB 20\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. \n\n2\\. a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. \n\n3\\. So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenordnung zu erheben sind, Gerichtsgebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhängigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 4; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 3). \n\n4\\. b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4; BAG, NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit hier auf 5.000 € festzusetzen. \n\n5\\. aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Beteiligten an der Eintragung der Auflösung bestehen nicht. \n\n6\\. bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orientierung an § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 7; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 6). \n\n7\\. cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszugehen, besteht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf. \n\n8\\. 2\\. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. \n\n9\\. 3\\. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Born","BGH, Beschluss vom 15. 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Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.24 26 34 40\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2024 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit E-Mail vom 2. Januar 2019 zeigte er der Beklagten an, seinen Kanzleisitz an den Standort der A. GmbH (heute A. W. GmbH; im Folgenden: A. GmbH) am Berliner Hauptbahnhof verlegt zu haben. \n\n2\\. Die A. GmbH ist ein Unternehmen, das an unterschiedlichen Standorten in Berlin und der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden-, tage- oder monatsweise vermietet. An ihrem Standort am B. sind ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Firma der A. GmbH auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers ausweist. Über eingehende Post wird der Kläger durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der A. GmbH, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Klägers ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der A. GmbH. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kläger auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 9. April 2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordere, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet sei, und forderte ihn auf, unter Vorlage eines ggf. mit der A. GmbH geschlossenen Vertrags mitzuteilen, ob er einen dauerhaften Mietvertrag für ein Büro abgeschlossen, ein Tagesbüro oder gar keine Räumlichkeiten angemietet habe. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mit, für Mandantengespräche jeweils einen der am Standort der A. GmbH am B. vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anzumieten. Die Verfügbarkeit der Räume habe noch nie infrage gestanden. Akten führe er vollständig digital und weitere anwaltlichen Tätigkeiten (Recherche und Verfassen von Schriftsätzen) übe er an seinem Wohnsitz aus. \n\n4\\. Nach weiterem Schriftwechsel erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 eine \"missbilligende Belehrung\", weil er über keine eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung seiner anwaltlichen Tätigkeiten verfüge und damit seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO nicht nachkomme. \n\n5\\. Diese missbilligende Belehrung hat der Anwaltsgerichtshof auf Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 12. Juni 2024 mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: \n\n6\\. Die Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende missbilligende Belehrung der Beklagten sei statthaft, zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger halte den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kanzleiräumlichkeiten vor. \n\n7\\. Zweck des § 27 Abs. 1 BRAO sei, mit dem Kanzleisitz die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer festzustellen und eine räumlich eindeutig definierbare Stelle zu bestimmen, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden könnten. Angesichts der Änderung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit durch den gesellschaftlichen Wandel infolge der Digitalisierung komme es auf ein modernes, technikoffenes Verständnis des Kanzleibegriffs an. \n\n8\\. Danach genüge der Kläger den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO, da er seine Erreichbarkeit an seinem Kanzleisitz hinreichend durch organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt habe und insbesondere die Mindestanforderungen der Rechtsprechung an eine Kanzleiorganisation erfüllt seien. Dass der Kläger vor Ort nicht in nennenswertem Umfang präsent sei, stehe dem nicht entgegen. § 27 BRAO enthalte keine Anforderungen an eine Erreichbarkeit vor Ort. Eine permanente Präsenz des Rechtsanwalts sei zudem, etwa in Folge von anwaltlichen Gerichts- und Behördenbesuchen, noch nie gelebte Praxis gewesen und habe mit der Verbreitung des mobilen Arbeitens zunehmend abgenommen. \n\n9\\. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu \"angemessenen Zeiten\" für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen habe, sei der Begriff der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Danach komme es darauf an, ob die anwaltliche Anwesenheit zu dem Zweck, dem rechtsuchenden Publikum zur Verfügung zu stehen, erforderlich sei, wobei, wie sich auch aus § 5 BORA ergebe, auf die individuelle Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts abzustellen sei. Hierzu habe der ausschließlich auf dem Gebiet des Umweltrechts tätige und damit hochspezialisierte Kläger vorgetragen, dass bislang nicht ein Mandant unangekündigt bei ihm vorstellig geworden und seit Beginn seiner Berufsausübung an diesem Kanzleisitz im Jahr 2019 lediglich fünf Mal, zuletzt vor annähernd drei Jahren, ein persönlicher Beratungstermin in seinen Räumen gewünscht worden sei. In Anbetracht dessen sei die Anwesenheit des Klägers vor Ort gemessen an den Bedürfnissen des rechtsuchenden Publikums angemessen und ausreichend. Eine Pflicht des Klägers zur dauerhaften Anmietung von Räumlichkeiten lasse sich § 27 Abs. 1 BRAO nicht entnehmen, sondern würde sachlich nicht gerechtfertigt und damit übermäßig regulierend in seine Berufsausübungsfreiheit eingreifen, ohne dass der Gesetzeszweck dies erfordere. \n\n10\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Sie ist der Ansicht, die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO setze als Mindestvoraussetzung die Vorhaltung von eigenen, dauerhaft vorhandenen Kanzleiräumen voraus. Daran habe sich auch durch die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der anwaltlichen Berufsausübung nichts geändert. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, ihm stünden an seiner Kanzleiadresse während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit bestimmte anmietbare Konferenzräume zur Verfügung. Auch in dem Jahr zwischen dem Verfassen der Klagebegründung und der Berufungserwiderung sei er dort nur von einem einzigen Mandanten aufgesucht worden. \n\n12\\. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI.\n\n14\\. Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO. Dass das Rechtsmittel nicht durch die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer (§ 80 Abs. 1 BRAO), eingelegt und begründet worden ist, sondern durch die (damals stellvertretenden) Vorsitzenden der Vorstandsabteilungen I und IV, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Der darin möglicherweise liegende Vertretungsmangel ist durch die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Prozessvollmacht der Präsidentin der Beklagten vom 27. November 2025 rückwirkend geheilt worden (vgl. BVerwG, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 \\- GmS-OGB 2\u002F83, BGHZ 91, 111, 115 mwN). \n\nII.\n\n15\\. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. \n\n16\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten die Möglichkeit, als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die - namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen - als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sind und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 4). \n\n17\\. Das ausdrücklich als \"missbilligende Belehrung\" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 entspricht auch inhaltlich dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 21 und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 5). Die Beklagte nimmt darin abschließend zu den ihrer Auffassung nach aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtungen des Klägers hinsichtlich der Vorhaltung dauerhaft vorhandener Räumlichkeiten Stellung und bewertet den beim Kläger bestehenden Zustand danach als berufsrechtswidrig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Beklagte diesbezüglich bereits auf eine verbindliche Regelung festgelegt hat. \n\nIII.\n\n18\\. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die missbilligende Belehrung vom 14. Oktober 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger mit der lediglich bei Bedarf stundenweisen Anmietung von Konferenzräumen für Mandantengespräche in einem Business-Center an der von ihm angegebenen Kanzleianschrift seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. \n\n19\\. 1\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum\u002Fdiesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16\u002F86, BRAK-Mitt. 1986, 224 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69\u002F03, BRAK-Mitt. 2005, 86). Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum\u002Fdie Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 11\u002F62, BGHZ 38, 6 LS 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei] und vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8\u002F25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 mwN). \n\n20\\. Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 30\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 182 Rn. 15), gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. \n\n21\\. Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen reicht es somit nicht aus, den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss) zu genügen. Da diese Mindestanforderungen (nur) dazu dienen, bestimmte Räumlichkeiten für die rechtsuchende Öffentlichkeit als Kanzlei kenntlich zu machen, setzen sie die Existenz dieser Räumlichkeiten vielmehr (selbstverständlich) voraus. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sich das Kanzleischild nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte, von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich als Kanzlei genutzte Räumlichkeiten beziehen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26\u002F09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5\u002F89, juris Rn. 5; siehe auch Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 5g; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f.; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 71). Ein Kanzleischild, das - wie im Fall des Klägers - lediglich den Eindruck erweckt, dass an diesem Ort auch Büroräume des Rechtsanwalts vorhanden seien, erfüllt diese Voraussetzung nicht. \n\n22\\. 2\\. Dieses Verständnis von § 27 Abs. 1 BRAO entspricht der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Koblenz, AnwBl 1981, 151; EGH Celle, BRAK-Mitt. 1991, 103; AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; AGH Berlin, Beschlüsse vom 19. Oktober 2015 - 1 AGH 6\u002F13, juris Rn. 5 und vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21; KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 84 ff.) und Literatur (Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 21, 32, 48 f., insb. 55 ff. sowie § 5 BORA Rn. 11 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f., 14; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5, 5g, 6, 11 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5; Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24; Bitsch\u002FMüller in Peres\u002FSenft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 14 f.; Schumann, NJW 1990, 2089, 2092; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, insb. 1036 ff.). Auch soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, wird sie jedenfalls derzeit angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten erachtet (siehe etwa Offermann-Burckart, AnwBl Online 2020, 412, 418; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2\\. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24 ff., 27; Prütting, AnwBl 2011, 46, 47; Rohrlich, ZAP 2019, 873, 876; Ebers\u002FRemmertz, StichwortKommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; aA Jacklowsky in Hartung\u002FScharmer, BRAO\u002FFAO, 8\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 13, 19, 20). \n\n23\\. 3\\. Für ein anderes Verständnis der Kanzleipflicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n24\\. a) Die Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO ergibt, dass die Erfüllung der Kanzleipflicht nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraussetzt. \n\n25\\. aa) Hierfür spricht zunächst der bislang unverändert beibehaltene Wortlaut des § 27 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss. \n\n26\\. Der Begriff der \"Kanzlei\" ist zwar gesetzlich nicht definiert und könnte nicht nur als Bezeichnung eines konkreten Büro- oder Dienstraums\u002F-orts verstanden werden, sondern auch als abstrakte Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Sozietät (vgl. etwa BAG, NZA 2009, 485 Rn. 32 \"wirtschaftliche Einheit\"). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er jedoch vornehmlich als Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (vgl. KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 86; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Kiwitt, ZAP 2019, 1029 f.; Duden online, www.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FKanzlei). Auch die Verpflichtung, die Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, zeigt, dass die Vorschrift das Vorhandensein von (einrichtungsfähigen) Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend vorgehalten werden, voraussetzt (vgl. Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 11). Zwar kann nach heutigem Verständnis auch ein rein virtueller Raum \"eingerichtet\" werden. Im historischen Kontext war mit dieser Formulierung aber fraglos allein ein realer Raum gemeint. \n\n27\\. bb) Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber bis heute an einem räumlichen Verständnis des Kanzleibegriffs festhält. \n\n28\\. Dass der historische Gesetzgeber von einer dauerhaft vorhandenen und für die anwaltliche Tätigkeit genutzten Räumlichkeit ausgegangen ist, zeigt sich an seiner Begründung für die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Rechtanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, in der er u.a. darauf verwiesen hat, dass der Rechtsanwalt weiterhin am Sitz des Gerichts eine Kanzlei unterhalten müsse und die modernen Verkehrsverhältnisse es ihm ermöglichten, seine Kanzlei in angemessener Zeit zu erreichen (RegE einer Bundesrechtsanwaltsordnung, BT-Drucks. III\u002F120, S. 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). Auch die vollständige Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Jahr 1994 wurde damit begründet, dass es für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entscheidend nur auf die Kanzleipflicht ankommen könne, weil eine rechtsratsuchende Partei wissen wolle, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig sind und an welchem Ort ein Rechtsanwalt \"in seiner Kanzlei\" erreicht werden kann (RegE eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12\u002F4993, S. 26). \n\n29\\. Mit der im Jahr 2007 folgenden Aufhebung des Zweigstellenverbots (BGBl. I S. 358) und des Verbots der Sternsozietät (BGBl. I S. 2840) hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt zwar umfangreiche Möglichkeiten eröffnet, seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur von einer (Haupt-)Kanzlei aus auszuüben. Er hat dies aber gerade nicht zum Anlass genommen, auch die Kanzleipflicht abzuschaffen, sondern sich bewusst für deren Beibehaltung entschieden (siehe BR-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drucks. 16\u002F513, S. 15; Senat, Urteil vom 13. September 2010 \\- AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 34). \n\n30\\. Gleiches gilt für die im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt (BGBl. I S. 2517). Nach § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO liegt der Kanzleisitz des Syndikusrechtsanwalts zwar an seiner Arbeitsstätte, womit er nicht ständig an einem weiteren Kanzleiort anwesend sein kann. Auch hier hat der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 46c Abs. 4 BRAO aber auf \"die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht\" verwiesen, die in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte lediglich für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt modifiziert werde, und ausdrücklich betont, dass Rechtsanwälte mit einer Doppelzulassung für ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO \"sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO\" bedürften (Fraktions-E, BT-Drucks. 18\u002F5201, S. 39). \n\n31\\. Schließlich wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts auch noch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Begriffs der \"weiteren Kanzlei \" in § 27 Abs. 2 BRAO im Jahr 2017 wiederholt als Standort zur Berufsausübung bzw. Standort, an dem die berufliche Tätigkeit entfaltet wird, umschrieben (siehe RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drucks. 18\u002F9521, S. 102 ff.). Der Begriff \"Standort\" vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und einem dort nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren (vgl. KG, Urteil vom 24\\. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 90; siehe auch Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 12). \n\n32\\. cc) Auch der systematische Zusammenhang von § 27 Abs. 1 BRAO belegt ein weiterhin räumliches Verständnis des Kanzleibegriffs. \n\n33\\. Das zeigt sich zunächst an den Regelungen zur Verlegung der Kanzlei (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), insbesondere \"in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer\". \n\n34\\. Darüber hinaus verdeutlicht § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er sich länger als zwei Wochen \"von seiner Kanzlei entfernen will\", dass es einer gewissen Präsenz vor Ort bedarf und die Kanzleianschrift nicht nur eine Briefkastenanschrift oder ein Ort sein kann, an dem ein Ansprechpartner angetroffen werden kann, der den Kontakt zu dem Rechtsanwalt herstellt. An diesem Verständnis des Kanzleibegriffs hält der Gesetzgeber trotz der bisherigen digitalen Entwicklung weiterhin fest. Denn er hat zwar den vertretungsfrei zulässigen Abwesenheitszeitraum unter Verweis auf die durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, die eigene Arbeit und diejenige in der Kanzlei auch von außerhalb zu organisieren, mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) von zuvor einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert. Von einer - ebenfalls diskutierten - vollständigen Abschaffung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hat er jedoch ausdrücklich in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei abgesehen, weil eine umfassende Kontrolle der Arbeitsabläufe \"in einer Kanzlei\" von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen Überprüfung bedürfe (vgl. RegE, BT-Drucks. 19\u002F26828, S. 201). \n\n35\\. Außerdem spricht für ein räumliches Verständnis insbesondere die bereits genannte Regelung in § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nach der ein Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, für jede Tätigkeit eine \"weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten\" hat. \n\n36\\. Soweit der Anwaltsgerichtshof dagegen aus § 5 BORA ableiten will, die in § 27 Abs. 1 BRAO geregelte Kanzleipflicht sei subjektiv, d.h. entsprechend der individuellen Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts zu bestimmen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal \"Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\" in § 5 BORA nicht ohnehin nur als Gattungsbegriff und die Ausrichtung auf \"ihre\" Berufsausübung damit lediglich als abstrakt-generelle Bezeichnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist (so etwa Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 BORA Rn. 9 ff.). Auch wenn § 5 BORA eine individuelle Ausrichtung enthalten sollte (dafür etwa Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 18 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 5 BORA Rn. 7; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 7), könnte diese untergesetzliche Norm die den Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltsordnung auferlegten Pflichten nur konkretisieren, nicht aber abändern (Scharmer in Hartung\u002F Scharmer, BORA\u002FFAO, BORA Einf. Rn. 63; Henssler in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., Einleitung BORA Rn. 36). § 27 BRAO selbst sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine individualisierende Betrachtung zu entnehmen. Daher gibt auch die von der Literatur dafür angeführte Beschlussvorlage des Ausschusses 2 der 7. Satzungsversammlung zur Änderung des § 5 BORA im Jahr 2021, der zufolge \"die moderne Telekommunikation ausreichende Möglichkeiten bietet, eine ‚Kanzlei‘ auch anders, insbesondere ohne feste Büroräume zu betreiben, ohne dass dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht stünde\" (SV-Protokoll 2\u002F22, S. 22, zitiert bei Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13), keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n37\\. dd) Die dauerhafte Vorhaltung eigener Räumlichkeiten für die anwaltliche Tätigkeit entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Kanzleipflicht. \n\n38\\. Der Zweck der in § 27 Abs. 1 BRAO normierten Kanzleipflicht besteht - anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen - nicht allein darin, durch die örtliche Festlegung die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer zu bestimmen und sicherzustellen, dass er über den angegebenen Kanzleiort in irgendeiner Form für Gerichte und Rechtsuchende erreichbar ist. Wie sich bereits aus der Begründung der ursprünglichen Regelung im Jahr 1958 ergibt, soll die Kanzleipflicht vielmehr auch gewährleisten, dass der Rechtsanwalt mit dem Gericht und den Rechtsuchenden \"in enger Verbindung bleibt\" (RegE, BT-Drucks. III\u002F120, 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). \n\n39\\. In Bezug auf die Verbindung mit dem Gericht mag dieser Gesichtspunkt mit dem Wegfall des Lokalisationsgebots für Rechtsanwälte im Jahr 2007 und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte zwar an Gewicht verloren haben. Unabhängig davon besteht der Zweck der Gewährleistung einer engen Verbindung aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsuchenden unverändert fort. Diese enge Verbindung beschränkt sich nach dem dargelegten Regelungskonzept des Gesetzgebers auch nicht auf den (fern-)kommunikativen Aspekt, d.h. darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und er überhaupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen soll es mithin einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und sie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). \n\n40\\. b) Diese Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO, gegen die das Bundesverfassungsgericht bislang keine Bedenken erhoben hat (vgl. BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276), ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist weiterhin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. \n\n41\\. aa) Ein Eingriff in die freie Berufsausübung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 26, 31; 138, 261 Rn. 53 f.; Burghart in Leibholz\u002FRinck, GG, 91. Lieferung 10\u002F2023, Art. 12 Rn. 296 ff. mwN). Sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 308 f.; 116, 202, 224 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN). Allerdings darf bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32). \n\n42\\. bb) Nach diesen Maßstäben bestehen für die gesetzgeberische Entscheidung, mittels der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 BRAO in die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten einzugreifen, weiterhin verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigungsgründe. \n\n43\\. (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 27 Abs. 1 BRAO geregelten Kanzleipflicht das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. nur BVerfGE 72, 26, 31 f.; 135, 90 Rn. 62, 67). \n\n44\\. (2) Die Verpflichtung, am Kanzleisitz dauerhaft bestimmte Räumlichkeiten zur Berufsausübung vorzuhalten, ist weiterhin ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. \n\n45\\. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 115, 276, 308; 116, 202, 224). Das ist hier der Fall, da die Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Räumlichkeiten als Kanzlei sowohl die persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für das Gericht und Rechtsuchende, insbesondere auch in eiligen Fällen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 9), gewährleistet als auch eine räumlich geschützte Sphäre für die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben sicherstellt. \n\n46\\. (3) Die Erforderlichkeit dieser Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des angestrebten Ziels ist ebenfalls weiterhin zu bejahen. \n\n47\\. Infolge der dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirkung versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225). Das ist angesichts des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht ersichtlich. \n\n48\\. (4) Schließlich ist die Verpflichtung, unter der angegebenen Anschrift dauerhaft über eigene Räumlichkeiten zur Berufsausübung zu verfügen, auch bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe einem Rechtsanwalt weiterhin zumutbar und damit auch verhältnismäßig im engeren Sinn. \n\n49\\. (a) Dass diese Verpflichtung den einzelnen Rechtsanwalt übermäßig belasten würde, ist jedenfalls im Regelfall nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 12). Die damit zu erfüllenden Voraussetzungen einer Kanzlei (Raum, Telefon, Briefkasten, Kanzlei- bzw. Klingelschild) sind in der Regel unschwer und mit wenig Aufwand vorzuhalten (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 8). Etwaigen Ausnahmefällen, in denen dies im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten sein sollte, kann gemäß § 29 Abs. 1 BRAO durch Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 72, 26, 32). \n\n50\\. (b) Demgegenüber kommt der Gewährleistung einer persönlichen Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und einer geschützten räumlichen Sphäre für die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit trotz des digitalen Wandels der Gesellschaft und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin ein besonderes Gewicht zu. \n\n51\\. (aa) Die persönliche Anwesenheit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts vor Ort kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, dass anwaltliche Beratungsgespräche angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten auch per Telefon oder Internet geführt werden könnten. \n\n52\\. Zwar mag es zutreffen, dass ein Informationsaustausch mittels telefonischer\u002Felektronischer Kommunikation insbesondere von unternehmerisch tätigen Mandanten häufig für ausreichend erachtet und eine persönliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt vor Ort seltener nachgefragt wird (so auch Rohrlich, ZAP 2019, 873, 875, 878). Gleichwohl lassen sich schwierigere Mandantengespräche, etwa bei komplexeren Sachverhalten und\u002Foder bei Sachverhalten mit besonderem privaten\u002Fpersönlichen Bezug, weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch am gleichen Ort und in einer die Vertraulichkeit wahrenden Räumlichkeit führen (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). Auch zur Führung vertraulicher Mandantengespräche, die den Schutzvorschriften der § 100d Abs. 1, 2 und 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 160a Abs. 1 StPO gegenüber Ermittlungsmaßnahmen unterliegen, bedarf es immer noch einer bestimmten, eindeutig definierten geschützten räumlichen Sphäre. Hinzu kommt der wesentliche Gesichtspunkt, dass bei ausschließlich telefonischer und\u002Foder elektronischer Kommunikation die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und die Beratungsmöglichkeit für hilfsbedürftige, ältere oder der deutschen Sprache nicht sichere Mandanten jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). \n\n53\\. (bb) Dem legitimen Zweck der Kanzleipflicht wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt (nur) auf einen entsprechenden Wunsch des Mandanten persönliche Gespräche an der angegebenen Kanzleianschrift durchführt und dort eigens dafür stundenweise einen Besprechungsraum anmietet. Das gilt unabhängig davon, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - aufgrund der Mandantenstruktur des jeweiligen Rechtsanwalts und\u002Foder seiner fachlichen Spezialisierung persönliche Gespräche vor Ort nur selten gewünscht werden. \n\n54\\. Zunächst kann sich auch bei einer solchen \"Mandantenstruktur\" die Notwendigkeit einer kurzfristigen persönlichen Besprechung vor Ort ergeben, die bei einer lediglich bedarfsweisen Anmietung von Büroräumen nicht gewährleistet werden könnte. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Verfügbarkeit der am Standort vorhandenen drei Konferenzräume für ihn wegen deren \"extrem\" geringer Auslastung noch nie infrage gestanden habe. Auch damit ist jedoch nicht hinreichend sichergestellt, dass er notfalls auch kurzfristig über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen kann. \n\n55\\. Unabhängig davon kann sich ein Rechtsanwalt aber auch nicht darauf zurückziehen, nur für die von ihm gemäß § 44 BRAO übernommenen Mandate auf Wunsch persönlich vor Ort zur Verfügung zu stehen und generell für \"Laufkundschaft\" nicht erreichbar zu sein. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 122, 39, 50), nach §§ 48 bis 49a BRAO im Fall seiner Beiordnung grundsätzlich verpflichtet, über § 44 BRAO hinaus bestimmte anwaltliche Hilfeleistungen zu übernehmen und damit auch für nach seiner Mandantenstruktur unübliche Mandanten zur Verfügung zu stehen (vgl. AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 26; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1032). \n\n56\\. Überdies ist es auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen, dass Rechtsuchende einen Rechtsanwalt (auch ohne Beiordnung) ohne vorherige Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in seinen Kanzleiräumen aufsuchen (vgl. AGH Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21), um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und ihr Anliegen erstmals vorzutragen. \n\n57\\. (cc) Ein dauerhaft vorgehaltener Kanzleiraum ist zudem weiterhin für die sichere Aufbewahrung von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit übergebene Unterlagen und Mitteilungen erforderlich. \n\n58\\. Auch die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ändert nichts daran, dass einem Rechtsanwalt von den Mandanten - etwa bei Urkundenprozessen oder in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes - Originalunterlagen oder Beweisstücke sowie Asservate durch das Gericht übergeben werden können, für deren Aufbewahrung es einer dauerhaften, eindeutig bestimmten und räumlich geschützten Sphäre bedarf (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 11; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002F Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 57 [eigene und absperrbare Schränke für Kanzleiakten des Syndikusrechtsanwalts]). Das gilt hinsichtlich der von Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Gegenstände insbesondere auch mit Blick auf den Schutz vor Beschlagnahme gemäß § 97 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. Siegmund, Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 28, 32). \n\n59\\. Im Übrigen ist auch mit Gerichten und Behörden eine rein elektronische Kommunikation flächendeckend derzeit noch nicht möglich (Ebers\u002FRemmertz, Stichwortkommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; Remmertz\u002FOffermann-Burckardt, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 27). Auch für die sichere Aufbewahrung von gerichtlicher\u002Fbehördlicher Korrespondenz oder von zur Einsicht übersandten Akten oder Originalunterlagen (§ 19 BORA) sind daher immer noch bestimmte Räumlichkeiten erforderlich. \n\n60\\. (dd) Schließlich ist die Vorhaltung dauerhafter Räumlichkeiten auch für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft (vgl. dazu BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Urteil vom 20. März 2023 - AnwZ (Brfg) 12\u002F21, NJW 2023, 2724 Rn. 19) von Bedeutung. Gerade bei fortschreitender Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf es zur Wahrung des Vertrauens in die Beständigkeit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm übernommene anwaltliche Dienstleistung, jedenfalls einer (orts-)festen Anlaufstelle, an der er zu gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich angetroffen werden kann (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1036 f.). Dem wird ein Rechtsanwalt, der lediglich telefonisch, via Internet und unter der angegebenen Anschrift grundsätzlich nur postalisch (Briefkasten) kontaktierbar ist, nicht gerecht. \n\n61\\. (ee) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb geboten, weil viele Rechtsanwälte heutzutage in einem Anstellungsverhältnis für andere Rechtsanwälte oder als Syndikusrechtsanwälte tätig sind und die von ihnen für die Berufsausübung genutzten Räume nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Arbeitgeber eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich zwingend, dass der angestellte Rechtsanwalt in eine von seinem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltene Kanzlei (im Sinn von § 27 Abs. 1 BRAO) eingegliedert ist (Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 12). Und auch Syndikusrechtsanwälte müssen die Kanzleipflicht und ihre organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen (vgl. Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 9). \n\n62\\. 4\\. Die Beklagte hat auch bei Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 1 BRAO im konkreten Fall des Klägers Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen. \n\n63\\. a) Der Kläger hat seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. Dass er die Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Klingel mit Namensschild sowie Telefaxanschluss und Telefon) erfüllt, über digitale Kommunikationsmöglichkeiten verfügt (E-Mail-Adresse, beA-Postfach, Homepage) und (nur) auf Wunsch persönliche Mandantengespräche unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift in von ihm eigens dafür angemieteten Konferenzräumen in einem Business-Center durchführt, reicht dafür nicht aus. \n\n64\\. b) Eine ausnahmsweise Befreiung des Klägers von der Kanzleipflicht gemäß § 29 BRAO war und ist nicht geboten. \n\n65\\. Abgesehen davon, dass eine solche Befreiung wegen der besonderen Bedeutung der Kanzleipflicht für eine ordnungsgemäß funktionierende Rechtspflege nur in besonderen Ausnahmefällen und auch dann regelmäßig nur befristet möglich ist (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 7; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 29 Rn. 13), ist im Fall des Klägers keine Härte im Sinn von § 29 Abs. 1 BRAO gegeben. \n\n66\\. Dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Mandantenstruktur weitgehend mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben kann, reicht dafür nicht aus. Auch dann kann jederzeit eine persönliche vertrauliche Unterredung in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts nachgefragt und\u002Foder die sichere Verwahrung von Unterlagen oder Mitteilungen erforderlich werden. Wie der Kläger insbesondere Letzteres mit seiner nur bedarfsabhängigen stundenweisen Anmietung von Besprechungsräumen gewährleisten will, ist nicht ersichtlich. \n\n67\\. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände, konkret sein Umsatz (für 2024 unter 40.000 €) im Verhältnis zu den Berliner Mietpreisen für Büroflächen (nach seinen Angaben für ein Kanzleibüro \"angemessener Größe von 40 qm\" 13.920 €\u002FJahr), rechtfertigen nicht die Annahme einer Härte im Sinn von § 29 BRAO. Eine angespannte finanzielle Lage des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Grund für eine dauernde Befreiung von der Kanzleipflicht, und nur wirtschaftliche Interessen stellen keinen Härtefall dar, zumal die Voraussetzungen einer Kanzlei mit wenig Aufwand vorzuhalten sind. Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, im Raum Berlin für ihn wirtschaftlich tragbare Räumlichkeiten, möglicherweise auch unter einer weniger (verkehrs-)günstig oder repräsentativ gelegenen Anschrift, dauerhaft zu mieten, ist nicht ersichtlich. Wollte man seiner Argumentation folgen, wäre jeder Rechtsanwalt mit geringerem Umsatz in Gebieten mit höheren Mietpreisen von der Kanzleipflicht freizustellen. \n\n68\\. c) Schließlich ist auch das von der Beklagten gewählte Mittel einer missbilligenden Belehrung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die missbilligende Belehrung stellt nicht nur im Vergleich mit dem Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO oder mit Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO, sondern auch mit der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO das schonendste Mittel dar, um die Kanzleipflicht gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Da die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. April 2019 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, war sie auch nicht gehalten, ihm gegenüber nochmals ein Mittel ohne Eingriffsqualität zu wählen oder gar zu seinem Berufsrechtsverstoß zu schweigen. \n\nIV.\n\n69\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann","Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:49.968Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":58,"courtId":45,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"3968","ECLI:DE:NEURIS:KORE728722025","ecli-de-neuris-kore728722025","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister \n\n## Leitsatz\n\nDie Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.7\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lüneburg - Registergericht - vom 10. September 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister vom 5. April 2024 (UVZ-Nr. 23\u002F2024 des Notars L. in W. ) nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, hat die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt. \n\n2\\. Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis, dass die papierschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beteiligten nicht in Papierform unterschriftsbeglaubigt sei. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter. \n\n4\\. II. Das Beschwerdegericht (OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 9 W 70\u002F24, n.v.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in elektronisch beglaubigter Form zwar den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB, nicht aber den weitergehenden nach § 40 BeurkG genüge. Für den Anwendungsbereich des § 40 BeurkG sei nicht die Verwendung des einfachen elektronischen Zeugnisses gemäß § 39a BeurkG eröffnet, wie aus der Stellung der Vorschrift, ihrem Eingangssatz und ihrer Überschrift folge. Der Anwendungsbereich von § 39a BeurkG beschränke sich vielmehr auf den Anwendungsbereich von § 39 BeurkG, nämlich auf einfache elektronische Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift. \n\n5\\. III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6\u002F22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich. \n\n8\\. a) Es ist allerdings streitig, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann. \n\n9\\. aa) Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, dass sich der elektronische Beglaubigungsvermerk lediglich auf ein elektronisches Abbild der papierschriftlich geleisteten Unterschrift beziehe (so etwa BeckOK BeurkG\u002FFrohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 18 f.; Oetker\u002FPreuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27; Preuß, DNotZ Sonderheft 2012\u002F13, 96, 99; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 7 W 75\u002F20, juris Rn. 6). \n\n10\\. bb) Nach der Gegenauffassung kann der Notar die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vornehmen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbinden (so etwa Staudinger\u002FHertel, BGB, 2023, § 129 Rn. 137 mwN; Staub\u002FKoch, HGB, 5\\. Aufl., § 12 Rn. 27; Kruse in Armbrüster\u002FPreuß, BeurkG, 9. Aufl., § 39a Rn. 45; Lamsa in Heidel\u002FSchall, HGB, 4. Aufl., § 12 Rn. 23; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 5\\. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 12; Jeep\u002FWiedemann, NJW 2007, 2439, 2442; Reithmann, ZNotP 2007, 167; Reithmann, ZNotP 2007, 370, 373 Fn. 17). \n\n11\\. b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n\n12\\. Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist. In der Vorschrift wird die Beglaubigung vielmehr ausdrücklich als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses benannt, das elektronisch errichtet werden kann. Dass davon auch die Unterschriftsbeglaubigung umfasst ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG auf § 39 BeurkG, in dem die Beglaubigung einer Unterschrift als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses bezeichnet wird. \n\n13\\. Für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lassen sich auch keine durchgreifenden gesetzessystematischen Gründe anführen. Das Beschwerdegericht verkennt mit seiner gegenteiligen Auffassung, dass § 40 BeurkG das bei der Beglaubigung einer Unterschrift einzuhaltende Verfahren regelt und sich schon nicht zur Beglaubigungsform verhält. Aus § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeurkG, wonach Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen elektronisch zu errichten sind, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass papierschriftliche Unterschriften \"im Umkehrschluss\" (so aber BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19) nur in papierschriftlicher Form beglaubigt (§ 39 BeurkG) werden können. Entsprechendes gilt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet, für die Unterscheidung von in schriftlicher und in elektronischer Form abgefasster Erklärungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift besagt, dass im erstgenannten Fall die Unterschrift, im zweitgenannten Fall die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden muss; sie besagt aber nichts darüber, in welcher Form zu beglaubigen ist (aA wohl BeckOK BeurkG\u002FFrohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; Oetker\u002FPreuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27). \n\n14\\. Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG vom 5. Juli 2021, BGBl. I, S. 3338) enthalten ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis mit der Neufassung von § 129 BGB, § 39a BeurkG und der Einfügung von § 40a BeurkG der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten wollte (Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 29; aA BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31: \"Geist\" der Neufassung. Die Neufassung diente insbesondere der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich der elektronischen Vermerkurkunde i.S.v. § 39a BeurkG auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen erfasst (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 125). Die Frage einer elektronischen Beglaubigung einer unbeglaubigten papierschriftlichen Unterschrift wird in den Materialien nicht thematisiert. \n\n15\\. Schließlich ist derzeit auch noch ein praktisches Bedürfnis für eine elektronische Unterschriftsbeglaubigung gegeben, zumal die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohnehin elektronisch einzureichen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Möglichkeit, eine Anmeldung in elektronischer Form abzufassen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 126a BGB, § 40a BeurkG), ist solange nicht geeignet, dieses Bedürfnis zu befriedigen, solange sich die qualifizierte elektronische Signatur nicht allgemein oder jedenfalls weitgehend im (Handels-) Rechtsverkehr durchgesetzt hat (aA BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19). Genauso wie bei einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift wird die Authentizität und Integrität des Dokuments dadurch sichergestellt, dass die papierschriftliche Unterschrift, die elektronisch beglaubigt wird, in Gegenwart des Notars vollzogen wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG; vgl. RegE eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BT­Drucks. 21\u002F1505, S. 52 f.). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer","Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:55.791Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":88,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":81,"updatedAt":92},"4007","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620043","ecli-de-neuris-stre202620043","VIII R 2\u002F25",32,"2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters \n\n## Leitsatz\n\n§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die --später miteinander verbundenen-- Klagen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen hat, mit der Begründung, dass der Kläger, ein Steuerberater, diese nicht mittels Telefax beziehungsweise einfachem Brief habe erheben können, sondern gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Form und den Übermittlungsweg des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hätte beachten müssen. \n\n2\\. Die Kläger werden als Eheleute in den Streitjahren 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Schreiben vom 15.01.2023 beantragte er die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 aus Billigkeitsgründen, hilfsweise deren Erlass. Mit Schreiben vom 02.01.2023 und 18.01.2023 beantragte er weiter die abweichende Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 aus Billigkeitsgründen sowie deren Erlass. Mit an die Kläger gerichteten Bescheiden vom 16.02.2023 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2023 als unbegründet zurück. \n\n3\\. Mit Bescheiden vom 15.11.2022 änderte das FA die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019. Mit E-Mail vom 22.12.2022 legte der Kläger hiergegen Einsprüche ein. Mit E-Mail vom 23.12.2022 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die an die Privatadresse adressierten Bescheide seien erst am 24.11.2022 eingegangen; die Wohnung befinde sich in einem Mehrfamilienhaus mit einer Briefkastenanlage. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 verwarf das FA die Einsprüche der Kläger wegen der Versäumung der Einspruchsfristen als unzulässig. \n\n4\\. Am 15.05.2023 reichten die Kläger gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2006 bis 2009\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 nach § 163 der Abgabenordnung (AO) vom 16.02.2023 per Brief und Telefax Klage ein. Der Brief wurde in einem Briefumschlag übersandt, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. Die Kläger erhoben außerdem am 15.05.2023 per Telefax Klage gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 nach § 163 AO vom 16.02.2023. Am 19.06.2023 ging per Telefax und Brief die Klage der Kläger gegen die Bescheide vom 15.11.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 ein. Die Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 nannten jeweils im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und waren nur vom Kläger unterschrieben. Eine Angabe zur Berufsbezeichnung des Klägers enthielten die Klageschriften nicht. Die vom FG ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 956\u002F23, 9 K 972\u002F23 und 9 K 1179\u002F23 erfassten Klageverfahren verband das FG mit Beschluss vom 09.11.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. \n\n5\\. Das FA machte mit der Klageerwiderung geltend, die Klage sei nicht in der gemäß § 52d FGO gebotenen Form erhoben worden, da der Kläger Rechtsanwalt und Steuerberater sei. Der Kläger erwiderte darauf, er trete als Privatperson auf. Er vertrete sich selbst und die Klägerin. \n\n6\\. Das FG wies die Klagen mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 1016 wiedergegebenen Begründung als unzulässig ab, da sie nicht innerhalb der Klagefristen formgerecht erhoben worden seien. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater \\--wie den Kläger-- stehe mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. § 52d Satz 2 FGO sei statusbezogen auszulegen. Der Kläger sei als zugelassener Steuerberater sowohl in eigener Sache als auch als Vertreter der Klägerin gemäß § 52d Satz 2 FGO zur elektronischen Übermittlung der Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 verpflichtet gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) komme nicht in Betracht, weil die Kläger weder Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefristen gestellt noch die versäumten Rechtshandlungen (Übermittlung der Klageschriften in der gebotenen Form) nachgeholt hätten. \n\n7\\. Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 52d FGO. Die Vorschrift sei rollenbezogen auszulegen. \n\n8\\. Die Kläger beantragen,   \ndas Urteil des FG München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 aufzuheben. \n\n9\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n10\\. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.07.2025, das FA hat mit Schriftsatz vom 23.05.2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die (später verbundenen) Klagen der Kläger unzulässig sind, da sie nicht innerhalb der jeweiligen einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat das FG zu Recht mangels eines Antrags nicht berücksichtigt. \n\n12\\. 1\\. Die am 15.05.2023 und 19.06.2023 per Brief beziehungsweise Telefax bei Gericht eingegangenen Klageschriften wurden von dem Kläger nicht in der gebotenen Form eingereicht. Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11, m.w.N.). \n\n13\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. § 52d FGO gilt jedenfalls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für sogenannte bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2024 - 9 K 9191\u002F23, Rz 29; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863, Rz 19 f.; zur Nichtzulassungsbeschwerdeschrift BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, BFH\u002FNV 2022, 1057, Rz 8; zur Anhörungsrüge BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5). \n\n14\\. b) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Der durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013 3786) eingeführte und ab dem 01.01.2022 geltende § 52d FGO übernimmt in Satz 1 die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erstreckt sie in Satz 2 auf die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Für Steuerberater wurde ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in Gestalt des beSt eingerichtet (§ 86e des Steuerberatergesetzes \\--StBerG--). \n\n15\\. § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte \"professionelle Einreicher\" (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln. \n\n16\\. aa) Es ist umstritten, ob sich die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus § 52d FGO auch auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte oder Steuerberater erstreckt. Nach rollenbezogenem Verständnis der Norm ist eine Nutzungspflicht nur anzunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - 8 K 670\u002F22 E,U, EFG 2022, 1853; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - 3 K 3005\u002F23, EFG 2025, 1293; vgl. auch Paetsch in Gosch, FGO § 64 Rz 53; Coenen in Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 86; wohl auch Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 52d FGO Rz 16; weitergehend --in allen Fällen der Selbstvertretung gemäß § 62 Abs. 1 FGO soll keine Verpflichtung bestehen, mit dem FG elektronisch zu kommunizieren-- Hessisches FG, Beschluss vom 18.10.2023 - 4 K 895\u002F23). Bei statusbezogenem Verständnis der Norm besteht eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten als Privatperson (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553\u002F22 A (Erb), EFG 2023, 272; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3148\u002F25; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3179\u002F24; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - 4 K 1341\u002F22, EFG 2023, 65; zu Steuerberatern FG München, Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 164\u002F25, Rz 32 --im Ergebnis Wiedereinsetzung gewährt--, Revision anhängig II R 40\u002F25; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 3; Rosenke in FGO-eKomm, § 52d FGO Rz 10, Stand: 01.12.2025; Bozza-Split, Deutsches Steuerrecht 2024, 1210, 1212; Schumann, Deutsche Steuer-Zeitung 2023, 312, 314). \n\n17\\. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Er teilt damit die Auffassung anderer Bundesgerichte zur Auslegung der dem § 52d Satz 1 und 2 FGO vergleichbaren Vorschriften anderer Prozessordnungen (vgl. zu § 130d ZPO Beschlüsse des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 04.04.2024 - I ZB 64\u002F23, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2024, 2255; vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660; zu § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24, Bayerische Verwaltungsblätter 2025, 177; zu § 46g Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512\u002F20, NJW 2023, 3253; vom 23.05.2023 - 10 AZB 18\u002F22, BAGE 181, 89). \n\n18\\. Für ein statusbezogenes Verständnis sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 52d FGO. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebieten es, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt. \n\n19\\. bb) Der Wortlaut des § 52d FGO (\"durch einen Rechtsanwalt\", \"nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen\") legt nahe, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift statusbezogen zu verstehen ist. Die professionellen Verfahrensbevollmächtigten werden nicht in ihrer Rolle angesprochen, sondern in ihrer abstrakten Eigenschaft als Rechtsanwalt beziehungsweise vertretungsberechtigte Person. Eine eindeutige Beschränkung auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten oder des Auftretens unter Offenlegung der Berufszulassung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52d FGO jedenfalls nicht. \n\n20\\. cc) Für ein statusbezogenes Verständnis des § 52d FGO spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 130d ZPO, dessen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch § 52d FGO übernommen wurde (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 38), besteht der Zweck des § 130d ZPO darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Nutzungspflicht damit, dass selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen würde, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolge (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 27). Angesichts dieses Gesetzeszwecks, der auch mit dem gleichzeitig eingeführten § 52d FGO verfolgt wird, ist es nur konsequent, im finanzgerichtlichen Verfahren professionelle Verfahrensbevollmächtigte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beziehungsweise beSt für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben, generell in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren in eigener Sache tätig werden und auch dann, wenn sie in einem sie selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater auftreten (so zu Rechtsanwälten auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 25). Würde man die Nutzungspflicht von dem konkreten Auftreten im finanzgerichtlichen Verfahren abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigenen Angelegenheiten oder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. \n\n21\\. dd) Die Gesetzgebungsgeschichte ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO wenig ergiebig. Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) rechnete der Gesetzgeber Steuerberater noch nicht zum Kreis der \"professionellen Einreicher\". In den Gesetzesmaterialien zu § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) finden sich dementsprechend keine Ausführungen zu Steuerberatern. Die Materialien sprechen davon, dass durch die Einfügung des § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernommen und um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können, erweitert werde (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Werden die Ausführungen der Gesetzgebungsmaterialien zur Nutzungspflicht von Rechtsanwälten nach der Zivilprozessordnung in die Betrachtung miteinbezogen, ergibt sich ebenfalls kein klares Bild. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) eingeführten § 130d ZPO sprechen die Gesetzgebungsmaterialien einerseits von einer Pflicht für alle Rechtsanwälte zur Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungswege, andererseits aber auch davon, dass die Bestimmung für alle \"anwaltlichen\" Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelte (BTDrucks 17\u002F12634, S. 27 f.). Während die erstgenannte Formulierung für eine statusbezogene Betrachtung spricht, könnte die letztgenannte Formulierung für sich genommen darauf hindeuten, dass nur Schriftstücke gemeint sind, die von einem Rechtsanwalt gerade in seiner Funktion als Prozessvertreter verfasst werden. Insgesamt lassen die Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Verfahrensbevollmächtigte eindeutig von einer rollenbezogenen Betrachtungsweise ausgegangen ist. \n\n22\\. ee) Daraus, dass es sich bei der Pflicht zur Registrierung bei der Steuerberaterplattform gemäß § 86c Abs. 1 StBerG und zur Vorhaltung der für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen gemäß § 86d StBerG um berufsrechtliche Pflichten handelt, ergeben sich keine systematischen Gründe gegen eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in eigenen Sachen des Steuerberaters. Die aktive verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO ist von der passiven berufsrechtlichen Pflicht, ein beSt vorzuhalten und empfangsbereit zu sein, zu trennen (vgl. dazu Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 75 f.). Mit § 86d Abs. 6 StBerG wurde die gemäß § 173 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO bereits seit dem Jahr 2018 bestehende passive verfahrensrechtliche Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Steuerberater erstmals berufsrechtlich flankiert - nicht weniger, aber auch nicht mehr (Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 76). Aus § 86c und § 86d StBerG lässt sich auch nicht entnehmen, dass das beSt von einem Steuerberater ausschließlich im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit für Dritte (vgl. § 2 Abs. 2 StBerG) genutzt werden dürfte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass das Gesetz zur privaten Nutzung schweigt, denn ein Verbot bedürfte \\--wenn es überhaupt zulässig wäre-- einer ausdrücklichen Regelung (so zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). Bei der Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO geht es außerdem nur um Schriftsätze, die durch einen Steuerberater bei Gericht eingereicht werden, das heißt um eine Tätigkeit, die zwar im Einzelfall aufgrund der Betroffenheit in eigener Sache einen privaten Bezug haben mag, für sich genommen aber eine berufstypische Tätigkeit der Steuerberater darstellt. Daher wäre im Gegenteil systematisch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber als privat gekennzeichnete Schriftsätze von Steuerberatern in eigener Sache ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 52d FGO herausnimmt, wenn dies gewollt gewesen wäre (so zu § 130d ZPO auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). \n\n23\\. ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Berufsausübungsgesellschaften. Danach wird eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3\u002F22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 21). Diese Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Der Kläger ist nicht als Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten, sondern in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau. Damit kommt es allein auf seine berufliche Qualifikation als Steuerberater an. \n\n24\\. gg) Es ist schließlich auch nicht nach den Grundsätzen rechtsschutzgewährender Auslegung geboten, § 52d FGO rollenbezogen auszulegen. \n\n25\\. Das Grundgesetz (GG) überlässt die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24, NJW 2025, 2686, Rz 16). \n\n26\\. In der Verpflichtung eines Steuerberaters, auch in eigenen Angelegenheiten den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, ist keine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Finanzgerichten zu sehen. Soweit der Kläger geltend macht, dass Steuerberater bei privater Nutzung des beSt zur Einrichtung softwaretechnischer Vorkehrungen gezwungen wären, um Zugriffs- und Leserechte von Kanzleimitarbeitern bei Klagen in eigener Sache einzuschränken, könnte darin zwar ein Mehraufwand für den einzelnen Steuerberater liegen. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich allerdings nicht, dass dieser mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, durch den finanzgerichtlicher Rechtsschutz faktisch unmöglich gemacht werden würde. Nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang (§ 86d StBerG, § 16 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung --StBPPV--) ist im Übrigen nur der Steuerberater zur Nutzung seines beSt berechtigt. Er darf Lesezugriffe einräumen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Dokumente elektronisch versenden darf allein der Postfachinhaber. Entscheidet sich der Steuerberater aus Gründen der Kanzleiorganisation für die Einräumung von Lesezugriffen und nutzt er deren Vorteile, ist es ihm auch zuzumuten, im Gegenzug die Nachteile in Gestalt des Risikos, dass private Nachrichten gelesen werden können, in Kauf zu nehmen, zumal der Postfachinhaber gemäß § 16 Abs. 3 StBPPV die Zugangsberechtigungen für das beSt jederzeit aufheben oder einschränken kann. Zwar wollte der Kläger bewusst als Privatperson ohne Nutzung des beSt auftreten, um eine Kenntnisnahme seiner Mitarbeiter über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse im Rahmen der Billigkeitsanträge zur Zinsminderung zu unterbinden. Angesichts der vorbeschriebenen Handlungsmöglichkeiten ist die Nutzungspflicht des beSt auch unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig. Spätestens in der Rechtsmittelinstanz wäre der Steuerberater zudem, wenn er sich weiterhin selbst vertreten wollte, aufgrund des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO zur Einrichtung entsprechender softwaretechnischer Schranken oder zur Absprache entsprechender sonstiger Regeln für den Umgang mit beSt-Nachrichten in privaten Verfahren angehalten, wenn er eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter ausschließen möchte. \n\n27\\. Im Übrigen verpflichtet § 52d FGO lediglich zur Übermittlung von Schriftsätzen et cetera als elektronisches Dokument, also zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, schreibt aber den sicheren Übermittlungsweg nicht vor. Zur Verfügung stehen auch die weiteren sicheren Übermittlungswege nach § 52a Abs. 4 FGO. Es dürfte zwar für den Steuerberater naheliegen, das ihm für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehende beSt auch in privaten Verfahren zu nutzen. Eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt besteht aber nicht (so auch zu einer --fehlenden-- Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Nutzung des beA als sicheren Übermittlungsweg BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 18 ff.). So ist es dem Steuerberater, wenn er beispielsweise eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter mit Lesezugriff verhindern möchte, unbenommen, für die elektronische Kommunikation mit dem FG in privat geführten Verfahren einen der anderen in § 52a Abs. 4 FGO geregelten sicheren Übermittlungswege zu nutzen. \n\n28\\. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Nutzung des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters ist ferner zu berücksichtigen, dass die Differenzierung nach Rollen absehbar zu Rechtsunsicherheiten führen würde. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn der Steuerberater im laufenden Verfahren teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftritt oder sich den Umständen nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, in welcher Rolle er auftritt, wie beispielsweise bei einer Klage unter der Privatanschrift mit Angabe der Berufszulassung. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte vor dem FG mitgeteilt, nur privat in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau tätig zu sein, gleichwohl hatte er eine ergänzende Stellungnahme vom 25.10.2023 sowie die Vollmacht für das finanzgerichtliche Klageverfahren und das elektronische Empfangsbekenntnis für die Ladung zur mündlichen Verhandlung --anders als die Klageschriften-- über sein beSt bei Gericht eingereicht. Für die Übersendung der Klageschrift im Verfahren 9 K 956\u002F23 nutzte der Kläger außerdem einen Briefumschlag, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. \n\n29\\. c) Da die Berufszulassung des Klägers als Steuerberater maßgeblich für dessen Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger über eine weitere Berufsqualifikation als Wirtschaftsprüfer verfügt und für diesen Berufsstand eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Bürgerpostfachs gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO frühestens erst ab dem 01.01.2026 besteht (vgl. § 52d Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften --BGBl I 2021, 4607--, der die Nutzungspflicht auf \"Bevollmächtigte\", für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO zur Verfügung steht, erweitert und nach Art. 34 Abs. 7 dieses Gesetzes am 01.01.2026 in Kraft tritt). \n\n30\\. d) Der Kläger hätte die Klagen gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die Klageerhebung per Brief beziehungsweise Telefax war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 ZPO zulässig. Dass es sich bei der jeweiligen Klageschrift um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 ZPO gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebungen. Sie konnten die Klagefristen nicht wahren. \n\n31\\. 2\\. Eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Klagefrist musste das FG nicht gewähren. Der Kläger hatte trotz Hinweises des Berichterstatters des FG auf die nicht formwirksame Einreichung der Klagen weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, noch Verhinderungsgründe angeführt, noch die Klageschriften nachträglich in elektronischer Form gemäß § 52d FGO übersandt. \n\n32\\. 3\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n33\\. 4\\. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters","2026-07-10T22:07:59.699Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":45,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"4032","ECLI:DE:NEURIS:KORE728562025","ecli-de-neuris-kore728562025","AnwZ (Brfg) 30\u002F25","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.11.2025, AnwZ (Brfg) 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 6. November 2025 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Guhling wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. Juni 2025 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. September 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. Juni 2025, dem Kläger zugestellt am 15. August 2025, als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. \n\n2\\. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende Richter Guhling hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ausgeführt, dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags könne nicht entsprochen werden, da die Begründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich sei (unter Verweis auf Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3\u002F10, juris Rn. 2 mwN). Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Rechtsmittels am 15. Oktober 2025 abgelaufen sei und sich das Rechtsmittel daher nunmehr als unzulässig darstellen dürfte. Schließlich hat er angeregt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzunehmen. \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 6. November 2025 hat der Kläger die weitere Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Guhling wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Gegenvorstellung eingelegt und um \"Verlängerung der Zulassungsbegründungsfrist nunmehr bis zum 15. Dezember\" gebeten. \n\nII.\n\n4\\. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n5\\. 1\\. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Guhling kann an der Entscheidung mitwirken, obwohl er von dem gestellten Ablehnungsgesuch betroffen ist. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2020 - 1 BvR 793\u002F19, juris Rn. 14 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853\u002F11, juris Rn. 30). Das ist hier der Fall. \n\n6\\. a) Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter die Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelehnt hat, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793\u002F19, juris Rn. 16; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7\u002F24, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat die gesetzliche Grundlage seiner Entscheidung benannt und auf entsprechende Rechtsprechung verwiesen. \n\n7\\. Soweit der Kläger auf die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO) verweist, wonach die Begründungsfrist auf Antrag verlängert werden kann, übersieht er, dass diese Norm im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig ist. Denn sie bezieht sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Für den Fall der nicht zugelassenen Berufung sieht das Gesetz indes keine Möglichkeit einer Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags vor (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO). Daher ist die letztgenannte Frist nach § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO keiner Verlängerung zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3\u002F10, juris Rn. 2). \n\n8\\. b) Auch soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung und die damit verbundene Anregung stützt, diesen Antrag zurückzunehmen, stellt es sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. \n\n9\\. aa) Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Befangenheitsablehnung (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 181 Rn. 5; Zöller\u002FVollkommer, ZPO, 36. Aufl. § 42 Rn. 26; BeckOK ZPO\u002FVossler, § 42 Rn. 24 [Stand: 1. September 2025]; jeweils mwN). Auch der Hinweis darauf, dass ein Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, und die damit verbundene Anregung, den Antrag zurückzunehmen, halten sich im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94\u002F03, BGHZ 165, 223, 226 [= juris Rn. 13. ff.]; OLG Karlsruhe, MDR 2008, 1235; OLG München, MDR 2004, 52; OLG Stuttgart, MDR 2000, 50; Zöller\u002FVollkommer, aaO; BeckOK ZPO\u002FVossler, § 42 Rn. 23 [Stand: 1. September 2025]). \n\n10\\. bb) Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, der Vorsitzende Richter habe bei Abfassung des Hinweises die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO übergangen. Dies ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift im vorliegenden Fall offenkundig nicht einschlägig ist (s.o. unter Buchst. a). Der Hinweis des Vorsitzenden Richters auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung war indes auch inhaltlich zutreffend, ohne dass insoweit ein Wertungsspielraum bestanden hätte, darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingegangen werden müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13\u002F19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 6). \n\n11\\. 2\\. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 erfolgte Ablehnung seines Fristverlängerungsantrags. Eine Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe ist aus den oben unter Ziffer 1 Buchstabe a dargestellten Gründen nicht möglich. \n\n12\\. 3\\. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 15. Oktober 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. \n\nIII.\n\n13\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Liebert Ettl Lauer Schmittmann","BGH, 20.11.2025, AnwZ (Brfg) 30\u002F25","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.413Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":45,"decisionDate":98,"fullText":108,"summary":109,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":110},"4022","ECLI:DE:NEURIS:KORE700212026","ecli-de-neuris-kore700212026","V ZR 66\u002F25","#  Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt ohne eigene Prüfung des Inhalts \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 19. Februar 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über die Klageanträge zu 26, 27 und 36.1 letzter Absatz.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 127.050 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht mit der Klage mit verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Wohnung und auf Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil verworfen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII.\n\n2\\. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet worden sei. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Für das Berufungsgericht stehe aber fest, dass er die (zumindest) in ihrem Kerninhalt nicht von ihm entworfene Berufungsbegründung - wenn er überhaupt daran mitgewirkt haben sollte - nicht allein verfasst und gänzlich ungeprüft bzw. unbesehen signiert und an das Berufungsgericht übermittelt habe. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, die von einem Mitarbeiter vorbereitete Berufungsbegründung vollständig durchgearbeitet zu haben. Diese Darstellung erachtet das Berufungsgericht aber in Anbetracht der Gesamtumstände als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten. \n\nIII.\n\n3\\. Die nach § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt hat, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16\u002F02, BGHZ 151, 221, 227). \n\n4\\. 1\\. Allerdings legt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Entscheidung zutreffende Maßstäbe zugrunde. \n\n5\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 8 f.). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258\u002F05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 10 jeweils mwN). \n\n6\\. b) Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZA 12\u002F22, NJW-RR 2023, 209 Rn. 11), und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258\u002F05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 8 f. jeweils mwN). \n\n7\\. 2\\. An diesen Maßstäben gemessen rechtfertigen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von einem Mitarbeiter entworfene Berufungsbegründung ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. \n\n8\\. a) Das Berufungsgericht meint, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den (jedenfalls in ganz überwiegendem Maße) von einem Mitarbeiter verfassten Entwurf der Berufungsbegründung in irgendeiner Weise korrigierend eingegriffen haben könnte, seien nicht zum Vorschein getreten. Zwar habe er sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, die Berufungsbegründung vollständig durchgearbeitet zu haben. Wenn dabei einzelne Fehler aufgetreten seien, so könne dies vorkommen. Zudem habe er in diesem Zusammenhang erklärt: „Wenn ich jetzt konkret auf den Antrag zur Revision und Nichtzulassungsbeschwerde angesprochen werde, so mag mir das einfach durchgerutscht sein. […] Die Anträge wurden so geprüft, wie sie vorlagen, also mit den Hilfsanträgen. Das ist mir dann durchgerutscht“. Weitere Erklärungen habe er hierzu nicht abgegeben. \n\n9\\. Diese Einlassung erachtet das Berufungsgericht „in Anbetracht der Gesamtumstände“ als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte nämlich eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung \\- über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten. Zwar ließen einzelne Fehler in der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung - wie sie sowohl in Anwaltsschriftsätzen als auch in gerichtlichen Entscheidungen vorkommen könnten - nicht den Schluss auf eine fehlende inhaltliche Überprüfung zu. Hier liege jedoch eine Häufung von Auffälligkeiten vor, die keinen anderen Schluss als den zulasse, dass der Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz ohne ausreichende inhaltliche Prüfung eingereicht habe. \n\n10\\. So bleibe bei den Anträgen Nr. 1.3 und 1.4 sowie 6.1 unklar, ob die entsprechenden Leistungen Zug um Zug angeboten werden sollten. Antrag Nr. 1.5 sei weder auf eine Leistung noch auf eine Feststellung gerichtet. Außerdem genüge der Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit sich der Antrag Nr. 2 auf das Bestehen eines Schuldnerverzuges beziehe, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die mit Antrag Nr. 3.2 erstrebte Beschränkung des Anspruchs auf Vorteilsausgleich sei weder mit einem Leistungs- noch mit einem Feststellungsantrag tenorierungsfähig. Die Anträge Nr. 30, 30.01 und 30.1 bis 30.6 erschienen weder als Leistungs- noch als Feststellungsbegehren hinreichend bestimmt. Da die Anträge Nr. 30 bis 30.6 eine Bezifferung nicht aufwiesen, bleibe auch kein Raum für die in Antrag Nr. 30.7 vorausgesetzte Tenorierung von Beträgen. Soweit mit Antrag Nr. 31 im Wege der Leistungsklage eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nicht bezifferten Betrages erstrebt werde, der erst „bei Vorlage eines korrespondierenden Sachverständigengutachtens, das die vorläufige Gesamtschadensumme zur Beseitigung aller Mängel“ eingrenzbar sein solle, werde dem Bestimmtheitserfordernis abermals nicht entsprochen. Es bleibe auch kein Raum für eine Vorschussklage zur Mangelbeseitigung, da eine solche im Gesetz nur für einen Werkvertrag vorgesehen sei. In Antrag Nr. 33 würden sich widersprechende prozessuale Bedingungen formuliert. Der Leistungsantrag Nr. 33.1 sei unbestimmt. Unter Nr. 33.2 sei nicht einmal ein Antrag enthalten, sondern eine eventuelle Verfahrensweise („ggf.“) angedeutet. Bei den Anträgen Nr. 34 und 34.1 leuchte die prozessuale Bedingung, die jeweils an eine wohl als Feststellung auszulegende Tenorierung „dem Grunde nach“ anknüpfe, nicht ein. Die Nr. 35 und 35.1 enthielten keine Anträge, sondern Einzelpositionen. Die Nr. 35.2 bis 35.4 enthielten keine bestimmten Anträge. Die in Nr. 35.3 genannten Indizes seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, ein „Bundes-Amt für Statistik“ existiere nicht; gemeint sei möglicherweise das Statistische Bundesamt. \n\n11\\. b) Diese Begründung steht nicht im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt einen (Berufungsbegründungs-)Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. \n\n12\\. aa) Das Berufungsgericht meint nicht, dass die Berufungsbegründung weitgehend wirr und unverständlich sei oder Ausführungen enthalte, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stünden. Es nimmt vielmehr an, dass der Schriftsatz und namentlich die Berufungsanträge so viele juristische Fehler und Unklarheiten enthielten, dass sie nicht von einem Volljuristen geprüft und gebilligt worden sein könnten. Damit knüpft das Berufungsgericht seine Würdigung in unzulässiger Weise an die aus seiner Sicht mangelhafte juristische Qualität des Schriftsatzes an. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, den Grundsatz der Maßgeblichkeit einer anwaltlichen Unterschrift zu durchbrechen. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes ist daher für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5\u002F88, NJW 1989, 394 [= juris Rn. 18]). \n\n13\\. Der hier zu beurteilende Schriftsatz enthält Berufungsanträge, Berufungsgründe, die sich mit dem anzufechtenden Urteil auseinandersetzen, und nennt Beweismittel für bestimmte Behauptungen. Insoweit genügt er der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung. Richtig ist, dass er in den Formulierungen und der Gestaltung, namentlich was die äußerst umfangreichen Anträge betrifft, üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entspricht und sein juristischer Gehalt deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann. Das allein beeinträchtigt angesichts der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit des Schriftsatzes aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 \\- IVb ZR 5\u002F88, NJW 1989, 394 [= juris Rn. 24]). Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Änderungen nennen konnte, die er an der Berufungsbegründung vorgenommen hat, die Annahme, es sei ausgeschlossen, dass er den Schriftsatz - was für die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223\u002F88, NJW 1989, 3022 [= juris Rn. 16]) - zumindest oberflächlich überprüft, sich zu eigen gemacht und die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. \n\n14\\. c) Auch die weiteren, von dem Berufungsgericht zur Untermauerung seiner These von der unterbliebenen Prüfung angeführten Beispiele betreffen durchweg die juristische Qualität der Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. \n\n15\\. aa) So wirft das Berufungsgericht dem Rechtsanwalt etwa vor, er habe auf den ihm erteilten Hinweis zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Schuldnerverzuges offenbar nicht einmal eine juris-Recherche angestellt oder in einen gängigen Handkommentar geschaut, sondern an dem unzulässigen Antrag festgehalten. In einem weiteren Antrag solle die Ermittlung der Schadenshöhe einem Sachverständigen überlassen und sodann offenbar automatisch Inhalt eines so bezifferten Klageantrages werden. Derartige Formulierungen könnten nur von einem juristischen Laien stammen. Die Auffälligkeiten in der Antragstellung ließen sich entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch nicht damit relativieren, dass Anträge „aus taktischer oder strategischer Sicht“ gestellt würden. Ein als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätiger Rechtsanwalt werde es schon im (Kosten-)Interesse des Mandanten vermeiden müssen, solche Anträge zu stellen, die nach dem Gesetz oder gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein unzulässig oder in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg sind. \n\n16\\. bb) Hieran ist zwar richtig, dass mehrere Klageanträge den Eindruck vermitteln, dass sie nicht von einem Volljuristen formuliert sind. Hierauf kommt es aber für die Beurteilung, ob der Klägervertreter sie sich nach - oberflächlicher - Prüfung zu eigen gemacht hat, nicht an. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit zahlreicher Anträge entweder nicht erkannt oder aber bewusst hingenommen hat, zumal die meisten der von dem Berufungsgericht monierten Anträge nicht streitwerterhöhend waren und damit für die Klägerin auch zu keinem zusätzlichen Kostenrisiko führten. Weder mangelnde Rechtskenntnisse des Rechtsanwalts noch prozesstaktische Überlegungen, die mit der Stellung als Organ der Rechtspflege unvereinbar sind, können als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Schriftsatz nicht von ihm verantwortet ist. \n\n17\\. cc) Soweit das Berufungsgericht auf den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens abstellt, etwa darauf, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Hinweise des Gerichts reagiert hat, ist dies für die Entscheidung von vornherein unbehelflich. Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht worden, so ist dem Begründungszwang damit Genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 8 mwN). Überdies sprächen etwaige juristische Wissenslücken und eine mangelnde Bereitschaft des Rechtsanwalts zur Recherche nicht für, sondern gegen die Annahme, ihm hätten offensichtliche Fehler in der Berufungsbegründung nicht „durchgerutscht“ sein können. \n\nIV.\n\n18\\. Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 10. Dezember 2025**\n\nDer Senatsbeschluss vom 20. November 2025 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Tenor richtig lautet:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 18. Februar 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über die Klageanträge zu 26, 27 und 36.1 letzter Absatz.\n\nBrückner Haberkamp Hamdorf\n\nMalik Laube\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 13. Januar 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 20. November 2025 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 13 statt \"§ 519 Abs. 3 ZPO\" richtig \"§ 520 Abs. 3 ZPO\" und in Rn. 17 statt \"§ 519 ZPO\" richtig \"§ 520 ZPO\" lautet.\n\nBrückner Haberkamp Hamdorf\n\nMalik Laube","Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt ohne eigene Prüfung des Inhalts","2026-07-10T22:08:01.375Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":45,"decisionDate":98,"fullText":116,"summary":117,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":118},"4030","ECLI:DE:NEURIS:KORE728142025","ecli-de-neuris-kore728142025","IX ZR 21\u002F25","#  BGH, 20.11.2025, IX ZR 21\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 600 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin hat fünf Rechtsanwälte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 hat die Klage in erster Instanz teilweise Erfolg gehabt. Sowohl die Beklagten zu 1 und 2 als auch die Klägerin haben Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Da der Beklagte zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufungen säumig gewesen ist, hat das Berufungsgericht über die Berufungen betreffend die Klage gegen den Beklagten zu 2 durch (Teil-)Versäumnisurteil entschieden, im Übrigen durch (Teil-)Endurteil. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1 hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das (Teil-)Endurteil eingelegt, das auch eine ihn betreffende Kostenentscheidung enthält. Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. \n\n2\\. Der Beklagte zu 2 hat Einspruch gegen das echte (Teil-)Versäumnisurteil eingelegt. Das Berufungsgericht hat über den Einspruch durch weiteres Urteil entschieden, den Säumnisausspruch teilweise abgeändert und seine Entscheidung unter Einbeziehung des (Teil-)Endurteils insgesamt neu gefasst. Darin erblickt der Beklagte zu 1 eine selbständige, ihn treffende Beschwer. Da das Berufungsgericht in der Einspruchsentscheidung die Revision nicht zugelassen hat, hat der Beklagte zu 1 Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen die Einspruchsentscheidung eingelegt. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das angefochtene Urteil über den Einspruch des Beklagten zu 2 gegen das (Teil-)Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beschwert den Beklagten zu 1 nicht. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133\u002F06, NZM 2007, 499 Rn. 7; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, WM 2021, 2262 Rn. 12; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 22. Aufl., Vorbemerkung § 511 Rn. 20). Das Urteil muss nicht zwingend materielle Rechtskraft erlangen können. Dass es der formellen Rechtskraft fähig ist, kann ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - IX ZR 270\u002F19, WM 2021, 457 Rn. 4). \n\n5\\. Für den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29\u002F09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63\u002F14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, WM 2021, 2262 Rn. 12). Eine solche Auslegung ist jedoch nur eingeschränkt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009, aaO; Beschluss vom 12. April 2016, aaO; vom 12. Oktober 2021, aaO). \n\n6\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung zum Nachteil des Beklagten zu 1. Ausweislich der Urteilsformel hat das Berufungsgericht der Rechtskraft fähig nur über den Einspruch des Beklagten zu 2 entschieden und nur den Säumnisausspruch des Teilend- und Versäumnisurteils vom 5. September 2024 teilweise abgeändert. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten allein die Anträge des Beklagten zu 2 und den hierauf bezogenen Zurückweisungsantrag der Klägerin und ergeben keinen überschießenden Entscheidungsinhalt. Vielmehr stellt das Berufungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe klar, dass es nur über den Einspruch des Beklagten zu 2 entscheidet und vor diesem Hintergrund nur über diejenigen Teile der Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten 2 zu befinden hat, über die zuvor durch echtes Teilversäumnisurteil entschieden worden ist. Die klarstellende Zusammenfassung der Einspruchsentscheidung mit dem ursprünglichen (Teil­)Endurteil im Tenor des angefochtenen Urteils ist kein der Rechtskraft fähiger, den Beklagten zu 1 gesondert beschwerender Inhalt der Entscheidung. Seine Beschwer liegt ausschließlich in dem (Teil-)Endurteil, das im Blick auf den Beklagten auch eine abschließende Kostenentscheidung enthält. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes","BGH, 20.11.2025, IX ZR 21\u002F25","2026-07-10T22:08:02.259Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":88,"decisionDate":98,"fullText":124,"summary":125,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":126},"4047","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620005","ecli-de-neuris-stre202620005","VI R 13\u002F23","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.18 20\n\n2\\. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.30 31 32\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.05.2023 - 9 K 9027\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erließ gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 24.06.2022 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (Streitjahre). \n\n2\\. Über ihren Bevollmächtigten, einen Steuerberater, legten die Kläger gegen diese Bescheide Einsprüche ein. Das FA wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 (Eingang beim Bevollmächtigten am 17.01.2023) als unbegründet zurück. Mit Telefax vom 15.02.2023 erhob der Bevollmächtigte namens der Kläger Klage. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz des Bevollmächtigten ging am 17.02.2023 per Post beim Finanzgericht (FG) ein. Die Schriftsätze enthielten keine Angaben dazu, weshalb sie per Telefax beziehungsweise Post und nicht elektronisch an das FG übermittelt wurden. \n\n3\\. Die für die Registrierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erforderlichen Unterlagen (Registrierungsbrief) waren dem Bevollmächtigten bereits zwischen dem 02.01. und dem 13.01.2023 übersandt worden. Eine Registrierung auf der Steuerberaterplattform durch den Bevollmächtigten innerhalb der am 17.02.2023 ablaufenden Klagefrist erfolgte nicht, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion verfügte. \n\n4\\. Mit Eingangsbestätigung vom 23.02.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten darauf hin, dass Klageschriftsätze von einem Steuerberater gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Zudem wies er auf die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO und das Erfordernis der unverzüglichen Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO hin. Eine Reaktion hierauf blieb zunächst aus. \n\n5\\. Mit weiterer Verfügung vom 03.04.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten erneut auf dessen Verpflichtung nach § 52d Satz 1 und 2 FGO hin, die Klage als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Klage. Dass es sich bei den eingereichten Schriftsätzen um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handele, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. \n\n6\\. Mit Telefax vom 11.04.2023 führte der Bevollmächtigte aus, ihm sei bewusst, dass er die Klage auf elektronischem Wege hätte einreichen müssen. Er habe deshalb auch nochmals einen neuen Personalausweis beantragt. Bereits zweimal habe er dafür eine PIN beantragt, um das beSt einrichten zu können. Ihm sei aber immer noch keine PIN übersandt worden. Gegebenenfalls habe das mit seinem privaten Umzug zu tun; in diesem Fall müsse er hiermit die Ersatzeinreichung beantragen. \n\n7\\. Mit weiterem Telefax vom 17.04.2023 bat er für den Fall, dass das Gericht die Ersatzeinreichung nicht zulasse, um Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20.05.2023. Die Freischaltung des beSt könne nur mit der PIN für den Personalausweis erfolgen. Diese werde immer an die Meldeadresse versandt. Aufgrund seines Umzugs gehe die Post noch an die alte Adresse und werde auch nicht nachgesandt. Einen Termin beim Bürgeramt zur Ummeldung gebe es voraussichtlich erst im Sommer. Da er aber ab dem darauffolgenden Tag für drei Wochen geschäftlich unterwegs sei, könne er auch die aktuell beantragte PIN wieder nicht persönlich bei der Post abholen und müsse für Anfang Mai nochmals eine PIN beantragen. Diese sollte er dann innerhalb von sieben Tagen erhalten. Er könne dann hoffentlich bis zum 20.05.2023 das beSt nutzen und die Unterlagen für die Klage elektronisch einreichen. \n\n8\\. Tatsächlich wurde der Personalausweis am 06.02.2023 ausgestellt und vom Bevollmächtigten \\--nach eigenem Bekunden-- bereits Anfang März im Bürgeramt … abgeholt. Die Freischaltung der Online-Funktion erfolgte sodann im Rahmen einer weiteren Vorsprache beim Bürgeramt … am 16.05.2023. Anschließend --am Montag, den 22.05.2023-- registrierte sich der Kläger für das beSt. \n\n9\\. Am 25.05.2023 fand in der Sache die mündliche Verhandlung vor dem FG statt, in der der Bevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragte. \n\n10\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und verkündete im Anschluss an die Beratung in öffentlicher Sitzung das Urteil. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht. \n\n11\\. Am 26.05.2023 reichte der Bevollmächtigte beim FG den Klageschriftsatz nebst Anlagen sowohl per Telefax als auch über das beSt ein und beantragte nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug hierzu insbesondere vor, die elektronische Übermittlung der Klage innerhalb der Klagefrist sei aufgrund seines noch nicht vorliegenden Personalausweises nicht möglich gewesen. Er sei mit Schreiben des Gerichts vom 23.02.2023 auf die Anforderung der Ersatzeinreichung hingewiesen worden, worauf er Ende Februar 2023 bei Gericht angerufen und einer Mitarbeiterin den Sachverhalt geschildert habe. Des Weiteren habe er am Jahresende 2022 aufgrund technischer Probleme extra einen neuen Personalausweis beantragt. Erst im Januar 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Personalausweis Anfang März 2023 abholen könne. Zusätzlich trug der Bevollmächtigte vor, der im Gerichtstermin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auch auf die Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO. Er habe alles versucht, um die Freischaltung und Übermittlung durchzuführen. Auch eine unverzügliche Glaubhaftmachung sei von ihm vorgenommen und ansonsten hiermit auch nachgeholt worden. \n\n12\\. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. \n\n13\\. Sie beantragen,   \ndas Urteil des FG Berlin-Brandenburg 9 K 9027\u002F23 aufzuheben und die Bescheide über Einkommensteuer für 2018 und 2019, jeweils vom 24.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023, mit der Maßgabe zu ändern, dass der vom Kläger erhaltene Reisekostenersatz so behandelt wird, dass sich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit für 2018 um 18.141,50 € und für 2019 um 14.650,90 € verringern. \n\n14\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n15\\. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage den --von Amts wegen zu berücksichtigenden-- Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht entspricht (unter 1.) und insoweit auch keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorliegt (unter 2.). Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 FGO ist --wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat-- nicht zu gewähren (unter 3). \n\n16\\. 1\\. Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, die vorliegend am 17.02.2023 abgelaufen ist, nicht wirksam Klage erhoben. Weder die vom Bevollmächtigten der Kläger am 15.02.2023 per Telefax noch die am 17.02.2023 in Papierform (per Post) beim FG eingegangene Klage sind in der gebotenen Form eingereicht worden. \n\n17\\. a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --und damit auch die nach § 64 Abs. 1 FGO schriftformbedürftige Klageschrift (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--)--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n18\\. b) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten (vertretungsberechtigten) Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 7\u002F24, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13, und vom 31.10.2023 - IV B 77\u002F22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 8 ff.). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24 nicht in Frage gestellt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nutzungspflicht des beSt bereits zum 01.01.2023 hat der erkennende Senat nicht (Senatsurteil vom 09.09.2025 - VI R 24\u002F24; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23). \n\n19\\. c) Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 4 und 5, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 10, jeweils m.w.N.), ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen (vgl. FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86\u002F23, unter II.2.), zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5 und 6, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 8 ff.). \n\n20\\. d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Bevollmächtigte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.\u002F17.02.2023 zur Übermittlung der Klage gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument verpflichtet. Er unterlag als Steuerberater dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO-- aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 17, und vom 03.07.2024 - VIII R 2\u002F22, Rz 19, sowie Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 25, und vom 02.02.2024 - VI S 23\u002F23, Rz 10; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 22 und 35; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8). Unerheblich ist insoweit \\--sofern keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht--, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz\u002FAntrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022\u002F2023 vom BVerfG festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24) oder fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der Bundessteuerberaterkammer, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren weder die dahingehende Nutzungspflicht noch die Unwirksamkeit der formwidrigen Rechtshandlung. Sie sind allein im Rahmen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen. \n\n21\\. 2\\. Eine wirksame Ersatzeinreichung der Klageschrift per Telefax am 15.02.2023 beziehungsweise per Briefpost am 17.02.2023 liegt im Streitfall nicht vor. \n\n22\\. a) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel per Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. \n\n23\\. b) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zur Verfügung stehender elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist daher nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141\u002F22, Rz 12). \n\n24\\. c) Vorliegend hatte der Bevollmächtigte der Kläger den ihm als Steuerberater zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.2023 per Telefax beziehungsweise am 17.02.2023 per Briefpost noch nicht eingerichtet. Dies ist nach den Einlassungen des Bevollmächtigten wegen der nicht funktionierenden Online-Funktion seines Personalausweises beziehungsweise dem Fehlen der dazugehörigen PIN vielmehr erst am 22.05.2023 geschehen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt insoweit ersichtlich nicht vor. \n\n25\\. 3\\. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist den Klägern nicht zu gewähren. Auch ist dem FG, anders als die Kläger meinen, kein Verfahrensfehler dahingehend unterlaufen, dass es die Klage innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 FGO durch Prozessurteil abgewiesen hat. \n\n26\\. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 15, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines (Prozess-)Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n27\\. aa) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 34, jeweils m.w.N.). Folglich waren die versäumte Rechtshandlung --die Klageerhebung-- und grundsätzlich auch der Antrag auf Wiedereinsetzung (s. aber unter cc) in elektronischer Form zu übermitteln (§ 52d FGO i.V.m. § 52a FGO; speziell zu § 52d FGO [elektronischer Wiedereinsetzungsantrag]; s.a. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 14). \n\n28\\. bb) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO an dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt. Ist das Weiterbestehen des Hindernisses jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, beginnt die Frist nicht erst mit dem (späteren) Wegfall des Hindernisses, sondern bereits in diesem (früheren) Zeitpunkt (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, m.w.N.; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 56 FGO Rz 17; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 464). Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der Verantwortliche bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen, der Irrtum darüber also nicht mehr unverschuldet ist, beziehungsweise er das Hindernis hätte beheben können und müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2008 - V ZB 29\u002F08 und vom 05.04.2011 - VIII ZB 81\u002F10, Rz 9, jeweils zu § 234 Abs. 2 ZPO; BVerfG-Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401\u002F91, 2 BvR 254\u002F92, BVerfGE 86, 280, unter B.2.a). Der Umstand, dass der Betroffene die versäumte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht, ändert daran nichts. \n\n29\\. cc) Decken sich der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt, nicht, fallen deshalb die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene deshalb gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und unter entsprechender Glaubhaftmachung der Tatsachen Wiedereinsetzung zu beantragen. Insoweit ist eine Übermittlung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21). \n\n30\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Klägern im Ergebnis zu Recht schon deshalb keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, weil der Bevollmächtigte den Antrag nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt hat. \n\n31\\. aa) Die Frist begann vorliegend spätestens Anfang\u002FMitte März 2023. Denn ab diesem Zeitpunkt war die fehlende Freischaltung der Online-Funktion des Personalausweises \\--vom Bevollmächtigten als \"technische Insuffizienz\" bezeichnet-- bei Anwendung der von ihm als Steuerberater zu verlangenden Sorgfalt nicht länger als unverschuldet, sondern als verschuldet anzusehen. Denn der Bevollmächtigte, der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung um die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage per beSt wusste, verfügte --nach eigenem Bekunden-- seit Anfang März über einen (neuen) \"onlinefähigen\" Personalausweis, dessen Online-Funktion er entweder sogleich bei Abholung im Bürgeramt … oder anhand der postalisch (per PIN-Brief) übermittelten Einmal-PIN (Transport-PIN) hätte freischalten können, um sich damit beim beSt gemäß § 15 Abs. 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) registrieren zu können (§ 86c und § 86d Abs. 1 und Abs. 6 StBerG). \n\n32\\. bb) Folglich war der Bevollmächtigte der Kläger verpflichtet, jedenfalls bis spätestens Ende März\u002FAnfang April 2023 vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, warum es ihm unverschuldet nicht möglich war, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises unverzüglich nach dessen Abholung --nach eigenem Bekunden-- Anfang März 2023 einzurichten und sein beSt anschließend in Betrieb zu nehmen. \n\n33\\. cc) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann daher aufgrund der erst nach Ablauf der zweiwöchigen (Begründungs-)Frist eingegangenen Schriftsätze vom 11.04.2023 sowie 17.04.2023 nicht gewährt werden. \n\n34\\. Im Übrigen würde auch das verspätete Vorbringen nicht den Anforderungen genügen, das Fortbestehen der Verhinderung als nicht verschuldet anzusehen. Dies gilt insbesondere, soweit der Bevollmächtigte vorträgt, er habe Anfang März 2023 mehrere vergebliche Versuche unternommen, die Online-Funktion seines Personalausweises einzurichten. Soweit diese gescheitert sind, weil ihn die mehrfach angeforderten PIN-Briefe umzugsbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, vermag ihn das jedenfalls nicht zu entlasten. Denn insoweit hätte er Vorsorge treffen müssen, dass die an ihn unter seiner Meldeadresse adressierten PIN-Briefe ihn auch nach seinem Umzug erreichen. Zudem ist aus den Schriftsätzen vom 11.04.2023 und 17.04.2023 nicht ersichtlich, ob und inwieweit die \"verspätete\" Einrichtung der Online-Funktion tatsächlich mit der fehlgeschlagenen beziehungsweise späten PIN-Zustellung zusammenhing oder ob diese vielmehr auf einen technischen Defekt des Personalausweises zurückzuführen war. \n\n35\\. Anderes ergibt sich auch nicht aus den nach Verkündung des FG-Urteils vorgelegten Unterlagen. Vielmehr ist dem mit Schriftsatz vom 25.05.2023 vorgelegten E-Mail-Verkehr des Bevollmächtigten mit dem Bürgeramt … zu entnehmen, dass die Online-Funktion von dessen Personalausweis aktiviert war, er zur Überprüfung dieser bei einem Bürgeramt vorsprechen sollte, Termine hierfür ganz kurzfristig verfügbar waren, der Bevollmächtigte sich aber nicht sicher war, ob er bereits bei Abholung seines neuen Ausweises Anfang März 2023 bezüglich der Einrichtung der Online-Funktion \"was gemacht\" habe. Da es dem Bevollmächtigten bei dem später kurzfristig vereinbarten Termin ohne Probleme gelungen ist, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises im Bürgeramt … einzurichten, erschließt sich zudem nicht, warum er von dieser kurzfristig verfügbaren Möglichkeit nicht bereits bei Abholung oder spätestens nach den ersten Fehlversuchen, die Online-Funktion des Personalausweises freizuschalten, Gebrauch gemacht hat. \n\n36\\. c) Der Umstand, dass das Hindernis selbst --hier die fehlende Verfügbarkeit des beSt-- erst mit der Freischaltung am 22.05.2023 weggefallen ist und die versäumte Rechtshandlung \\--hier die formgerechte Klageerhebung-- erst danach nachgeholt werden konnte, ändert daran nichts. Insbesondere war das FG deshalb nicht gehindert, vor Ablauf der Nachholungsfrist über die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu entscheiden. Denn bereits das Versäumen der zweiwöchigen Antrags- und Begründungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 41\u002F05, BFH\u002FNV 2007, 1813, m.w.N.). \n\n37\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023","2026-07-10T22:08:03.618Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":45,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"4123","ECLI:DE:NEURIS:KORE728512025","ecli-de-neuris-kore728512025","AnwZ (Brfg) 12\u002F25","2025-11-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.11.2025, AnwZ (Brfg) 12\u002F25 \n\n## Tenor\n\nUnter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Dezember 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit dem Jahr 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 4\\. Februar 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\n2\\. Mit am 4. April 2025 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an den Bundesgerichtshof hat der Senat dem Kläger mit Verfügung vom selben Tag mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, da die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Ferner wurde der Kläger mit Verfügung vom 8. April 2025 auf die nun anzunehmende Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen, weil es der Kläger versäumt hat, seinen Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. Am 29. April 2025 hat der Kläger seinen Zulassungsantrag begründet. Er beantragt zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verspäteten Eingangs der Zulassungsbegründung. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht begründet worden ist. \n\n4\\. 1\\. Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 4. April 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. Die am 29. April 2025 eingereichte Begründungschrift konnte die Frist nicht wahren. \n\n5\\. 2\\. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist auch durch die Zustellung des vollständigen Urteils in Gang gesetzt worden. Insbesondere war die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil nicht deshalb unrichtig (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO), weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. \n\n6\\. Weder ist ein solcher Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehen noch ist er nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, zu gewährleisten, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt (vgl. BVerwGE 109, 336, 340), erforderlich. Denn bereits die Belehrung darüber, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen ist, stellt ohne weiteres sicher, dass die Beteiligten von der Zulassungsbegründungsfrist Kenntnis erlangen und den Zulassungsantrag rechtzeitig begründen können. Einer weiteren Belehrung darüber, dass die Begründungsfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es dazu nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 11\u002F16, juris Rn. 5 f.). \n\nIII.\n\n7\\. Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 VwGO). Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden am Einhalten der Antragsbegründungsfrist gehindert war. \n\n8\\. 1\\. Mit der dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen sind. Zudem ergibt sich diese Frist aus dem Gesetz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n9\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Verschulden nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. \n\n10\\. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden konnte. Vielmehr hätte er auch ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung erkennen können, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war, weil danach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden können, eine derartige Bestimmung bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aber fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 11\u002F16, juris Rn. 8 [zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO]). \n\n11\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2044 f. mwN). Weder war die Rechtsmittelbelehrung unrichtig (s.o. unter II.2.) noch hat der Kläger alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um einen etwaigen Irrtum über die Nichtverlängerbarkeit der Frist aus dem Weg zu räumen. Vielmehr hat er - wie oben ausgeführt - nicht diejenige Sorgfalt angewendet, die von ihm zu erwarten war. \n\n12\\. 3\\. Schließlich ist das Verschulden des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er - wie er vorträgt - aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau \"im erheblichen Maße abgelenkt\" gewesen ist. \n\n13\\. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der \"die Dinge über den Kopf gewachsen sind\", anerkannt (BVerwG, DÖV 1965, 350 f.). Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht angenommen werden. Zwar ist auch bei als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen (§ 53 BRAO) und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2021 - AnwZ (Brfg) 15\u002F21, juris Rn. 12). Dass dem Kläger dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, zumal er seine Angelegenheiten jedenfalls noch insoweit im Blick hatte, dass es ihm möglich war, am Tag des Fristablaufs - wenngleich beim falschen Gericht und unter Verkennung der Rechtslage - einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen. \n\nIV.\n\n14\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Lauer Schmittmann","BGH, 17.11.2025, AnwZ (Brfg) 12\u002F25","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:10.991Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":45,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":135,"updatedAt":145},"4158","ECLI:DE:NEURIS:KORE729042025","ecli-de-neuris-kore729042025","IX ZR 175\u002F24","2025-11-13T00:00:00.000Z","#  Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweis in Bezug auf einen nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Vergütungsanspruch \n\n## Leitsatz\n\n1a. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen.12\n\n1b. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.11\n\n2\\. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte.15 16\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 103.808,61 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nI.\n\n2\\. Die Parteien streiten - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse - über die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten. \n\n3\\. Die Beklagte trennte sich im März 2020 von ihrem Ehemann. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21. September 2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift \"Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme\". Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift \"Vergütung\" auf Folgendes hin: *„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“*\n\n4\\. Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 9. August 2021 rechtskräftig geschieden. \n\n5\\. Mit einem der Beklagten am 16. September 2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren. \n\nII.\n\n7\\. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n8\\. 1\\. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt. \n\n9\\. a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung \"überrascht\" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15\u002F1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89\u002F06, NJW 2007, 2332 Rn. 15). \n\n10\\. b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht. \n\n11\\. aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis - wie im Streitfall - im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert (\"Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert\") zu einem konkreten Auftrag (\"vor Übernahme des Auftrags\"). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht. \n\n12\\. bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90\u002F23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn - wie im Streitfall - nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht. \n\n13\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. \n\n14\\. a) Wenn der Rechtsanwalt schuldhaft seiner Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachkommt, ist er dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89\u002F06, NJW 2007, 2332 Rn. 12 ff; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105\u002F06, NJW 2008, 371 Rn. 6; vom 7. März 2019 - IX ZR 221\u002F18; NJW 2019, 1870 Rn. 27). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Mandanten durch den unterlassenen Hinweis ein Schaden entstanden ist, er etwa den Anwalt nicht beauftragt hätte, wenn der Hinweis erteilt worden wäre. Sein Schaden besteht dann in der Belastung mit der Gebührenforderung (BGH, Urteil vom 7. März 2019, aaO). \n\n15\\. Die Belastung mit einer Gebührenforderung kann allerdings nur dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn sie auf rechtlich zulässigem Weg vermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270\u002F16, WM 2018, 1944 Rn. 26 für einen Steuernachteil). Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können (BGH, Urteil vom 9. November 2017, aaO Rn. 24 mwN). Der Zweck der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO soll dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit geben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder - soweit rechtlich zulässig - eine Gebührenvereinbarung anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89\u002F06, NJW 2007, 2332 Rn 19). \n\n16\\. b) Danach fehlt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an einem ersatzfähigen Schaden. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie von der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren gänzlich abgesehen hätte, wenn ihr ein ordnungsgemäßer Hinweis erteilt worden wäre. Sie behauptet vielmehr, sie hätte einen anderen Rechtsanwalt gesucht, der bereit gewesen wäre, (auch) gerichtlich für ein Zeithonorar tätig zu werden. Eine wirtschaftlich bessere Lage und damit ein möglicher Schaden hätten sich daraus nur ergeben, wenn die vereinbarte Vergütung unter den gesetzlichen Gebühren gelegen hätte. Eine solche Vergütungsvereinbarung wäre gesetzlich verboten gewesen (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 RVG). Die Beklagte hätte die Belastung mit der Gebührenforderung also nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden können. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Falle des Abschlusses einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - gleichwohl nur die niedrigere vereinbarte Vergütung hätte verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137\u002F12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff), dient dem Schutz des Mandanten im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt, mit dem die (gesetzeswidrige) Vergütungsvereinbarung geschlossen ist. Ein ersatzfähiger Schaden wegen eines unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO folgt daraus nicht. \n\n17\\. 3\\. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweis in Bezug auf einen nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Vergütungsanspruch","2026-07-10T22:08:14.719Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"4207","ECLI:DE:NEURIS:KORE727322025","ecli-de-neuris-kore727322025","AnwZ (Brfg) 28\u002F25","2025-11-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.11.2025, AnwZ (Brfg) 28\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 5. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. \n\nII.\n\n2\\. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbeschadet des Umstands, dass der Senat das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt und erwogen hat, unzulässig, weil es bereits an der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge einen Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben könnte, nicht dargelegt. \n\n3\\. 1\\. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2024 - AnwZ (Brfg) 13\u002F24, juris Rn. 5; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104\u002F23, WuM 2024, 745 Rn. 15; jeweils mwN). \n\n4\\. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; Senat, Beschlüsse vom 15\\. September 2025 - AnwZ (Brfg) 11\u002F25, juris Rn. 5; vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29\u002F24, juris Rn. 3; jeweils mwN). \n\n5\\. 2\\. Eine nach diesen Maßgaben zulässige Rüge enthält das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger wendet sich in seiner Anhörungsrüge gegen die Rechtsauffassung des Senats und macht die Verletzung verschiedener Grundrechte (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geltend. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Sämtliche Rügen sind überdies \\- und ohne dass dies für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge von Bedeutung wäre - auch in der Sache unbegründet. \n\n6\\. a) Das gilt ohne weiteres, soweit der Kläger eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) behauptet, da der Senat die Tragweite dieses Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt habe und die Entscheidung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führe. \n\n7\\. aa) Insoweit ist die Anhörungsrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Verletzung eines anderen Grundrechts als des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein kann. \n\n8\\. Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger überdies allein gegen die Würdigung des Senats, wonach die von dem Anwaltsgerichtshof bestätigte Versagung einer Wiederzulassung durch die Beklagte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dass der Senat hierbei der rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, kann bereits im Ansatz keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen und stellt somit keine im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zulässige Rüge dar. \n\n9\\. bb) Überdies trifft die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG auch in der Sache nicht zu. Wie vom Senat in dem angefochtenen Beschluss unter den Randnummern 13 ff. ausführlich dargelegt, hat der Anwaltsgerichtshof auf Grund der in dem angefochtenen Senatsbeschluss im Einzelnen dargestellten Umstände zu Recht die Gefahr gesehen, dass der Kläger weiterhin seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetzt. Die in sorgfältiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene Abwägungs- und Prognoseentscheidung des Anwaltsgerichtshofs und dessen Auffassung, dass derzeit noch nicht davon ausgegangen werden könne, der Kläger würde den Rechtsanwaltsberuf in einer das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes nicht beeinträchtigenden Art und Weise ausüben, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Antragsbegründung sowie in der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu beanstanden. \n\n10\\. Soweit der Kläger meint, der Senat habe nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat hat - entgegen der Darstellung des Klägers - hierbei zu Grunde gelegt, dass der Kläger einen kleinen Teil des Schadens, hinsichtlich dessen ein Titel gegen ihn erwirkt worden war, ausgeglichen hat sowie dass er nach dem Widerruf der Anwaltszulassung keine Einkünfte aus seiner eigenen Kanzlei mehr hatte und nur noch in begrenztem Umfang über Einkünfte verfügte. Zu seinen Lasten berücksichtigt hat der Senat auch nicht, dass der Kläger den Schaden nicht vollständig ausgeglichen hat, sondern nur, dass er sich über 17 Jahre hinweg nicht um eine - auch nur geringfügige und angesichts seines Vorbringens durchaus jedenfalls in geringer Höhe mögliche - weitere Schadenswiedergutmachung bemüht hat, sein Verhalten und sein Vorbringen vielmehr ein fehlendes Interesse hieran aufzeigen (siehe Rn. 15 ff. des angefochtenen Beschlusses). \n\n11\\. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG auch deshalb für gegeben hält, weil der Senat seine derzeitige Nichtzulassung nicht als lebenslanges Berufsverbot angesehen habe, trifft dies ebenfalls nicht zu. Wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss unter Randnummer 21 ausgeführt hat, liegt weder rechtlich noch faktisch ein lebenslanges Berufsverbot vor. Die auf Grund des Alters des Klägers eingeschränkte Zeitspanne einer möglichen künftigen Berufstätigkeit ist jedoch in die Abwägung einzustellen und wurde entsprechend berücksichtigt. \n\n12\\. b) Mit seinem Vorbringen, der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass der Anwaltsgerichtshof seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt habe, wendet sich der Kläger ebenfalls allein gegen die Rechtsauffassung des Senats. Dass der Senat auch diesbezüglich der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, stellt indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine die Zulässigkeit der Anhörungsrüge begründende Rüge liegt somit auch insoweit nicht vor. \n\n13\\. In der Sache ist die Rüge ohnehin aus den in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegten Gründen, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt, unbegründet (siehe Rn. 25 ff. des angefochtenen Beschlusses). \n\n14\\. c) Soweit der Kläger meint, die Ablehnung der Zulassung verletze ihn in seinem rechtlichen Gehör, weil diese durch die Verkürzung des \"ihm zustehenden Wegs zum Bundesgerichtshof\" in sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingreife, kann er diese Rüge ebenfalls nicht mittels der auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge geltend machen. Denn der Sache nach macht er nicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat geltend, sondern wendet sich gegen die Entscheidung des Senats, die Zulassung abzulehnen. \n\n15\\. Die Rüge ist im Übrigen in der Sache ebenfalls unbegründet. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet. Damit ist eine Berufung nach der gesetzlichen Regelung nicht zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger wurde somit nicht ein \"ihm zustehender Weg zum Bundesgerichtshof\" verwehrt. \n\n16\\. d) Das Vorbringen des Klägers, sein rechtliches Gehör sei durch die Ablehnung der Zulassung verletzt, weil dadurch ein staatlicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit vorliege und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sei, legt der Sache nach ebenfalls keinen Gehörsverstoß dar, kann schon deshalb nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden und deren Zulässigkeit somit ebenfalls nicht begründen. \n\n17\\. In der Sache greifen auch diese Rügen nicht durch. Weder liegt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers noch seines Persönlichkeitsrechts vor. Soweit der Kläger meint, der Senat habe eine \"Segelanweisung\" dazu unterlassen, auf welche Weise und für welchen Zeitraum er sich wohlverhalten solle, um eine Zulassung beanspruchen zu können, begründet dies die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht. Denn der Senat hatte allein über die Frage zu entscheiden, ob bezogen auf die - die Versagung der Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt betreffende - Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Gründe geltend gemacht wurden, die die Zulassung der Berufung begründen. Eine Handlungsempfehlung für den Kläger oder gar eine bindende Aussage dazu, wann eine Zulassung erfolgen kann, war deshalb weder veranlasst noch wäre diese möglich. Denn hierüber wäre nach einem erneuten Zulassungsantrag des Klägers auf Grundlage der dann vorliegenden Umstände zu entscheiden, wobei ein weiterer - beanstandungsfreier - Zeitablauf im Rahmen der Abwägung zunehmend an Bedeutung gewinnen dürfte. Guhling Liebert Ettl Lauer Schmittmann","BGH, 11.11.2025, AnwZ (Brfg) 28\u002F25","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:20.368Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":161,"summary":162,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":163},"4206","ECLI:DE:NEURIS:KORE727312025","ecli-de-neuris-kore727312025","AnwSt (B) 6\u002F25","#  BGH, 11.11.2025, AnwSt (B) 6\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Januar 2025 wird verworfen. \n\nDer Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n2\\. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6\u002F61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6\u002F06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland\u002FReelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. \n\n3\\. Darüber hinaus steht einer Zulassung der Revision hier ohnehin entgegen, dass - was noch im Revisionsverfahren beachtlich wäre (vgl. Schmitt in Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68\\. Aufl., § 352 Rn. 3 mwN) - bereits die Berufung des Rechtsanwalts unzulässig war. Auch als Betroffener, gegen den sich das anwaltsgerichtliche Verfahren in seiner Eigenschaft als Berufsträger richtet, hätte der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift anders als geschehen in der elektronischen Form des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO einreichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - AnwSt (B) 2\u002F25, juris Rn. 2; Weyland\u002FReelsen, BRAO, 11. Aufl., § 37 Rn. 5, § 143 Rn. 4, § 146 Rn. 1, 6; Dittmann\u002FThole in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rn. 16). \n\n4\\. Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Guhling Ettl Scheuß Lauer Schmittmann","BGH, 11.11.2025, AnwSt (B) 6\u002F25","2026-07-10T22:08:20.277Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":169,"summary":170,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":171},"4208","ECLI:DE:NEURIS:KORE727692025","ecli-de-neuris-kore727692025","XI ZR 160\u002F24","#  Zusammenrechnung der Wertkappungsgrenzen bei mehreren Personen \n\n## Tenor\n\nDer Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen. \n\n2\\. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287\u002F03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62\u002F06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind. Grüneberg","Zusammenrechnung der Wertkappungsgrenzen bei mehreren Personen","2026-07-10T22:08:20.436Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":45,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":180,"updatedAt":181},"4220","ECLI:DE:NEURIS:KORE705682026","ecli-de-neuris-kore705682026","NotSt (Brfg) 1\u002F25","2025-11-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 10. November 2025 - NotSt (Brfg) 1\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2025 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Disziplinarverfügung. \n\n2\\. Die K. GmbH (fortan: Kaufinteressentin) und vier Gesellschaften der M. -Gruppe (fortan: Verkäufer) schlossen am 7. April 2021 vor einem spanischen Notar einen Vorvertrag über den Erwerb von lastenfreien Grundstücken samt Hotelbetrieb auf Teneriffa zu einem Kaufpreis von 5,5 Mio. €. Die Kaufinteressentin verpflichtete sich zu einer Anzahlung von 1 Mio. € auf ein näher bezeichnetes Notaranderkonto des Klägers. Zuvor hatte sich der Kläger gegenüber den Verkäufern mit der Einrichtung sowie der Verwaltung des Notaranderkontos einverstanden erklärt und die Bankverbindung mitgeteilt. \n\n3\\. Am 9. April 2021 leistete die Kaufinteressentin die vereinbarte Anzahlung auf das Notaranderkonto. Sie übersandte dem Notar per E-Mail eine Zahlungsmitteilung und einen Auszug auf dem Vorvertrag, aus dem sich ihre Pflicht zur Anzahlung ergab. Die im Vorvertrag getroffenen Regelungen zur Auszahlung des auf dem Notaranderkonto eingezahlten Guthabens lagen dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vor. Erst nach der Zahlungsmitteilung durch die Kaufinteressentin forderte der Kläger den vollständigen Vertragstext von den Verkäufern an. \n\n4\\. Der Hauptvertrag kam in der Folgezeit nicht zustande. Die Verkäufer erklärten die Kündigung des Vorvertrags, die Kaufinteressentin den Rücktritt. Auf ein entsprechendes Auszahlungsverlangen der Verkäufer überwies der Kläger an diese 500.000 € vom Notaranderkonto. Weiter stellte er der Kaufinteressentin Notargebühren in Höhe von 3.281,43 € in Rechnung und buchte sie vom Notaranderkonto ab. Den verbliebenen Restbetrag von 496.718,57 € kehrte er an die Kaufinteressentin aus. \n\n5\\. Mit der Begründung, bei dem durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorvertrag übernommenen Verwahrgeschäft sei es zu schuldhaften Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 95 BNotO gekommen, erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 20. März 2024 einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 10.500 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts verwiesen. \n\n6\\. Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht die Disziplinarverfügung des Beklagten abgeändert. Es hat den Verweis aufgehoben und die Geldbuße auf 2.500 € herabgesetzt. Zur Begründung hat die Vorinstanz - soweit in diesem Verfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, zur Ahndung des dem Kläger vorwerfbaren einheitlichen Dienstvergehens im Zusammenhang mit der Verwahrung von 1 Mio. € für die Durchführung des Grundstücksgeschäfts sei die Verhängung einer Geldbuße in der vorgenannten Höhe erforderlich, aber auch ausreichend. Die Verhängung eines Verweises neben der Geldbuße sei nicht geboten. Der Kläger habe seine Amtspflichten als Notar schuldhaft verletzt, indem er ohne Kenntnis des genauen Inhalts der nicht von ihm stammenden Verwahrungsanweisung den Geldbetrag auf ein Notaranderkonto habe einzahlen lassen. Eine Prüfung der Verwahrungsanweisung vor Annahme des Verwahrungsantrags und Entgegennahme des zu verwahrenden Betrags auf dem Notaranderkonto sei pflichtwidrig unterblieben. Zudem habe der Kläger die Annahme nicht mit Datum und Unterschrift vermerkt. Schließlich habe der Text der Verwahrungsanweisung im Vorvertrag Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen gegeben, die aber unterblieben seien. \n\n7\\. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Klageziel auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung weiterverfolgt. \n\nII.\n\n8\\. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 109 BNotO iVm § 64 BDG iVm § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. \n\n9\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3\u002F23, WM 2024, 1926 Rn. 6 mwN). Die hier angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken. \n\n10\\. a) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unter Verstoß gegen § 57 Abs. 2 Nr. 2 BeurkG die Anzahlung der Kaufinteressentin über 1 Mio. € zur Verwahrung entgegengenommen, ohne dass ihm eine Verwahranweisung vorlag, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen (vollständig) bestimmt waren. Diese Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, auf Wunsch der Parteien des Kaufvertrags den Geldbetrag gemeinsam mit einer (nur) teilweisen Übersendung des Vorvertrags entgegengenommen und (erst) anschließend bei der Verkäuferseite die weiteren Teile des Vorvertrags angefordert zu haben, die dann selbstverständlich einer weiteren Prüfung unterzogen worden seien (S. 4 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2025). \n\n11\\. b) Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht dem Kläger folgerichtig zur Last gelegt, dass er pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme der Anzahlung zu prüfen, ob die Verwahrungsanweisung den Anforderungen des § 57 BeurkG genüge. \n\n12\\. aa) Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. Nach Absatz 3 darf er den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. Hat der Notar eine Verwahrungsanweisung - wie hier - nicht selbst entworfen, muss er prüfen, ob das von den Beteiligten Gewünschte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Anderenfalls muss er vor der Annahme auf die in einer unsachgemäßen Anweisung liegenden Gefahren aufmerksam machen und gegebenenfalls eine sichere Gestaltung vorschlagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292\u002F07, DNotZ 2009, 45 Rn. 8 mwN). \n\n13\\. bb) Diese allgemeinen Vorgaben hat der Kläger pflichtwidrig nicht beachtet. Ohne Erfolg wendet er ein, die Beteiligten hätten eine schnellstmögliche Abwicklung der Zahlung der 1 Mio. € über ein Notaranderkonto gerade ausdrücklich gewünscht und der mit der Einzahlung übersandte Teil des Vorvertrags habe zumindest Aufschluss darüber gegeben, dass die 1 Mio. € verwahrt werden sollten, wenn auch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen aus den zunächst übermittelten Seiten des Vorvertrags hervorgegangen seien. Eine der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme des Geldes nachgelagerte Anforderung einer Verwahranweisung und Prüfung, ob das Verwahrgeschäft \"fortgeführt\u002Fdurchgeführt\" werden kann, wie sie der Kläger im konkreten Fall für ausreichend erachtet, ist mit § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG unvereinbar. Insoweit kann auf sich beruhen, welche Pflichten einen Notar treffen, bei dem vor der Stellung beziehungsweise vor der Annahme eines Verwahrungsantrags Einzahlungen ohne gültige Verwahranweisung eingehen (siehe dazu: BeckOGK-BeurkG\u002FFranken, Stand: 1. Juli 2025, § 57 Rn. 75; Hertel in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 57 BeurkG Rn. 62 ff; Sandkühler in Arndt\u002FLerch\u002FSandkühler, BNotO, 8\\. Aufl., § 23 Rn. 85). \n\n14\\. cc) Eine Ahndung der unterlassenen Prüfung der Verwahranweisung zum gebotenen Zeitpunkt stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine \"bloße Förmelei\" dar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Oberlandesgericht die Verwahrungsanweisung \"letztlich\" für ausreichend bestimmt und die Auszahlung des Klägers vom Notaranderkonto an die Verkäufer für zutreffend erachtet hat. Bei der Verwahrung fremden Vermögens ist in besonderem Maße Korrektheit gefordert (Senat, Urteil vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 2\u002F14, DNotZ 2015, 545 Rn. 17 mwN). Um diese sicherzustellen, enthalten §§ 57 ff BeurkG Bestimmungen darüber, wie der Notar ein solches Geschäft im Einzelnen abzuwickeln hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153\u002F98, WM 2000, 193, 195). Ihre Missachtung stellt eine (selbständige) Amtspflichtverletzung dar, die gemäß §§ 95 ff BNotO disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. \n\n15\\. c) Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass der Kläger entgegen § 57 Abs. 5 BeurkG die Annahme nicht auf der Verwahrungsanweisung mit Datum und Unterschrift vermerkt hat. Diesen Verstoß räumt der Kläger ein. \n\n16\\. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich nicht in Bezug auf den Vorwurf des Oberlandesgerichts, der Text der Verwahranweisung im Vorvertrag habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen gegeben, die unterblieben seien. Der Kläger wendet sich insoweit gegen die dem Vorwurf unter anderem zugrundeliegende Annahme des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung sei nach ihrem Wortlaut unvollständig, weil die gemeinsame Anweisung der Vertragsparteien in Nummer 5.2 Satz 4 des Vorvertrags ihrem Wortlaut nach nur die Auszahlung des hälftigen Betrags an die Verkäuferseite, nicht aber auch die Auszahlung des Restbetrags an die Kaufinteressentin umfasse. Er meint, die Frage, wie mit den weiteren 500.000 € - die erste Hälfte der 1 Mio. € sei beanstandungsfrei an die Verkäuferseite als pauschaler Schadensersatz gezahlt worden - habe umgegangen werden müssen, ergebe sich klar aus dem Text des (Vor-)Vertrags und damit aus den Verwahrungsanweisungen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann auf sich beruhen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass von einer etwaigen Fehlbeurteilung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung erfasst wäre. \n\n17\\. aa) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise zu Ergänzungen gegeben, wird von mehreren Erwägungen getragen. Das Oberlandesgericht hat \"insbesondere\" für klarstellungsbedürftig erachtet, dass bei wortgetreuer Umsetzung der Verwahrungsanweisung zur Auszahlung des Betrags von 500.000 € an die Verkäufer nach Versäumung der Fristen zum Abschluss des Hauptvertrags (Kaufvertrag) durch die Kaufinteressentin nicht habe festgestellt werden müssen, dass das Scheitern des Vertrags nicht von den Verkäufern zu vertreten sei. Außerdem hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Streit über die Frage, wer die Kosten der Verwahrung zu tragen habe, durch eine eindeutige Regelung leicht hätte vermieden werden können. Insoweit zeigt der Kläger im Zulassungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. \n\n18\\. bb) Dementsprechend stellt eine abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung auch die Richtigkeit der Sanktionsentscheidung nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen zutreffend als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO bewertet. Für die richtige Auswahl der insoweit zu verhängenden Sanktion kommt es angesichts des Gewichts der sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere der Missachtung von § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG, nicht darauf an, ob dem Kläger zusätzlich anzulasten ist, nicht auf eine Klarstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für die restliche Anzahlung hingewirkt zu haben. Dies gilt umso mehr, als dass das Oberlandesgericht \\- wie der Kläger selbst geltend macht - in seine Gesamtabwägung einbezogen hat, dass die Verwaltungsanweisung \"letztlich\" ausreichend bestimmt war. \n\n19\\. Ungeachtet dessen würde eine vom Oberlandesgericht abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung in einem Berufungsverfahren nicht dazu führen, dass der Senat in Ausübung seiner Disziplinargewalt (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6\u002F15, WM 2017, 594 Rn. 23) die vom Oberlandesgericht verhängte Geldbuße reduziert. \n\n20\\. 2\\. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGOiVm § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen. Besondere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind nicht zu erkennen. \n\nIII.\n\n21\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO iVm § 77 Abs. 1 BDG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der Festgebühren im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG nicht (§ 109 BNotO iVm § 78 Satz 1 BDG). Herrmann Böttcher Liepin Kuske Kordel","BGH, Beschluss vom 10. November 2025 - NotSt (Brfg) 1\u002F25","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:21.662Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":45,"decisionDate":177,"fullText":187,"summary":188,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":180,"updatedAt":189},"4217","ECLI:DE:NEURIS:KORE727102025","ecli-de-neuris-kore727102025","AnwZ (Brfg) 25\u002F25","#  BGH, 10.11.2025, AnwZ (Brfg) 25\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger wurde im Jahr 2019 als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte aufgenommen. Mit Bescheid vom 29. August 2024 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls (§ 4 Abs. 1 EuRAG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2025, dem Kläger zugestellt am 9. Juli 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\n2\\. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 19. September 2025, laut Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. September 2025, ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist, die am 9. Oktober 2025 abgelaufen ist, keine Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme bis zum 21. November 2025 zu verlängern. Die Verfügung vom 19\\. September 2025 sei ihm erst am 16. Oktober 2025 zur Kenntnis gelangt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Fristverlängerungsantrag abgelehnt. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. September 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. \n\n4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Liebert Ettl Lauer Schmittmann","BGH, 10.11.2025, AnwZ (Brfg) 25\u002F25","2026-07-10T22:08:21.396Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":45,"decisionDate":177,"fullText":195,"summary":196,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":180,"updatedAt":197},"4218","ECLI:DE:NEURIS:KORE727742025","ecli-de-neuris-kore727742025","NotSt (Brfg) 1\u002F24","#  Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren \n\n## Leitsatz\n\nIst ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.19\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Februar 2024 teilweise abgeändert und die gegen die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 9.000 € gemäß der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Gera vom 30. November 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 25. August 2023 gerichtete Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 7\u002F8 und der Beklagte zu 1\u002F8 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der - disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene - Kläger ist Notar in Thüringen. \n\n2\\. Im April 2009 beurkundete er einen Kaufvertrag über ein Tankstellengrundstück, der eine Vertragsstrafenregelung enthielt. Über die Verwirkung der Vertragsstrafe führten die Vertragsparteien im Folgenden einen Rechtsstreit vor dem Landgericht G. (Az. 1 HKO 199\u002F14). Die auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Käuferin benannte dort den Kläger als Zeugen zu den Umständen des Zustandekommens des Vertragsstrafeversprechens. Ihr an der Beurkundung beteiligter Geschäftsführer verstarb, noch bevor es zu einem Beweisaufnahmetermin kam. Mit Bescheid vom 21. August 2017 erteilte das zuständige Landesministerium anstelle des verstorbenen Geschäftsführers gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO die - noch fehlende - Erklärung über die Befreiung des Klägers von der Verschwiegenheitspflicht. Der gegnerische Urkundsbeteiligte hatte den Kläger bereits von dieser Pflicht entbunden. Dessen ungeachtet berief er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil er die Erklärung für nichtig hielt. Mit Zwischenurteil vom 7. Januar 2019 erklärte das Landgericht die Zeugnisverweigerung durch den Kläger für unrechtmäßig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zurück. \n\n3\\. Das Landgericht lud den Kläger daraufhin zum Verhandlungstermin vom 16. Januar2020. Im Termin war der Kläger anwesend, sagte aber zur Sache nicht aus, weil er weiterhin der Ansicht war, nicht wirksam von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden worden zu sein. Das daraufhin gegen ihn verhängte Ordnungsgeld bezahlte der Kläger. Zu den folgenden Verhandlungsterminen am 9. September 2020 und am 19. April 2021 erschien er nicht. In dem letztgenannten Termin erging ein weiterer Ordnungsgeldbeschluss, auf den der Kläger ebenfalls zahlte. Auch einer erneuten Zeugenladung zum Verhandlungstermin vom 29. September 2021 - nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - leistete er trotz Hinweises auf die Rechtskraft des Zwischenurteils und seine Zeugenpflichten keine Folge. Mit Beschluss vom selben Tag verhängte das Landgericht zunächst wiederum ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € gegen den Kläger und ordnete seine Vorführung zum nächsten Termin an, hob den Beschluss später aber wieder auf, weil die Klage zurückgenommen worden war. \n\n4\\. Des Weiteren äußerte sich der Kläger in einer E-Mail vom 28. Januar 2020 gegenüber einem Antragsteller, der um Übersendung einer Vertragsurkunde nachsuchte, obwohl er an dem betreffenden Urkundsgeschäft nicht beteiligt gewesen war, es sei völlig unangemessen, dass er sich bei diesem Sachverhalt an ihn wende und ihm die Zeit stehle. \n\n5\\. In dem gegen den Kläger wegen dieser Vorgänge eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 30. November 2022 wegen der vorsätzlichen Weigerung, in dem oben bezeichneten Zivilprozess zum Verhandlungstermin vom 29. September 2021 als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, eine Geldbuße in Höhe von 9.000 € verhängt und wegen des Inhalts des E-Mail-Schreibens vom 28. Januar 2020 einen Verweis erteilt. Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er sei nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden und daher zur Aussageverweigerung berechtigt und verpflichtet gewesen. Das Zwischenurteil des Landgerichts sei wirkungslos. Den dem Verweis zugrundeliegenden Sachverhalt habe der Landgerichtspräsident nicht vollständig gewürdigt. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch hat der Beklagte zurückgewiesen. \n\n6\\. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Oberlandesgericht die Disziplinarverfügung aufgehoben. Anstelle des Verweises hat es eine Missbilligung ausgesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. \n\n7\\. Der Beklagte beantragt, das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2024 aufzuheben [gemeint: abzuändern] und wegen schuldhafter Verletzung der dem Kläger obliegenden Amtspflichten auf die erforderlichen Maßnahmen zu erkennen. \n\n8\\. Der zum Verhandlungstermin nicht persönlich erschienene und anwaltlich nicht vertretene Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n\n9\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ist ihm die Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 BDG und § 109 BNotO erteilt worden. Der Kläger hat überdies - wie ihm mit Vorsitzendenverfügungen vom 16. Oktober, 4\\. November und 7. November 2025 mitgeteilt worden ist - keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorgetragen (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO iVm § 173 Satz 1 VwGO, § 3 BDG, § 109 BNotO). \n\n11\\. Die Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen der Weigerung des Klägers, als Zeuge zu dem Verhandlungstermin vom 29. September 2021 vor dem Landgericht G. zu erscheinen und dort auszusagen, richtet, und im Übrigen unbegründet. \n\nI.\n\n12\\. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der prozessualen Aussagepflicht handele es sich um keine berufsrechtliche Pflicht. Bei unberechtigter Verweigerung der Aussage sehe die Zivilprozessordnung entsprechende Durchsetzungsregelungen in § 390 ZPO vor. Deshalb bestehe kein Anlass oder Bedürfnis, eine Amtspflicht anzunehmen, die mittels Disziplinarmaßnahme durchgesetzt werden müsse. Auch aus anderen Gründen - etwa wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO - liege keine Amtspflichtverletzung vor. Außernotarielles Verhalten stelle nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es geeignet sei, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Amtsführung des Notars in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevantes außerberufliches Verhalten könne, müsse aber kein Dienstvergehen darstellen. Die disziplinarische Verfolgung außerberuflicher Straftaten hänge von den jeweiligen Umständen ab. Im vorliegenden Fall liege jedoch bereits keine Straftat vor. Außerdem habe das Zivilgericht das - zuletzt verhängte - Ordnungsgeld wieder aufgehoben, nachdem die Klage zurückgenommen worden sei. Dass die Zeugnisverweigerung zu schweren Folgen geführt habe, sei nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass sie in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden habe. Wegen der dem Kläger vorgeworfenen weiteren Amtspflichtverletzung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Reaktion auf die herabwürdigende und unhöfliche Äußerung des Klägers eine Missbilligung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderlich, aber auch ausreichend. \n\nII.\n\n13\\. Der Kläger hat vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Amtspflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie aus § 31 BNotO verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen (§ 95 BNotO) begangen. Zu Recht hat der Beklagte deswegen eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 9.000 € (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) verhängt. Auch die Sanktionierung der Äußerung des Klägers vom 28. Januar 2020, die das Oberlandesgericht von einem Verweis in eine Missbilligung umgewandelt hat, ist nicht zu beanstanden. \n\n14\\. 1\\. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger wegen der von ihm verweigerten Aussage vor dem Landgericht mit der angefochtenen Geldbuße belegt. \n\n15\\. a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO hat der Notar sein Amt im Sinne der geltenden Gesetze zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger durch sein Verhalten in dem Prozess vor dem Landgericht G. verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verweigerung des Zeugnisses über einen eine Beurkundung betreffenden Sachverhalt ein inner- oder außerdienstliches Verhalten betrifft. Denn auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes \\- hier zudem mit engem Bezug zu einem innerdienstlichen Vorgang - ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, dieses Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BeckOK BNotO\u002FHerrmann, 11\\. Edition, § 95 Rn. 25, 25.1 [Stand: 1. Februar 2025]). Das ist vorliegend zu bejahen. \n\n16\\. Ein Notar ist wie alle anderen Bürger auch verpflichtet, auf Ladung eines Gerichts als Zeuge zu erscheinen und im dort angesetzten Verhandlungstermin auszusagen, sofern er kein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Ebenso hat er sich rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen zu beugen. Dabei ist von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO), der im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahrnimmt und in seiner Stellung derjenigen des Richters nahesteht (vgl. zB BVerfG DNotZ 2012, 945 Rn. 44, 49), in besonderem Maß zu erwarten, dass er sich gesetzestreu verhält und die ihm insoweit zukommende Vorbildfunktion erfüllt. Kommt der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, berührt dies - ungeachtet dessen, dass kein unmittelbarer Bezug zu einer notariellen Amtshandlung besteht - das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechtspflegefunktion. Dies gilt erst recht, wenn sein Verhalten im Zusammenhang mit einer früheren Amtstätigkeit (hier der Beurkundung eines Vertragsstrafeversprechens) steht. Ein Urkundsbeteiligter darf erwarten, dass ein Notar, den er als Zeugen in einem Rechtsstreit benannt hat, als Organ der Rechtspflege seiner Pflicht zur Aussage nachkommen wird, wenn er von der Schweigepflicht entbunden und - im Fall von Zweifeln - abschließend gerichtlich geklärt ist, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht (mehr) zusteht. Beharrt der Notar gleichwohl auf seiner abweichenden Rechtsauffassung, handelt er pflichtwidrig und verhindert dadurch in rechtswidriger Weise den Fortgang des Verfahrens. \n\n17\\. b) Auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO durfte sich der Kläger spätestens nach Rechtskraft des Zwischenurteils vom 7. Januar 2019 nicht (mehr) berufen, sondern war vielmehr zur Aussage verpflichtet. Ihm drohte daher auch keine Gefahr, sich durch seine Zeugenaussage einer Strafverfolgung wegen eines Vergehens gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszusetzen. \n\n18\\. aa) Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft den Kernbereich der notariellen Amtstätigkeit (vgl. zB Schwipps in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1). Im Zivilprozess ist der Notar dementsprechend berechtigt und verpflichtet, nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Zeugnis zu verweigern (BeckOK BNotO\u002FSander, 11. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 18 Rn. 179). Diese Dienstpflicht besteht in erster Linie im Interesse der Beteiligten, die der Notar betreut hat, und dient ihrem Schutz, namentlich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zB Senat, Beschluss vom 14. Juli 1986 - NotZ 4\u002F86, DNotZ 1987, 162; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514\u002F13, DNotZ 2014, 837 Rn. 27; Sander aaO § 18 Rn. 2 mwN; Schwipps aaO Rn. 2, 21). Darüber hinaus dient sie dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars und damit einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279\u002F03, DNotZ 2005, 288, 292; Sander aaO Rn. 4; Schwipps aaO Rn. 5). \n\n19\\. bb) Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit jedoch, wenn alle Beteiligten dem Notar Befreiung hiervon erteilen. Soweit ein Beteiligter \\- wie vorliegend der Geschäftsführer der im Ausgangsprozess beklagten Partei - verstorben ist, kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. Ist der Notar von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden, darf er das Zeugnis nicht mehr verweigern (§ 385 Abs. 2 ZPO; Sander aaO Rn. 153, 187). Bei Zweifeln über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet gemäß § 387 ZPO das vernehmende Gericht im Rahmen eines Zwischenstreits nach Anhörung der Parteien durch ein - der Rechtskraft fähiges (vgl. zB BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241\u002F91, BGHZ 121, 266, 276; MüKoZPO\u002FGottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 29) - Zwischenurteil (Sander aaO Rn. 188). An ein das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht verneinendes rechtskräftiges Zwischenurteil ist der Notar ungeachtet seiner abweichenden Rechtsauffassung gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3\u002F21, DNotZ 2022, 635 Rn. 11 \\- betreffend den im vorliegenden Verfahren erteilten Bescheid des Ministeriums vom 21\\. August 2017). Eine nach Erlass des Zwischenurteils - wie hier - erfolgte Klagerücknahme im Ausgangsverfahren, in dem die Aussage hätte erfolgen sollen, beseitigt die vorangegangene Entscheidung nicht, sondern macht sie nur für den betreffenden Rechtsstreit folgenlos (Assmann in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 56). \n\n20\\. cc) Vorliegend haben nicht nur die an der Beurkundung des Vertragsstrafeversprechens formell und materiell Beteiligten - bezüglich des verstorbenen Geschäftsführers ersetzt durch die Befreiung seitens der Aufsichtsbehörde - den Kläger von seiner Verschwiegenheit entbunden, sondern über das Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auch durch rechtskräftiges Zwischenurteil entschieden worden. Der Kläger hatte mithin trotz der von ihm weiter geltend gemachten - im Zwischenverfahren bereits beschiedenen - Bedenken keinen berechtigten Grund mehr, sich seinen Zeugenpflichten zu entziehen. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der von ihm zwischenzeitlich erhobenen (unzulässigen) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vom Ministerium am 21. August 2017 erteilten Befreiungserklärung. Abwegig ist die Annahme des Klägers, die Verneinung seines eigenen Feststellungsinteresses könnte die - von ihm mithin nicht wirksam angegriffene - Befreiungserklärung und das gegen ihn ergangene rechtskräftige Zwischenurteil (rückwirkend) in Frage stellen. Er hätte vielmehr der Ladung zu dem Verhandlungstermin Folge leisten und vor Gericht aussagen müssen. Unbeschadet dessen, dass der Kläger schon aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils zur Aussage verpflichtet war, gibt die Einlassung des Klägers dem Senat Anlass zu nachfolgenden Anmerkungen: Dass eine Befreiungserklärung als Verfahrenshandlung stets nur gegenüber dem Notar selbst abzugeben ist, ist § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 BNotO nicht zu entnehmen. Jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, in dem ein Notar aussagen soll, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum dies so sein sollte. Ausreichend und zweckmäßig ist es vielmehr, dass solche Erklärungen zu den Gerichtsakten gereicht werden, wobei es angezeigt sein wird, sie dem Notar vor dem Beweisaufnahmetermin, etwa zusammen mit der Zeugenladung, zur Kenntnis zu bringen (vgl. Schwipps aaO Rn. 45). Weiter übersieht der Kläger, dass der Bescheid des Ministeriums bestandskräftig geworden ist und sein vergeblicher Versuch, seine Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, daran nichts zu ändern vermocht hat. \n\n21\\. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Zwischenurteil über sein (fehlendes) Recht zur Zeugnisverweigerung sei unwirksam, und dies damit begründet, es mangele bereits an der Erhebung einer gegen ihn gerichteten Klage, ferner seien die Klageanträge in der Entscheidung nicht aufgeführt und er sei nicht als Partei bezeichnet worden, ist dies offensichtlich unzutreffend. Der Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht ist Teil der Beweisaufnahme, über den nach Anhörung der Parteien vom Prozessgericht zu entscheiden ist (§ 387 Abs. 1 ZPO; vgl. zB Thönissen\u002FScheuch, BeckOK ZPO, 56. Edition, Stand: 1. März 2025, § 387 Rn. 5; Röß in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 387 ZPO Rn. 2). Der Einreichung einer gesonderten Klage bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Zwischenurteils des Landgerichts ergibt sich, dass - auf Antrag des Beweisführers - ein Zwischenverfahren über das Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geführt worden ist, zu dem dieser als Partei geladen war. Dass die Parteistellung des Klägers im Zwischenstreit im Rubrum des Zwischenurteils versehentlich nicht erwähnt worden ist, ist unschädlich und überdies durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2019 berichtigt worden. Den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO war damit Genüge getan. Ebenso fehl geht der Einwand des Klägers, es hätten entsprechend der Zahl der Urkundsbeteiligten beziehungsweise der von ihnen vertretenen Gesellschaften vier (Zwischen-)Klagen geführt werden müssen. Gegner des im Zwischenstreit in Anspruch genommenen Zeugen ist entweder \\- wie hier - der Beweisführer oder unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 399 ZPO) der Beweisgegner (Ahrens in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 387 Rn. 5). Schließlich müssen sich aus der Urteilsformel die Gründe der Zeugnisverweigerung nicht ergeben; es reicht, wenn aus dem Urteil ersichtlich wird, auf welchen Grund der Zeuge seine Weigerung gestützt hat (Röß aaO Rn. 3). \n\n22\\. dd) Ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum des Klägers im Sinne von § 17 Satz 1 StGB lag - zumal nach Erlass des Zwischenurteils - offensichtlich nicht vor. \n\n23\\. c) § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG steht der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO als Disziplinarmaßnahme schon deshalb nicht entgegen, weil der Ordnungsgeldbeschluss, der wegen des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in dem zwischen den Urkundsbeteiligten geführten Vorprozess erlassen worden ist, nach Rücknahme der Klage wieder aufgehoben worden ist, eine ordnungsrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Klägers mithin im Ergebnis nicht stattgefunden hat. \n\n24\\. d) Der Senat hält nach eigener Prüfung und Abwägung die vom Präsidenten des Landgerichts für diese Verfehlung verhängte Geldbuße von 9.000 € zur Ahndung des Dienstvergehens für angemessen und erforderlich. \n\n25\\. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Notars und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemessen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 13 Abs. 1 BDG). Eine - hier allein in Betracht kommende - Geldbuße ist innerhalb des gemäß § 97 Abs. 4 BNotO zu Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens (bis 50.000 €) festzusetzen. Die Geldbuße von 9.000 € bewegt sich insoweit noch im unteren Bereich des Möglichen. Eine geringere Geldbuße kommt nach Abwägung der Gesamtumstände nicht in Betracht. \n\n26\\. Das vom Kläger begangene Dienstvergehen wiegt schwer und verlangt eine seinem Gewicht und der Bedeutung für die Rechtspflege entsprechende Ahndung. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO beinhaltet eine den Notar treffende Kardinalpflicht. Ein Verstoß fällt schon wegen der Bedeutung der Pflicht ins Gewicht. Hinzu tritt, dass der Kläger sich der Anordnung des Landgerichts, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, bewusst und in Kenntnis des rechtskräftigen Zwischenurteils widersetzt und damit vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit hat er sich besonders uneinsichtig gezeigt und hartnäckig an der von ihm vertretenen, für jeden Juristen offensichtlich falschen Rechtsauffassung festgehalten. Durch die darin liegende beharrliche Weigerung, seinen Pflichten nachzukommen, hat der Kläger seine eigene Einschätzung der Rechtslage über die ihn als Partei des Zwischenstreits bindende Wirkung des rechtskräftigen Urteils (§ 325 ZPO) und damit im Ergebnis die geltende Rechtsordnung gestellt. Hierdurch hat er nicht nur den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Vorprozesses erheblich verzögert, sondern auch zumindest die Gefahr geschaffen, dass sich seine Verweigerungshaltung auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken konnte. Ferner hat er - obgleich Organ der Rechtspflege, das Staatsaufgaben wahrnimmt, die richterlichen Funktionen nahekommen - einen Umgang mit dem geltenden Recht gezeigt, der dem Ansehen seines Amts in der Außenwirkung in hohem Maße abträglich und geeignet ist, seine Integrität und Rechtstreue auch über den konkreten Anlass hinaus für das rechtsuchende Publikum jedenfalls dann in Frage zu stellen, wenn er eine von ihm für richtig gehaltene Rechtsansicht nicht durchsetzen kann. Durch sein Verhalten hat der Kläger - auch wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Beurkundungsvorgang stand - das Vertrauen, das die rechtsuchende Bevölkerung - namentlich die Urkundsbeteiligten und konkret die Parteien des Rechtstreits vor dem Landgericht G. - ihm und dem Berufsstand entgegenbringt, und damit das Ansehen des Notarstands in besonderem Maße erschüttert. Von einem Notar ist absolute Rechtstreue zu erwarten. Ein Berufsträger, der ein rechtskräftiges Urteil nicht akzeptiert und durch sein Verhalten ein rechtsstaatliches Verfahren behindert, stellt sich im besonderen Maß gegen den Rechtsstaat, dessen Teil er sein soll. Um das Vertrauen in das Amt und sein Ansehen wiederherzustellen und künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden, bedarf es - obgleich der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist - einer deutlich spürbaren Maßnahme. Dabei hat der Senat neben der fehlenden Vorbelastung zugunsten des Klägers in die Erwägung einbezogen, dass er durch sein Verhalten einen persönlichen Vorteil nicht erlangt oder erstrebt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger den Parteien neben der unvertretbaren Verzögerung des Rechtsstreits einen konkreten Schaden zugefügt hat, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, inwieweit die 2022 erfolgte Klagerücknahme auf der bis dahin unterbliebenen Beweisaufnahme beruhte. Dies zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens und der in dieser Angelegenheit gegen den Kläger bereits angeordneten Ordnungsgelder die vom Präsidenten des Landgerichts verhängte Geldbuße in Höhe von 9.000 € angemessen und verhältnismäßig und zur Ahndung des Tatvorwurfs unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - wofür auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung verwiesen wird - erforderlich. \n\n27\\. 2\\. Des Weiteren hat der Kläger seine - auch gegenüber Dritten bestehende - Pflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 BNotO zu amtsangemessenem Verhalten verletzt (vgl. zB Holland in Schönenberg\u002FWessel\u002FPlottek\u002FSikora, BNotO, § 31 Rn. 3; Frenz in Frenz\u002FMiermeister, BNotO 6. Aufl., § 31 Rn. 6; Kobitzsch in Heinemann\u002FTrautrims, Notarrecht, § 31 Rn. 7). Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht eine Missbilligung als Sanktion für erforderlich und ausreichend erachtet. Einer Disziplinarmaßnahme bedarf es hingegen nicht. \n\nIII.\n\n28\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109, § 96 Abs. 1 BNotO, § 77 BDG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2019 - NotSt(Brfg) 1\u002F18, MittBayNot 2020, 489, Rn. 134 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 223, 335). Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Kuske","Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren","2026-07-10T22:08:21.489Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":45,"decisionDate":203,"fullText":204,"summary":205,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"4277","ECLI:DE:NEURIS:KORE729802025","ecli-de-neuris-kore729802025","RiZ (R) 11\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 11\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 1\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013, einen Bericht über die in seiner Kammer anhängigen, vor dem 1. Januar 2010 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2013 vorzulegen. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern diese nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 4. Februar 2022 um 14:45 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 27. August 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 27. August 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 11\u002F25","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:27.287Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":45,"decisionDate":203,"fullText":213,"summary":214,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":215},"4270","ECLI:DE:NEURIS:KORE729692025","ecli-de-neuris-kore729692025","RiZ (R) 4\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 4\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 13\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die am 30. August 2017 vorgenommene Änderung der dortigen Geschäftsverteilung für die Geschäftsstellen, weil er hierzu nicht ordnungsgemäß angehört und über den neuen Standort der Akten nicht informiert worden sei. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 15. September 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Denn im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe wäre diese frühestens am 17. Oktober 2022 (Montag), also am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden. Selbst bei unmittelbarer Weiterleitung per Post oder über den zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport wäre sie nicht am selben Tag beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel einen Arbeitstag vor Ablauf der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Eine postalische Weiterleitung der am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelten Berufungsschrift hätte frühestens am 17. Oktober 2022, dem Tag des Fristablaufs, veranlasst werden können, so dass sie erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen wäre. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 4\u002F25","2026-07-10T22:08:26.650Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":45,"decisionDate":203,"fullText":221,"summary":222,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":223},"4275","ECLI:DE:NEURIS:KORE729782025","ecli-de-neuris-kore729782025","RiZ (R) 9\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 9\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 5\u002F24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Am 11. Juli 2023 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, weil ihm ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht zur Last gelegt wird. Er hält die Verfahrenseinleitung für rechtsmissbräuchlich und sieht darin eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 14. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. \n\n2\\. Der Antragsteller hat gegen das Urteil fristgerecht beim Dienstgericht Berufung eingelegt und sodann beim Dienstgerichtshof eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die bis zum 2. Dezember 2024 bewilligt worden ist. Mit einem an das Dienstgericht adressierten und dort am 2. Dezember 2024 um 20:10 Uhr per Fax eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller seine Berufung begründet. Die Begründungsschrift ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und dort am 9. Dezember 2024 eingegangen. Durch Verfügung vom 11. Dezember 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Die Begründungsschrift sei nicht fristgerecht beim Dienstgerichtshof eingegangen und die Berufungsschrift erfülle die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, da sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthalte. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über den richtigen Adressaten der Berufungsbegründung belehrt worden, so dass die Begründungsfrist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen sei. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die fehlerhafte Adressierung einer Berufungsbegründung im Falle einer korrekten Belehrung über das zutreffende Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge. Der Antragsteller hätte seinen Sorgfaltspflichten ohne großen Aufwand durch Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nachkommen können, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dass ihm dies aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, habe er weder konkret dargelegt, noch habe er diesen Umstand ausreichend - etwa durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist an das Dienstgericht übermittelte Begründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichts aufdrängen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an den Dienstgerichtshof veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n5\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n6\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n7\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n8\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n10\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n11\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Im Falle einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), die sich bei einem zweistufig aufgebauten Rechtsmittel (wie der Berufung) auch zur Begründungsfrist verhalten muss (vgl. BVerwGE 107, 117, 122 f. mwN), ist die Berufungsbegründung - sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Dienstgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). \n\n12\\. Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine analoge Anwendung des § 519 ZPO befürwortet, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, erschließt sich nicht, was aus dieser Norm für die hier in Rede stehende Einreichung der Berufungsbegründung abzuleiten sein soll. Zudem ist für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO ohnehin kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung zur Einlegung der Berufung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n13\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Dienstgericht - wie der Antragsteller behauptet - in anderen Verfahren abweichende und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen erteilt haben soll. Dies hätte allenfalls Auswirkungen auf die anderen Verfahren gehabt, aber nicht dazu führen können, dass eine (separate) Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren trotz ordnungsgemäßer Belehrung fristwahrend beim Dienstgericht hätte eingereicht werden können. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist dies jedenfalls mit Blick darauf, dass die Berufung auch sogleich mit ihrer Einlegung beim Dienstgericht begründet werden kann, nicht unzutreffend. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Berufungsschrift erfüllt die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, weil sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthält (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Die Begründungsschrift hat der Antragsteller am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) per Fax an das Dienstgericht gesandt. Eine fristgerechte Einreichung beim empfangszuständigen Dienstgerichtshof ist somit nicht erfolgt. \n\n14\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n15\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n16\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einreichung der Berufungsbegründung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit das Rechtsmittel insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der mehrseitigen Begründungsschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Begründungsschrift beim hierfür empfangszuständigen Dienstgerichtshof einzureichen. \n\n17\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Dienstgericht nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n18\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Rechtsmittelgericht beim Ausgangsgericht ein, hat dieses die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 \\- AnwZ (Brfg) 31\u002F22, juris Rn. 24, und vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - NJW-RR 2023, 351 Rn. 15 mwN). Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Fristablauf beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der den Schriftsatz trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichts zu einer eiligen Weiterleitung der Begründungsschrift an den Dienstgerichtshof. Vielmehr war die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post bzw. Posttransport - ausreichend, selbst wenn das Dienstgericht den drohenden Fristablauf hätte erkennen können. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass die am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist an das Dienstgericht in Cottbus übermittelte Berufungsbegründung im Falle ihrer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tag bei dem in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof eingehen würde. \n\n20\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n21\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n22\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n23\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 11. Dezember 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 20. Dezember 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgericht war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n24\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmittelbegründung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n25\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n26\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n27\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 9\u002F25","2026-07-10T22:08:27.114Z",75,20,[227,11],2026]