[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-mental-health-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":229},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":227,"page":14,"limit":228},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},413,"mental-health-law-de","Mental Health Law","DE","2026-07-08T22:45:54.514Z",2026,[13,16,19,22,23,24,27,29,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,4,{"month":17,"count":18},2,5,{"month":20,"count":21},3,8,{"month":15,"count":21},{"month":18,"count":14},{"month":25,"count":26},6,0,{"month":28,"count":26},7,{"month":21,"count":26},{"month":31,"count":26},9,{"month":33,"count":26},10,{"month":35,"count":26},11,{"month":37,"count":26},12,[39,53,63,73,81,89,100,109,119,127,137,147,156,164,172,180,190,199,209,219],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2106","ECLI:DE:NEURIS:KORE615942026","ecli-de-neuris-kore615942026","6 StR 66\u002F26",46,"2026-05-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Nötigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. \n\n3\\. a) Für einen Behandlungserfolg nach § 64 Satz 2 StGB wird eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 687\u002F22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266\u002F24, Rn. 5; vom 12. März 2024 - 4 StR 59\u002F24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 6 StR 622\u002F24, Rn. 5). \n\n4\\. b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\n5\\. Das Landgericht hat die „begründete Erwartung“ eines Behandlungserfolgs maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte Zukunftspläne klar formuliert und bis zu seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug der Maßregel gute Fortschritte gemacht habe sowie an das in der Therapie Erlernte anknüpfen könne. Ferner konsumiere der Angeklagte zwar weiterhin Rauschmittel, beschränke seinen Konsum aber auf „Spice“. Die dissozialen Verhaltensweisen seien auf den Konsum zurückzuführen und nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Auch wenn die Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug im Frühjahr 2025 für sich genommen einen prognoseungünstigen Faktor darstelle, sei zu berücksichtigen, dass er sich klar für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen und therapiewillig gezeigt habe. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Dies versteht sich angesichts des langjährigen Drogenkonsums, den der Angeklagte sogar während der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, auch nicht von selbst. \n\n6\\. Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreitet, zur Sicherung des Therapieerfolgs durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden kann. \n\n7\\. 2\\. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung - wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nBartel RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:50.762Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2287","ECLI:DE:NEURIS:KORE303582026","ecli-de-neuris-kore303582026","XII ZB 60\u002F26","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  Ärztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des Betreuten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.10 15\n\n2\\. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99\u002F12, BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135\u002F10, FamRZ 2010, 1976).12 15\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2025 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 2026, soweit darin die gegen diese Genehmigung gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen ihrer Unterbringung und ihrer Zwangsbehandlung. \n\n2\\. Die im Jahr 1986 geborene Betroffene leidet an einer chronifizierten psychischen Erkrankung in Form einer Schizophrenie. Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen deren (weitere) Unterbringung bis zum 12. April 2026 und medikamentöse Zwangsbehandlung für die Zeit vom 23. Dezember 2025 bis zum 1. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. \n\n3\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen sie in ihren Rechten verletzt haben. II. \n\n4\\. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme richtet. Sie führt insoweit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365\u002F24 \\- FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN). Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene müsse weiterhin zur Heilbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, weil im Falle ihrer Entlassung die Gefahr einer erneuten stärkeren Exazerbation und eigengefährdender Fehlhandlungen bestünde. Durch eine konsequente medikamentöse Behandlung könne eine Verbesserung der krankheitsbedingten Symptome erreicht werden, wodurch die Betroffene Alltagskompetenzen zurückgewinnen könne. Der Zustand der Betroffenen habe sich bislang nur unzureichend stabilisiert, weshalb derzeit nicht anzunehmen sei, dass die Betroffene die begonnene medikamentöse Behandlung ambulant fortsetzen werde. In der Vergangenheit sei sie bereits mehrfach (zuletzt am 11. Juli 2025) kurze Zeit nach ihrer Entlassung in einem desorganisierten, psychotischen und verwahrlosten Zustand als Akutfall zur erneuten psychiatrischen Behandlung stationär aufgenommen worden. \n\n6\\. Die Betroffene lehne eine psychiatrische Behandlung zwar nicht mehr generell ab. Sie sei vielmehr unter dem Druck der Genehmigungen der Zwangsbehandlung bei mehreren Depot-Gaben des Wirkstoffs Zuclopenthixol kooperativ gewesen und habe sich in ihrer Anhörung am 8\\. Januar 2026 zur weiteren Abnahme des entsprechenden Depotpräparats - auch im ambulanten Rahmen - bereiterklärt. Ihre Bereitschaft sei jedoch nach dem in der Anhörung gewonnenen Eindruck noch nicht hinlänglich tragfähig, um hierauf künftig eine Behandlung auf freiwilliger Basis stützen zu können. Der Betroffenen fehle weiterhin die innere Überzeugung, dass ihr die Behandlung helfe. Daher lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer weiteren, die Dauer von sechs Wochen nicht überschreitenden Zwangsbehandlung vor. \n\n7\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit stand, als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genehmigt worden ist. \n\n8\\. a) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht angesichts der Geschehensabläufe in der (auch jüngeren) Vergangenheit davon ausgegangen ist, die Betroffene werde die erforderliche medikamentöse Behandlung ambulant nicht fortführen, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht hinreichend stabilisiert habe. Der Senat hat die (auch) diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\n9\\. b) Demgegenüber moniert die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht erfüllt waren. \n\n10\\. Nach der Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Indes rechtfertigen die Feststellungen der Vorinstanzen die Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat entgegenstehenden natürlichen Willens der Betroffenen nicht, so dass insoweit eine Zwangsbehandlung nicht (mehr) erforderlich war. \n\n11\\. aa) Der Anwendungsbereich des § 1832 BGB (bis 21. Juli 2017: § 1906 Abs. 3 BGB und bis 31. Dezember 2022: § 1906 a BGB) ist von vornherein nur eröffnet, wenn der im Rechtssinne einwilligungsunfähige Betroffene einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 15 f. mwN) ausdrücklich geäußert oder zumindest - etwa durch Gesten - nach außen manifestiert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561\u002F19 - FamRZ 2020, 1122 Rn. 20 und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 398\u002F17 - FamRZ 2018, 525 Rn. 21). Äußert der Betroffene seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, es liegt aber keine Zwangsmaßnahme vor (BVerfG NJW 2021, 3590 Rn. 40 [zu § 1906 a BGB] unter Verweis auf BT-Drucks. 17\u002F11513 S. 7 [zu § 1906 Abs. 3 BGB]; vgl. auch BeckOK BGB\u002FMüller-Engels [Stand: 1. Februar 2026] § 1832 Rn. 10; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Grengel\u002FRoth ZRP 2013, 12, 15). \n\n12\\. Als natürlicher Wille kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt (vgl. MünchKommBGB\u002FSchneider 9\\. Aufl. § 1832 Rn. 13; Weber\u002FLeeb BtPrax 2014, 119, 120). Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens (vgl. BeckOGK\u002FBrilla [Stand: 1. Januar 2026] BGB § 1832 Rn. 20). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht (Lipp FamRZ 2013, 913, 920). Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig (vgl. BeckOGK\u002FBrilla [Stand: 1. Januar 2026] BGB § 1832 Rn. 20). In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 18, 38 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135\u002F10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11). \n\n13\\. Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, weil er sich dadurch eine baldige Entlassung erhofft, steht der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5\\. November 2025 - XII ZB 396\u002F25 - FamRZ 2026, 311 Rn. 9 mwN zur Unbeachtlichkeit der Motivation für einen nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB geäußerten Betreuerwunsch). Wenn der Betroffene hingegen eine Behandlung mit Blick auf eine bereits erfolgte Genehmigung der Zwangsbehandlung lediglich erduldet, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liegt ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand (vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 1724 Rn. 13 mwN; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Lipp FamRZ 2013, 913, 920 f.). \n\n14\\. bb) Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Beschwerdegericht nicht von einem der Behandlung mit dem Wirkstoff Zuclopenthixol als Depotpräparat entgegenstehenden Willen der Betroffenen ausgehen. \n\n15\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Betroffene habe sich - wenn auch unter dem Druck der bereits erfolgten Genehmigungen der Zwangsbehandlung - zuletzt kooperativ gezeigt und ausdrücklich mit der weiteren Gabe dieses Depotpräparats einverstanden erklärt. Ferner habe sie den Willen zu einer ambulanten Behandlung bekundet. Hierin liegt nicht lediglich eine Bereitschaft zur Erduldung der - andernfalls zwangsweise erfolgenden - medikamentösen Behandlung, sondern die Betroffene hat zum Ausdruck gebracht, diese Behandlung nicht länger abzulehnen. Ob die Motivation hierfür darin begründet lag, dass die Betroffene auf eine baldige Entlassung hoffte, wie der Stationsarzt im Anhörungstermin vermutet hat, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Betroffene innerlich davon überzeugt war, dass ihr die Behandlung hilft. \n\n16\\. Es fehlt auch an rechtlich tragfähigen Feststellungen für die Annahme, dass es sich insoweit lediglich um ein „Lippenbekenntnis“ der Betroffenen gehandelt hat und die weitere Behandlung mit dem Präparat tatsächlich ihrem natürlichen Willen widersprach. Denn ausweislich des beschwerdegerichtlichen Anhörungsvermerks hatte sich die Betroffene das alle 14 Tage intramuskulär zu injizierende Präparat bereits fünfmal, also während eines Zeitraums von ungefähr zwei Monaten, freiwillig verabreichen lassen. Mithin gab es seinerzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für die beschwerdegerichtliche Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat widersprechenden Willens der Betroffenen. Für die hier nur in Rede stehende stationäre Behandlung kam es zudem nicht darauf an, ob die von der Betroffenen ebenfalls geäußerte Bereitschaft zur Fortführung der medikamentösen Behandlung in einem ambulanten Rahmen hinlänglich tragfähig war. \n\n17\\. cc) Auch die Feststellungen des Amtsgerichts waren nicht ausreichend, um einen dieser Behandlung entgegenstehenden Willen der Betroffenen annehmen zu können. Denn das Amtsgericht hat lediglich konstatiert, dass die Betroffene mit der Behandlung nicht einverstanden sei. Allerdings ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2025, dass das Depotpräparat bereits seit dem 12. November 2025 intramuskulär verabreicht worden ist und die Betroffene dies „meistens“ freiwillig zugelassen hat. Dem amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 18. Dezember 2025 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Betroffene eine weitere Behandlung mit dem Depotpräparat verweigert hätte. \n\n18\\. 3\\. Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541\u002F19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben. \n\n19\\. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365\u002F24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN). \n\nGuhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel","Ärztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des Betreuten","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:09.665Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2377","ECLI:DE:NEURIS:KORE625532026","ecli-de-neuris-kore625532026","5 StR 108\u002F26","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 28. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung“ in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und jeweils die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der Angeklagte lebte in einem ambulant betreuten Wohnheim, als er zwischen dem 2\\. Juli 2023 und dem 20. März 2024 bei jeweils zwei Begegnungen einer der beiden Nebenklägerinnen in sexuell motivierter Absicht gegen deren erkennbaren Willen an das bedeckte Geschlechtsteil oder an die bekleidete Brust griff. \n\n4\\. b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straftaten nach § 177 Abs. 1 StGB (richtig: sexueller Übergriff) verurteilt. Es hat dem Sachverständigen folgend angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer bei ihm bestehenden leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung - als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) - erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). \n\n5\\. 2\\. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n6\\. a) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616\u002F24, NStZ-RR 2025, 105, 106 mwN). \n\n7\\. b) Die Ausführungen des Landgerichts erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Urteil verhält sich nicht dazu, wie sich der vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Zustand des Angeklagten auf die jeweilige Tatbegehung ausgewirkt haben soll. Die Strafkammer hat sich auf die Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen beschränkt, nach denen der Angeklagte die Handlungen nicht im Rahmen von seit dem Kindesalter auftretenden raptusähnlichen Durchbruchshandlungen begangen habe. Es bestehe vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte gezielt die tatbegünstigenden Gelegenheiten im Fahrstuhl oder im Waschkeller ergriffen, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und den Übergriff bei Entdeckungsgefahr beendet habe. Darin lasse sich „ein wirklicher Verlust der Verhaltenskontrolle“ nicht erblicken, „erhebliche Beeinträchtigungen“ ergäben sich aber durch die erheblichen Verhaltensstörungen als Folge der geistigen Behinderung. Auch im Weiteren bleibt jedoch unklar, wie sich diese - im Übrigen nicht näher beschriebenen \\- Verhaltensstörungen konkret auf die Steuerungsfähigkeit bei den Tatbegehungen ausgewirkt haben sollen. \n\n8\\. 3\\. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung entzieht auch dem Schuldspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n9\\. 4\\. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum Anlass für die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geben, wird das neue Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose näher als bisher darzulegen haben. Soweit das Landgericht seine Prognose darauf gestützt hat, dass der Angeklagte „früher“ mit Gewalttaten auffällig geworden sei und zukünftig auch Taten gegen Leib und Leben zu erwarten seien, fehlt eine tragfähige Begründung. Der Angeklagte war wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf einer im Jahr 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden; zu weiteren prognoseungünstig herangezogenen Vorfällen hat das Landgericht keine eigenen Feststellungen getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 5 StR 449\u002F24 mwN). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.467Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":80},"2373","ECLI:DE:NEURIS:KORE606352026","ecli-de-neuris-kore606352026","2 ARs 92\u002F26","#  BGH, 22.04.2026, 2 ARs 92\u002F26 \n\n## Tenor\n\nZuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 26. August 2025 - 14 StVK 312\u002F25 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Tübingen und Karlsruhe streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht. I. \n\n2\\. Mit Urteil vom 13. Februar 2025 verhängte das Amtsgericht Heidelberg gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 26. August 2025 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Unterbringung des Verurteilten gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB wegen fehlender Erfolgsaussicht für erledigt, ordnete - unter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe - die Strafvollstreckung an und stellte gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten sei. Deren Dauer setzte sie auf fünf Jahre fest, während derer der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt wurde, und erteilte darauf bezogene weitere Weisungen für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. In den Beschlussgründen wies es den Verurteilten abschließend darauf hin, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug, sofern keine neue Führungsaufsicht eintrete, mit der Anordnung von weiteren Weisungen der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Haftanstalt liege, zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht, insbesondere hinsichtlich nach der Haft erforderlicher weiterer therapeutischer Interventionen, rechnen müsse. Weitere Weisungen behielt sich die Strafvollstreckungskammer nicht vor. \n\n3\\. Vom 2. September 2025 bis zum 27. November 2025 befand sich der Verurteilte zur Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 15. September 2025 wurde das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zur Übernahme der auf sie entfallenden Aufgaben hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht abgegeben; mit Beschluss vom 19. September 2025 übernahm das Landgericht Karlsruhe das Verfahren. \n\n4\\. Mit Verfügung vom 25. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Heidelberg gegenüber dem Landgericht Karlsruhe, die auf die Strafvollstreckungskammer entfallenden Aufgaben hinsichtlich der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Tübingen zurückzuübertragen, da diese noch nicht abschließend über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht entschieden habe. Ferner regte die Staatsanwaltschaft Heidelberg diverse Weisungen an. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen mit der Bitte um (Rück-)Übernahme des die Führungsaufsicht betreffenden Verfahrens. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 27. November 2025 ab. Da sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe unter Hinweis auf die Zuständigkeitsperpetuierung durch Befasstsein mit der Sache ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat sie die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. \n\n5\\. 1\\. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Tübingen (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. \n\n6\\. 2\\. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig. \n\n7\\. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und 7 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Entscheidungen zuständig geworden. Maßgeblich ist insofern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148\u002F23, Rn. 5; vom 27. August 2024 \\- 2 ARs 237\u002F24, StV 2025, 53, 54 Rn. 6, und vom 22. Oktober 2025 - 2 ARs 327\u002F25, Rn. 7). Ein Ausnahmefall, in dem die zuvor zuständige Strafvollstreckungskammer bereits mit einer bestimmten, ihre Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe eintrat, liegt nicht vor. Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungsaufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 2 ARs 327\u002F25, Rn. 7 mwN). Mit einer solchen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal nicht befasst. \n\n8\\. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148\u002F23, Rn. 5; KK-StPO\u002FAppl, 9. Aufl., § 462a Rn. 12 f. und § 463 Rn. 7, jeweils mwN). \n\nMenges Appl Zeng Schmidt Herold","BGH, 22.04.2026, 2 ARs 92\u002F26","2026-07-10T22:05:19.044Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":86,"summary":87,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":88},"2375","ECLI:DE:NEURIS:KORE600342026","ecli-de-neuris-kore600342026","5 StR 670\u002F25","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 670\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Es wird davon abgesehen, den Beschuldigten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2025 vorzuführen.\n\n2\\. Dem Beschuldigten wird gestattet, an der Hauptverhandlung aus einem Dienstraum des Städtischen Klinikums S. in L. im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB) und die Maßregelanordnung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Aussetzungsentscheidung. Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat das Landgericht den - einige Monate zuvor unter Auflagen außer Vollzug gesetzten - Unterbringungsbefehl vom 17. Dezember 2024 wieder in Vollzug gesetzt. Infolgedessen ist der Beschuldigte derzeit in der Klinik für Forensische Psychiatrie im Städtischen Klinikum S. in L. einstweilen untergebracht. Mit Schreiben vom 10. und 25. März 2026 hat er über seine Pflichtverteidigerin beantragt, zur auf den 20. Mai 2026 anberaumten Hauptverhandlung vorgeführt, hilfsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet zu werden. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hält die Vorführung des Beschuldigten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. In der Person des Beschuldigten liegende besondere Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da seine Pflichtverteidigerin in der Hauptverhandlung anwesend sein wird. Gründe, die besorgen ließen, dass diese ihren Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 5 StR 588\u002F24 mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Gestattung der Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung folgt aus § 350 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO. \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 670\u002F25","2026-07-10T22:05:19.309Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":94,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"2418","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465612601","ecli-de-neuris-kvre465612601","2 BvR 1650\u002F24",39,"2026-04-20T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine jahrelange Absonderung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Besitz von Reizstoffsprühgeräten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Er befindet sich in dem Klinikum Bremen-Ost. \n\n3\\. 2\\. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. \n\n4\\. Der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt sei, dauere an. Im Erkenntnisverfahren seien drei Sachverständige auf der Grundlage ihrer jeweiligen Exploration des Beschwerdeführers übereinstimmend zu der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) gelangt.Ein weiterer Sachverständiger habe diese Diagnose in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2019 als plausibel eingestuft, differentialdiagnostisch allerdings auch eine psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung in Erwägung gezogen. Ein weiterer im Vollstreckungsverfahren bestellter Sachverständiger sei in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61) und einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) ausgegangen. \n\n5\\. Der Beschwerdeführer verweigere bedauerlicherweise weiterhin jegliche Mitarbeit und Therapie. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Er befinde sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unverändert im ständigen Einschluss auf der Station 15A. Er spreche noch immer täglich Beleidigungen und erhebliche Drohungen, darunter auch Drohungen mit dem Tode, gegen Mitarbeiter und Justizpersonal aus. Sein Auftreten sei geprägt durch ein Verhalten, welches er selbst als \"Terror\" bezeichne. Er trete oder schlage nächtelang gegen die Tür. Zuletzt habe das Zimmer mit mehreren Mitarbeitern betreten werden müssen, um eine Fensterklappe fest zu verschließen, die er nächtelang dazu missbraucht habe, Lärm zu verursachen und seine Mitpatienten zu stören. Beim Betreten des Raums habe er einem Bediensteten unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation als gerechtfertigt angesehen. Aus seinem \"Kampf gegen die Ungerechtigkeiten\" leite er für sich eine Legitimation ab, anderen Personen massiven Schaden zuzufügen. Fast täglich werfe er Essensreste und Urin durch die Klappe seiner Zimmertür, um Mitarbeiter damit zu treffen und auf diese Weise zu erniedrigen. Die Klinik habe sich daher bereits gezwungen gesehen, eine Schutzkonstruktion vor der Tür zu errichten. Die ihm angebotenen Maßnahmen - wie etwa Hofgänge oder die Gewährung eines Radios - lehne der Beschwerdeführer ab. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit seit der Anordnung seiner Unterbringung reduziert haben könnte. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs, der fehlenden Krankheitseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Compliance eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er außerhalb einer gesicherten Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise sogar im Maßregelvollzug außerhalb des verschlossenen Raums erneut erhebliche Straftaten, namentlich nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, begehen würde, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien und durch die andere Personen seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig jede Gelegenheit nutzen werde, um andere Personen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Die Vordelinquenz, die Anlassdelinquenz und der Unterbringungsverlauf zeigten deutlich, dass er dazu bereit sei, sich zu bewaffnen und einzelnen Personen schweren Schaden zuzufügen. \n\n6\\. 3\\. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere - nicht seine Absonderung betreffende - Anträge beim Landgericht ein, in denen er unter anderem seine Sichtweise auf das Verhältnis zum Klinikum darlegte. \n\n7\\. Man könne ihn nicht einfach ohne Begründung für geisteskrank erklären und dann erwarten, dass er dies akzeptiere. Gegen ihn sei ein politischer Schauprozess geführt worden. An dessen Ende habe er gesagt, dass niemand von ihm Frieden bekommen werde, der Krieg zu ihm bringe, und er sich nicht unterwerfen werde. So halte er es seitdem. \n\n8\\. Seine \"Zelle\" sei erstmals am 19. Oktober 2020 gestürmt worden. Die Stürmung hätte zum Zusammenbruch seines Widerstands und zum \"Endsieg\" der Wachmannschaft und \"Anstaltsleitung\" führen sollen. Er habe Gegen- und Vergeltungsmaßnahmen angekündigt, wobei seine Handlungsmöglichkeiten aufgrund der \"Isolationshaft\" stark eingeschränkt gewesen seien. Bei der dann folgenden Essensausgabe habe sich ein Wärter aufgrund dessen eigener Propaganda eingebildet, dass er - der Beschwerdeführer - nur ein Häufchen Elend sei und deshalb dessen Zuspruch benötige. Dies wäre nach dem herbeiphantasierten \"Endsieg\" natürlich die Steigerung gewesen. Er habe zunächst Kaffee, anschließend Urin und Kot als Kampf- und Wurfgeschosse eingesetzt, sobald die Versorgungsklappe geöffnet worden sei. Die Klinik sei faktisch eine gesetzlose und rechtsfreie Zone. Die aufsichtführende Behörde wisse um die Gewalt- und Willkürherrschaft, die die \"Anstaltsleitung\" samt ihrer Mörder durch die Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen errichtet habe. Die Isolationshaft sei \"Weiße Folter\". \n\n9\\. 4\\. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand beim Landgericht Bremen unter anderem, seine Absonderung von anderen Personen (Zimmereinschluss im Einzelzimmer) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) zu beenden. \n\n10\\. Er habe das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Seit Beginn der Unterbringung sei das Klinikum nicht in der Lage, einen Umgang mit ihm zu finden. Er befinde sich seit dem 19. August 2018 täglich für 24 Stunden im Zimmereinschluss im Einzelzimmer. Die Meldebögen für freiheitsentziehende Maßnahmen würden lediglich mit sich wiederholenden Schlagworten - psychotisch bedrohlich\u002Fbeleidigend, nicht absprache-\u002Fsteuerungsfähig \\- begründet. Er erhalte hiervon keine Durchschriften. Es werde keine tägliche Anordnung der Absonderung vorgenommen. Auf den Meldebögen werde zwar der Beginn der Maßnahme eingetragen und teilweise mit einer Unterschrift vom Arzt versehen. Es fehlten aber jeweils Datum und Uhrzeit des Endes der wiederholt angeordneten Maßnahmen. Auf dem vorgedruckten Meldebogen sei die maximale Dauer der Maßnahme bis zur nächsten ärztlichen Untersuchung auf drei Stunden begrenzt. Gleichwohl erfolge die ärztliche Überprüfung erst nach acht beziehungsweise 36 Stunden. \n\n11\\. Am 15. Februar 2023 sei sein Zimmer komplett geräumt und das Fenster derart verschlossen worden, dass er es seitdem nicht mehr zum Lüften habe öffnen können. Bis auf eine Matratze sei alles leergeräumt worden; Kleidung, Wäsche, Bettwäsche, Schuhe, Zeitschriften et cetera seien nicht vorhanden. Vom Einkauf sei er ausgeschlossen. Auch die Sprechanlage sei von den Mitarbeitern des Klinikums blockiert worden. Im Übrigen gelinge es der Klinik nicht, die Temperatur angemessen zu regulieren. Es sei entweder zu kalt (unter 20 Grad Celsius) oder zu warm (über 23 Grad Celsius). \n\n12\\. Verbesserungsvorschläge der \"Nationalen Stelle für Verhütung von Folter\", die regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufsuche, würden nicht eingehalten. Der letzte Besuchsbericht empfehle, die Absonderung der Untergebrachten engmaschig zu überprüfen und frühestmöglich Lockerungen zu gewähren. Sollte eine Absonderung notwendig sein, werde geraten, eine menschenwürdige Umgebung zu schaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Es sollten etwa Sitzgelegenheiten angeboten werden, wie zum Beispiel überzogene Schaumwürfel. Eine Nachschau zur Frage, ob die Maßnahmen umgesetzt worden seien, sei zwar durchgeführt worden. Das Klinikum habe aber eine Einsicht in seine Unterlagen verweigert, sodass hierzu noch kein Bericht vorliege. \n\n13\\. Am 29. November 2023 hätten die Staatsrätin (…), der Arzt (…) und sein Prozessbevollmächtigter sein Zimmer in seiner Anwesenheit begangen und festgestellt, dass der Raum lediglich mit einer Matratze auf dem Boden ohne Bettzeug ausgestattet gewesen sei. Abgesehen von einem verschlissenen Schlafanzug, den er am Leib getragen habe, seien keinerlei Kleidungsstücke vorhanden gewesen. Der Zustand des Zimmers und die ununterbrochene Isolation über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren dürften die Kriterien für eine sogenannte Weiße Folter erfüllen. \n\n14\\. 5\\. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 nahm das Klinikum im fachgerichtlichen Verfahren Stellung und führte aus, die Absonderung des Beschwerdeführers könne aus Sicherheitsgründen nicht beendet werden. \n\n15\\. Der Beschwerdeführer sei hochgefährlich und drohe den Klinikmitarbeitern mit erheblicher Gewaltanwendung. Dass er diese Drohungen auch umsetze - von massiven Beleidigungen und dem Werfen von Urin sowie dem Beschmieren von Gegenständen mit Kot abgesehen - habe er schon mehrfach bewiesen, so beispielsweise am 15. Februar 2023, als er einem Klinikmitarbeiter beim Öffnen der Tür unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese dadurch gebrochen habe. Anfang Januar 2024 sei ihm per Brief das Angebot unterbreitet worden, einen Hofgang wahrzunehmen und Kleidung zu erhalten. Er habe solche Angebote zuvor bereits mündlich - mitunter täglich - erhalten und diese wie auch das schriftliche Angebot immer wieder abgelehnt. Er habe gesagt, er freue sich schon auf die \"Party\", was als indirekte Gewaltandrohung zu verstehen gewesen sei, und konstatiert, dass er jedwede Aktion dahingehend (auch nur das Öffnen der Türluke) als Provokation ansehen und entsprechend reagieren werde.Am 27. Dezember 2023 habe er während des Frühdienstes gegenüber den Bediensteten mit Gewalt auf das Angebot der Zimmerreinigung reagiert, wobei er gemeint habe, in Kauf zu nehmen, dass er auch \"etwas abbekommen\" würde.Zudem habe er gedroht, mit Kot zu schmieren. Am 4. November 2023 habe er einem Mitarbeiter gedroht, ihn \"auszuknipsen\" und zu töten, falls er die Gelegenheit dazu erhalte. Am 30\\. November 2023 habe er trotz hoher Sicherheitsmaßnahmen versucht, einen Mitarbeiter zu verletzen. \n\n16\\. 6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG dürfe nicht - wie vorliegend \\- unbefristet angeordnet werden. \n\n17\\. Die Maßnahme bedürfe im Übrigen der ständigen Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und der ärztlichen Kontrolle. Daran fehle es hier. Weder finde täglich eine ärztliche Untersuchung statt noch sei die Anordnung befristet. Die Beleidigung eines Klinikmitarbeiters im Februar 2023 und die Bedrohung von Mitarbeitern am 4. und 30. November 2023 begründeten keine unbefristete Absonderung. Auch sei das Ende der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht dokumentiert. Da die andauernde Absonderung offenkundig gesetzeswidrig sei, werde um eine kurzfristige Bescheidung des hinsichtlich dieses Punktes gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz gebeten. \n\n18\\. 7\\. Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte die Klinik aus, es werde jeden Tag ärztlich überprüft, ob die Voraussetzungen der gesonderten Unterbringung vorlägen. Die in der letzten Stellungnahme mit Daten belegten Vorkommnisse seien lediglich Beispiele dafür, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetze. Seine Hostilität den Klinikmitarbeitern gegenüber werde täglich deutlich. Es habe in den letzten Jahren zu keiner Zeit eine Distanzierung von Gewaltanwendung stattgefunden. Der Beschwerdeführer lehne weiterhin Hofgänge ab. \n\n19\\. 8\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Absonderung von anderen Personen als unbegründet zurück. \n\n20\\. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BremPsychKG lägen gegenwärtig vor. Danach seien besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgehe und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Als besondere Sicherungsmaßnahme sei nach Nummer 2 der Vorschrift die Absonderung von anderen untergebrachten Personen aufgeführt. Da diese Maßnahme − insbesondere, wenn sie wie vorliegend über einen erheblichen Zeitraum andauere − einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten darstelle, seien besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. \n\n21\\. Nach Auffassung der Kammer liege auch nach diesen Maßstäben eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, die nicht anders abgewendet werden könne, vor. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Stellungnahme des Klinikums aber auch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums angewendet.So habe er zum Beispiel am 15. Februar 2023 einem Bediensteten des Klinikums erhebliche Verletzungen zugefügt, indem er diesem unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese gebrochen habe. Auch die weiteren in der Stellungnahme der Klinik dargelegten Gewalthandlungen bestreite er in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr beschreibe er sie selbst sogar detailliert. \n\n22\\. Die Kammer schließe sich zudem der Auffassung der Klinik an, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitarbeitern zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2024 selbst an mehreren Stellen ausführlich an, dass er sich in seiner Wahrnehmung nach wie vor in einem \"Kampf mit dem Klinikum\" befinde und zur Gewaltanwendung bereit sei. Es sei gegenwärtig nicht zu verantworten, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, in die Gewalthandlungen einbezogen oder in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert zu werden. Eine andere Möglichkeit als die Absonderung, um die Gefahr abzuwenden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Beendigung der Absonderung zur Beendigung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen würde. Auch dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klinik. Zudem habe er angegeben, dass er nicht mit der Klinik kooperieren werde, weil das zu seiner Unterbringung führende Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Er gehe weiterhin davon aus, dass er nicht krank sei. \"Gefälligkeiten\", wie zum Beispiel einen \"gut riechenden Grillteller\", könne er eigenen Angaben zufolge nicht annehmen, da dies aus seiner Sicht einer Unterwerfung gleichkäme, die für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. An mehreren Stellen der Antragsschrift werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jegliches Entgegenkommen als Provokation empfinde. So verstehe er etwa die offen gelassene Luke als eine Herausforderung, die letztendlich zu einem Gewaltausbruch geführt habe. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft angegeben, er werde künftig jeden Versuch der Unterwerfung mit einem \"Gegenschlag\" beantworten. \n\n23\\. Im Übrigen lägen die weiteren Voraussetzungen aus § 71 in Verbindung mit § 39 BremPsychKG vor. Die Maßnahme werde jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin befristet angeordnet. Die Klinik verwende hierfür den Vordruck eines Meldebogens. Wie sich schlussendlich auch aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 ergebe, würden Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und ärztlich abgezeichnet. \n\n24\\. 9\\. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. \n\n25\\. Soweit ersichtlich, habe sich das Oberlandesgericht bislang noch nicht damit befasst, ob § 39 Abs. 4 BremPsychKG für besondere Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug dahingehend auszulegen sei, dass der Arzt bereits bei Beginn der angeordneten Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG das Ende der Maßnahme festzulegen und schriftlich zu dokumentieren habe. Weiterhin fehle es an obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein seit mehr als fünf Jahren und elf Monaten ununterbrochen täglich wiederholt angeordneter Einschluss im Einzelzimmer grundsätzlich zulässig sei, ob mit der Dauer des ununterbrochenen Zimmereinschlusses über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine stichwortartige Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 4 BremPsychKG genüge und ob das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 2 StVollzG dahingehend auszulegen sei, dass der Zimmereinschluss nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe. \n\n26\\. Das Landgericht habe verkannt, dass die Absonderung lediglich zeitlich begrenzt habe angeordnet werden dürfen. Eine über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten angeordnete Absonderung stelle keine temporäre Maßnahme, sondern eine dauerhafte Isolation dar. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage zu bewältigen sei. Sie zielten darauf ab, die betreffende Person vorübergehend von den übrigen untergebrachten Personen abzusondern. Situationen wie die des Beschwerdeführers stünden unter Beobachtung der UN-Einrichtung \"Nationale Stelle zur Verhütung von Folter\". Deren Bericht habe bislang lediglich deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Klinik entgegen § 89 BremPsychKG die Einsicht in die Patientenakte verweigere. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete nach nun bald sechs Jahren eine tiefergehende Prüfung der Notwendigkeit der ununterbrochenen Absonderung. Es sei anzunehmen, dass die langjährige Isolation die psychische Gesundheit eines Menschen verschlechtere. \n\n27\\. 10\\. Mit Beschluss vom 16. September 2024, dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zugegangen, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. \n\n28\\. Der Begründung der Rechtsbeschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Zulassung geboten sei, um die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Bei der von dem Beschwerdeführer aufgestellten Annahme, dass eine Absonderung lediglich zeitlich begrenzt angeordnet werden dürfe, handele es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Dem Gesetz sei eine solche Begrenzung nicht zu entnehmen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beachtlich vertreten werde. Die Anordnung erfolge vielmehr auf der Grundlage des Vorliegens eine solche Absonderung erfordernder Tatsachen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen aufwerfe. \n\n29\\. 11\\. Mit Beschluss vom 28. November 2024 verwarf das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erhobene Gehörsrüge. \n\nII.\n\n30\\. Mit seiner am 28. Oktober 2024 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absätze 1 und 2, Art. 19 Absätze 1 und 4 GG und Art. 3 EMRK. \n\n31\\. So wie das Landgericht übersehe auch das Oberlandesgericht den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Da er über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren daran gehindert werde, die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen, sei er in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit massiv eingeschränkt (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Die täglich wiederkehrende Verwendung von Textbausteinen könne eine ununterbrochene Absonderung in Form der Unterbringung in einem Einzelzimmer über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es der Auseinandersetzung mit dem konkreten Gefährdungspotenzial. Der Rückgriff auf einen gezielten Faustschlag gegen einen Mitarbeiter, der ihn über lange Zeit provoziert habe, genüge nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr für sämtliche Mitarbeiter. Auch die Drohungen und Beleidigungen könnten eine langjährige und ununterbrochene Absonderung nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG deshalb nicht gerecht und verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. \n\nIII.\n\n32\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergeben, nicht. \n\n33\\. 1\\. Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 \u003C329>; 99, 84 \u003C87>; 115, 166 \u003C179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 \u003C214 ff.>; 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>). \n\n34\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht gerecht. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht aufgezeigt. \n\n35\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 \u003C58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 69, 381 \u003C385>; 77, 275 \u003C284>; 134, 106 \u003C117 Rn. 34>). \n\n36\\. Der Einschluss im Maßregelvollzug stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betrifft (vgl. BVerfGE 130, 76 \u003C111>). Allerdings berührt eine Absonderung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22\\. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsfixierungen ist die Isolierung eines Betroffenen nicht in jedem Fall als ein milderes Mittel anzusehen, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). \n\n37\\. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist (vgl. § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 81 Abs. 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Die Beeinträchtigungen, die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Betroffenen bedeuten, werden mit zunehmender Dauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen ist für den Betroffenen mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 \\- 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 31). \n\n38\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht sind, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Sicherungsmaßnahme darstellen (vgl. mit Blick auf eine Zwangsbehandlung BVerfGE 158, 131 \u003C155 Rn. 62> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 90, 145 \u003C195>; 115, 320 \u003C346>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69>), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (so insgesamt BVerfGE 158, 131 \u003C155 f. Rn. 62>). \n\n39\\. b) Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Absonderung des Beschwerdeführers von anderen untergebrachten Personen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG vorlagen. \n\n40\\. aa) Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Klinikums und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber Mitarbeitern der Klinik angewendet. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich in seiner Wahrnehmung in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum befinde, die Vorfälle nicht bestritten, sondern detailliert beschrieben habe. Auch die Annahme, dass die Beendigung der Absonderung von dem Beschwerdeführer entweder als Versuch, eine Unterwerfung herbeizuführen, oder als Provokation aufgenommen werde, hat das Landgericht nachvollziehbar unter Verweis auf konkrete Beispiele begründet. Darüber hinaus hat das Landgericht das Vorhandensein milderer Mittel unter Hinweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Annahme des Klinikums und des Landgerichts, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, begegnet daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n41\\. bb) Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Einwand, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Seine Ausführungen vermögen die Bewertung des Klinikums und des Landgerichts, wonach nicht verantwortet werden könne, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, von den zu erwartenden Gewalthandlungen des Beschwerdeführers betroffen oder durch ihn für den \"Kampf gegen die Klinik\" instrumentalisiert zu werden, nicht infrage zu stellen. Zu den durch das Klinikum angeführten Sicherheitsbedürfnissen trägt er nichts vor. \n\n42\\. Schließlich setzt er sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Ansicht des Landgerichts die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten. Sein diesbezüglicher fachgerichtlicher Vortrag zielt allein darauf ab, dass in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Formularen mit dem Titel \"Meldebogen bei freiheitseinschränkender Maßnahme\" oben rechts das Formularfeld \"Ende\" der Maßnahme nicht ausgefüllt worden ist und dass in dem Feld \"Auslösende Situation\" lediglich Stichworte eingetragen worden sind, welche die Absonderungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begründen sollen. Wie vom Landgericht festgestellt, ergibt sich jedenfalls aus der unteren Spalte der Meldebögen, dass Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und von dem Arzt abgezeichnet worden sind. \n\n43\\. c) Verletzungen der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert. Eine Verletzung des von ihm angeführten Art. 3 EMRK kann grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Allerdings sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; 83, 119 \u003C128>; 111, 307 \u003C322 f.>; 120, 180 \u003C200 f.>; 128, 326 \u003C369 f.>; 148, 296 \u003C351 Rn. 128>; 158, 1 \u003C36 f. Rn. 69 ff.> \\- Ökotox-Daten; 163, 363 \u003C451 Rn. 166> \\- EPA). Der Beschwerdeführer trägt hierzu allerdings weder näher vor noch ist eine Verletzung ersichtlich. \n\n44\\. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Strafvollzug stellt eine Einzelhaft nicht per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl.nur EGMR, Rohde v. Denmark, 21.07.2005, 69332\u002F01, § 93; EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, § 138; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 123).Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Freiheitsentziehung und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 136 ff.; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64;Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 122 f.). Ohne geistige und physische Stimulation werde eine Einzelhaft langfristig schädliche Auswirkungen haben, die zu einer Verschlechterung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten führen könnten (vgl. EGMR, Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 124). Einzelhaft dürfe nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden; sie müsse auf triftigen Gründen beruhen und dürfe nur ausnahmsweise angeordnet werden. Außerdem müsse ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass ein Gefangener die Möglichkeit habe, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 139, 145; EGMR, Onoufriou v. Cyprus, 07.01.2010, 24407\u002F04, § 71; Gorbulya v. Russia, 31535\u002F09, 06.03.2014, § 77; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 127). Auch mit Blick auf Absonderungen in einem Krankenhaus machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, wenn die Absonderung überwacht werde und die Bedingungen der Absonderung auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet würden, weil durch diese Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei einem abgesonderten Patienten erheblich minimiert werde (vgl. EGMR, Munjaz v. The United Kingdom, 17.07.2012, 2913\u002F06, § 52 f.). \n\n45\\. Erforderlich ist demnach eine Betrachtung der Gesamtumstände, die die Einzelhaft beziehungsweise die Absonderung prägen. Hieran gemessen ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Zwar dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren an. Dem steht aber - den nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts zufolge - seine unverändert fortbestehende, außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenüber. Sämtliche Versuche, auf ihn zuzugehen und die Bedingungen seiner Unterbringung auf diese Weise zu verbessern, sind in der Vergangenheit gescheitert. Wie sich auch aus den vorgelegten fachgerichtlichen Unterlagen ergibt, hat die Klinik dem Beschwerdeführer zahlreiche Angebote unterbreitet, die er allesamt nicht angenommen hat, darunter beispielsweise auch Hofgänge. Schließlich erwägt die Klinik offenbar eine Verlegung des Beschwerdeführers. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. \n\n46\\. d) Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass angesichts der erheblichen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs von Verfassungs wegen jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergriffen werden muss. Dazu kann es - zumal mit zunehmender Dauer der Absonderung - auch gehören, in Bezug auf das der Gefährlichkeit zugrundeliegende Krankheitsbild möglichen Differenzialdiagnosen, wie sie etwa das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2019 nahelegt, nachzugehen, jedenfalls soweit sie einen alternativen Therapieansatz bieten. \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:23.533Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":44,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":98,"updatedAt":108},"2441","ECLI:DE:NEURIS:KORE600532026","ecli-de-neuris-kore600532026","1 StR 63\u002F26","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.04.2026, 1 StR 63\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2026, mit dem es die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 15. Oktober 2025 als unzulässig verworfen hat, wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\n2\\. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen das Urteil vom 15. Oktober 2025 hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 und die Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 16. Oktober 2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 8. Dezember 2025 zugestellt worden (Bd. II, Bl. 84). Der Angeklagten und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., wurde das schriftliche Urteil an diesem Tag formlos übersandt, wobei die Angeklagte ausdrücklich über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat belehrt wurde (Bd. II, Bl. 82). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2025, beim Landgericht eingegangen am 5. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 87), teilte die Angeklagte mit, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., ‚mich nicht weiter vertritt im laufenden Revisionsprozess‘, weshalb sie bat, ‚Rechtsanwalt S. als meinen neuen Pflichtverteidiger einzusetzen‘ (Bd. II, Bl. 85). Dieses Schreiben wurde dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., mit Verfügung vom 7. Januar 2026 übersandt (Bd. II, Bl. 88). Bis zum 8. Januar 2026 ist keine Revisionsbegründung eingegangen, weshalb das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 14. Januar 2026 als unzulässig verworfen hat (Bd. II, Bl. 93 f.). Der Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 15. Januar 2026 zugestellt (Bd. II, Bl. 96). Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 hat der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt S., auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angetragen (Bd. II, Bl. 107). Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete Revision der Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat. Es kann offenbleiben, ob ein ‚offenkundiger Mangel‘ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830\u002F97 - Czekalla\u002FPortugal, NJW 2003, 1229) darin zu sehen sein könnte, dass der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 1 StR 165\u002F24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Denn die Angeklagte trifft ein erhebliches eigenes Verschulden, da ihr \\- ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2025 - bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Darüber hinaus folgt aus ihrem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 15. Januar 2026, dass sie solches sogar mit dem Pflichtverteidiger ‚vereinbart‘ hatte (Bd. II, Bl. 108 f.). Gleichwohl hat sie es unterlassen, wenigstens einen Antrag zu stellen, um gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sc. eine Revisionsbegründung - jedenfalls in Form der allgemeinen Sachrüge - abzugeben. Weshalb ihr dies trotz der ausdrücklichen Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat im Schreiben des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich - mit Blick auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 20. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 - nicht. Einen Sachverhalt, aus dem sich dennoch ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 44 Satz 1 StPO) ergeben könnte, trägt sie nicht vor. Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache der Angeklagten und ihres Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 1 StR 165\u002F24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Eine solche Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Das Landgericht hat vielmehr auf den - dort am 5. Januar 2026 bekannt gewordenen - Wunsch der Angeklagten, ihr Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, unverzüglich am folgenden Arbeitstag, dem 7. Januar 2026, reagiert, und das Schreiben den Rechtsanwälten G. und S. mit zweitägiger Stellungnahmefrist übersandt. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Landgericht nicht informiert; bis zum 8. Januar 2026 ist indes keine Revisionsbegründung eingegangen. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund einer Erkrankung der Angeklagten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Zugang zum Gericht konventionswidrig eingeschränkt wurde. Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062\u002F13 - Marc Brauer\u002F Deutschland, NVwZ 2018, 635), ist die Angeklagte nicht in gravierender Weise psychisch krank, war damals nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten. Dies belegen ihre Schreiben vom 20. Dezember 2025 (Bd. II, Bl. 85), 6. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 98) und 15. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 106 u. 108 f.). Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - wenn eine Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen wäre - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich sind.“ \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\nJäger Wimmer Leplow Allgayer Böger","BGH, 15.04.2026, 1 StR 63\u002F26","2026-07-10T22:05:25.892Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":44,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"2541","ECLI:DE:NEURIS:KORE600412026","ecli-de-neuris-kore600412026","XII ZR 66\u002F25","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.04.2026, XII ZR 66\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. August 2025 unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2024 hinsichtlich eines gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Teilbetrags von 100.000 € (vom Kläger am 8. Mai 2019 abgehobener Betrag) zuzüglich Zinsen sowie hierauf angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nWert: 660.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der durch seine Betreuerin vertretene Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die (Rück-)Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 660.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. \n\n2\\. Der Kläger macht unter anderem die Rückzahlung eines Betrags von 100.000 € gegen die Beklagten geltend, den er am 8. Mai 2019 von seinem Konto abgehoben hat. Ob er diesen an die Beklagte zu 1 zur Verwahrung übergeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein Zahlungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt. II. \n\n4\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Teilbetrags in Höhe von 100.000 € und hierauf angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich des Teilbetrags von 100.000 € ausgeführt, der Kläger sei für die von ihm behauptete Übergabe dieses Bargeldbetrags beweisfällig geblieben. Eine Vernehmung der damaligen Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin sei nicht veranlasst gewesen, weil diese bei der behaupteten Übergabe des Bargelds an die Beklagten nicht zugegen gewesen sei. Die vom Kläger der Zeugin gegenüber geäußerte Absicht, den am 8. Mai 2019 abgehobenen Bargeldbetrag den Beklagten zu übergeben, schließe nicht aus, dass er es sich in der Folge anders überlegt habe und eine Übergabe - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben sei. Das vom Kläger insofern zum Beweis der behaupteten Geldübergabe unterbreitete Beweisangebot einer Vernehmung der Zeugin stelle daher ein untaugliches Beweismittel dar. Weitere Erkenntnisquellen seien nicht ersichtlich. \n\n6\\. 2\\. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit die Berufung des Klägers mit Blick auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage über den von ihm zuvor am 8. Mai 2019 von seinem Konto abgehobenen Betrag von 100.000 € zurückgewiesen worden ist. Der Kläger rügt zu Recht, dass er insoweit durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. \n\n7\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll dabei sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet hierbei auch die Berücksichtigung entscheidungserheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 152\u002F19 - FamRZ 2021, 1297 Rn. 10 mwN). \n\n8\\. b) Hieran gemessen kommt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung des Betrags von 100.000 € von vorneherein nicht in Betracht, weil, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat, eine Geldübergabe an diese nicht behauptet worden ist. \n\n9\\. c) Der Kläger ist jedoch durch die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Rückzahlung von 100.000 € durch die Beklagte zu 1 gerichteten Klage in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n10\\. aa) Eine Gehörsverletzung liegt insoweit entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht bereits deshalb vor, weil das Berufungsgericht von einer Vernehmung der früheren Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin zu der Behauptung abgesehen hat, diese sei bei der Übergabe des Barbetrags anwesend gewesen. Denn der Kläger hat diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr in der Berufungsbegründung die Abwesenheit der Zeugin bei der Geldübergabe unstreitig gestellt, so dass eine diesbezügliche Beweiserhebung nicht geboten war. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass eine Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb verzichtbar gewesen wäre, weil es sich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 79 = NJW 2006, 3416 Rn. 21 mwN und BGH Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179\u002F17 - FamRZ 2018, 930 Rn. 10 mwN). \n\n11\\. bb) Zu Recht macht die Nichtzulassungsbeschwerde aber geltend, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers zu der Behauptung als Zeugin zu vernehmen gewesen wäre, der Kläger habe ihr von der Geldübergabe an die Beklagte zu 1 sowie dem mit ihr besprochenen Verwendungszweck berichtet. \n\n12\\. Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 152\u002F19 - FamRZ 2021, 1297 Rn. 14 mwN). \n\n13\\. Dies zugrunde gelegt hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugin nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei untauglich. Dahingestellt bleiben kann dabei allerdings, ob das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugin zu der Behauptung des Klägers, er habe dieser von seiner Absicht, den Betrag von 100.000 € den Beklagten zu übergeben, mit der Überlegung ablehnen konnte, bei der Zeugin handele es sich nicht um ein taugliches Beweismittel, weil es sich der Kläger in der Folge anders überlegt haben könnte. Denn das Beweisangebot des Klägers bezog sich auch auf dessen Behauptung, er habe mit der Zeugin über die erfolgte Geldübergabe gesprochen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gehörswidrig übergangen, indem es in seine Erwägungen lediglich die Behauptung des Klägers einbezogen hat, er habe der Zeugin von seiner Absicht der Geldübergabe berichtet, die ebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung, er habe dieser von der vollzogenen Geldübergabe erzählt, aber unberücksichtigt gelassen hat. \n\n14\\. Die gerügte Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der Vernehmung der Zeugin sachdienliche Erkenntnisse ergeben hätten, aufgrund derer sich das Berufungsgericht eine Überzeugung im Sinne des Klägervortrags von der Übergabe des Barbetrags von 100.000 € an die Beklagte zu 1 und der Absprache einer Aufbewahrung im Bankschließfach hätte bilden können. \n\n15\\. 3\\. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Zulassung aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n16\\. 4\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\nGuhling Günter Müller Pernice Recknagel","BGH, 01.04.2026, XII ZR 66\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.498Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":44,"decisionDate":114,"fullText":124,"summary":125,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":126},"2543","ECLI:DE:NEURIS:KORE610282026","ecli-de-neuris-kore610282026","3 StR 60\u002F26","#  BGH, 01.04.2026, 3 StR 60\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2025 dahin ergänzt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vor seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hatte seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und insoweit bestimmt, dass die Maßregel nach § 64 StGB vor derjenigen nach § 66 StGB, ferner welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. Daneben hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und im Maßregelausspruch nach § 66 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er verworfen. \n\n3\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Festsetzung der Vollstreckungsreihenfolge der nebeneinander angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4\\. 1\\. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnet. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. \n\n5\\. 2\\. Es hat aber entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erneut die Reihenfolge der Vollstreckung der beiden freiheitsentziehenden Maßregeln nach §§ 64, 66 StGB bestimmt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt wie folgt: „Die Aufhebung des Urteils vom 23. Mai 2024 im Maßregelausspruch nach § 66 StGB durch Beschluss vom 20. März 2025 (3 StR 546\u002F24) umfasst auch die Anordnung nach § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB. Eine Aufrechterhaltung der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung unklar ist, ob das neue Tatgericht wiederum auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung erkennen wird und ob im zweiten Rechtsgang für die Vollstreckungsreihenfolge bedeutsame Feststellungen getroffen werden können. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, ausnahmsweise die Sicherungsverwahrung zuerst zu vollstrecken, lassen sich dem Urteil hier indes nicht entnehmen, so dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt dem Regelfall entsprechend zuerst zu vollstrecken ist. Der Senat kann die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO selbst festsetzen (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203\u002F21, BeckRS 2021, 24276 Rn. 2 und 3).“ \n\n6\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n7\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. \n\n8\\. 4\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nSchäfer Erbguth Kreicker Ri'inBGH Kurtzebefindet sichim Urlaub undist gehindertzu unterschreiben. Munk Schäfer","BGH, 01.04.2026, 3 StR 60\u002F26","2026-07-10T22:05:36.013Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":44,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"2612","ECLI:DE:NEURIS:KORE615492026","ecli-de-neuris-kore615492026","2 StR 649\u002F25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.03.2026, 2 StR 649\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch geblieben ist, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n3\\. 2\\. Im Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Dagegen hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. \n\n5\\. a) Das Landgericht hat - ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verneint, weil ein Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts der mittlerweile gelebten Abstinenz des Angeklagten seit seiner Inhaftierung am 30. September 2024 nicht mehr festzustellen sei. Selbst dann, wenn bei dem Angeklagten ein Hang bestanden habe und (noch) bestehe, gingen die von ihm verübten Taten nicht überwiegend auf seinen Hang zurück. Schließlich fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung „ausdrücklich betont“ habe, er lehne eine Unterbringung nach § 64 StGB ab. \n\n6\\. b) Diese Erwägungen tragen das Absehen von der Anordnung der Maßregel nicht. \n\n7\\. aa) Die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten liege ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht (mehr) vor, ist rechtsfehlerhaft begründet. Bei dieser Folgerung aus einer Abstinenz des Angeklagten in der Haft hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung - insbesondere haftbedingte - Intervalle der Abstinenz der Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 210\u002F20, StV 2021, 361, 362 Rn. 8, und vom 13. August 2024 \\- 5 StR 343\u002F24, NStZ-RR 2024, 370, 371; jew. mwN). \n\n8\\. bb) Auch kann - entgegen der Annahme der Strafkammer - zumindest im Hinblick auf die Taten zu II.5. und II.6. der Urteilsgründe, deren Ursache in Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten liegt, nicht ausgeschlossen werden, dass diese Taten überwiegend auf den möglichen Hang des Angeklagten zurückgehen (zum symptomatischen Zusammenhang nach Neufassung des § 64 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 345\u002F23, Rn. 2 f.). \n\n9\\. cc) Schließlich lässt sich anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die für die Anordnung der Maßregel erforderliche tatsachenbasierte Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509\u002F23, StV 2024, 436 Rn. 6) nicht von vorneherein ausschließen. Allein der Umstand, dass der Anklagte seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnt, reicht hierfür nicht aus. Der in der Haft abstinent lebende Angeklagte wurde bislang nicht therapiert. Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2017 \\- 2 StR 103\u002F17, StraFo 2017, 376, 377). \n\n10\\. 4\\. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. \n\n11\\. 5\\. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. \n\nMenges Zeng Lutz Zimmermann Herold","BGH, 25.03.2026, 2 StR 649\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:42.850Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":44,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"2668","ECLI:DE:NEURIS:KORE615572026","ecli-de-neuris-kore615572026","6 StR 446\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, 6 StR 446\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25\\. Juni 2025 im Maßregelausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. \n\n2\\. 1\\. Der 1998 geborene Angeklagte leidet seit seiner Geburt an einer Autismus-Spektrum-Störung und einer leichten Intelligenzminderung. Er vermeidet krankheitsbedingt den Kontakt zu anderen Menschen. Nach den zur verfahrensgegenständlichen Anlasstat getroffenen Feststellungen überholte der Angeklagte, der bereits im Jahr 2020 eine ähnliche Tat begangen hatte, im April 2024 auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause die ihm unbekannte Geschädigte mit seinem Fahrrad. Dabei fielen ihm die von ihr getragenen Stiefel auf, die sein besonderes Interesse weckten. Er stellte sein Fahrrad ab und näherte sich der Geschädigten von hinten, um an einen der Stiefel zu gelangen. Er umklammerte die Geschädigte von hinten mit einem Arm in Brusthöhe und versuchte, an ihre Beine zu gelangen. Ungeachtet ihrer erheblichen Gegenwehr riss er ihr schließlich die Beine weg, wodurch sie zu Boden stürzte. Er kniete sich auf ihre Beine und versuchte, einen der Stiefel von ihrem Fuß abzustreifen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der Geschädigten erkannte der Angeklagte, dass er weitere Gewalt anwenden müsste, um an die Stiefel zu gelangen, wozu er aufgrund seiner krankheitsbedingten psychischen Hemmungen im Umgang mit anderen Menschen nicht in der Lage war. Er ließ daher von der Zeugin ab und floh. Die Geschädigte erlitt eine Beckenprellung und leidet psychisch nach wie vor unter der Tat. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat das Geschehen als versuchten Raub in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 249 Abs. 1, §§ 22, 23, 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten ist es zum Ergebnis sicher erheblich verminderter, möglicherweise auch aufgehobener Steuerungsfähigkeit gelangt. Krankheitsbedingt sei der Angeklagte in einem übersteigerten Maß auf die Stiefel der Geschädigten konzentriert und sicher nur eingeschränkt, möglicherweise aber auch nicht mehr in der Lage gewesen, dem Tatanreiz zu widerstehen. Das vergleichbare Tatgeschehen im Oktober 2020, in dem der Angeklagte eine ihm gänzlich unbekannte Frau zu Boden gerissen und ihr einen der von ihr getragenen Stiefel abgestreift habe, zeige, dass jederzeit mit einem körperlichen Angriff auf zufällig ausgewählte weibliche Opfer zu rechnen sei, wodurch jene hochgradig traumatisiert und verletzt werden könnten. Der Angeklagte sei daher für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB. Eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB scheide aus. Denn das Risiko weiterer Taten könne selbst durch eine Vielzahl von Weisungen nicht effektiv gemindert werden. Aufgrund der mit der Autismus-Spektrum-Störung einhergehenden Kontaktschwierigkeiten werde der Angeklagte in den kurzen, zum Teil zeitlich weit auseinanderliegenden ambulanten Therapieterminen kein tragfähiges Vertrauensverhältnis zu einem Therapeuten aufbauen können. II. \n\n4\\. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht bedarf. \n\n5\\. 1\\. Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit ist nicht tragfähig begründet. Sie ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 6 StR 154\u002F24, Rn. 5; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195\u002F18, NStZ-RR 2019, 41, 42; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 341\u002F23, Rn. 14). \n\n6\\. Daran gemessen erweist sich die Gefahrenprognose des Landgerichts als lückenhaft. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte, der bereits im Jahr 2020 eine vergleichbare Tat begangen habe und vom Sachverständigen seinerzeit im Rahmen der Exploration auf strafrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hingewiesen worden sei, das Maß der angewendeten Gewalt gesteigert habe. Zwar hat das Landgericht bedacht, dass der in geordneten familiären Verhältnissen lebende Angeklagte nunmehr durch seine Angehörigen überwacht und sowohl an seinen Arbeitsplatz begleitet als auch bei Freizeitaktivitäten lückenlos beaufsichtigt wird. Soweit es diesem Umstand mit dem Hinweis, die Familie habe „nach der ersten Tat den zweiten Überfall [...] nicht zu verhindern“ vermocht, jede Bedeutung abgesprochen hat, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Denn die engmaschige Begleitung des Angeklagten erfolgte ersichtlich erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat. Weiterhin hätte das Landgericht in seine Erwägungen auch die Entwicklung seit der verfahrensgegenständlichen Tat einstellen und bedenken müssen, dass der Angeklagte seither nicht mehr auffällig geworden ist. \n\n7\\. 2\\. Die Sache muss daher zum Maßregelausspruch - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung des Freispruchs im Hinblick auf die Wertung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es nicht, weil die den Freispruch tragenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit Bestand haben und lediglich die Prognoseentscheidung nachgeholt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 StR 677\u002F25, Rn. 11). \n\n8\\. 3\\. Sollte das neue Tatgericht die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel als gegeben erachten, wird es sich zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67b Abs. 1 StGB) eingedenk der festgestellten protektiven Faktoren zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Zustimmung zu einer stationären Therapie erteilt und damit die Wartezeit auf einen geeigneten ambulanten Therapieplatz, um den sich die Mutter des Angeklagten als dessen gesetzliche Betreuerin bemüht, überbrückt werden könnte. \n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Ri'inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Bartel","BGH, 19.03.2026, 6 StR 446\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:48.267Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":145,"updatedAt":155},"2689","ECLI:DE:NEURIS:KORE615842026","ecli-de-neuris-kore615842026","6 StR 20\u002F26","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen sowie wegen Nötigung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Im August 2023 nahm der 20 Jahre und sechs Monate alte und wegen sexueller Nötigung vorbestrafte Angeklagte über Instagram Kontakt zur damals 15-jährigen Nebenklägerin S. auf und veranlasste sie gegen das Versprechen, ihr Cannabis zu verschaffen, ihm zwei Bilder von sich in Unterwäsche zu übersenden. Da er ihr mit der Veröffentlichung der Bilder drohte, ließ sie sich auf ein Treffen mit ihm am 26. August 2023 ein, bei dem der Angeklagte ihr in seinem Auto eine Hand auf den Oberschenkel legte (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Unmittelbar im Anschluss an das Treffen forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, weitere Fotos von sich anzufertigen und ihm zu übersenden, wobei er die von ihr nachzustellenden „sexualisierten Posen“ vorgab. Er drohte ihr, die bereits existierenden Fotos in ihrem Freundeskreis zu verbreiten, wenn sie sich weigere. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder kam sie seiner Aufforderung nach (Fall II.2 der Urteilsgründe). \n\n5\\. In der Folgezeit kam es aus Angst der Nebenklägerin vor einer Veröffentlichung der Dateien zu weiteren Treffen: \n\n6\\. Am 15. September 2023 verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin an einen abgeschiedenen Ort, wiederholte seine Drohungen und kündigte an, auch ihrer Familie etwas anzutun. Sie kam deshalb seiner Aufforderung nach, sich vollständig zu entkleiden. Sodann befestigte er an jeder ihrer Brustwarzen eine „Krokodilklemme“, wodurch die Nebenklägerin erhebliche Schmerzen erlitt. Er forderte sie unter Verwendung einer Stoppuhr auf, die Schmerzen so lange wie möglich auszuhalten. Im Anschluss zog er ihr eine Schlafmaske über die Augen, zwang sie, sich hinzuknien und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. Anschließend versuchte er, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen (Fall II.3 der Urteilsgründe). \n\n7\\. Bei einem weiteren Treffen am 3. November 2023 veranlasste er sie dazu, sich zu entkleiden, fesselte sie und schlug ihr mit einem Kochlöffel auf Gesäß und Bauch, um sich sexuell zu erregen (Fall II.4 der Urteilsgründe). \n\n8\\. Die Nebenklägerin lehnte seine weitere Aufforderung Ende Januar oder Anfang Februar 2025 ab, Bilder an ihn zu übersenden oder sich mit ihm zu treffen, sondern erstattete Strafanzeige (Fall II.5 der Urteilsgründe). \n\n9\\. b) Anfang Februar 2025 nahm der Angeklagte mit der Nebenklägerin Sw. über Snap-Chat Kontakt auf. Er versprach ihr Geldzahlungen als Gegenleistung für von ihr zu fertigende und zu übersendende Nacktfotos und für ein Video, in dem sie sich anal eine Haarbürste einführe. Dem kam die Nebenklägerin nach. Kurz darauf bat sie ihn, die Dateien zu löschen. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin mit der Veröffentlichung der Dateien in ihrem sozialen Umfeld, wenn sie nicht bereit wäre, weitere Aufnahmen von sich zu machen. Weil sie hoffte, ihn in einem persönlichen Gespräch zu einer Löschung bewegen zu können, kam es auf ihre Veranlassung hin zu einem Treffen. Unter der Drohung der Veröffentlichung der Dateien entkleidete sich die Nebenklägerin nach Aufforderung des Angeklagten, ließ sich von ihm fesseln und „Krokodilklemmen“ an ihren Brustwarzen befestigen, wodurch sie erhebliche Schmerzen und leichte Verletzungen erlitt (Fall II.6 der Urteilsgründe). \n\n10\\. c) Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer sexuellen Paraphilie in Form von Sadomasochismus (ICD-10: F 56.5) leide, die das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erfülle, und dass seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten infolgedessen erheblich vermindert gewesen sei. Das Handeln des Angeklagten sei „insgesamt von wiederkehrenden und gleichförmigen Skripten geprägt, die insgesamt eine Inszenierung darstellen würden“. Alle Taten seien „nachvollziehbarer Ausdruck des Sadomasochismus und nur auf dem Boden einer entsprechenden Erkrankung [...] erklärbar“. \n\n11\\. 2\\. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. 3\\. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n13\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt - neben einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sicher begründet. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21; vom 26. September 2019 - 4 StR 24\u002F19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 StR 407\u002F15, NStZ 2016, 144 mwN). \n\n14\\. b) Gemessen hieran hat die Maßregelanordnung keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen die angenommene sicher verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Störung nicht tragfähig. \n\n15\\. aa) Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei Tatbegehung aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22, Rn. 13; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240). \n\n16\\. bb) Diesen Anforderungen werden die im Urteil niedergelegten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. \n\n17\\. Soweit das Landgericht als Anzeichen für den Schweregrad der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch auf „die einschlägige Vorstrafe“ abgestellt und ausgeführt hat, dass der Angeklagte mit „insgesamt steigender Intensität rückfällig“ geworden sei, bleibt diese Bewertung vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen lückenhaft. Unerörtert bleibt von der Strafkammer insbesondere, dass der früheren Verurteilung wegen sexueller Nötigung gerade keine Gewaltanwendung oder sadistische Praktiken zugrunde lagen. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht ferner, dass dies gleichermaßen für die im August 2023 zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten gilt (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe). Diese Umstände sind mit der vom Landgericht angenommenen abnehmenden Befriedigung, zunehmenden Frequenz, dem Ausbau des Raffinements und einer gedanklichen Einengung des Angeklagten auf die festgestellten sadistischen Praktiken nicht ohne Weiteres vereinbar und hätten daher der Erörterung bedurft. \n\n18\\. Zudem hat sich das Landgericht nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen November 2023 und Ende Januar 2025 - soweit ersichtlich - keine vergleichbaren Taten begangen hat; zu einer Erörterung dieses Umstands hätte es sich gedrängt sehen müssen. \n\n19\\. 4\\. Der Maßregelausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, Rn. 16). Eine Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 227\u002F23, JR 2024, 540 mit Anm. Peglau); im Übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die deshalb vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21). \n\n20\\. 5\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nBartel von Schmettau Arnoldi Ri´inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Schuster Bartel","BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26","2026-07-10T22:05:50.512Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":161,"summary":162,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":145,"updatedAt":163},"2687","ECLI:DE:NEURIS:KORE625842026","ecli-de-neuris-kore625842026","XII ZB 409\u002F25","#  BGH, 18.03.2026, XII ZB 409\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2025 hinsichtlich der Betreuerauswahl aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Betroffene wendet sich dagegen, dass zum Betreuer nicht die Beteiligte zu 2 (seine Ehefrau), sondern der Beteiligte zu 3 als beruflicher Betreuer bestellt worden ist. \n\n2\\. Der Betroffene, der an Demenz leidet und in einem Pflegeheim lebt, hatte seiner Ehefrau im Jahr 2017 eine Vorsorgevollmacht und Anfang des Jahres 2025 eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Im November 2024 regte das Pflegeheim die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Anhörung des Betroffenen den Beteiligten zu 3 zum beruflichen Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch die Bestellung seiner Ehefrau zur Betreuerin erstrebt. II. \n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n4\\. 1\\. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dass sie sich nur noch gegen die Auswahl der Person des Betreuers richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2025 - XII ZB 396\u002F25 - FamRZ 2026, 311 Rn. 4 mwN und vom 15. September 2010 - XII ZB 166\u002F10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN). \n\n5\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n6\\. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung sei trotz der vom Betroffenen zugunsten seiner Ehefrau erteilten Vollmacht erforderlich.Zwar könne eine Unwirksamkeit der im Jahr 2017 vom Betroffenen ausgestellten Vorsorgevollmacht zugunsten seiner Ehefrau nicht angenommen werden. Denn für diesen Zeitpunkt könne noch keine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen festgestellt werden. Die bevollmächtigte Ehefrau sei jedoch nicht gleichermaßen geeignet wie ein (beruflicher) Betreuer. Sie habe Hausverbot in dem Pflegeheim, in dem sich der Betroffene befindet. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sei ihr keine Kommunikation mit dem Pflegepersonal gestattet. Eine solche sei jedoch bei Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten für den Betroffenen mit Heimleitung und Pflegepersonal zwingend erforderlich. Zudem ergebe sich aus Sozialberichten der Betreuungsbehörde, dass der Wille des Betroffenen durch die Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt werde. Außerdem sei der Heimvertrag - offensichtlich auf Betreiben der Ehefrau - einmal gekündigt worden, ohne dass dies mit dem unter anderem für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung zuständigen Betreuer abgesprochen worden sei. \n\n7\\. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betreuerauswahl auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen beruht. \n\n8\\. aa) Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285\u002F22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 19 mwN). Ein solcher Wunsch kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren, etwa in einer Betreuungsverfügung, geäußert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 616\u002F15 - FamRZ 2016, 1758 Rn. 16). Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, kann grundsätzlich nur dann zugunsten eines beruflichen Betreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Besteht in einem solchen Fall die konkrete Gefahr, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung nach Maßgabe des § 1821 BGB zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 260\u002F24 - FamRZ 2025, 967 Rn. 8). \n\n9\\. Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermittlungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird solche Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten Ehegatten liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er diesem Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person für das Betreueramt oder deren Redlichkeit in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer vorgeschlagenen Ehegatten zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2024 - XII ZB 176\u002F24 - FamRZ 2025, 221 Rn. 19 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285\u002F22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN). \n\n10\\. bb) Die Beschwerdeentscheidung erfüllt diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht und ist damit unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) ergangen. In der Vorsorgevollmacht vom 22. Mai 2017 ist eine Betreuungsverfügung enthalten, nach der die Ehefrau als Betreuerin zu bestellen ist, falls trotz dieser Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich sein sollte. Die - diesen Wunsch übergehende - Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts, die Ehefrau des Betroffenen sei für die Übernahme des Amts des Betreuers als ungeeignet anzusehen, setzt verfahrensrechtlich voraus, dass diese zunächst mit den Mitteilungen Dritter, auf die das Beschwerdegericht seine Zweifel an ihrer Eignung und Redlichkeit stützen will, konfrontiert wird und Gelegenheit erhält, sich hierzu gegenüber dem Gericht zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 \\- XII ZB 285\u002F22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN). Eine solche Gelegenheit ist ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher nicht eingeräumt worden. Damit sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. \n\n11\\. 3\\. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird nunmehr die unterbliebene Anhörung der Ehefrau des Betroffenen nachzuholen und nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu wiederholen haben. \n\nGuhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","BGH, 18.03.2026, XII ZB 409\u002F25","2026-07-10T22:05:50.353Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":169,"summary":170,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":145,"updatedAt":171},"2686","ECLI:DE:NEURIS:KORE706762026","ecli-de-neuris-kore706762026","3 StR 599\u002F25","#  BGH, 18.03.2026, 3 StR 599\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den gegenständlichen Taten – mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit – aufrechterhalten.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von den Anklagevorwürfen wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n3\\. Der Angeklagte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie und nahm seit spätestens Frühjahr 2023 keine Medikamente mehr ein, so dass es spätestens im Mai 2023 zu einer akuten psychotischen Dekompensation kam. In der Folge litt er unter Wahnvorstellungen und beging mehrere Straftaten. \n\n4\\. 1\\. In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2023 betrat der Angeklagte das Grundstück eines Zeugen und gelangte durch eine unverschlossene Gartentür in die unverschlossene Garage. Er nahm das dort befindliche E-Bike der Ehefrau des Zeugen an sich und entfernte sich damit. Am nächsten Morgen brachte er das E-Bike zurück und stellte es an die Hauswand. Dabei ging er – unzutreffend – davon aus, dass ihm das Ausleihen durch Mieter des Hauses, „mutmaßliche Südamerikaner“, gestattet worden sei. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, war bei der Tat aufgehoben (Tat III. 1. der Urteilsgründe). \n\n5\\. 2\\. Am Nachmittag des 28. Mai 2023 begab sich der alkoholisierte Angeklagte auf das Grundstück einer Zeugin und schlug und trat dort gegen die Haustür. Die Zeugin erkundigte sich nach seinem Begehr. Der Angeklagte rief einen Namen und fragte, ob dieser dort wohne. Die Zeugin verneinte dies und forderte den Angeklagten auf, das Grundstück zu verlassen. Dem kam er nicht nach, sondern trat und schlug weiter gegen die Tür. Die Zeugin begab sich sodann über den Hinterausgang nach draußen und forderte den Angeklagten erneut auf, zu gehen. Er begann, sie zu beschimpfen und sagte: „Ich drehe Dir den Hals um“; sodann hob er drohend die Hand und fügte an: „Wir gehen jetzt in die Garage“. Die Zeugin nahm die Drohung ernst und verspürte erhebliche Angst. Sie verließ das Grundstück, um bei ihren Nachbarn Schutz zu suchen, wobei der Angeklagte die Zeugin verfolgte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 2. der Urteilsgründe). \n\n6\\. 3\\. Aufgrund der Rufe der Zeugin wurden mehrere Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam, eilten hinzu und verständigten die Polizei. Zwei Zeugen versuchten sicherzustellen, dass der Angeklagte sich bis zum Eintreffen der Polizei nicht entfernen konnte, und stellten sich jeweils an ein Ende der Straße. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er beschimpfte zunächst einen der Zeugen, nahm dessen Brille weg und rempelte ihn mehrmals aggressiv an; der Zeuge ließ den Angeklagten nach wie vor nicht passieren, woraufhin der Angeklagte diesem unvermittelt mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte schlug, ihn aber nur an der Schläfe traf, weil der Zeuge den Schlag durch das Hochreißen seines Armes ablenken konnte. Gleichwohl erlitt der Zeuge nicht unerhebliche Schmerzen. Schließlich wurde der Angeklagte durch Dritte zu Boden gebracht und fixiert, bis die Polizei kam. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 3. der Urteilsgründe). \n\n7\\. 4\\. Am 19. Juli 2023 begab sich der Angeklagte auf die Terrasse eines Zeugen auf der Rückseite eines Gebäudes und nahm aus dem dort befindlichen Bierkühlschrank vier Flaschen Bier und eine Flasche Eistee, wobei er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte dabei Unrechtseinsicht hatte bzw. in der Lage war, nach der Einsicht zu handeln (Tat III. 4. der Urteilsgründe). \n\n8\\. 5\\. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da er im Fall 1 schuldunfähig war und in den Fällen 2 bis 4 eine Schuldunfähigkeit nicht hat ausgeschlossen werden können. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nII.\n\n9\\. 1\\. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Erfolg. \n\n10\\. 2\\. Die Unterbringungsentscheidung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n11\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535\u002F16, StV 2017, 575 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594\u002F16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 10; vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79\u002F16, NStZ-RR 2016, 306). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957\u002F12, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79\u002F16, NStZ-RR 2016, 306; siehe auch BT-Drucks. 18\u002F7244 S. 23). \n\n12\\. b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. \n\n13\\. Das Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, beim Angeklagten bestehe mindestens seit 2018 eine chronifizierte schizophrene Erkrankung. Im Verlauf sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Zuletzt habe der Angeklagte im April\u002FMai 2025 ein „klares psychotisches Verhalten“ gezeigt. Er habe bei der Polizei angezeigt, dass ihn eine andere Person mittels Gedankenkraft und Bestrahlung misshandele. Aufgrund der psychotischen Symptomatik bestehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial, da eine Besserung der Grunderkrankung niemals eintreten werde; insoweit sei allein eine konsequente Dauermedikation möglich. Von Bedeutung sei auch, dass bei dem Angeklagten weder eine Krankheitseinsicht noch derzeit eine Medikamenteneinnahme vorliege. \n\n14\\. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht in den Blick genommen und erörtert, dass der Angeklagte die festgestellten Anlasstaten in dem Zeitraum vom 3. Mai 2023 bis zum 19. Juli 2023 beging, danach bis zum landgerichtlichen Urteil vom 2. September 2025, damit über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren, keine Straftaten mehr bekannt wurden. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 – 2 StR 42\u002F19, juris Rn. 14; vom 21. März 2019 – 3 StR 480\u002F18, juris Rn. 8; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170\u002F14, NStZ 2015, 387, 388; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224\u002F12, NStZ-RR 2012, 337, 338). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nicht nach § 126a StPO untergebracht und zuletzt bis zum 13. Oktober 2023 nach Polizeieinsätzen stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden ist. \n\n15\\. 3\\. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Taten unter III. der Urteilsgründe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zur Unterbringung nach § 63 StGB und zur Schuldfähigkeit zu ermöglichen, sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit mit aufzuheben. Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hat dies zur Folge, dass der Freispruch des Angeklagten ebenfalls keinen Bestand hat und der Aufhebung unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 271\u002F14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535\u002F16, juris Rn. 15). \n\nBerg RinBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Anstötz Berg Munk Kurtze","BGH, 18.03.2026, 3 StR 599\u002F25","2026-07-10T22:05:50.300Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":177,"summary":178,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":145,"updatedAt":179},"2680","ECLI:DE:NEURIS:KORE606632026","ecli-de-neuris-kore606632026","6 StR 52\u002F26","#  BGH, 18.03.2026, 6 StR 52\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6\\. Oktober 2025 aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der seit 2020 an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte betrat am 27. Dezember 2024 dunkel gekleidet, maskiert und mit einem Cuttermesser bewaffnet einen Drogerie-Markt, um an Bargeld zu gelangen. Er begab sich direkt zur Kasse, hielt einer Mitarbeiterin das mitgeführte Messer vor das Gesicht und forderte sie zur Herausgabe von Geld auf. Die Mitarbeiterin öffnete daraufhin die Kasse, der der Angeklagte 890 Euro entnahm. Auf seiner Flucht entledigte sich der Angeklagte der von ihm getragenen Kopfbedeckung, um nicht daran erkannt zu werden. \n\n4\\. b) Das Landgericht hat das Geschehen als besonders schweren Raub gewertet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Sachverständig beraten ist es davon ausgegangen, dass die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten krankheitsbedingt erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei. \n\n5\\. 2\\. Die Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 \\- 2 StR 83\u002F20; Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 6 StR 355\u002F22; vom 4. Dezember 2018 \\- 4 StR 443\u002F18; LK-StGB\u002FCirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 56, 74). \n\n7\\. b) Daran fehlt es. Die Annahme, die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge der „subakut vorliegenden latenten psychotischen Symptomatik“ und der damit einhergehenden Verformung des Persönlichkeitsgefüges erheblich vermindert gewesen, ist nicht tragfähig belegt. \n\n8\\. aa) Zur Begründung hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach hierfür eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ bestehe. Den Urteilsgründen ist auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen, welche konkreten zur Tatzeit vorliegenden Krankheitssymptome der Sachverständige hiermit umschrieben hat. Weiterhin bleibt unklar, ob sich das Landgericht vom Vorliegen einer latenten psychotischen Symptomatik überzeugt (§ 261 StPO) oder ihr Vorliegen lediglich ‒ wie der Sachverständige ‒ als wahrscheinlich angesehen hat. \n\n9\\. bb) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen gestützt hat, dass es sich bei einem Raub zwar nicht um ein „prototypisches Delikt“ für eine paranoide Schizophrenie handele, der Angeklagte Raubdelikte aber erst „im Kontext der aufdämmernden Schizophrenie“ begangen habe, erschließt sich bereits nicht, auf welcher Grundlage der Sachverständige ‒ und ihm folgend die Strafkammer ‒ zu dieser Auffassung gelangt ist. Feststellungen dazu, dass die der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim vom 9. Februar 2022 zugrundeliegenden Taten des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung Krankheitsbezug hatten, sind den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen; die bloße Gleichzeitigkeit der Tatbegehung mit dem Auftreten der paranoiden Schizophrenie belegen einen solchen Rückschluss nicht tragfähig. \n\n10\\. cc) Soweit der Sachverständige schließlich darauf abgestellt hat, dass die unzureichend behandelte Schizophrenie zu einer reduzierten Frustrationstoleranz geführt habe, so dass der Angeklagte nicht wie ein gesunder Mensch in der Lage gewesen sei, normabweichende Impulse zu hemmen und zu „desaktualisieren“, fehlt es an Ausführungen dazu, wie sich dies in der Tatsituation ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist stets das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 ‒ 2 StR 58\u002F22, Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es. \n\n11\\. 3\\. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Denn der Sachverständige hat eine paranoide Schizophrenie „mit anhaltend produktiv-psychotischen Symptomen [...], die [...] nie vollständig abgeklungen sei“ diagnostiziert, was zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben könnte. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. \n\n12\\. 4\\. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen - erneut eine Strafe verhängen, wird es die Prüfungsreihenfolge beim Zusammentreffen von minderschweren Fällen und vertypten Milderungsgründen zu beachten haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 StR 699\u002F24; vom 15. November 2022 - 3 StR 340\u002F22, NStZ-RR 2023, 51). \n\nBartel von Schmettau Arnoldi Ri’inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Schuster Bartel","BGH, 18.03.2026, 6 StR 52\u002F26","2026-07-10T22:05:49.818Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":44,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"2783","ECLI:DE:NEURIS:KORE706352026","ecli-de-neuris-kore706352026","XII ZB 450\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.03.2026, XII ZB 450\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene, die nach den getroffenen Feststellungen an einer schweren depressiven Episode leidet, wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat, nachdem es die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, auf der Grundlage eines auf den 20. Dezember 2023 datierenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Betreuung sowie einer am 20. Juni 2024 durchgeführten Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 8. August 2024 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer bestellt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 8. September 2025 hat das Landgericht ohne Anhörung der Betroffenen deren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind, weil im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen worden ist. \n\n6\\. a) Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 7\\. Dezember 2022 - XII ZB 340\u002F22 - BtPrax 2023, 64 Rn. 16 mwN). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 119\u002F16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16). \n\n7\\. b) Danach hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen dürfen, weil nicht feststand, dass von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht nicht dargelegt, warum es von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. \n\n8\\. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens war im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht geboten. Das Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2023 beruht auf einer persönlichen Kontaktaufnahme des Gutachters mit der Betroffenen am 19. November 2023. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 20. Juni 2024 angehört. Zwischen dieser Anhörung und der Entscheidung des Beschwerdegerichts lag damit ein Zeitraum von 15 Monaten; seit der Erstellung des Sachverständigengutachtens waren bereits fast zwei Jahre vergangen. Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Unter diesen Umständen hätte sich dieses, auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen im Dezember 2023 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode, durch eine erneute Anhörung ein eigenes Bild von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen machen müssen. \n\n9\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und der erfolgten Behandlung der Betroffenen zweifelhaft erscheint, ob das vorliegende Sachverständigengutachten noch hinreichend aktuell ist. \n\n10\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, 11.03.2026, XII ZB 450\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.836Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":44,"decisionDate":185,"fullText":195,"summary":196,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":197,"updatedAt":198},"2764","ECLI:DE:NEURIS:KORE606002026","ecli-de-neuris-kore606002026","2 ARs 98\u002F25","#  BGH, 11.03.2026, 2 ARs 98\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222\u002F24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der (Hilfs-) Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Dezember 2024 verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2025 mit der „weiteren Beschwerde“ und beantragt in einem weiteren Schriftsatz vom 24. März 2025 hilfsweise, die weitere Beschwerde in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden. II. \n\n2\\. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222\u002F24 - wird als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO). \n\n3\\. Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung erschöpfend und eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1978 \\- 2 BvL 2\u002F78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 - 7 BJs 316\u002F70, StB 76\u002F72, BGHSt 25, 120, 121). Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus (vgl. LR-StPO\u002FMatt, 26. Aufl., § 310 Rn. 29; Wegner in: Hilgendorf\u002FKudlich\u002FValerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 9, § 57 Beschwerde Rn. 109). \n\n4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. III. \n\n5\\. Der (Hilfs-)Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt. \n\n6\\. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind unzulässig (vgl. MüKo-StPO\u002FAllgayer, 2\\. Aufl., § 296 Rn. 12; SSW-StPO\u002FHoch, Vorbemerkung zu §§ 296 ff. Rn. 43, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen und es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1\u002F02, BVerfGE 107, 395, 416, und vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803\u002F06, NJW 2007, 2538, 2539; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2019 - 2 Ws 336\u002F18, BeckRS 2019, 29680; KG, Beschluss vom 1. März 2023 - 3 ORbs 19\u002F23, NZV 2023, 516, 517; BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 142\u002F33, Rn. 11). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn - was hier nicht behauptet wird - das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung kommt eine Übersendung der Akten an das Kammergericht nicht in Betracht. Menges Grube Schmidt","BGH, 11.03.2026, 2 ARs 98\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:57.238Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":44,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":207,"updatedAt":208},"2913","ECLI:DE:NEURIS:KORE645022026","ecli-de-neuris-kore645022026","2 StR 143\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 2 StR 143\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Dezember 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und (mit) Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und den Vollzug der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist auf den Maßregelausspruch beschränkt. Sie hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Die Freundin des Angeklagten, der an einer seit spätestens 2015 dokumentierten schizoaffektiven Störung mit maniformen wie depressiven Symptomen leidet, war seit April 2022 in einer geschlossenen Wohnform einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für psychisch Kranke untergebracht. Sie kehrte von einem Ausgang am 30. Juli 2022 nicht wieder zurück, sondern hielt sich für mehrere Wochen beim Angeklagten verborgen. Ihre Mutter brachte sie am 25. August 2022 zurück, der Angeklagte erhielt ein Hausverbot für die Einrichtung. Am 31. August 2022 bekam der Angeklagte eine SMS seiner Freundin, die ihn vermisste und sehen wollte. Er begab sich zu der Einrichtung und sprach mit seiner Freundin durch ein gekipptes Sicherheitsfenster. Als die einzige anwesende Mitarbeiterin ihn aufforderte zu gehen, schrie er sie im Zustand krankheitsbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit an, sie solle seine Freundin gehen lassen, beleidigte und bedrohte sie und schlug mit einem Lattbeil auf eine Glasfenstertür und mehrere Sicherheitsfenster ein. Die Dreifachverglasungen wurden beschädigt, am Fenster zum Büro der Einrichtung splitterten alle drei Schichten. Die Mitarbeiterin atmete einen Glassplitter ein und wurde hierdurch leicht verletzt. \n\n4\\. Der Angeklagte befand sich seit dem Tattag für mehrere Wochen in stationärer Behandlung einer psychiatrischen Klinik, davon bis auf wenige Tage in geschlossener Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychiatrischen Krankheiten. Seit der Entlassung am 7. Oktober 2022 zeigte er sich unter ambulanter Behandlung und regelmäßiger Depotmedikation stabil ohne Hinweise einer Manie oder Psychose und ohne akute Gefährdungsaspekte, wenn auch bei fortbestehenden formalen Denkstörungen, Stimmungsschwankungen und reduzierter Belastbarkeit. Bei der Geschädigten entschuldigte er sich im Jahr 2023 und erneut in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. \n\n5\\. 2\\. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO). \n\n6\\. a) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572\u002F53, BGHSt 5, 252 f.; vom 21. November 2018 \\- 2 StR 262\u002F18, Rn. 5, und vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471\u002F22, Rn. 41, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 117, 119). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1954 - 4 StR 755\u002F53, BGHSt 5, 312, 313; vom 22. April 1969 - 1 StR 90\u002F69, NJW 1969, 1578, und vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358\u002F14, Rn. 2; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334\u002F15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22 Rn. 3; KK-StPO\u002FGericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12; TK-StGB\u002FKinzig, 31. Aufl., § 63 Rn. 32; Schmitt, in: Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 318 Rn. 24 u. § 344 Rn. 7; BeckOK-StPO\u002FWiedner, 58. Ed., § 344 Rn. 29; so auch schon RG, Urteil vom 14. Juni 1937 - 2 D 234\u002F37, RGSt 71, 265, 266 f.; BayObLG, Urteil vom 21. Dezember 1954, RevReg. 2 St 928\u002F54, BayObLGSt 1954, 162, 163 f.), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben. \n\n7\\. b) Ein Fall der Untrennbarkeit ist hier nicht gegeben. Dass der Angeklagte mit der Begründung seines Rechtsmittels nicht nur die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Unterbringung nach § 63 StGB angreifen will, sondern auch die Annahme einer überdauernden Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB beanstandet, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen. Der Senat hat bereits in einem früheren Urteil eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch auch in einem Fall für wirksam erachtet, in dem die Feststellungen des Landgerichts das Vorliegen eines länger andauernden Zustands erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht belegten (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358\u002F14, Rn. 2, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 63 Zustand 44; kritisch zur Wirksamkeit derartiger Beschränkung demgegenüber Löwe\u002FRosenberg\u002FFranke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53; vgl. dagegen SK-StPO\u002FFrisch, 5\\. Aufl., § 344 Rn. 23). Rückwirkungen auf den Schuldspruch sind nicht zu befürchten, da nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen werden kann (insofern anders als in den Fällen von BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 5 StR 77\u002F61, und vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616\u002F24, NStZ-RR 2025, 105, 106 f.; Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500\u002F00, BGHSt 46, 257, 259 f., und vom 20. September 2002 \\- 2 StR 335\u002F02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1). Dies beanstandet die Revision auch nicht, die die gesicherte Annahme einer überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angreift. Eine Verknüpfung der Maßregelanordnung mit der Bemessung der Strafe hat das Landgericht nicht hergestellt. Eine solche wäre auch durch die Feststellung einer uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im zweiten Rechtsgang nicht zu besorgen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. SK-StPO\u002F Frisch, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526\u002F15, Rn. 25, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 63 Zustand 45). \n\n8\\. 3\\. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB durch das Landgericht nicht beweiswürdigend belegt sind. \n\n9\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Ihre Anordnung setzt \\- neben der höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 \\- 4 StR 78\u002F16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 6. August 2019 - 3 StR 46\u002F19, StV 2020, 371, 372 Rn. 9; vom 13. Juni 2023 - 1 StR 136\u002F23, Rn. 3; vom 13. September 2023 - 4 StR 208\u002F23, Rn. 5, und vom 16. November 2023 - 2 StR 349\u002F23, Rn. 5; jew. mwN). \n\n10\\. b) Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend ausgegangen. Sie hat zur Begründung der Maßregel insofern ausgeführt, der Angeklagte habe unter dem Eindruck einer manisch entgleisten schizoaffektiven Störung gehandelt. Sein rational nicht nachvollziehbarer Zorn habe zu einer massiven Überreaktion geführt, so dass er krankheitsbedingt den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand habe entgegenbringen können als der Durchschnittsbürger. An mehreren anderen Stellen der Urteilsgründe hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zwar die Fähigkeit gehabt, für eine gewisse Zeit entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Allerdings habe es unter der manischen Episode eine erhöhte affektive Durchlässigkeit gegeben, so dass der Angeklagte seinen Ärger darüber, nicht zu seiner Partnerin gelangen zu können, erheblich schlechter habe regulieren können als eine nicht erkrankte Person. \n\n11\\. Diese Bewertung steht indes in nicht aufgelöstem Widerspruch zu den an anderer Stelle der Urteilsgründe wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Dieser habe dargelegt, dass die manische Episode zum Tatzeitpunkt zwar keine Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gehabt habe. Gleichwohl sei aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte habe die Fähigkeit gehabt, sich für einen gewissen Zeitraum zu steuern; allerdings sei eine höhere affektive Durchlässigkeit gegeben gewesen, bei der der Affekt weniger habe reguliert werden können. Die Urteilsgründe belegen nicht, wie die Strafkammer sich über die mitgeteilte Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen hinaus, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vom Erheblichkeitsgrad des § 21 StGB lediglich nicht ausschließen zu können, die sichere Überzeugung von deren Vorliegen verschafft hat. Angesichts des normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivs in einem nicht lediglich imaginierten Konflikt mit der Geschädigten erklärt sich ungeachtet der langjährig verfestigten Erkrankung mit der Folge einer höheren affektiven Durchlässigkeit eine schuldmindernde Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung auch nicht von selbst, zumal der Angeklagte, bei dem erstmals im Jahr 2014 Symptome einer Psychose auftraten, auch bereits in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals wegen Gewaltdelikten mit Freiheitsstrafen belegt worden war. \n\n12\\. 4\\. Über den Maßregelausspruch ist daher umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt deshalb auch die „zugehörigen“ Feststellungen auf. Mit aufgehoben sind damit auch die auf die bisherige psychiatrische Begutachtung gestützten tatsächlichen Feststellungen zum Zustand des Angeklagten, die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen. Der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben hiervon jedoch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539\u002F03, Rn. 8), ohne dass das neue Tatgericht bei der erneuten Prüfung der Unterbringungsanordnung an die bisherige Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gebunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 1 StR 517\u002F60, BGHSt 15, 279, 285). Es wird beachten müssen, wie sich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben. \n\nMenges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","BGH, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 2 StR 143\u002F25","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.468Z",{"id":210,"ecli":211,"slug":212,"caseNumber":213,"courtId":44,"decisionDate":214,"fullText":215,"summary":216,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":214,"parsedAt":217,"updatedAt":218},"3086","ECLI:DE:NEURIS:KORE704962026","ecli-de-neuris-kore704962026","IV AR (VZ) 6\u002F25","2026-02-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - IV AR (VZ) 6\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 26. Februar 2025 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus als Berufsbetreuerin tätige Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der Feststellung, dass sich die von ihr zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz \\- im Weiteren: VBVG a.F.) in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) richtet. \n\n2\\. Nach Abschluss einer Ausbildung zur Bürokauffrau erwarb die Antragstellerin berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ein Wirtschafts-Diplom als Betriebswirtin. Zudem bestand sie die Ausbildereignungsprüfung der örtlichen Handwerkskammer und wurde von der Industrie- und Handelskammer mit einem Bachelor zertifiziert. Auf Antrag der Antragstellerin stellte der Direktor des Amtsgerichts Cottbus mit Bescheid vom 31. März 2023 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fest, dass sich die von ihrer Seite zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. \n\n3\\. Mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ging die Zuständigkeit zur Feststellung der für die Vergütung von Betreuern anwendbaren Tabelle infolge einer Änderung des brandenburgischen Landesrechts auf den Antragsgegner über. Dieser nahm den Feststellungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I 262, 264) und § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG mit Wirkung zum 20. November 2024 zurück und stellte zugleich fest, dass sich die Vergütung der Antragstellerin zukünftig nach der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise der Antragstellerin trügen die für die Anwendbarkeit der Vergütungstabelle C erforderliche Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht. \n\n4\\. Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n5\\. II. Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 72 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG. \n\n6\\. 1\\. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2025, 1235 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für eine Aufhebung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Das VBVG a.F. enthalte keine Änderungsbefugnis der Gerichtsverwaltung. Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG diene allein den gegen die Gerichtsverwaltung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Betreuer. Auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese weder unmittelbar noch aufgrund einer Verweisung im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg auf Justizverwaltungsakte in Betreuungsangelegenheiten anwendbar seien. \n\n7\\. Auch eine analoge Anwendung des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sei ausgeschlossen. Es gelte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung nur, soweit diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterlägen. Danach fehle es schon an einer Regelungslücke. Zudem bestünden Zweifel an deren Planwidrigkeit. Mit der Einführung der verbindlichen Feststellungsentscheidung in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber allein die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für den Betreuer beabsichtigt. Die einmalige Klärung der Einstufung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG habe Unsicherheiten angesichts der anderenfalls bei jeder Einzelfestsetzung der Vergütung neu zu bestimmenden Vergütungstabelle und daran etwa anschließende Rückforderungen vermeiden wollen. \n\n8\\. Ein Rückgriff auf ungeschriebene Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sei mit dem Erfordernis einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage nicht zu vereinbaren. Dem Vorbehalt des Gesetzes werde nur ein förmliches Gesetz oder eine kraft seiner Ermächtigung erlassene untergesetzliche Norm in einer Verordnung oder Satzung gerecht. Ungeschriebene Regeln oder allgemeine Rechtsgedanken genügten dem Gesetzesvorbehalt nicht. \n\n9\\. 2\\. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht vermisst das Oberlandesgericht eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. \n\n10\\. a) Das VBVG a.F. enthält allerdings keine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheids durch den Vorstand des gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. oder infolge landesrechtlicher Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VBVG a.F. für den Erlass des Bescheids zuständigen Gerichts. Eine Möglichkeit der Abänderung eines erlassenen Feststellungsbescheids sieht § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. allein auf Antrag des Betreuers für den Fall geänderter Voraussetzungen vor. \n\n11\\. b) Zutreffend lehnt das Oberlandesgericht auch eine Rücknahme des Feststellungsbescheids gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ab. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die hier betroffene Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen nur, soweit diese Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Das ist nicht der Fall. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu treffende Feststellung, nach welcher Tabelle der Anlagen zum VBVG a.F. sich die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet, unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395; BayObLG BtPrax 2024, 183 [juris Rn. 16]; vgl. auch OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 3]). Auch eine entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg zum Ausdruck kommt, aus (vgl. HK-VerwR\u002FKastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack\u002FHenneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 6; Schoch in Schoch\u002FSchneider, VwVfG § 2 Rn. 125 [Stand: Mai 2025]; jeweils zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG). \n\n12\\. c) Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass eine Rücknahme des Feststellungsbescheids nicht auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann. \n\n13\\. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg genannten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht vorliegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg ist insoweit nicht abschließend. Die Vorschrift schließt nicht aus, in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen bestehende Regelungslücken durch Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ(R) 6\u002F83, BGHZ 90, 328, 330 [juris Rn. 9]; BVerwGE 142, 179 Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 18\\. Oktober 2017 - 2 S 114\u002F17, juris Rn. 24; HK-VerwR\u002FKastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack\u002F Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 7; Schoch in Schoch\u002FSchneider, VwVfG § 2 Rn. 129 [Stand: Mai 2025]; vgl. schon BT-Drucks. 7\u002F910, S. 33). Sind Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausdruck eines solchen Verfahrensgrundsatzes, können sie herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 aaO; HK-VerwR\u002FKastner aaO; Kopp\u002F Ramsauer\u002FTegethoff, VwVfG 26. Aufl. § 2 Rn. 37). \n\n14\\. bb) Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Ermächtigung, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, ist ein solcher Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (BayObLG, Beschluss vom 18. September 2023 - 204 VAs 281\u002F23, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 Vas 56\u002F12, juris Rn. 36; jeweils zu Art. 48 BayVwVfG). Die Möglichkeit der Verwaltung, unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassene Verwaltungsakte aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen, ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG NVwZ-RR 2021, 1078 Rn. 6; Kopp\u002F Ramsauer\u002FRamsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 5; Sachs in Stelkens\u002F Bonk\u002FSachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 28). Sie dient außerdem der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effizienz der Verwaltung, die bei Fehlen einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit ihr Handeln mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren müsste (Kopp\u002F Ramsauer\u002FRamsauer aaO). \n\n15\\. cc) Auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze kann auch eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gestützt werden (ebenso Deinert in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 40 [Stand: August 2025]). Die Vorschriften des VBVG a.F. stehen dem nicht entgegen. Ausdrücklich untersagen sie für den Feststellungsbescheid den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. Auch der Sinn und Zweck der Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle, wie er in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Ausdruck gekommen ist, verbietet die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheids nicht. \n\n16\\. (1) Allerdings war der Schutz der beruflichen Betreuer vor nachträglichen Änderungen der zur Vergütungsberechnung heranzuziehenden Grundlagen aus der Sicht des Gesetzgebers wesentlicher Grund für die Schaffung des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift habe den Gerichten zuvor - teilweise nach jahrelanger Zubilligung einer bestimmten Vergütungstabelle - die Feststellung ermöglicht, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine Vergütung auf der Grundlage einer zu günstigen Vergütungstabelle festgesetzt worden sei. Neben der Rückforderung überzahlter Vergütung hätten sich die beruflichen Betreuer dann auch für die Zukunft mit weniger Einkommen begnügen müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 3 VBVG a.F. beseitigen wollen (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 394). Den beruflichen Betreuern solle Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden, damit sie sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen könnten. Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers könnten nach der Neuregelung einmalig gerichtlich geklärt werden (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395). \n\n17\\. (2) Diese Erwägungen schließen die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. aber nicht in jedem Fall aus. Das vom Gesetzgeber angeführte Interesse an Planungs- und Rechtssicherheit ist Ausdruck schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers auf eine gesicherte finanzielle Grundlage seiner Betreuertätigkeit. Schutzwürdig ist ein solches Vertrauen aber nur dann, wenn der Betreuer im Einzelfall davon ausgehen darf, dass der Feststellungsbescheid ungeachtet einer nach seinem Erlass festgestellten inhaltlichen Unrichtigkeit für die Dauer der gesamten Betreuertätigkeit fortbesteht. Kein solches Vertrauen kann dagegen ein Betreuer haben, der von vorneherein weiß oder wissen muss, dass der Feststellungsbescheid nicht rechtmäßig ergangen ist, und deswegen mit einer späteren Rücknahme des Bescheids rechnen muss (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG). Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit hat schützen wollen, ergibt sich aus der Gesetzentwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG a.F. nicht. \n\n18\\. (3) So verstanden beeinträchtigt der Rückgriff auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht den vom Gesetzgeber gewollten Schutz eines Betreuers, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut. Nicht erforderlich ist, in diesem Fall die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids von vorneherein auszuschließen. Stattdessen kann dem schutzwürdigen Vertrauen eines Betreuers in den Fortbestand der einmal getroffenen Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze des § 48 VwVfg Rechnung getragen werden. \n\n19\\. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. kann im Ausgangspunkt anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Maßstäbe beurteilt werden. Diese entsprechen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Vertrauensschutz (vgl. Sachs in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 112). Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. ist sachgerecht, weil dieser Bescheid Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist. Bei Bescheiden, die den Status des Begünstigten regeln, ist dies der Fall, wenn ihr einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Leistungsbescheids ist (vgl. BVerwGE 152, 164 Rn. 32; Kopp\u002FRamsauer\u002FRamsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 91). Das trifft auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu, denn die in ihm getroffene Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die im einzelnen Verfahren über die jeweilige Vergütung anwendbare Vergütungstabelle für die Zukunft verbindlich festzulegen (OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 8]; Deinert in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 45, 50 [Stand: August 2025]; vgl. auch BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395). \n\n20\\. Dem Rückgriff auf die Grundsätze des § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG steht schließlich nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gegenüber einem Betreuer, der berechtigt auf dessen Fortbestand vertraut, Planungs- und Rechtssicherheit für seine gesamte Betreuertätigkeit geben soll. Das verbietet zwar gegenüber einem solchen Betreuer, abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG, grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids auch mit Wirkung für die Zukunft. Soweit dem die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG entgegenstehen, werden diese aber durch die in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck gekommenen Ziele des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. überlagert. Dies ist dem Zusammentreffen des § 48 VwVfG mit dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5\u002F20, BGHZ 233, 239 Rn. 28 ff.) und hindert den Rückgriff auf die aus § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG folgenden Grundsätze im Übrigen nicht. \n\n21\\. III. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Feststellungen zu den dargestellten Voraussetzungen der anwendbaren Grundsätze des § 48 VwVfG hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig \\- nicht getroffen. Im weiteren Verfahren wird es zu beachten haben, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG die Rücknahme eines Feststellungsbescheids gegenüber einem redlichen Betreuer grundsätzlich nicht, dagegen gegenüber einem unredlichen Betreuer unter Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommt. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - IV AR (VZ) 6\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:28.670Z",{"id":220,"ecli":221,"slug":222,"caseNumber":223,"courtId":44,"decisionDate":214,"fullText":224,"summary":225,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":214,"parsedAt":217,"updatedAt":226},"3093","ECLI:DE:NEURIS:KORE705382026","ecli-de-neuris-kore705382026","2 StR 764\u002F25","#  BGH, 11.02.2026, 2 StR 764\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2025 nicht zurückgenommen hat.\n\n2\\. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. \n\n2\\. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 2. September 2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23. Oktober 2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 5. September 2025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15. September 2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde. \n\n3\\. Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12. November 2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18. Dezember 2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“. Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei. \n\nII.\n\n4\\. Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469\u002F22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN). \n\n5\\. 1\\. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226\u002F23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.). \n\n6\\. 2\\. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle. \n\n7\\. a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13\u002F84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26\\. September 2019 – 5 StR 206\u002F19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14). \n\n8\\. b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO). \n\n9\\. c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469\u002F22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222\u002F24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an. \n\nIII.\n\n10\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. \n\n11\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Menges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 11.02.2026, 2 StR 764\u002F25","2026-07-10T22:06:29.305Z",26,20,[11,230],2025]