[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-military-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":232},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":230,"page":14,"limit":231},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},416,"military-law-de","Military Law","DE","2026-07-08T22:45:54.608Z",2025,[13,16,18,21,22,25,27,29,31,33,35,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,4,{"month":20,"count":20},{"month":23,"count":24},5,6,{"month":24,"count":26},9,{"month":28,"count":14},7,{"month":30,"count":20},8,{"month":26,"count":32},11,{"month":34,"count":23},10,{"month":32,"count":17},{"month":37,"count":19},12,[39,53,61,71,81,91,101,111,119,129,139,149,157,166,174,182,191,201,211,220],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3726","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600074","ecli-de-neuris-wbre202600074","1 WB 9.25",34,"2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 11.12.2025, 1 WB 9.25 \n\n## Tenor\n\nDie für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023 erstellte planmäßige Beurteilung, der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20\\. November 2023 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. Juni 2024 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2023\\. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt ... zum Kapitänleutnant befördert und ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende März ... \n\n3\\. Am 28. Januar 2020 erhielt der Antragsteller eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31\\. März 2020 mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von \"8,20\". Am 1. Februar 2022 erhielt er eine Sonderbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 24. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2021 mit dem Gesamturteil \"B 0\". \n\n4\\. Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er für die Ernennung zum Berufssoldaten im Bereich \"Operative Kommunikation\" ausgewählt worden sei. Weil er jedoch eine damit verbundene Verwendung am Standort M. ablehnte, kam es nicht zu der Ernennung. \n\n5\\. Am 14. Juli 2023 erhielt der Antragsteller eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2023. Das Gesamturteil lautete \"D -\". \n\n6\\. Gegen diese Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 7. August 2023 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Beurteilung nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe. Auch sei der Zweitbeurteiler befangen gewesen. Dieser habe gesagt, dass in der Entscheidung des Antragstellers, nicht Berufssoldat zu werden, ein Egoismus zu sehen sei, der nicht mit den Streitkräften vereinbar sei und habe daraus abgeleitet, dass sich der Antragsteller nicht zum Berufssoldaten eigne. \n\n7\\. Eine sachliche Begründung des Beurteilungsergebnisses habe er auch auf mehrfache Nachfrage nicht erhalten. Eine solche sei bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung aber erforderlich. Der Verweis darauf, dass die Gesamtnote Ergebnis eines Abstimmungsgesprächs sei, genüge nicht. Er habe sowohl im Hinblick auf den vorangegangenen Beurteilungszeitraum, als auch auf seine aktuelle Vergleichsgruppe wesentlich umfangreichere Aufgaben übernommen. Schließlich sei sowohl der Anteil des Erstbeurteilers als auch der Anteil des Zweitbeurteilers am jeweiligen Tag der Erörterung abgeschlossen worden. Auch dies sei vorschriftswidrig, weil er in beiden Fällen erklärt habe, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 20. November 2023 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften könnten vorübergehend weiter angewendet werden. Der Antragsteller sei sowohl im zurückliegenden wie auch im vorherigen Beurteilungsdurchgang mit Stichtag 31. Juli 2021 gemeinsam mit Offizierinnen und Offizieren der Dotierungsebene A 12 mit Leitungsfunktion beurteilt worden. Zwischen beiden Stichtagen hätten über 50 % der Vergleichsgruppe gewechselt. Insbesondere die Zuversetzung von sehr leistungsstarken Offizierinnen und Offizieren habe erhebliche Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortschreibung von Wertungen aus früheren Beurteilungen. Der Erstbeurteiler habe den Antragsteller mehrfach auf die deutlich stärkere Vergleichsgruppe hingewiesen und angemerkt, dass die Erwartungen an den Antragsteller durch die gestiegene Erfahrung auf dem Dienstposten in angemessenem Verhältnis gestiegen seien. \n\n9\\. Die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben seien nicht umfassender und nicht komplexer als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum gewesen. Der Erstbeurteiler sei mit der im Abstimmungsgespräch festgelegten Reihung vollumfänglich einverstanden. Die vorliegende Beurteilung spiegele die Leistung des Antragstellers aus dessen Sicht sehr gut wieder. Der Antragsteller habe auf die Frage des Erstbeurteilers, ob dieser die Beurteilung abschließen könne, dies bejaht. \n\n10\\. Der Vorwurf der Befangenheit des Zweitbeurteilers habe sich nicht bestätigt. In der Personalentwicklungsbewertung sei die Eignungsaussage \"Statuswechsel geeignet\" bestätigt worden. Im Rahmen des Erörterungsgesprächs habe der Antragsteller nicht erklärt, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Deshalb sei die Beurteilung am gleichen Tag abgeschlossen worden. \n\n11\\. Mit Schreiben vom 15. Januar 2023 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Es sei unzulässig, innerhalb einer Vergleichsgruppe jeweils unterschiedliche Leistungserwartungen zum Ansatz zu bringen. Seine Mehrbelastung im Beurteilungszeitraum sei weit über die Anforderungen hinausgegangen, die die Mehrheit der Offizierinnen und Offiziere seiner Vergleichsgruppe hätten erfüllen müssen. \n\n12\\. Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Für die Annahme eines fehlenden Einverständnisses mit der Beurteilung genüge es nicht, einzelne Bewertungsaspekte mit dem beurteilenden Vorgesetzten im Rahmen der Erörterung zu diskutieren. Vielmehr müsse der Beurteilte deutlich zum Ausdruck bringen, mit der Gesamtbewertung nicht einverstanden zu sein. Das sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. \n\n13\\. Das vergebene Gesamturteil \"D -\" begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Es seien die Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum zu bewerten, mit den Leistungen der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe ins Verhältnis zu setzen und entsprechend zu reihen. Dabei habe sich der Antragsteller, wie die beurteilenden Vorgesetzten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hätten, nicht im Spitzenbereich seiner Vergleichsgruppe behaupten können. Die im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung herabgesetzte Gesamtbewertung sei auch nicht völlig überraschend gewesen. Anforderungen und Leistungen seien in verschiedenen persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller thematisiert worden. Der Umstand, dass der Zweitbeurteiler die Entscheidung des Antragstellers zur Ablehnung der Übernahme als Berufssoldat hinterfragt habe, rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n14\\. Mit Schreiben vom 8. August 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n15\\. Der Erstbeurteiler habe Beurteilungsgrundsätze verkannt. Wenn dieser ausführe, dass er die Anforderungen an den Soldaten heraufsetze, sobald dieser mehr Erfahrung auf dem Dienstposten habe, sei dies unzutreffend. Aus den Stellungnahmen der Beurteiler ergebe sich kein weiterer Vergleich zu anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe. Damit bleibe die Beurteilung auch unplausibel. \n\n16\\. Das Gesamturteil ergebe sich nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen. Die zusammenfassende Bewertung beschränke sich auf zweieinhalb Zeilen und nehme keinerlei Bezug auf die vergebenen Einzelnoten. Die vergebene Gesamtwertung könne nicht nachträglich plausibilisiert werden. \n\n17\\. Zudem enthalte die Stellungnahme des Erstbeurteilers zahlreiche unzutreffende Angaben. Es habe nie Gespräche über die Leistungen des Antragstellers oder seine Position im Vergleich zu anderen Gruppenleitern gegeben. Dafür gebe es auch keine Dokumentation. \n\n18\\. Es sei im Hinblick auf eine Befangenheit des Zweitbeurteilers bedenklich, dass das Beurteilungsgespräch sich ausschließlich um die Entscheidung zum Statuswechsel gedreht habe und tatsächliche dienstliche Leistungen nicht zur Sprache gekommen seien. Er, der Antragsteller, habe auch nach seiner Entscheidung mit unvermindertem Engagement seinen Dienst versehen. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023, den Beschwerdebescheid vom 20. November 2023 und den Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2024 aufzuheben und den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \n\n20\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Er hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Das vergebene Gesamturteil sei schlüssig aus den vergebenen Einzelleistungsmerkmalen abgeleitet worden. Danach ergebe sich, dass die Leistungen des Antragstellers im Wesentlichen im Bereich \"D\" gelegen hätten. Damit stimmten die ergänzende bzw. zusammenfassende Bewertung des Erstbeurteilers sowie die Begründung des Gesamturteils des Zweitbeurteilers überein. \n\n22\\. Durch die Binnendifferenzierung \"-\" bringe der Beurteiler zum Ausdruck, dass der Antragsteller auch im Vergleich zu den übrigen mit \"D\" beurteilten Soldatinnen und Soldaten gerade nicht zu den leistungsstarken Mitgliedern seiner Vergleichsgruppe gehöre. Dass dabei auch die Erfahrungen des Antragstellers auf dem Dienstposten und die damit an ihn individuell zu stellenden Anforderungen mit erwogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. \n\n23\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n25\\. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340\u002F50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er vielfach geltend. \n\n26\\. 2\\. Der Antrag ist begründet. \n\n27\\. a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31\\. Januar 2023 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\" (AR A-1340\u002F50) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). \n\n28\\. b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 \\- 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26\\. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.). \n\n29\\. Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig. \n\n30\\. aa) Sie ist entgegen der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340\u002F50 in sich widersprüchlich. Zwar ist das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340\u002F50). Das ist hier nicht der Fall. \n\n31\\. Der Antragsteller hat das Gesamturteil \"D -\" erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340\u002F50 ist der Wertungsbereich D definiert mit \"Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen. Sie bzw. er erbringt mindestens anforderungsgerechte Leistungen und teilweise darüber hinaus.\" Die Binnendifferenzierung \"-\" ordnet nach Nr. 909 AR A-1340\u002F50 das Gesamturteil dem unteren Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu. \n\n32\\. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden drei Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)\", sechs Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise\" (was der Textform des Gesamturteils \"D\" entspricht) und fünf Einzelmerkmale mit \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\". Angesichts dessen, dass elf von 14 Einzelbewertungen oberhalb der insoweit als Normalleistung definierten Notenstufe (nach Nr. 908 AR A-1340\u002F50 wird die Normalleistung im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen \"D\" und \"E\" abgebildet) liegen und fünf Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil \"D\", ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, woraus sich eine Zuordnung zum unteren Bereich und damit eine Binnendifferenzierung \"-\" ergeben sollte. Mit einer starken Vergleichsgruppe kann das nicht gerechtfertigt werden, weil die Bewertung der Einzelmerkmale ja gerade im Vergleich mit den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe erfolgt sein muss. Auch die Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen können das Gesamturteil nicht plausibel machen, da sie ebenfalls eher überdurchschnittlich sind. \n\n33\\. Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu dessen Zustandekommen nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann offen bleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 48). \n\n34\\. bb) Der Beurteilung liegt darüber hinaus kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde. Nach § 3 Abs. 2 SLV sind für die dienstliche Beurteilung Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen. Das ist vorliegend nicht erfolgt. \n\n35\\. Der Antragsteller wurde vorliegend einer Vergleichsgruppe \"A 12 mit Leitungsfunktion\" zugeordnet. Auf die Soldatinnen und Soldaten dieser Vergleichsgruppe war damit der gleiche Beurteilungsmaßstab anzuwenden (vgl. auch Nr. 915 AR A-1340\u002F50). Der Erstbeurteiler hat jedoch in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wiederholt angegeben, dass seine Leistungserwartungen an den Antragsteller aufgrund der gestiegenen Erfahrung ebenfalls gestiegen seien. So bewerte er eine identische Arbeitsleistung im ersten Jahr besser als im zweiten Jahr. Dem hat der Zweitbeurteiler nicht widersprochen, sondern in seiner Stellungnahme bei der Begründung des Leistungsbildes auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers Bezug genommen. Der Beurteilungsmaßstab verschiebt sich mit zunehmender Erfahrung jedoch nicht, weil die Bewertung der Leistungen am einheitlichen Maßstab der Vergleichsgruppe auszurichten ist. Eine Differenzierung nach der Erfahrung der Mitglieder der Vergleichsgruppe verbietet sich deshalb (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 6 B 764\u002F24 - BeckRS 2025, 1724 Rn. 25 f. und OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 5 Bs 77\u002F21 - BeckRS 2021, 28074 Rn. 17). \n\n36\\. cc) Beinhaltet eine Regelbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung, so ist dies individuell und bereits in der Regelbeurteilung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 33 f.). Diese Maßstäbe gelten auch hier, obwohl die vorangegangene Beurteilung des Antragstellers unter der Überschrift \"Sonderbeurteilung\" erstellt wurde. Es handelte sich nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 um eine Regelbeurteilung, die aus rein technischen Gründen als Sonderbeurteilung bzw. \"Sonderbeurteilung anstelle planmäßiger Beurteilung\" bezeichnet wurde. \n\n37\\. An der demnach erforderlichen Begründung fehlt es hier vollständig. Weder die zusammenfassende Bewertung durch den Erstbeurteiler, noch die Begründung des Gesamturteils durch den Zweitbeurteiler verhalten sich zu der wesentlichen Verschlechterung von Leistungsbewertung und Gesamturteil. Ob dies nachgeholt werden kann (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 1\\. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 157, 168 Rn. 48), kann dahinstehen, weil allein der abstrakte Verweis auf eine stärkere bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Vergleichsgruppe einen Leistungsabfall wie im hier vorliegenden Fall nicht begründen kann. \n\n38\\. Hiernach kommt es auf die weiteren Rügen nicht mehr an, so dass deren Durchgreifen offen bleiben kann. \n\n39\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 11.12.2025, 1 WB 9.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:30.941Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"3729","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600162","ecli-de-neuris-wbre202600162","1 WB 25.25","#  Konkurrentenstreit um einen B 3-Dienstposten; zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils; Rechtsmittelfrist \n\n## Leitsatz\n\nDer Abschluss des nationalen General-\u002FAdmiralstabslehrgangs (LGAN) kann nur dann als zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils gefordert werden, wenn ein spezifischer Bezug des Ausbildungsinhalts des LGAN zu den Hauptaufgaben des Dienstpostens nachweisbar ist. 29\n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Dezember 2024, den Dienstposten \"Marinekommando, Abteilung ...\" mit dem Beigeladenen zu besetzen, wird aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Bewerbers für die Besetzung eines B 3-Dienstpostens im Marinekommando. \n\n2\\. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt ... zum Kapitän zur See befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Derzeit wird er als Abteilungsleiter bei der ... eingesetzt. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des September ... Im September 2024 beantragte er die Mitbetrachtung für die Besetzung des mit B 3 dotierten Dienstpostens \"Referatsleiter ...\" in der Abteilung ... beim Marinekommando. \n\n3\\. Ausweislich des Planungsbogens gehörten zu den zwingenden Bedarfsträgerforderungen unter anderem die Absolvierung des Lehrgangs Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst National (LGAN) sowie eine Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik. Der Antragsteller könne diese beiden Anforderungen nicht vorweisen und werde deshalb nicht weiter betrachtet. \n\n4\\. Mit Entscheidung der Abteilungsleiterin Personal im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beigeladene ausgewählt, der als Einziger diese Anforderungen erfüllte und über eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil \"D +\" verfügte. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Dezember 2024 ohne Rechtsbehelfsbelehrung per E-Mail übersandt. \n\n5\\. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 bat der Antragsteller zunächst um Kenntnisgabe, welcher Umstand zu der Ablehnung geführt habe. Mit E-Mail vom Folgetag legte er dann \"Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung\" ein. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass seine E-Mail sich gegen eine im Bundesministerium der Verteidigung getroffene Entscheidung wende und als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei. Die E-Mails genügten jedoch nicht dem Schriftformerfordernis. \n\n7\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die E-Mail auf Wunsch des Antragstellers mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 vorgelegt. Es liege bereits kein wirksamer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Der Formmangel sei auch nicht durch fristgerechte Nachreichung geheilt worden. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ohnehin nicht durchsetzen können. Mit dem LGAN sowie einer Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik habe er zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt. \n\n8\\. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der von ihm vorgelegten Dienstpostenbeschreibung kein Ausschlussgrund im Vergleich zu dem ausgewählten Mitbewerber zu entnehmen sei. Nach wie vor bestehe bei ihm sowohl Erkenntnisinteresse als auch Besetzungsinteresse am streitgegenständlichen und ähnlich gelagerten Dienstposten auf Ebene B 3. \n\n9\\. Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte der Antragsteller unter dem 24. April 2025 schriftlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Aufgrund seines in den zurückliegenden Beurteilungen dokumentierten Leistungsbildes (dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von \"B 0\") könne er sich kaum vorstellen, dass es wesentlich besser beurteilte Bewerber gegeben habe. Zudem sehe er sich durch zwei Verwendungen in der Abteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung, mehreren Verwendungen in beiden Einsatzflottillen und beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr bestens aufgestellt. \n\n10\\. Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Der Antragsteller habe zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt. Sachgrund für die Bedarfsträgerforderung \"LGAN\" sei, dass der streitgegenständliche Dienstposten mit der Kennung \"Offizier Generalstabs-\u002FAdmiralsdienst\" ausgewiesen sei. Nur die Teilnahme am LGAN vermittle das gesamte Spektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche Aufgaben Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleiche Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung. Sachgrund für die geforderte \"Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik\" sei, dass ein tiefgreifendes und möglichst umfassendes Verständnis des logistischen Systems der Bundeswehr erforderlich sei, auf das sich alle Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens bezögen. \n\n13\\. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Der Antrag hat Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden. \n\n16\\. 2\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n17\\. Er ist insbesondere nicht verfristet. Nach § 21 Abs. 1 WBO kann der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist der Antrag innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. \n\n18\\. Diesem Formerfordernis genügte die einfache E-Mail des Antragstellers vom 10. Dezember 2024 zwar nicht. Sie ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, noch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gesendet worden, wie dies nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55a Abs. 3 VwGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 17 Rn. 95). Erst mit dem Schreiben vom 24. April 2025 war das Formerfordernis gewahrt. \n\n19\\. Der Antrag ist dennoch nicht verfristet, obwohl dieses Schreiben nicht innerhalb der Monatsfrist beim Bundesministerium der Verteidigung einging. Der Antragsteller kann sich auf § 7 Abs. 2 WBO berufen. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen wird und dem Antragsteller nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von einem Monat gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 25 m. w. N.). \n\n20\\. Eine solche ausdrückliche Belehrung ist hier bis heute unterblieben. Sie ist auch nicht in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Januar 2025 zu sehen, das sich zwar mit dem Formerfordernis befasst, jedoch auch den unzutreffenden Hinweis beinhaltet, dass eine formgerechte Einlegung nicht mehr möglich sei. Ist das Hindernis damit nicht beseitigt worden, blieb auch die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO weiter gehemmt mit der Folge, dass die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 2. Mai 2025 noch rechtzeitig erfolgt ist. \n\n21\\. 3\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n22\\. Die Entscheidung, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Er hat daher einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n23\\. aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 \u003C102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 \\- juris Rn. 32). \n\n24\\. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 u. a. - juris Rn. 29 und vom 19\\. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und\u002F​oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen \"Zuschnitt\" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). \n\n25\\. Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies darf jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435\u002F10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 \u003C61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30). \n\n26\\. bb) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verstößt gegen diese Vorgaben. \n\n27\\. (1) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es etwa fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind. Gleiches gilt, wenn fachliche Vorerfahrungen in dem Aufgabenfeld des im Streit stehenden Dienstpostens auch durch eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle erworben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 50 f.). \n\n28\\. (2) Vorliegend ergab sich der Inhalt des Anforderungsprofils aus dem Planungsbogen vom 22. November 2024. Abweichende Angaben in einem Dienstposteninformationsportal der Bundeswehr (aus dem die vom Antragsteller vorgelegte Dienstpostenbeschreibung stammt) sind nicht maßgeblich für die Durchführung eines Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 49 m. w. N.). \n\n29\\. (3) Hinreichend gewichtige sachliche Gründe liegen hier hinsichtlich des Kriteriums \"LGAN\" nicht vor. Dass die Organisationsgrundlagen den Dienstposten mit der Kennung \"Offizier Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst\" ausweisen, genügt nicht. Auch auf den entsprechend codierten Dienstposten des Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienstes dürfen Stabsoffiziere ohne LGAN, aber mit vergleichbarer Qualifikation bzw. im Eignungs- und Leistungsvergleich herausragendem Leistungsbild besetzt werden (Nr. 103 ZDv A-530\u002F4 \"Der Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst\", s. a. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - BVerwGE 169, 284 Rn. 22). Zudem ist die Codierung eines Dienstpostens für sich genommen noch kein hinreichender sachlicher Grund. Entscheidend ist vielmehr, ob sich diese ebenso wie das zwingende Anforderungskriterium aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens rechtfertigt. Ansonsten ließe sich der Bewerbungsverfahrensanspruch umstandslos aushebeln. \n\n30\\. Die Zulassung zum LGAN erfolgt zudem nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Der (erfolgreichen) Teilnahme daran kommt keine Vorwirkung auf nachfolgende Statusentscheidungen zu. Sie ist weder notwendige noch hinreichende allgemeine Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten, insbesondere auf Oberst- oder Generals-\u002FAdmiralsebene, in Betracht kommt. Soweit im Einzelfall bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens als Voraussetzung gefordert wird, dass der Bewerber den LGAN absolviert hat, ist dies eine Frage des Anforderungsprofils, das sich hier - wie bei anderen Anforderungskriterien (z. B. Ausbildungen, Befähigungsnachweisen, Vorverwendungen) \\- aus den auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben abzuleiten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 22). \n\n31\\. Dass der LGAN spezifische, für die Aufgabenerfüllung auf dem hier in Rede stehenden Dienstposten erforderliche Kenntnisse vermittelt, geht aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung nicht hervor. Dort ist lediglich die Rede davon, dass \"nur die Teilnahme an diesem Lehrgang in Theorie und Praxis (Planspiele und Übungen im nationalen und multinationalen sowie ressortübergreifenden Kontext) das Gesamtspektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche sonstigen Aufgaben und Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleichen Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung vermittelt\". Konkrete, darauf bezogene Inhalte werden nicht benannt. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass Ziel des LGAN sowie des anschließenden Verwendungsaufbaus tatsächlich die Vermittlung spezifisch logistischer Kenntnisse ist, auch wenn die Logistik dort Teil der übergreifenden Betrachtung sein mag. Der LGAN bildet neben den in Nr. 207 AR A-221\u002F9 \"Fachaufsicht über die trainingsgebundene Ausbildung an der Führungsakademie der Bundeswehr\" genannten Handlungsfeldern des Basislehrgangs Stabsoffizier zwei zusätzliche Handlungsfelder ab (Nr. 211 AR A-221\u002F9). Weder die Handlungsfelder des Basislehrgangs, noch die zusätzlichen des LGAN weisen einen spezifischen Bezug zur Logistik auf. \n\n32\\. (4) Auch das Kriterium \"Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik\" beruht vorliegend nicht auf hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen. Das ergibt sich bereits aus dem Anforderungsprofil selbst. Dieses führt als dienstpostenbezogene Voraussetzung an, dass der Dienstposteninhaber dem Kompetenzbereich \"Logistik\" oder dem Kompetenzbereich \"Rüstung und Nutzungsmanagement\" entstammen muss. Die Bezeichnung des Dienstpostens des Referatsleiters \"...\" lässt gleichfalls nicht auf die Notwendigkeit einer spezifischen Logistikexpertise schließen. Dann ist aber nicht erkennbar, warum der Dienstposteninhaber eine Verwendung gerade im Kompetenzbereich \"Logistik\" im Bundesministerium der Verteidigung vorweisen können muss und eine dortige Verwendung im Kompetenzbereich \"Rüstung und Nutzungsmanagement\" nicht ausreichen soll. Insofern ist das Anforderungsprofil in sich widersprüchlich. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob die Annahme tragfähig war, dass eine ausreichende Logistikexpertise nur in bestimmten Referaten des Bundesministeriums der Verteidigung erworben werden kann. \n\n33\\. (5) Da der Antragsteller mit einem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung von \"B 0\" über das deutlich bessere Leistungsbild als der Beigeladene (\"D +\") verfügt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in einem erneuten Auswahlverfahren durchsetzen kann.","Konkurrentenstreit um einen B 3-Dienstposten; zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils; Rechtsmittelfrist","2026-07-10T22:07:31.191Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"3765","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600046","ecli-de-neuris-wbre202600046","2 WD 36.25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem Schaden \n\n## Leitsatz\n\nDie einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte. 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Disziplinarverfahren betrifft einen Trennungsgeldbetrug und die Eingehung einer Doppelehe. \n\n2\\. 1\\. Der angeschuldigte Berufssoldat ist Oberstleutnant. Er war von 2010 bis 2015 als Ausbilder ... in der ... in M. tätig und wird seither als Infrastrukturoffizier in der dortigen Liegenschaft verwendet. In einer Sonderbeurteilung vom 19. August 2025 wird er als Teamplayer und engagierter Offizier mit einem ausgeprägten Pflichtbewusstsein bezeichnet, der eigenständig arbeite und wenig Zielvorgaben für maximale Zielerreichung benötige. Das abschließende Gesamturteil lautet \"D 0\". Mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Juli 2014 war er wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens (Prozessbetrugs mit Urkundenfälschung) um einen Dienstgrad herabgesetzt worden. \n\n3\\. 2\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft schuldigte den Soldaten am 16. September 2024 an, dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M. nicht angezeigt zu haben, dass die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, ... B., im vormals gemeinsam bewohnten Haus in K. seit einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2012, spätestens aber seit Oktober 2012, nicht mehr bestand und dass sich sein dauerhafter Lebensmittelpunkt am Dienstort in M. befand. Deshalb habe er rechtsgrundlos für den Zeitraum Juli 2012 bis August 2017 jeweils monatlich 270 €, insgesamt 16 470 €, Trennungsübernachtungsgeld für die Miete einer Trennungsgeldwohnung in M. erhalten (Anschuldigungspunkt 1). Auf seine zwischen Dezember 2013 und September 2017 eingereichten Anträge seien ihm insgesamt 10 641,84 € Trennungsgeld (Anschuldigungspunkt 2) und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten in Höhe von 4 134 € (Anschuldigungspunkt 3) ausgezahlt worden. Weiter habe er am 3. Juni 2022 anlässlich seiner Anmeldung zur Eheschließung mit der Zeugin ... R. die gefälschte Ablichtung eines Eheregisters vorgelegt, wonach seine Ehe mit ... B. mit Wirkung zum 3. April 2018 geschieden worden sei (Anschuldigungspunkt 4). Er habe sodann am 9. Juni 2022 beim Standesamt der Gemeinde G. die Ehe mit ... R. geschlossen, obwohl er wusste, dass er weiterhin mit ... B. verheiratet war (Anschuldigungspunkt 5). \n\n4\\. 3\\. Das Truppendienstgericht Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 27. Mai 2025 unter Freispruch von einem sechsten Anschuldigungspunkt aus dem Dienstverhältnis entfernt. Es hat die Anschuldigungspunkte 1 bis 5 als weitgehend erwiesen angesehen. Der Soldat sei spätestens im Oktober 2012 aus dem ehelichen Wohnhaus in K. ausgezogen und habe seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort nach M. verlegt. Damit habe spätestens ab November 2012 kein Anspruch mehr auf Gewährung von Trennungsgeld bestanden. Der Soldat habe weiterhin wahrheitswidrig Forderungsnachweise eingereicht und die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten beantragt. Diese seien ihm, wie angeschuldigt, auch ausgezahlt worden. Mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums M. vom 13. Januar 2025 sei bei dem Soldaten eine Überzahlung in Höhe von 37 885,77 € geltend gemacht worden. Hierbei sei von einer Überzahlung der Miete ab Juni 2012 ausgegangen worden. Zugunsten des Soldaten sei jedoch von einem Wegfall des Trennungsgeldanspruches ab November 2012 auszugehen. Die Anschuldigungspunkte 4 und 5 seien aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. März 2023 im sachgleichen Strafverfahren erwiesen. Hierdurch sei rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 4 400 € wegen Urkundenfälschung und Doppelehe gemäß § 267 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 1, §§ 42, 53 StGB verhängt worden. Gegen die Feststellungen seien keine Einwendungen erhoben worden. \n\n5\\. Sachgleich zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 sei zwar kein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden. Auch sei diese Straftat inzwischen verjährt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Soldat sich durch die betrugsmäßige Schädigung des Dienstherrn bereichert und deshalb strafbar gemacht habe. Der Soldat habe gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, sowohl hinsichtlich der Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen als auch der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Weiterhin habe er durch die unwahren Angaben in den Forderungsnachweisen und den Anträgen auf Reisebeihilfe die Wahrheitspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht liege in dem Verhalten bei Eingehung der Doppelehe (Anschuldigungspunkt 4 und 5). Dabei habe er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben. \n\n6\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung. Angesichts der Umstände im konkreten Fall sei jedoch zur Höchstmaßnahme überzugehen. Die Kombination eines besonders hohen Schadens im fünfstelligen Bereich und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertige die Annahme eines besonders schweren Falles, für den regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt sei. Dem stünden keine erheblich mildernden Umstände gegenüber. Vielmehr sei erschwerend zu gewichten, dass der Soldat nicht nur den Dienstherrn betrogen habe, sondern auch anderen Behörden gegenüber unehrlich gewesen sei und seine Lügen durch Vorlage einer gefälschten Urkunde untermauert habe. Damit habe er einen erheblichen Charaktermangel gezeigt. Ein Charakter sei nicht in dienstlich und privat teilbar. Die geständige Einlassung des Soldaten könne ihn kaum entlasten, da die Beweislage erdrückend gewesen sei. Nach dem Eindruck der Kammer sei die von ihm gezeigte Reue eher den drohenden Konsequenzen geschuldet. Das lange Zurückliegen des Dienstvergehens zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 rechtfertige kein Abweichen von der Höchstmaßnahme. \n\n7\\. 4\\. Die fristgerecht erhobene und begründete Berufung wird im vollen Umfang geführt. Die Entfernung aus dem Dienst sei nicht tat- und schuldangemessen. Die nachgewiesenen Disziplinarvergehen rechtfertigten vielmehr eine geringere Maßnahme. In den Urteilsgründen werde unrichtiger Weise darauf abgestellt, dass sich der Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt habe und dass der Soldat vollumfänglich geständig gewesen sei. Die Feststellung, dass sich der Soldat durch die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 strafbar gemacht habe, sei ausschließlich den Strafgerichten vorbehalten und stehe dem Truppendienstgericht nicht zu. Zu Anschuldigungspunkt 1 hätte eine Freistellung für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 erfolgen müssen. Die Kammer habe die psychische Ausnahmesituation des Soldaten nicht hinreichend erforscht und gewürdigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn sei nicht unheilbar zerstört. Zwischen den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 einerseits und 4 bis 6 andererseits habe ein Zeitraum von 4 Jahren und 9 Monaten gelegen in der der Soldat keinerlei Verfehlungen begangen, sondern sich nachbewährt habe. Auch die Stellungnahme des Leiters Zentrale Aufgaben der ... vom 11. April 2025 spreche dafür, dass sich der Dienstherr auf den Soldaten gleichwohl noch verlassen könne. Daher sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen. \n\n8\\. Der Soldat beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die ausgeurteilte Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verhängen. \n\n9\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n\n10\\. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet hingewiesen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat dem zugestimmt. Der Soldat hat durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass er weiterhin das Vertrauen seiner Vorgesetzten genieße. Er selbst hat im Einzelnen dargelegt, welche Aufgaben er in der Truppenschule M. erst als Truppenfachlehrer, dann auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung im Bereich der Kasernen- und Infrastrukturverwaltung erfüllt habe. Er betreibe seine Arbeit engagiert und sei für den Kasernenkommandanten und den Standortältesten ein verlässlicher, geschätzter und kompetenter Ansprechpartner geworden, obwohl seine Vergangenheit bekannt sei. Auch im privaten Bereich habe er seine Angelegenheiten geordnet und engagiere sich auf lokaler und landesweiter Ebene im Breitensport. Er sei mit vollem Herzen Soldat und würde seine Aufgaben mit all seiner Kraft fortsetzen. Aktuell sei er krankgeschrieben. \n\n11\\. 5\\. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Anschuldigung und den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf sie ist die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) anzuwenden. Gemäß § 151 Abs. 7 WDO gelten auch für die Berufung die neuen Vorschriften, weil das Urteil des Truppendienstgerichts nach dem 1. April 2025 verkündet worden ist. \n\n13\\. 1\\. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift wurde mit dem 3. WehrDiszNOG eingeführt, um das Berufungsgericht zu entlasten, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und der Motivation zu begegnen, gerichtliche Disziplinarverfahren aus finanziellen Gründen hinauszuzögern (BT-Drs. 20\u002F12197 S. 108). Die Zurückweisung setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten (§ 123 Abs. 2 WDO) voraus, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Anders als im Straf- und Zivilprozessrecht (§ 313 Abs. 2 StPO und § 552 Abs. 2 ZPO) steht die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung \\- wie die Formulierung \"kann\" zeigt - im unbeschränkten prozessualen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. \n\n14\\. 2\\. Die Zurückweisungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere haben die Beteiligten \\- wie im Tatbestand ausgeführt - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich (a)). Ferner ist die Berufung offensichtlich unbegründet, da für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (b)). Schließlich entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, im Beschlusswege zu entscheiden, weil dies dem Beschleunigungszweck der Regelung Rechnung trägt. \n\n15\\. a) Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung ist entbehrlich. Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts sind weder lückenhaft noch in erheblichem Umfang in sich widersprüchlich. Aufgrund der Beweisaufnahme des Truppendienstgerichts ist zwar von einem Auszug des Soldaten aus der gemeinsamen Ehewohnung erst im Oktober 2012 auszugehen. Dies führt jedoch nur zu einer geringfügigen Freistellung des Soldaten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Da das Einreichen von Forderungsnachweisen und die Stellung von Anträgen auf Reisekostenbeihilfe in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 jeweils erst beginnend ab Dezember 2013 angeschuldigt worden ist, ist der Soldat insoweit nicht belastet. Hingegen ist in Bezug auf die überzahlten Mietkosten zu Anschuldigungspunkt 1 ein Betrag von jeweils 270 € für die Monate Juli bis Oktober 2012 abzuziehen und der Soldat insofern freizustellen. Die Maßnahmebemessung des Truppendienstgerichts beruht jedoch erkennbar nicht auf dieser Inkonsequenz. Der Abzug von 1 080 € von der angeschuldigten Gesamtschadenssumme in Höhe von 31 245,84 € ändert an dem über 30 000 € liegenden Schaden nichts und fällt deswegen nicht entscheidend ins Gewicht. \n\n16\\. Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher Art erwarten, die Zweifel an der Tat- und Schuldangemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme aufkommen lassen könnten. Die Feststellungen des Truppendienstgerichts zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 sind durch die vorhandenen Urkunden (Forderungsnachweise und Anträge auf Reisekostenbeihilfe sowie Auszahlungsanweisungen) bewiesen. Der Soldat hat die Vorwürfe insoweit eingeräumt. Ferner liegt ein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums M. vor, mit dem bei dem Soldaten eine Überzahlung in Höhe von 37 885,77 € geltend gemacht worden ist. Die Anschuldigungspunkte 4 und 5 sind ebenfalls unbestritten. Zudem liegen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren des Amtsgerichts Oldenburg vor, die nach § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden können. \n\n17\\. b) Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Umstände, die das begehrte Abweichen von der Höchstmaßnahme in rechtlicher Hinsicht möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Den Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens bildet der Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug im Zeitraum November 2012 bis September 2017 mit der damit verbundenen Schädigung des Dienstherrn in Höhe von über 30 000 €. Zwar bildet im Falle einer vorsätzlichen Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 51 sowie BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 \\- BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.). Jedoch rechtfertigt ein hoher Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falles mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 \\- juris Rn. 73 und vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 54). In gleicher Weise zerstört ein fortgesetztes und wiederholtes betrügerisches Handeln über einen längeren Zeitraum das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten, auch wenn ein entsprechend hoher Schaden nicht erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 38, vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 31 und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 41). \n\n18\\. aa) Im vorliegenden Fall wird nicht nur die Schwelle des besonders hohen Schadens von 10 000 € mehrfach überschritten. Es liegt auch ein gewohnheitsmäßiges betrügerisches Handeln über mehr als vier Jahre mit der monatlichen Einreichung von Anträgen mit unrichtigen Angaben über den eigenen Lebensmittelpunkt und durchgeführte Familienheimfahrten vor. \n\n19\\. Daran ändert auch nichts, dass diese Dienstpflichtverletzungen strafrechtlich nicht verfolgt worden sind und mehrere Jahre zurückliegen. Zum einen ist es den Wehrdienstgerichten auch bei Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung nicht verwehrt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung das tatbestandliche Vorliegen eines gewerbsmäßigen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB festzustellen und daraus zu schließen, dass neben der Pflicht aus § 7 SG, das Vermögen des Dienstherrn zu wahren, auch die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt worden sind. Zum anderen lässt mit zunehmendem Zeitablauf zwar in der Regel die Notwendigkeit nach, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden. Daher kann es in disziplinarrechtlicher Hinsicht für einen minderschweren Fall sprechen, wenn eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Soldaten strafrechtlich bereits verjährt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2019, 983 Rn. 58). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich das Dienstvergehen - wie hier \\- gegen den Dienstherrn richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 \\- NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 29 f.). Dann lässt der Gesichtspunkt des fortbestehenden Schadens des Bundes keine mildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zu. \n\n20\\. bb) Zu diesen allein schon die Höchstmaßnahme gebietenden Umständen tritt hinzu, dass der Soldat im Juni 2022 zwei weitere außerdienstliche Straftaten - die Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) und den Abschluss einer Doppelehe (§ 172 Satz 1 Nr. 1 StGB) \\- begangen hat. Damit hat er seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) schwer verletzt. \n\n21\\. Erschwerend wirkt auch, dass der Soldat bei all diesen Handlungen Stabsoffizier war und damit einen exponierten Vorgesetztendienstgrad innehatte und auch unter dem Eindruck der 2014 ausgesprochenen Degradierung die bereits 2012 begonnenen Trennungsgeld- und Reisekostenbetrugstaten fortgesetzt hat. Dies gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO ebenfalls eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - juris Rn. 37 m. w. N.) und damit den Übergang zur nächsthöheren Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die dem damaligen Dienstvergehen zugrunde liegende außerdienstliche Straftat eines Prozessbetruges zeigt zudem, ebenso wie die nunmehr angeschuldigten Taten, dass es der Soldat unternimmt, sich durch unwahre Aussagen Vorteile zu verschaffen, und darüber hinaus bereit ist, gefälschte Unterlagen vorzulegen, sofern er sich hiervon einen Nutzen verspricht. \n\n22\\. cc) Gründe, von der hiernach in Ansatz zu bringenden Höchstmaßnahme abzusehen und das Dienstvergehen nur mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, liegen nicht vor. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, die es erlauben, von einer an sich veranlassten Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40 m. w. N.). Den zu berücksichtigenden mildernden Gesichtspunkten kommt hier kein hinreichendes Gewicht zu, um die erschwerenden Umstände auch nur annähernd aufzuwiegen. \n\n23\\. Zugunsten des Soldaten kann nicht angenommen werden, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte oder dass die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000 - 2 WD 51.99 - NZWehrr 2001, 127 \u003C128 f.>). Das emotionale Hin und Her zwischen seiner ersten und seiner zweiten Ehefrau mag für den Soldaten eine extrem schwierige private Situation gewesen sein. In diese hat er sich zum einen jedoch selbst und bewusst hineinbegeben. Zum anderen war die Situation nicht derart außergewöhnlich, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Handeln nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. \n\n24\\. Zugunsten des Soldaten sprechen zwar sein Geständnis, seine Einsicht und Reue. Der geständigen Einlassung kommt allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nur geringe Bedeutung zu. Auch wenn man zugunsten des Soldaten - anders als das Truppendienstgericht \\- von einer ernsthaften Reue ausgeht, kommt diesem Aspekt kein solches Gewicht zu, dass dies ein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte. \n\n25\\. Ebenfalls zugunsten des früheren Soldaten sprechen seine soliden dienstlichen Leistungen, seine allerdings schon lange zurückliegende förmliche Anerkennung und seine Bewährung in einem Auslandseinsatz. Es ist anerkennenswert, dass er während des Disziplinarverfahrens seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten weiter wahrgenommen hat. Allerdings lässt die aktuelle Sonderbeurteilung mit einem Gesamtergebnis von \"D 0\" nur auf eine gehobene Normalleistung schließen. Im Übrigen wären selbst hervorragende Leistungen nicht geeignet, von der Höchstmaßnahme abzuweichen. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können. Daher könnte selbst eine Nachbewährung die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht abwenden (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 \\- 2 WD 18.18 - juris Rn. 40 und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NZWehrr 2025, 336 Rn. 37). \n\n26\\. Soweit der Verteidiger des Soldaten ausdrücklich darauf hinweist, dass der Soldat das Vertrauen seiner unmittelbaren Vorgesetzten weiter genießt, ist dies disziplinarrechtlich nicht entscheidend. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 73 und vom 31. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 2). Danach ist schon angesichts der Schwere des Trennungsgeldbetrugs, der disziplinaren Vorbelastung mit einer Degradierung und der Verwirklichung von weiteren Straftaten von einem objektiven Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen. \n\n27\\. 3\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung kann auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem Schaden","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:34.610Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"4167","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500778","ecli-de-neuris-wbre202500778","1 WB 7.25","2025-11-13T00:00:00.000Z","#  Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken \n\n## Tenor\n\nDer Bescheid der Geheimschutzbeauftragten des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 29. Oktober 2021 wird aufgehoben.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). \n\n2\\. Der Antragsteller ist seit ... Berufssoldat. Zuletzt wurde er ... zum Stabsfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Von Juli 1999 bis September 2022 wurde er beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) verwendet. Seit Oktober ... wird er auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim ...bataillon ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des September ... \n\n3\\. Im Januar 2020 meldete der Sicherheitsbeauftragte mittels Nachbericht Hinweise auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Antragsteller. Die Geheimschutzbeauftragte des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) war anonym auf einen Facebook-Post des Antragstellers hingewiesen worden, in dem die angebliche Rente einer Friseurin nach 40 Jahren Arbeit dem angeblichen Einkommen eines Syrers \"mit zwei Ehefrauen und sieben Kindern fürs NICHTSTUN\" gegenübergestellt wurde. \n\n4\\. Im Rahmen der Prüfung teilte eine Auskunftsperson dem BAMAD mit, dass der Beitrag im Wohnort des Antragstellers \"großes Gesprächsthema\" gewesen sei. Es solle auch die Zugehörigkeit des Antragstellers zum BAMAD bekannt gewesen sein. \n\n5\\. Auf dem Facebook-Account des Antragstellers wurden weitere migrations- und islamkritische Posts gefunden. Außerdem sei er dort mit dem Präsidenten eines Rockerclubs \"befreundet\", der insbesondere durch regelmäßig antisemitische und rassistische Äußerungen sowie Verschwörungstheorien bekannt sei. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass bei ihm sicherheitserhebliche Umstände aufgetreten seien. Die vorliegenden Erkenntnisse begründeten hinreichende Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie an seinem uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er habe im öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Beiträge und Bilder mit populistischen, ethnisch diskriminierenden und rassistischen Inhalten sowie Bezügen zur Wehrmacht und dem Nationalsozialismus unter seinem Namen eingestellt. \n\n7\\. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wurden dem Antragsteller weitere Interaktionen mit Postings vorgehalten. Der Antragsteller gab an, es sei nie seine Absicht gewesen, rassistische Ideologie oder ähnliche Positionen im Kopf eines anderen zu etablieren. Er habe auch nichts gegen Ausländer. Er habe sich einfach keine Gedanken gemacht. Ihm seien die Folgen nicht klar gewesen. Ihm werde dies mit Sicherheit nicht wieder passieren. Auch sei er in einem Bereich eingesetzt, in dem er nach außen keine Wirkung entfalte. \n\n8\\. Mit Vorlage vom 19. Juli 2021 erhielt die Geheimschutzbeauftragte des BAMAD ein ausführliches Votum, nachdem die Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben habe, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung begründeten. Es werde daher vorgeschlagen, die Prüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. \n\n9\\. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse ergeben habe, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt hätten. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie Stellungnahmen weiterer Vorgesetzter zu seiner Person seien berücksichtigt worden und in die Entscheidung eingeflossen. Da bei einem Angehörigen eines Nachrichtendienstes besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien, bestehe keine Möglichkeit, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen. \n\n10\\. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe der Antragsteller wiederholt Beiträge im öffentlich zugänglichen Teil des Internets sowie in sozialen Netzwerken getätigt bzw. geteilt, die erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Der Antragsteller habe sich dabei Slogans bedient, die - teils offen, teils unterschwellig - populistisch, ethnisch diskriminierend, fremdenfeindlich und überhöht patriotisch seien. Darüber hinaus seien auch Beiträge mit Bezügen zur Wehrmacht und zum Nationalsozialismus gepostet worden. \n\n11\\. Auch wenn die Mehrheit der Beiträge einen humoristischen Charakter beanspruche, sei zu berücksichtigen, dass auch diese Form der Darstellung in der Öffentlichkeit Assoziationen wecke, Ressentiments bediene und politische Wirkung entfalte. Für die Öffentlichkeit sei die Motivation und Absicht des Antragstellers nicht eindeutig erkennbar gewesen. Er habe sich mit seinen Äußerungen in einen Bereich begeben, der eine klare Grenzziehung zwischen Satire und politische Agitation nicht mehr zulasse. Damit habe er wiederholt gegen seine Pflicht zur politischen Zurückhaltung sowie zur Ansehens-, Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen. \n\n12\\. Der MAD zähle als Nachrichtendienst zu den besonders schützenswerten Bereichen in der Bundeswehr, deren Schutzbedarf deutlich über dem Grundschutzniveau der Bundeswehr liege. Angehörige des MAD müssten daher spezielle und tiefergehende Verhaltensregeln beachten. Der Antragsteller habe in seinem Handeln die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Zurückhaltung und Professionalität vermissen lassen. \n\n13\\. Das durch den Antragsteller gezeigte Verhalten rechtfertige beim Blick in die Zukunft die Annahme, dass er bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im MAD keine Gewähr dafür biete, dass er seine Pflichten mit der unbedingt erforderlichen Zuverlässigkeit nachkommen werde. Im Zweifel habe das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. \n\n14\\. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten ein. Eine Begründung enthielt die Beschwerde nicht. \n\n15\\. Mit Bescheid vom 7. Februar 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Es seien folgende Postings des Antragstellers festgestellt worden: \"ARD: Friseurin bekommt nach 40 Jahren Arbeit 513 € Rente. Ein SYRER mit zwei Ehefrauen und sieben Kindern bekommt 3.890 € fürs NICHTSTUN. ( ... )\" \"Weltsozialamt Deutschland. Ich schäme mich für Dich! Weil für das eigene Volk kaum was übrig bleibt (...)\" \"Scharia??? - Nein Danke\" \"Wir wollen keinen Gotteststaat\". \n\n16\\. Im Rahmen der Anhörung seien dem Antragsteller von ihm bei Pinterest \"gemerkte\" Bilder zur Stellungnahme vorgelegt worden, die insbesondere die Wehrmacht verherrlichten. So unter anderem Bilder, auf denen \\- ein Mitbürger mit Migrationshintergrund ein Bekleidungsstück mit dem Aufdruck \"Landser\" in altdeutscher Schrift trägt und in der Unterschrift in diesem Kontext u. a. das Wort \"Altkleidersammlung\" auftauche, \\- ein Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen \"SI-EG 1945\" gezeigt werde, \\- ein Panzer mit der Unterschrift \"Stalingrad\" auf der einen Seite und ein PKW nebst davor befindlicher Person mit Migrationshintergrund und dem Wortspiel \"Stahl ihn grad\" abgebildet sei, \\- Soldaten der Wehrmacht während des Nordfeldzuges zu sehen seien mit der Unterschrift \"Nordic Walking\", \\- ein Straßenschild mit der Aufschrift \"Neger 2 km\" abgebildet sei und \\- eine Katze gezeigt werde, die ihre rechte Pfote wie zum \"Hitlergruß\" hebe. \n\n17\\. Die Beschwerde sei unbegründet. Ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liege dann vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller in den von ihm in sozialen Netzwerken geposteten und öffentlich wahrgenommenen Bildern und Standpunkten. In diesen verherrliche er beispielsweise die Feldzüge der Wehrmacht, setze die Würde von Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund herab und pauschalisiere das gegenwärtige Migrations- und Integrationsgeschehen auf hetzerische Weise. \n\n18\\. Eine positive Prognose sei nicht möglich. Die Anhörung habe ergeben, dass der Antragsteller bislang in keiner Weise seine Rolle und die damit verbundene Außenwirkung seines Auftretens reflektiert habe. So habe er das öffentliche Posten von Bildern in sozialen Netzwerken, die teilweise die Feldzüge der Wehrmacht verherrlichten, teilweise Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund in deren Würde herabsetzten und diskriminierten, als witzig bezeichnet. Durch sein Handeln habe er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Integrität geschädigt. Insoweit könne derzeit nicht von einer Verantwortungsbereitschaft in dem Maße ausgegangen werden, die vonnöten sei, um ihn sicherheitsempfindlich einsetzen zu können. \n\n19\\. Am 29. Februar 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 23\\. Januar 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n20\\. Der Sachverhalt rechtfertige nicht ohne Weiteres beim Blick in die Zukunft die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im MAD keine Gewähr dafür biete, dass er seinen Pflichten mit der unbedingten erforderlichen Zuverlässigkeit nachkommen werde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschwerdeführer in einen Bereich begeben habe, der eine klare Grenzziehung zwischen Satire und politischer Agitation nicht mehr zulasse, so begründe dies nicht ohne Weiteres Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, da der in Bezug genommene Sachverhalt keine Verstöße gegen Geheimhaltungs- und sonstige Sicherheitsbestimmungen erkennen lasse. \n\n21\\. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten des BAMAD vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. \n\n22\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n23\\. Der Antrag sei bereits unzulässig. Durch die aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderliche Versetzung des Antragstellers zum ...bataillon ... sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gegenstandslos. Es sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wie sich die fehlende Sicherheitseinstufung auf die Person des Antragstellers oder seinen Dienst auf seinem jetzigen Dienstposten auswirken könne. Mittlerweile stehe auch fest, dass der Antragsteller in seiner verbleibenden Restdienstzeit bis Ende September ... keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben werde und dies auch nicht begehre. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n24\\. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG liege dann vor, wenn Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestünden. Beim Antragsteller bestünden aufgrund des aus der Akte ersichtlichen und im angegriffenen Beschwerdebescheid ausführlich dargelegten Sachverhalts ernsthafte Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung. In diesem Zusammenhang werde ergänzend und vollumfänglich auf die nachvollziehbare und schlüssige Bewertung der Geheimschutzbeauftragten in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auch die Prognoseentscheidung sei nachvollziehbar. Es bestehe die Sorge, dass der Antragsteller auch künftig nicht in dem Maße für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde, wie dies von ihm erwartet werden könne und müsse. \n\n25\\. Der Antragsteller tritt der Annahme des Bundesministeriums der Verteidigung, dass der Antrag unzulässig sei, entgegen. Eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit ergebe sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht. \n\n26\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n27\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n28\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 - juris Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. \n\n29\\. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG darf der Antragsteller ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Die Geheimschutzbeauftragte hat eine Wiederholungsprüfung erst nach fünf Jahren zugelassen. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Dass nach Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben feststehe, dass der Antragsteller in seiner verbleibenden Restdienstzeit keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben werde und dies auch nicht begehre, ändert an der fortdauernden Regelungswirkung der Maßnahme nichts. Dass der Antragsteller trotz dieses Vortrags weiterhin die Aufhebung der Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten begehrt, lässt im Übrigen darauf schließen, dass er weiterhin ein Interesse daran hat, jedenfalls die Möglichkeit zu erhalten, sicherheitsempfindliche Tätigkeiten auszuüben. \n\n30\\. 2\\. Der Antrag ist auch begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist rechtswidrig (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). \n\n31\\. a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22). \n\n32\\. b) Der hier nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2430 ZDv A-1130\u002F3 zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.). \n\n33\\. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine \"Beweislast\", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C353>). \n\n34\\. c) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtswidrig. \n\n35\\. aa) Die Geheimschutzbeauftragte hat den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt, wenn sie mit der von ihr gegebenen Begründung von tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ausgeht. Sie geht davon aus, dass sich der Antragsteller mit seinen Äußerungen in einen Bereich begeben habe, der eine klare Grenzziehung zwischen Satire und politische Agitation nicht mehr zulasse. Damit habe dieser wiederholt gegen seine Pflicht zur politischen Zurückhaltung sowie zur Ansehens-, Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen. \n\n36\\. Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, welche Äußerungen die Geheimschutzbeauftragte konkret als Verstöße gegen die Dienstpflichten des Antragstellers - denn auf diese Einstufung stützt sie die Zuverlässigkeitszweifel - angesehen hat. Darüber hinaus führt der besondere Wertgehalt des in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben. Dies gilt nach § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten. Für sie darf zwar im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, nach Art. 17a GG u. a. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten, wie sie im Soldatengesetz im Einzelnen normiert sind, beschränkt werden. Soldaten haben außerhalb militärischer Unterkünfte im Falle freier Meinungsäußerung insoweit Schranken zu beachten, denen andere Staatsbürger nicht unterliegen. \n\n37\\. Den Soldaten, auch den Vorgesetzten, steht dennoch grundsätzlich das Recht zu, sich in Rede und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Fragen, auseinanderzusetzen und sich dabei auch in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden zu setzen. Sie dürfen dabei grundsätzlich auch auf ihre Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch die Angabe ihres Dienstgrades hinweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 8.85 - BVerwGE 83, 90 \u003C97> m. w. N.). Für die Meinungsäußerung kann auch das Forum der sozialen Medien genutzt werden. \n\n38\\. Verstieße bereits ein solches Verhalten gegen die genannten Bestimmungen des Soldatengesetzes, so könnten die Soldaten in einem Ausmaß nicht am öffentlichen Meinungskampf teilnehmen, das mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat unvereinbar wäre. Dementsprechend sind auch die Verlautbarungen eines Soldaten in Form von Posts und Likes in sozialen Netzwerken eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Den Vorgaben dieses Grundrechts wird der Bescheid der Geheimschutzbeauftragten nicht gerecht. \n\n39\\. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290\u002F23 - NVwZ 2024, 733 Rn. 31 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aufgrund von Äußerungen sind zudem erstens die gesetzlich festgelegten Dienstpflichten im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen und zweitens hat auf der Normanwendungsebene eine Rechtsgüterabwägung im Einzelfall zu erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 22 ff.; Grabenwarter, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139, jeweils m. w. N.). Dies bedeutet insbesondere bei außerdienstlichen Meinungsäußerungen, dass das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG umso mehr zurücktreten muss, je weniger ein Soldat in der konkreten Situation als militärischer Vorgesetzter in Erscheinung tritt, je geringer die dienstlichen Bezüge einer Meinungsäußerung sind und je mehr ein Bedürfnis nach einer spontanen, in der Ausdrucksform scharfen oder auch persönlich werdenden Kritik anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 24). Jedenfalls eine solche Rechtsgüterabwägung im Einzelfall enthalten weder die Entscheidungsgründe noch der Beschwerdebescheid oder das Vorlageschreiben. \n\n40\\. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht Urheber der im Beschwerdebescheid aufgeführten Bilder auf Pinterest war. Ob der Soldat sich mit dem \"Merken\" dieser fremden Äußerungen deren Aussagen zu eigen gemacht hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einer solchen Schlussfolgerung ist vor dem Hintergrund der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2023 - 2 WDB 16.21 - juris Rn. 47 m. w. N.). Vor allem kann allein aus dem Teilen fremder Beiträge nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Soldat nicht nur die in dem Beitrag vertretene Position, sondern auch andere Meinungen und politische Grundeinstellungen der jeweiligen Autoren zu eigen macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 - juris Rn. 14). Damit hat sich die Geheimschutzbeauftragte ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, ob das \"Merken\" auf Pinterest überhaupt ein Verbreiten fremder Inhalte beinhaltet. \n\n41\\. bb) Soweit im Vorlageschreiben abweichend von den Entscheidungsgründen und dem Beschwerdebescheid davon ausgegangen wird, dass beim Antragsteller ernsthafte Zweifel an dessen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestünden, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil aus dem Schriftsatz nicht - wie sonst üblich - hervorgeht, dass diese Ausführungen mit der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten erfolgt sind. \n\n42\\. Sie hätten ein Sicherheitsrisiko zudem ohne nähere Begründung nicht begründen können, weil die Geheimschutzbeauftragte im Rahmen der persönlichen Anhörung ausdrücklich klargestellt hat, dass dem Antragsteller kein extremistisches Gedankengut unterstellt werde. Auch in dem BAMAD-internen Votum findet sich die Aussage, dass bislang noch nicht genügend vorliege, um den Verdacht der fehlenden Verfassungstreue begründen zu können. \n\n43\\. 3\\. Nach allem ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten des BAMAD vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. Damit ist der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Februar 2024 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:15.583Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"4237","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600145","ecli-de-neuris-wbre202600145","2 WD 32.24","2025-11-06T00:00:00.000Z","#  Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines Vorgesetzten \n\n## Leitsatz\n\nAuch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht 83, bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat. 85\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Juli 2024 aufgehoben.\n\nDer frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabgesetzt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft Vorwürfe der sexuellen Belästigung, Misshandlung und entwürdigenden Behandlung Untergebener sowie der Beschädigung von Sachen des Dienstherrn und eines Vorgesetzten. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene, ledige und kinderlose frühere Soldat leistete von Oktober 2006 bis Ende August 2008 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und wurde im November ... Zeitsoldat. Zuletzt wurde er ... zum Oberfeldwebel befördert. Ab 2012 war er Personalfeldwebel bei der ...kompanie ... in ... und ... Aufgrund der disziplinaren Vorermittlungen wurde er im Februar 2016 zur ...gruppe Personal Kasernenkommandant in ... kommandiert. Es folgten erneute Verwendungen als Personalfeldwebel ab Dezember 2016 in der S 1-Abteilung des ...stützpunktes ... in ... und ab Februar 2021 im ...bataillon ... in ... Seine Dienstzeit endete im März ... \n\n3\\. 2\\. In seiner planmäßigen Beurteilung vom 15. Januar 2015 erzielte der frühere Soldat einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von \"7,56\". Er sei sehr leistungsstark, habe weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und die Leistungserwartungen ständig erheblich übertroffen. Er sei in außergewöhnlichem Maße für die Übernahme als Berufssoldat geeignet. Die Entwicklungsprognose lautete \"Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn\". \n\n4\\. Oberstleutnant A, der von 2012 bis Mitte 2015 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, hat ihn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als lebensfroh mit eher kindlichem Charakter beschrieben. Fachlich habe er als Personalfeldwebel sehr gute bis Spitzenleistungen erbracht. Seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft habe im oberen Drittel gelegen. Er selbst sei von den Vorwürfen geschockt gewesen. \n\n5\\. In einer Stellungnahme vom 19. November 2015 führte sein kurzzeitiger Disziplinarvorgesetzter Major B aus, der frühere Soldat werde in der Kompanie akzeptiert, wenngleich ihm eine Integration schwerfalle. Aufträge erfülle er unvollständig. Zwar habe er sehr gutes Potenzial. Sein Fachwissen als Personalfeldwebel sei aber nur durchschnittlich. Sein dienstliches Verhalten zeuge von einer gewissen Cholerik und Arbeitsunzufriedenheit. \n\n6\\. In einer Stellungnahme vom 9. August 2017 erklärte sein Disziplinarvorgesetzter Hauptmann C, der frühere Soldat habe als Personalfeldwebel in der S1-Abteilung des ...stützpunktes ... sehr sorgfältig und routiniert gearbeitet. Seine Arbeitsqualität sei hoch und entspreche stets den Erwartungen. Er setze alles daran, seinen Kameraden zu helfen, sei sich seiner Pflichten sehr bewusst, führe seine Untergebenen \"mit Herz und Verstand\", sei im Kameradenkreis voll integriert, übernehme bereitwillig Sonderaufträge, sei sehr verlässlich und habe sich dienstlich tadellos verhalten. Seine weitere Verwendung als Personalfeldwebel werde mit Nachdruck befürwortet. \n\n7\\. Hauptmann D, der im Anschluss bis Oktober 2019 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, hat erstinstanzlich erklärt, dieser sei aufgrund der Vorwürfe menschlich enttäuscht und \"gebrochen\" gewesen und habe sich als Opfer gefühlt. Anfangs sei er sehr ruhig, fast schüchtern gewesen, dann selbstbewusster. Er habe sehr gute Arbeit geleistet und zeitweise für drei Stellen personalbezogene Angelegenheiten erledigt. Er sei als Vorgesetzter tadellos gewesen und habe einen kooperativen Führungsstil gehabt. Es habe keine negativen Auffälligkeiten gegeben. Er gehöre zur Spitzengruppe der Personalfeldwebel. \n\n8\\. In dem von Frau Oberleutnant E, der Stabszugführerin im ...bataillon ..., verfassten Dienstzeugnis vom 22. Februar 2023 heißt es, der frühere Soldat habe sich als stets zuverlässige und höchst motivierte Führungskraft mit gefestigter Persönlichkeit und außerordentlichem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein gezeigt. Er verfüge über eine sehr hohe Fachkompetenz und profunde Erfahrungen und habe Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Sein Verhalten sei beispielgebend, seine Führung tadellos. Er sei absolut teamfähig und bringe sich konstruktiv ein. \n\n9\\. 3\\. Der Zentralregisterauszug vom 5. September 2025 enthält keine Einträge. Der Disziplinarbuchauszug vom 7. März 2023 verweist auf vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus den Jahren 2009, 2014, 2019 und 2020. \n\n10\\. 4\\. Der frühere Soldat bezieht noch bis Mitte März 2026 Übergangsgebührnisse. Seine Übergangsbeihilfe wurde einbehalten. \n\n11\\. 5\\. In dem am 16. Dezember 2016 eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde er am 15. Juni 2018 wie folgt angeschuldigt: \"1. Der Soldat bedrängte Frau Oberstabsgefreiter (OStGefr) F seit März 2013 in der ...-Kaserne, ..., und nach dem Umzug der ...kompanie ... (...) in die ...kaserne, ..., seit dem 24.03.2015 bis Anfang Oktober 2015 gegen ihren mehrfach an ihn ausdrücklich geäußerten Willen mit sexuell motivierten Äußerungen, die sinngemäß lauteten: 'Ich würde dich jetzt gerne ...', 'Können wir nicht mal zusammen kommen?', 'Wir könnten ja mal ...', 'Ich kann dir ja mal zeigen ...', in der Gegenwart des Oberstabsgefreiten (OStGefr) G 'Wollen wir mal?', in der Gegenwart des OStGefr H 'Wann schlafen wir zusammen?' sowie über den Messenger 'WhatsApp' im Sommer 2015 um 15:35 Uhr 'Wenn du schon nix mit mir machen willst gib mir wenigstens n Foto' und betitelte die OStGefr F auf ihr sofortiges 'Nein' um 15:36 Uhr als 'Arsch', wodurch er, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, die Zeugin in ihrer Würde herabsetzte. 2\\. Der Soldat verwendete gegenüber der OStGefr F sowie in Gegenwart weiterer Soldaten seiner Kompanie ab dem ersten Halbjahr 2014 in der ...-Kaserne, ..., und seit dem 24.03.2015 in der ...kaserne, ..., bis Oktober 2015 mehrmals den Ausspruch 'F schluckt', sodass sich der Ausspruch in der Kompanie verbreitete und von anderen Soldaten verwendet wurde, womit der Soldat die OStGefr F, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herabsetzte. 3\\. Der Soldat vollzog zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten regelmäßig, zumindest aber seit 2014 am Standort ... und seit dem 24.03.2015 in der ...kaserne, ..., bis Anfang Oktober 2015 gegenüber der OStGefr F folgende sexuell geprägte Handlungen und Aussagen missachtenden Inhalts, wodurch er - wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen - die StGefr F in ihrer Würde herabsetzte: a. Wenn sich die OStGefr F nach etwas bückte, tätigte der Soldat im Beisein weiterer Soldaten die sexuell motivierte Äußerung 'Bück dich' und kommentierte ihre gebückte Körperhaltung mit den unterschiedlichsten Aussagen wie etwa 'Das könntest du ja mal bei mir zuhause machen', 'die Position gefällt mir' sowie im Beisein des Stabsunteroffiziers (StUffz) I, StUffz J, OStGefr H, OStGefr G auch mit Aussagen wie 'Oh schön', 'Oh sieh mal da', 'Oh ja', 'Oh yeah', 'Komm her', 'Oh ja da hinten habe ich noch was hingelegt, schau mal noch mal tiefer', 'Weiter so', 'Los tiefer', 'Oh geil, bleib doch mal so' oder er nutzte die gebückte Position der OStGefr F im Beisein anderer Soldaten aus, um sich hinter sie zu stellen und sexuell orientierte rhythmische Hüftbewegungen auszuführen, um anzudeuten, dass er sie 'von hinten nimmt'. b. Auf den Brustumfang der OStGefr F bezogen bezeichnete der Soldat sie im Beisein anderer Soldaten als 'Mäusetittchen' und\u002Foder ihren Brustumfang als 'Mäusefäuste' und sagte zu ihr: 'Deine Titten sind zu klein.' oder 'Du brauchst dir keine Sorgen um Brustkrebs zu machen, da es so kleine Krebse nicht gibt.' mit der Folge, dass auch andere Soldaten, insbesondere der OStGefr G und der OStGefr H mitmachten und diese Sprüche in Form der Zustimmung wiederholten. c. Er schlug der OStGefr F einmal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 in der ...-Kaserne, ..., als sie sich im Geschäftszimmer der Kompanie über den Tresen lehnte, mit der Hand auf ihr Gesäß, woraufhin sie dem Soldaten sinngemäß entgegnete 'Lass es Mann!'. Der Soldat hatte, wie er wusste, keine Erlaubnis, die Soldatin anzufassen. Ferner schlug der Soldat der OStGefr F zumindest ein weiteres Mal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Juli 2015 in der ...kaserne, ..., ohne Anlass und gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen mit der Hand auf ihr Gesäß. 4\\. Der Soldat zog die OStGefr F am 24.03.2015 im Geschäftszimmer der Kompanie, ...kaserne, ..., zu sich über den Bürostuhl, hielt sie in einer nicht mehr genauer ermittelbaren Art und Weise fest, schlug der Zeugin mit einem Lineal leicht auf ihr Gesäß und leckte sie am Ohr und an der Wange, wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. Eine Erlaubnis, die Soldatin anzufassen, hatte er nicht. Während dieses Geschehens erstellte er entgegen der durch den Kompaniefeldwebel (KpFw) OStFw K bei einem Antreten erteilten Belehrung, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen und ohne zuvor eine entsprechende Filmerlaubnis beantragt zu haben, aus einer unveränderten und erhöhten Perspektive mit seinem iPhone eine Videodatei vom Eingangsbereich des Raumes und den Kopf des StUffz I, der an seinem Schreibtisch saß, mit einer Aufnahmedauer von insgesamt eine Minute 13 Sekunden, wobei die OStGefr F nur bei Betreten und Verlassen des Raumes, der Soldat selbst sowie die Handlung gar nicht zu sehen, die Äußerungen der beiden währenddessen aber teilweise zu hören sind. Die Aufnahme verschickte er am selben Tag um 14:39 Uhr von seinem iPhone von seinem privaten Email-Account ...@t-online.de an seinen dienstlichen E-Mail-Account ...@bundeswehr.org, von wo aus er die Datei ohne weitere Kommentierung um 14:43 Uhr an die persönlichen E-Mail-Accounts des OStGefr H, des OStGefr G, der OStGefr F sowie des StUffz J weiterleitete. 5\\. Der Soldat versetzte der Frau Hauptgefreiter (HptGefr) L zu im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls nach dem 24.03.2015 und bis zum 05.10.2015, an nicht genauer ermittelbaren Orten innerhalb der ...kaserne, ..., in einer nicht mehr genau ermittelbaren Anzahl gegen ihren Willen mit der Hand einen Klaps auf ihr Gesäß, wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 6\\. Der Soldat betitelte die OStGefr F seit dem Umzug der ... am 24.03.2015 in die ...kaserne, ..., in der Gegenwart der StGefr L zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten in einer nicht mehr genau ermittelbaren Anzahl von Fällen bis Oktober 2015 als 'Fettarsch' oder wählte in der Gegenwart des OStGefr G die Formulierung 'Dein Arsch ist zu fett', wodurch er andere Soldaten animierte mitzumachen, sodass insbesondere der OStGefr G und OStGefr H diese Äußerungen aufgriffen und die Sprüche wiederholten, wodurch die OStGefr F in ihrer Würde herabgesetzt wurde, was der Soldat wusste und wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 7\\. Der Soldat forderte die HptGefr L im Zeitraum März\u002FApril 2015 bis Oktober 2015 regelmäßig mündlich sowie über den Messenger 'WhatsApp' dazu auf, ihm Fotos zu schicken, auf denen sie wenig bis gar nicht bekleidet war, indem er der HptGefr L gegenüber sinngemäß äußerte 'Du darfst auch mehr zeigen.', wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 8\\. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.03.2015 und dem 20.04.2015 erstellte der Soldat in der ...kaserne, ..., entgegen der durch den KpFw OStFw K bei einem Antreten erteilten Belehrung, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen und ohne zuvor eine entsprechende Filmerlaubnis beantragt zu haben, mit seinem iPhone und der Einwilligung des StUffz J im slow-motion-Modus ein Video vom Gesicht des StUffz J, wie der Soldat - zu sehen ist seine Hand - ihm eine leichte Ohrfeige versetzt. Dieses 13 Sekunden lange Video zeigte der Soldat in der Kompanie herum und sendete es zumindest am 20.04.2015 an das private Mobiltelefon des StUffz I sowie an StUffz J. 9\\. Der Soldat klemmte die HptGefr L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im April\u002FMai 2015 im S6-Büro der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ..., als diese sich unter dem Schreibtisch befand, um einen Netzwerkstecker in den dienstlichen PC einzustecken, gegen ihren Willen unter dem Schreibtisch ein, indem er sich auf den Bürostuhl setzte, mit diesem an den Schreibtisch rollte und seine Beine gegen die HptGefr L drückte, so dass die HptGefr L in dieser Position, in der ihr Kopf etwa 30 cm von seinem Schoß entfernt war, für ca. ein bis zwei Minuten verharren musste. Dabei äußerte der Soldat sinngemäß: 'So kannst Du bleiben!', wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 10\\. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 zeigte der Soldat dem StUffz M hinter dem Gebäude 62 der ...kaserne, ..., an der dort stehenden Bank seinen Penis und fragte die HptGefr L, die den Vorgang aus dem Fenster gesehen hatte, am selben Tag vor dem Gebäude 62, ob sie seinen Penis gesehen habe. Er sprach die HptGefr L die nachfolgende Woche gegen ihren ihm ausdrücklich erklärten Willen regelmäßig darauf an und fragte sie sinngemäß: 'Jetzt wo du ihn gesehen hast, gehen wir zusammen in die Kiste?' sowie 'Willst du ihn auch mal anfassen?' und rief während dieser Zeit zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der Gegenwart weiterer Soldaten '... die L hat ihn auch schon gesehen!' und setzte die Soldatin hierdurch, wie er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herab. 11\\. Der Soldat äußerte gegenüber der HptGefr L zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 vor dem Gebäude 62 der ...kaserne, ..., zumindest sinngemäß: 'Kommst in mein Büro, dann scheppere ich Dich mal ordentlich durch.' sowie zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten: 'Dich ficke ich auch noch.' und 'Du solltest mal wieder ordentlich gefickt werden.', wodurch er die Soldatin in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 12\\. Der Soldat hielt den Kopf der HptGefr L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 auf der Treppe zur 1. Etage Gebäude 62 der ...kaserne, ..., mit beiden Händen fest, zog sie zu sich heran und küsste sie, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, gegen ihren Willen auf die Wange und setzte sie dadurch, wie er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herab. 13\\. Der Soldat umklammerte StUffz I im Beisein des OStGefr H zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni\u002FJuli 2015 als dieser auf seinem Bürostuhl im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., saß, ohne rechtfertigenden Grund von hinten mit seinen Armen und schüttelte ihn, so dass sich StUffz I nur durch erheblichen Kraftaufwand befreien konnte und setzte ihn dadurch in seiner Würde herab, was der Soldat wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. 14\\. Der Soldat umklammerte StUffz J zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 03.08.2015 und dem 21.08.2015, als dieser auf seinem Bürostuhl im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., saß, ohne rechtfertigenden Grund von hinten mit den Armen für ca. 10­15 Sekunden, wodurch er StUffz J in seiner Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. StUffz J konnte sich nur befreien, indem er den Soldaten mit dem Bürostuhl rollend gegen die Wand drückte, um die Umklammerung zu lösen. 15\\. Der Soldat äußerte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2015 gegenüber der HptGefr L im Kopierraum im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., zumindest sinngemäß: 'Die Hälfte der Kompanie darf über Dich rüber, warum ich nicht?', wodurch er die HptGefr L in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätten erkennen können und müssen. 16\\. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im August 2015 vollzog der Soldat in der ...kaserne, ..., folgende Handlungen: a. Der Soldat warf im Geschäftszimmer der ... vom Tresen am Eingang stehend ein schwarzes Messer auf die am gegenüberliegenden Ende des Zimmers hängende Korkwand, wobei StUffz J in Deckung gehen musste. Auch OStGefr H befand sich in der Nähe der Flugbahn. b. Er warf nach der vorstehend unter Punkt 16a geschilderten Handlung das Messer von der Korkwand aus gegen die Tür des Putzspindes der Bundeswehr, das dort eine Kerbe hinterließ. Der Schaden betrug ca. 80,00 €. c. Er schoss private Pfeile und mit einem privaten Bogen des KpFw der ..., Oberstabsfeldwebel (OStFw) K, auf die Tür des Geschäftszimmers, wodurch an der Tür ein Loch in Größe des Durchmessers des Pfeiles entstand. Der Schaden an der Tür, die abgeschliffen, gespachtelt und lackiert werden musste, betrug insgesamt ca. 120,00 €. An zwei Aluminium Pfeilen der Marke \"Cartel\" Modell Arrow 7001 brach jeweils die Pfeilspitze ab. Dieser Schaden wird auf ca. 15,00 € (zwei Pfeile plus Versandkosten) geschätzt. d. Er schoss gemeinsam mit dem OStGefr H und StUffz I im Büro des KpFw ..., OStFw K, mit dessen privaten Bogen zumindest einen Pfeil in einen dort aufgestellten privaten Modell-LKW des KpFw, wodurch der Anhänger des Modell-LKWs beschädigt wurde. Der Wert betrug zwischen 5,00 € und 20,00 €. e. Er warf im Beisein von OStGefr H und StUffz I eine alte Kanonenkugel des KpFw mit einem Durchmesser von ca. 10 cm und einem Gewicht von ca. 2 kg durch das Geschäftszimmer und beschädigte dabei eine Aktenablage aus Plastik des Dienstherrn im Wert zwischen 5,00 € und 8,00 €. Es entstand ein materieller Gesamtschaden von ca. 235,00 €. 17\\. Der Soldat würgte StUffz J zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz nach dem 14.09.2015 im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., im Beisein von untergebenen Soldaten, jedenfalls Beisein von StUffz I, ohne rechtfertigenden Grund mit beiden Händen für ca. 5 Sekunden und fragte ihn 'Wann arbeitest du endlich was?', wodurch der Soldat den StUffz J bewusst in seiner Würde herabsetzte bzw. dies zumindest hätte erkennen können und müssen. 18\\. Der Soldat brachte gegenüber StUffz J, dessen gesundheitliche Einschränkungen ihm bekannt waren, im Geschäftszimmer der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ... ab dem Zeitpunkt 14.09.2015 regelmäßig zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, auch im Beisein anderer Soldaten, zumindest im Beisein von OStGefr F und StUffz J durch folgende sinngemäße Aussagen zum Ausdruck, dass er nicht belastbar sei: 'Du bist ein Lappen.', 'Du taugst nichts.', 'Du bekommst nichts geregelt.', 'Du leistest nichts.', 'Du kannst nichts.', 'Das wird eh nichts.' sowie 'Mach mal Pause!' und 'Überanstrenge Dich nicht!' und steckte ihm als Kundgabe seiner Missachtung den angeleckten Finger ins Ohr und bezeichnete dies als 'Ohrbumsen', wodurch der Soldat den StUffz J bewusst in seiner Würde herabsetzte bzw. dies zumindest hätte erkennen können und müssen. 19\\. Der Soldat bearbeitete zwei der bei der Übergabe der ... am 22.07.2015 aufgenommenen Portraits der OStGefr F nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der ...kaserne, ..., indem er auf das Kompanielaufwerk zugriff und a. unter eines der Bilder zumindest sinngemäß die Textzeile einfügte: 'Das ist unser Kompaniekätzchen, es schleicht nachts von Raum zu Raum und sucht sich einen neuen Platz zum Schlafen.', b. in eines der Portraits, auf dem die OStGefr F lächelte und den Mund leicht geöffnet hat in die Richtung ihres Blickes in einiger Entfernung senkrecht ins Bild einen Penis einfügte. Er druckte die Bilder aus und zeigte sie im Geschäftszimmer der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ..., während des GÜZ-Durchgangs in der Zeit vom 20.09.2015 bis 02.10.2015 seinen Kameraden des Kompaniefeldwebeltrupps (Team H) OStGefr H, StUffz I und StUffz J sowie anderen Soldaten der Kompanie, die zu anderen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an seinem Büro während des Dienstes vorbeigingen, wodurch er die OStGefr F bewusst in ihrer Würde herabsetzte bzw. er dies zumindest hätte erkennen können und müssen. 20\\. Der Soldat sandte der HptGefr L am 24.09.2015 um 15.19 Uhr über den Messenger 'WhatsApp' die Nachricht: 'Klar. Kleinen quicky auf der Stube.' auf ihr privates Mobiltelefon, obwohl er wusste, jedenfalls aber hätte erkennen können und müssen, dass die HptGefr L das nicht wollte und er sie dadurch in ihrer Würde herabsetzte. 21\\. Der Soldat sandte der HptGefr L am 05.10.2015 um 16.46 Uhr über den Messenger 'WhatsApp' die Nachricht: 'Wieso willst Du nicht mit mir in die Kiste?' auf ihr privates Mobiltelefon, obwohl er wusste, jedenfalls aber hätte erkennen können und müssen, dass die HptGefr L das nicht wollte und er sie dadurch in ihrer Würde herabsetzte.\" \n\n12\\. 6\\. Sachgleich zu den Anschuldigungspunkten 9 und 16b bis 16e verhängte das Amtsgericht ... gegen den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigungen eine Geldstrafe. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil der Stabsunteroffiziere J und I wurde im März 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Von einer Verfolgung von Straftaten gegenüber Frau Oberstabsgefreiter F wurde im März 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. \n\n13\\. 7\\. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 24. Juli 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Es hat acht Anschuldigungspunkte ausgeklammert. Die Anschuldigungspunkte 2, 3b, 4, 5, 9, 11, 12, 16a bis 16e, 17 und 18 hat es als erwiesen angesehen. Von den übrigen Anschuldigungen hat es den früheren Soldaten freigestellt. \n\n14\\. Der frühere Soldat habe jeweils vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen, zum innerdienstlichen Wohlverhalten, zur Fürsorge, zur Zurückhaltung und zur Kameradschaft verletzt und zwei Soldatinnen sexuell belästigt, wobei er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben habe. \n\n15\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehaltes. Denn der frühere Soldat habe als Vorgesetzter kraft seines Dienstgrades als Oberfeldwebel insbesondere die Mannschaftssoldatinnen F und L vorsätzlich über einen längeren Zeitraum verbal und körperlich entwürdigend und beleidigend behandelt. Besonders schwer wögen seine sexualisierten Sprüche und körperlichen Übergriffe. Gleiches gelte für sein Verhalten gegenüber Stabsunteroffizier J, den er leicht gewürgt und beleidigt und dem er seinen angeleckten Finger ins Ohr gesteckt habe. \n\n16\\. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei davon nicht abzuweichen. Das Dienstvergehen wiege nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sehr schwer. Der frühere Soldat habe seine Untergebenen F und L mehrfach gedemütigt. Die Untergebene F habe er sehr oft mit \"Mäusetittchen\" begrüßt, sie mit dem Lineal geschlagen und am Ohr und an der Wange angeleckt. Davon habe er vorschriftswidrig ein Video erstellt und an Kameraden und Kameradinnen verteilt. Der Untergebenen L habe er gegen ihren erklärten Willen Klapse auf das Gesäß versetzt, sie \"geküsst\" und genötigt, unter dem Schreibtisch in einer äußert unangenehmen Situation eingeklemmt zu bleiben. Zudem habe er beide mit sexualisierten Sprüchen belästigt. Dabei sei er zielgerichtet vorgegangen, um die ca. zwölf Jahre jüngeren Soldatinnen in ihrer Würde zu verletzen und zum Objekt herabzusetzen. Ferner habe der frühere Soldat beide Untergebenen sexuell tiefgreifend belästigt und die Zeugin L mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung genötigt. Diese habe es nicht mehr ausgehalten und sei in einen anderen Bereich gewechselt. Erschwerend träten die Verurteilung wegen der Sachbeschädigungen, der Ungehorsam und die mangelnde Zurückhaltung bei Äußerungen gegenüber Untergebenen hinzu. Das Dienstvergehen habe auch nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn gehabt, da der frühere Soldat erst wegkommandiert und dann versetzt worden sei. \n\n17\\. Das Maß der Schuld werde durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Er habe gezielt die Unerfahrenheit der Untergebenen ausgenutzt. Der frühere Soldat habe gewusst, was er getan habe und mit den Distanzlosigkeiten und Übergriffen trotz Gegenwehr nicht aufgehört. Seine Argumentation, es habe sich um Neckereien, Späße und im Fall des \"Kusses\" um Trost gehandelt, sei nach den Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. \n\n18\\. Zu seinen Gunsten seien seine sehr guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Er habe sich nachbewährt. Leicht mildernd könne zudem eingestellt werden, dass er sich teilgeständig eingelassen und in der Einheit ein lockerer Umgangston geherrscht habe. \n\n19\\. Nicht mildernd wirke hingegen, dass die Kompanieführung nicht im Wege der Dienstaufsicht eingegriffen habe. Denn der frühere Soldat habe sich nicht in einer Überforderungssituation befunden. Als Vorgesetzter habe er um die Grenzüberschreitungen gewusst, aber sie trotz Hinweisen der Untergebenen nicht abgestellt. Er habe sich weder entschuldigt noch einen Ausgleich vorgenommen. \n\n20\\. Da bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Höchstmaßnahme zu verhängen sei, erlange die Verfahrensüberlänge keine rechtliche Bedeutung. \n\n21\\. 8\\. Der frühere Soldat begehrt mit seiner unbeschränkten Berufung eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Truppendienstgericht habe schwere Verfahrensfehler begangen. Es habe die Einlassungen vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 zugrunde gelegt, sie aber entgegen dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Daher hätten zumindest die ehrenamtlichen Richter den Inhalt nicht gekannt. Zudem sei die Beweiswürdigung zu knapp. Ferner hätte das Truppendienstgericht den Strafbefehl nicht verwerten dürfen, da dieser im Zentralregister getilgt sei. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einer sexuellen Belästigung Untergebener eine Dienstgradherabsetzung. Davon sei nicht abzuweichen. Denn er sei nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden, habe sich teilgeständig eingelassen und sich nachbewährt. Mildernd zu berücksichtigen sei zudem die überlange Verfahrensdauer. \n\n22\\. 9\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Aberkennung des Ruhegehalts für angemessen. Bis auf die Anschuldigungspunkte 12 und 19a seien alle Anschuldigungen erwiesen, wobei Anschuldigungspunkt 17 disziplinarisch irrelevant sei. Von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung sei auf der zweiten Bemessungsstufe zur Höchstmaßnahme überzugehen. Zu berücksichtigen seien dabei der lange Tatzeitraum, die Vielzahl an Taten, die Betroffenheit insbesondere von zwei Mannschaftssoldatinnen und der Umstand, dass der frühere Soldat die gesamte Teileinheit destabilisiert habe. Er habe im Kernbereich der Menschenführung voll versagt. Da deshalb das Vertrauen des Dienstherrn in ihn objektiv zerstört sei, könnten weder eine Nachbewährung noch eine Verfahrensüberlänge mildernd wirken. \n\n23\\. 10\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Videos und Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. Die Berufung des früheren Soldaten ist zulässig und begründet. Ihm ist nicht das Ruhegehalt abzuerkennen. Angemessen ist eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6. \n\n25\\. 1\\. Da sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n26\\. 2\\. Eine Sachentscheidung ist nicht nach § 121 Abs. 2 WDO a. F. ausgeschlossen. \n\n27\\. a) Ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Truppendienstgericht seiner Entscheidung gemäß § 84 Abs. 2 WDO a. F. die tatsächlichen Feststellungen in dem teilweise sachgleichen Strafbefehl zugrunde gelegt hat, obwohl er im Zentralregister getilgt ist. Dies führt nicht zu einem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Denn gemäß § 51 Abs. 2 BZRG bleiben die gesetzlichen Rechtsfolgen der Tat oder Verurteilung - und damit die disziplinarrechtliche Verantwortung und Verwertung von Strafbefehlen nach § 84 Abs. 2 WDO a. F. - durch die Tilgung unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 \u003C66 LS> und vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13). Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hat in Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der die Persönlichkeit des (früheren) Soldaten zu berücksichtigen ist (vgl. § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO), nicht zu seinen Lasten auf nach § 51 Abs. 1 BZRG getilgte oder zu tilgende Verurteilungen wegen anderer, nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender Straftaten abgestellt werden darf. Nicht hingegen hindert es die disziplinare Ahndung eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt und als solche strafrechtlich geahndet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23\\. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 16 m. w. N.). Entsprechendes gilt für das Verwertungsverbot nach § 8 Abs. 7 WDO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 \\- 2 WD 11.21 - juris Rn. 45 m. w. N.). \n\n28\\. b) Offen bleiben kann, ob das Truppendienstgericht die Einlassungen des früheren Soldaten vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 ordnungsgemäß einbezogen hat, ihr Inhalt allen erkennenden Richtern bekannt war und die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts den diesbezüglichen Anforderungen genügt. Denn angesichts der sehr langen Verfahrensdauer sähe sich der Senat selbst bei einem schweren Verfahrensmangel veranlasst, das ihm in § 121 Abs. 2 WDO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, von einer Zurückverweisung abzusehen. \n\n29\\. 3\\. Da die Berufung im vollen Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (a)) aufgrund eigener Tat- (b)) und Schuldfeststellungen (c)) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (d)). Danach ist eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A6 angemessen. \n\n30\\. a) Zur Prüfung stehen alle Anschuldigungspunkte mit Ausnahme des Anschuldigungspunktes 7\\. Denn der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung nach Anhörung des Verteidigers und des Vertreters der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft alle vom Truppendienstgericht gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO a. F. ausgeklammerten Anschuldigungspunkte bis auf den Anschuldigungspunkt 7 gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 WDO wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen, weil sie für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 22). Den Anschuldigungspunkt 7 hat der Senat nicht wieder einbezogen, weil die darin bezeichneten WhatsApp-Nachrichten nicht vorliegen und der Vorwurf selbst im Fall der Erweislichkeit nicht zu einem anderen Disziplinarmaß führen würde. \n\n31\\. b) In tatsächlicher Hinsicht sind alle übrigen Anschuldigungen teilweise oder ganz aufgrund der vom Verteidiger für den Soldaten abgegebenen Einlassungen vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 (im Folgenden: Einlassung von 2016 bzw. 2018), der erstinstanzlichen Zeugenaussagen und der in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und eingeführten Unterlagen erwiesen. \n\n32\\. aa) Fest steht zunächst, dass der frühere Soldat die in den Anschuldigungspunkten 16b bis 16e vorgeworfenen Sachbeschädigungen auf die jeweils angeschuldigte Weise beging und dadurch einen Gesamtschaden zum Nachteil des Dienstherrn von jedenfalls 208 € verursachte. Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 24. April 2017. Sie können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil der frühere Soldat sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13 m. w. N. zu § 84 Abs. 2 WDO a. F.). Denn er ist gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen und hat die Anschuldigungspunkte 16c bis 16e in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Den Anschuldigungspunkt 16b, der vom Zeugen Oberstabsgefreiter d. R. H bestätigt worden ist, hat er nicht explizit bestritten. Dass aufgrund der Taten zudem dem Kompaniefeldwebel ein Sachschaden im unteren zweistelligen Euro-Bereich entstand, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt. \n\n33\\. Darüber hinaus ist ein Teil des Anschuldigungspunktes 16a - der Messerwurf durchs Geschäftszimmer auf die Korkwand in Anwesenheit von Kameraden - erwiesen. Er wurde vom Zeugen J bestätigt und der frühere Soldat hat dem nichts entgegengesetzt. Nicht erwiesen ist allerdings, dass der damalige Stabsunteroffizier J in Deckung gehen musste und sich der damalige Oberstabsgefreite H in der Nähe der Flugbahn befand. Dies wurde weder eingeräumt noch von den Zeugen bestätigt. \n\n34\\. bb) Erwiesen ist ferner das dem früheren Soldaten in den Anschuldigungspunkten 8, 14, 17 und 18 vorgeworfene Verhalten betreffend den damaligen Stabsunteroffizier J sowie zum Teil das ihm im Anschuldigungspunkt 13 zur Last gelegte Verhalten gegenüber dem damaligen Stabsunteroffizier I. \n\n35\\. Die Taten gemäß Anschuldigungspunkt 8 wurden in der Einlassung von 2018 eingeräumt. Allerdings ergibt sich aus der Einlassung, dass der damalige Stabsunteroffizier J die Ohrfeige freiwillig über sich ergehen ließ und mit dem Video davon die Slow-Motion-Funktion des Smartphones getestet werden sollte. Der Zeuge J hat im Einklang damit bekundet, dass das Video zwischen beiden abgesprochen war und er zugestimmt hatte. Das in Augenschein genommene Video zeigt die gespielte Ohrfeige auch im Slow-Motion-Modus. \n\n36\\. Die Umklammerungen der beiden damaligen Stabsunteroffiziere gemäß den Anschuldigungspunkten 13 und 14 hat der frühere Soldat in der Einlassung von 2016 bestätigt, das im Anschuldigungspunkt 13 zudem vorgeworfene Schütteln von Stabsunteroffizier I nicht. Dazu haben sich auch die Zeugen erstinstanzlich nicht verhalten. \n\n37\\. Zum Anschuldigungspunkt 17 wurde in der Einlassung von 2016 zwar nur ein angedeutetes Würgen des Zeugen J eingeräumt. Dessen Aussage ist aber zu entnehmen, dass es sich um ein tatsächliches, wenngleich leichtes Würgen handelte. Der Senat hält dies für glaubhaft, weil sich der gesamten Zeugenaussage keine Belastungstendenz entnehmen lässt. \n\n38\\. Die im Anschuldigungspunkt 18 vorgeworfenen sinngemäßen Sprüche und das \"Ohrbumsen\" gegenüber dem damaligen Stabsunteroffizier J wurden in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Sie sind vom Zeugen J bestätigt worden. \n\n39\\. Der Senat ist aufgrund der Einlassungen von 2016 und 2018 sowie der Aussagen der Zeugen J und I davon überzeugt, dass alle genannten Taten Teil von gegenseitigen Rangeleien unter befreundeten Männern waren, die vom früheren Soldaten weder böse oder verletzend gemeint waren noch von beiden Kameraden so aufgefasst wurden. \n\n40\\. cc) Fest steht des Weiteren, dass der frühere Soldat auch den Großteil der angeschuldigten Taten zum Nachteil von Frau Oberstabsgefreiter F beging. Die Anschuldigungspunkte 2, 3a, 3c, 4 und 6 sind vollumfänglich erwiesen, die Anschuldigungspunkte 1, 3b, 19a und 19b teilweise. \n\n41\\. Die im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen WhatsApp-Nachrichten wurden vom früheren Soldaten an Frau Oberstabsgefreiter F versandt; die betreffenden Chatauszüge liegen vor. Die angeschuldigten verbalen Äußerungen wurden hingegen weder eingeräumt noch von den Zeugen bestätigt. \n\n42\\. Die Verwendung des Spruchs \"F schluckt\" (Anschuldigungspunkt 2) durch den früheren Soldaten wurde in der Einlassung von 2018 eingeräumt und von den Zeuginnen F und L und den Zeugen I, H und G bestätigt. Dabei wurde die Verwendung nicht nur in ..., an die allein sich die Zeugin F erinnert hat, sondern auch schon in ... vom Zeugen J bejaht. Dass sich der Spruch auf den Oralverkehr der Zeugin F bezog, wurde in der Einlassung von 2018 bejaht; so wurde er auch von der Zeugin F verstanden. Der Zeuge J hat diese Bedeutung des Spruchs ebenfalls bestätigt. \n\n43\\. Zum Anschuldigungspunkt 3a wurden in der Einlassung von 2018 sexualbezogene Kommentierungen bei Bückvorgängen von Frau Oberstabsgefreiter F eingeräumt. Die zudem angeschuldigten rhythmischen Hüftbewegungen hinter ihr, die der frühere Soldat nicht explizit bestritten hat, wurden von der Zeugin F glaubhaft bestätigt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3b ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen F und L sowie der Zeugen I und J die häufige Bezeichnung der Brüste von Frau Oberstabsgefreiter F als \"Mäusetittchen\" erwiesen; die übrigen angeschuldigten Bemerkungen wurden weder in den Einlassungen eingeräumt noch von den Zeugen erinnert. Zum Anschuldigungspunkt 3c hatte zwar die Zeugin F selbst keine Erinnerungen. Jedoch wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt, dass der frühere Soldat ihr gelegentlich einen Klaps auf den Po gab. \n\n44\\. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass sich Anschuldigungspunkt 4 wie vorgeworfen zugetragen hat. Dies ist aus dem in Augenschein genommenen Video in Verbindung mit der diesbezüglichen Einlassung von 2016 und den Aussagen der Zeugin F und des Zeugen I zu schließen. Zwar ist auf dem Video die Tathandlung nicht zu sehen. Jedoch passen alle zu hörenden Ausrufe der Zeugin F ebenso wie die Kommentare der bei der Tat anwesenden Kameraden zum angeschuldigten Tathergang, der im Wesentlichen von der Zeugin F und dem Zeugen I bestätigt worden ist. Der Schlag mit dem Lineal wurde zudem in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Dahinstehen kann, ob sich Frau Oberstabsgefreiter F - wie der frühere Soldat geltend gemacht - im Verlauf der Tat zusätzlich an einer Stuhllehne stieß. \n\n45\\. Dass der frühere Soldat Frau Oberstabsgefreiter F wiederholt \"Fettarsch\" nannte (Anschuldigungspunkt 6) ist daraus zu schließen, dass in der Einlassung von 2016 ausgeführt wurde, sie habe ihn \"ebenfalls\" so genannt. \n\n46\\. Anschuldigungspunkt 19a ist aufgrund der insoweit weitgehend geständigen Einlassung von 2016 bis auf den Inhalt des dem Portrait beigefügten Textes erwiesen. Der frühere Soldat hat einen anderen Inhalt behauptet, die Zeugen haben sich daran nicht erinnert und das Portrait mit dem Text liegt nicht vor. Der behauptete Text weicht vom angeschuldigten Text deutlich ab. \n\n47\\. Anschuldigungspunkt 19b wurde in der Einlassung von 2016 dem Grunde nach eingeräumt, aber dahingehend eingeschränkt, dass nur ein oder zwei Kameraden diese Fotomontage zu Gesicht bekommen hätten, wobei sich aus der Aussage des Zeugen H ergibt, dass er dazugehörte. Die weiteren Zeugenaussagen sind insoweit unergiebig. \n\n48\\. Der Senat folgt dem früheren Soldaten nicht darin, dass die Taten betreffend Frau Oberstabsgefreiter F in ein kameradschaftliches Verhältnis zwischen beiden eingebettet waren und auf Gegenseitigkeit beruhten. Sie sind bereits bei objektiver Würdigung nicht Ausdruck einer kameradschaftlichen Verbundenheit. Den Einlassungen von 2016 und 2018 sowie den Zeugenaussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass Frau Oberstabsgefreiter F vergleichbare Verhaltensweisen gegenüber dem früheren Soldaten an den Tag legte. Die vorliegende WhatsApp-Kommunikation zwischen beiden und das Video, auf dem sie am Anfang und am Ende zu sehen ist, lässt dies ebenfalls nicht erkennen. Die Zeugin F hat ausgesagt, dass sie vor allem die Äußerungen zu ihren Brüsten als beleidigend auffasste. Ihr Gesichtsausdruck kurz nach der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4, der auf dem Video zu sehen ist, lässt darauf schließen, dass sie auch diese Tat nicht lustig fand. Die Frage, ob man die Taten des früheren Soldaten ihr gegenüber generell hinnehmen sollte, auch wenn man noch unreif sei, hat sie klar mit \"nein\" beantwortet. \n\n49\\. dd) Hinsichtlich der Anschuldigungen betreffend Frau Hauptgefreiter L sind die Anschuldigungspunkte 5, 9, 12, 15, 20 und 21 vollumfänglich, der Anschuldigungspunkt 10 im Kern sowie der Anschuldigungspunkt 11 teilweise erwiesen. \n\n50\\. Dass der frühere Soldat ihr entsprechend Anschuldigungspunkt 5 wiederholt Klapse auf das Gesäß versetzte, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Soweit dafür das Wort \"Schläge\" verwendet und in Anführungszeichen gesetzt wurde, ergibt sich aus der detaillierten Aussage der Zeugin L, dass es sich um Klapse auf den Po beim Vorbeigehen im Gang des Kompaniegebäudes und im Büro handelte und der frühere Soldat dabei einmal extrem fest zuschlug; nach den Beschreibungen der Zeugin L handelte es sich um einen \"richtigen Schwinger\". Eine Belastungstendenz ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. \n\n51\\. Zum Anschuldigungspunkt 9 steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafbefehl fest, dass Frau Hauptgefreiter L unter ihrem Schreibtisch ein Netzwerkkabel in ihren dienstlichen PC steckte, der frühere Soldat sich auf einen Bürostuhl setzte und diesen so an den Schreibtisch heranzog, dass seine Untergebene, worauf es ihm ankam, nicht mehr unter dem Schreibtisch hervorkommen konnte, er sinngemäß zu ihr sagte \"So kannst Du bleiben\" und sie in dieser Lage ca. eine bis zwei Minuten gegen ihren Willen eingeklemmt verharren ließ. Diese Feststellungen können nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil der frühere Soldat sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Das schlichte Bestreiten eines Einklemmens der Zeugin L in der Einlassung von 2016, während der sinngemäße Spruch \"So kannst Du bleiben!\" eingeräumt wurde, genügt dafür nicht, da der frühere Soldat gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen ist und die Zeugin L die Tat glaubhaft präzisiert hat. Danach befand sie sich auf allen Vieren unter dem Schreibtisch, um den Netzwerkstecker einzustecken. Der frühere Soldat machte die Tür zu, setzte sich an den Schreibtisch, so dass sie mit ihrem Kopf zwischen seinen Beinen war und äußerte \"Da unten kannst bleiben, kannst gerade weitermachen\", während sie versuchte, sich wegzudrücken. \n\n52\\. Zum Anschuldigungspunkt 10 wurde in der Einlassung von 2018 nur eingeräumt, dass der frühere Soldat bei einer Begegnung mit Stabsunteroffizier M seinen Penis herausholte; es sei nicht geplant gewesen, dass Frau Hauptgefreiter L den Penis sehe und er habe sie auch nicht \"tage- oder gar wochenlang\" darauf angesprochen. Damit wurden die wesentlichen Tatvorwürfe nicht in Abrede gestellt, zum einen Frau Hauptgefreiter L sinngemäß gefragt zu haben: \"Jetzt, wo du ihn gesehen hast, gehen wir zusammen in die Kiste\", und zum anderen, in der Gegenwart weiterer Soldaten gerufen zu haben: \"Die L hat ihn auch schon gesehen\". Beide Äußerungen wurden von der Zeugin L sinngemäß bestätigt. Ihre Aussage ist vor allem deshalb glaubhaft, weil sie Erinnerungen an den Ort des Geschehens (Druckerraum) hatte und plausibel erläutert hat, dass sie sich auf den letztgenannten Spruch hin habe rechtfertigen müssen, weil das alles Gerüchte geschürt habe. \n\n53\\. An die im Anschuldigungspunkt 11 vorgeworfene sinngemäße Äußerung \"Kommst in mein Büro, dann scheppere ich Dich mal ordentlich durch\" konnte sich der frühere Soldat der Einlassung von 2016 zufolge zwar nicht erinnern. Da er sie aber nicht explizit bestritten hat und sie von der Zeugin L glaubhaft bestätigt wurde, sieht der Senat sie ebenfalls als erwiesen an. Die Äußerung ist bei objektiver Auslegung im Gesamtkontext des Verhaltens des früheren Soldaten gegenüber der Zeugin L im Sinne der Durchführung von Sexualverkehr mit ihr zu verstehen, wobei die Formulierung \"durchscheppern\" abwertend ist und die Zeugin L zu einem frei verfügbaren Objekt sexueller Begierde abgestempelt wird. Zu den weiteren im Anschuldigungspunkt 11 vorgeworfenen Äußerungen haben sich weder der frühere Soldat noch die Zeugin L verhalten. \n\n54\\. Dass der frühere Soldat Frau Hauptgefreiter L gemäß Anschuldigungspunkt 12 auf der Treppe auf die Wange geküsst hat, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt und von der Zeugin L bestätigt. Die Erläuterung des früheren Soldaten, die Zeugin L habe auf dem Treppenansatz gestanden, ihn traurig angeschaut und auf seine Frage, was los sei, geantwortet, dass es ihr beschissen gehe, woraufhin er entgegnet habe: \"Komm her, du bekommst ein Bussi, dann geht's wieder\", hält der Senat angesichts seines sonstigen Verhaltens gegenüber der Zeugin L für unglaubhaft. Jedenfalls ergibt sich aus der ihm zufolge auf diesen Vorfall bezogenen Whats-App-Kommunikation zwischen beiden, dass es sich um einen nicht einvernehmlichen und für die Zeugin L überraschenden Kuss handelte. So konfrontierte der frühere Soldat sie mit der Nachricht \"Das wars jetzt schon?\", worauf sie antwortete \"Ey ich war Grad voll geschockt\". Auf seine Folgefrage \"Noch nie geküsst worden?\" antwortete sie \"Doch\" und auf sein \"Aber\" \"Hab nicht damit gerechnet\". \n\n55\\. Anschuldigungspunkt 15, der in den Einlassungen von 2016 und 2018 nicht bestritten wurde, ist von der Zeugin L sinngemäß bestätigt worden. Sie hat erklärt, der frühere Soldat habe ihr gegenüber bezogen auf ihr Sexualleben eine Bemerkung \"so in dem Dreh\" gemacht: \"War doch eh schon jeder drin, warum darf ich denn nicht\". Die Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Zeugin noch Erinnerungen an den Tatort (Kopierraum) hatte. \n\n56\\. Schließlich sind aufgrund der vorliegenden WhatsApp-Chat-Auszüge auch die Anschuldigungspunkte 20 und 21 erwiesen. \n\n57\\. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die erwiesenen Taten - wie vom früheren Soldaten geltend gemacht - Teil gegenseitiger Neckereien waren und Frau Hauptgefreiter L nie auch nur andeutete, sein Verhalten zu missbilligen. So hat sie ausgesagt, dass zwar ein lockerer Umgang gepflegt wurde, aber betont, sie habe dem früheren Soldaten \"schon gesagt, dass er aufhören soll\" und ihm \"schon deutlich gemacht, dass er dabei ist, eine Grenze zu überschreiten\". Sie habe ihn z. B. auf die Klapse auf ihren Po hin gefragt, \"ob er noch ganz sauber ist\" und auf den Schwinger hin geäußert, \"was die Scheiße solle\". Der frühere Soldat habe dies aber nur belächelt. Zum Anschuldigungspunkt 10 hat der frühere Soldat in der Einlassung von 2018 selbst erklären lassen, die Zeugin L habe ihn, nachdem sie seinen Penis zu Gesicht bekommen habe, sinngemäß mit \"was soll der Scheiß\" angesprochen. Auch dem Kontext, in den die WhatsApp-Nachrichten eingebettet waren, ist nicht zu entnehmen, dass sie Teil eines einvernehmlichen Flirtens oder Spiels zwischen beiden waren. \n\n58\\. c) Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat jeweils wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich zahlreiche Dienstpflichten verletzt. \n\n59\\. aa) Mit den Sachbeschädigungen zu Lasten des Dienstherrn bzw. des Kompaniefeldwebels gemäß den Anschuldigungspunkten 16b bis 16e hat er gegen die Plicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen, denn er hat die Pflicht verletzt, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.). Soweit er Sachen seines Vorgesetzten - des Kompaniefeldwebels - beschädigt hat, hat er ferner gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil er dessen Eigentumsrecht missachtet hat, außerdem gegen die Pflicht zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG), weil er damit eine seinem Vorgesetzten gegenüber bestehende Pflicht - nämlich dessen im Dienst aufbewahrtes Privateigentum nicht vorsätzlich zu beschädigen - verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 54). Mit allen Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 16a bis 16e hat der frühere Soldat zudem seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, weil er nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erforderte. \n\n60\\. bb) Durch das Umklammern der damaligen Stabsunteroffiziere J und I (Anschuldigungspunkte 13 und 14), das leichte Würgen des Stabsunteroffiziers J mit der Bemerkung \"Wann arbeitest du endlich was?\" (Anschuldigungspunkt 17) und das \"Ohrbumsen\" bei ihm nebst ihm die Belastbarkeit absprechenden Äußerungen (Anschuldigungspunkt 18) hat der frühere Soldat gegen die Pflichten nach §§ 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 33 m. w. N.). Allerdings hat sich der frühere Soldat aus den im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft im Einstellungsvermerk vom 20. März 2017 aufgezeigten Gründen nicht zugleich strafbar gemacht. Es handelte sich insbesondere nicht um eine Misshandlung Untergebener (§ 30 Abs. 1 WStG) oder um eine entwürdigende Behandlung Untergebener (§ 31 Abs. 1 WStG). Die Taten waren als Teil von Rangeleien befreundeter Männer zwar für den früheren Soldaten als Vorgesetzten unangemessen, aber überschritten noch nicht die Erheblichkeitsschwelle für eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit bzw. für eine Würdeverletzung. Das Ohrfeigen von Stabsunteroffizier J gemäß Anschuldigungspunkt 8 ist nicht disziplinarwürdig, weil dieser zugestimmt hatte und die militärische Ordnung dadurch noch nicht in Frage gestellt wurde. \n\n61\\. cc) Mit seinem Verhalten bezogen auf Frau Oberstabsgefreiter F und Frau Hauptgefreiter L hat der frühere Soldat ebenfalls zahlreiche Dienstpflichten verletzt. \n\n62\\. (1) Mit seinen Frau Oberstabsgefreiter F betreffenden Bemerkungen (soweit erwiesen) und den rhythmischen Hüftbewegungen hinter ihr gemäß den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3a, 3b und 6 sowie den Tätlichkeiten ihr gegenüber gemäß den Anschuldigungspunkten 3c und 4 hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Entsprechendes gilt für sein erwiesenes Verhalten gegenüber Frau Hauptgefreiter L gemäß den Anschuldigungspunkten 5, 9, 10, 11, 12, 15, 20 und 21. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Bemerkungen und Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner beiden Untergebenen verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 \u003C207> m. w. N.). Mit den genannten Verhaltensweisen reduzierte er sie teils zu einem Objekt seiner Begierde, machte sich teils in sexueller Hinsicht über sie lustig und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nach seinen Einlassungen nicht bezweckt hat, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 2 SoldGG ausreichend (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 27 m. w. N.). Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 33). Die Belästigung war für den früheren Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatinnen ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatten, objektiv sexuell diskriminierende Sprüche und Handlungen zu akzeptieren. \n\n63\\. Zu den durch sein Verhalten gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG verletzten dienstlichen Pflichten zählt insbesondere die in § 7 SG normierte Pflicht zum treuen Dienen, die - wie ausgeführt \\- zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung verpflichtet, zu der auch das SoldGG gehört. Der dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen zum einen während der Dienstausübung und Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt zum anderen daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 34 m. w. N.). \n\n64\\. Des Weiteren verstieß der frühere Soldat mit seinem Verhalten gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie mit den Äußerungen in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden auch gegen das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 35 m. w. N.). \n\n65\\. Soweit es sich um Tätlichkeiten handelte, hat der frühere Soldat auch deshalb gegen §§ 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, weil er seine Untergebenen nicht ohne deren Einverständnis anfassen durfte (s. o.). \n\n66\\. (2) Der Schlag mit dem Lineal gegenüber Frau Oberstabsgefreiter F gemäß Anschuldigungspunkt 4 verstieß zudem deshalb gegen § 7 SG, weil sich der frühere Soldat damit einer körperlichen Misshandlung nach § 30 Abs. 1 WStG strafbar gemacht hat. Ob es sich bei dem Gesamtverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 zudem um eine entwürdigende Behandlung Untergebener nach § 31 Abs. 1 WStG handelte, kann offenbleiben, weil dies das disziplinare Gewicht wegen des jedenfalls verwirklichten Straftatbestandes nach § 30 Abs. 1 WStG nicht erhöhen würde. \n\n67\\. (3) Das Verhalten gegenüber Frau Hauptgefreiter L gemäß Anschuldigungspunkt 9 verstieß zudem deshalb gegen § 7 SG, weil sich der frühere Soldat damit einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar machte, die auch strafgerichtlich geahndet wurde. Zugleich handelte es sich um eine entwürdigende Behandlung einer Untergebenen i. S. d. § 31 Abs. 1 WStG. Darunter ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen zu verstehen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im Besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 554\u002F08 - juris Rn. 80). Daran gemessen unterfällt das ein- bis zweiminütige Einklemmen von Frau Hauptgefreiter L, die sich auf allen Vieren unter dem Schreibtisch befand, in unmittelbarer Nähe des Schoßes des früheren Soldaten begleitet von seiner zum Oralverkehr auffordernden Äußerung in seiner Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Denn damit hat er seine Untergebene, die seither Panik hatte, allein in einem Büro zu sein, schikaniert, in eine hilflose Zwangslage versetzt und dort zu einem bloßen Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen auf Verlangen herabgesetzt. \n\n68\\. (4) Mit der Bearbeitung der auf dem Kompanielaufwerk gespeicherten Portraits von Frau Oberstabsgefreiter F und dem Herumzeigen der Ausdrucke im Kameradenkreis gemäß den Anschuldigungspunkten 19a und 19b hat der frühere Soldat die gegenüber seiner Untergebenen bestehende Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) sowie die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Auch wenn der angeschuldigte Text bei Anschuldigungspunkt 19a nicht erweislich ist, verletzt das Herumzeigen des Fotos der Oberstabsgefreiten F zum Zwecke der Belustigung das Selbstbestimmungsrecht der Kameradin am eigenen Bild. Zudem liegt in dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 19b ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), weil sich der frühere Soldat damit nach § 185 StGB strafbar gemacht hat. Denn die seinen Kameraden durch das Herumzeigen des Ausdrucks unbefugt zugänglich gemachte Fotomontage mit dem eingefügten Penis vor dem leicht geöffneten Mund der abgebildeten Frau Oberstabsgefreiter F war dem Inhalt nach geeignet, ihrem Ansehen erheblich zu schaden. Damit wird bildlich auf den Spruch \"F schluckt\" angespielt und auf diese Weise die Ehre der Oberstabsgefreiten verletzt. Nicht hingegen liegt eine Verletzung von § 22 Satz 1 KunstUrhG mit der Folge einer Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG vor (dazu BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 25). Zwar waren die Ausdrucke Bildnisse i. S. d. § 22 Satz 1 KunstUrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86\u002F16 - NJW 2018, 2489 Rn. 31 m. w. N.). Denn das Gesicht von Frau Oberstabsgefreiter F blieb trotz der Einfügung des Penis bzw. Textes erkennbar. Das bloße Herumzeigen der Ausdrucke war aber noch kein Verbreiten i. S. d. § 22 Satz 1 KunstUrhG. Darunter ist jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86\u002F16 \\- NJW 2018, 2489 Rn. 31 m. w. N.). Der frühere Soldat übergab indes die Ausdrucke nicht in die Verfügungsgewalt anderer, sondern behielt durch das bloße Herumzeigen die Verfügungsgewalt darüber. \n\n69\\. dd) Mit dem Anfertigen von Videos in der Kaserne ohne Erlaubnis gemäß den Anschuldigungspunkten 4 und 8 trotz der Belehrung durch den Kompaniefeldwebel, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen, hat der frühere Soldat gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Hingegen ist keine Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) erkennbar, da nicht ersichtlich ist, gegen welchen konkreten Befehl der frühere Soldat verstoßen haben soll. Das Herumzeigen bzw. Versenden der ohne Erlaubnis in der Kaserne gefertigten Videos an andere verstößt ebenfalls gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. \n\n70\\. d) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde. Es führt dazu, dass der frühere Soldat in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabzusetzen ist. \n\n71\\. aa) Auf der ersten Stufe wird zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt. \n\n72\\. Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in der sexuellen Belästigung, Misshandlung und entwürdigenden Behandlung von Untergebenen im Dienst. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 35 m. w. N.), auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 25 m. w. N.). Gleiches gilt in Fällen der Misshandlung oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - juris Rn. 72, vom 24. Oktober 2013 - 2 WD 12.13 - juris Rn. 50 m. w. N. und vom 25. März 2021 \\- 2 WD 13.20 - BVerwGE 172, 101 Rn. 20). \n\n73\\. bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht \\- wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. Nach Maßgabe dessen ist eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 angemessen. \n\n74\\. (1) Zwar liegen mehrere erschwerende Umstände vor. \n\n75\\. (a) Insbesondere wiegt das Dienstvergehen nach Art und Schwere sehr schwer. Denn der frühere Soldat hat zwei Untergebene nicht nur verbal, sondern auch tätlich sexuell belästigt und dabei eine der beiden körperlich misshandelt und die andere genötigt und entwürdigend behandelt und insoweit kriminelles Unrecht begangen. Der Tatzeitraum erstreckt sich über mindestens ein halbes Jahr. Hinzu kommen das unangemessene Verhalten gegenüber den Stabsunteroffizieren J und I sowie die Sachbeschädigungen zu Lasten des Dienstherrn und des Kompaniefeldwebels unter Verwendung von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen, mit denen gerade Soldaten sorgsam umzugehen haben, ferner die unbefugte Aufzeichnung der beiden Videos in der Kaserne sowie die Verfremdung zweier Portraits einer Untergebenen und deren Herumzeigen. \n\n76\\. (b) Auch spricht gegen den früheren Soldaten, dass er trotz Hinweisen der beiden Mannschaftssoldatinnen sein Verhalten ihnen gegenüber nicht änderte, was eine der beiden dazu veranlasste, in eine andere Abteilung zu wechseln, weil sie die Übergriffe nicht mehr ertrug. \n\n77\\. (c) Das Dienstvergehen hatte zudem nachteilige Auswirkungen auch für den Dienstherrn. Denn der frühere Soldat hat eine erhebliche Unruhe in den Dienstbetrieb gebracht und wesentlich zum Verfall der Disziplin in seiner Einheit beigetragen, da er die Taten oft im Beisein von Kameraden beging, die seine Verhaltensweisen zum Teil übernahmen. Darüber hinaus hat er seinem Dienstherrn Sachschäden im dreistelligen Euro-Bereich zugefügt. Auch konnte er nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr auf seinem Dienstposten weiterverwendet werden, sondern wurde erst wegkommandiert und später versetzt. \n\n78\\. (d) Soweit die Vorgesetztenstellung nicht Voraussetzung der verletzten Dienstpflichten ist, tritt erschwerend hinzu, dass der frühere Soldat zur Tatzeit wegen seines Dienstgrads als Oberfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). \n\n79\\. (2) Dem stehen allerdings Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegenüber. \n\n80\\. (a) Der frühere Soldat hat sich zu zahlreichen Anschuldigungen (teil-)geständig eingelassen, was die Beweisführung erleichtert hat. \n\n81\\. (b) Des Weiteren hat zu den Taten jedenfalls auch eine mangelhafte Dienstaufsicht beigetragen. In der Dienststelle herrschte eine äußerst laxe Atmosphäre. Dies ergibt sich aus etlichen Zeugenaussagen. Der Senat hat sich davon auch durch das zum Anschuldigungspunkt 4 in Augenschein genommene Video überzeugen können. Dies führte dazu, dass die Hemmschwelle immer weiter sank und die anfänglichen Neckereien und Späße nach und nach in Dienstpflichtverletzungen übergingen. Dazu hat maßgeblich beigetragen, dass der im April 2014 in die ...kompanie ... zuversetzte Kompaniefeldwebel, Oberstabsfeldwebel K, als direkter Vorgesetzter des früheren Soldaten dem ausufernden Treiben keinen Einhalt gebot. Der Zeuge J hielt es für ausgeschlossen, dass der Kompaniefeldwebel nichts mitbekommen haben könnte, zumal dieser extra einen Durchbruch zwischen dem Geschäftszimmer und dem Büro habe machen lassen. Das passive, erheblichen Alkoholproblemen zugeschriebene Verhalten des Kompaniefeldwebels hatte sogar den früheren Soldaten selbst zu einer Eingabe an die Wehrbeauftragte veranlasst. \n\n82\\. (c) Mildernd zu berücksichtigen ist ferner, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen über zehn Jahre zurückliegen und, soweit es sich um Straftaten handelt, teilweise strafrechtlich nicht verfolgt wurden und infolge ihres langen Zurückliegens auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. \n\n83\\. Zwar hindert das lange Zurückliegen der Taten nicht die disziplinarische Ahndung. Denn die Verhängungsverbote nach § 17 Abs. 4 bis 6 WDO gelten vorliegend nicht, weil die dort geregelten Fristen gemäß § 17 Abs. 7 Satz 3 WDO seit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 16. Dezember 2016 gehemmt sind. § 17 Abs. 3 WDO ist nach § 151 Abs. 2 WDO nicht anwendbar, weil die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen wurden. \n\n84\\. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dem Zeitablauf bei der Gewichtung der Schwere einer Pflichtverletzung keine Bedeutung zukommt. Insbesondere bei außerdienstlichen Dienstvergehen, die sich nicht gegen den Dienstherrn richten und in der Verletzung allgemeiner Strafrechtsnormen erschöpfen, besteht im Allgemeinen kein Grund dafür, einen strafrechtlich erheblichen längeren Zeitablauf nicht auch disziplinarrechtlich mildernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 30). Bei strafrechtlich relevantem außerdienstlichen Fehlverhalten kann daher ein minderschwerer Fall vorliegen, wenn die Pflichtverletzung bereits verjährt und nicht strafrechtlich geahndet worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 \\- 2 WD 11.21 - juris Rn. 40 m. w. N.). \n\n85\\. Es geht hier aber nicht um ein strafrechtlich relevantes außerdienstliches Fehlverhalten. Denn alle Taten ereigneten sich im Dienst. Allerdings kann auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen die Notwendigkeit nachlassen, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden, wenn die Taten - wie hier - sehr lange zurückliegen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt häufig das Erziehungs- und Sanktionsbedürfnis ab (vgl. auch BR-Drs. 242\u002F24 S. 94). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier bei den meisten Vorwürfen - um strafrechtlich nicht relevante Disziplinlosigkeiten handelt, wenn seit Beendigung der jeweils zusammenhängenden Pflichtverletzungen mehr als die bei der strafrechtlichen Verjährung üblichen fünf Jahre verstrichen sind und das innerdienstliche Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat. \n\n86\\. Entsprechendes gilt selbst bei Straftaten im Dienst, wenn das Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt wurde und infolge eines langen Zurückliegens der Taten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Auch dies ist hier teilweise der Fall. Denn die vom früheren Soldaten begangenen Straftaten wurden nur teilweise mit dem Strafbefehl vom 24. April 2017 geahndet. Von einer strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten zum Nachteil von Frau Oberstabsgefreiter F wurde demgegenüber im März 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Die insoweit vom früheren Soldaten begangenen Straftaten nach § 30 Abs. 1 WStG und § 185 StGB sind inzwischen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 StGB verjährt. Bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens ist daher zugunsten des früheren Soldaten einzustellen, dass sich bei der Mehrzahl der angeschuldigten Sachverhalte das Sanktionsbedürfnis schon aufgrund des großen zeitlichen Abstands abgeschwächt hat. \n\n87\\. (d) Schließlich hat der frühere Soldat sowohl vor als auch nach dem Dienstvergehen weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und sich nach den Taten mehr als sieben Jahre lang in der gleichen Verwendung als Personalfeldwebel an zwei anderen Dienststellen außerordentlich bewährt. Dies ergibt sich aus der Beurteilung vom 15. Januar 2015, dem Dienstzeugnis vom 22. Februar 2023, den Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten vom 9. August 2017 und 7. März 2023 sowie den erstinstanzlichen Aussagen der Leumundszeugen Oberstleutnant A und Hauptmann D. Der abweichenden Stellungnahme von Major B vom 19. November 2015 misst der Senat kein erhebliches Gewicht bei, da er nur kurzzeitig Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, seine unmittelbar nach dem Aufkommen der Vorwürfe abgegebene Stellungnahme ersichtlich aus dem Rahmen fällt und nur ein sehr kurzes Zeitfenster abdeckt. Zudem wurde der frühere Soldat mit vier förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgezeichnet, von denen er zwei nach den Taten erhielt. Damit liegen die Voraussetzungen einer Nachbewährung vor, weil er sein hohes Leistungsniveau nahezu beibehalten und sich während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 56 m. w. N.). \n\n88\\. (3) Weitere mildernde Umstände liegen allerdings nicht vor. Dass der frühere Soldat nicht vorläufig des Dienstes enthoben wurde, ist gleichfalls nicht mildernd einzustellen. Denn die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen der jeweiligen Einleitungsbehörde ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität eines Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 \\- juris Rn. 73). Im Übrigen kann sich der Dienstherr auch aus rein finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil ein Soldat während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 - juris Rn. 26 m. w. N.). \n\n89\\. (4) Bei einer Gesamtwürdigung aller aufgezeigten Umstände wäre ohne den klassischen Milderungsgrund der Nachbewährung eine Herabsetzung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad der Reserve geboten, weil das Vertrauen des Dienstherrn in ihn bei objektiver Betrachtung in einem solchen Maße erschüttert ist, dass er an sich als Vorgesetzter untragbar wäre. Wegen seiner jahrelangen Nachbewährung gerade als Personalfeldwebel kann ihm aber noch ein Vorgesetztendienstgrad als Unteroffizier der Reserve belassen werden. \n\n90\\. (5) Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa vier Jahre und sieben Monate gebietet es allerdings, ihn um einen Dienstgrad weniger in denjenigen eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabzusetzen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.), wobei der für die Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum ein behördliches Vorschaltverfahren umfassen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453\u002F04, Bayer\u002F​Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44). \n\n91\\. (a) Zwar sind die Verzögerungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hier deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkten. Denn es wäre ohnehin der Ausgang der mit den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung teilweise sachgleichen Strafverfahren abzuwarten gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2\\. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47). Das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, noch bevor die teilweise sachgleichen Strafverfahren beendet waren. \n\n92\\. (b) Ebenso wenig kann sich der frühere Soldat darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453\u002F04, Bayer\u002FDeutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42). \n\n93\\. (c) Jedoch war das knapp sechs Jahre und einen Monat lange erstinstanzliche Verfahren um etwa vier Jahre und sieben Monate überlang. Zwar war es in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig, weil 21 - teils in mehrere Vorwürfe untergliederte \\- Anschuldigungspunkte in Rede standen und dazu etliche Zeugen vernommen werden mussten. Da das Verfahren aber wegen der im Raum stehenden Degradierung für den früheren Soldaten von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang jedenfalls binnen eineinhalb Jahren ab Eingang der Anschuldigungsschrift - also bis Mitte Dezember 2019 - erwartet werden können. Der frühere Soldat hat die Verfahrensverzögerungen nicht zu vertreten. Vielmehr sind sie jedenfalls bis Mitte Dezember 2019 auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückzuführen. Dies folgt aus den Schreiben des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 22. Februar 2023 und des Präsidenten des Truppendienstgerichts vom 28. Februar 2023. Von der Verfahrensüberlänge sind auch keine Zeiträume wegen der COVID-19-Pandemie abzuziehen. Denn wäre das erstinstanzliche Verfahren bis Mitte Dezember 2019 abgeschlossen worden, wäre es nicht mehr zu pandemiebedingten Verzögerungen gekommen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - NVwZ 2022, 814 Rn. 83). \n\n94\\. (d) Demgegenüber weist das rund ein Jahr und vier Monate lange unbeschränkte Berufungsverfahren angesichts der erneut durchzuführenden Vollprüfung unter Wiedereinbeziehung fast aller vom Truppendienstgericht ausgeklammerter Anschuldigungspunkte keine ungerechtfertigte Überlänge auf. \n\n95\\. (e) Der damit gegebenen ungerechtfertigten Überlänge des Gesamtverfahrens um etwa vier Jahre und sieben Monate ist durch die Reduzierung der Degradierungstiefe um einen Dienstgrad Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht angezeigt, weil bereits das sehr lange Zurückliegen der Taten mildernd eingestellt worden ist. \n\n96\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 142 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO.","Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines Vorgesetzten","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:23.469Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"4322","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600245","ecli-de-neuris-wbre202600245","2 WD 31.24","2025-10-30T00:00:00.000Z","#  Unbefugte Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft den Vorwurf der unbefugten Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken und der Abgabe wahrheitswidriger Angaben. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene, über die allgemeine Hochschulreife verfügende Soldat leistete Grundwehrdienst sowie bis 1999 freiwilligen Wehrdienst. Anschließend erfolgte seine Ernennung zum Unteroffizier der Reserve. Nachdem er den Offizierlehrgang Reserve durchlaufen hatte, wurde er ... zum Hauptmann der Reserve ernannt. ... legte er nach dem Studium Bauingenieurwesen die Prüfung zum Diplom-Ingenieur ab und war in der Privatwirtschaft tätig. \n\n3\\. ... erfolgte die Wiedereinstellung in die Bundeswehr im Dienstgrad Hauptmann unter Berufung in das Dienstverhältnis auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Im Oktober 2020 absolvierte der Soldat erfolgreich den Basislehrgang Stabsoffizier. \n\n4\\. Vom 3. September 2018 bis Ende August 2021 war er beim Bundesamt ... (...) in A tätig; er unterhielt dort eine Zweitwohnung neben seiner Hauptwohnung in B. Zum Oktober 2021 wurde er zur ... in C versetzt, wo er als Hörsaalleiter ... tätig war. Seit April 2025 ist er als ...offizier ... in der ...brigade ... in ... (...) eingesetzt. \n\n5\\. 2\\. Im Beurteilungsvermerk vom 9. Oktober 2020 (Oberstleutnant D) ist unter anderem ausgeführt, das ausgeprägte Selbstbewusstsein des Soldaten und seine manchmal sehr entspannte Art könnten ihm auf den ersten Blick als Arroganz ausgelegt werden. In Verbindung mit seinen sehr erfreulich ausgeprägten Kompetenzen sei er jedoch für sehr anspruchsvolle planerische Stabsverwendungen hervorragend geeignet. \n\n6\\. Unter dem 24. Januar 2020 wurde er durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten, Oberst E, in der Aufgabenerfüllung mit \"5,00\" bewertet. Er sei ein ruhiger und selbstbewusster Offizier mit einer positiven Berufsauffassung, dessen Persönlichkeit durch Leistungswille und Zuversicht gekennzeichnet sei. Er verfüge über sehr gute geistige Anlagen und eine umfassende Allgemeinbildung. Gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen trete er kameradschaftlich auf und scheue sich nicht, auch unangenehme Sachverhalte anzusprechen. In der Kommunikation mit Vorgesetzten treffe er jedoch nicht immer die richtige Argumentation und lege an Wertigkeit und Termingebundenheit oft andere Kriterien an als seine Vorgesetzten. In der Berufungshauptverhandlung hat Oberst E erläutert, dass der Soldat ein Problem mit seinem Zeitmanagement und Schwierigkeiten damit gehabt habe, die Prioritätssetzung und Ratschläge seiner Vorgesetzten anzunehmen. Es sei jedoch nie vorgekommen, dass er Befehle nicht ausgeführt habe, aber der Weg dahin sei manchmal zäh und mit vielen Diskussionen verbunden gewesen. \n\n7\\. Der Inspektionschef der ...schule ..., Oberstleutnant G, ordnete den Soldaten in einer ersten Stellungnahme, vom 21. Oktober 2021 im hinteren Drittel seiner Vergleichsgruppe ein. In seiner zweiten Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und in seiner erstinstanzlichen Aussage, erklärte Oberstleutnant G, dass der Soldat ins mittlere Drittel aufgerückt sei, in die umfangreichen und vielseitigen Aufgaben als Hörsaalleiter, Planer, Organisator und Lehrender habe sich der Soldat gut eingefunden. Er erfülle die ihm erteilten Aufträge zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Fachlich versiert erziele er durchweg gute Ergebnisse und vermittele das erforderliche Wissen in vollem Umfang und zur vollsten Zufriedenheit der Trainingsteilnehmer. Bei der Zusammenarbeit mit der Lehrgangsmanagementstelle müsse der Soldat jedoch gelegentlich aufpassen, nicht über seine Befugnisse hinauszuschießen. Zu seiner Entlastung seien Aufträge auf anderes Personal umgeschichtet worden. Es bestehe gelegentlich der Eindruck, dass das Zeitmanagement des Soldaten verbesserungswürdig sei und ihm die militärische Prägung fehle. Der Soldat sehe den Schwerpunkt bei seinen Rechten anstelle seiner Pflichten gegenüber dem Dienstherrn. Die Veränderung zum Lehrbetrieb sei für ihn positiv gewesen. \n\n8\\. In der von Oberstleutnant i.G. H als aktuellem Disziplinarvorgesetzten erstellten Sonderbeurteilung vom 11. Dezember 2024 heißt es, der Soldat nehme seine Aufgaben mit viel Engagement wahr und erfülle sie zur vollsten Zufriedenheit. In der kurzen Verwendungszeit habe er sich zielführend eingebracht. In Zukunft werde er die Prozesse im Stab verinnerlichen und Wichtiges von Unwichtigem trennen können. Unter dem 24. Oktober 2025 hat derselbe Disziplinarvorgesetzte ausgeführt, der Soldat verfüge über eine ausgeprägte, in besonderem Maße herausragende Fachkompetenz. Seine sehr gute Allgemeinbildung setze er zweckmäßig zur Auftragserfüllung ein. Er agiere als fachkundiger Berater und werde in dieser Rolle anerkannt. Die Zusammenarbeit mit Kameraden und Vorgesetzten sei grundsätzlich gut; vereinzelt sei jedoch eine subtile Vorteilsorientierung wahrnehmbar. Sein Zeitmanagement weise Entwicklungspotenzial auf. Beim Soldaten handele es sich um einen verlässlich einsetzbaren Truppenoffizier, der für die Brigadeführung eine wertvolle Stütze sei. Im Vergleich mit seinem sehr leistungsstarken Vergleichsumfeld gehöre er zum unteren Drittel. \n\n9\\. Nach Aussage des Soldaten ist er im Januar 2025 mit der Note \"D 0\" bewertet worden. \n\n10\\. Die aktuellen Auszüge aus dem Disziplinarbuch und dem Bundeszentralregister enthalten keine Eintragungen. \n\n11\\. Der Soldat ist Vater von sechs und neun Jahre alten Kindern, die in seinem gemeinsam mit der Kindesmutter geführten Haushalt leben. Er erhält Dienstbezüge in Höhe von 3 721,62 € netto. Seine Lebensgefährtin erzielt Einkünfte in Höhe von etwa 2 300 €. \n\n12\\. 3\\. Nachdem unter dem 8. März 2021 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde der Soldat unter dem 19. Mai 2022 angeschuldigt: \"1. Am Abend des 10. Januar 2019 (Zusatz des BE: Donnerstag) fuhr der Soldat mit dem Dienst-Kfz Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., ohne hierfür einen Dienstreiseantrag gestellt bzw. genehmigt bekommen zu haben von der ...-Kaserne in A 375 Kilometer zu seiner Wohnung im ..., B, von wo aus er am Montag, den 14. Januar 2019 gemäß einer entsprechenden Kommandierungsverfügung zu einem Lehrgang nach I fuhr. Dies verstieß wie er wusste, zumindest aber, hätte wissen können und müssen, gegen die Zentralen Dienstvorschriften A-2210\u002F13 'Anordnung von Dienstreisen' Nr. 102 und 103 sowie Allgemeine Regelung A-1050\u002F11 'Betrieb von Dienstfahrzeugen' Nr. 209, 210 und 401. Hierbei entstanden zusätzliche Kosten in Höhe von 211,40 Euro. Im Fahrauftrag trug er wahrheitswidrig eine Fahrt von A nach K, ein. 2\\. Am 11. Januar 2019 (Zusatz: Freitag) fuhr der Soldat - während der Dienstzeit zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr - um sich einzukleiden, wiederum mit dem benannten Dienst-Kfz, zur Servicestation der BW Bekleidungsmanagement GmbH in die ...-Kaserne, ..., K, und anschließend zurück in seine Wohnung, ..., B, insgesamt 77 Kilometer, im Fahrauftrag trug er wahrheitswidrig K - B - K ein, wodurch ein Schaden in Höhe von 26,95 Euro entstand. 3\\. Der Soldat nutzte das benannte Dienst-Kfz am Nachmittag des 18. Januar 2019 für eine Strecke von insgesamt 45 Kilometer im Bereich I, was Kosten in Höhe von 15,75 Euro verursachte, ohne dass hierfür ein dienstlicher Zweck bestanden hätte und ohne dass er hierfür eine Genehmigung hatte, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen. 4\\. Am Abend des 20. Februar 2019 zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr fuhr der Soldat mit dem Dienst-Kfz Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., 364 Kilometer von seiner Dienststelle in der ...-Kaserne in A zu seiner Wohnung im ..., B, wodurch er Kosten in Höhe von 127,40 Euro verursachte, ohne hierfür einen Dienstreiseantrag gestellt und eine Genehmigung derselben erhalten zu haben, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen. 5\\. Am Freitag, den 22. Februar 2019 fuhr der Soldat - wiederum, ohne Genehmigung - mit dem bezeichneten Dienst-Kfz von seinem Wohnort B zur Servicestation der BW Bekleidungsmanagement GmbH in die ...-Kaserne, ..., K, und anschließend zurück in seine Wohnung, wobei er insgesamt 73 Kilometer fuhr und hiermit Kosten in Höhe von 25,55 Euro verursachte, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen. 6\\. Am Abend des 24. Februar 2019 fuhr der Soldat zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr mit dem bezeichneten Dienst-Kfz von seiner Wohnung im ..., B, zurück in seine Trennungsgeldwohnung, ..., A, ohne hierfür eine Dienstreisegenehmigung zu haben, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, wobei er 358 Kilometer fuhr und hierbei Kosten in Höhe von 125,30 Euro verursachte. 7\\. In seinem am 25. Februar 2019 über das elektronische Abrechnungssystem der Bundeswehr gestellten Antrag auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleib für den Monat Februar 2019 erweckte der Soldat durch seine Angaben in dem Antragsformular der Wahrheit zuwider den Eindruck, dass er zwischen dem 20. und 24. Februar 2019 eine Familienheimfahrt unternommen hätte, obwohl er, wie unter 4. und 6. beschrieben, mit einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnort gefahren war, wodurch ihm 105,50 Euro zu viel ausgezahlt wurden, was er beabsichtigte, was ihm zumindest aber hätte auffallen können und müssen.\" \n\n13\\. 4\\. Das Truppendienstgericht Süd hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 22. Mai 2024 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 1\u002F20 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt. \n\n14\\. a) In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, dass der Soldat alle angeschuldigten und von ihm eingeräumten Fahrten ohne Dienstreiseantrag und Genehmigung durchgeführt habe; eine Ausnahme bilde die aufgrund einer Kommandierungsverfügung unternommene Fahrt nach I, weil hier ein Fahrauftrag vorgelegen habe. Seine Einlassung, weil er Fahrer eines Dienst-Kfz gewesen sei, hätte es für die Fahrten keiner Anordnung und Genehmigung bedurft, gehe ins Leere. Denn die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) \"Anordnung von Dienstreisen\" A-2210\u002F13, Ziffer 404 d beziehe sich auf Kraftfahrer, die hauptamtlich ein Dienst-Kfz bewegten, und nicht auf gelegentliche Dienstwagennutzer. Es hätte jeweils ein Dienstreiseantrag gestellt und die Genehmigung des damaligen Vorgesetzten - Oberst E - eingeholt werden müssen. Bei Anschuldigungspunkt 1 sei die Reise abweichend von der Kommandierungsverfügung am 10. Januar 2019 mit dem Dienstfahrzeug von A nach B als Heimatort des Soldaten erfolgt und dieser habe eingeräumt, wahrheitswidrig eine Fahrt von A nach K eingetragen zu haben. Bei Anschuldigungspunkt 2 trage nicht die Argumentation des Soldaten, die Kleidungsstücke würden für den Dienst gebraucht, so dass ein dienstlicher Zweck vorliege. Auch die Selbsteinkleidervorschrift \"Bekleidungszuschuss für Offiziere - Information für Selbsteinkleider\" enthalte dafür keine Anhaltspunkte. Bei Anschuldigungspunkt 3 könne dahingestellt bleiben, ob die Fahrten dienstlich veranlasst gewesen seien, denn er hätte jedenfalls auch hier die Genehmigung des Vorgesetzten einholen müssen. Zudem hätte er nach der ZDv A-1050\u002F11 Anlage 8 Teil III einzeln aufführen müssen, welche Fahrten er im Standortbereich gemacht habe. Bei Anschuldigungspunkt 7 habe der Soldat mit der Beantragung und der Abrechnung einer Familienheimfahrt für den Zeitraum 20. bis 24. Februar 2019 den Eindruck erweckt, mit der Bahn gefahren zu sein, obwohl er dafür das Dienstfahrzeug genutzt habe. Der Soldat hätte erkennen können und müssen, dass er in dem Antrag eine unrichtige Angabe gemacht habe, die zur Auszahlung einer unberechtigten Reisebeihilfe führe. Seine Einlassung, dass infolge einer späteren Verrechnung und Klärung der Angelegenheit mit der Verwaltung kein Schaden entstanden sei, überzeuge nicht. \n\n15\\. Bei allen Anschuldigungspunkten liege Fahrlässigkeit vor. Denn die Einlassung des Soldaten, angenommen zu haben, alle Fahrten seien dienstlich veranlasst bzw. mit dienstlichem Zweck versehen gewesen, sei nicht zu widerlegen. Fahrlässigkeit liege indes vor, denn er hätte durch Rücksprache mit Kameraden\u002F​Kameradinnen bzw. seinem Vorgesetzten eine Klärung herbeiführen können. Der Gesamtschaden betrage 449,97 €. \n\n16\\. b) Der Soldat habe damit mehrfach fahrlässig in allen Anschuldigungspunkten die Dienstpflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, in den Anschuldigungspunkten 1., 2. und 7., in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, in den Anschuldigungspunkten 2\\. und 7. der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere sowie in den Anschuldigungspunkten 1. und 3. bis 6., sich auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige. Dabei habe er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben. \n\n17\\. c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei Ausgangspunkt eine Dienstgradherabsetzung, weil der Soldat neben der missbräuchlichen Nutzung des Dienstfahrzeugs gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe. Auf der zweiten Stufe wirke mildernd, dass nur fahrlässiges Handeln vorliege. Ein etwaiger Verbotsirrtum wegen der Annahme, die Fahrten seien rechtmäßig gewesen, wäre vermeidbar gewesen. Leicht mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriftenlage nicht eindeutig geklärt gewesen sei, wobei der Soldat durch Einholung von Auskünften eine Klärung hätte herbeiführen können. Die Persönlichkeit und bisherige Führung sprächen überwiegend für ihn. Sowohl der damalige als auch der derzeitige Disziplinarvorgesetzte bescheinigten ihm gute Leistungen, wobei von einer Leistungssteigerung ausgegangen werde. Zugunsten des Soldaten spreche weiter, dass er teilgeständig gewesen sei. Einsicht habe er insoweit gezeigt, als er erklärt habe, heute anders zu handeln. Schuldmindernd sei vor allem zu berücksichtigen, dass das Verfahren eine Überlänge von 43 Monaten aufweise, so dass ein Beförderungsverbot im mittleren Bereich und die Kürzung der Dienstbezüge im unteren Bereich angemessen seien. \n\n18\\. 5\\. Mit der vom Soldaten unbeschränkt eingelegten Berufung begehrt er, das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Vorwurf der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs sei unberechtigt. Er habe es durchgehend zu dienstlichen Zwecken genutzt und nicht gegen die ZDv A-2210\u002F13 sowie A-1050\u002F11 i. V. m. einer Hausanweisung vom 5. Juni 2014 verstoßen. Er habe keine wahrheitswidrigen Eintragungen hinsichtlich der Fahrten vorgenommen, sondern es allenfalls leicht fahrlässig unterlassen, einzelne Zwischenziele einzutragen. Die Annahme des Truppendienstgerichts, für jede der ihm vorgehaltenen Fahrten habe es eines Dienstreiseantrags bedurft, sei mangels entsprechender Rechtsgrundlage unzutreffend. Gleichermaßen falsch sei die Annahme, die Selbsteinkleidung diene keinen dienstlichen Zwecken, weil diese Kleidung nicht im Eigentum des Dienstherrn stehe. Er erwerbe die Kleidung zwar selbst; dies geschehe jedoch allein aufgrund einer dienstlichen Verpflichtung. Die Fahrten innerhalb des Standortes I seien ebenfalls aus dienstlichen Gründen erfolgt. Beim Anschuldigungspunkt 7 habe das Truppendienstgericht übersehen, dass er über eine BahnCard 100 verfüge und die Auszahlung der Reisebeihilfe durchgehend fiktiv erfolge. Für den Fall, dass ihm leicht fahrlässig begangene formale Unkorrektheiten berechtigterweise vorgeworfen werden könnten, sei allenfalls ein Vergehen festzustellen, welches mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen zu ahnden gewesen wäre, die jedoch nicht mehr verhängbar sei. \n\n19\\. 6\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Beweismitteln wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sich die Berufung gegen das am 22. Mai 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n21\\. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- (1.) und Schuldfeststellungen (2.) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Dabei ist er an das Verschlechterungsverbot gebunden, weil lediglich der Soldat Berufung eingelegt hat (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 Abs. 1 StPO). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot mit Bezügekürzung nicht abzuändern ist. \n\n22\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat die in der Anschuldigungsschrift unter 1 bis 6 bezeichneten Fahrten wissentlich und willentlich ohne erforderliche Genehmigungen unternommen und bezogen auf die unter Anschuldigungspunkt 1, 2 und 7 beschriebenen Fahrten wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht hat. Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme Folgendes ergeben: \n\n23\\. a) Die ersten beiden angeschuldigten Fahrten erfolgten vor einem Lehrgang, der vom 14\\. bis 18. Januar 2019 in der ...kaserne in I stattgefunden hat. Der Soldat ist zu dieser Fortbildung kommandiert worden. Er hat jedoch nach eigenen Angaben bereits am Donnerstag davor - wie angeschuldigt - abends in seiner Dienststätte in A vom Fuhrparkmanagement ein Dienstfahrzeug erhalten und ist damit zu seiner Wohnung nach B und am Freitag, den 11. Januar 2019, zur Bekleidungsstelle nach K und zurückgefahren, um dort als Selbsteinkleider auf eigene Rechnung Berufskleidung zu kaufen. Er gibt ferner zu, dass er beide Fahrten im Fahrauftrag wie angeschuldigt falsch eingetragen hat. Ferner hat er ausweislich den bei der Akte befindlichen Urkunden in seinem Dezernat in der An- und Abwesenheitsliste für den Freitag einen \"Dienstgang\" eingetragen und gegenüber dem Fuhrparkmanagement lediglich angegeben, das Fahrzeug für den Lehrgang in I zu benötigen. Nach eigenen Angaben hat er für die Fahrten am Donnerstag und Freitag bei seinem Disziplinarvorgesetzten Oberst E keinen Dienstreiseantrag gestellt. Dies hat Oberst E als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt und glaubhaft ausgeführt, dass er einen solchen Antrag auch nicht genehmigt hätte. Ein Dienstfahrzeug mit nach Hause zu nehmen, werde nur genehmigt, wenn die Wohnung auf dem Weg von der Dienststätte (A) zum Dienstort (I) liege. Die Fahrt zur Bekleidungsstelle sei bei einem bloßen Selbsteinkleiderkauf seines Erachtens nicht dienstlich veranlasst. Außerdem hätte es wesentliche nähere Bekleidungsstellen, z. B. in F, gegeben, so dass die Fahrt nach K nicht erforderlich gewesen sei. Der Soldat hat auch wissentlich und willentlich gehandelt, weil die Beantragung einer Dienstreise seines Erachtens nicht erforderlich gewesen ist. \n\n24\\. b) Die dritte angeschuldigte Fahrt von 45 km ist am Nachmittag des 18. Januar 2019 nach Abschluss des Lehrgangs in I erfolgt. Dies ergibt sich aus der geständigen Einlassung und dem vom Soldaten selbst ausgefüllten Fahrauftrag. Der Soldat und der Zeuge Oberst E haben übereinstimmend angegeben, dass von der Dienststelle für jedes Fahrzeug und jeden Monat ein pauschaler Fahrauftrag ausgestellt worden ist, der ohne nähere Spezifizierung Fahrten in alle vier Wehrbereiche gestattet hat. Darin haben die Fahrer - wie in ein Fahrtenbuch - die tatsächlich durchgeführten Fahrten eingetragen. Dementsprechend stammt die Eintragung über die Fahrt in I vom Soldaten. Soweit er angegeben hat, die 45 km lange Fahrt nach Dienstschluss habe einen dienstlichen Zweck verfolgt, ist dies unglaubwürdig. Er hat eingeräumt, an dem Wochenende zum Wintersport in der Kaserne in I geblieben zu sein. Dass er Kameraden zum Bahnhof I gefahren haben will, ist keine plausible Erklärung. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat dem Soldaten mit Recht vorgehalten, dass die Strecke zwischen der ...kaserne und dem Bahnhof nur ca. zwei Kilometer beträgt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die in der Freizeit durchgeführte Fahrt einen rein privaten Charakter gehabt hat. \n\n25\\. c) Der Soldat hat auch die Durchführung der unter Punkt 4 bis 6 angeschuldigten Fahrten während eines verlängerten Familienwochenendes eingeräumt. Ausweislich der im Urkundenbeweis eingeführten Unterlagen ist der Soldat am Donnerstag, den 21. Februar 2019 und am Freitag, den 22. Februar 2019 teils wegen Zeitausgleichs für Überstunden und teils wegen Sonderurlaubs für eine Familienheimfahrt nicht im Dienst gewesen. Er hat ausgesagt, am Mittwochabend nach Dienstschluss mit einem Dienstfahrzeug zu seiner Wohnung nach B, am Freitagvormittag wegen eines Selbsteinkleiderkaufs zur Bekleidungsstelle nach K und am Sonntagabend zurück nach A gefahren zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm insoweit korrekt ausgefüllten Fahrauftrag. Auch hier hat der Soldat willentlich und im Wissen gehandelt, dass er nicht im Dienst gewesen ist und keine Genehmigung eines Vorgesetzten für die Fahrten gehabt hat. \n\n26\\. d) Schließlich ist auch in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Soldat - wie im Anschuldigungspunkt 7 beschrieben - für die Wochenendheimfahrt am 25. Februar 2019 elektronisch einen Trennungsgeldantrag gestellt und dabei unrichtig die Durchführung einer Bahnreise angegeben hat. Dies hat der Soldat eingeräumt. Sein Vortrag, dass dies irrtümlich erfolgt sei, ist unglaubhaft. Denn er hat den Antrag unmittelbar am Montag nach der Wochenendheimfahrt gestellt, so dass ihm die Umstände der Fahrt noch vollkommen präsent gewesen sind. Es liegt damit eine willentlich und wissentlich durchgeführte Falschabrechnung vor. Soweit der Soldat vorträgt, dass er berechtigt gewesen wäre, die Bahnkosten für eine andere Heimfahrt abzurechnen, mag dies zutreffen. Dies ändert nichts daran, dass er es zumindest billigend in Kauf genommen hat, eine Kostenerstattung für eine nicht durchgeführte Bahnreise zu erhalten. \n\n27\\. 2\\. In rechtlicher Hinsicht waren die Fahrten auch nicht - wie der Soldat vorträgt \\- erlaubt. Sie hätten einer Dienstreisegenehmigung oder einer gleichwertigen Anordnung bedurft (a)). Der Soldat hat das Fehlen einer solchen Genehmigung billigend in Kauf genommen (b)). \n\n28\\. a) Bei den angeschuldigten Fahrten handelte es sich weder um angeordnete noch um genehmigte Dienstreisen. In § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG werden Dienstreisen als Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (legal-)definiert. Sie müssen zusätzlich mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG grundsätzlich angeordnet oder genehmigt werden. Dabei legt § 2 Abs. 1 Satz 3 BRKG fest, dass Dienstreisen auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung sind. Als Dienstgeschäft sind die einem Beamten oder - wie vorliegend - einem Soldaten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 - ZBR 1980, 354 \u003C354> und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 \\- ZBR 2009, 171 \u003C173>). \n\n29\\. Nach Maßgabe dessen waren die ersten beiden Fahrten nicht aufgrund der Kommandierung zu dem Lehrgang erlaubt. Es trifft zwar zu, dass auch Reisen aus Anlass einer Kommandierung Dienstreisen sind und dass die erforderliche Genehmigung der Dienstreise mit der Anordnung der Kommandierung als erteilt gilt. Dies folgt aus Nr. 404 Buchst. b der im Jahr 2019 geltenden ZDv A-2210\u002F13 \"Anordnung von Dienstreisen\". Die Wochenendheimfahrt nach B am Donnerstagabend und die Fahrt zur Bekleidungsstelle nach K am Freitagvormittag waren jedoch in keiner Weise durch den am folgenden Montag beginnenden Lehrgang in I veranlasst. Sie wurden daher auch nicht von der Genehmigungswirkung der Kommandierung erfasst. \n\n30\\. Soweit sich der Soldat darauf beruft, dass Dienstreisen nach Nr. 404 Buchst. d ZDv A-2210\u002F13 bei Kraftfahrern von Dienstfahrzeugen auch aufgrund von Fahraufträgen als angeordnet gelten, hilft ihm dies nicht weiter. Dabei kann es offenbleiben, ob diese Vorschrift - wie der Bund vorträgt - nur für hauptberufliche Kraftfahrer und nicht für Selbstfahrer bestimmt ist. Denn zum einen ist in Nr. 404 Buchst. d ZDv A-2210\u002F13 erkennbar ein den Dienstvorschriften entsprechender konkreter Fahrauftrag gemeint, in dem der Vorgesetzte das Ziel und den Weg der Fahrt anordnet (vgl. Anlage 1.11 zur ZDv A-1050\u002F11 \"Betrieb von Dienstfahrzeugen\"). Um einen solchen Fahrauftrag handelt es sich nicht, wenn - wie hier - lediglich der Fahrer nach Art eines Fahrtenbuchs Eintragungen über den tatsächlichen Reiseverlauf vornimmt. Zum anderen hat der Soldat bei den beiden Fahrten (Anschuldigungspunkt 1 und 2) falsche Eintragungen gemacht, so dass die von ihm tatsächlich durchgeführten Fahrten schon deshalb nicht von der Genehmigungswirkung des Fahrauftrags erfasst sein können. \n\n31\\. Die Fahrt in I und die Fahrten aus Anlass des verlängerten Familienwochenendes (Anschuldigungspunkte 3 bis 6) erfolgten nach Dienstschluss in der Freizeit des Soldaten und waren vorwiegend privat motiviert. Einen gewissen dienstlichen Bezug hatte lediglich die Fahrt zur Einkleidungsstelle. Da der Soldat nicht im Dienst gewesen ist, stellt sich allerdings die Frage nicht, ob man eine dienstliche Fahrt zur Bekleidungsstelle zum Erwerb von Uniformteilen bei Selbsteinkleidern bei großzügiger Betrachtung als Dienstgeschäft ansehen und genehmigen kann. Denn eine Dienstreise ist nur im Dienst und nicht in der Freizeit möglich. \n\n32\\. Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen sind nach Nr. 403 ZDv A-1050\u002F11 nicht gestattet ohne dass es dafür einer ausdrücklichen entsprechenden Klarstellung im Fahrauftrag bedurft hätte (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 2 WD 33.12 - juris Rn. 39). Dabei folgt aus dem Verweis in Nr. 403 auf die Nr. 405 ZDv A-1050\u002F11, dass Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle grundsätzlich Privatfahrten sind, auch wenn sie in eng umgrenzten Sonderfällen - Behinderung, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht; unvorhergesehene Überschreitung der normalen Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Vorliegen einer akuten Notlage - mit Einwilligung der Dienststellenleitung mit einem Dienstfahrzeug unternommen werden können. \n\n33\\. b) Der Soldat hat auch die Möglichkeit eines Fehlens der Genehmigung erkannt und dies bewusst in Kauf genommen. \n\n34\\. aa) Soweit das Truppendienstgericht angenommen hat, seine gegenläufige Einlassung sei nicht zu widerlegen, ist die Beweiswürdigung verkürzt. Dessen Feststellung stützt sich ausschließlich auf die Einlassungen des Soldaten, der an seiner Überführung nicht mitzuwirken braucht und dem insbesondere das Recht zusteht, die Tat zu leugnen oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 39 und Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 27). Dies hat das Truppendienstgericht nicht gewichtet und zudem Umstände ausgeblendet, die zur nach § 127 Satz 3, § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 261 StPO erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewissheit noch hätten herangezogen werden müssen (BVerwG, Urteile vom Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 22 und vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 32). Dabei verlangt die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; ein Beweisergebnis muss weder \"zwingend\" noch \"eindeutig\" sein (BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243\u002F22 - NStZ-RR 2023, 59 \u003C60>). \n\n35\\. bb) Zu den vom Truppendienstgericht nicht gewürdigten Umständen gehören die Falscheintragungen im Fahrauftrag und seine sonstigen verschleiernden Angaben (\"Dienstgang\") (Anschuldigungspunkte 1 und 2). Sie streiten gegen eine (fahrlässige) Nachlässigkeit und wegen ihrer inneren Konsistenz für ein willentliches und wissentliches Vorgehen, mit dem der Soldat die Nutzung des Dienstfahrzeugs an Dienstorten (A\u002FK) in den Vordergrund und die Nutzung am Wohnort (B) in den Hintergrund treten lassen wollte. Hinzu kommt, dass er nach eigener Einlassung am 21. (Donnerstag) und 22. Februar 2019 (Freitag) Sonderurlaub bzw. Zeitausgleich (Anschuldigungspunkte 4 und 5) hatte, womit seine Einlassung, er sei an diesen Tagen gleichwohl von Dienstreisen ausgegangen, zusätzlich unglaubhaft wird. Dies gilt umso mehr, als er nach eigener Einlassung schon seit seiner Grundausbildung und seit 2018 seit seiner Berechtigung, Fahrzeuge der Bundeswehr zu führen, mit Fahraufträgen vertraut ist, er sich mit den einschlägigen Vorschriften befasst hat und seine sonstigen Darlegungen eine intensive Befassung mit Regelungen erkennen lässt. Damit verfügte er, worauf auch der Zeuge Oberst E hingewiesen hat, über entsprechendes Vorschriftenwissen. Zwar mag er jedenfalls hinsichtlich der Fahrten nicht mit dolus directus 1. Grades gehandelt haben; seine ihm in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltene und inhaltlich durch die Stellungnahme vom 15. Januar 2020 bestätigte außergerichtliche Vernehmungsaussage (vom 19. März 2019), dass die \"Anreise vom Wohnort über den Dienstort am Montag, den 14\\. Januar 2019 mit der Nutzung des Zuges bis zum Dienstort und dort Empfangen des Dienst-Kfz einen zu großen Umweg darstellte, die Einkleidung aus meiner Sicht dienstlich begründet war und weiterhin eine Anreise vom Wohnort zum Lehrgangsort mit Dienst-Kfz nach meinem bisherigen Wissen nichts entgegenspricht\", lässt jedenfalls erkennen, dass er in Kenntnis des mit mehrfachen eigenen Wertungen verbundenen Risikos, sich in seiner rechtlichen Einschätzung zu irren, das daraus auch erwachsene Risiko einer unberechtigten Nutzung des Dienstfahrzeugs billigend in Kauf genommen hat. \n\n36\\. Gestützt wird diese Überzeugungsgewissheit zusätzlich durch die Beschreibungen von Vorgesetzten zur Persönlichkeitsstruktur des Soldaten. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge Oberst E ausgeführt, der Soldat habe ein Akzeptanzproblem damit, sich ohne Widerspruch in das hierarchische Gefüge der Streitkräfte einzuordnen. Oberstleutnant G hat zudem erstinstanzlich ausgesagt, der Soldat sei ein starker, fleißiger, jedoch auch über seine Kompetenzen hinausschießender Soldat. Die Beschreibungen korrespondieren mit dem Eindruck, den der Senat von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat. Dieser hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, es sei irrelevant gewesen, ob ein Fahrauftrag oder eine genehmigte Dienstfahrt vorgelegen habe, da die Fahrten mit einem dienstlichen Zweck ohne Genehmigung hätten unternommen werden können. Im Übrigen habe er entschieden, zum Bekleidungsstandort K zu fahren, weil dies für ihn von seinem Wohnort aus näher gewesen sei als von seinem Dienstort aus nach F. Mit seinem Insistieren auf das Vorliegen von Gründen, die eine Dienstreise rechtfertigen, negierte er weiterhin das Genehmigungserfordernis und damit die ausschließliche Zuständigkeit von Vorgesetzten, denen - und nicht ihm - die Entscheidung über die Notwendigkeit von Dienstreisen unter Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen obliegt. \n\n37\\. 3\\. Der Soldat hat damit nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen. Da er wissentlich und willentlich handelte, geschah dies vorsätzlich. \n\n38\\. a) Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verbietet die Schädigung des Dienstherrn. Sie liegt vor, wenn - wie vorliegend der Fall - ein Soldat dienstliches Material formell oder materiell vorschriftenwidrig zu privaten Zwecken nutzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 2 WD 33.12 - juris Rn. 52 und vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 25). Denn für die Fahrten lagen weder Genehmigungen der dafür Zuständigen vor noch dienten sie der Erledigung von Dienstgeschäften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG) oder standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem dienstlichen Anlass (Nr. 401 der ZDv A-1050\u002F11). Als Folge dessen erwuchs dem Dienstherrn bei Außerachtlassung des durch Anschuldigungspunkt 7 entstandenen Betrags ein Schaden in Höhe von 532,35 €. Zudem wurde der Soldat aus seiner bisherigen Verwendung herausgenommen. \n\n39\\. b) Durch die unzutreffenden Angaben gemäß Anschuldigungspunkt 1, 2 und 7 verstieß der Soldat zudem gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG. \n\n40\\. c) Einher ging mit alledem - soweit es die Anschuldigungspunkte 2 und 7 betrifft - ein Verstoß gegen die innerdienstliche und - bezogen auf die Anschuldigungspunkte 1, 3 bis 6 - außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SG; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 26). \n\n41\\. 4\\. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und\u002F​oder aufrechtzuerhalten (\"Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr\", vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - BVerwGE 173, 29 Rn. 19 m. w. N.). Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zu keiner milderen als der vom Truppendienstgericht verhängten Disziplinarmaßnahme führt. \n\n42\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei der vorsätzlichen Inanspruchnahme dienstlichen Materials zu privaten Zwecken regelmäßig ein Beförderungsverbot bzw. eine Bezügekürzung, in schweren Fällen auch eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 \\- juris Rn. 43 m. w. N und vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 29). Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt vorliegend die Dienstgradherabsetzung, weil ein schwerer Fall vorliegt. Denn der Soldat hat mehrfach unbefugt ein Dienstfahrzeug des Dienstherrn für private Zwecke in Anspruch genommen, obgleich er nach eigener Einlassung selbst über ein Kraftfahrzeug verfügte. \n\n43\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, die es gebieten, von der Regelmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 26 m. w. N.). Danach erweist sich das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1\u002F20 für die Dauer von zwölf Monaten, jedenfalls nicht als unangemessen. \n\n44\\. aa) Erschwerend einzustellen ist, dass der Soldat nach § 10 Abs. 1 SG Vorgesetzter war und er mehrfach gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat, die für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell ist. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben tätigt, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - NZWehrr 2019, 159 \u003C162> und vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 47). \n\n45\\. Hinzu tritt ein mehrfacher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie der Umstand, dass sein Verhalten seinem schon in den Beurteilungen kritisch gewürdigten Charakterzug entspricht, seine Interessen \"selbstbewusst\" und vorliegend eigennützig zu definieren und durchzusetzen. \n\n46\\. bb) Auch liegt keine Nachbewährung im Rechtssinne vor, weil die dem Soldaten durch Oberstleutnant G attestierte Leistungssteigerung nicht zu überdurchschnittlichen Leistungen führte. Denn nach der Angabe des aktuellen Disziplinarvorgesetzten bewegen sich die Leistungen im unteren Drittel; auch die nach der Einlassung des Soldaten aktuelle Beurteilung von Anfang des Jahres lässt mit ihrer Benotung (D 0) keine überdurchschnittlichen Leistungen erkennen. Somit liegt lediglich eine moderat-positive Leistungsentwicklung vor (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 57). Mangels überdurchschnittlicher Leistungen kommt eine Nachbewährung deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt kontinuierlich überdurchschnittlicher Leistungen in Betracht (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - NZWehrr 2020, 205 \u003C211> sowie vom 4. März 2020 \\- 2 WD 3.19 - juris Rn. 32). \n\n47\\. cc) Ebenso wenig ist dem Teilgeständnis besonderes Gewicht beizumessen, da die Beweislage angesichts der vom Soldaten selbst dokumentierten Fahrten eindeutig war (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - NZWehrr 2020, 177 \u003C122>). Dass er auch in der Hauptverhandlung nicht das Unrecht seiner Taten eingesehen hat, kann zwar nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Denn hiermit macht er von seinem prozessualen Recht Gebrauch, sich nicht selbst belasten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - beck-online Rn. 38 m. w. N.). Ein solches Aussageverhalten steht jedoch einer Maßnahmemilderung mit der Begründung entgegen, der Soldat habe Einsicht gezeigt und sich mit seiner Verantwortung für die Tat kritisch auseinandergesetzt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63). \n\n48\\. dd) Maßnahmemildernd kann zwar wirken, dass ein Soldat bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein laufendes Verfahren erlitten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 49, vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 \\- juris Rn. 84 und vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - juris Rn. 54). Nicht ausreichend ist dafür jedoch, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre; erforderlich ist vielmehr, dass eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - NZWehrr 2020, 114 \u003C117>). \n\n49\\. ee) Erheblich mildernd wirkt indes die überlange Verfahrensdauer. \n\n50\\. Nachdem die Vorgänge im April 2019 bekannt geworden waren, wurde das Verfahren erst im März 2021 eingeleitet, wobei bereits das vom Soldaten betriebene Verfahren nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. und die dort ergangene Stellungnahme der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 12. Januar 2022 keinen Zweifel an der bereits in diesem Verfahrensstadium festzustellenden Verfahrensüberlänge zulässt. Unter Zugrundelegung einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist beträgt sie für den Verfahrensabschnitt bis zur Einleitung ein Jahr und acht Monate. Der Zeitraum bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift vom Mai 2022 ist ebenfalls einzubeziehen, da der Soldat auch für diesen Zeitraum einen Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. gestellt hat. Daraus folgt bei Zugrundelegung einer dreimonatigen Bearbeitungszeit ein weiterer Verzögerungszeitraum von elf Monaten. Über die im Mai 2022 eingegangene Anschuldigung hat das Truppendienstgericht sodann im Mai 2024 befunden, woraus sich unter Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist eine weitere Verzögerung um zwölf Monate ergibt. Daraus folgt eine Überlänge von 43 Monaten, zu der zwei Monate hinzukommen. Denn über die im August 2024 beim Truppendienstgericht eingegangene Berufung ist vom Senat nicht binnen eines Jahres, sondern erst im Oktober 2025 entschieden worden. \n\n51\\. c) Ob aus der Gesamtüberlänge von 45 Monaten eine Milderung lediglich der Degradierungstiefe folgt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - NZWehrr 2025, 342 Rn. 37) oder sie bereits den Übergang zur milderen Maßnahmeart des Beförderungsverbotes gebietet, kann angesichts des Verschlechterungsverbotes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn mit dem Truppendienstgericht zugunsten des Soldaten Letzteres angenommen wird, tragen die erstinstanzlich ausgeurteilten Disziplinarmaßnahmen der Schwere des Dienstvergehens jedenfalls nicht unangemessen Rechnung. \n\n52\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","Unbefugte Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:31.746Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"4407","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500781","ecli-de-neuris-wbre202500781","1 W-VR 18.25","2025-10-23T00:00:00.000Z","#  Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...kommando ... \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ...kommando der Bundeswehr in ... versetzt. \n\n3\\. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ...kommandos zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet. \n\n4\\. Mit ihm nach eigenen Angaben am 25. September 2025 ausgehändigter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ...kommando ... versetzt. \n\n5\\. Unter dem 25. September 2025 stellte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung einen \"Eilantrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem 01.10.2025\". Ihm sei erneut eine Versetzungsverfügung ausgehändigt worden, ohne dass er zum Versetzungsdatum und zu den Gründen der Versetzung angehört worden sei und ohne dass die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Beteiligung von Vertrauenspersonen sei bereits bei vorangegangenen, ihn betreffenden Personalmaßnahmen unterblieben. Seine Spannungsversetzung zum Kommando ..., die Verwendung dort zusammen mit dem die Spannungsversetzung initiierenden Vorgesetzten sowie die lange Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten seien eine nachhaltig traumatische Erfahrung gewesen, wegen derer er in therapeutischer Behandlung sei. Nach Ablehnung seines Versetzungsantrages vom 1. März 2024 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, zumal Mobbinghandlungen gegen ihn zugenommen hätten. Die behandelnde Truppenärztin habe bestätigt, dass eine abermalige Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für Heilungsprozesse ungünstig sei. Obwohl dies bekannt sei, sei eine solche Versetzung verfügt worden. Zuvor sei es wiederholt zu Missachtungen seiner Beteiligungsrechte gekommen. Dies sei Mobbing. Zudem gebe es keinen Bedarf für seine Verwendung im ...kommando ... Er beantrage, noch vor dem 1. Oktober 2025 die Versetzung aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären. Ein abermaliges Heilungsverfahren über das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte sei nicht zielführend. Die Versetzungsverfügung stehe im Widerspruch zur Ablehnung seines Versetzungsantrages zum 1. März 2024. Seine Truppenärztin bewerte die Versetzungsverfügung für Heilungsprozesse ungünstig. Wegen der wiederholten Missachtung seiner Beteiligungsrechte bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. \n\n6\\. Unter dem 26. September 2025 beschwerte sich der Antragsteller zudem gegen die Versetzung. Der Antragsteller führt ergänzend aus, das Bundesministerium der Verteidigung räume ein, dass eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 SBG nicht stattgefunden habe. Eine Nachholung dürfe nicht die Regel, müsse vielmehr die Ausnahme sein. In vorangegangenen Verfahren seien seine Rechte aus §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SBG aber regelmäßig verletzt worden, worin eine unzulässige Struktur liege. Daher scheide eine Nachholung hier aus. Das Argument, dass der Personalrat nach Wegversetzung seiner Mitglieder nicht mehr existiere, sei nicht stichhaltig. Vielmehr sei seine Versetzung so lange auszusetzen, bis die Anhörung erfolgt sei. Hierfür wäre bis zur organisatorischen Auflösung des ...kommandos zum 30. September 2025 ausreichend Zeit gewesen. Es hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Beteiligungsrechte aller Angehörigen der Dienststelle vor deren Wegversetzung zu wahren. Dass dies unterblieben sei, dürfe nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Versetzung gültig werde. Andernfalls würde er bis zum Ende seiner Dienstzeit keine Versetzung mehr erhalten, bei der seine Beteiligungsrechte gewahrt würden. Die Vorgehensweise, Versetzungen unter Umgehung der §§ 21, 24 SBG auszusprechen, dürfe nicht Schule machen. Sie stelle eine Mobbinghandlung dar, die ihn belaste und seiner Gesundheit nicht zuträglich sei. Ein Bedarf für seine Verwendung im ...kommando sei nicht schlüssig dargetan. Unklar sei auch, wieso der Wegfall seines Dienstpostens nicht auf andere Weise, etwa durch seine Versetzung zum ...amt gelöst werden könne. Seine weitere Verwendung in derselben Liegenschaft sei unzweckmäßig, weil er dort gemobbt und schikaniert werde. Er sei keineswegs erheblich in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt, vielmehr verwendungsfähig mit Einschränkungen, die dem Mobbing geschuldet seien. Mit Nachlassen der schwierigen Arbeitsbedingungen würden auch die Einschränkungen geringer. Die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei nach seiner Erfahrung in vorangegangenen Fällen ein unzulässiges und besonders stigmatisierendes Disziplinierungsinstrument. Ein erneuter entsprechender Einsatz gefährde seinen Heilungsprozess, was ihm truppenärztlich auch bestätigt worden sei. Dass diese Prognose nach dem 2. Oktober 2025 nicht mehr gelten solle, sei absurd. Aus seinem aktuellen Krankenmeldeschein gehe hervor, dass die von ihm prognostizierten ungünstigen Entwicklungen eingetreten seien und er auch weiterhin nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werden könne. \n\n7\\. Der Antragsteller beantragt, die Versetzungsverfügung vom 25. September 2025 noch vor dem 1. Oktober 2025 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. \n\n8\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n9\\. Es macht geltend, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Für die Versetzung bestehe ein dringendes dienstliches Erfordernis, weil der Dienstposten des Antragstellers durch die Auflösung des ...kommandos weggefallen sei. Wegen der erheblich eingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Antragstellers sei seine weitere Verwendung innerhalb derselben Liegenschaft zweckmäßig. Es gebe auch keinen Anordnungsgrund, da der Antragsteller innerhalb derselben Liegenschaft weiterverwendet werde. Schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile seien auch unter Berücksichtigung des aktuellen Krankenmeldescheins des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Prognose des Truppenarztes sei eine befristete Momentaufnahme, die nicht darlege, dass ein Zusammenhang zwischen dem Heilungsverlauf und der Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bestehe. Die Beteiligung des zuständigen Gremiums könne grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier seien aber alle Mitglieder des örtlichen Personalrates bereits zum 1. Juni 2025 vom ...kommando wegversetzt worden. Die Anhörung könne an der neuen Dienststelle nachgeholt werden. \n\n10\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. 1\\. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 25. September 2025 ist nur zulässig, soweit er gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 26. September 2025 gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung gerichtet ist. Dass dies vom Antragsteller auch angestrebt wird, ist seinem Sachvortrag bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) zu entnehmen. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der ursprünglich verfrühte Antrag jedenfalls zulässig geworden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Vorlageschreiben vom 1. Oktober 2025 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. \n\n12\\. Unzulässig ist der Antrag dagegen, soweit er ausdrücklich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzung eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 m. w. N.) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Hieran fehlt es aber schon deshalb, weil mit der Kommandierung und der Versetzung keine Veränderung des Dienstortes verbunden ist und auch die vom Antragsteller geltend gemachte Ungünstigkeit für Heilungsprozesse bzw. die truppenärztliche Empfehlung des zeitweisen Verzichts auf Verwendungen auf dienstpostenähnlichen Konstrukten keine erhebliche Gefahr hinreichend schwerwiegender Gesundheitsschäden indiziert. \n\n13\\. 2\\. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. \n\n14\\. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n15\\. a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) keine rechtlichen Bedenken. \n\n16\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 \u003C27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420\u002F37 zu \"Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten\" ergeben. \n\n17\\. Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420\u002F37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Gemäß Nr. 205 Buchst. c AR A-1420\u002F37 liegt ein dienstliches Erfordernis regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten entfällt. \n\n18\\. Nach Nr. 206 Satz 2 AR A-1420\u002F37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1420\u002F37 kann die militärärztliche Bewertung des Gesundheitszustandes des Soldaten einen Verbleib am bisherigen Standort erfordern. Gemäß Nr. 208 AR A-1420\u002F37 kann von einer Versetzung darüber hinaus abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. \n\n19\\. bb) Die fragliche Personalverfügung ist voraussichtlich nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben. \n\n20\\. Die nach Angaben des Antragstellers unterbliebene, aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG erforderliche Anhörung des zuständigen Beteiligungsgremiums kann jedenfalls in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - juris Rn. 5 und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - juris Rn. 27) und rechtfertigt daher gegenwärtig für sich genommen den Erfolg eines Rechtsbehelfs nicht. In den Grenzen des § 45 Abs. 2 VwVfG sind auch Mängel der Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG und der Anhörung gemäß § 28 VwVfG heilbar. \n\n21\\. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass auch bei vorangegangenen Versetzungsverfügungen die Beteiligung der jeweils zuständigen Vertrauenspersonen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Möglichkeit der Nachholung dient der Verfahrensökonomie. Würde eine Versetzung allein aus formellen Gründen aufgehoben werden, könnte sie jederzeit unter Wahrung der formellen Erfordernisse erneut erfolgen. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 VwVfG ist die Nachholung unterbliebener Verfahrensschritte verfahrensökonomischer als eine Neubescheidung. Dieser Zweck wird nicht schon dann verfehlt, wenn notwendige Beteiligungen auch in der Vergangenheit unterblieben sein sollten. \n\n22\\. Die Beteiligung im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG muss nicht nachgeholt werden. Vielmehr ist das Beschwerdeverfahren noch offen, so dass sie ohnehin noch zu erfolgen hat. \n\n23\\. Eine Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle des Antragstellers scheitert voraussichtlich nicht daran, dass die aufgelöste Dienststelle wegen der bereits vollzogenen Wegversetzungen seiner Mitglieder keinen Personalrat mehr hat. Denn § 59 SBG i. V. m. § 29 BPersVG trifft Regelungen zu Übergangsmandat und Restmandat des Personalrats bei Umstrukturierungsmaßnahmen. \n\n24\\. cc) Nach den oben ausgeführten Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung die Versetzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n25\\. Dass der Dienstherr ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraumes vom Bestehen eines dienstlichen Erfordernisses für die fragliche Personalverfügung ausgehen durfte, folgt bereits aus der gerichts- wie allgemeinbekannten Abwicklung des ...kommandos, das bereits mit dem Ende März 2025 außer Dienst gestellt und mit dem Ende September 2025 aufgelöst wurde. Infolge dieser Organisationsänderung sind Versetzungen bzw. Dienstpostenwechsel aller betroffenen Soldaten zu veranlassen. Soldaten, die - wie der Antragsteller - nicht im neuen ...kommando Verwendungen finden können, sind damit denknotwendig auf Dienstposten oder dienstpostenähnliche Konstrukte anderer Dienststellen zu versetzen. \n\n26\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist unerheblich, ob seine Kommandierung und Versetzung auf Veranlassung des ...kommandos erfolgt ist. Über das dienstliche Erfordernis und die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen entscheidet die personalbearbeitende Stelle, mithin das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Aus der vom Antragsteller im Verfahren - 1 W-VR 15.25 - selbst vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Kommandeurs des ...kommandos vom 20. August 2025 ergibt sich bereits, dass die Einschätzung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, nicht nur für seine notwendige Wegversetzung von einer nicht mehr existenten Dienststelle, sondern auch für seine Zuversetzung zum ...kommando ... bestehe ein dienstliches Interesse, nicht zu beanstanden ist. Denn der stellvertretende Kommandeur hat in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 20. August 2025 festgehalten, dass er die Unterstützung durch einen gut ausgebildeten Generalstabsoffizier für hilfreich hält und verweist auf eine deutliche Personalreduzierung bei zumindest qualitativ steigender Auftragslast. \n\n27\\. Ermessensfehler lassen sich dem Vortrag des Antragstellers bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere belegen die vom Antragsteller in Bezug genommenen truppenärztlichen Eintragungen auf seinem Krankenmeldeschein vom 18. August 2025 und vom 9. Oktober 2025 keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 207 Buchst. a AR A-1420\u002F37. Dass die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt die Genesung nicht fördert, bedeutet nicht notwendig, dass sie sie gefährdet, erst recht ist hieraus nicht zu schließen, dass sie zu zusätzlichen erheblichen Gesundheitsschäden führen könnte. Unter dem 9. Oktober 2025 wurde lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, den Antragsteller für 12 bis 24 Monate nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt einzusetzen. Dass ein Handeln entgegen dieser Empfehlung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers führen könnte, musste der Dienstherr aus dieser Eintragung nicht folgern. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Eintragung im Krankenmeldeschein des Antragstellers nicht substantiiert dargetan, dass die unstreitig bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, die zu seiner nur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit führen, als anderweitige persönliche Gründe im Sinne von Nr. 208 AR A-1420\u002F37 ein Gewicht erreichen könnten, dass dasjenige der für die Versetzung sprechende, dienstliche Erfordernis überwiegen würde. Bei dieser Abwägung darf der Dienstherr das Interesse, Soldaten einer bereits aufgelösten Dienststelle anderweitig unterzubringen, als sehr hoch bewerten. \n\n28\\. Unerheblich ist, ob der Antragsteller alternativ an eine andere Dienststelle, insbesondere zum ...amt der Bundeswehr, versetzt werden könnte. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines weiten personalwirtschaftlichen und militärischen Ermessens, wo Soldaten zweckmäßig verwendet werden sollen. Dieser Ermessensspielraum ist hier nicht überschritten. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass ihm beim ...kommando unzumutbare Arbeitsbedingungen drohen könnten. Seine Befürchtung, er könne dort gemobbt werden, ist vage und unsubstantiiert. \n\n29\\. b) Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der in Rede stehenden Personalverfügung auch keine unzumutbaren Nachteile. Die Personalverfügung ändert seinen Dienstort nicht. Anhaltspunkte für gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Versetzung bestehen wie ausgeführt nicht.","Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:41.962Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":118},"4402","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500738","ecli-de-neuris-wbre202500738","1 WB 41.25","#  Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Soldaten für die Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er im März 2016 zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Nach einer Verwendung beim ... in ... wird er seit Dezember 2024 als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung beim ... in ... verwendet. \n\n3\\. Für den Zeitraum Januar 2025 bis Ende Mai 2025 war der Dienstposten des ... und ... in der Abteilung ... in ... durch einen Soldaten oder eine Soldatin der deutschen Streitkräfte im Rang eines Obersts (A 16) zu besetzen. Es handelt sich hierbei um einen in Rotation mit anderen Nationen besetzten Dienstposten zur temporären Verstärkung außerhalb der Sollorganisation der Deutschen Streitkräfte in der ... \n\n4\\. Für die Verwendung auf dem Dienstposten waren folgende Anforderungen festgelegt: \\- Verwendung im Kompetenzbereich Führung und Einsatz \\- Verwendung als G3\u002FEinsatz-Stabsoffizier in einem Amt\u002F​Kommandobehörde \\- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü 3 (NATO-Geheimhaltungsgrad \\- TOP SECRET) \\- SLP Englisch mindestens 3333 \\- Verwendung in den USA oder in der Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften. \n\n5\\. Der Antragsteller hatte auf Nachfrage seines Personalführers im August 2024 sein Interesse an der streitgegenständlichen Verwendung bekundet. \n\n6\\. Nachdem ein weiterer Interessent seine Interessenbekundung zurückgezogen hatte, lag dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr neben derjenigen des Antragstellers noch eine weitere Interessenbekundung eines Obersten (A 16) vor, für den es sich aus personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere wegen dessen Folgeverwendungen, entschied. Mit Personalverfügung vom 19. November 2024 wurde der ausgewählte Soldat auf den streitgegenständlichen Dienstposten kommandiert. \n\n7\\. Unter dem 27. September 2024 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahl des anderen Soldaten für den streitgegenständlichen Dienstposten, über die ihn sein Personalführer am Vortag informiert habe. Die Chronologie der Ereignisse begründete für ihn den Verdacht einer sachfremden und unzulässigen Einflussnahme Dritter auf den Entscheidungsvorgang. Er habe auf Nachfrage seines Personalführers sein Interesse an der in Rede stehenden Verwendung bekundet. Sein Personalführer habe ein Risiko für die Realisierung dieser Verwendung ausgeschlossen, da er nach seinem - des Personalführers - Lagebild der einzige in Frage kommende Kandidat sei. Im Vertrauen darauf habe er mit Mehrkosten für eine Expressbearbeitung seinen Reisepass neu ausstellen lassen. Er sei dann fernmündlich über die Auswahlentscheidung informiert worden, die auch seinen Personalführer überrumpelt habe. Die Verwendungsentscheidung müsse sich an Eignung, Leistung und Befähigung ausrichten. \n\n8\\. Unter dem 31. Oktober 2024 erhob der Antragsteller wegen Untätigkeit weitere Beschwerde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Untätigkeitsbeschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen mit einer Stellungnahme vom 7\\. Mai 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n9\\. Der Antragsteller hatte mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde jeweils Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diese wurden mit dem Hauptsacheantrag dem Senat am 7. Mai 2025 vorgelegt. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat das Eilverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2025 eingestellt (1 W-VR 9.25). \n\n10\\. Der Antragsteller wiederholt und vertieft im gerichtlichen Verfahren seinen Beschwerdevortrag. Die verzögerte Bearbeitung beim Bundesministerium der Verteidigung verletze seine Rechte zusätzlich und erfülle den Tatbestand des § 35 Abs. 2 WStG. Einen Antrag, auf dem streitbefangenen Dienstposten verwendet zu werden, habe er nicht stellen müssen. Die Initiative sei von der Personalführung ausgegangen. Es sei fraglich, ob sein Konkurrent ebenso wie er alle geforderten Voraussetzungen des Dienstpostens, insbesondere die Forderungen nach Vorverwendungen in den USA oder vorheriger Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften sowie das Kriterium des Kompetenzbereichs \"Führung und Einsatz\" erfülle. Auszuschließen sei, dass sein Konkurrent für die anschließende Verwendung im Militärattachéstab ... einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen sammeln könne. Auch bei einer Querversetzung sei den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn auch mit geringerem Gewicht, Rechnung zu tragen. Zudem sei eine Verwendung im Ausland ungeachtet ihrer Dotierungsgleichheit stets förderlich und deshalb nach Leistungskriterien zu besetzen. Dies sei hier aber unterblieben. Die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung gäben die Abläufe nicht korrekt wieder. Es habe sich nicht um eine Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Kandidaten gehandelt. Vielmehr sei er für die Personalführung der einzige überhaupt in Frage kommende Kandidat gewesen. Die Kommandierung eines deutschen Obersten nach ... hätte für eine angemessene Vorlaufphase an sich schon zum 1. Juni 2024 erfolgen müssen. Als sein Personalführer deswegen im August 2024 an ihn herangetreten sei, sei dies für eine angemessene Vorbereitung bereits zu spät gewesen. Daher hätte man nur noch auf einen Kandidaten mit seinen Vorerfahrungen zurückgreifen können, um auf die an sich notwendige Vorlaufphase ausnahmsweise zu verzichten. Daher sei ihm seine Auswahl durch den Personalführer als geradezu alternativlos dargestellt worden. Hiernach sei seine Nichtauswahl willkürlich und damit rechtswidrig. Er beantragte, seinen Personalführer und dessen Vorgänger zur Sache zu hören. Seinen Antrag stelle er in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Wegen der verspäteten Vorlage bestehe sein Rechtsschutzinteresse fort. \n\n11\\. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens \"Chef des Stabes ...\" mit Dienstort ... und die Behandlung seiner Rechtsbehelfe durch das Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrig waren. \n\n12\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n13\\. Das Bundesministerium der Verteidigung macht geltend, die streitgegenständliche Verwendung entspreche der Besoldungsgruppe A 16 und sei daher für den Antragsteller und den Ausgewählten ebenengleich. Der Antragsteller und der ausgewählte Oberst hätten beide ihr Interesse an der Verwendung bekundet. Beide würden die Anforderungen erfüllen. Der ausgewählte Offizier verfüge über Vorverwendungen als Transportoffizier beim ... und als Nachschuboffizier Streitkräfte im ... Gefordert sei nicht die Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz, sondern eine Verwendung dort. Der ausgewählte Oberst habe insbesondere als Kompaniechef der ... und ..., als G3 im ... und in verschiedenen Militärattaché-Verwendungen Erfahrungen im internationalen Umfeld erworben. Für den Ausgewählten spreche die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Er werde ab September 2027 im Militärattachéstab in ... verwendet. Die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten könne seine Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld fördern und die internationalen Zusammenarbeitsbeziehungen und das Netzwerk in Vorbereitung auf seine Verwendung in ... verstärken. Für den Antragsteller, dessen Dienstzeit mit dem März 20... enden werde, sei keine entsprechende Verwendung mehr vorgesehen. Er sei zudem vor einigen Jahren im ... eingesetzt gewesen, so dass einem anderen Offizier die Möglichkeit zur Bewährung und Weiterentwicklung dort gegeben werden solle. Dass der Antragsteller den Nutzen der in Rede stehenden Verwendung für die Militärattaché-Verwendung in ... anders bewerte, sei unerheblich. Es gebe keine ständige Praxis, Verwendungen im Ausland stets als förderlich zu betrachten. Hier stehe nur eine fünfmonatige Kommandierung zur temporären Verstärkung und ohne Beurteilungsrelevanz in Rede, durch die der Ausgewählte nützliche Erfahrungen sammeln könne. Eine Förderung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG liege nicht vor. Eine Bestenauslese sei nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller irre auch mit der Annahme, er sei der einzige in Frage kommende Kandidat gewesen, auch wenn dieser Eindruck für ihn aus der Kommunikation mit seinem Personalführer entstanden sein möge. \n\n14\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, einen anderen Soldaten und nicht den Antragsteller auf den streitgegenständlichen Rotationsdienstposten zu kommandieren, war rechtmäßig und verletzte die Rechte des Antragstellers nicht. \n\n16\\. a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420\u002F37 zur \"Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten\" ergeben. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 \u003C27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). \n\n17\\. b) Hiernach ist die Kommandierung eines anderen Soldaten als des Antragstellers nicht zu beanstanden. \n\n18\\. aa) Sie beruht nicht auf einer Verkennung des Anwendungsbereiches von Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller kann sich vorliegend nicht auf den hieraus folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, weil keine Verwendung auf einen für ihn höherwertigen Dienstposten in Rede steht. \n\n19\\. Seine Rechtsauffassung, bei Querversetzungen sei nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der Bestenauslese - wenn auch mit geringerem Gewicht - Rechnung zu tragen, entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats: Hiernach ist die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen beschränkt auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen. Die Erweiterung der Reichweite des Leistungsgrundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf Verwendungsentscheidungen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt. Deshalb ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (\"Förderungsbewerber\"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 31 f., vom 6. Juli 2023 - 1 W-VR 11.23 - juris Rn. 36 und vom 12. August 2024 - 1 W-VR 3.24 \\- juris Rn. 27). \n\n20\\. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich der Dienstherr in dem konkreten Verfahren dem Grundsatz der Bestenauslese freiwillig unterworfen hat. Diese Festlegung entfaltet Bindungswirkung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG und determiniert zugleich den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26). \n\n21\\. An einer solchen Entscheidung fehlt es für die vorliegende Kommandierung aber in tatsächlicher Hinsicht. Nach dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung hat sich der Dienstherr gegen eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten entschieden und allein auf personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen abgestellt. Diesem Tatsachenvortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n22\\. Die Entscheidung gegen eine Auswahl nach Leistungskriterien war rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil 2008 eine ständige Praxis bestanden haben mag, Verwendungen im Ausland stets als förderlich anzusehen und über sie nach Leistungsgesichtspunkten zu entscheiden (so in BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26). Zum einen stand in der damaligen Fallkonstellation eine Versetzung in Rede und nicht - wie hier - nur eine Kommandierung für fünf Monate, deren zeitliche Dauer noch nicht die Beurteilungsrelevanz von etwa sechs Monaten erreicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 \\- juris Rn. 49, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 66 und vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 54). Damit liegt hier kein der 2010 vom Senat nicht beanstandeten Praxis vergleichbarer Fall vor. Zum anderen kann auch eine ständige Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen geändert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Frage nach einer entsprechenden Praxis durch eine Anfrage beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nachgegangen und hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 vorgetragen, dass aktuell eine entsprechende Praxis nicht besteht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenauskunft sind nicht ersichtlich. Es ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, die fragliche Kommandierung allein nach personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, seinen weiten Organisationsspielraum überschritten hätte. \n\n23\\. Da die fragliche Verwendungsentscheidung sich nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG richtete, bestanden für sie auch nicht die sich aus dem Grundsatz der Bestenauslese ergebenden erhöhten Dokumentationserfordernisse. \n\n24\\. bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine Auswahlentscheidung auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt hätte. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass der auf den streitgegenständlichen Dienstposten kommandierte Offizier die Verwendungsanforderungen erfüllte. \n\n25\\. Es durfte zunächst davon ausgehen, dass der ausgewählte Kandidat über eine Vorverwendung verfügt, in der er mit den US-Streitkräften zusammenarbeitete. Dies ist plausibel mit den im vorgelegten Personalstammblatt dokumentierten Verwendungen beim ... und beim ... dokumentiert. \n\n26\\. Das Bundesministerium der Verteidigung weist auch zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen nicht die Zuweisung des Kompetenzbereiches Führung und Einsatz, sondern eine Verwendung in diesem Bereich verlangten. Es führt verschiedene, im Personalstammblatt ausgewiesene Verwendungen als Einheitsführer in internationalen Verbänden, eine Verwendung als G3 ... und verschiedene Militärattaché-Verwendungen des Ausgewählten an. \n\n27\\. Hiernach ist plausibel dargetan, dass auf den genannten Dienstposten Aufgaben wahrgenommen werden, die in den von Nr. 514 und Anlage 11.1.2 Ziffer 10 der AR A-1340\u002F24 erfassten Sachbereich fallen. \n\n28\\. cc) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, der ausgewählte Offizier könne auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keine für die Verwendung im Militärattachéstab ... einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen sammeln. Damit hat er nicht dargetan, dass die für die Auswahl des Konkurrenten maßgeblichen Zweckmäßigkeitserwägungen ermessensfehlerhaft wären. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nachvollziehbar erläutert, dass die streitgegenständliche Verwendung geeignet ist, die Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld zu verstärken, Erfahrungen in internationaler Zusammenarbeit zu vermitteln und für Verwendungen im internationalen Bereich nützliche Netzwerke zu erweitern. Der Antragsteller setzt lediglich seine abweichende Einschätzung der nachvollziehbaren Bewertung des Dienstherrn, die streitige Verwendung könne die Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld fördern, entgegen. Damit kann er eine Überschreitung des Ermessensspielraumes aber schon im Ansatz nicht dartun. \n\n29\\. dd) Ob andere als die zur Entscheidung über die Kommandierung berufenen Offiziere des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, insbesondere der frühere Personalführer des Antragstellers, dessen Kommandierung auf den fraglichen Rotationsdienstposten für zwangsläufig gehalten haben, ist unerheblich. Es bedarf daher auch nicht der Vernehmung anderer Offiziere, insbesondere des früheren Personalführers, Oberst i.G. ... oder von dessen Nachfolger Oberstleutnant i.G. ... Auch der Vortrag des Antragstellers zum Ablauf des Verfahrens bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil er unerheblich ist.","Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten","2026-07-10T22:08:41.419Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":44,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"4443","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500719","ecli-de-neuris-wbre202500719","1 W-VR 17.25","2025-10-22T00:00:00.000Z","#  Vorläufige Verwendung an einem anderen Dienstort; Pflegebedürftigkeit Angehöriger \n\n## Tenor\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 3. November 2025 vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. August 2025 auf dem Dienstposten ..., hilfsweise auf dem Dienstposten ..., weiter hilfsweise auf einem anderen geeigneten Dienstposten am Standort A zu verwenden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren (§ 3 Abs. 2 WBO) erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Verwendung auf näher benannten Dienstposten am Dienstort A. \n\n2\\. Der Antragsteller, ein Hauptfeldwebel, ist Berufssoldat. Er ist verheiratet, kinderlos und wurde bislang auf einem Dienstposten als \"Ass Fü\u002F​Mgmt ...\" im Lagezentrum des Kommandos ... in A verwendet. Im Zuge der Umstrukturierung des Kommandos ... wurde er für die Besetzung eines ebenso bezeichneten Dienstpostens im Lagezentrum des ...kommandos in B ausgewählt. Für die Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller wurde durch den Bedarfsträger die Priorität 1 festgelegt. \n\n3\\. Nachdem der Antragsteller zunächst das Vorliegen gegen die Personalmaßnahme sprechender schwerwiegender persönlicher Gründe verneint hatte, bat er in einem Personalentwicklungsgespräch am 17. Januar 2025 darum, seine Bewerbungen auf der Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste für das neu aufgestellte Kommando ... in A zu priorisieren und die Versetzungsentscheidung bis dahin zurückzustellen. Er teilte mit, dass seine Schwiegermutter über eine Pflegestufe 3 verfüge, seine Ehefrau somit voll in die Pflege eingebunden sei und diese nunmehr gesundheitlich so eingeschränkt sei, dass die Pflege teilweise durch den Antragsteller übernommen werden müsse. \n\n4\\. Der Örtliche Personalrat stimmte der Versetzungsentscheidung nicht zu und merkte an, dass der Antragsteller dringend auf einen Dienstposten im Kommando ... eingeplant werden solle. \n\n5\\. In einem weiteren Personalentwicklungsgespräch am 24. Februar 2025 erklärte der Antragsteller erneut, dass er mit der Versetzung nicht einverstanden sei und eine Mitbetrachtung im Rahmen der Dienstpostenbesetzung beim Kommando ... in A wünsche. Er bitte um die Prüfung schwerwiegender persönlicher Gründe. Mit Verfügung vom selben Tag, dem Antragsteller ausgehändigt am 26. Februar 2025, wurde der Antragsteller wie beabsichtigt versetzt. Als Dienstantritt wurde der 1. Oktober 2025 festgelegt. Sein derzeitiger Dienstposten wurde als künftig wegfallend gesperrt. Eine Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung legte der Antragsteller nicht ein. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte der Beratende Arzt im Bundesamt für das Personalwesen der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass die Prüfung des Sachverhalts anhand vorgelegter Unterlagen ergeben habe, dass unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Antragstellers unter Fürsorgeaspekten eine Verwendung mit kurzen Fahrzeiten zwischen Wohnort und Dienstort zur besseren Unterstützung seiner Familie sicherlich wünschenswert sei. Aus militärärztlicher Sicht lägen aber schwerwiegende persönliche Gründe gemäß AR A-1420\u002F37 Nr. 207a und Nr. 207b aufgrund der gesundheitlichen Verfasstheit der Ehefrau und der Schwiegermutter des Antragstellers bedauerlicherweise nicht vor. \n\n7\\. Am 5. Mai 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Versetzung auf einen näher bezeichneten Dienstposten als \"Ass Fü\u002F​Mgmt ...\" beim Kommando ... in A. Der nächste Disziplinarvorgesetzte und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte in A befürworteten den Antrag im Hinblick auf die Situation des Antragstellers. Der nächste Disziplinarvorgesetzte in B und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte in C befürworteten den Antrag gegen Ersatzgestellung. Das zuständige Beteiligungsorgan widersprach der beabsichtigten Ablehnung des Antrags. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 7. August 2025, dem Antragsteller zugegangen am 14. August 2025, lehnte das Bundesamt den Versetzungsantrag des Antragstellers ab. Dieser sei durch den Bedarfsträger für die Besetzung des Dienstpostens in A priorisiert und durch die personalbearbeitende Stelle folgerichtig ausgewählt worden. Der Stellungnahme des Beratenden Arztes zufolge lägen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor, die gegen eine Versetzung sprächen. Es bestehe nach wie vor ein übergeordnetes dienstliches Interesse, die Dienstposten beim Unterstützungskommando in B zu besetzen. Die vom Disziplinarvorgesetzten zurecht geforderte adäquate Ersatzgestellung könne derzeit und auch prognostisch nicht realisiert werden. \n\n9\\. Am 20. August 2025 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung seines Versetzungsantrags ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. September 2025 beantragte er, unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2025 über seinen Antrag auf eine Versetzung nach A vom 5\\. Mai 2025 erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Zur Begründung führte er unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen und Bescheinigungen aus, dass seine besondere Situation bei der Ermessensentscheidung des Bundesamts nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. \n\n10\\. Sowohl seine Ehefrau als auch seine im Haushalt lebende Schwiegermutter seien schwer chronisch erkrankt. Es bestehe bei beiden Hilfs- bzw. Pflegebedarf. Hierzu seien bereits umfangreiche Befundunterlagen behandelnder Ärzte vorgelegt worden. Seine Schwiegermutter werde an sechseinhalb Tagen in der Woche zu Hause gepflegt. Die Versorgung werde durch seine Ehefrau und alle 14 Tage für zwei Stunden durch eine Mitarbeiterin eines Betreuungsdienstes sichergestellt. Wenn seine Ehefrau arbeite oder gesundheitlich eingeschränkt sei, übernehme er die Pflege. Das sei regelmäßig und in allen Bereichen der Fall. An den zwei Nachmittagen in der Woche, an denen seine Frau arbeite, übernehme er regelmäßig gegen 15:30 Uhr die Pflege. Das sei bei einer Versetzung nach B frühestens um 16:15 Uhr, wegen des Berufsverkehrs aber regelmäßig erst deutlich später möglich. Seine Schwiegermutter könne jedoch nicht auch nur kurzfristig alleine gelassen werden. Eine weitere Verkürzung der Arbeitszeiten seiner Ehefrau komme nicht in Betracht. Zudem bestehe bei dieser nunmehr eine Verdachtsdiagnose auf ein Complex-Regional-Pain-Syndrome, es lägen massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Hand vor. Dies verlange vom Antragsteller ein noch umfangreicheres Einbringen in die Pflege. \n\n11\\. Eine Versorgung durch andere Verwandte sei nicht möglich. Der Schwiegervater sei chronisch erkrankt, benötige selbst oft Unterstützung. Seine Schwägerin sei voll berufstätig und ihr Verhältnis zur Schwiegermutter zudem belastet. \n\n12\\. Außerdem sei seine Ehefrau durch eigene Erkrankungen, insbesondere ihre Migräne, regelmäßig selbst massiv eingeschränkt. Bei Migräneanfällen sei sie ans Bett gebunden und handlungsunfähig. In diesen Fällen müsse er für seine Ehefrau und seine Schwiegermutter schnell verfügbar sein. \n\n13\\. Zudem sei sanitätsdienstliche Expertise im Lagezentrum in B anderweitig verfügbar. Er verfüge auch nicht über besonders unersetzliche Erfahrungen und Fähigkeiten, die ihn für den Dienst im Lagezentrum unentbehrlich machten. Im bisherigen Lagezentrum in A sei er erst seit Oktober 2021 eingesetzt. Eine gesonderte Ausbildung dafür habe er nicht erhalten und sei nur wenige Wochen eingearbeitet worden. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass sich kein Ersatz finden lasse. \n\n14\\. Am 17. September 2025 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. Ein Anordnungsgrund folge aus dem bevorstehenden Versetzungstermin. Kurzzeitige planbare Abwesenheiten könnten zwar durch seine Familie kompensiert werden. Trete allerdings ein schwerer Migräneanfall bei seiner Ehefrau auf und könne er erst nach Ablauf einer Stunde zu Hause eintreffen, bestünden sowohl für seine Ehefrau als auch für seine Schwiegermutter die Gefahr schwerer Gesundheitsgefährdungen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 hat der Antragsteller dem Gericht die von ihm am selben Tag an das Bundesamt übermittelten Unterlagen vorgelegt, unter anderem Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht, ärztliche Bescheinigungen und die in der \"Anlage zur Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit\" geforderten Erläuterungen. \n\n15\\. Er beantragt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde vom 20\\. August 2025, auf den Dienstposten ..., hilfsweise auf den Dienstposten ..., am Standort A einzusetzen. \n\n16\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n17\\. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Bei der begehrten Maßnahme handele es sich um einen Dienstpostenwechsel, weil das Kommando ... unter anderem in das Kommando ... überführt worden sei. Der derzeit ausgeübte und der beantragte Dienstposten befänden sich in derselben Liegenschaft. \n\n18\\. Davon unabhängig bestehe weder darauf, noch auf eine Versetzung ein Anspruch. Der Bedarfsträger habe für die Versetzung nach B die Priorität 1 festgelegt. Schwerwiegende persönliche Gründe hätten ausweislich der Stellungnahme des Beratenden Arztes aus militärärztlicher Sicht nicht festgestellt werden können. Im Übrigen betrage die Fahrzeit von A nach B 47 Minuten und befinde sich im Tagespendlerbereich. \n\n19\\. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n20\\. Nachdem der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen vorgelegt hatte, hat das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 29. September 2025 mitgeteilt, dass das Dienstantrittsdatum des Antragstellers in B auf den 3. November 2025 geändert werde und eine erneute Stellungnahme des Beratenden Arztes eingeholt werden solle. \n\n21\\. In der weiteren Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 14. Oktober 2025 wird ausgeführt, dass der Unterstützungsbedarf durch den Antragsteller für seine Angehörigen aus militärärztlicher Sicht auch von B aus durch dienstliche Maßnahmen wie beispielsweise zeitlich befristete, bedarfsorientierte heimatnahe Kommandierungen, kurzfristige Freistellung vom Dienst, Telearbeit, mobiles Arbeiten, Homeoffice, flexible Arbeitszeiten, Teilzeit etc. erbracht werden könne. Auch werde festgestellt, dass aus militärärztlicher Sicht zurzeit schwerwiegende persönliche Gründe gemäß AR A-1420\u002F37 Nr. 207a und 207 b in Bezug auf die geplante Personalmaßnahme nicht vorlägen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg. \n\n23\\. 1\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft. \n\n24\\. 2\\. Für den Antrag, der schon vor Rechtshängigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - noch nicht anhängigen - Hauptsache auch sachlich zuständig (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 - juris Rn. 14). \n\n25\\. Weil der Dienstantritt in B auf den 3. November 2025 verschoben wurde und für vorläufigen Rechtsschutz bis zum Dienstantritt in B das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, ist im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antrag des Antragstellers nunmehr auf eine vorläufige Verwendung in A ab dem 3. November 2025 gerichtet ist. \n\n26\\. Dass der Antragsteller die Versetzungsverfügung vom 24. Februar 2025 hat bestandskräftig werden lassen, kann ihm - etwa unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs oder des Verbots widersprüchlichen Verhaltens - nicht entgegengehalten werden. Denn selbst mit einer Aufhebung dieser Verfügung wäre das Ziel eines Verbleibs in A angesichts des Wegfalls des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers zum Ende September 2025 nicht zu erreichen gewesen. \n\n27\\. 3\\. Es ist vorliegend ausnahmsweise unschädlich, dass der Antragsteller mit einer vorläufigen Versetzung auf bestimmte Dienstposten in A mehr begehrt, als er in der Hauptsache erreichen könnte und dass eine vorläufige Versetzung nach A eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. \n\n28\\. Ein Überschreiten der Hauptsache ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes insbesondere dann hinzunehmen, wenn es um einen Anordnungsanspruch geht, dessen Anerkennung von einer behördlichen Entscheidung abhängt, bei der diese einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hat. Wenn in derartigen Fällen mit den Erkenntnismitteln im einstweiligen Verfahren keine eindeutige Einschränkung dieser Entscheidungsspielräume zu bejahen ist, dann darf eine einstweilige Anordnung gleichwohl ergehen, wenn ansonsten eine Grundrechtsposition des Antragstellers irreversibel vereitelt werden würde bzw. ihm ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil droht (vgl. Kuhla, in: BeckOK, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 158; Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 140a, jeweils m. w. N.). \n\n29\\. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356\u002F04 - NVwZ 2004, 1112 \u003C1113> m. w. N.). Davon ausgehend kann vorliegend eine über die Hauptsache hinausgehende Regelungsanordnung erlassen werden. \n\n30\\. Die Pflege von nahen Angehörigen fällt unter den nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 33 und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 9.19 - juris Rn. 28). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über eine Versetzung seine familiären Bindungen angemessen berücksichtigen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. jeweils zum Aufenthaltsrecht BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Dezember 1989 \\- 2 BvR 377\u002F88 - NJW 1990, 895 \u003C896> und vom 27. August 2010 - 2 BvR 130\u002F10 - juris Rn. 40). Das Bundesministerium der Verteidigung hat nicht in Abrede gestellt, dass die Schwiegermutter des Antragstellers zumindest auch - und aufgrund des Gesundheitszustands der Ehefrau des Antragstellers zunehmend - auf die Pflege durch den Antragsteller angewiesen ist. Dass aus Sicht des Beratenden Arztes die Pflege durch den Antragsteller durch verschiedene dienstliche Maßnahmen gewährleistet werden könnte, ändert daran nichts. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat dessen Stellungnahme übermittelt, ohne auch nur die Prüfung entsprechender Maßnahmen zuzusagen. \n\n31\\. Soweit das Ministerium eine geringfügig kürzere Fahrzeit von A nach B geltend macht als vom Antragsteller vorgetragen, ist dies unerheblich, weil der Antragsteller sich vor allem durch die Rückfahrzeit von B nach A und deren mögliche Verlängerung durch Berufsverkehr und Stau in der Wahrnehmung seiner Pflegetätigkeit beeinträchtigt sieht. Ohne den Erlass einer Regelungsanordnung würde es demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls zeitweise zu Ausfällen in der Pflege der Schwiegermutter des Antragstellers kommen. Diese Ausfälle könnten auch nicht durch ein zeitlich unabsehbares Obsiegen in der Hauptsache kompensiert werden. \n\n32\\. 4\\. Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 m. w. N.). Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2016 - 1 WDS-VR 2.16 - juris Rn. 19 m. w. N.). \n\n33\\. a) Dass der Antragsteller derartige Nachteile und damit einen entsprechenden Anordnungsgrund für den vorliegenden Einzelfall glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter 3. \n\n34\\. b) Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung selbst unter Anlegung eines strengen Maßstabs auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, ist grundsätzlich \\- und so auch hier - der Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 165 f. m. w. N.). Davon ausgehend ist die Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers ermessensfehlerhaft. \n\n35\\. aa) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420\u002F37 zur \"Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten\" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 \u003C27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Davon ausgehend ist die Versetzungsentscheidung nach summarischer Prüfung in zweierlei Hinsicht ermessensfehlerhaft. \n\n36\\. bb) Sie leidet unter einem Ermessensdefizit im Sinne von § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO, weil der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde (vgl. dazu Decker, in: BeckOK, VwGO, Stand Juli 2025 § 114 Rn. 21 m. w. N.; Geis, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, VwVfG § 40 Rn. 107; s. a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2022 - 1 WB 39.21 - juris Rn. 46 und vom 24. April 2024 - 1 WB 43.23 \\- juris Rn. 31). \n\n37\\. Nach Nr. 206 AR A-1420\u002F37 können Soldatinnen und Soldaten auf ihren Antrag hin versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207a kann ein schwerwiegender persönlicher Grund sein, dass eine Versetzung oder ein Verbleib am bisherigen Standort aufgrund einer militärärztlichen Bewertung wegen des Gesundheitszustandes einer bzw. eines mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die bzw. der Angehörige nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist und von der Soldatin bzw. vom Soldaten tatsächlich betreut und gepflegt wird. Nach Fußnote 20 zu Nr. 207a AR A-1420\u002F37 in Verbindung mit Nr. 1016 der ZDv A-1442\u002F1 \"Anwendung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes\" sind Angehörige unter anderem in gerader Linie verschwägerte Personen, also auch die Schwiegermutter des Antragstellers. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus der Fußnote 22 zu Nr. 207a AR A-1420\u002F37 ergibt, ist für die Annahme schwerwiegender persönlicher Gründe grundsätzlich weder eine gänzliche, noch eine überwiegende Pflege durch den Betroffenen selbst erforderlich. \n\n38\\. Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der tatsächlichen Pflege sind vorliegend unstreitig gegeben. Die weitere Stellungnahme des Beratenden Arztes geht ausdrücklich davon aus, dass die Schwiegermutter des Antragstellers Pflege-, Betreuungs- und Unterstützungsbedarf hat. Dass der Antragsteller in diese Pflege einbezogen ist und aufgrund der aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers ein höherer Unterstützungsbedarf entsteht, wird nicht in Abrede gestellt. \n\n39\\. Nach Fußnote 19 zu Nr. 207 AR A-1420\u002F37 sind die durch Soldatinnen und Soldaten vorgebrachten persönlichen Gründe in einer Einzelfallprüfung durch die Personalführung hinsichtlich ihres Gewichts im Rahmen einer interessengerechten Ermessensabwägung zu bewerten. Vorliegend betont der Beratende Arzt zwar, dass \"heimatnähere Dienstposten sehr wohl wünschenswert\" wären, kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass dieser Unterstützungsbedarf auch vom Antragsteller vom geplanten neuen Dienstort im Tagespendlerbereich erbracht werden kann, wenn dienstliche Maßnahmen \"außerhalb der militärärztlichen Zuständigkeit\" getroffen würden. Als Beispiele werden zeitlich befristete, bedarfsorientierte Kommandierungen, kurzfristige Freistellung vom Dienst, Telearbeit, mobiles Arbeiten, Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und Teilzeit genannt. Empfohlen werde, eine langfristige, \"(v. a. familiäre)\" Lösung anzustreben. \n\n40\\. Die Prüfung dieser Fragen fiel allerdings nicht in die militärärztliche Kompetenz, da sie über die Bewertung des Gesundheitszustands des Antragstellers und seiner Angehörigen hinausgeht. Darauf ist die militärärztliche Bewertung nach Nr. 207a Satz 1 AR A-1420\u002F37 beschränkt (\"dass eine Versetzung oder ein Verbleib am bisherigen Standort aufgrund einer militärärztlichen Bewertung wegen des Gesundheitszustandes einer bzw. eines mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen notwendig ist\"). Hinsichtlich der mit der Pflege verbundenen Umstände hätte der Sachverhalt weiter ermittelt werden müssen. \n\n41\\. Nach Fußnote 19 zu Nr. 207 AR A-1420\u002F37 sind bei der Bewertung gegebenenfalls weitere Stellen (ausdrücklich als Beispiel benannt wird der Sozialdienst der Bundeswehr) um einen Beitrag bzw. ein Gutachten zu bitten. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass fachliche Expertise im Hinblick auf die Anforderungen an die Durchführung der Pflege im Haushalt des Antragstellers eingeholt worden wäre. Eine entsprechende weitere Aufklärung drängte sich aber im vorliegenden konkreten Einzelfall angesichts des substantiierten Vortrags des Antragstellers zur Unvereinbarkeit der Pflegeanforderungen mit der Wahrnehmung des Dienstpostens in B aber auf. \n\n42\\. cc) Unabhängig davon ist die Ablehnung des Versetzungsantrags zum Zeitpunkt der Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil selbst auf der Grundlage der Stellungnahme des Beratenden Arztes in der Gesamtschau das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe nur dann verneint werden kann, wenn darin genannte zusätzliche dienstliche Maßnahmen ergriffen werden. Es ist jedoch weder vom Bundesministerium der Verteidigung, noch von der Personalführung zugesichert worden, dass dies auch tatsächlich geschehen wird. Es erscheint auch zweifelhaft, ob derartige Maßnahmen bei einer Verwendung in einem Lagezentrum realisiert werden können. \n\n43\\. Im Übrigen ist nicht erkennbar, woraus sich die angeführte \"Priorität 1\" für die Verwendung gerade des Antragstellers im Lagezentrum in B ergibt. Dem Vortrag des Antragstellers, dass er für seine bisherige Verwendung im Lagezentrum in A keine besondere Ausbildung erhalten hat und sanitätsdienstliche Expertise im Lagezentrum in B anderweitig sichergestellt werden kann, ist das Bundesministerium der Verteidigung nicht entgegengetreten. Auch ist nicht geklärt, ob der Bedarfsträger angesichts der vom Beratenden Arzt für erforderlich gehaltenen dienstlichen Maßnahmen an seiner Priorisierung festhalten würde. \n\n44\\. 5\\. Der konkrete Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller ist der Obliegenheit, spezifische Dienstposten zu benennen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 14.24 - juris Rn. 26 und vom 27. Februar 2025 - 1 WB 51.24 - juris Rn. 18 f.) nachgekommen. Seine Verwendungsfähigkeit auf diesen hat das Bundesministerium der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist die Regelungsanordnung vorliegend angesichts des grundsätzlich bestehenden Ermessens des Dienstherrn bei Verwendungsentscheidungen um die Möglichkeit zu ergänzen, den Antragsteller nachrangig auch auf einem anderen geeigneten Dienstposten am Dienstort A zu verwenden. Ob dies durch Versetzung oder Kommandierung geschieht, steht ebenfalls im Ermessen der Personalführung. \n\n45\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Vorläufige Verwendung an einem anderen Dienstort; Pflegebedürftigkeit Angehöriger","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:45.265Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":44,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"4515","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500756","ecli-de-neuris-wbre202500756","2 WD 1.25","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Zugriff auf dienstliches Material durch einen Mannschaftsdienstgrad, der für das Material vergleichbar verantwortlich ist wie ein Materialverantwortlicher, dem es anvertraut ist \n\n## Leitsatz\n\nEntwendet ein einfacher Materialbewirtschaftungssoldat unter Missbrauch der ihm eingeräumten Vertrauensstellung Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 38 45\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.\n\nDem früheren Soldaten wird das Ruhegehalt aberkannt.\n\nDer frühere Soldat trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Berufungsverfahren betrifft den Zugriff auf dienstliche Gegenstände und deren Veräußerung durch einen als Materialbewirtschaftungssoldat eingesetzten (früheren) Oberstabsgefreiten. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene frühere Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss und schloss die Berufsschulausbildung zum Fachlageristen erfolgreich ab. Nach einer ersten vierjährigen Wehrdienstzeit von ... bis ... trat er Anfang ... als Wiedereinsteller seinen Dienst bei der ... Kompanie ...bataillon ... in ... an, wurde erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Oberstabsgefreiten befördert. Vor dem regulären Dienstzeitende ... wurde er 2023 wegen Dienstunfähigkeit entlassen. \n\n3\\. Militärisch wurde er unter anderem zum Materialbewirtschaftungssoldaten ausgebildet und entsprechend in der ... Kompanie ...bataillon ... in ... eingesetzt. Nach dem Bekanntwerden der Anschuldigungsvorwürfe wurde er zur dortigen Verpflegungsgruppe versetzt. \n\n4\\. Der frühere Soldat wurde nicht planmäßig beurteilt. Erstinstanzlich hat Oberstleutnant A als letzter nächster Disziplinarvorgesetzter ausgesagt, er könne über ihn nichts Negatives sagen. Er sei zuverlässig und insbesondere pünktlich gewesen, habe über eine gute Dienstauffassung verfügt und sei seiner dienstlichen Tätigkeit verlässlich nachgekommen. Teilweise habe er seine Tätigkeiten mehr als man dies von einem Mannschaftssoldaten erwarten könne eigenständig und beanstandungsfrei durchgeführt. Er habe gerne mit ihm zusammengearbeitet und sich immer auf ihn verlassen können. Die dienstlichen Leistungen lägen im oberen Mittelfeld. Er vertraue ihm weiterhin und würde mit ihm in einen Auslandseinsatz verlegen. Mit Schreiben vom 4. November 2021 an die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte er ausgeführt, nach der Dienstpostenumsetzung habe der frühere Soldat diverse Möglichkeiten gesucht, nicht im Dienst zu sein. Das erste Jahr sei von dessen Unzuverlässigkeit geprägt gewesen. \n\n5\\. Positiv hat sich Oberstleutnant B, früherer Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten von 2016 bis 2020, in einem Schreiben vom 29. März 2020 an die Wehrdisziplinaranwaltschaft geäußert. In der Berufungshauptverhandlung hat er ausgesagt, der frühere Soldat sei immer da gewesen, habe immer gearbeitet und wenn ein Auftrag in die Materialgruppe gekommen sei, sei dieser damit zuerst betraut worden. Selbst als der disziplinare Vorfall bekannt geworden sei und er den früheren Soldaten deshalb aus der Materialgruppe habe nehmen müssen, sei er noch manchmal um Mithilfe durch die Vorgesetzten gebeten worden, da der frühere Soldat sich am besten ausgekannt habe. \n\n6\\. Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister weist keine Eintragungen mehr auf. Der teilweise sachgleiche Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. August 2020 ist getilgt. Mit ihm wurde der frühere Soldat wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 4 200 € verurteilt. Der letzte Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält Förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2015 und 2018. \n\n7\\. Der frühere Soldat ist berechtigt, das Leistungsabzeichen Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Gold und das Tätigkeitsabzeichen Versorgungs- und Nachschubpersonal in Silber zu tragen. \n\n8\\. Er ist seit 2020 verheiratet und Vater einer 2018 geborenen Tochter. Als Busfahrer verdient er netto etwa 2 300 € monatlich, seine Ehefrau etwa 2 000 €. Ein Hauskredit wird monatlich mit 1 300 € bedient. Er bezieht Übergangsgebührnisse von monatlich 2 331,49 € netto. Die noch einbehaltene Übergangsbeihilfe beläuft sich auf 19 261,25 €. \n\n9\\. 2\\. Nachdem das gerichtliche Disziplinarverfahren im Dezember 2020 eingeleitet worden war, wurde dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 8. Februar 2022 zur Last gelegt: \"1. Er entwendete an einem oder mehreren nicht mehr näher zu ermittelnden Tagen in der ...Kaserne, ..., a) im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang November 2015 zumindest 51, hilfsweise 25, MRS Alpha Rettungswesten mit einem Zeitwert von zumindest 14.594,67 Euro beziehungsweise 7.154, 25 Euro sowie b) im Zeitraum von Ende 2016 bis Anfang 2017 eine nicht mehr ermittelbare schusssichere Weste der Schutzklasse 4 (SK4), vermutlich eine Schutzweste Infanterie ohne Tiefenschutz und Schulterstücke im Neuwert von etwa 1.800 Euro, sowie zwei Pakete mit jeweils zwei SK4 Keramikplatten im Wert von jeweils 124,95 Euro, jeweils mit nicht mehr zu ermittelndem Zeitwert \\- jeweils aus Bundeswehrbeständen stammend -, um diese zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuveräußern. 2\\. Er veräußerte die unter Anschuldigungspunkt 1. genannten aus Bundeswehrbeständen stammenden Gegenstände im Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis zum 29. August 2019 von im Einzelnen nicht mehr näher zu ermittelnden Orten, zumindest aber auch aus seiner Privatwohnung ..., über das Internet-Auktionsportal 'eBay' und erzielte hierbei einen Gewinn von insgesamt 4.652,15 Euro, hilfsweise zumindest 2.080 Euro.\" \n\n10\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens mit Urteil vom 2. Oktober 2024 eingestellt. \n\n11\\. a) In tatsächlicher Hinsicht stehe zu Anschuldigungspunkt 1 fest, dass der frühere Soldat 25 Rettungswesten, eine schusssichere Weste und zwei Keramikplatten entwendet habe. Der teilweise sachgleiche Strafbefehl stelle dazu fest, dass der frühere Soldat die Gegenstände - wie angeschuldigt - aus den Beständen des ...bataillons ... in ... an sich genommen habe. \n\n12\\. Diese Gegenstände habe er nachfolgend über die Internetplattform \"eBay\" unter seinem Account \"...\" und dem Account seiner Lebensgefährtin \"...\" an diverse Einzelabnehmer zum Preis von ca. 80 € pro Weste weiterverkauft. Die Feststellungen im Strafbefehl dürften zugrunde gelegt werden, der frühere Soldat habe den Vorwurf insoweit eingeräumt. \n\n13\\. Der frühere Soldat habe sich dahingehend eingelassen, dass die Rettungswesten über einen gewissen Zeitraum im Lager für jeden frei zugänglich gelegen hätten, er nicht weiter darüber nachgedacht und einmalig etwa 20 bis 25 Rettungswesten mitgenommen habe. Diese habe er in sein Auto geladen und zu seinen Eltern gebracht, wo sie bis zum Verkauf gelegen hätten. Die schusssichere Weste habe er später mitgenommen. Die schusssicheren Westen seien ausgesondert gewesen und nicht mehr benutzt worden. Sie hätten daher nur noch zu Übungszwecken in der Materialgruppe gelegen und dort ausgeliehen werden können. Davon habe er sich eine angeeignet, diese in sein Auto gebracht und zu sich nach Hause mitgenommen. Bei den Keramikplatten habe es sich um zwei, nicht um vier gehandelt. Das Ablaufdatum der Platten sei definitiv überschritten gewesen. Er habe die Tat nicht geplant, es sei vielmehr im Affekt geschehen. Die schusssichere Weste habe er für sich nutzen wollen. All' das tue ihm sehr leid. Soweit dem früheren Soldaten vorgeworfen werde, weitere 26 Rettungswesten sowie zwei weitere Keramikplatten entwendet zu haben, sei dies nicht nachzuweisen. \n\n14\\. b) Der frühere Soldat habe ein Dienstvergehen begangen, weil er durch das Entwenden des dienstlichen Materials vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen sowie seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere, verletzt habe. Von Anschuldigungspunkt 2 sei er indes freizustellen. Denn dieser Anschuldigungspunkt enthalte keine eigene, über den Vorwurf in Anschuldigungspunkt 1 hinausgehende Pflichtverletzung. Vielmehr erschöpfe sich der dortige Sachverhalt in der Darlegung der Verwertungshandlung des entwendeten Materials. Für die Unterschlagung dienstlichen Materials sei allein entscheidend, dass der frühere Soldat die im Eigentum des Dienstherrn stehenden Gegenstände in seinen Besitz gebracht, damit der Verfügungsgewalt und dem Gewahrsam des Dienstherrn entzogen und seinem eigenen Verfügungsbereich zugeführt habe. Auf die nachfolgende Veräußerung der Gegenstände komme es nicht an. Sei eine Zueignung, wie hier, bereits erfolgt, seien weitere Zueignungsakte strafrechtlich tatbestandslos. Die ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sei bereits durch das Entwenden eingetreten. Der frühere Soldat sei bei dem Verkauf der Gegenstände weder als Angehöriger der Bundeswehr aufgetreten, noch als solcher erkennbar gewesen. \n\n15\\. c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme indiziere der vorsätzliche Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn eine Dienstgradherabsetzung, es sei denn, der Zugriff erfolge im Bereich der dienstlichen Kernpflichten; in diesem Falle sei regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis angezeigt. Nach Maßgabe dessen sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung, weil die Gegenstände dem früheren Soldaten nicht anvertraut gewesen seien. Auf der zweiten Bemessungsstufe ergebe sich jedoch eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zwar habe der frühere Soldat vorsätzlich gehandelt, das Dienstvergehen seine Ablösung als Materialbewirtschaftungssoldat zur Folge gehabt und auch kein von Spontanität und Kopflosigkeit geprägtes persönlichkeitsfremdes Handeln vorgelegen. Erheblich mildernd wirke jedoch vor, dass der frühere Soldat ein gutes Leistungsbild aufweise, bislang disziplinar- wie strafrechtlich unbescholten gewesen sei und sich von Anfang an geständig, einsichtig und reuig gezeigt sowie an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Zudem sei er freiwillig zur Hauptverhandlung erschienen und der Leumundszeuge habe dargelegt, dass der zunächst eingetretene Vertrauensverlust nicht mehr bestehe. Zudem weise das Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge von mehr als 19 1\u002F2 Monaten auf. \n\n16\\. Die somit an sich gebotene Verhängung eines Beförderungsverbots sei indes nach § 58 Abs. 2 WDO nicht mehr möglich. Auch die mildere Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung des Ruhegehalts könne nach § 17 Abs. 3 WDO nicht mehr verhängt werden. Denn seit seinem Dienstvergehen seien drei Jahre verstrichen, wobei die Frist bereits mit Beendigung der allein maßgeblichen Handlung nach Anschuldigungspunkt 1 zu laufen beginne. Daher sei das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. \n\n17\\. 4\\. Mit der dagegen zuungunsten des früheren Soldaten eingelegten Berufung beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Kürzung der Übergangsgebührnisse. Das Truppendienstgericht verkenne, dass dessen Verhalten nach Anschuldigungspunkt 1 keine Unterschlagung, sondern einen Diebstahl darstelle; von Anschuldigungspunkt 2 sei er zu Unrecht freigestellt worden. Denn er habe in insgesamt 51 Inseraten die Rettungswesten zum Kauf angeboten und damit die Käufer darüber getäuscht, Eigentum erlangen zu können. Weil die Gegenstände gestohlen und damit dem Bund abhandengekommen seien, sei dies nicht möglich gewesen. Er habe mit jedem einzelnen Verkaufsangebot zumindest einen versuchten Betrug begangen. Dies begründe einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Die Verkennung dessen wirke sich nachteilig auf die Maßnahmebemessung aus und führe auch dazu, dass die Fristberechnung nach § 17 Abs. 3 WDO unzutreffend vorgenommen worden sei. Denn bei Einbeziehung des Anschuldigungspunktes 2 liege der Zeitpunkt der letzten Pflichtverletzung erst im August 2019. \n\n18\\. 5\\. Der frühere Soldat verteidigt die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Im Übrigen lägen auch keine vorsätzlichen Betrugsstraftaten vor, weil er nicht gewusst habe, an abhandengekommenen Sachen kein Eigentum verschaffen zu können. Dies sei zwar Juristen, nicht aber einfachen Soldaten bekannt, so dass es bei ihm am Vorsatz gefehlt habe. \n\n19\\. 6\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Dokumenten wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Da sich die Berufung gegen das am 2. Oktober 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n21\\. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- (1.) und Schuldfeststellungen (2.) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Nach Maßgabe dessen hat das Urteil des Truppendienstgerichts keinen Bestand. Dem früheren Soldaten, der wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen und einbehaltener Übergangsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Denn befände er sich noch im Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO). \n\n22\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht angesichts der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl, dessen Richtigkeit vom insoweit geständigen früheren Soldaten nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 \\- juris Rn. 34 ff.), gemäß § 87 Abs. 2 WDO fest, dass dieser wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, aus den Beständen des ...bataillons ... in ... von Ende Oktober bis Anfang November 2015 25 Rettungswesten und von Ende November 2016 bis Anfang Februar 2017 eine Schutzweste mit zwei innenliegenden Keramikplatten an sich genommen und sie später über die Internetplattform \"eBay\" unter seinem Account \"...\" und dem Account seiner Lebensgefährtin \"...\" an Einzelabnehmer zum Preis von ca. 80 € pro Rettungsweste weiter verkauft und dadurch einen Gewinn von 2 080 € erzielt hat. \n\n23\\. Soweit der Anschuldigungsvorwurf darüber hinausreicht, steht nicht mit der zu einer Verurteilung führenden Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 - juris Rn. 34 ff.) fest, dass er weitere Rettungswesten sowie zwei weitere SK4 Keramikplatten in seinen Besitz gebracht hat. Ungeachtet dessen besteht auch keine weitere Aufklärungsverpflichtung des Senats, weil weitergehende Feststellungen aus Rechtsgründen entscheidungsunerheblich sind. Denn bereits auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen ist die Höchstmaßnahme zu verhängen. \n\n24\\. Bezüglich der Schadenshöhe löst sich der Senat von den Feststellungen des Strafbefehls, der den Neuwert der entwendeten Gegenstände, nicht aber deren Zeitwert zugrunde gelegt hat. Er legt insoweit die Wertangaben zugrunde, die in der Anschuldigungsschrift für 25 MRS Alpha Rettungswesten nachvollziehbar mit 7 154, 25 € beziffert und vom früheren Soldaten auch nicht in Abrede gestellt worden sind. Soweit die Wiederbeschaffungswerte für die schusssichere Weste mit 1 800 € sowie für zwei SK4 Keramikplatten mit 124,95 € angegeben worden sind, kann dies ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Denn die schusssicheren Westen waren schon lange im Gebrauch. Als Zeitwert kann hier der beim Verkauf vereinbarte Preis von 88 € für die Weste und 220 € für die beiden Keramikplatten angesetzt werden, so dass der Gesamtschaden 7 462,15 € beträgt. \n\n25\\. 2\\. In rechtlicher Hinsicht hat der frühere Soldat dadurch ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Denn er hat soldatische Pflichten mehrfach verletzt. \n\n26\\. a) Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet einem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen. Sie umfasst die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (bb)), und die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (aa)) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.). Dem ist der frühere Soldat unter beiden Gesichtspunkten nicht gerecht geworden: \n\n27\\. aa) Die Pflicht des Soldaten nach § 7 SG verlangt, in loyaler Weise alles Erforderliche zu veranlassen und zu unternehmen, damit Personal und Material der Bundeswehr nur zu dienstlichen Zwecken in Anspruch genommen werden. Denn die Bundeswehr kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzfähig sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die Vorenthaltung von Material der Bundeswehr, das bereits rechtswidrig in den eigenen Besitz verbracht wurde, ist damit unvereinbar, selbst wenn keine Zueignungsabsicht besteht (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 46 und vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 40). Denn § 7 SG bezweckt in dieser Ausprägung den Schutz vor dem Entzug dienstlichen Materials durch dessen Vorenthaltung (BVerwG, Urteile vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 45 und vom 14. April 2022 - 2 WD 9.21 - juris Rn. 36). Dass der frühere Soldat die Sachen der Verfügungsgewalt des Bundes entzogen hat, steht fest. \n\n28\\. bb) Er hat darüber hinaus durch den Abtransport der Rettungswesten und der Schutzweste zweifach den Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht. Denn er hat diese Gegenstände in Zueignungsabsicht weggenommen. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams verstanden. Es genügt der Bruch des übergeordneten Mitgewahrsams eines Anderen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309\u002F95 - juris Rn. 5 bis 9). \n\n29\\. Der frühere Soldat hat den übergeordneten Gewahrsam des für das Materiallager verantwortlichen und über die Schlüssel zur Halle verfügenden Vorgesetzten gebrochen. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen ist. Dafür ist die Sachherrschaft wesentlich, der unter Ausschluss fremder Einwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229\u002F20 - juris Rn. 7). Ob und wessen Gewahrsam an einer Sache besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Die Besitzregelungen des BGB, das auch Besitz ohne tatsächliche Herrschaft kennt, gelten insoweit nicht, weil ein Besitzdiener (§ 855 BGB) zwar zivilrechtlich keinen Besitz, aber durchaus (Mit-)Gewahrsam haben kann (Fischer, StGB, Kommentar, 72. Aufl. 2025, § 242 Rn. 11). Auch Mitgewahrsam eines Dritten ist fremder Gewahrsam, gleichgültig ob er zu gleichem Recht oder er im Verhältnis eines Besitzdieners (zur zivilrechtlichen Besitzdienerschaft von Soldaten im Verhältnis zum Bund: BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 52, vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 29 und vom 14. April 2022 \\- 2 WD 9.21 - juris Rn. 26) gemeinsam ausgeübt wird (Fischer, StGB, Kommentar, 72. Aufl. 2025, § 242 Rn. 14). Zwar hatte der frühere Soldat untergeordnetes Mitgewahrsam an den im Eigentum des Bundes stehenden Sachen, da er als Angehöriger des Materialtrupps jederzeitigen Zugriff auf sie hatte; dass er zivilrechtlich lediglich als Besitzdiener (§ 955 BGB) anzusehen war, der zivilrechtlich keinen Besitz innehatte, ändert daran nichts. Gewahrsam hatte jedoch auch der seinerzeitige Materialtruppführer (Hauptfeldwebel C) und dies in übergeordneter Form. Diesen übergeordneten Gewahrsam hat der frühere Soldat seinerzeit gebrochen, als er Gegenstände durch jeweils zwei Zugriffe - zum einen auf die Rettungswesten, zum anderen später auf die Schutzweste mit den Keramikplatten \\- aus der Lagerhalle entnahm und sie zu sich oder seinen Eltern verbrachte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309\u002F95 - juris Rn. 9). Dies erfolgte nach eigener Einlassung in der Berufungshauptverhandlung zum Zeitpunkt der Wegnahme auch in Zueignungsabsicht. \n\n30\\. cc) Ferner hat der frühere Soldat jedenfalls zusätzlich in 25 Fällen einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und in den sonstigen 26 Fällen einen nach § 263 Abs. 2 StGB strafbaren Versuch begangen (vgl. zu § 263 StGB: BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 \\- 2 WD 29.24 - juris Rn. 45), womit bereits insoweit strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 - juris Rn. 44). \n\n31\\. (1) Denn er hat durch sein Verhalten bei Käufern und Kaufinteressierten den Irrtum erregt, von ihm Eigentum an den bei \"eBay\" eingestellten Gegenständen erlangen zu können, und durch die Zahlung des Kaufpreises in jedenfalls in 25 Fällen einen Vermögensvorteil von über 2 000 € erlangt. In Fällen, in denen es nicht zur Zahlung kam, lag jedenfalls ein Betrugsversuch vor. Soweit sich der Soldat dahingehend einlässt, sich darüber geirrt zu haben, an den gestohlenen Sachen nach § 935 BGB nicht Eigentum verschaffen zu können, lässt dies seinen Vorsatz nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entfallen. Denn dass er in der insoweit ausreichenden Parallelwertung in der Laiensphäre wusste, Dritten die entwendeten Gegenstände nicht verkaufen zu dürfen, hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Damit war ihm der für die Unrechtsbegründung wesentliche Bedeutungsgehalt bekannt (vgl. Kulhanek, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 16 Rn. 75). \n\n32\\. (2) Die Betrugshandlungen bildeten auch keine mitbestrafte Nachtat. Bei ihr handelt es sich um selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlungen, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position lediglich sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt jedoch nur dann straflos, wenn der nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren funktionalen Zusammenhangs mit der (Vor-)Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen. Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist jedoch, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGH, Urteil vom 27. August 2008 - 2 StR 329\u002F08 - juris Rn. 4 m. w. N.). Da die Betrugshandlungen sich jedoch nicht gegen den Dienstherrn, sondern gegen private Käufer als Dritte richteten, bestand schon keine Identität der Geschädigten, womit den Handlungen straf- wie disziplinarrechtlich eine selbständige Bedeutung zukommt. \n\n33\\. b) Schließlich hat der frühere Soldat mit seinem Verhalten sowohl gegen die innerdienstliche als auch - bezogen auf die strafrechtlich relevante Veräußerung der Gegenstände an Dritte - gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG. \n\n34\\. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war. Ungeachtet dessen ist ausweislich der Ablösung des früheren Soldaten von seiner früheren Verwendung ein solcher Vertrauensverlust auch tatsächlich eingetreten (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27). \n\n35\\. Soweit es den Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht betrifft, resultiert die Ernsthaftigkeit der Vertrauensbeeinträchtigung aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren (vgl. Grundsatzurteil BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 \\- 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 57). Dass der Soldat bei der Begehung entsprechender Straftaten auch als solcher in Erscheinung tritt, ist disziplinarrechtlich nicht erforderlich. \n\n36\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde. \n\n37\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. \n\n38\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Soldaten, der sich vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich dienstlicher Kernpflichten, wenn etwa auf anvertrautes Gut zugegriffen wird, ist die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 28\\. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 54). Das Gleiche gilt, wenn sich der Schaden im mindestens fünfstelligen Eurobereich bewegt und es damit einen für die Verhängung der Höchstmaßnahme notwendigen Schweregrad aufweist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 75). In diesen Fällen indiziert ein solches Verhalten den Verlust des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten. Dabei ist dies allein nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51), so dass die Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten, dem früheren Soldaten wieder zu vertrauen, daran nichts ändert. \n\n39\\. Ein Soldat greift jedoch nur dann auf einen anvertrauten Gegenstand zu, wenn er eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht hinsichtlich dieser Gegenstände hat. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht (Fischer, StGB, Kommentar, 72. Aufl. 2025, § 246, Rn. 16) - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne verwenden und sie schützen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 2 WD 11.03 - juris Rn. 6). Die Gegenstände müssen sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär in seinem Arbeitsbereich befinden und sich der Soldat auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung derartiger Gegenstände befassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 38 ff. und vom 14. April 2022 - 2 WD 9.21 - juris Rn. 45). Eine vergleichbare Vertrauensposition hat auch derjenige, der dafür Sorge zu tragen hat, dass Material ausschließlich zu dienstlichen Zwecken angefordert und verwendet wird (BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 38 und vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 77). Dass im Rahmen dessen auch andere Personen Zugriff auf das Material des Bundes haben, steht der Vertrauensstellung eines Soldaten ebenso wenig entgegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - juris Rn. 74) wie dass er nicht Hauptverantwortlicher für das dort gelagerte Material ist. Jedem, der dienstliches Material ein- und umsortiert und nach Weisung ausgibt, muss der Dienstherr besonders vertrauen können, dass er weisungsgemäß und uneigennützig verfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 47). \n\n40\\. Jedoch begründet die bloße Möglichkeit des Zugriffs auf Gegenstände noch kein Anvertrautsein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 23 und \u003Czusammenfassend> vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 55). Auch dass eine Befassung mit dem fraglichen Objekt aufgrund von Einzelweisungen im Bedarfsfall nicht auszuschließen ist, rechtfertigt nicht die mit der Feststellung des Anvertrautseins regelmäßig verbundene höhere Sanktionsdrohung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - juris Rn. 74). Dass ein Soldat Besitzdiener des Dienstherrn ist, reicht für ein Anvertrautsein ebenfalls nicht aus, da dies für alle von Soldaten in der dienstlichen Sphäre genutzten Materialien gilt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 63). \n\n41\\. bb) Nach Maßgabe dessen indiziert zwar nicht bereits die Schadenshöhe die Höchstmaßnahme, weil sie bei Zugrundelegung der vorliegend als maßgeblich erachteten Angaben mit 7 462,25 € noch deutlich unter 10 000 € liegt. Ebenso wenig liegt nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften der Bundeswehr ein Anvertrautsein vor, weil der frühere Soldat nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach Nr. 206 der Allgemeinen Regelung (AR) A2-1032\u002F0-0-7 (Prüfungen der Materialbewirtschaftung) zu den Materialverantwortlichen zählt. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Punkt 4 (\"Personen für das ihnen zugeordnete Material\") bezieht sich nicht speziell auf Materialbewirtschaftungssoldaten, sondern auf jeden Soldaten hinsichtlich des zur persönlichen dienstlichen Nutzung zugewiesenen Materials des Bundes. \n\n42\\. Jedoch hatte der frühere Soldat eine Vertrauensposition inne, die mit der von Soldaten vergleichbar ist, denen dienstliches Material anvertraut ist. Er war seiner Ausbildung entsprechend Teil der Materialbewirtschaftungsgruppe, die unter Leitung des für die Materialbewirtschaftung primär zuständigen Hauptfeldwebels für die Verwaltung der an das Bataillon gelieferten und von ihm wieder abgegebenen Waren zuständig war. Der Zeuge B hat die zentrale Bedeutung dieses Trupps gleichsam als Nadelöhr der in einer großen Halle vorgenommenen Materialbewirtschaftung beschrieben und dies mit den Worten unterstrichen, es handele sich dabei um einen \"neuralgischen Punkt\" der Truppenversorgung. Dort werde alles Material, welches für das Bataillon reinkomme und auch wieder rausgehe, geprüft und gezählt. Es laufe alles über die Materialgruppe, die regelmäßig aus ca. 8 Soldaten (3 Dienstgrade und 3 bis 5 Mannschaftssoldaten) bestehe. \n\n43\\. Mit der institutionell singulären Stellung dieser Einheit geht in personeller Hinsicht eine Vertrauensposition nicht nur der Materialbewirtschaftungsfeldwebel, sondern auch der ihnen speziell zu dieser Aufgabenerfüllung zur Seite gestellten Soldaten einher; dies schließt Mannschaftsdienstgrade ein. Denn auf deren Mitwirkung in der faktischen Umsetzung sind die Materialverantwortlichen zwingend angewiesen. Dem früheren Soldaten wuchs damit eine vergleichbare Vertrauensposition zu, womit er im Kernbereich seiner soldatischen Funktion und Aufgaben schwer versagte (vgl. zum Materialnachweisfeldwebel: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 25). Dies folgt schon daraus, dass die Materialgruppe, der der frühere Soldat angehörte, seinerzeit aus 3 Unteroffizieren und mehrheitlich aus 4 Mannschaftsdienstgraden bestand. Dass an die die Materialverantwortlichen unterstützenden Soldaten im Hinblick auf ihre Integrität auch in der soldatischen Praxis höhere Erwartungen gestellt werden als an sonstige Soldaten, hat der frühere Disziplinarvorgesetzte B in der Berufungshauptverhandlung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Herausnahme des Soldaten aus der Materialgruppe als zwangsläufig bezeichnet und dies mit der im Vergleich zu sonstigen Soldaten größeren Materialverantwortung der dort eingesetzten Soldaten begründet hat. \n\n44\\. Auch der frühere Soldat ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst gewesen, hat er sich doch dahingehend eingelassen, abends sei die große Halle abgeschlossen worden, damit kein Material entwendet würde. Der Schlüssel zu ihr sei ihm im Bedarfsfall dazu ausgehändigt worden. Auch die besondere aufgabentypische Nähe des früheren Soldaten zum Material liegt vor. Er hat sich dahingehend eingelassen, teilweise habe er mit einem Gabelstapler das entsprechende Material in diese Regale gebracht, aus denen es dann von den einzelnen Kompanien abgeholt worden sei. Wenn neues Material gebracht worden sei, sei es geprüft und das Ergebnis an den Vorgesetzten gemeldet worden. Er habe dann das Material an den festgelegten Orten abgestellt. Während die belegtechnische Abwicklung über den Vorgesetzten gelaufen sei, seien die Mannschaftssoldaten für die Umsetzung zuständig gewesen. Zuvor hätten diese das Material und die Anzahl bestimmter Lieferungen geprüft. Die Mannschaftssoldaten hätten Belege über Material von ihrem Vorgesetzten erhalten und anschließend das Material verpackt und versandt oder eingelagert. \n\n45\\. Genauso wie bei Mannschaftssoldaten ein Anvertrautsein vorliegen kann (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 74), ist bei ihnen auch die Übertragung einer besonderen Vertrauensposition für Bundeswehrmaterial möglich. Soweit der Senat in seinen Entscheidungen zu Zugriffsdelikten von Materialverantwortlichen die Vorgesetztenfunktion erwähnt und sich zu deren Bedeutung nicht hinreichend klar positioniert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 77 und vom 14. April 2022 \\- 2 WD 9.21 - juris Rn. 45, in dem die Vorgesetzteneigenschaft Erwähnung findet; anders Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 74), war dies dem Umstand geschuldet, dass es sich regelmäßig um keine Mannschaftsdienstgrade handelte. Daraus folgt indes nicht, dass für die Bestimmung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen bei Pflichtverletzungen der vorliegenden Art die Innehabung einer Vorgesetztenstellung gleichsam konstitutiv wäre. Denn hier ist nicht das personelle Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen betroffen, so dass die Vorgesetztenstellung einen lediglich bemessungsrelevanten Umstand (§ 10 Abs. 1 SG) darstellt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet somit bei jedem Missbrauch einer Vertrauensstellung für Bundeswehrmaterial die Höchstmaßnahme, hier nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 WDO in Form der Aberkennung des Ruhegehalts nach § 67 Abs. 1 WDO. \n\n46\\. b) Von der Höchstmaßnahme ist auch nicht auf der zweiten Bemessungsstufe abzuweichen. \n\n47\\. Bei ihr ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Dabei müssen die Milderungsgründe, die es gebieten, von der Regelmaßnahme abzusehen, umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4\\. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 26 m. w. N.). \n\n48\\. aa) Die vom Truppendienstgericht bezeichneten Gründe tragen keine Milderung. \n\n49\\. Dabei sind die vom früheren Disziplinarvorgesetzten A dem früheren Soldaten bescheinigten Leistungen insofern unvollständig gewürdigt, als dessen frühere negative Feststellungen zum Leistungsverhalten nicht einbezogen wurden. Er hatte unter dem 4. November 2021 berichtet, dass das erste Jahr von der Unzuverlässigkeit des Soldaten geprägt gewesen sei. Dessen Aussage, der zunächst objektiv eingetretene Vertrauensverlust würde nicht weiter bestehen und er ihn sogar in den Auslandseinsatz mitnehmen, wirkt zudem nur beschränkt mildernd, weil sich diese Frage in der Praxis nicht mehr stellt. Dass der frühere Soldat bislang straf- wie disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist nicht zu berücksichtigen. Denn damit hat er nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 WD 16.24 \\- NVwZ-RR 2025, 614 Rn. 42). Dass er sich von Anfang an geständig, einsichtig und reuig gezeigt hat, wirkt angesichts der für ihn erdrückenden Beweislage ebenso wenig mildernd (zur Ausnahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 42) wie seine Aufklärung an dem auch ohne seine Mitwirkung aufklärbaren Sachverhalt. Dass er zur Verhandlung erschienen ist und sich seiner Verantwortung gestellt hat, ist bemessungsneutral. Von einer \"Kurzschlussreaktion\", die einen Anhaltspunkt für eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat bilden könnte, kann schon angesichts des zweifachen Diebstahls nicht gesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 29), zumal der frühere Soldat durch den Verkauf der Materialien erneut kriminelle Energie gezeigt hat. \n\n50\\. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte ist auch nicht mildernd einzustellen, dass es sich um ausgesonderte Gegenstände handelte, bei denen ein erheblich reduziertes Erhaltungsinteresse bestanden hätte (BVerwG, Urteile vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 \\- juris Rn. 33 f. und vom 14. April 2011 - 2 WD 7.10 - juris Rn. 16). Eine förmliche Aussonderung ist nicht erfolgt und allein der Umstand, dass ihre konkrete Herkunft dem früheren Soldaten unbekannt war, nimmt ihnen nicht ihren Wert, zumal sie auch noch nicht das dafür vorgesehene Aussonderungsalter aufgewiesen haben. Dem entspricht, dass zehn der im Jahr 2012 produzierten und eine Nutzungsdauer von 10 Jahren aufweisenden Rettungswesten vom Erwerber dem Hersteller zur Wartung übergeben worden waren. Auch dass es dem früheren Soldaten möglich war, durch die Veräußerung einen Gewinn von über 2 000 € zu erzielen, spricht gegen deren Wertlosigkeit. Bei alledem hat sich der frühere Soldat dahingehend eingelassen, es habe lediglich ein \"Gerücht\" gegeben, die Westen sollten ausgesondert werden. Zur schusssicheren Weste hat er sich dahingehend eingelassen, sie sei noch für Übungszwecke eingesetzt worden. \n\n51\\. bb) Dem Fehlen erheblich mildernder Umstände steht als erheblich erschwerender Umstand zusätzlich das unter Anschuldigungspunkt 2 beschriebene Verhalten gegenüber, von dem das Truppendienstgericht den früheren Soldaten in der Annahme freigestellt hat, es begründe keine eigenständige Pflichtverletzung. Es verkennt damit, dass disziplinarisch zwei selbständige Pflichtverletzungen vorliegen: Zum einen die Pflichtverletzung, dienstliches Material dem Dienstherrn entzogen zu haben (Anschuldigungspunkt 1); zum anderen aber auch die Begehung weiterer Straftaten nach § 263 Abs. 1 und 2 StGB als mehrfacher Verstoß gegen die Rechtsordnung (Anschuldigungspunkt 2) und dies durch Handlungen, die nicht zwangsläufig mit der anderen Pflichtverletzung (Anschuldigungspunkt 1) begangen werden mussten. \n\n52\\. cc) Ist das Vertrauen in einen (früheren) Soldaten zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann eine überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 - juris Rn. 56 m. w. N.). \n\n53\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO. Es liegen keine Gründe vor, die es unbillig erscheinen lassen, den früheren Soldaten die Verfahrenskosten und die ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen tragen zu lassen.","Zugriff auf dienstliches Material durch einen Mannschaftsdienstgrad, der für das Material vergleichbar verantwortlich ist wie ein Materialverantwortlicher, dem es anvertraut ist","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:55.044Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":44,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"4774","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500675","ecli-de-neuris-wbre202500675","2 B 24.25","2025-09-29T00:00:00.000Z","#  Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten \n\n## Leitsatz\n\nDie unterbliebene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht zur Aufhebung einer Entlassungsverfügung nach dem Soldatengesetz, wenn offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 555,38 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. \n\n2\\. 1\\. Der im Jahr ... geborene Kläger trat im April 2018 in die Bundeswehr ein und wurde im August 2018 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für acht Jahre berufen. Zuletzt war er als Hauptgefreiter (Besoldungsgruppe A 4 + Z BBesO) auf einem Dienstposten als Pionier eingesetzt. \n\n3\\. Mit Verfügung vom April 2021 entließ die Beklagte den Kläger vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte zurück. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei nicht formell rechtswidrig. Zwar sei die frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterblieben. Dieser Fehler habe die Entlassung des Klägers in der Sache jedoch offensichtlich nicht beeinflusst. Die Gleichstellungsbeauftragte habe bei ihrer nachträglichen Beteiligung im Berufungsverfahren mitgeteilt, der Entlassungsvorgang berühre gleichstellungsrelevante Punkte nicht. Die unterbliebene frühzeitige Beteiligung sei somit unbeachtlich, jedenfalls aber nachgeholt worden. Die Entlassung sei auch materiell rechtmäßig, weil dem Kläger die erforderliche charakterliche Eignung fehle. \n\n4\\. 2\\. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. \n\n5\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7). \n\n6\\. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die fehlende frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu einer Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nach dem Soldatengesetz (oder deren nachträgliche Beteiligung im Verlauf des Berufungsverfahrens zu einer Heilung) führt, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis im Sinne des Berufungsgerichts beantworten lässt. \n\n7\\. Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Beklagte ausgeht - eine frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mangels Bezug zu den Tatbeständen des § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG a. F.) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559), überhaupt erforderlich war (s. a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 20). Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht (vgl. UA Rn. 22) davon aus, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG a. F. ohne Einschränkung für jede vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis die frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten anordnet, wäre ein Verstoß hiergegen jedenfalls - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - unbeachtlich i. S. d. § 46 VwVfG. \n\n8\\. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGleiG a. F. wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, welche die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Hingegen ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG a. F. die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG a. F.) verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor. Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an diesem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium, in dem noch keine Entscheidung getroffen worden ist, sind im Gegensatz zur Mitwirkung in gewissem Umfang der Beauftragten und der Dienststellenleitung überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 18). \n\n9\\. Steht - wie hier - eine Verletzung des Rechts der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung in Rede, kann ein solcher Verfahrensfehler nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls unbeachtlich i. S. d. § 46 VwVfG sein, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 68, 71; Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 23, 26; speziell zum Disziplinarverfahren BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 19). \n\n10\\. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Ein Kausalzusammenhang ist dagegen zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 32 und vom 9. Mai 2019 \\- 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 72 m. w. N.). \n\n11\\. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene, aber unterbliebene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ohne Einfluss auf die angegriffene Verfügung war und die Entscheidung, den Kläger vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen, ohne den Verfahrensverstoß genauso ausgefallen wäre. Denn die Gleichstellungsbeauftragte hat anlässlich ihrer nachträglichen Beteiligung im Laufe des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass der Entlassungsvorgang betreffend den Kläger keine gleichstellungsrelevanten Punkte berühre (vgl. UA Rn. 22). \n\n12\\. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung schon deshalb zu verneinen ist, weil die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 19 m. w. N.). Es ist auch nicht offensichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen wird, weil das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72), eine § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG a. F. entsprechende Regelung nicht vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 1 SGleiG). \n\n13\\. 3\\. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94\u002F88 \\- BVerfGE 81, 347 \u003C357>; Nichtannahmebeschluss vom 9. April 2025 - 1 BvR 366\u002F25 - NJW 2025, 2021 Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.","Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:19.681Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":44,"decisionDate":144,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":156},"4777","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600054","ecli-de-neuris-wbre202600054","1 W-VR 11.25","#  Konkurrentenstreit um einen militärischen Dienstposten; Ablauf der Beschwerdefrist \n\n## Leitsatz\n\nDer Abbruch eines Auswahlverfahrens für eine förderliche militärische Verwendung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme, die nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO bestandskräftig werden kann. 27\n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters Presse- und Informationszentrum Marine. \n\n2\\. Der 19... geborene Antragsteller trat 19... in die Bundeswehr ein und ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Sein voraussichtliches Dienstzeitende ist der 31. März 20... Zuletzt wurde der Antragsteller 2006 zum Fregattenkapitän befördert und 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird er an der ... in H. als ... verwendet. \n\n3\\. Die 19... geborene Beigeladene ist 20... in die Bundeswehr eingetreten und ebenfalls Berufssoldatin, mit voraussichtlichem Dienstzeitende am 31. März 20... Sie wurde im Jahr 2019 zum Fregattenkapitän befördert und 2022 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Vor ihrer Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten war sie als Referentin im ... im Bundesministerium der Verteidigung verwendet worden. \n\n4\\. Der ursprüngliche Planungsbogen enthielt die Organisationsgrundentscheidung \"Aufsteigende\" und wies im Anforderungsprofil als zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzung unter anderem \"Kompetenzbereich Presse\u002F​Öffentlichkeitsarbeit oder Militärpolitik\" aus. Unter dem 17. Januar 2024 beantragte der Antragsteller die Mitbetrachtung bei der Verwendungsentscheidung für den nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters ... in R. (Dienstposten-ID ...). Mit Besetzungsentscheidung vom 23. Januar 2024 wurde die Beigeladene für den Dienstposten ausgewählt. Hierüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 2024 informiert. Er erfülle das im Auswahlverfahren geforderte zwingende Kriterium des Kompetenzbereichs Presse\u002F​Öffentlichkeitsarbeit oder Militärpolitik nicht. Selbst wenn hierbei Verwendungen im Kompetenzbereich berücksichtigt würden, könne er sich im direkten Leistungsvergleich nicht durchsetzen. \n\n5\\. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde die Besetzungsentscheidung unter dem 15. März 2024 wieder aufgehoben, weil das Kriterium \"Kompetenzbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit\" in der Zentralen Dienstvorschrift A-1300\u002F35 nicht als Kompetenzbereich vorgesehen sei. Schließlich wurde das Auswahlverfahren abgebrochen, da nach Auffassung des Bedarfsträgers mit Wegfall dieses Kriteriums die für den Dienstposten erforderlichen Qualifikationen nicht mehr ausreichend abgebildet gewesen wären. Der Antragsteller wurde hierüber mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. April 2024 in Kenntnis gesetzt. \n\n6\\. Am selben Tag wurde ein neues Auswahlverfahren mit der Organisationsgrundentscheidung \"Aufsteigende\" gestartet. Der Planungsbogen weist für den streitgegenständlichen Dienstposten als Hauptaufgaben die Leitung der Informationsarbeit der Marine (InfoA Marine) mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Themen Personal und Nachwuchsgewinnung aus. Dazu gehören insbesondere die Fachaufsicht über das Fachpersonal InfoA Marine, die Abstimmung der InfoA Marine mit dem Fachstrang InfoA sowie die Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen des Marinekommandos und die Beratung des Inspekteurs der Marine in allen Fragen der Informationsarbeit. \n\n7\\. Als dienstpostenunabhängige Kriterien sind insbesondere Einsatzerfahrung und eine Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung vorgeschrieben. Als zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzungen sind neben der ATN Pressestabsoffizier bzw. Stabsoffizier Öffentlichkeitsarbeit mehrere hauptamtliche Vorverwendungen in diesem Bereich und eine Vorverwendung im Marinekommando gefordert worden. Als wünschenswerte Kriterien wurden eine Verwendung im Stab InfoA des Bundesministeriums der Verteidigung, im Bereich InfoA des Marinekommandos und eine Vorverwendung mit Bezug zur Personal- und Nachwuchsgewinnung oder zur Arbeitgebermarke Bundeswehr aufgelistet. \n\n8\\. Mit Verwendungsentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Mai 2024 wurde erneut die Beigeladene für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. Diese könne mit \"C 0\" eine bessere aktuelle dienstliche Beurteilung vorweisen als der Antragsteller mit \"D +\". Der Antragsteller wurde hierüber mit Schreiben vom 22. Mai 2024 informiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er sich im Auswahlverfahren trotz Erfüllung der zwingenden Kriterien im direkten Leistungsvergleich nicht habe durchsetzen können. Die Beigeladene trat ihren Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 18. Juni 2024 an. \n\n9\\. Am selben Tag erhob der Antragsteller gegen die neuerliche Auswahlentscheidung Beschwerde. Hierin rügte er im Wesentlichen den Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens sowie die Ausgestaltung des neuen Anforderungsprofils. Dieses sei offenbar auf die Beigeladene zugeschnitten worden. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Unter den 28. Januar 2025 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Das Hauptsacheverfahren ist dem Senat noch nicht durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden. \n\n10\\. Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht der Antragsteller geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Das Auswahlverfahren weise schwerwiegende Fehler auf. Die Begründung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sei nicht schlüssig. Der erforderliche sachliche Grund für einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens liege nicht vor. \n\n11\\. Es sei zudem versucht worden, den potentiellen Kandidatenkreis über zusätzliche Kriterien im Vorfeld der Bestenauslese einzuengen. In einem engen zeitlichen Zusammenhang zum ersten Auswahlverfahren für denselben Dienstposten seien neue Kriterien eingebracht worden. Die Gewichtung des Kriteriums der Vorverwendung im Marinekommando oder einer Vorgängerorganisation als zwingend sei sachfremd, ebenso wie die Einordnung des Kriteriums der Vorverwendung als Stabsoffizier in einem Presse- und Informationszentrum als wünschenswert. Eine Vorverwendung mit Bezug zu Personalgewinnung, Nachwuchsgewinnung oder zur Arbeitgebermarke Bundeswehr sei dagegen nicht erforderlich und daher auch nicht als wünschenswertes Kriterium aufzunehmen gewesen. \n\n12\\. Schließlich habe ein Kriterium zum Nachweis einer ausgeübten Führungsfunktion aufgenommen werden müssen, da die Führung von über 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Schwerpunkt der Tätigkeit darstelle. Zum 31. Mai 2024 sei die Aufgabenbeschreibung, zuvor aus 2014, geändert worden. So solle offenbar versucht werden im Nachhinein zur Auswahlentscheidung die Aufgabenbeschreibung so zuzuschneiden, dass sich ein stimmiges Bild ergebe. Das in der Bereichsvorschrift zum Verwendungsaufbau in der Marine geforderte Leitprinzip eines breiten Kompetenzerwerbs für Offiziere der Marine sei missachtet worden. Dadurch seien auch Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt worden, die erstmalig auf der Dotierungsebene A 15 beurteilt worden seien, auf Ebene Stabsoffizier fast ausschließlich im Bundesverteidigungsministerium verwendet worden seien und nicht über die notwendige Führungserfahrung verfügten. Der aufgrund dieser Mängel bestehende Verdacht, dass der Auswahlprozess von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden sei, werde durch die Tatsache erhärtet, dass im Vorfeld des Auswahlverfahrens bereits Auswahlgespräche durch den Inspekteur der Marine stattgefunden hätten und eine Empfehlung für eine Zielperson ausgesprochen worden sei. \n\n13\\. Der Antragsteller beantragt, 1\\. Die Versetzung der Konkurrentin auf den streitbefangenen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen, 2\\. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, der Konkurrentin Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens - auch nicht in Teilbereichen - zu übertragen, 3\\. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, 4\\. die (ggf.) Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n15\\. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Festlegung des Organisationsgrundmodells \"Aufsteiger\" sowie die Auswahlentscheidung seien ordnungsgemäß dokumentiert worden. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene erfüllten die zwingenden Kriterien des Dienstpostens vollständig. Diese seien auch sachgerecht aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens abgeleitet worden. Einen Anspruch auf Aufnahme weiterer Kriterien, die nach Ansicht des Antragstellers besser zur Aufgabenerfüllung geeignet wären, gebe es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Marinekommando als Bedarfsträger bei der Aufstellung der Auswahlkriterien von sachfremden Motiven habe leiten lassen, seien nicht ersichtlich. Auch der Abbruch des vorangehenden Auswahlverfahrens sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Nach einem Abbruch dürfe das Anforderungsprofil des Dienstpostens für ein neues Auswahlverfahren geändert werden. Dies sei nicht mit dem Ziel der Förderung oder des Ausschlusses von bestimmten Kandidaten erfolgt. Der Antragsteller erfülle nämlich ebenso wie die Beigeladene alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen. \n\n16\\. Er könne sich jedoch im unmittelbaren Leistungsvergleich nicht gegenüber der Beigeladenen durchsetzen. Er habe zum Auswahlzeitpunkt eine aktuelle Regelbeurteilung mit einem Gesamturteil von \"D +\", während die Beigeladene in ihrer aktuellen Regelbeurteilung ein Gesamturteil von \"C 0\" aufweise. Die Gesamturteile seien damit nicht mehr als im Wesentlichen gleich. Die Beigeladene sei daher - bei Erfüllung aller zwingenden Kriterien - letztlich aufgrund eines besseren Gesamturteils auszuwählen und auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu versetzen gewesen. Hieran vermöchten auch die durch den Inspekteur der Marine durchgeführten Gespräche mit Bewerbern für den streitgegenständlichen Dienstposten nichts zu ändern. Diese seien im Oktober 2023 im Vorfeld der Auswahlentscheidung und in eigener Zuständigkeit des Marinekommandos ohne Beteiligung des für die Auswahl zuständigen Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt und somit auch für die Auswahl ohne Einfluss gewesen. \n\n17\\. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten im Eilverfahren Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. \n\n19\\. 1\\. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO) zuständig ist, ist zulässig. Der Antrag kann - wie hier - auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG antragsbefugt. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2025 ausdrücklich erklärt, dass Abhilfe nicht erfolgen wird. \n\n20\\. 2\\. Der Antrag ist unbegründet. Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht zwar ein Anordnungsgrund (a), nicht aber ein Anordnungsanspruch (b). \n\n21\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem streitigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 1 W-VR 28.22 - juris Rn. 29 m. w. N.). Hier ist die Spanne von sechs Monaten überschritten, weil die Beigeladene ihren Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 18. Juni 2024 angetreten hat. \n\n22\\. b) Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Mai 2024, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 SG) nicht. \n\n23\\. aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 \u003C102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21.23 - juris Rn. 32). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 ​- 1 WB 1.13 - juris Rn. 32). \n\n24\\. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 1 WB 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19\\. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31.). Der Dienstherr ist ferner berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 \\- 2 BvR 2305\u002F11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Festlegungen des Anforderungsprofils entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 \u003C61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30). \n\n25\\. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206\u002F07 - NVwZ 2007, 1178 f.). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). \n\n26\\. bb) Bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht die Auswahlentscheidung diesen Anforderungen. Sie ist voraussichtlich nicht aus formellen Gründen wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. \n\n27\\. (1) Der Antragsteller kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass das erste Auswahlverfahren zu Unrecht abgebrochen worden sei und fortgeführt werden müsse. Denn er hat es - soweit ersichtlich - versäumt, den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig mit einer Beschwerde anzufechten. Der Abbruch ist eine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, weil er zum Ende eines Auswahlverfahrens führt und dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Soldatinnen und Soldaten unmittelbar verletzten kann. Da die Beteiligten ein von Art. 33 Abs. 2 GG geschütztes Interesse an der zeitnahen Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis haben können, kann ihrem Rechtsschutzbegehren nicht erst im Rahmen der Überprüfung eines nachfolgenden Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 21 ff. und Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 - NVwZ 2021, 1551 Rn. 29 f.). \n\n28\\. Legt ein Bewerber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens ein, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch nicht mehr angreift und seine Interessen im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens weiterverfolgt. So liegen die Dinge hier. Das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. April 2024 über den Abbruch des Verfahrens ist dem Antragsteller nach Aktenlage am 2. Mai 2024 zugegangen. Die Beschwerdefrist ist einen Monat später, weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, entsprechend § 193 BGB am Montag, den 3. Juni 2024, abgelaufen. Da der Antragsteller den Abbruch des vorangegangenen Auswahlverfahrens erst mit seiner Beschwerde vom 18. Juni 2024 gerügt hat, ist der Abbruch bestandskräftig geworden und kann vom Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt werden. Im Übrigen ist eine Benachteiligung des Antragstellers durch den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht ersichtlich. \n\n29\\. (2) Das hier streitgegenständliche neue Auswahlverfahren weist bei vorläufiger Prüfung auch keine anderen Verfahrensfehler auf. Die Auswahlentscheidung ist von dem dafür zuständigen Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden. Vor der Entscheidung sind die erforderlichen Stellungnahmen der anzuhörenden Stellen eingeholt worden. Die Beteiligung des Personalrats bei der Auswahlentscheidung ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SBG bei dem hier zu vergebenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 entbehrlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - juris Rn. 29 ff.). \n\n30\\. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist auch ausreichend dokumentiert. Der Planungsbogen weist die unter dem 30. April 2024 getroffene Organisationsgrundentscheidung \"Aufsteigende\", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, auf. Er dokumentiert neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Die für die Auswahl der Beigeladenen maßgeblichen Kriterien sind der dort niedergelegten Kandidatendarstellung und der Auswahlempfehlung zu entnehmen. Ebenfalls dargelegt ist, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht ausgewählt worden ist. Dem Antragsteller ist schließlich durch die Zusendung des Auswahlrationals Akteneinsicht gewährt worden. \n\n31\\. cc) Die Auswahlentscheidung ist bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist voraussichtlich nicht verletzt. \n\n32\\. (1) Die Einwendungen des Antragstellers gegen das vom Dienstherrn aufgestellte Anforderungsprofil sind nicht entscheidungserheblich. Denn seine Bewerbung ist nicht an dem vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil gescheitert. Ihm ist weder das Fehlen eines zwingenden noch das Fehlen eines wünschenswerten Kriteriums des Anforderungsprofils entgegengehalten worden. Das Anforderungsprofil ist auch nicht - wie der Antragsteller annimmt - nach § 43 Abs. 1 VwVfG nichtig, weil es offensichtlich auf die Person der Beigeladenen zugeschnitten worden wäre. Dafür gibt es schon deswegen keine Anhaltspunkte, weil die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils nicht sachfremd und von mehreren Bewerbern - unter ihnen der Antragsteller - erfüllt worden sind. \n\n33\\. (2) Der Dienstherr war auch nicht gehalten, den vom Antragsteller geforderten Nachweis einer Führungskompetenz als zusätzliches zwingendes Kriterium in das Anforderungsprofil aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang Führungskompetenz bereits vor Übernahme eines Dienstpostens vorhanden sein muss, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Das Gleiche gilt für die Frage, ob für einen Dienstposten zwingend mehrere Vorverwendungen der Besoldungsebene A 15 zu fordern sind. Die Ausübung des Organisationsermessens bei der Aufstellung des Anforderungsprofils obliegt nicht dem Antragsteller, sondern dem Dienstherrn, und kann vom Gericht nicht auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte überprüft werden. Infolgedessen ist es unerheblich, dass der Antragsteller weitere zwingende Kriterien für geboten hält und Rechtfertigungen dafür aus den Aufgaben des Dienstpostens und den Verwaltungsvorschriften zum Verwendungsaufbau herleiten könnte. Bei der rechtlichen Überprüfung der Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nur die Verengung des Bewerberfeldes durch zwingende Kriterien des Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig, nicht die Ausweitung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2023 - 1 W-VR 28.22 - juris Rn. 42 und vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - NVwZ 2024, 236 Rn. 37 m. w. N.). \n\n34\\. (3) Schließlich ist nach Aktenlage auch der vom Bundesamt für das Personalmanagement durchgeführte Leistungsvergleich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Werden - wie hier - mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2021 - 1 WB 33.20 - juris Rn. 32). \n\n35\\. Der Vergleich der bei der Auswahlentscheidung aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 31\\. Juli 2023 ergibt einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Ihr Gesamturteil \"C 0\" bewegt sich im kontingentierten Bereich und ist grundsätzlich höchstens 15 % der Soldatinnen und Soldaten der jeweiligen Vergleichsgruppe vorbehalten. Der Wertungsbereich C erfasst Soldatinnen und Soldaten, die die üblicherweise zu stellenden Anforderungen überwiegend übertreffen. Das Gesamturteil \"D +\" fällt hingegen in den darunterliegenden \\- nicht kontingentierten - Wertungsbereich für Soldatinnen und Soldaten, die die üblicherweise zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang erfüllen und teilweise übertreffen (vgl. Nr. 907, 910 AR A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\"). Die Beurteilung des Antragstellers ist auch dann, wenn seine Gesamtnote mit \"D +\" im oberen Bereich der Notenstufe liegt, nicht gleichwertig mit dem Gesamturteil der Beigeladenen von \"C 0\", sondern eindeutig schlechter. \n\n36\\. Angesichts des nach Aktenlage klaren Leistungsunterschieds in der aktuellen dienstlichen Beurteilung bedurfte es für die Auswahl der Beigeladenen keiner Einbeziehung weiterer Kriterien, die - wie beispielsweise die Erfüllung wünschenswerter dienstpostenbezogener Kriterien oder das Leistungsbild in früheren Beurteilungen - nur im Falle eines Gleichstands heranzuziehen sind. Ebenso wenig können die im Vorfeld des Auswahlverfahrens durchgeführten Vorstellungsgespräche des Inspekteurs der Marine sowie die hierauf möglicherweise erfolgten Empfehlungen eine Rolle spielen. Sie haben nach Aktenlage keinen Eingang in das Auswahlrational des Bundesamts für Personalmanagement gefunden. Dass der Antragsteller sich in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht durchsetzen konnte ist - nach summarischer Prüfung - allein darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des voraussichtlich beanstandungsfreien Leistungsvergleichs mit der Beigeladenen als der nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen leistungsschwächere Bewerber gezeigt hat. \n\n37\\. 3\\. Dem Antragsteller können nach § 20 Abs. 2 WBO keine Kosten auferlegt werden, weil sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet gewesen ist. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.","Konkurrentenstreit um einen militärischen Dienstposten; Ablauf der Beschwerdefrist","2026-07-10T22:09:20.011Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":147,"updatedAt":165},"4810","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500698","ecli-de-neuris-wbre202500698","1 WB 3.25","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Behauptung eines Nachtrunks \n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist seit 20... Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt im Oktober 2024 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Derzeit absolviert er einen Lehrgang zum Informationstechnikmeister. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende Juli 20... . \n\n3\\. Nachdem eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) des Antragstellers im September 2018 keine Umstände ergeben hatte, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führten, wurde im November 2018 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beauftragt, weil der Antragsteller als Netzwerkadministratorfeldwebel Flugabwehrraketen eingesetzt und dabei Zugang zu als \"streng geheim\" oder vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollte, was zunächst auch geschah. \n\n4\\. Am 13. Dezember 2019 erstattete das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier E. Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Nach Zeugenangaben sei der Antragsteller am Morgen dieses Tages auf der Bundesautobahn sehr unsicher, in Schlangenlinien und mit stark wechselnder Geschwindigkeit gefahren. Bei einem nicht angekündigten Fahrspurwechsel sei es zu einem Beinaheunfall gekommen. Möglicherweise sei er auch mit der Mittelschutzplanke kollidiert. Er sei auf einen Parkplatz abgefahren, wohin die Zeugen ihm gefolgt seien. \n\n5\\. Als die um 5:51 Uhr entsandten Polizisten auf dem Parkplatz angekommen seien, habe das Fahrzeug des Antragstellers mittig auf vier Parkplätzen gestanden. An der linken Seite des Fahrzeugs sei ein Schaden zu erkennen gewesen, der auf eine Kollision mit einer Leitplanke hingedeutet habe. Als sie an das Fahrzeug herangetreten seien, hätten sie festgestellt, dass der Antragsteller auf der Rückbank gelegen und geschlafen habe. Auf ein Klopfen hin sei der Antragsteller aufgewacht und ausgestiegen. Es sei deutlicher Alkoholgebrauch wahrzunehmen gewesen. Der Antragsteller sei verwirrt gewesen und habe vorerst etwas neben sich gestanden. Seine Augen seien gerötet und glasig gewesen. Zudem habe er seinen Personalausweis fallen lassen. Daraufhin sei er vorsorglich als Beschuldigter einer Straftat belehrt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe um 6:14 Uhr ein Ergebnis von 1,39 Promille ergeben. \n\n6\\. Auf der Polizeidienstelle wurde dem Antragsteller um 6:59 Uhr eine Blutprobe entnommen. Nach der Blutprobenentnahme sei der Antragsteller klar ansprechbar gewesen und habe sich gut artikulieren können. Vor der Rücksitzbank des Fahrzeugs des Antragstellers sei eine Flasche \"Captain Morgan\" gefunden worden, die zu einem Drittel geleert gewesen sei. Eine Kontrolle der Mittelschutzplanken habe keine Beschädigungen erkennen lassen. Es sei ein Bildbericht des Pkw sowie der Spuren gefertigt worden. \n\n7\\. Ausweislich des Blutalkohol-Protokolls des Universitätsklinikums ... vom 17. Dezember 2019 enthielt die dem Antragsteller am 13. Dezember 2019 um 6:59 Uhr entnommene Blutprobe 1,57 Promille Alkohol. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 entzog das Amtsgericht I. dem Antragsteller vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis. Mit Anklageschrift vom 8. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Anklage gegen den Antragsteller. Dieser habe vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Er habe sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Anzuwendende Vorschriften seien die §§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB. \n\n9\\. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 teilte der Verteidiger des Antragstellers mit, dass dieser weiterhin von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache. Es dürfe vorliegend kein hinreichender Tatverdacht gegeben sein. Die Flasche mit Alkohol, die auf der Rückbank des Fahrzeugs neben dem Antragsteller gefunden worden sei, sei angebrochen gewesen und ein erheblicher Teil bereits konsumiert gewesen. Insoweit müsse zugunsten des Angeschuldigten von Nachtrunk ausgegangen werden. Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. \n\n10\\. Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 trug der Verteidiger des Antragstellers vor, dass für den Fall, dass das Hauptverfahren eröffnet werde, beantragt werde, durch Sachverständigengutachten Beweis über die Tatsache einzuholen, dass der Blutalkoholwert des Antragstellers durch den Konsum der im Fahrzeug gefundenen Flüssigkeit der Marke Captain Morgan nach Abschluss der Fahrt erzeugt worden sei. Für den Konsum vor Fahrtantritt lägen keine Beweise vor. Der Antragsteller sei schlafend auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs vorgefunden worden. Dort habe sich auch eine Flasche der Marke Captain Morgan befunden, welche nach Angaben der aufnehmenden Polizeibeamten jedenfalls zu einem Drittel gelehrt gewesen sei. Es liege daher nahe, dass der Antragsteller die alkoholische Flüssigkeit konsumiert habe, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe. \n\n11\\. Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 stellte das Amtsgericht I. das Verfahren mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft vorläufig und nach vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung der erteilten Auflage mit Beschluss vom 22. Februar 2021 endgültig ein. \n\n12\\. Bei einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst gab der Antragsteller an, dass er schon vor der Fahrt am 13. Dezember 2019 Ärger mit seiner damaligen Freundin gehabt habe. Dieser Streit sei dann während der Fahrt eskaliert. Er habe sich sehr aufgeregt, sei fast von der Fahrbahn abgekommen und habe sich dann auf einen Parkplatz gestellt. Dort habe er sich kaum beruhigen können und habe auf der Rückbank sitzend angefangen eine dort liegende Flasche Captain Morgan pur zu trinken. Nach ein paar kräftigen Schlucken sei er wohl eingeschlafen und erst wach geworden, als die Polizeibeamten ihn geweckt hätten. Er habe das Trinken erst auf dem Parkplatz angefangen und nicht schon während der Fahrt. Warum er eigentlich eine Flasche Captain Morgan im Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht mehr genau. \n\n13\\. Mit Schreiben vom 7. März 2023 kündigte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) an, dass der Antragsteller zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen angehört werden solle. Als solche wurden genannt das Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. \n\n14\\. Er habe gegenüber dem MAD angegeben, dass er mit dem Trinken erst auf dem Parkplatz begonnen habe und nicht während der Fahrt betrunken gewesen sei. Nach Auswertung der Strafakten sei jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits während der Fahrt alkoholisiert gewesen sei. Dies habe das Amtsgericht I. in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 19. Dezember 2019 zweifelsfrei festgestellt. \n\n15\\. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 4. Mai 2023 wiederholte der Geheimschutzbeauftragte die im Anhörungsschreiben dargelegten sicherheitserheblichen Erkenntnisse. Der Antragsteller gab dazu an, dass er während der Fahrt telefoniert und sich heftig mit seiner damaligen Freundin gestritten habe. Der Streit sei eskaliert und er sei sehr aufgewühlt gewesen, sodass er unachtsam geworden sei, die Spur nicht gehalten und das Tempo verändert habe. Er habe gemerkt, dass er unkonzentriert gewesen sei und habe das Auto auf einem Parkplatz abgestellt. Dort habe er Alkohol getrunken und sei eingeschlafen. Er sei durch gewesen, habe sich auf die Rückbank begeben und versucht, sein Problem mit Alkohol zu ertränken. Den Alkohol habe er ein paar Tage vorher im Angebot gekauft und habe ihn mit nach B. nehmen wollen. \n\n16\\. Er habe vor und während der Autofahrt keinen Alkohol zu sich genommen, sondern erst auf dem Parkplatz. Weshalb er sein Fahrzeug mittig über vier Parkplätze abgestellt habe, könne er nicht sagen. Er habe einfach nur schnell anhalten wollen. Als er den Parkplatz angesteuert und dann Alkohol getrunken habe, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, wie er danach nach Hause kommen solle. \n\n17\\. Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten mit, dass die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung führte er mit Schreiben an den Antragsteller vom 17. Juli 2023 aus, dass das Amtsgericht hierzu festgestellt habe, dass der Antragsteller sein Fahrzeug geführt habe, obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntauglich gewesen sei. Die Einstellung nach § 153a StPO sei keinesfalls eine Form von Freispruch. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt stelle zwar einen Verstoß gegen Rechtsnormen dar, sei jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um auf ein Zweifel an der Zuverlässigkeit begründendes gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung zu schließen. \n\n18\\. Der Antragsteller habe jedoch unterschiedliche Angaben gegenüber der Polizei und den Mitarbeitern des MAD bzw. gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten gemacht. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die zugleich Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Es erscheine zweifelhaft, dass der Antragsteller innerhalb von maximal 25 Minuten, gerechnet vom Anruf der Zeugen bei der Polizei bis zum Eintreffen der Polizei am Parkplatz, derart viel Alkohol getrunken habe, dass diese hohe Blutalkoholkonzentration entstanden sei, und er sodann in einen Tiefschlaf gefallen sei. Dafür spreche auch sein Fahrverhalten, das von Zeugen beobachtet worden sei und kaum mit einem erheblichen Streit mit der Freundin erklärt werden könne, sowie der Umstand, dass er sein Fahrzeug über vier Parkplätze hinweg geparkt habe. \n\n19\\. Die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse wögen schwer. Insbesondere das nicht kalkulierbare Verhältnis des Antragstellers zur Wahrheit erlaube aktuell keine positive Prognose, dass dieser in Zukunft das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen haben werde. \n\n20\\. Am 9. August 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe sich gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Verteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geäußert. Er sei weder verpflichtet gewesen, überhaupt eine Aussage zu tätigen, noch sei er an eine Wahrheitspflicht gebunden gewesen. Er habe im Rahmen seiner Verteidigung von den ihm gesetzlich eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht. Dies könne ihm nicht in negativer Weise ausgelegt werden. \n\n21\\. Die angefochtene Entscheidung sei darüber hinaus durch vage Vermutungen und nichtzutreffende Tatsachengrundlagen geprägt. Eine Verurteilung sei nicht erfolgt, eine rechtskräftige Entscheidung über den zugrunde liegenden Sachverhalt sei nicht ergangen. Zu rechtlichen Unschärfen trete hinzu, dass die Entscheidung sich auf zahlreiche Vermutungen gründe. \n\n22\\. Mit Schreiben vom 18. April 2024 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Prozessreferat des Bundesministeriums der Verteidigung mit, dass der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass dieser im Rahmen polizeilicher Vernehmungen nicht der Wartepflicht unterliege, berechtigt sei. Deshalb werde die Feststellung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geändert und die nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben gegenüber der Polizei ausgeklammert. \n\n23\\. Die Entscheidung sei auch unter Ausklammerung der unwahren Angaben gegenüber der Polizei, die von den Rechten eines Beschuldigten gedeckt seien, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt genüge nicht, um ein Sicherheitsrisiko zu begründen. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden jedoch aufgrund seines Aussageverhaltens gegenüber Mitarbeitern des MAD und dem Geheimschutzbeauftragten hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr. Es sei schlichtweg unglaubhaft und widerspreche jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in nicht einmal einer halben Stunde so viel Alkohol konsumiert habe, dass bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille habe festgestellt werden können. Insgesamt sei die Aussage des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten. Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden angesichts des nicht kalkulierbaren Verhältnisses des Antragstellers zur Wahrheit. \n\n24\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 9. Januar 2025 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n\n25\\. Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Geheimschutzbeauftragter \\- vom 17. Juli 2023 aufzuheben. \n\n26\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n27\\. Es bestünden ausdrücklich keine Zweifel an einer Trunkenheitsfahrt. Der Nachtrunk stelle eine Schutzbehauptung dar. Das ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf am Tattag. Die Schilderungen des Antragstellers widersprächen jeder Lebenserfahrung. Da vorliegend sämtliche objektivierbaren Tatsachen und äußeren Umstände dafür sprächen, dass der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt unternommen habe und sodann trunken auf dem Parkplatz eingeschlafen sei und nicht 25 Minuten nach Trinkbeginn die angesichts der alkoholischen Anflutungswirkung physiologisch kaum darstellbare Atemalkoholkonzentration von 1,39 Promille erreicht habe. Dabei seien der Einsatzbefehl um 5:51 Uhr, die Durchführung der Atemalkoholkontrolle um 6:18 Uhr und ein Beginn der polizeilichen Maßnahmen um ca. 6:15 Uhr sowie fünf Minuten Einschlafzeit zugrunde zu legen, mithin ein Ende eines denkbaren Nachtrunks um 6:10 Uhr. \n\n28\\. Der Geheimschutzbeauftragte sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwar nicht die Trunkenheitsfahrt selbst, wohl aber selbstständig tragend die mehrfachen unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Zweifel an der Zulässigkeit des Antragstellers begründeten. Aufgrund des Beharrens des Antragstellers auf der Schutzbehauptung des Nachtrunks könne auch weiterhin keine positive Prognose gestellt werden. \n\n29\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n30\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n31\\. 1\\. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist rechtswidrig (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). \n\n32\\. a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22). \n\n33\\. b) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Verteidigung -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). \n\n34\\. Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.). \n\n35\\. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine \"Beweislast\", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C353>). \n\n36\\. c) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid leidet zwar nicht an formalen Mängeln (hierzu aa). Der Sicherheitsbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung sind jedoch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (hierzu bb). \n\n37\\. aa) Der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig, weil es sich um eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift \u003CZDv> \"Militärische Sicherheit\u002F​Personeller Geheim- und Sabotageschutz\" A-1130\u002F3). \n\n38\\. Es war trotz des \"Austauschs\" der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch den Geheimschutzbeauftragten nicht erforderlich, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos erneut nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SÜG persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 35 und vom 26. Januar 2022 - 1 WB 26.21 - juris Rn. 31). Die mittlerweile (nur noch) herangezogenen Tatsachen - die Angaben des Antragstellers gegenüber dem MAD bzw. in der persönlichen Anhörung bezüglich des Nachtrunks und die zeitlichen Abläufe \\- waren aber bereits Gegenstand des Anhörungsschreibens des Geheimschutzbeauftragten vom 7. März 2023 und von dessen Begründung seiner Entscheidung. \n\n39\\. bb) Der Geheimschutzbeauftragte bzw. das Bundesministerium der Verteidigung gehen jedoch von einem falschen Sachverhalt aus, weil sie keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen haben. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, nachdem sich der Antragsteller schon im Strafverfahren auf einen Nachtrunk berufen hatte und diese Sachverhaltsschilderung sowohl gegenüber dem MAD als auch dem Geheimschutzbeauftragten aufrechterhielt. \n\n40\\. Aufgrund des Bestreitens unter Beweisantritt schon im Strafverfahren durften die hier handelnden Stellen - insoweit vom Bundesministerium der Verteidigung zutreffend erfasst \\- weder aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts I., noch aufgrund des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis von einer Trunkenheitsfahrt ausgehen. Sie hätten vielmehr weitere eigene tatsächliche Feststellungen im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung treffen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 32, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 36 und vom 26. März 2025 - 1 WB 16.24 - juris Rn 38). Dabei sind die vorliegenden Erkenntnisse eigenständig auf ihre Belastbarkeit zu überprüfen und eine selbstständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen müssen nachvollziehbar sein. Das ist vorliegend nicht in einem Maß der Fall, das die Behauptung des Nachtrunks ausreichend erschüttern könnte. \n\n41\\. Der Geheimschutzbeauftragte führt in seiner Begründung aus, dass es zweifelhaft erscheine, dass der Antragsteller innerhalb von maximal 25 Minuten, gerechnet vom Anruf der Zeugen bei der Polizei bis zum Eintreffen der Polizei am Parkplatz, derart viel Alkohol getrunken habe, dass er die bei der Blutprobe festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille erreicht habe. In seinem Schreiben vom 18. April 2024 führte er aus, dass ausweislich der Auszüge aus der Strafakte zwischen dem Abparken des Autos und dem Eintreffen der Polizei nicht einmal eine halbe Stunde vergangen sei. Es sei schlichtweg unglaubhaft und widerspreche jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in dieser kurzen Zeit eine solche Menge Alkohol konsumiert habe, dass bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille habe festgestellt werden können. \n\n42\\. Das Bundesministerium der Verteidigung ergänzte dies mit seinem Vorlageschreiben dahingehend, dass es keine Zweifel an einer Trunkenheitsfahrt gebe und der Nachtrunk eine Schutzbehauptung darstelle. Das ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf am Tattag ergebe. Die Schilderungen des Antragstellers widersprächen jeder Lebenserfahrung. Sämtliche objektivierbaren Tatsachen und äußeren Umstände sprächen dafür, dass der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt unternommen habe und sodann auf dem Parkplatz eingeschlafen sei und nicht 25 Minuten nach Trinkbeginn die angesichts der alkoholischen Anflutungswirkung physiologisch kaum darstellbare Atemalkoholkonzentration von 1,39 Promille erreicht habe. \n\n43\\. Diese aus der \"Lebenserfahrung\" abgeleiteten Annahmen hinsichtlich der Alkoholwirkung, die für die Verneinung des Nachtrunks zentral sind, treffen so jedoch nicht zu. Der Antragsteller gab gegenüber dem MAD an, auf dem Parkplatz \"mehrere kräftige Schlucke\" Rum der Marke Captain Morgan getrunken zu haben. Dabei handelt es sich um die Behauptung eines Nachtrunks in Form eines Sturztrunks. Beim Sturztrunk wird hastig eine erhebliche Alkoholmenge innerhalb kurzer Zeit getrunken. Der schnelle Anstieg der Blutalkoholkonzentration verursacht dabei eine rasch einsetzende und verhältnismäßig starke Trunkenheit (vgl. Wirth, Kriminalistik-Lexikon, 5. Aufl. 2021, Eintrag \"Sturztrunk\"). Die Anflutungsphase, also die Zeitspanne während der die Blutalkoholkonzentration nach dem letzten Alkoholkonsum bis zur Erreichung ihres Maximums steigt, beträgt nach aktueller Rechtsprechung von Strafgerichten im Regelfall etwa 30 Minuten bis zu zwei Stunden, wenngleich sie im Einzelfall von Person zu Person variiert und auch unter 30 Minuten liegen kann (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 Qs 155\u002F22 - juris Rn. 22; LG Itzehoe, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 14 Qs 9\u002F24 - juris Rn. 13; Hoppe\u002F​Haffner, NZV 1998, 265 \u003C266>). \n\n44\\. Ausweislich der Strafanzeige der Polizei wurde vor der Rücksitzbank - auf der der Antragsteller von der Polizei geweckt wurde - eine zu einem Drittel geleerte Flasche Rum gefunden, wobei keine Aussage über die Flaschengröße getroffen wurde und das wohl durch die Polizei von der Flasche gefertigte Foto (ausweislich der Strafanzeige wurde ein \"Bildbericht des PKW sowie der Spuren\" gefertigt) sich nicht in den dem Gericht vorliegenden Akten befindet. Der Geheimschutzbeauftragte und das Ministerium haben sich aufgrund der angeführten \"Lebenserfahrung\" schon nicht damit befasst, ob eine solche Alkoholmenge bei einem unterstellten Sturztrunk die gemessenen Promillewerte hätte bewirken können, was jedoch nicht ausgeschlossen erscheint. Hinzu tritt, dass die beim Antragsteller (wenn auch bei unterschiedlichen Messverfahren) festgestellte Steigerung des Promillewerts von der Atemalkoholkontrolle um 6:14 Uhr zur Blutprobe um 6:59 Uhr die Behauptung des schnellen Nachtrunks stützen könnte. Auch dem sind der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung nicht nachgegangen. Eine vom Antragsteller im Strafverfahren beantragte Begutachtung wurde nicht vorgenommen und auch nicht nachgeholt. Ob bei ausreichender Berücksichtigung der hier genannten Umstände dennoch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos möglich gewesen wäre, kann dahinstehen. \n\n45\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Behauptung eines Nachtrunks","2026-07-10T22:09:23.129Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":171,"summary":172,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":147,"updatedAt":173},"4808","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500680","ecli-de-neuris-wbre202500680","1 WB 15.24","#  Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im Auslandseinsatz \n\n## Leitsatz\n\nDas disziplinarrechtliche Tilgungsgebot und Verwertungsverbot aus § 8 Abs. 7 WDO gilt nicht im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. 26\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Oberstleutnant der Reserve. Er ist seit September ... auf einem Dienstposten als Stabsoffizier für ... beim ... Corps in ... beordert, der sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beinhaltet. Im Oktober 2017 wurde eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) eingeleitet. Anfang Juli 2022 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestünden. Dazu nahm der Antragsteller zunächst mit E-Mail vom 14. Juli 2022 inhaltlich Stellung. Die persönliche Anhörung erfolgte am 20. September 2022. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 30. November 2022, dem Antragsteller am 8. Dezember 2022 zugestellt, teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass seine Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werde. Er habe ausweislich eines Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Dezember 2018 ein Dienstvergehen begangen, indem er bei einem Auslandseinsatz das ... Feldlager in ... aufgesucht und Fotoaufnahmen von dem Lager angefertigt habe. Dabei habe er wissentlich und willentlich gegen den ihm bekannten Befehl des Kommandeurs des deutschen Einsatzkontingentes verstoßen, wonach keine Aktionen gegen ... unternommen werden dürften, und alles, was mit ... zu tun habe, ihm vorab vorzulegen sei. Dass der Antragsteller dabei gedacht habe, das Ausspähen und Fotografieren falle nicht unter den Befehl, überzeuge nicht. Der Befehl habe insoweit keinen Interpretationsspielraum gelassen. Diese Missachtung des Befehls wiege bei sicherheitsrechtlicher Bewertung besonders schwer, weil der Antragsteller in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter gehandelt habe. \n\n4\\. Im Rahmen der Befragung durch Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes am 9. Juni 2021 habe er zudem falsche Angaben zu dem Dienstvergehen gemacht. Er habe ausgeführt, dass sein Fehlverhalten seitens der ... zu keiner Zeit offenkundig geworden sei. Zu keinem Zeitpunkt hätte er persönliche Kontakte\u002FBerührungspunkte zu den Angehörigen des ... Militärs oder anderen Personen aus der ... Militärbasis gehabt. Tatsächlich seien er und die ihn begleitenden Feldjäger jedoch von den ... gestellt worden. Im Verlauf dieser Begegnung habe der Antragsteller zudem freiwillig und unaufgefordert dem ... Base Commander die Speicherkarte der Digitalkamera übergeben. \n\n5\\. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten sei auch für vergleichbare Situationen im dienstlichen Bereich zu befürchten. Es offenbare einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und sei ein Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Verschlusssachen. Zu seinen Gunsten werde im Rahmen der Frist für eine Wiederholungsprüfung berücksichtigt, dass er vor und nach dem Vorfall nicht disziplinar in Erscheinung getreten sei. Es sei noch ein gewisser Zeitraum der Bewährung erforderlich. Die regelmäßige Wirkungsdauer von fünf Jahren sei auf drei Jahre zu verkürzen. \n\n6\\. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht. Auf telefonische Nachfrage teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller dann am 28. Januar 2023 durch den Sicherheitsbeauftragten seiner Einheit nochmals förmlich eröffnet. \n\n7\\. Schon zuvor hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht Köln, dort eingegangen am 23. Januar 2023, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az.: 13 K 354\u002F23) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, weil es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit handele. \n\n8\\. Der Antragsteller trägt vor, die Feststellung des Sicherheitsrisikos stütze sich allein auf sein Dienstvergehen vom 16. Mai 2018. Es handle sich um ein \"kleineres\" Dienstvergehen, welches nur mit der einfachen Disziplinarmaßnahme einer geringen Disziplinarbuße geahndet worden sei. Es habe keinen Bezug zur militärischen Sicherheit gehabt und sei ein singuläres, nicht charaktertypisches Verhalten gewesen. Weder sein Disziplinarvorgesetzter, noch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, noch das Einsatzführungskommando hätten ihn nach der Ahndung des Dienstvergehens von seinem Auftrag als Sicherheitsbeauftragter entbunden, ihn vom Einsatz zurückbeordert, seinen Zugang zu Verschlusssachen bzw. zu Sabotageschutzbereichen eingeschränkt oder beendet. Das Truppendienstgericht habe festgestellt, dass es sich nur um eine Dienstpflichtverletzung gehandelt habe und die Disziplinarbuße auf 800 € herabgesetzt. Es seien fünf Jahre seit dem Dienstvergehen und zwei Jahre seit dessen Verjährung vergangen. Daher dürfe es nicht mehr als Grundlage für ein Sicherheitsrisiko herangezogen werden. \n\n9\\. Der Antragsteller beantragt, den Geheimschutzbeauftragten zu verurteilen, die Sicherheitsüberprüfung ohne die Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen, hilfsweise, falls ein Risiko festzustellen wäre, mit Auflagen zu arbeiten. \n\n10\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n11\\. Der Geheimschutzbeauftragte sei zutreffend von einem Sicherheitsrisiko ausgegangen. Das disziplinare Fehlverhalten des Antragstellers erlange dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Befehl, über den er sich eigenmächtig und vorsätzlich hinweggesetzt habe, dazu gedient habe, eine Konfliktsituation und diplomatische Verstrickungen zu vermeiden. Der Befehl sei dem Soldaten in einer Stabsbesprechung am 23. April 2018 und bei einem Antreten am 26. April 2018 eröffnet worden. Mit seinem Handeln am 1. Mai 2018, nur wenige Tage nach der Befehlsausgabe, habe der Antragsteller sein eigenes Urteil in bemerkenswertem Umfang über das des Kommandeurs des Einsatzkontingents gestellt. Es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller gedacht habe, sein Verhalten unterfalle dem Befehl nicht. Dass er den Vorfall als kleineres Dienstvergehen bezeichne, zeige, dass er scheinbar nicht gewillt sei, die volle Verantwortung für das eigene Fehlverhalten zu übernehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass er künftig wieder sein eigenes Urteil und seine eigene Bewertung über die des Dienstherrn stellen würde. Das lange Zurückliegen des Fehlverhaltens sei berücksichtigt worden, habe sich aufgrund der Schwere der Verfehlung jedoch nur bedingt auswirken können. Es bestehe kein Verwertungs- oder Berücksichtigungsverbot einer sicherheitserheblichen Erkenntnis. Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Abs. 2 WDO habe auf die sicherheitsrechtliche Einbeziehung keine Auswirkungen. Das Fehlverhalten habe sich zudem noch innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Betrachtungszeitraums von fünf Jahren zugetragen. \n\n12\\. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Erteilung einer positiven Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü1 für die Teilnahme an der Deutschen Reservistenmeisterschaft 2024 hat der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 - BVerwG 1 W-VR 2.24 - abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 W-VR 2.24 und VG Köln 13 K 354\u002F23, die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. \n\n14\\. 1\\. Er ist bereits teilweise unzulässig. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 21\\. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 27 bis 30). Dies gilt auch für die Sicherheitsüberprüfung von Reservedienstleistenden. Denn die sicherheitsrechtliche Überprüfung von beorderten Reservisten dient der Ermittlung der Verwendungsmöglichkeiten im Reservedienst, sodass regelmäßig sowohl eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO als auch der erforderliche zeitliche Bezug zum Wehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO vorliegt. \n\n15\\. Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden. Die einmonatige Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO begann mit der Zustellung des Schreibens vom 30. November 2022, d. h. am 8. Dezember 2022, zu laufen. Dieses Schreiben enthielt auch bereits die dienstliche Maßnahme der Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers war darin nicht lediglich ein Entwurf oder eine Begründung für eine später zu treffende Entscheidung zu sehen, sondern bereits die verbindliche sicherheitsrechtliche Entscheidung. Allerdings fehlte diesem Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung die erforderliche Belehrung über das einschlägige gerichtliche Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1974 - 1 WB 47.73 u. a. - BVerwGE 46, 251 \u003C252> und Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 25). Daher war der Lauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 WBO gehemmt und endete nicht am Montag, den 9. Januar 2023. Denn eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung ist auch später nicht erfolgt, sondern nur eine unzutreffende Auskunft. Demzufolge wahrte der am 23. Januar 2023 eingegangene Antrag beim Verwaltungsgericht Köln die Rechtsmittelfrist. Denn aus § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass auch die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht im Falle einer Verweisung die Streitsache mit Wirkung für die Wehrdienstgerichte rechtshängig macht. \n\n16\\. Der Antragsteller kann allerdings zulässigerweise nur die Aufhebung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos beantragen. Ihm fehlt bereits die Antragsbefugnis für das darüber hinausgehende Begehren, das Bundesministerium der Verteidigung zu einer Sicherheitsfreigabe \\- mit oder ohne Auflagen - oder auch nur zu einer erneuten sicherheitsrechtlichen Überprüfung und Entscheidung zu verpflichten. Denn der Antragsteller ist als Reservist derzeit nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut. Sofern die Personalführung seine Heranziehung für eine entsprechende Verwendung künftig beabsichtigen sollte, ist er vorher von Amts wegen der für den jeweiligen Dienstposten erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass er mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird und dass unabhängig davon eine Sicherheitsüberprüfung gleichsam \"auf Vorrat\" durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 25 und vom 29. September 2021 \\- 1 WB 28.21 - juris Rn. 16 m. w. N.). \n\n17\\. 2\\. Der in seinem Prozessvorbringen enthaltene Antrag auf Aufhebung des Sicherheitsbescheids vom 30. November 2022 ist unbegründet. \n\n18\\. a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Verteidigung -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). \n\n19\\. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine \"Beweislast\", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C353>). \n\n20\\. Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 m. w. N.). \n\n21\\. b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung mit der den Bescheid tragenden Begründung rechtmäßig. \n\n22\\. Der Geheimschutzbeauftragte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn ausweislich des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Dezember 2018 steht fest, dass der Antragsteller entgegen den ihm bekannten Befehl des Kommandeurs des deutschen Einsatzkontingents, bis auf Weiteres keine Aktionen gegen ... zu unternehmen, vorsätzlich in ... in Sichtweite der ... Militärbasis Fotos von der Militärbasis angefertigt hat, bis er und die beiden ihn begleitenden Feldjäger von ... Soldaten gestellt wurden. Ebenso steht fest, dass der Antragsgegner dadurch seine Gehorsamspflicht verletzt und ein Dienstvergehen begangen hat. \n\n23\\. Die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Bewertung, dieses Verhalten lasse schwerwiegende Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit des Antragstellers aufkommen, ist sachlich nachvollziehbar und verkennt keine allgemeingültigen Maßstäbe. Denn der Geheimschutzbeauftragte konnte ebenso wie das Truppendienstgericht davon ausgehen, dass der Befehl eindeutig das ungenehmigte Auskundschaften der ... Militärbasis ausschloss, dass der Antragsteller seine eigene Lagebewertung in einem Auslandseinsatz mit spannungsgeladenem Umfeld über die Lageeinschätzung seiner militärischen Vorgesetzten stellte und dass er durch sein Handeln die Gefahr einer Verschärfung der Lage herbeiführte. Die vorsätzliche Missachtung eines militärisch besonders bedeutsamen Befehls lässt die vom Geheimschutzbeauftragten formulierten erheblichen Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und an der künftigen Zuverlässigkeit des Antragstellers als sachlich vertretbar erscheinen. \n\n24\\. Angesichts dessen durfte der Geheimschutzbeauftragte seinen Prognosespielraum in Richtung einer negativen Prognose ausüben. Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Vorfall lag bei der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auch nicht so lange zurück, dass er keine Rückschlüsse mehr auf das künftige Verhalten des Antragstellers zugelassen hätte. Vielmehr waren im November 2022 seit dem Vorfall vom Mai 2018 noch keine fünf Jahre vergangen, sodass sich das Ereignis im regelmäßigen Betrachtungszeitraum des § 12 Abs. 6 SÜG bewegte. Dass der Antragsteller während des Auslandseinsatzes aufgrund des Vorfalls nicht von seinem Dienstposten als Sicherheitsbeauftragter abgelöst oder repatriiert worden ist, schließt die Annahme einer Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht aus. Denn eine längere Nachbewährung in sicherheitsrechtlicher Hinsicht ist damit nicht verbunden. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände, namentlich der Zeitablauf seit dem Dienstvergehen und seine sonstige dienstliche Führung, wurden durch die vorzeitige Zulassung einer Wiederholungsprüfung nach Ablauf von drei Jahren angemessen berücksichtigt. \n\n25\\. c) Der Geheimschutzbeauftragte hat bei der Ermittlung des Sachverhalts auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Der Antragsteller weist zwar mit Recht darauf hin, dass die am 16. Mai 2018 verhängte Disziplinarbuße nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 WDO drei Jahre danach zu tilgen war und dass daher zum Zeitpunkt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im November 2022 bereits das Verwertungsverbot des § 8 Abs. 7 WDO bestand. Nach dieser Vorschrift dürfen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen. Dieses Verwertungsverbot gilt nicht nur für nachfolgende Disziplinarmaßnahmen, sondern auch für andere Personalmaßnahmen. Ansonsten hätte die Anordnung, die Disziplinarmaßnahme aus den Personalakten zu löschen, keinen Sinn (vgl. Dau\u002FSchütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 19). Der Soldat soll nach Ablauf der seiner Nachbewährung dienenden Tilgungsfrist durch die Bereinigung der Personalakte vor beruflichen Nachteilen geschützt werden, die bei einer weiteren Verwertung der Disziplinarmaßnahme auftreten könnten. \n\n26\\. Dieses Verwertungsverbot gilt allerdings nicht im Sicherheitsüberprüfungsrecht. Dies folgt daraus, dass nach § 18 Abs. 3 SÜG die Sicherheitsakte keine Personalakte ist. Das Tilgungsgebot des § 8 Abs. 7 WDO erstreckt sich damit nicht auf die Sicherheitsakte, in der Disziplinarentscheidungen auch nach Ablauf der Tilgungsfristen verbleiben dürfen. Dies lässt darauf schließen, dass das mit dem Tilgungsgebot verbundene Verwertungsverbot im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht gilt. Dies entspricht auch dem präventiven Zweck des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, in der Vergangenheit erkannte Risiken für die Zukunft auszuschließen. In paralleler Weise lässt § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG bei Straftaten die weitere Berücksichtigung nach deren Tilgung im Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland zu (ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716\u002F19 - juris Rn. 47 für das Beamtendisziplinarrecht). Der Geheimschutzbeauftragte durfte damit die in seiner Sicherheitsakte befindlichen Disziplinarentscheidungen zulasten des Antragstellers verwerten. \n\n27\\. Ob er berechtigt war, dem Antragsteller seine unwahren Einlassungen zu dem disziplinarrechtlich getilgten Vorfall entgegenzuhalten, kann offenbleiben. Dass die Wahrheitspflicht des Soldaten bei Fragen zu getilgten Disziplinarverfahren eingeschränkt ist, folgt aus § 8 Abs. 8 WDO. Ob und in welchem Umfang dadurch die Wahrheitspflicht gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten eingeschränkt ist, bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn der Geheimschutzbeauftragte hat dem Antragsteller bei seiner abschließenden Bewertung und bei seiner Prognose im Bescheid vom 30. November 2022 diese Wahrheitspflichtverletzung ebenso wenig zusätzlich angelastet wie seine unzutreffenden Aussagen zu den im Sicherheitsbescheid angeführten, eingestellten Strafverfahren. \n\n28\\. 3\\. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 WBO) nicht für gegeben erachtet. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln, die kostenrechtlich als Teil des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gelten (§ 9 GKG) und daher ebenfalls gerichtsgebührenfrei sind (§ 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO) mit der Folge der Rechtsgrundlosigkeit etwaiger Vorschussleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.20 - juris Rn. 26).","Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im Auslandseinsatz","2026-07-10T22:09:22.939Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":179,"summary":180,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":147,"updatedAt":181},"4809","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500697","ecli-de-neuris-wbre202500697","1 WRB 1.24","#  \"Unzulässige Rechtsbeschwerde; Revisibilität der NATO Staff Supplements\" \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde betrifft den Ausgleich von Überstunden, die der Antragsteller auf einem NATO-Dienstposten geleistet hat. \n\n2\\. Der Antragsteller leistete bis zu seinem Dienstzeitende Dienst im ... in U. Mit Schreiben vom 21. März 2020 beantragte er die Freistellung vom Dienst wegen Überstunden. Nachdem von ihm die Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen gefordert wurde, beschwerte er sich mit Schreiben vom 26. April 2020. Seine angeordnete Mehrarbeit der vergangenen Jahre werde ersatzlos und ohne Vergütung gestrichen. \n\n3\\. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Für die Abgeltung von geleisteten Überstunden habe in der Dienststelle des Antragstellers das ... Staff Supplement to ACO Directive 045-001 (im Folgenden: Staff Supplement) gegolten. Eine finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit sei darin nicht vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2020 unterliege die Dienststelle der Soldatenarbeitszeitverordnung. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung habe grundsätzlich die Verpflichtung bestanden, entsprechende Nachweise vorzuhalten. \n\n4\\. Mit weiterer Beschwerde vom 28. Juli 2020 machte der Antragsteller geltend, dass die Führung einer monatlichen Aufstellung kein Tatbestandsmerkmal für den Ausgleich von Überstunden sei. Seine Angaben könnten vom Dienstherrn problemlos geprüft werden. Ihm stehe zudem ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden zu, soweit ihm aus dienstlichen Gründen der Ausgleich in Zeit nicht gewährt werden könne. \n\n5\\. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 18. November 2020 zurückgewiesen. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht obliege, entsprechende Nachweise zu erbringen, seien etwaige Ansprüche inzwischen verfallen. Da das Staff Supplement insoweit keine abschließenden Regelungen treffe, gälten ergänzend die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung. Selbst bei Annahme des Vorliegens von angeordneter Mehrarbeit ergebe sich deshalb nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SAZV eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten. \n\n6\\. Am 16. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D. Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 an das Truppendienstgericht Nord verwiesen. \n\n7\\. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2021 hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2016 hilfsweise auf Verjährung berufen. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024, dem Antragsteller am 22. Juli 2024 zugestellt, hat das Truppendienstgericht Nord den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n9\\. Der Antrag sei unbegründet. Für eine finanzielle Abgeltung der geleisteten Dienste liege eine Anspruchsgrundlage unter keinem für die Kammer nachvollziehbaren Gesichtspunkt vor. Aus den Bestimmungen des Staff Supplements vermöge sie keinen geldwerten Kompensationsanspruch eines Zeitguthabens herzuleiten. Ein Kompensationsanspruch ergebe sich auch weder unmittelbar aus nationalem Recht, noch aus einem subsidiär in Betracht kommenden dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit. \n\n10\\. Ansprüche des Antragstellers für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 unterlägen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dass der Antragsteller um den Aufwuchs seines Zeitguthabens zweifelsfrei gewusst habe, stehe für die Kammer fest. Der Auffassung des Antragstellers, dass die Einrede der Verjährung nicht greife, da das Zeitguthaben unbeschränkt überjährig fortgeschrieben worden sei, sei sie nicht gefolgt. Ein solches Langzeitarbeitskonto sei in der Dienststelle des Antragstellers weder ausdrücklich implementiert worden, noch in den nationalen und internationalen Vorschriften gewollt. Für den Zeitraum ab 2017 habe die Möglichkeit zum Abbau von Zeitguthaben bestanden und ein Zeitaufbau des Antragstellers nicht mehr stattgefunden. \n\n11\\. Ein Ausgleichsanspruch scheitere auch daran, dass der Antragsteller Zuvielarbeit erstmals im März 2020 schriftlich gegenüber einem nationalen Vorgesetzten beanstandet habe und ein solcher Anspruch nur in die Zukunft gerichtet sei. Ohne entsprechende Rüge müsse der Dienstherr, selbst wenn ihm die Überstundenproblematik bekannt gewesen sein sollte, nicht davon ausgehen, dass der Soldat die Überschreitung der Regelarbeitszeit beanstanden werde. So sei es hier gewesen. \n\n12\\. Die am 12. August 2024 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller am Dienstag, den 23. September 2024, begründet. \n\n13\\. Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Das Truppendienstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass er Ausgleichsansprüche geltend mache, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden gewesen seien. Vielmehr habe er im Zeitpunkt der Antragstellung einen einheitlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Die darin enthaltenen Zeitanteile hätten sich zu einer untrennbaren Zeitakkumulation vermischt. Die Gesamthöhe lasse sich zwar aus den jeweiligen Zeitanteilen aller Vorjahre unter Abzug verbrauchter Zeitanteile herleiten, verliere hierdurch aber nicht ihre rechtliche Identität. Die zur Bildung dieses Mehrarbeitsübertrags maßgeblichen Vorschriften führten nicht zu einer Fortschreibung nach dem Modell der \"Langzeitkonten\", sondern zur fortwährenden Bildung einer \"Compensation\u002F​Overtime\". Das folge aus dem Staff Supplement. \"Compensation\" und \"Overtime\" hätten jeweils eigene Anwendungsrahmen. Da eine andere Form von Zeitausgleich zwingend ein finanzieller Ausgleich sein müsse, sei die finanzielle Abgeltung vorliegend ausdrücklich vorgesehen. \n\n14\\. Die Kammer verkenne, dass es für den vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, wozu der nationale Dienstherr in seinem Vergütungsregime befugt sein könne. Sie verkenne auch, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch sich unmittelbar aus dem Staff Supplement ergebe. \"Compensation\" sei sinngemäß mit \"Vergütung\" oder \"Ausgleichszahlung\" zu übersetzen. \n\n15\\. Er beantragt, 1\\. unter Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2\\. Juli 2024 den Bescheid vom 2. Juni 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18\\. Oktober 2020 aufzuheben und die Dienste des Klägers wie von diesem beantragt abzugelten, hilfsweise den Antrag des Klägers neu, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2\\. unter Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2\\. Juli 2024 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n16\\. Das Bundesministerium der Verteidigung geht davon aus, dass keine für diesen Beschwerdefall relevante Regelung des Soldatengesetzes sowie der Soldatenarbeitszeitverordnung durch eine entsprechende NATO-Regelung ersetzt gewesen sei. Jegliche Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit seien zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2020 bereits verjährt gewesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n18\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. \n\n19\\. a) Nach § 22a Abs. 4 WBO ist die Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Truppendienstgerichts schriftlich zu begründen. Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist damit - wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde - eine qualifizierte Begründung (vgl. BT-Drs. 16\u002F7955, S. 37 \u003Cdie dort verwendete Formulierung \"Zulassungsvoraussetzung\" dürfte ein Redaktionsversehen sein>). Die Pflicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde dient dem Ziel, dem Bundesverwaltungsgericht eine entscheidungsgeeignete Grundlage für seine Rechtskontrolle zu geben. Dazu muss sie schlüssige Darlegungen enthalten, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts für rechtsfehlerhaft hält (vgl. Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 22a Rn. 23; Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I Teil 5b, Stand 3. Aktualisierung 2025, Yo § 22a Rn. 41). \n\n20\\. Die Begründetheit einer Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2012 - 1 WRB 1.11 - NZWehrr 2013, 209 \u003C211>, vom 13. Juli 2023 - 1 WRB 2.22 - BVerwGE 179, 342 Rn. 15 und vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 25). Aus dem über § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 24) ergibt sich dementsprechend, dass die Begründung jedenfalls die verletzte Rechtsnorm angeben und darlegen muss, dass und warum damit eine revisible Rechtsnorm verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 C 44.18 u. a. - juris Rn. 15; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 139 Rn. 37). \n\n21\\. Darüber hinaus muss, wenn das Urteil des Truppendienstgerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, der Rechtsbeschwerdeführer in der Beschwerdebegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht trägt. Andernfalls ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C 88.79 - NJW 1980, 2268 \u003C2268 f.>; Urteile vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 \\- juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2000 - 11 C 2.99 - NVwZ-RR 1990, 44 \u003C44>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 139 Rn. 37a; Berlit, in: BeckOK VwGO, Stand 1\\. Januar 2025, § 139 Rn. 56.1; Buchheister, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 139 Rn. 44). \n\n22\\. b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit darin Ansprüche direkt aus dem Staff Supplement hergeleitet werden, handelt es sich dabei schon nicht um revisibles Recht (hierzu \u003Caa>). Hinsichtlich geltend gemachter nationaler und europarechtlicher Ausgleichsansprüche fehlt eine Auseinandersetzung mit einer selbstständig tragenden rechtlichen Erwägung, mit der das Truppendienstgericht diese Ansprüche verneint hat (hierzu \u003Cbb>). \n\n23\\. (aa) Gegen die vom Truppendienstgericht angenommene Verjährung führt der Antragsteller in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde an, dass es sich bei seinem Anspruch um einen \"einheitlichen Ausgleichsanspruch\" für sämtliche seit dem Jahr 2009 angefallenen Überstunden handle. Das ergebe sich aus den für die \"Bildung dieses Mehrarbeitsübertrags maßgeblichen Vorschriften\", die zur fortwährenden Bildung einer \"'Compensation\u002F​Overtime'\" geführt hätten. Dies ergebe sich aus der nach seiner Auffassung zutreffenden Auslegung des Staff Supplements. Diese multinationale Regelung gelange vorliegend zur Anwendung. Auch verkenne das Truppendienstgericht, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch sich unmittelbar aus dieser Regelung ergebe. Es übersehe damit, dass es eine unmittelbar aus den multinationalen Bestimmungen folgende Anspruchsgrundlage für eine Kompensation in Geld gebe, die nationalen Regelungen vorgehe. Auf die Ausführungen des Truppendienstgerichts zu Rügeobliegenheiten komme es vorliegend ebenfalls nicht an, weil der Aufbau von Überstunden durch das Staff Supplement regelintendiert gewesen sei. \n\n24\\. Das Staff Supplement ist jedoch keine Vorschrift des revisiblen Rechts. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei - wovon das Truppendienstgericht auszugehen scheint - um Verwaltungsvorschriften der NATO handelt oder um internationale völkerrechtliche Vereinbarungen im Rahmen der NATO, die die Mitgliedstaaten als verbindlich anerkannt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - juris Rn. 44). Schon deutsche Verwaltungsvorschriften sind mangels Rechtsnormcharakter kein revisibles Recht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25\\. Juli 2014 - 2 B 42.14 - juris Rn. 7 und vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - juris Rn. 8 f.). Völkerrecht ist nur insoweit revisibles Recht, als es sich um allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG handelt, die danach Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 18; Suerbaum, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 137 Rn. 13 m. w. N.). Das ist bei den Regelungen über die Arbeitszeitgestaltung beim ... nicht der Fall. \n\n25\\. Das Truppendienstgericht war vorliegend - wie im Falle ausländischen Rechts - verpflichtet, das maßgebende (NATO-)Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es handelt sich hinsichtlich der Frage, welche NATO-Vorschriften maßgebend und wie sie auszulegen sind um den Senat nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16 m. w. N. zur stRspr zum ausländischen Recht; Buchheister, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 137 Rn. 42 m. w. N.). Diesbezügliche Verfahrensmängel hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. \n\n26\\. (bb) Das Truppendienstgericht hat zunächst Ausgleichsansprüche des Antragstellers für die Jahre bis zum 31. Dezember 2016 als verjährt angesehen (Beschluss S. 13-15). Die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche \"aus nationalem Recht\" bzw. \"subsidiär in Betracht kommende dienstrechtliche Ausgleichsansprüche wegen (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit\", hinsichtlich derer sich das Bundesamt auf Verjährung berufen hat, kann auch dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend macht. \n\n27\\. Ohne eine zeitliche Beschränkung bis 2016 ist das Truppendienstgericht darüber hinaus aber zu dem Ergebnis gekommen, dass \"ein Ausgleichsanspruch\" (also alle möglichen Ansprüche) \"auch\" daran scheitere, dass der Antragsteller Zuvielarbeit erstmals im März 2020 schriftlich gegenüber seinem nationalen Vorgesetzten beanstandet habe und ein solcher Anspruch nur in die Zukunft gerichtet sei. Auszugleichen sei nur die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Eine solche habe es aber nicht gegeben (Beschluss S. 15 f.). Dabei handelt es sich um eine selbstständig tragende rechtliche Erwägung, die auf eine damit inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26 ff., vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 und vom 13. Oktober 2022 \\- 2 C 24.21 - NVwZ 2023, 833 Rn. 30 ff.). Mit dieser setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hat damit nicht gemäß den unter aa) aufgezeigten Begründungsanforderungen formgerecht dargelegt, warum diese Erwägung das vom Truppendienstgericht gefundene Ergebnis nicht trägt. \n\n28\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.","\"Unzulässige Rechtsbeschwerde; Revisibilität der NATO Staff Supplements\"","2026-07-10T22:09:23.023Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":187,"summary":188,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"4819","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600090","ecli-de-neuris-wbre202600090","1 WB 49.24","#  Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer Musik \n\n## Leitsatz\n\nDer vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik bilden ohne Hinzutritt weiterer Umstände keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG. 44\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim ...amt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 werden aufgehoben.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 24. März ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. März ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Seit 2014 wird er als ...feldwebel in der ...staffel ... verwendet. Sicherheitsempfindliche Aufgaben sind ihm seit dem streitgegenständlichen Bescheid aber nicht mehr übertragen. \n\n3\\. 1999 und 2006 meldeten Kameraden, dass sie über Dritte von rechtsextremen Aktivitäten des Antragstellers erfahren hätten: 1999 wurde gemeldet, der Antragsteller sei Kopf einer rechten Gruppierung, würde indiziertes Liedgut verteilen und mit seiner Eigenschaft als \"Geheimnisträger\" prahlen. 2006 hieß es, der Antragsteller sei Mitglied einer rechtsradikalen Schlägertruppe. \n\n4\\. 2018 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt, das Ermittlungsverfahren aber im April 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hintergrund war eine Zollkontrolle, bei der eine an den Antragsteller adressierte CD einer ukrainischen Band mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt festgestellt wurde, in deren Booklet Hakenkreuze abgebildet gewesen sein sollten. Der Antragsteller führte damals aus, die CD sei ihm unbestellt zugesandt worden. Rechtsradikales Gedankengut liege ihm fern. \n\n5\\. Am 31. Juli 2019 beantragte der zuständige Sicherheitsbeauftragte eine Wiederholung der zuletzt 2015 ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsprüfung für den Antragsteller. Daraufhin wurde der Antragsteller am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD befragt. An diesem Tag wurden auch Inhalte seines E-Mail-Accounts aus den Jahren 2017\u002F2021 und 2022 an das BAMAD übersandt, nachdem der Antragsteller dem BAMAD-Mitarbeiter sein Handy zur Einsicht aushändigte. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 wurde der Antragsteller durch den Geheimschutzbeauftragten des ...amtes zu einer persönlichen Anhörung am 19. Juni 2023 geladen. Vor Beginn der Anhörung wurde der Antragsteller belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, die vorläufige Bewertung der zu seiner Person bekanntgewordenen Erkenntnisse zu lesen. Diese vorläufige Bewertung nahm Bezug auf das 2018 eingestellte Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, den dem BAMAD zur Verfügung gestellten E-Mail-Verkehr sowie die Angaben des Antragstellers gegenüber dem BAMAD hierzu. Daraus wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeleitet. Im Einzelnen wurde Bezug genommen auf Mailverkehr aus 2017 über Preisverhandlungen zu CDs von F. R. und zu Beschwerden über eine Falschlieferung durch den Internetshop \"D. W.\" von einer CD der Band \"S.\", die der Besteller bereits besäße, sowie der Suche nach einer anderen CD dieser Band. Mailverkehr aus dem Jahr 2021 betraf die Suche nach CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\". Angeführt wurde weiter Mailverkehr aus 2022 wegen des Kaufs von CDs der Bands \"N. R.\", \"C. of V.\", \"K.\", \"K. 88\" und \"H.\" und der CD \"The new ...\". \n\n7\\. Unter dem 28. Juni 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte des ...amtes fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Über dieses Ergebnis wurde der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage, ihm am 4. Juli 2023 ausgehändigt, informiert. Zur Begründung wurde auf die im Anhörungsverfahren mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. Auch nach Durchführung der Anhörung verblieben Zweifel an seinem uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung. Eine vorzeitige Wiederholungsprüfung sei nicht zuzulassen. \n\n8\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 11. Juli 2023. Er sei fast 24 Jahre lang ohne sicherheitsrelevante Vorgänge in einem Ü2-Sicherheitsbereich tätig, habe seit 2010 in 25 Auslandseinsätzen gedient und erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Es gebe keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn. 2017 sei ihm während eines Afghanistan-Einsatzes eine CD mit mutmaßlich rechtsextremem Inhalt zugesandt worden. Er habe das Material nicht bestellt und nicht entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt. Er habe das Verfahren den zuständigen Stellen selbst gemeldet und dem MAD die Ermittlungsakte mit einem handschriftlichen Aufsatz zum Sachverhalt zukommen lassen. Darin habe er geschildert, dass er exzessiver Musiksammler sei und über 3 500 CDs besitze, auch in Sprachen, die er nicht spreche. Er bestelle über E-Mail und kenne die Händler nicht, könne daher auch nicht ausschließen, unbeabsichtigt an falsche Leute geraten zu sein. Der S2-Offizier habe ihm sinngemäß mitgeteilt, der MAD habe keinen Gesprächsbedarf. Im Mai 2022 sei er durch den MAD zu dem vier Jahre alten Vorfall befragt worden. Er habe auf das Verlangen, sich zur Inaugenscheinnahme von Tätowierungen auf dem Oberkörper zu entkleiden und sein Auto nach Musik zu durchsuchen, kooperiert. Auf Verlangen habe er auch sein Handy zur Kontrolle ausgehändigt. Auf Freiwilligkeit sei er nicht hingewiesen worden. Man habe ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Durchsicht des Handys zu beenden. Man habe es nicht für nötig gehalten, entsprechend seinem Angebot, seine Musiksammlung bei ihm zuhause zu kontrollieren. Dem MAD sei unbekannt, dass er den Vorgang 2017 selbst gemeldet habe. Seine Verdienste und Leistungen seien ignoriert worden. Ergänzend wies der Antragsteller unter dem 21\\. September 2023 darauf hin, dass er beim MAD und beim Geheimschutzbeauftragten jeweils ausgesagt habe, bestimmte E-Mails bezüglich Bestellvorgängen nicht zuordnen zu können bzw. dass ihm diese unbekannt seien. Er habe einen Fremdzugriff auf sein E-Mail-Postfach für möglich gehalten, aber nicht beweisen können. 2020 habe ihm sein E-Mail-Anbieter Hinweise auf illegale Zugriffe auf sein Konto bestätigt. Beigefügt war eine entsprechende E-Mail der T. vom 4. März 2020. \n\n9\\. Das Bundesministerium der Verteidigung wies seine Beschwerde mit dem dem Antragsteller am 2. April 2024 übergebenen Bescheid vom 19. März 2024 zurück. \n\n10\\. Am 5. Mai 2017 seien vom E-Mail-Account des Antragstellers zwei CDs des Liedermachers F. R. bestellt worden, der extremistische Inhalte verbreite und bei der Bundestagswahl 2005 für die NPD kandidiert habe. Im November 2017 seien von diesem Account Beschwerden an das \"D. W.\" versandt worden, nach denen anstelle einer bestellten CD eine andere CD der Band \"S.\" übersandt worden sei, die der Besteller bereits besäße. Die Band \"S.\" hänge dem Konzept der \"White Supremacy\" an und beziehe sich positiv auf den Nationalsozialismus. Ihr Leadsänger sei Gründer des Netzwerkes \"Blood and Honor\". Der Antragsteller habe dem MAD hierzu erklärt, sich die Bestellvorgänge nicht erklären zu können. Er sei Musiksammler ohne Bezug zur rechtsextremen Szene. Wegen der weiteren Bestellvorgänge und Mailverkehr aus 2017, 2021 und 2022 betreffend das Album \"The new ...\" und weitere der - so das Anhörungsschreiben: rechtsextremen - Bands, \"N. R.\", \"C. of V.\", \"K. 88\" und \"A. T.\" werde auf das Anhörungsschreiben verwiesen. Der Antragsteller räume nur den Erwerb der CD von \"K. 88\" ein. 2018 sei ein Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen den Antragsteller geführt worden, weil in einer Zollkontrolle eine an ihn adressierte CD festgestellt worden sei, auf deren Booklet Hakenkreuze abgebildet seien. Nachdem er vorgetragen hatte, diese CD nicht bestellt zu haben, sei das Verfahren eingestellt worden. \n\n11\\. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei formell ordnungsgemäß erfolgt und überschreite den Bewertungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und seinem jederzeitigen Eintreten für diese. Die Angaben, er könne sich die Bestellungen der fraglichen CDs nicht erklären, seien Schutzbehauptungen. Es liege fern, dass eine fremde Person über vier Jahre lang vom Account des Antragstellers aus rechtsextremes Liedgut bestellt habe und dass der Antragsteller - wie er ausgeführt habe - derartige Musik nicht wegen der Texte, sondern nur wegen der Musik höre. Die fraglichen Interpreten eine nicht der musikalische Stil, sondern ihre Gesinnung. Fern liege auch, dass 2017 die CD der Band \"W.\" unbestellt zugesandt worden sei. Unbestellte Warenzusendungen kämen bei Haushaltswaren, kaum bei indizierten Lieferungen vor. Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hätte, wenn sie über die aktuellen Erkenntnisse verfügt hätte. Die dienstlichen Leistungen und weiteren Ausführungen, auch zu Israelreisen, seien berücksichtigt worden, änderten aber nichts. Nichts Anderes gelte hinsichtlich der Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Wie ausgeführt seien seine Einlassungen als unwahre Schutzbehauptungen zu werten und verletzten daher die Wahrheitspflicht. Bei der Prognose zur künftigen Persönlichkeitsentwicklung und der Frage nach der künftigen Zuverlässigkeit sei nachvollziehbar, dass der Geheimschutzbeauftragte keine Einsicht in das Fehlverhalten und keine Rückkehr von dem eingeschlagenen Weg habe erkennen können und damit nicht zu einer positiven Prognose gelangt sei. \n\n12\\. Hiergegen hat der Antragsteller am 26. April 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. September 2024 dem Senat vorgelegt. \n\n13\\. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seinen Vortrag im bisherigen Verfahren und führt diesen vertiefend und ergänzend weiter aus. Er sei Musiksammler und verfüge heute über ca. 5 000 CDs unterschiedlicher Musikrichtungen einschließlich von Nischenmusik, auch in Sprachen, die er nicht verstehe. Er könne nicht ausschließen, dass im Promillebereich seiner Sammlung auch von ihm unerkannt Musik mit zu beanstandendem Textinhalt aus unseriösen Quellen stamme, distanziere sich aber von solchen Inhalten. Es gehe ihm nur um die Musik und nicht um Textinhalte. \n\n14\\. Die Feststellung seines Sicherheitsrisikos sei nicht rechtmäßig. Es sei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Insbesondere sei er nicht belehrt worden, dass er die Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht zulassen müsse. Ihm sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, Einsicht in die Untersuchung zu nehmen und diese beenden zu können. Er sei nicht freiwillig mit der Kontrolle seines Mobiltelefons, seiner E-Mails und Tätowierungen einverstanden gewesen, habe dies als Befehl verstanden und deswegen kooperiert. Freiwillig habe er der Durchsuchung seines Fahrzeuges und der Sichtung seiner Musiksammlung zugestimmt und die Offenlegung seiner Wahlunterlagen angeboten. Hiervon sei aber nicht Gebrauch gemacht worden. \n\n15\\. Materiell-rechtlich sei der Geheimschutzbeauftragte nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. \n\n16\\. Er sei kein Rechtsextremist. Es gebe keinen Vorfall, bei dem er zum Ausdruck gebracht hätte, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Dass rechtsextreme Musikinhalte bei ihm vorhanden seien, er sie entgegengenommen oder gekauft habe, sei nicht festgestellt worden. Die inkriminierten Bestellvorgänge könne er sich nicht erklären. An entsprechende Bestellvorgänge könne er sich nicht erinnern. Unklare Musik-CD-Bestellvorgänge in einem Promillebereich seiner Gesamtbestellungen begründeten nicht mehr als vage Vermutungen. Weitere Hinweise auf eine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung gebe es auch nach Inaugenscheinnahme seiner Tätowierungen nicht. Auf seinem Handy sei keine zu beanstandende Musik gefunden worden. Er habe bereits den Geheimschutzbeauftragten informiert, dass es illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto gegeben habe. Er lege zusätzlich eine Mitteilung der T. vom 4\\. März 2020 über illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto vor. Bei einer Internetbestellung könne man jede beliebige E-Mail-Adresse angeben. Es sei allgemein bekannt, dass es zu missbräuchlichen Bestellungen Dritter unter Nutzung nicht zuzuordnender E-Mail-Adressen, von der Bestelladresse abweichender Lieferadressen und durch Phishing gekaperten Konten kommen könne. Gerade wegen des illegalen Zugriffes auf sein E-Mail-Konto liege es nahe, dass Fremde dieses auch mehrfach für illegale Bestellungen missbraucht haben könnten. Dies komme nicht nur bei Haushaltswaren vor. Da weder auf seinem Handy, noch in seinem Kfz inkriminierte Musik gefunden worden sei, liege nahe, dass die fraglichen CDs nicht bei ihm vorhanden seien. Wenn er sie tatsächlich selbst gekauft haben sollte, wäre es bloßer Beifang eines Musiksammlers ohne besondere Bedeutung. \n\n17\\. Zu den Meldungen 1999 und 2006 seien ihm Informationen verweigert worden. Gegen ihn seien deswegen aber auch nie Ermittlungen eingeleitet worden. Er sei mit der Speicherung für zehn Jahre mit anschließender Löschung einverstanden gewesen. Bei rechtmäßigem Behördenverhalten hätten die Daten gelöscht sein müssen. Die gemeldeten Vorgänge seien rein konstruiert und unwahr. \n\n18\\. Die CD, wegen derer 2018 das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei ihm unbestellt zugesandt worden. Er habe nie angegeben, diese CD selbst bestellt zu haben. \n\n19\\. Er habe keine wahrheitswidrigen Angaben getätigt, vielmehr erklärt, sich an einzelne Bestellvorgänge wegen des Zeitablaufes nicht in Einzelheiten erinnern zu können. Den Besitz einer CD von \"K. 88\" habe er wahrheitsgemäß eingeräumt. Seine Aussagen im Sicherheitsermittlungsverfahren seien angesichts des Zeitablaufes und der Menge seiner CDs schlüssig und keine Schutzbehauptungen. Nachfragen habe er schlüssig und offen beantwortet. Konkrete wahrheitswidrige Angaben seien nicht benannt worden. Seine Aussagen zu den inkriminierten Bestellvorgängen seien nicht wörtlich, sondern mit Belastungstendenz in Details unzutreffend in den Protokollen referiert worden. Seine Angaben seien nicht geeignet, den Geheimschutzbeauftragten in die Irre zu führen, ihm ein falsches Bild zu vermitteln. Er habe sich auch nicht wechselhaft geäußert, vielmehr lediglich zulässiges Verteidigungsverhalten an den Tag gelegt. \n\n20\\. Die Gefahrenprognose sei defizitär. Ihr fehle die tatsächliche Grundlage. Da er keine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung habe, bedürfe es keiner inneren Abkehr. Selbst wenn er die fraglichen Bestellvorgänge selbst ausgelöst hätte, prägten diese seine Musiksammlung nicht. Sie bildeten auch dann keinen Hinweis auf eine völkische, rassistische oder sonst verfassungswidrige Gesinnung. Er sammele Musik aller Richtungen in größtmöglicher Breite. Dies begründe keine Zweifel an seinem Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und verlange keine Nachbewährung. Er habe klargestellt, dass er das inkriminierte Liedgut ablehne und sich damit distanziert. Er sei durchgängig auch während der laufenden Ermittlungen sicherheitsempfindlich verwendet worden und im Auslandseinsatz gewesen. Dies sei nicht mehr als formelhaft einbezogen worden. \n\n21\\. Hilfsweise wäre eine Auflagenentscheidung möglich gewesen. Ihm hätte aufgegeben werden können, eine Liste über den Kauf von Musik-CDs zu führen. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag begründe sich damit, dass ihm bei einer weiteren Prognosezeit von fünf Jahren für zehn Jahre die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werde. \n\n22\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des ...amtes vom 28. Juni 2023 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 aufzuheben, hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 zu erteilen, äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 28. Juni 2023 die Frist zur Wiederholungsprüfung auf ein Jahr zu verkürzen. \n\n23\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n24\\. Zur Begründung trägt es in Abstimmung mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos sei formell und materiell rechtmäßig. Die Bewertung des Geheimschutzbeauftragten, es gebe Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und an dessen Zuverlässigkeit, trügen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils selbständig tragend und überschritten den Beurteilungsspielraum nicht. Der Geheimschutzbeauftragte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bewusst neonazistisches Liedgut bestellt und gesammelt habe und hierzu nicht die Wahrheit gesagt habe. Seine Einlassungen seien Schutzbehauptungen. \n\n25\\. Auch die Antragsbegründung werfe keine Zweifel daran auf, dass der Antragsteller Musik mit menschenverachtenden Texten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderliefen bestellt habe. Soweit er darauf verweise, dass sein E-Mail-Konto gehackt worden sei, sei dies eine Schutzbehauptung. Bestellungen der Jahre 2021 und 2022 lägen zeitlich nach dem Hinweis der T... GmbH. In seiner Anhörung am 19. Juni 2023 habe er angegeben, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Seine Angabe, auf Websites könnten beliebige fremde E-Mail-Konten angegeben werden, sei nicht einzuordnen. Dann gäbe es zum einen keinen Anlass, ein gehacktes Konto anzugeben. Zum anderen sei es sehr unwahrscheinlich, dass unter der extrem hohen Zahl von E-Mail-Konten ausgerechnet die des Antragstellers von Anderen angegeben würde. Aus den gesendeten Nachrichten ergebe sich auch, dass die E-Mails vom Account des Antragstellers versandt und nicht nur dessen E-Mail-Adresse auf irgendeiner Website eingetragen worden sei. Zur Behauptung des Antragstellers, es habe sich um unbestellte Warenlieferungen gehandelt, passe nicht, dass von seiner E-Mail-Adresse Reklamationen versandt seien. Er räume zudem ein, unter seinem hohen Bestand an Tonträgern könne auch indizierte Musik sein. Dieser Vortrag passe aber nicht zu seinem vorangegangenen Vorbringen. \n\n26\\. Der Antragsteller bringe changierende Schutzbehauptungen vor, die weder zueinander noch zu den Ermittlungsergebnissen passen würden. Sein Aussageverhalten sei weder konsequent noch in sich stimmig. Bezüge zu neonazistischer Musik und rechtsradikalen Vereinigungen aus den Jahren 1999, 2006, 2017 sowie die Bestellungen aus 2021 und 2022 ließen eine gefestigte und tiefgehende Nähe zum Neonazi-Milieu erkennen. In der Prognoseentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach den Meldungen weiter sicherheitsempfindlich verwendet worden sei und dass er immer noch, wenn auch ohne sicherheitsempfindliche Aufgaben, auf seinem Dienstposten geführt werde. Dass anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Auflagen, Einschränkungen oder Sicherheitshinweise möglich seien, sei nicht ersichtlich. \n\n27\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n28\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n29\\. 1\\. Der Hauptantrag ist zulässig. \n\n30\\. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m. w. N.). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 20\\. November 2012 - 1 WB 21.12 u. a. - juris Rn. 24). \n\n31\\. 2\\. Der Hauptantrag ist auch begründet. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge. \n\n32\\. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim ...amt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid vom 19. März 2024 sind rechtswidrig. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern auch die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren eingeleitet werden kann. Der Geheimschutzbeauftragte beim ...amt ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO), sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). \n\n33\\. a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22). \n\n34\\. Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des ...amts -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). \n\n35\\. Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.). \n\n36\\. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine \"Beweislast\", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C353>). \n\n37\\. b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten im ...amt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift - ZDv A-113o\u002F3) nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich in einer persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Davon hat er auch am 19. Juni 2023 Gebrauch gemacht. \n\n38\\. Nicht zu beanstanden ist, dass der am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD sichergestellte E-Mail-Verkehr vom Account des Antragstellers verwertet wurde. Denn aus der Vorlage der Niederschrift des Befragungsberichtes des BAMAD vom 10. Mai 2022 ergibt sich, dass der Antragsteller ordnungsgemäß belehrt wurde und sich freiwillig bereit erklärt hatte, sein Handy zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Befragungsbericht weist nicht nur auf der ersten Seite formularmäßig darauf hin, dass der Antragsteller über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt, und auf den Zweck der Datenerhebung, die Auskunftspflichten nach dem SÜG und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Auf den Seiten 14 und 15 des Berichts ist zusätzlich festgehalten, dass dem Antragsteller angeboten wurde, auf freiwilliger Basis Einsicht in sein Handy zu nehmen, um den Verdacht der Zugehörigkeit zur rechtsextremistischen Szene aus dem Weg zu räumen und dass er nach ausdrücklicher Belehrung zur Freiwilligkeit dieser Maßnahme zugestimmt habe. \n\n39\\. Der Militärische Abschirmdienst ist nach § 3 Abs. 2 Alt. 2 SÜG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 MADG als mitwirkende Behörde an der Sicherheitsüberprüfung beteiligt. Bei der Wiederholungsüberprüfung stehen der mitwirkenden Behörde die Maßnahmen entsprechend der Erstüberprüfung zu (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SÜG). Hierzu kann die mitwirkende Behörde, soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, die betroffene Person gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 SÜG befragen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG darf der Militärische Abschirmdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 2, 4 und 5 BVerfSchG verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Im Fall der Erhebung mit Kenntnis des Betroffenen nach § 1 Abs. 3, § 4 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG ist für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung die Angabe des Erhebungszwecks und des Hinweises auf die Freiwilligkeit der Angaben erforderlich (vgl. für § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 MADG BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - juris Rn. 28 und vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 33). Ist ein Soldat - wie hier - über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt und auf den Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen worden, steht der Verwertbarkeit auch der freiwillig zur Verfügung gestellten Daten des Handyspeichers nichts entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 182, 333 Rn. 38 ff. und Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 32 f.). \n\n40\\. c) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist aber materiell rechtswidrig. \n\n41\\. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 28. Juni 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. März 2024 stützt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos selbständig tragend sowohl auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG als auch auf Zweifel am Bekenntnis oder jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). \n\n42\\. aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG rechtfertigt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen vorliegend nicht. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 WB 54.23 - juris Leitsatz). \n\n43\\. (1) § 8 SG verlangt von Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Mit § 8 SG ist u. a. ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den \"Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes\" (vgl. BVerwG, Urteil vom 4\\. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 29). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht dabei weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Sie verlangt, dass der Soldat sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 1. November 2024 - 2 WDB 10.24 - NVwZ-RR 2025, 292 Rn. 28). Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pflicht können ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38). \n\n44\\. (2) Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik genügen als Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht und stellen auch keine Betätigung dieser Gesinnung dar (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 34 m. w. N.). Hiernach ist der vereinzelte Erwerb entsprechender Tonträger oder die Suche nach solchen Tonträgern bei Online-Versandhändlern für sich genommen noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten, die ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen können. Dies gibt zwar Anlass zu Nachfragen und Ermittlungen, berechtigt aber nicht ohne weitere belastbare Erkenntnisse zur Annahme einer verfestigten verfassungsfeindlichen Haltung oder Betätigung. Es kann dahinstehen, ob die Sammlung einer Vielzahl von Tonträgern mit rechtsextremistischem oder rassistischem Liedgut entsprechende Zweifel begründet. Denn die Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten tragen entsprechende Feststellungen nicht. Vielmehr lässt sich mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit auf der Grundlage der Ermittlungen des BAMAD nur feststellen, dass der Antragsteller zwischen 2017 und 2022 drei CDs von Interpreten aus einem rechtsextremen Umfeld bestellt hat und dass er in diesem Zeitraum gelegentlich Interesse an weiteren einschlägigen CDs gegenüber Online-Versandhändlern bekundet hat. \n\n45\\. Mit dem auf dieser Grundlage Feststellbarem ist der Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder ihrer Betätigung nicht geführt. Bei der Bewertung dieses Umstandes kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die bisherigen Ermittlungen im dienstlichen Umfeld, die Befragung des Soldaten durch den Geheimschutzbeauftragten und die Auswertung seines Smartphones durch den Militärischen Abschirmdienst keine sonstigen belastbaren Indizien für eine verfassungsfeindliche Haltung oder Betätigung ergeben haben. Es ergeben sich hieraus ohne weitere Ermittlungen zum inner- bzw. außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers noch keine für sich genommen tragfähigen Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis oder dem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG. \n\n46\\. (3) Im Einzelnen: \n\n47\\. (a) Dem E-Mail-Verkehr mit dem Account ...@gmx.net aus den Zeiträumen vom 19. April 2017 bis zum 4. Mai 2017 und vom 4. Mai 2017 bis zum 13. Mai 2017 lässt sich die Bestellung von einigen CDs des Interpreten F. R. entnehmen. Der Kommunikationsverlauf ergibt, dass vom Account des Antragstellers unter Angabe von dessen Wohnanschrift in A im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln \"Auslese\" und \"Kameraden\" bestellt wurden. Kommuniziert wurde über die Höhe des Preises. Auch die Ankunft der CDs wurde hiernach durch den Besteller nach Diskussionen über den Kaufpreis bestätigt. \n\n48\\. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass sein E-Mail-Account illegalen Zugriffen ausgesetzt gewesen sei und legt ein dies bestätigendes Schreiben der T... GmbH vom 4. März 2020 vor. Er macht mit Recht geltend, dass dies grundsätzlich Zweifel daran aufwerfen kann, dass von seinem Account gesendete E-Mails ihn zum Urheber haben. Denn es ist möglich, Güter jeder Art von Online-Versand-Plattformen unter Nutzung einer fremden E-Mail-Adresse zu bestellen. Diese Zweifel kommen für die hier in Rede stehende konkrete Bestellung allerdings nicht zum Tragen, weil der Besteller in dem in Rede stehenden Vorgang die Zustelladresse angibt, die der Antragsteller auch 2019 in seiner schriftlichen Sicherheitserklärung als Hauptwohnsitz angeführt hat. Hiernach ist es nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse des Antragstellers missbraucht haben könnte, um sich selbst die fraglichen CDs zu beschaffen. Ein solcher Dritter müsste nicht nur über die Kenntnis der Wohnanschrift des Antragstellers verfügen, sondern auch über einen Weg, an dessen Wohnanschrift übersandte Waren an sich zu bringen. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. \n\n49\\. (b) Eine Bestellung einer weiteren CD mit rechtsextremem Liedgut lässt sich dem E-Mail-Austausch mit dem Account ...@gmx.de aus dem Zeitraum vom 20. bis zum 21. November 2017 nicht entnehmen. Der Kommunikationsverlauf enthält keinen Bestellvorgang, rügt vielmehr die Zusendung einer nicht bestellten CD (\"My tribute to ...\") anstelle einer bestellten CD (\"Saga - ...\") und betrifft die Rücksendung. Damit lässt sich aus ihm aber auch der Besitz der offenbar irrtümlich zugesandten CD und zumindest ein Interesse an der versehentlich nicht übersandten CD entnehmen. \n\n50\\. Da die fraglichen E-Mails keine persönlichen Angaben zum Antragsteller enthalten und in den Zeitraum vor der Information der T... GmbH vom 4. März 2020 über den unberechtigten Zugriff auf den Account des Antragstellers fallen, ist diese Kommunikation jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit dem Antragsteller zuzuordnen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dessen Angaben in der Befragung durch das BAMAD und der Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten. Zwar führt das Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten an, der Antragsteller habe beim BAMAD angegeben, nur er habe Zugriff auf seinen E-Mail-Account. In der Niederschrift über die Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten heißt es, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Beide Angaben sind allerdings nicht aus vom Antragsteller unterzeichneten Wortprotokollen seiner Erklärungen während der genannten Termine entnommen. Die Niederschrift vom 21. Juni 2023 ist dezidiert als zusammenfassende Wiedergabe der Aussage erstellt. Der Antragsteller hat entsprechende Äußerungen substantiiert bestritten und erläutert, er habe über den illegalen Zugriff auf sein E-Mail-Konto informiert, aber auch erklärt, er habe keine Anhaltspunkte für illegale Zugriffe gesehen und wisse nicht, ob er das Schreiben der T. noch finde. Außerdem hat er das genannte Informationsschreiben über den illegalen Zugriff nachgereicht. \n\n51\\. Hiernach ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, dass seine Angaben zu seinem Aussageverhalten in den genannten Vernehmungen im Kern zutreffen und anderslautende Niederschriften auf Missverständnissen oder Erinnerungslücken des Protokollanten beruhen können. Jedenfalls hat der Antragsteller auch ausweislich der genannten Angaben zu seinen Äußerungen bei vorangegangenen Vernehmungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, die in Rede stehenden CDs selbst bestellt bzw. die genannten E-Mails selbst versandt zu haben. \n\n52\\. (c) Die Bestellung einer konkreten CD mit rechtsextremem Inhalt durch den Antragsteller lässt sich dem E-Mail Austausch mit dem Account ...@wetel.net vom 21. Dezember 2017 ebenfalls nicht entnehmen. In den vorliegenden Ausdrucken des Kommunikationsverlaufes wird auf eine Überweisung für eine Bestellung unklaren Inhaltes verwiesen und über ein Angebot und Bestellmodalitäten informiert. Aus den oben ausgeführten Gründen ist auch bezüglich dieses E-Mail-Austausches die Urheberschaft des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Außerdem bleibt vage, welche CD Gegenstand einer Bestellung gewesen sein könnte. \n\n53\\. (d) Der Austausch von E-Mails zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger \"Sons of ...\" vom 22. Oktober 2021 und dem 2. Dezember 2021 enthält ebenfalls keinen Bestellvorgang. Er beginnt mit einem Angebot verschiedener, nicht näher bezeichneter Tonträger und endet mit der vom Account des Antragstellers gesendeten Frage nach verschiedenen CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\". Dem Kommunikationsverlauf lässt sich nur entnehmen, dass der Absender Interesse an den genannten Tonträgern geäußert hat. \n\n54\\. Nicht zu beanstanden ist, dass diese Interessenbekundung dem Antragsteller zugeordnet worden ist. Denn sie ist nach dem vom Antragsteller angeführten Hinweis auf den unberechtigten Zugriff auf sein E-Mail-Konto erfolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Empfänger eines solchen Warnhinweises die vom Provider empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen gegen künftige unberechtigte Zugriffe nicht unternimmt und es unterlässt, sein E-Mail-Postfach auf verdächtige Ein- oder Ausgänge zu kontrollieren. Daher ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jemand anders als der Antragsteller Urheber der in Rede stehenden Interessenbekundung ist. \n\n55\\. (e) Auch die Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Account ...@gmail.com aus dem Zeitraum vom 29. Dezember 2021 bis zum 13. Januar 2022 enthält keinen Bestellvorgang, allerdings im Hinblick auf die dort dokumentierten Anfragen und den Informationsaustausch zu Versendungs- und Zahlungsmodalitäten die Bekundung von Interesse an der CD \"The new ...\" von \"N. R.\". Aus den soeben ausgeführten Gründen ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die von seinem Account gesendeten E-Mails dem Antragsteller zugerechnet wurden. \n\n56\\. (f) Die E-Mail-Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger \"Sons of ...\" zwischen dem 8. und dem 29. April 2022 ergibt über den vom Antragsteller eingeräumten Erwerb der CD \"B. their r.\" von \"K. 88\" keinen weiteren Bestellvorgang und enthält keine Interessenbekundung bezüglich weiterer einschlägiger Tonträger. Dieser E-Mail-Austausch besteht im Wesentlichen aus einer Angebotsliste des Kommunikationspartners und einer darauf bezogenen Nachfrage bezogen auf zwei CDs von \"C. of V.\" und \"K.\". Ob diese Nachfrage in ein konkretes Kaufinteresse oder eine Bestellung mündete, bleibt unklar. Hieraus ist daher - über den eingeräumten Besitz der CD von \"K. 88\" hinaus \\- nichts für den Antragsteller Nachteiliges abzuleiten. \n\n57\\. (4) Unabhängig davon, dass weder der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten noch der Widerspruchsbescheid das Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG mit der erforderlichen Klarheit hierauf stützen, ergeben sich auch aus dem 2018 eingestellten Strafverfahren und den Meldungen von 1999 und 2006 jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen, die ein Sicherheitsrisiko hiernach tragen könnten. \n\n58\\. (a) Unstreitig ist, dass der Antragsteller die ihm 2017 aus der Ukraine zugesandte und nach der Zollkontrolle beschlagnahmte CD \"W.\" nicht besessen hat, er vielmehr während der strafrechtlichen Ermittlungen deswegen gegen ihn auf die Übergabe verzichtet und sich mit einer Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die Einlassung des Antragstellers, die CD sei ihm während seines Afghanistan-Einsatzes unbestellt zugesandt worden, ist nicht widerlegt. Das insoweit durchgeführte Strafverfahren - 41 Js 196\u002F18 - ist durch die Staatsanwaltschaft im April 2018 eingestellt worden. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller hat den Vorfall und das deswegen gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren unverzüglich gemeldet. Ob er es - wie er selbst angibt - direkt beim MAD gemeldet hat oder - wie der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung angeben - beim Sicherheitsbeauftragten, ist unerheblich. Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten haben nicht stattgefunden oder zu diesem Vorgang keine Erkenntnisse erbracht, die die Einlassung des Antragstellers aus dem eingestellten Strafverfahren erschüttern könnten. \n\n59\\. (b) Relevante Erkenntnisse sind auch nicht aus den Meldungen von Kameraden zu entnehmen. Zwar sind beide Meldungen Bestandteil der Sicherheitsakte geworden. Die beiden meldenden Soldaten berichten in ihren Meldungen zum einen aber keine eigenen Wahrnehmungen, beziehen sich vielmehr auf - zum Teil sogar anonym bleibende - Dritte. Zum anderen sind Ermittlungen, deren Ergebnisse den Wahrheitsgehalt des berichteten Hören-Sagens bestätigen könnten, nicht Teil der Sicherheitsakte geworden oder sonst in dieses Verfahren eingeführt worden. Hiernach gab es für den Geheimschutzbeauftragten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Meldungen ganz oder teilweise der Wahrheit entsprachen und Indizien für eine Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Antragstellers bieten könnten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die fraglichen, lange vor dem Überprüfungszeitraum des § 12 Abs. 6 SÜG liegenden Vorfälle überhaupt verwertbar sind oder - wie der Antragsteller vorträgt - bei rechtmäßigem Verhalten des BAMAD bereits gelöscht sein müssten. \n\n60\\. bb) Soweit bei der Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) angenommen worden sind, genügen die Feststellungen und die hieran geknüpfte Prognose auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums den oben geschilderten Anforderungen ebenfalls nicht. \n\n61\\. (1) Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m. w. N., vom 18. Dezember 2019 - 1 WB 6.19 - juris Rn. 39 und vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 48). Der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), kommt ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten gehören auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung sowie sonstige Äußerungen der betroffenen Person im Sicherheitsüberprüfungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 \\- juris Rn. 47). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen können (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34). Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten wegen seiner Angaben in einer Befragung können auch dann gerechtfertigt sein, wenn er durch die wiederholte Abschwächung und Veränderung seiner Aussagen kontinuierlich den Eindruck erweckt, Kontakte in ein rechtsextremes Umfeld herunterzuspielen und zu verharmlosen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 44 f. zu Kontakten in die kriminelle Rockerszene). \n\n62\\. (2) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unwahrer Angaben im Verfahren der Sicherheitsermittlung verkennt zwar diese rechtlichen Vorgaben nicht. Sie beruht aber in wesentlichem Umfang auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen zum berücksichtigungsfähigen Ausmaß der unwahren Angaben. \n\n63\\. (a) Soweit das Aussageverhalten des Antragstellers beim BAMAD und beim Geheimschutzbeauftragten lediglich in allgemeiner Form als unglaubhaft bewertet wird, ist dies bereits im Ansatz keine tragfähige tatsächliche Grundlage für die in Rede stehende Feststellung, weil keine konkreten Einzelaussagen bezeichnet sind, deren Wahrheitsgehalt einer Überprüfung fähig wäre. \n\n64\\. (b) Außer Betracht bleiben auch die Angaben des Antragstellers zum Gegenstand der Meldungen aus den Jahren 1999 und 2006. Insoweit fehlt es in jeder Hinsicht an Ermittlungen, die die Einlassungen des Antragstellers widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, dass er den entsprechenden Berichten über Hören-Sagen wahrheitsgemäß entgegengetreten ist. \n\n65\\. Nicht feststellbar sind des Weiteren unwahre Angaben des Antragstellers zu der Zusendung der CD \"W.\" aus der Ukraine 2017 (Strafverfahren 41 Js 196\u002F18). Auch hierzu sind keine Ermittlungen getätigt worden, die geeignet wären, seine Einlassungen aus dem Straf- und Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu diesem Vorgang zu widerlegen. \n\n66\\. (c) Die Angaben des Antragstellers auf den Vorhalt des vom BAMAD sichergestellten E-Mail-Verlaufs aus den Jahren 2017 bis 2022 sind in erheblichem Umfang nicht widerlegt. \n\n67\\. Aus den oben dargelegten Gründen ist hiernach nämlich nur feststellbar, dass der Antragsteller im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln \"Auslese\" und \"Kameraden\" bestellt und zugesandt bekommen hat. Weiter ist hiernach die Bekundung von Interesse an verschiedenen CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\" sowie an der CD \"The new ...\" von \"N. R.\" feststellbar. \n\n68\\. Soweit es den Erwerb der CD von \"K. 88\" betrifft, scheiden wahrheitswidrige Angaben zu Erwerb und Besitz bereits deshalb aus, weil der Antragsteller diesen einräumt. Unwahre Angaben zu Erwerb und Besitz der genannten CDs von \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\" scheiden aus, weil insoweit bereits ein Bestellvorgang nicht nachgewiesen ist. \n\n69\\. Soweit der Antragsteller in Bezug auf andere in Rede stehende Tonträger dagegen auf Vorhalt den Erwerb und Besitz bestritten oder sich auf Erinnerungslücken berufen hat, sind ihm unwahre Aussagen ebenfalls nicht nachweisbar. Wie ausgeführt ist zum Teil nicht feststellbar, dass die von seinem Account 2017 versandten E-Mails ihm zugerechnet werden können. Es ist auch nicht unglaubhaft, wenn sich ein exzessiver Musiksammler nicht an jeden ihm vorgehaltenen Bestellvorgang erinnern kann. Erst recht gilt dies für Anfragen an Versandhändler, die nicht in Bestellungen mündeten. \n\n70\\. Auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hiernach zwar die Feststellung, der Antragsteller habe wahrheitswidrig die Bestellung der zwei CDs von F. R. bestritten. Darauf allein sind aber weder die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit noch die hieran geknüpfte negative Prognose gestützt. Diese beruhen vielmehr auf einer Gesamtschau mehrerer wahrheitswidriger Angaben, die aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft eingestellt wurden. Das hiernach verbleibende wahrheitswidrige Bestreiten ist daher für sich genommen weder nach der Systematik des Bescheides noch objektiv ausreichend, Zuverlässigkeitszweifel und eine negative Prognose zu begründen. \n\n71\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer Musik","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:24.207Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":44,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":199,"updatedAt":200},"4922","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500780","ecli-de-neuris-wbre202500780","2 WD 20.24","2025-09-18T00:00:00.000Z","#  Dienstgradherabsetzung eines spielsüchtigen Hauptbootsmannes wegen Diebstählen zu Lasten von Kameraden \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. April 2024 aufgehoben.\n\nDer Soldat wird in den Dienstgrad eines Bootsmannes herabgesetzt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft Diebstähle zu Lasten von Kameraden. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene, disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastete Soldat wurde ... Zeitsoldat und zuletzt 2014 zum Hauptbootsmann befördert. Nach wechselnden Verwendungen und neun Einsätzen wurde er im Oktober ... zum ...kommando versetzt. Dort wurde er im Bereich \"Betriebsunterstützung Einsatz\" (Sperrzone) verwendet. Nach seinem Geständnis der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 wurde ihm die Sicherheitsstufe aberkannt und er wurde in einen anderen Bereich der Dienststelle kommandiert, wo er nach Homeoffice-Tätigkeiten zur Unterstützung der zivilen Gleichstellungsbeauftragten und einem COVID-19-Amtshilfeeinsatz Beauftragter für die Koordinierung des Einsatzes von Zivilkraftfahrern war. Im April 2025 wurde er an das ... ... ... versetzt. \n\n3\\. 2\\. Der Soldat erhielt im Laufe seiner Dienstzeit neben diversen Abzeichen und Einsatzmedaillen 2009 eine Leistungsprämie und 2016 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. \n\n4\\. In einer Beurteilung vom 27. April 2018 erzielte er einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,11. Für eine Übernahme als Berufssoldat sei er nun sehr gut aufgestellt. Die Entwicklungsprognose lautete \"Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn\". \n\n5\\. In einer Beurteilung vom 18. Januar 2023 erhielt der Soldat das Gesamturteil \"F 0\". Er bilde mit seinem Leistungsbild das untere Ende seiner Vergleichsgruppe, sei auch als Reservist ungeeignet und bedürfe der engen Dienstaufsicht. \n\n6\\. In einer Sonderbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2022 bis 20. Juni 2024 erzielte der Soldat bei den bewerteten Einzelmerkmalen in der Eignungsbeurteilung je einmal \"besonders gut geeignet\" und \"sehr gut geeignet\" sowie zweimal \"gut geeignet\", in der Befähigungsbeurteilung zweimal \"ausgeprägt\" sowie je einmal \"besonders stark ausgeprägt\", \"stark ausgeprägt\" und \"gering ausgeprägt\" und in der Leistungsbeurteilung je dreimal \"übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang\" und \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\" sowie je einmal \"übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang\", \"erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise\" und \"erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)\". Er habe sich in kürzester Zeit in die Kfz-Disposition mit ziviler Komponente eingearbeitet und das Vertrauen seiner Vorgesetzten und seines Umfeldes kontinuierlich zurückgewonnen. Er überzeuge durch Leistungsbereitschaft und sehr gute bis ausgezeichnete Ergebnisse. Er habe seine zweite Chance genutzt. \n\n7\\. Kapitänleutnant a.D. A, der von 2017 bis Oktober 2020 der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dieser habe einen normalen Eindruck gemacht. Er habe aber keine Wahrnehmung zu dessen dienstlichen Leistungen. \n\n8\\. Frau Oberleutnant zur See B, die danach bis Oktober 2023 nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, beschrieb sein Leistungsbild in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als \"konstant gut\". Die Beurteilung vom 18. Januar 2023 sei in dem Lichte zu verstehen, dass der Beurteiler, der anfangs sehr angetan vom Soldaten gewesen sei, nach den Vorfällen voreingenommen gewesen sei. Der spätere Vorgesetzte habe nie ein schlechtes Wort über die Dienstleistung des Soldaten verloren. \n\n9\\. Frau Kapitänleutnant C, die sodann bis November 2024 nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, hat in einer Stellungnahme vom 8. April 2024 ausgeführt, der Soldat habe sich bei der Koordinierung des Einsatzes der Zivilkraftfahrer nach Aussage des Dezernatsleiters motiviert gezeigt, seine Aufgaben schnell, sorgfältig, systematisch, termingerecht und gewissenhaft erledigt und eine außerordentlich gute Auffassungsgabe, Zielstrebigkeit und herausragende Eigeninitiative gezeigt. Bei ihren eigenen, wenigen Kontakten mit dem Soldaten habe sich allerdings teilweise ein anderes Bild gezeigt. Er habe es häufiger versäumt, seinen dienstlichen Pflichten in Bezug auf Sorgfalt und Meldungen nachzukommen, und habe diese erst nach erneuter Aufforderung erledigt. \n\n10\\. Kapitänleutnant D, der im Anschluss bis April 2025 nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten war, hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe mit diesem nicht unmittelbar zu tun gehabt, aber mitbekommen, dass er den zivilen Fuhrpark \"ganz ordentlich\" geleitet habe. Auffälligkeiten seien nicht zu verzeichnen. Aufforderungen sei er immer direkt nachgekommen. \n\n11\\. Hauptmann E, der seit April 2025 nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe nur zwei bis drei Gespräche mit dem Soldaten geführt. Die Fachvorgesetzten hätten nichts Negatives über ihn berichtet. Obwohl der Soldat im ... ... Sanitätsmaterial fachfremd bei der Kommissionierung sonstiger Medizinprodukte eingesetzt sei, habe er sich zügig und motiviert eingearbeitet und zumindest zufriedenstellende Leistungen erbracht. Er sei regelmäßig da und auch im Kameradenkreis angekommen. Es habe keine neuen disziplinarischen Vorkommnisse gegeben. \n\n12\\. 3\\. In dem am 29. Juni 2020 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 19. August 2021 wie folgt angeschuldigt: \"1. Der Soldat entnahm im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis zum 8. November 2019 während der Dienstzeit an zumindest zwei nicht näher bestimmbaren Tagen auf dem ...stützpunkt W. innerhalb der nur mit einer Codekarte betretbaren Sperrzone im Gebäude 3, Raum 102 b, aus der dortigen Gemeinschaftskasse in zwei Geldkassetten und einer Kaffeedose Geld in Höhe von insgesamt 760,00 EUR, um diesen Betrag für sich zu behalten. 2\\. [...] 3\\. Der Soldat entnahm am Nachmittag des 21. Januars 2020 bzw. Vormittag des 22. Januars 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im ...stützpunkt W. dem Portemonnaie des Zeugen Kapitänleutnant F, welches sich auf dessen Schreibtisch innerhalb der nur mit einer Codekarte betretbaren Sperrzone im Gebäude 3, Raum 111 c, befand, einen Geldschein im Wert von 50,00 EUR, um diesen für sich zu behalten. 4\\. Der Soldat entnahm im August 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18. August 2020, auf dem Gelände des ...kommandos ..., ..., ..., ..., Gebäude 23, Raum 2.020, der in einem verschlossenen Spind gesicherten Gemeinschaftskasse einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR, um diesen für sich zu behalten.\" \n\n13\\. 4\\. Das Amtsgericht W. verhängte mit einem zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 sachgleichen, rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Juli 2020 gegen den Soldaten wegen Diebstahls in drei Fällen eine Geldstrafe. Das zum Anschuldigungspunkt 4 sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. \n\n14\\. 5\\. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 23. April 2024 in den Dienstgrad eines Obermaates der Besoldungsstufe A7 herabgesetzt. Alle Anschuldigungen seien erwiesen. Mit dem Diebstahl von Geld aus den Kameradenkassen und der Kameradengeldbörse habe der Soldat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen mit Blick auf die verletzten Dienstpflichten und das kriminelle Unrecht schwer wiege, sich auf mehrere Fälle über einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr erstrecke, die Schadenshöhe vierstellig sei, der Soldat aus finanziellem Eigennutz gehandelt habe, er als Hauptbootsmann Vorgesetzter gewesen sei und die Auswirkungen des Dienstvergehens beträchtlich seien. Es habe in der Einheit für erhebliche Unruhe gesorgt und der Soldat habe aufgrund der Entziehung von Sicherheitsstufen bzw. Zugangsberechtigungen nicht mehr in seinem Tätigkeitsbereich verwendet werden können. Demgegenüber sprächen für ihn seine Führung, Persönlichkeit und ordentlichen dienstlichen Leistungen einschließlich der Bewährung in Auslandseinsätzen. Er sei geständig, einsichtig und reuig und habe die Schäden beglichen, wenngleich es sich nicht um eine freiwillige Wiedergutmachung handele und das Geständnis unter dem Druck der Ermittlungen erfolgt sei. Kompensatorisch wirkten zudem die rund 20-monatige Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens und die Belastung des Soldaten durch seine Spielsucht, die Antrieb der Taten gewesen sei. Er habe sich deshalb in einer schwierigen persönlichen Lage befunden, auch wenn die Situation, in der er versagt habe, nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht habe erwartet werden können. Für den Soldaten spreche ferner, dass er sich nach den Taten erneut einer Therapie unterzogen habe. Hingegen sei er nicht vermindert schuldfähig gewesen. Bei einer Gesamtwürdigung sei eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaates der Besoldungsgruppe A7 angemessen. \n\n15\\. 6\\. Der Soldat begehrt mit seiner unbeschränkten Berufung eine Dienstgradherabsetzung bis allenfalls zum Bootsmann. Er sei bei den Taten vermindert schuldfähig gewesen, weil er von seiner exzessiven Spielsucht geleitet gewesen sei. Er habe 2004 mit dem Glücksspiel an Automaten begonnen und sich 2005 einer stationären Therapie unterzogen. Ein Jahr später sei er rückfällig geworden. Dies habe zu 40 000 € Schulden geführt. Zudem sei 2017 seine Ehe, aus der ein 2006 geborener Sohn hervorgegangen sei, geschieden worden. Mit seiner neuen Lebensgefährtin, die zwei Kinder aus früherer Ehe habe, habe er zwei weitere 2019 und 2021 geborene Kinder. Die Geburt des Kindes im Jahr 2019 und seine Hoffnung, Berufssoldat zu werden, hätten ihn zusätzlich belastet. Er habe sein Leben inzwischen in den Griff bekommen. Die 2015 von ihm eingeleitete Schuldenregulierung (Stufe vor der Privatinsolvenz) sei abgeschlossen. Seine finanziellen Angelegenheiten, die er fünf bis sechs Jahre lang in die Hände seiner Mutter gelegt habe, regele er wieder selbst. Wegen seiner Spielsucht habe er sich 2021 erneut einer stationären Therapie unterzogen, sei ein dreiviertel Jahr in ambulanter Nachsorge gewesen, habe sich deutschlandweit über OASIS für das Glücksspiel sperren lassen, sich um eine Selbsthilfegruppe bemüht und spiele nicht mehr. Mit seiner neuen Lebensgefährtin und drei Kindern lebe er in einem gemeinsamen Familienhaushalt. Er sei nicht anderweitig straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, habe sich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, sei geständig gewesen, habe gute dienstliche Leistungen erbracht und sich nachbewährt. Zudem sei das Verfahren um rund 23 Monaten überlang gewesen, was ebenfalls mildernd zu berücksichtigen sei. \n\n16\\. 7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt der Berufung entgegen. Der Soldat sei in vollem Umfang schuldfähig gewesen. Seine Spielsucht habe nicht zu schwersten Persönlichkeitsstörungen geführt. Vielmehr sei er bei günstigen Gelegenheiten schwach geworden. Die Geburt des Kindes im Jahr 2019 und die Hoffnung, Berufssoldat zu werden, seien normale Umstände, die keine seelische Ausnahmesituation begründeten. Eine Nachbewährung liege mangels Spitzenleistungen nicht vor. Die Taten wögen schwer, weil der Soldat wiederholt über einen längeren Zeitraum gehandelt habe, der Gesamtschaden vierstellig sei, die Taten zu erheblicher Unruhe im Dienst geführt hätten und die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 stattgefunden habe, nachdem wegen der anderen Taten bereits der Strafbefehl ergangen und das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Unter Berücksichtigung der Geständigkeit des Soldaten nach Aufdeckung der Taten, seiner Therapiewilligkeit, der dienstlichen Führung, der von ihm veranlassten Sperrung über OASIS und der Verfahrensüberlänge sei die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Maßnahme angemessen. \n\n17\\. 8\\. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung im Einvernehmen mit den Beteiligten den Anschuldigungspunkt 2 ausgeklammert. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung sein Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit des Soldaten erstattet. Für Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente und die Erläuterungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n19\\. Da der Soldat die Berufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der Senat unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach erweist sich eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmannes als angemessen. \n\n20\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht sind die nach Ausklammerung des Anschuldigungspunktes 2 noch in Rede stehenden Anschuldigungspunkte 1, 3 und 4 erwiesen. \n\n21\\. a) Es steht fest, dass der Soldat entsprechend dem Anschuldigungspunkt 1 zwischen dem 25. Oktober und 8. November 2019 an zumindest zwei nicht näher bestimmbaren Tagen insgesamt 760 € aus einer Gemeinschaftskasse aus dem gemeinsamen Büro mit dem Kassenführer Stabsbootsmann G auf dem ...stützpunkt W. entwendete, um das Geld für sich zu verwenden, und entsprechend dem Anschuldigungspunkt 3 zwischen dem 21. und 22. Januar 2020 aus der Geldbörse von Kapitänleutnant F, die sich in dessen Büro auf dem ...stützpunkt W. befand, 50 € entwendete, um das Geld für sich zu verwenden. Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Juli 2020\\. Diese können nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden, weil sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 m. w. N.). Denn der Soldat ist gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen und hat die Vorwürfe in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. \n\n22\\. Zum Anschuldigungspunkt 1 ist ergänzend festzustellen, dass die Gemeinschaftskasse aus zwei abgeschlossenen Geldkassetten und einer Kaffeedose bestand, in die der Soldat und etliche Kameraden monatlich einzahlten und die in einem Rollcontainer unter dem Schreibtisch des Kassenführers aufbewahrt wurde. Die Schlüssel zu den Geldkassetten lagen in der Schublade des Rollcontainers. Der Soldat entnahm im Laufe des Oktobers und November 2019 insgesamt ungefähr zehn Mal Teile der in der Gemeinschaftskasse befindlichen Geldscheine und legte im Fall von Spielgewinnen immer mal wieder Geld zurück. Die entwendeten Geldscheine im Wert von insgesamt 760 € befanden sich zumindest teilweise in einer der beiden abgeschlossenen Geldkassetten. Diese Rahmenumstände hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft eingeräumt. \n\n23\\. b) Anschuldigungspunkt 4 ist aufgrund des Geständnisses des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls erwiesen. Der Soldat hat dazu erläutert, dass ihm wegen der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 in einem anderen Bereich der Dienststelle ein gemeinsames Büro mit Frau Hauptbootsmann H zugewiesen worden sei. Wegen der Corona-Pandemie seien beide abwechselnd im Büro gewesen. Die von Frau Hauptbootsmann H geführte Gemeinschaftskasse habe sich in dem Büro im abgeschlossenen Wertfach ihres Spindes befunden. Der Schlüssel zum Wertfach habe in einer Schublade des Rollcontainers unter ihrem Schreibtisch gelegen. Er sei nach demselben Prinzip verfahren wie bei den Zugriffen gemäß Anschuldigungspunkt 1\\. Der Senat hat auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit dieser in sich stimmigen und plausiblen Aussage des Soldaten. \n\n24\\. 2\\. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Er hat mit den erwiesenen Taten jeweils vorsätzlich und schuldhaft seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt. \n\n25\\. a) Die Pflicht zum treuen Dienen schließt die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem der Strafgesetze, ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.). Verstößt ein Soldat in einer Bundeswehrliegenschaft gegen ein Strafgesetz, verletzt er regelmäßig § 7 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). \n\n26\\. aa) Der Soldat hat mit der etappenweisen Entnahme der Geldscheine aus den Gemeinschaftskassen gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 4 jeweils Diebstähle nach § 242 Abs. 1 StGB begangen. Denn er nahm die Geldscheine, bei denen es sich um bewegliche und für ihn fremde Sachen handelte, weg. Dabei handelte er vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht, weil er das entnommene Geld wie eigenes Geld nutzen wollte. Er hatte bei der Wegnahme allenfalls die Absicht, gleich hohe Geldbeträge zu erstatten. Damit richtete sich seine Absicht auf die dauerhafte Verdrängung der Eigentümer aus dem Eigentum an den konkreten Geldscheinen und deren zumindest vorübergehende Überführung in sein eigenes Vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 53 ff.). \n\n27\\. Dabei hat der Soldat zum Teil einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begangen. Denn die entwendeten Geldscheine waren jedenfalls zum Teil durch verschlossene Behältnisse - bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 1 durch mindestens eine der abgeschlossenen Geldkassetten im Rollcontainer und bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 durch das abgeschlossene Wertfach im Spind - gegen die Wegnahme besonders gesichert. Dient das verschlossene Behältnis - wie hier - nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, ist dies eine Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 24). Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er - wie hier - als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 385\u002F10 - NJW 2010, 3175 Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 24). \n\n28\\. bb) Die Entnahme des 50 €-Scheins aus der Geldbörse von Kapitänleutnant F gemäß Anschuldigungspunkt 3 war ebenfalls ein Diebstahl i. S. d. § 242 Abs. 1 StGB. Dabei handelte es sich nicht um einen Diebstahl einer geringwertigen Sache nach § 248a StGB (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - ​juris Rn. 30, vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 \\- BVerwGE 145, 269 Rn. 82, vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 57 und vom 21. November 2019 - 2 WD 31.18 - juris Rn. 30: Bagatellgrenze bei etwa 50 €; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176\u002F04 - juris Rn. 3: Bagatellgrenze bei 25 €; Fischer, StGB, 72\\. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a: Bagatellgrenze von 30 € vertretbar). \n\n29\\. b) Zugleich hat der Soldat mit allen Taten vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG verstoßen. Die danach zu achtenden Rechte anderer Soldaten umfassen auch materielle Rechte wie das Eigentumsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 WDB 8.22 - juris Rn. 24). Schutzgegenstand des § 12 SG ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, das für den militärischen Zusammenhalt notwendig ist, unabhängig davon, ob zuvor ein konkretes soziales Näheverhältnis begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dieses besondere Vertrauensverhältnis wurde durch die \"Griffe in die Kameradenkasse\" und den \"Griff in die Kameradengeldbörse\" erheblich erschüttert. \n\n30\\. c) Damit einhergeht jeweils eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 23 m. w. N.). \n\n31\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das vorliegend zur Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmannes führt. \n\n32\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist in Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften (\"Griff in die Kameradenkasse\") eine Dienstgradherabsetzung. Die zweithöchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich dem Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen Rechnung tragen, der zum einen durch das hohe Gewicht der Kameradschaftspflicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, zum anderen aber auch durch den mildernden Gesichtspunkt bestimmt wird, dass kein Fehlverhalten bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne und kein Diebstahl zum Schaden des Dienstherrn in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 28). \n\n33\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes \\- wie bei der Dienstgradherabsetzung - einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. Danach ist eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmannes angemessen. \n\n34\\. aa) Zulasten des Soldaten fallen mehrere Umstände ins Gewicht. \n\n35\\. (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere sehr schwer. Denn der Soldat hat in drei verschiedenen Kontexten über einen längeren Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr, dabei teilweise wiederholt, auf das Eigentum und das Vermögen von Kameradengemeinschaften und eines Kameraden zugegriffen, wobei teilweise ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorlag. Der Gesamtschaden von 1 360 € ist beträchtlich. \n\n36\\. (2) Dabei hatte der Soldat wegen seines Dienstgrads als Hauptbootsmann eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Insoweit genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). \n\n37\\. (3) Ferner hat der Soldat die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 begangen, kurz nachdem gegen ihn wegen der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 der Strafbefehl ergangen und das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Diese Umstände haben ihn nicht davon abgehalten, sich erneut einschlägig fehl zu verhalten. Dies gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig eine schärfere Maßnahme, weil der Soldat damit zeigt, dass nachdrückliche Appelle der Rechtsordnung ihn nicht erreichen und er unbelehrbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 44 m. w. N.). \n\n38\\. (4) Schließlich hatte das Dienstvergehen nachteilige Auswirkungen auch für den Dienstherrn. Denn der Soldat hat zahlreiche Kameraden dem Verdacht ausgesetzt, insbesondere die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 1 begangen zu haben. Diese und die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 3 lösten einen erheblichen Ermittlungsaufwand aus. Wegen beider Taten wurde bei dem Soldaten zudem ein Sicherheitsrisiko festgestellt, so dass er seinen Dienst nicht mehr auf seinem regulären Dienstposten im Sperrbereich verrichten konnte, sondern in einen anderen Bereich der Dienststelle kommandiert wurde. \n\n39\\. bb) Dem stehen folgende mildernde Umstände entgegen: \n\n40\\. (1) Der Soldat war vollumfänglich geständig. Er hat die Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 bereits in seiner vorgerichtlichen Beschuldigtenvernehmung und die spätere Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 im Schlussgehör eingeräumt. Dies hat die Sachaufklärung erleichtert, weil das Truppendienstgericht keine Sachzeugen mehr vernehmen musste. Allerdings liegt der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung nicht vor (dazu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 LS 1). \n\n41\\. (2) Mildernd zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Soldat mit seinem - wenn auch nur unter dem Druck der Ermittlungen abgegebenen - Geständnis der Taten selbst überführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 42). Zwar lagen starke Verdachtsmomente gegen ihn vor. Jedoch wurde in einem Polizeivermerk vom 18. Dezember 2019 zum Anschuldigungspunkt 1 festgehalten, dass im gesamten Gebäude, in dem sich die Kaffeekasse befand, etwa 260 Mitarbeiter beschäftigt waren, die Zugang zu dem betreffenden Büro hatten. Daher wurde das betreffende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zunächst mangels Täterermittlung eingestellt. Erst nachdem der Soldat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. März 2020 die Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 eingeräumt hatte, wurden die Ermittlungen fortgesetzt. Bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 bestand gegen den Soldaten zwar wegen seiner zuvor aufgedeckten Täterschaft hinsichtlich der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 ein dringender Tatverdacht. Überführt wurde er aber auch insoweit nur durch sein Geständnis. \n\n42\\. (3) Mildernd einzustellen ist auch, dass der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten nach der Aufdeckung der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 über dessen Spielsucht Bescheid wusste und ihm nach der daraufhin erfolgten Kommandierung in einen anderen Bereich der Dienststelle erneut ein Büro zugewiesen wurde, in dem eine Gemeinschaftskasse aufbewahrt wurde und in dem sich der Soldat aufgrund der COVID-19-Pandemie im Wechsel mit der Kassenführerin allein aufhielt. Dieser Tatanreiz für den spielsüchtigen Soldaten hat die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 begünstigt. \n\n43\\. (4) Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung ferner reuig und einsichtig gezeigt. \n\n44\\. (5) Für ihn spricht auch, dass er seine schwierige Lebensphase, in der er sich zur Tatzeit befand, aus eigener Kraft überwunden hat. So hat er sich wegen seiner Spielsucht sowohl vor als auch nach den Taten in eine stationäre Therapie begeben, eine ambulante Nachsorge durchlaufen, sich deutschlandweit für das Glücksspiel über OASIS sperren lassen und geht nun nicht mehr dem Glücksspiel nach. Auch hat er seine durch die Spielsucht verursachten finanziellen Probleme, die zugleich Antrieb für die Taten waren, mittels einer selbst initiierten Schuldenregulierung und einer fünf bis sechs Jahre langen freiwilligen Abgabe seiner finanziellen Angelegenheiten in die Hände seiner Mutter teilweise lösen können. Ebenso hat er seine familiäre Belastungssituation in den Griff bekommen. Diese Umstände haben das Bedürfnis für eine spezialpräventive Einwirkung auf ihn reduziert. \n\n45\\. (6) Des Weiteren hat der Soldat gute dienstliche Leistungen erbracht. Dies folgt aus den o. a. dienstlichen Beurteilungen, Stellungnahmen und Aussagen seiner Disziplinarvorgesetzten, wobei der Senat die ersichtlich aus dem Rahmen fallende Beurteilung vom 18. Januar 2023 aufgrund der von der Zeugin Oberleutnant zur See B geschilderten Voreingenommenheit des betreffenden Beurteilers ausblendet, da sich die Beschreibungen in allen anderen Beurteilungen, Stellungnahmen und Aussagen der Disziplinarvorgesetzten im Wesentlichen decken. Zudem hat der Soldat eine Leistungsprämie und eine förmliche Anerkennung erhalten und sich in zahlreichen Auslandseinsätzen bewährt. \n\n46\\. Der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Er setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Zudem muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Daran fehlt es, weil der Soldat zwar gute, aber keine herausragenden dienstlichen Leistungen erbracht hat und nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 beging. \n\n47\\. cc) Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. \n\n48\\. (1) Insbesondere handelte der Soldat nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. \n\n49\\. (a) Die richterliche Entscheidung, ob im Sinne des § 21 StGB die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist festzustellen, ob beim Täter zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 66). \n\n50\\. (b) Danach kann ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass beim Soldaten zur Tatzeit eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (zur Tatzeit im Gesetzestext noch schwere andere seelische Abartigkeit genannt, vgl. BT-Drs. 19\u002F19859 S. 35) fiel. \n\n51\\. Nach den Feststellungen der Sachverständigen bestand beim Soldaten zur Tatzeit ein pathologisches Spielen (ICD 10 F 63.0) bzw. eine Spielsucht. Diese Diagnose hat der Sachverständige schlüssig aus den Ergebnissen der Untersuchung des Soldaten und den vorliegenden Arztberichten hergeleitet. Andere psychiatrische Erkrankungen hat der Sachverständige aufgrund der durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik mittels MMPI-2-RF nachvollziehbar ausgeschlossen. \n\n52\\. \"Pathologisches Spielen\" oder \"Spielsucht\" stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, für sich genommen keine schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB dar. Maßgeblich ist, ob der Betroffene gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn eine Spielsucht diagnostiziert ist und zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255\u002F22 - juris Rn. 45 m. w. N., BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 50). \n\n53\\. Eine schwerste Persönlichkeitsveränderung des Soldaten infolge seiner Spielsucht hat der Sachverständige nachvollziehbar verneint, weil sich eine solche weder in der klinischen Interviewsituation bei der Begutachtung noch anhand der Persönlichkeitsdiagnostik nachweisen ließ. \n\n54\\. Ebenso wenig hat er Anhaltspunkte für starke Entzugserscheinungen des Soldaten gesehen. Dies hat er plausibel damit begründet, dass der Soldat bei seinen zahlreichen Einsätzen auf Schiffen, während derer er trotz seiner Spielsucht dem Glücksspiel nicht nachging, ohne Weiteres in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten, ohne dass es dabei zu dienstlichen Auffälligkeiten kam. Dabei hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass das dienstlich veranlasste Drücken von Knöpfen wie z. B. das Tippen auf Radargeräten entgegen der Annahme der Verteidigung kein Substitut für das Bedienen von Glücksspielautomaten war, weil es bei Letzterem darum gehe, Geld mit Geld zu gewinnen und dabei etwa auch die Atmosphäre in der Spielhalle, Gerüche und Lichtimpulse eine Rolle spielten. \n\n55\\. (c) Auch die vom Sachverständigen vertretene wissenschaftliche Auffassung, dass neben schwersten Persönlichkeitsveränderungen und starken Entzugserscheinungen das sog. Craving (starker Suchtdruck) als potenzieller Faktor gewertet werden könne, der eine schwere andere seelische Störung begründen könne, führt im Ergebnis nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten. \n\n56\\. Da eine Sucht als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag, sind auch deren generelle Merkmale wie der Suchtdruck grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 493\u002F19 - juris Rn. 8 und vom 17. Juli 2024 - 5 StR 232\u002F24 - juris Rn. 8; Urteile vom 13. April 2022 - 2 StR 310\u002F21 - juris Rn. 17 und vom 20. August 2025 - 6 StR 68\u002F25 - juris Rn. 12, jeweils zum Suchtdruck bei substanzgebundenen Abhängigkeiten). \n\n57\\. Ungeachtet dessen hat auch der Sachverständige trotz des von ihm beim Soldaten zur Tatzeit angenommenen \"gewissen Cravings\" eine dadurch bedingte erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerfähigkeit des Soldaten ausgeschlossen. \n\n58\\. Die Annahme des Sachverständigen, dass der Soldat gleichwohl voll einsichtsfähig war, ist überzeugend, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, gewusst zu haben, dass es falsch gewesen sei, das Geld zu nehmen und dass er damit \"alles riskiere\". \n\n59\\. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Soldaten infolge seiner Spielsucht und des damit verbundenen Suchtdrucks bei den Taten nicht erheblich vermindert war, sondern der Soldat jeweils überlegte, abwog und es für ihn durchaus eine Hemmschwelle gab. Insoweit hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass der Soldat bei den \"Griffen in die Kameradenkassen\" jeweils in der Lage war, nur Teilbeträge zu entnehmen und Gewinne zurückzulegen, um eine Entdeckung zu vermeiden, bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 3 zuvor etliche Male in dem betreffenden Büro war, bevor er den Diebstahl beging, und nach der jeweiligen Entwendung von Geld zunächst seinen Dienst bis zum Dienstschluss verrichtete, bevor er eine Spielhalle aufsuchte, um das entwendete Geld dort einzusetzen. \n\n60\\. (2) Der Soldat hat sich auch nicht in einer seelischen Ausnahmesituation befunden (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01 u. a. - BVerwGE 117, 117 \u003C124> m. w. N.). Die von ihm angeführten Belastungsfaktoren - die Schulden, die 2017 geschiedene Ehe, die Geburt seines zweiten Kindes im Jahr 2019 und der Druck wegen des angestrebten Status als Berufssoldat - begründen keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zur Tatzeit. Sie erreichten keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). \n\n61\\. (3) Ebenso wenig erlangt die Schadenswiedergutmachung ein erheblich milderndes Gewicht. Sie ist zwar bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 6 StGB), jedoch nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens bedeutsam zu relativieren, weil die deutsche Rechtsordnung die Wiedergutmachung eines Schadens nicht in das Ermessen des Schädigers stellt, sondern sie als dessen rechtliche Verpflichtung ausgestaltet, womit sie sich als rechtliche Selbstverständlichkeit darstellt (BVerwG, Urteil vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 56 m. w. N.). \n\n62\\. dd) An sich wäre bei einer Gesamtwürdigung aller aufgezeigten Umstände wegen des deutlichen Überwiegens der gegen den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte eine Herabsetzung um drei Dienstgrade in denjenigen eines Obermaates geboten. Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa ein Jahr und acht Monate gebietet jedoch, den Soldaten um einen Dienstgrad weniger in denjenigen eines Bootsmannes herabzusetzen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.). \n\n63\\. (1) Hier weist das etwa zwei Jahre und acht Monate lange erstinstanzliche Verfahren eine Überlänge von etwa einem Jahr und acht Monaten auf. Angesichts der Überschaubarkeit der Vorwürfe, des bei Eingang der Anschuldigungsschrift vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehls zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 und der im Schlussgehör geständigen Einlassung des Soldaten hatte das Verfahren keinen überdurchschnittlichen Schweregrad. In tatsächlicher Hinsicht bedurfte es keiner Vernehmung von Sachzeugen. In rechtlicher Hinsicht warf es keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Da es wegen der im Raum stehenden Degradierung für den Soldaten von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres erwartet werden können. Besondere Umstände, welche die Verzögerung erklären könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies lässt darauf schließen, dass sie auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen strukturellen Mangel hat der Soldat nicht zu verantworten. \n\n64\\. (2) Demgegenüber war das rund drei Monate lange Vorermittlungsverfahren nicht überlang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - ​BVerwGE 169, 388 Rn. 44). Ebenso wenig kann sich der Soldat darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453\u002F04, Bayer\u002FDeutschland \\- NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42). Das etwa ein Jahr und dreieinhalb Monate lange Berufungsverfahren war unter Berücksichtigung der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 324\u002F10 - juris Rn. 7) nicht überlang. \n\n65\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO. Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, dass der Soldat die Kosten des Verfahrens oder die ihm darin erwachsenen Auslagen trägt (§ 142 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO), sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO.","Dienstgradherabsetzung eines spielsüchtigen Hauptbootsmannes wegen Diebstählen zu Lasten von Kameraden","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:34.350Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":44,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"4963","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500728","ecli-de-neuris-wbre202500728","1 W-VR 16.25","2025-09-15T00:00:00.000Z","#  Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes \n\n## Tenor\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 2025 (BVerwG 1 WB 64.25) zu dem am 16. September 2025 beginnenden Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275878, hilfsweise zu dem Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275879, weiter hilfsweise zu dem Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275880 zuzulassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt, vorläufig an der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes teilnehmen zu dürfen. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Hauptbootsmann. Unter dem 11. Oktober 2021 beantragte er seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2022. \n\n3\\. In der Auswahlkonferenz wurden für den Leistungsvergleich Bewerber, die ausschließlich über planmäßige Beurteilungen nach dem bis zum 30. Juli 2021 geltenden alten Beurteilungssystem verfügten, dem Personenkreis 1, Bewerber, die - wie der Antragsteller - über eine aktuelle planmäßige Beurteilung nach dem neuen System verfügten, dem Personenkreis 2 zugeordnet. Für die Werdegänge BA0201 IT-Dienst Land und BA0203 IT-Dienst See, für die der Antragsteller betrachtet wurde, wurden Abgrenzungskriterien festgelegt und Punktsummenwerte gebildet, auf deren Grundlage unter den Kandidaten für die einzelnen Werdegänge eine Reihung gebildet wurde. \n\n4\\. Der Antragsteller erzielte ausweislich der für das Auswahlgremium erstellten Auswahllisten einen Punktsummenwert von 723,240 und erfüllte für beide Werdegänge das Abgrenzungskriterium 2 \"Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ\" nicht. Für den Werdegang BA0201 IT-Dienst Land wurde er auf den Rangplatz 4 gereiht. Ausgewählt wurden die Kandidaten auf den Rangplätzen 1 und 2 mit Punktsummenwerten von 917,750 und 909,600. Für den Werdegang BA0203 IT-Dienst See wurde er auf den Rangplatz 2 gereiht. Ausgewählt wurde der Kandidat auf dem Rangplatz 1 mit einem Punktsummenwert von 909,600. \n\n5\\. Das zuständige Beteiligungsorgan wurde über die Gründe für seine Nichtauswahl schriftlich informiert und stimmte dieser am 6. Juli 2022 zu. \n\n6\\. Mit dem Antragsteller am 12. August 2022 ausgehändigtem Bescheid vom 27. Juli 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. In den Werdegängen BA0201 IT-Dienst Land und BA0203 IT-Dienst See lägen im Uniformträgerbereich Marine mehr Anträge und Vorschläge vor, als nach Bedarf und festgelegten Zulassungsmöglichkeiten berücksichtigt werden könnten. In der Auswahlkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes 2022 seien nur Kandidaten mit besserem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild ausgewählt worden. \n\n7\\. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 2. September 2022 Beschwerde und beantragte für die Beschwerdebegründung Akteneinsicht. Nachdem seinem damaligen Bevollmächtigten Akteneinsicht und mehrfach Fristverlängerung für die Abgabe einer Beschwerdebegründung gewährt worden waren, bat dieser im Mai 2023 unter Verzicht auf eine Begründung um eine Entscheidung nach Aktenlage. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans im Beschwerdeverfahren die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet. Für die Sach- und Rechtslage maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde. Für die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnwechsel komme es nicht darauf an, dass die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung wegen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 \\- und vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Bereich IT-Dienst See fehle dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung, da er dauerhaft nicht borddienstverwendungsfähig sei. Dies sei mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 25. Oktober 2023 festgestellt worden. Im Übrigen gebe es erhebliche Zweifel an seiner durch den Bedarfsträger nach Nr. 316 f und Anlage 4.5 der AR A-1340\u002F78 geforderten Bereitschaft zur Mobilität. Gegen diese dienstpostenunabhängige Mindestanforderung in Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren bestünden keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Dies gelte auch bei dem begehrten Laufbahnwechsel. Zwar werde die Bereitschaft zur Mobilität und jederzeitigen Versetzbarkeit nicht ausnahmslos gefordert. Im Einzelfall könnten persönliche und familiäre Belange ein Versetzungshindernis darstellen. Hier liege aber keine bloß temporäre Einschränkung der Mobilität vor, vielmehr bestünden ernstliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers zur Mobilität. Ob im Hinblick auf eine Erkrankung seiner Tochter schwerwiegende persönliche Gründe nach Nr. 207 Buchst. a und c AR A-1420\u002F37 vorlägen, könne mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht geprüft werden. Er habe zu allen Versetzungsansinnen des Dienstherrn seit 2022 die mangelnde Versetzungsbereitschaft in seinen Einlassungen zum Ausdruck gebracht. Im Vorfeld der Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 habe er sein Nichteinverständnis erklärt. In seinem Gesuch für ein Personalentwicklungsgespräch im April 2023 habe er erläutert, warum eine Versetzung weg von W. für ihn nicht in Betracht komme. Zwischen Ende November 2023 und Mitte Februar 2024 habe er fünf angebotene Dienstposten abgelehnt. In einer Mail vom Dezember 2023 habe er erklärt, sich in seiner Lebensführung auf den Umstand einstellen zu müssen, dass bereits seine Ehefrau Fernpendlerin sei. \n\n9\\. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2025 mündlich zur Niederschrift seines Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 19\\. August 2025 vorgelegt. Über den Hauptsacheantrag (1 WB 64.25) ist noch nicht entschieden. \n\n10\\. Am 29. August 2025 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem anstehenden Beginn von Offizierslehrgängen, von denen er einen notwendigerweise für eine nachträgliche Laufbahnzulassung absolvieren müsse, um Laufbahnnachteile durch Zeitverzögerung zu vermeiden. \n\n11\\. Er habe auch einen Anordnungsanspruch. Zu Unrecht werde ihm fehlende Bereitschaft zur Mobilität entgegengehalten. Die Voraussetzungen für eine Bewerbung seien mehr als ausreichend. Im Bereich IT gebe es einen hohen Fehlstand an Offizieren des militärfachlichen Dienstes. Von 120 offenen Stellen seien nur 65 besetzt worden. Er sei wegen seiner Personalentwicklungsbewertung nicht ausgewählt worden. Diese hätte aber mangels ausreichender Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden dürfen. \n\n12\\. Der Beschwerdebescheid stütze sich auf nach der Ablehnung eingetretene Entwicklungen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei eine Kinetose bei ihm noch nicht diagnostiziert worden. Für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wie hier komme es auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an. Hier stehe eine rückwirkende Zulassung in Rede. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er seine bundesweite Einsatzfähigkeit und -bereitschaft stets kommuniziert. Wäre er 2022 zum Laufbahnaufstieg zugelassen worden, wäre er mit seiner Familie nochmals umgezogen. Angesichts der langen Verfahrensdauer, der schulischen und gesundheitlichen Situation seiner Tochter habe er 2024 um einen Dienstposten in der Nähe gebeten. \n\n13\\. Der Beschwerdebescheid enthalte faktisch fehlerhafte Ausführungen. So habe er die Kommandierung und anschließende Versetzung auf die Fregatte ... angenommen und sich selbständig um den notwendigen Lehrgang gekümmert. Das Personalgespräch am 19. April 2023 sei in der Erwartung der Diagnose Kinetose erfolgt. Er sei bemüht, seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stehen, ihm sei aber ein mit der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zu vereinbarendes Angebot gemacht worden. Er und seine Familie hätten 2017 ihren Lebensmittelpunkt im Interesse des Dienstherrn von H. nach W. verlegt. Er erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Laufbahnaufstieg und habe nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf die nachträgliche Zulassung. \n\n14\\. Nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung seien zwei der Lehrgänge zwar mit 19 Teilnehmern ausgebucht, die Kapazitätsgrenze von 20 Teilnehmern pro Lehrgang aber nicht erreicht. Die Bedarfsträgerforderungen hätten mit der Frage nach Kapazitäten nichts zu tun. Der Antragsteller habe bereits Abschlüsse als Betriebs- und Wirtschaftsinformatiker, beide auf dem Qualifikationsniveau 6, erworben. Durch eine Anerkennung oder Teilanerkennung komme möglicherweise ein Verzicht auf den Lehrgang oder eine Einsteuerung in einen anderen Lehrgang in Betracht. \n\n15\\. Der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde vom 2\\. September 2022 zu einem der inhaltlich identischen und am 16. September 2025 beginnenden Lehrgänge mit der ObjID Training Nr. 54275878, 54275879 oder 54275880 zuzulassen. \n\n16\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n17\\. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Die von ihm benannten drei Lehrgänge seien ausgebucht. Zu den 58 gebuchten Lehrgangsplätzen kämen noch ein Wiederholer und ein Teilnehmer hinzu, dessen Ausbildung habe umgeplant werden müssen. Es gebe keine über 60 Lehrgangsteilnehmer für die drei in Rede stehenden Lehrgänge hinausgehenden Infrastrukturkapazitäten. Alternativen bestünden nicht. Er habe keinen Anspruch darauf, die Teilnahme eines anderen, bereits eingeplanten Soldaten aufzuheben. \n\n18\\. Für die Begründetheit eines Verpflichtungsantrages komme es auf die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung an. Mit einem Verpflichtungsbegehren könne der Antragsteller nur durchdringen, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den geltend gemachten Anspruch habe. Ob dieser Anspruch bestehe, richte sich nach materiellem Recht, das auch die Frage beantworte, zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Es komme darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der künftigen Hauptsacheentscheidung die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfülle. Warum die Entscheidung über die Laufbahnübernahme rückwirkend erfolgen solle, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Hauptsacheverfahren werde es um den Ablehnungsgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mobilität gehen. Der Antragsteller habe seinen Eilantrag auf die Teilnahme an Lehrgängen in B. gerichtet, um Zweifel an seiner Mobilitätsbereitschaft zu zerstreuen. Er habe aber bei der Stellung des Eilantrages schon erkennen können, dass die fraglichen Lehrgänge ausgebucht seien. Das Verfahrensverhalten des Antragstellers lasse keine gesteigerte Eilbedürftigkeit erkennen. \n\n19\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. \n\n21\\. 1\\. Dem Antrag lässt sich unter Berücksichtigung des Sachvortrages noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Zulassungsanspruches bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO). \n\n22\\. 2\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. \n\n23\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - bereits anhängigen (BVerwG 1 WB 64.25) - Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). Dafür besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 die Ablehnung des Antrages mangels eines Anordnungsanspruches beantragt und damit deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird. \n\n24\\. 3\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n25\\. a) Für die vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung begehrte Anordnung, vorläufig bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 2025 (BVerwG 1 WB 64.25) zu einem der am 16. September 2025 beginnenden und für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes vorgesehenen Lehrgänge teilnehmen zu können, ist ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n26\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nicht bestritten, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem der in Rede stehenden Lehrgänge für den Laufbahnaufstieg und die Beförderung zum Leutnant erforderlich sind und nicht eingewandt, dass seine Absolvierung nach Abschluss der Laufbahnausbildung bzw. der Beförderung zum Leutnant ohne laufbahnrechtliche Nachteile nachgeholt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2021 - 1 W-VR 17.21 - juris Rn. 14). Daher ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine weitere Verzögerung seiner Einsteuerung in die Laufbahnausbildung durch die Verzögerung der Beförderung zum Leutnant über die bereits entstandenen Nachteile hinaus weitere Laufbahnnachteile drohen. \n\n27\\. Eine nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) mögliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15 m. w. N.) Vorwegnahme der in der Hauptsache begehrten Zulassung zum Laufbahnaufstieg ist mit der vorläufigen Teilnahme an diesem Lehrgang nicht verbunden. Selbst im Falle eines erfolgreichen Lehrgangsabschlusses könnte der Antragsteller hieraus nämlich kein \"Recht aus abgelegter Prüfung\" im Sinne eines Anspruches auf Laufbahnzulassung herleiten (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2018 - 1 WDS-VR 11.17 - juris Rn. 13 und vom 26. März 2021 - 1 W-VR 1.21 - juris Rn. 15). \n\n28\\. b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. \n\n29\\. aa) Nach summarischer Prüfung sind der seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ablehnende Bescheid vom 27. Juli 2022 sowie der Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2025 rechtswidrig. Auf der Grundlage allein der im Eil- und Hauptsacheverfahren durch den Dienstherrn vorgelegten Unterlagen ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass er bei einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung eine Zulassung erreichen wird. \n\n30\\. (1) Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt als Aufstieg in eine höherwertige Verwendung dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 10.21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Soldat, der die Laufbahnzulassung beantragt hat oder für sie vorgeschlagen wurde, hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - PersV 2014, 273 Rn. 28). Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290 Rn. 42). \n\n31\\. § 27 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG ermächtigen die Bundesregierung, Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 bis 6 SG durch Rechtsverordnung zu erlassen. Hierauf basierend sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den §§ 43 ff. SLV, der Laufbahnaufstieg insbesondere in § 47 SLV, geregelt. Diese normativen Regelungen beruhen zwar in wesentlichen Teilen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff., vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - juris Rn. 33 und vom 29. September 2023 - 1 W-VR 13.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 16). Allerdings fehlt es an einer hinreichenden normativen Grundlage für das im Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg bedeutsame Verfahren der Potentialfeststellung (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 21, 37 ff.). Es fehlt auch an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertungen, die zu Stichtagen vor dem Inkrafttreten von § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung erstellt wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff. und vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 43). \n\n32\\. § 49 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu weiteren Regelungen durch Verwaltungsvorschriften. Im Einzelnen geregelt ist danach das Auswahlverfahren zur Laufbahnzulassung vor allem in Abschnitt 4.7.5 der Allgemeinen Regelung A-1340\u002F49 über die \"Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals\" (zuvor Kapitel 9 der entsprechenden ZDv A-1340\u002F49), in der Allgemeinen Regelung A-1340\u002F75 über die \"Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes\" sowie in der diese weiter konkretisierenden Zentralvorschrift A1-1340\u002F75-5000. Nr. 103 ZV A1-1340\u002F75-5000 verweist für die Auswahl durch das Bundesamt für das Personalmanagement insbesondere auf die bundeswehrgemeinsamen Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren (Allgemeine Regelung A-1340\u002F78), in denen Kriterien und Anforderungen auch für den hier gegenständlichen Aufstieg von Feldwebeln in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gelistet sind (siehe dort insb. Anlage 4.5). Hiernach wird insbesondere die Bereitschaft zur Mobilität gefordert. Für dieses Erfordernis finden sich in Punkt 3.6 der AR A-1340\u002F78 Präzisierungen. Nach Nr. 315 AR A-1340\u002F78 ist gefordert die nicht durch gesicherte Erkenntnis in Zweifel stehende grundsätzliche Bereitschaft, sich den mit der jeweiligen Laufbahn, Verwendungsebene bzw. dem Status verbundenen Anforderungen an die persönliche Mobilität zu stellen. Temporäre Einschränkungen der Mobilität widersprechen hierbei nicht einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität. Gemäß Nr. 203 ZV A1-1340\u002F75-5000 werden schließlich die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Auswahlkonferenz nochmals in Form von Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) bekanntgegeben. \n\n33\\. (2) Hiernach bestehen gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bei summarischer Prüfung rechtliche Bedenken. \n\n34\\. (a) Zu beanstanden sind voraussichtlich die im Auswahlverfahren 2022 für die Ablehnung des Antrages ursprünglich herangezogenen Erwägungen. \n\n35\\. Nach den im Hauptsacheverfahren 1 WB 64.25 durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Auswahllisten beruhte die Entscheidung der Auswahlkonferenz auf einer Reihung der Kandidaten in Vorsortierlisten nach Maßgabe von Punktsummenwerten. Außerdem wurden Abgrenzungskriterien aufgestellt, von denen u. a. die Nichterfüllung des Abgrenzungskriteriums 2 \"Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ\" zu einer Ablehnung der Anträge oder Vorschläge der betroffenen Kandidaten führte. Diese sind in den vorgelegten Auswahllisten rot gekennzeichnet und auch nicht als - blau gekennzeichnete - Nachrücker markiert. Die dem zuständigen Beteiligungsorgan übermittelte Erläuterung für die beabsichtigte Ablehnung des Antrages des Antragstellers vom 9. Juni 2022 nimmt auf die Abgrenzungskriterien Bezug und bestätigt damit, dass diese auch für die Entscheidung im vorliegenden Fall ausschlaggebend waren. \n\n36\\. Hiernach war der Antragsteller bereits wegen einer Aussage in einer Personalentwicklungsbewertung nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, obwohl es der Personalentwicklungsbewertung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 \\- BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.). Bereits hierin liegt ein Rechtsfehler des Bescheides vom 27. Juli 2022. \n\n37\\. Hinzu kommt noch, dass nach Maßgabe von Nr. 305 und der Anlagen 4.2 und 4.3 ZV A1-1340\u002F75-5000 in die Berechnung der Punktsummenwerte und die Erstellung der Vorsortierlisten auch die Potentialfeststellung und Entwicklungsprognosen - mithin Elemente der Personalentwicklungsbewertung nach dem neuen Beurteilungssystem - einfließen. Auch dem Verfahren zur Potentialfeststellung fehlte zum damaligen Zeitpunkt eine hinreichende normative Grundlage und ihr Ergebnis ist daher nur in engen - hier voraussichtlich nicht gewahrten - Grenzen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 37 ff.). Auch unter diesem Aspekt ist die Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerfrei, insofern zur Ermittlung von Punktsummenwerten Teilelemente ohne hinreichende normative Grundlage einbezogen wurden. \n\n38\\. Schließlich unterliegt die Aufzählung der zu vergebenden Plätze nach Bewerbern mit alter und Bewerbern mit neuer dienstlicher Beurteilung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken. Es ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen nicht alle Bewerber auf der Grundlage einer aktuellen neuen Beurteilung und ggf. einer früheren Beurteilung verglichen worden sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass für vergleichbare Bewerber vergleichbare Prüfungsbedingungen und Beurteilungsmaßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290 Rn. 42 f.) \n\n39\\. (b) Für das Eilverfahren ist von einer Kausalität dieser Fehler für die Nichtauswahl des Antragstellers auszugehen, so dass es - jedenfalls nach Maßgabe der verfügbaren Erkenntnisgrundlagen - überwiegend wahrscheinlich ist, dass bei einer rechtmäßigen Bestimmung der Rangplätze eine Auswahl des Antragstellers erfolgen wird. \n\n40\\. Denn weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren sind bislang die Grundlagen für die Berechnung der Punktsummenwerte offengelegt bzw. eine Alternativberechnung vorgelegt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat bislang nicht erläutert, mit welchen durch das neue Beurteilungssystem veranlassten Maßgaben zur Berechnungsmethode nach der ZV A1-1340\u002F75-5000 die Punktsummenwerte für das Auswahljahr 2022 ermittelt wurden. Die für 2022 gültige Fassung der GAIP liegt ebenfalls nicht vor. Damit ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auf der Grundlage der unvollständigen Berechnungsunterlagen zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass eine Neuberechnung der Punktsummenwerte ohne die rechtlich zu beanstandenden Elemente für alle Teilnehmer an der Auswahlkonkurrenz zu einem besseren Rangplatz des Antragstellers führen wird, der seine Zulassung für das in Rede stehende Auswahljahr ergeben wird. Denn der Dienstherr allein verfügt über die für eine Alternativberechnung der Rangplätze nach den Vorsortierlisten erforderlichen Daten und die Informationen zu der für die Berechnung angewandten Methodik. Es hätte daher auch dem Dienstherrn oblegen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zumindest plausibel und nachvollziehbar darzutun, warum der Antragsteller auch ohne die zu beanstandenden Berechnungselemente nicht einen für seine Zulassung genügenden Rangplatz erreicht hätte. Dass der Dienstherr dieser Obliegenheit bislang nicht nachgekommen ist, kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Daher ist zu seinen Gunsten vorläufig für das Eilverfahren davon auszugehen, dass eine rechtlich nicht zu beanstandende Alternativberechnung zu seiner Auswahl geführt hätte. \n\n41\\. (c) Bei summarischer Betrachtung ist die Nichtberücksichtigung des Antragstellers auch nicht durch die alternative Begründung des Beschwerdebescheides gerechtfertigt. \n\n42\\. (1) Soweit ihm entgegengehalten wird, seine fehlende Borddienstverwendungsfähigkeit sei am 25. Oktober 2023 festgestellt worden, betrifft dies ausweislich des Beschwerdebescheides allein seine gesundheitliche Eignung für den Werdegang BA0203 IT-Dienst See, aber nicht den ebenfalls betrachteten Werdegang BA0201 IT-Land. \n\n43\\. (2) Für beide in Rede stehenden Werdegänge gilt, dass eine Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach der Auswahlentscheidung nicht in jedem Fall berücksichtigungsfähig ist. \n\n44\\. Zwar ist für die gerichtliche Beurteilung die Auswahlentscheidung in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Jedoch sind jedenfalls für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung während des Beschwerdeverfahrens eintretende tatsächliche Veränderung für die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung in aller Regel nicht bedeutsam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30\\. Oktober 2018 - 1 WDS-VR 5.18 - juris Rn. 14, 18 für den Wegfall der charakterlichen Eignung infolge eines Dienstvergehens nach der Auswahlentscheidung für einen förderlichen Dienstposten). \n\n45\\. Zwar ist solchen tatsächlichen Veränderungen Bedeutsamkeit beizumessen, die auch bei einer erfolgten Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu deren Rücknahme oder Widerruf und einer Rückführung in die alte Laufbahn führen würden. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, dass dies vorliegend der Fall wäre, weil die im Beschwerdebescheid angeführten Indizien den Schluss auf eine fehlende Bereitschaft zur Mobilität nicht rechtfertigen dürften. \n\n46\\. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in einem Personalentwicklungsgespräch am 5. Juli 2022 mit seiner geplanten Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 nicht einverstanden und nicht auf die Schutzfrist verzichtet hat, sind schon deshalb keine für ihn nachteiligen Indizien abzuleiten, weil das Personalstammblatt ausweist, dass er ab dem 1. April 2023 auf der Fregatte ... verwendet worden ist. \n\n47\\. Eine fehlende grundsätzliche Versetzungsbereitschaft indiziert auch das Personalentwicklungsgespräch vom 27. Juni 2023 nicht, da der Antragsteller sich bei diesem Anlass mit der vorgeschlagenen Verwendungsplanung einverstanden und eine der aufgezeigten Alternativen bevorzugt hatte. \n\n48\\. Dass er im Dezember 2023 vier Vorschläge für Dienstposten in R., F., K., V. nach der Verwendung auf der Fregatte ... abgelehnt und bis zum März 2024 in E-Mails auf Versetzungshindernisse wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes hingewiesen hatte, stellt keine gesicherte Erkenntnis dar, die seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel zieht (Nr. 315 Satz 1 ZDv A-1340\u002F78). Denn der Antragsteller verweist zur Begründung auf die Notwendigkeit, konkrete familiäre Probleme zu bewältigen, die sich aus einer ernsthaften Erkrankung seiner Tochter ergeben. Dass temporäre Einschränkungen der Mobilität nicht der grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität widersprechen, räumt der Bedarfsträger in Nr. 315 Satz 2 ZDv A-1340\u002F78) ein. Ob wegen der geltend gemachten Gründe einer Versetzung entgegenstehende schwerwiegende persönliche Gründe Nr. 206 Satz 2, Nr. 207 Buchst. a AR A-1420\u002F37 oder überwiegend gewichtige sonstige private Gründe nach Nr. 208 Satz 2 AR A-1420\u002F37 vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede Geltendmachung eines der genannten und im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Versetzungshindernisses zieht bereits die grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel. Vielmehr wird es sich in aller Regel nur um eine temporäre Einschränkung der Mobilität handeln. Jedenfalls wenn - wie hier in engem zeitlichem Zusammenhang wegen desselben Lebenssachverhaltes \\- unter konkreter Erläuterung der familiären Probleme ein Versetzungshindernis geltend gemacht wird, ist dies noch kein hinreichendes Indiz für das Fehlen der grundsätzlichen Mobilitätsbereitschaft, auch wenn mehrere Dienstpostenangebote in dieser Situation aus denselben Gründen abgelehnt werden. \n\n49\\. bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung steht dem Anordnungsanspruch nicht entgegen, dass die fraglichen Lehrgänge mit der festgesetzten maximalen Teilnehmerzahl ausgebucht sind und die Kapazitätsgrenze von 20 Teilnehmern je Lehrgang und Hörsaal jedenfalls unter Berücksichtigung eines Wiederholers und eines Teilnehmers, dessen Ausbildung umgeplant werden musste, erreicht ist. \n\n50\\. Die Erschöpfung der Kapazität rechtfertigt die Versagung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren nicht. Ist - wie hier - überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die im Hauptsacheverfahren begehrte Zulassung zu Unrecht verwehrt worden ist, ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers und der Schutz vor weiteren Laufbahnnachteilen im Eilverfahren zu ermöglichen. Es ist die im Einzelnen nicht vom Gericht zu regelnde Sache des Dienstherrn, diese Verpflichtung umzusetzen (vgl. BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790\u002F00 - NJW 2002, 3691 \u003C3692> für die Verteilung von Standkapazitäten durch Marktbetreiber). Wenn dies nicht durch die Beschaffung eines zusätzlichen Tischs, Stuhls oder Einzelcomputers möglich sein sollte, hat der Dienstherr zu prüfen, welcher der zugelassenen 60 Teilnehmer eine weniger starke Rechtsposition als der von Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Antragsteller auf Teilnahme an dem konkreten Lehrgang besitzt und gegebenenfalls in einen späteren Lehrgang eingesteuert werden kann. \n\n51\\. Damit ist eine vorläufige Teilnahme des Antragstellers an den in Rede stehenden Lehrgängen in der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 2025 vorgenommenen Priorisierung zu veranlassen. \n\n52\\. Auf die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 12. September 2025 angeführte Option einer Teilanrechnung bereits erworbener Abschlüsse auf die Laufbahnausbildung und die Einsteuerung in einen anderen Lehrgang kommt es hiernach nicht mehr an. \n\n53\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:39.238Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":44,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":209,"updatedAt":219},"4964","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600091","ecli-de-neuris-wbre202600091","2 WD 28.24","2025-09-12T00:00:00.000Z","#  Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 Fällen \n\n## Leitsatz\n\nBeim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot. 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Soldatin wird in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten herabgesetzt.\n\nDie Berufung der Soldatin gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens werden der Soldatin auferlegt, die auch die ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft das Vortäuschen von Straftaten. \n\n2\\. 1\\. Die ... geborene Soldatin war von April 1992 bis Ende Juli 2005 Zeitsoldatin in der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee im Sanitätsdienst. Sie erhielt 1993 zwei förmliche Anerkennungen und nahm 1993, 1995 und 2000 an Auslandseinsätzen in ..., ... und ... teil. In einer Laufbahnbeurteilung von 2002 wurde sie für einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes als besonders geeignet und in Laufbahnbeurteilungen von 2000 und 2003 für eine Übernahme als Berufssoldatin als in außergewöhnlichem Maße geeignet angesehen. \n\n3\\. Nach einer Umschulung arbeitete sie ein Jahr lang als Kauffrau für Bürokommunikation. Von Juli 2008 bis Ende Mai 2017 ging sie wegen voller Erwerbsminderung keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern unterzog sich Therapien und stritt um die Anerkennung ihrer psychischen Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung. Mit Urteil vom 26. Mai 2016 verurteilte das Landessozialgericht ... das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, bei der Soldatin wegen traumatisierender Ereignisse im Einsatz in ... eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Anorexie mit gravierendem Untergewicht, eine Agoraphobie, eine chronische schwergradige depressive Störung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen und ihr für die Monate November 1993 bis Juli 2005 einen Ausgleich nach § 85 SVG zu gewähren. \n\n4\\. Zum Juni 2017 wurde die Soldatin unter Berufung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz als Hauptfeldwebel mit der Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit wiedereingestellt. Sie wurde zunächst im Kommando ... in ... in der S 1-Abteilung und später in der Pressestelle verwendet. Nachdem sie 2020 geheiratet hatte, wurde sie auf ihren Antrag im Januar 2023 zum ...regiment ... in ... versetzt. Dort leitete sie erst die Kfz-Koordinierung mit zwei ihr unterstellten Mannschaftssoldaten; derzeit ist sie mit Arbeitsschutzaufgaben befasst. \n\n5\\. 2\\. Frau Kapitänleutnant A, die bis Ende 2024 Disziplinarvorgesetzte der Soldatin war, hat deren dienstliche Leistungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit \"E\" (Normalleistung) bewertet. Die Soldatin habe Konzentrationsschwierigkeiten. Ihr sei es teils gelungen, sich zu beweisen. Sie gebe sich sehr viel Mühe. Die beiden Soldaten, die sie führe, hätten sich nicht negativ geäußert. Dienstlich wirke sie überfordert. Sie wolle keine Fehler machen. In der Truppe sei sie integriert. \n\n6\\. Hauptmann B, der seit 2025 Disziplinarvorgesetzter der Soldatin ist, hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, die Soldatin sei \"gnadenlos ehrlich\". Sie habe ihn detailliert über ihre Taten informiert. Sie arbeite in der Abteilung von Oberstleutnant C in einem familiären Team von drei Personen. Sie sei in diesem Jahr gesundheitsbedingt mehr als 100 Tage nicht vor Ort gewesen. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei es schwierig, sie zu fördern, ohne sie zu überfordern. Nach dem System für Gesunde würde er sie mit \"E\" (Normalleistung) mit einem kleinen Minus bewerten. Sie leiste nicht \"on top\". Individuell habe sie alles für sie Mögliche geleistet. Sie erfülle ihre Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihres Abteilungsleiters. Er hätte keine Bedenken, ihr wieder Soldaten zu unterstellen. \n\n7\\. Der Abteilungsleiter Oberstleutnant C, dem die Soldatin seit Januar 2023 dienstlich bekannt ist, bewertete ihre dienstlichen Leistungen in einem Beurteilungsbeitrag vom 20\\. September 2024 insgesamt positiv. Die Soldatin stehe sich durch ihre Krankheit oft im Weg. Dennoch sei ihr Potenzial erkennbar, wenn auf ihre besondere Situation eingegangen werde. Ihre Leistungsfähigkeit sei wegen ihrer Krankheit eingeschränkt und schwer vergleichbar. Sie sei hochmotiviert, integer und stelle sich neuen Herausforderungen. In der Berufungshauptverhandlung hat Oberstleutnant C ergänzt, die Soldatin habe sich im Selbststudium akribisch in die Kfz-Koordinierung eingearbeitet und ihre Aufgaben zu 100 % durchgeführt. Sie sei sehr häufig krank, habe zwei- bis dreimal wöchentlich Arzt- und Therapietermine und arbeite montags und freitags im Homeoffice. Wenn sie da sei, verrichte sie ihre Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit. Nach dem Übergang der Kfz-Koordinierung in die 1. Kompanie habe sie wegen interner Widerstände nicht dorthin versetzt werden können und daher in seiner Abteilung Arbeitsschutzaufgaben übernommen. Nach einer erneuten Therapie habe sie diese Aufgaben schleppend wiederaufgenommen und arbeite sich weiterhin im Selbststudium ein. Derzeit seien ihr keine Mannschaftsdienstgrade unterstellt. Er zweifele aber nicht daran, dass sie Soldaten führen könne. Gemessen an ihrer Krankheit seien ihre Leistungen überdurchschnittlich. An einen Truppenübungsplatzaufenthalt der Soldatin könne nicht gedacht werden. \n\n8\\. 3\\. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht ... gegen die Soldatin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Februar 2018 wegen des Vortäuschens einer Straftat in 82 Fällen im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 20. September 2017 eine elfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung. \n\n9\\. 4\\. In dem am 15. März 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde die Soldatin am 20. Juli 2021 wie folgt angeschuldigt: \"In der Zeit vom 02.06.2017 bis zum 20.09.2017 brachte die Soldatin in insgesamt 68 Fällen wider besseres Wissen gegenüber verschiedenen Polizeidienststellen im Ort und im örtlichen Umfeld ihres Wohnsitzes in ..., ..., bewusst wahrheitswidrig zur Anzeige, dass sie von einem anonymen Absender Nachrichten und Postsendungen beleidigenden und bedrohenden Inhalts erhalten hätte, wobei dabei teilweise Bezug auf ihre politische Tätigkeit genommen worden sei und sie wiederholt mit dem Tode bedroht worden sei. Die Postsendungen und Nachrichten, deren Urheberin die Soldatin war, bestanden zumeist aus Trauerkarten mit aus Zeitschriften ausgeschnittenen Buchstaben, zum Teil enthielten die Sendungen zusätzlich symbolträchtige Gegenstände wie eine Spielzeugpistole mit rötlich eingefärbter Verbandsmullbinde, tote Mäuse und ähnliches. Ferner stellte die Soldatin in vier Fällen Grablichter an dem von ihr bewohnten Haus auf und zeigte diese Handlungen sowie einen fingierten Einbruchdiebstahl in das von ihr bewohnte Haus und einen abendlichen angeblichen Überfall auf ihre Person in ihrem häuslichen Bereich, als Bedrohungsakte Dritter bei der Polizei an. Zu dem angeblichen Überfall auf sie und den Einbruchdiebstahl hatte die Soldatin den Zeugen D zuvor angestiftet.\" \n\n10\\. 5\\. Das Truppendienstgericht hat die Soldatin mit Urteil vom 20. August 2024 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt. \n\n11\\. Die Vorwürfe seien in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Feststellungen im sachgleichen Strafbefehl, welche die Soldatin eingeräumt habe, erwiesen. \n\n12\\. Die Soldatin habe damit ein Dienstvergehen begangen. Sie habe durch das nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbare Vortäuschen von Straftaten in den vom Strafbefehl umfassten 68 Fällen während ihres Wehrdienstverhältnisses vorsätzlich ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, wofür sie als Vorgesetzte verschärft hafte. Sie sei rund ein Vierteljahr lang straffällig geworden und habe einen erheblichen polizeilichen Ermittlungsaufwand erzeugt. \n\n13\\. An ihrer Schuldfähigkeit bestünden keine Zweifel. Nach einem im Strafverfahren eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. E vom 12. Juni 2019 lägen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Dem schließe sich die Kammer an. \n\n14\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat sei ein Beförderungsverbot. Erschwerend wirke die 68-fache Tatbegehung. Dass die Soldatin in 14 weiteren Fällen Straftaten vorgetäuscht habe, als sie noch nicht in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe, sei bei der Bewertung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Die hohe Anzahl an Straftaten führe auf der zweiten Bemessungsstufe zu einer Änderung der Maßnahmeart nach \"oben\". \n\n15\\. Gegen die Höchstmaßnahme spreche jedoch, dass die Soldatin keine notorisch Kriminelle gewesen sei. Es bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen ihren psychischen Erkrankungen und ihren Straftaten, der erheblich mildernd zu berücksichtigen sei. 2017 sei ihre Mutter dement geworden und habe von der Soldatin erwartet, dass diese sie zuhause pflege. Dazu habe sich die Soldatin nicht in der Lage gesehen. Zugleich habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt, weil während ihrer eigenen psychischen Erkrankung ihre Mutter sich um sie gekümmert habe. Aus Angst vor der Auseinandersetzung sei sie auf die Idee gekommen, durch das Vortäuschen von Straftaten gegen sich und im Bereich ihrer Wohnung zu suggerieren, dass ihre Mutter dort nicht sicher wäre. Die Irrationalität ihrer Beweggründe mache deutlich, dass sie sich in einer von ihr als aussichtslos empfundenen Lage befunden habe. Ihr Gesundheitszustand sei zumindest ursächlich dafür, dass ihr die normale Resilienz gefehlt habe, um einen Konflikt mit ihrer Mutter über deren Unterbringung im Pflegeheim auszuhalten. Damit lägen zumindest subjektiv die Voraussetzungen einer seelischen Ausnahmesituation vor, in der ein normgemäßes Verhalten kaum noch habe erwartet werden können. Da alle Taten dasselbe Motiv gehabt hätten, als selbst kranke und unterstützungsbedürftige Tochter nicht die demente Mutter pflegen zu müssen, wirkten sie zudem eher wie eine einzige Tat. Auch habe das Vortäuschen der Straftaten nicht der Verdeckung oder Ermöglichung anderer Straftaten oder einem Geltungsdrang gegolten. \n\n16\\. Die Soldatin sei weder vorher noch nachher straffällig geworden. In ihrer ersten Dienstzeit habe sie sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und sich in drei Auslandseinsätzen bewährt. Seit ihrer Wiedereinstellung bemühe sie sich, bestmögliche Leistungen zu erbringen und durch Therapien ihre Traumata zu bewältigen. Sie habe ferner ein umfassendes, von Einsicht und Reue geprägtes Geständnis abgelegt. Für ihre Treue gegenüber dem Dienstherrn habe sie einen hohen Preis bezahlt. Da ihre PTBS zumindest mitursächlich für die Taten sei, gebiete der Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Disziplinierung Zurückhaltung. \n\n17\\. Bei der nach alledem gebotenen Dienstgradherabsetzung könne ihr ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden, weil ihre Vorgesetzten das Vertrauen in sie auch als Vorgesetzte nicht verloren hätten. An sich wäre eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade angemessen. Wegen einer dreijährigen Verfahrensüberlänge sei aber nur eine einstufige Degradierung angezeigt. \n\n18\\. 6\\. Gegen das Urteil haben sowohl die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft als auch die Soldatin Berufung eingelegt. \n\n19\\. a) Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verfolgt mit ihrer maßnahmebeschränkten Berufung das Ziel einer Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihre Schuldfähigkeit sei nach dem in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten des vom Senat erneut beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E nicht eingeschränkt gewesen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen müsse wegen der Vielzahl der Taten, der Art der vorgetäuschten Straftaten, der erheblichen kriminellen Energie, der teilweisen Einbindung anderer Personen in die vorgetäuschten Straftaten und des erheblichen Ermittlungsaufwandes mit Kosten von über 75 000 € die Höchstmaßnahme sein. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei zu einer Dienstgradherabsetzung überzugehen, wobei der Soldatin ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden könne. Insoweit seien zu ihren Gunsten ihre starken gesundheitlichen Einschränkungen, ihr emotionales Dilemma, die subjektiv empfundene Belastungssituation und ihre guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Zudem habe sie dienstlich das Maximum geleistet, das in ihrer individuellen Situation möglich gewesen sei. Auch sei sie nach Einschätzung der Leumundszeugen in der Lage, Soldaten zu führen. \n\n20\\. b) Die Soldatin begehrt mit ihrer unbeschränkten Berufung einen Freispruch, hilfsweise eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens, weiter hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zudem hat sie hilfsweise die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer PTBS-bedingten Schuldunfähigkeit beantragt. \n\n21\\. Zwar treffe der angeschuldigte Sachverhalt zu. Sie sei aber aufgrund ihrer PTBS nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen. Das in der Berufungshauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten belege nicht, dass sie in vollem Umfang schuldfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe keine Vorerfahrungen mit der Begutachtung von Soldaten mit PTBS gehabt. Er habe sie nach den im Strafverfahren erfolgten Untersuchungen nicht erneut exploriert und sich bei der Begutachtung nicht an wissenschaftlichen Standards orientiert. Insbesondere sei ihm ein Werk von Prof. Dr. med. F aus dem Jahr 2024 nicht bekannt gewesen. Auch habe er bei ihr keinen CAPS-5-Test zur Feststellung der PTBS und ihrer Auswirkungen durchgeführt. Zudem habe er die Schuldfähigkeit nicht Tag für Tag beleuchtet und nur geprüft, ob sie einsichts- und steuerungsfähig in Bezug auf Straftaten gewesen sei, nicht im Hinblick auf Dienstpflichtverletzungen. \n\n22\\. Bei der Maßnahmebemessung sei auf den Zweck des Disziplinarverfahrens abzustellen, die innere Ordnung der Bundeswehr aufrechtzuerhalten. Danach sei sie nicht zu disziplinieren. Es fehle mit Blick auf ihr Wehrdienstverhältnis besonderer Art an einer Zielgruppe für eine generalpräventive Einwirkung. Im Fall einer Disziplinierung sei das gesamte Disziplinarmaß nach unten zu verschieben, weil sie als einsatzgeschädigte Soldatin wiedereingestellt worden sei. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei allenfalls ein Beförderungsverbot. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Taten gleichgelagert seien und ihr leidtäten; sie sei zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen und habe sich nachbewährt. Den Ermittlungsaufwand habe sie beglichen und das Verfahren habe unangemessen lang gedauert. Einer daher höchstens gebotenen Kürzung ihrer Dienstbezüge stehe § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen. \n\n23\\. 7\\. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung sein Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit der Soldatin erstattet. Für Einzelheiten zur Person der Soldatin, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente und die Erläuterungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. Die Berufungen sind zulässig. Da zwar die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte, die Soldatin jedoch eine unbeschränkte Berufung erhoben hat, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei ist er nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) gebunden, weil die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin eingelegt wurde. Ausgehend davon führt die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft über ihren Antrag hinaus zu einer Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten, während die Berufung der Soldatin unbegründet ist. \n\n25\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Soldatin die angeschuldigten Taten begangen hat. Dies folgt aus den entsprechenden Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl. Diese können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, weil sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7\\. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 m. w. N.). Denn die Soldatin hat ihren Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen und alle Taten in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. \n\n26\\. 2\\. Die Soldatin hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Sie hat vorsätzlich ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) verletzt. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine solche ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie hier \\- Straftaten begangen werden, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Soldatin hat sich in den (allein) angeschuldigten und festgestellten 68 Fällen gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) strafbar gemacht, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ermöglicht. Denn sie täuschte jeweils wider besseren Wissens verschiedenen Polizeidienststellen vor, dass rechtswidrige Taten ihr gegenüber begangen worden seien. Dabei handelte sie rechtswidrig und schuldhaft, weil ihre Schuldfähigkeit aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgeschlossen war. \n\n27\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten führt. \n\n28\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung beim außerdienstlichen Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB ein Beförderungsverbot (vgl. BVerwG, Urteile vom 13\\. November 2007 - 2 WD 20.06 - DokBer 2008, 164 Rn. 40 und vom 25. September 2008 \\- 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 51). \n\n29\\. Daran hält der Senat weiter fest. Denn bei der Maßnahmebemessung ist von der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts - der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr - auszugehen. Für die Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen ist ferner auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO abzustellen, wobei das auch verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten ist. Bei einem außergerichtlichen Fehlverhalten sind deshalb bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen typisierend die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung(en) auf den Dienstbetrieb der Bundeswehr in den Blick zu nehmen. Zudem sind im Hinblick auf die generalpräventive Funktion des Wehrdisziplinarrechts die erkennbar zu erwartenden Auswirkungen einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung des Fehlverhaltens auf das Rechtsbewusstsein anderer Soldaten und der Bundeswehr insgesamt zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 50 ff.). \n\n30\\. Unter Zugrundelegung dessen ist bei typisierender Betrachtungsweise für das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat ein Beförderungsverbot angemessen. Beim Straftatbestand des § 145d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337\u002F14 - NStZ 2015, 514 \u003C514> = juris Rn. 9 m. w. N.). Nicht hingegen geht es um den Schutz des Dienstbetriebs der Bundeswehr. Allerdings beschädigt ein Soldat durch das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat das Vertrauen in seine Glaubwürdigkeit und die künftige Erfüllung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten erheblich. Zugleich beschädigt er sein Ansehen und das Ansehen der Bundeswehr, so dass die Tat mittelbar negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Bundeswehr hat. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten genügt im Regelfall ein Beförderungsverbot, um auf das Rechtsbewusstsein anderer Soldaten einzuwirken. \n\n31\\. b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die betreffende Maßnahmeart dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd zu berücksichtigen sein. Nach Maßgabe dessen ist eine Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten angemessen. \n\n32\\. aa) Zu Lasten der Soldatin fallen mehrere Umstände ins Gewicht. \n\n33\\. (1) Nach Art und Schwere liegt ein außergewöhnlich schwerer Fall des Vortäuschens von Straftaten vor. Denn die Soldatin hat über rund dreieinhalb Monate hinweg 68 Straftaten vorgetäuscht. Diese umfassten sehr schwere Straftaten wie einen fingierten Einbruchsdiebstahl in das von ihr bewohnte Haus und einen angeblichen Überfall auf ihre Person im häuslichen Bereich, zu denen sie einen Bekannten angestiftet hatte, dem sie nach ihren Angaben in der Berufungshauptverhandlung im Gegenzug gestattete, Schmuck ihrer Mutter mitzunehmen, was zugleich ein schlechtes Licht auf ihren Charakter wirft. \n\n34\\. (2) Dabei hatte die Soldatin als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung inne (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war sie damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dies gilt auch bei einem außerdienstlichen schwerwiegenden Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Insoweit genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). \n\n35\\. (3) Das Dienstvergehen hatte gravierende nachteilige Folgen für andere Amtsträger. Es verursachte einen enormen polizeilichen Ermittlungsaufwand einschließlich einer gerichtlich angeordneten Observierung der Soldatin, die neben der Bindung der Arbeitskraft anderer Amtsträger Kosten von etwa 75 000 € verursachte. Dass die Soldatin diese Kosten nach eigenen Angaben im Nachgang beglichen hat, fällt insoweit nicht erheblich mildernd ins Gewicht, weil es an dem zunächst verursachten Aufwand nichts ändert. \n\n36\\. (4) Gegen die Soldatin spricht auch, dass sie sich vor den hier in Rede stehenden 68 Taten in 14 weiteren Fällen einschlägig strafbar machte, als sie noch nicht in einem Wehrdienstverhältnis stand, wofür sie strafgerichtlich belangt wurde. Dass diese weiteren Taten nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden sind, steht ihrer Einbeziehung in die Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeit der Soldatin und des Umfangs der Beeinträchtigung des in sie gesetzten Vertrauens nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 \\- 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 LS 1 und Rn. 51 und vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 \\- juris Rn. 51). \n\n37\\. bb) Dem stehen folgende für die Soldatin sprechende Umstände entgegen: \n\n38\\. (1) Sie war im gerichtlichen Disziplinarverfahren geständig. Allerdings kommt diesem Umstand wegen ihrer vorherigen Überführung kein großes Gewicht zu. \n\n39\\. (2) Die Soldatin hat ferner in ihrer ersten Dienstzeit sehr gute dienstliche Leistungen gezeigt. Dies ergibt sich aus ihren Laufbahnbeurteilungen und den beiden förmlichen Anerkennungen. Auch nach ihrer Wiedereinstellung hat sie gemessen an ihren krankheitsbedingt reduzierten individuellen Möglichkeiten an denjenigen Tagen, an denen sie im Dienst präsent war, die ihr möglichen dienstlichen Leistungen gezeigt. Dies folgt aus der erstinstanzlichen Aussage ihrer früheren Disziplinarvorgesetzten sowie den zweitinstanzlichen Aussagen ihres aktuellen Disziplinarvorgesetzten und ihres Abteilungsleiters. Darüber hinaus hat sich die Soldatin in drei Auslandseinsätzen bewährt. Dabei fällt allerdings nicht zusätzlich mildernd ins Gewicht, dass sie eine Wehrbeschädigung davongetragen hat. Denn insoweit ist bereits durch die Gewährung des Ausgleichs nach § 85 SVG eine Kompensation erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - juris Rn. 31). \n\n40\\. (3) Der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Er setzt u. a. in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 \\- 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37) über einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 31) voraus. Vorliegend fehlt es ungeachtet der Frage, ob bei Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ein entsprechender Milderungsgrund in Betracht kommt, wenn sie zwar gemessen an den dienstlichen Leistungen von Soldaten in einem regulären Wehrdienstverhältnis keine überdurchschnittlichen Leistungen erbringen, aber individuell das ihnen Mögliche leisten, an einem hinreichend aussagekräftigen aktuellen Leistungszeitraum der Soldatin. Denn nach den Angaben ihres derzeitigen Disziplinarvorgesetzten B war sie im laufenden Jahr 2025 an mehr als 100 Tagen nicht im Dienst. \n\n41\\. (4) Zu Gunsten der Soldatin ist schließlich zu berücksichtigen, dass sie sich zur Tatzeit in einer schwierigen Lebensphase befand und ihre Beweggründe weniger verwerflich waren als in vielen anderen Fällen des Vortäuschens von Straftaten. So dienten ihre Taten nicht etwa der Verschleierung eigener Straftaten, der Begehung von Folgetaten wie einem Versicherungsbetrug oder der gezielten Behinderung anderer Amtsträger. Vielmehr befand sich die Soldatin in einem emotionalen Dilemma. Einerseits fühlte sie sich für die Pflege ihrer Mutter verantwortlich und war mit einer entsprechenden Erwartung ihrer Mutter und ihrer Geschwister konfrontiert. Andererseits sah sie sich dazu nicht in der Lage. Statt diesen Konflikt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern offen auszutragen, wollte sie diesen durch die vorgetäuschten Straftaten suggerieren, dass ihre Mutter dort nicht sicher wäre, um einen allgemein akzeptierten Ausweg aus ihrem emotionalen Dilemma zu finden. So hat die Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass ihre Mutter ihren Ehemann und einen späteren Lebensgefährten gepflegt habe. Als sie, die Soldatin, krank gewesen sei, habe sich ihre Mutter auch um sie gekümmert und bei ihr gewohnt. Daher sei ihre Mutter davon ausgegangen, dass ihre Tochter sie ebenfalls pflegen werde. Als ihre Mutter wegen eines Unfalls ins Krankenhaus gekommen sei, sei bei ihr Demenz ausgebrochen und sie habe Patienten mit Insulinspritzen bedroht. In dieser Situation habe sie, die Soldatin, Angst bekommen, dass sie die Pflege ihrer Mutter nicht schaffen werde. Zuerst sei ihre Mutter in eine Kurzzeitpflege gekommen, dann wegen dortiger Vorfälle in die Psychiatrie eingewiesen und schließlich nach Hause entlassen worden. Sie, die Soldatin, habe sich überfordert und von ihren Geschwistern unter Druck gesetzt gefühlt. Der Senat hält diese in sich stimmigen Erläuterungen der Soldatin, die mit denjenigen im Strafverfahren und vor dem Truppendienstgericht im Einklang stehen, für glaubhaft. \n\n42\\. cc) Weitere mildernde Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie das Dienstvergehen nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. \n\n43\\. (1) Die richterliche Entscheidung, ob im Sinne des § 21 StGB die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist festzustellen, ob beim Täter zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 66). \n\n44\\. (2) Danach ist bereits ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass bei der Soldatin im Tatzeitraum vom 2. Juni bis zum 20. September 2017 eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (zur Tatzeit im Gesetzestext noch schwere andere seelische Abartigkeit genannt, vgl. BT-Drs. 19\u002F19859 S. 35) fiel. \n\n45\\. (a) Die Soldatin litt nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E zur Tatzeit vor allem an einer einsatzbedingten PTBS. Diese Diagnose entspricht den zahlreichen in der Gesundheitsakte der Soldatin enthaltenen fachärztlichen Befunden. \n\n46\\. Demgegenüber hat der Sachverständige plausibel ausgeschlossen, dass die Soldatin an einer Schizophrenie litt. Einen inneren Zwang aufgrund der hohen Anzahl an Wiederholungstaten hat er schlüssig verneint, weil es immer dann zu neuen vorgetäuschten Bedrohungshandlungen gekommen sei, wenn die Rückkehr der Mutter aus einer Einrichtung in ihr Wohnhaus zur Diskussion gestanden habe; die Taten seien daher mit dem immer gleichen Motiv, die Betreuung der demenzkranken Mutter zu vermeiden, stimmig zu erklären. \n\n47\\. Das emotionale Dilemma der Soldatin bewegte sich nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen im normalpsychologischen Bereich. Er hat überzeugend erläutert, dass es weder krankhaft noch ungewöhnlich sei, wenn Menschen in einer subjektiv ausweglos empfundenen Situation strafbare Handlungen begehen, die im Nachhinein von ihnen als unvernünftig oder falsch bewertet werden. \n\n48\\. (b) Die PTBS der Soldatin erreichte im Tatzeitraum bereits nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Der Sachverständige hat schlüssig aufgezeigt, dass bei ihr kein gleiches Maß an schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Lebensalltag vorlag wie bei anerkannten krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass ihre Alltagstauglichkeit in hohem Maße vorhanden war und sie eine relativ gute Funktionsfähigkeit hatte. Dies hat er plausibel vor allem daraus abgeleitet, dass ihr während der Tatserie der Wiedereinstieg in die Bundeswehr gelang und sie sich seinerzeit kommunalpolitisch engagierte. Zudem hat er aufgezeigt, dass die Soldatin ausweislich der Gesundheitsakte an einzelnen Tagen des Tatzeitraums bei Truppenärzten vorstellig wurde und die diesbezüglichen Eintragungen der Truppenärzte in der Gesundheitsakte unauffällig waren. Auch seine Auswertung der Dokumentation der Psychotherapeutin G, bei der sich die Soldatin im Tatzeitraum u. a. wegen der von ihr inszenierten Bedrohungen einer Behandlung unterzog, ergab keine Hinweise auf massive Beeinträchtigungen des Alltags der Soldatin durch ihre PTBS. Damit in Einklang steht, dass der Sachverständige die Soldatin bei den Untersuchungen im Jahr 2019 als sehr geordnet, systematisch und nicht depressiv erlebte. Der Sachverständige hat schließlich auch berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der einsatzbedingten PTBS eine sexuelle Traumatisierung der Soldatin durch einen Vorgesetzten sowie eine Depression im Raum standen und nachvollziehbar erläutert, dass sich dadurch bezüglich ihres allgemeinen Beeinträchtigungsgrades zur Tatzeit keine andere Bewertung ergebe. \n\n49\\. (c) Darüber hinaus hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass zwischen der PTBS und den Taten kein Kausalzusammenhang besteht. Er hat schlüssig erläutert, dass ein Zusammenhang der PTBS zu den Taten allenfalls in sehr allgemeiner Form im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit der Soldatin vorlag und die Taten vielmehr ihre Ursache in dem aufgezeigten emotionalen Dilemma der Soldatin hatten, welches sie auch dem Sachverständigen gegenüber als einziges Motiv für die Taten angab. Den fehlenden Zusammenhang zwischen diesem Motiv und der PTBS hat er nachvollziehbar damit begründet, dass es für die Soldatin immer andere Verhaltensmöglichkeiten gegeben habe. \n\n50\\. (d) Ungeachtet dessen ist der Senat wie der Sachverständige davon überzeugt, dass die Einsichtsfähigkeit der Soldatin infolge ihrer PTBS nicht erheblich vermindert war. Sie hat erstinstanzlich erklärt, dass sie erleichtert gewesen sei, \"als es rauskam\". Daraus folgt, dass sie wusste, Unrecht zu tun. \n\n51\\. (e) Ebenso teilt der Senat die Bewertung des Sachverständigen, dass die Steuerungsfähigkeit der Soldatin infolge ihrer PTBS nicht erheblich vermindert war. Der Sachverständige hat dies plausibel damit begründet, dass das Ausdenken der Betrugshandlungen, die Komplexität der Einzeltaten, das Besorgen der Utensilien, das Abfassen der Drohbriefe, das Erstatten von Anzeigen und die Aufrechterhaltung der Aussagen in wiederholten Befragungen bei insgesamt 82 Fällen erheblicher Fähigkeiten in Bezug auf die Verhaltenskontrolle bedürfen. Dazu wäre eine in ihrer Handlungssteuerung anhaltend gravierend beeinträchtigte Person nicht in der Lage gewesen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Steuerungsfähigkeit der Soldatin wegen der vielen planvollen Handlungen bei den etlichen Vortäuschungsfällen auch nicht aufgrund dissoziativer Phänomene erheblich vermindert war. \n\n52\\. (f) Dem hilfsweisen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht stattzugeben. Liegen dem Gericht - wie hier - bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - IÖD 2020, 146 \u003C149> = juris Rn. 22 und vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. \n\n53\\. Einer Verwertung der Erkenntnisse des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass er bereits in dem gegen die Soldatin geführten Strafverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 25 m. w. N.). Gründe, die eine Ablehnung des Sachverständigen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 74 Abs. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1 bis 5 StPO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n54\\. Der Gutachter ist als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und früherer Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums ... für die Begutachtung wissenschaftlich qualifiziert. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er sich selbstverständlich weiterbilde, an Fachkongressen teilnehme und Fachbücher u. a. studiere. \n\n55\\. Der Sachverständige hat auch ausreichende Erfahrung mit der Begutachtung von Personen, die an PTBS leiden. Nach eigenem Bekunden war er als Chefarzt nicht nur immer wieder mittelbar an der Behandlung von Personen mit PTBS beteiligt, sondern hatte vor der Soldatin bereits drei bis vier andere Personen mit PTBS begutachtet. Unschädlich ist entgegen der Annahme der Verteidigung, dass es sich dabei nicht um Soldaten handelte. Denn für die Feststellung, ob bei einer Person ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vorliegt und dadurch ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, gelten dieselben Voraussetzungen. \n\n56\\. Das Gutachten genügt ferner den Anforderungen an die Verlässlichkeit und Überzeugungskraft (dazu BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367\u002F04 - BGHSt 49, 347 \u003C352 ff.> = juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 64). \n\n57\\. Das Gutachten hat eine hinreichend fundierte Grundlage. Ihm liegen zwei vom Sachverständigen im Jahr 2019 durchgeführte Explorationen der Soldatin einschließlich der Testverfahren SRSI (Self-Report Symptom Inventory), ADP-IV Fragebogen und FPI-R (Freiburger Persönlichkeitsinventar, revidierte Form) sowie eine Auswertung der umfangreichen, über die gesamte Dienstzeit der Soldatin geführten Gesundheitsakte, der von ihr ergänzend vorgelegten ärztlichen Unterlagen und sämtlicher Straf- und Disziplinarakten des vorliegenden Verfahrens zugrunde. Angesichts dessen war eine erneute Untersuchung der Soldatin durch den Sachverständigen viele Jahre nach den Taten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erforderlich. \n\n58\\. Die vom Sachverständigen angewandte Methodik weist keine Mängel auf. Er hat erklärt, sich bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit an einer 2005 veröffentlichten Leitlinie von Psychiatern und Richtern für die einzuhaltenden Standards zu orientieren. Zum Ablauf der Untersuchungen und Befragungen hat er erläutert, dass er Fragebögen und Tests einsetze, bei der Befragung zunächst allgemeine Fragen zum bisherigen Leben, Vorerkrankungen und Behandlungen stelle und dann Fragen zu den angeschuldigten Taten. Aus den eigenen Befunden, den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen, den Verfahrensakten und der Befragung entstehe ein Bild, aus dem er Schlüsse ziehe. Diese Vorgehensweise unterliegt keinen Bedenken. \n\n59\\. Entgegen der Auffassung der Verteidigung musste der Sachverständige vorliegend keine Instrumente für die PTBS-Erkennung einsetzen, insbesondere keinen CAPS-5-Test durchführen. Er durfte die in den zahlreichen Befundberichten etlicher Fachärzte auf der Grundlage verschiedenster Tests sowohl bei ambulanten Vorstellungen als auch nach stationären Aufenthalten der Soldatin über Jahre hinweg durchweg einheitlich gestellte Diagnose einer PTBS nach Auswertung der Gesundheitsakte der Soldatin teilen, zumal an der Richtigkeit dieser Diagnose auch nach Ansicht der Verteidigung keine Zweifel bestehen. \n\n60\\. Der Sachverständige musste den CAPS-5-Test entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht ergänzend für die Beurteilung des Schweregrads der PTBS der Soldatin durchführen. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, objektiv nicht erforderliche Testmethoden anzuwenden. Das Gutachten ist im Hinblick auf die Beurteilung des Schweregrads der psychischen Beeinträchtigung der Soldatin auch ohne durchgeführten CAPS-5-Test für den Senat nachvollziehbar und plausibel. Eine detaillierte Ermittlung des Schweregrads der PTBS war mangels Kausalität von PTBS und Tatgeschehen entbehrlich. \n\n61\\. Es unterliegt ferner keinen Bedenken, dass der Sachverständige bei seinen Ausführungen zur fehlenden Kausalität der PTBS für die Taten der Soldatin nicht jeweils taggenau auf die einzelnen Taten abgestellt hat. Denn er hat plausibel aufgezeigt, dass die Taten auf dem emotionalen Dilemma der Soldatin beruhten, das die gesamte Tatzeit über fortbestand. \n\n62\\. Unerheblich ist schließlich, dass der Sachverständige die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Soldatin nicht explizit in Bezug auf die Begehung eines Dienstvergehens in Form der Verletzung der soldatischen außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht, sondern in Bezug auf die Begehung von Straftaten nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB begutachtet hat. Denn hinsichtlich der Schuldfähigkeit gelten straf- und wehrdisziplinarrechtlich die gleichen Maßstäbe der §§ 20, 21 StGB. Zudem liegt die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch die Soldatin hier gerade in der Begehung von Straftaten nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. \n\n63\\. dd) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen ebenfalls nicht vor. Sie wären anzunehmen, wenn die Situation, in der die Soldatin versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - NZWehrr 2022, 74 \u003C79> = juris Rn. 56 m. w. N.). Einen solchen Grad der Zuspitzung erreichte die Lage, in der sich die Soldatin befand, objektiv nicht. Denn die Empfindung eines emotionalen Dilemmas, sich für die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger verantwortlich zu fühlen, dies aber nicht zu wollen oder zu können, ist nicht ungewöhnlich, sondern weit verbreitet. \n\n64\\. ee) Bei einer Gesamtwürdigung gebietet die Vielzahl der Taten über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten den Übergang von der Regelmaßnahme des Beförderungsverbots (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 WDO) zu der - wegen der bei der Soldatin ausgeschlossenen Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 WDO) - nächsthöheren Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 WDO). Innerhalb des dem Senat eröffneten Spielraums einer Herabsetzung bis in den untersten Mannschaftsdienstgrad wäre unter Berücksichtigung aller weiteren aufgezeigten Umstände an sich eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten angemessen. \n\n65\\. ff) Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa 25 Monate gebietet jedoch eine Milderung der Maßnahme um es bei einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten zu belassen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.). \n\n66\\. Das 37 Monate lange erstinstanzliche Verfahren weist eine ungerechtfertigte Überlänge von etwa 25 Monaten auf. Angesichts des seit dem 5. Februar 2020 rechtskräftigen sachgleichen Strafbefehls und der Geständigkeit der Soldatin war es in tatsächlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich schwer. Auch war der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen beim Vortäuschen einer Straftat in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt. Da das Verfahren wegen der im Raum stehenden Degradierung für die Soldatin von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres erwartet werden können. Den Schreiben des Truppendienstgerichts vom 17. Juni, 4. und 30. August 2022 ist zu entnehmen, dass die verzögerte Bearbeitung auf eine allgemeine Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen strukturellen Mangel hat die Soldatin nicht zu verantworten. \n\n67\\. Demgegenüber war das knapp ein Jahr lange Berufungsverfahren nicht überlang. Entsprechendes gilt für das Vorermittlungsverfahren. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, noch bevor das sachgleiche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, dessen Ausgang abgewartet werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 \\- 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47). \n\n68\\. Die Soldatin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an sie und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang gewesen sei. Denn sie hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453\u002F04, Bayer\u002FDeutschland - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 \\- BVerwGE 166, 189 Rn. 42). \n\n69\\. 4\\. Die erstinstanzlichen Kosten hat nach § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO die Soldatin zu tragen. Gründe, die dies im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 WDO unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Gründe, die es im Sinne des § 144 Abs. 2 WDO unbillig erscheinen lassen, sie mit den diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten. Hinsichtlich der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 143 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 WDO.","Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 Fällen","2026-07-10T22:09:39.349Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":44,"decisionDate":225,"fullText":226,"summary":227,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":225,"parsedAt":228,"updatedAt":229},"5027","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500757","ecli-de-neuris-wbre202500757","2 WDB 7.25","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Bundestagsabgeordneter \n\n## Leitsatz\n\nWird ein Soldat Bundestagsabgeordneter und ruhen deswegen seine Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis weitgehend, führt dies zu keiner Änderung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten. 19\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Juni 2025 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens. \n\n2\\. Gegen den Soldaten, der seit dem 1. Dezember 2016 dem der ...division unterstehenden ...bataillon ... angehört, dessen Dienstzeit als Soldat auf Zeit regulär am 30. September ... endet und der seit der 20. Legislaturperiode durchgehend Mitglied des Deutschen Bundestages ist, war unter dem 23. Juli 2024 vom Kommandeur 1. ...division das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Unter dem 3. März 2025 wurde er angeschuldigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anzuerkennen und für deren Erhaltung nicht einzutreten. \n\n3\\. Der Deutsche Bundestag hatte unter dem 16. Mai 2024 die Immunität des Soldaten für die Dauer der 20. Legislaturperiode aufgehoben. \n\n4\\. 2\\. Die Verfahrenseinstellung begründete der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in seinem Beschluss vom 17. Juni 2025 mit einem Verfahrenshindernis. \n\n5\\. a) Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren sei von einer unzuständigen Behörde eingeleitet worden. \n\n6\\. Die Zuständigkeit für die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren gegen Unteroffiziere mit Portepee zum Zeitpunkt der Einleitung am 23. Juli 2024 ergebe sich aus § 94 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 WDO a. F. Hiernach werde das gerichtliche Disziplinarverfahren von dem Kommandeur der Division als Einleitungsbehörde eingeleitet, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung unterstehe. Damit sei die truppendienstliche Unterstellung gemeint. Diese lege sowohl das persönliche als auch das institutionelle Unterstellungsverhältnis und die Zugehörigkeit zu einem (bestimmten) Truppenteil fest. Aus ihr leite sich auch die disziplinare Unterstellung ab. \n\n7\\. Aus der bisherigen Unterstellung sei der Soldat jedoch gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 5 AbgG durch seine Mitgliedschaft im 20. Deutschen Bundestag seit dem 26. Oktober 2021 herausgelöst worden. Denn seitdem würden die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Deutschen Bundestag gewählten Soldaten auf Zeit für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen. § 5 AbgG trage damit dem sich aus Art. 137 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Unvereinbarkeit des Abgeordnetenmandats mit einem Dienstverhältnis als Soldat Rechnung. Das Ruhen der Rechte und Pflichten führe dazu, dass Soldaten, wenn sie zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages gewählt würden, trotz Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses aus ihrer truppendienstlichen Unterstellung herausgelöst würden. Da die truppendienstliche Unterstellung auch das institutionelle Unterstellungsverhältnis und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Truppenteil festlege, ergebe sich aus ihr auch die Zugehörigkeit zur Exekutive. Da der Grundsatz der Inkompatibilität eine Zugehörigkeit sowohl zur Exekutive als auch zur Legislative ausschließe, ermögliche nur eine Herauslösung aus der truppendienstlichen Unterstellung die Sicherstellung des Art. 137 Abs. 1 GG. Folglich sei der Soldat seit seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ab dem 26. Oktober 2021 aus seiner bisherigen (truppendienstlichen) Zugehörigkeit zu den Streitkräften und damit insbesondere aus seiner disziplinaren Unterstellung zum ...bataillon ... herausgelöst worden. Die aus personalwirtschaftlichen Gründen erfolgten Umsetzungen auf dienstpostenähnliche Konstrukte änderten daran nichts. \n\n8\\. Da der Soldat seit dem 26. Oktober 2021 nicht mehr in einem truppendienstlichen Unterstellungsverhältnis zum Kommandeur ...division gestanden habe, habe das gerichtliche Disziplinarverfahren auch nicht mehr durch diesen als truppendienstlichen Vorgesetzten (gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 WDO a. F.) am 23. Juli 2024 wirksam eingeleitet werden können. \n\n9\\. Zuständig wäre für den Soldaten somit nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 WDO. a. F. der Bundesminister der Verteidigung gewesen, der ausweislich der Ermittlungsunterlagen das Verfahren jedoch nicht eingeleitet habe. \n\n10\\. b) Die Entscheidung könne ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter erfolgen, denn dies stehe nach § 110 Abs. 4 WDO im Ermessen des Vorsitzenden. Zwar könne es eingeschränkt sein, wenn die Entscheidung eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfe. Davon sei jedoch nicht auszugehen, weil neben dem angenommenen Verfahrenshindernis \\- der Einleitung durch eine unzuständige Behörde - auch wegen der Immunität des Soldaten als Abgeordneter ein weiteres Verfahrenshindernis bestehe. Denn die vom Deutschen Bundestag erteilte Genehmigung zur Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wirke nur bis zum Ablauf der 20. Wahlperiode am 25. März 2025 und es sei eine nicht unerhebliche Zeitdauer für ein erneutes Verfahren zur Aufhebung der Immunität für die (aktuelle) 21. Wahlperiode zu erwarten. Denn bereits das Genehmigungsverfahren in der 20. Wahlperiode habe über ein Jahr gedauert. Hinzu trete die Ungewissheit, ob die Immunität des Soldaten erneut aufgehoben werde. Dies und die bereits verstrichene Verfahrensdauer rechtfertigten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes daher, \"trotz der im Raum stehenden Rechtsfragen die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung\". \n\n11\\. 3\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft begründet ihre Beschwerde zum einen damit, dass der Vorsitzende ermessensfehlerhaft angenommen habe, das Verfahren ohne ehrenamtliche Beisitzer einstellen zu dürfen. Die streitgegenständliche Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, womit das dem Vorsitzenden eingeräumte Ermessen reduziert gewesen sei. Rechtsirrig sei auch dessen Rechtsansicht, mit der Immunität des Soldaten bestehe ein weiteres Verfahrenshindernis, welches zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führe. Zwar könne das Verfahren nur weitergeführt werden, wenn die Immunität des Soldaten erneut aufgehoben werde. Das neue Immunitäts-Aufhebungsverfahren werde sich aber zeitlich überschaubar gestalten. Soweit vom Vorsitzenden angenommen werde, dies stehe wegen des langen Genehmigungsverfahrens in der 20. Wahlperiode nicht zu erwarten, werde verkannt, dass dieser Zeitraum seinerzeit auch interne Abläufe umfasst habe. Die tatsächliche Dauer des Genehmigungsverfahrens, von der Antragstellung bis zur Aufhebung der Immunität, habe zudem unter vier Wochen gelegen. Da das Truppendienstgericht einen Antrag auf Aufhebung der Immunität nicht vorher mit anderen Stellen abstimmen müsse, sei anzunehmen, dass es aufgrund eines neuen Antrages zu keiner unangemessenen Verfahrensverzögerung komme. \n\n12\\. Ferner liege kein schwerer Verfahrensmangel vor. Der Kommandeur der ...division sei zuständige Einleitungsbehörde gewesen, weil der Soldat ihm unterstellt gewesen sei. Anders als vom Vorsitzenden angenommen, sei dieser durch seine Mitgliedschaft im 20. Deutschen Bundestag ab 26. Oktober 2021 nicht aus dem truppendienstlichen Unterstellungsverhältnis herausgelöst worden. Um dem Grundsatz der Inkompatibilität Rechnung zu tragen, bedürfe es keiner Herauslösung aus der truppendienstlichen Unterstellung, denn dem werde mit dem Ruhen der Rechte und Pflichten des Soldaten Rechnung getragen. Eine vollständige Herauslösung aus jeglicher truppendienstlichen Unterstellung werde von § 8 Abs. 2 AbgG nicht angeordnet. Sie wäre zudem systemwidrig, da ein Abgeordneter nach § 6 AbgG einen Anspruch auf Wiederverwendung habe. Demnach sei eine truppendienstliche Anknüpfung dem Grunde nach weiterhin berechtigt. Die Frage, wo diese Anknüpfung verortet werde, liege in der Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn. Da der Soldat bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Kommandeur der ...division unterstellt gewesen sei, bestehe das Dienstverhältnis vielmehr nach den Vorgaben der § 25 Abs. 2 SG i. V. m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AbgG weiter. Zwar räume § 5 Abs. 1 Satz 3 AbgG einem Abgeordneten das Recht ein, seine Dienstbezeichnung mit dem Zusatz \"außer Dienst\" zu führen. Dabei handele es sich jedoch um eine gesetzlich zugelassene Ausnahme während der Mandatsausübung. Es sei somit folgerichtig, dass der Soldat dort personalwirtschaftlich weiter geführt werde. Folge man der Argumentation des Vorsitzenden hätte dies zur Konsequenz, dass auch der Bundesminister der Verteidigung nicht mehr truppendienstlicher Vorgesetzter des Soldaten sein könne und dadurch weder selbst zuständige Einleitungsbehörde sein noch eine zuständige Einleitungsbehörde bestimmen könne. \n\n13\\. 4\\. Sowohl der Verteidiger des Soldaten als auch die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft haben sich zum Verfahren geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die zulässige Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. \n\n15\\. 1\\. Bereits die Einstellung des Verfahrens durch den Vorsitzenden ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter war ermessensfehlerhaft. \n\n16\\. a) Zwar liegt es nach § 110 Abs. 4 WDO grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, außerhalb der Hauptverhandlung ein Verfahren ohne ehrenamtliche Beisitzer durch Beschluss einzustellen. Wirft jedoch etwa die Prüfung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen auf, ist darüber wegen der Grundsatzbedeutung in einer Hauptverhandlung durch die gesamte Kammer zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 WDB 1.18 - NVwZ-RR 2019, 604 Rn. 14 und vom 6. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - NVwZ 2025, 936 Rn. 13) ebenso, wenn abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden soll (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 15). Dies gilt auch, wenn Rechtsfragen dominieren. Denn die Wehrdisziplinarordnung vermittelt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei deren Beantwortung der im Übrigen nach § 73 Abs. 2 WDO zwingend vorgeschriebenen Mitwirkung ehrenamtlicher Richter eine geringere Bedeutung zukäme. Soweit der Vorsitzende diesem Gesichtspunkt bei seiner Ermessensentscheidung eine andere Gewichtung beigemessen hat, begründet bereits dies einen Ermessensfehler. \n\n17\\. b) Zwar ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch eine unzuständige (Einleitungs-)Behörde ein Verfahrenshindernis begründet (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 2 WDB 12.24 - NVwZ 2025, 1534 Rn. 11 m. w. N.). Die Rechtsfrage, ob das nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG angeordnete Ruhen von Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bewirkt, dass dieser aus dem in § 94 Abs. 3 WDO a. F. vorausgesetzten Unterstellungsverhältnis herausgelöst wird, ist es indes noch nicht. Schon deshalb hätte es einer Entscheidung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bedurft. \n\n18\\. 2\\. Das angenommene Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Weder ist das Disziplinarverfahren durch die unzuständige Einleitungsbehörde eingeleitet worden (a)), noch berechtigt die erneute Immunität des derzeit nicht im aktiven Dienst stehenden Soldaten zur Einstellung des Disziplinarverfahrens (b)). \n\n19\\. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 und 2 AbgG ruhen die Rechte und Pflichten eines in den Deutschen Bundestag gewählten Soldaten auf Zeit mit Ausnahme der Pflichten zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit. Für die Annahme des Truppendienstgerichts, dass durch diese gesetzliche Anordnung des Ruhens des Soldatenverhältnisses das truppendienstliche Unterstellungsverhältnis aufgehoben wird und dass der betroffene Soldat nicht mehr seinem bisherigen Truppenteil angehört, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Vielmehr legt die Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG vom weitgehenden Ruhen der soldatischen Rechte und Pflichten die Annahme nahe, dass das soldatenrechtliche Dienstverhältnis ansonsten unverändert fortbesteht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die vorher z. B. als Soldaten auf Zeit im Öffentlichen Dienst tätig waren, nach dem Ende ihrer parlamentarischen Tätigkeit die Rückkehr in ihr bisheriges Dienstverhältnis zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 7\u002F5903 S. 2). Auch wenn die Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass mit der Annahme des Bundestagsmandats die bisherige Stelle des Betroffenen neu besetzt werden kann (BT-Drs. 7\u002F5903 S. 10) und § 6 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 AbgG im Falle der Rückkehr nur einen Rechtsanspruch auf ein vergleichbares Amt (im konkreten Sinne), d. h. bei Soldaten auf einen vergleichbaren Dienstposten gewährt, ist eine darüber hinausgehende Veränderung des ruhenden Soldatenverhältnisses nicht gesetzlich vorgezeichnet. \n\n20\\. Etwas Anderes folgt auch nicht aus Art. 137 Abs. 1 GG. Die Verfassungsnorm ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern gesetzlich zu beschränken. Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch \"Personalunion\" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2\u002F97 - BVerfGE 98, 145 \u003C160>). Dabei räumt die Verfassung dem Gesetzgeber allerdings einen Gestaltungsspielraum ein. Er kann Inkompatibilitätsregelungen erlassen, die Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht von vornherein von der Wahl ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 26), sondern ihnen erst nach der Wahl die Entscheidung abverlangen, ob sie dem Deutschen Bundestag und damit der Legislative angehören oder ihr Amt in der Exekutive behalten wollen. Vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sind auch Regelungen, die nach Annahme des Bundestagsmandats den ruhenden Fortbestand eines beamten- oder soldatenrechtlichen Dienstverhältnisses vorsehen. Bereits dadurch werden die Interessenkonflikte vermieden, die bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Exekutivaufgaben und parlamentarischen Kontrollaufgaben drohen. Einen weitergehenden Zweck verfolgen weder das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG noch Art. 137 Abs. 1 GG, sodass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, das ruhende soldatenrechtliche Dienstverhältnis vollständig aufzuheben oder inhaltlich durch eine Änderung des truppendienstlichen Unterstellungsverhältnisses zu ändern. \n\n21\\. Ebenso wenig lässt sich anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erlöschen oder ein Wechsel des truppendienstlichen Unterstellungsverhältnisses entnehmen. Die Wehrdisziplinarordnung geht davon aus, dass es für alle, auch für frühere Soldatinnen und Soldaten, eine Einleitungsbehörde für Disziplinarverfahren geben muss (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO). Dies gilt damit auch für Soldaten außer Dienst, deren Rechte und Pflichten aufgrund einer parlamentarischen Tätigkeit zeitweise ruhen. Auch bei ihnen besteht weiterhin das Bedürfnis für eine zuständige Einleitungsbehörde, weil gemäß § 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG die Pflichten aus dem Soldatenverhältnis während der Mandatsinhaberschaft zwar grundsätzlich, nicht jedoch vollumfänglich ruhen. Denn die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sowie das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bestehen weiter. Da gegen diese während der Mandatsausübung fortbestehenden Pflichten weiterhin verstoßen werden kann, bedarf es einer zuständigen Einleitungsbehörde, der der Soldat noch untersteht. Ein weiteres Bedürfnis nach einer zuständigen Einleitungsbehörde besteht, wenn der Soldat disziplinarisch relevante Handlungen noch vor dem Mandatserwerb begangen hat (\"mitgebrachte\" Verfahren; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 7). Dass die Einleitungsbehörde nach dem Mandatserwerb durch einen Soldaten wechseln müsste, ist weder dem Gesetz entnehmbar noch sachlich zwingend. Da einem Soldaten, dessen Dienstverhältnis aufgrund seines parlamentarischen Mandats ruht, für den Fall der Rückkehr haushaltsrechtlich ein adäquater regulärer Dienstposten oder ein Dienstposten zur besonderen Verwendung freigehalten werden muss, liegt es nahe, ihn für den Fall seiner Rückkehr in der bisherigen Einheit oder Dienststelle einzuplanen. Dies ist auch hier geschehen, so dass es bei der Zuständigkeit der bisher für ihn zuständigen Einleitungsbehörde bleibt. Beim Fortbestand der Zuständigkeit der bisherigen Einleitungsbehörde können im Falle eines Disziplinarverfahrens auch keine Manipulationsvorwürfe gegenüber der Exekutive erhoben werden. Dem entspricht, dass auch die Allgemeine Regelung A-2160\u002F6 (Stand: September 2023) keine Zuständigkeitswechsel für Soldaten vorsieht, bei denen die Dienstpflichten lediglich (weitgehend) ruhen. \n\n22\\. b) Auch die derzeitige Immunität des Soldaten bildet kein endgültiges Verfahrenshindernis. \n\n23\\. aa) An der nach Art. 46 Abs. 2 GG erforderlichen Genehmigung des Deutschen Bundestages, den Soldaten disziplinarisch zu belangen, fehlt es zwar, so dass derzeit ein Verfahrenshindernis von Verfassungsrang besteht (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 6 ff.; Schmitt\u002F​Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 152a Rn. 2). Der Schutz des Art. 46 Abs. 2 GG greift nach seinem Wortlaut stets, wenn ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen werden soll. Die Norm erfasst neben Verfahren nach der Strafprozessordnung auch gerichtliche Disziplinarverfahren in Anwendung der Wehrdisziplinarordnung. \"Zur Verantwortung gezogen\" wird bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur der Angeklagte im Strafverfahren, sondern auch der Angeschuldigte eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 8 ff.). Die Genehmigung des Deutschen Bundestages der 20. Legislaturperiode vom 16. Mai 2024 wirkt auch nicht fort, sondern ist mit dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages der 21. Legislaturperiode erloschen, für den keine Bindung an Entscheidungen des früheren Deutschen Bundestages besteht. \n\n24\\. bb) Das Fehlen der Genehmigung ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedoch nur vorläufig, insbesondere begründet der Beschleunigungsgrundsatz nach § 17 Abs. 1 WDO kein endgültiges Verfahrenshindernis. Da der Soldat noch mit Genehmigung des alten Deutschen Bundestages wirksam angeschuldigt worden ist, ist es Aufgabe des für seinen Truppenteil - die ...division - zuständigen Truppendienstrichters, die nach Art. 46 Abs. 2 GG erforderliche Genehmigung für die Fortführung des Disziplinarverfahrens beim neuen Deutschen Bundestag einzuholen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg über das Bundesministerium der Justiz an die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu richten (zum Ganzen: § 107 GO-BT und Buchst. A Nr. 2 b Anlage 6 GO-BT \"Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gem. § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB\"). \n\n25\\. Die Entscheidung über die Genehmigung zur Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens obliegt ausschließlich dem Deutschen Bundestag. Die prognostische Beurteilung, ob und wann er die Genehmigung erteilen wird, steht dem Truppendienstgericht folglich nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn durch die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung das gerichtliche Disziplinarverfahren überlang werden sollte. Denn erst wenn es dadurch eine extreme Überlänge erlangte, wäre es vom Truppendienstgericht als der staatlichen Sphäre zuzurechnender Umstand einzustellen, ansonsten gegebenenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4\\. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 20). \n\n26\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 3, § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO. Es wäre unbillig, den früheren Soldaten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 WDB 15.24 - NVwZ 2025, 1535 Rn. 21 m. w. N.).","Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Bundestagsabgeordneter","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:45.358Z",49,20,[233,11],2026]