[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-social-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":226},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":44,"total":225,"page":14,"limit":38},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",2025,[13,16,18,21,24,26,29,32,33,36,39,42],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,17,{"month":22,"count":23},4,8,{"month":25,"count":23},5,{"month":27,"count":28},6,21,{"month":30,"count":31},7,12,{"month":23,"count":31},{"month":34,"count":35},9,13,{"month":37,"count":38},10,20,{"month":40,"count":41},11,14,{"month":31,"count":43},18,[45,59,69,79,87,95,102,110,117,126,134,142,152,160,169,179,189,199,207,217],{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":50,"decisionDate":51,"fullText":52,"summary":53,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":51,"parsedAt":57,"updatedAt":58},"3551","ECLI:DE:NEURIS:KSRE158120118","ecli-de-neuris-ksre158120118","B 3 KR 9\u002F24 R",47,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  (Krankenversicherung - Vertrag zur Heilmittelversorgung (hier: Physiotherapie) - Schiedsspruch \\- kein zwingendes Preisfestsetzungsmodell) \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen des Klägers zu 1 und der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2024 geändert und die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 insgesamt abgewiesen.\n\nDie Revisionen der Kläger zu 2 bis 5 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger zu 2 bis 5 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit stehen die Vergütung in der physiotherapeutischen Versorgung von August 2021 bis Dezember 2022 und die Zahlung für Vergütungsausfälle vom 10.1. bis 31.3.2021. \n\n2\\. Nach § 125 SGB V war erstmals zum 1.1.2021 ein Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapie auf Bundesebene über die Einzelheiten der Versorgung einschließlich der Preise zu schließen. Bei Nichteinigung war innerhalb von drei Monaten durch eine Schiedsstelle zu entscheiden. Traf diese erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, waren neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung ausgeglichen werden. \n\n3\\. Entsprechende Vertragsverhandlungen führten nicht zu einer Einigung über die Preise. Mit dem im Revisionsverfahren noch streitigen, zweiten Schiedsspruch vom 13.7.2021 *(schriftliche Fassung vom 21.7.2021; im Folgenden Schiedsspruch vom 13.7.2021)* setzte die beklagte Schiedsstelle nach § 125 Abs 6 SGB V die Preise für physiotherapeutische Leistungen ab August 2021 fest und bestimmte die Zahlung für Vergütungsausfälle von April bis Juli 2021. Sie hob die am 1.7.2019 gültigen Bundespreise für Behandlungen ab August 2021 um 14,09 % an und als Ausgleich für die verzögerte Preisfestsetzung von April bis Juli 2021 vorübergehend um 26,67 %. Zuvor hatte die Beklagte in einem ersten Schiedsspruch vom 26.2.2021 *(schriftliche Fassung vom 8.3.2021)* Vorgaben für eine Vergütungsvereinbarung der Vertragspartner formuliert, auf die sie im zweiten Schiedsspruch Bezug nahm. In Teilumsetzung des ersten Schiedsspruchs war es ab April 2021 zu einer vorweggenommenen Erhöhung der Preise um 1,51 % gekommen. \n\n4\\. Durch einen weiteren Schiedsspruch passte die Beklagte die Preise nach dem Schiedsspruch vom 13.7.2021 ab Januar 2023 an. Für die Zeit ab Januar 2024 einigten sich die Vertragspartner auf eine Anpassung. \n\n5\\. Gegen den Schiedsspruch vom 13.7.2021 erhoben sowohl der GKV-Spitzenverband (Kläger zu 1) als auch die am Schiedsverfahren beteiligten Spitzenorganisationen der Physiotherapie auf Bundesebene (Kläger zu 2 bis 5) Klagen. Das LSG hat, nachdem der Vorsitzende der beklagten Schiedsstelle Faktoren für die Preisfestsetzung des Schiedsspruchs in einer mündlichen Verhandlung erläutert hatte, die gegen die Preisfestsetzung sowohl vom Kläger zu 1 als auch von den Klägern zu 2 bis 5 erhobenen Klagen abgewiesen und Revision zugelassen. Die Begründung des Schiedsspruchs sei unter Einbeziehung der im ersten Schiedsspruch festgelegten Ausgangsfaktoren hinreichend. Die Festsetzung der Preiserhöhung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollierenden Freiraums der Beklagten. Auf die Klagen der Kläger zu 2 bis 5, die die Beklagte erstmals am 9.10.2020 angerufen hatten, hat das LSG den Schiedsspruch aufgehoben, soweit die Festsetzung von Zahlbeträgen zum Ausgleich der bei den Leistungserbringern nach Ablauf von drei Monaten nach Anrufung der Beklagten vom 10.1. bis 31.3.2021 eingetretenen Vergütungsausfälle abgelehnt worden war, und die Beklagte verpflichtet, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden *(Urteil vom 19.4.2024)*. Soweit das LSG in diesem Urteil über weitere Klagen und Anträge entschieden hat, sind diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. \n\n6\\. Mit ihren Revisionen wenden sich die Kläger zu 2 bis 5 gegen die Preisfestsetzung der Beklagten von August 2021 bis Dezember 2022 und rügen die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von § 125 SGB V und §§ 35, 41 SGB X. Bei der Festsetzung der Preise habe die Beklagte einige Parameter fehlerhaft verwendet bzw bewertet (insbesondere Jahresleistungszeiten, Sach- und Raumkosten sowie Unternehmerrisiko), sodass es zu einer zu geringen Preiserhöhung gekommen sei. Die Preisfestsetzung sei unzureichend begründet sowie ohne die notwendigen Tatsachenfeststellungen vorgenommen worden und beruhe darauf, dass die Beklagte ihren Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Dessen Einhaltung habe das LSG nicht hinreichend geprüft und zudem verkannt, dass das Nachholen der Begründung seitens der Beklagten schriftlich hätte erfolgen müssen. Nach wie vor lasse sich die Berechnung der Anhebung der Preise um 14,09 % nicht nachprüfen. \n\n7\\. \n\nDie Kläger zu 2 bis 5 beantragen, 1\\. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2024 zu ändern sowie den Schiedsspruch der Beklagten vom 13. Juli 2021 (schriftliche Fassung vom 21\\. Juli 2021) in Bezug auf die Festsetzungen zur Höhe der Vergütung in Ziffern 1, 2 und 4 Satz 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Schiedsantrag der Kläger zu 2 bis 5 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats insoweit neu zu entscheiden, 2\\. die Revisionen des Klägers zu 1 und der Beklagten zurückzuweisen.\n\n8\\. Der Kläger zu 1 wendet sich mit seiner Revision allein gegen die Teilaufhebung des Schiedsspruchs durch das LSG und die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über die Zahlung für Vergütungsausfälle auch vom 10.1.2021 bis 31.3.2021 statt erst ab April 2021. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts *(§ 125 Abs 5 Satz 2 und 3 SGB V)*. Die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf Zahlbeträge für Vergütungsausfälle zu beschließen gewesen seien, sei mit dem Datum des erstmaligen Zustandekommens der Verträge am 1.1.2021 verknüpft, nicht mit einer früheren Anrufung der Schiedsstelle. \n\n9\\. \n\nDer Kläger zu 1 beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2024 zu ändern und die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 insgesamt abzuweisen,\n\n10\\. \n\nDie Beklagte hat sich dieser Revision in der Sache angeschlossen und beantragt, 1\\. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2024 zu ändern und die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 insgesamt abzuweisen,2. die Revisionen der Kläger zu 2 bis 5 zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässigen Revisionen der Spitzenorganisationen der Physiotherapie auf Bundesebene sind unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)* , die des GKV-Spitzenverbands und der Schiedsstelle begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG)*. Die von den Klägern zu 2 bis 5 angefochtene Preisfestsetzung durch den Schiedsspruch hält mit dessen Begründung der gerichtlichen Überprüfung stand, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Unzutreffend hat das LSG entschieden, dass durch die Beklagte über die Zahlung für Vergütungsausfälle bereits vor April 2021 zu entscheiden ist. \n\n12\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des LSG, soweit es mit Revisionen der Beteiligten angegriffen worden ist, und die Regelungen des Schiedsspruchs der Beklagten vom 13.7.2021, die mit im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Klageanträgen der Kläger zu 2 bis 5 angefochten worden sind. \n\n13\\. a) Die Kläger zu 2 bis 5 begehren insoweit die Änderung des Urteils des LSG sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs bezogen auf die Festsetzung der Vergütungen in dessen Ziffern 1, 2 und 4 Satz 1 und die Verpflichtung der Beklagten zur neuen Entscheidung. Der Kläger zu 1 und die Beklagte begehren die Aufhebung des Urteils des LSG, soweit die Beklagte auf die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 verpflichtet wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Festsetzung von Zahlbeträgen zum Ausgleich von Vergütungsausfällen bereits für die Zeit vom 10.1. bis 31.3.2021 neu zu entscheiden. Eine eigenständige materielle Beschwer des Klägers zu 1 als Vertragspartner der Kläger zu 2 bis 5 mit von diesen abweichenden Begehren liegt insofern durch das Urteil des LSG vor. Dem Revisionsbegehren des Klägers zu 1 hat sich die vom LSG verurteilte Beklagte im Wege der Anschlussrevision zulässig angeschlossen. \n\n14\\. b) Die fristgemäß erhobenen Klagen der Kläger zu 2 bis 5 sind als kombinierte Teil-Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen *(Bescheidungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 131 Abs 3 SGG)* statthaft. In zeitlicher Hinsicht betreffen die Begehren der Kläger zu 2 bis 5 den Zeitraum vom 1.8.2021 bis 31.12.2022, weil weitere Schiedsstellenentscheidungen bzw Vereinbarungen der Vertragspartner für Folgezeiträume vorliegen. \n\n15\\. Der Schiedsspruch über die hiernach streitig gebliebenen Punkte stellt einen Verwaltungsakt dar, ohne dass ein Vorverfahrenserfordernis besteht *(§ 125 Abs 6 Satz 13 SGB V)*. Die gesonderte gerichtliche Anfechtung einzelner, auf die Preise bezogener Regelungen des Schiedsspruchs ist jedenfalls vorliegend zulässig. § 125 Abs 5 Satz 1 Alt 2 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Vertragspartner die Schiedsstelle bei fehlender Einigung (allein) wegen der Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise anrufen können. Auch § 125 Abs 2 SGB V unterscheidet ausdrücklich zwischen verschiedenen Regelungen in den Verträgen, zu denen als abtrennbare Regelungen die Preise der einzelnen Leistungspositionen gehören *(Nr 1)* , neben denen andere, nicht angefochtene Regelungen selbständig fortbestehen können *(vgl zu diesem Kriterium etwa BSG vom 15.12.2021 - B 3 P 4\u002F19 R - juris RdNr 20)*. Es greift daher die Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren über einen Schiedsspruch; eine Konstellation, in der für die Beurteilung der eigentlich zur Entscheidung gestellten Frage unabdingbar auf nicht zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemachte Regelungen des Schiedsspruchs zurückgegriffen werden muss, liegt nicht vor *(vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2\u002F13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 10).*\n\n16\\. c) Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zur Entscheidung über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 125 SGB V folgt aus § 29 Abs 4 Nr 3 SGG *(idF des 8. SGB IV-ÄndG vom 20.12.2022, BGBl I 2759)*. Soweit die dem angegriffenen LSG-Urteil zugrunde liegenden Verfahren zuvor beim SG anhängig waren, wurde durch § 210 Abs 3 SGG *(gleichfalls idF des 8. SGB IV-ÄndG)* mit Wirkung ab 1.1.2023 die Zuständigkeit des LSG angeordnet. \n\n17\\. 2\\. Rechtsgrundlage des Schiedsspruchs ist § 125 SGB V *(im Folgenden in der Normfassung des DVPMG vom 3.6.2021, BGBl I 1309, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet)*. Nach § 125 Abs 1 Satz 1 SGB V schließt der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen *(§ 125 Abs 1 Satz 2 SGB V)* , hier die vier klagenden Spitzenorganisationen der Physiotherapie auf Bundesebene. Die Verträge, zu deren Inhalten im Einzelnen § 125 Abs 2 bis Abs 3 SGB V rechtliche Vorgaben enthalten *(vgl dazu näher unter 7.)* , sind mit Wirkung ab dem 1.1.2021 zu schließen *(§ 125 Abs 1 Satz 3 SGB V)*. Kommt ein Vertrag nach § 125 Abs 1 SGB V ganz oder teilweise nicht bis zum 1.1.2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Abs 6 SGB V festgesetzt *(§ 125 Abs 5 Satz 1 SGB V)*. \n\n18\\. 3\\. Für den angefochtenen Schiedsspruch und dessen Begründung ist hinsichtlich der zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber mit § 125 SGB V bei Nichteinigung der Vertragspartner auf Bundesebene für eine zeitnahe bundesweite Preisfestsetzung durch eine Schiedsstelle für alle zugelassenen physiotherapeutischen Leistungserbringer entschieden hat *(vgl zu den Hintergründen BT-Drucks 19\u002F8351 S 198)*. Mit dieser gesetzlichen Konzeption ist auch entschieden, dass die Festsetzung nicht auf praxisindividuelle Preise zielt, sondern für bundesweite Preise nur an typischen Praxis- und Kostenstrukturen anknüpfen kann *(vgl etwa - in anderem rechtlichen Kontext - zu unterschiedlichen Maßstäben bei einer auf einen einzelnen Pflegedienst bezogenen Vergütungsvereinbarung und bei Vergütungsverhandlungen von Rahmen- bzw Kollektivverträgen auf Verbandsebene BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26\u002F15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr 10, RdNr 40 f)*. Zugleich sind mit den rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers zu den Verträgen besondere Anforderungen an die Vertragspartner als sachnahe Systembeteiligte zur Beobachtung der bundesweiten tatsächlichen Entwicklung der Kosten bei der Versorgung durch Heilmittelerbringer und deren Sicherstellung verbunden. Ausdruck findet diese gesetzgeberische Erwartung an die Vertragspartner auch in der zeitlichen Vorgabe des § 125 Abs 5 Satz 1 SGB V, wonach die Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anrufung zu entscheiden hat *(vgl dazu BT-Drucks 19\u002F8351 S 199)*. \n\n19\\. 4\\. Die Festsetzungen der Schiedsstelle sind gerichtlich überprüfbar, können aber nicht durch gerichtliche Preisfestsetzungen ersetzt werden. Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits betont, dass die gesetzliche Konzeption von Vertragsverhandlungen und Schiedsverfahren von der Einschätzung getragen wird, dass die Vertragspartner im Stande sind, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren; eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung scheidet deshalb sogar dann aus, wenn der Gesetzgeber auf ein Schiedsverfahren zur Vergütungsfestsetzung bei Scheitern von Vertragsverhandlungen verzichtet hat *(vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13\u002F20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr 7 RdNr 13 mwN)*. \n\n20\\. 5\\. Für die Überprüfung des Schiedsspruchs ist von dessen Begründung auszugehen. \n\n21\\. a) Als Verwaltungsakt unterliegt der Schiedsspruch grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 SGB X, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben *(Satz 2)*. Erforderlich ist eine Begründung, die die für die Entscheidungsfindung der Schiedsstelle wesentlichen Erwägungen hinsichtlich der zugrunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben hinreichend nachvollziehbar erkennen lässt. \n\n22\\. Die Begründung muss die Beteiligten des Schiedsverfahrens in die Lage versetzen, die Erfolgs-aussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Schiedsspruch zu prüfen. Sie muss bei dessen Inanspruchnahme den Gerichten ermöglichen, effektiven Rechtsschutz durch inhaltliche Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs zu gewähren. Dies setzt voraus, dass tragfähige Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, auf deren Grundlage die Abwägungsentscheidung eines Schiedsspruchs vorgenommen wird, weil andernfalls eine Art 19 Abs 4 GG entsprechende gerichtliche Überprüfung, ob die Schiedsstelle ihren Freiraum eingehalten hat, nicht möglich wäre *(vgl zum Zusammenhang von Begründungsanforderungen und Rechtsschutz BSG vom 4.7.2018 \\- B 3 KR 20\u002F17 R - BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr 1, RdNr 55 und BSG vom 4.7.2018 \\- B 3 KR 21\u002F17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 41, 44 mwN).*\n\n23\\. b) Die Begründungsanforderungen an einen Schiedsspruch reichen aber nicht so weit, wie sie gegenüber Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen gelten, die auf der Grundlage eines von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalts eine rechtlich gebundene Entscheidung treffen. Schiedssprüchen über Preisfestsetzungen liegen regelmäßig Tatsachen zugrunde, die weithin von den Vertragspartnern als Beteiligte des Schiedsverfahrens selbst beigebracht werden, wozu diese ggf von der Schiedsstelle im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht anzuhalten sind. Insbesondere muss die Schiedsstelle dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werden und kann sich auch deshalb regelmäßig auf den von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalt und die von ihnen beigebrachten Unterlagen stützen. Den Streitstoff und den ggf weiter zu ermittelnden Sachverhalt bestimmen damit im Wesentlichen die Vertragspartner selbst mit ihrem Vorbringen *(vgl BSG vom 19.4.2023 - B 3 P 6\u002F22 R - BSGE 136, 50 = SozR 4-3300 § 85 Nr 6, RdNr 30 f)*. Ausgehend von unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben zu den verschiedenen Regelungsgegenständen von Vertragsverhandlungen und Schiedsverfahren *(vgl zu § 125 SGB V unter 7.)* beeinflussen daher die aktive Mitwirkung der Vertragspartner im Schiedsverfahren, die ihren Ausdruck nicht zuletzt in der Zusammensetzung der Schiedsstelle überwiegend aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl findet *(vgl § 125 Abs 6 SGB V, § 3 Abs 1 Geschäftsordnung der Schiedsstelle nach § 125 Abs 6 SGB V),* sowie die damit zwangsläufig verbundene wechselseitige Kenntnis der vorgebrachten Tatsachen und ausgetauschten Positionen die Begründungsinhalte und -tiefe der Schiedsstellenentscheidungen. \n\n24\\. Bei der rechtlichen Bewertung der zugrunde gelegten Tatsachen hat die Schiedsstelle einen Freiraum, dessen Ausfüllung gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob bei der Bewertung der verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegten zutreffenden und tragfähigen Tatsachen unter Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben die Grenzen des Freiraums eingehalten sind *(vgl zur nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle eines Schiedsspruchs BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 3\u002F20 R - BSGE 133, 1 = SozR 4-2500 § 130b Nr 5, RdNr 39 f)*. Dieser Freiraum entspricht dem der Vertragspartner bei der Vereinbarung von Preisen, deren Nichteinigung durch den Schiedsspruch ersetzt wird, und mit dem anerkannt wird, dass nicht nur eine bestimmte Preisfestsetzung in Betracht kommt. Entsprechend ist auch nicht nur eine bestimmte Preisfestsetzung begründbar. Insofern werden die Begründungsinhalte und -tiefe auch durch die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung eines mit Interessenvertretern fachkompetent und paritätisch zusammengesetzten Gremiums beeinflusst. \n\n25\\. c) Den Begründungsanforderungen ist grundsätzlich bereits durch den Schiedsspruch zu genügen. Die Begründung eines gerichtlich angefochtenen Schiedsspruchs kann jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung durch Erläuterungen ergänzt werden. Für Schiedssprüche gelten - nicht anders als für sonstige Verwaltungsakte \\- § 41 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGB X, wonach selbst eine formell fehlende erforderliche Begründung nachträglich bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann *(vgl dazu BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 21\u002F17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 43 mwN).* Erst recht gilt dies für Ergänzungen einer bereits dem Schiedsspruch beigegebenen Begründung bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. \n\n26\\. 6\\. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der im Schiedsverfahren zwischen dem Kläger zu 1 und den Klägern zu 2 bis 5 ergangene Schiedsspruch der Beklagten hinsichtlich der Preisfestsetzung gerichtlich nicht zu beanstanden. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch vom 13.7.2021 die aufgezeigten Begründungsanforderungen erfüllt. \n\n27\\. a) Die dem angefochtenen Schiedsspruch mit seiner schriftlichen Fassung vom 21.7.2021 bereits beigegebene formell rechtmäßige Begründung, die im Klageverfahren vor dem LSG verfahrensrechtlich zulässig durch Erläuterungen der Beklagten sowohl in Schriftsätzen als auch durch Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht ergänzt worden ist, lässt hinreichend nachvollziehbar erkennen, welche Tatsachen zugrunde gelegt und wie diese rechtlich bewertet worden sind. \n\n28\\. Zutreffend ist das LSG dabei davon ausgegangen, dass die Begründung des Schiedsspruchs bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ergänzt werden kann und auch die Protokollierung der ergänzenden Erläuterungen des Vorsitzenden der beklagten Schiedsstelle zu einzelnen Faktoren der Preisfestsetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Anforderungen an eine schriftliche Begründung entspricht *(vgl § 160 Abs 5, § 297 Abs 1 Satz 3, § 415 Abs 1 ZPO; vgl auch BSG vom 6.10.1981 \\- 9 RVg 1\u002F81 - juris RdNr 15 zur Einbeziehung eines in der mündlichen Verhandlung protokollierten \"Bescheids\" nach § 96 SGG; BVerwG vom 25.1.1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323, juris RdNr 21 zur gerichtlichen Protokollierung einer Zusicherung)*. Es liegt weder eine unzulässige Veränderung des Wesensgehalts des streitigen Schiedsspruchs vor noch wurde die Rechtsverteidigung der Kläger zu 2 bis 5 in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert *(vgl zu diesen Aspekten Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 41 RdNr 12)*. \n\n29\\. Zu den ergänzenden Erläuterungen des Vorsitzenden der Beklagten ist den Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden. Die Kläger zu 2 bis 5 haben hierauf in ihrem Schriftsatz vom 26.2.2024 ausgeführt, dass die Beklagte den vollständigen Rechenweg, der zu einer Anpassung der Bundespreise um 14,09 % geführt hat, in der mündlichen Verhandlung offen gelegt habe einschließlich der erstmalig genannten maßgeblichen Faktoren sowie deren prozentualer Berücksichtigung. Mit Schriftsatz vom 29.2.2024 haben sie sich mit einer schriftlichen Entscheidung des LSG einverstanden erklärt. Darauf, ob sie die im gerichtlichen Verfahren ergänzte Begründung des Schiedsspruchs in der Sache für nachvollziehbar gehalten haben, kommt es danach für die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Ergänzungen nicht an. \n\n30\\. b) Auch das Revisionsvorbringen der Kläger zu 2 bis 5, dass die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vom 13.7.2021 nur die Ermittlung der Vollzeitäquivalente und die Jahresleistungszeit der Therapeuten erläutert und keine weiteren Faktoren genannt habe, führt nicht zu Begründungsmängeln der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr sind in diese auch die den Vertragspartnern und Beteiligten des Schiedsverfahrens bekannten Festsetzungen und Begründungen hierfür im Schiedsspruch vom 26.2.2021 als Begründungselemente einzubeziehen, weil sie ausdrücklich zum Gegenstand des Schiedsspruchs vom 13.7.2021 gemacht worden waren *(Nr 2.1 und 2.2 Buchst b und e der Gründe)*. \n\n31\\. Begründungsmängel folgen schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht für alle einzelnen Rechenschritte die Teilrechenoperationen zahlenmäßig im Einzelnen in der Begründung des Schiedsspruchs ausgewiesen hat. Anderenfalls würden die Begründungsanforderungen an die Abwägungsentscheidung der Schiedsstelle mit ihrem Kompromisscharakter überspannt *(vgl erneut BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 21\u002F17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 41, 44)*. Mit den aufgezeigten Begründungsanforderungen steht in Einklang, dass die Beklagte bei der Begründung ihrer Festsetzungen mehrfach offengelegt hat, diese ergäben sich auch aus einem Interessenausgleich mit Kompromisscharakter. \n\n32\\. 7\\. Ein zwingend zugrunde zu legendes Preisfestsetzungsmodell ist für die Heilmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich nicht vorgegeben. Soweit in § 125 SGB V rechtliche Vorgaben für die Preise bestimmt sind, sind diese hier eingehalten *(dazu 8.)*. \n\n33\\. a) Nach § 125 Abs 3 SGB V hat die Preisfestsetzung durch die Schiedsstelle - nicht anders als die auszuhandelnden Preisvereinbarungen der Vertragspartner dies haben \\- zu beachten, dass die Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen *(Satz 1)* , und sie hat unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebs insbesondere die Entwicklung der Personalkosten, die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung und die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Physiotherapiepraxis zu berücksichtigen *(Satz 2)*. Aus diesen Vorgaben folgt kein bestimmtes, zwingend zugrunde zu legendes Preisfestsetzungsmodell *(vgl demgegenüber die detaillierten gesetzlichen Vorgaben für die Schiedsstelle nach § 130b SGB V in dessen Abs 3)*. Zugrunde zu legen war für die Zeit ab 1.1.2021 lediglich, dass die sogenannten Bundeshöchstpreise, also die auf der Grundlage von § 125b Abs 2 SGB V zum 1.7.2019 einmalig und bundeseinheitlich für alle Krankenkassen und Vertragsregionen auf den höchsten, in einer Vertragsregion des gesamten Bundesgebietes vereinbarten Preis angehobenen Preise, Ausgangsbasis der Preisverhandlungen bzw des Schiedsverfahrens waren *(vgl hierzu BT-Drucks 19\u002F8351 S 201)*. \n\n34\\. Bezogen auf die einzelnen, in § 125 Abs 3 Satz 2 SGB V nicht abschließend aufgeführten Parameter enthält das Gesetz keine näheren verbindlichen Vorgaben, etwa zu deren Gewichtung im Einzelnen untereinander. Auch sieht das Gesetz Obergrenzen oder auch nur Leitplanken *(wie in § 130b Abs 3 SGB V)* bei den Preisfestsetzungen nicht vor; vielmehr finden nach § 125 Abs 3 Satz 3 SGB V die Beschränkungen des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität *(§ 71 SGB V)* keine Anwendung. Ebenso hat der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit bei den verschiedenen Kostenparametern verzichtet. Während etwa im Bereich des SGB XI - bei anderer rechtlicher Ausgangslage und einrichtungsspezifischen Vergütungssätzen \\- Wege zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Personalaufwendungen im Einzelnen festgelegt wurden *(§ 82c SGB XI)* , ergeben sich aus § 125 SGB V keine solchen Anhaltspunkte zur Bemessung der für die Preisfestsetzung zentralen Entwicklung der Personalkosten. Allerdings kann bei der Berücksichtigung der Personalkosten - entsprechend den Grundsätzen im SGB V *(vgl § 132a Abs 4 Satz 7 SGB V)* und in anderen Sozialleistungsbereichen *(vgl § 124 Abs 1 Satz 6 SGB IX, § 75 Abs 2 Satz 13 SGB XII) -* zugrunde gelegt werden, dass die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen regelmäßig nicht als unwirtschaftlich anzusehen ist *(vgl auch Hänlein in LPK-SGB V, 6. Aufl 2022, § 125 RdNr 4; Knispel in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 125 SGB V RdNr 54, Stand März 2020)*. \n\n35\\. b) Auch muss eine Schiedsstelle ihrer Preisfestsetzung *(§ 125 Abs 2 Nr 1 SGB V)* nicht zwingend eine Statistik der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zugrunde legen; dem Gesetz ist insoweit allenfalls ein Berücksichtigungsgebot zu entnehmen und dies nur für die Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer als transparente Preiskalkulationsgrundlage. \n\n36\\. Ausdrücklich zum Inhalt der Verträge enthält § 125 Abs 2 Nr 9 SGB V die Vorgabe, dass Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte zu regeln sind; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem GKV-Spitzenverband auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 SGB VII erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll. Bereits der Umstand, dass sich diese Vorgabe nicht in den die Preise ausdrücklich regelnden § 125 Abs 2 Nr 1 SGB V und § 125 Abs 3 SGB V findet - dies wäre bei intendierter Bindung der Preise an die von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übersendeten Daten zu erwarten gewesen -, spricht dagegen, dass § 125 Abs 2 Nr 9 SGB V zwingende Vorgaben für die Preise bestimmt. \n\n37\\. Es besteht nach § 125 Abs 2 Nr 9 SGB V allenfalls ein Berücksichtigungsgebot dieser Daten. Die Regelung knüpft an die durch das HHVG vom 4.4.2017 *(BGBl I 778)* ergänzten Vorgaben zu den Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln an *(vgl zu den Motiven der Transparenzvorgabe in § 125 Abs 1 Satz 4 Nr 5 SGB V aF BT-Drucks 18\u002F11205 S 66)*. Mit der durch das TSVG vom 6.5.2019 *(BGBl I 646)* Gesetz gewordenen Fassung des § 125 Abs 2 Nr 9 SGB V sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Umsetzung der vormaligen Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt habe, weshalb zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte nunmehr eine von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu erstellende Statistik zu verwenden sei, die der GKV-Spitzenverband bei dieser anzufordern habe *(vgl BT-Drucks 19\u002F8351 S 198; vgl hierzu auch Schneider in jurisPK-SGB V, 5. Aufl, § 125 RdNr 33, Stand 1.4.2025).* § 125 Abs 2 Nr 9 SGB V ist daher zwar eine Beibringungspflicht des GKV-Spitzenverbands im Rahmen von Vertragsverhandlungen und ggf im anschließenden Schiedsverfahren zu entnehmen; die Daten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind - ihre Eignung vorausgesetzt - bei der Preisfestsetzung auch zu berücksichtigen, doch ohne dass - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - für die Preise auf die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte allein maßgeblich abgestellt werden muss. \n\n38\\. c) Zur Festsetzung leistungsgerechter Preise gehört auch die angemessene Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos. \n\n39\\. Soweit die Preise eine \"leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung\" \"unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes\" zu ermöglichen haben *(§ 125 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB V)* , umfasst dies die angemessene Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos, auch wenn diese Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gesetzgeber nicht selbst vorgenommen hat *(vgl Knispel in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 125 SGB V RdNr 61, Stand März 2020; Schneider in jurisPK-SGB V, 5. Aufl, § 125 RdNr 41, Stand 1.4.2025; vgl demgegenüber bei den Bemessungsgrundsätzen für die Vergütung stationärer und ambulanter Pflegeleistungen die ausdrücklichen Regelungen in § 84 Abs 2 Satz 4 SGB XI und § 89 Abs 1 Satz 3 SGB XI)*. Auch für Heilmittelerbringer sind die auszuhandelnden oder festzusetzenden Preise nur dann leistungsgerecht, wenn nicht nur die Entwicklungen der Kosten unter Beachtung der von § 125 Abs 3 SGB V bezeichneten Parameter berücksichtigt werden, sondern mit den Preisen auch Spielräume für eine angemessene Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos verbleiben. \n\n40\\. Allerdings lassen sich den unbestimmten Rechtsbegriffen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit keine näheren Vorgaben zur Bemessung des Unternehmerrisikos entnehmen *(vgl so auch - für die Bemessung der gesetzlich vorgesehenen einrichtungsbezogenen angemessenen Gewinnchance im SGB XI - letztens BSG vom 19.4.2023 - B 3 P 6\u002F22 R - BSGE 136, 50 = SozR 4-3300 § 85 Nr 6, RdNr 22 ff mwN)*. Aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Modells bundeseinheitlicher Preise können jedenfalls keine Besonderheiten des Einzelfalls bei der Preisfestsetzung unter Beachtung einer angemessenen Berücksichtigung des Unternehmerrisikos berücksichtigt werden *(vgl hierzu bereits oben 3.)*. Die bundeseinheitliche Preisfestsetzung durch die Schiedsstelle muss aber erkennen lassen, dass in die Abwägungsentscheidung eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerrisikos grundsätzlich eingeflossen ist, dass also mit den festgesetzten Preisen Spielräume für Gewinne und Rücklagen verbleiben können, ohne dass dies bei jeder einzelnen physiotherapeutischen Praxis so sein muss *(vgl zu einer auf den gesamten Wirtschaftszweig abstellenden generalisierenden Betrachtung etwa BVerfG vom 14.5.1985 - 1 BvR 449\u002F82 ua - BVerfGE 70, 1 = SozR 2200 § 376d Nr 1, juris RdNr 87)*. \n\n41\\. 8\\. Die damit insgesamt auf eine konkretisierende Ausfüllung und Gesamtabwägung angelegten rechtlichen Vorgaben sind von der Beklagten gestützt auf verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegte zutreffende und tragfähige Tatsachen rechtlich in vertretbarer Weise beachtet und berücksichtigt worden. Ihre hiervon ausgehende Entscheidung über die Preisfestsetzung hält - ausweislich der hinreichend nachvollziehbaren Begründung des Schiedsspruchs \\- sowohl mit Blick auf die Berücksichtigung der Kostenentwicklung als auch die Beachtung von Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit die Grenzen des ihr eingeräumten Freiraums ein, wie bereits das LSG zutreffend gewürdigt und dies eingehend in Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Beklagten begründet hat. \n\n42\\. a) Zunächst hält es sich im Rahmen dieses Freiraums, dass die Beklagte für die Entwicklung der Personalkosten einer physiotherapeutischen Praxis einheitlich die durchschnittliche Entwicklung der Entgelte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Bund) zugrunde gelegt hat und nicht die Daten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Ihre Begründung hierfür, diese Daten lägen nur für 2019 vor und seien nicht oder nur eingeschränkt zur Abbildung der Personalkostenentwicklung geeignet, weshalb im Interesse der Einheitlichkeit bei der - auch künftigen - Ermittlung der Personalkostenentwicklung die Entgelte des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund) zugrunde gelegt würden, ist mit Blick auf die dargestellten rechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte \\- gestützt auf Angaben des Klägers zu 1 - für die Entwicklung der Sachkosten die Inflationsrate zugrunde gelegt hat und für die Entwicklung der sonstigen Gemeinkosten die Entwicklung der Büroraummiete. Die Gewichtung dieser jeweils auf Grundlage sachgerechter Anknüpfungspunkte ermittelten Elemente der Kostenentwicklung untereinander ist plausibel und räumt zutreffend der Personalkostenentwicklung das größte Gewicht ein. \n\n43\\. b) Auch der Rückgriff für die in der Praxis angestellten Therapeuten auf die jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund) für Physiotherapeuten (Entgeltgruppe 7\u002FStufe 5) und Masseure (Entgeltgruppe 6\u002FStufe 5) bewegt sich im Freiraum der Beklagten bei der Festsetzung leistungsgerechter und wirtschaftlicher (angemessener) Preise. Bezogen auf angestellte Physiotherapeuten hat die Beklagte plausibel begründet, dass die von den Klägern zu 2 bis 5 angegebene höhere Entgeltgruppe eines Spezialisten nach dem Anforderungsprofil der Statistik der Bundesagentur für Arbeit üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss voraussetze und dieses Profil von Physiotherapeuten mit einer dreijährigen Berufsausbildung in der Regel nicht erfüllt werde. \n\n44\\. Entsprechend hält sich der Rückgriff für Praxisinhaber auf die höhere Entgeltgruppe 9b\u002FStufe 4 (Physiotherapeuten) und Entgeltgruppe 8\u002FStufe 4 (Masseure) im anzuerkennenden Freiraum der Beklagten. Ihre Begründung, dass die im von den Klägern zu 2 bis 5 vorgelegten Gutachten benannte höhere Entgeltgruppe 10 eine Personalverantwortung der leitenden Physiotherapeuten mit einer Leitungsspanne von mindestens 16 Beschäftigten voraussetze, der Anteil der Einzelpraxen aber bei etwas über 80 % liege, ist nicht zu beanstanden. \n\n45\\. c) Dass die Beklagte die höhere Entgeltgruppe für Praxisinhaber als Möglichkeit einer Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung hat sie insbesondere damit begründet, dass die für Praxisinhaber berücksichtigten höheren Entgeltgruppen die Anleitung von Beschäftigten erforderten, der Anteil der Einzelpraxen aber bei etwas über 80 % liege. Vor dem Hintergrund der zutreffend als weitaus überwiegend angenommenen Struktur der Physiotherapiepraxen ohne solche Leitungsfunktion können typisierend weitere Gewinnmöglichkeiten auch darin liegen, dass für den administrativen Mehraufwand aller Praxisinhaber elf Stunden pro Woche (als Mittel zwischen den von den Beteiligten des Schiedsverfahrens jeweils angesetzten streitigen Werten) zugrunde gelegt wurden. \n\n46\\. Zudem berücksichtigt der Schiedsspruch vom 13.7.2021 bei der Festlegung der Jahresleistungszeit der in der Praxis angestellten Therapeuten mit 1450 Stunden (als Kompromiss zwischen den von den Vertragspartnern vorgetragenen Werten) und der Praxisinhaber mit 1121 Stunden (nach Abzug des administrativen Mehraufwands), dass diese zB wegen kurzfristigen Verhinderungen der Patienten regelmäßig nicht in ihrer gesamten Arbeitszeit therapeutisch tätig sein können. Insofern ordnet die Beklagte die Minderauslastung einer Praxis nur teilweise dem Risiko der Praxisinhaber zu; bei geringeren Ausfallstunden kann auch dies zu Gewinnen führen. Dieser Ansatz ist vergleichbar der Bemessung einer Gewinnchance bei der Festsetzung der Pflegevergütung nach dem SGB XI durch Steuerung über Auslastungsquoten, sofern diese im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt sind, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen können *(vgl BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2\u002F12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4, RdNr 26).* Auch der in die Kalkulation eingestellte Zinssatz für einen typisierend berücksichtigten Investitionsbedarf von 40 000 Euro für die Eröffnung einer physiotherapeutischen Praxis in Höhe von 5,5% kann Gewinnmöglichkeiten enthalten. Die Festsetzung eines von diesen berücksichtigten Einzelaspekten einer angemessenen Berücksichtigung des Unternehmerrisikos unabhängigen gesonderten Zuschlags für dieses Risiko ist rechtlich nicht zwingend vorgegeben. \n\n47\\. d) Schließlich gibt die Kalkulation der Vollzeitäquivalente für die durchschnittliche Größe einer physiotherapeutischen Praxis einschließlich des therapeutisch tätigen Praxisinhabers zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Beklagte hat hierin sachgerecht auch Klein- und Kleinstpraxen einbezogen und im Sinne einer Annäherung an die unterschiedlichen Ansätze der Beteiligten des Schiedsverfahrens plausibel eine Praxisgröße zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Versorgungsverhältnissen besser entspricht. Ausgehend hiervon setzte sie im Sinne eines Interessenausgleichs mit Kompromisscharakter 2,9 Vollzeitäquivalente an. \n\n48\\. e) Einer weitergehenden zahlenmäßigen Ausweisung aller einzelnen der Entscheidung zugrunde gelegten Rechenoperationen bedurfte es nicht. Vielmehr durfte die Beklagte \\- wie mehrfach geschehen - nach Würdigung der von den Beteiligten des Schiedsverfahrens vorgelegten Gutachten darauf hinweisen, dass einzelne Festlegungen auf dem Weg zu ihrer Mehrheitsentscheidung auch auf einem Interessenausgleich mit Kompromisscharakter beruhen. Insofern hat es das LSG als hinreichend nachvollziehbare und vertretbare rechtliche Bewertung der Beklagten zutreffend gewürdigt, dass aus den vom Kläger zu 1 und von den Klägern zu 2 bis 5 vorgelegten Gutachten - deren präsentierte Daten auch auf Annahmen und Vorgaben beruhten und nur eingeschränkt repräsentativ und valide waren - von der Beklagten nicht die für die Preisfestsetzung erforderlichen Parameter ohne eigene abwägende Entscheidung übernommen werden konnten. \n\n49\\. f) Entgegen der Auffassung der Kläger zu 2 bis 5 reicht die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs nicht so weit, dass dessen Preisfestsetzung darauf zu überprüfen ist, ob die rechtliche Bewertung der verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegten Tatsachen bei anderer Gewichtung und Gesamtabwägung auch zu einer anderen Preisfestsetzung hätte führen können. Allein maßgeblich ist, dass die Beklagte ausweislich der hinreichenden Begründung ihres Schiedsspruchs bei der Ausfüllung ihres insoweit rechtlich anzuerkennenden Freiraums die hierfür geltenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für das Gericht nachvollziehbar eingehalten hat. \n\n50\\. 9\\. Zutreffend hat die Beklagte dem Gesetz die zwingende rechtliche Vorgabe entnommen, dass Zahlbeträge zum Ausgleich von Vergütungsausfällen bei den Leistungserbringern durch eine verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle über die Preisfestsetzung nicht vor April 2021 zulässig waren, weil gesetzlich ein erstmaliger Abschluss von Verträgen mit Wirkung ab dem 1.1.2021 vorgesehen war. Darauf, dass die Beklagte hier bereits vor dem 1.1.2021 angerufen worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des LSG nicht an. Insoweit unterliegt das von dieser Vorgabe abweichende, vom Kläger zu 1 und der Beklagten angegriffene Urteil des LSG der Aufhebung. \n\n51\\. Nach § 125 Abs 5 Satz 2 SGB V *(in der im Zeitpunkt des Schiedsspruchs geltenden Fassung des GPVG vom 22.12.2020, BGBl I 3299)* beginnt das Schiedsverfahren vor den in § 125 Abs 5 Satz 1 SGB V genannten Zeitpunkten, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. § 125 Abs 5 Satz 3 SGB V bestimmt, dass neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen sind, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind, wenn die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung trifft. \n\n52\\. Zwar haben die Kläger zu 2 bis 5 die Beklagte hier zulässig bereits am 9.10.2020 angerufen, ein früherer Beginn als der 1.1.2021 für den Ablauf der Dreimonatsfrist kann aber nicht zugrunde gelegt werden; insofern besteht auch kein Freiraum der Schiedsstelle. Dies folgt aus der gesetzlich zwingenden Vorgabe, dass - nach mehrfachen Verschiebungen \\- Verträge nach § 125 SGB V erstmalig zum 1.1.2021 geschlossen werden konnten. Verzögerte Entscheidungen über Vergütungssteigerungen können daher tatbestandlich nicht vor dem 1.4.2021, also drei Monate nach dem erstmalig zum 1.1.2021 möglichen Abschluss der Verträge nach § 125 SGB V, getroffen werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird hier ausdrücklich erläutert, dass ein zeitgleiches Inkrafttreten der bundesweiten Heilmittelverträge und der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gewährleistet werden sollte. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 1.1.2021 verschoben hatte, wurden auch die Termine in § 125 Abs 1 Satz 3 SGB V und § 125 Abs 5 Satz 1 SGB V auf den 1.1.2021 geändert *(vgl BT-Drucks 19\u002F23483 S 30)*. \n\n53\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.","(Krankenversicherung - Vertrag zur Heilmittelversorgung (hier: Physiotherapie) - Schiedsspruch - kein zwingendes Preisfestsetzungsmodell)","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:13.859Z",{"id":60,"ecli":61,"slug":62,"caseNumber":63,"courtId":50,"decisionDate":64,"fullText":65,"summary":66,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":64,"parsedAt":67,"updatedAt":68},"3680","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196350405","ecli-de-neuris-ksre196350405","B 5 R 131\u002F25 B","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens - Einbeziehung weiterer Mitarbeiter \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. \n\n2\\. Die Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.3.2025 abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ua ein Gutachten des Internisten B eingeholt hatte. Das Gutachten ist von diesem sowie der Ärztin in Weiterbildung V unterschrieben und enthält über der Unterschriftenzeile den Zusatz \"Aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung\". Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen *(Beschluss vom 14.8.2025)*. \n\n3\\. Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. \n\n4\\. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. Die gerügten Verfahrensmängel werden nicht in der gebotenen Form dargetan. \n\n5\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n6\\. a) Die Klägerin trägt vor, der Sachverständige B habe keine Untersuchung selbst durchgeführt. Alle Untersuchungen seien durch Frau V erfolgt. Der Sachverständige sei weder bei der Anamnese noch während der Untersuchungen anwesend gewesen. Er sei lediglich am Ende des Untersuchungstags für ca fünf Minuten zu einem Gespräch von ihr, der Klägerin, mit Frau V dazugekommen. Die Klägerin hält das Gutachten aus diesem Grund für unverwertbar und rügt eine Verletzung von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 3 Satz 1 ZPO. \n\n7\\. Nach dieser Vorschrift ist ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Der Regelung in § 407a Abs 3 Satz 2 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass ein Sachverständiger sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen, auch anderer Ärzte, bedienen darf. Seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden *(vgl BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24\u002F03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 2 RdNr 6 = juris RdNr 7 mwN)*. Erst wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit des weiteren Arztes oder sonstigen Mitarbeiters gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine - das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden \\- Zentralaufgaben delegiert, ist die Grenze der erlaubten Mitarbeit überschritten und es liegt ein unverwertbares Gutachten vor *(vgl zB BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 9 SB 53\u002F14 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.6.2021 - B 13 R 294\u002F20 B - juris RdNr 7)*. Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf. \n\n8\\. Aus den von ihr geschilderten Umständen, als wahr unterstellt, ergäbe sich, dass der Sachverständige B keine der anlässlich des Gutachtenauftrags unternommenen Untersuchungen selbst durchführte. Damit wäre auch der auf dem Gutachten angebrachte Vermerk \"Aufgrund eigener Untersuchung\" in Bezug auf ihn inhaltlich unrichtig. Weder die Durchführung der Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens gehören indes in jedem Fall zu den unverzichtbaren Kernaufgaben, die ein Sachverständiger zwingend selbst wahrnehmen muss. Dies hängt vielmehr von der Art der im Einzelfall betroffenen Untersuchung ab. Je stärker diese auf objektivierbare und dokumentierbare organmedizinische Befunde bezogen ist, umso eher ist die Einbeziehung von Mitarbeitern möglich *(vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36\u002F12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 7 mwN)*. Soweit sich aus der Eigenart des Gutachtenthemas nicht ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des gerichtlich bestellten Sachverständigen benötigt wird oder es auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, reicht es aus, wenn der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht oder sich auf andere Weise einen persönlichen Eindruck verschafft. Entscheidend ist, dass er die Schlussfolgerungen des Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle persönliche Verantwortung für das Gutachten übernimmt *(vgl zB BSG Beschluss vom 18.9.2019 - B 5 R 308\u002F18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.1.2006 - B 2 U 358\u002F05 B - juris RdNr 4)*. Dass hier eine Kernaufgabe der Sachverständigentätigkeit auf Frau V übertragen worden oder die Übertragung aus anderen Gründen unzulässig gewesen sein könnte, ist nicht hinreichend dargetan. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, welche Untersuchungen im Rahmen des Gutachtenauftrags durchgeführt wurden. Die Klägerin geht daher nicht darauf ein, unter welchem Gesichtspunkt eine Befunderhebung durch den Sachverständigen B selbst nötig gewesen wäre, um ihre Leistungseinschränkungen aufgrund internistischer Erkrankungen zu beurteilen. \n\n9\\. Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Sachverständige B habe die - allerdings vom SG angeforderte - ergänzende Stellungnahme nicht erbracht, eine (weitere) Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das LSG rügen will, wäre auch insoweit keine Verfahrensrüge anforderungsgerecht bezeichnet. Zwar muss das Tatsachengericht, wenn es nicht anderweitig Klarheit über die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens erzielen will, den Sachverständigen auf Antrag des Betroffenen zur Erläuterung des Umfangs seiner Mitwirkung zur mündlichen Verhandlung laden *(vgl BSG Beschluss vom 14.10.2014 - B 1 KR 96\u002F14 B - juris RdNr 6)*. Die Klägerin trägt jedoch schon nicht vor, einen solchen Antrag gegenüber dem LSG gestellt und auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung aufrechterhalten zu haben. Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit sich die Vorinstanzen auf das Gutachten des Sachverständigen B gestützt haben. \n\n10\\. b) Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen *(§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG)* nicht ausreichend nachgekommen, indem es von einer Zeugenvernehmung ihres Ehemanns, der sie am Untersuchungstag begleitet habe, abgesehen habe. Zudem habe das LSG die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen. Das Beschwerdevorbringen erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge *(vgl dazu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160\u002F24 B - juris RdNr 5 mwN)*. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin gegenüber dem LSG entsprechende Beweisanträge gestellt und hieran bis zuletzt festgehalten habe. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe Zeugenbeweis angeboten für ihren erst- und zweitinstanzlichen Vortrag zur unzulässigen Übertragung der Gutachtertätigkeit auf Frau V, zeigt sie nicht auf, an etwaigen früheren Beweisanträgen nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG festgehalten zu haben *(vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 23.1.2024 - B 5 R 77\u002F23 B - juris RdNr 10)*. \n\n11\\. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n12\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens - Einbeziehung weiterer Mitarbeiter","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:26.110Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":75,"summary":76,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"3718","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150101212","ecli-de-neuris-ksre150101212","B 10 ÜG 4\u002F25 B","2025-12-11T00:00:00.000Z","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BSG, 11.12.2025, B 10 ÜG 4\u002F25 B\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BSG, 11.12.2025, B 10 ÜG 4\u002F25 B\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen\n            vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an\n            dieses Gericht zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 Euro festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um eine Entschädigung wegen unangemessener\n                  Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger führte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters ab 2015 vor dem\n                  SG Hannover und sodann vor dem LSG Niedersachsen-Bremen und dem BSG einen Rechtsstreit\n                  um Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach Abschluss des Verfahrens im Jahr\n                  2023 erhob er beim LSG Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor\n                  dem SG und dem LSG.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2023, dem Kläger zugestellt gegen Postzustellungsurkunde\n                  am 24.11.2023, wies das LSG die Klage ab, da vor dem SG keine wirksame Verzögerungsrüge\n                  erhoben worden sei und das Berufungsverfahren vor dem LSG nicht unangemessen lange\n                  gedauert habe. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 6.12.2023, der\n                  am 13.12.2023 beim LSG einging, eine mündliche Verhandlung.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Mit Beschluss vom 15.12.2023 verwarf das LSG den Antrag als unzulässig. Der Antrag\n                  sei nicht statthaft, weil der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 3 SGG als Urteil wirke.\n                  LSG-Urteile könnten nur nach Maßgabe der §§ 160,160a SGG angefochten werden. Der Beschluss\n                  sei nach § 177 SGG unanfechtbar. Dieser wurde dem Kläger am 12.1.2024 zugestellt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 26.6.2024\n                  nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei und\n                  daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar sei der Beschluss des LSG sachlich schlechthin\n                  unhaltbar und verstoße gegen das Willkürverbot, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung\n                  nicht im Hinblick auf das gegen den Gerichtsbescheid gegebene Rechtsmittel als unstatthaft\n                  angesehen werden konnte. Das LSG habe mit § 105 Abs 2 SGG eine offensichtlich einschlägige\n                  Norm nicht berücksichtigt. Es erschließe sich nicht, weshalb das LSG bei der entsprechenden\n                  Anwendung des § 105 SGG den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf\n                  mündliche Verhandlung als unstatthaft hätte ansehen können. Die angegriffene Entscheidung\n                  beruhe auch auf dem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\n                  stehe aber die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs 2 BVerfGG entgegen.\n                  Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss trotz § 177 SGG erfolgreich\n                  mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG zum BSG angefochten werden könne\n                  \u003Cem>(BVerfG Beschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475\u002F24 - juris)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Mit seiner daraufhin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche\n                  Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler des LSG geltend.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und\n                  zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Die Beschwerde ist zulässig.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Die Beschwerde ist statthaft. Grundsätzlich kann nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG nur\n                  die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder einem diesem gleichstehenden\n                  Beschluss selbstständig durch Beschwerde angefochten werden, nicht dagegen eine andere\n                  Entscheidung des LSG, wie sich aus § 177 SGG ergibt. Ausnahmsweise steht einem Beteiligten\n                  trotz einer Entscheidung in Form eines nach dieser Vorschrift an sich unanfechtbaren\n                  Beschlusses aber auch dasjenige Rechtsmittel zu, dass bei einer in der richtigen Form\n                  ergangenen Entscheidung zulässig wäre. Prozessbeteiligte dürfen dadurch, dass das\n                  Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form trifft, keinen Rechtsnachteil erleiden.\n                  Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen\n                  Rechtsmittels. Um das Prozessrisiko des Betroffenen zu minimieren, steht ihm in einer\n                  solchen Situation sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich\n                  ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer\n                  in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre \u003Cem>(vgl BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8\u002F14 B - \u003C\u002Fem>\n                  \u003Cem>SozR 4-1720 § 198 Nr 8 \u003C\u002Fem>\n                  \u003Cem>RdNr 9 mwN)\u003C\u002Fem>. Das ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde, weil das LSG hätte durch Urteil entscheiden\n                  müssen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Grundsätzlich durfte das LSG auch als Entschädigungsgericht gemäß § 202 Satz 2 SGG\n                  iVm § 201 Abs 2 Satz 1 GVG erstinstanzlich über die Entschädigungsklage des Klägers\n                  zunächst in entsprechender Anwendung des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden\n                  \u003Cem>(BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8\u002F14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 8 mwN;\n                     BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475\u002F24 - juris RdNr 10; aA Burkiczak\n                     in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, Stand 26.11.2025, § 105 SGG RdNr 21 mwN)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Auf den rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG erhobenen\n                  und nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auch sonst zulässigen Antrag des Klägers auf mündliche\n                  Verhandlung durfte das LSG als erste und zugleich einzige Tatsacheninstanz dagegen\n                  nicht durch Beschluss, sondern nur durch Urteil entscheiden, da § 158 SGG die Verwerfung\n                  durch Beschluss nur dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, das LSG funktional hier aber\n                  nicht als solches gehandelt hat, und zudem aufgrund § 105 Abs 3 SGG nicht die Zulässigkeit\n                  eines Rechtsmittels, sondern die Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung im Streit\n                  stand \u003Cem>(vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr\n                     24)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Der Kläger hat seine Beschwerde auch fristgemäß erhoben. Die Beschwerdefrist des\n                  § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist wegen § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht einschlägig,\n                  weil das LSG seinen Beschluss zu Unrecht als unanfechtbar bezeichnet hat \u003Cem>(BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475\u002F24 - juris RdNr 18)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>c) Die Beschwerde hat die für den Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen substantiiert\n                  bezeichnet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der gerügte Verstoß gegen § 105 Abs 2 SGG\n                  vorliegt und die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann \u003Cem>(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)\u003C\u002Fem>. Das LSG hätte nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auf den frist- und formgerechten Antrag\n                  des Klägers eine mündliche Verhandlung durchführen und über seine Entschädigungsklage\n                  durch Urteil entscheiden müssen \u003Cem>(§§ 125, 124 Abs 1 SGG)\u003C\u002Fem>. Denn nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung beantragt werden wenn,\n                  wie hier gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LSG als Entschädigungsgericht\n                  \u003Cem>(§ 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 3 GVG)\u003C\u002Fem>, die Berufung nicht gegeben ist. Es sind keine systematischen oder sonstigen Gründe\n                  ersichtlich, die es erlauben würden, die Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut\n                  bei einer entsprechenden Anwendung des § 105 SGG durch das LSG als Entschädigungsgericht\n                  gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 1 GVG nicht anzuwenden \u003Cem>(BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475\u002F24 - juris RdNr 10 mwN; zustimmend\n                     Schnitzer in Ory\u002FWeth, jurisPK-ERV, Stand 5.1.2026, § 105 SGG RdNr 35.1)\u003C\u002Fem>. Vielmehr greift auch in dieser Situation der Normzweck, das Recht des Klägers auf\n                  die insbesondere von Art 6 Abs 1 EMRK garantierte mündliche Verhandlung in anderen\n                  als ganz trivialen Rechtsstreitigkeiten zu sichern \u003Cem>(vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 2\n                     mwN)\u003C\u002Fem>. Wegen des rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid\n                  als nicht ergangen \u003Cem>(§ 105 Abs 3 SGG)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Beschluss des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Verletzung des\n                  Mündlichkeitsgrundsatzes ist im sozialgerichtlichen Verfahren zwar kein absoluter\n                  Revisionsgrund. Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung als Kernstück\n                  des sozialgerichtlichen Verfahrens \u003Cem>(vgl BVerfG vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1\u002F02 - BVerfGE 107, 395, 409 \u003C\u002Fem>\n                  \u003Cem>= SozR 4-1100 Art 103 Nr 1\u003C\u002Fem>\n                  \u003Cem>)\u003C\u002Fem> ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Verletzung des Rechts auf\n                  mündliche Verhandlung die Entscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruht \u003Cem>(vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58\u002F09 B - juris RdNr 10; BSG vom 7.12.2017 -\n                     B 14 AS 195\u002F17 B - juris RdNr 10; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81\u002F18 B - juris RdNr 7;\n                     BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72\u002F19 B - juris RdNr 7)\u003C\u002Fem>. Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung\n                  gebracht worden zu sein, bedarf es daher in der Regel keines weiteren Vortrags zum\n                  \"Beruhenkönnen\" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler. Es reicht\n                  vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene\n                  Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen \u003Cem>(stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 1 KR 78\u002F24 B - juris RdNr 10 mwN)\u003C\u002Fem>. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einem anderen Ergebnis\n                  gekommen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung\n                  zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung macht der Senat von der Möglichkeit\n                  des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\n                  an das LSG zurück.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>3. Da der Kläger mit der gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör\n                  bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob das LSG noch in anderer Weise verfahrensfehlerhaft\n                  gehandelt oder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage verkannt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-19\">19\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>5. Die auch im Fall der Zurückverweisung erforderliche Streitwertfestsetzung für das\n                  Beschwerdeverfahren \u003Cem>(Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1\u002F13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr\n                     7 &lt;insoweit nicht abgedruckt&gt;, juris RdNr 45 mwN)\u003C\u002Fem> beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, §\n                  52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der vom Kläger\n                  beantragten Entschädigungszahlung.\u003Cbr>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BSG, 11.12.2025, B 10 ÜG 4\u002F25 B","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-09T08:00:17.326Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":84,"summary":85,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":67,"updatedAt":86},"3715","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150600112","ecli-de-neuris-ksre150600112","B 9 V 1\u002F24 R","#  Sozialgerichtliches Verfahren - konsentierter Einzelrichter bzw konsentierte Einzelrichterin \\- gerichtliches Ermessen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zustimmung der Beteiligten - Ermessensausübung - sachfremde Erwägungen - ermessensfehlerhafte Zurückverweisung an das SG - Justizgewährleistungsanspruch - Beschleunigungsgebot \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Schockschadens. \n\n2\\. Am 17.5.2013 wurde die damalige Freundin und heutige Ehefrau der Klägerin von einem Mann ins Gesicht geschlagen und erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde auf der Nase sowie diverse Prellungen; außerdem verlor sie zwei Schneidezähne. Die Klägerin war persönlich am Tatort anwesend und erlebte den Angriff aus nächster Nähe mit. Der Täter wurde erstinstanzlich der gefährlichen Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit schuldig gesprochen; auf seine Berufung wurde das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt. Zivilrechtlich wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgelds an die Ehefrau der Klägerin verurteilt. \n\n3\\. Den von der Klägerin im Juli 2013 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es fehle an einem ihr gegenüber begangenen körperlichen Angriff und die Gewalttat gegenüber ihrer Freundin sei zur Anerkennung eines Schockschadens nicht gravierend genug *(Bescheid vom 30.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 4.5.2016)*. \n\n4\\. Im Klageverfahren hat die Klägerin zuletzt nur noch einen Schockschaden geltend gemacht. Gestützt auf ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie G hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids \"verpflichtet, festzustellen, dass die bei der Klägerin eingetretene 'Verschlimmerung einer vorbestehenden Neigung zur Verarbeitungsstörung mit leichter ängstlich-depressiver Symptomatik' ursächlich durch ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hervorgerufen worden ist, sowie der Klägerin wegen der eingetretenen Schädigung Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren\". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen *(Urteil vom 19.1.2023)*. \n\n5\\. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 geltend gemacht. Das LSG hat zunächst weitere Ermittlungen zum Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalls angestellt und den Beteiligten sodann ein undatiertes, auf eine \"Beweisanordnung vom 5.3.2021\" zu verschiedenen anderen Verfahren erstattetes Gutachten des Arztes und Fachanwalts für Medizinrecht G zu den Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gegeben. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten vom 26.1.2024, zu dem der erstinstanzlich gehörte Sachverständige G geladen, aber wegen dem Gericht zuvor angezeigter Verhinderung nicht erschienen war, hat der Berichterstatter die Beteiligten auf aus seiner Sicht vorliegende Ermittlungsmängel des SG hingewiesen und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen sowie die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der Anforderungen an die Amtsermittlung im Sozialen Entschädigungsrecht zuzulassen. Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis mit der Umwandlung des Erörterungstermins in einen Verhandlungstermin und zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Auf die anschließende mündliche Verhandlung hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen sowie die Revision zugelassen. Die Entscheidung beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, da das SG seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Inwieweit sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch das Miterleben des tätlichen Angriffs verschlechtert habe, lasse sich so nicht beurteilen. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung müssten umfangreiche, dem SG im Einzelnen vorgegebene, gerichtliche Ermittlungen nachgeholt werden. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch zum Erhalt beider Tatsacheninstanzen sei die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Die Entscheidung sei trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch den konsentierten Einzelrichter ergangen, weil der erkennende Senat seit mehreren Jahren keinen eigenen Vorsitzenden habe, sondern Vorsitzende anderer Senate für jeweils drei Monate tätig würden, sodass es keinen festen Spruchkörper gebe *(Urteil vom 26.1.2024)*. \n\n6\\. Mit seiner Revision rügt der Beklagte ua die Verletzung der § 155 Abs 3 und § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Der Berichterstatter habe über die Berufung trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ermessensfehlerhaft als Einzelrichter entschieden. Auch die Zurückverweisung der Sache an das SG sei ermessensfehlerhaft; das LSG sei gehalten gewesen, die von ihm für erforderlich erachteten Ermittlungen selbst durchzuführen, um das Verfahren zügig abzuschließen. \n\n7\\. \n\nDer Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2024 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. Januar 2023 zurückzuweisen.\n\n8\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n9\\. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. A. Die Revision des Beklagten ist zulässig. \n\n11\\. Das Rechtsmittel wurde vom LSG zugelassen; daran ist der Senat gebunden *(§ 160 Abs 3 SGG)* , selbst wenn diese Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte. Der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht steht jedenfalls nicht die zugleich ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das SG entgegen. Letztere stand unter der innerprozessualen aufschiebenden Bedingung, dass die durch das Urteil beschwerten Beteiligten nicht \\- wie im vorliegenden Fall - erfolgreich Revision einlegen *(vgl BSG Urteile vom 28.8.2024 - B 1 KR 23\u002F24 R, B 1 KR 24\u002F24 R und B 1 KR 25\u002F24 R \\- juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 284 und SozR 4-2500 § 109 Nr 95 vorgesehen)*. \n\n12\\. Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert. Eine sog formelle Beschwer liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung dem Rechtsmittelführer etwas versagt, das er beantragt hat *(vgl BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 KN 2\u002F07 U R - juris RdNr 13 mwN; Heinz in BeckOGK, SGG § 169 RdNr 19, Stand 1.11.2025)*. Deswegen ist ein Beteiligter auch dann beschwert, wenn er statt einer Sachentscheidung ein zurückverweisendes Urteil erhält *(vgl BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3\u002F13 B - juris RdNr 10 f)*. So liegt der Fall hier. Das LSG hat dem auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag des Beklagten nicht entsprochen, sondern das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen. \n\n13\\. B. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Die vom Beklagten formgerecht gerügten Verfahrensmängel liegen vor. Das Verfahren vor dem LSG leidet an dem absoluten Revisionsgrund des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, denn das Gericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Darüber hinaus verstößt die vom LSG ausgesprochene Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG gegen § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. \n\n14\\. 1\\. Das LSG hätte über die Berufung der Klägerin nicht nach § 155 Abs 3 und 4 SGG durch den sog konsentierten Einzelrichter entscheiden dürfen. Durch diese Verfahrensweise hat es den grundrechtlich fundierten Anspruch der Beteiligten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt *(zur einfachgesetzlichen Ausprägung der Bestimmung des gesetzlichen Richters BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14)*. \n\n15\\. § 33 Abs 1 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Senate der Landessozialgerichte in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig werden. Wegen § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG entscheidet das LSG in dieser Besetzung insbesondere, wenn es ein Urteil erlässt *(vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 12)*. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende allerdings auch bei Urteilen anstelle des Senats entscheiden *(§ 155 Abs 3 SGG)* ; ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden *(§ 155 Abs 4 SGG)*. \n\n16\\. a) Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG vor. Die Beteiligten haben im Termin vom 26.1.2024 einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt. \n\n17\\. b) Das LSG hätte im vorliegenden Fall gleichwohl nicht von der ihm dadurch grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen dürfen. Seine Vorgehensweise erweist sich als ermessensfehlerhaft. \n\n18\\. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 155 Abs 3 und 4 SGG ziehen die von den Beteiligten abgegebenen Einverständniserklärungen nicht zwingend die alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden bzw Berichterstatters nach sich; eine Entscheidung durch den vollständig besetzten Senat ist auch bei Vorliegen der Einverständniserklärungen nicht ausgeschlossen. Dementsprechend hat der Vorsitzende oder Berichterstatter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von der besonderen Verfahrensweise der Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter Gebrauch macht oder ob aus sachlichen Gründen eine Entscheidung durch den Senat geboten ist *(vgl BSG Urteil vom 1.6.2022 - B 3 KS 1\u002F21 R - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 29.1.2019 \\- B 2 U 5\u002F18 R - juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37\u002F13 R - juris RdNr 13 ff; grundlegend BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 17 ff; ebenso Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 155 RdNr 13; Sommer in BeckOGK, SGG § 155 RdNr 22 f, Stand 1.11.2025; Knittel in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 155 RdNr 105, Stand 19.10.2022; kritisch dagegen BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50\u002F17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 19; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 155 RdNr 19; Groth in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, VIII. Kapitel, RdNr 69)*. \n\n19\\. Die hiernach gebotene Ermessensausübung hat sich am Zweck der Regelungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG zu orientieren, die zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beitragen sollen. Dabei darf aber der Anspruch der Beteiligten auf angemessenen Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Entscheidungsfindungsprozess im Kollegium - anders als beim allein entscheidenden Richter, der alle Argumente selbst abzuwägen hat - in aller Regel maßgeblich vom Diskurs zwischen den einzelnen, gleichberechtigten Mitgliedern des Spruchkörpers im Rahmen der Beratungen bestimmt wird. Der Berichterstatter muss hierbei die Mehrheit des Kollegiums von seiner Ansicht überzeugen *(BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr* *21 mwN)*. Darüber hinaus ist der hohe Stellenwert, dem insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit beizumessen ist, zu berücksichtigen *(vgl hierzu Masuch\u002FSpellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN)*. Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Im Fall einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dagegen grundsätzlich ausgeschlossen *(vgl BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510\u002F17 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5\u002F18 R - juris RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37\u002F13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 ff).*\n\n20\\. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Rechtsprechung des BSG nur für bestimmte Konstellationen anerkannt. Das ist zum einen der Fall, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt wird *(vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22)*. Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter kommt zum anderen in Betracht, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelverfahren bezieht *(vgl zB BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37\u002F13 R - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18\u002F11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43\u002F08 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 2\u002F08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11)*. Da sich das LSG weder auf in Parallelfällen bereits anhängige Revisionsverfahren bezogen hat noch einer ständigen Rechtsprechung oder einer in vollständiger Besetzung getroffenen Leitentscheidung des Senats, dem der Berichterstatter angehört, gefolgt ist, liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor. \n\n21\\. Nach der dritten in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Ausnahme kann der konsentierte Einzelrichter trotz Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache allein entscheiden, wenn die Beteiligten - wie hier - ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben *(vgl zB BSG Urteil vom 18.12.2024 - B 8 SO 8\u002F23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-3500 § 82 Nr 16 vorgesehen - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18\u002F11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14; BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38\u002F08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2\u002F10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f)*. \n\n22\\. Dies gilt indes nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der konsentierte Einzelrichter aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung durch den vollbesetzten Senat verzichtet hat, sodass sich die Entscheidung als eine solche \"am Senat vorbei\" erweist. Mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters und den Anspruch der Beteiligten auf angemessenen Rechtsschutz, der im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich durch eine Entscheidung durch einen Senat bestehend aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gewährleistet wird, darf eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht den Eindruck erwecken, dass die von § 155 Abs 3 und 4 SGG eröffnete Möglichkeit nicht zur Entlastung des LSG oder im Interesse der Beteiligten an der Straffung des Verfahrens, sondern aus anderen Gründen genutzt wurde. Insbesondere darf nicht der Anschein entstehen, der gewählte Weg habe primär der Vermeidung einer Diskussion innerhalb des eigentlich zuständigen Entscheidungsgremiums gedient, die möglicherweise kontrovers verlaufen wäre und ein anderes als das vom Berichterstatter favorisierte Ergebnis gezeitigt hätte. Denn gerade in solchen Fällen zeigt sich der Mehrwert einer Entscheidung durch ein Kollegialgericht. \n\n23\\. Im vorliegenden Fall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den vollbesetzten Senat verzichtet wurde. In seinem Urteil hat das LSG ausgeführt, \"den Weg der konsentierten Einzelrichterentscheidung gewählt\" zu haben, weil \"der erkennende Senat seit rund drei Jahren keinen regulären Vorsitzenden hat, sondern im drei-Monats-Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden geschleppt wird, sodass es im erkennenden Senat keinen festen Spruchkörper gibt\". Dies lässt zum einen schon keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Ermessens abwägungsrelevanten Gesichtspunkten einer Straffung und Beschleunigung des Verfahrens einerseits und der Wahrung angemessenen Rechtsschutzes durch die Herbeiführung einer Entscheidung durch den vollbesetzten Senat andererseits erkennen *(vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3\u002F17 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 7.8.2014 \\- B 13 R 37\u002F13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21)*. Zum anderen und vor allem zeigt bereits ein Blick in die veröffentlichten Entscheidungen des 13. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, dass es diesem auch in den drei Jahren vor dem Sitzungstag im vorliegenden Verfahren möglich war, Urteile als Kollegialorgan zu fällen *(bspw LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.5.2023 - L 13 EG 4\u002F22 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2022 - L 13 VG 28\u002F21 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.5.2022 - L 13 VG 24\u002F21 - juris)*. Die mit der Einrichtung der Landessozialgerichte als Kollegialgerichte bezweckte Gewährung von angemessenem Rechtsschutz war somit trotz des fortgesetzten personellen Wechsels innerhalb des zuständigen Spruchkörpers gewährleistet. Schon deshalb konnte dieser Umstand allein die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht rechtfertigen. Daher bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine durch beständigen personellen Wechsel eintretende Funktionsunfähigkeit eines Kollegialgerichts überhaupt zugunsten einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter sprechen kann. Jedenfalls in einem Verfahren wie dem vorliegenden, dem das LSG nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern - über die dafür erforderliche Breitenwirkung hinaus - eine ganz erhebliche Tragweite beigemessen hat (\"generelle Vorgaben\"), konnte von dieser Möglichkeit nicht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden. Damit erweist sich die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter bei gleichzeitiger Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung als verfahrensfehlerhaft. \n\n24\\. 25 c) Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Der zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO)* führende Verstoß gegen § 155 Abs 3 und 4 SGG führt grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an den eigentlich zuständigen Spruchkörper *(vgl BSG Urteil vom 29.01.2019 - B 2 U 5\u002F18 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 8.11.2007 \\- B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24)*. Ob trotz des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrunds ausnahmsweise eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts in Betracht kommt *(BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37\u002F13 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 25.6.2009 \\- B 3 KR 2\u002F08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 12 f; offengelassen BSG Urteil vom 6.9.2018 \\- B 2 U 3\u002F17 R - juris RdNr 22)* , bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der streitgegenständliche Sachverhalt ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht geklärt. \n\n25\\. 2\\. Darüber hinaus beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das SG waren verfahrensfehlerhaft. Auch deshalb war das Berufungsurteil auf die Verfahrensrüge *(dazu BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 24\u002F24 R - juris RdNr 38; BSG Urteil vom 14.6.2018 \\- B 9 SB 2\u002F16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 19 mwN)* des Beklagten aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. \n\n26\\. Die Berufungsinstanz ist im sozialgerichtlichen Verfahren als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet, in der die Streitsache grundsätzlich im gleichen Umfang wie in erster Instanz geprüft und entschieden wird *(§ 157 Satz 1 SGG)*. Unter den Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung aber ausnahmsweise aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist *(§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG)*. \n\n27\\. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das LSG jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen, die im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs überprüft werden kann *(BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22\u002F05 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 11.12.2002 \\- B 6 KA 1\u002F02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18)*. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen. Im Zweifel ist es im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden *(BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 23\u002F24 R - juris RdNr 40; BSG Urteil vom 11.12.2002 \\- B 6 KA 1\u002F02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 7.8.1975 \\- 10 RV 313\u002F74 - SozR 1500 § 162 Nr 7 - juris RdNr 24)*. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dadurch eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens verhindert oder zumindest beschränkt werden kann *(vgl BGH Urteil vom 8.7.2004 - VII ZR 231\u002F03 - juris RdNr 20; in diese Richtung gehend auch BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3\u002F13 B - juris RdNr 15; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 5b; Sommer in BeckOGK, SGG § 159 RdNr 17, Stand 1.11.2025,)*. \n\n28\\. Der Senat lässt dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG vorlagen. Jedenfalls leidet die Entscheidung des LSG an einem Ermessensfehlgebrauch. Zu Unrecht hat es angenommen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache seien sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch im Interesse des Erhalts beider Tatsacheninstanzen geboten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils dauerte das gerichtliche Verfahren bereits über sieben Jahre an, wobei im Klageverfahren von Seiten des SG mindestens zwei Jahre lang keinerlei verfahrensfördernde Handlungen unternommen worden waren. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Da sich mit zunehmender Dauer eines Verfahrens die mit dem Justizgewährungsanspruch *(Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 EMRK)* verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, verdichtet *(BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 11 vorgesehen = SozR 4-1720 § 198 Nr 27 RdNr 36 mwN)* , war die Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht nur nicht geboten, sondern ausgeschlossen *(für einen Ausschluss der Aufhebung und Zurückverweisung schon bei einer Verfahrensdauer von fast sechs Jahren BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3\u002F13 B - juris RdNr 15)*. \n\n29\\. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - konsentierter Einzelrichter bzw konsentierte Einzelrichterin - gerichtliches Ermessen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zustimmung der Beteiligten - Ermessensausübung - sachfremde Erwägungen - ermessensfehlerhafte Zurückverweisung an das SG - Justizgewährleistungsanspruch - Beschleunigungsgebot","2026-07-10T22:07:29.991Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":92,"summary":93,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":94},"3720","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150160112","ecli-de-neuris-ksre150160112","B 9 SB 3\u002F24 R","#  Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft \\- Teilhabebeeinträchtigung \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob bei dem Kläger ab dem 31.7.2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und ab dem 25.3.2019 von 90 festzustellen ist. \n\n2\\. Der Kläger ist 2017 geboren und leidet an einer schweren Hämophilie A (erblich bedingte Störung der Blutgerinnung) mit einer Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) von weniger als einem Prozent. Auf seinen Erstantrag vom 31.7.2018 stellte der Beklagte einen GdB von 30 fest und erkannte das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu *(Bescheid vom 29.8.2018)*. Mit Widerspruch vom 14.9.2018 begehrte der Kläger unter anderem einen GdB von 80 bis 100. Aufgrund der schwierigen Venenverhältnisse sei ihm am 13.8.2018 ein zentralvenöser Broviac-Katheter implantiert worden, er sei vermehrt verletzungsgefährdet und auf ständige Beobachtung, Begleitung und Pflege angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n3\\. Im anschließenden Klageverfahren hat das SG weitere medizinische Unterlagen angefordert und ein amtsärztliches Gutachten des Landkreises O vom 25.3.2019 beigezogen. Nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 15.2.2021 unter Feststellung eines GdB von 40 ab dem 31.7.2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage des SG mit Schriftsatz vom 29.3.2021 erklärt, der Entwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sei zwar nicht verbindlich, enthalte aber den aktuellen, international anerkannten Stand zu den dort aufgeführten Gesundheitsstörungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und beruhe auf den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS. \n\n4\\. Im Nachgang zu einer psychologischen Stellungnahme zum aktuellen Entwicklungsstand des Klägers vom Sozialpädiatrischen Zentrum für chronisch kranke Kinder der Charité (SPZ) vom 10.6.2021 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.7.2021 ein weiteres Teilanerkenntnis unter Feststellung eines GdB von 50 ab dem 10.6.2021 abgegeben unter Anerkennung einer Verhaltensstörung mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen analog Teil B Nr 3.5.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 30. \n\n5\\. Das SG hat nach Aufrechterhaltung der Klage den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2019 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 15.2.2021 und 6.7.2021 verpflichtet, bei dem Kläger für den Zeitraum vom 31.7.2018 bis 24.3.2019 einen GdB von 80 und mit Wirkung ab dem 25.3.2019 von 90 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen. Die Bewertung der Bluterkrankheit richte sich nach Teil B Nr 16.10 der VMG und sei mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten. Eine höhere Bewertung komme nicht in Betracht, da nach den Arztberichten der Charité und den Berichten des SPZ eine Besserung bzw Stabilisierung zu verzeichnen sei. Zuletzt sei eine prophylaktische Behandlung eingeleitet worden, die auch den Katheter entbehrlich mache und eine normale Teilhabe des Klägers am Alltag weiter erleichtere. Für die psychische Störung sei im Funktionssystem Nervensystem und Psyche ein Einzel-GdB von 40 ab dem 25.3.2019 anzunehmen mit einer Erhöhung des Gesamt-GdB auf 90, weil das störungsbedingt impulsive und aggressive Verhalten des Klägers die Gefahr von Verletzungen mit Blutungsfolgen erhöhe und somit von einer gegenseitigen negativen Beeinflussung der Erkrankungen auszugehen sei (*Urteil vom 26.8.2021)*. \n\n6\\. Das LSG hat die Berufung des Beklagten nach Rücknahme der Klage betreffend das Merkzeichen B zurückgewiesen. Angesichts der Entwicklung der beim Kläger bestehenden schweren Hämophilie A mit einer Restaktivität von AHG mit weniger als ein Prozent sei die Bewertung mit einem GdB von 80 nach Teil B Nr 16.10 VMG am unteren Rand der vorgegebenen Spannbreite angemessen. Bei der Bewertung der Verhaltens- und emotionalen Störung mit einem GdB von 40 ab dem 25.3.2019 analog Teil B 3.5.2 VMG werde auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen. Ab diesem Zeitpunkt erhöhe sich der Gesamt-GdB auf 90. Zwar sei fraglich, ob Teil B Nr 16.10 VMG den Vorgaben in den §§ 2 und 152 SGB IX noch gerecht werde. Die Regelungen zur Hämophilie fänden gleichwohl Anwendung. Die VersMedV habe Gesetzesrang und der Gesetzgeber gehe nicht einmal aktuell von der Notwendigkeit der Anpassung der VersMedV an den Stand der medizinischen Wissenschaft aus. Teil B Nr 16.10 VMG regele die GdB-Höhe unabhängig von etwaigen Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich nach dem Grad der Restaktivität des AHG und verdränge als spezielleres Recht das allgemeinere Recht in § 152 SGB IX. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. \n\n7\\. Mit seiner Revision rügt der Beklagte, die vom LSG vorgenommene Anwendung des spezielleren Rechts der Regelungen zur Hämophilie in der VersMedV widerspreche § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Nach dem aktuellen medizinischen Stand der Wissenschaft sei die Teilhabebeeinträchtigung einer Hämophilie A mit einer Restaktivität kleiner als ein Prozent nicht allein aufgrund der Erkrankung selbst so gravierend, dass diese mit einem GdB von 80 oder mehr zu bewerten ist. Diese sei auch nach dem Therapieaufwand sowie der Einschnitte in der Lebensführung zu bestimmen. Behinderte Menschen mit annähernd gleicher Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erhielten ansonsten einen unterschiedlichen GdB. \n\n8\\. Auch innerhalb von Teil B Nr 16.10 VMG komme es zu einer Ungleichbehandlung, weil die Blutungsneigung bei der schweren und leichten Form im Gegensatz zur mittelschweren Form unerwähnt bleibe. Hier fordere der Gesetzgeber einen medizinisch notwendigen Therapieaufwand in Form der Behandlung der Blutungsneigung, sodass Teil B Nr 16.10 VMG nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden könne. \n\n9\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2024 sowie des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. \n\n13\\. A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG mit der darin enthaltenen Bestätigung der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, bei dem Kläger für die Zeit vom 31.7.2018 bis zum 24.3.2019 einen GdB von 80 und danach von 90 festzustellen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens B ist der Rechtsstreit nach Rücknahme der Klage erledigt *(§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG)*. \n\n14\\. B. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen nicht die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines höheren GdB ab dem 31.7.2018. Da der Kläger erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)* auf Feststellung eines GdB erhoben und der Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, richtet sich die Rechtslage für die Anfechtungsklage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Tatsachengerichten und ist für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich *(vgl BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1\u002F18 R - juris RdNr 9 mwN)*. Damit ist vorliegend das SGB IX in der ab dem 1.1.2025 geltenden zuletzt geänderten Fassung des Gesetzes vom 22.12.2023 anzuwenden *(Art 6 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024, BGBl I Nr 412)* und die VersMedV vom 10.12.2008 *(BGBl I 2412)* ab dem 3.10.2025 in der zuletzt geänderten Fassung vom 29.9.2025 *(BGBl I Nr 228)* zugrunde zu legen. \n\n15\\. 1\\. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, den GdB des Klägers wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen ab dem 31.7.2018 mit 80 und ab dem 25.3.2019 mit 90 festzustellen. \n\n16\\. Nach § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen *(vgl § 2 Abs 1 SGB IX)* das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Liegen wie bei dem Kläger mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen *(stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4\u002F21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 20 mwN)* : Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen *(vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX)* und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen *(Teil A Nr 1.2 VMG)*. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen in Teil B zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten *(Teil A Nr 3.1 Satz 1 VMG)*. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB *(Teil A Nr 3.2 Satz 2 VMG)* \\- in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden *(Teil A Nr 3.1 Satz 2 iVm Nr 3.2 und 3.3 VMG)*. \n\n17\\. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe *(stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4\u002F21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 21 mwN)*. Bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) müssen die Tatsachengerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39\u002F20 B - juris RdNr 11 mwN).* Bei der Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an, § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX *(in der Fassung des Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes vom 6.6.2023, BGBl I Nr 146, Seite 2 mit Wirkung vom 1.1.2024)*. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen *(stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6\u002F19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 38; BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 SB 2\u002F19 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 9 SB 20\u002F17 B - juris RdNr 7)*. \n\n18\\. 2\\. Von diesen Vorgaben ist das LSG in entscheidungserheblicher Hinsicht abgewichen. Es hat bei der Bewertung des GdB *(vgl Teil B Nr 1a VMG alte Fassung - aF -; seit 3.10.2025 Teil A Nr 1 und 3 VMG)* für die Hämophilie A des Klägers die speziellen Vorgaben der VMG für das Funktionssystem \"Blut, blutbildende Organe, Immunsystem\" *(Teil B Nr 16 VMG)* nach Teil B Nr 16.10 VMG und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen iS von § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht vollständig berücksichtigt. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht die Gesundheitsstörung der Hämophilie A Teil B Nr 16.10 VMG zugeordnet *(dazu unter a)*. Jedoch hat es bei der Bewertung der von ihm festgestellten Einschränkungen den medizinisch notwendigen Therapieaufwand und die daraus resultierenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht hinreichend berücksichtigt *(dazu unter b)*. \n\n19\\. a) Das Berufungsgericht hat wie zuvor das SG die Hämophilie A beim Kläger revisionsrechtlich nicht angreifbar Teil B Nr 16.10 VMG zugeordnet und seiner Entscheidung nicht die GdB-Bewertung im Entwurf des BMAS zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 28.8.2018 *(abrufbar unter: https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Ffachinfos\u002Fsechste-verordnung-zur-aenderung-der-versorgungsmedizin-verordnung-versmedv\u002F)* zugrunde gelegt. Die VersMedV vom 10.12.2008 *(BGBl I 2412; zuletzt geändert durch Gesetze vom 12.12.2019, BGBl I 2652, vom 6.6.2023, BGBl I 6 und mit Verordnung vom 29.9.2025, BGBl I 228)* hat mit Gesetz vom 7.1.2015 *(BGBl II 15)* in § 70 Abs 2 SGB IX eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage erhalten. Diese befindet sich seit dem 1.1.2018 in § 153 Abs 2 SGB IX *(Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3234)*. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das BMAS mit der Änderungsverordnung der VersMedV vom 29.9.2025 *(BGBl I Nr 228)* nach Maßgabe von § 241 Abs 5 SGB IX erstmals Gebrauch gemacht. Der Verordnungsgeber hat mit ihr in einem ersten Schritt lediglich Teil A der VMG *(Anlage zu § 2 VersMedV)* geändert und Teil B Nr 1 der VMG gestrichen. Dadurch und durch insgesamt 13 Verweise auf Teil B der VMG hat er aber deutlich gemacht, dass dieser Teil - abgesehen von Nr 1 - zunächst unverändert fortgelten soll. Damit ist auch dieser Teil vom Regelungswillen des Verordnungsgebers umfasst, sodass es auch insoweit keines Rückgriffs auf die Übergangsregelung des § 241 Abs 5 SGB IX mehr bedarf *(vgl zur historischen Entwicklung: BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1\u002F18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152 Nr 2 - juris RdNr 12 mwN)*. Der Sachverständigenbeirat hat sich Ende 2023 neu konstituiert und beabsichtigt die Überarbeitung dieses Teils der VMG in Angriff zu nehmen *(Stellungnahme der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMAS Kerstin Griese vom 18.9.2024, BT-Drucks 20\u002F12913 Nr 58 vom 20.9.2024)*. \n\n20\\. b) Soweit das LSG die Folgen der von ihm festgestellten Einschränkungen des Klägers infolge der Hämophilie ausschließlich in Anwendung der Vorgaben in Teil B Nr 16.10 VMG ohne Berücksichtigung des medizinisch notwendigen Therapieaufwands bewertet hat, hat es die Vorgaben der VMG *(Teil B Nr 1a VMG aF bzw seit 3.10.2025 Teil A Nr 1 und 3 VMG)* und den aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft jedoch nur unvollständig berücksichtigt. Denn Teil B Nr 16.10 VMG ist unter Einbeziehung der Blutungsneigung, des Therapieaufwands und sonstiger Auswirkungen der Hämophilie auslegungsfähig. Dort sind für die Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung) folgende Bewertungsspannen für GdB-Werte vorgesehen:  \nleichte Form mit Restaktivität von AHG über 5 %: GdB 20,  \nmittelschwere Form - mit 1-5 % AHG mit seltenen Blutungen: GdB 30 - 40,  \nmit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen: GdB 50 - 80,  \nschwere Form - mit weniger als 1 % AHG: GdB 80 - 100. \n\n21\\. Zwar ist somit nach dem Wortlaut von Teil B Nr 16.10 VMG die Hämophilie mit weniger als 1 % AHG als schwere Form der Blutungsneigung mit einem GdB von 80 bis 100 festgelegt, ohne dass dort ausdrücklich der daraus resultierende Therapieaufwand Berücksichtigung findet. Jedoch stellt diese GdB-Bewertung unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft für die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX alleine keine ausreichende (gesetzeskonforme) Grundlage dar. Wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten sind Zweifel an ihrem durch besondere Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfragen bei dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu klären *(dazu unter aa)*. Nach der vom SG eingeholten Auskunft des BMAS vom 29.3.2021 entspricht Teil B Nr 16.10 VMG isoliert betrachtet nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft, weil darin der medizinisch notwendige Therapiebedarf nicht hinreichend berücksichtigt wird *(dazu unter bb)*. Das Erfordernis der Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft in Anwendung von Teil B Nr 16.10 VMG mit der Maßgabe, die darin vorgegebene GdB-Bewertung unter Einbeziehung des medizinisch notwendigen Therapieaufwands vorzunehmen, ist gesetzeskonform *(dazu unter cc)*. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis bindet den Senat nicht und steht deshalb dem von ihm gefundenen Ergebnis nicht entgegen *(dazu unter dd)*. \n\n22\\. aa) Die VMG bilden - wie zuvor die vom BMAS herausgegebenen Anhaltspunkte - als antizipierte Sachverständigengutachten seit jeher ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB. An dieser Funktion hat sich durch die Überführung in die Rechtsform einer Verordnung im Kern nichts geändert *(vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4\u002F21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 28 mwN; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 9 SB 41\u002F22 B - juris RdNr 7)*. Nach wie vor ist der Inhalt der VMG nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) bzw dem für diesen geschäftsführend tätigen BMAS *(§ 3 VersMedV in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung; vgl Art 11 und 13 Abs 1 des Gesetzes vom 6.6.2023, BGBl I 6 und 8)* zu klären *(vgl BSG, Urteil vom 27.10.2022, aaO, RdNr 29 mwN)*. Daran hat sich durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Neuregelung zum Sachverständigenbeirat in § 153a SGB IX ab 1.1.2024 nichts geändert *(vgl Gesetz vom 6.6.2023, BGBl I, 2 zu Art 1 Abs 5)*. Der unabhängige Sachverständigenbeirat berät auch weiterhin das BMAS und bereitet die Fortentwicklung der VMG vor, die ua bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht verbindlich anzuwenden sind *(§ 153a Abs 1 Satz 2 SGB IX)*. Die in Teil B der VMG genannten GdB-Werte werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt *(vgl Teil A Nr 1.3 VMG unter Verweis auf § 153a SGB IX)*. Nach den rechtlichen Vorgaben der §§ 2, 152 SGB IX ist bei der GdB-Bewertung anhand der VersMedV (nebst Anlage) somit auch der aktuelle Stand der Medizin teilhabeorientiert zugrunde zu legen und sind die jeweiligen Bestimmungen entsprechend diesen Maßgaben anzuwenden *(so bereits zur Vorgängerregelung in § 69 SGB IX: BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2\u002F12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 27 mwN)*. \n\n23\\. bb) Wie die entsprechende Nachfrage des SG beim BMAS ergeben hat, beruht der Entwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 28.8.2018 auf den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin; er stellt den aktuellen, international anerkannten wissenschaftlichen Stand zu den darin aufgeführten Gesundheitsstörungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Nach der im Entwurf neugefassten Nummer 16.11.2.1 ist bei Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung auf Beeinträchtigungen durch Störung weiterer Funktionen und durch dauerhaft verbleibende Gesundheitsstörungen (wie insbesondere Funktionseinschränkungen an Gelenken und Muskulatur) zu achten, die im entsprechenden Funktionssystem zu bewerten sind. Die folgenden Bewertungskriterien der Nummern 16.11.2.2-7 stellen unter Zuerkennung von GdB-Werten zwischen 20 und 70 auf die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit und bedarfsorientierte Faktorsubstitution wegen Blutungen ab. Bei außergewöhnlich intensiver Behandlungsbedürftigkeit, wie insbesondere bei wiederholter Hemmkörperelimi-nationstherapie, seien höhere GdB gerechtfertigt. \n\n24\\. Nach der Anlage 2 zur eingeholten Auskunft des BMAS vom 29.3.2021, die seitens des Sachverständigenbeirats bei der Überarbeitung des Kapitels 16 zum Referentenentwurf der Sechsten Änderung der VersMedV berücksichtigt worden ist, kommt es seit den 1960er Jahren nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand für die Bewertung der Hämophilie neben dem Aktivitätsgrad der Gerinnungsfaktoren im Wesentlichen auf die Häufigkeit der Blutungsereignisse an. Mit abnehmender Faktoraktivität steige auch die Gefahr von (spontanen) Blutungen an. Wesentlich für das Überleben und die Lebensqualität sei danach die Form der Hämophilie und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten. Die Bewertung der Hämophilie müsse neben der Form der Erkrankung, den tatsächlich stattgehabten Blutungen und den krankheitsbedingten Einschränkungen auch die Art der Therapie, deren Umfang und zeitlichen Aufwand berücksichtigen. \n\n25\\. Diese medizinischen Erkenntnisse fügen sich ein in die rechtlich verbindliche Gliederung der VMG nach Funktionssystemen, auf welche die GdB-Feststellung aufbaut und können zur Bewertung der Auswirkung der Gesundheitsstörung Hämophilie *(nach Teil B Nr 16.10 VMG)* auf die Teilhabe im Leben in der Gesellschaft gemäß § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX angewendet werden *(vgl zur Systematik der VMG: BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4\u002F21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 24; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 9 SB 41\u002F22 B - juris RdNr 7; jeweils mwN)*. Systematisch steht damit die Anwendung von Teil B Nr 16 VMG insgesamt unter dem einleitend ausgeführten Postulat, dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen richtet. Insbesondere der Aspekt der Organfunktionsstörungen sowie deren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand erlaubt und verlangt es, sämtliche unter der Nr 16 aufgelisteten Krankheiten und deren GdB-Bewertung im Hinblick auf den konkreten Therapieaufwand und die damit verbundenen und die daraus resultierenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft miteinzubeziehen. \n\n26\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt Teil B Nr 16.10 VMG entsprechend dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand bereits mittelbar über den Therapieerfolg den zugrundeliegenden Therapieaufwand durch die Unterscheidung einer leichten, mittelschweren und schweren Form der Blutungsneigung unter Orientierung an der Restaktivität des AHG. Bereits das Wort \"Blutungsneigung\" zeigt auf, dass ein gesteigertes Risiko von spontanen Blutungen GdB-erhöhend bewertet werden kann. Darin kommt aber auch ein erhöhter Therapieaufwand zum Ausdruck. Darauf weist der Beklagte selbst in seiner Revisionsbegründung hin. Denn der Verordnungsgeber geht offensichtlich für die schwere Form von den häufigsten Blutungen mit dem größten Therapieaufwand aus, wie sich aus der Binnensystematik der Nr 16.10 VMG und der dort im Anschluss aufgeführten sonstigen Blutungsleiden hinsichtlich der GdB-Höhe mit Orientierung an den Auswirkungen erkennen lässt. Bereits der Begründung zu B 16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem, ist zu entnehmen, dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten ua des Blutes nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, den Rückwirkungen auf andere Organe, den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen richtet. \n\n27\\. Indem für die mittelschwere Form mit seltenen Blutungen ein GdB von 30 bis 40 und mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen ein GdB von 50 bis 80 vorgesehen ist, bemisst sich die GdB-Bewertung erkennbar wesentlich nach der Blutungsneigung lediglich unter Orientierung an der Form der Erkrankung (Faktoraktivität). Das ergibt sich bereits aus der Überschrift zu Teil B Nr 16.10. Demgemäß liegt eine leichte Form vor, die sich an einer Faktoraktivität von über 5 % AHG orientiert, bei einer Blutungsneigung, die noch unterhalb der nur selten vorkommenden Blutungen anzusiedeln ist. Eine schwere Form, die sich an einer Faktoraktivität von unter 1 % orientiert, ist bei einer über dem oberen Ansatz der mittelschweren Form liegenden Blutungsneigung anzunehmen. Dabei ist der fließende Übergang von der mittelschweren zur schweren Form der Hämophilie an der gleich hohen GdB-Bewertung mit 80 für den oberen Bereich der mittelschweren Form und dem unteren Bereich der schweren Formerkennbar, sodass hier insbesondere therapiebedingte Umstände zu berücksichtigen sind. Die Angaben der Restaktivität des AHG zu den jeweiligen Erkrankungsformen leicht, mittelschwer und schwer sind bloße Messwerte und dienen lediglich als Anhaltspunkte für die Orientierung an der Form der Hämophilie, die bei der Bewertung des GdB als grundsätzlich risikoerhöhend für eine Blutungsneigung mit zu berücksichtigen sind. Dass konkret die seitens des LSG bindend festgestellte *(§ 163 SGG)* Faktoraktivität von unter 1 % AHG nicht zwingend eine schwere Form der Hämophilie mit der Rechtsfolge eines Mindest-GdB von 80 bedeutet, ergibt sich aus dem Kontext, insbesondere der systematisch zuvor erwähnten mittelschweren Form, die neben der Faktoraktivität von 1-5 % AHG zusätzlich nach der Anzahl der Blutungen (seltenen Blutungen, häufigen \u003Cmehrfach jährlich> ausgeprägten Blutungen) differenziert sowie dem Charakter der zusätzlichen konkretisierenden Angaben zu dem Erkrankungsbild als Regelbeispiele, von denen in begründeten Ausnahmen abgewichen werden kann *(vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2024 - L 3 SB 3164\u002F23 - juris RdNr 46; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2014 - L 13 SB 371\u002F13 - juris RdNr 14)*. \n\n28\\. Eine Bewertung des GdB ausschließlich nach der Form der Erkrankung ausgehend von der Faktoraktivität widerspricht der dargestellten Systematik von Kapitel 16.10. Diese richtet sich wesentlich nach den stattgehabten tatsächlichen Blutungen. Denn nur diese belegen zugleich eine Realisierung des der Form der Hämophilie innewohnenden Risikos spontaner Blutungen. Korrespondierend mit dem hieraus resultierenden Therapieaufwand sind die sich ergebenden krankheitsbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen. Denn einer erhöhten Blutungsneigung ist denknotwendig therapeutisch zu begegnen. \n\n29\\. cc) Das vom Senat zugrunde gelegte Verständnis der VersMedV und ihrer Anlage in den VMG verstößt nicht gegen die Vorgaben der §§ 1, 2, 152 SGB IX oder anderer höherrangiger Normen. § 3 VersMedV *(in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung)* verpflichtet den ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin, die Fortentwicklung der VMG vorzubereiten, wie es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht *(vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4\u002F21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 33 mwN)*. Daran hat sich mit Einführung von § 153a SGB IX ab 1.1.2024 *(Gesetz vom 6.6.2023, BGBl I 2)* nichts geändert. Das Gebot, diesen Erkenntnisstand bei der Bewertung der Behinderung zu berücksichtigen, folgt aus § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX über deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die VersMedV (nebst Anlage) im Lichte der rechtlichen Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht anzuwenden *(vgl bereits zur Vorgängerregelung in § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX: BSG Urteil vom 30.9.2009 \\- B 9 SB 4\u002F08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10, RdNr 19 mwN)*. Vor dem Hintergrund der seit dem 3.10.2025 geltenden geänderten Fassung der VersMedV vom 29.9.2025 *(BGBl I Nr 228)* kommt es vorliegend zwar nicht mehr darauf an, ob eine Normenkonkurrenz zwischen der über § 241 Abs 5 SGB IX vorübergehend im Gesetzesrang stehenden bisherigen VersMedV und § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX besteht und ob diese einer systemgerechten (\"systematischen\") Auslegung unter Harmonisierung der Regelung zugänglich ist *(vgl hierzu BSG Urteil vom 21.8.2008 - B 13 RJ 44\u002F05 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 27 mwN)*. \n\n30\\. Ungeachtet dessen war eine vom Berufungsgericht angenommene ausschließliche Anwendung von Teil B Nr 16.10 VMG als speziellere Regelung unabhängig von etwaigen Teilhabebeeinträchtigungen nicht angezeigt. Nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung von Teil B Nr 16.10 VMG lag zu keinem Zeitpunkt eine Normenkonkurrenz vor. Der Senat hat daher keinen Anlass anzunehmen, dieses Verständnis der VMG könnte vorliegend den Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX widersprechen. Die VersMedV und ihre Anlage ergänzen vielmehr die gesetzliche Vorgabe insbesondere in § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX und dienen der Verwirklichung einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen an der Gesellschaft *(vgl Vorbemerkung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.9.2025, BGBl I Nr 228).* Die VMG legen seit jeher die Grundsätze für die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen verbindlich fest, die auch für die Festlegung des GdB maßgebend sind *(vgl Teil A Nr 2 VMG aF und ab 3.10.2025 Teil A Nr 1.2 VMG; BSG Urteil vom 17.4.2013 \\- B 9 SB 3\u002F12 R - juris RdNr 27)*. Deren Inhalt zu ermitteln und die Bewertung der Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Bemessung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe. Dabei stellen die GdB-Werte im Rahmen der Zuordnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu den in Teil B genannten Funktionssystemen nach Teil A Nr 2e VMG aF bzw nunmehr Teil A Nr 3.1 VMG lediglich Anhaltspunkte dar *(vgl Teil B Nr 1a VMG aF bzw Teil A Nr 1.1 Satz 6 VMG)* , von denen begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig sind, um den Besonderheiten jeweils Rechnung zu tragen *(vgl auch Schaumberg, jurisPR-SozR 22\u002F2025 Anm Nr 3 unter C.; Mecke, SGb 2023, 220, 224)*. Die Beurteilungsspannen der in Teil B VMG genannten GdB-Werte sind auch unter Berücksichtigung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstands auszufüllen *(vgl Teil A Nr 1.1 und Nr 1.3 VMG)*. Dieser lässt sich vorliegend in den Bewertungsrahmen von Teil B Nr 16.10 VMG einfügen und der GdB-Bewertung zugrunde legen. \n\n31\\. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht diese harmonisierende Auflösung des vermeintlichen Widerspruchs zwischen den neuesten medizinischen Erkenntnissen aufgrund verbesserter Therapiemöglichkeiten bei Hämophilie und der von Teil B Nr 16.10 VMG zugrunde gelegten Blutungsneigung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung *(Art 3 Abs 1 GG)* von Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Betroffenen gleichbehandelt. Die Anforderungen in Teil B Nr 16.10 VMG lassen sich auch nicht durch eine analoge Anwendung zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen nach Maßgabe der Regelung in Teil A Nr 1.6 VMG *(vgl Teil B Nr 1b VMG aF)* umgehen. Teil B Nr 16.10 VMG enthält spezielle Tabellenwerte für die dort genannte Gesundheitsstörung der Blutungskrankheiten, deren Auswirkungen je nach Blutungsneigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mit anderen Gesundheitsstörungen gleichgesetzt werden können. Denn ohne einen solchen Befund erlauben die VMG keine zuverlässige Feststellung einer Hämophilie. Eine Änderung bzw Anpassung der mit einem GdB zu bewertenden Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen obliegt dem Gesetzgeber bzw dem Verordnungsgeber *(vgl § 153 Abs 2 und § 241 Abs 5 SGB IX)*. \n\n32\\. dd) Die tatsächlichen Feststellungen des LSG und deren Bewertung stehen dem vom Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden *(§ 163 SGG)* , soweit dagegen - wie hier - keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, sodass die revisionsgerichtliche Prüfung auf den Abwägungsvorgang und das Auffinden entscheidungserheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist *(vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11\u002F19 R - juris RdNr 38 mwN)*. Vorliegend fehlt jedoch im Rahmen der notwendigen Würdigung der Gesamtumstände die Abwägung des für und gegen die Bemessung des GdB nach Teil B Nr 16.10 VMG sprechenden Therapieaufwands anhand der bestehenden Blutungsneigung und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung, sodass insoweit ein Abwägungsausfall vorliegt, der die Bindung des Revisionsgerichts an die festgestellte Haupttatsache entfallen lässt *(BSG, aaO)*. \n\n33\\. Das LSG führt in dem angefochtenen Urteil aus, dass es die GdB-Höhe nach Teil B Nr 16.10 VMG ausschließlich am Grad der Restaktivität des AHG unabhängig von etwaigen Teilhabebeeinträchtigungen bemessen hat. Damit hat das Berufungsgericht aber den von ihm festgestellten neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Hämophilie und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung iS von § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX bei der von ihm vorgenommenen GdB-Bemessung nicht berücksichtigt. Zwar wird im Tatbestand ausführlich die vom SG vorgenommene Abwägung der therapiebedingten Beeinträchtigungen bei der GdB-Bemessung der beim Kläger bestehenden Hämophilie dargestellt. Eine eigene Abwägung in den Entscheidungsgründen nimmt das LSG insoweit ausgehend von seiner Rechtsansicht konsequenterweise aber nicht vor und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs 2 SGG lediglich auf die Ausführungen des SG zu Verhaltens- und emotionalen Störungen in Form einer sonstigen Störung sozialer Funktionen im Bereich der Kindheit. Damit hat das LSG die zwingenden Vorgaben von Teil B Nr 16.10 VMG iVm § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht hinreichend beachtet. Denn nach §§ 1 Satz 1, 2 Abs 1 SGB IX sind die Auswirkungen der festgestellten Behinderung auf die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich. \n\n34\\. C. Das LSG wird nach der Wiedereröffnung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu entscheiden haben, wie hoch der GdB für die von ihm festgestellten therapiebedingten Beeinträchtigungen aufgrund der Blutungsneigung der beim Kläger bestehenden Hämophilie A mit einer Restaktivität von weniger als ein Prozent nach Maßgabe des aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft zu bemessen ist. Dabei hat es die oben genannten zwingenden Vorgaben in Teil B Nr 16.10 VMG zu berücksichtigen und die Beurteilungsspannen der GdB-Bemessung unter Einbeziehung der Substitutionstherapie und ihrer Auswirkungen auszufüllen *(Teil A Nr 1 und 3 VMG)*. Da die im Plasma vorhandene Restfaktoraktivität wegen der mittlerweile bestehenden Medikations- und Substitutionsmöglichkeiten nicht zwingend regelhaft auf die Häufigkeit und Schwere von Blutungsereignissen schließen lässt, kann zB bei geringem Therapieaufwand eine Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit ein niedriger anzusetzender GdB in Frage kommen. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und dadurch entstehenden Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen \\- bedroht sind *(vgl Chiari JB et al, Haemophilia. 2024;30(2):331)*. Schließlich wird das LSG im Rahmen einer Gesamtschau nach § 153 Abs 3 SGB IX für die Bildung des Gesamt-GdB die von der Revision nicht (mehr) angegriffene Bemessung der Verhaltensstörung einzubeziehen haben. \n\n35\\. D. Dem LSG bleibt auch die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. \n\n## Sonstiger Langtext\n\nBUNDESSOZIALGERICHT\n\nBeschluss\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBSG Az.: B 9 SB 3\u002F24 R\n\nLSG Berlin-Brandenburg 06.08.2024 - L 11 SB 200\u002F21\n\nSG Neuruppin 26.08.2021 - S 40 SB 29\u002F19\n\n…………….,\n\nKläger und Revisionsbeklagter,\n\nProzessbevollmächtigte: ……………………………………………..,\n\ng e g e n\n\nLand Brandenburg,\n\nvertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung - Schwerbehindertenrecht,\n\nLipezker Straße 45, 03048 Cottbus,\n\nBeklagter und Revisionskläger.\n\nDer 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2026 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden beschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 wird gemäß §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, § 138 Satz 1 und 2 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort\n\nin RdNr 2, 2. Zeile anstatt antihämophielem richtig heißt: antihämophilem\n\nsowie\n\nin RdNr 14, 2. Zeile richtig heißt: Da der Kläger erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines GdB erhoben und der Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, richtet sich die Rechtslage für die Anfechtungsklage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Tatsachengerichten und ist für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich.\n\nsowie\n\nin RdNr 30, 7. Zeile anstatt dient richtig heißt: dienen\n\nsowie\n\nin RdNr 33, 9.\u002F10. Zeile anstatt konsequenter Weise richtig heißt: konsequenterweise\n\nund\n\nin RdNr 34, Zeile 12 richtig heißt: Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und dadurch entstehenden Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen \\- bedroht sind (vgl Chiari JB et al, Haemophilia. 2024;30(2):331).\n\n(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Der Berichtigungsbeschluss vom 30. März 2026 wurde im Text eingearbeitet.)","Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft - Teilhabebeeinträchtigung","2026-07-10T22:07:30.283Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":100,"summary":101,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"3719","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150111212","ecli-de-neuris-ksre150111212","B 10 KG 1\u002F25 B","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BSG, 11.12.2025, B 10 KG 1\u002F25 B\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BSG, 11.12.2025, B 10 KG 1\u002F25 B\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der\n            Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts\n            vom 7. März 2024 gewährt.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts\n            vom 7. März 2024 aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen einen Aufhebungsbescheid der Beklagten\n                  für die Zeit von August 2010 bis März 2011 und eine daraus resultierende Erstattungsforderung\n                  iHv 2944 Euro und begehrt darüber hinaus die Gewährung von Kindergeld für die Zeit\n                  von April 2011 bis November 2012.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Unter seiner bei Klageerhebung angegebenen Anschrift in Großbritannien konnte der\n                  Kläger nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.11.2012 geladen werden. Der\n                  daraufhin ergangene Beschluss des SG vom 21.11.2012, mit dem dem Kläger aufgegeben\n                  wurde, innerhalb eines Monats einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu\n                  bestellen, konnte ihm ebenfalls nicht zugestellt werden.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das SG hat die Klage aufgrund einer in Abwesenheit des Klägers durchgeführten mündlichen\n                  Verhandlung abgewiesen\u003Cem> (Urteil vom 13.5.2013)\u003C\u002Fem>. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Ein Aushang über die\n                  öffentliche Zustellung dieser Entscheidung an den Kläger ist am 29.7.2013 erfolgt.\n                  Dem Kläger ist das Urteil nach eigenen Angaben erst anlässlich einer Akteneinsicht\n                  bei der Beklagten am 23.7.2019 bekannt geworden; daraufhin hat er am 5.8.2019 Berufung\n                  eingelegt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das LSG hat das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist\n                  von einem Monat nicht gewahrt worden sei; das SG habe ihm sein Urteil wirksam öffentlich\n                  zugestellt. Jedenfalls habe der Kläger sein Berufungsrecht verwirkt, denn ihm müsse\n                  spätestens im Oktober 2018 klar geworden sein, dass das SG seine Klage bereits abgewiesen\n                  habe. Wolle man dennoch von der Zulässigkeit der Berufung ausgehen, sei sie zumindest\n                  unbegründet. Denn der Kläger habe dem SG im Klageverfahren zwar seinen bevorstehenden\n                  Umzug angezeigt, dann aber keine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Dies habe\n                  im November 2012 zur Unzulässigkeit seiner Klage geführt \u003Cem>(Urteil vom 7.3.2024)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel, statt eines\n                  Prozessurteils habe im Berufungsverfahren eine Sachentscheidung ergehen müssen. Das\n                  Urteil des SG sei ihm mangels eines Bewilligungsbeschlusses nicht wirksam öffentlich\n                  zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 5.8.2019 noch nicht abgelaufen gewesen\n                  sei. In Unkenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung könne er sein Recht, dagegen\n                  Berufung einzulegen, auch nicht verwirkt haben. Schließlich sei die Klage entgegen\n                  der Ansicht des LSG auch nicht unzulässig geworden.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist\n                  zu gewähren \u003Cem>(vgl § 67 SGG)\u003C\u002Fem> wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten\n                  Beschwerdeeinlegung und -begründung durch seinen Prozessbevollmächtigten nach der\n                  Bewilligung von PKH durch den Senat \u003Cem>(Beschluss vom 19.5.2025)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die zulässige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n                  und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Der Entscheidung\n                  liegt ein formgerecht gerügter \u003Cem>(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)\u003C\u002Fem> Verfahrensmangel \u003Cem>(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)\u003C\u002Fem> zugrunde. Das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig ansehen dürfen, sondern\n                  hätte in der Sache entscheiden müssen. Darin liegt ein Verfahrensmangel, denn bei\n                  einem Prozessurteil handelt es sich im Vergleich zu einem Sachurteil um eine qualitativ\n                  andere Entscheidung \u003Cem>(stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 11.3.2024 - B 5 R 153\u002F23 B - juris RdNr 9; BSG\n                     Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 10\u002F24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt. Gemäß § 151 Abs 1 SGG beginnt\n                  die Berufungsfrist mit der \"Zustellung des Urteils\", die nach den Vorschriften der\n                  Zivilprozessordnung erfolgt \u003Cem>(§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG)\u003C\u002Fem>. Danach kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ua dann erfolgen, wenn\n                  der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder\n                  Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder wenn eine Zustellung im Ausland\n                  nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht \u003Cem>(§ 185 Nr 1, 3 ZPO)\u003C\u002Fem>. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, kann dahinstehen. Denn\n                  das SG hat jedenfalls das für die öffentliche Zustellung vorgeschriebene Verfahren\n                  nicht eingehalten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach § 186 Abs 1 ZPO entscheidet das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen\n                  Zustellung, wobei diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Hintergrund\n                  der Regelung ist, dass das Gericht von dieser besonderen Form der Zustellung keinen\n                  Gebrauch machen muss, selbst wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO vorliegen (\"kann\n                  durch öffentliche Bekanntmachung\"). Vielmehr ist die Entscheidung in das Ermessen\n                  des Gerichts gestellt \u003Cem>(OVG für das Land NRW Beschluss vom 17.1.2025 - 10 E 255\u002F24 - juris RdNr 9; Schultzky\n                     in Zöller, ZPO, 36. Aufl 2026, § 186 RdNr 4; aA Wittschier in Musielak\u002FVoit, ZPO,\n                     22. Aufl 2025, § 186 RdNr 4)\u003C\u002Fem>. Dabei ist der Anspruch des Empfängers auf rechtliches Gehör \u003Cem>(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)\u003C\u002Fem> in die Abwägung einzustellen. Dieser Bedeutung entsprechend hat das Gericht über\n                  die Bewilligung durch förmlichen Beschluss zu entscheiden; eine bloße richterliche\n                  Verfügung reicht nicht aus \u003Cem>(RG Urteil vom 11.7.1906 - V 565\u002F05 - RGZ 64, 44; BFH Beschluss vom 12.11.2019 - VIII\n                     S 18\u002F19 - juris RdNr 4; Thüringer LSG Beschluss vom 10.10.2019 - L 1 SV 793\u002F19 B ER\n                     - juris RdNr 11 mit zust Anm Türpe NZS 2020, 280; OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.2.2021\n                     - III-2 RVs 5\u002F21 ua - juris RdNr 13 mwN; \u003C\u002Fem>\n                  \u003Cem>Thüringer OLG Urteil vom 26.9.2017 - 5 U 140\u002F17 - juris RdNr 26 f; Wittschier in Musielak\u002FVoit,\n                     ZPO, 22. Aufl 2025, § 186 RdNr 4; vgl ferner OLG Braunschweig Beschluss vom 26.1.2022\n                     - 3 W 68\u002F21 - juris RdNr 18 ff; aA Bayerisches LSG Beschluss vom 24.10.2012 - L 7\n                     AS 692\u002F12 B ER - juris RdNr 22: Verfügung oder Beschluss)\u003C\u002Fem>. Da die Entscheidung von den Verhältnissen im Zustellzeitpunkt abhängt, beschränkt\n                  sie sich auf die Zustellung eines bestimmten Schriftstücks \u003Cem>(siehe auch § 186 Abs 2 Satz 2 Nr 3, 4 ZPO)\u003C\u002Fem>. Die Bewilligung kann also nicht etwa für alle in einem Rechtszug zuzustellenden\n                  Dokumente erfolgen \u003Cem>(BGH Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20\u002F18 - juris RdNr 17; ebenso bereits RG aaO)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Wie die Beschwerde mit Recht rügt, fehlt es im vorliegenden Fall an dem danach erforderlichen\n                  Bewilligungsbeschluss des SG. Der Aushang mit der Benachrichtigung über die öffentliche\n                  Zustellung des Urteils an den Kläger ist vor diesem Hintergrund für den Beginn der\n                  Berufungsfrist nicht maßgebend gewesen, weil der Verstoß gegen die zwingenden gesetzlichen\n                  Vorgaben für die öffentliche Zustellung zur Folge hat, dass die Zustellungsfiktion\n                  des § 188 ZPO nicht ausgelöst wird und damit auch keine Frist zu laufen beginnt, weil\n                  die Zustellung unwirksam ist \u003Cem>(Häublein\u002FMüller in MüKo-ZPO, 7. Aufl 2025, § 186 RdNr 10)\u003C\u002Fem>. Nach der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO gilt ein Dokument, das unter Verletzung\n                  zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, vielmehr erst in dem Zeitpunkt\n                  als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet\n                  war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dass das Urteil des\n                  SG dem Kläger vor dem 23.7.2019 zugegangen ist, ist nicht nachweisbar, sodass sein\n                  Rechtsmittel vom 5.8.2019 die Berufungsfrist gewahrt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Entgegen der Ansicht des LSG ist auch keine Verwirkung eingetreten. Der Senat lässt\n                  dahinstehen, ob die Verwirkung eines fristgebundenen Rechtsmittels innerhalb offener\n                  Frist überhaupt denkbar erscheint \u003Cem>(ablehnend zur Möglichkeit der Verwirkung \"innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist\"\n                     BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24\u002F11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr\n                     8, RdNr 37)\u003C\u002Fem>. Jedenfalls setzt eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus,\n                  dass bei Einlegung des Rechtsmittels bereits ein gewisser Zeitraum verstrichen ist\n                  (Zeitmoment) und der Berechtigte unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls\n                  untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet\n                  wird (Umstandsmoment). Allein die bloße Dauer einer anfänglichen Untätigkeit genügt\n                  dagegen nicht, um die spätere Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen \u003Cem>(siehe zum Ganzen BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6\u002F18 R - BSGE 128, 277 = SozR\n                     4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 27)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach diesen Maßstäben ist der Kläger entgegen der Ansicht des LSG nicht unter solchen\n                  Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise zur Wahrung von Rechten\n                  gehandelt worden wäre. Er hat die Berufung schon deswegen nicht verwirkt, weil er\n                  das Rechtsmittel unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Urteil des SG innerhalb der\n                  Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt hat. Dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt\n                  zu tun, bestand für ihn in Unkenntnis der angefochtenen Entscheidung kein Anlass.\n                  Denn der Gesetzgeber hat dem durch ein erstinstanzliches Urteil beschwerten Beteiligten\n                  mit der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG einen \"Überlegenszeitraum\" von einem Monat\n                  zugebilligt \u003Cem>(ebenso zur Klagefrist BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6\u002F18 R - BSGE 128, 277 =\n                     SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 28)\u003C\u002Fem>, der erst beginnt, wenn ihm die vollständigen Entscheidungsgründe bekannt sind. Dagegen\n                  reicht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Ergebnisses des Klageverfahrens, von der\n                  das LSG wohl ab Oktober 2018 ausgeht, nicht aus, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\n                  dass sich der Kläger der Kenntnisnahme rechtsmissbräuchlich verschlossen hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Vor dem Hintergrund des klägerischen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz \u003Cem>(Art 19 Abs 4 GG)\u003C\u002Fem> und des Rechts auf ein faires Verfahren \u003Cem>(Art 6 Abs 1 EMRK)\u003C\u002Fem> kommt hinzu, dass ein Fehler des Gerichts nicht zum Verlust eines an sich gegebenen\n                  Rechtsmittels führen darf \u003Cem>(vgl auch OLG Köln Urteil vom 24.9.1976 - Ss 130\u002F76 - juris RdNr 14)\u003C\u002Fem>. Für den vorliegenden Fall der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften hat\n                  der Gesetzgeber ohnehin in § 189 ZPO abschließend geregelt, wann und unter welchen\n                  Voraussetzungen der Mangel geheilt ist.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Entscheidung des LSG kann schließlich auf dem vorliegenden Verfahrensfehler beruhen,\n                  was auch zu prüfen ist, wenn statt eines Sachurteils ein Prozessurteil ergangen ist,\n                  weil es sich dabei nicht um einen absoluten Revisionsgrund \u003Cem>(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO)\u003C\u002Fem> handelt \u003Cem>(siehe nur BSG Beschluss vom 12.8.2025 - B 9 SB 3\u002F25 B - juris RdNr 18 mwN)\u003C\u002Fem>. Die Hilfsbegründung des LSG, die Berufung sei jedenfalls unbegründet, weil die Klage\n                  im November 2012 unzulässig geworden sei, steht dem Beruhenszusammenhang allerdings\n                  schon deswegen nicht entgegen, weil dann offen bliebe, ob die Klage wegen Unzulässigkeit\n                  oder wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde \u003Cem>(vgl hierzu auch BFH Beschluss vom 13.5.2025 - VIII B 31\u002F24 - juris)\u003C\u002Fem>. Hiervon hängt jedoch der Umfang der Rechtskraft ab. Das ist gerade der Grund dafür,\n                  dass der Verfahrensmangel \"Prozessurteil statt Sachurteil\" in ständiger Rechtsprechung\n                  \u003Cem>(seit BSG Beschluss vom 27.10.1955 - 4 RJ 105\u002F54 - BSGE 1, 283; BSG Urteil vom 13.3.1956\n                     - 2 RU 179\u002F55 - BSGE 2, 245, 252 ff = SozR Nr 11 zu § 150 SGG; BSG Urteil vom 24.10.1961\n                     - 6 RKa 19\u002F60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG)\u003C\u002Fem> anerkannt ist, weil es sich insoweit - wie oben bereits erwähnt - um qualitativ andere\n                  Entscheidungen handelt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Unabhängig davon rügt die Beschwerde aber auch zu Recht, dass das LSG verfahrensfehlerhaft\n                  zu der Annahme gelangt ist, die Klage sei im November 2012 unzulässig geworden. Dabei\n                  geht das LSG im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Kläger grundsätzlich\n                  nicht nur bei der Klageerhebung \u003Cem>(siehe § 92 Abs 1 Satz 1 SGG)\u003C\u002Fem>, sondern während des gesamten Verfahrens verpflichtet ist, dem Gericht seine tatsächliche\n                  Wohnanschrift mitzuteilen, wenn dem keine Hinderungsgründe (wie Obdachlosigkeit oder\n                  besondere Geheimhaltungsbedürfnisse) entgegenstehen. Auch ein Wohnsitz im Ausland\n                  ist anzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob unter der dortigen Adresse förmliche\n                  Zustellungen vorgenommen werden können. Wie sich der zwingenden Regelung des § 92\n                  Abs 2 SGG entnehmen lässt, darf das Gericht die Klage aber nicht ohne Weiteres als\n                  unzulässig abweisen, wenn es - wie im vorliegenden Fall ab November 2012 (Ausreise\n                  in die USA) - an einer hinreichenden Bezeichnung des Klägers mangelt. Vielmehr hat\n                  der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten\n                  Frist aufzufordern und kann ihm dafür auch eine Frist mit ausschließender Wirkung\n                  setzen \u003Cem>(siehe zum Ganzen BSG Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72\u002F23 B - juris RdNr 10; ebenso\n                     BFH Beschluss vom 13.5.2025 - VIII B 31\u002F24 - juris zu § 65 FGO)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach alledem erscheint es ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG zu einem anderen\n                  Ergebnis gekommen wäre, wenn es zutreffend die Zulässigkeit der Berufung angenommen\n                  hätte.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde\n                  die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und\n                  Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2\n                  Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht\n                  der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.\u003Cbr>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BSG, 11.12.2025, B 10 KG 1\u002F25 B",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":107,"summary":108,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":109},"3716","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163101008","ecli-de-neuris-ksre163101008","B 4 AS 4\u002F25 BH","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht \\- Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2024 - L 6 AS 180\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter *(§ 73 Abs 4 SGG)* in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen *(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO)*. \n\n2\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann *(Nr 3)*. Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. \n\n3\\. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Anlass der Entscheidung des LSG, das SG habe die Anträge des Klägers auf Feststellung, dass Anrufe von Mitarbeitern des Beklagten rechtswidrig seien und er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse, zu Recht als unzulässig angesehen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage *(§ 55 SGG)* stellen könnten *(vgl zB BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36\u002F15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; BSG vom 1.5.2020 - B 14 AS 28\u002F19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 19 ff)*. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch nicht mit Erfolg grundsätzliche Fragen zur Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit den genannten Anrufen aufwerfen, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht hierauf. \n\n4\\. Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. \n\n5\\. Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)*. Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin *(§ 155 Abs 3 und 4 SGG)* durch Urteil ohne mündliche Verhandlung *(§ 124 Abs 2 SGG)* hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht *(vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182\u002F23 BH -juris RdNr 8)*. \n\n6\\. Dahinstehen kann, ob ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegt, weil das SG im Hinblick auch auf künftige Telefonanrufe von Mitarbeitern des Beklagten beim Kläger eine Prozess- anstelle einer Sachentscheidung getroffen und das LSG dies bestätigt hat *(vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 12 KR 34\u002F22 B - juris RdNr 12)*. PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist *(vgl zB BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20\u002F22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152\u002F24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensmängeln - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8\u002F23 BH - juris RdNr 11 mwN)*. Dies verletzt nicht das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz *(Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG; vgl hierzu im Einzelnen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041\u002F05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 10 ff)*. \n\n7\\. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es hier. Eine Klage gerichtet auf Unterlassung von Anrufen wäre jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorliegen *(vgl hierzu BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 34\u002F18 R - BSGE 129, 10 = SozR 4-2500 § 53 Nr 3, RdNr 14)*. Das Verhalten des Beklagten, den Kläger telefonisch zu kontaktieren, greift offensichtlich nicht rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers ein. Der Beklagte ist im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem SGB II vielmehr verpflichtet, den Kläger über seine Rechte und Pflichten zu beraten *(§ 1 Abs 3 Nr 1 SGB II)* , und, wie das LSG zutreffend ausführt, umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen *(§ 1 Abs 3 Nr 2, § 14 Abs 1 Satz 1 SGB II)* , wozu auch die Arbeitsvermittlung zählt *(§ 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 SGB III)*. Solche Vermittlungstätigkeiten können ua auch telefonisch vorgenommen werden *(Räder in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 35 SGB III RdNr 35 mwN)*. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil des LSG und den darin in Bezug genommenen Gründen des Gerichtsbescheids des SG ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter des Beklagten den Kläger zu SGB II fremden Zwecken angerufen hätten oder künftig anrufen könnten. \n\n8\\. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Verletzung des § 123 SGG rügen könnte, weil das LSG das Begehren des Klägers nicht zutreffend erfasst hätte *(hierzu vgl BSG vom 26.3.2025 - B 4 AS 102\u002F23 B - juris RdNr 7 f mwN)*. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, es gehe in Wirklichkeit um die Weitergabe seiner Daten durch den Beklagten an Dritte, die ihn kontaktiert hätten *(unter Verweis auf BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65\u002F11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4)* , scheidet ein Verfahrensmangel bereits deshalb aus, weil nach Aktenlage ein solches Begehren des Klägers bis zum Erlass des angegriffenen Urteils nicht ansatzweise zu erkennen war. \n\n9\\. 2\\. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter","2026-07-10T22:07:30.070Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":50,"decisionDate":74,"fullText":115,"summary":116,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"3717","ECLI:DE:NEURIS:KSRE149961212","ecli-de-neuris-ksre149961212","B 9 V 15\u002F24 B","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 9 V 15\u002F24 B\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 9 V 15\u002F24 B\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg\n            vom 26. September 2024 aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht\n            zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>I. Die Klägerin begehrt nach einem zweiten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X\n                  die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz in Verbindung\n                  mit dem Bundesversorgungsgesetz.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die 1989 geborene Klägerin erhielt im April 1990 zwei Impfungen. Kurze Zeit später\n                  erkrankte sie und wurde stationär behandelt. In der Folgezeit wurde bei der Klägerin\n                  ein Krampf- und Anfallsleiden festgestellt. Die daraufhin beantragte Anerkennung eines\n                  Impfschadens lehnte der Beklagte ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der\n                  Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich sei \u003Cem>(Bescheid vom 15.3.1995, Widerspruchsbescheid vom 28.6.1995)\u003C\u002Fem>. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Einen 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte ab \u003Cem>(Bescheid vom 18.5.2005, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2006)\u003C\u002Fem>. Auch in diesem Fall blieben Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.\n                  Im Berufungsverfahren wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG\n                  aufgrund einer bei Gericht hinterlegten Generalterminvollmacht von seinem damaligen\n                  Bediensteten S vertreten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Im Jahre 2017 beantragte die Klägerin erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheids\n                  vom 15.3.1995. Diesen Anspruch verneinte das LSG ebenso wie vor ihm das SG und der\n                  Beklagte. Das Urteil des LSG vom 26.9.2024 erging unter Mitwirkung des ehrenamtlichen\n                  Richters S, der im erstinstanzlichen Verfahren noch schriftsätzlich für den Beklagten\n                  beantragt hatte, die Klage abzuweisen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin\n                  mit ihrer Beschwerde. Sie rügt als Verfahrensmangel ua, dass bei der Entscheidung\n                  ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen\n                  war \u003Cem>(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO, § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO)\u003C\u002Fem>. Ein Ablehnungsgesuch habe sie im Berufungsverfahren nicht anbringen können, da das\n                  LSG in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Vorbefassung des ehrenamtlichen Richters\n                  S hingewiesen habe; die Klägerin habe diesen im Termin nicht wiedererkannt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Senat hat eine Auskunft der Vizepräsidentin des LSG vom 17.3.2025 eingeholt, wonach\n                  der ehrenamtliche Richter S kraft seiner Prozessvollmacht von 1997 bis 2017 berechtigt\n                  gewesen ist, den Beklagten vor dem LSG zu vertreten. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand\n                  sei er 2019 für den Beklagten aufgrund einer Prozessvollmacht vom 16.5.2019 noch als\n                  Abteilungsdirektor aD aufgetreten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde\n                  unterliegen auch Verfahrensmängel, die in einem Revisionsverfahren von Amts wegen\n                  zu berücksichtigen wären, den allgemeinen Bezeichnungsvoraussetzungen des § 160a Abs\n                  2 Satz 3 SGG \u003Cem>(stRspr; zB BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4\u002F23 B - juris RdNr 5 mwN)\u003C\u002Fem>. Die Klägerin hat formgerecht einen absoluten Revisionsgrund gerügt. In diesem Fall\n                  sind die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem\n                  Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird\n                  \u003Cem>(BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35\u002F24 B - juris RdNr 5)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Jedenfalls der von der Klägerin\n                  gerügte absolute Revisionsgrund, dass an dem Berufungsurteil ein Richter mitgewirkt\n                  hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, liegt\n                  vor. Dieses Hindernis ist im Berufungsverfahren auch nicht mittels eines Ablehnungsgesuchs\n                  ohne Erfolg geltend gemacht worden \u003Cem>(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts\n                  kraft Gesetzes ua in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter\n                  eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten aufzutreten\n                  berechtigt ist oder gewesen ist. Das gilt nicht nur für Berufsrichter, sondern auch\n                  für ehrenamtliche Richter \u003Cem>(BSG Urteil vom 14.12.1961 - 11 RV 860\u002F60 - SozR Nr 5 zu § 41 ZPO; BSG Beschluss vom\n                     12.2.2003 - B 9 SB 60\u002F02 B - juris RdNr 4 mwN; BAG Urteil vom 10.6.1981 - 4 AZR 1143\u002F78\n                     - juris)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Ausschlussgrund des § 41 Nr 4 ZPO dient der Vermeidung von Interessenkonflikten,\n                  die sich aus der Nähe zu einem unmittelbar am Verfahren Beteiligten ergeben. Er beruht\n                  auf dem Grundgedanken, dass eine unvoreingenommene, unparteiische Entscheidung des\n                  Rechtsstreits nicht mehr erwartet werden kann, wenn der Richter selbst berechtigt\n                  und verpflichtet ist oder gewesen ist, die Interessen eines Verfahrensbeteiligten\n                  wahrzunehmen \u003Cem>(BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 52\u002F10 B - juris RdNr 6)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Dass der Richter von seiner Vertretungsmacht für den Beteiligten auch Gebrauch gemacht\n                  hat, wird von der Regelung des § 41 Nr 4 ZPO nicht verlangt. Durch den Ausschluss\n                  soll vielmehr schon jede Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die\n                  auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt in der Vergangenheit bereits\n                  aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen. Ein Beamter, der kraft Gesetzes\n                  oder aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer\n                  Behörde war und nunmehr Richter ist, ist daher von der Mitwirkung an allen Sachen,\n                  in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme\n                  in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden\n                  können \u003Cem>(siehe zum Ganzen BFH Urteil vom 20.7.2016 - I R 40\u002F14 - juris RdNr 7 mwN)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>So liegt der Fall auch hier. Selbst der vorliegende Rechtsstreit ist bereits seit\n                  2018 anhängig, also bereits zu einer Zeit, als der ehrenamtliche Richter S noch Prozessbevollmächtigter\n                  des Beklagten war. Darüber hinaus hat dieser von seiner Vollmacht im erstinstanzlichen\n                  Klageverfahren auch tatsächlich Gebrauch gemacht und den Beklagten vertreten. Zudem\n                  geht der Begriff der \"Sache\" in § 41 ZPO über den konkreten Rechtsstreit hinaus; eine\n                  Identität des Streitgegenstands reicht aus \u003Cem>(vgl BGH Beschluss vom 2.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61\u002F15, AnwZ (B) 2\u002F16 - NJW-RR 2017,\n                     187 RdNr 10 mwN)\u003C\u002Fem>. Daher ist hier auch das dem ersten, 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin\n                  nachfolgende Gerichtsverfahren zu berücksichtigen, in dem der Beklagte in der mündlichen\n                  Verhandlung vor dem LSG von dem späteren ehrenamtlichen Richter S vertreten worden\n                  ist. Denn in jener Sache kam es - ebenso wie in dem der Nichtzulassungsbeschwerde\n                  zugrundeliegenden Verfahren - gemäß § 44 SGB X darauf an, ob der ursprüngliche Ablehnungsbescheid\n                  vom 15.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.1995 rechtswidrig\n                  war.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Ein erfolgloses Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den ehrenamtlichen Richter S hat\n                  es im Berufungsverfahren nicht gegeben.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Dadurch, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren, ohne den Ausschlussgrund geltend\n                  zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen und einen Sachantrag gestellt\n                  hat, ist ihr das Rügerecht nicht verloren gegangen. Der gemäß § 60 Abs 1 SGG entsprechend\n                  anwendbare § 43 ZPO gilt allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der\n                  Befangenheit \u003Cem>(§ 42 ZPO)\u003C\u002Fem>, nicht aber für den Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO \u003Cem>(vgl BSG Beschluss vom 12.2.2003 - B 9 SB 60\u002F02 B - juris RdNr 5)\u003C\u002Fem>.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde\n                  das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n                  an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie\n                  hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat\n                  von dieser Möglichkeit Gebrauch.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO kann die Zurückverweisung an einen\n                  anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht\n                  im Ermessen des BSG \u003Cem>(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)\u003C\u002Fem>; die Möglichkeit besteht im Interesse an einer unbefangenen Rechtsfindung, also zur\n                  Vermeidung eines - möglichen - Anscheins der Voreingenommenheit \u003Cem>(vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72\u002F07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 = juris\n                     RdNr 14)\u003C\u002Fem>. Die Klägerin stützt ihr diesbezügliches Begehren auf eine Verletzung der Offenlegungspflicht\n                  aus § 60 Abs 1 SGG iVm § 48 ZPO, die indes nur dem ehrenamtlichen Richter S vorzuwerfen\n                  ist, der nach dem oben Gesagten von der Mitwirkung im wieder eröffneten Berufungsverfahren\n                  ohnehin ausgeschlossen ist. Dass auch den anderen Mitgliedern des LSG-Senats bekannt\n                  war, dass der ehrenamtliche Richter S noch 2019 und damit während der Anhängigkeit\n                  des Klageverfahrens berechtigt war, den Beklagten zu vertreten, ist nicht ersichtlich.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BSG, 11.12.2025, B 9 V 15\u002F24 B",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":50,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":77,"updatedAt":125},"3757","ECLI:DE:NEURIS:KSRE153410114","ecli-de-neuris-ksre153410114","B 6a\u002F12 KR 10\u002F24 R","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BSG, 10.12.2025, B 6a\u002F12 KR 10\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Feststellung der beklagten Krankenkasse zum Nichtbestehen einer Familienversicherung. \n\n2\\. Der 1959 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 29.12.2014 Arbeitslosengeld und war in dieser Zeit bei der Beklagten krankenversichert. Die beigeladene Ehefrau des Klägers ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Auf Antrag des Klägers führte die Beklagte diesen ab dem 30.12.2014 als familienversichert; eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte nicht. \n\n3\\. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Höhe der von ihr als freiwillig Versicherte zu entrichtenden Beiträge legte die Beigeladene im April 2016 Steuerbescheide vom 8.5.2014 für das Jahr 2012 und vom 23.10.2015 für das Jahr 2013 vor. Beide Steuerbescheide wiesen neben dem Einkommen der Beigeladenen auch jährliche Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung iHv jeweils 12 000 Euro aus. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die \"Stornierung\" der beitragsfreien Familienversicherung rückwirkend ab dem 30.12.2014 mit der Begründung, dass das Gesamteinkommen des Klägers kontinuierlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteige *(Bescheid vom 24.8.2016)*. Für die Zeit ab dem 30.12.2014 führte die Beklagte den Kläger als freiwillig Versicherten (obligatorische Anschlussversicherung) und setzte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. \n\n4\\. Sowohl gegen die rückwirkende Feststellung des Nichtbestehens einer Familienversicherung als auch gegen die aus der obligatorischen Anschlussversicherung abgeleitete Mitgliedschaft und die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Ferner legte die Beigeladene Widerspruch gegen ihre Beitragseinstufung in der freiwilligen Krankenversicherung ein *(Bescheid vom 24.8.2016)*. Die Widersprüche wies die Beklagte zurück *(Widerspruchsbescheide vom 3.5.2017)*. \n\n5\\. Dagegen haben der Kläger und die Beigeladene Klage erhoben. Das SG hat das Klageverfahren gegen den die Beigeladene betreffenden Beitragsbescheid vom 24.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 abgetrennt und dieses unter dem Aktenzeichen S 21 KR 1169\u002F20 fortgeführt. Ferner hat das SG denjenigen Verfahrensteil abgetrennt, der sich gegen die aus der obligatorischen Anschlussversicherung abgeleitete Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung und die Festsetzung der Beiträge hierzu richtet *(fortgeführt unter dem Aktenzeichen S 9 P 153\u002F21)*. Sodann hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die in den Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen der Finanzverwaltung auch im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich seien *(Urteil vom 19.5.2021)*. Im Übrigen habe der Kläger selbst in den Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Die Beklagte habe rückwirkend feststellen dürfen, dass eine Familienversicherung nicht bestanden habe. \n\n6\\. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger ausgeführt, dass die von ihm lediglich zur Vermeidung weiterer kostenträchtiger Streitigkeiten ab dem Jahr 2012 angegebenen (fiktiven) Mieteinkünfte ab dem Jahr 2015 keine steuerlichen Auswirkungen mehr gehabt hätten. Bei einer Steuerlast von 0 Euro habe auch keine Beschwer mehr für ein finanzgerichtliches Verfahren bestanden. Fiktive Einkünfte dürften weder bei der Prüfung der Familienversicherung noch bei der Bestimmung der Höhe der freiwilligen Beiträge berücksichtigt werden. Hintergrund des hier streitigen Mietvertrages sei ein Objekt in der I in P, das er in einem sehr renovierungsbedürftigen Zustand von seinem Vater übernommen habe. Er habe keinerlei Mietzahlungen erhalten. Dafür habe der Gesamtmieter aber auch sämtliche Instandhaltungskosten getragen. Anfang des Jahres 2021 habe er das Objekt verkauft. \n\n7\\. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich der die Familienversicherung des Klägers betreffende Bescheid vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 sein soll. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der später ergangenen \"Folgebescheide\" sollte sich nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestimmen. \n\n8\\. Das LSG hat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen *(Urteil vom 7.12.2023)*. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 3.5.2017 hätten der Beklagten keine Erkenntnisse zur Verfügung gestanden, die es nahegelegt hätten, dass der Kläger ab dem 30.12.2014 regelmäßig keine Einkünfte über der maßgeblichen Einkommensgrenze von einem Siebtel der Bezugsgröße haben werde. Das hierfür maßgebliche Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die damit vom Gesetzgeber beabsichtigte Parallelität zum Einkommensteuerrecht rechtfertige es grundsätzlich, die Feststellungen des zuständigen Finanzamts zugrunde zu legen. Die Sozialversicherungsträger - und dem folgend auch die Sozialgerichte - hätten die Feststellungen der Finanzbehörden lediglich dann zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige schlüssige und erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erhebe. Solche Einwendungen gegen die Feststellungen des Finanzamts in den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen sei, dürfe die Beklagte unabhängig von den in §§ 45, 48 SGB X geregelten Voraussetzungen rückwirkend feststellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe. \n\n9\\. Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 112 SGG und § 240 SGB V. Der Sachvortrag, dass die ihm zugerechneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rein fiktiv gewesen seien und keine Leistungsfähigkeit begründeten, sei im Widerspruchsverfahren und im Sozialgerichtsverfahren wie auch vor dem LSG unbestritten und damit prozessual zugestanden *(§ 202 SGG iVm § 138 ZPO)*. Die Beklagte wie auch das SG seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der jeweilige Steuerbescheid unbedingt maßgeblich sei. Steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen dürften zur Beitragspflicht jedoch nicht herangezogen werden. Das folge aus dem Umstand, dass umgekehrt auch steuerlich nicht zu berücksichtigendes Einkommen der Beitragspflicht zugrunde gelegt werden könne. Die von der Beklagten und dem SG angenommene unwiderlegliche Bindungswirkung des Inhalts von Steuerbescheiden bestehe also nicht. \n\n10\\. \n\nDer Kläger beantragt, die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.12.2023 und des SG Köln vom 19.5.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 30.12.2014 bei der Beklagten beitragsfrei familienversichert ist.\n\n11\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n12\\. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Feststellung der beitragsfreien Familienversicherung des Klägers für die Zeit ab dem 30.12.2014 zu Recht abgelehnt. \n\n14\\. 1\\. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Ab dem 30.12.2014 lagen die Voraussetzungen der Familienversicherung des Klägers nicht vor, weil dieser ein Gesamteinkommen hatte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt. Dabei kommt es aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht auf eine mögliche Änderung des Einkommens durch die vom Kläger erklärte Veräußerung des Grundstücks in der I in P an *(vgl nachfolgend e)*. \n\n15\\. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V *(idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477)* setzt die Familienversicherung von näher bezeichneten Familienangehörigen des Mitglieds der GKV - zu denen auch der Ehegatte gehört - voraus, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen *(§ 16 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710)*. Einkünfte sind daneben auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten *(§ 2 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366; vgl BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 17)*. \n\n16\\. Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen ist bei Statusentscheidungen in der Sozialversicherung aufgrund einer Prognose für die Zukunft festzustellen *(dazu a)*. Dies gilt auch für Entscheidungen über das Bestehen einer Familienversicherung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum *(dazu b)*. Die Prognose der Beklagten, dass das Gesamteinkommen des Klägers den Grenzbetrag nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V ab dem 30.12.2014 nicht unterschreiten werde, ist nicht zu beanstanden *(dazu c)*. Die Beklagte durfte ihre Entscheidung auch auf einen zurückliegenden Zeitraum erstrecken ohne damit gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes zu verstoßen *(dazu d)*. Auf die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Verhältnisse im Jahr 2021 kommt es hier für die Entscheidung wegen der einvernehmlichen Beschränkung des Streitgegenstands nicht an *(dazu e)*. \n\n17\\. a) Bei Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung erforderlich *(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 11; BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19\u002F14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15\u002F09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3\u002F99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN)*. Das gilt im Besonderen für die Beurteilung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet *(§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V)*. Schon der Begriff \"regelmäßig\" setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus *(vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1\u002F17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 21)*. Er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird. Außerdem trägt eine bei Statusentscheidungen in der Regel gebotene Entscheidung im Wege einer Prognose dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung *(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 13 mwN)*. Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung *(BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37\u002F19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 22)* und umfasst auch die Familienversicherung des § 10 SGB V *(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 13)*. \n\n18\\. Eine Prognoseentscheidung erfordert eine in die Zukunft gerichtete vorausschauende Einschätzung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts. Dafür bedarf es einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf Daten und Fakten aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird *(BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1\u002F17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 mwN)*. Erweist sich eine ursprünglich richtige Prognose im Nachhinein als unzutreffend, weil der angenommene Verlauf sich tatsächlich anders gestaltet hat, so bleibt sie für die Vergangenheit verbindlich; die Änderung kann jedoch Anlass für eine erneute Prüfung und vorausschauende Betrachtung sein *(BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1\u002F17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3\u002F99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN)*. \n\n19\\. b) Auch im Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen *(vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15\u002F09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3\u002F99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29 mwN)*. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des Grenzbetrages bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war *(vgl zB BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1\u002F17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15\u002F09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3\u002F99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 30, jeweils mwN)*. Grundlage dafür sind die im zurückliegenden Zeitraum für die Beklagte erkennbaren oder ermittelbaren Umstände. Insoweit ist zu fragen, ob der jeweilige Erkenntnisstand hinreichenden Anlass für eine neue Prognose gegeben hat *(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 15).* Die Prognoseentscheidung der Krankenkasse ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass ihr ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft sowohl die Feststellung der Grundlagen für die Prognose als auch deren sachgerechte Würdigung *(vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4\u002F13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1\u002F17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 24, jeweils mwN)*. \n\n20\\. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* hat die Beklagte die beitragsfreie Familienversicherung des Klägers für die Zeit nach der Beendigung seiner Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld *(§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V)* zutreffend abgelehnt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte und die Vorinstanzen auf der Basis des Einkommensteuerbescheides des Finanzamts für das Jahr 2012 ein Gesamteinkommen des Klägers prognostiziert haben, das den Grenzbetrag nach § 10 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V nicht unterschreitet. \n\n21\\. aa) Für die anzustellende Prognose war zunächst der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 8.5.2014 heranzuziehen. Dieser lag zu dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse mit der Beendigung der Pflichtversicherung des Klägers am 29.12.2014 und der im Anschluss daran begehrten Familienversicherung bereits vor. Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 (vom 23.10.2015 bzw vom 16.8.2018) sind zu einem späteren Zeitpunkt ergangen und können daher nur Anlass zur Prüfung geben, ob eine Änderung eingetreten ist, die eine neue Prognoseentscheidung erfordert. Dies war hier nicht der Fall. Bezogen auf die hier maßgebende Frage, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, unterscheiden sich diese Einkommensteuerbescheide nicht wesentlich voneinander. Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung wurden in Höhe von zunächst 12 000 Euro für das jeweilige Jahr ausgewiesen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (vom 16.8.2018) wies die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung etwas abweichend mit 11 347 Euro aus; diese Änderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Jedenfalls konnte auf der Grundlage der der Beklagten zum 30.12.2014 erkennbaren Tatsachen, dh ausgehend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 8.5.2014, nicht angenommen werden, dass das Einkommen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung ab dem 30.12.2014 unterhalb der hier maßgebenden Grenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (395 Euro im Jahr 2014 bzw 405 Euro im Jahr 2015) bleiben werde. \n\n22\\. bb) Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Angaben zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 keine geeignete Grundlage für die anzustellende Prognose sei, weil diese unrichtig seien und er tatsächlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Richtig ist, dass die in den Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen im vorliegenden Zusammenhang keine Tatbestandswirkung entfalten; eine strikte rechtliche Bindung hieran besteht nicht *(zur Bestimmung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Beurteilung, ob Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV erzielt wird: BSG Urteil vom 9.9.1993 - 5 RJ 60\u002F92 - BSGE 73, 77, 79 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 S 36 = juris RdNr 19; zur Unterscheidung von Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solchen aus Vermietung und Verpachtung: BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122\u002F95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 = juris RdNr 16; zur Höhe des Arbeitseinkommens iS des § 15 Abs 1 SGB IV: BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4\u002F13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 22 ff)*. Davon ist auch das LSG ausgegangen. Einer der Gründe dafür, dass eine solche Bindungswirkung der Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid im vorliegenden Zusammenhang nicht angenommen werden kann, ist der - auch vom Kläger angesprochene - Umstand, dass sich unrichtige Feststellungen im Einkommensteuerbescheid nicht immer nachteilig auf den Steuerpflichtigen bzw Versicherten auswirken müssen, sodass für diesen unter Umständen kein Anlass besteht, dagegen Einwendungen zu erheben *(BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4\u002F13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 24; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122\u002F95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 = juris RdNr 16)*. \n\n23\\. Das ändert aber nichts daran, dass die Angaben im Einkommensteuerbescheid eine wichtige Erkenntnisquelle für die erforderliche Ermittlung des Gesamteinkommens durch die Beklagte darstellen. Nach stRspr des BSG ist das Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich zu bestimmen *(vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2\u002F05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 17; Urteil des BSG vom 22.5.2003 - B 12 KR 13\u002F02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 7 = juris RdNr 14 jeweils mwN)*. Vor diesem Hintergrund kommt den Entscheidungen der in diesen Angelegenheiten besonders sachkundigen Finanzämtern für die Sozialversicherungsträger erhebliche Bedeutung zu. Jedenfalls im Regelfall sind deshalb die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit das Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV anhand der Einkommensteuerbescheide zu ermitteln *(vgl zB BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36\u002F03 R - juris RdNr 17)*. Eine Prüfung der im Steuerbescheid getroffenen Feststellungen ist nur veranlasst, wenn der Versicherte gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt *(vgl BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122\u002F95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 7 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 5 RJ 60\u002F92 - BSGE 73, 77, 78 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 S 35 = juris RdNr 18 f)* oder wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Feststellungen bzw Bewertungen des Finanzamts bestehen *(BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4\u002F13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 24)*. Die Beklagte und die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass es hier an beidem fehlt. \n\n24\\. Zwar kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der von ihm erhobene Einspruch die Vollziehbarkeit der Steuerbescheide nach § 361 Abs 1 AO nicht hemmen würde. Wenn der Kläger im Widerspruchsverfahren gegenüber der Finanzbehörde oder im Klageverfahren vor dem Finanzgericht schlüssige und erhebliche Einwendungen vorgebracht und diese zum Gegenstand des Verfahrens um das Bestehen einer Familienversicherung gemacht hätte, wären diese ungeachtet der fortbestehenden Vollziehbarkeit der Steuerbescheide im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. \n\n25\\. Indes fehlt es an nachvollziehbaren Einwendungen des Klägers. Zur Begründung dafür, dass ihm tatsächlich keine Mieteinnahmen zugeflossen seien, hat er sich in erster Linie auf den Inhalt eines Vertrages bezogen, den er als Vermieter mit dem Nutzer des Objekts in der I in P, der A als Generalmieterin geschlossen hat. Diese vertragliche Vereinbarung ist jedoch nicht geeignet, das Fehlen von Mieteinnahmen zu belegen: Wie bereits das LSG festgestellt hat, hatte die Generalmieterin monatlich 2500 Euro an den Kläger zu zahlen. Das spricht jedoch nicht dagegen, sondern gerade dafür, dass der Kläger Einkünfte aus Vermietung hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrag \"zur Abdeckung der Zinslast\" zu entrichten war und dass der die Zinslast übersteigende Betrag \"als Anzahlung auf einen später zu vereinbarenden Kaufpreise\" gelten sollte. Zwar sind nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Vertrag enthält jedoch keine Angaben zur Höhe der Zinslast und der Kläger hat hierzu auch keine Angaben gemacht. Unter diesen Umständen spricht die in dem Vertrag getroffene Vereinbarung, dass der die Zinslast übersteigende Betrag als Anzahlung auf einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis gelten soll, nach zutreffender Ansicht des LSG dafür, dass die zu leistenden Zahlungen die Zinslast um den im Einkommensteuerbescheid genannten Betrag von 1000 Euro monatlich übersteigen. \n\n26\\. cc) Das LSG hat mit seiner Auslegung des zwischen dem Kläger und der A geschlossenen Vertrages weder gegen Auslegungsregeln *(§§ 133, 157 BGB)* noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen *(zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 21\u002F18 R - BSGE 131, 260 = SozR 4-2400 § 14 Nr 25, RdNr 13; BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 2\u002F23 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 8 RdNr 30 mwN)*. Insbesondere gibt es keine Hinweise dafür, dass die von der Mieterin geleisteten Zahlungen teilweise oder vollständig als Kaufpreiszahlungen und nicht als Miete anzusehen wären. Der Angabe des Klägers, dass er aufgrund der geschlossenen Vereinbarung \"von der Nutzung\" des Objekts \"ausgeschlossen\" sei, kann nicht entnommen werden, dass das Objekt auf die \"A\" übertragen worden wäre und dass der Kläger die Herrschaftsgewalt über das Objekt vollständig aufgegeben hätte. Die Gebrauchsüberlassung an den Mieter \\- und der entsprechende Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung - ist gerade wesentliches Element der Vermietung. Damit liegt ersichtlich kein Veräußerungsgeschäft iS des § 23 EStG vor *(zur Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iS des § 21 EStG von solchen aus Veräußerungsgeschäften vgl Mellinghoff in: Kirchhof\u002FSeer, Einkommensteuergesetz, 24\\. Aufl, 3\u002F2025, § 21 EStG RdNr 5 mwN)*. \n\n27\\. dd) All dies findet seine Bestätigung in der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2013, in der er seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 9008 Euro angibt. Auch die vom Kläger vorgelegten Steuererklärungen für die Folgejahre 2014 bis 2016 weisen Überschüsse aus Vermietung aus, die nach den Feststellungen des LSG den hier maßgebenden Grenzbetrag überschreiten. Sie betrugen 6026 Euro im Jahr 2014 (entsprechend 502,17 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 395 Euro), 10 988 Euro im Jahr 2015 (entsprechend 915,67 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 405 Euro) und 13 380 Euro im Jahr 2016 (entsprechend 1115 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 415 Euro). \n\n28\\. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, dass es sich dabei nur um \"fiktive Einkünfte\" gehandelt habe und dass er mit diesen Angaben \"Schätzungen … vom Finanzamt\" in seine Steuererklärung eingebunden habe, um die \"immer wieder gleichen und kostenträchtigen Rechtsbehelfs- und Klageverfahren\" zu vermeiden, ist in keiner Weise schlüssig und deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Festlegungen aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 in Frage zu stellen. Überzeugende Gründe, die den Kläger veranlasst haben könnten, in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben, die er tatsächlich nicht erzielt hat, sind vom LSG nicht festgestellt und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ergebnis keinen Einfluss auf die mit 0 Euro festgesetzte Steuerlast gehabt habe, betrifft das die Jahre ab 2015, nicht jedoch die hier für den Zeitraum ab dem 30.12.2014 anzustellende Prognose und den dafür maßgebenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Dasselbe gilt bezüglich der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2013 und einer möglichen Änderung, die Anlass zu einer neuen Prognose geben könnte. Für beide Jahre haben die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die vom Kläger zu entrichtende Einkommensteuer erhöht. \n\n29\\. ee) Soweit der Kläger mit seiner Revision die Verletzung des § 240 SGB V rügt und geltend macht, dass der Beitragsbemessung \"steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen\" nicht zugrunde gelegte werden dürften, kommt es darauf für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens bereits deshalb nicht an, weil es hier nicht um die in § 240 SGB V geregelte Beitragsbemessung für den Kläger als freiwillig Versicherten, sondern allein um dessen (beitragsfreie) Versicherung in der Familienversicherung geht, die Gegenstand des § 10 SGB V ist. Der Begriff der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen zum Lebensunterhalt im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung stimmt nicht mit dem hier maßgebenden Begriff des Gesamteinkommens iS von § 16 SGB IV überein, der der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zugrunde zu legen ist *(BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2\u002F05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil von 22.5.2003 - B 12 KR 13\u002F02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 15 = juris RdNr 22 f, jeweils mwN; zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der Bindung an die Angaben im Einkommensteuerbescheid bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21\u002F11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21 ff)*. \n\n30\\. ff) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte sein Vorbringen, nach dem der Entscheidung \"steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen\" zugrunde gelegt wurden, nicht bestritten habe und dass dieses Vorbringen damit gemäß § 202 SGG iVm § 138 Abs 3 ZPO als prozessual zugestanden anzusehen sei. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 SGG von Amts wegen ermittelt und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Daher ist die Anwendung des § 138 Abs 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen *(BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 260\u002F18 B - juris RdNr 14 mwN; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 9, § 202 RdNr 3)*. Die behauptete Verletzung von § 112 SGG liegt nicht vor. \n\n31\\. gg) Gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 zugrunde gelegen haben, sind auch keine Änderungen erkennbar geworden, die Bedeutung für die Prognoseentscheidung haben könnten. Eine ausreichende Grundlage würden insoweit nicht allein Einkommensteuerbescheide bieten *(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 16)* , sondern auch andere Angaben die der Kläger *(vgl § 206 Abs 1 Satz 1, § 289 Satz 2 und 3 SGB V)* oder die Beigeladene als Mitglied der Beklagten *(vgl § 10 Abs 6 SGB V)* in Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten machen. Relevant könnten hier zB Änderungen des Mietvertrages sein oder Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bezogen auf das Objekt in der I in P. Derartige Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sind aber jedenfalls für die Zeit bis Anfang des Jahres 2021 *(vgl dazu nachfolgend e)* weder von dem Kläger oder der Beigeladenen mitgeteilt noch vom LSG festgestellt worden. \n\n32\\. d) Die Beklagte war nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat. Wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt der Krankenkasse über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen ist, ist die Krankenkasse jedenfalls im Regelfall nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden hat *(vgl BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3\u002F99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 82 = juris RdNr 31; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36\u002F03 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 24)*. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Feststellung unter diesen Umständen nicht von der Erfüllung der in §§ 45, 48 SGB X für die Aufhebung und die Rücknahme von Verwaltungsakten geregelten Voraussetzungen ab. Etwas Anderes kann nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gelten, die einen besonderen Schutz des Vertrauens geboten erscheinen lassen *(vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36\u002F03 R - juris RdNr 25)*. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn dem rückwirkenden Erlass der belastenden Statusentscheidung selbstverschuldete Versäumnisse des Versicherten oder seines Familienangehörigen *(zu deren Mitwirkungspflichten siehe oben RdNr 31)* zugrunde liegen *(vgl BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 25)*. Solche Versäumnisse muss sich der Kläger auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* und des im Urteil des LSG in Bezug genommenen Akteninhalts entgegenhalten lassen, weil er in dem am 12.12.2014 unterschriebenen Fragebogen gegenüber der Beklagten angegeben hat, über kein Einkommen zu verfügen, während er sein Einkommen gegenüber dem Finanzamt in den Einkommensteuererklärungen aus dieser Zeit mit 12 000 Euro jährlich angegeben hat. \n\n33\\. e) Nach allem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sich die maßgebenden Verhältnisse durch einen Verkauf des Objekts in der I in P Anfang des Jahres 2021 verändert hätten, kommt es darauf für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. Zwar entfaltet auch die Feststellung, dass der Status der beitragsfreien Familienversicherung nicht besteht, Dauerwirkung und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderte Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt *(zur Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 \\- B 5 RE 19\u002F14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 12 ff; zur Statusentscheidung nach § 7a SGB IV: BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1\u002F20 R - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14 RdNr 17, jeweils mwN; anders nur die speziell die Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung betreffende Rspr des 3. Senats: BSG Urteil vom 2.4.2014 \\- B 3 KS 4\u002F13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11)*. Die Beteiligten haben den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch in dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des die Familienversicherung ab dem 30.12.2014 ablehnenden Bescheides vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 beschränkt und erklärt, dass \"sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der später ergangenen Folgebescheide nach dem rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens bestimmt\". Daraus folgt, dass der im vorliegenden Verfahren erfolglos angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 sowie die nachfolgend ergangenen, die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers als freiwillig Versicherten betreffenden Bescheide, einer Berücksichtigung später eingetretener Änderungen, die Einfluss auf die Familienversicherung des Klägers haben können und die deshalb eine neue Prognoseentscheidung der Beklagten erforderlich machen *(vgl BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2\u002F21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 21 und 22)* , nicht entgegenstehen sollten. Dem entsprechend hat das LSG in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte die Familienversicherung des Klägers für die Zeit nach dem angegebenen Verkauf des oben genannten Objekts Anfang des Jahres 2021 neu zu prüfen haben wird. \n\n34\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, 10.12.2025, B 6a\u002F12 KR 10\u002F24 R","2026-07-10T22:07:33.860Z",{"id":127,"ecli":128,"slug":129,"caseNumber":130,"courtId":50,"decisionDate":122,"fullText":131,"summary":132,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":77,"updatedAt":133},"3762","ECLI:DE:NEURIS:KSRE158100118","ecli-de-neuris-ksre158100118","B 6a KR 6\u002F25 B","#  Krankenversicherung - Vermeidung des Ruhens des Leistungsanspruchs - Nichtzahlung der Beiträge - Hilfebedürftigkeit des Versicherten - sozialgerichtliches Verfahren \\- Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs - Analogie \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 - L 9 KR 60\u002F22 - wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren. \n\n2\\. Der Kläger hatte langjährig bis 31.5.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie Mitglied bei der zu 2. beklagten Pflegekasse. Nachdem ihn die Beklagte zu 1. auf das mit dem Wegfall des Leistungsbezugs nach dem SGB II einhergehende Ende des Versicherungsschutzes hingewiesen und der Kläger erklärt hatte, weiterhin Mitglied bleiben zu wollen, setzte sie ab 1.6.2013 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach den Mindesteinnahmen für freiwillig Versicherte fest *(Bescheid vom 5.11.2013)*. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 5.12.2013)*. Ebenso ohne Erfolg blieben Widersprüche und Klagen des Klägers gegen die (Neu-)Festsetzungen der Beitragszahlungen aufgrund des Anstiegs der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen zum 1.1.2014 *(Urteil des SG Osnabrück vom 5.3.2015 - S 13 KR 52\u002F14 - \u003Cteilweiser Erfolg im Hinblick auf Festsetzung von Mahngebühren iHv 6 Euro>; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.4.2019 - L 4 KR 106\u002F15; Beschlüsse des BSG vom 24.7.2019 - B 12 KR 30\u002F19 B - juris und vom 19.9.2019 - B 12 KR 11\u002F19 C)*, zum 1.1.2015 *(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 - S 13 KR 616\u002F15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 - L 4 KR 494\u002F17; Beschluss des BSG vom 28.4.2021 \\- B 12 KR 90\u002F20 B - juris)* und zum 1.1.2016 *(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 - S 13 KR 627\u002F16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 - L 4 KR 496\u002F17; Beschluss des BSG vom 29.4.2021 \\- B 12 KR 92\u002F20 B - juris)*. Dies gilt ebenso für weitere Klagen im Hinblick auf die Beitragspflicht ab 1.6.2013 *(vgl Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 8.6.2015 - S 13 KR 1034\u002F15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.4.2019 - L 4 KR 232\u002F15 Beschlüsse des BSG vom 15.7.2019 \\- B 12 KR 31\u002F19 B - juris und vom 25.9.2019 - B 12 KR 12\u002F19 C)*. Auch eine Klage, mit der der Kläger \"wegen Untätigkeit\" die Durchführung einer Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte zu 1. begehrt hat, blieb erfolglos *(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 - S 13 KR 610\u002F16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 - L 4 KR 495\u002F17; Beschluss des BSG vom 3.5.2021 \\- B 12 KR 91\u002F20 B - juris)*. Beiträge zahlte der Kläger nicht. \n\n3\\. Aufgrund der rückständigen Beitragszahlungen stellte die Beklagte zu 1. ab 17.2.2014 ein Ruhen der Leistungsansprüche fest *(Bescheid vom 10.2.2014, Widerspruchsbescheid vom 11.4.2014)*. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg *(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 10.6.2014 - S 13 KR 141\u002F14; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.11.2014 - L 4 KR 247\u002F14)*. Im Revisionsverfahren hob das BSG die Entscheidung des LSG auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück *(Urteil des BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 31\u002F15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2)*. Vor Feststellung eines Ruhens der Leistungsansprüche müsse eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1. hob in der Folge das Ruhen des Leistungsanspruches auf *(Bescheid vom 21.3.2017)*. Seit 1.3.2018 bezieht der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II und ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1. \n\n4\\. Mit Bescheiden vom 2.10.2018, 29.1.2019 und 7.5.2019 stellte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - fest, dass der Kläger mit dem Ausgleich der Beiträge im Rückstand sei und wies den jeweiligen aktuellen Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 31.8.2018 *(Bescheid vom 2.10.2018)* bzw bis 31.12.2018 *(Bescheide vom 29.1.2019 und 7.5.2019)* einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen aus. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019; Gerichtsbescheid des SG vom 30.4.2021 - S 8 KR 1744\u002F19; Urteil des LSG vom 11.7.2024 - L 9 KR 201\u002F21; Beschluss des Senats vom 10.12.2025 - B 6a KR 4\u002F25 B)*. Ebenso ohne Erfolg blieben Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 9.9.2019, mit welchem die Beklagte erneut den aktuellen Beitragsrückstand für den Zeitraum 1.6.2013 bis 31.8.2018 einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen auswies *(Widerspruchsbescheid vom 5.11.2019; Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2022; Urteil des LSG vom 11.7.2024; Beschluss des Senats vom 10.12.2025 - B 6a KR 5\u002F25 B)*. \n\n5\\. Mit weiterem - hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 9.12.2019 stellte die Beklagte erneut den Beitragsrückstand für den Zeitraum 1.3.2013 bis 31.12.2018 fest und wies diesen einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen aus. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 13.5.2020; Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2022)*. Mit Schreiben vom 5.7.2024 teilte die Beklagte zu 1. - unter Angabe einer aktuellen Forderungsaufstellung -- mit, dass sich die Forderung insgesamt reduziert habe, da der Kläger bereits seit dem 1.3.2018 Leistungen nach dem SGB II beziehe. Das Beitragskonto des Klägers sei mittlerweile ausgeglichen, da der Kläger sie mit Schreiben vom 15.5.2021 berechtigt habe, den Rückstand von seinem Erbe einzubehalten. Mit \"Änderungsbescheid\" vom 10.7.2024 teilte die Beklagte nochmals mit, dass sich die Beitragsforderung auf den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 28.2.2018 reduziert habe *.*\n\n6\\. Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen *(Urteil des LSG vom 11.7.2024).* Der erforderliche Beschwerdewert werde nicht erreicht. Streitgegenständlich sei der Bescheid der Beklagten vom 9.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2020 und in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.7.2024. In diesem seien Beitragsforderungen iHv insgesamt 12 027,54 Euro ausgewiesen. Eine eigene Regelung enthalte aber lediglich der Teil des Bescheides, mit dem nunmehr - im Vergleich zu den zuvor ergangenen Mahnbescheiden \\- höhere Säumniszuschläge und Mahngebühren festgestellt seien. \n\n7\\. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend *(§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG)*. \n\n8\\. II. A. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. Sie entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. \n\n9\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. \n\n10\\. a) Der Kläger bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Mit seiner Behauptung, die Berufung sei zulässig gewesen, macht er zwar letztlich geltend, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil anstatt eines Sachurteils erlassen hätte. Dies lässt sich aber anhand der Beschwerdebegründung nicht hinreichend nachvollziehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGG *(siehe etwa* *BSG Urteil* *vom 30.6.2021 - B 4 AS 70\u002F20 R* *-* *BSGE 132, 255* *= SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 18 ff;* *BSG* *Beschluss vom 19.5.2021 - B 14 AS 389\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 8* *mwN)* entspricht der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dem, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, welche bezifferten oder zumindest bezifferbaren Anträge er erst- und zweitinstanzlich gestellt und worüber das SG entschieden hat und weshalb auf dieser Grundlage mit einer Verwerfung seiner Berufung als unstatthaft nicht zu rechnen war. Hieran fehlt es. \n\n11\\. Auch soweit der Kläger vorträgt, er habe \"eine Anfechtungsklage erhoben und beantragt der Krankenkasse aufzuerlegen die Einkommensprüfung nach § 16 Abs. 3a SGB V durchzuführen\", bezeichnet er keinen Verfahrensmangel. Er hätte insoweit darauf eingehen müssen, ob und für welche Zeiträume es zu einem Ruhen des Leistungsanspruches gekommen ist und inwiefern der angefochtene Bescheid hierzu etwas regelt, zumal das LSG festgestellt hat, dass die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruches mit Bescheid vom 21.3.2017 aufgehoben hat. Inwieweit diese Thematik daher zu einer Erhöhung des konkreten Wertes des Beschwerdegegenstandes im hier streitgegenständlichen Verfahren geführt haben soll, bleibt unklar. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass sich \"die Bescheide lediglich im Hinblick auf die Säumniszuschläge und Mahngebühren unterscheiden.\" \n\n12\\. b) Die vom Kläger gerügten \"Verletzungen seines Anspruches auf ein faires Verfahren, die Rechtswegegarantie und den gesetzlichen Richter\" sind als Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Insofern reicht es nicht, wenn der Kläger vorträgt, dass das SG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt habe bzw das LSG das Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte umdeuten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG und eine Berufung kann danach auch regelmäßig nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden *(vgl nur BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 14\u002F17 R - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.8.2025 - B 8 AY 3\u002F24 B - juris RdNr 8)*. Inwiefern das LSG seine Fürsorgepflicht verletzt hat, da es den Kläger nicht auf das falsche Rechtsmittel hingewiesen habe, hätte zudem weiterer Erläuterung bedurft. Denn auch eine Umstellung des Klägerantrags - dh Rücknahme der Berufung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - hätte nicht zur Folge, dass eine andere Entscheidung über die Berufung möglich gewesen wäre. Solange die Berufung aufrechterhalten bleibt, wäre sie angesichts eines nicht erreichten Berufungsstreitwertes von 750 Euro zu verwerfen. Das Berufungsgericht ist außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden *(BSG Beschluss vom 10.11.2011 - B 8 SO 12\u002F11 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 19.11.1996 \\- 1 RK 18\u002F95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5 = juris RdNr 22)*. \n\n13\\. 2\\. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401\u002F03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114\u002F10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12\u002F18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN)*. Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht. \n\n14\\. Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass noch nicht geklärt sei, \"ob § 16 Abs. 3a SGB V als Rechtsgedanke auch Anwendung findet, wenn ein Beitragsschuldner vorträgt, Versicherungsbeiträge nicht zahlen zu können und hilfsbedürftig zu sein\". Unabhängig davon, ob er damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat, hat er weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch deren Klärungsfähigkeit hinreichend klar dargelegt. Die Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs setzt neben der Darstellung der einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Daran fehlt es. Der Kläger legt bereits nicht ausreichend dar, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihm letztlich geforderte Rechtsfortbildung durch die Gerichte im Wege einer Analogie vorliegen sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Regelung des § 16 Abs 3a Satz 4 SGB V aF *(vgl heute § 16 Abs 3a Satz 5 SGB V idF vom 20.12.2022, BGBl I 2759)* auf die Besonderheit des Ruhens des Leistungsanspruches bei Nichtzahlung der Beiträge zugeschnitten ist. Hiermit soll der besonderen Situation der Versicherten, die hilfebedürftig werden, Rechnung getragen und ein Ruhen auf Dauer vermieden werden *(BT-Drucks 16\u002F4247 S 31 zu Nr 9 \u003C§ 16>; vgl auch BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 31\u002F15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2 RdNr 12 f)*. \n\n15\\. B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.","Krankenversicherung - Vermeidung des Ruhens des Leistungsanspruchs - Nichtzahlung der Beiträge - Hilfebedürftigkeit des Versicherten - sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs - Analogie","2026-07-10T22:07:34.310Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":50,"decisionDate":122,"fullText":139,"summary":140,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":77,"updatedAt":141},"3755","ECLI:DE:NEURIS:KSRE153340114","ecli-de-neuris-ksre153340114","B 6a KR 2\u002F25 R","#  BSG, Urteil vom 10. Dezember 2025 - B 6a KR 2\u002F25 R \n\n## Leitsatz\n\nEin der Auffangpflichtversicherung entgegenstehender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall setzt voraus, dass neben der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das im Wesentlichen den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht, auch eine dauerhafte Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall gewährleistet ist.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3\\. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Auffangpflichtversicherung für den Kläger bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und dessen Mitgliedschaft bei der zu 2. beklagten Pflegekasse. \n\n2\\. Der 1960 geborene Kläger, bei dem eine schwere geistige Behinderung besteht, lebt seit 1968 in einer Einrichtung der Behindertenhilfe des beigeladenen, als privater Verein organisierten diakonischen Unternehmens. Vor Aufnahme in diese Einrichtung schlossen die Eltern des damals minderjährigen Klägers mit dem Träger der Einrichtung \\- dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - einen Betreuungsvertrag. Danach verpflichtete sich dieser gegen Zahlung eines Betrages von 94 600 DM \"zur Abfindung aller Ansprüche\" dazu, den Kläger \"bis an sein Lebensende nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der modernen Sozialhilfe und Heilpädagogik zu betreuen und ihm alle in der Anstalt üblichen Leistungen zu gewähren, die zu seinem Wohle dienen, einschließlich der evtl. notwendig werdenden Aufnahme und Behandlung in einer Spezialklinik\" *(Vertrag vom 25.4.1968)*. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen entschied das OLG Frankfurt\u002FMain zwischenzeitlich, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage *(§ 313 BGB)* und hieraus einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages iHv 254 188,84 Euro gegen den Kläger habe. Aufgrund der eingetretenen erheblichen Veränderungen der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten gemeinsamen Vorstellungen, insbesondere der Lebenserwartung des Klägers und der Entwicklung der Pflegekosten sei vorliegend wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls von einer Äquivalenzstörung des Vertrages auszugehen *(Urteil vom 28.1.2022 - 1 O 37\u002F16)*. \n\n3\\. Der damalige Betreuer des Klägers stellte 2013 einen Antrag auf Aufnahme des Klägers in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Er gab hierbei gegenüber den Beklagten an, dass der Kläger bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei. Entstandene Kosten im Fall einer Erkrankung seien durch den Beigeladenen übernommen worden. Kontakte zu den Eltern des Klägers bestünden seit Jahrzehnten nicht mehr. Angaben, ob und wo diese krankenversichert gewesen seien, könnten daher nicht erfolgen. Die Beklagte zu 1. lehnte die Aufnahme des Klägers in die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ab *(Bescheid vom 11.4.2014, Widerspruchsbescheid vom 9.9.2015)*. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers ist ohne Erfolg geblieben *(Urteil des SG vom 23.11.2022)*. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zur Aufnahme in die Einrichtung im Jahr 1968 nicht krankenversichert gewesen sei. Der mit dem Beigeladenen geschlossene Betreuungsvertrag begründe indes einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Eine Auffangpflichtversicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sei damit ausgeschlossen. \n\n4\\. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung der Beklagten ab 1.4.2007 festgestellt *(Urteil vom 3.4.2025)*. Entgegen der Annahme des SG verfüge der Kläger nicht über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Ein solcher folge nicht aus dem 1968 geschlossenen Betreuungsvertrag. Zwar sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern des Klägers damit erreichen wollten, zukünftig nicht mehr mit Kosten für die Versorgung ihres Sohnes belastet zu werden. Selbst wenn aber durch den \"einmaligen Einkauf\" letztlich unbegrenzter Leistungen die Einstandspflicht für die gesundheitliche Fürsorge des Klägers auf den Beigeladenen übergegangenen wäre, stünde dies dem Eintritt der gesetzlichen Auffangpflichtversicherung nicht entgegen. Die Konzeption des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V schließe eine anderweitige Absicherung durch eine Vereinbarung zwischen Privaten aus, die - wie hier - weder der Versicherungswirtschaft angehörten, noch Versicherungsleistungen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten institutionellen Rahmens erbringen würden. Der Kläger sei auch niemals Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen gewesen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast sei zudem davon auszugehen, dass er zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei. So habe die Mutter des Klägers angegeben, dass der verstorbene Vater des Klägers nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei. Der von ihm privat bezahlte Hausarzt habe bei Bedarf auch die gemeinsamen Kinder behandelt. \n\n5\\. Die Beklagten rügen mit ihrer Revision die Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Die Voraussetzungen einer Auffangpflichtversicherung seien nicht erfüllt. Der gesetzlich nicht abschließend definierte Begriff der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall umfasse auch Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall, wie sie durch den Betreuungsvertrag begründet worden seien. Sinn und Zweck dieses zwischen den Eltern des Klägers und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossenen Vertrages sei die Gewährleistung der vollumfänglichen Versorgung des Klägers bis an sein Lebensende. Hierzu gehöre auch seine medizinische Versorgung. \n\n6\\. \n\nDie Beklagten beantragen, das Urteil des Hessischen LSG vom 3.4.2025 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n7\\. \n\nDer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n8\\. Zutreffend habe das LSG festgestellt, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Der Beigeladene sei satzungsmäßig im Rahmen der Behindertenhilfe tätig und betreibe kein Versicherungsgeschäft mit einem entsprechenden Versicherungskollektiv und den damit verbundenen institutionellen Sicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Zutreffend habe das LSG zudem erkannt, dass die finanzielle Solvenz des Klägers nicht zu seiner Versicherungsfreiheit führe, wenn - wie hier - die Ausnahmetatbestände in § 5 Abs 5 SGB V oder § 6 Abs 1 oder 2 SGB V nicht erfüllt seien. \n\n9\\. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, hält das Urteil des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten zu Recht aufgehoben und zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 1.4.2007 nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt und nach § 174 Abs 3 iVm § 173 Abs 1 SGB V bei der Beklagten zu 1. gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. nach § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 12 iVm § 48 SGB XI sozial pflegeversichert ist. \n\n11\\. A. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V *(eingefügt mWv 1.4.2007 durch Art 1 Nr 2 Buchst a cc des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung \u003CGKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) *in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung sind seit dem 1.4.2007 in der GKV versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert *(Buchst a)* oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört *(Buchst b)*. § 186 Abs 11 SGB V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Nach Satz 1 beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Satz 3 legt fest, dass die Mitgliedschaft für Personen, die am 1.4.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, an diesem Tage beginnt. \n\n12\\. Das LSG ist unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass am 1.4.2007 - dem hier insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt *(BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8\u002F10 R - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17, RdNr 16; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 2\u002F11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 20 RdNr 15; vgl auch BSG Urteil vom 6.10.2010 - B 12 KR 25\u002F09 R - BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 16)* \\- die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V vorlagen *.* Der Kläger war bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert *(dazu 1)*. Der zwischen den Eltern des Klägers und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen abgeschlossene Vertrag vermittelt keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall *(dazu 2)*. Die Versicherungspflicht war auch nicht durch den Empfang laufender Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen (*dazu 3)*. Es greift auch kein anderer Ausschlussgrund; insbesondere steht die Vermögenssituation des Klägers der Versicherungspflicht nicht entgegen *(dazu 4)*. \n\n13\\. 1\\. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bis zum 1.4.2007 zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert. Auch die Beteiligten gehen davon nunmehr übereinstimmend aus. Die Beklagten berufen sich im Revisionsverfahren allein auf das Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. \n\n14\\. 2\\. Ein \"anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall\" - und damit ein Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - folgt nicht aus dem zwischen den Eltern des Klägers und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossenen Betreuungsvertrag. Zwar können unter Berücksichtigung des Regelungsziels des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und § 193 Abs 3 Satz 1 VVG *(dazu a)* grundsätzlich auch Absicherungen außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Versicherung die Auffangpflichtversicherung verdrängen, da diese als nachrangig einzuordnen und der Begriff der anderweitigen Absicherung weit zu verstehen ist *(dazu b)*. Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erfordert aber jedenfalls die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, durch das eine entsprechende Entlastung von den im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen erfolgen soll. Hinsichtlich des Leistungsumfangs kommt es hierbei darauf an, dass ein die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 Satz 1 VVG erfüllendes Sicherungsniveau erreicht wird; zudem muss das Sicherungssystem grundsätzlich auch die Gewähr für eine dauerhafte Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall bieten. Der zwischen den Eltern des Klägers und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossene Betreuungsvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht *(dazu c)*. \n\n15\\. a) Die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ist Bestandteil des mit dem GKV-WSG eingeleiteten Strukturprinzips, für alle Einwohner Deutschlands einen Versicherungsschutz in der GKV oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu gewährleisten *(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD \u003Cim Folgenden Fraktionsentwurf> zum GKV-WSG, BT-Drucks 16\u002F3100 S 86 zu II 1)*. Damit korrespondiert die mit Wirkung zum 1.1.2009 für nicht in der GKV versicherte oder versicherungspflichtige Personen angeordnete allgemeine Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs 3 Satz 1 VVG *(idF des Art 11 Abs 1, Art 12 Abs 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, BGBl I 2631)*. Danach ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Versicherer ist hingegen nach § 193 Abs 5 Satz 1 VVG *(idF des Art 2 Abs 49 Nr 5 Buchst c des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015, BGBl I 434)* verpflichtet, die Versicherung im Basistarif nach § 152 VAG zu gewähren. Auch die Pflicht zum Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages soll dazu beitragen, Krankenversicherungsschutz grundsätzlich - entweder in der GKV oder in der PKV - für alle in Deutschland lebenden Menschen im Sinne einer ausreichenden Versorgung im \"Bedarfsfall\" ohne notwendigen Rückgriff auf steuerfinanzierte staatliche Leistungen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen *(BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20\u002F18 R - BSGE 129, 265 = SozR 4-2500 § 188 Nr 1, RdNr 13; BT-Drucks 16\u002F4247 S 66 f zu Art 43 Nr 01 Abs 5)*. Im Zusammenhang damit steht auch die mit Wirkung zum 1.8.2013 *(durch Art 1 Nr 2b Buchst b, Art 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423)* eingeführte Regelung des § 188 Abs 4 SGB V (sog obligatorische Anschlussversicherung), die - wie § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - an das negative Tatbestandsmerkmal *(vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13\u002F10 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 14; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14\u002F11 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-2500 § 5 Nr 18)* des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall anknüpft *(vgl Satz 2 und 3)*. \n\n16\\. b) Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V greift erst dann ein, wenn alle anderen denkbaren Absicherungsmöglichkeiten ausscheiden. Es handelt sich um eine nachrangige bzw subsidiäre Versicherung *(BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 2\u002F09 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 10 RdNr 17; BSG Urteil vom 6.10.2010 - B 12 KR 25\u002F09 R - BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 24; BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11\u002F09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 12; BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30\u002F20 R - BSGE 134, 6 = SozR 4-2500 § 188 Nr 4, RdNr 17; vgl auch Felix, MedR 2023, 264, 265)* für Personen, die anderenfalls die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen müssten *(Fraktionsentwurf zum GKV-WSG, BT-Drucks 16\u002F3100 S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc)*. Der Begriff des \"anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall\" in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V *(zum Gleichlauf mit dem Begriff in § 188 Abs 4 SGB V etwa BSG Urteile vom 29.6.2021 \\- B 12 KR 33\u002F19 R - BSGE 132, 237 = SozR 4-2500 § 188 Nr 2, RdNr 18 und B 12 KR 35\u002F19 R - juris RdNr 17; vgl aber BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30\u002F20 R - BSGE 134, 6 = SozR 4-2500 § 188 Nr 4, RdNr 19, 27 ff zu Leistungen nach § 4 AsylbLG)* ist dementsprechend weit zu verstehen: Dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kann nicht nur ein anderweitiger Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein solcher in der privaten Krankenversicherung entgegenstehen, sondern es können grundsätzlich auch Absicherungen außerhalb einer Versicherung diesen Versicherungspflichttatbestand verdrängen *(BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11\u002F09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 19; BSG Urteil vom 6.10.2010 - B 12 KR 25\u002F09 R - BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 2\u002F09 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 10 RdNr 14; vgl auch Gerlach in Hauck\u002FNoftz, SGB V, Stand Januar 2025, § 5 RdNr 608; Just in Becker\u002FKingreen, SGB V, 9. Aufl 2024, § 5 RdNr 64)*. So hat das BSG zB als anderweitige Absicherung Sondersysteme wie die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten *(BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11\u002F09 R - BSGE 107,177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13)* oder eine Gesundheitsfürsorge (TRICARE) für amerikanische Soldaten und deren Angehörige *(BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14\u002F11 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-2500 § 5 Nr 18)* bewertet. \n\n17\\. § 5 Abs 8a SGB V *(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007; vgl Art 4 Nr 1 \u003C§ 5 Abs 8a SGB V> des Regierungsentwurfs eines Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vom 19.11.2025)* verdeutlicht dieses Verständnis. Die Norm benennt einzelne Tatbestände einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall und konkretisiert insoweit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, ist aber nicht abschließend *(BSG* *Urteil vom 6.10.2010 - B 12 KR 25\u002F09 R - BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 13; BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11\u002F09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 19; BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13\u002F10 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 14)*. Danach ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig, als freiwilliges Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert ist. Dies gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten *(heute gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetzes \u003CTSVG> vom 10.5.2019, BGBl I 646: Teil 2 des Neunten Buches)* und Siebten Kapitel des SGB XII sowie für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG. Als anderweitige Absicherung werden eine (weitere) Vielzahl von Leistungen bei Krankheit, wie beispielsweise Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII, § 264 SGB V und § 48 SGB XII *(zu § 48 SGB XII vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13\u002F10 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 14)* , Ansprüche aus Sondersystemen der freien Heilfürsorge, Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz in den Gesetzesmaterialien benannt. Auch Personen, für die aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen danach über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall *(vgl Begründung zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc des Fraktionsentwurfs eines GKV-WSG, BT-Drucks 16\u002F3100 S 94)*. \n\n18\\. c) Eine außerhalb der GKV oder PKV liegende Absicherung erfüllt die Voraussetzungen aber nur, wenn mit ihr eine dem Regelungsziel von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V *(dazu RdNr 15)* entsprechende Entlastung von den im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen erfolgt *(BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14\u002F11 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-2500 § 5 Nr 18, RdNr 14; vgl auch BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20\u002F18 R - BSGE 129, 265 = SozR 4-2500 § 188 Nr 1, RdNr 12 zu § 188 Abs 4 Satz 2 SGB V: \"Erfordernis einer vollständigen Absicherung entstehender Krankheitskosten\")*. Hieran fehlt es im Hinblick auf den streitigen Betreuungsvertrag. \n\n19\\. aa) Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erfordert zum einen die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das hinsichtlich des Leistungsniveaus jedenfalls den Mindestanforderungen an eine Krankheitskostenversicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht. Maßgeblich ist ein die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 Satz 1 VVG erfüllendes Sicherungsniveau *(BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14\u002F11 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-2500 § 5 Nr 18, RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20\u002F18 R - BSGE 129, 265 = SozR 4-2500 § 188 Nr 1, RdNr 15; BSG Urteil vom 2.4.2025 - B 1 KR 10\u002F24 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 17\u002F17 R - BSGE 126, 56 = SozR 4-2400 § 7a Nr 9, RdNr 20 zur artgleichen Eigenvorsorge nach § 7a Abs 6 Satz 1 Nr 2 SGB IV)*. Nach dieser Norm muss eine der Versicherungspflicht genügende Krankheitskostenversicherung mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung (nicht für Zahnbehandlungen oder Zahnersatz, auch keine Absicherung von Pflegeleistungen) umfassen, bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt sind. Ein solches Sicherungsniveau gewährleistet der Betreuungsvertrag ersichtlich nicht. Der Beigeladene ist - nach den Feststellungen des LSG - ein diakonischer Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der zwischen seinem Rechtsvorgänger und den Eltern des Klägers geschlossene Betreuungsvertrag regelt dementsprechend im Wesentlichen die Versorgung des Klägers in der Einrichtung der Behindertenhilfe des Beigeladenen (\"nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der modernen Sozialhilfe und Heilpädagogik zu betreuen und ihm alle in der Anstalt üblichen Leistungen zu gewähren\"). Eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung iS des § 193 Abs 3 Satz 1 VVG ist im Vertrag nicht vorgesehen und ergibt sich jedenfalls mit der erforderlichen Klarheit auch nicht aus der Formulierung \"eventuell notwendig werdende Aufnahme und Behandlung in einer Spezialklinik\", welche allenfalls auf Teilaspekte medizinischer Versorgung gerichtet ist. Es bleibt völlig offen, wie Einstandspflichten definiert werden, etwa im Falle einer - unabhängig von bereits bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen - eintretenden schweren Erkrankung des Klägers, die mit hohen Behandlungskosten einherginge. \n\n20\\. bb) Zum anderen erfordert ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung die Gewähr für eine dauerhafte Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall. Dies setzt ein tragfähiges Finanzierungs- und Sicherungskonzept voraus. \n\n21\\. (1) Die Auffangversicherung *(§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V)* und die allgemeine Krankenversicherungspflicht *(§ 193 Abs 3 VVG)* zielen - wie dargestellt - auf eine umfassende Absicherung gegen Krankheitskosten aller Einwohner Deutschlands sowie die Vermeidung von Kostenrisiken für die Allgemeinheit *(vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20\u002F18 R - BSGE 129, 265 = SozR 4-2500 § 188 Nr 1, RdNr 15)*. Dementsprechend sind zwingend Mindestanforderungen an die (dauerhafte) Leistungsfähigkeit der \"alternativen Absicherungen\" zu stellen *.* Auch der Vergleich mit klassischen Krankenversicherungen und die beispielhafte Aufzählung anderweitiger Absicherungen in § 5 Abs 8a SGB V sowie in den Gesetzesmaterialien zum GKV-WSG *(dazu bereits RdNr 17)* bestätigt die Notwendigkeit eines entsprechenden Schutzniveaus. Für die gesetzlichen Krankenkassen sind zahlreiche Vorgaben zur Organisation *(§§ 143 ff SGB V, einschließlich Regelungen zu Folgen von Schließung, Auflösung und Insolvenz)* und Finanzierung *(§§ 220 SGB V ff)* sowie zur Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände *(§ 274 SGB V)* normiert. Zwar sind Krankenkassen und ihre Verbände gemäß §§ 160, 162 SGB V insolvenzfähig und eine Krankenkasse wird nach § 159 Abs 1 SGB V von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Die Absicherung der Versicherten wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, sondern ua durch die Ermöglichung des Kassenwechsels *(vgl § 175 SGB V)* und durch besondere Hinweispflichten des Vorstands einer geschlossenen Kasse *(§ 165 Abs 2 Satz 5 ff SGB V)* gewährleistet *(vgl BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 A 1\u002F12 R - BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32 RdNr 14)*. Vergleichbare Vorgaben zu Organisation und Prüfung gelten für private Krankenversicherungen *(vgl zB die Vorgaben zur Finanziellen Ausstattung §§ 74 ff VAG; Vorgaben für substitutive private Krankenversicherung §§ 146 ff VAG; vgl auch Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Krankenversicherung an die Medicator AG vom 11.5.2006, BGBl I, 1171)*. Diese unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche den gesamten Geschäftsbetrieb im Bereich der privaten Krankenversicherung überwacht, auch um sicherzustellen, dass die Krankenversicherungen zahlungsfähig bleiben *(vgl § 294 VAG)*. Soweit nach Einschätzung des Gesetzgebers auch der Empfang bestimmter Sozialleistungen oder Ansprüche aus Sondersystemen eine entsprechende Absicherung begründen, sind diese Fallgruppen dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungen von staatlichen Stellen bzw Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sodass auch in diesen Fällen keine Bedenken im Hinblick auf eine dauerhafte Leistungserbringung bestehen. \n\n22\\. (2) Bestätigt wird das Erfordernis einer dauerhaften Leistungsfähigkeit durch die Bestandsschutzregelung für Solidargemeinschaften in § 176 SGB V *(idF des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege \u003CDVPMG> vom 3.6.2021, BGBl I 1309)*. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung von neu gegründeten Solidargemeinschaften für die Zukunft ausgeschlossen und zugleich klargestellt, dass auch eine Mitgliedschaft in einer privat organisierten Solidargemeinschaft, die nachweislich am 20.1.2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, im Gesundheitswesen als anderweite Absicherung nur dann noch in Betracht kommt, wenn sie ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit mittels eines alle fünf Jahre beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einzureichenden versicherungsmathematischen Gutachtens nachweist *(zu den Einzelheiten vgl § 176 Abs 1 iVm Abs 3 SGB V)*. \n\n23\\. (3) Von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit der Beigeladenen in diesem Sinne kann hier nicht ausgegangen werden. Dass der Betreuungsvertrag einen Versicherungsvertrag darstellt *(vgl § 1 VVG)* liegt ebenso fern wie die Qualifikation des Beigeladenen als Versicherungsunternehmen *(vgl § 341 Abs 1 HGB, § 1 Abs 1, § 7 Nr 33 VAG)*. Auch ein anderer institutioneller Rahmen, der Gewähr für die dauerhafte Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall bietet, ist durch die streitige privatrechtliche Vereinbarung nicht geschaffen worden. Der Betreuungsvertrag, der - wie bereits ausgeführt \\- im Wesentlichen die Versorgung des Klägers in der Einrichtung der Behindertenhilfe des Beigeladenen sicherstellen sollte, bietet nicht die gleiche Sicherheit (Garantie) wie eine private Krankenversicherung oder die Gewährung von Krankheitsleistungen durch einen Sozialleistungsträger oder Träger von Sondersystemen, die nach der Gesetzeslage als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall einzustufen sind. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend auch (übernommene) Unterhaltspflichten nicht als ausreichend für eine andere Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bewertet. \n\n24\\. 3\\. Die Auffangpflichtversicherung ist nach den bindenden Feststellungen des LSG überdies nicht durch einen vorrangigen Bezug laufender Sozialhilfe- oder Eingliederungshilfeleistungen ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, sind nach § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V *(hier noch zum Stichtag 1.4.2007 idF des GKV-WSG)* diejenigen Personen von der Auffangpflichtversicherung ausgenommen, die Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen nach dem 3. (\"Hilfe zum Lebensunterhalt\"), 4. (\"Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\"), 6. Kapitel *(heute Teil 2 SGB IX \"Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen \u003CEingliederungshilferecht>, idF des TSVG)* und 7. Kapitel (\"Hilfe zur Pflege\") des SGB XII sind. Für den die Auffangpflichtversicherung ausschließenden \"Empfang\" laufender Leistungen kommt es insoweit auf den vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten Leistungsanspruch an *(BSG Urteil vom 6.10.2010 - B 12 KR 25\u002F09 R - BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12)*. Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG niemals Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen. Einen Antrag in 1974 hatte der Landeswohlfahrtsverband abschlägig beschieden. Eine weitere Bescheidung zu Sozialhilfe- oder Eingliederungshilfeleistungen hat das LSG nicht festgestellt. \n\n25\\. 4\\. Der Kläger war weder hauptberuflich selbständig tätig noch greift für ihn ein Versicherungsbefreiungstatbestand nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V. Der Auffangpflichtversicherung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügt. Für den Eintritt der Versicherungspflicht sind die Vermögensverhältnisse der zu versichernden Person ohne Relevanz, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. \n\n26\\. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 10. Dezember 2025 - B 6a KR 2\u002F25 R","2026-07-10T22:07:33.596Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":50,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":150,"updatedAt":151},"3779","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132530215","ecli-de-neuris-ksre132530215","B 2 U 5\u002F23 R","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 2 U 5\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV (BK 2108) streitig. \n\n2\\. Der 1967 geborene Kläger war von September 1982 bis September 1992 als Betonbauer und von Oktober 1992 bis Ende 2011 als Eisenflechter beschäftigt. Auf eine BK-Anzeige hin ermittelte die Beklagte bei ihm eine Gesamtbelastungsdosis während seiner Tätigkeit als Betonbauer und Eisenflechter von 19,5 MNh und Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L4\u002F5 und L5\u002FS1. Die Anerkennung einer BK 2108 lehnte sie ab, weil ein Zusammenhang des Bandscheibenschadens mit der beruflichen Tätigkeit nicht wahrscheinlich zu machen sei *(Bescheid vom 27.8.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015)*. \n\n3\\. Im Klageverfahren hat die Beklagte zur Zusammenhangsbeurteilung nach den Konsensempfehlungen zur BK 2108 eine Stellungnahme von G aus einem anderen Rechtsstreit vorgelegt, wonach bei der Befundkonstellation B2 unter dem Zusatzkriterium 1 \"mehrere\" Bandscheiben immer \"mindestens drei\" gemeint gewesen seien. Das SG hat ua ein Gutachten von S aus einem anderen Rechtsstreit beigezogen und bei diesem eine Stellungnahme eingeholt, wonach bei der Beschlussfassung über die Konstellation B2 der bisegmentale Schaden keine Rolle gespielt habe; nach den Gesetzen der Logik müsse ein solcher mit erfasst sein. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 9.5.2019)*. Das LSG hat die Berufung nach Beiziehung von Auszügen aus den Beratungsprotokollen zu den Konsensempfehlungen zurückgewiesen *(Urteil vom 20.1.2023)* : Beim Kläger lägen zwar die arbeitstechnischen, nicht aber die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen einer BK 2108 vor. Für die Befundkonstellation B1 iS der Konsensempfehlungen fehle es an einer Begleitspondylose. Die Voraussetzungen der Befundkonstellation B2 seien nicht erfüllt, weil weder eine Höhenminderung noch ein Prolaps an mindestens drei Bandscheiben vorliege. Zu den Beratungen über diese Befundkonstellation gebe es unterschiedliche Wahrnehmungen hinsichtlich der Voraussetzung \"Höhenminderung und\u002Foder Prolaps an mehreren Bandscheiben\" und über das Ausreichen eines bisegmentalen Schadens einen versteckten Dissens. Dies führe zur Befundkonstellation B3, bei der über den Ursachenzusammenhang kein Konsens bestehe. Individuelle Umstände, die diesen Zusammenhang im konkreten Einzelfall dennoch als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen, seien im Falle des Klägers nicht zu erkennen. \n\n4\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 103 SGG sowie einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV. Einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wonach eine Schädigung an mindestens drei Bandscheiben erforderlich sei, habe das LSG nicht feststellen können. Seine Auffassung, nur bei einem solchen Schaden sei ein Konsens gefunden worden, während beim bisegmentalen Schaden ein versteckter Dissens bestanden habe, werde von einem gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt. \n\n5\\. \n\nDer Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2023 und des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision des Klägers, mit der er nur noch die Feststellung einer BK begehrt, ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen, soweit sie frei von Verfahrensfehlern sind, nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer BK 2108 hat. \n\n8\\. \n\n1\\. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen BK ist § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV. Diese BK hatte bis 31.12.2020 folgenden Wortlaut: \"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können\". Seit Wegfall des Unterlassungszwangs zum 1.1.2021 setzt die BK 2108 eine Chronifizierung des Krankheitsbildes voraus(dazu BT-Drucks 19\u002F17586, S 134 f)und lautet: \"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben\".\n\n9\\. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind BKen nur diejenigen Krankheiten, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog Listen-BK) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die \"versicherte Tätigkeit\", die \"Verrichtung\", die \"Einwirkungen\" und die \"Krankheit\" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit *(BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 9\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 13, vom 27.9.2023 - B 2 U 13\u002F21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 28 und - B 2 U 8\u002F21 R - BSGE 137, 22 - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 11, vom 16.3.2021 - B 2 U 7\u002F19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27, vom 6.9.2018 - B 2 U 13\u002F17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9 und vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 11)*. \n\n10\\. 2\\. Der Kläger gehörte zum versicherten Personenkreis. Er war nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* von September 1982 bis Dezember 2011 als Betonbauer und Eisenflechter beschäftigt und damit Versicherter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. \n\n11\\. 3\\. Das LSG hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Präventionsdienstes der Beklagten bejaht, ohne die darin enthaltenen Lücken zu schließen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK haben eine Doppelfunktion: Sie betreffen nicht allein das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen, sondern auch die mögliche Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung *(BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 24)*. \n\n12\\. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 sind das langjährige Heben oder Tragen schwerer Lasten und langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung. Geeignete Grundlage zur Konkretisierung der mit \"langjährig\", \"schwer\" und \"extrem\" nur ungenau und allenfalls richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen ist das Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) *(BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 19, vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-1500 § 163 Nr 8, RdNr 17, vom 30.10.2007 - B 2 U 4\u002F06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5, RdNr 18 und vom 18.3.2003 - B 2 U 13\u002F02 R - BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1, RdNr 11 ff)*. Dieses Modell hat der Senat weiterentwickelt und in mehreren Punkten modifiziert. Danach ist der im MDD vorgeschlagene Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis bei Männern von 25 MNh auf 12,5 MNh zu halbieren *(grundlegend BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4\u002F06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5, RdNr 25; zur Anwendung der hälftigen Orientierungswerte als Mindestbelastungswerte BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 20\u002F14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 26, dort zugleich zur Feststellung von Einwirkungen in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, und - B 2 U 6\u002F13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 17)*. Ausgehend hiervon wäre im Falle des Klägers bei der vom Präventionsdienst errechneten Gesamtbelastungsdosis von 19,5 MNh der untere Grenzwert von 12,5 MNh deutlich überschritten. Ob an der Halbierung des MDD-Orientierungswertes weiter festzuhalten ist *(zweifelnd LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.3.2025 - L 14 U 222\u002F20 - juris RdNr 54 - Revision anhängig unter B 2 U 4\u002F25 R)* , bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn zum einen kann das Urteil des LSG aus anderen Gründen keinen Bestand haben *(dazu unter 4.)*. Zum anderen sind die Ermittlungsergebnisse des Präventionsdienstes lückenhaft, weil dieser für die Tätigkeit des Klägers als Eisenflechter in der Zeit von Januar 1993 bis Dezember 2004 überhaupt keine Berechnung vorgenommen und dementsprechend in seiner Stellungnahme auch keine Belastungsdosis ausgewiesen hat. \n\n13\\. Den Feststellungen des LSG lässt sich entnehmen, dass die Belastungen langjährig erfolgten, nämlich von September 1982 bis Ende 2011, und damit mehr als 29 Jahre. Denn langjährig bedeutet bei der BK 2108, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind *(so das Merkblatt zur BK 2108, BArbBl 2006, Heft 10, S 30, Abschnitt IV; BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13\u002F21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, vom 6.9.2018 \\- B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 16 und vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 14)*. \n\n14\\. Der vom LSG in Bezug genommenen Stellungnahme des Präventionsdienstes lässt sich auch entnehmen, dass der Kläger die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mit der erforderlichen Regelmäßigkeit verrichtet hat. Die Regelmäßigkeit der Einwirkung ist kein geschriebenes Tatbestandsmerkmal der BK 2108, sondern lässt sich als Bestandteil der arbeitstechnischen Voraussetzungen dem Merkblatt zur BK 2108 *(BArbBl 2006, Heft 10, S 30, Abschnitt IV)* entnehmen. Es erfordert, dass der Betroffene mindestens 60 Schichten im Jahr mit relevanter Wirbelsäulenbelastung ausgesetzt war *(BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 22 und vom 23.4.2015 - B 2 U 20\u002F14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 29).* Dies war nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes in den von ihm beurteilten Zeiträumen der Fall. \n\n15\\. 4\\. Das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 lässt sich anhand der Feststellungen des LSG wegen durchgreifender Verfahrensrügen des Klägers nicht abschließend beurteilen. Ähnlich wie die arbeitstechnischen Voraussetzungen betreffen auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht *(BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 24)*. \n\n16\\. a) Arbeitsmedizinische Voraussetzung der BK 2108 ist zunächst das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Darunter leidet der Kläger nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)*. Danach liegen bei ihm in den Segmenten L4\u002F5 und L5\u002FS1 Bandscheibenvorfälle und altersuntypische Chondrosen Grad I bis II vor. Feststellungen dazu, ob diese bandscheibenbedingte Erkrankung zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule geführt hat, lassen sich dem Urteil des LSG dagegen nicht entnehmen. Da dieses aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann, braucht nicht vertieft zu werden, ob der Kläger von Rechts wegen diese mit Wegfall des Unterlassungszwangs eingeführte weitere tatbestandliche Voraussetzung der BK 2108 ab 1.1.2021 erfüllen müsste. \n\n17\\. b) Arbeitsmedizinische Voraussetzung der BK 2108 ist weiterhin ein Schadensbild, bei dem nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verursachung durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen angenommen werden kann. Geeignete Orientierungshilfe für die in jedem Einzelfall nach dessen Umständen vorzunehmende arbeitsmedizinische Klärung der haftungsbegründenden Kausalität sind nach wie vor die Konsensempfehlungen aus dem Jahr 2005 *(BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13\u002F21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 31, vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 25, vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 22 und - B 2 U 20\u002F14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 33)*. Die Konsensempfehlungen *(Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff)* konkretisieren nicht rechtlich verbindlich die normativen Voraussetzungen der BK 2108, sondern sind lediglich ein medizinisch-wissenschaftlicher Text, der der Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall dient, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können *(BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 33, vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-1500 § 163 Nr 8, RdNr 23 und - B 2 U 6\u002F13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 23)*. \n\n18\\. \n\nNach den Konsensempfehlungen wird ein Ursachenzusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung in bestimmten Befundkonstellationen als wahrscheinlich betrachtet. Grundvoraussetzung aller Konstellationen ist, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung die Segmente L5\u002FS1 und\u002Foder L4\u002F5 betrifft und die Ausprägung einer Chondrose Grad II oder höher und\u002Foder eines Vorfalls aufweist. Kommt noch eine Begleitspondylose hinzu, liegt die Befundkonstellation 1 vor, bei der, sofern wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind, die Konsensempfehlungen einen Zusammenhang für wahrscheinlich halten. Liegt keine Begleitspondylose vor und sind keine wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren erkennbar, ist ein Zusammenhang gleichwohl wahrscheinlich, wenn eines der folgenden Zusatzkriterien erfüllt ist (Befundkonstellation B2): \\- Höhenminderung und\u002Foder Prolaps an mehreren Bandscheiben (1. Zusatzkriterium - 1. Alt) oder bei nur monosegmentaler\u002Fm Chondrose\u002FVorfall in L5\u002FS1 oder L4\u002FL5 im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten \"black discs\" (1. Zusatzkriterium - 2. Alt), \\- eine besonders intensive Belastung, wofür Anhaltspunkt das Erreichen des \"Richtwertes für die Lebensdosis\" in weniger als zehn Jahren ist (2. Zusatzkriterium), \\- ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen, wobei als Anhaltspunkt hierfür das Erreichen der Hälfte des \"MDD-Tagesdosis-Richtwertes\" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1\u002F2 kN, Männer ab 6 kN) gilt (3. Zusatzkriterium). Ist keines dieser Zusatzkriterien erfüllt, sind aber die übrigen Voraussetzungen der Befundkonstellation B2 erfüllt, bestand kein Konsens (Befundkonstellation B3).\n\n19\\. (1) Eine Befundkonstellation B1 liegt hier nicht vor. Denn nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen *(§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG)* und daher für das Revisionsgericht bindenden *(§ 163 SGG)* Feststellungen des LSG besteht beim Kläger keine Begleitspondylose. \n\n20\\. (2) Über das Vorliegen der Befundkonstellation 2 kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Denn gegen diese hat der Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen *(§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG)* vorgebracht, in deren Umfang es an tatsächlichen Feststellungen *(§ 163 SGG)* fehlt, die für eine Entscheidung indes erforderlich sind. \n\n21\\. Das LSG hat zum einen festgestellt, dass beim Kläger Bandscheibenvorfälle in nur zwei Segmenten (L4\u002F5 und L5\u002FS1) und keine black discs in benachbarten Segmenten vorliegen, und zum anderen, dass nach dem im 1. Zusatzkriterium der Befundkonstellation B2 abgebildeten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein Ursachenzusammenhang bei fehlenden black discs erst ab einem drei Bandscheiben betreffenden Schaden angenommen werden kann. Anders als die individuellen Tatsachenfeststellungen des LSG greift die Revision dessen generelle Tatsachenfeststellungen mit Verfahrensrügen an. Der Kläger bringt insoweit vor, das LSG hätte für seine Lesart der Konsensempfehlungen einer Bestätigung durch ein Sachverständigengutachten bedurft, das ihm weder vorgelegen habe noch von ihm eingeholt worden sei. Obwohl der Kläger als verletzte Verfahrensnorm nur § 103 SGG ausdrücklich bezeichnet hat, rügt er mit seinem Vorbringen auch einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. \n\n22\\. Das LSG hat bei der Feststellung der generellen Tatsachen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* überschritten, weil der von ihm vorgenommenen Auslegung der Konsensempfehlungen die erforderliche fachkundige Bestätigung durch medizinische Sachverständige fehlt *(vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 33)*. So wie es dem Tatsachengericht bei fehlender Sachkunde verwehrt ist, medizinische Beurteilungen selbst vorzunehmen, sondern es sich regelmäßig sachverständiger Hilfe bedienen muss, um den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln *(BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1\u002F12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, RdNr 45; Müller in Roos\u002FWahrendorf\u002FMüller, SGG, 3. Aufl 2023, § 103 RdNr 28)* , muss es auch bei der Bestimmung und Auslegung der Quellen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands fachkundigen Rat bei einem Sachverständigen einholen. Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete Richter genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über Kausalbeziehungen in der Regel nicht. Vielmehr wird dessen Klärung im Rahmen eines ohnehin zur Aufklärung der individuellen Verhältnisse benötigten Sachverständigengutachtens zu erfolgen haben *(BSG Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9\u002F11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 69)*. Diese Grundsätze gelten auch für die Interpretation der Konsensempfehlungen *(BSG* *Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 28 und - B 2 U 13\u002F17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 22)*. Bei mehrdeutigen Textstellen in diesen darf das Tatsachengericht nicht eine eigene Interpretation ohne Bestätigung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen vornehmen. Denn bei den Konsensempfehlungen handelt es sich nicht um einen normativen Text, der nach den Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen ist, sondern um einen medizinisch-naturwissenschaftlichen Text, dessen Interpretation sachkundigen Medizinern vorbehalten ist, wobei gerade für das Verständnis mehrdeutiger Textstellen eine besondere medizinische Fachkunde erforderlich ist *(BSG* *Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10\u002F17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 33)*. \n\n23\\. Das LSG hat sich zwar für seine Auslegung der Konsensempfehlungen auf das Gutachten von S vom 19.2.2019, seine wissenschaftliche Stellungnahme vom 7.4.2019, die gutachtliche Stellungnahme von G vom 19.3.2016 und Auszüge aus den Beratungsprotokollen der Arbeitsgruppe zu den Konsensempfehlungen berufen. Das LSG hat aber schon nicht dargelegt, wie es diese Äußerungen in das Gerichtsverfahren eingeführt hat - im Wege des Urkundenbeweises *(§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 416 ZPO)* oder als Sachverständigengutachten *(§ 118 Abs 1 Satz 1 iVm § 411a ZPO)*. Das LSG hat daher auch nicht erkennen lassen, dass es den geminderten Beweiswert berücksichtigt hat, der Gutachten, die lediglich als Urkunden verwertet werden, gegenüber Sachverständigengutachten zukommen kann. Denn bei einem Vorgehen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411a ZPO ist der jeweilige Sachverständige dem Gericht voll verantwortlich *(§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 404a, 407 ZPO)* , unterliegt der Strafandrohung der §§ 153 ff StGB, kann beeidigt *(§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 410 ZPO)* , abgelehnt *(§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 ZPO)* und insbesondere von den Beteiligten befragt werden *(§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; vgl BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13\u002F21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 32 und vom 7.5.2019 - B 2 U 25\u002F17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14)*. \n\n24\\. Die Stellungnahmen und Äußerungen, auf die sich das LSG beruft, bestätigen dessen Auslegung der Konsensempfehlungen nicht, wonach bei dem Merkmal \"mehrere Bandscheiben\" im 1. Zusatzkriterium der Befundkonstellation B2 hinsichtlich bisegmentaler Schäden ein versteckter Dissens bestanden habe, der einen Konsens hinsichtlich Schäden an drei Bandscheiben beinhaltet habe. G spricht in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 19.3.2016 davon, dass mit dem Begriff \"mehrere\" Bandscheiben immer \"mindestens drei\" gemeint gewesen seien, nicht aber damit gerechnet worden sei, dass die \"semantische Unschärfe des Begriffs 'mehrere'\" später zu Interpretationsschwierigkeiten führen würde. S hält dem in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom 7.4.2019 entgegen, dass bei der Beschlussfassung über die Befundkonstellation B2 der bisegmentale Schaden keine Rolle gespielt habe, und in seinem Gutachten vom 19.2.2019, dass \"mehrere\" schon nach den Gesetzen der Logik nur im Sinne von \"mindestens zwei\" interpretiert werden könne. Keiner der beiden an der Entstehung der Konsensempfehlungen beteiligten Mediziner bestätigt einen im Falle eines Dissenses bestehenden Minimalkonsens, stattdessen geben beide einen einzigen Konsens an, vertreten zu dessen Inhalt aber gegensätzliche Auffassungen. \n\n25\\. Ohnehin ist eine entstehungsgeschichtliche Auslegung der Konsensempfehlungen, wie sie das LSG versucht hat, nicht zielführend. Bei den Konsensempfehlungen handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um einen normativen Text, der nach den Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen ist, zu denen die historische Interpretation gehört. Vielmehr sind die Konsensempfehlungen ein medizinischer Text, der einen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildet. Die Gerichte haben ihrer Entscheidungsfindung aber nicht irgendeinen Stand der Wissenschaft zugrunde zu legen, sondern den jeweils aktuellen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, wissenschaftlich fundierter Konsens besteht *(BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9\u002F20 R - juris RdNr 21, vom 16.3.2021 - B 2 U 11\u002F19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 34 und vom 27.6.2006 - B 2 U 20\u002F04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 20)*. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln, die aber nicht einhellige Meinung aller Fachwissenschaftler zu sein brauchen, weshalb es nicht schadet, wenn auch abweichende Auffassungen vertreten werden *(vgl BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 10\u002F14 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 28, vom 4.6.2002 - B 2 U 20\u002F01 R - juris RdNr 22 und vom 23.3.1999 \\- B 2 U 12\u002F98 R - BSGE 84, 30, 35 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12 = juris RdNr 30)*. Ein bisher herangezogener wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist stets auf seine Aktualität zu überprüfen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe. Einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist Rechnung zu tragen *(BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9\u002F20 R - juris RdNr 21, vom 16.3.2021 - B 2 U 11\u002F19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 34, vom 6.10.2020 - B 2 U 10\u002F19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 27, vom 30.3.2017 - B 2 U 6\u002F15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18 und grundlegend vom 9.5.2006 - B 2 U 1\u002F05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 19)*. Dies gilt auch für die Konsensempfehlungen. Da diese Orientierungshilfe für die arbeitsmedizinische Klärung der haftungsbegründenden Kausalität nur insoweit sind, als sie dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen, ist auch nicht maßgeblich, wie darin enthaltene mehrdeutige Formulierungen ursprünglich verstanden wurden, sondern wie diese aktuell von der großen Mehrheit der Fachwissenschaftler verstanden werden. \n\n26\\. Da die Verfahrensrüge des Klägers durchgreift, kann nicht abschließend entschieden werden, ob seine bandscheibenbedingte Erkrankung das 1. Zusatzkriterium der Befundkonstellation B2 erfüllt. Weil - wie bereits erwähnt - die vom LSG in Bezug genommenen Berechnungen des Präventionsdienstes zur Gesamtbelastungsdosis lückenhaft sind, lässt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob das Zusatzkriterium 2 (besonders intensive Belastung) oder das Zusatzkriterium 3 (besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen) vorliegt *(zu neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu diesen Zusatzkriterien vgl Seidler et al, Zbl Arbeitsmed 2023, 1 ff)*. \n\n27\\. (3) Sollte das LSG in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren das festgestellte Schadensbild nicht der Befundkonstellation B2 zuordnen können, wird es bei der Befundkonstellation B3 eine umfassendere Einzelfallprüfung vorzunehmen haben. Die Konsensempfehlungen sprechen für diese Konstellation keine positive oder negative Empfehlung hinsichtlich des Verursachungszusammenhangs aus, sondern weisen auf einen fehlenden Konsens hin. Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine Anerkennung des Verursachungszusammenhangs im Einzelfall unmöglich wäre. Denn gibt es keinen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, scheitert der Kausalitätsnachweis nicht ausnahmslos, sondern es kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden *(BSG Urteile vom 30.3.2017 - B 2 U 6\u002F15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18 und* *vom 9.5.2006 - B 2 U 1\u002F05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 18; vgl Brandenburg in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 9 RdNr 129, Stand 6.8.2025; Römer in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, § 9 RdNr 124, Stand Februar 2023)*. Dies gilt auch für die Befundkonstellation B3, bei der daher zu prüfen ist, ob individuelle Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen *(BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 6\u002F13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 26)*. \n\n28\\. Die gegen diese Einzelfallprüfung vorgebrachten Einwände *(Bayerisches LSG Urteil vom 26.6.2024 - L 2 U 461\u002F15 - RdNr 139 ff)* greifen nicht durch. Zwar hat die Beurteilung von Kausalzusammenhängen auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen *(BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10\u002F19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 27, vom 24.7.2012 \\- B 2 U 9\u002F11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 55 und vom 9.5.2006 - B 2 U 1\u002F05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 17)*. Doch bedeutet dies nicht, dass bei Fehlen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Nachweis der Kausalität ausnahmslos scheitern muss. Ein derart striktes Wissenschaftsgebot sieht das Gesetz für den einzelnen Versicherungsfall nicht vor; lediglich für die Bezeichnung als Berufskrankheit durch den Verordnungsgeber verlangt das Gesetz Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Verursachungszusammenhang zwischen Einwirkung und Krankheit *(§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII)*. Im Einzelfall muss es daher genügen, wenn der Kausalzusammenhang nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt wird. Fehlen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, muss die Annahme eines Ursachenzusammenhangs auch auf eine nicht nur vereinzelt vertretene Auffassung gestützt werden können *(Römer, jurisPR-SozR 17\u002F2024 Anm 3)*. \n\n29\\. Das LSG hat bei seiner knapp gehaltenen Einzelfallprüfung lediglich das Alter bei Erstmanifestation der bandscheibenbedingten Erkrankung und eine nicht altersuntypisch imponierende Höhenminderung des Zwischenwirbelraums L5\u002FS1 erwähnt. Umfassend auf die Ausprägung der strukturellen Bandscheibenschäden und ihren Vergleich mit der Schwankungsbreite der altersentsprechenden Norm ist es aber nicht eingegangen. Mit der beruflichen Belastung des Klägers hat sich das LSG im Rahmen der Einzelfallprüfung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Andernfalls hätte es sich mit den Lücken in der Stellungnahme des Präventionsdienstes beschäftigen müssen, der für die zwölf Jahre von Januar 1993 bis Dezember 2004 die Belastung des Klägers durch seine berufliche Tätigkeit nicht berechnet hat, weswegen weder die Höhe der Gesamtbelastungsdosis noch das Vorliegen hoher Einzelbelastungen oder sehr hoher Dauerbelastungen feststehen. Auch ist das LSG nicht darauf eingegangen, dass der im Februar 1967 geborene Kläger im September 1982, mithin mit 15 Jahren, also einem sehr jungen Lebensalter, die bandscheibenbelastende berufliche Tätigkeit mit seiner Lehre als Betonbauer aufgenommen hat. Ebenso wenig hat das LSG gewürdigt, dass gerade die Tätigkeit als Eisenflechter in aller Regel mit Rumpfbeugenhaltung verbunden ist. Dies wird das LSG im Rahmen der bei der Befundkonstellation B3 gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung nachzuholen haben. \n\n30\\. 5\\. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.","BSG, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 2 U 5\u002F23 R","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.079Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":50,"decisionDate":147,"fullText":157,"summary":158,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":150,"updatedAt":159},"3780","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132600115","ecli-de-neuris-ksre132600115","B 2 U 15\u002F23 R","#  BSG, 09.12.2025, B 2 U 15\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Streitig ist die Überweisung eines Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft (BG). \n\n2\\. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung und ist seit der Unternehmensgründung im Jahr 1992 im Unternehmerverzeichnis der beklagten Verwaltungs-BG eingetragen. 2013 beantragte sie die Überweisung zur beigeladenen BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, weil sie als monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen ausschließlich Ingenieure, Techniker und Angehörige anderer technischer Berufe an Unternehmen der Luftfahrtindustrie verleihe. Hauptkunde sei zuletzt nur noch ein einziger Konzern der Luftfahrtindustrie. Die Leiharbeitnehmer blieben über einen längeren Zeitraum in einem Kundenbetrieb und seien nicht an unterschiedlichen Arbeitsplätzen eingesetzt. Typische zusätzliche Unfallgefahren, wie sie aus einem häufigen Wechsel der Einsatzbetriebe mit Blick auf Arbeitsweg, Arbeitsumfeld und Arbeitsabläufe entsprängen, bestünden nicht. \n\n3\\. Die Beklagte lehnte eine Überweisung an die Beigeladene ab. Weder sei die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig noch liege eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse vor *(Bescheid vom 2.5.2014, Widerspruchsbescheid vom 3.11.2016)*. \n\n4\\. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 16.10.2019)*. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen *(Urteil vom 19.1.2022)*. Es sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse mit der Folge einer Änderung der Zuständigkeit eingetreten, weil das Unternehmen nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden sei. Der Unternehmensgegenstand sei nach wie vor die Arbeitnehmerüberlassung. \n\n5\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII. Sie betreibe - jedenfalls seit 2013 - ein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Für solche Unternehmen sei die BG zuständig, die für den Gewerbezweig zuständig sei, in den die Leiharbeitnehmer überwiegend überlassen würden. Die tätigkeitsspezifischen Unfallgefahren dieses Gewerbezweigs bestünden für die Leiharbeitnehmer in gleicher Weise wie für die Arbeitnehmer des Entleihers. \n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2022 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 zu verpflichten, den Zuständigkeitsbescheid von 1992 abzuändern und die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an die Beigeladene zu überweisen.\n\n7\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.\n\n8\\. Prägender Unternehmensgegenstand der Zeitarbeit sei die verwaltende Verleihtätigkeit. Hierfür sei sie - die Beklagte - die sachlich zuständige BG. Durch den Verleih von Arbeitnehmern in die Luftfahrtindustrie werde das Unternehmen der Klägerin nicht selbst zu einem Unternehmen der Luftfahrtindustrie; nur für ein solches bestünde eine Zuständigkeit der Beigeladenen. \n\n9\\. Die Beigeladene pflichtet der Klägerin bei, stellt aber keinen Antrag. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG)* ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2016 *(§ 95 SGG)* rechtmäßig ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Zuständigkeitsbescheid von 1992 abzuändern und das Unternehmen der Klägerin ab dem 1.1.2014 an die Beigeladene zu überweisen. \n\n11\\. Nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war oder sich nachträglich die ursprünglich richtig festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Dabei ist eine Feststellung der Zuständigkeit nur dann von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde *(§ 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII)*. Zu einer Änderung der Zuständigkeit führt allein eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, die nur dann vorliegt, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist *(§ 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII)*. Mit diesen engen Voraussetzungen einer Überweisung räumt das Gesetz dem Grundsatz der Katasterstetigkeit eine hohe Bedeutung ein *(BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 8\u002F04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr 1, RdNr 11)*. Die einmal formell begründete Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Verfahren und nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist *(BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 20\u002F07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5 RdNr 24 und vom 5.9.2006 - B 2 U 27\u002F05 R - juris RdNr 14)*. \n\n12\\. Diese Überweisungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder war die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte von Anfang an unrichtig *(dazu 1.)* noch hat sich die Zuständigkeit nachträglich durch eine grundlegende Umgestaltung des Unternehmens der Klägerin geändert *(dazu 2.)*. Dies verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht *(dazu 3.)*. \n\n13\\. 1\\. Die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten war nicht von Anfang an unrichtig iS des § 136 Abs 1 Satz 4, Abs 2 Satz 1 SGB VII. \n\n14\\. Die bei Erlass des Zuständigkeitsbescheids im Jahr 1992 noch geltende RVO regelte \\- wie auch das seit 1.1.1997 an ihre Stelle getretene SGB VII - die Zuständigkeit der gewerblichen BGen nicht selbst. Vielmehr blieb nach Art 4 § 11 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963 *(BGBl I 241)* jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war, solange eine nach § 646 Abs 2 RVO erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelte. Da der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hatte, bestimmte sich die Zuständigkeit maßgeblich nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 21.5.1885 *(AN 1885, 143)* und vom 10.10.1912 *(AN 1912, 925)* , dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit samt dessen Fortschreibungen *(AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd III, 1910, S 1 ff)* , dem Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.3.1942 *(AN 1942, II 201)* und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.4.1942 *(AN 1942, II 287)* , die als vorkonstitutionelles Recht weitergalten *(BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 22 ff mwN)*. Danach war die beklagte Verwaltungs-BG bei Erlass des Zuständigkeitsbescheids ua zuständig für überwiegend büromäßig betriebene Unternehmen und für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist. \n\n15\\. Ausgehend hiervon war die Verwaltungs-BG zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung *(BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31 ff)*. Zwar sind solche Unternehmen in den zuvor genannten Zuständigkeitsbestimmungen des vorkonstitutionellen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt; dies entsprach dem damaligen Stand des Erwerbslebens *(vgl dazu BVerfG Urteil vom 4.4.1967 - 1 BvR 84\u002F65 - BVerfGE 21, 261, 265 und 270 f = SozR Nr 9 zu Art 12 GG)*. Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich genannt, sind die ihm zugehörigen Unternehmen derjenigen BG zuzuweisen, der sie nach Art und Gegenstand am nächsten stehen. Geeigneter Maßstab dafür ist, welche BG für die betreffenden Unternehmen die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet *(BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31, vom 4.8.1992 \\- 2 RU 5\u002F91 - BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr 1 und vom 30.1.1975 - 2 RU 119\u002F74 \\- BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr 1)*. Nach diesen Maßstäben kommt für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung keine bestimmte BG in Betracht, was zur Auffangzuständigkeit der Beklagten führt. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sind eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Gegenstand, weil mit den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern nicht sie selbst, sondern andere Unternehmen Waren herstellen oder vertreiben oder Dienstleistungen erbringen *(BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21\u002F02 R - BSGE 91, 128 =* *SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 17)*. Da die verliehenen Arbeitnehmer in den verschiedensten Gewerbezweigen zum Einsatz kommen, ist eine Zuordnung der Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten BG ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer sind in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner BG allumfassend zugeordnet werden können. Eine sachgerechte Prävention kann nur durch die Anwendung der im jeweiligen Entleihbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften \\- neben denen des für den Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträgers - gewährleistet werden, was § 708 Abs 3 iVm § 648 RVO im Jahr der Unternehmensgründung folgerichtig anordnete *(vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 32)*. \n\n16\\. Da sich den Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* entnehmen lässt, dass das Unternehmen der Klägerin jedenfalls bei seiner Gründung im Jahr 1992 Arbeitnehmer in verschiedene Gewerbezweige im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher BGen verlieh, konnte nur die Auffangzuständigkeit der Beklagten greifen. Schon aus diesem Grunde war deren Zuständigkeitsfeststellung nicht von Anfang an unrichtig iS des § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII ankäme *(dazu BSG Urteile vom 8.5.2007- B 2 U 3\u002F06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 24 und vom 4.5.1999 - B 2 U 11\u002F98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr 2 S 7 f mwN)*. \n\n17\\. 2\\. Eine Überweisung hat auch nicht wegen nachträglicher Zuständigkeitsänderung iS des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII zu erfolgen. Zwar ist seit Erlass des ursprünglichen Zuständigkeitsbescheids insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als die Klägerin inzwischen ausschließlich Arbeitnehmer an Unternehmen der Luftfahrtindustrie überlässt, die dem Zuständigkeitsbereich der beigeladenen BG zugeordnet sind. Diese Änderung ist jedoch nicht wesentlich iS des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil sie weder zu einer grundlegenden Umgestaltung ihres Unternehmens geführt hat *(dazu a)* noch rechtlich zuständigkeitsrelevant ist *(dazu b)*. \n\n18\\. a) Für einen Zuständigkeitswechsel nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII fehlt es bereits an der grundlegenden Umgestaltung des Unternehmens der Klägerin. \n\n19\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der grundlegenden Umgestaltung in § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII eng zu verstehen. Nur erhebliche, strukturell prägende und tiefgreifende Umwandlungen können danach die Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger rechtfertigen. Bloße Modifikationen des Unternehmens genügen nicht; vielmehr ist eine nachhaltige Transformation im Sinne einer strategischen Neuausrichtung und organisatorischen Umgestaltung erforderlich *(BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17\u002F20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 18 ff)*. Mit dem Begriff der grundlegenden Umgestaltung knüpft § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII an das restriktive Verständnis des BSG an, das den Ausnahmecharakter von Betriebsüberweisungen stets hervorgehoben *(BSG Urteil vom 31.5.1988 - 2 RU 62\u002F87 - juris RdNr 27)* und die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit betont hat *(BSG Urteile vom 14.12.1995 - 2 RU 37\u002F94 - BSGE 77, 162, 163 = SozR 3-2200 § 667 Nr 2 S 9, vom 13.10.1993 - 2 RU 23\u002F92 - juris RdNr 19 und vom 19.3.1991 - 2 RU 33\u002F90 \\- BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 3)*. Die enge Interpretation entspricht Sinn und Zweck der Überweisungsvorschrift, eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur unter erschwerten Bedingungen wieder zu ändern *(BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 27\u002F05 R - juris RdNr 14).* Denn die Zuständigkeit kann angesichts der mannigfaltigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den den einzelnen BGen zugewiesenen Gewerbezweigen oftmals nicht befriedigend gelöst werden *(BSG Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 36\u002F58 - BSGE 15, 282, 288 = SozR Nr 1 zu § 666 RVO)*. \n\n20\\. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat das Unternehmen der Klägerin weder einen tiefgreifenden Transformationsprozess durchlaufen noch sich strukturell prägend umgewandelt. Die Klägerin betreibt weiterhin ein Leiharbeitsunternehmen, das Leiharbeitskräfte an Entleiherunternehmen überlässt. Der Umstand, dass die Leiharbeitnehmer nunmehr überwiegend an einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns anstatt an mehrere verschiedene Entleiherunternehmen überlassen werden, stellt keine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur dar. Die Flexibilität der Leiharbeit, die es Unternehmen ermöglicht, sich dynamisch an wechselnde Marktbedingungen anzupassen und die Beschäftigung nach Bedarf zu gestalten, ist ein zentrales Merkmal des Leiharbeitsmarktes. Die Konzentration des Überlassungsgeschäfts auf einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns ist Ausdruck der Flexibilität des Leiharbeitsmarktes und stellt keine grundlegende Änderung eines Unternehmens der Arbeitnehmerüberlassung dar. \n\n21\\. b) Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist auch deshalb nicht wesentlich, weil sie für die Zuständigkeit nicht relevant ist. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist eine Änderung nur, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte, wofür das materielle Recht maßgebend ist *(BSG Urteile vom 8.12.2022 - B 2 U 17\u002F20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 15, vom 8.12.2021 \\- B 2 U 10\u002F20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr 5, RdNr 17 und vom 20.3.2007 \\- B 2 U 21\u002F06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN)*. Für § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII bedeutet dies, dass die Änderung für die Zuständigkeitsfrage relevant sein muss. \n\n22\\. Seit Erlass des Zuständigkeitsbescheids im Jahr 1992 hat sich die Rechtslage nicht grundlegend geändert. Zwar hat am 1.1.1997 das SGB VII die RVO ersetzt. In der Sache hat sich an der Regelung der Zuständigkeit der gewerblichen BGen jedoch nichts geändert. Nach § 122 Abs 2 iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII bleibt jede der in Anlage 1 aufgeführten gewerblichen BGen für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 zuständig war, solange eine nach § 122 Abs 1 SGB VII erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt und soweit nichts anderes bestimmt ist. Da von der Verordnungsermächtigung in § 122 Abs 1 Satz 1 SGB VII bisher kein Gebrauch gemacht wurde und abweichende Bestimmungen fehlen, richtet sich die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen BGen nach bisherigem Recht. Danach ist - wie oben dargelegt - der beklagten Verwaltungs-BG die Auffangzuständigkeit für alle Unternehmen übertragen, für die kein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, was - wie der Senat bereits entschieden hat *(BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31 ff)* \\- für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gilt. \n\n23\\. Soweit sich der Senat zur Zuständigkeit bei monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bisher nicht abschließend geäußert hat *(BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 32)* , präzisiert er seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass auch für Unternehmen, die Arbeitnehmer nicht in verschiedene Gewerbezweige, sondern nur in einen bestimmten verleihen, die beklagte Verwaltungs-BG der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Eine Unterscheidung würde in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten befördern. Bereits eine Quote oder ein Prozentsatz, ab welcher oder welchem ein Leiharbeitsunternehmen als monostrukturell zu qualifizieren ist, dürfte in der Praxis kaum rechtssicher festzulegen sein. Ferner will der Grundsatz der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens Zuständigkeitsstreitigkeiten gerade verhindern. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bilden einen eigenen Gewerbezweig *(BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21\u002F02 R - BSGE 91, 128 =* *SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 16)*. Dies gilt auch für monostrukturelle Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie lassen sich einem bestimmten anderen Gewerbezweig nicht sinnvoll zuordnen. Ihr wirtschaftlicher Zweck besteht immer in der Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiherunternehmen. Auf den Einsatzort der verliehenen Arbeitnehmer kommt es bei ihnen nicht an. Aufgrund der strukturellen und funktionalen Eigenart ihrer Tätigkeit, die auch bei ihnen wesentlich durch die kurzfristige und flexible Reaktion auf Veränderungen am Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist, können sie insgesamt keiner bestimmten gewerblichen BG zugeordnet werden. Leiharbeitsunternehmen unterfallen daher auch bei einer monostrukturellen Arbeitnehmerüberlassung der Auffangzuständigkeit der Beklagten. Eine umfassende und sachgerechte Prävention für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist auch dort gewährleistet. Der Gesetzgeber berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Arbeitnehmerüberlassung in den §§ 16, 17 SGB VII. Für den Schutz der Leiharbeitnehmer besteht bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen des Entleihers rechtlich derselbe gewerbespezifische Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren wie für die Stammarbeitnehmer des Entleihers. \n\n24\\. 3\\. Auch Verfassungs- und Unionsrecht gebieten keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an eine andere BG. \n\n25\\. Die Regelungen über die Zuständigkeit der gewerblichen BGen und insbesondere der Verwaltungs-BG in § 114 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (iVm Anlage 1) und § 122 Abs 1 und 2 SGB VII sind verfassungsgemäß. Sie genügen den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip *(Art 20 Abs 3 GG)* folgenden Bestimmtheitsgebots *(BVerfG Kammerbeschluss vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696\u002F03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 RdNr 17 ff)* und verletzen weder für sich allein noch in Zusammenhang mit der nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten und den Regelungen zum Überweisungsverfahren in § 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII Grundrechte der Klägerin. Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten berührt schon nicht den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit *(Art 9 Abs 1 GG)* , ist, soweit sie in die allgemeine Handlungsfreiheit *(Art 2 Abs 1 GG)* eingreift, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt *(näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17\u002F20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 25 ff)* und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz *(Art 3 Abs 1 GG)* , weil sie auf sachlichen Gründen beruht *(vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34\u002F04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 29)*. \n\n26\\. Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verletzt schließlich auch nicht die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit *(Art 56, 57 AEUV)*. Selbst wenn die Versagung der Überweisung eines inländischen Unternehmens an die von ihm gewünschte BG den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behinderte, wäre dies gerechtfertigt. Denn die Pflichtmitgliedschaft und der erschwerte Wechsel zwischen BGen entsprechen nicht nur zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, sondern sind auch geeignet, die mit ihnen verfolgten Ziele zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist *(näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17\u002F20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 29)*. \n\n27\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO. Weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist *(vgl § 154 Abs 3 VwGO)* , waren ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin nicht aufzuerlegen. \n\n28\\. 5\\. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 GKG auf 5000 Euro festzusetzen, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht bestimmbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld bezifferte Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht zwar in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge in Zukunft bestehen kann, ist aber offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der von der Klägerin begehrten Überweisung *(vgl BSG Beschluss vom 7.3.2017- B 2 U 140\u002F16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 12)*. Entgegen der Auffassung des LSG ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf das Dreifache des Jahresbetrags der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen. Eine solche Berechnung sehen die Vorschriften des GKG, insbesondere der § 52 GKG, nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hatte *(BSG Beschlüsse vom 28.2.2006 - B 2 U 31\u002F05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 7 ff und vom 8.9.2009 - B 2 U 113\u002F09 B - juris RdNr 3)* , hat er diese Rechtsprechung seit längerem aufgegeben *(BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140\u002F16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 13)*.","BSG, 09.12.2025, B 2 U 15\u002F23 R","2026-07-10T22:07:36.196Z",{"id":161,"ecli":162,"slug":163,"caseNumber":164,"courtId":50,"decisionDate":165,"fullText":166,"summary":167,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":150,"updatedAt":168},"3812","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150970409","ecli-de-neuris-ksre150970409","B 4 SF 13\u002F25 S","2025-12-08T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts \n\n## Tenor\n\nDas Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist *(§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG)*. Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft *(stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36\u002F03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 11.1.2024 - B 4\u002F11 SF 7\u002F23 S - juris RdNr 1; BSG vom 2.7.2025 - B 4 SF 11\u002F25 S - juris RdNr 1 mwN)*. \n\n2\\. § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. das SG Dortmund aufgrund ihres Wohnortes U. (Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in L. (Hessen) wohnenden Klägerin zu 2. das SG Kassel zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen *(§ 58 Abs 2 SGG)* , weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind. \n\n3\\. Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund. Die von den Klägern am SG Kassel erhobene Klage richtet sich gegen die (nur) darlehensweise Gewährung der Hilfe zur Pflege an die Verstorbene ab 1.3.2022 *(Bescheid vom 9.6.2022; Widerspruchsbescheid vom 27.11.2024)*. Der Beklagte begründete dies damit, dass ein auf einem Treuhandkonto vorhandenes Guthaben für die Bestattungskosten der Verstorbenen teilweise als Vermögen einzusetzen sei. Zuvor hatte der Beklagte die Leistungsgewährung zunächst noch vollständig ua wegen dieses Guthabens abgelehnt *(Bescheid vom 10.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2022)*. Die diesbezüglich noch durch die Erblasserin am SG Kassel erhobene Klage ist nach örtlicher Verweisung aufgrund des (damaligen) Wohnortes der Verstorbenen in K. am SG Dortmund *(S 41 SO 459\u002F22)* anhängig. Das SG Kassel hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.8.2025 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das BSG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Bestimmung des SG Dortmund zum zuständigen Gericht angehört. Der Beklagte hat mitgeteilt, hiergegen keine Bedenken zu haben. Äußerungen der Kläger sind nicht eingegangen. \n\n4\\. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs erscheint es sachgerecht, das SG Dortmund für den Rechtsstreit zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Dort ist bereits das ursprüngliche Verfahren, mit dem die zuschussweise anstelle der darlehensweisen Gewährung der Leistungen zur Hilfe bei Pflege begehrt wird, anhängig. Die Sachnähe der Verfahren begründet sich bereits dadurch, dass der im hiesigen Rechtsstreit angegriffene Bescheid vom 9.6.2022 Gegenstand des Vorverfahrens gegen den dort gegenständlichen Bescheid vom 10.2.2022 geworden ist, weil die ursprünglich vollständige Ablehnung durch die darlehensweise Gewährung teilweise geändert wurde *(§ 86 SGG; vgl zu § 96 SGG BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4\u002F16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 19)*. Zudem wohnen zwei der drei Kläger im Bezirk des SG Dortmund, insbesondere die Klägerin zu 1., die ausweislich der Akten die gemeinsame Rechtsvorgängerin der Kläger bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Beklagten vertreten hat und mit den strittigen Vorgängen vertraut ist. Bevollmächtigt ist ein Rechtsanwalt, dessen Sitz in D. näher an Dortmund als an Kassel liegt. Demgegenüber treten der Wohnort der Klägerin zu 2. und der Sitz des Beklagten im Zuständigkeitsbereich des SG Kassel zurück.","Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts","2026-07-10T22:07:38.923Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":50,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":178},"3817","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139980619","ecli-de-neuris-ksre139980619","B 1 KR 60\u002F24 B","2025-12-05T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung \\- Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung \\- § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2488,22 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin behandelte die Versicherte der beklagten Krankenkasse in der Zeit vom 12.9. bis 21.9.2017 in ihrem Krankenhaus vollstationär wegen eines Mammakarzinoms der linken Brust. Es erfolgte eine subkutane Mastektomie mit einer Sofortrekonstruktion, daneben eine Augmentation der nicht erkrankten hypoplastischen rechten Brust. Die Klägerin stellte der Beklagten 5207,15 Euro nach der Fallpauschale J23Z in Rechnung. Sie kodierte ua die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 5-883.21R (Plastische Operationen zur Vergrößerung der Mamma: Implantation einer Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material) und OPS 5-886.41L (Andere plastische Rekonstruktion der Mamma: Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material). Die Beklagte beglich die Rechnung und leitete eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ua zu den Prozeduren ein. Dieser führte am 7.3.2018 eine Prüfung vor Ort durch. Nach deren Abschluss reichte die Klägerin noch am selben Tag den Operationsbericht nach. Der MDK kam im Gutachten vom 15.3.2018 zu dem Ergebnis, dass die Kodierung der genannten OPS-Nummern bei fehlendem Operationsprotokoll nicht nachvollziehbar und daher die Fallpauschale in DRG J62B zu ändern sei. Die Beklagte verrechnete ihren am 19.3.2018 geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 2488,22 Euro mit einer unstreitigen Forderung *(Schreiben vom 3.5.2018)*. \n\n2\\. Das SG hat eine weitere Stellungnahme des MDK unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen eingeholt. Danach sei OPS 5-883.21R zu streichen und OPS 5-886.41L in OPS 5-886.40L […Ohne gewebeverstärkendes Material] zu ändern. Zusätzlich hätten OPS 5-872.1L, 5-401.11L und 5-401.10L kodiert werden können. Die Beteiligten waren sich daraufhin einig, dass die Fallpauschale J06Z hätte kodiert und eine Vergütung in Höhe von 7133,08 Euro hätte abgerechnet werden können. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Aufrechnungsbetrags von 2488,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. § 7 Abs 2 Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV 2016) finde auf eine Prüfung vor Ort keine Anwendung und der Vergütungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen *(Urteil vom 11.8.2022)*. \n\n3\\. Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch habe der Beklagten zugestanden; deren Aufrechnung sei wirksam. Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Abrechnung nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 nicht mehr korrigieren dürfen. Zwar seien die Regelungen des § 7 Abs 2 Satz 2 bis 6 PrüfvV 2016 auf die Prüfung vor Ort nicht anwendbar. Gemäß § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 könne aber eine Korrektur und Ergänzung des Datensatzes nach § 301 SGB V nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort erfolgen. Unzutreffende, nicht mehr änderbare Daten fielen nach der Rechtsprechung des BSG als Berechnungselemente grundsätzlich ersatzlos weg. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift komme nicht in Betracht *(Urteil vom 15.8.2024)*. \n\n4\\. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. \n\n5\\. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* und der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. \n\n6\\. 1\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F11 B -SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 14.4.2010 \\- 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN)*. \n\n7\\. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es fehlt schon an der klaren Formulierung einer Rechtsfrage *(dazu a)* , aber auch an der Klärungsbedürftigkeit einer dem Begehren der Klägerin am nächsten kommenden Fragestellung *(dazu b)*. \n\n8\\. \n\nDie Klägerin wirft die Frage auf: \"Ist ein Krankenhaus mit der Änderung der für die Abrechnung maßgeblichen Daten, insbesondere der Operations- und Prozedurenschlüssel, auch dann präkludiert, wenn die änderungsbegründenden Unterlagen nicht materiell ausgeschlossen sind und die Änderung inhaltlich unstreitig ist?\"\n\n9\\. a) Diese Rechtsfrage genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Konkretisierung. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit \"Ja\" oder \"Nein\" beantwortet werden kann. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort \"kann sein\" hinausläuft *(stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87\u002F18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 \\- B 8 SO 67\u002F19 B - juris RdNr 10)*. Die Frage der Klägerin nach der Präklusion einer Änderung der Abrechnungsdaten kann nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. \n\n10\\. aa) Der Klägerin könnte es einerseits um die Antwort auf die Rechtsfrage gehen, ob die vergütungswirksame Änderung eines Datensatzes bei einer MDK-Prüfung vor Ort nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 eröffnet ist, wenn - jedenfalls vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses \\- geeignete Unterlagen nachgereicht werden. Aus den Ausführungen der Klägerin, die in erster Linie eine Divergenz aufzuzeigen versucht *(dazu 2.)* , ist aber nicht ersichtlich, ob dies generell so sein soll, ob also § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 allgemein um einen Halbsatz dahingehend ergänzt werden soll, dass vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf. \n\n11\\. Insoweit ist auch die Klärungsbedürftigkeit einer in Betracht kommenden Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt *(vgl hierzu b)*. \n\n12\\. bb) Der Versuch der Klägerin die vom Senat entschiedene Fallgruppe der Änderung des Datensatzes in vollständiger Umsetzung des MDK-Prüfergebnisses *(BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 RdNr 36; dazu 2.)* auf den vorliegenden Fall zu übertragen, führt andererseits auch nicht zu einer klar formulierten Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Senats könnte auch die Frage, ob bei einer Prüfung vor Ort Unterlagen noch bis zur Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses vergütungswirksam nachgereicht werden können, von der Vorstellung geleitet sein, dass eine Änderung des Datensatzes nur eingeschränkt unter zusätzlichen Voraussetzungen gelten und die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 grundsätzlich Bestand haben, aber nur in einer oder mehreren engen Fallgruppen eingeschränkt werden soll. Die Beantwortung der so verstandenen Rechtsfrage hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Umständen, die eine teleologische Reduktion der Regelungen des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 rechtfertigen könnten. Insoweit lässt sich den Ausführungen der Beschwerdebegründung eine hinreichend klar konkretisierte Rechtsfrage nicht entnehmen. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein *(vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104\u002F17 B - juris RdNr 8)*. \n\n13\\. b) Unter der Annahme, dass die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge geklärt wissen will, ob bei einer Prüfung vor Ort vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen allgemein nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die sich eine Antwort noch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht unmittelbar geklärt sind und auf die sich eine Antwort auch nicht zumindest mittelbar aus bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen finden lässt. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll *(vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73\u002F16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765\u002F91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4)*. \n\n14\\. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016 gilt: \"Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen sind nur einmalig möglich. Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens nach § 6 Absatz 2 an die Krankenkasse erfolgen. Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich. In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Ergänzung nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist.\" \n\n15\\. Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend damit, inwieweit sich die Klärung der Frage bereits aus § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ergibt und unter welchen Voraussetzungen eine teleologische Reduktion der Vorschrift in Betracht kommt. Eine im Sinne der Rechtsfrage erforderliche weitgehende teleologische Reduktion der Vorschrift würde letztlich eine Rechtsfortbildung praeter legem sein, weil sie den Regelungsgehalt in seinem wesentlichen Teil ändern würde. Aus der abschließenden Prüfung vor Ort würde eine hybride Prüfung mit Schwerpunkt der Prüfung vor Ort und einem vom Krankenhaus fakultativ wählbaren nachgelagerten schriftlichen Verfahren. Die Klägerin geht aber nicht darauf ein, unter welchen Voraussetzungen ein Bedürfnis nach einer solchen Rechtsfortbildung bestehen könnte. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, ob für den MDK bei einer Prüfung vor Ort nicht schon die Pflicht besteht, das Krankenhaus auf offensichtlich fehlende Unterlagen hinzuweisen und Gelegenheit zur Vorlage bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort zu geben. Der Senat hat bereits aus der in § 1 Satz 2 PrüfvV 2016 besonders hervorgehobenen Verpflichtung der Krankenhäuser, des MDK und der KKn zur vertrauensvollen Zusammenarbeit *(zum Zusammenarbeitsgebot allgemein vgl BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 33\u002F23 R - BSGE 138, 272 \u003Cvorgesehen> = SozR 4-5560 § 17c Nr 15 KHG \u003Cvorgesehen>, juris RdNr 45)* eine Pflicht des MDK abgeleitet, das Krankenhaus auf eine für ihn ohne Weiteres erkennbare Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen hinzuweisen *(BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43\u002F20 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 38 RdNr 33)*. \n\n16\\. 2\\. Die Klägerin legt auch eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dar. \n\n17\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht *(vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52\u002F07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55\u002F17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG \u003CDreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676\u002F81 - juris RdNr 8)*. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen *(vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72\u002F18 B - juris RdNr 8)*. \n\n18\\. In der Beschwerdebegründung zitiert die Klägerin umfangreich aus der Entscheidung des BSG vom 18.5.2021 *(B 1 KR 37\u002F20 R -SozR 4-2500 § 301 Nr 11)* , von der die angefochtene Entscheidung abgewichen sein soll. Daraus wird nicht deutlich, welcher abstrakte Rechtssatz aus den in ganzen Absätzen wiedergegebenen Ausführungen des BSG zur Gegenüberstellung mit Rechtssätzen aus der angegriffenen Entscheidung des LSG herangezogen werden soll. Auch einen Rechtssatz des LSG, mit dem dieses von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sein soll, arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Vielmehr ordnet sie den vorliegenden Fall in die Ausführungen des BSG ein und meint, das LSG hätte deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. \n\n19\\. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde *(stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12\u002F75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 \\- B 12 KR 62\u002F04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107\u002F12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34\u002F19 B - juris RdNr 6).* Aufzuzeigen ist vielmehr ein Widerspruch im Grundsätzlichen. Die Klägerin legt allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen des LSG zur Unvergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht, zeigt sie sogar selbst auf, dass das LSG gerade keine von der BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Kriterien aufstellen wollte, sondern diese zugrunde gelegt und geprüft hat, ob sie auf den zu entscheidenden Sachverhalt mit der von der Klägerin angestrebten Rechtsfolge anzuwenden sind. So zitiert sie wörtlich und eingerückt aus der angefochtenen LSG-Entscheidung: \"Von diesem Sachverhalt *[gemeint ist der dem Urteil des BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 zugrunde liegende Sachverhalt]* weicht die hier zugrundeliegende Konstellation in entscheidender Weise ab. Denn die Klägerin hat sich dem Ergebnis des im Prüfverfahren erstellten Gutachtens des MDK vom 15.03.2018 gerade nicht unterworfen, […]\". \n\n20\\. Die Ausführungen der Klägerin zur Abweichung des LSG von seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren *(LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2024 - L 16 KR 304\u002F22 KH - juris, zur Änderung des Datensatzes durch Austausch von Haupt- und Nebendiagnose; nachfolgend die Revision zurückweisend BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 18\u002F24 R)* können die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon deshalb nicht begründen, weil dieser Zulassungsgrund eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten obersten Bundesgerichte voraussetzt. Divergierende abstrakte Rechtssätze, aus denen sich ggf eine grundsätzliche Bedeutung ableiten ließe, sind auch insoweit nicht dargelegt. \n\n21\\. 3\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n22\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:39.347Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":184,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":177,"updatedAt":188},"3839","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600172","ecli-de-neuris-wbre202600172","5 C 8.24",34,"2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 5 C 8.24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion \"sowie\" angeschlossenen weiteren Zwecke (\"Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen\") dient. 14\n\n2\\. Eine \"entsprechende gesetzliche Aufsicht\" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will. 24\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der \"Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus Hennef\" (HGU) um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im jugendhilferechtlichen Sinne handelt. \n\n2\\. Der Kläger betreibt als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unter anderem mit der HGU am Standort Hennef eine zentrale Berufsbildungseinrichtung. Neben der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie Erwachsenenbildungsangeboten werden dort Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten durchgeführt. Die Vollzeitlehrgänge finden ein- bis zweimal im Ausbildungsjahr in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen statt und ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden. Die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden werden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht und können dort nach Unterrichtsschluss von 15:30 Uhr bis 23:30 Uhr ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten nutzen. Die Betreuung und Aufsicht nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der HGU wahr, nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet. \n\n3\\. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die HGU nicht der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten, hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn in den Ausbildungslehrgängen für Sozialversicherungsfachangestellte nur während eines Teils des Jahres eine geringe Zahl von Minderjährigen betreut werde und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, handele es sich bei der HGU um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, die gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtig sei. Das gelte auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit des Klägers. Die HGU erfülle die Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs, weil sie jedenfalls dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie der Ausbildung von Jugendlichen außerhalb ihrer Familie diene. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Denn die HGU nehme zwar Aufgaben für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe wahr, es fehle aber an einer auch der Sicherung des Wohls der Jugendlichen dienenden entsprechenden Aufsicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). \n\n4\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt Verletzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII sowie des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und trägt dazu insbesondere vor, maßgeblich für die Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei dessen Schutzzweck. Es sei eine zweckorientierte Einzelfallauslegung oder teleologische Reduktion des offen formulierten Tatbestandes geboten, bei der die Berufsausübungsfreiheit des Klägers mit der Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen in Ausgleich gebracht werden müsse. Die theoretische Berufsausbildung an der HGU berge keine besonderen jugendhilferechtlichen Risiken. Die Unterkunftsgewährung sei nicht verpflichtend, sodass ein funktionaler Zusammenhang zwischen Unterkunftsgewährung und Berufsausbildung gerade nicht gegeben sei. Außerdem sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII erfüllt, weil mit der Aufsicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesbildungsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung eine entsprechende Aufsicht bestehe. \n\n5\\. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger für die von ihm betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Hennef (HGU) einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe \\- (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107) bedarf. \n\n7\\. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage des Klägers, deren Zulässigkeit auch der Beklagte zu Recht nicht in Zweifel zieht, unbegründet ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nach Satz 2 nicht, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt (Nr. 1), ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht (Nr. 2) oder eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder (sie) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. Die Erlaubnis ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. \n\n8\\. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger als eingetragener Verein, der die Organisationsgewalt über die HGU ausübt, als deren Träger anzusehen ist. Streitig ist allein, ob die HGU eine gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII darstellt (1.) und ob in diesem Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorliegt (2.). \n\n9\\. 1\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der HGU um eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII handelt. Nach dem mit Wirkung vom 10. Juni 2021 eingefügten § 45a SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (Satz 1). Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind (Satz 2). \n\n10\\. Die Beteiligten stimmen insoweit zu Recht darin überein, dass es sich bei der HGU Hennef im Sinne der Legaldefinition des § 45a Satz 1 SGB VIII um eine förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel handelt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und unter der Verantwortung des Klägers als übergeordnetem Träger steht. Gleiches gilt für die aus § 45a Satz 2 SGB VIII herzuleitende Anforderung, dass deren Bestand unabhängig von bestimmten Kindern oder Jugendlichen und bestimmten Mitarbeitern ist (vgl. dazu etwa Busse, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand August 2025, § 45a Rn. 27; Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 15 sowie zu der dieses Merkmal bereits enthaltenden Bestimmung des Einrichtungsbegriffs vor Einfügung des § 45a SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 - BVerwGE 159, 314 Rn. 10 zu § 45 SGB VIII a. F.). Streitig ist nur, ob die HGU dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII dient. Das ist der Fall. Die HGU dient auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Unterkunftsgewährung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (a) zum Zweck der Ausbildung (b). Für eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion bietet § 45a Satz 1 SGB VIII keinen Raum (c). \n\n11\\. a) In der HGU wird Kindern und Jugendlichen Unterkunft im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII gewährt. Es kann dahinstehen, wie der Betreuungsbegriff des § 45a Satz 1 SGB VIII zu verstehen ist und ob die HGU auch den Zweck der Betreuung verfolgt. Denn der Gesetzgeber hat die Zwecke \"Betreuung\" und \"Unterkunftsgewährung\" durch die Verwendung des Wortes \"oder\" ausdrücklich in ein Alternativverhältnis gestellt, sodass es für das Eingreifen der Erlaubnispflicht insoweit genügt, wenn einer der beiden Zwecke \\- hier derjenige der Unterkunftsgewährung - verfolgt wird. \n\n12\\. Der Begriff der Unterkunftsgewährung stellt rein tatsächlich darauf ab, dass Kindern oder Jugendlichen ganztägig oder über einen Teil des Tages ein Obdach oder eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie geboten wird. Die Einrichtung muss hierauf ausgerichtet sein, also eine entsprechende bauliche Infrastruktur vorhalten und darauf bezogene Angebote machen. Eine erzieherische Zielsetzung oder sonstige Einflussnahme ist nicht erforderlich. So liegt es hier. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, stellt der Kläger auf dem Gelände der HGU unter anderem minderjährigen Teilnehmern der Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten teilweise sogar über einen längeren Zeitraum von zwei bis sieben Wochen eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie zur Verfügung. \n\n13\\. b) Die Unterkunftsgewährung erfolgt hier zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII. \n\n14\\. Die Unterkunftsgewährung muss gemäß § 45a Satz 1 SGB VIII zumindest einem der mit der Konjunktion \"sowie\" angeschlossenen weiteren Zwecke \"Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen\" dienen. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Regelung ergibt, beziehen sich diese Zwecke jedenfalls auf den zuvor genannten Zweck der Unterkunftsgewährung, zu dem sie nicht in einem Alternativverhältnis stehen, sondern den sie ergänzen. Mit der Konjunktion \"sowie\" werden Glieder einer Aufzählung im Sinne von \"und außerdem\" oder \"und auch\" miteinander verknüpft. Die \"sowie\"-Zwecke müssen also zu dem damit in Bezug genommenen Zweck hinzutreten und verengen insofern deren Anwendungsbereich (a. A. insoweit wohl Wiesner, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45a Rn. 15). Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 45a SGB VIII. Mit der Neuregelung sollte der Begriff der Einrichtung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F., der nur die Zwecke \"Unterkunftsgewährung\" und \"Betreuung\" nannte, \"weiter legaldefiniert\" und die Auflistung der Zwecke vervollständigt werden, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann, um die nach § 45 SGB VIII genehmigungspflichtigen Einrichtungen von solchen Einrichtungen abzugrenzen, die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Sporteinrichtungen. Damit sollte einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102). Diese Abgrenzungsfunktion können die \"sowie\"-Zwecke nur erfüllen, wenn mindestens einer der genannten Zwecke zu dem Zweck Unterkunftsgewährung hinzutritt. Demgegenüber spricht gegen das Erfordernis eines kumulativen Hinzutretens aller \"sowie\"-Zwecke mit großem Gewicht, dass die Vorschrift bei einem derartigen Normverständnis den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Sinn und Zweck nicht erfüllen könnte. Denn dann hätte sie praktisch keinen Anwendungsbereich, weil kaum Fallkonstellationen denkbar sind, in denen neben der Gewährung von Unterkunft alle weiteren \"sowie\"-Zwecke verfolgt werden könnten (vgl. Smessaert\u002F​Struck, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Denn infolge der Abgrenzung bereits auf der Ebene des § 45a SGB VIII werden jedenfalls all diejenigen Einrichtungen schon tatbestandlich aus der Erlaubnispflicht ausgeschieden, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe verfolgen, welche sich nicht den Zwecken Beaufsichtigung, Bildung, Erziehung und Ausbildung zuordnen lassen. Eines Rückgriffs auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII bedarf es dafür nicht (im Ergebnis ebenso Smessaert\u002F​Struck, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11; a. A. wohl Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 21). \n\n15\\. Die Unterkunftsgewährung in der HGU erfolgt zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a SGB VIII. Von diesem Begriff wird jedenfalls die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG erfasst. Da die Ausbildung im schulischen Bereich als Aufgabe grundsätzlich außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) von den \"sowie\"-Zwecken \"Bildung\" und \"Erziehung\" erfasst wird (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), legt dies im Gegenschluss entsprechend dem Fachsprachgebrauch nahe, dass der Zusatzzweck \"Ausbildung\" auf die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG) verweist. Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Vollzeitlehrgänge, die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten an der HGU durchgeführt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten\u002F​zur Sozialversicherungsfachangestellten). \n\n16\\. Die in diesem Zusammenhang erfolgende Unterkunftsgewährung hat den Zweck, diese Berufsausbildung an der HGU zu ermöglichen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, verlangt § 45a Satz 1 SGB VIII einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Unterkunftsgewährung in der Einrichtung und dem dort verfolgten Ausbildungszweck. Dieser ist hier gegeben. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Unterkunftsgewährung bzw. Unterbringung der Auszubildenden in der HGU Bestandteil des Ausbildungskonzepts des Klägers. Ob die Unterbringung der Auszubildenden in der HGU - wie vom Kläger betont - freiwillig erfolgt oder in Anbetracht der räumlichen Distanz zu ihrem Wohnort zumindest regelmäßig alternativlos ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit unerheblich. Dies lässt sich auch aus dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII erschließen, da im Fall eines Schulbesuchs die Unterbringung in Schülerheimen, also Internaten (vgl. BT-Drs. 17\u002F6256 S. 16), regelmäßig gerade nicht alternativlos sein, sondern die Schule regelmäßig auch externen Schülern offenstehen wird. \n\n17\\. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit unter anderem darauf verweist, dass die Unterkunftsgewährung im Fall der HGU nur von untergeordneter Bedeutung bzw. nur ein Nebenzweck sei, auch nicht im Wege einer einschränkenden teleologischen Auslegung oder teleologischen Reduktion des § 45a Satz 1 SGB VIII. \n\n18\\. (1) Zunächst ist der Begriff der Unterkunftsgewährung nicht aus teleologischen Gründen dahin zu reduzieren, dass er keine Geltung für solche Einrichtungen haben soll, bei denen die Unterkunftsgewährung nicht Hauptzweck ist. Für eine solche Eingrenzung des Einrichtungsbegriffs in § 45a SGB VIII bleibt im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers kein Raum mehr. Dieser hat die \"sowie\"-Zwecke erkennbar in das Gesetz aufgenommen, um Rechtsunsicherheiten zu begegnen, die sich aus der Frage ergeben haben, ob Einrichtungen, die besonderen Zwecken außerhalb der Aufgaben der Jugendhilfe dienen und bei denen die Betreuung oder Unterkunftsgewährung eine untergeordnete Rolle spielen, von der Erlaubnispflicht erfasst werden sollten (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102 unter Verweis auf Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 30). Es soll nach dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht darauf ankommen, wie viele Minderjährige sich tatsächlich in einer solchen Einrichtung aufhalten (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102). Vor diesem Hintergrund kann die Einbeziehung von Ausbildungseinrichtungen in § 45a Satz 1 SGB VIII nur so verstanden werden, dass mit Rücksicht auf die Intention des Gesetzes, Kinder und Jugendliche umfassend vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, eine mit der Ausbildung verbundene Unterkunftsgewährung stets als wesentlich gelten soll. Dem vermag der Kläger auch nicht damit erfolgreich entgegenzutreten, dass er es mit Blick auf die Nennung von Krankenhäusern und Kurheimen im Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für geboten erachtet, die HGU im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszuklammern. Für die Zulässigkeit eines solchen Rückschlusses aus dem Ausnahmetatbestand auf den Anwendungsbereich der Legaldefinition (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 45a Satz 1 SGB VIII) ergeben sich angesichts der oben dargelegten gesetzgeberischen Konzeption keine auch nur annähernd hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n19\\. (2) Anders als der Kläger meint, sind auch Einrichtungen, die zum Zweck der Ausbildung auch Unterkunft gewähren, bei denen sich aber im Wege einzelfallbezogener Abwägung ergeben könnte, dass der konkrete Schutzbedarf der betroffenen Jugendlichen in dem konkreten Umfeld gering ist, nicht bereits aus dem Anwendungsbereich des § 45a SGB VIII auszunehmen. Das Vorliegen der gesetzlichen Begriffsbestimmung davon abhängig zu machen, dass stets eine solche Einzelfallabwägung, wie sie der Kläger fordert, durchgeführt wird, steht schon allgemein die zuvor dargestellte Zielsetzung des Gesetzes entgegen. Aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens, mit der Legaldefinition des § 45a SGB VIII eine objektivierende bzw. typisierende Regelung zu treffen, ist die Durchführung einer Einzelfallabwägung - wie sie gegebenenfalls nach der alten Rechtslage noch zulässig gewesen sein mag - mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbar. \n\n20\\. Eine davon aus verfassungsrechtlichen Gründen abweichende Betrachtung ist im Fall des Klägers auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass dieser auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verweist. Denn auf dieses Grundrecht kann er sich als Träger der HGU nicht berufen, weil ihm insoweit schon die Grundrechtsberechtigung fehlt. Der Kläger ist als eingetragener Verein zwar eine inländische juristische Person des Privatrechts, für die die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Er setzt sich aber ausschließlich aus Sozialversicherungsträgern zusammen, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die materiellen Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. für Berufsgenossenschaften BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. September 2000 - 1 BvR 178\u002F00 - NVwZ-RR 2001, 93). Das gilt für einen Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch dann, wenn dieser privatrechtlich organisiert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 190, m. w. N.) und insbesondere an der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Mitglieder mitwirkt (vgl. Ennuschat\u002F​Tille, GewA 2007, 24 \u003C26> zum damaligen DIHK e. V.). Das ist beim Kläger der Fall (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15 der Satzung des Klägers vom 10. Juni 2021). \n\n21\\. 2\\. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII greift zugunsten der HGU nicht ein. \n\n22\\. Nach der genannten Regelung bedarf einer Erlaubnis nicht, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. \n\n23\\. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die HGU mit der Beherbergung von Minderjährigen zum Zweck der außerbetrieblichen Ausbildung von Versicherungsfachangestellten eine Aufgabe (auch) für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII) wahrnimmt und die Unterkunftsgewährung nicht im Rahmen eines Hotel- und Gaststättengewerbes erfolgt. Streitig ist allein, ob für die HGU eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n24\\. Eine \"entsprechende gesetzliche Aufsicht\" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift wie er in der Gesetzbegründung zum Ausdruck kommt, nach der eine \"entsprechende Aufsicht i. S. dieser Bestimmung [...] eine Aufsicht [ist], die demselben Zweck dient wie diese Vorschrift, nämlich der Sicherstellung des Wohles der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen\" (BT-Drs. 11\u002F5948 S. 84). Diese Begründung zu der erstmals 1990 eingeführten Regelung ist, nachdem der Gesetzgeber das Merkmal der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" unverändert in der geltenden Gesetzesfassung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) übernommen hat, mangels anderer Anhaltspunkte auch für die Auslegung der Neufassung uneingeschränkt von Bedeutung. Bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist, anders als der Kläger meint, auch nicht zu gewärtigen, dass der Ausnahmetatbestand praktisch leerlaufen könnte. Dafür böten sich nur dann Anhaltspunkte, wenn man zur Erfüllung des Merkmals der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" eine mit der jugendhilferechtlichen Aufsicht deckungsgleiche anderweitige Aufsicht verlangte (vgl. so etwa in der Literatur Kepert\u002F​Dexheimer, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 45 Rn. 12 und Wiesner, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Letzterem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt der genannte Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die Anforderung, dass das Schutzniveau der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII materiell und hinsichtlich des Überwachungsregimes notwendig deckungsgleich oder in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbar mit dem des § 46 SGB VIII sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber den Jugendschutz erkennbar adressiert und - wie etwa in den §§ 30, 51 JArbSchG, die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11\u002F5948 S. 84) als Beispiel für eine entsprechende Aufsicht genannt werden \\- eine abschließende Regelung treffen wollte. \n\n25\\. Daran fehlt es hier. Während die §§ 30, 51 JArbSchG im Fall der HGU nicht einschlägig sind, weil sie nur Fälle erfassen, in denen der Arbeitgeber Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufnimmt, zielen die anderen vom Kläger angeführten Regelungen nicht spezifisch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Falle der Unterkunftsgewährung. So erfasst die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz mangels entsprechender Bestimmungen nicht die Gewährung von Unterkunft außerhalb der Familie. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch für Gemeinschaftsunterkünfte und regelt unter Ziffer 4.4. des Anhangs zur ArbStättV Anforderungen an deren Ausstattung, adressiert aber auch mit den vom Kläger angeführten Gefährdungsanalysen gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV nicht die besonderen Gefährdungen und Schutzbedürfnisse von Jugendlichen und gewährleistet daher keine entsprechende Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. \n\n26\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.","BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 5 C 8.24","2026-07-10T22:07:42.050Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":50,"decisionDate":194,"fullText":195,"summary":196,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":197,"updatedAt":198},"3892","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162360108","ecli-de-neuris-ksre162360108","B 7 AS 20\u002F24 R","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 \n\n## Leitsatz\n\nDie Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 ist für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Oktober 2022, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 verfassungsgemäß ist. \n\n2\\. Die Klägerin wohnte mit ihren drei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt \\- getrennt vom Kindesvater. Mit diesem bestand eine Umgangsregelung, wonach die Kinder an bestimmten Tagen bei ihm lebten. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihren Kindern in Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei den Kindern erkannte es wegen des tageweisen Aufenthaltes beim Kindesvater nur einen anteiligen Regelbedarf an und berücksichtigte Unterhaltsvorschuss und Kindergeld als Einkommen. \n\n3\\. Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig Alg II ua für Oktober 2022 *(Bescheid vom 21.4.2022; Änderungsbescheid vom 23.8.2022),* zuletzt iHv 953,50 Euro *(Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren vom 20.10.2022: Regelbedarf 449 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 161,64 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 342,86 Euro)* ohne Berücksichtigung von Einkommen. Den Widerspruch wies er zurück *(Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022)*. \n\n4\\. Für Juli 2022 erhielt die Klägerin gemäß § 73 SGB II eine Einmalzahlung von 200 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie aktueller Preissteigerungen *(bestandskräftiger Bescheid vom 23.7.2022)*. \n\n5\\. Die Klägerin hat im Klageverfahren zur Begründung vorgetragen, die Regelbedarfe seien nicht verfassungskonform. Das SG hat ihre Klage abgewiesen *(Urteil vom 16.2.2023)*. Das LSG hat, ausgehend von der Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II, die Berufung zurückgewiesen und dabei auf die Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 und den ab 1.1.2023 geltenden neuen Mechanismus zur Anpassung der Regelbedarfe hingewiesen *(Urteil vom 18.10.2023)*. \n\n6\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts *(Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG)*. Hinsichtlich der Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 ua für Oktober 2022 bestehe infolge der Inflation eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung. Seit 1.1.2021 hätten sich die regelbedarfsrelevanten Preise bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Preissteigerung habe der Regelbedarf für Oktober 2022 54,81 Euro höher ausfallen müssen. Folge seien evident unzureichende Leistungen mit einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Eine verfassungsrechtlich ausreichende und zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers darauf fehle. Keine solche sei die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Es handele sich hierbei um eine nicht tragfähig begründete Pauschale, die nur für diesen Monat erfolgt und zudem nicht hoch genug sei. Auch der ab 1.1.2023 geänderte Regelbedarfsanpassungsmechanismus sei keine geeignete Reaktion, weil vergangene Zeiträume nicht hiervon erfasst seien. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 und des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2023 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Oktober 2022 weiteres Alg II in Höhe von 53 Euro zu zahlen. \n\n8\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Der Gesetzgeber sei seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen durch die Einführung zusätzlicher Zahlungen nach §§ 72, 73 SGB II sowie eine Neuregelung der Regelbedarfsberechnung zum 1.1.2023 nachgekommen. \n\n10\\. Der Senat hat Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeholt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. \n\n12\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch auf höheres Alg II für Oktober 2022 (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung), als durch den Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 zuerkannt. \n\n13\\. Der Bescheid vom 20.10.2022 hat die vorherige Bewilligungsentscheidung vom 23.8.2022 für Oktober 2022 ersetzt *(§ 86 SGG)*. Mit ihm wurden vorläufig Leistungen bewilligt, die nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mithin ab dem 1.11.2022, als abschließend festgesetzt gelten. Ohne Bedeutung ist, dass Klage gegen die Höhe des vorläufig bewilligten Alg II erhoben worden war *(siehe dazu BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 1\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 4 RdNr 15)*. Mit dem Eintritt der Fiktionswirkung hat sich lediglich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung bezogene Teil der Verfügung erledigt *(BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 17\u002F22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 10 RdNr 27)*. Deshalb steht § 171 SGG der Entscheidung über diesen Bescheid nicht entgegen. \n\n14\\. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise auf höheres Alg II von 53 Euro im Monat Oktober 2022 beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung von höherem Regelbedarf. Leistungen für Unterkunft und Heizung stehen nicht im Streit. \n\n15\\. 2\\. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4 SGG)*. \n\n16\\. 3\\. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg. Sie hat einfachgesetzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II *(idF, die das SGB II vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt erhalten hat durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.6.2022, BGBl I 921; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53\u002F15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15)*. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat neben einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in zutreffender Höhe *(dazu unter 5.)* ohne Rechtsfehler einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 iHv 449 Euro monatlich bewilligt. \n\n17\\. Die Klägerin erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und unterliegt keinem Ausschlusstatbestand. \n\n18\\. Sie hat für Oktober 2022 keinen Anspruch auf höheres Alg II als in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid anerkannt. Das Alg II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie die - hier nicht streitgegenständlichen - Bedarfe für Unterkunft und Heizung *(§ 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II)*. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört *(§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II)*. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden *(§ 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II)*. \n\n19\\. Der für die alleinerziehende Klägerin maßgebende Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 beträgt 449 Euro monatlich. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf entweder in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3159)* iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) oder nach § 28a SGB XII *(idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453)* und § 40 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 29.4.2019, BGBl I 530)* iVm der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) anerkannt. In den Jahren, in denen - wie für das Jahr 2022 - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist daher auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach § 28a und § 40 SGB XII ergibt *(§ 20 Abs 1a Satz 3 SGB II)*. Gemäß § 40 SGB XII iVm § 2 RBSFV 2022 *(Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022 - vom 13.10.2021, BGBl I 4674)* beläuft sich der Bedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ab 1.1.2022 auf 449 Euro. \n\n20\\. 4\\. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der § 20 Abs 1a SGB II, §§ 28, 28a SGB XII und des RBEG 2021 iVm der RBSFV 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen. \n\n21\\. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte als Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 145; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 63)*. \n\n22\\. a) Das Grundgesetz garantiert mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsgebot) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88, juris RdNr 62; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 74; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 36; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 118; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 54)*. Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird *(BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 53)*. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90, juris RdNr 64; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 75; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 37)*. \n\n23\\. Bei der Ausgestaltung dieses Anspruchs hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93, juris RdNr 67; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 38).* Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und der Berechnung der Leistungen zu wählen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 139; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 78)*. Das Grundgesetz verpflichtet ihn dabei nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 122; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 57)*. \n\n24\\. Die so bestimmten Leistungen müssen jedoch tragfähig begründbar sein. Hierbei beziehen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse; den Gesetzgeber treffen daher keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Verfahren *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 95 f, juris RdNr 69 f; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 f; vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 47).* Das gefundene Ergebnis ist allerdings fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72; vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79)*. \n\n25\\. Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung der so bestimmten Regelbedarfe nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung der existenznotwendigen Bedarfe durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85).* Er hat daher Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah zu reagieren *(dazu 4a) dd))* , um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen *(vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72)*. Dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144).*\n\n26\\. Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums kann eine (verfassungs)gerichtliche Kontrolle nur dahingehend erfolgen, ob im Jahr 2022 die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 80).*\n\n27\\. Da das Grundgesetz selbst jedoch keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 104, juris RdNr 78)* , dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 81; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 41; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 58; dazu 4b aa)*. \n\n28\\. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 82, 83; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 42; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 59)*. Diese formelle Prüfung ersetzt die nicht mögliche materielle Kontrolle des Umfangs des Anspruchs *(Kirchhof, NZS 2015, 1, 5; vgl bereits Meßling in Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Jäger, 2011, S 787, 815)*. Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Leistungen müssen also entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84)*. \n\n29\\. b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Leistungen sind nicht evident unzureichend *(dazu aa)*. Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 *(dazu bb)* und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 *(dazu cc)* sind tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber ist auch seiner Pflicht, Vorkehrungen zu treffen und auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren, nachgekommen *(dazu dd)*. \n\n30\\. aa) Die Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 iHv 449 Euro monatlich sind nicht evident unzureichend. \n\n31\\. Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung durch die zum 1.1.2022 fortgeschriebene Höhe der Regelbedarfe sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich *(zur fehlenden Bedeutung alternativer Berechnungsmethoden siehe 4b bb)*. \n\n32\\. Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass wegen der regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen die Leistungen in ihrer Gesamtsumme offensichtlich nicht sicherstellen konnten, Hilfebedürftigen in Deutschland im Jahr 2022 ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums durch diese ist nicht erkennbar. \n\n33\\. Eine solche Unterdeckung kann sich sowohl aus hohen Preissteigerungen innerhalb kurzer Zeit als auch aus über längere Zeit reichenden Veränderungen mit ständigem Preisanstieg *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 88 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80 ff; kritisch zur Unschärfe der Evidenzkontrolle Lenze in Masuch\u002FSpellbrink\u002FBecker\u002FLeibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung, 2015, Band 2, S 410, 426 f und Rixen, Soziale Sicherheit 2015, 135, 138 f)* ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einem Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise (ohne entsprechenden Ausgleich des Kaufkraftverlusts) um 30 % über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren anzunehmen sein, wenn die Höhe der Geldleistungen über diesen Zeitraum (trotzdem) nicht verändert wird *(vgl dazu BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80)* und ist bei einem Anstieg von lediglich 10 % zu verneinen *(vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68).* Eine evidente Unterdeckung ist hier nicht anzunehmen. \n\n34\\. Die Revision trägt insofern vor, dass die Inflation zu einer evident unzureichenden Leistung ua im Oktober 2022 geführt habe, weil sich die regelbedarfsrelevanten Preise vom 1.1.2021 bis September 2022 um 11,89 % und bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht hätten, die Regelbedarfe zum 1.1.2022 aber nur um 0,76 % gestiegen seien. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Regelbedarf und dem fiktiv errechneten Bedarf betrage damit für September 2022 50 Euro und für Oktober 2022 54,81 Euro. In der Literatur wird die Steigerung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes von Dezember 2020 bis Dezember 2022 mit 17,71 % angegeben und die Summe der inflationsbedingten Verluste für das Jahr 2022 - ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen - auf 575 Euro beziffert *(I. Becker, Aktualisierung der Studie Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 22.3.2023, S 2; Lenze in LPK-SGB II, 8\\. Aufl 2023, § 73 RdNr 9)*. \n\n35\\. Diese Berechnungen werden zwar durch die vom BMAS veröffentlichten Indexwerte *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* im Wesentlichen bestätigt. Danach stieg der Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise von 100,65 im Januar 2021 auf 112,81 im September 2022 (dh um 12,08 %) und auf 114,38 im Oktober 2022 (dh um 13,64 %). Von Januar 2021 bis Januar 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise um 3,7 %. Im Jahr 2022 veränderten sich (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) die regelbedarfsrelevanten Preise im Vergleich zum Vormonat im Januar um +1,0 %, im Februar um +0,7 %, im März um +1,1 %, im April um +1,9 %, im Mai um +1,0 %, im Juni um -0,8 %, im Juli um +0,2 %, im August um +0,9 % im September um +3,0 %, im Oktober um +1,4 %, im November um +0,7 % und im Dezember um +0,7 %. Von Januar bis Dezember 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise damit um 11,8 %. \n\n36\\. Ein solcher Kaufkraftverlust vermag jedoch noch keine evident unzureichende Leistung zu begründen. Denn es ist (jedenfalls) bei der Prüfung einer evidenten Unterdeckung nicht allein auf die Regelbedarfssätze abzustellen. Vielmehr sind auch sonstige Leistungen, wie zB (pandemiebedingte) Entlastungspakete, in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen *(vgl Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7: Einmalzahlungen im Sozial- und Steuerrecht sind miteinzubeziehen)* , insbesondere die Einmalzahlungen im Mai 2021 iHv 150 Euro *(§ 70 SGB II)* und im Juli 2022 von 200 Euro *(§ 73 SGB II)*. Diese führen zu einem gewissen Ausgleich des Kaufkraftverlusts *(im Einzelnen dazu unter II 4b dd \u003C2b>)*. \n\n37\\. bb) Die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfsleistungen nach § 20 Abs 1a SGB II iVm § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 sind auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG begründbar. Sie genügen den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum verfassungsgemäß Gebrauch gemacht. \n\n38\\. Obwohl das Jahr 2021 nicht streitgegenständlich ist, erweist sich diese Prüfung als notwendig, weil eine Verfassungswidrigkeit der Normen zur Regelbedarfsermittlung 2021 auch auf die (gesetzlichen) Regelungen für die Fortschreibung 2022 durchschlagen würde. \n\n39\\. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II wird der Regelbedarf in den Jahren, in denen eine Neuermittlung erfolgt, in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII iVm dem RBEG anerkannt. Die Ermittlung des Regelbedarfs *(§ 27a SGB XII)* erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt etwa alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), § 28 Abs 1 SGB XII. Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für \"bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen\" nimmt das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS entsprechend § 28 Abs 1 bis 3 SGB XII Sonderauswertungen der EVS zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben vor *(§ 1 RBEG)*. Dabei werden nur Ausgaben bestimmter unterer Einkommensgruppen als Referenzhaushalte berücksichtigt *(§ 28 Abs 2 und 3 SGB XII, § 4 RBEG 2021)*. Von den so ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind nur diejenigen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, die zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten *(§ 28 Abs 4 Satz 1 SGB XII)*. Bestimmte Positionen in den Verbrauchsabteilungen der EVS werden gemäß § 28 Abs 4 SGB XII aus der Berechnung des Regelbedarfs herausgenommen oder nur anteilig berücksichtigt, weil sie entweder nicht zur Existenzsicherung notwendig sind *(Satz 1)* , durch Leistungsansprüche anderweitig abgedeckt sind *(Satz 2 Nr 1)* oder wegen bundesweiter Vergünstigungen nicht anfallen *(Satz 2 Nr 2)* *(siehe zu den jeweiligen Positionen den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 28.8.2020, BR-Drucks 486\u002F20 S 18 ff)*. Grundlage des RBEG 2021 ist die EVS 2018. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte betrug danach 434,96 Euro *(§ 5 Abs 2 RBEG 2021)*. Dieser Betrag wurde zum 1.1.2021 auf 446 Euro fortgeschrieben *(§ 8 Nr 1 RBEG 2021)*. \n\n40\\. Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149)*. \n\n41\\. Der Maßgabe des BVerfG, einer Gefahr der Unterdeckung existenzieller Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220)* , ist der Gesetzgeber insbesondere dadurch nachgekommen, dass er zusätzlich zur Darlehensgewährung für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten und unabweisbaren (einmaligen) Bedarfs gemäß § 24 Abs 1 SGB II die Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II geändert hat. Durch Art 4 Nr 3 Buchst c des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020 *(BGBl I 2855)* ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II dahingehend erweitert worden, dass nicht nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen können. Durch diese Erweiterung sollte der Forderung des BVerfG auf Schaffung eines Leistungsanspruchs bei unabweisbaren besonderen (atypischen) Bedarfen auch für einmalige Bedarfslagen Rechnung getragen werden *(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.11.2020, BT-Drucks 19\u002F24034 S 35).*\n\n42\\. Im Unterschied zum RBEG 2011 (und zum RBEG 2017) wurden im RBEG 2021 zudem in der Abteilung 8 bei den Sonderauswertungen der EVS 2018 die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsleistungen vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt *(BT-Drucks 19\u002F22750 S 29; BR-Drucks 486\u002F20 S 8, 26: 33,45 Euro)*. \n\n43\\. Für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe 2022 sind alternative Berechnungsmethoden *(siehe dazu den Überblick von Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; I. Becker\u002FHeld, Regelbedarfsbemessung - Eine Alternative zum Gesetzlichen Verfahren, September 2021, S 38, Herausgeber: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung eV, Berlin; Aust, Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle vom 19.1.2022, Regelbedarfsermittlung 2022: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Falle-meldungen\u002Fhartz-iv-regelsatz-um-mehr-als-50-prozent-zu-niedrig-paritaetischer-fordert-anhebung-der-grundsicherung, Pressemitteilung vom 20.1.2022)* hingegen ohne Belang. Es handelt sich hierbei jeweils um Berechnungsmethoden, die nicht die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewählte und verfassungsrechtlich als solche unbeanstandete Systematik nach § 28 SGB XII iVm dem RBEG zugrunde legen, sondern diese modifizieren. \n\n44\\. cc) Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Jahre, in denen keine Neuermittlung erfolgt *(§ 28a SGB XII)* , weichen nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab *(siehe bereits BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff)*. Der Gesetzgeber ist zudem seiner Pflicht, auf relevante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, nachgekommen. \n\n45\\. Für Jahre, für die keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1.1. mit der sich nach § 28a Abs 2 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben *(§ 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII)*. Dies erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex), § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1.7. des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30.6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt *(§ 28a Abs 2 Satz 2 SGB XII)*. Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung beider Veränderungsraten *(§ 28a Abs 3 SGB XII)*. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt *(§ 28a Abs 2 Satz 3 SGB XII)*. Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung (RBSFV) mit Zustimmung der Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und in der Anlage zu § 28 die sich durch diese Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen *(§ 40 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII)*. Die Veränderungsrate des Mischindexes betrug gemäß § 1 RBSFV 2022 zum 1.1.2022 0,76 % *(regelbedarfsrelevanter Preisindex 0,132 %, Veränderungsrate Nettolöhne und -gehälter 2,31 %, siehe Begründung zur RBSFV 2022 vom 16.9.2021, BR-Drucks 719\u002F21 S 8)*. Der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 wurde zum 1.1.2022 um 3 Euro von 446 Euro auf 449 Euro erhöht *(§ 2 RBSFV 2022)*. \n\n46\\. (1) Es ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum, der für die Fortschreibung der Regelbedarfe maßgebend ist, am 30.6. des Vorjahres endet und daher die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. des Vorjahres nicht berücksichtigt wird *(§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII)*. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zwar eingewandt, eine in diesem Zeitraum plötzlich \"anziehende\" Inflation könne so nicht mehr bei der Regelbedarfsfortschreibung berücksichtigt werden; zudem handele es sich bei den bis zum 30.6. des Vorjahres reichenden Daten nicht um die aktuellsten verfügbaren Daten *(siehe zB Lenze, info also 2025, 51, 52: Schwachstelle der alten Formel; dieselbe, ArchSozArb 2025, 28, 30: \"toter Winkel\"; ähnlich I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 3).*\n\n47\\. Das BVerfG hat indes auch diese \"Verzögerung von sechs Monaten\" für verfassungsrechtlich vertretbar angesehen, weil sie sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre und die Fortschreibung im Folgejahr die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nachhole *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139).*\n\n48\\. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Das Statistische Bundesamt liefert dem BMAS die Berechnungen für den regelbedarfsrelevanten Preisindex je Monat jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1a der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021)*. Mit diesen Zahlen ist das BMAS in der Lage, außergewöhnliche Preisentwicklungen und deren Auswirkungen auf das regelbedarfsrelevante Preisniveau unterjährig zu beobachten *(siehe Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 26)* und ggf zu reagieren. \n\n49\\. Denkbar wäre es vor diesem Hintergrund zwar auch, Zeiträume nach dem 30.6. des jeweils maßgeblichen Jahres für die Ermittlung der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gleichwohl ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber Daten lediglich bis zum 30.6. des Vorjahres für die Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1. heranzieht. Denn die in den Mischindex ebenfalls einfließende Entwicklung der Löhne und Gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer liefert das Statistische Bundesamt dem BMAS erst zwei Monate nach Quartalsende bzw Ende des jeweiligen Zeitraums *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021).* Die nach § 40 Satz 4 SGB XII vorgesehene Frist des 31.10. der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Träger hinreichend Zeit benötigen, die notwendigen Anpassungen der Bewilligungsbescheide vorzunehmen *(Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 92)*. Schließlich erfordert die Fortschreibung nach § 28a SGB XII gemäß § 40 Satz 1 SGB XII das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und die Zustimmung des Bundesrates und damit einen gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Bekanntmachung der Rechtsverordnung. \n\n50\\. (2) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die EVS nur alle fünf Jahre durchgeführt wird und bis zum Vorliegen der Ergebnisse noch einmal ca zwei Jahre vergehen können. Weil Fortschreibungen nach § 28a SGB XII strukturelle Verschiebungen bei den regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben nicht berücksichtigen, kann es deshalb zwar zu (starken) Abweichungen der Ergebnisse der Fortschreibung gegenüber den erst nachträglich verfügbaren Ergebnissen der EVS bzw den daraus im Rahmen der Sonderauswertung abgeleiteten Daten für diesen Zeitraum kommen *(kritisch dazu I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 137 und Lenze, info also 2023, 51, 54)*. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehalten, in kürzeren, zB jährlichen, Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das Grundgesetz verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; vgl auch BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21 - NZS 2025, 21 = juris RdNr 49)*. In der Literatur wird zwar im Hinblick auf den einheitlichen Fortschreibungsmechanismus vorgebracht, dass sich in dem Zeitraum seit der Erhebung der EVS 2018 einzelne Waren und Dienstleistungen außergewöhnlich verteuert haben können. So sei der Strompreis stark gestiegen *(vgl Lenze, info also 2023, 51, 54).* Dies sei in der Fortschreibung für das Jahr 2022 nicht angemessen abgebildet worden. Abgesehen davon, dass das BVerfG den gesetzlich festgelegten Fortschreibungsmechanismus nicht beanstandet hat, ist dies der Systematik einer einheitlichen Veränderungsrate immanent. Zudem kann gerade bei Stromnachforderungen jedenfalls durch die Anwendung der Darlehensregelung des § 24 Abs 1 SGB II eine Gefährdung des Existenzminimums vermieden werden. \n\n51\\. dd) Der Gesetzgeber ist seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen, auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. \n\n52\\. Wie dargelegt kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnung und Fortschreibung berücksichtigt; auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Preissteigerungen muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85)*. Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu. Diese erfasst im Grundsatz auch das \"Ob\" des Einschreitens; er kann aber zu einer Reaktion verpflichtet sein, wenn neue Erkenntnisse frühere Annahmen widerlegen *(vgl Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 396)*. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Spielraum, wenn er absehbaren Preissteigerungen oder sonstigen äußeren Umständen nicht Rechnung trägt und das Existenzminimum dadurch nicht mehr gesichert ist *(Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 403 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134, 166 ff)*. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann also verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber muss alsdann nachbessern, sofern Änderungen einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich sind, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten *(so auch BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6\u002F14 ua - BVerfGE 143, 216 RdNr 71 - Telekommunikationsgesetz Entgeltregulierung; vgl auch BVerfG vom 26.3.2025 - 2 BvR 1505\u002F20 - NJW 2025, 1713 \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021)*. \n\n53\\. Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen, muss der Gesetzgeber zudem zeitnah reagieren; ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er deshalb nicht auf die reguläre Fortschreibung warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144),* sondern muss noch im laufenden Jahr, dh \"unterjährig\", nachbessern. \n\n54\\. Von diesen Maßstäben ausgehend bestand eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zwar noch nicht im Jahr 2021 *(dazu \u003C1>)*, aber im Jahr 2022. Der Gesetzgeber ist ihr durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 *(dazu \u003C2>)* und die Änderung des Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 *(dazu \u003C3>)* nachgekommen. \n\n55\\. (1) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, auf die im Jahre 2021 einsetzende Inflation noch in diesem Jahr vorausschauend für das Jahr 2022 zu reagieren. \n\n56\\. Denn die Höhe der Inflation und (damit auch) der Anstieg der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen im Laufe des Jahres 2022 war im Jahr 2021 nicht hinreichend absehbar. Die Veränderungen der Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise zum Vorjahresmonat für das Jahr 2021 betrugen im Januar 0,7 %, im Februar 0,7 %, im März 0,6 %, im April 0,4 %, im Mai 0,4 %, und im Juni 0,8 %; eine deutliche Erhöhung ist erst in der zweiten Jahreshälfte 2021 eingetreten. Im Juli betrugen sie 3,1 %, im August 3,2 %, im September 3,4 %, im Oktober 3,3 %, im November 3,5 % und im Dezember 4,3 % *(https:\u002F\u002Fbmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025; vgl die davon leicht abweichenden Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 3.8.2022, BT-Drucks 20\u002F2992 S 58\u002F59)*. Damit bewegte sich die Preisentwicklung bis zum letzten Monat, der nach § 28a Abs 2 SGB XII bei der Fortschreibung zu berücksichtigen war (Juni 2021), in einem sehr niedrigen Bereich. Der anschließende Anstieg der Veränderungsrate musste den Gesetzgeber nicht zwingend veranlassen, vom Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2022 abzuweichen *(aA offenbar Lenze, info also 2024, 51, 53, wonach der Gesetzgeber schon im Herbst 2021 habe reagieren müssen; dieselbe, Soziale Sicherheit 2021, 409; dieselbe, Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, 30.9.2021, S 10, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Ffileadmin\u002Fuser_upload\u002FSchwerpunkte\u002FArmut_abschaffen\u002Fdoc\u002FKurzgutachten_Lenze_09.2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Er durfte vielmehr im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative die weitere Entwicklung der Preise abwarten. \n\n57\\. (2) Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur Reaktion auf die bis Mitte 2022 weiter gestiegenen Preise *(dazu \u003Ca>)* durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 nachgekommen *(dazu \u003Cb>)*. \n\n58\\. (a) Er war gehalten, unterjährig, dh während des Jahres 2022, auf die bis Mitte 2022 gestiegenen Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen zu reagieren. Zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise ergab sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz angesichts einer insbesondere durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine hervorgerufenen, unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung. Durch diese wäre ohne gesetzgeberische Maßnahmen eine existenzgefährdende Unterdeckung nicht auszuschließen gewesen. \n\n59\\. (aa) Maßgeblich für die Frage der Preissteigerung ist nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex, wovon das LSG ausgegangen ist, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung (Teuerungs- oder Inflationsrate) aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Das Statistische Bundesamt verwendet zu seiner Berechnung einen Warenkorb, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Güter und Dienstleistungen repräsentiert. Mit welchen Gewichten diese Güterarten in den Gesamtindex einfließen, ist in einem Wägungsschema festgehalten. Der regelbedarfsrelevante Preisindex enthält hingegen nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB XII, die zudem anders gewichtet sind als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Die Entwicklung beider Indizes kann sich mithin deutlich voneinander unterscheiden. Die erheblichen Preissteigerungen insbesondere bei Gas und Öl zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang, anders als beim Verbraucherpreisindex. Denn im regelbedarfsrelevanten Preisindex sind Kosten der Heizung nicht enthalten. Diese werden schon nicht vom Regelbedarf erfasst und werden im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wenn sie angemessen sind *(§ 22 Abs 1 SGB II).*\n\n60\\. (bb) Zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung im Jahr 2022 und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz *(offengelassen von LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27)*. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 103,32 im Dezember 2021 auf 109,29 im Mai 2022, dh um 5,78 % *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Die Preissteigerungen waren auch unvermittelt und extrem. Davon ist der Gesetzgeber mit der gesetzlich vorgesehenen Fortschreibung für die Regelbedarfsstufe 1 iHv 446 Euro *(§ 7 RBEG 2021)* zum 1.1.2022 für das (gesamte) Jahr 2022 um 0,76 % auf 449 Euro *(§ 1 RBSFV 2022)* erkennbar nicht ausgegangen. \n\n61\\. (cc) Eine durch diese Preissteigerungen bedingte existenzgefährdende Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums war nicht auszuschließen *(aA Benedix in Meßling\u002FVoelzke, Festschrift für Schlegel, 2024, S 777, 784)*. Denn für Leistungsbeziehende, denen für die Lebensführung lediglich der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 SGB II zur Verfügung steht, ist auch das Fehlen nur - vermeintlich \\- geringer Beträge erheblich *(vgl für Minderungen des Alg II nach Pflichtverletzungen BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3; für die Belastung durch Rundfunkbeiträge BVerfG vom 19.1.2022 - 1 BvR 1089\u002F18 - NVwZ 2022, 481 = juris RdNr 25 und BVerfG vom 9.11.2011 - 1 BvR 665\u002F10 - BVerfGK 19, 181, 184 = juris RdNr 16; für die Bejahung eines Anordnungsgrunds nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG aus diesem Grund Gerloff, SGb 2025, 388, 391 ff).* Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140)*. \n\n62\\. (b) Neben weiteren Maßnahmen, die außerhalb des SGB II ergriffen worden sind *(zB die Einführung des sog 9-Euro-Tickets für Juni bis August 2022, die Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022 oder die Einführung einer Energiepreispauschale iHv 300 Euro ab 1.9.2022)* , hat der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 gemäß § 73 SGB II seine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt und (auch) im System des SGB II auf Preissteigerungen zeitnah reagiert, statt auf die nächste Anpassung oder gar Neuermittlung der Regelbedarfe zu warten *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27 sowie Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87\u002F22 B ER - ZFSH\u002FSGB 2023, 110, 114 = juris RdNr 26).*\n\n63\\. (aa) Für Juli 2022 haben Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1 und damit auch die Klägerin eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Nach *(dem durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760, neu gefassten)* § 73 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II (oder Sozialgeld) haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (oder 2) richtet, für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 200 Euro. \n\n64\\. Mit § 73 SGB II ist ein Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung geschaffen worden, die neben die Regelleistung getreten ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst nur eine Einmalzahlung von 100 Euro als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (zB durch den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel, aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation) vorgesehen. Eine spezielle Verwendungsvorgabe wollte der Gesetzgeber damit aber nicht verbinden *(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.4.2022 zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz \\- BT-Drucks 20\u002F1411 S 13 und 17\u002F18)*. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.5.2022 wurde dieser Betrag als \"unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastung in Anbetracht aktueller Preissteigerungen\" auf 200 Euro erhöht *(BT-Drucks 20\u002F1768 S 27)*. \n\n65\\. (bb) Die Einmalzahlung ist eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen. Eine zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers muss sich nicht im Rahmen des Systems der Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe vollziehen. Sie kann auch in einer (pauschalierten) Einmalzahlung liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Deckung plötzlich auftretender, prognostisch voraussichtlich nur vorübergehender Bedarfe handelt, davon auszugehen ist, dass eine hohe Inflation bald wieder abflachen wird *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7)* oder eine zeitnahe Erhöhung der Regelbedarfe wegen fehlender aktueller Daten nicht möglich ist. \n\n66\\. (cc) Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II hat existenzsichernde Funktion *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025; aA Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 und für § 70 SGB II derselbe in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 70 RdNr 15, Stand 30.5.2022; vgl Harich in BeckOK Sozialrecht, § 70 SGB II RdNr 1, Stand 1.9.2025, wonach der Gesetzgeber sich mit der Einmalzahlung nach § 70 SGB II \"erkennbar nicht festlegen\" wollte, \"ob ein relevanter existenzsicherungsrechtlicher Mehrbedarf tatsächlich besteht\")*. Mit ihr sollte auf die Erhöhung regelbedarfsrelevanter Preise reagiert und existentielle Bedarfe erfasst werden. Hiervon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. Denn zur Parallelregelung des § 144 SGB XII wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die Einmalzahlung eine \"mittelbare Erhöhung der Regelbedarfe bewirkt\" werde und eine Fortschreibung der Regelbedarfe vorzugswürdig sei, wenn zeitnah die erforderlichen statistischen Daten vorlägen und auf dieser Grundlage ein Gesetz zur Erhöhung der Regelbedarfe verabschiedet und von den Trägern umgesetzt werden könne *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 24\u002F25)*. \n\n67\\. Der Gesetzgeber wollte folglich denjenigen, die SGB II-Leistungen beziehen, einen finanziellen Ausgleich für Mehrbelastungen durch die COVID-19-Pandemie und die aktuellen Preissteigerungen zukommen lassen. Er hat die Einmalzahlung an einen bestehenden Anspruch auf Alg II\u002FSozialgeld gebunden, um sie \"so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich\" *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)* und zeitnah zu erbringen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Da der Gesetzgeber mit der Einmalzahlung seiner Pflicht nachgekommen ist, ggf auch unterjährig auf extreme Preissteigerungen zu reagieren, unterscheidet sich diese Konstellation auch von den Anforderungen, die an die Einführung einer neuen - dauerhaft vorgesehenen \\- Leistung zu stellen sind. Diese muss sich methodisch in das Bedarfssystem des SGB II einfügen und auf empirischen Ermittlungen des Bedarfs beruhen *(siehe zu Letzterem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 203: zusätzliche Leistungen für die Schule iHv 100 Euro gemäß § 24a SGB II idF des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl I 1959).* Wegen dieser Unterschiede ist der \"methodische Bruch\" durch die Einmalzahlung nach § 73 SGB II sachlich zu rechtfertigen *(ebenso Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 B.I.1.).*\n\n68\\. Die Einmalzahlung wurde auch zur freien Verfügung *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 5)* ohne bestimmte Verwendungsvorgaben *(vgl für § 144 SGB XII BSG vom 21.11.2024 - B 8 SO 23\u002F22 R - juris RdNr 18, für SozR vorgesehen und für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 34, für BSGE und SozR vorgesehen)* gezahlt, konnte mithin frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe verwendet werden *(Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 13, Stand April 2025)*. Dass sie nach dem Wortlaut des § 73 SGB II (und des § 144 SGB XII) \"zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen\" erfolgt, ist insoweit ohne Belang. Leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken nicht geknüpft. \n\n69\\. Zwar enthält § 73 SGB II keine Regelung darüber, für welchen Zeitraum ein Bedarf ausgeglichen werden soll *(zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 36)* und ein Ausgleich vor Juli 2022 scheidet schon mangels Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Betrag in die Prüfung der Frage einzubeziehen, ob der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nachgekommen ist *(siehe dazu auch Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025).*\n\n70\\. (dd) Der Zahlungsbetrag von 200 Euro ist in vollem Umfang als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen und begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n71\\. Dass der Betrag der Einmalzahlung von 200 Euro nicht anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehbar ist *(Harich in BeckOK Sozialrecht, § 73 SGB II RdNr 2, Stand 1.9.2025)* , sein Umfang und seine Höhe nicht wenigstens schätzungsweise ermittelt wurden *(in diesem Sinne für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 205: Schätzungen auf der Grundlage von Preisindizes, Verbraucherbefragungen etc erforderlich)* und nicht klar ist, welche Bedarfe damit abgedeckt werden sollen *(vgl zu § 70 SGB II Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 70 RdNr 7)* , ist verfassungsrechtlich unbedenklich *(aA Armborst, info also 2021, 195, 205 für § 70 SGB II)* und ändert nichts an seiner Geeignetheit als zeitnahe gesetzgeberische Reaktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringt für den Gesetzgeber selbst bei der Festsetzung der Regelbedarfe keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Gesetzgebungsverfahren mit sich, sondern lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss; entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. An eine pauschalierte Einmalzahlung können schließlich nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden *(vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 48; Kant in Luik\u002FHarich, SGB II, 6\\. Aufl 2024, § 73 RdNr 7; für § 70 SGB II Blüggel in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 6; aA Söhl, NZS 2023, 72 und wohl auch Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025, die die Festsetzung des Betrags losgelöst von einer statistisch-empirischen Ermittlung für verfassungsrechtlich fragwürdig hält)*. \n\n72\\. Der Einmalzahlungsbetrag von 200 Euro ist schon wegen seiner fehlenden Zweckbindung in voller Höhe als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen. In der Literatur wird zwar teilweise angenommen, dass lediglich ein Betrag von 100 Euro anzurechnen sei, weil nur dieser Betrag die inflationsbedingten Mehrkosten habe kompensieren sollen *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; dieselbe, info also 2023, 51, 53; I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; dieselbe, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 142).* Im Übrigen war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem noch ein Betrag von 100 Euro vorgesehen war, als Grund der Einmalzahlung auch auf eventuelle Mehrkosten durch die \"pandemiebedingte Inflation\" verwiesen worden *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)*. \n\n73\\. Die Höhe der Einmalzahlung von 200 Euro ist auch ausreichend zur Vermeidung einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Der Betrag deckt die regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen des ersten Halbjahres 2022 ab. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise im Februar 2022 um 0,7 %, im März 2022 um 1,1 %, im April 2022 um 1,9 % und im Mai 2022 um 1,0 %, bevor sie im Juni 2022 um 0,8 % sanken und sich im Juli 2022 um 0,2 % erhöhten. Wäre der Gesetzgeber verpflichtet, diese Preissteigerungen im System der Regelbedarfe abzubilden, hätte im Jahr 2022 der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 rechnerisch im Februar 452,14 Euro, im März 457,12 Euro, im April 465,80 Euro, im Mai 470,46 Euro, im Juni 466,69 Euro und im Juli 467,63 Euro betragen müssen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Dies hätte insgesamt eine Differenz zum festgesetzten Regelbedarf von 85,84 Euro ausgemacht, mithin weniger als die Einmalzahlung von 200 Euro. Dies ist auch mehr, als in der Revisionsbegründung als Kaufkraftverlust mitgeteilt wird *(187,29 Euro)*. Zudem ist Ausgangspunkt der dortigen Berechnung wie auch abweichender Berechnungen des \"notwendigen Inflationsausgleichs\" in der Literatur *(siehe zB I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 139\u002F140; Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; Lenze, info also 2024, 51, 53)* der hier nicht maßgebliche 1.1.2021. \n\n74\\. Wie die Höhe der Regelbedarfe ist auch die Höhe der Einmalzahlung nach § 73 SGB II ausschließlich an Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, nicht aber zusätzlich an Art 3 Abs 1 GG zu messen *(siehe für die Einmalzahlung nach § 70 SGB II BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 55; vgl aber BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 68 ff und Schreiber\u002FGreiser, SGb 2024, 395; aA für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 206)*. \n\n75\\. (3) Auf die Preisentwicklung ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert. Er hat bereits im September 2022 Maßnahmen ergriffen, mit Hilfe derer den Preissteigerungen über einen veränderten Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 Rechnung getragen und eine Umsetzung dieser inhaltlichen Änderungen zeitnah in Kraft gesetzt werden sollte. Angesichts dieser Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Juli 2022 von 200 Euro musste der Gesetzgeber nicht erneut unterjährig nachbessern, sondern konnte den Fortschreibungstermin zum 1.1. des Folgejahres (2023) abwarten. \n\n76\\. (a) Ab Mitte 2022 lag eine Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung zum 1.1.2022 berücksichtigten und der tatsächlichen Preisentwicklung vor. Im Vergleich zum jeweiligen Vormonat stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) im August 2022 um 0,9 %, im September 2022 um 3,0 %, im Oktober 2022 um 1,4 %, im November 2022 um 0,7 % und im Dezember 2022 um 0,7 %. Der regelbedarfsrelevante Preisindex stieg von 104,33 im Januar 2022 auf 114,38 im Oktober 2022 und von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Für Oktober 2022 belief sich - ausgehend von Januar 2022 - der Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise daher auf 9,63 %. Dies bedeutete einen erheblichen Kaufkraftverlust in iHv 43,24 Euro *(ausgehend von der Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1)*. \n\n77\\. (b) Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 einen neuen Fortschreibungsmechanismus eingeführt, der zu einer Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 um 53 Euro auf 502 Euro geführt hat. \n\n78\\. (aa) Nach § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328 - § 28a SGB XII nF)* erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfe seit 1.1.2023 zweistufig. Zunächst werden die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen mit der sich nach Abs 3 ergebenden Veränderungsrate (Basisfortschreibung) und anschließend das Ergebnis mit der sich nach Abs 4 ergebenden Veränderungsrate (ergänzende Fortschreibung) fortgeschrieben. Die Basisfortschreibung entspricht der Fortschreibung nach § 28a Abs 2 SGB XII aF. Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Abs 3 ergebenden Beträge ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Zeitraum des Vorvorjahres *(§ 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF)*. Nach § 134 Abs 1 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328) *betrug zum 1.1.2023 die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 3 SGB XII 4,54 % und die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 4 SGB XII 6,9 %. Daraus ergab sich zum 1.1.2023 für die Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 502 Euro *(Anlage zu § 28 SGB XII)*. \n\n79\\. Durch die Modifikation des Fortschreibungsmechanismus soll nach der Gesetzesbegründung die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuell verfügbarsten Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt werden, dh das zweite Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben *(Entwurf der Bundesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 119 und vom 10.10.2022, BT-Drucks 20\u002F3873 S 109)*. \n\n80\\. Abweichend von dem in § 20 Abs 1a SGB II beschriebenen Vorgehen hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die Festsetzung der Regelbedarfe durch Gesetz auf 502 Euro für die Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen. Insoweit war für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 Abs 2 SGB XII ergibt *(§ 65 Abs 5 SGB II idF des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2328)*. Grund für diese bereits im September 2022 in die Wege geleitete Abweichung vom regulären Fortschreibungsmodus war die Erkenntnis, dass eine RBSFV bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII vorgegebenen Termin *(31.10.2022; vgl § 40 Satz 4 SGB XII idF des Gesetzes vom 22.12.2016)* nicht mehr hätte erlassen werden können *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 128 zu § 134 SGB XII)*. \n\n81\\. (bb) Die aus diesem Fortschreibungsmechanismus folgende Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2023 um 11,8 % ist ebenso wie die gesetzliche Festlegung der Regelbedarfe in § 134 SGB XII eine zeitnahe und hinreichende Reaktion des Gesetzgebers auf die Preiserhöhungen im Jahr 2022. \n\n82\\. Der Gesetzgeber hat frühzeitig besondere Maßnahmen ergriffen, das Existenzminimum angesichts der die Gefahr einer existenzgefährdenden Unterdeckung des Existenzminimums auslösenden Preissteigerungen ab Mitte des Jahres 2022 zu sichern (Einmalzahlungen, Änderung des Fortschreibungsmechanismus, Ausweichen auf die Festlegung der Regelbedarfsstufen durch ein formelles Gesetz). Zudem ist in der Konzeption des SGB II allgemein vorgesehen, dass Leistungsberechtigte den Zeitraum bis zur Erhöhung der Regelbedarfe durch internen Ausgleich der Unterdeckung, Zugriff auf angesparte Mittel, Inanspruchnahme von Darlehen oder Verwendung von Mehrbedarfsleistungen und (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht anzurechnendes Einkommen überbrücken. \n\n83\\. Gewisse zeitliche Verzögerungen, die - wie hier - mit der Entwicklung eines neuen, zeitnäheren Anpassungsmodus einhergehen und sowohl eines gesetzgeberischen *(vgl BVerfG vom 24.1.2023 - 2 BvF 2\u002F18 - BVerfGE 165, 206 RdNr 91 zur Parteienfinanzierung; zu den verfassungsrechtlichen Direktiven für die zeitliche Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren siehe Müller, AöR 150 \u003C2025>, 554)* als auch eines administrativen Vorlaufs bedürfen, sind hinzunehmen. \n\n84\\. Ob der neue Mechanismus gänzlich verhindern kann, dass hohe Preissteigerungen zu einer Unterdeckung des Existenzminimums führen *(in diesem Sinne Benedix in BeckOGK, § 28a SGB XII RdNr 24, Stand 15.2.2023)* , kann hier dahinstehen. Die Übergewichtung des zweiten Quartals ist aber zumindest nicht unsystematisch und freihändig gegriffen *(aA I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 28)* und auch nicht willkürlich *(aA Lenze, info also 2024, 51, 54),* sondern ist gedeckt vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es erscheint dem Senat insoweit nachvollziehbar, dass mit diesem Mechanismus die Preisentwicklung im Sinne einer größeren Zeitnähe abgebildet wird *(zweifelnd, ob eine solche Annahme auf empirischen Grundlagen beruht Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 mit der Vermutung, dass eine solche Prognose nicht beabsichtigt sei)*. \n\n85\\. Die Annahme des Gesetzgebers, dass er mit der infolge des neuen Fortschreibungsmechanismus eingetretenen Erhöhung des Regelbedarfs um 11,8 % zum 1.1.2023 den Preissteigerungen hinreichend Rechnung trage *(vgl Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022 über das Maßnahmepaket des Bundes zum Umgang mit Energiekosten, https:\u002F\u002Fwww.publikationen-bundesregierung.de\u002Fpp-de\u002Fpublikationssuche\u002Fmassnahmenpaket-des-bundes-zum-umgang-mit-den-hohen-energiekosten-2020522, S 5, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025, wonach bei den jetzigen Energiepreisen davon auszugehen sei, dass zum 1.1.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden)* , ist auch sachlich vertretbar. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* , also um rund 6,7 %. \n\n86\\. (cc) Hingegen war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Anpassungsregelungen des § 28a SGB XII um ein weiteres \"Notfallinstrument\" für unvorhergesehene Preissprünge zu ergänzen *(tendenziell aA Lenze, info also 2023, 51, 53; Ekardt\u002FRath, NZS 2023, 206, 210)*. Es liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wie er auf - sonstige - unvorhergesehene Preissteigerungen reagiert. Ihm kommt es zu, die Methode der Berechnung der Leistungen selbst auszuwählen, ohne dass er verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77, 78)*. Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für ein menschenwürdiges Existenzminimum Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. \n\n87\\. 5\\. Die Klägerin hat angesichts der vorangegangenen Ausführungen auch keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für Alleinerziehende *(§ 21 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850)*. Denn die Höhe des Mehrbedarfs knüpft prozentual an den Regelbedarf an, der hier in zutreffender Höhe bewilligt worden ist. \n\n88\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.","Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:47.989Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":184,"decisionDate":194,"fullText":204,"summary":205,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":197,"updatedAt":206},"3910","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600006","ecli-de-neuris-wbre202600006","8 B 20.25","#  Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf jeweils 55 941,75 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossen sind, für den ihm Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG in Ansatz zu bringen sind, obwohl die damit vergüteten sozialen Leistungen in einem Zeitraum erbracht wurden, in welchem keine Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG bezogen wurden. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG","2026-07-10T22:07:49.557Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":211,"courtId":50,"decisionDate":212,"fullText":213,"summary":214,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":216},"3928","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163111008","ecli-de-neuris-ksre163111008","B 4 AS 94\u002F24 B","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - Besorgnis der Befangenheit \\- Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - ausreichende Möglichkeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2024 werden zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerden der Kläger sind unbegründet, soweit sie einen Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO)* rügen. Jedenfalls unbegründet sind sie hinsichtlich der geltend gemachten Divergenzen *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. Im Übrigen sind sie unzulässig. \n\n2\\. 1\\. Die Beschwerden sind unbegründet, soweit die Kläger eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO)* rügen, weil ihr am Tag der mündlichen Verhandlung kurz vor dem Termin beim LSG eingegangenes Ablehnungsgesuch vor Erlass des angegriffenen Urteils unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters am LSG K. nicht beschieden worden ist. \n\n3\\. Einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG kann es darstellen, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an einer Entscheidung mitwirkt, ohne dass zuvor über ein - wie hier - vor Beendigung der Instanz eingegangenes Ablehnungsgesuch eine Entscheidung ergangen ist *(vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18\u002F06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 7; BFH vom 29.7.2025 \\- VIII B 66\u002F24 - juris RdNr 2)*. Ein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer solchen Entscheidung begründender Verfahrensmangel scheidet jedoch aus, wenn das Ablehnungsgesuch unbegründet war *(BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18\u002F06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 11; BSG vom 27.6.2019 \\- B 5 R 1\u002F19 B - juris RdNr 9)*. Der hierfür notwendigen Überprüfung des Ablehnungsgesuchs durch das Revisionsgericht steht die \"Sperrwirkung\" des § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO ausnahmsweise nicht entgegen, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangelt, jedenfalls dann, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind *(BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18\u002F06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 11 mwN; BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1\u002F19 B - juris RdNr 9)*. Ebenso hindert das Fehlen der dienstlichen Stellungnahme *(§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO)* die Prüfung jedenfalls dann nicht, wenn die von den Klägern angeführten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit anhand der Akten eindeutig feststellbar sind *(BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18\u002F06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; BSG vom 27.6.2019 \\- B 5 R 1\u002F19 B - juris RdNr 10; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 123\u002F22 B - juris RdNr 8)*. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dahinstehen kann, ob das Ablehnungsgesuch bereits rechtsmissbräuchlich ist, weil es allein der Erzwingung der zuvor abgelehnten Terminverlegung diente *(vgl BSG vom 19.8.2021 - B 11 AL 39\u002F21 B - juris RdNr 5 mwN)*. \n\n4\\. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen *(BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18\u002F06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13)*. Danach ist hier nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters auszugehen. \n\n5\\. Die Kläger haben ihr Gesuch vorrangig darauf gestützt, dass ihr Antrag vom 23.9.2024 auf Verlegung des Termins vom 2.10.2024 durch das LSG am 30.9.2024 abgelehnt worden sei. Dazu haben sie erneut die - aus ihrer Sicht vorliegenden - Gründe für eine Terminverlegung vorgetragen, wonach es der Prozessbevollmächtigten mit Rücksicht auf die notwendige Vorbereitungszeit unzumutbar sei, fünf Berufungsverfahren der Kläger am 2.10.2024 vor dem LSG zu verhandeln. Der abgelehnte Richter verhandele nur zwei der fünf Verfahren, ihr würden jedoch fünf Verfahren zugemutet. Damit wird kein objektiv vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters benannt. Fehlende Vorbereitung eines Beteiligten kann nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO nur dann einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Termins darstellen, wenn der Beteiligte dies genügend entschuldigt. Die regelhafte Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs 1 Satz 1 aE SGG bietet eine Orientierung, welchen Zeitraum der Gesetzgeber zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als ausreichend ansieht *(vgl BSG vom 6.12.2024 - B 10 ÜG 2\u002F24 B - juris RdNr 14; vgl auch BSG vom 15.4.2020 \\- B 14 AS 100\u002F18 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.1.2022 - B 5 LW 2\u002F21 B - juris RdNr 24)*. Vor diesem Hintergrund entspricht die Begründung der Ablehnung des Terminverlegungsantrags gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Aussage, ohne nähere Konkretisierung des Vortrags zu anderweitigen Verfahren, Fristen, Terminen, Besprechungen und Rechtsmittelfristen etc sei der für die Verlegung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO notwendige erhebliche Grund bereits nicht dargelegt, lässt keine Voreingenommenheit erkennen. Dies gilt auch, soweit das LSG darauf abgestellt hat, dass der Prozessbevollmächtigten die vom LSG beabsichtigte Verhandlung dieses sowie der weiteren vier Verfahren aufgrund der zuvor erfolgten Ladungen und Umladungen seit drei Monaten bekannt war und dass die Umladungen jeweils auf Verlegungsanträgen der Prozessbevollmächtigten wegen deren Urlaubs und nicht auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage beruhten. Offensichtlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist der pauschal erhobene Vorwurf, der abgelehnte Richter entferne sich nicht mehr vernünftig nachvollziehbar von Recht und Gesetz, indem er die Menschenwürde und den Bedarfsdeckungsanspruch unberücksichtigt lasse. \n\n6\\. 2\\. Jedenfalls unbegründet sind die Beschwerden in Bezug auf die gerügten Divergenzen. \n\n7\\. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat *(stRspr; zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 6.1.2023 - B 9 V 22\u002F22 B - juris RdNr 6)*. Eine solche Divergenz liegt hier nicht vor, denn die von den Klägern dem LSG zugeschriebenen Rechtssätze hat das LSG in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt. Dies gilt sowohl für die vermeintliche Aussage, dass das Kopfteilprinzip ohne eine individuelle Prüfung, ob es dadurch zu einer Bedarfsunterdeckung beim Leistungsberechtigten kommt, ausnahmslos gelte, wie auch für den Satz, dass Verlobte bei Nachzug zum Verlobten nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II als ohne Aufenthaltsrecht zu behandeln und von Leistungen ausgeschlossen seien, wenn sie weder Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs 3 FreizügG\u002FEU freizügigkeitsberechtigt sind. \n\n8\\. 3\\. Im Übrigen sind die Beschwerden unzulässig, weil die weiteren geltend gemachten Verfahrensmängel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* nicht in der erforderlichen Form bezeichnet worden sind *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n9\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu dessen Bezeichnung *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64\u002F75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN)*. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht *(stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321\u002F21 B - juris RdNr 6)*. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Begründung nicht. \n\n10\\. Dies gilt zunächst für die weitere Rüge eines Verstoßes gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter *(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG)* , weil das LSG zu Unrecht über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden habe. Ob das Berufungsgericht nach § 153 Abs 5 SGG entscheidet, steht in seinem nur durch das Willkürverbot *(Art 3 Abs 1 GG)* , also das Verbot sachfremder Erwägungen und grober Fehleinschätzungen, begrenzten Ermessen. Anforderungen in Bezug auf den Umfang oder Schwierigkeitsgrad des Verfahrens bestehen nicht. Auch die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich *(stRspr; zB BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133\u002F22 B - juris RdNr 10 mwN)*. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder von sachfremden Erwägungen getragenes Vorgehen des LSG bei der Übertragung der Rechtssache auf den Berichterstatter werden mit der Beschwerdebegründung nicht benannt. Vielmehr beschränken sich die Kläger auf Ausführungen, wonach die Rechtssache rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen sei und sie einer solchen Entscheidung widersprochen hätten. Solche Ausführungen sind aber - wie dargelegt \\- zur Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht geeignet. \n\n11\\. Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels werden ebenfalls verfehlt, soweit die Kläger eine unterbliebene notwendige Beiladung *(§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG)* des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers rügen. Bezüglich des Klägers wird nicht dargelegt, dass eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers möglich gewesen wäre, insbesondere, welcher Bedarf des Klägers konkret über die seitens des Beklagten bewilligten und zusätzlich vom LSG zugesprochenen Leistungen hinaus weiterhin ungedeckt verblieben ist. Die Beschwerde führt lediglich aus, dass es mangels Leistungen an die Klägerin ungedeckte Kosten gäbe, ohne diese konkret dem Bedarf des Klägers oder der Klägerin zuzuordnen. Diese Angaben sind jedoch zur Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels notwendig, weil ohne sie nicht feststellbar ist, ob überhaupt Individualansprüche nach dem SGB XII in Frage kommen. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft bzw Einstandsgemeinschaft kennt das Gesetz nicht *(zum SGB II BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8\u002F06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12; zum SGB XII BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20\u002F09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 19)*. Hinsichtlich der Klägerin legt die Beschwerde zudem nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auf einem solchen Verfahrensmangel beruht. Denn das LSG hat deren Berufung der Beschwerdebegründung zufolge mangels ausreichend nachgewiesener Bevollmächtigung als unzulässig verworfen. \n\n12\\. Verfahrensmängel durch Verstöße gegen das Gebot des fairen Verfahrens *(Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG; vgl zB BVerfG vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044\u002F07 - BVerfGE 122, 248 - juris RdNr 69)* , gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs *(§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG)* und durch Verstoß gegen das Willkürverbot *(Art 3 Abs 1 GG)* sind ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. \n\n13\\. Die Kläger tragen vor, dass das LSG gegen das Willkürverbot verstoßen habe, indem es offenkundige Tatsachen und Anspruchsgrundlagen übergangen bzw so ausgelegt habe, dass kein Anspruch bestehe und offenkundig zustehende Ansprüche verweigert worden seien. Der Vortrag, dass bei dem Kläger aufgrund der alleinigen Mietzahlung eine Bedarfsunterdeckung bestehe, sei nicht gewürdigt worden. \n\n14\\. Dies lässt zunächst keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren erkennen, indem die Kläger bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert worden wären *(zum Maßstab vgl BVerfG vom 8.10.1974 - 2 BvR 747\u002F73 - BVerfGE 38, 105 - juris RdNr 16)*. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht hinreichend bezeichnet. Der Vortrag zeigt weder auf, dass die Kläger durch die Entscheidung überrascht worden sind, weil sich diese ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte stütze, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte *(vgl BVerfG \u003CKammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126\u002F11 - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18; BSG vom 15.12.2020 - B 9 V 46\u002F20 B - juris RdNr 6; jeweils mwN)*, noch, dass ihr Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert weder, dass das Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden muss *(vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387\u002F83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG \u003CKammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446\u002F09 - juris RdNr 11)*, noch verpflichtet er die Gerichte, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen *(BVerfG \u003CKammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933\u002F13 - juris RdNr 12 f mwN)*. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot wird nicht hinreichend bezeichnet, da die Kläger nicht darlegen, dass das LSG willkürlich gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Auf den Vortrag, willkürlich gegen materielles Recht verstoßen zu haben, kann die Behauptung eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden *(BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321\u002F21 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 27.2.2024 - B 2 U 110\u002F23 B - juris RdNr 10)*. Die Kläger wenden sich mit ihrem Vortrag im Kern lediglich gegen die Subsumtion des LSG zu den Ausschlussgründen in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II sowie die Anwendung des Kopfteilprinzips im konkreten Fall. Auf die damit allein gerügte vermeintliche Unrichtigkeit des Urteils kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht zulässig gestützt werden *(stRspr; vgl BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114\u002F10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59\u002F19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 19.8.2024 \\- B 4 AS 48\u002F24 B - juris RdNr 5; vgl auch BVerfG \u003CKammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96\u002F10 \\- SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN)*. \n\n15\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - Besorgnis der Befangenheit - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - ausreichende Möglichkeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:51.184Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":50,"decisionDate":212,"fullText":222,"summary":223,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":224},"3931","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196550105","ecli-de-neuris-ksre196550105","B 5 R 9\u002F24 R","#  Anrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag). \n\n2\\. Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.5.2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 18.2.2022 stellte die Beklagte 537 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten fest. Aus 517 Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten berechnete sie einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0635 und daraus einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Den entsprechenden Rentenanteil berücksichtigte sie zunächst nicht, weil das darauf anzurechnende Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns noch zu ermitteln war. Die Rentenhöhe stellte die Beklagte deshalb nur vorläufig fest. Mit Rentenbescheid vom 2.3.2022 erfolgte eine Neufeststellung der Altersrente rückwirkend ab dem 1.5.2022 ohne Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Die Beklagte berechnete aus dem Grundrentenzuschlag zwar einen Rentenanteil iHv monatlich 35,86 Euro. Sie lehnte dessen Gewährung aber nach Anrechnung des Einkommens der Klägerin und ihres Ehemanns iHv insgesamt monatlich 1121,25 Euro ab. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 4.5.2022)*. \n\n3\\. Das SG hat die Klage auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 23.8.2022)*. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2022 die Altersrente ab dem 1.1.2023 neu festgestellt, aus dem Grundrentenzuschlag einen höheren Rentenanteil iHv monatlich 37,78 Euro errechnet und wegen des geänderten aktuellen Rentenwerts ein Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns iHv nunmehr monatlich 1000,65 Euro angerechnet. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar könne die Klägerin dem Grunde nach einen Grundrentenzuschlag beanspruchen. Der Rentenanteil daraus werde aber wegen des anzurechnenden Einkommens nicht ausgezahlt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG liege nicht vor. Bei einer vollständig aus Staatsmitteln und aus Gründen der Fürsorge gewährten Sozialleistung wie dem Grundrentenzuschlag sei die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich geboten. Der Gesetzgeber verfüge hier über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags sei gerechtfertigt, weil Ehegatten aufgrund ihrer wechselseitigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung wirksamer versorgt seien als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft *(Urteil vom 30.1.2024)*. \n\n4\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Trotz gleicher Vorleistung würden unterschiedlich hohe Renten an die Versicherten ausgezahlt. Zudem verstießen die Regelungen zur Einkommensanrechnung gegen das Rechtsstaatsgebot. Das Gesetz enthalte einen wesentlichen Begründungsmangel. Insbesondere werde nicht erläutert, warum Respekt und Anerkennung der Lebensleistung nicht für alle Versicherten gewährt werde und worin die Rechtfertigung der differenzierten Betrachtung anhand der Einkommenssituation im Rentenfall liege. \n\n5\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2024 sowie den Gerichtsbescheid des SG Gelsenkirchen vom 23.8.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 sowie des Bescheids vom 16.12.2022 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.5.2022 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten zu gewähren. \n\n6\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n7\\. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte *(§ 160 Abs 1 und 3 SGG)* und auch im Übrigen zulässige Revision *(§ 164 SGG)* der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. \n\n9\\. A. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag ab dem 1.5.2022. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 *(§ 95 SGG)* verneint. Der Bescheid vom 18.2.2022 über die vorläufige Feststellung der Rentenhöhe hat sich insoweit auf andere Weise erledigt *(§ 39 Abs 2 SGB X; BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4\u002F22 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 8 RdNr 14 mwN)*. Hingegen ist der Bescheid vom 16.12.2022 gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Beklagte mit ihm die Altersrente der Klägerin ab dem 1.1.2023 neu festgestellt und insoweit den Bescheid vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 teilweise ersetzt hat *(vgl hierzu BSG Urteil vom 25.9.2025 - B 5 R 15\u002F24 R - BSGE \u003Cvorgesehen> = SozR 4 \u003Cvorgesehen> \\- juris RdNr 14 ff)*. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm Abs 4, § 56 SGG)*. \n\n10\\. B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI dem Grunde nach vor *(dazu unter I.)*. Aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI in der ebenfalls seit dem 1.1.2021 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.8.2020 *(BGBl I 1879)* war daraus aber keine höhere Altersrente zu leisten *(dazu unter II.)*. Die den Grundrentenzuschlag ausschließende Anrechnung des Ehegatteneinkommens gemäß § 97a SGB VI verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht *(dazu unter III.)*. \n\n11\\. I. Nach § 76g Abs 1 SGB VI wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Abs 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Gemäß § 76g Abs 2 SGB VI sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI; § 55 Abs 2 SGB VI gilt entsprechend. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit *(§ 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI)*. \n\n12\\. Nach § 76g Abs 4 Satz 1 SGB VI wird der Grundrentenzuschlag ermittelt anhand des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs 3 Satz 1 SGB VI, dh Grundrentenzeiten nach § 76g Abs 2 SGB VI, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswerts den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt *(§ 76g Abs 4 Satz 2 SGB VI)*. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte *(§ 76g Abs 4 Sätze 3 bis 5 SGB VI)*. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt *(§ 76g Abs 4 Satz 6 SGB VI)*. \n\n13\\. Unter Anwendung dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der vom LSG für den Senat nach § 163 SGG bindend festgestellten rentenrechtlichen Zeiten hat die Klägerin einen Anspruch auf zusätzliche 1,1760 Entgeltpunkte als Grundrentenzuschlag. Daraus hat die Beklagte gemäß den rechtlichen Vorgaben für die Klägerin persönliche Entgeltpunkte getrennt von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, indem sie den Grundrentenzuschlag mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte *(§ 66 Abs 1 Satz 1 Nr 11 iVm Satz 2 SGB VI idF des Grundrentengesetzes vom 12.8.2020,* *BGBl I 1879)* und bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente *(§ 64 SGB VI)* als einen eigenen (separaten) Anteil der Rente auswies. Danach ergab sich aus dem Grundrentenzuschlag der Klägerin ab Rentenbeginn am 1.5.2022 ein Rentenanteil iHv monatlich 35,86 Euro *(Bescheid vom 2.3.2022)* und ab dem 1.1.2023 iHv monatlich 37,78 Euro *(Bescheid vom 16.12.2022)*. \n\n14\\. II. Nach § 97a Abs 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. Die Regelung gilt entsprechend für Partner einer vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründeten oder einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist *(§ 21 iVm § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz)*. \n\n15\\. Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, bestimmt § 97a Abs 2 SGB VI. Nach dessen Satz 1 sind zu berücksichtigen 1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa Satz 4 EStG sowie der nach § 19 Abs 2 und § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und 3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nr 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 1 bis 3 EStG gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre. \n\n16\\. Als Einkommen nach § 97a Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI sind grundsätzlich die von den Rentenversicherungsträgern nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.9. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen *(§ 97a Abs 2 Satz 2 SGB VI)*. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr oder das vorvorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach § 97a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vor, sieht § 97a Abs 2 SGB VI in den Sätzen 3 bis 5 Sonderregelungen vor. Die Rentenversicherungsträger sind nach § 97a Abs 2 Satz 6 SGB VI an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Nach § 97a Abs 3 Satz 1 SGB VI gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Einkommens, das nach § 97a Abs 2 SGB VI zu berücksichtigen ist. \n\n17\\. Das anrechenbare Einkommen wird nach § 97a Abs 4 SGB VI begrenzt. Nach dessen Satz 1 ist nur anrechenbar dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts beträgt *(Satz 2)*. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt *(Satz 3)*. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwerts das 57,03fache des aktuellen Rentenwerts und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwerts das 67,27fache des aktuellen Rentenwerts tritt *(Satz 4)*. Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Abs 5 zu berücksichtigen sind *(Satz 5)*. \n\n18\\. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte das für den Senat vom LSG gemäß § 163 SGG bindend festgestellte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns bei Rentenbeginn am 1.5.2022 iHv insgesamt monatlich 1121,25 Euro zutreffend auf den aus dem Grundrentenzuschlag berechneten Rentenanteil (monatlich 35,86 Euro) angerechnet *(Bescheid vom 2.3.2022)*. Auch ab dem 1.1.2023 erfolgte nach den geänderten Rechengrößen rechtmäßig keine Auszahlung des entsprechenden Rentenanteils *(Bescheid vom 16.12.2022)*. \n\n19\\. III. Die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten nach § 97a SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt kein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor *(dazu unter 1.)*. Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt *(dazu unter 2.).* Der von der Klägerin gerügte Begründungsmangel des Grundrentengesetzes für die Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag und damit ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot *(Art 20 Abs 3 GG)* liegt nicht vor *(dazu unter 3.).*\n\n20\\. 1\\. Selbst bei Eröffnung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verletzten die Regelungen zur Einkommensanrechnung des Ehegatten nach § 97a SGB VI auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags nicht die Eigentumsgarantie. \n\n21\\. a) Ansprüche und Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen erfüllen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung der Versicherten mitbestimmt, wie sie \"vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet\" *(vgl stRspr; zB* *BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97\u002F14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 72* *; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32\u002F95 ua - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - juris RdNr 114)*. \n\n22\\. Gegenstand des Schutzes des Art 14 Abs 1 GG sind der Anspruch und die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Renten und Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG können die einzelnen Elemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden als seien sie selbstständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt unabhängig davon, ob einzelne Elemente auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruhen *(vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3\u002F05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 76 zum geminderten Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10\u002F00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 51 zur Neubewertung der ersten Berufsjahre; BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874\u002F77 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 - juris RdNr 99 zur geänderten Bewertung von \"Ausbildungsausfallzeiten\")*. \n\n23\\. b) Der Senat lässt offen, ob bei der Frage nach der Eröffnung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag (nur) als unselbstständiger Teil des Rentenanspruchs zu verstehen oder angesichts seiner besonderen Konzeption gesondert zu betrachten ist. \n\n24\\. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gab es bislang jedenfalls von der rechtlichen Ausgestaltung her nichts Vergleichbares. Ein eigener Rentenanteil wird insbesondere nicht aus den \"Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt\" nach § 262 SGB VI *(in der hier zugunsten der Klägerin zur Anwendung gelangten Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.2.2002, BGBl I 754)* berechnet. Diese mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1992 *(BGBl I 2261)* zum 1.1.1992 eingefügte Bestimmung zur Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor 1992 erfolgte im Hinblick darauf, dass \"trotz langjähriger einkommensgerechter Beitragsleistung\" (…) \"viele Versicherte (insbesondere Frauen) eine unzureichende Rente\" erhielten *(zu den bereits im Jahr 1973 in Kraft getretenen Vorgängerregelungen zur \"Rente nach Mindesteinkommen\" in Art 2 § 55a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Art 2 § 54b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Art 2 § 10a Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.12.1971 zum Rentenreformgesetz, BT-Drucks VI\u002F2916 Vorblatt sowie S 38 und 69; Kaltenstein, WzS 2016, 71, 73; Karnitzki, Kompaß 1990, 139 f; Pappai, BArbBl 1973, 147; zu § 262 SGB VI* *Scharf in Keck\u002FMichaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 121. Lieferung 9\u002F2024, § 262 RdNr 1* *)*. Zusätzliche Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI werden nach einem bestimmten Berechnungsmodus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992 zu gleichen Teilen zugeordnet und erhöhen damit die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten *(vgl hierzu* *Körner in BeckOGK\u002FSGB VI, § 262 RdNr 14 f, Stand: August 2025; Dünn\u002FHeckenberger in Ruland\u002FDünn, GK-SGB VI, § 262 RdNr 26 ff, Stand: August 2021* *)* , wodurch sie zum unselbstständigen Teil der Rentenfestsetzung werden. Dagegen wird \\- wie oben unter I. dargestellt - aus dem Grundrentenzuschlag ein eigener Rentenanteil separat berechnet, der im Rentenbescheid auch mit einem eigenen Monatsbetrag gesondert ausgewiesen wird *(vgl* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 36 zu Nr 2 \u003C§ 66>).*\n\n25\\. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Grundrentenzuschlag auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung des Anspruchs auf Gewährung des entsprechenden Rentenanteils zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie überhaupt erst rechtfertigen könnte. Er müsste noch hinreichend durch einen besonderen personalen Bezug geprägt sein, der durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG vor allem in einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet *(vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97\u002F14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 72; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10\u002F00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 54; BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874\u002F77 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 - juris RdNr 108; BVerfG Urteil vom 28.2.1980 \\- 1 BvL 17\u002F77 ua - BVerfG 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 148)*. \n\n26\\. In diese Richtung deuten könnte die in den Gesetzesmaterialien zum Grundrentengesetz enthaltene Formulierung, wonach der \"Grundrentenanspruch\" (…) \"maßgeblich auch auf eigenerworbenen Entgeltpunkten\" beruhen solle *(* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* zum *Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473* *S 39 zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 1>)*. Zudem wird der Grundrentenzuschlag gemäß § 76g SGB VI - wie oben unter I. ausgeführt \\- in Abhängigkeit von Grundrentenzeiten sowie von Grundrentenbewertungszeiten berechnet und gewährt. Er ist \"demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf\" und soll sicherstellen, dass sich \"eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt\" *(Begründung* *des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* zum *Grundrentengesetz* *, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2* *)*. \n\n27\\. Allerdings handelt es sich bei dem Grundrentenzuschlag - wie die Klägerin selbst vorträgt \\- lediglich um eine \"Aufstockung der selbst erarbeiteten Rentenansprüche\". Diese \"Aufstockung\" erfolgt allein aus Gründen des sozialen Ausgleichs zur \"Anerkennung\" der Lebensarbeitsleistung von langjährig gesetzlich Versicherten mit unterdurchschnittlichen Einkommen *(* *vgl* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S* *21 und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 \u003CBR-Drucks 85\u002F20 - Beschluss>, BT-Drucks 19\u002F18473 \u003CAnlage 5> S 74; s hierzu auch nachfolgend unter 1. c) bb)). *Nur die Höhe der Rente, die durch den Grundrentenzuschlag als Honorierung einer \"langen verpflichtenden Beitragszahlung der Versicherten\" aufgestockt wird *(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2 und 24)* , richtet sich vor allem nach den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen erworbenen Entgeltpunkten *(vgl § 63 Abs 1 und 2 SGB VI)*. Mit dem Grundrentenzuschlag werden hingegen gesondert zu ermittelnde und im Rentenbescheid auch separat auszuweisende \"Zuschuss-Entgeltpunkte\" gewährt, und zwar im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes in bewusster Abkehr von dem das Versicherungsprinzip kennzeichnenden Grundsatz der \"Äquivalenz von Beitrag und Leistung\" in der rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten \"Teilhabeäquivalenz\" *(vgl bereits BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3\u002F24 R -* *BSGE \u003Cvorgesehen> = SozR 4 \u003Cvorgesehen> * *\\- juris RdNr 34; kritisch zu dieser Konzeption des Grundrentenzuschlags Ruland, NZS 2021, 241, 249 und Papier, DRV 2019, 1, 6; zur \"Teilhabeäquivalenz\" als Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588\u002F08 ua - BVerfGE 128, 138 - juris RdNr 30; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3\u002F05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 77).* Diesen \"Zuschuss-Entgeltpunkten\" liegt keine entsprechende beitragsbelastete Arbeit der Versicherten zugrunde; sie sind deshalb \"nicht gleichartig\" mit den Entgeltpunkten der \"originären\" Versichertenrente *(vgl Ruland, NZS 2021, 241, 242)*. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber daher auch eine Finanzierung des auf dem Grundrentenzuschlag beruhenden Rentenanteils durch den Bundeszuschuss aus Steuermitteln vorgesehen *(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* zum *Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 4, 25, 28 und 46 zu Nr 12 \u003C§ 213>; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 * *zu der Stellungnahme des Bundesrates* *vom 27.3.2020 \u003CBR-Drucks 85\u002F20 - Beschluss>* *, BT-Drucks 19\u002F18473 \u003CAnlage 5> S 74; s zur Finanzierung nachfolgend unter 1. c) bb))*. Damit stellt der Grundrentenzuschlag von seiner rechtlichen Ausgestaltung her eine \"nicht beitragsgedeckte\" bzw \"versicherungsfremde\" Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung dar. \n\n28\\. c) Ungeachtet der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfüllen die Regelungen zur Einkommensanrechnung des Ehegatten nach § 96a SGB VI auf den Grundrentenzuschlag jedenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. \n\n29\\. aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG allein Sache des Gesetzgebers ist. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein *(vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97\u002F14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588\u002F08 ua \\- BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 - juris RdNr 34 f; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3\u002F05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9\u002F00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - juris RdNr 84 f).*\n\n30\\. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deswegen verleiht Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenrechte zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Seine Gestaltungsfreiheit verengt sich allerdings in dem Maße, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht *(vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10\u002F00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32\u002F95 ua \\- BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - juris RdNr 127; BVerfG Urteil vom 28.2.1980 \\- 1 BvL 17\u002F77 - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 150 f)*. \n\n31\\. bb) Der Grundrentenzuschlag wird - wie oben bereits unter 1. b) ausgeführt - allein aus sozialen Gründen gewährt. Er soll ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere die \"Lebensleistung\" von Versicherten \"mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen\" honorieren *(so bereits die Antwort der Bundesregierung vom 10.3.2020 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90\u002FDIE GRÜNEN, BT-Drucks 19\u002F17762 S 3; vgl ebenso Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2 und 24).* Für diese Personengruppe soll durch die Gewährung eines Grundrentenzuschlags \"der soziale Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich gestärkt\" werden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz,* *BT-Drucks 19\u002F18473 S 21* *; vgl ebenso auch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 \u003CBR-Drucks 85\u002F20 - Beschluss>, BT-Drucks 19\u002F18473 \u003CAnlage 5> S 74)*. Der Gesetzgeber sah es als geboten an, \"das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken.\" In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: \"Personen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, dürfen im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten. Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass sie nach einem langen Arbeitsleben - auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen - ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat\" *(* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473* *S 1)*. Mit der Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung sollte zudem erreicht werden, dass die Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Anrechnung in den bedarfsorientierten Fürsorgesystemen bzw einkommensabhängigen Sozialleistungen aufgezehrt werden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 27)*. \n\n32\\. Der fürsorgende (soziale) Charakter des Grundrentenzuschlags zeigt sich schließlich auch in seiner Finanzierung. Zusätzliche Bundesmittel wurden eigens hierfür bereitgestellt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten die Beitragstragenden (insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitgeber) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit weiteren Kosten belastet werden. Deshalb sollten bereits die im Einführungsjahr 2021 veranschlagten Kosten für den Grundrentenzuschlag von rund 1,3 Milliarden Euro \"vollständig\" durch eine dauerhafte Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung von 1,4 Milliarden Euro finanziert werden. Dazu wurde die Regelung in § 213 Abs 2 Satz 4 SGB VI neu gefasst *(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 4, 25 und 46 zu Nr 12 \u003C§ 213>; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 * *zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 \u003CBR-Drucks 85\u002F20 - Beschluss>, BT-Drucks 19\u002F18473 \u003CAnlage 5> S 74)*. \n\n33\\. cc) Unter Berücksichtigung des daraus folgenden weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Grundrentenzuschlags ist die Einkommensanrechnung von Ehegatten durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \n\n34\\. (1) Erklärtes (weiteres) Regelungsziel des Gesetzgebers war es, dass die mit dem Grundrentenzuschlag bezweckte verstärkte Anerkennung einer langjährigen versicherten Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung mit niedrigen versicherten Arbeitsentgelten nicht den Haushaltseinkommen zugutekommt, die wirtschaftlich \"dieser Stärkung nicht bedürfen\" *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 22)*. Der \"Zugang zur Grundrente\" sollte nur über die \"Feststellung des Grundrentenbedarfes\" des Berechtigten erfolgen *(* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473* *S 3 und S 38 zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 1>)*. \"Einkommen, das bestimmte Einkommensfreibeträge übersteigt\", sollte auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags angerechnet werden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 22)*. \"Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit\" sollte dabei nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigt werden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 39 zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 1>)*. \n\n35\\. Zugleich sollte der Grundrentenzuschlag \"von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein\" *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2)*. Die Einkommensprüfung sollte \"bürgerfreundlich\" durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden *(vgl § 97a Abs 2 Satz 2, § 151b SGB VI)* erfolgen und sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung möglichst einfach und \"unbürokratisch\" ausgestaltet werden. Rentnerinnen und Rentner sollten mit der Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden *(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung* *vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 3, 22 und 44 f zu Nr 10 \u003C§ 151b>)*. In der sozialpolitischen Diskussion wurde dazu ausgeführt, es sei ein \"Spagat zu machen\" gewesen: \"Auf der einen Seite dieses System zielgenau auszurichten, damit das Geld an die richtige Adresse kommt, und auf der anderen Seite wenig Bürokratie zu veranstalten\" *(so der damalige nordrhein-westfälische Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef Laumann \u003CCDU>, Stenografischer Bericht der 992. Sitzung des Bundesrates am 3.7.2020, Plenarprotokoll 992, S 210; kritisch hierzu der Nationale Normenkontrollrat in seinem Jahresbericht 2020, S 84 f, der vom \"Bürokratie-Champion Grundrente\" spricht, und Ruland, NZS 2021, 241, 249 f).*\n\n36\\. (2) Zu konstatieren ist zwar, dass sich die wirtschaftliche Lage einer Person nur begrenzt mit einer Prüfung erfassen lässt, die sich nur auf das Einkommen bezieht *(vgl dazu auch die Stellungnahme des Sozialbeirats vom 3.12.2020 zum Beschluss des Koalitionsausschusses zur Einführung einer Grundrente, BT-Drucks 19\u002F15630 S 104)*. Auch vermag die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI den bei Rentenbezug tatsächlich bestehenden Bedarf an zusätzlichen Leistungen schon deshalb nicht exakt abzubilden, weil sie insbesondere an das zu versteuernde Einkommen bereits vergangener Veranlagungszeiträume, regelmäßig des vorvergangenen Jahres anknüpft *(vgl § 97a Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI)*. In den ersten beiden Jahren des Rentenbezugs kann dies dazu führen, dass der auf dem Grundrentenzuschlag beruhende Rentenanteil nur wegen eines früheren Einkommens aus Beschäftigung nicht geleistet wird. Daran wurde im Gesetzgebungsverfahren auch Kritik geäußert *(s ua die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Nullmeier, Wortprotokoll der 81. Sitzung des Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 25.5.2020, Protokoll-Nr 19\u002F81, S 9 f, und dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 25.5.2020, Ausschussdrucks 19[11]675, S 57 f)*. \n\n37\\. Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, der Grundrentenzuschlag solle einerseits nicht \"den Haushaltseinkommen\" zugutekommen, die seiner wirtschaftlich \"nicht bedürfen\", andererseits aber gerade \"von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein\" *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2, 22 und 24)* , ist aber insbesondere das zu versteuernde Haushaltseinkommen des Berechtigten und seines Ehegatten zumindest ein verlässlicher Indikator für deren wirtschaftliche Situation *(ebenso Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 40 zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 2>, wonach das zu versteuernde Einkommen *ein *\"geeignete(r) und sachgerechte(r) Anknüpfungsmaßstab\"* *sei)*. An diese am Einkommensteuerrecht ausgerichtete \"wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\" knüpft § 97a Abs 2 Satz 1 SGB VI an und berücksichtigt darüber hinaus als Einkommen auch steuerfreie Teile von Renten, den steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen sowie die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ebenfalls das Haushaltseinkommen des Berechtigten und seines Ehegatten mitbestimmen *(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 40 f zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 2>)*. \n\n38\\. (3) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Einkommensanrechnung auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist insbesondere nicht Inhalt der Prüfung, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat, denn er verfügt über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum *(vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97\u002F14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 94 mwN).*\n\n39\\. Die Einkommensprüfung erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die Voraussetzungen dafür wurden in einem neuen § 151b SGB VI geschaffen. Eine gesonderte Mitteilungspflicht des Berechtigten *(§ 97a Abs 6 Satz 2 SGB VI)* wurde lediglich hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen begründet (soweit sie nicht bereits in dem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt werden) und dazu eigene Überprüfungsrechte nach § 151c SGB VI geschaffen *(zu den verschiedenen Schritten der Überprüfung vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 46 zu Nr 10 \u003C§ 151c>)*. Durch diese Regelungen sollte, wie oben unter (1) bereits ausgeführt, die für die Gewährung des Grundrentenzuschlags vorgesehene Einkommensprüfung sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung möglichst einfach, \"bürgerfreundlich\" und \"unbürokratisch\" ausgeformt werden *(* *vgl Begründung des* *Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 3, 22, 31 und 44 f zu Nr 10 \u003C§ 151b>). *Ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels einer möglichst einfach zu realisierenden Einkommensanrechnung ist nicht ersichtlich. \n\n40\\. (4) Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Regelung darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Auch dies ist bei der Einkommensanrechnung des Ehegatten auf den Grundrentenzuschlag des Versicherten nach § 97a SGB VI der Fall. \n\n41\\. Das zu berücksichtigende Einkommen wird nicht auf den \"originären\" Rentenanspruch des Versicherten, sondern ausschließlich auf den Rentenanteil (die \"Zuschuss-Entgeltpunkte\") aus dem aus Gründen des sozialen Ausgleichs gewährten Grundrentenzuschlag angerechnet; der \"originäre\" Anspruch aus der Versichertenrente bleibt unberührt. Die Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags erfolgt zudem stufenweise in Abhängigkeit von verschiedenen Einkommensgrenzen. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs 4 SGB VI ein differenziertes System der Einkommensanrechnung geschaffen, in dem das Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze gar nicht, darüber hinaus anteilig in einem Umfang von 60 vom Hundert und bei Überschreiten einer weiteren Grenze in voller Höhe angerechnet wird. Zudem wird die Einkommensanrechnung regelmäßig überprüft, indem die Einkommensgrenzen nach § 97a Abs 4 SGB VI jährlich neu und abhängig vom jeweils geltenden aktuellen Rentenwert *(§ 65 SGB VI)* berechnet werden *(vgl dazu auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz,* *BT-Drucks 19\u002F18473 S* *42* *zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 4>)*. Dadurch ist insbesondere gewährleistet, dass es zu einer höheren Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags kommt, sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt das anzurechnende Einkommen verringern und die in § 97a Abs 4 SGB VI vorgegebenen Grenzen unterschreiten. \n\n42\\. 2\\. Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt. \n\n43\\. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben *(vgl stRspr; zB BVerfG Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1\u002F11 ua - BVerfGE 133, 59 RdNr 72; BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 10.4.2025 - 1 BvR 842\u002F24 - juris RdNr 35)*. Dazu gehört auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art 6 Abs 1 GG *(vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684\u002F98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 - juris RdNr 56; BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51\u002F86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 124 f; BVerfG Beschluss vom 26.11.1964 - 1 BvL 14\u002F62 - BVerfGE 18, 257 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG - juris RdNr 31)*. \n\n44\\. Nach Art 6 Abs 1 GG darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden. Insbesondere untersagt Art 6 Abs 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber nicht Verheirateten. Verheiratete dürfen jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden, insbesondere dürfen sie keine geringeren staatlichen Leistungen erhalten *(vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232\u002F00 ua - BVerfGE 114, 316 - juris RdNr 83; BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057\u002F91 ua - BVerfGE 99, 216 - juris RdNr 65; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4\u002F84 ua - BVerfGE 75, 382 - juris RdNr 42; BVerfG Beschluss vom 12.2.1964 - 1 BvL 12\u002F62 - BVerfGE 17, 210 - juris RdNr 26)*. Das bedeutet aber nicht, dass Verheiratete immer und in jedem Zusammenhang mehr oder mindestens gleich viel erhalten müssten wie nicht Verheiratete. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann vielmehr Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird *(vgl* *BVerfG Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232\u002F00 ua - BVerfGE 114, 316 - juris RdNr 83; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4\u002F84 ua - BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16 - juris RdNr 42; BVerfG Beschluss vom 12.2.1964 - 1 BvL 12\u002F62 - BVerfGE 17, 210 - juris RdNr 26)*. \n\n45\\. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung wie etwa der gesetzlichen Rentenversicherung besonders groß. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und daher insbesondere auf dem Gebiet des Sozialrechts für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu *(BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076\u002F23 - juris RdNr 17 mwN)*. Ein besonders großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehört - wie oben bereits unter 1. b) und 1. c) bb) ausgeführt - auch der Grundrentenzuschlag *(vgl BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3\u002F24 R - BSGE \u003Cvorgesehen> = SozR 4 \u003Cvorgesehen> \\- juris RdNr 24 f; vgl zu Kindererziehungszeiten BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10\u002F23 R - BSGE 138, 63 = SozR 4-2600 § 56 Nr 12, RdNr 45; BSG Urteil vom 26.7.2023 \\- B 5 R 46\u002F21 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 13, RdNr 44, und zu Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und Kindererziehung BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687\u002F14 \\- juris RdNr 12).*\n\n46\\. b) Nach diesen Maßstäben bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei der Einkommensanrechnung rechtfertigen. \n\n47\\. Ausdrückliches Regelungsziel des Gesetzgebers war es, den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit niedrigen versicherten Arbeitsentgelten als Maßnahme des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Abhängigkeit von dem Bestehen eines \"Grundrentenbedarfes\" zu gewähren *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 22, wonach der \"Zugang zur Grundrente\" (…)* \"*über die Feststellung des Grundrentenbedarfes\" erfolgt).* Der Grundrentenzuschlag sollte - wie bereits unter 1. c) cc) ausgeführt - nicht den Haushaltseinkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich \"nicht bedürfen\" *(* *Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473* *S 22)*. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Der Grundrentenzuschlag sollte \"von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein\" *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2)*. Einen \"Nachweis der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse\" hätten nach Ansicht des Gesetzgebers \"viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie\" empfunden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 5)*. Die Einführung einer \"strenge(n) Bedürftigkeitsprüfung wie in den Fürsorgesystemen\" hätte maßgeblich dem \"Sicherungsziel der Grundrente\" als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zur \"Anerkennung der Lebensleistung\" von Versicherten mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen widersprochen *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 2 und 24)*. \n\n48\\. Vor diesem Hintergrund war die Annahme des Gesetzgebers, dass ein verheirateter Berechtigter aufgrund von Einkommen seines Ehegatten besser gestellt ist als ein nichtverheirateter Berechtigter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht. Üblicherweise erfolgt unter Ehegatten eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung. Zudem unterliegen Eheleute einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1360a und 1360b BGB. Unterhaltspflichten bestehen nach § 1361 BGB sogar bei getrenntlebenden Ehegatten. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt *(vgl dazu auch BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8\u002F87 - BVerfGE 87, 234 - SozR 3-4100 § 137 Nr 3 - juris RdNr 69; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4\u002F84 - BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16 - juris RdNr 48)*. Deshalb konnte der Gesetzgeber für die Feststellung des von ihm als notwendig erachteten \"Grundrentenbedarfes\" als Voraussetzung für die Gewährung eines Grundrentenzuschlags und zur Erreichung der von ihm angestrebten \"Zielgenauigkeit der Anrechnungsregelung\" typisierend davon ausgehen, dass \"typischerweise\" (…) \"die rechtlichen Unterhaltsansprüche innerhalb der Ehe\" (…) \"durch ein Unterhaltssaldo eher zu Gunsten des wegen geringer Rentenerwartung für die Grundrente Berechtigten gekennzeichnet sein\" würden *(Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020* *zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19\u002F18473 S 39 zu Nr 6 \u003C§ 97a Abs 1>)*. \n\n49\\. 3\\. Soweit die Klägerin einen wesentlichen Begründungsmangel des Grundrentengesetzes und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot *(Art 20 Abs 3 GG)* rügt, liegt auch insoweit keine Verletzung von Verfassungsrecht vor. Insbesondere bestehen keine erhöhten Qualitätsanforderungen an die Gesetzesbegründung im grundrechtsrelevanten Bereich. Die Verfassung schreibt nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss *(BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. Das gilt nicht nur für die Gesetzgebung zu existenzsichernden Leistungen, sondern auch für Gesetze zu rentenrechtlichen Leistungsverbesserungen *(BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29\u002F21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr 1, RdNr 52 mwN)*. \n\n50\\. C. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.","Anrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit","2026-07-10T22:07:51.565Z",143,[227,11],2026]