[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-social-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":235},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":233,"page":14,"limit":234},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",2026,[13,16,19,22,23,25,27,30,31,33,35,36],{"month":14,"count":15},1,8,{"month":17,"count":18},2,4,{"month":20,"count":21},3,11,{"month":18,"count":20},{"month":24,"count":18},5,{"month":26,"count":14},6,{"month":28,"count":29},7,0,{"month":15,"count":29},{"month":32,"count":29},9,{"month":34,"count":29},10,{"month":21,"count":29},{"month":37,"count":29},12,[39,53,63,74,84,94,104,115,125,135,145,155,163,171,181,189,197,205,213,223],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2092","ECLI:DE:NEURIS:KORE315042026","ecli-de-neuris-kore315042026","VI ZR 260\u002F24",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs.9 17\n\n2\\. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26\\. Juli 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt gem. § 110 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem beklagten Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Feststellung von dessen Ersatzpflicht für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall. \n\n2\\. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des 1994 geborenen Geschädigten, der als Helfer im landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten beschäftigt war. Am 14. April 2015 wurde der Geschädigte von dem Teleskoparm des von dem Beklagten geführten Teleskopladers, auf dessen Vorderachse im Bereich der Ablagefläche des für den Transport angehobenen Teleskoparmes der Geschädigte mit Kenntnis und im Sichtfeld des Beklagten verbotswidrig mitgefahren war, eingequetscht und schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es am Ende der Rückfahrt zum Hof, als der in diesem Moment abgelenkte Beklagte den Teleskoparm aus der Transportstellung absenkte. Der Geschädigte erlitt u.a. eine inkomplette Querschnittlähmung. \n\n3\\. Am 24. Mai 2017 erließ die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständige Unfallversicherungsträgerin gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14. April 2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Am 6. August 2021 stellte der Geschädigte bei der Klägerin einen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der hierauf veranlassten medizinischen Begutachtung ergab sich, dass der Geschädigte seine vormalige Betätigung als landwirtschaftlicher Helfer nur noch im Umfang von weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben kann und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Im Hinblick auch auf die intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten erwartet die Klägerin, dass diesem der Arbeitsmarkt mittelfristig verschlossen sein wird. Eine Rente wird bisher von der Klägerin nicht gewährt. \n\n4\\. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, die Verpflichtung des Beklagten zum Aufwendungsersatz gegenüber der Klägerin gem. § 110 SGB VII infolge des vorgenannten Arbeitsunfalls festzustellen. Die Klage wurde dem Beklagten am 30. Dezember 2022 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2024 \\- 7 U 89\u002F23, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. \n\n7\\. Die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung sei auch für andere Sozialversicherungsträger maßgeblich. Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe damit zwar die Verjährung seiner Regressansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt nach § 113 Satz 1 SGB VII laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhalte. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern, während § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger abstelle. Die Regelung sei im Kern und in ihrer Konsequenz für andere Sozialversicherungsträger \\- namentlich für die Rentenversicherungsträger - seit Jahrzehnten unverändert geblieben und vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Ein abweichendes Verständnis im Sinne der Klägerin sei daher mit der getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung und dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar. II. \n\n8\\. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach § 113 Satz 1 SGB VII verjährt ist. \n\n9\\. 1\\. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. \n\n10\\. 2\\. § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dabei trotz seiner Stellung im SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) nicht nur die Ansprüche der Unfallversicherungsträger, sondern hat für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Geltung (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 10; vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137\u002F70, VersR 1972, 271, juris Rn. 20 und vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17 jeweils zur Rentenversicherung; vom 24. Februar 1970 - VI ZR 140\u002F68, VersR 1970, 365, juris Rn. 12 für die Krankenkassen). Dies folgt zum einen daraus, dass sich bereits die Rechtsgrundlage des Rückgriffsanspruchs aller Sozialversicherungsträger im SGB VII (§ 110) findet; § 113 Satz 1 SGB VII regelt nach seinem klaren Wortlaut die Verjährung der in § 110 SGB VII begründeten Ansprüche. Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus der Bedeutung, die dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger zukommt. Bei der Entscheidung über das Rückgriffsrecht nach § 110 SGB VII sind die Gerichte an die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall entsprechend den Regelungen der Unfallversicherung vorliegt, nach § 112 i.V.m. § 108 SGB VII gebunden (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 16 f.). \n\n11\\. 3\\. Der Senat hat bereits entschieden, dass die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII auf die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB insbesondere nach dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn mit anschließender taggenauer Berechnung der Verjährungsfrist insofern ausreichend ist, als es auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 21, 27 ff.; noch offen gelassen in Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 13 mwN). Daran hält der Senat - unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen - fest. \n\n12\\. 4\\. Nicht entscheidungserheblich war bisher die Frage, ob auch bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen kann. Die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dem Wortlaut nach auch § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach es für die Regelverjährung weiter auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, und in § 110 Abs. 1 SGB VII wird die Haftung für die \"infolge des Versicherungsfalls *entstandenen* Aufwendungen\" geregelt. Die Frage ist hier entscheidungserheblich, da der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung entsteht und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits Aufwendungen erbracht hat. \n\n13\\. a) Der Regressanspruch des § 110 Abs. 1 SGB VII steht rechtsdogmatisch zwischen einem Aufwendungsersatzanspruch und einem Schadenersatzanspruch (vgl. Staudinger\u002FOetker [2025] BGB § 618, Rn. 374: mehr Nähe zum Aufwendungsersatzanspruch). Der Senat hat die Vorgängerregelung des § 640 RVO, die die Haftung für \"alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen\", regelte, als keinen reinen Schadenersatzanspruch bzw. keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechts bezeichnet, jedoch die Ähnlichkeiten zwischen dem Rückgriffsanspruch und einem Schadenersatzanspruch betont (Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8-10). Mehrfach hat er den Anspruch als einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens beschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 \\- VI ZB 50\u002F14, BGHZ 204, 378 Rn. 15; Senatsurteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79\u002F66, NJW 1968, 251, juris Rn. 9; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 36\u002F68, VersR 1969, 848; vom 30\\. April 1968 - VI ZR 32\u002F67, VersR 1968, 641, juris Rn. 11). Er hat auch die Ähnlichkeit mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadenersatzanspruch betont (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.) und ist einer Beurteilung als zivilrechtliche Erweiterung des § 823 BGB im Sinne einer Drittschadenhaftung beigetreten (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 132\u002F66, VersR 1968, 455, juris Rn. 10 f.). In der Literatur ist § 640 RVO ähnlich wie § 844 BGB als gesetzlich geregelter Fall einer Drittschadenliquidation verstanden worden, weil wie dort der Kreis der Ersatzberechtigten über die §§ 823 ff. BGB hinaus auf nur mittelbar Geschädigte erweitert werde (Brox, DB 1966, 489). Die Eigenständigkeit des Anspruchs wird aber auch hervorgehoben, denn die Ähnlichkeit gehe nicht so weit, dass der Sozialversicherungsträger vom Schädiger verlangen könnte, ihn gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.). \n\n14\\. Die klare Eingrenzung auf den Ersatz der Aufwendungen, die sich für die Regressansprüche auch durch den Wortlaut der Vorgängerregelungen zieht (vgl. § 903 RVO, § 640 RVO) und sich bereits in § 136 Abs. 1 Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz findet, und letztlich der Wortlaut des maßgeblichen § 110 Abs. 1 SGB VII, der von *entstandenen* Aufwendungen spricht, lassen die Annahme einer Anspruchsentstehung im Moment des Arbeitsunfalls nicht zu. Für die Aufwendungsersatzansprüche bei (mehraktiger) Geschäftsbesorgung nach § 670 BGB wird die Entstehung des Anspruchs mit der (jeweiligen) Aufwendung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273\u002F16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.; BeckOGK\u002FPiekenbrock, 1.4.2026, BGB § 199 Rn. 86). Daran hat sich grundsätzlich die Beurteilung der Entstehung auch des Regressanspruchs des § 110 Abs. 1 SGB VII angesichts seiner Ähnlichkeit zum Aufwendungsersatzanspruch zu orientieren (vgl. im Ergebnis ebenso BeckOGK\u002FSeiwerth, 15.11.2025, SGB VII § 113 Rn. 25 ff.; Ricke, r+s 2020, 378, 379). \n\n15\\. b) Allerdings ist - anders als in dem zu Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung und deren sukzessiver Verjährung entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273\u002F16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.) - für § 110 Abs. 1 SGB VII aufgrund der oben aufgezeigten Nähe dieses Ersatzanspruchs zu Schadensersatzansprüchen unter Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit davon auszugehen, dass der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls für die Zwecke des Verjährungsrechts bereits in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem der Sozialversicherer die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - VI ZR 200\u002F15, VersR 2017, 170 Rn. 15; vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190\u002F75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3\\. Juni 1997 - VI ZR 71\u002F96, VersR 1997, 1111, juris Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162\u002F10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283\u002F15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43\u002F92, WM 1993, 251, juris Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112\u002F03, ZIP 2005, 852, juris Rn. 9). Entscheidend ist neben der Ähnlichkeit zu Schadenersatzansprüchen der Gesetzeswortlaut des § 113 Satz 1 SGB VII, der auch auf § 199 Abs. 2 BGB verweist, der die Verjährungshöchstfrist von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, bestimmt. Dies spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber die Nähe zu deliktischen Schadenersatzansprüchen gesehen hat. Von der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit ist der Senat schon bisher - wenn auch ohne ausdrückliche Erörterung \\- ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510, juris Rn. 4, 13 ff., 27 ff.; vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 4, 7; vom 18. November 2014 - VI ZR 141\u002F13, VersR 2015, 193 Rn. 27). \n\n16\\. 5\\. Der Senat entscheidet die bisher nicht entscheidungserhebliche Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. \n\n17\\. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn im Sinne einer taggenauen Berechnung der Verjährungsfrist ausreichend ist, es also auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 27 ff.). Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt aber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteile vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137\u002F70, VersR 1972, 271, juris Rn. 22; vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17). Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Ziel der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII ist es, die Feststellung eines Versicherungsfalls als zwingende Voraussetzung der hieran anknüpfenden (Regress-)Ansprüche der Sozialversicherungsträger vorweg verbindlich zu klären (vgl. Senatsurteil vom 8\\. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 10). Zwar gibt es auch Verjährungsregelungen, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln. § 200 BGB bestimmt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (vgl. Staudinger\u002FJacoby [2024] BGB § 199, Rn. 2, 117). Auch die Regelung der Maximalfristen in § 199 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BGB ordnet eine Verjährung unabhängig von der Entstehung des Anspruchs an. Eine von der Anspruchsentstehung unabhängige Sonderregel enthielt auch § 51b Alt. 2 BRAO aF. Aus der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber über die Anknüpfung an die Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers hinaus die Absicht gehabt hätte, hiermit zugleich den Verjährungsbeginn in dem Sinne vorzuverlagern, dass es nicht auf das Entstehen eines (Regress-)Anspruchs des betroffenen Sozialversicherungsträgers ankommen soll. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Erwähnung des § 199 Abs. 1 BGB in § 113 Satz 1 SGB VII ohne jeden Sinn. Soweit Formulierungen in dem Senatsurteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 18, 20, 27 ff., LS 2) nahelegen, dass die Verjährung unabhängig von der Entstehung des Regressanspruchs beginnt, wird daran nicht festgehalten. \n\n18\\. 6\\. Keine Stütze im Gesetz findet die Annahme, dass es auch für den Rentenversicherungsträger auf die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht, entsprechend der Regelung in § 113 Satz 1 SGB VII für den Unfallversicherungsträger, ankomme (vgl. Hillmann in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.3.2023] Rn. 9; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regreß des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, 2008, S. 110 f.; Krasney in Krasney\u002FBecker\u002FHeinz\u002FBieresborn, SGB VII, 13. Aufl.; § 113 Rn. 11). Bereits der Wortlaut des § 113 SGB VII spricht dagegen. Ein Anknüpfen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers erfolgt dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. \n\n19\\. Soweit Bedenken wegen einer Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger aufgeworfen worden sind, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre (vgl. nur Geigel Haftpflichtprozess\u002FWellner, 29. Aufl., Kap. 32 Rn. 45 \"unbillig\"; vgl. Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 3. Aufl. 1965, S. 58 f.; Neumann-Duesberg, DB 1972, 1020, 1022 f.; Ricke, r+s 2020, 378, 382 f.; LPK-SGB VII\u002FGrüner, 6. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 4; Kranig in Hauck\u002FNoftz SGB VII, 4. El. 2020, § 113, Rn. 8b; Hillmann in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.03.2023], Rn. 9; NK-ArbR\u002FKarmanski, 2. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 5; Waltermann in Eichenhofer\u002Fvon Koppenfels-Spies\u002FWenner, 2. Aufl., § 113 SGB VII Rn. 3), wird dieses Problem im Hinblick auf die Verjährung nicht vor Anspruchsentstehung mit der ersten Aufwendung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers kaum (noch) von praktischer Relevanz sein. III. \n\n20\\. Die Sache ist danach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nSeiters von Pentz Oehler Müller Klein","Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.292Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":51,"updatedAt":62},"2114","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138731213","ecli-de-neuris-ksre138731213","B 11 AL 9\u002F26 B",47,"2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. \n\n2\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)*. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n3\\. \n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam \"…, ob eine Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt, wonach die analoge Anwendung des § 152 SGB III, nämlich der Annahme eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Sinn und Zweck der Norm, auch für diejenigen Versicherten zu eröffnen ist, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer im geringen Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit mit Beginn der Pflegezeit nicht vollständig aufgeben, sondern in einem nur geringen Umfang neben dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III beschäftigt sind.\"\n\n4\\. Sie hat aber zumindest die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend klar dargelegt. Diese ist nicht nur zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben, sondern auch, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, also praktisch außer Zweifel steht *(zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)*. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen. Daran fehlt es hier. \n\n5\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitslosengeld (Alg) müsse in ihrem Fall nicht nach dem letzten Verdienst in Höhe von 600 Euro monatlich, sondern nach § 152 SGB III fiktiv bemessen werden, weil sie neben ihrer Erwerbstätigkeit noch ihre Eltern gepflegt habe. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird. Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem \"Gesetzesplan\", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist *(vgl BSG vom 13.4.2022 - B 5 R 291\u002F21 B - juris RdNr 12 mwN)*. Diese Möglichkeit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift - hier also § 152 SGB III - nicht alle Fälle erfasste, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin existiert aber mit § 150 Abs 2 Nr 4 SGB III eine Regelung im SGB III, die der besonderen Situation der Inanspruchnahme von Pflegezeit bei der Festlegung des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens Rechnung trägt. Diese Regelung greift jedenfalls dann, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. In diesem Fall bleibt die Pflegezeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. Vortrag dazu, warum - dennoch - eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der zeitgleichen Pflege und Erwerbstätigkeit vorliegen sollte, fehlt. Es fehlt zudem an Vortrag, warum die Situation der Klägerin, die im Bemessungszeitraum mehr als 150 Tage versicherungspflichtiges Entgelt erzielt hat, mit dem von § 152 SGB III erfassten Sachverhalt vergleichbar sein soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Auffassung ist, der aus dem erzielten Entgelt abgeleitete Anspruch auf Alg sei zu niedrig und deshalb im Rahmen der fiktiven Bemessung durch einen höheren zu ersetzen, genügt dafür nicht. Insoweit hätte es - unter systematischen Gesichtspunkten - weiteren Vortrags dazu bedurft, warum das Entgelt der Klägerin aus versicherter Beschäftigung nicht bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen sein sollte. Dazu hätte zu den versicherungsrechtlichen Grundsätzen für einen Anspruch auf Alg vorgetragen werden müssen, der dem Grunde nach ua an die Erfüllung einer Anwartschaftszeit aus versicherungspflichtiger Beschäftigung *(§ 142 f SGB III)* sowie der Höhe nach an das Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung anknüpft *(§§ 150 ff SGB III)*. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B","2026-07-10T22:04:51.487Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":68,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2140","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600379","ecli-de-neuris-wbre202600379","1 WB 21.25",34,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt seine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \\- im Folgenden: EinsatzWVG). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist seit Oktober 2010 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 4. Oktober ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Zum Dezember 2014 wurde er zur 3.\u002F...regiment ... in ... versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt wurde. Ab Dezember 2016 wurde er dort auf unterschiedlichen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel verwendet. \n\n3\\. Im Februar ... wurde der Antragsteller bei einem ... -Einsatz in ... durch ein Geschoss verletzt. Mit E-Mail vom 1. März 2010 wurde ein Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG festgestellt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wurde eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung durch schädigende Einwirkungen nach § 81 SVG anerkannt und der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 17. Februar 2010 mit \"30\" bewertet. Hiernach litt der Antragsteller an \"Geschosssplitterverletzung und Weichteilschädigung am rechten Handrücken, rechten Unterarm dorsal (außenseitig) sowie am linken Unterarm ventral (innenseitig), nach operativer Behandlung abgeheilt; Reaktives seelisches Leiden mit Depressions- und Angstsymptomatik\". \n\n4\\. Unter dem 9. Juli 2010 wurde dem Antragsteller, der damals noch Soldat auf Zeit war, seine Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG mitgeteilt und er wurde über die sich daraus ergebenden Rechte und Maßnahmen informiert. \n\n5\\. Nach langjähriger Therapie teilte das Kommando ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 4. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller vollschichtig dienstfähig und aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Auftretende Stimmungsschwankungen könnten durch truppenärztliche Kontakte aufgefangen werden. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sei erreicht worden. Daraufhin hörte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 4\\. Januar 2017 den Antragsteller zu der Absicht an, die Schutzzeit zu beenden. Dem widersprach der Antragsteller ohne Angabe von Gründen. Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung seiner Schutzzeit legte er keinen Rechtsbehelf ein. \n\n6\\. Am 6. Februar 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Schlaganfall diagnostiziert. Auf einen Krankenhausaufenthalt und eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme folgte vom 15. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 eine stationäre Behandlung in der Fachklinik ... \n\n7\\. Unter dem 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. \n\n8\\. Bis zu einem Schlaganfall im Februar 2019 habe er vollzeitig seinen Dienst verrichtet. Danach sei er zunächst drei Monate krank gewesen und dann wiedereingegliedert worden. Hierbei habe sich seine psychosomatische Erkrankung wieder verstärkt. Im Gespräch mit behandelnden Ärzten sei ihm der Zusammenhang zwischen seiner psychosomatischen Erkrankung und dem Schlaganfall deutlich geworden. Er könne seinen Dienstposten als Personalfeldwebel nicht vollumfänglich ausüben. \n\n9\\. Der Antrag wurde unter Beteiligung des Kommandos ... fachlich geprüft. Dieses stellte unter dem 17. Februar 2021 fest, dass es sich bei der aktuell behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung handele, wegen derer der Antragsteller bereits in der Schutzzeit gewesen sei und welche dann nach Erreichen der Ziele der Schutzzeit beendet worden sei. \n\n10\\. Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag ab. Im Januar 2017 sei militärärztlich festgestellt worden, dass die Ziele der Schutzzeit erreicht seien und die einsatzbedingte Gesundheitsstörung nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Der Antragsteller habe sich danach vollschichtig im Dienst befunden. Im Juli 2021 sei zwar militärärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der nunmehr behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche Gesundheitsstörung handele, die 2010 zur Aufnahme in die Schutzzeit geführt habe. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sehe aber eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit wegen einer Erkrankung, die bereits einer beendeten Schutzzeit zugrunde gelegen habe, nicht vor. \n\n11\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. März 2022 zunächst fristwahrend. Dass eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach Gesetzes- und Erlasslage nicht vorgesehen sei, obwohl eine Therapie medizinisch erforderlich und möglich sei, sei rational nicht nachvollziehbar. Der Gesetzestext sei nicht zu Ende gedacht und werde sinnbefreit ausgelegt. Hier müsse nachgeschärft werden, um einen Missstand zu beseitigen. \n\n12\\. Nach Akteneinsicht begründete seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerde des Antragstellers ergänzend. Der Antrag vom 13. Juli 2020 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Beendigung seiner Schutzzeit zu werten. Jedenfalls seit Mitte 2020 lägen Gründe für die Fortführung der Schutzzeit vor. Da nach aktuellen medizinischen Unterlagen seine Aufnahme in die Schutzzeit angezeigt sei, liege eine Sachverhaltsänderung nach § 51 VwVfG vor. Der Gesetzgeber des Einsatz-Weitverwendungsgesetzes habe den Fall einer zwischenzeitlichen Verbesserung mit späterem Rückfall nicht vorhergesehen. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, die mittels Analogie zu schließen sei. Die Bescheide vom 17. Februar 2017 und vom 8. März 2022 seien daher aufzuheben und er erneut in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG aufzunehmen. \n\n13\\. Mit Beschwerdebescheid vom 31. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2023, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. \n\n14\\. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde vom 15. März 2022 sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 oder gegen den Bescheid vom 25. August 2021 richte, sei sie unbegründet. Beide Bescheide seien rechtmäßig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 2017 komme nicht in Betracht. Er sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei durch die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Er habe seinen Widerspruch hiergegen nicht begründet und auch mit der aktuellen Beschwerde keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist gelte, sei auch diese verstrichen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit vorgelegen hätten, gehe aus der damals eingeholten medizinischen Stellungnahme hervor. Durch die Genesung und die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seien die Ziele der Schutzzeit erreicht worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht. Eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit sehe das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vor. Sie sei mit seinem Sinn und Zweck und seinem Wortlaut nicht vereinbar. Dies folge für Berufssoldaten aus einer Analogie zu der Bestimmung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für Zeitsoldaten. Bei einer anderen Betrachtung könne es nie zu einer rechtssicheren Beendigung der Schutzzeit bei Berufssoldaten kommen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz würde den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Charakter eines Versorgungsgesetzes erhalten. Auch der Bescheid vom 8. März 2022 sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit gebe es aus den dargestellten Gründen nicht. \n\n15\\. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides erhob der Antragsteller am Montag, den 3. Juli 2023, Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob er gegen den Beschwerdebescheid zudem weitere Beschwerde. \n\n16\\. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für das streitgegenständliche Begehren sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Festsetzung des Beginns einer Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG stelle eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Streites um die erneute Aufnahme in die Schutzzeit aufgrund desselben Einsatzunfalles, der zu der erstmaligen Aufnahme geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 21 WBO zuständig, weil für die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei. Ob die Klage zulässig sei, habe das zuständige Gericht zu entscheiden. Daher sei unerheblich, ob das Bundesministerium der Verteidigung bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe oder ob der Antrag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits zulässig sei. \n\n17\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe wegen des Einsatzunfalles 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dies erhöhe das Schlaganfallrisiko. Seine aktuelle Gesundheitsstörung sei auf den Einsatzunfall 2010 zurückzuführen. Er begehre die Wiederaufnahme in die Schutzzeit aufgrund derselben Erkrankung wie 2010. Dies sei im Wege der Analogie nach § 4 EinsatzWVG gerechtfertigt. Dass eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Situation eines Rückfalles bei einer Einsatzschädigung nicht bedacht, weil er sich vom Bild klassischer Einsatzschäden in Form von Körperschäden habe leiten lassen, bei denen ein Rückfall nicht denkbar sei. Krankheitsbilder wie die PTBS mit ihrem Rückfallrisiko seien beim Erlass des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 2007 zwar bekannt, aber noch nicht so erforscht gewesen. Die Interessenlage sei vergleichbar. Das Ziel des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, einsatzgeschädigte Soldaten zu schützen und sie nicht als dienstunfähig und für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ungeeignet zu entlassen, würde verfehlt, wenn Fälle wie der seine nicht erfasst wären. Eine unbegründete Besserstellung gegenüber Zeitsoldaten liege nicht vor. Dass § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf Zeitsoldaten abstelle, zeige, dass der Ausschluss einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit für Berufssoldaten nicht gelten solle. Diesen gegenüber habe der Dienstherr eine erhöhte Fürsorgepflicht. \n\n18\\. Im Hinblick auf § 48 VwVfG verkenne das Bundesministerium der Verteidigung, dass er 2017 nicht geheilt gewesen sei. Er habe lediglich die Auswirkungen der PTBS verdrängen können, was aber nach seinem Schlaganfall nicht mehr möglich sei. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 8. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Mai 2023 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n20\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Gesetzgeber habe Beginn und Ende der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG definiert und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Für die Beendigung der Schutzzeit sei keine vollständige Genesung des Einsatzgeschädigten erforderlich. Damit liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine andere Bewertung erfordere die Fürsorgepflicht nicht. Als Berufssoldat sei der Antragsteller auch unter Fürsorgegesichtspunkten hinreichend abgesichert. \n\n22\\. Nach einem rechtlichen Hinweis haben sich der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Februar 2017 geäußert. \n\n23\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Anders als 2017 angenommen sei seine PTBS damals nicht ausgeheilt gewesen. Er habe die PTBS-Symptome nur durch exzessiven Sport kompensiert, was nach dem Schlaganfall nicht mehr möglich gewesen sei. Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, da sich die Sachlage durch den erneuten Ausbruch der PTBS nachträglich geändert habe. Die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stehe nicht in Frage. Nach der Rehabilitationsmaßnahme im Oktober\u002F​November 2019 sei zunächst noch nicht klar gewesen, dass seine depressive Symptomatik erneut eine PTBS sei. Man sei zunächst von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Es habe zwar erste Hinweise gegeben, dass die PTBS wieder aktiv sei. Es habe sich aber nicht um eine feste Diagnose gehandelt. Dies sei ihm so nicht mitgeteilt worden. Der Zusammenhang zur PTBS sei erst 2020 für ihn nachvollziehbar hergestellt worden. In seinem Fall sei die Beschädigtenversorgung außerhalb des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nicht ausreichend. \n\n24\\. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG habe mit der Kenntnis des Rezidivs der psychischen Erkrankung im November 2019 begonnen und sei mit dem Antrag nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne richte sich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides bestehe nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber insbesondere wegen der verbesserten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nicht der Fall. \n\n25\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n26\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n27\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n28\\. a) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend an das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht verwiesen worden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zudem zutreffend, weil es sich bei der begehrten (erneuten) Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG \\- jedenfalls, wenn es - wie hier - um einen Berufssoldaten geht - um eine Verwendungsentscheidung handelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 19 ff.). \n\n29\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, weil der Beschwerdeweg gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung endet, wie dieses mit Schriftsatz vom 18. März 2025 einräumt. Mithin ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO begründet. \n\n30\\. b) Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthaft, da die begehrte Verpflichtung sich auf eine truppendienstliche Maßnahme in der Form einer Verwendungsentscheidung und nicht einer bloßen Vor- oder Zwischenentscheidung über die spätere Verwendung des Antragstellers richtet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 22). \n\n31\\. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er sich auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und aus § 10 Abs. 3 SG berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 ​- 1 WB 33.15 - juris Rn. 24). \n\n32\\. d) Die Voraussetzungen eines Untätigkeitsantrages nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind erfüllt, weil binnen Monatsfrist nicht die für die Beschwerde zuständige Stelle - das Bundesministerium der Verteidigung - über die Beschwerde entschieden hat. \n\n33\\. Über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 hätte - wie das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 zutreffend vorträgt - nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung selbst entscheiden müssen. Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit durch Artikel 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2013 (BGBl. I S. 1641) ist ausdrücklich - und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Ermächtigung hierzu in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO mit § 23 Abs. 1 WBO auch rechtlich zwingend - auf Beschwerden nach § 23 Abs. 1 WBO beschränkt. Damit ist sie auf Rechtsmaterien beschränkt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dies ist aber hier - wie das Verwaltungsgericht im Verweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Führt der Beschwerdeweg \\- wie hier - unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung, ist danach auch unmittelbar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet, ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bedarf. \n\n34\\. e) Klarzustellen ist, dass auch der Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung der Schutzzeit des Antragstellers Gegenstand des Verfahrens ist. \n\n35\\. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2024 ausweislich des Protokolls erklärt, dass es nur noch um den Antrag auf die Neuaufnahme in die Schutzzeit und nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 geht (StreitA VG S. 102 ff.). \n\n36\\. Damit ist aber keine prozessual wirksame Beschränkung des Streitgegenstands verbunden, weil der Rechtsstreit auch nach einer Verweisung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 Rn. 12 und vom 12. November 2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7). Die Wiederaufnahme in die Schutzzeit kann der Antragsteller auch dann erreichen, wenn sein Antrag vom 13. Juli 2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 bzw. 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinne) ausgelegt wird. Beidem steht der Wortlaut des ohne anwaltliche Beteiligung vom Antragsteller selbst formulierten Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht entgegen. Ein solches Verständnis liegt auch dem Beschwerdebescheid vom 23. Mai 2023 zugrunde. \n\n37\\. 2\\. Der Antragsteller hat zwar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. \n\n38\\. § 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt auch im Lichte der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG weder in direkter noch in analoger Anwendung einen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme bereits durch die bestandskräftige Feststellung des Endes der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG beendet wurde und - wie hier - derselbe Einsatzunfall im Sinne von § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht. \n\n39\\. a) Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit stellt eine Verwendungsentscheidung dar, mit der der Zeitpunkt fixiert wird, von dem an die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und\u002F​oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20 f.). In der Schutzzeit erhält der betroffene Soldat medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und bei Bedarf Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG. Außerdem kann er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG nicht gegen seinen Willen wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Schutzzeit endet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG mit der Feststellung, dass ihre Ziele entweder erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. \n\n40\\. Für Soldaten auf Zeit ist in § 6 EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorgesehen, wenn die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ende ihres originären Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Diese besondere Begründung der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit scheidet nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 EinsatzWVG aus, wenn eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Fälle der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art sind in § 6 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG genannt. Hiernach ist das Wehrdienstverhältnis u. a. zum Ende der Schutzzeit zu beenden, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung als Berufssoldat nach § 7 EinsatzWVG gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 EinsatzWVG). \n\n41\\. b) Hiernach ist die Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als für jeden Einsatzunfall nach § 87 SVG jeweils einmalig nutzbares Schutzinstrument konzipiert, das eine zusätzliche Fürsorgeleistung vor und außerhalb der Leistungen des Soldatenversorgungsrechts vorsieht. Dem widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit. \n\n42\\. (1) Zwar enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit vorsehen oder ausschließen würde. Gleichwohl lässt sich bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ein Indiz gegen die Möglichkeit einer erneuten Aufnahme für denselben Einsatzunfall entnehmen. Denn dort ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen \"die Schutzzeit endet\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt damit zum einen nahe, dass die Schutzzeit im Singular und damit als einmalige Phase im beruflichen Werdegang eines Soldaten vorgesehen ist. Zum anderen bezeichnet der Begriff \"endet\" einen endgültigen Abschluss und nicht bloß eine Zäsur, die nach einer unterbrechenden Zwischenphase, eine Fortsetzung nicht ausschließt. Auch § 4 Abs. 2 EinsatzWVG verwendet in der Formulierung \"Während der Schutzzeit\" den Singular und einen bestimmten Artikel. \n\n43\\. (2) Dieses Ergebnis stützt der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 5 EinsatzWVG. \n\n44\\. § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG sehen ein formalisiertes Verfahren zur Feststellung des Endes der Schutzzeit vor, in dem eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen wird, der Gegenstand der Überprüfung durch Beschwerde und ein gerichtliches Verfahren sein kann. Damit wird durch erheblichen Aufwand bei der Prüfung und Überprüfung ein hoher Grad an Sicherheit für die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit der Feststellung gewährleistet. Dieser Umstand spricht für die gesetzgeberische Absicht, eine Schutzphase durch die Feststellung nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG rechtssicher endgültig zum Abschluss zu bringen und sie nicht nur bis zu einem erneuten Auftreten von einsatzunfallbedingten Krankheitssymptomen vorübergehend zu unterbrechen. \n\n45\\. § 4 Abs. 3 EinsatzWVG sieht in seinen Sätzen 2 bis 4 zudem verschiedene spätest mögliche Endzeiträume für die begonnene Schutzzeit und eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist nicht als bloßes Regelbeispiel (\"insbesondere\") ausgestaltet, also als einzige Möglichkeit der Verlängerung einer Schutzzeit vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass darüber hinaus keine weitere Verlängerung derselben Schutzzeit vorgesehen ist. Eine erneute Aufnahme in eine abgeschlossene Schutzzeit würde aber einen weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Verlängerung der Bezugsdauer von Leistungen der Schutzzeit bedeuten. Die gesetzlich vorgesehene Verlängerung ist auf eine laufende Schutzzeit beschränkt und damit eben nicht als Möglichkeit einer erneuten Eröffnung einer solchen ausgestaltet. \n\n46\\. Zudem eröffnet § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG neben dem Erreichen der Ziele der Schutzzeit auch die Möglichkeit ihrer Beendigung, weil diese Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Es wäre wertungswidersprüchlich, würde ein nach der erreichten Genesung erfolgreich wiedereingegliederter Soldat bessergestellt als ein Soldat, dessen Genesung voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Besserstellung würde es aber darstellen, wenn der Genesene nach einem Rezidiv eine oder sogar mehrere zusätzliche Schutzzeiten erreichen könnte, während der ohne absehbare Genesungsaussichten schwerer betroffenen Soldat ohne eine erfolgreiche Wiedereingliederung das endgültige Ende seiner Schutzzeit hinnehmen müsste. \n\n47\\. Gegen eine erneute Wiederaufnahme in die Schutzzeit spricht auch der systematische Vergleich mit der Situation von Zeitsoldaten, für die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Nr. 1 EinsatzWVG nur die einmalige Begründung eines besonderen Wehrdienstverhältnisses mit der in diesem bestehenden Schutzzeit vorgesehen ist. In der Fürsorge für einsatzunfallbedingte Gesundheitsbeschädigungen treffen den Dienstherrn gegenüber Zeitsoldaten keine geringeren Pflichten als gegenüber Berufssoldaten. Daher wäre ein Umkehrschluss hier nicht gerechtfertigt. \n\n48\\. (3) Gegen eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit spricht auch der im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz selbst ausgesprochene und in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegte Sinn und Zweck des Gesetzes. \n\n49\\. Dieses richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EinsatzWVG auf das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 21). Damit treten die Fürsorgeleistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes neben die bereits vor seinem Inkrafttreten erreichten Verbesserungen der versorgungsrechtlichen Stellung einsatzbedingter geschädigter Soldatinnen und Soldaten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16\u002F6564 S. 1 und S. 14). Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sollen aber weder der finanziellen Absicherung betroffener Soldatinnen und Soldaten im Sinne eines Erhalts von Bezügen oder Arbeitsentgelt noch der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand dienen (BT-Drs. 16\u002F6564 S. 17). \n\n50\\. Über dieses Gesetzesziel würden Leistungen hinausgehen, die dem bereits erfolgreich in den Dienst wiedereingegliederten Soldaten durch eine erneute Aufnahme in eine Schutzzeit mit der Wirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG trotz des Eintrittes der Dienstunfähigkeit anstelle der - einsatzunfallbedingt verbesserten - Versorgung die Bezüge eines Soldaten im aktiven Dienst gegebenenfalls sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG erhalten würden. \n\n51\\. (4) Hiernach fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. \n\n52\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz eine seinem Sinn und Zweck gerecht werdende und die wiederholte Aufnahme in die Schutzzeit wegen später auftretender gesundheitlicher Folgen desselben Einsatzunfalles ausschließende Systematik. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die besondere Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt hätte. Diese ist vielmehr bereits im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung thematisiert worden (vgl. die Stellungnahme des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V., BT-Drs. 16\u002F6564 S. 29). Die Posttraumatische Belastungsstörung ist auch als besonderes Problem in den Beratungen des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag ausdrücklich angesprochen worden (BT-Plenarprotokoll 16\u002F123 S. 12820D, 12823C). In § 87 Abs. 3 SVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung und in § 1 der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) ist speziell für die Posttraumatische Belastungsstörung eine Beweiserleichterung vorgesehen, ohne dass zugleich eine Ausweitung der Leistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch mehrfache Aufnahme in die Schutzzeit wegen desselben Einsatzunfalles vorgesehen wurde. Dies spricht dagegen, dass hier eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. \n\n53\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht war, um die Gefahr von Rezidiven erkennen zu können. Diese Erkrankung ist vielmehr bereits seit 1980 mit ihrer aktuellen Bezeichnung Teil des Diagnose-Manual Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders und wird jedenfalls seit dem 19. Jahrhundert wissenschaftlich untersucht. Die Erfahrungen zweier Weltkriege, des Holocausts und etwa der Veteranen des Vietnamkrieges hatten zu intensiver wissenschaftlicher Befassung mit der Erkrankung Anlass gegeben (vgl. zur Begriffsgeschichte Soeder, ZAR 2009, 314). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die für psychische Erkrankungen nicht seltene Gefahr eines Wiederauftretens auch nach erfolgreichen Therapien beim Entwurf des Gesetzes nicht bekannt gewesen sein könnte. \n\n54\\. 3\\. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil bei der Antragstellung im Juli 2020 die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bereits verstrichen war. \n\n55\\. Sie begann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte, wobei es auf die positive Kenntnis ankommt, nicht auf ein Kennenmüssen. Hier steht eine Änderung der Sachlage durch das erneute Auftreten von PTBS-Symptomen in der Folge des Schlaganfalls des Antragstellers in Rede (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aus dem vom Antragsteller auf die Aufforderung des Senats hin vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 2\\. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihm spätestens mit dem Abschluss der dort durchgeführten klinisch-stationären Behandlung bekannt war, dass Symptome der PTBS erneut in behandlungsbedürftigem Ausmaß aufgetreten waren. Damit hatte er Kenntnis von der den Wiederaufgreifensantrag begründenden Änderung der Sachlage. \n\n56\\. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die mehrwöchige Behandlung in der Fachklinik nicht lediglich erste Hinweise auf eine aktive PTBS ohne feste Diagnose erbracht. Der Entlassungsbericht beginnt vielmehr mit der eindeutigen Diagnose \"F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung\" und endet mit der Empfehlung einer erneuten Aufnahme in eine ambulante Psychotherapie sowie einer erneuten stationären Psychotherapie zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Auf diese Empfehlung nimmt die vom Antragsteller erstellte Anlage zu dessen Antrag vom 13. Juli 2020 Bezug. \n\n57\\. Dass dem Antragsteller - wie er vortragen lässt - erst im Laufe des Jahres 2020 der Zusammenhang der aufgetretenen Symptome mit seiner PTBS klar wurde, ist durch den Entlassungsbericht widerlegt. Denn dieser führt in der Anamnese unter Punkt 2.5 aus, dass der Antragsteller selbst bei seiner Beschwerdeschilderung seinen ...-Einsatz 2010, die dort erlittene Verwundung und deren psychische Folgen in den Vordergrund stellte. Es sei ihm gelungen, sich durch einen von Arbeit und Sport geprägten Alltag zu stabilisieren, bis er nach dem Schlaganfall im Rahmen der Krankenhaus- und Rehabilitations-Behandlung \"zwangsläufig entschleunigt\" worden und \"das ganze Konstrukt zusammengebrochen sei\". Bezüglich der PTBS-Symptomatik beschreibe der Antragsteller noch eine vermehrte Schreckhaftigkeit und vor allem die Tatsache, dass er andere Menschen sehr anstrengend finde. Hiernach hat der Antragsteller selbst seine psychischen Beschwerden in den Kontext des Einsatzunfalles 2010 gestellt und hat die Auswirkungen des Schlaganfalles auf seine Bemühungen, PTBS-Symptome durch Arbeit und Sport zu bewältigen, beschrieben, die auch Gegenstand der Ausführungen des Entlassungsberichts zu therapeutischen Maßnahmen und Therapieverlauf (dort Seite 5) waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller, der vor seinem Schlaganfall mehrere Jahre lang psychotherapeutisch wegen PTBS behandelt worden war und dem dadurch die Symptome einer PTBS vertraut waren, keinen Zusammenhang zwischen den neuaufgetretenen psychischen Symptomen und der PTBS hergestellt hat. \n\n58\\. 4\\. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den im Antrag vom 13. Juli 2020 enthaltenen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezüglich der Beendigung der Schutzzeit, der bislang nicht erfüllt ist. Denn die Behörde kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche \\- Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ​- 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, der die Behörde ermächtigt, ein zum Nachteil des Betroffenen abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, wenn der ursprüngliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen oder trotz Rechtmäßigkeit widerrufen werden kann. Mit der Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21\\. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 \u003C82> und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 \\- BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Diesem Anspruch ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Bescheid nicht gerecht geworden, weil es nur die Möglichkeit des Wiederaufgreifens wegen Rechtswidrigkeit der Schutzzeitbeendigung geprüft hat (a)), nicht aber auf die Möglichkeit des Widerrufs eingegangen ist (b)). \n\n59\\. a) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zutreffend ausgeführt, dass für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Zweck der Rücknahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum ist. \n\n60\\. Die Feststellung über das Ende der Schutzzeit des Antragstellers 2017 war darauf gestützt, dass der Erfolg seiner medizinischen Behandlung seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst und die Übernahme der Aufgaben eines militärischen Dienstpostens erlaubte. Einen solchen hat der Antragsteller bis zu seinem Schlaganfall im Februar 2019 auch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die auf eine medizinische Bewertung des Kommandos ... gestützte Feststellung des Bescheides vom 17. Februar 2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft gewesen sein könnte. \n\n61\\. b) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat aber nicht geprüft, ob ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zum Zweck des Widerrufs des Feststellungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht somit insbesondere dann, wenn ein für den Betroffenen nachteiliger Bescheid aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erlassen werden könnte (Ramsauer, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 1, 23). Im vorliegenden Fall liegt in dem Wiederaufflammen der PTBS durch den Schlaganfall des Antragstellers ein solcher nachträglicher Umstand, der einer erneuten Beendigung der Schutzzeit mangels Erreichung der medizinischen Rehabilitationsziele des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG entgegenstünde. Dass ein Widerruf im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz generell ausgeschlossen wäre, kann nicht angenommen werden, so dass der Bund verpflichtet ist, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von einer Wiederaufgreifensmöglichkeit zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. \n\n62\\. Zwar könnte im Lichte der gesetzlichen Wertungen des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit von PTBS-Betroffenen bei Wiederaufleben von deren Symptomen verbundenen finanziellen Belastungen des Dienstherrn eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinen Schriftsätzen vom 9. März 2026 und vom 8. April 2026 auch auf die im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung einzustellenden Aspekte der verbesserten Versorgung von Einsatzgeschädigten nach Maßgabe des Soldatenentschädigungsgesetzes und die nach Beendigung der Wehrdienstzeit durch die Unfallversicherung Bahn und Bund im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zu erbringende unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hingewiesen. Vortrag im gerichtlichen Verfahren kann aber den Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nicht ersetzen. Der Bescheid vom 8. März 2022 äußert sich wie ausgeführt nicht zu diesem Teil des Antrages auf Wiederaufgreifen. Einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nicht. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, dem durch entsprechende Bescheidung abzuhelfen ist. \n\n63\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.705Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":58,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2213","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163470608","ecli-de-neuris-ksre163470608","B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-05-11T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2026 - L 4 SO 2\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main *(vom 15.4.2020)* nach mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen *(Urteil vom 27.4.2022)*. Der Kläger hat erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt *(Schreiben vom 23.11.2023)*. Das LSG hat ihn auf die bereits ergangene Entscheidung hingewiesen, sie ihm erneut übersandt und angefragt, ob sein Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gewertet werden solle. Der Kläger hat an seiner Berufung festgehalten. Das LSG hat diese unter Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft als unzulässig verworfen *(Beschluss vom 31.3.2026)*. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit einer \"NZB und REVISION\" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwaltes. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint *(§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung \u003CZPO>)*; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n3\\. Anhaltspunkte dafür, dass sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* oder der Zulassungsgrund der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen nicht. \n\n4\\. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Seine Entscheidung, wonach der erneuten Berufung, als die das Schreiben des gerichtserfahrenen Klägers nur verstanden werden konnte, die Rechtskraft des Urteils vom 27.4.2022 entgegensteht, erweist sich als zutreffend. Das LSG durfte nach erfolgter Anhörung die erneute Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verwerfen. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung und schließlich Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es zwar im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet *(zum Ganzen nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22\u002F14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 - RdNr 6 f)*. In der Rechtsprechung des BSG sind aber Ausnahmen anerkannt. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, nachdem im ersten Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger hätte teilnehmen können *(ähnlich BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99\u002F20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 - RdNr 15; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31\u002F12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 - RdNr 13)*. Die Rechte des Klägers aus Art 6 Abs 1 EMRK sind mit der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren bereits gewahrt worden. Steht der inhaltlichen Befassung in einem erneuten Berufungsverfahren die Rechtskraft des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Berufungsurteils entgegen, erfordert Art 6 Abs 1 EMRK keine weitere mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH *(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n6\\. Auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO scheidet aus, nachdem die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint *(vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41\u002F23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146\u002F22 B - RdNr 3)*. Gleiches gilt für die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 2 SGG. \n\n7\\. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.","BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.970Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":58,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2225","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196770605","ecli-de-neuris-ksre196770605","B 5 R 143\u002F25 B","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. \n\n2\\. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach medizinischen Ermittlungen ab *(Bescheid vom 22.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021)*. Nach Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte hat das SG die Klage abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 29.8.2022)*. Das LSG hat ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.10.2024 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 9.12.2024 hat der Kläger Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das LSG eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Fragen keine hinreichende Beantwortung gefunden hätten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.8.2025 hat er seinen Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2025 an dem Antrag festgehalten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Das LSG sehe keinen Anlass, den Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören, nachdem er bereits schriftlich ergänzend zu den Einwänden Stellung genommen habe *(Urteil vom 26.8.2026)*. \n\n3\\. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehren-amtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet. \n\n5\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum das angefochtene Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170\u002F23 B - juris RdNr 14)*. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Begründung des Klägers erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht. \n\n6\\. Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, nicht nachgekommen. \n\n7\\. a) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO sieht, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. \n\n8\\. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. Sachdienlich iS des § 116 Satz 2 SGG sind die Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind sowie über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der vorliegenden ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177\u002F20 B - juris RdNr 18)*. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Notwendig ist jedoch, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen *(BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11\u002F24 B - juris RdNr 6 mwN; s auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420\u002F15 - juris RdNr 5)*. Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie der Kläger - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Berichten zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren *(BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32\u002F21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 2.2.2022 \\- B 9 SB 47\u002F21 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. \n\n9\\. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht in gebotenem Maße aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Zwar meint er, die erläuterungsbedürftigen Punkte seien von ihm unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur hinreichend formuliert und Widersprüche aufgezeigt worden. Insoweit werde auf seine Stellungnahme zum Gutachten im Schriftsatz vom 9.12.2024 vollinhaltlich Bezug genommen. Auch die Schriftsätze vom 4.3.2025 und 23.8.2025 würden hinreichend darlegen, \"weswegen eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgen soll\". Sein Beschwerdevorbringen erschöpft sich aber in der Wiedergabe der von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen für die Ausübung des Fragerechts und in der bloßen Behauptung, die Voraussetzungen einer (erneuten) Befragung des Sachverständigen H seien hiernach erfüllt gewesen. Welche konkreten entscheidungserheblichen und offengebliebenen Punkte \\- insbesondere nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 - der Kläger noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe, zeigt er gerade nicht auf. Nur dann aber vermag das Gericht die notwendige objektive Sachdienlichkeit einer an den Sachverständigen zu stellenden Frage zu beurteilen. Das Fragerecht begründet zudem keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen des Sachverständigen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n10\\. b) Soweit der Kläger in der Ablehnung seines Antrags auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen H auch eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO sehen sollte, erfüllt sein Vortrag nicht die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. \n\n11\\. Grundsätzlich steht es nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will *(vgl auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175\u002F95 - juris RdNr 29)*. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 7)*. \n\n12\\. Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, \"von Amts wegen\", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen *(* *BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 19.4.2017 \\- B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8, jeweils* *mwN)*. Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung (\"Antrag\") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden *(BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23* ; *BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8)*. Hierzu ist darzulegen, welche konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkte (nur) durch die mündliche Anhörung des Gutachters, ausgeräumt werden könnten. Dies hat der Kläger jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht getan. Nur dann aber hätte sich überhaupt das in § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen des Tatsachengerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu einer Pflicht verdichten können. \n\n13\\. c) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 Satz 1 SGG)* geltend machen will, weil das LSG seinen Antrag, den Sachverständigen H mündlich anzuhören, übergangen habe, hat er auch einen solchen Mangel nicht anforderungsgerecht dargetan. Er hat schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO bezeichnet. Es fehlt bereits die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 SGG. Hierzu hätte der Kläger substantiiert und präzise darlegen müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch eine mündliche Anhörung von H zu seinem Gutachten vom 4.10.2024 trotz seiner bereits vorliegenden ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9.1.2025 noch hätten geklärt werden können *(vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 24)*. Dies ist aber nicht geschehen. Allein die unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Berufungsverfahren gemachte pauschale Aussage des Klägers, aufgeworfene Fragen seien offen oder unbeantwortet geblieben, genügt hierfür nicht. \n\n14\\. d) Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen wendet, denen das LSG gefolgt ist, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts *(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen *(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)*. \n\n15\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(* *vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n16\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.340Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":58,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"2412","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196761205","ecli-de-neuris-ksre196761205","B 10 LW 2\u002F25 B","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse die Erstattung weiterer Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte. \n\n2\\. Der 1954 geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters gegen die Beklagte, weil er die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat die Hälfte der von ihm für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.4.2020 entrichteten Beiträge iH von 4962 Euro erstattet. Das SG hat die auf die weitere Beitragserstattung in gleicher Höhe - also insgesamt alle Beiträge - gerichtete Klage abgewiesen *(Urteil vom 17.2.2025)* , das LSG die Berufung zurückgewiesen *(Urteil vom 23.10.2025)*. Der Kläger habe entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) allein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Beiträge. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil in ihr die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt ist *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* erfordert die Formulierung einer bestimmten, klar bezeichneten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird *(vgl BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118\u002F87 - SozR 1500 § 160a Nr 60, juris RdNr 3)*. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können *(vgl Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284)*. \n\n6\\. Außerdem ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist *(vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126\u002F93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 6 ff)*. Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet *(vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2025 - B 10 KR 3\u002F25 B - juris RdNr 5)*. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben *(zusammenfassend Senatsbeschluss vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)* , weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. \n\n7\\. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll *(vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92\u002F16 B - juris RdNr 16 mwN)*. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden *(Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 10 EG 13\u002F19 B - juris RdNr 8)*. Wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes *(Art 3 Abs 1 GG)* geltend gemacht, muss der Kläger insbesondere darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen, und aufzeigen, dass der Gesetzgeber die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat *(vgl BSG Beschluss vom 9.7.2024 - B 2 U 28\u002F23 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n8\\. Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht *(vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8\u002F3 BK 28\u002F77 - SozR 1500 § 160a Nr 31)*. \n\n9\\. Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. \n\n10\\. Als von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Kläger die Frage, \"ob aufgrund der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung\" nach §§ 75, 76, 117 ALG \"die Erstattung der vom Kläger entrichteten Beiträge, einschließlich gewährten Beitragszuschusses, entfällt, oder aber die genannten Bestimmungen gegen Verfassungsrecht, namentlich gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. GG 14 GG sowie das Gleichheitsgebot gemäß Art. GG 3 GG verstoßen und dem Kläger mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den Einbehalt von Leistungen durch die Beklagte die Beiträge zurück erstattet werden müssen.\" \n\n11\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit überhaupt eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts *(vgl § 162 SGG)* mit höherrangigem Recht formuliert hat *(vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2025 - B 10 EG 3\u002F25 B - juris RdNr 9)* , wie es erforderlich wäre. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit von §§ 75 und 117 ALG ist nach dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Sachverhalt unklar, inwieweit Rechte des Klägers aus Art 14 und Art 3 GG durch die Einbeziehung in den Kreis erstattungsberechtigter Personen - wie ihn § 75 ALG definiert - verletzt sein könnten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwendungsbereich von § 117 ALG eröffnet sein könnte oder dem Kläger Beitragszuschüsse gewährt worden sind. Daher ist die von ihm formulierte Frage insoweit unverständlich. Soweit er § 76 ALG für verfassungswidrig hält, bezieht sich sein Vorbringen sinngemäß nicht auf den Erstattungsanspruch aus § 76 Abs 1 Satz 1 ALG, der ihm durch die Vorschrift zugewiesen wird. Vielmehr leitet er unmittelbar aus Art 14 und Art 3 GG einen Anspruch auf die vollständige Rückgewähr der von ihm geleisteten Beiträge ab. \n\n12\\. Hierzu gibt der Kläger jedoch selbst wieder, das BVerfG habe mit Beschluss vom 31.8.2004 *(1 BvR 945\u002F95)* die Auffassung vertreten, aus Art 14 Abs 1 GG könne grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden. Bereits vorliegende Entscheidungen des BSG *(Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R* -*SozR 4-2600 § 210 Nr 5)* oder des BVerfG *(Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* verhielten sich zwar zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Schutzbereich des Eigentumsrechts, wobei ihm hier keine bestehende Rechtsposition entzogen worden sein möge. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es Besonderheiten im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte gebe, zB auch Kleinbetriebe und Nebenerwerbslandwirtschaften in die Versicherungspflicht einbezogen seien, sodass sich Ungerechtigkeiten und vor allem Ungleichheiten ergäben. Weder die Rechtsprechung des BVerfG noch des BSG befassten sich konkret mit den Erstattungsregelungen des ALG. \n\n13\\. Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zur Vereinbarkeit von § 76 ALG mit Verfassungsrecht. \n\n14\\. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich zum einen, dass bereits Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragserstattung aus gesetzlichen Altersvorsorgesystemen vorliegt, aus der der Kläger lediglich keine für ihn günstige Rechtsfolge abzuleiten vermag. Insoweit beruft er sich auf einen durch Art 14 GG gewährten absoluten Schutz, obschon Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die einfachgesetzliche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts ermöglicht. Damit beschränkt sich sein Vorbringen auf eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit. Zum anderen setzt er sich nicht damit auseinander, dass sich im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Aussage des BVerfG in dem von ihm selbst erwähnten Beschluss vom 24.11.1986 *(1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte der Beiträge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vorgenommen hat, gar nicht stellt, wenn in keine bestehende Rechtsposition eingegriffen wird. Dass der Gesetzgeber mit § 76 Abs 1 Satz 1 ALG einen solchen Eingriff vorgenommen hat, weil etwa der Grundsatz bestünde, dass Versicherungsbeiträge bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen stets zu erstatten seien, legt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar. Einer solchen Argumentation stünde im Übrigen die Einordnung des Beitragserstattungsrechts als Teil gewährender Staatstätigkeit durch das BSG entgegen *(BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 5 RdNr 22 f)* , die sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. \n\n15\\. Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG fehlt es schon an einer ansatzweise nachvollziehbaren Vergleichsgruppenbildung, nachdem in der Beschwerdebegründung einerseits von einer Vergleichbarkeit der in das Recht der Alterssicherung der Landwirte einbezogenen Personengruppe mit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personen ausgegangen und diese Vergleichbarkeit andererseits in Abrede gestellt wird. Letztlich versäumt der Kläger in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit § 210 Abs 3 SGB VI, nach dessen Grundsatz in Satz 1 Beiträge zwar in der Höhe erstattet werden, in der Versicherte sie getragen haben, Beiträge zB versicherungspflichtig selbstständig Tätiger aber gemäß Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden, obschon der Versicherte diese - vergleichbar dem Kläger - in voller Höhe selbst eingebracht hat. Letztlich verbleiben auf diese Weise der Beitragsanteil der Arbeitgeber zur Rentenversicherung oder der (hälftige) Beitrag des Vollbeitragszahlers der Solidargemeinschaft, die vor der Erstattung das Risiko einer Leistung getragen hat *(vgl Reinhardt in Reinhardt\u002FSilber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 210 RdNr 16)*. Dass der Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, legt der Kläger nicht dar. \n\n16\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n17\\. 3\\. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n18\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:22.807Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":109,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"2448","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465642601","ecli-de-neuris-kvre465642601","1 BvL 5\u002F21",39,"2026-04-15T00:00:00.000Z","#  Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum \\- insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß \\- Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 117 118\n\n2\\. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. 119\n\nb) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 121\n\n3\\. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird. 118 199\n\n## Gliederung\n\nInhaltsverzeichnis\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 82\n\nC. Entscheidung über die Rechtsfragen 114\n\nI. Prüfungsumfang 115\n\nII. Maßstab: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG 116\n\nIII. Subsumtion 133\n\n1\\. Keine evident unzureichenden Leistungen 134\n\n2\\. Tragfähige Begründbarkeit der Leistungshöhe 135\n\na) Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Datengrundlage 136\n\nb) Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) 137\n\naa) Bedarfe als Ergebnis einer wertenden Entscheidung 138\n\nbb) Begründbarkeit der wertenden Entscheidung 139\n\n(1) Maßstab 140\n\n(2) Subsumtion 141\n\n(a) Anknüpfung an ungesicherte Aufenthaltsperspektive 142\n\n(b) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten im Einzelnen 143\n\ncc) Ungesicherte Bleibeperspektive, § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. 159\n\nc) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der EVS-Abteilungen 5 (Hausrat), 6 (Gesundheitspflege) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 171\n\nd) Keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe179\n\ne) Ausgleichsfunktion der Leistungssätze 190\n\n3\\. Nachvollziehbarkeit der errechneten Leistungshöhe 193\n\na) Bedarfsstufe 1 194\n\nb) Bedarfsstufe 5 195\n\n4\\. Unterbliebene Aktualisierung der Leistungshöhe 198\n\na) Maßstab 199\n\nb) Subsumtion 200\n\naa) Fertigstellung der EVS 2013 201\n\nbb) Zwei-Jahres-Zeitraum 202\n\ncc) Diskontinuität 205\n\n5\\. Abschließende Gesamtbetrachtung 206\n\na) Hypothetische Mehrbeträge 207\n\nb) Keine anderweitige Begründbarkeit 210\n\nD. Rechtsfolgen 222\n\nE. Abstimmungsergebnis 226\n\n## Tenor\n\n1\\. § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1722) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in dieser Fassung und in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummern 1 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln.\n\n2\\. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar.\n\n3\\. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Höhe existenzsichernder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende bedürftige alleinstehende Erwachsene und ihr siebenjähriges Kind in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland im September 2018 beanspruchen konnten, mit dem Grundgesetz vereinbar war. \n\n## I.\n\n2\\. Bedürftige Menschen erhalten staatliche Leistungen grundsätzlich als Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) oder als Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB II). Das Asylbewerberleistungsgesetz begründet für einen in ihm umschriebenen Kreis bedürftiger Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit jedoch Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C137 ff. Rn. 2 ff.>; 163, 254 \u003C256 Rn. 2> \\- Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht). Während nach einer gewissen Aufenthaltsdauer von Leistungsbeziehern ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind, gelten während der ersten Zeit nach der Begründung des Aufenthalts in Deutschland zwar ebenfalls an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnte, jedoch zu Teilen hiervon abweichende Regelungen. \n\n3\\. 1\\. a) Die Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts werden im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen werden, soweit sie angemessen sind (vgl. § 35 SGB XII), in Form von Regelbedarfen gewährt. Diese Regelbedarfe umfassen sowohl Mittel zur Aufrechterhaltung des physischen Existenzminimums (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) als auch \"in vertretbarem Umfang\" Mittel zur \"Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft\" (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden diese Bedarfe entsprechend als Regelbedarfe anerkannt (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). \n\n4\\. Es handelt sich bei den Regelbedarfen um monatlich bemessene (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) pauschalierte Beträge. Die Leistungsberechtigten sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget (dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 27) eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ausgleiche zwischen verschiedenen Bedarfspositionen oder Ansparen über die Zeit decken (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C253>; 137, 34 \u003C92 Rn. 119>), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nur unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII ist mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Möglichkeit der abweichenden Regelbedarfsfestsetzung eröffnet. Die Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt dabei seit dem 1. Januar 2011 außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Im September 2018 war das vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltende, als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3159) in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG 2017) maßgeblich. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 hatte das als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Kraft getretene namensgleiche Gesetz gegolten (im Folgenden: RBEG 2011). \n\n5\\. Die Regelbedarfe sind nach Regelbedarfsstufen gegliedert, die sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden orientieren (vgl. im September 2018 § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Die Regelbedarfsstufe 1 enthält den höchstmöglichen Leistungssatz. Sie gilt für alleinstehende erwachsene Personen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 2 betrifft das Zusammenleben von Personen; in den Jahren 2017 bis 2020 erfasste sie eine erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 3 erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 stationär untergebrachte Erwachsene (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unterfallen der Regelbedarfsstufe 6, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 RBEG 2017). \n\n6\\. Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer Sonderauswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (im Folgenden: EVS) berechnet (vgl. § 28 SGB XII). Die EVS wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG vom 11. Januar 1961 \u003CBGBl I S. 18>; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1768>), in Fünf-Jahres-Abständen durch das Statistische Bundesamt erhoben. Gegenstand der EVS sind die Lebensverhältnisse privater Haushalte. Sie soll die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie das Konsumverhalten der Haushalte in Deutschland erfassen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 2 die Bedarfe für alkoholische Getränke und Tabakwaren, in Abteilung 3 die Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung (Hausrat), in Abteilung 6 die Bedarfe für Gesundheitspflege, in Abteilung 7 die Bedarfe für Verkehr, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung, in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, in Abteilung 10 die Bedarfe für Bildung, in Abteilung 11 die Bedarfe für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie in Abteilung 12 die Bedarfe für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020 § 6 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n7\\. Im Rahmen der Sonderauswertung werden die Ergebnisse der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfs beschränkt auf das Ausgabeverhalten der jeweils unteren Einkommensgruppen gesondert ausgewertet (sogenannte Referenzhaushalte). Bei Einpersonenhaushalten sind dies die unteren 15 % der Haushalte, bei Familienhaushalten die unteren 20 % (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 4 Abs. 1 Satz 2 RBEG 2017). Dies fußt auf der Annahme, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C82 Rn. 97>). \n\n8\\. Zudem fließen nicht alle in den einzelnen Abteilungen der EVS im Rahmen der Sonderauswertung ermittelten Beträge in die Ermittlung der Regelbedarfe ein. Bestimmte Ausgabenposten qualifiziert der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant und lässt den entsprechenden Betrag bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, namentlich Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren (vgl. insbesondere BTDrucks 18\u002F9984, S. 24). Bei Kindern und Jugendlichen werden darüber hinaus bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe deshalb nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt, weil sie gesondert erbracht werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB XII; BVerfGE 155, 310 \u003C329 Rn. 47 ff.> \\- Kommunales Bildungspaket). So fließen Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl. § 34 Absätze 2 und 5 SGB XII) nicht in die Regelbedarfe ein (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 73; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 59). Die Bedarfe für \"sonstige Verbrauchsgüter\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter\" (EVS 2013) aus der EVS-Abteilung 9 sind für Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres in das Schulbasispaket (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ausgelagert (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72 f.; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58, 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Außerschulischer Sport- und Musikunterricht, Hobbykurse\" (EVS 2013) aus der Abteilung 9 wird gemeinsam mit dem Bedarf für \"Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä.\" (EVS 2013) aus der Abteilung 12 gesondert im Rahmen des Teilhabepakets (§ 34 Abs. 7 SGB XII) erbracht (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72, 106; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58 f., 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C95 f. Rn. 130>). \n\n9\\. Wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung vorliegen, sieht § 28 Abs. 1 SGB XII die Neuermittlung der Leistungssätze durch ein Bundesgesetz vor. Das im September 2018 geltende, seit dem 1. Januar 2017 in Kraft befindliche Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 setzte die Sonderauswertung der EVS 2013 um, nachdem das zuvor geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 auf der Sonderauswertung der EVS 2008 beruht hatte. Da zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ein Zeitraum von mehreren Jahren lag und die Zahlen der EVS dadurch bereits wieder an Aktualität eingebüßt hatten, rechnete der Gesetzgeber bei Verabschiedung des jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetzes die sich aus der Sonderauswertung der EVS ergebenden Beträge anhand eines Mischindexes, wie er ansonsten für die Fortschreibung der Leistungen in den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen gilt (vgl. Rn. 10), auf das Jahr des Inkrafttretens des Regelbedarfsermittlungsgesetzes hoch (vgl. § 7 Abs. 1 RBEG 2011; § 7 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n10\\. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die Leistungsbeträge gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28a SGB XII jeweils mit Wirkung zum 1. Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die der Fortschreibung zugrunde liegende Veränderungsrate ergibt sich dabei aus § 28a SGB XII (siehe daneben die Übergangsregelung in § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) war eine Fortschreibung anhand eines Mischindexes vorgesehen, in den zu 70 % die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einflossen. Verglichen wurde hierzu die Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres begann und mit dem 30. Juni des Vorjahres endete, mit derjenigen in dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für das Jahr 2018 erfolgte nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (RBSFV 2018; BGBl I 2017 S. 3767) eine Fortschreibung der zum Jahr 2017 durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 neu festgesetzten Leistungssätze anhand einer Fortschreibungsrate von 1,63 % (vgl. § 1 RBSFV 2018). \n\n11\\. b) Die Versorgung von Sozialhilfeempfängern mit Gesundheitsleistungen richtet sich primär nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB V). Danach übernehmen die Krankenkassen die Versorgung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 264 Abs. 7 SGB V hat der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten den Krankenkassen zu erstatten. Damit erhalten Sozialhilfebezieher im Ergebnis Leistungen im selben Umfang wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Subsidiär besteht nach Maßgabe der §§ 47 ff. SGB XII ein Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit. \n\n12\\. 2.Seit dem Jahr 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz Sonderregeln unter anderem für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Diese erhalten nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG; bis dahin gelten für diese Personengruppen jedoch eigenständige Anspruchsnormen; sie erhalten sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 § 3 gemeinsam mit § 3a AsylbLG), die unmittelbar im Anschluss an die Einreise in Deutschland gewährt werden. \n\n13\\. Ende des Jahres 2018 bezogen insgesamt rund 411.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 359 des Statistischen Bundesamts vom 16. September 2019). Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grund- und Analogleistungen) lag im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt bei 23,7 Monaten (vgl. BTDrucks 19\u002F16747, S. 18). \n\n14\\. a) Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 1 AsylbLG. Während des im Ausgangsverfahren streitbefangenen Monats September 2018 war die vom 24. Oktober 2015 bis zum 20. August 2019 geltende Fassung in der Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) maßgeblich, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1\\. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2\\. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3\\. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4\\. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5\\. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6\\. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7\\. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. (2) bis (3) […]. \n\n15\\. b) In § 3 (in den seit dem 1. September 2019 geltenden Fassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemeinsam mit § 3a) AsylbLG, §§ 4, 6 und 7 AsylbLG hat der Gesetzgeber für die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eigenständige Anspruchsnormen für Existenzsicherungslagen geschaffen (aa) bis cc)). Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums erhalten Berechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Analogleistungen) (dd)). \n\n16\\. aa) Zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 gemeinsam mit § 3a AsylbLG) Grundleistungen geregelt. Diese können in der unmittelbar an die Einreise nach Deutschland anschließenden Zeit bei Bedürftigkeit beansprucht werden. Die Höhe der Grundleistungen liegt unterhalb der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Eine der dahinterstehenden Erwägungen des Gesetzgebers ist, dass sich die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG fallenden Personen typischerweise nur kurz und zu einem vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhielten, wohingegen das Recht der Sozialhilfe auf Personen zugeschnitten sei, die in Deutschland sozial integriert seien und dort \"auf eigenen Füßen\" stünden (vgl. BTDrucks 12\u002F4451, S. 5; 13\u002F2746, S. 11 f.). Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Grundleistungen von einer Unterscheidung zwischen einem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einerseits und einem weiteren Leistungsanteil zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens andererseits (bei Inkrafttreten am 1. November 1993: Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; zwischen dem 1. März 2015 und dem 23. Oktober 2015: Bargeldbedarf; seit dem 24. Oktober 2015: notwendiger persönlicher Bedarf) geprägt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung danach, ob Leistungsberechtigte innerhalb oder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylbLG leben. Im ersteren Fall ist in größerem Maße die Erbringung von Sachleistungen möglich oder sogar gesetzlich angeordnet (vgl. im September 2018 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10\\. Dezember 2014 \u003CBGBl I S. 2187>; gegenwärtig § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG). \n\n17\\. bb) § 4 AsylbLG regelt einen eigenständigen Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Dieser bleibt hinter dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zurück und umfasst vor allem eine Akutversorgung (\"abgesenkter Versorgungsanspruch\", vgl. BSGE 134, 6 \u003C11 Rn. 23>). \n\n18\\. cc)§ 6 AsylbLG ermöglicht die Gewährung ergänzender Leistungen neben den in §§ 3 und 4 AsylbLG geregelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 18. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 15. März 2005 (BGBl I S. 721) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. § 6 AsylbLG kommt nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber die Funktion einer leistungsrechtlichen Auffangvorschrift zu (BTDrucks 12\u002F4451, S. 10). Sie sei notwendig, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden, wie beispielsweise Bedarfen in Todesfällen, besonderen hygienischen Bedarfen oder solchen infolge körperlicher Einschränkungen (vgl. BTDrucks 13\u002F2746, S. 16). \n\n19\\. dd) Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Rn. 2). Dahinter steht die Erwägung, dass bei einer längeren Dauer des Aufenthalts nicht mehr der geringere Bedarf, der bei einem in der Regel nur kurzzeitigen Aufenthalt bestehe, unterstellt werden könne. Es seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration ausgerichtet seien (vgl. BTDrucks 12\u002F5008, S. 15). \n\n20\\. c) Die Höhe der Grundleistungen sowie die Länge der Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hatten sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 und dem im Ausgangsverfahren streitigen Monat September 2018 mehrfach geändert. \n\n21\\. aa) Bei Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 hatte der Gesetzgeber den notwendigen Bedarf für diejenigen Fälle, in denen er in Geld und nicht notwendigerweise als Sachleistung zu gewähren war, auf einen Betrag von 360 DM für den Haushaltsvorstand, auf 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie auf 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des achten Lebensjahres jeweils zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat festgesetzt. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse betrug 40 DM für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und vom Beginn des 15. Lebensjahres an 80 DM. \n\n22\\. Der Übergang von Grund- zu Analogleistungen war ursprünglich in der Weise geregelt, dass Anspruch auf Analogleistungen derjenige hatte, über dessen Asylantrag nach mehr als zwölf Monaten noch nicht bestandskräftig entschieden oder wer Inhaber einer Duldung war und die unterbliebene Ausreise nicht zu vertreten hatte (damals: § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 \u003CBGBl I S. 1074>). Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 wurde die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26\\. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) dahingehend neu gefasst, dass ein Anspruch auf Analogleistungen den vorherigen Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten voraussetzte. Zum 28. August 2007 erhöhte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) den Zeitraum auf 48 Monate. \n\n23\\. bb) Die seit dem 1. November 1993 geltenden Grundleistungen, die in der nachfolgenden Zeit nicht erhöht worden waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18\\. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Die seit dem Jahr 1993 trotz fortschreitender Kaufkraftentwertung nicht mehr angepassten Leistungsbeträge seien in den die fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betreffenden Zeiträumen Januar bis November 2007 sowie November 2009 evident unzureichend (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C149 Rn. 35, 150 f. Rn. 40, 166 ff. Rn. 80 ff.>). Zudem seien die Leistungen von Anfang an nie nachvollziehbar berechnet gewesen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>). Auch sei es bei der damals in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von vier Jahren des Grundleistungsbezugs nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C171 f. Rn. 92 f.>). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber formulierte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung auf der Grundlage der EVS 2008 sowie die sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C135 f., 175 ff. Rn. 102 ff.>); ebenfalls war in der Übergangsregelung eine Fortschreibung entsprechend § 28a SGB XII für die Jahre vorgesehen, in denen die Höhe der Sozialhilfesätze nicht neu ermittelt würde (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C136, 178 Rn. 110>). \n\n24\\. cc) In der Folge fasste der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) § 2 Abs. 1 und § 3 AsylbLG neu (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 1). \n\n25\\. (1) Die Wartefrist vor der Inanspruchnahme von Analogleistungen legte der Gesetzgeber nunmehr auf 15 Monate gerechnet ab der Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet fest. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266\u002F16, S. 34 f.). \n\n26\\. (2) Bei der Bemessung der Grundleistungen orientierte sich der Gesetzgeber nunmehr \\- wie zuvor bereits die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 23) - stärker an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge wurden sechs Bedarfsstufen eingeführt, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Berechnungsgrundlage der Leistungen in den jeweiligen Bedarfsstufen war die Sonderauswertung der EVS 2008, deren Zahlenwerte der Gesetzgeber anhand des Mischindexes nach § 28a SGB XII, § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf den 1. Januar 2014 hochrechnete (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23 ff.). \n\n27\\. Die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel und Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege) ordnete der Gesetzgeber dabei dem notwendigen Bedarf zu; die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) wurden der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21 f.). Der Rückgriff auf die EVS-Sonderauswertung schaffe die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe. Eine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte hingegen unmittelbar zu Zirkelschlüssen geführt und müsse daher aus methodischen Gründen ebenso unterbleiben wie die Einführung einer speziellen Statistik (Haushaltsbudgeterhebung) nur für Ausländerhaushalte (BTDrucks 18\u002F2592, S. 20). Andere verlässliche Daten zur Ermittlung abweichenden Verbrauchsverhaltens bei Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive lägen nicht vor und seien nicht ermittelbar (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). \n\n28\\. Soweit bestimmte Bedarfe bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in die Berechnung der Regelbedarfe eingeflossen waren, berücksichtigte der Gesetzgeber diese auch nicht für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenso wurden bei Kindern und Jugendlichen entsprechend der Situation im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe wie etwa der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" nicht bei der Berechnung der Grundleistungssätze berücksichtigt, weil die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesonderte Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch im Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem damals neu geschaffenen § 3 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung fanden (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n29\\. (3) Der Gesetzgeber berücksichtigte bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG darüberhinausgehend auch Bedarfspositionen nicht, die in die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einfließen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Die Ausgabenposten der EVS-Abteilung 5 (Hausrat) blieben bei der Berechnung des Geldbetrags für den notwendigen Bedarf von außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebenden Personen vollständig unberücksichtigt, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG die gesonderte Erbringung des Bedarfs für Unterkunft, Heizung und Hausrat vorgesehen war (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) wurden Bedarfe für Eigenanteile und Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Eigenanteile und Rezeptgebühren für andere ärztlich verordnete medizinische Erzeugnisse, therapeutische Mittel und Geräte sowie Praxisgebühren nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der EVS-Abteilung 12 wurde der Bedarf für die Anschaffung eines Personalausweises auch für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. zu dieser Altersschwelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das RBEG 2011: BTDrucks 17\u002F3404, S. 87; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 80) nicht anerkannt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Dieser Bedarf falle bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an, sondern nur bei deutschen Staatsangehörigen (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Gruppenspezifische Mehrbedarfe, welche diese Minderbedarfe aufwiegen könnten, hielt der Gesetzgeber für nicht erweisbar. Ein eventueller Mehrbedarf in der Abteilung 7 (Verkehr), beispielsweise für die Fahrt zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt, sei nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Die Vermutung, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus und dies zur Erhöhung der in Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) erfassten regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen für die Nachrichtenübermittlung führe, sei nicht plausibel zu belegen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Sofern Mehr- oder Minderbedarfe lediglich vermutet würden, aber weder statistisch nachweisbar noch offenkundig seien, würden diese nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). \n\n30\\. (4) Für den Fall, dass die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, sah der neu geschaffene § 3 Abs. 5 AsylbLG eine Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25) vor. Im Übrigen sah der ebenfalls neue § 3 Abs. 4 AsylbLG die Fortschreibung der Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (zu dem Mischindex vgl. Rn. 10) in Verbindung mit der jeweiligen Regelbedarfsfortschreibungsverordnung jeweils zum 1. Januar vor. Nach dieser Regelung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. \n\n31\\. dd) Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) hob der Gesetzgeber mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 die Grundleistungssätze an, wobei er dazu § 3 Absätze 1 und 2 AsylbLG vollständig neu bekanntmachte. Hierdurch holte er nach, dass er die Zahlenwerte der EVS 2008 bei der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes im März 2015 bislang nur auf den 1. Januar 2014 hochgerechnet hatte (vgl. Rn. 26), nicht hingegen auf den 1. Januar 2015 (vgl. BTDrucks 18\u002F6185, S. 45). \n\n32\\. ee) Zum 1. Januar 2016 erfolgte die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 auf der Grundlage des damaligen § 3 Abs. 4 AsylbLG (AsylbLGBek 2016, BGBl I S. 1793; vgl. Rn. 30). Der notwendige Bedarf betrug fortan, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, 219 Euro in der Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) und 159 Euro in der Bedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Der notwendige persönliche Bedarf betrug in diesen Fällen fortan 145 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 93 Euro in der Bedarfsstufe 5. \n\n33\\. ff) Mit Wirkung vom 17. März 2016 senkte der Gesetzgeber den notwendigen persönlichen Bedarf durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wieder ab, weil aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS 2008 der Bedarf für Verbrauchsausgaben für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (laufende Nr. 53 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 49 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware einschließlich Downloads (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 56 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 52 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse (laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61; zur gesonderten Erbringung bei minderjährigen Leistungsbeziehern s. oben Rn. 8) und der Bedarf für Reparaturen und Installationen langlebiger Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 64 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 79) sowie aus der Abteilung 10 der EVS 2008 der Bedarf für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (laufende Nr. 71 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79) nicht existenzsicherungsrelevant seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). In der Bedarfsstufe 1 wurde, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, als notwendiger persönlicher Bedarf ein Betrag von 135 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein solcher von 83 Euro festgesetzt, was jeweils einer Negativdifferenz von 10 Euro gegenüber den seit dem 1. Januar 2016 zuletzt geltenden Beträgen entsprach. \n\n34\\. In der Gesetzentwurfsbegründung ist ausgeführt, die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien bislang unzureichend abgebildet. Angesichts ihres ungesicherten Aufenthalts könne bei den Beziehern von Grundleistungen für die Dauer der Wartefrist insbesondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasse. Dem solle durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Beginn ihres Aufenthalts würden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). \n\n35\\. Die im Rahmen der EVS ermittelten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermöglichten die Anschaffung eines Fernsehgeräts nur durch langfristige Ansparung. Diese Ausgaben seien nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software sei in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung beziehungsweise Reparatur und Installation langlebiger Gebrauchsgüter, zu denen unter anderem Musikinstrumente, Motorboote, Pferde etc. zählten, gehöre nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, solange der Verbleib in Deutschland ungesichert sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f.). Dies gelte auch hinsichtlich Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (unter anderem Ballettunterricht, Gitarrenkurse, Musikunterricht, Reitunterricht, Töpferkurse). Minderjährige seien von dieser Nichtberücksichtigung von vornherein nicht betroffen, da bei ihnen diese Ausgaben nicht im Regelbedarf, sondern im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß dem damaligen § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 7 SGB XII (in der damals maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 \u003CBGBl I S. 1167>) berücksichtigt würden (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Die Gebühren für Kurse beträfen in erster Linie Sprachkurse. Bei Personen ohne gute Bleibeperspektive sei von einem fehlenden oder nur geringen Integrationsbedarf auszugehen, sodass auch hier die Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n36\\. gg) Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem zum 1. Januar 2017 eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 hätte regeln sollen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 1). Am 1. Dezember 2016 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in zweiter Lesung an (BTPlPr 18\u002F206, S. 20581 \u003CA>; BRDrucks 713\u002F16 \u003CBeschluss>). Der Bundesrat lehnte am 16. Dezember 2016 die Zustimmung zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz (vgl. Art. 104a Abs. 4 GG) ab (BRPlPr 952, S. 514 \u003CC>). Die Bundesregierung verlangte daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 18\u002F10752). Da das Vermittlungsverfahren bis zum Ablauf der 18. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte, fiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität anheim. \n\n37\\. hh) Eine Fortschreibungsbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rn. 30) unterblieb zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 jeweils. In Antworten auf parlamentarische Anfragen vertrat das Ministerium die Auffassung, es sei erst dann wieder zu einer Fortschreibung befugt, wenn der Gesetzgeber die Leistungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2013 neu festgesetzt habe (vgl. BTPlPr 19\u002F70, S. 8181 \u003CD>, S. 8182 \u003CA> \u003Czu Frage 52>; BTDrucks 19\u002F6663, S. 50 f. \u003Czu Frage 55>; BTPlPr 19\u002F73, S. 8564 \u003CD>, S. 8565 \u003CA> \u003Czu Frage 51>; BTPlPr 19\u002F91, S. 10868 \u003CD>, S. 10869 \u003CA> \u003Czu Frage 43>). \n\n38\\. ii) (1) Zum 21. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem 27. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21\\. Februar 2024 \u003CBGBl I Nr. 54>). \n\n39\\. (2) Durch das - auf eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 zurückgehende - Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) wurden die Grundleistungen mit Wirkung vom 1. September 2019 auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt (vgl. BTDrucks 19\u002F10052, S. 20). Dabei änderte der Gesetzgeber zugleich die Leistungsstruktur, indem er die regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 4 (Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten) der EVS 2013 aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr ausgliederte und stattdessen deren gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung vorsah (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG in der vom 1. September 2019 bis zum 15. Mai 2024 geltenden Fassung; BTDrucks 19\u002F10052, S. 21). Die Regelungen über die Grundleistungssätze wurden insgesamt neu gefasst, indem die bisherigen Regelungen auf den neu gefassten § 3 und einen neu eingeführten § 3a aufgeteilt wurden. \n\n40\\. d) aa) Ausgehend von diesen Entwicklungen war im streitbefangenen Monat September 2018 § 3 AsylbLG a.F. in der vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung maßgeblich, die in Absatz 2 zuletzt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), in Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) (vgl. Rn. 33 ff.) geändert worden war (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 3 Grundleistungen (1) 1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. 3Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 4Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 5Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). 6Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. 7Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 8Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. 9Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. (2) 1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. 3Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 4Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 5Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (4) 1Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. (6) […]. \n\n41\\. Die Höhe des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F. (zum notwendigen persönlichen Bedarf seit dem 17. März 2016 vgl. Rn. 33 ff., Rn. 40) ergab sich in diesem Zeitraum zusätzlich dazu aus der zum 1. Januar 2016 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG erlassenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) (vgl. Rn. 32), die insoweit folgenden Wortlaut hatte: Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1\\. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6); 2\\. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6). \n\n42\\. bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 2 Leistungen in besonderen Fällen (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (2) bis (3) […]. \n\n## II.\n\n43\\. 1\\. Im Ausgangsverfahren steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuletzt noch die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG lebende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) und Kinder im Alter zwischen dem Beginn des siebten und der Vollendung des 14. Lebensjahres (Bedarfsstufe 5) im Monat September 2018 in Streit. \n\n44\\. a) Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. August 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurden sie Anfang des Jahres 2018 einer im Gebiet des im Ausgangsverfahren beklagten Landkreises liegenden Samtgemeinde zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180\u002F31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018). \n\n45\\. b) Die Kläger standen im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Februar 2018 lebten sie in einer Wohnung, die der Landkreis durch die von ihm herangezogene Samtgemeinde für die Kläger angemietet hatte und die er den Klägern als Teil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stellte. Für die Wohnung entrichtete der Landkreis eine Inklusivmiete von 600 Euro, die sich aus einer Grundmiete von 300 Euro, 100 Euro \"kalten\" Nebenkosten, 100 Euro Heizkosten sowie 100 Euro Stromkosten zusammensetzte. Mit Bescheid vom 16. August 2018 bewilligte die herangezogene Samtgemeinde den Klägern für die Monate September 2018 bis November 2018 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei legte die Samtgemeinde bei der Klägerin zu 1) einen notwendigen Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf von insgesamt 354 Euro monatlich nach der Bedarfsstufe 1 und bei dem Kläger zu 2) von insgesamt 242 Euro nach der Bedarfsstufe 5 zugrunde. Bei beiden Klägern brachte die Samtgemeinde von diesen Beträgen sodann jeweils einen Betrag von 50 Euro je Monat für die in der Wohnungsmiete enthaltenen Stromkosten mit dem Verweis \"abzgl. Pauschal Gesamt (aus Nebenkosten)\" in Abzug. \n\n46\\. c) Unter dem Datum des 22. November 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides. Sie machten geltend, die Bargeldleistungen seien zu niedrig bemessen, weil die Samtgemeinde die erforderliche jährliche Anpassung der Grundleistungssätze an die Teuerung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei zwar unterblieben, doch habe diese nur deklaratorische Funktion, denn die Durchführung der Erhöhung sei im Gesetz centgenau beschrieben. Die herangezogene Samtgemeinde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 ab; da eine Neufestsetzung oder Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Absätze 4 und 5 AsylbLG a.F. nicht erfolgt sei, könnten die Kläger keine höheren Leistungen beanspruchen. Den Widerspruch der Kläger wies der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 27\\. Februar 2019 zurück. \n\n47\\. d) Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Landkreis durch Urteil vom 11. April 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 16. August 2018 abzuändern und den Klägern insgesamt weitere 351 Euro für die Monate September, Oktober und November 2018 zu gewähren. Da unklar sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Stromkosten in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten seien, sei der Abzug von 50 Euro pro Monat und pro Kläger unzulässig, sodass den Klägern unter diesem Gesichtspunkt insgesamt weitere 300 Euro zustünden. Zudem seien die aus dem Jahr 2016 stammenden Grundleistungssätze mit Veränderungsraten von 1,24 % zum 1. Januar 2017 und weiteren 1,63 % zum 1. Januar 2018 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG a.F. fortzuschreiben, so dass sich für das Jahr 2018 Beträge von monatlich insgesamt 364 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 249 Euro in der Bedarfsstufe 5 errechneten. Die Fortschreibung folge unmittelbar aus dem Gesetz; ihr stünden weder das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch der Umstand entgegen, dass eine Neuermittlung der Leistungsbeträge durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 unterblieben sei. Für die Klägerin zu 1) resultiere daraus ein um 10 Euro monatlich, für den Kläger zu 2) ein um 7 Euro monatlich höherer Leistungsbetrag. Insgesamt ergäben sich hiernach für die Monate September bis November 2018 weitere 51 Euro. \n\n48\\. e) Der beklagte Landkreis hat am 10. Mai 2019 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage beantragt. Der Abzug für Stromkosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Bedarfssätze könnten ohne Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschrieben werden. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben ergänzend vorgetragen, dass die Grundleistungen zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Gesetzgeber habe abweichend von den in BVerfGE 132, 134 aufgestellten Vorgaben nicht sichergestellt, dass von den Grundleistungen hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen Personen erfasst würden, die sich regelmäßig kurzfristig in Deutschland aufhielten. Vielmehr sei der erfasste Personenkreis sehr heterogen. Der Gesetzgeber habe Minderbedarfe der auf Grundleistungen verwiesenen Personen gegenüber Hilfebedürftigen mit Daueraufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar festgestellt und bemessen. Er habe auch Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Die Höhe der Grundleistungen habe verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil die Leistungsbeträge für die Monate September bis November 2018 nach wie vor auf der EVS 2008 beruht hätten und keine Neuermittlung auf der Grundlage der Beträge der EVS 2013 erfolgt sei. \n\n49\\. Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, mit dem sie den Streitgegenstand auf die Höhe der Grundleistungen für den Monat September 2018 beschränkt haben; Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Leistungen nach § 6 AsylbLG seien nicht streitgegenständlich. Der Beklagte hat sich verpflichtet, das Ergebnis des rechtskräftigen Verfahrens auch auf die anderen Monate zu übertragen, auf die sich der Überprüfungsantrag bezogen hatte. \n\n50\\. 2\\. Das Landessozialgericht hat am 26. Januar 2021 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob \"§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG (…)\" a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind. \n\n51\\. a) Das Landessozialgericht hält die Regelungen über die Grundleistungen im Monat September 2018 für verfassungswidrig. Zwar seien die Bedarfssätze in den für die Kläger geltenden Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident unzureichend, doch habe der Gesetzgeber die Geldleistungen nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht berechnet. \n\n52\\. aa) Die Bemessung der Bedarfe genüge nicht den prozeduralen Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. \n\n53\\. (1) Die Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem nachvollziehbaren, transparenten Verfahren erfolgt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung. \n\n54\\. Der Gesetzgeber halte sich ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung für befugt, gezielt zu entscheiden, inwieweit sich aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts konkrete Mehr- oder Minderbedarfe ergeben. Nach BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73> stünden die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des Bedarfs indessen nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Zusammenhang. Eine Differenzierung bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Besonderheiten bestimmter Personengruppen sei trotz des Bestehens eines Gestaltungsspielraums bei der Bewertung der existenznotwendigen Bedarfe nur möglich, sofern der Bedarf einer konkreten Gruppe an existenznotwendigen Leistungen von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Die Kenntnis und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse - empirisch belegt - sei die erforderliche Grundlage für die wertende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Verbrauchsausgaben in den EVS-Abteilungen 9 und 10 jedoch herausgestrichen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise Bedarfe der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Ungeachtet dessen lasse sich die Annahme von Minderbedarfen in den Abteilungen 9 und 10 auch nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen tragfähig begründen. Bereits im Allgemeinen begegne die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken, dass ein Bedarf nach den in den Abteilungen 9 und 10 erfassten Gütern erst mit einer hinreichenden \"Integrationstiefe\" entstehe. Menschen, die Anspruch auf Grundleistungen hätten, befänden sich gerade am Anfang des Aufenthalts in Deutschland in einer prekären Lage. \n\n55\\. Im Konkreten unplausibel sei die wertende Einschätzung des Gesetzgebers zur Anschaffung eines Fernseh- und Videogeräts sowie der zugehörigen Antennenanlage, dass diese in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig seien. Durch die Bewertung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in den einzelnen Regelbedarfs-ermittlungsgesetzen habe der Gesetzgeber selbst den entsprechenden Bedarf als grundsätzlich existenznotwendig anerkannt. Fernsehen sei eine standardmäßig genutzte Informationsquelle. Es sei gut möglich, dass gerade Personen, die sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Bleibegründe beriefen, zu Beginn ihres Aufenthalts sogar einen besonderen oder erhöhten Bedarf an Informationen, Bildung und Unterhaltung hätten, etwa weil sie sich über die Verhältnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten und sich über die hiesige Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten informieren wollten. \n\n56\\. Gleiches gelte für die wertende Einschätzung zu Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads. Computer mit Zubehör, allgemeine sowie Lehr- und Lernprogramme, Taschenrechner, Scanner oder Schreibmaschine dienten wie ein Fernsehgerät oder sogar besser als dieses der Information, Bildung und Unterhaltung. Im Übrigen enthielten die Gesetzesmaterialien keine sachliche Begründung, warum die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig sein solle. \n\n57\\. Ohne sachliche Begründung habe der Gesetzgeber auch die Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Die in der Gesetzentwurfsbegründung als Beispiel genannten Musikinstrumente, Motorboote und Pferde legten zwar nahe, dass die Ausgaben entsprechend hoch seien. Es sei aber nicht belegt, dass sich ein ungesicherter Verbleib in Deutschland auf diese Ausgaben auswirke. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen für Musikinstrumente verschlechtere die Integrationschancen. \n\n58\\. Die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 10 erfassten Ausgaben für Kurse, die in erster Linie Sprachkurse betreffen sollten, sei ebenfalls nicht tragfähig begründbar. Dass Grundleistungsberechtigte einen geringeren Bedarf nach diesen Gütern hätten, lasse sich nicht belegen. Die Aussage in den Materialien, dass dieser Wunsch \"zurückgestellt\" werden müsse, genüge dem Begründungserfordernis nicht. Ausländische Staatsangehörige verlören ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verließen und sich in Deutschland nicht auf Dauer aufhielten. \n\n59\\. Die abweichende Leistungsbemessung sei auch der Höhe nach nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren erfolgt. Für die Bedarfsstufe 1 sei zwar der aus der Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 und 10 resultierende Minderbetrag von 10 Euro monatlich noch nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine Verminderung der Leistungen in der Bedarfsstufe 5 um ebenfalls 10 Euro monatlich. Hier ergäben die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben gerade einmal einen Betrag von 4,51 Euro (Verweis auf BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f. zu lfd. Nrn. 49, 50, 52, 64, 65). Die Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthielten dazu keine Angaben. \n\n60\\. (2) Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Grundleistungen in verfassungswidriger Weise einseitig vermeintliche Minderbedarfe berücksichtigt, ohne deren Kompensation durch möglicherweise bestehende Mehrbedarfe in den Blick zu nehmen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Es habe gewichtige und dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2015 bekannte Anhaltspunkte gegeben, dass in den EVS-Abteilungen 7 und 8 Mehrbedarfe für Fahrten zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt oder wegen der Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten bestünden. Die angeblichen Ermittlungshindernisse seien vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Annahme gruppenspezifischer Minderbedarfe gehabt habe. \n\n61\\. (3) Aufgrund der nachträglichen am Warenkorbmodell orientierten Nichtberücksichtigung einer Vielzahl von Verbrauchsausgaben aus der statistischen Berechnung der Leistungen sei es nicht gewährleistet, dass die Grundleistungen so bemessen seien, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könnten; ein Ausgleich sei auch nicht durch zusätzliche Leistungsansprüche abgesichert. Die Gefahr nicht gedeckter Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter sei im Anwendungsbereich der Asylbewerbergrundleistungen in einem noch stärkeren Maße ausgeprägt als im allgemeinen Grundsicherungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei durch die Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der EVS-Abteilungen 5, 6, 9, 10 und 12 deutlich niedriger bemessen als die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie seien nicht mehr hinreichend hoch, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu belassen. Insoweit werde in den Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Verweis auf BTDrucks 18\u002F7538, S. 21) auch ausdrücklich betont, dass die mit den Leistungen verbundene Budget- und Ansparfunktion in der Anfangszeit des Aufenthalts in Deutschland nicht ihre volle Wirkung entfalten solle. Die Möglichkeit von Ansparungen sei wegen des auf 200 Euro pro Person begrenzten Vermögensfreibetrags (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG) ohnehin sehr begrenzt. Ein Ausgleich sei auch nicht hinreichend durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert. Bei dem allein in Betracht kommenden § 6 AsylbLG handle es sich um eine Auffang- beziehungsweise Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden. Die seit 1997 unverändert gebliebene Vorschrift sei jedoch an die Entwicklungen im Grundsicherungsrecht in den letzten Jahrzehnten nicht angepasst worden. Der Gesetzgeber sei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs und Vorgaben zur Normauslegung überwiegend schuldig geblieben. Zudem sei § 6 AsylbLG als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite auszugleichen. Dies gelte zum einen, soweit der Gesetzgeber Mehrbedarfe in den Abteilungen 7 und 8 nicht anerkannt habe. Diese erhöhten Bedarfe träten wohl nicht nur in atypischen Fällen, sondern regelmäßig auf. Zum anderen könne das strukturelle Defizit der verfassungswidrigen Kürzung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 nicht kompensiert werden. \n\n62\\. bb) Der Gesetzgeber habe entgegen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben ebenfalls nicht sichergestellt, dass unter den Anwendungsbereich der Grundleistungen tatsächlich nur diejenigen Personen fielen, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Der personale Anwendungsbereich der Grundleistungen erstrecke sich im Regelungszusammenhang mit § 2 AsylbLG a.F. auf alle Leistungsberechtigten, die sich entweder erst bis zu 15 Monate in Deutschland aufhielten oder die sich schon länger in Deutschland aufhielten, denen aber eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Die Bestimmung der auf Grundleistungen verwiesenen Personengruppe knüpfe in einer noch sachgerechten Weise an eine typischerweise ungesicherte Bleibeperspektive der Betroffenen nach ihrem Aufenthaltsstatus während der Anfangsphase ihres Aufenthalts in Deutschland von bis zu 15 Monaten an, was der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens entspreche. Für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten sei es auch gerechtfertigt, wenn geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AsylbLG) auf Grundleistungen verwiesen seien. Aus dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Personen lasse sich in aller Regel keine bessere Bleibeperspektive in Deutschland ableiten als für die Schutzsuchenden, über deren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Verfassungsrechtlich problematisch sei es allerdings, dass durch die typisierende Umschreibung der Leistungsberechtigten (im Einzelfall) auch Personen einbezogen seien, bei denen bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer prognostisch längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundleistungen auf Fälle eines tatsächlichen Kurzaufenthalts werde ebenfalls nicht gewährleistet, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. auch nach dem Ablauf von 15 Monaten Personen keine Analogleistungen erhielten, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. \n\n63\\. cc) Die Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien auch deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Leistungen für die Zeit ab dem Jahr 2017 nicht gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG a.F. neu festgesetzt habe, obwohl er über neue Erkenntnisse in Form der Sonderauswertung der EVS 2013 verfügt habe. Eine Aktualisierung der Bedarfssätze betreffend die Bedarfsstufen 1 und 5 sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten erforderlich gewesen, weil mit der EVS 2013 eine aktuelle Datengrundlage vorhanden gewesen sei. Die Erforderlichkeit einer Aktualisierung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die Leistungen evident unzureichend seien. Seiner Pflicht zur Aktualisierung der Bedarfe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 sei der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen. Den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 2019 lasse sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber die EVS 2013 erst zum 1. September 2019 berücksichtigt habe. \n\n64\\. b) Die Gewährung höherer Leistungen komme nicht im Wege der Gesetzesauslegung in Betracht. Insbesondere seien die Gerichte nicht befugt, die Leistungen entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. für die Zeiträume fortzuschreiben, in denen es zu keiner Neufestsetzung gekommen sei. Eine Fortschreibung zum 1. Januar 2017 sei zudem schon mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vereinbar, weil die von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorausgesetzte Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 nicht erlassen worden sei. Da der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vollständig neu festgesetzt habe, habe für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kein Anlass bestanden, daneben noch eine Rechtsverordnung zur Leistungsfortschreibung zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Auch stehe einer Fortschreibung durch die Gerichte jedenfalls seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 2019 der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Diesem sei die Problematik der unterbliebenen Neufestsetzung beziehungsweise Fortschreibung bekannt gewesen. Gleichwohl habe er für die Vergangenheit keine höheren Leistungen festgesetzt. Aus diesem Grund sei auch eine Fortschreibung zum 1. Januar 2018 nicht möglich. \n\n65\\. c) Die aufgeworfenen Fragen seien für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich. Den Klägern stünden zwar schon deshalb höhere Leistungen als bislang bewilligt zu, weil der Landkreis zu einer Kürzung für Haushaltsstrom in der konkreten Höhe nicht berechtigt gewesen sei. In welcher genauen Höhe die in dem Bescheid vom 16. August 2018 bewilligten Leistungen zu niedrig bemessen gewesen seien, hänge jedoch von der im Jahr 2018 insgesamt geltenden Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. \n\n## III.\n\n66\\. Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Bundessozialgericht, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) sowie der Flüchtlingsrat Berlin e.V. Gebrauch gemacht. Weiterhin hat das Gericht eine Eingabe vonseiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) erhalten. \n\n67\\. Den Äußerungs- und Stellungnahmeberechtigten hat ein Fragenkatalog unter anderem zu tatsächlichem Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Bedarfen der grundleistungsberechtigten Personen insbesondere in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegen. \n\n68\\. a) Die Bundesregierung erklärt, Daten zu den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und zur Zusammensetzung der Abteilungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebe es nur für das Erhebungsjahr der EVS 2013 selbst, weshalb keine Werte für die Jahre 2017 bis 2019 benannt werden könnten. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n69\\. b) Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz führt aus, die Annahme einer generell verminderten Bedarfslage von Grundleistungsberechtigten aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung fuße nicht auf einer empirisch fundierten Einschätzung. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung bestimmter regelbedarfsrelevanter Ausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und der gesamten Abteilung 10 (Bildung) durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016. Zu Recht gehe der Vorlagebeschluss davon aus, dass der Gesetzgeber einseitig auf Minderbedarfe fokussiert gewesen sei und Mehrbedarfen nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei auch nicht sachgerecht, bei Leistungsberechtigten generell von einer kurzen Bleibeperspektive auszugehen. Dies zeige sich besonders bei Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 nicht unmittelbar zu Beginn der 19\\. Legislaturperiode erfolgt sei. \n\n70\\. c) Das Bundessozialgericht teilt mit, zu den angegriffenen Regelungen und den vom Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen bislang keine Entscheidungen getroffen zu haben. \n\n71\\. d) Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist darauf hin, zu den aufgeworfenen Fragen des Senats nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. \n\n72\\. e) Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, der Gesetzgeber erfasse nicht zuverlässig diejenigen Personen, die sich prognostisch nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Er gehe bei jeder Person von einer ungesicherten Bleibeperspektive während der ersten 15 Monate aus, ohne nach Aufenthaltsstatus, Grund der Einreise oder Herkunftsland zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe zudem die Grundleistungssätze nicht nachvollziehbar bemessen. Er habe zu den vermeintlich abweichenden Bedarfen von Ausländern während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Erhebungen angestellt. Es fehle gänzlich an empirischen Belegen. Nehme eine Person an einem Integrationskurs teil, so müsse ihr auch zugestanden werden, die gelernten und zu lernenden Inhalte mithilfe eines Computers aufzubereiten. Eine Nichtberücksichtigung der Position zu Fern-sehern mit Satellitenempfang übersehe den Bedarf, über die konkrete Situation im Heimatland informiert zu bleiben. Erforderlich seien auch Kurse außerhalb der Integrationskurse, um den Spracherwerb voranzubringen. Zugleich stelle der Gesetzgeber keine Erwägungen an, ob Mehrbedarfe vorlägen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen, wie etwa im Bereich der Rechtsberatung. Hier gebe auch das Europarecht durch die Dublin III-VO, durch die Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180\u002F60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) sowie durch die Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180\u002F96; im Folgenden: AufnahmeRL), hohe Standards vor. \n\n73\\. f) Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe sehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderleistungsrecht mit potentiell stigmatisierender Wirkung. Problematisch sei, dass Daten zur Bezifferung des Bedarfs der nach dem genannten Gesetz Leistungsberechtigten nicht vorlägen. Die EVS enthalte keine Daten dazu. Zu Mehr- oder Minderbedarfen lägen den Kirchen keine empirischen Erkenntnisse vor. Bezogen auf die Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten, von Rechtsberatung und Mobilität sei aber von einem Mehrbedarf auszugehen. \n\n74\\. g) Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) spricht die empirische Evidenz dafür, dass sich Kürzungen in den EVS-Abteilungen 9 und 10 nachteilig auf die Integration Asylsuchender im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auswirkten, und zwar auch auf dem Arbeitsmarkt. \n\n75\\. h) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) führt aus, entscheide sich der Gesetzgeber für eine abweichende Bestimmung des Existenzminimums hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Personen, sei eine auf der Gesamtbevölkerung beruhende Datenerhebung untauglich. Der Gesetzgeber habe die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Nichtberücksichtigung von Teilpositionen immer weiter gekürzt, ohne je den Bedarf der Leistungsberechtigten zu untersuchen oder anderweitig zu plausibilisieren. Es existiere keine Datengrundlage, aufgrund derer nachvollziehbar auf die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter geschlossen werden könne. Mehrbedarfe lägen nach Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis etwa im Hinblick auf die Ernährung vor, weil die Vollverpflegung in der Unterkunft nicht immer qualitativ zufriedenstellend sei. Mehrbedarfe existierten auch im Hinblick auf die Mobilität, denn Sammelunterkünfte seien häufig schlecht oder gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mehrbedarfe bestünden in Sammelunterkünften zudem in den Bereichen Kommunikation sowie der sozialen und politischen Teilhabe, weil Internet und Computer, Drucker, Scanner und Musikanlage sowie WLAN und Fernsehgeräte häufig nicht zur Verfügung stünden. Gerade zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland sei der Bedarf an Kleidung sehr hoch. In der Regel werde zwar gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt, doch zeigten Rückmeldungen aus der Beratungspraxis, dass diese Versorgung unzureichend sei. Mehrbedarfe seien in der ersten Zeit des Aufenthalts auch wegen der Kosten anwaltlicher Beratung und Unterstützung gegeben. Weitere Belastungen entstünden durch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder eines Passes. § 6 AsylbLG komme zwar hier als Anspruchsgrundlage in Betracht, werde aber von Gerichten zur Passbeschaffung auch abgelehnt. Hinweise auf verminderte Bedarfe in der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland fehlten demgegenüber ganz. Die leistungsberechtigten Personen hielten sich zu einem großen Teil auch nicht nur kurzfristig in Deutschland auf. Die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten sei bei einem beträchtlichen Teil deutlich länger beziehungsweise sogar dauerhaft, was die Gesamtschutzquote zeige, die im Jahr 2021 bei 39 % gelegen habe. Ein Blick auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zeige, dass in vielen Fällen nicht von einem kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Auch bei den Inhabern einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Aufenthalt lediglich kurzfristiger Natur sei. Der häufigste Anwendungsfall sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen sei, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies sei oft über viele Jahre der Fall. Auch könnten Inhaber einer Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. \n\n76\\. i) Auch nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl ist die Beschränkung auf Grundleistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten verfassungsrechtlich nicht tragfähig; insbesondere da die Grundleistungen am untersten Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren lägen, komme eine Wartezeit von mehr als drei bis sechs Monaten nicht in Betracht. Viele Betroffene verblieben auch nach erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Deutschland; von etwa 250.000 geduldeten Personen halte sich etwas mehr als die Hälfte seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf. Eine Bleibeperspektive im Sinne einer längeren Aufenthaltsdauer hätten die allermeisten Menschen von Beginn an. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen der EVS-Abteilungen 9 und 10 widerspreche den Vorgaben des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: IPwskR), insbesondere dessen Art. 9 und Art. 15 Abs. 1a, und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK), insbesondere dessen Art. 29 und Art. 31. Weiterhin sieht Pro Asyl Mehrbedarfe namentlich im Bereich der Kommunikation und Mediennutzung, für Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie für Ernährung. \n\n77\\. j) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht davon aus, dass fehlerhafterweise auch solche Personen allein grundleistungsberechtigt seien, bei denen von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Bei einer Duldung könne von vornherein feststehen, dass der Duldungsgrund beispielsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht entfallen werde. Ende 2019 hätten sich von den Inhabern einer Duldung bereits mehr als die Hälfte über eine Dauer von mehr als drei Jahren und 10 % sogar über mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten. Der DAV erachtet die EVS als ungeeignete Datenbasis für die Berechnung der Grundleistungen; es gebe keine Vergleichsgruppen zum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis, der zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland keine Existenzsicherungsleistungen beziehe. Die Situation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen zeichne sich dadurch aus, dass diese typischerweise ohne Hab und Gut nach Deutschland einreisten. Die Nichtberücksichtigung von Ausgabepositionen in der EVS-Abteilung 9 und 10 infolge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 sei nicht tragfähig begründet. Der Gesetzgeber berufe sich nicht auf belegbares abweichendes Verbrauchsverhalten, sondern es handle sich um eine wertende Einschätzung ins Blaue hinein. Weiterhin sieht der DAV Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Übersetzungsdienstleistungen, Mobilität, Telekommunikation sowie für Rechtsdienstleistungen, Beurkundungen und die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Die Sachleistungen für Hausrat seien nur unzureichend und nicht bedarfsdeckend. \n\n78\\. k) Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erachtet die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Vorlagebeschluss für zutreffend. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei stark eingeschränkt, wenn er die Höhe existenzsichernder Leistungen mindere. \n\n79\\. l) Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) sieht den Zeitraum von 15 Monaten, in dem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigte Personen nach der im September 2018 maßgeblichen Rechtslage auf Grundleistungen verwiesen waren, als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht erneut verlängert werden. Zu Recht habe das Landessozialgericht in dem Vorlagebeschluss aber eine Härtefallklausel für diejenigen Leistungsberechtigten gefordert, bei denen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt vorliege. Die Begründung des Gesetzgebers, warum gewisse Positionen der Abteilungen 9 und 10 aus dem Regelsatz genommen worden seien, sei dem Grunde nach überzeugend. Minderbedarfe für eine spezifische Gruppe seien nur hinreichend zu begründen, nicht aber zwingend empirisch; eine hinreichende Begründung habe der Gesetzgeber gegeben. Der DSGT teile aber die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass aufgrund der Summe der insgesamt - auch in anderen Abteilungen der EVS - nicht berücksichtigten Ausgabenposten das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe weiterhin, dass die Leistungssätze erst wieder zum 1. September 2019 aktualisiert worden seien. Der Gesetzgeber weiche ohne Begründung von dem in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. selbst gewählten Jahresrhythmus ab, wobei zugleich im Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin jährliche Aktualisierungen stattgefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits der Jahresrhythmus im Hinblick auf die Verpflichtung zur jeweils aktuellen Bedarfsdeckung vergleichsweise lang sei. \n\n80\\. m) Der Flüchtlingsrat Berlin führt aus, die Annahme einer nur kurzen Aufenthaltsdauer der Grundleistungsbezieher sei empirisch falsch. Ein Aufenthalt bestehe in der Regel über Jahre beziehungsweise sei oft dauerhaft. Abschiebungen in Länder wie Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan seien weitgehend ausgesetzt, indem Kettenduldungen erteilt würden, wobei ein Teil der Betroffenen auch ein humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Ein gruppenspezifischer Minderbedarf Geflüchteter in den Abteilungen 9 und 10 lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei die Annahme fragwürdig, dass Geflüchtete neben Sprachkursen nicht auch andere Kurse besuchen sollten, zum Beispiel zu den Themen Computer, Englisch, Buchführung oder Ähnliches. Besonders gravierend sei die Kürzung des soziokulturellen Bedarfs in den Abteilungen 9 und 10 für Kinder. Das Bildungs- und Teilhabepaket, auf das der Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Kürzungen teilweise verwiesen habe, greife für geflüchtete Kinder nicht effektiv, weil erst seit Januar 2019 die Leistungen insoweit als automatisch mitbeantragt gölten, in der Zeit zuvor jedoch wegen fehlender Beantragung häufig nicht in Anspruch genommen worden seien. Der interne Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedarfspositionen, der bereits im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kritisch sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz infolge der zusätzlichen Nichtberücksichtigung weiterer EVS-Ausgabeposten kaum noch durchführbar. Ebenfalls nimmt der Flüchtlingsrat Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Fahrten zu muttersprachlichen Ärzten, Mobilität im Allgemeinen, Kommunikation, Portokosten sowie Rechtsdienstleistungen und Beurkundungen an. \n\n81\\. n) Die Abgeordnete (…) teilt mit, dass empirische Erkenntnisse zu Mehr- oder Minderbedarfen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ihrer Kenntnis nicht vorlägen. Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen im Asylverfahren lebe über einen langen Zeitraum in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F3717, S. 2). Im Jahr 2021 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 39,9 % aller Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt, zuvor im Jahr 2020 sogar 43,1 %. Die bereinigte Gesamtschutzquote, das heißt der Anteil der Schutzgewährungen in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine formelle Entscheidung getroffen, sondern eine sachliche Prüfung vorgenommen habe, habe bei 63,1 % im Jahr 2021 und 57,3 % im Jahr 2020 gelegen (Verweis auf BTDrucks 19\u002F28109, S. 5; BTDrucks 20\u002F2309, S. 3). Zu den schon durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Schutzberechtigungen kämen die durch die Gerichte angeordneten hinzu, die in den letzten vier Jahren jeweils noch einmal bei einem Drittel der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten gelegen hätten (Verweis auf BTDrucks 19\u002F8258; BTDrucks 19\u002F19333; BTDrucks 20\u002F1048 \u003Cjeweils zu Frage 24>). Auch abgelehnte Asylsuchende blieben häufig langfristig oder dauerhaft in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F1048, S. 40 ff. \u003Czu Frage 25>). \n\n# B.\n\n82\\. Die Vorlage, die im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG der Begrenzung bedarf (I), ist zulässig (II). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über die Vorlage ist gegeben (III). Soweit es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, ist die Vorlagefrage zugleich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten (IV). \n\n## I.\n\n83\\. Die Vorlage bedarf der Begrenzung. \n\n84\\. 1\\. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 \u003C291>; 153, 310 \u003C330 Rn. 47> \\- Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>). Die verfassungsrechtliche Prüfung im Normenkontrollverfahren ist dabei grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 108, 186 \u003C210>; 150, 204 \u003C228 Rn. 72>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19\u002F14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie insoweit zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 \u003C138>; 139, 285 \u003C297 Rn. 38>; 141, 82 \u003C95 f. Rn. 40>). Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage aber auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken (vgl. BVerfGE 132, 302 \u003C316 Rn. 39>; 135, 1 \u003C12 Rn. 34>; 139, 285 \u003C298 f. Rn. 41>). \n\n85\\. 2.Hiernach unterliegen die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. in der zuletzt auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 zurückgehenden, seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (vgl. oben Rn. 40 ff.) nicht umfassend der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern nur, soweit sie die Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 regeln (a), und lediglich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 (b). \n\n86\\. a) Die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für die im Ausgangsverfahren zu treffende fachgerichtliche Entscheidung kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an, weil die Klägerin zu 1) im Monat September 2018 Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Kläger zu 2) Leistungen nach der Bedarfsstufe 5 erhielt (vgl. entsprechend BVerfGE 116, 96 \u003C120>). Dementsprechend verhält sich auch das Landessozialgericht in den Gründen des Beschlusses allein zur Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 inhaltlich näher. \n\n87\\. b) In zeitlicher Hinsicht unterliegen die vorgelegten Vorschriften nicht in der gesamten, vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 reichenden Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern allein im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20\\. August 2019. Für den Monat September 2018 ist die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften im Ausgangsverfahren unmittelbar streitgegenständlich. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum 20. August 2019 spricht die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle, denn während dieses Zeitraums hatte der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert Geltung. Erst zum 21. August 2019 wurde zunächst die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 18 Monate verlängert, bevor zum 1. September 2019 im Übrigen auch die neu gefassten §§ 3, 3a AsylbLG in Kraft traten. Eine Prüfung für die Zeit auch vor September 2018 erscheint dagegen unzweckmäßig, weil insbesondere auch die Frage aufgeworfen ist, ob der Gesetzgeber seine Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge verletzt hat, darüber im Ausgangsverfahren für frühere, vor September 2018 liegende Zeiträume aber nicht zu entscheiden war. \n\n## II.\n\n88\\. Die Vorlage mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\n89\\. 1.Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist. \n\n90\\. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C294 f.>; 17, 155 \u003C162>; 97, 117 \u003C122 f.>; 114, 303 \u003C310>; 170, 293 \u003C324 Rn. 66> \\- Krankenhausvorbehalt m.w.N.). \n\n91\\. Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 \u003C333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 \u003C245 Rn. 216> \\- Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 \u003C188 Rn. 53> \\- Contergan II; 170, 293 \u003C324 f. Rn. 67>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54> \\- Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 \u003C245 Rn. 216>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 \u003C254>; 79, 256 \u003C265>; 142, 313 \u003C333 f. Rn. 59>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). \n\n92\\. Es reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm für verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 \u003C332 Rn. 55>; 170, 293 \u003C325 Rn. 69> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 \u003C178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 \u003C246 Rn. 217>; 170, 293 \u003C325 f. Rn. 69>). \n\n93\\. Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 \u003C10 f. Rn. 21> m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C64>; 123, 1 \u003C14>). \n\n94\\. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 \u003C13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 54>; 170, 293 \u003C326 Rn. 71>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 \u003C78> m.w.N.). \n\n95\\. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 \u003C333 f.>; 86, 71 \u003C77>; 124, 251 \u003C262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 \u003C117> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 55>; 170, 293 \u003C326 f. Rn. 72>). \n\n96\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage im Hinblick auf die zur Prüfung stehenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. \n\n97\\. a) Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Das Landessozialgericht hält Normen eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes für verfassungswidrig. \n\n98\\. Dies gilt auch, soweit das Landessozialgericht die \"unterbliebene Neufestsetzung\" und \"unterlassene Aktualisierung\" der Leistungen für verfassungswidrig erachtet. Denn es bemängelt damit kein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen, das nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 170, 293 \u003C324 Rn. 66>), sondern wendet sich gegen die bereits existenten Regelungen, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht aktualisiert worden seien. Im Falle fehlender Aktualisierung kann die bereits existente Norm Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C151 f. Rn. 43, 158 Rn. 58 ff.>). \n\n99\\. Entsprechendes gilt, soweit das Landessozialgericht in dem Tenor des Vorlagebeschlusses weiterhin die \"Bekanntmachung […] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26\\. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793)\" (vgl. oben Rn. 32) aufführt. Das Landessozialgericht hat hierdurch nicht die Fortschreibungsbekanntmachung selbst zum Gegenstand der allein Parlamentsgesetzen vorbehaltenen konkreten Normenkontrolle gemacht. Die Fortschreibungsbekanntmachung hat Bedeutung für das Normenkontrollverfahren allein insoweit, als bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der formell-gesetzlichen Regelungen nicht unbeachtet bleiben kann, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen die Festlegung der Leistungssätze teilweise der Exekutive überantwortet und die Exekutive dabei ihrerseits die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbemessung beachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 137, 34 \u003C70 f. Rn. 69 ff., 77 Rn. 86, 101 Rn. 142>). \n\n100\\. b) Das Landessozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften hinreichend dargelegt. Es hat begründet, warum die Nichtberücksichtigung von Posten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) aus der Berechnung der Grundleistungssätze nach seiner Überzeugung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Es hat ebenfalls nachvollziehbar unter Heranziehung der existierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe seine Auffassung dargelegt, warum es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, dass die Höhe der Grundleistungen in der Zeit bis zum 31. August 2019 nicht mehr aktualisiert worden sei. Ob auch die übrigen Ausführungen des Landessozialgerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59> \\- PolG NRW - Observation; stRspr). \n\n101\\. c) Das Landessozialgericht hat weiterhin auch die Entscheidungserheblichkeit dieser verfassungsrechtlichen Fragen dargelegt. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Kontrolle gestellten Normen auf den Umfang der Begründetheit der Klage auswirkt, unabhängig davon, in welcher Höhe als Kosten der Unterkunft gewährte Stromkosten auf die Grundleistungen anzurechnen sein sollten. Es folgt daraus nachvollziehbar, dass sich in jedem Falle die nach Anwendung allein des Fachrechts ergebende Verteilung von Obsiegen und Unterliegen verschiebt, sollten die vorgelegten Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sein. \n\n102\\. d) Das Landessozialgericht hat ebenfalls ausreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht für möglich hält. \n\n## III.\n\n103\\. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben. Insbesondere ist seine Prüfungskompetenz nicht unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Determinierung eingeschränkt. \n\n104\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung einer vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, wenn die zu überprüfende Regelung jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 \u003C168 Rn. 39> \\- Recht auf Vergessen I; BVerfGE 158, 1 \u003C23 ff. Rn. 36 ff.> \\- Ökotox-Daten; BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48>). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48> m.w.N.). \n\n105\\. 2\\. Die für die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzmaßgeblichen, im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 unverändert geltenden Vorschriften des Unionsrechts determinieren Asylbewerberleistungen nicht vollständig. \n\n106\\. a) Die Regelungen über die Höhe der Grundleistungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. waren weder durch Art. 17 noch durch Art. 23 Abs. 1 der AufnahmeRL vollständig determiniert; die dortigen Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C275 f. Rn. 49>). \n\n107\\. b) Auch die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl L 348\u002F98; RückführungsRL) enthält für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben, durch welche der Inhalt der § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. vollständig vorgegeben gewesen wäre (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C276 Rn. 50>). \n\n## IV.\n\n108\\. Die verfassungsrechtliche Prüfung ist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. \n\n109\\. 1\\. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 \u003C253> m.w.N.; 145, 1 \u003C7 Rn. 15>; 149, 382 \u003C390 Rn. 13>; 170, 247 \u003C270 Rn. 61>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 \u003C297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 \u003C14 Rn. 30> m.w.N.; 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61>). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht - insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre -, oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (BVerfGE 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61> m.w.N.). \n\n110\\. 2\\. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., dass diese Norm einzubeziehen ist. Indem § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. vorgibt, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Analogleistungen besteht, legt die Norm auch die Dauer des vorangehenden Grundleistungsbezugs fest. Zwischen der Bemessung dieser Dauer und den Regelungen über die Höhe der Grundleistungen besteht darüber hinaus auch ein materieller Konnex. Ausgangspunkt des Gesetzgebers ist, dass während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland die Aufenthaltsperspektive noch ungewiss sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19). Damit leistungsberechtigte Personen in verfassungsmäßiger Weise auf Grundleistungen verwiesen werden können, ist es deshalb nicht lediglich Voraussetzung, dass die Grundleistungssätze in ihrer Höhe tragfähig kalkuliert sind. Der Gesetzgeber muss auch den Zeitraum in tragfähiger Weise bestimmen, während dessen noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 74>). \n\n111\\. 3.Eine Ausweitung der Vorlagefrage auf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist jedoch nur in dem Umfang notwendig, in dem die Anwendung der Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 36, 41 \u003C44>; 66, 84 \u003C92 f.>). \n\n112\\. a) Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Ob für die anderen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Leistungsberechtigten Entsprechendes gilt, ist für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen. Die Ausbildungsduldung ist als besonderer Unterfall der Duldung ausgestaltet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist sie für die gesamte im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht einzubeziehen sind schließlich die in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. geregelten Fälle der missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. \n\n113\\. b) Keiner Prüfung bedarf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zudem, soweit dort auch für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 308) die 15-monatige Wartefrist angeordnet ist und Leistungsberechtigte bis dahin auf Leistungen in dem in §§ 4, 6 AsylbLG bezeichneten Umfang verwiesen sind. Im Ausgangsverfahren wird allein über die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestritten. Entsprechendes gilt, soweit aus § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im Zusammenspiel mit § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt, dass die in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII sowie Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 78) Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen erst durch Bezug von Analogleistungen ausgelöst wird, der seinerseits an den Ablauf der Wartefrist geknüpft ist. \n\n# C.\n\n114\\. Die zur Überprüfung stehenden Regelungen, bei deren Prüfung der Senat nicht auf die von dem Landessozialgericht gerügten Aspekte beschränkt ist (I), verletzen nur teilweise das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Gemessen an den dazu heranzuziehenden Maßstäben (II) stehen § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hatte, ist dem Grunde nach tragfähig begründbar. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F.) im Umfang der Überprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt, ist in den Bedarfsstufen 1 und 5 tragfähig begründbar. Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (zu allem III). \n\n## I.\n\n115\\. Die zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 90, 145 \u003C168>; 93, 121 \u003C133>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59>). \n\n## II.\n\n116\\. Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts wie folgt entwickelt wurde: \n\n117\\. 1\\. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 \u003C222 f.> m.w.N.; ebenso BVerfGE 132, 134 \u003C159 Rn. 63>; vgl. auch BVerfGE 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C114 Rn. 120> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 \u003C370 ff. Rn. 36, 38, 43>; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). \n\n118\\. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 \u003C223>; 132, 134 \u003C160 Rn. 64>; 142, 353 \u003C370 Rn. 37>; 163, 254 \u003C277 f. Rn. 54>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 132, 134 \u003C159 Rn. 62>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 137, 34 \u003C72 f. Rn. 76>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C160 Rn. 65>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (BVerfGE 125, 175 \u003C225>; vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C74 Rn. 79>). \n\n119\\. 2\\. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>; 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Er hat einen Spielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 \u003C72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 \u003C370 Rn. 38>; 152, 68 \u003C114 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>). Dies trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>; stRspr). \n\n120\\. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). Die getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe. Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C163 Rn. 71>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). \n\n121\\. Soweit der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigt, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen insbesondere nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73 f.>; 163, 254 \u003C278 f. Rn. 56>). Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber dabei allerdings auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C89 Rn. 113>). Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. Der Gesetzgeber muss dann sicherstellen, dass er hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus bemisst. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 f. Rn. 75>). Ein durch einen Kurzaufenthalt geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat (BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76>). Denn die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C173 Rn. 95>; 163, 254 \u003C279 Rn. 56>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 \u003C114 Rn. 120>). \n\n122\\. 3\\. Dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entspricht eine differenzierte Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n123\\. a) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 122> m.w.N.; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n124\\. b) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 Rn. 78>; 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 163, 254 \u003C279 Rn. 58>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C279 f. Rn. 58>). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C280 Rn. 58>). \n\n125\\. c) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C74 f. Rn. 80, 75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 40 ff.>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n126\\. aa) Die Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 42>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf bei existenzsichernden Leistungen nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C237 f.>; 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>; 137, 34 \u003C75 Rn. 83>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n127\\. bb) Die Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Vertretbaren bewegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, ist er von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an dem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder herauszunehmen, soweit er sicherstellt, dass das Existenzminimum gleichwohl gedeckt ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 84>). \n\n128\\. Berücksichtigt der Gesetzgeber in diesem Rahmen, also bei einer grundsätzlich gleichen Methode, aber Bedarfe für bestimmte Personengruppen nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für diese Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (vgl. für die Zugrundelegung unterschiedlicher Bedarfsermittlungsmethoden für verschiedene Personengruppen Rn. 120). \n\n129\\. cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). \n\n130\\. 4\\. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 Rn. 123>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>; siehe auch BVerfGE 120, 125 \u003C154 ff.>). Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene zumutbare Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 125>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 163, 254 \u003C280 f. Rn. 60>). Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 124>; 163, 254 \u003C281 Rn. 60>). Der Nachranggrundsatz kann etwa durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 f. Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 61>). Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfGE 152, 68 \u003C117 Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 62>). \n\n131\\. 5\\. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C227>; 142, 353 \u003C372 Rn. 43>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C120 Rn. 135>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). \n\n132\\. 6\\. Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; stRspr; für das Sozialleistungsrecht BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>; 134, 204 \u003C229 Rn. 88>; 148, 267 \u003C284 Rn. 42>; 163, 254 \u003C282 Rn. 64>). Die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen über die Anforderungen des Grundgesetzes ebenso wenig hinaus wie der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR; BGBl II 1973 S. 1569) und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl II 1969 S. 961) (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C283 Rn. 66> m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention \\- KRK), das in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft trat und seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltlos gilt (vgl. BGBl II 1992 S. 121; BGBl II 2011 S. 600). Dieses macht ebenfalls Vorgaben für die Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen, indem Art. 3 KRK dazu verpflichtet, bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, während Art. 22 Abs. 1 KRK insbesondere für Kinder, die einen Flüchtlingsstatus nach nationalem oder internationalem (Asyl-)Recht begehren, bestimmt, dass diese in der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen, und schließlich Art. 28 KRK ein Menschenrecht von Kindern auf Bildung statuiert (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 68>). \n\n## III.\n\n133\\. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. geregelte Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 im Ausgangspunkt mit diesen Vorgaben vereinbar. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen (1). Auch ist dem Grunde nach der Modus, anhand dessen der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hat, tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber durfte insbesondere mit der Begründung eines voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts Bedarfe niedriger als die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Bedarfe bemessen. Insoweit ist auch § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F., der die Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate festgelegt hat, im Umfang seiner Überprüfung (vgl. Rn. 82 ff.) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (2). Tragfähig begründbar ist sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 weiterhin die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt (3). Allerdings beruhten die Leistungen in der Zeit ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, weil der Gesetzgeber in der Zeit ab September 2018 nach wie vor nicht auf die EVS 2013 als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zurückgegriffen hatte (4). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (5). \n\n134\\. 1\\. Die Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden in diesem Zeitraum betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Analog- und Grundleistungen. Während die Analogleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl I S. 3767) bei 416 Euro und in der Regelbedarfsstufe 5 bei 296 Euro lagen, betrug die Höhe der Grundleistungen - sofern sie ausschließlich in Geld gewährt wurden - insgesamt 354 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 242 Euro in der Bedarfsstufe 5. Das liegt 14,9 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 1 beziehungsweise 18,24 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 5 gewährten Leistungshöhe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C223>) keinesfalls mehr sicherstellen konnten, zumal in den für die Höhe der Analogleistungen maßgeblichen Regelbedarfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich die Bedarfe für Hausrat enthalten waren, die bei Beziehern von Grundleistungen gesondert erbracht werden (vgl. Rn. 29). Im Übrigen wird eine evidente Unterversorgung weder vom vorlegenden Gericht noch von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemacht. \n\n135\\. 2.Der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die Grundleistungen auf der Grundlage der EVS berechnen (a). Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus den Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben (b). Weiter begegnet die Nichtberücksichtigung der Abteilung 5 (Hausrat) sowie einzelner Bedarfe der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und - in der Bedarfsstufe 1 - des Ausgabenpostens für Personalausweise in der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) für die Höhe der Grundleistungen keinen Bedenken (c). Auch ist noch hinreichend nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt hat (d). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze infolge dieser Nichtberücksichtigungen von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht mehr erlaubten, weil sie namentlich einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen (e). \n\n136\\. a) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat. Den ihm zustehenden Spielraum, welche Methode er der Bedarfsermittlung zugrunde legt (s. oben Rn. 119 ff.), hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Nach dem normativen Leitbild von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zu deckenden Bedarfe im Ausgangspunkt für alle in Deutschland lebenden Personen gleich (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C279 Rn. 56>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine spezifisch auf Bezieher von Grundleistungen zugeschnittene Erhebung durchzuführen. Er darf an die Erhebungen anknüpfen, die für alle Menschen gleichermaßen ein Existenzminimum sichern sollen. \n\n137\\. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber - ausgehend von dieser für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen erhobenen Bedarfssituation \\- für nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation über die schon bei der Berechnung der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigten Ausgabeposten der EVS 2008 hinaus (vgl. oben Rn. 8) mit Wirkung ab dem 17. März 2016 auch einzelne Bedarfe der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat. Hinter der Nichtberücksichtigung dieser Bedarfe stehen jeweils die wertenden Entscheidungen, dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (aa). Diese wertenden Entscheidungen sind jeweils hinreichend nachvollziehbar. Denn ausgehend von der ihnen zugrundeliegenden Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive sind die Gründe für die gegenüber dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abweichende Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums hinreichend nachvollziehbar (bb). Ebenfalls begegnet die Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive, die ihren Niederschlag in der Bemessung der Wartefrist mit 15 Monaten in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. gefunden hat, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist, soweit hier zur Überprüfung stehend, verfassungsgemäß (cc). \n\n138\\. aa) Die Zugrundelegung geringerer Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) ist allein Ergebnis einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers. Sie beruht nicht auf der Annahme, dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr die normative Entscheidung getroffen, dass in den ersten 15 Monaten nach Einreise in Deutschland bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind, weil der Aufenthalt noch nicht so verfestigt sei, dass dies erforderlich sei (vgl. mit dem Hinweis auf eine \"wertende Einschätzung\" BTDrucks 18\u002F7538, S. 20 ff.). \n\n139\\. bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die wertende Setzung gruppenspezifischer Minderbedarfe ist - bei hinreichender Nachvollziehbarkeit - als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1). Auch konkret die Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive ist tragfähig begründbar (2). \n\n140\\. (1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Spielraums bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen (s. oben Rn. 119) nicht gehindert, gruppenspezifische Minderbedarfe allein aufgrund einer wertenden Entscheidung anzunehmen (Rn. 121). Berücksichtigt er in diesem Rahmen aber Bedarfe nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für die Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (Rn. 128). Der Gesetzgeber unterschreitet hier die Höhe der Leistungen, die er in anderen Existenzsicherungssystemen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) für erforderlich angesehen hat, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem muss der Gesetzgeber gegensteuern, wenn sich - empirisch belegbar - ergibt, dass die Lebenswirklichkeit entgegen der wertenden Bedarfsfestsetzung eine akute Bedarfsunterdeckung ergibt (in diesem Sinne auch BVerfGE 163, 254 \u003C285 Rn. 71>). \n\n141\\. (2) Die wertende Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe in den Abteilungen 9 und 10 ist unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar. Ausgehend von der Grundprämisse einer in der ersten Zeit des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive (a) erweist sich die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten als hinreichend sachlich begründet und nachvollziehbar (b). \n\n142\\. (a) Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten basiert auf der Annahme, dass während der ersten 15 Monate in Deutschland eine noch ungesicherte Aufenthaltsperspektive bestehe. Dies kommt bereits in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck. Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Positionen knüpfe in allen Fällen an die mangelnde Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten an. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fuße auf der wertenden Einschätzung, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden \"Integrationstiefe\" beziehungsweise einer Einbindung in die Gesellschaft einhergehe, sollten diese Ausgaben \\- wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch \\- als bedarfsrelevant anerkannt werden. Erst dann sei davon auszugehen, dass die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung entfalten könne. Hiervon sei frühestens nach Ablauf der \"Wartefrist\" nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. und dem damit verbundenen Übergang zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugehen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). \n\n143\\. (b) Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung der betroffenen Bedarfe hinreichend nachvollziehbar. Bei der Aufenthaltsperspektive handelt es sich um einen sachlich zulässigen Anknüpfungspunkt für Differenzierungen bei der Höhe existenzsichernder Leistungen (vgl. oben Rn. 121). Auch im Hinblick auf die konkreten einzelnen Ausgabenposten erweist sich deren Nichtberücksichtigung jeweils als mit Blick auf diesen sachlichen Grund verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n144\\. (aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung von Fernsehgeräten. \n\n145\\. Während für Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren kein konkreter Zahlenbetrag aufgeführt, sondern aufgrund der geringen Größe der Stichprobe lediglich ein \"\u002F\" vermerkt ist (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 \u003Claufende Nummer 49 zur Bedarfsstufe 5>; zur Kennzeichnung mit \"\u002F\" s. BTDrucks 17\u002F3404, S. 52 sowie BVerfGE 137, 34 \u003C81 f. Rn. 95>), weist die Sonderauswertung der EVS 2008 in der Bedarfsstufe 1 für Erwachsene einen Betrag von 2,24 Euro aus (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 \u003Claufende Nummer 53 zur Bedarfsstufe 1>). \n\n146\\. Die Gesetzentwurfsbegründung stellt insoweit darauf ab, dass \"die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung [erst nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist] entfalten kann\" (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Der - in der EVS 2008 für die Bedarfsstufe 1 mit 2,24 Euro pro Monat ausgewiesene \\- Bedarfsposten ist als Ansparbetrag konzipiert (vgl. allgemein zu Ansparungen BTDrucks 17\u002F3404, S. 51). Bezieher von Existenzsicherungsleistungen werden darauf verwiesen, allmonatlich einen Geldbetrag in der im Rahmen der EVS-Sonderauswertung ermittelten Höhe zurückzulegen, um so mit längerfristigem Zeithorizont ein Fernsehgerät erwerben zu können. Während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland können Angehörige der Bedarfsstufe 1 mit diesem monatlichen Budget regelmäßig noch nicht den Betrag ansparen, der für den Erwerb eines Fernsehgeräts erforderlich ist. Sie könnten während des gesamten 15-Monats-Zeitraums lediglich knapp über 30 Euro zurücklegen. Die so zurücklegbaren Geldbeträge reichten für den Erwerb eines - auch gebrauchten - Fernsehgeräts regelmäßig nicht aus. \n\n147\\. Dass der Gesetzgeber als Konsequenz dessen den Ansparbetrag bei der Leistungsberechnung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte ausgehend von seiner Annahme, dass während der ersten Monate des Aufenthalts in Deutschland noch eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besteht, den Standpunkt einnehmen, dass der Ansparbetrag dann insgesamt seinen Zweck verfehlt. Personen, deren Verbleib in Deutschland noch weitgehend ungewiss ist, werden eine solche Ansparung \\- bei schlicht wirtschaftlicher Betrachtung - nicht vornehmen. Wer eine ungewisse Bleibeperspektive hat, legt realistischerweise kein Geld für Geräte zurück, die an einen langfristigen Aufenthalt gebunden sind und deren Anschaffung sich bei einer Rückreise als Fehlinvestition erwiese. Wegen der fehlenden Anreizfunktion des Ansparbetrags kann ein tatsächlicher Bedarf dann ganz verneint werden. \n\n148\\. Der Umstand, dass der Ansparerfolg nicht erreicht werden kann, verpflichtete den Gesetzgeber auch nicht umgekehrt, für diese Personen eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, die ihnen einen sofortigen Erwerb erlaubt hätte. Die Entscheidung, im Existenzsicherungsrecht die Anschaffung eines Fernsehgeräts von Ansparungen abhängig zu machen, ist von dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen gedeckt. Insbesondere kann aus den zivilprozessualen Vorschriften zum Pfändungsschutz, die auch auf Fernsehgeräte Anwendung finden (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 811a ZPO; s. Czekalla, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 811 Rn. 29; Flockenhaus, in: Musielak\u002FVoit, ZPO, 23\\. Aufl. 2026, § 811 Rn. 12), für die aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende leistungsrechtliche Seite des Grundrechts nicht gefolgert werden, dass den Staat die Pflicht träfe, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte zu jeder Zeit über ein Fernsehgerät verfügen können. Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Nachzahlungsverpflichtung dergestalt vorgesehen hat, dass Leistungsberechtigte nach Ablauf der Wartefrist die bislang nicht zur Auszahlung gebrachten Beträge für die Ansparung eines Fernsehgeräts als Gesamtsumme erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass erst mit einer hinreichenden Aufenthaltsverfestigung der Ansparzeitraum beginnt. \n\n149\\. (bb) Weiterhin ist es hinreichend nachvollziehbar, dass Bedarfe für Datenverarbeitung und Software nicht in den Grundleistungen berücksichtigt sind, weil diese zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland nicht existenznotwendig seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Auch bei den Beträgen für einen Personal Computer und Software handelt es sich um Ansparbeträge. Ein kurzer Zeitraum reicht bei einem hierauf entfallenden Betrag von 3,44 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 3,35 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78) noch nicht aus, um Geld für substantielle Ausgaben in diesem Bedarfsbereich zurückzulegen. Die Ausgaben für die Anschaffung eines Mobiltelefons oder für Telefongebühren sind dagegen von Abteilung 8 erfasst, die in unveränderter Höhe berücksichtigt werden. \n\n150\\. (cc) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgabenposten für die Anschaffung sowie die Reparatur langlebiger Güter sowie von Kultur- und Sportausrüstung (etwa Musikinstrumente oder Tischtennisplatten, vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F10>). Es handelt sich bei den entsprechenden Gegenständen regelmäßig um höherpreisige Objekte, deren Anschaffungskosten nicht schon innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ausgehend von dem in der EVS-Sonderauswertung ermittelten monatlichen Betrag angespart werden können. In der Bedarfsstufe 1 ist für die Anschaffung dieser Güter ein Betrag von 0,18 Euro aufgeführt (vgl. laufende Nr. 56 zur Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Die mit \"\u002F\" ausgewiesene (vgl. Rn. 145) Reparatur dieser Güter (vgl. laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61) lässt sich im Wege einer Rückrechnung auf 0,05 Euro beziffern (so die Differenz zwischen dem auf die Abteilung 9 entfallenden Gesamtbetrag von 39,96 Euro sowie der Summe aller anderen - durchgehend mit konkreten Beträgen ausgewiesenen \\- Bedarfe; vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Es lässt sich daher tragfähig begründen, dass diese Gegenstände während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf zählen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer \"Ausleihe\"). \n\n151\\. (dd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiterhin die Nichtberücksichtigung der Ausgabenpositionen für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n152\\. Von der Nichtberücksichtigung betroffen ist allein die für Erwachsene geltende Bedarfsstufe 1, nicht hingegen die für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres maßgebliche Bedarfsstufe 5. Denn bei minderjährigen Leistungsberechtigten wurden die entsprechenden Bedarfe seit der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum März 2015 nicht als Teil des notwendigen persönlichen Bedarfs, sondern gesondert im Wege des Teilhabepakets nach § 34 Abs. 7 SGB XII erbracht, das der Gesetzgeber auch im Zuge der Neuregelungen zum 17. März 2016 unangetastet ließ (vgl. Rn. 33, 35). In der Bedarfsstufe 1 entsprach diesem Ausgabenposten ein Betrag von 1,61 Euro (vgl. laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n153\\. Unter die betroffenen Ausgabeposten fallen außerschulische Einzel- und Gruppenunterrichte in Sport oder musischen Fächern (zum Beispiel Musik-, Tanz- und Reitunterrichte, Ski-, Segel-, Tennis-, Koch-, Mal-, Töpfer-, Näh- und andere Hobbykurse; nicht darunter fallen EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse, Sprachunterrichte usw.; vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F20>). Ihrer Zwecksetzung nach dient die Anerkennung dieser Bedarfe im Existenzsicherungsrecht nicht allein der Pflege persönlicher Interessen, sondern auch der nachhaltigen Integration in gesellschaftliche Strukturen. Im Rahmen der Auslagerung dieser Bedarfsposten in das Bildungs- und Teilhabepaket bei Kindern und Jugendlichen wurde die Teilhabefunktion dieser Ausgabeposten besonders hervorgehoben. Ziel sei es, Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106 zur Parallelvorschrift des damaligen § 28 Abs. 6 SGB II). Die Teilhabe am kulturellen Leben sei eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). \n\n154\\. Angesichts dieser Zwecksetzung ist es auch begründbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums diese Ausgabenposten in der Bedarfsstufe 1 nicht als existenznotwendig anerkannt hat. Von der Nichtberücksichtigung sind Personen mit noch unsicherer Bleibeperspektive betroffen, wohingegen die entsprechenden Bedarfsposten auf eine Verfestigung bindender sozialer Strukturen und längerfristige Lernerfolge abzielen. Ein derartiger Bedarf ist erst mit hinreichender Bleibeperspektive zwingend zu decken. Dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Leistungsempfängern das Bildungs- und Teilhabepaket gleichwohl unangetastet ließ, lässt sich dadurch erklären, dass bei Kindern eine Sozialintegration durchgängig und in stärkerem Umfang eine Bedeutung auch für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung hat (vgl. dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 124). \n\n155\\. (ee) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen, in Höhe von 1,39 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 1,16 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 71 zur Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79). \n\n156\\. Unter diese Ausgabenposten fallen für Personen unmittelbar nach ihrer Einreise vor allem Sprachkurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Der Ausgabenposten umfasst zwar ganz verschiedene Arten von Unterrichtsleistungen und Fortbildungen, die nicht dem Erwerb von Berufsabschlüssen dienen (zum Beispiel Buchführungs-, Sprach-, EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse) (vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 54 \u003CHinweise zu R\u002F09>). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen der Spracherwerb ganz im Vordergrund steht, schon weil die meisten der von dem Bedarfsposten erfassten Kurse sich erst bestreiten lassen, wenn ausreichende Deutschkenntnisse erworben wurden. \n\n157\\. Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung dieses Ausgabenpostens insbesondere mit Blick auf Sprachkurse gleichwohl noch begründbar. Nicht nachvollziehbar sind insoweit zwar die Erwägungen in der Gesetzentwurfsbegründung, dass Sprachkurse bei Personen mit noch fehlender Bleibeperspektive aufgrund ihres geringeren Integrationsbedarfs eine niedrigere Relevanz hätten. Denn einfachste sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, um sich während des Aufenthalts in Deutschland im Alltag in elementaren Situationen Gehör verschaffen zu können, zählen auch bei Personen ohne gute Bleibeaussichten zum soziokulturellen Existenzminimum. Um derartige elementare Kommunikationssituationen zu bestreiten, bedarf es jedoch noch keines Sprachkurses. Zur Bewältigung von Einkaufs- oder ähnlichen Alltagssituationen genügt auch die Verwendung von digitalen Übersetzungshilfen oder digitalen kostenfreien Sprachkursen, die auch im Jahr 2018 bereits in ausreichendem Maße verfügbar waren. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass diese Kosten durch den Ausgabeposten der Internet- und Telefonnutzung (in der EVS 2008 laufende Nr. 51 in der Bedarfsstufe 1 und laufende Nr. 47 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) gedeckt werden konnten (vgl. in diesem Sinne auch BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). \n\n158\\. Soweit es sich dagegen nicht um Sprachkurse handelte, durfte der Gesetzgeber diese in derselben Weise wie bereits Hobbykurse von der Leistungsberechnung ausnehmen; auch Kurse wie etwa Buchhaltungs- und EDV-Kurse knüpfen regelmäßig an eine Verfestigung des Aufenthalts an. \n\n159\\. cc) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, namentlich für Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme der Inhaber von Ausbildungsduldungen, vgl. Rn. 112), nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. Rn. 121) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dauer eines Kurzaufenthalts war nicht überschritten (1) und die Annahme einer nicht gefestigten Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar (2). Zur Schaffung von Sonderregelungen für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen war der Gesetzgeber nicht gehalten (3). \n\n160\\. (1) Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76, 171 f. Rn. 93>; oben Rn. 121). \n\n161\\. (2) Weiterhin ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen) bis zum Ende des 15. Monats ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland über keine gesicherte Aufenthaltsperspektive verfügten, tragfähig begründbar. Zwar befasst sich die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Frist von 15 Monaten ausschließlich mit den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfassten Inhabern asylrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (vgl. oben Rn. 25). Für die hier in Frage stehenden Inhaber von Duldungen lässt sich die Bemessung des Zeitraums mit 15 Monaten indessen ebenfalls objektiv begründen. \n\n162\\. (a) Die Duldung ist kein generell auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut. \n\n163\\. Zwar haben vollziehbar ausreisepflichtige Personen - worunter auch die Inhaber von Duldungen fallen - gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wobei gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \"soll\", wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 14 ff.). An diese kann sich nach näherer Maßgabe von § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2 AufenthG wiederum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris, Rn. 12 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch um tatbestandlich eng umgrenzte Regelungen, außerhalb deren Anwendungsbereichs es bei der rechtlichen Grundentscheidung bleibt, dass der nur geduldete Aufenthalt rechtswidrig ist; überdies greift das an eine Aussetzung der Abschiebung über 18 Monate hinweg geknüpfte intendierte Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nicht während der 15-monatigen Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. \n\n164\\. Auch die anderen Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Personen (innerhalb des hier der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraums) kamen nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete volljährige Personen bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG setzte in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) insbesondere regelmäßig einen Aufenthalt von mindestens acht oder - bei Zusammenleben mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft - jedenfalls sechs Jahren voraus (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG; zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland s. unten Rn. 166 ff.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2018 verfügten lediglich 3.679 Personen über eine auf der Grundlage von § 25b AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 34 \u003Czu Frage 17>). Bei gut integrierten Kindern und Jugendlichen genügte auf der Grundlage von § 25a AufenthG in der vom 24. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) bereits ein vierjähriger Aufenthalt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), doch waren zum Stichtag des 31. Dezember 2018 lediglich 5.878 Aufenthaltserlaubnisse registriert, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt waren (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 30 \u003Czu Frage 17>). Noch seltener waren Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete gemäß § 18a AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939); zum 31. Dezember 2018 existierten lediglich 410 solcher Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 12 \u003Czu Frage 7>). \n\n165\\. Auch soweit die zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG den Inhabern von Duldungen, die aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen erteilt worden sind (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), die Teilnahme an Integrationskursen eröffnet, lässt sich daraus keine Verstetigungsfunktion der Duldung herleiten. Es besteht kein gebundener Teilnahmeanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung für die Zulassungsentscheidung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. Wagner, ZAR 2023, S. 147 \u003C148>). \n\n166\\. (b) In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum ließen auch statistische Erhebungen die Annahme vertretbar erscheinen, dass jedenfalls bis zum Ende der ersten 15 Monate nach ihrer Einreise in Deutschland Duldungsinhaber im Durchschnitt noch über keine Sicherheit verfügten, ob sich ihr Aufenthalt verstetigen würde. \n\n167\\. Aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich für die Zeit zwischen Dezember 2013 bis Juni 2017, dass sich der überwiegende Teil der Duldungsinhaber weniger als drei Jahre gemessen ab der Einreise (vgl. zur Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17) in Deutschland aufhielt (vgl. Stichtag 31. Dezember 2013: BTDrucks 18\u002F1033, S. 23 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 31. Dezember 2014: BTDrucks 18\u002F3987, S. 26 f. \u003Czu Frage 19>; Stichtag 31. Dezember 2015: BTDrucks 18\u002F7800, S. 24 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30\\. Juni 2016: BTDrucks 18\u002F9556, S. 28 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30. Juni 2017: BTDrucks 18\u002F13537, S. 37 f. \u003Czu Frage 18>). Im Dezember 2015, im Juni 2016 sowie im Juni 2017 lag der Anteil geduldeter Menschen mit einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren bei knapp einem Drittel, nämlich bei 46.947 von 155.308 Personen zum Stichtag des 31. Dezember 2015 (BTDrucks 18\u002F7800, S. 25), bei 47.523 von 168.212 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2016 (BTDrucks 18\u002F9556, S. 29) sowie bei 50.884 von 159.678 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2017 (BTDrucks 18\u002F13537, S. 38). Damit hatten etwa zwei Drittel der Inhaber von Duldungen Deutschland binnen drei Jahren wieder verlassen. Zuvor hatten sich zum Stichtag des 31. Dezember 2014 rund 41 % (vgl. BTDrucks 18\u002F3987, S. 26: 47.143 von 113.221 Personen) und zum Stichtag des 31. Dezember 2013 rund 46 % (vgl. BTDrucks 18\u002F1033, S. 24: 44.233 von 94.508 Personen) und damit jedenfalls ebenfalls nur die Minderheit der geduldeten Personen länger als drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Ausgehend von diesen Zahlen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Inhaber von Duldungen im Mittel bis zum Ablauf des 15. Monats ihres Aufenthalts in Deutschland noch über keine konkrete längerfristige Aufenthaltsperspektive verfügen. \n\n168\\. Zwar setzte ab etwa Ende des Jahres 2017 eine neue Entwicklung ein, in deren Zuge geduldete Menschen zuletzt mehrheitlich fünf Jahre und länger in Deutschland verblieben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 \u003CAbbildung 1>). So waren Ende des Jahres 2022 im Ausländerzentralregister 248.145 geduldete Personen registriert, wobei sich 182.187 Personen (also 73,42 %) seit mehr als drei Jahren und 136.204 Personen (also 54,89 %) bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhielten (vgl. BTDrucks 20\u002F5870, S. 35). In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 war der Gesetzgeber jedoch nicht gezwungen, auf diese erst beginnenden Veränderungen in der Verweildauer geduldeter Personen zu reagieren. Denn die seitdem hohe Zahl geduldeter Personen mit längerer Verweildauer in Deutschland beruhte maßgeblich darauf, dass in den Jahren 2015 und 2016 eine im Vergleich zu den Vorjahren signifikant höhere Zahl schutzsuchender Personen nach Deutschland eingereist war (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 f.>). In den Jahren 2017 und 2018 nahm die Zahl zureisender Personen jedoch wieder deutlich ab (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Das Bundesamt in Zahlen 2018, 2019, S. 21 \u003CTabelle I-3>), so dass der Gesetzgeber keine Schlüsse im Hinblick auf eine von vornherein längere Bleibeperspektive ziehen musste. \n\n169\\. (3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zumindest für bestimmte Fallgruppen feiner zu differenzieren und den Analogleistungsbezug früher einsetzen zu lassen. Er durfte Inhaber von Duldungen während der ersten 15 Monate des Aufenthalts typisierend betrachten. Individuelle Ermittlungen durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden wären mit hohem Aufwand verbunden. Es ist auch nicht möglich, anhand allgemeiner Merkmale Fallgruppen abzugrenzen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an von einer längeren Bleibeperspektive auszugehen ist. Der Kreis der Inhaber von Duldungen ist in hohem Maße heterogen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Duldungen hat ihren Grund in der persönlichen Lebenssphäre der Duldungsinhaber (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die dort aufgeführten Duldungsgründe Nr. 3 \u003Cfehlende Reisedokumente>, Nr. 4 \u003Cdort näher bezeichnete familiäre Bindungen>, Nr. 5 \u003Cmedizinische Gründe>, Nr. 7 \u003CDurchführung eines Strafverfahrens>, Nr. 8 \u003Cdringende humanitäre oder persönliche Gründe wie Beendigung einer Ausbildung oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger>) oder aber im Einreiseverhalten, sodass die Prognose der Bleibeperspektive bei der für von Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes jeweils zuständigen Behörde oft tiefreichende Kenntnis der individuellen Lebensverhältnisse der einzelnen Leistungsberechtigten voraussetzte. Auch wenn in bestimmten Herkunftsstaaten Rückkehrhindernisse von längerer Dauer wie beispielsweise Kriege herrschen, lassen sich gleichwohl kaum bestimmte Staaten identifizieren, bei denen in erster Linie herkunftslandbezogene (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die Duldungsgründe Nr. 2 \u003CAbschiebungsstopp> und Nr. 6 \u003CDuldung aus sonstigen Gründen>) und keine personenbezogenen Gründe im Vordergrund stehen. Selbst bei Staaten, bei denen Duldungen aufgrund herkunftsstaatenbezogener Gründe einen hohen Anteil aufweisen, überwiegen die aus der individuellen Sphäre stammenden Duldungsgründe im Regelfall ebenfalls (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38). \n\n170\\. dd) Damit sind die Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der Abteilungen 9 und 10 aufgrund fehlender Bleibeperspektive und deren normative Bemessung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im hier zur Überprüfung stehenden Umfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n171\\. c) Hinreichend tragfähig begründbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abteilung 5 (Hausrat) der EVS 2008 sowie aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) die Ausgaben für Zuzahlungen beziehungsweise Kosten für den Erwerb eines Personalausweises nicht berücksichtigt hat. Denn diese Bedarfe fallen für die hier zur Überprüfung stehenden Personengruppen entweder nicht an oder werden anderweitig erbracht. \n\n172\\. aa) Der Gesetzgeber hat in die Berechnung der Grundleistungen keine Bedarfe für Hausrat einbezogen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. der Bedarf für Hausrat neben demjenigen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werde und deshalb die Abteilung 5 (Hausrat) bei der Bemessung der Grundleistungssätze als Ganzes keine Berücksichtigung finde. Dieser Bedarf werde regelmäßig als Sachleistung erbracht; die Leistungsberechtigten hielten sich oft nur kurzzeitig in Deutschland auf und verfügten häufig über keine Grundausstattung an Hausrat (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n173\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar (vgl. zur gesonderten Deckung von Bedarfen BVerfGE 125, 175 \u003C237>). Bedenken, dass aber fortlaufender Ergänzungsbedarf beispielsweise für Hausrat (zum Beispiel Geschirr, Haushaltsgeräte, Handtücher, Bettwäsche) nicht berücksichtigt werde (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 23), treffen bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht zu (vgl. für eine entsprechende Auslegung Frerichs, in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 184; Voigt, infoalso 2016, S. 99 \u003C100>); mit dem Wortlaut der Vorschrift ist es vereinbar, unter \"Hausrat\" auch Ergänzungsbedarf zu fassen. Gleichermaßen können Verbrauchsmaterialien wie Reinigungs- oder Spülmittel unter den Begriff des \"Hausrats\" nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. gefasst werden (vgl. entsprechend Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 82; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 33). Dass die gesonderte Erbringung von Verbrauchsmaterialien unpraktikabel und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann (vgl. DAV, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 97), begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. \n\n174\\. bb) Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) keine Kosten für Zuzahlungen berücksichtigt hat, weil Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund ihres Status keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hätten, sodass die in Abteilung 6 enthaltenen Ausgaben, die lediglich von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zu zahlen seien, bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anfielen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n175\\. Diese Nichtberücksichtigung stellt sich als hinreichend tragfähig dar. Zuzahlungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 61, 62 SGB V) fallen bei den Beziehern von Grundleistungen im Regelfall nicht an, denn der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründet als solcher keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V. Gesundheitsleistungen werden Grundleistungsberechtigten im Regelfall nach Maßgabe von § 4 AsylbLG durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde zur Verfügung gestellt. Eine Belastung mit einer Zuzahlung ist für diese Fälle gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Grundleistungsbezieher unter den Anwendungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, weil sie oder ein Familienmitglied eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 SGB V) und infolgedessen mit Zuzahlungen belastet werden, kann eine Deckung dieses Bedarfs erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG als ergänzende Leistung \"im Einzelfall\" erfolgen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). Denn die Bezieher von Grundleistungen übten während des der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraumes vom 1\\. September 2018 bis zum 20. August 2019 nur im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit aus. Zum Stichtag des 31. Dezember 2017 waren von insgesamt 468.608 Leistungsberechtigten nur 8.978 in Vollzeit und 8.044 in Teilzeit erwerbstätig (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Sozialleistungen - Leistungen an Asylbewerber, Fachserie 13, Reihe 7, 2017, S. 11), zum Stichtag des 31. Dezember 2018 waren es 9.134 Vollzeit- und 10.511 Teilzeiterwerbstätige auf insgesamt 411.211 Leistungsberechtigte, und erst zum Stichtag des 31. Dezember 2019 in etwas höherem Maße 12.776 Vollzeit- und 12.821 Teilzeiterwerbstätige bei insgesamt 393.836 Leistungsberechtigten (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Deutschland, Stichtag \u003Cbis 31. Dezember 2019>, Erwerbsstatus, abrufbar unter: https:\u002F\u002Fwww-genesis.destatis.de\u002Fdatenbank\u002Fonline\u002Fstatistic\u002F22221\u002Ftable\u002F22221-0006). \n\n176\\. cc) Verfassungsrechtlich hinreichend begründbar ist weiterhin die Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung eines Personalausweises aus der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) bei der Berechnung der Leistungen in der Bedarfsstufe 1 (zur Betroffenheit nur der Bedarfsstufe 1 vgl. oben Rn. 29). Die Pflicht zur Innehabung eines deutschen Personalausweises besteht gemäß § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz nicht für Ausländer. Gegenläufige Mehrbedarfe für vergleichbare Ausgaben ausländischer Staatsangehöriger musste der Gesetzgeber bei der Berechnung der Grundleistungen zugleich nicht berücksichtigen. In der Gesetzentwurfsbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Mehrausgaben der Leistungsberechtigten zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die Stelle der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellten und dass die Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen seien, sofern im Einzelfall zur Mitwirkung im Asylverfahren oder auf Grund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich sei und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden könne (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Dies ist im Ergebnis hinreichend tragfähig begründbar. Soweit Ausländer vergleichbaren Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweises ausgesetzt (1) oder mit Kosten für Lichtbilder für aufenthaltsrechtliche Dokumente belastet sind (2), lassen sich diese Ausgaben jeweils über § 6 AsylbLG decken. \n\n177\\. (1) Ausländische Staatsangehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen ausländischen Ausweis mit sich zu führen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33\u002F17 R -, juris, Rn. 25). Dass der Gesetzgeber von der Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs bei der Bemessung der Grundleistung abgesehen und Leistungsberechtigte für die Deckung etwa anfallender Kosten auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 4 AsylbLG verwiesen hat, lässt sich dennoch tragfähig begründen. In der fehlenden Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs liegt kein strukturelles Leistungsdefizit, zu dessen Ausgleich § 6 AsylbLG nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 Rn. 89>). Ist die Beschaffung eines ausländischen Ausweises unzumutbar, können die deutschen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Ausweisersatz ausstellen. Diese Personengruppen sind von der Pflicht zur Beschaffung eines ausländischen Ausweises freigestellt (vgl. für Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG Rn. 18). Für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein solcher Ersatzausweis zugleich gebührenfrei (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV). Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes gilt im Übrigen für die Anwendung von § 6 AsylbLG auf die Kosten für die Beschaffung ausländischer Ausweispapiere, dass die Tragung der Kosten \"vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann\" (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22), die Leistung also erforderlich ist (vgl. Vogl, NZS 2020, S. 474). \n\n178\\. (2) Auch soweit leistungsberechtigte Personen zur Anfertigung aufenthaltsrechtlicher Dokumente wie insbesondere einer Duldungsbescheinigung biometrische Passbilder vorlegen müssen (vgl. in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum § 82 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20\\. Oktober 2015 \u003CBGBl I S. 1722> sowie § 60 Abs. 2 Variante 1 AufenthV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 \u003CBGBl I S. 1970>; dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24), lassen sich die Kosten bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Variante 4 AsylbLG geltend machen. Denn die unterbliebene Berücksichtigung auch dieses Ausgabenpostens in den Grundleistungssätzen stellt noch kein durch § 6 AsylbLG nicht ausgleichbares strukturelles Leistungsdefizit dar, weil auch diese Kosten bei Ausländern nicht zwangsläufig anfallen. Die zuständige Behörde kann im Ermessenswege gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AufenthG entscheiden, die Lichtbilder selbst aufzunehmen und die Ausländerin oder den Ausländer an der Aufnahme mitwirken zu lassen; für diesen Fall kann sie zugleich ebenfalls im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 2 AufenthV davon absehen, für die Lichtbildaufnahmen Gebühren zu erheben (s. zu dieser Regelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 11 S 492\u002F10 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2019 \\- 9 E 531\u002F19 -, juris, Rn. 13). Von der Tragung der Gebühren für die Bescheinigung selbst sind Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV im Übrigen generell befreit. \n\n179\\. d) Noch hinreichend tragfähig begründbar ist es ferner, dass der Gesetzgeber für geduldete Asylbewerberleistungsberechtigte keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe angenommen hat, welche die von ihm zugrunde gelegten verminderten Bedarfe wieder kompensiert hätten. \n\n180\\. aa) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) gesehen hat. Er musste insbesondere keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Übersetzungsdienstleistungen beim Arztbesuch oder für notwendige häufigere Fahrten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24) zugrunde legen. \n\n181\\. Sofern im Einzelfall die Hinzuziehung eines Übersetzers beim Arztbesuch notwendig ist, muss der zuständige Träger die dafür entstehenden Kosten entweder als \"sonstige Leistungen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 4 Rn. 33; Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, 2022, S. 122 ff.) oder jedenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3\\. Aufl. 2025, § 4 Rn. 46; Schneider, SGb 2021, S. 222; Stellpflug, ZMGR 2016, S. 31 \u003C35>) übernehmen. \n\n182\\. Entsprechendes gilt für Fahrtkosten. Deren Übernahme kann auf der Grundlage von § 4 AsylbLG (vgl. Langer, in: GK-AsylbLG, § 4 Rn. 75 ff. \u003CDezember 2024>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 4 AsylbLG Rn. 28) oder jedenfalls im Einzelfall auf der Grundlage von § 6 AsylbLG in Betracht kommen, wenn die in der Abteilung 7 (Verkehr) enthaltenen Beträge (dazu sogleich Rn. 183) aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht ausreichend sein sollten. \n\n183\\. bb) Noch innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums bewegt sich weiterhin die Annahme, generell erhöhte Bedarfe in der Abteilung 7 (Verkehr) seien nicht qualifiziert ermittel- beziehungsweise abschätzbar; sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Dass leistungsberechtigte Personen regelmäßig höhere Fahrtkosten aufgrund einer verstärkten Unterbringung in ländlichen Gebieten aufwenden müssen (vgl. die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der BAGFW, von Pro Asyl, des DAV und des Flüchtlingsrates Berlin), ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass leistungsberechtigte Personen vor allem in ländlichen Regionen leben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Integration von Geflüchteten in ländlichen Räumen, 2020, S. 4 f.). Dies gilt insbesondere auch für geduldete Personen (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, a.a.O., S. 5, 29 ff.). Hinreichend begründbar ist auch, dass die Frequenz an Fahrten zu Behörden, Beratungsstellen und Anwälten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26) nicht signifikant über einen anderweitigen, etwa durch Arbeitsuche von SGB II-Leistungsbeziehern bedingten Mobilitätsbedarf hinausgeht. \n\n184\\. cc) Weiterhin hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Spielraums, dass dieser keine erhöhten Ausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zugrunde gelegt hat. \n\n185\\. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes ist ausgeführt, dass nicht plausibel zu belegen sei, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus. Selbst wenn sich aber das Telekommunikationsverhalten von Personen mit und ohne Migrationshintergrund beispielsweise im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten unterscheiden sollte, ließe sich aufgrund der - abhängig vom Zielland - unterschiedlichen Tarife für Auslandstelefonate keine plausible Erhöhung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben rechtfertigen. Sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). \n\n186\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Regelmäßig lassen sich Auslandstelefonate über Mobilfunk-Datenvolumen (vgl. hierzu oben Rn. 157) durchführen. Zudem sind im öffentlichen Bereich regelmäßig kostenfreie oder kostengünstige WLAN-Verbindungen verfügbar, die Internettelefonie ermöglichen. \n\n187\\. dd) Ebenfalls nicht überschritten hat der Gesetzgeber seinen Spielraum, soweit er bei der Berechnung der Grundleistungen keine erhöhten Bedarfe für Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung oder dabei notwendig werdende Übersetzungsleistungen zugrunde gelegt hat (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26; vgl. auch die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der BAGFW). Unabhängig davon, ob Kosten für Rechtsberatung und damit zusammenhängende Ausgaben (insbesondere: Kosten für Übersetzer) überhaupt in den Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fallen (so Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 32) und nicht allein das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG betreffen (so etwa Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 85 ff.), ist bereits durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet, dass die Bezieher von Grundleistungen von den Kosten für Rechtsberatung und -vertretung einschließlich Übersetzungsleistungen entlastet werden. \n\n188\\. Eine finanzielle Entlastung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie für notwendig werdende Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen ist durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet (vgl. § 2 Abs. 1 BerHG; § 122 Abs. 1 ZPO; § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2 RVG). \n\n189\\. Dass Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht in Fällen von Mutwilligkeit gewährt werden und dass Prozesskostenhilfe zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG beziehungsweise § 114 ZPO), ist dabei mit europarechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz geflüchteter Menschen vereinbar (vgl. Art. 27 Abs. 6 UAbs. 2 Dublin III-VO; Art. 20 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie; Art. 29 Abs. 3 UAbs. 2 AufnahmeRL). \n\n190\\. e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze aufgrund der Nichtberücksichtigung von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie eine Sicherung der Existenz nicht mehr erlaubten, namentlich weil sie einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen. \n\n191\\. aa) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können. Es obliegt dem Gesetzgeber, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C102 Rn. 147>). \n\n192\\. bb) Diesen Spielraum, der nur einer zurückhaltenden Kontrolle unterliegt (vgl. Rn. 122 ff.), hat der Gesetzgeber trotz der knappen Bemessung der Grundleistungen noch nicht überschritten. Zum einen hat der Gesetzgeber im Wege wertender Entscheidung das Erfordernis von Ansparbedarfen hinsichtlich verschiedener Posten reduziert (vgl. Rn. 138). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Möglichkeit eines internen Ausgleichs für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insbesondere hinsichtlich Haushaltsgeräten sowie Schuhen von Kindern im Alter von sieben bis 14 Jahren formuliert (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C92 f. Rn. 120 f., 95 Rn. 128>). Gerade von den oft kostenträchtigen Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte sind die Bezieher von Grundleistungen entlastet, weil diese im Bedarfsfalle gesondert erbracht werden können. Insbesondere bei Erstbezug einer Wohnung können Haushaltsgeräte als Sachleistung erbracht werden (vgl. Rn. 172). Auch eine Bekleidungserstausstattung kann nach der Ankunft in Deutschland im Sachleistungswege erbracht werden (vgl. Rn. 18). Insgesamt ist damit hinreichend nachvollziehbar, dass die Gefahr von Unterdeckungen nicht droht. \n\n193\\. 3\\. Die Höhe des Leistungsbetrages, den der Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Bedarfsfestlegungen aus der Sonderauswertung der EVS 2008 und der dort aufgeführten Einzelposten in der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe errechnet hat, ist ebenfalls tragfähig begründbar. Zwar wird der Betrag von 10 Euro, um den sich der notwendige persönliche Bedarf sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 ab dem 17. März 2016 gegenüber den bis dahin maßgeblichen Leistungsbeträgen jeweils verminderte, in der Entwurfsbegründung nicht näher rechnerisch hergeleitet. Er lässt sich jedoch auf der Grundlage der Daten der Sonderauswertung der EVS 2008 sowohl in der Bedarfsstufe 1 (a) als auch in der Bedarfsstufe 5 (b) objektiv nachvollziehen. Auch im Übrigen begegnet die rechnerische Herleitung der Leistungsbeträge ausgehend von den Ergebnissen der EVS 2008 keinen Bedenken. \n\n194\\. a) Auf die zuvor (Rn. 144 bis 158 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 f.) aufgeführten einzelnen Ausgabeposten der Sonderauswertung der EVS 2008, die der Gesetzgeber für Asylbewerberleistungsberechtigte ab dem 17. März 2016 nicht mehr berücksichtigt hat, entfallen in der Bedarfsstufe 1 insgesamt 8,91 Euro. Bei weiterer Hochrechnung dieser im Jahr 2008 erhobenen Beträge auf das Jahr 2016, in welchem das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren in Kraft trat, anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber bislang auch im Übrigen die Leistungshöhe aus den Werten der EVS 2008 ermittelt hatte (vgl. Rn. 26, 30; vgl. zu den anzuwendenden Umrechnungsfaktoren BTDrucks 20\u002F208, S. 3), folgt ein Betrag von etwa 9,95 Euro, was bei Rundung auf ganze Euro die Kürzung in Höhe von 10 Euro begründbar macht. \n\n195\\. b) Auch in der Bedarfsstufe 5 ist die Kürzung um 10 Euro jedenfalls im Ergebnis nachvollziehbar. Für Datenverarbeitung und Software sowie für Kurse ergibt die Sonderauswertung der EVS 2008 Bedarfswerte von 3,35 Euro beziehungsweise 1,16 Euro (vgl. Rn. 150, 156 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Die weiteren bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigten Bedarfe der Abteilung 9 für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter, die in der Sonderauswertung jeweils mit \"\u002F\" gekennzeichnet sind, weil die Fallzahlen statistisch zu gering und die Zahlenwerte daher nicht valide sind (vgl. Rn. 145), lassen sich näherungsweise mit einem Gesamtbetrag von 3,70 Euro veranschlagen. \n\n196\\. Die Gesamtheit aller mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfe der Abteilung 9 - daneben sind dies noch die Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme und Tonwiedergabegeräte (laufende Nr. 48 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78), für Ausleihgebühren für Sport- und Campingartikel (laufende Nr. 58 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) sowie für Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung (laufende Nr. 63 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 79) - erreicht in Summe einen Wert von 5,31 Euro, der sich durch Bildung der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Abteilung 9 von 41,33 Euro einerseits sowie der Summe aller dort konkret bezifferten Beträge andererseits ergibt (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Im Sinne einer näherungsweisen Berechnung kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfe für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter an diesem Gesamtbetrag von 5,31 Euro einen Anteil von etwa 70 % ausmachen. Dies entspricht dem quotalen Verhältnis in der Abteilung 9 in der Bedarfsstufe 1, wo für alle der soeben aufgeführten Bedarfsposten zugleich konkrete Zahlenbeträge ausgewiesen sind (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n197\\. Rechnet man den sich nach dieser näherungsweisen Berechnung ergebenden Gesamtbetrag von 8,21 Euro anhand des Mischindexes auf das Jahr 2016 hoch (vgl. Rn. 194), ergibt sich ein Betrag von 9,17 Euro. Dies entspricht jedenfalls annähernd dem Unterschiedsbetrag von 10 Euro gegenüber der vor dem 17. März 2016 geltenden Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und ist damit noch ausreichend begründbar. \n\n198\\. 4.Mit den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen. \n\n199\\. a) Der Gesetzgeber muss die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen (Rn. 118). Ihm kommen erhebliche Spielräume bei der Festlegung dessen zu, was zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich ist (Rn. 119 ff.). Dies macht es umgekehrt notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen, insbesondere ein geändertes Ausgabeverhalten der Bevölkerung und einen Anstieg der Teuerungsrate, gefährdet wird. \n\n200\\. b) Hiernach war es nicht mehr begründbar, dass der Gesetzgeber auch in der Zeit ab September 2018 die Ergebnisse der EVS 2013 bei der Bemessung der Grundleistungen noch nicht berücksichtigt hatte. Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen (aa). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre später noch nicht umgesetzt sind (bb). Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Ersten Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am Diskontinuitätsgrundsatz vermag die Überschreitung dieses Zeitrahmens nicht zu rechtfertigen (cc). \n\n201\\. aa) Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen, ohne dass der Gesetzgeber die Leistungen auf dieser Datengrundlage neu ermittelt hätte. Die Sonderauswertung zur EVS 2013 lag spätestens im Herbst 2016 vor, denn zu dem Zeitpunkt brachte die Bundesregierung die hierauf beruhenden Entwürfe für das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 sowie die erste, am Diskontinuitätsgrundsatz gescheiterte Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bundestag ein. \n\n202\\. bb) Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre nach deren Erstellung noch nicht zur aktuellen Bemessung der Leistungshöhe umgesetzt sind. \n\n203\\. Diesbezüglich lassen sich allerdings nicht unbesehen die Zeitvorgaben übertragen, die für eine Fortschreibung der Leistungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Zeit zwischen zwei Neuermittlungen durch den Gesetzgeber gelten. Denn insoweit ist bereits eine um sechs Monate verzögerte Berücksichtigung der Teuerung im Rahmen der Leistungsfortschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales grundsätzlich erörterungsbedürftig, auch wenn sie sich im Ergebnis mit Blick auf für die Umsetzung von Auswertungsergebnissen in einer Rechtsverordnung erforderliche Zeiten noch begründen lässt (vgl. zu § 28a SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BVerfGE 137, 34 \u003C100 Rn. 139>). Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist demgegenüber mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeiten des parlamentarischen Verfahrens für die Umsetzung einer neuen Sonderauswertung und die Notwendigkeit eines politischen Kompromisses ein längerer Reaktionszeitraum zuzugestehen. Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiert jedoch nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Der Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit Auswertung der EVS überschritt die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren. \n\n204\\. Da die EVS üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird und dementsprechend - zeitversetzt hierzu - ungefähr im Fünf-Jahres-Rhythmus auch eine neue EVS-Sonderauswertung vorliegt, hat eine Sonderauswertung nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab ihrer Erstellung bereits mehr als ein Drittel ihrer Gültigkeitsdauer überschritten. Auch büßen die Daten der zugrunde liegenden EVS während eines Zeitraums von zwei Jahren deutlich an Aktualität ein, was umso schwerer wiegt, als aufgrund der unvermeidbaren Verzögerungen infolge der Erstellung einer Sonderauswertung zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel der Neuermittlung von Bedarfen bereits mehrere Jahre vergangen sind. Das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppen kann sich in dieser Zeit bereits erheblich geändert haben. \n\n205\\. cc) Eine längere Anpassungsdauer lässt sich im konkreten Fall auch nicht damit tragfähig begründen, dass der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2017 den Nachvollzug der EVS 2013 im Asylbewerberleistungsgesetz mit weiteren leistungsrechtlichen Neuregelungen hatte koppeln wollen - bereits zum 1. Januar 2017 wollte er ursprünglich die gesonderte Erbringung von Haushaltsstrom sowie eine Sonderbedarfsstufe für in Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften lebende Menschen dergestalt, dass Grundleistungsberechtigte Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5) und Analogleistungsberechtigte solche nach der Regelbedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5, 26) erhalten, einführen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 11) - und dass dieses Gesamtvorhaben im Herbst 2017 dem Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen war. Seit dem Zusammentreten des 19. Deutschen Bundestages im Herbst 2017 war im September 2018 bereits wieder ein Jahr vergangen. In dieser Zeit wäre die Erarbeitung eines die Leistungen neu festsetzenden Gesetzes möglich gewesen. Die dringende Notwendigkeit einer Neuermittlung der Leistungen auf der Grundlage der EVS 2013 ergab sich zudem daraus, dass im September 2018 seit Erhebung der den Leistungssätzen weiterhin zugrunde liegenden EVS 2008 nunmehr bereits rund zehn Jahre vergangen waren. Die im Jahr 2008 erhobenen Daten der EVS 2008 hatten dadurch mittlerweile ganz erheblich an Aussagekraft eingebüßt. Im Jahr 2018 wurden bereits die Daten für die EVS 2018 erhoben. \n\n206\\. 5\\. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wird. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte, die der Gesetzgeber für Leistungen nach dem Recht des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereits seit dem 1. Januar 2017 als existenzsicherungsrelevant zugrunde gelegt hatte, hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben (a). Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen (b). Aufgrund der konstitutiven Bedeutung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. war es auch zu keiner kraft Gesetzes eintretenden Erhöhung der Leistungsbeträge gekommen, die diesen Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte (c). Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte (d). \n\n207\\. a) aa) Hätte der Gesetzgeber die Leistungen der Bedarfsstufe 1 ab September 2018 auf der Grundlage der Werte der EVS 2013 berechnet (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 36 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145), hätte sich ein spürbar höherer monatlicher Grundleistungsbetrag ergeben. Das gölte selbst dann, wenn der Gesetzgeber als Grundlage für die Hochrechnung der im Jahr 2013 erhobenen Werte auf das Jahr 2018 allein die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter herangezogen hätte und nicht - wie bis dahin im Rahmen der Neuermittlung der Leistungen auf der Basis einer neuen Sonderauswertung (vgl. Rn. 9, 26) - den Mischindex, in den zu 30 % auch die Nettolohnentwicklung eingeflossen war. \n\n208\\. Die Nettolohnentwicklung lag in den Referenzjahren für die Hochrechnung der Werte der EVS 2013 auf das Jahr 2018 regelmäßig oberhalb der Teuerungsrate (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 20\u002F208, S. 3). Letztere jedoch ist der zentrale Parameter zur Sicherung des realen Werts existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C99 Rn. 137>). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von insgesamt 2,3 % für die Hochrechnung der Beträge der EVS 2013 auf das Jahr 2017 (vgl. BTDrucks 18\u002F9984, S. 83; BTDrucks 20\u002F208, S. 3) sowie von nochmals 1,3 % für das Jahr 2018 (vgl. BTDrucks 20\u002F208, S. 3) hätte der notwendige Bedarf anstelle des bisherigen, auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelten und fortgeschriebenen Betrages von 219 Euro bei (gerundet) 223 Euro und der notwendige persönliche Bedarf anstelle von bislang 135 Euro bei (gerundet) 146 Euro gelegen. Insgesamt hätte sich gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag auf der Grundlage der EVS 2008 von 354 Euro ein um etwa 15 Euro höherer Gesamtbetrag der Grundleistungen ergeben. \n\n209\\. bb) In der für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltenden Bedarfsstufe 5 hätte sich in der Zeit ab September 2018 ein notwendiger Bedarf von (gerundet) 181 Euro anstatt bislang 159 Euro ergeben, und der notwendige persönliche Bedarf hätte bei mindestens (gerundet) 91 Euro anstelle von bislang 83 Euro gelegen, wenn der Gesetzgeber zum einen die Werte der EVS 2013 (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 60 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145) im Umfang der bislang berücksichtigten Bedarfe zugrunde gelegt und anhand der Teuerungsrate regelbedarfsrelevanter Güter auf das Jahr 2018 fortgeschrieben hätte. Insgesamt entspricht dies gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 242 Euro einem Mehrbetrag von mindestens 30 Euro. \n\n210\\. b) Dass der Gesetzgeber die Grundleistungen in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum nicht in dieser Größenordnung erhöht, sondern es bei der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe belassen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen. \n\n211\\. aa) Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C77 Rn. 86, 94 Rn. 126>) muss zwar berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Asylbewerberleistungen im Jahr 2015 die Leistungssätze aus den im Jahr 2008 erhobenen Zahlenwerten der EVS 2008 anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII hergeleitet hatte (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25), in den neben der für die verfassungsrechtliche Bewertung zentralen Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zu 30 % auch die - in den Referenzjahren zumeist höhere - Nettolohnentwicklung eingeflossen war, und dass auch die Fortschreibungen im Oktober 2015 sowie zum 1. Januar 2016 jeweils anhand des Mischindexes erfolgt waren. Hätte der Gesetzgeber allein auf die Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zurückgegriffen und die Nettolohnentwicklung außer Acht gelassen, hätten sich jedoch lediglich um knapp 2 % niedrigere Beträge ergeben (also Unterschiedsbeträge von rund 7 Euro in der Bedarfsstufe 1 beziehungsweise knapp unter 5 Euro in der Bedarfsstufe 5); das bisherige Einfließen der Nettolohnentwicklung in die Bemessung der Grundleistungssätze vermag deshalb die hier in Frage stehende Differenz in den Leistungsbeträgen nicht zu begründen. \n\n212\\. bb) In der Bedarfsstufe 5 war die in dem der Prüfung unterliegenden Zeitraum geltende Leistungshöhe auch nicht im Hinblick darauf begründbar, dass minderjährige Leistungsberechtigte nach Maßgabe von § 34 SGB XII gesondert bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten konnten und dass insbesondere das Teilhabepaket nach § 34 Abs. 7 SGB XII überschießend bemessen war. \n\n213\\. (1) Nach Maßgabe von § 34 Abs. 7 SGB XII haben minderjährige Leistungsberechtigte Anspruch auf ein Teilhabepaket, das sich bis zum 31. Juli 2019 auf 10 Euro monatlich belief und seit August 2019 bei 15 Euro monatlich liegt. Bei dessen Einführung im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber das Teilhabepaket zwar knapp (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C96 Rn. 131>), aber gleichwohl bewusst überschießend konzipiert (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Er hatte einen Leistungsbetrag von monatlich 10 Euro festgelegt, obwohl die substituierten Bedarfe für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sowie für die Mitgliedschaftsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck auf der Grundlage der Sonderauswertung der EVS 2008 deutlich darunter lagen; denjenigen für außerschulischen Unterricht bezifferte der Gesetzgeber mit 3,58 Euro monatlich (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Auch der überschießend bemessene Teil des Teilhabepakets vermag jedoch nur einen kleinen Anteil der festgestellten Differenz zur fehlenden Fortschreibung zu decken. Hinzu kommt, dass der Hauptanteil dieses Unterschiedsbetrags auf die unterbliebene Aktualisierung der Leistungssätze entfällt, von der sämtliche Bedarfe und nicht allein die durch das Teilhabepaket substituierten betroffen sind. Defizite in diesen anderen Bedarfen vermag das Teilhabepaket schon deshalb nicht auszugleichen, weil gemäß § 34a Abs. 2 SGB XII die Leistungen des Teilhabepakets ausschließlich als Sach- oder Dienstleistung gewährt werden und den Leistungsberechtigten damit nicht in Form liquider Mittel bereitstanden, mit deren Hilfe sie gestiegene Kosten im Rahmen anderer Bedarfe hätten decken können. \n\n214\\. (2) Die in § 34 Abs. 3 SGB XII geregelten Leistungen für Schulbedarfe waren in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung bereits im Hinblick auf die tatsächlichen Bedarfe an Schulheften und sonstigem Schreibmaterial, die sie decken sollen, mit einem Leistungsbetrag von jährlich insgesamt 100 Euro eng bemessen und lagen konkret für Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren mehr als 10 % unterhalb der sich aus der Sonderauswertung der EVS 2008 ergebenden Beträge (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Erst seit August 2019 galten für das dann kommende Schuljahr höhere Leistungsbeträge von insgesamt 150 Euro jährlich, die jedoch in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht voll zum Tragen kamen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel und damit das neue Schuljahr frühestens im Laufe des August 2019 begann. \n\n215\\. (3) Die Bedarfe für Schulverpflegung in § 34 Abs. 6 SGB XII waren in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) als reiner Anspruch zur Deckung von Mehrbedarfen ausgestaltet; insbesondere wurde den Leistungsberechtigten zur Abschöpfung der durch den Wegfall einer häuslichen Mahlzeit ersparten Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Schulverpflegung gemäß § 9 RBEG 2011 und sodann gemäß § 9 Abs. 1 RBEG 2017 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung eine Eigenbeteiligung von 1 Euro pro Tag auferlegt (vgl. dazu insgesamt BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 125). Zwar ist mit Wirkung zum 1. August 2019 infolge der Neufassung von § 9 RBEG 2017 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 20. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz; BGBl I S. 530) dieser Eigenanteil entfallen (vgl. dazu BTDrucks 19\u002F7504, S. 47), doch kam dieser Effekt jedenfalls im August 2019 noch nicht voll zum Tragen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel. \n\n216\\. c) Weiterhin war es jeweils zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 auch nicht zu einer Leistungsfortschreibung auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. gekommen, die den festgestellten Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte. \n\n217\\. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. hatte nach überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur konstitutive Bedeutung (vgl. zum Beispiel Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32\u002F20 -, juris, Rn. 34, 36; SG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - S 28 AY 48\u002F19 ER -, juris, Rn. 10; SG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - S 5 AY 137\u002F20 -, juris, Rn. 22 f.; Deibel ZfSH\u002FSGB 2019, S. 541 \u003C542>; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 3a Rn. 169 \u003COktober 2021>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 23; Siefert, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 31; a.A. zum Beispiel LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. September 2019 - L 9 AY 3\u002F19 B ER -, juris, Rn. 22 f.; Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 99; Herbst, in: Mergler\u002FZink, SGB XII, § 3a AsylbLG Rn. 24 \u003CFebruar 2021>). \n\n218\\. Diese auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F., die durch den Senat jedenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, weil vom richtigen Normverständnis die genaue Höhe der verfassungsrechtlich zu beurteilenden Leistungssätze abhängt (vgl. zur Berechtigung der Auslegung oben Rn. 115), ist zutreffend. Eine Fortschreibung kann weder durch Behörden noch Gerichte erfolgen. Bereits der Wortlaut deutet auf eine konstitutive Bedeutung der Bekanntmachung hin, weil er von einem von außen hinzutretenden Fortschreibungsakt ausgeht. Ein systematischer Vergleich mit dem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt, dass dort bereits eine ähnliche Fortschreibungsregelung galt, der § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. textlich nachempfunden war und die ebenfalls eine Fortschreibung entsprechend der Verordnung nach § 28a SGB XII sowie eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt vorsah (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1824>). Von einer konstitutiven Bedeutung ging auch die Entwurfsbegründung zu § 20 Abs. 1a SGB II aus, der seit dem 1\\. Januar 2017 eine ebensolche unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung nach § 28a SGB XII auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch regelt (vgl. BRDrucks 541\u002F16, S. 106). \n\n219\\. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. ist mit Blick auf Normzweck und Gesetzgebungshistorie auch keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine Fortschreibung der Grundleistungen jedenfalls dann von einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unabhängig ist und kraft Gesetzes eintritt, wenn der Gesetzgeber die Neuermittlung der Grundleistungssätze entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Mit dem hinter § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. stehenden Regelungszweck, unmittelbar Klarheit über die Höhe der maßgeblichen Leistungssätze zu schaffen (vgl. Hohm, ZfSH\u002FSGB 2019, S. 68 \u003C71>), wäre eine solche Auslegung nicht zu vereinbaren. Der Modus der Leistungsfortschreibung wäre an eine zunächst zu klärende verfassungsrechtliche Vorfrage - nämlich die Reichweite der Aktualisierungspflicht des Gesetzgebers und deren etwaige Verletzung - geknüpft. \n\n220\\. Verfassungsrechtlich spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vorgenommen hat. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive trug der Gesetzgeber selbst weiterhin die Verantwortung für eine zeitnahe Fortschreibung der Leistungen. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Regelungsinitiative wieder an sich zu ziehen und ein entsprechendes Parlamentsgesetz zu verabschieden (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 22, 330 \u003C346>; 114, 196 \u003C234>). \n\n221\\. d) Aufgrund des nicht mehr unerheblichen Ausmaßes der Differenz bleibt ohne Auswirkung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass der Gesetzgeber den zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen (Rn. 39) die Erhebungen aus der EVS 2013 zugrunde gelegt hat. \n\n# D.\n\n## I.\n\n222\\. Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 5 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in dieser Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG) führte dazu, dass die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gänzlich entfiele. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C255 f.>; 132, 134 \u003C173 f. Rn. 97>; 163, 254 \u003C297 f. Rn. 96 f.>). \n\n## II.\n\n223\\. 1\\. Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden (vgl. BVerfGE 165, 1 \u003C100 Rn. 201> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 166, 1 \u003C89 Rn. 187> -Kinderehe; 169, 1 \u003C63 f. Rn. 111> -Vaterschaftsanfechtung; 170, 293 \u003C372 Rn. 176>). Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C178 Rn. 111>; 152, 68 \u003C150 Rn. 219>; 163, 254 \u003C298 Rn. 98>). Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten. \n\n224\\. 2\\. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Regelungen können die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>). Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist jedoch bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>; 132, 134 \u003C178 f. Rn. 111 ff.>; 152, 68 \u003C151 Rn. 223>). \n\n## III.\n\n225\\. Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. war in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Umfang und Zeitraum mit den Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Rn. 159 bis 169), sodass insoweit ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen war. \n\n# E.\n\n226\\. Diese Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.","Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:26.540Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":109,"decisionDate":120,"fullText":121,"summary":122,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"2484","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465542601","ecli-de-neuris-kvre465542601","1 BvR 1805\u002F20","2026-04-10T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegt \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI. \n\n2\\. 1\\. a) Unter einem Syndikusanwalt verstanden Verwaltung und Rechtsprechung, ohne dass dies gesetzlich geregelt war, einen gegen feste Vergütung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsberater, der gleichzeitig als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen war. Aufgrund dieser Zulassung waren Syndikusanwälte Pflichtmitglied in einem anwaltlichen Versorgungswerk. Für ihre Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber konnten sie sich nach der damaligen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des für Rechtsanwälte bestehenden Befreiungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was ihnen eine Regelvorsorge allein durch das anwaltliche Versorgungswerk eröffnete (\"Doppelberufstheorie\"; vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 1, 14 f., 16). \n\n3\\. b) Diese Praxis, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anzuwenden, beendete das Bundessozialgericht mit drei Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 3\u002F14 R -, - B 5 RE 9\u002F14 R - und - B 5 RE 13\u002F14 R -. Die beiden von einem Syndikus ausgeübten Berufe als Angestellter und selbstständiger Rechtsanwalt seien strukturell derart unterschiedlich, dass sie auch sozialversicherungsrechtlich getrennt betrachtet werden müssten; die unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, und an die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt werde die Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk geknüpft. \n\n4\\. c) In Reaktion auf diese Entscheidungen des Bundessozialgerichts schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erstmals ein eigenes Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte in ausdrücklicher Abkehr von der Doppelberufstheorie. Die statusrechtliche Anerkennung als Syndikusrechtsanwalt, an die sich nach § 46c Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und dadurch einem anwaltlichen Versorgungswerk anschließt, eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ferner hat der Gesetzgeber als Syndikusanwalt zugelassenen Personen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI auch rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 ermöglicht (vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 2): Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB gilt dies für Syndikusanwälte, die ab dem 1. April 2014 kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, und nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für Syndikusanwälte, die zwar seit dem 1. April 2014 zunächst eine andere Tätigkeit ausgeübt haben, während der Ausübung dieser früheren Tätigkeit aber Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk waren. Dadurch solle der bisherige Status quo weitestgehend aufrechterhalten bleiben und sollten Brüche in der Versicherungsbiographie verhindert werden (vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 2, 22 f., 46; 18\u002F6915, S. 2, 14). \n\n5\\. 2\\. a) Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war ab dem 14. September 2012 außerdem als stellvertretender Geldwäschebeauftragter bei einem Privatunternehmen beschäftigt. Für diese Syndikustätigkeit wurde er in Anwendung der damaligen Verwaltungspraxis von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. \n\n6\\. b) Zum 1. Juli 2014 wechselte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung und arbeitete fortan in der Compliance-Abteilung einer Bank. Hinsichtlich dieser Tätigkeit wurde er auf der Grundlage der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf seine Anwaltszulassung, die die Anwaltskammer am 23. September 2014 widerrief. Er verblieb in der Folge aber als freiwilliges Mitglied in dem zuständigen Versorgungswerk und brachte hierfür entsprechende Beiträge auf. \n\n7\\. c) Am 16. Februar 2016 kehrte der Beschwerdeführer zu seinem früheren Arbeitgeber zurück. Die zuständige Rechtsanwaltskammer ließ ihn nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften am 30. Juni 2016 als Syndikusrechtsanwalt und zudem als Rechtsanwalt zu. \n\n8\\. d) Einem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gab der zuständige Rentenversicherungsträger nur teilweise statt. Er gewährte dem Beschwerdeführer zwar eine Befreiung beginnend mit der Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft ab dem 30. Juni 2016, für die davorliegenden Zeiträume jedoch nur für die Zeit bis zum Widerruf der Anwaltszulassung. \n\n9\\. e) Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Rentenversicherungsträger darüber hinaus verpflichtet, den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 16. Februar 2016 an von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Der Anspruch ergebe sich aus § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. In Bezug auf den davorliegenden Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15. Februar 2016 hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums nach der Rückgabe seiner Anwaltszulassung nicht Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk gewesen sei (Urteil vom 25. Juni 2016 - S 6 R 295\u002F17 -). \n\n10\\. f) Berufung und Revision des Beschwerdeführers sind erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2\u002F19 R - entschieden, die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine weitergehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15\\. Februar 2016 zu gewähren sei. Eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für eine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit komme für einen ab dem 1\\. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusanwalt nur in Betracht, wenn er während der zuvor ausgeübten anderen Beschäftigung eine Rechtsanwaltszulassung für eine (Neben-)Tätigkeit gehabt habe. Einem über den Wortlaut des § 231 Abs 4b Satz 2 SGB VI (\"Pflichtmitgliedschaft\") hinausgehenden Verständnis der Rückwirkungsvoraussetzungen dahingehend, dass eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine auf frühere Beschäftigungen zurückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genügen solle, stehe die Gesetzeshistorie entgegen. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowohl durch die fachgerichtliche Anwendung von § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI als auch mittelbar durch die Normen selbst. Die Auslegung der Normen durch das Bundessozialgericht führe zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusrechtsanwälte, die zuvor ihre Beschäftigung gewechselt hätten. Es werde danach unterschieden, ob sie während sämtlicher Beschäftigungen Pflichtmitglied im Versorgungswerk gewesen seien oder nicht. Eine freiwillige Mitgliedschaft, wie er sie gehabt habe, ermögliche hingegen ohne nachvollziehbare Begründung keine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, obwohl es das Regelungsanliegen des Gesetzgebers gewesen sei, sämtlichen zugelassenen Syndikusrechtsanwälten eine Wiederherstellung des ursprünglichen versorgungs-rechtlichen Status quo zu ermöglichen. Stattdessen gewährten die Fachgerichte ohne rechtfertigenden Grund nur solchen Syndikusrechtsanwälten eine rückwirkende Befreiung, die vor dem 1\\. Januar 2016 \"zufällig\" ihre Rechtsanwaltszulassung behalten hätten. \n\n12\\. 2\\. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, der Bundesregierung, den Landesregierungen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V. und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen sind als sachkundige Dritte angehört worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\nIII.\n\n13\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). \n\n14\\. 1\\. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, insbesondere eines besonders schweren Nachteils im Sinne von § 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25>), nicht dargelegt. \n\n15\\. Eine existenzielle Betroffenheit für den Beschwerdeführer könnte sich entweder aus einem Bruch in der Versicherungsbiographie als solchem oder aus einem wirtschaftlichen Nachteil ergeben. Der Beschwerdeführer hat einen wirtschaftlichen Nachteil jedoch weder substantiiert vorgetragen, noch ist er als solcher erkennbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397\u002F94 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2710\u002F16 -, Rn. 3). Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass \"die Versagung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung […] einen Bruch beziehungsweise eine Zersplitterung der Bezüge in der Altersvorsorge darstellen würde\". Welche konkreten wirtschaftlichen Folgen sich für ihn persönlich aus dieser \"Zersplitterung\" ergeben, legt er indessen nicht näher dar. Dies gilt auch für die Frage, ob er gegebenenfalls die Wartezeit in der allgemeinen Rentenversicherung sogar erfüllt hat, was zur Folge hätte, dass er für die hier streitige Zeit Rentenansprüche erwerben kann. Auch ist nicht erkennbar, dass in seiner Person tatsächlich ein Bruch in der Versicherungsbiographie gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat selbst offengelegt, seine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufrechterhalten zu haben. Dies legt den Schluss nahe, dass er zumindest über eine Anwartschaft und damit auch über eine \"durchgängige Versicherungsbiographie\" im Versorgungswerk verfügt. Dass das Schutzniveau der Pflichtmitgliedschaft ein höheres als dasjenige der freiwilligen Mitgliedschaft sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; er setzt sich mit dem Schutzzweck der beiden Versicherungsformen im Versorgungswerk nicht auseinander. Insgesamt bleibt eine existentielle Betroffenheit daher unklar. \n\n16\\. 2\\. Im Übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert dar. \n\n17\\. a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 86, 122 \u003C127>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). \n\n18\\. b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts noch hinsichtlich des mittelbar gerügten § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI gerecht. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es wird bereits nicht deutlich, dass die Versagung einer rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die dem zugrundeliegenden Normen den Schutzbereich der Berufsfreiheit berühren. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter wie hier die Regelungen über die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 10, 354 \u003C362 f.>; 161, 63 \u003C90 Rn. 47>; 162, 325 \u003C346 Rn. 78>; 163, 107 \u003C134 Rn. 73 ff.>; stRspr). Dies legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er führt zwar aus, dass ihn die angegriffenen Regelungen \"rückwirkend in seiner freien Wahl des Arbeitsplatzes\" beeinträchtigten; er hätte jedoch aufzeigen müssen, inwieweit seine aktuelle Berufsausübung von der Versagung der Befreiung für den vergangenen Zeitraum betroffen ist oder er sich in der Wahl seines Arbeitsplatzes seinerzeit tatsächlich anders entschieden hätte. \n\n20\\. bb) Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer zeigt schon den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht hinreichend auf und setzt sich auch nicht mit denkbaren Differenzierungskriterien auseinander. \n\n21\\. (1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung setzt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte voraus. Auch bei vergleichbaren Sachverhalten verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 \u003C69>; 161, 1 \u003C52 Rn. 122> m. w. N. - Übernachtungsteuer; stRspr). \n\n22\\. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 16, 245 \u003C248>; 18, 328 \u003C332 f.>) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151 \u003C174 f.>). Außerdem muss sich der Beschwerdeführer mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 \u003C332 f.>). \n\n23\\. (2) Bereits die Darlegung des Prüfungsmaßstabs, anhand dessen die Ungleichbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, erfolgt nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeprüfung nimmt ihren Ausgang bei einer Prüfung des Willkürverbots. Im weiteren Verlauf wechselt der Beschwerdeführer von der Willkür- in eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, ohne zuvor näher dargelegt zu haben, warum dieser strenge Maßstab und nicht lediglich das Willkürverbot gelten soll. \n\n24\\. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Sie kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, und zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 161, 1 \u003C52 f. Rn. 123>). Insofern hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwieweit Umstände vorliegen, die für eine erhöhte Kontrolldichte sprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Differenzierung in besonderem Umfang Freiheitsrechte oder für den Einzelnen unverfügbare beziehungsweise in Art. 3 Abs. 3 GG genannte Merkmale betrifft. \n\n25\\. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer zwar substantiiert dar, dass § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen mit Tätigkeitswechsel ohne fortbestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber zum einen solchen Personen führt, die kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, ohne über eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk zu verfügen (§ 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI), sowie zum anderen gegenüber solchen Personen, die zwischen April 2014 und dem Jahr 2016 ihre Tätigkeit gewechselt haben und zugleich Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes waren (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI). Mit möglichen Differenzierungskriterien für diese Ungleichbehandlungen setzt er sich jedoch nicht auseinander. \n\n26\\. Zwar trifft zu, dass sich den Gesetzgebungsmaterialien hierzu nicht viel entnehmen lässt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ist die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll entscheidend (vgl. BVerfGE 51, 1 \u003C26 f.>; 93, 386 \u003C400>; 130, 131 \u003C144> m.w.N.). Insoweit sind insbesondere solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (vgl. BVerfGE 131, 66 \u003C82 f.>; 163, 107 \u003C139 Rn. 87>; BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 \\- 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n27\\. Auf solche Gründe geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. \n\n28\\. Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Befreiung auf frühere Zeiten nur derselben Beschäftigung (Differenzierung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI) kann insbesondere die Entlastung der Rentenversicherung von Prüfungen bereits abgeschlossener Tätigkeiten sein. Die rückwirkende Befreiung einer bereits nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen überprüften Syndikustätigkeit auch für vergangene Zeiträume bereitet keinerlei zusätzlichen Prüfaufwand, während zur rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist (vgl. entsprechend auch die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in diesem Verfahren). Damit und dem möglichen Umfang des zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie mit dessen Gewicht im Hinblick auf die Schwere des vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtseingriffs setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt vielmehr offenbar stillschweigend zugrunde, dass eine rückwirkende Befreiung ungeprüft auch für gänzlich andere Tätigkeiten in Betracht kommt. \n\n29\\. Auch dazu, ob die getroffenen Regelungen Ausdruck einer zulässigen Typisierung durch den Gesetzgeber sein könnten (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 \u003C185 f.>; 96, 1 \u003C6>; 126, 268 \u003C279 f.>; 164, 347 \u003C396 Rn. 136>), lässt die Beschwerdeschrift eine substantiierte Darlegung vermissen. Der Gesetzgeber hat vermieden, dem Rentenversicherungsträger eine Überprüfung vergangener Arbeitsverhältnisse aufzubürden. Dazu hat er eine Erstreckung der Prüfungsergebnisse auf vorangegangene Zeiten im aktuellen Arbeitsverhältnis geregelt und dort, wo er eine Nähe zum anwaltlichen Arbeiten vermuten konnte, auf die Überprüfung des neben einer anwaltlichen Tätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verzichtet. Warum er dies unter Typisierungsgesichtspunkten nicht durfte, hätte genauerer Darlegungen bedurft. \n\n30\\. Zuletzt hätte der Beschwerdeführer auch beleuchten müssen, dass es sich bei § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI um eine bloße Übergangsregelung als Reaktion auf eine rechtswidrig gewachsene behördliche Praxis handelt. Dass dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl. auch BVerfGE 31, 275 \u003C284 f.>, 44, 1 \u003C20 f.>; 164, 347 \u003C397 Rn. 138>) und bei Übergangsvorschriften die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je geringfügiger die Ungleichheit nach Dauer oder Höhe ist (vgl. BVerfGE 44, 283 \u003C287>), thematisiert er jedoch an keiner Stelle. \n\n31\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n32\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegt","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:30.186Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":58,"decisionDate":130,"fullText":131,"summary":132,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":130,"parsedAt":133,"updatedAt":134},"2599","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150700112","ecli-de-neuris-ksre150700112","B 10 ÜG 3\u002F24 R","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.478Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":58,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"2636","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132790215","ecli-de-neuris-ksre132790215","B 2 U 18\u002F23 R","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Streitig ist die Gewährung einer Halbwaisenrente. \n\n2\\. Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Versicherten, der als Sales-Manager beschäftigt war. Der Versicherte verließ am Unfalltag, dem 21.10.2021, gegen 18:30 Uhr mit seinem privaten Pkw seine Wohnung und wurde am nächsten Tag morgens leblos unter seinem Auto liegend aufgefunden. Fundort war ein Waldweg (\"J weg\") einige Meter ab von einer Spitzkurve der K (S Straße) zwischen den Ortsteilen M und S der Gemeinde M, etwa 450 m oberhalb der Abzweigung von der L (A Straße). Die Staatsanwaltschaft nahm an, der Versicherte sei beim Versuch ums Leben gekommen, sein während der Verrichtung der Notdurft ins Rollen geratenes Fahrzeug aufzuhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenleistungen ab. Es stehe nicht fest, ob der Versicherte sich auf einem versicherten Weg zu einem Geschäftsessen im Landgasthof \"K\" befunden habe *(Bescheid vom 1.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 19.5.2022).*\n\n3\\. Anders als das SG *(Urteil vom 17.2.2023)* hat das LSG die Klage abgewiesen. Auch unter der Annahme von Beweiserleichterungen habe nicht festgestellt werden können, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten habe. Den zur Gaststätte führenden Weg habe der Versicherte durch Abbiegen in den Waldweg für eine private Verrichtung unterbrochen. Mit dem während der Unterbrechung ins Rollen gekommenen Fahrzeug habe sich keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht *(Urteil vom 25.9.2023)*. \n\n4\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG habe verkannt, dass die Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch den Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, beendet worden sei. Zudem habe sich eine betriebliche Gefahr verwirklicht, da das Fahrzeug im Rahmen einer Dienstreise eingesetzt worden sei. \n\n5\\. \n\nDer Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2023 zurückzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\n7\\. Die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Versicherungsschutzes zutreffend. Zu beanstanden sei aber eine fehlerhafte Gewichtung im Rahmen der Abwägung durch das LSG, das rechtsirrig ein Überwiegen der für einen versicherten Weg sprechenden Umstände angenommen habe. Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aufgrund unzutreffender sowie verfahrensfehlerhaft getroffener tatsächlicher Feststellungen. \n\n8\\. Das Verfahren der Mutter des Klägers auf Gewährung von Witwenrente ist erfolglos geblieben *(Senatsbeschluss vom 26.3.2024 - B 2 U 8\u002F24 B)*. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, weil der Tod seines Vaters nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Weder lag ein Wegeunfall vor, weil der Versicherungsschutz durch Unterbrechung entfallen war, noch lag mangels Verwirklichung einer besonderen betrieblichen Gefährdung ein Dienstreiseunfall vor. \n\n10\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid vom 1.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2022 *(§ 95 SGG)*. Der Kläger verfolgt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Bestätigung der durch das SG ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten als statthaftes Klagebegehren. Die ursprünglich auf Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG)* ist hierfür die richtige Klageart. \n\n11\\. 2\\. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 SGB VII sind ua Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen *(§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII)*. Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), was grundsätzlich anhand der objektivierten Handlungstendenz des Verletzten und ggf mithilfe weiterer Kriterien zu geschehen hat. Die Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben *(haftungsbegründende Kausalität; stRspr;* *vgl BSG Urteile vom 24.9.2025 - B 2 U 11\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 mwN und vom 17.6.2025 - B 2 U 6\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 69 vorgesehen, juris RdNr 9 mwN)*. \n\n12\\. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung \"des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges\" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den sachlichen Zusammenhang zwischen der eigentlich versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Wegs miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist *(vgl BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 12 mwN)*. \n\n13\\. Der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er zum Ziel den Ort hat, an dem die nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet, also im Regelfall die Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens. Der Ort der Tätigkeit kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch außerhalb der Betriebsstätte liegen, nämlich dann, wenn etwa eine betriebsdienliche Verrichtung an einem außerhalb der Betriebsstätte liegenden Ort (Baustelle, auswärtige Unterrichtsveranstaltung, Haushalt eines Kunden) ausgeführt wird. Dann ist diese Stätte des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII *(vgl bereits BSG Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 17\u002F79 - juris RdNr 23)*. \n\n14\\. Dabei ist der Versicherte nicht nur auf dem direkten, dh auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit geschützt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit gewährt dem Versicherten bei der Routenwahl breite Spielräume, die individuellen Überlegungen, Vorlieben und Gewohnheiten Raum lassen *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 15, vom 31.8.2017 - B 2 U 2\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 23 und grundlegend vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 - juris RdNr 17 f)*. Es kann somit mehrere versicherte Wege geben, sodass nicht nur der jeweils kürzeste, schnellste oder optimale Weg geschützt ist *(vgl BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2\u002F20 R - juris RdNr 17 ff, vom 30.1.2020 - B 2 U 2\u002F18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 25 ff und - B 2 U 20\u002F18 R \\- SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 14 ff; zu den sog Abwegen vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 \\- B 2 U 16\u002F15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17)*. Ist die eingeschlagene Route länger als die kürzeste oder schnellste Strecke, stellt dies den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für die Wahl andere Gründe wesentlich waren als die Absicht, den Zielort zu erreichen *(vgl BSG Urteil vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 -* *juris RdNr 17).*\n\n15\\. Der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten beurteilt. Maßstab hierfür ist die subjektive Sicht des Versicherten, die in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden muss *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 13, vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 13, vom 24.6.2003 \\- B 2 U 40\u002F02 R - juris RdNr 13 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34\u002F00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 32 f)*. Die dieser Wertentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind im Vollbeweis festzustellen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu bewerten *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Prüfung erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen versicherten Weg sprechenden Indizien; die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob sie das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht *(stRspr; vgl BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 7\u002F08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24, vom 31.5.2005 - B 2 U 12\u002F04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2, juris RdNr 18, vom 29.9.1992 - 2 RU 44\u002F91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 19, juris RdNr 25; jeweils mwN)* oder an Abwägungsfehlern (Abwägungsausfall, -defizit oder -fehleinschätzung) leidet *(BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 27 mit Verweis auf BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 mwN)*. \n\n16\\. 3\\. Hieran gemessen ist das LSG unter Auswertung und nach Abwägung zahlreicher Indizien und Beweismittel unter Anwendung von Beweiserleichterungen zu der Überzeugung gekommen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* , dass der Vater des Klägers am Abend des 21.10.2021 auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zwischen seinem Wohnort und dem späteren Auffindeort am J weg nahe M unterwegs war. Die Annahme des inneren Zusammenhangs ist nicht zu beanstanden, soweit das LSG nach Abwägung in beide Richtungen weisender Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Vater des Klägers auf einem versicherten Weg war. Dies lässt keine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung erkennen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG;* *vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 26 mwN)*. Dass auch eine andere Würdigung der Beweise möglich und ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wären *(so LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2023 - L 6 U 1484\u002F23)* , ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung. \n\n17\\. 4\\. Der Versicherte unterbrach diesen Weg indes, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Wird der versicherte Weg durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung mehr als geringfügig unterbrochen, entfällt die für den Versicherungsschutz erforderliche betriebliche Handlungstendenz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Wegs. Eine solche Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem nach außen erkennbar die Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten persönlicher Zwecke aufgegeben wird *(vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23\u002F03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3, RdNr 14 f; vgl auch BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 14 f).* Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt *(BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 15)*. Entscheidend ist hierbei, welche konkrete Verrichtung mit welcher Zielrichtung im Moment des Unfalls ausgeübt wurde. Die hiernach maßgebende subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Versicherten widerspiegeln, wie es objektiv beobachtbar ist *(vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 und vom 12.12.2006 - B 2 U 28\u002F05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22; zur lediglich geringfügigen unschädlichen Unterbrechung BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16\u002F14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 25 f).*\n\n18\\. Die tatrichterlichen, nach § 163 Halbsatz 1 SGG bindenden Feststellungen des LSG zur objektivierten Handlungstendenz, wonach der Vater des Klägers den versicherten Weg unterbrach, als er zur Verrichtung der Notdurft in das Waldstück am J weg abbog, sind hiernach nicht zu beanstanden. Das Verrichten der Notdurft selbst gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit zwar nicht möglich ist, die aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind *(vgl bereits BSG Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 5\u002F89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 274 = juris RdNr 13)*. \n\n19\\. Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauerte noch fort, als der Versicherte verunglückte. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist *(vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 23 mwN)*. Die Unterbrechung wäre erst dann wieder zu Ende gewesen, wenn er erneut auf der S Straße in Richtung zu seinem Fahrtziel unterwegs gewesen wäre. Der Versicherte war indes noch nicht auf diesen Weg zurückgekehrt. \n\n20\\. 5\\. Die Unterbrechung wurde auch nicht dadurch beendet, dass der Versicherte versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen wäre, danach den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Eine auf das Zurücklegen des versicherten Wegs gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz regelhaft nur zu begründen, wenn der Versicherte sich auf dem versicherten Weg befindet und eine Handlung vornehmen muss im Interesse der versicherten Wegetätigkeit. Das BSG hat dies für Fallgestaltungen bejaht, in denen Störungen an dem Fahrzeug selbst zu einer Unterbrechung des versicherten Wegs durch Aussteigen zwingen *(vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24\u002F06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 18 und bereits vom 28.6.1988 - 2 RU 14\u002F88 - juris RdNr 16)*. Demgegenüber nicht versichert sind allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw im Sinn von Vorbereitungshandlungen wie Tanken, Inspektionen oder (planbaren) Reparaturen *(BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26\u002F03 R -* So *zR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 = juris RdNr 16 mwN)*. \n\n21\\. Der Vater des Klägers war nach den Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* zur Verrichtung einer privatnützigen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in den J weg eingebogen und aus seinem Pkw ausgestiegen. Das wegrollende Fahrzeug hat die Unterbrechung insoweit nicht ausgelöst. Der Versicherungsschutz war vielmehr bereits unterbrochen, als der Pkw wegzurollen drohte. Eine während einer solchen Unterbrechung eintretende Störung am Fahrzeug - hier das Wegrollen mit der Gefahr einer Beschädigung - ist der eigenwirtschaftlich veranlassten Unterbrechung zuzurechnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grund der vorherigen Unterbrechung des versicherten Wegs durch das Abbiegen auf den Waldweg und das Aussteigen zum privaten Zweck der Verrichtung der Notdurft auch in dem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz, als der Versicherte versuchte, den wegrollenden privaten Wagen zu sichern und dabei tödlich verunglückte. \n\n22\\. 6\\. Durch das rollende Fahrzeug hat sich keine vom inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit losgelöste betriebliche Gefahr verwirklicht. Beschäftigte sind zwar gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr \\- rechtlich wesentlich - verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN)*. Selbst wenn man das private Fahrzeug des Versicherten, das dieser zum Erreichen des geschäftlichen Treffens nutzte, der betrieblichen Sphäre zurechnen wollte, hat dieses Fahrzeug den Versicherten während der privatnützigen Verrichtung der Notdurft überrollt, ohne dass sich in dieser Unfallsituation eine betriebliche Gefahr verwirklichte. Die eigentliche Gefahrenlage durch das sich in Bewegung setzende Fahrzeug entstand vielmehr erst nach einer zeitlichen Zäsur, indem der Versicherte - den bindenden Feststellungen des LSG zufolge - hierauf reagierte und versuchte, das nicht gesicherte Fahrzeug auf dem abschüssigen Waldweg aufzuhalten. Entscheidend für das Unfallgeschehen ist demnach nicht wesentlich eine betriebliche Gefahr, sondern eine eigenmotivierte Reaktion hierauf. Die weitergehenden hypothetischen Erwägungen des LSG zu denkbaren Schadensverläufen nach menschlichem Ermessen ersetzen nicht die weitergehenden Feststellungen, inwieweit diese Handlung lediglich dem Eigenschutz, dem Schutz des privaten Pkw oder aber dem Erhalt der Betriebsbereitschaft und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs zur Fortsetzung des Wegs dienten. Deren Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der hierauf einen Anspruch auf Halbwaisenrente zu stützen sucht. \n\n23\\. 7\\. Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls der zurückgelegte Weg als Betriebsweg einzustufen wäre *(§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII)*. Ein Betriebsweg *(Dienstweg oder Dienstreise; vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5\u002F15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 20 f)* unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt *(zB BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 19 mwN)*. Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist auch hier die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird *(vgl BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 19, vom 30.3.2023 - B 2 U 1\u002F21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 8.12.2022 - B 2 U 14\u002F20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 39 und vom 27.11.2018 - B 2 U 7\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 16)*. \n\n24\\. Eine während der Unterbrechung einer Dienstreise eintretende Gefahrenlage - wie das Wegrollen eines Fahrzeugs - und die Verwirklichung des damit verbundenen Unfallrisikos ist der unversicherten eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzurechnen. Auch bei Wegen im unmittelbaren Betriebsinteresse sind anhand der Handlungstendenz diejenigen Verrichtungen, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, von grundsätzlich unversicherten Tätigkeiten abzugrenzen. Für Dienstreisende gilt zwar ein weitergehender Versicherungsschutz, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände der Dienstreise auch bei privaten Verrichtungen einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN; Keller in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, Stand Dezember 2025, § 8 RdNr 83; Wagner in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 RdNr 98 mwN, Stand 18.3.2026)*. Versicherungsschutz kann danach ausnahmsweise auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen bestehen, wenn sich eine besondere, durch die dienstliche Situation bedingte Gefährdung verwirklicht *(vgl bereits BSG Urteil vom 30.1.1975 - 2 RU 261\u002F73 - BSGE 39, 108, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 6 S 12 = juris RdNr 24)*. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes hat indes Ausnahmecharakter *(vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86\u002F74 - BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 14 = juris RdNr 14). S* ie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jedermann auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß bedarf es in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, der sich der Betreffende nicht entziehen kann *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 aaO RdNr 15).*\n\n25\\. Ob die besondere Gefährdung bei Dienstreisen stets nach anderen Regeln zu beurteilen ist als bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war der Versicherte vorliegend nicht durch die Umstände einer Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Versuch, ein wegrollendes Fahrzeug aufzuhalten, ist in diesem Sinn keine mit einer Dienstreise zwangsläufig verbundene Gefährdung. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.","BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.996Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":58,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"2752","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162750127","ecli-de-neuris-ksre162750127","B 4 AS 24\u002F24 R","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit \\- Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16\\. Juli 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2019 durch eine abschließende Entscheidung des beklagten Jobcenters. \n\n2\\. Der Beklagte bewilligte dem selbständig tätigen Kläger (und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) aufgrund eines Antrages vom 17.7.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2019 *(Bescheid vom 30.10.2019 und Änderungsbescheid vom 4.11.2019)*. \n\n3\\. Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, eine \"geminderte Altersrente\" zu beantragen *(Schreiben vom 13.11.2019)* , beantragte dieser die \"Beendigung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2019\" *(Schreiben vom 18.11.2019)*. Da er mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rente nicht einverstanden sei, benötige er keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die für November 2019 bereits ausgezahlten Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten zurück. \n\n4\\. Der Beklagte forderte den Kläger sodann wiederholt zur Mitwirkung auf. Zunächst forderte er den Kläger auf, die \"Anlage EKS abschließend Juli - November 19\" vorzulegen *(Schreiben vom 20.11.2019)* , später für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 *(Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020)*. Schließlich forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung für Juli bis Dezember 2019 auf, die \"Anlage EKS mit abschließenden Angaben\" vorzulegen, und wies darauf hin, dass, sollte der Kläger dieser Aufforderung bis zum 29.10.2020 nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe *(Schreiben vom 12.10.2020)*. Hieran erinnerte der Beklagte und forderte zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 auf *(Schreiben vom 4.11.2020)*. \n\n5\\. Der Kläger legte - unter Hinweis auf seinen \"Verzicht\" ab November 2019 - Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit nur für Juli bis Oktober 2019 vor. \n\n6\\. Sodann stellte der Beklagte fest, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Bescheid vom 24.11.2020)*. Der Kläger sei auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020)*. \n\n7\\. Das SG hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, eine neue abschließende Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu treffen, abgewiesen *(Urteil vom 3.2.2023)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Urteil vom 16.7.2024)*. \n\n8\\. Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 46 Abs 1 SGB I. Er habe wirksam auf Leistungen ab November 2019 verzichtet. \n\n9\\. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,  \ndas Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024, das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Juli bis Oktober 2019 abschließend höheres Arbeitslosengeld II als vorläufig bewilligt zu gewähren. \n\n10\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. In der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, und in der Bitte, eine \"neue Terminierung\" mit seinem Büro abzustimmen, lag auch kein Verlegungsantrag. Der Prozessbevollmächtigte wurde bereits vor dem Termin schriftlich darauf hingewiesen, dass der Termin stattfinden wird. \n\n13\\. Die noch zulässige Revision des Klägers *(vgl zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung BSG vom 13.6.2018 - GS 1\u002F17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff)* ist unbegründet und daher zurückzuweisen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte war zu der Feststellung, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt. \n\n14\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 *(§ 95 SGG)* , soweit diese den Kläger selbst und nicht die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, denn nur jener hat Klage erhoben. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte festgestellt, dass für Juli 2019 bis Dezember 2019 kein Leistungsanspruch bestand. \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n16\\. a) Die bei sachgerechter Auslegung auf ein Grundurteil *(§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG)* gerichtete Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG)* , da die Klage auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und der Kläger die Gewährung höherer (als vorläufig bewilligter) Leistungen verlangt *(vgl BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11)*. Dass es dem Kläger um höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geht, ergibt sich \\- nach den Feststellungen des LSG - aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, nach denen der Kläger zumindest von Juli bis Oktober 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinn nicht bzw nicht in der im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigten Höhe erzielte. Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II nur für Juli 2019 bis Oktober 2019 begehrt. Leistungen für November und Dezember 2019 begehrt er gerade nicht. Eine solche Beschränkung des prozessualen Antrags auf bestimmte Monate des Bewilligungszeitraums ist zulässig *(vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 14 mwN)*. \n\n17\\. b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte war zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt und verpflichtet. \n\n18\\. aa) Gemäß § 41a Abs 3 SGB II *(idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824)* entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt *(Satz 1)*. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend *(Satz 2)*. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden *(Satz 3)*. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Satz 4)*. \n\n19\\. bb) Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, liegen vor. \n\n20\\. (1) Der Beklagte, der gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II die Aufgaben der Leistungsträger wahrnimmt, war gemäß § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II berechtigt und verpflichtet, abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch des Klägers zu entscheiden, da die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht *(dazu sogleich)*. Auf den Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2020 sinngemäß eine abschließende Entscheidung beantragt hat, kommt es daher nicht an. \n\n21\\. (2) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II iVm § 60 Abs 1, § 65 Abs 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 zu verlangen. Dass sich das Verlangen auf diesen Zeitraum bezieht, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Zeitraum, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, und aus den vorherigen Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020. Bei den angeforderten Unterlagen und Angaben handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen *(vgl zu diesem Maßstab BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 18)*. Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, um dem Jobcenter eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen *(vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24\u002F22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 33)*. \n\n22\\. Die Angaben für Juli bis Dezember 2019 sind erforderlich, damit der Beklagte prüfen kann, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt ist *(§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II)*. Bei der Berechnung des - vorliegend in Betracht kommenden - Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt *(zur Vereinbarkeit der gleichmäßigen Einkommensaufteilung mit der Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II und mit Verfassungsrecht BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1\u002F13 R \\- BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 33 ff)*. Abweichend davon ist, wenn eine selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen *(§ 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung)*. In diesem Fall gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung genannten Zeitraum fallenden Monaten entspricht *(§ 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung)*. § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung und in der Folge § 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung sind hier indes nicht anwendbar, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG während des gesamten Bewilligungszeitraumes seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Darauf, ob auch in jedem Monat Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n23\\. Der Bewilligungszeitraum umfasste vorliegend die Monate Juli bis Dezember 2019. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.10.2019, in dem in Übereinstimmung mit § 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt wurde. \n\n24\\. Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung zu erfolgen hat, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.3.2021 geltenden Fassung (aF), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF vorliegen *(vgl Hengelhaupt in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 41a RdNr 399 mwN, Stand Juli 2023)*. § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF setzt eine Berechnung des monatlichen Anspruchs nach den allgemeinen Regelungen voraus *(vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 9\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 22 zu § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF)*. Die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF beseitigen - schon nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung - lediglich die Rechtsfolge des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF, dispensieren aber nicht von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkommensberücksichtigung. \n\n25\\. (3) Der Beklagte hat den Kläger auch hinreichend iS des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich *(BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 19 - auch zum Folgenden)*. Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X. Die Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. \n\n26\\. Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 12.10.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. \n\n27\\. (4) Schließlich hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt. \n\n28\\. cc) Der Obliegenheit zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen für November und Dezember 2019 - nicht nur prozessual, sondern auch materiell - keine Leistungen mehr beansprucht. Dabei kann der Senat - wie schon das Berufungsgericht - offenlassen, ob es sich bei der Erklärung des Klägers vom 18.11.2019 um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages *(dazu (1))* oder einen davon zu unterscheidenden Verzicht *(§ 46 Abs 1 SGB I)* handelt *(dazu (2))* , weil weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert *(dazu (3)).*\n\n29\\. (1) Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Antrag desjenigen voraus, der Leistungen begehrt *(vgl nur BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 25)*. Dieses Antragserfordernis ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des dem SGB II zugrundeliegenden Prinzips der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten *(vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 SGB II)* und verfassungsrechtlich unbedenklich. Zugleich wirkt das Antragserfordernis der Gewährung aufgedrängter Leistungen entgegen *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22; zum Sozialhilferecht* *BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15)*. Aufgrund dieser im Antragsprinzip zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit kann der Leistungsantrag auch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22)*. Als Actus contrarius ist die Rücknahme ebenso wie der Antrag selbst *(dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 16)* formlos möglich. \n\n30\\. Es kann hier dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden *(§ 39 Abs 1 SGB X)* des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes *(so die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 37, Rz 37.8, Stand 15.5.2023)* oder dessen Unanfechtbarkeit *(so etwa Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)* entfällt. Denn die Rücknahme des Antrages bewirkt in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfällt *(zur konstitutiven Wirkung eines Antrags für einen Anspruch auf Leistungen etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14\u002F7b AS 12\u002F07 R - juris RdNr 20; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 11\u002F23 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 28 Nr 4 vorgesehen)*. \n\n31\\. (2) Gemäß § 46 Abs 1 Halbsatz 1 SGB I kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen *(Groth in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 46 RdNr 9 mwN)*. Ein wirksamer Verzicht bewirkt allein das Erlöschen der vom Verzicht erfassten Ansprüche *(* *vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 116\u002F00 R - BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr 1, juris RdNr 16; BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 15\u002F02 R - juris RdNr 18; BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 13\u002F03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 13* *)*. Er verändert nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen ist. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs 2 SGB I unwirksam ist. \n\n32\\. (3) Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21; vgl auch BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4\u002F83 - BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21, juris RdNr 15)*. Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen *(BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 26).* So kann ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23 zur \"Umwandlung\" von Einkommen in Vermögen)*. \n\n33\\. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF maßgeblichen Zeitraum verändert *(vgl Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)*. Dieser Bewilligungszeitraum beträgt in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig sechs Monate *(§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II)*. Dem entsprach die Bewilligungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 30.10.2019. Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig ist. \n\n34\\. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:56.135Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":58,"decisionDate":150,"fullText":160,"summary":161,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":162},"2755","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163090408","ecli-de-neuris-ksre163090408","B 4 AS 60\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel \\- Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist *(vgl* *BSG* *vom 25.3.2021 - B 1 KR 36\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 3; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 5; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 234\u002F21 B - juris RdNr 3)*. \n\n2\\. a) Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. \n\n3\\. aa) Der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Klägerin sich (auch) im Beschwerdeverfahren geweigert hat, ihre Wohnadresse mitzuteilen. Grundsätzlich gehört die Angabe ladungsfähiger Anschriften eines Klägers *(vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG)* , also die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, zu den Sachurteilsvoraussetzungen *(stRspr; zuletzt BSG vom 3.7.2025 - B 4 AS 76\u002F25 BH ua - juris RdNr 3 mwN - auch zum Folgenden; ferner etwa BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1\u002F02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 ff; BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191\u002F22 BH ua - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 22.1.2025 \\- B 4 AS 119\u002F24 BH - juris RdNr 5 mwN)*. Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus. Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht. Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. \n\n4\\. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem gerade darüber gestritten wird, ob es der Klägerin in den Vorinstanzen oblag, ihre Wohnadresse mitzuteilen, führt deren fehlende Angabe aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil es der Klägerin möglich sein muss, die für sie nachteilige Rechtsauffassung des LSG durch das Revisionsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen *(vgl BFH vom 10.3.2022 - VII B 174\u002F20 - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 11.11.2021 \\- B 14 AS 273\u002F21 B - juris RdNr 8 mwN für den Fall der fehlenden Vorlage einer Vollmacht).*\n\n5\\. bb) Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht. \n\n6\\. Grundsätzliche Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden *(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7\u002F14 AS 325\u002F21 B - juris RdNr 2 mwN)*. \n\n7\\. Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, \"ob bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), die Partei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur einen schlüssigen Sachvortrag halten muss oder die maßgeblichen Tatsachen bereits zu beweisen hat.\" Dies bezieht sich auf den Umstand, dass das LSG die Berufung der Klägerin und die Klage für unzulässig erachtet hat, weil diese sich weigere, ihre Anschrift dem LSG mitzuteilen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliege. Indes lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass tatsächlich eine doppelrelevante Tatsache in Rede steht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass die Maßstäbe für die Frage, wann von der Angabe einer Wohnanschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs eine Ausnahme gemacht werden kann *(dazu etwa BSG vom 14.7.2025 - B 5 R 17\u002F25 BH - juris RdNr 5; Föllmer in jurisPK-SGG, 2\\. Aufl 2022, § 92 RdNr 19 mwN)* , und für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I vorliegen, identisch sind. Daran fehlt es. \n\n8\\. cc) Die Beschwerde ist auch teilweise unzulässig, soweit die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht. \n\n9\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64\u002F75* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN)*. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht *(stRspr; zB* *BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2;* *BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321\u002F21 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. \n\n10\\. (1) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, es liege ein Verfahrensmangel darin, dass das LSG ihren Verlegungs- und Vertagungsanträgen in Bezug auf die mündliche Verhandlung am 1.7.2025 nicht stattgegeben habe. Einschlägig ist insofern allein der Anspruch auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG)*. Diese grundrechtsgleiche Gewährleistung, die einfachrechtlich in § 62 SGG wiederholt wird, ist gegenüber dem ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf ein faires Verfahren *(Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG)* spezieller *(vgl BVerfG vom 5.11.2003 - 2 BvR 1243\u002F03 - BVerfGE 109, 13 [34] mwN; BVerfG [Kammer] vom 24.8.2025 - 2 BvR 64\u002F25 - juris RdNr 55 mwN)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung ohne einen Beteiligten durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, obwohl dieser einen zulässigen und begründeten Verlegungs- oder Vertagungsantrag *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO)* gestellt hat *(vgl etwa BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254\u002F17 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n11\\. Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde aber schon deswegen nicht auf, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Zwar verwirklicht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere durch das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diesem Anspruch ist aber grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn der Beteiligte durch seinen Bevollmächtigten vertreten wird *(BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11 mwN; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3)*. Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird *(BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118\u002F93 - juris RdNr 2;* *BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11* *mwN; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 27\u002F19 B - juris RdNr 8 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 27.11.2018 - 1 BvR 957\u002F18 - juris RdNr 5* *)*. Es bedarf daher besonderer Darlegungen, weshalb zusätzlich die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich gewesen sei *(BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3).*\n\n12\\. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verweist lediglich darauf, dass die Klägerin ein besonderes Interesse an der Teilnahme gehabt habe. Sie legt aber nicht dar, was sie selbst hätte vortragen wollen, was sie nicht durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten hätte vortragen können. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, dass trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deren Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung geboten hätte. Solche Ausführungen waren auch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin jedenfalls deswegen nicht entbehrlich, weil das LSG diese Anordnung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat *(vgl* *BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. Aus den gleichen Gründen ist es auch unbedeutend, dass die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung nach ihrem Vortrag weniger als drei Tage vor dem Termin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten erhalten hat. Da die Ladung des Bevollmächtigten ausreichend ist *(§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG)* , genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch insofern nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels *(vgl BSG vom 8.12.2021 - B 10 EG 4\u002F21 B - juris RdNr 7)*. \n\n13\\. (2) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Die Klägerin rügt insofern insbesondere, dass das LSG nicht auf jeden Aspekt ihres Vortrages zur Frage der Zumutbarkeit, dem Beklagten ihre Postanschrift mitzuteilen, eingegangen sei. Der Sache nach rügt sie damit eine falsche Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* ; diese gesetzliche Beschränkung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Rüge in eine auf den Gehörsanspruch bezogene Rüge eingekleidet wird *(BSG vom 30.3.2022 - B 4 AS 328\u002F21 B - juris RdNr 13; BSG vom 17.4.2023 - B 9 V 38\u002F22 B - juris RdNr 6; BSG von 7.10.2024 - B 11 AL 24\u002F24 B - juris RdNr 4)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör selbst verlangt nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen *(stRspr; etwa BVerfG [Kammer] vom 8.2.2021 - 1 BvR 242\u002F21 - juris RdNr 6)*. \n\n14\\. (3) Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 SGG)* rügt, weil das LSG einem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. \n\n15\\. Eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert unter anderem die Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten *(Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 183 - auch zum Folgenden)*. Es ist aufzuzeigen, dass sich das LSG nach dem Ergebnis des Verfahrensgedrängt sehen musste, dem Beweisantrag zu entsprechen. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt werden, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand *(BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187\u002F20 B - juris RdNr 10; BSG vom 24.7.2024 - B 6 KA 1\u002F24 B - juris RdNr 24)*. \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Darlegung, weswegen die Auffassung des LSG, die Klägerin sei zu einer Mitwirkung bei einer Begutachtung (weiterhin) nicht bereit, falsch sei. \n\n17\\. b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter *(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG)* rügt, ist die Beschwerde zulässig. \n\n18\\. aa) Die Klägerin macht insofern geltend, dass das LSG über ihre - dritten, vierten und fünften - Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter dar, der auf das Urteil vom 1.7.2025 ausstrahle. Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist ein möglicher Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren würde sich auch auf das Berufungsurteil selbst auswirken, soweit daran die abgelehnten Richter mitgewirkt haben *(so jedenfalls BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 37 ff; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 29 f; vgl aber auch* *BVerfG [Kammer] vom 6.5.2010 - 1 BvR 96\u002F10 - BVerfGK 17, 298 [302] - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 26)*. \n\n19\\. bb) Die Beschwerde ist insofern aber unbegründet. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das LSG über die Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Auf die Reichweite des gemäß § 202 Satz 1 SGG anzuwendenden § 557 Abs 2 ZPO kommt es vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an. \n\n20\\. (1) Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. In der Rechtsprechung des BVerfG ist aber anerkannt, dass über den Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO hinaus der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 15; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 20; BVerfG [Kammer] vom 12.12.2023 - 1 BvR 75\u002F22 \\- juris* *RdNr 35; ähnlich BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 28)*. Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind *(BVerfG vom 17.9.2019 - 2 BvC 15\u002F18 -* *BVerfGE 152, 53* *[54,* *RdNr 2* *]; BVerfG vom 19.10.2021 - 1 BvR 854\u002F21 - BVerfGE 159, [148, RdNr 2] mwN; stRspr)*. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 16; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 21)*. \n\n21\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass das LSG über das auf den 14.6.2025 datierte und am späten Abend des 16.6.2025 an das LSG übermittelte Ablehnungsgesuch gegen \"die zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter lagen schon deswegen vor, weil es sich um eine Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers handelte und ein individuell zurechenbares Verhalten aller abgelehnten Richter nicht aufzeigte *(vgl BVerfG [Kammer] vom 17.8.2022 - 2 BvQ 66\u002F22 - juris RdNr 1 f)* , weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund - die Aufhebung der Beweisanordnung durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin am 23.5.2025 - nicht auf alle Mitglieder des Spruchkörpers beziehen konnte *(vgl zu dieser Konstellation einer zulässigen Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 24)*. Der in der Beschwerdebegründung postulierten Auslegung dieses Ablehnungsgesuches dahingehend, dass sich dieses nur gegen die Vorsitzende Richterin gerichtet habe, ist nicht zu folgen. Es handelte sich um einen anwaltlich formulierten Schriftsatz, in dem gerade nicht gezielt die Vorsitzende Richterin abgelehnt wurde, sondern im Plural \"die zuständigen Richter\". Das Ablehnungsgesuch vom 16.6.2025 war überdies auch rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin damit ersichtlich den Zweck verfolgt hat, die zugleich beantragte erneute Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am Morgen des 17.6.2025 zu erreichen *(vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit in solchen Konstellationen BSG vom 21.8.2025 - B 6 KA 1\u002F25 BH - juris RdNr 13; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 167)*. \n\n22\\. Entsprechend war das LSG auch befugt, über das Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die Vorsitzende Richterin und über das weitere Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die \"zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Auch diese wiederum am späten Vorabend der nun auf den 1.7.2025 terminierten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereichten Ablehnungsgesuche dienten offenbar allein dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern, nachdem die Klägerin am selben Tag bereits einen weiteren Verlegungsantrag gestellt hatte. \n\n23\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers","2026-07-10T22:05:56.319Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":58,"decisionDate":150,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":170},"2753","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162760127","ecli-de-neuris-ksre162760127","B 4 AS 26\u002F24 R","#  (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","2026-07-10T22:05:56.182Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"2843","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150510209","ecli-de-neuris-ksre150510209","B 3 KR 17\u002F25 R","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BSG, 05.03.2026, B 3 KR 17\u002F25 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht ein Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle nach § 130b SGB V. Diese setzte neben den konsentierten Vertragsinhalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags fest, nachdem die Verhandlungen hierüber zwischen dem klagenden pharmazeutischen Unternehmer und dem beigeladenen GKV-Spitzenverband gescheitert waren. \n\n2\\. Das LSG hat die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags auf den 1.7.2022 betreffende Festsetzung des Schiedsspruchs aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Zeitpunkt auf den 12.11.2022 festzusetzen, und die auf eine Festsetzung des Zeitpunkts auf den 1.1.2023 gerichtete Klage, deren Abweisung die Beklagte und der Beigeladene begehrt haben, im Übrigen abgewiesen; die Revision hat das LSG zugelassen *(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.5.2025)*. \n\n3\\. Das schriftlich niedergelegte und von den beteiligten berufsrichterlichen Mitgliedern des LSG-Senats unterschriebene Urteil vom 13.5.2025 ist am 24.11.2025 der Geschäftsstelle des LSG übergeben worden. \n\n4\\. Gegen das Urteil des LSG wenden sich die Beklagte und der Beigeladene mit ihren Revisionen sowie die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision. Die Beteiligten machen übereinstimmend als absoluten Revisionsgrund geltend, dass die schriftliche Niederlegung des Urteils erst am 24.11.2025 erfolgt sei; erst an diesem Tag sei das vollständige und unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden. \n\n5\\. \n\nDie Beklagte, der Beigeladene und die Klägerin beantragen sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässigen Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussrevision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte *(§ 124 Abs 2 SGG)* , sind im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. \n\n7\\. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist (absoluter Revisionsgrund). Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist *(Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1\u002F92 \\- SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl aus der Rspr des BSG nur BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41\u002F03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, juris RdNr 10 mwN;* *BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20\u002F11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG vom 20.9.2023 \\- B 4 AS 44\u002F23 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 43 RdNr 3;* *BSG vom 27.6.2024 - B 2 U 10\u002F24 B - juris)*. \n\n8\\. Das LSG hat die Fünfmonatsfrist nicht eingehalten. Das von allen Beteiligten deshalb angegriffene Urteil ist ausweislich der LSG-Gerichtsakte aufgrund mündlicher Verhandlung am 13.5.2025 verkündet, aber erst am 24.11.2025, und somit deutlich nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, schriftlich niederlegt und von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden. \n\n9\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 Nr 2 sowie § 47 Abs 1 GKG; sie entspricht der Festsetzung im Streitwertbeschluss des LSG, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 13.5.2025 genommen wurde. Für das Revisionsverfahren ist ein vorläufiger Streitwert nicht festgesetzt und ein Gerichtskostenvorschuss nicht erhoben worden. \n\n10\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.","BSG, 05.03.2026, B 3 KR 17\u002F25 R","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:04.471Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":188},"2840","ECLI:DE:NEURIS:KSRE136580101","ecli-de-neuris-ksre136580101","B 3 P 5\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 P 5\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5. \n\n2\\. Die 2003 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte und von ihrer Mutter gepflegte Klägerin bezog seit Januar 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4. Bei ihr besteht ua eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form einer Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Ihren im Oktober 2017 gestellten Höherstufungsantrag lehnte die Beklagte - gestützt auf mehrere Gutachten des Medizinischen Dienstes - ab *(Bescheid vom 29.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018)*. \n\n3\\. Das SG hat - gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten einer Pflegesachverständigen \\- die Klage abgewiesen *(Urteil vom 19.11.2020)*. Das LSG hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Allgemeinmedizin - den Beweisantrag der Klägerin auf ihre Inaugenscheinnahme abgelehnt und ihre Berufung zurückgewiesen: Für ein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 fehlten nach Auswertung des medizinischen Gesamtermittlungsergebnisses zur Überzeugung des Gerichts die erforderlichen sozialmedizinischen Voraussetzungen, weil der tatsächliche Pflegebedarf der Klägerin diesen Pflegegrad nicht begründe. Weder bestünden bei ihr gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die zu einem Gesamtpunktwert von mindestens 90 Punkten führten *(§ 15 Abs 3 Satz 4 Nr 5 SGB XI)* , noch sei eine besondere Bedarfskonstellation bei Gesamtpunkten unter 90 zu erkennen *(§ 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI)* , weil keine tatsächlichen Zweifel daran bestünden, dass sich der pflegerische Hilfebedarf der Klägerin sachgerecht bereits durch die Einstufung in die Schwellenwerte der Pflegegrade abbilden lasse *(Urteil vom 20.3.2024)*. \n\n4\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts *(§§ 14, 15 SGB XI)* und formellen Rechts *(§ 103 SGG, Anspruch auf rechtliches Gehör)*. Die hier maßgeblichen Kriterien für die Höherstufung in Pflegegrad 5 (Module 2, 3, 4 und 5) seien nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Zudem sei zu Unrecht das Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation abgelehnt worden; dies und die der Ablehnung zugrunde liegenden Begutachtungs-Richtlinien verstießen insoweit gegen § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI. Das BSG sei berechtigt, selbst eine besondere Bedarfskonstellation zu formulieren, und es sei nach den Umständen hier dazu auch verpflichtet. \n\n5\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2024 und des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 zu zahlen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 weder aufgrund einer Höherstufung vom anerkannten Pflegegrad 4 aus noch aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation beanspruchen kann. \n\n8\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die bezeichneten Bescheide der Beklagten, mit denen diese das begehrte Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 ablehnte. Die Klägerin stützt ihr Begehren alternativ auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und des Grads der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI iVm § 15 Abs 1 bis 3 SGB XI *(hierzu unter 2. und 3.)* oder der Voraussetzungen einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Abs 4 SGB XI *(hierzu unter 4. bis 7.; vgl zum Verhältnis dieser Anspruchsgrundlagen zueinander BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 11)*. \n\n9\\. In zeitlicher Hinsicht ist Streitgegenstand der zutreffend erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* auf die - wie hier - vollständige Ablehnung eines Leistungsantrags grundsätzlich die gesamte Spanne zwischen der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht *(vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 P 6\u002F20 R - SozR 4-3300 § 140 Nr 1 RdNr 10)* , hier also der Zeitraum vom 1.10.2017 (Erster des Antragsmonats) bis 20.3.2024. \n\n10\\. 2\\. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Pflegegeld ist § 37 Abs 1 SGB XI *(idF des PSG II vom 21.12.2015, BGBl I 2424)*. Danach können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen *(Satz 1)*. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt *(Satz 2)*. \n\n11\\. Pflegebedürftig iS des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, weil sie dauerhaft körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können *(§ 14 Abs 1 SGB XI idF des PSG II)*. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind pflegefachlich begründete Kriterien in verschiedenen Bereichen, die § 14 Abs 2 SGB XI *(idF des PSG II)* benennt. Nach der Schwere dieser Beeinträchtigungen erhalten Pflegebedürftige einen Pflegegrad, der mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird *(§ 15 Abs 1 SGB XI idF des PSG II)* und das nach § 15 Abs 2 SGB XI in Module gegliedert ist, die den Bereichen nach § 14 Abs 2 SGB XI entsprechen *(§ 15 Abs 2 Satz 1 SGB XI idF des PSG II)*. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien in Anlage 1 zu § 15 SGB XI Kategorien vorgesehen, die die Schweregrade der Beeinträchtigungen darstellen und denen pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet werden. Die in jedem Modul jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten werden nach den in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten Punktbereichen gegliedert und sodann gewichtet. Die addierten gewichteten Punkte aller Module bilden die Gesamtpunkte, auf deren Basis Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeordnet werden *(§ 15 Abs 3 SGB XI idF des PSG III vom 23.12.2016, BGBl I 3191)*. Für den hier streitigen Pflegegrad 5 sind ab 90 bis 100 Gesamtpunkte erforderlich. Diese gesetzlichen Maßstäbe gelten auch bei pflegebedürftigen Kindern entsprechend, doch wird bei ihnen der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt *(§ 15 Abs 6 SGB XI idF des PSG II; vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 9\u002F23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3300 § 14 Nr 9, RdNr 11)*. \n\n12\\. Nach § 17 Abs 1 SGB XI *(idF des PSG II bis 31.12.2019 und ab 1.1.2020 des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019, BGBl I 2789, sowie ab 1.10.2023 des PUEG vom 19.6.2023, BGBl I Nr 155)* erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bzw der Medizinische Dienst Bund (im Folgenden: MD Bund) mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bzw im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI bzw nach den §§ 18 bis 18c SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien). Im streitigen Zeitraum vom 1.10.2017 bis 20.3.2024 finden die Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands in der Fassung vom 15.4.2016, geändert durch die Beschlüsse vom 31.3.2017 und 22.3.2021, und die Begutachtungs-Richtlinien des MD Bund vom 29.9.2023 und 21.12.2023 Anwendung. \n\n13\\. 3\\. Ausgehend von den detaillierten gesetzlichen Vorgaben in den §§ 14 und 15 SGB XI und deren Konkretisierung auf gesetzlicher Grundlage in den Begutachtungs-Richtlinien sind bei der Klägerin nicht mindestens 90 Gesamtpunkte zu berücksichtigen, ab denen erst pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 5 eingestuft werden. Das LSG ist bei seiner entsprechenden Würdigung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es ist unter deren Zugrundelegung und nach Auswertung des medizinischen Gesamtermittlungsergebnisses zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin seit der Antragstellung im Oktober 2017 keine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, die zu mindestens 90 Gesamtpunkten führen. Diese Würdigung der für den Senat bindend festgestellten Tatsachen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n14\\. a) Soweit die Klägerin mit ihrer Revision in grundsätzlicher Hinsicht die Gewichtungen der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Modulen 2 und 3 durch die Zuordnung nur eines gemeinsamen gewichteten Punkts *(§ 15 Abs 3 Satz 2 SGB XI)* angreift und den Höchstwert von nur 15 gewichteten Punkten für beide Module *(§ 15 Abs 2 Satz 8 Nr 2 SGB XI und Anlage 2 zu § 15 SGB XI)* trotz einer besonders hohen Zahl von Einzelpunkten in den bezeichneten Modulen beanstandet, kann sie damit nicht durchdringen. Der Gesetzgeber hat den ihm zur Verfügung stehenden weiten Gestaltungsspielraum gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme (*vgl nur BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424\u002F15 - BVerfGE 164, 76 RdNr 121 mwN)* \\- wie hier bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - nicht verlassen, zumal diese Umgestaltung hier mit laufenden Evaluationen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbunden ist *(hierzu unter 6.)*. Für die Zuordnung nur eines gemeinsamen gewichteten Punkts, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht, ist in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass die in den Modulen 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) berücksichtigten Beeinträchtigungen einen psychosozialen Unterstützungsbedarf nach sich zögen, der sich nicht ohne weiteres einzelnen Handlungen zuordnen lasse. Vielmehr werde dem Unterstützungsbedarf für beide Module häufig durch dieselbe Unterstützungshandlung entsprochen. Zudem sollten kognitive und psychische Problemlagen nicht mehrfach gewertet werden *(vgl BT-Drucks 18\u002F5926 S 113)*. Das sind hinreichende Sachgründe für die pflegefachlich fundierten gesetzlichen Gewichtungen in den Modulen 2 und 3. \n\n15\\. b) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen einer nicht ausreichenden Ermittlung und Würdigung der Tatsachen sind unzulässig. Sie setzt der Einschätzung der vom LSG beauftragten Sachverständigen, auf die sich das Gericht vor allem gestützt hat, ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne sich mit der Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen. \n\n16\\. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu der Rüge einer Verletzung des § 128 SGG gehört wie zu jeder Verfahrensrüge die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben *(§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG)* , und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Erforderlich ist daher eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Für eine formgerechte Rüge einer Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung genügt jedoch nicht, dass die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder sie als der des Tatsachengerichts überlegen bezeichnet *(vgl nur BSG vom 7.4.1987 - 11b RAr 56\u002F86 - SozR 1500 § 164 Nr 31, juris RdNr 16 mwN)*. \n\n17\\. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung insgesamt nicht. Soweit die Klägerin nur jeweils rügt, dass die vom LSG beauftragte Sachverständige bezogen auf einzelne Module eine unzutreffende Bewertung vorgenommen habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung derjenigen der gerichtlichen Sachverständigen gegenüber. Eine formgerechte Rüge von Fehlern des LSG bei der Beweiswürdigung hätte jedoch erfordert, dass sie sich konkret mit derjenigen des Berufungsgerichts auseinandersetzt. Daran fehlt es. Vielmehr ist das LSG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat die sozialmedizinische Beurteilung der Sachverständigen durch das medizinische Gesamtermittlungsergebnis (\"Feststellungen sämtlicher Gutachter und Gutachterinnen\") gestützt gesehen, wofür es exemplarisch die Feststellungen im Gutachten der vom SG beauftragten Sachverständigen herangezogen hat. \n\n18\\. Die weitere Rüge einer mangelnden Sachaufklärung *(§ 103 SGG)* erforderte nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Darlegung, aufgrund welcher Tatsachen sich das LSG ausgehend von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten *(vgl BSG vom 16.7.2019 - B 12 KR 6\u002F18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 17 mwN; BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3\u002F21 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 10 RdNr 43)*. Bezogen auf die Module 2, 3 und 5 stellt die Klägerin jedoch lediglich ihre Einschätzungen denen der gerichtlichen Sachverständigen gegenüber. Auch legt sie einen unzutreffenden, von der LSG-Entscheidung abweichenden rechtlichen Maßstab zugrunde *(zu den Gewichtungen in den Modulen 2 und 3 bereits unter a)*. Damit ist den Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge nicht genügt. Soweit das Berufungsgericht den zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag auf ihre Inaugenscheinnahme durch das Gericht als untauglich abgelehnt hat, setzt sich ihr Rügevorbringen nicht substantiiert mit den mitgeteilten Gründen für diese Ablehnung auseinander. \n\n19\\. c) Die erhobene Rüge einer Gehörsverletzung *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* ist gleichfalls unzulässig. Die Klägerin schildert schon nicht, was sie im Einzelnen dem LSG vorgetragen hat und von ihm übergangen worden sein soll. Dies hätte hier auch einer Darstellung der Abläufe im Berufungsverfahren (Schriftsätze der Klägerin und vom LSG eingeholte ergänzende Stellungnahmen der von ihm beauftragten Sachverständigen) bedurft, an der es fehlt. Zudem hat sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung nicht mit dem für die Entscheidungserheblichkeit von vermeintlich unberücksichtigt gebliebenem Vorbringen maßgeblichen Rechtsstandpunkt des LSG auseinandergesetzt, der bestimmt, mit welchem Kernvorbringen sich das Gericht befassen muss. \n\n20\\. 4\\. Die Klägerin kann auch kein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation beanspruchen. \n\n21\\. a) Nach § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI *(idF des PSG II)* können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese mögliche Zuordnung ergänzt die Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments *(§ 15 Abs 1 bis 3 SGB XI)* , ohne dass gesetzlich besondere Bedarfskonstellationen konkret bestimmt worden sind. Vielmehr konkretisieren nach § 15 Abs 4 Satz 2 SGB XI *(idF des PSG II und des MDK-Reformgesetzes)* der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (bis 2019) und der MD Bund (ab 2020) in den Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB XI die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen *(vgl bereits BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 12 f)*. In den das Gesetz konkretisierenden Begutachtungs-Richtlinien war und ist nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen als besondere Bedarfskonstellation ausgewiesen und näher beschrieben *.* Diese Konstellation liegt bei der Klägerin nicht vor. \n\n22\\. b) Nach der gesetzlichen Konzeption zielt die Ermächtigung zur Ausweisung besonderer Bedarfskonstellationen in den Richtlinien auf eine regelhafte Ergänzung der Ermittlung des Pflegegrads für sehr seltene Fallkonstellationen im Sinne einer auf das Begutachtungsinstrument abgestimmten Härtefallregelung, nicht aber auf eine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im Einzelfall. Die Begutachtungs-Richtlinien insgesamt entfalten zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung in der Begutachtungspraxis als Verwaltungsvorschriften Bindungswirkung im Verwaltungsbereich und in diesem Rahmen über den allgemeinen Gleichheitssatz auch gegenüber Versicherten *(vgl letztens BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 9\u002F23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3300 § 14 Nr 9, RdNr 19 f)*. An der Begründung vergleichbarer Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI sind die Gerichte - einschließlich des Revisionsgerichts - im Einzelfall gehindert, wenn die - nicht selbst normative - Konkretisierung des Gesetzes durch die Richtlinien verfassungsrechtlich zulässig ist und die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung durch die streitige Richtlinienbestimmung gewahrt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt *(so im Einzelnen bereits BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8)*. \n\n23\\. 5\\. Die pflegeversicherungsrechtlichen Begutachtungs-Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, nicht Rechtsnormen. An dieser Einordnung der Begutachtungs-Richtlinien hält der Senat insgesamt - bezogen auch auf die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 Satz 2 SGB XI - fest *(vgl zur Frage der Einordnung der Richtlinien nach der jüngeren Senatsrechtsprechung Arndt\u002FFannipour, SGb 2025, 396, 397 f; Hase, SGb 2025, 94, 98; Heberlein, GuP 2025, 85, 92 ff; Spiolek, jurisPR-SozR 2\u002F2026 Anm 5; Udsching, jurisPR-SozR 13\u002F2025 Anm 3)*. \n\n24\\. a) Dem MD Bund ist durch § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI die \"pflegefachliche Konkretisierung\" in Richtlinien mit dem \"Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern\", in gleicher Weise sowohl für die Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI als auch für die Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 SGB XI übertragen. Jeweils sind hierzu im Gesetz die wesentlichen, bereits detaillierten Vorgaben getroffen, zu denen die Gesetzesmaterialien noch weitere konkretere inhaltliche Vorgaben enthalten *(vgl zur pflegefachlichen Konkretisierung der besonderen Bedarfskonstellation BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 22 ff, 26 ff)*. Dem MD Bund als sachnahem Richtliniengeber obliegt nach der gesetzlichen Konzeption die Umsetzung dieser Vorgaben in Richtlinien für die Einzelfallanwendung in der Begutachtungspraxis. Dies erfordert die Feststellung des jeweils aktuellen Stands der pflegefachlichen Erkenntnisse und deren anwendungstaugliche Konkretisierung. \n\n25\\. Zwar sind nach dieser gesetzlichen Konzeption die auf § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI gestützten Begutachtungs-Richtlinien keine typischen Verwaltungsvorschriften im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts, soweit sie fachliche Vorgaben enthalten, die eine Auslegung des Gesetzes mit den üblichen Methoden nicht in vergleichbarer Weise erreichen könnte; die Konkretisierungen durch den sachnahen Richtliniengeber aufgrund pflegefachlicher Expertise sind insoweit für die Gerichte als pflegefachliche Konkretisierung des Gesetzes zu beachten. Aber die Begutachtungs-Richtlinien sind nicht bereits deshalb selbst untergesetzliche Rechtsnormen wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; ein diesen Richtlinien vergleichbares, auch normative Wertungen umfassendes Konkretisierungskonzept kann der mit § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI verfolgten gesetzlichen Konzeption nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen kommt den Begutachtungs-Richtlinien für eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und von besonderen Bedarfskonstellationen schon aufgrund ihrer pflegefachlichen Grundlagen eine herausgehobene Bedeutung zu *(vgl in diesem Sinne auch Roller in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, § 17 RdNr 60, 68 ff, Stand 23.1.2026)*. Die Begutachtungs-Richtlinien sind danach gegenüber allen Versicherten in gleicher Weise anzuwendende pflegefachliche Konkretisierungen, die die bereits detaillierten gesetzlichen Vorgaben für den Begutachtungsalltag operationalisieren, den gesetzlichen Vorgaben aber keine untergesetzlichen normativen Vorgaben hinzufügen. \n\n26\\. b) Der Einordnung der Begutachtungs-Richtlinien im SGB XI als Verwaltungsvorschriften entspricht, dass es - anders als nach § 91 Abs 6 SGB V und § 92 Abs 8 SGB V bei Beschlüssen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder nach § 17 Abs 1a Satz 5 SGB XI bei den Pflegeberatungs-Richtlinien - an einer gesetzlich angeordneten Verbindlichkeit für Dritte fehlt. Hiermit stimmt überein, dass der Gesetzgeber in § 29 Abs 4 Nr 4 SGG - bezogen auch auf die Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB XI - eine funktionelle Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg nur für Klagen geregelt hat, welche die Mitwirkung einzelner Akteure an den Richtlinien des MD Bund betreffen, nicht aber - wie für Klagen gegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses *(§ 29 Abs 4 Nr 3 SGG) -* auch für Klagen gegen die Begutachtungs-Richtlinien selbst. \n\n27\\. 6\\. Es besteht kein Anlass, die derzeitige Konkretisierung pflegefachlich begründeter Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien mit Blick auf neue pflegefachliche Erkenntnisse im Sinne eines Systemversagens für strukturell mangelhaft und den sachnahen Richtliniengeber für verpflichtet zu halten, die Richtlinien einer aktuellen Studienlage anzupassen *(vgl allgemein zur Berücksichtigung eines Systemversagens in der Pflegeversicherung Wahl in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, § 69 RdNr 16 mwN, Stand 5.5.2025; vgl zum Systemversagen im SGB V nur BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 21\u002F23 R - SozR 4-2500 § 27a Nr 24 RdNr 16 ff)*. Für einen solchen Mangel im Sinne eines Systemversagens ist nichts ersichtlich geworden. Vielmehr trägt und funktioniert tatsächlich die gesetzliche Konzeption einer Konkretisierung der entwicklungsoffen konzipierten gesetzlichen Vorgaben durch Richtlinien auf pflegefachlicher Grundlage als stetig lernendes System mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation *(vgl BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 29 mit Hinweis auf § 18c Abs 2 SGB XI idF des PSG II und BT-Drucks 18\u002F5926 S 112, 114)* , in dem sich grundsätzliche Anpassungsbedarfe bislang nicht gezeigt haben. \n\n28\\. a) Ausgangspunkt der derzeit in den Begutachtungs-Richtlinien allein konkretisierten besonderen Bedarfskonstellation einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine sind der 2013 erschienene \"Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs\" *(Bericht Expertenbeirat 2013)* und der 2015 erschienene Abschlussbericht zur \"Praktikabilitätsstudie zur Einführung des Neuen Begutachtungs-Assessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“ *(Abschlussbericht 2015)*. Beide Berichte wurden dem PSG II explizit zugrunde gelegt *(vgl BT-Drucks 18\u002F5926 S 114)*. \n\n29\\. Nach den Ergebnissen des Expertenbeirats war unter den ausgewerteten Härtefallkonstellationen neben der in die Richtlinie übernommenen Bedarfskonstellation nur diejenige mit ausgeprägten motorischen Verhaltensauffälligkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung in Betracht zu ziehen *(Bericht Expertenbeirat 2013, S 3 ff, 24 f).* Nach Auswertung der qualitativen und quantitativen Daten zu den als besondere Bedarfskonstellationen identifizierten Fallgruppen durch detaillierte Einzelfallanalyse wurde eine Ergänzung um die beschriebene zweite Fallgruppe abgelehnt *(Abschlussbericht 2015, S 57 f)*. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zu den in Modul 3 einzuschätzenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen nicht sicher möglich sei *(im Einzelnen Abschlussbericht 2015, S 46 f)*. \n\n30\\. b) Neue pflegefachliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist zum einen der wissenschaftlichen Evaluation der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit *(§ 18c Abs 2 SGB XI)* zu entnehmen, dass nach fünf umfassenden begleitenden Evaluationsstudien keine grundsätzlichen Anpassungen erforderlich gewesen sind *(Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom 30.12.2019, S 6, 71)*. Neuen Erkenntnissen gegenüber ist die gesetzliche Konzeption zum anderen nach wie vor offen. Die Ausgestaltung des neuen Begutachtungsinstruments als lernendes System mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation hat der Gesetzgeber zuletzt bestätigt und ausgebaut, indem er den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 15 Abs 8 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB XI *(idF des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl I Nr 371)* dazu verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.6.2026 unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des MD Bund einen auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage erstellten Bericht vorzulegen. Dieser hat die Darstellung der Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument nach den § 15 Abs 1 bis 7 SGB XI, einschließlich der Beurteilung der Wirkung der zur Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit zu verwendenden Bewertungssystematik, sowie Vorschläge zur möglichen Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments zu umfassen. \n\n31\\. 7\\. Danach sah sich das LSG zu Recht gehindert, die Klägerin in die Regelung des § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI einzubeziehen. \n\n32\\. Die insoweit mit Verfassung und Gesetz in Einklang stehenden, als lernendes System ausgestalteten und als solches auch funktionierenden Begutachtungs-Richtlinien schließen eine gerichtliche abweichende Einzelfallentscheidung ebenso aus wie eine gerichtliche Korrektur der Begutachtungs-Richtlinien im Einzelfall. Auf dieser Grundlage ist das LSG bei seiner tatrichterlichen Würdigung - gestützt vor allem auf das von ihm eingeholte Gutachten einer Sachverständigen und deren ergänzenden Stellungnahmen - davon ausgegangen, dass sich die in den vom SG und LSG eingeholten Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen der Klägerin nicht einer pflegefachlichen Systematisierung im neuen Begutachtungsinstrument entziehen *(vgl zu diesem Regelungsanlass für die besonderen Bedarfskonstellationen BT-Drucks 18\u002F5926 S 114)*. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n33\\. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge unzureichender Amtsermittlung ist unzulässig. Sie weist eine eigenständige Begründung nicht auf und nimmt nur auf die - ihrerseits unzulässigen - Verfahrensrügen zu den Modulen 2 und 3 Bezug, die zudem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehen. \n\n34\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 P 5\u002F24 R","2026-07-10T22:06:04.197Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":194,"summary":195,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":196},"2846","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196790205","ecli-de-neuris-ksre196790205","B 11 AL 1\u002F25 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 11.9.2021 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA). \n\n2\\. Der 1965 geborene Kläger war bis zum 30.11.2019 bei der O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls seit dem 11.3.2019 und endete zum 30.11.2019 durch Aufhebungsvertrag. \n\n3\\. Der Kläger meldete sich zum 1.12.2019 arbeitslos. Mit Erklärung vom 13.8.2019 bestimmte er, dass der Anspruch erst zum 1.12.2020 entstehen solle. Am 13.7.2020 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolgedessen bis zum 27.8.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In Telefonaten mit der Beklagten vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 8.9.2021 meldete er sich mit Wirkung zum 11.9.2021 erneut persönlich arbeitslos und beantragte Alg. \n\n4\\. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Erfüllung der Anwartschaftszeit ab *(Bescheid vom 9.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021)*. \n\n5\\. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen *(Urteil vom 15.12.2023)* , das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Beschluss vom 26.8.2024)*. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der Rahmenfrist vom 11.3.2019 bis 10.9.2021 habe er lediglich bis zum 30.11.2019 in einem Versicherungsverhältnis als Beschäftigter gestanden. Ein früherer Beginn der Rahmenfrist komme nicht in Betracht, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 aufgrund mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw einer grundsätzlichen Beschränkung der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf drei Monate erloschen gewesen sei. Die telefonischen Meldungen am 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 genügten den Anforderungen an eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht, die fehlende (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung könne auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. \n\n6\\. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 137, 141 SGB III. Seine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 sei nicht wirkungslos geworden, sondern habe auch am 1.12.2020 noch fortgewirkt. Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte des § 141 SGB III gäben keinen Anhalt für eine Auslegung dahingehend, dass eine Arbeitslosmeldung nach drei Monaten seine Wirkung verliere. Auch mit der Systematik und dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei eine solche Rechtsfolge nicht vereinbar. Die Arbeitslosmeldung sei auch nicht deshalb erloschen, weil er für einen mehr als sechswöchigen Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei. Es habe Arbeitsfähigkeit bestanden für eine leichte sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher vom 1.6.2018 bis zum 30.11.2020, die Anwartschaftszeit sei erfüllt. \n\n7\\. Der Kläger beantragt,  \nden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2023 sowie den Bescheid vom 9\\. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 11. September 2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt *,*   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Sie hält den Beschluss des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger ab dem 11.9.2021 ein Anspruch auf Alg zusteht. \n\n11\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2021. Der Kläger verfolgt sein auf Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 11.9.2021 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n12\\. 2\\. Ob der Kläger Anspruch auf Alg ab 11.9.2021 hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend prüfen. Allerdings ist - anders als das LSG angenommen hat - die Wirksamkeit seiner Arbeitslosmeldung nicht durch Zeitablauf in entsprechender Anwendung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF erloschen. \n\n13\\. Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist *(Nr 1)* , sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet *(Nr 2)* und die Anwartschaftszeit erfüllt hat *(Nr 3)*. \n\n14\\. a) Zutreffend ist das LSG zu dem Schluss gelangt, dass die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 8.9.2021 keinen Alg-Anspruch ab dem 11.9.2021 begründen konnte. Denn der Kläger hat - ausgehend von diesem Zeitpunkt - die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der dadurch bestimmten Rahmenfrist hat er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. \n\n15\\. Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist beträgt zwei Jahre *(§ 143 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung)*. Zwar wurde die Frist mit dem Qualifizierungschancengesetz *(vom 18.12.2018, BGBl I 2651)* zum 1.1.2020 auf 30 Monate verlängert; nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III findet jedoch für Personen, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 143 SGB III in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung. \n\n16\\. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie würde - ausgehend von einer Arbeitslosmeldung am 8.9.2021 mit Wirkung zum 11.9.2021 - damit vom 11.9.2019 bis 10.9.2021 reichen. In diesem Zeitraum war der Kläger nur vom 11.9.2019 bis zum 30.11.2019 und damit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt *(§ 24 Abs 1 SGB III)*. Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand danach auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht infolge seines Unfalls Krankengeld bezogen. Diese Leistung hätte zudem auch nicht unmittelbar an seine versicherungspflichtige Tätigkeit angeschlossen *(§ 26 Abs 2 Nr 1 Var 2 SGB III)*. \n\n17\\. b) Ein Anspruch kommt aber aufgrund seiner wirksamen früheren Arbeitslosmeldung in Betracht. \n\n18\\. aa) Der Kläger hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zum 1.12.2019 persönlich arbeitslos gemeldet *(§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III)* und dabei nach § 137 Abs 2 SGB III bestimmt, dass der Anspruch auf Alg zum 1.12.2020 entstehen soll. *(zu den Motiven vgl BT-Drucks 15\u002F1515 S 82 zu § 118)*. Abweichend von § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III wird im Rahmen des § 137 Abs 2 SGB III nicht nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem Leistungen ausgezahlt werden sollen. Vielmehr entsteht auch das Stammrecht auf Alg in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III erst in dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt *(siehe hierzu eingehend BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 28 ff)*. \n\n19\\. Dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, führt weder zur anfänglichen Wirkungslosigkeit der Arbeitslosmeldung noch zu deren Erlöschen *(ausführlich hierzu ebenfalls BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 24 ff)*. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, wie die weiteren (telefonischen) Meldungen vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 zu werten sind und ob etwaige Corona-Beschränkungen eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten verhindert hatten. \n\n20\\. bb) Nicht abschließend beurteilt werden kann jedoch, ob der Kläger zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt am 1.12.2020 arbeitslos gewesen ist. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht *(Beschäftigungslosigkeit, Nr 1)* , sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden *(Eigenbemühungen, Nr 2)* und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht *(Verfügbarkeit, Nr 3)*. Der Kläger war zwar beschäftigungslos; die Beschäftigung bei der O hatte zum 30.11.2019 geendet. Der Senat kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht prüfen, ob der Kläger objektiv und subjektiv verfügbar gewesen ist. \n\n21\\. Unerheblich ist, ob die Verfügbarkeit bereits vor dem 1.12.2020 vorgelegen und durchgehend bestanden hat, insbesondere ob und inwieweit diese infolge des Unfalls und der daraufhin seit Juli 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgehoben war. Aus § 137 Abs 2 SGB III folgt die Verschiebung des Stammrechts auf Alg auf den bestimmten Zeitpunkt (hier also den 1.12.2020). Erst zu diesem müssen daher auch alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sein *(siehe auch insoweit ausführlich BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 29 f)*. \n\n22\\. Das LSG hat aber, ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen sei, keine Feststellungen zur Verfügbarkeit des Klägers zum 1.12.2020 getroffen. Nach § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Allein der Umstand, dass der Kläger für die Zeit bis 27.8.2021 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, er sei ab 1.12.2020 objektiv nicht verfügbar gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Maßstab bei der Beurteilung angelegt wurde, insbesondere, ob sich die Bescheinigungen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beziehen. Davon hängt ab, ob der Arbeitslose auch im Sinne der Arbeitsvermittlung als generell arbeitsunfähig einzustufen ist *(vgl Bayerisches LSG vom 25.2.2013 - L 9 AL 8\u002F13 B ER - juris RdNr 24)*. Im Übrigen hat das LSG seine Feststellung, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich arbeitslos zu melden, ausdrücklich auf die Erklärungen des Klägers gestützt, trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit in der Lage gewesen zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachzugehen. \n\n23\\. Für den Fall, dass das LSG gleichwohl zu dem Schluss käme, der Kläger sei am 1.12.2020 zwar subjektiv, aber nicht objektiv verfügbar gewesen, wäre zu beachten, dass ein Anspruch auf Alg nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III *(vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* vorgelegen haben könnte. Hiernach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Norm fingiert allein *(vgl BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 4\u002F24 R - juris)* die objektive Verfügbarkeit *(BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* und wäre daher ebenfalls geeignet, ab dem 1.12.2020 ein Stammrecht auf Alg zu begründen, aus dem der streitige Zahlungsanspruch ab dem 11.9.2021 geltend gemacht werden könnte *(vgl § 161 Abs 2 SGB III)*. \n\n24\\. cc) Ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 wäre zu prüfen, ob auch die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen ist. Im Falle der Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB III ist der bestimmte Tag (hier der 1.12.2020) für den Beginn der Rahmenfrist maßgeblich. Sie hätte damit vom 1.12.2018 bis 30.11.2020 gereicht. In diesem Zeitraum müsste der Kläger mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis *(§ 143 Abs 1 SGB III aF iVm §§ 447 und 142 Abs 1 Satz 1 SGB III)* gestanden haben. \n\n25\\. 3\\. Das LSG wird im wiedereröffneten Verfahren ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R","2026-07-10T22:06:04.875Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":201,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":202,"summary":203,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":204},"2839","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138710113","ecli-de-neuris-ksre138710113","B 11 AL 4\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). \n\n2\\. Der 1966 geborene Kläger stand zuletzt vom 7.11.2007 bis 30.4.2009 in einem Arbeitsverhältnis; wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab dem 10.9.2008 Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab März 2009 *(Bescheid vom 9.9.2009)* , deren Befristung in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Den zuletzt gestellten Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Rente ab Juli 2018 lehnte die DRV ab; der Kläger sei nicht länger erwerbsgemindert *(Bescheid vom 29.5.2018)*. \n\n3\\. Daraufhin meldete sich der Kläger am 5.6.2018 persönlich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018. Auf dem Antragsformular gab er an, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Pflegetätigkeit eingeschränkt, und verneinte die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". In einem persönlichen Gespräch am 18.6.2018 wurde dem Kläger von der Beklagten erläutert, dass ihm unter diesen Umständen kein Alg-Anspruch zustehe. Dieser erklärte, er halte sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und habe Widerspruch gegen die Rentenablehnung erhoben. Er werde sich wohl krankschreiben lassen. In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18.6.2018 bis zum 14.11.2022 vor. \n\n4\\. Vom 26.8.2018 bis 3.10.2018 war der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten ortsabwesend. Am 4.10.2018 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos. Dabei verwies er auf seine andauernde Krankschreibung und verneinte wiederum die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". \n\n5\\. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018 ab *(Bescheid vom 18.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018)*. Aufgrund der Ermittlungen der DRV sei davon auszugehen, dass der Kläger wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Dazu sei er jedoch trotz entsprechender Aufklärung nicht bereit. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg auch für die Zeit ab 4.10.2018 ab *(Bescheid vom 17.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018)*. Zur Begründung wurde dabei auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers verwiesen. \n\n6\\. Die gegen diese Verwaltungsentscheidungen fristgerecht erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen *(Urteil vom 13.6.2022)*. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben *(Urteil des LSG vom 9.11.2023)*. Zur Begründung hat sich das LSG auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit des Klägers gestützt. Dieser habe trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt, entgegen der Feststellungen seines Rentenversicherungsträgers nicht mehr arbeiten zu können. In dieser Situation könne auch die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung keinen Alg-Anspruch begründen. \n\n7\\. Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1, 2 SGB III. Der Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung stehe die Feststellung des Rentenversicherungsträgers im noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Rentenverfahren nicht entgegen. Deren Sperrwirkung ende nur, wenn (positiv) eine Erwerbsminderung festgestellt werde. \n\n8\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18\\. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 und vom 17. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 25. August 2018 und für die Zeit ab dem 4. Oktober 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigt das Urteil des LSG und weist darauf hin, dass es auch an Eigenbemühungen des Klägers gefehlt habe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er keinen Anspruch auf Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 hat, weil er nicht verfügbar war. \n\n12\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 18.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2018 und vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018. Der Kläger verfolgt sein auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n13\\. 2.a) Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer *(Nr 1)* arbeitslos ist, sich *(Nr 2)* bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und *(Nr 3)* die Anwartschaftszeit erfüllt hat. \n\n14\\. Zwar hat sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 5.6.2018 und am 4.10.2018 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und durch seinen Rentenbezug in den Jahren zuvor *(Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III)* auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Er war aber im streitbefangenen Zeitraum ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 nicht arbeitslos. \n\n15\\. Arbeitslos sind gemäß § 138 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die *(Nr 1)* nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich *(Nr 2)* bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und *(Nr 3)* den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). \n\n16\\. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sodass sie den Senat gemäß § 163 SGG binden, fehlt es jedenfalls an seiner Verfügbarkeit. \n\n17\\. Gemäß § 138 Abs 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer *(Nr 1)* eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, *(Nr 2)* Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, *(Nr 3)* bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben, und *(Nr 4)* bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. \n\n18\\. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest nicht bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben. Auch von seiner Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, hat sich das LSG nicht überzeugt. \n\n19\\. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat sich das LSG maßgebend auf den Umstand gestützt, dass der Kläger im Antragsformular die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.\" verneint hat. Daran habe er auch nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen in einem persönlichen Gespräch festgehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n20\\. b) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Alg aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung für leistungsgeminderte Personen zu. \n\n21\\. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. \n\n22\\. Ob im vorliegenden Fall eine solche prognostisch *(vgl BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 15)* mehr als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit bestand, kann dahinstehen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 21)* und allgemeiner Auffassung im Schrifttum *(* *Aubel in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 145 RdNr 36; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 2, 4 f, 10; Brand in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 145 RdNr 2; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 27 ff, Stand 1.11.2023; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 8; Valgolio in Hauck\u002FNoftz, SGB III, April 2023,* *§* *145 RdNr 23* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 152 f)* , dass die Vorschrift des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III entsprechend ihrem Wortlaut (\"allein\") ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit suspendiert. Sie stellt dagegen keine eigene Anspruchsgrundlage dar *(* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 4* *)* ; aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung wird reguläres Alg bei Arbeitslosigkeit gemäß § 136 Abs 1 Nr 1, § 137 SGB III geleistet *(BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20\u002F12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 17)*. Der BA ist es lediglich verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen *(BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 17)*. \n\n23\\. Nur das in den Fällen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich fehlende Leistungsvermögen wird durch die Vorschrift fingiert. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet, während die BA zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Sozialversicherungsträgern einer Sperrwirkung unterliegt *(§ 145 Abs 1 Satz 2 SGB III)*. Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es ihr verwehrt, sich auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen. Daran ändert eine auf das Fehlen der Erwerbsminderung gestützte negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (wie die Ablehnung des Rentenantrags im vorliegenden Fall) nichts *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 17.11.2005 - B 11a\u002F11 AL 55\u002F04 R - juris RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 \\- B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12; an der nicht entscheidungstragenden gegenteiligen Bemerkung in dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 11 AL 15\u002F16 BH - juris RdNr 6 wird nicht festgehalten; ebenso* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 63 ff; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7\\. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 11, 13; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 50, 54 f, 89, Stand 1.11.2023; Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 8, 14; Klöcker, NZS 2005, 181, 183 ff; Lauer in Heinz\u002FSchmidt-DeCaluwe\u002FScholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 145 RdNr 16 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 2, 17 ff, 21 f;* *Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 3* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 154)*. Stellt der Rentenversicherungsträger wie hier fest, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, tritt dieser Kompetenzkonflikt von vornherein nicht ein. \n\n24\\. Dass die Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht bestandskräftig geworden ist, hat für die Nahtlosigkeitsregelung schon deshalb keine Bedeutung *(ebenso bereits BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17)* , weil § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III an eine bloße \"Feststellung\" eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (aufgrund medizinischer Tatsachenermittlung) anknüpft und nicht an einen Verwaltungsakt *(also eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; vgl schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, juris RdNr 20)*. \n\n25\\. Hintergrund dieser sehr begrenzt wirkenden Rechtsfolge ist der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung verfolgt *(siehe zur Rechtsentwicklung und zu den gesetzgeberischen Motiven schon BSG vom 12.6.1992 \\- 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 §105a Nr 4, juris RdNr 20; BSG vom 14.12.1995 \\- 11 RAr 19\u002F95, juris RdNr 15)*. Sie soll verhindern, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird mit der Konsequenz, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht *(BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18\u002F97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 = SGb 1999, 315 mit Anm Wagner)*. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit soll nur dann wegen fehlender Leistungsfähigkeit verneint werden dürfen, wenn zugleich der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bejaht wird. Divergierende Einschätzungen des Leistungsvermögens sollen vermieden werden, indem die Kompetenz zur Feststellung des Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger zugeordnet und die BA an dessen Ergebnis gebunden wird. Dies ist allerdings obsolet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin keine unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit gibt. \n\n26\\. Die mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III verbundene Fiktions- und Sperrwirkung führt nicht zu dem begehrten Alg-Anspruch, weil es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG (zumindest auch) an der Bereitschaft fehlte, eine Beschäftigung anzunehmen und auszuüben, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen *(dem LSG insoweit zustimmend U. Geiger, info also 2024, 179, 182)*. \n\n27\\. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage als Dilemma empfunden werden kann, wenn sich Versicherte - wie der Kläger - für voll erwerbsgemindert halten und parallel zu ihrer Arbeitslosmeldung einen Rentenanspruch geltend machen *(so ausdrücklich Kellner in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil NZS 2024, 794; vgl auch* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 6* *)*. Darauf nimmt das Gesetz jedoch Rücksicht. § 138 Abs 5 Nr 3 SGB III verlangt nur, dass der Betreffende bereit ist, jede Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Die danach für die objektive Verfügbarkeit geforderten Voraussetzungen werden auf diese Weise auf die subjektive Verfügbarkeit übertragen, sodass sich Arbeitslose auch insofern auf zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts beschränken dürfen. Zumutbar ist indes nur eine der Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung *(§ 140 SGB III)*. Entscheidend ist also das individuelle Leistungsvermögen. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss demnach (lediglich) der tatsächlichen objektiven Leistungsfähigkeit entsprechen *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 19; BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 12;* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 11* *; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 149 und 152)*. Dem trägt das Antragsformular der Beklagten Rechnung, indem es dem Antragsteller erlaubt, seine aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen anzugeben und zugleich zu erklären \"Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen\" *(ebenso Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42)*. \n\n28\\. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg auch nicht aus § 146 SGB III, der eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht. Denn diese Sonderregel setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (oder stationäre Behandlung) während des Bezugs von Alg eintritt. Das bedeutet, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss *(BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28\u002F01 R - juris RdNr 16; BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59\u002F01 R - juris RdNr 16)*. \n\n29\\. Der Kläger ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* bereits seit dem 18.6.2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ihm noch kein Anspruch auf Alg zustehen, weil er sich erst zum 1.7.2018 bzw 4.10.2018 arbeitslos gemeldet hat. \n\n30\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R","2026-07-10T22:06:04.129Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":210,"summary":211,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":212},"2838","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138631213","ecli-de-neuris-ksre138631213","B 11 AL 24\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24\\. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildung. \n\n2\\. Die Klägerin erhielt nach dem Bezug von Alg durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit seit dem 26.2.2018 Leistungen nach dem SGB II. Einen im Jahr 2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz lehnte diese ab. Gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB III würden Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht *(Bescheid vom 18.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020)*. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 17.8.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 12.3.2020 bis zum 13.8.2020. Hierbei handelte es sich um nicht verbrauchte Tage des am 12.3.2016 entstandenen Alg-Anspruchs. \n\n4\\. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 7.12.2020)*. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte könne sich nicht auf § 22 Abs 4 SGB III berufen. Sie habe den Antrag auf Gewährung einer Weiterbildung gestellt, als noch ein Anspruch auf Alg bestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Seit dem 14.8.2020 sei mit Ausschöpfung des Alg-Anspruchs die Leistungszuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben. Der Ablehnungsbescheid habe sich deshalb erledigt *(Urteil vom 14.7.2021)*. Dieses Urteil hat der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen *(Beschluss vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B)*. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, denn das LSG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage, die nicht als eine Untätigkeitsklage auszulegen sei, sei mangels eines bei Klageerhebung vorliegenden Verwaltungsakts unzulässig *(Urteil vom 24.9.2025)*. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. \n\n5\\. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht verschiedene Verfahrensfehler geltend, auf denen die Entscheidung des LSG beruhe. Die Klägerin persönlich beantragt zudem die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag, ihr einen Notanwalt *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO)* beizuordnen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 7 SGG vertreten ist. \n\n7\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet *(§ 160a Abs 5 SGG)*. \n\n8\\. Das Urteil des LSG vom 24.9.2025 beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. \n\n9\\. Das LSG hat verfahrensfehlerhaft *(näher dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5 mwN)* wiederum nicht in der Sache entschieden. Es ist erneut von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Hieran war es schon durch § 170 Abs 5 SGG gehindert. Danach hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 170 Abs 5 SGG ist auch bei einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs 5 SGG - wie sie hier erfolgt ist - anzuwenden *(B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 19d, § 170 RdNr 9 ff; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 160a RdNr 231, Stand 22.9.2025)*. Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war *(vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10a; Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX Kap RdNr 558).*\n\n10\\. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte das LSG von der Zulässigkeit der Klage ausgehen und eine Sachentscheidung treffen müssen. Der Senat ist in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 20.9.2023, selbst wenn er sich ausdrücklich nur mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat, von der Zulässigkeit der Klage auch im Übrigen ausgegangen. Diese war eine logische Voraussetzung der Entscheidung. Wäre die Zulässigkeit der Klage anders beurteilt worden, hätte die frühere Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein können. Denn der Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen des Verfahrensmangels \"Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils\" gestützt, \"weil das LSG die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat\" *(BSG vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5)*. \n\n11\\. Gründe dafür, dass die Bindungswirkung hier entfallen sein könnte *(vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 12a f)* , sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruhte die erneute Entscheidung des LSG nicht auf einem anderen Sachverhalt und auch die Rechtslage hatte sich nicht geändert *.*\n\n12\\. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob noch weitere der gerügten Verfahrensmängel, etwa, dass das LSG keine Klageänderung erwogen hat, vorgelegen haben. \n\n13\\. Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n14\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung","2026-07-10T22:06:04.034Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":58,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":221,"updatedAt":222},"2887","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138761013","ecli-de-neuris-ksre138761013","B 11 AL 22\u002F25 B","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BSG, 03.03.2026, B 11 AL 22\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. \n\n2\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)*. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n3\\. Der Kläger hat bereits keine konkreten Rechtsfrage formuliert. Er behauptet lediglich, das LSG habe die Berufung deshalb zu Unrecht zurückgewiesen, weil es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verkannt habe und darin liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Der Vortrag, es bestehe eine Vorlagepflicht an den EuGH, wenn der Senat der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung von Art 4 der Richtlinie 2008\u002F94\u002FEG nicht folgen wolle, enthält ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es stelle sich die Frage, ʺob hier nur bereits fällige Lohnforderungen aus Zeiten vor Beginn des Bezugszeitraums durch im Bezugszeitraum erfolgte Zahlungen erfüllt werden können\". Denn es muss sich um eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts *(§ 162 SGG)* mit höherrangigem Recht handeln *(stRspr; zuletzt BSG vom 26.1.2026 - B 2 U 102\u002F25 B - juris RdNr 8)* , was hier nicht der Fall ist. \n\n4\\. Zudem genügt die Beschwerdebegründung auch deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Dem Erfordernis eines substantiierten Vortrags zum entscheidungserheblichen Sachverhalt wird nicht dadurch genügt, dass das gesamte Urteil des LSG in die Beschwerdebegründung kopiert wird *(zur vergleichbaren Situation einer pauschalen Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie BSG vom 26.1.2018 - B 13 R 309\u002F14 B \\- juris RdNr 4 mwN)*. Denn das Begründungserfordernis dient dem Ziel, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten *(BSG vom 24.2.1992 - 7 BAr 86\u002F91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 9)*. Diesem Ziel wird mit der bloßen Kopie des Urteils nicht genügt, jedenfalls dann nicht, wenn sich auch aus der weiteren Beschwerdebegründung weder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt noch klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen ableiten lassen. Es wird aus seinem Vorbringen auch nicht deutlich, weshalb der Kläger der Auffassung ist, der Senat müsse ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AUEV einleiten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. \n\n5\\. Vor dem Hintergrund fehlender Rechtsfragen und ungenügender Sachverhaltsdarstellung sind *(in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 16.12.2025 - Rechtssache G.\u002FDeutschland; Individualbeschwerde Nr 34701\u002F21 RdNr 37, 45)* im vorliegenden Verfahren auch keine Ausführungen des Senats dazu erforderlich, ob ggf vom Beschwerdeführer formulierte Fragen nicht entscheidungserheblich sind, warum eine in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung ggf bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, 03.03.2026, B 11 AL 22\u002F25 B","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:08.593Z",{"id":224,"ecli":225,"slug":226,"caseNumber":227,"courtId":58,"decisionDate":228,"fullText":229,"summary":230,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":228,"parsedAt":231,"updatedAt":232},"3038","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150480109","ecli-de-neuris-ksre150480109","B 2 U 14\u002F25 B","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - B 2 U 14\u002F25 B \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bestätigt das Berufungsgericht im Rahmen der Hauptsacheentscheidung die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, liegt hierin mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler.\n\n2\\. Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil ihre revisionsgerichtliche Überprüfung gesetzlich ausgeschlossen ist.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und in seiner Entscheidung die gerügte örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestätigt, mit der die in Frankreich wohnhafte Klägerin die Anerkennung von Berufskrankheiten sowie die Gewährung von Verletztengeld und Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod des Ehemannes aufgrund einer Bronchialkrebserkrankung begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde. \n\n2\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n3\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann *(Nr 3)*. Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. Daran fehlt es hier. \n\n4\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n5\\. a) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit trotz ihrer ausdrücklichen Rüge verfahrensfehlerhaft nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im Urteil der Hauptsache festgestellt, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob § 545 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG im Rahmen der NZB die Bezeichnung von Verfahrensfehlern ausschließt *(zu § 545 Abs 2 ZPO vgl BGH Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93\u002F15 - juris RdNr 15 mwN)*. \n\n6\\. Zwar hatte die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Hiernach wäre das SG gehalten gewesen, vorab durch Beschluss gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG über die örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG zu entscheiden, um iS des Verweises auf §§ 17, 17a GVG möglichst frühzeitig eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit zu treffen. Nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG überprüft das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht, sofern das erstinstanzliche Gericht die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 17a GVG beachtet hat. Eine Durchbrechung dieses Prüfungsverbots kommt allerdings in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz rechtzeitig erhobener Zuständigkeitsrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung durch Beschluss getroffen hat. § 17a Abs 5 GVG, der das Rechtsmittelgericht im Normalfall von der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbindet, findet im Berufungsverfahren nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung, wenn die Rüge der Unzuständigkeit schon in erster Instanz erhoben worden ist und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG durch Beschluss vorab zu entscheiden *(vgl bereits BGH Urteil vom 30.6.1995 - V ZR 118\u002F94 - BGHZ 130, 159 - juris RdNr 14)*. In diesem Fall überprüft das LSG die Zuständigkeit. \n\n7\\. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17a Abs 5 GVG ist insoweit anerkannt, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil - wie hier - entschieden hat. Grund hierfür ist, dass anderenfalls durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Satz 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten würde *(vgl nur BSG Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 7\u002F03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 11; BFH Beschluss vom 10.2.2022 - VII B 85\u002F21 - BFHE 275, 482 - juris RdNr 20* *und BVerwG Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198\u002F93 - juris RdNr 5)*. \n\n8\\. Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegzuständigkeit entwickelte Einschränkung auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit übertragen *(so Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2010 - L 13 R 696\u002F09 - juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.11.1996 - L 11 Ka 127\u002F96 - NZS 1997, 197, 198; Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 7; Wehrhahn in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 98 RdNr 23; Groth in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand 15.6.2022, § 57 SGG RdNr 97)* , obwohl Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind. Ob es deshalb stets bei der Prüfungssperre des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG verbleiben muss, wenn ein Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG unterblieben ist *(differenzierend Gutzeit in Beck-OGK, SGG, § 98 RdNr 22, Stand 1.11.2025)* , kann hier jedoch offen bleiben. Entscheidet nämlich das erstinstanzliche Gericht über die Rechtswegzuständigkeit statt durch Beschluss im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung, darf diese Frage zum Gegenstand der Berufung ohne Vorabentscheidung durch Beschluss jedenfalls dann gemacht werden, wenn das Berufungsgericht die eigene Zuständigkeit bejaht *(vgl BGH Urteil vom 15.5.2024 - VIII ZR 293\u002F23 - juris RdNr 17 mwN)*. Dies gilt gleichermaßen für die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht kann mithin bei Annahme der örtlichen Zuständigkeit diese mit seiner Entscheidung in der Hauptsache bestätigen. \n\n9\\. Mit dieser Spruchpraxis setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander, soweit sie gestützt auf § 17a Abs 3 Satz 2 GVG meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen, indem es rechtschutzverkürzend nicht vorab durch Beschluss, sondern mit der Hauptsache entschieden habe. Eine Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss erübrigt sich indes - anders als die Klägerin mit ihrem Bezug auf das Urteil des BSG vom 20.5.2003 *(B 1 KR 7\u002F03 R -* *aaO)* und der dortigen Situation der Rechtswegbeschwerde meint - wenn es die örtliche Zuständigkeit bejaht und keinen Grund hat, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. Mit der nach § 98 Satz 2 SGG vorgesehenen Unanfechtbarkeit durch gesetzlichen Ausschluss von § 17a Abs 2 und 3 GVG fehlt es an der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit, so dass eine Vorabentscheidung obsolet wird. Es liegt zwar objektiv ein Verstoß gegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vor. Dieser ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht rügbar, weil er durch die zulässige Sachentscheidung des LSG prozessual \"überholt\" wurde. Mit der Annahme der örtlichen Zuständigkeit tritt im Interesse effektiven Rechtsschutzes *(Art 19 Abs 4 GG)* sowie einer möglichst zügigen Sachentscheidung eine Bindungswirkung ein, die eine erneute verfahrensrechtliche Beanstandung ausschließt *(siehe unter 3.).*\n\n10\\. b) Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist hiernach jenseits der unterbliebenen Vorabentscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des SG Berlin rügt, könnte ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG von vornherein nur in Betracht kommen, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen wäre *(vgl BVerfG Beschluss vom 21.12.2021 - 2 BvR 1844\u002F20 - juris RdNr 54 mwN)*. Dafür ist nichts dargetan. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin durch das LSG bewegt sich nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 57 SGG. Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs 1 bis 3 SGG, nach dem für Hinterbliebene mit Wohnsitz im Ausland der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten entscheidet, lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Eine (analoge oder doppelt analoge) Anwendung des Gerichtsstands des Beschäftigungsortes nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Konstellation von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen bewusst geregelt, ohne einen Gerichtsstand des früheren Wohn- oder Beschäftigungsortes vorzusehen. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, wieso die angeführte Benachteiligung, insbesondere von Grenzgängern in Süd- und Westdeutschland in Streitigkeiten gegen Beklagte mit Sitz in Berlin, den Gesetzgeber veranlassen musste, differenziertere Regelungen je nach räumlicher Entfernung in Betracht zu ziehen. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung auch mit der Möglichkeit eines Korrespondenzanwalts oder einer Videoverhandlung auseinandersetzen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsentscheidung offensichtlich unhaltbar oder sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und damit willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne ist, sind nicht erkennbar. \n\n11\\. c) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wird auch nicht durch die Rüge der unterbliebenen Anrufung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des § 57 SGG mit Unionsrecht bezeichnet *(vgl zum Prüfmaßstab einer Vorlage BVerfG Beschluss vom 15.11.2018 - 1 BvR 1572\u002F17 \\- juris RdNr 8)*. Dabei kann der Vortrag zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine unterbliebene Vorlage an den EuGH schon deshalb nicht verfangen, weil für das LSG keine Vorlagepflicht bestand; seine Entscheidung war mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar *(hierzu aa)*. Dass die für diesen Fall nach Art 267 Abs 2 AEUV im pflichtgemäßen Ermessen des LSG liegende Entscheidung über eine Vorlage fehlerhaft gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich *(vgl hierzu bb)*. \n\n12\\. aa) Es bestand keine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV an den EuGH. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, das LSG sei zu einer Vorlage der Zuständigkeitsfrage bei Hinterbliebenen mit Wohnsitz im Ausland nach Art 267 Abs 3 AEUV verpflichtet gewesen, weil es als letztinstanzliches Gericht entschieden habe, kann dieser Auffassung schon in ihrem prozessualen Ausgangspunkt nicht beigetreten werden *(vgl auch BVerwG Beschluss vom 14.12.1992 - 5 B 72.92 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 - 2 BvR 987\u002F16 - juris RdNr 6)*. Der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV unterliegen nur Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dazu zählen zwar nicht nur die in der Gerichtshierarchie an oberster Stelle stehenden Gerichte *(sog abstrakt-institutionelle Betrachtungsweise; vgl Wegener in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl 2022, Art 267 AEUV RdNr 27 mwN)* , sondern auch solche, deren Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall - zB wegen Unterschreitens von Streitwertgrenzen - nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (sog konkret-funktionelle Betrachtungsweise). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn durch einen statthaften Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erreicht werden kann. Dass die angegriffene Entscheidung in einem solchen Fall erst nach einer vorherigen Zulassungserklärung durch das übergeordnete Gericht in der Sache geprüft werden kann, ändert daran nichts *(vgl EuGH Urteil vom 4.6.2002 - C-99\u002F00 - EuZW 2002, 476 f RdNr 16)*. Das Urteil des LSG, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, stellt demnach keine letztinstanzliche Entscheidung iS des Art 267 Abs 3 AEUV dar *(vgl auch BVerfG Beschluss vom 1.4.2008 - 2 BvR 2680\u002F07 - BVerfGK 13, 418 ff)*. \n\n13\\. bb) Auch eine fakultative Vorlage aufgrund einer Ermessensreduktion nach Art 267 Abs 2 AEUV ist nicht aufgezeigt. Die Entscheidung des LSG beruht auf der Anwendung von nationalem Zuständigkeitsrecht. Eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht stellte sich nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art 18 AEUV, wonach die Regelungen in § 57 Abs 1 bis 3 SGG ohne Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit allein auf den (Wohn-)Sitz bzw den Aufenthalt im Inland abstellen, nicht ersichtlich. Eine Vorlage nach Art 267 Abs 2 AEUV kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist oder die Nichtvorlage als objektiv willkürlich erscheint und dadurch der gesetzliche Richter entzogen wird. Hier dagegen stellen sich Fragen der Auslegung und Anwendung nationalen Verfahrensrechts im Einzelfall, deren rechtliche Maßstäbe höchstrichterlich geklärt sind *(vgl BSG Urteil vom 28.8.1964 - 12 RJ 466\u002F63 - BSGE 21, 277 = SozR Nr 5 zu § 57 SGG)* und bei denen für die Annahme eines Verstoßes gegen Unionsrecht kein Raum bleibt *(vgl für diesen Maßstab grundlegend EuGH Urteil vom 6.10.1982 - C-283\u002F81 - Celex-Nr 61981CJ0283 RdNr 21)*. \n\n14\\. d) Ebenso ist der Beschwerdebegründung in der vorliegenden Konstellation keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu entnehmen *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)*. Unabhängig davon, dass die Klägerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt und das LSG durch die Berichterstatterin eine Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des SG Freiburg durchgeführt hat, wäre es Aufgabe der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen *(zur Verschaffung rechtlichen Gehörs zB BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49\u002F23 B - juris RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen).* Dies gilt gleichermaßen, soweit sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) gerügt wird. Denn eine Aufklärungsrüge bedarf der Benennung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG)*. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ein gestellter Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten worden ist *(vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.12.2025 - B 2 U 27\u002F25 B - juris RdNr 5)*. Dazu enthält das Vorbringen der Klägerin keine Angaben. \n\n15\\. 2\\. Für die Bezeichnung einer Abweichung *(Divergenz,* *§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat *(vgl zB BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50\u002F22 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.9.2002 \\- B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34)*. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, das LSG weiche von den Rechtssätzen in dem Urteil des BSG vom 20.5.2003 *(B 1 KR 7\u002F03 R - aaO)* ab, weil es an einer Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss fehle. Hiermit hat sie jedoch das Bundesrecht betreffende Rechtssätze des LSG oder des BSG nicht herausgearbeitet oder gegenübergestellt. Dem Vortrag der Klägerin, der ersichtlich die Unterschiede einer Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 3 und 4 GVG und der Unanfechtbarkeit im Rahmen des § 98 Satz 2 SGG außer Acht lässt, ist jedenfalls ein Widerspruch des LSG zum BSG im Grundsätzlichen nicht zu entnehmen. \n\n16\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.8.2025 - B 2 U 51\u002F24 B - juris RdNr 4 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).* Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt *(vgl bereits BSG Beschluss vom 2.3.1976 - 12\u002F11 BA 116\u002F75 - SozR 1500 § 160 Nr 17)*. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können *(BSG Beschlüsse vom 25.6.1980 - 1 BA 23\u002F80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und vom 25.10.1978 \\- 8\u002F3 BK 28\u002F77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).*\n\n17\\. \n\nDie Klägerin formuliert als Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung: \"a) Ist § 57 Abs. 3 SGG auf Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und auf deren Hinterbliebene anzuwenden? Ist durch einen Wohnsitz im Ausland die Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen? b) Ist § 57 Abs. 3 SGG mit Unionsrecht, insbesondere Art. 18 AEUV vereinbar, wenn die Vorschrift auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene erfasst? c) Ist § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG nach geltendem Recht dahin auszulegen, dass sich auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene auf den Gerichtsstand am (letzten) Beschäftigungsort stützen können, wenn sich der Rechtsstreit auf ein Versicherungsverhältnis in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bezieht?\"\n\n18\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit hinreichend konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfragen gestellt sind, jedenfalls fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Klärungsfähigkeit. \n\n19\\. Die Beschwerdebegründung setzt sich schon nicht damit auseinander, ob die als klärungsbedürftig angesehene Frage der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin überhaupt einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist. Dies folgt bereits aus § 545 Abs 2 ZPO, wonach die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit ist damit ausdrücklich ausgeschlossen *(vgl BGH Beschluss vom 16.3.2010 - VIII ZR 341\u002F09 - NJW-RR 2011, 72; grundlegend BGH Beschluss vom 5.11.2008 - XII ZR 103\u002F07 - NJW-RR 2009, 434)*. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht *(vgl BGH Beschluss vom 23.4.2007 - II ZR 133\u002F06 - NJW-RR 2007, 1437).* Der gesetzgeberische Zweck dieses Ausschlusses liegt in der Förderung der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung; eine erneute Befassung der Rechtsmittelgerichte mit Zuständigkeitsfragen soll gerade vermieden werden *(BT-Drucks 14\u002F4722 S 118)*. Diese Regelung gilt gemäß § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Sie wird bestätigt durch § 98 Satz 2 SGG, wonach Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit ohnehin unanfechtbar sind. \n\n20\\. 4\\. Der Senat sieht im Rahmen der Nichtzulassung der Revision aufgrund vorstehender Ausführungen eine Vorlage an den EuGH nicht als erforderlich an *(vgl BVerfG Beschlüsse vom 8.10.2015 - 1 BvR 1320\u002F14 - juris, vom 3.3.2014 - 1 BvR 2534\u002F10 - NJW 2014, 1796 ff und vom 22.12.1992 - 2 BvR 557\u002F88 - NVwZ 1993, 883 f; EGMR Urteil vom 16.12.2025 - 34701\u002F21 - juris)*. \n\n21\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n22\\. 6\\. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. \n\n23\\. 7\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - B 2 U 14\u002F25 B","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:24.239Z",31,20,[11,236],2025]