[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tax-fraud-de-2026":3},{"detail":4,"years":159},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":37,"page":14,"limit":158},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},412,"tax-fraud-de","Tax Fraud","DE","2026-07-08T22:45:54.461Z",2026,[13,16,18,20,21,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,3,{"month":17,"count":15},2,{"month":15,"count":19},4,{"month":19,"count":17},{"month":22,"count":23},5,0,{"month":25,"count":23},6,{"month":27,"count":23},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":23},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,64,74,84,93,103,113,123,132,142,150],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2477","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650077","ecli-de-neuris-stre202650077","V B 64\u002F25",32,"2026-04-13T00:00:00.000Z","#  Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung \n\n## Leitsatz\n\nNV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 \\- V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).16\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.06.2025 - 5 K 786\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger, der sich insoweit nicht gegen die verwehrte Einsicht in einen Urteilsentwurf wendet, nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, soweit er als verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, das Finanzgericht (FG) habe ihm zu Unrecht einen Schriftsatznachlass versagt. \n\n3\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 8). Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 9). Will das FG daher sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, muss es diesen nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 10). Erteilt das FG einen solchen Hinweis erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, \"soll\" das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 10). \n\n4\\. b) Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch versagt wurde, dass das FG ihm einen im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 beantragten Schriftsatznachlass verweigert hat, um sich noch zum Protokoll des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \\--FA--) über die Besprechung vom 02.04.2025, das ihm in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, sowie zu den vom FG erteilten rechtlichen Hinweisen und genannten Urteilen äußern zu können. \n\n5\\. aa) Betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 - X B 150\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 1185, Rz 17; vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 17). \n\n6\\. bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Er hat im Rahmen seines Vorbringens nichts dazu ausgeführt, was er im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses noch ausgeführt hätte und dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre. Hierzu hätte insbesondere aufgrund des Umstandes Veranlassung bestanden, dass das FG in seinen Entscheidungsgründen sowohl das Protokoll des FA als auch die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidungen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. \n\n7\\. c) Vergleichbares gilt für die Behauptung des Klägers, die Erwägungen des FG, wonach eine bloße Erklärung des FA, dass die Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen sei und hieraus sowohl die Beendigung des Prüfungsverfahrens an sich und auch die Durchführung einer Schlussbesprechung erledigt seien, habe keiner der Beteiligten und auch nicht das FG in der zweiten mündlichen Verhandlung angesprochen, obwohl diese Ansicht gegen die Erklärung der ersten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich --was jedoch erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2003 - I B 98\u002F02, BFH\u002FNV 2003, 1191)-- nicht entnehmen, aus welchem Grund ein Anlass zu einem diesbezüglichen Hinweis des FG oder einer Andeutung der maßgeblichen Erwägungen bestanden haben soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, wonach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gegeben sein kann, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, nur dann gilt, wenn --wie jedoch im Streitfall geschehen-- nach der Erteilung des rechtlichen Hinweises kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.2007 - X S 16\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 98). \n\n8\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die der Kläger darüber hinaus geltend macht, scheidet ebenfalls aus. \n\n9\\. a) Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. \n\n10\\. aa) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2023 - XI B 89\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 1322, Rz 16; vom 25.10.2023 - XI B 25\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 30, Rz 3; vom 16.07.2024 - XI B 37\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1357, Rz 14). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.2022 - XI B 60\u002F20, BFH\u002FNV 2022, 827, Rz 4; vom 31.01.2024 - IX B 120\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 409, Rz 5; vom 16.07.2024 - XI B 37\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1357, Rz 15). \n\n11\\. bb) Die Beschwerdebegründung enthält bereits keine Darlegung tragender Rechtssätze des FG. Das FG hat die Klage des Klägers sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bezeichnet keine das angefochtene Urteil des FG insoweit tragenden, abstrakten Rechtssätze mit denen es von Entscheidungen anderer Gerichte im Rechtsgrundsätzlichen abweicht. \n\n12\\. b) Darüber hinaus ist eine Abweichung des FG von den vom Kläger angeführten BFH-Urteilen nicht gegeben. \n\n13\\. aa) Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass das FG von dem BFH-Urteil vom 24.10.1972 - VIII R 108\u002F72 (BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542) abweicht, wonach der Steuerpflichtige durch den vorzeitigen Abbruch der Betriebsprüfung in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Einstellung der Prüfungshandlungen sowie die Ablehnung der Schlussbesprechung durch die Umsatzsteuersonderprüfung stellt nach der Würdigung des FG im Streitfall keinen vorzeitigen Abbruch von Prüfungshandlungen dar, der mit dem Einspruch hätte angefochten werden können. Das FA war nicht verpflichtet, die mit Anordnung vom 03.05.2018 eingeleitete Umsatzsteuersonderprüfung fortzuführen, nachdem ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 397 der Abgabenordnung (AO) eingeleitet worden war. \n\n14\\. bb) Ebenso wenig weicht das FG in dem angefochtenen Urteil von dem BFH-Urteil vom 19.08.1998 - XI R 37\u002F97 (BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7), das der Kläger ferner anführt, im Rechtsgrundsätzlichen ab. Ein dieser Entscheidung entgegenstehender Rechtssatz, dass sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. \n\n15\\. cc) Eine Abweichung des FG von dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung weiter angeführten BFH-Urteil vom 11.12.2024 - XI R 15\u002F21 (BFH\u002FNV 2025, 383) ist nicht zu erkennen. \n\n16\\. 3\\. Soweit der Kläger die Frage, ob ein Anspruch auf eine Schlussbesprechung auch im Falle einer Steuerfahndungsprüfung besteht, ferner sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erachten sollte, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen sind nicht verpflichtet, eine --wie im Streitfall nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vorliegende-- Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO mit einer dem Rechtsfrieden dienenden Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO abzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). Eine Schlussbesprechung, in der nach § 201 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern sind, ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Streitfall-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). In Bezug auf diese Rechtsprechung wirft die Beschwerde auch keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. \n\n17\\. 4\\. Der Kläger hält im Kern die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2021 - IV B 16\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1060, Rz 3; vom 02.08.2024 - IV B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2024, 1179, Rz 14). \n\n18\\. 5\\. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. \n\n19\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.662Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2539","ECLI:DE:NEURIS:KORE600852026","ecli-de-neuris-kore600852026","1 StR 580\u002F25",46,"2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 wird - soweit es ihn betrifft -\n\na) das Verfahren im Fall II.B.30. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 37 Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen, des Menschenhandels in zwei Fällen, des Betrugs in zehn Fällen, des versuchten Betrugs, der Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie der versuchten Strafvereitelung schuldig ist;\n\nbb) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten II.A.2. und II.A.17. der Urteilsgründe aufgehoben;\n\nc) die Einzelstrafe für die Tat II.B.37. der Urteilsgründe auf acht Monate festgesetzt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Menschenhandel in drei Fällen, Betrug in elf Fällen, versuchten Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie versuchter Strafvereitelung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. November 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.B.30. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer F. GmbH für den Besteuerungszeitraum 2019) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die von der Einstellung erfassten Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe zur Folge. \n\n3\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4\\. a) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat in den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe (Betrug) und in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe (Menschenhandel) jeweils eine den Angeklagten beschwerende rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen ergeben. \n\n5\\. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 10. August 2022 mit dem Geschäftsführer der (zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen) Leasingnehmerin ein Autohaus in M. auf und ließ dort die vorbereiteten Leasingverträge unterzeichnen. Die Fahrzeuge, die gewinnbringend in das Ausland verkauft werden sollten, wurden einige Tage später von einem Tatbeteiligten abgeholt. \n\n6\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 41\u002F17 Rn. 9 in BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensverfügung 5 insoweit nicht abgedruckt und vom 11. September 2024 - 2 StR 340\u002F23 Rn. 6, je mwN). Da die gleichgerichteten Täuschungshandlungen über die angebliche Bonität, Zahlungswilligkeit und Rückgabebereitschaft der Leasingnehmerin zur Unterzeichnung der Verträge für die beiden Fahrzeuge während desselben Besuchs des Autohauses führten, sind sie Teil einer einheitlichen Tat. \n\n7\\. bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe hatte der Angeklagte einen mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dessen Ausweispapiere er an sich genommen hatte, mit Alkohol und Drohungen für betrügerische Geschäfte gefügig gemacht und ihm einen Lagerraum als Wohnung zugewiesen, welchen dieser erst im August 2022 nach einem Streit verlassen konnte. Im Februar 2023 brachte ihn der Angeklagte zusammen mit einem weiteren mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dem ebenfalls die Ausweispapiere abgenommen worden und der auf dieselbe Weise zu demselben Zweck gefügig gemacht wurde, in einer Wohnung unter. \n\n8\\. Auch hier handelt es sich um eine einheitliche Tat im Rechtssinne. \n\n9\\. Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar weder durch aufeinander folgende Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen noch durch einen einheitlichen Tatplan oder Vorsatz begründet. Anders liegt es aber, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 19\\. November 2009 - 3 StR 87\u002F09 BGHR § 232 Konkurrenzen 1 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 370\u002F21 Rn. 2 in BGHR StGB § 232a Abs. 4 Unterschreiten der Schutzaltersgrenze 1 insoweit nicht abgedruckt; Fischer\u002FLutz, StGB, 73. Aufl., vor § 52 Rn. 7 f.). Die nach § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d StGB strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen das Selbstbestimmungerecht und die persönliche Freiheit der beiden lettischen Staatsangehörigen, die er zusammen in derselben Wohnung untergebracht hatte, richteten sich in der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung des Beherbergens im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB am selben Ort zeitgleich gegen beide Opfer, so dass insoweit teilweise Tatidentität vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12\u002F19 Rn. 55, 60 zum Beherbergen in Sklaverei gehaltener Jesidinnen). \n\n10\\. cc) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte bei zutreffender Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n11\\. b) Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung in den Fällen II.A.1. und II.A.2. sowie II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600\u002F23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23 Rn. 19 in BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 insoweit nicht abgedruckt; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste bzw. eine der gleich hohen durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bestehen und hebt die in den Fällen II.A.2. sowie II.A.17. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf. \n\n12\\. c) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B.37. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2019) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und bei der Berechnung der Steuerverkürzung die tarifliche Einkommensteuer anstatt des gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG abgesenkten Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der F. GmbH angesetzt hat, ist die Bemessung der Steuerverkürzung mit 67.102 EURO rechtsfehlerhaft. Da die Anwendung des günstigeren Steuersatzes zwar zu einer niedrigeren Steuerverkürzung führt, es aber auszuschließen ist, dass diese unter 40.000 EURO liegt, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, die Einzelstrafe gemäß dem von der Strafkammer an der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung orientierten Strafzumessungstableaus auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten herab, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen. \n\n13\\. c) Die Gesamtstrafe bleibt unberührt. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse, der Herabsetzung einer Einzelstrafe und dem Entfallen der für die von der Verfahrenseinstellung erfassten Tat festgesetzten Geldstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n14\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Böger Jäger","BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.323Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":58,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2669","ECLI:DE:NEURIS:KORE610212026","ecli-de-neuris-kore610212026","1 StR 618\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, 1 StR 618\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen sowie der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in weiteren sechs Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt wird;\n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle 2, 3, 4, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfallen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; zudem hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 74\u002F22 - das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Die gesondert Verfolgten F., F.-K. und S. etablierten ein System der illegalen Beschäftigung auf dem Gebiet des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. In dieses waren neben der von F., F.-K. und F. geleiteten E. GmbH unter anderem die Einzelunternehmen S., St., I., G. und C. eingebunden, die allesamt faktisch von dem gesondert Verfolgten S. geführt wurden. Auch die F. GmbH und die K. GmbH waren involviert. Die gesondert Verfolgten beschäftigten ihre überwiegend rumänischen Arbeitnehmer zumindest teilweise „schwarz“. Sie meldeten diese von August 2016 bis November 2020 nicht bzw. mit einem geringeren als dem tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung an (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe) und führten von 2016 bis 2020 entsprechend keine bzw. weniger als die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer ab (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 604.219,54 € (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe). Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 131.014,86 € (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe) verkürzt. \n\n5\\. Der Angeklagte förderte die Taten der gesondert Verfolgten, indem er an den wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen mit den in das System der illegalen Beschäftigung eingebundenen Unternehmen teilnahm, Unterkünfte für Arbeitnehmer vermittelte und Fahrzeuge für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter beschaffte. Aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise von ihm aufgebauten Drohkulisse wurde der Angeklagte zudem unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt. Auch zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag wurde er herangezogen. Dabei war dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten Schwarzlohnzahlungen bewusst, dass die Verantwortlichen der Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe abführen würden; er nahm dies seines eigenen finanziellen Vorteils willen billigend in Kauf. \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen (§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 266a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung ist es davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat der Haupttäter auch ein Fall der Beihilfe durch den Angeklagten vorliegt. II. \n\n7\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen eine strafbare Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung darstellen (II.1.). Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand (II. 2.). Zudem hat es das Landgericht versäumt, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen (II. 3. c]) und versehentlich im Fall 56 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe verhängt, obwohl es den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (II. 3. d]). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. \n\n8\\. 1\\. Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne Rechtsfehler als Beihilfehandlungen im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gewertet. \n\n9\\. a) Dass die Handlungen des Angeklagten (Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen mit anderen Unternehmen; Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Bauarbeiter), mit denen er die Haupttaten förderte, auch ungeachtet der Straftaten der anderweitig Verfolgten nach § 266a StGB bzw. § 370 Abs. 1 AO für diese im Rahmen deren (legaler) Geschäftstätigkeit „sinnvoll“ waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482\u002F24 Rn. 22), nimmt ihnen nicht den Charakter einer strafbaren Beihilfehandlung. \n\n10\\. aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 109; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266\u002F09, BGHSt 54, 140, 142 f. Rn. 7 f.). \n\n11\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten neutralen Handlungen mit Alltagscharakter kann strafbares Verhalten auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326\u002F23 Rn. 40). Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 113 und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4). In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00 Rn. 16, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4; Fischer\u002FAnstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. \n\n12\\. Zwar kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4). Es spricht grundsätzlich auch gegen eine Beihilfestrafbarkeit, wenn einer sozialüblichen (Alltags-)Handlung der deliktische Sinnbezug fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 28; Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 21\u002F24, BGHSt 69, 28, 42 Rn. 52). Ein Tatbeitrag ist jedoch dann als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112 und vom 13. April 1988 - 3 StR 33\u002F88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). In einem solchen Fall verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729\u002F98 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746\u002F97 Rn. 49, BGHR StGB § 266 Beihilfe 3; vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489\u002F02 Rn. 42, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 6 und vom 22. Januar 2014 \\- 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 26; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729\u002F98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). \n\n13\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt das verfahrensgegenständliche Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung. Die von dem Angeklagten unterstützten Haupttäter betrieben nach den Feststellungen in dem maßgeblichen Tatzeitraum ein System der illegalen Beschäftigung von überwiegend rumänischen Arbeitnehmern im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung, das durch die Begehung von Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 AO) geprägt war, um die Gewinne der Beteiligten zu maximieren (UA S. 46). Dessen waren sich die Haupttäter wie auch der Angeklagte im Vorhinein bewusst (UA S. 50, 60). Bei den von dem Angeklagten geleisteten Förderungshandlungen handelte es sich um wesentliche Tatbeiträge, da diese die Aufrechterhaltung des Systems der illegalen Beschäftigung fortlaufend ermöglichten; rechtlich billigenswerte Zwecke verfolgte er mit seinen Förderungshandlungen nicht, zumal er nach den Feststellungen in nicht unerheblichem Maße wirtschaftlich von dem illegalen Geschäftsmodell der Haupttäter profitierte (UA S. 50 f.), in dessen Strukturen er eingegliedert war. Angesichts dessen gingen die Handlungen des Angeklagten über eine neutrale Tätigkeit im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung deutlich hinaus. \n\n14\\. Dies belegen nicht zuletzt die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten und seiner im System der Haupttäter angelegten Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass er aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise durch ihn aufgebauten Drohkulisse unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt und zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag herangezogen wurde (UA S. 49, 69 f.). Eingedenk dessen kann bei der erforderlichen bewertenden Betrachtung des Einzelfalls der Umstand, dass die Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und die Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter unabhängig von der Tatbegehung für die vorgenommenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten sinnvoll waren, gerade nicht losgelöst von dem System der illegalen Beschäftigung betrachtet werden. Vielmehr erweisen sich die von dem Angeklagten erbrachten Handlungen insgesamt als eine zur Zielerreichung geeignete Vorbereitung der letztlich begangenen Steuerhinterziehungen und Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33\u002F88 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). \n\n15\\. cc) Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2025 (4 StR 482\u002F24) entgegen, wonach es sich bei der Beauftragung von Subunternehmern, der Vermietung von Unterkünften für Arbeitnehmer sowie der Vermittlung eines Steuerberaters nicht um tatbestandsmäßige Beihilfehandlungen zu einem sich anschließenden Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt handeln soll, weil diese grundsätzlich neutralen Handlungen für den Haupttäter losgelöst von einer Straftat nach § 266a StGB im Rahmen einer nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichteten Rohbauunternehmertätigkeit „sinnvoll“ seien (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482\u002F24 Rn. 22). Der vorliegende Fall ist angesichts der dargelegten Umstände anders gelagert. \n\n16\\. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des 4. Strafsenats, die Tatbeiträge des Hilfeleistenden seien nach dem Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus zu bewerten bzw. aufzuspalten, aus folgenden Gründen nicht: \n\n17\\. (1) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass eine strafbare Beihilfe dann nicht vorliegen soll, wenn dem fördernden Beitrag eine eigenständige Bedeutung zukommt, die bereits für sich genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist (vgl. LK\u002FSchünemann\u002FGreco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 18; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 282 f., 287; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 224; ders. in Festschrift Stree\u002FWessels, 1993, S. 365, 379; ders. in Festschrift Miyazawa, 1995, S. 501, 513). Auch der Bundesgerichtshof hat das Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ vereinzelt ergänzend zu den unter Ziffer II. 1\\. a) aa) dargelegten Maßstäben herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Hilfeleisten 22; vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 80 Rn. 28 und vom 20. August 2024 - 5 StR 326\u002F23 Rn. 43). \n\n18\\. (2) Jedoch ist die Abgrenzung danach, ob der fördernde Beitrag für den Haupttäter auch unabhängig von seiner Straftat „sinnvoll“ ist, nur bedingt geeignet, strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Denn einerseits lassen die erbrachten Tatbeiträge mitunter verschiedene Nutzungen zu; andererseits spaltet die isolierte Betrachtung des Tatbeitrags einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf und entkleidet die Handlung ihres sozialen Kontexts (vgl. SK\u002FHoyer, StGB, 10. Aufl., § 27 Rn. 28; Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 13; Haas in Matt\u002FRenzikowski, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 13; Hartmann ZStW 2004, 585, 591; Niedermair ZStW 1995, 507, 517 f., 522 f., 529 ff., 543; Renzikowski in Maurach\u002FGössel\u002FZipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 41 f.; Schall in Gedächtnisschrift Meurer, 2002, S. 103, 108; Weigend in Festschrift Nishihara, 1998, S. 197, 205). \n\n19\\. Es bedarf daher stets, wie aufgezeigt, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4; Fischer\u002FAnstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Dabei muss einerseits der Gesamthintergrund der Hilfeleistung in den Blick genommen, andererseits darf die vorgenommene Handlung gerade nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der äußeren Situation sowie der konkreten Kenntnisse des Hilfeleistenden beurteilt werden (vgl. Jäger wistra 2000, 344, 345). Denn der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient (vgl. LK\u002FSchünemann\u002FGreco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 26; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 361; Renzikowski in Maurach\u002FGössel\u002FZipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 34; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 231). Letztlich kann Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat in unterschiedlichster Form geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515\u002F84 Rn. 14). \n\n20\\. (3) Der Bundesgerichtshof ist deshalb im Ergebnis in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob der fördernde Beitrag unabhängig von den strafbaren Handlungen des Haupttäters für diesen sinnvoll bleibt. Denn auch die Gehaltszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448\u002F01 Rn. 21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 5), die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 - 1 StR 13\u002F14), die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden, die Erstellung von Musterformularen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 ff.), der Verkauf und die Lieferung einer Maschine zur Produktion von Zigaretten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 13 ff.) sowie der Erwerb von Verpackungsmaterialien und Rohtabak zur Herstellung von Zigaretten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 \\- 1 StR 414\u002F25 Rn. 2) bleiben losgelöst von der Förderung fremder Straftaten „sinnvoll“. \n\n21\\. b) Der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen des Angeklagten - jedenfalls zum Teil - zeitlich vor der Entstehung der durch die Haupttäter verletzten Pflichten zur Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. zur Erklärung der Lohnsteuer lagen, steht der Annahme einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB nicht entgegen. Denn es ist ausreichend, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium unterstützt, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (vgl. BGH, Urteile vom 26\\. April 1995 - 3 StR 30\u002F95 Rn. 13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 115; Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287\u002F19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 15; Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 217; anders offenbar Weidemann\u002FEbner ZfZ 2025, 94, 96; dahingehend bereits Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 22, 29; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 363; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 285; Niedermair ZStW 1995, 507, 527). Dies gilt selbst für einen Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48\u002F52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49\u002F16, BGHSt 61, 252, 257 f. Rn. 17). \n\n22\\. 2\\. Die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n23\\. a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Von Tatmehrheit nach § 53 StGB ist auszugehen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64\u002F26 Rn. 9; jeweils mwN). \n\n24\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Bezug auf jede materiell-rechtliche Tat der Haupttäter auch ein selbständiger Fall der Beihilfe vor. Denn der Angeklagte förderte durch die monatlich erbrachten Hilfeleistungen durch eine Beihilfehandlung jeweils mehrere Haupttaten. \n\n25\\. So unterstützte er im Tatzeitraum nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die jährlich (2016), vierteljährlich (2018, 2019, 2020) bzw. monatlich (2019, 2020) begangenen Steuerhinterziehungen (Lohnsteuer) der Haupttäter. Mit Blick auf die Teilidentität der Ausführungshandlungen liegt daher jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor, soweit sich die Tatzeiträume überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64\u002F26 Rn. 11; jeweils mwN). \n\n26\\. Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum 2016 (Fälle 1 bis 4 sowie Fall 55 der Urteilsgründe) sowie 2018 bis November 2020 (Fälle 15 bis 54 sowie 58 bis 82 der Urteilsgründe) wegen 18 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Dabei liegen hinsichtlich der Fälle 1, 2, 3, 4 und 55 (2016), der Fälle 15, 16, 17 und 58 (zweites Quartal 2018), der Fälle 18, 19, 20 und 59 (drittes Quartal 2018), der Fälle 21, 22, 23 und 60 (viertes Quartal 2018), der Fälle 24, 25, 26, 61, 62 und 63 (erstes Quartal 2019), der Fälle 27 und 64 (April 2019), der Fälle 28 und 65 (Mai 2019), der Fälle 29 und 66 (Juni 2019), der Fälle 30 und 67 (Juli 2019), der Fälle 31 und 68 (August 2019), der Fälle 32 und 69 (September 2019), der Fälle 33 und 70 (Oktober 2019), der Fälle 34 und 71 (November 2019), der Fälle 35, 36, 37 und 72 (erstes Quartal 2020), der Fälle 38, 39, 40, 46, 47, 48, 49, 50, 73, 78, 79 und 80 (zweites Quartal 2020), der Fälle 41, 42, 43, 51, 52, 53, 54, 74, 75, 81 und 82 (drittes Quartal 2020), der Fälle 44 und 76 (Oktober 2020) sowie der Fälle 45 und 77 (November 2020) jeweils einheitliche Beihilfehandlungen vor, die zeitlich durch die sich mitunter über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) bestimmt werden. Mit Blick auf den Tatzeitraum April 2017 bis September 2017 (Fälle 5 bis 10 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig. \n\n27\\. c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n28\\. 3\\. a) Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463\u002F25 Rn. 22 mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten bestehen (Fall 1: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 17: acht Monate Freiheitsstrafe; Fall 18: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 21: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 26: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 27: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 28: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 29: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 30: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 31: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 32: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 33: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 34: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 37: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 38: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 44: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 45: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 51: vier Monate Freiheitsstrafe) und hebt die in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen. \n\n29\\. b) Zwar hat das Landgericht für die Fälle 15 und 16 der Urteilsgründe versehentlich keine Einzelstrafen festgesetzt. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Festsetzung derselben durch den Senat bedurfte es indes nicht. Denn die diesen Fällen zugrundeliegende Beihilfehandlung des Angeklagten bezog sich jeweils auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Fälle 15, 16, 17 und 58 der Urteilsgründe. Der Senat lässt insoweit die vom Landgericht für Fall 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten bestehen. \n\n30\\. c) Soweit das Landgericht auch für Fall 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - wie vom Generalbundesanwalt angeregt - nach. Er verhängt insoweit, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. In vergleichbaren Fällen hat das Landgericht jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten erkannt. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433\u002F10 Rn. 2 und vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6\u002F14 Rn. 3). \n\n31\\. d) Schließlich ist die für Fall 56 der Urteilsgründe (versehentlich) festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben, weil das Landgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (UA S. 179). \n\n32\\. e) Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung, der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und dessen Hafterfahrung - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung und Wegfall der für Fall 56 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. \n\n33\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Ri'inBGH Wimmerist urlaubsbedingtgehindert zusignieren. Jäger Leplow Allgayer","BGH, 19.03.2026, 1 StR 618\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:48.343Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":58,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2830","ECLI:DE:NEURIS:KORE605522026","ecli-de-neuris-kore605522026","1 StR 64\u002F26","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.03.2026, 1 StR 64\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie sechs Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und drei Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch in den in den nachfolgend genannten Fällen der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben:\n\nII. 2. Ziffern 170 bis 191, II. 3. Ziffern 195 bis 204, II. 3. Ziffern 208 und 209, II. 3. Ziffern 215 bis 218; diese entfallen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 24 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n2\\. Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der zwischenzeitlich rechtskräftig Verurteilte N. führte faktisch ein Geflecht von Unternehmen auf dem Geschäftsgebiet der Paketzustellung, zu dem unter anderem die G. GmbH gehörte. Wie in den anderen durch ihn geleiteten Unternehmen zahlte er auch den bei der G. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern einen Teil ihres Lohnes „schwarz“ aus. Er ließ seine Mitarbeiter in den Monaten Juli 2014 bis November 2016 mit einem deutlich geringeren als tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung anmelden (Fälle II. 2. Ziffern 170 bis 194 der Urteilsgründe) und führte im dritten und vierten Quartal 2014, im ersten bis vierten Quartal 2015, im ersten Quartal 2016 sowie in den Monaten April 2016 bis Juni 2016 entsprechend weniger als die tatsächlich zu entrichtende Lohnsteuer ab (Fälle II. 3. Ziffern 195 bis 204 der Urteilsgründe). Die Schwarzlohnzahlungen wurden durch den Erwerb von sogenannten Abdeckrechnungen verschleiert, denen keine Leistungen der Rechnungsteller zugrunde lagen. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte N. in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2014 und 2015 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis August 2016 als Vorsteuer geltend, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war (Fälle II. 3. Ziffern 205 bis 214 der Urteilsgründe). Ferner gab er entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hierzu für die GLO GmbH betreffend die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 weder Gewerbe- noch Körperschaftsteuererklärungen ab (Fälle II. 3. Ziffern 215 bis 218 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 266.906,38 Euro. Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 652.477,72 Euro verkürzt. \n\n5\\. Der Angeklagte, der als Vorarbeiter bei der G. GmbH angestellt war, unterstützte die Taten des N., indem er - neben weiteren organisatorischen Aufgaben im Depot - den Arbeitnehmern den ihnen gewährten Schwarzlohn monatlich in bar aushändigte. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass N. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht in voller Höhe abführen und dieser weder Gewerbe- noch Körperschaftsteuererklärungen abgeben werde. Er rechnete ferner mit der Möglichkeit, dass das System durch die Einbuchung von Scheinrechnungen verschleiert und N. hieraus unberechtigt Vorsteuer ziehen werde. Auch dies nahm er ebenso wie den Umstand, dass er die Taten des N. mit seiner Tätigkeit bei der G. GmbH, insbesondere der Auszahlung der Schwarzlöhne, unterstützte, billigend in Kauf. \n\n6\\. b) Der Angeklagte führte darüber hinaus das Einzelunternehmen „K.\", unter dem er an die G. GmbH und andere Unternehmen Abdeckrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen stellte. Trotz der ihm bekannten Verpflichtung, die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zu erklären, unterließ er es, für den Besteuerungszeitraum 2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben; in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 wie auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis dritte Quartal 2016 erklärte er die in den genannten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht (Fälle II. 4. Ziffern 253 bis 257 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 98.461,31 Euro, der zwischenzeitlich durch den Angeklagten ausgeglichen wurde. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (Fälle II. 4. der Urteilsgründe), Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 24 Fällen (Fälle II. 3. der Urteilsgründe) und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 25 Fällen (Fälle II. 2. der Urteilsgründe; § 370 Abs. 1 AO, § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist in seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung hinsichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat des Haupttäters auch ein Fall der Beihilfe vorliegt. II. \n\n8\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zu den Fällen II. 4. der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch die Fälle II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe halten im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. 1\\. a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen ist von einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB auszugehen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a); vom 12. Januar 2022 - 1 StR 436\u002F21 Rn. 10; vom 21. April 2020 - 1 StR 486\u002F19 Rn. 7 und vom 4. März 2008 - 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; je mwN). \n\n10\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Bezug auf jede materiell-rechtlich selbständige Tat des Haupttäters auch ein Fall der Beihilfe vor. Denn der Angeklagte förderte durch die monatlich erbrachten Hilfeleistungen (Auszahlung von Löhnen und anderen organisatorischen Aufgaben) durch eine Beihilfehandlung jeweils mehrere Haupttaten des N.. \n\n11\\. So unterstützte er in den Jahren 2014 und 2015 nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die vierteljährlich (Lohnsteuer) bzw. jährlich (Umsatzsteuerjahreserklärung, unterlassene Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen) begangenen Steuerhinterziehungen. Mit Blick auf die Tatidentität der Ausführungshandlungen liegt daher pro Kalenderjahr jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. b). \n\n12\\. Im Jahr 2016 wurden mit Ausnahme der Verkürzung von Lohnsteuer - insoweit gab N. für die Monate Januar 2016 bis März 2016 nur eine Quartalserklärung ab - sämtliche Haupttaten monatlich begangen. Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum Januar 2016 bis August 2016 wegen sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung (Lohn- und Umsatzsteuer) strafbar gemacht, bezogen auf den Tatzeitraum September 2016 bis November 2016 wegen drei Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. \n\n13\\. c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n14\\. 2\\. Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600\u002F23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23 Rn. 19; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten (2014: vier Monate, Fall II. 3. Ziffer 205; 2015: sechs Monate, Fall II. 3. Ziffer 206; erstes Quartal 2016: drei Monate, Fall II. 3. Ziffer 207; April 2016 bis August 2016: jeweils drei Monate; Fälle II. 3 Ziffern 210 bis 214; September 2016 bis November 2016: jeweils 50 Tagessätze zu je 10 Euro, Fälle II. 2. Ziffern 192 bis 194 der Urteilsgründe) bestehen und hebt die in den Fällen II. 2. Ziffern 170 bis 191, II. 3. Ziffern 195 bis 204, II. 3. Ziffern 208 und 209, II. 3. Ziffern 215 bis 218 der Urteilsgründe jeweils festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen. Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung und den weiteren für die von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Würdigung unberührt bleibenden Strafen aus den Fällen II. 4. der Urteilsgründe, darunter eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. \n\n15\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.03.2026, 1 StR 64\u002F26","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:03.301Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":58,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":82,"updatedAt":92},"2853","ECLI:DE:NEURIS:KORE625052026","ecli-de-neuris-kore625052026","1 StR 388\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2025, soweit es diese beiden Beschwerdeführer und die Einziehungsbeteiligte J. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, und die diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die jeweils in der Revisionsinstanz entstandene Gerichtsgebühr entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.089.816,86 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch mit der ebenfalls revidierenden Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. in Höhe von 910.702 € und mit der nicht revidierenden Einziehungsbeteiligten J. in Höhe von 571.620 €. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. mit der Sachrüge zur Einziehungsanordnung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), der auf die Einziehungsbeteiligte J. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO entsprechend). Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der gesondert Verfolgte G. und der Angeklagte Ende April 2020 während der Corona-Epidemie, Kaufverträge über die Lieferung von OP- und FFP2-Masken, die der Angeklagte bereits im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen hatte, sowie weitere Maskengeschäfte nunmehr über die L. GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte. Geschäftsführer der L. GmbH mit damaligem Sitz in B. war der nicht revidierende Mitangeklagte O., der den Angeklagten und G. gewähren ließ. G. wies den Mitangeklagten O. an, die Ausgangsrechnungen zu schreiben. Alleingesellschafterin der L. GmbH war die niederländische O. Holding B.V., an der wiederum allein der Mitangeklagte O. beteiligt war. Der Angeklagte trat im Namen der P. s.r.o. am 10. Juni 2020 deren Kaufpreisforderungen gegen ein Open-House-Unternehmen, die M.GmbH, in Höhe von 3,3 Millionen € an die L. GmbH ab. \n\n3\\. Um die aus den Maskengeschäften mit ihren erheblichen Gewinnspannen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten der L. GmbH mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen zu verringern, beschlossen die beiden Angeklagten und G., die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. . e.K. aus K. zu verbuchen. Den derart durch das Einbehalten der von den Open-House-Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge vergrößerten Gewinn wollten G. und der Angeklagte, der vor allem auch die von ihm bereits in die Lieferungen von Masken investierten 3,3 Millionen € refinanziert wissen wollte, unter sich aufteilen. Gemäß diesem Tatplan machte der Mitangeklagte O. in der am 9. Juli 2020 für den Monat Mai 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung unberechtigt die Vorsteuer aus neun „Servicerechnungen“ der T. e.K. mit einem Gesamtbetrag von 4.605.539,46 € geltend, desgleichen in der am 10. August 2020 für den Monat Juni 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer aus vier „Servicerechnungen“ mit einem Gesamtbetrag von 505.106,60 €. Dadurch verringerte sich die Umsatzsteuerzahllast der L. GmbH auf 4.022,20 € (Mai 2020) bzw. 3.854,95 € (August 2020). Am 23. September 2020 gab der Mitangeklagte O., der sich nachträglich aus den Maskengeschäften lösen wollte, eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 ab, in welcher er nunmehr keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen geltend machte. Stattdessen lagen der Vor-anmeldung „Gutschriften“ der L. GmbH zugrunde, mit denen die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen angeblich rückgängig gemacht werden sollten. \n\n4\\. Der Angeklagte verlangte am 3. August 2020 von dem Geschäftsführer eines Open-House-Unternehmens, der F. UG, einen Teil des der L. GmbH aus den Maskengeschäften geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 493.608,40 € an die F. GmbH zu überweisen; dem kam der Geschäftsführer A. nach. Von dort ließ der gesondert Verfolgte Dr. K., der die F. GmbH leitete, ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten 492.600,40 € an die slowakische H. s.r.o. überweisen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Von diesen Zahlungsvorgängen erfuhr der Mitangeklagte O. erst aus den Strafakten; er genehmigte die Anweisung des Angeklagten nicht. Ob G. von den Anweisungen Kenntnis hatte und ihnen stillschweigend zustimmte, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. insbesondere UA S. 179 letzter Absatz). \n\n5\\. Da es dem Angeklagten nicht gelang, dass die L. GmbH die Kaufpreisforderungen gegenüber der M. GmbH an die von ihm geleitete und in der Slowakei ansässige A. s.r.o. abtrat, entschloss er sich, auf anderem Weg weiteren Profit aus den Maskenlieferungen zu ziehen und dabei G. zu umgehen (UA S. 63 vierter Absatz von oben, S. 84 letzter Absatz, S. 185 zweiter Absatz von unten). Der Angeklagte wies daher an verschiedenen Tagen im März 2023 eine Mitarbeiterin der G. GmbH, eines weiteren Open-House-Unternehmens, an, Teile des der L. GmbH geschuldeten Kaufpreises an von ihm bestimmte Gesellschaften zu überweisen, und zwar insgesamt 910.702 € an die A. s.r.o. und 571.620 € an die in Portugal ansässige J. sowie 514.000 € an das Handelshaus e.K., 303.298,60 € an eine Firma „P“ und 296.587,86 € an einen unbekannten Empfänger. Dies beruhte wiederum auf einer Absprache mit Dr. K., der ebenfalls die Geschicke der G. GmbH bestimmte. Wieso Dr. K. die Anweisungen des Angeklagten befolgen ließ, ohne dass die von ihm vertretene Abnehmerin von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit werden würde, hat das Landgericht nicht aufklären können. Jedenfalls lag den Überweisungen kein Rechtsgrund zugrunde. Teilweise wurden hierfür Scheinrechnungen eingereicht (J.; Handelshaus e.K.), in einem anderen Fall (A. s.r.o.) wurde eine fingierte Vereinbarung („loan agreement“) angeführt. Der Angeklagte benachrichtigte weder den Mitangeklagten O. noch G. von den Überweisungen. O. genehmigte auch diese Anweisungen des Angeklagten nicht. Die A. s.r.o. wurde, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau ihre Anteile im Juni 2024 veräußert hatten, in R. s.r.o. umfirmiert. Den weiteren Verbleib der Gelder hat das Landgericht nicht feststellen können. \n\n6\\. 2\\. Die Einziehungsanordnung zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützt, die zu Lasten der beiden Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte habe durch seine beherrschende Stellung „Verfügungsmacht“ auch über die Kaufpreisforderungen erlangt, deren Inhaberin die L. GmbH war (insbesondere UA S. 208); zu den einzelnen Zahlungsanweisungen habe er sich aufgrund der mit G. getroffenen Tatlohnabrede ermächtigt gefühlt. Zugleich habe der Angeklagte die zunächst von ihm vereinnahmten Vermögensvorteile infolge der Kontengutschriften auf die A. s.r.o. und die J. verschoben. \n\n7\\. 3\\. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht die Verfolgung der unter Ziffer 3.3. der Anklage vom 2. August 2024 dem Angeklagten vorgeworfenen Geldwäschetaten (§ 261 Abs. 7 StGB) abgetrennt; darunter ist der überwiegende Teil der Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023, und zwar diejenigen, aufgrund derer die G. GmbH an die A. s.r.o., die J. und das Handelshaus insgesamt 1.810.737 € zahlte. Dabei geht die Anklage davon aus, dass diese Beträge die „Tatbeute“ des Angeklagten „für die Umsatzsteuerhinterziehungen“ gewesen seien und die Überweisungen auf die Firmenkonten nur dazu dienten, „die rechtswidrige Herkunft der Gelder zu verschleiern“. II. \n\n8\\. 1\\. Die Einziehungsanordnungen erweisen sich zu Lasten des Angeklagten und der beiden Einziehungsbeteiligten als durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. a) Soweit das Landgericht diese mit den Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023 begründet hat, haben sie bereits deswegen keinen Bestand, weil sie nicht auf der mit G. getroffenen Tatlohnabrede (§ 73 Satz 1 Alternative 2 StGB) beruhen. \n\n10\\. aa) „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn der Vermögensvorteil das Entgelt oder Lohn für eine angeklagte und tatrichterlich festgestellte Straftat ist. Als Tatlohn sind die Vermögenswerte erworben, die dem Täter oder Teilnehmer auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Gleichgültig ist, ob der Zuwendende das Entgelt vor oder erst nach der Tat leistet; der Tatbeteiligte darf es nur nicht gelegentlich einer Straftat erlangen. Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung ist ihr synallagmatischer Charakter (BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58\u002F24 Rn. 19 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473\u002F23 Rn. 7; jeweils mwN). Es ist ferner nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zuwenden. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht indes den Kausal- und Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57\u002F23 Rn. 29; Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376\u002F22 Rn. 9 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133\u002F21 Rn. 8). \n\n11\\. bb) In die allein mit G. erzielte Vereinbarung über die Entlohnung des Angeklagten als Gegenleistung für dessen Tatbeiträge war Dr. K. nicht eingebunden. Dieser leitete faktisch zwei Abnehmerinnen der L. GmbH, war aber an den beiden verfahrensgegenständlichen Taten, der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen infolge der eingebuchten Eingangsscheinrechnungen, nicht beteiligt. Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, dass Dr. K. hiervon wusste. Seinen Mittäter G. umging der Angeklagte mit seinen Anweisungen im März 2023. \n\n12\\. cc) Die Geldzuflüsse könnten den prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) zuzuordnen sein, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstgeldwäsche noch beim Landgericht anhängig sind (vgl. auch die Ausführungen auf UA S. 209 zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB und dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92\u002F25 Rn. 5 f. mN sowie die Erörterungen zu § 261 Abs. 10 StGB nF). Dabei drängt sich indes die Frage auf, wieso die aus dem Vermögen der G. GmbH überwiesenen Buchgelder aus Straftaten herrühren sollen (§ 261 Abs. 1 StGB). Gegebenenfalls ist aufzuklären, ob Dr. K. Untreuetaten (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten der G. GmbH beging, die offensichtlich infolge O's Zustimmungsverweigerung nicht von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit wurde (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1, 2 Satz 1 erste Variante BGB). An diesen Untreuetaten könnte sich der Angeklagte beteiligt haben. \n\n13\\. dd) Die Einziehungsanordnungen haben damit zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend § 357 Satz 1 StPO ist dies auf die nichtrevidierende J. zu erstrecken, da die Anordnung auf demselben Rechtsmangel, der fehlerhaften Zuordnung der Abschöpfung zu den beiden gegenständlichen Steuerstraftaten, beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 StR 373\u002F21 Rn. 50; Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308\u002F23 Rn. 27; jeweils mwN). Nicht betroffen ist hingegen die L. GmbH, zu deren Lasten das Landgericht rechtsfehlerfrei die Ersparnis der Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 5.110.646 € eingezogen hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 [„durch“], § 73c Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). \n\n14\\. b) Zudem erlangte der Angeklagte durch seine Zahlungsanweisungen keinen abschöpfbaren Vermögensvorteil, was in Bezug auf die Einziehungsbeteiligten dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB nicht vorliegen, mithin auch gegen diese eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in Betracht kommt. Ob G. wenigstens mit der ersten Anweisung des Angeklagten vom 3. August 2020 einverstanden war, bedarf daher nicht der abschließenden Aufklärung. \n\n15\\. 2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend ist auszuführen: \n\n16\\. a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil zu in einem Ablehnungsbeschluss für erwiesen gehaltene Tatsachen in Widerspruch gesetzt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO), bleibt insgesamt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe dem nichtrevidierenden Mitangeklagten O. bei Erstellen der Jahresabschlüsse der L. GmbH und deren Steuererklärungen zugearbeitet. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Urteilspassage besagt wie die Urteilsgründe insgesamt, dass der Angeklagte für die Belieferung der Open-House-Unternehmen und für die Aushändigung der zugehörigen Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis verantwortlich war, deren Verbuchung aber gemäß dem arbeitsteiligen Vorgehen allein dem Mitangeklagten O. oblag. Eine direkte Mitwirkung des Angeklagten am Jahresabschluss für das Jahr 2020 und an den Steuererklärungen der L. GmbH ist darin nicht zu sehen. \n\n17\\. b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht erweist sich das Aburteilen der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 53 StGB) auch unter dem materiell-rechtlichen Vorrang, grundsätzlich die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat vor den Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zu verfolgen (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 28, 17 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), als rechtsfehlerfrei. \n\n18\\. aa) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass für die L. GmbH keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2020 abgegeben wurde. Denn das Landgericht hat sich eingehend mit der geänderten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23\\. September 2020 auseinandergesetzt, der bereits deswegen keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 AO zukommt, weil sie ihrerseits auf unrichtigen Angaben über die Ausgangsumsätze fußte. Die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen wurden nicht rückgängig gemacht; die L. GmbH hatte weiterhin die Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen zu erklären. Aus dieser erschöpfenden Erörterung ist zu schließen, dass keine weiteren für die Monate Mai und Juni 2020 relevanten Umsatzsteuererklärungen mehr abgegeben wurden. \n\n19\\. bb) Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erweist sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in der Kon-stellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als gewichtiger. Der Senat hatte über diese Fallgestaltung bislang nicht unter dem Gesichtspunkt mitbestrafte Vortaten\u002FHaupttat zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 50 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 16 ff.; vom 15. Dezember 2021 \\- 1 StR 362\u002F21 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 556\u002F18 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2018 \\- 1 StR 7\u002F18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297\u002F21 unter 2.: Zustimmung jeweils nur zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber zur Umsatzsteuerjahreserklärung). Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. \n\n20\\. Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482\u002F24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472\u002F22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75\u002F19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33\u002F24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt. Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können. \n\n21\\. cc) Dies zugrunde gelegt liegt auch hier das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Angeklagten und G. kam es darauf an, kurzfristig die Liquidität der L. GmbH zu Beginn der Corona-Krise zu erhöhen und abzuschöpfen. Letztendlich wäre der Angeklagte ohnehin nur beschwert, wenn ihm das Landgericht zusätzlich die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zur Last gelegt hätte. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25","2026-07-10T22:06:05.494Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":58,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"2879","ECLI:DE:NEURIS:KORE610312026","ecli-de-neuris-kore610312026","1 StR 428\u002F25","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, 1 StR 428\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2025 zu Tatziffer 18 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021) aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Zur Tatziffer 18 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten als Einzelkaufmann, bis zum Ablauf des 31\\. Oktober 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO), wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung (§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) aufgehoben war. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Steuerstrafverfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf der Verkürzung von Umsatzsteuer durch den Angeklagten für das 1. Quartal 2021 und am 23. September 2021 für das 2. Quartal 2021 erweitert. Bei der Durchsuchung am 13. Oktober 2021 gab die Ermittlungsbehörde dem Angeklagten, der für die Erstellung seiner Erklärungen keinen Steuerberater beauftragte, entsprechend dem damaligen Sachstand die bis dahin verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe einschließlich der vorgenannten bekannt (UA S. 140). \n\n4\\. b) Das dem Angeklagten eröffnete Steuerstrafverfahren betraf demnach Zeiträume, auf die sich die Pflicht aus § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG erstreckte. Die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung war deshalb in strafrechtlicher Hinsicht aufgehoben. Andernfalls würde man vom Angeklagten verlangen, mit der Jahreserklärung 2021 seine Ausgangsumsätze für die ersten beiden Quartale 2021 im Nachhinein vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären und auf diese Weise zur Aufklärung der beiden ihm bereits zur Last gelegten Steuerstraftaten beitragen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 643\u002F17 Rn. 6 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573\u002F16 Rn. 18; jeweils mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587\u002F00, BGHSt 47, 8, 12 ff.). An dieser Überschneidung von Voranmeldungszeiträumen mit dem gesamten Besteuerungszeitraum und der damit zusammenhängenden Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes hat sich durch die neue Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 22 ff., 28 aE [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), nichts geändert. \n\n5\\. c) Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 sind nicht im Anklagesatz enthalten, sodass eine Verurteilung wegen deren unrichtiger oder unterlassener Abgabe ausscheidet. Damit ist die Sache insoweit entscheidungsreif und der Angeklagte vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 erste Variante StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587\u002F00 Rn. 24, BGHSt 47, 8, 12). \n\n6\\. 2\\. Der Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nJäger Wimmer Leplow Ri´inBGH Dr. Allgayer und Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlersind urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Jäger","BGH, 03.03.2026, 1 StR 428\u002F25","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:07.613Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":58,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"3048","ECLI:DE:NEURIS:KORE645012026","ecli-de-neuris-kore645012026","1 StR 312\u002F25","2026-02-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.02.2026, 1 StR 312\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2025 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6\\. d) 1. bis III.6. d) 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zunächst unbeschränkt geführten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Er hat das Rechtsmittel auf die Verurteilung in den Fällen III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe beschränkt, nachdem der Senat auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels im Übrigen hingewiesen hatte. \n\n2\\. 1\\. Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und mit Zustimmung des Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2017 bis 2020 (Fälle III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe) und die jeweils verhängten Einzelstrafen ist eine wirksame Teilrücknahme (§ 302 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer 75 Fälle der Steuerhinterziehung und die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sind damit rechtskräftig. Hingegen umfasst die Beschränkung nicht den Gesamtstrafausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3\u002F23 Rn. 10). \n\n3\\. 2\\. Hinsichtlich der Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2017 bis 2020) wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n4\\. Das Landgericht hat zu diesen Taten festgestellt, dass der Angeklagte für fünf Gesellschaften, deren Umsätze manipuliert wurden, verantwortlich war und sie faktisch führte (UA S. 20). Zu der Frage, ob er an ihnen auch zivilrechtlich beteiligt war oder ihm Gesellschaftsanteile als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zuzurechnen waren, verhält sich das Urteil hingegen nicht. Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Landgericht die dem Angeklagten infolge der Umsatzmanipulationen zugeflossenen Beträge zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat. Eine Zuordnung der Zuflüsse zu anderen gegebenenfalls in Betracht kommenden Einkunftsarten, insbesondere den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG, ist auf Basis der Feststellungen ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich. Hinzu kommt, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen zu den sonstigen für den Nachweis einer Steuerverkürzung relevanten einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen sowie zu etwaigen Einkommensteuererklärungen und -bescheiden getroffen hat. Der Senat sieht daher auf Antrag des Generalbundesanwaltes aus prozessökonomischen Gründen mit Blick auf die im Übrigen rechtskräftige Verurteilung und zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht von der Verfolgung der genannten vier Taten ab. \n\n5\\. 3\\. Der Wegfall der für die Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der verbleibenden 75 Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der genannten vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nFischer Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 17.02.2026, 1 StR 312\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:25.163Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":58,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"3141","ECLI:DE:NEURIS:KORE615162026","ecli-de-neuris-kore615162026","1 StR 510\u002F25","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.02.2026, 1 StR 510\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 1248 Fällen verurteilt ist,\n\nb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Fälle II. 1249 bis II. 1277 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 259.860 EUR.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Fälschung beweiserheblicher Daten in 1248 Fällen, Steuerhinterziehung in 27 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 259.860 EUR und der sichergestellten Kassensysteme angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrügeden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte vom 1. Juni 2015 bis zur Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2021 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der J. GmbH, mit der sie in L. das Restaurant „W.“ betrieb. Für die Besteuerungszeiträume 2015 bis 2017 ließ sie den gutgläubigen, in den mit ihrem Ehemann verabredeten Tatplan nicht eingeweihten Steuerberater jeweils an demselben Tag Umsatzsteuerjahres-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgeben, in denen sie geringere als die tatsächlichen Umsätze erklärte, um hierdurch von der J. GmbH geschuldete Steuern zu hinterziehen. Zur Manipulation der Buchhaltung setzten die Angeklagte und ihr Ehemann bis zum 31. Dezember 2018 das von der M. & T. GmbH vertriebene Kassensystem „M.“ ein. Mit dessen Software löschten sie an insgesamt 1.196 Tagen jeweils einen erheblichen Teil der Einnahmen, um diese verdeckt für sich zu vereinnahmen. Vom 1. Januar 2019 bis zum 12\\. März 2019 verwendeten sie die Kassensoftware „J.“ der Firma J. GmbH und verringerten mithilfe der Manipulations-App „B.“ an 52 Tagen den täglichen Kassenbestand jeweils um einen beliebigen Geldbetrag (Fälle II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe). Die Angeklagte legte die ihr so zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 211.200 EUR, 422.392 EUR und 410.551 EUR weder in den Ertragsteuererklärungen der J. GmbH noch in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 offen, sodass die Steuer jeweils zu niedrig festgesetzt wurde. In den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Januar 2018 bis Februar 2019 verschwieg die Angeklagte ebenfalls einen Teil der Ausgangsumsätze und hinterzog so jeweils Umsatzsteuer. Der Hinterziehungsbetrag betrug (einschließlich der erstrebten Verkürzung in den Fällen der versuchten Ertragsteuerhinterziehung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2018 durch Nichtabgabe der Steuererklärungen) nach den Berechnungen des Landgerichts insgesamt 1.003.643,76 EUR. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat die Höhe der für die Besteuerungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2017 verschwiegenen Umsätze auf monatlich 41.198,50 EUR brutto geschätzt; es hat hierfür eine nicht gelöschte Datei aus dem „M.“-Kassensystem zugrunde gelegt, die für den Zeitraum vom 19. März 2017 bis 31. Dezember 2018 gelöschte Bruttoumsätze in Höhe von insgesamt 823.970,40 EUR auswies (UA S. 26; „L-Bon-Tabelle“). Für die Monate Januar und Februar 2019 ergab die Auswertung des Kassensystems „J.“ die gelöschten Umsätze. \n\n4\\. Das Landgericht hat den Wert der infolge der verdeckten Gewinnausschüttungen ersparten Einkommensteuer in den drei Vollendungsfällen eingezogen. Auf den jeweils ausgeschütteten Betrag hat es den Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG angewendet. II. \n\n5\\. 1\\. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in - vom Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 32) richtiggestellt - 26 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen enthält mehrere Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten und hat deshalb mitsamt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bereits dem Grunde nach keinen Bestand. \n\n6\\. a) Den bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderlichen Darstellungsanforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\n7\\. aa) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482\u002F24 Rn. 6 und vom 1. April 2025 - 1 StR 489\u002F24 Rn. 3; jeweils mwN). Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer („Soll-Steuer“) mit der tatsächlich - infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig - festgesetzten („Ist-Steuer“) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242\u002F18 Rn. 8 mwN). \n\n8\\. bb) Für die Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017 (Fälle II. 1250, 1251, 1253, 1254, 1256 und 1257 der Urteilsgründe) hat das Landgericht bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer den Inhalt der eingereichten Erklärungen und der ergangenen Steuerbescheide nicht festgestellt. Außerdem begegnen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Gewinnberechnung durchgreifenden Bedenken. Die Bestimmung des monatlichen Anteils der nicht erklärten Betriebseinnahmen mit einem Betrag von 41.198,50 EUR ist rechnerisch nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus lassen sich bezüglich der Ertragsteuererklärungen der J. GmbH die erklärten Jahresfehlbeträge in den Feststellungen nicht mit denen in der Beweiswürdigung vereinbaren. Zudem hat es das Landgericht bei den von der J. GmbH geschuldeten Ertragsteuern versäumt, die in demselben Besteuerungszeitraum verkürzte und damit nachzurichtende Umsatzsteuer abzuziehen (insbesondere UA S. 27 ff.; dazu zuletzt BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2023 - 1 StR 328\u002F23 und vom 5. September 2023 \\- 1 StR 207\u002F23 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. auch § 10 Nr. 2 KStG und dazu BFH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 24\u002F19 Rn. 48, BFHE 275, 316, 326). Was sich hinter den „Änderungen in den Steuerrückstellungen“ verbirgt, die nach den Feststellungen das zu versteuernde Einkommen der J. GmbH jeweils verringert haben sollen, wird weder dem Grunde noch der Höhe nach erläutert. \n\n9\\. cc) In Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) muss das Tatgericht den wesentlichen Inhalt der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder -jahreserklärungen feststellen, insbesondere also den Umfang der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen sowie die Summe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Für die „Ist-Steuer“ muss zu erkennen sein, ob sich aus den Angaben eine Umsatzsteuerzahllast (§ 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG: Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) oder ein Vorsteuerguthaben ergab. Denn im letztgenannten Fall bedarf es zur Tatvollendung gemäß § 168 Satz 2 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO der Zustimmung des Finanzamts (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 \\- 1 StR 482\u002F24 Rn. 7 mwN). Allenfalls wenn sicher feststeht, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast verringerte, kann allein mit der Angabe des Umfangs der verschwiegenen Ausgangsumsätze oder der unberechtigten Vorsteuerabzüge als „absolute Größe“ trotz Darstellungsmängeln eine durchgreifende Beschwer auszuschließen sein (vgl. BGH aaO Rn. 8). \n\n10\\. Diesem Maßstab genügt das Landgericht weder für die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2015 bis 2017 (Fälle II. 1249, 1252 und 1255 der Urteilsgründe) noch für die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2018 bis Februar 2019 (Fälle II. 1260 bis 1273 der Urteilsgründe). Es hat sich auf die Mitteilung des Umfangs der jeweils verschwiegenen „Mehrumsätze“ und der hieraus berechneten - verkürzten - Umsatzsteuer beschränkt. Eine geschlossene, in sich verständliche Berechnungsdarstellung zur „Soll-Steuer“ fehlt, was hier in der Gesamtschau mit den erklärten erheblichen Jahresfehlbeträgen nicht hinzunehmen ist; der Senat kann nicht auszuschließen, dass sich im Einzelfall aus den Umsatzsteuererklärungen ein Vorsteuerüberhang ergab. Die Schätzung der nicht erklärten steuerpflichtigen Umsätze ist, wie bei den Ertragsteuern der J. GmbH aufgezeigt, für die Jahre 2015 bis 2017 nicht nachvollziehbar. \n\n11\\. dd) In den Fällen II. 1274 bis II. 1276 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017) durch unvollständige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz AO) hat das Landgericht die von der Angeklagten aus der J. GmbH entnommenen Schwarzeinnahmen zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, die sie in den eingereichten Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) hätte angeben müssen. Auch hier fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung, wie sich die „Sollsteuer“ zur „Ist-Steuer“ verhält. Aufgrund des bereits aufgezeigten Schätzungsfehlers ist die Ermittlung der Höhe der Entnahmen rechtsfehlerhaft. \n\n12\\. ee) Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler kann offenbleiben, ob die vom Landgericht gewählte Verkürzungsberechnung, die Steuersätze von 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung vom 14. August 2007 bei der Körperschaftsteuer bzw. 25 % gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG bei der Einkommen-steuer auf die Beträge der verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Nr. 40d EStG) anzuwenden und dabei sämtliche anderen Parameter auszublenden, tatsächlich zu die Angeklagte nicht beschwerenden Mindestverkürzungsbeträgen geführt hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten bei der Einkommensteuer oder insgesamt anderen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen wären. \n\n13\\. b) Schließlich entspricht die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) bezüglich der für die J. GmbH abgegebenen Erklärungen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen. Denn die Angeklagte beging diese die Besteuerungszeiträume 2015 bis 2017 betreffenden Taten als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB), sodass diese ihr als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 11 mwN). \n\n14\\. 2\\. Die Feststellungs- und Erörterungsmängel führen zur Aufhebung der Verurteilung, soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Der Wegfall der Einzelstrafen (darunter auch der Einsatzstrafen aus Fall II. 1275 und II. 1276 der Urteilsgründe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine widerspruchsfreie Aufklärung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich zudem die in der Beweiswürdigung bezüglich der Besteuerungszeiträume 2018 bis Februar 2019 nachgeschobenen, für sich genommen rechtsfehlerfrei ermittelten Feststellungen (UA S. 31) auf. \n\n15\\. Da die Strafkammer die Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 259.860 EUR auf die Hinterziehung von Einkommensteuer (Fälle II. 1274 bis 1276 der Urteilsgründe) gestützt hat, ist auch die Einziehungsanordnung aufzuheben. \n\n16\\. 3\\. Die Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) in 1248 Fällen bleibt hingegen bestehen, weil sie von den vorgenannten Rechtsfehlern nicht berührt ist (§ 353 Abs. 1 StPO). Jedoch bedarf die irrtümlich vom Landgericht gewählte Gesetzesüberschrift der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Auch die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Kassensysteme als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) hat Bestand. Die Angeklagte setzte die Kassen für die Begehung der Taten in den Fällen II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe ein. \n\n17\\. 4\\. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der für die J. GmbH abgegebenen Steuererklärungen allenfalls dann Tatmehrheit anzunehmen sein könnte, wenn jeweils nur einer bestimmten Erklärung zuzuordnende Handlungen der Angeklagten festzustellen sein sollten, wie zum Beispiel erklärungsspezifische Besprechungen mit dem Steuerberater. \n\n18\\. Im zweiten Rechtsgang wird auch festzustellen sein, welche Steuerstraftaten der Angeklagten bei der erstmaligen Durchsuchung am 15. März 2019 zur Last gelegt wurden und inwieweit die Ermittlungsbehörden ihr dies bekanntgaben. Denn die Strafbewehrung der Erklärungspflichten ist jeweils für den Besteuerungszeitraum suspendiert, der Gegenstand des Steuerstrafverfahrens und damit der Bekanntgabe ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127\u002F21 Rn. 8; vom 22. August 2012 - 1 StR 317\u002F12 Rn. 17 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540\u002F01 Rn. 6, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3). \n\nJäger Fischer Ri’in BGH Wimmerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.02.2026, 1 StR 510\u002F25","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.622Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":58,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":131},"3159","ECLI:DE:NEURIS:KORE605592026","ecli-de-neuris-kore605592026","3 StR 322\u002F25","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.02.2026, 3 StR 322\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten Ai., E. und S. A. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2024, auch soweit es den Mitangeklagten E. A. betrifft, geändert,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin, dass schuldig sind\n\naa) der Angeklagte Ai. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 43 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit fünf tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\nbb) der Angeklagte E. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 45 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit sechs tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\ncc) der Angeklagte S. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 57 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit 16 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\ndd) der Mitangeklagte E. A. der Steuerhinterziehung in einem Fall sowie der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 46 Fällen, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit 13 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\nb) in dem gegen den Angeklagten S. A. ergangenen Strafausspruch sowie dem ihn betreffenden Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung dahin, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und von der drei Monate als vollstreckt gelten.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; jedoch wird das vorbenannte Urteil, soweit es den Angeklagten Ai. A. betrifft, dahin geändert, dass der gegen ihn ergangene Strafausspruch auf die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe lautet.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten S. A. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt; insoweit fallen je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die drei Angeklagten und den Mitangeklagten wie folgt verurteilt: \\- den Angeklagten Ai. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 48 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitglied-schaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer „Jugendstrafe“ von einem Jahr, \\- den Angeklagten E. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 51 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, \\- den Angeklagten S. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 73 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 €, \\- den Mitangeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem Fall sowie banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. \n\n2\\. Die Vollstreckung der „Jugendstrafe“ und der drei Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es bestimmt, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils zwei Monate der Strafen als vollstreckt gelten, betreffend den Angeklagten S. A. darüber hinaus 60 Tagessätze der daneben festgesetzten Gesamtgeldstrafe. Ferner hat die Strafkammer Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. \n\n3\\. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben unter Erstreckung auf den Mitangeklagten (§ 357 StPO) den aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch unterliegt der gegen den Angeklagten Ai. A. ergangene Strafausspruch einer klarstellenden Änderung. I. \n\n4\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n5\\. Vier gesondert verfolgte Männer aus dem Familienverband der Angeklagten und des Mitangeklagten errichteten spätestens im Jahr 2017 gemeinsam einen nicht angemeldeten Geschäftsbetrieb, im Rahmen dessen fortan tonnenweise Wasserpfeifentabak unerlaubt hergestellt und abgesetzt wurde. Mittels einer umfassenden Vertriebsstruktur belieferten sie eine Vielzahl von Abnehmern, die teilweise als Zwischenhändler tätig waren. Weder waren an den Verpackungen des produzierten Wasserpfeifentabaks, bei denen es sich um Fälschungen von solchen legaler Markenhersteller handelte, Steuerbanderolen (Steuerzeichen) angebracht, noch wurde die Tabaksteuer entrichtet. Für die Unternehmung bedienten sich die gesondert Verfolgten einer Vielzahl von Personen, insbesondere aus ihrem familiären Kreis; hierzu gehörten die Angeklagten und der Mitangeklagte. Den gesondert Verfolgten kam es darauf an, den Geschäftsbetrieb am Markt zu etablieren, um auf diese Weise auch anderen dem Familienverband Angehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Personenzusammenschluss unterhielt den Betrieb bis Juli 2018. \n\n6\\. Die Angeklagten und der Mitangeklagte waren Mitglieder dieser Gruppierung. Sie waren in Kenntnis der Umstände insbesondere mit der Bereitstellung und Auslieferung des bereits produzierten Wasserpfeifentabaks befasst. Für ihre Tätigkeiten erhielten sie eine monatliche Vergütung. Von Februar bis Juli 2018 wirkten sie in unterschiedlichem Ausmaß an einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäften mit, Ai. A. an 48, E. A. an 51, S. A. an 73 und der Mitangeklagte - neben der Einbindung in einen Herstellungsvorgang selbst - an 59. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht hat diese Feststellungen dahin gewertet, dass sich die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer - auf Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) ausgerichteten - kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB strafbar machten. Weiterhin hätten sie durch jede Mitwirkung an dem einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäft rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 Variante 5 AO (Absatzhilfe) verwirklicht, der jeweils einerseits wegen der gewerbsmäßigen und andererseits wegen der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO qualifiziert sei. Die einzelnen - 48, 51, 73 beziehungsweise 59 - Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stünden trotz des jeweils tateinheitlich begangenen Vereinigungsdelikts in Tatmehrheit zueinander, weil sie, wie sich bereits aus den Strafdrohungen ergebe, grundsätzlich ein höheres Gewicht als dieses hätten. \n\n8\\. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht diejenigen Fälle, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, für die Angeklagten - für den zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten Ai. A. im Rahmen einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht - ebenso wie für den Mitangeklagten als minder schwer im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt. Im Übrigen hat es den Regelstrafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO als schuldangemessen erachtet. \n\n9\\. Gegen die zur Tatzeit - im strafrechtlichen Sinne erwachsenen - Angeklagten E. und S. A. sowie den Mitangeklagten hat das Landgericht für die minder schweren Fälle unter Anwendung des Sonderstrafrahmens Einzelgeldstrafen, für die weiteren Fälle Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Sämtliche wegen der Taten des Angeklagten E. A. und des Mitangeklagten festgesetzte Einzelstrafen hat es jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, wobei es in die den Angeklagten E. A. betreffende zusätzlich Vorstrafen einbezogen hat. Hinsichtlich des Angeklagten S. A. hat es von der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und nicht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern daneben auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. II. \n\n10\\. 1\\. Die Revisionen der Angeklagten haben in unterschiedlichem Umfang Erfolg. \n\n11\\. a) Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und tragen die Verurteilungen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB) sowie wegen sowohl banden- als auch gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 5, Abs. 2 Satz 1 AO). Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Straftaten hält allerdings bei allen Angeklagten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand: \n\n12\\. Im rechtlichen Ansatz ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen unabhängig von der Strafbarkeit im Übrigen zu einer rechtlichen Einheit verbindet, dass aber mehrere andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Delikte, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung jeweils tateinheitlich zusammenfallen, ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen (Entklammerung), wenn sie ein - mehr als unwesentlich \\- höheres Gewicht als der Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB haben (s. BGH Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2025 - 3 StR 496\u002F23, juris Rn. 61). Die Strafkammer hat allerdings auf den Wertvergleich zwischen dem Vereinigungsdelikt und den verschiedenen qualifizierten Steuerhehlereien einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Denn sie hat eine abstrakt-generalisierende Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts dieser Steuerstraftaten allein anhand des Regelstrafrahmens des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO vorgenommen, der über die Strafdrohung des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB deutlich hinausgeht, und daher in allen Fällen eine Entklammerung angenommen. \n\n13\\. Für den Wertvergleich, der im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht mittels einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht getroffen wird (s. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - StB 30\u002F25, juris Rn. 43), ist hingegen eine konkrete Gewichtung der Straftaten anhand des tatsächlich anwendbaren Strafrahmens maßgebend; dabei sind Sonderstrafrahmen für besonders oder minder schwere Fälle sowie Strafrahmenverschiebungen einzubeziehen (vgl. für die mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne der §§ 129 ff. StGB BGH, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230\u002F10, NStZ 2011, 577, 578; vom 26. Juni 2025 - StB 30\u002F25, aaO; für weitere potentiell verklammernde Delikte BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322\u002F84, BGHSt 33, 4, 6 ff.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379\u002F19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 8. Januar 2020 - 4 StR 613\u002F19, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 4 mwN; kritisch LK\u002FScholze, StGB, 14. Aufl., § 52 Rn. 34; TK-StGB\u002FSternberg-Lieben\u002FBosch, 31. Aufl., § 52 Rn. 16). Soweit die Strafkammer die qualifizierten Steuerhehlereien der Angeklagten mit einem 1.000 € nicht erreichenden Tabaksteuerschaden als minder schwere Fälle nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt hat, scheidet demnach eine tatmehrheitliche Begehung aus, weil § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB die identische Strafdrohung vorsieht. \n\n14\\. Infolgedessen stehen allein die Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei mit einem Tabaksteuerschaden von mindestens 1.000 €, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung idealkonkurrieren, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Die weiteren Fälle mit einem geringeren Schaden werden demgegenüber durch das Vereinigungsdelikt mit diesen materiellrechtlich selbständigen Fällen und miteinander zu Tateinheit verbunden. Dies betrifft von den 48 Fällen des Angeklagten Ai. A. die fünf Fälle 89, 97(-2), 146, 166, 206 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, von den 51 Fällen des Angeklagten E. A. die sechs Fälle 82, 198(-2), 214\u002F282d(-3), 215(-1), 228 und 235 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (zur korrekten Bezeichnung der betroffenen Taten vgl. die E. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4 f.) sowie von den 73 Fällen des Angeklagten S. A. die 16 Fälle 22, 32, 45, 63, 81(-2), 89, 92, 146, 160, 162, 177, 206, 228, 284, 285 und 308 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (vgl. die S. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4). \n\n15\\. b) Die Schuldsprüche sind somit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die im Wesentlichen geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. \n\n16\\. c) Hinsichtlich der Folgen der Änderung der Schuldsprüche ist zwischen den Angeklagten wie folgt zu differenzieren: \n\n17\\. aa) Der Bestand der gegen den Angeklagten Ai. A. verhängten „Jugendstrafe“ von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Schuldspruchänderung nicht gefährdet. Es ist auszuschließen, dass eine vom angefochtenen Urteil abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung auf die Sanktionszumessung Einfluss genommen hätte, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das gilt sowohl für die von der Strafkammer angenommenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) als auch für die Bemessung der Strafe unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG). \n\n18\\. Allerdings ist klarzustellen, dass es sich bei der Strafe um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2025 - 3 StR 234\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n19\\. bb) Für den Angeklagten E. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten sechs Einzelgeldstrafen. Gleichwohl bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bestehen. Denn in Anbetracht der übrigen - rechtsfehlerfrei bemessenen - 45 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe sowie der Einzelstrafen aus den beiden Vorverurteilungen ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten eines Angeklagten deren Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456 Rn. 73; Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 503\u002F24, juris Rn. 7). \n\n20\\. Soweit der Angeklagte E. A. ausweislich der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, die Urteilsformel indes auf ein Jahr und elf Monate lautet, ist er hierdurch nicht beschwert, weil der mildere Gesamtstrafausspruch Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 82\u002F25, juris mwN). \n\n21\\. cc) Für den Angeklagten S. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten 16 Einzelgeldstrafen. Bei ihm sind ausschließlich die - ebenfalls rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf die bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zurückgeführt worden; auf diese kann sich somit der Wegfall sämtlicher Einzelgeldstrafen nicht auswirken. Allerdings hat die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 € keinen Bestand. Denn für ein Vorgehen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist mangels Einzelgeldstrafen kein Raum mehr. \n\n22\\. Diese gesonderte Gesamtgeldstrafe hat zu entfallen. Denn es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht für den Fall, dass der Senat die Einzelfreiheitsstrafen aufhöbe und die Sache zurückverwiese, nach § 41 StGB verführe und auf diese Weise zur Verurteilung des Angeklagten S. A. zu einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe gelangte. Mithin kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dem entgegenstünde; eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe käme jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89\u002F97, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8; Beschlüsse vom 16. April 2002 - 3 StR 413\u002F01, StV 2002, 302, 303; vom 15. November 2002 - 2 StR 302\u002F02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 13; Radtke, JR 1998, 115). \n\n23\\. d) Aufgrund des Wegfalls der gegen den Angeklagten S. A. verhängten gesonderten Gesamtgeldstrafe geht der ihn betreffende Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung insoweit ins Leere, als das Landgericht angeordnet hat, dass außerdem 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Um eine hierdurch bewirkte Beschwer zu vermeiden, hat der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Kompensationsentscheidung für diesen Angeklagten dahin geändert, dass der Vollstreckungsabschlag auf die Gesamtfreiheitsstrafe drei (statt zwei) Monate beträgt. \n\n24\\. 2\\. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der drei Angeklagten ergeben. \n\n25\\. 3\\. Nach § 357 StPO ist die Änderung der Schuldsprüche sinngemäß auf den Mitangeklagten zu erstrecken, weil diesen die zu seinen Lasten rechtlich unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger Taten der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, gleichermaßen betrifft. Bei ihm handelt es sich von den insgesamt abgeurteilten 59 Fällen um die 13 Fälle 13, 22, 32, 63, 81(-2), 82, 97(-2), 146, 162, 163, 164\u002F278, 172, 228 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, in denen die Einzelstrafen entfallen. Der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch bleibt allerdings entsprechend den für den Angeklagten E. A. dargelegten Gründen (dazu oben 1. c] bb]) bestehen. \n\n26\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen der Angeklagten Ai. und E. A. ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu belasten. Anders ist der Teilerfolg der Revision des Angeklagten S. A. zu bewerten, so dass der Senat die ihm auferlegten Kosten nach Billigkeit um ein Fünftel (§ 464d StPO) herabsetzt. \n\nSchäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk","BGH, 04.02.2026, 3 StR 322\u002F25","2026-07-10T22:06:35.040Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":58,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"3362","ECLI:DE:NEURIS:KORE703602026","ecli-de-neuris-kore703602026","1 StR 382\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  Abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und Verschlechterungsverbot \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) auf 150 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 679.687 Euro angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170\u002F24 – das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nur die Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen hatte Bestand. \n\n2\\. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nach einer Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 422 Satz 1 StPO) neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insoweit das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet hat. \n\n4\\. a) Das Landgericht ist im ersten Rechtsgang hinsichtlich der Verkürzung verschiedener Steuern im Veranlagungszeitraum 2013 von zwei Taten der Steuerhinterziehung ausgegangen und hat für diese Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen sowie von 30 Tagessätzen jeweils mit einer Tagessatzhöhe von 60 Euro festgesetzt. Im zweiten Rechtsgang hat es unter neuer konkurrenzrechtlicher Beurteilung nunmehr eine Tat der Steuerhinterziehung angenommen und hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. \n\n5\\. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Einerseits darf bei der neu zuzumessenden Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten werden. Andererseits hat es bei der Festsetzung einer Einzelgeldstrafe zu verbleiben, soweit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verhängt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 14). \n\n6\\. b) Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht im Fall IV. 1. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ab. Dabei war entsprechend des festgestellten geringen Einkommens des Angeklagten die Tagessatzhöhe auf 45 Euro festzusetzen. \n\n7\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Vielzahl der weiter verhängten Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. \n\nJäger Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkranktund daher gehindertzu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler","Abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und Verschlechterungsverbot","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:56.007Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":58,"decisionDate":137,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":149},"3366","ECLI:DE:NEURIS:KORE705912026","ecli-de-neuris-kore705912026","1 StR 414\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 StR 414\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex „B.“ trug der Angeklagte spätestens seit 2019 als Bandenmitglied auf vielfältige Weise, als (einheitliche) Beihilfe zur Steuerhinterziehung geahndet, zur Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in sieben den Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten in Belgien bei. Vor allem war er, in der Bandenhierarchie unmittelbar nach dem Bandenchef „A.“ agierend und gegenüber anderen Bandenmitgliedern weisungsbefugt (UA S. 151 f.), für die Belieferung der Fabriken zuständig; er erwarb über mehrere zur Verschleierung eingesetzte Firmen die Verpackungsmaterialien und den Rohtabak und ließ diese Materialien zu den Produktionshallen anliefern. Am 14. April 2021 und 4. August 2021 beschlagnahmten die belgischen Ermittlungsbehörden in den Produktionsstätten über 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und fast 70.000 Kilogramm noch nicht weiterverarbeiteten Tabakfeinschnitt, worauf nach den Berechnungen des Landgerichts belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 € lastete. Mehrere Bandenmitglieder, darunter namentlich L., verurteilte das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 u.a. wegen unrechtmäßigen Besitzes von geschnittenem Tabak, unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen und unrechtmäßigen Besitzes von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen. \n\n3\\. b) Im Tatkomplex „K.“ organisierte der Angeklagte, wiederum in eine Bande eingegliedert, im Zeitraum von Anfang April 2022 bis Ende Juli 2022 sechs Transporte von Tabakfeinschnitt von Udbina (Kroatien) nach Hamburg. Verkäuferin war jeweils die kroatische Tabakproduzentin T., die bei der Zollstelle in Gospic (Kroatien) den Feinschnitt zur Ausfuhr außerhalb des Gemeinschaftsgebiets über den Hamburger Hafen im elektronischen Versandverfahren („Excise Movement and Control System“ - EMCS) anmeldete. Abnehmerin war die vom Angeklagten geleitete A. UG mit Sitz in Berlin; in den EMCS-Verfahren wurden indes die Firmen E. International mit Sitz in Marokko bzw. ab dem fünften Transport die E. mit Sitz in Ägypten angegeben. In Slowenien wurde der Tabakfeinschnitt, 10.080 Kilogramm beim ersten Transport und in den übrigen Fällen jeweils 9.450 Kilogramm, gegen Rohtabak ausgetauscht und zur Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in illegale Produktionsstätten, namentlich u.a. nach Velika Loka, verbracht. Durch den Entzug des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren wurden nach den Berechnungen des Landgerichts 997.920 € im ersten Fall und jeweils 935.550 € in den übrigen fünf Fällen an slowenischer Tabaksteuer verkürzt. Der vom Angeklagten vereinnahmte Tatlohn betrug 15.000 € pro Lieferung. \n\n4\\. 2\\. Das Urteil birgt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. \n\n5\\. a) Die Verurteilung im Tatkomplex „B.“ zur Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat Bestand. \n\n6\\. aa) Der Schuldspruch beruht auf § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 17, Art. 13 Nr. 1, Art. 10 § 1, Art. 3 des belgischen Gesetzes über die Steuerregelungen für Tabakwaren vom 3. April 1997 (BelgTabStG) i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB. Bei der rechtlichen Würdigung sind zudem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Alternative 2, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12-30) zu beachten. \n\n7\\. (a) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Grundsätze, die der Senat für die Ahndung der Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26), gelten für das belgische Steuergebiet entsprechend. Auf die Normierung einer den Anforderungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügenden Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kommt es nicht an. \n\n8\\. Hier war die belgische Tabaksteuerschuld bereits durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („Zurverfügungstellung zum Verbrauch“) infolge der Herstellung der Zigaretten sowie Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft („détention“) über den Feinschnitt ohne vorherige Leistung der Tabaksteuer jeweils außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig gemäß Art. 17 BelgTabStG in Verbindung mit Art. 6 § 1, § 2 Buchst. b) und c) des belgischen Gesetzes über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 22. Dezember 2009\\. Gemäß Art. 10 § 1 Abs. 1 BelgTabStG waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO sowohl in Bezug auf die Zigaretten als auch den Tabakfeinschnitt erfüllt. \n\n9\\. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. Ohne Erlaubnis besteht auch in Belgien ein gemäß Art. 13 BelgTabStG (u.a. Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbewehrtes Herstellungsverbot. \n\n10\\. (b) Art. 15 BelgTabStG steht entgegen der Auffassung der Revision der Verurteilung nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG soll der Verbrauchsteueranspruch, der auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entstanden ist, rückwirkend nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 13 BelgTabStG entfallen, wenn die Waren tatsächlich beschlagnahmt und anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege der Transaktion überlassen werden. Das Landgericht hat weder eine Einziehung der Zigaretten noch des Tabakfeinschnitts oder einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt. Das Vorbringen des Angeklagten ist urteilsfremd; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. \n\n11\\. In rechtlicher Hinsicht fingiert Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG, dem Ein- und Ausfuhrvorgänge erfassenden Art. 233 Satz 2 ZK aF (dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461\u002F06 Rn. 58; nunmehr Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e UZK, dazu EuGH, Urteil vom 7. April 2022 -C-489\u002F20 Rn. 36 f.) nachgebildet, zum Zweck der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs in Fällen der Beschlagnahme und Einziehung von unter Verletzung von Tabaksteuervorschriften hergestellten, gelagerten, transportierten oder in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen. Denn er normiert deren zwingende Folge, nämlich die Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsteuerrechtlich erloschenen Steuerschuld als Grundlage für die Berechnung der gemäß Art. 13 BelgTabStG zu verhängenden Geldsanktionen. Damit lehnt sich die Vorschrift konkludent an die Formulierung des Art. 233 Satz 2 ZK aF an („wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden“). \n\n12\\. (c) Auch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten lassen sich nicht bestimmten Herstellungsvorgängen zuordnen. \n\n13\\. bb) Die dem nach §§ 27, 49 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1 (Verkürzung im großen Ausmaß) und 5 (bandenmäßige Verbrauchsteuerverkürzung) AO entnommene Strafe hat ebenfalls Bestand. \n\n14\\. (a) Insbesondere ist es nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Entkräftung der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1, 5 AO unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 1 StGB bzw. eine doppelte Strafrahmenverschiebung neben der nach §§ 27, 49 StGB nicht erörtert hat. Zwar unterfällt das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Merkmal „pflichtwidrig“ ebenso wie das des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als besonderes persönliches Merkmal dem § 28 Abs. 1 StGB (zur Begründung vgl. den gegen den Mitangeklagten Q. ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag). Das Tatgericht hat aber allein wegen Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Eingruppierung des Angeklagten in die Bandenhierarchie (UA S. 151 f.), ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) aufgrund der hierfür maßgebenden Kriterien angesehen und ihn nur deswegen als Gehilfen verurteilt hat, weil er nicht unmittelbar am Herstellungsprozess in einer der illegalen Produktionsstätten beteiligt war. \n\n15\\. (b) Auch schließt der Senat aus (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend), dass sich der um 703.828,95 € zu hoch festgestellte Steuerverkürzungsbetrag, bezogen auf die beschlagnahmten Zigaretten, auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Dies entspricht nur ca. 5 % des Gesamtbetrags. \n\n16\\. (c) Das nachgeschobene Vorbringen, der Angeklagte sei im Vergleich zu den durch das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 verhängten Strafen unverhältnismäßig hart bestraft worden, verfängt ebenfalls nicht. Dies folgt bereits daraus, dass das angefochtene Urteil die Höhe dieser anderen Strafen nicht mitteilt; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Sein Vorbringen ist wiederum urteilsfremd. \n\n17\\. b) Im Tatkomplex „K.“ ist der Schuldspruch vorrangig auf § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, Art. 81 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 erster Spiegelstrich, Abs. 5, 9 Variante 1 des Verbrauchsteuergesetzes der Republik Slowenien (Zakon o trošarinah; ZTro-1) zu stützen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. April 2020 - 1 StR 224\u002F19, BGHR AO § 370 Abs. 6 Satz 2 Harmonisierte Verbrauchsteuern 2 Rn. 13-19). \n\n18\\. aa) Die Regelung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gemäß § 370 Abs. 6 Satz 2 AO auf die slowenische Tabaksteuer anwendbar, weil es sich hierbei um eine harmonisierte Verbrauchsteuer handelt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG; Art. 1 der Richtlinie 95\u002F59\u002FEG, Art. 1 und 2 der Richtlinie 92\u002F79\u002FEWG und Art. 1 und 3 der Richtlinie 92\u002F80\u002FEWG). Für die Beförderung harmonisiert verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren Mitgliedstaaten war aufgrund der Vorgaben der im Tatzeitraum noch zu beachtenden Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG (jetzt: Richtlinie [EU] 2020\u002F262), der im Tatzeitraum anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 684\u002F2009 (jetzt: Delegierte Verordnung [EU] 2022\u002F1636) sowie der Verordnung (EU) Nr. 389\u002F2012 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F323 seit dem 1. April 2010 ein elektronisches Begleitverfahren zwingend vorgeschrieben, durch das die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Behörden innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung des Steuerverfahrens elektronisch vernetzt wurden. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG (jetzt: Art 20 Abs. 1 der Richtlinie [EU] 2020\u002F262) galt die Beförderung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt. \n\n19\\. bb) Das sechsmalige Einleiten des EMCS-Verfahrens gegenüber der kroatischen Zollstelle unterfällt dem räumlichen Anwendungsbereich des § 370 Abs. 7 AO. Mit ihrer jeweiligen Erklärung spiegelten die Bandenmitglieder schlüssig der kroatischen Zollstelle wahrheitswidrig vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass der nämliche Tabakfeinschnitt in Hamburg ankommen würde. Tatsächlich sah der gemeinsame Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) vor, den Tabakfeinschnitt in Slowenien dem Steueraussetzungsverfahren zu entziehen. Dies führte jeweils zum Entstehen des slowenischen Tabaksteueranspruchs gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 erster Spiegelstrich ZTRo-1 und zugleich mangels Festsetzung zur Verkürzung; die beteiligten Zollämter gingen von der ordnungsgemäßen Durchführung der EMCS-Verfahren aus, sodass das zuständige slowenische Zollamt in Unkenntnis von der Unregelmäßigkeit bei der Beförderung blieb. Die EMCS-Erklärungen sind dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auf die Frage, wer bezüglich des Entziehungsvorgangs als solchen erklärungspflichtig ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), kommt es nach alledem nicht an. \n\n20\\. cc) § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, den Schuldspruch auf die Begehungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO anstatt der Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu stützen. Denn es ist auszuschließen, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte hiergegen effektiver als geschehen hätte verteidigen können. \n\nJäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Leplow Allgayer","BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 StR 414\u002F25","2026-07-10T22:06:56.313Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":146,"courtId":58,"decisionDate":137,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"3370","ECLI:DE:NEURIS:KORE705552026","ecli-de-neuris-kore705552026","#  Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von Steuerzeichen \n\n## Leitsatz\n\nDas in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.11\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex „B.“ unterstützte der Angeklagte seit Oktober 2019 eine Bande um den Chef „A.“ und den Mitangeklagten L., ohne selbst Mitglied zu sein, auf mehrfache Weise bei der Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in sieben den Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten in B. Vor allem stellte er die von ihm im November 2017 gegründete Q. GmbH, am 5. November 2019 umfirmiert in Q. GmbH, dem Mitangeklagten L. zur Verfügung. Der Mitangeklagte L. nutzte diese Gesellschaft wie zahlreiche andere, um die Zahlungen zum Einkauf des Rohtabaks zu verschleiern. Auch wurde unter dieser Firma mit Wissen des Angeklagten eine Lagerhalle zur Zwischenlagerung von Rohtabak genutzt (UA S. 107). Als Geschäftsführer der GmbH trat der vom Angeklagten hierzu berufene Zeuge Sch. seit dem 7. Oktober 2019 nach außen auf; tatsächlich führten, wie der Angeklagte wusste, der Mitangeklagte L. und der gesondert verfolgte S. die Geschäfte. Ab dem 7. August 2020 stellte der Angeklagte der Bande auch seine Büroanschrift zur Verfügung und leitete die Q. GmbH betreffende Post an den Mitangeklagten L. und S. weiter. Am 14. April 2021 und 4. August 2021 beschlagnahmten die belgischen Ermittlungsbehörden in den Produktionsstätten über 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und fast 70.000 Kilogramm noch nicht weiterverarbeiteten Tabakfeinschnitt, worauf nach den Berechnungen des Landgerichts belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 € lastete. Mehrere Bandenmitglieder, darunter namentlich L., verurteilte das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 u.a. wegen unrechtmäßigen Besitzes von geschnittenem Tabak, unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen und unrechtmäßigen Besitzes von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen. \n\n3\\. 2\\. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand (dazu unter a]). Indes begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken (dazu unter b]). \n\n4\\. a) Der Schuldspruch beruht auf § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 17, Art. 13 Nr. 1, Art. 10 § 1, Art. 3 des belgischen Gesetzes über die Steuerregelungen für Tabakwaren vom 3. April 1997 (BelgTabStG) i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB. Bei der Würdigung sind zudem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Alternative 2, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12-30) zu beachten. \n\n5\\. aa) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Grundsätze, die der Senat für die Ahndung der Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26), gelten für das belgische Steuergebiet entsprechend. Auf die Normierung einer den Anforderungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügenden Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kommt es nicht an. \n\n6\\. Hier war die belgische Tabaksteuerschuld bereits durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („Zurverfügungstellung zum Verbrauch“) infolge der Herstellung der Zigaretten sowie Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft („détention“) über den Feinschnitt ohne vorherige Leistung der Tabak-steuer jeweils außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig gemäß Art. 17 BelgTabStG in Verbindung mit Art. 6 § 1, § 2 Buchst. b) und c) des belgischen Gesetzes über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 22. Dezember 2009\\. Gemäß Art. 10 § 1 Abs. 1 BelgTabStG waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO sowohl in Bezug auf die Zigaretten als auch den Tabakfeinschnitt erfüllt. \n\n7\\. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. Ohne Erlaubnis besteht auch in Belgien ein gemäß Art. 13 BelgTabStG (u.a. Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbewehrtes Herstellungsverbot. \n\n8\\. bb) Art. 15 BelgTabStG steht der Verurteilung nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG soll der Verbrauchsteueranspruch, der auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entstanden ist, rückwirkend nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 13 BelgTabStG entfallen, wenn die Waren tatsächlich beschlagnahmt und anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege der Transaktion überlassen werden. Das Landgericht hat weder eine Einziehung der Zigaretten noch des Tabakfeinschnitts oder einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt. \n\n9\\. In rechtlicher Hinsicht fingiert Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG, dem Ein- und Ausfuhrvorgänge erfassenden Art. 233 Satz 2 ZK aF (dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461\u002F06 Rn. 58; nunmehr Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e UZK, dazu EuGH, Urteil vom 7. April 2022 \\- C-489\u002F20 Rn. 36 f.) nachgebildet, zum Zweck der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs in Fällen der Beschlagnahme und Einziehung von unter Verletzung von Tabaksteuervorschriften hergestellten, gelagerten, transportierten oder in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen. Denn er normiert deren zwingende Folge, nämlich die Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsteuerrechtlich erloschenen Steuerschuld als Grundlage für die Berechnung der gemäß Art. 13 BelgTabStG zu verhängenden Geldsanktionen. Damit lehnt sich die Vorschrift konkludent an die Formulierung des Art. 233 Satz 2 ZK aF an („wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden“). \n\n10\\. cc) Die von der Revision gegen die Feststellung des Gehilfenvorsatzes und die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung erhobenen Einwände greifen aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Auch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe erweist sich als rechtsfehlerfrei, weil sich die einzelnen Unterstützungsleistungen nicht bestimmten Herstellungsvorgängen zuordnen lassen. \n\n11\\. b) Das Landgericht hat indes nicht erörtert, ob der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 AO zusätzlich nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Die im Urteil des Senats vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454\u002F17, BGHSt 63, 282 Rn. 14-20 aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend. \n\n12\\. aa) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Verwendung von Steuerzeichen besonders verpflichtet ist. Den Verpflichteten trifft eine Sonderpflicht, die höchstpersönlicher Art ist. Denn das tatbestandliche Unrecht der verwirklichten Tat ergibt sich im Vergleich zu anderen an der Straftat Beteiligten aus der im Rahmen von § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO erforderlichen Verwendungspflicht, die die besondere soziale Rolle des Täters in Bezug auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter kennzeichnet. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ bedeutet „entgegen einer steuerlichen Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen“. Es rekurriert auf die in den Tabaksteuergesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelten Pflichten zur Verwendung von Steuerzeichen, die nur bestimmten Personen auferlegt werden, namentlich den an der Herstellung der Tabakwaren Beteiligten (dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26) oder den Verbringern der Tabakwaren von einem Mitgliedstaat in den anderen. Anders als § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kein „Jedermannsdelikt“. Andernfalls würde das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit „verschliffen“ (vgl. zum Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 Rn. 26 mwN). \n\n13\\. bb) Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet ist, ist schon bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO gegeben ist, der vertypte Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB alleine oder im Zusammenhang mit dem des § 27 StGB in den Blick zu nehmen. Verbraucht das Tatgericht den oder die Milderungsgründe der §§ 27, 28 StGB nicht durch das Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu gewähren, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Urteilsausführungen belegen, dass das Landgericht die Art und Weise des Tatbeitrags zum Anlass genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen. Dann aber hätte es sich mit einer weitere Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB auseinandersetzen müssen. \n\n14\\. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Trotz des hohen Steuerverkürzungsbetrags ist angesichts des nur untergeordneten Gewichts der vom Angeklagten als Randfigur geleisteten Gehilfenbeiträge (UA S. 164: „deutlich geringerer Anteil am Tatunrecht“) nicht auszuschließen, dass das Landgericht entweder nach Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels des großen Ausmaßes unter Verbrauch der beiden vertypten Schuldminderungsgründe aus dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO oder aus dem nochmals gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO eine geringere Freiheitsstrafe zugemessen hätte. \n\nJäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren Jäger Leplow Allgayer","Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von Steuerzeichen","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:56.665Z",20,[11,160],2025]