[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-trademark-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":125},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":29,"page":14,"limit":124},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},391,"trademark-law-de","Trademark Law","DE","2026-07-08T22:44:22.548Z",2026,[13,16,18,20,21,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,4,{"month":17,"count":14},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":15,"count":14},{"month":22,"count":23},5,0,{"month":25,"count":23},6,{"month":27,"count":23},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":23},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,63,74,84,94,104,114],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2465","ECLI:DE:NEURIS:KORE706892026","ecli-de-neuris-kore706892026","I ZB 30\u002F25",46,"2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. \n\n2\\. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. April 2023 - I ZB 55\u002F22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 \\- I ZB 63\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31\u002F25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. \n\n3\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n4\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:28.812Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2587","ECLI:DE:NEURIS:KORE706232026","ecli-de-neuris-kore706232026","I ZA 5\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, I ZA 5\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Eingabe der Antragstellerin vom 10. Februar 2026 in Verbindung mit ihrer Antragsschrift vom 6. November 2025 hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin bleibt erfolglos. \n\n3\\. 1\\. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n4\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2026, den Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2025 abzulehnen, weder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen. \n\n5\\. a) Der Senat hat dem von der Antragstellerin formulierten Antrag schon deshalb den Erfolg abgesprochen, weil sie die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts an unzulässige Bedingungen geknüpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat habe ihre Begründungen zu den sechs aufgestellten Bedingungen - insbesondere zu der mit Blick auf die unionsrechtliche Pflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geforderten Geheimhaltungsvereinbarung - ignoriert (Rügen 1 und 9). \n\n6\\. Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezogen. Er hat ihre Vorgabe, dass der beizuordnende Notanwalt eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende Rechtsbeschwerdebegründung verfasse, allerdings als mit der anwaltlichen Eigenverantwortung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte unvereinbar erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 2). Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf die von der Antragstellerin formulierte Auflage, dass der beizuordnende Rechtsanwalt bestimmte rechtliche Beanstandungen in seine Rechtsbeschwerdebegründung aufnehme. Der Senat hat angenommen, dass es der selbstständigen Prüfung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts überlassen bleiben muss, ob er die von der Antragstellerin als zentral angesehenen Rechtsfragen im Rahmen des statthaften Rechtsmittels als aussichtsreiche Rügen ansieht. \n\n7\\. b) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe die Gehörsrüge der Antragstellerin außer Acht gelassen, das Bundespatentgericht habe ihren substantiierten Vortrag zu der fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin und dem von dieser begangenen vorsätzlichen Prozessbetrug übergangen. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts dargelegt, dass die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei (Rüge 10). \n\n8\\. Der Senat hat eine Gehörsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG für unbegründet erachtet, weil das Bundespatentgericht - zu Recht - angenommen hat, die Antragstellerin könne nach § 82 Abs. 1 MarkenG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ihren Nichtigkeitsantrag nicht auf eine gesetzeswidrige Vertretung der Antragsgegnerin stützen. Auf dieser Grundlage musste das Bundespatentgericht die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nicht prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 13). Dass die Anhörungsrüge die Sichtweise des Bundespatentgerichts für rechtsfehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37\u002F25, juris Rn. 14). \n\n9\\. c) Die Anhörungsrüge beanstandet ohne Erfolg, auch der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Die Antragstellerin habe dargelegt, warum die Antragsgegnerin nach kalifornischem Gesellschaftsrecht nicht existent sei und es sich bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts daher um ein Scheinurteil handele. Hierauf sei der Senat nicht eingegangen (Rüge 4). \n\n10\\. Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin für rechtlich unerheblich erachtet, weil sich daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 7 bis 12). Soweit die Anhörungsrüge meint, entgegen der Ansicht des Senats sei die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, macht sie keinen Gehörsrechtsverstoß geltend, sondern beruft sich auf einen aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtsfehler des Senats. \n\n11\\. d) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente eingegangen, warum die Täuschung der Antragsgegnerin über ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Parteifähigkeit sowie der dadurch begangene vorsätzliche Prozessbetrug einen eigenständigen Rechtsbeschwerdegrund - unter anderem zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung - darstelle (Rüge 2). \n\n12\\. Der Senat hat ausgeführt, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 7). Er hat die Beanstandung der Antragstellerin deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG geprüft. Dabei hat er sich mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Er hat allerdings angenommen, dass eine nicht ordnungsgemäße Vertretung des Gegners wegen des Schutzzwecks des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zur Beschränkung der Verfahrensrügen auch mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 11). \n\n13\\. e) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Ablehnung der vollständigen Löschung der Unionsbildmarke Nr. 010505113 \"B. \" der Antragsgegnerin durch das Amt der Euro-päischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wende und mit der sie ebenfalls rüge, die Antragstellerin sei nicht wirksam vertreten und nicht parteifähig. Dass ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt wie ihr Zustellungsbevollmächtigter die hierauf gestützte Rechtsverfolgung für aussichtsreich halte, widerlege die vom Senat angenommene Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, verletze den Grundsatz der Kohärenz des Unionsrechts und begründe die - durch ein Vorabentscheidungsersuchen aufzulösende - Gefahr einer Divergenz (Rüge 7). \n\n14\\. Der Senat hat angenommen, dass die von der Antragstellerin angeführte Unwirksamkeit der Vertretung der Antragsgegnerin und deren fehlende Parteifähigkeit einer Prüfung im zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich sind, weil diese Gesichtspunkte keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 13). Dann aber hatte der Senat keinen Anlass, darauf einzugehen, ob die Rügen der Antragstellerin in der Sache berechtigt sein können, und scheidet eine unterschiedliche Beurteilung dieser Gesichtspunkte durch den Senat und das Gericht der Europäischen Union von vornherein aus. \n\n15\\. f) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen, wegen der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof sei aus verfassungsrechtlichen Gründen der Prüfungsmaßstab für eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO abzusenken, weil der Antragstellerin andernfalls der Zugang zum Bundesgerichtshof als letztinstanzlichem Gericht verschlossen bleibe (Rüge 3). Außerdem habe der Senat bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO einen falschen Maßstab angelegt. Er habe sich nicht auf die Prüfung der ganz offensichtlichen Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels beschränkt, sondern unter Vorwegnahme der Hauptsache eine vollständige Sachprüfung sämtlicher Rechtsbeschwerdegründe vorgenommen und die materiellen Rechtsfragen abschließend entschieden. Dabei habe er außer Acht gelassen, dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht abgelehnt werden dürfe, wenn eine Rechtsfrage weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt noch eindeutig zu beantworten sei. Dies verletze den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz und ihr Recht auf Gleichbehandlung mit einer anwaltlich vertretenen Partei (Rüge 5). Ferner habe der Senat bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ohne fachkundige anwaltliche Unterstützung gestellt habe und ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt die vorzubringenden Argumente gegebenenfalls fachkundig hätte aufbereiten können. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit zur effektiven Einflussnahme auf eine Rechtsbeschwerdeentscheidung genommen, ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und sie ohne sachlichen Grund wie eine anwaltlich vertretene Partei behandelt (Rüge 8). \n\n16\\. Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34\u002F15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10\u002F23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18\u002F23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 3). Jedenfalls hat der Senat die Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin nicht verletzt. \n\n17\\. Der Senat hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 6). Für eine Absenkung dieses Maßstabs mit Blick auf die Singularzulassung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte hat er keinen Anlass gesehen, weil der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer uneingeschränkten weiteren Instanz gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11). Der Senat hat die Erfolgsaussicht einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auch nicht verneint, weil die Darlegungen der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine anwaltlich verfasste Rechtsbeschwerdebegründung genügten. Er hat auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und nach Aktenlage geprüft, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts möglicherweise an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG leidet. Eine solche Möglichkeit hat der Senat ausgeschlossen, ohne dass er die sich stellenden Rechtsfragen als ungeklärt oder nicht eindeutig zu beantworten angesehen hat. Vielmehr hat er unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs angenommen, dass eine fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs sowie die von der Antragstellerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG zweifellos nicht begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 \\- I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 14). \n\n18\\. g) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin formulierten und begründeten unionsrechtlichen Fragen eingegangen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geböten. Dadurch habe er den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und ihr den gesetzlichen Richter entzogen (Rüge 6). \n\n19\\. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge neben der Gehörsrechtsverletzung auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden könnte, liegen solche Verstöße nicht vor. Soweit die von der Antragstellerin formulierten Vorlagefragen die Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffen, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass eine (unterstellte) Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als solche keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 14 unter Verweis auf die Ausführungen in BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I). Soweit die Vorlagefragen die Entscheidung des Senats betreffen, hält er die Regelungen der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO unzweifelhaft für vereinbar mit den Grundrechten der Antragstellerin (zur Verfassungskonformität vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73\u002F20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 5). \n\n20\\. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n21\\. 1\\. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2025 hilfsweise beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde als versäumt angesehen werden sollte. Der Senat hat diesen Antrag entgegen der Beanstandung der Anhörungsrüge (Rüge 11) zur Kenntnis genommen. Er hat ihn allerdings dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin aus Kostengründen zunächst lediglich die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist - verbunden mit der formgerechten Einlegung einer Rechtsbeschwerde - für den Fall angekündigt hat, dass ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt nach Fristablauf Rechtsbeschwerde einlegen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6\u002F01, NJW-RR 2002, 204 [juris Rn. 5]; zur Prozesskostenhilfe vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22\u002F16, NJW-RR 2018, 61 [juris Rn. 14]). \n\n22\\. 2\\. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 klargestellt, dass sie am 6. November 2025 hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und die Bescheidung dieses Antrags begehrt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZA 8\u002F25, juris Rn. 3; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 215\u002F21, juris Rn. 4). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss sich eine Partei bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. \n\n23\\. III. Soweit die Anhörungsrüge erneut Vorlagefragen formuliert und hilfsweise deren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, sieht der Senat hierzu nach wie vor keinen Anlass. Er hat aus den im Beschluss vom 15. Januar 2026 und in diesem Beschluss dargelegten Gründen keinen Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung nicht entscheidungserheblich ist, die fehlende Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG auf den nicht vorschriftsgemäß vertretenen Gegner auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs unionsrechtskonform ist und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. \n\n24\\. IV. Nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, war auch über ihre in diesem Zusammenhang eingelegte Rechtsbeschwerde zu befinden. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2025 erklärt, die vorliegende Rechtsbeschwerde werde an diesem Tag eingelegt und sei damit fristgerecht. Durch die mit diesem Schriftsatz eingelegte Rechtsbeschwerde hole sie die versäumte Handlung nach. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\n25\\. V. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anhörungsrüge zurückzuweisen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog und, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 26.03.2026, I ZA 5\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.166Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":68,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2735","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032363","ecli-de-neuris-jure269032363","30 W (pat) 512\u002F24",42,"2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 12.03.2026, 30 W (pat) 512\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nSMILE :)\n\n1\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind stets einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. \n\n2\\. Zwar kann der Begriff „SMILE“ insbesondere bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis verstanden werden (vgl. u.a. BPatG 25 W (pat) 6\u002F13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen; 30 W (pat) 86\u002F10 – perfect smile). und \n\n3\\. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie hier u.a. Dienstleistungen des Garten- Landschaftsbaus sowie darauf bezogene Einzel- und Großhandelsdienstleistungen — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht unmittelbar dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und\u002Foder zu optimieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2023 113 535.6**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12\\. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2024 aufgehoben.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das am 18. August 2023 angemeldete Wort-\u002FBildzeichen \n\n2\\. soll als Marke für die Dienstleistungen \n\n3\\. „Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Produkte für den Gartenbau, die Gartenpflege, die Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, gärtnerische Zwecke, die Pflanzenpflege, den Landschaftsbau, die Landschaftsgestaltung, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Aquakultur, die Schädlingsbekämpfung, die Unkrautvernichtung, Baudienstleistungen, Bauarbeiten, den Straßenbau, den Tiefbau, Steinbrucharbeiten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Erzeugnisse der Aquakultur, Erzeugnisse von Baumschulen, Pflanzen, Tiere, Obst, Gemüse, Samenkörner, Stein, Bruchstein, Edelsteine, Erz, Metall; Geschäftsführung; Betriebsführung; Geschäftsorganisation; Unternehmensverwaltung; Hilfe in Geschäfts-angelegenheiten; administrative Dienstleistungen; Werbung; Verbreitung von Werbung; Vermietung von Werbeflächen; Marketing und Verkaufsförderung; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Verteilung von Warenproben; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften [Information] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Informationen für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Produktvorführungen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Messe- und Ausstellungsdienste für Handels- und Werbezwecke; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen eines Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Schaufenster- und Auslagendekorationsdienste; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten und Informationen in elektronischen Datenbanken; Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen und Kosten-Preis-Analysen; kaufmännisches Projektmanagement; Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfallhotline, auch online, nämlich elektronische oder telefonische Entgegennahme, Erfassung und Weiterleitung von Kundenanfragen oder Kundenbeschwerden; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten \n\n4\\. Klasse 37: Baudienstleistungen; Bauarbeiten für die Gestaltung der Landschaft [Hardscaping]; Steinbrucharbeiten; Straßenbaudienstleistungen; Tiefbaudienstleistungen; Schädlingsbekämpfung, ausgenommen für Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft; Installation, Reparatur und Wartung von Produkten für den Gartenbau, die Gartenpflege, die Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, gärtnerische Zwecke, die Pflanzenpflege, den Landschaftsbau, die Landschaftsgestaltung, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Aquakultur, die Schädlingsbekämpfung, die Unkrautvernichtung, Baudienstleistungen, Bauarbeiten, den Straßenbau, den Tiefbau, Steinbrucharbeiten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten \n\n5\\. Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Gartenbau; Gartenbau; Gartenpflege; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; Gartengestaltung; Garten-gestaltungsplanung; Gärtnerdienstleistungen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Pflanzenpflege [Dienstleistungen im Gartenbau]; Dienstleistungen im Bereich Landschaftsbau; Landschaftsgestaltung; Landschaftsgestaltungsplanung; Dienstleistungen eines Landschaftsarchitekten; Dienstleistungen eines Landschaftsgärtners; Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft; Dienstleistungen im Bereich der Forstwirtschaft; Dienstleistungen von Baumschulen; Dienstleistungen im Bereich der Aquakultur; Schädlingsbekämpfung für Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft; Unkrautvernichtung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ \n\n6\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. \n\n7\\. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG durch Bescheid 20. November 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. \n\n8\\. Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 20. November 2023 Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „SMILE“ vom Großteil des angesprochenen interessierten inländischen (Fach-)Publikums mühelos im Sinne von „Lächeln“ und in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als solches und\u002Foder als beschreibende und werblich anpreisende Angabe dahingehend verstanden werde, dass diese Dienstleistungen die Verbraucher zum Lächeln brächten. Einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter würden die angesprochenen Verkehrskreise dem Wort „SMILE“ nicht entnehmen. Die grafische Gestaltung unterstreiche lediglich die Bedeutung des Wortelements und weise daher auch nicht auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen hin. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Selbst wenn das Wort „SMILE“ vom deutschen Durchschnittsverbraucher als „Lächeln“ tatsächlich verstanden würde, bestünde zwischen den beanspruchten, sich vorrangig auf den Bereich Garten- und Landschaftsbau sowie flankierende Bereiche beziehende Dienstleistungen und dem Wort „SMILE“ (bzw. „LÄCHELN“) kein hinreichend enger Zusammenhang, der dem Verkehr Anlass gebe, darin unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine beschreibende Angabe bzw. eine werblich anpreisende Angabe zu sehen. Insbesondere reiche nicht aus, dass eine gut ausgeführte Dienstleistung oder eine bestellte Ware grundsätzlich das Potential habe, beim Verbraucher ein „Lächeln“ hervorzurufen, was im Übrigen nicht nur für die beanspruchten, sondern für jede beliebige Ware und\u002Foder Dienstleistung gelte. Vielmehr bedürfe es insoweit einer besonderen Verbindung zwischen dem Wort „SMILE“ und der betreffenden Waren und\u002Foder Dienstleistung, wie es zB bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich der Fall sein könnte, weil diese eine direkte Auswirkung auf das „Lächeln“ eines Menschen haben könnten. An einer solchen engen bzw. besonderen Verbindung fehle es jedoch hinsichtlich der hier beanspruchten Dienstleistungen. \n\n10\\. Dementsprechend sei „SMILE“ auch mehrfach für Waren und\u002Foder Dienstleistungen, die keine besonderen Verbindung zu diesem Begriff aufwiesen, als Wortmarke eingetragen worden. \n\n11\\. Ungeachtet dessen wirke auch der Bildbestandteil schutzbegründend. \n\n12\\. Dem angemeldeten Wort-\u002FBildzeichen fehle es daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n13\\. Der Anmelder beantragt sinngemäß, \n\n14\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2024 aufzuheben. \n\n15\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n16\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht entgegenstehen. \n\n17\\. **1.** § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord\u002FHukla). \n\n18\\. Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?). \n\n19\\. **2.** Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung \n\n20\\. in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen bereits im Hinblick auf den Wortbestandteil „SMILE“ die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. \n\n21\\. **a.** Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus dem Wortelement „SMILE“ als im Inland allgemein geläufiges englisches Wort mit der Bedeutung „Lächeln“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fsmile) und dem unmittelbar diesem Begriff angefügten Bildbestandteil „:)“, einem sog. Emoticon für ein lächelndes Gesicht, bestehend aus einem Doppelpunkt und einer Klammer, das Freude, Freundlichkeit oder Zustimmung in der digitalen Kommunikation ausdrückt (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FEmoticon). \n\n22\\. **b.** Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Wortbestandteil auf Grundlage seiner Bedeutung „Lächeln“ in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen weder als solcher noch als beschreibende und werblich anpreisende Angabe dahingehend verstanden, dass die Dienstleistungen die Verbraucher zum „Lächeln“ bringen. \n\n23\\. **aa.** Ein „Lächeln“ ist einuniverseller, mimischer Ausdruck von u.a. Freude, Freundlichkeit, der durch Muskelanspannung im Gesicht entsteht (vgl. dazu https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FLächeln). Aufgrund dieses Sinn- und Bedeutungsgehalts bezeichnet dann weder der deutsche Begriff „Lächeln“ noch seine englische Entsprechung „SMILE“ Merkmale der einschlägigen Dienstleistungen. \n\n24\\. **bb.** Zwar kann der Begriff „SMILE bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese Waren und Dienstleistungen ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis auf Zwecke und Ziel der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werden (vgl. BPatG 25 W (pat) 6\u002F13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen, BeckRS 2013, 19916; 30 W (pat) 86\u002F10 – perfect smile, BeckRS 2012, 5886). \n\n25\\. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau sowie darauf bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, aber auch sämtliche weiterhin beanspruchten Dienstleistungen (u.a. Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Unternehmensverwaltung, kaufmännische Dienstleistungen, Werbung und Marketing) — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und\u002Foder zu optimieren. In Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dem Begriff „SMILE“ bei einer Verwendung in Alleinstellung, d.h. ohne einen weiteren verständnisfördernden Kontext (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 504\u002F11 – Lächeln schenken, BeckRS 2012, 18212), einen werblich-anpreisenden Aussagegehalt entnimmt. Vielmehr verbindet der Verkehr mit „SMILE“ bei einer Verwendung in Alleinstellung in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen allenfalls allgemeine positive Assoziationen. Diese sind jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zu vage und unbestimmt, als dass sie einem Verständnis von „SMILE“ und damit auch dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit als individualisierender Herkunftshinweis entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch BPatG 25 W (pat) 17\u002F06 – SmileCompany\u002FSMILE, BeckRS 2008, 16103; ferner BGH GRUR 2016, 934 Rn. 23 — OUI). Der Zeichenbestandteil „SMILE“ erfordert insoweit einen erheblichen Interpretationsaufwand, um zu einem von der Markenstelle angenommenen Aussagegehalt vorzudringen. \n\n26\\. **cc.** Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist. Eine Verwendung mit anderen Worten zB innerhalb von Slogans (vgl. dazu die bereits erwähnte Entscheidung BPatG 25 W (pat) 504\u002F11 – Lächeln schenken, BeckRS 2012, 18212) ist insoweit nicht zum Beleg eines solchen Verständnisses geeignet (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 25 – OUI). Es handelt sich bei „SMILE“ dementsprechend auch nicht um einen Begriff, der auf Grundlage seiner Bedeutung „Lächeln“ stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, wie es bei dem Begriff „HOT“ in seiner werbesprachlichen und für jede denkbare Ware und Dienstleistung anpreisenden Bedeutung „angesagt, großartig“ der Fall ist (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT). \n\n27\\. **3.** Fehlt es damit aber bereits dem Wortbestandteil „SMILE“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht an Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, gilt dies auch in Bezug auf das Gesamtzeichen. Auf eine schutzbegründende Wirkung der graphischen Ausgestaltung in Form des Emoticons kommt es somit nicht mehr an. \n\n28\\. **4.** Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n29\\. Die Beschwerde hat daher Erfolg.","BPatG München, 12.03.2026, 30 W (pat) 512\u002F24","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:54.618Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":68,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2897","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032223","ecli-de-neuris-jure259032223","25 W (pat) 23\u002F24","2026-02-27T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 27.02.2026, 25 W (pat) 23\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**BESCHLUSS**\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2023 001 516.0**\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Am 2. Februar 2023 ist das Zeichen \n\n2\\. **colour your life**\n\n3\\. für nachfolgende Waren als Wortmarke angemeldet worden: \n\n4\\. Klasse 30: \n\n5\\. Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und\u002Foder Fruchtgummi und\u002Foder Schaumzucker; Brausekomprimate. \n\n6\\. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 18. Dezember 2023 wurde die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der vorliegend vor allem angesprochene inländische Endverbraucher werde die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „colour your life“ ohne Interpretationsaufwand als werbeübliche Aufforderung verstehen, das Leben durch den Kauf von Waren bzw. durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten. Das Anmeldezeichen habe keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weise daher keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf. Als werbeübliche Aufforderung, das Leben durch den Kauf von Waren bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten, sei „colour your life“ dem Verbraucher im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar verständlich. Denn der Produktbereich der Süßwaren sei anerkanntermaßen durch eine überaus große Formen-, Gestaltungs- und Farbenvielfalt gekennzeichnet. Darüber hinaus sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, Mischungen von Lebensmittel und vor allem von Süßigkeiten in einer Packung angeboten zu bekommen. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr „colour your life“ lediglich als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher mache. Es sei zwar generell nicht ausgeschlossen, dass sich ausschließlich beschreibende Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die angemeldete Bezeichnung weise jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Selbst wenn die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung dahingehend habe, was unter „colour“ und damit unter der Wortfolge genau zu verstehen sei, zumal es sich bei „colour your life“ nicht um eine feststehende Redewendung in der englischen Sprache handele, könne dies nicht die Unterscheidungskraft begründen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein gefassten Angaben sei eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw. gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und\u002Foder dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise bei der Wortfolge „colour your life“ die werblich anpreisende Hinweiswirkung, nicht jedoch die markenrechtliche Herkunftsfunktion im Vordergrund stehe. Ihrer Eintragung als Marke stehe somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. \n\n7\\. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der Markenanmeldung versäumt habe, auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im relevanten Warensektor abzustellen und alle praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungen zu berücksichtigen. Es könne folglich von der konkreten Art und Weise der Zeichenanbringung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein). Im Sektor der in Klasse 30 angemeldeten Backwaren, Süßwaren und Snacks sei es üblich, die entsprechenden Lebensmittel auf der Oberfläche der Ware selbst markenmäßig zu kennzeichnen. Eine markenmäßige Verwendung finde somit nicht lediglich auf der Primär- und Sekundärverpackung statt, sondern auch auf den zu verspeisenden Lebensmitteln an sich. Diese Art der Verwendung des Anmeldezeichens habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Oberfläche einer Schokoladentafel oder eines Biskuits mit dem angemeldeten Zeichen „colour your life“ werde der Verkehr als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen, zumal eine Markierung der Produktsubstanz von Lebensmitteln mit Werbeaussagen nicht üblich sei. \n\n8\\. Darüber hinaus widersprächen die vom Deutschen Patent- und Markenamt formulierten Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2015\u002F2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes könne auf Erkenntnisse des Unionsmarkenrechts zurückgegriffen werden. Insofern seien die Eintragungen der beiden Marken UM 009 012 221 „COLOUR YOUR LIFE“ und UM 018 685 889 „Colour your life“ im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens mit zu berücksichtigen. \n\n9\\. Ebenso bestehe an ihm kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn der Aussagegehalt eines Zeichens so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass die beteiligten Verkehrskreise sofort und unmittelbar einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen herstellen könnten, ohne dass es eines besonderen Denk- oder Interpretationsprozesses bedarf. Es müsse dementsprechend eine leicht zu erkennende Eigenschaft der einschlägigen Waren und Dienstleistungen benennen. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 30 handele es sich um alltägliche geringpreisige Lebensmittel wie Backwaren, Süßwaren und Snacks. Der Erwerb erfordere keinen erheblichen finanziellen, zeitlichen oder gedanklichen Aufwand, so dass beim Kauf nur geringe durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich folglich beim Erwerb der beanspruchten Waren nicht intensiv mit dem Zeichen auseinandersetzen. Kein Bestandteil der in Rede stehenden Wortfolge „colour your life“ nehme konkret Bezug auf die Art der Waren. Es handele sich bei ihr nicht um eine feststehende englische Redewendung mit eindeutigem Bedeutungsgehalt. Sie könne ohne einen interpretierenden Zwischenschritt nicht verstanden werden, da sie eine Metapher sei. Eine rein buchstabengetreue Interpretation des Zeichens im Sinne von „Färbe dein Leben“ führe ausschließlich zu sinnfreien Bedeutungen. Der englische Begriff „colour“ könne mit „färben“, „ausmalen“, „beeinflussen“, „beschönigen“ oder auch „erröten“ übersetzt werden und sei bereits per se mehrdeutig. Zudem erhalte er innerhalb des Anmeldezeichens eine neue Bedeutung. Grammatikalisch sei das Anmeldezeichen zudem nicht im Indikativ formuliert, wie es eine beschreibende Sachaussage sein müsste, sondern im Imperativ. Darüber hinaus enthalte es keine Adjektive, denen ein beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Keine der vorliegend in Betracht kommenden Bedeutungsalternativen vermittele einen konkreten, direkten und leicht zu erkennenden Bezug zur den in Rede stehenden Waren der Klasse 30\\. Vielmehr beziehe sich die Wortfolge „colour your life“ auf die Art und Weise, das eigene Leben zu gestalten. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, der Verkehr werde „colour your life“ als „Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher macht“ bedürfe so vieler gedanklicher Zwischenschritte, dass kein konkreter, direkter und leicht zu erkennender Bezug der Marke zu den erfassten Waren hergestellt werden könne. \n\n10\\. Die Anmelderin beantragt, \n\n11\\. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 18\\. Dezember 2023 aufzuheben. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 18. November 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens \n\n14\\. **colour your life**\n\n15\\. als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 30 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n16\\. 1\\. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 \\- Flugbörse). \n\n17\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). \n\n18\\. Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie sonstige spruchartige Wortfolgen, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an klassische Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan oder einer spruchartigen Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14\\. Auflage, § 8, Rn. 290 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunfts- die Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398\u002F08 P vom 21. Oktober 2010 - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn das gegenständliche Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 298), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können. \n\n19\\. Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge „colour your life“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. \n\n20\\. 2\\. Sie setzt sich zusammen aus einfachsten Begriffen des englischen Grundwortschatzes (vgl. Häublein\u002FJenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Klett-Verlag, 2009), dessen Kenntnis beim maßgeblichen inländischen Verkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur\u002Fpure; BPatG 33 W (pat) 14\u002F08 - FLATRATE; 24 W (pat) 52\u002F99 - 21st Century; 33 W (pat) 525\u002F12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128\u002F14 - easy Schutz; 25 W (pat) 539\u002F11 - GET IT RIGHT). Zudem sind die englischen Wörter „colour“ und „life“ sprachlich eng verwandt mit ihren deutschen Entsprechungen „kolorieren“ und „Leben“. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass selbst die von Süß- und Backwaren angesprochenen breiten Endverbraucherkreise, die - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - beim Erwerb von Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs keine besondere Aufmerksamkeit walten lassen, die Bedeutung des Anmeldezeichens „Mache dein Leben bunt“, „Bring Farbe in Dein Leben“ oder „Bringen Sie Farbe in Ihr Leben“ problemlos erkennen werden (vgl. Google-Übersetzer unter „https:\u002F\u002Ftranslate.google.com\u002F?hl=de&sl=auto&tl=de&text=colour your life&op=translate“; Wörterbuch der Redewendungen unter „phrasen.com“; Glosbe-Wörterbuch unter „https:\u002F\u002Fde.glosbe.com\u002Fen\u002Fde\u002FColour your life!“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). \n\n21\\. 3\\. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Wortfolge ausweislich der Recherchen des Senats im Inland bereits vor dem Anmeldetag in verschiedensten Zusammenhängen in der Schreibweise sowohl der Anmeldung „colour your life“ (British English) als auch „color your life“ ohne „u“ (American English) verwendet worden (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). So findet sich im Internet „colo(u)r your life“ seit Januar 2023 als Bezeichnung einer Tapetenkollektion (vgl. „https:\u002F\u002Frasch.de\u002FKollektionen\u002FColor-your-life\u002F“), im Februar 2019 als werbende Anpreisung eines Tattoostudios (vgl. „https:\u002F\u002Ftattoo-spirit.de\u002Ftsp2\u002F08529-plauen-color-your-life\u002F“) sowie seit September 2022 als Thema eines Online-Malkurses (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.color-your-life.online\u002Fshop\u002F“). \n\n22\\. Neben diesen Verwendungen als werbehafte Aufforderung zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Farben oder Farbgestaltungen im Vordergrund stehen, hat sich „colo(u)r your life“ zudem kontextunabhängig zu einem Fun- oder Mottospruch entwickelt. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass er Bestandteil verschiedenster der Inspiration und Motivation dienender Motive ist. Sie können im Internet heruntergeladen und zum Bedrucken von Gegenständen oder zur Bebilderung von Texten, Blogs, Websites etc. eingesetzt werden (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.dreamstime.com\u002F“; „https:\u002F\u002Fwww.lovethispic.com\u002F“; „https:\u002F\u002Fwww.vectorstock.com\u002F“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). Dies zeigt die Beliebtheit der angemeldeten Wortkombination gleichermaßen als Werbe- und Dekorationsmittel. \n\n23\\. Angesichts des nachweislichen Gebrauchs im Inland kann mithin dahinstehen, inwieweit es sich bei „colo(u)r your life“ um eine feststehende Redewendung im Englischen handelt. \n\n24\\. 4\\. Angesichts dieser vielfältigen und anbieterübergreifenden Verwendungen kommt dem Anmeldezeichen trotz seiner Einprägsamkeit nicht die notwendige Individualität und Originalität zu, um in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Vielmehr wird es auch in diesem Kontext als geläufiger Werbespruch wahrgenommen. \n\n25\\. Bei den in Rede stehenden Produkten der Klasse 30 \n\n26\\. „Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und\u002Foder Fruchtgummi und\u002Foder Schaumzucker; Brausekomprimate“ \n\n27\\. handelt es sich um Süß- und Backwaren sowie um Speiseeis. Bei diesen Erzeugnissen haben Farben verschiedene Funktionen. Sie dienen zum einen der Verzierung und Steigerung der Attraktivität, was insbesondere dann von besonderer Bedeutung ist, wenn sie sich an Kinder wenden. Zum anderen stehen Farben für verschiedene Geschmacksrichtungen. Sie orientieren sich häufig an dem Farbton der Früchte, nach denen die Süßigkeit, die Backware oder das Speiseeis schmeckt. Beispielhaft können in diesem Zusammenhang folgende Fundstellen genannt werden (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024): \n\n28\\. \\- „Bunte Früchtchen“ zur Bezeichnung einer Mischung von Bonbons unterschiedlicher, durch Farben kenntlich gemachter Obst-Geschmacksrichtungen (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FBunte-Früchtchen-Bonbon-Mix-zuckerfrei“) \n\n29\\. oder \n\n30\\. \\- „Bunter Mix“ zur Bezeichnung einer Schokobox mit verschiedenen, entsprechend farblich gekennzeichneten Schokoladensorten (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FRitter-Sport-mini-Bunter-Mix\u002F“). \n\n31\\. Schließlich werden - wie sich aus den weiteren Belegen gemäß Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 ergibt - mit Farben verschiedene Arten von Süßwaren, wie Lutscher, Fruchtgummis, Bonbons, saure Schlangen oder Schaumzucker, voneinander abgegrenzt (vgl. „Bunte Mischung“ unter „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002F1000g-Süßwaren-Mixbeutel-Bunte-Mischung\u002F“; „Bunter Süßigkeiten-Mix“ unter „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FNachfüllbeutel-Freude-Süßigkeiten-Mix-Fruchtgummi-Kaubonbons\u002F“; „Bunte Tüte“ unter „https:\u002F\u002Fwww.ebay.de\u002Fitm“). \n\n32\\. Diese gerade im Bereich der Süß- und Backwaren sowie der Speiseeisprodukte anzutreffende Farbenvielfalt greift die durch das Anmeldezeichen vermittelte Aussage „Mache dein Leben bunt“ auf. „Bunt“ kommt hierbei die Bedeutung „abwechslungsreich“ oder „vielfältig“ zu. Insofern lassen sich der Wortfolge „colour your life“ verschiedene Werbebotschaften entnehmen. Sie regt einmal dazu an, im Sinne einer Abwechslung alle mit ihr gekennzeichneten Produkte zu probieren. Des Weiteren bringt sie zum Ausdruck, dass der Genuss der angemeldeten Waren das Leben bunt und (farben-)froh erscheinen lässt. Es gestaltet sich folglich aufregender und interessanter. Des Weiteren umschreibt das Anmeldezeichen das Glücksgefühl, das mit dem Konsum von Zucker, der in allen beanspruchten Waren enthalten ist, einhergehen kann, da er das Belohnungszentrum im Gehirn aktiviert. Auch hierdurch mag vieles bunter, lebendiger und besser wirken. Demgegenüber sind die von der Anmelderin geltend gemachten Bedeutungsalternativen, wie u. a. „das eigene Leben mit Inhalt oder Sinn zu füllen“, „im eigenen Leben Trauer zu überwinden“, „das eigene Leben abwechslungsreicher zu gestalten“ oder „das eigene Leben zu beschönigen oder gar zu verfälschen“, fernliegender. Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens bereits dann zu verneinen, wenn eine seiner Bedeutungen beschreibender Natur ist und\u002Foder als Werbespruch aufgefasst wird. Zudem reicht der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207 und 208). \n\n33\\. 5\\. Die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens kann auch nicht mit dem von der Anmelderin ins Feld geführten Umstand, dass es im Bereich der Back- und Süßwaren üblich sei, Kennzeichnungen direkt auf ihnen anzubringen, begründet werden. Selbst wenn diese Art der Verwendung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als praktisch bedeutsam anzusehen und damit in die markenrechtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33 - AS\u002FDPMA [#darferdas?]), so ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „colour your life“ auch auf der Produktoberfläche nur als herstellerübergreifend verwendeter Spruch, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Denn entgegen der Auffassung der Anmelderin finden sich ausweislich der Belege in Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 direkt auf Back- und Süßwaren auch rein werbehafte Anpreisungen in Form von: \n\n34\\. a) Persönlichen Ansprachen \n\n35\\. \\- „Für Dich“ auf Marzipan-Nougatpralinen, \n\n36\\. \\- „Herzlichen Glückwunsch“ auf einer Zartbitterschokoladentafel, \n\n37\\. \\- „I mog Di“ auf Lebkuchenherzen, \n\n38\\. \\- „EINFACH SO“ als Einzelbuchstaben auf den Stücken einer als Telegramm ausgestalteten Schokoladentafel, \n\n39\\. \\- „NICE TO SWEET YOU“ auf einem Stück einer Schokoladentafel, \n\n40\\. \\- „with Love“ auf einem Schokoladenherzen oder \n\n41\\. \\- „Happy Birthday“ auf einer Marzipantorte, \n\n42\\. b) Umweltbotschaften \n\n43\\. „20 % [für neue Bäume]“ auf einer Tafel „Die gute Schokolade“, \n\n44\\. c) Beschreibenden Angaben \n\n45\\. \\- „Betthupferl“ auf gefüllten Schokoladenherzen oder \n\n46\\. \\- „MADE WITH LOVE“ auf Keksen. \n\n47\\. Insofern kann allein aus dem Ort der Anbringung des Slogans nicht ohne weiteres auf seine Eignung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Vielmehr ist auf den Bedeutungsgehalt der in die Back- und Süßwaren eingeprägten Wörter abzustellen, die davon abhängig als Sachangaben, Werbebotschaften oder Kennzeichen vom Verkehr wahrgenommen werden. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Wortfolge „colour your life“ aufgrund ihrer klar erkennbaren werblichen Aussage - selbst wenn sie Bestandteil einer angemeldeten Ware ist - vom angesprochenen Publikum ausschließlich als anpreisender Spruch, nicht jedoch als Mittel zur Unterscheidung von Produkten anderer Anbieter angesehen wird. \n\n48\\. 6\\. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, lässt sich daraus die Eintragbarkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht ableiten. Es wird insoweit auf die einschlägige umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern ist vom Gesetz vorgegeben. Hierbei führen selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist vielmehr jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und über ihn zu befinden. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor). \n\n49\\. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.","BPatG München, 27.02.2026, 25 W (pat) 23\u002F24","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:09.718Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":68,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"3204","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032333","ecli-de-neuris-jure269032333","25 W (pat) 47\u002F24","2026-01-29T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 29.01.2026, 25 W (pat) 47\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2022 101 216**\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Am 27. Januar 2022 ist die farbige Wort-\u002FBildmarke 30 2022 101 216 \n\n2\\. u. a. für folgende Waren der Klasse 30 angemeldet und am 12. April 2022 eingetragen worden: \n\n3\\. Klasse 30: \n\n4\\. Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Baozi [gefüllte Brötchen]; Bibimbap [Reisgericht mit Gemüse und Rindfleisch]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow Mein [Nudelgerichte]; Enchiladas; Fisch-Sandwiches; Fleischpasteten; Frische Pizza; Frühlingsrollen; Gefriergetrocknete Nudelgerichte; Gefriergetrocknete Reisgerichte; Gerösteter Mais; Getreideflocken; Getreidesnacks; Gimbap [Reisgericht koreanischer Art]; Hirsekuchen; Hotdog-Sandwiches; Jiaozi [gefüllte Teigtaschen]; Kimchi-jeon [Pfannkuchen aus fermentiertem Gemüse]; Lasagne; Makkaroni mit Käse; Nachos; Makkaronisalat; Nudelgerichte; Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art]; Pasteten im Teigmantel; Pfannkuchen [Crepes]; Pizzaböden; Pizzas; Puffmais; Quiches; Ramen [Nudelgericht japanischer Art]; Ravioli; Reiskuchen; Reisknödel; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Sandwiches; Senbei [Reiscracker]; Spaghetti mit Fleischbällchen; Stranggepresste Weizensnacks; Sushi; Taco Chips; Taboulé; Tacos; Tortillas; Tamale; Zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Apfelsauce [Würzmittel]; Aromatisierter Essig; Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backgewürze; Bieressig; Curry [Gewürz]; Chilipulver; Currypulver [Gewürz]; Eingelegter Ingwer [Würzmittel]; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Gehackter Knoblauch [Würzmittel]; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fruchtsoßen; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürzmischungen für Eintopfgerichte; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Ingwer [Gewürz]; Kaffeearomen; Kapern; Kochsalz; Konservierte Küchenkräuter [Gewürz]; Konservierungssalz für Lebensmittel; Lebensmittelaromen, ausgenommen ätherische Öle; Marinaden; Meerwasser für die Küche; Mittel zum Glasieren von Schinken; Muskatnüsse; Pfeffer; Piment [Gewürz]; Pfefferminz für Konfekt; Salbei [Gewürz]; Preiselbeersoße [Würzmittel]; Relish [Würzmittel]; Safran [Gewürz]; Salz; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Sesamkörner [Gewürz]; Soßen [Würzen]; Speisesalz; Sternanis; Tafelsalz gemischt mit Sesamsamen; Trockene Speisewürzen für Eintopfgerichte; Tafelsalz; Vanillearomen für Speisezwecke; Vanilleschoten; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Verarbeitete Kräuter; Verarbeitete Samenkörner zur Verwendung als Gewürz; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinessig; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Wurstbindemittel; Zimt [Gewürz]; Zimtpulver [Gewürz]; Custard [Vanillesoße]; Dessertmousses [Süßwaren]; Essbares Reispapier; Erdnusskonfekt; Esspapier; Halwah; Geleefrüchte [Süßwaren]; Mandelkonfekt; Kräcker [Gebäck]; Marzipanersatz; Marzipan; Nougat; Milchreis; Nüsse mit Schokoladenüberzug; Panettone; Pudding; Schnee-Eier; Schokolade; Schokoladen-Brotaufstriche mit Nüssen; Schokoladen-Brotaufstriche; Schokoladenmousses; Tortendekorationen aus Schokolade; Waffeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwatte; Zutaten auf Kakaobasis für Confiserieprodukte; Dulce de leche; Honigglasuren für Schinken; Honig; Kristallzucker; Maltose; Melasse; Melassesirup; Natürliche Süßungsmittel; Palmzucker; Propolis für Nahrungszwecke; Puderzucker; Zucker, Honig, Melassesirup; Aromatisiertes Speiseeis; Bindemittel für Speiseeis; Eis [gefrorenes Wasser]; Eiscreme; Eiswürfel; Eisspäne mit gesüßten roten Bohnen; Fruchteis; Joghurteis [Speiseeis]; Kühleis; Milcheisriegel; Natürlich oder künstlich gefrorenes Roheis; Parfaits; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Speiseeispulver; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Cappuccino; Chai-Tee; Eistee; Eiskaffee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso; Fertigkaffeegetränke; Gemahlener Kaffee; Geröstete Kaffeebohnen; Getränke auf der Basis von Tee; Heiße Schokolade; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffee-Essenzen; Kakaomischungen; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Kakao; Kakaopulver; Koffeinfreier Kaffee; Kräutertees, andere als für medizinischen Gebrauch; Kamillengetränke; Lindenblütentee; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade; Milchschokolade [Getränk]; Mischungen aus Kaffee und Zichorie; Mugicha [Tee aus gerösteter Gerste]; Nicht medizinische Kräutertees; Oolong-Tee; Oolong-Tee [chinesischer Tee]; Rohkaffee; Salbeitee; Schokoladegetränke; Schokoladengetränke mit Milch; Teinfreier Tee; Weißer Tee; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Bindemittel für Kochzwecke; Bulgur; Getrockneter Weizengluten; Glutenzusätze für Speisezwecke; Leinsamen für Speisezwecke [Gewürz]; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Sahnestandmittel; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkesirup für Kochzwecke; Tapioca; Teigwaren; Teigfermente; Verarbeitete Quinoa; Verarbeiteter Buchweizen; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Chiligewürze; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Fleischsaft; Ketchup [Soße]; Ketchup; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Miso [Würzmittel]; Pastasauce; Pesto [Soße]; Piccalilli; Salatsoßen; Senf; Sojasoße; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Tomatensoße; Bagels; Brioches [Gebäck]; Englische Muffins; Croûtons; Knäckebrot; Knoblauchbrot; Lomper [Pfannkuchen auf Kartoffelbasis]; Semmelbrösel; Semmeln [Brötchen]; Teekuchen; Ungesäuertes Brot; Vollkornbrot; Zwieback; Bayrische Crème; Blätterteig; Butterkekse; Crèmetorten; Churros [spanisches Fettgebäck]; Eistüten; Feine Backwaren; Frittierte Teigkekse; Kekse; Käsekuchen; Kürbiskuchen; Makronen [Gebäck]; Mandelkuchen; Mürbeteig; Muffins; Pasteten; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferkuchen; Torten; Vanillecrèmetorten; Bonbons; Bonbons zur Atemerfrischung; Gefüllte Schokoladenriegel; Gefüllte Schokolade; Karamellen; Kaugummi zur Atemerfrischung; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Marshmallows; Mit Konfekt überzogene Äpfel; Pastila [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Pfefferminzbonbons; Schokoladenbonbons; Schokoladenriegel; Schokoriegel; Sefir [Süßwaren]; Tortendekorationen aus Süßwaren; Zuckermandeln; Zuckerstangen; Zuckerwaren, Konfekt; Müsliriegel; Proteinreiche Getreideriegel; Agavensirupe [natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Maissirup für Kochzwecke; Fondants [Konfekt]; Kuchenglasuren; Spiegelglasur; Zuckerguss; Cannelloni; Chinesische Nudeln; Fadennudeln; Getrocknete Nudeln; Getrocknete Teigwaren; Makkaroni; Mehl-Gnocchi; Mehlklöße; Muschelnudeln; Nudeln; Pelmeni [Teigtaschen mit Fleischfüllung]; Soba-Nudeln; Spaghetti; Teigwaren für Suppen; Udon-Nudeln; Wareniki [gefüllte Teigtaschen]; Couscous [Grieß]; Gequetschter Hafer; Gerstengraupen; Geschälte Gerste; Glasiertes Popcorn; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Polenta; Reis; Verarbeiteter Hafer; Sago; Verarbeiteter Mais; Verarbeiteter Weizen; Verarbeitetes Getreide; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Angereicherter Reis; Gedämpfter Reis; Gekochter Reis; Instant-Reis; Geschälter Reis; Onigiri [Reisbällchen]; Puffreis; Reispaste für Speisezwecke; Vollkornreis; Auszugsmehl; Bohnenmehl; Buchweizenmehl; Gemahlener Mais; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Maismehl; Nussmehle; Senfmehl; Sojamehl; Gemahlener Mais zum Kochen; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Müsli; Backpulver; Getreidepräparate; Hefeextrakte für die menschliche Ernährung; Hefepulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Sauerteig; Brotteig; Gefrorener Brownie-Teig; Instant-Puddingmischungen; Kuchen; Kuchenmischungen; Kuchenteig; Malzbiskuits; Pizzateig; Pulverförmige Kuchenmischungen; Teig; Teig für Brownies; Teigmischungen für Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art]. \n\n5\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 13. Mai 2022. \n\n6\\. Am 10. August 2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus ihrer Wortmarke UM 011 580 289 \n\n7\\. **BIMGO**\n\n8\\. eingelegt. Sie wurde am 18. Februar 2013 angemeldet und am 25. Dezember 2016 für folgende Waren der Klasse 30 in das Register eingetragen: \n\n9\\. Klasse 30: \n\n10\\. Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, Backwaren; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze. \n\n11\\. Der Widerspruch richtet sich gegen die Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30. \n\n12\\. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, vom 16. Mai 2024 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig sei, da es sich bei ihr um einen Fantasieausdruck handele. Hinweise auf eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft lägen nicht vor. Die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 30 seien teilweise identisch. Dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Marken nicht ähnlich seien. Bereits in ihrer Gesamtheit wiesen sie deutliche Unterschiede auf, da die ältere Marke die zahlreichen Bildbestandteile der jüngeren Marke nicht enthalte. Auch weise bei der angegriffenen Marke keiner ihrer Bestandteile eine solche Kennzeichnungskraft auf, dass er ihren Gesamteindruck präge. Dies gelte auch für das Element „Bingo“, da es in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig sei. Es handele sich um einen Ausruf, dass etwas geglückt oder Wünschenswertes eingetreten sei. Mit dem Begriff sei ursprünglich ein Spiel bezeichnet worden. Er habe sich allerdings als Ausruf verselbständigt und werde in der deutschen Gegenwartssprache häufig gebraucht. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Erwerb ein Volltreffer sei oder auf einer glücklichen Entscheidung beruhe. Es handele sich um ein in der Werbesprache vielfältig verwendetes Wort, das von verschiedensten Anbietern der Waren gebraucht werden könne. Als Hinweis auf die konkrete Herkunft von Waren aus einem Unternehmen sei es daher ungeeignet und damit ohne Unterscheidungskraft. Es stehe in einer Reihe mit Wörtern wie „Bravo“ oder „Olé“, die von der Rechtsprechung bereits als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden seien. Die angegriffene Marke sei damit nur in ihrer Gesamtheit schutzfähig und mit der Widerspruchsmarke zu vergleichen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG habe kein Anlass bestanden. \n\n13\\. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie trägt hierzu vor, dass die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht so nahekomme, dass bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen sei. Von den im Identitätsbereich liegenden Waren werde das breite Publikum angesprochen, das ihnen beim Erwerb mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegne. Für den Vergleich von Wort-\u002FBildmarken gelte in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr regelmäßig an den Wortbestandteilen orientiere, da diese die einfachste Möglichkeit der Benennung darstellten. Das gelte auch für Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktrete. Zudem sei für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen wiedergegeben würden, wenn sie sie jeweils in ihrer registrierten Form vor sich hätten. Demnach sei davon auszugehen, dass die angegriffene Marke mit „Bingo“ wiedergegeben werde. Dieses Wortelement sei kennzeichnungskräftig und damit geeignet, den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Es vermittele in Verbindung mit den Waren der Klasse 30, insbesondere Lebensmitteln, keine Sachaussage. Der Ausruf „Bingo“ als Synonym für „Volltreffer!“ könne im englischsprachigen Raum weit verbreitet sein. Nicht ersichtlich sei, dass er auch in der deutschen Gegenwartssprache, in der Werbung oder im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vielfach) verwendet werde. Er benenne kein Merkmal von Lebensmitteln und werde in Verbindung mit ihnen nicht als Bezeichnung eines Spiels verstanden. Es bedürfe einer Interpretationsleistung, um ihn im Sinne eines Ausdrucks für ein gutes Erlebnis oder einen erfolgreichen Einkauf verstehen zu können. Im Übrigen könnten auch schutzunfähige beschreibende Bestandteile einer jüngeren Marke selbständig kollisionsbegründend wirken. Der Bestandteil „Bingo“ weise innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung auf. Zudem beschreibe der Bildbestandteil der jüngeren Marke die von ihr beanspruchten Waren und sei weit verbreitet. Er deute den Großbuchstaben „B“ und damit den Anfangsbuchstaben des Wortelements „Bingo“ an. Es stünden sich somit die Wörter „BIMGO“ und „Bingo“ gegenüber, die klanglich nahezu identisch seien. Der Unterschied im jeweils dritten Buchstaben sei kaum wahrnehmbar, zumal sich die Konsonanten „m“ und „n“ in der Wortmitte befänden und nahezu identisch ausgesprochen würden. Ebenso bestehe schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken, da sie in ihrer Struktur und Länge identisch seien. Im Rahmen eines schriftbildlichen Vergleichs könnten graphische Elemente nicht berücksichtigt werden. Die Großschreibung der Widerspruchsmarke falle nicht ins Gewicht. \n\n14\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n15\\. 1\\. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 16. Mai 2024 aufzuheben und \n\n16\\. 2\\. die Löschung der Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 580 289 anzuordnen. \n\n17\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu dem Widerspruch weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen worden. Sie ist ausweislich des Handelsregisters aufgelöst. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. Mai 2024, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. April 2025 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n19\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n20\\. 1\\. Das Beschwerdeverfahren ist nicht durch die Auflösung der Beschwerdegegnerin unterbrochen worden. Zum einen gibt es kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist nämlich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. \n\n21\\. Zum anderen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht ihre Prozessfähigkeit verloren, was gemäß § 241 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der Prozessfähigkeit ist, weder durch die im Handelsregister vermerkte Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG verloren hat, noch durch eine etwaige spätere Löschung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlieren würde. Erst mit der Vermögenslosigkeit und der Registerlöschung entfiele die Parteifähigkeit der Inhaberin der angegriffenen Marke (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 50, Rn. 4 und 4b). Dies ist zum Zeitpunkt vorliegender Entscheidung jedoch nicht der Fall, da bei ihr noch Vermögen in Form der Marke 30 2022 101 216 vorhanden ist (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 115, Rn. 22; BGH MDR 2015, 780, Rn. 19). Diese ist weiterhin im Register des Deutschen Patent- und Markenamts für die Beschwerdegegnerin eingetragen. Letztgenannte wird zudem durch ihren Liquidator gemäß § 70 Satz 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten, so dass ihre Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht in Frage steht. \n\n22\\. 2\\. Zwischen der angegriffenen Wort-\u002FBildmarke  und der Widerspruchswortmarke „BIMGO“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG seitens des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden ist. \n\n23\\. a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein\u002FHABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2018, 79, Rn. 9 - Oxford\u002FOxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Waren und\u002Foder Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 - YOOFOOD\u002FYO; GRUR 2020, 870, Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2019, 1058, Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173, Rn. 17 - combit\u002FCommit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 - OXFORD\u002FOxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur\u002Fpure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. \n\n24\\. b) Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke richten sich neben dem Fachhandel vorwiegend an Endverbraucher, bei denen auch unter Zugrundelegung eines etwas niedrigeren Preisniveaus überwiegend von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist, da sie angesichts eines stärker ausgeprägten Gesundheitsbewusstseins zwischenzeitlich Lebensmitteln und Getränken mit einer gewissen Sorgfalt begegnen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 9\u002F15 \\- Rotkäppchen\u002FGrünkäppchen). \n\n25\\. c) Die jüngere und die ältere Marke sind in Klasse 30 jedenfalls auch für identische Waren eingetragen. So beanspruchen beide beispielsweise Schutz für Kaffee, Tee und Kakao. Inwieweit im Übrigen Warenidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt, kann dahinstehen, da selbst im Falle identischer Vergleichswaren Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sind. \n\n26\\. d) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus als durchschnittlich anzusehen. Ein Sinngehalt kann dem Begriff „BIMGO“ nicht entnommen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass ihn der Verkehr als Fantasiewort wahrnimmt. Anzeichen für eine Stärkung oder Schwächung seines kennzeichnenden Charakters sind nicht erkennbar. \n\n27\\. e) Die zu vergleichenden Marken weichen in ausreichendem Umfang voneinander ab, so dass die Gefahr von Verwechslungen in relevantem Umfang nicht zu befürchten ist. \n\n28\\. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für  \ndie Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem  \nder genannten Wahrnehmungsbereiche. Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtung zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile den Gesamteindruck eines komplexen Kennzeichens prägen können. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (vgl. BPatG 28 W (pat) 524\u002F23 - SW Stahl). \n\n29\\. (1) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht unmittelbar miteinander verwechselbar. \n\n30\\. (a) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sie sich deutlich. Die Widerspruchsmarke besteht nur aus dem Begriff „BIMGO“. Die angegriffene Marke enthält zwar das allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Wort „Bingo“. Es ist jedoch integriert in die stilisierte Darstellung eines Einkaufswagens, dessen Korb dem Großbuchstaben „B“ nachgebildet ist. Rechts neben dem Element „Bingo“, das größenmäßig nicht über den Einkaufswagen hinausragt, befinden sich drei orangefarbene Sterne in unterschiedlichen Größen. Kein einziger Bildbestandteil der jüngeren Marke findet eine Entsprechung in der älteren Marke. \n\n31\\. (b) Das Wortelement „Bingo“ der angegriffenen Marke prägt zudem ihren bildlichen Gesamteindruck nicht. Es ist etwa achtmal niedriger und weniger als halb so lang wie die verfremdete Wiedergabe des Einkaufswagens. Insofern tritt es größenmäßig deutlich hinter der Graphik zurück. Darüber hinaus wirkt das Wortelement „Bingo“ so, als wenn es oberhalb der in dem Einkaufswagen befindlichen Lebensmittel schwebe und diese quasi charakterisiere. Wort und Bild sind folglich aufeinander bezogen. Diese Zusammengehörigkeit sowie das visuelle Hervortreten der Einkaufswagendarstellung lassen nicht erwarten, dass der Verkehr das Wort „Bingo“ herausgreifen wird (vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). \n\n32\\. Dieser Annahme steht das Vorbringen der Widersprechenden nicht entgegen. Soweit sie meint, die graphischen Elemente der angegriffenen Marke seien nicht zu berücksichtigen, da sie in Verbindung mit den gegenständlichen Waren eine Sachaussage vermitteln würden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn Lebensmittel im Rahmen ihres Einkaufs in einen Korbwagen gelegt werden können, so bringt die Darstellung eines solchen keines ihrer Merkmale zum Ausdruck. Lebensmittel werden insbesondere durch ihren Geschmack, ihr Aussehen oder ihre Eignung für bestimmte Menschen, nicht jedoch durch die Art und Weise ihres Transports charakterisiert. \n\n33\\. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Grundkonzeption des Bildbestandteils in der Lebensmittelbranche und verwandten Branchen weit verbreitet, mithin werbeüblich sei, so reicht dies nicht aus, um ihm jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen. Die Darstellung des Einkaufswagens weist nämlich charakteristische Verfremdungen auf. Von seiner naturgetreuen Wiedergabe entfernt sich das an ein Piktogramm erinnernde Bild dadurch weiter, dass anstelle des zu erwartenden Korbes der Großbuchstabe „B“ in abgewandelter Form erscheint. In die jüngere Marke sind somit kreative, nicht dem Üblichen entsprechende Gestaltungselemente integriert. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die konkret in Rede stehende Abbildung eines Einkaufswagens im Verkehr geläufig ist. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, was wiederum darauf schließen lässt, dass der Verkehr die Einkaufswagen-Darstellung in der angegriffenen Marke nicht vernachlässigen wird. \n\n34\\. (c) Von einer unmittelbar begrifflichen Verwechslungsgefahr kann gleichfalls nicht ausgegangen werden. Bei „BIMGO“ handelt es sich um ein Fantasiewort, während „Bingo“ der Name eines Lotteriespiels ist (vgl. „Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Darüber hinaus wird mit dem Wortelement der jüngeren Marke zum Ausdruck gebracht, dass jemandem etwas (überraschend) geglückt oder etwas genau nach Wunsch eingetreten ist (vgl. „Online-Duden“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025; „Wiktionary - Das freie Wörterbuch“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Umgangssprachlich wird es zudem im Sinne von „goldrichtig“, „jawoll“ oder „Volltreffer!“ verwendet (vgl. „openthesaurus.de“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Die Rechercheergebnisse belegen, dass dieses Verständnis im deutschen und nicht nur - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - vielleicht im englischen Sprachraum vorherrscht. Die beiden Begriffe „BIMGO“ und „Bingo“ weisen somit keinerlei Übereinstimmungen oder Annäherungen von ihrem Sinngehalt her auf. \n\n35\\. (d) Ebenso ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu befürchten. Zwar stellt bei einer kombinierten Wort-\u002FBildmarke in der Regel der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke dar. Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass ihm - für sich genommen - nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 \\- Kinder). Hiervon ist jedoch bei der Komponente „Bingo“ der angegriffenen Marke auszugehen, da ihr in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 30 keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Die Verkehrskreise werden „Bingo“ nämlich als Freudenausruf wahrnehmen. Hierfür sprechen seine Positionierung über dem Warenkorb und vor allem die rechts neben ihm angeordneten drei Sterne. Denn eine Gruppe von drei vierzackigen Sternen, die einen großen sowie zwei kleine Funken links und rechts davon symbolisieren sollen, wird häufig verwendet, um verschiedene positive Gefühle \\- auch des Glücks - auszudrücken (vgl. „emojipedia.org\u002Fde\u002Ffunkelnde-sterne“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Der Verkehr wird in dem Wortbestandteil „Bingo“ der jüngeren Marke damit lediglich einen umgangssprachlichen Ausruf der Freude sehen, mit dem kundgetan wird, dass mit dem Erwerb der Produkte, die im Einkaufswagen gelandet sind, Volltreffer erzielt wurden. Die darin befindlichen Lebensmittel sind somit goldrichtig und entsprechen vollumfänglich den Vorstellungen des Kunden. Das Element „Bingo“ wird daher nur als werbliche Anpreisung aufgefasst. Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als auch andere Unternehmen das Wort in diesem Sinne im Verkehr verwenden. So warben der Automobilhersteller „Renault“ und das Webportal „Yahoo!“ mit den Slogans „Alles drin, alles dran, alles bingo.“ bzw. „Faster. Easier. Bingo.“ oder „Schneller. Einfacher. Bingo!“ (vgl. „Slogans.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). \n\n36\\. Soweit sich die Widersprechende darauf beruft, dass der Begriff „Bingo“ in der Vergangenheit mehrfach als Marke eingetragen und damit als unterscheidungskräftig angesehen worden sei, stellt dies obige Bewertung nicht in Frage. Denn aus Voreintragungen ergibt sich kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist an das Gesetz gebunden, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft sind weder die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts noch das Bundespatentgericht an zuvor getroffene Entscheidungen gebunden. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und zu entscheiden. Nichts Anderes gilt, wenn im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr darüber zu befinden ist, ob ein Markenbestandteil Unterscheidungskraft aufweist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nicht identisch sind, was einer Vergleichbarkeit der Fälle entgegensteht. \n\n37\\. Da dem Wortbestandteil „Bingo“ in der angegriffenen Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, ist er nicht geeignet, ihren Gesamteindruck zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Im Rahmen der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann er daher nicht der Widerspruchsmarke „BIMGO“ gegenübergestellt werden. \n\n38\\. (2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG, insbesondere aufgrund von Serienzeichen der Widersprechenden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.","BPatG München, 29.01.2026, 25 W (pat) 47\u002F24","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:39.072Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":68,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"3356","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032177","ecli-de-neuris-jure269032177","29 W (pat) 70\u002F22","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 20.01.2026, 29 W (pat) 70\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2017 217 014**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch für die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der vorgenannten Waren wird wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 011 241 692 die Löschung der Marke 30 2017 217 014 angeordnet.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3\\. Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortmarke \n\n2\\. **ELEGERE**\n\n3\\. ist am 31. Mai 2017 angemeldet und am 20. Juli 2017 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2017 217 014 eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der \n\n4\\. \n\nKlasse 14: Schlüsselanhänger; Schmuckwaren; Uhren; Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Klasse 24: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen.\n\n5\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25. August 2017. \n\n6\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am 5. Oktober 2012 angemeldeten und am 28. Januar 2013 eingetragenen Unionswortmarke 011 241 692 \n\n7\\. **Legero**\n\n8\\. am 27. November 2017 Widerspruch erhoben. Nach Teillöschung der Marke wegen Verfalls durch Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 23. Oktober 2020 ist die Marke noch für die Waren der \n\n9\\. Klasse 25: Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper \n\n10\\. geschützt. \n\n11\\. Der Widerspruch ist beschränkt eingelegt und richtet sich gegen alle Waren der Klassen 18, 24, 25 und 35. \n\n12\\. Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. \n\n13\\. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Waren der Klasse 25 bestehe Identität bzw. eine stark erhöhte Ähnlichkeit. Hinsichtlich der Klassen 18, 24 und 35 der angegriffenen Marke könne die Frage der Ähnlichkeit mangels Verwechslungsgefahr dahinstehen, da bereits für identische Waren keine ausreichende Zeichenähnlichkeit bestehe. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft werde durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen. Die in Rede stehenden Waren würden breite Verkehrskreise ansprechen, deren Aufmerksamkeit durchschnittlich sei. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken in ihrer Silbenanzahl („E-LE-GE-RE“ vs. „LE-GE-RO“), ihrer Betonung sowie ihrer Vokalstruktur deutlich. Während „ELEGERE“ vier Sprechsilben aufweise und eine viermalige Reihung des hellen Vokals „e“ enthalte, darunter auch am stärker beachteten Wortanfang, sei die Widerspruchsmarke kürzer und ende mit dem dunklen Vokal „o“. Nur die mittleren Sprechsilben „GE“ und „LE“ seien identisch. Es ergebe sich somit ein unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die visuelle Struktur und Umrisscharakteristik beider Zeichen sei unterschiedlich; insbesondere sei der vierfach vorkommende Buchstabe „E“ bei der jüngeren Marke gerade in der Schreibweise mit Großbuchstaben optisch markant, während die jüngere Marke ein bauchiges „o“ am Wortende aufweise. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, da „ELEGERE“ an „elegant“ oder „elegisch“ erinnere, „legero“ dagegen an „leger“. Ein möglicher gemeinsamer Begriffsinhalt im Sinne von „leger“ sei für die Waren beschreibend und könne nicht zu einer Ähnlichkeit führen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf insgesamt elf Unionsmarken und international registrierte Marken, die alle den Bestandteil „Legero“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren Zusätzen enthielten, womit „Legero“ als Stammbestandteil einer Markenfamilie etabliert sei, genüge nicht. Für die Annahme, es liege eine Markenserie vor, und der Verkehr rechne auch die angegriffene Marke dieser Serie zu, bedürfe es vielmehr des Nachweises der tatsächlichen Benutzung dieser weiteren Marken. Selbst unterstellt, eine solche Benutzung liege vor, sei die konkrete Wortbildung der jüngeren Marke völlig anders gestaltet. Die Marken der Beschwerdeführerin wiesen „Legero“ stets in Kombination mit einem weiteren unterscheidenden Bestandteil auf, während „ELEGERE“ weder in Lautbild noch Struktur hieran anknüpfe. Dies schließe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus. \n\n14\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Marken, sowohl klanglich als auch schriftbildlich. Die Silbenstruktur, der Mittelbestandteil „LEGER“ und die identische Vokalfolge erzeugten beim Publikum eine enge gedankliche Nähe. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar möge ein kleiner Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher das italienische Wort „leggero“ im Sinne von „leicht“ verstehen, und das deutsche Wort „leger“ im Sinne von „locker, bequem, ungezwungen“ geläufig sein, daraus könne man jedoch nicht schließen, dass auch das Wort „Legero“ einen beschreibenden Anklang in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25 habe. Der Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen „Legero“ nicht mit dem italienischen Adjektiv „leggero“ im Verbindung bringen, da es sich dabei um ein Fachwort handele, für das ein entsprechendes italienisches Sprachniveau notwendig sei. Auch das Wort „leger“ werde im deutschen Schuhhandel nicht beschreibend verwendet. \n\n15\\. Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei von der Registerlage auszugehen. Die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur angeblich fehlenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Widersprechenden hätten daher keine Relevanz. Zwischen den sich in Klasse 25 gegenüberstehenden Waren bestehe Identität. Die übrigen Waren der jüngeren Marke seien hochgradig ähnlich zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25, da der Vertriebsweg identisch sei und die Waren meist von denselben Unternehmen angeboten würden. Die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen würden sich auf identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der jüngeren Marke beziehen. Der sich daraus ergebende strenge Maßstab an den Markenabstand werde nicht eingehalten. Die Vergleichszeichen seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Sie stimmten in vier von sechs bzw. fünf Buchstaben (-leger-) identisch überein. Die klanglich in der Widerspruchsmarke dominierende Vokalfolge „E – E“ führe zu einer klanglichen Prägung des übereinstimmenden Wortbestandteils „LEGE“, der identisch ausgesprochen werde. Der Anfangsvokal „E“ im angegriffenen Zeichen trete klanglich deutlich zurück. Dieser bleibe, ebenso wie die Abweichung in den letzten Buchstaben „O“ und „E“ auch bildlich nicht haften. \n\n16\\. Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn sie habe das Beschwerdeverfahren nicht sachgerecht geführt, da sie zunächst nicht Stellung genommen habe und davon auszugehen gewesen sei, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Außerdem sei die Anmeldung der angegriffenen Marke in reiner Sperrabsicht erfolgt, da die Beschwerdegegnerin keine eigene unternehmerische Tätigkeit angestrebt habe und lediglich die Verwendung der Marke durch Dritte blockieren wolle. \n\n17\\. Die Beschwerdeführerin beantragt daher: \n\n18\\. 1\\. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 werden aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2017 217 014 aus der Unionsmarke UM 011 241 693 wird angeordnet. \n\n19\\. 2.Die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. \n\n20\\. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, \n\n21\\. 1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\n22\\. 2\\. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. \n\n23\\. Nach einem Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025, in dem er seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin mit am 4. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärt, dass ihre Marke ELEGERE ein eigenständiges Zeichen darstelle, das sich deutlich von „Legero“ unterscheide, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie sei aber grundsätzlich bereit, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken. \n\n24\\. Auf die Ladungsverfügung vom 6. August 2025, die auf Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist, hat die Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin mit Schreiben vom 21. August 2025 erstmals die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben und diese mit nunmehr anwaltlichem Schriftsatz vom 25. August 2025 aufrechterhalten lassen. In diesem lässt sie vortragen, die Widerspruchsmarke sei bereits Gegenstand eines EUIPO-Löschungsverfahrens wegen Verfalls gewesen, in dem alle dort angegriffenen Waren gelöscht worden seien. Die Widersprechende habe anscheinend weder das DPMA noch den Senat über dieses Verfahren aufgeklärt. Die Widerspruchsmarke, die nur noch für die Waren „Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ der Klasse 25 geschützt sei, werde somit rechtsmissbräuchlich für Waren geltend gemacht, für die sie nicht mehr geschützt sei. Aus diesem Grund seien der Widersprechenden auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus sei allenfalls von einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da es sich bei „legero“, angelehnt an das italienische Wort „leggero“ = leicht“ sowie an das in die deutsche Sprache eingegangene Wort „leger“, in Bezug auf die noch eingetragenen Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke um eine beschreibende Angabe handele. Beide Zeichen stimmten nur in dem Bestandteil „leger“ überein, der für den Zeichenvergleich wegen seines beschreibenden Charakters keine Rolle spielen dürfe. Diese Grundsätze habe der Senat in seinem Hinweis nicht berücksichtigt, wenn er einerseits von einer verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe, andererseits die schriftbildliche durchschnittliche Markenähnlichkeit auf die beschreibende Angabe „leger“ stütze. Darüber hinaus bestünden ausreichende Unterschiede am Wortanfang („L\u002FE“ und am Ende („O\u002FE“). In klanglicher Hinsicht stünden drei Silben auf der einen Seite (e-e-o) vier Silben auf der anderen Seite (e-e-e-e) gegenüber. Das Klanggefüge der angegriffenen Marke werde markant durch die vierfache Wiederholung des identischen Vokals „e“ und damit deutlich abweichend vom Widerspruchszeichen geprägt. Hieraus und aus der Betonung der einzelnen Silben ergäben sich charakteristische phonetische Unterschiede. Auch begriffliche Übereinstimmungen seien auszuschließen. Das angegriffene Zeichen erschöpfe sich in dem lateinischen Wort „elegere“, was „auswählen, aussuchen, aussondern“ bedeute. \n\n25\\. Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Beschwerdegegnerin als verspätet gerügt. Die Verspätungsvorschrift des § 282 Abs. 2 ZPO sei vorliegend anwendbar, da mit der Terminsladung vom 6. August 2025 angeordnet worden sei, die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025 durch Schriftsätze vorzubereiten. Die Nichtbenutzungseinrede sei ein Verteidigungsmittel der angegriffenen Markeninhaberin, auf das die Widersprechende ohne vorherige Erkundigungen keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen könne. Die Erhebung der erstmaligen Nichtbenutzungseinrede beruhe auf grober Nachlässigkeit der Markeninhaberin. Bereits die patentamtlichen Beschlüsse vom 23. Januar 2020 und 7. September 2022 seien, von der Markeninhaberin unbestritten, auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren; Stiefel, Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ gestützt worden. Da das Beschwerdeverfahren schon seit 2022 anhängig sei, habe die Beschwerdegegnerin ausreichend Zeit gehabt, sich über die tatsächliche Benutzungslage zu informieren. Selbst auf den Senatshinweis vom 15. Juli 2025 habe sie zunächst keine Nichtbenutzungseinrede erhoben, sondern erst am 21. bzw. 25 August 2025 nach der Ladung zum Termin durch den Senat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum dies so spät erfolgt sei, habe sie nicht gegeben. Eine Zulassung der unbeschränkten Nichtbenutzungseinrede führe zu einer erheblichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens, da der Widersprechenden Gelegenheit gegeben werden müsse, die erstmals bestrittene Benutzung zu belegen. Dies könne nur durch eine Vertagung oder durch einen Übergang in das schriftliche Verfahren, dem ausdrücklich widersprochen werde, erfolgen. Dass die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede trotz der für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel für die umfangreiche Benutzung und in Kenntnis der Benutzung auf den Webseiten der Widersprechenden erst mit Entscheidungsreife des Verfahrens erhebe, lasse nur den Schluss zu, dass sie das Verfahren lediglich weiter verzögern wolle. Die Verkehrsbekanntheit habe sie bislang nicht bestritten. Die Geltendmachung der Nichtbenutzungseinrede sei somit auch rechtsmissbräuchlich. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das DPMA und den Senat über das Löschungsverfahren Nr. 43 243 C vor dem EUIPO nicht aufgeklärt, und die Widerspruchsmarke werde für Waren geltend gemacht, die bereits gelöscht seien, liege an der Grenze der prozessualen Wahrheitspflicht. Sowohl der patentamtliche Erinnerungsbeschluss als auch der Senatshinweis vom 15. Juli 2025 beziehe sich nur auf die bis heute eingetragenen Waren der Klasse 25\\. \n\n26\\. Der Senat hat - mit der Verlegung des Termins auf den 8. Oktober 2025 - am 2. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nicht verspätet sein dürfte. \n\n27\\. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Unterlagen zur Benutzung vorgetragen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Benutzung werde durch diese Unterlagen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden und außerdem mängelbehaftet. Der Erklärende könne als „Head of Finance“ nichts über die Benutzungsverhältnisse der Marke sagen. Die Umsatzzahlen seien nicht aufgeschlüsselt und eine Konnexität mit den übrigen Anlagen fehle. Zudem werde bestritten, dass eine Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Tochterfirma l… GmbH gem. Art. 18 Abs. 2 UMV vorliege. Das deutsche Aktiengesetz finde keine Anwendung, da beide Firmen ihren Sitz in Österreich hätten. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen allenfalls eine firmenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke. \n\n28\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n29\\. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch insoweit stattzugeben war. Im Übrigen ist der Widerspruch zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. \n\n30\\. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. \n\n31\\. A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. \n\n32\\. B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.EUGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; BGH GRUR 2020, 870Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2016, 382GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein\u002FHABM; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD\u002FOxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. \n\n33\\. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im tenorierten Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 011 241 692 zu besorgen. \n\n34\\. 1\\. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 21. August 2025 sowie vom 25. August 2025 in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben bzw. aufrechterhalten. Es sind daher auf Seiten der Widersprechenden nach §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V .m Art. 18 UMV nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Da der Widerspruch gegen die beschwerdegegenständliche Marke vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind diesbezüglich die §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 158 Abs. 5 MarkenG. \n\n35\\. a) In dem undifferenzierten Bestreiten ist die Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden zu sehen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 43 Rn. 30). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 25. August 2017 die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 28. Januar 2013). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist dagegen zulässig. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die Einrede nicht verspätet. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt eine Zurückweisung der Nichtbenutzungseinrede als verspätet gem. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG nur in Betracht, wenn den Verfahrensbeteiligten durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze gem. § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Rn. 18 – Malteserkreuz III) und wenn zugleich eine Verfahrensverzögerung vorliegt, die auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung zum Termin am 6. August 2025 aufgegeben, die mündliche Verhandlung gem. §§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten. Für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln hat er eine Frist bis 1. September 2025 gesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Benutzungseinrede mit Schriftsatz vom 21. August 2025, bei Gericht eingegangen am 25. August 2025, erhoben, somit innerhalb der gesetzten Frist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einrede der Nichtbenutzung grundsätzlich keinen speziellen zeitlichen Begrenzungen unterliegt, also nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden muss (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 54), so dass keine auf einer groben Nachlässigkeit beruhende Verzögerung vorliegt. Auch die darauffolgende Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung um vier Wochen führte nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO. Vielmehr hat die Widersprechende dadurch Gelegenheit erhalten, die von ihr geltend gemachte Benutzung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verzögerungsabsicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich daraus, dass sie die für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel zur umfangreichen Benutzung gekannt habe, verfängt ebenfalls nicht. Diese Unterlagen wurden zum Nachweis des Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke vorgelegt und betreffen die Zeiträume 2012 bis 2017 und nicht den relevanten Benutzungszeitraum, bei dem es sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG um den Fünfjahreszeitraum vor dem Tag der mündlichen Verhandlung im hiesigen Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 21). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem maßgeblichen Zeitraum, nämlich 8. Oktober 2020 bis 8. Oktober 2025, darzutun und glaubhaft zu machen. \n\n36\\. b) Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der Widerspruchsmarke ist ihrer Verpflichtung, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Streitmarke nach Art. 18 UMV in dem hier maßgeblichen Zeitraum darzulegen und glaubhaft zu machen, hinreichend nachgekommen. Sie hat diverse Unterlagen, ergänzt durch eine eidesstattliche Versicherung, eingereicht, die sich auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für spezielle Produkte im Bereich Schuhwaren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, beziehen. \n\n37\\. aa) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Symbolische Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten, sind nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 – Ferrari\u002FDU [testarossa]; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke \"tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist\" (vgl. EuGH a. a. O. - [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2008, 343Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Gesamtheit der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 59 ff., 61). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind dabei in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Ströbele in Ströbele\u002F Hacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 81 ff.).Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Unionsmarke sind dabei dieselben wie in § 43 Abs. 1 MarkenG, wobei die Benutzung nicht nach § 26 MarkenG§ 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen § 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen ist (§ 119 Nr. 4 MarkenG). Die Maßstäbe entsprechen aber im Wesentlichen der Benutzung in § 26 MarkenG (vgl. Thiering in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 119 Rn. 55). \n\n38\\. bb) Die Widersprechende hat folgende Unterlagen eingereicht: \n\n39\\. \\- Eidesstattliche Versicherung vom 25. September 2025 des Head of Finance bei der Markeninhaberin, Herrn S…, mit Angaben zu Umsätzen für Schuhwaren von 2021 bis 2025 in Deutschland und Österreich – Anlage ESL-43. \n\n40\\. \\- Fotos von mit „legero“ gekennzeichneten Schuhen (Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel) – Anlagen ESL-5 bis ESL-7; \n\n41\\. \\- Auszüge aus der Webseite www.legero.com - Anlagen ESL-8 bis ESL-12; \n\n42\\. \\- Kopie eines „Lookbooks“ (Werbemittel) von 2023, 2024 und 2020 – Anlagen ESL-13, ESL-14 und ESL-15; \n\n43\\. \\- Screenshots von Werbeposts auf Instagram und Facebook aus den Jahren 2021 bis 2025 – Anlagen ESL-19 bis ESL-30; \n\n44\\. \\- Umsatzzahlen für die Jahre 2021 bis 2024 (Schriftsatz vom 1. Oktober 2025), sowie 2025 (Schriftsatz vom 7. Oktober 2025) jeweils für Deutschland und Österreich; \n\n45\\. \\- Rechnungen aus 2024 und 2025, betreffend Slipper, Ankle Boots, Stiefeletten, Halbschuhe, Hausschuhe– Anlagen ESL-31 bis ESL-42; \n\n46\\. In der Gesamtschau dieser Unterlagen ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke „Legero“ durch die Widersprechende im maßgeblichen Benutzungszeitraum in der Europäischen Union für „Schuhwaren“ auszugehen. \n\n47\\. cc) Die von der Markeninhaberin gegen die Glaubhaftmachung erhobenen Bedenken sind unbegründet \n\n48\\. (1) Es ist unschädlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Head of Finance der Widersprechenden, Herrn S…, am 7. Oktober 2025 zunächst nur in Kopie zu den Akten gelangt ist. Die Beschwerdegegnerin hat am Tag der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung erlangt. Das Original wurde zwar erst am 15. Oktober 2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – nachgereicht. Die rechtzeitig vor dem Ende der mündlichen Verhandlung eingereichte Kopie der eidesstattlichen Versicherung kann jedoch neben weiteren Unterlagen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ergänzend berücksichtigt werden (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 87). \n\n49\\. (2) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine Einwände gegen die Kompetenz des Erklärenden S…. Eine eidesstattliche Versicherung ist dann aussagekräftig, wenn sie von einer Person abgegeben wird, die ihr aus unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen über tatsächliche Ereignisse und Verhältnisse erklärt (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 43 Rn. 86). Es muss erkennbar werden, dass diese Person aufgrund ihrer besonderen Stellung mit den erklärten Benutzungsverhältnissen vertraut ist bzw. war (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.11.2013, 28 W (pat) 49\u002F12 - IGA TEC - TOP SPOT\u002FIMATEC; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering a. a. O. § 43 Rn. 89). Dies ist vorliegend der Fall, da der Erklärende als „Head of Finance“ der Widersprechenden seit 2007 ein verantwortlicher Angehöriger der Leitungsebene der Widersprechenden ist. Es ist davon auszugehen, dass er in dieser Position entsprechenden Einblick in die Umsätze der Widersprechenden im relevanten Benutzungszeitraum hatte, zumal er zu dieser Zeit auch Gesellschafter der l… GmbH war (vgl. Anlage ESL-3, Bl. 155 d. A.). \n\n50\\. (3) Auch gegen die von der Widersprechenden geltend gemachte Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Fa. L… GmbH bestehen keine Bedenken. Die Widersprechende hat vorgetragen, es handele sich bei der „l… GmbH“ um ein mit der Widersprechenden verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Offensichtlich bezieht sich die Beschwerdeführerin hier auf das österreichische AktienG, das die Verbindung von Unternehmen ebenso wie das deutsche Aktiengesetz jeweils in den §§ 15 ff. regelt. Aus den beigefügten österreichischen Firmenbuchdaten (Anlage ESL-3 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2025) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin  \nGesellschafterin der „l… GmbH“ ist, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass die Benutzungshandlungen der „l… GmbH“ mit Einverständnis der Widersprechenden erfolgten (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 174). Es ist somit von einer wirksamen Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 2 UMV auszugehen. \n\n51\\. (4) Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S… vom 25. September 2025 ergeben sich folgende Umsätze, die durch die weiteren dem Senat vorgelegten Unterlagen gestützt werden: \n\n52\\. Für die Jahre 2021 bis 2024 werden Umsätze in Höhe von durchschnittlich … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich versichert, für das Jahr 2025 (bis September) … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich. Zwar ist der Erklärung selbst eine Aufschlüsselung nach bestimmten Waren, wie z. B. Stiefeln, Halbschuhen oder Hausschuhen, nicht zu entnehmen. Die ergänzend vorgelegten Rechnungen, Auszüge aus den Webseiten und Werbematerialien beziehen sich jedoch auf konkrete Waren, nämlich Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen). Dass die Rechnungen nicht an Endverbraucher, sondern an den Handel gerichtet sind, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin unschädlich, da auch der Fachhandel zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt. Die ausgewiesenen Umsätze bewegen sich nach Auffassung des Senats in einem Umfang, der für die Glaubhaftmachung der Benutzung für Schuhwaren im relevanten Benutzungszeitraum ausreichend ist. Der Begriff der „ernsthaften“ Benutzung dient zur Abgrenzung gegenüber bloßen symbolischen Scheinhandlungen, welche die Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten (vgl. BeckOK MarkenR\u002FFuhrmann, 43. Ed. 1.1.2025, UMV 2017 Art. 18 Rn. 11; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 16). Angesichts der angegebenen Umsätze kann nicht von einem fehlenden Benutzungswillen der Inhaberin der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. \n\n53\\. (5) Auch die Art der Benutzung genügt den Anforderungen. Die eingereichten Produktabbildungen zeigen, dass die Widerspruchsmarke funktionsgerecht benutzt wurde. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur um eine firmenmäßige Benutzung des Zeichens. Die Kennzeichnung findet sich unmittelbar im Zusammenhang mit den Produkten auf den Innensohlen (Anlagen ESL-5, ESL-7, ESL-15), auf der Schuh-Außenseite (Anlage ESL-13), eingeprägt auf dem Sandalenriemen (Anlage ESL-13) oder auf einem am Schuh angebrachten Etikett (Anlage ESL-14), was einer markenmäßigen Verwendung entspricht. Lediglich auf den Rechnungen stehen neben der Widerspruchsmarke noch weitere Marken der Widersprechenden. In der Gesamtschau mit der eidesstattlichen Versicherung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Rechnungen jedoch trotzdem geeignet, eine markenmäßige Benutzung glaubhaft zu machen. \n\n54\\. dd) Da der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt wird, ist eine ernsthafte Benutzung in der Union erforderlich, § 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 UMV.Diese Voraussetzung wird durch die Benutzung der Unionsmarke in Österreich und Deutschland erfüllt, denn die Benutzung in einem einzelnen Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend sein (EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 50 - Leno Merken [ONEL\u002FOMEL]). \n\n55\\. ee) Die Widerspruchsmarke wurde für die Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt. Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe sind, auch wenn es sich jeweils nur um Damenschuhe handelt, unter den Oberbegriff „Schuhwaren“ zu subsumieren. Im Wege der Integration kann eine Verwendung der Marke für diese Waren auch als Benutzung für den eingetragenen Oberbegriff „Schuhwaren“ anerkannt werden. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine Marke, die für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen ist, auch im Widerspruchsverfahren so zu behandeln ist, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH, GRUR 2012, 64Rn. 10Rn. 10 - Maalox\u002FMelox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Rn. 10 - Maalox\u002FMelox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich danach vielmehr auf gleichartige Waren. Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen (BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 36 – INJEKT\u002FINJEX; BPatG, Beschluss vom 07.02.2023, 30 W (pat) 6\u002F20 – HELAL iKRAM\u002FiKRAM). Damit soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen einerseits den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers und andererseits dem Anliegen der Allgemeinheit an der Freihaltung des Registers von (teilweise) unbenutzten Marken erzielt werden, welcher auch bei der Bestimmung des „gleichen Warenbereichs“ im Löschungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O, § 26 Rn. 328). Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O.; BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria\u002FVilla BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n56\\. Ausgehend davon ist eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren“ anzuerkennen, da Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen) mit „Schuhwaren“ in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen, dieselben Abnehmerkreise ansprechen, regelmäßig von denselben Herstellern stammen und gemeinsam vertrieben werden, so dass sie nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres zum gleichen Warenbereich gehören. \n\n57\\. In der maßgeblichen Gesamtschau lassen die Benutzungsunterlagen somit den Schluss auf eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung für „Schuhwaren“ im entscheidungserheblichen Benutzungszeitraum zu. Diese Waren können dem Waren- und Dienstleistungsvergleich zugrunde gelegt werden. \n\n58\\. 3\\. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL\u002FPURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM\u002FZOOM).Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und\u002Foder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. \n\n59\\. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend teilweise von Warenidentität, im Übrigen von durchschnittlicher bzw. allenfalls entfernter Warenähnlichkeit auszugehen. \n\n60\\. a) Zwischen den „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ der jüngeren Marke besteht Identität. \n\n61\\. In Bezug auf die jüngere Marke verbleibt es auch nach der mündlichen Verhandlung bei den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“. Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwar angekündigt, dass nach Rücksprache mit seiner Mandantin eine Einschränkung des Verzeichnisses auf „Schuhe, nämlich …“ erfolgen solle. Die Parteien waren übereingekommen, dass die genaue Bezeichnung der einzelnen Schuharten als Liste mit dem nachgelassenen Schriftsatz nachgereicht werden dürfe. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, dass an einer Beschränkung kein Interesse mehr bestehe. \n\n62\\. b) Zwischen „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 ist eine durchschnittliche Ähnlichkeit anzunehmen, da eine Vielzahl von Herstellern von Markenbekleidung auch Schuhe im Sortiment haben und unter denselben Marken vertreiben (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17 – xFORCE\u002FFOUR BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17 – xFORCE\u002FFOUR X; GRUR 2007, 596 – Martina by gebrüder götz\u002FLA Martina, La Martina). Inwieweit eine durchschnittliche Ähnlichkeit auch zwischen Schuhwaren und Kopfbedeckungen anzunehmen oder diesbezüglich nur von einer unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20,Papillio\u002F Papillon Paragliders), bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil eine Verwechslungsgefahr vorliegend nur im Identitätsbereich zu besorgen ist. \n\n63\\. c) Durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen „Schuhwaren“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren“. Das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses von Handelsdienstleistungen zu Waren, die ihren Gegenstand bilden, wird zunehmend bejaht, soweit es besondere branchenbezogene Anhaltspunkte für die Annahme eines Ähnlichkeitsverhältnisses zwischen den (Einzel-)Handelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP; Beschluss vom 14.04.2024, 29 W (pat) 37\u002F20 – Shisha Nil; Beschluss vom 08.03.2023, 29 W (pat) 514\u002F21 – Xoki\u002Fgoki; Beschluss vom 25.04.2022, 28 W (pat) 9\u002F20 – MCMV\u002FMCM; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 127,129 m. w. N.). Davon ist für das Verhältnis zwischen Sportartikeln und den hierauf bezogenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auszugehen, weil zahlreiche Groß- und Einzelhändler in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (vgl. BGH a. a. O. – OTTO CAP). \n\n64\\. d) Zwischen den „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke und den Waren „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ der Klasse 18 und „Textilwaren und Textilersatzstoffe“ der Klasse 24 der jüngeren Marke besteht allenfalls durchschnittliche bis entfernte Ähnlichkeit. Der genaue Ähnlichkeitsgrad kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr nur im Identitätsbereich in Betracht kommt. \n\n65\\. 4\\. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. \n\n66\\. a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO\u002FHABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET\u002FISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur\u002Fpure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT\u002FINJEX). \n\n67\\. b) Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich einzustufen. Das Zeichen „Legero“ ist sprachlich und klanglich deutlich an das italienische Wort „leggero“, zu Deutsch „leicht, dünn“ (vgl. https:\u002F\u002Fde.langenscheidt.com\u002Fitalienisch-deutsch\u002Fleggero) angelehnt und erinnert zugleich an das im Deutschen geläufige Wort „leger“ im Sinne von locker, bequem oder ungezwungen, was wiederum das Verständnis des italienischen Wortes vereinfacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem italienischen Wort „leggero“ nicht um einen Fachbegriff, sondern um ein häufig verwendetes Adjektiv, das, ähnlich wie „bello“, „buono“, „caldo“ oder „grande“ auch Anfängern der italienischen Sprache, z. B. durch Urlaubsaufenthalte, bekannt sein dürfte (vgl. dazuhttps:\u002F\u002Fitalienischonlinelernen.de\u002Fvokabeln\u002Fhaeufig-verwendete-italienische-adjektive\u002Fhttps:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002Fhttps:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002F: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). https:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002F: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). Das gilt umso mehr für den Fachverkehr, da italienische Begriffe die globale Mode prägen (vgl. z. B. Stilista = Designer\u002FDesignerin; Modenschau = la sfilata; Laufsteg = la passerella; Kollektion = la collezione; Model = il modello\u002Fla modella), wodurch das Italienische den Fachkreisen geläufig ist. Sowohl das italienische Wort als auch der deutsche Begriff „leger“ deuten damit zumindest Eigenschaften von Schuhen und Bekleidung an. Ein derartiger produktbezogener Bedeutungsanklang schwächt regelmäßig die Eignung eines Zeichens, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Diese beschreibungsnahe Bedeutung wird durch die Außendarstellung der Beschwerdeführerin selbst bestätigt. So verweist sie auf ihrer Internetpräsenz ausdrücklich auf das Folgende: „Der Name unserer Damenschuhmarke legero ist Programm: Schuhe von legero zeichnen sich durch besondere Leichtigkeit aus.“ (vgl. Senatshinweis vom 15. Juli 2025 unter Ziffer 3). \n\n68\\. c) Die Kennzeichnungskraft ist nicht durch Benutzung gesteigert und damit als durchschnittlich anzusehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine umfangreiche Nutzung und hohe Verkaufszahlen ändert daran nichts. Die erforderliche erhöhte Kennzeichnungskraft vermag nicht ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein können. Die Beschwerdeführerin hat keine belastbaren Nachweise vorgelegt, die eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit belegen könnten (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 163 ff.).Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540\u002F12 – Senkrechte Balken). \n\n69\\. 5\\. Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den Waren – je nach Preissegment – mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. Soweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. \n\n70\\. 6\\. Die Vergleichsmarken weisen eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auf. \n\n71\\. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 - Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 - IPS\u002FISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n72\\. Es stehen sich folgende Wortzeichen gegenüber: \n\n73\\. **ELEGERE**\n\n74\\. und \n\n75\\. **Legero**\n\n76\\. a) Beide Zeichen sind sich schriftbildlich durchschnittlich ähnlich. Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend so ausgeprägt, dass eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 Lloyd; BGH GRUR 2000, 506BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ\u002F TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s\u002FKelly`s). Zu BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ\u002F TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s\u002FKelly`s). Zu berücksichtigen ist auch, dass längere Markenwörter, um die es sich hier handelt, schriftbildlich leichter verwechselt werden als Kurzmarken. Beide Marken enthalten in der Wortmitte identisch die Buchstabenfolge „leger“ und stimmen somit in vier von sechs Buchstaben vollkommen überein. Da die übereinstimmenden Buchstaben zusammenhängen, werden sie, auch wenn die Anfangs- und Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck meist stärker bestimmen als die Wortmitte, vorliegend die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich ziehen. \n\n77\\. b) Auch in klanglicher Hinsicht besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Bei dem klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen (Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 301 m. w. N.). Legt man bei der Widerspruchsmarke die naheliegendste Aussprachemöglichkeit „le-ge-ro“ und dementsprechend „E-LE-GE-RE bei der angegriffenen Marke zugrunde, so sind zwei Silben der Widerspruchsmarke „LE-GE“ nach Anzahl, Reihenfolge und Betonung und fünf von sieben Buchstaben in der Reihenfolge „LEGER“ identisch in der Widerspruchsmarke enthalten. Angesichts dieser hohen Übereinstimmung fällt die Abweichung im Wortanfang\u002Fam Wortende durch den Buchstaben „E“ in der angegriffenen Marke nicht entscheidend ins Gewicht. \n\n78\\. c) Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Bestandteil „leger“ spiele wegen seines beschreibenden Charakters für den Zeichenvergleich keine Rolle, kann sich der Senat nicht anschließen. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beim Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Es kann jedoch nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48, 49 - Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 870 – Rn. 66 - INJEKT\u002FINJEX, m. w. N). Im für den Zeichenvergleich maßgeblichen Gesamteindruck kann bei der jüngeren Einwortmarke der Bestandteil „LEGER“ schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, da das Zeichen dann nur mehr aus „E-E“ bestehen würde. Die Widerspruchsmarke würde auf ein „-o“ reduziert werden. Das vernachlässigt den Aspekt, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und keine zergliedernde Betrachtung vornehmen würde, so dass die Übereinstimmungen in der Wahrnehmung überwiegen. \n\n79\\. d) Diese Übereinstimmungen werden auch nicht dadurch reduziert, dass der Begriffsinhalt von „Legero“ von der angegriffenen Marke wegführen würde. Dies würde zunächst voraussetzen, dass es sich um ein gängiges Wort der Umgangssprache handelt, das von jedermann sofort als solches erfasst wird, unabhängig davon, ob es einen beschreibenden Bezug zu der gekennzeichneten Ware hat (vgl. BGHGRUR 2010, 381 Rn. 18, 19 – AIDA\u002F AIDU; GRUR 1992, 130 Rn. 21 – BALL\u002FBally). Dies ist, anders als in der von der Beschwerdegegnerin u. a. vorgetragenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2\u002F17 – KIEFFER\u002FKAEFER), vorliegend nicht der Fall, da „legero“ trotz beschreibender Anklänge kein gängiges, allgemein bekanntes Wort im oben genannten Sinne ist. Hinzu kommt, dass der Sinngehalt einer Marke der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken kann, wenn letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2006, 27 W (pat) 208\u002F05 – Chrisma\u002FCHARISMA; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 9 Rn. 324). Das trifft ebenfalls nicht zu. Auch die angegriffene Marke weist keinen Sinngehalt auf, der vom Verkehr sofort erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2000, 605-608 Rn 28 - comtes\u002FComTel). Soweit die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügen, würden sie „elegere“ nicht mit „auswählen, aussuchen, aussondern“ übersetzen, da der entsprechende lateinische Begriff „eligere“ lautet \n\n80\\. Auch wenn der Verkehr in der angegriffenen Marke das Wort „Leger“ erkennen würde, minderte das die gegebene klangliche Ähnlichkeit nicht, weil der Sinngehalt beider Marken dann in die gleiche Richtung deuten würde, so dass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beitrüge (vgl. BGH, GRUR 1998, 924 Rn. 27 – salvent\u002FSalventerol; a. a. O. comtes\u002FComTel; WRP 1993, 694, 697 - apetito\u002Fapitta). \n\n81\\. e) Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf die Entscheidung vom 11.05.2017, 30 W (pat) 42\u002F14 – VIVADIA\u002FVIVANDA bezieht, ist die Verwechslungsgefahr dort bejaht und nicht verneint worden. Der 30. Senat hat daher auf die Beschwerde der Widersprechenden die Entscheidung der Erstprüferin bestätigt und nur den Erinnerungsbeschluss, der nicht von Verwechslungsgefahr ausgegangen ist, aufgehoben. \n\n82\\. Im Verfahren 24 W (pat) 34\u002F14 vom 05.08.2014 – Erovital\u002FGelovital hat der 24. Senat – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt - eine Verwechslungsgefahr verneint. Nach Auffassung des Senats bestand ein deutlicher Unterschied beim Zeichenvergleich zwischen „Ero-“ und „Gelo-“, da der beschreibende und schutzunfähige Bestandteil „-vital“ – anders als hier „LEGER“ – am Markenvergleich nicht teilgenommen habe. Die Entscheidungen sind daher nicht vergleichbar. \n\n83\\. Der 25. Senat hat im Beschluss vom 09.02.2004 – ACELAT\u002FAcesal (GRUR 2004, 950) festgestellt (S. 953): „Eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist deshalb zu verneinen, auch wenn es sich schon fast um einen Grenzfall handeln mag“. Auch stellt der Senat – anders als hier - entscheidend darauf ab, dass den identischen Anfangssilben \"ace\" wegen ihres beschreibenden Gehalts als Wirkstoffhinweis ein nur geringes kennzeichnendes Gewicht für den Gesamteindruck der Markenwörter zukommen könne. Diese Besonderheit aus dem Arzneimittelbereich lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. \n\n84\\. Das EuG hat mit Entscheidung vom 05.10.2020 T-602\u002F19 – NATURANOVE\u002FNATURALIUM den Beschluss der 4. Beschwerdekammer, die aufgrund klanglicher und schriftbildlicher Markenähnlichkeit Verwechslungsgefahr angenommen hatte, aufgehoben. Es war davon ausgegangen, dass der Bestandteil „Natur“ für kosmetische Produkte in den Vergleichsmarken schwach sei und das angesprochene Publikum deshalb die Wortenden mehr beachten würde, weshalb die Markenähnlichkeit gering sei. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich schon deshalb, da „LEGER“ im Gesamteindruck mit zu beachten ist. \n\n85\\. 7\\. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist. \n\n86\\. Darüber hinaus ist die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n87\\. C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. \n\n88\\. 1\\. In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. \n\n89\\. 2\\. Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 71 Rn. 13 m. w. N.). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sich im Verfahren rechtzeitig geäußert und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Vorwurf einer nicht sachgerechten Verfahrensführung ist daher unbegründet. Ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die angegriffene Marke in Sperrabsicht angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und kann nach erfolgter Eintragung der Marke nur in einem Nichtigkeitsverfahren gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr.14 MarkenG geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich, da die Widersprechende den Senat nicht auf das gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Verfallsverfahren vor dem EUIPO aufmerksam gemacht habe, reicht dies für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus. Der Senat konnte aufgrund des im Widerspruchsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 59 Abs. 1 MarkenG ohnehin nur die nach der Teillöschung im Register verbliebenen Waren zugunsten der Widersprechenden berücksichtigen. \n\n90\\. 3\\. Es verbleibt daher bei der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Die wechselseitigen Kostenanträge waren deshalb zurückzuweisen.","BPatG München, 20.01.2026, 29 W (pat) 70\u002F22","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.575Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":44,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"3393","ECLI:DE:NEURIS:KORE702532026","ecli-de-neuris-kore702532026","I ZA 3\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht gegeben. \n\n2\\. 1\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung. \n\n3\\. 2\\. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 \\- III ZR 85\u002F19, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZB 3\u002F22, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. März 2024 - II ZR 104\u002F23, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall. \n\n4\\. a) Die Eingabe der Antragstellerin ist in ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 47\u002F25, WM 2025, 2177 [juris Rn. 35]) dahin auszulegen, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG beantragt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere (zu § 41p PatG aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - Ia ZB 218\u002F63, BGHZ 41, 360, 362 f. - Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 12. Oktober 1976 - X ZB 20\u002F75, GRUR 1977, 214 [juris Rn. 20] - Aluminiumdraht). Statthaft ist vielmehr eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, die ausschließlich auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98\u002F07, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27\u002F13, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1196 - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n5\\. b) Mit ihren Rügen legt die Antragstellerin keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG dar. \n\n6\\. aa) Die Antragstellerin führt erfolglos an, das Bundespatentgericht habe es versäumt, auf ihren Antrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage zu richten, ob § 96 Abs. 1 MarkenG gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. \n\n7\\. (1) Eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann weder nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I) noch nach § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG (zur unterlassenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 18] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse) gerügt werden. Sie kann allerdings als Gehörsrechtsverletzung nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aussetzungsantrag übergangen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 19). \n\n8\\. (2) Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat ihren Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Frage der Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit dem Unionsrecht sei nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 20. Mai 2021 über einen Inlandsvertreter in Person von Rechtsanwalt H. verfüge und daher am Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnehmen könne. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe statt Rechtsanwalt H. die Kanzlei K. & Partner zum Inlandsvertreter bestellt. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht maßgebliche Vollmachtsurkunde anders als die Antragstellerin ausgelegt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 \\- I ZB 53\u002F24, juris Rn. 24). \n\n9\\. (3) Unabhängig davon wäre ein Gehörsrechtsverstoß für die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht erheblich. Die Beschwerde der Antragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Bundespatentgericht angenommen hätte, sie habe Rechtsanwalt H. nicht zum Inlandsvertreter bestellt und nach der Auflösung der Kanzlei K. & Partner nicht mehr über einen Inlandsvertreter verfügt. In diesem Fall hätte das Bundespatentgericht \\- falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters für erforderlich erachtet hätte - die Beschwerde als unzulässig verworfen oder - falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für notwendig gehalten hätte - das Rechtsmittel aus den Gründen des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n10\\. bb) Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Antragstellerin habe in Person von Rechtsanwalt H. über einen Inlandsvertreter verfügt, führte selbst im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit nicht dazu, dass die Antragstellerin gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen wäre. Von einem Vertretungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ist nur auszugehen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht alle prozessualen Rechte ausüben und Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ungeachtet eines Inlandsvertreters postulationsfähig war und im Beschwerdeverfahren Anträge stellen und Schriftsätze einreichen konnte. \n\n11\\. cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe gehörswidrig ihren (Hilfs-)Antrag vom 5. September 2023 übergangen, die mündliche Verhandlung am 4\\. Oktober 2023 im Wege der Videokonferenz durchzuführen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat den Antrag ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2023 bezogen und ihn damit begründet, dass sich ihr Geschäftsführer derzeit in Neuseeland befinde. Mit Blick darauf musste das Bundespatentgericht nicht davon ausgehen, dass sich der Antrag auch auf die Verhandlung vom 19. Dezember 2024 bezog. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 mitgeteilt hat, ihr Geschäftsführer könne an einer am 19. Dezember 2024 stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen. \n\n12\\. dd) Die Antragstellerin rügt erfolglos, das Bundespatentgericht habe über ihr Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 in der Besetzung der abgelehnten Richter entschieden und dadurch gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen. Zudem habe es ihr Ablehnungsgesuch pauschal als unzulässig verworfen, ohne sich mit den erhobenen Einwänden inhaltlich auseinanderzusetzen und dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter einzuholen. \n\n13\\. (1) Das Bundespatentgericht war nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorschriftswidrig besetzt. Es kann offenbleiben, ob im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Inzidentprüfung der Entscheidung über ein erfolgloses Ablehnungsgesuch generell ausgeschlossen oder eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 24\\. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 30]). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 als unzulässig beruht nicht auf einem solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel. \n\n14\\. Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung seiner dienstlichen Äußerung (BVerfGK 8, 59 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - I ZB 104\u002F17, juris Rn. 5; BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]). Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil die meisten der von der Antragstellerin angeführten Gründe bereits Gegenstand der beschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022 und 6. September 2023 gewesen seien (vgl. Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 45 Rn. 4) und die Antragstellerin die Rügen entgegen § 72 Abs. 1 MarkenG, § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht unverzüglich erhoben habe (vgl. Zöller\u002FG. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 12). Da diese Annahme des Bundespatentgerichts zumindest vertretbar ist, beruht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Auch ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 72 Abs. 1 MarkenG, § 47 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor, da das Bundespatentgericht erst nach der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung eröffnet und am Ende der Sitzung seine Beschwerdeentscheidung verkündet hat. Im Übrigen wäre ein solcher Verstoß geheilt worden, weil wegen der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs feststeht, dass die verfassungsrechtlich garantierten Richter entschieden haben (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41\u002F03, WM 2005, 77 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71\u002F18, juris Rn. 7; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 13]). \n\n15\\. (2) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin nicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG dadurch versagt, dass es sich mit den von der Antragstellerin angeführten Ablehnungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Da das Bundespatentgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen hat, musste es auf die Frage seiner Begründetheit nicht eingehen. \n\n16\\. ee) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihren Schriftsatz vom 17. April 2025 übergangen, mit dem sie dargelegt habe, dass die Löschungsantragstellerin nicht parteifähig sei, ihre anwaltlichen Vertreter nicht wirksam bevollmächtigt habe und ihr Löschungsantrag daher unzulässig sei. \n\n17\\. (1) Ein Gehörsrechtsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Eingaben der Antragstellerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 296a Satz 1 ZPO nach Erlass der Beschwerdeentscheidung am 19. Dezember 2024 keine Berücksichtigung mehr finden konnten, weil das Verfahren beendet war. Der am 19. Dezember 2024 verkündete Beschluss war sofort wirksam (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht, 43. Edition, Stand 1. Oktober 2025, § 79 MarkenG Rn. 2; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 79 Rn. 15), auch wenn seine Gründe noch nicht abgefasst waren (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 79 Rn. 4 und 12). \n\n18\\. (2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Löschungsantragstellerin sei nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen. Eine auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, er selbst sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der vertretenen Partei (BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n19\\. ff) Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, die abgelehnten Richter des Bundespatentgerichts hätten gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen, indem sie die Abfassung der Beschwerdeentscheidung trotz ihres Ablehnungsgesuchs vom 24. Dezember 2024 und des noch nicht abgeschlossenen Urteils- und Tatbestandsberichtigungsverfahrens fortgesetzt hätten. Ein Verfahrensmangel des am 19. Dezember 2024 verkündeten Beschlusses im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor. Eine bereits verkündete verfahrensabschließende Entscheidung kann aufgrund eines nachfolgenden Ablehnungsgesuchs nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195\u002F15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357\u002F21, NJW-RR 2022, 429 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 20\\. Juli 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidungsgründe noch nicht schriftlich niedergelegt sind und die Entscheidung noch nicht zugestellt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - B 14 AS 426\u002F19 B, juris Rn. 5; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 14]). \n\n20\\. gg) Entgegen der Rüge der Antragstellerin enthält der Tatbestand der Beschwerdeentscheidung keine Unrichtigkeiten oder Auslassungen, die auf der Übergehung von schriftsätzlichen Anträgen oder Vortrag der Antragstellerin beruhen und deshalb einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG begründen könnten. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Ergänzung des Tatbestands nur insoweit in Betracht kommt, als er Beweiskraft für ein schriftsätzlich nicht dokumentiertes mündliches Parteivorbringen entfaltet (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht aaO § 80 MarkenG Rn. 14; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann aaO § 80 Rn. 9). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (die Randnummer 14 und demzufolge ein Absatz fehlen) entsprechend § 80 Abs. 1 MarkenG berichtigt und lautet wie aus der Anlage ersichtlich.\n\nKoch Feddersen Pohl\n\nSchmaltz Wille","BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.984Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":68,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3483","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032168","ecli-de-neuris-jure269032168","28 W (pat) 60\u002F22","2026-01-07T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 07.01.2026, 28 W (pat) 60\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die international registrierte Marke IR 1 439 823**\n\nhat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin Akintche\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2021 und vom 3. August 2022 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die in Südkorea basisregistrierte und am 14. November 2018 unter der Nummer 1 439 823 international registrierte Wortmarke \n\n2\\. **ATHLETIC ELEGANCE**\n\n3\\. sucht zuletzt noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen der \n\n4\\. \n\nKlasse 12: Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles;bicycles; air vehicles; parts and accessories for automobiles;\n\n5\\. \n\nKlasse 35: Advertising; publicity; providing business and marketing information; corporate advertising and promotion; demonstration of goods; organisation of events for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; organisation of exhibitions for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; retail services for automobiles; retail services for parts and accessories for automobiles; wholesale services for automobiles; wholesale services for parts and accessories for automobiles; sales arranging of automobiles; sales arranging of parts and accessories for automobiles; sales arranging of used automobiles; marketing services; sales demonstration for others; sales promotion for others; advertising automobiles for sale by means of the Internet; providing information via the Internet relating to the sale of automobiles;\n\n6\\. \n\nKlasse 42: Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products,\n\n7\\. um Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach. Ursprünglich war die IR-Marke auch für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ (oben mit durchgestrichen gekennzeichnet) beansprucht. \n\n8\\. Mit „Refusal of Protection” vom 1. August 2019 hat das DPMA die nachfolgende vorläufig wirkende Teil-Schutzverweigerung ausgesprochen: \n\n9\\. “The trade mark is a descriptive indication\u002Fsign in respect of the goods\u002Fservices \n\n10\\. **12** : Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; bicycles; air vehicles; parts and accessories for automobiles. \n\n11\\. **42** : Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products. \n\n12\\. mentioned whose use cannot be reserved for a single holder but must be kept free for all competitors; it is devoid of any distinctive character (Sec. 119, 124, 113, 37 (1), 8 (2) Nos 1, 2 Trade Mark Law; Art. 5 Protocol Relating to the Madrid Agreement; Art. 6 quinquies B Paris Convention”. \n\n13\\. Nachdem die IR-Markeninhaberin der Aufforderung zur Benennung eines Inlandsvertreters nachgekommen ist, sind ihr mit materiellen Beanstandungsbescheid vom 13. November 2019 im Einzelnen die Gründe für die vorläufige Schutzverweigerung genannt worden, wobei fälschlicherweise von einem vollständigen „Refusal of Protection” ausgegangen worden war. \n\n14\\. Am 3. März 2020 hat die WIPO mitgeteilt (NOTIFICATION), dass die Basisanmeldung wegen entsprechender Einschränkung vom 4. November 2019 für die Waren der Klasse 12, *ausgenomme* n „bicycles”, gelöscht wurde. \n\n15\\. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, nämlich für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ und für alle Dienstleistungen der Klasse 42. Zur Begründung ist ausgeführt, dass auch nach der bei der WIPO eingegangenen Teillöschung der Klasse 12 die Schutzverweigerung aufrechterhalten werde, weil der international registrierten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. \n\n16\\. Gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Beschluss hat die IR-Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und der Internationalen Registrierung 1 439 823 den Schutz für sämtliche von ihr ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das DPMA von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Zwar habe sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem Amtsregister der WIPO entnehmen lassen, dass das Warenverzeichnis der IR-Marke in Klasse 12 auf die Waren „bicycles“ beschränkt gewesen sei. Dem habe allerdings ein Amtsversehen des südkoreanischen Markenamtes zugrunde gelegen. Tatsächlich habe nämlich die Inhaberin der koreanischen Basismarke beantragt, ausschließlich die Waren der Klasse 12 „bicycles“ aus dem Verzeichnis zu streichen, nicht jedoch die übrigen Waren aus dieser Klasse. Nachdem dieser Fehler bekannt wurde, habe das südkoreanische Markenamt die WIPO um Korrektur des Verzeichnisses gebeten, was zwischenzeitlich auch geschehen sei. Der um Schutz nachsuchenden IR-Marke fehle es im beanstandeten Umfang der Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 12 und 42 nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. \n\n17\\. Aus der „Notification“ vom 10. Februar 2022 der WIPO geht die Korrektur der Teillöschung in Klasse 12 hervor. Unter Hinweis auf diese „Correction“ durch die WIPO hat die Erstprüferin am 12. April 2022 in einem „Aktenvermerk zum WDVZ“ unter Darstellung des bisherigen Verfahrens festgehalten, dass im Erinnerungsverfahren nachfolgende Waren und Dienstleistungen verfahrensgegenständlich seien: \n\n18\\. “Klasse 12: Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles; parts and accessories for automobiles. \n\n19\\. Klasse 42: Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products”. \n\n20\\. Mit Beschluss vom 3. August 2022 hat die Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Erinnerungsprüferin ausgeführt, dass die schutzsuchende Marke für die Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 12, 35 und 42 jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der angesprochene Verkehr werde die IR-Marke im Sinne von „Athletische Eleganz“ beziehungsweise „Sportliche Eleganz“ als rein werblich preisende Angabe, jedoch nicht als Herkunftshinweis erkennen. \n\n21\\. In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 12 „automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles“ sowie die entsprechenden „parts and accessories for automobiles“ verstehe der Verkehr die IR-Marke ohne analysierende Betrachtungsweise dahingehend, dass die benannten Fahrzeuge eine sportliche elegante Optik aufwiesen und geeignet seien, sich auf sportlich-elegante Art fortzubewegen. „ATHLETIC ELEGANCE“ preise damit die so bezeichneten Fahrzeuge und entsprechenden Fahrzeugteile ihrer Optik und\u002Foder Verwendung nach an. \n\n22\\. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „retail services for automobiles; retail services for parts and accessories for automobiles; wholesale services for automobiles; wholesale services for parts and accessories for automobiles; sales arranging of automobiles; sales arranging of parts and accessories for automobiles; sales arranging of used automobiles; advertising automobiles for sale by means of the Internet; providing information via the Internet relating to the sale of automobiles” werde das Zeichen “ATHLETIC ELEGANCE” dahingehend verstanden, dass sie einem – seiner Optik und\u002Foder Verwendung nach – sportlich eleganten Fahrzeug dienlich sein könnten. Damit handle es sich um eine werbliche Anpreisung von Tätigkeiten, die auf die Platzierung von solcherlei Waren am Markt abzielten. Gleiches gelte in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „demonstration of goods; sales demonstration for others; sales promotion for others“. Auch diesbezüglich werde das Zeichen nur als werblicher Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen aufgefasst, nämlich dahingehend, dass sie sportlich-elegante Produkte beträfen. Ferner gelte dies auch für die übrigen “werbenden, PR-mäßigen und marketingfokkussierten” Dienstleistungen „advertising; publicity; providing business and marketing information; corporate advertising and promotion; organisation of events for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; organisation of exhibitions for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; marketing services“. Diese könnten allesamt auf Waren abzielen, die sportlich-elegant seien und mit diesen Tätigkeiten gezielt am Markt platziert werden sollten. \n\n23\\. Schließlich könnten die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 allesamt sportlich-elegante Fahrzeuge bzw. entsprechende Produkte zum Gegenstand haben. Die Erinnerung sei daher zurückzuweisen und der international registrierten Marke IR 1 439 823 der Schutz zu verweigern. \n\n24\\. Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit ihrer Beschwerde. \n\n25\\. Sie ist der Auffassung, dass der Erinnerungsbeschluss bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sei. So habe der Erstbeschluss vom 8. Dezember 2021 nur eine Teilzurückweisung enthalten. Sofern der IR-Marke der Schutz insgesamt verweigert worden sei, habe die Erinnerungsprüferin gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Werde nämlich eine Teilzurückweisung einer Markenanmeldung mit der Erinnerung angefochten und sei kein Nachbeanstandungsbescheid zur Wahrung rechtlichen Gehörs – hier im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 – erlassen worden, könne keine vollständige Zurückweisung beschlossen werden. \n\n26\\. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden einer Schutzgewährung auch keine Schutzhindernisse entgegen. So handle es sich bei der Bezeichnung „ATHLETIC ELEGANCE“ weder um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch könne der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Für die nicht Englisch sprechenden Verkehrskreise sei die IR-Marke ohne jegliche Bedeutung und werde daher als Fantasieausdruck aufgefasst. Aber auch der viel kleinere Anteil des Verkehrs, der sich die Bedeutung „athletische Eleganz“ erschließen könne, werde unter dem Begriff „Athlet“ nur einen muskulösen Menschen verstehen. Das Adjektiv „athletisch“ könne sich nämlich nur auf Lebewesen, nicht aber auf Waren oder Dienstleistungen beziehen bzw. diese beschreiben. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen „Athlet“, „Athletic“ und „Elegance“ und macht geltend, dass der IR-Marke in zahlreichen Ländern, auch in englischsprachigen Ländern, nämlich Großbritannien und Australien, der Schutz gewährt worden sei. \n\n27\\. Die IR-Markeninhaberin beantragt, \n\n28\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2022 aufzuheben und der Marke IR 1 439 823 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. \n\n29\\. Der Senat hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, beide Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel zur erneuten Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen. \n\n30\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n31\\. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin führt zur Aufhebung der Beschlüsse des DPMA vom 8. Dezember 2021 und vom 3. August 2022 und gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. \n\n32\\. \n\n1\\. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann nur ausgegangen werden, wenn ein so erheblicher Verfahrensverstoß gegeben ist, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für eine Sachentscheidung fehlt.\n\n33\\. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Markenstelle hat zum Teil über das falsche Verzeichnis und zudem im Erinnerungsverfahren teilweise über einen falschen Verfahrensgegenstand entschieden. Die Beschlüsse leiden mithin unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung rechtfertigt. \n\n34\\. Die Markenstelle hat ihrer Entscheidung im Erstbeschluss – unverschuldet – in Bezug auf die Waren der Klasse 12 ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt. So hat sie der IR-Marke neben den Dienstleistungen aus der Klasse 42 für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ den Schutz versagt, obwohl – wie sich nachträglich herausgestellt hat – die IR-Markeninhaberin bezüglich der Basisanmeldung auf diese Waren bereits verzichtet hatte. Zu den übrigen Waren der Klasse 12 verhält sich der Erstbeschluss – verständlicherweise – nicht, weil diese vermeintlich nicht mehr beansprucht waren. \n\n35\\. Im Erinnerungsverfahren sind dem DPMA – obwohl die Erstprüferin in einem Aktenvermerk die Sach- und Rechtslage zutreffend festgehalten hat – wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. \n\n36\\. Zunächst ist festzustellen, dass die Erinnerungsprüferin ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Umfang des Erstbeschlusses zugrunde gelegt hat. Mit dem Erinnerungsbeschluss wird die Erinnerung gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2021 zurückgewiesen, der, wie dargelegt, eine Schutzverweigerung hinsichtlich der Waren der Klasse 12 „bicycles“ und der Dienstleistungen der Klasse 42 zum Gegenstand hatte. Die Begründung des Erinnerungsbeschlusses geht jedoch von einer vollständigen Schutzverweigerung durch den Erstbeschluss aus und enthält daher – und dies nicht nur als obiter dictum – Ausführungen zu den nach Auffassung der Erinnerungsprüferin bestehenden Schutzhindernissen hinsichtlich aller Waren der Klasse 12 mit Ausnahme der „bicycles“ sowie hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, für die um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersucht wird. \n\n37\\. Somit hat die Erinnerungsprüferin in der Beschlussbegründung ausdrücklich und zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auch den Dienstleistungen der Klasse 35 den Schutz verweigert. Dies obwohl zum einen der Erstbeschluss diese Dienstleistungen gar nicht zurückgewiesen hatte, so dass neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius vorliegt. Zum anderen kann und konnte eine darauf gerichtete Schutzversagung nicht erfolgen, weil die vorläufige Schutzverweigerung gemäß Art 5 Abs. 2 PMMA, Regel 17 Abs. 1 AusfO, die innerhalb der Jahresfrist gegenüber der WIPO abzugeben ist, diese Dienstleistungen auch nicht umfasste (vgl. hierzu Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 113 Rn. 8-10). \n\n38\\. Nicht zuletzt hat die Erinnerungsprüferin auch den Waren der Klasse 12, die – wie dargelegt – nicht Gegenstand des Erstbeschlusses waren, den Schutz verweigert. Dies verstößt wiederum gegen das Verbot der Schlechterstellung. Zwar hätte die Markenstelle nach Bestandskraft des Zurückweisungsbeschlusses nochmals das Verfahren aufgreifen und nunmehr die richtigerweise beanspruchten Waren der Klasse 12 beanstanden und eine darauf gerichtete Schutzversagung aussprechen können, im Erinnerungsverfahren ist dies allerdings (noch) nicht möglich, sondern erst nach dessen Abschluss im Rahmen der Fortführung des Eintragungsverfahrens (Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 64 Rn. 11). Zudem liegt auch in Bezug auf die Zurückweisung der weiteren Waren der Klasse 12 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. \n\n39\\. Die Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über eine Schutzversagung oder Schutzgewährung betreffend die Waren der Klasse 12 „ *Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles; parts and accessories for automobiles* “ und der Dienstleistungen der Klasse 42 „ *Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products* ” an das DPMA zurückzuverweisen. \n\n40\\. \n\n2\\. Der Senat weist bereits jetzt darauf hin, dass die BezeichnungATHLETIC ELEGANCEin Bezug auf die zuletzt beanspruchten Waren der Klasse 12 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehren dürfte. Auf die von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten Rechercheergebnisse wird hingewiesen. Im Übrigen werden selbst Reisebusse oder LKWs und nicht zuletzt Sportflugzeuge als elegant und sportlich im Sinne von leistungsstark angepriesen.\n\n41\\. Entsprechendes dürfte in Bezug auf einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 42 gelten. Allerdings ist jedenfalls hinsichtlich der Dienstleistungen „computer software planning for vehicle manufacturing; appraising of designs; designing of automobile plant“ die von der Markenstelle behauptete fehlende Unterscheidungskraft bisher nicht ausreichend begründet und belegt; diesbezüglich scheint eine Schutzversagung eher nicht in Betracht zu kommen. Die Markenstelle hat beispielsweise nicht ermittelt, dass das Design bzw. die Konstruktion von Automobilwerken sachlich mit „Athletische\u002FSportliche Eleganz“ angepriesen werden. Um zu der Aussage zu gelangen, dass sich das Design auf Fabriken bezieht, in denen „sportliche-elegante Fahrzeuge“ hergestellt werden, wären demgegenüber gedankliche Zwischenschritte erforderlich, die jedoch im Rahmen der Beurteilung zu unterbleiben haben. \n\n42\\. Die IR-Markenstelle hat nach alledem nach Zurückverweisung auf Grundlage einer erweiterten Recherche differenziert nach den oben genannten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzerstreckungsersuchen erneut zu überprüfen und hierüber zu entscheiden.","BPatG München, 07.01.2026, 28 W (pat) 60\u002F22","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:06.546Z",20,[11,126],2025]