[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-value-added-tax-de-2026":3},{"detail":4,"years":82},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":21,"page":14,"limit":81},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},431,"value-added-tax-de","Value Added Tax","DE","2026-07-08T22:48:05.174Z",2026,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":17},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":15},4,{"month":23,"count":14},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63,74],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2209","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650107","ecli-de-neuris-stre202650107","V B 98\u002F25",32,"2026-05-12T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 12. Mai 2026 - V B 98\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nNV: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist jedenfalls auf an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden.4 5 6 7 10 20\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.08.2025 - 9 K 2082\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. \n\n3\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche, klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.01.2026 - II B 50\u002F25, BStBl II 2026, 301, Rz 8; vom 28.11.2025 - X B 33\u002F25, BFH\u002FNV 2026, 127, Rz 13, jeweils m.w.N.). \n\n4\\. b) Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur auf den Kommissionär oder jeden anderen Absatzmittler von Eintrittsberechtigungen zu umsatzsteuerrechtlich durch den ermäßigten Steuersatz privilegierten Veranstaltungen anwendbar ist, wenn dieser Absatzmittler dem Endkunden ausschließlich den Ticketpreis sowie eine gesondert ausgewiesene Vorverkaufs- bzw. Servicegebühr berechnet. \n\n5\\. Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ein Vermittler ist, der gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätig wurde, und die Tickets im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter verkaufte, so dass er daher seine Leistungen nicht gegenüber den Ticketkäufern erbrachte, stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr geklärt werden soll, ob ein gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätiger Vermittler auf seine Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG den ermäßigten Steuersatz anwenden darf. \n\n6\\. c) Insoweit fehlt es an --für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144)-- Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. \n\n7\\. aa) Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, weshalb es sich bei einer gegenüber einem Veranstalter erbrachten Leistung um die Gewährung einer Eintrittsberechtigung handeln soll, wenn es sich bei dieser Gestattungsleistung bereits nach dem Wortsinn von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG um eine an den Erwerber dieser Berechtigung erbrachten Leistung handeln muss. \n\n8\\. bb) Weiter folgt bereits aus dem BFH-Urteil vom 03.11.2011 - V R 16\u002F09 (BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Leitsatz 1), dass ein Veranstalter, der das Entgelt für Eintrittsberechtigungen um die Kosten eines vom ihm beauftragten Vermittlers erhöht, die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf das gesamte Entgelt und damit auch auf den Erhöhungsbetrag anwenden kann. Da der Veranstalter aus der von ihm vom Vermittler bezogenen Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Steuersatzermäßigung auf das Veranstaltungsentgelt nicht zu der vom Kläger befürchteten Verfehlung des Normzwecks von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommen, wenn die an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistung dem Regelsteuersatz unterliegt, wobei zudem die Finanzverwaltung ebendies aus dem vorstehenden BFH-Urteil ableitet (Abschn. 12.5. Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). \n\n9\\. cc) Schließlich lässt die Beschwerde das Schrifttum, das eine Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf gegenüber dem Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen verneint (Frye in Rau\u002FDürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33; ebenso Moldan in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 12 Rz 18, 77; Oelmaier in Sölch\u002FRingleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 389) außer Betracht. \n\n10\\. Dabei fehlt auch ein Eingehen auf die --möglicherweise für die Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beachtlichen-- Art. 33 Abs. 2 und Art. 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung; Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 77, 1). Danach gehören zu den mit der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (unter anderem auf dem Gebiet der Kultur oder der Künste) zusammenhängenden Dienstleistungen nicht bloße Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten. Zwar betreffen diese Regelungen unmittelbar nur den Ort der Leistung. Im Schrifttum wird aber die Auffassung vertreten (Frye in Rau\u002FDürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33), dass sie auch für die Bestimmung des Umfangs der Steuersatzermäßigung von Bedeutung seien. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n11\\. 2\\. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat nicht, was dazu erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2024 - V B 15\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1424, Rz 14; vom 12.07.2023 - XI B 1\u002F23, BFH\u002FNV 2023, 1201, Rz 13), abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird; außerdem ist nicht dargelegt, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der angeblichen Divergenzentscheidung. \n\n12\\. 3\\. Der als Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungs- und Hinweispflicht des § 76 FGO liegt nicht vor. \n\n13\\. a) Nicht hinreichend dargelegt ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht. \n\n14\\. aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (BFH-Beschlüsse vom 29.08.2024 - V B 35\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1363, Rz 6; vom 19.01.2026 - V B 56\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 471, Rz 19). \n\n15\\. bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht nicht. \n\n16\\. Es fehlt bereits die genaue Angabe, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchen zu erhebenden Beweisen für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten. Der Kläger benennt weder konkrete Beweismittel noch die sich daraus ergebenden Tatsachen mit hinreichender Deutlichkeit. Vielmehr beschränkt er sich auf die schlichte Behauptung, die im Rahmen seiner unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche (Ticketverkauf in einer Lottoannahmestelle, online und an einen Großabnehmer) ausgestellten Rechnungen unterschieden sich. \n\n17\\. b) Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. \n\n18\\. aa) Die Beschwerde meint, das FG hätte seiner Hinweispflicht genügt, wenn es den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass es auf die zivilrechtliche Bewertung und Unterscheidung hinsichtlich Vermittlung, Kommission und Eigenhandel ankomme und es seine Entscheidung auf die Bewertung der Rechnungen aus der Betriebsprüfungsakte stützen werde, wenn der Kläger nicht darlege, dass die streitgegenständlichen Umsätze nicht auch in anderer Form abgerechnet beziehungsweise dokumentiert wurden. Dies sei nicht geschehen. \n\n19\\. bb) Für einen solchen Hinweis bestand kein Anlass. Der Kläger hatte in der Klagebegründung selbst angegeben, dass der Verkauf von Tickets \"im Namen und auf Rechnung von Konzertveranstaltern\" erfolge. Im Übrigen war die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz nur auf Eigenhändler oder auch auf Vermittler angewendet werden kann, der einzige Streitpunkt und im Verfahren mehrfach angesprochen worden. Auf den Umstand, dass das FG der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) folgen könnte, musste der Kläger daher nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - XI B 103\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 1761, Rz 15); denn auf rechtliche Umstände, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 459, Rz 18). Der fachkundig vertretene Beteiligte hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2014 - XI B 133\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 1560, Rz 19). \n\n20\\. 4\\. Mangels durchgreifender Verfahrensrügen kommt es auch nicht in Betracht, die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf andere Fallkonstellationen als vom FG festgestellt zu beziehen. \n\n21\\. 5\\. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). \n\n22\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 12. Mai 2026 - V B 98\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.671Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2598","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610114","ecli-de-neuris-stre202610114","V R 46\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 26. März 2026 - V R 46\u002F25 (XI R 10\u002F20) u.a. \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 01.01.2015 (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24, EU:C:2025:764).15 16\n\n2\\. § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld (Änderung der Rechtsprechung).19\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2020 \\- 6 K 111\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Inland ansässige Steuerpflichtige, entwickelte und vertrieb in den Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Für den Vertrieb nutzte sie unter anderem eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Software (sogenannter Appstore), die die in Irland ansässige X betrieb. Endkunden, die mobile Endgeräte mit einem bestimmten Betriebssystem nutzten, konnten Spiele-Apps der Klägerin in den Streitjahren ausschließlich über den Appstore herunterladen. Zur Nutzung des Appstores war eine vorherige Anmeldung erforderlich, wobei die Endkunden ihre persönlichen Daten sowie Zahlungsmöglichkeiten (zum Beispiel Kreditkarte, Guthaben oder Ähnliches) hinterlegen mussten. Zudem mussten sie die Nutzungsbedingungen des Appstores akzeptieren. Nach diesen Nutzungsbedingungen wurde bei jedem Erwerb von Inhalten (etwa Apps, Text, Software für mobile Geräte) neben dem Vertrag mit X über die Nutzung des Appstores ein weiterer Vertrag eingegangen. Dies konnte ein Vertrag mit X sein oder im Fall von Apps mit dem jeweiligen Anbieter der App. X schloss mit Entwicklern wie der Klägerin in den Streitjahren eine standardisierte Vereinbarung über den Vertrieb von Produkten über den Appstore. Danach war der Entwickler der Verkäufer der Produkte, die über den Appstore angeboten wurden. X sollte die Produkte im Namen der Entwickler anzeigen sowie zum Download und zum Kauf für die Endkunden zur Verfügung stellen. X sollte dafür eine Provision erhalten. Der jeweilige Entwickler sollte den Preis für das Produkt bestimmen und den Support leisten. Der Zahlungsvorgang sollte über den Appstore abgewickelt werden. X wurde autorisiert, den Preis des Produkts oder einer In-App-Transaktion im Namen des Entwicklers vollständig zu erstatten. \n\n2\\. Im Appstore standen den Endkunden in den Streitjahren verschiedene Spiele-Apps zur Verfügung, die heruntergeladen werden konnten. Diese Spiele stammten weit überwiegend nicht von X, sondern von den Entwicklern selbst. Bei der Vorstellung im Appstore wurde bei jedem Spiel auch der Name des Entwicklers angegeben. Die Klägerin trat in den Streitjahren im Appstore mit ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihrer Anschrift auf. Die von der Klägerin entwickelten Spiele-Apps konnten zwar im Appstore kostenlos heruntergeladen werden. Durch den entgeltlichen Erwerb von Verbesserungen oder anderen Vorteilen (In-App-Käufe) konnte der Endkunde jedoch im Spielgeschehen vorankommen oder andere Vorteile erlangen. Die Endkunden konnten die gewünschten Verbesserungen oder Vorteile in der Spiele-App der Klägerin auswählen und gegen Entgelt freischalten lassen. \n\n3\\. Die Abwicklung dieser In-App-Käufe erfolgte über den Appstore und mittels einer der dort vom Endkunden hinterlegten Zahlungsmethode. Nach dem Kaufvorgang erhielt der Endkunde von X eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese E-Mail enthielt das Logo des Appstores und die Angabe, dass bei dem jeweiligen Entwickler (hier: der Klägerin) im Appstore eingekauft worden sei. Ferner waren eine Bestellnummer angegeben, das Bestelldatum, die Art und Menge des gekauften Artikels sowie der Name der App, für die der Artikel gekauft worden war. Ferner wurden der Bruttopreis und ein darin enthaltener Mehrwertsteuerbetrag genannt. X rechnete die In-App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt für jeden Kauf eine Provision von 30 % ein. \n\n4\\. Die Klägerin sah sich zunächst als Leistende an die Endkunden an. Sie meldete dementsprechend für Umsätze aus In-App-Käufen von Endkunden aus der Europäischen Union (EU) inländische Umsatzsteuer an, da sie davon ausging, der Leistungsort liege hierfür am Ort ihres Sitzes im Inland. Daneben nahm sie an, X habe an sie, die Klägerin, eine Vermittlungsleistung erbracht, für die sie, die Klägerin, die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin schulde. Auf dieser Grundlage reichte sie ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. \n\n5\\. Am 29.01.2016 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. Sie war nunmehr der Auffassung, dass eine Dienstleistungskommission vorliege. Sie, die Klägerin, habe ihre Dienstleistungen an X erbracht und X die Leistungen an die Endkunden. Der Ort ihrer Leistungen an X liege daher in Irland. Die Klägerin reduzierte deshalb die Bemessungsgrundlage der im Inland steuerpflichtigen Ausgangsumsätze um die In-App-Käufe der Endkunden aus der EU. Ferner reduzierte sie sowohl die Eingangsleistungen nach § 13b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch die entsprechenden Vorsteuerbeträge um die Bemessungsgrundlagen der ursprünglich angenommenen Vermittlungsleistungen der X. \n\n6\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass X lediglich als Vermittlerin anzusehen sei, und erließ daraufhin unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung Umsatzsteuerbescheide für die Besteuerungszeiträume 2012 bis 2014, in denen die von der Klägerin erklärten Änderungen nicht berücksichtigt wurden. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. \n\n7\\. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 874 veröffentlichten Urteil statt. Es nahm an, dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig sei, weil die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide Zweitbescheide seien. Die Umsätze der Klägerin seien nicht im Inland steuerbar, da Empfängerin der Dienstleistungen der Klägerin X sei und der Leistungsort mangels einschlägiger Sonderregelungen deshalb in Irland liege. Es liege eine Dienstleistungskommission im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) vor. Die hier in Rede stehende sonstige Leistung habe die Klägerin im Rahmen einer Leistungskette an X und X sodann an die Endkunden erbracht. X habe bei den In-App-Käufen im eigenen Namen gehandelt. \n\n8\\. Mit seiner Revision rügt das FA insbesondere die Verletzung materiellen Rechts. \n\n9\\. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.08.2023 - XI R 10\u002F20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302) das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Der EuGH hat darauf mit Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24 (EU:C:2025:764) geantwortet: \"1. Art. 28 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG […] ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 2015 Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil in den von letzterem Steuerpflichtigen den Endkunden erteilten Bestellbestätigungen der erste Steuerpflichtige als Leistender genannt wird und der in dessen Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist. 2\\. Die Richtlinie 2006\u002F112 […] ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 28 der Richtlinie 2006\u002F112 […] behandelt wird, als ob er eine Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätte, der Ort der fingierten, an diesen Steuerpflichtigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 dieser Richtlinie […] zu bestimmen ist. 3\\. Art. 203 der Richtlinie 2006\u002F112 […] ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat mit der Folge, dass letzterer Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, der erste Steuerpflichtige nicht deshalb als Schuldner der Mehrwertsteuer in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat gemäß diesem Art. 203 angesehen werden kann, weil er in den an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen mit seinem Einverständnis als Leistender genannt wird und dort der in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.\" \n\n10\\. Das FA trägt hierzu vor, dass nach den Ausführungen des EuGH eine Dienstleistungskommission vorliege. Dabei erbringe zunächst die Klägerin als Kommittentin eine sonstige Leistung an X und sodann X als Kommissionärin eine sonstige Leistung an die Endkunden. Beide Leistungen seien in Irland steuerbar. Da die Klägerin gleichwohl in den Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen sei, liege in den Bestellbestätigungen ein unberechtigter Steuerausweis vor. Denn es werde über eine Leistung der Klägerin abgerechnet, die sie tatsächlich nicht ausgeführt habe. Unter Beachtung des EuGH-Urteils Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794\u002F23 (EU:C:2025:622, zweite Antwort) seien als Endverbraucher nur Nichtsteuerpflichtige anzusehen. Steuerpflichtige, die nur unter bestimmten Umständen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, fielen hingegen nicht darunter. Auch unter den Kunden der Klägerin werde es eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Steuerpflichtigen geben, die die Leistung für ihren privaten Bereich bezogen hätten. Zudem sei auch nicht auszuschließen, dass es Spieler gebe, die sich beim Spielen filmen ließen (\"Streamer\") und hierfür ein Entgelt erhielten. Der EuGH sei darauf im Streitfall nicht eingegangen, weil er (fälschlicherweise) davon ausgegangen sei, die Leistungen seien im Streitfall nur an Nichtsteuerpflichtige erbracht worden. \n\n11\\. Das FA beantragt,  \ndas Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt. Eine Steuerschuldnerschaft im Hinblick darauf, dass in den Bestellbestätigungen ein Steuerbetrag ausgewiesen werde, komme nicht in Betracht. Schon aufgrund der Art der erbrachten Leistung könne eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen werden. Zudem seien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität die Bestellbestätigungen allein X, nicht aber ihr, der Klägerin, zuzurechnen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n14\\. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit zwischen den Beteiligten nach Ergehen des Urteils des EuGH Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24 (EU:C:2025:764) noch streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG schuldet, ist die Sache nicht spruchreif. \n\n15\\. 1\\. Das FG, das die Klage zu Recht als zulässig angesehen hat (BFH-Beschluss vom 23.08.2023 - XI R 10\u002F20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 53), hat zutreffend entschieden, dass X und nicht die Klägerin leistende Unternehmerin in Bezug auf die an die Erwerber mit den In-App-Käufen ausgeführten sonstigen Leistungen war. Nach den Feststellungen des FG wurde X über den von ihr betriebenen Appstore im Rahmen von In-App-Käufen in die Erbringung der sonstigen Leistung der Klägerin eingeschaltet und handelte dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, so dass nach § 3 Abs. 11 UStG (Art. 28 MwStSystRL) diese Leistung als an X und von X erbracht gilt. Dies steht zwischen den Beteiligten im Anschluss an das EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24 (EU:C:2025:764, erste Antwort und Rz 38) zu Recht auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) ab 01.01.2015 nicht mehr in Streit. \n\n16\\. Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Ort der Dienstleistungen der Klägerin an X gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland befindet und deshalb die hier in Rede stehenden Umsätze der Klägerin keine im Inland steuerbaren Umsätze sind. Denn wird ein Dritter im Rahmen von In-App-Käufen über seinen Appstore im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG in die Erbringung der sonstigen Leistung eingeschaltet, bestimmt sich der Ort der fingierten sonstigen Leistung des Kommittenten (hier: der Klägerin) an den Dritten (hier: X) nach § 3a Abs. 2 UStG, wie sich aus dem EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24 (EU:C:2025:764, zweite Antwort und Rz 47 ff.) ergibt. \n\n17\\. 2\\. Das Urteil des FG ist dennoch aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn in Bezug auf eine --vom FG nicht in Erwägung gezogene-- Steuerschuld gemäß § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) ist die Sache nicht spruchreif und sind weitere Feststellungen zu treffen. \n\n18\\. a) Es fehlen Feststellungen, ob Abrechnungen vorliegen, die die für eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17.02.2011 - V R 39\u002F09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz 1 und Rz 19 und 25; vom 19.11.2014 - V R 29\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 706, Rz 16; BFH-Beschluss vom 19.03.2025 - XI R 4\u002F22, BFHE 289, 58, BStBl II 2026, 400, Rz 15) und ob diese Rechnungen als von der Klägerin ausgestellt zu betrachten sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 05.12.2024 - V R 16\u002F22, BFHE 287, 537, BStBl II 2025, 536, Rz 13; vom 09.07.2025 - XI R 25\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 44). \n\n19\\. b) Falls dies zu bejahen sein sollte, hätte das FG der Frage nachzugehen, inwieweit die Empfänger der Rechnungen Endverbraucher sind (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794\u002F23, EU:C:2025:622, Antwort 2 und Rz 31), so dass dann keine Steuerschuld im Sinne des § 14c UStG entsteht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr daran festhält, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher entsteht (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 4\u002F18, BFHE 263, 535, BStBl II 2024, 234). \n\n20\\. Zudem weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die insoweit vom FG als Tatsacheninstanz zu treffende Entscheidung weder durch den BFH-Beschluss vom 23.08.2023 - XI R 10\u002F20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 101 ff.) noch durch das EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101\u002F24 (EU:C:2025:764, Rz 56) vorgeprägt wird, da beiden Entscheidungen nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang derartige Leistungen vorlagen, so dass dieser Anteil im Wege einer Schätzung (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794\u002F23, EU:C:2025:622, dritte Antwort und Rz 39 ff.) zu bestimmen sein könnte. \n\n21\\. c) Sollte das FG somit zu prüfen haben, ob es sich bei den Bestellbestätigungen um Rechnungen handeln könnte, zu deren Erteilung X im Namen der Klägerin aufgrund der standardisierten Vereinbarung über den Vertrieb von Produkten über den Appstore berechtigt gewesen sein könnte, könnte dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die Beteiligten in den Streitjahren nicht von einer Leistungskette, sondern von einer Leistungserbringung durch die Klägerin, über die mit den Bestellbestätigungen abgerechnet werden sollte, ausgegangen sind. \n\n22\\. Der insofern von der Klägerin in Bezug genommene Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStVO) führt im Übrigen ebenso wie auch Art. 19 MwStVO zu keiner anderen Beurteilung, da diese Bestimmungen --ausweislich der Überschrift des Kapitels V Abschn. 4 der MwStVO-- für die Bestimmung des Orts der Dienstleistung und damit für die materiell-rechtliche Besteuerung eines Umsatzes gelten. Davon zu unterscheiden ist Art. 203 MwStSystRL, aus dem sich nicht eine Steuerschuld für einen Umsatz, sondern eine Steuerschuld aufgrund eines unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung ergibt. Außerdem hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794\u002F23 (EU:C:2025:622, Rz 39 ff.) nicht auf diese Bestimmungen abgestellt, sondern ausgeführt, dass im Rahmen einer Schätzung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere statistische Informationen zu den Empfängern dieser Dienstleistung, über die deren Erbringer verfügt. Ein Abstellen auf die Vermutungsregelungen der Art. 18 und 19 MwStVO ist damit nicht vereinbar. \n\n23\\. 3\\. Auf die Verfahrensrüge des FA kommt es somit nicht mehr an. \n\n24\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 26. März 2026 - V R 46\u002F25 (XI R 10\u002F20) u.a.","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.387Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":68,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2998","ECLI:DE:NEURIS:KORE706372026","ecli-de-neuris-kore706372026","VI ZR 136\u002F25",46,"2026-02-24T00:00:00.000Z","#  Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\" \n\n## Leitsatz\n\nZur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".11 12\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2024 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 20. Dezember 2023 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. \n\n2\\. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) \u002F München - Augsburg\". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) \u002F O&M Vertrag\" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag \"O&M GmbH\" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4). \n\n3\\. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. \n\n4\\. Ende Oktober 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 13.510,08 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100\u002F20\u002F10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.161,61 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang des geforderten Umsatzsteuerbetrags nebst Prozesszinsen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des Schreibens des BMF vom 30. März 2022 sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. \n\nII.\n\n8\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17). \n\n11\\. 3\\. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 10; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene \"Entgelt\" (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24). \n\n12\\. 4\\. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 26). \n\nIII.\n\n13\\. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\"","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.117Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":68,"decisionDate":69,"fullText":79,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":80},"2999","ECLI:DE:NEURIS:KORE706422026","ecli-de-neuris-kore706422026","VI ZR 149\u002F25","#  Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\" \n\n## Leitsatz\n\nZur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2024 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.666,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 2. Februar 2024 zu bezahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. \n\n2\\. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) \u002F München - Augsburg\". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) \u002F O&M Vertrag\" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag \"O&M GmbH\" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4). \n\n3\\. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. \n\n4\\. Ende Dezember 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 14.032,14 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100\u002F20\u002F10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.666,11 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang der geforderten Umsatzsteuer nebst Prozesszinsen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des Schreibens des BMF vom 30. März 2022 sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. \n\nII.\n\n8\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17). \n\n11\\. 3\\. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 10; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene \"Entgelt\" (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24). \n\n12\\. 4\\. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 26). \n\nIII.\n\n13\\. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","2026-07-10T22:06:20.199Z",20,[11,83],2025]