[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-weapons-offenses-de-2026":3},{"detail":4,"years":84},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":21,"page":14,"limit":83},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},442,"weapons-offenses-de","Weapons Offenses","DE","2026-07-08T23:01:28.831Z",2026,[13,16,17,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":14},{"month":18,"count":19},3,0,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":19},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,63,73],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2298","ECLI:DE:NEURIS:KORE625852026","ecli-de-neuris-kore625852026","3 StR 18\u002F26",46,"2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.04.2026, 3 StR 18\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer), mit Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sowie mit Erwerb und Besitz von Munition schuldig ist.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten neben der Verletzung von Strafvorschriften des Betäubungsmittel- und des Konsumcannabisgesetzes des „Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Zubehör zu einer Schusswaffe (Mündungsschalldämpfer) in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings führt es zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Allerdings ist der Schuldspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe zu ändern. Denn die von der Strafkammer gewählte rechtliche Bezeichnung dieser Tat erfasst die abgeurteilten waffenrechtlichen Delikte nicht erschöpfend. \n\n4\\. a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im September 2023 eine vollautomatische Schusswaffe nebst zugehörigem Schalldämpfer, eine weitere Schusswaffe und zu beiden Waffen passende Munition. Er übte in seiner Wohnung über die Gegenstände bis zu deren Sicherstellung die tatsächliche Gewalt aus. \n\n5\\. b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die in Idealkonkurrenz zueinander stehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383\u002F97,BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 6) Straftatbestände des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe nach § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer) gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG, einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte. \n\n6\\. c) Der Schuldspruch ist insoweit wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei Waffendelikten BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 f.). Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel - was für den Erwerb und Besitz unterschiedlicher Munitionsarten in Betracht kommt - ist mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs entbehrlich (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. \n\nBerg Erbguth Kreicker Munk Kurtze","BGH, 29.04.2026, 3 StR 18\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:10.644Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2910","ECLI:DE:NEURIS:KORE706132026","ecli-de-neuris-kore706132026","2 StR 757\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.02.2026, 2 StR 757\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n4\\. a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 10. oder 11. Lebensjahr Cannabis. Neben diesem sich in den Folgejahren stetig steigernden Konsum begann er im Alter von 16 oder 17 Jahren zusätzlich damit, Kokain einzunehmen. Zuletzt konsumierte er rund ein halbes Gramm Kokain alle ein bis zwei Tage sowie rund zehn Gramm Cannabis pro Tag. Den Drogenkonsum finanzierte der Angeklagte durch die Begehung von Straftaten. Da er nach seiner Inhaftierung Entzugserscheinungen verspürte, nahm er in der Untersuchungshaft an einer externen Suchtberatung teil. \n\n5\\. Das nicht sachverständig beratene Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 7 Abs. 1 JGG, § 64 StGB ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem festgestellten Konsumverhalten einen Hang bei dem Angeklagten nicht festzustellen vermocht. Da dieser jedoch erklärt habe, „sich im Sinne von § 35 BtMG einer Therapiebehandlung unterziehen zu wollen“, hat das Landgericht „bereits jetzt einer Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zu(gestimmt)“. \n\n6\\. b) Unbeschadet fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem festgestellten schädlichen Konsumverhalten des Angeklagten sind diese Ausführungen schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt; es ist deshalb zu besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass die Unterbringung nach § 7 Abs. 1 JGG, § 64 StGB, die zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Zurückstellung der Strafvollstreckung vorgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2009 – 2 StR 37\u002F09, NStZ 2009, 441; vom 19. Juni 2012 – 3 StR 201\u002F12, Rn. 4; vom 5. April 2016 – 3 StR 554\u002F15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646\u002F16, Rn. 11; vom 22. März 2017 – 3 StR 38\u002F17, NStZ-RR 2017, 283, 284, und vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417\u002F20, Rn. 10; jew. mwN); ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht. \n\n7\\. c) Da den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht vorliegen, bedarf die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Beteiligung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) auf der Grundlage neu zu treffender widerspruchsfreier Feststellungen insgesamt erneuter Prüfung und Entscheidung. \n\n8\\. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9\u002F90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 379\u002F15, Rn. 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374\u002F92, BGHSt 38, 362). \n\n9\\. d) Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1993 – 5 StR 682\u002F92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1; vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494\u002F12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3, jeweils für § 63 StGB, und vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154\u002F13, Rn. 4 für § 64 StGB) ist auch der Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154\u002F13, Rn. 4 mwN; nur ausnahmsweise anders BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351\u002F16, StV 2017, 321, 323). \n\nMenges Zeng RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges Zimmermann Herold","BGH, 26.02.2026, 2 StR 757\u002F25","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.181Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3447","ECLI:DE:NEURIS:KORE605652026","ecli-de-neuris-kore605652026","1 StR 216\u002F25","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, 1 StR 216\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. November 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Der Angeklagte, der über einen Jagdschein verfügte und als Jäger aktiv war, hielt sich mit einem Großteil seiner Familie und deren Freunden vom 22. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 in dem angemieteten Naturfreundehaus in abgelegener Gegend auf. In etwa 50 Meter Entfernung befand sich lediglich ein weiteres Anwesen, in welchem die Gemeinde den später getöteten tunesischen Staatsangehörigen N. untergebracht hatte. \n\n4\\. Für den Angeklagten stand seine Familie an erster Stelle; ihm war es wichtig, seine Familie versorgen und schützen zu können. Für den Aufenthalt hatte er eine halbautomatische Selbstladepistole des Modells Walther PP, Kaliber 7,65 mm Browning, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, und Munition mitgebracht. Gegen 18:45 Uhr am Nachmittag des 23\\. Dezember 2023 verabschiedete sich der Angeklagte vor dem Naturfreundehaus von seiner Mutter und ihrem Partner, die mit ihrem Auto nach Hause zurückkehren wollten. N., der mit seinem E-Scooter auf dem Heimweg war, rief ihnen aggressiv mehrere Schimpfworte zu, u.a. „Scheiß Deutsche“, „Schweine“, „Hurensöhne“, und begab sich dann in seine Wohnung. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, sich zu dem benachbarten Anwesen zu begeben und zu erkunden, ob von dem Nachbar eine Gefahr ausgehen könnte. Zu seinem Schutz nahm er seine geladene Pistole mit. Durch das Fenster des Wohnzimmers, in dem Licht brannte, beobachtete er, dass der nur noch mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidete N., ohne Schuhe an den Füßen, beim Essen saß. Dabei führte er Stichbewegungen mit seinem Besteck in der Luft aus und schrie: „Ich werde die deutschen Schweine töten! Allah hilf mir“. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zum Naturfreundehaus zurückzukehren und von dort aus die Polizei zu verständigen, da er kein Mobiltelefon mit sich führte. N. hatte ihn jedoch bereits entdeckt und ging, immer noch barfuß, mit kurzer Hose und T-Shirt auch nur leicht bekleidet, auf den Angeklagten zu, der sich bereits etwas vom Haus entfernt hatte, ballte seine Fäuste und rief aggressiv „Du Schwein, was willst Du hier?“. Der Angeklagte bezeichnete ihn daraufhin als „miese kleine Ratte“ und erklärte, er werde die Polizei rufen. Daraufhin näherte sich N. dem Angeklagten weiter, bis auf etwa zwei bis drei Meter. Als Reaktion hierauf hob der Angeklagte die Faust. Daraufhin zog sich N. zurück, schloss jedoch weder Hauseingangs- noch Wohnungstür, und ging auf sein in Nähe des Fensters stehendes Bett zu. Der Angeklagte befürchtete nun, N. könne erst ihn mit einer Waffe auf dem Weg zum Naturfreundehaus angreifen und dann möglicherweise auch seine Angehörigen und seine Freunde. Er betrat den vor der Wohnung liegenden Vorraum und zog seine durchgeladene Pistole. In diesem Moment bewegte sich N. unbewaffnet, aber mit einem Gegenstand - tatsächlich war es ein Smartphone - in der rechten Hand, aus Richtung seines Betts zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der keine Waffe wahrgenommen hatte, gab auf den sich noch in seiner Wohnung befindenden N. zwei Schüsse ab. Der gegen den Kopf gerichtete Schuss führte zu einem Kopfdurchschuss. N. verstarb kurz darauf nach massivem Blutverlust. Der Angeklagte kehrte zum Naturfreundehaus zurück. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich des Totschlags für schuldig befunden, weil es kein Mordmerkmal feststellen konnte. Heimtücke sei nicht gegeben, weil N. den Angeklagten bemerkt und ihn sodann draußen zur Rede gestellt habe und sich trotz des bedrohlichen Verhaltens des Angeklagten in seine Wohnung zurückgezogen, Haus- und Wohnungstür aber offengelassen habe. Der vom Angeklagten abgegebene Schuss habe ihn im Bereich der linken Schläfe getroffen, so dass er auch den gegen ihn gerichteten Schusswaffeneinsatz erkannt haben müsse. Es habe deshalb an seiner Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat gefehlt. \n\n6\\. Eine Verurteilung wegen Mordes aus sonst niedrigen Beweggründen hat das Landgericht abgelehnt, da sich nicht sicher feststellen lasse, dass die Abneigung des Angeklagten gegen Migranten das leitende Motiv für seinen bewaffneten Angriff auf N. gewesen sei. Vielmehr dürfte dessen Provokation und das Bedürfnis des Angeklagten, die Lage abzuklären, bestimmend gewesen sein. II. \n\n7\\. Die zulässige Revision der Nebenklägerin ist begründet. \n\n8\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist nicht beschränkt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung ausgeführt, dass sie lediglich eine Abänderung des Schuldspruchs begehre und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebe; eine Aufhebung der Feststellungen hat sie nicht beantragt. \n\n9\\. Einem Verständnis des Rechtsmittels dahin, dass es allein gegen die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts gerichtet sei, die tatsächlichen Feststellungen aber nicht angegriffen werden sollen, steht jedoch entgegen, dass die Revision meint, das Landgericht habe die Arglosigkeit des Geschädigten rechtsfehlerhaft verneint. Denn hiermit macht sie nicht nur eine andere Bewertung der getroffenen Feststellungen geltend, sondern wendet sich gegen diese selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576\u002F24 Rn. 20). \n\n10\\. Die bei dieser Sachlage gebotene Auslegung ergibt, dass der Schuldspruch mit den Feststellungen angegriffen wird; auch ein Beschränkungswillen dahingehend, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Wehrlosigkeit des Geschädigten um ein Element des objektiven Sachverhalts handelt und das Landgericht keine Feststellungen zur Wehrlosigkeit \\- aus seiner Sicht konsequent (insoweit ebenso zum Ausnutzungsbewusstsein) - getroffen hat. \n\n11\\. 2\\. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. \n\n12\\. 3\\. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. \n\n14\\. aa) Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 185\u002F24 Rn. 12 mwN). Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 248\u002F04 Rn. 5, 19; MüKoStGB\u002FSchneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 150, 158 mwN). Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 185\u002F24 Rn. 12 mwN). \n\n15\\. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 - 5 StR 423\u002F25 Rn. 12 mwN). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 - 5 StR 423\u002F25 Rn. 12 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2\\. Dezember 1957 - GSSt 3\u002F57, BGHSt 11, 139, 144). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 2 StR 470\u002F08 Rn. 9); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 90\u002F69, BGHSt 23, 119, 121 und vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352\u002F24 Rn. 31). \n\n16\\. bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Schwurgericht verfehlt, in dem es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, bei dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Außenbereich, der sich bereits auf dem Rückweg zum Naturfreundehaus befand als er von dem später Getöteten mit geballten Fäusten zur Rede gestellt wurde und dann ankündigte, die Polizei verständigen zu wollen, und nach weiterer Annäherung des später Getöteten lediglich die Faust hob, ergaben sich für diesen (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff des Angeklagten bevorstand. Auch die Reaktion des später Getöteten spricht gegen eine solche Annahme; denn er zog sich, dem Angeklagten den Rücken zukehrend, zunächst in seine Wohnung zurück, und schloss auch Haus- und Wohnungstür nicht hinter sich. Die Gelegenheit, sich zu bewaffnen, ergriff er nicht, sondern bewegte sich kurze Zeit später mit einem Smartphone in der Hand in seiner Wohnung auf die halb geöffnete Wohnungstür zu. Erst dort traf er auf den nunmehr bewaffneten Angeklagten und konnte den bevorstehenden Angriff erkennen. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Schwurgericht abstellen und prüfen müssen, ob ihm nach Wahrnehmung der Waffe in der Hand des Angeklagten noch die Möglichkeit verblieb, etwaige Abwehrmaßnahmen wie Flucht oder Gegenwehr zu ergreifen. \n\n17\\. b) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags mitsamt den Feststellungen und des an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruchs wegen des Waffendelikts (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird sich deshalb auch erneut mit der Frage zu befassen haben, ob eine Tötung aus niedrigen Beweggründen gegeben ist. \n\n18\\. Da dem Verfahren ausweislich des Urteils eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde liegt, der Angeklagte zwar bereits unmittelbar nach seiner Selbststellung über seinen Verteidiger am 15. Mai 2024 ein umfassendes Geständnis abgegeben und dieses in der Hauptverhandlung auch wiederholt hat - worauf die Feststellungen beruhen -, sich aber erst im Rahmen der Verständigung von seiner Beteuerung, den Getöteten in Notwehr erschossen zu haben und infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr „Herr seiner Sinne“ gewesen zu sein, distanziert hat (UA S. 29 f., 40), hat der Senat mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sämtliche Feststellungen aufgehoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2024 - 2 StR 521\u002F23 Rn. 29, BGHSt 68, 299 ff.) \n\nJäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 13.01.2026, 1 StR 216\u002F25","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:03.564Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"3474","ECLI:DE:NEURIS:KORE704112026","ecli-de-neuris-kore704112026","2 StR 577\u002F25","2026-01-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.01.2026, 2 StR 577\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Juni 2025 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel aufgrund der polizeilichen Sicherstellung vom 9. März 2023 nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629\u002F17, NStZ-RR 2018, 218; vom 24. April 2025 – 2 StR 23\u002F25, Rn. 4, und vom 20. August 2025 – 3 StR 493\u002F24, Rn. 3; jeweils mwN). \n\n4\\. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. \n\n5\\. 3\\. Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Appl Zeng Meyberg Zimmermann","BGH, 08.01.2026, 2 StR 577\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:05.816Z",20,[11,85],2025]