[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesarbeitsgericht-private-international-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":52,"limit":53},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},48,"Bundesarbeitsgericht","de","bundesarbeitsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},409,"private-international-law-de","Private International Law","DE","2026-07-08T22:45:29.207Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},3,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-01-29T00:00:00.000Z",[],[22,33,43],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"3207","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072014","ecli-de-neuris-kare600072014","8 AZR 82\u002F25 (A)","#  BAG, EuGH-Vorlage vom 29. Januar 2026 - 8 AZR 82\u002F25 (A) \n\n## Leitsatz\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:\n\nIst Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 (juris: EUV 1215\u002F2012) dahin auszulegen, dass \"Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag\" auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und\u002Foder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?39\n\n## Tenor\n\n1\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:\n\nIst Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 dahin auszulegen, dass „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und\u002Foder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?\n\n2\\. Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n**A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens**\n\n1\\. Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über Ansprüche der Klägerin wegen des Vorwurfs der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beklagte und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. \n\n2\\. Die Klägerin - eine haftungsbeschränkte Gesellschaft tschechischen Rechts - ist Herstellerin von Weichplastikartikeln, vornehmlich von Büroartikeln. Sie hat ihren Sitz in M\u002FTschechische Republik und beliefert von dort aus Kunden in ganz Europa. Bei den Abnehmern handelt es sich überwiegend um große Büroartikellieferanten, die die von der Klägerin hergestellten Produkte unter eigenem „Label“ weiter vertreiben. \n\n3\\. Die Beklagte ist tschechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Seit Juli 1999 stand sie - zuletzt als Leiterin des Bereichs Customer-Service - in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, das nach übereinstimmendem Parteivorbringen tschechischem Vertragsstatut unterlag. Im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben nahm sie auch Übersetzungstätigkeiten für einen zwischenzeitlich aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschiedenen Geschäftsführer wahr, der zugleich ihr Lebensgefährte war. Am 25. April 2005 trafen die Parteien eine schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung. Außerdem bestand bei der Klägerin eine vom gleichen Tag datierende „Betriebsordnung für die Computertechnik“, deren Kenntnisnahme die Beklagte mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. \n\n4\\. Anfang des Jahres 2019 erfuhr die Klägerin, dass ihr vormaliger Geschäftsführer eine Anschlusstätigkeit in leitender Position bei einer direkten Wettbewerberin der Klägerin aufgenommen hatte. Es handelt sich hierbei um die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige S GmbH (seinerzeit noch firmierend als L GmbH; im Folgenden auch Konkurrentin). Die Klägerin hegte daraufhin Zweifel an der Integrität und Loyalität der Beklagten. Am 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen ihr Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2019 endete. Einige Zeit später nahm die Beklagte ebenfalls eine Tätigkeit bei der benannten Konkurrentin der Klägerin auf. \n\n5\\. Im Mai 2019 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass ihre Konkurrentin „passgenaue“ sogenannte Kampfangebote an Kunden der Klägerin unterbreitete. Sie veranlasste daraufhin Untersuchungen der in ihrem Unternehmen genutzten Computertechnik. Daraus ergab sich, dass die Beklagte am 5. Dezember 2018 sowie am 8. und 17. Januar 2019 insgesamt drei Dateien, die Betriebsinterna der Klägerin - ua. Daten zu Margenauswertungen und zu unternehmerischen Zielen sowie taktischen und strategischen Planungen - enthielten, von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail-Adresse versandt und zwei dieser E-Mails unmittelbar an ihren Lebensgefährten, der zum fraglichen Zeitpunkt schon nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin war, weitergeleitet hatte. Überdies fand sich ein Chat-Protokoll vom 23. Januar 2019, ausweislich dessen die Beklagte einem damaligen Arbeitskollegen mitteilte, bereits einen „neuen Job“ in Deutschland zu haben. \n\n6\\. Im Zuge in der Tschechischen Republik geführter strafrechtlicher Ermittlungen wurde der Klägerin außerdem bekannt, dass die Beklagte zumindest ab Anfang Dezember 2018 mit dem Geschäftsführer der Konkurrentin über die Konditionen eines Wechsels dorthin verhandelt hatte. Im Rahmen dieser Verhandlungen hatte die Beklagte geschäftliche Informationen betreffend die Klägerin offengelegt, insbesondere Preisvergleiche und Angebote an bestimmte Kunden. \n\n7\\. Mit ihrer im Dezember 2020 beim Landgericht Paderborn *(Aktenzeichen - 3 O 548\u002F20 -)* eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte - neben der S GmbH und deren Geschäftsführer - im Rahmen umfangreicher Anträge auf Unterlassung, Löschung von Dateien, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten verlangt, Ersatz für Schäden zu leisten, die der Klägerin durch Handlungen, die Gegenstand eines der Unterlassungsanträge sind, entstanden sind oder noch entstehen werden. Ihre Klagebegehren hat die Klägerin jeweils auf Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 *(BGBl. I S. 466)* gestützt. \n\n8\\. Nachdem die Beklagte sowohl die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten beanstandet als auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt hatte, hat das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 18. Juni 2023 das Verfahren gegenüber der hiesigen Beklagten abgetrennt, den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen. Eine - grundsätzlich gegen diesen Beschluss eröffnete - sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt. \n\n9\\. Im vor den Gerichten für Arbeitssachen fortgesetzten Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Verweisungsbeschluss sei offensichtlich rechtsfehlerhaft. Gemäß § 15 Abs. 1 GeschGehG liege die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bei den ordentlichen (Land-)Gerichten. Das Verfahren sei deshalb an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen. Zumindest seien die Arbeitsgerichte gehalten, sich für unzuständig zu erklären und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts einzuleiten. \n\n10\\. Die deutschen Gerichte seien allerdings nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *(ABl. EU L 351 vom 12. Dezember 2012 S. 1, im Folgenden VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 bzw. Verordnung)* international zuständig. Der Anwendungsbereich der Art. 20 bis 23 der Verordnung, die für Ansprüche des Arbeitgebers aus einem individuellen Arbeitsvertrag eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei begründeten, sei nicht eröffnet. Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung arbeitsvertragliche, sondern gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, für die Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eine Zuständigkeit der Gerichte unter anderem am Erfolgsort der unerlaubten Handlung begründe. Dieser Ort liege in Paderborn. Von einer Anknüpfung an den Arbeitsvertrag der Parteien könne nach der zur Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 der Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur ausgegangen werden, wenn - wie hier nicht - eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheine, um die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens zu klären. Diese Abgrenzung sei auch zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung maßgeblich. Die Klagemöglichkeit an dem durch Art. 7 Nr. 2 der Verordnung bestimmten Deliktsgerichtsstand stelle ein Geschädigtenprivileg dar, das ihr als Opfer der auf eine Betriebsspionage ausgerichteten Handlungen der Beklagten nicht entzogen werden dürfe. \n\n11\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. Die Ansprüche der Klägerin stünden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien, weshalb nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ausschließlich die tschechischen Gerichte zuständig seien. Unabhängig davon komme es für die Begründetheit der Klage auf von der Klägerin getroffene Schutzmechanismen zum Umgang mit betriebsinternen Daten - auch durch vertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit - und\u002Foder darauf an, ob Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestünden, was durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu klären sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das ihr angelastete Verhalten sei nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich zu rechtfertigen. \n\n12\\. Das Arbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und dem entsprechend die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. **B. Rechtlicher Rahmen** **I. Das nationale Recht:**\n\n13\\. § 15 GeschGehG, gültig seit 26. April 2019, lautet: \n\n„(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. …“ \n\n**II. Anwendbare und\u002Foder möglicherweise anwendbare Vorschriften des Unionsrechts:**\n\n14\\. Die VO (EU) Nr. 1215\u002F2012, nach ihrem Art. 81 gültig ab dem 10. Januar 2015, lautet auszugsweise: \n\n„in Erwägung nachstehender Gründe: … (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … … (18) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. … KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. … … KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. … Artikel 5 (1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. … ABSCHNITT 2 Besondere Zuständigkeiten Artikel 7 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1\\. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 2\\. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; … ABSCHNITT 5 Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge Artikel 20 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt. … Artikel 22 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.“\n\n**C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erläuterung der Vorlagefrage**\n\n15\\. Der Erfolg der - nach dem maßgeblichen deutschen Prozessrecht zulässigen - Revision der Klägerin hängt von der Zulässigkeit der Klage und insoweit davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Darüber hat der Senat im vorliegenden Ausgangsverfahren zu befinden. Die von der Revision gegenüber der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen erhobenen Rügen stehen dem nicht entgegen. Diese sind unzulässig. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg bezogen auf die deutschen Gerichtsbarkeiten zulässig ist *(vgl. BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55\u002F19 (A) - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 132)*. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in dem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Verfahren geprüft worden und kann deswegen auch nicht ausnahmsweise in der Revision überprüft werden *(vgl. dazu BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43\u002F22 - Rn. 13 ff., BAGE 181, 359)*. \n\n16\\. Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es auf die Auslegung des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 an. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. **Zur Vorlagefrage:**\n\n17\\. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012. \n\n18\\. 1\\. Die im Dezember 2020 erhobene Klage fällt in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für seit dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren gilt. \n\n19\\. 2\\. Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegt. Das gilt ungeachtet des von der Beklagten reklamierten Zusammenhangs des Verfahrens mit dem beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien, weil auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu den Zivilsachen im Sinne der Verordnung gehören *(vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139\u002F24 - Rn. 22; 24. Juni 2020 - 5 AZR 55\u002F19 (A) - Rn. 25 mwN, BAGE 171, 132)*. \n\n20\\. 3\\. Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gemäß deutschem Zivilprozessrecht *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Wohnsitz der Beklagten in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet *(vgl. EuGH 9. Oktober 2025 - C-540\u002F24 - [Cabris Investments] Rn. 40; 3. Juni 2021 \\- C-280\u002F20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN)*. \n\n21\\. 4\\. § 15 Abs. 2 GeschGehG ist demgegenüber nicht einschlägig. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG für Streitigkeiten wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz eine Regelung für Auslandssachverhalte und bestimmt für Fälle, in denen die beklagte Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. In ihrem - hier eröffneten - Anwendungsbereich geht die VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 aber den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen vor *(vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139\u002F24 - Rn. 22 mwN; für Streitigkeiten, die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz zum Gegenstand haben: OLG Düsseldorf 25. November 2021 - I-15 SA 1\u002F21, 15 SA 1\u002F21 - zu II 4 b aa der Gründe; Kuta in Hoeren\u002FMünker GeschGehG § 15 Rn. 28 ff.; jeweils mwN)*. Unabhängig davon bezieht sich § 15 Abs. 2 GeschGehG, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergibt, auf Klagen „nach Absatz 1“, das heißt auf Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG ist deshalb für Klagen vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht einschlägig *(vgl. Junker EuZA 2025, 425, 431 f.)*. \n\n22\\. II. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus der Auslegung des Unionsrechts ergibt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, obwohl sie auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, wegen eines bestehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der unerlaubten Handlung mit dem (beendeten) Arbeitsverhältnis der Parteien gleichwohl als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sind. \n\n23\\. 1\\. Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 eröffnet für Verfahren, deren Gegenstand eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung bilden, die Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. \n\n24\\. 2\\. Bilden demgegenüber ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Art. 8 Nr. 1 nach den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung *(Art. 20 bis 23)*. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Das gilt auch für Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsvertrag. Der Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ist nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse beschränkt *(BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138\u002F11 - Rn. 18;* *EuArbRK\u002FKrebber 5. Aufl. VO (EU) 1215\u002F2012 Art. 20 Rn. 3; Musielak\u002FVoit\u002FStadler\u002FKrüger 22\\. Aufl. VO (EU) 1215\u002F2012 Art. 20 Rn. 3)*. \n\n25\\. 3\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung vorgesehenen Gerichtsstände nicht nur besonderen, sondern ausschließlichen Charakter. Demnach ist zum einen jeder Rechtsstreit über einen individuellen Arbeitsvertrag bzw. über Ansprüche aus einem solchen Vertrag bei einem Gericht anhängig zu machen, das nach den dort vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt wird. Zum anderen können diese Vorschriften nur insoweit durch andere in der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitsvorschriften abgeändert oder ergänzt werden, als in einer Vorschrift, die zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung gehört, ausdrücklich auf diese verwiesen wird *(vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 40 f. mwN)*. Im Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen für individuelle Arbeitsverträge ist damit ein Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 ausgeschlossen. Diese Bestimmung steht nicht in Abschnitt 5 des Kapitels II, sondern in dessen Abschnitt 2. Auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wird in Abschnitt 5 auch an keiner Stelle verwiesen. \n\n26\\. 4\\. Danach wäre, da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat - und ausgehend davon, dass weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 besteht noch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien behauptet wird oder eine rügelose Einlassung der Beklagten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vorliegt - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, falls die Ansprüche, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, als solche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sein sollten. \n\n27\\. 5\\. Im vorliegenden Verfahren stützt die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedoch ausdrücklich „nur“ auf Ansprüche aus dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, konkret auf Ansprüche aus §§ 6 bis 8 GeschGehG, und damit auf gesetzliche Grundlagen, die Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines (Arbeits-)Vertrags oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbieten. Auf daneben nach dem anzuwendenden Vertragsstatut möglicherweise in Betracht kommende, gegebenenfalls konkurrierende sonstige Anspruchsgrundlagen will sich die Klägerin explizit nicht als Klagegrund berufen. \n\n28\\. Insoweit handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eröffnet wäre, es sei denn, die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung führte dazu, dass solche Ansprüche, wenn sie zwischen (vormaligen) Arbeitsvertragsparteien erhoben werden und die unerlaubte Handlung in einem zeitlichen, örtlichen und\u002Foder sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen wären, was eine Klagemöglichkeit am sogenannten Deliktsgerichtsstand ausschlösse. Damit ist die aus dem Tenor ersichtliche Vorlagefrage aufgeworfen. Die gebotene Auslegung der Verordnung ist weder Gegenstand einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs („acte éclairé“) noch ist ihre Beantwortung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). \n\n29\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 7 Nr. 2 und in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Begriffe „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ sowie die Begriffe „individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten *(vgl. [zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung] EuGH 2. Dezember 2025 - C-34\u002F24 - [Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims] Rn. 44 mwN; vgl. [zu Art. 20 Abs. 1 der Verordnung] EuGH 25. Februar 2021 - C-804\u002F19 - [Markt24] Rn. 24 mwN)*. Dabei gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in Art. 5 Nr. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *(ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; im Folgenden VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* fort, da die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsakts mit den Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 als „gleichwertig“ angesehen werden können *(vgl. dazu EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 29 mwN)*. \n\n30\\. b) Danach kommt es für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Zuständigkeitsregelungen nicht darauf an, wie das anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Ansprüche, die den Gegenstand des Verfahrens bilden - unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht - bei autonomer Auslegung eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichgestellten Handlung zum Gegenstand haben oder ob sie (arbeits-)vertraglicher Art sind *(vgl. EuGH 24. November 2020 - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 25 mwN)*. \n\n31\\. c) Der Gerichtshof hat sich bislang in seiner Rechtsprechung schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 *(bzw. Art. 5 Nr. 1 und 3 VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* befasst. Diesbezüglich ist geklärt, dass eine vertragliche Natur geltend gemachter Haftungs-, insbesondere Schadensersatzansprüche nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil eine Vertragspartei Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen eine andere Vertragspartei erhebt. Eine solche Haftungsklage betrifft jedoch einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann *(EuGH 13. März 2014 - C-548\u002F12 - [Brogsitter* *]* *Rn. 23 ff.; 10. September 2015 - C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 32)*. Dies wiederum ist, wie der Gerichtshof zuletzt in diesem Zusammenhang entschieden hat, nur der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags „unerlässlich“ erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist *(EuGH 24. November 2020 - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 32; ausführlich zur diesbezüglichen Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs: Schlussanträge des Generalanwalts* *Saugmandsgaard Øe vom 24. Januar 2019 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache \\- C-603\u002F17 - [Bosworth und Hurley] Rn. 67 ff.)*. \n\n32\\. d) Der Senat geht davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die jedenfalls nach nationalem Recht deliktischer Natur sind *(vgl. nur Junker EuZA 2025, 425, 433; Blank\u002FGregor in Reinfeld\u002FLeister Praxishandbuch Geschäftsgeheimnisschutz § 9 Rn. 243)* , auch unionsrechtlich als solche aus „unerlaubter Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung einzustufen wären, und dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führte. \n\n33\\. aa) Die Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage beruft, setzen - wie erwähnt - nicht die Verletzung einer von der Klägerin freiwillig übernommenen Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen voraus. \n\n34\\. bb) Soweit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung an den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ anknüpft, sind damit sowohl der Ort des für einen Schaden ursächlichen Geschehens (sogenannter Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (sogenannter Erfolgsort) angesprochen *(EuGH 22. Februar 2024 - C-81\u002F23 - [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26 mwN)*. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem dieser Orte er klagt *(EuGH 16. Mai 2013 - C-228\u002F11 - [Melzer] Rn. 25 mwN)*. Dabei ist die Zuständigkeitsregelung nicht auf Ansprüche auf Geldersatz beschränkt. Erfasst werden gleichermaßen Ansprüche auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung oder Auskunft *(BGH 27. November 2014 - I ZR 1\u002F11 - Rn. 26)*. Auch hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es genügt, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann *(BGH 27. November 2014 - I ZR 1\u002F11 - Rn. 25)*. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist *(vgl. EuGH 19. April 2012 - C-523\u002F10 - [Wintersteiger] Rn. 26; BGH 27. November 2014 \\- I ZR 1\u002F11 - aaO mwN)*. \n\n35\\. cc) Nach diesen Grundsätzen bestünde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zumindest teilweise unter dem Gesichtspunkt des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten angelasteten Verletzungshandlungen, soweit sie in der Übermittlung von E-Mails bestehen sollen, in Deutschland vorgenommen wurden. Vielmehr liegt eine Versendung der in Rede stehenden E-Mails entweder vom Betriebssitz der Klägerin oder vom Wohnsitz der Beklagten aus nahe. Ein „Handlungsort“ in Deutschland ist aber zumindest insoweit dargetan, als die Klägerin ihre Klageforderungen auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit der in Deutschland (Gerichtsbezirk Paderborn) ansässigen S GmbH (vormals L GmbH) ein neues Arbeitsverhältnis begründet und für diese - unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin - Angebote für (bisherige) Kunden der Klägerin erstellt. Dass die Beklagte jedenfalls diese Handlungen in Deutschland vorgenommen hat, steht außer Streit. \n\n36\\. dd) Im Übrigen wäre auch, soweit die Klägerin Verletzungshandlungen der Beklagten durch widerrechtliche Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Geschäftsführer der S GmbH geltend macht, der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in Deutschland zu verorten. \n\n37\\. (1) Der Gerichtshof hat sich zwar zu den Kriterien, nach denen der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu bestimmen ist, noch nicht spezifisch geäußert. Nach allgemeiner Begriffsbestimmung ist dieser Ort aber derjenige, an dem das auslösende Ereignis seine schädigenden Wirkungen entfaltet *(EuGH 22. Februar 2024 - C-81\u002F23 - [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26; 5. Juni 2014 - C-360\u002F12 - [Coty Germany] Rn. 54; 16. Juli 2009 - C-189\u002F08 - [Zuid-Chemie] Rn. 26)* , wobei dieser Ort allerdings in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann *(vgl. EuGH 22. Januar 2015 - C-441\u002F13 - [Hejduk] Rn. 29 mwN)*. \n\n38\\. (2) Ungeachtet der im deutschen Schrifttum geführten Diskussion über die materiell-rechtliche Qualifikation des Geschäftsgeheimnisses *(ausführlich zum Meinungsstand McGuire WRP 2023, 1, 5 f.)* hat der Senat hier aber keinen Zweifel an einer Belegenheit des „Erfolgsortes“ in Deutschland. Die Beklagte hat - insoweit unstreitig - Unternehmensdaten der Klägerin, von denen diese behauptet, sie hätten die S GmbH in die Lage versetzt, gegenüber Kunden der Klägerin gezielt unterbietende Preisangebote zu machen, an diese andere Gesellschaft übermittelt. Dazu sei die Datenübermittlung - per E-Mail an eine deutsche Empfängeradresse des Geschäftsführers der Konkurrentin - auch ausdrücklich bestimmt gewesen und seien die Daten auch zu diesem Zweck von der Konkurrentin genutzt worden. Die schädlichen Wirkungen des der Beklagten angelasteten Verhaltens haben sich danach im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte gezeigt. \n\n39\\. e) Offen und - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob die vom Gerichtshof für die Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 entwickelten Maßstäbe auf die Abgrenzung der Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitt 5 zum sogenannten Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung übertragbar sind, oder ob im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung andere Maßstäbe gelten müssen mit der Folge, dass auf eine unerlaubte Handlung gestützte Ansprüche als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen sind, wenn zwischen der unerlaubten Handlung in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag besteht. Von Letzterem geht der Senat hier aus. Die der Beklagten angelasteten Verletzungen von (behaupteten) Geschäftsgeheimnissen der Klägerin beziehen sich auf Handlungen, die überwiegend in die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien fallen. Die Handlungen stehen zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis dergestalt, dass die Beklagte ihr während des Arbeitsverhältnisses eröffnete Zugriffsmöglichkeiten auf geschäftliche Informationen über die Klägerin unlauter genutzt haben soll. \n\n40\\. aa) Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung lässt eine auf den Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag abstellende Auslegung unter Berücksichtigung sprachlicher Abweichungen in einzelnen Fassungen der Zuständigkeitsregelung zu. Während die deutsche Fassung auf „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ abhebt, die - insoweit eng formuliert - den „Gegenstand des Verfahrens“ bilden, ist der Wortlaut ua. der englischen und französischen Sprachfassungen *(„In matters relating to individual contracts of employment“ bzw. „En matière de contrats individuels de travail“)* relativ weit gefasst *(vgl. dazu etwa Lutzi IPRax 2017, 111, 111)*. \n\n41\\. bb) Auch ist nicht zu verkennen, dass nach ihrem Sinn und Zweck die Art. 20 bis 23 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 ein prinzipiell abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualarbeitsverträgen schaffen *(EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 40)* und insoweit für Arbeitnehmer als der typischerweise schwächeren Vertragspartei den im 18. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 erwähnten Schutz *(entsprechend 13. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* sicherstellen *(vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 25; [zur VO (EG) Nr. 44\u002F2001] EuGH 21. Juni 2018 - C-1\u002F17 - [Petronas Lubricants Italy] Rn. 23)*. \n\n42\\. cc) Vor diesem Hintergrund geht insbesondere der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen vom 24. Januar 2019 *(zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache - C-603\u002F17 - [Bosworth und Hurley] Rn. 91 ff.)* davon aus, dass die Problematik deliktischer Klagen zwischen Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung beziehungsweise entsprechender Bestimmungen des Lugano-II-Abkommens einer anderen Antwort bedürfe als im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44\u002F2001 *(jetzt: Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012)*. Aufgrund seines autonomen und zwingenden Charakters dürften die in Abschnitt 5 enthaltenen Zuständigkeitsregeln nicht vom Arbeitgeber dadurch umgangen werden, dass er seine Klage (ausschließlich) auf deliktische Ansprüche stütze. Bei Zubilligung eines dahin gehenden Wahlrechts verlöre Abschnitt 5 jede praktische Wirksamkeit. Demzufolge bildeten für die Zwecke von Abschnitt 5 „… Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den „Gegenstand des Verfahrens“, wenn nach dem Sachverhalt ein bestimmter sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage und einem solchen Vertrag bestehe. Dies wiederum sei der Fall, wenn es bei der Klage um einen Rechtsstreit gehe, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kläger seine Klage auf den Vertrag stütze oder nicht, und es sei auch unerheblich, ob es unerlässlich erscheine, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über die Stichhaltigkeit der Klage zu entscheiden. Diese Voraussetzung erfordere zudem eine weite Auslegung. Sofern sie erfüllt sei, falle auch ein Vorbringen, das auf den Vorschriften der deliktischen Haftung beruhe (und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44\u002F2001 [jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012] unterliege) unter Abschnitt 5 *(zu einem ähnlichen Verständnis vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts* Saugmandsgaard Øe *vom 10. September 2020 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 111; differenzierend demgegenüber die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 7. Mai 2015 in der Rechtssache - C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 33 ff.)*. \n\n43\\. dd) Im deutschen Schrifttum ist der Meinungsstand geteilt. Während teilweise der vorstehend dargestellten Rechtsmeinung des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe gefolgt wird *(vgl. BeckOK ZPO\u002FSpohnheimer Stand 1. Dezember 2025 Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 29.3; Kindler IPRax 2016, 115, 118; Rauscher FS Schütze 1999 S. 695, 706; Hk-ZPO\u002FDörner 10\\. Aufl. Art. 20 EuGVVO Rn. 5)* , gibt es auch gegenteilige Stimmen. So wird unter anderem eingewendet, mit dem Schutzzweck der Regelungen in Art. 20 ff. der Verordnung lasse sich deren Erstreckung auf deliktische Ansprüche nicht begründen, weil die Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ihre arbeitnehmerschützende Funktion nur in ihrem Anwendungsbereich entfalten sollten. Im grenzüberschreitenden Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass internationales Arbeitsvertragsrecht und internationales Deliktsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgten. Auch werde der (im 15. Erwägungsgrund der Verordnung) verankerte Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände nicht gestärkt, wenn die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung davon abhänge, welche Beziehungen das Delikt zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien aufweise *(ausführlich Junker EuZA 2025, 425, 440; vgl. auch: McGuire WRP 2023, 1, 3; Geimer in Geimer\u002FSchütze EuZivilVerfR 4. Aufl. EuGVVO Art. 20 Rn. 12; Junker NZA 2005, 199, 203; Mankowski EuZA 2016, 368, 371 f.; Mankowski EuZA 2017, 126, 128 f.; NK-ArbR\u002FUlrici 2\\. Aufl. Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 6 f.)*. \n\n44\\. ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Auslegung des Unionsrechts im Sinne der Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2015 *(- C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.])* nicht als geklärt angesehen werden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte sich die Klägerin auf drei Klagegründe - die Verletzung arbeitsvertraglicher, organschaftlicher und deliktischer Ansprüche - berufen. Unter Rn. 49 der Entscheidungsgründe spricht der Gerichtshof lediglich aus, dass das vorlegende Gericht bei seiner abschließenden Entscheidung die in Art. 18 ff. VO (EG) Nr. 44\u002F2001 *(jetzt: Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215\u002F2012)* vorgesehenen Zuständigkeitsregeln anzuwenden hätte, und dass die Bestimmungen „in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens“, in der eine Gesellschaft eine Person verklagt, um die von dieser in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Fehler feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erlangen, der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 und 3 *(jetzt: Art. 7 Nr. 1 und 2)* der Verordnung entgegenstehen, sofern es sich - sinngemäß - bei der beklagten Person um einen Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Zuständigkeitsregelungen nach Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 mit der Folge eines Ausschlusses eines Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung auch in einem Rechtsstreit Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber einzig Ansprüche durchzusetzen sucht, die auf eine gesetzliche Grundlage und insoweit eine unerlaubte Handlung gestützt sind *(vgl. Junker EuZA 2025, 425, 436 f.)*. \n\n45\\. In der auf Vorlage des Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 11. April 2019 *(- C-603\u002F17 -* *[Bosworth und Hurley])* hat der Gerichtshof diejenigen Vorlagefragen, die sich auf die Abgrenzung des Gerichtsstands für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gegenüber dem sogenannten Deliktsgerichtsstand (nach dem Lugano-II-Übereinkommen) bezogen *(erste, dritte und vierte Vorlagefrage)* , nicht beantwortet *(vgl. Rn. 36 des Urteils)*. \n\nKrumbiegel Pulz Berger Lüken F. Rojahn","BAG, EuGH-Vorlage vom 29. Januar 2026 - 8 AZR 82\u002F25 (A)","jurionline_de","","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:39.418Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"6003","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070964","ecli-de-neuris-kare600070964","2 AZR 99\u002F24 (A)","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.\n\n2\\. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab.\n\n3\\. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.\n\n4\\. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Revisionsanträge der Klägerin zu 5. a) bis g) (Annahmeverzug für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021) ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Parteien streiten ua. darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis - insbesondere durch eine Kündigung der Beklagten vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020 - aufgelöst wurde sowie damit in Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Chicago, Illinois. Sie unterhielt eine „Inflight Service Base“ am Flughafen Frankfurt am Main (im Folgenden nur Frankfurt). Die Klägerin, eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 8. Juni 1992 als Flugbegleiterin mit Heimatbasis Frankfurt. In ihrem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart. Die Klägerin wurde zuletzt auf Langstreckenflügen zwischen Frankfurt und den USA eingesetzt. Ihre Einsätze begannen und endeten - wie die Einsätze aller anderen der Basis in Frankfurt zugeordneten Flugbegleiter auch - stets an ihrer Heimatbasis am Flughafen Frankfurt. \n\n3\\. Mit einer E-Mail vom 29. September 2020 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2020. \n\n4\\. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage ua. gegen eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Kündigung gewandt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kündigung vom 29. September 2020 beende das Arbeitsverhältnis der Parteien, allerdings erst mit Ablauf des 30. April 2021. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Revisionen hat der Senat mit einem Teilurteil *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* zurückgewiesen. \n\n5\\. Die Klägerin hat ferner ua. geltend gemacht, ihr stünden gegen die Beklagte Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 sowohl nach US-amerikanischem als auch nach deutschem Recht zu. \n\n6\\. Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Interesse - beantragt, \n\n… 5\\. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen; b) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen; c) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen; d) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen; e) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021 zu zahlen; f) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen; g) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen. … \n\n7\\. Die Beklagte hat auch insoweit die Abweisung der Klage beantragt. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat die Klage betreffend Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\n9\\. B. Der Senat ist derzeit an einer Entscheidung über die zulässige Revision der Klägerin betreffend die von ihr geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche gehindert. Es steht zwar aufgrund des Teilurteils des Senats vom heutigen Tag *(- 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht - wie von der Beklagten beabsichtigt - bereits zum 1. Oktober 2020, sondern erst zum 30. April 2021 geendet hat. Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin ergeben sich dabei nicht aus dem von den Parteien gewählten US-amerikanischen Recht. Nach Ansicht des Senats können sie aber aus § 615 Satz 1 BGB als dem ohne Rechtswahl für die Klägerin geltenden günstigeren Recht folgen, da es sich insoweit um eine iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (aF) zwingende Norm handelt. Damit weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Daher bedarf es nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. Bis zu dessen Entscheidung ist das nicht durch Teilurteil erledigte Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. \n\n10\\. I. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich vorliegend nach Art. 27 ff. EGBGB aF. Die Rom I-VO findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17\\. Dezember 2009 *(vgl. Art. 28 Rom I-VO)* geschlossen wurde und es in der Folgezeit keine umfangreiche Vertragsänderung gab, die der Sache nach zu einer Ersetzung des bisherigen Vertrags geführt hätte *(vgl. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135\u002F15 - [Nikiforidis] Rn. 35 ff.; BAG 7. Mai 2020 \\- 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 20)*. Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall gemäß Art. 3, 8 und 9 Rom I-VO nicht anders dar als nach Art. 27 ff. EGBGB aF *(vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698\u002F15 - Rn. 20)*. \n\n11\\. II. Der Klägerin stehen keine Annahmeverzugslohnansprüche nach dem gewählten US-amerikanischen Recht zu. \n\n12\\. 1\\. Die Parteien haben wirksam gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF US-amerikanisches Recht für ihr Arbeitsverhältnis gewählt. \n\n13\\. a) Sie haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika - insbesondere das Vertragsstatut des Bundesstaats Illinois - einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung vereinbart. Bei letzterer handelt es sich um einen von der Beklagten und der US-amerikanischen Gewerkschaft „Association of Flight Attendants“ (AFA) auf Basis des Railway Labor Act geschlossenen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter. In der AFA waren alle bei der Beklagten tätigen Flugbegleiter, auch die Klägerin, Mitglied. \n\n14\\. b) Aus Sicht des Senats bestehen an der Wirksamkeit der Rechtswahl keine Bedenken. Solche sind auch von den Parteien nicht erhoben worden. Allerdings hat der Neunte Senat in einem obiter dictum angenommen, es spreche einiges dafür, dass eine Rechtswahlklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein könne. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, auf den Vertrag sei nur das gewählte Recht anwendbar, ohne auf die Ausnahme der zwingenden Bestimmungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO hinzuweisen *(vgl. BAG 23. Januar 2024 - 9 AZR 115\u002F23 - Rn. 47, BAGE 182, 305)*. Insoweit weist der Senat ergänzend jedoch zum einen darauf hin, dass die dort zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union *(3. Oktober 2019 - C-272\u002F18 - Rn. 58 iVm. 28. Juli 2016 - C-191\u002F15 - Rn. 71)* allein Verbraucherverträge betreffen. Arbeitsverträge sind dagegen nach Erwägungsgrund 10 und nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Klausel-RL) unionsrechtlich keine Verbraucherverträge *(vgl. auch EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 55)*. Zum anderen ist für die Wirksamkeit der Rechtswahl - auch bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel - gemäß Art. 27 Abs. 4 iVm. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das von den Parteien gewählte Recht maßgeblich *(vgl. BGH 26. Oktober 1993 - XI ZR 42\u002F93 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 123, 380; zur Rom I-VO: vgl. BGH 24. März 2022 - I ZR 52\u002F21 - Rn. 28, BGHZ 233, 153; MüKoBGB\u002FMartiny 9\\. Aufl. Rom I-VO Art. 3 Rn. 101, 106; Grüneberg\u002FThorn BGB 84. Aufl. Rom I Art. 3 Rn. 9)*. Eine Überprüfung der vorliegend erfolgten Wahl US-amerikanischen Rechts am Maßstab der §§ 305 ff. BGB oder der Klausel-RL schiede danach aus. \n\n15\\. 2\\. Aus dem gewählten US-amerikanischen Recht folgen keine Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin. \n\n16\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und im Anschluss an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zum US-amerikanischen Arbeitsrecht ausgeführt, dass weder das Recht des Bundesstaats Illinois noch US-amerikanisches Bundesrecht eine solche Anspruchsgrundlage kennen, da nach diesen Rechtsgrundlagen nur abgerufene Arbeitsleistung vergütet wird und es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, dass eine an einem unzulässigen Unterscheidungsmerkmal anknüpfende Ungleichbehandlung vorliegt. Hiergegen hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben. \n\n17\\. b) Annahmeverzugslohnansprüche ergeben sich auch nicht aus der AFA-Vereinbarung, wie die Klägerin meint. Dabei kann es dahinstehen, ob die Begründung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach das Ergebnis bereits daraus folgt, dass ein Gericht einen solchen Anspruch nicht anstelle des „System Board“ zusprechen könne. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung der Klägerin zur fehlenden Verbindlichkeit eines Schiedsverfahrens durch das „System Board“ kommt es nicht weiter an, da jedenfalls Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass eine Unwirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht bzw. der AFA-Vereinbarung vorläge. Das wird auch im vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten zu Rechtsfragen des US-amerikanischen Arbeitsrechts herausgestellt *(„regelmäßiger Ansatzpunkt insoweit allerdings: unwirksame Kündigung“)*. Nach dem Teilurteil des Senats *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* ist das aber gerade nicht der Fall, weil - selbst wenn sich aus der AFA-Vereinbarung ein marginaler Kündigungsschutz ergäbe - dieser durch eine weitere Vereinbarung der Beklagten mit der AFA wieder aufgehoben worden ist. Insoweit liegt nach US-amerikanischem Recht, auch unter Berücksichtigung der AFA-Vereinbarung keine unwirksame Kündigung vor. Die Annahme des Senats, es seien die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten, betrifft allein deutsches Recht, auf das es nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF nur ankommt, weil es zwingend ist. Dies ändert aber nichts an der uneingeschränkten Wirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht, nachdem die AFA ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen hat, dass die Flugbegleiter zum 1. Oktober 2020 entlassen werden können. \n\n18\\. III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den USA bestand. Die Anwendung deutschen Rechts wäre für die Klägerin auch günstiger. \n\n19\\. 1\\. Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF ist auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats objektiv anwendbar, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Das Kriterium des Staats, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 24)*. Hinsichtlich des Ortes, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 26)*. Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 20 ff.; 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 27 ff.)*. Sollen Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung, wie sie sich aus der Heimatbasis ergibt, deutlich übersteigen *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 31)*. \n\n20\\. 2\\. Die Würdigung des Berufungsgerichts und die Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Es muss im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 32, 34)*. \n\n21\\. 3\\. Nach diesem Maßstab ist die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden, nicht zu beanstanden. Es hat bereits bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte alle maßgeblichen Umstände zum gewöhnlichen Arbeitsort der Klägerin in den Blick genommen und hierauf verwiesen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind weder zu erkennen noch werden sie von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision aufgezeigt. Vielmehr setzt sie nur ihre Meinung gegen die des Berufungsgerichts. \n\n22\\. IV. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung können Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin aus § 611a Abs. 2 iVm. § 615 Satz 1 BGB nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 615 Satz 1 BGB aus Sicht des Senats um eine insoweit zwingende Vorschrift, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann. Demgemäß kann die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin nach deutschem Recht entfallen. Insofern würde sich die Revision der Klägerin als begründet erweisen, wobei gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erfolgen müsste, da dieses - nach seiner Begründungslinie konsequent - keine Feststellungen zu der von der Beklagten bestrittenen Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche getroffen hat. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat aber durch die Entscheidung des Fünften Senats vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* gehindert. \n\n23\\. 1\\. Allerdings ist § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv und kann von den Parteien abbedungen werden. Das folgt aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und kann beispielsweise Fälle des Betriebsrisikos betreffen, für die der Arbeitgeber nicht verantwortlich ist (Naturkatastrophe), oder auch im Nachhinein getroffene Ausgleichsvereinbarungen, etwa in einem gerichtlichen Vergleich. Soweit im Schrifttum dieses Ergebnis auch mittelbar aus § 619 BGB, der § 615 BGB nicht aufführt, sowie aus einem Gegenschluss zu § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, der die Abdingbarkeit der Norm speziell (nur) für Leiharbeitnehmer einschränkt, abgeleitet wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 4; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 10; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 10; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; BeckOGK\u002FBieder Stand 1. April 2025 BGB § 615 Rn. 141)* , erscheint dies allerdings fragwürdig. § 619 BGB betrifft nach seiner amtlichen Überschrift und seinem Inhalt nur bestimmte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und steht in keinem Zusammenhang mit der Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, die in § 615 BGB geregelt ist. Ließe die fehlende Erwähnung des § 615 BGB in § 619 BGB einen Umkehrschluss auf die Abdingbarkeit der Norm zu, müsste dies konsequenterweise auch für alle dort nicht genannten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder zumindest die Normen des Zweiten Buchs Abschnitt 8 Titel 8 Untertitel 1 - etwa § 612a BGB oder § 626 BGB - gelten, was offensichtlich ausscheidet. Das Risiko von Nichteinsatzzeiten ist als Wirtschaftsrisiko in den Leiharbeitstarifverträgen mit einer geringeren Vergütung „eingepreist“ *(vgl. Schüren\u002FHamann\u002FSchüren AÜG 6. Aufl. § 11 Rn. 111)* , sodass die ausdrückliche Erwähnung des § 615 Satz 1 BGB in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG auch als Betonung des Schutzes von Leiharbeitnehmern verstanden werden kann, die Nichteinsatzzeiten in besonderem Maße ausgesetzt sein können, ohne dass dies generelle Rückschlüsse auf die Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB als solchen zuließe. \n\n24\\. 2\\. Ob die grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB auch Fälle betrifft, in denen der Arbeitnehmer schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche verzichtet, ist - mit der bereits erwähnten Ausnahme - bislang in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden worden. \n\n25\\. a) So hatte der Fünfte Senat die Frage der Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für Fälle unwirksamer Arbeitgeberkündigungen angesprochen, aber ausdrücklich offengelassen *(vgl. BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498\u002F21 - Rn. 19, BAGE 178, 246; siehe auch BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84\u002F06 - Rn. 28)*. Insoweit beruft sich das Landesarbeitsgericht zu Unrecht auf diese Entscheidungen zur Stützung seines Urteils. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung des Fünften Senats *(12. Februar 2025 - 5 AZR 127\u002F24 - Rn. 13)* wird im Zusammenhang mit einer Prüfung der Anrechnungsregel des § 615 Satz 2 Var. 3 BGB lediglich ausgeführt, § 615 BGB sei „grundsätzlich abdingbar“. In einer älteren Entscheidung des Fünften Senats heißt es, dass die Vorschrift des § 615 BGB zwar grundsätzlich abdingbar sei, doch setze die Wirksamkeit einer abdingenden Vereinbarung voraus, dass auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt und gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden *(vgl. BAG 13. August 1980 - 5 AZR 296\u002F78 - zu II 2 c der Gründe)*. \n\n26\\. b) Der Achte Senat hat einen von einem Kläger geltend gemachten Anspruch gemäß § 615 BGB auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als „abbedungen“ bezeichnet *(vgl. BAG 5. September 2002 - 8 AZR 702\u002F01 - zu II 3 der Gründe)* , wobei sich dies aus einem im vorhergehenden Kündigungsschutzprozess der Parteien geschlossenen Vergleich ergeben sollte, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Daraus kann - anders als vom Berufungsgericht angenommen - jedoch nicht gefolgert werden, der Achte Senat habe eine Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für jede Konstellation - insbesondere die einer Abbedingung im Voraus - angenommen. \n\n27\\. 3\\. Im Urteil vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* hat der Fünfte Senat erstmals ohne jede Einschränkung angenommen, § 615 BGB sei keine Vorschrift des zwingenden Rechts. Dieser könne insbesondere durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung wirksam abbedungen werden. Dies habe zur Folge, dass dem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis im fraglichen Fall ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar gewesen wäre, trotz rechtskräftig als unwirksam festgestellter späterer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, keine Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zustünden. \n\n28\\. 4\\. Nach Ansicht des Zweiten Senats ist § 615 Satz 1 BGB nicht grenzenlos abdingbar. Bei einem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Grenze daraus, dass es mit den § 615 BGB zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, durch einen vollständigen Ausschluss der Regelung das den Arbeitgeber bei einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung treffende Entgeltrisiko von vornherein generell auf den Arbeitnehmer zu verlagern. \n\n29\\. a) Insbesondere darf der zwingende Kündigungsschutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist gewählten Kündigung im Voraus von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 11, 13; AR\u002FKamanabrou 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 8; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 11; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; Riesenhuber in Erman BGB 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 5; BeckOGK\u002FBieder Stand 1\\. April 2025 BGB § 615 Rn. 142)*. Das würde im praktischen Ergebnis zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen *(vgl. Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 13)*. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 134 BGB nichtig *(vgl. Grüneberg\u002FWeidenkaff BGB 84. Aufl. § 615 Rn. 6)*. \n\n30\\. aa) Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien grundsätzlich, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass sie ihre wirtschaftlichen Ziele erreichen können, es sei denn, die getroffene Vereinbarung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Die Gesetzesumgehung bildet dann einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf *(st. Rspr., vgl. BGH 19. Januar 2023 - VII ZR 787\u002F21 - Rn. 25 mwN)*. Wäre § 615 Satz 1 BGB in den hier zu beurteilenden Konstellationen im Voraus abdingbar, würde durch die Verwendung einer scheinbar nicht von den Kündigungsschutzvorschriften erfassten Gestaltungsmöglichkeit ein - wie die Gesetzesauslegung ergibt - verbotener Erfolg erreicht *(vgl. Grüneberg\u002FEllenberger BGB 84. Aufl. § 134 Rn. 28)*. \n\n31\\. bb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Umgehung der Vorschriften zum Kündigungsschutz liege nicht vor, weil das Fehlen von Annahmeverzugslohnansprüchen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchen unberührt lasse. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, aber auch die §§ 622, 626 BGB zielen nicht allein auf den formalen - zumindest vorübergehenden - Erhalt des Arbeitsverhältnisses ab, sondern wollen dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB auch den Anspruch auf Arbeitsvergütung - wenigstens vorübergehend - erhalten. Das belegen ua. die §§ 1a, 9, 10 KSchG und dies zeigt sich auch in der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. § 11 KSchG setzt ebenfalls voraus, dass dem Arbeitnehmer das unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnis gerade als Grundlage für den Bezug von Arbeitsentgelt erhalten werden soll. Dabei wird diese Norm als Ergänzung zu § 615 Satz 1 BGB verstanden, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abdingbar ist *(vgl. ErfK\u002FKiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 1; KR\u002FSpilger 14. Aufl. § 11 KSchG Rn. 7)* , was aber nur dann widerspruchsfrei wäre, wenn auch § 615 Satz 1 BGB in diesem Teilbereich nicht im Voraus abbedungen werden kann. \n\n32\\. cc) Wäre § 615 Satz 1 BGB im Voraus abdingbar, führte dies letztlich zu einer Entwertung von § 1 KSchG, §§ 622, 626 BGB und aller anderen Kündigungsschutzbestimmungen. Nicht nur die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung an sich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre im praktischen Arbeitsleben obsolet, weil der Arbeitnehmer im Fall der Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf seine Vergütung hätte. Vielmehr bedürfte es einer Kündigung nicht einmal, weil der Arbeitgeber in einem insoweit wirtschaftlich ausgehöhlten Arbeitsverhältnis auch ohne eine solche schlichtweg von einer Beschäftigung des Arbeitnehmers absehen könnte, ohne ein Annahmeverzugsrisiko einzugehen. \n\n33\\. b) Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist es unproblematisch, eine Unabdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB nur in Teilbereichen anzunehmen. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine „abstrakte Abdingbarkeit“ und eine „Unwirksamkeit einer Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen im Einzelfall“. Letzteres könnte beispielsweise eine Rolle spielen, wenn die Abbedingungsvereinbarung (nur) an Formalien, Vertretungsverhältnissen oder Irrtümern (Anfechtung) scheitert. Vorliegend geht es vielmehr um die generelle Unabdingbarkeit der Norm in einem kompletten Teilbereich ihres Anwendungsbereichs (Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen bei unwirksamer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkender Arbeitgeberkündigung im Voraus). Eine solche Differenzierung ist nicht ungewöhnlich und wurde vom Senat letztlich auch bei der Einordnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB als zwingend iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF trotz der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichung berücksichtigt *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 86 f.; siehe auch BAG 29. Januar 2015 \\- 2 AZR 280\u002F14 - Rn. 15, BAGE 150, 337: „halbzwingend“)*. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, dem Arbeitnehmer - trotz der Wahl ausländischen Rechts - den Schutz der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen, ihm aber Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zu verwehren, weil diese sich allein nach dem gewählten ausländischen Recht richten, das solches nicht vorsieht. Die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB würde ohne den sie flankierenden § 615 Satz 1 BGB faktisch entwertet. \n\n34\\. V. Das sich aus der Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften ergebende Nichtigkeitsverdikt gemäß § 134 BGB gilt ungeachtet der Vertragsgestaltung, also auch für im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wollte man eine verbotene Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften - entgegen der Ansicht des Zweiten Senats - nicht annehmen, könnte § 615 Satz 1 BGB zumindest nicht - wie im Ausgangsfall geschehen - durch eine formularvertragliche Abrede ohne Kompensation abbedungen werden. In der einseitigen Verlagerung des Entgeltrisikos im Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 615 Satz 1 BGB *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5)* läge eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB *(vgl. ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 307 Rn. 61)*. Das Interesse des eine unwirksame Kündigung aussprechenden Arbeitgebers an einer risikolosen Führung des Kündigungsschutzprozesses überwiegt nicht das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der vereinbarten Vergütung *(aA offenbar Boecken\u002FTopf RdA 2004, 19, 24)*. Auch insoweit stellte sich § 615 Satz 1 BGB letztlich als „zwingende“ Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF dar. Denn die Arbeitsvertragsparteien können die Vorschrift formularvertraglich nicht entgegen den normativen Vorgaben des AGB-Rechts abbedingen *(vgl. zur fehlenden Abdingbarkeit einer Norm, von der nur nach den normativen Vorgaben eines Tarifvertrags abgewichen werden kann: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 87)*. Dies scheint der Fünfte Senat ebenfalls anders zu sehen. Denn in seinem Urteil vom 29\\. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 -)* stellt er weder fest, dass § 615 Satz 1 BGB durch eine echte Individualabrede abbedungen worden sei noch führt er eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch. \n\n35\\. VI. Mit dieser Rechtsauffassung zur fehlenden Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats hätte die Revision der Klägerin hinsichtlich der Annahmeverzugsanträge dem Grunde nach Erfolg. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fünften Senats wäre die Revision hingegen insoweit unbegründet. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG fragt daher der Zweite Senat beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. \n\n36\\. C. Bis zu dessen Entscheidung wird der noch anhängige Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. \n\nDer Vorsitzende Richter amBundesarbeitsgericht Koch ist an derUnterschriftsleistung verhindert.Niemann Niemann Schlünder Krüger Trümner","Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:23.182Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":48,"summary":49,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":50,"updatedAt":51},"7073","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070548","ecli-de-neuris-kare600070548","8 AZR 139\u002F24","#  Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 - 8 Sa 920\u002F23 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung sowie einen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich aus Programmen mit virtuellen Aktienoptionen. \n\n2\\. Die Parteien begründeten mit einem in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 18.\u002F22. Juli 2014 zum 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt als Chief Commercial Officer nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zunächst ein festes Bruttojahresentgelt iHv. 60.000,00 Euro. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wechselte er auf die Position des Chief Financial Officer und erhielt zuletzt eine jährliche Grundvergütung iHv. 160.000,00 Euro brutto, entsprechend 13.333,33 Euro brutto monatlich. Die Beklagte mit Sitz in Berlin betreibt eine Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Ihre Muttergesellschaft, die frühere L SE mit Sitz in Luxemburg, firmiert heute als H SE und ist seit September 2021 börsennotiert. \n\n3\\. In § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten als Karenzentschädigung „für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. \n\n4\\. Nach § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger zusätzlich zu dem in § 7 Abs. 1 geregelten festen Bruttojahresentgelt eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten. Einzelheiten dazu sind in der in deutscher Sprache verfassten Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung geregelt, die dem Arbeitsvertrag als Anlage I beigefügt ist (im Folgenden Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung). Das Programm über eine virtuelle Beteiligung verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exit“ bzw. „Exercise Event“ beispielsweise in Form einer Veräußerung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung ist geregelt, dass die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft hat. \n\n5\\. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Juli 2019 in einem weiteren Programm virtuelle Aktienoptionen nach den in englischer Sprache verfassten „Option Terms for the Virtual Option Plan for Key Management of H GmbH“ (im Folgenden Option Terms 2019). Die Option Terms 2019 enthalten ebenfalls Regelungen über eine „Vesting Period“ von vier Jahren, nach deren Ablauf die Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ ausgeübt werden können, sowie Regelungen über den Verfall der Optionsrechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiter ist geregelt, dass die virtuellen Optionsrechte keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. \n\n6\\. Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt, die ein „Exercise Event“ im Sinne der beiden Programme über virtuelle Aktienoptionen darstellte. Die Beklagte rechnete im Oktober 2021 unter anderem einen Betrag iHv. 6.982.515,90 Euro brutto unter der Bezeichnung „Virtual Shares“ ab. Von dem errechneten Nettolohn iHv. 3.695.272,34 Euro zog sie unter anderem einen „Einbehalt Virtual Shares“ iHv. 3.246.531,86 Euro ab. Neben dem sich aus der Abrechnung ergebenden Auszahlungsbetrag erhielt der Kläger - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - Aktien der Muttergesellschaft der Beklagten. \n\n7\\. Am 22. November 2021 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2022. In § 9 des Aufhebungsvertrags ist geregelt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Aufhebung des Arbeitsvertrags unberührt bleibt. \n\n8\\. Der Kläger entwickelte für die Beklagte ein sog. Debt Assumption and Share Purchase Agreement, das er am 6. Januar 2022 unterschrieb (im Folgenden DASPA 2022). Parteien des DASPA 2022 sind des Weiteren die Beklagte und deren Muttergesellschaft. Mit dem DASPA 2022 wurden die Bestimmungen der zwischen den Parteien vereinbarten Optionsprogramme geändert und insbesondere erdiente virtuelle Aktienoptionen bis zum 31. Dezember 2021 für unverfallbar erklärt sowie virtuelle Aktienoptionen, die am 21. September 2021 noch nicht gevestet waren, in einen „Payment Claim“ umgewandelt. Dieser „Payment Claim“ sollte im Ausgangspunkt durch Gewährung von „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten erfüllt werden. Jedoch erhielt der Kläger die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl 50 vH des Zahlungsanspruchs durch eine Barzahlung erfüllen zu lassen, statt zu 100 vH „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten zu erhalten („Partial Cash Settlement“). Der Kläger wählte diesen teilweisen Barausgleich. In einer Anlage zum DASPA 2022 wird der gegenüber dem Kläger als Barausgleich zu erfüllende Teil des Anspruchs („Cash Payment Amount“) mit einem Betrag von 174.715,84 Euro angegeben. Im Übrigen enthält das DASPA 2022 in Nr. 3.1 Regelungen über eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme in Bezug auf den „Relevant Payment Claim“. Nr. 7.1 DASPA 2022 regelt für bestimmte Ansprüche die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte, während danach im Übrigen Berlin als Gerichtsstand vereinbart ist. \n\n9\\. Nachdem der Kläger der Beklagten im Januar 2022 mitgeteilt hatte, in welcher Höhe er von einem Zahlungsanspruch aus dem DASPA 2022 ausgehe, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten Herr S mit E-Mail vom 17. Januar 2022 die Anfechtung seiner in Bezug auf das DASPA 2022 abgegebenen Erklärung. \n\n10\\. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit von April 2022 bis Februar 2023 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 6.666,66 Euro brutto. Für März 2023 leistete sie keine Zahlung. Der Kläger erzielte in diesem Monat bei seinem neuen Arbeitgeber ein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto. \n\n11\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs iHv. 174.715,84 Euro gegen die Beklagte. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der Anspruch sei nicht mit für die Beklagte befreiender Wirkung auf deren Muttergesellschaft übergegangen. Die Beklagte habe das DASPA 2022 nicht wirksam angefochten. Im Übrigen stehe ihm eine höhere Karenzentschädigung als 6.666,66 Euro brutto monatlich zu. In die Berechnung seien neben der Festvergütung von zuletzt jährlich 160.000,00 Euro brutto auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen. Dazu zähle die Leistung aus Oktober 2021 iHv. 6.982.516,00 Euro sowie ein sich aus dem DASPA 2022 ergebender Betrag iHv. 290.186,00 Euro, in dem der streitige Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro enthalten sei. Daraus errechne sich ein Anspruch auf eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es keine Einigung der Parteien dahin gehend gegeben, dass für die gesamte Karenzzeit lediglich eine Entschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro geschuldet sei. Für März 2023 lägen die Voraussetzungen einer Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 74c HGB nicht vor. \n\n12\\. Der Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1\\. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 zu zahlen; 2\\. die ihm für April 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2022 zu zahlen; 3\\. die ihm für Mai 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2022 zu zahlen; 4\\. die ihm für Juni 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2022 zu zahlen; 5\\. die ihm für August 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu zahlen; 6\\. die ihm für September 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2022 zu zahlen; 7\\. die ihm für Oktober 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen; 8\\. die ihm für November 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen; 9\\. die ihm für Dezember 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; 10\\. die ihm für Juli 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen; 11\\. die ihm für Januar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen; 12\\. die ihm für Februar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen; 13\\. die ihm für März 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n13\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder einen Anspruch auf den von ihm begehrten Barausgleich noch auf eine höhere als die bereits gezahlte Karenzentschädigung. \n\n14\\. In Bezug auf den vom Kläger beanspruchten Barausgleich sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, weil wirksam Luxemburg als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Im Übrigen sei sie insoweit nicht passivlegitimiert, weil die H SE die Schuld im DASPA 2022 mit für die Beklagte befreiender Wirkung übernommen habe. Sie habe das DASPA 2022 darüber hinaus wirksam angefochten. Ihr Geschäftsführer Herr S habe den Kläger angewiesen, das DASPA 2022 so zu gestalten, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne. Entgegen dieser Weisung habe der Kläger das DASPA 2022 so ausgestaltet, dass die Barzahlung 50 vH eines höheren fiktiven Preises von 10,00 Euro je Aktie betrage. In der Folge sei der Geschäftsführer Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 einem Irrtum über dessen Inhalt erlegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vorgaben zutreffend umgesetzt habe. \n\n15\\. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits ausgezahlte Karenzentschädigung. Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich dabei nicht um vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74b Abs. 2 HGB. Sie seien keine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Im Übrigen handele es sich nicht um „zuletzt“ bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, weil die Programme über virtuelle Aktienoptionen beendet gewesen seien, bevor das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet habe. Zudem seien Ansprüche aus den Programmen zu virtuellen Aktienoptionen von den Parteien einvernehmlich auf die H SE übertragen worden. Es handele sich daher nicht um von der Beklagten gewährte Leistungen, sondern um Zuwendungen durch die Konzernmutter der Beklagten, die bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen könnten allenfalls diejenigen Optionen einbezogen werden, die in den letzten drei Jahren erdient („gevestet“) worden seien. Ein Großteil der virtuellen Optionen des Klägers sei aber vor diesem Zeitraum erdient worden. Einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung stehe auch entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Eine Karenzentschädigung für den Monat März 2023 habe sie wegen des vom Kläger anderweitig erzielten Einkommens berechtigterweise nicht ausgezahlt. \n\n16\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des vom Kläger während des Wettbewerbsverbots erzielten anderweitigen Erwerbs, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht ausschließlich für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hätte das Landesarbeitsgericht die zulässige Berufung des Klägers nicht zurückweisen dürfen. Der Kläger hat jedenfalls Anspruch auf eine höhere als die bisher von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n18\\. I. Im Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage insgesamt zulässig ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. \n\n19\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen *(BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207\u002F21 - Rn. 15 mwN)*. \n\n20\\. 2\\. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf den vom Kläger begehrten Barausgleich aus dem DASPA 2022 kann allerdings nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. \n\n21\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit folge nach deutschem Recht grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs des Rechtsstreits richte sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der Gerichte der Stadt Luxemburg nach den Regelungen der §§ 38 ff. ZPO, die vorliegend nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt seien. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38 ff. ZPO seien nicht gegeben. \n\n22\\. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die internationale Zuständigkeit nach vorrangigem Unionsrecht. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 *(BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 21 mwN)*. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012, die gegenüber den nationalen Regelungen vorrangig ist, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist *(vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228\u002F21 - Rn. 12 mwN, BAGE 177, 298)*. Ein ausreichender Auslandsbezug ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das DASPA 2022 nicht nur zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Sitz in Berlin, sondern auch mit der H SE mit Sitz in Luxemburg geschlossen worden ist. Im Übrigen ergibt sich der Auslandsbezug aus der Gerichtsstandsvereinbarung selbst. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist *(EuGH 8. Februar 2024 - C-566\u002F22 - [Inkreal] Rn. 14 ff.)*. \n\n23\\. 3\\. Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es nicht darauf an, ob die im DASPA 2022 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der luxemburgischen Gerichte wirksam ist. Diese erfasst den Streitgegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreits nicht. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 7.1 DASPA 2022 zugunsten der Gerichte in Luxemburg betrifft nach dem, von den Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten, gemeinsamen Sprachverständnis ausschließlich einen Kauf („purchase“) nach Nr. 5 DASPA 2022. In Nr. 5.1 DASPA 2022 ist der Kauf von „Relevant VSOPs Payment Shares“ geregelt. Dabei handelt es sich nach Nr. 1.2 und Nr. 1.6 DASPA 2022 um Aktien der H SE. Die Streitigkeit der Parteien betrifft dagegen einen auf Geld gerichteten Barausgleich. Für Streitigkeiten, die nicht auf den Kauf von Aktien der H SE gerichtet sind, ist nach Nr. 7.1 DASPA 2022 Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. \n\n24\\. II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. \n\n25\\. 1\\. Der Senat kann ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kläger entsprechend seinem Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem DASPA 2022 hat. \n\n26\\. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf den begehrten Barausgleich scheitere bereits an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwischen den Parteien und der H SE sei in Nr. 3.1 des englischsprachigen DASPA 2022 eine Schuldübernahme durch die H SE mit für die Beklagte befreiender Wirkung vereinbart worden. Es spricht jedoch viel dafür, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 nicht auf Geldansprüche wie den hier interessierenden Anspruch auf einen Barausgleich bezieht. Die befreiende Schuldübernahme nach Nr. 3.1 DASPA 2022 dürfte sich wohl nur auf den „Relevant Payment Claim“ beziehen. Dieser ist in Nr. 1.6 DASPA 2022 durch einen Klammerzusatz als „portion of the Payment Claim that shall be settled by the delivery of VSOPs Payment Shares to the Purchaser“ definiert. Dies legt nahe, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 auf einen möglichen Anspruch auf Übertragung von Aktien der H SE beschränkt, der jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Das zu klären wird Aufgabe des Landesarbeitsgerichts sein, ggf. anhand einer Übersetzung, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde, § 142 Abs. 3 ZPO. \n\n27\\. b) Ohne weitere Feststellungen vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto ausscheidet, weil der Geschäftsführer der Beklagten Herr S seine Zustimmungserklärung zum DASPA 2022 mit E-Mail vom 17. Januar 2022 angefochten hat. \n\n28\\. aa) Als Anfechtungsgrund kommt insbesondere ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus *(BGH 15. Februar 2017 - VIII ZR 59\u002F16 - Rn. 25 mwN)*. Bisher fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 irrig davon ausging, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne und nicht nach einem höheren fiktiven Preis von 10,00 Euro je Aktie. \n\n29\\. bb) Ohne weitere Tatsachenfeststellungen kann weiterhin nicht geprüft werden, ob die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer der Beklagten vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, und der Anfechtungserklärung, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. \n\n30\\. cc) Das Landesarbeitsgericht wird weiterhin in den Blick zu nehmen haben, dass der Geschäftsführer der Beklagten Herr S das DASPA 2022 nicht in dieser Funktion für die Beklagte, sondern neben dem „COO“ Herrn G als „CFO“ für die H SE unterzeichnet hat. Insoweit könnte entscheidend sein, ob es ausgehend von den bei der H SE geltenden Vertretungsregelungen, die ggf. festzustellen wären, für einen wirksamen Abschluss des DASPA 2022 auf die Erklärung des „CFO“ Herrn S ankommt. In diesem Fall wäre anhand des durch Übersetzung festzustellenden Inhalts des DASPA 2022 zu prüfen, ob durch eine wirksame Anfechtung durch die H SE auch die vertraglichen Bindungen hieraus zwischen den Parteien entfallen. \n\n31\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anträge auf Zahlung einer höheren als der bisher von der Beklagten ausgezahlten Karenzentschädung als unbegründet angesehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts sind diejenigen Leistungen in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen, die der Kläger aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen erlangt hat. Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat die genaue Höhe der geschuldeten Karenzentschädigung jedoch nicht bestimmen, weil diese ua. von einem möglichen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto aus dem DASPA 2022 abhängt. \n\n32\\. a) Der Kläger hat aus § 10 des Arbeitsvertrags iVm. § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 9 des Aufhebungsvertrags vom 22. November 2021 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger hat sich im Karenzzeitraum auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als Gegenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen. \n\n33\\. b) In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung sind nach § 74 Abs. 2 HGB als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen neben der jährlichen Festvergütung iHv. 160.000,00 Euro auch die vom Kläger bezogenen Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen. Darunter fallen der im Oktober 2021 abgerechnete Bruttobetrag iHv. 6.982.515,90 Euro für „Virtual Shares“ sowie ggf. Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem DASPA 2022. \n\n34\\. aa) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot in § 10 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Höhe der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berechnen ist. \n\n35\\. (1) Bei den in § 10 des Arbeitsvertrags erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich entweder um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB oder jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-möglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 22 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n36\\. (2) Die Auslegung von § 10 des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, „die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht“. Damit orientiert sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung ersichtlich am Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB. Nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags gelten im Übrigen die §§ 74 ff. HGB. Vor diesem Hintergrund konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll, bei deren Berechnung die Regelung des § 74b Abs. 2 HGB anzuwenden ist *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 23 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n37\\. bb) Bei den im Oktober 2021 abgerechneten Leistungen aus Programmen zu virtuellen Aktienoptionen iHv. 6.982.515,90 Euro handelt es sich um zuletzt vom Kläger bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat *(st. Rspr., BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 26, BAGE 178, 362; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17 f.; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666\u002F78 - zu II 3 der Gründe; 16\\. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu, selbst wenn sie der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung gewährt *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110\u002F88 - BAGE 64, 1; 13. Dezember 1983 - 3 AZR 300\u002F82 - zu 2 a der Gründe)*. \n\n38\\. (1) Die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienen allerdings zunächst dem Zweck, den Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Ein zukunftsgerichteter Zweck wird durch das Vesting bzw. die Wartezeit bis zur Ausübbarkeit der Optionen und die Verfallklauseln bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich. Die Zuteilung der noch nicht gevesteten Optionen soll den Mitarbeiter danach zu künftiger Betriebszugehörigkeit in einem aktiven Arbeitsverhältnis anhalten *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 37)*. \n\n39\\. (2) Die Leistungen der Beklagten an den Kläger infolge der Ausübung von virtuellen Aktienoptionsrechten im laufenden Arbeitsverhältnis stellen jedoch auch eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers dar. Jedenfalls deswegen sind sie als vertragsmäßige Leistung nach § 74 Abs. 2 HGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die virtuellen Optionsrechte nach den Option Terms 2019 keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Sowohl bei den Option Terms 2019 als auch bei der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach den hierfür geltenden Maßstäben auszulegen sind. \n\n40\\. (a) Der Vergütungscharakter folgt zunächst aus Nr. 3.4 der Option Terms 2019. Danach wird die Vesting-Periode für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, des unbezahlten Urlaubs oder Bildungsurlaubs von insgesamt mehr als sechs Wochen und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung ausgesetzt. Die virtuellen Optionen werden danach grundsätzlich nur in den Zeiten des Arbeitsverhältnisses „erdient“, in denen der Mitarbeiter auch einen Entgeltanspruch hat. Dieser setzt nach dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ *(vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 25)* \\- abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. \n\n41\\. (b) Die Beteiligungsprogramme sollen den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, an der Steigerung des Unternehmenswerts teilzuhaben. So hängt die Werthaltigkeit der ausübbaren virtuellen Optionen im Fall eines „Exercise Event“ vom erzielten Exit-Erlös ab. Auch wenn neben dem Verbleib im aktiven Arbeitsverhältnis keine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich ist, um im Fall eines Ausübungsereignisses an der Wertsteigerung der Unternehmensgruppe zu partizipieren, wird ein Anreiz geschaffen, durch gute Arbeitsleistung zum erfolgreichen Marktauftritt beizutragen und sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 40 mwN)*. Auch andere Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), auf den der Arbeitnehmer häufig keinen unmittelbaren Einfluss hat, werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt *(vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 64; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266\u002F14 - Rn. 13; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807\u002F09 - Rn. 41; 12. April 2011 - 1 AZR 412\u002F09 - Rn. 25, BAGE 137, 300)*. \n\n42\\. (c) Dem steht nicht entgegen, dass die mit den Option Terms 2019 gewährten virtuellen Optionen nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Gewährung von Aktienoptionen ist unabhängig davon, ob das Bezugsrecht im Anstellungsvertrag oder später vereinbart wird, regelmäßig als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung zu qualifizieren *(vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 351\u002F07 - Rn. 30, BAGE 127, 1; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 611a Rn. 541; Pulz Personalbindung durch aktienkursorientierte Vergütung S. 38 ff.; Seidensticker Mitarbeiteraktienoptionsprogramme: Einführung in das Arbeitsverhältnis und Behandlung in der Unternehmensumstrukturierung S. 59; Temming FS Preis 2021 S. 1313, 1329 ff.)*. Dies gilt auch für die vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Sie unterscheiden sich von einem echten Aktienoptionsprogramm zwar dadurch, dass grundsätzlich keine Beteiligung am Unternehmen durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten erworben wird. Nach Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens verkörpern. \n\n43\\. (d) Gegen eine Berücksichtigung der Leistungen aus dem mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Programm über virtuelle Aktienoptionen spricht - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht die Regelung unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag. Danach hat die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft. Nach dem Wortlaut bezieht sich Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung auf verschiedene Arten von Vergütungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist daher nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiterbeteiligung nach dieser Regelung auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Karenzentschädigung haben soll. Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge. Im Synallagma stehen die vom Arbeitnehmer geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs und die vom Arbeitgeber geschuldete Zahlung der Karenzentschädigung *(BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288\u002F09 - Rn. 11, BAGE 134, 147; vgl. 23. November 2004 \\- 9 AZR 595\u002F03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376)*. Es handelt sich bei der Karenzentschädigung somit im Unterschied zu den anderen in Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung genannten arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen gerade nicht um eine solche im bestehenden Arbeitsverhältnis. \n\n44\\. cc) Einer Einbeziehung der Leistungen aus den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Programme nach Auffassung der Beklagten bereits beendet waren, bevor das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte. \n\n45\\. (1) Für die Berechnung der Karenzentschädigung ist es ohne Bedeutung, mit welchen Zahlungen der Arbeitnehmer in Zukunft sicher hätte rechnen können. Wie sich der Verdienst weiterentwickelt hätte, ist nicht maßgeblich; es kommt allein darauf an, wie hoch der Verdienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 18; 16. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Bereits aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Fall einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiter an Programmen zu virtuellen Aktienoptionen teilgenommen hätte *(aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 15 Sa 964\u002F20 - zu 2.1. der Gründe)*. \n\n46\\. (2) Für dieses Verständnis streitet auch der Zweck der Karenzentschädigung. Diese soll dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Der Lebensstandard, der mit dem Anspruch auf eine Karenzentschädigung während des Wettbewerbsverbots gesichert werden soll, wird durch Erlöse aus einer Mitarbeiterbeteiligung auch dann geprägt, wenn dieses Programm in dem Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis endet. \n\n47\\. dd) Der Annahme, dass die Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB gehören, steht ebenfalls nicht entgegen, dass die H SE die Verpflichtung zur Übertragung von Aktien von der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat. Zwar fließen Aktienerwerbsrechte regelmäßig nicht in die Bemessung der Karenzentschädigung ein, wenn der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von (beschränkten) Aktienerwerbsrechten nicht mit seinem Vertragsarbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns abschließt, der bzw. dem sein Vertragsarbeitgeber angehört *(BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 36, BAGE 178, 362)*. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Vielmehr ist die Beklagte hier eine eigene vertragliche Verpflichtung eingegangen, dem Kläger virtuelle Aktienoptionsrechte einzuräumen und erdiente Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ auszuzahlen. Geht jedoch der Vertragsarbeitgeber mit der Mitarbeiterbeteiligung eine eigene vertragliche Verpflichtung ein, zählt die Übertragung der Aktien zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 27, 37, 53, aaO; LAG Baden-Württemberg 14\\. Januar 2009 - 2 Sa 17\u002F08 - zu II 2 der Gründe)*. Daran ändert sich nichts, wenn die Erfüllung der Pflicht zur Übertragung von Aktien später mit für die Arbeitgeberin befreiender Wirkung von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin übernommen wird. \n\n48\\. ee) Nach § 74b Abs. 2 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Wert der vom Kläger aus virtuellen Aktienoptionen bezogenen Leistungen in der von der Beklagten im Oktober 2021 mit 6.982.515,90 Euro brutto abgerechneten Höhe anzusetzen und daraus der Durchschnitt von drei Jahren zu bilden ist. In die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB fließen dagegen nicht nur die Optionsrechte ein, die in den letzten drei Jahren „verdient“ *(Nr. 2.1 Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung)* worden sind, bzw. Optionen bei denen in diesem Zeitraum das „Vesting“ *(Nr. 3 Option Terms 2019)* eingetreten ist. Für die Frage, wann Leistungen vorliegend „bezogen“ worden sind iSv. § 74 Abs. 2 HGB, kommt es vielmehr darauf an, wann die Optionsrechte ausgeübt worden sind. Dies folgt aus dem Zweck der Karenzentschädigung, den Lebensstandard zu sichern, den sich ein Arbeitnehmer aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Solange Aktienoptionen lediglich gevestet aber noch nicht ausgeübt sind, wirken sie sich noch nicht unmittelbar auf den Lebensstandard im Arbeitsverhältnis aus. Typischerweise hängt von nicht vorhersehbaren Faktoren ab, ob sich für den Arbeitnehmer ein Gewinn realisieren wird. Die Ausübbarkeit kann beispielsweise von einer bestimmten positiven Entwicklung des Aktienkurses oder dem Eintritt eines „Exercise Event“ abhängen. Tritt eine dieser Voraussetzungen nicht ein, erlangt der Arbeitnehmer regelmäßig keinen realen Wert, der sich auf seinen Lebensstandard auswirkt *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 48 f.)*. \n\n49\\. c) Der Kläger muss sich auf die Karenzentschädigung für den Monat März 2023 nicht sein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto bei einem anderen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das gilt unabhängig von der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Karenzentschädigung, die auch von möglichen Ansprüchen aus dem DASPA 2022 abhängt. Die Karenzentschädigung überschreitet unter Hinzurechnung des beim neuen Arbeitgeber erzielten Entgelts den Betrag der zuletzt vom Kläger bei der Beklagten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nicht nach § 74c Abs. 1 HGB um mehr als ein Zehntel. Allein die vom Kläger bei der Beklagten nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre aus virtuellen Aktienoptionen im Oktober 2021 bezogenen Leistungen übersteigen die dem Kläger höchstens zustehende Karenzentschädigung zuzüglich des Entgelts beim neuen Arbeitgeber deutlich. \n\n50\\. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung auch nicht entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Der Inhalt der E-Mails des Klägers vom 30. Juli 2021 und 3. August 2021, den das Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Anlagen festgestellt hat, lässt eine abschließende Einigung der Parteien auf eine Karenzentschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro nicht erkennen. \n\n51\\. e) Das Landesarbeitsgericht wird im Übrigen den Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB zu prüfen haben, der mit dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit beginnt, § 187 Abs. 1 BGB. \n\n52\\. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. \n\nSpinner Berger Pulz F. Avenarius Förster","Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:06.864Z",1,20]