[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesfinanzhof-data-protection-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":110,"limit":111},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},32,"Bundesfinanzhof","de","bundesfinanzhof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},9,{"min":18,"max":19},"2025-04-08T00:00:00.000Z","2026-02-11T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63,73,83,93,102],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"3097","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650035","ecli-de-neuris-stre202650035","IX E 3\u002F26","#  Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.9\n\n2\\. NV: Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.10\n\n3\\. NV: Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist.11\n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.01.2026 \\- KostL 8\u002F26 (IX B 36\u002F25) wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) hatte am 08.05.2025 eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die mit Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36\u002F25 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Kostenrechnung vom 08.01.2026 - KostL 8\u002F26 (IX B 36\u002F25) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.446 € Gerichtskosten in Höhe von 590 € an. \n\n2\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Schriftsätzen vom 20.01.2026 sowie vom 04.02.2026 und begehrt, einen niedrigeren Streitwert anzusetzen. Der Streitwert für die Geltendmachung des Schadenersatzes nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) sei nur mit 100 € anzusetzen. Es habe sich nur um eine geringfügige Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt. Damit ergebe sich ein Streitwert von insgesamt 5.546 €, der zu einer niedrigeren Gebühr führe. Zudem habe das Finanzgericht (FG) ein Sachurteil gefällt, obwohl nur ein Prozessurteil zulässig gewesen sei. Dies habe den Streitwert künstlich erhöht. Das FG habe ihr Begehren falsch verstanden. Die Kosten seien daher insoweit wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. \n\n3\\. Der Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) trägt vor, dass die Kostenrechnung vom 08.01.2026 nicht zu beanstanden und eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Er beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n4\\. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden. \n\n6\\. 2\\. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.01.2024 - IX E 1\u002F24, Rz 8, m.w.N.). \n\n7\\. 3\\. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. \n\n8\\. a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1\u002F20, Rz 12, und vom 18.01.2024 - IX E 1\u002F24, Rz 10). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen die Klägerin belastenden Rechtsfehler auf. Die Kostenstelle hat zu Recht sowohl für den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO als auch für das Schadenersatzbegehren nach Art. 82 DSGVO jeweils den Auffangstreitwert angesetzt. \n\n9\\. Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten (BFH-Beschluss vom 15.05.2024 - IX S 14\u002F24). Letzteres ist hier nicht der Fall. \n\n10\\. Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber wie hier von der Klägerin im Verfahren IX B 36\u002F25 nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Da es sich insoweit neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um einen gesonderten Streitgegenstand handelt, ist der Auffangstreitwert zusätzlich anzusetzen. \n\n11\\. Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist. Denn auch im Fall der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG allein das Begehren in der Sache maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.1982 - I R 55\u002F78, unter III.3., und BFH-Beschluss vom 17.10.1985 - IV S 19\u002F85, BFH\u002FNV 1986, 631; Tremmel in Eckert, StBVV, 7. Aufl., Teil IV Steuerliches Kostenrecht, 4.10 Streitwert-ABC, Rz 199). Es spielt daher für die Streitwertbemessung keine Rolle, dass das FG die Klage teilweise als unbegründet und nicht vollständig als unzulässig abgewiesen hatte. \n\n12\\. b) Im Übrigen ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist zutreffend mit 10.446 € angesetzt worden. Denn die Klägerin hat neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Streitwert 5.000 €) und dem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (Streitwert 5.000 €) einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 446 € geltend gemacht. Die Gebühr gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist daher zutreffend mit 2,0 * 295,00 € (Anlage 2 zu § 34 GKG) = 590 € angesetzt worden. \n\n13\\. 4\\. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel des FG behauptet, ist ein solcher mit dem Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36\u002F25 verneint worden. \n\n14\\. 5\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).","Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel","jurionline_de","","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.595Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"3712","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650055","ecli-de-neuris-stre202650055","VII B 128\u002F25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden. \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.\n\nDem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds beziehungsweise von Zwangshaft zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1) --Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)--. \n\n2\\. Der Gläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte ein Auskunftsrecht gerichtlich geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 12.02.2025 - 16 K 16078\u002F23, dem Beschwerdeführer \"eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen\". Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2025 und dem FA am 24.04.2025 zugestellt. Es wurde rechtskräftig. \n\n3\\. Zur Erfüllung der aus dem Urteil resultierenden Pflichten erteilte das FA mit Schreiben vom 28.05.2025 dem Beschwerdeführer eine Auskunft, einleitend mit der Formulierung: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Es übersandte eine Grunddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Die Daten seien vom (…) übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Im Übrigen verwies es für weitere Informationen auf das Portal \"Mein ELSTER\" und auf ein anliegendes allgemeines Informationsschreiben. \n\n4\\. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer, dem das vorgenannte Schreiben des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils \"nach § 888 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 151 FGO\". Zudem regte er an, \"den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen\". Er habe dem FA mit Schreiben vom 29.04.2025 die Zwangsvollstreckung angekündigt. Das FA habe bislang nicht geleistet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils lag dem Antrag nicht bei. \n\n5\\. Nach Eingang des Schreibens des FA vom 28.05.2025 bei dem Beschwerdeführer rügte dieser mit Schreiben vom 31.05.2025 gegenüber dem FG, die Auskunft sei unvollständig, weil die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 05.06.2025 versandte das FG das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.05.2025 an das FA und bat um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Zeitgleich wies es durch Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint gewesen und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar, sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem Hauptsacheverfahren, also durch eine neue Klage, geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es könne offenbleiben, ob der Antrag auch mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückzuweisen wäre. \n\n7\\. Der Beschwerdeführer reichte, obwohl er vom FG mit Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierzu aufgefordert worden war, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ein. \n\n8\\. Gegen den Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 hat dieser Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. \n\n9\\. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,  \ndie Vorentscheidung aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen. \n\n10\\. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des FG an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die gesetzlich nicht ausgeschlossene und daher nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. \n\n12\\. 1\\. Soll im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, so gilt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Generalverweisung gilt aber nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154 FGO) nichts Gegenteiliges ergibt (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1., m.w.N.). Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1.). \n\n13\\. 2\\. Im Streitfall liegt ein rechtskräftiges Urteil des FG vor, kraft dessen das FA als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist. \n\n14\\. a) Da es sich bei der Klage auf Auskunft um eine Verpflichtungsklage handelt (BFH-Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, Rz 11), ist die Sondervorschrift des § 154 FGO einschlägig. Diese Sondervorschrift entfaltet für Zwangsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen --regelmäßig nicht vertretbare Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind-- gegenüber der einschlägigen allgemeinen Vorschrift aus dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (§ 888 ZPO) eine Sperrwirkung in mehrfacher Hinsicht (Senatsbeschluss vom 21.10.1999 - VII B 197\u002F99, BFH\u002FNV 2000, 221, unter 2.). Insbesondere ist die von dem Beschwerdeführer begehrte Verhängung einer Zwangshaft gegen die öffentliche Hand, das heißt gegen die für die jeweilige Körperschaft oder Behörde handelnden Personen, nicht vorgesehen. Kommt die Finanzbehörde im Fall des § 101 FGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das FG gemäß § 154 Satz 1 und 2 FGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Zudem bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung, anders als in den Fällen des § 153 FGO, einer Vollstreckungsklausel (Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 154 Rz 1; Hardenbicker in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler \\--HHSp--, § 154 FGO Rz 16). \n\n15\\. b) Das FG hat im Streitfall unzutreffend angenommen, dass es sich bei der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Auskunftsklage um eine Leistungsklage handelte, und demzufolge die Voraussetzungen des § 888 ZPO geprüft. Das Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, in dem der BFH --im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts-- erstmals klargestellt hat, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, konnte das FG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 noch nicht berücksichtigen, weil die BFH-Entscheidung erst am 12.06.2025 veröffentlicht worden ist. \n\n16\\. Zudem lag und liegt bislang keine vollstreckbare Ausfertigung vor, die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 724 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Vollstreckung ist. \n\n17\\. 3\\. Schließlich sind die Ausführungen des FG zum Erfüllungseinwand nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n18\\. a) Zwar kann durchaus auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024 - I ZB 40\u002F23, Rz 22, m.w.N., zu § 888 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde angehört wird und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen ist (vgl. Brandt in Gosch, FGO § 154 Rz 16; Hardenbicker in HHSp, § 154 FGO Rz 16a). \n\n19\\. Materiell-rechtlich ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, muss im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt (BFH-Urteil vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 50). Fehlt es hieran, kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. \n\n20\\. b) Nach diesen Maßstäben kann sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. \n\n21\\. Das FG hat zwar einerseits mit Schreiben vom 05.06.2025 dem FA eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, dessen ungeachtet jedoch bereits am selben Tag über den Antrag entschieden und sich ausschließlich auf die mit Schreiben vom 28.05.2025 erteilte Auskunft bezogen. \n\n22\\. Andererseits hat das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert hat: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlen, durfte das FG nach den obigen Grundsätzen nicht annehmen, die Auskunft sei vollständig erteilt. \n\n23\\. 4\\. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Antrag auf Vollstreckung, sondern verweist die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Eine Zurückverweisung ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (BFH-Beschluss vom 26.09.2023 - V B 23\u002F22 (AdV), BFHE 282, 73, BStBl II 2025, 177, Rz 16; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 26). \n\n24\\. Dem FA wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben kann, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliegt. \n\n25\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:29.764Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3802","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650049","ecli-de-neuris-stre202650049","IX R 19\u002F22","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 19\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) gilt nicht bereits als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.20\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059\u002F21 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft.\n\nDie Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten in der Sache um Rechte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung \\--DSGVO--) und dem Bundesdatenschutzgesetz. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte bei der Ehefrau des Klägers eine Außenprüfung durch. Zur Abstimmung eines Termins wurde dabei durch die Außenprüferin die Mobilfunknummer des Klägers ohne dessen Einverständnis per unverschlüsselter E-Mail an die berufliche E-Mail-Adresse der Ehefrau gesendet. Das FA hat in der Folge das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes mit Schreiben an die Ehefrau des Klägers vom 11.02.2021 zugestanden und entsprechende Meldungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden veranlasst. \n\n3\\. Unter Bezugnahme auf die Außenprüfung begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2020 vom FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten. Das FA, bei dem es sich nicht um das Wohnsitzfinanzamt des Klägers handelt, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.06.2020 mit, dass es nicht für die Besteuerung des Klägers zuständig sei. Im Übrigen träte der Kläger im Rahmen der Außenprüfung bei seiner Ehefrau als Auskunftsperson auf. Die im Rahmen der Außenprüfung bisher gespeicherten Daten beträfen soweit ersichtlich nicht seine Person. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. \n\n4\\. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger neben der Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zahlreiche Feststellungsbegehren verfolgte, wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 985 veröffentlichtem Urteil ab. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundes- und Unionsrecht geltend und rügt Verfahrensfehler. \n\n6\\. Der Kläger beantragt,  \ndas Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059\u002F21 aufzuheben und dem Kläger nach Art. 15 DSGVO vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen und der Klage stattzugeben. \n\n7\\. Weiter beantragt der Kläger, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen. \n\n8\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die Revision des Klägers ist zulässig (dazu unter 1.). Sie ist hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet und führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO-- (dazu unter 2.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (dazu unter 3.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich (dazu unter 4.). Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedurfte es nicht (dazu unter 5.). Auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) scheiden aus (dazu unter 6.). \n\n10\\. 1\\. Die Revision ist zulässig, da sie in der gemäß § 120 Abs. 2 und 3 FGO erforderlichen Weise begründet worden ist. \n\n11\\. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sind nach § 62 Abs. 4 FGO --soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt-- nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177\u002F83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass sie sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263\u002F83, BFH\u002FNV 1986, 175). \n\n12\\. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte, der die Revisionsbegründung eingereicht hatte, hat mitgeteilt, dass der Kläger unter seiner Aufsicht und Anleitung beziehungsweise der Aufsicht und Anleitung der nunmehr bestellten Prozessbevollmächtigten an der Erstellung der Revisionsbegründung mitgewirkt habe, da diese über das Steuerrecht hinaus in erheblichem Umfang außersteuerrechtliche Ausführungen erfordert habe. Damit hat der Prozessbevollmächtigte ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen und nicht lediglich einen vom Kläger verfassten Schriftsatz unterschrieben und weitergeleitet hat (vgl. hierzu Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 120 Rz 40). \n\n13\\. 2\\. Die Revision ist begründet, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf Rechtsfehlern (dazu unter a). Die Sache ist diesbezüglich allerdings nicht spruchreif, da das FG nicht sämtliche für eine abschließende Prüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter b). \n\n14\\. a) Die Klage auf Auskunft über personenbezogene Daten und Erteilung von Kopien dieser Daten nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat das FG rechtsfehlerhaft abgewiesen. \n\n15\\. aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. \n\n16\\. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff., und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 15 ff.). \n\n17\\. Der erkennende Senat hat --im zeitlichen Nachgang zum angefochtenen Urteil-- weiter entschieden, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weder entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, noch aufgrund fehlender Beschränkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff. und Rz 45 ff.). Neue Argumente, die eine Überprüfung dieser Auffassung erfordern, hat das FA nicht vorgebracht. \n\n18\\. Darüber hinaus kommt ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). \n\n19\\. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegenüber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Daten hat. \n\n20\\. Allerdings war im Streitfall der Anspruch aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO entgegen der Auffassung des FG nicht allein wegen dessen Umfangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und fehlender Spezifizierung ausgeschlossen. Auch hat sich das FA vorliegend weder im Rahmen des ablehnenden Bescheids noch im Klageverfahren ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO berufen. \n\n21\\. b) Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. \n\n22\\. aa) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der vom Kläger im Schreiben vom 02.06.2020 begehrten Auskunft getroffen. Diese Feststellung hat Bedeutung für die Frage, ob die Klage überhaupt in vollem Umfang zulässig erhoben worden ist. \n\n23\\. (1) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass ein erstmals im Klageverfahren gestellter Antrag auf Auskunft grundsätzlich gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist (vgl. grundlegend hierzu Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 22 ff.; vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 22 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24, Rz 24 ff.). Dies gilt auch, soweit der Antrag im Klageverfahren erweitert wird. \n\n24\\. Eine Erweiterung liegt vor, wenn der Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum oder einen abgrenzbaren Verfahrensabschnitt gestellt wird, wie zum Beispiel eine konkrete Außenprüfung, und später auf einen längeren Zeitraum beziehungsweise weitere Verfahrensabschnitte ausgedehnt wird. \n\n25\\. Zwar ist die betroffene Person nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Auch kann sie mit dem Antrag einen anderen Zweck verfolgen als den, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH-Urteil FT gegen DW vom 26.10.2023 - C-307\u002F22, EU:C:2023:811, Rz 43). Gleichwohl handelt es sich um eine Willenserklärung, die der Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugänglich ist. \n\n26\\. Die Auslegung von Willenserklärungen zählt grundsätzlich zu den \"tatsächlichen Feststellungen\" im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf. Das Revisionsgericht kann eine notwendige Auslegung, die das FG unterlassen hat, nur selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2025 - IV R 28\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 389, Rz 31, m.w.N.). \n\n27\\. (2) Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Klageantrags von einem umfassenden, bis ins Jahr 1972 zurückreichenden Antrag auf Auskunft ausgegangen, ohne zu ermitteln, ob ein solches Begehren auch vom streitgegenständlichen Antrag vom 02.06.2020, der auf die Außenprüfung der Ehefrau Bezug nimmt, umfasst gewesen war. Der Senat kann die Auslegung im Streitfall nicht selbst vornehmen, da gegebenenfalls weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. So hat das FG lediglich festgestellt, dass Ausgangspunkt des Rechtsstreits eine bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Außenprüfung sei und der Kläger beim FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten begehre. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um den wirklichen Willen des Klägers entsprechend § 133 BGB erforschen zu können. \n\n28\\. bb) Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52 f., und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 38). \n\n29\\. 3\\. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Klage ist insoweit unzulässig. Zwar hat das FG die Klage teilweise als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist gleichwohl nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 09.05.2025 - IX R 1\u002F24, BFHE 288, 462, Rz 35). \n\n30\\. a) Die vor dem FG unter Punkt 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 gestellten Anträge waren allesamt unzulässig. Der Senat verweist dazu auf die in den Senatsurteilen vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22 (BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23), vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24 und vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23 (BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56) sowie seinen Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11\u002F23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) festgelegten Grundsätze. \n\n31\\. b) Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage auf \"Beeidigung\" der Auskunft nach Art. 15 DSGVO unzulässig. Der vorherigen Befassung der Behörde (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23; vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24; vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, und Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) bedarf es --ungeachtet der Frage, ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht-- auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. \n\n32\\. c) Die Klage auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO ist gleichfalls unzulässig *.* Auch hier hat der Kläger keine Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht, da es an einem vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (s. zu dieser Voraussetzung unter 3.a; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \\--BVerwG-- vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Somit ist auch über den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Nachweis der Löschung der personenbezogenen Daten --ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Statthaftigkeit einer Stufenklage im finanzgerichtlichen Verfahren-- nicht mehr zu entscheiden. \n\n33\\. d) Der Kläger wendet sich darüber hinaus --außerhalb des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) und § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO (Nichtigkeitsfeststellungsklage)-- mit einem umfangreichen Feststellungsbegehren an das FG. Diese Begehren sind allesamt unzulässig. \n\n34\\. aa) Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \n\n35\\. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen sind sämtliche Feststellungsbegehren im Streitfall unzulässig. \n\n36\\. (1) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das FA gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe, steht der Feststellungsklage § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO entgegen, da der Kläger sein Begehren durch Verpflichtungs- und Leistungsklage geltend machen kann. \n\n37\\. So steht dem Kläger vorrangig das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu verlangen. Darauf aufbauend steht ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pankki S vom 22.06.2023 - C-579\u002F21, EU:C:2023:501, Rz 59). \n\n38\\. Aus Art. 79 DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. So hat der EuGH bereits entschieden, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n39\\. (2) Der weitere Antrag des Klägers, die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) festzustellen, ist mangels nachvollziehbarer Ausführungen zu einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO unzulässig (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss vom 02.03.2005 - VII B 142\u002F04, unter 2.). Keiner der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalte, die der Senat allesamt zur Kenntnis genommen hat, lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 30 AO erkennen. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in einer schlichten Behauptung der Verletzung des Steuergeheimnisses. \n\n40\\. (3) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass \"Teile der AO\" nicht mit höherrangigem Recht vereinbar seien, fehlt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes fällt nicht hierunter (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 - VII R 137\u002F82, BFH\u002FNV 1986, 426, unter II.2.). § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO eröffnet keine abstrakte \\--gleichsam rechtstheoretische-- Normenkontrolle (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3\u002F23, Rz 25, m.w.N.). \n\n41\\. (4) Soweit der Kläger begehrt, festzustellen, der Berichterstatter habe im --seine Ehefrau betreffenden-- finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 2040\u002F20 ihm das rechtliche Gehör und seinen gesetzlichen Richter entzogen, die Datenschutzgrundverordnung nicht angewendet und \"die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes\" nicht erfüllt, fehlt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO gegenüber dem beklagten FA. Diesem können die geltend gemachten --vermeintlichen-- Rechtsverstöße des Gerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. \n\n42\\. (5) Auch soweit der Kläger begehrt festzustellen, dass das FA in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und in die private Lebensführung des Klägers eingegriffen und damit dessen Würde verletzt habe, ist die Klage unzulässig. Der Antrag lässt bereits nicht erkennen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt und damit auf welches konkrete Rechtsverhältnis sich die Feststellung beziehen soll. \n\n43\\. 4\\. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind aufgrund der Zurückverweisung nicht entscheidungserheblich. \n\n44\\. a) Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind vom FG mit nachvollziehbarer Begründung beschieden worden. § 119 Nr. 2 FGO ist daher nicht verletzt. \n\n45\\. Soweit der Kläger die fehlende dienstliche Stellungnahme des Richters … (Z) rügt, hat das FG im Beschluss vom 30.11.2021 zu Recht entschieden, dass eine solche nicht erforderlich war, da der dem Ablehnungsgesuch zugrundeliegende Sachverhalt weder streitig war, noch sonst der Aufklärung bedurfte, sondern aufgrund des Verweises auf das Verfahren 16 K 2040\u002F20 feststand (vgl. dazu BVerwG-Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05; BFH-Beschlüsse vom 14.08.2007 - XI S 13\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 2139; vom 13.06.2012 - V B 36\u002F12, BFH\u002FNV 2012, 1611). \n\n46\\. b) Das FG konnte auch vor Ergehen der Entscheidung des BFH über den Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 FGO entscheiden. \n\n47\\. Die Durchführung des Verfahrens beim BFH führt zwar zu einem zwingenden Verfahrensstillstand im Hauptsacheverfahren vor dem FG. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO offensichtlich unzulässig ist, weil --wie im Streitfall-- eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die Behörde (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, Rz 8, m.w.N.) fehlt, deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 12.03.2019 - XI B 9\u002F19, Rz 12, m.w.N.). \n\n48\\. c) Auch verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), soweit der Richter Z entschieden hat. Das FG hat die Anträge zutreffend auf Grundlage einer rein formalen Prüfung als unzulässig zurückgewiesen und damit keinerlei inhaltliche Prüfung vorgenommen, die den Richter Z zum \"Richter in eigener Sache\" machen würden (vgl. z.B. zu Entscheidungen über Ablehnungsgesuche BFH-Beschluss vom 12.11.2024 - VIII B 87\u002F23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 05.06.2019 - IX B 121\u002F18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 4; BVerfG-Beschlüsse vom 02.06.2005 - 2 BvR 625\u002F01, 2 BvR 638\u002F01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a, und vom 15.06.2015 - 1 BvR 1288\u002F14, Rz 17). \n\n49\\. d) Die mehrfach angebrachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Vielmehr wendet er sich im Kern lediglich gegen die --vermeintlich falsche-- rechtliche Würdigung des FG. \n\n50\\. e) Das FG hat auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) getroffen. \n\n51\\. aa) Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger erörtert. Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde dieser zudem bereits mit richterlichem Hinweis des Berichterstatters vom 21.04.2021 auf die Problematik der teilweisen Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. \n\n52\\. bb) Auch die fehlende Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen führt nicht zu einer Überraschungsentscheidung, da der Kläger bereits aufgrund der fehlenden Ladung zur mündlichen Ladung damit rechnen musste, dass das FG eine Sachverhaltsaufklärung insoweit für entbehrlich hielt. \n\n53\\. cc) Schließlich war das FG entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen, welche Rechtsauffassung es im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) vertritt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2024 - X S 43\u002F23, Rz 11). \n\n54\\. f) Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab. \n\n55\\. 5\\. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV. Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind, ist die Rechtslage nach Auffassung des Senats aus den oben genannten Gründen eindeutig (\"acte clair\"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n56\\. 6\\. Ungeachtet dessen, dass der Senat keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 361 AO hegt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage mangels Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich ist. \n\n57\\. 7\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2025 - VI R 15\u002F23, BFHE 290, 417, BStBl II 2025, 965, Rz 53, m.w.N.).","BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 19\u002F22","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.044Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"4297","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620062","ecli-de-neuris-stre202620062","IX R 28\u002F23","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30).12 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung \\--DSGVO--). \n\n2\\. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. In der Folge erging gegenüber der Klägerin am 11.09.2019 ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer, Förderbetrag über die betriebliche Altersvorsorge und andere Beträge. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs wandte sich die Klägerin vor allem gegen Zuschätzungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--). \n\n3\\. Mit Schreiben datiert auf den 06.01.2019 (beim FA eingegangen am 08.01.2020) beantragte die Klägerin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle Daten, die im Prüfungszeitraum erhoben und über alle Daten, die im Rahmen der Außenprüfung anderweitig generiert worden waren. Ferner beantragte sie --gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO--, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Verfügung zu stellen. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte das FA den Antrag ab, da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Außenprüfung vollumfänglich erfüllt worden sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Kopie der Betriebsprüfungsakte. \n\n5\\. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO hob das Finanzgericht (FG) Düsseldorf den Ablehnungsbescheid teilweise auf und verpflichtete das FA, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer betreffen. \n\n6\\. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft sei nicht dadurch beschränkt, dass die Daten von ihr stammten und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem FA überlassen worden seien. Auch stehe dem Auskunftsanspruch der Klägerin § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung seien nicht gegeben. Insoweit kämen allenfalls Ausschlussgründe nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO in Betracht. Im Streitfall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der vom FA anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden könnte. Die Klage sei jedoch unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsakten. \n\n7\\. Mit seiner Revision macht das FA geltend, das Urteil des FG verstoße gegen Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG bestehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wenn dem Betroffenen klar sei, welche Daten der Verantwortliche über ihn habe, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen --wie einer Außenprüfung-- dem Verantwortlichen überlassen habe und auch keine Zweifel daran bestünden, dass die von der betroffenen Person überlassenen Unterlagen dem Verantwortlichen zugegangen seien. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO und § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO. Darüber hinaus könne ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO nur bestehen, soweit überhaupt die Folgerechte der Art. 16 ff. DSGVO auf Steuerdaten Anwendung fänden. Die Klägerin begehre keine Auskunft darüber, ob Daten bei ihr erhoben worden seien, sondern vielmehr, wie diese verarbeitet beziehungsweise gewürdigt worden seien. Dass Daten, die im Rahmen einer Außenprüfung bei der betroffenen Person erhoben werden, auch verarbeitet werden, sei ebenso selbstverständlich und der betroffenen Person bewusst, wie der Umstand, dass personenbezogene Daten, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, im Besteuerungsverfahren verarbeitet würden. Zweifel an der Richtigkeit der Daten bestünden nicht, da es sich exakt um die Daten handele, die die betroffene Person dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt habe. \n\n8\\. Das FA beantragt,   \ndas angefochtene Urteil des FG vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n9\\. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n10\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n11\\. Rechtsfehlerfrei hat das FG entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch besteht, wenn der Betroffene seine --durch das FA verarbeiteten-- personenbezogenen Daten bereits kennt (hierzu unter 1.). Auch hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist (hierzu unter 2.). \n\n12\\. 1\\. Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon zusteht, ob diese die Daten bereits kennt. \n\n13\\. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst. \n\n14\\. Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223\u002F21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34\u002F21, Rz 26; vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30, und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30). Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 51 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30. \n\n15\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht dadurch beschränkt ist, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten FA überlassen worden sind. \n\n16\\. Die Besonderheiten einer Außenprüfung rechtfertigen --anders als das FA vorträgt-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 an, dass bei einer Außenprüfung von langjährigen bis jahrzehntelangen Verarbeitungsvorgängen keine Rede sein könne. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 33). \n\n17\\. Auch soweit das FA meint, dass der Klägerin aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse über die Daten keine Rechte im Sinne von Art. 16 ff. DSGVO zustünden, steht dies dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, ob der Betroffene mit seinem Begehren datenschutzrelevante Gründe verfolgt (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22, BFHE 284, 419, Rz 24, und vom 15.07.2025 - IX R 25\u002F24, BFHE 290, 347, Rz 62). \n\n18\\. 2\\. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bereits erfüllt worden ist. \n\n19\\. a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 20, m.w.N.; Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). \n\n20\\. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 53 f., und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 47). \n\n21\\. b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine Erfüllung vor. Der Antrag --datiert mit Datum-- vom 06.01.2019 wurde ohne Mitteilung personenbezogener Daten mit Bescheid vom 07.04.2020 vollumfänglich abgelehnt. \n\n22\\. Zwar trägt das FA vor, der Anspruch sei bereits im Rahmen der Außenprüfung erfüllt worden. Um eine Vollständigkeitserklärung im Sinne der oben genannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht. So bezieht sich das FA auf Schriftverkehr beziehungsweise Erörterungen, die zeitlich vor der Antragstellung durch die Klägerin erfolgt sind. Dieser auf die Ermittlung der Steuerschuld bezogene Austausch im Rahmen der Außenprüfung ist keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei dem Hinweis auf \"Erfüllung\" durch das FA handelt es sich vielmehr lediglich um den --bereits vorgebrachten-- Einwand, die Klägerin verfüge schon über die begehrten Angaben und der Anspruch auf Auskunft sei daher ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits unter 1.). \n\n23\\. 3\\. Soweit sich das FA gegen die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch das FG wendet, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da das FG die Klage insoweit bereits abgewiesen hat. \n\n24\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:28.817Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"4961","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520365","ecli-de-neuris-stre202520365","IX R 10\u002F23","2025-09-15T00:00:00.000Z","#  Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11\u002F23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.19 20 34\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.03.2023 - 16 K 16155\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Dem Rechtsstreit liegt die unter dem Aktenzeichen 16 K 2059\u002F21 geführte Klage zugrunde, über die das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden hat (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 985). In dem genannten Verfahren 16 K 2059\u002F21 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Aufforderung durch das FG, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, erstmals im Schriftsatz vom 18.04.2021 neben einem Auskunftsanspruch und verschiedenen Feststellungsanträgen unter anderem Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) geltend. Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, an ihn einen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes zu leisten. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 26.10.2021 - 16 K 2059\u002F21 trennte das FG das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz ab und verwies es mit Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155\u002F21 an das Landgericht Potsdam. Auf die Beschwerde sowohl des Klägers als auch des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92\u002F21 (BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535) den Verweisungsbeschluss auf, so dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 16155\u002F21 beim FG fortgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG bezifferte der Kläger den begehrten Schadenersatz sodann auf 5.000 €. \n\n3\\. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG urteilte, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe einen konkreten (immateriellen) Schaden nicht nachgewiesen. Das FG-Urteil vom 09.03.2023 - 16 K 16155\u002F21 ist in EFG 2023, 1443 abgedruckt. \n\n4\\. Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht und macht Verfahrensfehler geltend. \n\n5\\. Der Kläger beantragt sinngemäß,   \ndas Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben. \n\n6\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. \n\n7\\. Das FA ist der Ansicht, der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen zählt, habe sich in dem Verfahren selbst vertreten, so dass die Revision nicht entsprechend § 120 Abs. 2 FGO begründet worden sei. Eine rechtliche Sichtung und Überprüfung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte sei nicht erkennbar und erscheine deshalb zweifelhaft. \n\n8\\. Nach Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, dass sie dem Kläger Recherche-Aufträge zu bestimmten Rechtsfragen und Rechtsansichten gegeben habe. Die Ergebnisse der Recherche habe sie gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet und nach eigener Durchdringung des Streitstoffs in ihre Revisionsbegründung eingearbeitet. Sie übernehme die Verantwortung für den Inhalt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die zulässige Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n10\\. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). \n\n11\\. 1\\. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem BFH sind nach § 62 Abs. 4 FGO --soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt-- nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177\u002F83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass er sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263\u002F83, BFH\u002FNV 1986, 175). \n\n12\\. b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Denn die Prozessbevollmächtigte hat auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden anwaltlich versichert, dass sie die Ergebnisse der klägerischen Recherche gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet habe und die Verantwortung übernehme. \n\n13\\. 2\\. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist. \n\n14\\. a) Das FG hätte in der Sache nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert war. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch weitere unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis der Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO entgegen. \n\n15\\. aa) Bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im ursprünglichen Verfahren 16 K 2059\u002F21 handelt es sich um eine Klageänderung in der Form einer objektiven Klagehäufung, also um eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993 - I R 25\u002F92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.3.). Denn in der Klageschrift hatte sich der Kläger in keiner Weise zu einem Schadenersatzanspruch verhalten. Das nunmehr vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 K 16155\u002F21 stellt keine neu beim FG eingegangene Klage dar, sondern den abgetrennten Teil der ursprünglichen Klage mit dem Aktenzeichen 16 K 2059\u002F21. \n\n16\\. bb) Eine Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das FG die Klageänderung für sachdienlich hält oder der Beklagte zustimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012 - VII R 12\u002F10, Rz 9). Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (vgl. Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 67 Rz 18; Steinhauff in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 41 FGO Rz 587). \n\n17\\. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7\u002F22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). Er kann dazu eigene Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 - III R 59\u002F12, Rz 15, m.w.N.). \n\n18\\. cc) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 23; Gräber\u002FTeller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 76; Münch in HHSp, § 40 FGO Rz 160). \n\n19\\. dd) § 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25). Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 25). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich im Fall der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO um eine Leistungsklage (ausdrücklich Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 24.09.2024 - B 7 AS 15\u002F23 R, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14; offengelassen in BFH-Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92\u002F21, BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535) handelt. \n\n20\\. ee) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551; vgl. auch Senatsurteile vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24 und vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386). Diese Grundsätze gelten entsprechend und ungeachtet der Klageart für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. \n\n21\\. aaa) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. \n\n22\\. Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46). Das gilt auch, soweit der Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll (EuGH-Urteile Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60, und Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54). Zu beachten ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren --Effektivitätsgrundsatz-- (vgl. z.B. EuGH-Urteil Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 31 und 32, m.w.N.). Danach ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen; doch verlangt das Unionsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2019 - C-379\u002F18, EU:C:2019:1000, Rz 60, m.w.N.; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). \n\n23\\. (1) Art. 82 DSGVO enthält in seinem Abs. 6 Regelungen zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes. Danach sind mit den Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Die Regelungen in Art. 79 Abs. 2 DSGVO betreffen allerdings lediglich die Zuständigkeit, indem sie dem Betroffenen grundsätzlich ein Wahlrecht einräumen, vor welchem Gericht er seine Ansprüche gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geltend machen will, dem der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters oder dem des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts. \n\n24\\. (2) Dies folgt auch aus den Regelungen in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO. \n\n25\\. Der immaterielle Schadenersatzanspruch kann auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden. Die Form des Schadenersatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. EuGH-Urteile Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 - C-655\u002F23, EU:C:2025:655, Rz 79), weshalb die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens obliegt. \n\n26\\. Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Es macht prozessökonomisch Sinn, dass der Verantwortliche seine Einwände zu einem frühen Zeitpunkt geltend macht, um dem Betroffenen die Einschätzung seines gerichtlichen Risikos zu ermöglichen. Schließlich überprüfen die Finanzgerichte die Entscheidung der Behörde. Hierzu ist der tatsächliche Vortrag der Behörde notwendig. \n\n27\\. (3) Anders als der Kläger meint, schließt Art. 79 DSGVO nicht das Erfordernis der Beschwer aus. Nach Art. 79 DSGVO besteht das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs und die Befassung der Finanzbehörde mit diesem Begehren stellt kein Vorverfahren dar, denn es handelt sich gerade nicht um das Einspruchsverfahren nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung. \n\n28\\. (4) Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 40 Abs. 2 FGO mit diesem Grundsatz. Denn eine Differenzierung nach innerstaatlichen und unionsrechtlichen Sachverhalten erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Unterschiede in verschiedenen Verfahrensordnungen des deutschen Rechts an. \n\n29\\. Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen mit dem Schadenersatzbegehren des Betroffenen die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Von einem Verstoß gegen das \"Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes\" und einer \"faktischen Entwertung\" kann deshalb keine Rede sein. \n\n30\\. bbb) Das Erfordernis der vorherigen Befassung durch eine Behörde findet sich auch in anderen datenschutzrechtlich geprägten Zusammenhängen. \n\n31\\. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO entschieden, dass eine Klage auf Löschung unzulässig ist, wenn es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Löschungsantrag die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung hat für beide Klagearten Geltung. \n\n32\\. ccc) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des BSG der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vorprozessual nicht gegenüber der Behörde geltend gemacht werden muss (BSG-Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15\u002F23 R, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14). Eine Verwaltungsentscheidung vor Klageerhebung sei weder nach der Datenschutz-Grundverordnung noch nach nationalem Recht vorgesehen. Dem Interesse des Verantwortlichen, im Fall der unmittelbaren Klageerhebung durch Gerichtskosten nicht belastet zu werden, könne danach durch ein sofortiges Anerkenntnis der Behörde (§ 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes \\--SGG-- i.V.m. § 156 der Verwaltungsgerichtsordnung) Rechnung getragen werden. \n\n33\\. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die jeweiligen Verfahrensordnungen erheblich unterscheiden. Denn § 54 Abs. 5 SGG sieht für die allgemeine Leistungsklage --anders als § 40 Abs. 2 FGO-- keine vorherige Ablehnung der Leistung durch die Behörde vor. Diese unterschiedliche Behandlung, welche im Übrigen auch bei Schadenersatzklagen gegen private Verantwortliche gegeben sein kann, widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Der Gesetzgeber kann zulässigerweise verschiedene Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalten. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) liegen darin nicht. \n\n34\\. b) Im Streitfall fehlt die vorprozessuale Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs. Auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 04.06.2025 hat der Kläger nicht vorgetragen, dass und wann er sich wegen des Schadenersatzes an das FA gewandt hatte. \n\n35\\. aa) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58). \n\n36\\. bb) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine konkludente Ablehnung --wie sie der Kläger behauptet-- ausreichen kann. Denn jedenfalls hat das FA den Schadenersatzanspruch bereits deshalb vorprozessual nicht konkludent abgelehnt, weil ein solcher Anspruch in keiner Weise angesprochen worden war. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO rechtswidrig abgelehnt worden wäre, liegt darin keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs. \n\n37\\. 3\\. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich. \n\n38\\. a) Soweit der Kläger rügt, das Urteil sei bei seiner nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Akteneinsicht fehlerhaft, weil es wegen des Fehlens von Tatbestand, Anträgen, Gründen und Rechtsmittelbelehrung nicht mit Gründen versehen sei (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 119 Nr. 6 FGO), liegt kein Verfahrensfehler vor. \n\n39\\. aa) Ein Begründungsmangel in diesem Sinne liegt nur vor, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht \"alsbald\" im Sinne des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, also binnen einer genau bestimmten Frist von fünf Monaten nach Verkündung, schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2002 - IV B 89\u002F01, BFH\u002FNV 2003, 177, unter 2.a). \n\n40\\. bb) Das Urteil lag --ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung-- innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO vor. Das vollständige Urteil ist dem Kläger am 02.06.2023 zugestellt worden, mithin innerhalb der genannten Frist von fünf Monaten. \n\n41\\. b) Es handelt sich bei dem am 02.06.2023 zugestellten Urteil nicht um ein \"Scheinurteil\". Insbesondere liegt kein \"vollständig neues Urteil\" vor, weil der Senat den zur Geschäftsstelle gelangten Tenor später --innerhalb des 5-Monats-Zeitraums-- mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung vervollständigt hat. Das FG ist auch nicht verpflichtet, in den Akten zu dokumentieren, dass und warum eine Ausnahme nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO vorlag. \n\n42\\. c) Das vom Kläger gerügte Unterlassen einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO kann zwar einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.10.2020 - IX B 18\u002F20, Rz 3). Soweit seine Rüge überhaupt als ausreichend erachtet würde, lag schon deshalb keine Vorgreiflichkeit vor, weil die Klage unzulässig war. \n\n43\\. d) Die von dem Kläger gestellten Befangenheitsanträge sind vom FG sämtlich mit nachvollziehbarer Begründung und keinesfalls willkürlich beschieden worden. § 119 Nr. 2 FGO ist daher nicht verletzt. \n\n44\\. e) Die von dem Kläger mehrfach formulierte Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, greift nicht durch. \n\n45\\. aa) Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO umfasst danach das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 - VIII B 130\u002F22, Rz 4). \n\n46\\. bb) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seinen Antrag auf Durchführung einer Güteverhandlung abgelehnt und dadurch den \"Versuch der Einigung zunichte gemacht\", liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 03.06.2008 - VIII B 95\u002F07, Rz 5). \n\n47\\. cc) Die vom Kläger gerügte Begrenzung seiner Redezeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ungeachtet der Möglichkeit, sich umfassend in Schriftsätzen zu äußern, ist es Ziel der mündlichen Verhandlung, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 136 ZPO; Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 14). Dies erfordert gegebenenfalls, die Beteiligten zum Kern des Streits zurückzuführen, wenn sie in ihren mündlichen Vorträgen zu Wiederholungen neigen (vgl. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 14). Im Übrigen hatte der Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 01.03.2023 und vom 09.03.2023 ausreichend Zeit (mehr als drei beziehungsweise mehr als eine Stunde) zur Äußerung und hat schließlich seinen Vortrag abgebrochen. \n\n48\\. dd) Soweit schließlich der Kläger moniert, er habe noch umfangreich zum immateriellen Schaden vortragen wollen, fehlt die Erheblichkeit dieses Vortrags, weil die Klage unzulässig war. \n\n49\\. f) Die mündliche Verhandlung vor dem FG fand auf Antrag des Klägers nicht öffentlich statt (§ 52 Abs. 2 FGO). Die Tatsache, dass sich nicht angeschaltete Videokameras im Sitzungssaal befanden und der Kläger deren Ausschaltung bestreitet, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 119 Nr. 5 FGO. Denn der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 5 FGO liegt nur vor, wenn in einem zwingend öffentlichen Verfahren die Öffentlichkeit nicht hergestellt war, nicht hingegen, wenn --wie hier-- nur das private Interesse an der Nichtöffentlichkeit geschützt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2005 - VIII B 166\u002F04, BFH\u002FNV 2006, 752, unter 1.a; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 119 Rz 33). Soweit zugleich ein einfacher Verfahrensmangel gerügt werden soll (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 52 Abs. 2 FGO), ist die Rüge nicht schlüssig erhoben, weil Ausführungen dazu fehlen, inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. \n\n50\\. g) Auf die vom Kläger gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt es nicht entscheidungserheblich an, da die Klage unzulässig ist. \n\n51\\. h) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor, der als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Amts wegen zu beachten wäre (z.B. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34\u002F15, Rz 16). Soweit der Kläger rügt, das FG habe nicht beachtet, dass er seinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz auf mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung stützt, ist das FG zwar gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1998 - I R 44\u002F97, BFH\u002FNV 1999, 314, unter II.1.), im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, weil die Klage bereits unzulässig ist. \n\n52\\. i) Soweit der Kläger schließlich ausführlich die rechtliche und tatsächliche Würdigung des FG in Bezug auf die behaupteten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung angreift, ist diese Rüge unerheblich, weil die Klage als unzulässig abzuweisen war. \n\n53\\. 4\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klage ist unzulässig und die Rechtslage ist eindeutig (\"acte clair\", Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\", BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n54\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11\u002F23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:38.895Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"5023","ECLI:DE:NEURIS:STRE202550200","ecli-de-neuris-stre202550200","IX R 26\u002F22","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt.23\n\n2\\. NV: Für die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen.27\n\n3\\. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.13 29 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2022 \\- 9 K 848\u002F20 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten betrifft.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten über das Bestehen und den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, führt einen Gastronomiebetrieb. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sie zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \\--FA--) ab, überreichte dem Bevollmächtigten der Klägerin jedoch verschiedene Unterlagen. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. \n\n3\\. Darüber hinaus stellte die Klägerin einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und begehrte die Überlassung der Daten in einem auswertbaren Format. Daraufhin übersandte das FA dem Bevollmächtigten einen USB-Datenstick mit Betriebsprüfungsdaten (Excel-Tabellen). Da die Klägerin weiter an ihrem Antrag festhielt, lehnte das FA den Antrag auf Auskunft mit Bescheid vom 23.05.2019 ab. \n\n4\\. Mit E-Mail vom 22.01.2020 stellte die Klägerin erneut einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Sie führte aus, die Ablehnung vom 23.05.2019 sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 20.02.2020 lehnte das FA auch diesen Antrag unter Verweis auf die bereits übersandten Unterlagen und den USB-Stick ab. Einer weitergehenden Auskunft stehe § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 32a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entgegen. \n\n5\\. \n\nHiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und beantragte, unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2020 das FA zu verpflichten, eine Bestätigung darüber zu geben, ob die Klägerin betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, und falls dies der Fall sein sollte, das FA zu verpflichten, Auskunft über die Daten in elektronischer Form zu geben, die 1\\. im Rahmen des steuerlichen Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer, erhoben wurden, 2\\. die infolge Weiterverarbeitung entstanden und in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung vorhanden sind, 3\\. inklusive der Datentabellen, mit Hilfe derer die Verarbeitung erfolgt, unter Offenlegung der Verarbeitungsschritte unter hinterlegten Formeln, Abfragen und Arbeitsanweisungen, mit Hilfe derer die Verarbeitung durchgeführt wurde.\n\n6\\. Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1509 abgedrucktem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Soweit die Klägerin beantrage, das FA zu einer Bestätigung zu verpflichten, ob dem Grunde nach persönliche Daten erhoben worden seien, sei die Klage unzulässig, im Übrigen unbegründet. \n\n7\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend und rügt Verfahrensmängel. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des FG aufzuheben, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und der Klage im Übrigen stattzugeben. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Soweit sich die Revision der Klägerin zunächst auch gegen die teilweise Zurückweisung der Klage als unzulässig richtete, hat die Klägerin die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist begründet. \n\n12\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), soweit das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Das Urteil beruht auf Rechtsfehlern (dazu unter 1.). Die Sache ist diesbezüglich nicht spruchreif, da das FG nicht sämtliche für eine abschließende Prüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter 2.). \n\n13\\. 1\\. Das FG hat Art. 15 Abs. 1 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es davon ausgegangen ist, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht besteht, wenn der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt. \n\n14\\. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. \n\n15\\. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff.). \n\n16\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n17\\. In der Verwendung der Formulierung \"alle Informationen\" bei der Bestimmung des Begriffs \"personenbezogene Daten\" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen \"über\" die in Rede stehende Person handelt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- IAB Europe vom 07.03.2024 - C-604\u002F22, EU:C:2024:214, Rz 36, und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487\u002F21, EU:C:2023:369, Rz 23, m.w.N.). \n\n18\\. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024 - C-604\u002F22, EU:C:2024:214, Rz 37, und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487\u002F21, EU:C:2023:369, Rz 24, und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs \"indirekt\" durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (EuGH-Urteil OC\u002FKommission vom 07.03.2024 - C-479\u002F22 P, EU:C:2024:215, Rz 47, m.w.N.). \n\n19\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zwar zu Recht entschieden, dass Informationen ohne Bezug zur Klägerin nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sind (dazu unter aa). Allerdings geht es rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erledigt sei, soweit der Betroffene über die mit dem Antrag auf Auskunft begehrten Daten bereits verfügt (dazu unter bb (3)). \n\n20\\. aa) Keine personenbezogenen Daten sind die von der Klägerin begehrten Datentabellen beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden Formeln. Diesen Informationen fehlt \\--im Gegensatz zu den in den Tabellen enthaltenden, die Klägerin betreffenden Datensätzen-- der Personenbezug. Allein der Umstand, dass in die Tabelle personenbezogene Daten eingetragen werden, führt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht dazu, dass die gesamte Tabelle einschließlich der mathematischen Formeln einen Personenbezug erhalten. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich kein Anspruch, abstrakte Formeln, abstrahierte Verarbeitungsschritte und allgemeine Arbeitsanweisungen offenzulegen. Es handelt sich auch nicht um Informationen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO. \n\n21\\. (1) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hat der Betroffene unter anderem Anspruch auf folgende Informationen: das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und --zumindest in diesen Fällen-- aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. \n\n22\\. Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO und damit die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine \"Entscheidung\" vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung \"ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, - einschließlich Profiling - (beruhen)\" muss und drittens sie \"gegenüber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung\" entfalten oder sie \"in ähnlicher Weise erheblich\" beeinträchtigen muss (EuGH-Urteil SCHUFA Holding (Scoring) vom 07.12.2023 - C-634\u002F21, EU:C:2023:957, Rz 43 ff.). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind dem Betroffenen anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses --beispielsweise eines Bonitätsprofils-- konkret angewandt wurden (vgl. EuGH-Urteil Dun & Bradstreet Austria vom 27.02.2025 - C-203\u002F22, EU:C:2025:117, Rz 66). \n\n23\\. Keine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt (vgl. Schaffland\u002FHolthaus in Schaffland\u002FWiltfang, Datenschutz-Grundverordnung\u002FBundesdatenschutzgesetz, Art. 22 DSGVO Rz 9, m.w.N.). Hat eine natürliche Person die Befugnis, das aufgrund der automatisierten Verarbeitung gefundene Ergebnis aufgrund eigener inhaltlicher Bewertung zu korrigieren, beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung (vgl. Veil in Gierschmann, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1. Aufl., Art. 22 DSGVO Rz 59). \n\n24\\. (2) Gemessen hieran stellt die im Rahmen der Außenprüfung erfolgte automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Es handelt sich lediglich um eine der Entscheidung des Außenprüfers beziehungsweise des zuständigen Amtsträgers vorausgehende Datenauswertung. Der Datenauswertung selbst kommt keine rechtlich oder die Klägerin in ähnlicher Weise belastende Wirkung zu. Hinzutreten muss stets die Prüfung und Umsetzung durch den Außenprüfer (zum Beispiel in Form einer Prüfungsanordnung, der Anforderung von Unterlagen oder der Erstellung eines Betriebsprüfungsberichts) oder die Prüfung und Änderung von Steuerbescheiden durch den zuständigen Amtsträger. \n\n25\\. (3) Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Einsatz eines Risikomanagementsystems im Sinne von § 88 Abs. 5 AO zur Ermittlung prüfungsbedürftiger Sachverhalte. Im Streitfall fehlt eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, da nach § 88 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AO zwingend eine Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht insoweit gerade keine verfahrensabschließende \"Vollautomatisierung\" vor (vgl. Drüen in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 88 AO Rz 425). \n\n26\\. bb) Demgegenüber unterliegen die aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung gewonnenen personenbezogenen Daten dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, und zwar unabhängig davon, ob diese in internen Abfragen, E-Mails oder Vermerken enthalten sind. \n\n27\\. (1) Aufgrund des weiten Begriffsverständnisses der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.09.2023 - IV ZR 177\u002F22, Rz 47, und vom 06.02.2024 - VI ZR 15\u002F23, Rz 7) kommt es für die Qualifikation als personenbezogene Daten --anders als das FG meint-- nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen, sofern im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es bedarf daher keiner Abgrenzung von sogenannten \"Rohdaten\" beziehungsweise \"Ursprungsdaten\" und \"generierten Daten\". Eine Differenzierung zwischen dem \"Gegenstand der Verarbeitung\" und dem \"Resultat der Verarbeitung\" steht im Widerspruch zu Art. 4 Nr. 2 DSGVO. So werden die Daten unabhängig von dieser Unterscheidung gespeichert und somit verarbeitet. \n\n28\\. (2) Das Vorhandensein anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten (gegen die Steuerbescheide) ändert daran nichts. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist eigenständig und nicht von einem anderweitigen Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren abhängig (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 9). Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO ist Zweck des Auskunftsanspruchs, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst ist und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten überprüfen kann. \n\n29\\. (3) Nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz zudem Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt. \n\n30\\. (a) Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223\u002F21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34\u002F21, Rz 26; vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30). \n\n31\\. (aa) Eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs lässt sich auch nicht mit dem Erwägungsgrund 62 DSGVO begründen, da dieser sich lediglich auf die Informationspflichten (das heißt insbesondere auf Art. 14 DSGVO) bezieht. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann wiederholt geltend gemacht werden (vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO). \n\n32\\. Es kommt --anders als das FA meint-- nicht darauf an, ob die betroffene Person, die Daten dem Verpflichteten zuvor (auf Anfrage) übergeben hat. Insoweit gewährt die Datenschutz-Grundverordnung der betroffenen Person ein Auskunftsrecht, um überprüfen zu können, ob die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob gegebenenfalls ein exzessiver Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorliegen könnte, wenn --wie das FA vorträgt-- der Antrag nach Art. 15 DSGVO kurzfristig nach Einreichung der Unterlagen beim Verpflichteten gestellt wird. Hierüber muss der Senat nicht entscheiden, da das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO). \n\n33\\. (bb) Ebenso rechtfertigen die Besonderheiten einer Außenprüfung --anders als das FA meint-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA an, dass eine Außenprüfung sich regelmäßig auf wenige Veranlagungszeiträume erstreckt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt. \n\n34\\. (b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO. \n\n35\\. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO besteht danach gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO. \n\n36\\. Die Erwähnung der Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 DSGVO in § 32a und § 32b AO lässt nicht den Schluss zu, dass gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DSGVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde. \n\n37\\. c) Das FG ist schließlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bereits erfüllt worden ist. \n\n38\\. aa) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH-Urteile vom 03.09.2020 - III ZR 136\u002F18, Rz 43, m.w.N., sowie vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 19). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 20, m.w.N.). \n\n39\\. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52 f.). \n\n40\\. bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das FG rechtsfehlerhaft von einer (teilweisen) Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen. Eine Vollständigkeitserklärung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das FA bestimmte Auskunftsgegenstände ausgenommen hat. Das betrifft zum einen den Einwand, die Klägerin verfüge bereits (teilweise) über die begehrten Angaben und zum anderen den Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands. \n\n41\\. 2\\. Die Sache ist nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. \n\n42\\. a) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Streitfall --wie vom FA im Ablehnungsbescheid angeführt-- gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. § 32a Abs. 2 AO ausgeschlossen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem FA insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt. \n\n43\\. b) Ferner wird das FG die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat. Ausgehend von seiner Rechtsaufassung, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bestehe, hat es nicht geprüft, ob im Streitfall die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Der Senat verweist hierzu auf seine Urteile vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 27 f.) und vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22 (BFHE 284, 419, Rz 39). \n\n44\\. c) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des FA, der Aufwand sei unverhältnismäßig, weil die Klägerin den Umfang der Auskunft nicht begrenzt habe, nicht greift. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs bei unverhältnismäßigem Aufwand für die Auskunftserteilung ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff.). \n\n45\\. 3\\. Ob die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da die Sache bereits wegen Rechtsfehlern an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. \n\n47\\. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin neben der Auskunft über die konkret beim FA verarbeiteten personenbezogenen Daten zunächst auch Auskunft darüber begehrt hat, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet worden waren. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. z.B. Ehmann\u002FSelmayr\u002FEhmann, 3. Aufl.2024, DS-GVO Art. 15 Rz 25; Schemmer, Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht 2024, 205; Paal in Paal\u002FPauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DSGVO Rz 1; Nowak\u002FBornholdt, Recht der Datenverarbeitung 2020, 191, 192). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Danach hat die betroffene Person zunächst das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Erfolgt eine solche Verarbeitung, ist nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO darüber Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über die um Auskunft ersuchende Person von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. \n\n48\\. Ausgehend von dem nach § 39 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bildenden Gesamtstreitwert (vgl. zur Zolltarifauskunft Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.11.1991 - VII S 49\u002F91, BFH\u002FNV 1992, 484; zum jeweils zu berücksichtigenden sogenannten Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG s. Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22, BFHE 284, 419, Rz 41, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.2024 - IX S 14\u002F24) ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Revision zurückgenommen hat, soweit sich ihr Antrag auf die Auskunft richtete, ob das FA dem Grunde nach personenbezogene Daten verarbeitet hat (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO).","Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:44.968Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"6676","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520164","ecli-de-neuris-stre202520164","IX R 2\u002F23","2025-05-06T00:00:00.000Z","#  Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).11\n\n2\\. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt \"jederzeit\") erheben zu können.19 20 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 - 5 K 246\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). \n\n2\\. Am 25.09.2019 beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten über Vollstreckungs- und Pfändungsversuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hierdurch nicht erfüllt worden sei, und wiederholte sein Begehren. Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. \n\n3\\. Mit am 25.02.2021 beim Finanzgericht (FG) eingegangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass \"eine erste Aufforderung\" bereits am 25.09.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich keine Frist zur Klageerhebung. Der Berechtigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jederzeit und wiederholt geltend machen. \n\n4\\. Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 891 veröffentlichtem Urteil wies das FG die Klage als unzulässig ab. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Klage sei an keine Frist gebunden. Auch sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren notwendig. Es handele sich um eine Leistungsklage, da ein tatsächliches Handeln \"mit Wirkung für die (jeweilige) Gegenwart\" verlangt werde und keine positive Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts. Hilfsweise sei in der \"Verweigerung der Anerkennung der Klage\" durch das FA der ablehnende Verwaltungsakt zu sehen. Jedenfalls könne wie in einem Zivilverfahren jederzeit Klage erhoben werden. Die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO dürfe nicht durch Voraussetzungen, die an die Klageerhebung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt würden, eingeschränkt werden. Art. 23 DSGVO enthalte hierzu keine Ermächtigungsgrundlage. \n\n6\\. Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23.11.2022 - 5 K 246\u002F21 aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihm --dem Kläger-- Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen. \n\n7\\. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n8\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. \n\n9\\. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich gegen das Schreiben des FA vom 04.12.2019 wendet (hierzu unter 1.) oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte (hierzu unter 2.). \n\n10\\. 1\\. Soweit der Kläger sich gegen die mit Schreiben des FA vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig. \n\n11\\. a) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten \\--wie ihn der Kläger gegenüber dem FA geltend macht-- ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. \n\n12\\. aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). \n\n13\\. bb) Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2014 - VI R 90\u002F13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH-Urteil vom 30.04.2009 - VI R 54\u002F07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \\--BVerwG-- vom 25.09.2024 - 6 A 3.22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst i.V.m. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände --etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO-- bezieht, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG-Urteile vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 - 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in Senatsurteilen vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12 und vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 20). \n\n14\\. aaa) Das BFH-Urteil vom 05.10.2006 - VII R 24\u002F03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.), das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus. \n\n15\\. bbb) Gleiches gilt für das BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 - 8 C 13.02 (juris). In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Kläger die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die --wie ausgeführt-- ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert. \n\n16\\. b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet. \n\n17\\. aa) Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung. \n\n18\\. Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn --wie im Streitfall-- die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. \n\n19\\. bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 27), Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. z.B. EuGH-Urteil Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 - C-445\u002F06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.). \n\n20\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit --was auch der Kläger nicht in Streit stellt-- außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen. \n\n21\\. Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Klägers, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der --wie der Kläger-- einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann. \n\n22\\. 2\\. Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der \"Verweigerung der Anerkennung der Klage\" einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist. \n\n23\\. a) Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 23 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier. \n\n24\\. b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 27 ff., m.w.N.). \n\n25\\. Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\n26\\. c) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 26). \n\n27\\. Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des FA fehlen. Zwar hat das FA einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar. \n\n28\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (\"acte clair\"; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916\u002F09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46). \n\n29\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:29.353Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"6973","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520212","ecli-de-neuris-stre202520212","IX R 27\u002F22","#  BFH, Urteil vom 8. April 2025 - IX R 27\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht.12\n\n2\\. NV: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Einspruch statthaft und geboten.14 Das Einspruchsverfahren ist insoweit weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ausgeschlossen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 - 4 K 879\u002F21 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Streitig ist, ob aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Akteneinsicht erwächst. \n\n2\\. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen einer Außenprüfung unter Bezugnahme auf eine anonyme Anzeige zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hatte, beantragte die Klägerin Akteneinsicht. Hierbei verwies sie auf Art. 15 DSGVO und § 2a der Abgabenordnung (AO). Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 11.03.2021 ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, das FA zu verpflichten, ihr im Wege der Akteneinsicht Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Aktenvermerken zu gewähren, die in den die Außenprüfung betreffenden Akten enthalten sind, insbesondere zu den Dokumenten und Aktenvermerken bezüglich der anonymen Anzeige. \n\n3\\. Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 655 abgedrucktem Urteil wies das FG die Klage ab. \n\n4\\. Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht geltend und rügt Verfahrensmängel. \n\n5\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben. \n\n6\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n7\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. \n\n8\\. 1\\. Das FG hat das Begehren zu Recht als Antrag auf Akteneinsicht ausgelegt. Der Antrag ist nicht in einen solchen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO umzudeuten. Allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren Antrag auf Akteneinsicht zunächst allein auf Art. 15 DSGVO gestützt hat, kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie Auskunft über die beim FA verarbeiteten personenbezogenen Daten begehrt. \n\n9\\. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht um ein \"Weniger\" zum Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, sondern um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 24\u002F23, BFHE 284, 531, Rz 15). \n\n10\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen richtete sich das Begehren der Klägerin auf Akteneinsicht. Es zielte darauf ab, Einblick in die Originalakten des FA, das heißt insbesondere in Unterlagen betreffend der sie belastenden anonymen Anzeige zu erlangen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin Kopien der Akten begehrt. \n\n11\\. 2\\. Das FG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO versagt. \n\n12\\. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 20.09.2024 - IX R 24\u002F23 (BFHE 284, 531, Rz 12 ff.). \n\n13\\. 3\\. Zwar ist der zuständige Spruchkörper grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 36\u002F21, BFHE 283, 219, Rz 17; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.06.2021 - II R 15\u002F20, Rz 16). Wie das FG zu Recht entschieden hat, verbietet sich im vorliegenden Verfahren eine solche Prüfung jedoch, weil die hierfür erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es fehlt an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO), da die Klägerin unmittelbar gegen den Bescheid vom 11.03.2021 Klage erhoben hat. \n\n14\\. a) Nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AO ist der Einspruch gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, wozu auch die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde gehört, statthaft (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 364 Satz 4; Krömker in Lippross\u002FSeibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 12.2017, § 347 AO Rz 11). \n\n15\\. b) Nichts anderes ergibt sich aus § 32i Abs. 9 Satz 1 AO. Die Vorschrift greift nur, soweit der Antragsteller seinen Akteneinsichtsanspruch aus Art. 15 DSGVO ableitet. Hingegen findet die Regelung keine Anwendung, wie sich aus § 32i Abs. 4 AO sowie der systematischen Stellung im Siebten Abschnitt des Ersten Teils - Einleitende Vorschriften der Abgabenordnung (Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten) ergibt, wenn ein Akteneinsichtsrecht aus anderen rechtlichen Aspekten abgeleitet wird. Eine teleologische Extension des Anwendungsbereichs des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO auf Fälle, in denen Ansprüche nicht nur aus der Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch aus anderen rechtlichen Aspekten abgeleitet werden, kommt nicht in Betracht. \n\n16\\. aa) Die teleologische Extension einer Norm setzt zum einen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen (u.a. BFH-Urteile vom 09.08.1989 - X R 30\u002F86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a; vom 11.02.2010 - V R 38\u002F08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21, m.w.N. sowie vom 28.10.2020 - X R 29\u002F18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33). Die Norm muss --gemessen an ihrem Zweck-- unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 29\u002F18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33, m.w.N.). Selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt eine Regelungslücke nicht aus (BFH-Urteil vom 11.02.2010 - V R 38\u002F08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 22, m.w.N.). Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein (statt vieler vgl. BFH-Urteil vom 02.07.1997 - I R 32\u002F95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, unter II.2.b bb). Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 29\u002F18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.). Eine lückenfüllende Ergänzung der Norm darf somit nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen (BFH-Beschluss vom 10.04.2013 - I R 80\u002F12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004, Rz 28). Keine (planwidrigen) Regelungslücken sind rechtspolitische Unvollständigkeiten (\"rechtspolitische Fehler\"), bei denen die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2023 - IX R 19\u002F21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 33). \n\n17\\. bb) Zwar liegt insoweit eine Regelungslücke vor, als nicht gesetzlich geregelt ist, ob ein Vorverfahren durchzuführen ist, wenn zwar die Voraussetzungen des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO vorliegen, zugleich das begehrte Ziel aber auch aufgrund anderer rechtlicher Aspekte verfolgt wird. Eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO würde jedoch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf die Fälle des § 32i Abs. 1 bis 3 AO widersprechen (vgl. Krumm in Tipke\u002FKruse, § 32i AO Rz 15a). Der Gesetzgeber schließt mit § 32i Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 32e AO bewusst Auskunfts- und Informationszugangsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vom Anwendungsbereich des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO aus. Daher hat er auch in Kauf genommen, dass es insoweit zu einer Aufspaltung des Rechtsschutzwegs kommen kann, soweit ein Anspruch auf Auskunft mit der Datenschutz-Grundverordnung und mit einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beziehungsweise eines Landes begründet wird. Insoweit besteht auch kein Raum für die Annahme, dass etwas anderes gelten könnte, wenn ein Anspruch weder mit der Datenschutz-Grundverordnung noch mit einem Informationsfreiheitsgesetz, sondern mit einem anderweitigen rechtlichen Aspekt begründet wird. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ist keine erweiternde Auslegung geboten. Hintergrund des Ausschlusses des Einspruchsverfahrens bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten ist unter anderem, dass der betroffenen Person bereits kraft gesetzlicher Regelung durch die Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit der Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde eingeräumt wird, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt (BTDrucks 19\u002F22850, S. 162 f.). Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird jedoch nur einen etwaigen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, jedoch nicht gegen anderweitige rechtliche Aspekte überprüfen (vgl. Art. 55 ff. DSGVO sowie Senatsurteil vom 12.12.2023 - IX R 33\u002F21, BFHE 282, 517, BStBl II 2024, 399, Rz 30 ff.). \n\n18\\. c) Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. \n\n19\\. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG sowie gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) und den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Teodor Ispas und Anduţa Ispas gegen Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj vom 09.11.2017 - C-298\u002F16, EU:C:2017:843) verstoßen. Das FG hat einen Akteneinsichtsanspruch nicht generell in Abrede gestellt, sondern geht zu Recht davon aus, dass insoweit --aufgrund der Unzulässigkeit der Klage mangels Vorverfahrens-- keine inhaltliche Prüfung stattfinden kann. \n\n20\\. bb) Das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 44 Abs. 1 FGO verletzt auch nicht den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Klägerin wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Entscheidet die Finanzbehörde zum Beispiel nicht in angemessener Frist über den Einspruch, so ist Rechtsschutz hinreichend zeitnah im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO zu erlangen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.01.2007 - 1 BvR 2412\u002F05, zur sogenannten doppelten behördlichen Untätigkeit). Auch wird der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 07.02.2023 - 2 BvR 1057\u002F22, Rz 30, m.w.N.). \n\n21\\. cc) Dem Erfordernis eines Vorverfahrens steht auch nicht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. \n\n22\\. Soweit die Klägerin Art. 41 Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh zitiert, ist dem --ungeachtet der Frage, ob sich hieraus die Unverhältnismäßigkeit eines Vorverfahrens überhaupt ableiten lässt-- bereits entgegenzuhalten, dass die Vorschrift gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. \n\n23\\. Zudem hat der EuGH bereits entschieden, dass die Erfordernisse einer vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren (vgl. EuGH-Urteile Rosalba Alassini gegen Telecom Italia SpA u.a. vom 18.03.2010 - C-317\u002F08 bis C-320\u002F08, EU:C:2010:146, Rz 67 sowie Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa vom 14.06.2017 - C-75\u002F16, EU:C:2017:457, Rz 61) sowie die Ausschöpfung eines verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfs (EuGH-Urteil Peter Puškár gegen Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky und Kriminálny úrad finančnej správy vom 27.09.2017 - C-73\u002F16, EU:C:2017:725, Rz 76) nicht gegen Art. 47 EUGrdRCh verstoßen. \n\n24\\. 4\\. Gemessen hieran hat das FG --entgegen der Auffassung der Klägerin-- den Klageantrag auch nicht \"verfahrensfehlerhaft zu eng ausgelegt\", sondern ist rechtsfehlerfrei von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. \n\n25\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 8. April 2025 - IX R 27\u002F22","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.162Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":107,"summary":108,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":100,"updatedAt":109},"6974","ECLI:DE:NEURIS:STRE202550088","ecli-de-neuris-stre202550088","IX R 8\u002F24","#  Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bei Klageänderung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger bei der Finanzbehörde Akteneinsicht und macht er im Klageverfahren erstmals einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung geltend, liegt eine Klageänderung vor.17 22\n\n2\\. NV: Die Klageänderung ist grundsätzlich unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Auskunftsanspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an der für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt. 22 26\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 16 K 12118\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um Akteneinsicht und um die Übersendung von Kopien der Bewertungsakten und -daten zu der Immobilie Y-Straße in Z-Stadt. \n\n2\\. Die Immobilie wurde im Jahr 2008 durch einen Bauträger erworben, saniert, modernisiert und zum Teil einigen Neubaumaßnahmen unterzogen. Im Jahr 2010 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) das Wohneigentum an der darin befindlichen Eigentumswohnung Nr. xx. Nach einer Außenprüfung bei dem zuständigen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) mit Feststellungsbescheid vom 11.12.2020 gesondert und einheitlich die Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA), die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen, des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags, die lineare AfA und sonstige Abschreibungen unter anderem gegenüber den Klägern erstmalig fest. \n\n3\\. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten im Einspruchsverfahren \"zur weiteren Prüfung des Sachverhalts\" \"Akteneinsicht in alle entscheidungsrelevanten Akten für dieses Einspruchs-Verfahren\". \n\n4\\. Das FA übersandte daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2021 einen anonymisierten und teilweise geschwärzten Auszug aus dem Prüfungsbericht vom 30.11.2020 und lehnte ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht ab. \n\n5\\. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, zur Prüfung des Sachverhalts sei die Einsichtnahme unverzichtbar. Diesen Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Aus der Abgabenordnung (AO) ergebe sich kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenngleich die Finanzbehörde nicht generell daran gehindert sei, dem Steuerpflichtigen Akteneinsicht zu gewähren. Insofern bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei das FA seinen Ermessensspielraum aufgrund des Steuergeheimnisses für nicht nennenswert erachtete. Insbesondere seien in den Akten auch Namen und Anschriften der Miterwerber, deren Finanzämter, Kaufpreise und Daten des Bauträgers enthalten. Das FA führte weiter aus, dass darüber hinaus ein gebundener Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegeben sein könne. Ein Akteneinsichtsrecht enthalte die Datenschutz-Grundverordnung jedoch nicht. \n\n6\\. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragten die Kläger unter Hinweis auf § 364 AO zunächst, ihnen uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und Daten zu gewähren, die für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA von Bedeutung sind. Nachdem das FA im Klageverfahren weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, beantragten die Kläger mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 04.10.2023 \"Akteneinsicht\" unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich nur in die Handakten des Prüfers. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten die Kläger erstmals mit Schreiben vom 04.12.2023 ein Auskunftsrecht und verwiesen auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487\u002F21 (EU:C:2023:369) und FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307\u002F22 (EU:C:2023:811). Sie verstünden den EuGH so, dass vollständige Akten in Kopie verlangt werden könnten. Ihnen sei ein effektiver Rechtsschutz im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 11.12.2020 nicht möglich, wenn ihnen die Prüfung der Daten und Auswertungen des FA, die Grundlage des Feststellungsbescheids gewesen seien, nicht möglich sei. \n\n7\\. Die Kläger beantragten erstinstanzlich, \n\nI. das FA zu verurteilen, den Klägern Kopien folgender Akten zu überlassen: Die Bewertungsakten und -daten (namentlich Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten samt Betriebsprüfungsberichten und den dazugehörigen Anlagen [insbesondere Tabellen und Berechnungen], Vertragsakten, Handakten des Betriebsprüfers sowie Unterlagen des Bauträgers für das Bauvorhaben), soweit diese Akten und Unterlagen für die Ermittlung der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA der Eigentumswohnung Y-Straße, Z-Stadt, Nr. xx, von Bedeutung sind; II. hilfsweise das FA zu verurteilen, den Klägern zu Händen deren Verfahrensbevollmächtigten in die vorgenannten Akten Akteneinsicht zu gewähren, und zwar a) durch Übersendung in die Kanzlei in …, b) hilfsweise, durch Übersendung an das Amtsgericht …, c) hilfsweise, durch Übersendung an das Finanzamt …, d) höchst hilfsweise im beklagten FA.\n\n8\\. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1096 abgedruckten Gründen teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hob den Bescheid vom 22.02.2021 in Form der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 auf und verpflichtete das FA, die Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. \n\n9\\. Mit ihrer Revision machen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht geltend. \n\n10\\. Die Kläger beantragen sinngemäß,  \n1\\. unter Aufhebung des Urteils des FG vom 20.03.2024 - 16 K 12118\u002F21 sowie der Ablehnungsentscheidung des FA vom 22.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 das FA zu verurteilen, den Klägern Kopien folgender Akten zu überlassen:  \nDie Bewertungsakten und -daten (namentlich Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten samt Betriebsprüfungsberichten und den dazugehörigen Anlagen [insbesondere Tabellen und Berechnungen], Vertragsakten, Handakten des Betriebsprüfers sowie Unterlagen des Bauträgers für das Bauvorhaben), soweit diese Akten und Unterlagen für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA der Eigentumswohnung Y-Straße, Z-Stadt, Nr. xx, von Bedeutung sind;  \n2\\. hilfsweise, das Urteil des FG vom 20.03.2024 - 16 K 12118\u002F21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n11\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n12\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n13\\. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Klägern weder aus der Abgabenordnung noch aus Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der gesamten Steuerakten oder von Teilen der Steuerakten zusteht. Jedoch hätte das FG nicht in der Sache über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag. \n\n14\\. 1\\. Das FG hat das Klagebegehren im Ergebnis richtigerweise dahin ausgelegt, dass die Kläger erstinstanzlich sowohl Akteneinsicht als auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt haben. \n\n15\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.06.2023 - VII R 22\u002F19, BFHE 281, 228, BStBl II 2024, 188, Rz 66, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II R 40\u002F20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 2012, Rz 20, m.w.N.). \n\n16\\. b) Zwar hat das FG im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, dass das Klagebegehren sich auf Akteneinsicht richtet. Tatsächlich hat das FG jedoch, ausgehend von dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung, sowohl die Akteneinsicht als auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO behandelt. Das FG hat hierbei insbesondere auch die Schriftsätze der Kläger vom 04.12.2023 und vom 17.01.2024 berücksichtigt, in denen die Kläger unter Verweis auf Art. 15 DSGVO eine originalgetreue Kopie der Akten des FA verlangen. \n\n17\\. c) Es handelt sich bei der Akteneinsicht und der Auskunft um zwei gesondert zu betrachtende Streitgegenstände. \n\n18\\. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017 - C-434\u002F16, EU:C:2017:994, Rz 57 und Österreichische Post [Informations relatives aux destinataires de données personnelles] vom 12.01.2023 - C-154\u002F21, EU:C:2023:3, Rz 37). Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 42). \n\n19\\. 2\\. Die Kläger fechten das erstinstanzliche Urteil nur insoweit an, wie ihnen ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Akten --gestützt auf Art. 15 DSGVO-- verwehrt worden ist. Die Kläger wenden sich dagegen nicht gegen die Entscheidung des FG im Hinblick auf das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht. \n\n20\\. a) Die Revision kann ohne Weiteres auf einzelne Streitgegenstände der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2014 - X R 4\u002F11, Rz 37; Krumm in Tipke\u002FKruse, § 120 FGO Rz 7; Lange in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 120 FGO Rz 169). \n\n21\\. b) Zwar beantragen die Kläger in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vortrag, dass sie die Verletzung von Art. 15 DSGVO rügen und ausschließlich auf dieser Grundlage die Überlassung von Kopien der Akten begehren. \n\n22\\. 3\\. Das FG hätte in der Sache allerdings nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil die Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert waren. Deshalb war auch eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung nicht nach § 67 FGO zulässig. \n\n23\\. a) Eine Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 27.10.1993 - I R 25\u002F92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.3.). Eine solche Klageänderung ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das FG die Klageänderung für sachdienlich hält oder der Beklagte zustimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012 - VII R 12\u002F10, Rz 9). Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 67 Rz 18). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7\u002F22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). \n\n24\\. b) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 23; Gräber\u002FTeller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 76; Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 160). \n\n25\\. c) § 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass die Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen (von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25). Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 25). Der Senat hat bereits entschieden, dass das Unionsrecht diesem Erfordernis im Fall des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO nicht entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 27 ff.) verwiesen. \n\n26\\. d) Im Streitfall fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag. \n\n27\\. aa) Mit Schreiben vom 21.01.2021 haben die Kläger ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Auch im Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung dieses Begehrens beziehen sich die Kläger ausschließlich auf einen Akteneinsichtsantrag. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO war ebenfalls nicht Gegenstand der Klageschrift vom 12.07.2021, darin bezogen sich die Kläger lediglich auf die Offenlegung von Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO. Erstmals während des Klageverfahrens erwähnen die Kläger in ihrem an das FA gerichteten Schriftsatz vom 04.10.2023 zwar die Anspruchsnorm des Art. 15 DSGVO, jedoch beantragen sie wiederum ausschließlich Akteneinsicht. Im Klageverfahren haben die Kläger schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 17.01.2024 unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO die Übersendung der originalgetreuen Kopie der Akte begehrt. \n\n28\\. bb) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 26 unter Verweis auf BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58). So liegt der Fall hier aber nicht. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung anlasslos ausgeführt hat, ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO bestehe ohnehin nicht, \"wenn --wie bereits dargelegt-- ein berechtigtes Interesse Dritter besteht, dass die Daten nach § 30 AO geheim gehalten werden\", ist offensichtlich, dass keine abschließende Prüfung des Auskunftsanspruchs erfolgt ist. Vielmehr wollte das FA --das zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Senats zur Unterscheidung von Akteneinsicht und Auskunftsanspruch (Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 42 und vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 46) haben konnte-- klarstellen, dass die Kläger auch unter Verweis auf Art. 15 DSGVO ihr Ziel der Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen nicht erreichen könnten. Der Verzicht auf den vorherigen Antrag bei der Finanzbehörde ist nur in Ausnahmefällen denkbar. \n\n29\\. 4\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (\"acte clair\"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46). \n\n30\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bei Klageänderung","2026-07-10T22:12:57.230Z",1,20]