[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-competition-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":226},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},436,"competition-law-de","Competition Law","DE","2026-07-08T22:53:39.128Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},18,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-05-12T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"116578","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","§ 91",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"116579","Zivilprozessordnung","§ 275",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"116584","§ 130",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"116585","§ 61",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"116586","§ 423",{"provisionId":40,"code":23,"article":41,"count":25},"116589","§ 87",{"provisionId":43,"code":23,"article":44,"count":25},"116590","§ 94",{"provisionId":46,"code":47,"article":48,"count":25},"116596","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 101 Abs. 1",{"provisionId":50,"code":47,"article":51,"count":25},"117424","Art. 288",{"provisionId":53,"code":23,"article":54,"count":25},"119538","§ 20",[56,67,77,87,97,107,117,127,136,146,156,166,176,186,194,202,210,218],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2198","ECLI:DE:NEURIS:KORE300182026","ecli-de-neuris-kore300182026","KZR 6\u002F24","#  Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung \\- Sammelklage-Inkasso \n\n## Leitsatz\n\nSammelklage-Inkasso\n\n1\\. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13\\. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 - financialright).58\n\n2\\. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.24 33 49 90\n\n3\\. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.74\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch. \n\n2\\. Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Beklagte) sowie der ehemaligen Beklagten zu 4 beruhenden Beschluss vom 19\\. Juli 2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von circa 2,93 Mrd. €. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder. \n\n3\\. Zur Finanzierung der Klage schloss die Klägerin mit der B. (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) - neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) - mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Klägerin eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Klägerin nicht erfolgreich sind, entstehen gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 für den Kunden keine Kosten. \n\n4\\. Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz vom 17. April 2019 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von zuletzt mindestens 39.401.953,22 € sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Beklagten hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von mindestens 434.366.740,03 € sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme unter anderem in Bezug auf alle Anträge gegen die Beklagte zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319\u002F20 Kart, juris) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden. \n\n8\\. Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n9\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n10\\. 1\\. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen. \n\n11\\. a) Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision meint - die an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23\\. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258\u002F05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; vom 27\\. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 9) auch für den Inhalt der Klageschrift gelten. Zwingender Inhalt der Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs; sie muss im Anwaltsprozess als bestimmender Schriftsatz ferner gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Nr. 6 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Etwaige Mängel der Klageschrift können auf Hinweis des Gerichts behoben werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70\u002F82, NJW 1984, 1807, 1809 f. [juris Rn. 21 ff.]; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307\u002F11, NJW 2013, 387 Rn. 29; vom 22. Januar 2014 - I ZR 164\u002F12, NJW 2014, 1534 Rn. 49; vom 17. März 2016 - III ZR 200\u002F15, NJW 2016, 2747 Rn. 27, jew. mwN). Danach ist für die Wirksamkeit der Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage nicht von Bedeutung, dass die Klageschrift - wie die Beklagten geltend machen - zahlreiche offensichtliche Fehler enthält und die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem darauf hingewiesen haben, die angegebenen Daten beruhten auf Angaben der Zedenten, seien (teilweise) bislang nicht überprüft und bedürften im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls der Anpassung (zur Bestimmtheit der Klage siehe Rn. 13 bis 22). Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der mangelnden Überprüfung der Klageschrift angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an. \n\n12\\. b) Zudem ist der Einschätzung der Revision nicht zu folgen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten sich mehrfach vom Inhalt der Klageschrift distanziert und diese deshalb - trotz der Unterzeichnung - gemäß § 130 Nr. 6 ZPO nicht verantwortet. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinaus gehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, MDR 2025, 746 Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, NJW 2005, 2709; NJW 2008, 1311 Rn. 7; NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; MDR 2025, 746 Rn. 9). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen hier indes. Dass der die Klageschrift unterzeichnende Rechtsanwalt einräumt, bestimmte Sachverhaltselemente noch keiner Überprüfung unterzogen zu haben, verdeutlicht vielmehr, dass er die Klage geprüft hat, sie im Grundsatz für in Ordnung befindet und trotz selbst erkannter Unklarheiten in dieser Weise erheben und verantworten möchte. \n\n13\\. 2\\. Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (aaO Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten. \n\n14\\. a) Mit den gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108\u002F09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I; Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68\u002F17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jew. mwN). Für die Bestimmtheit kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42\u002F08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jew. mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42\u002F20, BGHZ 235, 168 Rn. 85 - Schlecker). \n\n15\\. b) Nach diesen Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anträge der Zedenten, die es unter den Überschriften \"1. Kategorie: einfache gruppeninterne Weitergabe\" sowie \"2. Kategorie: Fälle einfacher Weitergaben mit fallspezifischen Besonderheiten\" auf den Seiten 296 bis 317 seines Urteils (aaO Rn. 6405 bis 6659) aufführt, seien jedenfalls deshalb ausreichend bestimmt, weil die Klägerin erstrangig die Ansprüche des ersterwerbenden Konzernmitglieds und hilfsweise (nachrangig) unter der Bedingung, dass das Gericht eine zumindest teilweise Weiterwälzung des Schadens auf das weitere Gruppenmitglied feststellt, zusätzlich die ebenfalls abgetretenen Ansprüche des gruppenzugehörigen Nacherwerbers geltend macht. \n\n16\\. aa) Damit ist für das Gericht und die Beklagten erkennbar, dass zunächst sämtliche erstrangig geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sind. Zudem haben es die Beklagten, die für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 97 mwN - LKW-Kartell I; WuW 2021, 569 Rn. 97 - LKW-Kartell II), in der Hand, durch ihren Vortrag die innerprozessuale Bedingung erst auszulösen. Für sie ist daher ersichtlich, dass und gegen welche Ansprüche sie sich zu verteidigen haben. \n\n17\\. bb) Auch geht der Einwand der Revision fehl, ein verbleibender unbedingter Antrag sei nicht festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160\u002F93, ZIP 1995, 738, 739 f. [juris Rn. 13 f.]). Wenn die Bedingung eintritt, mithin das Gericht eine Schadensweiterwälzung feststellt, wird ein weiterer Sachverhalt bezüglich des Zweiterwerbs vorgetragen, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist und eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet. \n\n18\\. cc) Schließlich ist für die Bestimmtheit der Klageanträge entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen dargelegt werden. Nach den obigen Maßgaben ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, das Klagebegehren individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht hinreichend deutlich, dass sie hilfsweise auch die Schadensersatzansprüche derjenigen Zedenten geltend macht, die die Lastkraftwagen gruppenintern erworben haben. \n\n19\\. c) Insbesondere ergibt sich eine mangelnde Bestimmtheit entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Feststellungen zu Zedent Nr. 351. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin dazu vorträgt, die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Lastkraftwagen seien möglicherweise teilweise von Zedent Nr. 352 oder dessen Rechtsvorgänger erworben oder geleast und sodann an Zedent Nr. 351 weitergegeben worden. Die Klägerin hat dies ausweislich des Berufungsurteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27\\. Juni 2024 (Seite 5) korrigiert und zuletzt geltend gemacht, dass alle Lastkraftwagen, die bei Zedent Nr. 351 in der Replik aufgeführt sind, auch von diesem erworben, aber möglicherweise an Zedent Nr. 352 weitergegeben wurden. \n\n20\\. d) Gleiches gilt für den Vortrag zu Zedent Nr. 20. Der Einwand der Revision, die Erwerbe durch Zedent Nr. 19 seien in der von der Klägerin vorgelegten Tabelle entgegen dem klägerischen Vortrag nicht gekennzeichnet, trifft nicht zu. In der Tabelle ist als Käufer - soweit nach dem klägerischen Vortrag eine Weitergabe an Zedent Nr. 20 stattgefunden hat - Zedent Nr. 19 und ansonsten die Rechtsvorgängerin von Zedent Nr. 20 angegeben. Soweit die Revision meint, in ähnlicher Weise unklar sei die Anspruchsbegründung hinsichtlich der Zedenten Nr. 22, 58, 92, 152, 156, 229, 261, 271, 383, 408, 410, 458, 463, 464, 483, 524, 546, 565, 591, 737, 749, 779, 820, 878, 945, 958, 964, 996, 1.010, 1.102, 1.158, 1.256, 1.260, 1.336, 1.350, 1.399, 1.440, 1.462, 1.498, 1.503, 1.529, 1.633, 1.658, 1.682, 1.690, 1.707, 1.771, 1.783, 1.790, 1.801, 1.872, 1.923, 1.972, 1.974, 1.975, 1.993, 1.995, 1.996, 2.000, 2.007, 2.020, 2.058, 2.059, 2.081, 2.221, 2.405, 2.418, 2.434, 2.480, 2.723, 2.725, 2.804, 2.827, 2.836, 2.837, 2.890, 2.917, 2.973, 2.980, 2.986, 3.013, 3.044, 3.091, 3.118, 3.155, 3.170, 3.171, 3.175, 3.186, 3.198 und 3.223, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Unklarheit bestehen soll. Auch insoweit sind in den jeweils vorgelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage. \n\n21\\. e) Die in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge betreffend die Zedenten Nr. 182, Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655 erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision der Auffassung ist, der Vortrag der Klägerin, alle zum Zedenten Nr. 182 aufgeführten Fahrzeuge seien weitervermietet worden, sei widersprüchlich, da in der in Bezug genommenen Tabelle selbst nur einzelne Fahrzeuge als weitervermietet gekennzeichnet seien, führt dies nach den obigen Maßgaben nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit der Klage. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision zu den Zedenten Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655, wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, um welche Lastkraftwagen es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen intern weitergegebenen Lastkraftwagen handele. Denn die Klägerin bringt in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz für die angegriffenen Zessionen jeweils zum Ausdruck, vorrangig die vom unmittelbaren Erwerber der Lastkraftwagen an den Zedenten abgetretenen Forderungen geltend zu machen, die sich für jeden Erwerbsvorgang jeweils aus der vorgelegten Tabelle ergeben. Erst nachrangig und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Schadens auf den Zedenten stattgefunden hat, kommt es auf die Frage der Weiterveräußerung an. In diesem Fall steht aber der zur Entscheidung des Gerichts stehende Sachverhalt aufgrund des Bedingungseintritts fest. \n\n22\\. f) Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bestimmtheit der Klage in Bezug auf Zedent Nr. 2.426 angenommen. Es handelt sich hier um eine der beiden verbliebenen vom Berufungsgericht als Kategorie 4 \"Fälle gruppeninterner Weitergaben bestimmter größerer Unternehmensgruppen\" (Seite 324 und 325 des Berufungsurteils, aaO, Rn. 6701 bis 6726) bezeichneten Fallgestaltungen, der die Ansprüche der konzernverbundenen Zedenten Nr. 2.426, 2.435 und 2.438 betrifft. Dazu hat die Klägerin in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, zunächst würden erstrangig die Ansprüche des jeweiligen Ersterwerbers geltend gemacht und hilfsweise, jeweils unter der Bedingung, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Kartellschadens zumindest teilweise stattgefunden habe, die abgetretenen beziehungsweise möglichen unterabgetretenen Ansprüche der weiteren zehn Konzerngesellschaften in der benannten Reihenfolge; an jedenfalls eine dieser Konzerngesellschaften seien die Lastkraftwagen weitergegeben worden (\"oder\"). Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen vorzutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe vortragen und beweisen. Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die Vorteilsausgleichung zugrunde zu legen haben. \n\n23\\. 3\\. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht vor, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg\u002FBrinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG vom 24. April 2023, BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 1, 59 ff.). \n\n24\\. 4\\. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Bündelung der Ansprüche von zuletzt über 3.000 Zedenten und 70.000 Beschaffungsvorgängen nicht hätte bejahen dürfen. Zwar steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen. Sie könnte sich im weiteren Verfahrensverlauf aber noch als ganz oder teilweise rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig erweisen, sofern das Berufungsgericht in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens bei der Prozessleitung der Klägerin Auflagen mit dem Ziel einer sachgerechten Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erteilt und die Klägerin diesen Auflagen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (siehe Rn. 39, 90) nachkommt. \n\n25\\. a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2007 - V ZB 83\u002F06, BGHZ 172, 218 Rn. 12; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342\u002F09, BGHZ 190, 99 Rn. 15; vom 13. September 2018 - I ZR 26\u002F17, NJW 2018, 3581 Rn. 37 - Prozessfinanzierer I; vom 9. Mai 2019 - I ZR 205\u002F17, GRUR 2019, 850 Rn. 19 - Prozessfinanzierer II; Beschlüsse vom 25. März 1965 - V BLw 25\u002F64, BGHZ 43, 289, 292 [juris Rn. 22]; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9\u002F13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; vom 30. April 2024 - VIa ZB 7\u002F23, MDR 2024, 856 Rn. 10). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Klage und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37 mwN \\- Prozessfinanzierer I). Die Wahrnehmung grundsätzlich zulässiger prozessualer Möglichkeiten, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76\u002F98, BGHZ 144, 165, 168 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 6. Oktober 2011 \\- I ZR 42\u002F10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren und damit ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 BvR 1983\u002F15, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN). In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263\u002F63, BGHZ 41, 3, 5 [juris Rn. 3]). Allerdings ist bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 33 f. - Prozessfinanzierer II). \n\n26\\. b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass in der Erhebung einer Sammelklage durch einen Inkassodienstleister nicht von vornherein eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Prozessrechts liegt. Die Zusammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren ist nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig. Insbesondere wird durch die Bündelung der Ansprüche auch einer Vielzahl von Zedenten nicht generell unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 Rn. 17 \\- financialright). Vielmehr dient sie - auch im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG - grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen (kartell-)geschädigter Rechtsuchender (siehe im Einzelnen Rn. 41). Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen hat. \n\n27\\. Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255 zu sieben gebündelten Ansprüchen; BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright nach Abtrennung eines Teilanspruchs gemäß § 145 ZPO zu ursprünglich 2004 gebündelten Ansprüchen; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 18 ff. zu mehreren tausend Klagen wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189). Einem etwaigen Missbrauch kann ebenso wie den durch Umfang und Komplexität entstehenden Herausforderungen im Regelfall mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln, etwa § 145 ZPO oder Teilentscheidungen, durch das Gericht selbst begegnet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 33; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n28\\. c) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ein solcher Regelfall mit Blick auf die Quantität, Heterogenität und Art und Weise ihrer (mangelnden) Aufbereitung der in der Klage zusammengefassten Ansprüche hier nicht mehr vorliegt. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung der in der vorliegenden Klage zusammengefassten Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit nicht möglich ist, wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - nunmehr in die Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage wegen jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs einzutreten ist. Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise dahin reduziert, dass gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen wäre. \n\n29\\. aa) Kommt das Gericht nach Sichtung des Sach- und Streitstands unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass aus sachlichen Gründen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden sollen, kann es nach § 145 Abs. 1 ZPO eine Prozesstrennung anordnen. Die für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO geltenden Voraussetzungen müssen für die Trennung nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113\u002F02, NJW 2003, 2386, 2387 [juris Rn. 22] mwN; Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 36\\. Aufl., § 145 Rn. 4). Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 ZPO dient dem Zweck, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, um hierdurch über einzelne der auf diese Weise voneinander abgrenzbaren Teile schneller entscheiden zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20\u002F93, NJW 1995, 3120 [juris Rn. 10]; Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 145 Rn. 1). Die für eine Trennung erforderlichen sachlichen Gründe liegen danach vor, wenn eine durch den klagenden Inkassodienstleister \\- wie auch durch jeden anderen Kläger - vorgenommene sachwidrige Anspruchsbündelung nach § 260 ZPO einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu unten Rn. 49 bis 56) gerecht werden kann. \n\n30\\. bb) Zwar obliegt die Umsetzung einer dahingehenden Ordnung und Trennung des Verfahrens im Regelfall dem Gericht. Dies ist indes nicht zwingend. Vielmehr kann das Gericht in Verfahren wie dem hiesigen, bei dem das klagende Inkassounternehmen in unstrukturierter Weise eine ungewöhnliche Vielzahl heterogener Ansprüche geltend macht, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen, nach gewissen Vorgaben dem klagenden Inkassounternehmen übertragen. Dies gilt umso mehr, als Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister eine Mitverantwortung für die Durchführbarkeit der von ihnen angestrengten Verfahren und damit für eine geordnete Rechtspflege tragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). \n\n31\\. (1) Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingefügten Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGBl. 2019 I, 2633) kann das Gericht durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Diese Ergänzung hat keine Änderung der geltenden Rechtslage zum Gegenstand. Sie dient allein der Klarstellung und verdeutlicht, dass die Gerichte unter anderem die Möglichkeit zur inhaltlichen Abschichtung des Streitstoffs haben und dadurch wesentlich zur Straffung des Verfahrens sowie einer effizienteren Bearbeitung beitragen können. Mit ihr sollte ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, von den Möglichkeiten der Strukturierung und Abschichtung noch stärker als bislang Gebrauch zu machen, insbesondere einzelne Sachverhaltskomplexe abzuschichten. Das Gericht kann entsprechende Anordnungen der formellen Prozessleitung treffen, insbesondere Fristen setzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2019, BT-Drucks. 19\u002F13828, S. 18). Zwar ist damit in erster Linie eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung gemeint, die auf eine Strukturierung und Abschichtung des Streit- und Prozessstoffs innerhalb des Verfahrens abzielt (vgl. Anders in Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl., § 139 Rn. 42). Dies schließt allerdings die Zulässigkeit einer auf eine Kategorisierung der geltend gemachten Ansprüche gerichteten Auflage an die Klagepartei zur Vorbereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus. \n\n32\\. (2) Zu einer entsprechenden Ordnung, Strukturierung und Aufbereitung des Streitstoffs nach den vom Gericht vorgegebenen Kategorien ist ein klagender Inkassodienstleister \\- wie hier die Klägerin, die sich selbst als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen und Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen bezeichnet - auch berufen. Ein Inkassodienstleister ist sowohl im Interesse der ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen rechtsuchenden Zedenten als auch des Prozessgegners und des Gerichts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zur sachgemäßen Prozessführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340\u002F13, NJW-RR 2017, 410 Rn. 35; BGHZ 234, 125 Rn. 32 f., 37 - financialright). Dem widerspricht eine sachwidrige Anspruchsbündelung, die ein sach- und prozessordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Beklagtenseite (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17, WM 2018, 2147 Rn. 15) sowie eine Entscheidung in angemessener Zeit nicht erlaubt. \n\n33\\. cc) Ist Ergebnis der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Gerichts, dass eine Trennung der Verfahren auf Grundlage des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO angezeigt ist, kann es durch begründeten Beschluss nach Satz 2 durch konkrete Vorgaben anordnen, dass und wie eine Strukturierung des Prozessstoffs durch das klagende Inkassounternehmen zu erfolgen hat, um nachfolgend das Verfahren zu trennen und in mehreren Prozessen fortzuführen. Eine solche Trennung erlaubt auch eine nachfolgende Verteilung der Verfahren auf mehrere Spruchkörper (siehe unten Rn. 37). Das Gericht kann dafür verbindlich konkrete Vorgaben machen und anordnen, dass und innerhalb welcher Frist für jeden abzutrennenden Verfahrensteil neue, nur auf die jeweils zusammengefassten Ansprüche bezogene prozessleitende Schriftsätze nebst Anlagen einzureichen sind. Eine solche Trennung steht in Einklang mit dem von § 145 ZPO angestrebten Regelungszweck. Dahinstehen kann, ob dies nicht nur für einen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterworfenen und im Wege der Sammelklage klagenden Inkassodienstleister, sondern generell für jeden Kläger gilt. \n\n34\\. (1) Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Gericht anordnen kann, \"dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist\", lässt offen, ob - wie bisher üblich - allein das Gericht die einer Trennung vorausgehende inhaltliche Aufteilung der gebündelten Ansprüche nach bestimmten Kategorien, die Zuordnung des Vorbringens sowie der Anlagen vornimmt oder ob es diese Aufgaben dem klagenden Inkassounternehmen durch Auferlegung bestimmter Vorgaben - wie der Fertigung neuer, getrennter Schriftsätze \\- übertragen kann. \n\n35\\. (2) Sinn, Zweck und Systematik der Vorschrift sprechen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise. Wie ausgeführt, dient sie dem Zweck, den Streitstoff durch Zerlegung in verschiedene Prozesse zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Ziel der Bestimmung ist es, Übersichtlichkeit zu schaffen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (vgl. Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 1; Stadler in Musielak\u002F​Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 1 f.). Systematische Gründe hindern eine Anordnung der Aufteilung durch das Gericht nach bestimmten Kategorien gleichfalls nicht. Ein entsprechender Beschluss (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fügt sich in die Struktur der gerichtlichen Prozessleitung am Maßstab des § 139 ZPO ein und verlangt eine Ermessensausübung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n36\\. (3) Die Interessen des Prozessgegners werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ihm wird Gelegenheit zu geben sein, sich zu den vom Gericht vorgesehenen Maßstäben für eine Trennung der Verfahren zu äußern. Die Aufteilung selbst erfolgt im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und dient damit den Verfahrensgrundrechten des Beklagten, einer fairen Verfahrensgestaltung und einem zügigen Verfahrensabschluss. \n\n37\\. (4) Nach der Trennung können die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet und bei Überlastung des ursprünglich zuständigen Spruchkörpers auf mehrere Spruchkörper verteilt werden. Die in der Literatur dagegen unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhobenen Einwände greifen nicht durch (vgl. Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Der Grundsatz der perpetuatio fori bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des Gerichts als solchen. Er kann nicht auf die Spruchkörper eines Gerichts ausgedehnt werden mit der Folge, dass ein Spruchkörper ein dort anhängig gewordenes Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit zu Ende führen müsste. Das liegt in Fällen wie dem vorliegenden schon deshalb auf der Hand, weil ein einziger Spruchkörper nicht in der Lage wäre, dem verfassungsrechtlichen Gebot, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, nachzukommen. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572\u002F80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei vorübergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13\u002F85, NStZ 1986, 518 [juris Rn. 12]); bei dauerndem erheblichen Geschäftsanfall können mehrere Kartellsenate gebildet werden. Es trifft daher schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass der ursprünglich für eine Sammelklage zuständige Spruchkörper durch eine Anordnung nach § 145 ZPO über die Zuständigkeit entscheidet und dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so aber Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 Rn. 23; Fritsche in MünchKommZPO, 7\\. Aufl., § 145 Rn. 14). Der für die Ursprungsklage zuständige Spruchkörper entscheidet lediglich über die Trennung selbst. Welche Spruchkörper sodann über die jeweiligen abgetrennten Verfahren entscheiden, ergibt sich in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG (vgl. auch André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). \n\n38\\. dd) Stellt sich die Rechtsverfolgung des Inkassounternehmens durch Bündelung einer außergewöhnlichen Vielzahl heterogener Ansprüche bei Zusammenschau der Regelungen in §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als rechtsmissbräuchlich dar, weil das Inkassounternehmen bei Erhebung der Klage seiner Pflicht zu einer sachgemäßen Prozessführung nicht nachgekommen ist, muss das Tatgericht nach den obigen Maßgaben eine (Zwischen-)Entscheidung zur Strukturierung des Verfahrens treffen, deren Inhalt und Zeitpunkt in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Es kann dem klagenden Inkassodienstleister insbesondere aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist die erhobenen Ansprüche nach bestimmten Vorgaben zu trennen und neu zu fertigende Klageschriften als Auszug der Klage sowie gegebenenfalls weitere Schriftsätze als Auszug der bisherigen Schriftsätze einzureichen, um das Verfahren in mehreren getrennten Prozessen fortzusetzen. Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst vorrangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem Vorbehalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches Vorgehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können. \n\n39\\. Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer vorrangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist. \n\n40\\. (1) Es ist anerkannt, dass eine zunächst zulässige Klage nachträglich unzulässig werden kann. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein zunächst bestehendes Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157\u002F56, GRUR 1958, 359, 361 \\- Sarex; vom 16. Dezember 1977 - V ZR 236\u002F73, WM 1978, 439 [juris Rn. 4 mwN]; Foerste in Musielak\u002FVoit, aaO, Vor § 253 Rn. 7; Greger in Zöller, aaO, Vorbem. §§ 253-299a Rn. 13; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl., Vorbem. §§ 253-494a Rn. 28 mwN). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass die Gerichte unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein vorgesehenes Verfahren für zweckwidrige, nicht schutzwürdige Ziele ausgenutzt wird (BGH, Urteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4\u002F13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133\u002F20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298\u002F18, NJW 2019, 1544 Rn. 19). Damit steht es als prozessuales Missbrauchsverbot sachlich dem das materielle Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nahe (vgl. Becker-Eberhard in MünchKommZPO, aaO, Vor § 253 Rn. 12; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., Vor § 253 Rn. 157). Es bestehen daher im Ausgangspunkt grundsätzlich keine prozessualen Bedenken dagegen, eine nachträglich eintretende Unzulässigkeit auch anzunehmen, wenn das klagende Inkassounternehmen einer ihm erteilten Auflage zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachkommt. \n\n41\\. (2) Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass unter Umständen erst die mit einer Anspruchsbündelung nutzbar gemachte Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsmodells des Anbieters von IT-basierten Sammelklagemodellen (sogenanntes Legal Tech) ermöglicht. Es ist im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich, dass ein klagendes Inkassounternehmen sich durch die Bündelung der Vorschrift bedient, um gemäß dem Ziel der Regelung das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, zumal sich das auch zugunsten des Prozessgegners auswirken kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15\u002F1971, S. 154; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910\u002F05, NJW 2007, 2098, 2100 f. [juris Rn. 86]; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. September 2025, § 260 Rn. 2). Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung ohne Weiteres unzulässig wäre (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass Geschäftsmodelle wie das im vorliegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright). \n\n42\\. (3) Anders ist dies aber zu betrachten, wenn schon bei Klageerhebung ausgeschlossen erscheinen muss, dass über die in der Klage zusammengefassten und vom klagenden Inkassounternehmen ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. In einem solchen Fall nutzt das klagende Inkassounternehmen die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es räumt seinem Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts rechtsmissbräuchlich Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein, das in der Einreichung mehrerer Verfahren mit darin sachgerecht gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365\u002F97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 28). Ein solches Vorgehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind. Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden. \n\n43\\. (4) Bei einer unsachgemäßen Anspruchsbündelung stellt das klagende Inkassounternehmen zudem sein Interesse an einer Kosten- und Gebührenverringerung und damit die eigenen wirtschaftlichen Interessen über den Schutz des Gerichts und des Prozessgegners vor offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Klagen. Erfordert die Prüfung und Ermittlung, welche Ansprüche (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet sind, angesichts der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der Art und Weise ihrer (ungeprüften) Geltendmachung sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht einen so erheblichen Aufwand, dass sie nicht in angemessener Zeit wird erfolgen können, sind die Gerichte für eine erhebliche Zeit mit der Prüfung aussichtsloser Ansprüche befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21) und die Beklagten dem gerichtlichen Verfahren mit allen für sie nachteiligen auch bilanzrechtlichen Folgen für eine erhebliche Dauer ausgesetzt. \n\n44\\. (5) Weder das Grundrecht des klagenden Inkassodienstleisters aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit werden ungerechtfertigt beschränkt oder verletzt, wenn eine von einem Inkassodienstleister erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil er einer nach den obigen Maßgaben erteilten gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen ist. \n\n45\\. (a) Eine solche Auflage dient sowohl dem Interesse der rechtsuchenden Zedenten als auch der Beklagten, weil sie einen wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellt und damit ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet. Hieraus folgt die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls richtet. In der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens müssen daher die grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien Beachtung finden (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27 f.). Die Auflage ist zur Sicherstellung des Ziels des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227). \n\n46\\. (b) Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 2169\u002F13 ua, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 - 6 W 62\u002F87, juris Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1996, 1279; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1036; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-16 W 22\u002F18, juris Rn. 4; Greger in Zöller, aaO, § 145 Rn. 28; Fritsche in MünchKommZPO, aaO, § 145 Rn. 15; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 ZPO Rn. 25; Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 ZPO Rn. 13; Stadler in Musielak\u002FVoit, aaO, § 145 ZPO Rn. 36; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 39; Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). Soweit in der Literatur teils vorgeschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZR 237\u002F93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002F​Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung. \n\n47\\. (6) Der Annahme eines zur Unzulässigkeit der Klage führenden Rechtsmissbrauchs unter der genannten Voraussetzung der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage steht ferner nicht entgegen, dass - worauf das Berufungsgericht und die Klägerin zu Recht hingewiesen haben - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz zu gewährleisten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - C-253\u002F23, WuW 2025, 150 - ASG 2). Das ergibt sich daraus, dass Sammelklagen von Inkassodienstleistern, die Schadensersatzansprüche (kartell-)geschädigter Rechtsuchender bündeln, grundsätzlich zulässig sind (siehe unten Rn. 58 bis 65). Sie ermöglichen damit die Klageerhebung durch Überwindung des sogenannten rationalen Desinteresses (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73\u002F21, WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Allerdings kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - je nach Gegenstand und geltend gemachter, hier erheblicher Schadenshöhe des einzelnen Anspruchs der Überwindung des rationalen Desinteresses im Einzelfall geringere Bedeutung als bei Kleinstschäden zu (vgl. Kremer, NZKart 2022, 684, 687; Stratmann, WuW 2023, 473, 476 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2022 \\- 30 O 17\u002F18, juris Rn. 103; aA LG Dortmund, WuW 2023, 229, 233 [juris Rn. 97]; Klumpe, WuW 2022, 462, 463). Das zeigen auch die zahlreichen das hier gegenständliche Kartell betreffenden Entscheidungen, die auf (eigene) Klagen der betroffenen Unternehmen hin ergangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 \\- LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19\u002F20, WuW 2021, 569 - LKW-Kartell II; vom 5\\. Dezember 2023 - KZR 46\u002F21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 9. Juli 2024 - KZR 98\u002F20, WuW 2024, 607 - LKW-Kartell IV; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V). \n\n48\\. Soweit eine solche Sammelklage zu gerichtlichen Auflagen führt, weil ihre sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung aufgrund der vom Inkassodienstleister vorgenommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90). \n\n49\\. ee) Nach diesen Maßgaben hätte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, die Zulässigkeit der Klage und damit auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht bejahen dürfen. Es hätte vielmehr - wobei sein Ermessen aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auf null reduziert war - in Ausübung seiner Prozessleitungspflicht gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO eine (Zwischen-)Entscheidung treffen und der Klägerin aufgeben müssen, innerhalb einer bestimmten Frist die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen. Denn es ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. \n\n50\\. (1) Die Klägerin macht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81, 85 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV), § 33 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1 GWB 1999, § 33 Abs. 3 GWB 2005 gestützte Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Preise im Zusammenhang mit ursprünglich über 85.000 und nunmehr noch über 70.000 Erwerbsvorgängen durch Kauf, Mietkauf oder Leasing in 21 Ländern in einem Zeitraum von etwa 15 Jahren geltend. Darunter sind nach den Feststellungen auch Ansprüche, die im Ausland zu einem Zeitpunkt entstanden sein sollen, als das jeweilige Land noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war, mithin der Prüfung bedarf, ob der Verstoß als durch den Kommissionsbeschluss bindend festgestellt erachtet werden kann. Hinsichtlich jedes Beschaffungsvorgangs ist im Tatsächlichen und Rechtlichen zunächst festzustellen, ob er von der Kartellabsprache betroffen und die Klägerin als Zessionarin damit anspruchsberechtigt ist. Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher voraus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen vorgelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind. \n\n51\\. (2) Kann sich der Tatrichter am Maßstab des § 286 ZPO von der Kartellbetroffenheit überzeugen, wird er sodann hinsichtlich jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO die Feststellung zu treffen haben, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, WuW 2024, 108 Rn. 18 ff. mwN - LKW-Kartell III). Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien \\- ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes \\- dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV). Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71\u002F23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers. Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben. \n\n52\\. (3) Soweit danach ein kartellbedingter Schaden festgestellt werden kann, wird das Gericht sich ferner mit der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung und dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsausgleichung sowie dem dazu von der Beklagten zu 5 gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel umfangreicher Auskünfte und Offenlegungen unter anderem gemäß § 33g Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 GWB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WuW 2020, 597 Rn. 45 ff. - Schienenkartell IV; vom 4. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 36 ff. - Vertriebskooperation im SPNV). Dies kann eine aufwendige tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordern. \n\n53\\. (4) Auch wenn vorstellbar ist, dass sich hinsichtlich bestimmter Erwerbsvorgänge Übereinstimmungen durch parallele Sach- und Vertragsgestaltungen ergeben, die zu einer Verringerung des Prüfungsaufwands führen, nähme die Prüfung der nunmehr noch streitbefangenen 70.000 Beschaffungsvorgänge durch einen Berichterstatter - wie die Beklagten zutreffend geltend machen - bei dem nach dem oben Ausgeführten bereits äußerst knapp bemessenen Ansatz von lediglich einer Stunde je Beschaffungsvorgang unter Berücksichtigung von 1.800 Arbeitsstunden pro Jahr etwa 38 Jahre in Anspruch (vgl. auch Klumpe, WuW 2022, 462, 466). Hinzu tritt die Komplexität, die sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen von Zedenten aus neben Deutschland 20 weiteren Ländern, die erforderliche Herstellung und Prüfung von Übersetzungen sowie mögliche durch das jeweilige ausländische Recht begründete tatsächliche und rechtliche Unterschiede ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten \\- und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249\u002F92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196\u002F04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11). \n\n54\\. (5) Danach ist eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche durch einen Spruchkörper (beziehungsweise eine Spruchgruppe eines überbesetzten Spruchkörpers) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits aufgrund der Quantität und Heterogenität der Ansprüche nicht möglich. Erschwert wird die Bearbeitung zusätzlich durch die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin. Sie hat in die Klageschrift im Wesentlichen ungeordnet und erklärtermaßen teilweise ungeprüft Daten der Zedenten übernommen, die diese über eine von der Klägerin bereitgestellte Internetseite hochgeladen haben. Aus diesem Grund sind zahlreiche Ansprüche geltend gemacht worden, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich zu Klagerücknahmen in Bezug auf 1.000 Beschaffungsvorgänge und in der Berufungsinstanz ausweislich der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme nach einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren unter anderem zu Berufungsrücknahmen in Bezug auf weitere 3.143 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 (Band 64, Blatt 21003 ff.), in Bezug auf weitere 721 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (Band 65, Blatt 21214 ff.), in Bezug auf weitere 760 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 (Band 66, Blatt 21733 ff.) sowie weitere 791 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 17. September 2021 (Band 66, Blatt 21759 ff.), mithin insgesamt zu Klage- sowie Berufungsrücknahmen von über 6.400 Beschaffungsvorgängen geführt haben, bei denen die Klägerin sich durch die Rücknahmen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das zeigt, dass die Vordergerichte hier daran gehindert waren, von vornherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet. \n\n55\\. (6) Eine Trennung des Verfahrens (allein) durch das Gericht gemäß § 145 Abs. 1 ZPO war bei Klageerhebung und ist auch nach dem jetzt erreichten Verfahrensstand in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Eine Verfahrenstrennung erfordert die Durchdringung des Streitstoffs durch das Tatgericht jedenfalls insoweit, als eine sinnvolle Abgrenzung der verschiedenen Streitgegenstände zu veranlassen ist. Diese ist sodann durch die Vergabe neuer Aktenzeichen und die Herstellung entsprechender Akten durch Vervielfältigung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen aktenmäßig umzusetzen. Eine solche durch das Gericht vorgenommene Verfahrenstrennung würde unabhängig von der Vorgehensweise im Einzelnen angesichts der 74 Ordner und 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift, in der die Vorgänge ungeordnet listenmäßig aufgeführt sind, sowie der 101 Ordner und 49.386 Seiten umfassenden Replik, in der sich dies fortsetzt, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einführung der elektronischen Akte einen so erheblichen Zeitaufwand verursachen, dass auch bei diesem Vorgehen eine Bearbeitung durch das Gericht in angemessener Zeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des vorliegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten. \n\n56\\. (7) Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war auch unter Berücksichtigung aller Nachteile, die sich insbesondere für das klagende Inkassounternehmen und die Beklagten aus einer Trennung ergeben (vgl. oben Rn. 46; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27), angesichts der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall auf null reduziert. Gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG wäre daher nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen. Insbesondere sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel hierzu ersichtlich. Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren vorliegend möglich. Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82\u002F55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die Vordergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von vornherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54). Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung vorliegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann. \n\n57\\. 5\\. Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen. \n\n58\\. a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist. \n\n59\\. aa) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig, auch durch ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st. Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. mwN; BGH, Urteile vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184\u002F22, WM 2022, 2240 Rn. 17 ff. mwN; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 16 ff.). Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und ihren Zedenten im Jahr 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für den er keinen Sachkundenachweis vorlegen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, WM 2002, 976, 977 f. [juris Rn. 30]). Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5 RDG, § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN \\- financialright). \n\n60\\. bb) Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. \n\n61\\. (1) Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sich im Kartellschadensersatzrecht schwierige rechtliche und wirtschaftliche Fragen stellen, die von einer besonderen Komplexität geprägt und daher auch gemäß §§ 87, 91, 94 GWB bei fachlich spezialisierten Kammern und Senaten konzentriert sind. Die Bestimmung von Rechtsgebieten, auf denen keine Inkassodienstleistungen erbracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt unter Hinweis darauf abgelehnt, es sei kein geeignetes Kriterium für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Inkassodienstleister könnten gerade in komplexen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Fachkunde aufweisen, wie etwa im Kartellrecht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Hiss, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2023, S. 372 ff.). Zudem ist der besonderen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach den obigen Ausführungen vom klagenden Inkassounternehmen und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten selbst zu begegnen, indem sie bei der Erhebung von Sammelklagen sachgerechte Anspruchsbündelungen und Systematisierungen vornehmen. \n\n62\\. (2) Für die Frage, ob das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens, das auf die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gerichtete Sammelklagen erhebt, durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist, ist schon im Ausgangspunkt nicht erheblich, dass zwischen den Zedenten von Kartellschadensersatzansprüchen Interessenkollisionen bestehen können, die eine sachgemäße Bündelung von Ansprüchen ausschließen. In einem solchen Fall kommt gegebenenfalls § 4 RDG zur Anwendung (siehe unten Rn. 71 bis 75, 90; vgl. Hiss, aaO, S. 364). Wie oben dargelegt, kann das Gericht zudem eine Trennung der Verfahren veranlassen und dadurch der Gefahr von Interessenkollisionen begegnen. \n\n63\\. (3) Dass das Vorgehen der Klägerin unter anderem wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung vorgenommen und den Auflagen des Gerichts zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h Abs. 1 und 2 RDG zu treffen, oder gemäß § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 34; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n64\\. (4) Eine Dienstleistung, die vorrangig oder sogar ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; aA Dötsch in Deckenbrock\u002FHenssler, RDG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rn. 6a; Henssler, BRAK-Mitt. 2020, 6, 10; ders., AnwBl Online 2020, 168, 169 ff.; Prütting, ZIP 2020, 49, 52). Anderes ergibt sich - anders als die Revision meint - nicht aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021 (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 41, 61). Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann\u002FBurckart in Krenzler\u002FRemmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp\u002FY. Overkamp in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325). Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61) - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht - Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an. \n\n65\\. (5) Anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb, weil die Tätigkeit der Klägerin typischerweise die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hätte. Zwar kann der beklagte Kartellant - wie auch hier (Rn. 52) - auf § 33g Abs. 2 GWB gestützte Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln gegenüber dem Kläger geltend machen, ebenso wie sich auch die Klagepartei auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO stützen kann (Rn. 50). Dabei handelt es sich aber um prozess- oder materiellrechtliche Gegen- oder Hilfsansprüche im Rahmen der auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abzielenden Inkassodienstleistung, die wie dargelegt durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist. Dadurch, dass im Prozess gegebenenfalls (auch) Auskunfts- und Herausgabeansprüchen entgegenzutreten ist, wird die Rechtsdienstleistung nicht zu einer Leistung, die vorrangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, BGHZ 224, 89 Rn. 96). \n\n66\\. (6) Schließlich ist entgegen der Revision auch keine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG im jeweiligen ausländischen Recht der Jurisdiktionen, in denen die Zedenten ansässig sind, erforderlich. Der mit den Zedenten geschlossene Dienstleistungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung unterliegen nach der vorgenommenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutschem Sachrecht (Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarung und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarung). Bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist die Tätigkeit der Klägerin nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Sie stützt sich in der Klageschrift in Ausübung des ihr gewohnheitsrechtlich, ab dem 1. Juni 1999 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, ab dem 1. Juli 2005 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB, § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 und ab dem 11. Januar 2009 gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, Art. 31, 32 Rom II-VO zustehenden Wahlrechts auf deutsches Recht. \n\n67\\. (a) Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. Juni 2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung. Danach unterliegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Handlungsort ist der Ort, an dem die für die Rechtsgutsverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223\u002F57, BGHZ 29, 237, 239 ff.; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 4; Spickhoff in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 20). Geht die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer Ursachen zurück, die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, führt die Anknüpfung an den Handlungsort zu mehreren alternativ anwendbaren Deliktsstatuten, zwischen denen der Verletzte wählen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 20]). Vorliegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge vor dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem 17. Januar 1997 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufgrund eines gemeinschaftlichen Gesamtplans festgestellt hat (Kommissionsbeschluss, Rn. 62, 70 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-699\u002F19 P, ECLI:EU:C:2022:483, juris Rn. 55; Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 3. Juni 2021, C-697\u002F19 P bis C-700\u002F19 P, NZKart 2021, 423 Rn. 106). Für zuvor entstandene kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199\u002F71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52). \n\n68\\. (b) Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vom 1. Juli 2005 bis 10. Januar 2009 aus § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 oder - wie zuvor - aus Art. 40 EGBGB ergibt, kann hier dahinstehen, da beides zum gleichen Ergebnis führt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14d O 4\u002F14, juris Rn. 173 f.; LG München I, NZKart 2021, 245 Rn. 97 ff.; Grünwald\u002FHackl, NZKart 2016, 112, 113; Rehbinder\u002Fvon Kalben in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB Rn. 104; Säcker in MünchKommWettbR, 1. Aufl., § 130 GWB Rn. 9; Bauermeister in BeckOGK, Stand 1. Februar 2026, Art. 6 Rom II-VO Rn. 12). Die Wettbewerbsbeschränkung wirkte sich gemäß § 130 Abs. 2 GWB 2005 unmittelbar und spürbar auf den inländischen Markt aus, weil die Preiskoordinierungen nach den bindenden Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch den deutschen Markt betrafen (Kommissionsbeschluss, Rn. 50 f., 61; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 \\- KRB 2\u002F72, BGHSt 25, 208, 213 [juris Rn. 14], zu § 98 Abs. 2 GWB aF). Das führt für den genannten Zeitraum zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch zur Anwendung von § 33 Abs. 3 GWB 2005 (aA Harms\u002FSchmidt, WuW 2014, 364, 365 ff.). \n\n69\\. (c) Für den Zeitraum ab 11. Januar 2009 findet deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b Halbs. 2, Art. 31, 32 Rom II-VO Anwendung. Hiernach kann der Kläger, der \\- wie hier gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO - am (Wohn-)Sitz eines von mehreren Beklagten klagt, seine Ansprüche auf die lex fori stützen, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten, das Grundlage des Anspruchs ist, auch den Markt im Mitgliedstaat des Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Das Wahlrecht des Klägers soll das anwendbare Recht vereinheitlichen, um eine die Normdurchsetzung hindernde mosaikartige Rechtsanwendung zu vermeiden, und dient damit der Gewährleistung der Effektivität der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 285 f.; Wurmnest in MünchKommBGB, 9. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 311; Schaub, JZ 2011, 13, 17; Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, S. 550). Es genügt, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hervorzurufen (Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 294; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 286; Roth, FS Kropholler, 2008, 623, 646). Das war hier wie ausgeführt (Rn. 68) der Fall. Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben. Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der Vorschrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche Voraussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können. \n\n70\\. (d) Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz \\- in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n71\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine sich aus der Heterogenität der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis zum 30\\. September 2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 Satz 1 RDG) verneint. \n\n72\\. aa) Nach § 4 Satz 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsdienstleister tätig werden, wenn ihre aus dem Auftrag folgenden Pflichten mit solchen Pflichten kollidieren könnten, denen sie aus anderen Rechtsverhältnissen unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2023, BT- Drucks. 19\u002F27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald\u002FRömermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright). \n\n73\\. bb) Danach ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. \n\n74\\. (1) Zwar kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren grundsätzlich die Gefahr einer Interessenkollision begründen. Das kann nicht nur im Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerber, sondern auch im Verhältnis Leasinggeber und -nehmer gelten, wenn aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrags ein Teil des Schadens beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BGH, WuW 2025, 426 Rn. 37, 47 - LKW-Kartell VI; siehe oben Rn. 51). Soweit das klagende Inkassounternehmen gehalten ist, zur Kalkulation vorzutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung voraussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29). \n\n75\\. (2) Das kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Klägerin in Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Klägerin handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung vorzunehmen - wie von der Revision als übergangen gerügt ist -, kommt es angesichts der noch vorzunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Klägerin mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziffer 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (siehe Rn. 90). \n\n76\\. c) Eine sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) - verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Beklagten abgelehnt, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt es somit nicht mehr an. \n\n77\\. aa) Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277\u002F05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318\u002F09, WM 2010, 1448 Rn. 25; vom 26. März 2019 - VI ZR 163\u002F17, MDR 2019, 825 Rn. 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14\u002F6036, S. 121). \n\n78\\. bb) Die Beklagte zu 2 hat, wie die Revision zu Recht aufzeigt, bereits erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 vorgetragen, weil die Klägerin geltend mache, bei einer etwaigen Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das vorliegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Beklagte zu 3 - wie die Revision zutreffend rügt - in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 24. März 2022 angeschlossen. Die Beklagte zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 behauptet, die Klägerin sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179\u002F13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen. \n\n79\\. cc) Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite vor; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem Vortrag der Klägerin zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin, sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Beklagten über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Klägerin oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 € beeinträchtige, ist damit von den Beklagten ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25. April 2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gemäß § 4 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB ergeben könnte. \n\n80\\. (1) Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen zu bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt (allgemein zu § 4 RDG siehe Rn. 72). Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 19). Allerdings sind die Interessen der Klägerin, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG aF rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff, 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40). \n\n81\\. (2) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche - nach den vorstehenden Maßstäben \\- erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Beklagten nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sogenannten Side Letter vom 13\\. Oktober 2021 kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil für die Frage eines im Jahr 2017 bestehenden strukturellen Interessenkonflikts ausschließlich der Prozessfinanzierungsvertrag vom 25. April 2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130\u002F19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930\u002F23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40; Remmertz in Krenzler\u002FRemmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock\u002FHenssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507\u002F13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.). \n\n82\\. dd) Das Berufungsgericht hat zudem zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen sind. Es hat aber nicht in den Blick genommen, dass sich § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach der Inkassodienstleister einem Verbraucher den Inhalt eines Prozessfinanzierungsvertrags mitzuteilen hat, entnehmen lässt, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen des klagenden Inkassounternehmers in Bezug auf den Prozessfinanzierungsvertrag kein besonders hohes Gewicht beimisst. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass die im Jahr 2024 fortwährende Geheimhaltungsbedürftigkeit einer sich aus der Vereinbarung ergebenden (behauptet) bloßen Prozessstrategie ohne irgendwie geartete rechtliche Bindungen der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer aus dem Jahr 2017 einer überzeugenden Begründung bedurft hätte, die bisher nicht ersichtlich ist. \n\n83\\. d) Entgegen der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen gemäß § 138 BGB verneint. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3\u002F20, NJW 2022, 3147 Rn. 31). Widerspricht das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288\u002F12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60\u002F11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen weder aus einer etwaig unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos noch im Hinblick auf die Erfolgsbeteiligung der Klägerin. \n\n84\\. aa) Eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos käme nur dann in Betracht, wenn alleiniges Ziel der Abtretung die Geltendmachung der Forderung durch eine vermögenslose Gesellschaft wäre. Das ist hier nicht der Fall. Ziel der Abtretungen war nicht nur die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die möglicherweise finanziell unzureichend ausgestattete Klägerin, sondern eine im Grundsatz zulässige und im Interesse der Zedenten wünschenswerte Bündelung und gemeinsame gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn. 26, 27, 41). Bereits dies schließt eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen aus. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Prozessgegner verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337\u002F84, BGHZ 96, 151, 156 [juris Rn. 15]). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Klägerin beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Klägerin sowie der Umstand - was zugunsten der Revision unterstellt werden kann -, dass die Klägerin und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310\u002F88, ZIP 1990, 103, 105 [juris Rn. 20]; vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. mwN). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech - Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107). \n\n85\\. bb) Die Abtretungen sind auch nicht wegen einer sittenwidrigen Überhöhung der Erfolgsbeteiligung der Klägerin unwirksam. Dass die Klägerin sich ihre vereinbarte Erfolgsprovision unter Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlichem gemäß § 138 Abs. 2 BGB hat gewähren lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 278\u002F01, BGHZ 154, 154, 158 f. mwN [juris Rn. 12 f.]; vom 21. April 2022 - I ZR 214\u002F20, GRUR 2022, 1158 Rn. 23 mwN - Dr. Stefan Frank), legt die Revision weder dar, noch ist dies ersichtlich (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Auch eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision in Höhe von 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807\u002F17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207\u002F12, juris Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben. \n\n86\\. III. Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n87\\. 1\\. Das Berufungsgericht wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über die Anordnung der Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben. \n\n88\\. a) Dagegen spricht nicht, dass grundsätzlich in die Sachprüfung erst eingetreten werden darf, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Eine mögliche Trennung des Verfahrens mit vorheriger Auflage an die Klägerin, die bei Nichterfüllung zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, hat gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht durch die rechtsmissbräuchliche Klage belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn zunächst in jedem Fall zur Klärung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ihre Aufteilung erfolgen müsste, auch wenn sich ihre Unbegründetheit aufgrund einer alle Ansprüche betreffenden vorrangigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erweisen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25\u002F94, BGHZ 130, 390, 399 f. [juris Rn. 47] - Stadtgaspreise; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 20]). \n\n89\\. b) Bei der Prüfung der Vorlagepflicht wird es nicht auf die Frage ankommen, ob dafür nach § 89d Abs. 4 GWB Einschränkungen bestehen. Nach dieser Vorschrift findet § 142 ZPO in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB nur Anwendung, soweit in Bezug auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB gegen den zur Vorlage Verpflichteten besteht. Bei der Prozessfinanzierungsvereinbarung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, das für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich ist (§ 33g Abs. 2 GWB). Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18\u002F10207, S. 62; Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33g GWB Rn. 70; Bornkamm\u002FTolkmitt in Bunte, Kartellrecht, § 33g GWB Rn. 22; Hempel in BeckOK KartellR, Stand 1. Januar 2026, § 33g GWB Rn. 15 ff.; Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 5\\. Aufl., § 33g GWB Rn. 46; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 33g Rn. 12; aA Makatsch\u002FKacholdt in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 33g GWB Rn. 60; Berg\u002FMäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 21 f.; Preuß in Kersting\u002FPodszun, 9\\. GWB-Novelle, 2017, Kap. 10 Rn. 41). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsdienstleistungsverträge und der daran anknüpfenden Abtretungen wird das Berufungsgericht vorliegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO. \n\n90\\. 2\\. Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge vorzugeben (zu den Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche Vorgaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint. Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne, vor allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte. \n\nRoloff Tolkmitt Picker RinBGH Dr. Vogt-Beheimist aus technischen Gründenan der Signatur gehindert Holzinger Roloff","Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:59.612Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2582","ECLI:DE:NEURIS:KORE705822026","ecli-de-neuris-kore705822026","I ZR 74\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nWerbung für medizinisches Cannabis\n\nDer Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.8 38\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat - vom 6. März 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B. G. GmbH. Weitere Tochterunternehmen sind die I. S. GmbH, eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken, sowie die B. Br. GmbH, die einen Marktplatz für Versandapotheken für medizini-sches Cannabis betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet. \n\n2\\. Die Beklagte betreibt im Internet unter dem Domainnamen \"www.a .com\" ein Vermittlungsportal, das Interessenten die Möglichkeit bietet, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken zu vereinbaren. Die dort präsentierten Ärzte kooperieren mit der Beklagten auf der Grundlage von Verträgen, die für die Leistungen der Beklagten eine Vergütung vorsehen. \n\n3\\. Die Beklagte gab im Jahr 2023 auf ihrer Vermittlungsplattform an, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken hilfreich sein könne. Zugleich eröffnete sie Interessenten die Möglichkeit, über eine Schaltfläche Behandlungsanfragen an die mit ihr kooperierenden Ärzte zu richten. \n\n4\\. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragene Wettbewerbszentrale e.V., sieht in der in Anlage K6 enthaltenen Darstellung  und in der in Anlage K7 enthaltenen Präsentation  sowie in Angaben auf zwei weiteren Internetseiten Verstöße der Beklagten gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 14 Abs. 5 BtMG und § 10 Abs. 1 HWG. \n\n5\\. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3­08 O 540\u002F23, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2025, 1197) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtiges Cannabis zu werben, wenn dies geschieht wie unter www.a .com und aus Anlage K6 und\u002Foder Anlage K7 ersichtlich. \n\n6\\. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit den untersagten Passagen der Anlagen K6 und K7 gegen das Verbot der Publikumswerbung verstoßen. Zwar liege kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 BtMG mehr vor, weil die Vorschrift seit April 2024 nicht mehr für Cannabis zu medizinischen Zwecken gelte. Die Beklagte habe insoweit aber der Marktverhaltensregelung des § 10 Abs. 1 HWG zuwidergehandelt. Sie habe auf den entsprechenden Internetseiten für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medizinischem Cannabis geworben. Die Präsentationen beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Sie seien auf die Verbreitung von Inhalten gerichtet, die darauf abzielten, dass die Nutzer des Internetportals bei den mit der Beklagten kooperierenden \"Cannabis\"-Ärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis drängten, und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. Abgesehen davon sei nach dem Internetauftritt der Beklagten davon auszugehen, dass sie im Rahmen des Geschäftsmodells des Gesamtkonzerns am Vertrieb von Cannabis interessiert sei. Der Annahme einer unzulässigen Arzneimittelwerbung stehe nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich bei den mit der Beklagten kooperierenden Ärzten liege. \n\n8\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 10 Abs. 1 HWG ein Anspruch auf Unterlassung der in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Angaben zusteht. \n\n9\\. I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 99\u002F24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten im Jahr 2023 ist mit Wirkung zum 1. April 2024 das in § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG in Verbindung mit Anlage III enthaltene Verbot der Publikumswerbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken entfallen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG gilt fort. \n\n10\\. II. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n11\\. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG darf für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. In Anlage III war bis zum 31. März 2024 Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle sowie Dronabinol angeführt. Durch Art. 3 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz - CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 41 f. und 50) sind mit Wirkung zum 1. April 2024 diese Stoffe aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entnommen worden und damit keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Cannabisgesetzes [CanG], BT-Drucks. 20\u002F8704, S. 151). Bestimmungen zu Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und zu Dronabinol (Cannabis zu medizinischen Zwecken) finden sich nunmehr in dem seit dem 1. April 2024 geltenden Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz \\- MedCanG). Regelungen zur Werbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken sind darin nicht enthalten. \n\n12\\. Nach der seit dem 17. August 1994 geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die Bestimmung dient (auch) der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322\u002F01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 [juris Rn. 139] - Deutscher Apothekerverband; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZR 223\u002F06, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 5 und 7] = WRP 2009, 1100 - Arzneimittelpräsentation im Internet I; Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182\u002F22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 49] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I). Nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG verbieten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. \n\n13\\. III. Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Es soll vermeiden, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung dazu verleitet wird, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder das früher verschriebene Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen, und auf diese Weise einen Arzneimittelfehlgebrauch verhindern (vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213\u002F06, BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 f. und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 12] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Zugleich soll es der Gefahr entgegenwirken, dass der Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängt und ihn dadurch dazu verleitet, ein anderes als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 18 und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 13] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213\u002F13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 966 \\- Fahrdienst zur Augenklinik; zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182\u002F22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 50] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II). \n\n14\\. IV. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 HWG als nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie). Die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Das heilmittelrechtliche Verbot der Publikumswerbung ist eine solche Vorschrift. \n\n15\\. V. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG handelt. \n\n16\\. 1\\. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein Arzneimittel, weil es nach dem Internetauftritt der Beklagten der Behandlung von Krankheiten wie chronischen Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und Schlafstörungen diene. Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n17\\. 2\\. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Cannabis zu medizinischen Zwecken als verschreibungspflichtig erachtet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In Anlage III waren bis zum 31. März 2024 Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol angeführt. Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken, somit auch Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol (§ 2 Nr. 1 MedCanG), nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. \n\n18\\. VI. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit den Darstellungen in Anlagen K6 und K7 entgegen § 10 Abs. 1 HWG für derartige verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben hat. \n\n19\\. 1\\. Eine Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG umfasst alle produktbezogenen Aussagen (dazu B VI 2), die darauf angelegt sind, den Absatz der dargebotenen Arzneimittel zu fördern (dazu B VI 3; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - I ZR 116\u002F93, GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGHZ 180, 355 [juris Rn. 13] - Festbetragsfestsetzung). Diese Auslegung entspricht der Legaldefinition in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG, wonach als \"Werbung für Arzneimittel\" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel gelten, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Einen solchen Werbecharakter kann auch die aus eigenem Antrieb verbreitete Botschaft eines von Hersteller und Verkäufer unabhängigen Dritten haben (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-421\u002F07, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009, 428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard). \n\n20\\. 2\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Darstellungen auf Arzneimittel bezogene Aussagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG beinhalten. \n\n21\\. a) Das Heilmittelwerberecht gilt allein für eine produktbezogene Werbung. Ob die zu beurteilende Angabe produktbezogen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43\u002F24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II). Hierfür können inhaltliche Hinweise wie die Beschreibung des Indikationsgebiets sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 221\u002F90, GRUR 1992, 873 [juris Rn. 20] = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 154\u002F92, GRUR 1995, 223 [juris Rn. 17] = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung; BeckOK.HWG\u002FReese, 15. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 1 Rn. 134). Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] \\- Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530\u002F20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA; Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517\u002F23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein). \n\n22\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die untersagten Internetdarstellungen seien produktbezogen, weil sie auf die Verbreitung von Inhalten zu medizinischem Cannabis als verschreibungspflichtigem Arzneimittel gerichtet seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n23\\. aa) Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe nicht für den Kauf eines konkret benannten Arzneimittels eines bestimmten Herstellers geworben, sondern eine Behandlungsform vorgestellt, bei der die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Wirkstoff gleich welchen Herstellers in Betracht komme. \n\n24\\. Die Beklagte hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis - als verschreibungspflichtiges Arzneimittel - benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 44 f.] - EUROAPTIEKA). Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln - vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken - eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214\u002F18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II). \n\n25\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Entscheidung \"Apothekerkammer Nordrhein\" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424) der Annahme auf Arzneimittel bezogener Angaben im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen. \n\n26\\. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen nicht unter den Begriff \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG fallen (EuGH, GRUR 2025, 424 Leitsatz 1 erster Spiegelstrich und Rn. 81 - Apothekerkammer Nordrhein). Gegenstand der Entscheidung waren Werbeaktionen einer Apotheke, mit denen sie ihren Kunden für die Einlösung von Rezepten Geldprämien, Preisnachlässe oder unmittelbar wirkende Zahlungen versprochen hatte (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 39 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Botschaft dieser Aktionen fördere \\- so der Gerichtshof - nicht die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, da die Entscheidung, solche Arzneimittel zu verschreiben, ausschließlich Ärzten obliege. Ein verschreibender Arzt dürfe ein Arzneimittel nämlich nach den Berufsregeln nicht verschreiben, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet sei. Einem Kunden bleibe, wenn er ein Rezept erhalte, im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es beziehe (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Werbeaktionen der Apotheke beträfen daher die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, bei der er ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kaufe, und fielen somit nicht unter den Begriff \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 42 - Apothekerkammer Nordrhein). \n\n27\\. (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angeführt, dass im Streitfall nicht die Entscheidung des Verbrauchers für den Bezug von bereits verschriebenem Cannabis zu medizinischen Zwecken, sondern seine Entscheidung zur Nachfrage nach der Verschreibung solcher Arzneimittel durch die mit der Beklagten kooperierenden Ärzte in Rede steht. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aktion eine \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG darstellt. Sie ist jedenfalls als \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG anzusehen. \n\n28\\. Gegen die Annahme, dass eine solche Aktion als \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG einzustufen ist, könnte sprechen, dass auch in derartigen Fällen die Entscheidung über die Verschreibung ausschließlich Ärzten obliegt. Da ein verschreibender Arzt ein Arzneimittel nach den Berufsregeln nicht verschreiben darf, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet ist, kann in derartigen Fällen möglicherweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Botschaft einer solchen Aktion die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-316\u002F09, Slg. 2011, I-3249 = GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 36 f.] - MSD Sharp & Dohme). \n\n29\\. Die Entscheidung \"Apothekerkammer Nordrhein\" des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass auch in derartigen Fällen eine \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG vorliegen kann, weil solche Aktionen nicht allein darauf abzielen, den Kunden in der - einer Verschreibung des Arzneimittels nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der er das Arzneimittel kauft (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 36 f. und 42 - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II). Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie liefe leer, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG erfasst vielmehr bereits nach seinem Wortlaut auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Verschreibung von Arzneimitteln zu fördern. Dies spricht dafür, dass das unionsrechtliche Verbot - ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG (vgl. Rn. 13) - auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt, und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen. \n\n30\\. Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den untersagten Angaben um \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG handelt. Selbst wenn die Angaben von der Richtlinie nicht erfasst wären, stellten sie aus den unter Rn. 24 dargestellten Gründen jedenfalls \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG dar. Den - die Arzneimittelwerbung nicht voll harmonisierenden - Regelungen der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG und dem Heilmittelwerbegesetz liegen unterschiedliche Begriffe der \"Werbung für Arzneimittel\" zugrunde, und jedenfalls das Heilmittelwerbegesetz umfasst auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II). \n\n31\\. 3\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Präsentationen in Anlagen K6 und K7 Werbung darstellen, weil sie darauf angelegt sind, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. \n\n32\\. a) Maßgebliches Merkmal für die Annahme einer Werbung in Abgrenzung zu einer einfachen Information ist, ob die Botschaft der verbreiteten Information darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 32] - MSD Sharp & Dohme; GRUR 2023, 268 [juris Rn. 52] \\- EUROAPTIEKA; GRUR 2025, 424 Rn. 35 - Apothekerkammer Nordrhein). Ob die Verbreitung von Informationen ein solches Ziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (EuGH, EuZW 2009, 428 [juris Rn. 23] \\- Damgaard; GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 33] - MSD Sharp & Dohme). Der Umstand, dass ein Hersteller oder Vertreiber ein wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung eines Arzneimittels hat, erlaubt als solcher noch nicht den Schluss, dass dieser ein Werbeziel verfolgt. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten, seine Initiative und sein Vorgehen auf die Absicht hinweisen, durch die Verbreitung von Informationen die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 34] - MSD Sharp & Dohme). \n\n33\\. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob die zu Arzneimitteln erteilten Informationen - wie im Internet - regelmäßig nur von Personen wahrgenommen werden, die sich um sie aktiv bemühen, oder auch von Personen, die kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln haben und unvermutet mit der Mitteilung konfrontiert werden (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 47] - MSD Sharp & Dohme; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 223\u002F06, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Die sachangemessene Präsentation der eigenen Leistungen eines Arzneimittelunternehmens in seinem Internetauftritt kann gegen die Annahme einer Werbung sprechen (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 und 19 f.] - Festbetragsfestsetzung; zur Selbstdarstellung eines Arztes vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 13]). Eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG liegt daher nicht vor, wenn ein Arzneimittelunternehmen auf seiner Webseite die Informationen in der Packungsbeilage oder in der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Mittels wörtlich und vollständig wiedergibt (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Etwas anderes gilt, wenn die Informationen Gegenstand einer vom Anbieter vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren und nur durch ein Werbeziel erklärbar sind (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 48] - MSD Sharp & Dohme; BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 13]). \n\n34\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte beabsichtige erkennbar, durch die untersagten Internetpräsentationen die Verschreibung, den Verkauf und den Verbrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. Die Darstellungen beschränkten sich nicht auf reine Informationen oder Aufklärungen ohne Werbeziel. Sie zielten darauf ab, eine Therapie mit medizinischem Cannabis bei den unter dem Verweis \"Zu den Erkrankungen\" (Anlage K6) oder nach der Auslobung \"Deine Experten für die natürliche Behandlung mit medizinischem Cannabis bei (…)\" (Anlage K7) angeführten Beschwerden und damit zugleich medizinisches Cannabis als Arzneimittel anzupreisen. Die Präsentationen seien darauf gerichtet, die Nachfrage der Verbraucher nach medizinischem Cannabis bei den mit der Beklagten kooperierenden \"Cannabis\"-Ärzten zu beeinflussen. \n\n35\\. Abgesehen davon könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte einem Konzern angehöre, der bis auf den Cannabisanbau die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisgeschäft abdecken wolle. Die Beklagte habe in ihrem Internetauftritt hiermit geworben und damit, die Interessenten bei der Apothekenauswahl zu günstigen Preisen, ohne Aufwand und in hoher Qualität zu unterstützen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen des Gesamtkonzerns auch am Vertrieb von Cannabis über den von ihrer Schwestergesellschaft betriebenen Marktplatz für Versandapotheken interessiert sei. Bei lebensnaher Betrachtung liege es nahe, dass Patienten, denen durch mit der Beklagten kooperierende Ärzte medizinisches Cannabis verschrieben werde, dieses bei einer mit der Schwestergesellschaft der Beklagten zusammenarbeitenden Apotheke bezögen. \n\n36\\. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n37\\. aa) Die Revision wendet erfolglos ein, die Beklagte habe lediglich über die Möglichkeit einer Therapie mithilfe von verschreibungspflichtigem Cannabis zu medizinischen Zwecken bei näher definierten Beschwerden aufgeklärt. Die Vorstellung einer solchen Behandlungsmöglichkeit liefere dieselben Informationen wie eine Gebrauchsinformation, deren Wiedergabe dem Hersteller eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der Internetpräsentation erlaubt, ihr mangels Benennung eines bestimmten Arzneimittels indessen aus praktischen Gründen nicht möglich sei. \n\n38\\. Die Beklagte hat in den untersagten Internetpassagen nicht sämtliche für Gebrauchsinformationen zu Arzneimitteln vorgesehenen Informationen - einschließlich derjenigen zu Gegenanzeigen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b AMG) - geliefert. Sie hat den Nutzern des Vermittlungsportals zur Behandlung bestimmter Beschwerden gezielt eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgeschlagen und eine Behandlungsanfrage bei den mit ihr kooperierenden Ärzten ermöglicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung über eine sachangemessene umfassende Information über Therapiemöglichkeiten hinausgeht und das Ziel der Beklagten erkennen lässt, die Internetnutzer zu veranlassen, bei den Kooperationsärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis hinzuwirken. \n\n39\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision zielt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot nicht darauf ab, jegliche Werbung für eine ärztliche Behandlung von Beschwerden zu untersagen, in deren Rahmen mit den Angaben \"zu den Erkrankungen\" und\u002Foder \"bei…\" auf die Indikationen von medizinischem Cannabis als Wirkstoff hingewiesen wird. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts beschränken sich die untersagten Internetpräsentationen nicht auf eine sachliche Information darüber, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken in Betracht kommt. Sie enthalten - anders als die von der Klägerin zusätzlich angegriffenen Internetseiten, in denen das Berufungsgericht nicht verbotswürdige bloße Informationen gesehen hat - einseitige Empfehlungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Anregungen zur Nachfrage nach medizinischem Cannabis. \n\n40\\. VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Einem Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG steht zweifellos unionsrechtlich nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung Ärzten obliegt. \n\n41\\. C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:39.683Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"2972","ECLI:DE:NEURIS:KORE704552026","ecli-de-neuris-kore704552026","KZR 51\u002F22","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - KZR 51\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nWikingerhof\u002FBooking.com II\n\n1\\. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017\u002F2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.38\n\n2\\. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.43\n\n3\\. Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.63\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2022 unter Verwerfung der Revision wegen des mit dem Antrag 1 verfolgten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch und die mit den Anträgen 2 und 3 verfolgten Unterlassungsansprüche entschieden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 teilweise abgeändert (Antrag 1).\n\nDie Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\n\nauf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:\n\nIm Umfang der Aufhebung im Übrigen (Anträge 2 und 3) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, sieht in bestimmten Verhaltensweisen der Beklagten bei der Vermittlung von Hotelbuchungen über ihre Buchungsplattform booking.com einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und nimmt sie auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2\\. Die Parteien schlossen 2009 einen Vertrag, der auf einem von der Beklagten vorgelegten Formular beruht. Darin erklärt sich das Hotel damit einverstanden, keine E-Mail-Werbung oder andere Werbemaßnahmen an Gäste zu richten, die über booking.com gebucht haben. Ferner verweist der Vertrag auf eine bestimmte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB 2008). Die gemäß Ziffer 8 AGB 2008 zu zahlende Kommission beträgt 12 % der auf booking.com angegebenen Zimmerpreise einschließlich Nebenleistungen. Nach Ziffer 13 AGB 2008 wird die Reihenfolge, in der Hotels nach einer Suchanfrage auf booking.com erscheinen (im Folgenden: Ranking), von der Beklagten festgelegt, wobei das Hotel gemäß Ziffern 8 und 13 der AGB 2008 unter anderem den Prozentsatz der Kommission erhöhen kann, um ein besseres Ranking zu erhalten. \n\n3\\. In der Folge änderte die Beklagte mehrfach ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin widersprach der Einbeziehung einer Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern mit E­Mail vom 25. Juni 2015 bekannt machte (im Folgenden: AGB 2015 neu). Auch darin ist in Ziffer 4.1.1 eine Regelung enthalten, wonach das Ranking unter anderem von der Höhe des Kommissionssatzes abhängt. Die Hotels konnten durch Erhöhung ihrer Kommissionen auf bis zu 50 % - später 30 % - eine Verbesserung ihres Rankings erreichen. Gemäß Ziffer 4.3.1 ist die Beklagte berechtigt, für das Hotel Werbung zu machen. In den AGB 2015 neu ist dagegen nicht mehr enthalten Ziffer 2.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte vor der Änderungsmitteilung verwendete (im Folgenden: AGB 2015 alt). Danach erklärte sich das Hotel damit einverstanden, \"Gäste, die [es] über Booking.com gewonnen hat, nicht direkt zu kontaktieren, weder durch online oder offline Werbemaßnahmen noch durch […] E-Mails\". \n\n4\\. Die Kommunikation zwischen dem Hotel und den Kunden erfolgte nach der Buchung über eine von der Beklagten bereitgestellte Funktion unter Verwendung von alias-Adressen für den Kunden und das Hotel. Die richtigen E-Mail-Adressen und die Mobilfunknummern der Kunden teilte die Beklagte den Hotels nicht mit. Sie bewarb die mit ihr vertraglich verbundenen Hotels auf booking.com unter anderem mit der Angabe \"heute x% Rabatt\". Per \"mouse-over\" konnte über dem Rabattfeld ein Erläuterungstext mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zum Erscheinen gebracht werden. \n\n5\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der 2015 erhobenen Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht und auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht haben ihre Zuständigkeit zunächst verneint. Während des vorliegenden Verfahrens verpflichtete sich die Beklagte im Dezember 2019 gegenüber den im europäischen Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten, bis spätestens 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen - wie etwa an anderen Aufenthaltsdaten - zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt beinhaltet. Sie erklärte ferner, bestimmte Formulierungen wie \"% Rabatt\" nicht mehr zu verwenden (diese Zusagen im Folgenden: Verpflichtungszusagen). \n\n6\\. Nachdem der Senat nach Durchführung eines Vorabentscheidungsver-fahrens (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59\u002F19, WuW 2021, 31 - Wikingerhof) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66\u002F17, WuW 2021, 526 - Wikingerhof\u002FBooking.com I), hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, auf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen (im Folgenden: Rabattwerbung; Antrag 1); hilfsweise hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, dass die Verpflichtungszusagen die Wiederholungsgefahr nicht beseitigten; der Klägerin die von der Beklagten von Vertragspartnern der Klägerin über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com überlassenen Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten (im Folgenden: Vorenthalten von Kontaktdaten, Antrag 2, Teil 1) und von der Klägerin zu verlangen, die Kontaktaufnahme zu den ihr von der Beklagten über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com vermittelten Vertragspartnern nur über die von der Beklagten vorgehaltenen Kontaktfunktionen vorzunehmen (im Folgenden: Antrag 2, Teil 2); und eine Platzierung des Hotels der Klägerin bei Suchanfragen durch potentielle Kunden auf der Hotelbuchungsplattform www.booking.com insoweit von der Gewährung einer Provision abhängig zu machen, als die der Beklagten von der Klägerin gewährte Provision für über diese Plattform vermittelte Geschäfte einen Prozentsatz von 15 übersteigt (im Folgenden: Ranking-Booster; Antrag 3). Hilfsweise hat sie - sinngemäß - Auskunft sowie Herausgabe einer Studie von RBB Economics verlangt. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision hat überwiegend Erfolg. \n\n9\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WuW 2023, 625) \\- soweit hier erheblich - ausgeführt, die Klage sei wegen der deliktischen Ansprüche zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Angabe \"heute x% Rabatt\" in Verbindung mit dem Erläuterungstext wie in der Klageerwiderung dargestellt geltend mache, habe zwar eine Irreführung des Verkehrs vorgelegen. Es fehle jedoch wegen der Verpflichtungszusagen an der Wiederholungsgefahr. \n\n10\\. Kartellrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei zwar auf dem Markt, auf dem Hotelbuchungsplattformen den Hotelunternehmen ihre Vermittlungsleistungen anbieten (Hotelportalmarkt), marktbeherrschend. Ein Missbrauch der Marktmacht sei jedoch nicht festzustellen. Die Werbung mit Rabatten stelle weder eine unbillige Behinderung noch eine diskriminierende Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Die Klägerin könne auch keine Unterlassung des Vorenthaltens der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des Gastes verlangen. Es fehle an der nach § 33 Abs. 3 GWB erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin werde nicht daran gehindert, ein Bestandskundenverhältnis zu entwickeln, da sie die Daten ihrer Kunden vor Ort erfragen könne. Ein Verstoß gegen Kartellrecht liege auch nicht in dem in den AGB 2015 alt enthaltenen Verbot, die über booking.com geworbenen Kunden direkt zu kontaktieren. Es fehle an einer (Erst-)Begehungsgefahr, nachdem Ziffer 2.9 der AGB 2015 alt in den AGB 2015 neu nicht mehr enthalten sei. Die Klägerin könne unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ferner nicht verlangen, dass die Beklagte ihre Praxis aufgebe, die Platzierung der Hotels unter anderem von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen. Ein Preishöhenmissbrauch liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Ranking-Booster nachteilig betroffen sei. \n\n11\\. II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin den kartellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Rabatten weiterverfolgt. Hinsichtlich des gegen die Rabattwerbung gerichteten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs ist sie indes zulässig und begründet (Antrag 1). \n\n12\\. 1\\. Bei den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeits- und kartellrechtlichen Unterlassungsansprüchen handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenstände. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, einen für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang erhebt sie einen lauterkeitsrechtlichen Vorwurf, der sich auf die Irreführung des Verkehrs über den Anlass der Preisreduzierung und die intransparente Aufklärung bezieht. Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte greife durch die Rabattwerbung in ihre Preissetzungshoheit ein und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. \n\n13\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; vom 7. März 2019 - I ZR 184\u002F17, GRUR 2019, 746 Rn. 32 - Energieeffizienzklasse III). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157\u002F10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 \\- Branchenbuch Berg). Lauterkeits- und kartellrechtliche Ansprüche können daher einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57\u002F23, WM 2025, 358 Rn. 29 mwN - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden; vgl. auch Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.23k). Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand des Antrags ein einheitliches tatsächliches Geschehen ist, das nur unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt hingegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteile vom 30. April 2014 - I ZR 224\u002F12, WRP 2014, 839 Rn. 21 - Flugvermittlung im Internet; vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78\u002F16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 - Tiegelgröße; vom 12. März 2020 - I ZR 126\u002F18, BGHZ 225, 59 Rn. 26 \\- WarnWetter-App). \n\n14\\. b) Nach diesen Maßstäben liegen Antrag 1 zwei eigenständige Streitgegenstände zugrunde. Der Wortlaut des Antrags ist nicht auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichtet, sondern allgemein gefasst. Bei der Auslegung des Antrags ist jedoch das Klagevorbringen heranzuziehen (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - I ZR 139\u002F08, GRUR 2011, 152 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet; vom 12. Mai 2011 - I ZR 20\u002F10, GRUR 2011, 1140 Rn. 15 - Schaumstoff Lübke). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass sich der Antrag - soweit mit ihm ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch wegen irreführender Angaben geltend gemacht wird - ausschließlich auf den Rabatthinweis bezieht, wie er in der in der Klageerwiderung eingeblendeten Abbildung dargestellt ist. Den Vortrag dieser konkreten Verletzungsform hat sich die Klägerin in ihrer Replik vom 28. Juli 2016 zu Eigen gemacht. Die Abbildung beinhaltet die Angabe \"Heute 29% Rabatt\". Sie ist mit einem Fragezeichen versehen, über das per \"mouse-over\" ein Erläuterungstext zum Erscheinen gebracht werden kann, wonach es sich bei dem \"Rabatt\" um einen Abgleich mit den Preisen des Hotels im Zeitraum 15 Tage vor und nach dem gewählten Anreisedatum handelt. Soweit dagegen mit dem Antrag Verstöße gegen das Kartellrecht untersagt werden sollen, meint die Klägerin, die Beklagte sei generell nicht berechtigt, ohne ihre Einwilligung mit Rabatthinweisen zu werben. Eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Verletzungshandlungen ist insoweit nicht erfolgt. Die konkrete Verletzungsform, die den Irreführungsvorwurf stützt, stellt sich damit als eine Verselbständigung eines einzelnen Lebensvorgangs dar, der neben dem Kartellvorwurf einen eigenständigen Streitgegenstand begründet. \n\n15\\. 2\\. Soweit danach mit dem Antrag 1 ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Rabattwerbung geltend gemacht wird, ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO). \n\n16\\. a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2016 \\- VI ZR 247\u002F15, BGHZ 210, 197 Rn. 9; vom 25. April 2023 - XI ZR 225\u002F21, juris Rn. 17 mwN). Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230\u002F22, juris Rn. 13; Urteil vom 14. Mai 2024 - VI ZR 370\u002F22, WM 2024, 1451 Rn. 11). \n\n17\\. b) Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin verfolgt zwar mit der Revision ihre bisherigen Klageziele weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts auch im Hinblick auf § 19 GWB. Sie legt aber nicht dar, warum die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte mit dem Rabatthinweis die Klägerin im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unbillig behindere oder diskriminiere, rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr greift die Klägerin nur die Begründung des Berufungsgerichts an, wonach die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf entfallen und die hilfsweise Erledigungserklärung unzulässig sei. \n\n18\\. 3\\. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag 1 nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 202\u002F07, WRP 2010, 1030, 1032 [juris Rn. 21] - Erinnerungswerbung im Internet; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87\u002F13, WRP 2016, 229 Rn. 23 - Porsche-Tuning; vom 14. Juli 2022 - I ZR 97\u002F21, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de) hinreichend bestimmt ist, soweit mit ihm ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht wird. Wie ausgeführt (Rn. 14) bezieht er sich insoweit auf die in der Klageerwiderung eingeblendete konkrete Verletzungsform und lässt unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen, welche Merkmale des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß sein sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2018 - I ZR 108\u002F17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; BGH, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de). Zweifel an der Bestimmtheit bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb, weil der Antrag nach seinem Wortlaut von der vorherigen Einwilligung der Klägerin zu dem Rabatthinweis abhängig sein soll. Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 UWG wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anspruchsberechtigter Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in die Rechtsverletzung einwilligt. Er dient nicht dem Mitbewerberschutz, sondern dem Schutz der Marktgegenseite vor Irreführungen (Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 5 Rn. 0.10, 0.14). Nach der durch das Berufungsgericht vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Auslegung bezieht sich die im Antrag enthaltene Einschränkung \"ohne Einwilligung\" aber allein auf den kartellrechtlichen Anspruch. Auf den Einwand der Beklagten, ein Anspruch auf Einholung einer Einwilligung könne lauterkeitsrechtlich nicht geltend gemacht werden, kommt es daher nicht an. Auch aus der Wendung, wonach der Preis \"mittels Hinweises\" als vergünstigt oder rabattiert bezeichnet werde, ergibt sich keine Unklarheit. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird das beanstandete Verhalten hinreichend deutlich beschrieben. \n\n19\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe der Verpflichtungszusagen entfallen ist. \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Mitbewerberin nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Sie steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. \n\n21\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - I ZR 241\u002F03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; vom 28. September 2011 - I ZR 92\u002F09, WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteile vom 29. November 1984 - I ZR 158\u002F82, BGHZ 93, 96 Rn. 28 mwN - DIMPLE; vom 10\\. April 2014 - I ZR 43\u002F13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94\u002F13, WRP 2015, 1326 Rn. 19 mwN - Hotelbewertungsportal). \n\n22\\. bb) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien bieten allerdings keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt hierfür nicht, dass die Klägerin ihre Hotelzimmer auch auf ihrer eigenen Webseite anbietet, während die Beklagte als Vermittlerin die gleichen Zimmer über ihr Buchungsportal abzusetzen versucht und dabei ein Provisionsinteresse verfolgt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass die Unternehmen auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 \\- I ZR 252\u002F14, WRP 2016, 974 Rn. 20 - Kundenbewertung im Internet; vom 27. März 2025 \\- I ZR 64\u002F24, GRUR 2025, 589 Rn. 25 - Fluggastrechteportal). Die Klägerin als Hotelbetreiberin und die Beklagte als Betreiberin einer Buchungsplattform sind jedoch nicht lediglich auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der gleichen Leistung befasst. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107\u002F23, WRP 2025, 62 Rn. 46 - DFL-Supercup mwN; Köhler in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 2 Rn. 4.17c). Zwischen den Vorteilen, die die Beklagte durch die Rabattwerbung zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin durch die Irreführung ihrer Kunden erleiden kann, besteht jedoch eine Wechselwirkung in dem Sinn, dass der Wettbewerb der Beklagten gefördert und der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt werden kann. Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin in dem provisionsfreien Eigenvertrieb ihrer Hotelzimmer beeinträchtigt wird, wenn die Beklagte auf booking.com mit vermeintlichen Rabatten für diese Zimmer wirbt. Zum anderen droht der Klägerin durch enttäuschte Kundenerwartungen in Folge irreführender Preise ein Reputationsschaden, selbst wenn die Kunden erkennen, dass die Rabattwerbung durch die Beklagte veranlasst wurde. \n\n23\\. b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Rabattwerbung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. \n\n24\\. aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Die zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2022 geltenden Gesetzesfassungen weisen insoweit keine inhaltlichen Unterschiede auf. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH, Urteile vom 5. November 2015 - I ZR 182\u002F14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; vom 25. Juni 2020 - I ZR 96\u002F19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit). Richtet sie sich - wie hier - an das allgemeine Publikum, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180\u002F01, GRUR 2004, 435, 436 [juris Rn. 26] \\- FrühlingsgeFlüge; vom 5. November 2015 - I ZR 182\u002F14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II). \n\n25\\. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr die blickfangmäßig herausgestellte Angabe \"Heute 29% Rabatt\" in der Weise, dass der sonst geltende Preis entsprechend reduziert wurde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verkehr den Begriff des Rabatts so versteht, dass er beim Kauf des so beworbenen Produkts gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122\u002F06, GRUR 2009, 788 Rn. 19 - 20% auf alles). Bezugspunkt ist dabei nach der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers der Normalpreis, der für die gleiche Leistung, hier also das entsprechende Zimmer im entsprechenden Buchungszeitraum, zu zahlen wäre. Denn dem durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist bekannt, dass Hotelpreise je nach Buchungszeitraum stark voneinander abweichen können. Solche saisonalen Schwankungen versteht er nicht als Rabatt. Die durch die Rabattwerbung bei den Verkehrskreisen erzeugte Vorstellung entspricht daher nicht den Tatsachen. Die Preisangabe bezieht sich in Wahrheit auf einen Vergleich mit den Preisen, die 15 Tage vor und nach dem gewählten Anreisedatum gelten. \n\n26\\. cc) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Irreführung nicht durch den über das mit der blickfangmäßigen Werbeangabe verbundene Fragezeichen per \"mouse-over\" aufrufbaren Erläuterungstext ausgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149\u002F07, GRUR 2010, 744 Rn. 43 \\- Sondernewsletter; Beschluss vom 19. April 2012 - I ZR 173\u002F11, WRP 2012, 1233 Rn. 5 \\- Bester Preis der Stadt; Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260\u002F14, WRP 2016, 184 Rn. 16 - All Net Flat). Keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Gestaltung des Erläuterungstextes sei nicht geeignet, in ausreichender Weise der Irreführungsgefahr entgegenzuwirken, weil sich erst bei vollständiger Lektüre und Durchdenken erschließe, dass es sich nicht um einen Rabatt, sondern um einen nach bestimmten Maßgaben ermittelten, im Zeitverlauf relativ niedrigeren Preis handele. Auch wenn man annimmt, dass der Durchschnittsverbraucher Werbeangaben für Hotelübernachtungen etwas mehr Aufmerksamkeit schenkt als solchen, die Produkte des täglichen Bedarfs betreffen, wird er sich in der Regel nicht die Zeit nehmen, einen komplexen Erläuterungstext wie den vorliegenden vollständig zu durchdenken. Ihm wird sich daher nicht ohne weiteres erschließen, dass der Preis nicht reduziert, sondern mit anderen Buchungszeitpunkten verglichen wurde. \n\n27\\. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Anspruchs verneint. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe im ersten Revisionsverfahren den lauterkeitsrechtlichen Anspruch zurückgenommen und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 11 UWG erneut erhoben. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15. Februar 2018 erklärt, ihr bisheriges Prozessziel weiterzuverfolgen, und in der Revisionsverhandlung beantragt, nach den Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. \n\n28\\. d) Schließlich besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie ist nicht durch die Verpflichtungszusagen entfallen. \n\n29\\. aa) Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - I ZR 65\u002F14, GRUR 2016, 946 Rn. 52 - Freunde finden; vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 78 - App-Zentrum III, jeweils mwN). Es ist Aufgabe des Verletzers, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dafür ist eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - I ZR 142\u002F05, GRUR 2008, 815 Rn. 14 - Buchführungsbüro; vom 13. September 2018 \\- I ZR 117\u002F15, GRUR 2018, 1258 Rn. 53 - YouTube-Werbekanal II; vom 1. Dezember 2022 \\- I ZR 144\u002F21, BGHZ 235, 222 Rn. 24 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung setzt voraus, dass sie durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen abgesichert ist (BGH, Urteile vom 31. Mai 2001 - I ZR 82\u002F99, GRUR 2002, 180 [juris Rn. 18] - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; vom 21. April 2016 - I ZR 100\u002F15, GRUR 2016, 1316 Rn. 30 - Notarielle Unterlassungserklärung). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin für den angegriffenen Verstoß keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. \n\n30\\. bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Wiederholungsgefahr sei vorliegend ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weggefallen, weil sich die Beklagte mit Wirkung zum 16. Juni 2020 gegenüber dem CPC-Netz zur Einstellung des Verstoßes verpflichtet habe. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt eine Zusage des Verletzers, von künftigen Verstößen Abstand zu nehmen, grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 30. März 1988 - I ZR 209\u002F86, GRUR 1988, 699, 700 [juris Rn. 19] \\- qm-Preisangaben II; Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49). Etwas anderes gilt auch nicht für die im Streitfall gegenüber den Verbraucherschutzbehörden abgegebene Selbstverpflichtung. Sie kann mangels ausreichender Sanktionsmöglichkeiten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gleichgestellt werden. \n\n31\\. (1) Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017\u002F2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 (CPC-VO) können die zuständigen Behörden von dem für einen Verstoß verantwortlichen Unternehmer eine Zusage zur Einstellung eines Verstoßes akzeptieren. Die Verordnung erfasst gemäß Art. 1, Art. 3 Ziffer 1 die Richtlinien und Verordnungen zum Schutz der Verbraucherinteressen, darunter auch die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2006\u002F114\u002FEG über irreführende und vergleichende Werbung (Anhang 1 Nr. 9 und Nr. 11 zur Verordnung), die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, einschließlich dem Irreführungsverbot nach § 5 UWG, umgesetzt sind. Sie verfolgt das Ziel, innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz von Verbraucherinteressen effizienter zu unterbinden. Sie gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Wettbewerbsverstöße im Verbraucherschutzbereich (Erwägungsgründe 1 und 3 CPC-VO; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26\u002F24, WRP 2025, 471 Rn. 25 - Fernbus in Belgien; Podszun\u002FBusch\u002FHenning-Bodewig, Behördliche Durchsetzung des Verbraucherrechts? BMWK-Studie 2018, S. 63, 66). \n\n32\\. (2) Die von der Beklagten gegenüber dem CPC-Netz abgegebene Selbstverpflichtung stellt eine Zusage im Sinn von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO dar. Mit Ziffer 3 dieser Zusage hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, ab dem 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt zeigt, sowie keine Formulierungen zu verwenden, die das Ergebnis des Vergleichs als Rabatt darstellen. Die Verpflichtung gilt nach ihrer Präambel für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie deckt den von der Klägerin mit dem Antrag 1 geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspruch inhaltlich ab. \n\n33\\. (3) Die Zusage ist jedoch nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung verbunden. Sie kann daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegen. Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO gehört es zwar zu den Durchsetzungsbefugnissen der zuständigen Behörden, für das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten, Sanktionen zu verhängen. In Deutschland droht nach geltender Rechtslage bei einem Verstoß aber nicht das Risiko eines unmittelbaren behördlichen Einschreitens mit Zwangsmitteln. \n\n34\\. (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine der Vertragsstrafe im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ähnliche Sanktionsfunktion auch gerichtlichen Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO, vor allem dem Ordnungsgeld, zukommt (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217\u002F07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle). Beide Sanktionen (Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld) müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die mit einer Vertragsstrafe angestrebte Sanktionsfunktion kann daher auch erfüllt sein, wenn für dieselbe Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld verhängt wird (BGH, aaO). Ob das auch gilt, wenn im Fall einer Zuwiderhandlung eine behördliche Sanktionierung, namentlich eine Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Zwangsgeld in der Verwaltungsvollstreckung ernsthaft droht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. \n\n35\\. (b) Art. 9 CPC-VO schreibt Mindestdurchsetzungsbefugnisse vor, über die jede zuständige Behörde verfügt (siehe Erwägungsgrund 16 CPC-VO; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 27. Januar 2020, BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 27; Köhler, WRP 2020, 803, 806 Rn. 33). Gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO können Sanktionen wie Geldbußen oder Zwangsgelder für Verstöße nach der Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein, wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollen kein neues Sanktionssystem vorsehen (Erwägungsgrund 16 CPC-VO). Stattdessen sollen sie das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland anwenden. Das Verordnungsrecht der Europäischen Union, das nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung beansprucht, legt die sachlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Befugnisse selbst fest. Ergänzend gilt nach § 6 Abs. 1 EU-VSchDG das Verwaltungsverfahrensgesetz. Besonderer Verfahrensvorschriften für die Sanktionen nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO bedarf es daher nach Ansicht des Gesetzgebers nicht (BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 27, 29; vgl. BGH, WRP 2025, 471 Rn. 29 - Fernbus in Belgien). \n\n36\\. (c) Im deutschen Recht wurde jedoch kein entsprechender Bußgeldtatbestand geschaffen. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, eine mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Unterlassungsanordnung zu erlassen. \n\n37\\. (aa) Die Revision geht zu Recht davon aus, dass eine Verhängung von Bußgeldern gemäß § 30 Abs. 1 OWiG vorliegend nicht in Betracht kommt, weil in § 9 Abs. 1 EU-VSchDG Verstöße gegen das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO) nicht erwähnt werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte zwar mit § 9 Abs. 1 EU-VSchDG ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen werden, mit dem Verstöße gegen Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden (BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 32). Der Umstand, dass in der Bestimmung auf Buchstabe h nicht verwiesen wird, könnte daher ein redaktionelles Versehen darstellen. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11\u002F85, BVerfGE 75, 329, 341 mwN). Diese Verpflichtung gilt auch für Bußgeldtatbestände (BGH, Beschluss vom 15. März 1996 - 3 StR 506\u002F95, BGHSt 42, 79 Rn. 15 f.). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Geldbuße bedroht ist. Daran fehlt es hier. \n\n38\\. (bb) Verstöße gegen Zusagen gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO können daher nur durch die Verhängung von Zwangsgeldern sanktioniert werden. § 6 Abs. 4 EU-VSchDG ordnet hierzu an, dass die zuständige Behörde den Unternehmer verpflichten kann, seine Zusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO zu erfüllen. Ergeht eine solche Anordnung, kann sie gemäß § 10 Satz 1 EU-VSchDG nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchgesetzt werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 2, Abs. 3 VwVG ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 € verhängt werden. Es muss vorher angedroht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Bei wiederholten Verstößen können erneut Zwangsgelder festgesetzt werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG). Voraussetzung ist auch im Wiederholungsfall, dass vor der Festsetzung eine Androhung erfolgt (Deusch\u002FBurr\u002FBlackstein in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2025, § 13 VwVG Rn. 29). Eine erneute Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Unzulässig ist daher die anfängliche Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10\u002F95, NVwZ 1998, 393, 394 [juris Rn. 33, 34]). Somit drohen im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungszusage keine unmittelbaren und ernsthaften Sanktionen. Bei einem Verstoß muss zunächst eine \\- in das behördliche Ermessen gestellte - Unterlassungsanordnung gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung der zuständigen Behörde ergehen. Erst wenn der Verletzer sein Verhalten daraufhin nicht einstellt, kann die Behörde das Zwangsgeld verhängen. Es liegt daher hier anders als in der dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97\u002F23, WRP 2025, 1582 - Operative Gründe) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der bereits eine Untersagungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vorlag. \n\n39\\. (d) Die Verpflichtungszusagen sind daher auch nicht mit der sogenannten Drittunterwerfung vergleichbar. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nicht nur durch eine Unterwerfung gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgläubiger, sondern ebenso durch eine gegenüber einem anderen Verletzten abgegebene Unterlassungserklärung entfallen (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79\u002F85, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II; BGHZ 235, 222 Rn. 45 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Voraussetzung ist, dass die Drittunterwerfung geeignet erscheint, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II; Urteil vom 4\\. Dezember 2018 - VI ZR 128\u002F18, WRP 2019, 481 Rn. 11 - Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht). Die Beklagte hat ihre Zusagen gegenüber dem CPC-Netz, also gegenüber allen nationalen Verbraucherschutzbehörden und der Europäischen Kommission abgegeben. Ob sie umgesetzt werden, wird gemäß Art. 20 Abs. 4 CPC-VO von allen nationalen Verbraucherschutzbehörden überwacht. Es ist jedoch aus den genannten Gründen nicht ersichtlich, dass im Fall der Zuwiderhandlung in Deutschland unmittelbar die Verhängung eines Zwangsmittels droht. Der durch eine inländische Zuwiderhandlung Verletzte muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, dass die Verbraucherschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird. Es ist für ihn nicht ohne aufwendige Prüfung ersichtlich, ob ausländische Verbraucherschutzbehörden bereit und in der Lage sind, einen in Deutschland begangenen Verstoß - etwa gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verletzer - zu verfolgen und welche Sanktionsmöglichkeiten ihnen dafür zur Verfügung stehen. Eine der Drittunterwerfung vergleichbare Lage ist daher nicht gegeben. \n\n40\\. cc) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG durch eine Verpflichtungszusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO ausgeräumt werden kann, ist keine unionsrechtliche Frage. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken, der die Schaffung verschuldensunabhängiger Möglichkeiten zur Einstellung der unlauteren Geschäftspraktik fordert. Insoweit bestand kein Umsetzungsbedarf, weil eine solche Möglichkeit mit dem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG seit jeher besteht (vgl. Fritzsche in MünchKommUWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 17). Die Richtlinienbestimmung macht keine die Wiederholungsgefahr betreffenden Vorgaben. \n\n41\\. III. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der Klägerin die von Hotelgästen über die Plattform übermittelten Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten, nicht verneint werden (Antrag 2, Teil 1). \n\n42\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag 2 bei verständiger Würdigung zwei verschiedene Unterlassungsbegehren beinhaltet, die ungeachtet ihrer Verknüpfung mit der Konjunktion \"und\" getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der erste Teil des Antrags 2 richtet sich gegen die Übung der Beklagten, dem Hotel die E-Mail-Adressen und Mobilfunknummern der buchenden Gäste nicht mitzuteilen, sondern stattdessen für die Kommunikation zwischen Gast und Hotel eine E-Mail-Kontaktfunktion mit alias-E-Mail-Adressen zu verwenden. Wie sich unter anderem aus Ziffer 2.5.1 der AGB 2015 alt ergibt, gehören zu den Kundendaten, die das Hotel nach einer Reservierung von der Beklagten erhält, (nur) Name und Adresse des Gastes. Bestimmtheitsbedenken bestehen gegen den so ausgelegten ersten Teil des Antrags nicht. Er bezieht sich allein auf das Vorenthalten von E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer der Gäste. \n\n43\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für einen dem Antrag 2, Teil 1, entsprechenden Unterlassungsanspruch fehle es an der nach § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB aF) erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sowohl die Betroffenheit gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB als auch eine Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vom Nachweis tatsächlicher Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin abhängig gemacht. \n\n44\\. a) Die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr aus, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist. Denn wegen der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird, ist bereits eine Gefährdung des Wettbewerbs ausreichend (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69\u002F19, BGHZ 226, 67 Rn. 83 mwN \\- Facebook I; zu Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 \\- C-457\u002F10 P, WuW 2013, 427 Rn. 112 - AstraZeneca\u002FKommission). \n\n45\\. b) Ebenso wenig setzt die Anspruchsberechtigung nach § 33 Abs. 1 GWB zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen voraus. Der Unterlassungsanspruch steht nach § 33 Abs. 1 GWB jedem Betroffenen zu. Betroffen ist gemäß § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Hierfür genügt es, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. \n\n46\\. aa) Der Wortlaut der Vorschrift, der eine Beeinträchtigung verlangt, scheint zwar zunächst auf das Erfordernis tatsächlicher Auswirkungen des Verstoßes auf die geschäftlichen Verhältnisse des Anspruchstellers hinzudeuten; er lässt jedoch ebenso die Auslegung zu, dass mögliche Beeinträchtigungen ausreichen können. \n\n47\\. bb) Die Gesetzeshistorie und Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass die objektive Eignung zur Beeinträchtigung ausreichend ist. Das Merkmal der Betroffenheit ist mit der 7. GWB-Novelle an die Stelle des sogenannten Schutzzweckerfordernisses getreten, wonach nur diejenigen Personen einen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen konnten, deren Schutz die Verbotsnorm oder Verbotsverfügung zumindest auch bezweckte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12\u002F81, BGHZ 86, 324 Rn. 39 - Familienzeitschrift). Mit dem Merkmal der Betroffenheit hat der Gesetzgeber hiervon bewusst Abschied genommen. Das Schutzgesetzerfordernis wurde als Hindernis angesehen, um dem unionsrechtlichen Kartellverbot nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ausreichender praktischer Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15\u002F5049, S. 49). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann grundsätzlich jedermann, der durch einen Verstoß gegen das Kartellverbot geschädigt ist, Schadensersatz verlangen (EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C 453\u002F99, GRUR 2002, 367 Rn. 22, 26 - Courage\u002FCrehan). Voraussetzung ist nur, dass zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295\u002F04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 \\- Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724\u002F17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435\u002F18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a.\u002FLand Oberösterreich). Dem entspricht auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F104\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 (Kartellschadensersatzrichtlinie; siehe deren Erwägungsgrund 3). Mit der erleichterten Rechtsschutzmöglichkeit soll die Durchsetzungskraft der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhöht und sollen Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abgehalten werden. Eine über das Kausalitätserfordernis hinausgehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24\u002F17, BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II; Beschluss vom 12. September 2023 - KZR 39\u002F21, WuW 2024, 41 Rn. 45 - Matratzenpreisbrecher). Vor diesem Hintergrund kam dem Merkmal der Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bei der Prüfung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, aaO Rn. 25 - Schienenkartell II). Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung des § 33a GWB, die in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle 2017 eingeführt wurde. \n\n48\\. cc) Nichts anderes gilt für den dem Betroffenen zustehenden Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB. Derjenige, dem durch einen Wettbewerbsverstoß ein Schaden droht, soll die Möglichkeit haben, dem Schadenseintritt im Vorfeld entgegenzuwirken. Das spricht für einen Gleichlauf der Anspruchsberechtigung bei Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen (vgl. Bornkamm\u002FTolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 33 GWB Rn. 20, 21; Franck in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33 GWB Rn. 16; Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 33 Rn. 13; Hempel in BeckOK KartellR, 18\\. Ed. [1.10.2025], § 33 GWB Rn. 19-21; aA wohl Kersting in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, 5\\. Aufl., § 33 GWB Rn. 26; Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung, 11\u002F2018, § 33 GWB Rn. 49, 55). Der Unterlassungsanspruch dient dazu, Verstöße künftig abzustellen und kann daher unmittelbarer als der ex post eingreifende Schadensersatzanspruch dem Wettbewerbsrecht zu praktischer Wirksamkeit verhelfen (Roth, FS Schröder, 2018, 709, 716; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-124\u002F21 P, NZKart 2024, 31 Rn. 201 - International Skating Union; GA Jacobs, Schlussanträge vom 22. Mai 2003 \\- verb. Rs. C-264\u002F01, C-306\u002F01, C-354\u002F01 und C-355\u002F01, EU:C:2003:304 Rn. 104 - AOK-Bundesverband). \n\n49\\. dd) Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen für diese Auslegung. Der Tatbestand der unbilligen Behinderung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und erfasst daher bereits die objektive Eignung eines Verhaltens zur Beeinträchtigung der Marktverhältnisse (siehe Rn. 47). Um eine effektive Durchsetzung des Verbots zu gewährleisten, dürfen an die für die Anspruchsberechtigung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Betroffenheit keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für einen Schadensersatzanspruch gelten. \n\n50\\. ee) Soweit gegen einen Gleichlauf der Anspruchsberechtigung bei Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch teilweise eingewendet wird, damit könne eine Entwertung der Filterfunktion des § 33 Abs. 3 GWB und die Gefahr einer Popularklage einhergehen (Franck in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 33 GWB Rn. 18 im Hinblick auf Endverbraucher; Roth, FS Schröder, 2018, 709, 717 ff.), betrifft dies ganz überwiegend die Frage der (persönlichen) Betroffenheit von mittelbaren Abnehmern. Es gilt indes nicht für die Anspruchsberechtigung unmittelbarer Abnehmer, wie sie auch hier gegeben ist. Im Übrigen liegt eine Betroffenheit nur vor, wenn der Verstoß geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. \n\n51\\. c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich weder die Betroffenheit der Klägerin noch eine Behinderung durch das beanstandete Verhalten der Beklagten in Abrede stellen. Das Vorenthalten der Kontaktdaten ist objektiv geeignet, sich nachteilig auf die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin auszuwirken. Insbesondere die E-Mail-Adresse des Gastes bietet der Klägerin die Möglichkeit, außerhalb der Plattform booking.com für Folgebuchungen zu werben. Die Möglichkeit, die Kontaktdaten der Gäste vor Ort zu erfragen, schließt eine Beeinträchtigung schon deshalb nicht aus, weil dies bei Gästen, die die Buchung vor der Anreise stornieren, nicht möglich ist, und eine Angabe von Daten vor Ort zudem auch nicht in jedem Fall sichergestellt ist. \n\n52\\. 3\\. Keinen Bestand kann auch die Begründung haben, mit der das Berufungsgericht eine Unbilligkeit der Behinderung verneint hat. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, bei der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB sei nicht zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein könnten, obgleich - jedenfalls nach deutschem dispositivem Handelsvertreterrecht - die Kundendaten den Hotels zustehen dürften (§ 667 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28\u002F06, WRP 2009, 613, 616 [juris Rn. 19] - Versicherungsuntervertreter). \n\n53\\. a) Ob eine Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und umfassenden Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - KZR 65\u002F10, WuW\u002FE DE-R 3549 Rn. 29 - Werbeanzeigen; vom 23. Januar 2018 - KZR 48\u002F15, WuW 2018, 326 Rn. 34 - Vertragswerkstatt; vom 28. März 2025 - KZR 73\u002F23, WuW 2025, 334 Rn. 27 \\- Steinbruch). Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Interessenabwägung bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL Gegenwert I; vom 7. Juni 2016 - KZR 6\u002F15, BGHZ 210, 292 Rn. 48 - Pechstein\u002FInternational Skating Union; WuW 2021, 526 Rn. 13 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Eine Beeinträchtigung kann gerade darin liegen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu seinem Angebot an nachteilige Bedingungen knüpft (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - KZR 50\u002F07, juris Rn. 35 \\- Überlassung von Basisdaten; vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 \\- VBL Gegenwert I). \n\n54\\. b) Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann daher einen Missbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB darstellen, auch wenn ihre Unwirksamkeit eine Behinderung des Wettbewerbs nicht schon für sich genommen indiziert (BGHZ 226, 67 Rn. 55, 64 - Facebook I). Anders als das Berufungsgericht meint, ist es an der Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen auch nicht deshalb gehindert, weil eine internationale Zuständigkeit nur für deliktische Ansprüche gegeben ist. Für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischem Anspruch ist es ohne Belang, ob bei der nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB gebotenen Interessenabwägung die vertragstypischen Rechte und Pflichten und die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen Beachtung finden müssen (BGH, WuW 2021, 526 Rn. 13 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob nach dem gesetzgeberischen Leitbild des vorliegenden Vermittlungsvertrags die erlangten Endkundendaten der Klägerin zustehen. \n\n55\\. 4\\. Soweit die Klägerin ferner in dem Vorenthalten der Kontaktdaten eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinn von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG sieht, kann die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat, keinen Bestand haben, weil bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung die gleichen Kriterien maßgebend sind wie für den Tatbestand der unbilligen Behinderung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1989 - KZR 7\u002F88, BGHZ 107, 40 Rn. 7 - Krankentransportbestellung; vom 14. Juli 1998 - KZR 1\u002F97, WRP 1999, 105, 109 [juris Rn. 32] - Schilderpräger im Landratsamt; vom 31. Januar 2012 - KZR 65\u002F10, NJW 2012, 2110 Rn. 37 - Werbeanzeigen). \n\n56\\. IV. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 33 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verneint, wonach es dieser untersagt ist, von der Klägerin zu verlangen, Hotelgäste, die über die Plattform vermittelt wurden, nicht auf anderen Wegen als über die von der Beklagten vorgehaltene Kontaktfunktion zu kontaktieren (Antrag 2, Teil 2). \n\n57\\. 1\\. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag - dem Sachvortrag der Klägerin folgend - dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen das in Ziffer 2.9 AGB 2015 alt und sinngemäß auch unmittelbar im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag enthaltene Verbot bezieht, über die Plattform geworbene Gäste direkt zu kontaktieren, weder durch Online- oder Offline-Werbemaßnahmen noch durch angeforderte oder unaufgeforderte E-Mail-Werbung. Auf ein tatsächliches Verhalten der Beklagten zur Durchsetzung dieser Bestimmungen kommt es nach dem Antrag nicht an. \n\n58\\. 2\\. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle, weil diese entfallen sei, nachdem die Beklagte die Klausel in den AGB 2015 neu ersatzlos gestrichen und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Neuregelung auch im Verhältnis zur Klägerin gelten solle. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass durch die Verwendung der angegriffenen Vertragsklausel - sollte sie im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB missbräuchlich sein - eine Zuwiderhandlung nach § 33 Abs. 2 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) nicht erst droht, sondern bereits eingetreten ist. Die Verwendung der Klausel begründet daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nach § 33 Abs. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 9\\. Juli 1992 - VII ZR 7\u002F92, BGHZ 119, 152 Rn. 56; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271\u002F94, NJW 1996, 988 [juris Rn. 8]; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159\u002F98, MDR 2000, 1233 [juris Rn. 22]). Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die spätere Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr angenommen hat, lassen sich nicht auf den Fortfall der Wiederholungsgefahr übertragen. Während für die Ausräumung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich ein \"actus contrarius\", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten genügt (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2015 - I ZR 78\u002F14, GRUR 2015, 1201 Rn. 56 - Sparkassen-Rot\u002FSantander-Rot; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112\u002F17, GRUR 2019, 189 Rn. 64 - Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, WRP 2025, 1582 Rn. 27 - Operative Gründe), ist ein entgegengesetztes Verhalten für den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die Wiederholungsgefahr wird daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte im Juli 2015 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem maßgeblichen Punkt geändert hat. Vielmehr ist für den Fortfall der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35\u002F20, WRP 2021, 1468 Rn. 57, 58 \\- Porsche-Tuning II mwN). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. \n\n59\\. V. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung verneint hat, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision für die vermittelten Geschäfte über 15 % bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3; Ranking-Booster). \n\n60\\. 1\\. Insoweit erhebt die Klägerin den Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und wendet sich bei verständiger Auslegung ihres Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - I ZR 92\u002F14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 - Smartphone-Werbung; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68\u002F17, BGHZ 218, 139 Rn. 31; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79\u002F20, K&R 2021, 333 Rn. 12) dagegen, dass die Beklagte den Hotels ermöglicht, für den Erhalt des Ranking-Boosters eine Provisionsrate zwischen 15 % und 50 % (später 30 %) zu wählen und zudem zu simulieren, wie sich die erhöhte Provision auf die Platzierung des jeweiligen Hotels bei Antworten auf Suchanfragen auf booking.com auswirkt. Nicht angegriffen hat sie dagegen in der Tatsacheninstanz die zum Ranking in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klauseln (Ziffer 13 AGB 2008; Ziffer 4.1.1. AGB 2015 neu) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Intransparenz (vgl. dazu Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Vergleichsportale 2019, S. 90, 92), so dass sich das in der Revisionsinstanz zugrunde zu legende Klagebegehren allein gegen die Missbräuchlichkeit der Provisionshöhe richtet. \n\n61\\. 2\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Verwendung des Ranking-Boosters nicht verneint werden. \n\n62\\. a) Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in ihrer eigenen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von dem Ranking-Booster nicht nachteilig betroffen. Es kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin von der Möglichkeit der Verbesserung der Platzierung ihres Hotels durch Zahlung einer höheren Provision Gebrauch macht. Denn sie ist bei ihrer Geschäftstätigkeit der Forderung möglicherweise missbräuchlicher Preise unmittelbar ausgesetzt. Einen darüber hinausgehenden konkreten wettbewerblichen Nachteil muss sie insoweit nicht darlegen. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu vermisst, mit welchen Hotels sie um eine gute Platzierung auf der Plattform konkurriert. Auch für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 3 GWB genügt es, dass die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten und Nutzerin der Buchungsplattform booking.com für die Verbesserung ihres Rankings einem Angebot mit einer möglicherweise missbräuchlichen Preisforderung ausgesetzt ist (siehe oben Rn. 45). \n\n63\\. b) Das Berufungsgericht meint ferner zu Unrecht, die Beklagte habe die erhöhte Provision bereits nicht gefordert, weil es den Hotels freistehe, ob sie die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Platzierung in Anspruch nähmen. Es geht von einem unrichtigen Begriff des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB aus. Nach dieser Vorschrift liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Der Tatbestand des Forderns ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird (Wolf in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 19 GWB Rn. 88; Klumpe in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, 5. Aufl., § 19 GWB Rn. 157; Nothdurft in Bunte, aaO, § 19 GWB Rn. 146; Fuchs in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 19 GWB Rn. 208). Einem Fordern missbräuchlicher Entgelte steht es nicht entgegen, wenn eine lediglich optionale Zusatzleistung - wie hier der Ranking-Booster - angeboten wird. Denn ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB entfällt nicht dadurch, dass es grundsätzlich jedem Unternehmen freisteht, die vom Marktbeherrscher angebotene Leistung zu missbräuchlichen Preisen nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 23\u002F18, WM 2022, 1566 Rn. 13, 18 - Kabelkanalanlagen II). \n\n64\\. c) Das Berufungsgericht durfte die Verneinung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB schließlich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin von vornherein einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab gewählt und daher keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten habe, ob die von der Beklagten geforderten Provisionen von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. \n\n65\\. aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbs. GWB insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Für das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis kann daher auf eine Betrachtung von kartellfreien Vergleichsmärkten zurückgegriffen werden (Vergleichsmarktkonzept). Eine Vergleichsmarktbetrachtung ist aber nicht die einzige Art, wie ermittelt werden kann, ob der hypothetische Wettbewerbspreis überschritten ist. Dies kann auch im Wege der Kostenkontrolle nachgewiesen werden (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-177\u002F16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA\u002FLAA; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - KZR 110\u002F18, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt; Urteil vom 4\\. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 80 - Vertriebskooperation im SPNV). Dabei sind die Preisbildungsfaktoren daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51\u002F11, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2\u002F15, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). Es kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, seine Preisgestaltung danach ausrichten würde, welchen Erlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17\u002F04, BGHZ 163, 282 Rn. 18, 23 - Stadtwerke Mainz; BGH, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I). Die Abweichung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen geforderten Entgelts von demjenigen, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäbe, kann danach grundsätzlich auch durch den Verweis darauf dargetan werden, dass das geforderte Entgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für eine vergleichbare Leistung deutlich übersteigt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). \n\n66\\. bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es geht zwar zu Recht davon aus, dass sich die zur Verbesserung der Platzierung erhöhte Provision nicht ohne weiteres mit Provisionen vergleichen lässt, die - wie die von der Klägerin für die Vermittlung von Flügen oder Reisen angeführten Provisionen - lediglich für die Vermittlungsleistung selbst anfallen, weil die Rankingverbesserung eine zusätzliche Leistung mit eigenem Wert darstellt. Gleichwohl scheiden Vermittlungsprovisionen, etwa bei der Nutzung von Flugvergleichsportalen, als Vergleichsmaßstab nicht von vornherein aus. In Ermangelung anderer geeigneter Vergleichsmärkte können vielmehr Besonderheiten und strukturelle Unterschiede der Marktstruktur durch entsprechende Zu- oder Abschläge ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38\u002F20, WuW 2023, 498 Rn. 55 - Wasserpreise Gießen; BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 81 - Vertriebskooperation im SPNV). Die Provision der Beklagten ist - mit und ohne Inanspruchnahme des Ranking-Boosters - auf einen Prozentsatz des Übernachtungspreises bezogen, der nur bei einer Vermittlung fällig wird. Es hätte daher überprüft werden müssen, ob ein Vergleich mit marktüblichen Vermittlungsprovisionen unter Berücksichtigung von Zu- beziehungsweise Abschlägen für die Verbesserung der Angebotsplatzierung und gegebenenfalls von weiteren Unterschieden im Leistungsspektrum möglich ist. Zudem hätte auch der weitere im Berufungsurteil wiedergegebene Vortrag der Klägerin, es bestehe eine extrem hohe Differenz zwischen den Gestehungskosten der Beklagten und ihren Erlösen, sowie, für missbräuchlich überhöhte Preise spreche eine von der Beklagten absolut erzielte Gewinnmarge von mehr als 30 %, mit Blick auf die Möglichkeit der Ermittlung eines hypothetischen Wettbewerbspreises im Wege der Kostenkontrolle ergänzend berücksichtigt werden müssen. \n\n67\\. VI. Danach ist das angefochtene Urteil, soweit die Revision der Klägerin nicht wegen des kartellrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Rabattwerbung (Antrag 1) gemäß § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann über den lauterkeitsrechtlichen Anspruch (Antrag 1) gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Unterlassungsbegehren stattgeben, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Im Übrigen (Anträge 2 und 3) ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das wiederzueröffnende Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n68\\. 1\\. Sollten die kartellrechtlichen Ansprüche nicht aus anderen Gründen zu verneinen sein, wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Marktabgrenzung und der Normadressatenstellung der Beklagten zu befassen haben. \n\n69\\. a) Dabei kommt es auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte an. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung verboten war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, müssen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs zudem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - KZR 24\u002F08, K&R 2010, 586 Rn. 25, 41; vom 6\\. Oktober 2015 - KZR 87\u002F13, WRP 2016, 229 Rn. 49 - Porsche-Tuning). War die Beklagte zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlungen marktbeherrschend oder marktstark und hat sie zwischenzeitlich ihre Stellung als Normadressatin der §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV wieder verloren, kann sie daher nicht mehr zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136\u002F09, BGHZ 188, 326 Rn. 80 \\- Flughafen Frankfurt-Hahn). \n\n70\\. b) Die mit den Anträgen 2 und 3 angegriffenen Verhaltensweisen beziehen sich auf das Jahr 2015, in dem die Klägerin nach Abmahnung Klage erhoben hat. Es kommt insoweit nicht allein auf den Vertragsschluss im Jahr 2009 an, in dem nach dem Vortrag der Beklagten und nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im Beschluss vom 20. Dezember 2013 (B9 - 66\u002F10, S. 71 f.) erst die Schwelle eines Marktanteils von 30 % überschritten wurde. Denn die angegriffenen Verhaltensweisen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten zumindest bis zur Änderung der AGB 2015 alt durch die Beklagte im Juli 2015 Bestand. \n\n71\\. c) Das Berufungsgericht, das auf Ermittlungsergebnisse und Feststellungen des Bundeskartellamts (Beschluss vom 22. Dezember 2015 - B9-121\u002F13) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschlüsse vom 9. Januar 2015 - VI-Kart 1\u002F14, NZKart 2015, 148; vom 4. Mai 2016 - VI-Kart 1\u002F16, WuW 2016, 378 - Enge Bestpreisklausel I) zurückgegriffen und auf dieser Grundlage einen Marktanteil der Beklagten von mindestens 40 % auf dem sachlich relevanten Angebotsmarkt für die Vermittlungsdienstleistungen der Hotelportale festgestellt hat, wird für seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO erneut auf diese Feststellungen sowie auf Untersuchungen und Präzedenzfälle anderer Wettbewerbsbehörden abstellen dürfen, sofern sie von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden (vgl. EuGH, vom 19. September 2024 - C-264\u002F23, NZKart 2024, 563 Rn. 89 - Booking.com und Booking.com (Deutschland); BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 Rn. 61 - LKW-Kartell I; vom 29. November 2022 - KZR 42\u002F20, BGHZ 235, 168 Rn. 42 - Schlecker; Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443\u002F16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 13). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2024 (aaO) wird es allerdings prüfen müssen, inwieweit die in Bezug genommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts mit den in der Entscheidung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen. Es wird sich auch mit den von der Revisionsbeklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 erhobenen Gegenrügen auseinanderzusetzen haben. \n\n72\\. aa) Für die Frage, ob die verschiedenen Marktseiten der Buchungsplattform booking.com getrennt oder einheitlich zu berücksichtigen sind, wird aus Sicht jeder Nutzergruppe (Hotels und Gäste) anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien zu prüfen sein, ob die Leistungen eines Online-Vermittlungsdienstes mit anderen Vertriebskanälen substituierbar sind (EuGH aaO Rn. 85-90; vgl. auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, ABl. 2024, C 1645 Rn. 95; BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - KVB 56\u002F22, BGHZ 240, 227 Rn. 120, 121 - Amazon). Das Berufungsgericht wird dabei die Feststellungen der Kommission in dem Beschluss C (2023) 6376 final vom 25. September 2023 zur Unvereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Rechtssache M.10615 \\- Booking Holdings\u002FEtraveli Group), und den Umstand berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte die darin vorgenommene Marktdefinition wohl nicht angegriffen hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Juni 2024 - C-264\u002F23, ECLI:EU:C:2024:764 Rn. 72). Danach ist es nicht angemessen, bei Online-Reiseplattformen separate Märkte für die Verbraucher- beziehungsweise Endnutzerseite einerseits und die Reisedienstleisterseite andererseits zu definieren (KOM, aaO Rn. 118, 121). Die Wettbewerbsdynamik auf den Plattformmärkten ist maßgeblich vom Erfolg einer Plattform auf beiden Marktseiten bestimmt, die daher gemeinsam betrachtet werden müssen (KOM, aaO Rn. 120). Die Kommission legt ungeachtet dessen einen separaten Markt für Online-Reiseportale zugrunde, der andersartige Vertriebsformen nicht umfasst (KOM, aaO Rn. 129, 143, 165) und stellt bei der Frage der Marktbeherrschung maßgeblich auf die Marktanteile auf dem Markt der Portaldienstleistungen für Hotels ab (KOM, aaO Rn. 278). In räumlicher Hinsicht beziehen sich die Feststellungen für die Zwecke des Zusammenschlussverfahrens auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (KOM, aaO Rn. 173). \n\n73\\. bb) Auch bei der Ermittlung des Marktanteils der Beklagten wird das Berufungsgericht auf Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden zurückgreifen können. Für eine - auch nach 2015 - fortbestehende marktbeherrschende Stellung der Beklagten dürften auch insoweit die Feststellungen der Kommission in der genannten Entscheidung vom 25. September 2023 sprechen (Booking Holdings\u002FEtraveli Group). Danach hat die Beklagte auf dem Markt der Hotel-Onlineplattformen Marktanteile von über 50 bis 60 %. Sie sind über die Jahre kontinuierlich gestiegen und werden voraussichtlich weiterwachsen (KOM, aaO Rn. 277). Ferner wird das Berufungsgericht die Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb aus dem Jahr 2020 berücksichtigen können. Das Bundeskartellamt geht dort zwar - anders als die Kommission - von einem getrennten Angebotsmarkt für die Vermittlungsleistungen der Hotelportale aus, stellt aber ebenfalls eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im untersuchten Zeitraum fest. Das kann auch Bedeutung für die Frage haben, ob die Klägerin nach § 20 Abs. 1 GWB von der Beklagten abhängig ist. \n\n74\\. d) Es wird zu prüfen sein, ob die Normadressatenstellung der Beklagten auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht besteht. Davon kann - wie das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht angenommen hat - grundsätzlich ausgegangen werden, solange sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung ergeben und solche Veränderungen auch sonst nicht ersichtlich sind (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook I; BGHZ 240, 227 Rn. 152 - Amazon). Die Klägerin kann sich daher darauf beschränken, an die Erkenntnisse früherer Entscheidungen anzuknüpfen, soweit keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der Marktbedingungen bestehen (Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 69). Es ist Sache der Beklagten, solche Veränderungen schlüssig vorzutragen. Sie muss konkret darlegen, dass sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber der Lage im Verletzungszeitraum bis 2015 für sie nachteilig gewandelt haben und der Marktanteil ihrer Plattform nunmehr 40 % unterschreiten könnte. \n\n75\\. 2\\. Soweit Ansprüche auf Unterlassung des Vorenthaltens von Kontaktdaten und des Verbots einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Gästen in Rede stehen (Antrag 2), werden bei der nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB erforderlichen umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem die vertragstypischen Rechte und Pflichten der Parteien sowie ihre Interessenlage im Hinblick auf mögliche Folgebuchungen zu berücksichtigen sein (siehe Rn. 53). Das Berufungsgericht wird dafür zunächst zu klären haben, ob deutsches oder niederländisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet (vgl. BGH, WuW 2021, 526 Rn. 22 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Bei der Interessenabwägung wird es in den Blick nehmen müssen, dass sich das Vorenthalten von Kontaktdaten und das Kontaktverbot typischerweise dahin auswirken wird, dass Folgebuchungen des Gastes außerhalb von booking.com zu Lasten der Hotels verhindert und erschwert werden. Das Interesse der Beklagten an einer solchen Erschwerung von Folgebuchungen bei den Hotels könnte mit dem Aufwand korrespondieren, den sie mit dem Betrieb der auf ihrer Plattform angebotenen besonderen Kontaktfunktion mittels alias-Adressen dafür in Kauf nimmt. In die Interessenabwägung wird in diesem Zusammenhang auch die Datensicherheit und Datensparsamkeit einzustellen sein, die durch das Vorenthalten der Kontaktdaten zugunsten der Gäste bewirkt wird. Da der Beherbergungsvertrag zwischen Unterkunft und Gast zustande kommt und die Beklagte diesen nur vermittelt (Ziffer 2.5.2 AGB 2015 alt), dürften allerdings keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Herausgabe der Kundendaten an die Unterkunft bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; vgl. auch zum früheren Rechtszustand BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148\u002F06, WM 2007, 1423 Rn. 11; vom 3. November 2011 - III ZR 105\u002F11, WM 2012, 944 Rn. 12). \n\n76\\. 3\\. Soweit die Klägerin Unterlassung verlangt, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision auf bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3), wird das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen zum Vorliegen eines möglichen Preishöhenmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu treffen haben (siehe oben Rn. 65f.). \n\n77\\. a) Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass für den Nachweis eines Ausbeutungsmissbrauchs bereits einzelne Preisbildungsfaktoren Bedeutung gewinnen können (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt) und die Beklagte gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 21, 22 - Fernwärmerabatt). \n\n78\\. b) Für die erforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen I; WM 2022, 1566 Rn. 15 \\- Kabelkanalanlagen II), werden zunächst die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ranking-Boosters und wird insbesondere aufzuklären sein, für welche Zeiträume er zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von den Hotels aktiviert werden konnte. Nach dem Vortrag der Beklagten war die Funktion auf einen kurzfristigen Einsatz beschränkt und durfte maximal an 30 aufeinanderfolgenden Tagen eingesetzt werden, um in begrenzten Zeiträumen die Auslastung zu erhöhen. Bei der sodann auf dieser Grundlage erfolgenden Interessenabwägung dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch die Möglichkeit des Ranking-Boosters ein wirtschaftlicher Druck oder gar Zwang erzeugt wird, sich an dem Wettbewerb der Unterkünfte um die besten Angebotsplätze durch die Zahlung einer möglichst hohen Provision zu beteiligen. Sofern sich erweisen sollte, dass eine verhältnismäßig geringe Zahl von Hotels von der Möglichkeit Gebrauch macht, könnte dies gegen einen solchen Zwang sprechen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Nachfrage nach Hotelzimmern stark differenziert ist und sich nach den individuellen Bedürfnissen im Hinblick auf Preis, Lage, Ausstattung und Bewertung der Hotels unterscheidet. Auch bei dieser Beurteilung dürfte das Berufungsgericht auf die oben genannte (Rn. 73) Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb zurückgreifen können, wonach nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Hotels von der Möglichkeit höherer Provisionszahlungen Gebrauch macht und stattdessen ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings ergriffen werden. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof\u002FBooking.com II","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.703Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"4585","ECLI:DE:NEURIS:KORE724412025","ecli-de-neuris-kore724412025","I ZR 135\u002F24","2025-10-09T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit von Werbeaussagen mit positivem Effekt auf Hautgesundheit - Kollagen-Trinkampullen \n\n## Leitsatz\n\nKollagen-Trinkampullen\n\n1\\. Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden.34\n\n2\\. Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen.37\n\n3\\. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.53\n\n## Tenor\n\nI. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2024 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für \"E. Trinkampullen\" folgendermaßen zu werben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben:\n\n1\\. Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.\n\n2\\. Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen.\n\n3\\. Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.\n\nDer Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist ein Verein, der in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt das Mittel \"E. Trinkampullen\" und bewirbt dieses auf der Internetseite www. .de wie aus Anlage K 4 ersichtlich mit der Überschrift \"Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland\" und dem unterhalb der Überschrift stehenden Text: Die Wissenschaft hat erst spät erkannt, wie wichtig Kollagen für unseren Körper und unsere Hautstrukturen ist. Aber Kollagen ist nicht gleich Kollagen. Hier erfahren Sie, worauf es wirklich ankommt. \n\n2\\. Der Kläger beanstandet eine Reihe der dort getroffenen Aussagen als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel. Auf eine Abmahnung des Klägers vom 12\\. September 2022 gab die Beklagte am 21. September 2022 eine Teil-Unterlassungserklärung ab. Wegen hiervon nicht erfasster Angaben verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren im vorliegenden Rechtsstreit weiter. \n\n3\\. Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für \"E. Trinkampullen\" folgendermaßen zu werben: 1\\. Was macht Elasten besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu \"schöner Haut von innen\" steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 µg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide. 2\\. Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. E. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das [Anlage K 4 allerdings: \"... belegen die Beauty-Effekte\"]. 3\\. Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist. 4\\. Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen. 5\\. Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen. 6\\. Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern. jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. \n\n4\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bochum, MD 2023, 1024). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, MD 2025, 669). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe in spürbarer Weise gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verstoßen. Die beanstandeten Aussagen stellten gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel dar. Sie seien Angaben im Sinn der Verordnung, weil die Aussagen über die Wiedergabe obligatorischer Informationen zu Inhaltsstoffen oder von Lehrbuchwissen über den Aufbau und die Funktionsweise der menschlichen Haut hinausgingen. Dass es sich um gesundheitsbezogene Angaben und nicht lediglich um zulassungsfreie \"beauty claims\" handele, ergebe sich bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand der Haut in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen seien, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 befinde. Unabhängig davon stelle die Bewerbung eines positiven Einflusses eines Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittels auf Haut und Bindegewebe die Anpreisung der Förderung einer Körperfunktion im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO dar. Der Gesundheitsbezug folge zudem aus dem Vergleich mit einer gemäß dem Health-Claims-Register der Europäischen Union nicht zugelassenen Angabe. Die Werbeaussagen seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb verboten, weil die mit den Aussagen transportierte Kernbotschaft, die Einnahme des beworbenen Kollagendrinks befördere jedenfalls den Erhalt oder gar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut, nicht - auch nicht inhaltsgleich - in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO aufgenommen sei. \n\n6\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abweisung der Klage. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. \n\n7\\. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b Abs. 1 UWG klagebefugt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. \n\n8\\. II. Die Klage ist zum Teil begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie zuvor schon das Landgericht - dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO wegen der im Klageantrag als Ziffern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen zugesprochen. Bezüglich der im Klageantrag als Ziffern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen ist das Berufungsurteil hingegen aufzuheben, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. \n\n9\\. 1\\. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregelung), und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n10\\. Die Health-Claims-Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. \n\n11\\. 2\\. Bei Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162\u002F13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81\u002F15, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91\u002F18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162\u002F16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109\u002F22, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 957 - Botanicals I). \n\n12\\. 3\\. Das Produkt \"E. \" der Beklagten stellt ein Lebensmittel dar, das an den Endverbraucher abgegeben werden soll. Der Internetauftritt der Beklagten unter www. .de enthält kommerzielle Mitteilungen bei der Werbung für dieses Lebensmittel. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. \n\n13\\. 4\\. Lediglich die im Klageantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen stellen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen ist hingegen kein Gesundheitsbezug der Angaben erkennbar. \n\n14\\. a) Sämtliche vom Kläger beanstandeten Passagen im Internetauftritt der Beklagten sind Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. \n\n15\\. aa) Der Begriff \"Angabe\" ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO definiert als jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Eine Aussage oder Darstellung zu spezifischen Inhaltsstoffen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die eine ernährungsphysiologische Funktion haben, erfüllt regelmäßig das Kriterium der besonderen Eigenschaft, allerdings nicht dann, wenn sie lediglich auf Eigenschaften eines Lebensmittels hinweist, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. In einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungswirkung, deren Regulierung die Beschränkungen rechtfertigt, die die Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 hinsichtlich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167\u002F12, GRUR 2014, 1224 [juris Rn. 13] = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544\u002F10, GRUR 2012, 1161 [juris Rn. 37] = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor). Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO darstellt, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222\u002F13, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 44] = WRP 2016, 471 - Lernstark, mwN). \n\n16\\. bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei sämtlichen mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten Aussagen um Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO handelt. \n\n17\\. (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in Ziffer 1 des Unterlassungsantrags wiedergegebene Passage enthalte lediglich Pflichtangaben. \n\n18\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aussage erschöpfe sich nicht in einer obligatorischen Wiedergabe von Inhaltsstoffen, sondern werde ergänzt durch das Versprechen, in der einzigartigen Komposition dieser Inhaltsstoffe stecke der Schlüssel zu schöner Haut von innen. Zudem würden die Inhaltsstoffe teilweise mit Attributen versehen, die sie als besonders wirkungsvoll erscheinen ließen. So werde betont, dass der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien, durch hochwertige und hautrelevante Nährstoffe ergänzt werde. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Wiedergabe von Inhaltsstoffen in einer Werbebotschaft der Annahme einer Angabe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO nicht entgegenstehe, soweit die Werbebotschaft weitere Aussageelemente enthalte (Verweis auf BGH, GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln). \n\n19\\. (b) Die Revision macht im Ausgangspunkt zwar zu Recht geltend, dass sich dem genannten Urteil kein solcher Obersatz entnehmen lässt. Gleichwohl hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision liegt keine verpflichtende Angabe über die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169\u002F2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) in Form einer beschreibenden Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 LMIV vor. Eine beschreibende Bezeichnung ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 Buchst. p LMIV hinreichend genau, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Insbesondere durch den Bezug zu \"schöner Haut von innen\" geht die beanstandete Aussage darüber hinaus. \n\n20\\. (2) Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, die in Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Passagen, die das Berufungsgericht zusammen geprüft habe, bezögen sich lediglich auf eine Beschreibung der Hautstruktur, ohne dass eine Aussage in Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel getroffen werde. \n\n21\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aussagen gemäß Ziffer 3 und 4 enthielten mehr als eine Wiedergabe von Lehrbuchwissen über den Aufbau und die Funktionsweise der menschlichen Haut. Bereits durch die Überschrift \"Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit\" werde ein unmittelbarer Bezug zu dem beworbenen Produkt hergestellt, das insbesondere aus Kollagen-Peptiden bestehe. Es werde herausgestellt, welche besondere - gar \"entscheidende\" - Bedeutung dem Kollagen im Hinblick auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes zukomme. In der Werbebotschaft gemäß Ziffer 4 führe die Beklagte aus, Kollagen sei für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich; 80 Prozent der jungen und gesunden Haut bestünden aus Kollagen. Soweit die übrigen in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags enthaltenen Aussagen über den Aufbau und die Funktionsweise des Organs Haut allgemein bekanntes Lehrbuchwissen enthielten, setze die Beklagte dieses in einen unmittelbaren Kontext zu dem von ihr beworbenen Produkt. \n\n22\\. (b) Auch diese Beurteilung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht für jede der in Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Passagen eine Begründung genannt, die deren Einordnung als \"Angabe\" trägt. Für die Aussage gemäß Ziffer 3 hat das Berufungsgericht \\- zwar ohne es ausdrücklich zu benennen, aber doch eindeutig - auf die unmittelbar darüber stehende (Absatz-)Überschrift und den Text der Aussage selbst abgestellt. Für die Ziffer 4 hat es den weiteren Sinngehalt dieser Passage in den Blick genommen. Die inhaltliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht lediglich um objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln handelt, zu der das beworbene Lebensmittel gehört, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n23\\. (3) Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der beschreibende Teil der Aussagen müsse jeweils von ihrem werblichen Teil getrennt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen die konkrete Verletzungsform, also gegen die von der Beklagten getroffenen Aussagen in ihrem jeweiligen Kontext, richtet. \n\n24\\. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht bezüglich der im Klageantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Angaben einen Gesundheitsbezug bejaht. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Angaben ist hingegen kein Gesundheitsbezug erkennbar. \n\n25\\. (1) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach der für die Auslegung der Vorschrift maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff \"Zusammenhang\" weit zu verstehen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 [juris Rn. 34 bis 36] - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299\u002F12, GRUR 2013, 1061 [juris Rn. 22] = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252\u002F16, GRUR 2018, 1266 [juris Rn. 34] = WRP 2018, 1461 - Bekömmliches Bier). Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist es erforderlich, dass die Art und Weise dieses Zusammenhangs detailliert dargestellt wird. Die Gefahr eines unreflektierten Verzehrs von Lebensmitteln besteht gerade auch im Fall von vagen Anspielungen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung. \n\n26\\. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe, dass ein Bezug zu einer konkreten Wirkung auf eine bestimmte Körperfunktion hergestellt wird. Dadurch würde die Begriffsdefinition für gesundheitsbezogene Angaben mit den Zulassungsvoraussetzungen für spezielle gesundheitsbezogene Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 HCVO vermischt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167\u002F16, LMuR 2018, 64 [juris Rn. 10 bis 12] - Detox; Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162\u002F16, GRUR 2018, 959 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I; aA offenbar Sosnitza in Sosnitza\u002FMeisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2025, Art. 2 HCVO Rn. 110 f., vgl. jedoch auch Rn. 117 f.; Meisterernst in Meisterernst\u002FHaber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Stand März 2023, Art. 2 Rn. 28 und 28a). Es spricht aber nichts dagegen, für die Abgrenzung zwischen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und Verweisen auf Vorteile für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 HCVO) einerseits und Verweisen auf Vorteile für das allgemeine Wohlbefinden anderseits, die nicht der Health-Claims-Verordnung unterfallen, auch in den Blick zu nehmen, ob Aussagen auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13\\. Januar 2011 - I ZR 22\u002F09, GRUR 2011, 246 [juris Rn. 11] = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5\u002F12, GRUR 2013, 958 [juris Rn. 13] = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 23] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 22] - Lernstark, mwN). \n\n27\\. Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht (Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO). Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab; nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 HCVO). Auch insoweit sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des (Durchschnitts-)Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 44] - Lernstark, mwN). \n\n28\\. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesundheitsbezug der beanstandeten Werbeaussagen ergebe sich bereits aus Art. 13 HCVO in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012. Die Angabe, bestimmte Nährstoffe trügen zur Erhaltung normaler Haut bei, sei dort als gesundheitsbezogen aufgeführt. Erst recht gelte dies für die von der Beklagten jedenfalls suggerierte Aussage, das von ihr beworbene Produkt trage zur Erhaltung einer \"jungen und gesunden Haut\" bei. \n\n29\\. Unabhängig davon stelle die Bewerbung eines Lebensmittels mit einem positiven Einfluss auf Haut und Bindegewebe eine Anpreisung der Förderung einer Körperfunktion im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO dar. Indem die Beklagte auf ihrer (allein) zur Bewerbung der E. Trinkampullen unterhaltenen Webseite direkt zu Beginn unter der Überschrift \"Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland\" herausstelle, \"wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist\", stelle sie an prominenter Stelle einen unmittelbaren Gesundheitsbezug her. Sie suggeriere nicht lediglich einen Beauty-Effekt, sondern rufe den darüber hinaus gehenden Eindruck hervor, eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Kollagen sei sowohl für die Haut als auch für den Körper im Allgemeinen wichtig. Dies könne nur in dem Sinn verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper - und damit eine Relevanz für die Gesundheit - zukommen solle. \n\n30\\. Diese Aussage sei im Zusammenhang mit den weiteren Werbebotschaften zu betrachten: So hebe die Beklagte mit der unter Ziffer 1 des Unterlassungsantrags beanstandeten Aussage hervor, ihr Produkt bestehe neben hochwertigen, hautrelevanten Nährstoffen insbesondere aus einem speziellen Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien. Dies werde ergänzt durch die Aussagen zu den Ziffern 2, 5 und 6 des Unterlassungsantrags, in denen die Beklagte - unter Verweis auf klinische Studien zur Bioverfügbarkeit und zum Transport von Kollagen-Peptiden - näher darlege, aus welchem Grund und auf welchem Weg die in ihrem Produkt enthaltenen Kollagen-Peptide vom menschlichen Körper besonders gut aufgenommen und verarbeitet würden, um so \"dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung\" zu stehen. Hieran knüpften wiederum die in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen an, wonach Kollagen \"das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten\" bilde, das \"für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist\", und die letztlich in der allumfassenden Schlussfolgerung endeten: \"Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.\" Mittels dieser sämtliche beanstandete Angaben umfassenden Argumentationskette rufe die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck hervor, die Einnahme ihres Produkts befördere jedenfalls den Erhalt, wenn nicht sogar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut. \n\n31\\. Der Gesundheitsbezug der angegriffenen Angaben folge zudem aus dem Health Claims Register der Europäischen Union. Danach sei der nicht zugelassene Claim \"Fördert die Jugend und Elastizität der Haut \u002F Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten \u002F Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei\" nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verordnungsgebers gesundheitsbezogen, weil er im Zusammenhang mit dem Erhalt der Barrierefunktion der Haut stehe. Nichts Anderes könne für die Werbeaussagen der Beklagten gelten, soweit sie sich positiver Effekte ihres Produktes in Bezug auf Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und allgemein jugendliche Haut berühme. \n\n32\\. Es bestehe keine Bindung an etwaige Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA). Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess unterliege einer inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Die Leitlinien der EFSA stellten auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen von Lebensmitteln dar. Unabhängig davon werde zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut als solche Wirkung anerkannt. Die mit der angegriffenen Werbung angepriesene Steigerung der im menschlichen Körper vorhandenen Kollagenreserven und die damit suggerierte Wirkung auf die Hautgesundheit spreche eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers an und beziehe sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut werde auch nach Ziffer 6.1 der Leitlinien der EFSA als mögliche positive physiologische Wirkung im Sinn der Health-Claims-Verordnung angesehen. \n\n33\\. (3) Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der ein Durchschnittsverbraucher sämtliche angegriffenen Aussagen so versteht, dass der Verzehr des Lebensmittels der Beklagten positiven Einfluss auf die Funktionen seiner Haut und somit auf seine Gesundheit hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n34\\. (a) Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. \n\n35\\. Der Kläger hat in seinem Klageantrag sechs Aussagen aus dem Internetauftritt der Beklagten herausgegriffen. Die einzelnen Aussagen sind sprachlich nicht miteinander verknüpft. Am Ende der Aufzählung findet sich der Zusatz \"jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben\". Die auch dem Revisionsgericht obliegende Auslegung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126\u002F19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN) ergibt, dass der Kläger die Aussagen jeweils einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds angreift, das aus der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform ersichtlich ist. \n\n36\\. Für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage kann auf den gesamten Inhalt der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen (aA insoweit wohl OLG Hamburg, OLGR 2006, 873 [juris Rn. 73]; OLG Hamburg, WRP 2015, 1137 [juris Rn. 69]; OLG Hamm, GRUR 2023, 664 [juris Rn. 68]; Brüning in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., vor § 12 Rn. 100; Schmidt, GRUR-Prax 2014, 71; offengelassen in BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24\u002F23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 24] = WRP 2024, 465 - Corona-Prophylaxe) zurückgegriffen werden. Der Vorteil, der sich für den Kläger möglicherweise aus einer Einbeziehung des werblichen Umfelds ergibt, kann mit dem Nachteil einer geringeren Reichweite des erwirkten Verbots einhergehen, das sich auf die beanstandete Aussage in ihrem konkreten Kontext (einschließlich kerngleicher Verletzungen) beschränkt. \n\n37\\. (b) Anders als die Revision meint, fallen auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen über in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO heraus. Die Revision stützt ihren Standpunkt auf Einzelfallentscheidungen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 45 [juris Rn. 80 bis 87]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 [juris Rn. 49 bis 54]) und Stimmen aus dem Schrifttum (Rathke\u002FHahn in Sosnitza\u002FMeisterernst aaO Stand April 2024, Art. 2 HCVO Rn. 79; Holle\u002FHüttebräuker, HCVO, Art. 2 Rn. 137; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43 f.), denen sich sämtlich nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund solche Aussagen von einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung ihres Kontexts dispensiert sein sollten (zur Maßgeblichkeit des Einzelfalls vgl. insbesondere OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 [juris Rn. 52] mwN). \n\n38\\. Eine Aussage über die Bioverfügbarkeit eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs stellt zwar, wie die Revision mit Recht geltend macht, für sich genommen keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Anders ist es jedoch dann, wenn eine Aussage zur Bioverfügbarkeit in den Kontext einer gesundheitlichen Wirkung eines Lebensmittels gesetzt wird (vgl. Meisterernst\u002FHaber, WRP 2019, 413 Rn. 41 und 43; Hahn\u002FJakobs, LMuR 2019, 189 Fn. 15; Jakobs\u002FBruggmann, ZLR 2024, 603, 609; aA Haber in Meisterernst\u002FHaber aaO Stand April 2024, Art. 8 HCVO Rn. 105). \n\n39\\. (c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf den Text unterhalb der (Gesamt-)Überschrift des beanstandeten Internetauftritts abgestellt, in dem ausgeführt wird, \"wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist\". Darin hat es einen Verweis auf die Bedeutung eines Nährstoffs für eine Körperfunktion (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO) gesehen und gemeint, die Aussage könne nur so verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper - und damit eine Relevanz für die Gesundheit - zukommen solle. Den hierdurch bereits einleitend hergestellten Gesundheitsbezug hat es - ebenfalls rechtsfehlerfrei - bei der Würdigung der nachfolgenden vom Kläger beanstandeten Einzelaussagen berücksichtigt. \n\n40\\. (d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung ist jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als es den Gesundheitsbezug der einzelnen angegriffenen Aussagen mit einer Verknüpfung sämtlicher angegriffener Passagen zu einer Argumentationskette begründet hat. Das Berufungsgericht hätte mit Blick auf die Fassung des Klageantrags vielmehr jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds prüfen müssen. \n\n41\\. (e) Gleichwohl ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die in den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen - unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Überschrift - als gesundheitsbezogene Angaben gewertet hat. \n\n42\\. Für die Aussage gemäß Ziffer 4 hat das Berufungsgericht einen Gesundheitsbezug aus der Nennung \"gesunder Haut\" in der angegriffenen Aussage selbst hergeleitet. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n43\\. Mit Blick auf die Aussage gemäß Ziffer 5 hat das Berufungsgericht beanstandet, dass die Beklagte ihrem Produkt zuschreibt, die darin enthaltenen Peptide stünden aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung \"dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung\". Darin kann unter Berücksichtigung des einleitenden Texts ein Gesundheitsbezug gesehen werden, der im Übrigen durch die (Abschnitts-)Überschrift \"Bioverfügbarkeit - Der Schlüssel zur Wirksamkeit\" noch verstärkt wird. \n\n44\\. Bei der Aussage gemäß Ziffer 6 hat das Berufungsgericht auf die von der Beklagten in Bezug genommenen klinischen Studien abgestellt. Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die von den genannten Studien angeblich gemessenen Parameter \\- Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte - aus der Sicht eines medizinischen Laien ebenfalls mit der Gesundheit des Organs Haut in Verbindung gebracht werden. \n\n45\\. (f) Bei den in den Ziffern 1, 2 und 3 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen fehlt es jedoch auch unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Überschrift und des sonstigen werblichen Umfelds an einem Gesundheitsbezug. \n\n46\\. Bei der Aussage gemäß Ziffer 1 begründet die vom Berufungsgericht herangezogene Herausstellung der Beklagten, die in ihrem Produkt enthaltenen Peptide seien dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich, noch keinen Gesundheitsbezug. Diese Herausstellung qualifiziert lediglich die sonstige Beschreibung der Inhaltsstoffe des Produkts. Im Übrigen enthält die Aussage lediglich eine Referenz auf \"schöne Haut von innen\". Auch unter ergänzender Berücksichtigung des werblichen Umfelds ist daher kein Gesundheitsbezug erkennbar. \n\n47\\. Die Aussage gemäß Ziffer 2 kann - davon abgesehen, dass sie im Unterlassungsantrag unrichtig wiedergegeben ist - ebenfalls nicht als gesundheitsbezogen gewertet werden. Das Berufungsgericht hat einen Gesundheitsbezug aus dem Verweis auf klinische Studien hergeleitet. Diese werden hier allerdings lediglich als Beleg für \"Beauty-Effekte\" genannt. \n\n48\\. Auch die Aussage gemäß Ziffer 3 lässt keinen Gesundheitsbezug erkennen. Das Berufungsgericht sieht diesen in der Passage \"Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist\". Anders als bei der Aussage gemäß Ziffer 6 steht hier - trotz der Bezugnahme auf die Hautelastizität - das äußere Erscheinungsbild der Haut (noch) hinreichend deutlich im Vordergrund. Auch das werbliche Umfeld reicht für die Annahme eines Gesundheitsbezugs dieser Aussage nicht aus. \n\n49\\. (g) Im Übrigen bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen, ohne Erfolg. Sie stellt damit ihr eigenes Verständnis der angegriffenen Angaben gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, dass es nicht auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt hätte. \n\n50\\. (4) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Begründung seines Urteils herangezogen, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 befindet. \n\n51\\. (a) Dort wird die Aussage, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt (vgl. bereits BGH, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 21] - Repair-Kapseln). Danach hält es der europäische Gesetzgeber für möglich, dass der Durchschnittsverbraucher sogar eine Bezugnahme auf die Erhaltung normaler Haut in der Werbung für ein Lebensmittel als gesundheitsbezogene Angabe ansieht. \n\n52\\. (b) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die in der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 enthaltene Liste, die im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Stellungnahmen der EFSA gelesen werden müsse, beziehe sich auf vorliegend nicht in Rede stehende essentielle - also zur Vermeidung von Mangelerscheinungen notwendige - Nährstoffe wie Biotin, Zink und Vitamin C. Bei der Entscheidung zu \"Repair-Kapseln\" habe der Senat auf die Bezeichnung des Lebensmittels abgestellt und nicht im Sinne eines Rechtssatzes entschieden, dass sämtliche Stoffe, die zur Erhaltung normaler Haut beitrügen, stets als gesundheitsbezogen anzusehen seien (unter Verweis auf Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 759; Konnertz-Häußler\u002FConte-Salinas in Holle\u002FHüttebräuker aaO Art. 13 Rn. 27; Hagenmeyer, WRP 2019, 422, 427). Hiermit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf und kann dessen auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht zu Fall bringen. \n\n53\\. (5) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner abstrakten Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben und besteht insoweit auch kein Ausschlussverhältnis. Allein der Begriff \"gesundheitsbezogene Angabe\" hat eine rechtliche Grundlage in der Health-Claims-Verordnung; nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof den Begriff des \"beauty claims\" im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits erwähnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZR 142\u002F19, ZLR 2020, 664; hierauf bezugnehmend OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 [juris Rn. 50]; OLG Hamm, GRUR-RR 2023, 389 [juris Rn. 23]; KG, GRUR-RR 2024, 266 [juris Rn. 16]; LG München I, MD 2021, 395 [juris Rn. 50]; LG Bamberg, MD 2024, 710 [juris Rn. 38]; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43; ohne direkte Bezugnahme LG Berlin, MD 2022, 1100 [juris Rn. 29 f.]; LG Düsseldorf, WRP 2022, 1186 [juris Rn. 23 bis 30]). Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. Die Frage, ob noch ein Anwendungsbereich für schönheitsbezogene Angaben verbleibt, stellt sich insoweit nicht (aA möglicherweise OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 40 [juris Rn. 84]). Entgegen der Ansicht der Revision ist dadurch auch kein Leerlaufen des Irreführungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV zu besorgen, nach dem einem Lebensmittel keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden dürfen, die es nicht besitzt. \n\n54\\. (6) Die Revision rügt zwar im Ausgangspunkt mit Recht, dass aus dem Umstand, dass das Health Claim Register eine nicht zugelassene Aussage \"Fördert die Jugend und Elastizität der Haut \u002F Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten \u002F Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei\" für langkettige mehrfach ungesättigte Fettsäuren (Gamma-Linolensäure) enthält, kein zwingendes Argument für die Einstufung der im Streitfall angegriffenen Aussagen als gesundheitsbezogene Angaben folgt. Zum einen steht die aus dem Register ersichtliche Aussage nicht im Zusammenhang mit Kollagen. Zum anderen hat die EFSA den Gesundheitsbezug bei der aus dem Register ersichtlichen Aussage in einem Erhalt der Barrierefunktion der Haut gesehen, mit der die Beklagte im Streitfall nicht geworben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht den Gesundheitsbezug der Aussagen gemäß Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags im Einzelfall rechtsfehlerfrei festgestellt hat. \n\n55\\. (7) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts folgt auch nicht daraus, dass es sich in Widerspruch zu den Leitlinien und zur Zulassungspraxis der EFSA gesetzt hätte. \n\n56\\. (a) Diese sind, wie auch die Revision zugesteht, für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht bindend. Das Vorbringen der Revision, nach Ziffer 6.1 der einschlägigen Leitlinie der EFSA (Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health, EFSA-Journal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10 bis 12; ergänzend auch Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to various food(s)\u002Ffood constituent(s) and health relationships …, EFSA-Journal Volume 9, Issue 6, June 2011, 2228, S. 48 [ID 1950]) seien ausschließlich Beiträge zur körpereigenen Bildung von Kollagen zum Erhalt der normalen Gewebestruktur, zum Erhalt der Barrierefunktion der Haut und zum Schutz vor Wasserverlust als gesundheitsbezogen anzusehen, präjudiziert daher nicht die gerichtliche Beurteilung der von dem Kläger angegriffenen Aussagen anhand eines normativ zu ermittelnden Verständnisses des Durchschnittsverbrauchers. Nichts Anderes ergibt sich aus einer von der Revision behaupteten Behördenpraxis in Frankreich, Belgien und den Niederlanden, die sich angeblich an der Auffassung der EFSA orientiere und die Bewerbung von Lebensmitteln mit spezifischen schönheitsbezogenen Angaben ermögliche. \n\n57\\. (b) Unabhängig davon ist die EFSA lediglich der Ansicht, dass Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitsversorgung, Elastizität oder des Aussehens der Haut sich \"nicht notwendigerweise\" auf eine besondere physiologische Funktion im Sinn der Health-Claims-Verordnung beziehen (\"not necessarily\", vgl. EFSA-Journal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10). Auch hieraus ergibt sich, dass einer einzelfallbezogenen Prüfung nicht vorgegriffen werden soll (aA möglicherweise Feuerhake, ZLR 2017, 545, 547). Insoweit stellt auch die von der Revision befürwortete indizielle Berücksichtigung der Leitlinien und Stellungnahmen der EFSA (Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 757 f.; dies., PharmR 2022, 42, 44) das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts zu den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags nicht in Frage. \n\n58\\. dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen, soweit sie gesundheitsbezogen sind, als nicht zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO angesehen. \n\n59\\. (1) Für die Abgrenzung zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 24] - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vitamine II, mwN; GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 19] \\- Botanicals I). Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 51] - Lernstark, mwN; GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 30] - Repair-Kapseln). \n\n60\\. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten werde eine bestimmte Körperfunktion, nämlich des Organs Haut genannt, das durch ihre Trinkampullen positiv beeinflusst werden solle. Die Werbeaussagen seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb verboten, weil sie nicht identisch oder inhaltsgleich mit zugelassenen Angaben seien. Die Aussagen ließen auch nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der Trinkampullen beruhen solle. Ein zugelassener Claim für Kollagen existiere unstreitig nicht. \n\n61\\. (3) Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n62\\. ee) Das Berufungsgericht hat auch die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu fordernde Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Insoweit erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen. \n\n63\\. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. \n\n64\\. D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Berufungsurteil teilweise \\- hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Unterlassungsantrags - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist das mit der Berufung der Beklagten angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 28. Oktober 2025**\n\nDie Gliederung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit folgendermaßen berichtigt:\n\n\\- Randnummer 24 muss mit \"b)\" beginnen statt mit \"cc)\"\n\n\\- Randnummer 25 muss mit \"aa)\" beginnen statt mit \"(1)\"\n\n\\- Randnummer 28 muss mit \"bb)\" beginnen statt mit \"(2)\"\n\n\\- Randnummer 33 muss mit \"cc)\" beginnen statt mit \"(3)\"\n\n\\- Randnummer 34 muss mit \"(1)\" beginnen statt mit \"(a)\"\n\n\\- in Randnummer 37 wird \"(b)\" gestrichen\n\n\\- Randnummer 39 muss mit \"(2)\" beginnen statt mit \"(c)\"\n\n\\- Randnummer 40 muss mit \"(3)\" beginnen statt mit \"(d)\"\n\n\\- Randnummer 41 muss mit \"(a)\" beginnen statt mit \"(e)\"\n\n\\- Randnummer 45 muss mit \"(b)\" beginnen statt mit \"(f)\"\n\n\\- Randnummer 49 muss mit \"(c)\" beginnen statt mit \"(g)\"\n\n\\- Randnummer 58 muss mit \"c)\" beginnen statt mit \"dd)\"\n\n\\- Randnummer 59 muss mit \"aa)\" beginnen statt mit \"(1)\"\n\n\\- Randnummer 60 muss mit \"bb)\" beginnen statt mit \"(2)\"\n\n\\- Randnummer 61 muss mit \"cc)\" beginnen statt mit \"(3)\"\n\n\\- Randnummer 62 muss mit \"5.\" beginnen statt mit \"ee)\".\n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer","Zulässigkeit von Werbeaussagen mit positivem Effekt auf Hautgesundheit - Kollagen-Trinkampullen","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:02.300Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"4788","ECLI:DE:NEURIS:KORE725472025","ecli-de-neuris-kore725472025","I ZR 67\u002F25","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.09.2025, I ZR 67\u002F25 \n\n## Tenor\n\nIn Abänderung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2025 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 14.699,90 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er in der Folge zurückgenommen hat. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat der Senat den Beklagten des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und den Streitwert entsprechend der Wertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 16.000 € festzusetzen. \n\n3\\. II. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12\u002F17, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1\u002F16, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 4]). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 5]) gewahrt. \n\n5\\. 2\\. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg. \n\n6\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Beschwer des Rechtsmittelführers und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach einer einseitigen Erledigungserklärung regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZR 33\u002F08, MD 2009, 1001 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540\u002F16, NJOZ 2018, 1270 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38\u002F21, NJW-RR 2022, 1023 [juris Rn. 11], jeweils mwN). \n\n7\\. b) Wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten richtig und von der Klägerin unwidersprochen errechnet haben, beläuft sich das für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens maßgebliche Kosteninteresse unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht zutreffend auf 40.000 € festgesetzten Streitwerts im Streitfall auf 14.699,90 €. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 25.09.2025, I ZR 67\u002F25","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:21.042Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"5370","ECLI:DE:NEURIS:KORE719272025","ecli-de-neuris-kore719272025","I ZR 170\u002F24","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nHyaluron-Nasenkorrektur\n\nDie Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.11 12 15\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragener rechtsfähiger Verein. \n\n2\\. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, zum Beispiel medizinisch nicht indizierte Maßnahmen der Lippenformung, Nasenkorrektur und des Kinnaufbaus durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox an. \n\n3\\. Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Beklagte unter Verwendung von Abbildungen (Anlage K1), die Patienten vor und nach der Behandlung durch Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase zeigen sollen. \n\n4\\. Die Klägerin hält diese Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz für unlauter und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. \n\n5\\. Das von der Klägerin erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht (OLG Hamm, GesR 2024, 803) hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Internet durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (Vorher-Nachher-Darstellungen) zu werben und\u002Foder werben zu lassen, wie geschehen ausweislich der Anlage K1. \n\n6\\. Ferner hat das Oberlandesgericht der Klägerin den von ihr beantragten Abmahnkostenersatz nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. I. Das Oberlandesgericht hat die Klageanträge für begründet erachtet und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe in unzulässiger Weise außerhalb der Fachkreise für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben. \n\n8\\. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig (dazu nachfolgend II 1), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend II 2). \n\n9\\. 1\\. Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft. \n\n10\\. Nach § 6 Abs. 2 UKlaG findet bei Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen die Urteile der nach § 6 Abs. 1 UKlaG erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt. Im Streitfall macht die Klägerin mit ihrer Klage eine Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 UKlaG in Verbindung mit § 11 HWG geltend. Das Oberlandesgericht hat die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. \n\n11\\. 2\\. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin als nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigter Stelle geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu Recht zugesprochen, weil es sich bei den im Streitfall beworbenen Behandlungen um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt (dazu nachfolgend II 2 b), der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch im Übrigen erfüllt ist (dazu nachfolgend II 2 c) und Grundrechte der Beklagten durch das ausgesprochene Verbot nicht verletzt werden (II 2 d). Somit hat das Oberlandesgericht die Beklagte auch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gemäß § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. \n\n12\\. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die §§ 3 bis 13 HWG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG findet dieses Gesetz Anwendung auf die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. \n\n13\\. b) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG führe zu dem Ergebnis, dass es sich bei den im Streitfall beworbenen Behandlungen um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne dieser Vorschrift handele. \n\n14\\. aa) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei den von der Beklagten beworbenen Behandlungen durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase handele es sich um medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers. Auch wenn Wortlaut und allgemeiner Sprachgebrauch nahelegten, dass ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff mittels Skalpell erfolge, sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Werbeverbots bereits ein instrumenteller Eingriff, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden, von diesem Begriff erfasst. Die Einbeziehung solcher Eingriffe in den Anwendungsbereich des Werbeverbots entspreche seinem Zweck, die Bevölkerung vor Gesundheitsschäden und Risiken zu schützen, die mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verbunden seien, und wahre auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n15\\. bb) Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG nicht dagegen, Behandlungen in den Rechtsbegriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs einzubeziehen, bei denen Veränderungen der Körperform oder -gestalt durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase herbeigeführt werden. \n\n16\\. Die Revision ist der Auffassung, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff nur ein invasiver medizinischer, von Fachärzten der plastischen Chirurgie und unter Vollnarkose oder im Dämmerschlaf des Patienten durchgeführter Eingriff, bei dem mittels eines chirurgischen Instruments Gewebe durchtrennt oder manipuliert werde und Schnitte erforderlich seien, die später vernäht würden, bei dem mit einer postoperativen Belastung in Form von Schwellungen, Blutergüssen und Schmerzen zu rechnen sei und der mit einer dauerhaften Form- oder Gestaltveränderung einhergehe. \n\n17\\. Dies bildet jedoch nur einen Teil des vom Wortlaut der Vorschrift umfassten Begriffsinhalts ab. Dem Wortsinn nach ist ein operativer Eingriff in Abgrenzung zu konservativen medizinischen Therapieformen der mittels eines Instruments durchgeführte chirurgische Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus, der die körperliche Integrität des Patienten aufhebt, ohne dass hierfür die Eröffnung der Körperoberfläche etwa mittels eines Skalpells oder eines Messers zwingend ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 26 f.]; Meyer, GRUR 2006, 1007). Als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff kann daher dem Wortlaut nach schon ein Vorgang angesehen werden, bei dem mittels eines Instruments \\- hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) - verändert werden (OLG Koblenz, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 31 f.]; BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese, 14. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 11 Rn. 643; Spickhoff\u002FFritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl., § 11 HWG Rn. 51; Meyer, GRUR 2006, 1007; für Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin aA MünchKomm.UWG\u002FKöber, 3\\. Aufl., § 11 HWG Rn. 87). Insbesondere auf die Frage, ob die Gestalt- oder Formveränderung des Körpers dauerhaft und irreversibel ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so dass der Annahme eines operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs - anders als die Revision meint - nicht entgegensteht, dass Hyaluron vom Körper abgebaut und die Formveränderung durch das Spritzen von Hylase rückgängig gemacht werden kann. \n\n18\\. cc) Die Revision vermag auch nicht mit Erfolg auf einen dem weiten Begriffsverständnis entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers zu verweisen. \n\n19\\. Nach der Gesetzesbegründung sollten durch die Einfügung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG aF Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts einbezogen werden, um suggestive und irreführende Werbung hierfür zu verbieten und zu vermeiden, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen. Als Beispiele für schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit werden Brustvergrößerungen durch Implantate oder die Fettabsaugung zur Veränderung der Körperform genannt (s. Begründung des Entwurfs eines 14. Gesetzes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90\u002FDIE GRÜNEN zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 15\u002F5316, S. 46). Diese Aufzählung von operativen Eingriffen ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend, so dass sie sich für einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers nicht anführen lässt. Die Revisionserwiderung weist zudem zu Recht darauf hin, dass die im Streitfall zu beurteilende Behandlungsmethode ebenfalls einen invasiven Eingriff darstellt, bei dem mittels einer Kanüle eine Substanz in den Körper eingebracht wird. \n\n20\\. Soweit die Revision geltend macht, der Gesetzentwurf des Bundesrates führe aus, durch die Beschränkung auf \"operative\" Verfahren werde klargestellt, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie zum Beispiel Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen (s. Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, BT-Drucks. 15\u002F4117, S. 7), ist zunächst festzuhalten, dass dieser Gesetzentwurf vom Bundestag abgelehnt wurde (s. Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages, 15. Wahlperiode, 181\\. Sitzung vom 16. Juni 2005, S. 17112 C), so dass ihm eine Aussage über den gesetzgeberischen Willen im vorliegenden Zusammenhang nicht entnommen werden kann. Der Gegenüberstellung von operativen Eingriffen und anderen Verfahren (Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren) ist zudem allenfalls zu entnehmen, dass dem Gesetzentwurf hier die Einschätzung einer abgestuften Erheblichkeit von möglichen Eingriffen zugrunde lag, die nicht gegen ein weites Verständnis des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs spricht (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 39]; OLG Köln, WRP 2024, 102 [juris Rn. 33]). Im Übrigen stellen Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche dar (vgl. OLG Koblenz, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 32]; BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 11 Rn. 644). \n\n21\\. dd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, systematische Gründe sprächen gegen das vom Oberlandesgericht vertretene weite Begriffsverständnis. \n\n22\\. Zwar trifft es zu, dass der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs enger ist als die zuvor in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG genannten \"Verfahren oder Behandlungen\" und dass der Gesetzgeber durch die in den Buchstaben a) bis c) dieser Vorschrift folgenden Spezifikationen nur einen Ausschnitt aus jeglichen Mitteln, Verfahren oder Behandlungen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbeziehen wollte. Darüber hinaus lässt sich aus diesem Befund jedoch systematisch für die Definition des spezifischen Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs nichts ableiten. \n\n23\\. ee) Das Oberlandesgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - in rechtsfehlerfreier Weise mit Blick auf den gesetzlichen Schutzzweck eine weite Auslegung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs zugrunde gelegt. \n\n24\\. Der Schutzzweck der Einbeziehung sogenannter Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG besteht darin, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (s. BT-Drucks. 15\u002F5316, S. 46). Dieser Schutzzweck liegt gleichermaßen dem später zur Klarstellung eingefügten Verbot der Vorher-Nachher-Abbildungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zugrunde (vgl. Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 17\u002F9341, S. 71; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 11 Rn. 621 bis 624). Eine unsachliche Beeinflussung soll umso weniger hinzunehmen sein, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 11 Rn. 631). \n\n25\\. Diesem Schutzzweck trägt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung Rechnung. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei mithin nicht um eine das gesetzgeberische Ziel der Norm verfehlende oder verfälschende Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass der Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken infolge der suggestiven oder gar irreführenden Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe mit Vorher-Nachher-Abbildungen angesichts des Umstands, dass diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig sind, entgegengewirkt werden soll (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 36]; OLG Köln, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]). \n\n26\\. ff) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung den Sachvortrag der Beklagten umfassend gewürdigt und dabei den Erfordernissen des § 286 ZPO und des § 139 ZPO Rechnung getragen. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe Vortrag übergangen und überraschend entschieden, bleibt daher ohne Erfolg. \n\n27\\. (1) Insbesondere hat das Oberlandesgericht sich mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die Unterspritzung mit Hyaluronsäure sei im Vergleich zu einer herkömmlichen Nasenoperation durch Umformung von Knochen oder Knorpel deutlich weniger riskant und invasiv. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf die von der Beklagten selbst angegebenen Nebenwirkungen wie Schmerzen, Schwellungen, blaue Flecken oder Rötungen sowie in enorm seltenen Fällen Infektionen, allergische Reaktionen oder Embolien in tatgerichtlicher Würdigung angenommen, dass diese Risiken und Nebenwirkungen der vorliegend betroffenen Behandlung in rechtlicher Hinsicht erheblich sind. Die Revision macht eine abweichende Risikobeurteilung geltend, ohne Rechtsfehler der tatgerichtlichen Würdigung aufzuzeigen. Auf die von der Beklagten unter das Angebot des Sachverständigenbeweises gestellte Frage, ob die Unterspritzung mit Hyaluron im Hinblick auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren gleichzusetzen sei mit dem Stechen von Ohrlöchern, Piercen oder Tätowieren, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil diese Maßnahmen - wie bereits dargelegt (dazu Rn. 20) - keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe darstellen. \n\n28\\. (2) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts war auch nicht mangels eines nach § 139 Abs. 2 ZPO veranlassten gerichtlichen Hinweises überraschend. Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27\u002F23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 55] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Die Beklagte musste angesichts ihres eigenen Vortrags damit rechnen, dass das Oberlandesgericht die darin beschriebenen gesundheitlichen Risiken als hinreichend gewichtig ansehen würde. \n\n29\\. c) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch im Übrigen erfüllt ist, weil die Beklagte mit der Wirkung der Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben hat. Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zeigten die Abbildungen den Zustand vor und nach dem von der Beklagten durchgeführten, medizinisch nicht notwendigen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\n30\\. d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt keine Grundrechte der Beklagten. Die Revision rügt vergebens eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit. \n\n31\\. aa) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit kann der Gesetzgeber durch Berufsausübungsregelungen einschränken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere wenn die Vorschrift keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1991 - 1 BvR 381\u002F90, juris Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 \\- I ZR 91\u002F23, GRUR 2024, 704 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 696 - Großhandelszuschläge II). Das der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG betrifft die Beklagte in ihrer Berufsausübung, hat aber keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter. Es dient mit dem Gesundheitsschutz einem gewichtigen Gemeinwohlzweck und ist - ebenso wie das ausgesprochene Verbot - zu dessen Wahrung auch geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar. \n\n32\\. bb) Die im Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch die kommerzielle Meinungsäußerung und Wirtschaftswerbung umfasst (vgl. nur BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 22]), ist - ebenso wie die angegriffene Entscheidung - angesichts des betroffenen Schutzguts der Gesundheit als wichtigem Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 41]) ebenfalls verhältnismäßig. Der Beklagten ist nicht jegliche Werbung für die von ihr durchgeführten Behandlungen, sondern lediglich die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen verboten. \n\n33\\. e) Unionsrechtliche Fragen sind nicht aufgeworfen, da das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006\u002F123\u002FEG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt (vgl. OLG Koblenz, WRP 2016, 1293 [juris Rn. 10 bis 13]; BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 11 Rn. 657). \n\n34\\. III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","(Zulässigkeit einer Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen bei einer Schönheitsoperation - Hyaluron-Nasenkorrektur)","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:19.280Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"5567","ECLI:DE:NEURIS:KORE718542025","ecli-de-neuris-kore718542025","I ZR 243\u002F24","2025-07-17T00:00:00.000Z","#  Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der Sachbefugnis \n\n## Leitsatz\n\nWegfall der Sachbefugnis\n\n1\\. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann im Verfahren nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn durch eine Gesetzesänderung die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265\u002F95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194\u002F95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 4\u002F97, GRUR 1999, 762 [juris Rn. 17] = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).10 16 19\n\n2\\. Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG regelt allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren (Vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42\u002F23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 490) noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung.25\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2024 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich des Tierfachhandels. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck ausweislich der Satzung die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler zum Inhalt hat. Der Beklagte ist (bislang) nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Er hat einen Eintragungsantrag gestellt, der durch das Bundesamt für Justiz noch nicht beschieden ist. \n\n2\\. Die Klägerin ist auf die Klage des Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zur Unterlassung verurteilt worden. Am 19. April 2024 hat der Beklagte einen Ordnungsmittelantrag gestellt. \n\n3\\. Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit der Begründung, der Beklagte sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mangels Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht mehr anspruchsberechtigt. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 (11 O 80\u002F19) für unzulässig zu erklären, solange der Kläger nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. \n\n4\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. A. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig, aber unbegründet erachtet und dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n6\\. Die Klage sei zulässig. Die Antragsbefugnis im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG betreffe nicht allein eine prozessrechtliche Frage, sondern auch die materiell-rechtliche Anspruchsinhaberschaft. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in früheren Fällen, in denen Verbände ihre Klagebefugnis verloren hätten, eine Vollstreckungsabwehrklage zugelassen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Aktivlegitimation des Beklagten für vor dem 1. Dezember 2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel (\"Alttitel\") sei nicht entfallen. Der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG lasse sich entnehmen, dass der spätere Wegfall der Aktivlegitimation eines Verbands mangels Eintragung nicht dazu führe, dass davon auch \"Alttitel\" betroffen seien. \n\n7\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu B I). Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet. Die Klägerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten (dazu B II). \n\n8\\. I. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\n9\\. 1\\. Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den festgestellten Anspruch; verfahrensrechtliche Einwände können mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 55\u002F11, NJW 2012, 1207 [juris Rn. 6]). \n\n10\\. 2\\. Die Klägerin erhebt mit dem behaupteten Wegfall der Sachbefugnis des Beklagten aufgrund der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und seiner bislang fehlenden Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG einen solchen materiell-rechtlichen Einwand gegen den titulierten Unterlassungsanspruch. \n\n11\\. a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (UWG aF) stehen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. \n\n12\\. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BGBl. I 2020 S. 2568) stehen die Ansprüche denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. \n\n13\\. Nach § 8b Abs. 1 UWG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird nach § 8b Abs. 2 UWG auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. \n\n14\\. b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt neben der Prozessführungsbefugnis auch die materielle Anspruchsberechtigung der qualifizierten Wirtschaftsverbände für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 27\\. Januar 2005 - I ZR 146\u002F02, GRUR 2005, 689 [juris Rn. 14] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III). \n\n15\\. 3\\. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Vollstreckungsabwehrklage ist gegeben, weil ein Vollstreckungstitel vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230\u002F15, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]; Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180\u002F21, NJW-RR 2023, 66 [juris Rn. 11], jeweils mwN; BeckOK.ZPO\u002FPreuß, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 767 Rn. 32; Lackmann in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 18). Überdies hat der Beklagte mit seinem Ordnungsmittelantrag Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. \n\n16\\. II. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet. Die Klägerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 mit Erfolg die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der (bislang) fehlenden Listeneintragung entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten. \n\n17\\. 1\\. Die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO dient dem Ausgleich der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Vollstreckungstitel der maßgebliche Ausgangspunkt ist und keine Möglichkeit besteht, den Bestand des titulierten Anspruchs zu überprüfen (vgl. Saenger\u002FKindl, ZPO, 10. Aufl., § 767 Rn. 1; Lackmann in Musielak\u002FVoit aaO § 767 Rn. 1). Die Klage nach § 767 ZPO ist ein Erkenntnisverfahren außerhalb des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Raebel\u002FThole in Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 767 ZPO Rn. 1), in dem unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO Veränderungen der materiell-rechtlichen Beurteilung des dem Titel zugrundeliegenden Anspruchs geltend gemacht werden können. Dabei zielt § 767 ZPO nicht auf eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des angegriffenen Titels, die auch bei einem Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage unberührt bleibt, sondern auf die vollständige, teil- oder zeitweise Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels durch rechtsgestaltendes Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220\u002F94, NJW 1995, 3318 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188\u002F08, NJW 2009, 1282 [juris Rn. 11]; Saenger\u002FKindl aaO § 767 Rn. 1; MünchKomm.ZPO\u002FSchmidt\u002FBrinkmann, 7. Aufl., § 767 Rn. 1). \n\n18\\. 2\\. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grundsätzlich auch - wie hier - Gesetzesänderungen. \n\n19\\. a) Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirkt in die Zukunft und kann in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann deshalb für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265\u002F95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] \\- Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194\u002F95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146\u002F07, BGHZ 181, 373 [juris Rn. 18] - Mescher weis; Ahrens\u002FAhrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 36 Rn. 19; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 187). Entsprechendes gilt, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 4\u002F97, GRUR 1999, 762 [juris Rn. 17] = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise; Mellulis in Festschrift Piper, 1996, S. 375, 377; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 322 Rn. 187; Engel, NJW 1995, 2185, 2186; Borck, WRP 2000, 9, 14; aA Ahrens\u002FAhrens aaO Kap. 36 Rn. 20; in Abgrenzung dazu für das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42\u002F23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 21 bis 23] = WRP 2024, 490). \n\n20\\. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus den Senatsentscheidungen \"Altunterwerfung IV\" (Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243\u002F97, GRUR 2001, 85 = WRP 2000, 1404) und \"fishtailparka\" (Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210\u002F12, GRUR 2014, 797 = WRP 2014, 948) nichts Abweichendes. \n\n21\\. aa) Der Entscheidung \"Altunterwerfung IV\" lag zugrunde, dass die Klagebefugnis der klagenden Mitbewerberinnen durch die Änderung der gesetzlichen Regelung - anders als die Klagebefugnis des klagenden Verbands im Streitfall - nicht entfallen, sondern lediglich beschränkt worden war (nämlich auf die Befugnis, gegen Mitbewerber auf demselben Markt vorzugehen, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 1. August 1994, BGBl. I S. 1738). Zudem änderte diese Beschränkung nichts daran, dass auch der Wettbewerbsverstoß eines auf demselben, regional beschränkten Markt tätigen Mitbewerbers einen bundesweiten Unterlassungsanspruch begründete (vgl. BGH, GRUR 2001, 85 [juris Rn. 20] - Altunterwerfung IV, mwN). \n\n22\\. bb) Die Entscheidung \"fishtailparka\" betraf allein die Frage, ob der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegende gesetzliche Unterlassungsanspruch weggefallen war (vgl. BGH, GRUR 2014, 797 [juris Rn. 24 f.]). Zum hier relevanten Problem, dass durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfallen ist, verhält sich die Entscheidung nicht. \n\n23\\. 3\\. Danach kann die Klägerin die durch die Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die bislang fehlende Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Beklagten erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. \n\n24\\. a) Der Beklagte ist (bislang) nicht in die Liste nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen. Ihm steht damit (derzeit) keine materielle Anspruchsberechtigung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. \n\n25\\. b) Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG, nach der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der vom Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen nicht dazu, dass die Sachbefugnis des Beklagten im Verfahren nach § 767 ZPO nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF zu beurteilen wäre. \n\n26\\. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber habe in § 15a Abs. 1 UWG für laufende Verfahren insoweit eine Ausnahme vorgesehen, als nach früherem Recht klagebefugte und aktivlegitimierte Verbände bis zum 1. September 2021 rechtshängig gemachte Unterlassungsklagen hätten fortsetzen können. Auch wenn diese Regelung von der Erwartung getragen gewesen sein möge, Verbände, die ihre Tätigkeit fortsetzen wollten, könnten bis zu diesem Termin eine Eintragung erlangen, habe der Gesetzgeber keinen Endtermin für die Eintragung gesetzt. Es komme damit nicht darauf an, wann der rechtzeitig begonnene Unterlassungsprozess ende. Damit komme § 15a Abs. 1 UWG auch dem Verband zugute, der von vornherein keinen Eintragungsantrag gestellt habe oder dessen Antrag zurückgewiesen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung klargestellt, dass auch nach Rechtskraft der Entscheidung eine Vollstreckungsabwehrklage ausscheide. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dem - nicht mehr klagebefugten - Verband zwar die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme. Auch wenn für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG am 1. Dezember 2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel damit unmittelbar nichts gesagt sei, gebe es keine Gründe, diese Titel anders zu behandeln als in Übergangsfällen ergangene Unterlassungstitel. Die Gefahr, dass aus \"Alttiteln\" \"in alle Ewigkeit\" vollstreckt werden könne, obwohl der Kläger aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr aktivlegitimiert sei, habe der Gesetzgeber mangels eines \"Enddatums\" hingenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n27\\. bb) Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF in Übergangsfällen regelt die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 36]). Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 20]) noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 48]). \n\n28\\. cc) Diese Auslegung wird durch den vom Gesetzgeber mit dem späteren Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Zusammenspiel mit der Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG verfolgten Zweck bestätigt. Diese beiden Übergangsregelungen dienen allein dem Zweck, den Verbänden Zeit zu geben, die Eintragung in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG zu erreichen. Eine spätere Vollstreckungsabwehrklage wird davon nicht erfasst. \n\n29\\. (1) Aufgrund der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mussten Wirtschaftsverbände, um ihre Klage- und Sachbefugnis zu erhalten, erstmals einen Antrag auf Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG stellen. Dem daraus resultierenden Umstellungsbedarf hat der Gesetzgeber in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass die Neuregelung erst am 1. Dezember 2021 und damit ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1). Den Wirtschaftsverbänden, die früher ohne Eintragung in eine Liste anspruchsberechtigt waren, sollte Zeit gegeben werden, den Antrag auf Eintragung zu stellen. Auch wegen der damit einhergehenden Belastung des Bundesamts für Justiz wurde für diese Übergangszeit an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 42; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz und Bericht von Abgeordneten, BT-Drucks. 19\u002F22238, S. 20). \n\n30\\. (2) Wirtschaftsverbände, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Dezember 2021 die Eintragung in die Liste nicht erreicht hatten, wurden zudem durch die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG vor dem Verlust der Klagebefugnis in laufenden Verfahren geschützt (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 37). Sie konnten bis zum 1. September 2021 rechtshängig gemachte Ansprüche weiterverfolgen, auch wenn sie (noch) nicht in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen waren (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig\u002FGoldmann, UWG, 5. Aufl., § 15a Rn. 1; BeckOK.UWG\u002FScholz, 28. Edition [Stand 1. April 2025], § 15a Rn. 3; Fritzsche, WRP 2020, 1367 Rn. 57). \n\n31\\. dd) Auch das mit der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch das Eintragungserfordernis einem Missbrauch der Anspruchsbefugnis durch einige Verbände zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 26 f.), steht einer Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage entgegen. \n\n32\\. Der Gesetzgeber wollte die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Wirtschaftsverbände zukünftig auf die Verbände beschränken, die die in § 8b Abs. 2 UWG normierten und vom Bundesamt für Justiz im Eintragungsverfahren geprüften Voraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 27). Danach ist ein Wirtschaftsverband nur eintragungsfähig, wenn er - unter anderem - seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen (§ 8b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG), und seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln, die Wirtschaftsverbände vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs oder aufgrund einer fortbestehenden Klage- und Sachbefugnis nach § 15a Abs. 1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten. \n\n33\\. ee) Die dargestellten Ziele der Übergangsregelungen und der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n34\\. (1) Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15a Abs. 1 UWG die Klagebefugnis bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreits unabhängig von dessen Dauer fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 [juris Rn. 25]) und folglich auch ein (noch) nicht eingetragener Verein einen Unterlassungstitel erlangen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es mit dem erklärten Ziel des Gesetzes aber unvereinbar, wenn die Vollstreckbarkeit eines so erlangten Unterlassungstitels nicht beseitigt werden kann, obwohl der Wirtschaftsverband - trotz der Übergangsregelungen - nicht in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und damit ungeprüft ist, ob er die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG erfüllt (vgl. oben Rn. 31 f.). Das gilt erst recht, wenn die Eintragung gar nicht beantragt oder sogar abgelehnt worden ist. Sollte dies im Einzelfall wegen einer nicht vom Verband zu vertretenen Verzögerung bei der Eintragung zu unbilligen Ergebnissen, einschließlich des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, führen, ist das im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 44] unter Verweis auf Köhler in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 15a Rn. 3). \n\n35\\. (2) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Verband die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme, hat es verkannt, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Eintragung in dem den Verbänden zugestandenen Übergangszeitraum erlangt werden sollte. Zudem liegt es in der Natur einer Übergangsvorschrift, dass der durch sie geschaffene Schwebezustand irgendwann endet. Der klagende Wirtschaftsverband hat kein schutzwürdiges Vertrauen, auf der Grundlage einer solchen Übergangsvorschrift einen auf Dauer, also auch zukünftig vollstreckbaren Unterlassungstitel zu erlangen. Vielmehr muss der Verband sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (siehe oben Rn. 29 f.) - rechtzeitig um die Aufrechterhaltung seiner Klage- und Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG bemühen oder nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Klage nach § 767 ZPO einstellen (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 63]). \n\n36\\. ff) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die auf das Erkenntnisverfahren im Unterlassungsrechtsstreit beschränkte Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG führe zu einer verfassungs- und unionsrechtswidrigen Rückwirkung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verkennt sie, dass der Streitfall einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungstitel betrifft. Nur in dieser zukünftigen Wirkung ist der Titel von der späteren Gesetzesänderung betroffen (siehe oben Rn. 19), wenn die Vollstreckung nach § 767 ZPO für (vollständig, teil- oder zeitweise) unzulässig erklärt wird (vgl. BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Engler, NJW 1995, 2185, 2186). \n\n37\\. Im Streitfall ist die Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des titulierten Unterlassungsanspruchs darüber hinaus dadurch begrenzt, dass der Beklagte seine (derzeit) fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (wieder) erlangen kann, was die Klägerin in ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. \n\n38\\. 4\\. Die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. \n\n39\\. a) Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die im Sinn des § 767 Abs. 1 ZPO den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. \n\n40\\. b) Danach ist die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis nicht ausgeschlossen. Im Unterlassungsrechtsstreit konnte die Klägerin den Einwand der fehlenden Sachbefugnis aufgrund der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG nicht geltend machen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 [juris Rn. 24 f.]). Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. Juni 2022 (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 549) war § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwar bereits in Kraft; nach § 15a Abs. 1 UWG bestimmte sich die Klagebefugnis für den dortigen Kläger und hiesigen Beklagten aber noch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111\u002F22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur). \n\n41\\. C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n42\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der Sachbefugnis","2026-07-08T22:54:49.430Z","2026-07-10T22:10:38.709Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":134,"updatedAt":135},"5557","ECLI:DE:NEURIS:KORE300092025","ecli-de-neuris-kore300092025","I ZR 43\u002F24","#  Wettbewerbsverstoß eines Hörgeräteakustikers: Publikumswerbung im Internet mit Werbegaben für Heilmittel insbesondere Medizinprodukte: Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten \\- PAYBACK \n\n## Leitsatz\n\nPAYBACK\n\nBei der Publikumswerbung mit Werbegaben ist die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG für Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, bei 1 € zu ziehen (für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98\u002F12, GRUR 2013, 1264 [juris Rn. 20] = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213\u002F13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik).38 45\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 29. Februar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 12. Mai 2021 abgeändert.\n\n1\\. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte damit zu werben,\n\ndass bei jedem Einkauf im Fall der Vorlage einer PAYBACK-Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt gutgeschrieben wird,\n\nund\u002Foder\n\ndie Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen,\n\njeweils soweit es sich dabei je Einkauf eines Produkts um PAYBACK-Punkte im Gesamtwert von mehr als 1 €, handelt, die\n\na) in Sachprämien umgewandelt und eingelöst werden können\n\nund\u002Foder\n\nb)in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK-Partnern umgewandelt und eingelöst werden können\n\nund\u002Foder\n\nc) in Spenden umgewandelt werden können\n\nund\u002Foder\n\nd) 1:1 in Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden können,\n\nwenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Website www.a. .com) wiedergegeben.\n\n2\\. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2019 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte, wie beispielsweise Wecker, Kopfhörer, Hörgerätebatterien, Akkus und Ladegeräte, Ohrstöpsel und Gehörschutzprodukte. Die Beklagte bietet keine selbst hergestellten Hörgeräte an, sondern vertreibt Hörgeräte einer Vielzahl von Herstellern. Der Eigenanteil, den Kunden beim Erwerb eines Hörgeräts zahlen müssen, liegt regelmäßig zwischen 100 € und 4.500 €. \n\n2\\. Die Beklagte kooperiert mit der PAYBACK GmbH. Bei dem PAYBACK-System handelt es sich um das größte deutsche Bonusprogramm mit über 31 Millionen Kunden, dem über 40 stationäre Partner und über 600 Online-Partner angehören. Kunden, die eine PAYBACK-Karte besitzen und diese an der Kasse beim Bezahlen vorzeigen, bekommen bei der Beklagten pro einem Euro Umsatz einen PAYBACK-Punkt im Wert von einem Cent auf ihrem PAYBACK-Konto gutgeschrieben. Die gesammelten Punkte können bargeldlos von der PAYBACK-GmbH ausgezahlt oder in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden. Die Beklagte warb am 19. September 2019 auf ihrer Internetseite mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf und der Umwandlung von PAYBACK-Punkten in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Miles & More-Prämienmeilen wie aus Anlage I ersichtlich: \n\n3\\. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer früheren Fassung dieser Werbung mit Stand vom 27. Juli 2018 mit Schreiben vom 30. Juli 2018 abgemahnt. Sie meint, die Werbung mit PAYBACK-Punkten für den Kauf von Hörgeräten verstoße gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben. \n\n4\\. Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1\\. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte damit zu werben, dass bei jedem Einkauf im Falle der Vorlage einer PAYBACK-Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt gutgeschrieben wird, und\u002Foder die Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen, jeweils soweit es sich dabei je Einkauf eines Produkts um PAYBACK-Punkte im Gesamtwert von mehr als 1 €, hilfsweise: mehr als 5 €, handelt, die a) in Sachprämien umgewandelt und eingelöst werden können und\u002Foder b)in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK-Partnern umgewandelt und eingelöst werden können und\u002Foder c) in Spenden umgewandelt werden können und\u002Foder d) 1:1 in Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden können, wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Website www.a. .com) wiedergegeben; 2\\. an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 312 O 306\u002F19, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt sowie die beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen zugesprochen (OLG Hamburg, GRUR 2024, 779). \n\n6\\. Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Unterlassungshauptantrag weiter. Beide Parteien beantragen, das jeweilige Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach dem Hilfsantrag sowie den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen für begründet erachtet und dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8\\. Der Klägerin stehe gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Bewerbung beziehungsweise Veranlassung einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 5 € je Einkauf eines Produkts zu. Die Werbemaßnahme sei produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst. Bei der Gewährung von PAYBACK-Punkten handle es sich um eine Werbegabe im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, wonach Zuwendungen oder Werbegaben zulässig seien, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt würden, seien nicht erfüllt. Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handle es sich auch nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, soweit es um Punkte im Gesamtwert von mehr als 5 € gehe. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall einer Publikumswerbung für preisgebundene Arzneimittel geltende Wertgrenze von 1 € sei nicht auf die Publikumswerbung für nicht-preisgebundene Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, zu übertragen. Wegen des in diesen Fällen möglichen Preiswettbewerbs und der allgemeinen Preissteigerung sei eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu verhindernde Lenkungswirkung erst bei einem Wert von mehr als 5 € zu befürchten. Dieser Betrag sei die Wertgrenze für die Summe der PAYBACK-Punkte, die für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts, hier Hörgeräteprodukts, gewährt werden dürften. \n\n9\\. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten nach dem Unterlassungshauptantrag. Die Revision der Beklagten bleibt dementsprechend ohne Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Der Klägerin, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt ist, steht der mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu. \n\n11\\. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111\u002F22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 53] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN). Nach der streitgegenständlichen Werbung vom 19. September 2019 sind sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. \n\n12\\. aa) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG, wonach das Heilmittelwerbegesetz auf die Werbung für Medizinprodukte Anwendung findet, setzt die Neuregelung des Medizinprodukterechts durch die am 26. Mai 2021 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017\u002F745 über Medizinprodukte um, die das Medizinproduktegesetz (MPG) abgelöst hat (vgl. dazu BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese, 14\\. Edition [Stand 1. Mai 2025], § 1 Rn. 39). Für die Definition des Medizinprodukts verweist § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG nunmehr auf Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 in der jeweils geltenden Fassung und nicht mehr auf § 3 MPG. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen davon ausgegangen, dass es sich bei den in Rede stehenden Hörgeräten sowohl nach § 3 Nr. 1 MPG als auch nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 um Medizinprodukte handelt. \n\n13\\. bb) Die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG mit Wirkung zum 15. Dezember 2020 (BGBl. I 2870) betrifft allein Zuwendungen und Werbegaben für preisgebundene Arzneimittel (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, BT-Drucks. 19\u002F21732, S. 26) und hat damit für die streitgegenständlichen Medizinprodukte keine Bedeutung. \n\n14\\. b) Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. \n\n15\\. c) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 3a UWG darstellt. \n\n16\\. aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n17\\. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach \\- was hier allein in Betracht kommt - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). \n\n18\\. bb) Das Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben dient dem Gesundheitsschutz der Verbraucher und ist damit auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182\u002F22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 21] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung, mwN). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist regelmäßig geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99\u002F07, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 22] = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237\u002F16, GRUR 2019, 203 [juris Rn. 16] = WRP 2019, 187 - Versandapotheke). \n\n19\\. cc) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen dem § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG), steht der Anwendung der § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht entgegen. Die sich aus diesen heilmittelwerberechtlichen Vorschriften ergebende Beschränkung der Werbung mit Werbegaben stellt eine nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Medizinprodukten dar. Da das Unionsrecht weder in der Verordnung (EU) 2017\u002F745 über Medizinprodukte noch in anderen Bestimmungen eine gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG vorrangig anzuwendende Reglementierung der Werbung für Medizinprodukte enthält, bleibt die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG von der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG nach deren Art. 3 Abs. 3 unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26\u002F13, GRUR 2015, 504 [juris Rn. 10] = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24\u002F23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 53] = WRP 2024, 465 - Corona-Prophylaxe). \n\n20\\. d) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Werbung mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf bei der Beklagten als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst angesehen. \n\n21\\. aa) Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Heilmittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird. Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Heilmittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar für das gesamte, neben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt und gewährt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 16] - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163\u002F15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 31] = WRP 2017, 694 \\- Freunde werben Freunde; BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 23] - Gutscheinwerbung, mwN; vgl. auch Mand, A & R 2021, 227, 229 [mit Fn. 29 und 30] und 233; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 885 f.; kritisch Brixius in Bülow\u002FRing\u002FArtz\u002FBrixius, HWG, 6. Aufl., § 1 Rn. 25 und 33; BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 7 Rn. 388; Reese, MPR 2024, 121, 129). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit der Werbung für eine Gutschrift von PAYBACK-Punkten \"bei jedem Einkauf\" und die verschiedenen Möglichkeiten, diese einzulösen, Vorteile beworben, in deren Genuss Kunden nur beim Erwerb von Produkten kämen. Da die Werbung nicht auf bestimmte Produkte begrenzt sei, sondern das gesamte Sortiment der Beklagten umfasse, beziehe sie sich auch auf Hörgeräte und damit auf Medizinprodukte und sei ohne weiteres produktbezogen. Unerheblich sei dabei, dass sich die Werbung auf ein Mischangebot von Produkten beziehe, die nur zum Teil dem Heilmittelwerbegesetz unterfielen. Dass die beanstandete Werbung ein Kundenbindungssystem betreffe, führe nicht dazu, dass von einer Imagewerbung auszugehen wäre. \n\n23\\. cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n24\\. (1) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das unternehmens- und sortimentsübergreifende Kundenbindungsinstrument der PAYBACK-GmbH sei nicht auf den Erwerb eines bestimmten oder individualisierbaren Produkts der Beklagten gerichtet, sondern auf die dauernde Generierung von Umsätzen unabhängig vom jeweiligen Produkt. Die Werbung für die Teilnahme am PAYBACK-System als solchem verstehe der Verkehr nicht als Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte, sondern als allgemeinen Vorteil des werbenden PAYBACK-Partnerunternehmens. \n\n25\\. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass die Teilnahme am PAYBACK-System als solchem für den angesprochenen Verkehr keine Vorteile hat. Der in der Teilnahme liegende Vorteil realisiert sich vielmehr erst und nur beim Erwerb von Waren bei teilnehmenden Unternehmen. Das erkennt auch die Revision der Beklagten, wenn sie einräumt, die beanstandete Werbung beziehe sich auf Umsätze mit der gesamten von der Beklagten angebotenen Vielfalt an Produkten. Ihr darauf bezogener weiterer Einwand, die Beklagte biete neben Hörgeräten eine Vielzahl an Zubehörartikeln an und gewähre die PAYBACK-Punkte daher nicht, schon gar nicht primär, für den Absatz eines bestimmten Medizinprodukts, verkennt, dass dieser Umstand der Beurteilung der Werbemaßnahme als Absatzwerbung nicht entgegensteht. Es genügt vielmehr, dass die Werbung auch auf den Absatz von Heilmitteln - hier Medizinprodukten \\- zielt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 16] - DeguSmiles & more). \n\n26\\. (2) Soweit die Revision der Beklagten unter Wiederholung ihres Vortrags aus der Berufungsinstanz ausführt, für die Anwendbarkeit des § 7 HWG fehle es am nötigen Schutzzweckzusammenhang, weil beim PAYBACK-System keine Gefahr bestehe, dass Hörgeräte-Interessenten durch die Werbung in ihrer freien, informierten Kaufentscheidung für ein bestimmtes Hörgerät unsachgemäß beeinflusst würden, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Entgegen ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen, die abstrakte Gefahr der unzulässigen Beeinflussung liege darin, dass die beanstandete Werbung Verbraucher veranlassen könnte, ein Hörgerät bei der Beklagten zu kaufen, weshalb es sich um Unternehmenswerbung handele. Die abstrakte Gefahr hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen, dass betroffene Verbraucher aufgrund der Werbung weniger intensiv nach für sie geeigneten Hörgeräten suchen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213\u002F13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 18 f.] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; Reese, MPR 2024, 121, 129). \n\n27\\. e) Mit Recht hat das Berufungsgericht die in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten PAYBACK-Punkte als Werbegaben eingeordnet. \n\n28\\. Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 26] - Gutscheinwerbung, mwN). Die hier in Rede stehende Gutschrift von PAYBACK-Punkten erfüllt diese Voraussetzungen. Das greift auch die Revision der Beklagten nicht an. \n\n29\\. f) Bei der beworbenen Gutschrift von PAYBACK-Punkten handelt es sich nicht um eine Werbegabe, die im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. \n\n30\\. aa) Eine in einem bestimmten Geldbetrag gewährte Werbegabe ist die Zuwendung einer zahlenmäßig bestimmten Geldsumme, über deren Höhe infolge ihrer Bestimmtheit beim Publikum kein Zweifel aufkommen kann. Mit einem \"auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag\" im Sinn dieser Vorschrift sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 29 f.] - Gutscheinwerbung, mwN). Dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG unterfallen allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte (BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 36] - Gutscheinwerbung; vgl. auch Wesser, A & R 2019, 109, 113 f.). \n\n31\\. bb) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und darauf abgestellt, dass die PAYBACK-Punkte nicht den sofort fälligen Kaufpreis minderten. Es spiele deshalb keine Rolle, ob mit den PAYBACK-Punkten ein späterer Rabatt bei der Beklagten oder einem Dritten erzielt werden könne. \n\n32\\. cc) Die Revision der Beklagten macht dagegen geltend, der Wert der PAYBACK-Punkte sei im Zeitpunkt der Gutschrift festgelegt. Ihre Verwendung für den Erwerb von Prämien oder als Auszahlung sei eindeutig geregelt und nicht an den Erwerb weiterer Produkte gebunden. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass auch bei Rückzahlungen in Geld, die unzweifelhaft der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG unterfielen, nicht der sofort fällige Kaufpreis gemindert werde. Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. \n\n33\\. (1) Der Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, wonach die Zuwendung oder Werbegabe \"in einem (...) Geldbetrag (...) gewährt\" wird, ist jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass ein Geldbetrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung). Das ist hier nicht der Fall. Nach der angegriffenen Werbung können die beim Kauf eines Hörgeräts bei der Beklagten gutgeschriebenen PAYBACK-Punkte erst in Folgetransaktionen für den Erwerb anderer Produkte oder für Einkaufsgutscheine verwendet werden. Auch eine Umwandlung der PAYBACK-Punkte in Spenden oder Prämienmeilen führt nicht zu einer unmittelbaren Auszahlung oder Preisreduktion. Ob die im PAYBACK-System grundsätzlich ebenfalls angelegte Möglichkeit der (bargeldlosen) Auszahlung des Werts gesammelter Punkte ein anderes Ergebnis rechtfertigte, bedarf keiner Entscheidung. Diese Verwendung der PAYBACK-Punkte wird in der beanstandeten Werbemaßnahme nicht beworben und ist nicht vom Klageantrag umfasst. \n\n34\\. (2) Soweit die Revision der Beklagten darauf verweist, dass der Wert der PAYBACK-Punkte im Zeitpunkt der Gutschrift feststehe, führt dies unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken, zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn insoweit keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more), geht von für den Heilmittelerwerb ausgelobten Rabattgutscheinen oder PAYBACK-Punkten für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln aus. Die Unsachlichkeit liegt darin, dass - im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten - nicht mit der Herabsetzung des Preises für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht (aA BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 7 Rn. 603a bis 603c; Prütting\u002FMand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 92; Deckers, MedR 2024, 110, 111; Reese, MPR 2024, 121, 129 f.). \n\n35\\. Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung). \n\n36\\. dd) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten geht es danach auch nicht allein oder maßgeblich darum, keinen Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel zu schaffen. Mit Blick auf die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs geht es vielmehr \\- worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - darum, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Kunden wegen der Aussicht, PAYBACK-Punkte sammeln zu können, weniger intensiv (bei anderen Anbietern) nach für sie geeigneten Hörgeräten suchen. Soweit die Revision der Beklagten dagegen einwendet, mit Blick auf das umfassende Sortiment der Beklagten könne sich diese Gefahr nicht realisieren, verkennt sie, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (lediglich) Hörgeräte einer Vielzahl von Herstellern, nicht aber aller Hersteller vertreibt. Die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung liegt hier darin, dass Kunden durch die ausgelobten PAYBACK-Punkte veranlasst werden können, ihre Auswahlentscheidung auf ein begrenztes Produktsortiment zu beschränken. \n\n37\\. g) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) lägen (erst) dann nicht vor, wenn die Werbung die Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 5 € je Einkauf eines Produkts betreffe, und die Klage sei daher im Hauptantrag, der auf einen Gesamtwert von mehr als 1 € ziele, unbegründet, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n38\\. aa) Nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die im Vergleich zur Fachkreiswerbung leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, liegt die insoweit maßgebliche Wertgrenze bei 1 € (vgl. BGH, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 21] - Fahrdienst zur Augenklinik; GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 27] - Gutscheinwerbung; zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG unter Verweis auf den fehlenden Preiswettbewerb vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98\u002F12, GRUR 2013, 1264 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus; Urteil vom 8\\. Mai 2013 - I ZR 90\u002F12, GRUR 2013, 1262 [juris Rn. 8] = WRP 2013, 1590 - Rezept-Prämie). \n\n39\\. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, vor dem Hintergrund, dass die Wertgrenze von 1 € (auch) damit begründet worden sei, bei fehlendem Preiswettbewerb - wie im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel - würden auch kleinere Zuwendungen leicht ins Bewusstsein des Verbrauchers treten und könnten diesen dadurch zu nutzenmaximierenden Marktreaktionen veranlassen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1264 [juris Rn. 20] - RezeptBonus), könne diese Wertgrenze nicht auf den Fall einer Publikumswerbung für nicht preisgebundene Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, übertragen werden. Wegen des in diesen Fällen möglichen Preiswettbewerbs und der allgemeinen Preissteigerung sei eine gemäß § 7 Abs. 1 HWG zu verhindernde Lenkungswirkung erst bei einem Wert von mehr als 5 € zu befürchten. Für die Berechnung dieser Wertgrenze sei nicht auf den einzelnen PAYBACK-Punkt, sondern auf die Summe der gewährten PAYBACK-Punkte für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts abzustellen. \n\n40\\. cc) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\n41\\. (1) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Frage der Geringwertigkeit nicht relativ nach dem Verhältnis von Warenwert (beziehungsweise Höhe der Zuzahlung) und Werbegabe, sondern absolut bestimmt hat (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 238 [juris Rn. 45]; zur Zugabeverordnung vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168\u002F53, BGHZ 11, 260 [juris Rn. 23] - Kunststoff-Figuren I; aA OLG Köln, GRUR-RR 2019, 393 [juris Rn. 29]; wohl auch OLG Naumburg, WRP 2012, 840 [juris Rn. 50 f.]; Mand in Gröning\u002FMand\u002FReinhart, Heilmittelwerberecht, 5. Aktualisierungslieferung [Stand Januar 2015], § 7 HWG Rn. 183; Prütting\u002FMand aaO § 7 HWG Rn. 77). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, der nicht nur von der Geringwertigkeit der Werbegabe, sondern auch von \"Kleinigkeit\" spricht. Der Begriff der Kleinigkeit ist absolut und nicht abhängig vom Warenwert zu bestimmen. Eine relative Betrachtung führte entgegen dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG mit steigendem Warenwert zur Zulässigkeit von immer höherwertigen \"Kleinigkeiten\"; im Streitfall könnte es zu Werbegaben mit einem Wert von bis zu 45 € kommen. Unabhängig von Warenwert oder Zuzahlungsbetrag stellte sich eine solche Werbegabe weder als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit dar noch könnte bei einem solchen Betrag eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeschlossen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 19] - Fahrdienst zur Augenklinik). \n\n42\\. (2) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, nicht auf den einzelnen PAYBACK-Punkt, sondern auf die Summe der für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts gewährten PAYBACK-Punkte abgestellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1262 [juris Rn. 9] - Rezept-Prämie; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 235\u002F16, GRUR 2021, 628 [juris Rn. 30] = WRP 2021, 615 - Apothekenmuster II). \n\n43\\. Dem hält die Revision der Beklagten ohne Erfolg die Senatsentscheidungen vom 9. September 2010 entgegen (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98\u002F08, GRUR 2010, 1133 [juris Rn. 22] = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte) und meint, es sei auf den Einzelwert der Punkte abzustellen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass - soweit ersichtlich - dort, anders als im Streitfall, nur jeweils ein Punkt für jedes Arzneimittel ausgegeben wurde (vgl. zum Beispiel KG, GRUR-RR 2008, 450 [juris Rn. 3]). \n\n44\\. (3) Auch der Einwand der Revision der Beklagten, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel entwickelte Wertgrenze von 1 € könne nicht allgemein auf Medizinprodukte wie Hörgeräte oder andere Heilmittel übertragen werden, weil der Handel mit Medizinprodukten keinen besonderen Preisbindungen und regulatorischen Beschränkungen unterliege, greift nicht durch. Damit verkennt sie das Ziel des § 7 Abs. 1 HWG, der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten beim Kauf von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. dazu bereits Rn. 34). Das Risiko einer unsachlichen Beeinflussung durch Werbegaben, dem § 7 Abs. 1 HWG (auch) maßgeblich entgegentritt (zu weiteren Schutzzwecken vgl. Prütting\u002FMand aaO § 7 HWG Rn. 2), ist unabhängig von regulatorischen Beschränkungen und besteht gleichermaßen im Bereich der Medizinprodukte. \n\n45\\. (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der mögliche Preiswettbewerb bei Medizinprodukten allerdings nicht die Annahme einer über 1 € hinausgehenden Wertgrenze in diesem Bereich. Die Revision der Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass der Verbraucher gerade bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten die Preise vergleichen und dabei auch die ausgelobten Werbegaben berücksichtigen muss. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Werbegaben - beispielweise in Form von Rabatt- oder Einkaufsgutscheinen oder aber PAYBACK-Punkten - erschwert dabei, anders als zulässige Barrabatte, den Preisvergleich und erhöht das Risiko einer für die Verbraucher intransparenten Preisbildung. Die bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor der Änderung des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206\u002F17, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 59] = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein) geltende Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten von 1 € ist deshalb erst recht im Fall einer Publikumswerbung für nicht preisgebundene Heilmittel zu ziehen. \n\n46\\. (5) Soweit die Ausführungen in der Entscheidung \"Fahrdienst zur Augenklinik\" (BGH, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 21]) dahin zu verstehen sein könnten, der Senat erachte für Werbegaben außerhalb des Arzneimittelbereichs gegebenenfalls eine höhere Wertgrenze als zulässig (vgl. Geiger\u002FSchloßer in Geiger, Healthcare Compliance, 2021, S. 86; BeckOK.HWG\u002FDoepner\u002FReese aaO § 7 Rn. 564; Berlit, LMK 2015, 372468; Tillmanns\u002FBraun, MPR 2016, 151, 154), wird daran nicht festgehalten. \n\n47\\. h) Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, soweit die Klägerin die Werbung der Beklagten mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten angreift. Soweit die Klägerin die Unterlassung begehrt, die Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen, besteht aufgrund der Werbung Erstbegehungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG. \n\n48\\. i) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten stellt das Verbot der streitgegenständlichen Werbemaßnahme für den Verkauf von Hörgeräteprodukten keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \n\n49\\. aa) Da es sich um nicht vollständig durch Unionsrecht determiniertes nationales Recht handelt (vgl. oben Rn. 19), hat die Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 152, 152 [juris Rn. 42]; BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 53] - Corona-Prophylaxe). \n\n50\\. bb) Der mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG einhergehende Grundrechtseingriff ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls, namentlich den Gesundheitsschutz, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 54] - Corona-Prophylaxe, mwN). Im Übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, für ihr Sortiment außerhalb des Heilmittelbereichs mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten zu werben. Dementsprechend ist der Unterlassungsantrag auf Werbung für Hörgeräte beschränkt. \n\n51\\. 2\\. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung im Jahr 2018 gültigen Fassung. Die mit der Abmahnung angegriffene frühere Fassung der Werbung war aus denselben Gründen unlauter wie die Werbung gemäß Anlage I. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n52\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \\- 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1\\. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das in Rede stehende Werbeverbot mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist. Im Streitfall geht es um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug, auf den die Regelungen der Art. 34 bis 36, Art. 56 AEUV nicht anwendbar sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 33] - Brötchen-Gutschein, mwN). Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, deutsche PAYBACK-Karten seien zum Teil auch bei ausländischen Anbietern gültig, handelt es sich um erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Hinsichtlich der mit der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG bezweckten vollständigen Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der unlauteren und irreführenden Werbung wird auf die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie verwiesen (oben Rn. 19). \n\n53\\. III. Danach ist auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist insgesamt dahin neu zu fassen, dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben wird. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n54\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKoch Löffler Schwonke Pohl Schmaltz","Wettbewerbsverstoß eines Hörgeräteakustikers: Publikumswerbung im Internet mit Werbegaben für Heilmittel insbesondere Medizinprodukte: Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten - PAYBACK","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:37.713Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"decisionDate":141,"fullText":142,"summary":143,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":141,"parsedAt":144,"updatedAt":145},"6016","ECLI:DE:NEURIS:KORE716732025","ecli-de-neuris-kore716732025","I ZR 99\u002F24","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch Rechtsanwalt \n\n## Leitsatz\n\nInkasso durch Rechtsanwalt\n\nAngaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.8\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 30. Mai 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet. \n\n2\\. Die Beklagte versandte am 18. Februar 2022 ein Inkassoschreiben (Anlage K 5) an einen Verbraucher. Darin gab sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH an, der Verbraucher habe am 24. November 2020 einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 € trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 € auf eine Rechnung vom 28. Oktober 2021 betreffend einen am 24\\. November 2020 mit der \"G. GmbH\" geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung vom 28\\. Oktober 2021 (Anlage K 3) belief sich auf eine Summe von 64,90 €. Eine \"G. GmbH\" existiert nicht. \n\n3\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten und ihrer Mandantin aufgestellte Behauptung eines Mietvertragsabschlusses sei irreführend, weil der Verbraucher kein Mobilfunkgerät bestellt habe; es handele sich um einen Identitätsdiebstahl. Der Verweis der Beklagten auf einen Vertragsschluss mit der \"G. GmbH\" sei irreführend, jedenfalls aber zweideutig und verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO. Ebenfalls irreführend sei ihre Behauptung einer Zahlungspflicht in unzutreffender Höhe. \n\n4\\. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Beklagte Forderungen zugunsten Dritter beitreibt, 1\\. zu behaupten, der Verbraucher habe mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mietverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat, wie geschehen nach Anlage K 5, und\u002Foder 2\\. zur Erläuterung des Schuldgrunds und der Forderungshöhe auf einen Mietvertrag mit einem nicht existierenden Dritten (\"G. GmbH\") sowie auf eine Rechnung Bezug zu nehmen, wie geschehen nach Anlage K 5 in Verbindung mit Anlage K 3, wenn der in der Rechnung genannte Forderungsbetrag niedriger ist als die im Inkassoschreiben genannte Forderung. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2023 \\- 406 HKO 120\u002F22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR 2025, 251). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. I. Das Berufungsgericht hat den ersten Klageantrag für unzulässig und den zweiten Klageantrag für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n7\\. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Antrag greife sie die Rechtsverfolgung der Beklagten an sich an. Würde der Beklagten untersagt, in Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern die in § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschriebenen Angaben zu dem der beizutreibenden Forderung zugrundeliegenden Mietvertrag zu machen, könnte sie kein Inkasso gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, ohne befürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und einem Ordnungsmittelverfahren ausgesetzt zu sein. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der grundrechtlich geschützten anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten dar und sei mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Eine rechtsverbindliche Klärung vor Versendung des Inkassoschreibens, ob der vom Mandanten behauptete Mietvertrag tatsächlich bestehe, sei der Beklagten weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig sei ihr die Einstellung der Inkassotätigkeit zumutbar. Im Übrigen wäre der Klageantrag zu 1 aus denselben Gründen wie der Klageantrag zu 2 unbegründet. \n\n8\\. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fehle der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es nicht um die Rechtsverfolgung an sich, sondern um konkrete Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Forderung im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gehe. Das Inkassoschreiben stelle jedoch keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Bei der Vertretung der Mandantin habe die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten als Organ der Rechtspflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen des Mandanten habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Jedenfalls hinsichtlich der Angabe \"G. GmbH\" sei die geschäftliche Relevanz ebenso wie die Spürbarkeit einer Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen zu verneinen. \n\n9\\. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig (dazu II 1 a). Er ist aber unbegründet (dazu II 1 b). Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig (dazu II 2 a), aber unbegründet (dazu II 2 b). \n\n10\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg beigemessen. \n\n11\\. a) Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als unzulässig angesehen hat. \n\n12\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207\u002F22, GRUR 2023, 1325 [juris Rn. 9] = WRP 2023, 1477; Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10\u002F24, GRUR 2025, 493 [juris Rn. 13] = WRP 2025, 622 - Cornea-Implantat). \n\n13\\. Sind die angegriffenen Äußerungen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt, stehen aber mit einem solchen in Zusammenhang, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Fall des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn mit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85\u002F19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298\u002F03, WRP 2005, 236 [juris Rn. 18 bis 20]). Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 31; vgl. auch BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.]). \n\n14\\. bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin fehle für den Klageantrag zu 1 das Rechtsschutzbedürfnis. Das auf die Unterlassung von Äußerungen in Inkassoschreiben beschränkte Verbot wirkte zwar in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht fort. Der Klageantrag betreffe jedoch die Rechtsverfolgung der Beklagten für ihre Mandanten an sich, die ihr nicht untersagt werden könne. Die Beklagte als Inkassodienstleistungen anbietende Rechtsanwaltskanzlei sei darauf angewiesen, für ihre Mandanten Forderungen aus (behaupteten) Mietverträgen geltend machen zu können. Dabei sei sie nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, in solchen Inkassoschreiben an Privatpersonen Angaben zum Forderungsgrund, also zu Gegenstand und Datum des Vertrags, zu machen. Würden der Beklagten diese Angaben für den Fall eines fehlenden Mietvertragsverhältnisses verboten, müsste sie befürchten, in Fällen, in denen der Verbraucher einen Vertragsschluss in Abrede stelle, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und mit einem Ordnungsmittelverfahren konfrontiert zu werden. Dies wäre mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar und stellte einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich ihrer anwaltlichen Tätigkeit dar. Die Beklagte könnte die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nur verhindern, wenn sie die Inkassotätigkeit für Forderungen aus Mietverträgen einstellte oder vor jedem Inkassoschreiben das Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses überprüfte. Das sei ihr weder rechtsverbindlich möglich noch zumutbar. Zu derartigen Ermittlungen sei sie berufsrechtlich nicht verpflichtet. \n\n15\\. cc) Mit dieser Begründung kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nicht verneint werden. \n\n16\\. (1) In einem für die Mandantin nachfolgend geführten Prozess auf Begleichung einer Mietzinsforderung wäre der Beklagten nicht die Behauptung untersagt, der Verbraucher habe mit der Mandantin einen Mietvertrag abgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn - wie die Revisionserwiderung anführt - die Beklagte im Streitfall von der G. Gr. GmbH nicht nur zur außergerichtlichen, sondern auch bereits zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung bevollmächtigt gewesen sein sollte. Auch in diesem Fall stellten eine von der Beklagten in einem vorgerichtlichen Inkassoschreiben aufgestellte Behauptung des Abschlusses eines Mietvertrags und ein entsprechender Vortrag in einem gerichtlichen Schriftsatz keine untrennbare Einheit dar (vgl. Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 31). Dass der Beklagten bei einer Verurteilung nach dem von der Klägerin begehrten Klageantrag zu 1 eine außergerichtliche Beitreibung möglicher Mietzinsforderungen ihrer Mandanten gegenüber Verbrauchern gegebenenfalls unzumutbar erschwert wäre (dazu II 1 b), schließt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht aus (vgl. BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.]). \n\n17\\. (2) Die Revisionserwiderung wendet vergeblich ein, da nach dem begehrten Unterlassungstenor zu 1 die Beklagte wegen des oft zweifelhaften Bestands des Mietverhältnisses faktisch daran gehindert wäre, etwaige daraus resultierende Ansprüche ihrer Mandanten außergerichtlich geltend zu machen, wäre sie zu einem unmittelbaren gerichtlichen Vorgehen gehalten. Die Beschränkung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung wirke sich daher in einem gerichtlichen Verfahren in der Weise aus, dass der Mandant mangels einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung keine Verzugszinsen geltend machen könne und dem Risiko ausgesetzt sei, im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Die Beklagte wird durch eine Untersagung, in einem Inkassoschreiben unzutreffend den Abschluss eines Mietvertrags zu behaupten, nicht daran gehindert, mit dieser Behauptung vermeintliche Ansprüche ihrer Mandanten aus einem Mietverhältnis einzuklagen. Der Mandant kann durch eine eigene vorgerichtliche Zahlungsaufforderung den Gegner in Verzug setzen und so ein für ihn kostennachteiliges sofortiges Anerkenntnis der Klageforderung vermeiden. Auch im Streitfall hatte ausweislich des Inkassoschreibens der Beklagten die G. Gr. GmbH bereits vor der Beauftragung der Beklagten ein Mahnschreiben an den Verbraucher versandt. \n\n18\\. b) Die zum Nachteil der Klägerin ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag zu 1 stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist die Klage auch ansonsten zulässig; insbesondere ist die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aber in der Sache nicht gegeben. \n\n19\\. aa) Soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 nicht für unzulässig, sondern auch für unbegründet gehalten hat, gelten seine Ausführungen zur fehlenden Begründetheit allerdings als nicht geschrieben, weil die gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266\u002F16, NJW-RR 2018, 974 [juris Rn. 15]; Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190\u002F19, BGHZ 232, 94 [juris Rn. 34]; Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270\u002F21, NJW-RR 2023, 1166 [juris Rn. 15]). Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage jedoch auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19\u002F16, NJW-RR 2018, 719 [juris Rn. 43], insoweit nicht in BGHZ 216, 83 abgedruckt; BGH, NJW-RR 2018, 974 [juris Rn. 15]). \n\n20\\. So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der Klageantrag zu 1 unbegründet. Die Klägerin hat aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 UWG (in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung, nachfolgend UWG) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dieser habe mit ihrem Mandanten einen Mietvertrag abgeschlossen. \n\n21\\. bb) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 65\u002F22, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 24] - Doppeltarifzähler II). Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten sind die für den Streitfall maßgeblichen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung zum 28. Mai 2022 geändert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend UWG aF) findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 UWG. Der Tatbestand der Irreführung ist nicht mehr in § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, sondern inhaltsgleich in § 5 Abs. 2 UWG konkretisiert. Die Legaldefinition der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben und klarstellend um den Begriff des \"unmittelbaren\" Zusammenhangs ergänzt worden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drucks. 19\u002F27873, S. 32). \n\n22\\. cc) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält. \n\n23\\. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist \"geschäftliche Handlung\" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. \n\n24\\. dd) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190\u002F11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216\u002F17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90\u002F20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 30] - Influencer I). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160\u002F14, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf; BGHZ 231, 38 [juris Rn. 31] - Influencer I). \n\n25\\. ee) Das Berufungsgericht hat mit Blick auf den Klageantrag zu 2 angenommen, das angegriffene Inkassoschreiben stelle keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin habe die Tätigkeit der Beklagten als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen und im Interesse der Mandantin habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n26\\. (1) Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen (BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]). In dieser beruflichen Funktion setzt er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506\u002F17, GRUR 2019, 314 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 336). Der Rechtsanwalt kann sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten zudem häufig nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89\u002F59, NJW 1962, 243, 244; Urteil vom 21. Dezember 1966 - Ib ZR 146\u002F64, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 10 und 16] - Anwaltsberatung). Müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unverhältnismäßig beschränkt (BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]). \n\n27\\. Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 29] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; zur Wettbewerbsabsicht nach § 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 9] - Anwaltsberatung; zum Wettbewerbsverhältnis vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217\u002F15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; vgl. auch Keller in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 79; MünchKomm.UWG\u002FBähr, 3\\. Aufl., § 2 Rn. 92; Sosnitza in Ohly\u002FSosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 43; aA Fezer in Fezer\u002FBüscher\u002FObergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 67). \n\n28\\. (2) Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätigkeit gilt entgegen der Ansicht der Revision und nicht weiter begründeter Stimmen in der berufsrechtlichen Literatur (zu § 3a UWG, § 43d BRAO vgl. v. Wedel in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 43d BRAO Rn. 66; Kilian in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 43d Rn. 54 und 59; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 43d Rn. 6; Weyland\u002FKilimann, BRAO, 11. Aufl., § 43d Rn. 95) nichts anderes. Rechtsdienstleistungen eines Rechtsanwalts in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG) sind Bestandteil seiner ihm durch § 3 Abs. 1 BRAO zugewiesenen Aufgabe, den Mandanten in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Auch bei Inkassodienstleistungen äußert sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Verbraucher daher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen, und kommt ihm mit Blick darauf die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu (vgl. Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung, BT­Drucks. 17\u002F6482, S. 11). \n\n29\\. Dabei ist der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, mit der ersten Geltendmachung der Mietzinsforderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln. Haftete er im Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Gegner weitergegebenen Sachangaben nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Unterlassung, könnte er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Gefahr von Verstößen gegen seine (titulierte) Unterlassungspflicht und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nur entgehen, wenn er bei Fortsetzung seiner Inkassodienstleistungen - über seine berufsrechtlichen Pflichten hinausgehend - in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten beizutreibenden Forderung vorgerichtlich überprüfte. Das Berufungsgericht hat dies mit Recht als unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und als mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar angesehen. Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]). Der Rechtsanwalt muss sich deshalb nicht darauf verweisen lassen, dass in einem Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig kein Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden wird, weil ihm mangels Verpflichtung zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten kein Verschulden angelastet werden kann. \n\n30\\. (3) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mit Blick auf die Senatsentscheidungen \"Identitätsdiebstahl I\" (BGH, GRUR 2019, 1202) oder \"Identitätsdiebstahl II\" (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17\u002F21, GRUR 2022, 170 = WRP 2022, 172) geboten. In der Entscheidung \"Identitätsdiebstahl I\" hat der Senat die Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts als geschäftliche Handlung der beklagten Mandantin angesehen, der er das Zahlungsverlangen ihres anwaltlichen Vertreters gemäß § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet hat (BGH, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 12 bis 14] - Identitätsdiebstahl I). Soweit der Senat in der Entscheidung \"Identitätsdiebstahl II\" die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt hat, die Zahlungsaufforderung des beklagten Inkassodienstleisters stelle eine geschäftliche Handlung dar (BGH, GRUR 2022, 170 [juris Rn. 12]), handelte es sich um das Schreiben eines Inkassounternehmens und nicht dasjenige eines Rechtsanwalts. \n\n31\\. Die Revision wendet vergeblich ein, die Inkassodienstleistungen eines Rechtsanwalts unterschieden sich inhaltlich nicht von denjenigen eines Inkassounternehmens. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO müsse ein Inkassounternehmen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln (zur Gleichbehandlung der Darlegungs- und Informationspflichten des Inkassodienstleisters und des Rechtsanwalts nach § 13a RDG und § 43d BRAO vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17\u002F13057, S. 23 f.). In der Entscheidung \"Identitätsdiebstahl II\" habe der Senat indessen eine Inkassodienstleistung als geschäftliche Handlung und die Titulierung eines Unterlassungsanspruchs nicht als unverhältnismäßig angesehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 170 [juris Rn. 12 und 43 f.]). \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Rechtsanwalt bei der Beitreibung einer Forderung eine von einem Inkassounternehmen abweichende Funktion zukommt, die der Einordnung von Angaben im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung als geschäftliche Handlung entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege in erster Linie dazu berufen, die Mandanten als unabhängiger Berater und Vertreter in ihren Angelegenheiten rechtlich zu unterstützen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-422\u002F11 und C-423\u002F11, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE\u002FKommission; BVerfGE 76, 171 [juris Rn. 55]; BVerfGE 141, 82 [juris Rn. 83]). Dadurch unterscheidet er sich von einem gewerblichen Inkassounternehmen, bei dem es sich nicht um ein Organ der Rechtspflege handelt und dessen Aufgabe vorrangig darin besteht, die wirtschaftlichen Belange seiner Kunden und die eigenen wirtschaftlichen Belange durch die Einziehung der Forderungen der Kunden oder ihrer zur Einziehung abgetretenen Forderungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45\u002F19, NZM 2020, 551 [juris Rn. 63], insoweit nicht in BGHZ 225, 352 abgedruckt; Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373\u002F21, NJW-RR 2023, 988 [juris Rn. 36]). \n\n33\\. (4) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet auch die Entscheidung \"Gelvora\" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-357\u002F16, NJW 2017, 2980) keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Beitreibung einer an eine Inkassogesellschaft abgetretenen Forderung durch diese unter den Begriff der möglicherweise unlauteren \"Geschäftspraktiken\" im Sinne der - durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG in deutsches Recht umgesetzten - Regelung des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, weil die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers zur Bezahlung zu beeinflussen. Danach verlangt die praktische Wirksamkeit des dem Verbraucher durch die Richtlinie gewährten Schutzes, auch die Praktiken eines Gewerbetreibenden zur eigenständigen Forderungsbeitreibung den Bestimmungen der Richtlinie zu unterstellen (EuGH, NJW 2017, 2980 [juris Rn. 25 bis 31] - Gelvora). \n\n34\\. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst sich mit Maßnahmen eines gewerblichen Inkassounternehmens zur Durchsetzung einer eigenen Forderung. Sie betrifft nicht die Angaben eines Rechtsanwalts zum Grund der für einen Mandanten beizutreibenden Forderung, welche er von seinem Mandanten erhalten hat und in einem außergerichtlichen Inkassoschreiben an den Verbraucher weitergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt einem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege die besondere Funktion zu, im höheren Interesse der Rechtspflege dem Mandanten die benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren (vgl. EuGH, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE\u002FKommission). Die Umstände des Einzelfalls unterscheiden sich daher mit Blick auf die von einem Inkassounternehmen einerseits und einem Rechtsanwalt andererseits wahrgenommenen Aufgaben. \n\n35\\. (5) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen des Verbrauchers auch dann hinreichend gewahrt, wenn er einen Rechtsanwalt nicht auf Unterlassung von unzutreffenden Angaben zum Forderungsgrund in einem Inkassoschreiben in Anspruch nehmen kann. Er kann sich zur Verteidigung seiner Rechte gegebenenfalls an den vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten halten, dem die Äußerung seines Rechtsanwalts nach § 8 Abs. 2 UWG beziehungsweise § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 12] - Identitätsdiebstahl I; Keller in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig aaO § 2 Rn. 79). Im Streitfall hat die Klägerin die Mandantin der Beklagten wegen des Inkassoschreibens gerichtlich auf Unterlassung der unzutreffenden Behauptung eines Mietvertragsschlusses in Anspruch genommen. Unabhängig davon kann sich der in Anspruch genommene Verbraucher in einem vom Mandanten angestrengten Prozess gegen die geltend gemachte Forderung damit verteidigen, dass er mit dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Kläger keinen Vertrag geschlossen habe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105\u002F11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 22] = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung). \n\n36\\. (6) Danach handelt es sich bei den Angaben der Beklagten zum Mietvertragsabschluss im Inkassoschreiben vom 18. Februar 2022 nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Für die Richtigkeit der von der Mandantin hierzu erhaltenen Informationen hat sie nicht die persönliche Verantwortung in der Weise übernommen, dass sie deren Angaben zum Abschluss eines Mietvertrags gegenüber dem Verbraucher als eigene Behauptung aufgestellt hat. Vielmehr hat sie die Angaben der Mandantin in deren Namen mit dem Ziel weitergegeben, für diese die geltend gemachte Forderung durchzusetzen. Soweit sie damit zugleich die wettbewerblichen Interessen der Mandantin gefördert hat, handelt es sich lediglich um eine Reflexwirkung im Rahmen der anwaltlichen Berufstätigkeit der Beklagten. \n\n37\\. Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe die Informationen der Mandantin zum Mietvertragsschluss nicht \"in gehöriger Form\" weitergegeben, weil sie diese unkontrolliert wiedergeben habe, ohne sich von ihnen zu distanzieren. Zudem verhalte sich ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO bei seiner Berufsausübung unsachlich, wenn er bewusst Unwahrheiten verbreite. Aus der beruflichen Funktion der Beklagten als die Interessen ihrer Mandantin wahrnehmendes Organ der Rechtspflege ergibt sich ohne Weiteres, dass sie die für die Mandantin geäußerte Behauptung eines Mietvertragsschlusses als deren Vertreterin (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]) mit dem Ziel aufgestellt hat, die Rechtsposition der Mandantin durchzusetzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision insoweit nicht beanstandeten Feststellungen hat dabei weder die Mandantin der Beklagten bewusst eine falsche Information zum Vertragsschluss mit dem Verbraucher übermittelt noch die Beklagte die von der Mandantin insoweit erhaltene Information bewusst unzutreffend wiedergegeben. \n\n38\\. 2\\. Der Klageantrag zu II ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. \n\n39\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin verfüge insoweit über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die gerügte Nennung eines nicht existierenden Dritten als (angeblicher) Vertragspartner sowie die Diskrepanz der Forderungshöhe in dem Inkassoschreiben und der zur Begründung in Bezug genommenen Rechnung stellten konkrete Ausführungen zur Begründung der Forderung im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung dar, welche die Rechtsverfolgung der Beklagten für ihre Mandanten an sich nicht in Frage stellten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung rechtfertigt es die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht, der Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachprüfung der Angaben der Beklagten in ihrem Inkassoschreiben abzusprechen (vgl. BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.] sowie Rn. 15 bis 17). \n\n40\\. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 und 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung noch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG wegen Verstoßes gegen § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte es unterlässt, zur Erläuterung des Grunds und der Höhe der in einem Inkassoschreiben geltend gemachten Forderung auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen unter verkürzter Angabe seiner Firma sowie auf eine Rechnung zu verweisen, die einen niedrigeren als den eingeforderten Betrag ausweist. \n\n41\\. aa) Die Unlauterkeitstatbestände der §§ 5a, 3a UWG setzen - ebenso wie § 5 UWG - eine geschäftliche Handlung des in Anspruch Genommenen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG aF) voraus (BeckOK.UWG\u002FRitlewski, 28. Edition [Stand 13. April 2024], § 5a Rn. 28; BeckOK.UWG\u002FNiebel\u002FBauer\u002FKerl, 28. Edition [Stand 1. April 2025], § 3a Rn. 15; MünchKomm.UWG\u002FAlexander aaO § 5a Rn. 106; MünchKomm.UWG\u002FSchaffert aaO § 3a UWG Rn. 48). \n\n42\\. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angaben zum Vertragspartner des Verbrauchers und zur Höhe der beizutreibenden Forderung in dem angegriffenen Inkassoschreiben keine geschäftliche Handlung der Beklagten darstellen. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Angaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Interesse und in Vertretung ihrer Mandantin mit dem vorrangigen Ziel gemacht hat, deren Rechtsposition durchzusetzen. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision greifen aus den genannten Gründen nicht durch. Dass die Beklagte möglicherweise nachlässig die Firma der (vermeintlichen) Vertragspartnerin des Verbrauchers am Ende des Inkassoschreibens verkürzt wiedergegeben und zum Beleg der geltend gemachten Forderung lediglich auf eine Rechnung über einen geringeren Betrag verwiesen hat, ändert nichts daran, dass sie sich in Ausübung ihrer beruflichen Aufgabe namens der Mandantin zu dem vorrangigen Zweck geäußert hat, deren Interessen wahrzunehmen. Dass die Beklagte die Vertragspartnerin des Verbrauchers oder die Höhe der aus dem Mietverhältnis offenen Forderung wissentlich falsch angegeben habe, führt die Revision nicht an. \n\n43\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass Angaben eines Rechtsanwalts gegenüber einem Verbraucher in einem Inkassoschreiben, die er im Interesse seines Mandanten zu einer für diesen beizutreibenden Forderung macht, regelmäßig keine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG darstellen. \n\n44\\. III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Wille","Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch Rechtsanwalt","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.598Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"6141","ECLI:DE:NEURIS:KORE718252025","ecli-de-neuris-kore718252025","I ZR 109\u002F22","2025-06-05T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 - I ZR 109\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nBotanicals II\n\nGemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO ist es verboten, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus pflanzlichen Stoffen (\"Botanicals\") bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924\u002F2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924\u002F2006 zulässig.24 31\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 2. Juni 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. \n\n2\\. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel \" Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX\". Sie warb für dieses Produkt auf ihrer Internetseite mit den aus der Wiedergabe der Anträge ersichtlichen Aussagen zu den Inhaltsstoffen \"Safran-Extrakt\" und \"Melonensaft-Extrakt\". \n\n3\\. Der Kläger sieht darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO). Er hat die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. \n\n4\\. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel \" Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX\" mit den Angaben zu werben: 1\\. stimmungsaufhellendes Safranextrakt. 2\\. Das Safran-Extrakt Safr'Inside in Adapto-Genie wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr'Inside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität. 3\\. Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach vier Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte. jeweils wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich. \n\n5\\. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen verlangt. \n\n6\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 29. Juni 2021 - 406 HKO 67\u002F20, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MD 2022, 1054). \n\n7\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (I ZR 109\u002F22, GRUR 2023, 1046 = WRP 2023, 957 - Botanicals I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO sowie der Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sowie der Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536\u002F2013 vom 11. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf für pflanzliche Stoffe (\"Botanicals\") mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu \"Botanicals\" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 noch nicht abgeschlossen sind? \n\n9\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. April 2025 (C-386\u002F23, GRUR 2025, 858 = WRP 2025, 734 - Novel Nutriology) wie folgt entschieden: Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus \"Botanicals\" bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924\u002F2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 dieser Verordnung zulässig. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandeten Angaben seien gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO verboten. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11\\. Bei den angegriffenen Angaben handele es sich um Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, die einen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufwiesen. Die Beklagte verwende die Angaben bei der Bewerbung des Lebensmittels \"Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX\" in unzulässiger Weise, da diese nicht den Bestimmungen des Art. 10 HCVO genügten. In der Verletzung dieser Vorschrift liege zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG. \n\n12\\. Es handele sich bei den in Rede stehenden Angaben um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Solche allgemeinen Angaben seien nur zulässig, wenn ihnen eine in einer Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei, woran es im Streitfall fehle. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung gelte trotz des Umstands, dass für sogenannte \"Botanicals\", zu denen auch die in Rede stehenden Extrakte aus Safran und Melonensaft zählten, noch keine Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 HCVO verabschiedet worden sei, sondern sich die für \"Botanicals\" angemeldeten Claims noch in einer Übergangsphase befänden, weil deren Bewertung durch die zuständige Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission der Europäischen Union noch nicht abgeschlossen sei. Dieser Umstand führe nicht dazu, dass auf \"Botanicals\" bezogene Angaben ohne die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 10 HCVO zulässig seien. Für die Zulässigkeit der Verwendung von auf \"Botanicals\" bezogenen nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO komme es vielmehr darauf an, ob es bereits nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO beantragte und nach der Entscheidung der Kommission der Europäischen Union \"on hold\" gesetzte Claims gebe, die der unspezifischen Angabe beigefügt worden seien. Daran fehle es im Streitfall. In Bezug auf Melonensaft-Extrakt habe die Beklagte schon keinen Vortrag zu beantragten und \"on hold\" gesetzten Angaben gehalten. Im Hinblick auf Safran gebe es zwar beantragte Claims. Die Beklagte habe ihren Angaben aber keine solchen \"on hold\" gesetzten Angaben beigefügt. Selbst wenn sie dies getan hätte, könnte dies die Verwendung der angegriffenen Angaben nicht rechtfertigen. Denn die für Safran beantragten Claims bezögen sich auf psychische Funktionen, weshalb die Verwendung der Angaben nicht unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO, sondern nur nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 6 HCVO möglich sei. Dessen Voraussetzungen seien jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Zulassung der entsprechenden Angaben nicht vor dem in Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO bestimmten Stichtag, dem 19. Januar 2008, beantragt worden sei. \n\n13\\. Die Verwendung der angegriffenen Angaben müsste aber auch dann als unzulässig angesehen werden, wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO ansehen würde. Solche Angaben seien ebenfalls nur zulässig, wenn sie nach einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union \"on hold\" gehalten würden und zudem die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO erfüllten; daran fehle es im Streitfall. Selbst wenn man - wie es die Beklagte geltend gemacht habe - nicht von auf psychische oder Verhaltensfunktionen bezogenen Angaben und daher von der Anwendung der nicht auf den Anmeldungsstichtag 19. Januar 2008 abstellenden Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO ausgehen wollte, wären die streitgegenständlichen Angaben unzulässig. In Bezug auf Melonensaft-Extrakt und Safran-Extrakt fehle es bereits an Angaben, die Gegenstand eines Antrags seien. Selbst wenn man auf die \"on hold\" gesetzten Angaben für Safran abstellen wollte, seien die von der Beklagten gemachten Angaben weder identisch noch gleichbedeutend mit diesen beantragten Angaben. \n\n14\\. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klageanträge sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 oder 3 HCVO begründet. \n\n15\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mittels \"Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX\" durch die Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellt, es sich bei Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF klage- und anspruchsbefugt ist. Es hat weiter zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF im Falle eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 HCVO begründet sind (vgl. BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 15] - Botanicals I, mwN). \n\n16\\. 2\\. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 sind auf Nahrungsergänzungsmittel anzuwenden (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst.b HVCO in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002\u002F46\u002FEG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, vgl. EuGH, GRUR 2025, 858, juris Rn. 44 - Novel Nutriology; BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130\u002F23, GRUR 2024, 1654 [juris Rn. 16] = WRP 2024, 1491 - gesund Gewicht verlieren). \n\n17\\. 3\\. Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. \n\n18\\. 4\\. Art. 10 Abs. 3 HCVO setzt ebenso wie Art. 10 Abs. 1 HCVO eine gesundheitsbezogene Angabe voraus; Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden stellen eine besondere Form von gesundheitsbezogenen Angaben dar (BGH, Urteil vom 7\\. April 2016 - I ZR 81\u002F15, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 24] = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln). \n\n19\\. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die beanstandeten Angaben \"stimmungsaufhellend(es)\", \"Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts\", \"fühlten sich optimistischer und glücklicher\", \"fühlten sich (…) entspannter und dynamischer\", \"verbesserte sich (…) die Schlafqualität\", \"Stressgefühle und Erschöpfung (nahmen) ab (…)\", \"die Reizbarkeit und Erschöpfung (wurde) um 63 % reduziert\" und \"deutliche(n) Verbesserung der Lebensqualität\" gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO sind (vgl. BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 18] \\- Botanicals I). \n\n20\\. 5\\. Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162\u002F16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor). \n\n21\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den vom Kläger beanstandeten Angaben handele es sich um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil durch die Angaben kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des in den beworbenen Produkten enthaltenen Safran-Extrakts bzw. Melonensaft-Extrakts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet werde, der einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich wäre. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann offenbleiben (dazu Rn. 26 und 27). \n\n22\\. 6\\. Die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO sind unbeschadet des Umstands anwendbar, dass die in Rede stehenden werblichen Angaben in Bezug auf pflanzliche Stoffe (\"Botanicals\") gemacht wurden. \n\n23\\. a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den in Rede stehenden Extrakten aus Safran und Melonensaft um sogenannte \"Botanicals\" handelt. Mit diesem Begriff werden gemeinhin pflanzliche Stoffe bezeichnet (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012; Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 536\u002F2013). Über die Aufnahme der auf \"Botanicals\" bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 3 HCVO hat die Kommission der Europäischen Union bislang nicht entschieden, sondern hält weitere Prüfung und Konsultation für erforderlich (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012; Erwägungsgrund 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536\u002F2013). \n\n24\\. b) Nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO auf gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen anwendbar sind, bevor die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu \"Botanicals\" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 HCVO abgeschlossen sind. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO dem entgegensteht, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus \"Botanicals\" bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432\u002F2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924\u002F2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924\u002F2006 zulässig (EuGH, GRUR 2025, 858 [juris Rn. 83] - Novel Nutriology). \n\n25\\. 7\\. Danach sind die in Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO bestimmten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar und stehen der beanstandeten Verwendung der hier in Rede stehenden Angaben entgegen. \n\n26\\. a) Falls die beanstandeten Angaben als Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden einzustufen sind, verstoßen sie nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist und zwar weder eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene Angabe noch eine Angabe, die von der Kommission \"on hold\" gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO weiterverwendet werden darf. \n\n27\\. b) Falls die beanstandeten Angaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO anzusehen sind, verstoßen sie nach der auch insoweit rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb gegen diese Bestimmung, weil sie weder gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind noch es sich um Angaben handelt, die von der Kommission \"on hold\" gehalten werden und nach Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob diese Angaben - wie von Art. 10 Abs. 1 HCVO weiter gefordert - den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung entsprechen und sie insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. \n\n28\\. c) Die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO liegen nicht vor. \n\n29\\. aa) Gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO (Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen) ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. \n\n30\\. Gemäß Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO (Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a HCVO (Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos) fallen (wie etwa Angaben über die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HCVO) und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden sowie keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 HCVO weiterverwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wurde. \n\n31\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den beworbenen Funktionen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um körperliche Funktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO, sondern vielmehr um psychische Funktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HCVO. Einschlägig ist daher die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCVO. Allen im Streitfall beworbenen Funktionen ist gemeinsam, dass sie die Gefühlswelt betreffen. Diese zählt nicht zu den Körperfunktionen, sondern zu den psychischen Funktionen (vgl. Guidance on the scientific requirements for health claims related to functions of the nervous system, including psychological functions, EFSA Journal 2012; 10(7):2816 S. 9 unter 4.2.; zu \"seelischem Gleichgewicht\" vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 23] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 169 [juris Rn. 61]; zu \"seelischem Wohlbefinden\" und \"emotionaler Balance\" vgl. OLG Celle, LMuR 2021, 270 [juris Rn. 59]; zu \"Stimmung\" und \"Entspannung\" vgl. Meisterernst\u002FHaber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 10. Lieferung April 2010, Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1924\u002F2006 Rn. 8). \n\n32\\. Dass möglicherweise auch gewisse Körperfunktionen zu solchen Gefühlen führen oder Gefühle sich auf Körperfunktionen auswirken können, ist unerheblich; die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Werbung gerade nicht auf Körperfunktionen verwiesen. Soweit die Verbesserung der Schlafqualität und der Lebensqualität sowie die Reduktion von Reizbarkeit und Erschöpfung in Rede stehen, sind diese von der Beklagten nicht an konkrete körperliche Funktionen geknüpft worden. Sie beruhen allein auf subjektiven Empfindungen und betreffen damit ebenfalls die Gefühlswelt. Entgegen der Ansicht der Revision liegt der Streitfall damit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - grundlegend anders als der vom Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 5. November 2020 (29 U 1609\u002F20) zu beurteilende Sachverhalt. \n\n33\\. cc) Mit dem Antrag nach der Verordnung im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO kann nur ein Antrag nach Art. 13 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 HCVO gemeint sein (BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 40] - Botanicals I; vgl. auch Hagenmeyer, StoffR 2007, 201, 206; Conte-Salinas in Holle\u002FHüttebräuker, HCVO, 1. Aufl., Art. 28 Rn. 35; Meisterernst\u002FHaber, WRP 2007, 363, 388). Danach kann jeder Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden beabsichtigt, die nicht in der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgeführt ist, die Aufnahme der Angabe in diese Liste beantragen. Über diesen Antrag wird gemäß Art. 18 Abs. 4 HCVO nach Stellungnahme der Behörde durch die Kommission entschieden. Bei dem Hinweis in Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO auf Art. 17 Abs. 3 HCVO dürfte es sich um ein Versehen des Verordnungsgebers handeln (vgl. BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 40] \\- Botanicals I; Meisterernst\u002FHaber aaO 38. Lieferung Juni 2021, Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924\u002F2006 Rn. 27a; dies., WRP 2007, 363, 388; Meisterernst, WRP 2008, 755, 760). \n\n34\\. dd) Im Streitfall hat die Beklagte bereits keinen Antrag vor dem 19. Januar 2008 gestellt. Das Berufungsgericht hat von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Beklagte für Melonensaft-Extrakt gar keinen Antrag gestellt hat und der für Safran gestellte Antrag vom 13. Januar 2009 datiert. \n\n35\\. Es kann dahinstehen, ob Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antrag eines Lebensmittelunternehmers dann nicht erforderlich ist, wenn die Angabe in der von einem Mitgliedstaat übermittelten Liste gemäß Art. 13 Abs. 2 HCVO enthalten ist (BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 42] - Botanicals I, mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es an solchen noch zur Prüfung anstehenden Angaben fehlt. Auch hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. \n\n36\\. ee) Da der den Safran betreffende Antrag nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt worden ist, kann offenbleiben, ob die beanstandeten Angaben mit den angemeldeten Angaben \\- wie erforderlich - inhaltlich übereinstimmen. \n\n37\\. 8\\. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften zum Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel sind solche Rechtsvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29\u002F13, GRUR 2015, 611 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I). \n\n38\\. III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Health-Claims-Verordnung: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungmittel aus pflanzlichen Stoffen - Botanicals II","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:38.340Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"6550","ECLI:DE:NEURIS:KORE715372025","ecli-de-neuris-kore715372025","EnVR 83\u002F20","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage \n\n## Leitsatz\n\nKundenanlage\n\nNur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Antragsgegnerin zu tragen hat.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie, mit denen sie Letztverbraucher mit Wärme und Strom versorgt. Im Jahr 2019 erzielte sie einen Umsatz von mehr als 1 Mrd. €. Die Antragsgegnerin betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in Z. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Energieanlagen der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen. \n\n2\\. Die Antragstellerin versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags mit der Grundstückseigentümerin, der Z Wohnungsbaugenossenschaft eG (nachfolgend: Wohnungsbaugenossenschaft) vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten auf einer Fläche von 9.000 m² (nachfolgend: Gebiet 1), sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten auf einer Fläche von 25.500 m² (nachfolgend: Gebiet 2), durch jeweils eine Energiezentrale und ein daran angeschlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die Gebiete 1 und 2 grenzen aneinander an; die Nahwärmenetze sind untereinander aber nicht verbunden. Die in den beiden Gebieten gelegenen Wohnblöcke waren sämtlich an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen. \n\n3\\. Im Jahr 2018 plante die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke mit zwei getrennten elektrischen Leitungssystemen (nachfolgend: Leitungssystem 1 und Leitungssystem 2), an die die in den Wohnblöcken wohnhaften Mieter angeschlossen werden sollten. Den in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte die Antragstellerin an diese verkaufen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 meldete sie daher bei der Antragsgegnerin Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen mit Elektrohauptanschlüssen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass es sich nicht um Kundenanlagen im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG handele. \n\n4\\. Die bei der Rechtsbeschwerdegegnerin als Landesregulierungsbehörde (nachfolgend: Landesregulierungsbehörde) gestellten Anträge der Antragstellerin auf Überprüfung dieses Verhaltens und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie eine Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, hat die Landesregulierungsbehörde abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens schlossen die Antragstellerin und die Wohnungsbaugenossenschaft im April 2020 unter anderem einen Wärmelieferungsvertrag sowie einen Mietvertrag über bestimmte Räumlichkeiten und Grundstücksteile zur Errichtung und zum Betrieb der Versorgungsanlagen, einschließlich der beiden Leitungssysteme. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\n5\\. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 242): Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019\u002F944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft? \n\n6\\. Der Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland) hat dazu festgestellt: Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt. \n\n7\\. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\\. I. Das Beschwerdegericht (Beschluss vom 16. September 2020 - Kart 9\u002F19, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung \\- ausgeführt, die Landesregulierungsbehörde habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Bei den beiden Leitungssystemen handele es sich nicht um Kundenanlagen. Sie seien bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Sicherstellung eines wirksamen unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht im Sinn des § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG unbedeutend. Der Wärmelieferungsvertrag verknüpfe als gemeinsamer Rahmen beide Gebiete zu einem gemeinsamen Gebilde mit 10 Wohnblöcken, fast 30.000 m² Fläche und mehr als 300 angeschlossenen Wohneinheiten. Die Antragstellerin habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Energieanlagen gemäß § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG jedermann zum Zweck der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und vor allem unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. \n\n9\\. II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. \n\n10\\. 1\\. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG, also die Prüfung, ob das Verhalten des Netzbetreibers - hier der Antragsgegnerin \\- mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 betreffend Netzanschluss und Netzzugang (§§ 17 bis 28c EnWG) und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Im Streitfall steht die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des besonderen Missbrauchsverfahrens mit dem Ziel zur Überprüfung, die Antragsgegnerin zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 94\u002F20, juris Rn. 11, 12), die Leitungssysteme 1 und 2 der Antragstellerin jeweils als eine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) zu behandeln, als solche an ihr Netz anzuschließen und die daran anknüpfenden Pflichten zur Bereitstellung von Summenzählern und bilanzierungsrelevanten Unterzählern nach § 20 Abs. 1d EnWG zu erfüllen. \n\n11\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es nicht an der Antragsberechtigung der Antragstellerin (§ 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Ihre Interessen werden durch das Verhalten der Antragsgegnerin erheblich berührt, weil diese die Anträge auf Anschluss der Leitungssysteme 1 und 2, deren Betreiberin und Eigentümerin die Antragstellerin ist, abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertreten hat, sie sei nicht Anschlussnehmerin und Kundenanlagenbetreiberin, trifft dies auf Grundlage der zwischen ihr und der Wohnungsbaugenossenschaft getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie der von ihr in der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anschlussanträge, die sie als Eigentümerin, Anlagenbetreiberin und Anschlussnehmerin ausweisen, nicht zu (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21\\. März 2023 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 233 Rn. 14). \n\n12\\. 3\\. Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Landesregulierungsbehörde zu verpflichten, zwei Leitungssysteme der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen und eine Abrechnung nach § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG ist unbegründet, weil die Leitungssysteme 1 und 2 nicht als Kundenanlagen an das Verteilernetz der Antragsgegnerin anzuschließen sind. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Bereitstellung von Zählpunkten nach § 20 Abs. 1d EnWG. \n\n13\\. a) Gemäß § 3 Nr. 24a EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden (Buchst. a), die mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind (Buchst. b), die für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind (Buchst. c), und die jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Buchst. d). Der Erweiterung der Regelung in § 3 Nr. 24a EnWG mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2023 kommt für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde keine Bedeutung zu (beide Fassungen des § 3 Nr. 24a EnWG daher nachfolgend § 3 Nr. 24a EnWG). \n\n14\\. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Energieanlage für den Wettbewerb im Sinn von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG als unbedeutend angesehen, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichte, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben konnte. Dabei kam es maßgeblich auf die Größe und Leistungsfähigkeit der Anlage an (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - EnVR 65\u002F18, WM 2020, 897 Rn. 31 f. - Gewoba; vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 242 Rn. 15 mwN). \n\n15\\. c) Daran hält der Senat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. November 2024 - C-293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland), an dessen Auslegungsergebnis die nationalen Gerichte gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200\u002F05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN), nicht fest. Die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F54\u002FEG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009) ist. Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie nicht von der Regulierung ausgenommen werden. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009). \n\n16\\. aa) Die Frage, ob ein Leitungssystem ein Verteilernetz ist, bestimmt sich nach den in Art. 2 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 EltRL 2009 enthaltenen Definitionen (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 50, 80 - ENGIE Deutschland), die sich hinsichtlich der im Streitfall maßgeblichen Fragen entsprechen. \n\n17\\. (1) In Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 wird - ähnlich wie in § 3 Nr. 37 EnWG - der Begriff Verteilung als Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung umschrieben. Der Begriff Versorgung wiederum bezeichnet nach Art. 2 Nr. 12 EltRL 2019 den Verkauf von Elektrizität an Kunden, die nach Art. 2 Nr. 1 EltRL 2019 Großhändler oder Endkunden von Elektrizität sind. Zwar nimmt die Richtlinie keine abschließende Harmonisierung der Vorschriften vor (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 50 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 56, 59 - ENGIE Deutschland). Soweit die Definitionen keinen Spielraum lassen, erfordern allerdings die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe in der gesamten Union einheitlich und autonom ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18 Rn. 43 f. - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 51 - ENGIE Deutschland). \n\n18\\. (2) Auf dieser Grundlage ist ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 45 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 52 - ENGIE Deutschland). Die Voraussetzungen, unter denen ein Verteilernetz vorliegt, sind in Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 mit der Spannungsebene und den Kunden, an die die Elektrizität weitergeleitet wird, verbindlich festgelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 50 f. - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 56 - ENGIE Deutschland). Zusätzliche Kriterien, aufgrund derer eine bestimmte Art von Netz vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen wird, dürfen die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der autonomen und einheitlichen Auslegung von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 nicht heranziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 55, 58 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 58, 61 - ENGIE Deutschland). \n\n19\\. (3) Liegt ein Verteilernetz in diesem Sinn vor, können Verteilernetzbetreiber von der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten nur befreit werden, wenn und soweit die Elektrizitätsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Recht - gegebenenfalls auch im Weg der richtlinienkonformen Auslegung - eine Ausnahme zulassen. \n\n20\\. (a) Teilweise von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreit werden können danach die Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes nach Art. 38 EltRL 2019 (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 71 - ENGIE Deutschland). Nach nationalem Recht stuft die Regulierungsbehörde ein Verteilernetz auf Antrag als ein geschlossenes Verteilernetz ein, wenn die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG vorliegen. \n\n21\\. (b) Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 EltRL 2019 Bürgerenergiegemeinschaften vorsehen und regeln, dass diese, auch wenn sie Eigentümer von Verteilernetzen sind oder ein Verteilernetz selbst eingerichtet haben und es eigenständig betreiben, die in Art. 38 Abs. 2 EltRL 2019 vorgesehenen Ausnahmen zugunsten geschlossener Verteilernetze in Anspruch nehmen dürfen (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 69 - ENGIE Deutschland). Allerdings erfasst die Bürgerenergiegemeinschaft nach Art. 2 Nr. 11 EltRL 2019 lediglich eine Rechtsperson, die insbesondere von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird. Ein Kleinunternehmen ist nach Art. 2 Nr. 7 EltRL 2019 ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme 10 Mio. € nicht überschreitet. Schließlich können nach Art. 66 Abs. 1 EltRL 2019 für kleine Verbundnetze und isolierte Netze bei der Kommission Ausnahmeregelungen beantragt werden. \n\n22\\. bb) Eine richtlinienkonforme Auslegung, nach der eine Leitungsanlage, die ein Verteilernetz nach Art. 2 Nr. 1, 12 und 28 EltRL 2019 darstellt, keine von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreite Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, solange keine der genannten Ausnahmen eingreift, ist möglich. \n\n23\\. (1) Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497\u002F13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 - Faber; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 37; vom 28. Mai 2020 - I ZR 7\u002F16, GRUR 2020, 891 Rn. 53 - Cookie-Einwilligung II, jeweils mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung in diesem Sinn ist möglich, wenn eine Norm unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung zulässt. Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf jedoch nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212\u002F04 - Adeneler, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; vom 24. Januar 2012 - C-282\u002F10 - Dominguez, NJW 2012, 509 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58\u002F18, N&R 2020, 103 Rn. 66 - Normativer Regulierungsrahmen; Urteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 38; vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77\u002F22, WM 2023, 1463 Rn. 20 mwN; vgl. auch Grüneberg, NJW 2024, 993, 995 f.) oder einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers verändern (vgl. BGHZ 212, 224 Rn. 38 mwN). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76\u002F11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440\u002F14, BGHZ 215, 126 Rn. 22 ff.; vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77\u002F22, WM 2023, 1463 Rn. 20 mwN; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131\u002F16, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37). \n\n24\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist § 3 Nr. 24a EnWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur Energieanlagen (§ 3 Nr. 15 EnWG) betrifft, die keine Verteilernetze im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 sind. \n\n25\\. (a) Dieses Verständnis ist nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 24a EnWG möglich. Er verhält sich nicht dazu, ob auch Verteilernetze Kundenanlagen sein können oder von diesem Begriff auszunehmen sind. Daran ändert die Zusammenschau mit § 3 Nr. 16 und Nr. 18 EnWG nichts. Auch diese Regelungen lassen ohne weiteres eine Begrenzung des Begriffs der Kundenanlage auf solche Anlagen zu, die nicht gleichzeitig Verteilernetze sind. Ihr Inhalt beschränkt sich hinsichtlich der Kundenanlagen darauf, diese und ihre Betreiber von der Regulierung auszunehmen. Nach § 3 Nr. 16 EnWG sind Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG nicht Teil des Energieversorgungsnetzes; nach § 3 Nr. 18 EnWG macht der Betrieb einer Kundenanlage den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen. \n\n26\\. (b) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille lässt gleichfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zu. \n\n27\\. (aa) Zwar nimmt die Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2011, BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51) Verteilernetze nicht ausdrücklich vom Begriff der Kundenanlage aus. Danach sollte das Vorliegen einer Kundenanlage von der Anzahl der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher sowie von der Menge der durchgeleiteten Energie und der geographischen Ausdehnung der Anlage abhängen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Demgegenüber sind nach dem unionsweit einheitlichen Verständnis des Verteilernetzes weder die Anzahl der angeschlossenen Kunden noch Größe oder Stromverbrauch zu berücksichtigende Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 47 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 54 - ENGIE Deutschland). \n\n28\\. (bb) Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber mit dem Begriff der Kundenanlage den Punkt bestimmen, an dem das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet (BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Ziel der Regelung war die Klarstellung, welche Anlagen sich den Regulierungsanforderungen zu stellen haben (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Danach sind Verteilernetze auszunehmen, weil sie der Regulierung unterliegen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Regelung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben beabsichtigte. Der Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 2011 S. 1554) gesetzlich verankert. Mit diesem Gesetz sollte auch die Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 1, 45), die den Begriff des Verteilernetzes in Art. 2 Nr. 5 EltRL 2009 in gleicher Weise bestimmt wie Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 (vgl. Rn. 15 f.). Die fehlende Berücksichtigung des unionsrechtlich gebotenen Verständnisses des Verteilernetzes bei der Erläuterung der Voraussetzungen für eine Kundenanlage lässt deshalb keinen Schluss auf einen der richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen zu. Der Gesetzgeber hatte auch in der Folgezeit keinen Anlass, den Begriff der Kundenanlage richtlinienkonform anzupassen. Zwar war die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Vorschriften des deutschen Rechts nicht mit der Elektrizitätsrichtlinie 2009 vereinbar waren und leitete unter anderem deshalb erfolgreich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718\u002F18 - Kommission\u002FBundesrepublik Deutschland). Die in § 3 Nr. 24a in Verbindung mit § 3 Nr. 16 und Nr. 18 EnWG vorgesehene Ausnahme vom Begriff des Verteilernetzbetreibers hat die Kommission jedoch nicht beanstandet. Soweit § 3 Nr. 24a durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 29. Dezember 2023 geändert worden ist, lag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2024 (C­293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. \n\n29\\. (cc) Eine Vereinbarkeit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Nr. 24a EnWG mit dem gesetzgeberischen Willen folgt schließlich daraus, dass auch bei Ausschluss der Verteilernetze vom Begriff der Kundenanlage ein ausreichender Anwendungsbereich für die gesetzgeberische Sachentscheidung verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76\u002F11, BGHZ 201, 101 Rn. 33). Erfasst sind jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Das sind etwa Energieanlagen, die der Eigenversorgung der Betreiber dienen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51), also beispielsweise mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden. \n\n30\\. d) Danach sind die Leitungssysteme 1 und 2 keine Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG (vgl. auch Burbach, RdE 2025, 3, 5 f.; Schwintowski, EWeRK 2024, 172, 173; Sauer, EWeRK 2024, 175, 182, 188). Sie sind Bestandteil eines von der Antragstellerin betriebenen Verteilernetzes im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019. Das Netz dient dazu, die in den Blockkraftheizwerken erzeugte Elektrizität mit Niederspannung an die in den Wohnblöcken der Gebiete 1 und 2 wohnhaften Mieter - die Kunden - zu verkaufen. Die Anlagen zählen damit zum regulierten Verteilernetz. Eine Ausnahme von der Regulierung kommt nicht in Betracht. Ein geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG in Verbindung mit Art. 38 EltRL 2019 liegt ersichtlich nicht vor, weil über die Leitungssysteme 1 und 2 zahlreiche Letztverbraucher versorgt werden. Ferner sind die oben genannten Voraussetzungen für eine Bürgerenergiegemeinschaft gemäß Art. 2 Nr. 7, 11 EltRL 2019 in Verbindung mit § 3 Nr. 15 EEG offensichtlich nicht erfüllt. \n\n31\\. e) Schließlich bleibt der im besonderen Missbrauchsverfahren gestellte Antrag auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin begehrt, für alle Letztverbraucher, deren Verbrauchsanlagen an ihre beiden Leitungssysteme angeschlossen sind und die Stromlieferungsverträge mit dritten Elektrizitätsversorgungsunternehmen abschließen, eine Abrechnung über Unterzähler nach dem Summenzählermodell gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen und die dafür erforderlichen Zählpunkte bereitzustellen. Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem zu entsprechen, stellt keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 1d EnWG dar. \n\n32\\. aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1d EnWG treffen die entsprechenden Pflichten nur den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist. Die Pflicht zum Bereitstellen von Zählpunkten ist eine Nebenpflicht des Netzbetreibers aus dem Netzanschlussvertrag (vgl. Hartmann\u002FWagner in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand: 128. EL Dezember 2024, § 20 EnWG Rn. 252, 254). § 20 Abs. 1d EnWG ist nur auf Leitungsinfrastrukturen anwendbar, die nicht vom (Verteiler-)Netzbegriff erfasst werden und zusätzlich die in § 3 Nr. 24a oder § 24b EnWG genannten Kriterien erfüllen (vgl. Wolf, IR 2025, 4; aA Sauer, EWeRK 2024, 175, 188 und N&R 2025, 43, 47). Wie ausgeführt (vgl. Rn. 30) sind die Leitungssysteme 1 und 2 der Antragstellerin jedoch nicht als Kundenanlagen anzuschließen. Anders als der Betreiber einer Kundenanlage unterliegt die Antragstellerin als Verteilernetzbetreiber und damit grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinn von § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG selbst den Pflichten aus § 2 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 MsbG. \n\n33\\. bb) Treffen die Antragsgegnerin deshalb nach der gesetzlichen Konzeption als Betreiber eines (vorgelagerten) Energieversorgungsnetzes in Bezug auf die Antragstellerin nicht die Pflichten nach § 20 Abs. 1d EnWG, lässt auch der Vortrag der Antragstellerin kein abweichendes Verständnis zu. Ihre Auffassung, die Pflichten der Antragsgegnerin müssten unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 KWKG, Art. 31 Abs. 4 EltRL 2019, der Erwägungsgründe 35, 37 und 43 sowie Art. 13 Abs. 2, 15 Abs. 5 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F125\u002FEG und 2010\u002F30\u002FEU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004\u002F8\u002FEG und 2006\u002F32\u002FEG (ABl. EU L 315 vom 14. November 2012, S. 1 bis 56; neugefasst durch die Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955, ABl. EU L 231 vom 20. September 2023, S. 1 bis 111, siehe dort nunmehr Erwägungsgründe 103 ff.), die das Ziel erkennen ließen, die Wärme- und Stromversorgung aus hocheffizienten KWK-Klein- und Kleinst-Anlagen zu fördern, in dem Sinn erweitert werden, dass sie auch dann zur Erbringung der in § 20 Abs. 1d EnWG genannten Leistungen verpflichtet ist, wenn das Leitungssystem nicht als Kundenanlage angeschlossen werden darf, ist nicht tragfähig. Eine entsprechende \\- den nachgelagerten Verteilernetzbetreiber belastende - Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 1d EnWG sowie mit Blick auf die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes nicht möglich. Anders als die Antragstellerin meint, erweist sich ihre Verpflichtung auch nicht als unverhältnismäßig. Sie kann ihre Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der §§ 41, 43 MsbG auf ein anderes Unternehmen übertragen. \n\n34\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt.1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4\u002F88, WuW\u002FE BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt), das Verfahren wesentlich gefördert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28\u002F18, juris Rn. 2) und die obsiegende Landesregulierungsbehörde unterstützt hat. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 9. September 2025**\n\nDer Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nAuf Seite 15 Rn. 33 muss es in Zeile 20 statt \"nachgelagerten\" richtig \"vorgelagerten\" heißen.\n\nRoloff Tolkmitt Picker\n\nVogt-Beheim Kochendörfer","Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.144Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":174,"updatedAt":175},"6871","ECLI:DE:NEURIS:KORE310082025","ecli-de-neuris-kore310082025","I ZR 80\u002F24","2025-04-10T00:00:00.000Z","#  Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung - Bewegungsspielzeug \n\n## Leitsatz\n\nBewegungsspielzeug\n\n1\\. Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.68\n\n2\\. Der Gläubiger kann die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung grundsätzlich nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen.84\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 2. Mai 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 2024 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen, soweit sie mit dem Klageantrag zu III einen Betrag von mehr als 2.584,09 € nebst Zinsen begehrt hat.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 entwickeln und vertreiben Spielzeug für Kinder. Hierzu zählt auch Bewegungsspielzeug für Kleinkinder. \n\n2\\. Die Klägerin produziert und vertreibt seit Anfang 2017 ein Bewegungsspielzeug in Gestalt eines multifunktionalen Spielbausteins, der aus dem geschäumten Kunststoff expandiertes Polypropylen (EPP) gefertigt ist (im Folgenden auch Klageprodukt). Das Produkt wird zum Preis von etwa 33 € und im Dreierset zum Preis von etwa 95 € bis 100 € angeboten. Es besteht aus einem nach unten offenen Hohlkörper mit runder Grundform, der über eine konvex gewölbte Oberseite mit einem schmalen umlaufenden Rand sowie eine zylinderförmige, leicht nach außen gewölbte Seite mit welligem Abschluss verfügt. Seit Mai 2020 weist das Produkt zwei unterschiedliche Oberflächenstrukturen dergestalt auf, dass die Oberseite und der obere Teil der Seitenfläche eine feine Struktur, der untere Teil der Seitenfläche sowie die wellige Unterkante dagegen eine gröbere Struktur haben. Zwischen den verschiedenen Oberflächenstrukturen befindet sich eine Naht, die durch eine 1 mm breite glatte Trennlinie verdeckt wird. \n\n3\\. Auf der gewölbten Oberseite des Spielzeugs findet sich in der Mitte in leicht erhabener Schrift die Bezeichnung \"Stapelstein\": \n\n4\\. Die einzelnen Produkte werden sowohl einfarbig als auch mehrfarbig angeboten und lassen sich passend aufeinandersetzen: \n\n5\\. Seit dem Jahr 2019 bietet die Klägerin außerdem ein Bewegungsspielzeug mit runder Grundfläche und unterschiedlicher Oberflächenstruktur an, das auf einer Seite eine flache konkave Wölbung und auf der anderen Seite eine stärker ausgeprägte konvexe Wölbung kleineren Durchmessers mit einem breiten umlaufenden Rand aufweist. \n\n6\\. Dieses Produkt trug auf der Oberseite zunächst die Bezeichnung \"Kreiselstein\". Seit Mai 2021 trägt es ebenfalls die Bezeichnung \"Stapelstein\". \n\n7\\. Die beiden Bewegungsspielzeuge der Klägerin lassen sich miteinander kombinieren: \n\n8\\. Der Beklagte zu 2 gründete, kurz nachdem der Sohn seiner Lebensgefährtin bei der Klägerin als Gesellschafter ausgeschieden war, im März 2021 die Beklagte zu 1. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind der Beklagte zu 2 und seit Juni 2022 auch die Beklagte zu 3\\. Die Beklagte zu 1 vertreibt seit August 2021 Bewegungsspielzeug in Gestalt von multifunktionalen Spielbausteinen aus EPP in unterschiedlichen Farben unter den Bezeichnungen \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\". Die Produkte weisen einen quaderartigen Körper auf, der auf der Unterseite konkav gewölbt ist. Bei dem Produkt \"MeinKreativStein\", das zum Preis von 23 € und im Sechserset zum Preis von 119 € angeboten wird, findet sich auf der Oberseite eine konvexe Wölbung mit einem schmalen Rand an den Längskanten, die sich in die Unterseite eines anderen Spielsteins fügt. Bei dem Produkt \"MeinVerwandlungsStein\" ist die Oberseite horizontal gehalten und kann als Abschluss auf einen Stapel der Produkte \"MeinKreativStein\" gesetzt werden. Beide Spielbausteine weisen auf der Ober- und der Unterseite sowie im oberen Bereich der Seitenflächen eine feine Oberflächenstruktur auf, an die sich, abgegrenzt durch eine etwa 1 mm breite glatte Naht, ein gröber strukturierter Streifen im unteren Bereich der Seitenflächen und an den Längskanten der Unterseite sowie bei dem Produkt \"MeinKreativStein\" auch an den Längskanten der Oberseite anschließt. \n\n9\\. \"MeinKreativStein\"  \"MeinVerwandlungsStein\" \n\n10\\. Auf der Oberseite der beiden Bewegungsspielzeuge der Beklagten zu 1 findet sich mittig in leicht erhabener Schrift die Bezeichnung \"MeinKreativStein\": \n\n11\\. Die Klägerin beanstandet die Produkte der Beklagten zu 1 als unlautere Nachahmung ihres Bewegungsspielzeugs \"Stapelstein\". Sie mahnte die Beklagten zu 1 und zu 2 mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2021 erfolglos ab und verlangte die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.584,09 €. In der Folgezeit erwirkte sie gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, die das Oberlandesgericht Hamburg hinsichtlich der Beklagten zu 1 auf deren Berufung mit Urteil vom 9. Juni 2022 aufhob (OLG Hamburg, GRUR-RS 2022, 50493). Wenige Wochen danach nahm die Beklagte zu 1 den Vertrieb der angegriffenen Produkte wieder auf. \n\n12\\. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung oder des Inverkehrbringens der Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" - unabhängig von der Farbe - in Anspruch genommen (Klageantrag zu I 1). Ferner hat sie zuletzt die gesamtschuldnerische Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagten (Klageantrag zu I 2) sowie die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht - der Beklagten zu 3 für Handlungen ab Juni 2022 - (Klageantrag zu II) begehrt. Von den Beklagten zu 1 und zu 2 hat sie außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.273,41 € nebst Zinsen verlangt (Klageantrag zu III). \n\n13\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage - bis auf bestimmte Bestandteile des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagten zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehren die Beklagten die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuerkannten Umfang begründet, weil die Beklagte zu 1 mit der Gestaltung der Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" das Bewegungsspielzeug \"Stapelstein\" der Klägerin in unlauterer Weise nachgeahmt habe. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n15\\. Das Produkt der Klägerin verfüge bereits für sich gesehen über eine (leicht) überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart, die sich aufgrund seiner Bekanntheit zu einer hohen wettbewerblichen Eigenart gesteigert habe. Die Spielzeuge der Beklagten zu 1 stellten in jeder denkbaren Farbgebung eine nachschaffende Nachahmung des Spielzeugs der Klägerin dar. Zwar sei die das Klageprodukt in erster Linie prägende Formgestaltung nicht übernommen worden. Aufgrund der nahezu unveränderten Übernahme anderer mitprägender Merkmale - insbesondere der zweigeteilten Oberflächengestaltung und der haptischen Eigenschaften des Materials EPP - sei das Klageprodukt in den angegriffenen Produkten jedoch als Vorbild erkennbar. \n\n16\\. Es liege eine mittelbare Herkunftstäuschung vor. Auch wenn die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts in erster Linie durch seine Form geprägt werde, werde der angesprochene Verkehr, zu dem auch Verbraucher zählten, wegen der hohen Ähnlichkeit von Oberflächengestaltung und Material annehmen, die angegriffenen Produkte stellten eine Erweiterung des Sortiments des Herstellers der \"Stapelsteine\" in einer anderen Form dar. Die Herkunftstäuschung werde durch die Anbringung der der Produktbezeichnung \"Stapelstein\" in gewissem Grad ähnelnden Produktkennzeichnungen \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" nicht ausgeschlossen. \n\n17\\. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart und der Übernahme der einzelnen Merkmale - abgesehen von der prägenden Grundform \\- hoch sei und sich die Beklagte zu 1 ohne technische Notwendigkeit und trotz zahlreicher anderer Gestaltungsmöglichkeiten offenbar bewusst an die Gestaltung des Produkts der Klägerin angelehnt habe, sei die Nachahmung als unlauter zu bewerten. \n\n18\\. Neben der Beklagten zu 1 hafteten die Beklagten zu 2 und zu 3, die als Geschäftsführer über die Gestaltung oder den Vertrieb der angegriffenen Produkte entschieden hätten, persönlich. \n\n19\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses den Anträgen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung und dem Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.584,09 € nebst Zinsen stattgegeben hat. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen höheren Betrag nebst Zinsen zugesprochen hat, ist die Klage abzuweisen. \n\n20\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG bejaht werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Bewegungsspielzeug der Klägerin verfüge über eine hohe wettbewerbliche Eigenart, lässt zwar keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen (dazu B I 2). Seine Beurteilung, die Bewegungsspielzeuge der Beklagten zu 1 stellten eine nachschaffende Nachahmung des Bewegungsspielzeugs der Klägerin dar (dazu B I 3), sowie seine Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung (dazu B I 4) halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Auf dieser Grundlage können der Klägerin daher auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen nicht zustehen. Ohnehin kann die Klägerin eine Erstattung von Abmahnkosten allenfalls in Höhe eines Betrags von 2.584,09 € verlangen (dazu B II). \n\n21\\. I. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" der Beklagten zu 1 stellten gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlautere Nachahmungen des Bewegungsspielzeugs \"Stapelstein\" der Klägerin dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n22\\. 1\\. Das Angebot einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - I ZR 126\u002F22, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 11] = WRP 2024, 184 - Glück). \n\n23\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Bewegungsspielzeug der Klägerin komme eine hohe wettbewerbliche Eigenart zu, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n24\\. a) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Produkt \"Stapelstein\" verfüge originär über eine (leicht) überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. \n\n25\\. aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen. Der Gesamteindruck kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Kombination geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124\u002F06, GRUR 2010, 80 [juris Rn. 32 und 34] = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21\u002F11, GRUR 2012, 1155 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176\u002F14, GRUR 2016, 730 [juris Rn. 33] = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 18] - Glück). \n\n26\\. Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von rechtlich zutreffenden Maßstäben ausgegangen, entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und seine tatsächlichen Feststellungen das gewonnene Ergebnis tragen (BGH, GRUR 2016, 730 [juris Rn. 34] - Herrnhuter Stern; GRUR 2024, 139 [juris Rn. 18] - Glück). Zur Ermöglichung einer revisionsrechtlichen Prüfung muss das Berufungsgericht den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58\u002F14, BGHZ 210, 144 [juris Rn. 59] - Segmentstruktur; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 177 - Flying V; BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 18] - Glück). \n\n27\\. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts gründe sich in erster Linie auf die organisch-runde Grundform als Hohlkörper mit der gewölbten \"Kuppel\" und der als Gegenstück auf der Unterseite vorhandenen \"Schale\", der umlaufenden \"Krempe\" sowie dem leicht gewellten unteren Rand. Mit einigem Abstand dazu trügen die zweigeteilte Oberfläche und - in noch geringerem Maße - die Trennlinie zwischen den beiden unterschiedlich gestalteten Oberflächenteilen zur wettbewerblichen Eigenart bei. Auch wenn diese ästhetischen Gestaltungselemente nicht auf den ersten Blick so prägnant ins Auge fielen wie die ungewöhnliche Grundform, seien sie dennoch von einigem Gewicht. Das verwendete Material EPP sowie seine physisch erfahrbaren Eigenschaften des geringen Gewichts bei gleichzeitig hoher Stabilität sowie der anschmiegsamen und warmen Haptik trügen ebenfalls zur wettbewerblichen Eigenart bei. Die in gewissem Maße eigenartige Bezeichnung \"Stapelstein\" und ihre mittige Anbringung auf der Oberseite des Erzeugnisses in einem etwas erhabenen Schriftzug mit glatter Oberfläche in der Farbe des Produkts begründeten die wettbewerbliche Eigenart gleichfalls in gewissem Maß mit. Nur sehr geringe Bedeutung komme der auf das EPP-Granulat zurückzuführenden farblichen Gestaltung als Mosaikstruktur zu, die zwar bei den mehrfarbigen Varianten direkt ins Auge springe, bei den einfarbig erscheinenden Spielsteinen dagegen erst bei der Betrachtung aus der Nähe wahrnehmbar sei. Aufgrund des Zusammenspiels dieser (mit-)prägenden Gestaltungsmerkmale hebe sich das Bewegungsspielzeug der Klägerin erheblich von seinem wettbewerblichen Umfeld ab, so dass es bereits für sich gesehen eine (leicht) überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart aufweise. \n\n28\\. cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht auf den maßgeblichen Gesamteindruck des Klageprodukts abgestellt, sondern stattdessen in unzulässiger Weise eine zergliedernde, auf einzelne Gestaltungselemente abstellende Betrachtung vorgenommen. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Merkmale benannt, die aus seiner Sicht für die wettbewerbliche Eigenart des Bewegungsspielzeugs der Klägerin von Bedeutung sind. Es hat angenommen, diese Gestaltungselemente bestimmten in ihrem Zusammenspiel das Erscheinungsbild des Produkts. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Gesamteindruck in erster Linie durch die ungewöhnliche Formgebung und nachrangig durch die zweigeteilte Strukturierung der Oberfläche nebst dazwischen angebrachter Trennlinie, die Haptik und Mosaikstruktur des verwendeten Materials und die Produktbezeichnung geprägt werde. \n\n29\\. dd) Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, der Verkehr entnehme der Verwendung einer konkaven und konvexen Formgestaltung keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft; diese könne über den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht monopolisiert werden. \n\n30\\. (1) Eine gestalterische Grundidee oder ein Konzept kann im Interesse des freien Wettbewerbs nicht im Wege des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert und daher aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee (vgl. BGHZ 210, 144 [juris Rn. 71] - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 23 und 35] - Glück). Herkunftshinweisend kann allerdings die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder des Konzepts sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 [juris Rn. 19] - Sandmalkasten; GRUR 2016, 730 [juris Rn. 37] - Herrnhuter Stern). \n\n31\\. (2) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung von konkaven und konvexen Formen an sich nicht monopolisierbar ist. Dementsprechend hat es für die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts nicht an die geometrischen Formen als solche, sondern an die konkrete runde und kuppelartige Ausgestaltung der konkaven und konvexen Formen in Kombination mit weiteren Gestaltungsmerkmalen angeknüpft. \n\n32\\. ee) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zweigeteilte Oberfläche trage zur wettbewerblichen Eigenart bei. \n\n33\\. (1) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht den Einwand der Beklagten übergangen, die unterschiedliche Oberflächengestaltung sei allenfalls bei intensiver Untersuchung unter Aufwendung sehr hoher Aufmerksamkeit wahrnehmbar und trete gegenüber der außergewöhnlichen und dadurch einprägsamen geometrischen Formgestaltung völlig in den Hintergrund. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Verbraucher falle bei der Betrachtung des Produkts die zweigeteilte Oberflächenstruktur zwar nicht auf den ersten Blick so prägnant ins Auge wie die ungewöhnliche Grundform, sie sei bei näherer Betrachtung für den Gesamteindruck aber dennoch von einigem Gewicht. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass der am Erwerb des Klageprodukts interessierte Verbraucher das Bewegungsspielzeug der Klägerin vor dem Kauf nicht nur flüchtig aus der Ferne betrachtet, sondern sich mit ihm eingehender aus der Nähe befasst und dabei auch weniger auffällige Gestaltungselemente wahrnimmt. Auch die Revision geht in anderem Zusammenhang von einem höheren Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Verkehrs aus. Soweit sie die Beurteilung des Berufungsgerichts gleichwohl nicht teilt, ersetzt sie in einer im Revisionsverfahren unbehelflichen Weise dessen Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise. \n\n34\\. (2) Die Revision dringt nicht mit ihrem Einwand durch, nach dem Vortrag der Beklagten achte der Verbraucher bei dem Erwerb eines Bewegungsspielzeugs für Kleinkinder vor allem auf dessen Funktionstauglichkeit sowie den Spielwert und pädagogischen Nutzen, aber nicht auf ästhetische Details. Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart zu Recht nicht maßgeblich auf den Verwendungszweck des Klageprodukts, sondern darauf abgestellt, ob der Gesamteindruck seiner Gestaltung einen Herkunftshinweis vermittelt. \n\n35\\. ff) Die Revision beanstandet erfolglos, dass das Berufungsgericht die haptischen Merkmale des Materials EPP als die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts mitprägend angesehen hat. Entgegen ihrer Rüge hat es das Berufungsgericht nicht versäumt, Feststellungen zu den physisch erfahrbaren Eigenschaften der im Marktumfeld vorzufindenden Materialien zu treffen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Leichtigkeit des Materials EPP bei gleichzeitig hoher Stabilität sowie seine anschmiegsame und warme Haptik unterschieden sich deutlich vom Marktumfeld. Die Revision legt nicht dar, dass die für vorbekannte Gestaltungen im wettbewerblichen Umfeld darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137\u002F20, GRUR 2021, 1544 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 48 - Kaffeebereiter) Vortrag zu übereinstimmenden oder ähnlichen Gestaltungsmerkmalen der Materialien anderer Bewegungsspielzeuge gehalten hätten. \n\n36\\. gg) Ebenfalls erfolglos beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die farbliche Mosaikstruktur des EPP-Granulats als die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts mitprägend angesehen hat. \n\n37\\. (1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Verbot der angegriffenen Bewegungsspielzeuge in jeder denkbaren Farbgestaltung begehrt, die die EPP-typische Mosaikstruktur aufweist. Sie hat in der Klagebegründung verdeutlicht, dass sie die wettbewerbliche Eigenart ihres Produkts zwar nicht aus seiner jeweiligen Grundfarbe, aber auch aus der mosaikartigen Farbstruktur des Materials EPP herleitet. \n\n38\\. (2) Die Revision führt erfolglos an, der Mosaikstruktur des Klageprodukts könne keine Bedeutung für die wettbewerbliche Eigenart zukommen, weil sie durch das verwendete EPP-Granulat technisch bedingt sei. \n\n39\\. (a) Technisch notwendige Merkmale können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107\u002F13, GRUR 2015, 909 [juris Rn. 18 f.] = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 25] - Flying V). \n\n40\\. (b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die aus dem EPP-Granulat resultierende Mosaikstruktur zu Recht bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts herangezogen. Es hat die Verwendung des Materials für ein Bewegungsspielzeug nicht als technisch notwendig, sondern als technisch bedingt angesehen. Die Revision räumt ein, dass die Produkte des Marktumfelds aus anderen Kunst- beziehungsweise Schaumstoffen gefertigt sind. Soweit sie anführt, die Mosaikstruktur sei abhängig vom Rohstoffhersteller, der Farbe und der Charge, legt sie schon nicht dar, dass die Beklagten entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hätten, und stützt sich damit entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag. Im Übrigen folgt daraus nicht, dass ein Bewegungsspielzeug aus technischen Gründen zwingend aus EPP zu fertigen ist. \n\n41\\. (3) Die Revision führt vergeblich an, erfahrungsgemäß entwickele der Verkehr hinsichtlich der Mosaikstruktur keine Herkunftsvorstellung. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mosaikartige Farbstruktur begründe nicht als solche, sondern in ihrem Zusammenwirken mit weiteren Merkmalen die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts. Anders als die Revision meint, hat es dabei festgestellt, dass die mosaikartige Farbgebung bei allen Produkten der Klägerin - wenn auch bei den einfarbig erscheinenden Varianten erst bei der Betrachtung aus der Nähe wahrnehmbar - vorhanden ist. Es ist allerdings davon ausgegangen, dass die Mosaikstruktur auch in diesem Fall nicht völlig in den Hintergrund tritt. Soweit die Revision dies anders bewertet, setzt sie ihre Sichtweise an die Stelle der Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n42\\. hh) Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die auf dem Klageprodukt angebrachte Bezeichnung \"Stapelstein\" als dessen Gesamteindruck mitprägend erachtet hat. Die wettbewerbliche Eigenart kann auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 21] - Glück, mwN). \n\n43\\. (1) Die Revision führt vergeblich an, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Bezeichnung \"Stapelstein\" rein beschreibend für den technisch bedingten Zweck der Stapelbarkeit von Spielsteinen wirke, und habe zudem eine analysierende und zergliedernde Betrachtung der Kennzeichnung vorgenommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Produktbezeichnung \"Stapelstein\" sei in gewissem Maße eigenartig. Auch wenn der Wortbestandteil \"Stein\" angesichts des Verwendungszwecks des Produkts als Spielbaustein - wie auch das Marktumfeld zeige - eher naheliege, sei er nicht ganz so naheliegend für eine Hohlkörperform, wie sie das Produkt der Klägerin aufweise. Zudem sei die Bezeichnung aufgrund der Alliteration der beiden Wortbestandteile mit \"st\" markant. Diese tatgerichtliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat der Produktbezeichnung nicht allein wegen des auch aus seiner Sicht deutlich beschreibende Anklänge aufweisenden Bestandteils \"stein\", sondern in Verbindung mit der Alliteration \"st\" eine gewisse Originalität zugesprochen. Soweit die Revision geltend macht, der Verkehr werde nicht wegen der Alliteration die Bezeichnung als Herkunftshinweis verstehen, ersetzt sie die Beurteilung des Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene Sichtweise und lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht die Produktbezeichnung in ihrer Gesamtheit als die wettbewerbliche Eigenart in gewissem Maße mitprägend angesehen hat. \n\n44\\. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die mittige Anbringung der Produktbezeichnung auf der Oberseite des Klageprodukts und deren Ausgestaltung in leicht erhabener, oben geglätteter Schrift prägten den Gesamteindruck des Klageprodukts in gewissem Maße mit, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revision anführt, die zurückhaltend gestaltete und im farblichen Umfeld fast untergehende Bezeichnung trete hinter der geometrischen Formgestaltung völlig zurück und der Ort der Anbringung sei nicht ungewöhnlich, ersetzt sie erneut in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise. Es erscheint nicht erfahrungswidrig, dass der Verbraucher die Produktbezeichnung bei näherer Betrachtung in der Draufsicht bemerken wird. Das gilt erst recht bei Berücksichtigung des Vortrags der Revision, mit Blick auf die Zugehörigkeit des Klageprodukts zu einem höheren Preissegment wende sich der angesprochene Verkehr, der ohnehin über ein ausgeprägtes Markenbewusstsein verfüge, dem Bewegungsspielzeug mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad zu. \n\n45\\. ii) Die Revision beanstandet zu Recht, wenn auch im Ergebnis erfolglos, dass das Berufungsgericht der Trennlinie zwischen den unterschiedlich gestalteten Oberflächenteilen Bedeutung für die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts beigemessen hat. \n\n46\\. (1) Sie wendet allerdings vergeblich ein, die Beklagten hätten vorgebracht, die als Trennlinie dienende Schattenfuge sei für eine klare und saubere Abtrennung der beiden in der Produktion gefertigten Formhälften erforderlich. Die von der Revision daraus hergeleitete technische Bedingtheit der Trennlinie steht der Beeinflussung der wettbewerblichen Eigenart aus Rechtsgründen nicht entgegen (vgl. Rn. 39). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, eine zweigeteilte Oberfläche - und damit auch die Trennlinie \\- sei ausweislich der Produkte des wettbewerblichen Umfelds für die Gestaltung eines Bewegungsspielzeugs weder technisch notwendig noch technisch bedingt. Jedenfalls müsse die Trennlinie nicht die konkrete Ausformung und Breite haben wie sie das Produkt der Klägerin aufweise. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen. \n\n47\\. (2) Die Revision führt jedoch zu Recht an, die Trennlinie sei nur bei sehr hoher Aufmerksamkeit und akribischer Prüfung erkennbar, wie sie der angesprochene Verkehr nicht durchführen werde. Der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2010, 80 [juris Rn. 39] - LIKEaBIKE). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Trennlinie lediglich 1 mm breit. Eine solche schmale Linie wird der Verbraucher erfahrungsgemäß, auch wenn er das Bewegungsspielzeug aus der Nähe betrachtet, nicht als dessen Erscheinungsbild beeinflussendes gestalterisches Element wahrnehmen. Die rechtsfehlerhafte abweichende Annahme des Berufungsgerichts hat sich auf seine Entscheidung allerdings nicht ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Trennlinie trage nur in geringerem Maße zur wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts bei. Dementsprechend hat es die Annahme einer Herkunftstäuschung auf die Übernahme anderer Merkmale als der Trennlinie gestützt (vgl. Rn. 65). \n\n48\\. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts aufgrund seiner Bekanntheit bejaht hat. \n\n49\\. aa) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden. Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 34] - Flying V; GRUR 2024, 139 [juris Rn. 25] - Glück). \n\n50\\. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die (leicht) überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Bewegungsspielzeugs der Klägerin habe sich zu einer hohen wettbewerblichen Eigenart gesteigert. Aus den von der Klägerin vorgelegten Online- und Presseveröffentlichungen in Form von redaktionellen Beiträgen und Werbeanzeigen, die vor der Markteinführung der Produkte der Beklagten im August 2021 erschienen seien, ergebe sich eine hohe Bekanntheit des Klageprodukts. Dabei komme den redaktionellen Beiträgen eine besondere Bedeutung zu, weil die Leser solchen Berichten mehr Aufmerksamkeit schenkten und sie eher in Erinnerung behielten. Die Klägerin habe zahlreiche redaktionelle Beiträge in reichweitenstarken Publikationen aus dem Zeitraum zwischen Mai 2020 und August 2021 vorgelegt, die ein breites Publikum erreichten und verdeutlichten, dass das Klageprodukt eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Überdies habe die Klägerin mit der seit Sommer 2020 geschalteten Online-Werbung auf den Plattformen Facebook, Google und Instagram, die sich an alle Besucher gerichtet habe, mehr als 15 Millionen \"Impressions\" generiert. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n51\\. cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, allein die werbliche Präsenz eines Produkts und dessen mediale Aufmerksamkeit belegten keine nachhaltig erhöhte Bekanntheit des Klageprodukts. Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen, dass die redaktionellen und werblichen Veröffentlichungen vom Verkehr zur Kenntnis genommen worden seien und zu einem entsprechenden Erfolg geführt hätten, was sich nur durch nähere Angaben zu dem Marktanteil und den in Deutschland erzielten Umsatzzahlen nachweisen lasse. \n\n52\\. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung den Zeitraum zugrunde gelegt, seit das Klageprodukt eine zweigeteilte Oberflächenstruktur aufweist und bevor die Beklagte zu 1 die angegriffenen Bewegungsspielzeuge auf den Markt gebracht hat. Dabei ist es erkennbar davon ausgegangen, dass die Presseveröffentlichungen und Internetwerbungen erfahrungsgemäß von einem erheblichen Teil der Leser und der Besucher der Online-Plattformen wahrgenommen werden. Mit Blick darauf hat es nicht für maßgeblich erachtet, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe zwischen Mai 2020 und Mitte August 2021 mehr als 280.000 \"Stapelsteine\" verkauft und im Jahr 2021 einen Umsatz von mehr als sechs Millionen Euro erzielt. Diese tatgerichtliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits die werbliche Präsenz eines Produkts für seine hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen sprechen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 [juris Rn. 37] - LIKEaBIKE; Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 3.33), ohne dass der Hersteller mit dem Vertrieb des Erzeugnisses stets einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben muss. \n\n53\\. 3\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Produkte \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" der Beklagten zu 1 ahmten das Produkt \"Stapelstein\" der Klägerin nach, ist dagegen von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n54\\. a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 38] - Flying V; GRUR 2024, 139 [juris Rn. 29] - Glück). \n\n55\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Sicht des Verbrauchers, dem die angegriffenen Produkte in Spielwarengeschäften physisch gegenüberträten, liege in jeder denkbaren Farbgebung der EPP-typischen Mosaikstruktur eine nachschaffende Nachahmung vor. Zwar hätten die länglich-tunnelartigen, als technisch-schlichte, eher gerade und kantige Vollkörper ausgestalteten Produkte der Beklagten zu 1 die das Klageprodukt in erster Linie prägende runde und kuppelartige, ihm eine organisch-weiche Anmutung verleihende und als Hohlkörper ausgestaltende Formgebung ebenso wie seine vollständig umlaufende \"Krempe\" nicht übernommen. Abgesehen von der Form hätten die angegriffenen Produkte aber die mitprägenden Gestaltungsmerkmale des Klageprodukts übernommen. Insbesondere wiesen sie in Form der zweigeteilten, durch eine glatte, etwa 1 mm breite Naht voneinander abgegrenzten Oberflächenstruktur sowie der warmen weichen Haptik, dem überraschend geringen Gewicht und der Mosaikstruktur des Materials EPP zahlreiche Gestaltungsmerkmale auf, die die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts mitbegründeten. Aufgrund der nahezu unveränderten Übernahme dieser Gestaltungsmerkmale sei das Klageprodukt in den angegriffenen Produkten als Vorbild erkennbar. \n\n56\\. c) Die Revision wendet vergeblich ein, die Beklagten hätten bestritten, dass die angegriffenen Produkte dem Verbraucher körperlich angeboten würden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte zu 1 beliefere nicht nur gewerbliche Wiederverkäufer wie die B. W. GmbH & Co. KG, die die Verletzungsprodukte in ihren Online-Shops anböten, sondern unstreitig daneben auch Großhändler, die bestimmungsgemäß Spielwarengeschäfte im stationären Einzelhandel belieferten. Deshalb könne auch auf die vom Verbraucher durch Berührung wahrnehmbaren Eigenschaften des von der Beklagten zu 1 verwendeten Materials EPP abgestellt werden. \n\n57\\. Diese tatbestandliche Feststellung ist nicht widersprüchlich und daher gemäß § 555 Abs. 1, § 314 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren bindend (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102\u002F07, BGHZ, 179, 71 [juris Rn. 16] - MPS; Urteil vom 16. Dezember 2010 \\- I ZR 161\u002F08, GRUR 2011, 459 [juris Rn. 12] = WRP 2011, 467 - Satan der Rache; BGH, GRUR 2021, 1544 [juris Rn. 31] - Kaffeebereiter). Das Berufungsgericht hat in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss angeführt, den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 9. Mai 2023 sei lediglich zu entnehmen, dass sie die Verletzungsprodukte nicht selbst physisch gegenüber Endverbrauchern anböten, aber nicht, dass sie eine mehrgliedrige Vertriebskette bis hin zu Spielwarengeschäften in Abrede stellten. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2023 behauptet hätten, die Beklagte zu 1 vertreibe die angegriffenen Produkte nicht an Großhändler, die ihrerseits den stationären Einzelhandel belieferten. \n\n58\\. d) Ebenfalls erfolglos führt die Revision an, eine nachschaffende Nachahmung lasse sich nicht auf die Übernahme von im Gesamteindruck zurücktretenden Gestaltungselementen stützen. Die Gestaltung eines Produkts kann sich derjenigen des Originalprodukts auch dann annähern, wenn nicht das sein Erscheinungsbild in erster Linie bestimmende Merkmal, sondern weitere den Gesamteindruck mitprägende Merkmale übernommen worden sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, in die angegriffenen Produkte seien Gestaltungsmerkmale, die die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts - wenn auch nachrangig - mitprägten, weitgehend übernommen worden. Mit Blick darauf lässt seine Annahme keinen Rechtsfehler erkennen, trotz der Unterschiede in der vorrangig prägenden Formgestaltung sei das Klageprodukt als Vorbild der angegriffenen Produkte erkennbar. \n\n59\\. e) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht dabei auch die unterschiedliche Positionierung der Flächen mit rauer Oberflächenstruktur berücksichtigt. Es hat angenommen, die angegriffenen Produkte wiesen zwar mehrere raue Flächen auf. Dieser Unterschied sei jedoch zu vernachlässigen, weil in der Erinnerung des Verbrauchers die Übereinstimmungen stärker als die Unterschiede hervorträten. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 40] - Flying V, mwN). Auch die Revision geht davon aus, dass die unterschiedliche Anzahl von rauen Flächen nur bei einem mikroskopischen Vergleich bemerkbar sei. \n\n60\\. f) Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe für die Annahme einer nachschaffenden Nachahmung auf die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen abgestellt, die die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts nicht begründen könnten. Das Berufungsgericht hat bei der Bejahung einer nachschaffenden Nachahmung zwar auch die für den Gesamteindruck der Produkte unmaßgebliche Trennlinie angeführt. Bei der Annahme einer Herkunftstäuschung hat sich dieser Rechtsfehler jedoch nicht ausgewirkt (vgl. Rn. 65). \n\n61\\. g) Die Revision führt allerdings zu Recht an, das Berufungsgericht habe vorhandene Unterschiede der Produktbezeichnungen nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung \"Stapelstein\" auf dem Produkt der Klägerin einen gewissen Einfluss auf dessen wettbewerbliche Eigenart zugeschrieben. Es hat die auf den Produkten der Beklagten zu 1 angebrachte abweichende Bezeichnung \"MeinKreativStein\" bei seiner Annahme einer Nachahmung jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, die Produktbezeichnung \"MeinKreativStein\" bestehe aus drei jeweils mit Großbuchstaben beginnenden Wortbestandteilen, deren erster nicht wie bei der Produktbezeichnung \"Stapelstein\" ein Nomen, sondern das personalisierende Possessivpronomen \"Mein\" sei. Auch weise die Bezeichnung \"MeinKreativStein\" nicht die für die Bezeichnung des Klageprodukts markante Alliteration \"st\" auf. Dennoch bestehe wegen der übereinstimmenden Verwendung des Bestandteils \"Stein\" ein gewisser Ähnlichkeitsgrad. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch außer Acht gelassen, dass es das Wortelement \"Stein\" der Bezeichnung des Klageprodukts vor allem wegen dessen Hohlkörperform als in gewissem Maße eigenartig angesehen hat. Die angegriffenen Produkte verfügen demgegenüber über einen Vollkörper. Dann aber weist die darauf angebrachte Bezeichnung \"MeinKreativStein\" in ihren prägenden Bestandteilen erheblich geringere Übereinstimmungen mit der Bezeichnung \"Stapelstein\" des Klageprodukts auf als vom Berufungsgericht angenommen. \n\n62\\. 4\\. Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Angebot der angegriffenen Produkte sei unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Herkunftstäuschung unlauter. \n\n63\\. a) Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen \\- Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass der Beklagte zuvor Originalprodukte des Klägers vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Soll die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, Urteil vom 26\\. Januar 2023 - I ZR 15\u002F22, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 46 und 54] = WRP 2023, 699 \\- KERRYGOLD; BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 37] - Glück). \n\n64\\. Die tatgerichtliche Beurteilung, ob das Angebot einer nachahmenden Ware oder Dienstleistung eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu prüfen, ob das Tatgericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGH, GRUR 2010, 80 [juris Rn. 30] - LIKEaBIKE; vgl. auch BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 48] - Flying V). \n\n65\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, da nur eine nachschaffende Nachahmung vorliege, stehe keine unmittelbare Herkunftstäuschung in Rede. Es liege allerdings eine mittelbare Herkunftstäuschung vor. Wegen der hohen Ähnlichkeit der zweigeteilten Oberflächengestaltung und der Eigenschaften des Materials nehme der Verbraucher - auch wenn diese Merkmale die wettbewerbliche Eigenart lediglich mitprägten - an, die angegriffenen Produkte stellten eine Erweiterung des Sortiments beziehungsweise eine neue Serie der Klägerin dar. Die erheblichen Unterschiede in der die wettbewerbliche Eigenart in erster Linie prägenden Formgebung sprächen nicht gegen die Annahme einer neuen Serie desselben Herstellers. Bei einer Sortimentserweiterung durch ein neues Produkt, das demselben Zweck wie das bisherige diene, sei eine gegenüber dem bisherigen Produkt abweichende Form naheliegend. Zudem würden die sich gegenüberstehenden Produkte in einem ähnlichen Preissegment angeboten. Hinzu komme, dass die Produkte nahezu dieselben Abmessungen hätten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin mit dem \"Kreiselstein\" bereits eine Sortimentserweiterung vorgenommen habe. Dem Teil des angesprochenen Verkehrs, der Kenntnis von dem Vertrieb des \"Kreiselsteins\" habe, sei daher bekannt, dass sich die Klägerin nicht nur auf ein Produkt beschränke. Die Herkunftstäuschung werde durch die abweichenden Produktbezeichnungen \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" nicht ausgeschlossen. Zwar verbinde der angesprochene Verkehr mit den Produktkennzeichnungen der Parteien einen Herkunftshinweis. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen wiesen jedoch nicht nur Unterschiede, sondern auch den gemeinsamen - wenn auch für einen Spielbaustein recht naheliegenden - Wortbestandteil \"Stein\" auf. Dem Verkehr sei bekannt, dass derselbe Hersteller ein neues Produkt mit einer in gewissem Maße abweichenden Produktkennzeichnung versehe. Zudem wiesen die mittige Positionierung der Produktbezeichnung auf der Oberseite und die Ausgestaltung des Schriftzugs Ähnlichkeiten auf. \n\n66\\. c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung verneint. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. \n\n67\\. d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege eine mittelbare Herkunftstäuschung vor, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Verbraucher sehe die Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" der Beklagten zu 1 als Produkte aus einer neuen Serie der Klägerin an. \n\n68\\. aa) Die Annahme einer neuen Serie setzt jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Dabei muss es sich um Gestaltungsmerkmale handeln, die den Produkten ein charakteristisches Erscheinungsbild verleihen, ohne dass sie deren Gesamteindruck stets vorrangig bestimmen müssen. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Merkmalsübereinstimmung von derselben betrieblichen Herkunft ausgeht. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet. \n\n69\\. bb) Nach diesen Maßstäben tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, der Verkehr sehe die angegriffenen Produkte als eine neue Serie der Klägerin an. \n\n70\\. (1) Die Revision macht allerdings erfolglos geltend, der Beurteilung des Berufungsgerichts liege der Denkfehler zugrunde, erhebliche Unterschiede in der Formgebung und damit eine Vergrößerung des Gestaltungsabstands sprächen umso eher für eine mittelbare Herkunftstäuschung. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer scheinbar neuen Serie nicht auf die Abweichungen der sich gegenüberstehenden Produkte in ihrer Formgestaltung, sondern auf die Übernahme der zweigeteilten Oberflächenstruktur und der haptischen Eigenschaften des Materials EPP gestützt. Die unterschiedlichen Formgebungen hat es der Annahme einer neuen Serie lediglich als nicht entgegenstehend erachtet, weil bei der Aufnahme eines neuen Produkts in das Sortiment des Herstellers mit einer anderen Form zu rechnen sei. \n\n71\\. (2) Das Berufungsgericht hat der unterschiedlichen Formgebung der Bewegungsspielzeuge der Klägerin und der Beklagten zu 1 allerdings zu Unrecht keine gegen die Annahme einer neuen Serie sprechende Bedeutung beigemessen. Es hat angenommen, in erster Linie werde die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts durch seine besondere Formgebung geprägt. Erst in einigem Abstand, aber dennoch in erheblichem Maße trügen hierzu die zweigeteilte Oberflächenstruktur sowie die haptischen Eigenschaften des Materials EPP bei. Sieht der Verbraucher danach einen Herkunftshinweis vor allem in der Formgebung, so wird er sich für die Annahme, ob die Produkte von demselben Hersteller oder von verschiedenen Herstellern stammen, erfahrungsgemäß an diesem Gestaltungsmerkmal und nicht an anderen Merkmalen von demgegenüber untergeordneter Bedeutung orientieren. \n\n72\\. (3) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die im Streitfall den Schluss auf eine abweichende Sichtweise des angesprochenen Verkehrs zulassen. \n\n73\\. (a) Soweit es angenommen hat, bei einer neuen Serie sei mit einer anderen Form des neuen Produkts zu rechnen, ist nicht ersichtlich, dass dies für die in Rede stehenden Warenkategorie (vgl. BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 43 f.] - KERRYGOLD) der Bewegungsspielzeuge gilt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass Bewegungsspielzeug eines Herstellers üblicherweise in deutlich unterschiedlichen Formen vertrieben würde. Soweit es angeführt hat, die Klägerin habe mit dem Bewegungsspielzeug \"Kreiselstein\" bereits eine Sortimentserweiterung vorgenommen, hat es nicht festgehalten, dass dieses Produkt unter der Bezeichnung \"Kreiselstein\" eine gewisse Bekanntheit (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 [juris Rn. 36] - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 [juris Rn. 31] - Herrnhuter Stern) bei den dem Kauf eines Bewegungsspielzeugs nähertretenden Verbrauchern erlangt hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass das Bewegungsspielzeug \"Kreiselstein\" der Klägerin \\- ebenso wie die Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" der Beklagten zu 1 - eine vom Klageprodukt deutlich abweichende Form aufwiese und der Verkehr deshalb daran gewöhnt wäre, dass die Klägerin für ihr Bewegungsspielzeug erheblich unterschiedliche Formgestaltungen verwendet. \n\n74\\. (b) Die vom Berufungsgericht herangezogene Ähnlichkeit der Abmessungen der sich gegenüberstehenden Produkte ist für die Annahme einer neuen Serie rechtlich ohne Belang. Das Berufungsgericht hat den Maßen des Klageprodukts keine Bedeutung für seine wettbewerbliche Eigenart beigemessen. Dann aber kommt ihnen keine herkunftshinweisende Funktion zu. \n\n75\\. (4) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt auch nicht die Annahme, die von der Bezeichnung \"Stapelstein\" des Klageprodukts abweichende Bezeichnung \"MeinKreativStein\" auf den angegriffenen Produkten stehe der Annahme einer neuen Serie durch den Verbraucher nicht entgegen. \n\n76\\. (a) Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung mit einer Produkt- und Herstellerkennzeichnung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Nachahmung einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren. Die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von unterschiedlichen Produkt- und Herstellerkennzeichnungen beimisst, bedarf einer umfassenden tatgerichtlichen Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 43] - Glück). \n\n77\\. (b) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass auf der Unterseite der angegriffenen Produkte die Herstellerbezeichnung \"B. \" der Beklagten zu 1 deutlich eingeprägt sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anbringung der auf die Beklagte zu 1 hinweisenden Herstellerangabe auf der Unterseite sei so unauffällig, dass der Verbraucher sie kaum wahrnimmt. Ebenfalls vergeblich führt die Revision an, die Herstellerbezeichnung werde im Internet und auf Flyern im Impressum angegeben. Das Berufungsgericht hat für die Annahme einer unlauteren Nachahmung nicht auf den Online- und Katalogvertrieb, sondern auf den Erwerb im stationären Einzelhandel abgestellt. \n\n78\\. (c) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den herkunftshinweisenden Produktbezeichnungen \"Stapelstein\" und \"MeinKreativStein\" bestehe wegen der übereinstimmenden Verwendung des Wortbestandteils \"Stein\" eine gewisse, nicht hinreichend deutlich auf einen anderen Hersteller hinweisende Ähnlichkeit, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass es den Wortbestandteil \"Stein\" in der Bezeichnung \"Stapelstein\" des Klageprodukts vor allem wegen dessen Hohlkörperform als eigenartig angesehen hat. Die angegriffenen Produkte verfügen nach seinen Feststellungen dagegen über einen Vollkörper. Dann aber fallen die Unterschiede zwischen den Produktbezeichnungen stärker ins Gewicht als vom Berufungsgericht angenommen. \n\n79\\. II. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 4.273,41 € zu. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten können sich allenfalls auf 2.584,09 € belaufen. \n\n8080\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 300.000 € zugrunde zu legen. Die Klägerin habe in der Abmahnung zwar nur einen Gegenstandswert von 100.000 € veranschlagt. Sie habe in der Klageschrift allerdings nachträglich einen Gegenstandswert von 300.000 € in Ansatz gebracht und vorgetragen, die ihr in Rechnung gestellten Gebühren überstiegen den eingeklagten Betrag. Ein Gegenstandswert von 300.000 € sei nicht zu beanstanden und daher auch der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n81\\. 2\\. Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift entspricht, vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Gemäß § 13 Abs. 2 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden: (Nr. 1) Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, (Nr. 2) die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 2, (Nr. 3) ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, (Nr. 4) die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (Nr. 5) in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. \n\n82\\. 3\\. Diesen Anforderungen wird die Abmahnung der Klägerin nur in Höhe von 2.584,09 € gerecht. Die Klägerin hat in der Abmahnung einen solchen Betrag geltend gemacht und ausgeführt, die anwaltlichen Abmahnkosten errechneten sich anhand einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 € über 2.151,50 €, einer Auslagenpauschale von 20 € und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 412,59 €. Nur insoweit wurde ihre Abmahnung daher der Vorgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gerecht, klar und verständlich anzugeben, wie sich der Aufwendungsersatzanspruch berechnet. \n\n83\\. Es ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Rechtsstreit erläutert hat, die nunmehr geltend gemachten Abmahnkosten von 4.273,41 € errechneten sich aus einem Gegenstandswert von 300.000 € und umfassten eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer. Werden die in § 13 Abs. 2 UWG aufgezählten Informationen vom Abmahnenden nachgereicht, kann dies den Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG allenfalls dann nachträglich entstehen lassen, wenn dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung entstanden sind und er deshalb keinen Anspruch aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hat, die für seine Rechtsverteidigung gegen die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprechende Abmahnung angefallen sind. Werden die Informationen erst in einem Gerichtsverfahren nachgereicht, sind die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung jedoch regelmäßig bereits entstanden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 33; Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen aaO § 13 Rn. 93a; Sosnitza in Ohly\u002FSosnitza, UWG, 8. Aufl., § 13 Rn. 59; vgl. auch OLG Karlsruhe, WRP 2024, 368 [juris Rn. 96]). Im Streitfall hat die Klägerin die Berechnung der gerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten erst erläutert, nachdem sich die Beklagten zu 1 und zu 2 im Verfahren der einstweiligen Verfügung verteidigt hatten. \n\n84\\. 4\\. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines höheren als des vorgerichtlich verlangten Betrags kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus § 9 Abs. 1 UWG ergeben. Es kann offenbleiben, ob die Kosten einer berechtigten Abmahnung als nach § 9 Abs. 1 UWG ersatzfähiger Schaden anzusehen sind (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 32; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61\u002F22, GRUR 2023, 897 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 817 - Kosten für Abschlussschreiben III, mwN; Goldmann in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 9 Rn. 187). Jedenfalls kann die Klägerin nach § 9 Abs. 1 UWG den Ersatz angefallener Kosten nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen. Auch bei Gewährung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung sind grundsätzlich die formalen Anforderungen einzuhalten, die § 13 Abs. 2 und 3 UWG an die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten stellt (zu § 13 Abs. 4 UWG vgl. Büscher\u002FAhrens, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 136; zu § 97a UrhG vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108\u002F20, GRUR 2022, 1819 [juris Rn. 16 und 19] = WRP 2023, 65 - Riptide II; Wimmers in Schricker\u002FLoewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 46). Die speziellen Bestimmungen in § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG würden unterlaufen, wenn der Klägerin im Wege eines Schadensersatzanspruchs der Ersatz von Abmahnkosten nach einem höheren Gegenstandswert als in der Abmahnung ausgewiesen gewährt würde. \n\n85\\. C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen, soweit sie mit dem Klageantrag zu III die Zahlung eines Betrags von mehr als 2.584,09 € nebst Zinsen begehrt. Insoweit kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Insoweit kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. \n\n86\\. D. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das Angebot der Bewegungsspielzeuge \"MeinKreativStein\" und \"MeinVerwandlungsStein\" unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Rufausnutzung oder -beeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG als unlauter anzusehen ist. Hierzu hat es bislang noch keine Feststellungen getroffen. \n\n87\\. I. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die angegriffenen Bewegungsspielzeuge unter diesem Aspekt unlautere Nachahmungen des Bewegungsspielzeugs \"Stapelstein\" darstellen, so kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision neben der Beklagten zu 1 als Vertreiberin der Produkte auch die Beklagten zu 2 und zu 3 als ihre Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Eine persönliche Haftung als Geschäftsführer für eine unlautere Wettbewerbshandlung der von ihm vertretenen Gesellschaft erfordert, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 \\- I ZR 242\u002F12, BGHZ 201, 344 [juris Rn. 19] - Geschäftsführerhaftung). Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe in der Entscheidungsmacht des Beklagten zu 2 gelegen, wie die zu vertreibenden Spielzeuge gestaltet seien. Zu den Aufgaben der Beklagten zu 3 habe seit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin das Produktdesign und der Vertrieb gezählt. In ihren Geschäftsbereich sei auch die typischerweise auf Geschäftsführerebene zu treffende Entscheidung gefallen, nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Vertrieb der angegriffenen Produkte wieder aufzunehmen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n88\\. II. Sollte das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen einer unlauteren Nachahmung bejahen, wird es zu berücksichtigen haben, dass seine bisherigen Feststellungen das von der Klägerin ausdrücklich begehrte Schlechthinverbot der angegriffenen Produkte in jedweder Angebots- und Vertriebssituation nicht tragen. Von einem solchen Verbot wäre auch ein Vertrieb der angegriffenen Produkte über das Internet oder mithilfe von Produktkatalogen erfasst. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die angegriffenen Produkte ahmten das Klageprodukt nach, darauf gestützt, dass sie dem Verbraucher in Spielwarengeschäften physisch gegenübertreten, und deshalb auch Gestaltungsmerkmale herangezogen, die nach seinen Feststellungen erst bei näherer Befassung des Verbrauchers mit dem Produkt im stationären Einzelhandel erfahrbar sind. Die vom Berufungsgericht angeführten haptischen Eigenschaften des Materials EPP sind bei dem Vertrieb der angegriffenen Produkte über das Internet oder über Produktkataloge jedoch nicht wahrnehmbar. Dazu, ob die zweigeteilte Oberflächenstruktur der Produkte der Beklagten zu 1 im Internet oder in den Katalogen hinreichend erkennbar ist, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit bislang keine Feststellungen getroffen. \n\nFeddersen Löffler Schmaltz Odörfer Wille","Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung - Bewegungsspielzeug","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:47.059Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":5,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"7065","ECLI:DE:NEURIS:KORE709002025","ecli-de-neuris-kore709002025","KZR 73\u002F23","2025-03-28T00:00:00.000Z","#  Beteiligung des Steinbruchbetreibers bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch - Steinbruch \n\n## Leitsatz\n\nSteinbruch\n\n1\\. § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB bezweckt zu verhindern, dass marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören; die Bestimmung dient dagegen nicht dem einseitigen Sozialschutz und schützt den Marktteilnehmer auch nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 \\- KZR 20\u002F86, WuW\u002FE BGH 2491 [juris Rn. 32] - Opel Blitz I; vom 19. Januar 1993 - KZR 1\u002F92, WuW\u002FE BGH 2855 [juris Rn. 10] - Flaschenkästen).20\n\n2\\. Für die Beurteilung, ob dem Unternehmen ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behinderung oder Diskriminierung an.22\n\n3\\. Ob und inwieweit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in der Vergangenheit vom einen oder anderen Unternehmen verursacht worden ist, ist regelmäßig erst bei der Interessenabwägung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen.22\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2023 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist, es zu unterlassen, die Klägerin durch Pachtangebote für den Steinbruch R. zu anderen Bedingungen als solchen, die anderen Interessenten geboten werden, unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu diskriminieren. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt ist, es bei Meidung der angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, die Klägerin durch\n\n1\\. die Verweigerung der Entgegennahme und der Kenntnisnahme von Angeboten der Klägerin für eine Pacht des Steinbruchs R. sowie\n\n2\\. die Auswahl der Pächterin anhand des Kriteriums der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zur Betreiberin des Steinbruchs B. unbillig zu behindern sowie ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber anderen Interessenten zu diskriminieren.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - die Klägerin zu 7\u002F9 und die Beklagte zu 2\u002F9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1\u002F3 und die Beklagte zu 2\u002F3.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch beteiligen muss. Die Beklagte ist Eigentümerin des Waldes B, den sie vorwiegend als Forstbetrieb bewirtschaftet. Sie ist ferner Verpächterin der im Wald befindlichen Steinbrüche B. (im Folgenden: Steinbruch 1) und B-R (im Folgenden: Steinbruch 2). Steinbruch 1 ist bis 2045 an E verpachtet, die auch im Straßenbau tätig ist. \n\n2\\. Steinbruch 2 wurde vom Rechtsvorgänger der Beklagten (dieser und die Beklagte im Folgenden: Beklagte) mit Pachtvertrag vom 31. Januar 1963 an die Klägerin verpachtet. Die Klägerin gehört zur D-Gruppe, einem Familienunternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von etwa 20 Mio. €. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Betrieb des Steinbruchs 2 als ihrer einzigen Betriebsstätte. Sie hat ein mit dem Pachtverhältnis endendes Erbbaurecht an den Flächen, auf denen sie mit den in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmitteln eine Aufbereitungsanlage betreibt. Die Natursteinprodukte aus dem Steinbruch vertreibt sie an von ihr unabhängige Unternehmen, die insbesondere im Straßenbau tätig sind. Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 1986 einigten sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. Januar 2023. \n\n3\\. Die Klägerin und E haben bis 2014 beim Betrieb der Steinbrüche zusammengearbeitet, sind seither aber im Wettbewerb zueinander tätig. Nach einem mit Zustimmung der Beklagten von der Klägerin betriebenen Planfeststellungsverfahren wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. Februar 2016 ein Rahmenbetriebsplan festgestellt, der den Betrieb des Steinbruchs 2 bis 2038 gestattet. Jedenfalls seit Ausspruch einer ersten Kündigung des Pachtvertrags vom 26. Juni 2017 beabsichtigt die Beklagte, den Pachtvertrag mit der Klägerin zu beenden und auch den Steinbruch 2 an E zu verpachten. Da die Pachtzahlungen zum größten Teil umsatzabhängig sind, will sie durch den Ausschluss des Wettbewerbs zwischen den Steinbruchbetreibern höhere Pachteinnahmen erzielen. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass eine zu diesem Zweck zum 31. Januar 2019 ausgesprochene Kündigung unwirksam war (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75\u002F21, BGHZ 234, 288 - Kartellrecht im Schiedsverfahren). Vor dem Ende des Pachtvertrags mit der Klägerin zum 31. Januar 2023 schloss die Beklagte mit E einen verbindlichen Vorvertrag über die Verpachtung des Steinbruchs 2. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 26. Juni 2021 mit der Aufforderung, die Neuverpachtung kartellrechtskonform und diskriminierungsfrei zu gestalten, antwortete sie nicht. \n\n4\\. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Steinbruch 2 erneut an sie zu den Bedingungen zu verpachten, die auch für E gelten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat die Klägerin hilfsweise unter anderem verlangt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin bei der Pächterauswahl für Steinbruch 2 unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu diskriminieren, insbesondere durch Verweigerung der Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Angeboten (im folgenden Antrag 1), Auswahl anhand unsachlicher Kriterien wie der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu E (im folgenden Antrag 2), sowie Angebote für eine Pacht durch die Klägerin zu anderen Konditionen, als sie anderen Bietern geboten werden (im folgenden Antrag 3). Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag wegen der Anträge 1 bis 3 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat hinsichtlich der Verurteilung wegen des Antrags 3 Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WuW 2023, 625) \\- soweit hier erheblich - ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß § 33 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB einen Anspruch darauf, an der Neuvergabe diskriminierungsfrei beteiligt zu werden. Die Klägerin sei auf dem relevanten Markt der Bereitstellung von Flächen für den Betrieb von Steinbrüchen, auf dem sie als Nachfragerin und die Beklagte als Anbieterin aufträten, unternehmensbedingt abhängig. Ihr Geschäft sei standortgebunden, sie habe den Steinbruch mit dem notwendigen Gerät ausgestattet, und ihr stehe keine ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeit zur Verfügung. Es bestehe ein deutliches Ungleichgewicht zwischen der Marktmacht der Parteien. Die Klägerin habe kein anderes Grundstück, während die Beklagte über einen anderen übernahmewilligen Betreiber verfüge. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die eine oder andere Gestaltung erheblich oder wie die Klägerin existenzbedrohend beeinträchtigt werde. Es komme nur auf die heutigen Gegebenheiten an. Außer Betracht bleibe, dass die Klägerin den Steinbruch seit langer Zeit habe ausbeuten können und die ihr für eine Amortisation ihrer Investitionen zur Verfügung stehende Zeit gekannt habe. Danach müsse die Beklagte die Entscheidung, wem sie den Steinbruch verpachte, unter gleichberechtigter Einbeziehung der Klägerin treffen. Damit unvereinbar sei das mit den Anträgen 1 und 3 beanstandete Verhalten, nämlich eine Verweigerung der Entgegennahme sowie Kenntnisnahme der Angebote der Klägerin und eine Unterscheidung nach möglichen Pächtern bei eigenen Angeboten der Beklagten. \n\n7\\. Ferner sei das mit dem Antrag 2 beanstandete Verhalten zu untersagen. Das folge schon aus § 1 GWB, denn spätestens mit Abschluss eines Pachtvertrags zwischen der Beklagten und E liege ein Verstoß gegen § 1 GWB vor. Betroffen sei insoweit nicht der Markt der Bereitstellung von Flächen für den Betrieb von Steinbrüchen, sondern der Markt oder die Märkte für gebrochenen Stein, auf denen die Klägerin und E unmittelbare Wettbewerber seien. Aufgrund des Parteivorbringens stehe fest, dass der Pachtvertrag eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirken werde, ohne dass es auf die sachliche und räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes ankomme. Es sei unstreitig, dass die Beseitigung der Konkurrenz auf mindestens einem der Märkte, auf denen der gebrochene Stein vermarktet werde, zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen werde. \n\n8\\. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, soweit die Beklagte verurteilt ist, es zu unterlassen, die Klägerin durch die Verweigerung der Entgegennahme und der Kenntnisnahme von Angeboten der Klägerin für eine Pacht des Steinbruchs 2 sowie durch die Auswahl der Pächterin anhand des Kriteriums der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zur Betreiberin des Steinbruchs B. unbillig zu behindern sowie ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu diskriminieren. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die Pacht des Steinbruchs 2 zu den gleichen Bedingungen anzubieten hat wie allen anderen Interessenten. \n\n9\\. 1\\. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 202\u002F07, WRP 2010, 1030 [juris Rn. 21] - Erinnerungswerbung im Internet; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46\u002F09, WM 2011, 665 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; vom 14. Juli 2022 - I ZR 97\u002F21, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de) ausreichend bestimmt ist. \n\n10\\. a) Zwar wiederholt er in seinem abstrakten Teil lediglich den Gesetzeswortlaut (\"unbillig zu behindern\", \"ohne sachlichen Grund zu diskriminieren\"). Durch den \"Insbesondere\"-Zusatz hat die Klägerin aber deutlich gemacht, gegen welche Handlungen sich der abstrakte Antragsteil richtet. Der mit \"insbesondere\" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags kann grundsätzlich zwei Funktionen haben. Zum einen kann er der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2015 \\- I ZR 50\u002F14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 - ConText; vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73\u002F17, GRUR 2019, 82 Rn. 21 - Jogginghosen, jeweils mwN). Vorliegend ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die mit den Anträgen 1 bis 3 angegriffenen Verhaltensweisen als abschließende Konkretisierungen des Anspruchs auf diskriminierungsfreie Neuverpachtung des Steinbruchs 2 aufzufassen sind. Die Klägerin erstrebt mit dem Hilfsantrag kein darüberhinausgehendes, allgemeines Verbot, von der Beklagten nicht unbillig behindert sowie ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber anderen Interessenten diskriminiert zu werden, was mangels Bestimmtheit unzulässig wäre. \n\n11\\. b) Der \"Insbesondere\"-Zusatz muss allerdings ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81\u002F10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl). Auch das ist hier der Fall. Die zu unterlassenden Verhaltensweisen werden in den Anträgen 1 bis 3 hinreichend konkret beschrieben. Das gilt auch für den Antrag 2, mit dem sich die Klägerin gegen eine Auswahl der Pächterin anhand unsachlicher Kriterien wie der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu E wendet. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht \\- von der Revision unbeanstandet - dahingehend ausgelegt, dass das Kriterium der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu E als Konkretisierung zu verstehen ist. Er bezieht sich also nicht allgemein auf eine Auswahl anhand unsachlicher Kriterien, was dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würde. Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Wort \"wie\" im Klageantrag auch als Konkretisierung, nicht nur als Beispiel verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152\u002F23, GRUR 2024, 1836 Rn. 17 bis 20). \n\n12\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der mit den Anträgen 1 und 2 verfolgten Verhaltensweisen gemäß § 33 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB im Ergebnis zu Recht bejaht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB in der hier maßgeblichen und seit dem 19. Januar 2021 geltenden Fassung gilt das Verbot der unbilligen Behinderung und Diskriminierung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). \n\n13\\. a) Die Parteien sind - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Unternehmen im Sinn von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB. Nach dem für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen funktionalen Unternehmensbegriff wird die Unternehmenseigenschaft durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26\u002F07, BGHZ 175, 333 Rn. 21 mwN - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt; Hetmank in BeckOK Kartellrecht, 15\\. Edition, § 20 GWB Rn. 21; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7\\. Aufl., § 20 GWB Rn. 12; Zimmer in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 1 GWB Rn. 24). Das ist hier sowohl für die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich der Verpachtung der darin gelegenen Steinbrüche als auch für deren Betrieb zu bejahen. \n\n14\\. b) Als sachlich relevanten Markt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Markt für Grundstücke angesehen, die sich für den Betrieb von Steinbrüchen eignen. Die Abhängigkeit im Sinn von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB muss sich auf die Stellung der als abhängig in Betracht gezogenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, also auf einen bestimmten abgegrenzten Markt, beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - KZR 25\u002F89, WuW\u002FE BGH 2683 [juris Rn. 10 f.] - Zuckerrübenanlieferungsrecht; Beschluss vom 12. Juli 2013 - KVR 11\u002F12, WuW\u002FE DE-R 3967 Rn. 18 - Rabattstaffel; Westermann in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 22). Der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts ist die Revision nicht entgegengetreten. \n\n15\\. c) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin als Pächterin von der Beklagten als Verpächterin im Sinn von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB abhängig ist. Zu Recht macht zwar die Revision geltend, dass es für die Anerkennung einer unternehmensbedingten Abhängigkeit beim vertraglich vorgesehenen Ende eines Pachtvertrags über ein Geschäftsgrundstück in der Regel keine kartellrechtliche Begründung geben wird. Regelmäßig wird es sich um eine rein bilaterale Vertragsbeziehung ohne eine über die vertragstypische Bindung hinausgehende Wettbewerbsrelevanz handeln, die den Regeln des Zivilrechts unterworfen und bei der der Ausgleich von Härten Aufgabe des Zivilrechts ist (vgl. Taube, Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für \"relativ marktstarke\" Unternehmen, 2006, S. 193 bis 196; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 20 GWB Rn. 21, 39 \"Fälle von Systembehinderungen und -diskriminierungen\"; siehe auch Heuchert, Die Normadressaten des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB - Eine ökonomische Analyse des Rechts, 1987, S. 26 f.; Wagner-von Papp in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, 2013, S. 101 f., S. 149 bis 153). Auf der vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltsgrundlage ist hier indes die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin von der Beklagten im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB unternehmensbedingt abhängig ist. \n\n16\\. aa) Die Vorschrift soll verhindern, dass marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören. Sie beruht auf § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB aF, der 1973 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingefügt wurde. § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB sollte Diskriminierungsfälle aufgrund von Angebots- oder Nachfragemacht erfassen, in denen das diskriminierende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist. \n\n17\\. (1) Der Gesetzgeber wollte aufgrund der Ölkrise 1973 insbesondere eine Lieferverweigerung von Mineralölkonzernen gegenüber freien Tankstellen unterbinden (\"mangelbedingte Abhängigkeit\"; vgl. Taube, aaO, S. 43, 191 f.; Heuchert, aaO, S. 111 ff.). Die Vorschrift sollte ferner vor dem Hintergrund der Abschaffung der Preisbindung verhindern, dass Markenartikelhersteller durch einen gezielten selektiven Vertrieb oder Rabattierungen die Preise weiterhin (faktisch) binden (\"sortimentsbedingte Abhängigkeit\"; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Juni 1981 - KZR 11\u002F80, WRP 1981, 638 [juris Rn. 33] - Allkauf-Saba; vom 22. Januar 1985 - KZR 35\u002F83, WuW\u002FE BGH 2125 [juris Rn. 18] - Technics; vom 16. Dezember 1986 \\- KZR 25\u002F85, WuW\u002FE 2351 [juris Rn. 39] - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; vom 24. März 1987 - KZR 39\u002F85, WuW\u002FE BGH 2419 [juris Rn. 13] - Saba-Primus; vom 12. Mai 1998 - KZR 23\u002F96, WuW\u002FE DE-R 206 [juris Rn. 27] - Depotkosmetik; vom 9. Mai 2000 \\- KZR 28\u002F98, WUW\u002FE DE-R 481 [juris Rn. 19] - Designer-Polstermöbel; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 20 GWB Rn. 28 bis 36). \n\n18\\. (2) Die Gesetzesbegründung nimmt weiter eine Abhängigkeit durch eine langjährige Geschäftsverbindung in den Blick, die entstehen kann, wenn sich ein Unternehmen auf den nachgefragten Artikel besonders eingestellt und seinen Geschäftsbetrieb darauf eingerichtet hat (\"unternehmensbedingte Abhängigkeit\"; Unterrichtung des Ausschusses für Wirtschaft (9. Ausschuss) vom 13. Juni 1973, BT-Drucks. 7\u002F765, S. 9 f.; Taube, aaO, S. 31 f.; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 20 GWB Rn. 8). Danach kann eine unternehmensbedingte Abhängigkeit vorliegen, wenn ein Unternehmen sich hinsichtlich seines Bezugs oder Vertriebs längerfristig auf einen Vertragspartner festgelegt hat (Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 20 GWB Rn. 54 bis 58; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 20 Rn. 37 bis 39). Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit ist vom Bundesgerichtshof angenommen worden, wenn ein Händler sich so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Kraftfahrzeugherstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - KZR 20\u002F86, WuW\u002FE BGH 2491 [juris Rn. 25] - Opel-Blitz I; vom 21. Februar 1995 - KZR 33\u002F93, WuW\u002FE BGH 2983 [juris Rn. 28] - Kfz-Vertragshändler; zur Abhängigkeit eines Bierverlegers von einer Brauerei vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 1979 - U (Kart) 7\u002F79, WuW\u002FE OLG 2133; zu Franchisesystemen und Alleinbezugsverpflichtungen vgl. auch LG Köln, 28. Oktober 2005 - 81 O (Kart) 5\u002F05, juris Rn. 59; Bueren\u002FWolf-Posch\u002FPicht, ZWeR 2021, 173, 178). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - KZR 26\u002F04, WuW\u002FE DE-R 1621 [juris Rn. 15] - Qualitative Selektion; vom 30. März 2011 - KZR 6\u002F09, BGHZ 189, 94 Rn. 26 - MAN-Vertragswerkstatt) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87\u002F13, WRP 2016, 229 Rn. 53 bis 55 - Porsche-Tuning). Auch wenn die Abhängigkeit im Wege einer autonomen Bezugskonzentration (ohne vertragliche Vereinbarung) selbst geschaffen worden ist, kann eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in einem solchen Fall jedenfalls dann vorliegen, wenn die Ausrichtung des Geschäftsmodells erheblich über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht und etwa den Erwerb besonderen, markenspezifischen Know-hows umfasst, das für eine wertschöpfende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen erforderlich ist (BGH, WRP 2016, 229 Rn. 54 - Porsche-Tuning; vom 26. Januar 2016 - KZR 41\u002F14, WuW 2016, 433 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt; Kirchhoff, WuW 2016, 459, 460). \n\n19\\. (3) Sinn und Zweck von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist demnach, über den Kreis der marktbeherrschenden Unternehmen hinaus Störungen des Wettbewerbs durch andere marktstarke Unternehmen zu verhindern, soweit sie durch einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht hervorgerufen werden. Ein Unternehmen kann, auch wenn es nicht marktbeherrschend ist, eine solch starke Stellung auf dem Markt einnehmen, dass von ihm Störungen des Marktgeschehens ausgehen, wie sie auch durch das für marktbeherrschende Unternehmen geltende Behinderungs- und Diskriminierungsverbot bekämpft werden sollen. Marktstarken Unternehmen wird daher dieselbe Einschränkung der Freiheit der Vertragsgestaltung auferlegt (BGH, Urteil vom 20. November 1975 - KZR 1\u002F75, NJW 1976, 801 [juris Rn. 18] - Rossignol; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 20 GWB Rn. 8 f.). \n\n20\\. bb) § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB dient dagegen nicht dem einseitigen Sozialschutz und schützt den Marktteilnehmer auch nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 1981 - KZR 22\u002F80, BGHZ 80, 371 [juris Rn. 37] - Privatgleisanschluss; WuW\u002FE BGH 2491 [juris Rn. 32] - Opel Blitz I; vom 19. Januar 1993 - KZR 1\u002F92, WuW\u002FE BGH 2855 [juris Rn. 10] - Flaschenkästen; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 20 GWB Rn. 55, § 19 GWB Rn. 347; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7\\. Aufl., § 20 GWB Rn. 9; Westermann in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 3). Eingriffe in die Vertragsfreiheit können nur durch den verfassungsrechtlichen und gesetzlich verankerten wettbewerbspolitischen Zweck gerechtfertigt werden, die Ausnutzung von nicht mehr hinnehmbaren Marktungleichgewichten zu verhindern (Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 20 GWB Rn. 2; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7\\. Aufl., § 20 GWB Rn. 9, 39). Den anerkannten Anwendungsfällen der relativen Marktmacht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist daher gemeinsam, dass sie der Gefahr einer Störung des Marktgeschehens entgegenwirken und aus diesem Grund wettbewerbsrelevant sind. So fördert die aus der Anwendung des Behinderungs- und Diskriminierungsverbots folgende Belieferungspflicht bei sortimentsbedingter Abhängigkeit den Wettbewerb auf Händlerebene; die quotale Belieferungspflicht bei mangelbedingter Abhängigkeit begegnet der Gefahr, dass diejenigen Unternehmen, die mit ihren Lieferanten nicht vertikal verbunden sind \\- wie etwa freie Tankstellen im Gegensatz zu den Tankstellen der Mineralölkonzerne \\- aus dem Markt ausscheiden müssen, wenn im Mangelfall Lieferanten die mit ihnen verbundenen Unternehmen bevorzugen. In den Fällen der unternehmensbedingten Abhängigkeit verhindert § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB Störungen des Marktgeschehens, die durch das Ausscheiden des abhängigen Unternehmens aus dem - oder die Schwächung seiner Marktstellung im - Wettbewerb mit dem relativ marktmächtigen Unternehmen selbst (BGH, WRP 2016, 229 Rn. 64 - Porsche-Tuning) oder mit anderen vom relativ marktmächtigen Unternehmen belieferten Unternehmen entstünden. \n\n21\\. cc) Danach hat das Berufungsgericht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin vom von der Beklagten gepachteten Steinbruch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls zu Recht bejaht. \n\n22\\. (1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behinderung oder Diskriminierung ankommt. Damit ist regelmäßig erst bei der Interessenabwägung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in der Vergangenheit vom einen oder anderen Unternehmen verursacht wurde (BGH, WRP 2016, 229 Rn. 54 - Porsche-Tuning; WuW 2016, 433 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt; Markert\u002FPodszun in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 20 GWB Rn. 18; Westermann in MüKoWettbR, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 26). Allerdings kann bereits eine unternehmensbedingte Abhängigkeit zu verneinen sein, wenn ein Unternehmen wegen einer eindeutig ihm allein zuzurechnenden geschäftlichen Fehlentscheidung oder wegen einer bloß einseitigen Spezialisierung (lediglich) vorübergehende Nachteile hinnehmen muss (BGH, WuW\u002FE BGH 2855 [juris Rn. 10] - Flaschenkästen; Kirchhoff, WuW 2016, 459, 460). \n\n23\\. (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Klägerin hat ihren Geschäftsbetrieb vollständig auf die Ausbeutung des gepachteten Steinbruchs ausgerichtet. Sie gewinnt aus dem Steinbruch die Natursteine, deren Vertrieb den Kern ihres Geschäfts bildet. Aufgrund ihrer auf den Steinbruch ausgerichteten Betriebsanlagen, der darauf bezogenen bergrechtlichen Zulassungen (vgl. BGHZ 234, 288 Rn. 22, 28 - Kartellrecht im Schiedsverfahren) und damit der Ortsgebundenheit ihres Geschäfts ist sie vom Pachtgrundstück vollständig abhängig und muss ihren Betrieb einstellen, wenn der Pachtvertrag nicht verlängert wird. Der Pachtvertrag über den Steinbruch, der das Nutzungsrecht zum Abbau der dort gelegenen Natursteine gewährt und erhebliche standortspezifische Investitionen sowie besondere standortspezifische Kenntnisse erfordert, steht damit einer besonderen Lieferbeziehung gleich, so dass das Geschäftsmodell der Klägerin über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht. Es handelt sich beim Pachtgegenstand nicht lediglich um das Geschäftsgrundstück der Klägerin, von dem aus sie ihren auf den Bezug oder Vertrieb von (anderen) Waren gerichteten Geschäftsbetrieb führt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Betrieb eines Steinbruchs zahlreicher Genehmigungen bedarf, deren Erhalt zusammen mit der Vorbereitung des Abbaus zehn bis fünfzehn Jahre in Anspruch nimmt und Kosten von etwa 15 Mio. € verursacht, kann die Klägerin - ohne dass es insoweit auf die vom Berufungsgericht nicht vorgenommene räumliche Marktabgrenzung ankommt \\- ihren Betrieb nicht - auch nicht unter Inkaufnahme von zumutbaren Nachteilen wie etwa einer vorübergehenden Einstellung ihres Geschäftsbetriebs - auf ein anderes Grundstück verlagern. Der Annahme einer unternehmensbedingten Abhängigkeit steht dabei nicht entgegen, dass die Klägerin dazu in der Vergangenheit möglicherweise selbst beigetragen hat, weil sie sich von der Beklagten im Zuge des von ihr betriebenen Planfeststellungverfahrens bis 2016 keine Option auf eine Verlängerung des Pachtvertrags hat einräumen lassen. Dass die Klägerin sich auf diese Weise hätte absichern können, stellt ihre Abhängigkeit von der Beklagten nicht in Frage. Dies ist vielmehr bei der gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. \n\n24\\. (3) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin vor diesem Hintergrund auch keine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB zu berücksichtigende Gegenmacht zukommt, die ihrer Abhängigkeit entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3\u002F17, WuW 2018, 209 Rn. 26 - Hochzeitsrabatte). Dem ist die Revision nicht entgegengetreten; es ist angesichts der festgestellten Jahresumsätze der D-Gruppe, die etwa die (parallele) Entwicklung eines (weiteren) Steinbruchs angesichts der dafür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anfallenden Kosten nicht erlaubt hätten, auch sonst nicht ersichtlich. \n\n25\\. (4) Schließlich besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls auch die Gefahr einer wettbewerbsrelevanten Störung des Marktgeschehens. Beim Pachtvertrag über den Steinbruch 2 handelt es sich nicht um eine rein bilaterale Vertragsbeziehung ohne eine über die vertragstypische Bindung hinausgehende Wettbewerbsrelevanz, die den Regeln des Zivilrechts unterworfen und bei der der Ausgleich von Härten Aufgabe des Zivilrechts ist. Denn die Beklagte ist nicht nur Verpächterin des Steinbruchs 2, sondern gleichzeitig Verpächterin des Steinbruchs 1 an die E, die mit der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt für den Vertrieb von Natursteinen im Wettbewerb steht. Die gegenüber der Klägerin bestehende Machtstellung der Beklagten ist daher wettbewerbsrelevant, weil sie auf dem nachgelagerten Markt für den Vertrieb von Natursteinen das Marktgeschehen stören kann. \n\n26\\. d) Das Berufungsgericht hätte - wie die Revision zu Recht rügt - einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der unbilligen Behinderung und unzulässigen Diskriminierung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung bejahen dürfen. \n\n27\\. aa) Die Verweigerung der Entgegennahme von Angeboten der Klägerin durch die Beklagte und die Auswahl der Pächterin anhand des Kriteriums der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu E stellen eine Behinderung und Diskriminierung der Klägerin dar. Ob die Behinderung unbillig ist oder die Diskriminierung ohne sachlichen Grund erfolgt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und umfassenden Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 1996 - KZR 1\u002F95, WuW\u002FE BGH 3058 [juris Rn. 31] - Pay-TV-Durchleitung; vom 31. Januar 2012 - KZR 65\u002F10, WuW\u002FE DE-R 3549 Rn. 29 - Werbeanzeigen; vom 23. Januar 2018 - KZR 48\u002F15, WuW 2018, 326 Rn. 34 - Vertragswerkstatt). \n\n28\\. bb) Eine Gesamtwürdigung und Interessenabwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es geht davon aus, dass der Klägerin (allein) aufgrund ihrer Abhängigkeit ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag 1 beanstandeten Verhaltensweise zustehe. Auch im Hinblick auf den mit dem Antrag 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlt es an einer Gesamtwürdigung und Interessenabwägung. Soweit das Berufungsgericht diesen mit dem Hinweis darauf bejaht, dass die Beklagte und E durch den Abschluss eines Pachtvertrags gegen § 1 GWB verstießen, könnte sich aus einem etwaigen Verstoß gegen § 1 GWB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GWB allenfalls ein Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Pachtvertrags zwischen der Beklagten und E ergeben, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend macht. \n\n29\\. e) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist seine Entscheidung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 aber im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Hat das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen oder erweist sie sich als fehlerhaft, so kann das Revisionsgericht, wenn es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf und eine fehlerfreie Gesamtwürdigung nur ein Ergebnis zulässt, eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2010 - KVR 1\u002F09, WuW\u002FE DE-R 2905 Rn. 81 - Phonak\u002FGN Store; vom 6. Dezember 2011 - KVR 95\u002F10, BGHZ 192, 18 Rn. 84 - Total\u002FOMV; Urteile vom 30. September 2003 \\- VI ZR 89\u002F02, BGHZ 156, 206 [juris Rn. 22]; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45\u002F16, BGHZ 214, 269 Rn. 51 mwN; vom 7. April 2022 - I ZR 5\u002F21, WRP 2022, 720 Rn. 39 bis 52 - Kinderzahnärztin). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. \n\n30\\. aa) Ausgangspunkt der vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Interessen ist im vorliegenden Fall der aus der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und der unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, bei seiner unternehmerischen Tätigkeit über sein Eigentum so zu verfügen, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Kern des Eigentumsrechts ist die Befugnis, das Eigentum wirtschaftlich zu nutzen und andere von dieser Nutzung auszuschließen. Dabei kommt dem Grundsatz, dass auch der Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist berechtigt ist, die Vertragsbeziehung zu einem von ihm abhängigen Unternehmen zu beenden, erhebliche Bedeutung zu. Danach reicht eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, weil das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb umzustellen. Deshalb kann das abhängige Unternehmen nach Auslaufen eines langfristigen (Liefer-)Vertrags nicht ohne Weiteres die Fortsetzung der Vertragsbeziehung verlangen. Die Freiheit des Normadressaten besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem beanstandeten Verhalten des relativ marktmächtigen Unternehmens wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen begünstigt werden sollen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 40\u002F02, BGHZ 160, 67 [juris Rn. 50 f.] - Standard-Spundfass; WRP 2016, 229 Rn. 59 mwN - Porsche-Tuning; WuW 2016, 433 Rn. 33 - Jaguar-Vertragswerkstatt; WuW 2018, 326 Rn. 35 - Vertragswerkstatt; Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69\u002F19, BGHZ 226, 67 Rn. 122 - Facebook I). \n\n31\\. bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die Verweigerung der Entgegennahme von Angeboten der Klägerin für die Pacht des Steinbruchs 2 sowie die Auswahl der Pächterin nach dem Kriterium der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu E eine unbillige Behinderung und unzulässige Diskriminierung der Klägerin dar. \n\n32\\. (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte das Ziel verfolgt, den bestehenden Wettbewerb zwischen den Steinbruchbetreibern auszuschließen, und eine solche Wettbewerbsbeschränkung auf mindestens einem der nachgelagerten Märkte zu einer Preiserhöhung führen wird. Dem liegt nach den Feststellungen die Erwartung der Beklagten zugrunde, dass sich auf diese Weise auch die umsatzabhängige Pacht erhöhen werde. Dabei kann angesichts des von der Beklagten seit 2017 mit erheblichem Aufwand betriebenen Schiedsverfahrens und den gerichtlichen Folgeverfahren davon ausgegangen werden, dass die zum Zweck höherer Pachtzahlungen erstrebte Preiserhöhung jedenfalls nicht unerheblich ist. Dieses von der Beklagten verfolgte Ziel ist indes mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar. Das Interesse an einer besseren Verwertung ihres Eigentums am Steinbruch ist zwar grundsätzlich schutzwürdig, nicht aber seine Verwirklichung durch die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt. \n\n33\\. (2) Da die Klägerin - wie oben dargestellt - beim Abschluss eines Pachtvertrags zwischen der Beklagten und E ihre Existenz vollständig verlöre, könnten sich angesichts ihrer erheblichen Abhängigkeit zudem selbst legitime Belange der Beklagten in der Abwägung nur durchsetzen, wenn ihnen höheres Gewicht beizumessen wäre. Die durch die Anträge 1 und 2 berührten Interessen der Beklagten haben - sofern sie überhaupt schutzwürdig sind - indes nur geringes Gewicht. Die Beklagte wird durch die Verpflichtung zur Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Angeboten der Klägerin in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit nur wenig beeinträchtigt. Sie ist aufgrund des Unterlassungsausspruchs in Bezug auf die mit den Anträgen 1 und 2 beanstandeten Verhaltensweisen grundsätzlich nicht daran gehindert, das Grundstück an ein drittes - mit E im Wettbewerb stehendes - Unternehmen zu verpachten; insoweit wird sie in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht beschränkt. Ihr Interesse an höheren Pachteinnahmen durch eine Wettbewerbsbeschränkung ist bei der nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB gebotenen Interessenabwägung nicht berücksichtigungsfähig. Das ferner (einzig) von der Beklagten weiter genannte Interesse, sich nur noch einem Pächter - mithin E - als Vertragspartner gegenüberzusehen, geht zwingend mit der Wettbewerbsbeschränkung einher und kann daher ebenfalls nur durch diese verwirklicht werden. Auch wenn es \\- was unterstellt werden kann - gleichwohl berücksichtigungsfähig wäre, hätte es allenfalls geringes Gewicht und vermag die Interessen der Klägerin nicht zu überwiegen. \n\n34\\. (3) Schließlich mag - was hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann \\- die mangelnde vertragliche Absicherung der Klägerin bis zum Ende des Investitionszeitraums 2038 auf einer geschäftlichen Fehlentscheidung der Klägerin beruhen, die eine rechtzeitige Absicherung während des Planfeststellungsverfahrens unterlassen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Planfeststellungsverfahren aber mit Zustimmung der Beklagten durchgeführt. Damit ist es zu der weiter fortbestehenden Abhängigkeit der Klägerin jedenfalls in Kenntnis und unter Beteiligung der Beklagten gekommen. Vor diesem Hintergrund kann schon nicht von einer (vollständig) selbstverursachten Abhängigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Jedenfalls führt dieser in die Interessenabwägung einzustellende - hier für die Zwecke der Abwägung unterstellte - Umstand angesichts des von der Beklagten verfolgten wettbewerbswidrigen Ziels und der geringen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen bei der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. \n\n35\\. 3\\. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag 3 verfolgten Verhaltensweisen zu. Der Antrag 3 ist darauf gerichtet, dass die Beklagte der Klägerin die Pacht des Steinbruchs 2 zu den gleichen Bedingungen anzubieten hat, wie allen anderen Interessenten. Mit diesem Inhalt ist er unbegründet. \n\n36\\. a) § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingt, allen Abnehmern oder Lieferanten die gleichen - günstigsten - Bedingungen einzuräumen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGHZ 160, 67 [juris Rn. 45, 50] - Standard-Spundfass; Urteile vom 3. Dezember 2019 - KZR 29\u002F17, WuW 2020, 327 Rn. 37 mwN - NetCologne II; vom 6. Juli 2021 - KZR 11\u002F18, WuW 2021, 642 Rn. 15 - wilhelm.tel). \n\n37\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass ihr stets und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die gleichen Bedingungen eingeräumt werden wie allen anderen Pachtinteressenten. Dem Antrag 3 kann auch nicht als Minus das Begehren entnommen werden, dass die Auswahl unter den in Frage kommenden Interessenten unter angemessenen und fairen Bedingungen in der Weise vorgenommen werden soll, dass die möglichen Pachtinteressenten Kenntnis von der Pachtmöglichkeit und den von der Beklagten gewünschten Bedingungen erlangen können und ihnen die Chance gewährt wird, diskriminierungsfrei Angebote zu unterbreiten und als Pächter ausgewählt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - KZR 124\u002F18, WuW 2021, 362 Rn. 14, 16 mwN - Konkurrenzschutz für Schilderpräger II). Denn während sich Antrag 3 auf die Pachtbedingungen selbst richtet, würde dies die Pflicht zur Durchführung eines diskriminierungsfreien Verfahrens betreffen, und stellt daher ein Aliud dar. \n\n38\\. III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil danach aufzuheben, soweit die Beklagte zur Unterlassung der mit dem Antrag 3 verfolgten Verhaltensweisen verurteilt ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nach den obigen Ausführungen in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist wegen des in der Berufungsinstanz erstmals gestellten (Hilfs-)Antrags 3 abzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2003 - X ZR 234\u002F00, juris - Filterstäube). Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer","Beteiligung des Steinbruchbetreibers bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch - Steinbruch","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:05.865Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":191,"summary":192,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":193},"7074","ECLI:DE:NEURIS:KORE310072025","ecli-de-neuris-kore310072025","I ZR 65\u002F22","#  Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler II \n\n## Leitsatz\n\nDoppeltarifzähler II\n\n1\\. Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG\u002FArt. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518\u002F23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von BGH, Urteil vom 21\\. Juli 2016 - I ZR 26\u002F15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41\u002F16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232\u002F16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).31 38 53\n\n2\\. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien \\- scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148\u002F20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).56 65\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen, das private Haushalte mit Strom beliefert, darunter auch Kunden, die Strom für eine Nachtstromspeicherheizung beziehen (sog. Heiz- oder Wärmestrom). Während in der Nacht liegender Freigabestunden bietet die Beklagte ihren Strom für diese Kunden zu einem Niedertarif (NT) an. Dieser ist günstiger als der in den sonstigen Stunden geltende Hochtarif (HT). Kunden mit Nachtstromspeicherheizungen nutzen Strom im Niedertarif, um ihre Heizungen aufzuladen. \n\n3\\. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird bei diesen Kunden der Verbrauch von Heizstrom und Allgemeinstrom getrennt oder gemeinsam erfasst. Bei gemeinsamer Erfassung kommt ein Doppeltarifzähler zum Einsatz, der über zwei Laufwerke verfügt. Mit einem Laufwerk wird der Stromverbrauch während der Freigabestunden zum Niedertarif, mit dem anderen der Stromverbrauch während der sonstigen Stunden zum Hochtarif erfasst. Allerdings fällt während der Geltung des Niedertarifs neben Heizstrom auch Allgemeinstrom an, der nicht separat erfasst werden kann. Einige Verteilernetzbetreiber geben Stromlieferanten daher eine sogenannte Ausgleichsmenge vor, mit der pauschaliert ein Teil des zum Niedertarif gemessenen Stromverbrauchs nach dem Hochtarif abgerechnet wird. Die Beklagte gibt die von den Netzbetreibern festgelegte Ausgleichsmenge an ihre Kunden weiter. Der örtliche Netzbetreiber am Sitz der Beklagten gibt ihr eine Ausgleichsmenge von 25 % vor. \n\n4\\. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren Kenntnisnahme der Kunde im Bestellvorgang durch Anklicken bestätigen muss, heißt es auszugsweise: 3.4. Freigabestunden: Die stellt die elektrische Energie für die Wärmespeicheranlage in den Freistunden nach den Bestimmungen des örtlichen Netzbetreibers bereit. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt auch die Verteilung der Freistunden. Im Gebiet der Netz GmbH betragen die Freigabestunden aktuell jeweils 9 Stunden in der Nachtzeit zum NT-Arbeitspreis (in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 7:30 Uhr) und bei Anlagen mit Tagesnachladung zusätzlich 2 Stunden in der Tageszeit zum HT-Arbeitspreis. 3.5. Wärmespeicherstromverbrauch bei einzelner Messung: Aus Gründen der Installation der Kundenanlage (fehlender Zählerplatz und dgl.) kann der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlagen gemeinsam mit dem allgemeinen Strombedarf über einen Zweitarif-Zähler erfasst werden (sogenannte einzelne Messung). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch enthält daher einen Anteil des gesamten Strombedarfs. Deshalb wird der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine bestimmte Ausgleichsmenge dieses Stromverbrauchs erhöht; der erhöhte Stromverbrauch gilt als gesamter allgemeiner Stromverbrauch. Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die sogenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt als Wärmespeicherstromverbrauch im Rahmen dieses Vertrages. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt die Höhe der Ausgleichsmenge. Im Gebiet der Netz GmbH beträgt die Ausgleichsmenge aktuell 25 %. \n\n5\\. Auf ihrer Internetseite www. .de bietet die Beklagte einen Tarifrechner für ihre Stromtarife an, der auch von Kunden genutzt werden kann, die Heizstrom beziehen und über einen Doppeltarifzähler verfügen. In den Tarifrechner müssen sie ihre Postleitzahl sowie ihre Verbrauchsmengen im Hoch- und Niedertarif eingeben. Die Kunden erhalten am Ende des Vorgangs ein Tarifangebot, das sie annehmen können. \n\n6\\. Der Kläger beanstandet die von der Beklagten mit ihrem Tarifrechner generierten Tarifvorschläge gemäß den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Anlagen K2 und K3. Der ausgewiesene Gesamtpreis sei zu niedrig, weil er die Ausgleichsmenge nicht berücksichtige. Das gelte auch für den Fall, dass der örtliche Netzbetreiber für das in den Tarifrechner eingegebene Postleitzahlengebiet 10969 eine geringere Ausgleichsmenge als 25 % vorgeben sollte.  Auszug aus der Anlage K2 (Teil 1): Auszug aus der Anlage K2 (Teil 2):  Auszug aus der Anlage K3: \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1\\. gegenüber Verbrauchern im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www. .de in Bezug auf Heizstromlieferverträge mit Preisen für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen, die bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler nicht die aktuelle Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im dargestellten Preisbeispiel berücksichtigen, und\u002Foder 2\\. mit einem Angebot für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen und dabei im gesamten Bestellvorgang den Verbraucher nicht ausdrücklich bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler hinzuweisen bzw. hinweisen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K2 und K3 wiedergegeben. \n\n8\\. Zudem hat er Ersatz seiner Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt. \n\n9\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Insbesondere beruft er sich (weiterhin) auf eine Verletzung der §§ 5, 5a UWG. Soweit das Berufungsgericht Verstöße gegen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Preisangabenverordnung verneint hat, nimmt der Kläger dies hin. \n\n10\\. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 27. Juli 2023 (GRUR 2023, 1311 = WRP 2023, 1078 - Doppeltarifzähler I) zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss die vom Gewerbetreibenden nach Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG zu erteilende Information über die Art der Preisberechnung bei einer vom Verbrauch abhängigen Preisgestaltung so beschaffen sein, dass der Verbraucher auf Grundlage der Information selbständig eine Preisberechnung vornehmen kann, wenn er den ihn betreffenden Verbrauch kennt? \n\n11\\. Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. Januar 2025 (C-518\u002F23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser) geantwortet: Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Aufforderung zum Kauf, die mittels einer kommerziellen Kommunikation im Internet erfolgt, die Information über die Art der Preisberechnung nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann, sofern in dieser Kommunikation die grundsätzliche Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Mit Blick auf die §§ 5, 5a UWG hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit folgender Begründung verneint: \n\n13\\. Ein Teil der Verbraucher gebe die Verbrauchsmengen aus einer früheren Abrechnung, die um die Ausgleichsmenge bereinigt sei, in den Tarifrechner ein; ein anderer Teil könne die Verbrauchsmengen mangels Vorliegens einer früheren Abrechnung ohnehin nur schätzen. Diese Verbraucher würden nicht in die Irre geführt. \n\n14\\. Aber auch für den Fall, dass ein Verbraucher für den Betrieb seiner Nachtspeicherheizung über den Tarifrechner der Beklagten ein Angebot einhole und dabei deshalb zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelange, weil er seiner Abrechnung nicht die korrekten Mengen entnehme, liege keine Irreführung durch die Beklagte vor. Ein solcher Fall sei denkbar, wenn der betreffende Verbraucher seinen Wärmestrom bislang bei einem Anbieter bezogen habe, der keine oder eine abweichende Ausgleichsmenge zugrunde lege, oder der Verbraucher erstmalig bei verschiedenen Anbietern von Wärmestrom, die jedoch voneinander abweichende Ausgleichsmengen für den Bezug von Wärmestrom verwendeten, Angebote über das Internet einhole. Zwar sei es wahrscheinlich, dass jedenfalls der Großteil der Heizstromanbieter in einer Region dieselbe Ausgleichsmenge verwende wie der entsprechende Netzbetreiber. Jedoch auch für den Fall, dass ein Stromanbieter keine Ausgleichsmenge zugrunde lege, wie der Kläger dies pauschal in Bezug auf einige Stromanbieter behauptet habe, liege keine Irreführung vor. Die Gefahr der Eingabe falscher Verbrauchswerte sei kein Problem der Angabe eines falschen Preises, sondern der Menge. Auch ein Hinweis auf die korrekte konkrete Ausgleichsmenge sei nicht geboten. Abgesehen davon, dass eine solche Angabe der Beklagten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht möglich sei, reiche es zur Vermeidung einer Täuschung aus, den Verbraucher auf die begrenzte Aussagekraft der eingegebenen Verbrauchsmenge (gegebenenfalls unter Hinweis auf die verbreitete Praxis der Berechnung einer Ausgleichsmenge) allgemein hinzuweisen. Die Klageanträge erfassten eine Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen solchen allgemeinen Hinweis jedoch nicht. \n\n15\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n16\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n17\\. 1\\. Der in die Liste des § 4 UKlaG eingetragene Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. \n\n18\\. 2\\. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger greift die konkrete Verletzungsform unter verschiedenen Gesichtspunkten an und hat diese zu eigenständigen Streitgegenständen erhoben (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 15 bis 18] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n19\\. a) Mit dem Unterlassungsantrag zu 1 wendet sich der Kläger gegen die Werbung der Beklagten mit Preisen für Heizstrom ohne Berücksichtigung der \"aktuelle[n] Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im dargestellten Preisbeispiel\". In der Klagebegründung, die für die Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, hat der Kläger geltend gemacht, der bei Verwendung des Tarifrechners angezeigte Preis sei unrichtig, weil die Ausgleichsmenge bei der Berechnung nicht berücksichtigt werde. Der Verbraucher erfahre erstmals mit der ersten Jahresabrechnung, dass der tatsächliche Gesamtpreis höher sei. Danach geht es dem Kläger um die unzutreffende Angabe des Preises als Ergebnis der mit dem Tarifrechner vorgenommenen Berechnung. Die Beklagte soll den Tarifrechner nicht wie geschehen zur Verfügung stellen, ohne die Ausgleichsmenge in die Berechnung einzubeziehen, die der Netzbetreiber an der vom Kunden eingegebenen Postleitzahl vorgibt und die Beklagte an ihre Kunden weitergibt. \n\n20\\. b) Mit dem Unterlassungsantrag zu 2 wendet sich der Kläger gegen die Werbung der Beklagten mit einem Angebot für Heizstrom ohne ausdrücklichen Hinweis \"bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge\". Er hat insoweit in seiner Klageschrift gerügt, der Kunde erfahre die Höhe der \"jeweiligen pauschalen Ausgleichsmenge\u002FVerbrauchsumlagerung gemäß der Ziffer 3.5 der AGB der Beklagten […] für sein jeweiliges Netzgebiet\" nicht. An keiner Stelle im Bestellvorgang werde ein Hinweis auf die anzuwendende prozentuale Ausgleichsmenge erteilt. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten finde sich ein Hinweis auf den \"pauschalen prozentualen Ausgleich zwischen NT und HT mit 25 %\". Danach rügt der Kläger, dass die Beklagte den Verbraucher im Rahmen des Bestellvorgangs, der die Nutzung des Tarifrechners einschließt, nicht über den vom Netzbetreiber vorgegebenen und von ihr weitergegebenen Prozentsatz der Ausgleichsmenge für die konkret vom Kunden eingegebene Postleitzahl informiert. \n\n21\\. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der Unterlassungsantrag zu 2 nicht die Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen allgemeinen Hinweis auf eine zu berücksichtigende Ausgleichsmenge, weil der Kläger dies nicht zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht hat. \n\n22\\. c) Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung lässt sich aus den vom Kläger verwendeten Formulierungen \"mit Preisen für Heizstrom zu werben\" beziehungsweise \"mit einem Angebot für Heizstrom zu werben\" nicht schließen, dass sich die Unterlassungsanträge allein gegen die Angabe des Arbeitspreises für den Niedertarif richten. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlagen K2 und K3. Diese enthält ein (Gesamt-)Angebot der Beklagten für Heiz- und Allgemeinstrom. Den dargestellten Gesamtpreis (pro Monat und pro Jahr) errechnet die Beklagte aus ihren Grundpreisen und ihren Arbeitspreisen für Nieder- und Hochtarif in Verbindung mit den eingegebenen Verbrauchswerten. Im Kern beanstandet der Kläger, dass der tatsächliche Gesamtpreis vom dargestellten Gesamtpreis abweicht, weil die Ausgleichsmenge nicht in die Berechnung des dargestellten Gesamtpreises einfließt, ohne dass dies für den Verbraucher hinreichend ersichtlich wird. \n\n23\\. II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1, § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und\u002Foder § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG (in der ab 28. Mai 2022 geltenden Fassung, nachfolgend \"UWG\") nicht verneint werden. \n\n24\\. 1\\. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 7] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung). Die maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen sind mit Wirkung zum 28. Mai 2022 geändert worden (vgl. Art. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3504). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend \"UWG aF\") ist ohne für den Streitfall bedeutsame Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG aF stimmt mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wörtlich überein. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF wurde § 5 Abs. 2 UWG. Die Regelung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG aF findet sich um den Fall des Vorenthaltens wesentlicher Informationen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ergänzt und ansonsten inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 bis 3 UWG. § 5a Abs. 3 UWG aF ist mit einer für den Streitfall nicht relevanten Ergänzung in § 5b Abs. 1 UWG übernommen worden. \n\n25\\. 2\\. Der Betrieb der Internetseite mit einem Tarifrechner und einer Bestellmöglichkeit stellt eine geschäftliche Handlung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. \n\n26\\. 3\\. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG wegen einer Informationspflichtverletzung kann auf Grundlage der bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen weder nach dem Unterlassungsantrag zu 1 noch nach dem Unterlassungsantrag zu 2 verneint werden. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 5a UWG zwar einleitend genannt, aber nachfolgend nicht geprüft. \n\n27\\. a) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch (Nr. 1) das Verheimlichen wesentlicher Informationen, (Nr. 2) die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie (Nr. 3) die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Nach § 5a Abs. 3 UWG sind bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen (Nr. 1) räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie (Nr. 2) alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. \n\n28\\. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten gemäß § 5b Abs. 1 UWG die nachfolgend genannten Informationen als wesentlich im Sinn des § 5a Abs. 1 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Als wesentliche Informationen gelten nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. \n\n29\\. Mit Blick auf Verbraucher stellen die genannten Regelungen eine Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG dar (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 21] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n30\\. b) Die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern beworbene Lieferung von Strom wird gemäß § 5b Abs. 1 UWG so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. \n\n31\\. aa) Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs \"Aufforderung zum Kauf\" die Umschreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft abzuschließen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16\u002F10145, S. 25). Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5b Abs. 1 UWG reicht es für ein Angebot im Sinn dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinn von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 25] - Doppeltarifzähler I). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder aber, dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 \\- C-122\u002F10, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 189 - Ving Sverige; zu § 5a Abs. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231\u002F14, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II, mwN). Eine geschäftliche Entscheidung umfasst nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will; dies schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281\u002F12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 [juris Rn. 36] - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica) und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. BGH, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 19] - MeinPaket.de II) ein. \n\n32\\. bb) Die angegriffene Gestaltung der Internetseite der Beklagten stellt ein Angebot im Sinn von § 5b Abs. 1 UWG dar. Der Verbraucher erhält bei der Nutzung des Tarifrechners der Beklagten die wesentlichen Angaben, die er benötigt, um die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, in einen Bestellvorgang über einen Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten einzutreten. Die Internetseite der Beklagten ermöglicht dem Verbraucher sogar, auf Grundlage des Ergebnisses der Tarifberechnung unmittelbar einen Stromlieferungsvertrag mit ihr abzuschließen. \n\n33\\. c) Die Beklagte hat daher grundsätzlich bereits in ihrem Angebot gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG eine Information über die Art der Preisberechnung zu erteilen. \n\n34\\. aa) Der für die Stromlieferung anfallende (Gesamt-)Preis kann aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht im Voraus berechnet werden, da er von der tatsächlich verbrauchten Strommenge abhängt. Die tatsächlich verbrauchte Strommenge kann von der Strommenge abweichen, die der Verbraucher in den Tarifrechner der Beklagten eingibt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 28] - Doppeltarifzähler I). \n\n35\\. bb) Die danach grundsätzlich bestehende Informationspflicht zur Art der Preisberechnung wird nicht von den Informationspflichten auf Grundlage der Richtlinie 98\u002F6\u002FEG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse verdrängt. Zwar ordnet Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG einen Vorrang kollidierender Rechtsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, für diese besonderen Aspekte an. Allerdings trifft die Richtlinie 98\u002F6\u002FEG keine Regelung für den Fall, dass der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann; insbesondere ist die Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises im Sinn des Endpreises für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98\u002F6\u002FEG dann nicht einschlägig (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 29] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n36\\. d) Auf Grundlage der tatgerichtlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, wie weit die Informationspflicht der Beklagten über die Art der Preisberechnung reicht und ob sie sie erfüllt hat. \n\n37\\. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören zur Art der Preisberechnung die Einzelheiten der Berechnung des Endpreises und gegebenenfalls die Zusatzkosten oder ein Hinweis darauf, dass zusätzliche Kosten anfallen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 66] - Ving Sverige). Das nationale Gericht hat insoweit zu prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 66 bis 72] - Ving Sverige; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611\u002F14, GRUR 2016, 1307 [juris Rn. 58 und 62 bis 64] = WRP 2017, 31 - Canal Digital Danmark). \n\n38\\. bb) Auf die Vorlage des Senats im Streitfall (BGH, GRUR 2023, 1311 - Doppeltarifzähler I) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG im Fall einer Aufforderung zum Kauf, die mittels einer kommerziellen Kommunikation im Internet erfolgt, die Information über die Art der Preisberechnung nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann, sofern in dieser Kommunikation die grundsätzliche Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 52] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n39\\. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG dem Gewerbetreibenden nicht vorschreibt, wie er den Verbraucher über die Modalitäten der Preisberechnung zu informieren hat. Zudem ist der Gewerbetreibende aufgrund der Beschaffenheit des betreffenden Produkts und insbesondere der Bedingungen der Herstellung, Lieferung oder auch Endverwendung dieses Produkts möglicherweise nicht in der Lage, sämtliche Bestandteile des Endpreises im Voraus genau zu bestimmen, so dass er dem Verbraucher die Berechnungsweise dieses Preises nicht in einer Weise mitteilen kann, dass die interessierte Person die Berechnung selbst vornehmen könnte. Daher kann nicht verlangt werden, dass die Information über die Art der Preisberechnung so umfänglich zu sein hat, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, auf der Grundlage dieser Information den Preis selbst zu berechnen und so zu einem endgültigen bezifferten Ergebnis zu gelangen. Somit kann eine Information über die Art der Preisberechnung im Sinn von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie zum Beispiel in Form einer Spanne zwischen verschiedenen Prozentsätzen, eines genauen Prozentsatzes, dessen Anwendung jedoch an Bedingungen geknüpft ist, oder eines im Voraus festgelegten Prozentsatzes, der aber mit dem Hinweis verbunden wird, dass seine Höhe im Lauf der Zeit aufgrund variabler Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs des Gewerbetreibenden liegen, variieren kann, erfolgen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 37 bis 39 und 41] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n40\\. Mit Blick auf die Systematik des Art. 7 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG eine Aufforderung zum Kauf insbesondere dann eine irreführende Unterlassung aufweist, wenn der Gewerbetreibende die Information über die Art der Preisberechnung verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und wenn dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Daraus folgt, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, sämtliche wesentlichen Faktoren der Preisberechnung anzugeben. Ebenso muss jeder dieser Faktoren vom Gewerbetreibenden in einer Weise kommuniziert werden, die den Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 43 f.] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n41\\. Zweitens hat der Gerichtshof angenommen, dass der Umfang der Information über die Art der Preisberechnung, die ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf zu kommunizieren hat, insbesondere anhand der tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist. Dies hat er zum einen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG entnommen, nach dem der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis im konkreten Fall insbesondere unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist, und zum anderen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG, nach dem bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 45 f.] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). Hierin fügt sich die bisherige Rechtsprechung des Senats ein, nach der das Vorenthalten einer Information voraussetzt, dass die Information zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 42] - Doppeltarifzähler I, mwN; zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26\u002F15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41\u002F16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232\u002F16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis). \n\n42\\. cc) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte eine Information über die Art der Preisberechnung vorenthalten hat. \n\n43\\. (1) Aufgrund des Unterlassungsantrags zu 1 ist zu prüfen, ob die Beklagte bereits bei der Darstellung des vom Tarifrechner der Beklagten ermittelten Preises einer Informationspflicht über die aktuell zu berücksichtigende Ausgleichsmenge unterliegt, um dem interessierten Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einleitung eines Bestellvorgangs zu ermöglichen. Dafür sind weitere tatgerichtliche Feststellungen erforderlich. \n\n44\\. (a) Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass das von der Beklagten verwendete Kommunikationsmittel, nämlich der auf ihrer Internetseite verfügbare Tarifrechner, ihr räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 35] - Doppeltarifzähler I; EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 47] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n45\\. (b) Jedoch sind alle tatsächlichen Umstände des Angebots auf der Internetseite der Beklagten in die Beurteilung einzubeziehen. Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob es der Beklagten zumutbar ist, die bei den verschiedenen Netzbetreibern aktuell geltenden Prozentsätze der Ausgleichsmenge vorzuhalten und den jeweils relevanten Prozentsatz in das vom Tarifrechner dargestellte Ergebnis einfließen zu lassen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. \n\n46\\. Die Beklagte hat in ihrer Revisionserwiderung auf ihren vorinstanzlichen Vortrag verwiesen, die - zum Stand 2020 - 874 Verteilernetzbetreiber veröffentlichten den für ihr jeweiliges Netzgebiet geltenden Prozentsatz der Ausgleichsmenge nur selten; sie erfahre diesen Prozentsatz erst mit der Bestätigung der Anmeldung der Lieferstelle durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber. Es fehlt allerdings an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welchen Aufwand es für die Beklagte verursacht, die Prozentsätze der Ausgleichsmenge in einer Datenbank zusammenzuführen, soweit sie ihr bereits bekannt sind, und ihr noch nicht bekannte Prozentsätze durch Nachfrage bei den betreffenden Verteilernetzbetreibern zu ergänzen sowie die Informationen aktuell zu halten (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 43] - Doppeltarifzähler I). \n\n47\\. (2) Aufgrund des Unterlassungsantrags zu 2 ist zu prüfen, ob die Beklagte im Bestellvorgang eine Informationspflicht über die konkret zu berücksichtigende Ausgleichsmenge zu erfüllen hat, um dem interessierten Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Abgabe einer Bestellung zu ermöglichen. Auch hierfür sind zusätzliche tatgerichtliche Feststellungen erforderlich. \n\n48\\. (a) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels, hier des auf der Internetseite der Beklagten ausgestalteten Bestellvorgangs, sind insoweit ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n49\\. (b) Es sind wiederum alle tatsächlichen Umstände des Angebots auf der Internetseite der Beklagten in die Beurteilung einzubeziehen. \n\n50\\. Sollte es der Beklagten zumutbar sein, die bei den verschiedenen Netzbetreibern aktuell geltenden Prozentsätze der Ausgleichsmenge vorzuhalten, könnte der jeweils relevante Prozentsatz nicht nur in das vom Tarifrechner dargestellte Ergebnis einfließen, sondern darüber hinaus auch im Bestellvorgang - unter Erläuterung der damit vorzunehmenden Berechnung - angegeben werden. \n\n51\\. Sollte der Beklagten diese Informationsbeschaffung hingegen unzumutbar sein, ist kein Raum für die Annahme einer Informationspflicht über die konkret zu berücksichtigende Ausgleichsmenge. Wie ausgeführt, umfasst der Unterlassungsantrag zu 2 nicht die Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen allgemeinen Hinweis auf eine zu berücksichtigende Ausgleichsmenge (vgl. Rn. 21). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Vorabentscheidung Bezug genommen hat (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 50 bis 52] - NEW Niederrhein Energie und Wasser), enthalten jedoch allein einen solchen allgemeinen Hinweis darauf, dass der örtliche Netzbetreiber die Freigabestunden und den Prozentsatz der Ausgleichsmenge bestimmt und dass dieser Prozentsatz im Gebiet der Netz GmbH 25 % beträgt. Für die Vielzahl der weiteren Netzbetreiber treffen sie keine Aussage. Auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgeworfene Frage, ob der Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Bestellvorgang gut sichtbar angezeigt wird und die Annahme des Angebots durch den Verbraucher technisch davon abhängig gemacht wird, dass dieser die Kenntnisnahme der Bedingungen bestätigt, kommt es daher aus Sicht des Senats nicht an. \n\n52\\. (3) Sollte das Berufungsgericht eine Informationsbeschaffung durch die Beklagte für zumutbar im genannten Sinn halten, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer Informationspflichtverletzung erfüllt. Der Verbraucher benötigt die Angabe des konkreten Prozentsatzes der Ausgleichsmenge, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten dieser Angabe ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. \n\n53\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass \\- abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 33] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n54\\. (b) Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, geben einige Verteilernetzbetreiber den Stromlieferanten eine Ausgleichsmenge vor. Die Höhe des Prozentsatzes der Ausgleichsmenge ist demnach von der Entscheidung des Netzbetreibers abhängig. Zudem ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers dessen streitiger Vortrag zugrunde zu legen, nicht alle Stromanbieter gäben die vom Netzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge an die Kunden weiter. Danach sind die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG im Streitfall erfüllt, weil erst die Höhe des Prozentsatzes der von der Beklagten in die Berechnung des Preises einbezogenen Ausgleichsmenge einen Vergleich des Angebots der Beklagten mit demjenigen anderer Stromanbieter ermöglicht. Das gilt im Übrigen selbst dann, wenn alle Stromanbieter die vom Netzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge in gleicher Weise an die Kunden weitergeben, weil es zwei konkurrierende Angebote geben kann, von denen eines einen günstigeren Preis im Niedertarif und eines einen günstigeren Preis im Hochtarif aufweist. Es hängt dann (auch) vom Prozentsatz der Ausgleichsmenge ab, welches Angebot für den Verbraucher günstiger ist (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 34] - Doppeltarifzähler I). \n\n55\\. 4\\. Auch ein auf Irreführung gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG aufgrund des Unterlassungsantrags zu 1 kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. \n\n56\\. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. \n\n57\\. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98\u002F23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, mwN). \n\n58\\. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen seine Feststellungen nicht gegen, sondern für die Annahme einer Irreführung im Rahmen der durch den Unterlassungsantrag zu 1 angegriffenen Darstellung des Preises durch den Tarifrechner. \n\n59\\. aa) Der auf Basis der vom Nutzer eingegebenen Werte von der Beklagten gemäß Anlagen K2 und K3 dargestellte Preis stellt eine Angabe im Sinn von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG dar. \n\n60\\. bb) Ob diese Angabe unwahr ist, kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. \n\n61\\. (1) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 31] - klimaneutral, mwN). \n\n62\\. (2) Das Berufungsgericht hat den von der geschäftlichen Handlung der Beklagten ausgehenden Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. \n\n63\\. (a) Es hat festgestellt, dass sich die vom Kläger angegriffene Preisangabe der Beklagten an den Kreis der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien richte. Weiter hat es angenommen, ein Teil des angesprochenen Verkehrskreises werde nicht getäuscht, weil er das erforderliche Vorwissen habe, ein anderer Teil erkenne, dass der Preis nur geschätzt und nicht zutreffend angegeben werde, während ein wiederum anderer Teil nicht erkenne, dass der von der Beklagten angegebene Preis unzutreffend sei. \n\n64\\. Mit Blick auf den zuletzt genannten Teil des angesprochenen Verkehrskreises hat das Berufungsgericht eine Irreführung selbst für den Fall verneint, dass ein Verbraucher zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelange. Ein solcher Fall sei denkbar, wenn ein Verbraucher seinen Wärmestrom bislang bei einem Anbieter bezogen habe, der keine oder eine abweichende Ausgleichsmenge zugrunde lege, und seiner bisherigen Abrechnung daher nicht die korrekten Mengen entnehme oder ein Verbraucher erstmalig bei verschiedenen Anbietern von Wärmestrom, die jedoch voneinander abweichende Ausgleichsmengen für den Bezug von Wärmestrom verwendeten, Angebote über das Internet einhole. Die Gefahr der Eingabe falscher Verbrauchswerte sei jedoch kein Problem der Angabe eines falschen Preises, sondern der Menge. \n\n65\\. (b) Diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich verständigen und vernünftigen Marktteilnehmers ankommt. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - wie hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung dagegen aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 \\- I ZR 148\u002F20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III). \n\n66\\. (c) Ergänzend ist anzumerken, dass für den Teil des angesprochenen Verkehrskreises, der zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelangt, nicht (nur) ein Problem der Menge besteht, sondern (auch) ein falscher Preis angegeben wird. Mit Blick auf die Verbraucher, die ihre Verbrauchswerte aus einer Abrechnung des bisherigen Anbieters entnehmen, hat das Berufungsgericht ohne tragfähige Grundlage unterstellt, dass sie ihrer Abrechnung allein die Verbrauchswerte nach Berücksichtigung der Ausgleichsmenge entnehmen können, nicht aber die tatsächlich abgelesenen Verbrauchswerte. Unabhängig davon muss die Beklagte klarstellen, in welcher Weise die Mengen einzugeben sind, um zu einer korrekten Preisberechnung zu gelangen, wenn sie ihren Tarifrechner auch potentiellen Kunden mit Doppeltarifzähler anbieten will. Sinnvollerweise sind dies die Mengen vor Berücksichtigung einer etwaigen Ausgleichsmenge, weil nur so gewährleistet ist, dass der Preisrechner unabhängig von der Abrechnungsweise des bisherigen Anbieters zu zutreffenden Ergebnissen gelangt. \n\n67\\. (d) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden daher Feststellungen zum Gesamteindruck zu treffen sein, der durch die Preisangabe im Tarifrechner der Beklagten gemäß den Anlagen K2 und K3 - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Darstellung auf ihrer Internetseite - entsteht. \n\n68\\. cc) Eine etwaige Fehlvorstellung wäre im Sinn des § 5 Abs. 1 UWG geeignet, die von den angesprochenen Verkehrskreisen zu treffende Entscheidung über den Abschluss eines Stromliefervertrags mit der Beklagten zu beeinflussen. \n\n69\\. c) Mit Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 ist hingegen keine Irreführung erkennbar. Weitere unwahre Angaben der Beklagten im Bestellvorgang sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit der vom Tarifrechner der Beklagten ermittelte Preis im Bestellvorgang noch eine Rolle spielt. Die Informationen der Beklagten zur Ausgleichsmenge in Nr. 3.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zutreffend. Ob sie vollständig sind, ist eine nach §§ 5a, 5b UWG zu beurteilende Frage. \n\n70\\. C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Abweisung des Zahlungsantrags hat keinen Bestand, weil der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF vom Erfolg des Unterlassungsanspruchs abhängt. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nKoch Löffler Schwonke Odörfer Wille","Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler II","2026-07-10T22:13:06.953Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":199,"summary":200,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":201},"7077","ECLI:DE:NEURIS:KORE708002025","ecli-de-neuris-kore708002025","I ZR 222\u002F19","#  Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über den \"Amazon-Marketplace\" - Arzneimittelbestelldaten III \n\n## Leitsatz\n\nArzneimittelbestelldaten III\n\nBietet ein Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über die Internet-Plattform \"Amazon-Marketplace\" (Amazon) an und erfolgt die Bestellabwicklung dergestalt, dass im Anschluss an die Bestellung und die Übermittlung der Bestelldaten der Apotheker die Bestellung freigibt, das Arzneimittel verpackt und versendet, bringt der Apotheker und nicht Amazon das Arzneimittel im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG in den Verkehr.100 101 102\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge, soweit diese auf einen Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt sind, zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nI. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat.\n\nII. Dem Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.\n\nIII. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind.\n\nIV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzten, der diesem durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger betreibt eine Apotheke in M. . Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und betreibt in O. B. eine Apotheke. Er ist Inhaber einer Versandhandelserlaubnis und vertreibt sein Sortiment auch im Internet unter der Adresse \"www.bo -apotheke.de\". Darüber hinaus handelte der Beklagte sein Sortiment, das apothekenpflichtige Medikamente einschließt, im Jahr 2017 über die Internet-Plattform \"Amazon-Marketplace\" (im Folgenden auch: Amazon); er ist dort mit dem Verkäuferprofil \"Bo. Apotheke\" vertreten. \n\n2\\. Der Beklagte stellt dabei apothekenpflichtige Medikamente auf Amazon ein. Wenn der Kunde sich für einen Kauf bei dem Beklagten entschieden hat, legt er das Medikament in den Warenkorb und bezahlt. Anschließend erhält der Beklagte eine Nachricht über das bestellte Medikament und den Namen nebst Anschrift des Kunden (Bestelldaten). Der Beklagte gibt sodann die Bestellung frei, verpackt das Medikament und versendet es. \n\n3\\. Amazon bewirbt die vom Beklagten angebotenen sowie andere Produkte, veröffentlicht zu den Produkten Kundenanfragen und -antworten sowie Kundenbewertungen. Darüber hinaus bewirbt Amazon weitere Produkte, zum Beispiel unter der Überschrift \"Gesponserte Produkte zu diesem Artikel\". Auch gibt es Empfehlungen für andere Medikamente mit Formulierungen wie \"Kunden, die diesen Artikel gekauft haben, kauften auch…\". \n\n4\\. Bei Amazon werden Kundendaten gespeichert. Eine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten geben die Kunden nicht ab. Die Daten werden von Amazon auch an Dritte, wie zum Beispiel verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen und Dienstleister, weitergegeben. \n\n5\\. Der Kläger beanstandet den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden. Außerdem macht der Kläger Verstöße gegen Bestimmungen des Berufsrechts der Apotheker sowie Vorschriften geltend, die den Vertrieb von Arzneimitteln reglementieren. \n\n6\\. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben. \n\n7\\. Er hat den Beklagten ferner auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beantragt. \n\n8\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Magdeburg, CR 2019, 434). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg, WRP 2020, 110) dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat. \n\n9\\. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, der Kläger überdies Anschlussrevision. Der Beklagte begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seinen Rechtsmitteln seine auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge weiter und wendet sich zudem gegen die vom Berufungsgericht dem beantragten Verbotsausspruch hinzugefügte Einschränkung (\"solange ...\"). Beide Parteien beantragen, die jeweiligen Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon gerichtete Unterlassungsantrag sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG begründet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n12\\. Der beanstandete Vertrieb stelle eine unlautere und damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, weil er gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG verstoße. In dem Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon liege eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Diese Datenverarbeitung sei unzulässig, solange die Kunden - wie im Streitfall - nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ausdrücklich eingewilligt hätten. Eine konkludente Einwilligung sei nicht ausreichend. Aus den erfassten Bestelldaten könnten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden, so dass es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO handele. Damit sei eine ausdrückliche Einwilligung in ihre Verarbeitung erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung seien in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Der Kläger sei als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Wege der Klage durchzusetzen. \n\n13\\. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften habe das Landgericht hingegen mit Recht als nicht gegeben erachtet. Der Beklagte habe die Vorgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG beachtet, wonach Arzneimittel nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versands in den Verkehr gebracht werden dürften. Durch sein Vertriebsmodell bringe nicht Amazon, sondern der Beklagte selbst die Arzneimittel in den Verkehr. Er setze Amazon nicht für den Vertrieb, sondern nur zur Reichweitenerhöhung ein. Der Beklagte beziehe auch keine Personen in den Vertrieb ein, die keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB unterlägen. Ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO liege ebenfalls nicht vor. Die Bestellung im Internet über eine Versandapotheke unter Nutzung einer Handelsplattform sei nicht mit einer Selbstbedienung gleichzusetzen. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, gegen Vorschriften verstoßen zu haben, die die Werbung für Arzneimittel regeln. Die auf Amazon zu findende Werbung und die Kundenrezensionen seien dem Beklagten nicht zuzurechnen. Ein Verstoß gegen das Verbot einer Vereinbarung über Umsatzbeteiligungen mit Apotheken gemäß § 8 Satz 2 ApoG scheide ebenfalls aus. Die vom Kläger behauptete Umsatzbeteiligung von Amazon beruhe auf bloßen Vermutungen. \n\n14\\. Schließlich seien die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Auskunftserteilung abzuweisen, weil dem Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sei dem Beklagten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum analog § 17 Satz 1 StGB zuzubilligen. \n\n15\\. B. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg (dazu C). Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der auf den Verstoß gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden gestützten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zurückgewiesen hat (dazu D I). Soweit die Revision des Klägers geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Unterlassungsantrag rechtsfehlerhaft nur mit einem \"solange\"-Zusatz stattgegeben, hat sie keinen Erfolg (dazu D II). Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers außerdem dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klageanträge könnten nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Berufsrecht der Apotheker sowie Vorschriften gestützt werden, die den Vertrieb von Arzneimitteln reglementieren (dazu D III). \n\n16\\. C. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n17\\. I. Der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag genügt den auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267\u002F15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN) Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n18\\. 1\\. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194\u002F20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung I, mwN). \n\n19\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen sind der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende landgerichtliche Verbotsausspruch als hinreichend bestimmt anzusehen. \n\n20\\. a) Soweit der Antrag auf Medikamente bezogen ist, die \"apothekenpflichtig\" sind, ist dieser Rechtsbegriff durch die Legaldefinition in § 43 Abs. 1 und 2 AMG konkretisiert. Über den Sinngehalt des Begriffs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. \n\n21\\. b) Die Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind außerdem erfüllt, soweit der Verbotsausspruch den Begriff \"Gesundheitsdaten\" mit dem in Klammern gesetzten Zusatz \"als besondere Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO\" und damit auf den Wortlaut des Gesetzes bezugnehmende Begriffe enthält. \n\n22\\. Allerdings besteht zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob es sich bei den Kundendaten, die beim Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform verarbeitet werden, um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO handelt. Dieser Streit betrifft jedoch nur die rechtliche Qualifikation der angegriffenen Verhaltensweise. Die für die angegriffene Verhaltensweise selbst relevanten Umstände und damit das im Tatsächlichen vom Verbotsausspruch zum Ausdruck Gebrachte ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es umfasst nach dem Sachvortrag des Klägers eindeutig die Daten, die Kunden des Beklagten bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten auf der Internet-Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" einzugeben haben, nämlich den Namen des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen (Bestelldaten, vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21\u002F23, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 79 und 84] = WRP 2024, 1318 - Lindenapotheke; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223\u002F19, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 8 und 35] = WRP 2023, 324 - Arzneimittelbestelldaten I). Damit sind der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Gerichte hinreichend klar umrissen. \n\n23\\. II. Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass der Kläger als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt ist, den auf einen Rechtsbruch durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Gesundheitsdaten gestützten Unterlassungsantrag im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG geltend zu machen. \n\n24\\. 1\\. Unter Geltung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) ergab sich die Prozessführungsbefugnis für den Kläger als Mitbewerber aus den allgemeinen Vorschriften (§ 51 ZPO, vgl. Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a; Ohly in Ohly\u002FSosnitza, UWG, 8. Aufl., § 8 Rn. 86). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen die in Kapitel III der Datenschutz-Richtlinie getroffenen Regelungen einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen die mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40\u002F17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 43 bis 63] = WRP 2019, 1146 \\- Fashion ID). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Klage eines Mitbewerbers (BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 9] - Arzneimittelbestelldaten I). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Artikel 22 bis 24 DSRL keine umfassende Harmonisierung der nationalen Vorschriften über gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen mutmaßliche Verletzer von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingelegt werden können, vornehmen (EuGH, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 57] - Fashion ID). \n\n25\\. 2\\. Diese Prozessführungsbefugnis des Klägers als Mitbewerber des Beklagten ist nicht mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) entfallen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass auch die in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung nicht abschließend sind. Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke). \n\n26\\. III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internetplattform \"Amazon-Marketplace\" ohne vorherige Einwilligung des Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Bestelldaten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. \n\n27\\. 1\\. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n28\\. 2\\. Das mit dem Klageantrag beanstandete Verhalten verstößt gegen die besonderen Vorschriften zum Schutz von Gesundheitsdaten gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a und h DSGVO und damit gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 3a UWG. \n\n29\\. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht rechtswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128\u002F21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 28] - Arzneimittelbestelldaten I). So liegt es im Streitfall. \n\n30\\. Zwar haben sich die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beurteilung des mit dem Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs beanstandeten Verhaltens des Beklagten erheblich sind, nach der geltend gemachten Verletzungshandlung durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) geändert. Diese Rechtsänderung wirkt sich aber auf die Begründetheit der Klage nicht aus. Das beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt sowohl gegen die zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Bestimmungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF (dazu C III 2 b) als auch gegen die nunmehr geltenden Vorschriften gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a und h DSGVO (dazu C III 2 c). \n\n31\\. b) Der mit dem Klageantrag beanstandete Bestellvorgang verstieß vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gegen die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 BDSG aF. \n\n32\\. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG aF ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Stehen besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG aF wie etwa Daten über die Gesundheit in Rede, ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie über die in § 4a Abs. 1 BDSG aF geregelten Anforderungen hinaus ausdrücklich auf die besondere Art der personenbezogenen Daten bezogen ist (§ 4a Abs. 3 BDSG aF). Soweit der Betroffene nicht nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BDSG aF eingewilligt hat, ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Gesundheitsdaten für eigene Geschäftszwecke nur in Ausnahmefällen zulässig. Insoweit kommt im Streitfall allenfalls die Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Gesundheitsversorgung gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF in Betracht, die zulässig ist, wenn die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. \n\n33\\. Mit diesen Vorschriften sind die Bestimmungen gemäß Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 DSRL ins deutsche Recht umgesetzt worden. Nach Art. 8 Abs. 1 DSRL untersagen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DSRL findet Absatz 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt hat, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. In Art. 8 Abs. 3 DSRL ist bestimmt, dass Art. 8 Abs. 1 DSRL nicht gilt, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. \n\n34\\. bb) Der Klageantrag richtet sich gegen die Erhebung und Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (Angaben über die Gesundheit) im Sinne dieser Vorschriften. \n\n35\\. (1) Der im Lichte der Klagebegründung auszulegende, auf das Verbot des Vertriebs von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internethandelsplattform Amazon gerichtete Klageantrag wendet sich dagegen, dass die Kunden des Beklagten dort bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten ihren Namen, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen eingeben müssen, ohne dass sie im Rahmen der Eingabe ihre Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erteilen können. Das zu beurteilende Verhalten des Beklagten besteht mithin darin, dass er eine Bestellmöglichkeit anbietet, die die Eingabe von Bestelldaten verlangt, und diese Daten sodann zum Zwecke der Ausführung der Bestellung benutzt werden, ohne dass vor diesen vom Kläger als Verarbeitung von Gesundheitsdaten angesehenen Handlungen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Einwilligungserklärung des Kunden eingeholt wird. \n\n36\\. (2) Bei dem Namen des Kunden, der Lieferadresse und den für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen handelt es sich um Angaben über die Gesundheit (Gesundheitsdaten) und damit um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 und § 4a Abs. 3 BDSG aF. \n\n37\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es sich bei den bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten vom Kunden anzugebenden Daten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) unbeschadet des Umstands, dass zu den antragsgegenständlichen apothekenpflichtigen Medikamenten auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit solche Medikamente gehören, bei denen es nicht ausgeschlossen ist, dass der Käufer das Medikament nicht für sich, sondern für einen beim Bestellvorgang noch unbestimmten Dritten erwirbt (vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 35] - Arzneimittelbestelldaten I), um Angaben über die Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL handelt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 81 und 94] - Lindenapotheke). Entsprechendes gilt im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf § 3 Abs. 9 BDSG aF, mit dem Art. 8 Abs. 1 DSRL in deutsches Recht umgesetzt worden ist. \n\n38\\. (3) Bestellt ein Kunde über den Account des Beklagten beim \"Amazon-Marketplace\" apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt. \n\n39\\. (a) Unter Erheben ist das Beschaffen von Daten (§ 3 Abs. 3 BDSG aF), unter Verarbeiten das Speichern, Verändern, Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten zu verstehen (§ 3 Abs. 4 BDSG aF). \n\n40\\. (b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts zu den Umständen des Streitfalls beschafft sich der Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG aF die Gesundheitsdaten der Besteller, indem er eine Bestellung von der Eingabe der Bestellangaben auf Amazon abhängig macht. Diese Daten werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Durchführung der Bestellung von Amazon an den Beklagten weitergeleitet. Darin liegt jedenfalls eine Übermittlung im Sinne von § 3 Abs. 4 BDSG aF. Auch die Revision hat nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des angegriffenen Bestellvorgangs die Bestelldaten beschafft und übermittelt werden. \n\n41\\. (4) Der Beklagte ist sowohl für den Vorgang der Erhebung als auch für die nachfolgende Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Besteller wettbewerbsrechtlich verantwortlich. \n\n42\\. Vorliegend kann mit Blick auf den mit dem Klageantrag geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG offenbleiben, welche dieser als Erhebung und Verarbeitung der Bestelldaten in Betracht kommenden Handlungen Amazon oder aber (auch) der Beklagte selbst vorgenommen hat. Soweit im Rahmen des Bestellvorgangs ein Verhalten Amazons in Rede steht, ergibt sich die Verantwortlichkeit des Beklagten aus § 8 Abs. 2 UWG (BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 40] - Arzneimittelbestelldaten I). Danach ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn Zuwiderhandlungen von einem Beauftragten des Unternehmens begangen werden. Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155\u002F21, GRUR 2023, 732 [juris Rn. 39] = WRP 2023, 705 - Rundfunkhaftung II, mwN). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109\u002F06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1529 - Partnerprogramm). \n\n43\\. Nach diesen Grundsätzen ist Amazon als Beauftragter des Beklagten anzusehen. Der Beklagte hat durch die Einrichtung und den Betrieb eines Verkäuferaccounts bei der Internet-Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" gemäß den insoweit bestehenden Regeln und technischen Abläufen bei der Erhebung der Bestelldaten und deren Verarbeitung im Rahmen der Abwicklung der Bestellung diese Plattform in seinen Onlinevertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten eingebunden. Diese arbeitsteilige Organisation seines Vertriebs kann die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Beklagten für seine auf diese Weise gestaltete geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen, so dass die im unmittelbaren Einflussbereich von Amazon vorgenommenen datenschutzrechtlich relevanten Handlungen dem Beklagten wie eigene Handlungen zugerechnet werden. \n\n44\\. Der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 UWG steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Klägers ausgeführt hat, eventuelle Datenschutzverstöße der Plattform \"Amazon-Marketplace\" seien nicht Teil des Rechtsstreits. Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, die in der Einflusssphäre von Amazon stattfindenden Vorgänge seien vom Kläger generell und damit auch mit Blick auf die von ihm gerade geltend gemachte wettbewerbswidrige Verantwortlichkeit des Beklagten für den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über den \"Amazon-Marketplace\" für die Begründetheit des Klageantrags außer Betracht zu lassen. \n\n45\\. cc) Die mit dem Klageantrag angegriffene Erhebung und Verarbeitung von Bestelldaten auf Amazon stellt eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar, die nicht durch eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 3 BDSG aF oder den in § 28 Abs. 7 BDSG aF geregelten Erlaubnistatbestand gerechtfertigt ist. \n\n46\\. (1) Eine den Anforderungen der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BDSG aF und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DSRL genügende ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten liegt nicht vor. \n\n47\\. (a) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. BeckOK.Datenschutzrecht\u002FKühling, 23\\. Edition [Stand 1. Februar 2018], § 4a BDSG aF Rn. 55). Überdies folgt aus dem von § 4a Abs. 3 BDSG aF geforderten Bezug der Einwilligung auf die besondere Art der Daten, dass die zu verwendenden sensiblen Daten genau zu benennen sind und der konkrete Verwendungszusammenhang aufzuzeigen ist, weil das Risiko der Verwendung eines besonders sensiblen Datums erst mit Blick auf die konkrete Verwendung beurteilt werden kann (BeckOK.Datenschutzrecht\u002FKühling aaO § 4a BDSG aF Rn. 56; vgl. auch Hoeren, VersR 2005, 1014, 1020). \n\n48\\. (b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, fehlt es an einer diesen Anforderungen entsprechenden eindeutig erklärten Einwilligung der Kunden des Beklagten. \n\n49\\. (2) Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der vom Besteller anzugebenden Gesundheitsdaten sind außerdem nicht gemäß § 28 Abs. 7 BDSG aF erlaubt. \n\n50\\. (a) Nach dieser Bestimmung ist das Erheben von Daten über die Gesundheit im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG aF zulässig, wenn dies zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen (§ 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF). Aus dem Merkmal \"entsprechenden\" ergibt sich, dass diese sonstigen Personen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen müssen, die derjenigen von Ärzten vergleichbar ist, was beispielsweise bei Gesundheitsberufen wie Heilpraktikern, Logopäden, Krankengymnasten, Masseuren, Optikern, Produzenten von Heilmitteln und Fachhändlern von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Apothekern angenommen werden kann (vgl. BeckOK.Datenschutzrecht\u002FWolff, 23. Edition [Stand 1. August 2015], § 28 BDSG aF Rn. 264 mwN). Das Erfordernis einer auf den Beruf des Arztes bezogenen Vergleichbarkeit der Geheimhaltungspflicht folgt auch aus § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG aF. Werden danach zu einem in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Berufs, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. \n\n51\\. (b) Im Streitfall erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten bei Amazon weder durch ärztliches Personal noch durch sonstige Personen, die im Sinne der vorstehenden Grundsätze einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts gibt der Kunde beim Bestellvorgang seine Daten zunächst an Amazon. Von dort werden sie an den im Marketplace ausgewählten Verkäufer - hier den Beklagten - weitergeleitet. Es ist weder vom Land- oder Berufungsgericht festgestellt worden noch hat die Revision geltend gemacht, dass der Beklagte, den in Bezug auf die Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Erlaubnistatbestands und aufgrund des Umstands, dass die Organisation des Bestellvorgangs auf der von ihm zum Zwecke des Onlinevertriebs beauftragten Verkaufsplattform seiner Wahrnehmungssphäre zuzurechnen ist, die Darlegungslast trifft, vorgetragen hat, bei Amazon würden die Gesundheitsdaten von ärztlichem Personal oder von Personen erhoben, verarbeitet und genutzt, die einer den ärztlichen Pflichten \"entsprechenden\" Geheimhaltungspflicht unterlägen. \n\n52\\. (c) Das Bestehen einer für jedermann geltenden Geheimhaltungspflicht gemäß § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB reicht nicht aus. Diese Bestimmung betrifft gerade keine Personen, die einer originär berufsbezogenen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die derjenigen von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen vergleichbar ist. Durch § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB wird vielmehr im Interesse eines verlängerten strafrechtlichen Geheimnisschutzes die Strafbarkeit auch auf alle mitwirkenden Personen ausgedehnt, denen als Gehilfen von originär aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Geheimhaltung verpflichteten Personen bei der Ausübung oder Gelegenheit ihrer Tätigkeit Geheimnisse bekannt werden (vgl. Eisele in Schönke\u002FSchröder, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn. 96). Bei diesen Personen fehlt mithin die in dem Merkmal \"entsprechenden\" zum Ausdruck kommende berufsspezifische Vergleichbarkeit mit ärztlichem Personal im Sinne von § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF. \n\n53\\. c) Der angegriffene Bestellvorgang verstößt ferner gegen die nunmehr geltende Vorschrift gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. \n\n54\\. aa) Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zu denen auch die Gesundheitsdaten einer natürlichen Person gehören. \n\n55\\. Die Eingabe von Bestelldaten und deren Benutzung zum Zwecke der Ausführung der Bestellung stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Für diese Verarbeitung ist der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 und 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich (vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 41] - Arzneimittelbestelldaten I). Auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung (dazu C III 2 b bb [3] und [4]), die hier inhaltlich entsprechend gelten, kann Bezug genommen werden. \n\n56\\. Die im Streitfall in Rede stehenden Bestelldaten sind zudem als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 94] \\- Lindenapotheke). \n\n57\\. bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine den Anforderungen an Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO genügende Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung der Bestelldaten im Streitfall nicht vorliegt. \n\n58\\. (1) Das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf Gesundheitsdaten angeordnete Verarbeitungsverbot gilt gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht, soweit die betroffene Person in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. \n\n59\\. (2) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine solche Einwilligung nicht vorliegt. Nach seinen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, fehlt es an einer vor oder im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich erklärten Einwilligung der Kunden. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreichend ist. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordert - abweichend von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO - eine ausdrückliche Einwilligung. Damit genügt eine konkludente Einwilligung nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO (vgl. Petri in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker genannt Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 33; Schiff in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3\\. Aufl., Art. 9 Rn. 34; Schulz in Gola\u002FHeckmann, DSGVO, 3. Aufl., Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling\u002FBuchner, DSGVO, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 47; Albers\u002FVeit in BeckOK.DatenschutzR, 50\\. Edition [Stand 1. August 2024], Art. 9 DSGVO Rn. 61; BeckOK.IT-Recht\u002FBorges, 17. Edition [Stand 1. Juli 2021], Art. 9 DSGVO Rn. 9). \n\n60\\. (3) Ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten kann auch nicht allein aus der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform \"Amazon-Marketplace\" abgeleitet werden. Eine wirksame Einwilligung erfordert, dass die fraglichen Daten konkret benannt werden und der Betroffene über die gesamte beabsichtigte Verwendung der Daten informiert und so in die Lage versetzt wird, eine rationale Entscheidung zu treffen, ob er seine Daten für diese Zwecke zur Verfügung stellen möchte (vgl. Frenzel in Paal\u002FPauly, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 23; Schiff in Ehmann\u002FSelmayr aaO Art. 9 Rn. 34; Weichert in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 9 Rn. 47). Handelt es sich bei den erhobenen Daten um Gesundheitsdaten, ist darüber hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen von Gesundheitsdaten erforderlich (Schulz in Gola\u002FHeckmann aaO Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 9 Rn. 47; BeckOK.IT-Recht\u002FBorges aaO Art. 9 DSGVO Rn. 9). Durch diesen besonderen Hinweis auf die Schutzwürdigkeit der erhobenen Daten soll ein Warneffekt erreicht werden (Weichert, DuD 2017, 538). Dieser Schutzzweck würde verfehlt, würde man allein in der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform \"Amazon-Marketplace\" ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten sehen. \n\n61\\. cc) Der Beklagte kann sich zudem nicht mit Erfolg auf den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 3 DSGVO berufen. \n\n62\\. (1) Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Art. 9 Abs. 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist. Gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO dürfen Gesundheitsdaten zu den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. \n\n63\\. (2) Vorliegend kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Erhebung der Bestelldaten auch eine Datenverarbeitung im vorvertraglichen Bereich \"aufgrund eines Vertrags\" erfolgt und damit von Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erfasst ist. Denn jedenfalls sind die an die die Verarbeitung vornehmende Person gestellten Anforderungen im Hinblick auf die vom Beklagten in seinen Vertrieb eingebundene Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" nicht erfüllt. \n\n64\\. (a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung bei Amazon durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes Fachpersonal vorgenommen wird. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht insoweit Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten (dazu C III 2 b cc [2] [b]) Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. \n\n65\\. (b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Datenverarbeitung sei gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO zulässig, weil Amazon als \"andere Person\" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 \\- I ZR 223\u002F19 [juris Rn. 58 bis 64] - Arzneimittelbestelldaten II). \n\n66\\. (c) Die in Rede stehende Datenverarbeitung bei Amazon wird auch nicht unter der Verantwortung einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Fachperson im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG (und Art. 9 Abs. 3 DSGVO) vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19 [juris Rn. 65 bis 67] - Arzneimittelbestelldaten II). \n\n67\\. 3\\. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bestimmungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß §§ 4a und 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. 9 Abs. 1 DSGVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt. \n\n68\\. a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225\u002F13, GRUR 2016, 513 [juris Rn. 21] = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215\u002F15, GRUR 2017, 819 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106\u002F20, GRUR 2022, 175 [juris Rn. 25] = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss; Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16\u002F22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgenerator). \n\n69\\. b) Die Frage, ob es sich bei Normen zum Schutz personenbezogener Daten um Marktverhaltensregelungen handelt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern jede Vorschrift muss konkret darauf überprüft werden, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19 [juris Rn. 71] - Arzneimittelbestelldaten II; OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 72]; MünchKomm.UWG\u002FSchaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 81; Götting\u002FHetmark in Fezer\u002FBüscher\u002FObergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 80; Büscher\u002FMeinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 277 f.; Huppertz\u002FOhrmann, CR 2011, 449, 451; Galetzka, K&R 2015, 77, 80; Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 691; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 372; Laoutoumai\u002FHoppe, K&R 2018, 533, 534; Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 12; Schaub, WRP 2019, 1391 Rn. 6; Apel\u002FBosman, K&R 2020, 73, 74). \n\n70\\. c) Die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß §§ 4a und 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO sind danach Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer (BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19 [juris Rn. 72 bis 75] - Arzneimittelbestelldaten II, mwN). \n\n71\\. 4\\. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist außerdem geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19 [juris Rn. 76 bis 78] - Arzneimittelbestelldaten II). \n\n72\\. 5\\. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a DSGVO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die im Streitfall maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Regulierung der Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Bezug auf den Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind solche Rechtsvorschriften. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes haben überdies ihre Grundlage im Unionsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61\u002F14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN; Köhler\u002FOdörfer in Köhler\u002FFeddersen aaO § 3a Rn. 1.8 mwN). \n\n73\\. 6\\. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49\u002F22, GRUR 2023, 742 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 709 - Unterwerfung durch PDF, mwN). \n\n74\\. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. \n\n75\\. D. Die zulässige Revision des Klägers wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der auf den Verstoß gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden gestützten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zurückgewiesen hat (dazu D I). Soweit der Kläger mit seiner Revision überdies geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Unterlassungsantrag rechtsfehlerhaft nur mit dem \"solange\"-Zusatz stattgegeben, hat sie dagegen keinen Erfolg (dazu D II). Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers außerdem dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klageanträge könnten nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Berufsrecht der Apotheker gestützt werden (dazu D III). \n\n76\\. I. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht könnten nicht mit Erfolg auf den Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einholung einer Einwilligung des Kunden gestützt werden. \n\n77\\. 1\\. Die Revision des Klägers ist unbeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit unterliegt die Zurückweisung seiner Berufung sowohl im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen datenschutzrechtliche Anforderungen an die Einwilligung der Kunden als auch in Bezug auf den darüber hinaus geltend gemachten Verstoß gegen berufs- und arzneimittelrechtliche Vorschriften und das insoweit begehrte einschränkungslose Vertriebsverbot, jeweils nebst Annexanträgen auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. \n\n78\\. a) Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien jedoch zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung des Rechtsmittels reicht nicht, um von seiner nur beschränkten Zulassung auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234\u002F19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 11] = WRP 2021, 184 \\- Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN). \n\n79\\. b) Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar ausgeführt, dass es die Frage, ob die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung im Einzelfall als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen sind, für klärungsbedürftig hält. Es hat aber auch für klärungsbedürftig gehalten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Handel mit apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internethandelsplattform Amazon möglich ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur auf etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch auf die anderen vom Kläger gerügten Verstöße gegen berufs- und arzneimittelrechtliche Vorschriften an. Insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil ebenfalls beschwert. \n\n80\\. c) Da die Revision des Klägers danach im Streitfall als unbeschränkt zugelassen anzusehen ist, ist seine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86\u002F13, BGHZ 209, 302 [juris Rn. 8] - Himalaya Salz, mwN). Gegenstandslos ist damit außerdem die nach den Umständen ebenfalls vorsorglich für den Fall eingelegte Anschlussrevision, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Revision des Klägers ausgeht und die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 138\u002F24, juris Rn. 10, mwN). \n\n81\\. 2\\. Die Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der auf den Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernis gestützten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zurückgewiesen hat. \n\n82\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, angesichts der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der Datenschutz-Grundverordnung sei von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum in entsprechender Anwendung von § 17 Satz 1 StGB auszugehen. \n\n83\\. b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n84\\. aa) Allerdings setzt der als Grundlage des Auskunfts- und Feststellungsantrags geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zumindest Fahrlässigkeit voraus (§ 9 Abs. 1 UWG). Ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum setzt jedoch voraus, dass der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, zu der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss aber verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24\\. September 2013 - I ZR 187\u002F12, GRUR 2014, 479 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen, mwN). \n\n85\\. bb) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht im Einklang. Es hat - insoweit mit Recht - angenommen, dass zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verletzungshandlung in Rechtsprechung und Literatur streitig war, ob es sich bei Normen zum Schutz personenbezogener Daten um Marktverhaltensregelungen handelt (vgl. zum Meinungsstreit BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19, juris Rn. 70 f. - Arzneimittelbestelldaten II). Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch zugleich, dass der Beklagte sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, weil er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste. \n\n86\\. c) Da der Beklagte mithin zumindest fahrlässig eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat, ist er gegenüber dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 831 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Kläger steht zur Vorbereitung seiner Bezifferung ein unselbständiger Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68\u002F08, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 43] = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN). \n\n87\\. II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag nur mit dem \"solange\"-Zusatz (\"solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten [als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO] gegenüber dem Beklagten erteilt hat\") stattgegeben hat. \n\n88\\. 1\\. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Verbotsausspruch durch den \"solange\"-Zusatz nicht die vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Bestimmtheit. \n\n89\\. a) Enthält ein Vollstreckungstitel bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts Unklarheiten, muss er ausgelegt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Unterlassungstitel einen sogenannten \"solange\"-Zusatz enthält (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250\u002F12, GRUR 2016, 406 [juris Rn. 32 f.] = WRP 2016, 331 - Piadina-Rückruf). Enthält der Verbotsausspruch nach der gebotenen Auslegung keine konditionale Verknüpfung (\"nur wenn\") oder zeitliche Begrenzung (\"bis\"), sondern drückt er allein die Selbstverständlichkeit aus, dass das Verbot nicht (mehr) gelten soll, wenn das Verhalten des Beklagten nicht (mehr) der zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten konkreten Verletzungsform entspricht, erweist sich der \"solange\"-Zusatz für die Beschreibung des durch die konkrete Verletzungsform bestimmten Verbotsumfangs als unschädliche und verzichtbare Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183\u002F09, GRUR 2011, 340 [juris Rn. 21] = WRP 2011, 459 - Irische Butter; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81\u002F09, GRUR 2011, 1151 [juris Rn. 13] = WRP 2011, 1587 - Original Kanchipur; BGH, GRUR 2016, 406 [juris Rn. 34 f.] \\- Piadina-Rückruf; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2\u002F21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 90] = WRP 2022, 601 - Tina Turner, mwN). \n\n90\\. b) Vorliegend stellt die Wendung \"solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat\" im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts eine solche unschädliche Überbestimmung dar. Sie bringt vor dem Hintergrund der zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lediglich zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag nur insoweit entsprochen hat, als der Kläger den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über die Internetplattform \"Amazon-Marketplace\" in einer konkreten Verletzungsform angegriffen hat, die dadurch geprägt ist, dass der Vertrieb ohne vorherige Einwilligung der Kunden in einer Form geschieht, die den für Gesundheitsdaten bestehenden gesetzlichen Anforderungen widerspricht. Es hat damit bereits im Verbotsausspruch deutlich machen wollen, dass es das auf eine Verletzung berufs- und arzneimittelrechtlicher Vorschriften gestützte Schlechthinverbot des Vertriebs apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon nicht für begründet erachtet. \n\n91\\. 2\\. Da der Verbotsausspruch des Berufungsgerichts bei sachgerechter Auslegung dem Klageantrag entspricht und auf dem vom Kläger zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt beruht, liegt entgegen der Ansicht der Revision auch kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. \n\n92\\. III. Die Revision des Klägers bleibt außerdem erfolglos, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, das beantragte Schlechthinverbot des Vertriebs von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon könne nicht mit Erfolg auf den Verstoß gegen Bestimmungen des Berufsrechts der Apotheker und Vorschriften gestützt werden, die den Vertrieb von Arzneimitteln reglementieren. \n\n93\\. 1\\. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der in Rede stehende Vertrieb von Arzneimitteln über den \"Amazon-Marketplace\" verstoße nicht gegen die Apothekenpflicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG. \n\n94\\. a) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (apothekenpflichtige Arzneimittel), außer in den - hier nicht einschlägigen - Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versands in den Verkehr gebracht werden. \n\n95\\. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem im Streitfall angegriffenen Vertriebsmodell nicht Amazon, sondern der Beklagte die apothekenpflichtigen Arzneimittel in den Verkehr bringt. Die Anpreisung im Internet sei nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, so dass der Kunde die Verkaufsplattform Amazon zur Übermittlung seines Kaufangebots einsetze. Nach der Übermittlung der Bestelldaten durch Amazon an den Beklagten sei die Situation mit einer rechtlich zweifelsfrei zulässigen direkten Bestellung bei der Online-Apotheke des Beklagten vergleichbar. Der Apotheker setze die Verkaufsplattform daher nur zur Reichweitenerhöhung, nicht aber für das Inverkehrbringen ein. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n96\\. aa) Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG verkannt. \n\n97\\. (1) Gemäß § 4 Abs. 17 AMG ist Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. \n\n98\\. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass im Streitfall ein Inverkehrbringen in der Form des Feilbietens durch Amazon erfolge. \n\n99\\. (a) Die Revision ist der Ansicht, ein Feilbieten in diesem Sinne liege bereits bei einer zum Kauf anregenden Handlung vor. Damit stelle auch eine verkaufsfördernde Tätigkeit, zu der der Beklagte Amazon auch nach Ansicht des Berufungsgerichts eingesetzt habe, eine Maßnahme des Feilbietens dar, die der Apotheker keinem Dritten überlassen dürfe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. \n\n100\\. (b) Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben und ihm die Verfügungsgewalt darüber eingeräumt wird. Erfasst werden danach alle Handlungen auf verschiedenen Vertriebsstufen, deren Zweck es ist, dem Empfänger des Arzneimittels die Verfügungsgewalt darüber einzuräumen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121\u002F17, GRUR 2018, 1271 [juris Rn. 45] = WRP 2019, 1271 - Applikationsarzneimittel, mwN). Die Handlung des Inverkehrbringens setzt in allen Fällen des Inverkehrbringens gemäß § 4 Abs. 17 AMG eine Lager- oder Vorratshaltung von Arzneimitteln voraus. Das bloße Anbieten ohne Vorratshaltung ist kein Inverkehrbringen (vgl. BGH, Urteil vom 18\\. September 2013 - 2 StR 535\u002F12, BGHSt 59, 16 [juris Rn. 12] mwN). \n\n101\\. (c) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es allein der Beklagte und nicht Amazon, der die Lager- und Vorratshaltung von Arzneimitteln vornimmt und den Kunden im Rahmen des Vertriebs nach einer Bestellung über Amazon die Verfügungsgewalt einräumt. \n\n102\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG auch nicht darauf an, ob dem Beklagten die von Amazon durchgeführten Werbemaßnahmen zugerechnet werden können und ob die Funktion von Amazon entgegen der Annahme des Berufungsgerichts über eine bloße Botentätigkeit hinausgehe. Selbst wenn dies jeweils der Fall wäre, hielte im Sinne der vorstehenden Grundsätze allein der die Vorratshaltung betreibende Beklagte die Medikamente feil. \n\n103\\. 2\\. Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, der Beklagte überschreite mit dem angegriffenen Anbieten von Arzneimitteln bei Amazon seine Versandhandelserlaubnis im Sinne von § 11a Abs. 1 ApoG. \n\n104\\. a) Gemäß § 11a Abs. 1 ApoG ist dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu erteilen. Mit der seit 2004 geltenden Regelung des Versandhandels mit Arzneimitteln verzichtet das Gesetz zwar auf die räumliche Bindung der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel an die Apotheke, hält aber gleichwohl am Erfordernis fest, dass die Abgabe solcher Arzneimittel institutionell allein durch eine Apotheke erfolgen darf. Dieses Erfordernis hindert den Apotheker, der über eine Versandhandelserlaubnis verfügt, allerdings nicht daran, in seinen Vertrieb etwa Logistikunternehmen einzuschalten oder auch mit Drogerien zusammenzuarbeiten, deren Niederlassungen als Abholstationen fungieren, solange diese Unternehmen sich nicht so verhalten, wie wenn sie selbst Arzneimittelhandel betrieben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40\u002F11, GRUR 2013, 421 [juris Rn. 52] = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center, mwN). \n\n105\\. b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Zweifel, dass die Abgabe der Arzneimittel auch bei einem Angebot über Amazon institutionell allein durch den Beklagten erfolgt. Die insoweit geäußerten Zweifel der Revision beruhen auf ihrer unzutreffenden Ansicht, im Streitfall sei von einem Inverkehrbringen durch Amazon auszugehen. \n\n106\\. 3\\. Mit Recht hat das Berufungsgericht außerdem einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO verneint. \n\n107\\. a) Nach dieser Bestimmung ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal ausführen zu lassen. Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten gehören neben dem Inverkehrbringen der Arzneimittel (§ 17 Abs. 1a ApBetrO) auch die Information und Beratung über Arzneimittel (§ 1a Abs. 3 Nr. 4 ApBetrO). Die Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden und kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich oder elektronisch festgelegt hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO). Diese Pflichten gelten auch beim Versandhandel mit Arzneimitteln (vgl. BGH, GRUR 2013, 421 [juris Rn. 20] - Pharmazeutische Beratung über Call-Center). \n\n108\\. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Amazon hier keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführe, weil diese erst nach der Übermittlung der Bestelldaten durch Amazon an den Beklagten begännen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n109\\. aa) Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers übergangen, wonach eine Information und Beratung über die Arzneimittel bereits vor Vertragsschluss durch die bei Amazon veröffentlichten Kundenrezensionen stattfinde. Damit hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. \n\n110\\. bb) Das als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Die Revision lässt unberücksichtigt, dass § 3 Abs. 5 ApBetrO dem Apotheker verbietet, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal ausführen zu lassen. Es ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die von der Revision angeführten Kundenrezensionen objektiv vom Beklagten veranlasst wurden, noch sind Umstände festgestellt worden, die eine konkrete Rechtspflicht des Beklagten begründen könnten, solche Kundenrezensionen zu unterbinden, so dass dem Beklagten ein Unterlassungsvorwurf gemacht werden könnte. \n\n111\\. (1) Ein Ausführenlassen der pharmazeutischen Tätigkeit der Information und Beratung im Sinne von § 3 Abs. 5 ApBetrO durch aktives Tun des Beklagten liegt nicht vor. Der Beklagte hat weder auf Amazon selbst in Form von Kundenrezensionen über die von ihm angebotenen Arzneimittel informiert oder beraten, noch hat das Berufungsgericht festgestellt beziehungsweise ist von der Revision geltend gemacht worden, dass der Beklagte die Kundenrezensionen veranlasst habe. Es kann nach den festgestellten Umständen auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte die Kundenrezensionen zu eigen gemacht hätte. Hierfür ist nach den allgemeinen, auch im Bereich der dem Strengeprinzip unterliegenden Äußerungen mit Gesundheitsbezug anzuwendenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98\u002F23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, mwN) maßgeblich, ob die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193\u002F18, GRUR 2020, 543 [juris Rn. 16 f.] = WRP 2020, 574 \\- Kundenbewertungen auf Amazon, mwN). Im Streitfall ist aber weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen der Kunden übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit ihnen. \n\n112\\. (2) Nach den Umständen des Streitfalls ist der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens verantwortlich. Es sind wiederum weder Umstände festgestellt worden noch sonst ersichtlich, die eine Rechtspflicht des Beklagten begründen könnten, Kundenrezensionen abzuwenden, die vom Durchschnittsnutzer als Information und Beratung durch den Beklagten angesehen werden (zu den Voraussetzungen der Haftung unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens im Einzelnen vgl. BGH, GRUR 2020, 543 [juris Rn. 34 f.] - Kundenbewertungen auf Amazon). \n\n113\\. c) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Revisionsverhandlung überdies geltend gemacht hat, der Beklagte halte die Vorgaben gemäß § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO nicht ein, wonach bei dem erlaubten Versand der Apothekenleiter sicherzustellen hat, dass die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird, handelt es sich um ein erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenes und damit grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n114\\. 4\\. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Anbieten von Arzneimitteln bei Amazon verstoße nicht gegen das Verbot der Selbstbedienung gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO. \n\n115\\. a) Nach dieser Bestimmung darf der Apothekenleiter Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen. Selbstbedienung im Sinne der Apothekenbetriebsordnung meint jede Form der Warenauslage, bei der der Kunde - anders als bei der Aushändigung durch das Apothekenpersonal über die Ladentheke - Arzneimittel selbst aussuchen, frei entnehmen und zur Bezahlung vorlegen kann (BVerwGE 144, 355 [juris Rn. 10]). \n\n116\\. b) Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil ausgeführt, es fehle vorliegend an einem Inverkehrbringen im Wege der Selbstbedienung, weil es auch bei einer Bestellung über Amazon der Apotheker sei, der prüfen könne, ob eine Beratung erforderlich sei, und der in eigener Verantwortung die Auslieferung und Aushändigung freigebe. \n\n117\\. c) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wie bereits dargelegt, setzt ein Inverkehrbringen und damit auch ein Inverkehrbringen im Wege der Selbstbedienung voraus, dass das vorrätig gehaltene Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben und ihm die Verfügungsgewalt darüber eingeräumt wird (dazu unter D III 1 b aa [2] [b]). Daran fehlt es im Streitfall, weil allein der Beklagte, der die Lager- und Vorratshaltung von Arzneimitteln vornimmt, dem Kunden die Verfügungsgewalt einräumt. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff des Inverkehrbringens sei weit auszulegen und umfasse auch das Feilbieten, legt sie wiederum ihre bereits im Rahmen der Prüfung des § 43 Abs. 1 AMG vertretene rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Feilbietens zugrunde (vgl. dazu unter D III 1 b aa [2] [a] und [b]). \n\n118\\. 5\\. Der Beklagte verstößt zudem nicht gegen § 4 Abs. 2a Satz 3 ApBetrO. \n\n119\\. a) Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 ApBetrO muss die Offizin so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird. \n\n120\\. b) Die Revision macht zu Unrecht geltend, diesen Anforderungen werde mit Blick auf den Umstand, dass die Kunden des Beklagten im Wege der Kundenrezensionen durch andere Kunden beraten würden, bei einem Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über den \"Amazon-Marketplace\" nicht Genüge getan. \n\n121\\. aa) Die Revision übersieht, dass das Verkäuferprofil des Beklagten auf dem \"Amazon-Marketplace\" nicht mit einer Offizin gleichgestellt werden kann. Die Offizin ist der Raum einer Apotheke, der einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen hat (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO). Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt (§ 4 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO). Die Offizin ist danach die Verkaufsstelle einer Apotheke für Arzneimittel (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 3 ApBetrO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 20\u002F24, juris Rn. 41 - Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice). \n\n122\\. bb) Im Übrigen können die Kundenrezensionen dem Beklagten nicht zugerechnet werden (dazu D III 3 b bb [1] und [2]) und sind damit keine Beratung des Apothekers. \n\n123\\. 6\\. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag sowie die darauf bezogenen Annexanträge nicht mit Erfolg auf das Verbot irreführender Werbung (§ 3 HWG), der Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten oder mit Aussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte, sowie mit Äußerungen Dritter (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 11 HWG) stützen kann. \n\n124\\. Diese Vorschriften verbieten konkrete Werbeaussagen und können mithin das vom Kläger beantragte Schlechthinverbot des Vertriebs apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon nicht tragen. Im Übrigen stützt der Kläger seinen Angriff insoweit auf den Inhalt von Kundenrezensionen, die dem Beklagten nicht zugerechnet werden können (dazu D III 3 b bb [1] und [2]). \n\n125\\. 7\\. Das begehrte Vertriebsverbot kann schließlich auch nicht auf § 8 Satz 2 ApoG gestützt werden. \n\n126\\. a) Nach § 8 Satz 2 ApoG sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. \n\n127\\. Auf diese Weise sollen sogenannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekeninhabers zu Nutze macht und an den Erlösen der Apotheke partizipiert, ausgeschlossen werden. Die Regelung des § 8 Satz 2 ApoG ist - ebenso wie das Verpachtungsverbot des § 9 ApoG - Ausdruck der gesetzgeberischen Zielvorstellung, dem Apotheker die eigenverantwortliche Führung und Leitung seines Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, ohne (auch nur indirekt) bei seinen Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden. Die berufliche Verantwortung und Entscheidungsfreiheit des Apothekers sollen nicht durch unangemessene vertragliche Bedingungen, die ihn in wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten bringen, beeinträchtigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er seiner öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommt. Zur Beurteilung eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist das Gesamtgefüge der Vereinbarungen zu betrachten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 46\u002F24, WRP 2025, 460 [juris Rn. 68 bis 70] \\- Partnervertrag, mwN). \n\n128\\. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, entgegen der Ansicht des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass Amazon unter Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz des Klägers beteiligt sei. \n\n129\\. aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Überspannung der Darlegungsanforderungen und damit unter Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach Amazon sich das Feilbieten der vom Beklagten feilgehaltenen Arzneimittel bezahlen lasse und diese Bezahlung am Umsatz der Apotheke orientiert sei. Der Beklagte müsse pro verkauften Artikel 15 % des Bruttoumsatzes an Amazon abgeben. \n\n130\\. bb) Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht schlüssig einen Verstoß gegen das Beteiligungsverbot gemäß § 8 Satz 2 ApoG dargelegt. \n\n131\\. (1) Eine Vergütung, die sich - wie vom Kläger behauptet - am Umsatz oder am Gewinn einzelner Geschäfte ausrichtet, kann nur dann als im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet angesehen werden, wenn Umsatz und Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den auf diese Weise getätigten Geschäften beruhen und die beanstandete Beteiligung geeignet ist, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheke zu gefährden. Dies setzt konkrete Feststellungen insbesondere dazu voraus, welchen Anteil an Umsatz und Gewinn der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln insgesamt ausmacht, so dass ermittelbar ist, welcher Anteil auf die vom Kläger behauptete fünfzehnprozentige Beteiligungsgebühr entfällt (vgl. BGH, WRP 2025, 460 [juris Rn. 77 f.] - Partnervertrag). \n\n132\\. (2) Die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers auf, wonach die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheke des Beklagten durch die behauptete Umsatzbeteiligung im Sinne der dargelegten Grundsätze gefährdet ist. Dies gilt umso mehr, als der Verkauf über Amazon für den Beklagten nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die einzige Einnahmequelle darstellt, sondern dieser sein Sortiment auch in seiner Präsenzapotheke und auf der eigenen Internetseite verkauft. \n\n133\\. E. Danach ist unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch bezüglich der auf den Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO gestützten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zurückgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt, weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n134\\. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über den \"Amazon-Marketplace\" - Arzneimittelbestelldaten III","2026-07-10T22:13:07.251Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":207,"summary":208,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":209},"7075","ECLI:DE:NEURIS:KORE707602025","ecli-de-neuris-kore707602025","I ZR 64\u002F24","#  Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastreche-Internetportal \\- Fluggastrechteportal \n\n## Leitsatz\n\nFluggastrechteportal\n\nZwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.26 27 28 29\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 14. März 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist eine in I. ansässige Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Beklagte lässt sich im Fall ihrer Beauftragung die Ansprüche der Fluggäste zum Zweck der Durchsetzung abtreten. Im Erfolgsfall erhebt sie eine Provision, gegebenenfalls zuzüglich eines Anwaltszuschlags. \n\n2\\. Die Klägerin hält Angaben der Beklagten in einer E-Mail an Kunden und auf den Internetseiten der Beklagten für irreführend, herabsetzend und aus anderen Gründen lauterkeits- und deliktsrechtlich unzulässig. \n\n3\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - Unterlassung von Angaben begehrt, die in einer im November 2019 von der Beklagten an ihre Kunden versandten E-Mail enthalten waren, in denen es hieß, die Klägerin ignoriere die Beauftragung der Beklagten regelmäßig, sie trete Verbraucherrechte mit Füßen und versuche strategisch Fluggastrechteportale zu sabotieren, weshalb die Kunden Kontaktversuche der Klägerin ignorieren sollten (Anträge I 1 a bis d). Weiter hat die Klägerin Unterlassung der auf der Internetseite der Beklagten angezeigten Äußerung begehrt: \"You are more than likely to meet a brick wall with the R. customer service in the event of a challenge\" (Antrag I 4). Ferner hat die Klägerin das Verbot einer auf den Internetseiten der Beklagten in deutscher und englischer Sprache angezeigten Grafik mit der Überschrift \"Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich\" begehrt, in der unterschiedliche Wege der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen gegenübergestellt und die eigenhändige Geltendmachung als \"ärgerlich und aussichtslos\" zusammengefasst wurde (Anträge I 5 und 6). Die Klägerin hat zudem das Fehlen eines Hinweises auf der Internetseite der Beklagten auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung (Antrag I 7) sowie auf das mögliche Anfallen eines Anwaltskostenzuschlags beanstandet (Antrag I 8). Außerdem hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.161,83 € nebst Zinsen verlangt (Antrag II). \n\n4\\. Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 17. November 2022 - 312 O 26\u002F20, juris) hat die Klageanträge I 1 a bis d und I 4 bis 8 sowie den Klageantrag II in Höhe eines Teilbetrags von 2.680,80 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, WRP 2024, 728) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts stützt. \n\n5\\. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Ansprüche weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. I. Das Berufungsgericht hat lauterkeitsrechtliche Ansprüche mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verneint und hierzu ausgeführt: \n\n7\\. Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien ungleichartig. Es fehle auch an einer Wechselwirkung zwischen den Vorteilen einer Partei und den Nachteilen der anderen Partei. Eine solche Wechselwirkung müsse mit Blick auf die gegenüberzustellenden Primärleistungen der Parteien bestehen. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden, dass beide Parteien Kundenreklamationen bearbeiteten. Die von der Klägerin erbrachte Primärleistung bestehe im Verkauf von Flugreisen, die Beklagte biete die Beratung in Bezug auf Fluggastrechte an. Wenn ein Fluggast sich zur Wahrnehmung seiner Rechte der Beklagten bediene, werde hierdurch der Klägerin nichts Werthaltiges - insbesondere kein Umsatz - weggenommen. \n\n8\\. Deliktsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt. Bei der mit dem Antrag I 1 a angegriffenen Äußerung handele es sich um eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Die Anträge I 1 b, c, 4, 5 und 6 hätten zulässige Meinungsäußerungen zum Gegenstand. Die mit dem Antrag I 1 d angegriffene Äußerung sei kein rechtswidriger Boykottaufruf. \n\n9\\. II. Die Revision ist unbeschränkt zulässig (dazu nachfolgend II 1). Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden können (dazu nachfolgend II 2). Gegen die Abweisung der deliktsrechtlichen Ansprüche erhebt die Revision keine Rügen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\n10\\. 1\\. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision ist nicht wirksam. Damit ist die für die Klägerin zugelassene Revision als insgesamt zugelassen anzusehen. \n\n11\\. a) Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilsausspruch zu 4 zugelassen, soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts stützt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Frage, ob zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten Fluggesellschaften ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, liege eine Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor. Hingegen bestehe für die Zulassung der Revision mit Blick auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten äußerungsrechtlichen Ansprüche nach allgemeinem Zivil- oder Deliktsrecht kein Anlass. Die beschränkte Zulassung der Revision sei zulässig, weil es sich bei den letztgenannten Ansprüchen gegenüber den wettbewerbsrechtlich begründeten Hauptanträgen um einen eigenen Streitgegenstand handele. \n\n12\\. b) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73\u002F17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 14] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, K&R 2023, 440 [juris Rn. 12], jeweils mwN). \n\n13\\. c) Danach erweist sich die Beschränkung der Revision vorliegend als unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, bei lauterkeitsrechtlichen und deliktsrechtlichen Ansprüchen handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (dazu vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85\u002F10, GRUR 2012, 1153 [juris Rn. 8] - Unfallersatzgeschäft). Denn bei der Beurteilung des von der Zulassungsbeschränkung betroffenen lauterkeitsrechtlichen Teils des Streits droht die Gefahr einer im Widerspruch zum nicht angefochtenen deliktsrechtlichen Teil des Streitstoffs stehenden Entscheidung. \n\n14\\. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn im von der Revisionszulassung nicht umfassten Teil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 17] \\- Jogginghosen; zum Teilurteil vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78\u002F14, GRUR 2015, 1201 [juris Rn. 26] = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot\u002FSantander-Rot; Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436\u002F16, NJW 2018, 623 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n15\\. Im Streitfall ist dies mit Blick auf die Einordnung der angegriffenen Angaben als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen der Fall, die sowohl für lauterkeitsrechtliche als auch allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen nur einheitlich erfolgen kann. \n\n16\\. 2\\. Die Revision hat in der Sache Erfolg, weil die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden können. \n\n17\\. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) deutsches Lauterkeitsrecht auf die beanstandeten Handlungen anwendbar. \n\n18\\. b) Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98\u002F23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, mwN). Die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung setzt über das schon zuvor (und auch weiterhin) erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis hinaus voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. \n\n19\\. c) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg geltend macht - der Klägerin zu Unrecht die Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abgesprochen. \n\n20\\. aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil die von den Parteien erbrachten Dienstleistungen ungleichartig seien und der in einem solchen Fall für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den beiderseits erbrachten Primärleistungen nicht bestehe. Die Klägerin biete ihren Kunden mit dem auf ihrer Internetseite befindlichen Formular die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche ihr gegenüber geltend zu machen. Die Beklagte erbringe ihren Kunden gegenüber eine Rechtsdienstleistung, die in der Geltendmachung von Ansprüchen einem Dritten gegenüber bestehe, und nehme die Rolle eines Mittlers ein, der Ansprüche von Verbrauchern - ähnlich einem Rechtsanwalt - für diese bei der Klägerin anmelde. Die Klägerin komme mit ihrem Angebot lediglich ihrer Pflicht als Schuldnerin von Entschädigungsleistungen nach, ohne eine darüber hinausgehende Dienstleistung zu erbringen. Es fehle auch an einer Wechselwirkung zwischen den Vorteilen einer Partei und den Nachteilen der anderen Partei. Die Geltendmachung von Ansprüchen über die Beklagte als Rechtsdienstleisterin ersetze für den Verbraucher zwar die Nutzung des Formulars auf der Internetseite der Klägerin, nicht aber die Entgegennahme seiner Forderungsanmeldung schlechthin. Denn statt des Verbrauchers müsse sich nun die Beklagte an die Klägerin wenden und seine Forderung geltend machen. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Klägerin und ihren Kunden wirke die Beklagte nicht ein. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n21\\. bb) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) ist \"Mitbewerber\" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein im Streitfall allein unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen Wettbewerbs in Betracht kommendes konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auf zweifache Weise begründet werden (zur vorliegend nicht relevanten Förderung fremden Wettbewerbs vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107\u002F23, GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 30] = WRP 2025, 62 \\- DFL-Supercup mwN). \n\n22\\. (1) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122\u002F04, GRUR 2007, 1079 [juris Rn. 18, 22] = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; Urteil vom 17\\. Oktober 2013 - I ZR 173\u002F12, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] = WRP 2014, 353 - Werbung für Fremdprodukte). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43\u002F13, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 27 und 30] = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252\u002F14, GRUR 2016, 828 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet, mwN). \n\n23\\. (2) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner - bei Fehlen eines Substitutionsverhältnisses - vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Beeinträchtigungswettbewerb). \n\n24\\. Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217\u002F15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128\u002F21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 26] - DFL-Supercup, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 21] - Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] - Wettbewerbsbezug; GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 28] - DFL-Supercup). \n\n25\\. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26\u002F02, GRUR 2004, 877 [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] - Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 29] - DFL-Supercup, mwN). \n\n26\\. cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien abgelehnt. Die Parteien treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, miteinander in Substitutionswettbewerb. \n\n27\\. (1) Die Klägerin bietet ihren Kunden durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Möglichkeit, gegen die Klägerin gerichtete Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 geltend zu machen. \n\n28\\. Die Beklagte bietet Kunden der Klägerin an, mit Hilfe des Internetportals der Beklagten Entschädigungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen, und verlangt hierfür im Erfolgsfall ein Entgelt. Dabei erschöpft sich die Dienstleistung der Beklagten nicht im Angebot einer internetbasierten Eingabemöglichkeit, sondern ihr Service umfasst gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe. \n\n29\\. (2) Die Angebote der Parteien sind aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin als Endabnehmer (dazu vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 41] - Aminosäurekapseln; Köhler in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.21) insoweit austauschbar, als sie jeweils die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Klägerin ermöglichen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 W 38\u002F20, juris Rn. 8; aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 278 [juris Rn. 35]). Kunden können sich zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche des Angebots beider Parteien bedienen. Die hierdurch begründete hinreichende Gleichartigkeit der Dienstleistungen wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte auch die mit anwaltlicher Hilfe unternommene gerichtliche Geltendmachung nicht freiwillig erfüllter Ansprüche, also eine über die Anmeldung von Ansprüchen hinausgehende Leistung, anbietet. \n\n30\\. (3) Der Annahme gleichartiger Leistungen steht nicht entgegen, dass dem Angebot der Klägerin die in der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 geregelte Verpflichtung der Fluglinien zugrunde liegt, im Falle der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen Entschädigung zu leisten. Abgesehen davon, dass in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemachte Angaben nicht per se aus dem Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts herausführen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29\u002F14, GRUR 2015, 1244 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler in Köhler\u002FFeddersen aaO § 2 Rn. 2.52), bietet die Klägerin mit der internetbasierten Eingabemöglichkeit eine Dienstleistung an, die über das nach der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 geschuldete Pflichtenprogramm hinausgeht. Nach Art. 14 dieser Verordnung müssen die Fluglinien die Fluggäste lediglich in der dort vorgeschriebenen Weise über ihre Rechte informieren. Zur Bereitstellung eines Durchsetzungsmechanismus sind die Fluglinien hingegen nicht verpflichtet; die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen obliegt den Fluggästen. Die Klägerin stellt ihren Kunden ein Leistungsangebot zur Verfügung, welches ihr eigentliches Primärleistungsangebot ergänzt und dem mit Blick auf damit erzielbare wirtschaftliche Effekte - die Kanalisierung von Entschädigungsanträgen, darüber hinaus etwa eine Werbewirkung oder Wirkungen auf die Kundenbindung - eine eigene wettbewerbliche Bedeutung zukommt. \n\n31\\. (4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses auch nicht entgegen, dass die Parteien in Gestalt von Flugleistungen (Klägerin) beziehungsweise Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG (Beklagte) ungleichartige Primärleistungen erbringen. \n\n32\\. Die Mitbewerbereigenschaft ist handlungsbezogen zu ermitteln, indem an die konkret beanstandete geschäftliche Handlung angeknüpft wird (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] - Wettbewerbsbezug; Köhler in Köhler\u002FFeddersen aaO § 2 Rn. 4.9). Im Streitfall treten die Parteien dadurch in Wettbewerb, dass sie jeweils Kunden der Klägerin durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ermöglichen. Für den durch dieses Leistungsangebot begründeten Wettbewerb ist es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - ohne Bedeutung, dass die Klägerin diese Leistung zusätzlich zu einer andersartigen vertraglichen Hauptleistung bereitstellt, dass die Beklagte hiermit eine Rechtsdienstleistung anbietet, die gegebenenfalls \\- anders als die Klägerin - weitergehend (und mit anwaltlicher Hilfe) auch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche umfasst oder dass die Beklagte nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber allen Fluglinien anbietet. \n\n33\\. (5) Im Falle der Gleichartigkeit des Leistungsangebots folgt der wettbewerbliche Bezug aus dem Substitutionseffekt; eines weiteren, über den Substitutionseffekt hinausgehenden wettbewerblichen Bezugs der Leistungen bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19\u002F05, GRUR 2007, 978 [juris Rn. 17] = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 20] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). \n\n34\\. (6) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung begründet die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses im Streitfall keine ungebührliche Ausweitung der Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Inkassodienstleistern. \n\n35\\. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg auf die Entscheidung \"Wettbewerbsbezug\" des Senats. In der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltsgestaltung wandte sich ein Anbieter von Immobilienfonds gegen Äußerungen einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate den Fondsanbieter betreffende Pressemitteilungen veröffentlichte (BGH, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 1] - Wettbewerbsbezug). Es handelte sich um einen Fall, in dem angesichts ungleichartiger Leistungsangebote - es standen sich das Angebot von Anlageprodukten und anwaltliche Beratungsdienstleistungen gegenüber - ein eigens festzustellender wettbewerblicher Bezug erforderlich war, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Der Senat hat ausgeführt, dass bei der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der Kunden dieses Unternehmens vertritt, Zurückhaltung angebracht ist, weil andernfalls eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten wäre. Denn das Unternehmen wäre stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen, wenn es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreichen würde, dass sich die anwaltliche Tätigkeit - etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann (BGH, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] - Wettbewerbsbezug). \n\n36\\. Auf den Streitfall, in dem die Parteien hinreichend gleichartige Leistungen anbieten, lassen sich diese Ausführungen nicht übertragen. Eine ungebührliche Ausweitung der lauterkeitsrechtlichen Inanspruchnahme von Inkassodienstleistern ist zudem nicht zu erwarten. Im Streitfall wird das Wettbewerbsverhältnis durch die eher untypische Situation begründet, dass ein Unternehmen die Geltendmachung von gegen sich selbst gerichteten Ansprüchen seiner Kunden zum Bestandteil seines Leistungsangebots macht. \n\n37\\. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einer eigenen Entscheidung des Senats in der Sache steht entgegen, dass es mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu den lauterkeitsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen an der Entscheidungsreife fehlt. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille","Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastreche-Internetportal - Fluggastrechteportal","2026-07-10T22:13:07.025Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":215,"summary":216,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":217},"7086","ECLI:DE:NEURIS:KORE708012025","ecli-de-neuris-kore708012025","I ZR 186\u002F17","#  Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Präsentation der unter dem Button \"Sofort spielen\" gegebenen Hinweise im Facebook-App-Zentrum - App-Zentrum III \n\n## Leitsatz\n\nApp-Zentrum III\n\n1\\. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.33 34\n\n2\\. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.60\n\n3\\. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.73\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die in Irland ansässige Beklagte, die Meta Platforms Ireland Limited (vormals Facebook Ireland Limited), betreibt unter der Adresse www.facebook.de die Internetplattform Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Daten dient. Eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die in Deutschland ansässige Facebook Germany GmbH, bewirbt dort die Verfügbarkeit von Werbeflächen auf der Internetplattform und unterstützt lokale Werbekunden der Beklagten. Vertragspartner für Werbekunden in Deutschland ist die Beklagte. Diese verarbeitet zudem die Daten der deutschen Kunden von Facebook. Die Muttergesellschaft der Beklagten und der Facebook Germany GmbH ist in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig. \n\n2\\. Auf der Internetplattform Facebook befindet sich ein sogenanntes \"App-Zentrum\", in dem die Beklagte ihren Nutzern unter anderem kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich macht. Bei Aufruf des App-Zentrums am 26. November 2012 wurde dort das Spiel \"The Ville\" angeboten, wobei unter einem Button \"Sofort spielen\" folgende Informationen erschienen: Durch das Anklicken von 'Spiel spielen' oben, erhält diese Anwendung: \\- Deine allgemeinen Informationen (?) \\- Deine E-Mail-Adresse \\- Über dich \\- Deine Statusmeldungen Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr. \n\n3\\. Ferner befand sich dort der Hinweis Wenn du fortfährst, stimmst du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen waren über einen elektronischen Verweis (Link) aufrufbar. Entsprechende Hinweise erschienen bei den Spielen \"Diamond Dash\" und \"Wetpaint Entertainment\" gleichfalls unter dem Button \"Sofort spielen\". Beim Spiel \"Scrabble\" endeten die Hinweise mit dem Satz: Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten. \n\n4\\. Der Kläger beanstandet die Präsentation der unter dem Button \"Sofort spielen\" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis beim Spiel \"Scrabble\" eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung. \n\n5\\. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, 1\\. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com Spiele in einem so genannten \"App-Zentrum\" derart zu präsentieren, dass der Verbraucher mit dem Betätigen eines Buttons wie \"Spiel spielen\" die Erklärung abgibt, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen des Verbrauchers zu übermitteln (posten) wie in bildlich wiedergegebenen [vorliegend nicht abgedruckten] Bildschirmkopien ersichtlich; 2\\. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, über die Nutzung von Applikationen (Apps) im Rahmen eines sozialen Netzwerkes einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen über die Übertragung von Daten an die Betreiber der Spiele zu berufen: Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten. \n\n6\\. Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die vorliegende Klage unabhängig von einer konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZD 2015, 133). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2018, 115). Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (I ZR 186\u002F17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Rechtslage unter Geltung der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und für die in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanträge maßgeblichen Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) folgende Frage zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? \n\n9\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 28. April 2022 (C-319\u002F20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland) wie folgt entschieden: Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann. \n\n10\\. Am 22. Juli 2022 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger eine auf die mit den Klageanträgen begehrten Verbote bezogene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und sich darüber hinaus verpflichtet, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach GKG und RVG) zu erstatten und im vorliegenden Revisionsverfahren ein Kostenanerkenntnis gemäß § 307 ZPO analog abzugeben. Der Kläger hat die Unterlassungsverpflichtungserklärung weder angenommen noch abgelehnt. \n\n11\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. November 2022 (I ZR 186\u002F17, GRUR 2023, 193 = WRP 2023, 189 - App-Zentrum II) erneut das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird eine Rechtsverletzung \"in Folge einer Verarbeitung\" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien? \n\n12\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. Juli 2024 (C-757\u002F22, GRUR 2024, 1357 = WRP 2024, 1049 - Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]) wie folgt entschieden: Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person \"in Folge einer Verarbeitung\" im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden, erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien begründet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n14\\. Der gegen die Gestaltung des App-Zentrums gerichtete Unterlassungsantrag zu 1 sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 UWG begründet. Diese Gestaltung sei als unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG anzusehen, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG verstoße. Die Beklagte habe durch die angegriffene Gestaltung des \"App-Zentrums\" gegen § 28 Abs. 3 Satz 1, § 4, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF sowie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG aF verstoßen. Diese datenschutzrechtlichen Vorschriften dienten auch dem Verbraucherschutz und seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG. \n\n15\\. Der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in Irland ansässig sei. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sei maßgeblich, ob die Beklagte eine Niederlassung in Deutschland habe und die in Rede stehende Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit stattfinde. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten (Facebook Germany GmbH) vor. \n\n16\\. Die beanstandete Präsentation der Spiele im App-Zentrum entspreche nicht den Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF. Durch die angegriffene Ausgestaltung des App-Zentrums bleibe unklar, welche Daten für den weiteren Transfer freigegeben würden und welchem Zweck die Übertragung diene. Die Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen Spielebetreiber auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des App-Zentrums verstoße damit gegen § 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG aF. \n\n17\\. Der gegen die Verwendung des Hinweises \"Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten\" bei der Präsentation des Spiels \"Scrabble\" gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß § 1 UKlaG begründet. Dieser Hinweis sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Nutzer gemäß § 307 BGB unangemessen benachteilige. \n\n18\\. Der auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Antrag sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. \n\n19\\. B. Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n20\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n21\\. 1\\. Die deutschen Gerichte sind für die Klage international zuständig. \n\n22\\. a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222\u002F17, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson; Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107\u002F23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 15] = WRP 2025, 62 - DFL-Supercup), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Irland ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. \n\n23\\. b) Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1 sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65\u002F14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 15] = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN). Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass auch die mit dem Klageantrag zu 2 angegriffene Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter die Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO fällt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 \\- Xa ZR 19\u002F08, BGHZ 182, 24 [juris Rn. 12]; Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5\u002F09, NJW 2010, 1958 [juris Rn. 10]; Stadler\u002FKrüger in Musielak\u002FVoit, ZPO, 21. Aufl., EuGVVO Art. 7 Rn. 17; Köhler in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., Einl. Rn. 5.45). Entsprechendes gilt im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. \n\n24\\. c) Die Wendung \"Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist\" bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160\u002F15, GRUR 2017, 283 [juris Rn. 15] = WRP 2017, 298 - Servicepauschale, mwN). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffene Präsentation von Spielen auf der Plattform Facebook richten sich an inländische Adressaten. \n\n25\\. 2\\. Die vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfende prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 32] - App-Zentrum I, mwN) liegt ebenfalls vor. \n\n26\\. a) Der Kläger war vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG befugt, die Klageanträge im Wege der Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 24 bis 28] - App-Zentrum I). \n\n27\\. b) Diese ursprünglich bestehende prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 32] - App-Zentrum I, mwN) ist nicht mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) entfallen. \n\n28\\. aa) Ausgehend vom Klagebegehren des Klägers, der als Verbraucherverband die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I), hängt im Streitfall die Zulässigkeit der Klage davon ab, ob qualifizierten Einrichtungen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 17 und Rn. 55 bis 62] - App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 11] - App-Zentrum II). Dies bestimmt sich danach, ob die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Rechts über die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG mit den in Art. 80 Abs. 2 DSGVO geregelten Voraussetzungen vereinbar sind (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49 und 62] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 10] - App-Zentrum II). \n\n29\\. bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz bilden kann (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 79] - Meta Platforms Ireland). \n\n30\\. (1) Nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79 DSGVO aufgeführten Rechte (hier: das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 79 DSGVO) in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. \n\n31\\. (2) Durch die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung eröffnet worden. Damit die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] - Meta Platforms Ireland). Danach ist maßgeblich, ob sich die im Streitfall in Rede stehenden Bestimmungen zur Klagebefugnis von Verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG in den Rahmen des jedem Mitgliedstaat durch Art. 80 Abs. 2 DSGVO eingeräumten Ermessensspielraums einfügen. Dieser Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 80 Abs. 2 DSGVO sowie der Systematik und der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung zu ermitteln (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 62] - Meta Platforms Ireland). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft ist (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 63] - Meta Platforms Ireland). \n\n32\\. cc) Vorliegend sind sowohl die Anforderungen an den persönlichen Anwendungsbereich als auch die den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DSGVO betreffenden Voraussetzungen erfüllt. \n\n33\\. (1) Die dem Kläger durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingeräumte Klagebefugnis fällt in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 f. und 79] - Meta Platforms Ireland; GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 41] \\- Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 16] - App-Zentrum II). \n\n34\\. (2) Mit der Klage wird außerdem die Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht. Insoweit ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland), sondern Gegenstand des Klagebegehrens allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts ist. \n\n35\\. (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff \"betroffene Person\" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst nicht nur eine \"identifizierte natürliche Person\", sondern auch eine \"identifizierbare natürliche Person\", also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] \\- App-Zentrum II). \n\n36\\. (b) Die von der Gestaltung des App-Zentrums angesprochenen Nutzer der Internetplattform Facebook, die an der Durchführung eines dort angebotenen Spiels interessiert waren und deshalb potentiell durch Betätigung des Buttons \"Sofort spielen\" ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären konnten, sind identifizierbare natürliche Personen im vorstehenden Sinne (BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II). \n\n37\\. (3) Der Kläger macht mit den Klageanträgen zudem geltend, dass im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO seines Erachtens Rechte einer betroffenen Person gemäß der Datenschutz-Grundverordnung \"infolge einer Verarbeitung\" verletzt worden sind. \n\n38\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 65] - Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]). \n\n39\\. (b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Gegenstand der Klageanträge ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe mit der beanstandeten Gestaltung ihres App-Zentrums die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung verletzt, der betroffenen Person die Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] - App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 27] - App-Zentrum II). \n\n40\\. (c) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe nicht im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO aufgestellten Grundsätzen dargelegt, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Datenschutz-Grundverordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden seien. \n\n41\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts ausgeführt, dass die Datenverarbeitung, von der die Einrichtung meint, dass sie gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoße, existieren muss und somit nicht rein hypothetischer Natur sein darf (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 44] - Meta Platforms Ireland [Verbandsklage] in Verbindung mit Rn. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-757\u002F22 vom 25. Januar 2024). Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Klage nicht existierende und somit rein hypothetische Verstöße gegen die Verletzung der sich aus den Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten geltend macht. Der konkrete Inhalt der im App-Zentrum gemachten Angaben ist unstreitig. Es wird außerdem weder von der Revision geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass Nutzer der Internetplattform Facebook das von der Beklagten dort präsentierte App-Zentrum tatsächlich nicht genutzt, insbesondere den Button \"Sofort spielen\" nicht betätigt und damit auch keine Datenverarbeitung ausgelöst haben. \n\n42\\. dd) Einer Klagebefugnis nach Maßgabe von Art. 80 Abs. 2 DSGVO steht außerdem nicht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher zugleich einen Verstoß gegen andere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beanstandet (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 19] - App-Zentrum II). \n\n43\\. II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge rechtsfehlerfrei für begründet erachtet. \n\n44\\. 1\\. Das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt gegen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher und stellt deshalb zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG dar, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG). \n\n45\\. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60\u002F22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 72 - Eigenlaborgewinn, mwN). So liegt es im Streitfall. Die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Präsentation von Spielen im App-Zentrum der Beklagten verstößt sowohl gegen die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgeblichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG als auch gegen die nunmehr geltenden Bestimmungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO (dazu B II 1 b). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung am 26. November 2012 geltenden Fassung (aF) und § 5a Abs. 1 UWG in der derzeit geltenden Fassung (nF) (dazu B II 1 c). Außerdem liegt die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr vor (dazu B II 1 d). \n\n46\\. b) Die Präsentation des App-Zentrums verstieß gegen die zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG (dazu B II 1 b aa) und stellt außerdem einen Verstoß gegen die nunmehr geltenden Vorschriften gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO dar (dazu B II 1 b bb). \n\n47\\. aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Präsentation von Spielen im App-Zentrum am 26. November 2012 gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG verstieß. \n\n48\\. (1) Nach § 12 Abs. 1 TMG darf ein Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. \n\n49\\. (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendbarkeit dieser im deutschen Recht geregelten datenschutzrechtlichen Bestimmung nicht entgegensteht, dass die Beklagte in Irland ansässig ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 22] \\- App-Zentrum I). \n\n50\\. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG, die zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung noch galt, wendet jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Nach dieser Bestimmung ist deutsches Datenschutzrecht und sind damit auch die Bestimmungen gemäß §§ 12 und 13 TMG anwendbar. \n\n51\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft entschieden, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung der Beklagten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG anzusehen ist und die von der in Irland ansässigen Beklagten durchgeführte Datenverarbeitung als \"im Rahmen der Tätigkeit\" der deutschen Niederlassung ausgeführt gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210\u002F16, WRP 2018, 805 [juris Rn. 55 und 60] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein). \n\n52\\. (3) Das Berufungsgericht ist überdies mit Recht davon ausgegangen, dass die mit den Klageanträgen angegriffenen Angaben im App-Zentrum den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG nicht genügen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Beklagte entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet. \n\n53\\. (a) Das Berufungsgericht hat auf die Beurteilung des Landgerichts Bezug genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Das Landgericht hat angenommen, die von der Beklagten im App-Zentrum gemachten Angaben erfüllten die Anforderungen an eine für eine wirksame Einwilligung in eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erforderliche Unterrichtung nicht. In der beanstandeten Textpassage lasse sich die Beklagte vom Verbraucher eine generelle Einwilligung dahin erteilen, dass sie einem Dritten, nämlich der App, \"Deine allgemeinen Informationen\", die E-Mail-Adresse, \"Über Dich\" und die Statusmeldungen übermitteln dürfe; außerdem dürfe der Dritte diese Informationen abrufen. Darüber hinaus dürfe der Dritte im Namen des Verbrauchers \"posten\", und zwar den Punktestand \"und mehr\". Welche Daten damit für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben würden, insbesondere ob es sich um sämtliche der eingangs aufgezählten Daten handele, bleibe völlig offen. Zudem fehle eine Angabe dazu, welchem Zweck die Übertragung diene und was beim Dritten mit den Daten geschehe. Insbesondere beschränke sich die Einwilligung dem Wortlaut nach nicht nur auf die Übermittlung von Daten, die erforderlich seien, damit der Verbraucher das Spiel mit oder in Konkurrenz zu anderen Teilnehmern des Netzwerks der Beklagten spielen könne. Die Zustimmung umfasse vielmehr ein \"Posten\" zu jedwedem Zweck. Der Nutzer, der sich auf das kostenlose Spiel einlasse, verliere dadurch jegliche Kontrolle über den Verbleib und die Nutzung seiner Daten. Dass der Transfer vornehmlich solche Angaben betreffe, die der Nutzer zuvor innerhalb des Netzwerks öffentlich gemacht habe, entlaste die Beklagte nicht, weil diese Informationen vorliegend den geschützten Raum des Netzwerks verlassen könnten. \n\n54\\. Die Verlinkung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters genügten nicht, um dem Nutzer die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen. Die Verlinkung erfolge nicht nur räumlich getrennt von der über die Beklagte zu erteilenden Einwilligung, sondern es fehle auch eine inhaltliche Bezugnahme, aufgrund derer der Nutzer den Zusammenhang zwischen der von der Beklagten erbetenen Einwilligung zur Übermittlung der Daten an den Spielebetreiber und der Bestimmung des Umfangs der Datennutzung durch die Allgemeinen Geschäfts- und Datenschutzbedingungen erkennen könne. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Teilnahme an einem kostenlosen Spiel aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen Referenzverbrauchers keine Handlung darstelle, deren Folgen einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Ohnehin gehe vom hier angesprochenen Spieltrieb generell eine starke Kraft aus, der vielfach ohne großes Nachdenken nachgegeben werde. Hinzukomme, dass zwischen dem Textblock mit der Einwilligung zum Datentransfer durch die Beklagte und der Information über die Datenverwendung durch den Dritten ein weiterer Textblock betreffend die Freigabemöglichkeiten der geposteten Daten für bestimmte Nutzergruppen zwischengeschaltet sei. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Netzwerkteilnehmer aus der sonstigen Nutzung des Dienstes der Beklagten bekannt und vertraut. Sie lenke seine Aufmerksamkeit in eine andere Richtung und vermittele ihm das Gefühl, nunmehr alles Notwendige für die Teilnahme am Spiel geregelt zu haben. Auch aus diesem Grund sei nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass der durchschnittlich aufmerksame Referenzverbraucher sich vor der Betätigung des Buttons \"jetzt spielen\" noch mühsam durch das Klauselwerk des Spieleanbieters klicke, um zu erfahren, wie dieser mit seinen Daten umgehen wolle. \n\n55\\. Ergänzend zu den von ihm in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ein sprechender Link zu ihrer eigenen Datenschutzrichtlinie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem App-Zentrum vorhanden gewesen sei. Der auf den übrigen Facebook-Seiten vorhandene Link \"Erfahre mehr über deine Privatsphäre und Facebook\" führe insoweit nicht weiter, weil es jedenfalls an einer einheitlichen Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung über die Einwilligung in die jeweilige Datenverarbeitung durch die Anwendung der App fehle. Mit Blick auf die Ermächtigung der Spieleanbieter zu einem Posten im Namen des Spielers sei deren Anzahl und Inhalt für den einwilligenden Verbraucher nicht einmal ansatzweise abzusehen, eine solche Datenverwendung sei überdies nicht hinreichend konkret eingeschränkt. \n\n56\\. (b) Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Beurteilung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145\u002F23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 47] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision die Beurteilung beanstandet und geltend macht, die Beklagte habe nach den Umständen des Streitfalls eine wirksame Einwilligung der Nutzer des App-Zentrums eingeholt, setzt sie lediglich ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n57\\. bb) Die beanstandete Präsentation des App-Zentrums verstößt auch gegen die nunmehr geltenden Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO. \n\n58\\. (1) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO und alle Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Buchst. c) sowie gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der persönlichen Daten (Buchst. e) mitzuteilen. \n\n59\\. (2) Aus den bereits dargelegten rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die angegriffene Präsentation der Spiele im App-Zentrum der Beklagten auch den Anforderungen der Unterrichtungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO nicht genügt. \n\n60\\. c) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF. \n\n61\\. aa) Allerdings hat der Senat in seinen Vorabentscheidungsersuchen einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG angenommen. Daran hält er nicht fest. In den Fällen des Vorenthaltens einer für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers wesentliche Information ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach der neueren Rechtsprechung des Senats allein nach § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11\\. Juli 2024 - I ZR 164\u002F23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN). \n\n62\\. bb) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nF gilt die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen als Vorenthalten. \n\n63\\. cc) Die Beklagte hat im Sinne dieser Bestimmungen den Nutzern des App-Zentrums wesentliche Informationen vorenthalten. \n\n64\\. (1) Indem die Beklagte bei der Präsentation des App-Zentrums die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO nicht erfüllt hat, hat sie ihren Nutzern Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG nF vorenthalten. \n\n65\\. (2) Diese Informationen sind wesentlich im Sinne dieser Bestimmungen. \n\n66\\. (a) Ob sich die Wesentlichkeit bereits aus den Vermutungsregelungen gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF ergibt, ist im Streitfall allerdings zweifelhaft. \n\n67\\. Nach diesen Bestimmungen gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF (§ 5b Abs. 4 UWG nF) hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111\u002F22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN). Danach gelten die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG verwiesen wird, als wesentlich im Sinne von Art. 7 der Richtlinie. Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176\u002F19, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 65 - Zigarettenausgabeautomat III, mwN). Mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds zählen zur kommerziellen Kommunikation grundsätzlich nicht Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind. Daraus ergibt sich, dass Informationspflichten nicht unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Lieferung der bereits zuvor bestellten Ware erfüllt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38\u002F21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGH, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 24] - Zigarettenausgabeautomat III). \n\n68\\. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angenommen werden kann, dass die Betätigung des Buttons \"Sofort spielen\" durch Verbraucher, die bereits Nutzer der Internetplattform Facebook sind, der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen beziehungsweise des unternehmerischen Erscheinungsbildes vor Vertragsschluss dient oder aber eine nachvertragliche Entscheidung des Verbrauchers darstellt. Damit ist ebenfalls zweifelhaft, ob die bei der Präsentation des App-Zentrums gegenüber Nutzern der Internetplattform Facebook zu erfüllenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen. \n\n69\\. (b) Diese Fragen können im Streitfall jedoch dahinstehen. Die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO sind unbeschadet des Eingreifens der Vermutungsregelung gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation nach den allgemeinen Grundsätzen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF und § 5a Abs. 1 UWG nF anzusehen. \n\n70\\. Danach ist eine Information nicht schon allein deshalb wesentlich im Sinne des § 5a UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Zwar ergeben sich aus § 5a UWG Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden. Den Unternehmer trifft aber keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 13 f.] = WRP 2024, 1056 \\- durchschnittliche Sternebewertung, mwN). \n\n71\\. Nach diesen Maßstäben kommt der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Nutzers der Internetplattform Facebook zu, ob er im App-Zentrum der Plattform den Button \"Sofort spielen\" betätigen soll. \n\n72\\. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem Produktangebot zu befassen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43\u002F23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 64] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy, mwN). Der Begriff \"geschäftlich\" grenzt rein privates von nicht erwerbswirtschaftlich bestimmtem Handeln ab (vgl. Keller in Harte-Bavendamm\u002FHenning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 222 iVm Rn. 22). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt oder dass der Verbraucher durch seine Entscheidung unmittelbar einen finanziellen Nachteil erleidet, so dass auch die Inanspruchnahme unentgeltlicher Dienstleistungen im Internet eine geschäftliche Entscheidung darstellen kann (vgl. Omsels WRP 2016, 553 Rn. 43 bis 45; Sosnitza in Ohly\u002FSosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 4). \n\n73\\. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Entscheidung der Betätigung des Buttons \"Sofort spielen\" im App-Zentrum der Internetplattform Facebook und die damit verbundene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht lediglich um eine rein private, sondern um eine geschäftliche Entscheidung. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG geregelte Pflicht zur Information über Zweck und Umfang der Einwilligungserklärung dient nicht allein dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, sondern zumindest auch dem Schutz der geschäftlichen Interessen der Verbraucher. Die Bestimmung setzt Art. 10 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG in nationales Recht um (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 Rn. 40; OLG Köln, WRP 2016, 885 Rn. 24; Schmitz in Spindler\u002FSchmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 127) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG insgesamt nicht nur dem Schutz des durch Datenverarbeitung betroffenen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie) dient. Aus Erwägungsgrund 2 (\"Entwicklung des Handels\"), 6 (Erleichterung des \"grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten\") und vor allem aus den Erwägungsgründen 3, 7, 8 und 9 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber auch das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem freien Datenverkehr innerhalb der Union als Wirtschaftsfaktor im Blick hatte. Zweck der Richtlinie ist auch eine Angleichung der nationalen Datenschutzvorschriften zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels mit Daten unter Aufrechterhaltung des Schutzes der Grundrechte der Betroffenen. Dementsprechend ist gemäß Art. 1 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG nicht nur bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten gewährleisten (Absatz 1), sondern auch, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten aus den in Absatz 1 der Bestimmung geschützten Rechten nicht beschränken und untersagen (Absatz 2). Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen wird mithin nicht isoliert betrachtet, sondern mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarktes (vgl. OLG Köln, WRP 2016, 885 Rn. 26). Der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG liegt damit ersichtlich die Annahme zugrunde, dass personenbezogene Daten Grundlage oder sogar Gegenstand unionsweit erbrachter Dienstleistungen oder Warengeschäfte sein können. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt den Informationspflichten gemäß Art. 10 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG und gemäß § 13 Abs. 1 TMG zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. \n\n74\\. Nichts anderes gilt für die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO. Diese dienen ebenfalls auch dem Verbraucherschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt zum einen den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO), trifft daneben aber auch Bestimmungen zum freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf zudem der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. Die technologische Entwicklung und Globalisierung ist in Erwägungsgrund 6 ausdrücklich angesprochen, der unionsweite Verkehr personenbezogener Daten als Wirtschaftsfaktor in den Erwägungsgründen 2, 3, 5, 6, 7 und vor allem 9 und 10. Vor diesem Hintergrund sollen die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch sicherstellen, dass der Verbraucher bei einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit einer auf Waren oder Dienstleistungen bezogenen Nachfrageentscheidung verknüpft ist, über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung umfassend informiert wird. \n\n75\\. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO gesetzlich bestimmten datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind danach auch wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF und § 5a Abs. 1 UWG nF. Sie sollen - wie dargelegt - sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF). Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden, ihnen kommt für die vom Verbraucher im Hinblick auf die Betätigung des Buttons \"Sofort spielen\" zu treffende informierte Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu. \n\n76\\. Da die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten gerade dazu dienen, dem Verbraucher diejenigen Informationen mitzuteilen, die für seine Abwägung der Vor- und Nachteile einer die Datenverarbeitung rechtfertigende Einwilligung relevant sind, ist ein Verstoß schließlich auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nF). \n\n77\\. d) Das Berufungsgericht ist mit Recht vom Bestehen der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen. \n\n78\\. aa) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49\u002F22, GRUR 2023, 742 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 709 - Unterwerfung durch PDF, mwN.). \n\n79\\. bb) Sie ist nicht durch die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens auf die mit den Klageanträgen begehrten Verbote bezogene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Diese Erklärung kann gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. \n\n80\\. (1) Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162\u002F99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 12], mwN). Der grundsätzliche Ausschluss neuer tatsächlicher Umstände trägt dem Charakter der Revisionsinstanz Rechnung, die keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsinstanz ist, und dient zugleich der Entlastung des Revisionsgerichts von dem mit der Feststellung von Tatsachen, insbesondere einer Beweiserhebung verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dass als Folge des Ausschlusses ein der materiellen Rechtslage nicht entsprechendes Urteil ergehen und ein neuer Rechtsstreit notwendig werden kann, nimmt das Gesetz in Kauf (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272\u002F96, BGHZ 139, 214 [juris Rn. 15]). \n\n81\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch für die materielle Rechtslage relevante Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann ist Raum für die Überlegung, dass es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten ist, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 31] - Aminosäurekapseln, mwN). \n\n82\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Beklagten, sie habe eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil dem schützenswerte Belange des Klägers entgegenstehen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs die vorstehend erörterten, bislang nicht zweifelsfrei zu beantwortenden Fragen des Unions- und des nationalen Rechts klären zu lassen. \n\n83\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass der auf das Verbot der Verwendung der Angabe \"Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten\" gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 begründet ist. Diese Angabe stellt eine wegen des Verstoßes gegen die im Streitfall maßgebenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar (vgl. bereits BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 23] - App-Zentrum I). \n\n84\\. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Deutschland verwendete Angabe nach Maßgabe des deutschen Rechts gemäß §§ 305 ff. BGB zu beurteilen ist. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n85\\. b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung (Nr. 1) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder (Nr. 2) wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. \n\n86\\. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Angabe \"Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten\" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, also um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Verwenderin ihren Kunden als der anderen Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n87\\. aa) Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Auch sonstige im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehende rechtserhebliche Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB zugänglich (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368\u002F13, NJW 2014, 2857 [juris Rn. 30]). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist. Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen kann das Revisionsgericht selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404\u002F12, BGHZ 200, 362 [juris Rn. 24 f.]). \n\n88\\. bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um einen bloßen unverbindlichen Hinweis handelt. \n\n89\\. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Angabe enthalte aus der Sicht der angesprochenen Nutzer nicht nur einen aufklärenden tatsächlichen Hinweis, sondern eine rechtlich verbindliche Regelung. Schon der Wortlaut \"darf … posten\" spreche für die Erteilung einer verbindlichen Erlaubnis zum Posten. Die Angabe, dass ein Dritter gegenüber anderen Personen Mitteilungen im Namen des Nutzers machen dürfe, spreche umso mehr für eine rechtlich verbindliche Erlaubnis. Denn ohne eine solche Erlaubnis dürften Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht im Namen einer fremden Person abgegeben werden. Ersichtlich habe die im (fremden) Namen des Nutzers postende Person rechtlich abgesichert werden sollen. Dies sei auch im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen geschehen. Das gelte schon im Hinblick auf die vertragliche Beziehung des Nutzers zur Beklagten. Der Nutzer stehe mit der Beklagten aus der Nutzung der von der Beklagten angebotenen Internetplattform in einer vertraglichen Beziehung. Innerhalb der Nutzung dieser Dienstleistung der Beklagten erlaube die Beklagte dem Nutzer - über eine Schnittstelle in ihrem Internetauftritt - den Zugang zu den Spiele-Apps. Auch dieser Zugang unterliege daher den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Nutzer. Dass sich die Beklagte in der streitgegenständlichen Bestimmung vom Nutzer nicht selbst ein Recht (zum Posten) einräumen lasse, sondern dem jeweiligen Spielebetreiber, sei für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unerheblich. Denn der Verwender könne auch für Dritte Rechte einholen, insbesondere wenn er an einer solchen Gestaltung ein eigenes Interesse habe oder - aus der Sicht der Nutzer und wie hier - jedenfalls haben könne. \n\n90\\. Die vorgenannte Allgemeine Geschäftsbedingung werde auch durch die Beklagte verwendet. In dieser Bestimmung werde noch vor dem Aufruf der Spiele-App gegenüber dem Nutzer, der sich dann noch auf der Internetplattform der Beklagten befinde - der Spielebetreiber als dritte Person benannt. \n\n91\\. (2) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Revision hat weder dargelegt, dass das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen ist noch hat sie dargetan, dass es entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. \n\n92\\. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Klausel benachteilige den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. \n\n93\\. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in der Klausel geregelte Ermächtigung sei intransparent. Dies folge schon daraus, dass der Verbraucher damit sein Einverständnis gebe, dass der Spielebetreiber gegenüber dem Freundeskreis des Verbrauchers - zumal im Namen des Verbrauchers - eigene Inhalte posten könne und diese Posts für den einwilligenden Verbraucher nicht ansatzweise nach Zahl und Inhalt konkret absehbar seien. Derartiges liege allein im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten und der Spielebetreiber. Angesichts der offenbaren Intransparenz sei dieses Interesse auch nicht schutzwürdig. \n\n94\\. Eine solche Datenverarbeitung widerspreche auch den datenschutzrechtlichen Informationspflichten und sei damit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es fehle jede Festlegung eindeutiger Zwecke durch eine inhaltliche Konkretisierung. Nach dem Wortlaut der dem Verbraucher abgeforderten Einwilligung könne der Spielebetreiber gegenüber dem Freundeskreis des einwilligenden Verbrauchers etwa auch Werbung für Produkte anderer Unternehmer (etwa Kraftfahrzeuge oder sogar sexuell anzügliche Produkte) - und dies im Namen des einwilligenden Verbrauchers - betreiben. Es liege im Übrigen auf der Hand, dass dies die datenschutzrechtlichen Mindeststandards unterlaufe und nach keinem Datenschutzrecht - auch nicht nach dem irischen - zulässig sein könne. \n\n95\\. (2) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht nicht von aus der Luft gegriffenen Hypothesen ausgegangen, sondern hat die Umstände des Streitfalls in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung sachgerecht gewürdigt. Soweit die Revision geltend macht, der streitgegenständliche Hinweis sei weder unklar noch unverständlich, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. \n\n96\\. d) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet und ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht durch die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens auf die mit den Klageanträgen begehrten Verbote bezogene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen (dazu unter B II 1 d bb). \n\n97\\. 3\\. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n98\\. C. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Präsentation der unter dem Button \"Sofort spielen\" gegebenen Hinweise im Facebook-App-Zentrum - App-Zentrum III","2026-07-10T22:13:08.203Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":223,"summary":224,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":225},"7076","ECLI:DE:NEURIS:KORE707992025","ecli-de-neuris-kore707992025","I ZR 223\u002F19","#  Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über \"Amazon-Marketplace\" ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung - Arzneimittelbestelldaten II \n\n## Leitsatz\n\nArzneimittelbestelldaten II\n\n1\\. Bestellt ein Kunde über den Account eines Apothekers bei der Internet-Plattform \"Amazon-Marketplace\" (Amazon) apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt.31\n\n2\\. Die Verarbeitung der Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar, für die der Apotheker gemäß § 8 Abs. 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist und gegen den ein Mitbewerber im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen kann.38 72\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7\\. November 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger betreibt eine Apotheke in M. . Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und betreibt in G. eine Apotheke. Er ist Inhaber einer Versandhandelserlaubnis und vertreibt sein Sortiment auch im Internet unter der Adresse \"www.u -k -a .de\". Darüber hinaus handelte der Beklagte sein Sortiment, das apothekenpflichtige Medikamente einschließt, im Jahr 2017 über die Internet-Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" (im Folgenden auch: Amazon); er war dort mit dem Verkäuferprofil \"Ap. \" vertreten. \n\n2\\. Der Kläger beanstandet den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden. \n\n3\\. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. \n\n4\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Dessau-Roßlau, CR 2018, 646). Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg, WRP 2020, 114) zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise mit der Maßgabe, dass es im Unterlassungsausspruch statt \"(als besondere Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)\" heißt \"(als besondere Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO)\". \n\n5\\. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (I ZR 223\u002F19, GRUR 2023, 264 = WRP 2023, 324 - Arzneimittelbestelldaten I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1\\. Stehen die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen? 2\\. Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL? \n\n6\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-21\u002F23, GRUR 2024, 1721 = WRP 2024, 1318 - Lindenapotheke) wie folgt entschieden: 1\\. Die Bestimmungen des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen. 2\\. Art. 8 Abs. 1 DSRL sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel vertreibt, Daten, die seine Kunden bei der Onlinebestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon gerichtete Unterlassungsantrag sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG begründet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n8\\. Der beanstandete Vertrieb stelle eine unlautere und damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, weil er gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG verstoße. In dem Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon liege eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, in die die Kunden nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ausdrücklich eingewilligt hätten und die auch sonst nicht gesetzlich erlaubt sei. Bei den erfassten Bestelldaten handele es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Aus ihnen könnten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung seien in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Der Kläger sei als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Wege der Klage durchzusetzen. \n\n9\\. B. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n10\\. I. Der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag genügt den auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267\u002F15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN) Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n11\\. 1\\. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194\u002F20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung I, mwN). \n\n12\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen sind der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende landgerichtliche Verbotsausspruch als hinreichend bestimmt anzusehen. \n\n13\\. a) Soweit der Antrag auf Medikamente bezogen ist, die \"apothekenpflichtig\" sind, ist dieser Rechtsbegriff durch die Legaldefinition in § 43 Abs. 1 und 2 AMG konkretisiert. Über den Sinngehalt des Begriffs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. \n\n14\\. b) Die Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind außerdem erfüllt, soweit der Antrag den Begriff \"Gesundheitsdaten\" mit dem in Klammern gesetzten Zusatz \"als besondere Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes\" beziehungsweise - so der Hilfsantrag - \"als besondere Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO\" und damit auf den Wortlaut des Gesetzes bezugnehmende Begriffe enthält. \n\n15\\. Allerdings besteht zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob es sich bei den Kundendaten, die beim Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internet-Handelsplattform verarbeitet werden, um Gesundheitsdaten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG in der bis zum 24\\. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) und Art. 9 DSGVO handelt. Dieser Streit betrifft jedoch nur die rechtliche Qualifikation der angegriffenen Verhaltensweise. Die für die angegriffene Verhaltensweise selbst relevanten Umstände und damit das im Tatsächlichen vom Verbotsantrag Begehrte ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es umfasst nach dem Sachvortrag des Klägers eindeutig die Daten, die Kunden des Beklagten bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten auf der Internet-Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" einzugeben haben, nämlich den Namen des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen (Bestelldaten, vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 79 und 84] - Lindenapotheke; BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 8 und 35] - Arzneimittelbestelldaten I). Damit sind der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Gerichte hinreichend klar umrissen. \n\n16\\. II. Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass der Kläger als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt ist, den auf einen Rechtsbruch durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Gesundheitsdaten gestützten Unterlassungsantrag im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG geltend zu machen. \n\n17\\. 1\\. Unter Geltung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) ergab sich die Prozessführungsbefugnis für den Kläger als Mitbewerber aus den allgemeinen Vorschriften (§ 51 ZPO, vgl. Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a; Ohly in Ohly\u002FSosnitza, UWG, 8. Aufl., § 8 Rn. 86). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen die in Kapitel III der Datenschutz-Richtlinie getroffenen Regelungen einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen die mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40\u002F17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 43 bis 63] = WRP 2019, 1146 \\- Fashion ID). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Klage eines Mitbewerbers (BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 9] - Arzneimittelbestelldaten I). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Artikel 22 bis 24 DSRL keine umfassende Harmonisierung der nationalen Vorschriften über gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen mutmaßliche Verletzer von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingelegt werden können, vornehmen (EuGH, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 57] - Fashion ID). \n\n18\\. 2\\. Diese Prozessführungsbefugnis des Klägers als Mitbewerber des Beklagten ist nicht mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) entfallen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass auch die in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung nicht abschließend sind. Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke). \n\n19\\. III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internetplattform \"Amazon-Marketplace\" ohne vorherige Einwilligung des Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Bestelldaten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. \n\n20\\. 1\\. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n21\\. 2\\. Das mit dem Klageantrag beanstandete Verhalten verstößt gegen die besonderen Vorschriften zum Schutz von Gesundheitsdaten gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a und h DSGVO und damit gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 3a UWG. \n\n22\\. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht rechtswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128\u002F21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 28] - Arzneimittelbestelldaten I). So liegt es im Streitfall. \n\n23\\. Zwar haben sich die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beurteilung des mit dem Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs beanstandeten Verhaltens des Beklagten erheblich sind, nach der geltend gemachten Verletzungshandlung durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) geändert. Diese Rechtsänderung wirkt sich aber auf die Begründetheit der Klage nicht aus. Das beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt sowohl gegen die zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Bestimmungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF (dazu B III 2 b) als auch gegen die nunmehr geltenden Vorschriften gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a und h DSGVO (dazu B III 2 c). \n\n24\\. b) Der mit dem Klageantrag beanstandete Bestellvorgang verstieß vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gegen die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 BDSG aF. \n\n25\\. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG aF ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Stehen besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG aF wie etwa Daten über die Gesundheit in Rede, ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie über die in § 4a Abs. 1 BDSG aF geregelten Anforderungen hinaus ausdrücklich auf die besondere Art der personenbezogenen Daten bezogen ist (§ 4a Abs. 3 BDSG aF). Soweit der Betroffene nicht nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BDSG aF eingewilligt hat, ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Gesundheitsdaten für eigene Geschäftszwecke nur in Ausnahmefällen zulässig. Insoweit kommt im Streitfall allenfalls die Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Gesundheitsversorgung gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF in Betracht, die zulässig ist, wenn die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. \n\n26\\. Mit diesen Vorschriften sind die Bestimmungen gemäß Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 DSRL ins deutsche Recht umgesetzt worden. Nach Art. 8 Abs. 1 DSRL untersagen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DSRL findet Absatz 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt hat, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. In Art. 8 Abs. 3 DSRL ist bestimmt, dass Art. 8 Abs. 1 DSRL nicht gilt, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. \n\n27\\. bb) Der Klageantrag richtet sich gegen die Erhebung und Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (Angaben über die Gesundheit) im Sinne dieser Vorschriften. \n\n28\\. (1) Der im Lichte der Klagebegründung auszulegende, auf das Verbot des Vertriebs von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internet-Handelsplattform Amazon gerichtete Klageantrag wendet sich dagegen, dass die Kunden des Beklagten dort bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten ihren Namen, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen eingeben müssen, ohne dass sie im Rahmen der Eingabe ihre Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erteilen können. Das zu beurteilende Verhalten des Beklagten besteht mithin darin, dass er eine Bestellmöglichkeit anbietet, die die Eingabe von Bestelldaten verlangt, und diese Daten sodann zum Zwecke der Ausführung der Bestellung benutzt werden, ohne dass vor diesen vom Kläger als Verarbeitung von Gesundheitsdaten angesehenen Handlungen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Einwilligungserklärung des Kunden eingeholt wird. \n\n29\\. (2) Bei dem Namen des Kunden, der Lieferadresse und den für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen handelt es sich um Angaben über die Gesundheit (Gesundheitsdaten) und damit um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 und § 4a Abs. 3 BDSG aF. \n\n30\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es sich bei den bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten vom Kunden anzugebenden Daten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) unbeschadet des Umstands, dass zu den antragsgegenständlichen apothekenpflichtigen Medikamenten auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit solche Medikamente gehören, bei denen es nicht ausgeschlossen ist, dass der Käufer das Medikament nicht für sich, sondern für einen beim Bestellvorgang noch unbestimmten Dritten erwirbt (vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 35] - Arzneimittelbestelldaten I), um Angaben über die Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL handelt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 81 und 94] - Lindenapotheke). Entsprechendes gilt im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf § 3 Abs. 9 BDSG aF, mit dem Art. 8 Abs. 1 DSRL in deutsches Recht umgesetzt worden ist. \n\n31\\. (3) Bestellt ein Kunde über den Account des Beklagten beim \"Amazon-Marketplace\" apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt. \n\n32\\. (a) Unter Erheben ist das Beschaffen von Daten (§ 3 Abs. 3 BDSG aF), unter Verarbeiten das Speichern, Verändern, Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten zu verstehen (§ 3 Abs. 4 BDSG aF). \n\n33\\. (b) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Streitfalls beschafft sich der Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG aF die Gesundheitsdaten der Besteller, indem er eine Bestellung von der Eingabe der Bestellangaben auf Amazon abhängig macht. Diese Daten werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Durchführung der Bestellung von Amazon an den Beklagten weitergeleitet. Darin liegt jedenfalls eine Übermittlung im Sinne von § 3 Abs. 4 BDSG aF. Auch die Revision hat nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des angegriffenen Bestellvorgangs die Bestelldaten beschafft und übermittelt werden. \n\n34\\. (4) Der Beklagte ist sowohl für den Vorgang der Erhebung als auch für die nachfolgende Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Besteller wettbewerbsrechtlich verantwortlich. \n\n35\\. Vorliegend kann mit Blick auf den mit dem Klageantrag geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG offenbleiben, welche dieser als Erhebung und Verarbeitung der Bestelldaten in Betracht kommenden Handlungen Amazon oder aber (auch) der Beklagte selbst vorgenommen hat. Soweit im Rahmen des Bestellvorgangs ein Verhalten Amazons in Rede steht, ergibt sich die Verantwortlichkeit des Beklagten aus § 8 Abs. 2 UWG (BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 40] - Arzneimittelbestelldaten I). Danach ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn Zuwiderhandlungen von einem Beauftragten des Unternehmens begangen werden. Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155\u002F21, GRUR 2023, 732 [juris Rn. 39] = WRP 2023, 705 - Rundfunkhaftung II, mwN). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109\u002F06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1529 - Partnerprogramm). \n\n36\\. Nach diesen Grundsätzen ist Amazon als Beauftragter des Beklagten anzusehen. Der Beklagte hat durch die Einrichtung und den Betrieb eines Verkäuferaccounts bei der Internet-Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" gemäß den insoweit bestehenden Regeln und technischen Abläufen bei der Erhebung der Bestelldaten und deren Verarbeitung im Rahmen der Abwicklung der Bestellung diese Plattform in seinen Onlinevertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten eingebunden. Diese arbeitsteilige Organisation seines Vertriebs kann die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Beklagten für seine auf diese Weise gestaltete geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen, so dass die im unmittelbaren Einflussbereich von Amazon vorgenommenen datenschutzrechtlich relevanten Handlungen dem Beklagten wie eigene Handlungen zugerechnet werden. \n\n37\\. Der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 UWG steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Klägers ausgeführt hat, eventuelle Datenschutzverstöße der Plattform \"Amazon-Marketplace\" seien nicht Teil des Rechtsstreits. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, die in der Einflusssphäre von Amazon stattfindenden Vorgänge seien vom Kläger generell und damit auch mit Blick auf die von ihm gerade geltend gemachte wettbewerbswidrige Verantwortlichkeit des Beklagten für den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über den \"Amazon-Marketplace\" für die Begründetheit des Klageantrags außer Betracht zu lassen. \n\n38\\. cc) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Urteil, welches die Rechtslage unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung geprüft hat, ist mit Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Klageantrag angegriffene Erhebung und Verarbeitung von Bestelldaten auf Amazon eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten darstellt, die nicht durch eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 3 BDSG aF oder den in § 28 Abs. 7 BDSG aF geregelten Erlaubnistatbestand gerechtfertigt ist. \n\n39\\. (1) Eine den Anforderungen der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BDSG aF und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DSRL genügende ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten liegt nicht vor. \n\n40\\. (a) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. BeckOK.Datenschutzrecht\u002FKühling, 23\\. Edition [Stand 1. Februar 2018], § 4a BDSG aF Rn. 55). Überdies folgt aus dem von § 4a Abs. 3 BDSG aF geforderten Bezug der Einwilligung auf die besondere Art der Daten, dass die zu verwendenden sensiblen Daten genau zu benennen sind und der konkrete Verwendungszusammenhang aufzuzeigen ist, weil das Risiko der Verwendung eines besonders sensiblen Datums erst mit Blick auf die konkrete Verwendung beurteilt werden kann (BeckOK.Datenschutzrecht\u002FKühling aaO § 4a BDSG aF Rn. 56; vgl. auch Hoeren, VersR 2005, 1014, 1020). \n\n41\\. (b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, fehlt es an einer diesen Anforderungen entsprechenden eindeutig erklärten Einwilligung der Kunden des Beklagten. \n\n42\\. (2) Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der vom Besteller anzugebenden Gesundheitsdaten sind außerdem nicht gemäß § 28 Abs. 7 BDSG aF erlaubt. \n\n43\\. (a) Nach dieser Bestimmung ist das Erheben von Daten über die Gesundheit im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG aF zulässig, wenn dies zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Aus dem Merkmal \"entsprechenden\" ergibt sich, dass diese sonstigen Personen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen müssen, die derjenigen von Ärzten vergleichbar ist, was beispielsweise bei Gesundheitsberufen wie Heilpraktikern, Logopäden, Krankengymnasten, Masseuren, Optikern, Produzenten von Heilmitteln und Fachhändlern von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Apothekern angenommen werden kann (vgl. BeckOK.Datenschutzrecht\u002FWolff, 23\\. Edition [Stand 1. August 2015], § 28 BDSG aF Rn. 264 mwN). Das Erfordernis einer auf den Beruf des Arztes bezogenen Vergleichbarkeit der Geheimhaltungspflicht folgt auch aus § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG aF. Werden danach zu einem in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Berufs, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. \n\n44\\. (b) Im Streitfall erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten bei Amazon weder durch ärztliches Personal noch durch sonstige Personen, die im Sinne der vorstehenden Grundsätze einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts gibt der Kunde beim Bestellvorgang seine Daten zunächst an Amazon. Von dort werden sie an den im Marketplace ausgewählten Verkäufer - hier den Beklagten - weitergeleitet. Es ist weder vom Land- oder Berufungsgericht festgestellt worden noch hat die Revision geltend gemacht, dass der Beklagte, den in Bezug auf die Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Erlaubnistatbestands und aufgrund des Umstands, dass die Organisation des Bestellvorgangs auf der von ihm zum Zwecke des Onlinevertriebs beauftragten Verkaufsplattform seiner Wahrnehmungssphäre zuzurechnen ist, die Darlegungslast trifft, vorgetragen hat, bei Amazon würden die Gesundheitsdaten von ärztlichem Personal oder von Personen erhoben, verarbeitet und genutzt, die einer den ärztlichen Pflichten \"entsprechenden\" Geheimhaltungspflicht unterlägen. \n\n45\\. (c) Entgegen der Ansicht der Revision reicht das Bestehen einer für jedermann geltenden Geheimhaltungspflicht gemäß § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB nicht aus. Diese Bestimmung betrifft gerade keine Personen, die einer originär berufsbezogenen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die derjenigen von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen vergleichbar ist. Durch § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB wird vielmehr im Interesse eines verlängerten strafrechtlichen Geheimnisschutzes die Strafbarkeit auch auf alle mitwirkenden Personen ausgedehnt, denen als Gehilfen von originär aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Geheimhaltung verpflichteten Personen bei der Ausübung oder Gelegenheit ihrer Tätigkeit Geheimnisse bekannt werden (vgl. Eisele in Schönke\u002FSchröder, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn. 96). Bei diesen Personen fehlt mithin die in dem Merkmal \"entsprechenden\" zum Ausdruck kommende berufsspezifische Vergleichbarkeit mit ärztlichem Personal im Sinne von § 28 Abs. 7 Satz 1 BDSG aF. \n\n46\\. c) Der angegriffene Bestellvorgang verstößt ferner gegen die nunmehr geltende Vorschrift gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. \n\n47\\. aa) Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zu denen auch die Gesundheitsdaten einer natürlichen Person gehören. \n\n48\\. Die Eingabe von Bestelldaten und deren Benutzung zum Zwecke der Ausführung der Bestellung stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Für diese Verarbeitung ist der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 und 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich (vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 41] - Arzneimittelbestelldaten I). Auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung (dazu B III 2 b bb [3] und [4]), die hier inhaltlich entsprechend gelten, kann Bezug genommen werden. \n\n49\\. Die im Streitfall in Rede stehenden Bestelldaten sind zudem als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 94] \\- Lindenapotheke). \n\n50\\. bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine den Anforderungen an Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO genügende Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung der Bestelldaten im Streitfall nicht vorliegt. \n\n51\\. (1) Das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf Gesundheitsdaten angeordnete Verarbeitungsverbot gilt gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht, soweit die betroffene Person in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. \n\n52\\. (2) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine solche Einwilligung nicht vorliegt. Nach seinen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, fehlt es an einer vor oder im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich erklärten Einwilligung der Kunden. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreichend ist. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordert - abweichend von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO - eine ausdrückliche Einwilligung. Damit genügt eine konkludente Einwilligung nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO (vgl. Petri in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker genannt Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 33; Schiff in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3\\. Aufl., Art. 9 Rn. 34; Schulz in Gola\u002FHeckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling\u002FBuchner, DSGVO, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 47; Albers\u002FVeit in BeckOK.DatenschutzR, 50\\. Edition [Stand 1. August 2024], Art. 9 DSGVO Rn. 61; BeckOK.IT-Recht\u002FBorges, 17. Edition [Stand 1. Juli 2021], Art. 9 DSGVO Rn. 9). \n\n53\\. (3) Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass allein aus der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform \"Amazon-Marketplace\" ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten nicht abgeleitet werden kann. Eine wirksame Einwilligung erfordert, dass die fraglichen Daten konkret benannt werden und der Betroffene über die gesamte beabsichtigte Verwendung der Daten informiert und so in die Lage versetzt wird, eine rationale Entscheidung zu treffen, ob er seine Daten für diese Zwecke zur Verfügung stellen möchte (vgl. Frenzel in Paal\u002FPauly, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 23; Schiff in Ehmann\u002FSelmayr aaO Art. 9 Rn. 34; Weichert in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 9 Rn. 47). Handelt es sich bei den erhobenen Daten um Gesundheitsdaten, ist darüber hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen von Gesundheitsdaten erforderlich (Schulz in Gola\u002FHeckmann aaO Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 9 Rn. 47; BeckOK.IT-Recht\u002FBorges aaO Art. 9 DSGVO Rn. 9). Durch diesen besonderen Hinweis auf die Schutzwürdigkeit der erhobenen Daten soll ein Warneffekt erreicht werden (Weichert, DuD 2017, 538). Dieser Schutzzweck würde verfehlt, würde man allein in der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform \"Amazon-Marketplace\" ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten sehen. \n\n54\\. cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Beklagte zudem nicht mit Erfolg auf den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 3 DSGVO berufen. \n\n55\\. (1) Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Art. 9 Abs. 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist. Gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO dürfen Gesundheitsdaten zu den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. \n\n56\\. (2) Vorliegend kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Erhebung der Bestelldaten auch eine Datenverarbeitung im vorvertraglichen Bereich \"aufgrund eines Vertrags\" erfolgt und damit von Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erfasst ist. Denn jedenfalls sind die an die die Verarbeitung vornehmende Person gestellten Anforderungen im Hinblick auf die vom Beklagten in seinen Vertrieb eingebundene Verkaufsplattform \"Amazon-Marketplace\" nicht erfüllt. \n\n57\\. (a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung bei Amazon durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes Fachpersonal vorgenommen wird. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht insoweit Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten (dazu B III 2 b cc [2] [b]) Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. \n\n58\\. (b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Datenverarbeitung sei gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO zulässig, weil Amazon als \"andere Person\" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei. \n\n59\\. Die Revision ist der Ansicht, die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO geregelten Anforderungen an die \"andere Person\" seien weniger eng gefasst als die entsprechende Bestimmung des alten Rechts gemäß § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. 8 Abs. 3 DSRL. Dies ergebe sich daraus, dass die \"andere Person\" nach Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht wie die \"sonstige Person\" im Sinne des alten Rechts einer \"entsprechenden\" Geheimhaltungspflicht, sondern nur einer schlichten \"Geheimhaltungspflicht\" unterliegen müsse. Daraus ergebe sich, dass der Begriff der \"anderen Person\" nunmehr nicht mehr auf Berufe begrenzt sei, die eng mit dem medizinischen Bereich verbunden seien und zu denen Amazon unter Geltung des alten Rechts nicht gezählt habe. Der Wegfall des einschränkenden Merkmals \"entsprechenden\" erlaube es nunmehr, auch solche Personen aus dem nicht medizinischen Bereich wie Amazon als privilegiert anzusehen, die als mitwirkende Personen der allgemeinen Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 StGB unterliegen. \n\n60\\. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob das Fehlen des Merkmals \"entsprechenden\" den Schluss rechtfertigen kann, dass Art. 9 Abs. 3 DSGVO eine im Vergleich zum alten Recht weitergehende Möglichkeit eröffnet, auch Berufe zu privilegieren, die nicht dem medizinischen Bereich angehören, oder ob - wofür die besseren Gründe sprechen - mit Blick auf den Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang nicht von einer Lockerung der für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten geltenden Anforderungen an die andere Person durch den Verordnungsgeber auszugehen ist (vgl. Weichert in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 9 Rn. 144; vgl. dazu, dass Rechtfertigungsgründe, die dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist, eng auszulegen sind, EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, GRUR 2023, 1131 [juris Rn. 76] = WRP 2023, 924 - Meta Platforms u.a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks] zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667\u002F21, EuZW 2024, 270 [juris Rn. 50] - Krankenversicherung Nordrhein zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO; Urteil vom 4\\. Oktober 2024 - C-621\u002F22, WRP 2024, 1480 [juris Rn. 31] - Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO und Urteil vom 4\\. Oktober 2024 - C-446\u002F21, GRUR 2024, 1821 [juris Rn. 76 und 81] = WRP 2024, 1330 \\- Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit] zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO). \n\n61\\. Jedenfalls lässt die Revision unberücksichtigt, dass Art. 9 Abs. 3 DSGVO keine abschließende unionsrechtliche Regelung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten darstellt. Vielmehr lässt Art. 9 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten zu. Zudem können die Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist (Art. 9 Abs. 4 DSGVO). \n\n62\\. Solche Bestimmungen hat der deutsche Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG getroffen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU, BT-Drucks. 18\u002F11325, S. 94 f.). Danach ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden. Diese Bestimmung enthält \\- wie bereits § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. 8 Abs. 3 DSRL - das Erfordernis, dass sonstige Personen einer \"entsprechenden\" Geheimhaltungspflicht unterliegen, so dass auch nach dem geltenden Recht nur Personen aus Gesundheits- und Heilberufen privilegiert werden (vgl. Heckmann\u002FScheurer in Gola\u002FHeckmann aaO § 22 BDSG Rn. 29 sowie unter B III 2 b cc [2] [a]), zu denen Amazon - auch nach Ansicht der Revision - nicht zählt. \n\n63\\. Soweit die Revision in ihrem nach der mündlichen Revisionsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 10. Februar 2025 geltend macht, das in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ausdrücklich geregelte Merkmal \"entsprechenden\" habe keine Bedeutung, weil § 22 Abs. 1 BDSG in einem Alternativverhältnis zu den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtfertigungsgründen stehe, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Revision berücksichtigt nicht, dass der Unionsverordnungsgeber nicht nur in Art. 9 Abs. 3 DSGVO mit Blick auf das Berufsgeheimnis, dem das Fachpersonal unterliegen muss, auf das Recht des Mitgliedstaats Bezug nimmt, sondern außerdem in Art. 9 Abs. 4 DSGVO erlaubt hat, dass Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen und aufrechterhalten können, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffen ist. Einer Nichtanwendung des Merkmals \"entsprechenden\", das der deutschen Gesetzgeber in der diese Öffnungsbestimmungen ausfüllenden Regelung ausdrücklich aufrechterhalten hat, steht nicht nur der klare Wortlaut und der systematische Anwendungsvorrang des spezielleren Gesetzes (lex specialis derogat legi generali) entgegen. Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung der auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 und 4 DSGVO erlassenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechtfertigungsgründe, die dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist, eng auszulegen sind (vgl. dazu B III 2 c cc [2] [b]). Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union betont, dass die gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO nur unter streng limitierten Voraussetzungen zur Datenverarbeitung berechtigten Personen dem Berufsgeheimnis unterliegen müssen (EuGH, EuZW 2024, 270 [juris Rn. 44] - Krankenversicherung Nordrhein). Damit steht die Ansicht der Revision nicht im Einklang, es genüge auch mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 DSGVO die nicht an die berufliche Stellung anknüpfende, sondern jedermann treffende allgemeine Geheimhaltungspflicht gemäß § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB. \n\n64\\. Schließlich ist auch eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG im Sinne der von der Revision vertretenen Ansicht unzulässig, weil ihr der Zweck der speziellen Bestimmungen zum Schutz der besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten entgegensteht. Dieser besteht darin, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (EuGH, EuZW 2024, 270 [juris Rn. 41] - Krankenversicherung Nordrhein). \n\n65\\. (c) Entgegen der Ansicht der Revision wird die in Rede stehende Datenverarbeitung bei Amazon auch nicht unter der Verantwortung einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Fachperson im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG (und Art. 9 Abs. 3 DSGVO) vorgenommen. \n\n66\\. Die Revision macht geltend, für eine Datenverarbeitung durch Amazon \"unter der Verantwortung\" des Beklagten sei lediglich erforderlich, dass dessen Apotheke die Daten für ihre geschäftlichen Zwecke von Amazon erheben lasse. Eine Direktionsbefugnis oder gar eine Eingliederung des Datenverarbeiters in die Sphäre des Apothekers sei nicht erforderlich. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n67\\. Das Merkmal \"Verantwortung\" verlangt nach seinem Wortsinn, dem Regelungszusammenhang und dem Zweck der speziellen Bestimmungen, zum Schutz der besonderen Kategorie der Gesundheitsdaten einen erhöhten Schutz bei Datenverarbeitungen in diesem besonders sensiblen Bereich zu gewährleisten, dass das dem Berufsgeheimnis unterliegende Fachpersonal die Einhaltung sämtlicher dem Schutz dieser Daten dienenden gesetzlichen Anforderungen \\- wie beispielsweise des im Streitfall maßgeblichen Einwilligungserfordernisses gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO - durch das bei der Datenverarbeitung eingesetzte Personal sicherstellt. Dass diese Anforderung im Streitfall erfüllt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision hat nicht geltend gemacht, der Beklagte habe vorgetragen, dass die mit dem Bestellvorgang befassten Mitarbeiter von Amazon zur Einhaltung der besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten verpflichtet seien und die Einhaltung dieser Bestimmungen vom Beklagten durch angemessene Maßnahmen überwacht werde. \n\n68\\. 3\\. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bestimmungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. 9 Abs. 1 DSGVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt. \n\n69\\. a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225\u002F13, GRUR 2016, 513 [juris Rn. 21] = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215\u002F15, GRUR 2017, 819 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106\u002F20, GRUR 2022, 175 [juris Rn. 25] = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss; Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16\u002F22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgenerator). \n\n70\\. b) Für datenschutzrechtliche Bestimmungen wird allerdings vertreten, dass diese - teils mit Ausnahme der Datenverarbeitung zu Zwecken der Werbung - keine Marktverhaltensregelungen darstellen, weil sie lediglich das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise die informationelle Selbstbestimmung schützen, während es beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um den Schutz der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit als Konsument sowie einen Schutz der Allgemeinheit gegen Wettbewerbsauswüchse gehe (vgl. OLG Düsseldorf, RDV 2004, 222 [juris Rn. 8]; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 785 [juris Rn. 29]; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34 [juris Rn. 5]; OLG München, GRUR-RR 2012, 395 [juris Rn. 28 f.]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [juris Rn. 32 bis 34]; OLG Dresden, Urteil vom 26. März 2013 - 14 U 1776\u002F12, BeckRS 2014, 15220; Köhler in Köhler\u002FBornkamm\u002FFeddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.74a [anders nunmehr Köhler\u002FOdörfer in Köhler\u002FFeddersen aaO, 43. Aufl., § 3a Rn. 1.74a]; Ohly in Ohly\u002FSosnitza aaO § 3a Rn. 79; Büttner in Festschrift Erdmann, 2002, S. 545, 559; Gärtner\u002FHeil, WRP 2005, 20, 22; Heckmann\u002FGierschmann\u002FSelk, CR 2018, 728, 729). Andere gehen davon aus, das Datenschutzrecht habe vor allem verbraucherschützende Wirkung und sei deshalb insgesamt eine Marktverhaltensregelung (vgl. Ernst, WRP 2004, 1133, 1137; Schneider, NJW 2012, 3315 f.). \n\n71\\. c) Demgegenüber gehen andere mit Recht davon aus, dass die Frage, ob es sich bei Normen zum Schutz personenbezogener Daten um Marktverhaltensregelungen handelt, nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern jede Vorschrift konkret darauf überprüft werden muss, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 72]; MünchKomm.UWG\u002FSchaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 81; Götting\u002FHetmark in Fezer\u002FBüscher\u002FObergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 80; Büscher\u002FMeinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 277 f.; Huppertz\u002FOhrmann, CR 2011, 449, 451; Galetzka, K&R 2015, 77, 80; Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 691; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 372; Laoutoumai\u002FHoppe, K&R 2018, 533, 534; Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 12; Schaub, WRP 2019, 1391 Rn. 6; Apel\u002FBosman, K&R 2020, 73, 74). \n\n72\\. d) Die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO sind danach Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer (ebenso Meyer, WRP 2002, 1028, 1034; Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 691; Schaub, WRP 2019, 1391 Rn. 12; wohl auch Linsenbarth\u002FSchiller, WRP 2013, 576 Rn. 25). \n\n73\\. aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Datenschutz-Richtlinie insgesamt nicht nur dem Schutz des durch Datenverarbeitung betroffenen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 10 DSRL) dient. Aus den Erwägungsgründen 2 (\"Entwicklung des Handels\"), 6 (Erleichterung des \"grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten\") und vor allem aus den Erwägungsgründen 3, 7, 8 und 9 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber auch das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem freien Datenverkehr innerhalb der Union als Wirtschaftsfaktor im Blick hatte. Zweck der Richtlinie ist auch eine Angleichung der nationalen Datenschutzvorschriften zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels mit Daten unter Aufrechterhaltung des Schutzes der Grundrechte der Betroffenen. Dementsprechend ist gemäß Art. 1 DSRL nicht nur bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (Absatz 1), sondern auch, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten aus den in Absatz 1 der Bestimmung geschützten Rechten nicht beschränken und untersagen (Absatz 2). Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen werden mithin nicht isoliert betrachtet, sondern mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. OLG Köln, WRP 2016, 885 [juris Rn. 40]). Der Datenschutz-Richtlinie liegt damit ersichtlich die Annahme zugrunde, dass personenbezogene Daten Grundlage oder sogar Gegenstand unionsweit erbrachter Dienstleistungen oder Warengeschäfte sein können. \n\n74\\. Auch die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt zum einen den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO), trifft daneben aber auch Bestimmungen zum freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf zudem der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. Die technologische Entwicklung und Globalisierung ist in Erwägungsgrund 6 ausdrücklich angesprochen, der unionsweite Verkehr personenbezogener Daten als Wirtschaftsfaktor in den Erwägungsgründen 2, 3, 5, 6, 7 und vor allem 9 und 10. \n\n75\\. bb) Vor diesem Hintergrund dienen die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des Senats gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 [juris Rn. 58]). Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die - wie im Streitfall - die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-319\u002F20, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66, 78] - Meta Platforms Ireland). \n\n76\\. 4\\. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. \n\n77\\. a) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43\u002F23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 44] = WRP 2024, 1045 - Hydra Energy, mwN). \n\n78\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Spürbarkeit des Verstoßes gegen § 3a UWG mit Blick auf den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses nach § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu bejahen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten und solcher Daten, aus denen Rückschlüsse auf die eigene Gesundheit gezogen werden können, stellen ein für die Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des potentiellen Kunden, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65\u002F14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 85] = WRP 2016, 958 - Freunde finden). \n\n79\\. 5\\. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a DSGVO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die im Streitfall maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Regulierung der Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Bezug auf den Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind solche Rechtsvorschriften. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes haben überdies ihre Grundlage im Unionsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61\u002F14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN; Köhler\u002FOdörfer in Köhler\u002FFeddersen aaO § 3a Rn. 1.8 mwN). \n\n80\\. 6\\. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49\u002F22, GRUR 2023, 742 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 709 - Unterwerfung durch PDF, mwN). \n\n81\\. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. \n\n82\\. C. Danach ist die Revision auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über \"Amazon-Marketplace\" ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung - Arzneimittelbestelldaten II","2026-07-10T22:13:07.143Z",20]