[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-constitutional-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":53,"total":16,"page":25,"limit":16},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},20,{"min":18,"max":19},"2025-03-19T00:00:00.000Z","2026-04-28T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,43,46,49],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117062","Bundesrechtsanwaltsordnung","§ 27",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"117063","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 42",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"117064","§ 4",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"117065","§ 44",{"provisionId":37,"code":23,"article":38,"count":25},"117066","§ 29",{"provisionId":40,"code":41,"article":42,"count":25},"117939","Zivilprozessordnung","§ 758",{"provisionId":44,"code":41,"article":45,"count":25},"113535","§ 522",{"provisionId":47,"code":23,"article":48,"count":25},"113859","§ 1",{"provisionId":50,"code":51,"article":52,"count":25},"119799","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1310",[54,65,75,84,94,104,114,124,134,144,154,164,174,184,194,204,212,222,232,242],{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"2327","ECLI:DE:NEURIS:KORE315022026","ecli-de-neuris-kore315022026","VI ZR 113\u002F25","#  BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als \"Rechtsextremer\").12 20\n\n2\\. Bei einem \"Erklärungsirrtum\" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung \"taz\" und verantwortlich für das Angebot \"www.taz.de\". \n\n2\\. Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann \"Rechte Proteste wegen Preissteigerungen **Hoffnung auf linke Unterstützung** Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.\" einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort: \"In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‘Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. [...]. Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. [...]\" \n\n3\\. Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. April 2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZUM-RD 2025, 454 und in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der eingeklagte Freistellungsanspruch nicht zu, weil die streitgegenständliche Berichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Zwar sei die Aussage \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers so zu verstehen, dass der Kläger als \"Rechtsextremer\" bezeichnet werde. Dabei handle es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Begriff \"rechtsextrem\" sei ein Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fielen. Bei der Äußerung handle es sich nicht um Schmähkritik, da sie zur Einordnung der im Artikel geschilderten Demonstrationen und zur Bewertung der politischen Anschauungen des Klägers erfolge. Es stehe nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, sondern eine Bewertung und Auseinandersetzung in der Sache. Die Äußerung stelle sich aber auch nicht aus sonstigen Gründen als persönlichkeitsrechtsverletzend dar. Im Interesse der freien Rede sei auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Meinungsäußerungen könnten aber als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe und die getroffene Wertung willkürlich aus der Luft gegriffen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe ihre Meinung unter anderem darauf stützen können, dass der Kläger ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung sei und er in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen habe. Zudem sei er Mitglied der Partei \"Die Basis\" gewesen. Sowohl die Querdenken-Bewegung als auch die Partei \"Die Basis\" erführen zumindest in Teilen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Strukturen rechtsextreme Zuschreibungen, auch wenn sie nicht in ihrer Gänze als rechtsextrem gälten. Der Kläger habe sich als zentrale Figur der Querdenken-Bewegung dargestellt und als solche auch in den öffentlichen Meinungskampf eingeschaltet. Bereits deshalb habe er eine härtere Zuspitzung politischer Kritik und eine gröbere Bewertung seiner politischen Orientierung hinzunehmen, als dies bei einem einfachen Mitglied der Fall wäre. Darauf, ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichten, um die gezogenen Schlussfolgerungen zur politischen Gesinnung des Klägers zu rechtfertigen, komme es nicht an, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben seien. Die Beklagte habe ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt. Der Kläger habe seine Gesinnung und seine Person durch seine öffentlichen Auftritte selbst zur Diskussion gestellt und müsse deshalb grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen minderten. II. \n\n6\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwägung des Berufungsgerichts ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten des vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Beklagte die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen. \n\n7\\. 1\\. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24. April 2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. \n\n8\\. 2\\. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden - im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) - Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Dem Satz \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als \"Rechtsextremen\" bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN), so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte. \n\n9\\. 3\\. Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2022 \\- VI ZR 57\u002F21, AfP 2023, 60 Rn. 23; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 33). \n\n10\\. 4\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n11\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN). \n\n12\\. b) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17\\. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen. \n\n13\\. aa) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 26; BVerfGE 85, 1, 14, juris Rn. 42; BVerfGE 82, 272, 281, juris Rn. 34). Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 23 mwN). \n\n14\\. (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2021, 1585 Rn. 20; zur Senatsrechtsprechung vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 24; jeweils mwN). \n\n15\\. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, NJW 2026, 214 Rn. 34; NJW 2021, 1585 Rn. 21; jeweils mwN). \n\n16\\. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 26; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 31). \n\n17\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Kläger habe eine Gesinnung, die Rechtsextremen zugeschrieben werde (vgl. zur Einordnung der Bezeichnung \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" als Werturteil: BVerfG, NJW 1992, 2013, juris Rn. 32; EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 41; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 27, wonach nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann ein Beitrag rechtsextrem ist). Zudem handelt es sich bei der Frage, ob eine Person überhaupt Gedanken hegt, die (aus Sicht des Betrachters) eine rechtsextreme Gesinnung ausmachen, um eine innere Tatsache. Die Behauptung, eine Person sei ein \"Rechtsextremer\", basiert daher auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. \n\n18\\. bb) Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 30). Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 29; vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2020, 2622 Rn. 18; AfP 2017, 308 Rn. 14; jeweils mwN). \n\n19\\. Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung des Klägers als \"Rechtsextremer\" sein Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung und der Berufsehre in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung mit Versuchen von im Beitrag so bezeichneten Rechten bzw. Rechtsextremen, sich mit Linken durch Aufrufe zu gemeinsamen Protesten, die soziale Themen wie steigende Preise betreffen, zu verbünden. Als Beispiel für einen misslungenen Verbündungsversuch wird eine Demonstration in Hamburg genannt. Der streitgegenständlichen Äußerung, es seien \"viele Rechtsextreme\" mit marschiert, darunter der namentlich benannte Kläger, fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielt nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Klägers. \n\n20\\. cc) Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34). \n\n21\\. (1) Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 17 mwN; ähnlich st. Rspr. des EGMR, vgl. nur AfP 2025, 510 Rn. 37: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung). Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; NJW 1992, 2013 juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 43). Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen - freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht - selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 33; NJW 2022, 769 Rn. 18; NJW 1992, 2013 f., juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 44; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 42). Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 19). Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35). In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 32 mwN). Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 20). Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht (BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 23; NJW 2021, 301 Rn. 19). Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; AfP 2012, 549 Rn. 35 mwN). \n\n22\\. (2) Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 f. [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)]). Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (Senatsurteil aaO; BVerfG aaO mwN; vgl. zum Erfordernis einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Bezeichnung eines anderen als \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 42; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). \n\n23\\. (3) Ob nach diesen Maßstäben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. \n\n24\\. (a) Bei dem Begriff \"rechtsextrem\" handelt es sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten um einen Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen, zum Beispiel rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologieelemente. Der Senat stimmt weiter mit dem Berufungsgericht darin überein, dass der Begriff \"rechtsextrem\" weit über das hinaus geht, was im Allgemeinen als \"rechte\" politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Allerdings ist es im Wesentlichen durch Elemente des Dafürhaltens des jeweiligen Betrachters geprägt, wann ein Verhalten oder eine Gesinnung etwa als nationalistisch, antisemitisch und rassistisch anzusehen ist und ab wann die Grenze zum Rechtsextremismus überschritten ist. So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, dem für eine solche Bewertung aufgrund seiner Aufgaben und Funktionen eine unvoreingenommene und sorgfältige Untersuchung abverlangt wird. \n\n25\\. (b) Wie oben ausgeführt beeinträchtigt die Bezeichnung des mit vollem Namen genannten Klägers als \"Rechtsextremer\" seine soziale Anerkennung und seine Berufsehre in hohem Maße. Damit ist zwar nur seine Sozialsphäre betroffen. Als Rechtsanwalt ist der Kläger aber ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Für den Ruf eines Rechtsanwalts ist es abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der \"taz\" gehört, schwer. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Beitrag in einem Zug mit einem \"NPD-Kader\" als \"Rechtsextremer\" bezeichnet wird. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einer Zeitung niedergeschrieben worden, die als überregionale Zeitung einen vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad hat. \n\n26\\. (c) Zugunsten der Beklagten ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von ihr in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochene Thematik, nämlich die Versuche von \"Rechten\" oder \"Rechtsextremen\", sich in sozialpolitischen Themen (hier: steigende Preise) mit Linken zu verbünden, \"um den Staat zu destabilisieren\", von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Zudem ist der Kläger nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen nicht nur \"prominenter Anwalt\", sondern ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung und hat in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen. Damit ist er eine Person, die in der Öffentlichkeit steht und ihre Meinung in die Öffentlichkeit getragen hat, so dass er sich grundsätzlich auch scharfen Reaktionen aussetzen muss. \n\n27\\. (d) Nach den oben genannten Maßstäben wäre in die Abwägung nun weiter einzustellen, ob es sich bei der Bewertung der Beklagten, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt. Letzteres hat das Berufungsgericht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung, wie die Revision meint, für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls sind damit noch nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen. \n\n28\\. (aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen, die entsprechende Stelle des Artikels online abgeändert und mit einer Richtigstellung versehen. Deren Inhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der besondere Umstand, dass die Beklagte nicht lediglich die geforderte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, sondern den Beitrag korrigiert und mit einem Richtigstellungsvermerk versehen hat, lässt es zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls als möglich erscheinen, dass die Beklagte bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. \n\n29\\. (bb) Der bloße Umstand als solcher, dass die Beklagte ihre Äußerung richtiggestellt hat, wirkt sich freilich als nachträgliches Verhalten auf die für die Prüfung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Beurteilung, ob ihre ursprüngliche Äußerung rechtswidrig war, nicht unmittelbar aus. Auch ist die Beklagte durch die Richtigstellung als solche nicht gehindert, dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entgegenzusetzen, dass die ursprüngliche Äußerung rechtmäßig war; die Rechtmäßigkeit würde den Schadensersatzanspruch ausschließen. \n\n30\\. Die Richtigstellung spielt hier aber mittelbar und nur deshalb für die Abwägung eine Rolle, weil sie, zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls, Anlass zu Zweifeln gibt, ob die Beklagte die ursprüngliche Äußerung, so wie sie geschehen ist, überhaupt tätigen wollte. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Beklagte lediglich aussagen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Kläger zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen. \n\n31\\. Dafür spricht neben der Richtigstellung als Reaktion auf eine bloße Unterlassungsaufforderung der Umstand, dass der angegriffene Satz: \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" schon dadurch eine andere Bedeutung erhalten kann, dass zwischen dem Namen des NPD-Kader und dem \"und\" ein Komma eingefügt wird. Ferner spricht dafür, dass sich die Beklagte in erster Instanz noch auf den Standpunkt gestellt hat, die ursprüngliche Äußerung sei doppeldeutig gewesen. \n\n32\\. (cc) Sollte der Fall so liegen, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein \"Erklärungsirrtum\" (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf, wie oben ausgeführt, von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Kläger habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich - letztlich durch Vergessen eines Kommas - getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich zur Gesinnung des Klägers hätte äußern wollen. In die Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung oder deren Sanktionierung andererseits einzustellen (vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 14; NJW 2022, 769 Rn. 16). Wird die in ihrem Aussagegehalt eindeutige Äußerung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, dadurch sanktioniert, dass der Beklagten die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieser Äußerung auferlegt werden, so wiegt die Einbuße an Meinungsfreiheit weniger schwer, wenn feststeht, dass die Beklagte diese Äußerung gar nicht tätigen wollte und diese im Ergebnis auf einen Zeichensetzungsfehler zurückzuführen ist. In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beklagte nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat. \n\n33\\. (dd) Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Äußerung kein Versehen im Sinne eines \"Erklärungsirrtums\" zugrunde gelegen haben sollte, die Richtigstellung auf das Abmahnschreiben also lediglich erfolgte, weil die Beklagte ihre Meinung über die Gesinnung des Klägers änderte oder auch nur eine weitere Auseinandersetzung mit dem Kläger vermeiden wollte. Denn dann handelte es sich um ein nachträgliches Geschehen, das sich auf die Abwägung nicht auswirken würde. III. \n\n34\\. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines \"Erklärungsirrtums\" treffen kann. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich aus dem Inhalt der Richtigstellung Rückschlüsse ziehen lassen. \n\n35\\. Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Äußerung unzulässig war, wird es sich weiter mit der von den Parteien in den Vorinstanzen diskutierten Frage zu befassen haben, ob es für den Kläger als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - VI ZR 492\u002F14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277\u002F06, VersR 2008, 413 Rn. 13; jeweils mwN). Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Beklagte selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45\u002F19, VersR 2020, 174 Rn. 21 f. mwN) war hier der Kläger in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein. \n\nSeiters von Pentz Oehler Müller Klein","BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.586Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"2446","ECLI:DE:NEURIS:KORE610222026","ecli-de-neuris-kore610222026","1 StR 414\u002F25","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.04.2026, 1 StR 414\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 20. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seiner Gegenvorstellung vom 23. März 2026 ohne Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n3\\. a) Der verurteilte deutsche Staatsangehörige vermisst im Tatkomplex „B.“, in dem er auf vielfältige Weise auch unter Einsatz in Deutschland ansässiger Gesellschaften (insbesondere UA S. 10, 15 ff.) an der Herstellung unversteuerter Zigaretten mitwirkte, Ausführungen des Senats zum Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 EU-GRCh: Der Senat hätte sich mit dem in der Gegenerklärung vorgebrachten Einwand auseinandersetzen müssen, dass der von § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 5 AO vorgesehene Strafrahmen (auch nach Verschiebung gemäß §§ 27, 49 StGB) deutlich schärfer als der Ausgangsstrafrahmen des Art. 13 BelgTabstG und daher die Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Stattdessen habe sich der Senat in den Beschlussgründen (Rn. 16) auf den Vergleich mit den gegen die anderen Tatbeteiligten verhängten Strafen beschränkt. \n\n4\\. Daraus, dass der Senat hierzu nichts ausgeführt hat, ist nicht zu schließen, dass er diesen Einwand übergangen hätte. Der Senat hat vielmehr auch dieses Argument bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht; solches sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. \n\n5\\. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge mit weiteren Argumenten begründet. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch umgehen, dass er Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hatte, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 450\u002F23 Rn. 9 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs). \n\n6\\. b) Soweit der Verurteilte im Tatkomplex „K.“ sein rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, dass die Verurteilung „vorrangig auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO“ (Rn. 17 ff.) zu stützen sei, übersieht er Folgendes: \n\n7\\. aa) Das Revisionsgericht ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten auf seine Rechtsauffassung oder den Inhalt seiner beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändert oder innerhalb des Schuldspruchs eine andere Tatalternative heranzieht (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 1\\. März 2000 - 2 BvR 2049\u002F99 Rn. 3 mwN). Die auf die Besonderheiten der Tatsacheninstanz zugeschnittene Vorschrift des § 265 StPO gilt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht und steht lediglich einer den Schuldspruch abändernden Entscheidung des Revisionsgerichts entgegen, wenn der Angeklagte im Hinblick auf die von der Auffassung des Tatgerichts im Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht noch keine Möglichkeit der Verteidigung hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17\u002F15 Rn. 4 und vom 21. Mai 2024 - 5 StR 469\u002F23 Rn. 5 f.; jeweils mwN). \n\n8\\. bb) Der Senat hat - ausgehend von seinen Rechtsausführungen, die in seiner Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 2. April 2020 (1 StR 224\u002F19) angelegt sind und sich insbesondere auf die Urteilsfeststellungen auf UA S. 25 ff. und 32 ff. stützen - geprüft, ob sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Tun wirksamer hätte verteidigen können, wenn bereits das Tatgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. Dies war aber - wie im verwerfenden Beschluss in Randnummer 20 ausgeführt - zu verneinen. Letztendlich wehrt sich der Verurteilte damit nur gegen diesen Beruhensausschluss und macht geltend, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden. Dies ist im Anhörungsverfahren unbehelflich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 \\- 1 StR 465\u002F24 Rn. 3). \n\n9\\. 2\\. Die Kostenentscheidung für das Anhörungsverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. \n\n10\\. 3\\. Die unter Gliederungspunkt B. des Schriftsatzes erhobene Gegenvorstellung, mit der der Verurteilte allein geltend macht, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils herbeigeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 5 StR 556\u002F25 Rn. 3 und vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390\u002F25 Rn. 2 mwN). \n\nJäger Wimmer Leplow Allgayer Böger","BGH, 15.04.2026, 1 StR 414\u002F25","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:26.246Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":73,"updatedAt":83},"2462","ECLI:DE:NEURIS:KORE650012026","ecli-de-neuris-kore650012026","AnwZ 1\u002F24","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n2\\. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 10 A 3.25, 10 A 3.25 (10 A 1.24), juris Rn. 2 mwN). \n\n3\\. Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss. \n\nSchäfer Ettl Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24","2026-07-10T22:05:28.548Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2549","ECLI:DE:NEURIS:KORE706552026","ecli-de-neuris-kore706552026","V ZR 122\u002F25","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.03.2026, V ZR 122\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2026 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat. \n\n2\\. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt gewesen, dass die in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen nicht bereits bei Vertragsschluss gewollt gewesen seien und dass der notarielle Kaufvertrag Scheincharakter habe, (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; dass der Senat die Ansicht des Klägers nicht teilt, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf eine weitere Begründung verzichtet hat, wozu er nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO befugt ist. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau","BGH, 31.03.2026, V ZR 122\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:36.547Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"2616","ECLI:DE:NEURIS:KORE705852026","ecli-de-neuris-kore705852026","II ZR 113\u002F23","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.03.2026, II ZR 113\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des II. Zivilsenats vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2021 - IX ZR 46\u002F19, BeckRS 2021, 31643). \n\n2\\. 1\\. Soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge dagegen wendet, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 23. März 2026 nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz vom 19. März 2026 hätte gestützt werden dürfen, ohne ihm hierzu vorab rechtliches Gehör hierzu zu gewähren, kann auf sich beruhen, ob dies angesichts des Eilcharakters jenes Verfahrens zutrifft. Denn in der Anhörungsrüge des Klägers findet sich kein Vortrag, der zu einer abweichenden Überzeugungsbildung geführt hätte. \n\n3\\. Der Kläger stellt den Inhalt des Telefonvermerks, der Gegenstand der dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 ist und im Beschluss vom 23. März 2026 in seinen zentralen Aussagen wiedergegeben wird, im Wesentlichen nicht in Frage. Weder stellt er den für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Umstand in Frage, dass er die Vollstreckungsandrohung erhalten hat, noch bestreitet er die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Haftbefehl könne ihm nicht bekannt gewesen sein, wurde hierauf die Entscheidung des Senats nicht gestützt. \n\n4\\. 2\\. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung nicht dem anwaltlichen Vertreter zugestellt werden muss, da § 172 ZPO auf Justizverwaltungsakte, wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse, nicht anwendbar ist (Zöller\u002FSchultzky, ZPO, 36. Auflage, § 172 ZPO Rn. 3). \n\n5\\. 3\\. Weiteres erhebliches Vorbringen enthält die Anhörungsrüge nicht. Born","BGH, 25.03.2026, II ZR 113\u002F23","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:43.179Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"2654","ECLI:DE:NEURIS:KORE705722026","ecli-de-neuris-kore705722026","VI ZR 334\u002F23","2026-03-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 23. März 2026 - VI ZR 334\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen einzelner Unternehmen und Verbraucher unterliegt keinen verbindlichen eigenen Treibhausgas-Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung (eingriffsähnliche Vorwirkung) geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären.29\n\n2\\. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt.45\n\n3\\. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656\u002F18, BVerfGE 157, 30 Rn. 207).46\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs jeweils zu einem Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger machen gegen die Beklagte im Wesentlichen vorbeugende Unterlassungsansprüche bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor geltend. \n\n2\\. Die Klägerin zu 1 ist die stellvertretende Bundesgeschäftsführerin eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbands, die Kläger zu 2 und 3 sind die Bundesgeschäftsführer des Verbands. Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Automobilhersteller mit Sitz in Deutschland. Nach dem Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2020 und den von der International Energy Agency (IEA) veröffentlichten weltweiten Verkaufszahlen von Pkw betrug der Marktanteil der Beklagten an den weltweiten Pkw-Verkäufen im Jahr 2019 2,88 %. Der Pkw-Verkehr wiederum war nach einer Studie der IEA im Jahr 2019 global für 7,42 % der CO2-Emissionen verantwortlich. \n\n3\\. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Union haben das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (im Folgenden: Pariser Übereinkommen) ratifiziert, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wurden verschiedene Rechtsakte zur Umsetzung der Ziele des Pariser Übereinkommens verabschiedet. Die Beklagte hält insoweit alle gesetzlichen Vorgaben ein. \n\n4\\. Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die intertemporale Dimension des ihnen als natürlichen Personen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbrauchen dürfe, damit die im Pariser Übereinkommen festgelegten Klimaziele noch erreicht werden könnten. Durch das Überschreiten des auf die Beklagte entfallenden CO2-Budgets und damit das Aufzehren eines zu großen Anteils des verbleibenden nationalen Restbudgets würden die zukünftigen politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt radikale Maßnahmen von Gesetzgeber und Regierung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen notwendig. Mit jedem von der Beklagten verkauften Pkw mit Verbrennungsmotor steige die Notwendigkeit, in der Zukunft drastische Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die durch die Verbrennungsmotoren ausgelösten Emissionen zu kompensieren. Diese Maßnahmen drohten in die Grundbedingungen der sozialen Beziehungen der Kläger und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht einzugreifen. \n\n5\\. Die Beklagte habe es daher zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern nicht sichergestellt sei, dass es durch deren Produktion und Nutzung nicht zu einem Anstieg der im Klageantrag im Einzelnen genannten Treibhausgase in der Atmosphäre komme (Hauptantrag I.1). Darüber hinaus habe die Beklagte es zu unterlassen, bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in den Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittierten (Hauptantrag I.2). Diese Klageziele haben die Kläger mit verschiedenen Hilfsanträgen (II-VI) modifiziert. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n7\\. Zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in AG 2024, 252) hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass schon der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der vorgetragenen Eingriffe nicht eröffnet sei. Eine Ausweitung des Schutzbereichs auf den Schutz des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels durch Eingriffe mittels gesetzgeberischer Maßnahmen, die durch das Verhalten Dritter veranlasst würden, sei weder verfassungsrechtlich geboten noch bestehe eine darüberhinausgehende zivilrechtliche Verpflichtung. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger sei nicht erkennbar, nachdem der Gesetzgeber die zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Klimaschutzgesetzes geändert habe. Jedenfalls aber sei ein derartiger Eingriff - soweit überhaupt von einer konkret drohenden Beeinträchtigung auszugehen sei - nicht rechtswidrig. Die Beklagte halte alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben ein, darüberhinausgehende zivilrechtliche Vorgaben gebe es im Streitfall nicht. Schließlich könne die Beklagte nicht als Störer angesehen werden. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss auf zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen; auch handele es sich bei dem der Beklagten zuzurechnenden Anteil von 0,2 % der globalen Emissionen nur um einen punktuellen Beitrag. \n\n8\\. Die Hilfsanträge IV.1 und 2, mit denen die Kläger begehrten, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlasse, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen, seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Gleiches gelte für die Hilfsanträge IV.3 und 4, nach denen es die Beklagte zu unterlassen habe, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Zu unbestimmt sei auch der Hilfsantrag VI, nach dem die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen habe, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Denn durch die Orientierung der Anträge am Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität bzw. am begrenzten Anstieg der Erdtemperatur werde das begehrte Verhalten der Beklagten von zahlreichen, weder für die Beklagte selbst noch für die Vollstreckungsorgane vorhersehbaren Faktoren abhängig gemacht. \n\n9\\. Im Übrigen seien die Hilfsanträge aus den gleichen Gründen wie die Hauptanträge unbegründet. Soweit mit dem Hilfsantrag V kein Unterlassen, sondern die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur schrittweisen Reduktion der Treibhausgasemissionen der Beklagten begehrt werde, sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. \n\nB.\n\n10\\. Die Revision der Kläger ist unbegründet. \n\n11\\. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496\u002F18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015\u002F281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO). Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO ist damit der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in Deutschland eröffnet. \n\n12\\. II. Das Berufungsgericht hat die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenso wie die hilfsweise geltend gemachten Handlungspflichten zur Einhaltung globaler Klimaziele zu Recht verneint. \n\n13\\. 1\\. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden. Während grundsätzlich wegen der bei sogenannten Klimaklagen typischerweise grenzüberschreitenden Bezüge (hier: begehrtes weltweites Verbot, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen) die Anwendung von Art. 7 Rom II-VO in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu König\u002FTetzlaff, RIW 2022, 25, 27 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 254 ff., 261 ff.; jeweils mwN), ist, da die Kläger sich auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, das vorliegend geltend gemachte Schuldverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-VO vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ausgenommen. Die Anwendung deutschen Rechts folgt daher gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB über die gegenüber Art. 40 Abs. 1 EGBGB vorrangige Anknüpfung an den Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bzw. im Fall der Beklagten als juristischer Person an den Sitz ihrer Hauptverwaltung, Art. 40 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (vgl. BeckOGK\u002FFornasier, Stand: 1.10.2025, EGBGB Art. 40 Rn. 104 ff.; Junker in MüKo BGB, 9. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 50 ff.). Ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht auch hinsichtlich in Drittstaaten in Verkehr gebrachter Fahrzeuge bestehen, ist keine kollisionsrechtliche, sondern eine Frage der Reichweite eines etwa bestehenden materiellen Anspruchs. \n\n14\\. 2\\. Den Klägern stehen die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht wegen drohender Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das beanstandete Wirtschaftsverhalten der Beklagten entfaltet keine eingriffsähnliche Vorwirkung (dazu sogleich unter b). Der künftige Erlass restriktiver Klimagesetze ließe sich der Beklagten zudem nicht zurechnen (unten d). \n\n15\\. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Beklagten spricht allerdings vieles dafür, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger eröffnet ist. \n\n16\\. aa) Das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (stRspr seit Senat, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 9\u002F56, BGHZ 24, 72, 76 ff., juris Rn. 12 ff.) und vom entsprechenden Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasste (stRspr seit Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 288 f., juris Rn. 9) allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung seiner Persönlichkeit unerlässlich ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 286, juris Rn. 5). \n\n17\\. Eine der Aufgaben des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte; ohnehin vermag kein Mensch seine Individualität unabhängig von äußeren Gegebenheiten und Zugehörigkeiten zu entwickeln. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (BVerfGE 141, 186 Rn. 32 mwN). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (BVerfGE 120, 274 Rn. 169 mwN). Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße entwicklungsoffen (vgl. Eichberger in Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 2 Rn. 148; Barczak in Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 2 Abs. 1 Rn. 76; jeweils mwN). In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa im Zusammenhang mit den weitreichenden Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie herangezogen (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 113). \n\n18\\. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 823 Abs. 1 BGB, dessen Grundlage der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211\u002F53, BGHZ 13, 334, 337 f., juris Rn. 18 ff.), kann unter Umständen über diesen verfassungsrechtlichen Schutzbereich hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234\u002F10, NJW 2013, 793 Rn. 30), nicht aber hinter ihm zurückbleiben (vgl. Rixecker in MüKo BGB, 8. Aufl., Anhang zu § 12, AllgPersR Rn. 4; Beater in Soergel, BGB, 13. Aufl., Anh IV zu § 823 Rn. 6; Hermann in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 823 Rn. 1176). Darüber hinaus hat der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch den Vorgaben von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 285 f., juris Rn. 4). \n\n19\\. bb) Nach dieser Maßgabe dürfte der Schutzbereich (auch) des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier eröffnet sein. \n\n20\\. Die Kläger machen geltend, aufgrund des vorzeitigen Aufzehrens des für das Erreichen der Ziele des Pariser Klimaübereinkommens verbleibenden CO  2 -Budgets sei damit zu rechnen, dass politische und gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden, die elementare Handlungsmöglichkeiten von Einzelpersonen auf eine Weise einschränken, die künftige Freiheit umfassend, plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden werde. Es drohten letztlich alle Lebensbereiche beschränkt zu werden. Beispielhaft benennen die Kläger die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit, über Zeitung, Fernsehen, Radio und Internet an Informationen zu gelangen und die Möglichkeit, mithilfe von Verkehrsmitteln Familie und Freunde zu besuchen. Sie machen geltend, es drohten Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens - vom Heizen, Kochen und Beleuchten über den Einbau von Schallschutzfenstern, die Nutzung von Lacken beim Bau von Gebäuden bis hin zur Nutzung von Konsumartikeln wie Kleidung, Schuhe oder Kosmetik sowie der Beibehaltung von Ernährungsweisen (Fleischkonsum), ferner Einschränkungen des Lebens im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis wie auch der Beziehung der Kläger zur Umwelt, einschließlich ihres persönlichen und öffentlichen Wirkens, damit der persönlichen Lebensgestaltung, des kulturellen Lebens, des Reisens und der Mobilität. \n\n21\\. Da heute nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit Energieverbrauch und der Emission von Treibhausgasen verbunden sind, zeigen die Kläger damit ein Szenario auf, in dem potentiell jegliche Freiheit betroffen ist (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 117; vgl. ferner Britz, NVwZ 2022, 825, 831: kaum ein Grundrecht vorstellbar, dass nicht [mittelbar] betroffen sein könnte). Hierzu dürfte zwanglos auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zählen (aA Habersack, ZIP 2024, 1513, 1517: lediglich allgemeine Handlungsfreiheit). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der ursächlichen Verbindung zwischen staatlichen Handlungen und Unterlassungen hinsichtlich des Klimawandels einerseits und dem Schaden oder der Gefahr eines Schadens für Einzelne andererseits dahin zu verstehen ist, dass er dem Einzelnen ein Recht auf wirksamen Schutz durch die Behörden vor schwerwiegenden schädlichen Auswirkungen des Klimawandels für sein Leben, seine Gesundheit, sein Wohlbeﬁnden und seine Lebensqualität gibt (EGMR, NJW 2024, 1931 Rn. 519; BeckRS 2025, 38909 Rn. 292). \n\n22\\. b) Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an einer Beeinträchtigung der Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten. \n\n23\\. aa) Eine unmittelbare Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte machen die Kläger schon nicht geltend. Eine solche wäre auch nicht ersichtlich. \n\n24\\. bb) Die Kläger berufen sich vielmehr auf eine eingriffsähnliche Vorwirkung des angegriffenen Wirtschaftsmodells der Beklagten dergestalt, dass dieses mittelbar in der Zukunft das Ergreifen radikaler staatlicher Klimaschutzmaßnahmen notwendig mache, die dann ihrerseits in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger einzugreifen drohten. Eine solche eingriffsähnliche Vorwirkung wird mit dem weiteren Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte indes nicht entfaltet. \n\n25\\. (1) Allerdings schützt die intertemporale Dimension der Grundrechte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt (grundlegend BVerfGE 157, 30 Rn. 184 ff.). Weil einmal in die Erdatmosphäre gelangtes CO2 nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitrage, entspreche der nach dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Klimaschutzziel maximal zulässigen Erdtemperatur eine begrenzte CO2-Restmenge, die insgesamt noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe. Auf der Grundlage eines für diese Temperaturschwelle prinzipiell bestimmbaren globalen CO2-Restbudgets hat das Bundesverfassungsgericht eine grob erkennbare für Deutschland insgesamt verbleibende CO2-Restmenge angenommen. Angesichts der begrenzten Menge von CO2-Emissionen, die noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe, reduzierten heute zugelassene Emissionen die für künftige Zeiträume verbleibenden Emissionsmöglichkeiten (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 7 f. mwN). \n\n26\\. Das gefährde zugleich künftige Freiheitsausübung, denn noch seien unterschiedlichste Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens nicht möglich, ohne dass dabei unmittelbar oder mittelbar CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen. Die Grundrechte verpflichteten den Gesetzgeber daher, die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen und die entsprechende Umstellung bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfielen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Beschwerdeführer daher mit der Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft insgesamt emittiert werden darf, wenn dadurch für anschließende Zeiträume grundrechtlich geschützte Freiheit eingriffsähnlich eingeschränkt werde, indem schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftig unausweichliche Grundrechtsrestriktionen in Gestalt dann erforderlicher staatlicher Klimaschutzmaßnahmen mitbestimmt werde (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 8 f. mwN). \n\n27\\. Dass die Zulassung von Emissionsmengen eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten könne, beruhe einerseits auf den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur und andererseits auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag, dem Klimawandel bei einem bestimmten Temperaturziel - erforderlichenfalls auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit - Einhalt zu gebieten. Stehe außerdem die zur Wahrung des Temperaturziels insgesamt noch verbleibende Menge möglicher CO2-Emissionen wenigstens grob fest, würden durch die Zulassung bestimmter Mengen von Emissionen die danach verbleibenden Emissionsmöglichkeiten um eben diese Menge vermindert, und einem späteren Freiheitsgebrauch, der mit CO2-Emissionen verbunden wäre, müssten künftig entsprechend Grenzen gesetzt werden. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setze danach aber voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Nur dann komme es im Anschluss an die aktuelle Zulassung von Emissionsmengen rechtlich zwangsläufig zu einer bestimmten weiteren Emissionsreduktionslast und damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 10 mwN). \n\n28\\. (2) Die Vorgabe eines Restbudgets ist in diesem Zusammenhang folglich Grundlage eingriffsähnlicher Grundrechtsvorwirkung (vgl. Britz, NVwZ 2022, 825, 832). Da eine solche rechtliche Vorgabe derzeit nur global und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Bundesrepublik Deutschland insgesamt bezogen existiert, nicht aber für einzelne Bundesländer oder etwa den Verkehrssektor, wird durch punktuelles Tun oder Unterlassen in diesen Bereichen nicht zwangsläufig eine bestimmte Restmenge zulässiger CO2-Emissionen aufgebraucht und damit auch keine - nicht bloß faktisch, sondern rechtlich vermittelte - eingriffsähnliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 4, 9, 12 ff.; NVwZ 2023, 158 Rn. 5; NVwZ 2025, 1766 Rn. 10; Christ, NVwZ 2023, 1193, 1196 f.; jeweils mwN). \n\n29\\. (3) Nach diesen Grundsätzen vermag erst recht auch das hier angegriffene weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte keine eingriffsähnliche Vorwirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu entfalten. Die in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebotes (Art. 20a GG) nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Emissionsmengen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt sind weder auf die Bundesländer und Kommunen noch auf den Verkehrssektor und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Verbraucher als jeweils verbindliche Obergrenze weiter umgelegt worden. Dies wäre im Übrigen auch Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen all dieser Akteure unterliegt folglich keinen verbindlichen eigenen Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären (vgl. Christ, NVwZ 2023, 1193, 1197; Abel, NJW 2023, 2305 Rn. 23 ff.). Da mithin die Voraussetzungen der eingriffsähnlichen Vorwirkung schon nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, inwieweit sich der hinter der verfassungsrechtlichen Figur der eingriffsähnlichen Vorwirkung stehende Gedanke auf die zivilrechtliche Störerhaftung übertragen lässt und Anlass dafür gibt, etwa die - beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch herkömmlich strengen (vgl. hierzu im Überblick Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2015, § 1004 Rn. 271; Münch in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 231 ff., jeweils mwN) - Anforderungen an die Annahme einer konkret drohenden Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75\u002F08, NJW 2009, 3787 Rn. 12) zu modifizieren. \n\n30\\. (4) Nichts anderes ergibt sich im Lichte des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Im Gegenteil nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) diesbezüglich im hier maßgeblichen Zusammenhang des Klimaschutzes eine individuelle Betroffenheit (Opfereigenschaft) des Einzelnen nur im Ausnahmefall und unter der Voraussetzung an, dass der Betroffene mit großer Intensität den schädlichen Wirkungen des Klimawandels ausgesetzt und es dringend notwendig ist, ihn individuell zu schützen, weil vernünftige Maßnahmen zur Minderung des Schadens fehlen oder unzulänglich sind (EMGR, NJW 2024, 1931 Rn. 487 f., 519 ff.; BeckRS 2025, 38909 Rn. 287, 292, 301 ff.). Im Hinblick auf die individuelle Betroffenheit des Einzelnen nach Art. 8 EMRK erweist sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs damit deutlich restriktiver als die des Bundesverfassungsgerichts zu der auf verfassungsprozessualer Ebene entsprechenden Frage der gegenwärtigen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 108). Im Ergebnis lässt sich, da individuelle Besonderheiten der Kläger weder festgestellt sind noch die Revision übergangenen Vortrag der Kläger hierzu aufzeigt, auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht ableiten (vgl. Wagner\u002FRuttloff\u002FWagner, ESG 2024, 171, 177 f.; Weller\u002FWeckner, ZEuP 2025, 370, 378 f., 383 f.). \n\n31\\. c) Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern befürchtete Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig wäre. Abzustellen ist an dieser Stelle \\- anders als bei der Frage der mittelbaren Verantwortlichkeit der Beklagten (s. dazu sogleich unter d.bb.(1), zur Diskussion Krüger in FS Frenz, 2024, S. 259, 264 ff.) - im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 BGB nicht auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs oder der zu unterlassenden Handlung, hier also das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte, sondern auf den nach dem Vortrag der Kläger ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht widersprechenden künftigen Zustand nach Erlass radikaler weiterer Klimaschutzmaßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2003 - V ZR 175\u002F02, NJW-RR 2003, 953, juris Rn. 25; vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38\u002F74, BGHZ 66, 37, 39, juris Rn. 13; BayObLG, FGPrax 1995, 231, juris Rn. 13; jeweils mwN). Diese \\- jedenfalls teilweise (mittelbarer) verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende (vgl. die gegen die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes anhängigen Verfassungsbeschwerden zu 1 BvR 1699\u002F24 u.a.) - Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich ein solcher Zustand der Beklagten jedenfalls nicht zurechnen ließe. \n\n32\\. d) Die Beklagte wäre für die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nämlich nicht als (mittelbarer) Störer verantwortlich. \n\n33\\. aa) Die Kläger wenden sich gegen einen Eingriff durch künftige gesetzgeberische Klimaschutzmaßnahmen. Die Beklagte ließe sich insoweit allenfalls als mittelbarer Handlungsstörer im Hinblick auf die durch ihre unternehmerische Tätigkeit verursachten Emissionen in Anspruch nehmen. \n\n34\\. Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\u002F14, BGHZ 206, 289 Rn. 34; jeweils mwN). \n\n35\\. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus, vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen ein bestimmtes Verhalten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30\u002F09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; jeweils mwN). Letztlich geht es um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; BGH, Urteile vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 15; vom 14. November 2014 - V ZR 118\u002F13, NJW 2015, 2027 Rn. 13). \n\n36\\. bb) Nach dieser Maßgabe ist eine rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die nach der Befürchtung der Kläger künftig zu ergreifenden Klimaschutzmaßnahmen nicht gegeben. Die Beklagte unterliegt im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht den von den Klägern behaupteten Verhaltenspflichten (1). Das Aushandeln künftiger Klimaschutzmaßnahmen fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (2). \n\n37\\. (1) Nach geltendem Recht besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, im Sinne eines anteiligen Beitrags zur Einhaltung der Pariser Klimaziele vorzeitig auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor zu verzichten. \n\n38\\. (aa) Der Bundesgesetzgeber hat den ihm aus Art. 20a GG zukommenden Konkretisierungs- und Gestaltungsauftrag insbesondere mit Erlass und Fortschreibung des Klimaschutzgesetzes (KSG) angenommen und damit den Rahmen zur Umsetzung der verschiedenen Klimaschutzverpflichtungen im deutschen Recht gesetzt. Das Gesetz nimmt national gesteckte Ziele sowie auf den europäischen und internationalen Rechtsebenen verbindlich eingegangene Klimaschutzverpflichtungen auf und bildet so das Mehrebenensystem des Klimaschutzrechts ab (vgl. Schwerdtfeger in Landmann\u002FRohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, KSG § 1 Rn. 14). Grundlage des Klimaschutzgesetzes ist die Verpflichtung des Pariser Übereinkommens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (§ 1 Satz 3 KSG). Um diesen Zweck zu erfüllen, hat der Gesetzgeber in § 3 KSG zunächst eine schrittweise Treibhausgasminderung (Abs. 1), sodann die Netto-Treibhausgasneutralität i.S.d. § 2 Nr. 9 KSG bis zum Jahr 2045 (Abs. 2 Satz 1) und schließlich das Erreichen negativer Treibhausgasemissionen nach dem Jahr 2050 (Abs. 2 Satz 2) zu nationalen Klimaschutzzielen erklärt. Diese Klimaschutzziele werden durch § 4 Abs. 1 KSG dadurch operationalisiert, dass eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt wird, wozu Jahresemissionsgesamtmengen bis einschließlich zum Jahr 2040 festgelegt werden (s. § 4 Abs. 1 KSG i.V.m. Anlagen 2 und 3; vgl. hierzu Schlacke\u002FFranzius in Kreuter-Kirchhof\u002FSchlacke, KlimaschutzR, 2025, KSG § 4 Rn. 12). Auf einzelne Sektoren oder gar einzelne Emittenten innerhalb dieser Sektoren weiter umgelegt wurde das nationale CO2-Budget nicht (vgl. oben B.II.2.b.bb; vgl. ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.111). Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden nach der ausdrücklichen Vorgabe von § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet (vgl. zu Zweifeln an Tragfähigkeit und Reichweite dieser Vorgabe allerdings Wickel in BeckOGK KSG, Stand: 15.9.2024, § 4 Rn. 35 ff.; Franke in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025; KSG § 4 Rn. 50 ff.; Schlacke\u002FFranzius in Kirchhof\u002FSchlacke, 2025, § 4 KSG Rn. 21 ff.; jeweils mwN). \n\n39\\. (bb) Eine das klägerische Begehren stützende Bindung der Beklagten an ein individuelles CO2-Restbudget lässt sich auch nicht aus Unionsrecht ableiten. Soweit die Pkw-Emissionsverordnung (EU) 2019\u002F631 vom 17. April 2019 (ABl. L 2019\u002F111; verschärft durch die Verordnung [EU] 2023\u002F851 vom 19. April 2023 [ABl. L 2023\u002F110] und zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2025\u002F1214 vom 17. Juni 2025 [ABl. L 2025\u002F1214]; nachfolgend: Pkw-Emissionsverordnung) CO2-Flottengrenzwerte pro Kilometer für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge festlegt, bleibt der Beklagten das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor jedenfalls für die von den Klägern aufgerufenen Zeiträume grundsätzlich weiter möglich; ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens neuer Pkw mit Verbrennungsmotor besteht derzeit erst ab dem Jahr 2035 (§ 1 Abs. 5a Buchst. a Pkw-Emissionsverordnung n.F.; vgl. Hellermann\u002FQuecke in Pritzsche\u002FVacha, EnergieR, 2. Aufl., § 21 Rn. 93 f.). \n\n40\\. (cc) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Bestehen einer den Klägern günstigen Verkehrs(sicherungs)pflicht der Beklagten als einem sog. \"Carbon Major\" (vgl. in diese Richtung Kieninger, ZHR 2023, 348, 381 ff.; Pöttker, Klimahaftungsrecht, 2014, S. 124 ff.; Simon, Klimahaftung von Unternehmen, 2024, S. 135 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 60 ff., 82 ff.; ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.24 ff.; zurückhaltend Boerstra\u002FRömling, EurUP 2022, 30, 34 ff.; Ipsen\u002FWaßmuth\u002FPlappert, ZIP 2021, 1843, 1849 f.). \n\n41\\. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und sich auch auf Gefahren erstrecken kann, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (s. nur Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274\u002F05, NJW 2007, 1683 Rn. 14 mwN). Auch wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt, sondern ist vom zur Verkehrssicherung Verpflichteten grundsätzlich eigenständig zu prüfen, wobei den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279\u002F06, NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN). Allein die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen steht der Annahme einer zivilrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung folglich nicht entgegen (vgl. Wagner in MüKo BGB, 9. Aufl., § 823 Rn. 552 ff.; Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 209 ff., ferner BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282\u002F88, BGHZ 111, 158, 163, juris Rn. 13 zum nachbarrechtlichen Abwehranspruch; jeweils mwN). \n\n42\\. Gleichwohl können solche Bestimmungen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb auch für die Frage der zivilrechtlichen Haftung von Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 \\- VI ZR 279\u002F06, NJW 2008, 3778 Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. August 2019 - III ZR 113\u002F18, BGHZ 223, 95 Rn. 14 ff.; jeweils mwN). Dient die gesetzliche Vorgabe gerade der Vermeidung der Gefahr, die sich nach der Behauptung des Betroffenen in der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung verwirklicht hat, und spielen die Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Rolle, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Vorschrift gefordert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 \\- VI ZR 155\u002F02, NJW-RR 2003, 1459, juris Rn. 11 mwN). Andernfalls würde die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218\u002F18, BGHZ 223, 155 Rn. 13 ff., 23). \n\n43\\. Nach dieser Maßgabe besteht keine über die Vorgaben der Pkw-Emissionsverordnung hinausgehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Bereich des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, denen die Beklagte unterworfen ist, enthalten nicht lediglich allgemeine Bestimmungen über die Genehmigung und den Betrieb ihrer Fertigungsanlagen sowie über die Typgenehmigung ihrer Fahrzeuge. Vielmehr hat der EU-Gesetzgeber in Gestalt der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Klimazielen des Pariser Übereinkommens verpflichtete (vgl. ErwG 3 und 4) abgestufte Regelung getroffen und diese mit der Verordnung 2023\u002F851 vom 19. April 2023 - erneut unter ausdrücklicher Berufung auf die Klimaziele des Pariser Übereinkommens (vgl. dort ErwG 1 und 2) - weiter in einer Weise verschärft, die gerade das auch dem vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehende Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor betrifft und zeitlich gestaffelten Grenzen unterwirft. Angesichts der dort aufgestellten, explizit das von den Klägern angegriffene Geschäftsfeld der Beklagten regelnden und von der Beklagten eingehaltenen Vorgaben lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht positiv begründen (vgl. zu diesem Erfordernis die Nachweise bei Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 216 ff.). Da besondere tatsächliche Umstände eines Einzelfalles hier nicht in Rede stehen, würde die vom europäischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung unterlaufen, wenn die Beklagte gegenüber den Klägern durch Richterspruch auf ein früheres Ende der Möglichkeit, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, verpflichtet würde. \n\n44\\. (2) Die Verantwortung für die - von den Klägern befürchtete - Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch zukünftige radikale Klimaschutzgesetzgebung läge beim Gesetzgeber als dem dann unmittelbaren Störer. \n\n45\\. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 213). Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 201 ff.; Schlacke, NVwZ 2022, 905 ff.) Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207, 262). Der weite Gestaltungsspielraum des Staates bei der Wahl der operativen und politischen Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont (NJW 2024, 1931 Rn. 543). \n\n46\\. Die Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative durch den Gesetzgeber unterliegt zwar in gewissem Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Grundsätzlich ist es aber nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207 f.) und gar, unter Ausblendung der letztlich doch begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Zivilprozesses, auf das zweipolige zivilprozessuale Streitverhältnis zwischen Privaten herunterzubrechen (vgl. Gärditz, JZ 2025, 727, 732; Wagner, NJW 2021, 2256, 2261 f.). \n\n47\\. Vor diesem Hintergrund ließe sich die rechtliche Verantwortung für künftige Klimagesetzgebung auch in Ansehung der von den Klägern der Beklagten zugeschriebenen Emissionsmengen nicht ohne Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu zuletzt BVerfG [K] NJW 2026, 305 Rn. 51 f.) im Wege der mittelbaren Störerschaft der Beklagten zuordnen. \n\n48\\. 3\\. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger ist nicht ersichtlich; die Kläger berühmen sich einer solchen auch nicht. \n\n49\\. Soweit die Kläger zuletzt auf die ihrer Meinung nach politisch im Raum stehende Änderung der Pkw-Emissionsverordnung verwiesen haben, wäre selbst eine etwaige Verschärfung des sogenannten \"Verbrennerverbots\" nicht geeignet, sich positiv auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits auszuwirken. Es würde insoweit bereits an der notwendigen Erstbegehungsgefahr für das geltend gemachte vorbeugende Rechtsschutzbegehren fehlen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bislang rechtstreu verhaltende Beklagte nicht auch in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten würde. Eine etwaige Abmilderung der bislang formulierten Vorgaben durch den - wie ausgeführt dem Gesamtausgleich der Interessen verpflichteten und dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügenden - (europäischen) Gesetzgeber stünde dem klägerischen Begehren erst recht entgegen. \n\n50\\. 4\\. Unbegründet sind nach all dem auch die Hilfsanträge II und III. Die Kläger haben ihre Hauptanträge insoweit lediglich einschränkend modifiziert, nämlich unter die Bedingung des Fortbestehens einer näher spezifizierten negativen Erderwärmungsprognose des Umweltprogramms der Vereinten Nationen gestellt (Hilfsanträge II.1 und 2) bzw. in der Reichweite auf ein Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor in Deutschland beschränkt (Hilfsanträge zu III). Da die geltend gemachten Ansprüche jedoch bereits dem Grunde nach nicht bestehen, verhilft allein diese Reichweitenreduzierung den Hilfsanträgen nicht zum Erfolg. \n\n51\\. 5\\. Die Hilfsanträge zu IV und VI sind, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, bereits unzulässig. \n\n52\\. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506\u002F17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (Senat, Urteil vom 9\\. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 15 mwN). \n\n53\\. b) An diesen Anforderungen gemessen sind die Hilfsanträge zu IV und VI nicht hinreichend bestimmt. \n\n54\\. aa) Mit den Hilfsanträgen IV.1 und 2 begehren die Kläger, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlässt, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen. Nach den Hilfsanträgen IV.3 und 4 habe es die Beklagte zu unterlassen, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Nach dem Hilfsantrag VI habe die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. \n\n55\\. bb) Bei diesen Anträgen ergibt sich für die Beklagte weder im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, welches Verhalten sie künftig und ab wann zu unterlassen haben soll. Zwar ist der Störer - wie beim Beseitigungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172\u002F20, NJW 2022, 2406 Rn. 25 mwN) - auch beim Unterlassungsanspruch grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel, wie er die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung in der Zukunft vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55\u002F82, BauR 1983, 233, juris Rn. 17; Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 1004 Rn. 274). Doch sind die genannten Anträge so allgemein gefasst, dass die Beklagte das ihr abverlangte Verhalten nicht eindeutig identifizieren könnte und ein entsprechend tenoriertes Unterlassungsgebot keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Das in den Hilfsanträgen zu IV formulierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität ist nach § 2 Nr. 9 KSG als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu verstehen, lässt folglich für sich genommen das Verhältnis zwischen der Minderung der Treibhausgasemission und dem Abbau solcher Gase durch Senken offen (vgl. Keimeyer in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025, § 2 KSG Rn. 39). Im Übrigen entspricht die angestrebte Netto-Treibhausgasneutralität zum Jahr 2045 ebenso dem in § 3 Abs. 1 Abs. 2 KSG formulierten nationalen Klimaschutzziel wie die im Hilfsantrag VI angestrebte Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius dem Ziel des Pariser Übereinkommens und damit dem Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes insgesamt entspricht (vgl. § 1 KSG). Die Unschärfe dieser buchstäblich globalen Zielsetzung, deren Erreichen in einer Gesamtrechnung von vielen Faktoren abhängt, die im Wesentlichen von bilanziellem Charakter ist und die auch ohne Zutun der Beklagten verfehlt werden kann, wird auch durch die Bezugnahme auf die Nutzungsphase der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nicht hinreichend abgemildert. Im Ergebnis könnte die Beklagte selbst bei einer sofortigen Beendigung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollständig sicher sein, die in den genannten Hilfsanträgen formulierten Ziele noch zu erreichen und damit dem begehrten Unterlassungsgebot Genüge zu tun. \n\n56\\. cc) Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Besonderheiten einer immissionsrechtlichen Unterlassungsklage, bei der es unter Umständen ausreichen kann, wenn sich der Klageantrag auf ein allgemein an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64\u002F98, BGHZ 140, 1, 3, juris LS 1 und Rn. 6; vom 5. Februar 1993 - V ZR 62\u002F91, BGHZ 121, 248, 251, juris Rn. 11; jeweils mwN). Anders als in den dort entschiedenen Fällen steht vorliegend ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zur Entscheidung an, bei dem sich die Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens nicht bereits aus einer zurückliegenden Verletzungshandlung und eingetretenen Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsgutes ergibt, deren Wiederholung es zu unterlassen gilt. Die Kläger sind insoweit auch nicht schutzbedürftig. Eine nähere Konkretisierung ihres Unterlassungsbegehrens war ihnen vielmehr ohne weiteres möglich, wie die Hauptanträge und die Hilfsanträge zu II und III zeigen. \n\n57\\. dd) Im Übrigen wären die Hilfsanträge zu IV und VI aus den genannten Gründen (s.o. B.II.2) auch unbegründet. \n\n58\\. 6\\. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstellung und Umsetzung eines Planes zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor verursachten Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (Hilfsantrag V). Eine solche individuelle, von den gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Pariser Klimaziele losgelöste Verpflichtung der Beklagten auf Einhaltung der Pariser Klimaziele durch ihre Geschäftstätigkeit besteht, wie dargelegt, nach geltendem Recht nicht (vgl. aber die bislang nicht in nationales Recht umgesetzte Pflicht von Großunternehmen zur Erstellung, Umsetzung und regelmäßigen Aktualisierung eines Klimatransformationsplanes nach Art. 22 Richtlinie [EU] 2024\u002F1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit [Nachhaltigkeits-RL Unternehmen, CSDDD] und hierzu Weller\u002FSchwemmer, AG 2024, 517, 517 ff.; Büsch\u002FGroß\u002FNusser, EuZW 2025, 405, 405 ff.). \n\n59\\. 7\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. \n\n60\\. a) Die Revision hält eine Vorlage hinsichtlich der Frage für geboten, ob es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 6 i.V.m. Art. 37 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) vereinbar ist, wenn ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen Produkte in den Markt bringt, die bei ihrer Nutzung über das Jahr 2045 (2050) hinaus Treibhausgase ausstoßen; falls nein, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von potenziell sowohl in ihrer Freiheit als auch in ihrer Gesundheit gefährdeten Betroffenen gegenüber Unternehmen wie der Beklagten im nationalen Recht besteht. \n\n61\\. b) Die Beantwortung dieser Fragen ist in einer Weise offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2021 \\- C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.; vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, NJW 1983, 1257, 1258). \n\n62\\. Der europäische Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor mit der Pkw-Emissionsrichtlinie selbst ausdrücklich geregelt und zeitlich gestaffelten Vorgaben unterstellt, die das Klagebegehren nicht stützen (oben B.II.2.d.bb.(1).(bb)). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung ihrerseits gegen höherrangiges europäisches Primärrecht verstieße. Insbesondere enthält Art. 37 GRCh kein Individualrecht, sondern lediglich einen Grundsatz i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 5 GRCh (EuG, Beschluss vom 28. September 2016 - T-600\u002F15, BeckRS 2016, 82723 Rn. 47 f.; Calliess in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl., GRCh Art. 37 Rn. 4; Schwerdtfeger in Meyer\u002FHölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 37 Rn. 29, 31 f.). Auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Art. 6 GRCh ergibt sich für die vorliegende Individualklage der Kläger nichts Abweichendes. Vielmehr weisen nach Art. 52 Abs. 3 GRCh Rechte der Grundrechtecharta, die denen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dort auf (vgl. Schwerdtfeger in Meyer\u002FHölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 52 Rn. 52, 55). Einschlägig für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre damit eher Art. 7 GRCh, der in seinem Gewährleistungsgehalt Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345\u002F17, NJW 2019, 2451 Rn. 65 mwN). Damit bleibt es aber bei dem oben (B.II.2.a und b) zu Art. 8 EMRK Ausgeführten. Seiters Oehler Müller Klein Böhm","Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:47.042Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":5,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3140","ECLI:DE:NEURIS:KORE704562026","ecli-de-neuris-kore704562026","III ZR 74\u002F25","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 74\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nFernunterrichtsschutzgesetz\n\nDer Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.26 30 37\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 38 - vom 8. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching in Anspruch. \n\n2\\. Aufgrund einer Buchung vom 29. März 2023 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Teilnahme des Klägers an einem Online-Coaching mit dem Produktnamen \"Digitale Weiterbildung 'Masterclass' by F. S. \" zum Preis von 2.975 € brutto. Gegenstand des Vertrags war ein 16-wöchiges \"Blockchain-Masterclass-Training\" mit folgender Leistungsbeschreibung: 1\\. Zugang zum Videokurs \"Blockchain Coaching Masterclass\" mit über 15 Stunden Videomaterial. 2\\. Reports für Blockchain-Anwendungen. 3\\. Zugang zum Telegram News Kanal für stetige Updates im Markt. 4\\. Marktupdates im Bereich \"Wirtschaft und Blockchain-Technologien\". \n\n3\\. Dem Kläger wurden \"Live-Calls\" angeboten, in denen er Rückfragen zu Inhalten des Videokurses stellen konnte. Jeden Montag fand eine Videokonferenz mit F. S. statt, in denen dieser Fragen der Teilnehmer beantwortete. Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz; im Folgenden FernUSG) verfügte die Beklagte nicht. \n\n4\\. Der Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag sei wegen der fehlenden Zulassung der Beklagten für Fernlehrgänge unwirksam. Jedenfalls habe er den Vertrag im Juli 2023 wirksam widerrufen. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 1. November 2024 hat die angerufene Berufungskammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten 2.975 € zu. \n\n8\\. Der Kläger habe mit Rechtsgrund geleistet. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag über das Produkt \"Digitale Weiterbildung Masterclass by F. S. \" sei nicht nichtig, auch wenn weder die Beklagte noch der ausführende Dienstleister bei Vertragsschluss über eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für die Durchführung von Fernunterricht erforderliche Zulassung verfügt hätten. Zwar habe der Vertrag Fernunterricht zum Gegenstand. Das Fernunterrichtsschutzgesetz finde jedoch keine Anwendung, weil der Kläger den Vertrag als Unternehmer geschlossen habe. Daher sei vorliegend auch nicht der Anwendungsbereich der §§ 312g, 312c BGB eröffnet, wonach dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags ein Widerrufsrecht zustehe. \n\nII.\n\n9\\. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n10\\. 1\\. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht unter Verstoß des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher Verstoß liegt nicht darin, dass statt der Zivilkammer in ihrer Kollegialbesetzung der Einzelrichter entschieden hat. \n\n11\\. a) Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel weder auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung auf den Einzelrichter noch auf die erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme an oder durch das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben ist (zB Senat, Urteil vom 10. November 2022 - III ZR 13\u002F22, BGHZ 235, 93 Rn. 15; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4\u002F06, BGHZ 170, 180 Rn. 5 und vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80\u002F20, WM 2021, 257 Rn. 9). \n\n12\\. b) Vorliegend fehlt es an einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Ein solcher liegt weder in der Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium auf den Einzelrichter noch darin, dass der Einzelrichter in der Sache entschieden hat, ohne sie zuvor dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. \n\n13\\. aa) Eine richterliche Entscheidung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 aaO Rn. 12; BVerfG, NJW 2019, 2690 Rn. 25). \n\n14\\. bb) Daran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter willkürlich erfolgt ist. \n\n15\\. (1) Zwar ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies dürfte bei objektiver Betrachtung im Streitfall anzunehmen gewesen sein. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2022 aaO Rn. 13 mwN). Die Sache ist dem Einzelrichter durch Beschluss vom 1. November 2024 übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar divergierende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und München zu der hier inmitten stehenden Frage der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Fernunterrichtsverträge zwischen Unternehmern vor, nachdem das Oberlandesgericht München diese Frage abweichend vom Oberlandesgericht Celle verneint hatte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85\u002F22, MMR 2023, 864 Rn. 25 ff; OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 29 U 310\u002F21, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31 ff). \n\n16\\. (2) Es gibt jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses veröffentlicht gewesen wäre. Aus der Nichtbeachtung dieser Entscheidung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sei aus sachfremden Erwägungen erfolgt. \n\n17\\. (3) Ob der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2024 (13 U 8\u002F24, NJW-RR 2024, 1181) im Ausgangspunkt eine Grundsatzbedeutung (auch) der vorliegenden Rechtssache begründet hat, kann auf sich beruhen. Denn die Verneinung eines zulassungsrelevanten Meinungsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315\u002F19, NJW 2020, 3312 Rn. 9 ff) und damit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war insoweit jedenfalls nicht unvertretbar. \n\n18\\. Der erkennende 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in dem vorgenannten Beschluss - ohne die Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 1. März 2023 (aaO) in Frage zu stellen - unter Hinweis auf zwei Literaturstellen (Faix, MMR 2023, 821; Demeshko, MMR 2024, 257) lediglich ausgeführt, er \"erwägt\", die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch dann anwendbar sei, wenn der Lernende bei Abschluss des Fernunterrichtsvertrags nicht als Verbraucher gehandelt habe, inzwischen unterschiedlich beurteilt werde (OLG Celle aaO Rn. 13 f). Beiden Literaturstellen ist zudem eine unterschiedliche Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage, welche eine Grundsatzbedeutung begründen könnte, nicht eindeutig zu entnehmen. \n\n19\\. Nach dem zur Darstellung des Meinungsstands zitierten Aufsatz von Faix geht die Literatur vielmehr \"überwiegend davon aus, dass das Gesetz auch im sog. B2B-Verhältnis Anwendung findet\". Gegenstimmen werden insoweit nicht benannt. Hinsichtlich des Meinungsstands in der Rechtsprechung wird für die Äußerung einer gegenteiligen Rechtsauffassung keine gegenteilige, von entsprechenden Erwägungen getragene Entscheidung, sondern lediglich eine Verfügung des Kammergerichts vom 22. Juni 2023 (10 U 74\u002F23, BeckRS 2023, 41873) zitiert (vgl. Faix aaO S. 825 f). Dort heißt es mit knapper Begründung zudem nur, soweit die (dortige) Klägerin sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 berufe, sei ihr \"voraussichtlich\" nicht zu folgen. \n\n20\\. Bei der zweiten Literaturstelle, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 29. Mai 2024 in Bezug genommen hat, handelt es sich um eine einzelne Urteilsanmerkung. Gegenstand dieser Anmerkung ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (vgl. Demeshko, aaO), in dem die Frage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, ausdrücklich offen gelassen worden ist (2 U 24\u002F23, MMR 2023, 254 Rn. 45). \n\n21\\. (4) Nichts anderes folgt aus der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im angefochtenen Urteil durch den Einzelrichter. Weder lässt sich daraus der Schluss ziehen, der Übertragungsbeschluss des Kollegiums sei aus sachfremden Erwägungen erfolgt, noch macht es die Ablehnung der Grundsatzbedeutung durch das Kollegium, zumal zu einem früheren Zeitpunkt, unvertretbar. \n\n22\\. cc) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Einzelrichter unterlassen hat, dem Kollegium die Sache zur (Wieder-)Übernahme vorzulegen. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem vollbesetzten Spruchkörper nicht schon deshalb wieder zu einer Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält (zB Senat, Urteil vom 10. November 2022 aaO Rn. 14 mwN). Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen und insoweit auch befugt, die Revision zuzulassen (vgl. Senat aaO). Nach § 526 Abs. 2 ZPO hat er die Sache lediglich dann dem Kollegium zur Entscheidung über eine (Wieder-)Übernahme vorzulegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Einen Übertragungsantrag haben die Parteien nicht gestellt. Die Verneinung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage im Sinne von § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO war nicht objektiv willkürlich. \n\n23\\. Der Einzelrichter, der bei seiner Entscheidung ausdrücklich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 17. Oktober 2024 (aaO) zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verträge zwischen Unternehmern gefolgt ist (S. 7 ff des Berufungsurteils), hat die Zulassung der Revision mit dem Fehlen einer richtungsweisenden Leitentscheidung und einer Divergenz zu den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 und 29. Mai 2024 (aaO) begründet (S. 11 des Berufungsurteils). Diese zulassungsrelevante Divergenz bestand mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2024, wie bereits vorstehend unter bb (1) ausgeführt, bei objektiver Betrachtung schon vor dem Übertragungsbeschluss. Insoweit hat sich die Prozesslage nach dem 1. November 2024 nicht, zumal nicht wesentlich, geändert. Dementsprechend macht die Revision auch keinen Verstoß gegen § 526 Abs. 2 ZPO geltend. \n\n24\\. 2\\. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein Recht des Klägers zum Widerruf des in Rede stehenden Vertrags nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint hat, weil der Kläger bei Abschluss dieses Vertrags als Unternehmer gehandelt habe. Die von der Revision in Bezug auf die Annahme der Unternehmereigenschaft des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n25\\. 3\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes sei im hier maßgeblichen Verhältnis zu einem Unternehmer als Vertragspartner nicht eröffnet. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (vgl. Urteile vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, NJW 2025, 2613 Rn. 31 ff und vom 2. Oktober 2025 \\- III ZR 173\u002F24, WRP 2025, 1588 Rn. 20). Die vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 17. Oktober 2024 (aaO) für die Gegenansicht angeführten Argumente, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat der Senat dabei bereits erwogen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 32 ff). Die Revisionserwiderung tritt der Revision insofern auch nicht entgegen. \n\n26\\. 4\\. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist nicht veranlasst. Dafür müsste der Senat von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses beziehungsweise der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470\u002F16, BGHZ 214, 360 Rn. 36; BVerfGE 9, 237, 240 f; 79, 256, 263 zu den Voraussetzungen einer Vorlage). Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes (vgl. Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 6. November 2025, www.normenkontrollrat.bund.de\u002FWebs\u002FNKR\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FPositionspapiere\u002F2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276, [abgerufen am 5. Februar 2026]) sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten der Revisionserwiderung überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. \n\n27\\. a) Die von der Revisionserwiderung gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; siehe auch OVG NRW, MedR 2019, 900, 901 f zur Anerkennung eines Strahlenschutzkurses). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen. \n\n28\\. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, zur Verwirklichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich sind und Berufstätige nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (st. Rspr., zB BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 985\u002F24, juris Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384\u002F97, BGHZ 141, 69, 74 und vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255 Rn. 23 f; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen dürften in Bezug auf das Zulassungserfordernis (nach wie vor) erfüllt sein. \n\n29\\. aa) Bereits im Ausgangspunkt besteht der Zweck der in Rede stehenden Zulassungsvorschriften entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung nicht allein darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Fernunterrichtsteilnehmer im Vergleich zum sogenannten Direktunterricht erheblich schutzbedürftiger ist, weil er in der Regel in einer isolierten Situation und ohne die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Markt verschaffen zu können, eine Entscheidung über die Teilnahme an einem möglicherweise sehr aufwendigen Fernlehrgang treffen muss. Zu den im Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes \"genannten Defiziten\" am Fernunterrichtsmarkt, denen das Fernunterrichtsschutzgesetz unter anderem durch das Zulassungserfordernis und die Nichtigkeit eines ohne erforderliche Zulassung geschlossenen Fernunterrichtsvertrags Rechnung trägt, gehören \n\n  - ein übertriebener, nicht an den Beratungswünschen der Interessenten ausgerichteter Einsatz von Abschlussvertretern;\n\n  - eine unzulängliche, falsche oder irreführende Information und Werbung;\n\n  - eine für den Teilnehmer nachteilige Vertragsgestaltung, bei der häufig ein dem Fernunterricht angemessenes Lösungsrecht nicht verwirklicht ist und\n\n  - Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 7\u002F4245, S. 12).\n\n\n\n\n30\\. Neben dem Aspekt des unzureichenden Marktüberblicks und der fehlenden Möglichkeit, sich kurzfristig über die Zweckmäßigkeit des Fernunterrichtsangebots zu vergewissern, nimmt die Gesetzesbegründung die von der Informationsbeschaffung unabhängigen Schwierigkeiten des Fernunterrichtsinteressenten in den Blick, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse richtig einzuschätzen. Außerdem verweist sie darauf, dass die geltenden gewerblichen Vorschriften keinen Raum für eine staatliche Überprüfung der Fernlehrgänge und geeigneter Vorkehrungen der Veranstalter ließen (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 12 f). \n\n31\\. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Fernunterrichtsschutzgesetzes dementsprechend die Fernunterrichtsteilnehmer umfassend vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 39; Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 1, 12). Dabei handelt es sich um vernünftige Zwecke des Gemeinwohls, auf die auch das in § 12 FernUSG normierte Zulassungserfordernis und das - seiner Durchsetzung dienende - gesetzliche Verbot gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG, Fernunterrichtsverträge ohne die erforderliche Zulassung zu schließen, gerichtet sind. Wie sich schon aus den einzelnen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 FernUSG ergibt, soll durch die in Rede stehenden Regelungen sichergestellt werden, dass der Fernlehrgang zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG), dass der Veranstalter bei geschäftlicher Werbung dem Fernunterrichtsteilnehmer durch die Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Teilnahmeanforderungen gibt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 FernUSG) und dass die vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG). Insoweit dienen die Zulassungsvorschriften auch dazu, eine Mindestqualität der Fernlehrgänge zu gewährleisten (vgl. auch Senat aaO Rn. 21, 35; Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 17 zu § 10 FernUSG-E). \n\n32\\. bb) Die Regelungen in § 7 Abs. 1, § 12 FernUSG sind zur Verwirklichung der vorbenannten Gemeinwohlzwecke geeignet. Nach Auffassung der Revisionserwiderung ist der dadurch begründete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht aber nicht mehr erforderlich, weil sich Verbraucher \"unproblematisch und in Ruhe über das Internet über das jeweilige Fernunterrichtsangebot informieren\" können. Sie könnten die Güte des angebotenen Unterrichts mit einem eigenen \"fact check\" prüfen und auf Erfahrungsberichte anderer Teilnehmer zurückgreifen. Flankierend seien Verbraucher über die seit dem Jahr 1975 hinzugekommenen Verbraucherschutzvorschriften ausreichend geschützt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n33\\. Es ist nicht zu erkennen, dass ein Interessent durch eine eigene Internetrecherche hinreichend belastbare Informationen über die (tatsächliche) Qualität und Zweckmäßigkeit eines Fernunterrichtsangebots erlangen kann. Insbesondere können Bewertungsportale schon wegen ihrer teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ersetzen (Senat, aaO Rn. 40 mwN). Hinzu kommt, dass das Internet gerade über sogenannte soziale Medien den Veranstaltern die Möglichkeit eröffnet, ihre Unterrichtsangebote unschwer und mit großer Reichweite zu bewerben (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 27). \n\n34\\. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass mittlerweile auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation vermittelt werden können, etwa in Gestalt von Online-Meetings oder eines virtuellen Klassenzimmers. Dies versetzt den Interessierten zwar gegebenenfalls - wie bei der probeweisen Teilnahme an einem Direktunterricht in Präsenz - in die Lage, sich vor Vertragsschluss einen persönlichen Eindruck vom Lehrenden und der Geeignetheit des angebotenen Lehrgangs zu verschaffen, sofern der Unterricht überwiegend in dieser Form erfolgen soll. Ein solcher - die wesentlichen Merkmale von Direktunterricht aufweisender - Unterricht eröffnet indessen schon nicht den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen ist, dass der Lehrende und der Lernende nicht als räumlich getrennt angesehen werden können, soweit die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im unmittelbaren Austausch zwischen ihnen erfolgt. Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und näher begründet (III ZR 137\u002F24, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n35\\. Im Übrigen bezwecken §§ 7, 12 FernUSG, wie oben ausgeführt, nicht nur den Ausgleich eines bestehenden Informationsdefizits. Insbesondere mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Mindestqualität angebotener Fernlehrgänge ist weder dargetan noch anderweitig mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass diese auch ohne ein entsprechendes Zulassungsverfahren gewährleistet ist beziehungsweise es insoweit ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsausübungsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel gibt. \n\n36\\. cc) Das Zulassungserfordernis dürfte schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. In Ansehung der verfolgten Zwecke ist es den Anbietern von Fernunterricht zuzumuten, für den von ihnen angebotenen Unterricht eine Zulassung zu erwirken. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Genehmigungsfiktion in § 12a Abs. 2 FernUSG, wonach die Zulassung als erteilt gilt, wenn die für die Zulassung zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Zulassungsantrag entschieden hat. \n\n37\\. b) Der Senat vermag sich auch nicht von der Richtigkeit der Auffassung der Revision zu überzeugen, die in § 7 Abs. 1 FernUSG getroffene Anordnung der Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen worden ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil § 7 Abs. 2 FernUSG dem Vertragspartner für den Fall des nachträglichen Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung \"lediglich\" ein Sonderkündigungsrecht einräumt. \n\n38\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 31. März 2018 - VIII ZR 104\u002F17, BGHZ 218, 162 Rn. 58 f mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 199\u002F19, WM 2020, 2227 Rn. 23 sowie BVerfG, GRUR 2010, 332 Rn. 64, jeweils mwN). \n\n39\\. bb) Das ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat bei der Anknüpfung unterschiedlicher Rechtsfolgen an den Abschluss eines Fernunterrichtsvertrags ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs und an eine erst nach Vertragsschluss wegfallende Zulassung des Fernlehrgangs das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. \n\n40\\. Der Veranstalter, der einen Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs schließt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Ein solcher Verstoß führt gemäß § 134 BGB auch ohne besondere Anordnung zur Nichtigkeit des Vertrags, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Verfügt der Veranstalter über die erforderliche Zulassung, steht dem Vertragsschluss demgegenüber kein gesetzliches Verbot entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zulassung nachträglich wegfällt. Bereits aufgrund dieses Unterschieds ist es sachlich gerechtfertigt, in Gestalt eines Sonderkündigungsrechts eine andere Rechtsfolge an den nachträglichen Wegfall der Zulassung zu knüpfen. \n\n41\\. Soweit die Revisionserwiderung einwendet, es erhelle nicht, aus welchem Grund ein Anbieter, dessen Genehmigung \"auf einem absolut ungeeigneten Lehrgang beruht\" oder der \"massiv die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet\", auf seine Genehmigung solle vertrauen dürfen, ist bereits die praktische Relevanz derartiger Fallkonstellationen zweifelhaft. Gleiches gilt für das weitere Beispiel eines Fernunterrichtsanbieters, der \"die Genehmigung aufgrund arglistiger Täuschung erschlichen oder der zuständigen Behörde durch Drohung abgepresst hat\". Dies kann indes dahinstehen. Das Absehen einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich der Rechtsfolgen in Bezug auf den konkreten Grund des nachträglichen Wegfalls der Zulassung ist jedenfalls von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt. \n\nIII.\n\n42\\. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellt, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Online-Coaching die tatbestandlichen Voraussetzungen von Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12\\. Juni 2025 aaO Rn. 19 ff und vom 2. Oktober 2025 aaO Rn. 9 ff). Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vergütung, weil der zwischen den Parteien geschlossene Fernunterrichtsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Dieser Anspruch ist jedoch gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Saldotheorie einzuschränken, soweit die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die von ihr geleisteten Dienste verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 42 ff). Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n43\\. Die Revisionserwiderung macht zu Recht geltend, die Beklagte müsse Gelegenheit erhalten, zu diesem von den Vorinstanzen nicht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234\u002F84, ZIP 1986, 833, 836; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 21\u002F19, WuM 2019, 706 Rn. 46; siehe auch Senat, Beschluss vom 14. November 2024 - III ZR 42\u002F24, juris Rn. 8). Das von der Revision in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025 (I ZR 74\u002F24, WM 2025, 1804) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der I. Zivilsenat hat in dem von ihm entschiedenen Fall von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Ermöglichung ergänzenden Sachvortrags abgesehen, weil ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit Blick auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits in den vorangegangenen Tatsacheninstanzen Veranlassung gehabt hätte, unabhängig vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu den entscheidungserheblichen Aspekten vorzutragen (vgl. BGH aaO Rn. 77). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Senat erst nach Erlass des angefochtenen Urteils höchstrichterlich geklärt hat, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes entgegen der die Klageabweisung tragenden Erwägung der Vorinstanzen auf alle Personen erstreckt, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen, also auch auf den Kläger. Herrmann Kessen Herr Liepin Ostwaldt","Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - Fernunterrichtsschutzgesetz","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.536Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":5,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"3394","ECLI:DE:NEURIS:KORE702582026","ecli-de-neuris-kore702582026","VII ZB 13\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner \n\n## Leitsatz\n\nZur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner.16 28\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den \"Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO\" beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. \n\n2\\. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung weiter. \n\nII.\n\n3\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n5\\. Die sofortige Beschwerde sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht habe den Erlass der Durchsuchungsanordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO seien nicht erfüllt. Zwar sei von einem Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin auszugehen. Sie habe Nachweise für eine vor der Antragstellung mehrfach versuchte, im Ergebnis jedoch erfolglose Vollstreckung vorgelegt. Auch könne nicht im Allgemeinen von einer Unpfändbarkeit des Vermögens eines Kindes ausgegangen werden. Jedoch stehe einer Durchsuchungsanordnung die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen. Bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle sich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar, denn sie würde in die grundrechtlich geschützte Sphäre der minderjährigen Vollstreckungsschuldnerin und der Gewahrsamsinhaber der Wohnung eingreifen, ohne dass dies durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt sei. \n\n6\\. Vor dem Hintergrund eines erheblichen Grundrechtseingriffs reiche es nicht aus, wenn die Behörde die beabsichtigte Durchsuchung damit rechtfertige, man wolle sich \"ein Bild der Lage machen\". Die Durchsuchung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich die Gläubigerin hierdurch eine Kontaktaufnahme zu der gesetzlichen Vertreterin der Vollstreckungsschuldnerin erhoffe. \n\n7\\. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ferner zu berücksichtigen, dass eine Durchsuchung aufgrund der persönlichen Situation der minderjährigen Schuldnerin eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Kinderzimmer handele es sich um ihren einzigen individuellen Wohnraum, welcher von dem schwerwiegenden Eingriff einer Durchsuchung betroffen wäre. Gegenüber diesem besonders intensiven Eingriff in die Privatsphäre habe das Interesse der Gläubigerin an der Beitreibung der Forderung zurückzustehen. \n\n8\\. Ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen sei, dass die Schuldnerin, die bei der Entstehung der Forderungen in den Jahren 2011 und 2013 erst zwischen zwei und vier Jahren alt gewesen sei, keine Verantwortung für das Entstehen trage. Der Umstand, dass die Forderungen der Gläubigerin auf einer zu vermutenden Unzuverlässigkeit der Erziehungsberechtigten der Schuldnerin beruhten und die Schuldnerin hierauf keinerlei Einfluss haben dürfte, rechtfertige einen so schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung umso weniger. \n\n9\\. Nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass von zunächst begehrten 19.615,30 € nunmehr eine schwer nachvollziehbare Restforderung von 9.508,99 € geltend gemacht werde. Eine Forderungsaufstellung sei nicht vorgelegt worden. \n\n10\\. 2\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der beantragte Erlass einer Durchsuchungsanordnung wäre jedenfalls unverhältnismäßig. \n\n11\\. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nach § 287 Abs. 4 AO beurteilt. Die Gläubigerin als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V, Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) hat den Antrag im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung als Eigenvollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X gestellt, sodass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG § 287 AO zur Anwendung gelangt. \n\n12\\. b) Der beantragten Durchsuchungsanordnung steht jedenfalls entgegen, dass sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht wahrt, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat. \n\n13\\. aa) Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094\u002F80, BVerfGE 57, 346, juris Rn. 44; BFH, Beschluss vom 12. Mai 1980 - VII B 9\u002F80, BFHE 130, 136, juris Rn. 13; zu § 758 ZPO BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 994\u002F76, BVerfGE 51, 97, juris Rn. 47). Hierbei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614\u002F79, BVerfGE 52, 214, juris Rn. 17). \n\n14\\. Die gesetzlichen Ermächtigungen - wie § 287 AO - erlauben zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und Art. 13 GG, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung des jeweiligen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027\u002F02, BVerfGE 113, 29, juris Rn. 104 f.). § 287 Abs. 1 AO bestimmt, dass der Vollziehungsbeamte zur Durchsuchung der Wohnung nur befugt ist, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 \\- 2 BvL 43\u002F92, BVerfGE 90, 145, juris Rn. 122 f.; Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19\u002F94, BVerfGE 92, 262, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54\u002F20 Rn. 39, NJW 2022, 245). \n\n15\\. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, hat eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände und der betroffenen Interessen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 - 1 BvR 398\u002F24, NJW 2025, 3144, juris Rn. 17). Für die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Forderungsbeitreibung und das Interesse des Vollstreckungsschuldners am Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH, Beschluss vom 12\\. Mai 1980 - VII ZB 9\u002F80, BFHE 130, 136, juris Rn. 18; zu § 758a ZPO vgl. Wieczorek\u002FSchütze\u002FPaulus, ZPO, 5. Aufl., § 758a, Rn. 23). \n\n16\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht auf Antrag des Schuldners den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte für den Schuldner bedeuten. Schon nach ihrem Wortlaut bedarf es zur Aufhebung, Einstellung oder Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung \"ganz besonderer Umstände\". § 765a ZPO ist daher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269\u002F62, BGHZ 44, 138, juris Rn. 33). Sie kann deshalb nicht Maßstab für die Vorabprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung sein, etwa in dem Sinne, dass die Verhältnismäßigkeit nur verneint werden dürfte, wenn einem hypothetischen Antrag nach § 765a ZPO stattzugeben wäre. \n\n17\\. bb) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die beantragte Durchsuchungsanordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht wahrt. \n\n18\\. Die beantragte Durchsuchung wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, sondern unangemessen. Gegen das Ergebnis der Abwägung des Beschwerdegerichts, die Durchsuchung stehe als besonders intensiver Eingriff in die Privatsphäre der minderjährigen Schuldnerin außer Verhältnis zum Vollstreckungsziel und das Interesse der Gläubigerin an der Beitreibung der Forderung habe gegenüber dem Interesse der Schuldnerin an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG zurückzustehen, ist rechtlich nichts zu erinnern. \n\n19\\. (1) Auf Seiten der Gläubigerin steht ihr Interesse als gesetzliche Krankenkasse an der Beitreibung von Beitragsrückständen samt Säumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von insgesamt rund 9.500 €, die - begrenzt auf diesen Betrag - dazu beiträgt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gläubigerin zur Erfüllung der ihr vom Staat übertragenen hoheitlichen Aufgabe der gesundheitlichen Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse und im besonderen Interesse der bei ihr Versicherten zu erhalten. Auf Grundrechte kann sich die Gläubigerin insofern nicht berufen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2008 -1 BvR 1665\u002F08, NVwZ-RR 2009, 361, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187\u002F80, BVerfGE 61, 82, juris Rn. 55). \n\n20\\. (2) Auf Seiten der minderjährigen Schuldnerin steht ihr grundrechtlich besonders geschütztes Interesse an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume im engeren Sinne und an der Achtung ihrer räumlichen Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Richtet sich die beantragte Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Vollstreckungsschuldner, ist die erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre zu berücksichtigen, welche einen gegenüber erwachsenen Schuldnern umfassenderen Schutz gebietet. \n\n21\\. Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - höchstpersönliche \\- Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 - 2 BvR 460\u002F25, juris Rn. 28 m.w.N.). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG, hängt daher auch eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 994\u002F76, BVerfGE 51, 97, juris Rn. 29). \n\n22\\. Kinder und Jugendliche sind für die von ihnen bewohnten Räume Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378\u002F98, BVerfGE 109, 279, juris Rn. 167). \n\n23\\. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre bei Presseberichterstattungen ist anerkannt, dass die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Wort- und Bildberichterstattung der Presse empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen, so dass der von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch in räumlicher Hinsicht geschützte Bereich der Privatsphäre, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Dieser Schutz folgt aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit - auf \"Person werden\" - umfasst auch die Privatsphäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353\u002F99, juris Rn. 4 f. m.w.N.; Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 1454\u002F97, juris Rn. 4 m.w.N., beide NJW 2000, 2191). \n\n24\\. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den gegen ein Kind durch eine staatliche Durchsuchung gerichteten Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, das - wie ausgeführt - dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre dient und eng zusammenhängt mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. ferner Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121, wonach auch die Wohnung zur Privatsphäre gehört). Die Persönlichkeitsentfaltung und die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes können durch ein staatliches Eindringen in diesen durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten räumlichen Bereich der Privatsphäre empfindlicher gestört werden als bei Erwachsenen, so dass dieser Bereich bei Kindern umfassender geschützt sein muss. \n\n25\\. Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Vollstreckungsschuldnerin durch besondere Umstände abgeschwächt sein könnte. \n\n26\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass die Schuldnerin minderjährig und das Kinderzimmer ihr einziger individueller Wohnraum ist. Auch ist der gebotene Schutz des minderjährigen Vollstreckungsschuldners vor Beeinträchtigungen durch eine Durchsuchung, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur eine Frage der Art und Weise der Durchsuchung, also der Gestaltung ihrer Durchführung, sondern bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt durchsucht werden darf. \n\n27\\. (3) Eine Vermutung für das Überwiegen des Gläubigerinteresses oder, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine \"bessere Ausgangsstellung\" des Gläubigers besteht bei der Prüfung einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO gegenüber einem minderjährigen Vollstreckungsschuldner nicht. Dies ließe sich mit dem für minderjährige Durchsuchungsgegner gebotenen besonderen Schutz der räumlichen Privatsphäre durch Art. 13 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. \n\n28\\. (4) Vor diesem Hintergrund wäre, wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen, der Eingriff nicht gerechtfertigt, da die Durchsuchung angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der minderjährigen Schuldnerin zum angestrebten Zweck der erfolgreichen Pfändung außer Verhältnis stünde. Die Unverhältnismäßigkeit betrifft bereits das \"Ob\" einer Durchsuchung, so dass es auf eine etwaige - von der Gläubigerin angebotene - schonende Durchführung nicht ankommt. \n\n29\\. (5) Auf den vom Beschwerdegericht ergänzend berücksichtigten Umstand, dass die Schuldnerin für die Entstehung der Forderung keine Verantwortlichkeit trifft, kommt es nicht entscheidend an. Denn auch ohne diesen Gesichtspunkt, dessen Beachtung sich nur zugunsten der Schuldnerin auswirken könnte, stellte sich die beantragte Durchsuchung, wie ausgeführt, als unverhältnismäßig dar. \n\n30\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann","Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:59.091Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":5,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"3665","ECLI:DE:NEURIS:KORE700532026","ecli-de-neuris-kore700532026","VI ZR 142\u002F24","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung.11 12\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Äußerungen Ziff. 1 a, c, d, e und f der landgerichtlichen Urteilsformel und zur Zahlung von 383,61 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 5\u002F6 und die Beklagte zu 1\u002F6 aus einem Streitwert von 60.000 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsrechtszuges aus einem Streitwert von 50.000 € fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden Wortberichterstattung auf Unterlassung und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer der A. GmbH und damit zuständig für den Profifußball des Vereins A. . Im Zusammenhang mit dem Neubau des T. -Stadions kam es zu einer erheblichen Belastung der hierzu gegründeten A Stadion-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger von 2008 bis 2012 ebenfalls war. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, vollzog der Kläger Zahlungen der A. GmbH an die A. Stadion GmbH. Der Kläger wurde deswegen im Juni 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierüber berichteten auch die BILD-Zeitung (Lokalteil) sowie die Sportzeitung \"Kicker\". Die Bewährungsfrist ist am 12. September 2019 abgelaufen. \n\n3\\. Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2020 arbeitete der Kläger bei der I-Bank und war dort Leiter des Bereichs \"Forderungsfinanzierung Sport\". Seit dem 1. April 2020 arbeitet der Kläger bei der O-Bank und ist dort Leiter der Gruppe \"Football Finance\". Über den Wechsel des Klägers zur O-Bank berichtete die Nordwest-Zeitung unter Bezugnahme auf seine Verurteilung wegen Bankrotts. \n\n4\\. Die Beklagte verlegt das Magazin \"Spiegel\" und das Online-Magazin \"spiegel.de\". Am 8\\. April 2020 veröffentlichte die Beklagte dort den folgenden Artikel (angegriffene Passagen unterstrichen): Fragwürdige Deals im Fußball **Die diskrete Geldmaschine vom Bodensee** Eine kleine Bank in Friedrichshafen ist darauf spezialisiert, Klubs wie Barcelona und Borussia Dortmund mit Geld zu versorgen - doch in der Coronakrise stehen Profivereine vor dem finanziellen Kollaps. Christian Seifert fasste die Lage des deutschen Fußballs in wenigen Worten zusammen: \"Es geht für die Klubs der Bundesliga und der zweiten Liga ums Überleben\". (…) Seiferts Worte zu Beginn der Coronakrise geben (…) wieder, was hartgesottene und stressresistente Bundesliga-Funktionäre nervös macht. Denn das Virus lässt plötzlich ein Szenario möglich erscheinen, das noch vor wenigen Wochen kaum einer für denkbar gehalten hätte: dass eine Blase platzt. Doch wie kann es sein, dass eine Boombranche wie der Fußball ins Straucheln gerät? Eine Spur führt [zur I-Bank]. Auf den ersten Blick ein ganz gewöhnliches Kreditinstitut. (…) Doch in Wahrheit ist [die I-Bank] mittlerweile einer der größten Finanziers des europäischen Profifußballs. Es ist ein gefährliches Spiel, mit hohen Einsätzen zu hantieren, wenn auch windige Geschäftsleute und Glücksritter an den Verhandlungstischen sitzen. Und so geben auch Deals der Privatbank selbst sowie ihr Umgang mit Fußballmanagern Anlass zu kritischen Nachfragen. (…) Als wäre es ein Naturgesetz, gingen viele in der Branche davon aus, dass das Geld immer weiter fließt. Vielen von ihnen kann die Coronakrise nun zum Verhängnis werden. Das Virus hat die Milliardenbranche weltweit lahmgelegt, die Geldströme sind eingefroren, ein Saisonabbruch würde für jeden Bundesligisten einen Ausfall im zweistelligen Millionenbereich bedeuten. Das wäre eine Katastrophe für Klubs, die schon ohne Covid-19 vom stetigen Geldfluss abhängig waren. Schon zu Boomzeiten hatten viele Vereine Liquiditätsprobleme. Wegen hoher laufender Kosten und der extremen Preise am Transfermarkt verplanten sie ihre Einnahmen aus Vermarktung oder Spielerverkäufen bereits im ersten Jahr, auch wenn sie die letzte Rate erst Jahre später erhielten. Genau darauf basiert das Geschäftsmodell [der I-Bank]. Die Bank kauft einem Klub, der einen Spieler abgegeben hat, die finanziellen Forderungen gegenüber dem aufnehmenden Verein ab. So kann der Spielerverkäufer die komplette Transfersumme sofort erhalten - obwohl der neue Verein mitunter über mehrere Jahre abbezahlt. (…) In all den Jahren, in denen auch die Einnahmen der Klubs im zweistelligen Prozentbereich stiegen, mögen solche Finanzierungsgeschäfte für die Beteiligten business as usual gewesen sein. Das Risiko schien für [die I-Bank] überschaubar (…) Ein Irrtum, wie die dramatischen Entwicklungen der letzten Wochen belegen. Mittlerweile haben selbst Profis der finanzstärksten Klubs (…) auf Gehaltszahlungen verzichtet. Der \"Kicker\" meldete am vergangenen Freitag, dass 13 der 36 deutschen Profivereine wegen der Corona-Pandemie die Insolvenz noch in dieser Saison drohe. (…) Ein Fall spielt im Sommer 2018. Der FC Schalke verlängerte damals den Vertrag mit (…). Berater (…) war R.[voller Name] (…). Schalke 04 kam die Vertragsverlängerung mit R.s[Nachname] Schützling (…) teuer zu stehen, denn allein für R.[Nachname] wurden 4,5 Millionen Euro Provision fällig. Der Verein einigte sich mit dem Agenten darauf, die Summe in sechs halbjährlichen Raten von je 750.000 Euro abzustottern. Doch offenbar wollte der Spielervermittler sofort Cash sehen. Er setzte einen Finanzierungsvertrag mit [der I-Bank] auf, um auf der Stelle 2,1 Millionen Euro von der Privatbank ausgezahlt zu bekommen. (…) **Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt** *[Antrag Ziff. 1 a]* Der Vertrag mit R.s[Nachname] offenkundigem Strohmann war unterschriftsbereit. Für die Bank sollte unter anderem der damalige Chef der Sportfinanzierungssparte, K.[voller Name des Klägers], gegenzeichnen. *[Antrag Ziff. 1 b]* Auch K.[Nachname] ging nicht inhaltlich auf eine SPIEGEL-Anfrage zu dem Vertragsentwurf ein. Insider dürfte diese Episode kaum überraschen. Dass ausgerechnet K.[voller Name] ihnen bei Verhandlungen gegenüber saß, hat bei Bundesliga-Managern immer wieder für Verwunderung gesorgt. Denn K.[voller Name] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von A. . *[Antrag Ziff. 1 c]* (…) Als der Vorsitzende Richter am A. Landgericht K.[Nachname] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes für den Angeklagten. K.[voller Name] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der \"A. Zeitung\". Die Qualität von K.s[Nachname] Geständnis sei außerordentlich gewesen. *[Antrag Ziff. 1 d]* Fast hätte man über den blumigen Worten vergessen können, dass sich K.[Nachname] als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. schuldig gemacht hatte. Die A. hatte ihn im Oktober 2012 vor die Tür gesetzt, als der Verein unmittelbar vor der Insolvenz stand. (…) Nach seinem Rauswurf in A. erteilte das DFB-Sportgericht ihm ein Funktionsverbot: Zwei Jahre lang durfte K.[voller Name] kein Amt im DFB, in einem Landesverband oder einem Klub ausüben. Vor dem A. Landgericht ließ K.[Nachname] erklären, er sehe sich \"ein bisschen als Sündenbock\". *[Antrag Ziff. 1 e]* Zu dem Zeitpunkt hatte er in der Fußballbranche schon längst die Seiten gewechselt. Statt als Geschäftsführer eines klammen Klubs um Geld zu betteln, verhalf er Vereinen nun zu Cash: Bei [der I-Bank] arbeitete er als Ansprechpartner für \"Business Clients Football\". (…) Ein ehemaliger Bundesliga-Manager erzählte dem SPIEGEL, dass sich Mitarbeiter der Bank regelmäßig bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, ob er das Geld für einen gerade vollzogenen Spielerwechsel auf der Stelle und komplett ausgezahlt bekommen wolle. Mit der Einstellung des Pleitiers K.[voller Name] gingen die Bodensee-Banker noch einen Schritt weiter. Nun hatten sie einen eigenen Beschäftigten, der ihnen mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte. Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [I-Bank] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. K.s[Nachname] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber dem SPIEGEL. *[Antrag Ziff. 1 f]* Im Herbst 2019 haben sich die Wege von K.[Nachname] und [der I-Bank] getrennt. Der Manager kündigte und strebte einen Wechsel zu einem Konkurrenz-Institut, der [O-Bank], an. (…) Die [O-Bank] erklärte auf Anfrage, sie habe vor K.s[Nachname] Einstellung eine \"Zuverlässigkeitsprüfung\" vorgenommen und \"unter Einbindung der Compliance-Funktion\" festgestellt, dass K.[Nachname] die notwendigen Voraussetzungen für den Job erfülle: \"Wir bestätigen gern, dass Herr K.[voller Name] bei uns seit 1. April 2020 die neue Gruppe Football Finance leitet.\" \n\n5\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie (bei Abzügen der Höhe nach) zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der Passage um die Gegenzeichnung des Vertrages mit R. (Antrag Ziff. 1 b) ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Die im Übrigen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich der noch im Streit stehenden fünf Äußerungen für begründet erachtet. Allen noch im Streit stehenden Äußerungen sei gemein, dass es um die wahre Tatsachenbehauptung der im Jahr 2017 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in 39 Fällen gehe, deren Bewährungszeit seit dem 12. September 2019 abgelaufen sei und die zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei. \n\n7\\. Bei der gebotenen Abwägung trete das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Resozialisierungsinteresse zurück. Für die angegriffene Berichterstattung habe es keinen aktuellen Anlass gegeben, der Kläger sei nicht erneut straffällig geworden. Zwar stünden die Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in seiner früheren Funktion als Geschäftsführer eines Fußballvereins in einem gewissen sachlichen Bezug zu seiner anschließenden Tätigkeit für die I-Bank, es fehle jedoch an einem aktuellen Bezug zum Zeitpunkt der Berichterstattung im April 2020\\. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person mehr gewesen. Ausschlaggebendes Kriterium sei, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels die Bewährungsfrist bereits mehrere Monate abgelaufen und die Verurteilung in den Registern gelöscht gewesen sei. Dies sei als Zäsur, wenn auch nicht als absolute Sperrgrenze für eine derartige Berichterstattung zu werten. Darüber hinaus sei es für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, identifizierend über den Kläger zu berichten. Der Zweck der Berichterstattung habe auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung erreicht werden können, ohne über den Namen und die Verurteilung des Klägers zu informieren. Schließlich lasse sich den angegriffenen Äußerungen auch eine gewisse Prangerwirkung nicht absprechen, da der Kläger als Einzelperson aus einer Vielzahl von Verantwortlichen sowohl auf Bank- als auch auf Vereinsseite herausgestellt werde. \n\nII.\n\n8\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n9\\. 1\\. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. \n\n10\\. a) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Eine den Betroffenen namentlich nennende Berichterstattung über dessen strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn.16; vom 22. Februar 2022 \\- VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 21; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 14; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; jew. mwN). \n\n11\\. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, über die Frage, ob der Eingriff rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 \\- VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 17; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 22; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN). \n\n12\\. c) Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten verantwortete namentliche Berichterstattung über seine bereits einige Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung. In der Rechtsprechung sind verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die Abwägung in einem solchen Fall vorgeben. \n\n13\\. aa) Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 21 mwN). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 19; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 25; vom 18\\. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN). Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann - insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet - unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum \"Gesicht\" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN). \n\n14\\. bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 20; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 26; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; jew. mwN). \n\n15\\. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient daher für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 20; jew. mwN). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise (BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 39 mwN). \n\n16\\. cc) Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat \"allein gelassen zu werden\". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 16; vom 8\\. Mai 2012 - VI ZR 217\u002F08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 21; jew. mwN). \n\n17\\. Das Abflauen des schutzwürdigen Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich im Übrigen nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem \"Vergessenwerdenwollen\" getragen war (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 24; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 19 f.; jew. mwN). \n\n18\\. dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 22; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 23; jew. mwN). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Eine Bedürfnisüberprüfung findet nicht statt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 2015 \\- VI ZR 386\u002F13, NJW 2015, 776 Rn. 19 [Wort]; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, BGHZ 222, 196 Rn. 31 [Bild]; BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 43 [Bild]; jew. mwN). \n\n19\\. d) Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen der konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Person entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, überwiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. \n\n20\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entnimmt der durchschnittliche Leser den angegriffenen Äußerungen die wahre Tatsachenbehauptung, dass der mit vollem Namen genannte Kläger im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und trotz dieser Verurteilung bei der I-Bank als Chef der Sportfinanzierungssparte tätig war, wobei die I-Bank sich in diesem Bereich die Kontakte des Klägers aus seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Fußballvereins A. zunutze machen wollte. Auch werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatumstände mitgeteilt, nämlich die trotz drohender Insolvenz der Stadion GmbH seines früheren Vereins geleisteten Zahlungen zur Finanzierung eines neuen Fußballstadions, wobei der Kläger Geschäftsführer sowohl der die Zahlung leistenden als auch der die Zahlung empfangenden Gesellschaft und damit auf beiden Seiten des Zahlungsstromes in verantwortlicher Position tätig war. \n\n21\\. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs, der herausgehobenen früheren Funktion des Klägers als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. sowie des beruflichen Hintergrunds, des Gewichts und der Umstände der von ihm begangenen Wirtschaftsstraftaten wäre eine in zeitlicher Nähe zu der Verurteilung erfolgende Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ohne Weiteres rechtmäßig gewesen. Dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. \n\n22\\. bb) Unter den Umständen des Streitfalles gilt im Ergebnis nichts anderes für die hier angegriffene, im April 2020 und damit knapp drei Jahre nach der Verurteilung des Klägers veröffentlichte Berichterstattung der Beklagten. \n\n23\\. (1) Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2017 ist zwar (auch) Gegenstand, nicht aber Anlass der angegriffenen Berichterstattung. Aktueller Anlass der Berichterstattung der Beklagten aus dem April 2020 waren nach dem Gesamtkontext des Artikels, der die angegriffenen Äußerungen enthält, vielmehr die zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie drohenden existentiellen finanziellen Schwierigkeiten der Bundesligaklubs. Als einen Grund für die finanzielle Anfälligkeit der Vereine führt der Artikel das Geschäftsmodell der I-Bank an, die schon vor Eintritt der Corona-Pandemie Vereine mit kurzfristiger Liquidität versorgt habe, indem sie ihnen erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen aus Transfer- oder Marketinggeschäften abgekauft habe. \n\n24\\. In persönlicher Hinsicht ergibt sich der aktuelle Bezug der Berichterstattung zum Kläger aus dessen noch bis unmittelbar vor der Veröffentlichung andauernder Tätigkeit für die I-Bank als Leiter von deren Gruppe \"Forderungsfinanzierung Sport\", wobei der Kläger der I-Bank nach der - nicht angegriffenen - weiteren Berichterstattung der Beklagten \"mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte\". Zwar mag die Tätigkeit des Klägers für die I-Bank weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen als die vorherige als Geschäftsführer eines (früheren) Bundesligaklubs. Einem vom \"Vergessenwerdenwollen\" getragenen Rückzug kommt sie jedoch nicht gleich, vielmehr ist der Kläger - wenn auch in anderer Position - weiterhin an verantwortlicher Stelle und unter Nutzung seines Netzwerks mit der Finanzierung des Profifußballs beschäftigt. Entsprechend war sein Wechsel von der I-Bank zur O-Bank ebenfalls Gegenstand von Presseberichterstattung. \n\n25\\. In der aktuellen (Coronakrise) Zuspitzung dieser inhaltlichen (Finanzierung Profifußball) und personellen (Tätigkeit Kläger für I-Bank) Aspekte aktualisiert sich auch das Berichterstattungsinteresse an der zurückliegenden Verurteilung des Klägers. Denn eine im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Stadionbaus ergangene Verurteilung wegen Bankrotts ist, auch ohne dass dem Kläger ein neuerlicher (strafrechtlicher) Vorwurf zu machen wäre, ohne Weiteres erneut berichtenswert, wenn der \"Pleitier\" die Seite gewechselt hat, nun - in einer für den Profifußball finanziell angespannten Situation - auf der Seite der finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig ist und dabei seine \"Insiderkontakte im Fußballgeschäft\" nutzt. Dies gilt auch ohne das konkrete Beispiel der vermeintlich beabsichtigten Gegenzeichnung eines Vertrages im Fall des Spielervermittlers R. durch den Kläger (Antrag Ziff. 1 b), hinsichtlich dessen sich die Berichterstattung der Beklagten in der konkreten Darstellung als unwahr herausgestellt hat. \n\n26\\. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen war und die Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht gewesen sei. Zwar sind sowohl der Ablauf der Bewährungsfrist als auch die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und das damit verbundene Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bedeutsame Abwägungsfaktoren (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12; NJW 1993, 1463, 1464, juris Rn. 15). Eine strenge Zäsurwirkung für die äußerungsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist jedoch selbst dem Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu eigen, es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12). \n\n27\\. Vor allem aber steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei, in Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn eine im Juni 2017 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann im April 2020 nicht bereits im Bundeszentralregister getilgt gewesen sein. Die gesetzliche Tilgungsfrist beträgt insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG 16 Jahre und sechs Monate. Auch eine - ohnehin nur im Ausnahmefall mögliche - vorzeitige Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht erfolgt sein, weil im April 2020 noch der Widerruf des frühestens im September 2019 mit Ablauf der Bewährungsfrist erteilten Straferlasses möglich gewesen wäre (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB) und damit die Vollstreckung noch nicht erledigt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG war (vgl. Bücherl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2025, BZRG § 49 Rn. 5 f.; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5). \n\n28\\. Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruchs ist die Feststellung von der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister daher für den erkennenden Senat nicht bindend (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, VersR 2015, 75 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32; Stresemann in BeckOGK ZPO, Stand 1.11.2025, § 559 Rn. 19 ff.; jew. mwN). Nach den im Übrigen feststehenden Verurteilungsdaten ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 - VI ZR 97\u002F15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164\u002F16, GRUR 2018, 84 Rn. 20), dass die Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und das Berufungsgericht gegebenenfalls die Tilgung im Bundeszentralregister nach §§ 48, 49 BZRG mit der Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nach §§ 33, 34 BZRG verwechselt hat (vgl. hierzu auch die unter Antrag Ziff. 1 f angegriffene Äußerung), wobei auch diesbezüglich die Frist zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG). Im Übrigen käme es bei einer rechtsfehlerhaft vorzeitig erfolgten Tilgung nicht auf die tatsächliche Tilgung, sondern auf die gesetzliche Tilgungsreife an, ist doch allein letztere normativer Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, durch die Festsetzung der Tilgungsfristen und des hieran anknüpfenden Verwertungsverbotes den Resozialisierungsgedanken zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17). \n\n29\\. cc) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Pranger. Die angegriffene bloße Wortberichterstattung ist weder nach ihrer Art und Weise außergewöhnlich noch zeichnet sie sich im Verhältnis zum Kläger durch besondere Hartnäckigkeit aus. Vielmehr wird dem Leser auch mitgeteilt, dass der Kläger umfassend geständig gewesen sei, Reue gezeigt habe, die Bewährungszeit abgelaufen sei und sein Führungszeugnis nach Auskunft seiner Anwälte keinerlei Einträge mehr aufweise. Auch ist der Kläger nicht als einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen worden, seine namentliche Nennung beruht vielmehr gerade auf individuellen Besonderheiten, nämlich seinen beruflichen Tätigkeiten und der Verurteilung wegen Bankrotts sowie vor allem dem von ihm vollzogenen Seitenwechsel in dem nach der Berichterstattung der Beklagten fragwürdigen Geschäft der Finanzierung des Profifußballs. \n\n30\\. dd) Ob es der namentlichen Nennung des Klägers sowie der Erwähnung seiner Verurteilung bedurfte oder ob die Beklagte ihr Berichterstattungsziel, wie das Berufungsgericht meint, \"auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung\" hätte erreichen können, obliegt für sich genommen allein der publizistischen Einschätzung der Beklagten. \n\n31\\. 2\\. In der Folge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf weitergehenden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der ihm insoweit aus einem Streitwert von 10.000 € (berechtigter Antrag Ziff. 1 b) zustehende Anspruch ist bei der von den Tatgerichten vorgenommenen, insoweit der korrigierten Berechnung des Klägers folgenden Ansetzung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr für die Abmahnschreiben durch den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 605,52 € mehr als erfüllt. \n\nIII.\n\n32\\. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer","BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:24.526Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"3914","ECLI:DE:NEURIS:KORE702952026","ecli-de-neuris-kore702952026","AnwZ (Brfg) 50\u002F24","2025-12-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 - AnwZ (Brfg) 50\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.24 26 34 40\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2024 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit E-Mail vom 2. Januar 2019 zeigte er der Beklagten an, seinen Kanzleisitz an den Standort der A. GmbH (heute A. W. GmbH; im Folgenden: A. GmbH) am Berliner Hauptbahnhof verlegt zu haben. \n\n2\\. Die A. GmbH ist ein Unternehmen, das an unterschiedlichen Standorten in Berlin und der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden-, tage- oder monatsweise vermietet. An ihrem Standort am B. sind ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Firma der A. GmbH auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers ausweist. Über eingehende Post wird der Kläger durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der A. GmbH, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Klägers ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der A. GmbH. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kläger auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 9. April 2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordere, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet sei, und forderte ihn auf, unter Vorlage eines ggf. mit der A. GmbH geschlossenen Vertrags mitzuteilen, ob er einen dauerhaften Mietvertrag für ein Büro abgeschlossen, ein Tagesbüro oder gar keine Räumlichkeiten angemietet habe. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mit, für Mandantengespräche jeweils einen der am Standort der A. GmbH am B. vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anzumieten. Die Verfügbarkeit der Räume habe noch nie infrage gestanden. Akten führe er vollständig digital und weitere anwaltlichen Tätigkeiten (Recherche und Verfassen von Schriftsätzen) übe er an seinem Wohnsitz aus. \n\n4\\. Nach weiterem Schriftwechsel erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 eine \"missbilligende Belehrung\", weil er über keine eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung seiner anwaltlichen Tätigkeiten verfüge und damit seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO nicht nachkomme. \n\n5\\. Diese missbilligende Belehrung hat der Anwaltsgerichtshof auf Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 12. Juni 2024 mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: \n\n6\\. Die Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende missbilligende Belehrung der Beklagten sei statthaft, zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger halte den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kanzleiräumlichkeiten vor. \n\n7\\. Zweck des § 27 Abs. 1 BRAO sei, mit dem Kanzleisitz die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer festzustellen und eine räumlich eindeutig definierbare Stelle zu bestimmen, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden könnten. Angesichts der Änderung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit durch den gesellschaftlichen Wandel infolge der Digitalisierung komme es auf ein modernes, technikoffenes Verständnis des Kanzleibegriffs an. \n\n8\\. Danach genüge der Kläger den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO, da er seine Erreichbarkeit an seinem Kanzleisitz hinreichend durch organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt habe und insbesondere die Mindestanforderungen der Rechtsprechung an eine Kanzleiorganisation erfüllt seien. Dass der Kläger vor Ort nicht in nennenswertem Umfang präsent sei, stehe dem nicht entgegen. § 27 BRAO enthalte keine Anforderungen an eine Erreichbarkeit vor Ort. Eine permanente Präsenz des Rechtsanwalts sei zudem, etwa in Folge von anwaltlichen Gerichts- und Behördenbesuchen, noch nie gelebte Praxis gewesen und habe mit der Verbreitung des mobilen Arbeitens zunehmend abgenommen. \n\n9\\. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu \"angemessenen Zeiten\" für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen habe, sei der Begriff der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Danach komme es darauf an, ob die anwaltliche Anwesenheit zu dem Zweck, dem rechtsuchenden Publikum zur Verfügung zu stehen, erforderlich sei, wobei, wie sich auch aus § 5 BORA ergebe, auf die individuelle Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts abzustellen sei. Hierzu habe der ausschließlich auf dem Gebiet des Umweltrechts tätige und damit hochspezialisierte Kläger vorgetragen, dass bislang nicht ein Mandant unangekündigt bei ihm vorstellig geworden und seit Beginn seiner Berufsausübung an diesem Kanzleisitz im Jahr 2019 lediglich fünf Mal, zuletzt vor annähernd drei Jahren, ein persönlicher Beratungstermin in seinen Räumen gewünscht worden sei. In Anbetracht dessen sei die Anwesenheit des Klägers vor Ort gemessen an den Bedürfnissen des rechtsuchenden Publikums angemessen und ausreichend. Eine Pflicht des Klägers zur dauerhaften Anmietung von Räumlichkeiten lasse sich § 27 Abs. 1 BRAO nicht entnehmen, sondern würde sachlich nicht gerechtfertigt und damit übermäßig regulierend in seine Berufsausübungsfreiheit eingreifen, ohne dass der Gesetzeszweck dies erfordere. \n\n10\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Sie ist der Ansicht, die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO setze als Mindestvoraussetzung die Vorhaltung von eigenen, dauerhaft vorhandenen Kanzleiräumen voraus. Daran habe sich auch durch die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der anwaltlichen Berufsausübung nichts geändert. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, ihm stünden an seiner Kanzleiadresse während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit bestimmte anmietbare Konferenzräume zur Verfügung. Auch in dem Jahr zwischen dem Verfassen der Klagebegründung und der Berufungserwiderung sei er dort nur von einem einzigen Mandanten aufgesucht worden. \n\n12\\. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI.\n\n14\\. Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO. Dass das Rechtsmittel nicht durch die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer (§ 80 Abs. 1 BRAO), eingelegt und begründet worden ist, sondern durch die (damals stellvertretenden) Vorsitzenden der Vorstandsabteilungen I und IV, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Der darin möglicherweise liegende Vertretungsmangel ist durch die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Prozessvollmacht der Präsidentin der Beklagten vom 27. November 2025 rückwirkend geheilt worden (vgl. BVerwG, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 \\- GmS-OGB 2\u002F83, BGHZ 91, 111, 115 mwN). \n\nII.\n\n15\\. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. \n\n16\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten die Möglichkeit, als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die - namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen - als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sind und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 4). \n\n17\\. Das ausdrücklich als \"missbilligende Belehrung\" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 entspricht auch inhaltlich dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 21 und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 5). Die Beklagte nimmt darin abschließend zu den ihrer Auffassung nach aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtungen des Klägers hinsichtlich der Vorhaltung dauerhaft vorhandener Räumlichkeiten Stellung und bewertet den beim Kläger bestehenden Zustand danach als berufsrechtswidrig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Beklagte diesbezüglich bereits auf eine verbindliche Regelung festgelegt hat. \n\nIII.\n\n18\\. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die missbilligende Belehrung vom 14. Oktober 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger mit der lediglich bei Bedarf stundenweisen Anmietung von Konferenzräumen für Mandantengespräche in einem Business-Center an der von ihm angegebenen Kanzleianschrift seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. \n\n19\\. 1\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum\u002Fdiesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16\u002F86, BRAK-Mitt. 1986, 224 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69\u002F03, BRAK-Mitt. 2005, 86). Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum\u002Fdie Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 11\u002F62, BGHZ 38, 6 LS 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei] und vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8\u002F25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 mwN). \n\n20\\. Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 30\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 182 Rn. 15), gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. \n\n21\\. Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen reicht es somit nicht aus, den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss) zu genügen. Da diese Mindestanforderungen (nur) dazu dienen, bestimmte Räumlichkeiten für die rechtsuchende Öffentlichkeit als Kanzlei kenntlich zu machen, setzen sie die Existenz dieser Räumlichkeiten vielmehr (selbstverständlich) voraus. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sich das Kanzleischild nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte, von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich als Kanzlei genutzte Räumlichkeiten beziehen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26\u002F09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5\u002F89, juris Rn. 5; siehe auch Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 5g; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f.; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 71). Ein Kanzleischild, das - wie im Fall des Klägers - lediglich den Eindruck erweckt, dass an diesem Ort auch Büroräume des Rechtsanwalts vorhanden seien, erfüllt diese Voraussetzung nicht. \n\n22\\. 2\\. Dieses Verständnis von § 27 Abs. 1 BRAO entspricht der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Koblenz, AnwBl 1981, 151; EGH Celle, BRAK-Mitt. 1991, 103; AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; AGH Berlin, Beschlüsse vom 19. Oktober 2015 - 1 AGH 6\u002F13, juris Rn. 5 und vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21; KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 84 ff.) und Literatur (Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 21, 32, 48 f., insb. 55 ff. sowie § 5 BORA Rn. 11 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f., 14; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5, 5g, 6, 11 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5; Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24; Bitsch\u002FMüller in Peres\u002FSenft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 14 f.; Schumann, NJW 1990, 2089, 2092; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, insb. 1036 ff.). Auch soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, wird sie jedenfalls derzeit angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten erachtet (siehe etwa Offermann-Burckart, AnwBl Online 2020, 412, 418; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2\\. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24 ff., 27; Prütting, AnwBl 2011, 46, 47; Rohrlich, ZAP 2019, 873, 876; Ebers\u002FRemmertz, StichwortKommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; aA Jacklowsky in Hartung\u002FScharmer, BRAO\u002FFAO, 8\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 13, 19, 20). \n\n23\\. 3\\. Für ein anderes Verständnis der Kanzleipflicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n24\\. a) Die Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO ergibt, dass die Erfüllung der Kanzleipflicht nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraussetzt. \n\n25\\. aa) Hierfür spricht zunächst der bislang unverändert beibehaltene Wortlaut des § 27 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss. \n\n26\\. Der Begriff der \"Kanzlei\" ist zwar gesetzlich nicht definiert und könnte nicht nur als Bezeichnung eines konkreten Büro- oder Dienstraums\u002F-orts verstanden werden, sondern auch als abstrakte Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Sozietät (vgl. etwa BAG, NZA 2009, 485 Rn. 32 \"wirtschaftliche Einheit\"). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er jedoch vornehmlich als Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (vgl. KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 86; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Kiwitt, ZAP 2019, 1029 f.; Duden online, www.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FKanzlei). Auch die Verpflichtung, die Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, zeigt, dass die Vorschrift das Vorhandensein von (einrichtungsfähigen) Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend vorgehalten werden, voraussetzt (vgl. Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 11). Zwar kann nach heutigem Verständnis auch ein rein virtueller Raum \"eingerichtet\" werden. Im historischen Kontext war mit dieser Formulierung aber fraglos allein ein realer Raum gemeint. \n\n27\\. bb) Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber bis heute an einem räumlichen Verständnis des Kanzleibegriffs festhält. \n\n28\\. Dass der historische Gesetzgeber von einer dauerhaft vorhandenen und für die anwaltliche Tätigkeit genutzten Räumlichkeit ausgegangen ist, zeigt sich an seiner Begründung für die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Rechtanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, in der er u.a. darauf verwiesen hat, dass der Rechtsanwalt weiterhin am Sitz des Gerichts eine Kanzlei unterhalten müsse und die modernen Verkehrsverhältnisse es ihm ermöglichten, seine Kanzlei in angemessener Zeit zu erreichen (RegE einer Bundesrechtsanwaltsordnung, BT-Drucks. III\u002F120, S. 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). Auch die vollständige Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Jahr 1994 wurde damit begründet, dass es für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entscheidend nur auf die Kanzleipflicht ankommen könne, weil eine rechtsratsuchende Partei wissen wolle, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig sind und an welchem Ort ein Rechtsanwalt \"in seiner Kanzlei\" erreicht werden kann (RegE eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12\u002F4993, S. 26). \n\n29\\. Mit der im Jahr 2007 folgenden Aufhebung des Zweigstellenverbots (BGBl. I S. 358) und des Verbots der Sternsozietät (BGBl. I S. 2840) hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt zwar umfangreiche Möglichkeiten eröffnet, seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur von einer (Haupt-)Kanzlei aus auszuüben. Er hat dies aber gerade nicht zum Anlass genommen, auch die Kanzleipflicht abzuschaffen, sondern sich bewusst für deren Beibehaltung entschieden (siehe BR-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drucks. 16\u002F513, S. 15; Senat, Urteil vom 13. September 2010 \\- AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 34). \n\n30\\. Gleiches gilt für die im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt (BGBl. I S. 2517). Nach § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO liegt der Kanzleisitz des Syndikusrechtsanwalts zwar an seiner Arbeitsstätte, womit er nicht ständig an einem weiteren Kanzleiort anwesend sein kann. Auch hier hat der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 46c Abs. 4 BRAO aber auf \"die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht\" verwiesen, die in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte lediglich für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt modifiziert werde, und ausdrücklich betont, dass Rechtsanwälte mit einer Doppelzulassung für ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO \"sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO\" bedürften (Fraktions-E, BT-Drucks. 18\u002F5201, S. 39). \n\n31\\. Schließlich wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts auch noch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Begriffs der \"weiteren Kanzlei \" in § 27 Abs. 2 BRAO im Jahr 2017 wiederholt als Standort zur Berufsausübung bzw. Standort, an dem die berufliche Tätigkeit entfaltet wird, umschrieben (siehe RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drucks. 18\u002F9521, S. 102 ff.). Der Begriff \"Standort\" vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und einem dort nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren (vgl. KG, Urteil vom 24\\. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 90; siehe auch Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 12). \n\n32\\. cc) Auch der systematische Zusammenhang von § 27 Abs. 1 BRAO belegt ein weiterhin räumliches Verständnis des Kanzleibegriffs. \n\n33\\. Das zeigt sich zunächst an den Regelungen zur Verlegung der Kanzlei (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), insbesondere \"in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer\". \n\n34\\. Darüber hinaus verdeutlicht § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er sich länger als zwei Wochen \"von seiner Kanzlei entfernen will\", dass es einer gewissen Präsenz vor Ort bedarf und die Kanzleianschrift nicht nur eine Briefkastenanschrift oder ein Ort sein kann, an dem ein Ansprechpartner angetroffen werden kann, der den Kontakt zu dem Rechtsanwalt herstellt. An diesem Verständnis des Kanzleibegriffs hält der Gesetzgeber trotz der bisherigen digitalen Entwicklung weiterhin fest. Denn er hat zwar den vertretungsfrei zulässigen Abwesenheitszeitraum unter Verweis auf die durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, die eigene Arbeit und diejenige in der Kanzlei auch von außerhalb zu organisieren, mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) von zuvor einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert. Von einer - ebenfalls diskutierten - vollständigen Abschaffung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hat er jedoch ausdrücklich in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei abgesehen, weil eine umfassende Kontrolle der Arbeitsabläufe \"in einer Kanzlei\" von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen Überprüfung bedürfe (vgl. RegE, BT-Drucks. 19\u002F26828, S. 201). \n\n35\\. Außerdem spricht für ein räumliches Verständnis insbesondere die bereits genannte Regelung in § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nach der ein Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, für jede Tätigkeit eine \"weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten\" hat. \n\n36\\. Soweit der Anwaltsgerichtshof dagegen aus § 5 BORA ableiten will, die in § 27 Abs. 1 BRAO geregelte Kanzleipflicht sei subjektiv, d.h. entsprechend der individuellen Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts zu bestimmen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal \"Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\" in § 5 BORA nicht ohnehin nur als Gattungsbegriff und die Ausrichtung auf \"ihre\" Berufsausübung damit lediglich als abstrakt-generelle Bezeichnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist (so etwa Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 BORA Rn. 9 ff.). Auch wenn § 5 BORA eine individuelle Ausrichtung enthalten sollte (dafür etwa Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 18 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 5 BORA Rn. 7; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 7), könnte diese untergesetzliche Norm die den Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltsordnung auferlegten Pflichten nur konkretisieren, nicht aber abändern (Scharmer in Hartung\u002F Scharmer, BORA\u002FFAO, BORA Einf. Rn. 63; Henssler in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., Einleitung BORA Rn. 36). § 27 BRAO selbst sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine individualisierende Betrachtung zu entnehmen. Daher gibt auch die von der Literatur dafür angeführte Beschlussvorlage des Ausschusses 2 der 7. Satzungsversammlung zur Änderung des § 5 BORA im Jahr 2021, der zufolge \"die moderne Telekommunikation ausreichende Möglichkeiten bietet, eine ‚Kanzlei‘ auch anders, insbesondere ohne feste Büroräume zu betreiben, ohne dass dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht stünde\" (SV-Protokoll 2\u002F22, S. 22, zitiert bei Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13), keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n37\\. dd) Die dauerhafte Vorhaltung eigener Räumlichkeiten für die anwaltliche Tätigkeit entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Kanzleipflicht. \n\n38\\. Der Zweck der in § 27 Abs. 1 BRAO normierten Kanzleipflicht besteht - anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen - nicht allein darin, durch die örtliche Festlegung die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer zu bestimmen und sicherzustellen, dass er über den angegebenen Kanzleiort in irgendeiner Form für Gerichte und Rechtsuchende erreichbar ist. Wie sich bereits aus der Begründung der ursprünglichen Regelung im Jahr 1958 ergibt, soll die Kanzleipflicht vielmehr auch gewährleisten, dass der Rechtsanwalt mit dem Gericht und den Rechtsuchenden \"in enger Verbindung bleibt\" (RegE, BT-Drucks. III\u002F120, 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). \n\n39\\. In Bezug auf die Verbindung mit dem Gericht mag dieser Gesichtspunkt mit dem Wegfall des Lokalisationsgebots für Rechtsanwälte im Jahr 2007 und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte zwar an Gewicht verloren haben. Unabhängig davon besteht der Zweck der Gewährleistung einer engen Verbindung aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsuchenden unverändert fort. Diese enge Verbindung beschränkt sich nach dem dargelegten Regelungskonzept des Gesetzgebers auch nicht auf den (fern-)kommunikativen Aspekt, d.h. darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und er überhaupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen soll es mithin einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und sie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). \n\n40\\. b) Diese Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO, gegen die das Bundesverfassungsgericht bislang keine Bedenken erhoben hat (vgl. BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276), ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist weiterhin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. \n\n41\\. aa) Ein Eingriff in die freie Berufsausübung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 26, 31; 138, 261 Rn. 53 f.; Burghart in Leibholz\u002FRinck, GG, 91. Lieferung 10\u002F2023, Art. 12 Rn. 296 ff. mwN). Sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 308 f.; 116, 202, 224 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN). Allerdings darf bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32). \n\n42\\. bb) Nach diesen Maßstäben bestehen für die gesetzgeberische Entscheidung, mittels der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 BRAO in die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten einzugreifen, weiterhin verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigungsgründe. \n\n43\\. (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 27 Abs. 1 BRAO geregelten Kanzleipflicht das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. nur BVerfGE 72, 26, 31 f.; 135, 90 Rn. 62, 67). \n\n44\\. (2) Die Verpflichtung, am Kanzleisitz dauerhaft bestimmte Räumlichkeiten zur Berufsausübung vorzuhalten, ist weiterhin ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. \n\n45\\. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 115, 276, 308; 116, 202, 224). Das ist hier der Fall, da die Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Räumlichkeiten als Kanzlei sowohl die persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für das Gericht und Rechtsuchende, insbesondere auch in eiligen Fällen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 9), gewährleistet als auch eine räumlich geschützte Sphäre für die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben sicherstellt. \n\n46\\. (3) Die Erforderlichkeit dieser Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des angestrebten Ziels ist ebenfalls weiterhin zu bejahen. \n\n47\\. Infolge der dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirkung versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225). Das ist angesichts des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht ersichtlich. \n\n48\\. (4) Schließlich ist die Verpflichtung, unter der angegebenen Anschrift dauerhaft über eigene Räumlichkeiten zur Berufsausübung zu verfügen, auch bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe einem Rechtsanwalt weiterhin zumutbar und damit auch verhältnismäßig im engeren Sinn. \n\n49\\. (a) Dass diese Verpflichtung den einzelnen Rechtsanwalt übermäßig belasten würde, ist jedenfalls im Regelfall nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 12). Die damit zu erfüllenden Voraussetzungen einer Kanzlei (Raum, Telefon, Briefkasten, Kanzlei- bzw. Klingelschild) sind in der Regel unschwer und mit wenig Aufwand vorzuhalten (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 8). Etwaigen Ausnahmefällen, in denen dies im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten sein sollte, kann gemäß § 29 Abs. 1 BRAO durch Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 72, 26, 32). \n\n50\\. (b) Demgegenüber kommt der Gewährleistung einer persönlichen Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und einer geschützten räumlichen Sphäre für die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit trotz des digitalen Wandels der Gesellschaft und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin ein besonderes Gewicht zu. \n\n51\\. (aa) Die persönliche Anwesenheit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts vor Ort kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, dass anwaltliche Beratungsgespräche angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten auch per Telefon oder Internet geführt werden könnten. \n\n52\\. Zwar mag es zutreffen, dass ein Informationsaustausch mittels telefonischer\u002Felektronischer Kommunikation insbesondere von unternehmerisch tätigen Mandanten häufig für ausreichend erachtet und eine persönliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt vor Ort seltener nachgefragt wird (so auch Rohrlich, ZAP 2019, 873, 875, 878). Gleichwohl lassen sich schwierigere Mandantengespräche, etwa bei komplexeren Sachverhalten und\u002Foder bei Sachverhalten mit besonderem privaten\u002Fpersönlichen Bezug, weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch am gleichen Ort und in einer die Vertraulichkeit wahrenden Räumlichkeit führen (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). Auch zur Führung vertraulicher Mandantengespräche, die den Schutzvorschriften der § 100d Abs. 1, 2 und 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 160a Abs. 1 StPO gegenüber Ermittlungsmaßnahmen unterliegen, bedarf es immer noch einer bestimmten, eindeutig definierten geschützten räumlichen Sphäre. Hinzu kommt der wesentliche Gesichtspunkt, dass bei ausschließlich telefonischer und\u002Foder elektronischer Kommunikation die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und die Beratungsmöglichkeit für hilfsbedürftige, ältere oder der deutschen Sprache nicht sichere Mandanten jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). \n\n53\\. (bb) Dem legitimen Zweck der Kanzleipflicht wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt (nur) auf einen entsprechenden Wunsch des Mandanten persönliche Gespräche an der angegebenen Kanzleianschrift durchführt und dort eigens dafür stundenweise einen Besprechungsraum anmietet. Das gilt unabhängig davon, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - aufgrund der Mandantenstruktur des jeweiligen Rechtsanwalts und\u002Foder seiner fachlichen Spezialisierung persönliche Gespräche vor Ort nur selten gewünscht werden. \n\n54\\. Zunächst kann sich auch bei einer solchen \"Mandantenstruktur\" die Notwendigkeit einer kurzfristigen persönlichen Besprechung vor Ort ergeben, die bei einer lediglich bedarfsweisen Anmietung von Büroräumen nicht gewährleistet werden könnte. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Verfügbarkeit der am Standort vorhandenen drei Konferenzräume für ihn wegen deren \"extrem\" geringer Auslastung noch nie infrage gestanden habe. Auch damit ist jedoch nicht hinreichend sichergestellt, dass er notfalls auch kurzfristig über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen kann. \n\n55\\. Unabhängig davon kann sich ein Rechtsanwalt aber auch nicht darauf zurückziehen, nur für die von ihm gemäß § 44 BRAO übernommenen Mandate auf Wunsch persönlich vor Ort zur Verfügung zu stehen und generell für \"Laufkundschaft\" nicht erreichbar zu sein. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 122, 39, 50), nach §§ 48 bis 49a BRAO im Fall seiner Beiordnung grundsätzlich verpflichtet, über § 44 BRAO hinaus bestimmte anwaltliche Hilfeleistungen zu übernehmen und damit auch für nach seiner Mandantenstruktur unübliche Mandanten zur Verfügung zu stehen (vgl. AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 26; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1032). \n\n56\\. Überdies ist es auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen, dass Rechtsuchende einen Rechtsanwalt (auch ohne Beiordnung) ohne vorherige Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in seinen Kanzleiräumen aufsuchen (vgl. AGH Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21), um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und ihr Anliegen erstmals vorzutragen. \n\n57\\. (cc) Ein dauerhaft vorgehaltener Kanzleiraum ist zudem weiterhin für die sichere Aufbewahrung von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit übergebene Unterlagen und Mitteilungen erforderlich. \n\n58\\. Auch die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ändert nichts daran, dass einem Rechtsanwalt von den Mandanten - etwa bei Urkundenprozessen oder in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes - Originalunterlagen oder Beweisstücke sowie Asservate durch das Gericht übergeben werden können, für deren Aufbewahrung es einer dauerhaften, eindeutig bestimmten und räumlich geschützten Sphäre bedarf (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 11; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002F Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 57 [eigene und absperrbare Schränke für Kanzleiakten des Syndikusrechtsanwalts]). Das gilt hinsichtlich der von Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Gegenstände insbesondere auch mit Blick auf den Schutz vor Beschlagnahme gemäß § 97 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. Siegmund, Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 28, 32). \n\n59\\. Im Übrigen ist auch mit Gerichten und Behörden eine rein elektronische Kommunikation flächendeckend derzeit noch nicht möglich (Ebers\u002FRemmertz, Stichwortkommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; Remmertz\u002FOffermann-Burckardt, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 27). Auch für die sichere Aufbewahrung von gerichtlicher\u002Fbehördlicher Korrespondenz oder von zur Einsicht übersandten Akten oder Originalunterlagen (§ 19 BORA) sind daher immer noch bestimmte Räumlichkeiten erforderlich. \n\n60\\. (dd) Schließlich ist die Vorhaltung dauerhafter Räumlichkeiten auch für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft (vgl. dazu BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Urteil vom 20. März 2023 - AnwZ (Brfg) 12\u002F21, NJW 2023, 2724 Rn. 19) von Bedeutung. Gerade bei fortschreitender Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf es zur Wahrung des Vertrauens in die Beständigkeit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm übernommene anwaltliche Dienstleistung, jedenfalls einer (orts-)festen Anlaufstelle, an der er zu gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich angetroffen werden kann (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1036 f.). Dem wird ein Rechtsanwalt, der lediglich telefonisch, via Internet und unter der angegebenen Anschrift grundsätzlich nur postalisch (Briefkasten) kontaktierbar ist, nicht gerecht. \n\n61\\. (ee) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb geboten, weil viele Rechtsanwälte heutzutage in einem Anstellungsverhältnis für andere Rechtsanwälte oder als Syndikusrechtsanwälte tätig sind und die von ihnen für die Berufsausübung genutzten Räume nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Arbeitgeber eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich zwingend, dass der angestellte Rechtsanwalt in eine von seinem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltene Kanzlei (im Sinn von § 27 Abs. 1 BRAO) eingegliedert ist (Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 12). Und auch Syndikusrechtsanwälte müssen die Kanzleipflicht und ihre organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen (vgl. Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 9). \n\n62\\. 4\\. Die Beklagte hat auch bei Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 1 BRAO im konkreten Fall des Klägers Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen. \n\n63\\. a) Der Kläger hat seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. Dass er die Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Klingel mit Namensschild sowie Telefaxanschluss und Telefon) erfüllt, über digitale Kommunikationsmöglichkeiten verfügt (E-Mail-Adresse, beA-Postfach, Homepage) und (nur) auf Wunsch persönliche Mandantengespräche unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift in von ihm eigens dafür angemieteten Konferenzräumen in einem Business-Center durchführt, reicht dafür nicht aus. \n\n64\\. b) Eine ausnahmsweise Befreiung des Klägers von der Kanzleipflicht gemäß § 29 BRAO war und ist nicht geboten. \n\n65\\. Abgesehen davon, dass eine solche Befreiung wegen der besonderen Bedeutung der Kanzleipflicht für eine ordnungsgemäß funktionierende Rechtspflege nur in besonderen Ausnahmefällen und auch dann regelmäßig nur befristet möglich ist (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 7; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 29 Rn. 13), ist im Fall des Klägers keine Härte im Sinn von § 29 Abs. 1 BRAO gegeben. \n\n66\\. Dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Mandantenstruktur weitgehend mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben kann, reicht dafür nicht aus. Auch dann kann jederzeit eine persönliche vertrauliche Unterredung in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts nachgefragt und\u002Foder die sichere Verwahrung von Unterlagen oder Mitteilungen erforderlich werden. Wie der Kläger insbesondere Letzteres mit seiner nur bedarfsabhängigen stundenweisen Anmietung von Besprechungsräumen gewährleisten will, ist nicht ersichtlich. \n\n67\\. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände, konkret sein Umsatz (für 2024 unter 40.000 €) im Verhältnis zu den Berliner Mietpreisen für Büroflächen (nach seinen Angaben für ein Kanzleibüro \"angemessener Größe von 40 qm\" 13.920 €\u002FJahr), rechtfertigen nicht die Annahme einer Härte im Sinn von § 29 BRAO. Eine angespannte finanzielle Lage des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Grund für eine dauernde Befreiung von der Kanzleipflicht, und nur wirtschaftliche Interessen stellen keinen Härtefall dar, zumal die Voraussetzungen einer Kanzlei mit wenig Aufwand vorzuhalten sind. Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, im Raum Berlin für ihn wirtschaftlich tragbare Räumlichkeiten, möglicherweise auch unter einer weniger (verkehrs-)günstig oder repräsentativ gelegenen Anschrift, dauerhaft zu mieten, ist nicht ersichtlich. Wollte man seiner Argumentation folgen, wäre jeder Rechtsanwalt mit geringerem Umsatz in Gebieten mit höheren Mietpreisen von der Kanzleipflicht freizustellen. \n\n68\\. c) Schließlich ist auch das von der Beklagten gewählte Mittel einer missbilligenden Belehrung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die missbilligende Belehrung stellt nicht nur im Vergleich mit dem Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO oder mit Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO, sondern auch mit der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO das schonendste Mittel dar, um die Kanzleipflicht gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Da die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. April 2019 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, war sie auch nicht gehalten, ihm gegenüber nochmals ein Mittel ohne Eingriffsqualität zu wählen oder gar zu seinem Berufsrechtsverstoß zu schweigen. \n\nIV.\n\n69\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann","Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:49.968Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":162,"updatedAt":163},"4275","ECLI:DE:NEURIS:KORE729782025","ecli-de-neuris-kore729782025","RiZ (R) 9\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 9\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 5\u002F24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Am 11. Juli 2023 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, weil ihm ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht zur Last gelegt wird. Er hält die Verfahrenseinleitung für rechtsmissbräuchlich und sieht darin eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 14. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. \n\n2\\. Der Antragsteller hat gegen das Urteil fristgerecht beim Dienstgericht Berufung eingelegt und sodann beim Dienstgerichtshof eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die bis zum 2. Dezember 2024 bewilligt worden ist. Mit einem an das Dienstgericht adressierten und dort am 2. Dezember 2024 um 20:10 Uhr per Fax eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller seine Berufung begründet. Die Begründungsschrift ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und dort am 9. Dezember 2024 eingegangen. Durch Verfügung vom 11. Dezember 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Die Begründungsschrift sei nicht fristgerecht beim Dienstgerichtshof eingegangen und die Berufungsschrift erfülle die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, da sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthalte. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über den richtigen Adressaten der Berufungsbegründung belehrt worden, so dass die Begründungsfrist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen sei. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die fehlerhafte Adressierung einer Berufungsbegründung im Falle einer korrekten Belehrung über das zutreffende Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge. Der Antragsteller hätte seinen Sorgfaltspflichten ohne großen Aufwand durch Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nachkommen können, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dass ihm dies aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, habe er weder konkret dargelegt, noch habe er diesen Umstand ausreichend - etwa durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist an das Dienstgericht übermittelte Begründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichts aufdrängen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an den Dienstgerichtshof veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n5\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n6\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n7\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n8\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n10\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n11\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Im Falle einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), die sich bei einem zweistufig aufgebauten Rechtsmittel (wie der Berufung) auch zur Begründungsfrist verhalten muss (vgl. BVerwGE 107, 117, 122 f. mwN), ist die Berufungsbegründung - sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Dienstgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). \n\n12\\. Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine analoge Anwendung des § 519 ZPO befürwortet, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, erschließt sich nicht, was aus dieser Norm für die hier in Rede stehende Einreichung der Berufungsbegründung abzuleiten sein soll. Zudem ist für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO ohnehin kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung zur Einlegung der Berufung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n13\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Dienstgericht - wie der Antragsteller behauptet - in anderen Verfahren abweichende und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen erteilt haben soll. Dies hätte allenfalls Auswirkungen auf die anderen Verfahren gehabt, aber nicht dazu führen können, dass eine (separate) Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren trotz ordnungsgemäßer Belehrung fristwahrend beim Dienstgericht hätte eingereicht werden können. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist dies jedenfalls mit Blick darauf, dass die Berufung auch sogleich mit ihrer Einlegung beim Dienstgericht begründet werden kann, nicht unzutreffend. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Berufungsschrift erfüllt die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, weil sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthält (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Die Begründungsschrift hat der Antragsteller am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) per Fax an das Dienstgericht gesandt. Eine fristgerechte Einreichung beim empfangszuständigen Dienstgerichtshof ist somit nicht erfolgt. \n\n14\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n15\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n16\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einreichung der Berufungsbegründung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit das Rechtsmittel insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der mehrseitigen Begründungsschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Begründungsschrift beim hierfür empfangszuständigen Dienstgerichtshof einzureichen. \n\n17\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Dienstgericht nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n18\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Rechtsmittelgericht beim Ausgangsgericht ein, hat dieses die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 \\- AnwZ (Brfg) 31\u002F22, juris Rn. 24, und vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - NJW-RR 2023, 351 Rn. 15 mwN). Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Fristablauf beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der den Schriftsatz trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichts zu einer eiligen Weiterleitung der Begründungsschrift an den Dienstgerichtshof. Vielmehr war die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post bzw. Posttransport - ausreichend, selbst wenn das Dienstgericht den drohenden Fristablauf hätte erkennen können. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass die am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist an das Dienstgericht in Cottbus übermittelte Berufungsbegründung im Falle ihrer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tag bei dem in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof eingehen würde. \n\n20\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n21\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n22\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n23\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 11. Dezember 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 20. Dezember 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgericht war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n24\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmittelbegründung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n25\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n26\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n27\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 9\u002F25","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:27.114Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":5,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"4526","ECLI:DE:NEURIS:KORE724962025","ecli-de-neuris-kore724962025","VIII ZR 51\u002F24","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter \n\n## Leitsatz\n\nEin Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 26; vom 20. Februar 2018 \\- 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 31; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).10 14 15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Februar 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger macht nach einem wegen eines Sachmangels erklärten Rücktritt gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags geltend. \n\n2\\. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung notwendiger Verwendungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht von Aufwendungen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Nach dem dort geltenden Geschäftsverteilungsplan war die Sache dem 9. Zivilsenat zugewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2021 wurden mehrere beim 9. Zivilsenat anhängige Verfahren, unter anderem die vorliegende Sache, dem 25. Zivilsenat zugewiesen. Von der Zuweisung sollten bestimmte Verfahren ausgenommen bleiben. Hierzu bestimmt Ziff. 3 Buchst. c des Präsidiumsbeschlusses: *\"* Ausgenommen sind jeweils Verfahren, in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ergangen ist […]**Diese Verfahren werden bei der Bestimmung der zu übertragenden Verfahren übersprungen. […]\"\n\n4\\. Aufgrund einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluss vom 3. April 2023 wurde unter anderem das vorliegende Verfahren nunmehr dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übertragen. Dieser hat mit der angefochtenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. \n\n5\\. Mit der vom Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts verletzt - wie die Revision zu Recht rügt - das Recht der Beklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter. \n\n7\\. 1\\. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung \\- gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 22; NJW 2018, 1155 Rn. 16; NJW 2025, 2455 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - AnwZ(Brfg) 25\u002F22, juris Rn. 6). \n\n8\\. a) Daraus folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 23; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Sie müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; BGH, Urteile vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - III ZR 258\u002F18, WM 2020, 1540 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 17; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 11; jeweils mwN). \n\n9\\. b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; jeweils mwN). Die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 7; jeweils mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 13). \n\n10\\. c) Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Diesem Erfordernis werden Präsidiumsbeschlüsse nicht gerecht, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). \n\n11\\. d) Genügt die Geschäftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit daraus ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 13). Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung und insbesondere ihr Charakter als abstrakt-generelle Regelung ist hierbei - anders als wenn lediglich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder eines Änderungsbeschlusses des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG) durch das Gericht im Einzelfall in Rede steht - nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 29; NJW 2018, 1155 Rn. 20; jeweils mwN; BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, aaO; vom 16. Dezember 2022 \\- V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, aaO Rn. 16 f.; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 25 f.). \n\n12\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben ist das angegriffene Urteil nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es ist durch einen Spruchkörper erlassen worden, dem das vorliegende Verfahren aufgrund einer mit den vorgenannten Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugewiesen wurde. \n\n13\\. a) Die Übertragung der Zuständigkeit für das Verfahren von dem 9. Zivilsenat auf den 25\\. Zivilsenat des Berufungsgerichts durch den Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 beruht auf einer Regelung, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. \n\n14\\. Die Bestimmung unter Ziff. 3 Buchst. c des vorgenannten Präsidiumsbeschlusses nimmt unter anderem solche Verfahren von der Übertragung auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts aus, in denen bis zum 31. Juli 2021 eine Terminierung erfolgt oder ein \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" ergeht. Diese \"offene\" Stichtagslösung (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18 mwN; vom 17. Januar 2023 \\- 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49) räumt dem abgebenden Zivilsenat die Möglichkeit ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - hier von mehreren Tagen - selbst auf den Übergang von bei ihm anhängigen Verfahren einzuwirken, indem er in diesem Zeitraum eine mündliche Verhandlung anberaumt oder einen \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" erlässt. Die hier getroffene Stichtagslösung trägt damit den Anforderungen an eine im Voraus zu treffende, generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung nicht Rechnung, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von später eintretenden Umständen abhängig macht. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die die Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein ermöglicht. \n\n15\\. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist - wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben - mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31 [Stichtag mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; NJW 2018, 1155 Rn. 22 [Stichtag rund ein Monat nach dem Präsidiumsbeschluss]; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 \\- 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49 [Stichtag jeweils mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; aus dem Schrifttum siehe etwa Jachmann-Michel in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Stand: März 2025, Art. 101 Rn. 52; MünchKommZPO\u002FRauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 275; KK-StPO\u002FDiemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 11a, 11b; BeckOK-GVG\u002FValerius, Stand: 15. August 2025, § 21e Rn. 19.3). \n\n16\\. b) Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in dem Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 setzt sich in dem - hierauf aufbauenden - Präsidiumsbeschluss vom 3\\. April 2023 und damit auch in dem angegriffenen Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts fort. \n\n17\\. 3\\. Die Beklagte ist mit der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie es versäumt hat, bereits in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Besetzung der Richterbank zu rügen. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar. Die Vorschrift des § 295 ZPO findet zwar auf einfache Fehler bei der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans Anwendung, nicht jedoch bei Verstößen des Geschäftsverteilungsplans gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - II ZR 112\u002F11, juris Rn. 7; jeweils mwN). \n\nII.\n\n18\\. Das Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist an den für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zuständigen 9\\. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n19\\. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angelegten materiell-rechtlichen Maßstäbe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere kann es dem Käufer eines Pferdes im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB angelastet werden, wenn er keine tierärztliche Ankaufsuntersuchung veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, juris Rn. 15). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing","Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:56.217Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":182,"updatedAt":183},"5002","ECLI:DE:NEURIS:KORE722252025","ecli-de-neuris-kore722252025","XIII ZB 60\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am 27. Februar 2023 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24\u002F24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom 27. Februar 2023 teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21\u002F19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom 16. Februar 2023 nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am 27. Februar 2023 vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:43.432Z",{"id":185,"ecli":186,"slug":187,"caseNumber":188,"courtId":5,"decisionDate":189,"fullText":190,"summary":191,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":189,"parsedAt":192,"updatedAt":193},"5123","ECLI:DE:NEURIS:KORE723722025","ecli-de-neuris-kore723722025","VIII ZR 262\u002F24","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  Verletzung rechtlichen Gehörs eines auf Räumung verklagten Mieters bei Geltendmachung einer unzumutbaren Härte; Anforderungen an Sachverständigengutachten \n\n## Leitsatz\n\nDas Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher - teils für den Mieter günstiger - Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.17 24 29\n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 64 - vom 23. Oktober 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der im Jahr 1939 geborene Beklagte bewohnt aufgrund eines mit der Voreigentümerin geschlossenen Mietvertrags seit dem Jahr 1982 eine Dreizimmerwohnung in Berlin.**Er hält sich zudem häufig für einige Tage in seinem Einfamilienhaus in Travemünde auf, wohin er jeweils mit der Bahn reist.\n\n2\\. Die Kläger erwarben das Grundstück im Juli 2021. Mit Schreiben vom 1. November 2021 erklärten sie die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung und wies darauf hin, dass ein Umzug zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führen würde. \n\n3\\. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im Rechtsstreit unter anderem geltend gemacht, für einen betagten Mieter wie ihn sei unabhängig von den sonstigen Folgen bereits der Wohnungsverlust für sich genommen eine Härte; er sei aufgrund der langjährigen Mietdauer stark in das soziale Gefüge der Nachbarschaft eingebunden und habe die Wohnung mit großem persönlichen und finanziellen Aufwand seinen Bedürfnissen angepasst, auf eigene Kosten renoviert und liebevoll eingerichtet. Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen hat er zudem behauptet, er sei gesundheitlich stark beeinträchtigt. Ein erzwungener Umzug führte zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung verbunden mit starken, möglicherweise lebensbedrohlichen Depressionen; es drohe eine suizidale Krise. Es bestehe ein hohes Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko; unter Belastung komme es wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem Herzklappenfehler an der Mitralklappe zu ausgeprägten Herzrhythmusstörungen. Im Juni 2024 sei eine Zerreißung der Herzklappe aufgetreten; in Folge der Herzklappenoperation sei er schon körperlich nicht in der Lage, die Wohnung zu räumen. \n\n4\\. Die Kläger haben die von dem Beklagten vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen in Abrede gestellt. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der sich der Beklagte allein noch gegen die Ablehnung eines Härtefalls gewandt hat, hat das Landgericht nach dessen persönlicher Anhörung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. \n\n6\\. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiterverfolgt. \n\nII.\n\n7\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8\\. Das Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB zur Abwendung einer unzumutbaren Härte verneint. Auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen lasse sich eine Härte nicht feststellen. Zu folgen sei insbesondere der überzeugend begründeten - und mit dem vom Beklagten gewonnenen persönlichen Eindruck zu vereinbarenden - Einschätzung des Sachverständigen, wonach der Räumungsrechtsstreit bei dem Beklagten entgegen der eingereichten fachärztlichen Atteste keine schwere depressive Episode ausgelöst habe, sondern insoweit lediglich eine leichte depressive Störung feststellbar sei. Soweit der Sachverständige daneben im Bereich der kognitiven Leistungen eine Kurzzeitgedächtnisstörung und Verlangsamung festgestellt habe, hätten sich bei der Anhörung des Beklagten in der Verhandlung keine spürbaren Auswirkungen dieser Beeinträchtigung gezeigt beziehungsweise sei nur eine gering ausgeprägte Beeinträchtigung feststellbar. \n\n9\\. Dem Amtsgericht sei uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass der Sachverständige die zunächst im schriftlichen Gutachten in den Raum gestellten durch einen Umzug drohenden drastischen Gesundheitsgefahren bis hin zu einem möglichen Suizid zunehmend relativiert und abgeschwächt habe. Er habe im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass die organischen Hirnveränderungen beim Beklagten ausweislich der Tests zwar zu altersunüblich vermehrten Störungen führten, jedoch \"diskret vermehrt, aber nicht viel\". Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung sei mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass das vom Sachverständigen zuvor genannte Beispiel älterer Personen, die durch eine Umfeldveränderung jegliche Orientierung verlören, keinen konkreten Bezug zum Beklagten und dem Grad der Ausprägung seiner Beeinträchtigung habe. \n\n10\\. Dies belegten auch die häufigen selbständigen Reisen des Beklagten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich mit einer schwerwiegenden dementiellen Erkrankung nicht in Übereinstimmung bringen ließen. Hätte der Beklagte wegen einer hirnorganischen Beeinträchtigung tatsächlich die plötzliche Einbuße seiner Orientierungsfähigkeit infolge abrupter Umfeldveränderungen konkret zu befürchten, erschlösse sich nicht, weshalb er sich zu Bahnfahrten zwischen Berlin und Travemünde mehrmals im Monat sowie zu unbegleiteten Fernflugreisen auf die Seychellen in der Lage sehe. Im Lichte der mündlichen Wertung des Sachverständigen - es sei nicht medizinisch belegbar, aber sehr naheliegend, dass Änderungen der Lebenssituation des Beklagten \"nicht so gut wären\" - sei seine schriftliche Begutachtung - es sei eine irreparable Dekompensation des jetzigen Zustands zu erwarten, wobei es dann in einem kurzzeitigen luziden Zustand im Rahmen einer willentlichen Entscheidungssituation auch zu einer Selbsttötung kommen könne - überholt. Der Sachverständige habe im Rahmen der Anhörung auch im Übrigen nicht bestätigt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses voraussichtlich schwerwiegende gesundheitliche Folgen für den Beklagten haben würde, sondern sich auf die Aussage beschränkt, dass Umfeldveränderungen wahrscheinlich \"nicht so gut wären\", und im Übrigen jegliche Prognose künftiger Entwicklungen abgelehnt. \n\n11\\. Es sei nicht erforderlich, gemäß § 412 ZPO einen weiteren Sachverständigen zu bemühen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien jedenfalls insoweit verwertbar und belastbar, als dieser keine schwere, sondern bloß eine leichte depressive Störung diagnostiziert habe. Eine in den ärztlichen Attesten angegebene Gefahr der Selbsttötung für den Fall der Räumungsverurteilung sei auf dieser Grundlage nicht festzustellen. \n\n12\\. Eine solche Feststellung könne auch nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung des Beklagten getroffen werden. Zwar habe dieser überzeugend dargetan, dass die von ihm über viele Jahre hinweg mit hohem Aufwand eingerichtete und gepflegte Wohnung für ihn von zentraler Bedeutung sei und er eine Verurteilung zur Räumung als untragbaren Verlust empfinden würde. Dies stelle indessen - für sich genommen - keinen berücksichtigungsfähigen Härtegrund dar. Soweit der Beklagte mitgeteilt habe, er werde, falls er künftig in \"irgendeiner Unterkunft\" wohnen müsse, keinen Sinn mehr in seinem Leben erkennen, sondern dieses nur noch als \"Warten auf den Tod\" empfinden können, sei zwar die tatsächliche Entwicklung und Umsetzung von Suizidgedanken im Falle einer Zwangsräumung nicht auszuschließen. Eine greifbar erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür sei aber angesichts des im Übrigen durchaus lebensbejahenden Eindrucks, den der Beklagte bei seiner Anhörung und durch seine aktive Lebensgestaltung hinterlassen habe, nicht festzustellen. Die Ausführungen des Beklagten seien eher als Appell anzusehen, um eine Klageabweisung zu erreichen. \n\n13\\. Schließlich ergebe sich eine unzumutbare Härte unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Interessen der Kläger auch nicht aus der Herzklappenoperation des Beklagten im Juni 2024 und den fortwirkenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. Angesichts der fortgesetzten regelmäßigen Reisen zwischen Berlin und Travemünde, die er ohne Begleitung mittels öffentlicher Verkehrsmittel bewältigen könne, liege eine Räumungsunfähigkeit aus Gründen physischer Erkrankungen offensichtlich nicht vor. Ein Wohnungsumzug lasse sich unter Zuhilfenahme von Dienstleistern und Vertrauten so gestalten, dass es aktiver körperlicher Arbeit der Bewohner nicht bedürfe; auch eine verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beklagten könne durch schonende Organisation des Umzugsgeschehens berücksichtigt werden. \n\nIII.\n\n14\\. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat, indem es hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und des dort geregelten Anspruchs des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n15\\. Denn es hat bei seiner Prüfung zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten psychischen Beeinträchtigungen und der im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels insoweit drohenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (teilweise) Ausführungen in dem gerichtlichen (neurologisch-psychiatrischen) Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, obgleich diese unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich sind. Insoweit hat es zum Nachteil des Beklagten von der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts in gehörswidriger Weise abgesehen (hierzu nachfolgend unter 2 a). Ferner hat das Berufungsgericht von der Erhebung des angebotenen (kardiologischen) Sachverständigenbeweises zu der vom Beklagten zudem behaupteten Herzerkrankung und den sich (auch) hieraus ergebenden gesundheitlichen Auswirkungen einer Räumungsverurteilung abgesehen, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet (hierzu nachfolgend unter 2 b). \n\n16\\. Dies führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des auf die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und den dort geregelten Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses beschränkten Berufungsurteils (vgl. zur wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels in diesen Fällen nur Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114\u002F22, NZM 2024, 469 Rn. 17 mwN). \n\n17\\. 1\\. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2025 \\- VIII ZR 137\u002F24, juris Rn. 16; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 20\u002F23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35\u002F23, NJW 2024, 2393 Rn. 11; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 137\u002F24, aaO). \n\n18\\. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114\u002F23, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88\u002F21, WM 2022, 2242 Rn. 10; vom 26. März 2024 - VIII ZR 89\u002F23, NJW-RR 2024, 738 Rn. 16; vom 14. Januar 2025 - VIII ZR 100\u002F24, juris Rn. 18). \n\n19\\. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 \\- VI ZR 283\u002F21, NJW-RR 2024, 547 Rn. 10; vom 26. März 2024 - VIII ZR 89\u002F23, juris Rn. 19; vom 23. Juli 2024 - VI ZR 41\u002F22, NJW-RR 2024, 1187 Rn. 11; jeweils mwN; siehe auch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, NZM 2023, 210 Rn. 24 f.). Zudem muss er, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - VIII ZR 89\u002F23, aaO; vom 23. Juli 2024 - VI ZR 41\u002F22, aaO Rn. 13; jeweils mwN). \n\n20\\. Äußerungen medizinischer Sachverständiger muss der Tatrichter kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen - etwa zwischen den im Einklang mit Behandlungsunterlagen stehenden Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - VI ZR 332\u002F14, VersR 2015, 1293 Rn. 6) - ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354\u002F95, NJW 1997, 1638 unter II 1 b mwN; vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535\u002F15, NJW-RR 2017, 1066 Rn. 25). Erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 100\u002F20, NJW 2022, 539 Rn. 16; Beschlüsse vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110\u002F13, NJW 2014, 74 Rn. 7; vom 5. November 2019 - VIII ZR 344\u002F18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 13). \n\n21\\. Da Art. 103 Abs. 1 GG als Prozessgrundrecht sichern soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfGE 21, 191, 194), hat das Gericht die einander widersprechenden Ausführungen sorgfältig und kritisch zu würdigen sowie den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344\u002F18, aaO [für Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten]). Vermag der gerichtlich bestellte Sachverständige Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VIII ZR 344\u002F18, aaO Rn. 14; vom 26. Februar 2020 - IV ZR 220\u002F19, VersR 2020, 639 Rn. 12 [jeweils für den Fall von Widersprüchen zwischen dem gerichtlichen Gutachten und einem Privatgutachten]). Auch darf der Tatrichter nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen - gegebenenfalls anderen - Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen fehlender eigener Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen. Gegebenenfalls muss es (auch insoweit) die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Erwägung ziehen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - VI ZR 41\u002F22, NJW-RR 2024, 1187 Rn. 12 mwN). \n\n22\\. Sieht das Gericht demgegenüber von der - nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen - weiteren Beweiserhebung ab und entspricht damit dem Beweisantrag der Partei nur unvollkommen, findet dies - wie ausgeführt - im Prozessrecht keine Stütze mehr und verletzt damit das rechtliche Gehör der Partei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389\u002F06, juris Rn. 29). \n\n23\\. Da sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden, ihr günstigen Umstände \\- und damit auch die mit dem eigenen Vortrag korrespondierenden Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen - regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VIII ZR 344\u002F18, aaO Rn. 12; vom 6\\. September 2022 - VIII ZR 352\u002F21, MDR 2022, 1364 Rn. 15; vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189\u002F23, juris Rn. 13; jeweils mwN), ist der Anspruch der betreffenden Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn das Gericht Unklarheiten oder Widersprüche im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht (hinreichend) aufklärt, sondern diese Ausführungen des Sachverständigen nicht beziehungsweise nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. November 2019 \\- VIII ZR 344\u002F18, aaO Leitsatz und Rn. 17 f.). \n\n24\\. 2\\. Gemessen hieran rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg, dass dem Berufungsgericht, indem es hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) anzulasten ist. \n\n25\\. a) Dies gilt zunächst für die Würdigung des Berufungsgerichts zum Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen beim Beklagten und zu den insoweit zu erwartenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels. Das Berufungsgericht hat insoweit Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, obwohl diese unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich sind, und zum Nachteil des Beklagten von der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts in gehörswidriger Weise abgesehen. \n\n26\\. aa) Nach der Senatsrechtsprechung können Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen einen Härtegrund im Sinne des § 574 BGB darstellen. In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180\u002F18, BGHZ 222, 133 Rn. 31; vom 10. April 2024 - VIII ZR 114\u002F22, NZM 2024, 469 Rn. 22; jeweils mwN). \n\n27\\. Insoweit haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann, wenn der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend macht. Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII 180\u002F18, aaO Rn. 41; vom 10. April 2024 - VIII ZR 114\u002F22, aaO Rn. 23; vom 16. April 2025 - VIII ZR 270\u002F22, NZM 2025, 470 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, NZM 2023, 210 Rn. 19; jeweils mwN). \n\n28\\. Im Falle des Bestreitens ist regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende (§ 144 ZPO) - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180\u002F18, aaO Rn. 44; vom 16\\. April 2025 - VIII ZR 270\u002F22, aaO Rn. 16; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68\u002F19, NZM 2021, 361 Rn. 44). Dabei sind nicht nur Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß der Erkrankungen sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu treffen, wobei im letzteren Fall auch die Schwere und der Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen zu klären ist. Erst dies versetzt den Tatrichter in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu gewichten (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180\u002F18, aaO; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6\u002F19, NJW-RR 2021, 1312 Rn. 31; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, aaO Rn. 20 mwN). \n\n29\\. bb) Gemessen hieran sind die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Streitfall keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens der von dem Beklagten behaupteten psychischen Beeinträchtigungen und der im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels insoweit drohenden Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. Denn sie sind unzureichend, unvollständig und zum Teil in sich widersprüchlich. \n\n30\\. (1) Der gerichtliche Sachverständige ist in seinem erstinstanzlich erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beklagten neurologisch \"Hinweise auf eine Polyneuropathie und eine cerebral verursachte Ataxie\" bestünden. Psychopathologisch seien eine \"leichte depressive Störung gesamthaft\" sowie im Wesentlichen im Bereich der kognitiven Leistungen eine Kurzzeitgedächtnisstörung und eine Verlangsamung festzustellen. Es gebe Hinweise auf eine affektiv-kognitive Leistungsstörung, die Ausdruck einer arteriosklerotischen Encephalopathie - einer durch im Alter entstandene Gefäßveränderungen eingetretene, vorliegend nicht altersgerechte, organische Veränderung des Hirngewebes - sei. \n\n31\\. (2) Bezogen auf die - nach der Senatsrechtsprechung maßgebliche (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180\u002F18, BGHZ 222, 133 Rn. 44 f.) - Beurteilung, wie sich diese Erkrankung auf die Lebensweise, insbesondere auf die Autonomie und die psychische und physische Verfassung des Beklagten auswirkt und ob sie - gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Faktoren (etwa dem Alter des Beklagten, der von diesem geltend gemachten Verwurzelung in der Wohngegend) - zumindest ernsthaft eine erhebliche Verschlechterung von dessen gesundheitlicher oder persönlicher Situation befürchten lässt, hat der gerichtliche Sachverständige lediglich einige wenige abstrakte Ausführungen gemacht. \n\n32\\. So hat er in seinem schriftlichen Gutachten angegeben, die krankhaften Zustände seien \"in der Gesamtheit … im Durchschnitt … noch in einem teilkompensierten Bereich, wobei diese sich nur als wesentliche Beeinträchtigung feststellen\" ließen. Der Beklagte sei \"in seiner aktuellen Bereichssituation kompensiert und orientiert lebensfähig\". Bei einer Änderung der (Umfeld-)Bedingungen sei jedoch eine \"nicht mehr kompensierbare und damit rückbildungsfähige cere-brale Störung im Sinne eines arteriosklerotischen Demenzzustands\" zu erwarten, der nicht therapeutisch beeinflusst werden könne. Zu der vom Beklagten vorgebrachten drohenden \"suizidalen Krise\" hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausgeführt, ein Suizid sei (im Falle der Dekompensation) \"möglich\", und dies dahingehend erklärt, dass dies eine \"willentliche Entscheidungssituation beinhalten\" würde und sich \"dann allenfalls in einem kurzzeitigen luziden Zustand … ergeben könnte\". \n\n33\\. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um dem Gericht eine angemessene Beurteilung des geltend gemachten Härtegrundes und - im Rahmen der Interessenabwägung - eine ordnungsgemäße Gewichtung der beiderseitigen Interessen zu ermöglichen. Denn auf ihrer Grundlage vermag sich der Tatrichter kein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem erzwungenen Umzug des Beklagten verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180\u002F18, BGHZ 222, 133 Rn. 41; vom 10. April 2024 - VIII ZR 114\u002F22, NZM 2024, 469 Rn. 23; vom 16\\. April 2025 - VIII ZR 270\u002F22, NZM 2025, 470 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, NZM 2023, 210 Rn. 19). \n\n34\\. (3) Zudem sind die Ausführungen des Sachverständigen zu Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit der durch einen erzwungenen Umzug drohenden erheblichen gesundheitlichen Nachteile für den Beklagten zum Teil in sich widersprüchlich. \n\n35\\. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige den Eintritt einer Verschlechterung der gesundheitlichen und persönlichen Situation des Beklagten einschließlich der Möglichkeit eines Suizids noch als sichere Folge einer Umfeldveränderung dargestellt. Ferner hat er ausgeführt, eine therapeutische Beeinflussung des zu erwartenden Zustands sei \"kausal nicht möglich\". In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat er eine abrupte Änderung des Umfelds sogar als \"schwerwiegend traumatisierendes Ereignis\" bezeichnet. \n\n36\\. Demgegenüber hat der Sachverständige im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass \"[i]m Grunde … jede Veränderung dieses gelebten Lebensraums zu einer Störung führen\" könne. Beispielhaft hat er Orientierungsprobleme älterer Menschen im Krankenhaus genannt und hinzugefügt, es handele sich um \"eine Vermutung, … die nicht medizinisch abgesichert ist\". Er halte es für \"sehr naheliegend\", dass Änderungen in der Lebenssituation des Beklagten \"nicht so gut wären\". Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige erklärt, \"dies [sei] für die Zukunft auch nicht beurteilbar\". Die Antwort auf die Frage, inwieweit ein erzwungener Umzug die Lebensweise des Beklagten beeinflussen würde, sei \"keine medizinische Einschätzung\", weswegen er \"dazu nichts konkret sagen\" könne. Ob therapeutische Maßnahmen die Beeinträchtigungen auffangen könnten in einem Fall, in dem der Patient \"nicht allein effektiv gefühlsmäßig beeinträchtigt\" sei, sondern zudem organische Störungen wie eine Enzephalopathie hinzukämen, sei \"nicht vorauszusehen\". Aussagen hierzu könne er als Gutachter nicht treffen. \n\n37\\. Eine Begründung für diese unterschiedlichen Beurteilungen - die zudem im Widerspruch zu den von dem Beklagten eingereichten fachpsychiatrischen Stellungnahmen stehen, nach welchen bei dem Beklagten eine schwere depressive Episode sowie eine schwere ängstlich-depressive Belastungsreaktion diagnostiziert worden sei, aufgrund derer eine räumliche Veränderung mit Sicherheit erhebliche Gesundheitsgefährdungen bis hin zu einer suizidalen Krise herbeiführe - hat der gerichtliche Sachverständige nicht gegeben. \n\n38\\. (4) Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist auch insoweit unvollständig, wie die von den Parteien im Rechtsstreit angesprochenen und in ihrer Bedeutung für die in Rede stehenden Härteregelung unterschiedlich eingeschätzten besonderen Umstände in der bisherigen persönlichen Lebensgestaltung des Beklagten - insbesondere das zwischen Berlin und Travemünde aufgeteilte Wohnen mit der hiermit verbundenen selbständigen Führung von zwei Haushalten und Vornahme regelmäßiger Bahnfahrten zwischen beiden Orten - offenkundig nur unzureichend in die Bewertung einbezogen wurden. Der Sachverständige hat in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu der diesbezüglichen Fragestellung erklärt, sie sei als \"Forderung an den Gutachter nicht weiterführend\". Für seine daran anknüpfende Schlussfolgerung, gerade aus dem Führen eines vollständig selbständigen und geordneten Lebens im Alter von (damals) 82 Jahren folge, dass eine abrupte Änderung dieses Lebensbereiches ein schwerwiegend traumatisierendes Ereignis sei, fehlt jede Begründung. Überdies war bereits die im schriftlichen Gutachten dargestellte Befunderhebung und diagnostische Bewertung von den Klägern unter Bezugnahme auf ausführliche privatgutachterliche Stellungnahmen als unvollständig und nicht nachvollziehbar gerügt worden, womit sich weder der Sachverständige noch das Amtsgericht im Einzelnen befasst haben. \n\n39\\. cc) Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht verpflichtet, diese offenkundigen Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche der gutachterlichen Ausführungen aufzuklären und auf vollständige und widerspruchsfreie Feststellungen hinzuwirken. Hiervon hat es in gehörswidriger Weise zum Nachteil des Beklagten abgesehen, indem es Teile der gutachterlichen Ausführungen, nämlich die von ihm gleichwohl als \"überzeugend begründet\" und \"insoweit verwertbar und belastbar\" bezeichnete Einschätzung des Sachverständigen zum Vorhandensein lediglich einer leichten depressiven Störung für seine Entscheidung herangezogen und auf dieser Grundlage eine unzumutbare Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, während es die - für den Beklagten günstigen - Feststellungen des schriftlichen Gutachtens - ohne den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Berufungsverfahren ergänzend zu befragen und ersichtlich ohne selbst über die hierfür erforderliche medizinische Sachkunde zu verfügen und aufzuzeigen - als im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) maßgeblich bewertet (\"relativiert\", \"überholt\", \"klargestellt\", \"erschlösse sich nicht\", \"nicht in Übereinstimmung zu bringen\") und deshalb unberücksichtigt gelassen hat. \n\n40\\. b) Des Weiteren rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Herzerkrankung des Beklagten und den damit verbundenen drohenden gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Umzugs absehen durfte. \n\n41\\. aa) Das vom Beklagten im Berufungsrechtszug eingereichte \"kardiologische Gutachten\" eines Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie berichtet von einer Anfang Juni 2024 eingetretenen Zerreißung einer Herzklappe, die nach intensivmedizinischer Stabilisierung des Beklagten einen operativen Eingriff erfordert habe. Zudem heißt es dort weiter, dass die postoperative Erholung aufgrund des Alters des Beklagten und der sehr schweren Herzerkrankung nur schleppend und beschwerlich verlaufen und im Weiteren erhebliche Komplikationen eingetreten seien. Der Beklagte sei infolge der Operation noch deutlich angegriffen und eine valide Aussage über die benötigte Genesungszeit im Augenblick nicht möglich; der drohende Wohnungsverlust komme deshalb zur Unzeit und solle auch unter diesen medizinischen Gesichtspunkten überdacht werden. \n\n42\\. Dementsprechend hat der Beklagte vorgetragen, aufgrund dessen schon körperlich nicht zur Räumung der Wohnung in der Lage zu sein. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem von ihm bereits erstinstanzlich eingereichten Arztbericht desselben Kardiologen vom Mai 2022, wonach aufgrund der ausgeprägten Atherosklerose der Aorta ein hohes Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko bestehe und es - wahrscheinlich in Zusammenschau mit dem Herzklappenfehler an der Mitralklappe - unter Belastung zu ausgeprägten Herzrhythmusstörungen komme. \n\n43\\. bb) Zu diesem - für die Beurteilung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblichen - Vortrag hat das Berufungsgericht - wiederum ersichtlich ohne eigene, von ihm auch nicht aufgezeigte medizinische Sachkunde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, NZM 2023, 210 Rn. 24 mwN) - ausgeführt, angesichts der fortgesetzten regelmäßigen Reisen des Beklagten mittels öffentlicher Verkehrsmittel und ohne Begleitung zwischen Berlin und Travemünde liege \"eine Räumungsunfähigkeit des Beklagten aus Gründen physischer Erkrankungen offensichtlich nicht vor\". Ob ein solcher Rückschluss aus den (unstreitigen) Bahnfahrten des Beklagten zu seinem Haus in Travemünde zum Zwecke eines jeweils mehrtägigen Aufenthalts im Allgemeinen und auch im konkreten Fall möglich ist, ist indessen eine Sachfrage, die nur mit der erforderlichen medizinischen Sachkunde - und zudem nur aufgrund weiterer Informationen über die Modalitäten der Reisen und des jeweiligen Aufenthalts - beantwortet werden kann. \n\n44\\. 3\\. Die Gehörsverletzungen sind auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). \n\n45\\. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach ergänzender Beweisaufnahme beziehungsweise - vorliegend nach den Gesamtumständen sogar naheliegender - Einholung eines neuen Gutachtens (§ 412 ZPO) zu der behaupteten psychischen Erkrankung sowie nach (erstmaliger) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Herzerkrankung des Beklagten und den jeweils drohenden gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Umzugs vom Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, aaO Rn. 26 mwN). Der Beklagte hat insoweit ausreichenden und rechtzeitigen Vortrag gehalten und diesen durch Vorlage mehrerer ausführlicher fachärztlicher Atteste und Berichte untermauert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. April 2025 - VIII ZR 270\u002F22, NZM 2025, 470 Rn. 16 mwN). Dass er die Herzbeschwerden in seinem Widerspruch vom 28. April 2022 nicht (ausdrücklich) angegeben hat, ist dabei unschädlich (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, aaO Rn. 23 mwN). \n\n46\\. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht - im Fall der Bejahung einer Härte in vorstehendem Sinne - bei der anschließenden Würdigung und Gewichtung der beiderseitigen Belange der Parteien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten sowie deren etwaige - hinsichtlich Art, Umfang sowie den konkreten Auswirkungen im Einzelnen durch Sachverständigengutachten zu klärende - Verschlechterungen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels mit ihrem entsprechenden Gewicht in die gebotene Abwägung mit den Interessen der Kläger eingestellt hätte und damit im Ergebnis zu einer abweichenden Beurteilung des Fortsetzungsverlangens des Beklagten (§§ 574, 574a BGB) gelangt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, aaO Rn. 27 mwN). \n\n47\\. 4\\. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). \n\nIV.\n\n48\\. Nach alledem ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96\u002F22, aaO Rn. 29 mwN). \n\nKosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt RinBGH Dr. Böhm istwegen Erkrankung ander Unterschrift gehindert. Kosziol","Verletzung rechtlichen Gehörs eines auf Räumung verklagten Mieters bei Geltendmachung einer unzumutbaren Härte; Anforderungen an Sachverständigengutachten","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:53.760Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":5,"decisionDate":199,"fullText":200,"summary":201,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":203},"5449","ECLI:DE:NEURIS:KORE719892025","ecli-de-neuris-kore719892025","XIII ZB 6\u002F23","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.07.2025, XIII ZB 6\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer \\- vom 12. Januar 2023 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 13. Dezember 2022 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat. Wie aus dem Vermerk des Haftrichters vom 19. Dezember 2022 hervorgeht, ist dieser vor der Anhörung selbst davon ausgegangen, dass der Betroffene sich (auch) im Ausreisegewahrsamsverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte. Danach sollte dem Betroffenen vor der Anhörung eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin ermöglicht werden, die jedoch scheiterte, weil kein Freizeichen ertönte. In dieser Situation hätte das Amtsgericht - gegebenenfalls unter einstweiliger Anordnung eines nur kurzen Gewahrsams - einen neuen Termin anberaumen und dem Betroffenen weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt ermöglichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 7 mwN). \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 29.07.2025, XIII ZB 6\u002F23","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:26.941Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":5,"decisionDate":199,"fullText":209,"summary":210,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":211},"5455","ECLI:DE:NEURIS:KORE721572025","ecli-de-neuris-kore721572025","XIII ZB 39\u002F21","#  BGH, 29.07.2025, XIII ZB 39\u002F21 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen \\- 4. Zivilkammer - vom 23. Juni 2021 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 12. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 12. Januar 2021 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat, obwohl der Betroffene in der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er den Rechtsanwalt, der ihn im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, verständigen möchte. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene, nachdem die Telefonnummer des Rechtsanwalts zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, auf den Beistand eines Rechtsanwalts bei der Anhörung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht war zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 eingefügten § 62d AufenthG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - XIII ZB 38\u002F21, juris Rn. 10), setzt aber eine eindeutige Erklärung oder ein eindeutiges Verhalten des Betroffenen voraus. Darauf kann nicht allein aus der weiteren Teilnahme des Betroffenen an der Anhörung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslG 2022, 331 Rn. 14; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 8). Nach der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht vom 22. März 2021 hat der Betroffene zwar erklärt, dass er statt seines Rechtsanwalts seinen Cousin sprechen wolle; ein entsprechender Anruf sei ihm gewährt worden. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 12. Januar 2021 hat der Betroffene aber erst nach Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses versucht, seinen Cousin telefonisch zu erreichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene bereits in der Anhörung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, auf anwaltlichen Beistand verzichten zu wollen. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 29.07.2025, XIII ZB 39\u002F21","2026-07-10T22:10:27.373Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":5,"decisionDate":217,"fullText":218,"summary":219,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":217,"parsedAt":220,"updatedAt":221},"5538","ECLI:DE:NEURIS:KORE721272025","ecli-de-neuris-kore721272025","VI ZR 217\u002F23","2025-07-22T00:00:00.000Z","#  Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.15\n\n2\\. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.19 20 21 25 29 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Wortberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Arzt in Dresden und mit dem ehemaligen Model A. verheiratet. In der Öffentlichkeit ist das Paar bisher zusammen nicht aufgetreten. Die Beklagte, die für die Inhalte auf www.bild.de verantwortlich ist, veröffentlichte dort am 13. September 2019 den folgenden Artikel (nicht angegriffene Passagen kursiv): **Supermodel traut sich noch mal** **A.[voller Name] - heimliche Hochzeit in Dresden** *A.[voller Name und Bild] hat zum zweiten Mal geheiratet* Traumhochzeit auf Schloss Eckberg: Supermodel A.[voller Name und Alter] hat zum zweiten Mal geheiratet. In ihrer Wahlheimat Dresden gab die einstige Muse *von Karl Lagerfeld (†85)* ihrem sechs Jahre jüngeren Dauerfreund M.[voller Vorname] P. (42) das Ja-Wort. Wie \"Bunte\" berichtet [*Verlinkung*] heirateten das Model und der Uniklinik-Oberarzt am Samstag im Standesamt auf Schloss Albrechtsberg. Im Anschluss feierte die Gesellschaft im Schloss Eckberg. [*Foto Schloss Eckberg mit Bildunterschrift: Traumkulisse für die Traumhochzeit: Schloss Eckberg in Dresden*] A.s[Nachname] zweite Hochzeit fand heimlich nur mit Familie und engsten Freunden statt. *Nicht so wie A.s[voller Name] erste Ehe mit Schauspieler G.[voller Name, Alter, Fernsehserie], die ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen wurden.* Das Model und der Dresdner Millionär sind seit vielen Jahren ein Paar. A.[Nachname] und P. haben zwei gemeinsame Töchter (9, 6). \n\n3\\. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung der ausgewiesenen Passagen wie geschehen in Bezug auf ihn unter namentlicher Nennung \"M.[voller Vorname] P.\" \n\n4\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Unterlassungsverpflichtung nur insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte nicht mehr verbreiten darf, der Kläger sei Millionär. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Passagen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in der angegriffenen Berichterstattung erkennbar und durch die wiedergegebenen Teilinformationen auch über den engsten Freundes- und Familienkreis hinaus zu identifizieren. \n\n6\\. Hinsichtlich der bloßen Mitteilung über die Eheschließung sei der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen, weswegen er insoweit eine wahre Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen habe. Soweit darüber hinaus auch Details über die Feierlichkeit oder die Beziehung bekannt gemacht worden seien, sei die Privatsphäre des Klägers betroffen. Insoweit müsse er die Mitteilung, er sei Millionär, nicht hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen sei dem Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch nicht der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten einzuräumen. \n\n7\\. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich im Schwerpunkt mit der Ehegattin des Klägers, einem früheren sog. \"Supermodel\" und somit einer in der Modebranche weltweit bekannten Persönlichkeit. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht allein dadurch den Schutz vor ungewollten Berichten über Umstände aus seinem Privatleben verliere, weil er nunmehr der Ehemann von A. sei. Auch sei die Berichterstattung nicht substanzarm. Doch sei weder ein hoher Detaillierungsgrad zu erkennen noch wirke die Berichterstattung abträglich. Da der Kläger nur mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamen genannt werde, werde er nicht einem \"Millionenpublikum\", sondern lediglich einem kleinen Kreis identifizierend vorgestellt. Da keine Einzelheiten zu Ablauf und Gestaltung der Hochzeitsfeier oder zu den Teilnehmern mitgeteilt würden, sei der Kläger lediglich geringfügig in seiner äußeren Privatsphäre tangiert. Dies gelte erst recht für den Ort des Standesamtes, wobei dahinstehen könne, ob der Akt der Eheschließung vor dem Standesbeamten noch der Privatsphäre zuzuordnen sei. \n\n8\\. Hinsichtlich der weiteren den Kläger betreffenden Umstände (Beruf, Alter, Kinder, Dauer der Beziehung) bestehe ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Informationsinteresse. Diese habe als weltweit bekannte Persönlichkeit in gewissem Maße eine nur geringfügig in ihr Recht auf Privatsphäre eingreifende Berichterstattung hinzunehmen. Der Umstand, dass A. ein zweites Mal die Ehe eingehe, werde von einem großen berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragen. Dieses Interesse erstrecke sich naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, welcher A. das \"Ja-Wort\" gebe. Eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Berichterstattung lasse sich nicht erkennen. \n\nII.\n\n9\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten auch im noch streitgegenständlichen Umfang entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen. \n\n10\\. 1\\. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre. \n\n11\\. a) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als \"privat\" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 17. Mai 2022 \\- VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 34; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284\u002F17, NJW 2018, 3509 Rn. 11; jeweils mwN). Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 12; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 15; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26\u002F11, NJW 2012, 763 Rn. 11). \n\n12\\. In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 14; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 17; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 26; jeweils mwN). \n\n13\\. Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen kommt es nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der \"Durchschnittsleser\" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 15; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 18; vom 15. September 2015 - VI ZR 175\u002F14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620). \n\n14\\. b) Nach diesen Grundsätzen betrifft die angegriffene Wortberichterstattung die Privatsphäre des Klägers. \n\n15\\. aa) Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann. \n\n16\\. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, 833) wurde nicht nur die Regelung über die Gegenwart von zwei Trauzeugen von einer Soll-Vorschrift (§ 14 Abs. 1 EheG in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) in eine Kann-Vorschrift (heute § 1312 Satz 2 BGB) überführt, weil die Gegenwart von Zeugen weder für die Eheschließung noch deren Nachweis von Bedeutung sei (BT-Drucks. 13\u002F9416, 28 iVm BT-Drucks. 13\u002F4898, 30). Es wurde auch das bis dahin bestehende Erfordernis des Aufgebotes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EheG aF) abgeschafft, das zuletzt wegen des öffentlichen Aushangs gerade in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheschließenden und datenschutzrechtliche Bestimmungen kritisch gesehen wurde (vgl. Kramp, Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister, 2007, S. 94 mwN). Seither ist die Öffentlichkeit nicht mehr in die Prüfung etwaiger rechtlicher Hindernisse einbezogen, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die hinsichtlich des Wegfalls des Aufgebots u.a. mit einer nachdrücklichen Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz begründet wurde (BT-Drucks. 13\u002F4898, 13), ist auch hinsichtlich der Tatsache der Eheschließung als solcher und ihrer äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zuzuordnen sind und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird (vgl. zum gegensätzlichen Akt des Scheidungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Scheidungstermins Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 \\- VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 35). Allerdings macht der Umstand, dass die Ehe vor dem Standesbeamten zu schließen ist (vgl. §§ 1310, 1312 BGB), deutlich, dass jedenfalls insoweit nur die \"äußere\" Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) der Eheschließenden betroffen ist (vgl. erneut zum Scheidungsverfahren Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 36). \n\n17\\. bb) Der Kläger ist auch in persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar zielt die angegriffene Berichterstattung auf seine Ehefrau A. und steht diese im Mittelpunkt, doch ist als deren neuer Ehegatte auch der Kläger Gegenstand des Artikels. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Nennung seines vollen Vornamens und die Initiale seines Nachnamens, seines Alters, Berufs, Arbeitgebers, Wohnortes sowie von Zahl und Alter seiner Kinder ohne Weiteres auch über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren. \n\n18\\. 2\\. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die angegriffene Berichterstattung bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang. \n\n19\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 19; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403\u002F19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; jeweils mwN). \n\n20\\. b) Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier \\- die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; jeweils mwN). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24 mwN). \n\n21\\. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15 f.; jeweils mwN). \n\n22\\. c) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angesichts dessen, dass jedenfalls teilweise nur seine äußere Privatsphäre betroffen ist, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass keine dem Kläger abträglichen Informationen ausgebreitet werden. Auch wird der Kläger nicht mit vollem Nachnamen genannt und ist deshalb nicht für jeden Leser des Artikels ohne Weiteres zu identifizieren, wenngleich insofern zu berücksichtigen ist, dass gerade die Identifizierbarkeit in seinem örtlichen und beruflichen Umfeld vom Kläger als belastend empfunden werden kann. Insgesamt überwiegen aber die berechtigten Interessen des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der - allein streitgegenständlichen - Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers. \n\n23\\. aa) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass namentlich der Kläger standesamtlich geheiratet hat, ist offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht zusammen mit A. in der Öffentlichkeit aufgetreten und auch sonst jenseits seines regionalen beruflichen Umfeldes als Oberarzt an einer Uniklinik nicht öffentlich bekannt. \n\n24\\. bb) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein die Interessen des Klägers im Rahmen der Abwägung zurücktreten lassendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass sich ein solches von A. ableiten ließe. \n\n25\\. (1) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht. Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also \"abgeleiteten\" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 24; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 30). Ist die Berichterstattung gegenüber der Person (noch) zulässig, derentwegen von einem Informationsinteresse ausgegangen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob dieses Informationsinteresse auch im Verhältnis zur mitbetroffenen Person die Berichterstattung rechtfertigt. Beides kann, wenn die angegriffene Berichterstattung gerade gegenüber der mitbetroffenen Person belastend ist, unterschiedlich zu beurteilen sein. \n\n26\\. (2) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts ist die allein angegriffene Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers (voller Vorname und Initiale des Nachnamens) jedenfalls diesem gegenüber auch unter Berücksichtigung des von A. abgeleiteten Informationsinteresses rechtswidrig. \n\n27\\. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die angegriffene Berichterstattung über die zweite Ehe von A. bereits dieser gegenüber im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers unzulässig war**.** Denn unabhängig davon ist das A. gegenüber bestehende Informationsinteresse jedenfalls nicht so gewichtig, dass es die in Bezug auf den Kläger unter dessen namentlicher Nennung angegriffene Berichterstattung auch diesem gegenüber rechtfertigen würde. \n\n28\\. (a) Zwar ist A. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als früheres sog. Supermodel eine weltweit bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungs- und Familienleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 23; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 30). Für die angegriffene Berichterstattung mag dies etwa hinsichtlich des Aspekts gelten, dass A. sich nach einer im Lichte der Öffentlichkeit geführten und gescheiterten ersten Ehe entschieden hat, den Beginn ihrer zweiten Ehe vergleichsweise zurückgezogen zu begehen. Auch handelt es sich weder um dem Kläger abträgliche Informationen noch wiegt die in der Berichterstattung liegende Beeinträchtigung seiner (jedenfalls teilweise nur äußeren) Privatsphäre ihm gegenüber besonders schwer. \n\n29\\. (b) Doch richtet sich das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren nicht gegen die bloße Erörterung der unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschlossenen zweiten Ehe von A. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen seine insoweit erfolgte namentliche Identifizierung. In diesem Zusammenhang verrät die Berichterstattung bewusst das Geheimnis der \"heimlichen Hochzeit\", die \"heimlich nur mit Familie und engsten Freunden\" stattgefunden hat, und berichtet über einige Umstände der Hochzeitsfeier und der Beziehung von A. zum Kläger. Damit befriedigt die angegriffene Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben von Prominenten zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran ist als eher gering einzustufen. Auch ist A. keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und insbesondere dem Namen ihres zweiten Ehemannes nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 29; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 35). \n\n30\\. Die Umstände des Streitfalles unterscheiden sich insofern maßgeblich von denjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Mai 2016 (Nr. 68273\u002F10 und 34194\u002F11, ZUM 2018, 179) zur Berichterstattung über die Hochzeit eines prominenten Fernsehmoderators zugrunde lagen, der zur maßgeblichen Zeit auch eine politische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin moderierte (aaO Rn. 2). Anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fall (aaO Rn. 4 f., 36) fehlt es vorliegend gerade an einer solchen Bedeutung der Betroffenen für die öffentliche Meinungsbildung und haben A. und der Kläger, wie die Beklagte selbst berichtet, \"heimlich und nur mit Familie und engsten Freunden\" und nicht mit 180 Hochzeitsgästen gefeiert, zu denen u.a. bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren, Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und der Regierende Bürgermeister von Berlin gehörten. \n\n31\\. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung namentlich zum Kläger geweckt hätte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 mwN). Ausweislich der Berichterstattung der Beklagten verhält es sich insoweit gerade \"nicht so\" wie in der ersten Ehe von A. mit einem bekannten Schauspieler, die \"ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen\" worden sei. Im Gegenteil ist sie mit dem Kläger, der selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgetreten. Die Abwägung führt ferner nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte in dem angegriffenen Artikel auf einen Vorbericht der \"Bunten\" Bezug genommen hat. Es fehlt bereits an Feststellungen zu dem genauen Inhalt dieser Berichterstattung und einer etwa hieraus folgenden relevanten Vorbekanntheit der Identität des Klägers bei den Lesern der Beklagten; die Beklagte zeigt auch keinen hierzu in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag auf (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360\u002F18, NJW 2020, 53 Rn. 28 f. mwN). \n\n32\\. (c) Im Ergebnis überwiegt das schützenswerte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privatlebens daher jedenfalls insoweit, als dass er nicht hinnehmen muss, wie geschehen identifiziert zu werden. \n\nIII.\n\n33\\. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. von Pentz Oehler Müller Klein Böhm","Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:35.720Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":5,"decisionDate":227,"fullText":228,"summary":229,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":227,"parsedAt":230,"updatedAt":231},"6061","ECLI:DE:NEURIS:KORE715612025","ecli-de-neuris-kore715612025","XIII ZB 23\u002F24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.06.2025, XIII ZB 23\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe \\- Zivilkammer XI - vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, zur Veröff. best.). Insbesondere greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Haftrichter habe mangels Auseinandersetzung mit konkreten, individuellen Gesichtspunkten sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein weiterer relevanter Umstand erkennbar, der innerhalb der Abwägung einer eingehenden Würdigung bedurft hätte. Die vom Haftrichter bei der Anhörung zur Kenntnis genommenen und im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung genannten Umstände, dass die Freundin des Betroffenen schwanger sei und er über einen unbefristeten Arbeitsplatz verfüge, vermochten vor dem Hintergrund, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hatte, nicht ausreisen zu wollen, zugunsten des Betroffenen keine Bedeutung zu erlangen. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 17.06.2025, XIII ZB 23\u002F24","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:28.477Z",{"id":233,"ecli":234,"slug":235,"caseNumber":236,"courtId":5,"decisionDate":237,"fullText":238,"summary":239,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":237,"parsedAt":240,"updatedAt":241},"6412","ECLI:DE:NEURIS:KORE315012025","ecli-de-neuris-kore315012025","VIII ZR 137\u002F24","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des Erstgerichts \n\n## Leitsatz\n\nZur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19\\. März 2015 - I ZR 139\u002F14, juris Rn. 7 ff.).15 16 18 20\n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 115.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger bot als Privatperson bei www.mobile.de einen VW Käfer \"Modell Hebmüller\" zum Preis zum 79.990 € an. In dem Inserat ist unter \"Fahrzeugbeschreibung\" ausgeführt: \"Dieser seltene Hingucker wurde gem. Fahrgestellnr. 1953 produziert und 1954 zugelassen. 1\\. Lack. Verdeck ist neuwertig. Umgerüstet wurde lediglich der Motor [...]\". \n\n2\\. Bei Hebmüller-Fahrzeugen handelt es sich um VW Käfer Cabriolets, die in den Vierzigerjahren im Hebmüller-Werk gefertigt wurden. Das Werk brannte im Jahr 1949 ab. Mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbauten Fahrzeugteilen wurden danach im Karmann-Werk noch wenige weitere Hebmüller-Cabriolets gefertigt. \n\n3\\. Auf das Inserat des Klägers hin nahm ein Mitarbeiter der beklagten Oldtimer-Fachhändlerin, der Zeuge V. , Kontakt zu dem Kläger auf und erkundigte sich nach den genauen Umständen und nach dem Fahrzeugzustand; eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht. \n\n4\\. Der Kläger füllte - wie mit Herrn V. vereinbart - ein Kaufvertragsformular aus und sandte dieses unterschrieben per Fax an die Beklagte. In diesem bezeichnete er das Fahrzeug als \"Marke: VW, Typ: Käfer\" und gab als Kaufpreis 79.000 € an. Der Zeuge V. nahm sodann an dem ihm übersandten Kaufvertragsformular unter \"Sondervereinbarungen\" die Eintragung vor \"Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio\" und ergänzte unter \"Typ\" das Wort \"Hebmüller\". Die geänderte Version des Vertrags schickte er seinerseits unterschrieben an den Kläger. Daraufhin kontaktierte der Kläger den Zeugen V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise hierzu vorlegen könne. Er - so das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesene und vom Berufungsgericht in Bezug genommene unstreitige Parteivorbringen \\- \"vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht\". Daraufhin strich der Zeuge V. die Ergänzung \"Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio\" und faxte den Vertrag dem Kläger zu, welchen dieser annahm. \n\n5\\. Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs mit der Begründung, dass es sich um eine billige Replik handele. \n\n6\\. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 79.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und von Standgeld in Höhe von 12 € pro Tag bis zur Abholung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat ihrerseits widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 36.000 € (entgangenen Gewinn aus einem Anschlusskaufvertrag) zu zahlen. \n\n7\\. Die Beklagte hat - ausweislich des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Streitstands - behauptet, der Kläger habe \"dem Zeugen V. telefonisch erklärt [...], dass das Fahrzeug nicht bei Hebmüller produziert, sondern nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei. Dabei würde es sich um eins von ca. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller gefertigten Fahrzeuge\". Bei dem Fahrzeug handele es sich jedoch um einen in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten billigen Nachbau, der auch nicht über den Originallack verfüge. \n\n8\\. Das Landgericht hat Zeugen vernommen und Sachverständigenbeweis erhoben, welcher ergeben hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Um-\u002FNachbau auf der Basis einer VW Käfer Limousine als Exportmodell aus dem Jahr 1954 handelt, die nicht bei Karmann produziert worden ist. \n\n9\\. Das Landgericht hat - mit der Begründung, das Fahrzeug sei infolge des als Beschaffenheit vereinbarten, aber nicht vorhandenen Erstlacks mangelhaft - die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage mit Ausnahme der begehrten Verurteilung zur Zahlung der Standkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. \n\n10\\. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr auf Zurückweisung der klägerischen Berufung gerichtetes Begehren weiterverfolgen will. II. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Der vorliegende Rechtsstreit entscheide sich nicht an der Frage des Vorliegens eines Sachmangels aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs, sondern daran, ob der Kläger die Lieferung eines originalen, gegebenenfalls nach dem Werksbrand bei Karmann produzierten Hebmüller-Cabriolets geschuldet habe oder ob beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass es sich nur möglicherweise um ein Original, möglicherweise aber auch lediglich um den Nachbau (Replika) eines solchen handele, und sie diese Unsicherheit bewusst zur Vertragsgrundlage gemacht hätten. \n\n13\\. Das Berufungsgericht sei bei verständiger Würdigung der konkreten Vertragsverhandlungen auf der Grundlage des Inserats und der sodann getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Parteiinteressen sowie weiterer Begleitumstände von letzterem überzeugt. \n\n14\\. Zwar würden Beschreibungen in Inseraten Vertragsgrundlage im Sinne einer Sollbeschaffenheit der Kaufsache, wenn nicht später hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen würden. Genau dies sei hier aber geschehen. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er, nachdem er das Fahrzeug selbst importiert gehabt habe, nicht gewusst habe, ob es sich um einen Original Hebmüller handele. Es sei auch glaubhaft, dass er die Beklagte über diesen für ihn wichtigen Punkt in Kenntnis gesetzt, mithin nur seine Vermutungen über die Herkunft des Fahrzeugs mitgeteilt habe. Das angefochtene Urteil führe hierzu unstreitig - und deshalb das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bindend - aus: \"Daraufhin kontaktierte der Kläger den Zeugen V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise diesbezüglich vorlegen könne. Er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht\". Auch in der individuellen Vertragsgenese spiegele sich genau das wider, denn die durch die Beklagte in den Vertrag eingefügte Sondervereinbarung \"Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio\" sei gestrichen worden. Die Beklagte habe sich damit bewusst auf ein (für sie möglicherweise lukratives) Risikogeschäft eingelassen. III. \n\n15\\. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat - ausgehend von der Verkennung der fehlenden Bindungswirkung eines in sich widersprüchlichen Tatbestands gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO - den durch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen V. bestätigten Beklagtenvortrag, der Kläger habe diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen am Telefon gesagt, bei dem zu verkaufenden Fahrzeug handele es sich um ein im Karmann-Werk gefertigtes Hebmüller-Cabrio, keine Bedeutung zugemessen und damit bei seiner Auslegung des Vertragsinhalts nicht erwogen. \n\n16\\. 1\\. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 298\u002F21, ZIP 2023, 972 Rn. 17; vom 8. August 2023 - VIII ZR 20\u002F23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 20\u002F23, aaO; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35\u002F23, NJW 2024, 2393 Rn. 11). Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb verletzt, wenn das Berufungsgericht Vortrag einer Partei aufgrund von rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. zu Vortrag in der Berufungsbegründung BGH, Beschlüsse vom 4. September 2019 - VII ZR 69\u002F17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 9; vom 8. August 2023 - VIII ZR 20\u002F23, aaO; zu wegen zu Unrecht angenommener Bindung gemäß § 314 ZPO unberücksichtigtem Vortrag BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139\u002F14, juris Rn. 7 ff.). \n\n17\\. 2\\. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Aussage des Zeugen V. zu den Angaben des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen - die den entsprechenden zentralen Beklagtenvortrag bestätigten und welche sich die Beklagte überdies auch zumindest konkludent zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2015 \\- VI ZR 179\u002F13, NJW 2015, 2125 Rn. 17; vom 6. September 2022 - VIII ZR 352\u002F21, juris Rn. 15; jeweils mwN; BeckOK-ZPO\u002FBacher, Stand: 1. März 2025, § 321a Rn. 42) - keine Bedeutung zugemessen und sie damit bei der Entscheidung nicht erwogen hat. \n\n18\\. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist, zu denen auch die sogenannten tatbestandlichen Feststellungen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104\u002F03, BGHZ 158, 295, 300; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 22. Aufl., § 529 Rn. 2 f.). Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweis (Musielak\u002FVoit\u002FBall, aaO Rn. 6). Die Beweiskraft des Tatbestands entfällt jedoch, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216\u002F99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381\u002F03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1 a; vom 17. März 2011 - I ZR 170\u002F08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139\u002F14, juris Rn. 10). Einen solchen Widerspruch muss das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139\u002F14, aaO). \n\n19\\. b) Der landgerichtliche Tatbestand enthält vorliegend - was das Berufungsgericht übersehen hat - einen solchen Widerspruch: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das Landgericht als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe dem Zeugen V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von circa 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren - entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen. \n\n20\\. In Ermangelung eines nach § 314 ZPO bindenden Tatbestands scheidet auch eine Bindung des Berufungsgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus und hätte das Berufungsgericht daher dem behaupteten Beklagtenvortrag und der diesen bestätigenden Aussage des Zeugen V. nachgehen müssen. Dies hätte vorliegend \\- da eine Würdigung der Aussage des Zeugen V. im Vergleich zu den inhaltlich abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht und insbesondere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beiden Personen im Vernehmungsprotokoll und im erstinstanzlichen Urteil fehlen - eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394\u002F13, NJW 2014, 2797 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 27. April 2021 - VI ZR 845\u002F20, NJW-RR 2021, 1074 Rn. 9; vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 382\u002F21, NJW-RR 2023, 636 Rn. 10 ff.). Dass die Beschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO rügt, ist dabei unschädlich; es genügt, dass sie auf ein im Ergebnis unberücksichtigt gebliebenes Beweismittel verweist und hierin eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140\u002F09, juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269\u002F12, juris Rn. 9). \n\n21\\. c) Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es die in Bezug auf die Äußerung des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlung fehlende Bindungswirkung des landgerichtlichen Tatbestands erkannt, bei Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und der dieses bestätigenden erstinstanzlichen Aussage des Zeugen V. durch die gebotene Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\n22\\. 3\\. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). IV. \n\n23\\. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20\u002F23, NJW 2023, 3496 Rn. 23 mwN). \n\nDr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm","Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des Erstgerichts","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:04.709Z",{"id":243,"ecli":244,"slug":245,"caseNumber":246,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":247,"summary":248,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":249,"updatedAt":250},"7269","ECLI:DE:NEURIS:KORE709502025","ecli-de-neuris-kore709502025","XII ZB 101\u002F24","#  Freiheitsentziehende Maßnahmen ohne ausreichende Anhörung des behinderten Betroffenen \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2024 zu 1. b) des Entscheidungsausspruchs den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. \n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. \n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der 1987 geborene Betroffene leidet an frühkindlichem Autismus und einer geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen. Der Beteiligte zu 1 ist zu seinem Betreuer bestellt. \n\n2\\. Seit 2005 lebte der Betroffene in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (offene Wohngruppe) für Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen im Heilpädagogischen Zentrum einer psychiatrischen Klinik. \n\n3\\. Nach einer Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung des Betroffenen - durch Beschluss vom 9. Februar 2023 die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Einschluss in seinem Zimmer zwecks Isolierung bis längstens 8. Februar 2024 genehmigt. \n\n4\\. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen. Auf die im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Wechsel des Betroffenen in eine andere Einrichtung durch Beschluss vom 5. Februar 2024 die Genehmigung auf die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen während der Nachtzeit durch zeitweiligen Einschluss in seinem Zimmer bis längstens 8. Februar 2024 beschränkt. \n\n5\\. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung beantragt, dass er durch die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt wurde. \n\nII. \n\n6\\. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541\u002F19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und zum Teil begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573\u002F20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 4 mwN) zur (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschwerdebeschlusses. \n\n7\\. 1\\. Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht leidet unter einem Verfahrensmangel, weil das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - trotz des Wechsels des Betroffenen in eine andere Einrichtung diesen anschließend nicht nochmals angehört hat. \n\n8\\. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451\u002F21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN). \n\n9\\. Das Beschwerdegericht hat zwar den Betroffenen angehört. Nach seinem später erfolgten Wechsel in eine andere Einrichtung hätte es jedoch neben den aus diesem Anlass angestellten weiteren Ermittlungen, nämlich der Einholung eines Berichts der pädagogischen Leiterin der Einrichtung, eine erneute Anhörung durchführen müssen, zumal sich die Rahmenbedingungen für die genehmigte Maßnahme durch den Wechsel der Einrichtung wesentlich geändert hatten. \n\n10\\. 2\\. Der Betroffene ist durch den Verfahrensmangel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. \n\n11\\. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. \n\n12\\. Ist es dem Betroffenen - wie hier - durch die Verfahrensgestaltung nicht möglich gewesen, seine Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme sinnvoll wahrzunehmen, so wird in dem darin liegenden Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig ein derart gravierender Verfahrensfehler zu sehen sein, dass die Unterbringungsmaßnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der rückwirkend nicht mehr getilgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335\u002F21 - FamRZ 2022, 304 Rn. 11). \n\n13\\. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen (hier: erneuten) persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573\u002F20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 15 mwN). \n\n14\\. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 1\\. Februar 2023 - XII ZB 130\u002F22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 9 ff. mwN). \n\n15\\. 3\\. Die von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung erhobenen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger","Freiheitsentziehende Maßnahmen ohne ausreichende Anhörung des behinderten Betroffenen","2026-07-08T23:12:31.768Z","2026-07-10T22:13:26.880Z"]