[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-criminal-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":234},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},394,"criminal-procedure-de","Criminal Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.586Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},637,{"min":18,"max":19},"2025-03-11T00:00:00.000Z","2026-06-17T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,39,42,45,48,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114226","Strafgesetzbuch","§ 3 ff.",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"114230","§ 35",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"111665","§ 258",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"111414","§ 23",{"provisionId":36,"code":37,"article":38,"count":25},"116190","Strafprozessordnung","§ 3",{"provisionId":40,"code":23,"article":41,"count":25},"115064","§ 244",{"provisionId":43,"code":23,"article":44,"count":25},"112931","§ 246",{"provisionId":46,"code":23,"article":47,"count":25},"112933","§ 164",{"provisionId":49,"code":50,"article":51,"count":25},"112934","Bundesrechtsanwaltsordnung","§ 43",{"provisionId":53,"code":37,"article":54,"count":25},"111241","§ 33",[56,67,76,84,94,103,111,120,129,139,147,155,164,172,181,189,198,206,216,226],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2040","ECLI:DE:NEURIS:KORE600872026","ecli-de-neuris-kore600872026","5 StR 212\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 212\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafzumessung im Fall II.3. der Urteilsgründe erweist sich entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, 2 StR 379\u002F14, BGHSt 60, 215, 216).\n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 212\u002F26","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.199Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":65,"updatedAt":75},"2047","ECLI:DE:NEURIS:KORE606622026","ecli-de-neuris-kore606622026","5 StR 175\u002F26","2026-06-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt \\- auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts - unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 \\- 5 StR 134\u002F24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27\u002F26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. \n\n3\\. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26","2026-07-10T22:04:44.905Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":65,"updatedAt":83},"2046","ECLI:DE:NEURIS:KORE606612026","ecli-de-neuris-kore606612026","5 StR 105\u002F26","#  BGH, 16.06.2026, 5 StR 105\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. September 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nZur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers K. Q. wegen Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend:\n\nUngeachtet dessen, dass die mit der Rüge geltend gemachten Rechtsfehler nicht bestimmt bezeichnet worden sind („Nichtausschöpfung“ von Beweismitteln oder Berücksichtigung von Verfahrensstoff, der „nicht Gegenstand der Hauptverhandlung“ gewesen sei), so dass die Rüge keine konkrete Angriffsrichtung erkennen lässt (zu deren Bedeutung vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256\u002F98, NStZ 1999, 94; Beschlüsse vom 25. September 2024 - 5 StR 306\u002F24, NStZ 2025, 179 f.; vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672\u002F19, NStZ 2020, 625), zeigt die Revision keine augenfälligen Widersprüche zwischen den von ihr zitierten Teilen der - nicht in die Hauptverhandlung eingeführten - Transkripte der Audiodokumentationen polizeilicher Vernehmungen des Nebenklägers H. und dem Urteilsinhalt auf. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in einer eigenen Würdigung lediglich selektiv herangezogener Passagen.\n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 16.06.2026, 5 StR 105\u002F26","2026-07-10T22:04:44.808Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2073","ECLI:DE:NEURIS:KORE600832026","ecli-de-neuris-kore600832026","StB 35\u002F26","2026-06-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2026 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (9 St 7\u002F17) in einem von der Generalstaatsanwaltschaft München (51 OJs 20\u002F16) betriebenen Verfahren des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11\u002F19) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet; zwei nachfolgende Anhörungsrügen des Verurteilten nach § 356a StPO blieben gleichfalls ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris; vom 27. November 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris). Dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München liegt zu Grunde, dass der aus Syrien stammende, aber in Deutschland lebende Beschwerdeführer versuchte, andere Personen dafür zu gewinnen, die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu unterstützen und für den IS mit der Tötung von Personen einhergehende Anschläge zu verüben. Zudem versetzte er dem siebenjährigen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin Schläge in den Bauch, um ihn durch diese körperliche Misshandlung „abzuhärten“ und so auf eine zukünftige Tätigkeit für den IS vorzubereiten. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt; der am 25. Mai 2022 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte steht seither unter Führungsaufsicht. \n\n2\\. 2\\. Am 16. Februar 2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 5. Februar 2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10. November 2022 und erneut am 16. Februar 2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der Verurteilte macht im Wesentlichen geltend, seine Verurteilung im Jahr 2018 sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Unter anderem trägt er vor, eine Dolmetscherin habe in der Hauptverhandlung unzutreffend übersetzt und Zeugen sowie Sachverständige hätten falsch ausgesagt. \n\n3\\. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10\u002F22) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt. \n\n4\\. 3\\. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner von ihm selbst verfassten (sofortigen) Beschwerde vom 23. März 2026, zu der er mit gleichfalls privatschriftlichem Schreiben vom 11. Mai 2026 ergänzende Ausführungen gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. \n\n5\\. 1\\. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - StB 70\u002F25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431; KK-StPO\u002FTiemann, 9\\. Aufl., § 372 Rn. 2). \n\n6\\. 2\\. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18\\. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - StB 58\u002F24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 - 3 ARs 9\u002F22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.). \n\n7\\. 3\\. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil - hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 - sind auch die Revisionsrichter, die - und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO \\- an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964\u002F82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 - 2 BvR 357\u002F71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507\u002F69 u. 511\u002F69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR\u002FNicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7). III. \n\n8\\. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht schon wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO für unzulässig erachtet. Der formgerechten Antragstellung steht hier nicht entgegen, dass der Verurteilte den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort und nicht des Oberlandesgerichts München angebracht hat. Im Einzelnen: \n\n10\\. a) Gemäß § 366 Abs. 2 Alternative 2 StPO kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das ist grundsätzlich die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Der Verurteilte kann allerdings gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht stellen, dessen Urteil angefochten wird. Das ist hier jeweils das Oberlandesgericht München (vgl. § 140a Abs. 6 Satz 1 GVG). Für nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte gilt § 299 Abs. 1 StPO (vgl. § 365 StPO). \n\n11\\. b) Jedoch ist dem weder in Haft noch sonst auf behördliche Anordnung verwahrten Verurteilten vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort T. anzubringen. Denn er steht seit seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht. Ihm ist im Rahmen der Führungsaufsicht die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB erteilt worden, das Gebiet der Stadt München nicht zu betreten. Damit ist es ihm durch ein führungsaufsichts-rechtliches Ortsverbot unter grundsätzlicher Strafandrohung untersagt gewesen, die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts München aufzusuchen. Bemühungen, eine Änderung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwirken, um den Wiederaufnahmeantrag bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in München anbringen zu können, sind erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund ist dem Verurteilten - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - in entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 365 StPO) ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Wohnortes anzubringen. Eine analoge Anwendung von § 299 Abs. 1 StPO ist in der hiesigen exzeptionellen Fallkonstellation geboten, um dem Anspruch des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz Genüge zu tun. \n\n12\\. 2\\. Es liegt allerdings keiner der abschließenden Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vor. \n\n13\\. a) Auf die Behauptung von Straftaten gestützte Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr. 2 oder 3 StPO scheiden gemäß § 364 Satz 1 StPO schon wegen des Fehlens rechtskräftiger Vorverurteilungen aus. \n\n14\\. b) Nach dem allein in Betracht zu ziehenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Diese Voraussetzungen sind - wie das das Oberlandesgericht in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss zutreffend dargetan hat \\- nicht gegeben. \n\n15\\. aa) Der Wiederaufnahmeantrag beschränkt sich weitgehend darauf, Verfahrensfehler im gerichtlichen Erkenntnisverfahren sowie Fehler des Tatgerichts bei der Beweiswürdigung geltend zu machen, ohne aber neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu benennen. Das ist im Wiederaufnahmeverfahren unbehelflich, denn dieses dient nicht dazu, ein (rechtskräftiges) Urteil auf der Basis der früheren Erkenntnisgrundlagen (erneut) darauf zu überprüfen, ob es fehlerfrei zustande gekommen ist. Vielmehr bezweckt es im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, bei einem Vorliegen neuer oder nachträglich neu bekannt gewordener Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel, durch welche die Richtigkeit eines Urteils nunmehr ernstlich in Frage gestellt wird, dessen Rechtskraft zu durchbrechen und ein neues gerichtliches Erkenntnisverfahren unter Einbeziehung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571\u002F14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 36; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2024). \n\n16\\. bb) Soweit der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel benennt - namentlich Zeugen, die vom Tatgericht nicht vernommen wurden -, fehlt es an der nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlichen Eignung (der den Zeugen zugeschriebenen Bekundungen beziehungsweise der behaupteten Tatsachen), allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen. Das gebietet die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig bereits im Additionsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO. Insofern gilt: \n\n17\\. (1) Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Additionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 45; vom 15. Februar 1993 \\- 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - StB 4\u002F99, BGHR StPO § 359 Neue Tatsache 7 mwN; vom 13. Januar 1999 - StB 13\u002F98, BeckRS 1999, 30041780; vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 84 f.; vom 19. Juni 1962 - 5 StR 189\u002F62, BGHSt 17, 303, 304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 \\- 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 28 ff.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 9). Insofern ist zwar im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens (vgl. KG, Beschluss vom 11. November 1991 - (1) 5 (7) (2) StE 15\u002F56 (23\u002F91), NJW 1992, 450; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 Ws 140\u002F90, NStZ 1991, 96, 98; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2\\. Aufl., § 368 Rn. 32; LR\u002FSchuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 24). Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen. \n\n18\\. Das Wiederaufnahmegericht hat daher schon im Additionsverfahren das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85 f.; Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385\u002F62, BGHSt 18, 225, 226; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79\u002F23, StraFo 2024, 146; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 10). Jedoch bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für einen anderen Verfahrensausgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15, 23; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). \n\n19\\. Mithin ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweise mit genügender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre; es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. Zu diesem Zweck ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei das Wiederaufnahmegericht an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736). \n\n20\\. Diese Bestimmung von Aufgabe und Reichweite des Additionsverfahrens ist mit dem Grundgesetz vereinbar; namentlich verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37, 45 f.; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123\u002F06 u.a., NJW 2007, 207 f.; vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18\u002F02 u.a., StV 2003, 225; vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240\u002F01, juris Rn. 10; vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491\u002F01, juris Rn. 6; vom 7. September 1994 \\- 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2025; vom 30. April 1993 - 2 BvR 525\u002F93, NJW 1994, 510; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; vom 6. November 1974 - 2 BvR 407\u002F74, MDR, 1975, 468 f.). \n\n21\\. (2) Hieran gemessen hat das Oberlandesgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 16\\. März 2026 zu Recht eine Erheblichkeit der behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel \\- die Existenz der Tatsachen und den behaupteten Inhalt von Bekundungen neuer Zeugen unterstellt - verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug. Hohoff Erbguth Kreicker","BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:47.626Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":92,"updatedAt":102},"2086","ECLI:DE:NEURIS:KORE606602026","ecli-de-neuris-kore606602026","2 StR 769\u002F25","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78\u002F23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312\u002F24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 \\- 5 StR 402\u002F25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462\u002F25, Rn. 5). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25","2026-07-10T22:04:48.730Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":108,"summary":109,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":92,"updatedAt":110},"2091","ECLI:DE:NEURIS:KORE615652026","ecli-de-neuris-kore615652026","2 StR 186\u002F26","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 186\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12\\. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168\u002F26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441\u002F25, Rn. 6 mwN).\n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 02.06.2026, 2 StR 186\u002F26","2026-07-10T22:04:49.235Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":92,"updatedAt":119},"2105","ECLI:DE:NEURIS:KORE615782026","ecli-de-neuris-kore615782026","6 StR 527\u002F25","2026-05-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Juli 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von zwei Jahren bestimmt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der seit Ende des Jahres 2023 obdachlose Angeklagte begab sich am späten Abend des 23. August 2024 zum Wohnhaus seines 88-jährigen Vaters und seines Bruders in Zeitz. In diesem schliefen zu dieser Zeit auch die Lebensgefährtin des Bruders, die Zeugin G. , und ihr gemeinsamer Sohn. Der Angeklagte beabsichtigte, Kleidungsstücke abzuholen, die er in Absprache mit seinem Bruder in einem vor dem Wohnhaus abgestellten Wohnmobil verwahrt hatte. Das Fahrzeug war allerdings verschlossen. Aus diesem Grund fühlte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte von seinem Bruder im Stich gelassen und ungerecht behandelt. Auch beneidete er ihn um dessen Lebensstandard, sein Leben im früher gemeinsam bewohnten Elternhaus sowie um dessen Familie und Freizeitaktivitäten. Hiervon getragen hatte er schon in den vergangenen zwanzig Jahren immer wieder damit gedroht, „alles abzubrennen“, ohne allerdings seine Familienangehörigen jemals zu verletzen oder aber deren Eigentum zu beschädigen. \n\n4\\. Er entschloss sich, seine Wut und Verärgerung durch eine Brandstiftung abzureagieren. Dabei war ihm bewusst, dass die im Haus schlafenden vier Geschädigten vom Brand überrascht und infolge dessen auch getötet werden könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Gegen 0:30 Uhr setzte er mehrere unter einer hölzernen Terrasse an eine Außenwand gelehnte und zuvor mit einem hochentzündlichen Brandbeschleuniger besprühte hölzerne Gegenstände in Brand. Ihm war klar, dass das Feuer auf die Decke und den ebenfalls aus Holz errichteten Wintergarten des Wohnhauses übergreifen würde. Nachdem die Gegenstände selbstständig brannten, ging er davon aus, alles Erforderliche für die Zerstörung des Hauses getan zu haben und dass sich die schlafenden Geschädigten nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen würden. \n\n5\\. In der Folgezeit griffen die Flammen, wie vom Angeklagten erwartet, auf die Unterseite der Holzterrasse und auf die Holzdecke einer unter den Wohnräumen liegenden Werkstatt über; die Holzteile brannten, zeitweise mit meterhohen Flammen, selbständig weiter. Etwa um 0:40 Uhr wurde die Geschädigte G. durch einen Knall wach; sie bemerkte den Brand und weckte die anderen noch schlafenden Familienmitglieder. Während sie anschließend die Rettungskräfte alarmierte, unternahm der Bruder des Angeklagten Löschversuche. Hierbei erlitt er Verbrennungen zweiten Grades. \n\n6\\. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit Blick auf eine ermittelte maximale Blutalkoholkonzentration von 3,04 Promille zur Tatzeit eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 21 StGB). \n\n7\\. b) Das Schwurgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung bewertet (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 22, § 306c in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 306 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 52 StGB). Zur subjektiven Tatseite hat es ausgeführt, dass „sowohl der allgemeine Vorsatz in Form eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit“ vorlagen. Der Angeklagte habe gewusst, dass sich vier Personen zur Tatzeit im Haus aufhielten und deren Tod durch die Brandstiftung billigend in Kauf genommen. Wegen seiner Alkoholgewöhnung habe er trotz seiner „alkoholbedingten Enthemmung“ gewusst, dass durch sein Handeln vier Menschen in „Lebensgefahr“ gebracht werden. Zudem hätten die ihn beherrschenden „negativen Gefühle“ seit Jahren bestanden. \n\n8\\. 2\\. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Variante 5 StGB (in vier tateinheitlichen Fällen) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten bedingten Tötungsvorsatz beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. \n\n9\\. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304\u002F19, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 18; vom 16. September 2015 - 2 StR 483\u002F14, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 19, vom 22. März 2012 - 4 StR 558\u002F11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45\u002F13, Rn. 7; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 222\u002F19, Rn. 9) \n\n10\\. b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Seine zwischen den beiden Vorsatzelementen nicht differenzierende Darstellung entbehrt einer Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände. \n\n11\\. aa) Zwar erwähnt das Landgericht bei der Begründung der subjektiven Tatseite Umstände, welche für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Dies gilt insbesondere für das Wissen des Angeklagten um die Anwesenheit von Menschen im Gebäude und der von ihm erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird. Die damit erkennbar gemeinte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung erweist sich auch als wesentliches Beweiszeichen für das kognitive und das voluntative Vorsatzelement (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 StR 558\u002F15, Rn. 14; Beschluss vom 9. Juli 2019 \\- 1 StR 222\u002F19, Rn. 9). \n\n12\\. bb) Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet aber regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Wollenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15) und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19, Rn. 5; vom 14. August 2018 - 4 StR 251\u002F18, NStZ-RR 2018, 332). An einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der festgestellten vorsatzkritischen Umstände fehlt es. Dies gilt namentlich für die hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten. Eine solche kann den Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19). Weiter wäre insbesondere der Tatanlass und die festgestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten gewesen. Nach den Feststellungen ging die Tat zurück auf einen spontanen Entschluss, gefasst vor dem Hintergrund plötzlich aufwallender Wut wegen einer Enttäuschung über das Verhalten seines Bruders; eine unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung lag damit nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25\\. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; vom 23. März 2022 - 6 StR 343\u002F21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344\u002F16; jeweils mwN). \n\n13\\. 3\\. Der Rechtsfehler führt - wegen der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Tateinheit - zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hätte unabhängig hiervon keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht § 67 Abs. 2 StGB nicht in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 angewendet hat (BGBl. I Nr. 203), sondern sich ausdrücklich an dem nach früherer Rechtslage maßgeblichen „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert hat. \n\n14\\. 4\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen und beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Ein gegebenenfalls erforderlicher längerer Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB wäre mit dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) vereinbar; eine solche Änderung erginge zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370\u002F23, Rn. 18; vom 19. November 2024 - 2 StR 325\u002F24, Rn. 6). \n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi","BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25","2026-07-10T22:04:50.646Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":92,"updatedAt":128},"2113","ECLI:DE:NEURIS:KORE600952026","ecli-de-neuris-kore600952026","1 StR 115\u002F26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit der - wesentlich jüngeren - vermissten Sexarbeiterin K. eine - nicht nur sexuelle - Beziehung, die von wiederholten großzügigen finanziellen Zuwendungen des Angeklagten geprägt war. Im Sommer 2024 hatten die beiden entschieden, den Lebensabend des Angeklagten gemeinsam in Bulgarien, der Heimat seiner Partnerin, zu verbringen. Kurz vor der geplanten Abreise entbrannte am Morgen des 1. August 2024 zwischen dem Paar ein heftiger Streit, weil der Angeklagte nicht bereit war, seiner Freundin die von ihr geforderten 50.000 Euro zu überlassen. Aus Ärger hierüber und wegen des Umstandes, dass der Angeklagte nicht sie, sondern seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt hatte, beschloss sie, vorzeitig alleine nach Bulgarien zurückzukehren. Sie teilte dies dem Angeklagten mit, der nun realisierte, dass die gemeinsamen Zukunftspläne zumindest stark gefährdet waren und für seine Partnerin nicht er, sondern seine Geldzuwendungen im Vordergrund standen. Noch während der Auseinandersetzung oder im Nachgang hierzu fasste er deshalb den Entschluss, sie zu töten. Diesen setzte er am selben Tag nach 15:26 Uhr auf nicht bekannte Weise um. \n\n3\\. Zur Spurenbeseitigung verbrannte er am 1. August 2024 um spätestens 15.32 Uhr in einer Feuerstelle auf seinem Grundstück die persönlichen Sachen seiner Partnerin mit Ausnahme der Sohlen ihrer Sandalen, die er in einer zu seinem früheren Wohnanwesen gehörenden Mülltonne entsorgte, nachdem er die Riemen hiervon abgeschnitten hatte. Ihre Armbanduhr und Zigaretten verbrachte er in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohnanwesens. Die Leiche von K. konnte trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden. \n\n4\\. 2\\. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, weshalb eine Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht veranlasst ist. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs \\- sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2026 - 1 StR 487\u002F25 Rn. 18; Beschluss vom 27\\. September 2023 - 4 StR 148\u002F23 Rn. 10; jeweils mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439\u002F13 Rn. 45; Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 309\u002F21 Rn. 8; jeweils mwN). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen \\- wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204\u002F80 Rn. 10; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 mwN). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). \n\n6\\. b) Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. \n\n7\\. aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 1. August 2024, 15:26 Uhr seine Freundin auf seinem Grundstück oder in unmittelbarer Umgebung hierzu auf nicht näher bekannte Weise tötete, im Wesentlichen auf ihr Verschwinden und eine Mehrzahl weiterer Beweisanzeichen gestützt, die für seine Täterschaft sprechen sollen. So hätten sich der Angeklagte und seine Partnerin am Morgen des 1. August 2024 heftig gestritten; im Anschluss daran habe diese in Telefonaten mit ihrer Tante und einer Freundin geäußert, sie habe Sorge, der Angeklagte bringe sie um. Der Angeklagte sei ferner der letzte Mensch gewesen, der K. lebend gesehen habe. Auch die Spuren von ihrem Blut im Kofferraum des Pkws des Angeklagten, an einer seiner Hosen und einem Paar Schuhe sowie verschiedene weitere tatsächliche Umstände, die das Landgericht als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet hat, haben Eingang in die tatrichterliche Überzeugungsbildung gefunden. Der Angeklagte, der enttäuscht und wütend wegen des Verhaltens von K. gewesen sei, habe ferner ein Tatmotiv gehabt. Einen natürlichen Tod, einen Suizid, eine fahrlässige oder gerechtfertigte Tötung seiner Partnerin durch den Angeklagten hat die Strafkammer ebenso wie die Täterschaft eines Dritten oder ein Untertauchen der Frau ausgeschlossen. \n\n8\\. bb) Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Tötungsdelikts auch dann geführt werden kann, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt, hier insbesondere die Leiche von K.. Auch hat es formal eine andere Erklärung für das Verschwinden der Frau als ihre Tötung durch den Angeklagten ausgeschlossen. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht lücken- und damit rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. (1) Seine Überzeugung, dass K. am 1. August um 15:30 Uhr, mithin nach der Rückkehr des Angeklagten auf sein Grundstück um 15:26 Uhr, noch am Leben und der Angeklagte deshalb der letzte Mensch gewesen sei, der sie lebend gesehen habe, hat das Landgericht auf die Aussage des Zeugen W. gestützt, der sich am 1. August 2024 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Nachbargrundstück aufhielt, um dort den Rasen zu mähen. Der Zeuge habe auf dem Grundstück des Angeklagten eine weibliche Person wahrgenommen, deren Beschreibung auf K. passe. Er habe bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und dabei die weibliche Person auch gesehen, letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr. \n\n10\\. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge wenig präzise angegeben hat, die Frau letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr wahrgenommen zu haben, erschließt sich bei der aufgezeigten gebotenen Betrachtung zum Ausschluss alternativer Geschehensabläufe bereits nicht, warum das Landgericht davon ausgegangen ist, K. habe tatsächlich um 15:30 Uhr, mithin nach Eintreffen des Angeklagten, noch gelebt. Überdies hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen zwar einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und den Anfangs- und Endzeitpunkt seines Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück der Nachprüfung durch objektive Beweismittel unterzogen. Es hat jedoch offensichtliche Widersprüche in der Aussage selbst sowie zu den übrigen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf unerörtert gelassen. \n\n11\\. So soll der Zeuge einerseits angegeben haben, bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und die Frau stets wahrgenommen zu haben, mithin auch bei der letzten gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr (UA S. 60\u002F61); andererseits hat er im Zusammenhang mit der Frage, ob er auch den Angeklagten bzw. dessen Pkw gesehen habe, ausgesagt, er habe beim Mähen „teilweise“ auf das Nachbargrundstück geschaut, das Fahrzeug, nicht aber den Angeklagten bemerkt. Erst um 16:00 Uhr habe er gesehen, dass der Pkw weg war (UA S. 59\u002F60). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge trotz der regelmäßigen Blicke auf das Grundstück des Angeklagten offensichtlich nicht wahrgenommen hat, dass dessen Fahrzeug vor 15:26 Uhr nicht auf dem Grundstück stand, wecken seine unterschiedlichen Angaben zu der Frage, mit welcher Intensität er das Geschehen auf dem Nachbargrundstück beobachtet haben will, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage oder an seiner Erinnerung, mit denen sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Auch hätte es die (Zeit-)Angaben des Zeugen mit den übrigen Feststellungen abgleichen müssen, insbesondere mit dem Umstand, dass K. selbst gegenüber zwei Zeuginnen gegen 12:00 Uhr (UA S. 52) und gegen 13:30 (UA S. 55) Uhr geäußert haben soll, in ca. zwei Stunden vom Grundstück des Angeklagten abgeholt zu werden. Zudem war sie ab 14:00 Uhr telefonisch für niemanden mehr erreichbar, was vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen zu ihrem Kommunikationsverhalten, vom Angeklagten als „Telefonitis“ bezeichnet, ungewöhnlich war und darauf hindeuten könnte, dass sie schon kurz nach 14:00 Uhr nicht mehr am Leben oder in der Lage zu telefonieren war. Demgegenüber will der Zeuge W. jedoch den Eindruck gehabt haben, die auf dem Nachbargrundstück wahrgenommene Frau habe nach 14:00 Uhr noch telefoniert. \n\n12\\. Auch hätte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Angeklagten um 15:26 Uhr und dem vom Landgericht angenommenen Verbrennen der persönlichen Sachen von K. spätestens um 15:32 Uhr der Erörterung bedurft. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verbrennen der Spurenbeseitigung diente. Dies zugrunde gelegt hätte für die Tötung bzw. Zufügung schwerer Verletzungen nur ein sehr kurzes Zeitfenster bestanden. \n\n13\\. (2) Soweit die Strafkammer von ihr festgestellte tatsächliche Umstände als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet und diese wiederum als Beweisanzeichen für seine Täterschaft herangezogen hat, ist auch diese Würdigung nicht frei von Rechtsfehlern. So bleibt bereits unerörtert, warum das Landgericht aus dem Umstand, dass am 1. August 2024 ab 15:32 Uhr über dem Grundstück des Angeklagten eine große Rauchentwicklung zu beobachten war, darauf geschlossen hat, der Angeklagte habe die persönlichen Sachen seiner Partnerin verbrannt. Ob anlässlich der Durchsuchung gegebenenfalls Asche oder andere Rückstände gefunden werden konnten, die hierauf hindeuten, hat die Strafkammer nicht mitgeteilt. Der Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, warum der Angeklagte einerseits die Uhr von K. und deren Zigaretten - zur Spurenbeseitigung - in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohngebäudes verbracht haben soll, wo diese Gegenstände, von denen jedenfalls die Uhr unschwer seiner Partnerin zuzuordnen war, schnell aufgefunden werden konnten, er aber andererseits ihre übrigen persönlichen Sachen verbrannt bzw. ihre Leiche so versteckt haben soll, dass diese trotz intensiver Suche unauffindbar war. Zur Durchführung einer effektiven Spurenbeseitigung hätte es vielmehr nahegelegen, auch die Zigaretten zu verbrennen bzw. die Uhr mit der Leiche zu verstecken. Gleiches gilt für das festgestellte Abschneiden der Sohlen der Sandalen von K., die er in einer Mülltonne vor seinem ehemaligen Wohnanwesen entsorgt haben soll. Schließlich bleibt unerörtert, warum der Angeklagte überhaupt Gegenstände seiner Partnerin verbrannte, wenn es ihm doch gelang, ihren Leichnam unauffindbar zu beseitigen; das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum er in ein etwaiges Versteck nicht auch die weiteren persönliche Dinge seiner Partnerin legte. \n\n14\\. (3) Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Ausschluss von Alternativtätern erweist sich als lückenhaft. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2\\. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hatten die Zeugen R. und Ru. als ehemalige Freier von K., die von ihr ebenso wie der Angeklagte finanziell ausgenommen wurden, ein ähnliches Tatmotiv. Gleichwohl hat das Landgericht die beiden als Alternativtäter nicht näher in Betracht gezogen, dies trotz seiner Feststellung, K. habe mit dem Zeugen Ru. noch am 31. Juli 2024 Kontakt über WhatsApp gehabt und ihm geschrieben, sie „wolle ihn“. Insbesondere teilen die Urteilsgründe nicht mit, wo sich die Zeugen am 1. August 2024 ab ca. 14:00 Uhr aufhielten. Gleiches gilt für den Zeugen A., von dem K. ihrer Mutter am 1. August 2024 gegen 12:00 Uhr berichtete, er werde sie in ca. zwei Stunden abholen. Schließlich hätte das Landgericht angesichts der hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fallkonstellationen, in denen dem Täter ein Tötungsdelikt trotz Unauffindbarkeit der Leiche zur Last gelegt wird, auch eine etwaige Täterschaft des Zeugen W. nicht völlig außer Betracht lassen dürfen. \n\n15\\. (4) Rechtsfehlerhaft erweist sich auch die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung, in die sie ausschließlich den Angeklagten belastende Indizien eingestellt, dabei aber die aufgezeigten Widersprüche und die Aspekte, die geeignet sind, die prima facie für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften, weitgehend unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die vom Landgericht als wesentliches Indiz herangezogenen Blutspuren im Kofferraum des Angeklagten, die nach sachverständiger Würdigung auch mit seiner Einlassung, K. habe sich beim Einladen von Metall verletzt, in Einklang zu bringen sind. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang unter anderem auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich am Vortag Schrott entsorgte und seine Partnerin hierin zumindest dergestalt eingebunden war, als sie bei der Rückgabe des hierfür ausgeliehenen Anhängers dabei war. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26","2026-07-10T22:04:51.395Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"2121","ECLI:DE:NEURIS:KORE615802026","ecli-de-neuris-kore615802026","StB 28\u002F26","2026-05-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.05.2026, StB 28\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2025 wird verworfen.\n\n2\\. Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2024 (3 BGs 226\u002F24), 2. Dezember 2024 (3 BGs 451\u002F24), 19. Dezember 2024 (3 BGs 483\u002F24), 2. Juni 2025 (3 BGs 247\u002F25), 25. Juni 2025 (3 BGs 386\u002F25) und vom 6. November 2025 (3 BGs 666\u002F25) sowie gegen den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 (270 Gs 6499\u002F23) werden verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2025 (3 BGs 143\u002F25) am 13. Mai 2025 festgenommen worden. Der Haftbefehl ist mit Beschluss vom selben Tag in Vollzug gesetzt worden. Vom 14. Mai 2025 bis zum 13\\. Januar 2026 hat sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft wegen einer vom Amtsgericht Wittenberg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten befunden. Seit dem 14. Januar 2026 wird gegen ihn die Untersuchungshaft vollzogen. \n\n2\\. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich zumindest seit Mai 2018 in W. und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, wobei er als Rädelsführer gehandelt habe, und tateinheitlich hierzu ohne Erlaubnis ein Bankgeschäft und ein Versicherungsgeschäft betrieben, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO, § 52 StGB. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 7. April 2026 hat der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts, hilfsweise dessen Aufhebung mangels Vorliegens eines Haftgrundes, namentlich Fluchtgefahr, beantragt. Zudem hat der Beschuldigte die Herausgabe sämtlicher Asservate verlangt, was jeweils als Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die entsprechenden Beschlagnahmebeschlüsse auszulegen ist. II. \n\n4\\. 1\\. Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies schließt die Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 mit ein. Nachdem - nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit seiner Nichtabhilfeentscheidung sich den angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat (vgl. § 306 Abs. 2 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist der Bundesgerichtshof zuständiges Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 GVG; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12\\. Juni 2024 - StB 32\u002F24, BGHR StPO § 304 Statthaftigkeit 1 Rn. 6; vom 19. Juli 2022 \\- StB 30\u002F22, juris Rn. 6 f.; vom 12. November 2015 - StB 9\u002F15, juris Rn. 4 mwN). \n\n5\\. 2\\. Die Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n6\\. a) Beschwerde gegen den Haftbefehl \n\n7\\. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben. \n\n8\\. aa) Wegen des dringenden Tatverdachts, des gegenwärtigen Ermittlungsstands sowie der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10. September 2025 (StB 40\u002F25), mit dem eine erste Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen wurde, Bezug genommen. \n\n9\\. bb) Der näheren Erörterung bedarf im Hinblick auf die Beschwerdebegründung lediglich das Folgende: \n\n10\\. Soweit sich der Beschuldigte auf ein völkerrechtliches Sezessionsrecht („Recht zur remedialen Sezession“) beruft, liegt dies schon deshalb fern, weil die geltend gemachten Gefahren für Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter in Deutschland nicht existieren. Demgemäß besteht auch kein Recht zur Abhilfe von Notständen durch Schaffung von Ersatzstrukturen wie dem „Königreich Deutschland“. Daran ändern die in der Beschwerdeschrift aufgeführten sieben Beispiele, die belegen sollen, dass das Rechtsstaatsprinzip in Deutschland missachtet werde, nichts. Soweit der Beschuldigte zudem eine eigenständige Rechtsordnung des „Königreichs Deutschland“ reklamiert, folgt daraus keine andere rechtliche Beurteilung, da dieser Vereinigung keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zukommt. Anders als der Beschuldigte meint, agiert das KRD nicht innerhalb der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls erfolglos macht der Beschuldigte geltend, er sowie die weiteren Mitbeschuldigten seien lediglich innerhalb des KRD tätig gewesen und es fehle an einer Außenwirkung. Denn - wie bereits ausgeführt - gibt es mangels Staatsqualität keine völkerrechtliche Eigenständigkeit des KRD und es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob \\- wie behauptet - die genannten Personen lediglich innerhalb der Vereinigung aktiv waren. \n\n11\\. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 10. September 2025 (StB 40\u002F25) erörtert, stünde der dargelegten strafrechtlichen Bewertung nicht entgegen, wenn es den Mitgliedern der Vereinigung - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - darum gegangen sein sollte, Gemeinwohlbelange zu fördern und die Lebensqualität der „Staatsangehörigen“ zu verbessern. \n\n12\\. cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof folgt aus § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG i.V.m. § 129 Abs. 1 und 5 StGB. \n\n13\\. Das KRD wird als „Gegenstaat“ zur Bundesrepublik Deutschland propagiert. Die Gruppierung ist durch eine Negierung der Bundesrepublik, ihrer Institutionen und ihres freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems gekennzeichnet. Wegen des hohen Organisationsgrades und der personellen und finanziellen Stärke des KRD weist die Vereinigung eine hohe Gefährlichkeit auf. Die Vereinigungstaten haben auch deshalb Auswirkungen auf die innere Sicherheit des Gesamtstaates, weil die Mitglieder der Vereinigung durch ihr Handeln die Legitimation des Staates demonstrativ und für einen großen Teil der Bevölkerung sichtbar in Frage stellen. \n\n14\\. Der Fall weist auch eine besondere Bedeutung im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG auf. Dabei sprechen bereits die außergewöhnliche personelle und finanzielle Dimension sowie der auf die Errichtung eines Gegenstaates gerichtete Zweck der Vereinigung für die über die Verletzung individueller Rechtsgüter (Schädigung des Vermögens) hinausgehende gesamtstaatliche Bedeutung. Der Beschuldigte nahm als Führungsperson der Vereinigung eine herausragende Stellung im KRD ein. Er war Gründungsmitglied der Vereinigung und steht in der Hierarchie der Vereinigung an oberster Stelle. Die von ihm ausgefüllten Aufgaben innerhalb des KRD weisen für den Erfolg der inkriminierten Organisation ein besonders großes Gewicht auf. \n\n15\\. dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). \n\n16\\. Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche - teilweise noch unbekannte - Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz. \n\n17\\. Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. \n\n18\\. ee) Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). In Anbetracht der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht. \n\n19\\. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248\u002F13, 2 BvR 2301\u002F13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 \\- 2 BvR 671\u002F08, juris Rn. 21; MüKoStPO\u002FBöhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO\u002FKrauß, 59\\. Ed., § 120 Rn. 12; LR\u002FLind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3, 6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird. \n\n20\\. b) Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse \n\n21\\. aa) Die Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben aus den zutreffenden und fortbestehenden Gründen ihres jeweiligen Erlasses keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der richterlichen Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor. \n\n22\\. bb) Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 (270 Gs 6499\u002F23) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. \n\n23\\. Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € wurden ursprünglich in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden (106 Js 74378\u002F23) mit dem oben genannten Beschluss gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 übernommen und zu dem vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts verbunden. Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € sind hochwahrscheinlich jedenfalls Taterträge der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen an der kriminellen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich. \n\nBerg Hohoff Kreicker","BGH, 26.05.2026, StB 28\u002F26","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:52.883Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":144,"summary":145,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":92,"updatedAt":146},"2117","ECLI:DE:NEURIS:KORE606412026","ecli-de-neuris-kore606412026","StB 37\u002F26","#  BGH, 26.05.2026, StB 37\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 wird verworfen.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB („L. , L. “). Bevor er dieses Verfahren am 16. Februar 2026 eingeleitet hatte, war bei dem Beschuldigten bereits am 21. Mai 2025 aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2025 (36 Gs 897\u002F25) wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB durchsucht worden. Dabei waren zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein Computer sichergestellt worden. \n\n2\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. März 2026 (3 BGs 75\u002F26) wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers sowie der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, sonstigen Nebenräume und Garagen zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 17. März 2026 vollzogen worden. Dabei sind ein PC-Tower, ein USB-Stick und ein Mobiltelefon vorläufig sichergestellt worden; deren Durchsicht dauert noch an. Zudem sind eine Patrone und Pyrotechnik beschlagnahmt worden. Der Beschuldigte hat gegen die vorläufige Sicherstellung und Beschlagnahme der Asservate Widerspruch erhoben. \n\n3\\. Am 23. März 2026 hat der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bzw. einstweiligen Beschlagnahme der Gegenstände beantragt. \n\n4\\. Unter dem 24. März 2026 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingelegt. Er beanstandet mit dieser im Wesentlichen, es habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei. Jedenfalls habe es keine neuen Erkenntnisse gegeben, die eine erneute Durchsuchung gerechtfertigt hätten; diese sei im Ergebnis eine unzulässige Ausforschung und erschöpfe sich in einer bloßen Wiederholung der ersten Maßnahme. Mithin widerspreche er erneut mangels Erforderlichkeit der zweiten Durchsuchung der dabei vorgenommenen Beschlagnahme seiner Gegenstände und fordere deren Herausgabe. Der Beschluss lasse überdies offen, welche Beweismittel zu suchen seien. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. April 2026 rügt er zudem die Verhältnismäßigkeit, weil er insbesondere seine Grundrechte als verletzt erachtet. \n\n5\\. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (StB 23\u002F26). \n\n6\\. Schließlich hat er mit dem - angefochtenen - Beschluss vom 15. April 2026 (3 BGs 139\u002F26) die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der elektronischen Speichermedien und die Beschlagnahme der vorbezeichneten Asservate bestätigt. \n\n7\\. Gegen diesen Beschluss hat sich der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. April 2026 gewandt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen auf die bisherigen Beschwerderechtfertigungen vom 24. März 2026 und 14. April 2026 verwiesen. \n\n8\\. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser Beschwerde ebenfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. \n\n9\\. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, die noch Teil der fortdauernden Durchsuchung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5\u002F23, juris Rn. 5; vom 30. März 2023 - StB 58\u002F22, JR 2023, 623 Rn. 39; vom 18. Mai 2022 - StB 17\u002F22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21\u002F21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9). \n\n11\\. 2\\. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der elektronischen Speichermedien sowie der Beschlagnahme der Asservate gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 analog, §§ 102, 110 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen weiterhin vor. Die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht zu beanstanden. \n\n12\\. a) Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038\u002F18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886\u002F19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5\u002F23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58\u002F22, JR 2023, 623 Rn. 39; Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9). \n\n13\\. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung - die bereits zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt waren - bestehen fort. Insoweit nimmt der Senat hinsichtlich der Einzelheiten des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, der den Anfangsverdacht begründenden Umstände, der rechtlichen Würdigung der maßgeblichen Verdachtslage und der Strafgerichtsbarkeit des Bundes Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (s. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 23\u002F26). \n\n14\\. b) Die vorläufige Sicherstellung hält sich ferner in den Grenzen des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2026, mit dem die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gestattet wurde. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern, Laptops, USB-Sticks und sonstigen elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder Speichermedien, die Aufschluss über eine Kommunikation des Beschuldigten mit den gesondert verfolgten mutmaßlichen Rädelsführern oder Mitgliedern der terroristischen Vereinigung „L. L. “ sowie dessen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitwirkung geben. \n\n15\\. c) Sie entspricht darüber hinaus unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n16\\. (1) Die Durchsicht der Gegenstände ist zur Aufklärung der Tat geeignet und erforderlich. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zum Auffinden beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21\u002F21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12). Hierfür spricht insbesondere die enge persönliche Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten und mutmaßlichen Rädelsführer R. der Vereinigung sowie seine Teilhabe im „L. - Generalchat“ der Vereinigung. Dies lässt erwarten, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden können, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten des Beschuldigten erhellen. Die vorläufige Sicherstellung steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Die strafprozessuale Maßnahme zielt nach der gesetzlichen Konzeption darauf, die Untersuchung der Speichermedien auf beweisrelevante Inhalte zu ermöglichen, welche die Verdachtslage zum Nachteil, aber desgleichen zum Vorteil des Beschuldigten beeinflussen können. Sie setzt - auch im Hinblick auf die nähere Eingrenzung des Tatzeitraums - lediglich eine Möglichkeit, nicht die sichere Erwartung der Existenz solcher be- oder entlastenden Inhalte voraus. \n\n17\\. (2) Die Gegenstände durften aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - StB 59\u002F23, NStZ-RR 2024, 26, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21\u002F21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11). Im Übrigen unterliegen Art, Umfang und Dauer der Durchsicht nach § 110 StPO zunächst der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248\u002F00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5\u002F23, juris Rn. 28; vom 5. August 2003 - StB 7\u002F03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3 mwN). Eine Überschreitung dieses Ermessenspielraums - auch in zeitlicher Hinsicht - ist derzeit nicht gegeben. \n\n18\\. d) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat darüber hinaus zu Recht die Beschlagnahme einer Patrone und von Pyrotechnik gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil die Gegenstände als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten in Betracht kommen und deren Beweisbedeutung ihre amtliche Verwahrung rechtfertigt. Es besteht jedenfalls die nicht fernliegende Möglichkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13\u002F18, StV 2021, 558 Rn. 6 mwN), dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist ihre Beschlagnahme angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. \n\n19\\. e) Ein etwaiger Anhörungsmangel, den der Beschwerdeführer geltend macht, wäre bereits durch die Berücksichtigung des Vorbringens bei der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder spätestens im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollumfänglichen Sachprüfung des Senats geheilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14\u002F19, NJW 2019, 2627 Rn. 11; KK-StPO\u002FZabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 7). Berg Hohoff Munk","BGH, 26.05.2026, StB 37\u002F26","2026-07-10T22:04:52.431Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":154},"2118","ECLI:DE:NEURIS:KORE600812026","ecli-de-neuris-kore600812026","StB 38\u002F26","#  BGH, 26.05.2026, StB 38\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Zeugen R. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2026 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung statt (4 St 2\u002F25). Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 7. August 2025 - AK 56\u002F25, juris; vom 10. Juli 2025 - AK 49\u002F25, juris; vom 15. Mai 2025 \\- AK 29\u002F25, juris). \n\n2\\. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 St 2\u002F21) unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2025 (3 StR 173\u002F24) verworfen. Gegenstand der seither rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen war seine Mitwirkung an zwei Aktivitäten der vorbezeichneten Art (Angriff auf Personen am Bahnhof W. am 15. Februar 2020 und Auskundschaftung einer Zielperson in L. im Juni 2020) derjenigen Vereinigung, die im hiesigen Strafverfahren inmitten steht; von dem Vorwurf der Mitwirkung an einem weiteren Überfallgeschehen (Überfall auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal in E. am 19. Oktober 2019) wurde er freigesprochen. \n\n3\\. 2\\. In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren sollte der Beschwerdeführer am 25. März 2026 als Zeuge zu den zwei Geschehnissen vernommen werden, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde. Er hat jedoch unter Geltendmachung eines ihm nach § 55 Abs. 1 StPO zukommenden vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunftsverweigerungsrechts des Beschwerdeführers (auch) in Bezug auf die Taten vom 15. Februar 2020 und Juni 2020 diesem die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Zudem hat es gegen ihn Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Der Zeuge ist daraufhin in Haft genommen worden. \n\n4\\. 3\\. Gegen diesen Beschluss vom 25. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. April 2026, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen. II. \n\n5\\. 1\\. Soweit sich die Beschwerde gegen die Auferlegung der durch die Aussageverweigerung verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 70 Abs. 1 StPO richtet, ist sie gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig. Denn Anordnungen nach § 70 Abs. 1 StPO unterfallen nicht dem - restriktiv auszulegenden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2024 - StB 80\u002F23, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2022 - StB 19\u002F22, juris Rn. 3; vom 25. Januar 1973 - StB 76\u002F72, BGHSt 25, 120, 121) - Katalog der Tatbestände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines erstinstanzlich in Staatsschutzsachen tätigen Oberlandesgerichts statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 - StB 32\u002F09, juris Rn. 4; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20; s. ferner BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - StB 31\u002F16, juris Rn. 2). \n\n6\\. Die beantragte Gewährung eines vollumfänglichen Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO ist kein zulässiges Beschwerdeziel. \n\n7\\. 2\\. Gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist demgegenüber die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, NStZ-RR 2024, 352; vom 18. Dezember 2012 - StB 16\u002F12, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 - StB 32\u002F09, juris Rn. 3 f.; vom 7. August 2008 - StB 9-11\u002F08, StraFo 2008, 423; vom 3. Mai 1989 - StB 15\u002F89 u. 16\u002F89, BGHSt 36, 192, 195 f.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20, § 304 Rn. 13). \n\n8\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft richtet, ist sie jedoch unbegründet. \n\n9\\. a) Beugehaft kann vom erkennenden Gericht zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden, wenn dieses ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis unberechtigt verweigert, weil ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zukommt, ist nichts zu erinnern. \n\n10\\. aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. \n\n11\\. (1) Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504\u002F08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12 Rn. 8; vom 18. Dezember 2012 - StB 16\u002F12, NStZ 2013, 241 f.; vom 4. März 2010 - StB 46\u002F09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 13. November 1998 - StB 12\u002F98, NJW 1999, 1413 mwN). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504\u002F08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5\u002F17, NStZ 2017, 546, 547; vom 4. März 2010 - StB 46\u002F09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 9. September 1999 - StB 10\u002F98, NStZ 1999, 415, 416; KK-StPO\u002FBader, 9. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStPO\u002FMaier, 2. Aufl., § 55 Rn. 16; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 55 Rn. 7, 10). \n\n12\\. Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; vom 4\\. März 2010 - StB 46\u002F09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 7. Juli 2005 - StB 12\u002F05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6 mwN). \n\n13\\. (2) Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und somit die Strafklage verbraucht ist oder wenn die Tat verjährt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für sie noch verfolgt werden könnte. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist indes eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und anderen prozessualen Taten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5\u002F17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16\u002F12, NStZ 2013, 241; vom 4. August 2009 - StB 37\u002F09, NStZ 2010, 463 Rn. 2). Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - wie hier - kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, er mit einer solchen Aussage aber - und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ - mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16\u002F12, NStZ 2013, 241 f.; vom 30. Juni 2011 - StB 8\u002F11 u. 9\u002F11, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; vom 4. August 2009 - StB 37\u002F09, NStZ 2010, 463 Rn. 3 ff.; vom 28. April 2006 - StB 1\u002F06, NStZ-RR 2006, 239 f.). \n\n14\\. bb) Hieran gemessen ist die Verneinung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden. Eine Verfolgungsgefahr, die den Zeugen berechtigt hätte, gar keine Angaben zur Sache in Bezug auf den Vernehmungsgegenstand zu machen, hat er nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht (§ 56 StPO), sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Einzelnen: \n\n15\\. Der Beschwerdeführer soll als Zeuge zu einem Überfall auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am Bahnhof W. am 15. Februar 2020 und zur Auskundschaftung einer Zielperson in L. im Juni 2020 vernommen werden. Wegen dieser Geschehnisse wurde er jedoch rechtskräftig verurteilt. Somit droht ihm insofern aufgrund Strafklageverbrauchs keine Strafverfolgung mehr. Durch Angaben zu diesen vereinigungsbezogenen Aktivitäten kann er mithin nicht die Gefahr einer eigenen diesbezüglichen Strafverfolgung begründen. \n\n16\\. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, würde er diesen Vernehmungsgegenstand betreffende Fragen wahrheitsgemäß beantworten, unweigerlich Angaben machen müsste, die Rückschlüsse auf eine andere prozessuale Tat als die abgeurteilten zulassen oder wenigstens im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung für die Begründung beziehungsweise Erhärtung eines derartigen Tatverdachts Bedeutung gewinnen können. Denn für weitere die Vereinigung unterstützende Tätigkeiten des Angeklagten als die zwei, für die er mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 rechtskräftig verurteilt wurde, gibt es - wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegt hat - keine tatsächlichen Anhaltspunkte. \n\n17\\. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne sich durch Angaben zu seinen abgeurteilten vereinigungsbezogenen Aktivitäten oder seinen Kenntnissen zur Vereinigung als solcher der Beteiligung auch an weiteren aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten verdächtig machen, handelt es sich daher um bloße Mutmaßungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO nicht begründen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die einzelnen Übergriffe auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Personen nicht stets oder überwiegend von denselben Personen verübt wurden; vielmehr lässt das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen erkennen, dass die Zusammensetzung der Angreifergruppen wechselte und die Vereinigung über eine größere Zahl von Unterstützern verfügte, die bei einzelnen Taten mitwirkten. Somit würden Angaben des Zeugen zur Beteiligung anderer Personen an den Taten, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, sowie zur Vereinigung als solcher nicht unbedingt einen Hinweis darauf liefern, dass er an weiteren vereinigungsbezogenen Taten mitwirkte (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16\u002F12, NStZ 2013, 241, 242; vom 4. August 2009 - StB 37\u002F09, NStZ 2010, 463 Rn. 5; vom 7. August 2008 - StB 9-11\u002F08, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 14; vom 28. April 2006 - StB 2\u002F06, NStZ 2006, 509 f.; vom 28. April 2006 - StB 1\u002F06, NStZ-RR 2006, 239). \n\n18\\. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, er könne mit einer Aussage den Verdacht seiner Beteiligung an einem Angriff auf ein Lokal in L. am 2. März 2015 beziehungsweise an Körperverletzungstaten zum Nachteil von Teilnehmern an einem neonazistischen Aufmarsch in D. am 15. Februar 2020 begründen, verfängt nicht. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat vom 2. März 2015 beteiligt gewesen sein könnte, liegen nicht vor; auf die mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2026 angestellten Überlegungen zur Verjährungsfrage kommt es daher nicht an. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass diese Tat aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangen wurde. Auch eine mögliche Mitwirkung des Zeugen an Straftaten bei dem Versammlungsgeschehen in D. ist spekulativ. \n\n19\\. Eine neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Überfalls auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal in E. am 19. Oktober 2019 aufgrund von Angaben zu den hier in Frage stehenden Vernehmungsgegenständen ist durch den insofern ergangenen rechtskräftigen Freispruch ausgeschlossen. Da das Oberlandesgericht dem Zeugen in Bezug auf dieses Tatgeschehen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zugebilligt hat, braucht er Angaben, die das Risiko einer auf den Freispruchfall bezogenen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 Nr. 4 StPO wegen eines glaubhaften Geständnisses begründen könnten (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - StB 12\u002F05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6), nicht zu machen. \n\n20\\. Entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Darlegungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2026 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Aussage zu den beabsichtigten Vernehmungsgegenständen die Gefahr seiner Strafverfolgung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der hier inmitten stehenden kriminellen Vereinigung aufgrund seiner vereinigungsbezogenen Aktivitäten begründen könnte, die Gegenstand des ihn betreffenden Urteils vom 31. Mai 2023 waren. Denn eine solche rechtliche Neubewertung seines Tathandelns verbietet das Doppelverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG. \n\n21\\. Zudem gilt: Sollten sich einzelne Fragen an den Zeugen auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafbarkeit wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen, bliebe es ihm unbenommen, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern. Ein „verdichtetes“ Recht, überhaupt nicht zur Sache auszusagen, wird indes dadurch für ihn nicht begründet. \n\n22\\. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort unter 2.), denen er beitritt. \n\n23\\. b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig. \n\n24\\. aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht - anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO - im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26\u002F07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 \\- StB 39\u002F24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 - StB 20\u002F11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9). \n\n25\\. bb) Auch insofern ist gegen die - ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene - Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern. \n\n26\\. (1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt. \n\n27\\. Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1\u002F83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 - StB 20\u002F11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173\u002F98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22). \n\n28\\. Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15\\. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet. \n\n29\\. (2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n30\\. Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26\u002F07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39\u002F24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 - StB 20\u002F11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 - StB 32\u002F09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7). \n\n31\\. Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen. \n\n32\\. Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO\u002FSlawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen - wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat - jedenfalls nicht. \n\n33\\. c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage - mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene - umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1165\u002F86, BVerfGE 76, 363, 391; LR\u002FBertheau\u002FIgnor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO\u002FMaier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO\u002FSlawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR\u002FBertheau\u002FIgnor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO\u002FMaier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO\u002FSlawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 - StB 22\u002F94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 - StB 20\u002F94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR\u002FBertheau\u002FIgnor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - StB 12\u002F05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor. \n\n34\\. d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen - wie hier - sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604\u002F17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173\u002F98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO\u002FMaier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27). Berg Erbguth Kreicker","BGH, 26.05.2026, StB 38\u002F26","2026-07-10T22:04:52.588Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"decisionDate":160,"fullText":161,"summary":162,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":160,"parsedAt":137,"updatedAt":163},"2135","ECLI:DE:NEURIS:KORE625732026","ecli-de-neuris-kore625732026","5 StR 652\u002F25","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 652\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nZur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 82\u002F02, NStZ 2002, 656).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die vom Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigte höhere Beuteerwartung nicht tragfähig belegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Angeklagte hat eingeräumt, darauf gehofft zu haben, „weitere wertvolle Gegenstände“ in der Wohnung erbeuten zu können.\n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 652\u002F25","2026-07-10T22:04:54.179Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":5,"decisionDate":160,"fullText":169,"summary":170,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":160,"parsedAt":137,"updatedAt":171},"2133","ECLI:DE:NEURIS:KORE625622026","ecli-de-neuris-kore625622026","5 StR 142\u002F26","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 im Ausspruch über\n\na) die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.260,85 Euro angeordnet wird,\n\nb) über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen rechtlich zusammentreffender Delikte nach dem Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl vom 24. September 2024 verhängten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreißig Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in dem Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Einziehungsausspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 1\\. Oktober 2023 bis 10. April 2025 sieben Kilogramm Kokain, von denen er knapp sechs Kilogramm für 24.500 Euro pro Kilogramm veräußerte. Der Rest wurde am 10. April 2025 in seiner Wohnung sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 10. April 2025 übernahm der Angeklagte mehrere Waffen und Munition, die er in einer anderen Wohnung verwahrte, wo sie am 10. April 2025 sichergestellt wurden (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\n3\\. 2\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) zugrundegelegt, dass der Angeklagte sechs Kilogramm Kokain verkauft hat. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellung indes lediglich gut 5.880 Gramm veräußerte. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. 3\\. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die nicht vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. September 2024 einbezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht durch die Feststellungen belegt sind. Danach waren die beiden abgeurteilten Taten erst am 10. April 2025, mithin nach dem Erlass des Strafbefehls, beendet. Zwar ist die Entscheidung erst danach, nämlich am 6. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich ist aber das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs.1 Satz 2 StGB). \n\n5\\. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26","2026-07-10T22:04:54.062Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":137,"updatedAt":180},"2148","ECLI:DE:NEURIS:KORE625512026","ecli-de-neuris-kore625512026","5 StR 615\u002F25","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2026, 5 StR 615\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der Verwertung der EncroChat-Daten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig, weil es am Vortrag der Gerichtsbeschlüsse und der ihnen zugrundeliegenden Anträge der Staatsanwaltschaft aus Frankreich, der Europäischen Ermittlungsanordnungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und der zahlreichen Vermerke des Bundeskriminalamts fehlt. Soweit der Verteidiger hierzu ausgeführt hat, er habe diese Urkunden nicht vortragen können, weil sie sich (nur) in der vom Landgericht nicht beigezogenen Akte eines Parallelverfahrens befänden, trifft dies nicht zu. Die Unterlagen sind vielmehr auch Bestandteil der Akten dieses Verfahrens. Soweit gegebenenfalls einzelne Urkunden nicht Bestandteil dieses Verfahrens gewesen sein sollten, hätte es des Vortrags bedurft, was die Verteidigung unternommen hat, um innerhalb der Revisionsbegründungsfrist an diese Unterlagen zu gelangen (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401\u002F20, NStZ 2021, 434; vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146\u002F06 Rn. 4).\n\nAus dem gleichen Grund erweist sich auch die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe die Umstände der Gewinnung der EncroChat-Daten nicht genügend aufgeklärt, als unzulässig. Dies betrifft nicht nur die gerügte unterlassene Aktenbeiziehung und Erhebung von Urkundsbeweisen, sondern auch die unterlassenen Zeugenvernehmungen. Denn in den jeweiligen Anträgen auf Vernehmung von BKA-Beamten und einer Richterin werden Urkunden in Bezug genommen, die die Revision nicht vorträgt. Zudem fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum das Landgericht die Zeugen hätte vernehmen sollen. Denn aus den in den Anträgen vorgetragenen Sachverhalten ergeben sich die vermeintlichen bewussten Rechtsverletzungen nicht. Es ist damit nicht schlüssig vorgetragen, warum die Zeugen Umstände bekunden sollten, aus denen sich das von der Verteidigung behauptete „Befugnis-Shopping“ möglicherweise ergeben könnte. Es bleibt mithin unklar, was die Strafkammer zu der Beweiserhebung hätte drängen sollen, was wiederum die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge begründet.\n\nCirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 20.05.2026, 5 StR 615\u002F25","2026-07-10T22:04:55.351Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":186,"summary":187,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":137,"updatedAt":188},"2150","ECLI:DE:NEURIS:KORE615902026","ecli-de-neuris-kore615902026","4 StR 640\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 4 StR 640\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die durch den Nebenklägervertreter am 14. Mai 2025 gegen das die Angeklagten von den Vorwürfen des Totschlags zum Nachteil des Geschädigten Z. und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers freisprechende Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 eingelegte Revision wurde mit dem am 21. Mai 2025 um 19:45:30 Uhr beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz des Vertreters des Nebenklägers nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam zurückgenommen. Da die Revisionsrücknahme unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt\u002FKöhler, StPO, 69. Aufl., § 302 Rn. 9) und regelmäßig zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 17\\. Oktober 2017 - 2 StR 410\u002F17, NStZ 2018, 615, 616), ist die am 21. Mai 2025 um 20:20:45 Uhr vom Vertreter des Nebenklägers auf dessen Bitte erneut eingelegte Revision unzulässig. \n\nQuentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Gödicke Zeller","BGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 4 StR 640\u002F25","2026-07-10T22:04:55.486Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":5,"decisionDate":194,"fullText":195,"summary":196,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":137,"updatedAt":197},"2158","ECLI:DE:NEURIS:KORE606532026","ecli-de-neuris-kore606532026","2 StR 27\u002F26","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, 2 StR 27\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n2\\. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte am 6. April 2026 verstorben. \n\n2\\. 1\\. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 360\u002F18, Rn. 2 mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes eines Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576\u002F19, Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 352\u002F19, Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n4\\. 3\\. Der Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51\u002F17, NStZ-RR 2018, 294, 296 mwN). \n\n5\\. 4\\. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424\u002F23, Rn. 4). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 19.05.2026, 2 StR 27\u002F26","2026-07-10T22:04:56.124Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":5,"decisionDate":194,"fullText":203,"summary":204,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":137,"updatedAt":205},"2160","ECLI:DE:NEURIS:KORE625492026","ecli-de-neuris-kore625492026","5 StR 134\u002F26","#  BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung. \n\n3\\. a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Methamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf. \n\n4\\. Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer. \n\n5\\. In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray. \n\n6\\. b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Ange-klagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269\u002F19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298\u002F17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580\u002F16 Rn. 4). \n\n7\\. c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. \n\n8\\. 2\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n9\\. 3\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26","2026-07-10T22:04:56.311Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":5,"decisionDate":211,"fullText":212,"summary":213,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":215},"2182","ECLI:DE:NEURIS:KORE615062026","ecli-de-neuris-kore615062026","2 StR 614\u002F25","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. \n\n2\\. Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte ohne nähere Begründung beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Der Pflichtverteidiger ist dem Antrag beigetreten. II. \n\n3\\. Der Antrag ist unbegründet, da Gründe für eine Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorliegen. \n\n4\\. 1\\. Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben. \n\n5\\. 2\\. Die beantragte Entscheidung findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 143a Abs. 2 StPO. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149\u002F19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Menges","BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.060Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"2249","ECLI:DE:NEURIS:KORE615272026","ecli-de-neuris-kore615272026","5 StR 672\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird im Fall II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung beschränkt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in sieben tateinheitlichen Fällen (Tat II.1 der Urteilsgründe), wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen (Tat II.2 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) und mit Sachbeschädigung (in drei tateinheitlichen Fällen) beschränkt und die weitergehende tateinheitliche schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung ausgenommen. Deswegen muss der Senat nicht entscheiden, ob eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13\u002F18, NJW 2019, 90, 92). \n\n3\\. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab, wobei er aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Tenorierung der gleichartigen Tateinheit abgesehen hat (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). \n\n4\\. 2\\. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens gemäß § 306a Abs. 2 StGB und der verbleibenden weiteren tateinheitlichen Delikte auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB werden von der geringfügigen Schuldspruchänderung nicht tangiert. \n\n6\\. 4\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n7\\. 5\\. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Resch","BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:05.048Z",{"id":227,"ecli":228,"slug":229,"caseNumber":230,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":231,"summary":232,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":233},"2232","ECLI:DE:NEURIS:KORE606082026","ecli-de-neuris-kore606082026","5 StR 595\u002F25","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2025, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\n\\- soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n\\- im Gesamtstrafenausspruch sowie\n\n\\- im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben\n\n\\- im Fall 1 der Urteilsgründe, soweit ein über 380 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde, und\n\n\\- in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n2\\. Den Angeklagten M. wegen fünf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten B. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bo. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegenüber allen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. \n\n3\\. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und durch den Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in allen abgeurteilten Fällen eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Sachbeschädigung. Zudem wendet sie sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung im Fall 3 (Angeklagter M. ) und im Fall 9 (Angeklagte M. und B. ) der Urteilsgründe, aufgrund derer das Landgericht bei beiden Taten jeweils nur Gehilfenbeiträge der Angeklagten festzustellen vermocht hat. Die Angeklagten M. und B. wenden sich mit der Sachrüge, im Fall des Angeklagten B. zudem mit Verfahrensbeanstandungen, gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben weitgehend, diejenigen der Angeklagten M. und B. teilweise Erfolg. I. \n\n4\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n5\\. Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten. II. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet. \n\n7\\. 1\\. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6\u002F24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255\u002F11, NStZ 2012, 168). \n\n8\\. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben. \n\n9\\. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353\u002F18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535\u002F23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388\u002F21, NStZ-RR 2022, 114). \n\n10\\. Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren - in verschiedener Besetzung - zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten. \n\n11\\. Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447\u002F23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738). \n\n12\\. 2\\. Im Fall 9 werden die Feststellungen zu den begrenzten und von der Strafkammer als bloße Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bewerteten Tatbeiträgen der Angeklagten M. und B. durch die Beweiswürdigung nicht getragen, da diese sich \\- auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11) - als lückenhaft erweist. Soweit die Strafkammer dort angenommen hat, dass die Angeklagten zu einem von Dritten bereits vollzogenen Wohnungseinbruch lediglich zur Öffnung eines Tresors „hinzugezogen“ wurden, hat sie allein deren Einlassung zugrunde gelegt. Dabei hat sie nicht erkennbar geprüft, ob andere Umstände auf eine weitergehende Tatbeteiligung hindeuten könnten. Hierzu hätte jedoch schon angesichts des in anderen Fällen festgestellten Tatbildes Anlass bestanden. Denn dort haben der Angeklagte B. durchgehend und der Angeklagte M. lediglich mit einer Ausnahme von Beginn an und als Mittäter an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt. \n\n13\\. 3\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 9 von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n14\\. Soweit bei den angeklagten Taten ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c StGB bejaht, wird das neue Tatgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Angeklagten jeweils auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben (zur Tateinheit mit Diebstahlstaten nach § 244 und § 244a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253). Denn nach den Feststellungen wurden stets Sachschäden verursacht, die überwiegend durch die Angeklagten selbst zielgerichtet und damit vorsätzlich herbeigeführt wurden. \n\n15\\. Angesichts der Feststellung, wonach der Angeklagte B. im Fall 6 vom Einbruch in ein (dauerhaft) bewohntes Haus ausging, wird das neue Tatgericht ferner zu prüfen haben, ob der Versuch eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) gegeben ist (vgl. hierzu etwa MüKo-StGB\u002FSchmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 83). Im Fall 12 wird - was bislang versäumt wurde - auch mit Blick auf das erbeutete Bargeld (830 Euro) sowie Hausrat im Wert von 721 Euro über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden sein. \n\n16\\. Bei ergänzenden Feststellungen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434\u002F22 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 50\u002F21 Rn. 34, NStZ 2023, 494). III. \n\n17\\. Die Revisionen der Angeklagten M. und B. erzielen Teilerfolge. \n\n18\\. 1\\. Die Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie des Einziehungsausspruchs in den Fällen 7 und 9. \n\n19\\. a) Der Schuldspruch wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 4 kann keinen Bestand haben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Anders als im Fall 5, wo die Suche des Angeklagten B. nach Wertgegenständen im Tatobjekt erfolglos geblieben war und damit ein Fehlschlag des Diebstahlsversuchs hinreichend belegt ist, ist im Fall 4 offengeblieben, aus welchen Gründen der Angeklagte M. und sein Mittäter das aufgebrochene Einfamilienhaus ohne Beute verließen. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Rücktrittshorizont treffen müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193\u002F25 Rn. 4; vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 205\u002F25 Rn. 8). Der Wegfall des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall sowie der Gesamtstrafe. \n\n20\\. b) Auch der Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n21\\. So hat die Strafkammer im Fall 7 den Wert der aus dem Tatobjekt entwendeten Gegenstände insgesamt auf 1.000 Euro geschätzt und diesen Betrag eingezogen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, dass Teile der Beute - nämlich ein Akkuwinkelschleifer und eine Akkustichsäge - inzwischen sichergestellt werden konnten. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände an den Geschädigten zurückgelangt sind. In diesem Fall wäre dessen Herausgabeanspruch gegen die Angeklagten insoweit erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609\u002F24). Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welcher Anteil des Einziehungsbetrags auf den Wert der Werkzeuge entfiel, war der Einziehungsausspruch für diese Tat insgesamt aufzuheben. \n\n22\\. Ebenfalls keinen Bestand hat der Einziehungsausspruch im Fall 9, wo die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wurde. Denn die Strafkammer hat - was sie in den Urteilsgründen selbst klargestellt hat - nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat. \n\n23\\. c) Im Umfang der Aufhebung muss über die Sache neu entschieden werden. Dabei sind die Feststellungen im Fall 4 sowie zu den Einziehungsaussprüchen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n24\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten B. führt ebenfalls zur teilweisen Aufhebung des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen. \n\n25\\. So kann die Einziehungsentscheidung im Fall 1 nur teilweise bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dort einen Betrag von 430 Euro eingezogen, wobei in dieser Summe auch der mit 50 Euro angesetzte Wert zweier entwendeter Ölbilder enthalten ist. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Bilder inzwischen sichergestellt wurden und daher an die Geschädigten zurückgelangt sein können. Entsprechend war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 380 Euro übersteigt. \n\n26\\. Zudem hat auch die gegen den Angeklagten B. in den Fällen 7 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den oben genannten Gründen keinen Bestand. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n27\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. IV. \n\n28\\. Die Revision des Angeklagten Bo. hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25","2026-07-10T22:05:03.238Z",20]