[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-energy-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":56,"total":16,"page":25,"limit":191},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},407,"energy-law-de","Energy Law","DE","2026-07-08T22:45:13.903Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},14,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-04-17T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,48,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"121721","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 728",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"117424","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 288",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"113558","§ 1110",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"113559","§ 1025",{"provisionId":37,"code":23,"article":38,"count":25},"113560","§ 741 ff.",{"provisionId":40,"code":23,"article":41,"count":25},"113561","§ 1109",{"provisionId":43,"code":23,"article":44,"count":25},"113562","§ 432",{"provisionId":46,"code":23,"article":47,"count":25},"113565","§ 1105",{"provisionId":49,"code":50,"article":51,"count":25},"111297","Zivilprozessordnung","§ 935 ff.",{"provisionId":53,"code":54,"article":55,"count":25},"111298","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","§ 179",[57,68,78,88,98,108,118,127,137,146,156,166,174,182],{"id":58,"ecli":59,"slug":60,"caseNumber":61,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":62,"summary":63,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"2422","ECLI:DE:NEURIS:KORE300072026","ecli-de-neuris-kore300072026","V ZR 125\u002F25","#  BGH, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Auslegung und Wirksamkeit einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein Heizwerk.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 21. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einer Reallast über die Wärmeversorgung aus einem Blockheizwerk (nachfolgend Heizwerk). Dieses wurde in den 1970er Jahren auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 1510 (nachfolgend Heizwerkgrundstück) errichtet, um dieses Grundstück und 36 benachbarte, jeweils auf real geteilten Grundstücken befindliche Reihenhäuser mit Warmwasser und Heizwärme zu versorgen, darunter das heute im Eigentum der Beklagten stehende Reihenhausgrundstück. Im Jahre 1979 bewilligte die damalige Eigentümerin sämtlicher Grundstücke wechselseitige beschränkte dingliche Rechte zur Absicherung der entgeltlichen Wärmeversorgung. Den (künftigen) Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (spätere Reihenhäuser) wurde eine Reallast eingeräumt. Diesbezüglich heißt es in der Bewilligung vom 27. März 1979 u.a.: *„II. Reallast für Wärme- und Warmwasserversorgungsverpflichtung* *1) Auf dem (...) Grundstück Fl.Nr. 1510 ist ein Blockheizwerk (zentrale Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage) errichtet, das die auf den (...) Wohnhausgrundstücken befindlichen Gebäude mittels unterirdisch verlegter Rohrleitungen mit Wärme und Warmwasser versorgt.* *2) Frau (...) für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Fl.Nr. 1510 verpflichtet sich hiermit gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (...), die auf diesen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude mit Wärme und Warmwasser gegen Entgelt zu versorgen.“*\n\n2\\. Zugunsten des Heizwerkgrundstücks wurde an den Wohnhausgrundstücken, darunter dem der Beklagten, jeweils eine Reallast bestellt. In der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung heißt es u.a.: *„VI. Reallast für die Bezahlung einer Grundpreisentschädigung* *(...)* *Für die Bezahlung dieses Entgelts = Wärmelieferungspreis ist der zwischen Frau*[= Eigentümerin des Heizwerkgrundstücks]*und den Erwerbern der vorgenannten Wohnhausgrundstücke privatschriftlich abgeschlossene Vertrag maßgebend, der gegenwärtiger Erklärung beigefügt ist. Der Wärmelieferungspreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis. Der Grundpreis beträgt derzeit 0,527 DM (...) je Quadratmeter beheizbarer Fläche und Monat der auf den einzelnen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude. Der Grundpreis setzt sich zusammen aus folgenden Preisfaktoren:* *den Bedienungskosten mit 0,020 DM* *den Stromkosten mit 0,035 DM* *den Wartungskosten mit 0,014 DM* *der Kaminreinigung mit 0,001 DM* *den Versicherungen mit 0,017 DM* *den Verwaltungskosten mit 0,030 DM und* *der Wiederbeschaffungsrücklage mit 0,410 DM, worin die Kosten für die gesamte Heizanlage einschließlich der Rohrleitungen zu den versorgten Häusern bis zu den Verteilerstationen enthalten sind. (...)* *Der jeweilige Eigentümer der vorgenannten Wohnhausgrundstücke ist gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510, auf welchem sich das Heizblockwerk befindet, verpflichtet, an diesen den für sein Gebäude maßgebenden Grundpreis auch dann zu entrichten, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizblockwerk auf Fl.Nr. 1510 nicht in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für einen Zeitraum, während dessen der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510 nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern. Zur Sicherung vorstehender Verpflichtung bestellt hiermit Frau (...) an den vorgenannten Wohnhausgrundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 1510 je eine Reallast (...).“*\n\n3\\. Weiter ist in der Bewilligung vorgesehen, dass sich der Grundpreis in dem Maße nach oben oder unten verändert, wie die Entwicklung der genannten Preisfaktoren anteilsmäßig die Selbstkosten des Wärmelieferanten beeinflusst. Diese in der Bewilligungsurkunde so bezeichnete „Grundpreiswertsicherungsvereinbarung“ sollte auch Inhalt der Reallasten sein. Die Landeszentralbank genehmigte die Klausel. Der Bewilligungsurkunde war als Anlage ein vorformulierter Wärmelieferungsvertrag zwischen der damaligen Grundstückseigentümerin und den jeweiligen Erwerbern der Reihenhausgrundstücke beigefügt, der jeweils eine unbegrenzte Laufzeit vorsah. \n\n4\\. Die damalige Eigentümerin veräußerte sodann die einzelnen Reihenhausgrundstücke. Das Heizwerkgrundstück teilte sie in Wohnungseigentum auf; es wurden darauf 94 Wohnungen errichtet. An dem Heizwerk wurde kein Sondereigentum gebildet. Bei der Klägerin handelt es sich um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie schloss mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Wärmelieferungsvertrag, den die Beklagte später übernahm. Im Jahre 1997 verpachteten die Wohnungseigentümer das Heizwerk an ein Energieunternehmen. Dieses liefert seitdem die Heizwärme als Fernwärme aus Geothermie und berechnet hierfür gegenüber der Klägerin einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Klägerin liefert aus dem Heizwerk Warmwasser. Sie ist nach wie vor Vertragspartnerin der mit den Reihenhauseigentümern geschlossenen Wärmelieferungsverträge; zwischen diesen und dem Energieunternehmen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Beklagte koppelte sich von der Versorgung mit Fernwärme und mit Warmwasser aus dem Heizwerk ab, ließ sich eine eigene Heizungsanlage einbauen und kündigte den mit der Klägerin geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zum 31\\. Dezember 2019. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung, wies aber darauf hin, dass der Grundpreis weiter zu zahlen sei. \n\n5\\. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des Grundpreises für die Jahre 2020 bis 2023, insgesamt 5.364,57 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt widerklagend die Feststellung, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 nicht weiter zu Grundpreiszahlungen verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte zu den Grundpreiszahlungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 21. Mai 2025 nicht verpflichtet ist, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte will mit ihrer Anschlussrevision für den Zeitraum ab dem 22. Mai 2025 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage erreichen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n6\\. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne den Grundpreis nicht aus dem Wärmelieferungsvertrag verlangen, weil dieser beendet sei. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf die Reallast stützen. Zwar könne die Verpflichtung zur wiederkehrenden Abnahme von Wärmeenergie durch eine Reallast gesichert werden. Die Klägerin habe aber die in der Reallast genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung des Grundpreises nicht erfüllt. Die betreffende Regelung in der Bewilligungsurkunde sei so auszulegen, dass der Grundpreis als Gegenleistung für im Heizwerk erzeugte Wärme und Warmwasser zu zahlen sei. Die Klägerin hätte daher eine Leistung aus dem Heizwerk anbieten müssen, um den Grundpreis verlangen zu können. Hierfür spreche auch, dass sich der Grundpreis an der Entwicklung der Selbstkosten des Wärmelieferanten orientiere. Der Preis für die von der Klägerin am Markt erworbene Fernwärme enthalte notwendigerweise den vom Anbieter kalkulierten Gewinnaufschlag, auch wenn die Klägerin ihrerseits keinen weiteren Aufschlag vornehme. Aufgrund der Eindeutigkeit der Regelung sei diese auch keiner ergänzenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Klägerin ein Wahlrecht im Hinblick auf eine andere Art der Wärmeversorgung zustehen solle. Die Regelung enthalte gerade keinen Hinweis auf einen „Grundpreis Fernwärme“, wie ihn die Klägerin nunmehr in Rechnung stelle, und der den größten Teil der geltend gemachten Kosten ausmache. Soweit die Klägerin vortrage, das Heizwerk trage die Spitzenlast, wenn es so kalt sei, dass die Grundlast zur Deckung des Bedarfs nicht mehr ausreiche oder wenn infolge einer Störung in der Grundlasterzeugung oder -belieferung deren Ausfall durch die Reserveleistung des Heizwerks kompensiert werden müsse, lasse sich hierauf ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Grundpreises stützen. Denn nach dem Wortlaut der Bewilligung sei eine dauerhafte, autark durch das Heizwerk erzeugte „Versorgung“ der Eigentümer mit Wärme und Warmwasser bezweckt bzw. geschuldet und nicht lediglich eine Abdeckung der Spitzenlast im Notfall. Eine Anpassung der Regelungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, weil eine Versorgung des Quartiers mit Wärme aus dem Heizwerk noch möglich sei. Die Widerklage sei trotzdem teilweise zurückzuweisen, weil für den Klagezeitraum die Feststellung der fehlenden Zahlungspflicht bereits in der Klageabweisung enthalten und für zukünftige Zeiträume eine erneute Wärmelieferung aus dem Heizwerk nicht ausgeschlossen sei. B. \n\n7\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. Zur Revision der Klägerin \n\n8\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\n9\\. 1\\. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundpreises nicht verneinen. \n\n10\\. a) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Reallast befugt ist. \n\n11\\. aa) Die aus der Reallast folgenden Zahlungsansprüche stehen materiellrechtlich allerdings nicht der GdWE, sondern den Wohnungseigentümern zu. Die Reallast wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Heizwerkgrundstücks bestellt (sog. subjektiv-dingliche Reallast, vgl. § 1105 Abs. 2 BGB). Dieses herrschende, mit dem Heizwerk bebaute Grundstück war bei der Eintragung der Reallast in die Grundbücher der dienenden Wohngrundstücke noch ungeteilt. Mit der Teilung des Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz blieb die Reallast als Bestandteil des Grundstücks bestehen (§ 96, § 1110 BGB). In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend angenommen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des § 1109 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Reallast für die einzelnen Teile fortbesteht, entsprechende Anwendung findet (vgl. Linde, BWNotZ 1980, 29, 31 sowie zum wortgleichen § 1025 Satz 1 BGB BayObLG, MDR 1983, 935; NJW-RR 1990, 1043, 1044 [juris Rn. 19 ff.]; jurisPK-BGB\u002FMünch [15.3.2026], § 1025 BGB Rn. 4). Dies hätte zur Folge, dass die Reallast den Wohnungseigentümern nach § 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB jeweils anteilig zustünde, d.h. als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (vgl. Linde, aaO). Findet § 1109 BGB hingegen auf die Teilung des herrschenden Grundstücks in Wohnungs- oder Teileigentum keine Anwendung, wofür spricht, dass sich die Norm ihrem Wortlaut nach auf die Realteilung bezieht, dann ist die Reallast als Bestandteil des im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 2 WEG) nach § 1 Abs. 5 WEG Teil des Gemeinschaftseigentums (so jurisPK-BGB\u002FOtto [15.3.2026], § 1109 Rn. 8). Gleich ob § 1109 BGB auf Grundstücksteilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz anwendbar ist oder nicht, steht die Reallast demnach materiell-rechtlich den Wohnungseigentümern und nicht der GdWE, hier der Klägerin, zu. \n\n12\\. bb) Gleichwohl ist die Klägerin befugt, Zahlungsansprüche aus der Reallast im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt, wenn die Reallast als Bestandteil des Gemeinschaftseigentums anzusehen sein sollte, unmittelbar aus § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG. Nimmt man hingegen an, dass § 1109 BGB auf die Teilung des herrschenden Grundstücks nach den §§ 3, 8 WEG Anwendung findet, dann ist die GdWE ebenfalls zur Geltendmachung der Ansprüche befugt, und zwar entweder weil - insbesondere bei einer (hier nicht gegebenen) unteilbaren Leistung - ohnehin nur an alle Wohnungseigentümer geleistet werden kann ([§ 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 i.V.m.] § 432 BGB, § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG) oder weil die Geltendmachung jeweils anteiliger (§ 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) Zahlungsansprüche durch die einzelnen Wohnungseigentümer für die Eigentümer der belasteten Grundstücke in der Regel - und auch hier (bei 94 Wohnungen) - beschwerlicher wäre (§ 1109 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG). \n\n13\\. b) Die Beklagte ist für Zahlungsansprüche aus der Reallast passiv legitimiert. Die in dem Grundbuch des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks eingetragene Reallast verpflichtet die Beklagte gemäß § 1108 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch persönlich, die während der Dauer ihres Eigentums fällig werdenden Leistungen zu erbringen. \n\n14\\. c) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der Reallast die Zahlung des Grundpreises nur verlangen, wenn und solange sie die den Reihenhäusern zur Verfügung gestellte Wärme und das Warmwasser ausschließlich in dem Heizwerk erzeuge, was derzeit nicht der Fall sei. \n\n15\\. aa) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Reallast unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dort - wie hier - in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2024 - V ZR 191\u002F22, ZfIR 2024, 152 Rn. 57 mwN). \n\n16\\. bb) Nach diesem Maßstab hat die Reallast den Inhalt, dass die Verpflichtung der Reihenhauseigentümer zur Zahlung des Grundpreises nicht davon abhängt, wie oft und wie viel Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk erzeugt wird, solange dessen Betrieb nicht vorübergehend oder dauerhaft ganz eingestellt ist. \n\n17\\. (1) Die Bewilligung enthält ihrem Wortlaut nach keine Beschränkung der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises dahingehend, dass diese nur besteht, wenn und solange die Klägerin den Reihenhauseigentümern die Lieferung von Wärme und Warmwasser anbietet, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n18\\. (a) Der Grundpreis soll - anders als der Arbeitspreis - ausdrücklich auch dann zu zahlen sein, wenn der jeweilige Eigentümer die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts soll er folglich nicht als Gegenleistung für Wärme und Warmwasser zu zahlen sein, die durch das Heizwerk erzeugt wird. Ausgeschlossen ist die Zahlungspflicht vielmehr nur für den Zeitraum, in dem die Klägerin nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern. Dass es sich dabei um Wärme und Warmwasser handeln muss, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt wurden, lässt sich dieser Ausnahmeregelung nicht entnehmen. Sie ist daher nächstliegend so zu verstehen, dass es für den Ausschluss der Grundpreiszahlungspflicht nicht darauf ankommt, ob die Klägerin Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk erzeugt und an die Reihenhäuser liefert. Vielmehr soll der Grundpreis nur dann nicht zu zahlen sein, wenn die Klägerin überhaupt nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser - gleich wo und wie erzeugt - zu liefern. Eine solche Situation liegt nicht vor, denn die Klägerin beliefert die Reihenhäuser, mit Ausnahme des Hauses der Beklagten, mit Wärme und Warmwasser. \n\n19\\. (b) Dem Berufungsgericht wäre aber selbst dann nicht beizutreten, wenn man die Regelung so verstehen wollte, dass der Grundpreis nur zu zahlen ist, solange die Klägerin in der Lage ist, Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk zu erzeugen. Denn es ist festgestellt, dass das Heizwerk derzeit noch Warmwasser erzeugt, und das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich an, dass auch die Erzeugung von Wärme in dem Heizwerk weiterhin möglich ist und künftig wieder aufgenommen werden könnte. \n\n20\\. (2) Auch Sinn und Zweck der Regelung legen es nicht nahe, dass die Grundpreiszahlungspflicht davon abhängen soll, dass die Klägerin allen Reihenhauseigentümern jederzeit die Versorgung mit Wärme und Warmwasser anbietet, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n21\\. (a) Die Regelung zielt bei unbefangener Betrachtung zwar in der Tat zunächst darauf ab, die dauerhafte Versorgung des gesamten zu bebauenden Areals einschließlich der Reihenhausgrundstücke mit Wärme und Warmwasser aus dem Heizwerk sicherzustellen. Mit der Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung der Wohnhäuser korrespondiert die Verpflichtung der Eigentümer der Hausgrundstücke zur Zahlung des Entgelts. Dieses soll sich nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag richten. Zugleich wird aber die Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises dinglich abgesichert und von dem tatsächlichen Bezug von Wärme und Warmwasser aus dem Heizwerk losgelöst. Damit wird es einerseits den Eigentümern der Wohnhausgrundstücke ermöglicht, sich von der zentralen Wärmeversorgung aus dem Heizwerk „abzukoppeln“ und auf eine andere Heizart umzustellen. Andererseits wird sichergestellt, dass das Heizwerk unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Abnehmer dauerhaft kostendeckend weiter betrieben werden kann, ohne dass die bei dem Betrieb anfallenden Grundkosten aufgrund der Kündigung Einzelner auf immer weniger verbleibende Eigentümer umzulegen sind, was deren Heizkosten zwangsläufig immer weiter erhöhen würde. Diesem erkennbaren Regelungszweck widerspräche es, wenn die Klägerin den Grundpreis von den „abgekoppelten“ Eigentümern nicht mehr verlangen könnte, obwohl sie das Heizwerk nach wie vor, wenn auch in verringertem Umfang, betreibt. \n\n22\\. (b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verkennt zudem, dass der jeweilige Eigentümer des Heizwerks bei unzureichender Leistung, bei Öl-Lieferengpässen oder Betriebsstörungen auch gehalten sein kann, auf Wärmelieferungen aus anderer Quelle zurückzugreifen. Würde er sich hierdurch der Grundpreiszahlungen insgesamt begeben, bestünde das Risiko, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die Versorgung der Eigentümer auch in derartigen Störfällen aufrechtzuerhalten. Dem trägt die hierzu getroffene Regelung Rechnung, indem es für den Entfall der Grundpreiszahlungspflicht nur darauf ankommen soll, ob die Klägerin überhaupt (noch) in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern, nicht aber darauf, ob diese just in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n23\\. (c) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass sich die Grundpreiszahlungspflicht nur auf die Selbstkosten der Klägerin bezieht, während der von dem externen Fernwärmeversorger der Klägerin berechnete und von dieser an die Reihenhauseigentümer weiterbelastete Grundpreis einen Gewinnanteil enthält, ist dieser Umstand für das Bestehen der Grundpreiszahlungspflicht dem Grunde nach irrelevant. Insoweit stellt sich nur bei der Bemessung der Höhe des Zahlungsanspruchs die Frage, welche Kosten die Klägerin als Grundpreis gegenüber den Reihenhauseigentümern geltend machen kann, wenn sie Wärme nicht mehr selbst in dem Heizwerk erzeugt, sondern von Dritten einkauft und lediglich an die Reihenhäuser weiterleitet (hierzu näher unten Rn. 37 ff.). \n\n24\\. 2\\. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n25\\. a) Die Reallast ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wirksam entstanden. \n\n26\\. aa) Es ist grundsätzlich zulässig, Wärmebezugspflichten dauerhaft dinglich abzusichern. \n\n27\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch eine Grunddienstbarkeit verpflichtet wird, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen zu unterlassen. Der dadurch entstehende faktische Zwang, Heizwärme von dem Betreiber des auf dem begünstigten Grundstück errichteten Heizwerks zu beziehen, führt nicht deshalb zu einer sittenwidrigen „Knebelung“ mit der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB, weil eine solche Dienstbarkeit zeitlich unbegrenzt gilt (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, WM 1984, 820 f. [juris Rn. 13 ff.]; Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81\u002F18, NZM 2019, 448 Rn. 8). Denn eine Privatperson, die ein an ein Heizwerk angeschlossenes Haus bewohnt, hat - anders etwa als ein durch eine Bierbezugsdienstbarkeit gebundener Gastronom, der sich auf wechselnde Konsumgewohnheiten einzustellen hat - einen gleichmäßigen Bedarf an Wärme bzw. Warmwasser. Wie sie diesen Bedarf deckt, ist für sie von untergeordneter Bedeutung, sofern die Versorgung zu angemessenen Preisen geschieht. Demgegenüber ist ein Wärmeversorgungsunternehmen angesichts des hohen Investitionsaufwandes und der laufenden Unterhaltungskosten darauf angewiesen, die Kalkulation langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Abnahmepflichtiger zu stellen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eines Heizwerks kein beliebiger Markt offensteht, sondern aus technischen Gründen nur die Bewohner eines begrenzten Gebietes als Abnehmer in Frage kommen. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bestreben eines Versorgungsunternehmens, langfristige oder gar zeitlich unbegrenzte Bezugsbindungen durchzusetzen, nicht als sittenwidrig zu missbilligen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, aaO [juris Rn. 16]). Der Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen, „höchstens 10 Jahre\" beträgt, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des sachenrechtlichen Bestellungsgeschäftes ohne Bedeutung, wenn dieses - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahre 1980 vorgenommen wurde (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, aaO [juris Rn. 17]). \n\n28\\. (2) An dieser Rechtsprechung, die auf die hier in Rede stehende Absicherung der entgeltlichen Wärmeversorgung durch wechselseitige Bezugsrechte in der Form von Grunddienstbarkeiten und Zahlungspflichten in der Form von Reallasten sinngemäß zu übertragen ist, hält der Senat im Grundsatz fest. Das Berufungsgericht äußert zwar zu Recht Zweifel, ob die hier wiedergegebenen Ausführungen aus dem Jahre 1984 angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Klimakrise und der geänderten technischen Möglichkeiten noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen können. Die Interessenlage an der langfristigen Absicherung der Wärmeversorgung über ein Heizwerk hat sich in den letzten Jahrzehnten wenn auch nicht grundlegend, so doch zumindest in einem gewissen Umfang gewandelt. Diese veränderte Interessenlage führt aber nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit dauerhafter Wärmebezugspflichten. \n\n29\\. (a) Auf Seiten des Wärmelieferanten besteht ungeachtet etwaiger gesetzlicher und technologischer Entwicklungen sein bei der Bestellung der Dienstbarkeit bzw. Reallast vorhandenes Interesse an einer langfristigen Absicherung des Betriebs des Heizwerks fort. Erst wenn neue Entwicklungen dazu führen, dass dieses insgesamt nicht mehr betrieben werden kann oder soll, entfällt dieses Interesse für die Zukunft. Dieser Umstand mag sich auf die Auslegung und Durchsetzbarkeit des dinglichen Rechts auswirken; für die Beurteilung der Wirksamkeit, für die es auf den Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung des Rechts ankommt, ist er jedoch unerheblich. Aktuell zu beobachtende Entwicklungen, wie etwa die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Anteils erneuerbarer Energien oder steigende Preise für fossile Energieträger, mögen für die künftige Ausgestaltung vergleichbarer dinglicher Rechte eine Rolle spielen. Namentlich mag zu erwägen sein, wie dem Interesse des Wärmelieferanten Rechnung getragen werden kann, angesichts einer veränderten Gesetzeslage oder Marktsituation Wärme nicht mehr unmittelbar in dem - hier ölbetriebenen - Heizwerk zu erzeugen, sondern anderweitig zu beziehen und nur durch die vorhandenen Leitungen hindurchzuleiten. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Interesse an der dauerhaften finanziellen Absicherung des Betriebs des Heizwerks - und ggf. der Amortisation von Investitionen (vgl. zu diesem, hier nicht relevanten Aspekt Reymann, DNotZ 2015, 883, 912 f.) - bis zu dessen endgültigen Stilllegung schützenswert ist. \n\n30\\. (b) Auf Seiten der Privatperson wird man heute nicht mehr davon ausgehen können, es spiele für sie generell keine Rolle, wie die Wärme erzeugt werde, solange die Versorgung zu angemessenen Preisen erfolge. Angesichts der mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbundenen Auswirkungen auf das Klima mag es etwa durchaus ein nachvollziehbares, über rein wirtschaftliche Aspekte hinausgehendes Interesse der Privatperson geben, sich von der Wärmeversorgung aus dem Heizwerk abzukoppeln und auf eine andere Heizart, namentlich auf die Nutzung erneuerbarer Energien, umzustellen. Dies führt aber nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass eine dauerhafte (mittelbare) Bindung von Grundstückseigentümern an die Wärmeversorgung aus einem Heizwerk durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast nunmehr als sittenwidrige „Knebelung“ anzusehen und damit (ex tunc) unwirksam wäre. Vorliegend scheidet dies ohnehin aus, weil die in Rede stehenden dinglichen Rechte der Beklagten eine Abkoppelung von dem Heizwerk ausdrücklich gestatten und sie lediglich zur Zahlung eines Grundpreises verpflichtet bleibt. In anderen Fällen wäre einer übermäßigen Einschränkung der Wahlfreiheit der Abnehmer hinsichtlich ihrer Heizversorgung ggf. auf schuldrechtlicher Ebene entgegenzuwirken (s.u. Rn. 32 sowie Reymann, DNotZ 2015, 883, 913). \n\n31\\. bb) Die hier zu beurteilende Reallast ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der jeweilige Eigentümer des Reihenhausgrundstücks auch dann - zeitlich unbegrenzt - zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibt, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht (mehr) in Anspruch nimmt. Diese Regelung führt im Zusammenspiel mit dem weiteren Regelungsgefüge im Gegenteil gegenüber der von dem Senat für wirksam erachteten zeitlich unbegrenzten Bezugsbindung (s.o. Rn. 27 ff.) zu einer Abmilderung des „Knebelungseffekts“ für die Eigentümer der Reihenhausgrundstücke. Denn es steht ihnen frei, sich - wie die Beklagte - von dem Heizwerk zu entkoppeln und eine eigene Heizung zu betreiben. Zwar wird sich dieses Vorgehen für den einzelnen Reihenhausbewohner erst dann als wirtschaftlich darstellen, wenn die erwarteten künftigen eigenen Heizkosten zuzüglich des weiter zu zahlenden Grundpreises für das Heizwerk insgesamt geringer sind als die bisherigen, aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammengesetzten Kosten. Der mit der Lösungsmöglichkeit verbundene Vorteil ist aber ungeachtet dessen nicht gering zu schätzen. Denn der Abnehmer bleibt zum einen nicht auf „Gedeih und Verderb“ an einen bestimmten Energieträger (hier: Öl) gebunden, wenn dieser aufgrund steigender Marktpreise oder regulatorischer Maßnahmen auf Dauer teurer wird. Zum anderen hat er die Freiheit, aus anderen als rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus auf eine andere Form der Wärmeerzeugung umzusteigen, etwa auf erneuerbare Energien, auch wenn sich dies unter Berücksichtigung des weiter zu zahlenden Grundpreises zumindest aktuell noch als teurer darstellen sollte. Mit Blick auf das Regelungsziel der Reallast, die Kalkulation für das Heizwerk angesichts des hohen Investitionsaufwandes, auch für die etwaige Wiederbeschaffung, und der laufenden Unterhaltungskosten langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Grundpreispflichtiger zu stellen, ist die dauerhafte Grundpreiszahlungspflicht daher nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die - hier mit dem Grundpreis abgebildeten - Festkosten von der Dimensionierung des Heizwerks abhängen, die sich am voraussichtlichen Wärmebedarf, d.h. an der zu beheizenden Gesamtwohnfläche orientieren muss (zutreffend OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1285, 1287 [juris Rn. 3]). \n\n32\\. b) Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises ist auch durchsetzbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Wärmelieferungsvertrag durch die von der Klägerin akzeptierte Kündigung der Beklagten beendet ist. Zwar kann der Beendigung des Wärmelieferungsvertrages Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des dinglichen Rechts zukommen, wenn dieses dazu dient, die obligatorischen Bindungen abzusichern (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 \\- V ZR 155\u002F83, WM 1984, 820 [juris Rn. 20 f.] mwN). Der hier zu beurteilenden Reallast kommt ein solcher Sicherungscharakter aber nur hinsichtlich des Arbeitspreises zu. Denn für den aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammengesetzten Wärmelieferungspreis soll nach der in der Bewilligung getroffenen Regelung der jeweilige Wärmelieferungsvertrag mit dem Reihenhauseigentümer maßgebend sein. Während der Arbeitspreis somit von dem Abschluss und Fortbestand des jeweiligen Vertrages (und der tatsächlichen Abnahme von Wärme) abhängen soll, ist der Grundpreis ausdrücklich auch dann zu entrichten, wenn der jeweilige Eigentümer die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht in Anspruch nimmt. Insoweit begründet die Reallast also - was nicht zu beanstanden ist (s.o. Rn. 31) - eine selbständige, von dem Bestehen eines schuldrechtlichen Wärmelieferungsvertrages unabhängige Zahlungspflicht. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass die Reallast in der Bewilligung ausdrücklich (nur) als „Reallast für die Bezahlung einer Grundpreisentschädigung“ bezeichnet wird. Dabei deutet auch die Bezeichnung als „Entschädigung“ darauf hin, dass die Pflicht zur Zahlung des Grundpreises von vertraglichen Zahlungspflichten nicht abhängen soll. \n\n33\\. 3\\. Die Revision der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die von dem Berufungsgericht auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung wendet, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für Zeiträume ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 21\\. Mai 2025 Grundpreiszahlungen für die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser an die Klägerin zu entrichten. Denn der Klägerin steht der Grundpreis nach dem zuvor Gesagten jedenfalls dem Grunde nach zu, solange das Heizwerk - und sei es auch nur bei Spitzenlasten, Fernwärmeausfall und\u002Foder für die Erzeugung von Warmwasser - weiterhin betrieben wird. Der Widerklage könnte daher insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin in dem genannten Zeitraum keine auf die in der Bewilligung genannten Positionen entfallenden Kosten entstanden sein sollten, die als Grundpreis auf die Beklagte umgelegt werden können. Hiervon kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. II. Zur Anschlussrevision der Beklagten \n\n34\\. Die nach § 554 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf die (weitergehende) Feststellung, dass sie in der Zeit nach dem 21. Mai 2025 nicht mehr zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet ist. Der Widerklage könnte insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin künftig keine Kosten mehr entstehen könnten, die als Grundpreis auf die Beklagte umgelegt werden können. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin das Heizwerk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Wärmeerzeugung wieder in Betrieb nehmen könnte. C. I. \n\n35\\. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist; insoweit ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht. Hiervon hängt nach dem zuvor Gesagten auch die Entscheidung über die Widerklage hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 21. Mai 2025 ab, die nur dann Erfolg haben könnte, wenn der Klägerin in diesem Zeitraum keine als Grundpreis umzulegenden Kosten entstanden sein sollten. II. \n\n36\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n37\\. Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Reallast nicht ohne Weiteres die anteilige Zahlung eines ihr von dem Energieversorgungsunternehmen als einem Dritten für die Belieferung mit Fernwärme in Rechnung gestellten Grundpreises verlangen, sondern nur den Grundpreis, der die mit dem Betrieb des Heizwerks verbundenen Selbstkosten abbildet und sich aus den in der Eintragungsbewilligung im Einzelnen aufgeführten Preisfaktoren unter Berücksichtigung der dort geregelten Wertsicherung zusammensetzt. \n\n38\\. 1\\. Für die Bestimmung des Inhalts der Reallast ist auch insoweit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (s.o. Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1105 BGB nach der Rechtsprechung des Senats keine fest bestimmte Leistung erfordert; es reicht aus, wenn der Leistungsumfang bestimmbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127\u002F55, BGHZ 22, 54, 58 [juris Rn. 38]; Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, BGHZ 111, 324, 326 [juris Rn. 11]). In diesem Zusammenhang bedeutet der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich sein muss. Es genügt, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, NJW-RR 1989,1098 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 13. Juli 1995 - V ZB 43\u002F94, BGHZ 130, 342, 345 [juris Rn. 14]). \n\n39\\. 2\\. Nach der Eintragungsbewilligung soll der Grundpreis sich nach den Selbstkosten der Klägerin bei dem Betrieb des Heizwerks bestimmen, und sich aus den im Einzelnen aufgeführten Preisfaktoren zusammensetzen, namentlich den Bedienungskosten, den Stromkosten, den Wartungskosten, der Kaminreinigung, den Versicherungen, den Verwaltungskosten und der Wiederbeschaffungsrücklage, worin die Kosten für die gesamte Heizanlage einschließlich der Rohrleitungen zu den versorgten Häusern bis zu den Verteilerstationen enthalten sind. Die für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser erforderlichen Brennstoffe sind hiervon nicht umfasst, sondern werden ersichtlich über den Arbeitspreis abgerechnet; die diesbezüglichen Kosten tragen nur die Eigentümer, die tatsächlich Wärme oder Warmwasser von der Klägerin beziehen. Der auch betragsmäßig im Einzelnen aufgeschlüsselte Grundpreis betrug bei Bestellung der Reallast zunächst 0,527 DM je Quadratmeter beheizbarer Fläche und Monat der auf den einzelnen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude; er ist nach näherer Maßgabe der Regelung wertgesichert (vgl. § 1105 Abs. 2 Satz 2 BGB; zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln Senat, Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, BGHZ 111, 324, 326 ff.), und zwar dergestalt, dass er sich in dem Maße nach oben oder unten verändert, wie die Entwicklung der genannten Preisfaktoren anteilsmäßig die Selbstkosten des Wärmelieferanten beeinflussen. Die Klägerin kann somit für den von der Klage erfassten Zeitraum von der Beklagten nur die Zahlung des Grundpreises verlangen, der sich auf diese Weise anhand der genannten Preisfaktoren bezogen auf die tatsächlich bei dem Betrieb des Heizwerks angefallenen Kosten errechnet. \n\n40\\. 3\\. Ein der Klägerin von dem Energieversorgungsunternehmen als Dritten für die Belieferung mit Fernwärme berechneter Grundpreis, der nicht weiter aufgeschlüsselt und nicht nach den genannten Faktoren berechnet ist, steht ihr hingegen im Verhältnis zu der Beklagten aus der Reallast nicht zu. Von dem Dritten über den Grundpreis mitabgerechnete Leistungen könnte sie allerdings dann in den eigenen, gegenüber der Beklagten abgerechneten Grundpreis einrechnen, wenn die jeweilige Leistung einen der genannten Preisfaktoren betrifft, was beispielsweise hinsichtlich der Wartung etwaig im Eigentum der Klägerin stehender, von dem Heizwerk ausgehender Wärmeleitungen in Betracht kommen könnte. Dies setzte aber voraus, dass der Dritte seinen Grundpreis entsprechend aufschlüsselt und die Klägerin darlegt, und ggf. unter Beweis stellt, dass und in welchem Umfang es sich um eine Kostenposition handelt, die dem Heizwerk und einem der genannten Preisfaktoren zuzuordnen ist. Dass in der jeweiligen Position dann möglicherweise auch ein auf die konkrete Leistung bezogener Gewinnanteil des Dritten enthalten wäre, stünde der Weiterbelastung an die Beklagte nicht entgegen. Denn der Begriff „Selbstkosten“ erfordert es nicht, dass die Klägerin ihrerseits die jeweilige Leistung selbst erbringt, was ihr teilweise ersichtlich auch gar nicht möglich wäre (z.B. hinsichtlich der Bedienungskosten, der Stromkosten, der Wartungskosten, der Kaminreinigung und der Versicherungen). Ausgeschlossen ist lediglich, dass sie ihrerseits auf die ihr in Rechnung gestellten Kosten einen Aufschlag erhebt und hierdurch selbst einen Gewinn erzielt. \n\nBrückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","BGH, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.065Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"2712","ECLI:DE:NEURIS:KORE706712026","ecli-de-neuris-kore706712026","II ZR 91\u002F25","2026-03-17T00:00:00.000Z","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9.&nbsp;Zivilsenats des\n            Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.&nbsp;Mai 2025 aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,\n            an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 42.585,77 € festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">I.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger und der Beklagte erwarben mit Vertrag vom 17. Januar 2020 einen mit Gewerbeeinheiten\n                  bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Industriepark in H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zu\n                  hälftigem Miteigentum. Am 9.\u002F13.&nbsp;Juli 2020 schlossen sie einen Pachtvertrag mit der\n                  V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG über die Errichtung und den Betrieb\n                  einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen von Gebäuden des Industrieparks.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger, der bis kurz vor Beginn des Ukraine-Kriegs in O.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;lebte, überließ\n                  dem Beklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung des Industrieparks.\n                  Der Beklagte zog die Miet- und Pachtzinsen zugunsten seines Privatkontos ein; ein\n                  separates Konto für den Gewerbepark wurde nicht geführt. Neue Mietverträge schloss\n                  der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen ab, ohne den Kläger hierüber zu informieren\n                  oder seine Zustimmung einzuholen und ohne die Mieter darüber zu informieren, dass\n                  der Kläger Miteigentümer des Grundstücks war.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach seiner Flucht nach Deutschland hat der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage\n                  zunächst auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Industrieparks für die Kalenderjahre\n                  2020 und 2021 und, nach erfolgter Rechnungslegung, auf Zahlung des sich daraus ergebenden\n                  hälftigen Erlösanteils (abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 2.400 €) in\n                  Höhe von 52.506,50 € in Anspruch genommen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag mit Schlussurteil in Höhe von 42.585,77 € mit\n                  der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß\n                  §§ 741 ff. BGB an der Immobilie mit der stillschweigenden Vereinbarung begründet,\n                  dass der Beklagte die Verwaltung der ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke\n                  übernehme. Die dem Kläger gemäß §&nbsp;743 Abs. 1 BGB zustehende Hälfte der Einnahmen belaufe\n                  sich nach den Auskünften des Beklagten abzüglich der bereits erfolgten Zahlung sowie\n                  wirksamer Aufrechnungen des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von 5.920,73 € auf\n                  den titulierten Betrag. Weitere Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von insgesamt\n                  77.944,01 € seien nicht begründet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht hat das Schlussurteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben\n                  und den Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde\n                  des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlussurteils\n                  unter Korrektur der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erstrebt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">II.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §&nbsp;544 Abs.&nbsp;9&nbsp;ZPO unter Aufhebung\n                  des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n                  Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das\n                  Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,\n                  entgegen der Annahme des Landgerichts hätten die Parteien nach den Gesamtumständen\n                  konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinsamen Ziel der Verwertung\n                  des jeweils von ihnen zur Hälfte erworbenen Gewerbeparks begründet. Das ergebe sich\n                  bereits aus ihrem Verhalten nach dem Erwerb des Gewerbeparks, namentlich dem Abschluss\n                  des Vertrags mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG, aber auch\n                  aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger bei seinen vierteljährlichen Besuchen\n                  (vor seiner Flucht nach Deutschland) Geld für die Vermietung\u002FVerpachtung in bar erhalten\n                  habe. Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich möglicherweise noch um die Begründung\n                  einer Bruchteilsgemeinschaft gehandelt. Das gelte jedoch nicht für die Verwertung\n                  des Grundstücks, bei der in Anbetracht des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit\n                  eine bloße Bruchteilsgemeinschaft eher fernliegend sei.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Grundsätzlich könne ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine\n                  Einzelforderungen für sich gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, sondern\n                  allenfalls zu Gunsten der Gesellschaft. Dass der Beklagte die Gesellschaft mit Schreiben\n                  vom 3. Juli 2024 gekündigt habe, ändere daran nichts. Zwar sehe § 712a BGB das Erlöschen\n                  der Gesellschaft ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe.\n                  Nach § 712a Abs. 2 BGB sei dem Beklagten aber entsprechend § 728 BGB eine dem Wert\n                  seines Anteils entsprechende Abfindung zu zahlen. Dieser Wert sei nach § 728 Abs.\n                  2 BGB ggf. durch Schätzung zu ermitteln, könne aber keinesfalls in einzelnen Forderungen\n                  hinsichtlich einzelner Mietzinsen bestehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils des\n                  Beklagten sei weder vorgetragen noch feststellbar; zudem hätte eine Klage auf Zahlung\n                  des Gesellschaftsanteils einen anderen Streitgegenstand. Geltend gemacht werde hier\n                  lediglich eine Einzelposition, die möglicherweise bei der Ermittlung des Anteilswerts\n                  Berücksichtigung finden müsste. Daraus einen Abfindungsanspruch zu ermitteln, sei\n                  nicht möglich. Die Klage sei weiterhin wegen der entgegenstehenden Durchsetzungssperre\n                  unabhängig davon abzuweisen, ob die Kündigung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt\n                  sei oder nicht.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt\n                  (§ 544 Abs. 9 ZPO).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der\n                  Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen\n                  nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder\n                  muss. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien\n                  in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1\n                  GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das\n                  Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur\n                  Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen\n                  hat (vgl. BVerfGE 28, 378, 384 f.; 47, 182, 187 f.; 54, 43, 46; 54, 92; BVerfG, NJW-RR\n                  1995, 377, 378; NJW 2025, 3349 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8.&nbsp;November 2016 - VI ZR\n                  512\u002F15, MDR 2017, 275 Rn. 6; jeweils mwN). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht\n                  auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren\n                  nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen\n                  ohne ersichtlichen Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI\n                  ZR 306\u002F04, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512\u002F15, MDR 2017,\n                  275 Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337\u002F17, ZIP 2019, 1719, 1721 Rn. 7;\n                  Beschluss vom 12.&nbsp;Oktober 2021 - VIII ZR 91\u002F20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16 f.; jeweils\n                  mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von seinem Rechtsstandpunkt aus gebotene\n                  Umdeutung des Leistungsantrags des Klägers in einen Feststellungsantrag unterlassen\n                  hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters,\n                  mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten\n                  Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden\n                  kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung\n                  als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen\n                  ist. Der Zahlungsantrag ist daher in einen entsprechenden Feststellungsantrag umzudeuten\n                  (siehe etwa BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195\u002F90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil\n                  vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231\u002F93, NJW 1995, 188, 189; Urteil vom 18. März 2002\n                  - II ZR 103\u002F01, NZG 2002, 519; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159\u002F10, ZIP 2013,\n                  361 Rn. 46; Beschluss vom 8.&nbsp;Juli 2025 - II ZB 1\u002F25, ZIP 2025, 1854 Rn. 15 mwN). Eines\n                  entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht\n                  (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 -&nbsp;II&nbsp;ZR 1\u002F11, ZIP 2012, 1710 Rn. 23; Urteil vom 22.\n                  Mai 2012 - II ZR 2\u002F11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42 mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>bb) Demnach hätte das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Parteien\n                  (jedenfalls) hinsichtlich der Verwertung des Immobilienparks eine Gesellschaft bürgerlichen\n                  Rechts begründet hatten und der selbständigen Geltendmachung der Zahlungsforderung\n                  des Klägers nach Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre entgegenstehe, eine Umdeutung des Leistungs- in einen Feststellungsantrag\n                  vornehmen und dessen Begründetheit prüfen müssen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Diese Umdeutung war auch nicht wegen eines entgegenstehenden Parteiwillens des Klägers\n                  ausgeschlossen (vgl. dazu MünchKommBGB\u002FSchäfer, 9.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 Rn.&nbsp;34; Kilian in\n                  Henssler\u002FStrohn, GesR, 6.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 BGB Rn.&nbsp;18). Dass der Kläger in den Instanzen\n                  der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengetreten ist und damit\n                  die Durchsetzbarkeit seiner Forderung im Wege der Leistungsklage verteidigt hat, beruhte\n                  auf seiner rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Parteien als Bruchteilsgemeinschaft.\n                  Daraus folgt nicht, dass er, sollte das Gericht seiner Auffassung nicht folgen und\n                  das Eingreifen der Durchsetzungssperre bejahen, einer Umdeutung seines Leistungsantrags\n                  entgegentreten wollte. Vielmehr hat er im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit\n                  Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die nach obiger Rechtsprechung\n                  gebotene Umdeutung verwiesen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht ist auf dieses im Zahlungsantrag des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren\n                  in keiner Weise eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass es dies entweder überhaupt\n                  nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen\n                  hat. Dazu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht selbst\n                  davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine Einzelposition geltend mache, die möglicherweise\n                  bei der Ermittlung des Werts seines Gesellschaftsanteils Berücksichtigung finden müsse.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>cc) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht\n                  auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es die gebotene Umdeutung des Klageantrags\n                  in ein Feststellungsbegehren vorgenommen, der Klage mit diesem Antrag stattgegeben\n                  hätte.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">III.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bereits die Annahme einer\n                  Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien auf Grundlage der vom Berufungsgericht\n                  festgestellten Tatsachen fraglich erscheint. Weder dem notariellen Kaufvertrag noch\n                  dem Pachtvertrag mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; GmbH &amp; Co. KG sind Anhaltspunkte\n                  für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit zu entnehmen. Bloße Vereinbarungen\n                  über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die\n                  Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche\n                  gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht (vgl. BGH,\n                  Beschluss vom 20. Mai 1981 - V ZB 25\u002F79, WM 1981, 1334, juris Rn.12; Urteil vom 15.\n                  Oktober 1990 - II ZR 25\u002F90, NJW-RR 1991, 422, 433, juris Rn.&nbsp;8; Urteil vom 12. November\n                  2007&nbsp;- II ZR 183\u002F06, WM 2008, 28 Rn. 9; Urteil vom 4.&nbsp;Juli 2012 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;94\u002F10, NJW\n                  2012, 3582 Rn. 21; Urteil vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;2016 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;29\u002F13, ZIP 2016, 860 Rn. 22\n                  ff.).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer rechtsfähigen Gesellschaft\n                  bürgerlichen Rechts der Parteien näher zu prüfen sein dürfte, ob die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht gilt, weil der Kläger möglicherweise aufgrund\n                  einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung vorgehen und einen ihm danach jedenfalls\n                  zustehenden Mindestzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8.&nbsp;Dezember\n                  1960&nbsp;- II ZR 234\u002F59, WM 1961, 323; Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204\u002F60, BGHZ 37,\n                  299, 305; Urteil vom 3. Mai 1976 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;92\u002F75, WM 1976, 789; Urteil vom 12.&nbsp;November\n                  1990&nbsp;- II ZR 232\u002F89, NJW-RR 1991, 549; Urteil vom 10. Mai 1993 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;111\u002F92, ZIP\n                  1993, 919, 920; Urteil vom 5.&nbsp;Juli 1993 - II ZR 234\u002F92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil\n                  vom 21.&nbsp;November 2005 - II ZR 17\u002F04, ZIP 2006, 232 Rn. 10&nbsp;f.; Urteil vom 23. Oktober\n                  2006 - II ZR 192\u002F05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25.&nbsp;Januar 2011 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;280\u002F09,\n                  juris; Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 2015&nbsp;- II ZR 214\u002F13, ZIP 2016, 216 Rn.&nbsp;15, 25).\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>\n                  \u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Wöstmann\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Bernau\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Grüneberg\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Sander\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">von Selle\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-09T07:41:47.969Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":83,"fullText":84,"summary":85,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":83,"parsedAt":86,"updatedAt":87},"3100","ECLI:DE:NEURIS:KORE600372026","ecli-de-neuris-kore600372026","VIII ZR 88\u002F25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, VIII ZR 88\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Entgelte für im Rahmen der Grundversorgung erfolgte Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2023 sowie die Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen. \n\n2\\. Die Klägerin belieferte die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom, welchen die Beklagte auch zum Beheizen ihres Hauses nutzte. \n\n3\\. Die Beklagte las zuletzt am 1. November 2017 sowie am 25. November 2018 die Zählerstände ihres Stromzählers ab und teilte diese der Klägerin mit. Der hiernach errechnete Verbrauch (insgesamt 2.758 kWh) liegt der Rechnung vom 28. November 2018 für das Jahr 2017\u002F2018 zugrunde. Die nächste konkret vorgetragene Ablesung erfolgte erst anlässlich eines Zählerwechsels am 28. April 2022. Den sich aus den hierbei abgelesenen Zählerständen für den Zeitraum seit November 2018 ergebenden Gesamtverbrauch (insgesamt 56.338 kWh) verteilte die Klägerin schätzweise auf die einzelnen Abrechnungszeiträume und erstellte auf dieser Grundlage am 17. November 2022 jeweils korrigierte Rechnungen für die Jahre 2018\u002F2019, 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021, welche deutlich höhere Beträge auswiesen als die ursprünglichen, auf geschätzten Verbräuchen beruhenden Abrechnungen für diese Zeiträume, sowie die Rechnung für das Jahr 2021\u002F2022. Die Rechnung vom 13. Februar 2024 für das Jahr 2022\u002F2023 weist einen Gesamtverbrauch von 4.120 kWh aus. \n\n4\\. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der abgerechneten Verbräuche. Diese seien angesichts der erheblich geringeren Verbräuche in den vorangegangenen Abrechnungsperioden sowie in der nachfolgenden Abrechnungsperiode unplausibel. Sie behauptet, ihr Verbrauchsverhalten habe sich nicht geändert. \n\n5\\. Das Landgericht hat die auf Zahlung von noch 11.237,55 € (17.538,52 € abzüglich gezahlter 6.300,97 €) sowie auf Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. \n\n6\\. Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2025, 134) hat zur Begründung seiner Entscheidung \\- soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Grundversorgungsvertrag über Strom zu. Der Zahlungsanspruch sei unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen schlüssig dargelegt und nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV fällig. \n\n8\\. Die Einwände der Beklagten gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigten diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV nicht zur Zahlungsverweigerung. Die Beklagte habe keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, so dass ein Recht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe auch keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV dargelegt. \n\n9\\. Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers könne sich zwar aus einer \"enormen und nicht plausibel erklärbaren\" Abweichung der streitgegenständlichen Verbrauchswerte von den - tatsächlich gemessenen - Verbrauchswerten einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben. Die vorliegend streitgegenständlichen Verbräuche wichen indes bereits nicht derartig enorm von vorangegangenen oder nachfolgenden gemessenen Verbräuchen der Beklagten ab. \n\n10\\. Zu vergleichen sei dabei der streitige Verbrauch im Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum Zählertausch am 28. April 2022. Da vorliegend die Lieferung von Heizstrom streitgegenständlich sei, sei darüber hinaus der Zeitraum bis zum 29. Oktober 2022 mit zu betrachten, um jeweils vollständige Jahre mit den jeweiligen Heizperioden gleichmäßig abzubilden. Aus dem für den Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum 29. Oktober 2022 gemessenen Gesamtverbrauch ergebe sich ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 14.427 kWh. Dieser betrage 361 % des aus dem nachfolgenden Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs und 557 % des aus dem vorangegangenen Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs. \n\n11\\. Diese Abweichungen seien noch nicht so enorm, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers erkennen ließen. \n\n12\\. Unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssten, in denen Kunden Einwände geltend machten, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen, sei der Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen. Insbesondere genüge nicht jede erhebliche Verbrauchsabweichung. Dies sei nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit geboten, sondern ergebe sich auch aus einem systematischen Vergleich mit der weiteren Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV, der dann, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum sei, zusätzlich fordere, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlange. \n\n13\\. Eine für alle Fallgestaltungen maßgebliche Größe der Abweichung, ab der die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Betracht komme, lasse sich zwar nicht bestimmen, da alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zumindest in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Vergleichsverbrauch in einer üblichen Größenordnung liege, werde nach Auffassung des Senats allerdings regelmäßig erst eine nicht plausibel erklärbare Abweichung ab dem Fünffachen auf die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Fehlers schließen lassen. \n\n14\\. Die im vorliegenden Fall damit gegebene Indizwirkung der Abweichung des Verbrauchs im streitgegenständlichen Zeitraum (lediglich) von dem Verbrauch im vorherigen Zeitraum um das rund Fünfeinhalbfache werde aber zum einen durch die deutlich geringere Abweichung gegenüber dem Nachzeitraum abgeschwächt. Zudem habe der Verbrauch im vorherigen Zeitraum seinerseits deutlich niedriger gelegen als die von der Beklagten selbst vorgetragenen Verbräuche in den noch davor liegenden Zeiträumen in Höhe von regelmäßig 3.000 bis 3.500 kWh. \n\n15\\. Jedenfalls lägen die Abweichungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht außerhalb jeder Plausibilität. Verbrauchsunterschiede könnten im vorliegenden Fall insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte \\- die unstreitig in einem älteren Gebäude lebe, welches möglicherweise nicht optimal gedämmt gewesen sei - mit dem bezogenen Strom geheizt habe, weshalb eine Abhängigkeit von Schwankungen in der Außentemperatur nachvollziehbar sei. Möglicherweise hätten auch unterschiedliche Erträge der vorhandenen - im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise defekten - Photovoltaikanlage eine Rolle gespielt. Zudem lägen die Verbräuche aus dem Zeitraum vor November 2018 bereits so lange zurück, dass ihre Aussagekraft verringert sei. \n\n16\\. Dass die streitgegenständlichen Verbräuche sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten und innerhalb dieses Zeitraums eine Zählerablesung nicht erfolgt sei, rechtfertige vorliegend keine abweichende Beurteilung, obwohl die Kumulation über einen mehrjährigen Zeitraum zu einer Nachforderung führe, die aus dem typischen Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV herausfalle, der üblicherweise überschaubare Beträge betreffe. \n\n17\\. Zwar könne mangels Ablesungen in dem genannten Zeitraum der insgesamt gemessene Mehrverbrauch zeitlich nicht näher eingegrenzt werden und sei es damit möglich, dass er sich nur über einen geringeren Zeitraum erstreckt haben könnte. Dies könnte zur Folge haben, dass die prozentuale Abweichung des Verbrauchs in diesem Teilzeitraum gegenüber den Verbräuchen in den Vergleichszeiträumen noch deutlich höher gewesen wäre und dies für die Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausgereicht hätte. \n\n18\\. Der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV entfalle indes nicht bereits dann, wenn der gemessene Verbrauch nur möglicherweise derart enorm von anderen Verbräuchen abwiche, dass dies nicht mehr plausibel erklärbar wäre. \n\n19\\. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kunde nicht ausreichend auf seine Verpflichtung zur Selbstablesung hingewiesen worden sei (§ 11 StromGVV in Verbindung mit § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG), könne dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Hinweis sei vorliegend jedenfalls durch die unstreitige mehrfache Übersendung von Ablesekarten an die Beklagte erfolgt. \n\n20\\. Der Anspruch der Klägerin, einem Mitarbeiter des Netzbetreibers Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers zu dulden, folge aus § 19 Abs. 2 StromGVV [in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV. \n\n21\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. II. \n\n22\\. 1\\. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe gegeben (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\n23\\. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob das aus mehrjährig unterbliebenen Selbstablesungen folgende Risiko bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) auf das Versorgungsunternehmen zu verlagern sei, so dass der dort geregelte Einwendungsausschluss schon dann nicht greife, wenn aufgrund der unterlassenen Selbstablesungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass gemessene Verbräuche in einem etwaig fehlerbehafteten Teilzeitraum in einem enormen Maß über Verbräuche in vorangegangenen oder nachfolgenden Zeiträumen hinausgingen und diese Abweichungen nicht plausibel erklärbar sein könnten. Da das Berufungsgericht - wie seine vorangegangenen Ausführungen zeigen - von dem bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorausgesetzten und dementsprechend in der - vom Berufungsgericht auch herangezogenen - Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegten (siehe Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 14 ff.) Erfordernis der ernsthaften Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht abweichen möchte, ist die gestellte Rechtsfrage darauf zu beziehen, ob eine solche ernsthafte Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit in dem hier gegebenen Fall der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung gegeben ist. \n\n24\\. Dieser Rechtsfrage kommt indes eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. \n\n25\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02, BGHZ 154, 288, 291; vom 25. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 9; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, juris Rn. 12; jeweils mwN; vom 8. April 2025 - VIII ZR 245\u002F22, NZM 2025, 593 Rn. 17). \n\n26\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu verschiedene Auffassungen vertreten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350\u002F18, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, aaO Rn. 13 mwN), sind - ebenso wie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus sonstigen Gründen - nicht ersichtlich und werden vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf die - vom Berufungsgericht auf seine Erfahrung der zunehmenden Anzahl von Fällen einer über längere Zeiträume unterbliebenen Selbstablesung bei älteren oder geschäftlich unerfahreneren Letztverbrauchern gestützten - Annahme, die vorgenannte Frage stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. \n\n27\\. Überdies ist die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7\\. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15, 23) einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 234\u002F22, NJW-RR 2023, 1432 Rn. 11 f.; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, aaO Rn. 14). \n\n28\\. 2\\. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31\\. Oktober 2023 abgerechneten Entgelte für die Stromversorgung in Höhe von 11.237,55 € nebst Zinsen sowie auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers gemäß § 19 Abs. 2 bis 6 StromGVV in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung (nunmehr § 41f und § 41g EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV bejaht. \n\n29\\. Insbesondere hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihren Einwänden gegen die Rechnungen der Klägerin vorliegend gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen, rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n30\\. a) Nach dieser - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV einen unmittelbaren Bestandteil eines Grundversorgungsvertrags bildenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326\u002F08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 15 [zu § 5 Abs. 3 GasGVV]; Senatsbeschluss vom 29\\. Juni 2011 - VIII ZR 211\u002F10, ZNER 2011, 435 Rn. 12) - Vorschrift berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. \n\n31\\. Dieser Einwendungsausschluss beruht - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17\u002F12, NJW 2013, 2273 Rn. 11 f.) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 \\- VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18). Der Kunde soll damit regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich dadurch indes nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 19 mwN). \n\n32\\. Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV trägt der Kunde (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 23; vgl. zu § 30 AVBEltV auch Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17\u002F12, aaO Rn. 16; Säcker\u002FBusche, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromGVV Rn. 7). \n\n33\\. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt, handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind und welche vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 15, 23). \n\n34\\. b) Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegend stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zu Unrecht gemeint, die Beurteilung, ob die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorliegt, lasse sich anhand generalisierter Maßstäbe (\"Abweichung ab dem Fünffachen\") vornehmen. Es hat jedoch der Sache nach gleichwohl alle Umstände des Einzelfalls umfassend abgewogen und damit den vorstehend genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats genügt. \n\n35\\. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Einzelfallabwägung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Umstand der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung durch den Haushaltskunden mit der Konsequenz der Unmöglichkeit einer zeitlichen Eingrenzung eines etwaigen Messfehlers oder eines etwaigen tatsächlichen Mehrverbrauchs es zwar als möglich erscheinen lässt, dass - begrenzt auf einen geringeren Teilzeitraum - eine offensichtliche Unrichtigkeit der für diesen Zeitraum theoretisch abzurechnenden Verbräuche vorläge, diese Möglichkeit allein aber grundsätzlich nicht ausreicht, um von einer ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV auszugehen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n36\\. Unschädlich ist dabei, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Argumentation auf die Selbstablesepflicht des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG abgestellt und hierbei übersehen hat, dass diese Vorschrift erst am 27. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021 I S. 3026) und damit nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zumindest für die ursprünglichen Abrechnungen der Verbrauchsjahre 2018\u002F2019 (Rechnungsdatum: 27. November 2019) und 2019\u002F2020 (Rechnungsdatum: 1. Dezember 2020) nicht anwendbar ist. Denn für diese Zeiträume ergab sich eine Verpflichtung des Kunden zur Selbstablesung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung. \n\n37\\. c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die ursprünglichen Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021 seien \"systemwidrig\", und begründet dies damit, dass diese gemäß § 40a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EnWG mangels Verpflichtung der Beklagten zur Selbstablesung nicht auf einer Verbrauchsschätzung hätten beruhen dürfen. Die Beklagte sei deshalb nicht zur Selbstablesung verpflichtet gewesen, weil eine solche Verpflichtung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG nur in einem System der regelmäßigen Selbstablesung bestehe. Ein solches System habe für die genannten Zeiträume jedoch gefehlt, nachdem die Beklagte bereits für das Jahr 2018\u002F2019 keine Selbstablesung vorgenommen habe. \n\n38\\. Dies trifft - ungeachtet des Umstands, dass die am 27. Juli 2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 40a EnWG jedenfalls auf die bereits zuvor erteilte Abrechnung der Klägerin für das Jahr 2019\u002F2020 keine Anwendung findet und die den Kunden zur Ablesung verpflichtende Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung ein System der regelmäßigen Selbstablesung nicht vorausgesetzt hat - nicht zu. Die Berechtigung eines Energielieferanten, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG vom Letztverbraucher die Ablesung der Messeinrichtung mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung sowie die Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, scheidet - entgegen der Auffassung der Revision - offenkundig nicht bereits dann für zukünftige Zeiträume aus, wenn der Letztverbraucher seiner bestehenden Ablesepflicht nicht nachkommt. Dies zeigt sich bereits daran, dass § 40a Abs. 1 Satz 3 EnWG nur für einen Fall des berechtigten Widerspruchs eines Haushaltskunden gegen eine Selbstablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 EnWG eine Verpflichtung des Energielieferanten zu einer eigenen - und zudem unentgeltlichen \\- Ablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG vorsieht. Zudem wäre es in sich widersprüchlich, die in § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG im Grundsatz vorgesehene Pflicht eines Letztverbrauchers zur Selbstablesung letztlich dadurch in dessen Belieben zu stellen, dass er durch eine Pflichtverletzung die Anwendbarkeit der Norm für die Zukunft aufheben könnte. \n\n39\\. Ungeachtet dessen trifft auch die Schlussfolgerung der Revision nicht zu, die Beklagte habe wegen der angeblich systemwidrigen Abrechnung der Klägerin einen Fehler im Bereich der Strommessung nicht bemerken können. Selbst wenn die Klägerin die ursprünglichen Abrechnungen für die Jahre 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021 nicht auf geschätzte Verbrauchswerte hätte stützen dürfen, hat die Beklagte nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mehrfach Ablesekarten erhalten. Dass ihr die hierdurch konkret angeforderte Ablesung des Stromzählers tatsächlich nicht möglich gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. III. \n\n40\\. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. \n\nDr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.**","BGH, 10.02.2026, VIII ZR 88\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.851Z",{"id":89,"ecli":90,"slug":91,"caseNumber":92,"courtId":5,"decisionDate":93,"fullText":94,"summary":95,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":93,"parsedAt":96,"updatedAt":97},"3448","ECLI:DE:NEURIS:KORE307072026","ecli-de-neuris-kore307072026","EnZR 22\u002F24","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren \\- Gasnetz Salem \n\n## Leitsatz\n\nGasnetz Salem\n\n1\\. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.13 23 28\n\n2\\. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.25\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 13\\. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt nach Beendigung eines mit der beklagten Gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags weiterhin das Gasnetz im Gemeindegebiet. \n\n2\\. Im Verfahren zur Neuvergabe der Wegerechte für den Betrieb des örtlichen Gasversorgungsnetzes, an dem sich auch die Klägerin beteiligte, wählte die Beklagte im November 2020 die S (nachfolgend: S) als neue Konzessionärin aus. Nach Unterrichtung über diese Entscheidung und anschließender Gewährung von Akteneinsicht erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2021 mehrere Rügen, denen die Beklagte nur in geringem Umfang mit der Folge abhalf, dass das Angebot der S mit 9.820 Punkten und das der Klägerin mit 9.115 Punkten bewertet wurde. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten den Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der S bis zu einer neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlentscheidung über die Vergabe der Konzession zu untersagen. Das Landgericht wies diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 15. Dezember 2021 zurück. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. \n\n3\\. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin erneut geltend, die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung unter Verstoß gegen die Grundsätze des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens getroffen. Nach Zustellung der Klage, mit der die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, der Beklagten den beabsichtigten Abschluss des Konzessionsvertrags mit der S zu untersagen, schloss die Beklagte am 11. Januar 2023 den in Aussicht genommenen Vertrag (nachfolgend: Konzessionsvertrag oder Wegenutzungsvertrag) mit der S ab. Die Klägerin hat ihren Klageantrag daraufhin geändert und die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil die Wegerechte für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes nur einmal vergeben werden könnten und ein berechtigtes Interesse bestehe, die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags alsbald klären zu lassen. Offenbleiben könne, ob die Feststellungsklage wegen der Bindungswirkung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen der Grundsätze des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB bereits Gegenstand des Verfahrens im Vorprozess nach § 47 Abs. 5 EnWG gewesen seien, entfalte das Urteil des Landgerichts nach rechtskräftiger Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung materiell-rechtliche Bindungswirkung für das zwischen denselben Verfahrensbeteiligten angestrengte Klageverfahren. Dies betreffe die Rügen 1 bis 29 sowie die Rügen der Intransparenz der Auswahlentscheidung und der fehlenden Neutralität. \n\n6\\. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich einwenden, der abgeschlossene Konzessionsvertrag weiche inhaltlich von dem Vertragsangebot ab, das die Beklagte der S unterbreitet habe. Zwar komme diesbezüglich keine Bindungswirkung in Betracht, weil dieser Einwand weder das Auswahlverfahren noch die Auswahlentscheidung betreffe und die Klägerin diese Rüge auch zeitnah nach Abschluss des Vertrags erhoben hätte. Die Klägerin habe aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zwischen angebotenem und abgeschlossenem Vertrag dargelegt. Unterschiede im Seitenlayout genügten dafür nicht. Die Beklagte treffe daher keine sekundäre Darlegungslast, nach der sie gehalten gewesen wäre, den Konzessionsvertrag vollständig offenzulegen. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Die Feststellungsklage ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus in nicht zu beanstandender Weise offengelassen hat, zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n9\\. a) Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil ein (unterstellt) fehlerhaft abgeschlossener Konzessionsvertrag eine fortdauernde unbillige Behinderung und Diskriminierung der Klägerin darstellt, die nur durch die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66\u002F12, BGHZ 199, 289 Rn. 105, 108 - Stromnetz Berkenthin; vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43\u002F20, WM 2023, 579 Rn. 18 - Stadt Bargteheide). \n\n10\\. b) Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags, weil ihrem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5\u002F76, BGHZ 69, 144, 147 [juris Rn. 11]; vom 9. Juni 1983 - III ZR 74\u002F82, NJW 1984, 1118 [juris Rn. 13]; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351\u002F08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass das Verfahren nach § 46 EnWG durch den Abschluss des Vertrags beendet worden sei. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass der abgeschlossene Wegenutzungsvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass das Auswahlverfahren erneut durchzuführen und die Konzession an die Klägerin zu vergeben sei (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 20 - Stadt Bargteheide). \n\n11\\. c) Das Feststellungsinteresse kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin könne die in Betracht kommenden Ansprüche (auf Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens oder Fortsetzung des Vergabeverfahrens, auf Erteilung der Konzession oder auf Schadensersatz) mit der Leistungsklage verfolgen (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 1118, 1119 [juris Rn. 14]; Urteile vom 6. März 2001 - KZR 37\u002F99, BGHZ 147, 81, 84 f. [juris Rn. 14 f.] - Kabel-Hausverteileranlagen; vom 12. Juni 2018 - KZR 56\u002F16, WuW 2018, 405 Rn. 15 - Grauzementkartell II). Die Erhebung einer Leistungsklage wegen eines fehlerhaften Verfahrens zur Vergabe einer Wegekonzession ist regelmäßig mit Unsicherheiten verbunden. Zudem dient die Feststellungsklage in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 9\\. März 2021 - KZR 55\u002F19, NZKart 2021, 509 Rn. 39, 44 - Gasnetz Berlin; WM 2023, 579 Rn. 22 f. - Stadt Bargteheide). \n\n12\\. d) Die Klägerin ist - was der Senat bislang offengelassen hat (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 25, 27 - Stadt Bargteheide) - im Hinblick auf die bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemachten Rechtsverletzungen auch nicht durch die Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG gehindert, die Feststellungsklage zu erheben. Eine formelle, der Zulässigkeit der Klageerhebung entgegenstehende Präklusionswirkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das von der Klägerin durchgeführte Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG, §§ 935 ff. ZPO, mit dem sie der Beklagten den beabsichtigten Abschluss des Konzessionsvertrags mit der S untersagen lassen wollte, betrifft zudem einen anderen Streitgegenstand (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233\u002F83, BGHZ 93, 287, 288 f. [juris Rn. 9 f.]; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60\u002F03, BGHZ 157, 47, 50 [juris Rn. 9]; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42\u002F12, BGHZ 198, 294 Rn. 13; vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253\u002F16, NJW 2018, 2056 Rn. 14) als das vorliegende Klageverfahren, mit dem die Klägerin die Nichtigkeit des zwischenzeitlich abgeschlossenen Vertrags festgestellt wissen will. \n\n13\\. 2\\. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch darauf zusteht, die Nichtigkeit des geschlossenen Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB festzustellen. Sie kann sich im vorliegenden Klageverfahren zur Begründung der Nichtigkeit nicht mehr auf Rechtsverletzungen berufen, die sie bereits im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohne Erfolg geltend gemacht hat (dazu nachfolgend: a). Soweit die Klägerin Rechtsverletzungen vorbringt, die von der Präklusionswirkung nicht umfasst sind, hat das Berufungsgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen (dazu nachfolgend: b). \n\n14\\. a) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Rechtsverletzungen stützen, die bereits Gegenstand des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG waren und im dortigen Verfahren einen Unterlassungsanspruch aufgrund geltend gemachter Verstöße gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht begründen konnten. Diese können die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags nach § 134 BGB wegen der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG, die einer zügig eintretenden Rechtssicherheit dient, nicht mehr begründen. \n\n15\\. aa) Ein Wegenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 54 ff., 101 ff. - Stromnetz Berkenthin; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 65\u002F12, WuW 2014, 401, 413 [juris Rn. 50 ff.] \\- Stromnetz Heiligenhafen; vom 18. November 2014 - EnZR 33\u002F13, EnWZ 2015, 125 Rn. 19 - Stromnetz Schierke; WM 2023, 579 Rn. 32 - Stadt Bargteheide; Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10\u002F13, N&R 2014, 294 Rn. 53 - Stromnetz Homberg). Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Juli 2002 - III ZR 113\u002F02, BGHZ 152, 10, 11 f. [juris Rn. 6 f.]; vom 13. Oktober 2009 - KZR 34\u002F06, K&R 2010, 349 Rn. 12 f. \\- Teilnehmerdaten I; jeweils mwN; BGHZ 199, 289, Rn. 107 - Stromnetz Berkenthin). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen (BGHZ 199, 289 Rn. 108 - Stromnetz Berkenthin; Urteile vom 28. Januar 2020 - EnZR 116\u002F18, WM 2021, 542 Rn. 26, 30 - Stromnetz Steinbach; vom 7. September 2021 - EnZR 29\u002F20, WM 2022, 1457 Rn. 18 - Gasnetz Rösrath). Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach). \n\n16\\. bb) Daran anknüpfend sieht § 47 Abs. 5 EnWG im Interesse der für den Netzbetrieb zwingend erforderlichen Rechtssicherheit eine Präklusion auch für den Fall vor, dass der unterlegene Bieter in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen besonderen Eilverfahren, mit dem er entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss verhindern wollte, mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Er kann dann auf Grundlage der bereits im Eilverfahren erfolglos erhobenen Rügen in einem anschließenden Klageverfahren weder die Unterlassung des mit dem obsiegenden Bieter in Aussicht genommenen Vertragsschlusses noch - nach erfolgtem Vertragsschluss - die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags gegenüber der ausschreibenden Gemeinde verlangen. \n\n17\\. (1) Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG können Unternehmen, die an einem Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG beteiligt sind, die im Verfahren nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG gerügten Rechtsverletzungen nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information, dass die Gemeinde ihnen nicht abhilft, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Insoweit finden nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Anwendung, wobei ein Verfügungsgrund gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht. \n\n18\\. (2) Diese Regelung ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke dahin auszulegen, dass sich ein unterlegener Bieter auf die Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags nach § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dann nicht mehr berufen kann, wenn er die Rügen ohne Erfolg bereits im besonderen Eilverfahren geltend gemacht hat. \n\n19\\. (a) Bereits der Wortlaut der Vorschrift gibt Anhaltspunkte für ein solches Verständnis. § 47 Abs. 5 EnWG sieht vor, dass gerügte Rechtsverletzungen nach Satz 1 nur innerhalb von 15 Tagen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können und insoweit nach Satz 2 die Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren gelten. Die Verwendung des Wortes \"nur\" kann dahingehend verstanden werden, dass der unterlegene Bieter die bereits gegenüber der Gemeinde gerügten Rechtsverletzungen bei Nichtabhilfe ausschließlich in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Das von der Revision favorisierte Verständnis, wonach Satz 1 lediglich die maßgebliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung regele, während Satz 2, der die anwendbaren Verfahrensvorschriften bestimme, keinen Hinweis auf eine Ausschließlichkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens enthalte, beachtet nicht hinreichend, dass die Regelung des § 47 Abs. 5 EnWG in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen ist. Bei einer solchen Gesamtschau wird deutlich, dass die in Satz 1 vorgesehene gerichtliche Geltendmachung, die nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann, durch die Bestimmung der für diese Zwecke anwendbaren Verfahrensvorschriften gemäß Satz 2 näher konkretisiert wird. Gegen das von der Revision geltend gemachte Verständnis, wonach die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG lediglich notwendige Voraussetzung für die (spätere) Erhebung der Klage sei, spricht zudem, dass der Gesetzgeber in § 47 Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG eine derartige Bedingung - etwa unter Verwendung des Begriffs \"wenn\" - gerade nicht verwendet hat. Der Wortlaut sieht vielmehr vor, dass die gerichtliche Geltendmachung \"nur\" innerhalb von 15 Tagen und dies nach den Vorschriften des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erfolgen hat. \n\n20\\. (b) Lediglich dieses Verständnis stimmt auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 5 EnWG überein (vgl. KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18\u002F17.EnWG, EnWZ 2019, 76 Rn. 52; Hellermann\u002FThiessen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl., § 47 Rn. 26, 28; Theobald\u002FSchneider in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand November 2025, § 47 EnWG Rn. 53 f.; Albrecht\u002FPöhl in Schneider\u002FTheobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl., § 10 Rn. 105 Fn. 182; Huber in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 47 Rn. 30; zur Rechtslage vor Geltung des § 47 Abs. 5 EnWG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2021 - VI-2 U 3\u002F21 (Kart), EWerk 2023, 38, 39 [juris Rn. 30 ff.]; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2022 - U 30\u002F21 Kart, juris Rn. 24 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 2 U 14\u002F21 (Kart), juris Rn. 28 bis 33; Höch, RdE 2017, 157, 164; Wegner in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 47 EnWG Rn. 47 ff.; Kupfer, NVwZ 2017, 428, 433). Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Ziele erfordern eine materielle Präklusion von Rügen, die im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohne Erfolg erhoben worden sind, weil das Gericht sie entweder als unbegründet erachtet hat oder sie sich nach seiner Auffassung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf die Auswahlentscheidung auswirken konnten. \n\n21\\. (aa) Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Vorschrift vor Augen, dass Fehler im Verfahren nach § 46 EnWG die Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags zur Folge haben können, dies erhebliche Rechtsunsicherheit für die Gemeinden und den neuen Wegenutzungsberechtigten bedeutet und damit auch nachteilige Konsequenzen für die ungestörte Fortführung des Netzbetriebs nach sich zieht; insbesondere sollte der Gefahr entgegengewirkt werden, dass wichtige und zwingend erforderliche Netzausbau- und -verstärkungsmaßnahmen für einen beachtlichen Zeitraum zum Erliegen kommen könnten und dies fatale Folgen für den zügigen Zubau der dezentralen Erzeugungsanlagen hätte (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vom 21. April 2016, BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 8 f., 16). Zweck der Rüge- und Präklusionsvorschriften des § 47 EnWG ist es daher, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im vergabeähnlichen Verfahren des § 46 EnWG zu stärken, um jedem Bewerber, der sich im Wettbewerb als geeignetster künftiger Netzbetreiber durchgesetzt hat, eine rechtssichere Übernahme der Netze zu ermöglichen und gleichzeitig Verzögerungen beim Netzausbau und Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Investitionsbereitschaft zu verringern, die mit Streitigkeiten bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten oder mit einer Verfahrenswiederholung im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren notwendigerweise verbunden sind (BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 8 f., 16). Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Rügeobliegenheiten verhindern, dass Verfahrensfehler noch Jahre nach der Entscheidung (erstmals) geltend gemacht werden und sowohl der neue Wegenutzungsrechtsinhaber als auch die Gemeinde sich in einem fortdauernden Schwebezustand der Rechtsunsicherheit befinden (BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 9). Sowohl die Gemeinden als auch die neuen Netzbetreiber sollten - im Hinblick auf mögliche streitige Punkte (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 25) - von einer zügig eintretenden Rechtssicherheit profitieren, indem Verfahrensfehler möglichst früh geltend gemacht werden (vgl. BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 16). Dabei sollten Rechtssicherheit und Qualität von Verfahren nach § 46 EnWG dadurch erhöht werden, dass die beteiligten Unternehmen verpflichtet werden, im laufenden Verfahren aktiv auf die Vermeidung und Ausräumung von Rechtsfehlern hinzuwirken. Ziel der Regelung war es zudem, die Gerichte dadurch zu entlasten, dass sie nicht erst am Ende eines Verfahrens nach § 46 EnWG das gesamte Verfahren aufarbeiten müssen, sondern sich auf die rechtzeitig gerügten Streitpunkte konzentrieren können (BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 16). \n\n22\\. (bb) Den Gesetzesmaterialien sind zwar keine ausdrücklichen Hinweise darauf zu entnehmen, dass Rügen, die im besonderen Eilverfahren ohne Erfolg erhoben worden sind, in einem nachfolgenden Klageverfahren wegen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 5 EnWG nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem Kernanliegen der gesetzlichen Neuregelung, mit dem ein zügigerer Eintritt von Rechtssicherheit im Interesse eines effizienten Netzbetriebs erreicht werden soll, kann aber nur auf diese Weise Geltung verschafft werden. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, kann die für eine Netzübernahme im Leistungswettbewerb erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit nicht mehr erreicht werden, wenn der Altkonzessionär berechtigt wäre, während der gesamten zwanzigjährigen Laufzeit und auch noch nach einer erfolgten Übereignung des Netzes die Unwirksamkeit des neuen Konzessionsvertrags geltend zu machen, um sodann gegebenenfalls die Rückübertragung des Netzes zu verlangen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 30 - Stromnetz Steinbach). Können Rechtsverletzungen, die bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht worden sind, in einem nachfolgenden, sich möglicherweise über drei Instanzen erstreckenden Klageverfahren die Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags begründen, so muss die Gemeinde entweder mit dem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten oder aber das rechtliche Risiko in Kauf nehmen, dass sich der eigene Rechtsstandpunkt, mit dem sie bereits im Eilverfahren durchgedrungen ist, später doch noch als unzutreffend erweist (vgl. BGH, WM 2022 1457 Rn. 27 - Gasnetz Rösrath). Wartet die Gemeinde mit dem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ab, hat der die Netzinfrastruktur vorläufig weiterbetreibende, im Bieterverfahren unterlegene Altkonzessionär nur noch ein geringes Interesse, erforderliche Investitionen in das Netz zu erbringen, weil er nicht weiß, ob er auch in Zukunft das Netz wird betreiben dürfen und ob sich die getätigten Investitionen amortisieren. Auch im Falle der Netzübereignung an einen im Ergebnis obsiegenden Neukonzessionär läuft der Altkonzessionär Gefahr, dass die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu entrichtende Vergütung diese Aufwendungen möglicherweise nicht abdeckt. Hat die Gemeinde den Konzessionsvertrag hingegen geschlossen und wird das Netz bereits vom Neukonzessionär betrieben, so wird sich auch dieser mit Investitionen in die Netzinfrastruktur solange zurückhalten, bis die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags rechtskräftig feststeht. Die daraus resultierenden Verzögerungen und damit zugleich verbundene - meist jahrelange - Rechtsunsicherheit stünde in einem unauflösbaren Widerspruch zu den mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten Zielen. Ein Verständnis des § 47 Abs. 5 EnWG, wonach sich der Zivilrechtsstreit nach Durchlaufen des Eilverfahrens auf die bereits dort geltend gemachten Rügen konzentriert und damit lediglich nicht rechtzeitig gerügte Rechtsverletzungen der Prüfung im Klageverfahren über die Wirksamkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags entzogen sind, verfehlte die gesetzgeberische Intention vollständig. Die angestrebte zügig eintretende Rechtssicherheit für die Beteiligten wäre auf diese Weise nicht zu erreichen. \n\n23\\. (cc) Gesetzessystematische Gesichtspunkte stehen einem Verständnis des § 47 Abs. 5 EnWG als materiell-rechtlich wirkende Präklusionsregelung im Ergebnis nicht entgegen. Zwar wollte der Gesetzgeber den Verweis auf die Vorschriften über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich nur als Klarstellung verstanden wissen (vgl. BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 17; Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 28). Zudem hat er in § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG nur geringfügige Modifikationen an den nach § 47 Abs. 5 EnWG anzuwendenden Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren vorgenommen, indem er die jeweiligen Antragsteller von der Darlegung eines Verfügungsgrunds befreit hat. Dies könnte für sich genommen darauf schließen lassen, dass mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach allgemeinen Regeln eine zügige vorläufige Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzungen erfolgen soll, die lediglich der prozessualen Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs dient (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45\u002F02, BGHZ 156, 335, 342; Drescher in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 916 Rn. 8), daher auch nicht die Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 26 - Stadt Bargteheide, zur Rechtslage vor Geltung des § 47 EnWG) und insofern keine präjudizielle Wirkung für ein sich anschließendes, allen Beteiligten offenstehendes Hauptsacheverfahren entfalten kann (vgl. Thümmel in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., Vor § 916 Rn. 16; Drescher in MünchKommZPO, aaO, § 916 Rn. 15, 28). Eine solche Auslegung, die sich an diesem nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln geltenden Verhältnis zwischen einstweiligem Rechtsschutz und Erkenntnisverfahren orientiert, trägt jedoch den für die Vergabe von Wegerechtskonzessionen bestehenden Besonderheiten, insbesondere der für einen effizienten Weiterbetrieb der Netzinfrastruktur erforderlichen Planungssicherheit, nicht hinreichend Rechnung. Die mit der Einführung der Vorschrift angestrebte Rechtssicherheit zur Wahrung von gewichtigen Allgemeininteressen ist so nicht zu erreichen (s.o. Rn. 21). Deshalb kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass sie - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ein Eilverfahren eigener Art anordnet, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen eine Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren zum Zwecke der vorrangig zu gewährleistenden Rechtssicherheit nicht mehr begründen können. \n\n24\\. (3) Die danach der Vorschrift des § 47 Abs. 5 EnWG zu entnehmende Präklusionswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Geltendmachung von Primäransprüchen, mithin solchen, die etwa auf die Fortführung des Auswahlverfahrens, die Verhinderung eines beabsichtigten Vertragsschlusses mit dem obsiegenden Bieter, auf den Abschluss eines Konzessionsvertrags oder auf die Einräumung der Verfügungsbefugnis über die Netzinfrastruktur gerichtet sind. Sie dient lediglich dazu, den Abschluss eines Konzessionsvertrags zu ermöglichen und die Zuweisung der Netzinfrastruktur an denjenigen Bieter sicherzustellen, der im vergabeähnlichen Verfahren des § 46 EnWG obsiegt und dessen Berechtigung nach Durchlaufen des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG insoweit endgültig geklärt ist, als unterlegene Bieter die innerhalb der fünfzehntägigen Frist gerichtlich geltend zu machenden Rechtsverletzungen ohne Erfolg gerügt haben. Diese Präklusion betrifft aufgrund des mit ihr verfolgten Zwecks nicht nur einen gegen die Gemeinde gerichteten Primäranspruch des unterlegenen Bieters, sondern erstreckt sich auch auf vergleichbare Einwände im Zuge einer Netzherausgabeklage zwischen dem obsiegenden und dem unterlegenen Bieter (Reimann, EWerk 2019, 121, 123; a.A. Hellermann\u002FThiesen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 47 Rn. 28). Nur auf diese Weise kann im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG, §§ 935 ff. ZPO gerichtlich abschließend über die Berechtigung der geltend gemachten Rechtsverletzungen entschieden, die vom Gesetzgeber mit Hilfe des Präklusionsregimes nach § 47 EnWG bezweckte zügig eintretende Rechtssicherheit für alle Beteiligten eintreten und der effiziente Betrieb der Netzinfrastruktur gewährleistet werden. \n\n25\\. (4) Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG erstreckt sich jedoch nicht auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde gerichteten Sekundäransprüche, mit denen ein unterlegener Bieter Schadensersatz wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen die aus § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB folgenden Anforderungen verlangt. Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die - wie hier - ohne durchgreifenden Erfolg im Eilverfahren geltend gemacht worden sind. Zum einen erfordert das gesetzgeberische Ziel einer Rechts- und Planungssicherheit für den weiteren Netzbetrieb insoweit weder eine Einschränkung von Schadensersatzansprüchen (nach § 33a GWB) noch eine abschließende Entscheidung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG. Zum anderen kann auf diese Weise ein Ausgleich zwischen den subjektiven Rechten der unterlegenen Bieter und den Interessen der Allgemeinheit an einem rechtssicheren Netzbetrieb erfolgen. Schließlich ist sichergestellt, dass für die Durchsetzung von Sekundäransprüchen - und insoweit ausreichender - Zugang zum Revisionsgericht besteht. \n\n26\\. (5) Die von § 47 Abs. 5 EnWG angeordnete Präklusion begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n27\\. (a) Weder der Justizgewährungsanspruch noch die Garantie effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebieten angesichts des überwiegenden allgemeinen Interesses an einer zügig eintretenden Rechtssicherheit, die für den weiteren Betrieb der Netzinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung ist, in den hier maßgeblichen Fallgestaltungen eine erneute Überprüfung der bereits im Eilverfahren erfolglos erhobenen Rügen mit dem Ziel der Erlangung von Primärrechtsschutz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160\u002F03, BVerfGE 116, 135 Rn. 49 ff., zum Rechtsschutz bei Unterschwellenvergabe). Insoweit gelten vergleichbare Erwägungen wie beim vergaberechtlichen Eilrechtsschutz (§ 168 Abs. 2, § 176 Abs. 1, § 179 GWB), der ebenfalls auf eine endgültige Regelung des Rechtszustands gerichtet ist (vgl. Gröning in MünchKommGWB, 4. Aufl., Vor §§ 171 ff. Rn. 11). \n\n28\\. (b) Das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG wahrt auch die besonderen Anforderungen, die sich aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG an die Ausgestaltung von Eilverfahren ergeben, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. In diesen Fällen müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733\u002F18, NVwZ 2018, 1467 Rn. 3 f. mwN). Das ist durch die Anwendung der zivilprozessualen Regelungen der §§ 935 ff. ZPO hinreichend sichergestellt. In rechtlicher Hinsicht ist das Zivilgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ohnehin verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt vollständig und uneingeschränkt auf dessen Rechtsfolgen zu überprüfen (vgl. nur OLG Hamburg, WRP 1992, 493; Thümmel in Wieczorek\u002FSchütze, aaO, § 920 Rn. 13; Becker in Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl., § 920 Rn. 12; Drescher in MünchKomm-ZPO, § 920 Rn. 10; a.A. Vollkommer in Zöller, ZPO, 36\\. Aufl., § 920 Rn. 7). Soweit gemäß §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind, mit der Folge, dass nach § 294 Abs. 1 ZPO für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49\u002F75, VersR 1976, 928, 928 [juris Rn. 9]; vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6\u002F94, NJW 1994, 2898 [juris Rn. 9]; vom 11. September 2003 - IX ZB 37\u002F03, BGHZ 156, 139, 142 [juris Rn. 8]; vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227\u002F21, MDR 2022, 517 Rn. 11), benachteiligt das den unterlegenen Bieter, der Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 5 EnWG sucht, ebenfalls nicht. Da er im Verfahren gemäß § 47 Abs. 5 EnWG nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen Verstoß der Gemeinde gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB trägt, kommt es ihm vielmehr zugute, dass er die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß und eine sich daraus ergebende Unwirksamkeit des in Aussicht genommenen Vertragsschlusses begründen sollen, nur glaubhaft zu machen braucht und sich dafür nach § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen kann. Das Gericht hat zudem zur vollumfänglichen Wahrung der prozessualen Waffengleichheit und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17, NJW 2018, 3631 Rn. 15), im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Sachverhalte sowie angesichts der aus § 47 Abs. 5 EnWG folgenden Präklusionswirkung nach § 937 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 216 ZPO - und wie im Streitfall auch geschehen - in aller Regel eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110\u002F19, NJW 2020, 2474 Rn. 12 mwN). Es wird, auch wenn nach § 294 Abs. 2 ZPO im Grundsatz nur präsente Beweismittel zugelassen sind, von den Parteien benannte Zeugen oder Sachverständige zum Termin laden und vor dem Hintergrund des abschließenden Charakters des Eilverfahrens mit der gebotenen Beschleunigung alle prozessualen Mittel ausschöpfen müssen, um eine umfassende Tatsachenfeststellung zu gewährleisten. \n\n29\\. (c) Die Frage, ob und unter welchen Umständen die Gemeinde bei einem von einem Bieter erfolgreich durchgeführten Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG einen Antrag nach § 926 ZPO auf Erhebung der Hauptsacheklage stellen kann, stellt sich im Streitfall nicht. Zur Gewährleistung zügig eintretender Rechtssicherheit und im Interesse eines ausgewogenen Rechtsschutzes wird die Entscheidung über die geltend gemachte Rechtsverletzung im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG jedenfalls im Verhältnis zur Gemeinde auch dann abschließenden Charakter haben müssen, wenn sie zu Gunsten des unterlegenen Bieters ergeht, weil die Gemeinde im Verfahren gegen die aus § 46 EnWG, § 19 GWB folgenden Anforderungen verstoßen hat. \n\n30\\. cc) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin hier mit den Rügen 1 bis 29 und den Rügen zur Intransparenz der Auswahlentscheidung sowie zum Verstoß gegen das Neutralitätsgebot nach § 47 Abs. 5 EnWG bereits deshalb nicht durchdringen kann, weil die geltend gemachten Rechtsverletzungen nach den getroffenen Feststellungen bereits Gegenstand des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG waren und nach der formell rechtskräftigen Zurückweisung der Berufung der von der Klägerin erhobene Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Wegerechtsnutzungsvertrags zwischen der Beklagten und der S sich als unbegründet erwiesen hat. Auf diese Rügen kann der Einwand nach § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB im vorliegenden, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses gerichteten Rechtsstreit daher nicht mehr gestützt werden. Die Revision hat - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht aufgezeigt, an welchen konkreten verfahrensrechtlichen Mängeln das durchgeführte Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gelitten haben soll und inwieweit derartige Mängel sich in einer Weise ausgewirkt haben könnten, dass sie der materiell-rechtlichen Präklusion im vorliegenden Rechtsstreit entgegenstehen könnten. \n\n31\\. b) Der Revision ist auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sie sich gegen die Zurückweisung der materiell-rechtlich nicht nach § 47 Abs. 5 EnWG präkludierten Rüge wegen der geltend gemachten Abweichung zwischen dem von S angebotenen und dem später tatsächlich abgeschlossenen Konzessionsvertrag wendet. Die Verfahrensrüge, mit der die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts angreift, die Klägerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine inhaltliche Abweichung dargelegt, greift nicht durch. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren - Gasnetz Salem","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:03.634Z",{"id":99,"ecli":100,"slug":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"decisionDate":103,"fullText":104,"summary":105,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":103,"parsedAt":106,"updatedAt":107},"4105","ECLI:DE:NEURIS:KORE701402026","ecli-de-neuris-kore701402026","EnVR 27\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, EnVR 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz zur Neubescheidung verpflichtet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 26. August 2020 legte die zuständige Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Dem war eine Kostenprüfung der Kosten des Basisjahres 2015 vorausgegangen, bei der die Landesregulierungsbehörde auch die Werte der Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens für die Jahre 2012 und 2013 abgefragt hatte. Sofern der für das Basisjahr angegebene Wert erheblich vom Durchschnittswert dieser beiden Jahre abwich, wertete die Landesregulierungsbehörde dies als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer nicht berücksichtigungsfähigen Besonderheit des Geschäftsjahres. Nach Anhörungen und weiterem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren setzte sie im Ausgangsniveau die aufwandsgleichen Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens \"Sonstiges (Materialaufwand)\", \"Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Leasingraten, Gebühren und Beiträge\", \"Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften\" und \"Sonstiges (betriebliche Aufwendungen)\" (nachfolgend zusammen: Kostenpositionen) nicht in Höhe der für das Basisjahr 2015 ausgewiesenen Kosten, sondern nur in Höhe eines niedrigeren Durchschnittswerts der Jahre 2012 bis 2015 fest. Dabei wurden die Werte der Jahre 2014 und 2015 nicht bei allen Kostenpositionen in die Mittelwertbildung einbezogen. Ferner wurde eine von der Betroffenen für die Position \"Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften\" bereits im Verwaltungsverfahren angegebene Besonderheit des Geschäftsjahres 2015 vor der Durchschnittsbildung herausgerechnet. Zur Begründung führte die Landesregulierungsbehörde aus, die Betroffene habe nicht ausreichend erläutert, aus welchem Grund keine Besonderheiten vorlägen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und sie zur Neubescheidung verpflichtet. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Landesregulierungsbehörde ihren Zurückweisungsantrag weiter. \n\n2\\. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n3\\. I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Kostenpositionen auf die Durchschnittskosten der Vorjahre zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten beruhten nicht dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Basisjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie lägen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite der Vorjahre, die hinzunehmen sei. Näherer Erläuterungen seitens der Betroffenen dazu habe es daher entgegen der Ansicht der Landesregulierungsbehörde nicht bedurft. \n\n4\\. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Landesregulierungsbehörde nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die durch die Landesregulierungsbehörde vorgenommenen pauschalen Kürzungen auf die Durchschnittswerte der Vorjahre nicht als rechtswidrig hätte ansehen dürfen. \n\n5\\. 1\\. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 21a Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der hier weiter anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 39\u002F22, RdE 2024, 315 Rn. 7 - Zusätzliche Urlaubstage mwN) §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV durch eine sich auf das Basisjahr beziehende Kostenprüfung nach den Vorschriften der Gas- und Stromnetzentgeltverordnung. Das beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Mit diesem Konzept wäre es indes nicht vereinbar, wenn das Ergebnis der Kostenprüfung auch insoweit die Grundlage für die Festsetzung der Erlösobergrenzen der folgenden Jahre bildete, als dort Besonderheiten berücksichtigt sind, die ausschließlich in diesem Geschäftsjahr aufgetreten sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48\u002F10, RdE 2011, 308 Rn. 17 - EnBW Regional AG; vom 10. November 2015 - EnVR 26\u002F14, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV bleiben bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV daher Kosten unberücksichtigt, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht. Unter Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV sind im Grundsatz nur Einmalereignisse zu verstehen, die die Eignung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV ermittelten Kostenbasis als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen beeinträchtigen würden (BGH, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 \\- EnVR 55\u002F20, RdE 2023, 163 Rn. 19, 22 - Regionetz GmbH). Dies ist der Fall, wenn die im Basisjahr angefallenen Kosten dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und diese sich daher als Ausreißer darstellen (vgl. BGH, RdE 2023, 163 Rn. 19 - Regionetz GmbH). \n\n6\\. 2\\. Danach hätte das Beschwerdegericht mit der von ihm gegebenen Begründung das Vorliegen von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 ARegV und weitere Erläuterungspflichten der Betroffenen dazu nicht verneinen dürfen. Rechtsfehlerhaft hat es angenommen, dass eine Besonderheit des Geschäftsjahres nicht gegeben sein kann, weil die Kosten in der Schwankungsbreite der Vorjahre liegen. Der Umstand, dass sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen, schließt es nicht aus, dass in den aggregierten Daten einer aus verschiedenen Unterpositionen bestehenden Kostenposition Kosten des Basisjahres enthalten sind, die dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und die sich daher als Ausreißer darstellen. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen daher auch nicht annehmen dürfen, dass die Betroffene ihrer Mitwirkungslast genügt habe. \n\n7\\. a) Die notwendigen Tatsachen für die Prüfung, ob eine Besonderheit des Geschäftsjahres vorliegt, hat die Regulierungsbehörde wie auch die sonstigen zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen zu ermitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ARegV). Sie hat die für die Ermittlung des Ausgangsniveaus notwendigen Daten zu erheben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV). Dieser Ermittlungspflicht der Behörde stehen die Auskunftspflicht des Netzbetreibers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ARegV sowie Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79\u002F07, RdE 2010, 19Rn. 21- SWU Netze). Die Amtsermittlungspflicht der Regulierungsbehörde wird durch die Mitwirkungslast der betroffenen Unternehmen begrenzt. Die Regulierungsbehörde braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 4. Mai 2021 - EnVR 22\u002F20, RdE 2021, 544 Rn. 20 - Erweiterungsfaktor II). Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, RdE 2021, 544 Rn. 21 bis 23 - Erweiterungsfaktor II). Sie kann daher hinsichtlich aller Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens eine Übersicht über die Kostenentwicklung der Unterkonten mit näheren Erläuterungen verlangen. Sie kann die Kostenpositionen, die sie sich erläutern lassen will, aber auch nach bestimmten Kriterien auswählen, und etwa - wie auch hier - Erläuterungen nur hinsichtlich derjenigen Kostenpositionen verlangen, deren Höhe vom Durchschnitt bestimmter Vorjahre nach oben abweicht. Dabei ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, den Netzbetreiber auf seine Mitwirkungslast in ausreichendem Maß hinzuweisen (vgl. BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 - EnBW Regional AG; RdE 2021, 544 Rn. 20 - Erweiterungsfaktor II). Es muss für ihn erkennbar sein, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen. Kommt der Netzbetreiber einem solchen ermessensfehlerfrei gestellten Verlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen (vgl. BGH, RdE 2016, 70 Rn. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57\u002F15, RdE 2017, 340 Rn. 14 und 70 bis 73 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). \n\n8\\. b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zu den von der Landesregulierungsbehörde gestellten Erläuterungsverlangen und den von der Betroffenen daraufhin abgegebenen Erläuterungen, sowie ohne eine auf diesen Feststellungen beruhende Würdigung annehmen dürfen, dass die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kostenkürzungen unberechtigt waren. \n\n9\\. 3\\. Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe ihrer Mitwirkungslast genügt, weil es verfehlt sei, wie von der Regulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren gefordert, von einem Netzbetreiber zu jeder Kostenposition einen Nachweis dahin zu verlangen, dass die Kosten im Einzelnen denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers im Sinn von § 4 Abs. 1 GasNEV entsprächen. Dies betrifft allein die - ebenfalls unter Mitwirkung des Netzbetreibers und vorab zu beantwortende - Frage, ob die im Betriebserhebungsbogen angegebenen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusetzende Kosten sind. Für die mit dem Vorliegen von Besonderheiten des Geschäftsjahres gemäß § 6 Abs. 2 ARegV begründete Kostenkürzung hat es keine Bedeutung. Auch wenn die Regulierungsbehörde \\- wie hier im Verwaltungsverfahren - davon ausgeht, dass es sich bei den in den Kostenpositionen enthaltenen Kosten um gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusetzende Kosten handelt, können diese gleichwohl auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV beruhen und haben dann aus diesem Grund außer Ansatz zu bleiben. \n\n10\\. III. Danach war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit es die Landesregulierungsbehörde zur Neubescheidung verpflichtet hat. Da das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine ausreichenden Feststellungen zum Ablauf und Inhalt des Verwaltungsverfahrens und insbesondere auch nicht dazu getroffen hat, welche Hinweise die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen erteilt und welche Erläuterungen die Betroffene daraufhin abgegeben hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Regulierungsbehörde aufgrund ihrer bei der Kostenprüfung zahlreicher Netzbetreiber gewonnenen Erkenntnisse in der Regel wird beurteilen können, welche Informationen die Netzbetreiber im Allgemeinen beibringen können. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 18.11.2025, EnVR 27\u002F25","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:09.105Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"4461","ECLI:DE:NEURIS:KORE725072025","ecli-de-neuris-kore725072025","EnZR 68\u002F23","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark \n\n## Leitsatz\n\nOffshore-Windpark\n\n1\\. § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 schließt Ansprüche auf Ersatz von Schäden nicht aus, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen.21\n\n2\\. Die Störung der Netzanbindung einer Windenergieanlage auf See ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist.19\n\n3\\. Zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung wegen einer Störung der Netzanbindung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 (hier: zeitlicher Anwendungsbereich des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 und Abschattungseffekt).45 52\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2023 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:59 Uhr, bis 17\\. Februar 2018, 23:20 Uhr, sowie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. September und 2. Dezember 2018 zurückgewiesen worden sind.\n\nDas Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 20. Januar 2022 wird abgeändert und die Klage auch wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, sowie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. September und 2. Dezember 2018 abgewiesen.\n\nWegen der Ansprüche für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, bis 17. Februar 2018, 23:20 Uhr, wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt in der Deutschen Bucht einen Offshore-Windpark mit 40 Windenergieanlagen. Sie nimmt die Beklagte, die anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin, wegen Unterbrechungen der Netzanbindung im Jahr 2018 auf Entschädigung in Anspruch. \n\n2\\. Die Netzanbindung war vom 25. Dezember 2017, 10:46 Uhr, bis 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, unterbrochen, wobei 38 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 1). Die mit den Betriebsbezeichnungen BW40 und BW41 versehenen Windenergieanlagen (nachfolgend: Anlage 40 und Anlage 41) waren zunächst nicht betriebsbereit und wurden am 26. Dezember 2017 um 15:15 Uhr (Anlage 40) und am 27. Dezember 2017 um 12:30 Uhr (Anlage 41) entstört. Die Beklagte legte der Bundesnetzagentur ein nicht veröffentlichtes Schadensminderungskonzept vor, das diese ohne Änderungen akzeptierte und das nach deren im Verfahren eingeholter Auskunft vom 12. Mai 2021 umgesetzt wurde. Das Ende der Unterbrechung hatte die Beklagte zunächst für den 28. Februar 2018, 20:00 Uhr, angekündigt. Am 16. Februar 2018 um 16:30 Uhr gab sie bekannt, die Unterbrechung ende am gleichen Tag um 20:00 Uhr. Die Netzanbindung war sodann bereits um 18:58 Uhr wieder verfügbar. Die Klägerin behauptet, sie habe die Windenergieanlagen erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr manuell wieder in Betrieb nehmen können (dieser Zeitraum nachfolgend: Zeitraum der Wiederinbetriebnahme). \n\n3\\. Eine weitere Unterbrechung erfolgte vom 29. April 2018, 9:46 Uhr, bis 2. Mai 2018, 15:49 Uhr, wobei jedenfalls 20 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 2). Vom 28. August 2018, 9:10 Uhr, bis 30. August 2018, 13:03 Uhr, kam es erneut zu einer Unterbrechung, wobei 26 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 3). Zudem war die Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 jeweils für weniger als 24 Stunden unterbrochen (nachfolgend: untertägige Unterbrechungen). \n\n4\\. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Entschädigungsforderungen gemäß § 17e Abs. 1 EnWG in Rechnung und verlangte die Vorlage des für die Bundesnetzagentur erstellten Schadensminderungskonzepts. Für die Ausfallarbeit brachte sie einen Preis von 19,4 ct\u002FkWh in Ansatz. Der Ermittlung der Entschädigungen liegen Messungen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung zugrunde, die während der Unterbrechungen der Netzanbindung in Höhe der Anlagengondel der jeweiligen Windkraftanlage vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen daher nicht die durch Abschattungen und Verwirbelungen des Windes eintretenden Leistungsminderungen beim Betrieb der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen eines Windparks (sogenannter Abschattungseffekt). Die Beklagte kürzte die abgerechnete Ausfallarbeit wegen des Abschattungseffekts um 9,81 % und setzte zudem einen niedrigeren Preis von 19,0 ct\u002FkWh an. Weitere Kürzungen nahm sie unter anderem wegen des Beginns des Entschädigungszeitraums der Unterbrechung 1 für die Anlagen 40 und 41 und wegen des Endes dieses Entschädigungszeitraums vor. Für untertägige Unterbrechungen zahlte sie keine Entschädigung. Die Vorlage des Schadensminderungskonzepts lehnte sie ab. \n\n5\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Entschädigung in Höhe von 4.886.780,17 € nebst Zinsen in Anspruch (Antrag 1), begehrt ferner im Wege der Stufenklage die Vorlage des von der Beklagten für die Unterbrechung 1 erstellten Schadensminderungskonzepts (Antrag 2a) und nach Erteilung der Auskunft Zahlung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil mit einem Entschädigungssatz von 19,4 ct\u002FkWh multipliziert mit 0,90 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt für die Unterbrechung 1, jedoch für die Anlagen 40 und 41 erst ab dem 6. beziehungsweise 7. Januar 2018, 0:00 Uhr; für die Unterbrechung 2 mit 21 betriebsbereiten Anlagen, aber unter Ausnahme bestimmter Wartungszeiträume für die Windenergieanlage mit der Betriebsbezeichnung BW1; sowie für die Unterbrechung 3 und die untertägigen Unterbrechungen, und ausgeführt, dass ein Abschattungseffekt zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin und die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für ein Grundurteil als erfüllt angesehen. Es habe für das nachfolgende Betragsverfahren bindend festlegen wollen, dass der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht losgelöst vom Abschattungseffekt berechnet werden könne. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Bei der Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs sei der Abschattungseffekt zu berücksichtigen. Der Klägerin stehe für den ersten Unterbrechungszeitraum nur eine Entschädigung bis zum 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, zu, weil die Störung der Netzanbindung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei und ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Informationspflichtverletzung durch die Beklagte für den Zeitraum der Wiederinbetriebnahme nicht bestehe. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die zehntägige Frist gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG für die Anlagen 40 und 41 erst mit deren Betriebsbereitschaft am 26. beziehungsweise am 27. Dezember 2017 begonnen habe. Die Voraussetzungen der Stufenklage lägen nicht vor, weil die mit dem Antrag 2a begehrte Auskunft nicht dazu diene, den Zahlungsantrag 2b zu beziffern; dieser sei unzulässig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Die Berufung der Beklagten sei ebenfalls unbegründet. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG seien auch untertägige Unterbrechungen zu entschädigen. Die Entschädigung der Klägerin sei mit einem Preis von 19,4 ct\u002FkWh für die Ausfallarbeit zu berechnen. \n\n7\\. B. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. \n\n8\\. I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des sogenannten Abschattungseffekts richtet. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Entschädigung sei ein Preis von 19,4 ct\u002FkWh anzusetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abschattungseffekt und zum Entschädigungssatz betreffen ausschließlich die Anspruchshöhe und können für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66\u002F05, WM 2006, 429, 431 [juris Rn. 18 f.]; vom 24. September 2009 - IX ZR 87\u002F08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 21; Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZR 191\u002F21, NJW 2022, 2332Rn. 23). Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe gehen daher ins Leere. Die Parteien sind durch die entsprechenden Ausführungen nicht beschwert, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66\u002F05, aaO Rn. 19; Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325\u002F15, NJW-RR 2016, 1150 Rn. 11). Das Grundurteil kann, soweit es Ausführungen zur Anspruchshöhe enthält, auch nicht in ein Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Zum einen fehlt es an dem hierfür erforderlichen Antrag. Dieser kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gesehen werden, da schon das Landgericht keine Zwischenfeststellung ausgesprochen hat. Zum anderen können bloße Berechnungsfaktoren oder unselbständige Abrechnungspositionen nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil es sich bei ihnen nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGH, Urteile vom 7\\. März 2013 - VII ZR 223\u002F11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, NZBau 2022, 20 Rn. 27; BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 AZR 794\u002F12, NJW 2014, 2607 Rn. 19; Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 26, 84). \n\n9\\. II. Die Revision der Beklagten ist im Übrigen begründet. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (EnWG 2016) auch für untertägige Störungen zu. \n\n10\\. 1\\. Die Anwendung von § 17e EnWG 2016 beruht auf der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG. Danach sind für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 31 - Netzanbindungszusage II). Unbedingte Netzanbindungszusagen nach § 118 Abs. 12 EnWG sind solche, die dem Anlagenbetreiber bis zum 29. August 2012 erteilt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Beklagten am 5. Juli 2010 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten. \n\n11\\. 2\\. Für Störungen, die nicht während eines ganzen Kalendertags andauern, ist nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 keine Entschädigung zu leisten. Insoweit wird auf die Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2025 (EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 65 bis 67 \\- Netzanbindungszusage II) Bezug genommen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin ist eine andere Auslegung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 auch nicht deshalb geboten, weil der Übertragungsnetzbetreiber andernfalls selbst dann nicht für untertägige Störungen haften müsste, wenn er sie vorsätzlich herbeigeführt hätte. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädigung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windparkbetreiber durch die Störung erleidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025, EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 68 - Netzanbindungszusage II). \n\n12\\. 3\\. Danach steht der Klägerin für die untertägigen Unterbrechungen der Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 keine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 zu. Das gleiche gilt für die mehrtägigen Unterbrechungen, soweit die Störung zu Beginn und am Ende des Unterbrechungszeitraums keine vollständigen Kalendertage umfasste, mithin für den 16. Februar 2018 bis 18:58 Uhr, den 29. April, 2\\. Mai, 28. und 30. August 2018. \n\n13\\. III. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des Zeitraums der Wiederinbetriebnahme abgewiesen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der für die Unterbrechung 1 zu entschädigende Zeitraum für die Anlagen 40 und 41 erst am 6. Januar beziehungsweise am 7. Januar 2018, jeweils um 0:00 Uhr, beginnt, weil die Betriebsbereitschaft der beiden Anlagen erst am 26. beziehungsweise am 27. Dezember 2017 wiederhergestellt wurde. Soweit die Klägerin eine Entschädigung für die davor liegenden Zeiträume begehrt, ist die Revision unbegründet. \n\n15\\. a) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage (dieser Zeitraum nachfolgend: Zehn-Tage-Frist) wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann deren Betreiber von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, eine Entschädigung verlangen. Schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung muss die Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage daher während der gesamten Zehn-Tage-Frist bestehen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll der Betreiber der Windenergieanlage am unternehmerischen Risiko von Störungen beteiligt werden, die der Netzbetreiber nicht verschuldet oder fahrlässig verursacht hat. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang von einem zeitlichen Selbstbehalt (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Solange die Windenergieanlage auf See jedoch nicht betriebsbereit und daher eine Einspeisung ohnehin nicht möglich ist, stellt eine gestörte Netzanbindung für deren Betreiber keine Belastung dar. In diesen Zeiträumen scheidet eine Teilung des Risikos von vornherein aus. Entgegen der Auffassung der Revision entsteht eine Entschädigungspflicht für eine Windenergieanlage daher nur, soweit sie während der Zehn-Tage-Frist durchgehend betriebsbereit war (Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e Rn. 21 f.; Grüner in BeckOK EnWG [Stand: 1.6.2025], § 17e Rn. 5; Overkamp in Theobald\u002FKühling, Energierecht [Stand: April 2025], § 17e EnWG Rn. 8; Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen vom 8. Oktober 2013, S. 4, nachfolgend: Leitfaden). \n\n16\\. b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision der Klägerin, der Anlagenbetreiber müsse seine Anlagen bei diesem Verständnis ohne sachlichen Grund betriebsbereit halten und könne diese Zeit nicht für eigene Wartungsarbeiten nutzen (vgl. auch Rohrer\u002FHolthaus, ER 2014, 102, 105, Fn. 29; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 58). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anlagenbetreiber nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Ein solcher tritt aber nicht ein, wenn seine Anlage ohnehin nicht einspeisen kann. Dass er für die Zeit der Wartung keine Entschädigung beanspruchen kann, entspricht somit der gesetzgeberischen Wertung, den Betreiber der Windenergieanlage am wirtschaftlichen Risiko einer Störung der Netzanbindung zu beteiligen. \n\n17\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für die Unterbrechung 1 dem Grunde nach ab Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Netzanbindung am 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, kein (weiterer) Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 bis zur Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlage auf See gegeben ist. \n\n18\\. a) Die Klägerin behauptet, aufgrund der mehrmonatigen Störung der Netzanbindung habe die Anlage nach Behebung der Störung nicht kurzfristig per Fernsteuerung, sondern nur manuell auf dem Umspannwerk der Klägerin zugeschaltet werden können. Die Windenergieanlage auf See sei daher erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr wieder betriebsbereit gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass dieser Vortrag zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. \n\n19\\. b) Nach dem Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich bereits, dass die Störung der Anbindungsleitung kausal für die Unmöglichkeit der Einspeisung sein muss (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26; Schink\u002FSchiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e Rn. 20; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 9; ders., ZUR 2013, 408, 415). Die Unmöglichkeit der Einspeisung ist dabei in einem technischen Sinn zu verstehen. Die Störung ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist. Ausfälle, die ab diesem Zeitraum darauf zurückgehen, dass der Betreiber der Windkraftanlage Zeit zu ihrer Wiederinbetriebnahme benötigt, sind nicht gemäß § 17e Abs. 1 EnWG zu entschädigen (vgl. Leitfaden, S. 6; Schulz\u002FRösner EnWZ 2013, 531, 534; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 7). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsbestimmungen sollen durch eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten und des Entschädigungsumfangs Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 19). Die Verantwortungsbereiche einerseits des Übertragungsnetzbetreibers für die Netzanbindung und andererseits des Windparkbetreibers für seine Anlagen sollen deutlich abgegrenzt werden. Die Gegenansicht, die bei der Entschädigung auch Zeiten berücksichtigen möchte, die für die Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlage notwendig werden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage außerhalb des Einflussbereichs des Netzbetreibers liegt (Rohrer\u002FHolthaus, ER 2014, 102, 107). \n\n20\\. 3\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB für die ihr entgangene Vergütung wegen der nicht erfolgten Einspeisung des zwischen dem Ende der Unterbrechung 1 und der Wiederinbetriebnahme der Anlage am 17. Februar 2018 erzeugten Stroms nicht verneint werden. \n\n21\\. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ausgeschlossen ist. Danach ist die Entschädigungsregelung im Hinblick auf Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung zwar grundsätzlich abschließend. Das entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, mit dem Entschädigungsanspruch eine Regelung zu treffen, die Rechtssicherheit schafft und eine Begrenzung der Haftung bewirkt, um sowohl Windkraftanlagen- als auch Übertragungsnetzbetreibern eine Kalkulation des Verzögerungsrisikos bei der Finanzierung zu ermöglichen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Ausgeschlossen sind damit weitergehende Ansprüche auf Ersatz störungsbedingter Schäden, die in entgangenen Einspeiseentgelten bestehen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 21 \\- Netzanbindungszusage I). Das gilt sowohl für gesetzliche Ansprüche als auch für vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). Nicht ausgeschlossen sind dadurch jedoch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen (vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 34; Grüner in BeckOK EnWG, [Stand 1. September 2025], § 17e Rn. 10). Eine Umgehung des Anspruchsausschlusses nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG liegt darin nicht, da es um einen anderen Haftungsgrund geht (aA Gundel, RdE 2016, 325, 327). \n\n22\\. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Informationspflichtverletzung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informations- und Koordinationspflichten für die Zeit zwischen dem Ende der Unterbrechung und der Wiederinbetriebnahme der Anlage hinreichend dargetan. Sie hat - was das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat - insbesondere hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. \n\n23\\. aa) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, den Anlagenbetreiber möglichst frühzeitig über das voraussichtliche Ende der Störung zu informieren, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. Leitfaden, S. 6; Kirch, EnWZ 2022, 213, 216). Das ergibt sich aus seiner Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den Interessen des Anlagenbetreibers als Nebenpflicht aus dem Netzanbindungsverhältnis. \n\n24\\. (1) Den Netzbetreiber treffen gegenüber einem Betreiber von Energieanlagen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB), die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10\u002F15, ER 2016, 266 Rn. 23, 25 f.; Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17\u002F19, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow; Gundel, RdE 2016, 325, 327; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 27 und 52). Daraus leitet sich die Pflicht ab, den Anlagenbetreiber über Maßnahmen der Störungsbeseitigung im Rahmen des dem Netzbetreiber Zumutbaren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um dem Anlagenbetreiber die rechtzeitige Wiederinbetriebnahme seiner Windenergieanlage auf See und damit eine möglichst zeitnahe Wiedereinspeisung zu ermöglichen. Nach den für die Rücksichtnahmepflichten geltenden allgemeinen Grundsätzen darf der andere Vertragsteil Aufklärung erwarten, sofern diese nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise zu geben ist (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow). \n\n25\\. (2) Im Rahmen der bei der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Erfüllung der Informationspflicht ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 51f. - Solarpark Tutow). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Übertragungsnetzbetreiber damit rechnen musste, dass der Betreiber des Offshore-Windparks auf die Informationen für die Vorbereitung der Wiederinbetriebnahme angewiesen ist. \n\n26\\. bb) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informationspflichten geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt insbesondere für die Umstände, die die behauptete Pflichtverletzung begründen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75\u002F10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; RdE 2019, 341 Rn. 79 - Netzanbindungszusage I). Eine sekundäre Darlegungslast ist allerdings erst anzunehmen, wenn die primär darlegungspflichtige Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140\u002F15, BGHZ 234, 56 Rn. 82 - YouTube II). \n\n27\\. cc) Die Revision rügt zu Recht, dass die Klägerin hinreichende Umstände dafür dargetan hat, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Dabei ist der Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlagen lediglich manuell möglich sein werde, zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, weil das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin zunächst am 9. Januar 2018 bekannt gegeben, dass die Störung voraussichtlich bis zum 28\\. Februar 2018 dauern werde. Am 16. Februar 2018 hat sie dann - zweieinhalb Stunden vor Beendigung der Störung - auf die bevorstehende Wiederzuschaltung der Netzanbindung am gleichen Tag hingewiesen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten sei aufgrund des eingesetzten Kabelverlegungsschiffs bereits vorher bekannt gewesen, wann die Reparatur ausgeführt und abgeschlossen sein werde. Die Reparatur des beschädigten Kabels habe aufgrund der Wassertiefe nur an der Wasseroberfläche und daher unter Einsatz eines Kabelverlegungsschiffs durchgeführt werden können. Der Einsatz des Kabelverlegungsschiffs setze eine gewisse Zeitplanung voraus, weshalb die Beklagte von dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Störungsbeseitigung schon vor ihrer Mitteilung an die Klägerin Kenntnis gehabt haben müsse. Dafür spreche auch, dass sie gegenüber der Bundesnetzagentur am 2\\. Februar 2018 ihr Schadensminderungskonzept aktualisiert habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht als bloße Vermutung angesehen, und gemeint, eine Pflichtverletzung sei nicht ausreichend dargetan. Vielmehr war die Beklagte bei der geschilderten Sachlage gehalten, nähere Angaben zu ihren vor dem 16. Februar 2018 bestehenden Kenntnissen vom Zeitpunkt der Störungsbeseitigung zu machen, weil die Klägerin keinen Einblick in die Betriebsabläufe bei der Beklagten hatte (vgl. Kirch, EnWZ 2022, 213, 216; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 16). \n\n28\\. dd) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht hinreichend nachgekommen. Hierfür reicht die pauschale Behauptung nicht aus, ihr sei erst am 16. Februar 2018 bekannt gewesen, dass die Störung nicht bis zum 28. Februar 2018 andauern würde, beziehungsweise, es sei nicht möglich, den Zeitpunkt früher zu benennen, da es aufgrund der Verhältnisse auf See zu kurzfristigen Terminverschiebungen kommen könne und die Beseitigung einer Störung kein vollständig planbarer Vorgang sei. Über den Zeitpunkt, ab dem bei der Beklagten konkrete Planungen für eine Wiederherstellung der Netzanbindung am 16. Februar 2018 vorlagen, ist damit nichts gesagt. Die Möglichkeit, dass Termine kurzfristig verschoben werden müssen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, diese rechtzeitig mitzuteilen und die Information im Bedarfsfall zu aktualisieren. Die Beklagte hätte vom Berufungsgericht bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 139 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, der sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86\u002F10, NJW-RR 2011, 1009 Rn. 12). \n\n29\\. 4\\. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Stufenklage wendet (Antrag 2). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage im Hinblick auf die Störung während des Zeitraums von Dezember 2017 bis Februar 2018 zu (Antrag 2a). Sie hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung in nach Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). \n\n30\\. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge 2 als Stufenklage gemäß § 254 ZPO unzulässig sind. \n\n31\\. aa) Mit einer Stufenklage nach § 254 ZPO kann eine Klage auf Auskunft mit einer Klage auf Leistung in der Weise verbunden werden, dass die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bis zur Erteilung der Auskunft vorbehalten bleibt. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die nachgeordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung (BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 16 mwN - Vertriebskooperation im SPNV). \n\n32\\. bb) Danach kann der Antrag zu 2a nicht Gegenstand einer Stufenklage sein. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag 2, dass die Beklagte ihr Auskunft über den Inhalt des der Bundesnetzagentur gemäß § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgelegte Schadensminderungskonzept im Hinblick auf die Unterbrechung 1 durch dessen Vorlage erteilt (Antrag 2a) und ihr eine Entschädigung in einer nach Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmenden Höhe zahlt (Antrag 2b). Die Auskunft soll nicht dazu dienen, die Ausfallarbeit während der Störung und damit die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Vielmehr geht es der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darum, dadurch Informationen zu erlangen, die die Darlegung einer Haftung der Beklagten wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Störung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 erlauben. Für die vom Regelfall des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 abweichende strengere Haftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG ist als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erforderlich (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 47 - Netzanbindungszusage II; jeweils zu § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016). Es handelt sich daher um einen eigenen Anspruch mit einer zusätzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vorsatz nicht nur für die Anspruchshöhe bedeutsam. Die Vorsatzhaftung gewährt vielmehr einen Entschädigungsanspruch, der weder an die Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 gebunden ist, noch eine während eines ganzen Tages andauernde Störung voraussetzt (siehe oben Rn. 11). \n\n33\\. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anträge 2a und 2b in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten sind. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine unzulässige Stufenklage kann daher in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, soweit dies dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht (BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 22 - Vertriebskooperation im SPNV mwN). Davon ist im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwar führt die Unzulässigkeit der Stufenklage dazu, dass der unbezifferte Leistungsantrag 2b mangels Bestimmtheit unzulässig und zu Recht abgewiesen worden ist. Die Klägerin möchte das Auskunftsbegehren aber unabhängig von dem unbezifferten Leistungsantrag verfolgen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. \n\n34\\. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts verneint. \n\n35\\. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG. Danach hat der Übertragungsnetzbetreiber den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren. Diese - als Gebotsnorm formulierte - Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut keine Anspruchsgrundlage für den Anlagenbetreiber auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage. Weder normiert die Vorschrift einen Individualanspruch auf Auskunftserteilung, noch bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf den Inhalt des Schadensminderungskonzepts. Es ist lediglich im Internet über die Tatsache zu informieren, dass der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept übermittelt wurde. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung auch nicht durch Auslegung beigemessen werden. \n\n36\\. (1) Die Vorschrift gibt dem Anlagenbetreiber nach ihrem Sinn und Zweck kein subjektives Recht auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. (\"Schutznormtheorie\", BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11\u002F15, 156, 180 Rn. 27; BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143\u002F17, BGHZ 218, 96 Rn. 18 mwN). \n\n37\\. (2) Die Erfüllung der sich aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG ergebenden Dokumentations- und Informationspflicht dient nicht den individuellen Interessen des Anlagenbetreibers. Sie besteht vorrangig im Interesse der Allgemeinheit bei Durchführung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 1 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Danach können die Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG 2016 zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiterzugeben. Der Belastungsausgleich steht unter dem Vorbehalt der Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen, zu denen der Netzbetreiber nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG verpflichtet ist. Zur effektiven Umsetzung dieser Pflicht hat er nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG bei Schadenseintritt der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren (vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 18). Die Regelungen des Belastungsausgleichs sollen dabei auf der einen Seite eine unverhältnismäßige Kostenbelastung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vermeiden und auf der anderen Seite Anreize zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten beim Betrieb der Anbindungsleitung setzen (Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 2). \n\n38\\. (3) Die Dokumentations- und Informationspflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG dient ferner der Schaffung von Transparenz für die Allgemeinheit. Durch die Veröffentlichung im Internet können Stromverbraucher nachvollziehen, ob der Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG nachgekommen ist und dementsprechend einen Belastungsausgleich verlangen kann (Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 42). Daneben dient die Informationspflicht auch der Planungssicherheit der Anlagenbetreiber (Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17f EnWG Rn. 21; Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018 § 17f EnWG Rn. 39). Sie sollen die Dauer laufender Störungen abschätzen und das Störungsmanagement in künftigen, gleichgelagerten Fällen prognostizieren können (Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f EnWG Rn. 27). Dabei geht es jedoch nicht um die Begründung individueller Rechte, sondern um eine im Allgemeininteresse liegende Durchschaubarkeit der Schadensminimierung bei der Offshore-Energieerzeugung. Den Windkraftanlagenbetreibern stehen keine subjektiven Rechte in Bezug auf das Schadensminderungskonzept zu, das sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten kann. Es ist vielmehr der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde vorzulegen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur, ob sie das Konzept akzeptiert oder Anpassungen verlangt (Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17f EnWG Rn. 36; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 23, 26; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 40). \n\n39\\. bb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts oder - als Minus - auf Erteilung von Auskünften über seinen Inhalt aus § 242 BGB in Verbindung mit § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu. \n\n40\\. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64\u002F01, NJW 2002, 3771 [juris Rn. 9] mwN). Soll die begehrte Auskunft der Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so ist dafür nicht der volle Nachweis einer Pflichtverletzung sowie eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach erforderlich, sondern es genügt der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277\u002F06, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268\u002F11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255\u002F78, BGHZ 74, 379, 381 [juris Rn. 10]; vom 18. Februar 2021 - III ZR 175\u002F19, MDR 2021, 548 Rn. 44; Krüger in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 260 Rn. 15). \n\n41\\. (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt Auskunft über den (gesamten) Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage, um es auf Anhaltspunkte für eine mögliche Vorsatzhaftung der Beklagten nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu überprüfen. Der Vorsatz gehört dabei zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. oben Rn. 32). Der Klägerin steht daher kein Auskunftsanspruch zu, weil sie das Vorliegen dieser Voraussetzung erst in Erfahrung bringen möchte. Die Entschädigungsansprüche nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 sind im Hinblick auf Vermögensschäden wegen einer gestörten Netzanbindung abschließend (§ 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016). Ergänzende Ansprüche auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage sind ausgeschlossen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). \n\n42\\. C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise aufzuheben. Soweit eine Entschädigung dem Grunde nach für untertägige Störungen zugesprochen wurde, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zur Beurteilung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen einer Verletzung von Informationspflichten sind noch weitere Feststellungen zu treffen, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird außerdem eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen haben, ob es die Sache vollständig an sich zieht und nach Grund und Höhe abschließend entscheidet. Dafür dürfte neben der bisherigen Verfahrensdauer von fast fünf Jahren sprechen, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine Trennung des Verfahrens über den Anspruchsgrund und den Betrag nicht mehr sachgerecht erscheint (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31\u002F99, NJW 2000, 2024, 2025 [juris Rn. 13]; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14, NJW 2016, 3244 Rn. 37, 39). \n\n43\\. D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n44\\. I. Das Berufungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin während der störungsbedingten Netzunterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 19,4 ct\u002FkWh multipliziert mit 0,90 verlangen kann. \n\n45\\. 1\\. Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG ist § 17e EnWG 2016 anzuwenden (vgl. oben Rn. 45). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 337, 339). Es dürfte daher nicht darauf ankommen, dass die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche erst im Jahr 2018 und damit nach Einführung des Abzugs von 0,4 ct\u002FkWh durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG entstanden sind. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass Anlagen, die schon nach altem Recht über eine Netzanbindungszusage verfügten, nicht später weniger günstigen Regelungen über die Netzanbindung unterworfen werden (Peiffer in BeckOK EnWG, [Stand 1.12.2024], § 118 EnWG Rn. 78). Dabei handelt es sich nicht um eine rückwirkende Korrektur, sondern vielmehr um die Anordnung der Fortdauer der bis dahin geltenden Vorschriften (Hellermann\u002FThiesen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 118 EnWG Rn. 6; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22; Parche, RdE 2020, 394, 401). Nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 beträgt der anzulegende Wert in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage, die hier im Jahr 2015 erfolgte, 19,40 ct\u002FkWh. Der Gesetzeswortlaut dürfte damit eindeutig auf diesen Vergütungssatz abstellen. \n\n46\\. 2\\. Eine abweichende Auslegung wird nicht aufgrund der Gesetzessystematik veranlasst sein. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist neben § 50 EEG auch auf § 19 EEG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 ist je nach Förderanspruch der Anlage zwischen einer Marktprämie nach § 34 EEG im Fall der Direktvermarktung (Nr. 1) und einer Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38 EEG im Fall der Stromvermarktung über den Netzbetreiber zu differenzieren. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 knüpft mit dem Begriff der \"im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung\" scheinbar nur an die Einspeisevergütung an. Das könnte als Verweis auf § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 verstanden werden, der für die Berechnung der Einspeisevergütung einen Abzug von 0,4 ct\u002FkWh für Kleinanlagen vorsieht, bei denen keine kostenauslösende Direktvermarktung stattfindet. Das entspricht jedoch ersichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist umfassend auf § 19 EEG 2014 und nicht nur auf Absatz 1 Nummer 2 der Vorschrift. Mit der im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung ist daher nicht allein die gesetzliche Einspeisevergütung gemeint. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermarktet die Klägerin ihren Strom im Marktprämienmodell, weshalb hier § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 anzuwenden sein dürfte, der keinen Verweis auf § 37 EEG 2014 beinhaltet. \n\n47\\. 3\\. Auch aus der Gesetzeshistorie wird sich nichts Anderes ableiten lassen. Ursprünglich war nach § 31 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 eine feste Einspeisevergütung von 19,0 ct\u002FkWh für die ersten acht Jahre vorgesehen. Im Fall der - damals optionalen - Direktvermarktung des eingespeisten Stroms erhielt der Anlagenbetreiber nach § 33g EEG 2012 eine zusätzliche Marktprämie. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 wurde zum 1. August 2012 die Direktvermarktung verpflichtend, um die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt voranzutreiben (Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 88). Der Vergütungssatz wurde auf 19,4 ct\u002FkWh erhöht. Die Erhöhung um 0,4 ct\u002FkWh deckt nach dem Willen des Gesetzgebers die mit der verpflichtenden Direktvermarktung verbundenen Vermarktungskosten ab (BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 147, 148). Damit tritt die Einspeisevergütung hinter dem Vorrang der Direktvermarktung zurück und steht nur noch ausnahmsweise für kleine Anlagen sowie als Notfalloption für direkt vermarktende Anlagen zur Verfügung (BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 125). Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien wurde in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG der Zusatz ergänzt: \"abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde\". Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer störungsbedingten Entschädigung gerade kein Strom eingespeist wurde und daher auch nicht direkt vermarktet werden konnte. Die zusätzlichen Kosten für die Direktvermarktung fielen also nicht oder in deutlich verringertem Umfang an (BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 337). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit ausdrücklich von Änderungen, nicht etwa von einer klarstellenden Korrektur (Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22). Daraus wird deutlich, dass - auch nach Ansicht des Gesetzgebers - die Abzugsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2016 nach § 17e EnWG 2016 noch nicht bestand. \n\n48\\. 4\\. Eine andere Auslegung wird sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 ergeben können. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung wird auch eine teleologische Reduktion der Verweisungsvorschriften oder eine entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 nicht in Betracht kommen. \n\n49\\. a) Die Entschädigungsregelung des § 17e EnWG wurde in dem Bestreben konzipiert, die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren zu erhöhen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28). Deshalb wurde eine pauschale Entschädigung vorgesehen, die nicht an den Gewinn anknüpft, der dem Anlagenbetreiber in dem von der Verzögerung betroffenen Zeitraum entgeht. Es sollte gerade kein Vergleich der Kosten im Fall eines störungsfreien Anschlusses mit den während der Störung entstehenden Kosten erforderlich sein (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I). Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 90 % der entgangenen Einspeisevergütung beschränkt. Kann der Anlagenbetreiber seine Kosten insgesamt um einen Betrag senken, der mehr als 10 % der Einnahmen entspricht, ist es möglich, dass ihm ein höherer Gewinn verbleibt, als ihm verblieben wäre, wenn die Windenergieanlage durchgehend an das Netz angebunden geblieben wäre. Diese Folge ist der Regelung in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung immanent und soll einen Anreiz dafür darstellen, dass der Betreiber der Offshore-Anlage seinerseits Schadensminderungsmaßnahmen ergreift. Die Herausnahme einzelner Kostenpositionen aus der Pauschale mit der Begründung, diese seien nicht angefallen, ist damit nicht vereinbar. Die Beschränkung des Ersatzbetrags auf 90 % der Einnahmen hat zur Folge, dass dem Anlagenbetreiber ein Verlust verbleibt, wenn es ihm nicht gelingt, die Gesamtkosten, die während des Störungszeitraums entstehen, im Vergleich zu den Kosten, die ohne die Störung entstanden wären, um einen Betrag zu senken, der 10 % der Einnahmen entspricht. Ein solcher Verlust stellt den Selbstbehalt dar, der dem Anlagenbetreiber nach der Konzeption des Gesetzgebers verbleiben soll, um ihn am unternehmerischen Risiko zu beteiligen (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29, 30 - Netzanbindungszusage I). \n\n50\\. b) Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen bei dieser Sachlage wohl nicht. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass der Gesetzgeber den mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgenommenen Abzug von 0,4 ct\u002FkWh mit der Erwägung begründet hat, im Fall der störungsbedingten Entschädigung würden keine Vermarktungskosten anfallen, und diese Erwägung gleichermaßen für Entschädigungsansprüche passt, die gemäß § 118 Abs. 21 EnWG nach dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand auch noch nach dem 1. Januar 2017 entstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Rechtsänderung auch für solche Anlagen angestrebt hat, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist und die Änderung nur versehentlich nicht umgesetzt hat. \n\n51\\. 5\\. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dürfte in der Rechtsänderung, die nicht alle Windkraftanlagen gleichermaßen betrifft, auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegen. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auf einen solchen Verstoß überhaupt berufen könnte, sind Stichtagsregelungen trotz damit verbundener Härten grundsätzlich zulässig, sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1\u002F94, BVerfGE 101, 239, 270; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10\u002F00, BVerfGE 117, 272, 301; BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333\u002F07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 15). Es ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Absenkung von Entschädigungssätzen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf Anlagen erstreckt, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist. \n\n52\\. II. Das Berufungsgericht dürfte in der Sache auch zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin bei der Berechnung ihrer Entschädigungsforderung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 den sogenannten Abschattungseffekt hätte berücksichtigen müssen. \n\n53\\. 1\\. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dafür, dass bei der Berechnung dieser fiktiven Einspeiseleistung der Abschattungseffekt der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen zu berücksichtigen ist, spricht schon der Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016. Der Betreiber soll für seine Vermögensschäden entschädigt werden. Das bedeutet, dass er im Hinblick auf die Einspeisevergütung - abzüglich der Selbstbehalte - so zu stellen ist, wie er ohne die Störung stünde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VI-3 Kart 123\u002F16 (V), RdE 2018, 213, [juris Rn. 68]; aA wohl Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 2). Dem entspricht es, dass die Höhe der Entschädigung an die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum anknüpft.Maßgeblich sind die Einnahmen, die der Anlagenbetreiber ohne die Störung in diesem Zeitraum erzielt hätte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29 - Netzanbindungszusage I). Die Entschädigung muss sich daher an der Höhe der tatsächlichen Einspeisevergütung orientieren. Das schließt die Berücksichtigung von Einbußen ein, die aus der räumlichen Anordnung der Windenergieanlagen bei ihrem Betrieb resultieren. Das Abstellen auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage ändert daran nichts. Denn auch bei vergleichbaren Anlagen mit entsprechender räumlicher Anordnung tritt stets ein Abschattungseffekt auf. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. \n\n54\\. 2\\. Die Klägerin wird sich zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht nicht darauf stützen können, dass es im Zeitraum der Störung naturgemäß zu keiner Abschattung kommen könne, weil die Windenergieanlagen in diesem Zeitraum stillstünden. Diese Argumentation missachtet den Umstand, dass sich die Entschädigung - fiktiv - an den Verhältnissen orientiert, die ohne die Störung bestehen würden. Es kommt also darauf an, wieviel Energie ohne die Störung produziert worden wäre. Wäre wegen vorherrschender Windstille überhaupt keine Einspeisevergütung angefallen, erhielte der Anlagenbetreiber auch keine Entschädigung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 213, 219 [juris Rn. 68]; BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Entsprechendes gilt für die infolge des Abschattungseffekts reduzierte Windgeschwindigkeit. \n\n55\\. 3\\. Für eine Berücksichtigung des Abschattungseffekts spricht auch die Gesetzeshistorie. Ziel der 2012 eingeführten Entschädigungsregelung des § 17e EnWG war es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen und mit größerer Planungssicherheit auszustatten, nachdem ungeklärte Haftungsfragen den Windanlagenbau auf See gebremst hatten (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 2, 26, 28). Der Betreiber einer Offshore-Windanlage soll nach der Gesetzesbegründung für Vermögensschäden entschädigt werden, die daraus entstehen, dass er wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Mit Satz 2 der Regelung, der für die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage abstellt, soll vermieden werden, dass der Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung auch tatsächlich zur Einspeisung in der Lage gewesen wäre und nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Daraus wird deutlich, dass sich die Entschädigung des Anlagenbetreibers an der tatsächlichen Ausfallarbeit während der Störungstage orientieren muss. Das spricht dafür, auch den Abschattungseffekt zu berücksichtigen, da sonst eine Überkompensation eintreten könnte. \n\n56\\. 4\\. Einer konkreten, an der entgangenen Einspeisung orientierten Betrachtung steht auch nicht die Gesetzessystematik entgegen. \n\n57\\. a) Zwar sind von der fiktiven Vergütung pauschale Abschläge vorzunehmen. Die Entschädigung besteht - sofern der Übertragungsnetzbetreiber die Störung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016) - nur in Höhe von 90 % des Zahlungsanspruchs. Für die ersten zehn Tage der Störung und für untertägige Störungen wird der Betreiber nicht entschädigt. Damit soll er im Hinblick darauf, dass er insbesondere auch bei vom Netzbetreiber unverschuldeten Störungen für seine Einnahmeverluste entschädigt wird, am unternehmerischen Risiko der Anbindung beteiligt werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27; BGH, RdE 2019, 341 Rn. 30 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 67 - Netzanbindungszusage II; oben Rn. 49). Das ändert aber nichts daran, dass Referenzgröße für die Höhe der Entschädigung die eingespeiste Strommenge ist, die ohne die Störung tatsächlich angefallen wäre (sogenannte Ausfallarbeit; vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e EnWG Rn. 18; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 7; Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die nach den pauschalen Abzügen verbleibende Entschädigung ist konkret anhand der entgangenen Einspeisung zu berechnen. \n\n58\\. b) Auch der Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche spricht nicht dafür, den Entschädigungsanspruch in der Weise zu pauschalieren, dass der Abschattungseffekt nicht berücksichtigt wird. Nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ist eine Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für weitergehende Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Entschädigung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist damit abschließend. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber ist dem Anlagenbetreiber nicht zum Ersatz weiterer Schäden, etwa wegen zusätzlicher Wartungsaufwendungen oder der Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 10). Auch das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber begrenzen und vorhersehbar gestalten wollte (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28). Das Risiko für Störungen sollte zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber aufgeteilt werden (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25, 30 - Netzanbindungszusage I). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Höhe der Entschädigung den konkret entgangenen Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms zu entsprechen hat. \n\n59\\. 5\\. Die Berücksichtigung des Abschattungseffekts entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsregelung dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits dem Interessenausgleich zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Offshore-Windparks. Das Ziel der Vermeidung einer Überkompensation dürfte daher nicht bereits durch den Selbstbehalt in Höhe von 10 % der entgangenen Einspeisevergütung erreicht werden. Dieser Abschlag bezweckt, die Haftung im Sinne der Risikoteilung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu begrenzen und den Anlagenbetreiber zu Schadensminderungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. oben Rn. 49 und Rn. 57). Eine Überkompensation wird nach der Gesetzesbegründung hingegen durch § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 vermieden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Gegen die Berücksichtigung des Abschattungseffekts dürfte auch nicht sprechen, dass Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berechnung des Abschattungseffekts dem Ziel der Schaffung klarer Haftungsregeln und damit der Erleichterung von Investitionen in die Offshore-Windenergie entgegenstehen können. Zwar gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, um den Effekt bei der Ausfallarbeit abzubilden. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass sich der Abschattungseffekt nicht ohne größere Schwierigkeiten gemäß § 287 ZPO schätzen ließe, sofern - was noch aussteht - die Heranziehung eines bestimmten Berechnungsmodells mit sachverständiger Hilfe gerichtlich gebilligt ist. \n\n60\\. 6\\. Dem Berufungsgericht ist in der Sache auch darin beizutreten, dass der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung einer Berücksichtigung des Abschattungseffekts nicht entgegensteht. Danach ist zur Ermittlung der Ausfallarbeit in der Regel auf historische Einspeise- und Messdaten der jeweiligen Anlage selbst zurückzugreifen. Es ist das sogenannte Spitzabrechnungsverfahren anzuwenden. Dabei wird die Ausfallarbeit in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der zertifizierten Leistungskennlinie der Windenergieanlage ermittelt. Die Messung der Windgeschwindigkeit erfolgt mittels eines geeigneten Messgeräts an der Gondel jeder einzelnen Windenergieanlage, wobei die Messwerte mindestens in einer Auflösung von 0,1 m\u002Fs und in einem 15-Minuten-Intervall vorliegen müssen. Es wird also für jede Anlage ein Windprofil erstellt (Leitfaden S. 7 f.; vgl. auch Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die Ermittlung der Einspeisewerte an der von der Störung betroffenen Anlage selbst bringt es mit sich, dass die Messungen während des störungsbedingten Stillstands erfolgen. Sie bilden daher den Abschattungseffekt nicht ab. Gerade deshalb muss der Effekt rechnerisch ermittelt und in Abzug gebracht werden, weil es darauf ankommt, welche Einspeiseleistung bei laufendem Betrieb erzielt worden wäre. Dass ein solcher Abzug nicht erfolgen soll, lässt sich dem Leitfaden nicht entnehmen. Bei dem Leitfaden handelt es sich im Übrigen um Verwaltungsvorschriften, die nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung entfalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12\u002F17, RdE 2018, 531 Rn. 26 mwN). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:47.685Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":5,"decisionDate":113,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"4463","ECLI:DE:NEURIS:KORE725102025","ecli-de-neuris-kore725102025","EnZR 59\u002F23","#  Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung \\- Netzanbindungszusage II \n\n## Leitsatz\n\nNetzanbindungszusage II\n\n1\\. Die fiktive Betriebsbereitschaft einer Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 setzt voraus, dass die für diese vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist (\"Kabeleinzugsbereitschaft\").34\n\n2\\. Die Netzanbindung ist gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt, wenn sie ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen auf See erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen.52\n\n3\\. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 wegen einer Störung der Netzanbindung setzt voraus, dass die Netzanbindung einen ganzen Tag unterbrochen ist. Das gilt nicht für den bei vorsätzlichem Handeln bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016.63 64\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. März 2023 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen im Tenor zu I 1 erster und dritter Spiegelstrich sowie letzter Halbsatz betreffend die Hilfsaufrechnung, im Tenor zu I 2 zweiter Satz, im Tenor zu I 3, II und - soweit die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 für die Entschädigungsansprüche wegen der Zeiträume vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014, wegen der Unterbrechungen am 16\\. September 2015 und 25. Oktober 2016, sowie wegen des Anspruchs in Höhe von 2.778.733,94 € nebst Zinsen über die bereits gezahlte Entschädigung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 hinaus auf Erhöhung des Vergütungssatzes um 0,4 ct\u002FkWh für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 für die 70 erst 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen zurückgewiesen worden ist - im Tenor zu III aufgehoben.\n\nDas Grund- und Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. März 2020 in der Fassung des Berufungsurteils wird teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung des Tenors zu I 1 zweiter und vierter Spiegelstrich als Grund- und Teilurteil im Übrigen wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird wegen der Entschädigungsansprüche gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013, für Januar 2015 und für den 4. November 2015 abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage der Beklagten zu 2 wird die Klägerin verurteilt wie in I 4 des Tenors des Berufungsgerichts ausgesprochen mit der Maßgabe, dass Zinsen aus weiteren 2.400 € unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs wegen dieses Betrags erst ab dem 27. Oktober 2021 und lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet sind.\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision der Beklagten zu 2 erledigt ist.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt in der Deutschen Bucht einen Offshore-Windpark mit 80 Windenergieanlagen. Sie nimmt die Beklagten zu 1 und zu 2, die regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin und deren Tochtergesellschaft, wegen einer nicht rechtzeitigen Fertigstellung und späterer Störungen der Netzanbindung auf Entschädigung in Anspruch. Widerklagend machen die Beklagte zu 1 Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Entschädigung sowie die Beklagte zu 2 Ansprüche auf Zahlung von Netzentgelten geltend. \n\n2\\. Die Beklagte zu 1 sagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2010 eine Netzanbindung zum 28. Februar 2013 zu. Die Netzanbindung sollte von einer von der Klägerin errichteten Plattform mit einer Umspannanlage mittels zweier 155 kV-AC-Kabel zur Konverterstation BorWin beta und von dort mittels eines DC-Kabels zum Einspeiseort auf dem Festland erfolgen (die Netzanbindungsanlagen nachfolgend: Leitungssystem BorWin2). Die Beklagte zu 1 betraute die Beklagte zu 2 mit der Errichtung und dem Betrieb des Leitungssystems BorWin2 und übertrug ihr mit Übernahme- und Ausgliederungsvertrag vom 5. Dezember 2011 die entsprechenden Anlagen. Nachdem die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. September 2012 eine Genehmigung als Netzbetreiberin erhalten hatte, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mit, sie sei die nunmehr zuständige Übertragungsnetzbetreiberin. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass es in Bezug auf die Haftung für Netzausfälle bis zur geplanten gesetzlichen Neuregelung bei den bisherigen in Bezug auf die Beklagte zu 1 geltenden Regelungen verbleibe. Errichtet wurde die Netzanbindung durch ein von den Streithelferinnen zu 1 und 2 gebildetes Konsortium. \n\n3\\. Bereits im Juni 2012 hatte die Beklagte zu 1 der Klägerin eine Verzögerung bei der Herstellung der Netzanbindung angezeigt und mitgeteilt, der Probebetrieb könne erst zum 1. September 2014 beginnen und die Fertigstellung verschiebe sich auf den 31. Dezember 2014\\. Bis zum 8. Mai 2013 errichtete die Klägerin auf dem Meeresgrund die Tripod-Fundamente für 31 Windenergieanlagen und schloss den Selbsterrichtungsprozess für die Umspannanlage ab. Die Beklagte zu 1 zahlte auf die Rechnungen der Klägerin wegen der Entschädigungsansprüche gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG Abschläge, die sie unter den Vorbehalt ihrer Ordnungsgemäßheit und Berechtigung gemäß eines von der Bundesnetzagentur noch zu erlassenden Leitfadens stellte. Das Bauschiff wurde von der Umspannanlage am 20. Juni 2013 abgezogen. Einen für diesen Tag geplanten Termin zur Besichtigung der Anlage durch Vertreter der Beklagten zu 1 zur Vorbereitung des Kabeleinzugs sagte die Klägerin ab; er fand sodann am 16. Juli 2013 statt. Der Einzug eines der beiden Kabel erfolgte am 6. August 2013. \n\n4\\. Nachdem im Oktober 2013 der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen (nachfolgend: Leitfaden) veröffentlicht worden war, forderte die Beklagte zu 1 die Klägerin zur Stornierung ihrer für den Zeitraum vor dem 16. Juli 2013 gestellten Rechnungen über die Entschädigungen und zu deren Rückzahlung auf. In der Folge rechnete sie mit ihren Rückzahlungsansprüchen gegen die Rechnung der Klägerin 86\u002F2013 für im Oktober 2013 anfallende Entschädigungen auf. Die Klägerin kam dem Verlangen der Beklagten zu 1 nach und stellte für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 neue Rechnungen vom 31. Juli und 11. August 2014. \n\n5\\. Eine physikalische Einspeisemöglichkeit über das Leitungssystem BorWin2 bestand erstmals am 1. September 2014. Die Beklagte zu 1 schloss den Probebetrieb am 29. Dezember 2014 ab und nahm bis zum 31. Dezember 2014 noch erforderliche Restarbeiten daran vor. Die Klägerin stellte die 80 Windenergieanlagen in der Zeit vom 6. September 2014 bis 27. Juli 2015 fertig. Zehn Windenergieanlagen nahm sie noch 2014 in Betrieb, meldete sieben von ihnen - die Windenergieanlagen 31, 38, 39, 45, 55, 66 und 76 (diese sieben Anlagen nachfolgend: 2014 unangemeldete Windenergieanlagen) - aber erst im März 2015 zum Anlagenregister der Bundesnetzagentur an. Zwischen den Parteien bestand im folgenden Streit, ob die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die bis zur Registrierung der Anlagen erzeugten Strommengen und die Entschädigungszahlungen für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen wegen der fehlenden Anmeldung zu reduzieren waren. \n\n6\\. Am 16. September 2015 kam es von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr zu einer Unterbrechung der Netzanbindung, weil die Beklagte zu 1 einen sogenannten \"High-load-Test\" und \"Low-load-Test\" (18 MW-Test) durchführte. In der Zeit vom 18. Oktober 2015, 00:52 Uhr, bis 4. November 2015, 12:00 Uhr, war die Netzanbindung wegen einer Störung unterbrochen. Die Beklagte zu 1 leistete auf Basis eines Vergütungssatzes von 19,00 ct\u002FkWh eine Entschädigung bis einschließlich 3. November 2015, 24:00 Uhr. Auch am 25. Oktober 2016 kam es von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr zu einer Unterbrechung der Netzanbindung, weil der benachbarte Offshore-Windpark V an das Netz angeschlossen wurde. Ob und in welchem Zeitraum an diesem Tag zusätzlich Wartungsarbeiten am Offshore-Windpark der Klägerin durchgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Für die Unterbrechungen am 16. September 2015 sowie 25. Oktober 2016 zahlte die Beklagte keine Entschädigung. \n\n7\\. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner erstinstanzlich auf Zahlung von ursprünglich 116.895.714,12 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil auf von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (diese nachfolgend: EnWG 2016) wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung, nämlich 20.758.496,44 € nebst Zinsen auf Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 15. Juli 2013 gemäß den vorgenannten Rechnungen vom 31. Juli und 11. August 2014 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigung bis 15. Juli 2013); 34.812.395,20 € nebst Zinsen auf Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Januar 2015 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigung Januar 2015); 54.525.846,15 € nebst Zinsen auf die Erhöhung der Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 entsprechend 100 % der nach §§ 19, 50 EEG 2014 im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung für die Zeit vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015 wegen von der Klägerin behaupteter vorsätzlicher Herbeiführung der verspäteten Fertigstellung der Netzanbindung durch die Beklagten gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Vorsatzentschädigung); 2.778.733,94 € nebst Zinsen über die bereits gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 gezahlte Entschädigung hinaus auf Erhöhung des Vergütungssatzes um 0,4 ct\u002FkWh für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 für die 70 erst 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigungserhöhung). Die Klägerin verlangt zudem (weitere) Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG wegen Unterbrechung der Netzanbindung am 16. September 2015 in Höhe von 290.128,47 € nebst Zinsen, im Zeitraum vom 29. Oktober bis 4. November 2015 in Höhe von 587.813,67 € nebst Zinsen und am 25. Oktober 2016 in Höhe von 35.603,90 € nebst Zinsen. \n\n8\\. Ferner hat die Klägerin erstinstanzlich Einspeisevergütungen und Entschädigung für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen verlangt. Nach (Teil-)Zahlung der Einspeisevergütungen und Entschädigung, Rückforderung, Aufrechnung gegen weitere Einspeiseforderungen, erneuter (Teil-)Zahlung, übereinstimmender Erledigungserklärung insoweit, erneuter Rückforderung aufgrund eingetretener Rechtsunsicherheit, Aufrechnung sowie Klageerweiterung hat die Beklagte zu 1 nach der Entscheidung der Clearingstelle 2018\u002F4 EEG\u002FKWKG zur Auslegung und Anwendung von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 die Ansprüche wegen der Einspeisevergütung in Höhe von 80 % und wegen der Entschädigung - insoweit versehentlich - in Höhe von 100 % erfüllt. Eine erneute Erledigungserklärung der Klägerin ist daraufhin nicht erfolgt; zuletzt hat sie erstinstanzlich die Zahlung von Beträgen in Höhe von 1.005.546,78 € nebst Zinsen und 1.367.248,11 € nebst Zinsen für von der Beklagten zu 1 einbehaltene Einspeisevergütungen sowie 733.901,46 € nebst Zinsen wegen weiterer Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG für August bis Dezember 2014 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen geltend gemacht. \n\n9\\. Widerklagend hat die Beklagte zu 1 von der Klägerin Rückzahlung von 198.505,19 € nebst Zinsen entsprechend der von ihr versehentlich überzahlten Entschädigung verlangt. Sie hat hilfsweise für den Fall, dass ein Entschädigungsanspruch der Klägerin sich als begründet erweisen sollte, mit von ihr behaupteten Rückzahlungsansprüchen wegen bereits geleisteter Entschädigungen für den Zeitraum vom 2. September 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 115.287.030,25 € aufgerechnet (diese Aufrechnung nachfolgend: Hilfsaufrechnung 1). Die Beklagte zu 2 hat mit ihrer Widerklage erstinstanzlich 591.197,49 € nebst Zinsen für von Oktober 2014 bis November 2018 angefallene Netzentgelte geltend gemacht. \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Grund- und Endurteil wegen sämtlicher geltend gemachter Entschädigungsansprüche für die Zeiträume vom 19. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 und für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im Übrigen - gegen die Beklagte zu 2 vollständig - abgewiesen. Den Widerklagen hat es stattgegeben. \n\n11\\. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Einspeisevergütung (nur noch) in Höhe von 526.812,27 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiterverfolgt. Die Klägerin hat weiter begehrt, die Klage dem Grunde nach gegen die beiden Beklagten für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015, den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr, den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr und den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr für gerechtfertigt zu erklären, und die Widerklagen abzuweisen. Die Streithelferin zu 1 und die Beklagte zu 1 haben in der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt; die Beklagte zu 1 hat ferner die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit wegen einer zwischenzeitlich erklärten Aufrechnung mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Forderung hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1 erledigt hat, sowie hilfsweise erstrangig vor der Hilfsaufrechnung 1 mit einem weiteren Rückzahlungsanspruch wegen im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 6. August 2013 gezahlter Entschädigungen in Höhe von 5.249.959,73 € aufgerechnet (diese Aufrechnung nachfolgend: Hilfsaufrechnung 2). Die Beklagte zu 2 hat ihre Widerklage wegen der Netzentgelte auf 729.261,57 € nebst Zinsen erweitert. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil als Teil-Grund- und Endurteil neu gefasst. Es hat die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt für die Zeiträume vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 (Tenor I 1 erster Spiegelstrich), den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr (Tenor I 1 zweiter Spiegelstrich), den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), sowie den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr (Tenor I 1 vierter Spiegelstrich) und ausgesprochen, dass die Hilfsaufrechnung 1 nicht begründet sei (Tenor I 1 zweiter Halbsatz). Wegen der Zeiträume vor dem 16. Juli 2013 und nach dem 31. Dezember 2014 hat es die Klage abgewiesen (Tenor I 2 Satz 1). Auf die Widerklage der Beklagten zu 1 hat es festgestellt, dass sich der Rechtstreit insoweit erledigt hat (Tenor I 3); der Widerklage der Beklagten zu 2 hat es antragsgemäß stattgegeben (Tenor I 4). Wegen der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung hat es das Grund- und Endurteil des Landgerichts als Teilurteil bestätigt, die weitere Verhandlung und Entscheidung dem Landgericht überlassen (Tenor II Satz 1) und zugunsten der Klägerin festgestellt, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für die im Tenor I 1 genannten Zeiträume und die Aussprüche zu den Aufrechnungen im Tenor I 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 dem Grunde nach bestehe (Tenor II Satz 2). Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen (Tenor III), mithin insbesondere die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526.812,27 € sowie die Verurteilung auch der Beklagten zu 2 für alle oben genannten Entschädigungsansprüche im Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015, am 16. September und 4. November 2015 sowie 25. Oktober 2016 weiterverfolgt hat. \n\n13\\. Dagegen wenden sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 mit den vom Berufungsgericht beschränkt - unter Ausnahme der Ansprüche für den 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 sowie der Zahlungsansprüche in Höhe von 526.812,27 € - zugelassenen Revisionen. Die Beklagte zu 2 hat die ursprünglich eingelegte Revision für erledigt erklärt, nachdem das Berufungsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 4. Mai 2023 den Tenor des Berufungsurteils zu Ziffer I 1 dahin ergänzt hat, dass die Zahlungsklage (lediglich) gegen die Beklagte zu 1 gerechtfertigt ist. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 verfolgen im Umfang der Zulassung ihre Berufungsanträge weiter, soweit das Berufungsgericht jeweils zu ihrem Nachteil erkannt hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, wegen der Verzögerung der Herstellung der Anbindungsleitung könne die Klägerin von der Beklagten zu 1 Entschädigung für die Zeit vor dem 16. Juli 2013 nicht beanspruchen. Die fiktive Betriebsbereitschaft der 31 Windenergieanlagen sei frühestens am 16. Juli 2013 hergestellt gewesen, weil erst an diesem Tag das windparkeigene Umspannwerk errichtet gewesen sei. Eine Umspannanlage sei erst dann errichtet, wenn ihre bauliche und funktionale Fertigstellung so weit fortgeschritten sei, dass kurzfristig mit der Inbetriebnahme begonnen werden könne. Dafür sei die Kabeleinzugsbereitschaft eine wesentliche Voraussetzung. \n\n15\\. Die Netzanbindung sei am 31. Dezember 2014 fertiggestellt gewesen, so dass eine Entschädigung für Januar 2015 nicht geschuldet sei. Die Entschädigungspflicht ende, wenn die Einspeisung möglich und nicht mehr mit solchen Unterbrechungen und Abschaltungen zu rechnen sei, die typischerweise auf Anfangsschwierigkeiten und der Notwendigkeit, die Abläufe in dem komplexen System kennenzulernen, beruhten. Unerheblich sei, ob eine werkvertragliche Abnahme oder vereinbarte Tests erfolgt seien. Sei die Einspeisemöglichkeit nur für einen Teil der Gesamtleistung des Offshore-Windparks stabil gewährleistet, sei eine anlagen- und leitungskapazitätsscharfe Betrachtung geboten. Eine stabile Einspeisemöglichkeit habe hier erst am 31. Dezember 2014 nach Abschluss des Probebetriebs am 29. Dezember 2014 und den danach noch ausgeführten Restarbeiten bestanden. \n\n16\\. Für den 16. September 2015 stehe der Klägerin eine Entschädigung zu, weil eine Einspeisung wegen des 18-MW-Tests nicht möglich gewesen sei. Dabei handele es sich nicht um eine Wartung im Sinn von § 17e Abs. 3 EnWG, sondern um eine Störung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG. Dahinstehen könne, ob die Störung als vorsätzlich anzusehen und ob es zweckmäßig oder technisch zwingend gewesen sei, den 18-MW-Test erst im September 2014 und nicht bereits während des Probetriebs vorzunehmen. Auch für die durch den Anschluss des benachbarten Windparks V verursachte Störung am 25. Oktober 2016 stehe der Klägerin eine Entschädigung zu. Zwar habe die Beklagte zu 1 an diesem Tag gleichzeitig einen Test der Brandschutzanlage vorgenommen, der als Wartung anzusehen sei. Sie habe aber nicht dargelegt, welchen Zeitraum dieser Test in Anspruch genommen habe; auch eine Schätzung sei nicht möglich. Eine Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG sei nicht nur für ganztätige Unterbrechungen, sondern auch für sogenannte untertägige Unterbrechungen zu zahlen. Der Klägerin stehe daher eine Entschädigung auch für die Unterbrechung der Netzanbindung am 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu. \n\n17\\. Schuldnerin der Ansprüche sei allein die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 hafte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Nach dem klaren Wortlaut treffe die Verpflichtungen aus § 17e EnWG nur die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, die in § 17d Abs. 1 EnWG legal definiert seien. Maßgeblich sei somit die Verantwortlichkeit für die Regelzone, die der Beklagten zu 1 zugewiesen sei. Die Beklagte zu 2 hafte weder aus Rechtsschein noch nach Treu und Glauben oder Umwandlungsrecht. Die Ansprüche aus § 17e EnWG seien nicht durch Übernahme- und Ausgliederungsvertrag auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers seien einer Übertragung nach § 123 UmwG nicht zugänglich. Die Beklagte zu 2 hafte auch nicht als Spaltungsbeteiligte gemäß § 133 UmwG. Bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen handele es sich nicht um Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien. Selbst wenn aber die Ansprüche bereits bis Dezember 2011 begründet worden wären, bestehe keine umwandlungsrechtliche Haftung der Beklagten zu 2, weil §§ 17d, 17e EnWG erst zum 28. Dezember 2012 in Kraft getreten seien und die Rechtsbeziehungen dadurch so umgestaltet worden seien, dass dies einer nach Spaltung erfolgten Vertragsänderung gleichkomme. Zwar habe sich für vorsätzlich herbeigeführte Störungen keine Änderung ergeben. Ohne einen inneren Widerspruch mit den in späteren Verfahrensstadien zu treffenden Entscheidungen zu riskieren, könne nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Beklagten als vorsätzlich im Sinn von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG anzusehen sei. Jedoch seien insoweit Ansprüche bis Dezember 2011 nicht begründet worden. \n\n18\\. Die Widerklage der Beklagten zu 1 sei bis zur Aufrechnung gegen eine nicht verfahrensgegenständliche Forderung zulässig und begründet gewesen. Der Klägerin habe für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nur 80 % der Entschädigung nach § 17e Abs. 2 EnWG zugestanden. Die Einspeisevergütung sei gemäß § 52 Abs. 3 EEG in der vom 1. Januar 2017 bis 20. Dezember 2018 geltenden Fassung (diese nachfolgend: EEG 2017), der gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 Anwendung finde, auf 80 % reduziert. Dann könne für die Entschädigung nichts Anderes gelten. Die Beklagte zu 1 habe die Entschädigung aber in voller Höhe bezahlt, so dass sie einen Kondiktionsanspruch in der geltend gemachten Höhe habe. \n\n19\\. Auch die Widerklage der Beklagten zu 2 sei begründet. Die Beklagte zu 2 könne Netznutzungsentgelte für die Nutzung des Leitungssystems BorWin2 beim Strombezug in der geforderten Höhe verlangen. Die Beklagte zu 2 habe der Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Netznutzungsvertrages durch Zurverfügungstellung der Leistung und Übersendung der Preisblätter der Beklagten zu 1 angeboten. Dieses Angebot habe die Klägerin durch die Netznutzung zum Strombezug konkludent angenommen, auch wenn sie den Abschluss eines förmlichen Netznutzungsvertrages abgelehnt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das Netz zur Einspeisung bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen habe nutzen dürfen, da die Beklagte zu 2 die Entgelte für die Nutzung durch den Strombezug, nicht für die Einspeisung verlange. \n\n20\\. B. Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos, soweit sie die Abweisung der Klage gegen beide Beklagte für die Zeiträume vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 und für Januar 2015, die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Tenor III) sowie ihre Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten zu 2 (Tenor I 4) angreift. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für die Zeiträume vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014, am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 (Tenor III) und wegen des Anspruchs auf Entschädigungserhöhung in Höhe von 2.778.733,94 € nebst Zinsen (Tenor III) sowie gegen den Feststellungsausspruch wegen der Widerklage der Beklagten zu 1 wendet (Tenor I 3). Die Revision der Beklagten zu 1 hat in Bezug auf ihre Verurteilung dem Grunde nach für den Zeitraum vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 (Tenor I 1 erster Spiegelstrich), für den 4. November 2015 (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), wegen des Ausspruchs zur Hilfsaufrechnung (Tenor I 1 zweiter Halbsatz) und in Bezug auf die Feststellung in II Satz 2 des Tenors Erfolg. Von Amts wegen war der Ausspruch zu den Ansprüchen aus der Rechnung 86\u002F2013 (Tenor I 2) aufzuheben. Die Erledigung der Revision der Beklagten zu 2 war festzustellen. \n\n21\\. I. Streitgegenständlich sind noch die Ansprüche auf Entschädigung bis 15. Juli 2013 und für Januar 2015, auf Vorsatzentschädigung, auf Entschädigungserhöhung nebst Zinsen und die Ansprüche auf Entschädigung wegen der Unterbrechung am 4. November 2015 gegen beide Beklagte, sowie die Ansprüche wegen der Unterbrechungen am 16. September 2015 und am 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 1 der Höhe nach und gegen die Beklagte zu 2 insgesamt, die Widerklage der Beklagten zu 1 und die Widerklage der Beklagten zu 2. \n\n22\\. 1\\. Da die Klägerin mit der Berufung ihre Ansprüche auf Einspeisevergütung wegen der 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen (nur noch) in Höhe von 526.812,27 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiterverfolgt hat, ist das Urteil des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen, soweit die auf diesen Betrag entfallenden Zinsansprüche sowie die Ansprüche wegen der über diesen Betrag hinausgehenden Einspeisevergütung nebst Zinsen abgewiesen worden sind. Auch hinsichtlich der Abweisung der weiteren Ansprüche in Höhe von 733.901,46 € nebst Zinsen sowie des Anspruchs für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 3. November 2015 gegen beide Beklagte ist das Urteil des Landgerichts wegen der beschränkt eingelegten Berufung rechtskräftig geworden. \n\n23\\. 2\\. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftig geworden, soweit es die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 für den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr und für den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat (Tenor zu I 1 2. und 4. Spiegelstrich). Es hat ferner Rechtskraft erlangt, soweit die Berufung der Klägerin wegen der Abweisung der Ansprüche auf die restliche Einspeisevergütung in Höhe von 526.812,27 € gegen beide Beklagte zurückgewiesen und damit die Klage insoweit abgewiesen worden ist (Tenor zu III). \n\n24\\. a) In Bezug auf diese Ansprüche hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Revision nur auf einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 10\\. April 2018 - VIII ZR 247\u002F17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 mwN). Zudem muss die Beschränkung klar und eindeutig sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192\u002F20, NJW 2022, 321 Rn. 16 f.). \n\n25\\. b) Es kann indes dahinstehen, ob die Beschränkung der Zulassung wegen der Abweisung der Ansprüche in Höhe von 526.812,27 € wirksam war. Die Klägerin greift das Berufungsurteil mit ihrem Rechtsmittelantrag nur im Umfang der Revisionszulassung an. Soweit ihr Revisionsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Anfechtung auf alle Ansprüche bezieht, für die die Zulassung nicht wirksam beschränkt wurde, ist die Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig, weil eine Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in Bezug auf diese Ansprüche fehlt. Die Revisionsbegründung setzt sich lediglich mit der Kürzung der Entschädigung für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen auseinander. \n\n26\\. c) Soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 für den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr und für den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, greift die Beklagte zu 1 das Berufungsurteil mit der Revision nicht an. Die Revision der Klägerin wegen der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche ist indes zulässig, weil eine etwaige diesbezügliche Beschränkung der Revisionszulassung nach den obigen Grundsätzen nicht wirksam wäre. \n\n27\\. 3\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, die das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin vollständig abgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem Tenor zu III, durch den der auf die Verurteilung der Beklagten zu 2 gerichtete Berufungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht übersehen, dass es die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 auch in das von ihm neugefasste Teil-Grund- und Endurteil hätte aufnehmen müssen. Aus dem Tenor zu III und einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Klage der Beklagten zu 2 sofort und vollständig abweisen wollte. \n\n28\\. a) Entscheidet der Tenor nur über einen Teil des Anspruchs, so wird grundsätzlich nur dieser rechtskräftig, auch wenn die Gründe ergeben, dass noch weitere Entscheidungen gefällt werden sollten (BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270\u002F99, NJW-RR 2002, 136, 137 [juris Rn. 21]). Liegt bei einem Teilurteil eine Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Umfangs der Abweisung der Klage vor, kann eine sich aus der Urteilsformel nicht ergebende Abweisung im Wege der Auslegung nur korrigiert werden, wenn den Urteilsgründen klar und unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass das Gericht die Absicht gehabt hat, den in Frage stehenden Anspruch \"sofort\", also bereits im Teilurteil, abzuweisen (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 136, 137 [juris Rn. 22]; RG, Urteil vom 1. November 1881 - II 371\u002F81, RGZ 5, 389, 390 f.). \n\n29\\. b) Das ist hier bei einer Gesamtbetrachtung des Tenors und der Entscheidungsgründe der Fall. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte zu 2 schulde oder hafte für die Forderungen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestünden nicht. Es befasst sich dabei mit allen von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Ansprüchen aus § 17e EnWG. Dass das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auch wegen der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 sofort abweisen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass es bei der Frage, ob die Beklagte zu 2 Ansprüchen aus § 133 UmwG ausgesetzt ist, ausdrücklich auch die Ansprüche auf Vorsatzentschädigung in den Blick genommen hat. \n\n30\\. II. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis zum 15. Juli 2013 gegen beide Beklagte abgewiesen (Tenor zu I 2 Satz 1, III). Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung steht der Klägerin für diese Zeit gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG 2016 nicht zu, weil es an einer fiktiven Betriebsbereitschaft der Umspannanlage fehlte. Der die Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 betreffende Satz 2 des Tenors zu I 2 war wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen aufzuheben. \n\n31\\. 1\\. Nach der Übergangsregelung des § 118 Nr. 21 EnWG sind für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG 2016 anzuwenden. § 17e Abs. 2 EnWG 2016 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See für den Fall einer verzögerten Fertigstellung der Netzanbindung. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See, wenn die Einspeisung aus seiner betriebsbereiten Anlage nicht möglich ist, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 fertiggestellt ist, ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend § 17e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG 2016 verlangen. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG 2016 steht dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 der Fertigstellungstermin aus einer vor dem 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten \"Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG\" unter 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2018 - EnZR 39\u002F17, RdE 2019, 341 Rn. 37 - Netzanbindungszusage I). Der Klägerin ist für ihren Offshore-Windpark seitens der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (Anlage K 1) eine solche unbedingte Netzanbindungszusage für eine Leistung von 400 MW für den 28. Februar 2013 erteilt worden. \n\n32\\. 2\\. Die Fertigstellung der Netzanbindung war zwar im Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 15\\. Juli 2013 um mehr als zehn Tage verzögert, weil die Netzanbindung nicht wie zugesagt bis zum 28. Februar 2013 fertiggestellt war. Entschädigungsansprüche kommen für diesen Zeitraum aber nicht in Betracht, weil die Windenergieanlagen der Klägerin in diesem Zeitraum nicht tatsächlich betriebsbereit waren und von der Betriebsbereitschaft auch nicht gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 auszugehen ist. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ist für den Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 EnWG 2016 von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage und die für diese vorgesehene Umspannanlage errichtet und von der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde (fiktive Betriebsbereitschaft). \n\n33\\. a) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis zum 15. Juli 2013 steht allerdings nicht schon entgegen, dass am 8. Mai 2013 erst die Fundamente für 31 der insgesamt 80 Windenergieanlagen errichtet waren. Bei der Ermittlung der fiktiven Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auf die einzelne Windenergieanlage und nicht auf den Windpark als Ganzes abzustellen. Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG 2016 in Verbindung mit § 5 Nr. 36 EEG in der vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (diese Fassung nachfolgend: EEG 2014) ist eine Windenergieanlage auf See jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist (vgl. auch Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 23). \n\n34\\. b) Die fiktive Betriebsbereitschaft setzt nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts die Errichtung des Fundaments der Windenergieanlage sowie weiter voraus, dass die für die Windenergieanlage vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist (\"Kabeleinzugsbereitschaft\"; vgl. Leitfaden, S. 4 und 14; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 43; Overkamp in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Dezember 2024, § 17e EnWG Rn. 28; Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e EnWG Rn. 37; Schink\u002FSchiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e Rn. 33; Broemel, ZUR 2013, 408, 413 f.; König, ZNER 2013, 113, 114; Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 441 f.; Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 532; Johne, Die Entschädigungsregelungen des § 17e EnWG bei der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, 2019, S. 106 f.; aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396 f.; Parche, RdE 2020, 394, 399). \n\n35\\. aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016. Das Gesetz unterscheidet für die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 zwischen der Windenergieanlage und der Umspannanlage. Abweichend von Satz 1 genügt die Errichtung des Fundaments und damit eine Teilerrichtung der Windenergieanlage, während die Umspannanlage (vollständig) errichtet sein muss (vgl. auch Broemel, ZUR 2013, 408, 413 f.; Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 441). Daraus, dass der Gesetzgeber in § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 hinsichtlich der Netzanbindung auf die Fertigstellung abstellt, während er in § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 den Begriff des Errichtens verwendet, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass eine Fertigstellung der Umspannanlage für den Entschädigungsanspruch nicht erforderlich ist. Die in § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen lediglich dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil eine Netzanbindung anders als eine Umspannanlage keine bauliche Anlage darstellt, die errichtet werden könnte. Entgegen der Klägerin gibt der allgemeine Sprachgebrauch auch nicht vor, dass die Umspannanlage bereits dann errichtet ist, wenn sie zusammen mit ihrer Plattform aufgestellt ist (aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396). Das Errichten einer Anlage kann nach dem insoweit offenen Wortlaut auch bedeuten, dass die Funktionsfähigkeit der Umspannanlage gegeben sein muss. \n\n36\\. bb) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die für die Windenergieanlagen vorgesehene Umspannanlage erst errichtet, wenn sie funktionsfähig, mithin geeignet ist, die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Versorgungsnetz zu ermöglichen. § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 soll dem Betreiber des Offshore-Windparks die Möglichkeit eröffnen, von der Herstellung der Betriebsbereitschaft in gewissem Umfang abzusehen, um Schäden und Wartungsarbeiten zu vermeiden. Die Vorschrift soll ihn aber im Interesse der Reduzierung der Kosten für die Verbraucher auch nicht von allen Kosten freistellen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012 liegt fiktive Betriebsbereitschaft vor, wenn \"die Fundamente der Anlage (…) sowie die der Offshore-Anlage zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre\" (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Soweit die Gesetzesbegründung insoweit auf die \"Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung\" - die sogenannte Konverterstation - abstellt, handelt es sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch nach Meinung der Klägerin um eine redaktionelle Falschbezeichnung (vgl. Johne, aaO, S. 105 Fn. 552). Maßgeblich ist demnach, dass die Umspannanlage so weit errichtet ist, dass aus ihr Energie eingespeist werden könnte. Einspeisebereitschaft erfordert damit technische Vorrichtungen, die über den bloßen Aufbau der Anlage hinausgehen (Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 443). Demgegenüber sind im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge, nach denen die vollständige Errichtung der Umspannanlage keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Netzanbindung sein sollte, mit Blick auf die Reduzierung von Kosten für die Verbraucher aufgrund von Entschädigungszahlungen ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17\u002F10754, 17\u002F11269 vom 28. November 2012, BT-Drucks. 17\u002F11705, S. 24, 39; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012, BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 4, 34). Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, die Kosten für den Notbetrieb der Umspannanlage durch einen Dieselgenerator seien im Verhältnis zur Gesamtinvestition überschaubar, insbesondere da es sich - im Gegensatz zu einer Vielzahl von Windkrafträdern in einem Offshore-Windpark - lediglich um eine einzelne zu versorgende Anlage handele. Zudem seien diese Kosten bereits in den Entschädigungszahlungen berücksichtigt (BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 34; kritisch Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17e EnWG Rn. 37). \n\n37\\. cc) Der Auslegung, wonach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 für die Annahme fiktiver Betriebsbereitschaft Kabeleinzugsbereitschaft voraussetzt, steht die Systematik des Gesetzes nicht entgegen. \n\n38\\. (1) Bei dieser Auslegung wird entgegen der Ansicht der Klägerin keine technische Betriebsbereitschaft nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG in der von 1. Januar 2017 bis zum 9. Dezember 2020 geltenden Fassung (aF) vorausgesetzt. Nach dieser Vorschrift, die auf § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG in der vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zurückgeht, mussten bezuschlagte Bieter bei Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage hergestellt worden ist. Der Begriff der technischen Betriebsbereitschaft in diesem Sinn setzte voraus, dass die Windenergieanlage vollständig errichtet, die Verkabelung zwischen Windenergieanlage und Umspannanlage vollständig abgeschlossen und die Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit war (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 317). Der Ansicht der Klägerin, es sei rechtssystematisch nicht überzeugend, an die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die technische Betriebsbereitschaft nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG aF, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Zunächst gehen die Anforderungen an die technische Betriebsbereitschaft nach dieser Vorschrift deutlich über diejenigen hinaus, die für die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 gelten, wonach lediglich das Fundament der Windenergieanlage und ihre Umspannanlage errichtet sein müssen (vgl. Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 59 Wind-SeeG Rn. 30). § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG aF betrifft ferner den Rechtszustand ab dem 1. Januar 2017. Die Vorschrift legte vor dem Hintergrund der durch das Windenergie-auf-See-Gesetz eingeführten Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 EEG 2017 die Realisierungsfristen fest, die für die Errichtung und die Inbetriebnahme bezuschlagter Windenergieanlagen galten, und deren Nichteinhaltung Strafzahlungen oder den Verlust des Zuschlags nach sich zog. Rückschlüsse auf die Auslegung von § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 lassen sich daraus, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Vorschriften nicht ziehen (so auch Lutz-Bachmann in Spieth\u002FLutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 59 WindSeeG Rn. 22). \n\n39\\. (2) Das Erfordernis der Kabeleinzugsbereitschaft wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Neuregelung der Haftung der Netzbetreiber in §§ 17e Abs. 1 und 2 EnWG die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren erhöhen sollte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I; BT-Drucks. 17\u002F10754 S. 28). Diesem Zweck wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Anlagenbetreiber nach § 17e Abs. 2 EnWG der überwiegende Teil der entgangenen Einspeiseentgelte unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers erstattet wird. Zudem muss er weder darlegen noch beweisen, welche Kosten diesen Einnahmen bei rechtzeitigem Anschluss entgegengestanden hätten und welche Kosten aufgrund der eingetretenen Verzögerung entstanden sind und erforderlich waren (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 Netzanbindungszusage I). Dass dem Anlagenbetreiber bei verzögerter Netzanbindung Kosten für die Stromversorgung der Umspannanlage entstehen, die nach der Gesetzesbegründung vom Entschädigungsanspruch bereits gedeckt sind, stellt die verbesserte Planungssicherheit durch die Neuregelung nicht in Frage (vgl. Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 442; aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 397). \n\n40\\. (3) Eine andere Auslegung wird nicht dadurch erfordert, dass der Gesetzgeber nicht nur die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch ihre Anbindungsverpflichtung mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 neu geregelt hat (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 2). Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 EnWG in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (aF) bestand ein individueller Anspruch des Betreibers eines Offshore-Windparks auf Netzanbindung (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 1). Die Netzanbindung musste zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein (§ 17 Abs. 2a Satz 1, Halbsatz 2 EnWG aF). Bei einer schuldhaften Verletzung drohten Schadensersatzansprüche gemäß § 32 Abs. 3 EnWG. Mit dem Systemwechsel hin zum Offshore-Netzentwicklungsplan (vgl. § 17b EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung), der gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung für die Anbindungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber maßgeblich wurde, und den Umsetzungszeitpunkt sowie Ort und Größe von Anbindungsleitungen festlegte, sollten die notwendigen Investitionen in den Offshore-Ausbau zukünftig besser geplant und gesteuert werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 1). Zwar hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Anbindungsverpflichtung und Haftung des Netzbetreibers nicht mehr von der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen abhängig zu machen. Wie dargelegt (vgl. oben Rn. 36), sollten aber auch nach der Neuregelung Entschädigungsansprüche die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Umspannanlage voraussetzen (aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396 f.). \n\n41\\. (4) Schließlich steht dem Auslegungsergebnis auch § 17e Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 nicht entgegen. Danach hat der Betreiber der Windenergieanlage sämtliche Entschädigungszahlungen zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage tatsächlich hergestellt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich daraus für die Anforderungen an die fiktive Betriebsbereitschaft der Umspannanlage nichts ableiten. Zwar kann die fiktive Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage danach nicht voraussetzen, dass Betriebsbereitschaft unmittelbar nach der Netzanbindung hergestellt werden kann. Rückschlüsse auf den in Bezug auf die Umspannanlage für die fiktive Betriebsbereitschaft erforderlichen Ausbauzustand lassen sich daraus aber schon deshalb nicht ziehen, weil es um die Herstellung der Windenergieanlage geht. \n\n42\\. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Kabeleinzugsbereitschaft der Umspannanlage der Klägerin vor dem 16. Juli 2013 nicht vorlag. Nach den von der Revision der Klägerin nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ließ der an diesem Tag festgestellte Zustand der Plattform im Bereich der Einzugsöffnung weitere Fortschritte im Hinblick auf die Verkabelung nicht zu. Der für die Kabel vorgesehene Weg innerhalb der Umspannplattform war durch verschraubte Öffnungen und durch containergroße Aggregate mit Generatoren verstellt, und eine Gerüstplattform und Kabelpritsche, die entlang des AC-Kabelwegs gebaut werden musste, um das AC-Kabel einziehen zu können, war noch nicht errichtet. Zudem war die von der Klägerin geschaffene Öffnung in der hergestellten Form für den Einzug des Kabels nicht geeignet. Damit fehlte es - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - an den baulichen Voraussetzungen für die Kabeleinzugsbereitschaft. Die Umspannanlage war für den Einzug des Exportkabels nicht bereit. \n\n43\\. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trifft, aus denen sich die anspruchsbegründende Voraussetzung der Kabeleinzugsbereitschaft und damit der Errichtung der Umspannanlage gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ergibt. Erforderlich ist danach Vortrag dazu, wann die baulichen Arbeiten so weit fortgeschritten waren, dass mit dem Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers unmittelbar begonnen werden konnte. Dies umfasst vorliegend auch Vortrag dazu, welche Arbeiten von der Klägerin im Zeitraum vom 16. Juli bis 6. August 2013 an der Umspannanlage noch vorgenommen wurden, und aus welchen Gründen diese der Kabeleinzugsbereitschaft nicht entgegenstanden. Die Beklagten trifft entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin handelt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75\u002F10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 mwN - ORWI; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252\u002F19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 f. mwN). \n\n44\\. bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe am 15. Juli 2013 noch eine Gerüstplattform und Kabelpritsche gefehlt, die entlang des AC-Kabelwegs gebaut werden musste, um das AC-Kabel einziehen zu können, hat die Klägerin nicht angegriffen. Anders als die Klägerin meint, geht das Berufungsgericht auch nicht davon aus, dass für das Vorliegen der Kabeleinzugsbereitschaft keine Dieselgeneratoren mehr vorhanden sein dürfen. Es führt vielmehr aus, dass ihr Standort den Einzug der Exportkabel nicht verhindern darf. Dies war nach den von der Klägerin nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber am 15. Juli 2013 (noch) nicht der Fall. Damit war nach den obigen Maßstäben schon wegen dieser beiden Umstände eine Kabeleinzugsbereitschaft am 15. Juli 2013 nicht gegeben. \n\n45\\. cc) Das Berufungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass die Herstellung einer passenden Öffnung und des vorgelagerten Balkons eine Voraussetzung der Kabeleinzugsbereitschaft ist und es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die bereits dem Kabeleinzug selbst zuzurechnen sind. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat es festgestellt, dass nach dem 15. Juli 2013 zunächst wieder eine Stahlplatte eingeschweißt werden musste, die die zuvor geschaffene Öffnung erheblich verkleinerte und nur zwei ovale Öffnungen offenließ, wobei der Mittelsteg später wieder entfernt werden musste. Dem und insbesondere auch den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin sich zu diesen Arbeiten und auch dazu, dass im Zuge der Herstellung der ursprünglichen Öffnung und des vorgelagerten Balkons offensichtlich Teile der Stahlstruktur hätten abgetragen werden müssen, nicht verhalten habe, ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Insbesondere rügt sie ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag dazu, die Herstellung der zunächst zu großen Öffnung und die Installation der Kabeleinzugsplattform sei nach den Vorgaben der Beklagten erfolgt, entgegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Das Berufungsgericht hat sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt und dieses Vorbringen zu Recht nicht für erheblich gehalten. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 EnWG 2016 ist nur dann gegeben, wenn eine fiktive Betriebsbereitschaft vorliegt. Fehlt sie, fehlt eine Anspruchsvoraussetzung des gesetzlichen Anspruchs, ohne dass es darauf ankäme, worauf dies beruht. \n\n46\\. dd) Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass ihr etwaige neben den Entschädigungsansprüchen bestehende Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuständen. Der von ihr als übergangen gerügte Vortrag enthält auch keine Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, einen solchen Anspruch der Klägerin als entstanden erscheinen zu lassen. Er beschränkt sich auf die Behauptung der am 17. Juni 2013 hergestellten Kabeleinzugsbereitschaft sowie Darlegungen dazu, die Beklagten hätten das Design teilweise vorgegeben, die Klägerin habe entsprechend der Vorgaben der Beklagten eine Kabeleintrittsöffnung vorgenommen, und die Arbeiten insbesondere für den Kabeleinzugsquadranten beruhten auf Vorgaben der Beklagten aus dem Jahr 2013. Welche Vorgaben die Beklagte hinsichtlich der Größe der Öffnung im Einzelnen gemacht hatte, sowie dass die von der Klägerin hergestellte Öffnung diese vor dem 16. Juli 2013 erfüllten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist insbesondere den Ausführungen des Berufungsgerichts, sie habe sich nicht näher dazu verhalten, aus welchem Grund nach dem 15. Juli 2013 zunächst wieder eine Stahlplatte eingeschweißt und deren Mittelsteg später wieder habe entfernt werden müssen, nicht entgegengetreten. Das wäre aber jedenfalls vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Beklagten - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - im einzelnen dazu vorgetragen hatten, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die ursprünglich vorgesehene Öffnung erheblich erweitert hatte. \n\n47\\. 3\\. Da ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 nicht gegeben ist, weil es an der fiktiven Betriebsbereitschaft der Umspannanlage fehlte, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch wegen der Vorsatzentschädigung für diesen Zeitraum abweisen. Denn der Anspruch aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 setzt wie der Anspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 voraus, dass die Windenergieanlage betriebsbereit ist oder gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 von der Betriebsbereitschaft auszugehen ist. Der Haftungstatbestand des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 bildet nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und nach der Konzeption der Vorschrift des § 17e Abs. 2 EnWG 2016 den gesetzlichen Regelfall (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 68 - Netzanbindungszusage I). Für die vom Regelfall abweichende strengere Haftung nach § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG ist lediglich als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erforderlich (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I). Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 als zutreffend. \n\n48\\. 4\\. Das Berufungsurteil hat im Tenor I 2 Satz 2 unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausgesprochen, dass der Klägerin (neben den Ansprüchen auf Entschädigung bis 15. Juli 2013) auch keine Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 im Umfang von 20.758.496,44 € zustehen. Der Ausspruch zu I 2 Satz 2 des Tenors unterliegt daher der Aufhebung. \n\n49\\. a) Der Streitgegenstand, über den das Gericht am Schluss der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie der Umfang der Rechtskraft eines Urteils in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, diesen Umfang zu bestimmen, sind zu deren Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71\u002F23, ZIP 2025, 1565 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell VI). \n\n50\\. b) Im Streitfall ergibt sich der Gegenstand der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung nicht zweifellos aus dem Urteil selbst. Aus dem Tenor zu I 2 lässt sich unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht ableiten, über welche Ansprüche das Berufungsgericht entscheiden wollte, weil die abgewiesenen Ansprüche nicht im Einzelnen bezeichnet werden und die Rechnung 86\u002F2013 nicht als Anlage in Bezug genommen ist. Aus dem daher für die Auslegung ergänzend heranzuziehenden Parteivorbringen, insbesondere den von der Klägerin erstinstanzlich angekündigten und gestellten Anträgen und deren Begründung folgt aber, dass nicht die durch die Aufrechnung der Beklagten zu 1 erloschenen Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013, sondern die Ansprüche aus den Nachberechnungen vom 31. August und 11. September 2014 streitgegenständlich sind (Anlage K 11). Die Klägerin hat dazu einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, den das Berufungsgericht allerdings teilweise übergangen und im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen hat. Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin nicht geltend gemachten Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 für nicht bestehend erklärt hat, hat es ihr daher irrtümlich einen Anspruch abgesprochen, den die Klägerin nicht erhoben hat, und dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 275\u002F95, NJW 1999, 287, 288 [juris Rn. 34] mwN). \n\n51\\. III. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage für Januar 2015 gegen beide Beklagte abgewiesen (Tenor I 2, III). Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung steht der Klägerin für diese Zeit nicht zu, weil die Netzanbindung jedenfalls am 31. Dezember 2014 gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt war. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochen, dass die von der Beklagten zu 1 erklärte Hilfsaufrechnung 1 wegen ungerechtfertigter Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 115.287.030,25 € nicht begründet ist (Tenor I 1 letzter Halbsatz). \n\n52\\. 1\\. Maßgeblich für die Fertigstellung ist, dass die Netzanbindung ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen der Netzanbindung führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen. \n\n53\\. a) Diese Auslegung des Begriffs der Fertigstellung entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalisierung Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln, ihnen gleichzeitig aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abzunehmen oder sie sogar überzukompensieren (vgl. Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e Rn. 1 bis 3; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 2). Von einer Fertigstellung im Sinn des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 wird in der Regel erst nach Durchführung eines Probebetriebs ausgegangen werden können, weil die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Netzanbindung durch einen Probebetrieb allgemein als erforderlich angesehen wird (vgl. Leitfaden, S. 6). \n\n54\\. b) Unerheblich ist demgegenüber entgegen der Ansicht der Klägerin, ob alle zwischen dem Netzbetreiber und dem mit der Herstellung der Anbindungsleitung betrauten Werkunternehmer bestehenden werkvertraglichen Pflichten erfüllt sind. Da die Fertigstellung der Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 allein das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anlagenbetreiber, nicht jedoch dasjenige zum genannten Werkunternehmer betrifft, sind die zwischen Netzbetreiber und Werkunternehmer vertraglich getroffenen Vereinbarungen zur Abnahmefähigkeit der Netzanbindung für die Frage, ob die Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt ist, jedenfalls nicht unmittelbar maßgeblich. Insbesondere ist für die Fertigstellung der Netzanbindung nicht erforderlich, dass sämtliche werkvertraglichen Pflichten erfüllt und alle vorgesehenen Tests durchgeführt worden sind sowie die Abnahme erfolgt ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Auslegung der am 28. Dezember 2012 \\- deutlich nach der Netzanbindungszusage vom 31. Mai 2010 - in Kraft getretenen neuen Entschädigungsregelung des § 17e Abs. 2 EnWG an. Daraus, dass nach dem Verständnis der Beklagten zu 1 bei Erteilung der Netzanbindungszusage die Fertigstellung der Netzanbindung die werkvertragliche Abnahme voraussetzte, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts ableiten. \n\n55\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war eine Funktionsfähigkeit und damit Fertigstellung der Netzanbindung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls ab dem 1. Januar 2015 gegeben. Am 31. Dezember 2014 war der Probebetrieb vollständig abgeschlossen und waren im unmittelbaren Anschluss erforderliche Rest- und Austauscharbeiten erfolgt. Dass die Netzanbindung ihre Funktion erfüllen konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend daraus geschlossen, dass die Netzanbindung im Januar 2015 nur einmalig kurzzeitig 92 Minuten unterbrochen war. \n\n56\\. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob die Netzanbindung fertiggestellt ist, nicht darauf an, ob später anzuschließende andere Offshore-Windparks weniger Unterbrechungen hinzunehmen haben, weil Anfangsschwierigkeiten bereits behoben sind. Die Fertigstellung der Anbindung ist für jeden Offshore-Windpark gesondert zu beurteilen (vgl. Leitfaden, S. 6). \n\n57\\. b) Erfolglos bleibt die Rüge, das Berufungsgericht habe den beweisunterlegten Vortrag der Klägerin übergangen, ohne die erforderliche Einspülung des restlichen Abschnitts von 150 Metern des DC-Kabels in den Meeresboden, die erst im Mai 2015 erfolgt ist, sei eine Einspeisung nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass die fehlende Einspülung der Fertigstellung der Netzanbindung am 31. Dezember 2014 nicht entgegenstand. Es ist schon zweifelhaft, ob die Rüge ausreichend ausgeführt ist, nachdem sich der Vortrag im Schriftsatz vom 29. März 2019 nur auf die Einspülarbeiten während des Probebetriebs vor dem 31. Dezember 2014 bezieht und der Vortrag im Schriftsatz vom 21. März 2022 lediglich eine Verweisung auf diesen enthält. Sie greift aber auch in der Sache nicht durch. Nach dem mit der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin war die Einspülung der Kabel genehmigungsrechtlich erforderlich, um eine mögliche Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch eine Sedimentserwärmung zu reduzieren. Es sei das sogenannte 2K-Kriterium einzuhalten, nachdem das Seekabel bis zu einer maximalen Temperaturerwärmung des Sedimentbodens um zwei Grad in einer Tiefe von 0,2 Metern unter der Meeresoberfläche führen dürfe. Werde das Kabel nicht entsprechend der genehmigungsrechtlichen Vorgaben eingegraben, könne es nicht mit der vorgesehenen Leistung von 400 MW belastet werden, da es sich dann zu stark erhitze. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, aber zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen, dass aufgrund der noch vorzunehmenden Resteinspülung eines Abschnitts von nur 150 Metern kein Nutzungsverbot drohe und der Klägerin somit bereits vor der Resteinspülung eine funktionstaugliche Netzanbindung zur Verfügung stand. \n\n58\\. c) Der Annahme der Fertigstellung der Netzanbindung (jedenfalls) am 31. Dezember 2014 steht nach den obigen Maßgaben (siehe Rn. 52 bis 54) auch nicht entgegen, dass der 18-MW-Test nicht vor Abschluss des Probebetriebs, sondern erst am 16. September 2015 durchgeführt wurde. Dieser Test soll nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass die Systeme auf der Konverterstation auch dann funktionieren, wenn der Windpark mehr Energie erzeugt als er selbst verbraucht. Seine Durchführung beruhte auf den werkvertraglichen Vereinbarungen, die die Beklagte mit dem mit der Herstellung der Netzanbindung beauftragten Konsortium geschlossen hatte. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Fertigstellung die vorherige Durchführung des Tests nicht erfordert, sondern es dafür lediglich darauf ankommt, ob die Funktionsfähigkeit der Netzanbindung (grundsätzlich) gegeben ist. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Funktionsfähigkeit durch den Umstand belegt wird, dass die Klägerin im Januar 2015 nahezu unterbrechungsfrei alle von ihr fertiggestellten \\- mindestens zehn - Windkraftanlagen betrieben hat. War der 18-MW-Test danach keine Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Netzanbindung, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass er ursprünglich beim Probebetrieb 2014 erfolgen sollte. \n\n59\\. d) Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag dahin übergangen, dass die Störungen im Netzanbindungssystem noch im Jahr 2015 eine Inbetriebnahme weiterer Windkraftanlagen verhindert hätten, weil sie die bereits in Betrieb genommenen Windkraftanlagen in Folge der Störungen teilweise vor Ort entstören oder habe neu starten müssen. Das habe Ressourcen gebunden, die sodann nicht für die Inbetriebnahme neuer Windkraftanlagen hätten eingesetzt werden können. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Fertigstellung der Netzanbindung am 31. Dezember 2014 in Frage zu stellen. Dass es auch nach Fertigstellung der Netzanbindung zu nach den Vorgaben des § 17e EnWG 2016 entschädigungspflichtigen Störungen gekommen ist, die sich aufgrund der verfügbaren Ressourcen wiederum auf die Inbetriebnahme weiterer Windkraftanlagen ausgewirkt haben, ist nach Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 und dem dieser Regelung zugrundeliegenden Haftungskonzept vom Betreiber des Offshore-Windparks hinzunehmen. \n\n60\\. e) Von der Revision der Klägerin als übergangen gerügter Vortrag zu von der Beklagten zu 1 im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen des Schadensminderungskonzepts gemäß § 17f Abs. 3 EnWG ist ebenfalls nicht geeignet, die Fertigstellung Ende 2014 in Frage zu stellen. Nach § 17f Abs. 3 Satz 1 und 2 EnWG hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Bei Schadenseintritt hat er der Bundesnetzagentur unverzüglich ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Eine Erstattung der Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG 2016 durch den gemäß § 17f Abs. 1 EnWG vorgesehenen Belastungsausgleich findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat. Daraus ergibt sich, dass die von der Beklagten 2015 am Schadensminderungskonzept vorgenommenen Änderungen sich auch auf Entschädigungen wegen im Jahr 2015 erfolgter Unterbrechungen der Netzanbindung nach § 17e Abs. 1 oder Abs. 3 EnWG 2016 bezogen haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - EnZR 68\u002F23, z. Veröff. best. Rn. 36 bis 38 - Offshore-Windpark). \n\n61\\. 3\\. Ob und zu welchem genauen Zeitpunkt gegebenenfalls bereits vor dem 31. Dezember 2014 von einer Fertigstellung auszugehen sein könnte - was im Hinblick auf den mehrmonatigen Probebetrieb nicht ausgeschlossen erscheint -, bedarf hier keiner Entscheidung, so dass es auf die diesen Zeitraum betreffenden Rügen der Revision der Klägerin nicht ankommt. Für den Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2014 macht die Klägerin lediglich Ansprüche auf Vorsatzentschädigung sowie auf Entschädigungserhöhung geltend, über die nicht entschieden werden kann (siehe unten Rn. 82 bis 86 und 87). Auf die von der Beklagten zu 1 nachrangig erklärte Hilfsaufrechnung 1 mit Rückzahlungsansprüchen mit für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2014 gezahlten Entschädigungen kommt es daher erst an, wenn sich Ansprüche der Klägerin in einer die erstrangig erklärte Hilfsaufrechnung 2 mit Rückzahlungsansprüchen für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 6\\. August 2013 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 5.249.959,73 € übersteigenden Höhe als begründet erweisen. Das ist bisher nicht der Fall und kann erst eintreten, wenn sich die Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung im späteren Prozessverlauf als begründet erweisen sollten. Die Revision der Beklagten zu 1 macht daher zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung nicht für begründet hätte erklären dürfen. \n\n62\\. 4\\. Da danach ein Anspruch auf Entschädigung für Januar 2015 nicht gegeben ist, weil die Netzanbindung jedenfalls am 31. Dezember 2014 fertiggestellt war, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch wegen der Vorsatzentschädigung für diesen Zeitraum abweisen (siehe oben Rn. 47). Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für Januar 2015 ebenfalls als zutreffend. Der die Hilfsaufrechnung 1 betreffende Ausspruch des Berufungsgerichts war wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben (Tenor I 1 letzter Halbsatz). \n\n63\\. IV. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr verurteilt worden ist (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), weil ein Anspruch auf Entschädigung aus § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nur besteht, wenn die Störung nach Ablauf der Frist des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG einen ganzen Kalendertag andauert. Aus dem gleichen Grund stehen der Klägerin auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 wegen der Unterbrechung am 4. November 2015 zu. \n\n64\\. 1\\. § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass für Störungen, die nicht während eines ganzen Kalendertags andauern, keine Entschädigung zu leisten ist (vgl. Leitfaden S. 7; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 6; Ruge, EnWZ 2013, 3, 6; vgl. auch Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 535; Hampel, RdE 2014, 48, 50; aA Parche, RdE 2020, 394, 399). \n\n65\\. a) Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung verschuldensunabhängig für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 % der entgangenen Einspeisevergütung verlangen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist bei der Ermittlung der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch besteht nach Satz 3 abweichend von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung aufgrund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist, soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten. Damit legt bereits der für die Ermittlung der Entschädigung auf jeden Tag der Störung abstellende Wortlaut der Vorschrift nahe, dass Entschädigung nur für ganztägige Störungen zu leisten ist. Soweit die Klägerin meint, diese Formulierung bedeute nur, dass sich die zugrunde zu legende durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage auf den Durchschnitt des Störungstags bezieht, steht das nicht mit der Gesetzesbegründung im Einklang. Nach der Begründung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24\\. September 2012 (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27) ist der zu ersetzende Schaden für jeden die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung tagesscharf zu berechnen. Danach soll durch die Regelung vermieden werden, dass der Betreiber des Offshore-Windparks mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Die Gefahr der Überkompensation sah der Gesetzgeber darin, dass - wären alle Unterbrechungen während eines Tages nach dem Tagesdurchschnitt zu entschädigen - Entschädigung letztlich auch für Tageszeiten zu zahlen wäre, in denen Windstille herrschte (aaO). Diese Gefahr besteht zwar nicht, wenn - wie nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur vorgesehen (Leitfaden, S. 10) - eine viertelstundenscharfe Berechnung der Entschädigung erfolgt. Gleichwohl ergibt sich damit aus der Gesetzesbegründung, dass eine Entschädigung nur für ganztätige Störungen geleistet werden sollte. Das folgt auch daraus, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in seiner Beschlussempfehlung dem Vorschlag des Offshore Forums Windenergie GbR nicht gefolgt ist, bei der Berechnung von Unterbrechungszeiten die Kumulation der Störungszeit von Stunden, nicht von vollen Tagen vorzusehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) vom 28. November 2012, BT-Drucks. 17\u002F11705, S. 24, 39; vgl. auch Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 6; Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 535). \n\n66\\. b) Dass der Gesetzgeber § 17e Abs. 3 EnWG 2016 durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 dahingehend ergänzt hat, dass nunmehr gemäß § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG bei der Berechnung des Wartungsselbstbehalts nach § 17e Abs. 3 Satz 1 EnWG die vollen Stunden, in denen Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet werden und die Berechnung von der früheren tagesscharfen auf eine stundenscharfe Berechnung umgestellt wurde, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass auch für untertägige Störungen nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 Entschädigung zu zahlen ist. Der Gesetzesänderung liegt zugrunde, dass bei Wartungen eine Abschaltung der Offshore-Anbindungsleitung für einen ganzen Tag nur selten vorkommt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) vom 14. Dezember 2016, BT-Drucks. 18\u002F10668, S. 151). Es wird somit auf die spezifische Situation bei Wartungen abgestellt, die keine Rückschlüsse auf die Entschädigung für Störungen zulässt. \n\n67\\. c) Das Auslegungsergebnis, wonach für untertägige Störungen keine Entschädigungen zu zahlen sind, entspricht auch Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung. Die Haftungsregelung des § 17e EnWG 2016 soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Es werden im Interesse der Windpark-Betreiber Entschädigungsansprüche auch für unverschuldetes Verhalten begründet. Gleichzeitig soll die Entschädigungspflicht aber sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten nicht allein den zur Netzanbindung gesetzlich verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber treffen, da er die Anbindung mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien vorantreibt. Vielmehr soll der Betreiber eines Offshore-Windparks am unternehmerischen Risiko beteiligt werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26 f.). § 17e Abs. 1 und Abs. 2 EnWG 2016 dienen vor diesem Hintergrund zwar dazu, den Betreibern von Offshore-Windparks Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln. Ihnen sollten aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abgenommen werden, auch soweit Risiken in Bezug auf die Netzanbindung in der Sphäre der Netzbetreiber liegen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28; vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25 - Netzanbindungszusage). Die Regelung des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 beschränkt daher die Entschädigungsansprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach. Der Betreiber des Offshore-Windparks soll nicht von dem Risiko kleinerer Störungen befreit werden, sondern nur in Fällen größerer, langanhaltender und wirtschaftlich folgenreicher Störungen eine Entschädigung erhalten (Grüner in BeckOK EnWG, Stand 1\\. Juni 2025, § 17e Rn. 8). \n\n68\\. 2\\. Da danach ein Anspruch auf Entschädigung für die Störung am 4. November 2015 nicht gegeben ist, weil sie nicht den ganzen Tag andauerte, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 insoweit abweisen. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich für die untertägige Unterbrechung am 4. November 2015 aus diesem Grund ebenfalls als zutreffend (§ 561 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für die untertägigen Unterbrechungen am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016, weil die Klägerin insoweit ein vorsätzliches Handeln der Beklagten behauptet. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädigung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windparkbetreiber durch die Störung erleidet (vgl. auch BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Da das Berufungsgericht zum Vorsatz keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n69\\. V. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten zu 2 auf Zahlung der geltend gemachten Netzentgelte bejaht. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision der Klägerin greifen nur in Bezug auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs durch. \n\n70\\. 1\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nicht aus § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, wonach der Betreiber von Übertragungsnetzen, in dessen Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber) die Netzanbindungsleitung zu errichten und zu betreiben hat, dass für den Bezug von Strom durch den Betreiber des Offshore-Windparks keine Netzentgelte zu zahlen sind. Soweit er zum Betrieb seiner Anlage Strom bezieht, ist er Letztverbraucher gemäß § 3 Nr. 25 EnWG und nicht zur unentgeltlichen Netznutzung berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entnahme und die Einspeisung von Strom getrennt zu betrachten. Anlagenbetreibern kommt insoweit eine Doppelrolle zu. Sie sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbraucher als auch Erzeuger und unterliegen dabei jeweils den dafür geltenden Regeln (BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 56\u002F08, RdE 2010, 223 Rn. 10 - Pumpspeicherkraftwerke I; vom 26. November 2024 - EnVR 17\u002F22, WM 2025, 1095 Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; vom 15. Juli 2025 - EnVR 1\u002F24, ZNER 2025, 330 Rn. 12, 39 - Batteriespeicher II). Aus § 17d Abs. 1 EnWG 2016 ergibt sich nichts Anderes. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung lässt sich entnehmen, dass sie dem Betreiber eines Offshore-Windparks den zusätzlichen und systemwidrigen Vorteil eines netzentgeltlosen Bezugs seines Betriebsstroms gewähren soll. Entgegen der Revision ergibt sich dies auch nicht aus der Funktion eines Offshore-Windparks, da er in der insoweit maßgeblichen Erzeugungsfunktion anderen Erzeugungsanlagen gleichsteht. \n\n71\\. 2\\. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin ein Netznutzungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem die Klägerin die nach den Preisblättern der Beklagten zu 1 geschuldeten Netzentgelte zu zahlen hat. \n\n72\\. a) Die Beklagte zu 2 ist zur Geltendmachung der Netzentgelte aktivlegitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin gemäß § 17d Abs. 1 EnWG 2016 ist. \n\n73\\. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Offshore-Windpark der Klägerin in der Regelzone der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat als regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin ihre Tochtergesellschaft - die Beklagte zu 2 - mit dem operativen Betrieb des Leitungssystems BorWin2 betraut und ihr mit Übernahme- und Ausgliederungsvertrag vom 5. Dezember 2011 die entsprechenden Anlagen übertragen. Das war der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt worden. Die Beklagte zu 2 hat aber keine Regelzonenzuständigkeit. Sie betreibt das Leitungssystem BorWin2 mit der erforderlichen Genehmigung als Netzbetreiberin ohne Regelzonenverantwortung. Das hat die Klägerin in den Instanzen nicht in Frage gestellt. Soweit sie nunmehr in der Revision behauptet, regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin sei aus Rechtsgründen tatsächlich die Beklagte zu 2, trifft dies nicht zu. Bei einer Regelzone handelt es sich gemäß § 3 Nr. 30 EnWG in der seit dem 13. Juli 2005 geltenden Fassung im Bereich der Elektrizitätsversorgung um das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen (§ 12 Abs. 1 EnWG) im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist (§§ 13 ff. EnWG). Die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 1 für das Gebiet der Deutschen Bucht die Regelzonenverantwortlichkeit hat, ist gemäß § 314 ZPO bindend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. \n\n74\\. bb) Als Betreiberin des dem Übertragungsnetz der Beklagten zu 1 nachgelagerten Leitungssystems BorWin2 ist die Beklagte zu 2 zur Geltendmachung der Netzentgelte aktivlegitimiert. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 17d Abs. 1 EnWG 2016 gesetzlich verpflichtet ist, die Netzanbindung zu errichten und zu betreiben und bei Störungen oder Verzögerungen gemäß § 17e EnWG 2016 Entschädigung zu zahlen, steht dem nicht entgegen. Der Beklagten zu 1 steht es frei, ihre sich aus § 17d EnWG 2016 ergebenden Pflichten durch eine Konzerngesellschaft - die Beklagte zu 2 - erfüllen zu lassen. Ihre bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eintretende gesetzliche Haftung entfällt dadurch indes nicht. \n\n75\\. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ein Netznutzungsvertrag zustande gekommen ist. Revisionsrechtlich relevante Rechts- und Verfahrensfehler zeigt die Klägerin nicht auf. \n\n76\\. aa) Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen kann, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46\u002F13, BB 2014, 1425 Rn. 17; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88\u002F13, NJW 2015, 934 Rn. 34 mwN). \n\n77\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte zu 2 habe der Klägerin unter Verwendung der Preisblätter der Beklagten zu 1 den Abschluss eines Netznutzungsvertrags angeboten (§§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstände und insbesondere berücksichtigt, dass der Klägerin die Preisblätter der Beklagten zu 1 nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2 übermittelt wurden. Im Hinblick auf die der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilte Übernahme des operativen Betriebs des Leitungssystems BorWin2 durch die Beklagte zu 2 hat es aufgrund des wirtschaftlichen Sachverstands und Kenntnisstands der auf beiden Seiten handelnden Personen gleichwohl rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich um ein Angebot der Beklagten zu 2 handelte. Aus der maßgeblichen Empfängersicht konnte die Klägerin, der die Übernahme des operativen Betriebs des Leitungssystems BorWin2 von der Beklagten zu 2 mitgeteilt worden war, nicht von einem Angebot der Beklagten zu 1 ausgehen. Den Umstand, dass das erste Vertragsangebot als Vertragspartnerin noch die Beklagte zu 1 auswies (Anlage K 224), durfte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision außer Betracht lassen. Dieser Vertragsentwurf ist auf den 12. Oktober 2010 datiert und wurde der Klägerin damit vor der Übernahme des operativen Betriebs durch die Beklagte zu 2 übermittelt. \n\n78\\. cc) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin durch die Netznutzung zum Zweck des Strombezugs das Angebot der Beklagten zu 2 angenommen hat und es ihr verwehrt ist, sich auf ihren entgegenstehenden Willen zu berufen, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei. Ein wirksamer Vertrag kann auch dann zustandekommen, wenn die Partei, die eine ihr zu einem bestimmten Entgelt angebotene Leistung in Anspruch nimmt, ausdrücklich erklärt, sie werde kein Entgelt zahlen (protestatio facto contraria; vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81\u002F82, NJW 1983, 1777 [juris Rn. 11 bis 16]; vom 25. September 1985 - IVa ZR 22\u002F84, BGHZ 95, 393, 399 [juris Rn. 6]; vom 16\\. November 1990 - V ZR 297\u002F89, NJW 1991, 564 [juris Rn. 8]; vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173\u002F99, MDR 2000, 956 [juris Rn. 27]; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 26). Darauf, dass eine Einigung über weitere Vertragsbedingungen fehlt, kommt es dabei nicht an. Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte das Berufungsgericht daher den Vortrag der Klägerin, es habe ein Dissens gemäß § 154 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Haftungsverteilung und die Regelungen zum Einspeisemanagement vorgelegen, außer Betracht lassen. Auch die von der Revision beanstandete widersprüchliche Würdigung ist nicht ersichtlich, nachdem sich das Berufungsgericht an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle mit den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüchen aus § 17e EnWG 2016, nicht aber mit dem Netznutzungsvertrag auseinandersetzt. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Netzentgelte hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhoben. \n\n79\\. 3\\. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Pauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Zinslauf einen Tag zu früh angesetzt hat (§ 187 Abs. 1 BGB) und statt von einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB von neun Prozentpunkten über dem Basiszins ausgegangen ist, weil es sich bei der Pauschale nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 70 \\- VBL-Gegenwert I; vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120\u002F16, NJW-RR 2018, 714 Rn. 26). \n\n80\\. VI. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für den Zeitraum vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 verurteilt hat (Tenor zu I 1, erster Spiegelstrich), zugunsten der Beklagten zu 1 festgestellt hat, dass sich ihre Widerklage erledigt hat (Tenor I 3), die Entscheidung über die Vorsatzentschädigung dem Landgericht vorbehalten und eine Feststellung zugunsten der Klägerin über die Ersatzpflicht dem Grunde nach getroffen hat (Tenor II) und die Klage gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 - insoweit einschließlich der Entschädigungserhöhung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 -, sowie für den 16. September 2015 und den 25. Oktober 2016 abgewiesen hat. Insoweit liegt ein unzulässiges Teilurteil vor, was von Amts wegen zu beachten ist. Ob zudem auch die von der Revision der Beklagten zu 1 gerügten Verstöße gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 304 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann daher dahinstehen. \n\n81\\. 1\\. Bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO gleichwohl nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen \\- auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42\u002F10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 189, 356 Rn. 14; BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245\u002F11, NJW 2013, 1009 Rn. 9). So liegt es hier. \n\n82\\. 2\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 geltend gemachten Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 gegen die Beklagte zu 1 und aus einer etwaigen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen die Beklagte zu 2 materiell-rechtlich verzahnt. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. \n\n83\\. a) Zu Recht und von der Revision der Klägerin als ihr günstig nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 wegen der Vorsatzentschädigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das durch die Abgabe der Netzanbindungszusage gemäß § 17 Abs. 2a EnWG aF am 31. Mai 2010 begründete Schuldverhältnis durch die nach der Spaltung 2011 zum 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 17d f. EnWG grundlegend umgestaltet worden wäre. Eine solche grundlegende Umgestaltung ist hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus einer vorsätzlichen Herbeiführung der Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Netzanbindung ergeben, nicht erfolgt. Sowohl nach § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 2a, § 32 Abs. 3 EnWG aF als auch gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 haftet der anbindungsverpflichtete Netzbetreiber bei Vorsatz auf Ersatz des Schadens für die gesamte Zeit der Verzögerung, wobei er gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 die vollständige, im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen kann. \n\n84\\. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung meint, die Pflicht zur Entschädigung könne nicht als gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG im Jahr 2011 angelegt angesehen werden, geht es zu Unrecht davon aus, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. \n\n85\\. aa) Zwar nimmt es zunächst zutreffend an, dass eine Verbindlichkeit im Sinn des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG begründet ist, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde (BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90\u002F14, BGHZ 206, 332 [juris Rn. 37]). Ferner zutreffend geht es davon aus, dass sich dies nach der Art des jeweiligen Schuldverhältnisses bestimmt, wobei nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden oder fällig ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2020 - V ZR 250\u002F19, juris Rn. 13 mwN). \n\n86\\. bb) Bei seiner im angefochtenen Urteil erfolgten Würdigung, ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 1, das zu der Verzögerung geführt habe, könne 2011 nicht festgestellt werden, so dass der maßgebliche Haftungsgrund 2011 nicht angelegt sei und Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausschieden, hat es aber aus dem Blick verloren, dass auch insoweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im weiteren Prozessverlauf besteht. Denn es hat in seine Betrachtung nicht einbezogen, dass bei der noch ausstehenden Entscheidung über die Frage der Vorsatzhaftung der Beklagten zu 1 zu prüfen sein wird, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt im Sinn von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 vorsätzlich ist. Sehen die Instanzgerichte bei der noch vorzunehmenden Entscheidung über die Vorsatzhaftung der Beklagten zu 1 deren zu einer Verzögerung der Fertigstellung führendes Verhalten bei der Erstellung der Netzanbindung 2011 als vorsätzlich an, widerspricht dies der Würdigung im Berufungsurteil. Ein Teilurteil durfte daher nicht ergehen. \n\n87\\. 3\\. Das Berufungsgericht durfte ferner nicht über die Widerklage der Beklagten zu 1 entscheiden, da auch diese mit der Vorsatzentschädigung materiell-rechtlich verzahnt ist. Bei der Entscheidung über die Widerklage wird über den Entschädigungssatz (90 % gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 oder 100 % gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016) der vollständig gezahlten und in Höhe von 20 % zurückgeforderten Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 zu entscheiden sein. Der Rückzahlungsanspruch ist zu einem geringeren Teil begründet, wenn ein Anspruch aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 besteht. Er hängt daher von der Vorsatzentschädigung ab. Aus dem gleichen Grund sind auch die möglichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen der Entschädigungserhöhung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 mit der Vorsatzentschädigung materiell-rechtlich verzahnt. Auch hier kommt es auf den für diesen Zeitraum geltenden Entschädigungssatz an, so dass eine Entscheidung über diese Ansprüche nicht isoliert ergehen kann. \n\n88\\. 4\\. Das gilt schließlich auch für die Entschädigungsansprüche wegen der Unterbrechungen am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 2. Da sich die Klägerin insoweit auch auf ein vorsätzliches Verhalten beruft, sind sowohl bei der Vorsatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 als auch bei den Ansprüchen für die beiden untertägigen Unterbrechungen Maßstäbe für vorsätzliches Verhalten aufzustellen, was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet. \n\n89\\. VII. Die Revision der Beklagten zu 2 hat sich durch den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29\u002F09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54\u002F17, NJW-RR 2019, 317 Rn. 12; Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140\u002F22, NJW-RR 2023, 794 Rn. 9). Die einseitige Erledigungserklärung ist in einem solchen Fall jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist, und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24\u002F17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN). Das ist hier der Fall. \n\n90\\. 1\\. Die Beklagte zu 2 war durch das ihr am 15. März 2023 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts bei Einlegung ihrer Revision am 14. April 2023 zunächst beschwert und verfügte auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Revision. Im Tenor zu I 1 war ohne Einschränkung ausgesprochen, dass die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei für die Zeiträume vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014, den 16. September und 4. November 2015 und den 25. Oktober 2016. Eine Klageabweisung im Tenor fehlte in Bezug auf die Beklagte zu 2; die Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter III konnte in Ansehung der nach dem Wortlaut des Tenors zu I 1 erfolgten Verurteilung beider Beklagten dem Grunde nicht als Bestätigung der durch das Landgericht erfolgten Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 verstanden werden. Zwar ergab sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 für ungerechtfertigt hielt. Gleichwohl konnte die Beklagte zu 2 nicht sicher davon ausgehen, dass das Berufungsgericht den Tenor zu I 1 als evident unrichtig ansehen und das Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen werde (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140\u002F22, NJW-RR 2023, 768 Rn. 17). \n\n91\\. 2\\. Die Revision ist sodann durch den am 4. Mai 2023 ergangenen Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts, wonach die Verurteilung im Tenor I 1 nur auf die Beklagte zu 1 bezogen ist, nachträglich unzulässig geworden. Für die Beklagte zu 2 besteht auch ein Bedürfnis, eine sie belastende Kostenentscheidung durch die Erledigungserklärung, der die Klägerin entgegengetreten ist, zu vermeiden. Bei einer Rücknahme der Revision müsste sie gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO die Kosten tragen. \n\n92\\. C. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht dürfte angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von knapp neun Jahren gehalten sein, die Sache nunmehr vollständig an sich zu ziehen und nach Grund und Höhe abschließend zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31\u002F99, NJW 2000, 2024, 2025 [juris Rn. 13]; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14, NJW 2016, 3244 Rn. 37, 39). Zu entscheiden ist noch (1) über die geltend gemachten Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 gegen beide Beklagte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 72 bis 77 - Netzanbindungszusage I); (2) über die Erledigung der Widerklage der Beklagten zu 1 betreffend die Rückzahlung von 20 % der für August bis Dezember 2014 gezahlten Entschädigung für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen; (3) über den Anspruch auf 2.778.733,94 € Entschädigungserhöhung nebst Zinsen sowie (4) über die Entschädigungen für den 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 1 der Höhe und gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde und der Höhe nach. \n\n93\\. D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n94\\. I. Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1 dürfte das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, dass der Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 EnWG 2016 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ab Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 nur im um 20 % reduziertem Umfang bestand. Zu Unrecht dürfte das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen sein, dass für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt, somit auch für die Zeit vor der jeweiligen Inbetriebnahme der unangemeldeten Windenergieanlagen der Entschädigungsanspruch gemäß § 52 Abs. 3, § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 reduziert war. \n\n95\\. 1\\. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verringerte sich der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 für den Förderanspruch für Strom aus erneuerbaren Energien anzulegende Wert auf null, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung seiner Anlagen erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung an die Bundesnetzagentur übermittelt hatte. Diese Sanktion hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2017 dahin abgemildert, dass sich gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 der anzulegende Wert nur um 20 % verringert, solange der Anlagebetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ist § 52 Abs. 3 EEG 2017 rückwirkend für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird. \n\n96\\. 2\\. Danach dürften die Voraussetzungen für eine Absenkung des anzulegenden Werts für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen bis zum 31. Dezember 2014 gegeben sein, wobei die Höhe der Absenkung hier dahinstehen kann. Die Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen ihrer gemäß § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Anlagenregisterverordnung in der vom 5. August 2014 bis 19. Februar 2015 geltenden Fassung (AnlRegV 2014) bestehenden Pflicht zur Registrierung der sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen im Anlagenregister der Bundesnetzagentur nicht fristgerecht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 AnlRegV 2014) nachgekommen. Diese ist erst im März 2015 erfolgt. Die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2014 hat die Klägerin für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen dagegen fristgerecht bis zum 28. Februar 2015 vorgenommen. Da die Beklagte zu 1 - bis zu der von ihr erklärten Aufrechnung - mit der Widerklage nur die Rückzahlung von 20 % der versehentlich vollständig gezahlten Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für den Zeitraum 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht hat, kann dahinstehen, ob § 52 Abs. 3 EEG 2017 (weitergehend) dahin auszulegen wäre, dass der anzulegende Wert auch bei rechtzeitiger Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2014 bis zu ihrer Vornahme auf null reduziert ist und erst ab der Meldung 80 % beträgt (vgl. dazu Clearingstelle EEG-KWKG, Hinweis 2018\u002F4 vom 9. Mai 2018 (Anlage K 264); Bundesnetzagentur, Hinweis 2018\u002F1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG vom 24. Januar 2018; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 - I­22 U 137\u002F16, juris Rn. 5 ff.; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 52 EEG 2021 Rn. 38). \n\n97\\. 3\\. Aus der Absenkung des für die Höhe des Förderungsanspruchs maßgeblichen anzulegenden Werts gemäß §§ 19, 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG in der bis zum 31\\. Juli 2014 geltenden Fassung (EEG 2012), § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 für die sieben unangemeldeten Windenergieanlagen jedenfalls um 20 % ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage bis zum 31. Dezember 2014 folgt, dass auch der Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 (mindestens) um 20 % verringert sein dürfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 17e EnWG 2016, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 EEG 2017. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen. \n\n98\\. a) Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Berechnungsgrundlage der Entschädigung soll daher die Vergütung sein, die der Anlagenbetreiber im Fall der Einspeisung erhalten hätte. Auch wenn die Vorschrift die Regelungen des Eneuerbare-Energien-Gesetzes, nach denen sich die Förderung verringert, nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, folgt doch aus der Bezugnahme auf die im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung, dass auch jene Anwendung finden sollen. \n\n99\\. b) Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck von § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. \n\n100\\. aa) § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG knüpft an die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an, die der Windpark-Betreiber bei einer störungsfreien Netzanbindung erhalten würde, und beteiligt diesen mit einem Selbstbehalt in Höhe von 10 % am unternehmerischen Risiko des anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Der Betreiber soll keine Entschädigung erhalten, wenn die Windenergieanlagen ohnehin nicht hätten einspeisen können und er eine Vergütung nach dem Eneuerbare-Energien-Gesetz nicht erhalten hätte, da ihm in diesem Fall kein Schaden entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Seine Überkompensation soll vermieden werden (Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 8). Dem steht nicht entgegen, dass mit der Entschädigung auch Kosten für die Notstromversorgung und sonstige Schäden abgegolten sein sollen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26 li. Sp. unten; BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 34). Denn dieser Gesichtspunkt hat bereits in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung Berücksichtigung gefunden. Danach erhält der Betreiber des Offshore-Windparks den weitaus überwiegenden Teil der entgangenen Einspeiseentgelte unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers ersetzt. Er muss weder darlegen noch beweisen, welche Kosten diesen Einnahmen im Falle eines rechtzeitigen Anschlusses gegenübergestanden hätten und welche Aufwendungen aufgrund der eingetretenen Verzögerung entstanden sind und erforderlich waren (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I). Dass eine Absenkung der Entschädigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 EEG 2017 die gesetzliche Risikoverteilung beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es in der Hand und der Verantwortung des Betreibers des Offshore-Windparks, die Anlage fristgerecht zu registrieren und dadurch eine Absenkung der Vergütung für die Einspeisung und der sich an dieser orientierenden Entschädigung zu vermeiden. \n\n101\\. bb) Eine Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auf den Entschädigungsanspruch stellt zudem sicher, dass die beabsichtigte Steuerungs- und Sanktionswirkung der Vorschrift nicht verfehlt wird. § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 soll gewährleisten, dass Anlagenbetreiber ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen (Zemke in Baumann\u002FGabler\u002FGünther, EEG, 2019, § 52 Rn. 2; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 52 EEG 2021 Rn. 1 f.; Thorbecke\u002FGreb in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 52 EEG Rn. 1, 4; vgl. BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 233 f., wonach die Vorschrift inhaltlich in weiten Teilen § 25 EEG 2014 entspricht), und ferner eine hohe Datenqualität sicherstellen (vgl. Entwurf einer Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas vom 14. Juli 2014, S. 2, 24). \n\n102\\. c) Der Anwendung von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 steht auch nicht die Gesetzessystematik entgegen. Wie ausgeführt mildert § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 rückwirkend die Sanktion ab, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bei einem Pflichtenverstoß vorgesehen war. Diese Regelung ist wie §§ 19, 50 EEG 2014 im dritten Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 verortet und gestaltet die Förderhöhe aus, auf die § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 gesamthaft verweist. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2022 zugrunde liegt (XIII ZR 4\u002F21, WM 2023, 892 Rn. 35 - Windpark Högel). \n\n103\\. 4\\. Die Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG kann für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen allerdings erst für die Zeit ab Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 abgesenkt werden, weil diese bis zur Inbetriebnahme nicht im Sinn von § 3 AnlRegV 2014 registrierungspflichtig waren. \n\n104\\. II. Für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 dürfte sich der für die Entschädigung anzusetzende Wert für die 70 im Jahr 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, § 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: EEG 2012) auf 19,00 ct\u002FkWh belaufen, so dass der Entschädigungserhöhungsanspruch nicht begründet sein dürfte. \n\n105\\. 1\\. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 98) bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 nach der Vergütung, die der Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im Fall der störungsfreien Einspeisung erhält. Nach der Gesetzesbegründung stellen die zum 1. August 2014 wirksam gewordenen Änderungen der Verweise auf §§ 19, 50 EEG 2014 (statt §§ 16, 31 EEG 2012) in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 redaktionelle Folgeänderungen wegen der Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dar (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 189). Eine Rechtsfolgenverweisung unabhängig von der Geltung der Vorschriften für die betroffenen Windenergieanlagen war somit nicht beabsichtigt. Dementsprechend beläuft sich der für die Entschädigung anzusetzende Wert für die zehn vom 6. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen der Klägerin - wie auch diese nicht in Zweifel zieht - gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016, §§ 19, 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG 2012 auf 19,00 ct\u002FkWh. § 50 Abs. 3 EEG 2014, wonach ein anzulegender Wert von 19,40 ct\u002FkWh gilt, findet gemäß § 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 keine Anwendung auf Strom aus Anlagen, die - wie auch hier - nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind und vor dem 23. Januar 2014 nach Bestimmungen des Bundesrechts genehmigt wurden. \n\n106\\. 2\\. Der für den Förderanspruch für die 70 im Jahr 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen anzulegende Wert beträgt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 zwar für den von ihnen eingespeisten Strom 19,40 ct\u002FkWh. Da die Vorschrift aber lediglich für im Jahr 2015 in Betrieb genommene Anlagen gilt, kann dieser Wert für die Höhe der gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 zu leistenden Entschädigung in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. August 2014 nicht maßgeblich sein. Wären nämlich die Windenergieanlagen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen worden, hätte sich der anzulegende Wert gemäß § 31 Abs. 3 EEG 2012 auf 19,00 ct\u002FkWh belaufen. Eine Bemessung der Entschädigung nach dem erst für ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommene Anlagen erhöhten anzulegenden Wert kommt daher für den Zeitraum vom 1. August bis 31\\. Dezember 2014 nicht in Betracht. Sie würde Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach die Entschädigung an die im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung anknüpft, widersprechen. \n\n107\\. III. Hinsichtlich des für die Berechnung der Entschädigungsansprüche für den 16. September 2015 und den 25. Oktober 2016 maßgeblichen Vergütungssatzes wird auf das Senatsurteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 68\u002F23, z. Veröff. best., Rn. 45 bis 51) Bezug genommen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 4. November 2025**\n\nDas Urteil vom 21. Oktober 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nIm Tenor muss es im dritten Absatz, Seite 3 letzte Zeile statt \"§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG\" richtig \"§ 17e Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG\"\n\nund\n\nin den Entscheidungsgründen auf Seite 19 Rn. 31 in der ersten Zeile statt \"§ 118 Nr. 21 EnWG\" richtig \"§ 118 Abs. 21 EnWG\" heißen.\n\nRoloff Tolkmitt Holzinger\n\nKochendörfer Pastohr","Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:48.004Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"5620","ECLI:DE:NEURIS:KORE719652025","ecli-de-neuris-kore719652025","XIII ZR 2\u002F23","2025-07-15T00:00:00.000Z","#  Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag \n\n## Leitsatz\n\nKWK-Zuschlag\n\nZur Auslegung eines Zulassungsbescheids für eine hocheffiziente bestehende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (hier: keine Festlegung der Zuschlagshöhe gemäß § 13 Abs. 3 KWKG 2016 im Zulassungsbescheid).14\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 11. Zivilsenat - vom 6\\. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe des nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz je Kilowattstunde zu zahlenden Zuschlags für den von einer hocheffizienten bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage im Jahr 2019 in das Verteilernetz eingespeisten Strom. \n\n2\\. Die Klägerin betreibt - wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden beide gemeinsam: Klägerin) - ein Heizkraftwerk mit einer Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden: KWK-Anlage). Die KWK-Anlage hat eine elektrische Leistung von zwischen 100 und 200 Megawatt. Der von ihr erzeugte Strom wird in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist. Die Streithelferin betreibt das dem Netz der Beklagten vorgelagerte Übertragungsnetz. \n\n3\\. Mit Datum vom 8. Februar 2017 sandte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt oder BAFA) folgendes Schreiben an die Klägerin (im Folgenden: Zulassungsbescheid): \"Betreff: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) Hier: Zulassung einer bestehenden KWK-Anlage nach § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG Bezug: Ihr Antrag vom 19.09.2016 Zulassungsbescheid (Anlagen-Nr.: […]) Sehr geehrte Damen und Herren, für die KWK-Anlage - […] - wird mit Wirkung vom 01.01.2016 die Zulassung als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage gem. § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG erteilt. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für 16.000 Vollbenutzungsstunden für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4.000 Vollbenutzungsstunden, vgl. § 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG. Die maximale elektrische KWK-Nettoleistung der Anlage im Auslegungszustand unter normalen Einsatzbedingungen beträgt 97,7 MWel Bne KWK (gem. Sachverständigengutachten). Diese ist Grundlage zur Ermittlung der Vollbenutzungsstunden nach § 2 Nr. 3 KWKG. Die Zulassung erlischt gem. § 11 Abs. 4 KWKG, wenn Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruches von Bedeutung sind, geändert werden. Änderungen der für die Zulassung relevanten Tatbestände oder Sachverhalte sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Begründung: Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei den KWK-Anlagen um mit Erdgas betriebene Gasturbinenanlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage ([…]), bestehend aus […]: (…) Der Anlagenbetreiber hat als Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruches von Bedeutung sind, ein Gutachten der […] vorgelegt. Die darin verwandten Grundlagen und Rechenmethoden zur Ermittlung der KWK-Nettostromerzeugung entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Nebenbestimmungen, Hinweise: Als Betreiber der KWK-Anlage weise ich Sie auf die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen und jährlichen Mitteilungen nach § 15 Abs. 1 und 2 KWKG hin. (…) (…) Die von einem Wirtschaftprüfer oder vereidigten Buchprüfer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben 1\\. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden 2\\. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung 3\\. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz 4\\. zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden ist bis zum 31. März eines jeden Jahres beim BAFA per Post einzureichen, vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 KWKG. Vom BAFA beauftragte Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, um dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 KWKG). Der Netzbetreiber kann Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 KWKG). Rechtsbehelfsbelehrung: (…)\" \n\n4\\. Für den in den Jahren 2016 bis 2018 aus der KWK-Anlage eingespeisten Strom zahlte die Beklagte einen Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde an die Klägerin. Im Jahr 2019 reduzierte sie die Zuschlagszahlungen wegen einer Änderung des § 13 Abs. 3 KWKG auf 0,5 Cent je Kilowattstunde. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage für die 2019 aus der KWK-Anlage in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen von 240.750.540 kWh den Differenzbetrag zum Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde in Höhe von 2.407.505 €. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten für den ab 1. Januar 2019 eingespeisten Strom nur einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Cent je Kilowattstunde verlangen, nachdem die in § 13 Abs. 3 KWKG in der zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (KWKG 2016) geregelte Zuschlagshöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWKG in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (KWKG 2019) für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt und somit für Anlagen wie diejenige der Klägerin auf diesen Betrag abgesenkt worden sei. Auch wenn diese Gesetzesänderung unechte Rückwirkung entfalte, komme ihre Verfassungswidrigkeit nicht ernstlich in Betracht. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde könne die Klägerin auch nicht auf den Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 stützen. Wie dessen Auslegung ergebe, habe das Bundesamt die Höhe des Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde darin ohne eigenen Regelungsgehalt nur informatorisch erwähnt. \n\n8\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Wie auch die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage stellt, steht ihr gegen die Beklagte für die im Jahr 2019 aus ihrer KWK-Anlage in deren Netz eingespeisten Strommengen kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines KWK-Zuschlags in Höhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde zu. Zwar hat die klägerische Anlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für Zuschlagszahlungen nach § 13 KWKG für bestehende hocheffiziente KWK-Anlagen erfüllt. Der Gesetzgeber hat jedoch - verfassungsrechtlich unbedenklich - die in § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 festgelegte Zuschlagshöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt zum 1. Januar 2019 auf 0,5 Cent je Kilowattstunde abgesenkt. \n\n10\\. a) Gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KWKG 2016 hatten Betreiber bestehender KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als zwei Megawatt für KWK-Strom aus diesen Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. Voraussetzung für den Anspruch war, dass die Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind (Abs. 1 Nr. 1), hocheffizient sind (Abs. 1 Nr. 2), Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen (Abs. 1 Nr. 3), nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden (Abs. 1 Nr. 4) und dass für die Anlage eine Zulassung erteilt wurde (Abs. 1 Nr. 5). Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 betrug die Höhe des Zuschlags 1,5 Cent je Kilowattstunde. Da die KWK-Anlage der Klägerin die genannten Voraussetzungen unstreitig erfüllt, ihr insbesondere mit dem Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 die erforderliche Zulassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 erteilt worden ist, stand der Klägerin ursprünglich gegen die Beklagte ein (gesetzlicher) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde für die von ihr in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen zu. \n\n11\\. b) Für den - hier streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde jedoch nicht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 stützen. Durch Art. 2 des am 20. Dezember 2018 verkündeten und am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, S. 2549) wurde diese Norm dahingehend geändert, dass die Zuschlagshöhe für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 und bis einschließlich 200 Megawatt nach dem 31. Dezember 2018 nur noch 0,5 Cent je Kilowattstunde beträgt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWKG 2019), und zugleich in dem neu eingefügten § 35 Abs. 17 KWKG 2019 angeordnet, dass diese Bestimmung erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden darf. Der in § 35 Abs. 17 KWKG 2019 geregelte Anwendungsaufschub wurde durch Art. 4 des am 25. November 2019 verkündeten und - insoweit - am 26. November 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1719) aufgehoben. Da die Neuregelung nicht auf ab dem 1. Januar 2019 zugelassene Bestandsanlagen beschränkt ist, erfasst sie sämtliche in den Anwendungsbereich des § 13 KWKG 2016 fallenden Anlagen, mithin auch diejenige der Klägerin. \n\n12\\. c) Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen macht die Klägerin in der Revision zu Recht nicht mehr geltend. Die Absenkung des Zuschlags nach § 13 Abs. 3 KWKG für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 verstößt insbesondere nicht gegen die an unecht rückwirkende Gesetze von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17, 1 BvR 2190\u002F17, BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f. mwN). Die Klägerin kann sich bereits nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Förderhöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde während des gesamten Vierjahreszeitraums von 2016 bis 2019 berufen. Da § 34 Abs. 1 KWKG 2016 ausdrücklich eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagszahlungen für (alle) KWK-Anlagen vorsieht, mussten (auch) die Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer Änderung des in § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 geregelten Zuschlags noch vor Ablauf des in § 13 Abs. 2 KWKG 2016 genannten Zeitraums (2016 bis 2019) rechnen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 6. November 2018, BT-Drucks. 19\u002F5523, S. 104). Ihr Vertrauen in den Fortbestand des Rechts war somit von vornherein unberechtigt und verfassungsrechtlich nicht weiter schutzwürdig (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 124 mwN; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1\u002F21, WM 2023, 885 Rn. 40 mwN - Sanktion bei Meldepflichtverstoß). \n\n13\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 keinen Anspruch auf einen 0,5 Cent je Kilowattstunde übersteigenden Zuschlag für die von der Klägerin zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 aus ihrer KWK-Anlage in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen begründet. Es hat diesen Bescheid rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass er die Höhe des der Klägerin zustehenden KWK-Zuschlags nur informatorisch nennt, nicht aber regelnd festlegt. \n\n14\\. a) Der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Das Bundesamt hat darin als zuständige Behörde, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 i.V.m. § 10 KWKG 2016 vorgesehen, verbindlich und mit Außenwirkung - gegenüber der Klägerin, der Beklagten und der Streithelferin - einen Einzelfall geregelt, nämlich (jedenfalls) die Zulassung der KWK-Anlage der Klägerin als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, die auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KWKG 2016 erfüllt (vgl. allgemein zur Einordnung von Zulassungsbescheiden nach § 10 KWKG als Verwaltungsakt: Lührig in Säcker\u002FAppel\u002FKoch\u002FLudwigs, BeckOGK [Stand: 15\\. Februar 2024], § 10 KWKG Rn. 50; Assmann in Assmann\u002FPeiffer, KWKG, 2018, § 10 Rn. 25). Der vom Bundesamt gewollte Regelungsinhalt und -umfang des Zulassungsbescheids vom 8. Februar 2017 ist - wie generell bei Verwaltungsakten - durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104 [juris Rn. 13]; vom 22. Januar 2016 - V ZR 27\u002F14, BGHZ 208, 316 Rn. 45; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, FamRZ 2019, 1281 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975 - IV C 66.72, BVerwGE 49, 244 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28\u002F17, ZfWG 2018, 266 Rn. 7; U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 76). Danach ist darauf abzustellen, wie ein Adressat - hier der Betreiber einer bestehenden KWK-Anlage - nach dem objektiven Empfängerhorizont den Verwaltungsakt - hier den Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 - unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben verstehen musste. Da bei der Auslegung von Verwaltungsakten auch berücksichtigt werden kann, inwieweit die Behörde befugt war, eine Entscheidung zu treffen (vgl. U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 77a; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 70\u002F80, NVwZ 1984, 36 [juris Rn. 16]; vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6\u002F97, BVerwGE 107, 264 [juris Rn. 14]), ist im Streitfall zudem von Bedeutung, welche Regelungsbefugnisse das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 dem Bundesamt in Bezug auf Bestandsanlagen einräumt. \n\n15\\. b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem - vom Senat geteilten - Auslegungsergebnis gelangt (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei der Auslegung von Verwaltungsakten vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104 [juris Rn. 13]; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72\u002F11, VersR 2012, 768 Rn. 17; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, FamRZ 2019, 1281 Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7\u002F11, BVerwGE 143, 222 [juris Rn. 16]), dass der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 allein die Zulassung der KWK-Anlage der Klägerin nach §§ 10, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 KWKG 2016, nicht jedoch die Höhe des von der Klägerin für den in den Jahren 2016 bis 2019 eingespeisten Strom zu beanspruchenden Zuschlags nach § 13 Abs. 3 KWKG regelt. \n\n16\\. aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Bezeichnung als Zulassungsbescheid als gewichtigen Anhaltspunkt für dieses Verständnis angesehen hat. Der Einwand, das Berufungsgericht missachte dabei die Dreiteilung von Förderberechtigung, -höhe und -dauer als wesentliche Bestandteile der Zulassung, die sämtlich im Zulassungsbescheid Niederschlag gefunden hätten, greift nicht durch. Nach der Konzeption des Gesetzes ist die Zulassung der Anlage der Entstehung des Förderanspruchs vorgelagert. § 13 Abs. 1 KWKG 2016 nennt als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, dass für die Anlage eine Zulassung erteilt \"wurde\". Die (förmliche) Zulassung der Anlage ist also ebenso wie das Vorliegen der weiteren in § 13 Abs. 1 KWKG 2016 genannten Umstände Bedingung für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Förderhöhe und Förderdauer sind entgegen der Ansicht der Revision keine Bestandteile, sondern Folgen der Zulassung. Für die Festlegung der - allein den Anspruchsumfang betreffenden - Förderdauer und Zuschlagshöhe, die in den Absätzen 2 und 3 des § 13 KWKG 2016 geregelt sind, sieht das Gesetz keinen (weiteren oder gleichzeitigen) konstitutiven Akt des Bundesamts vor. \n\n17\\. bb) Ohne Erfolg greift die Revision desweiteren das Argument des Berufungsgerichts an, es spreche gegen eine verbindliche Festlegung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017, dass der Hinweis auf den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für Strom aus bestehenden KWK-Anlagen darin allgemein formuliert und nicht auf die konkrete Anlage der Klägerin zugeschnitten sei; dies deute darauf hin, dass das Bundesamt insoweit lediglich den Gesetzeswortlaut habe wiedergeben wollen. \n\n18\\. (1) Zwar werden die Zuschlagshöhe und der Zeitraum der Zuschlagsberechtigung im Bescheid konkret bezeichnet, ohne dass auf die Möglichkeit einer Anpassung der Förderhöhe gemäß § 34 KWKG 2016 hingewiesen wird. Das hat indes auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass die im Bescheid gewählte Formulierung keinen konkreten Bezug zur Anlage der Klägerin herstellt, sondern nur allgemein den Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 und 3 KWKG in der bei seinem Erlass am 8. Februar 2017 geltenden Fassung wiedergibt. Anlass für einen Hinweis auf § 34 KWKG 2016 hätte das Bundesamt entgegen der Revision vielmehr dann gehabt, wenn es im Zulassungsbescheid die Förderhöhe und -dauer konstitutiv hätte festlegen wollen, weil es sich in diesem Fall sinnvollerweise eine spätere Änderung des Bescheids vorbehalten hätte. \n\n19\\. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch dem Zusatz \"vgl.\" vor der Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG) am Ende des zweiten Absatzes des verfügenden Teils des Bescheids Bedeutung beigemessen. Der Verweis zeigt, dass lediglich auf den sich - auch hinsichtlich seiner Höhe - unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Förderanspruch hingewiesen, dieser aber nicht regelnd festgestellt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Nennung der Zuschlagshöhe sich im verfügenden Teil des Bescheids befindet. Dieser enthält weitere Bestandteile, die offensichtlich reinen Hinweis-, nicht jedoch Regelungscharakter haben, so beispielsweise im letzten Absatz die Ausführungen zum Erlöschen der Zulassung und zu den Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers. \n\n20\\. cc) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht zudem als gegen eine verbindliche Festlegung der Zuschlagshöhe im Bescheid sprechend gewertet, dass die Begründung des Zulassungsbescheids nur Ausführungen zu den technischen Voraussetzungen der zuschlagsberechtigten hocheffizienten KWK-Anlage enthält, nicht jedoch zur Höhe des Zuschlags. Der Einwand der Revision, entscheidend sei allein, dass der Zulassungsbescheid die konkrete Höhe des Zuschlags ausdrücklich beziffere und auf das Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2017 verweise, lässt unberücksichtigt, dass gerade zu ermitteln ist, ob die Nennung der Zuschlagshöhe am Regelungscharakter des Bescheids teilnimmt oder lediglich informatorisch erfolgt. \n\n21\\. dd) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Zulassungsbescheids vom 8. Februar 2017 ferner richtig davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Betreiber einer KWK-Anlage als Unternehmer mit den für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Förderung von KWK-Strom vertraut ist. Es hat sein Auslegungsergebnis daher zu Recht auch darauf gestützt, dass das Bundesamt nach den Regelungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 jedenfalls in Bezug auf bestehende Anlagen lediglich zu Entscheidungen über deren Zulassung als hocheffiziente KWK-Anlage befugt war, nicht aber zu einer verbindlichen Festlegung der Zuschlagshöhe. Angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in § 10 und in § 12 KWKG 2016 und der in § 34 KWKG 2016 angelegten Möglichkeit einer gesetzlichen Änderung der Zuschlagshöhe während der Förderdauer war für den durchschnittlichen KWK-Anlagenbetreiber ohne weiteres erkennbar, dass das Bundesamt in einem Zulassungsbescheid für eine Bestandsanlage nach § 13 KWKG 2016 nur die Zulassung der Anlage zu regeln hat, nicht aber zur Festlegung von Höhe und Dauer der Förderung befugt ist. Anderes ergibt sich weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus seiner Entstehungsgeschichte. \n\n22\\. (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sprechen § 12 KWKG 2016 und sein systematisches Verhältnis zu den §§ 10 und 11 sowie § 13 KWKG 2016 nicht für, sondern gegen ein solches Gesetzesverständnis. \n\n23\\. (a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine regelnde Festlegung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 könne nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 12 KWKG für neue KWK-Anlagen die Möglichkeit bestehe, auf Antrag bereits vor deren Inbetriebnahme einen Vorbescheid zu erlassen, in dem Höhe und Dauer der Zuschlagszahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs verbindlich festgelegt werde. Diese Regelung diene der Planungssicherheit für künftige Anlagenbetreiber und Investoren und damit der Förderung der Errichtung neuer und der Modernisierung bestehender KWK-Anlagen. Für einen Zulassungsbescheid nach § 13 Abs. 6 i.V.m. § 10 KWKG für nicht-modernisierte Bestandsanlagen sei eine solche verbindliche Vorabfestlegung der Förderhöhe jedoch, wie sich aus den unterschiedlichen Formulierungen der Vorschriften ergebe, gerade nicht vorgesehen. Daran bestehe auch kein schützenswertes Interesse der Anlagenbetreiber, weil mit dem Weiterbetrieb von Anlagen keine vergleichbaren Investitionen und wirtschaftlichen Risiken verbunden seien. Auch könne aus der in § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 vorgesehenen Möglichkeit, im Vorbescheid die Zuschlagshöhe verbindlich festzulegen, nicht geschlossen werden, dass dem Bundesamt diese Befugnis ebenso beim Erlass des eigentlichen Zulassungsbescheids nach § 10 KWKG 2016 zustehen müsse. Beim Betreiber einer bereits betriebsfähigen und nur noch zu genehmigenden Anlage bestehe eine andere Interessenlage; § 12 KWKG 2016 stelle insofern eine atypische Regelung dar. \n\n24\\. (b) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, aus der Möglichkeit, die Förderhöhe bereits in einem Vorbescheid verbindlich festzulegen, sei zwingend zu schließen, dass dies erst recht in einem (endgültigen) Zulassungsbescheid möglich sein müsse, da der Vorbescheid nicht mehr regeln könne als der endgültige Bescheid; daraus folge ferner die Befugnis des Bundesamts, auch in einem Zulassungsbescheid für eine Bestandsanlage nach § 13 KWKG 2016 die Zuschlagshöhe verbindlich zu regeln. \n\n25\\. (aa) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 KWKG 2016 hat das Bundesamt auch bei neuen und modernisierten Anlagen allein die Zulassung der Anlage, nicht jedoch die Förderhöhe und -dauer zu regeln. Denn dieser enthält gerade keine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 entsprechende Regelung. § 12 KWKG 2016 bildet eine eigenständige gesetzliche Grundlage, die einen gegenüber § 10 KWKG 2016 überschießenden Regelungsgehalt vorsieht. Die Nachweise, die die Revision für ihre Ansicht herangezogen hat, der Regelungsgehalt eines Vorbescheids könne nicht weiter gehen als der eines endgültigen Bescheids, beziehen sich nur auf Fallgestaltungen, in denen - anders als hier - keine eigene Ermächtigungsgrundlage für den Vorbescheid existiert, sondern dieser auf die Ermächtigungsgrundlage für den endgültigen Bescheid gestützt wird (vgl. U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10\\. Aufl., § 35 Rn. 252). \n\n26\\. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist in Anbetracht der vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommenen unterschiedlichen Interessenlagen der jeweiligen Normadressaten von § 10 und § 12 KWKG 2016 davon auszugehen, dass dem Vorbescheid nach § 12 KWKG 2016 mit der Möglichkeit einer verbindlichen Festlegung der Förderhöhe und -dauer ein Regelungsgehalt zukommen kann, der über denjenigen des Zulassungsbescheids nach § 10 KWKG 2016 hinausgeht (vgl. Assmann, aaO § 12 Rn. 15; aA wohl Hennig in Säcker\u002FAppel\u002FKoch\u002FLudwigs, BeckOGK [Stand: 15. Februar 2024], § 13 KWKG Rn. 51). Im Gesetzentwurf wird die Einführung des § 12 KWKG 2016 damit begründet, dass durch den Vorbescheid ein möglicher Investor im Zeitraum zwischen der Investitionsentscheidung und der für die Förderung maßgeblichen Inbetriebnahme der Anlage Rechtssicherheit im Hinblick auf die wesentlichen Förderkonditionen erhalten solle (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 25. September 2015, BR-Drucks. 441\u002F15, S. 57). Diese Rechtssicherheit bestünde für den möglichen Investor ansonsten nicht in gleichem Maße, insbesondere nicht in der Frühphase einer Anlagenplanung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt die bloße Erwartung, die alte Rechtslage werde fortbestehen, grundsätzlich keinen grundrechtlichen Schutz und liegt eine - unter verfassungsrechtlichem Rechtfertigungsvorbehalt stehende - unechte Rückwirkung von Gesetzen nicht schon vor, wenn das neue Recht auf einen beliebigen, nach altem Recht begonnenen Sachverhalt einwirkt. Vielmehr muss dafür eine rechtlich konturierte Situation entstanden sein, durch die sich die rechtliche Position des Betroffenen von der Situation bloß genereller Rechtsunterworfenheit abhebt (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 139 mwN). Der Betreiber einer bereits errichteten und zugelassenen Anlage kann sich demgegenüber nach den vorgenannten Grundsätzen bei Änderungen der Förderkonditionen auf unechte Rückwirkung berufen, sodass es keiner verbindlichen Festlegung der Förderhöhe und -dauer im Zulassungsbescheid bedarf. Das gilt insbesondere für die Zulassung einer neuen oder modernisierten Anlage gemäß § 10 KWKG, bei welcher der Betreiber die Möglichkeit hatte, einen Vorbescheid nach § 12 KWKG und die damit verbundene Absicherung zu erwirken. \n\n27\\. (cc) Für eine Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 als Ausnahmeregelung spricht zudem die Interessenlage des von einer Anlagenzulassung nach § 10 oder § 13 KWKG ebenfalls - zumindest mittelbar - betroffenen Verteilernetzbetreibers sowie des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers. Die Pflicht zur Zahlung des KWK-Zuschlags trifft nicht das die Zulassung erteilende Bundesamt, sondern den Verteilernetzbetreiber (§ 13 Abs. 1 KWKG 2016) und infolge des Wälzungsmechanismus nach §§ 26, 28 KWKG in den zwischen 2016 und 2022 geltenden Fassungen im wirtschaftlichen Ergebnis den Übertragungsnetzbetreiber. Für die Netzbetreiber ist aber von erheblicher Bedeutung, dass sich die von ihnen zu zahlende Zuschlagshöhe allein aus dem Gesetz ergibt und nicht zusätzlich - gegebenenfalls abweichend - aus einem Zulassungsbescheid, dessen Inhalt sie mangels Beteiligung an den Zulassungsverfahren nicht oder nur bedingt beeinflussen können. \n\n28\\. (2) Zu einem anderen Verständnis führt schließlich auch nicht die historische Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich entgegen der Revision nicht ableiten, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers in Zulassungsbescheiden für bestehende KWK-Anlagen die Förderhöhe vom Bundesamt konstitutiv festgesetzt werden solle oder könne. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, finden sich in der Begründung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 keine Hinweise auf eine entsprechende gesetzgeberische Vorstellung. Der in der Begründung der zum 1\\. Januar 2019 in Kraft getretenen Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Hinblick auf die geänderte Zuschlagshöhe für bestimmte bestehende KWK-Anlagen in § 13 Abs. 3 KWKG 2019 enthaltenen Äußerung, der Fördersatz sei bei bereits erteilten Zulassungsbescheiden durch einen Änderungsbescheid nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen anzupassen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F5523, S. 104), hat das Berufungsgericht zu Recht im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen. Zwar kann unter bestimmten Umständen auch die rechtliche Einschätzung des Regelungsgehalts eines bestehenden Gesetzes durch einen späteren Gesetzgeber ein zusätzliches Indiz für dessen Auslegung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6\u002F21, WM 2023, 630 Rn. 41 - Kapitalkostenabzug; Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57\u002F23, WM 2025, 358 Rn. 39 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden). Vorliegend kommt dies jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil derselbe Gesetzgeber kurze Zeit später in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zum Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen vom 2. Juli 2020 die - entgegengesetzte - Ansicht vertreten hat, dass es einer Anpassung von Zulassungsbescheiden nach § 13 KWKG durch das Bundesamt nicht bedürfe, da die Ausweisung der Förderhöhe und Förderdauer in den Zulassungsbescheiden rein deklaratorische Wirkung entfalte (vgl. BT-Drucks. 19\u002F20714 [neu], S. 175). Der Einwand der Revision, die letztgenannte spätere Äußerung sei unbeachtlich, weil sie eine Abkehr vom ursprünglichen und damit allein maßgeblichen Gesetzgeberwillen darstelle, greift nicht durch. Weder die erst- noch die zweitgenannte Ansicht gibt den Willen des Gesetzgebers des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 wieder. \n\n29\\. ee) Auf die für einen unklaren Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts geltenden Auslegungsgrundsätze kommt es nach alledem nicht an. \n\n30\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag","2026-07-08T22:55:21.610Z","2026-07-10T22:10:44.148Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":135,"updatedAt":145},"5643","ECLI:DE:NEURIS:KORE717942025","ecli-de-neuris-kore717942025","EnVR 11\u002F23","2025-07-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.07.2025, EnVR 11\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 112\u002F18, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Anregung der Betroffenen, den Gegenstandswert - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren - auf 50.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Grundsätzlich richtet sich der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51\u002F10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15\u002F21, juris Rn. 4). Bei der Wertfestsetzung in Verfahren betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bleiben die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Verringerung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors außer Betracht, weil mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1\u002F94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335\u002F99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 85\u002F23, juris Rn. 35). Die angegriffene Festlegung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42\u002F13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32\u002F13, ZNER 2016, 44 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7\u002F20, BGHZ 228, 286 Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17\u002F20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). \n\n3\\. Der Bundesgerichtshof hat daher betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode in sämtlichen zur Entscheidung gelangten Verfahren - ebenso wie das Beschwerdegericht - Auffangwerte von 250.000 € festgesetzt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7\u002F20, BGHZ 228, 286 \\- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, RdE 2025, 223). Daran wird festgehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Ob eine Abweichung geboten wäre, wenn der festgesetzte Gegenstandswert zu einer Kostenbelastung führte, die außer Verhältnis zu den im Ergebnis erwarteten wirtschaftlichen Folgen stünde, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42\u002F13, ZNER 2015, 129 Rn. 73 - Stadtwerke Rhede GmbH). Das wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 14.07.2025, EnVR 11\u002F23","2026-07-10T22:10:47.255Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"6053","ECLI:DE:NEURIS:KORE723232025","ecli-de-neuris-kore723232025","EnVR 10\u002F24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur \n\n## Leitsatz\n\nPressemitteilung der Bundesnetzagentur\n\nDie in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellte Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen umfasst auch eine Veröffentlichung in zusammengefasster Form sowie die namentliche Nennung des betroffenen Unternehmens (hier: Bekanntgabe einer Untersagungsverfügung durch Pressemitteilung).11 14 18 20\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2024 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Das betroffene Unternehmen macht gegen die Bundesnetzagentur Unterlassungsansprüche wegen einer Pressemitteilung geltend. \n\n2\\. Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen. Dies führte wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger zu einer erheblichen medialen Aufmerksamkeit. Im März 2023 zeigte die Betroffene der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Diese leitete daraufhin im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung unter namentlicher Nennung der Betroffenen. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Ausübung der Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden. Sie informierte unter der Überschrift \"Beschluss zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant\" ohne vorherige Anhörung der Betroffenen die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens auf ihrer Internetseite mit der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 7. Juli 2023: Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. \"Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein. Wir schützen so die Verbraucherinnen und Verbraucher\", so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Untersagungsverfahren Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Frühjahr 2023 zeigte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein. Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur steht sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch. Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur […]. \n\n4\\. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von der Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Im August 2023 legte die Betroffene gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde ein. Mit der das hiesige Verfahren betreffenden Beschwerde vom 18. Oktober 2023 hat sie - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, es der Bundesnetzagentur bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in Bezug auf sie dahin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe und sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. \n\n5\\. Während des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen und der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen gestattet. \n\n6\\. B. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angegriffene Berichterstattung verletze die Betroffene - auch bei Unterstellung einer eingriffsgleichen Handlung - nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Sie beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 74 Satz 2 EnWG in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) dürfe die Bundesnetzagentur über Entscheidungen auch in zusammenfassender Form im Wege einer Pressemitteilung informieren. Die gebotene Auslegung der Vorschrift ergebe überdies, dass Entscheidungen bereits mit ihrem Erlass, nicht erst nach Bestandskraft zu veröffentlichen seien und die Vorschrift zur Benennung der von der regulierungsbehördlichen Entscheidung betroffenen Unternehmen ermächtige. Die auf dieser Grundlage erfolgte Pressemitteilung erweise sich als ermessensfehlerfrei. Die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung fänden keine Anwendung. Die Pressemitteilung betreffe keinen Bericht über den Stand eines laufenden Verfahrens, sondern informiere über den Abschluss eines behördlichen Verwaltungsverfahrens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur dem als erheblich zu bewertenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang gegenüber dem negativen Publizitätsinteresse der Betroffenen eingeräumt habe. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie greife nur insoweit in etwaige grundrechtsrelevante Positionen der Betroffenen ein, als dies durch den Schutz öffentlicher Interessen geboten sei. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet und erforderlich, um den Kundenschutzinteressen Rechnung zu tragen. Ohne namentliche Benennung könne die beabsichtigte Informationsfunktion keine Wirkung entfalten. \n\n8\\. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der zulässigen Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die als allgemeine Leistungsbeschwerde statthafte Beschwerde der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35\u002F06, juris Rn. 4) unbegründet ist. \n\n9\\. 1\\. Der mit dem Unterlassungsantrag zur Überprüfung gestellte Streitgegenstand des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die identifizierende Berichterstattung über die Untersagungsverfügung mit den konkret beanstandeten Passagen durch die am 7\\. Juli 2023 erfolgte Veröffentlichung. \n\n10\\. a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Antrag bestimmt, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605\u002F15, VersR 2017, 822 Rn. 17 mwN). Soll ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden, muss jedenfalls zweifelsfrei sein, dass ein neuer prozessualer Anspruch verfolgt wird; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz der Gegenseite, für die erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804\u002F20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 10 mwN; vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 Rn. 14 - LKW-Kartell V). \n\n11\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist Streitgegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die Berichterstattung über die gegen die Betroffene erlassene Untersagungsverfügung in der Pressemitteilung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Soweit die Betroffene im Lauf des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Pressemitteilung weiterhin abrufbar ist, wird damit kein weiterer Gegenstand zur Entscheidung gestellt. Zwar wäre ein entsprechendes Begehren vom Wortlaut des Unterlassungsantrags erfasst, der sich nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, sondern allein auf die identifizierende Berichterstattung und die Abrufbarkeit der Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bezieht. Es fehlt jedoch an Vorbringen dazu, dass mit der fortdauernden Abrufbarkeit bei unveränderter Tatsachenlage eine weitere Verletzungshandlung geltend gemacht werden soll. Der zuletzt erfolgte Hinweis auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung ändert an dem mit der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Streitgegenstand schon deshalb nichts, weil die Aufhebung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz erfolgt ist. \n\n12\\. 2\\. Ausgehend von diesem Streitgegenstand steht der Betroffenen gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung zu, wie sie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 erfolgte, weil die Veröffentlichung rechtmäßig war. \n\n13\\. a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, mithin bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21 mwN; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18). Handelt es sich bei der Ermächtigungsgrundlage für das in Rede stehende staatliche Informationshandeln um eine Ermessensvorschrift, sind diese allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gerügten Verwaltungshandelns ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Vornahme (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320, juris Rn. 32 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14). \n\n14\\. b) Gemessen daran ist die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 durch die Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden. Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass in der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 ein mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt, der als funktionales Äquivalent einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichsteht und auf den sich die Betroffene nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Das Informationshandeln war jedenfalls rechtmäßig, weil mit § 74 Satz 2 EnWG aF eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung vorlag und die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. \n\n15\\. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist § 74 Satz 2 EnWG aF taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Nach § 74 Satz 1 EnWG aF sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 74 Satz 2 EnWG aF stellt im Übrigen die Veröffentlichung von Entscheidungen in das Ermessen der Regulierungsbehörde (\"können\"). Die Regelung in § 74 Satz 2 aF ist bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie zum Erlass einer Pressemitteilung bereits vor Bestandskraft der regulierungsbehördlichen Entscheidung ermächtigt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung sowohl das \"Ob\" als auch das \"Wie\" der Veröffentlichung in das behördliche Ermessen stellt (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5). \n\n16\\. (1) Der Wortlaut des § 74 Satz 2 EnWG aF lässt offen, ob er sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich auf die vollständige Veröffentlichung förmlicher Entscheidungen der Regulierungsbehörde bezieht oder ebenso die Veröffentlichung der Entscheidung in anderer Form erfasst. Nach ihrem Sinn und Zweck ermächtigt die Norm indes auch zur zusammengefassten Veröffentlichung der Entscheidung in einer Pressemitteilung. § 74 EnWG liegt in beiden Fassungen der Regelungszweck zugrunde, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 2; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1; Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1\\. Juni 2025, § 74 vor Rn. 1 und Rn. 7). Diesem Zweck dient es, wenn die Regulierungsbehörde neben der Veröffentlichung der - fachlich nicht vorgebildeten Lesern möglicherweise schwer zugänglichen - Entscheidungen auch zur Veröffentlichung einer zusammenfassenden Pressemitteilung befugt ist. Sie ermöglicht der interessierten Öffentlichkeit und den betroffenen Verkehrskreisen eine schnelle und einfache Kenntnisnahme und erhöht damit die Transparenz behördlicher Entscheidungen. \n\n17\\. (2) Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, wird dieses Verständnis, nach dem die Veröffentlichungsbefugnis der in § 74 EnWG aF genannten Entscheidungen eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde sowie in gekürzter Fassung erlaubt, durch die Gesetzeshistorie gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 74 EnWG aF \"in angepasster Form § 62 GWB-E\" (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15\u002F3917, S. 71). Diese - zwischenzeitlich in § 61 Abs. 3 GWB verortete - Vorschrift regelt mit der Bekanntmachung kartellbehördlicher Verfügungen und Entscheidungen durch die Kartellbehörde im Bundesanzeiger (Satz 1) und der Veröffentlichung von Entscheidungen (Satz 2) einen vergleichbaren Gegenstand und kann mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Auslegung des § 74 EnWG aF herangezogen werden (so auch Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF sollte ausdrücklich die Möglichkeit unberührt bleiben, die Verfügungen in geeigneter Form - etwa auf der Internetseite der Kartellbehörde - im vollen Wortlaut oder in gekürzter Form zu veröffentlichen (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). \n\n18\\. (3) Dagegen geht die Annahme der Rechtsbeschwerde fehl, § 74 Satz 2 EnWG aF scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Entscheidungsbegriff an den Begriff des Verwaltungsakts anknüpfe, es sich bei der Pressemitteilung jedoch um einen Realakt handele. Die Veröffentlichung selbst, mithin auch die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung, ist stets ein Realakt (vgl. zum staatlichen Informationshandeln als schlichtes Verwaltungshandeln BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 19, 21; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27\u002F13, NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 11; Purucker\u002FGaschke in Conrad\u002FGrünewald\u002FKalscheuer\u002FMilker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 4 Rn. 2). Dementsprechend stellt die Pressemitteilung grundsätzlich eine - wie ausgeführt - zulässige Veröffentlichung der Entscheidung in abgekürzter Form dar. Ebenfalls keine abweichende Beurteilung rechtfertigt die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Energiewirtschaftsrecht sehe für die Veröffentlichung von Entscheidungen in § 71 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG ein förmliches Verfahren vor. Die Regelung in § 71 EnWG betrifft kein besonderes Verfahren vor der Veröffentlichung von Entscheidungen, sondern die allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in den durch die Betroffenen vorgelegten Unterlagen, ohne die die Bundesnetzagentur gemäß § 71 Satz 3 EnWG von einer Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen kann. \n\n19\\. (4) Die aus § 74 Satz 2 EnWG aF folgende Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Entscheidungen in Pressemitteilungen umfasst - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch die (grundsätzliche) Befugnis zur namentlichen Nennung des betroffenen Unternehmens. Die Frage, ob im Einzelfall eine Anonymisierung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde. \n\n20\\. (a) Die nach dem Wortlaut des § 74 Satz 1 und 2 EnWG aF bestehende Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen schließt im Grundsatz die namentliche Nennung des Betroffenen ein, da zu den wesentlichen Bestandteilen einer Entscheidung Rubrum und Tenor gehören (vgl. zu § 74 EnWG aF: Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4\\. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 2 und Fn. 5; Theobald\u002FWerk in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand: 126. Ergänzungslieferung Juli 2024, § 74 EnWG Rn. 3). Dieses Verständnis des § 74 EnWG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen. Der Regelungszweck steht einer generellen Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis auf den Entscheidungsinhalt unter Anonymisierung des Betroffenen entgegen. Ohne namentliche Nennung des Betroffenen würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Transparenz in vielen Fällen erheblich vermindert und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise nicht hinreichend befriedigt (vgl. zu § 74 Satz 4 EnWG nF: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 116). \n\n21\\. (b) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die - wie ausgeführt - auch für § 74 EnWG aF heranzuziehende Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF (jetzt § 61 Abs. 3 GWB). Danach bleibt die Möglichkeit unberührt, die Verfügungen in geeigneter Form \\- wie beispielweise auf der Internetseite der Kartellbehörde - \"im vollen Wortlaut\" zu veröffentlichen (BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). Dies schließt die Befugnis zur Veröffentlichung des Namens der Betroffenen ein, weil der volle Wortlaut auch das Rubrum umfasst (vgl. Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 61 GWB Rn. 32; Ost in MünchKommWettbR, 4\\. Aufl., § 61 GWB Rn. 33 f.; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: 6\u002F2025, § 61 GWB Rn. 43; Vorster in BeckOK Kartellrecht, Stand: 1. April 2025, § 61 GWB Rn. 45; Quellmalz in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 61 GWB Rn. 12; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 61 Rn. 11a; Klees in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 2014, § 62 GWB Rn. 2). \n\n22\\. (c) Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 74 EnWG durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften gleichfalls von diesem Verständnis ausgegangen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient die nunmehr ausdrückliche Regelung in § 74 Satz 4 EnWG nF, nach der die Veröffentlichungen der in § 74 Satz 1 bis 3 EnWG nF genannten Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen einschließen, lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115 f.). \n\n23\\. bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bestehen für die Veröffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG aF keine Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit. Eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens, bei dessen Fehlen die Pressemitteilung allein deshalb rechtswidrig wäre, lässt sich weder aus § 67 Abs. 1 EnWG noch aus § 71 Satz 4 EnWG herleiten. \n\n24\\. (1) Die Anhörungspflicht nach § 67 Abs. 1 EnWG betrifft allein die Anhörung des Betroffenen im Verfahren nach § 66 Abs. 1 EnWG (vgl. Adam in BeckOK EnWG, 15. Edition Stand: 1. Juni 2025, § 67 Rn. 9; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl. § 67 Rn. 3; aA wohl Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 EnWG Rn. 2 für \"Nebenverfahren\"), hier dem Verfahren auf Erlass der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung ist lediglich die Mitteilung des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, in dem der Betroffene angehört wurde und mit der er wegen der Regelung in § 74 Satz 2 EnWG rechnen muss. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. \n\n25\\. (2) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, und dieser stelle ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, vor dessen Veröffentlichung die Betroffene nach § 71 Satz 4 EnWG hätte angehört werden müssen. Nicht entschieden werden muss, ob § 71 Satz 4 EnWG eine formelle Anhörung regelt, deren Verstoß ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Handlung führt, weil schon der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. \n\n26\\. (a) § 71 Satz 4 EnWG verpflichtet die Regulierungsbehörde lediglich, vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme in Unterlagen an Dritte die vorlegenden Personen anzuhören, sofern Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet wurden und die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung für unberechtigt hält. Die in § 71 Satz 4 EnWG normierte Anhörungspflicht beschränkt sich auf die in vorgelegten Unterlagen enthaltenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Eine Anhörungspflicht vor Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann dieser Bestimmung jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - allein der Inhalt der Entscheidungsformel ohne Offenlegung etwaiger der regulierungsbehördlichen Prüfung zugrundeliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht wird, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck entnommen werden. \n\n27\\. (b) Eine entsprechende Anwendung des § 71 Satz 4 EnWG kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die dafür vorausgesetzte planwidrige Regelungslücke weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch ersichtlich. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nur in § 71 Satz 4 EnWG, nicht aber in § 74 EnWG eine besondere Anhörungspflicht zu normieren, folgt vielmehr, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Regulierungsbehörde auch ohne gesonderte Anhörung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen - in den Grenzen der Geheimhaltungspflicht des § 30 VwVfG - befugt ist; von dieser Befugnis ist grundsätzlich die Veröffentlichung der Entscheidungsformel umfasst (vgl. zu § 74 Satz 1 EnWG Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 3; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3\\. Aufl., § 74 Rn. 2). \n\n28\\. cc) Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 nach § 74 Satz 2 aF EnWG gerechtfertigt war. Sie erweist sich sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Veröffentlichung erfolgt, als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung als ermessensfehlerfrei. \n\n29\\. (1) Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 18) handelt es sich bei Veröffentlichungen auf Grundlage des § 74 EnWG aF um Realakte. Bei Überprüfung der für Veröffentlichungen nach § 74 Satz 2 EnWG aF erforderlichen Ermessensausübung finden die gleichen Maßstäbe Anwendung wie sie bei einer auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Ermessensentscheidung gelten. Für Realakte besteht kein weitergehender Schutz des Betroffenen, als ihm bei Erlass eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 7\u002F24, juris Rn. 16). In der Folge ist die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75\u002F23, RdE 2025, 15 Rn. 35 mwN - Rückerstattungsanordnung). \n\n30\\. (2) Die bei Ausübung des Ermessens nach § 74 Satz 2 aF gebotene Interessenabwägung (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 6; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 4; zu § 74 Satz 3 EnWG nF: BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115) weist keine entsprechenden Ermessensfehler auf. Insbesondere musste die Bundesnetzagentur entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine besonderen Vorgaben mit Blick auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berücksichtigen. Die insoweit entwickelten Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht sind - im Verhältnis zwischen Privaten - Ausfluss der Grundrechtsrelevanz der Berichterstattung und beruhen auf einer Abwägung zwischen den Grundrechten des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51\u002F99, BGHZ 143, 199 [juris Rn. 19 bis 21]). Die Bundesnetzagentur hat als Behörde ohnehin die Grundrechte der Betroffenen zu beachten und innerhalb ihrer Ermessenserwägungen mit den übrigen erheblichen Interessen in Ausgleich zu bringen. In diesem Sinn hat die Bundesnetzagentur sämtliche maßgeblichen Aspekte eingestellt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessenfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der Pressemitteilung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt. \n\n31\\. (3) Die Bundesnetzagentur hat den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt (vgl. Geis in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 VwVfG Rn. 85, 107) vollständig ermittelt. \n\n32\\. (a) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu allen maßgeblichen Aspekten - auch mit Blick auf die angegriffene Pressemitteilung - ausreichend zu äußern. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie hätte im Falle einer gesonderten Anhörung vor Veröffentlichung der Pressemitteilung angegeben, dass sie die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfülle, die Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe, sie die Untersagungsverfügung daher für rechtswidrig halte und hiergegen gerichtliche Schritte einleiten werde, handelt es sich nicht um Umstände, die der Bundesnetzagentur unbekannt waren. Sie hatte diese Einwände vielmehr geprüft und für unzutreffend gehalten. Von der Rechtsbeschwerde ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche zusätzlichen Äußerungen der Betroffenen geeignet gewesen wären, auf die Entscheidung über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung (weiteren) Einfluss zu nehmen. \n\n33\\. (b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, der ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit kann offenbleiben, in welchen Fällen es sich bei dem Tenor einer Untersagungsverfügung in Verbindung mit der Unternehmensbezeichnung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Kallerhoff\u002FMayen in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfg, 10. Aufl., § 30 Rn. 13), also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge handelt, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69\u002F23, BGHZ 240, 1 Rn. 47 - Google-Offenlegung). Der Bundesnetzagentur war bereits infolge der begehrten Anonymisierung der Pressemitteilung betreffend die Verfahrenseinleitung bekannt, dass die Veröffentlichung des Namens der Betroffenen in Verbindung mit der Untersagungsverfügung von der Betroffenen nicht gewünscht war und für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig sein kann. Die Kenntnis dieser Umstände genügt für eine sachbezogene Rechtsgüterabwägung. \n\n34\\. (4) Die Bundesnetzagentur hat ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgangs eine umfangreiche Abwägung vorgenommen und dabei das erhebliche öffentliche Interesse als legitimen Zweck der Veröffentlichung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Information durch die Pressemitteilung sowie ihre Angemessenheit geprüft. Das Ergebnis dieser Abwägung, nach dem die Bundesnetzagentur dem öffentlichen Interesse an der Information über die Untersagungsverfügung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. \n\n35\\. (a) Die Bundesnetzagentur hat bei ihren Erwägungen die berechtigten Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt. Danach liegt zwar der eigentliche - gerechtfertigte - Eingriff in die Berufsfreiheit in der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Untersagungsverfahrens durch die Pressemitteilung setzt diesen Eingriff lediglich fort. Sie hat indes aufgrund einer etwaigen Folgewirkung bei Aufhebung der Untersagungsverfügung einen eigenen Eingriffscharakter. Insoweit hat die Bundesnetzagentur bedacht, dass der Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde ein schwereres Gewicht als der allgemeinen Presseberichterstattung zukommt, da in die Arbeit behördlicher Institutionen ein Grundvertrauen der Bevölkerung besteht. Die Kenntnis der Öffentlichkeit von der regulierungsbehördlichen Untersagung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden ist für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig. Auch bei Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren kann ein negatives Bild in der Öffentlichkeit verbleiben, das zukünftige Vertragsabschlüsse erschweren und eine Insolvenz des Unternehmens zur Folge haben kann. \n\n36\\. (b) Demgegenüber durfte die Bundesnetzagentur dem Schutz der Haushaltskunden und anderer Vertragspartner sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an transparenten, fairen und verbraucherorientierten Energiemärkten sowie der Transparenz ihrer Verwaltungsentscheidungen ebenfalls erhebliches Gewicht beimessen. Mit der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Untersagungsverfügungen verfolgt die Bundesnetzagentur diese gewichtigen Ziele. Sie wahrt damit auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Überwachung von Energielieferanten und an der Information über die von der Bundesnetzagentur bei nicht rechtstreuem Verhalten ergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der geführten Verwaltungsverfahren und deren Dauer. Die Bundesnetzagentur hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse in Bezug auf die Tätigkeit von Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, unter anderem durch die in § 5 EnWG geregelten Veröffentlichungspflichten verdeutlicht wird. Die Erweiterung der Bestimmungen über die Anzeige der Aufnahme und Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden in § 5 EnWG sollte der höheren Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 2. Mai 2022, BT- Drucks. 20\u002F1599, S. 50 f.). Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199) soll die Richtlinie für die \"Schaffung wirklich [...] verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union\" sorgen. Ferner werden die Ziele \"gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemeinschaft\" in Art. 45 der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F55\u002FEG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 94 bis 136) beziehungsweise eines \"transparenten Markt[s] für Erdgas in der Union\" in Art. 1 Abs. 2 der - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG (ABl. EU L 2024\u002F1788 vom 15. Juli 2024) verfolgt. \n\n37\\. (c) Die Bundesnetzagentur hat die von ihr vollständig ermittelten und zutreffend gewichteten Interessen abgewogen und ohne Ermessensfehler dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in der - von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Satz 2 EnWG aF umfassten (vgl. Rn. 15 bis 22) - namentlichen Nennung der Betroffenen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n38\\. (aa) Zur Erreichung des mit § 74 Satz 2 EnWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG verfolgten Zwecks, zum Schutz der Haushaltskunden Transparenz über die Tätigkeit von Energielieferanten zu schaffen, ist die namentliche Nennung geeignet und erforderlich. Einer Mitteilung über die Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden ohne namentliche Nennung des Energielieferanten käme kein Informationsgehalt zu. Insbesondere kann eine Pressemitteilung die ihr zukommende Informations- und Warnfunktion nicht erfüllen, wenn für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist, an welches Unternehmen die Untersagungsverfügung gerichtet ist. Dabei durfte die Bundesnetzagentur das in Bezug auf die Betroffene bestehende besondere öffentliche Informationsinteresse wegen der in der Vergangenheit erfolgten Kündigungen gegenüber mehreren hunderttausend Haushaltskunden und der damit einhergehenden erheblichen Verunsicherung einer großen Zahl von Haushaltskunden als gewichtigen Aspekt in die Abwägung einstellen. Die Beendigung der Tätigkeit der Betroffenen erfuhr wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Es bestand daher ein großes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, ob die Betroffene wieder tätig werden durfte. Zudem durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, dass die Pressemitteilung mit Blick auf bereits vorhandene negative Presseberichte über die Betroffene keine mediale Zäsur bedeutete. \n\n39\\. (bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine entsprechende Warnung sei nur dann erforderlich und angemessen, wenn es Anzeichen dafür gegeben hätte, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Untersagungsverfügung den Wiedereintritt in den Gasmarkt vorbereite, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durfte die Bundesnetzagentur von entsprechenden Anhaltspunkten ausgehen. Die Betroffene ermöglichte nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf ihrer Internetseite interessierten Neukunden die Registrierung mit dem Hinweis, dass diese ein Angebot erhielten, sobald die Tarife wieder verfügbar seien, ohne das Untersagungsverfahren zu erwähnen. Im Zusammenhang mit dem vorherigen, von der Bundesnetzagentur festgestellten nicht rechtstreuen Verhalten der Betroffenen bei Ausspruch der Kündigungen gegenüber hunderttausenden von Haushaltskunden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2024 - VI-3 Kart 231\u002F23, juris Rn. 151 bis 184) hatte die Bundesnetzagentur keine Veranlassung zur sicheren Annahme, die Betroffene werde sich an die Untersagungsverfügung halten, zumal bereits das Einwerben von Neukunden ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Im Übrigen hatten auch die zum Zeitpunkt der Tätigkeitsuntersagung registrierten Neukunden ein erhebliches Interesse an der Information. Sie stellten einem Unternehmen ihre Daten zur Verfügung, das keine Tätigkeit als Energielieferantin ausüben durfte und seine Kunden darüber nicht informierte. \n\n40\\. (cc) Der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 fehlt es wegen der namentlichen Nennung auch nicht an der Angemessenheit. Die entsprechenden Ermessenserwägungen lassen eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Betroffen erkennen. Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass sie als privilegierte Quelle besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt. Sie hat zur Abmilderung der Eingriffsintensität und, weil sie dies zum Schutz der Haushaltskunden nicht als zwingend notwendig ansah, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, allein das abstrakte Ergebnis des Untersagungsverfahrens mitzuteilen. In der Folge hat sie die Öffentlichkeit mit der Pressemitteilung nur über den Umstand der Untersagung informiert und von der Veröffentlichung der vollständigen Verfügung abgesehen, weil sich daraus Einzelheiten zum Grund der Untersagung ergeben hätten. Dadurch sollte für den Fall einer Rücknahme oder Aufhebung der Untersagungsverfügung sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit keine über die Untersagung hinausgehenden, das Unternehmen belastenden Informationen bekannt werden konnten. \n\n41\\. (dd) Die Bundesnetzagentur hat auch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - durch die namentliche Nennung der Betroffenen das bei amtlichen Äußerungen zu beachtende Sachlichkeitsgebot (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558\u002F91, BVerfGE 105, 252 [juris Rn. 61]; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019 Rn. 21) nicht verletzt. Die Pressemitteilung beschränkt sich inhaltlich auf die Wiedergabe des zur Information der Öffentlichkeit unabdingbaren Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, nämlich auf die allgemein gehaltene Aussage, dass die Betroffene die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, und die Bundesnetzagentur ihr daher die Tätigkeit als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt habe. Auf eine darüberhinausgehende Darlegung konkreter Gründe für die Untersagungsentscheidung oder bestimmter Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit hergeleitet wurde, hat die Bundesnetzagentur verzichtet. Nachteilige Folgen für das Ansehen und die wirtschaftliche Betätigung der Betroffenen durch die identifizierende Pressemitteilung wurden damit soweit wie möglich begrenzt und nur insoweit in Kauf genommen, wie die Offenlegung zur Information und dem Schutz der Haushaltskunden unabdingbar war. Nicht ersichtlich ist, dass die Veröffentlichung oder der Inhalt der Pressemitteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu angeführte E-Mail vom 5. April 2023 bezieht sich schon nach den zeitlichen Abläufen nicht auf die Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. \n\n42\\. (d) Dass die Pressemitteilung keinen Hinweis auf die fehlende Bestandskraft der Untersagungsverfügung enthält, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung. \n\n43\\. (aa) Die Formulierung, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die maßgeblichen gesetzlichen Regeln nicht ein, verdeutlicht in hinreichender Weise die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des zur rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung berufenen Gerichts. Die Rechtsbeschwerde kann demgegenüber aus § 34 Abs. 1d Satz 2 AMG, wonach die zuständige Bundesoberbehörde die Informationen nach § 34 Abs. 1 und 1b AMG - unter anderem zur Erteilung und Versagung der Zulassung eines bestimmten Arzneimittels - mit Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft zur Verfügung stellt, nichts für sie günstiges herleiten. Angesichts des begrenzten \\- auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Arzneimittelzulassung beschränkten - Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann ihr kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, nach dem Veröffentlichungen behördlicher Entscheidungen stets des Hinweises auf ihre (zunächst) fehlende Bestandskraft bedürfen. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorgabe in § 74 EnWG deutet vielmehr darauf hin, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Entscheidungen eines solchen Hinweises nicht bedarf. \n\n44\\. (bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung, nach der eine zutreffende behördliche Berichterstattung über kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen einen Hinweis darauf voraussetzen \"dürfte\", dass die mitgeteilte Entscheidung angefochten und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5\u002F14 [V], NZKart 2015, 57 [juris Rn. 46]), ist schon nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Die in der dortigen Entscheidung behandelte Pressemitteilung des Bundeskartellamts betraf ein kartellbehördliches Bußgeldverfahren, für das - ebenso wie für Strafverfahren - die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt. Demgegenüber ist die Untersagungsverfügung gegenüber der Betroffenen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine verwaltungsrechtliche Handlung ohne Sanktionscharakter. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Unternehmen ausgehen, und bezweckt präventiv den Schutz von Haushaltskunden als potentiellen Vertragspartnern. Auf Verwaltungsverfahren findet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504\u002F18, AfP 2020, 137 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14\u002F78 [juris Rn. 44]; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2010 - 13 A 660\u002F10 [juris Rn. 11 bis 17]; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 - 7 K 1352\u002F17 [juris Rn. 37]; BFH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII B 121\u002F22, juris Rn. 6 und 9). \n\n45\\. (e) Die Pressemitteilung ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Bundesnetzagentur den Standpunkt der Betroffenen hätte wiedergeben müssen. Abgesehen davon, dass ein abweichender Standpunkt des Betroffenen bei einem behördlichen Untersagungsverfahren auf der Hand liegt, wird er aus der Formulierung deutlich, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die gesetzlichen Regeln nicht ein. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Verdachtslagen seien offen darzustellen und die Pressemitteilung erweise sich wegen des Fehlens einer Stellungnahme der Betroffenen als vorverurteilend, verkennt sie, dass die Pressemitteilung keine Verdachtslage betrifft, sondern das Ergebnis eines abgeschlossenen und auf positiven Feststellungen beruhenden Verwaltungsverfahrens mitteilt. Im Übrigen wird - wie ausgeführt - der der Untersagungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt im Interesse der Betroffenen nicht wiedergegeben, so dass auch aus diesem Grund die Schilderung des Standpunkts der Betroffenen entbehrlich ist. Bei der Aufnahme näherer Ausführungen zur Auffassung der Betroffenen hätte es für eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit detaillierter Angaben zum Grund der Untersagungsverfügung bedurft. \n\n46\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:27.735Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"6550","ECLI:DE:NEURIS:KORE715372025","ecli-de-neuris-kore715372025","EnVR 83\u002F20","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage \n\n## Leitsatz\n\nKundenanlage\n\nNur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Antragsgegnerin zu tragen hat.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie, mit denen sie Letztverbraucher mit Wärme und Strom versorgt. Im Jahr 2019 erzielte sie einen Umsatz von mehr als 1 Mrd. €. Die Antragsgegnerin betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in Z. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Energieanlagen der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen. \n\n2\\. Die Antragstellerin versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags mit der Grundstückseigentümerin, der Z Wohnungsbaugenossenschaft eG (nachfolgend: Wohnungsbaugenossenschaft) vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten auf einer Fläche von 9.000 m² (nachfolgend: Gebiet 1), sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten auf einer Fläche von 25.500 m² (nachfolgend: Gebiet 2), durch jeweils eine Energiezentrale und ein daran angeschlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die Gebiete 1 und 2 grenzen aneinander an; die Nahwärmenetze sind untereinander aber nicht verbunden. Die in den beiden Gebieten gelegenen Wohnblöcke waren sämtlich an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen. \n\n3\\. Im Jahr 2018 plante die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke mit zwei getrennten elektrischen Leitungssystemen (nachfolgend: Leitungssystem 1 und Leitungssystem 2), an die die in den Wohnblöcken wohnhaften Mieter angeschlossen werden sollten. Den in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte die Antragstellerin an diese verkaufen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 meldete sie daher bei der Antragsgegnerin Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen mit Elektrohauptanschlüssen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass es sich nicht um Kundenanlagen im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG handele. \n\n4\\. Die bei der Rechtsbeschwerdegegnerin als Landesregulierungsbehörde (nachfolgend: Landesregulierungsbehörde) gestellten Anträge der Antragstellerin auf Überprüfung dieses Verhaltens und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie eine Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, hat die Landesregulierungsbehörde abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens schlossen die Antragstellerin und die Wohnungsbaugenossenschaft im April 2020 unter anderem einen Wärmelieferungsvertrag sowie einen Mietvertrag über bestimmte Räumlichkeiten und Grundstücksteile zur Errichtung und zum Betrieb der Versorgungsanlagen, einschließlich der beiden Leitungssysteme. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\n5\\. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 242): Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019\u002F944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft? \n\n6\\. Der Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland) hat dazu festgestellt: Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt. \n\n7\\. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\\. I. Das Beschwerdegericht (Beschluss vom 16. September 2020 - Kart 9\u002F19, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung \\- ausgeführt, die Landesregulierungsbehörde habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Bei den beiden Leitungssystemen handele es sich nicht um Kundenanlagen. Sie seien bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Sicherstellung eines wirksamen unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht im Sinn des § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG unbedeutend. Der Wärmelieferungsvertrag verknüpfe als gemeinsamer Rahmen beide Gebiete zu einem gemeinsamen Gebilde mit 10 Wohnblöcken, fast 30.000 m² Fläche und mehr als 300 angeschlossenen Wohneinheiten. Die Antragstellerin habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Energieanlagen gemäß § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG jedermann zum Zweck der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und vor allem unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. \n\n9\\. II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. \n\n10\\. 1\\. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG, also die Prüfung, ob das Verhalten des Netzbetreibers - hier der Antragsgegnerin \\- mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 betreffend Netzanschluss und Netzzugang (§§ 17 bis 28c EnWG) und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Im Streitfall steht die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des besonderen Missbrauchsverfahrens mit dem Ziel zur Überprüfung, die Antragsgegnerin zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 94\u002F20, juris Rn. 11, 12), die Leitungssysteme 1 und 2 der Antragstellerin jeweils als eine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) zu behandeln, als solche an ihr Netz anzuschließen und die daran anknüpfenden Pflichten zur Bereitstellung von Summenzählern und bilanzierungsrelevanten Unterzählern nach § 20 Abs. 1d EnWG zu erfüllen. \n\n11\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es nicht an der Antragsberechtigung der Antragstellerin (§ 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Ihre Interessen werden durch das Verhalten der Antragsgegnerin erheblich berührt, weil diese die Anträge auf Anschluss der Leitungssysteme 1 und 2, deren Betreiberin und Eigentümerin die Antragstellerin ist, abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertreten hat, sie sei nicht Anschlussnehmerin und Kundenanlagenbetreiberin, trifft dies auf Grundlage der zwischen ihr und der Wohnungsbaugenossenschaft getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie der von ihr in der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anschlussanträge, die sie als Eigentümerin, Anlagenbetreiberin und Anschlussnehmerin ausweisen, nicht zu (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21\\. März 2023 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 233 Rn. 14). \n\n12\\. 3\\. Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Landesregulierungsbehörde zu verpflichten, zwei Leitungssysteme der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen und eine Abrechnung nach § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG ist unbegründet, weil die Leitungssysteme 1 und 2 nicht als Kundenanlagen an das Verteilernetz der Antragsgegnerin anzuschließen sind. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Bereitstellung von Zählpunkten nach § 20 Abs. 1d EnWG. \n\n13\\. a) Gemäß § 3 Nr. 24a EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden (Buchst. a), die mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind (Buchst. b), die für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind (Buchst. c), und die jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Buchst. d). Der Erweiterung der Regelung in § 3 Nr. 24a EnWG mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2023 kommt für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde keine Bedeutung zu (beide Fassungen des § 3 Nr. 24a EnWG daher nachfolgend § 3 Nr. 24a EnWG). \n\n14\\. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Energieanlage für den Wettbewerb im Sinn von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG als unbedeutend angesehen, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichte, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben konnte. Dabei kam es maßgeblich auf die Größe und Leistungsfähigkeit der Anlage an (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - EnVR 65\u002F18, WM 2020, 897 Rn. 31 f. - Gewoba; vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83\u002F20, RdE 2023, 242 Rn. 15 mwN). \n\n15\\. c) Daran hält der Senat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. November 2024 - C-293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland), an dessen Auslegungsergebnis die nationalen Gerichte gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200\u002F05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN), nicht fest. Die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F54\u002FEG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009) ist. Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie nicht von der Regulierung ausgenommen werden. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009). \n\n16\\. aa) Die Frage, ob ein Leitungssystem ein Verteilernetz ist, bestimmt sich nach den in Art. 2 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 EltRL 2009 enthaltenen Definitionen (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 50, 80 - ENGIE Deutschland), die sich hinsichtlich der im Streitfall maßgeblichen Fragen entsprechen. \n\n17\\. (1) In Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 wird - ähnlich wie in § 3 Nr. 37 EnWG - der Begriff Verteilung als Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung umschrieben. Der Begriff Versorgung wiederum bezeichnet nach Art. 2 Nr. 12 EltRL 2019 den Verkauf von Elektrizität an Kunden, die nach Art. 2 Nr. 1 EltRL 2019 Großhändler oder Endkunden von Elektrizität sind. Zwar nimmt die Richtlinie keine abschließende Harmonisierung der Vorschriften vor (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 50 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 56, 59 - ENGIE Deutschland). Soweit die Definitionen keinen Spielraum lassen, erfordern allerdings die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe in der gesamten Union einheitlich und autonom ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18 Rn. 43 f. - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 51 - ENGIE Deutschland). \n\n18\\. (2) Auf dieser Grundlage ist ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 45 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 52 - ENGIE Deutschland). Die Voraussetzungen, unter denen ein Verteilernetz vorliegt, sind in Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 mit der Spannungsebene und den Kunden, an die die Elektrizität weitergeleitet wird, verbindlich festgelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 50 f. - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 56 - ENGIE Deutschland). Zusätzliche Kriterien, aufgrund derer eine bestimmte Art von Netz vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen wird, dürfen die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der autonomen und einheitlichen Auslegung von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 nicht heranziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 55, 58 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 58, 61 - ENGIE Deutschland). \n\n19\\. (3) Liegt ein Verteilernetz in diesem Sinn vor, können Verteilernetzbetreiber von der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten nur befreit werden, wenn und soweit die Elektrizitätsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Recht - gegebenenfalls auch im Weg der richtlinienkonformen Auslegung - eine Ausnahme zulassen. \n\n20\\. (a) Teilweise von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreit werden können danach die Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes nach Art. 38 EltRL 2019 (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 71 - ENGIE Deutschland). Nach nationalem Recht stuft die Regulierungsbehörde ein Verteilernetz auf Antrag als ein geschlossenes Verteilernetz ein, wenn die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG vorliegen. \n\n21\\. (b) Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 EltRL 2019 Bürgerenergiegemeinschaften vorsehen und regeln, dass diese, auch wenn sie Eigentümer von Verteilernetzen sind oder ein Verteilernetz selbst eingerichtet haben und es eigenständig betreiben, die in Art. 38 Abs. 2 EltRL 2019 vorgesehenen Ausnahmen zugunsten geschlossener Verteilernetze in Anspruch nehmen dürfen (vgl. EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 69 - ENGIE Deutschland). Allerdings erfasst die Bürgerenergiegemeinschaft nach Art. 2 Nr. 11 EltRL 2019 lediglich eine Rechtsperson, die insbesondere von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird. Ein Kleinunternehmen ist nach Art. 2 Nr. 7 EltRL 2019 ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme 10 Mio. € nicht überschreitet. Schließlich können nach Art. 66 Abs. 1 EltRL 2019 für kleine Verbundnetze und isolierte Netze bei der Kommission Ausnahmeregelungen beantragt werden. \n\n22\\. bb) Eine richtlinienkonforme Auslegung, nach der eine Leitungsanlage, die ein Verteilernetz nach Art. 2 Nr. 1, 12 und 28 EltRL 2019 darstellt, keine von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreite Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, solange keine der genannten Ausnahmen eingreift, ist möglich. \n\n23\\. (1) Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497\u002F13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 - Faber; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 37; vom 28. Mai 2020 - I ZR 7\u002F16, GRUR 2020, 891 Rn. 53 - Cookie-Einwilligung II, jeweils mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung in diesem Sinn ist möglich, wenn eine Norm unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung zulässt. Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf jedoch nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212\u002F04 - Adeneler, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; vom 24. Januar 2012 - C-282\u002F10 - Dominguez, NJW 2012, 509 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58\u002F18, N&R 2020, 103 Rn. 66 - Normativer Regulierungsrahmen; Urteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 38; vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77\u002F22, WM 2023, 1463 Rn. 20 mwN; vgl. auch Grüneberg, NJW 2024, 993, 995 f.) oder einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers verändern (vgl. BGHZ 212, 224 Rn. 38 mwN). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76\u002F11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440\u002F14, BGHZ 215, 126 Rn. 22 ff.; vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77\u002F22, WM 2023, 1463 Rn. 20 mwN; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131\u002F16, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37). \n\n24\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist § 3 Nr. 24a EnWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur Energieanlagen (§ 3 Nr. 15 EnWG) betrifft, die keine Verteilernetze im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 sind. \n\n25\\. (a) Dieses Verständnis ist nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 24a EnWG möglich. Er verhält sich nicht dazu, ob auch Verteilernetze Kundenanlagen sein können oder von diesem Begriff auszunehmen sind. Daran ändert die Zusammenschau mit § 3 Nr. 16 und Nr. 18 EnWG nichts. Auch diese Regelungen lassen ohne weiteres eine Begrenzung des Begriffs der Kundenanlage auf solche Anlagen zu, die nicht gleichzeitig Verteilernetze sind. Ihr Inhalt beschränkt sich hinsichtlich der Kundenanlagen darauf, diese und ihre Betreiber von der Regulierung auszunehmen. Nach § 3 Nr. 16 EnWG sind Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG nicht Teil des Energieversorgungsnetzes; nach § 3 Nr. 18 EnWG macht der Betrieb einer Kundenanlage den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen. \n\n26\\. (b) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille lässt gleichfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zu. \n\n27\\. (aa) Zwar nimmt die Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2011, BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51) Verteilernetze nicht ausdrücklich vom Begriff der Kundenanlage aus. Danach sollte das Vorliegen einer Kundenanlage von der Anzahl der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher sowie von der Menge der durchgeleiteten Energie und der geographischen Ausdehnung der Anlage abhängen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Demgegenüber sind nach dem unionsweit einheitlichen Verständnis des Verteilernetzes weder die Anzahl der angeschlossenen Kunden noch Größe oder Stromverbrauch zu berücksichtigende Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-31\u002F18, juris Rn. 47 - Elektrorazpredelenie Yug; EuGH, RdE 2025, 9 Rn. 54 - ENGIE Deutschland). \n\n28\\. (bb) Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber mit dem Begriff der Kundenanlage den Punkt bestimmen, an dem das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet (BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Ziel der Regelung war die Klarstellung, welche Anlagen sich den Regulierungsanforderungen zu stellen haben (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51). Danach sind Verteilernetze auszunehmen, weil sie der Regulierung unterliegen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Regelung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben beabsichtigte. Der Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 2011 S. 1554) gesetzlich verankert. Mit diesem Gesetz sollte auch die Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 1, 45), die den Begriff des Verteilernetzes in Art. 2 Nr. 5 EltRL 2009 in gleicher Weise bestimmt wie Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 (vgl. Rn. 15 f.). Die fehlende Berücksichtigung des unionsrechtlich gebotenen Verständnisses des Verteilernetzes bei der Erläuterung der Voraussetzungen für eine Kundenanlage lässt deshalb keinen Schluss auf einen der richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen zu. Der Gesetzgeber hatte auch in der Folgezeit keinen Anlass, den Begriff der Kundenanlage richtlinienkonform anzupassen. Zwar war die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Vorschriften des deutschen Rechts nicht mit der Elektrizitätsrichtlinie 2009 vereinbar waren und leitete unter anderem deshalb erfolgreich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718\u002F18 - Kommission\u002FBundesrepublik Deutschland). Die in § 3 Nr. 24a in Verbindung mit § 3 Nr. 16 und Nr. 18 EnWG vorgesehene Ausnahme vom Begriff des Verteilernetzbetreibers hat die Kommission jedoch nicht beanstandet. Soweit § 3 Nr. 24a durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 29. Dezember 2023 geändert worden ist, lag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2024 (C­293\u002F23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. \n\n29\\. (cc) Eine Vereinbarkeit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Nr. 24a EnWG mit dem gesetzgeberischen Willen folgt schließlich daraus, dass auch bei Ausschluss der Verteilernetze vom Begriff der Kundenanlage ein ausreichender Anwendungsbereich für die gesetzgeberische Sachentscheidung verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76\u002F11, BGHZ 201, 101 Rn. 33). Erfasst sind jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Das sind etwa Energieanlagen, die der Eigenversorgung der Betreiber dienen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F6072, S. 51), also beispielsweise mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden. \n\n30\\. d) Danach sind die Leitungssysteme 1 und 2 keine Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG (vgl. auch Burbach, RdE 2025, 3, 5 f.; Schwintowski, EWeRK 2024, 172, 173; Sauer, EWeRK 2024, 175, 182, 188). Sie sind Bestandteil eines von der Antragstellerin betriebenen Verteilernetzes im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019. Das Netz dient dazu, die in den Blockkraftheizwerken erzeugte Elektrizität mit Niederspannung an die in den Wohnblöcken der Gebiete 1 und 2 wohnhaften Mieter - die Kunden - zu verkaufen. Die Anlagen zählen damit zum regulierten Verteilernetz. Eine Ausnahme von der Regulierung kommt nicht in Betracht. Ein geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG in Verbindung mit Art. 38 EltRL 2019 liegt ersichtlich nicht vor, weil über die Leitungssysteme 1 und 2 zahlreiche Letztverbraucher versorgt werden. Ferner sind die oben genannten Voraussetzungen für eine Bürgerenergiegemeinschaft gemäß Art. 2 Nr. 7, 11 EltRL 2019 in Verbindung mit § 3 Nr. 15 EEG offensichtlich nicht erfüllt. \n\n31\\. e) Schließlich bleibt der im besonderen Missbrauchsverfahren gestellte Antrag auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin begehrt, für alle Letztverbraucher, deren Verbrauchsanlagen an ihre beiden Leitungssysteme angeschlossen sind und die Stromlieferungsverträge mit dritten Elektrizitätsversorgungsunternehmen abschließen, eine Abrechnung über Unterzähler nach dem Summenzählermodell gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen und die dafür erforderlichen Zählpunkte bereitzustellen. Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem zu entsprechen, stellt keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 1d EnWG dar. \n\n32\\. aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1d EnWG treffen die entsprechenden Pflichten nur den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist. Die Pflicht zum Bereitstellen von Zählpunkten ist eine Nebenpflicht des Netzbetreibers aus dem Netzanschlussvertrag (vgl. Hartmann\u002FWagner in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand: 128. EL Dezember 2024, § 20 EnWG Rn. 252, 254). § 20 Abs. 1d EnWG ist nur auf Leitungsinfrastrukturen anwendbar, die nicht vom (Verteiler-)Netzbegriff erfasst werden und zusätzlich die in § 3 Nr. 24a oder § 24b EnWG genannten Kriterien erfüllen (vgl. Wolf, IR 2025, 4; aA Sauer, EWeRK 2024, 175, 188 und N&R 2025, 43, 47). Wie ausgeführt (vgl. Rn. 30) sind die Leitungssysteme 1 und 2 der Antragstellerin jedoch nicht als Kundenanlagen anzuschließen. Anders als der Betreiber einer Kundenanlage unterliegt die Antragstellerin als Verteilernetzbetreiber und damit grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinn von § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG selbst den Pflichten aus § 2 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 MsbG. \n\n33\\. bb) Treffen die Antragsgegnerin deshalb nach der gesetzlichen Konzeption als Betreiber eines (vorgelagerten) Energieversorgungsnetzes in Bezug auf die Antragstellerin nicht die Pflichten nach § 20 Abs. 1d EnWG, lässt auch der Vortrag der Antragstellerin kein abweichendes Verständnis zu. Ihre Auffassung, die Pflichten der Antragsgegnerin müssten unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 KWKG, Art. 31 Abs. 4 EltRL 2019, der Erwägungsgründe 35, 37 und 43 sowie Art. 13 Abs. 2, 15 Abs. 5 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F125\u002FEG und 2010\u002F30\u002FEU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004\u002F8\u002FEG und 2006\u002F32\u002FEG (ABl. EU L 315 vom 14. November 2012, S. 1 bis 56; neugefasst durch die Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955, ABl. EU L 231 vom 20. September 2023, S. 1 bis 111, siehe dort nunmehr Erwägungsgründe 103 ff.), die das Ziel erkennen ließen, die Wärme- und Stromversorgung aus hocheffizienten KWK-Klein- und Kleinst-Anlagen zu fördern, in dem Sinn erweitert werden, dass sie auch dann zur Erbringung der in § 20 Abs. 1d EnWG genannten Leistungen verpflichtet ist, wenn das Leitungssystem nicht als Kundenanlage angeschlossen werden darf, ist nicht tragfähig. Eine entsprechende \\- den nachgelagerten Verteilernetzbetreiber belastende - Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 1d EnWG sowie mit Blick auf die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes nicht möglich. Anders als die Antragstellerin meint, erweist sich ihre Verpflichtung auch nicht als unverhältnismäßig. Sie kann ihre Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der §§ 41, 43 MsbG auf ein anderes Unternehmen übertragen. \n\n34\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt.1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4\u002F88, WuW\u002FE BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt), das Verfahren wesentlich gefördert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28\u002F18, juris Rn. 2) und die obsiegende Landesregulierungsbehörde unterstützt hat. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 9. September 2025**\n\nDer Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nAuf Seite 15 Rn. 33 muss es in Zeile 20 statt \"nachgelagerten\" richtig \"vorgelagerten\" heißen.\n\nRoloff Tolkmitt Picker\n\nVogt-Beheim Kochendörfer","Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.144Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":171,"summary":172,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":173},"6558","ECLI:DE:NEURIS:KORE715912025","ecli-de-neuris-kore715912025","EnVZ 55\u002F22","#  Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss \\- Entnahmestelle \n\n## Leitsatz\n\nEntnahmestelle\n\n1\\. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen.12\n\n2\\. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.19\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3\\. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Beteiligten zu tragen hat.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin erbringt Energiedienstleistungen für Unternehmen. Die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) betreibt ein Verteilernetz. Die Antragstellerin und die Netzbetreiberin schlossen 2018 einen Lieferantenrahmenvertrag. Zwischen ihnen steht die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen zweier Lebensmittelmärkte in R und in L in Streit, die die Antragstellerin mit Strom beliefert. \n\n2\\. Zwischen der Netzbetreiberin und den Anschlussnehmern in R und L bestehen Netzanschlussverträge. Von der jeweiligen Ortsnetzstation (Umspannstation) führen im Eigentum der Netzbetreiberin stehende Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen der Lebensmittelmärkte. Die Eigentumsgrenzen befinden sich beim Netzanschluss in R im Hausanschlusskasten der Kundenanlage und an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, sowie in L in der Zähleranschlusssäule der Anschlussnehmerin. Die Abrechnung der Netznutzung erfolgte bis Herbst 2019 jeweils mit der Preisstellung Umspannebene Mittelspannung\u002FNiederspannung (im Folgenden: MS\u002FNS). Dies korrigierte die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 25. September 2019 und verlangte rückwirkend die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit Anfang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet. \n\n3\\. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Abrechnung müsse mit der Preisstellung Umspannebene MS\u002FNS erfolgen, da sich der Entnahmepunkt am Beginn der Anschlussleitung und damit in der Ortsnetzstation befinde. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hat sie bei der Bundesnetzagentur beantragt, das Verhalten der Netzbetreiberin nach § 31 Abs. 1 EnWG zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag mit Beschluss vom 3. August 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n4\\. B. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt (RdE 2023, 33), die Abrechnung von Netzentgelten der Niederspannungsebene entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. Die hierfür maßgebliche Entnahmestelle (§ 2 Nr. 6 StromNEV) sei nach der vorzunehmenden räumlich-technischen Betrachtung am Punkt der Verbindung der netzbetreiber- und netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen zu verorten. Beim Anschluss in R liege die Entnahmestelle damit im Hausanschlusskasten beziehungsweise an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, beim Anschluss in L in der Zähleranschlusssäule. Diese Einrichtungen zählten zur Niederspannungsebene. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Niederspannungskabel als Bestandteile des Netzanschlusses von der Antragstellerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden seien. Dagegen, dass sich der Entnahmepunkt in der Ortsnetzstation befinde, spreche zudem systematisch § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Bestimmung enthalte lediglich eine Abrechnungsfiktion, führe aber nicht dazu, dass sich die Entnahmestelle selbst auf der nächsthöheren Netz- oder Umspannungsebene befinde. Auf eine hiervon abweichende Regelung in den Netzanschlussverträgen könne sich die Antragstellerin nicht berufen. \n\n6\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt. \n\n7\\. 1\\. Für die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Maßstäbe wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die gerichtliche Prüfung ist daher auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, und diese müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, [juris Rn. 3] mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Sie macht geltend, es sei in der Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt, ob die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV an der Grenze des Hausanschlusses zur Hausverkabelung oder an der Verbindung des Verteilernetzes zum Hausanschluss zu verorten sei. Damit legt sie eine Grundsatzbedeutung indes nicht dar. \n\n9\\. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - EnVZ 30\u002F20, RdE 2023, 282 Rn. 8; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, [juris Rn. 5]). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen beziehungsweise die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 \\- XI ZB 39\u002F03, BGHZ 159, 135, 137 f. [juris Rn. 7]; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, juris Rn. 5; Johanns\u002FRoesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 87 EnWG Rn. 8 f. mwN). \n\n10\\. b) Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Insbesondere legt sie keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit dar. \n\n11\\. aa) Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - EnVZ 48\u002F20, RdE 2022, 72 Rn. 9; vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 41\u002F21, RdE 2024, 129 Rn. 6, jeweils mwN). Vereinzelt gebliebene Literaturmeinungen vermögen die Klärungsbedürftigkeit einer zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfrage nicht zu begründen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5\u002F20, juris Rn. 13). \n\n12\\. bb) Die Frage, wo die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV zu verorten ist, hat Bedeutung für die Höhe der Netzentgelte. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV kommt es dafür auf die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle an. Die Entnahmestelle wird in § 2 Nr. 6 StromNEV als \"Ort der Entnahme\" elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene definiert. Sie ist folglich räumlich zu bestimmen. Da es für die Netzentgeltpflicht auf die tatsächliche (physikalische) Entnahme aus dem Netz ankommt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8\u002F11, RdE 2012, 387 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38\u002F15, NVwZ-RR 2017, 388 Rn. 11 - Individuelles Netzentgelt II), besteht die Entnahmestelle aus einem physikalischen Entnahmepunkt als Verbindung zwischen den Einrichtungen des Netzbetreibers und des Netzkunden (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 9; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 2 StromNEV Rn. 14 f.; Heß\u002FHeßler\u002FKachel, EnWZ 2014, 305, 306; Missling, IR 2023, 88 f.). Maßgeblich ist damit der Ort, an dem sich die Grenze zwischen den in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen und jenen des Anschlussnehmers befindet. Es kommt auf den letzten Punkt des Elektrizitätsverteilernetzes an, der noch für die Versorgung des Kunden genutzt wird (Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 2 StromNEV Rn. 14). Das erschließt sich auch aus § 3 Abs. 2 StromNEV, wonach durch das Netzentgelt sowohl die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, als auch alle vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten werden sollen. Die Entnahmestelle liegt damit hinter dem Netzanschluss, der zu den netzentgeltpflichtigen Einrichtungen des Netzbetreibers gehört (§ 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 NAV). \n\n13\\. cc) Unstreitig liegen im Streitfall zwischen der Ortsnetzstation, die als Umspannebene zwischen Mittelspannung und Niederspannung fungiert, und den Betriebsmitteln der beiden Anschlussnutzer Kabel, die im Eigentum der beteiligten Netzbetreiberin stehen. Bei den Netzanschlüssen handelt es sich also um Einrichtungen der Netzbetreiberin. Sie sind Teil des Niederspannungsnetzes. Die Eigentumsgrenze zwischen den Einrichtungen der Netzbetreiberin und den Kundenanlagen befindet sich im Hausanschlusskasten (Anschluss R) beziehungsweise in der im Eigentum der Anschlussnehmerin stehenden Zähleranschlusssäule (Anschluss L). Als Anschlussebene der Entnahmestelle ist damit jeweils die Niederspannungsebene anzusehen. \n\n14\\. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine einzelne Stimme in der Kommentarliteratur, wonach die Verortung der Entnahmestelle nicht eindeutig geklärt sei (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 10). Dort wird ausgeführt, die Vorschriften zum Hausanschluss könnten dafürsprechen, dass die Grenze des Verteilernetzes zum Hausanschluss maßgeblich sei. Allerdings kommt es auch nach dieser Ansicht darauf an, ob sich die nach der Entnahmestelle befindlichen Einrichtungen im Eigentum und im Betrieb des Netzbetreibers oder des Kunden befinden. Denn mit dem Netzentgelt soll auch danach die Nutzung des (gesamten) Elektrizitätsversorgungsnetzes abgegolten werden (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, aaO, Rn. 10, 11). Die der Niederspannungsebene zugehörigen Leitungen zwischen der Ortsnetzstation und den Betriebsstätten in R und L stehen im Eigentum der Netzbetreiberin. Der zitierten Ansicht lässt sich daher nicht (eindeutig) entnehmen, dass sie im vorliegenden Fall die Entnahmestelle bereits vor den Einrichtungen der Anschlussnehmer verorten würde. Ein entscheidungserheblicher Meinungsstreit ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber von einer von der herrschenden Ansicht abweichenden Literaturmeinung ausgehen wollte, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass diese nicht vereinzelt geblieben ist. \n\n15\\. 3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich außerdem auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. EnWG. Sie macht geltend, der vorliegende Fall gebe Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich § 2 Nr. 6 StromNEV und die Reichweite der durch die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 14. März 2019 (BGBl. I 2019, 333) erfolgten Änderung des § 19 Abs. 3 StromNEV aufzustellen. In der Vergangenheit seien Anschlusskonstellationen wie die vorliegende überwiegend nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung behandelt worden, wonach der Anschlussnutzer berechtigt sei, für die singuläre Betriebsmittelnutzung der Hausanschlussleitung ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren. Zwar sei die Bestimmung dahingehend geändert worden, dass nur noch Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung erfasst würden. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich jedoch, dass es der Regelung bei Niederspannungsanlagen nicht bedürfe (BR-Drucks. 13\u002F19, S. 18), weil davon auszugehen sei, dass hier ohnehin die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene vereinbart werden könnten, nachdem der betroffene Kunde an die vorgelagerte Umspannebene angeschlossen sei. Die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Vorbringen indes nicht auf. \n\n16\\. a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der geltend gemachten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil gerade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 92\u002F20, RdE 2024, 246 Rn. 8 mwN). \n\n17\\. b) Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ergibt sich hinsichtlich des Orts der Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV bereits aus den obigen Ausführungen (Rn. 12). Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber auch keine Veranlassung zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 StromNEV dar. Dass hier Unklarheiten bestünden, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Begründung des Beschwerdegerichts auseinander. \n\n18\\. aa) Das Netzentgelt bestimmt sich nach der Anschlussebene der Entnahmestelle, die aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 12) am letzten Punkt der Einrichtungen zu verorten ist, die noch in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehen. Nach § 17 Abs. 9 StromNEV sind andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte grundsätzlich nicht zulässig. Ein gesondertes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt werden, die hier indes nicht vorliegen. Die Bestimmung dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau, der durch einen Direktleitungsbau einzelner Nutzer entstehen könnte, zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70\u002F14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - EnVR 36\u002F15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II; vom 9. Oktober 2018 - EnVR 32\u002F17, ZNER 2019, 123 Rn. 29 - Chemiepark). \n\n19\\. bb) In seiner ab dem 22. März 2019 gültigen Fassung gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nach seinem klaren Wortlaut nur noch für Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung und damit nicht für die streitgegenständlichen Anschlussleitungen. Aus der Verordnungsbegründung zur Änderung von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV lässt sich nichts Anderes ableiten. Der Netzanschluss gehört regulatorisch zum Netz und seine Kosten sind Teil der Kosten des Verteilernetzes (vgl. Hartmann in Festschrift Danner, 2019, S. 207, 209 mwN), das (grundsätzlich) über die Netzentgelte der Anschlussnutzer finanziert wird. Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV) und gehört - wie das Netz im Allgemeinen - zu seinen Betriebsanlagen (§ 8 Abs. 1 NAV). Dementsprechend werden die Kosten für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung des Netzanschlusses von den Netzentgelten mitumfasst (Hartmann, aaO, S. 207, 209). Der Umstand, dass der Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer eine Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 NAV verlangen kann, steht dem nicht entgegen. Der Netzanschlusskostenbeitrag dient allein der Erstattung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses; er ist als sonstiger sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnender Ertrag von den Netzkosten in Abzug zu bringen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV). Soweit der Verordnungsbegründung möglicherweise etwas Anderes entnommen werden könnte, weil sie davon auszugehen scheint, dass der Netzanschluss kein Bestandteil des Verteilernetzes sei (BR-Drucks. 13\u002F19, S. 18), entfaltet sie \\- wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - keine Bindungswirkung für die Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Auslegung richtet sich allein nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2\u002F22, BVerwGE 179, 93 Rn. 13 mwN). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist die Verordnungsbegründung nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis zu begründen. \n\n20\\. 4\\. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet. Es liegt nach dem Ausgeführten kein Grund vor, nach dem die Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG zuzulassen wäre. \n\n21\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77\u002F20, RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT). Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle","2026-07-10T22:12:17.692Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":179,"summary":180,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":181},"6554","ECLI:DE:NEURIS:KORE713702025","ecli-de-neuris-kore713702025","EnZR 24\u002F24","#  Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen eine Ladepreisklausel eines Mobility Service Providers: Energiewirtschaftliche Informations- und Mitteilungspflichten des Erstellers einer APP zur Anzeige verfügbarer Ladestationen für Elektro-Autos, Freischaltung und monatlicher Abrechnung des Strombezugs - E.ON Drive \n\n## Leitsatz\n\nE.ON Drive\n\nDie in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG enthaltenen (Informations-)Pflichten gelten nicht für den Anbieter einer App, der gegen einen monatlichen Grundpreis Dienstleistungen erbringt, die in der Anzeige verfügbarer Ladestationen zum Aufladen von Elektromobilen, deren Freischaltung und der monatlichen Abrechnung des bezogenen Stroms bestehen.6 11 17\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen für Elektromobilität, bietet Verbrauchern über die E.ON-Drive Applikation (nachfolgend: App) Zugang zur Infrastruktur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die im Google Playstore und Apple App Store verfügbare App zeigt Nutzern die aktuell verfügbaren Ladesäulen an und ermöglicht deren Freischaltung. Allerdings ist die Nutzung der App nicht Voraussetzung für das Aufladen von Fahrzeugen an den Ladesäulen. Die Ladestationen werden zum Teil durch die Beklagte selbst und zum Teil durch andere Anbieter betrieben. Die nutzungsunabhängige Grundgebühr für die App beträgt 4,95 € pro Monat. Die von der Beklagten gegenüber den Nutzern der App verwendeten Vertragsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: \"1. Vertragsgegenstand [Die Beklagte] bietet Ihnen Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Sie erhalten mit der Bestellung von E.ON-Drive die Möglichkeit, sich über die E.ON-Drive-App an den Ladepunkten zu authentifizieren und die Ladung eines Elektroautos an E.ON-Drive-Ladestationen und Partnerladestationen freizuschalten. [ ... ] 2\\. Leistungsumfang Der durch [die Beklagte] zu erbringende Service umfasst a) die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen sowie von Partnerladestationen in der E.ON Drive App b) die Authentifizierung über die E.ON Drive App an unternehmenseigenen Ladestationen und an Partnerladestationen sowie die Freischaltung der Ladepunkte c) die monatliche Abrechnung inkl. der Details aller Ladevorgänge. […] Jeder einzelne Ladevorgang bedarf eines gesonderten Vertrages zwischen Ihnen und der [Beklagten], welcher immer dann zustande kommt, wenn eine Freischaltung für das Laden erfolgt. So erhalten Sie das Recht, an dem jeweiligen Ladepunkt Ladestrom zu beziehen. 4\\. Preise und Bezahlung Preise [Die Beklagte] berechnet Ihnen einen nutzungsunabhängigen monatlichen Grundpreis von 4,95 € […] Der nutzungsunabhängige monatliche Grundpreis wird erst ab dem Zustandekommen des Vertrages und dabei für den Rest des ersten laufenden Monats anteilig berechnet. Die Abrechnung der Entgelte, welche im Zuge des Ladens bei Drittanbietern angefallen sind, übersendet [die Beklagte] in der Regel zusammen mit der eigenen Abrechnung an Sie. Drittanbieter ist eine lokale E.ON Gesellschaft oder ein Partnerunternehmen von E.ON.\" \n\n2\\. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch erheblich - auf Unterlassung der dieser Regelung folgenden Klausel (nachfolgend: Ladepreisklausel) in Anspruch, die lautet: \"Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevorgänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jeweiligen Ladepunkt als vereinbart\". \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Ladepreisklausel aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Bei den angegriffenen Regelungen handle es sich um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags sei die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Die Ladepreisklausel sei wirksam. Ihre Unwirksamkeit folge nicht aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 5 EnWG. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG sei auf Verträge, die Nutzer von Elektrofahrzeugen mit einem Mobility Service Provider oder einem Ladesäulenbetreiber abschließen, nicht anwendbar. Diese Rechtsbeziehung unterliege nicht §§ 36 ff. EnWG, weil zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer kein Stromlieferverhältnis im Sinn des § 41 EnWG bestehe. Die Ladepreisklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es bestehe kein Dauerschuldverhältnis, bei dem während der Laufzeit die Preise geändert würden. Vielmehr unterbreite die Beklagte dem Kunden vor jedem Ladevorgang ein Angebot, Strom zu einem bestimmten Preis zu beziehen. Dieses Angebot werde mit Freischaltung der Ladesäule angenommen, so dass für jeden Ladevorgang ein (eigener) Kaufvertrag zustande komme. \n\n6\\. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der Ladepreisklausel aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Recht verneint. Die Ladepreisklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt auch sonst die Vertragspartner der Beklagten (Verbraucher) nicht in unangemessener Weise, indem sie vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG). \n\n7\\. 1\\. Bei der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Ladepreisklausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegen. \n\n8\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ladepreisklausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. \n\n9\\. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners (auch) daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Es dient insbesondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65\u002F23, BGHZ 243, 9 Rn. 36 mwN). Der Vertragsinhalt muss dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermitteln, um ihn so auch zum Marktvergleich zu befähigen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283\u002F06, WM 2008, 313 [juris Rn. 13]). Maßgebend sind dabei die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 4. April 2018 - IV ZR 104\u002F17, NJW 2018, 1544 Rn. 9; vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19, WM 2022, 1384 Rn. 18 mwN). \n\n10\\. b) Nach diesen Maßgaben ist die Ladepreisklausel, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19, WM 2022, 1384 Rn. 17 mwN) ausreichend klar und verständlich. \n\n11\\. aa) Die Beklagte bietet ihren Kunden nach Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Ihre Leistungen umfassen nach Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen und Partnerladestationen, die Ermöglichung der Authentifizierung an diesen Ladestationen und deren Freischaltung sowie die monatliche Abrechnung aller Ladevorgänge. Dafür wird gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nutzungsunabhängige Grundpreis von 4,95 € monatlich berechnet. Gegenstand des Vertrags ist damit nach dem zutreffenden Verständnis des Berufungsgerichts die Erbringung von dem eigentlichen Ladevorgang vor- beziehungsweise nachgelagerter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, dass auch ein Anspruch auf Vollladung zu den vertraglichen Leistungen gehört. Zutreffend geht es davon aus, dass nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel einen solchen Anspruch ausschließen. Danach bedarf jeder einzelne Ladevorgang eines gesonderten Vertrags zwischen dem Kunden und der Beklagten. Dieser kommt durch die Freischaltung zustande, wobei der aktuelle, in der App angezeigte Ladestrompreis vereinbart gilt. Die genannten Klauseln regeln daher im Sinn eines Rahmenvertrags das Zustandekommen der über die einzelnen Ladevorgänge abzuschließenden Kaufverträge. \n\n12\\. bb) Diesem Verständnis der Ladepreisklausel steht - anders als die Revision meint \\- nicht entgegen, dass es sich bei der Möglichkeit des Zugangs zu bestimmten Ladepunkten um keine geldwerte Leistung handelte, an der die Nutzer kein gesondert zu vergütendes Interesse haben könnten. \n\n13\\. (1) Die Dienstleistungen der Beklagten beschränken sich nicht auf die Freischaltung von Ladepunkten, die sie oder ihre Partnerunternehmen als Betreiber der einzelnen Ladepunkte nach § 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung auch ohne webbasiertes System ermöglichen müssen. Sie gehen darüber hinaus und umfassen - wie ausgeführt - die Anzeige aller verfügbaren Ladestationen, die sodann vom Nutzer gezielt angesteuert und ohne weitere Authentifizierung freigeschaltet werden können. Ferner werden alle über die App vorgenommenen Ladevorgänge von der Beklagten monatlich abgerechnet. Der Nutzer der App kann daher mit geringem Aufwand eine freie Ladestation suchen, diese freischalten und nutzen, ohne im Zusammenhang mit der Ladung einen Zahlungs- und Abrechnungsvorgang durchführen zu müssen. Als Gegenleistung für die monatliche Gebühr erhält er somit verschiedene, vom Kauf des Ladestroms deutlich zu unterscheidende Dienstleistungen. \n\n14\\. (2) Daher ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden ausgeschlossen, dass er - wie die Revision unter Verweis auf früher verwendete Preissysteme von Mobilfunk- und Telekommunikationsdienstleistern oder Internetprovidern meint - den für die Nutzung der App zu zahlenden monatlichen Grundpreis als Vergütungsbestandteil des bezogenen Stroms ansieht. Wie ausgeführt, unterscheiden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel klar zwischen den von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen und dem gesondert zu vereinbarenden Strombezug. Dies kann der Durchschnittskunde auch dem Umstand entnehmen, dass Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift \"Preisänderungen\" eine Klausel enthält, die (nur) für Preisänderungen des Grundpreises gilt und hierfür eine vierwöchige Unterrichtungsfrist und ein Kündigungsrecht vorsieht. \n\n15\\. cc) Vor diesem Hintergrund kann die Rüge der Revision, die Ladepreisklausel entspreche nicht den Transparenzanforderungen, die für einseitige Leistungsbestimmungsrechte gelten, keinen Erfolg haben. Nach dem Ausgeführten (vgl. oben Rn. 11) räumen die Nutzungsbedingungen der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, bei Abschluss des Nutzungsvertrags über die App den für die zukünftigen Ladevorgänge geltenden Strompreis oder die für seine Bestimmung und künftige Änderung maßgeblichen Faktoren anzugeben. \n\n16\\. dd) Mit der Ladepreisklausel wird auch nicht der Preis für den Ladevorgang verschleiert. Der Verbraucher wird durch die Ladepreisklausel nicht darüber im Unklaren gelassen, dass er den jeweiligen Tagesstrompreis erst unmittelbar vor dem Ladevorgang erfährt. Er kann damit zwar bei der Entscheidung über den Abschluss des Nutzungsvertrags für die App den Preis für zukünftige Ladevorgänge nicht absehen. Die darin liegende Erschwerung des Marktvergleichs folgt jedoch nicht aus einer fehlenden Transparenz der Klausel, sondern ist dem punktuellen Aufladen unter Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur immanent. Der Verbraucher wird nicht anders gestellt, als wenn er ohne Nutzung der App eine Ladesäule anfahren und erst dort den aktuellen Strompreis erfahren würde. Eine Unklarheit über den Gesamtpreis könnte sich daher allenfalls daraus ergeben, dass der nutzungsunabhängige Grundpreis als Bestandteil der Vergütung des Ladestroms anzusehen wäre. Das ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. \n\n17\\. 3\\. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Ladepreisklausel auch nicht deshalb unwirksam ist, weil sie die Kunden der Beklagten durch eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach müssen Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie Angaben enthalten über die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden. Für Preisanpassungsklauseln gelten die besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 EnWG. Diese Regelungen finden auf die von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Verträge keine Anwendung. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Verträge nicht um Energielieferverträge mit Letztverbrauchern in diesem Sinn handelt. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die von der Beklagten mit den Nutzern der App abgeschlossenen Verträge nur vor- und nachgelagerte Dienstleistungen, aber keinen Strombezug zum Gegenstand haben. Die Versorgung von Elektrofahrzeugen mit Ladestrom über im Sinn von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung öffentlich zugängliche Ladepunkte ist zudem kein Letztverbrauch im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG. \n\n18\\. a) Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 25 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinn des Energiewirtschaftsgesetzes gleich. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass danach der Letztverbrauch an der (öffentlich zugänglichen) Ladesäule endet. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Nichts anderes kann für die Ermöglichung des Zugangs von Elektrofahrzeugnutzern zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch sogenannte Mobilitätsanbieter gelten. \n\n19\\. aa) Zwar ließe der Wortlaut der Bestimmung auch die Auslegung zu, dass sowohl der Strombezug durch die Ladepunktbetreiber als auch das Aufladen von Elektrofahrzeugen durch die Nutzer der Ladepunkte einen Letztverbrauch darstellen. Dieses Verständnis ist aber nach der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte mit der \"Vorverlegung\" des Letztverbrauchs auf den Bezug durch den Ladepunkt den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet die Gleichstellung der Ladepunktbetreiber mit Letztverbrauchern, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten nur im Verhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Ladepunktbetreiber gelten, nicht jedoch - gleichsam als Letztverbraucher hinter dem Letztverbraucher - im Verhältnis zwischen diesem und dem Nutzer der öffentlich zugänglichen Ladesäule. Die Belieferung endet danach an der Ladesäule. Die Nutzung des Ladepunkts durch den Elektrofahrzeugnutzer stellt keinen Strombezug im Sinn des Energiewirtschaftsrechts dar und sollte gesondert geregelt werden (Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Strommarktes [Strommarktgesetz] vom 20. Januar 2016, BT-Drucks. 18\u002F7317, S. 78; Hellermann\u002FPätzold in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 41 Rn. 12; Hellermann in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 3 Rn. 67; Schalle\u002FHilgenstock, EnWZ 2017, 291, 292). \n\n20\\. bb) Den Betreiber des Ladepunkts treffen daher nicht die Pflichten eines Energielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c EnWG. Informationspflichten für das punktuelle Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge nach der Ladesäulenverordnung finden sich nunmehr in § 14 Abs. 2 PAngV in der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung vom 12. November 2021. Danach hat der Anbieter beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 PAngV). Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 PAngV). \n\n21\\. cc) Auch Unternehmen, die - wie die Beklagte - den Zugang der Elektrofahrzeugnutzer zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten erleichtern (sogenannte Mobilitätsanbieter oder Mobility Service Provider) sind folglich keine Energielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c, § 41 EnWG (Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. [1. März 2025], § 3 Nr. 18 Rn. 8; Schex in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 92). Da der Letztverbrauch des Stroms in dem Bezug durch den Ladepunktbetreiber zur Versorgung seiner Ladepunkte liegt (Schalle\u002FHilgenstock, EnWZ 2017, 291, 293), stellen weder die Lieferung vom Ladepunktbetreiber an den Endnutzer, noch die Zugangsgewährung zu den Ladepunkten durch Mobilitätsanbieter eine Lieferung im Sinn des § 41 EnWG dar. Die Mobilitätsanbieter sind zwar - anders als Ladepunktbetreiber \\- nicht selbst Letztverbraucher im Sinn des § 3 Nr. 25 EnWG. Sie sind jedoch im Verhältnis zu den Nutzern der Ladepunkte keine Stromlieferanten. Dazu rechnen nach § 3 Nr. 31c EnWG natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal des Letztverbrauchers nimmt auf § 3 Nr. 25 EnWG Bezug (Schex in Kment, aaO, § 3 Rn. 108 [zu § 3 Nr. 31a EnWG aF]). Die Nutzer der App, die am Ladepunkt Fahrzeuge aufladen, sind keine Letztverbraucher in diesem Sinn (siehe oben Rn. 17). \n\n22\\. b) Entgegen der Auffassung der Revision gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte für ihre Leistungen eine nutzungsunabhängige Grundgebühr berechnet und es sich bei dem Vertrag insoweit um ein Dauerschuldverhältnis, nicht um ein sogenanntes \"Spotgeschäft\" - die einmalige Nutzung einer Ladesäule - handelte. Wie ausgeführt (Rn. 11), liegt - anders als die Revision meint - bereits kein auf Strombezug gerichtetes Dauerschuldverhältnis vor. Das vom Kläger vorgelegte Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2018 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es bezieht sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung auf Verträge über Ladestrom für Elektromobile in ihrer Fassung vor Einführung des § 14 PAngV (siehe oben Rn. 20). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen eine Ladepreisklausel eines Mobility Service Providers: Energiewirtschaftliche Informations- und Mitteilungspflichten des Erstellers einer APP zur Anzeige verfügbarer Ladestationen für Elektro-Autos, Freischaltung und monatlicher Abrechnung des Strombezugs - E.ON Drive","2026-07-10T22:12:17.429Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":187,"summary":188,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"7074","ECLI:DE:NEURIS:KORE310072025","ecli-de-neuris-kore310072025","I ZR 65\u002F22","#  Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler II \n\n## Leitsatz\n\nDoppeltarifzähler II\n\n1\\. Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG\u002FArt. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518\u002F23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von BGH, Urteil vom 21\\. Juli 2016 - I ZR 26\u002F15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41\u002F16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232\u002F16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).31 38 53\n\n2\\. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien \\- scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148\u002F20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).56 65\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen, das private Haushalte mit Strom beliefert, darunter auch Kunden, die Strom für eine Nachtstromspeicherheizung beziehen (sog. Heiz- oder Wärmestrom). Während in der Nacht liegender Freigabestunden bietet die Beklagte ihren Strom für diese Kunden zu einem Niedertarif (NT) an. Dieser ist günstiger als der in den sonstigen Stunden geltende Hochtarif (HT). Kunden mit Nachtstromspeicherheizungen nutzen Strom im Niedertarif, um ihre Heizungen aufzuladen. \n\n3\\. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird bei diesen Kunden der Verbrauch von Heizstrom und Allgemeinstrom getrennt oder gemeinsam erfasst. Bei gemeinsamer Erfassung kommt ein Doppeltarifzähler zum Einsatz, der über zwei Laufwerke verfügt. Mit einem Laufwerk wird der Stromverbrauch während der Freigabestunden zum Niedertarif, mit dem anderen der Stromverbrauch während der sonstigen Stunden zum Hochtarif erfasst. Allerdings fällt während der Geltung des Niedertarifs neben Heizstrom auch Allgemeinstrom an, der nicht separat erfasst werden kann. Einige Verteilernetzbetreiber geben Stromlieferanten daher eine sogenannte Ausgleichsmenge vor, mit der pauschaliert ein Teil des zum Niedertarif gemessenen Stromverbrauchs nach dem Hochtarif abgerechnet wird. Die Beklagte gibt die von den Netzbetreibern festgelegte Ausgleichsmenge an ihre Kunden weiter. Der örtliche Netzbetreiber am Sitz der Beklagten gibt ihr eine Ausgleichsmenge von 25 % vor. \n\n4\\. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren Kenntnisnahme der Kunde im Bestellvorgang durch Anklicken bestätigen muss, heißt es auszugsweise: 3.4. Freigabestunden: Die stellt die elektrische Energie für die Wärmespeicheranlage in den Freistunden nach den Bestimmungen des örtlichen Netzbetreibers bereit. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt auch die Verteilung der Freistunden. Im Gebiet der Netz GmbH betragen die Freigabestunden aktuell jeweils 9 Stunden in der Nachtzeit zum NT-Arbeitspreis (in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 7:30 Uhr) und bei Anlagen mit Tagesnachladung zusätzlich 2 Stunden in der Tageszeit zum HT-Arbeitspreis. 3.5. Wärmespeicherstromverbrauch bei einzelner Messung: Aus Gründen der Installation der Kundenanlage (fehlender Zählerplatz und dgl.) kann der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlagen gemeinsam mit dem allgemeinen Strombedarf über einen Zweitarif-Zähler erfasst werden (sogenannte einzelne Messung). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch enthält daher einen Anteil des gesamten Strombedarfs. Deshalb wird der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine bestimmte Ausgleichsmenge dieses Stromverbrauchs erhöht; der erhöhte Stromverbrauch gilt als gesamter allgemeiner Stromverbrauch. Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die sogenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt als Wärmespeicherstromverbrauch im Rahmen dieses Vertrages. Der örtliche Netzbetreiber bestimmt die Höhe der Ausgleichsmenge. Im Gebiet der Netz GmbH beträgt die Ausgleichsmenge aktuell 25 %. \n\n5\\. Auf ihrer Internetseite www. .de bietet die Beklagte einen Tarifrechner für ihre Stromtarife an, der auch von Kunden genutzt werden kann, die Heizstrom beziehen und über einen Doppeltarifzähler verfügen. In den Tarifrechner müssen sie ihre Postleitzahl sowie ihre Verbrauchsmengen im Hoch- und Niedertarif eingeben. Die Kunden erhalten am Ende des Vorgangs ein Tarifangebot, das sie annehmen können. \n\n6\\. Der Kläger beanstandet die von der Beklagten mit ihrem Tarifrechner generierten Tarifvorschläge gemäß den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Anlagen K2 und K3. Der ausgewiesene Gesamtpreis sei zu niedrig, weil er die Ausgleichsmenge nicht berücksichtige. Das gelte auch für den Fall, dass der örtliche Netzbetreiber für das in den Tarifrechner eingegebene Postleitzahlengebiet 10969 eine geringere Ausgleichsmenge als 25 % vorgeben sollte.  Auszug aus der Anlage K2 (Teil 1): Auszug aus der Anlage K2 (Teil 2):  Auszug aus der Anlage K3: \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1\\. gegenüber Verbrauchern im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www. .de in Bezug auf Heizstromlieferverträge mit Preisen für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen, die bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler nicht die aktuelle Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im dargestellten Preisbeispiel berücksichtigen, und\u002Foder 2\\. mit einem Angebot für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen und dabei im gesamten Bestellvorgang den Verbraucher nicht ausdrücklich bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler hinzuweisen bzw. hinweisen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K2 und K3 wiedergegeben. \n\n8\\. Zudem hat er Ersatz seiner Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt. \n\n9\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Insbesondere beruft er sich (weiterhin) auf eine Verletzung der §§ 5, 5a UWG. Soweit das Berufungsgericht Verstöße gegen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Preisangabenverordnung verneint hat, nimmt der Kläger dies hin. \n\n10\\. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 27. Juli 2023 (GRUR 2023, 1311 = WRP 2023, 1078 - Doppeltarifzähler I) zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss die vom Gewerbetreibenden nach Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG zu erteilende Information über die Art der Preisberechnung bei einer vom Verbrauch abhängigen Preisgestaltung so beschaffen sein, dass der Verbraucher auf Grundlage der Information selbständig eine Preisberechnung vornehmen kann, wenn er den ihn betreffenden Verbrauch kennt? \n\n11\\. Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. Januar 2025 (C-518\u002F23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser) geantwortet: Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Aufforderung zum Kauf, die mittels einer kommerziellen Kommunikation im Internet erfolgt, die Information über die Art der Preisberechnung nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann, sofern in dieser Kommunikation die grundsätzliche Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Mit Blick auf die §§ 5, 5a UWG hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit folgender Begründung verneint: \n\n13\\. Ein Teil der Verbraucher gebe die Verbrauchsmengen aus einer früheren Abrechnung, die um die Ausgleichsmenge bereinigt sei, in den Tarifrechner ein; ein anderer Teil könne die Verbrauchsmengen mangels Vorliegens einer früheren Abrechnung ohnehin nur schätzen. Diese Verbraucher würden nicht in die Irre geführt. \n\n14\\. Aber auch für den Fall, dass ein Verbraucher für den Betrieb seiner Nachtspeicherheizung über den Tarifrechner der Beklagten ein Angebot einhole und dabei deshalb zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelange, weil er seiner Abrechnung nicht die korrekten Mengen entnehme, liege keine Irreführung durch die Beklagte vor. Ein solcher Fall sei denkbar, wenn der betreffende Verbraucher seinen Wärmestrom bislang bei einem Anbieter bezogen habe, der keine oder eine abweichende Ausgleichsmenge zugrunde lege, oder der Verbraucher erstmalig bei verschiedenen Anbietern von Wärmestrom, die jedoch voneinander abweichende Ausgleichsmengen für den Bezug von Wärmestrom verwendeten, Angebote über das Internet einhole. Zwar sei es wahrscheinlich, dass jedenfalls der Großteil der Heizstromanbieter in einer Region dieselbe Ausgleichsmenge verwende wie der entsprechende Netzbetreiber. Jedoch auch für den Fall, dass ein Stromanbieter keine Ausgleichsmenge zugrunde lege, wie der Kläger dies pauschal in Bezug auf einige Stromanbieter behauptet habe, liege keine Irreführung vor. Die Gefahr der Eingabe falscher Verbrauchswerte sei kein Problem der Angabe eines falschen Preises, sondern der Menge. Auch ein Hinweis auf die korrekte konkrete Ausgleichsmenge sei nicht geboten. Abgesehen davon, dass eine solche Angabe der Beklagten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht möglich sei, reiche es zur Vermeidung einer Täuschung aus, den Verbraucher auf die begrenzte Aussagekraft der eingegebenen Verbrauchsmenge (gegebenenfalls unter Hinweis auf die verbreitete Praxis der Berechnung einer Ausgleichsmenge) allgemein hinzuweisen. Die Klageanträge erfassten eine Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen solchen allgemeinen Hinweis jedoch nicht. \n\n15\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n16\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n17\\. 1\\. Der in die Liste des § 4 UKlaG eingetragene Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. \n\n18\\. 2\\. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger greift die konkrete Verletzungsform unter verschiedenen Gesichtspunkten an und hat diese zu eigenständigen Streitgegenständen erhoben (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 15 bis 18] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n19\\. a) Mit dem Unterlassungsantrag zu 1 wendet sich der Kläger gegen die Werbung der Beklagten mit Preisen für Heizstrom ohne Berücksichtigung der \"aktuelle[n] Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im dargestellten Preisbeispiel\". In der Klagebegründung, die für die Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, hat der Kläger geltend gemacht, der bei Verwendung des Tarifrechners angezeigte Preis sei unrichtig, weil die Ausgleichsmenge bei der Berechnung nicht berücksichtigt werde. Der Verbraucher erfahre erstmals mit der ersten Jahresabrechnung, dass der tatsächliche Gesamtpreis höher sei. Danach geht es dem Kläger um die unzutreffende Angabe des Preises als Ergebnis der mit dem Tarifrechner vorgenommenen Berechnung. Die Beklagte soll den Tarifrechner nicht wie geschehen zur Verfügung stellen, ohne die Ausgleichsmenge in die Berechnung einzubeziehen, die der Netzbetreiber an der vom Kunden eingegebenen Postleitzahl vorgibt und die Beklagte an ihre Kunden weitergibt. \n\n20\\. b) Mit dem Unterlassungsantrag zu 2 wendet sich der Kläger gegen die Werbung der Beklagten mit einem Angebot für Heizstrom ohne ausdrücklichen Hinweis \"bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge\". Er hat insoweit in seiner Klageschrift gerügt, der Kunde erfahre die Höhe der \"jeweiligen pauschalen Ausgleichsmenge\u002FVerbrauchsumlagerung gemäß der Ziffer 3.5 der AGB der Beklagten […] für sein jeweiliges Netzgebiet\" nicht. An keiner Stelle im Bestellvorgang werde ein Hinweis auf die anzuwendende prozentuale Ausgleichsmenge erteilt. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten finde sich ein Hinweis auf den \"pauschalen prozentualen Ausgleich zwischen NT und HT mit 25 %\". Danach rügt der Kläger, dass die Beklagte den Verbraucher im Rahmen des Bestellvorgangs, der die Nutzung des Tarifrechners einschließt, nicht über den vom Netzbetreiber vorgegebenen und von ihr weitergegebenen Prozentsatz der Ausgleichsmenge für die konkret vom Kunden eingegebene Postleitzahl informiert. \n\n21\\. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der Unterlassungsantrag zu 2 nicht die Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen allgemeinen Hinweis auf eine zu berücksichtigende Ausgleichsmenge, weil der Kläger dies nicht zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht hat. \n\n22\\. c) Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung lässt sich aus den vom Kläger verwendeten Formulierungen \"mit Preisen für Heizstrom zu werben\" beziehungsweise \"mit einem Angebot für Heizstrom zu werben\" nicht schließen, dass sich die Unterlassungsanträge allein gegen die Angabe des Arbeitspreises für den Niedertarif richten. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlagen K2 und K3. Diese enthält ein (Gesamt-)Angebot der Beklagten für Heiz- und Allgemeinstrom. Den dargestellten Gesamtpreis (pro Monat und pro Jahr) errechnet die Beklagte aus ihren Grundpreisen und ihren Arbeitspreisen für Nieder- und Hochtarif in Verbindung mit den eingegebenen Verbrauchswerten. Im Kern beanstandet der Kläger, dass der tatsächliche Gesamtpreis vom dargestellten Gesamtpreis abweicht, weil die Ausgleichsmenge nicht in die Berechnung des dargestellten Gesamtpreises einfließt, ohne dass dies für den Verbraucher hinreichend ersichtlich wird. \n\n23\\. II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1, § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und\u002Foder § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG (in der ab 28. Mai 2022 geltenden Fassung, nachfolgend \"UWG\") nicht verneint werden. \n\n24\\. 1\\. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 7] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung). Die maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen sind mit Wirkung zum 28. Mai 2022 geändert worden (vgl. Art. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3504). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend \"UWG aF\") ist ohne für den Streitfall bedeutsame Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG aF stimmt mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wörtlich überein. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF wurde § 5 Abs. 2 UWG. Die Regelung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG aF findet sich um den Fall des Vorenthaltens wesentlicher Informationen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ergänzt und ansonsten inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 bis 3 UWG. § 5a Abs. 3 UWG aF ist mit einer für den Streitfall nicht relevanten Ergänzung in § 5b Abs. 1 UWG übernommen worden. \n\n25\\. 2\\. Der Betrieb der Internetseite mit einem Tarifrechner und einer Bestellmöglichkeit stellt eine geschäftliche Handlung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. \n\n26\\. 3\\. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG wegen einer Informationspflichtverletzung kann auf Grundlage der bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen weder nach dem Unterlassungsantrag zu 1 noch nach dem Unterlassungsantrag zu 2 verneint werden. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 5a UWG zwar einleitend genannt, aber nachfolgend nicht geprüft. \n\n27\\. a) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch (Nr. 1) das Verheimlichen wesentlicher Informationen, (Nr. 2) die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie (Nr. 3) die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Nach § 5a Abs. 3 UWG sind bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen (Nr. 1) räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie (Nr. 2) alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. \n\n28\\. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten gemäß § 5b Abs. 1 UWG die nachfolgend genannten Informationen als wesentlich im Sinn des § 5a Abs. 1 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Als wesentliche Informationen gelten nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. \n\n29\\. Mit Blick auf Verbraucher stellen die genannten Regelungen eine Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG dar (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 21] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n30\\. b) Die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern beworbene Lieferung von Strom wird gemäß § 5b Abs. 1 UWG so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. \n\n31\\. aa) Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs \"Aufforderung zum Kauf\" die Umschreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft abzuschließen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16\u002F10145, S. 25). Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5b Abs. 1 UWG reicht es für ein Angebot im Sinn dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinn von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 25] - Doppeltarifzähler I). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder aber, dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 \\- C-122\u002F10, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 189 - Ving Sverige; zu § 5a Abs. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231\u002F14, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II, mwN). Eine geschäftliche Entscheidung umfasst nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will; dies schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281\u002F12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 [juris Rn. 36] - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica) und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. BGH, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 19] - MeinPaket.de II) ein. \n\n32\\. bb) Die angegriffene Gestaltung der Internetseite der Beklagten stellt ein Angebot im Sinn von § 5b Abs. 1 UWG dar. Der Verbraucher erhält bei der Nutzung des Tarifrechners der Beklagten die wesentlichen Angaben, die er benötigt, um die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, in einen Bestellvorgang über einen Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten einzutreten. Die Internetseite der Beklagten ermöglicht dem Verbraucher sogar, auf Grundlage des Ergebnisses der Tarifberechnung unmittelbar einen Stromlieferungsvertrag mit ihr abzuschließen. \n\n33\\. c) Die Beklagte hat daher grundsätzlich bereits in ihrem Angebot gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG eine Information über die Art der Preisberechnung zu erteilen. \n\n34\\. aa) Der für die Stromlieferung anfallende (Gesamt-)Preis kann aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht im Voraus berechnet werden, da er von der tatsächlich verbrauchten Strommenge abhängt. Die tatsächlich verbrauchte Strommenge kann von der Strommenge abweichen, die der Verbraucher in den Tarifrechner der Beklagten eingibt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 28] - Doppeltarifzähler I). \n\n35\\. bb) Die danach grundsätzlich bestehende Informationspflicht zur Art der Preisberechnung wird nicht von den Informationspflichten auf Grundlage der Richtlinie 98\u002F6\u002FEG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse verdrängt. Zwar ordnet Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG einen Vorrang kollidierender Rechtsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, für diese besonderen Aspekte an. Allerdings trifft die Richtlinie 98\u002F6\u002FEG keine Regelung für den Fall, dass der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann; insbesondere ist die Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises im Sinn des Endpreises für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98\u002F6\u002FEG dann nicht einschlägig (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 29] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n36\\. d) Auf Grundlage der tatgerichtlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, wie weit die Informationspflicht der Beklagten über die Art der Preisberechnung reicht und ob sie sie erfüllt hat. \n\n37\\. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören zur Art der Preisberechnung die Einzelheiten der Berechnung des Endpreises und gegebenenfalls die Zusatzkosten oder ein Hinweis darauf, dass zusätzliche Kosten anfallen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 66] - Ving Sverige). Das nationale Gericht hat insoweit zu prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 66 bis 72] - Ving Sverige; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611\u002F14, GRUR 2016, 1307 [juris Rn. 58 und 62 bis 64] = WRP 2017, 31 - Canal Digital Danmark). \n\n38\\. bb) Auf die Vorlage des Senats im Streitfall (BGH, GRUR 2023, 1311 - Doppeltarifzähler I) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG im Fall einer Aufforderung zum Kauf, die mittels einer kommerziellen Kommunikation im Internet erfolgt, die Information über die Art der Preisberechnung nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann, sofern in dieser Kommunikation die grundsätzliche Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 52] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n39\\. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG dem Gewerbetreibenden nicht vorschreibt, wie er den Verbraucher über die Modalitäten der Preisberechnung zu informieren hat. Zudem ist der Gewerbetreibende aufgrund der Beschaffenheit des betreffenden Produkts und insbesondere der Bedingungen der Herstellung, Lieferung oder auch Endverwendung dieses Produkts möglicherweise nicht in der Lage, sämtliche Bestandteile des Endpreises im Voraus genau zu bestimmen, so dass er dem Verbraucher die Berechnungsweise dieses Preises nicht in einer Weise mitteilen kann, dass die interessierte Person die Berechnung selbst vornehmen könnte. Daher kann nicht verlangt werden, dass die Information über die Art der Preisberechnung so umfänglich zu sein hat, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, auf der Grundlage dieser Information den Preis selbst zu berechnen und so zu einem endgültigen bezifferten Ergebnis zu gelangen. Somit kann eine Information über die Art der Preisberechnung im Sinn von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie zum Beispiel in Form einer Spanne zwischen verschiedenen Prozentsätzen, eines genauen Prozentsatzes, dessen Anwendung jedoch an Bedingungen geknüpft ist, oder eines im Voraus festgelegten Prozentsatzes, der aber mit dem Hinweis verbunden wird, dass seine Höhe im Lauf der Zeit aufgrund variabler Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs des Gewerbetreibenden liegen, variieren kann, erfolgen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 37 bis 39 und 41] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n40\\. Mit Blick auf die Systematik des Art. 7 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG eine Aufforderung zum Kauf insbesondere dann eine irreführende Unterlassung aufweist, wenn der Gewerbetreibende die Information über die Art der Preisberechnung verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und wenn dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Daraus folgt, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, sämtliche wesentlichen Faktoren der Preisberechnung anzugeben. Ebenso muss jeder dieser Faktoren vom Gewerbetreibenden in einer Weise kommuniziert werden, die den Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 43 f.] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n41\\. Zweitens hat der Gerichtshof angenommen, dass der Umfang der Information über die Art der Preisberechnung, die ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf zu kommunizieren hat, insbesondere anhand der tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist. Dies hat er zum einen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG entnommen, nach dem der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis im konkreten Fall insbesondere unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist, und zum anderen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG, nach dem bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 45 f.] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). Hierin fügt sich die bisherige Rechtsprechung des Senats ein, nach der das Vorenthalten einer Information voraussetzt, dass die Information zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 42] - Doppeltarifzähler I, mwN; zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26\u002F15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41\u002F16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232\u002F16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis). \n\n42\\. cc) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte eine Information über die Art der Preisberechnung vorenthalten hat. \n\n43\\. (1) Aufgrund des Unterlassungsantrags zu 1 ist zu prüfen, ob die Beklagte bereits bei der Darstellung des vom Tarifrechner der Beklagten ermittelten Preises einer Informationspflicht über die aktuell zu berücksichtigende Ausgleichsmenge unterliegt, um dem interessierten Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einleitung eines Bestellvorgangs zu ermöglichen. Dafür sind weitere tatgerichtliche Feststellungen erforderlich. \n\n44\\. (a) Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass das von der Beklagten verwendete Kommunikationsmittel, nämlich der auf ihrer Internetseite verfügbare Tarifrechner, ihr räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 35] - Doppeltarifzähler I; EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 47] - NEW Niederrhein Energie und Wasser). \n\n45\\. (b) Jedoch sind alle tatsächlichen Umstände des Angebots auf der Internetseite der Beklagten in die Beurteilung einzubeziehen. Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob es der Beklagten zumutbar ist, die bei den verschiedenen Netzbetreibern aktuell geltenden Prozentsätze der Ausgleichsmenge vorzuhalten und den jeweils relevanten Prozentsatz in das vom Tarifrechner dargestellte Ergebnis einfließen zu lassen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. \n\n46\\. Die Beklagte hat in ihrer Revisionserwiderung auf ihren vorinstanzlichen Vortrag verwiesen, die - zum Stand 2020 - 874 Verteilernetzbetreiber veröffentlichten den für ihr jeweiliges Netzgebiet geltenden Prozentsatz der Ausgleichsmenge nur selten; sie erfahre diesen Prozentsatz erst mit der Bestätigung der Anmeldung der Lieferstelle durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber. Es fehlt allerdings an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welchen Aufwand es für die Beklagte verursacht, die Prozentsätze der Ausgleichsmenge in einer Datenbank zusammenzuführen, soweit sie ihr bereits bekannt sind, und ihr noch nicht bekannte Prozentsätze durch Nachfrage bei den betreffenden Verteilernetzbetreibern zu ergänzen sowie die Informationen aktuell zu halten (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 43] - Doppeltarifzähler I). \n\n47\\. (2) Aufgrund des Unterlassungsantrags zu 2 ist zu prüfen, ob die Beklagte im Bestellvorgang eine Informationspflicht über die konkret zu berücksichtigende Ausgleichsmenge zu erfüllen hat, um dem interessierten Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Abgabe einer Bestellung zu ermöglichen. Auch hierfür sind zusätzliche tatgerichtliche Feststellungen erforderlich. \n\n48\\. (a) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels, hier des auf der Internetseite der Beklagten ausgestalteten Bestellvorgangs, sind insoweit ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n49\\. (b) Es sind wiederum alle tatsächlichen Umstände des Angebots auf der Internetseite der Beklagten in die Beurteilung einzubeziehen. \n\n50\\. Sollte es der Beklagten zumutbar sein, die bei den verschiedenen Netzbetreibern aktuell geltenden Prozentsätze der Ausgleichsmenge vorzuhalten, könnte der jeweils relevante Prozentsatz nicht nur in das vom Tarifrechner dargestellte Ergebnis einfließen, sondern darüber hinaus auch im Bestellvorgang - unter Erläuterung der damit vorzunehmenden Berechnung - angegeben werden. \n\n51\\. Sollte der Beklagten diese Informationsbeschaffung hingegen unzumutbar sein, ist kein Raum für die Annahme einer Informationspflicht über die konkret zu berücksichtigende Ausgleichsmenge. Wie ausgeführt, umfasst der Unterlassungsantrag zu 2 nicht die Unterlassung der Werbung mit einem Angebot für Heizstrom ohne einen allgemeinen Hinweis auf eine zu berücksichtigende Ausgleichsmenge (vgl. Rn. 21). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Vorabentscheidung Bezug genommen hat (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 50 bis 52] - NEW Niederrhein Energie und Wasser), enthalten jedoch allein einen solchen allgemeinen Hinweis darauf, dass der örtliche Netzbetreiber die Freigabestunden und den Prozentsatz der Ausgleichsmenge bestimmt und dass dieser Prozentsatz im Gebiet der Netz GmbH 25 % beträgt. Für die Vielzahl der weiteren Netzbetreiber treffen sie keine Aussage. Auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgeworfene Frage, ob der Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Bestellvorgang gut sichtbar angezeigt wird und die Annahme des Angebots durch den Verbraucher technisch davon abhängig gemacht wird, dass dieser die Kenntnisnahme der Bedingungen bestätigt, kommt es daher aus Sicht des Senats nicht an. \n\n52\\. (3) Sollte das Berufungsgericht eine Informationsbeschaffung durch die Beklagte für zumutbar im genannten Sinn halten, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer Informationspflichtverletzung erfüllt. Der Verbraucher benötigt die Angabe des konkreten Prozentsatzes der Ausgleichsmenge, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten dieser Angabe ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. \n\n53\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass \\- abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 33] - Doppeltarifzähler I, mwN). \n\n54\\. (b) Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, geben einige Verteilernetzbetreiber den Stromlieferanten eine Ausgleichsmenge vor. Die Höhe des Prozentsatzes der Ausgleichsmenge ist demnach von der Entscheidung des Netzbetreibers abhängig. Zudem ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers dessen streitiger Vortrag zugrunde zu legen, nicht alle Stromanbieter gäben die vom Netzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge an die Kunden weiter. Danach sind die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG im Streitfall erfüllt, weil erst die Höhe des Prozentsatzes der von der Beklagten in die Berechnung des Preises einbezogenen Ausgleichsmenge einen Vergleich des Angebots der Beklagten mit demjenigen anderer Stromanbieter ermöglicht. Das gilt im Übrigen selbst dann, wenn alle Stromanbieter die vom Netzbetreiber vorgegebene Ausgleichsmenge in gleicher Weise an die Kunden weitergeben, weil es zwei konkurrierende Angebote geben kann, von denen eines einen günstigeren Preis im Niedertarif und eines einen günstigeren Preis im Hochtarif aufweist. Es hängt dann (auch) vom Prozentsatz der Ausgleichsmenge ab, welches Angebot für den Verbraucher günstiger ist (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 34] - Doppeltarifzähler I). \n\n55\\. 4\\. Auch ein auf Irreführung gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG aufgrund des Unterlassungsantrags zu 1 kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. \n\n56\\. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. \n\n57\\. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98\u002F23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, mwN). \n\n58\\. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen seine Feststellungen nicht gegen, sondern für die Annahme einer Irreführung im Rahmen der durch den Unterlassungsantrag zu 1 angegriffenen Darstellung des Preises durch den Tarifrechner. \n\n59\\. aa) Der auf Basis der vom Nutzer eingegebenen Werte von der Beklagten gemäß Anlagen K2 und K3 dargestellte Preis stellt eine Angabe im Sinn von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG dar. \n\n60\\. bb) Ob diese Angabe unwahr ist, kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. \n\n61\\. (1) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 31] - klimaneutral, mwN). \n\n62\\. (2) Das Berufungsgericht hat den von der geschäftlichen Handlung der Beklagten ausgehenden Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. \n\n63\\. (a) Es hat festgestellt, dass sich die vom Kläger angegriffene Preisangabe der Beklagten an den Kreis der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien richte. Weiter hat es angenommen, ein Teil des angesprochenen Verkehrskreises werde nicht getäuscht, weil er das erforderliche Vorwissen habe, ein anderer Teil erkenne, dass der Preis nur geschätzt und nicht zutreffend angegeben werde, während ein wiederum anderer Teil nicht erkenne, dass der von der Beklagten angegebene Preis unzutreffend sei. \n\n64\\. Mit Blick auf den zuletzt genannten Teil des angesprochenen Verkehrskreises hat das Berufungsgericht eine Irreführung selbst für den Fall verneint, dass ein Verbraucher zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelange. Ein solcher Fall sei denkbar, wenn ein Verbraucher seinen Wärmestrom bislang bei einem Anbieter bezogen habe, der keine oder eine abweichende Ausgleichsmenge zugrunde lege, und seiner bisherigen Abrechnung daher nicht die korrekten Mengen entnehme oder ein Verbraucher erstmalig bei verschiedenen Anbietern von Wärmestrom, die jedoch voneinander abweichende Ausgleichsmengen für den Bezug von Wärmestrom verwendeten, Angebote über das Internet einhole. Die Gefahr der Eingabe falscher Verbrauchswerte sei jedoch kein Problem der Angabe eines falschen Preises, sondern der Menge. \n\n65\\. (b) Diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich verständigen und vernünftigen Marktteilnehmers ankommt. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - wie hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung dagegen aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 \\- I ZR 148\u002F20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III). \n\n66\\. (c) Ergänzend ist anzumerken, dass für den Teil des angesprochenen Verkehrskreises, der zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelangt, nicht (nur) ein Problem der Menge besteht, sondern (auch) ein falscher Preis angegeben wird. Mit Blick auf die Verbraucher, die ihre Verbrauchswerte aus einer Abrechnung des bisherigen Anbieters entnehmen, hat das Berufungsgericht ohne tragfähige Grundlage unterstellt, dass sie ihrer Abrechnung allein die Verbrauchswerte nach Berücksichtigung der Ausgleichsmenge entnehmen können, nicht aber die tatsächlich abgelesenen Verbrauchswerte. Unabhängig davon muss die Beklagte klarstellen, in welcher Weise die Mengen einzugeben sind, um zu einer korrekten Preisberechnung zu gelangen, wenn sie ihren Tarifrechner auch potentiellen Kunden mit Doppeltarifzähler anbieten will. Sinnvollerweise sind dies die Mengen vor Berücksichtigung einer etwaigen Ausgleichsmenge, weil nur so gewährleistet ist, dass der Preisrechner unabhängig von der Abrechnungsweise des bisherigen Anbieters zu zutreffenden Ergebnissen gelangt. \n\n67\\. (d) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden daher Feststellungen zum Gesamteindruck zu treffen sein, der durch die Preisangabe im Tarifrechner der Beklagten gemäß den Anlagen K2 und K3 - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Darstellung auf ihrer Internetseite - entsteht. \n\n68\\. cc) Eine etwaige Fehlvorstellung wäre im Sinn des § 5 Abs. 1 UWG geeignet, die von den angesprochenen Verkehrskreisen zu treffende Entscheidung über den Abschluss eines Stromliefervertrags mit der Beklagten zu beeinflussen. \n\n69\\. c) Mit Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 ist hingegen keine Irreführung erkennbar. Weitere unwahre Angaben der Beklagten im Bestellvorgang sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit der vom Tarifrechner der Beklagten ermittelte Preis im Bestellvorgang noch eine Rolle spielt. Die Informationen der Beklagten zur Ausgleichsmenge in Nr. 3.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zutreffend. Ob sie vollständig sind, ist eine nach §§ 5a, 5b UWG zu beurteilende Frage. \n\n70\\. C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Abweisung des Zahlungsantrags hat keinen Bestand, weil der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF vom Erfolg des Unterlassungsanspruchs abhängt. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nKoch Löffler Schwonke Odörfer Wille","Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler II","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:06.953Z",20]