[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-insolvency-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":246},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},428,"insolvency-law-de","Insolvency Law","DE","2026-07-08T22:47:50.764Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},32,{"min":18,"max":19},"2025-03-20T00:00:00.000Z","2026-06-01T00:00:00.000Z",[21,26,30,34,37,40,43,46,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120764","Rechtsanwaltsvergütungsgesetz","§ 2",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"118223","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 273",{"provisionId":31,"code":32,"article":33,"count":25},"118220","Insolvenzordnung","§ 257",{"provisionId":35,"code":32,"article":36,"count":25},"120279","§ 216",{"provisionId":38,"code":32,"article":39,"count":25},"120280","§ 207",{"provisionId":41,"code":32,"article":42,"count":25},"120281","§ 212",{"provisionId":44,"code":32,"article":45,"count":25},"120282","§ 213",{"provisionId":47,"code":32,"article":48,"count":25},"111126","§ 103",{"provisionId":50,"code":32,"article":51,"count":25},"111127","§ 105",{"provisionId":53,"code":32,"article":54,"count":25},"116208","§ 54",[56,67,77,87,97,105,115,125,133,143,153,163,171,181,190,200,208,218,228,236],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2096","ECLI:DE:NEURIS:KORE600722026","ecli-de-neuris-kore600722026","II ZR 63\u002F25","#  BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 2\\. April 2025 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszulegende Antrag des Klägers, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Eine Abänderung des vom Berufungsgericht in Höhe von 30.000.000 € festgesetzten Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst. \n\n2\\. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) gegen die Beklagten als deren vormalige Geschäftsführer Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF wegen Zahlungen vom im Haben geführten Konto der Schuldnerin mit einer \"offenen Teilklage\" in Höhe von 5.000.000 € geltend. Die vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogenen einzelnen Zahlungen sind dabei nicht unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG aF, sondern führen jeweils zu einem selbstständigen Ersatzanspruch gegen die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32\u002F08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 8\\. Mai 2018 - II ZR 314\u002F16, ZInsO 2018, 1643 Rn. 15; Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427\u002F18, WM 2018, 2052 Rn. 29). \n\n3\\. Der Kläger hat in seiner Klageschrift bestimmt, dass er seinen Zahlungsanspruch über 5.000.000 € vorrangig auf die von ihm angeführten Zahlungen Nummern 1 bis 398 und teilweise aus Nummer 399 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank eG im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 stützt. Für den Fall, dass die Ansprüche aus diesen Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen, hat der Kläger seine Klage bis zum Erreichen der Höhe seines Klageantrags auf die weiter von ihm chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 gestützt. Es handelt sich somit entgegen der Bezeichnung durch den Kläger nicht um eine offene Teilklage, sondern um eine Klage auf eine Gesamtforderung, die sich aus einzelnen, selbstständigen Forderungen zusammensetzt und für die der Kläger eine Prüfungsreihenfolge bis zum Erreichen seiner Gesamtklageforderung bestimmt hat. Da das Landgericht ihm die jeweiligen Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF für diese Zahlungen Nummern 1 bis 399 zugesprochen hat, hat es auch nur über diese einzelnen Streitgegenstände entschieden und dementsprechend den Streitwert auf 5.000.000 € festgesetzt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat hingegen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF aus dem jeweiligen Zahlungsvorgang der Nummern 1 bis 399 verneint. Das Berufungsgericht hat deshalb, entsprechend der Bestimmung des Klägers für diesen Fall, die vom Kläger weiter chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 geprüft, für alle Zahlungen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF verneint und somit über Zahlungen in Gesamthöhe von 40.581.708,95 € entschieden. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend den Streitwert auf den Höchstbetrag von 30.000.000 € festgesetzt, woran es auch nicht durch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG gehindert war. Denn durch die erstmalige Prüfung der vom Kläger nur hilfsweise geltend gemachten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 wurden jeweils weitere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt, die zu einem neuen Gesamtwert geführt haben, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Toussaint\u002FElzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 22; BeckOK KostR\u002FSchindler, 1.3.2026, GKG § 47 Rn. 23). \n\n5\\. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren auf 5.000.000 € durch den Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger lediglich seine Klage für die einzelnen Zahlungen im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 in Gesamthöhe von 5.000.000 € weiterverfolgt. \n\nWöstmann Bernau Sander von Selle Adams","BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.775Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2128","ECLI:DE:NEURIS:KORE303732026","ecli-de-neuris-kore303732026","IX ZB 45\u002F25","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.7\n\n2a. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.25 26\n\n2b. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.35\n\n2c. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss an BAG, Beschluss vom 12. August 2014 - 10 AZB 8\u002F14, BAGE 149, 38 Rn. 21).35\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2025 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht \\- Schwarzenbek vom 1. Oktober 2025 unbegründet ist.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 eröffnete das Insolvenzgericht auf einen Eigenantrag vom 17. Juni 2022 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (im Folgenden: Schuldner). Zugleich bestellte es die weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligte) zur Insolvenzverwalterin und stellte dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht. Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders nach § 288 Satz 2 InsO trat der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und bestellte die Beteiligte zur Treuhänderin. \n\n2\\. Die Arbeitgeberin des Schuldners kündigte am 26. März 2025 das mit dem Schuldner bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2025. Am 5. August 2025 schlossen der Schuldner und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Aufhebungs- und Abfindungsvergleich. In diesem hieß es unter anderem: \"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. März 2025 unter Wahrung der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 ... aus betrieblichen Gründen beendet worden ist. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 35.000,00 ... brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit dem tariflich bestimmten Abrechnungs- und Gehaltslauf für den Monat Juli abzurechnen und an den Kläger zu zahlen.\" \n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung. Mit Schriftsatz vom 1. September 2025 beantragte die Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 €. \n\n4\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte weiterhin die Anordnung der Nachtragsverteilung. II. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist jedenfalls unbegründet. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners habe auch das Amt der Beteiligten als Insolvenzverwalterin geendet. Deshalb sei die Beteiligte nicht gemäß § 203 Abs. 1 InsO befugt gewesen, eine Nachtragsverteilung zu beantragen. Weil ihr die Antragsbefugnis gefehlt habe, sei sie nicht Antragstellerin im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, so dass sie auch kein Beschwerderecht habe. Der gegenteiligen Auffassung im Schrifttum sei nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof habe die Frage einer Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters bislang nicht ausdrücklich erörtert, auch wenn er in seiner Rechtsprechung eine solche Befugnis wohl voraussetze. Entscheidend sei jedenfalls, dass § 203 Abs. 1 InsO den ehemaligen Insolvenzverwalter in dem Personenkreis der antragsbefugten Antragsteller nicht aufführe. Der Begriff des in der Bestimmung genannten Insolvenzverwalters erfasse nicht auch den ehemaligen Verwalter. Der ehemalige Verwalter könne daher nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung nur anregen. Eine Beschwerdebefugnis im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts folge daraus jedoch nicht. Insoweit sei auf den Wegfall des Insolvenzbeschlags mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Daraus folge, dass der ehemalige Verwalter hinsichtlich einer Nachtragsverteilung unterliegender Vermögensgegenstände nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt sei, solange eine Nachtragsverteilung nicht tatsächlich angeordnet und er für die Nachtragsverteilung nicht erneut zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergebe sich auch nicht aus ihrer Eigenschaft als Treuhänderin. Insbesondere werde der Treuhänder in § 203 Abs. 1 InsO ebenfalls nicht als Antragsberechtigter genannt und gehöre die in Frage stehende Tätigkeit nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich. \n\n7\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist der vormalige Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) befugt, die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 und 2 InsO zu beantragen und gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen. \n\n8\\. a) Der Bundesgerichtshof hat die - durch ihn als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50\u002F13, ZIP 2015, 281 Rn. 7 mwN) - Antrags- und Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen einen abschlägigen Beschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen zu können, in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Begründung vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72\u002F12, WM 2014, 1141 Rn. 1 ff; vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 1, 8; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74\u002F15, ZInsO 2016, 698 Rn. 1 ff; vom 27. April 2017 - IX ZB 93\u002F16, ZIP 2017, 1169 Rn. 2, 4 ff). \n\n9\\. b) Im Schrifttum wird eine Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters von der ganz herrschenden Meinung bejaht (vgl. MünchKomm-InsO\u002FHintzen, 5. Aufl., § 203 Rn. 7; Holzer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2025, § 203 Rn. 2; Braun\u002FRozijn, InsO, 10. Aufl., § 203 Rn. 25; HmbKomm-InsO\u002FHenningsmeier, 11. Aufl., § 203 Rn. 6; Piper, VIA 2025, 7; Jungmann, ZIP 2025, 131 f; Roth, ZVI 2025, 81 ff; Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, S. 42; offengelassen von BeckOK-InsR\u002FNicht, 2026, § 203 InsO Rn. 11). \n\n10\\. c) Diese Auffassung trifft zu. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts (vgl. bereits LG Lübeck, NZI 2025, 41 f) geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. \n\n11\\. aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen unter anderem dann eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Gemäß § 203 Abs. 2 InsO steht die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17\u002F04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 3\\. April 2014 - IX ZA 5\u002F14, ZVI 2014, 183 Rn. 6). \n\n12\\. bb) Danach streitet bereits der Wortlaut der Vorschrift für eine fortbestehende Antrags- und somit gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für eine Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters als Antragsteller. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO enden zwar grundsätzlich, wenn und soweit nicht bereits eine Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vorbehalten wurde, auch das Amt des Insolvenzverwalters und seine Befugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265\u002F20, BGHZ 231, 328 Rn. 18). \n\n13\\. Wenn das Gesetz aber die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch erst nach und trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässt und im gleichen Zusammenhang eine Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer solchen Anordnung ohne jede Einschränkung bestimmt, spricht dies dafür, dass damit auch der ehemalige Insolvenzverwalter als Antragsteller gemeint sein soll. Denn im Fall der Beantragung der Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter dem Begriff nach nur der ehemalige Verwalter sein. \n\n14\\. cc) Das enge Verständnis des Beschwerdegerichts findet auch in den Gesetzesmaterialien zu § 203 InsO keine Grundlage (vgl. RegE, BT-Drucks. 12\u002F2443, S. 187 zu § 231 InsO-E). Es widerspricht zudem dem Hauptzweck des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 InsO, eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247\u002F03, BGHZ 167, 363 Rn. 17), und lässt sich nicht mit dem Gläubigerinteresse vereinbaren. \n\n15\\. Die Anordnung und Durchführung einer Nachtragsverteilung gemäß §§ 203 ff InsO dient dem Interesse der Insolvenzgläubiger, auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an der Verwertung von zunächst nicht verwerteten oder erst nachträglich aufgefundenen Gegenständen der Masse (§§ 35 f InsO) zu partizipieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - IX ZB 13\u002F25, ZIP 2025, 3095 Rn. 13). Die Verwertung der Insolvenzmasse ist gemäß § 159 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters, der diese wiederum am Ziel einer gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auszurichten hat (vgl. MünchKomm-InsO\u002FVuia, 5. Aufl., § 80 Rn. 51; HmbKomm-InsO\u002FKuleisa, 11. Aufl., § 80 Rn. 12; Schmidt\u002FSternal, InsO, 20. Aufl., § 80 Rn. 22). Das Interesse der Gläubiger ist darauf gerichtet, die Wirkungen des Insolvenzbeschlags hinsichtlich einzelner Gegenstände trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens wiederherstellen zu können. \n\n16\\. Beide Gesichtspunkte - Zuständigkeit des Verwalters für die Masseverwertung im Interesse der Gläubigergesamtheit und Interesse an der Wiederherstellung des Insolvenzbeschlags \\- sprechen dagegen, die nach § 203 Abs. 1 InsO bestehende Antragsbefugnis einzuengen. Mit ihnen ist nicht zu vereinbaren, die Beschlussfassung über die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts von Amts wegen zu überlassen und den ehemaligen Insolvenzverwalter sowie die ehemaligen Insolvenzgläubiger auf bloße Anregungen an das Gericht zu beschränken, ohne Möglichkeit der Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren. \n\n17\\. dd) Der systematische Vergleich von § 203 InsO mit § 211 InsO bestätigt diese Lösung. Nach § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung ist in dieser Konstellation ausschließlich nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens - in Form des Einstellungsbeschlusses nach stattgefundener Masseverteilung gemäß § 211 Abs. 1 InsO - möglich. Daraus folgt, dass der antragstellende Verwalter gemäß § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO zwangsläufig immer ein ehemaliger Verwalter sein muss. Entsprechendes gilt für die Massegläubiger. Demgemäß muss das Gesetz in § 203 Abs. 1, 2 InsO mit dem Begriff des Insolvenzverwalters ebenfalls den ehemaligen Verwalter meinen, wenn es um die Zeit nach der Aufhebung des Verfahrens und nicht um den vorangehenden Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Verfahrensaufhebung geht (vgl. ebenso Piper, VIA 2025, 7; Roth, ZVI 2025, 81, 83). \n\n18\\. 3\\. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Antrag der Beteiligten ist jedenfalls unbegründet. \n\n19\\. a) Allerdings könnte eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten aus anderen als den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen fehlen. Der Streitfall betrifft \\- anders als das Beschwerdegericht meint - nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung im Hinblick auf das mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 aufgehobene Insolvenzverfahren. Vielmehr hat die Beteiligte beantragt, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO für die Wohlverhaltensperiode hinsichtlich der von dem Treuhänder gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu vereinnahmenden Beträge anzuordnen. Ob die Bestimmungen über die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO auch diesen Fall erfassen, erscheint zweifelhaft. \n\n20\\. aa) Die Beteiligte hat die Nachtragsverteilung als Treuhänderin beantragt und ausschließlich geltend gemacht, dass die Abfindungszahlung von ihr als Treuhänderin in der Wohlverhaltensperiode zu vereinnahmen sei. \n\n21\\. (1) Im Streit stand in erster und zweiter Instanz ausschließlich ein Recht der Beteiligten als Treuhänderin, auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine durch den Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an sie abgetretene Forderung geltend machen und einen dadurch erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger verteilen zu können. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Beteiligte ihren Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung auch als vormalige Insolvenzverwalterin wegen eines nachträglich ermittelten, vermeintlichen Massegegenstands gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Abfindungsforderung) gestellt habe. \n\n22\\. (2) Dies folgt aus der Auslegung der Prozesserklärungen der Beteiligten. Diese kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen \\- unbeschränkt überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216\u002F14, WM 2016, 982 Rn. 11; vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238\u002F22, WM 2024, 657 Rn. 12; jeweils mwN). Die Auslegung darf dabei auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO; vom 21. Dezember 2023, aaO). \n\n23\\. (3) Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung der verfahrensbezogenen Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Insolvenz- und dem Beschwerdegericht, dass sie den von ihr verfolgten Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung ausschließlich als Treuhänderin und für die Wohlverhaltensperiode gestellt hat. Dafür spricht nicht nur, dass sie insbesondere im Anschluss an die Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 15. Oktober 2025 und ihre dazu gemachten Rechtsausführungen in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 ausdrücklich erklärt hat, als ehemalige Treuhänderin zu handeln. Vielmehr hat sie bereits ihren Antrag als Treuhänderin gestellt und in ihrer Argumentation zur Berücksichtigungsfähigkeit der Abfindungsforderung des Schuldners von Anfang an entscheidend darauf abgestellt, dass diese Forderung aus dem Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht vom 5. August 2025 nach ihrer Auffassung bereits mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 und somit vor dem Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025 fällig geworden sei. \n\n24\\. Entsprechend dieser Rechtsauffassung hat die Beteiligte weder vor dem Insolvenz- noch vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht oder auch nur geltend machen wollen, die Forderung sei Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß §§ 35 f InsO. Denn das Insolvenzverfahren war bereits am 19. Oktober 2023 aufgehoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor der von der Beteiligten für rechtlich maßgeblich gehaltenen Kündigungserklärung vom 26. März 2025 oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 liegt. Ein auf die Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren gerichteter Antrag wäre - mangels Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse - offensichtlich unbegründet. Zutreffend hat das Insolvenzgericht die Ausführungen der Beteiligten in seinem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2025 ebenfalls in diesem Sinne verstanden. \n\n25\\. bb) Ob ein Treuhänder berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber herbeizuführen, ob eine Forderung von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst ist und ob ihn das Insolvenzgericht dazu ermächtigen darf oder muss, diese Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und den erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger zu verteilen, ist zweifelhaft. Insoweit käme ein Anordnungs- oder Feststellungsbegehren (etwa entsprechend § 203 Abs. 2 InsO) an das Insolvenzgericht in Betracht, gegen dessen Entscheidung der Treuhänder anschließend Beschwerde einlegen können müsste. \n\n26\\. (1) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Rechtsstellung des Treuhänders nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode endet. Maßgeblich ist vielmehr die Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, wozu insbesondere die Einziehung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgesetzten, aber der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO unterfallenden Forderungen des Schuldners und die Verteilung des daraus gewonnenen Erlöses gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO gehört (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; MünchKomm-InsO\u002FStephan, 4. Aufl., § 292 Rn. 29; Jaeger\u002FPreuß, InsO, § 288 Rn. 9; Uhlenbruck\u002FSternal, InsO, 16. Aufl., § 292 Rn. 10; Wenzel in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2021, § 292 Rn. 1a; HK-InsO\u002FWaltenberger, 11. Aufl., § 292 Rn. 4; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 4. Aufl., Rn. 879; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55; aA Grahlmann, NZI 2010, 523, 524). Dies spricht dafür, dass der Treuhänder auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung befugt ist, die nach § 287 Abs. 2 InsO an ihn abgetretenen Forderungen des Schuldners gegenüber den Drittschuldnern durchzusetzen. \n\n27\\. Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55). Insoweit unterscheiden sich die Wirkungen der Restschuldbefreiung von denen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner sowohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, NZI 2015, 128 Rn. 14). Deshalb erfordert ein fortbestehendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters die Anordnung einer Nachtragsverteilung. \n\n28\\. (2) Selbst wenn ein Interesse für einen deklaratorischen Beschluss des Insolvenzgerichts bestehen sollte, die Berechtigung des Treuhänders festzustellen, eine Forderung auch noch nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode einzuziehen und den Erlös verteilen zu dürfen, etwa im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO (Schmerbach, VIA 2010, 54, 55), erscheint zweifelhaft, ob insoweit eine sofortige Beschwerde eröffnet ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für deklaratorische Beschlüsse des Insolvenzgerichts fehlt es an einer solchen Regelung. \n\n29\\. b) Dies kann jedoch offenbleiben. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Die Forderung des Schuldners aus dem Abfindungsvergleich ist nicht gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Beteiligte übergegangen. \n\n30\\. aa) Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Streitfall \\- ausnahmsweise - offenlassen. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung; stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners \\- nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171\u002F04, WM 2006, 1409 Rn. 4 f mwN; ebenso zur Revision BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82\u002F09, VersR 2010, 1098 Rn. 4; allgemein Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 23. Aufl., vor § 511 Rn. 12). \n\n31\\. So liegt der Streitfall. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten als unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung bleibt unabhängig davon bestehen, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Sonstige Interessen stehen einer Zurückweisung als unbegründet nicht entgegen. \n\n32\\. bb) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung durch den Senat steht darüber hinaus nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten gegen die Ablehnung der Nachtragsverteilung verneint und ihre sofortige Beschwerde deshalb als unzulässig behandelt und verworfen hat. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 Satz 1 InsO) bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer Beschwerde auch nach deren Verwerfung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38\u002F91, NJW 1992, 436, 438; vom 29. September 2017 - V ZR 19\u002F16, ZfIR 2018, 193 Rn. 43, 45, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83\u002F19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 14; Urteil vom 13. November 2025 \\- IX ZR 127\u002F24, WM 2025, 2190 Rn. 94). So liegt der Streitfall. Die Beschwerdeentscheidung enthält eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit. Sowohl die Rechtsbeschwerdebegründung als auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung beziehen sich hierauf und machen nicht geltend, dass diese tatsächliche Grundlage ergänzungsbedürftig ist. Bei einer Entscheidung in der Sache ist kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts zu erwarten. \n\n33\\. cc) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist unbegründet. Die Abfindungsforderung aus dem Vergleich vom 5. August 2025 wird von der Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst. \n\n34\\. (1) Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt allerdings der Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139\u002F09, NZI 2010, 564 Rn. 11). \n\n35\\. (2) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. So kommt es etwa nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an (vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2013, 1097, 1098). Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Schließt sich an eine Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutzverfahren an und endet dies mit einem eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG regelnden Vergleich, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Abschluss dieses Vergleichs (vgl. BAGE 149, 38 Rn. 21; Jaeger\u002FPreuß, InsO, § 287 Rn. 62; MünchKomm-InsO\u002FStephan, 4. Aufl., § 287 Rn. 123 aE; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218\u002F91, BGHZ 120, 387, 393 zu einem Anspruch nach § 9 KSchG). \n\n36\\. (3) Im Streitfall endete die dreijährige Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025. Die Abfindungsforderung entstand erst danach, mit dem Vergleichsabschluss des Schuldners mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht am 5. August 2025 und war somit nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten kommt es nicht auf die vorangegangene Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 26. März 2025 oder das sich aus der Kündigung ergebende Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 an. Dass sich der Schuldner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess nach Ablauf der Abtretungsfrist mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigt, genügt nicht, damit der Anspruch von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst wird. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.665Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"2317","ECLI:DE:NEURIS:KORE600712026","ecli-de-neuris-kore600712026","II ZR 114\u002F25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.250 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 9. September 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Die Beklagte ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme von Teilen des Stammkapitals verpflichtet. Die Beklagte übernahm unter anderem im März 2013 Geschäftsanteile der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 65.000 €. \n\n2\\. Der Kläger hat die Beklagte mit der Behauptung, die Schuldnerin habe auf ihre Einlageverpflichtung bislang nur 27.500 € geleistet, auf Zahlung in Höhe von 37.500 € in Anspruch genommen. \n\n3\\. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 25.250 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, weitere Zahlungen auf die Stammeinlageverpflichtung der Beklagten seien nicht geleistet worden, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Die Zahlungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € seien nicht als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer Einlage gezahlt anzusehen. Weder habe die bei Zahlung angegebene Tilgungsbestimmung \"Stammkapital Einzahlung\" noch hätten die weiteren Umstände hinreichend deutlich ergeben, dass die Zahlungen auf das Stammkapital der Beklagten erfolgt seien. Der leistende Ehemann sei selbst Gesellschafter der Schuldnerin gewesen und habe einer eigenen Verpflichtung zur Einzahlung eines auf ihn entfallenden Stammkapitals unterlegen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen die eigenen Einlageverpflichtungen des Ehemanns bereits erfüllt gewesen sein sollten, wären die streitgegenständlichen Einzahlungen durch den Ehemann der Beklagten dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Ehemann der Beklagten irrtümlich noch von einer offenen eigenen Einzahlungspflicht ausgegangen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er auf die offene Einzahlungspflicht seiner Ehefrau habe leisten wollen. Dem stehe auch entgegen, dass sich die Einzahlungen nicht mit dem noch offenen Betrag der Einlagenverpflichtung der Beklagten deckten. Dass der Ehemann der Beklagten selbst von diesem Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich aus seiner Verteidigung in dem vom Kläger gegen ihn gerichteten Parallelverfahren wegen Einzahlung seiner Stammeinlage. Der Ehemann der Beklagten habe in diesem Verfahren eingewandt, er habe mit den streitgegenständlichen Zahlungen eine Überzahlung geleistet. Dies sei mit dem Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe mit diesen Zahlungen auf ihre Einlageschuld geleistet, nicht vereinbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis davon gehabt habe, welche Tilgung er mit den Zahlungen beabsichtigte. Mangels schlüssiger Darlegung bestehe auch kein Raum für eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten. \n\n7\\. 2\\. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation dem Beweisantritt der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vortrags durch Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen festzustellen, nicht nachgegangen. Das verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n9\\. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106\u002F17, VersR 2018, 1147 Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328\u002F18, VersR 2020, 317 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44\u002F20, VersR 2022, 66 Rn. 11). Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170\u002F18, TranspR 2019, 376 Rn. 13; Beschluss vom 17\\. März 2020 - XI ZR 226\u002F19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2017 - V ZR 64\u002F17, juris Rn. 19; Beschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1151\u002F20, Rn. 11, juris). \n\n10\\. bb) Nach diesen Maßstäben verletzt das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hat sie den von ihr erhobenen Erfüllungseinwand darauf gestützt, dass ihr Ehemann mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € auf ihre Einlageverpflichtung leisten wollte. Sie hat diese Behauptung sowie den Umstand, dass dies auch von der Schuldnerin damals so verstanden worden sei, in das Zeugnis ihres Ehemanns gestellt. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises damit begründet, dass es für die Frage der Erfüllungswirkung nicht darauf ankomme, ob der Ehemann im Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis gehabt habe, welche Tilgung mit den Zahlungen beabsichtigt gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt. \n\n12\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125\u002F11, juris Rn. 14 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216\u002F09, VersR 2011, 1384 Rn. 6, jeweils mwN). \n\n13\\. Danach hat die Beklagte ihrer Darlegungslast für die von ihr behauptete Erfüllungswirkung genügt. Für die Frage, welche Vorstellung die Schuldnerin von den Zahlungen hatte, ist maßgeblich auf die Sicht des als Zeugen benannten Ehemanns der Beklagten als Geschäftsführer abzustellen. \n\n14\\. cc) Die Zurückweisung des Beweisangebots kann das Berufungsgericht auch nicht damit rechtfertigen, dass es aufgrund des Vortrags des Ehemanns in dem gegen ihn geführten Zivilprozess an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten fehle, dass ihr Ehemann auf ihre Einlagenverpflichtung habe leisten wollen. \n\n15\\. Damit hat das Berufungsgericht der Beklagten in unzulässiger Weise die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten, dass die von ihrem Ehemann am 5. September 2024 geleisteten Zahlungen von insgesamt 32.000 € auf ihre eigene Stammeinlagenverpflichtung geleistet worden seien. Der Umstand, dass der Vortrag der Beklagten möglicherweise von der Darstellung ihres Ehemanns in dem gegen ihn gerichteten Zivilprozess abweicht, weil im dortigen Verfahren auch die beiden hier streitgegenständlichen Zahlungen als Leistungen auf seine eigene Stammeinlagenverpflichtung als Mitgesellschafter der Schuldnerin dargestellt wurden, mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme Berücksichtigung finden. Es berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, den angebotenen Zeugenbeweis gar nicht erst zu erheben. \n\n16\\. b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einholung des Zeugenbeweises ergeben hätte, dass der Ehemann der Beklagten mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 auf die Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten leisten wollte und dies von der Schuldnerin auch so erkannt wurde, womit die vom Berufungsgericht angenommene offene Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten entfiele. \n\nWöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Adams","BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:12.495Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"2339","ECLI:DE:NEURIS:KORE303752026","ecli-de-neuris-kore303752026","IX ZB 18\u002F25","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert oder seit dem Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind.6\n\n2a. Dem Restrukturierungsgericht steht für seine Entscheidung, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache trotz einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzusehen, Ermessen zu.12\n\n2b. Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen.15 17\n\n2c. Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt.21\n\n2d. Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.17\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 314c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragstellerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist eine im Jahr 2021 gegründete und mit einem Stammkapital von 30.000 € ausgestattete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ist. Die Unternehmenstätigkeit beschränkt sich auf das Halten von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften, über deren Vermögen am 1. Oktober 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. \n\n2\\. Die Schuldnerin hat dem zuständigen Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 ein Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG angezeigt. Der von der Schuldnerin im Entwurf vorgelegte Restrukturierungsplan sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor. Die erste Gruppe betrifft \"Gläubiger mit Forderungen aus Drittsicherheiten\", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € eingestellt hat. Die zweite Gruppe betrifft \"sonstige einfache Restrukturierungsgläubiger\", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Gläubigerin aus Beratungsdienstleistungen in Höhe von 1.897 € eingestellt hat. Für beide Gruppen sieht der Restrukturierungsplan jeweils eine Quote von 1 % vor. Zur Finanzierung sieht der Plan eine Zahlung eines polnischen Unternehmens von 42.000 € als Planbeitrag vor. Bei einer Liquidation der Schuldnerin sei mit keiner Quote zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit angezeigt und beantragt, von einer hierauf gestützten Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. \n\n3\\. Das Restrukturierungsgericht hat die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 15. Januar 2025 gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG aufgehoben. Das angezeigte Restrukturierungsvorhaben habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die vorgenommene Einteilung der beiden Gläubiger in zwei unterschiedliche Gruppen nicht sachgerecht dargetan und begründet worden sei. Gegen den ihr am 16. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 begründet. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat - nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer - die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 25. März 2025 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer am 22. April 2025 eingelegten und am 7. Juli 2025 begründeten Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin ihr Restrukturierungsvorhaben weiterverfolgen. Mit Schreiben vom 9. September 2025 hat der Senat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Restrukturierungsanzeige aus formalen Gründen wirkungslos sein könnte. Hierzu hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. September 2025 Stellung genommen. II. \n\n4\\. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit ergebe sich ein Aufhebungsgrund jedenfalls aus § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Ein Grund, von der Aufhebung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG abzusehen, liege nicht vor. Weder könne festgestellt werden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liege (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG), noch liege der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG vor. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Erreichung des Sanierungsziels überwiegend wahrscheinlich sei. Die - nicht einmal unterzeichnete - Erklärung eines polnischen Unternehmens, einen Planbeitrag in Höhe von 42.000 € zu erbringen, trage nicht die Annahme eines längerfristig eintretenden Sanierungserfolgs. Es könne daher offenbleiben, wie es sich auswirke, dass die Art und der genaue Rechtsgrund der Forderung der Gläubigerin der Gruppe 2 nicht hinreichend dargelegt worden sei. \n\n6\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht weder entgegen, dass mit der Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach § 33 StaRUG die Restrukturierungsanzeige angesichts der sofortigen Wirkung der Entscheidung (§ 38 Satz 1 StaRUG iVm § 570 Abs. 1 ZPO) gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG ihre Wirkung verloren hat, noch, dass seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige bei dem Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 33 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG). \n\n7\\. a) Auch wenn die Restrukturierungsanzeige mit der aufhebenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts ihre Wirkung verliert, berührt dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin. Gemäß § 33 Abs. 4 StaRUG steht dem Schuldner ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht der Beschwerde daher nicht entgegen, dass die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zunächst zum Wegfall der Anhängigkeit der Restrukturierungssache führt. Denn die Schuldnerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel gerade das Ziel, die geplante Restrukturierung durchzuführen. Ist die Beschwerde erfolgreich, erlangt die Restrukturierungsanzeige ihre Wirkung wieder. Wegen der Folgewirkungen ist ein Wirksamkeitsverlust ebenso wenig sinnvoll wie bei der ähnlichen Problemlage, die sich bei der Aufhebung der Insolvenzverfahrenseinstellung in den Fällen der §§ 207, 212, 213 InsO einstellt (vgl. BeckOK-StaRUG\u002FKramer, 2026, § 31 Rn. 81; ebenso zu § 216 InsO: Uhlenbruck\u002FRies, InsO, 16. Aufl., § 216 Rn. 2; MünchKomm-InsO\u002FHefermehl, 5. Aufl., § 216 Rn. 12). \n\n8\\. b) Ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mehr als sechs Monate seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige vergangen sind. Auch insoweit führt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes dazu, dass der weitere Zeitablauf gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG mit Einlegung der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG ist daher - unabhängig von der Möglichkeit, die Anzeige gegenüber dem Restrukturierungsgericht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der ersten Anzeige zu erneuern (vgl. Flöther\u002FHoffmann\u002FBraun, StaRUG, § 31 Rn. 17) - dahin zu verstehen, dass die Anzeige nur dann aufgrund eines Zeitablaufs ihre Wirkung verliert, wenn der Schuldner das zum Fortgang der Restrukturierungssache notwendige Rechtsmittel nicht einlegt. Im Streitfall hat die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde dem Restrukturierungsgericht gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, an der Restrukturierungsanzeige festhalten zu wollen. Eine erneute Anzeige war daher nicht mehr erforderlich (vgl. BeckOK-StaRUG\u002FKramer, 2026, § 31 Rn. 105; Jacoby\u002FThole\u002FSchluck-Amend, StaRUG, § 31 Rn. 45; MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 31 Rn. 55). \n\n9\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Rechts- und ermessensfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit durch die Schuldnerin (§ 32 Abs. 3 StaRUG) der Aufhebungsgrund des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorliegt und kein Grund gegeben ist, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, 3 StaRUG) abzusehen. \n\n10\\. a) Zutreffend bejaht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Danach hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hat. Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO erfordert grundsätzlich im Interesse aller Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In aller Regel stellt das Insolvenzverfahren, nicht aber der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen den angemessenen und richtigen Ort für die Bewältigung der schuldnerischen Krise dar (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO angezeigt. \n\n11\\. b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht von den in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eingeräumten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. \n\n12\\. aa) Das Gesetz räumt dem Tatrichter bei den beiden in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eröffneten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen, Ermessen ein. Beide Regelungen sehen eine Ausnahme von der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorgegebenen Regel vor, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat (BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139; Jacoby\u002FThole\u002FSchluck-Amend, StaRUG, § 33 Rn. 26; MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 33 Rn. 41). Der Tatrichter hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat er jeweils das vom Gesetzgeber mit der Ausnahme verfolgte Ziel in den Blick zu nehmen. In diesem Rahmen hat er die Interessenlage aller Beteiligten sorgfältig zu würdigen (vgl. Uhlenbruck\u002FFritz, InsO, 16. Aufl., § 33 StaRUG Rn. 19). \n\n13\\. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur daraufhin überprüfbar, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 \\- IX ZB 102\u002F15, ZIP 2017, 1230 Rn. 9; vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25, ZIP 2026, 499 Rn. 21 mwN). Im Streitfall sind keine durchgreifenden Rechts- und Ermessensfehler des Beschwerdegerichts festzustellen. \n\n14\\. bb) Das Beschwerdegericht hat sich rechts- und ermessensfehlerfrei nicht davon überzeugen können, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG). \n\n15\\. (1) Die Gesetzesbegründung stellt darauf ab, dass eine Fortführung der Restrukturierungssache trotz eingetretener Insolvenzreife nur dann denkbar sei, wenn die angestrebte Restrukturierung kurz vor ihrem Abschluss stehe, insbesondere weil die Bestätigung eines bereits angenommenen Restrukturierungsplans unmittelbar bevorstehe und zu erwarten sei, dass sie auch zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzlage führe (BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Dabei war für den Gesetzgeber maßgeblich, ob die mit einem Übergang in das Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile und Kosten nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Daher ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG dargestellten Befriedigungsaussichten auswirkt. Im Einzelfall kann auch der Erhalt des Schuldners und damit die Fortführung von Aufträgen und sonstigen wirtschaftlichen Beziehungen in die Ermessensausübung einfließen (MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 33 Rn. 41). \n\n16\\. (2) Das Beschwerdegericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen. Zwar hat die Schuldnerin mit der Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG gemeint, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger. Allerdings war die Restrukturierungssache weder zu diesem Zeitpunkt noch später über die Anzeige nach § 31 StaRUG hinausgekommen. \n\n17\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als die im Plan vorgesehene Quote von 1 % erhalten würden. Das lässt keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Zwar hat die Schuldnerin behauptet, dass in einem Insolvenzverfahren mit keiner Quote zu rechnen sei, und gemeint, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens würde den Gläubigern keinen Vorteil bieten, sondern deren Befriedigungsquoten erheblich reduzieren. Insoweit geht die Schuldnerin bereits von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht zu fragen, ob die Gläubiger durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vorteil erlangen, sondern ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegen würde. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt. Es kommt hinzu, dass sich die im Planentwurf vorgesehene feste Quote von 1 % und die von der Schuldnerin für das Insolvenzverfahren behauptete Quote von 0 % nur geringfügig, nämlich um einen Prozentpunkt unterscheiden, und die absolute Höhe des nach dem Planentwurf unter die Gläubiger zur Verteilung kommenden Betrags nur 6.119,51 € betrug. Nachdem die Planquote ausschließlich durch eine freiwillige, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts bislang nicht gesicherte Drittzahlung erreicht werden soll, durfte das Beschwerdegericht im Rahmen seines Ermessens ohne Rechts- und Ermessensfehler im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen, annehmen, dass es nicht offensichtlich sei, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als im Plan vorgesehen erhielten. Entgegen der durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung die hierfür relevanten Umstände berücksichtigt. Die Schuldnerin, welche die Darlegungslast für die Umstände trägt, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG rechtfertigen, zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Sachvortrag übergangen hat. \n\n18\\. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass im Streitfall auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kein Grund besteht, von der Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. \n\n19\\. (1) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kann das Gericht in pflichtgemäßer Ermessensausübung davon absehen, die Restrukturierungssache aufzuheben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. \n\n20\\. (2) Im Streitfall resultierte das Eintreten der Insolvenzreife der Schuldnerin aus der Fälligstellung der Forderung der Bank, und damit aus einer der beiden Restrukturierungsforderungen. Die Fälligstellung erfolgte zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und bewirkte den Eintritt der Insolvenzreife. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung der Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO bei Gericht angezeigt. \n\n21\\. (3) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG nicht erfüllt sei. Danach kann das Gericht nur dann von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache spricht etwa, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten Restrukturierungsplans bestehen und sich aufgrund der Gestaltungswirkungen des Plans ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans die Insolvenzreife wieder entfiele (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Hängt dies nach den Regelungen des Restrukturierungsplans davon ab, dass im Restrukturierungsplan vorgesehene Mittel dazu verwendet werden, Forderungen der Gläubiger zu tilgen, hat das Restrukturierungsgericht für seine Ermessensentscheidung auch zu prüfen, ob eine Erfüllung dieser Forderung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, trägt der Schuldner. \n\n22\\. Das Beschwerdegericht hat sich im Streitfall nicht die Überzeugung bilden können, dass das Restrukturierungsziel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Einerseits sei nicht erkennbar, welches Interesse das polnische Unternehmen haben solle, überhaupt den - freiwilligen - Beitrag von 42.000 € zu erbringen. Insoweit bestanden bereits Zweifel des Gerichts, ob die Leistung des für die Planquote erforderlichen Beitrags hinreichend sichergestellt war. Die Planquote war zudem nur durch einen freiwilligen Beitrag zu erfüllen, indes für das Erreichen des Restrukturierungsziel zwingend erforderlich. Dagegen war die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage, aus ihrer Liquidität oder aus ihrem Vermögen einen Beitrag zur Sicherstellung der Planquote zu leisten. Damit hing der Erfolg der Restrukturierung von dem nicht rechtlich abgesicherten Beitrag des polnischen Unternehmens ab. Auch sonst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, den erforderlichen Planbeitrag aufzubringen. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n23\\. Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 3 StaRUG, weil das Beschwerdegericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür hat feststellen können, dass aufgrund der Regelungen des Restrukturierungsplans die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden wird. Bereits dies allein trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts. \n\n24\\. f) Daher kann dahinstehen, ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht geprüft hat - die Restrukturierungssache zudem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufzuheben war, weil das angezeigte Restrukturierungsvorhaben im Hinblick auf die Gruppenbildung keine Aussicht auf Umsetzung hatte. \n\nSchoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.879Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":104},"2340","ECLI:DE:NEURIS:KORE300062026","ecli-de-neuris-kore300062026","IX ZB 36\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 23. April 2026 - IX ZB 36\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.11\n\n2\\. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. September 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 9. April 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 9. Dezember 1956 geborenen Schuldnerin, bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter, stundete der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahrens und stellte ihr Restschuldbefreiung in Aussicht. Unter dem 27. Dezember 2022 erteilte der Beteiligte seinen Schlussbericht. Danach erhielt die Schuldnerin seit Januar 2022 keine pfändbaren Einkünfte mehr aus ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der P. UG (haftungsbeschränkt). Sie bezog seit dem 1. November 2022 eine Altersrente in Höhe von 723,95 € monatlich netto. Weitere Einkünfte waren mangels Mitwirkung der Schuldnerin nicht bekannt. Ein Erfordernis zur Bildung von Rücklagen aus der seinerzeit zunächst auf 181,29 € bezifferten Masse verneinte der Beteiligte in seinem Bericht. \n\n2\\. Am 30. Januar 2024 leistete der Beteiligte im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger in Höhe von insgesamt 222,07 €. Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, stundete der Schuldnerin auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens und bestellte den Beteiligten zum Treuhänder. Das Ende der Wohlverhaltensperiode bestimmte es auf den 9. April 2025. \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 erstattete der Beteiligte seinen Abschlussbericht für die Wohlverhaltensperiode und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 271,02 € sowie die Erstattung dieses Betrags aus der Staatskasse. Die monatlichen Gesamteinkünfte der Schuldnerin aus Altersrente und einer geringfügigen Beschäftigung beliefen sich während der Wohlverhaltensperiode auf etwa 1.000 € und lagen (weiterhin) unter der Pfändungsfreigrenze. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt, allerdings zugleich beschlossen, dem Beteiligten von dem festgesetzten Betrag nur 48,95 € aus der Landeskasse zu erstatten. Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte eine vollständige Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse. II. \n\n5\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe entgegen den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Ausschüttung an Gläubiger im Wege der Schlussverteilung vorgenommen, obschon zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren nicht werde aufbringen können. Pfändbares Einkommen der Schuldnerin sei bereits vor der Schlussverteilung auch unter Berücksichtigung ihres Altersrentenbezugs dauerhaft nicht mehr zu verzeichnen oder mangels Mitwirkung der Schuldnerin jedenfalls nicht bekannt gewesen. Eine tragfähige Grundlage für eine Positivprognose habe für den Beteiligten daher nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe sich zwar zu den Rechtsfolgen einer pflichtwidrig unterlassenen Rücklagenbildung bislang nicht geäußert. Eine Kürzung der Vergütung des Beteiligten um den an die Gläubiger ausgekehrten Betrag sei gleichwohl gemäß § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO gerechtfertigt. Danach stehe dem Treuhänder im Falle einer Kostenstundung für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreiche. In Höhe von 222,07 € habe die Vergütung des Beteiligten als Treuhänder jedoch aus der Insolvenzmasse abgedeckt werden können und müssen. \n\n7\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht den Vergütungsanspruch des Beteiligten als Treuhänder um den von ihm zuvor in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Zuge der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlten Betrag in Höhe von 222,07 € gekürzt. \n\n8\\. Nach § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend. Die zweite Voraussetzung des § 63 Abs. 2 InsO ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n9\\. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Insolvenzverwalter analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO verpflichtet ist, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 15). Dahinter steht der Grundsatz, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 20 mwN). Der Regelung der Kostenstundung in § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner - unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs - nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO). \n\n10\\. Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass eine Verfahrenskostenstundung im Restschuldbefreiungsverfahren insoweit nicht zu gewähren ist, als eine tatsächlich vorgenommene Rückstellung aus der Insolvenzmasse zum Bestreiten der anfallenden Verfahrenskosten genügt. Zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten kann (und muss) auf die vereinnahmte und auch noch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 ff InsO ausreichende Masse zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 7). Daraus ergibt sich, dass die durch § 293 Abs. 2 InsO angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO sich entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht nur auf eine vorrangige Deckung der Kosten des Verfahrens aus den von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Beträgen bezieht. \n\n11\\. b) Darüber hinaus hat der Senat für den Fall der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren entschieden, dass die in der Befriedigung nachrangiger (Masse-)Verbindlichkeiten liegende Nichtbeachtung des Gebots der vorrangigen Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) durch den Verwalter dazu führt, dass dessen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse in Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO entsprechend zu kürzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224\u002F08, ZIP 2010, 2252 Rn. 6 f). \n\n12\\. c) Aus den gleichen Gründen ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse zu kürzen. An einer nicht ausreichenden Verteilungsmasse fehlt es auch dann, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden und stattdessen Insolvenzgläubigern eine Quotenzahlung zukommen lässt, obwohl vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in dieser Phase erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können. \n\n13\\. aa) In diesem Fall ist der sich als Folge einer gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 InsO gewährten Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über die Restschuldbefreiung (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259\u002F09, NZI 2010, 948 Rn. 9 mwN) ergebende Anspruch des Treuhänders auf Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO entsprechend dem Betrag der unterlassenen Rückstellung aus der Insolvenzmasse zu kürzen. Nur so wird vermieden, dass die nach der von der Insolvenzordnung vorgegebenen Verteilungsreihenfolge nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO auf Kosten der Staatskasse eine (teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen erhalten und zugleich die vorrangige Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens aus dem Schuldnervermögen im Umfang der möglichen Rückstellung analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO unterbleibt. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner schon keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko ebenfalls beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 14; vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31\u002F13, WM 2014, 1098 Rn. 9). \n\n14\\. bb) Dem kann nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begegnet werden, dass der Treuhänder nicht für pflichtwidrige Verkürzungen der Masse durch den Insolvenzverwalter hafte. Darum geht es nicht. Ob die vorhandene Masse im Sinne des § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend ist, richtet sich (auch) danach, ob eine Rückstellung für die Vergütung erforderlich und möglich gewesen, jedoch pflichtwidrig unterlassen worden ist. Ist dies der Fall, sind die Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse - weil aus Rechtsgründen die Masse als zureichend anzusehen ist - um die pflichtwidrig unterlassene Rückstellung zu kürzen. \n\n15\\. \n\n17\\. cc) Allerdings kann einem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch im Sinne der § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden. Ist der Treuhänder hingegen mit dem früheren Insolvenzverwalter personenidentisch, besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Erwartung, eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Darin liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint \\- keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. \n\n16\\. (1) Der Senat bejaht in seiner Rechtsprechung einen solchen Schutz des Vertrauens des Treuhänders oder Insolvenzverwalters in die Sicherstellung seiner Vergütung aus der Staatskasse nur ausnahmsweise. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO wegen einer planwidrigen Regelungslücke und damit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Fiskus trotz des Ausnahmecharakters der Bestimmung hat der Senat für den Fall für geboten gehalten, in welchem dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde, soweit es um die Vergütung von Tätigkeiten geht, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 15; vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31\u002F13, WM 2014, 1098 Rn. 10). Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder masselosen Verfahren sicherstellen will (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; vom 8. Mai 2014, aaO). Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO). \n\n17\\. Hingegen kommt ein Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, wenn der Schuldner bereits mit seinem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhaltensperiode beantragt hatte, für das Insolvenzeröffnungs- und Hauptverfahren eine Stundung auch jeweils gewährt wurde, für das Restschuldbefreiungsverfahren nach Beginn der Wohlverhaltensperiode eine Entscheidung über die Stundung jedoch zunächst unterblieb und diese später abgelehnt wird. Der Treuhänder wusste in diesem Fall von der fehlenden Entscheidung und hätte spätestens nach Verbrauch der Masse in der laufenden Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung hinwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 17 f). \n\n18\\. (2) In der im Streitfall in Frage stehenden Fallgestaltung kommt der Gedanke des Vertrauensschutzes ebenso wenig zum Tragen. Soweit eine Masse zur Abdeckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens tatsächlich zur Verfügung steht, greift der beschriebene Gesetzeszweck von § 63 Abs. 2 InsO - Sicherstellung der Mitwirkung des Treuhänders - nicht ein. In diesem Umfang ist die Vergütung des Treuhänders und damit auch dessen Mitwirkung im Verfahren nach der Wertung des Gesetzes bereits anderweitig gewährleistet. Dem Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder muss klar sein, dass er den über den vom Anwendungsbereich des § 53 InsO erfassten Teil der Insolvenzmasse hinaus gegebenenfalls verbleibenden Rest der Masse vorrangig zur Deckung seiner Vergütung im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren einsetzen und folglich erforderlichenfalls zurückhalten muss. Kommt er dieser Obliegenheit aber nicht nach, kann er als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode trotz bewilligter Kostenstundung nicht darauf vertrauen, dass seine Vergütung (vollständig) aus der Staatskasse erfolgen wird. \n\n19\\. (3) Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Schuldner Kostenstundung für die Wohlverhaltensperiode zu gewähren, begründet ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO; die Kostenstundung setzt nur voraus, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerde nicht aus § 298 Abs. 1 und 2 InsO. Zwar trifft es zu, dass die gewährte Kostenstundung dazu führt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe die Mindestvergütung des Treuhänders mit den von ihm abgeführten Beträgen nicht abgedeckt (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Treuhänder insoweit nicht mehr über ein Druckmittel verfügt, den Schuldner mittelbar zur Deckung der aus der Staatskasse nicht gezahlten Mindestvergütung aus eigenem Vermögen zu zwingen. Dies beruht jedoch darauf, dass entgegen den Vorgaben von § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO die mögliche Rückstellung in dieser Höhe aus der Masse des Insolvenzverfahrens unterblieben ist. \n\n20\\. dd) Pflichtwidrig ist die unterbliebene Rückstellung aus der Insolvenzmasse analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO allerdings nur dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZinsO 2015, 28 Rn. 15). Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn aus der Sicht ex ante ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO Rn. 5 f). Hingegen muss - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die erforderlichen Mittel für die Vergütung fehlen werden. Stellt sich später heraus, dass der Schuldner die Verfahrenskosten doch aus in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten und abzuführenden (pfändbaren) Einkünften abdecken konnte, ist die Rückstellung den Gläubigern im Wege der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen. \n\n21\\. Nach diesem Maßstab war im Streitfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung in Höhe von 222,07 € zu bilden. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dies pflichtwidrig unterblieben ist. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht wird aufbringen können. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\nSchoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten","2026-07-10T22:05:14.963Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"2378","ECLI:DE:NEURIS:KORE625202026","ecli-de-neuris-kore625202026","II ZR 199\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.04.2026, II ZR 199\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Anregung der Beschwerdeführerin, dass Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird nicht nachgekommen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). II. \n\n2\\. Ein Grund für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nicht vor. \n\n3\\. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit von der Eröffnung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht. \n\n4\\. Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 137\u002F23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN). \n\n5\\. Eine analoge Anwendung der Vorschrift wird allerdings befürwortet, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO erlassen und keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt hat (OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 29; Stadler in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 17; Stein\u002FRoth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 26). Ob dem zu folgen ist, weil § 240 Satz 2 ZPO insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke belässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf der Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110\u002F17, BGHZ 221, 10 Rn. 77 mwN) nimmt ihr nicht ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 \\- IX ZR 332\u002F12, ZIP 2013, 1472 Rn. 12), wie dies mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden sein mag (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 \\- 4 U 5\u002F06, juris Rn. 3; OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das Insolvenzgericht einer Partei nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO auferlegt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70\u002F98, ZIP 1999, 1314). \n\nBorn Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer","BGH, 22.04.2026, II ZR 199\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.536Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"decisionDate":120,"fullText":121,"summary":122,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"2742","ECLI:DE:NEURIS:KORE315052026","ecli-de-neuris-kore315052026","IX ZR 81\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot.10 13\n\n2\\. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.7 9 20\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2025, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt. \n\n2\\. Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seiner Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: \"Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.\" Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder in Höhe von 35.654,37 €. \n\n3\\. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr der gezahlten 35.654,37 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten hat nur in Bezug auf den Zinsausspruch teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erst- und, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, auch des zweitinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. I. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die an den Beklagten erfolgte Auszahlung stelle aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung eine inkongruente Deckung dar. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlung an ihn sei von der BaFin unter teilweiser Aufhebung des Zahlungsverbots autorisiert worden, sei vollkommen unsubstantiiert, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Weisung der BaFin im Bescheid vom 10. September 2020 sei unabhängig von der Person des Geschäftsführers wirksam und stehe in ihren Wirkungen der Anordnung eines Zahlungsverbots nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gleich. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, ihre Leistung aufgrund des Zahlungsverbots wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern, was zur Inkongruenz führe. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor, weil die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten zwar rechtlich und tatsächlich möglich sei, aber die Schuldnerin durch die Leistungserbringung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt werde. Daher liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand der Schuldnerin hier nahe. II. \n\n6\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16\u002F18, NZI 2019, 893 Rn. 21; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75\u002F21, NZI 2022, 777 Rn. 43; Jaeger\u002FHenckel, InsO, § 131 Rn. 7; Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 33). \n\n8\\. 2\\. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, 5\\. Aufl., § 131 Rn. 14). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht - etwa nach § 273 Abs. 1 BGB - zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, aaO Rn. 54). \n\n9\\. 3\\. Im Streitfall stand der Leistung der Schuldnerin, zu welcher sie gegenüber dem Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden. \n\n10\\. a) Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 10. September 2020, welche der Senat selbst vornehmen kann. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, NJW 2019, 2611 Rn. 32 mwN; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 7. Aufl., § 546 Rn. 6). Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, weil er - wie im Streitfall - eine Erklärung wegen ihrer Eindeutigkeit für nicht auslegungsbedürftig hielt, so ist das Revisionsgericht an das Auslegungsergebnis nicht gebunden. Es kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57\u002F91, NJW 1992, 1881, 1882; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rn. 5). \n\n11\\. b) Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen anzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 19. März 1998 - IX ZR 120\u002F97, NJW 1998, 2138, 2140; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72\u002F11, VersR 2012, 768 Rn. 18). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 \\- VIII ZR 58\u002F09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt). \n\n12\\. c) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist somit durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, BVerwGE 160, 193 Rn. 14 mwN). Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 174\u002F19, BGHZ 226, 329 Rn. 37 mwN). \n\n13\\. d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Auslegung der Vorinstanzen, dass der an \"die Geschäftsführung\" der Schuldnerin adressierte Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 inhaltlich an die Schuldnerin gerichtet ist, der rechtlichen Überprüfung stand. Hingegen ist dem Bescheid kein Zahlungsverbot zu entnehmen. Das Fehlen eines (allgemeinen) Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin hat der Beklagte durchgängig in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung gerügt. Ob die Anordnungen für die Geschäftsführung im Übrigen nicht hinreichend bestimmt sind, wie die Revision rügt, bedarf keiner Vertiefung. \n\n14\\. aa) Das Landgericht hat angenommen, der Bescheid vom 10. September 2020 enthalte unzweideutig ein Zahlungsverbot, und dieses Verbot sei ebenso unzweideutig an die Schuldnerin gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Erstrichters in Bezug auf das Vorliegen eines Zahlungsverbots übernommen. Zur Adressierung des Bescheids hat es einerseits gemeint, eine Anweisung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG müsse sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Geschäftsführung des Instituts richten. Andererseits hat es ausgeführt, nur die Schuldnerin habe Adressatin der Gefahrabwendungsmaßnahmen sein können. \n\n15\\. bb) Inhaltlich richten sich die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 KWG grundsätzlich an das Institut (vgl. Schwennicke\u002FHerweg in Schwennicke\u002FAuerbach, KWG, 3. Aufl., § 46 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 34\u002F88, NJW 1990, 1356, 1357). Deswegen hat die anschließende Abberufung des Geschäftsführers keine Auswirkungen auf die Wirkungen des Bescheids. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts behandelt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG keine Anweisungen \"an\" die Geschäftsführung, sondern \\- wie bereits der Wortlaut zeigt - \"für\" die Geschäftsführung. Das Gesetz verwendet den Begriff der Geschäftsführung für die (operative) Tätigkeit des Instituts, nicht für dessen Leitungs- und Vertretungsorgan. Unter Anweisungen für die Geschäftsführung fallen zum Beispiel das Verbot oder die Beschränkung der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Einlagen und rückzahlbare Gelder, Gebote zur Erhöhung der Sicherheiten oder Rückführung von Krediten, zur Änderung der Geschäftsorganisation und -dokumentation, zur Verstärkung der Innenrevision oder zum Abbau verlustbringender Nebengeschäfte (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 64; Bauer-Weiler\u002FStruckmann in Binder\u002FGlos\u002FRiepe, Handbuch Bankenaufsichtsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 118). Der Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 weist den Geschäftsführer der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Inhaltsadressatin der Norm (\"Sie als Geschäftsleiter\") an, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 KWG - rechtsformneutral - diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. \n\n16\\. cc) Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie beschränkt jedoch - anders als ein an das Institut erlassenes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG - nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes \"gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen\" nicht bedurft. Die Anordnung diente nach der Begründung des Verwaltungsakts dazu, die Gläubiger oder möglichen Insolvenzgläubiger, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen der Finanzdienstleistung Factoring ihre Forderungen gegen Kostenträger an die Schuldnerin abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen. Die Aufgabe des zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG bestellten Mitarbeiters der Deutschen Bundesbank beschränkte sich darauf, die ausgehenden Zahlungsströme des Instituts auf ihre mögliche Gläubiger- und Insolvenzmasseschädlichkeit zu überwachen. \n\n17\\. dd) Auch die in der Begründung als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführten Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KWG sprechen gegen die Annahme eines Zahlungsverbots. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. § 46 Abs. 1 KWG führt beispielhaft eine ganze Reihe von Anordnungen auf, welche der BaFin zur Verfügung stehen. Die BaFin kann im Einzelfall auch eine andere Art der Anordnung für geboten ansehen (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 62). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann die BaFin insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen. \n\n18\\. Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG aF im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind. \n\n19\\. Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gemäß § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 unter anderem § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen unter anderem von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16\u002F11108, S. 55). Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden. \n\n20\\. e) Da somit kein Zahlungsverbot ausgesprochen worden ist, kommt es im Streitfall auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung eines Zahlungsverbots gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) - nur - zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12\\. März 2013 - XI ZR 227\u002F12, BGHZ 197, 21 Rn. 52), nicht an. \n\n21\\. 4\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung begründet die Weisung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. \n\n22\\. a) Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist nach Satz 2 der Vorschrift auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 4 BGB für die absolute Unverhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70\u002F08, NJW 2009, 1660 Rn. 18; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 27). \n\n23\\. b) Diesen strengen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die vom Berufungsgericht zitierte Kommentarstelle (Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2019, § 275 Rn. 43) betrifft die - hier nicht gegebene - rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Leistung durch Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung untersagt wird (vgl. Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2025, § 275 Rn. 43 mwN). Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots ist im Streitfall jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer der Schuldnerin im Innenverhältnis - zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation - dafür Sorge tragen mussten, dass die Schuldnerin keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen vornahm, begründet dies kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n\n24\\. 5\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Wie ausgeführt, hat die BaFin im Streitfall kein Zahlungsverbot erlassen. III. \n\n25\\. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da für eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist und der Kläger seinen Anfechtungsanspruch daher nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt hat, sind die Urteile erster und zweiter Instanz im Umfang der Anfechtung aufzuheben und ist die Klage vollständig abzuweisen. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:55.349Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":5,"decisionDate":120,"fullText":130,"summary":131,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":132},"2738","ECLI:DE:NEURIS:KORE625772026","ecli-de-neuris-kore625772026","IX ZR 122\u002F25","#  BGH, 12.03.2026, IX ZR 122\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29\\. August 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Das beklagte Universitätsklinikum - Anstalt des öffentlichen Rechts \\- betreibt eine Krankenhausapotheke und stand mit der Schuldnerin seit dem 20. Mai 2020 in Geschäftsbeziehung. Nach dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Vertrag trat die Beklagte Ansprüche gegen Kostenträger, insbesondere Krankenkassen, die ihr aus Medikamenten- und Hilfsmittelherausgaben an Patienten aufgrund eingelöster Rezepte zustanden, an die Schuldnerin ab. Diese zog die Forderungen bei den Kostenträgern ein und verwahrte die vereinnahmten Beträge zunächst auf ihren Konten. Nach monatlicher Abrechnung zahlte die Schuldnerin die vereinnahmten Beträge an die Beklagte aus. \n\n2\\. Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zur Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10\\. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: \"Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.\" Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, jedenfalls aber nicht vor dem 11. September 2020, einen Betrag in Höhe von 3.660.459,42 €, der aus Forderungen aus Rezeptabrechnungen im Juni 2020 rührte. \n\n3\\. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückgewähr der gezahlten 3.660.459,42 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision ist unbegründet. I. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat eine Inkongruenz der vorgenommenen Zahlung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die BaFin habe kein vorübergehendes Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG angeordnet, sondern ein Auszahlungsverbot nach Nr. 1 dieser Vorschrift gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin ausgesprochen. Diese Anordnung habe nicht dazu geführt, dass der Schuldnerin die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich geworden sei. Der Schuldnerin sei es nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich möglich gewesen, ihren Geschäftsführer um Vornahme der Zahlung unter Hinwegsetzung über die ihm von der BaFin erteilte bußgeldbewehrte Anordnung zu bitten. II. \n\n6\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Ein Rückgewähranspruch wegen inkongruenter Deckung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO) ist zu verneinen. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 9 ff) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dem an \"die Geschäftsführung\" der Schuldnerin adressierten Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 - wie die Revisionserwiderung zutreffend anbringt - kein Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin zu entnehmen. Da die Schuldnerin auf eine einredefreie vertragliche Verpflichtung geleistet hat, ist daher für die Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum. \n\n8\\. 2\\. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB verneint. Für die Anwendung der Vorschrift ist im Streitfall kein Raum. Dies hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 21 ff) näher begründet. \n\n9\\. 3\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Denn die BaFin hat gegenüber der Schuldnerin kein Zahlungsverbot erlassen, wie im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 9 ff) näher begründet worden ist. \n\n10\\. 4\\. Da für eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist, kann der Kläger den Rückgewähranspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit als kongruente Deckung stützen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO). Daher hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","BGH, 12.03.2026, IX ZR 122\u002F25","2026-07-10T22:05:54.943Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":5,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"3060","ECLI:DE:NEURIS:KORE705882026","ecli-de-neuris-kore705882026","IX ZR 162\u002F24","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230\u002F15, BGHZ 218, 261 Rn. 20).28\n\n2\\. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.12\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Aufgrund eines am 11. Juli 2017 eingegangenen Eigenantrags wurde mit Beschluss vom 22\\. August 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. W. (Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist der am 21. März 1997 geborene Sohn des Schuldners. \n\n2\\. Der Schuldner war als Bauleiter und Projektleiter tätig. Mit Beschluss vom 14. August 2009 eröffnete das Insolvenzgericht ein erstes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieses Insolvenzverfahren war im Januar 2017 ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung beendet. Ab Januar 2017 kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner. \n\n3\\. Zwischen dem 10. April 2017 und dem 29. Mai 2018 gingen insgesamt 52.094,12 € als Vergütung für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten auf dem Konto des Beklagten ein. Hiervon entfallen 34.171,97 € auf die Zeit nach dem 22. August 2017. \n\n4\\. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen zur Insolvenzmasse. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner habe die Bauleiter- und Projektleiterleistungen erbracht. Der Schuldner habe für die ihm zustehenden Vergütungen Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten gestellt und in den Rechnungen die Kontonummer des Beklagten angegeben. Die Drittschuldner hätten deshalb auf das Konto des Beklagten gezahlt. Der Kläger hat gemeint, alle Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 133 InsO und § 134 InsO. \n\n5\\. Der Beklagte hat behauptet, er habe Anfang 2017 eine selbständige Tätigkeit im Bereich Baubetreuung aufgenommen; die Rechnungen seien nicht nur zum Schein ausgestellt worden. Er hat sich ferner auf Entreicherung berufen. \n\n6\\. Das Landgericht hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 134 InsO zu einer Zahlung in Höhe von 47.981,12 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich der nach dem 22. August 2017 erfolgten Zahlungen in Höhe von 34.171,97 € zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 134 InsO vor. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die Zahlungen an den Beklagten, die der Schuldner durch Rechnungsstellung unter Angabe der Kontonummer des Beklagten veranlasst habe, wodurch die Insolvenzgläubiger, mangels Zugriffs auf das Konto des Beklagten, benachteiligt worden seien. Im Verhältnis zu dem Beklagten seien die Zahlungen unentgeltlich erfolgt, weil dieser selbst keine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe. Dies folge auch aus der von dem Landgericht so bezeichneten Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten. Der Kläger habe eine entsprechende Abrede, wonach der Schuldner seine Tätigkeit nicht aufgebe, sondern lediglich deren Abrechnung über das Konto des Beklagten erfolge, dargelegt und bewiesen. Der durch den Beklagten hierzu angebotene Gegenbeweis sei als Ausforschungsbeweis nicht zu erheben gewesen. Es sei auf den Zeitpunkt der Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten abzustellen, so dass die Inrechnungstellung einzelner angefochtener Beträge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unerheblich sei. Schließlich sei der Einwand der Entreicherung durch den Beklagten nicht hinreichend substantiiert erhoben worden. \n\nII.\n\n9\\. 1\\. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann keinen Anfechtungsanspruch hinsichtlich der durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto vereinnahmten Zahlungen geltend machen. \n\n10\\. 2\\. Zutreffend macht die Revision geltend, dass eine Anfechtung im Streitfall ausscheidet, weil die maßgebliche Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden ist und der Sondertatbestand des § 147 InsO nicht eingreift. \n\n11\\. a) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung bildet nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung. Die Beschränkung der Anfechtung auf vor Verfahrenseröffnung verwirklichte Rechtshandlungen beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass bei späteren Rechtshandlungen des Schuldners durch §§ 80 bis 82, 89, 91 InsO sowie § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO ein hinreichender Schutz der Masse sichergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 6 mwN). \n\n12\\. b) Es steht außer Streit, dass die Zahlungen über 34.171,97 € nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei nicht allein auf die vor Verfahrenseröffnung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten getroffene Abrede über die Inrechnungstellung der Leistungen des Schuldners durch den Beklagten abzustellen. Denn eine Rechtshandlung gilt erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Diese Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105\u002F05, NZI 2007, 452 Rn. 28 mwN). Das war im Streitfall der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Zahlung eines Auftraggebers des Schuldners auf das Konto des Beklagten erfolgte. Die Abrede zwischen Schuldner und Beklagtem, dass die vom Schuldner erbrachten Leistungen im Namen des Beklagten in Rechnung gestellt werden sollten und der Beklagte die Beträge vereinnahmen sollte, begründet keine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachtende Rechtsposition des Beklagten hinsichtlich der von den Drittschuldnern auf das Konto des Beklagten überwiesenen Beträge. Diese erlangte der Beklagte erst mit der jeweiligen Zahlung auf sein Konto. \n\nIII.\n\n13\\. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von einem Nichtberechtigten Erstattung einer an diesen erbrachten Leistung verlangen, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Auftraggeber des Schuldners haben durch die zu Gunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommenen Zahlungen nach der in vorliegender Klage zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) des Klägers eine diesem als Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erbracht. \n\n14\\. 1\\. Die nach dem 22. August 2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Vergütungen stammten aus der Tätigkeit des Schuldners und standen diesem zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und der Beklagte im Frühjahr 2017 eine Abrede getroffen haben, wonach lediglich die Abrechnung der Tätigkeit des Schuldners als Bauleiter über den Namen des Beklagten und eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n15\\. a) Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass der Beklagte die behauptete selbständige Tätigkeit erst im zeitlichen Zusammenhang mit gegenüber dem Schuldner ausgebrachten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeübt haben soll. Der Schuldner habe bereits während des ersten Insolvenzverfahrens im Jahr 2006 seine Geschäfte über das Konto seiner Ehefrau fortgeführt. Der Beklagte sei zu dem relevanten Zeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen und habe weder über die erforderliche Qualifikation für die gegenständlichen Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauleitung noch die Zeit verfügt, umfängliche Beratungsleistungen zu erbringen. Er habe sich in dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis im Baustoffhandel befunden. Darüber hinaus gingen die Leistungen des Schuldners und die auf den Namen des Beklagten abgerechneten Leistungen jedenfalls teilweise nahtlos ineinander über. Der Schuldner habe einem Auftraggeber gegenüber eingestanden, selbst als Leistungserbringer zu fungieren. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass den Rechnungen zunächst noch Tätigkeitsnachweise auf den Namen des Schuldners beigefügt waren. \n\n16\\. b) Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts zum Nachteil des Beklagten. Es obliegt dem Tatrichter, die zur Verfügung stehenden Indizien nach § 286 ZPO zu würdigen. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, nämlich ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191\u002F10, NJW 2011, 3229 Rn. 9 mwN). Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beklagte bestritten hat, mit dem Schuldner eine entsprechende Abrede getroffen zu haben. Ferner hat es die durch den Beklagten angebotenen Beweise nicht übergangen. \n\n17\\. aa) Das Berufungsgericht hat dem Beweisangebot des Beklagten nicht nachgehen müssen, dass alle Auftraggeber einverstanden gewesen seien, aktuelle und zukünftige Verträge ausschließlich mit dem Beklagten selbst abzuschließen und entsprechende Vergütungen für erbrachte Leistungen auch an den Beklagten zu zahlen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Behauptung keinen ausreichenden Zusammenhang zu den konkret erbrachten Leistungen und den hierfür erbrachten Zahlungen enthält. Die durch den Beklagten derart unspezifisch unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht hinreichend substantiiert. \n\n18\\. bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch insoweit keine rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht vor, als es von einer unzureichenden Qualifikation des Beklagten bezüglich der in Rede stehenden Bauleitertätigkeiten ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat auf eine Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten aus dem Umstand geschlossen, dass der Schuldner, nicht aber der Beklagte über die erforderliche Qualifikation verfügte. Der Hinweis des Beklagten, im Herbst 2021 - also vier Jahre später - das Studium des Bauingenieurwesens aufgenommen zu haben, vermag diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Eine eingehende Erläuterung bereits gesammelter praktischer Erfahrung war dem Vortrag des Beklagten entgegen der Revision nicht zu entnehmen. Daher hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass allein der Schuldner nach seiner Erfahrung und Befähigung in der Lage gewesen ist, die Leistungen zu erbringen und die abgerechneten Leistungen daher auch erbracht hat und sich nicht auf eine bloß geringfügige Unterstützung des Beklagten beschränkt hat. \n\n19\\. cc) Schließlich hat das Berufungsgericht für seine Würdigung, dass zwischen dem Schuldner und dem Beklagten eine Abrede getroffen worden ist, wonach der Schuldner seine Tätigkeit als Bauleiter gerade nicht aufgibt, sondern lediglich die Abrechnung der Tätigkeit über den Namen des Beklagten sowie eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt, keinen Sachverständigen heranziehen müssen. Für die Feststellung der Existenz einer solchen Abrede stellt sich das Erfordernis einer bestimmten Qualifikation des Beklagten nicht. \n\n20\\. 2\\. Die Vergütungsansprüche für die Tätigkeiten des Schuldners als Bauleiter und Projektleiter fallen in die Masse. \n\n21\\. a) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79\u002F11, NZI 2012, 76 Rn. 8). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118\u002F08, NZI 2009, 680 Rn. 7 mwN). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners war nur noch der Kläger berechtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, Leistungen auf dem Schuldner zustehende Forderungen in Empfang zu nehmen. \n\n22\\. b) Soweit die Vergütungen auf eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen, fällt der Anspruch auf Vergütung als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO in die Masse. Eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO ist nicht erfolgt. \n\n23\\. 3\\. Der Insolvenzverwalter ist befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen. In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatbestands enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN). \n\n24\\. a) Diesen Anforderungen ist genügt. Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 134 InsO, hilfsweise nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die jeweiligen Anweisungen des Schuldners gegenüber den Debitoren, die Rechnungsbeträge auf das Konto des Beklagten zu zahlen, die durch Übermittlung von Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten und dessen Kontonummer erfolgt seien. Der Beklagte habe nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO das Erlangte zur Insolvenzmasse herauszugeben. Diese Ausführungen genügen aber auch den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB. \n\n25\\. b) Die Drittschuldner haben mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 82 InsO gegeben sind. Jedenfalls kann der Insolvenzverwalter auch eine solche Leistung eines Drittschuldners genehmigen, die allein aufgrund einer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Anweisung des Schuldners erfolgt ist. \n\n26\\. aa) Wird eine solche Anweisung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Schuldner erteilt, ist diese gemäß § 81 InsO unwirksam. Der Drittschuldner wird ungeachtet seiner Gutgläubigkeit nicht gemäß § 82 InsO von der Zahlungspflicht befreit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 14 mwN). Die Zahlungen an den Beklagten konnten daher nur infolge der Genehmigung des Klägers diesem gegenüber Wirksamkeit entfalten. Bei dieser Sachlage ist aus der Klagebegründung eine Genehmigung der Zahlungen der Debitoren des Schuldners an den Beklagten herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12\\. Juli 2012, aaO Rn. 17). \n\n27\\. bb) Erfolgte eine Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten auf die vor Insolvenzeröffnung an den Drittschuldner gerichtete Anweisung, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst nur Verfügungshandlungen des Schuldners und hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136\u002F11, NZI 2012, 614 Rn. 10). \n\n28\\. cc) Der Insolvenzverwalter kann den unwirksamen Rechtserwerb nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB genehmigen. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230\u002F15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 216\u002F13, ZInsO 2014, 1662 Rn. 3; Urteil vom 19. April 2018, aaO). Dies begründet ebenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 13, 17; Urteil vom 19. April 2018, aaO). \n\n29\\. 4\\. Der Beklagte hat als nicht berechtigter Empfänger nach § 816 Abs. 2 BGB das an ihn Geleistete, die Zahlungen der Auftraggeber des Schuldners, herauszugeben. Soweit ihm eine Herausgabe unmöglich ist, ist er gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, durch den Empfang der Leistungen im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert zu sein. \n\n30\\. a) Der Beklagte hat vorgetragen, die von ihm für seine erbrachten Leistungen vereinnahmten Gelder seien im Zuge der betrieblichen Tätigkeit nachweislich ausgegeben und verbraucht worden. Sie seien nicht mehr unterscheidbar im Vermögen des Beklagten vorhanden. Er hat hierzu zwei Kontoauszüge für die Zeiträume vom 21. Dezember 2017 bis 29. Dezember 2017 und vom 28. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 vorgelegt. Dieses Vorbringen hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung wiederholt. Der Kläger hat den tatsächlichen Vortrag des Beklagten bestritten und darauf hingewiesen, der Beklagte könne die auf sein Konto geflossenen Mittel allenfalls zur Schuldentilgung verwendet haben. In diesem Fall bestehe aber die Bereicherung fort. \n\n31\\. b) Der Beklagte hat seine Behauptung, die vereinnahmten Gelder seien verbraucht worden, weder in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) noch unter tauglichen Beweis gestellt. Die Vorlage von zwei Kontoauszügen reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB trifft den Bereicherungsschuldner. Insbesondere fehlt hinreichender Vortrag, auf Grund welcher Verfügungen er das Guthaben verbraucht haben will. Ein solcher Vortrag war unter anderem deshalb erforderlich, weil der Empfänger auch dann noch bereichert ist, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16\u002F09, NZI 2010, 295 Rn. 15 mwN). \n\n32\\. c) Der unzureichende Vortrag zu einer Entreicherung des Beklagten geht zu seinen Lasten. Denn für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314\u002F97, NJW 1999, 1181). Dem Beklagten obliegt nicht nur der Nachweis, dass eine Rückgewähr des Geleisteten in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16\u002F09, NZI 2010, 295 Rn. 17 mwN zu § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:26.260Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"3509","ECLI:DE:NEURIS:KORE705572026","ecli-de-neuris-kore705572026","AnwZ (Brfg) 34\u002F25","2025-12-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Juli 2025 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin - II. Senat - wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\nII.\n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18\u002F23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). \n\n4\\. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 \\- AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). \n\n5\\. a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6\u002F22, juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3\u002F25, juris Rn. 5; jew. mwN). \n\n6\\. Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21\u002F19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 \\- AnwZ (Brfg) 46\u002F19, juris Rn. 5, vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20\u002F20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32\u002F19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7, vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO). \n\n7\\. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. Oktober 2024 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen bestanden (S. 4 f des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n8\\. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n9\\. aa) Soweit der Kläger auf seine werthaltigen Immobilien verweist, wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zum Erfordernis eines liquiden Vermögenswertes Bezug genommen (S. 5 des angefochtenen Urteils). \n\n10\\. bb) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 6 mwN). Die insofern erhobene Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er, der Kläger, die vollstreckten Forderungen beglichen gehabt habe und laufende Vollstreckungsmaßnahmen sämtlich aufgehoben worden seien, das Finanzamt W. habe an ihn zwischenzeitlich sogar überzahlte Steuern von 5.000 € zurückerstattet, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat. Dies geschieht auch in der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Seine dortigen Ausführungen betreffen bereits nur Forderungen des Finanzamts W. und nicht die - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2024 ebenfalls in Vollstreckung befindlichen - Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Schreiben des Versorgungswerk vom 11. Juni 2025 überreicht, nach dem selbst zu diesem Zeitpunkt noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig waren. Zudem geht aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 nicht hervor, worauf die dort ausgewiesene Erstattung des Finanzamts C. vom 9. September 2024 erfolgt ist. Die in der Anlage genannte Erstattungsmitteilung, aus der sich dies möglicherweise ergibt, legt der Kläger nicht vor. \n\n11\\. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, eine Sondersituation, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls ausschließe, sei nicht ersichtlich (S. 6 des angefochtenen Urteils). \n\n12\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19\u002F22 juris Rn. 7 mwN). \n\n13\\. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er nehme auf ihm gehörenden Konten keine Fremdgelder entgegen, damit sei organisatorisch sichergestellt, dass diese nicht für seine Zwecke verwendet würden, begründet dies keinen Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit sein Verhalten zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 \\- AnwZ (Brfg) 39\u002F23, juris Rn. 7 mwN). \n\n14\\. 2\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, begründet er dies nicht. Die angefochtene Entscheidung stellt entgegen seiner Auffassung keine Überraschungsentscheidung dar. \n\nIII.\n\n15\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Merk Geßner","BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 34\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.119Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":5,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"3700","ECLI:DE:NEURIS:KORE701282026","ecli-de-neuris-kore701282026","IX ZR 99\u002F23","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger waren auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags an der L. AG (fortan: Schuldnerin) beteiligt. Nach Kündigung ihrer Beteiligungen haben die Kläger - zunächst in gesonderten Verfahren - die Schuldnerin auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Forderungen zugesprochen. \n\n2\\. Während des Berufungsverfahrens ist am 1. Oktober 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Daraufhin haben die Kläger ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderungen bestritten und in dem aufgenommenen Berufungsverfahren beantragt, seine Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen für begründet zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach Verbindung der Verfahren unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahingehend abgeändert, dass die Widersprüche des Beklagten gegen die Eintragung der Forderungen der Kläger zur Insolvenztabelle zur Rangklasse des § 38 InsO zurückgewiesen werden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision erreichen und seine Widersprüche gegen die Forderungen der Kläger weiterverfolgen möchte. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - IX ZA 8\u002F20, ZInsO 2020, 1768 Rn. 2; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 2). Sie gilt auch, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, der gemäß § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzverwalter aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28\u002F94, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO; vom 28\\. Mai 2015 - III ZR 260\u002F14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1). \n\n5\\. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26\u002F18, ZInsO 2020, 1133 Rn. 3 mwN; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO). Festgestellte Forderungen sind in voller Höhe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO Rn. 6). \n\n6\\. Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision 20.000 € übersteigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist. Dabei muss die Glaubhaftmachung für die Höhe der Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3 mwN). \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gemessen an den Verhältnissen zum 28. März 2023 mit einer Quote von mindestens 69,39 % zu rechnen gewesen wäre. Eine solche Quote hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Quotenerwartung von 93,57 % erklärt sich daraus, dass sich der Beklagte auf eine Berechnung zum Stichtag 1\\. September 2023 statt zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 stützt und er zudem für die Schuldenmasse nur einen Teil der bestrittenen Forderungen berücksichtigt sowie für die Teilungsmasse eine nicht glaubhaft gemachte und daher überhöhte Einnahmeerwartung vorsieht. \n\n8\\. a) Der Beklagte legt eine Schuldenmasse von lediglich 8.732.848,44 € zugrunde. Dabei setzt die Beschwerde die von weiteren Anlegern zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 6.240.670,19 € ohne nähere Begründung mit 0 € an. Die vom Beklagten bestrittenen Forderungen sind jedoch mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen. Welcher Wert für diese Anlegerforderungen sachgerecht ist, kann der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass diese Forderungen sämtlich nicht begründet sind, insbesondere nicht dargelegt, ob die Forderungen nur atypisch stille Gesellschafter oder auch andere Anleger betreffen und ob sie lediglich wegen des Rangs oder auch wegen der Höhe bestritten sind. \n\n9\\. b) Auch die angegebene Teilungsmasse von 8.628.813,52 € ist nicht glaubhaft gemacht. Die zum 1. September 2023 verfügbare Masse beträgt auf der Grundlage der vorgelegten Belege 669.293,51 €. Soweit die Beschwerde zukünftig zu erzielende Massezuflüsse in Höhe von 8.427.323,65 € aus Ansprüchen gegenüber Anlegern prognostiziert und diese mit einem Wert von 80 % berücksichtigt, fehlt es - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt - an hinreichenden Angaben zur Glaubhaftmachung eines solchen Zuflusses. Die Einnahmen sollen durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen negativer Abfindungsguthaben von insgesamt 10.534.154,56 € gegenüber 1.065 stillen Gesellschaftern erzielt werden. Der Beklagte legt nicht dar, auf welcher Grundlage gegenüber der Vielzahl von stillen Gesellschaftern nach Abzug voraussichtlich von der Masse zu tragender Kosten der Anspruchsdurchsetzung ein Zufluss in Höhe von 80 % der behaupteten Ansprüche überwiegend wahrscheinlich ist, zumal nach dem Gesellschaftsvertrag negative Abfindungsguthaben durch einen von der Schuldnerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln sind. Die Ausführungen des Beklagten geben dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung in dieser Höhe. \n\n10\\. 3\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland","Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:28.687Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":5,"decisionDate":158,"fullText":168,"summary":169,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":161,"updatedAt":170},"3699","ECLI:DE:NEURIS:KORE701892026","ecli-de-neuris-kore701892026","IX ZB 3\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei vorausschauend abzuschätzen ist, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Hierzu ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923).19\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2025 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird bis zum 12. Mai 2025 auf 296.984,08 € und danach auf 148.469,47 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 17. August 2020, rechtskräftig seit dem 8. September 2020, wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. \n\n2\\. Der Schuldner war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH (im Folgenden: P. ) und deren Rechtsvorgängerin unter anderem als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte die P. dem Schuldner am 1. Juni 1999 eine Pensionszusage. Zu deren Rückdeckung schloss die P. drei Versicherungen ab, wobei allein die P. bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die P. an den Schuldner. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. die Kapitalisierung der Betriebsrente. Auf Betreiben des Beteiligten kapitalisierte der Versicherer die Versicherungsleistung und zahlte am 1. März 2023 einen Betrag in Höhe von 113.468 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten. \n\n3\\. Ferner gewährte die P. dem Schuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die P. und der Beteiligte stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die P. wurde ein Betrag in Höhe von 106.054,59 € ausgezahlt, den die P. hinterlegte. \n\n4\\. Zudem schloss die P. zugunsten des Schuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Schuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Beteiligten aus und hinterlegte das Kapital in Höhe von 42.831,74 €. \n\n5\\. Der Schuldner war auch bei der T. GmbH tätig, die dem Schuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Schuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag in Höhe von 51.227,75 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag in Höhe von 34.629,75 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten überwiesen. \n\n6\\. Der am 11. Juli 1955 geborene Schuldner hat am 10. März 2022 bei dem Insolvenzgericht Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 851c, 850c, 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Beteiligte ist den Anträgen entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Pfändungsschutz weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. \n\nII.\n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Anträge des Schuldners auf Pfändungsschutz weist keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf. \n\n8\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Versorgungs- und Versicherungsleistungen seien grundsätzlich pfändbar und daher von dem Insolvenzbeschlag erfasst. Ein Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestünde insoweit nicht. Dem Schuldner sei aber Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO zu gewähren und ihm deshalb ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen. Denn als pfändungsfreier Betrag sei dem Schuldner so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts benötige. Für den Schuldner ergebe sich ein sozialrechtlicher Bedarf in Höhe von 2.197,67 € monatlich, den er in Höhe von 1.321,67 € nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Schuldners sei die Unterdeckung auf weitere acht Jahre und acht Monate hochzurechnen. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Unter Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen sei dem Schuldner ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen. \n\n9\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft dar. \n\n10\\. a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist unter anderem ausdrücklich auf § 850i ZPO und § 851c ZPO. \n\n11\\. b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Leistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 851c Abs. 1 ZPO von dem Insolvenzbeschlag ausgenommen sind. Dies weist keine Rechtsfehler auf. Die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes für Altersrenten nach § 851c Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil in den Verträgen entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Zahlung einer Kapitalleistung nicht nur für den Todesfall vereinbart worden ist. \n\n12\\. c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n13\\. aa) Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen nach § 850i ZPO zu gewähren, ist an keine Frist gebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, jedenfalls soweit es die Einzelzwangsvollstreckung betrifft, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 15 mwN). \n\n14\\. bb) Dem Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass die Versicherungsleistungen vor der Antragstellung einem offenen Treuhandkonto des Insolvenzverwalters gutgeschrieben worden sind, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Damit hat der Drittschuldner weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 16 mwN). Nichts anderes gilt, soweit die Versicherungsleistungen hinterlegt worden sind. \n\n15\\. cc) Die dem Schuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt.Bei den Ansprüchen des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 18 ff mwN). \n\n16\\. dd) Das Beschwerdegericht hat die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt 148.514,61 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Schuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln. \n\n17\\. (1) In der Gesamtvollstreckung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN). \n\n18\\. (2) § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber auch hier sind die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen. Demgemäß ist der Pfändungsschutz insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange der Gläubiger entgegenstehen (vgl. Stein\u002FJonas\u002FWürdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850i Rn. 18). Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einfließen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 198\u002F08, NZI 2010, 141 Rn. 14 mwN). Dabei ist im Rahmen der Abwägung im Insolvenzverfahren aufseiten der Gläubigergesamtheit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gläubiger im Hinblick auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können (§§ 286, 301 InsO). Auch ist in die Abwägung die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) einzubeziehen. Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte, insbesondere die Höhe des dem Schuldner verbleibenden Betrags, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein Lebensstil in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18\u002F17, NZI 2018, 218 Rn. 15). \n\n19\\. (3) Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25\u002F20, NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN). Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden. \n\n20\\. (4) Schließlich hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass sonstige Einkünfte nur für unpfändbar erklärt werden können, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69\u002F15, NZI 2016, 457 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 56\u002F18, ZIP 2019, 2267 Rn. 8; vom 26. September 2019 - IX ZB 21\u002F19, ZIP 2019, 2265 Rn. 16, jeweils zu § 850c ZPO in der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung). Daher ist für den vom Beschwerdegericht angenommenen \"Besserungszuschlag\" in Höhe von 40 % auch bei einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Maßgabe des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kein Raum. \n\n21\\. (5) Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der zu belassenden Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588\u002F11, NJW-RR 2013, 388 Rn. 16). Rechtsfehler liegen insbesondere dann vor, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6\u002F12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8\u002F14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9\u002F22, NZG 2023, 1233 Rn. 5). \n\n22\\. (6) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Schuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 148.514,61 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Schuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. \n\n23\\. (7) Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals geltend macht, das Beschwerdegericht hätte seiner Entscheidung die Tabelle über die Alterssterblichkeit nach Kohorten zugrunde legen müssen, weil sich dann für den Schuldner ein längerer Zeitraum und damit ein höherer pfändungsfreier Betrag ergeben würde, hat sie damit im Ergebnis keinen Erfolg. Denn insoweit ist für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblich, dass das Beschwerdegericht eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubigergesamtheit vorgenommen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung über die Bemessung des angemessenen Zeitraums getroffen hat. Die Ermittlung des durch die Lebenserwartung des Schuldners bestimmten Zeitraums des Bedarfs ist in die Abwägung einzubeziehen, stellt aber nur ein Kriterium unter mehreren dar, das bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. \n\n24\\. (8) Das Beschwerdegericht hat eine Gesamtabwägung der für die Schuldner- und Gläubigerinteressen maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Es hat bei seiner Entscheidung einerseits berücksichtigt, dass die Gläubiger aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Auch hat es die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) nicht außer Acht gelassen. Zudem hat es das Verhalten des Schuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. §§ 97, 290, 295 InsO) einbezogen. Andererseits hat das Beschwerdegericht die Höhe der Einkünfte des Schuldners, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation, seine Bedürfnisse sowie seine Lebensumstände in die Abwägung eingestellt. Hierbei hat das Beschwerdegericht weder das Lebensalter des Schuldners noch den Umstand, dass der Schuldner bereits die Altersgrenze des gesetzlichen Rentenalters überschritten hat, außer Acht gelassen. Schließlich hat das Beschwerdegericht die erforderliche Gesamtabwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen rechtsfehlerfrei vorgenommen. \n\n25\\. (9) Der neue Sachvortrag der Rechtsbeschwerde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland","BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25","2026-07-10T22:07:28.563Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":5,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"4070","ECLI:DE:NEURIS:KORE727892025","ecli-de-neuris-kore727892025","IV ZR 66\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.12 16 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versicherung in Anspruch. \n\n2\\. Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugsweise: \n\n\"1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6\\. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.…\"\n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1\\. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. \n\n4\\. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zahlungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6\\. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei. \n\n9\\. 1\\. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n10\\. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten \\- Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). \n\n11\\. b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewissermaßen spiegelbildlich \\- auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss\u002FMartin, 32\\. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger\u002FFriesen in Staudinger\u002F​Halm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). \n\n12\\. c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. \n\n13\\. 2\\. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. \n\n14\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers \\- oder wie hier des Versicherten - zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck\u002F​Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG\u002F Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. \n\n15\\. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. \n\n16\\. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung \\- ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein. \n\n17\\. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355\u002F18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. \n\n18\\. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268\u002F01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung \\- gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird. \n\n19\\. 3\\. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n20\\. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. \n\n21\\. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101\u002F00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92\u002F11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. \n\n23\\. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. \n\n24\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftungsausschluss in der D&O-Versicherung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.535Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":5,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":179,"updatedAt":189},"4109","ECLI:DE:NEURIS:KORE705232026","ecli-de-neuris-kore705232026","II ZR 4\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Unterbrechung eines Verfahrens nur bei bereits rechtshängigen Verfahren; Einfluss von Beschlussanfechtung auf Insolvenzmasse einer Gesellschaft \n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Teil-Zwischen- und Teil-Endurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.\n\nStreitwert: bis 95.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die erstbeklagte GmbH war im Medizinbereich tätig, die Kläger sind ihre Gesellschafter und waren, neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. , Geschäftsführer. Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 schlossen Geschäftsführeranstellungsverträge mit der Beklagten zu 1 ab, die eine sogenannte Kopplungsklausel enthielten, nach der ihre Abberufung aus wichtigem Grund zugleich als außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags gelten soll. Der Streithelfer der Beklagten finanzierte den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 und trat ihr im Juni 2022 als Gesellschafter bei. \n\n2\\. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 21. Juni 2022 erklärte der Streithelfer, den Betrieb der Beklagten zu 1 nur noch für eine bestimmte Zeit zu gewährleisten. In einem anschließenden Beschlussmängelverfahren des Streithelfers gegen die Beklagte zu 1 (Landgericht Hannover, 23 O 111\u002F22) erhob diese auf Veranlassung der Kläger Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Streithelfer bis zur Zulassung eines Verfahrens für eine In-vitro-Diagnostik in den USA zur unbegrenzten Finanzierung verpflichtet sei. Das Landgericht setzte den Streitwert für die Widerklage auf 38,45 Mio. € fest und forderte von der Beklagten zu 1 Gebühren in Höhe von 360.360 €. \n\n3\\. In der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 wurden Beschlüsse über die Abberufung der Kläger aus wichtigem Grund (TOP 22.1 bis 22.3) und die außerordentliche Kündigung der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 durch den Geschäftsführer B. als Versammlungsleiter als gefasst protokolliert. Die Protokollierung eines Ergebnisses weiterer Beschlussfassungen über eine Weisung an die Geschäftsführung zur Suche nach einem neuen Investor (TOP 11) und die Genehmigung und Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111\u002F22 (TOP 12) lehnte der Versammlungsleiter ab. Am 23. September 2022 erklärte der Geschäftsführer B. die außerordentliche Kündigung gegenüber den Klägern zu 2 und 3. \n\n4\\. Mit der zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten, am 21. Oktober 2022 eingereichten Klage haben sich die Kläger gegen die Beschlüsse über ihre Abberufung (Anträge 1 bis 3) und die außerordentliche Kündigung (Anträge zu 4 und 5) gewandt sowie die Feststellung einer positiven Beschlussfassung zu den TOP 11 (Antrag zu 6) und TOP 12 (Antrag zu 7) sowie des Fortbestehens der Dienstverhältnisse der Kläger zu 2 (Antrag zu 8) und 3 (Antrag zu 9) mit der Beklagten zu 1 angestrebt. Am 1. November 2022 hat das Amtsgericht Hannover das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet und den Beklagten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klage ist am 8. November 2022 an die Beklagte zu 1 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 hat die Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 vorsorglich gemäß § 113 InsO zum 28. Februar 2023 gekündigt, mit Vertrag vom 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen einschließlich etwaiger Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer veräußert, die unter dem Aktenzeichen 23 O 111\u002F22 anhängige Beschlussmängelklage anerkannt und die Widerklage in diesem Verfahren zurückgenommen. \n\n5\\. Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, nachdem die Kläger die ursprünglichen Klageanträge 1 bis 5 und 7 gegen die Beklagte zu 1 und die auf Leistung umgestellten Klageanträge 8 und 9 gegen den Beklagten zu 2 gerichtet sowie den ursprünglichen Klageantrag zu 6 zurückgenommen haben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Klageanträge zu 3, 8 und 9 als zulässig angesehen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. \n\nII.\n\n6\\. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n7\\. 1\\. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit die Parteien den Versuch unternehmen können, eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingte Unterbrechung eines Rechtsstreits für das Beschlussmängelrecht der GmbH zu erstreiten, und dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Aktenzeichen V ZR 295\u002F16 und IX ZR 232\u002F08 hingewiesen. Jedenfalls die Entscheidung zu dem zuletzt genannten Aktenzeichen betrifft die Frage der Unterbrechung eines nur anhängigen, aber noch nicht rechtshängigen Verfahrens gemäß § 240 ZPO (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232\u002F08, ZIP 2009, 240 Rn. 8), die sich in Bezug auf den gesamten, in das Revisionsverfahren gelangten Streitstoff stellt. \n\n8\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: \n\n9\\. Die Beschlussmängelklage gegen die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 und 7 wegen Massebezugs unzulässig. Die Anträge seien bei Einreichung der Klage noch zulässig gewesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unzulässig geworden, ohne dass dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO geführt habe, weil mangels Zustellung der Klage noch keine Rechtshängigkeit eingetreten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe mit der Verfahrenseröffnung ihre passive Prozessführungsbefugnis verloren, soweit die Klageanträge einen Massebezug aufwiesen. \n\n10\\. Die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten seien, betreffe die Insolvenzmasse mittelbar, weil die Beseitigung der Beschlüsse nach den abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Vergütungsansprüche zur Folge hätten, die gegen die Insolvenzmasse gerichtet werden könnten. Die vereinbarten Kopplungsklauseln seien insoweit wirksam, als ein wichtiger Grund im Raum stehe, was von den Beklagten behauptet werde. Ob ein wichtiger Grund in der Person des Klägers zu 2 oder der Klägerin zu 3 vorgelegen habe, sei für die Zulässigkeit der Anträge nicht von Bedeutung. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass auf die Klauseln AGB-Recht Anwendung finde, so dass diese nicht wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksam seien. \n\n11\\. Die Klageanträge zu 4 und 5 wiesen einen Massebezug auf, weil die erfolgreiche Anfechtung der Beschlüsse über die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverhältnisse dazu führe, dass die Beklagte zu 1 die Vergütung bis zum 28. Februar 2023 fortzahlen müsse. Der zustimmende Gesellschafterbeschluss sei eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. \n\n12\\. Der Klageantrag zu 7 betreffend die Billigung der Widerklageerhebung habe jedenfalls mit Blick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 mittelbaren Massebezug, weil im Falle des Erfolgs ein wichtiger Grund für die Abberufung und die außerordentliche Kündigung entfallen könne. Dass die Beklagte zu 1 noch weitere Gründe angeführt habe, stehe dem Massebezug nicht entgegen, weil jeder Grund für sich gesehen die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalte, zumal der Widerklageerhebung vorliegend ein deutlich größeres wirtschaftliches Gewicht zukomme. \n\n13\\. Den Klägern sei die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse auch nicht unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch verwehrt worden. Die Auffassung der Kläger, die Beklagte zu 1 müsse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtshängigkeit als weiterhin prozessführungsbefugt angesehen werden, verkenne die Wirkungen der Verfahrenseröffnung. Soweit die Kläger meinten, die Klageanträge müssten in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 InsO auch ohne entsprechende Prozesserklärung als gegen den Insolvenzverwalter erhoben angesehen werden, richte sich dieser Einwand schon nicht gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Anträge gegen die Beklagte zu 1. Abgesehen davon fehle es an einer geeigneten Prozesshandlung für die Überleitung der Anträge auf den Beklagten zu 2. Eine Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2 sei gänzlich unterlassen worden, so dass diese nicht erst an der Verfristung scheitere. \n\n14\\. 3\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n15\\. a) Zu der Frage der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) veranlasst. \n\n16\\. aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232\u002F08, ZIP 2009, 240 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81\u002F09, WuM 2010, 385 Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122\u002F12, ZIP 2013, 998 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90\u002F15, juris Rn. 9) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum (MünchKommInsO\u002FSchumacher\u002FHidding, 5. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 85 bis 87 Rn. 39; Lüke in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 6.2022, § 85 Rn. 29; HK-InsO\u002FKayser, 11. Aufl., § 85 Rn. 10; Uhlenbruck\u002FMock, InsO, 16. Aufl., § 85 Rn. 4; K. Schmidt\u002FSternal, InsO, 20. Aufl., § 85 Rn. 14; aA Jaeger\u002FWindel, InsO, § 85 Rn. 6; K. Schmidt, NJW 1995, 911, 915), dass eine Unterbrechung des Verfahrens nur bei einem bereits rechtshängigen Verfahren eintritt. \n\n17\\. bb) Soweit die Revision geltend macht, das Verfahren müsse entsprechend § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage als rechtshängig angesehen werden, wenn und soweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, ist ein Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gegeben. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178\u002F09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN; Stein\u002FThöne, ZPO, 24. Aufl., § 167 Rn. 2; MünchKommZPO\u002FHäublein\u002FMüller, 7\\. Aufl., § 167 Rn. 6; Vogt-Beheim in Anders\u002FGehle, ZPO, 83. Aufl., § 167 Rn. 5). Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Bestimmung liegen nicht vor. Der Streithelfer weist zutreffend darauf hin, dass § 167 ZPO nicht davor schützt, dass die fristwahrend eingereichte Klage durch vor der Zustellung eintretende Umstände unzulässig wird. Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2012 (BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 24 ff.) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In dieser Entscheidung ist lediglich ausgesprochen worden, dass es für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 26). \n\n18\\. cc) Ob die Anfechtungsfrist mit einer gegen die Gesellschaft eingereichten Anfechtungsklage gemäß § 167 ZPO im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der Zustellung an die Gesellschaft dadurch gewahrt werden kann, dass die Klage im Zuge eines Parteiwechsels später an den Insolvenzverwalter zugestellt wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil eine Zustellung an den Beklagten zu 2 hinsichtlich der im Revisionsverfahren maßgeblichen Klageanträge nicht stattgefunden hat. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass der Anfechtungskläger in Fällen wie dem hier vorliegenden die Wahrung der Anfechtungsfrist nur durch die Einreichung der Klage gegen die Gesellschaft wahren und er weder auf den Zeitpunkt der Zustellung noch auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2012 - I ZR 86\u002F11, NJW 2013, 1730 Rn. 27). \n\n19\\. b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass in Bezug auf die als unzulässig abgewiesenen Anträge eine Umstellung der Klage auf den Beklagten zu 2 entsprechend § 86 InsO oder nach den allgemeinen Regeln des Parteiwechsels möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Kläger konnten der Entscheidung des Landgerichts entnehmen, dass und aus welchen Gründen die gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klage unzulässig sein könnte. Aus dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 ergibt sich zudem, dass die maßgeblichen Erwägungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 waren und den Klägern die Möglichkeit eines Parteiwechsels vor Augen stand. \n\n20\\. 3\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n21\\. a) Das Berufungsgericht hat ausgehend von der unter 2. a) angeführten Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde, weil die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben und die Rechtshängigkeit der Streitsache noch nicht begründet war (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). \n\n22\\. b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass das mit den Anträgen 1 und 2 verfolgte Klagebegehren, das sich gegen die Beschlüsse der Gesellschafter vom 21. September 2022 über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 aus wichtigem Grund richtet, gemäß § 80 Abs. 1 InsO der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 entzogen ist. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen die Insolvenzmasse. \n\n23\\. Die mit der Beschlussanfechtung zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind, betrifft die Insolvenzmasse für sich genommen allerdings nicht. Die Insolvenzmasse kann aber mittelbar betroffen sein, wenn die Beseitigung des Beschlusses Vergütungsansprüche zur Folge hätte, die der Kläger zu 1 gegen die Insolvenzmasse richten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169\u002F22, WM 2023, 525 Rn. 14). Das ist hier nach den in den Geschäftsführeranstellungsverträgen enthaltenen Kopplungsklauseln und den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anträgen 8 und 9 der Fall, weil die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Beschlüsse über die Abberufung eine wesentliche Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Vergütungsansprüche ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169\u002F22, WM 2023, 525 Rn. 15). Über die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kopplungsklauseln ist im Verfahren über etwaige Vergütungsansprüche zu entscheiden. Eine Aufhebung der Beschlüsse über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 würde dazu führen, dass der Beklagte zu 2 sich im Streit über die Vergütungsansprüche unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln nicht mehr auf die vereinbarte Kopplung berufen könnte. Auf die von der Revision in Bezug auf die Wirksamkeit erhobenen Rügen kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren daher nicht an. Born Bernau B. Grüneberg Sander von Selle \n\n## Sonstiger Langtext\n\nVermerk: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision am 18. Dezember 2025 erledigt worden.","Unterbrechung eines Verfahrens nur bei bereits rechtshängigen Verfahren; Einfluss von Beschlussanfechtung auf Insolvenzmasse einer Gesellschaft","2026-07-10T22:08:09.722Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"4504","ECLI:DE:NEURIS:KORE728262025","ecli-de-neuris-kore728262025","IX ZB 11\u002F24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\n2\\. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 1. Oktober 2019 die \" Anleihe 2019\u002F2024\" mit einem Emissionsvolumen von bis zu 40.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinskupon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 60.000 €. \n\n3\\. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Versammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung \"über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung\" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Beteiligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. \n\n4\\. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 14.000.000 € erschienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. Mit einer Mehrheit von 59,01 % der abgegebenen Stimmen (absolut 7.724.000 €) bestellte die Versammlung die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des getroffenen Beschlusses. \n\n5\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Dessen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. \n\n8\\. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubiger Rechnung trage. \n\n9\\. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentlichung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinreichendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesordnungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. \n\n10\\. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer \"ungeeigneten\" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n\n11\\. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbegrenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs innerhalb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Regelungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzlichen Haftungsausschlusses beinhalten. \n\nII.\n\n12\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Soweit der Beteiligte zu 1 die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt und geltend gemacht hat, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dies hat der Senat im hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses und den zugrundeliegenden Anleihebedingungen gleich gelagerten Fall der \" Anleihe 2020\u002F2025\" mit Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt und begründet (IX ZB 10\u002F24, zVb Rn. 12 ff.). Diese Ausführungen gelten auch hier. \n\nIII.\n\n13\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7\u002F17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.575Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":205,"summary":206,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":207},"4500","ECLI:DE:NEURIS:KORE726882025","ecli-de-neuris-kore726882025","IX ZB 10\u002F24","#  Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen Vertreters \n\n## Leitsatz\n\n1a. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung setzt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses voraus (Klarstellung von BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6).17\n\n1b. Für das Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.44\n\n2a. Die Kontrolle eines nach Insolvenzeröffnung getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt den Bestimmungen der Insolvenzordnung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12); dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters, die im Zuge seiner Bestellung getroffen werden.16\n\n2b. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten setzt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss nicht voraus, dass die Anleihebedingungen eine Bestellung vorsehen.48\n\n2c. Zum gemeinsamen Vertreter kann auch eine ausländische juristische Person bestellt werden, wenn diese sachkundig ist.41\n\n2d. Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sind auch nach Insolvenzeröffnung als Annexentscheidungen zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Gläubigerversammlung gedeckt.50\n\n2e. Die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen; in Betracht kommt eine Zeitvergütung, eine Bestimmung anhand der Regelungen des RVG scheidet aus.56\n\n2f. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt.70 71\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\n2\\. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 18. November 2020 die \"E. IV Anleihe 2020\u002F2025\" mit einem Emissionsvolumen von bis zu 75.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinskupon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 252.000 €. \n\n3\\. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Versammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung \"über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung\" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Beteiligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. \n\n4\\. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 26.000.000 € erschienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. In der Versammlung bewarb sich auch ein Anleihegläubiger als gemeinsamer Vertreter. Mit einer Mehrheit von 82,15 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.090.000 €) beschloss die Versammlung zunächst, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden solle. Sodann wurde eine Bestellung des Anleihegläubigers zum gemeinsamen Vertreter mit einer Mehrheit von 76,83 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.100.000 €) abgelehnt. Schließlich bestellte die Versammlung mit einer Mehrheit von 75,51 % der abgegebenen Stimmen (absolut 19.100.000 €) die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des getroffenen Beschlusses. \n\n5\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Dessen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. \n\n8\\. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubiger Rechnung trage. \n\n9\\. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentlichung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinreichendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesordnungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. \n\n10\\. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer \"ungeeigneten\" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n\n11\\. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbegrenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs innerhalb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Regelungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzlichen Haftungsausschlusses beinhalten. \n\nII.\n\n12\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n13\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Der Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung eines Beschlusses der Anleihegläubiger, nachdem er dies in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragt hat. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschluss wirksam ist. \n\n14\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n15\\. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Kontrolle eines - wie hier - nach Insolvenzeröffnung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512; nachfolgend Schuldverschreibungsgesetz oder SchVG) getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 78 InsO richtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). \n\n16\\. Dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters, die im Zuge seiner Bestellung in der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG einberufenen Gläubigerversammlung getroffen werden. Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen des § 19 SchVG nichts anderes bestimmt ist. Dort finden sich keine abweichenden Bestimmungen für Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters. Insbesondere fehlt es an einem Verweis auf § 20 SchVG. Deshalb gehen die Regelungen der Insolvenzordnung denen des Schuldverschreibungsgesetzes auch insoweit vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). Die Anwendung des § 78 InsO stellt sicher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zukommt (BGH, Urteil vom 16. November 2017, aaO Rn. 13). Für die im Zuge der Bestellung des gemeinsamen Vertreters getroffenen Beschlüsse über dessen Vergütung und Haftung gilt nichts anderes. \n\n17\\. b) Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung ist unabhängig davon zulässig, ob der Beschluss wirksam ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2011 (IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6) ausgesprochen hat, die Beschlussaufhebung nach § 78 InsO setze die Wirksamkeit des Beschlusses voraus. Die angesprochene Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zulässig ist. Nicht entschieden ist damit, dass die Wirksamkeit des Beschlusses Sachentscheidungsvoraussetzung für die Aufhebung eines Beschlusses wegen eines Widerspruchs gegen das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist. Soweit der Beschluss vom 21. Juli 2011 (aaO) anders zu verstehen sein könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n18\\. Das Insolvenzgericht ist demnach nicht gehalten, die Wirksamkeit des Beschlusses zu prüfen, bevor es ihn wegen eines Widerspruchs gegen das gemeinsame Interesse aufhebt. Es ist zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, einen Beschluss trotz seiner Unwirksamkeit (dann mit deklaratorischer Wirkung) aufzuheben. Schutzwürdige Interessen stehen dem nicht entgegen. Stattdessen kommt es zu einer Entlastung der Gerichte. Ist über einen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 InsO zu befinden, können die Gerichte sich mit der Wirksamkeit des Beschlusses befassen, müssen dies aber nicht. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Widerspruch zum gemeinsamen Interesse aus der Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Zwar sind nichtige Beschlüsse ipso iure unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6) und können deshalb für sich genommen nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen. Dies gilt aber nicht für die bei Ungewissheit oder Streit über die Wirksamkeit des Beschlusses vorliegende Rechtsunsicherheit. Sie kann dem gemeinsamen Interesse widersprechen, wenn der Beschluss die Rechte der betroffenen Gläubiger im Falle seiner Wirksamkeit in erheblichem Maße beeinflussen würde. In diesem Fall kann das gemeinsame Interesse der Gläubiger darauf gerichtet sein, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. \n\n19\\. c) Das Gesetz schränkt den Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Beschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung darauf, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. \n\n20\\. aa) Für die Begründetheit eines Antrags nach § 78 Abs. 1 InsO kommt es grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223\u002F07, NZI 2010, 648 Rn. 9; MünchKomm-InsO\u002FAhrens, 5. Aufl., § 78 Rn. 13). Maßgebend ist allein, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dies richtet sich im Grundsatz nach dem Inhalt des Beschlusses, nicht nach dessen Zustandekommen. Anders ist dies, wenn der Verfahrensverstoß zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt und diese eine Rechtsunsicherheit nach sich zieht, die ihrerseits dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht (vgl. dazu oben Rn. 18). \n\n21\\. bb) Auch ein Verstoß des Beschlusses gegen materiell-rechtliche Vorgaben begründet nicht ohne weiteres einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Der Verstoß kann einen Widerspruch begründen, muss dies aber nicht. Der Beschlusskontrolle nach § 78 Abs. 1 InsO liegt ein im Vergleich zum Beschlussmängelrecht außerhalb des Insolvenzverfahrens abweichendes Konzept zugrunde. Maßgeblich ist, ob ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse vorliegt. \n\n22\\. cc) Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist im Regelfall auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet. Zur Feststellung dieses Widerspruchs ist die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse, wie sie sich unter Berücksichtigung des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung entwickeln wird, der Insolvenzmasse gegenüberzustellen, wie sie sich ohne den angefochtenen Beschluss darstellen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82\u002F16, ZIP 2017, 1377 Rn. 10). Dabei sind strenge Voraussetzungen an eine Aufhebung zu stellen. Die Befugnisse der Gläubigerversammlung zur Gestaltung des Verfahrensablaufs sind aus dem Grundsatz der Gläubigerautonomie abgeleitet. Diese würden ausgehöhlt werden, wenn dem Gericht zu weitgehende Eingriffsrechte gewährt würden. Daraus folgt, dass das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an der bestmöglichen Befriedigung durch den Beschluss der Gläubigerversammlung deutlich und erheblich verletzt sein muss (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 12). \n\n23\\. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82\u002F16, ZIP 2017, 1377 Rn. 10). \n\n24\\. dd) Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn es - wie im Streitfall - um einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschluss der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung geht. Die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO muss jedoch berücksichtigen, dass der Beschluss durch die Anleihegläubiger getroffen wird und nicht durch die Insolvenzgläubiger. \n\n25\\. (1) Deshalb beschränkt sich die Antragsberechtigung nach § 78 Abs. 1 InsO auf die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung. Diesen steht sowohl gegen die Aufhebung des Beschlusses als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlussaufhebung gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO die sofortige Beschwerde offen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 13). \n\n26\\. (2) Auch beim Kontrollmaßstab für einen Beschluss der Anleihegläubiger findet § 78 InsO nur entsprechende Anwendung. \n\n27\\. (a) Das für die Begründetheit des Antrags in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 InsO maßgebliche gemeinsame Interesse ist nicht das der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu oben Rn. 22). Da Verfahrensgegenstand ein Beschluss der Anleihegläubiger ist, kommt es entscheidend auf deren gemeinsames Interesse an, das sich mit dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger nicht decken muss oder diesem sogar zuwiderlaufen kann. Das gemeinsame Interesse der Anleihegläubiger besteht im Grundsatz in der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung aus der betreffenden Schuldverschreibung. Diesem Interesse ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Grundsatz zuträglich. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist zwar mit Kosten verbunden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulasten der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 196\u002F20, ZInsO 2022, 821 Rn. 13 ff). Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters birgt zudem das Risiko einer Schlechtleistung durch diesen, die mit einer Verringerung der Quotenerwartung einhergehen kann und nicht - jedenfalls nicht liquide - durch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gedeckt sein muss. Kostenlast und Ausfallrisiko vermögen jedoch einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger grundsätzlich nicht zu begründen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten ist zwar keine gesetzliche Pflicht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Der Gesetzgeber bezeichnet die Bestellung jedoch ausdrücklich als in aller Regel wünschenswert (BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 25). Auch im Insolvenzverfahren ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters regelmäßig zweckmäßig, um die Teilhaberechte der Anleihegläubiger zu wahren. Ohne ihn könnten die Gläubiger kaum jemals mit einer Stimme sprechen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 18). \n\n28\\. (b) Auch hier gilt das vom Beschlussmängelrecht außerhalb der Insolvenz - insbesondere von § 20 SchVG - abweichende Konzept des § 78 InsO (vgl. dazu oben Rn. 20 f). Das ist Folge des § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG zu entnehmenden Verweises auf die Bestimmungen der Insolvenzordnung. Für die Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses der Anleihegläubiger kommt es deshalb grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob der Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Maßgebend ist allein, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger widerspricht. Auch ein Verstoß des Beschlusses gegen materiell-rechtliche Vorgaben begründet den erforderlichen Widerspruch nicht ohne weiteres. \n\n29\\. (c) Auch an die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses der Anleihegläubiger sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu oben Rn. 22). Ziel der Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das Schuldverschreibungsgesetz war es, die Gläubigerversammlung in die Lage zu versetzen, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 14). Der Gesetzgeber hat gemeint, dass es keines übertriebenen Schutzes durch die gesetzliche Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Gläubigerversammlung bedürfe und die Gläubiger inhaltlich in ihrer Entscheidung weitgehend frei seien (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 14). Die entsprechend ausgestaltete Entscheidungsbefugnis darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass dem Gericht zu weitgehende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Beschlussaufhebung entsprechend § 78 InsO setzt daher eine deutliche und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger voraus. Damit ist zugleich dem vom Gesetzgeber zum Minderheitenschutz vorgesehenen individuellen Rechtsschutz (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814 S. 14) bei der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Rechnung getragen. \n\n30\\. (d) Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist auch hier nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unberücksichtigt (vgl. dazu oben Rn. 23). \n\n31\\. d) Nach diesen Maßstäben hätte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 in einem entscheidenden Punkt nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. \n\n32\\. aa) Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings entschieden, dass kein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aus dem Zustandekommen des streitbefangenen Beschlusses folgt. Zwar genügte die Einberufung der Versammlung der Anleihegläubiger durch das Insolvenzgericht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Verfahrensverstoß begründet jedoch keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. Er führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des gleichwohl gefassten Beschlusses. Der Verfahrensverstoß kann deshalb keine Rechtsunsicherheit begründet haben, die einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse annehmen lassen könnte (vgl. dazu oben Rn. 18). \n\n33\\. (1) Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG hat die Einberufung der Versammlung der Anleihegläubiger nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12; Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 19 SchVG Rn. 36; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 12; Thole, ZIP 2014, 293, 296; aA Veranneman\u002FRattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 52; Dreher\u002FKamke\u002FScherber in Preuße\u002FVogel, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 34). Zu diesen Vorschriften zählt § 13 SchVG (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, aaO; Thole, aaO). Nach § 13 Abs. 1 SchVG hat der Einberufende in der Tagesordnung zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. Es bedarf einer konkreten Ausformulierung des Vorschlags im Sinne eines mit Ja oder Nein abstimmungsfähigen Beschlussantrags (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FBinder, aaO § 13 Rn. 4; Reinhard\u002FSchall\u002FSchulze De la Cruz, aaO § 13 Rn. 7; FK-SchVG\u002FSchmidtbleicher, § 13 Rn. 2; Veranneman\u002FWasmann\u002FSteber, SchVG, § 13 Rn. 3; Preuße\u002FVogel\u002FSchindele, aaO § 13 Rn. 3). \n\n34\\. Diesen Anforderungen genügt die durch das Insolvenzgericht bekanntgemachte Tagesordnung nicht. Sie informiert nur schlagwortartig über die vorgesehene Beschlussfassung. Ein konkret ausformulierter Vorschlag im Sinne eines mit Ja oder Nein abstimmungsfähigen Beschlussantrags fehlt. \n\n35\\. (2) Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des gleichwohl gefassten Beschlusses. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG richtet sich nur die Einberufung der Gläubigerversammlung nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes, im Übrigen unterliegen Beschlüsse der Anleihegläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12). Dies gilt nicht nur für die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017, aaO), sondern auch für die Frage, ob ein Einberufungsmangel ipso iure die Unwirksamkeit des gleichwohl getroffenen Beschlusses begründet. Nach Maßgabe des Insolvenzrechts setzt die Unwirksamkeit des Beschlusses voraus, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt noch nicht einmal schlagwortartig bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128\u002F10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104\u002F07, NZI 2008, 430 Rn. 2 f). Das war hier nicht der Fall, die Tagesordnung informierte schlagwortartig über die vorgesehene Beschlussfassung. \n\n36\\. bb) Einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorgaben, der eine Aufhebung des Beschlusses der Anleihegläubiger rechtfertigen könnte, hat das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht verneint. \n\n37\\. (1) Die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin verstößt nicht deshalb gegen rechtliche Vorgaben, weil die Anleihebedingungen keine Regelung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters enthalten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen zulässig. \n\n38\\. Für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Zusammenhang mit der Fassung eines Opt-in-Beschlusses nach § 24 Abs. 2 SchVG ist dies bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 23; dazu Thole, ZIP 2017, 2315, 2317; vgl. auch Veranneman\u002FRattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 49). Für die hier vorliegende, von vornherein dem SchVG unterstehende Anleihe gilt nichts anderes (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 5 SchVG Rn. 14; FK-SchVG\u002FFriedl\u002FSchmidtbleicher, § 5 Rn. 20; Veranneman, aaO § 5 Rn. 15; wohl auch Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 7; Borowski, SchVG, 2019, § 5 Rn. 4 und § 19 Rn. 13; aA Reinhard\u002FSchall\u002FBirke, SchVG, § 5 Rn. 7; vgl. auch LG Hamburg, ZIP 2017, 2418, 2421; AG Hamburg, ZIP 2016, 2030, 2032 ff; AG Neuruppin, ZIP 2017, 627). \n\n39\\. § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG regelt eine Beschlussbefugnis der Anleihegläubiger, die ohne entsprechende Ermächtigung in den Anleihebedingungen besteht. Das lässt sich schon aus der Regelung selbst schließen. Die Einräumung einer (gesonderten) Beschlussbefugnis in § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Ermächtigung in den Anleihebedingungen voraussetzte. Dann hätte es der Gesetzgeber bei einem klarstellenden Hinweis auf eine Fortgeltung der aus den Anleihebedingungen (iVm § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) folgenden Beschlussbefugnisse oder - soweit gewollt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 21) - bei einem Hinweis auf eine Beschränkung der Befugnisse im Blick auf eine Änderung der Anleihebedingungen bewenden lassen können. Das ist nicht erfolgt. Vielmehr enthalten die Gesetzesmaterialien den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass § 19 SchVG \"Sondervorschriften zu §§ 5 dieses Gesetzes\" enthalte (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 25). Eine solche Sondervorschrift ist § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Der Gesetzgeber hielt es für in aller Regel wünschenswert, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Zu diesem Zweck hat er an die bisher geltenden Regelungen (§ 18 Abs. 3 und 4 SchVG 1899) angeknüpft und § 19 SchVG so ausgestaltet, dass die Vorschrift den bisher geltenden Regelungen im Wesentlichen entspricht (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Nach § 18 Abs. 3 und 4 SchVG 1899 war aber die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unabhängig von einer Ermächtigung in den Anleihebedingungen möglich (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 5 SchVG Rn. 14). \n\n40\\. (2) Die Bestellung der Beteiligten zu 3 als gemeinsame Vertreterin verstößt nicht deshalb gegen die Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SchVG, weil es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz handelt. \n\n41\\. (a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Diese rudimentären (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 8 SchVG Rn. 2) Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters bringen zum Ausdruck, dass die Anleihegläubiger bei der Auswahl der Person des gemeinsamen Vertreters keinen (weitergehenden) Beschränkungen unterliegen sollen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 19). \n\n42\\. (b) Als Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung ist die Beteiligte zu 3 eine juristische Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Auch ihr Sitz in Genf in der Schweiz begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien lässt sich - ebenso wenig wie für natürliche Personen - entnehmen, dass nur eine inländische (juristische) Person zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden kann. Soweit im Schrifttum vertreten wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG meine nur inländische juristische Personen, entbehrt dies einer hinreichenden Grundlage. Es kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass es sich um ein deutsches Gesetz handelt (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 7). \n\n43\\. (c) Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand fehlte der Beteiligten zu 3 nicht die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG erforderliche Sachkunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist hier ohne Bedeutung, ob die Sachkunde der Beteiligten zu 3 in der Gläubigerversammlung hinreichend nachgewiesen worden ist. \n\n44\\. Maßgeblich ist, ob im vorliegenden Verfahren entsprechend § 78 InsO festgestellt werden kann, dass es nach der objektiven Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung an der erforderlichen Sachkunde der Beteiligten zu 3 fehlte. Für das durch einen entsprechenden Antrag ausgelöste Verfahren nach § 78 InsO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO (HK-InsO\u002FSternal, 11. Aufl., § 5 Rn. 4 f; Uhlenbruck\u002FPape, InsO, 16\\. Aufl., § 5 Rn. 7; Schmidt\u002FStephan, InsO, 20. Aufl., § 5 Rn. 3). Die Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet. Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt \"ins Blaue hinein\" Ermittlungen anzustellen, sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232\u002F10, ZInsO 2012, 143 Rn. 11). Besteht keine Veranlassung, Ermittlungen anzustellen, oder ergeben die durchgeführten Ermittlungen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, ist der Antrag unbegründet. Die Feststellungslast trägt also der Antragsteller. All das gilt auch für das hier vorliegende Verfahren entsprechend § 78 InsO. \n\n45\\. Diesen Grundsätzen genügt die angefochtene Entscheidung. Die Sachkunde im Sinne von § 7 Abs. 1 SchVG ist ein Element des übergeordneten Rechtsbegriffs der Eignung. Die Eignung setzt zusätzlich insbesondere voraus, dass die Person über eine zur Erfüllung der Aufgaben hinreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Außerdem muss die Person Gewähr dafür bieten, dass sie Sachkunde und Ausstattung im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Verfahrensstand Anlass zu (weiteren) Ermittlungen im Blick auf die Sachkunde bot. Ihre Einwände (irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens, ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) betreffen nicht die Sachkunde an sich, sondern die Geeignetheit im Übrigen, die von den Anforderungen des § 7 Abs. 1 SchVG nicht erfasst ist. \n\n46\\. (3) Ein zur (teilweisen) Aufhebung des Beschlusses führender Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger folgt nicht schon daraus, dass der Beschluss auch Regelungen zur Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters enthält. \n\n47\\. (a) Allerdings ermächtigt § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG die Anleihegläubiger seinem Wortlaut nach nur dazu, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Im Schrifttum wird unterschiedlich beantwortet, ob der Wortlaut abschließend ist. Diskutiert wird die Frage insbesondere im Blick auf Weisungen an den gemeinsamen Vertreter. Die Möglichkeit von Weisungsbeschlüssen wird überwiegend bejaht, damit der gemeinsame Vertreter seine Tätigkeit (weisungsgemäß) unmittelbar nach seiner Bestellung ausüben kann (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FKnapp, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 19 SchVG Rn. 43; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 19 Rn. 26; Horn, BKR 2014, 449, 451; aA Heidel\u002FMüller, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 19 SchVG Rn. 4; Gloeckner\u002FBankel, ZIP 2015, 2393, 2397; wohl auch Thole, ZIP 2014, 293, 295). \n\n48\\. (b) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, wie weit die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gehen, insbesondere in der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG anberaumten Gläubigerversammlung. Mit Urteil vom 16. November 2017 (IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 20 ff) hat er für die Zeit nach Verfahrenseröffnung eine Beschlussfassung nach § 24 Abs. 2 SchVG für zulässig gehalten. Offengelassen hat er, ob die Gläubiger zu einer (weitergehenden) Änderung der Anleihebedingungen befugt sind. Mit Urteil vom 10. März 2022 (IX ZR 178\u002F20, ZRI 2022, 331 Rn. 19) hat der Bundesgerichtshof erwogen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchVG, die eine Zustimmung der Gläubiger zur Verringerung der Hauptforderung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar nicht mehr anwendbar sein könnte, weil die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch befugt seien, durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. \n\n49\\. (c) Auch im Streitfall müssen die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls sind Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Versammlung gedeckt. Sie stehen als Annexentscheidungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG vorgesehenen Beschlussgegenstand und sind als solche zulässig. \n\n50\\. Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters stellt keine Änderung der Anleihebedingungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260\u002F15, ZInsO 2018, 22 Rn. 18, 27; Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 21). Dies ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, der zwischen der Änderung der Bedingungen einerseits und der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters andererseits unterscheidet. Der Begriff der Anleihebedingungen ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchVG legaldefiniert. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters fällt nicht unter diese Definition. Für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung getroffenen Beschlüsse, etwa in Bezug auf Weisungen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG) oder über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) gilt nichts anderes. Dies zeigt, dass es keiner gesonderten Ermächtigung für Annexentscheidungen (oder für die Abberufung nach § 7 Abs. 4 SchVG als Gegenakt zur Bestellung) bedarf. Denn an einer Ermächtigung fehlte es auch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG können die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, nicht aber eine Ermächtigung zu Mehrheitsbeschlüssen über die Annexentscheidungen. Einer solchen Ermächtigung bedarf es weder vor noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ausreichend ist, dass die Anleihegläubiger in der Lage sind, die Grundentscheidung, nämlich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Diese Befugnis ergibt sich für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG (vgl. oben Rn. 37 ff). \n\n51\\. Auch Regelungen über die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters stellen eine Annexentscheidung im vorstehenden Sinne dar. Daran ändert nichts, dass es eines solchen Beschlusses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nicht bedarf, weil der aus § 7 Abs. 6 SchVG folgende Anspruch gegen den Emittenten zu dieser Zeit noch gedeckt ist. Die im Streitfall getroffenen Regelungen über die Vergütung verstoßen auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG. Die Anleihegläubiger haben beschlossen, dass die Beteiligte zu 3 berechtigt sein soll, die ihr \"zustehende Vergütung und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Auszahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden\". Damit ist keine nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG unzulässige Nachschuss- oder Leistungspflicht verbunden. Vielmehr entspricht das Recht des gemeinsamen Vertreters, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178\u002F20, ZRI 2022, 331 Rn. 13 ff). \n\n52\\. (4) Die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3 führen auch ihrem Inhalt nach nicht zu seiner Aufhebung. \n\n53\\. (a) Der Beschluss sieht vor, dass die Beteiligte zu 3 \"eine Vergütung in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\" erhält \"mit der Maßgabe, dass die Streitwertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist jedoch auf maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibung des betroffenen Anleihegläubigers).\" Daneben ist geregelt, dass die Beteiligte zu 3 Ersatz der ihr \"entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte sowie der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz\" erhält. \n\n54\\. (b) Diese Regelungen halten einer Kontrolle entsprechend § 78 InsO stand. \n\n55\\. (aa) Dies gilt zunächst für die Regelungen über die Vergütung selbst. Maßgeblich dafür ist, dass die Vergütung der Beteiligten zu 3 nach dem getroffenen Beschluss im Ausgangspunkt angemessen zu sein hat. Das entspricht der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 SchVG. Die weiteren getroffenen Regelungen über die Vergütung dienen nur der Konkretisierung der Angemessenheit. Sie sind - mit Ausnahme der gegebenenfalls zugunsten der Anleihegläubiger wirkenden absoluten Beschränkung der Höhe der Vergütung - ihrerseits unkonkret und sehen insbesondere weder eine Mindestvergütung der Beteiligten zu 3 noch eine Festlegung vor, welche gegenüber dem einzelnen Anleihegläubiger zu dessen Lasten bindend wäre. \n\n56\\. Welche Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen ist, richtet sich nach ersichtlich einhelliger Ansicht im Schrifttum nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 70; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, SchVG, § 7 Rn. 40; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, 2025, § 7 Rn. 101; Borowski, SchVG, 2019, § 7 Rn. 25 f; Brenner, NZI 2014, 789, 791; Gloeckner\u002FBankel, ZIP 2015, 2393, 2400). Maßgebliche Umstände sollen Art, Umfang und Komplexität der konkreten Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sein (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, aaO; Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, aaO; Gloeckner\u002FBankel, aaO). Teilweise werden auch die individuellen Fähigkeiten oder die Qualifikation der Person des gemeinsamen Vertreters für bedeutsam gehalten (Reinhard\u002FSchall\u002FHoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG\u002FVogel, aaO; Borowski, aaO Rn. 26). Auch die mit der Vertretung übernommene Haftungsgefahr wird genannt (Borowski, aaO). Einige Autoren verweisen auf die Möglichkeit, die angemessene Vergütung anhand der Regelungen des RVG zu bestimmen (so insbesondere Brenner, aaO; Gloeckner\u002FBankel, aaO). Bei einer Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz liege eine Bewertung der Angemessenheit anhand der Nr. 3313 ff VV RVG und gegebenenfalls der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG nahe (Gloeckner\u002FBlankel, aaO). Auch die Mehrvertretungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG wird genannt (Brenner, aaO). \n\n57\\. Zutreffend ist, dass die angemessene Vergütung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen ist. In Betracht kommt insbesondere eine Zeitvergütung. Art und Komplexität der konkreten Tätigkeit lassen sich dabei über die Höhe des Vergütungssatzes abbilden. Der Umfang der Tätigkeit fließt über die geleistete Zeit in die Berechnung der Vergütung ein. Besondere Haftungsrisiken können ebenfalls über die Höhe des Vergütungssatzes abgebildet werden. Sie können aber auch durch einen Beschluss über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) herabgemindert werden. Die individuellen Fähigkeiten des gemeinsamen Vertreters sind für die Bestimmung der angemessenen Vergütung in aller Regel ohne Bedeutung. Es handelt sich um einen objektiven Maßstab, der sich an der konkreten Tätigkeit orientiert. \n\n58\\. Eine Bestimmung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren anhand der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes scheidet aus. Das dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Grundsatz zugrundliegende System einer Vergütung, die sich nach dem Wert der Tätigkeit berechnet (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) passt bereits nicht auf die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters. Eine Berechnung der Vergütung nach dem Wert der Tätigkeit ist unabhängig vom konkreten Aufwand (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 2 RVG Rn. 2). Der Wert einer Tätigkeit sagt nichts über den Arbeitsaufwand aus (vgl. BeckOK-RVG\u002Fv. Seltmann, 2025, § 2 Rn. 1 f). Die Berechnung einer Vergütung nach dem Wert geht typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Der Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 118, 1, 17 mwN). \n\n59\\. Darum geht es hier nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters ist keine anwaltliche Tätigkeit, insbesondere ist sie nicht etwa Rechtsanwälten vorbehalten. Es muss dem gemeinsamen Vertreter deshalb nicht ermöglicht werden, eine Mischkalkulation vorzunehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems zu nutzen. Seine Vergütung richtet sich vielmehr nach der im jeweiligen Einzelfall konkret entfalteten Tätigkeit. \n\n60\\. Dem widersprechen die im streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3, soweit dort an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angeknüpft wird. Darin liegt aber keine deutliche und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger. Die im Beschluss vorgesehene \"Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\" ist unklar und gegenüber den einzelnen Anleihegläubigern nicht bindend. Geschuldet ist nur eine angemessene Vergütung, welche die Beschlussfassung zugunsten der einzelnen Anleihegläubiger der Höhe nach begrenzt; nur diese ist geschuldet, soweit sie nicht oberhalb der beschlossenen Höchstvergütung von maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung liegt. \n\n61\\. (bb) Auch die Regelungen über den Ersatz von Kosten und Aufwendungen begründen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen rechtliche Vorgaben. Es entspricht § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 SchVG, dass der gemeinsame Vertreter Ersatz seiner Kosten und Aufwendungen erhält. Der Gesetzgeber verweist hierzu auf § 670 BGB (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Die Ersatzfähigkeit von Kosten und Aufwendungen setzt daher voraus, dass der gemeinsame Vertreter diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Davon weicht der streitbefangene Beschluss nicht ab. \n\n62\\. (5) Schließlich führen auch die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 ihrem Inhalt nach weder ganz noch teilweise zu seiner Aufhebung. \n\n63\\. (a) Der Beschluss sieht vor, dass der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben haftet. Hierzu bestimmt der Beschluss: \"Bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz [gemeint: § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG]. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz durch Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu sorgen.\" \n\n64\\. (b) Die getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 entsprechen weitgehend den rechtlichen Vorgaben, die im Blick auf eine Beschränkung der Haftung Gestaltungsmöglichkeiten vorsehen. Soweit der streitbefangene Beschluss Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, fehlt es an einem Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. \n\n65\\. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG hat der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Gesetzesmaterialien verweisen hierzu auf § 93 Abs. 1 AktG. Dieser besondere Sorgfaltsmaßstab erscheine angemessen, obwohl der gemeinsame Vertreter nicht die Aufgaben eines Geschäftsleiters habe (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Der Gesetzgeber hat hier nicht nur § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG im Blick gehabt, sondern auch die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, welche die Materialien ausdrücklich erwähnen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Zu Fragen der Beweislast - insbesondere zu einer Anwendbarkeit von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG - äußern sich die Materialien nicht klar. Ausgeführt wird lediglich, der gemeinsame Vertreter könne sich unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG exkulpieren (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Vor diesem Hintergrund finden sich im Schrifttum Überlegungen zur Anwendbarkeit der Business Judgement Rule (vgl. BeckOGK-SchVG\u002FVogel, 2025, § 7 Rn. 81 ff; Hopt\u002FSeibt\u002FThole, Schuldverschreibungsrecht, 2\\. Aufl., § 7 SchVG Rn. 49 f) und zur Beweislast (vgl. Hopt\u002FSeibt\u002FThole, aaO Rn. 48). \n\n66\\. Der Senat kann offenlassen, ob die Business Judgement Rule als solche zur Anwendung gelangt und ob die Beweislast sich (auch) nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG richtet. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für den gemeinsamen Vertreter ein Haftungsmaßstab gelten soll, der die Lage berücksichtigt, in welcher der gemeinsame Vertreter tätig wird. Das bildet der streitbefangene Beschluss ab. Dass er dabei auf einen Kaufmann abstellt und nicht wie § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf einen Geschäftsleiter, ist unschädlich. Der gemeinsame Vertreter ist weder Geschäftsleiter noch Kaufmann. Ihm kommt eine eigenständige Stellung zu. Soweit ihm diese Stellung eigenverantwortliche unternehmerähnliche Entscheidungen abverlangt, haftet er nicht strenger als die Normadressaten des § 93 Abs. 1 AktG. Darüber geht der streitbefangene Beschluss nicht hinaus. \n\n67\\. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG regelt, dass der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Die Vorschrift ist daher auf den Haftungsmaßstab beschränkt; sie regelt gerade nicht, dass der gemeinsame Vertreter insgesamt haftet wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter. Eine Anwendung der Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auf den gemeinsamen Vertreter erscheint daher nach der Gesetzeslage eher zweifelhaft. Soweit die Gesetzesmaterialien auf die Möglichkeit zur Exkulpation verweisen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20), kann der Gesetzgeber auch die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Blick gehabt haben. Gegebenenfalls enthielte der streitbefangene Beschluss im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nur eine Klarstellung und keine Abweichung von rechtlichen Vorgaben. Geht man von einer Anwendbarkeit der Beweislastregel auf den gemeinsamen Vertreter aus, ist die Regelung in dem angefochtenen Beschluss zu ihrer Nichtanwendbarkeit ebenso wie die summenmäßige Begrenzung der Haftung Teil einer nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG in jeder Hinsicht möglichen Haftungsbeschränkung. \n\n68\\. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, S. 20). Eine Haftungsbeschränkung liegt nah, wenn sich anderenfalls keine geeignete Person bereit erklärt, die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F12814, aaO). Das bedeutet aber nicht, dass ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger anzunehmen ist, wenn sich eine weitere geeignete Person bereit erklärt hatte. Eine Haftungsbeschränkung kann Auswirkungen auf den Vergütungssatz des gemeinsamen Vertreters haben (vgl. oben Rn. 57), sie senkt zudem das zu versichernde Risiko und damit die Kosten der notwendigen Versicherung. Die Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung ist demnach das Ergebnis einer Abwägung von Chancen und Risiken, die der Gesetzgeber der Mehrheit der Anleihegläubiger zuweist. Ein Eingriff in diese Entscheidungsfreiheit durch das Insolvenzgericht im Verfahren entsprechend § 78 InsO kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Abwägung dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger deutlich und in erheblicher Weise zuwiderläuft. Dies ist möglich, wenn die Gläubigermehrheit maßgebliche Umstände unberücksichtigt lässt und das Haftungsrisiko infolgedessen in krasser Weise unterbewertet. Derartiges ist hier nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand nicht der Fall. \n\n69\\. cc) Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger kommt auch in Betracht, wenn der angefochtene Beschluss den materiell-rechtlichen Vorgaben genügt. Insoweit hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n70\\. (1) Jenseits materiell-rechtlicher Vorgaben kann ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses anzunehmen sein, aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger. Das gilt insbesondere, wenn diese Rechte durch die materiell-rechtlichen Vorgaben nur unzureichend geschützt werden. Dass dies im Sinne der Gläubigerautonomie erfolgt, bedeutet unter dem Gesichtspunkt einer Überprüfung entsprechend § 78 InsO nicht, dass einzelne Gläubiger eine ungerechtfertigte Gefährdung ihrer Rechte durch Mehrheitsbeschluss hinzunehmen haben. Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger kann sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. \n\n71\\. Vor einer derartigen Gefährdung ihrer Rechte sind die Anleihegläubiger durch materiell-rechtliche Vorgaben nur unzureichend geschützt. § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SchVG stellt insoweit keine hinreichenden Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters. Der gemeinsame Vertreter hat die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und muss hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folgt nicht allein daraus, dass sie sachkundig ist. Die Person muss (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt (vgl. oben Rn. 45). Unzureichenden Schutz bietet § 7 Abs. 1 SchVG erst recht im Blick auf natürliche Personen, die noch nicht einmal sachkundig, sondern nur geschäftsfähig sein müssen. \n\n72\\. (2) Der Beteiligte zu 1 hat die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen. Das Insolvenzgericht hat gemeint, die erhobenen Vorwürfe seien im vorliegenden Verfahren ohne die rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig. Das Beschwerdegericht hat keinen Anlass gesehen, dem etwas hinzuzufügen. \n\n73\\. Das genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erkennen, dass es sich der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht bewusst war (vgl. oben Rn. 44). Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechten zu stützen. Zwar ist auch im Verfahren entsprechend § 78 InsO im Grundsatz die volle Überzeugung von den Tatsachen erforderlich, die den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse begründen. Ausnahmsweise kann jedoch bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof für die Entlassung des Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwalters aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308\u002F04, ZIP 2006, 247 Rn. 11; vom 17. März 2011 - IX ZB 192\u002F10, ZIP 2011, 671 Rn. 12). Für die Beurteilung der Eignung eines gemeinsamen Vertreters im Verfahren entsprechend § 78 InsO gilt Entsprechendes. \n\nIII.\n\n74\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7\u002F17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen Vertreters","2026-07-10T22:08:53.174Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":5,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":216,"updatedAt":217},"4609","ECLI:DE:NEURIS:KORE726422025","ecli-de-neuris-kore726422025","2 StR 554\u002F24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen, des Betruges in 21 tateinheitlichen Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift),\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\ncc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.376.929,11 Euro angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage. \n\n3\\. Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307\u002F20, NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]). \n\n4\\. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5\\. 2\\. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. \n\n6\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand. \n\n7\\. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 3. Mai 2023 im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am 19. April 2023 entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386\u002F24, Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf. \n\n8\\. 4\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 2 StR 388\u002F25, Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Menges Zeng Meyberg Grube Lutz","21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:04.535Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":5,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"4969","ECLI:DE:NEURIS:KORE722662025","ecli-de-neuris-kore722662025","III ZR 274\u002F23","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Vergütungsklage des mit der Einziehung des Forderungsbestands einer insolventen GmbH & Co. KG beauftragten Freiberuflers: Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen weiterer Nutzung gekündigter Büroräume; Gegenseitigkeit; Drittschadensliquidation; Aufrechnungsverbot für unpfändbaren Teil von Arbeitseinkommen - Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation \n\n## Leitsatz\n\nAufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot\n\n1\\. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.14 15\n\n2\\. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen (§ 850 Abs. 2 ZPO) von einem freiberuflich Tätigen erbracht werden (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219\u002F75, WM 1978, 109 und vom 5. Dezember 1985 \\- IX ZR 9\u002F85, BGHZ 96, 324 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50\u002F14, NJW-RR 2015, 1406).18\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage durch das Teilurteil des Landgerichts Verden vom 10. November 2022 zurückgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz von Relevanz - auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vergütung in Anspruch. \n\n2\\. Die Parteien unterzeichneten am 22. Juli 2010 einen als \"Vorvertrag\" bezeichneten Vertrag, nach welchem der Kläger die Beklagte dabei unterstützen sollte, den Forderungsbestand der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einzuziehen, welchen die Beklagte von deren Insolvenzverwalter erwerben wollte. Der Kläger sollte freiberuflich tätig werden. Eine feste Arbeitszeit wurde nicht vereinbart. Ihm sollte ein Büro nebst Lagerfläche für die Akten zur Verfügung stehen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger monatlich pauschal 1.000 € zu zahlen. Darüber hinaus sollte er nach Beendigung seiner Aufgabe beziehungsweise nach Ablauf des Vertrags eine erfolgsabhängige Prämie erhalten. \n\n3\\. Die Beklagte gründete die a. GmbH & Co. KG (im Folgenden: a. ). Diese erwarb am 28.\u002F30. September 2010 und am 8. Juni\u002F15. Juli 2011 vom Insolvenzverwalter den wesentlichen Teil - Nennwert 7.472.376,78 € - der insgesamt rund 10 Mio. € umfassenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin. Die a. mietete eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung an, in welcher der Kläger die nach dem (Vor-)Vertrag geschuldete Tätigkeit ausübte und Akten lagerte. \n\n4\\. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 31. Januar 2019 monatlich 1.000 €. Zum 1. Februar 2019 stellte sie die monatlichen Zahlungen ein und kündigte mit Schreiben vom 27. August 2020 den (Vor-)Vertrag zum 30. November 2020. Die a. kündigte den die vorgenannte Wohnung betreffenden Mietvertrag. Der Kläger räumte die ihm überlassenen Räume nicht, sondern nutzte sie jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter. \n\n5\\. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der monatlichen Vergütung von 1.000 € für die Monate Februar 2019 bis einschließlich November 2020 - insgesamt 22.000 € - nebst Zinsen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihre Grundlage in den Mietzahlungen der a. an den Zwangsverwalter der vom Kläger weitergenutzten Räume haben. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den auf Zahlung gerichteten Klageanspruch weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n8\\. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Vertrag vom 22. Juli 2010 die vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020, mithin insgesamt 22.000 €, schulde. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei jedoch gemäß § 389 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Der Kläger habe vertragswidrig die ihm von der Beklagten zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellte Bürofläche nicht herausgegeben, obwohl die Beklagte den Vertrag wirksam zum 30. November 2020 gekündigt habe. Weder aus § 320 BGB noch aus § 273 BGB ergebe sich ein Recht des Klägers, die ihm überlassenen Räume weiter zu nutzen. Dies tue der Kläger indes bis heute. Daher sei er der Beklagten dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, könne die Beklagte die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Denn die Beklagte habe nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten, weil nicht sie, sondern die a. die Räumlichkeiten angemietet habe und zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei. Von Dezember 2020 bis einschließlich Juni 2023 sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.025 € (31 x 775 €) angefallen. Aufgrund der Aufrechnungserklärung der Beklagten sei die Forderung des Klägers einschließlich Zinsen erloschen. \n\n10\\. Der erklärten Aufrechnung stehe kein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB entgegen. Nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 habe der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit erbracht. Die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar. \n\nII.\n\n11\\. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n12\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Beklagten nicht angegriffen angenommen, dass diese dem Kläger gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des (Vor-)Vertrags vom 22. Juli 2010 die darin vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020 - insgesamt 22.000 € - schuldet und die monatlichen Teilbeträge von 1.000 € jeweils seit dem Ersten des Folgemonats nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. \n\n13\\. 2\\. a) Das Berufungsgericht hat des Weiteren - von der Revision nicht angegriffen - richtig gesehen, dass der Kläger die ihm von der Beklagten zur Durchführung des (Vor-)Vertrags nach dessen § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellte Bürofläche (Wohnung) nach wirksamer Kündigung des (Vor-)Vertrags zum 30. November 2020 durch die Beklagte vertragswidrig nicht herausgab, sondern jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter nutzte, ihm insoweit weder ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 87\u002F74, BGHZ 65, 56, 58 f und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142\u002F95, NJW-RR 1998, 803, 805) noch mangels Gegenseitigkeit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 320 Rn. 4) zustand und er infolgedessen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\n14\\. b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen, weil die Beklagte nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten habe, weil nicht sie, sondern die a. die Räumlichkeiten angemietet gehabt habe und gegenüber dem Zwangsverwalter zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei, ist im Wesentlichen zutreffend. \n\n15\\. Das Berufungsgericht hat hier richtig erkannt, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation gegeben sind. Diese greift ein, wenn das durch einen Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen dergestalt auf einen Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - den Dritten und nicht den Gläubiger trifft (vgl. zB Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277\u002F08, BGHZ 181, 12 Rn. 43, 45 mwN; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41\u002F97, NJW 1998, 1864, 1865; Grüneberg aaO Vorb v § 249 Rn. 105 bis 107). Der Kläger war bei Beendigung des (Vor-)Vertrags mit Ablauf des 30. November 2020 gegenüber der Beklagten verpflichtet, die von ihm als Büro und Aktenlager genutzten Räume zu räumen und herauszugeben. Diese Pflicht verletzte er, indem er die Räumlichkeiten weiter nutzte. Durch die Pflichtverletzung des Klägers entstand jedoch der Beklagten kein Schaden, weil nicht sie, sondern die a. die Räume angemietet hatte und deswegen die a. die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) von monatlich 775 € an den Vermieter (fort-)entrichten musste. Damit wurde - aus Sicht des Klägers zufällig - das durch den Vertrag vom 22. Juli 2010 geschützte Interesse der Beklagten in der Weise auf die a. als Dritte verlagert, dass der aus der Pflichtverletzung des Klägers resultierende Schaden sie und nicht die Beklagte trifft. Dass der Kläger hieraus keinen Vorteil ziehen darf, liegt auf der Hand. \n\n16\\. Unrichtig ist zwar, dass das Berufungsgericht an dieser Stelle von seitens der a. \"abgetretenen\" Forderungen spricht. Denn eigene Ansprüche der . gegen den Kläger, welche diese an die Beklagte hätte abtreten können, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich. Da das Berufungsgericht jedoch entscheidend - und zutreffend - auf die Drittschadensliquidation abgestellt hat, welche eine Forderungsabtretung nicht zur Voraussetzung hat, bleibt der Fehler folgenlos, in Sonderheit droht dem Kläger keine mehrfache Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 52\u002F82, WM 1984, 1233, 1234). Die \"Abtretungserklärung\" vom 18. Juli 2022, welche die Beklagte vorgelegt hat, kann im Übrigen bei verständiger Würdigung zwanglos als Einverständnis der a. mit der Geltendmachung der (Gegen-)Forderung durch die Beklagte ausgelegt werden, so dass hier eine Drittschadensliquidation nicht deswegen ausscheidet, weil sie dem Willen der Geschädigten widerspräche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 und vom 4. Dezember 1997, jew. aaO). \n\n17\\. 3\\. a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Aufrechnung der Beklagten nicht an einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei. Bei der Aufrechnung nach § 387 BGB muss die Gegenforderung eine eigene Forderung des Schuldners sein (Grüneberg aaO § 387 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn Gläubiger des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht derjenige, der den Schaden erlitten hat, sondern der Inhaber der verletzten Rechtsstellung (zB Senat, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 4\u002F95, NJW-RR 1996, 724; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1986 - II ZR 2\u002F86, WM 1987, 581, 582), vorliegend mithin die Beklagte. Die grundsätzliche Berechtigung zur Aufrechnung ergibt sich daraus ohne Weiteres (vgl. HansOLG Bremen, OLGR 1998, 377, 378; OLG München, Urteil vom 12. November 2008 - 20 U 2383\u002F08, juris Rn. 25 ff sowie BauR 2012, 91, 94; Bieder\u002FGursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 387 Rn. 14; Skamel in BeckOGK, 1. Mai 2025, § 387 BGB Rn. 47; Neuner, JZ 1999, 126, 132; aA Reinhardt, Der Ersatz des Drittschadens, S. 118 f [Verneinung der Gleichartigkeit der Leistungen]; Traugott, Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz, S. 109 sowie Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, S. 298). Im Übrigen gelten die von der Revision erwähnten „praktischen Gründe“, aus denen schon das Reichsgericht die Aufrechnung des Pfandgläubigers mit der verpfändeten Forderung gegen eine Forderung des Schuldners der verpfändeten Forderung zugelassen hat (RGZ 58, 105, 107 ff), vorliegend gleichermaßen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Drittschadensliquidation der Gläubiger gezwungen werden sollte, auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung des Schädigers dasjenige zu leisten, was der Schädiger ihm sofort zurückzugewähren hätte. \n\n18\\. b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es das Eingreifen des Aufrechnungsverbots aus § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 eine freiberufliche Tätigkeit erbracht und die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO nicht danach unterschieden wird, ob die vergüteten Dienste in abhängiger oder in freier Stellung geleistet werden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219\u002F75, WM 1978, 109, 114 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9\u002F85, BGHZ 96, 324, 327 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50\u002F14, NJW-RR 2015, 1406 Rn. 15). Die vorgenannten Vorschriften wollen gerade auch freiberuflich Tätige erfassen, sofern sie fortlaufend Vergütungen für persönliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen und deshalb ihre Existenzgrundlage bilden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 und vom 5. Dezember 1985 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015, jew. aaO). \n\nIII.\n\n19\\. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ausgehend davon, dass es sich bei dem geschuldeten Betrag von 1.000 € pro Monat um eine fortlaufend gewährte Vergütung für persönliche Dienste handelte und der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (Schriftsätze vom 2. August 2022, S. 2, und 29. September 2022, S. 3), in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31\\. Januar 2019 aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem (Vor-)Vertrag vom 22. Juli 2010 durchgehend jeweils 60 bis 80 Stunden pro Woche für die Beklagte gearbeitet zu haben, wird das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO zum Zuge kommt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sich auf der Grundlage der von der Beklagten nach dem insoweit rechtskräftigen Berufungsurteil zu erteilenden Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch - unstreitige oder rechtskräftig zuerkannte - Prämienansprüche des Klägers nach § 2 Abs. 2 des Vertrags vom 22. Juli 2010 für den hier maßgeblichen Zeitraum Februar 2019 bis November 2020 ergeben, wird zu prüfen sein, ob diese Ansprüche bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens des Klägers und damit auch bei der Reichweite eines Aufrechnungsverbots nach § 394 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Dagegen kann die Beklagte dem Kläger Prämienansprüche nicht entgegenhalten, soweit sie diese selbst nicht anerkennt. \n\nRemmert RiBGH Prof. Dr. Kessenist wegen Krankheitverhindert zu signieren.Remmert Herr Liepin Ostwaldt","Vergütungsklage des mit der Einziehung des Forderungsbestands einer insolventen GmbH & Co. KG beauftragten Freiberuflers: Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen weiterer Nutzung gekündigter Büroräume; Gegenseitigkeit; Drittschadensliquidation; Aufrechnungsverbot für unpfändbaren Teil von Arbeitseinkommen - Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:39.806Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":5,"decisionDate":223,"fullText":233,"summary":234,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":235},"4967","ECLI:DE:NEURIS:KORE725262025","ecli-de-neuris-kore725262025","IX ZB 15\u002F24","#  Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des Sachwalters \n\n## Leitsatz\n\nFür die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.14 15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. März 2024 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung des weiteren Beteiligten wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 190.443,07 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Auf einen Eigenantrag des L. e.V. (fortan: Schuldner) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 bestätigte das Insolvenzgericht den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan. Auf die Erstellung einer Schlussrechnung verzichteten die Gläubiger. Am 30. November 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. \n\n2\\. Der Beteiligte beantragte zuletzt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter auf insgesamt 418.880,31 € festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er einen Betrag von 5.232.788,08 € ein. Darin enthalten waren ein Betrag von 1.473.983,43 € aus Kassen- und Bankguthaben des Schuldners, ein Betrag von 1.564.016,53 € aus bereits realisierten Anfechtungsansprüchen und ein Betrag von 745.622,16 € für einen weiteren, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtshängigen Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Sache begehrte er eine Erhöhung des Regelsatzes von 60 % auf 265 %. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die Vergütung des Beteiligten einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 418.880,30 € festgesetzt. Das Landgericht hat die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen. Diese Entscheidung und den Beschluss der Kammer zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2023 aufgehoben und die Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Beteiligten mit Beschluss vom 27. März 2024 auf insgesamt 383.640,48 € ermäßigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Rechtsschutzziel der weitergehenden Herabsetzung der Vergütung des Beteiligten auf 227.098,49 € weiter. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtspfleger sei für die Festsetzung der Vergütung funktionell zuständig gewesen. Das ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, der eine zeitliche Abgrenzung in dem Sinne treffe, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters zuständig sei. Zwar sei dem Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung vorbehalten. Außerhalb dieses Regelungsbereichs verbleibe es aber bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers. Bei der Vergütungsfestsetzung handele es sich nicht um einen planspezifischen Verfahrensteil, sondern um eine allgemeine Aufgabe des Gerichts im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dies zeige sich auch daran, dass die Vergütungsfestsetzung nicht Teil des Insolvenzplans sein könne. Auch verfahrensökonomische Gründe sprächen für die Zuständigkeit des Rechtspflegers, der regelmäßig im Hinblick auf vergütungsrechtliche Fragen versierter und zur effizienten Erledigung der Sache in der Lage sei. Der Umstand, dass es zu parallelen Zuständigkeiten verschiedener Funktionsträger kommen könne, sei dem Gesetz nicht fremd, sondern finde regelmäßig statt. \n\n6\\. Die Berechnungsgrundlage sei mangels Schlussrechnung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachwalterberichte, Forderungszusammenstellungen und sonstiger Ermittlungsergebnisse zu schätzen. Ebenfalls einzubeziehen seien die Kassen- und Bankguthaben des Schuldners. Hinzuzurechnen seien die Anfechtungsansprüche; der Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt sei allerdings nur mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem sich die Parteien im Anfechtungsprozess zwischenzeitlich verglichen hätten. Die Festsetzung der Zuschläge zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden; Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV kämen nicht in Betracht. \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Höhe der festgesetzten Vergütung des Beteiligten angreift. Das Beschwerdegericht hat insoweit die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. \n\n8\\. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung bei einer - wie im Streitfall - im Tenor der Beschwerdeentscheidung unbegrenzt ausgesprochenen Zulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Von einer beschränkten Zulassung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 11 mwN). \n\n9\\. So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses ergibt sich, dass sich die Zulassung nur auf die Frage nach der Wirksamkeit des Festsetzungsbeschlusses vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 RPflG bezieht. Das Beschwerdegericht hält allein die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters in Verfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans für klärungsbedürftig. Es bestehen keine Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde als das der Teilzulassung sprechen könnten. \n\n10\\. b) Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzungsentscheidung ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. Gemessen hieran ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall wirksam beschränkt worden. Bei der Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung handelt es sich um einen von der Frage nach der Höhe der festzusetzenden Vergütung rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung im Hinblick auf § 8 Abs. 4 RPflG. \n\n12\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Unwirksamkeit der Festsetzungsentscheidung wegen der funktionellen Unzuständigkeit des Rechtspflegers geltend macht. \n\n13\\. a) Nach der Regelung des § 8 Abs. 4 RPflG ist eine Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam, welche zur Zuständigkeit des Richters gehört und dem Rechtspfleger weder allgemein übertragen werden kann noch diesem im Einzelfall tatsächlich zugewiesen worden ist. Eine solchermaßen unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch dann aufzuheben, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidung in der Sache geprüft und gebilligt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 22 mwN). \n\n14\\. b) Der Rechtspfleger war zur Festsetzung der Vergütung des Beteiligten für seine Tätigkeit als Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren funktionell zuständig. \n\n15\\. aa) Gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG sind dem Rechtspfleger in Verfahren nach der Insolvenzordnung die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sieht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rechtlichen Implikationen des Insolvenzplanverfahrens (BT-Drucks. 17\u002F5712, S. 44) vor, dass das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung dem Richter vorbehalten bleibt. In weiten Teilen der Literatur wird hieraus geschlossen, dass der Richter für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters zuständig ist, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wird (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; MünchKomm-InsO\u002FRiedel, 5. Aufl., § 64 Rn. 6; HmbKomm-InsO\u002FBüttner\u002FForster, 10. Aufl., § 64 Rn. 10; Stoffler in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; Graf-Schlicker\u002FWipperfürth, InsO, 6. Aufl., § 8 InsVV Rn. 21; Frege\u002FKeller\u002FRiedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Teil 1 Rn. 373, Teil 9 Rn. 66; Graeber\u002FGraeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 74; Haarmeyer\u002FLissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2\\. Aufl., Kap. 3 Rn. 15; Zimmer, DZWIR 2025, 66, 69). Nach anderer Auffassung verbleibt es im eröffneten Insolvenzverfahren bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters (Schmidt\u002FSpliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO\u002FThies, 10. Aufl., vor §§ 217 Rn. 27; Haarmeyer\u002FMock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 8 InsVV Rn. 99 ff; Wischemeyer in Schmidt\u002FWischemeyer\u002FWolgast, InsVV, § 8 Rn. 25; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414). \n\n16\\. bb) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. \n\n17\\. (1) Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG spricht gegen eine Zuständigkeit des Richters. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG bleibt dem Richter das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO vorbehalten. Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Daraus ergibt sich allerdings nur eine richterliche Zuständigkeit für Tätigkeiten, die das Verfahren über den Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO betreffen. Ein Verweis auf § 64 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festsetzt, fehlt hingegen. \n\n18\\. (2) Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 Abs. 1 RPflG aus Anlass der Neugestaltung des Insolvenzplanverfahrens durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG; BGBl I 2011, 2582, 2589) lässt sich eine Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung ebenfalls nicht ableiten. Zwar ist dort ausgeführt, dass dem Richter \"die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanverfahren\" mit Ausnahme des Klauselverfahrens nach § 257 InsO übertragen wird (BT-Drucks. 17\u002F5712, S. 44). Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Nach der Gesetzesbegründung soll nicht das Insolvenzverfahren nach Vorlage über einen Insolvenzplan insgesamt auf den Richter übertragen werden, sondern nur die Zuständigkeit für das Verfahren über den Insolvenzplan. In Zusammenschau mit der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG folgt daraus keine umfassende Zuständigkeit für sämtliche nach Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren anstehende Entscheidungen. Die Vergütungsfestsetzung, die in jedem Insolvenzverfahren unabhängig von der Vorlage eines Insolvenzplans vorzunehmen ist, wird in der Gesetzesbegründung gerade nicht erwähnt. \n\n19\\. (3) Für die Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans sprechen auch keine Gründe des Sachzusammenhangs. \n\n20\\. (a) Dem Richter obliegen alle mit dem Insolvenzplan in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die funktionelle Zuständigkeit des Richters beginnt mit der Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 InsO); sie endet nicht schon mit der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses. Sie erstreckt sich auf alle hinsichtlich des Verfahrens über den Insolvenzplan anfallenden Entscheidungen, mangels Sachzusammenhang hingegen nicht auf Entscheidungen und Verfahrenshandlungen, die keinen sachlichen Zusammenhang zu den Regelungen der §§ 217 bis 256, §§ 258 bis 269 InsO aufweisen. \n\n21\\. Die übrigen Tätigkeiten, die im fortlaufenden Insolvenzverfahren unabhängig vom Verfahren über den Insolvenzplan anstehen, wie etwa das Pflegen der Tabelle oder das Durchführen von Prüfungsterminen, sind dagegen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Rechtspfleger übertragen. Denn grundsätzlich gilt, dass sämtliche Entscheidungen ungeachtet ihres Gegenstandes im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger zugewiesen sind (vgl. zur Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 25). \n\n22\\. Dies hat zur Folge, dass mit der Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren nach sachlichen Bereichen getrennte Zuständigkeiten von Richter und Rechtspfleger bestehen (vgl. Schmidt\u002FSpliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO\u002FThies, 10\\. Aufl., vor §§ 217 ff Rn. 27; Spahlinger in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2021, § 217 Rn. 58; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414). Zwar ist es aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdig, dass dasselbe Verfahren im Regelfall nicht gleichzeitig durch den Richter und den Rechtspfleger bearbeitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 \\- IX ZB 195\u002F09, NZI 2010, 977 Rn. 25). Dieses Ergebnis lässt sich in Anbetracht der dem Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch nach Vorlage eines Insolvenzplans weiterhin obliegenden Aufgaben aber nicht dadurch erzielen, dass (nur) im Hinblick auf die Vergütungsfestsetzung eine Zuständigkeit des Richters angenommen wird. Soweit aus prozessökonomischen Gründen eine (alleinige) Zuständigkeit des Richters in Insolvenzverfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans vorzugswürdig ist oder der Richter dies aus sonstigen Gründen für geboten hält, lässt sich dies schon erreichen, indem der Richter das Verfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 RPflG ganz oder teilweise an sich zieht. \n\n23\\. (b) Auch der Umstand, dass die für die Entscheidung über die Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters erheblichen Umstände teilweise enge Verbindungen mit den dem Richter vorbehaltenen Tätigkeiten im Verfahren über den Insolvenzplan aufweisen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Vorlage eines Insolvenzplans bei der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Auch die Überarbeitung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans kann einen vergütungsrelevanten Aufwand mit sich bringen und die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106\u002F06, WM 2007, 951 Rn. 23). Der mit der Ausarbeitung oder Prüfung eines Insolvenzplans angefallene Aufwand findet zudem Eingang in die bei der Vergütungsfestsetzung vom Gericht vorzunehmende Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125\u002F08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148\u002F10, NZI 2011, 714 Rn. 14 jeweils mwN). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es vorzugswürdig, dass die Festsetzungsentscheidung vom Richter getroffen wird, weil dieser aufgrund des Richtervorbehalts in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ohnehin mit dem Insolvenzplan befasst ist. Dies begründet jedoch keinen ausreichenden Sachzusammenhang mit den nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG dem Richter vorbehaltenen Zuständigkeiten, der zwingend zu einer Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans führte. \n\n24\\. Nach allgemeiner Meinung besteht zudem wieder eine umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers, wenn das Insolvenzverfahren nach erfolglosem Insolvenzplan - etwa wegen Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans oder wegen Planrücknahme - als Regelverfahren fortgeführt werden muss (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; Stoffler in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; Graeber\u002FGraeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25). Auch die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung fällt dann wiederum in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung wird der Rechtspfleger ebenfalls die Vorlage eines Insolvenzplans im Verfahren zu berücksichtigen haben. Denn nach allgemeiner Meinung kommt es für die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV nicht darauf an, ob der Insolvenzplan angenommen wird und das Verfahren damit beendet ist. Ein Zuschlag kann vielmehr auch dann zu gewähren sein, wenn der Insolvenzplan scheitert, sofern der Insolvenzplan nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (HK-InsO\u002FKeller, 11. Aufl., § 3 InsVV Rn. 21; MünchKomm-InsO\u002FRiedel, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 39; Haarmeyer\u002FMock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 3 InsVV Rn. 177). Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des Sachwalters","2026-07-10T22:09:39.610Z",{"id":237,"ecli":238,"slug":239,"caseNumber":240,"courtId":5,"decisionDate":241,"fullText":242,"summary":243,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":241,"parsedAt":244,"updatedAt":245},"5377","ECLI:DE:NEURIS:KORE720332025","ecli-de-neuris-kore720332025","IX ZR 160\u002F24","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld \n\n## Leitsatz\n\nZahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19\\. Juli 2007 - IX ZB 36\u002F07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90\u002F10, NZI 2013, 592 Rn. 7).14\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen am 17. März 2022 eingegangenen Eigenantrag am 6. Mai 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), die vornehmlich Cateringdienstleistungen erbrachte. Seit 2005 war T. W. alleiniger Kommanditist der Schuldnerin und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der nach masseloser Insolvenz aufgelösten und in Liquidation befindlichen Komplementär-GmbH der Schuldnerin. \n\n2\\. T. W. bezog in dem Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem zugrundeliegenden Leistungsbescheid wurde der Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit mit Null angegeben. Am 29. und 30\\. September 2021 beglich die Schuldnerin mit drei Zahlungen Steuerverbindlichkeiten des T. W. bei dem beklagten Bundesland für die Steuerjahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 27.740,51 €. Am 3. Juni 2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. W. . Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2023 zur Rückgewähr der Zahlungen auf. \n\n3\\. Ob die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2020 einen Gewinn erwirtschaftet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung gemäß § 134 InsO. Die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. seien wertlos gewesen. Dieser sei im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Zahlungsverpflichtungen selbst zu erfüllen oder der Schuldnerin die von ihr verauslagten Zahlungen zu erstatten. Der Beklagte hat behauptet, nach dem Gesellschaftsvertrag habe das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden; ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 könne nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr der Zahlungen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den angefochtenen Rechtshandlungen habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gehandelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen seien. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erzielt habe. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anspruch des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen sei. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass T. W. ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 zugestanden habe, könne dessen Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Ein vertragliches oder gesetzliches Entnahmerecht des T. W. zur Deckung der mit der Gewinnbeteiligung bei der Schuldnerin anfallenden Steuerverbindlichkeiten bestehe allerdings nicht. \n\nII.\n\n6\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n7\\. 1\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um eine Anfechtbarkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließen zu können. \n\n8\\. a) Die von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen stellen eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligen. \n\n9\\. aa) Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entfernen. Die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen. Für die Frage der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung der Schuldnerin abzustellen, also auf den gemäß § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208\u002F18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN). Die in Rede stehenden Zahlungen erfolgten am 29. und 30. September 2021 und damit innerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. \n\n10\\. bb) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307\u002F16, NZI 2018, 800 Rn. 15 mwN). Die Gläubigerbenachteiligung liegt vor, denn die Aktivmasse der Schuldnerin wurde durch die Zahlungen an den Beklagten verkürzt. \n\n11\\. cc) In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es hingegen nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337\u002F18, NZG 2020, 559 Rn. 12 mwN). War die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos, hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441\u002F00, BGHZ 162, 276, 280 mwN). Darlegungs- und beweisbelastet für eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16\u002F16, NZI 2017, 393 Rn. 8 mwN). Demgemäß hat der Insolvenzverwalter auch die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Forderung gegen den Dritten (Forderungsschuldner) im Zeitpunkt der Zahlung durch den Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84\u002F05, NZI 2006, 399 Rn. 15). \n\n12\\. dd) Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182\u002F08, NZI 2009, 891 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12\u002F14, NZI 2016, 398 Rn. 10 mwN). In einem solchen Fall kann sich der Leistungsempfänger nur dann darauf berufen, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, wenn er trotz dessen Zahlungsunfähigkeit insolvenzbeständig auf noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO). \n\n13\\. b) Die im Streitfall bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Zahlungen der Schuldnerin auf die Steuerverbindlichkeiten des T. W. nicht als unentgeltliche Leistungen erlangt. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Steuerforderungen des beklagten Landes gegen T. W. seien nicht wertlos gewesen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass T. W. im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen ist. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine Zahlungsunfähigkeit des T. W. und damit eine Wertlosigkeit der Steuerforderungen des beklagten Landes nicht in Zweifel ziehen. \n\n14\\. aa) Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand. Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 140). Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, die sich der Schuldner kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123\u002F04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36\u002F07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90\u002F10, NZI 2013, 592 Rn. 7). Der Schuldner muss über sie tatsächlich verfügen oder sie binnen drei Wochen verfügbar machen können. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann. \n\n15\\. bb) Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vom 27. Juni 2023 vorgetragen, zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen sei T. W. nicht mehr in der Lage gewesen, die Steuerverbindlichkeiten selbst zu erfüllen. Dieser sei auch nicht mehr in der Lage gewesen, die von der Schuldnerin verauslagten Zahlungen an diese zu erstatten. Aufgrund der fehlenden Gewinne der Schuldnerin in Folge der Covid-19-Pandemie sei es T. W. seit dem Frühjahr 2020 nicht mehr möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt aus den Gewinnen der Schuldnerin zu finanzieren. Er sei daher gezwungen gewesen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beziehen. Er habe daneben keine weiteren Einkünfte erzielt und auch über keine Vermögensrücklagen verfügt. Diese Behauptung hat der Kläger unter Beweis durch Einvernahme des Zeugen T. W. gestellt. Er hat sich für seine Behauptung, dass die Schuldnerin ab dem Jahr 2020 keinen Gewinn mehr erzielt habe, weiter auf die Vorlage von im Rahmen der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II für T. W. erstellte Aufstellungen über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Schuldnerin gestützt. Der Kläger hat damit geltend gemacht, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. zum Zeitpunkt der Leistungen der Schuldnerin wertlos gewesen seien. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und vorgebracht, T. W. habe gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf unterjährige Entnahmen zur Bedienung von Steuervoraus- und -nachzahlungen gehabt. Diesen Vortrag hat der Beklagte ebenfalls unter Beweis durch Einvernahme des T. W. als Zeugen gestellt. In beiden Instanzen ist eine Zeugeneinvernahme nicht erfolgt. \n\n16\\. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine Zahlungsunfähigkeit des T. W. lasse sich deshalb nicht feststellen, weil der Kläger die Möglichkeit eines T. W. zustehenden Gewinnanspruchs für das Geschäftsjahr 2020 nicht ausgeschlossen und insoweit seiner Darlegungslast nicht genügt habe. Indem es gemeint hat, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erwirtschaftet und ausgewiesen habe, hat es die angebotenen Beweise prozessordnungswidrig nicht erhoben. \n\n17\\. (1) Die Behauptung des Klägers, T. W. sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Steuerverbindlichkeiten selbst zu erfüllen oder aber der Schuldnerin die von ihr verauslagten Zahlungen zu erstatten, zielte auf die Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. ab. Diesen Vortrag hat der Kläger bereits mit der Klage erhoben und unter Zeugenbeweis gestellt. Mit der Erwiderung auf die Berufungsbegründung des Beklagten hat der Kläger sein tatsächliches Vorbringen erster Instanz nebst Beweisantritten ausdrücklich wiederholt. Da der Kläger zudem behauptet hat, dass T. W. lediglich über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.626 € aufgrund der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verfügt habe und die im September 2021 fälligen Steuerverbindlichkeiten 27.740,51 € betrugen, welche T. W. nicht in der Lage gewesen sei zu befriedigen, kommt dessen Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Die vorgelegten Leistungsbescheide erstreckten sich über den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022. \n\n18\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin nicht, von einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit des T. W. abzusehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Fehlverständnis des Gewinnanspruchs des Gesellschafters. Ansprüche eines Gesellschafters auf den Jahresgewinn der Gesellschaft sind nur dann bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters zu berücksichtigen, wenn solche Ansprüche bestehen und dem Gesellschafter deshalb entsprechende Mittel tatsächlich zufließen oder kurzfristig binnen drei Wochen zu realisieren sind, die Gesellschaft also leistungsfähig und leistungswillig ist. \n\n19\\. (a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass T. W. aufgrund eines Gewinnanspruchs entsprechende Mittel tatsächlich zugeflossen sind. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht geklärt, ob die Schuldnerin hinsichtlich eines Gewinnanspruchs für das Jahr 2020 entgegen der Behauptung des Klägers auch im September 2021 leistungsfähig und leistungswillig war. Anders als das Berufungsgericht meint, genügt allein der - von ihm ohnehin nur als möglich angesehene - rechtliche Bestand einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten nicht, um Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu begründen. \n\n20\\. (b) Unabhängig davon ist die Begründung des Berufungsgerichts auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach dem unstreitigen Vorbringen kein Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 bestand. Denn die Schuldnerin erstellte weder einen Jahresabschluss für das Jahr 2020 noch fasste sie den erforderlichen Feststellungsbeschluss. \n\n21\\. Auf den Streitfall findet das Handelsgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung (Art. 137 Satz 1 MoPeG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB aF hat der Kommanditist einen Anspruch auf Gewinnauszahlung, sofern der Gewinn nicht zum Ausgleich von Verlusten auf dem Kapitalkonto benötigt wird. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht jedoch erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186\u002F80, BGHZ 80, 357, 358; vom 29. März 1996 - II ZR 263\u002F94, BGHZ 132, 263, 267; Staub\u002FCasper, HGB, 6. Aufl., § 169 Rn. 25; MünchKomm-HGB\u002FGrunewald, 5\\. Aufl., § 167 Rn. 2). \n\n22\\. Diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 lagen im Streitfall nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht vor. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ergibt sich nichts anderes. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt allein das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter der Schuldnerin und beschränkt dieses auf den Kommanditisten. Hingegen entscheidet über die Verwendung eines Gewinns der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags), die in ihrer Entscheidung frei ist. \n\n23\\. Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ersetzen nicht den erforderlichen Feststellungsbeschluss. Zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 6 Abs. 2 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass für das Geschäftsjahr 2020 kein Jahresabschluss mehr aufgestellt worden ist. Dass nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ein Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen ist, ersetzt \\- anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - die fehlende Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses nicht. \n\n24\\. (3) Hinsichtlich eines Entnahmerechts des Gesellschafters zur Deckung der mit einer Gewinnbeteiligung anfallenden Steuerverbindlichkeiten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass insoweit keine Ansprüche des T. W. bestanden haben. Die Revisionserwiderung rügt insoweit nichts. \n\n25\\. dd) Indem das Berufungsgericht den durch den Kläger für die Wertlosigkeit der Forderung angebotenen Beweis durch Einvernahme des T. W. als Zeugen nicht erhoben hat, hat es §§ 286, 373 ZPO verletzt. Der Beweisantritt erfolgt nach dem Gesetz durch die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll; einem erheblichen Beweisantritt hat das Prozessgericht nachzugehen. Soweit es den Kläger für darlegungs- und beweisbelastet erachtet hat, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erwirtschaftet und ausgewiesen habe, hat es zudem das Vorbringen des Klägers nur unzureichend erfasst. Der Kläger hat mit der Behauptung, T. W. sei eine Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten nicht möglich gewesen, auch vorgetragen, diesem hätten hierfür keine sonstigen Einkünfte oder sonstiges Vermögen zur Verfügung gestanden. \n\n26\\. 2\\. Das angefochtene Berufungsurteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die erforderlichen Feststellungen zu der Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. nicht getroffen worden sind. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte die Zahlungsunfähigkeit des T. W. feststehen, kann noch zu klären sein, ob der Beklagte trotz der Zahlungsunfähigkeit des T. W. noch - insolvenzbeständige - Vollstreckungsmöglichkeiten gegen diesen hatte. Hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Weinland","Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:19.837Z",20]