[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-intellectual-property-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":37,"total":16,"page":25,"limit":229},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},435,"intellectual-property-de","Intellectual Property","DE","2026-07-08T22:53:02.965Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},23,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-06-17T00:00:00.000Z",[21,26,30,33],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"116829","Urheberrechtsgesetz","§ 54 ff.",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"120861","Zivilprozessordnung","§ 925",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"119810","§ 109",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"119813","Strafgesetzbuch","§ 317",[38,49,59,69,79,89,99,109,119,127,137,147,155,163,173,182,192,202,212,222],{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":47,"updatedAt":48},"2039","ECLI:DE:NEURIS:KORE606702026","ecli-de-neuris-kore606702026","I ZR 2\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs und zum Einbau in PCs bestimmter Brenner. \n\n2\\. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer angemessenen Privatkopievergütung geltend. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 zur Auskunft verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC und\u002Foder Brenner eine Vergütung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit eine durch Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Frage aufwerfe. \n\n4\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einem von den Parteien des vorliegenden Streitfalls betriebenen Parallelverfahren ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1\u002F24, GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I), weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822\u002F24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 - bluechip) beantwortet. Daraufhin hat der Senat die Revision der Beklagten im Parallelverfahren mit Urteil vom 9. April 2026 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 9. April 2026 - I ZR 1\u002F24, juris - Gewerblicher Endabnehmer II). \n\n5\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197\u002F02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 \\- I ZR 197\u002F03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). So liegt es im Streitfall. \n\n7\\. 2\\. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage durch die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren inzwischen geklärt ist. \n\n8\\. 3\\. Da die angefochtene Entscheidung den ergangenen Entscheidungen des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.099Z",{"id":50,"ecli":51,"slug":52,"caseNumber":53,"courtId":5,"decisionDate":54,"fullText":55,"summary":56,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":54,"parsedAt":57,"updatedAt":58},"2490","ECLI:DE:NEURIS:KORE303552026","ecli-de-neuris-kore303552026","I ZR 1\u002F24","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer II \n\n## Leitsatz\n\nGewerblicher Endabnehmer II\n\nDie Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird.17 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1\\. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte. \n\n2\\. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom 1\\. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung geltend. Die Klägerin stützt sich dabei auf Vergütungssätze eines Gesamtvertrags, den sie gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf der einen sowie dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf der anderen Seite im Januar 2014 geschlossen und mit Wirkung ab dem 15. März 2016 geändert hat. Sie stützt sich außerdem auf die Vergütungssätze eines gleichlautenden Gesamtvertrags, den sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen hat. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze: 1\\. Verbraucher-PC: 13,1875 € 2\\. Business-PC: 4 € 3\\. Kleine mobile PCs: 10,625 € 4\\. Professionelle Workstations: 4 € \n\n3\\. Die Beklagte ist kein Mitglied dieser Gesamtverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vergütungssätze der Gesamtverträge seien dennoch maßgeblich, weil ihnen eine indizielle Wirkung für die Bemessung eines gerechten Ausgleichs im Streitfall zukomme. \n\n4\\. Das Oberlandesgericht hat auf die vorliegende Stufenklage mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs), kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations zu erteilen, es sei denn, die jeweiligen Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es hat zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt: • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück, • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück, • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück, es sei denn, • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder • die Beklagte weist Erfüllung nach oder • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n5\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n6\\. Mit Beschluss vom 26. September 2024 (GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822\u002F24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 \\- bluechip) wie folgt beantwortet hat: Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001\u002F29\u002FEG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 seien die Bestimmungen gemäß §§ 54 und 54b UrhG in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (UrhG aF). Danach könne der Urheber von dem zur Zahlung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien seien nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden. Die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit komme den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu. \n\n8\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig, weil die von ihr im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien gemäß §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig seien, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenso stand wie die Feststellung der Zahlungspflicht. \n\n9\\. I. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden. \n\n10\\. Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen des Systems des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe des gerechten Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN). \n\n11\\. II. Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von der Revision auch nicht beanstandet angenommen, dass es sich bei den in den Klageanträgen genannten PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte um Geräte handelt, die im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. \n\n12\\. III. Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin dieser Geräte als Schuldnerin der Abgabe für Privatkopien gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF herangezogen werden kann. \n\n13\\. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privilegierte Vervielfältigungshandlungen vornehmenden privaten Endnutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen, einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und sie Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen. Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG angeführten angemessenen Ausgleich, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 30] - bluechip, mwN). \n\n14\\. IV. Das Oberlandesgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei beachtet, dass die Vergütungspflicht lediglich solche Vervielfältigungen umfasst, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch vornimmt und die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. \n\n15\\. 1\\. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG können die Mitgliedstaaten einen gerechten Ausgleich nur in Bezug auf Vervielfältigungen vorsehen, die von natürlichen Personen als Endnutzern vorgenommen werden. Überdies sind nur Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vom Anwendungsbereich erfasst. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung unter anderem von der Eigenschaft des Endnutzers sowie vom Zweck des Gebrauchs abhängt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 24] - bluechip). Die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467\u002F08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521\u002F11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5\\. März 2015 - C-463\u002F12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470\u002F14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.). Diesen unionsrechtlichen Anforderungen entspricht es, dass die Vergütungspflicht gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit § 53 Abs. 1 UrhG aF an Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch anknüpft, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. \n\n16\\. 2\\. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Vergütungspflicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Endnutzer um eine natürliche Person handelt. Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vergütungspflicht der Beklagten und damit der Auskunftsanspruch der Klägerin umfasse auch solche Geräte mit Speichermedien, die diese nicht an natürliche Personen, sondern an juristische Personen oder Behörden verkauft habe. \n\n17\\. Allerdings umfasst die der Vergütungspflicht zugrunde liegende Schrankenregelung für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person. Mithin setzt die Vergütungspflicht voraus, dass der die Vervielfältigung vornehmende Endnutzer eine natürliche Person ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Person des Endabnehmers, also der letzten Person, an die das Gerät mit dem Speichermedium im Rahmen einer Lieferkette veräußert wurde. Speichermedien können auch dann, wenn sie von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, grundsätzlich nur von natürlichen Personen benutzt werden, denen sie von der juristischen Person überlassen werden. Somit kann es sich auch bei Endnutzern von Speichermedien, die von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, in jedem Fall nur um natürliche Personen handeln. Es ist für die Feststellung, ob ein gerechter Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG geschuldet wird, unerheblich, ob die natürlichen Personen, die solche Speichermedien benutzen, diese selbst erworben haben oder nicht deren Eigentümer sind. Der gerechte Ausgleich wird auch dann geschuldet, wenn natürliche Personen Vervielfältigungen geschützter Werke auf der Grundlage oder mithilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, anfertigen können (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 40] - bluechip). \n\n18\\. 3\\. Das Oberlandesgericht ist überdies rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch dann, wenn Vervielfältigungsgeräte für kommerzielle Zwecke bestellt werden, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass sie nicht lediglich in geringem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzt werden. \n\n19\\. a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht bereits dann entfällt, wenn Speichermedien an juristische Personen oder natürliche Personen abgegeben werden, die diese für den Einsatz zu kommerziellen Zwecken bestellen. Auch in einem solchen Fall bestehe vielmehr eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung, die allerdings durch den Nachweis entkräftet werden könne, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. \n\n20\\. b) Allerdings umfasst die Schrankenbestimmung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke. Allein aus dem Umstand, dass ein Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es nie zu einer Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG kommen wird und dass den Rechtsinhabern somit nie ein mehr als nur geringfügiger Nachteil entstehen wird (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 39] - bluechip). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Speichermedien auch im Arbeitsumfeld in einem nicht nur geringfügigen Umfang von natürlichen Personen zu privaten und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecken benutzt werden oder dass sie vor dem Ende ihrer durchschnittlichen Lebensdauer, zum Beispiel nach Ablauf ihrer steuerlichen Abschreibungsfristen, natürlichen Personen überlassen werden, die sie anschließend zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke benutzen. Außerdem können Selbständige als natürliche Personen, die Bestellungen zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken tätigen, Speichermedien sowohl gewerbsmäßig als auch privat nutzen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 43] - bluechip; st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 11] - Gewerblicher Endabnehmer I, mwN). \n\n21\\. c) Das Oberlandesgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass auch bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer von einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen ist. Entgegen der Rüge der Beklagten hat es damit keine Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen einer Vergütungspflicht gestellt, die mit den unionsrechtlichen Anforderungen an einen gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nicht in Einklang stehen. \n\n22\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung eines Systems des gerechten Ausgleichs über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN). Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und diese Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29] - bluechip). Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 30] - bluechip). Mithin hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Annahme eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht von der konkreten Feststellung ab, dass tatsächlich natürliche Personen zu privaten Zwecken Vervielfältigungen vornehmen. \n\n23\\. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für eine Finanzierung dieser Art entscheiden, die durch praktische Schwierigkeiten wie etwa die Unmöglichkeit, die privaten Endnutzer zu identifizieren, gerechtfertigt ist, zugunsten der tatsächlichen Schuldner des Ausgleichs unabhängig davon, ob dies die Hersteller, Importeure oder Händler von Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -trägern oder die Endnutzer sind, eine Befreiungsregelung oder andernfalls einen Erstattungsanspruch für den Fall vorsehen, dass der Ausgleich nicht geschuldet wird, etwa weil diese Anlagen, Geräte oder Träger anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch geliefert werden (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 31] - bluechip, mwN). Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob beide Voraussetzungen - zum einen die Rechtfertigung des Systems durch praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks und zum anderen die Möglichkeit der Befreiung oder andernfalls des Bestehens eines wirksamen Erstattungsanspruchs für den Fall einer Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs oder für den Fall eines nur geringfügigen Nachteils des Rechtsinhabers - erfüllt sind (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 36 f., Rn. 44 f.] - bluechip, mwN; vgl. auch BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 19]). \n\n24\\. bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung genügen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts und den Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung und ihrer Widerlegung sowie mit den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) diesen unionsrechtlichen Anforderungen. \n\n25\\. (1) Die erste vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist erfüllt. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es mit praktischen Schwierigkeiten behaftet ist, die natürlichen Personen zu identifizieren, die mit Speichermedien Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30\u002F11, GRUR 2011, 1012 [juris Rn. 37] = WRP 2011, 1483 - PC II; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151\u002F13, GRUR 2016, 792 [juris Rn. 73] = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21\\. Juli 2016 - I ZR 212\u002F14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 76] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14\u002F21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II; BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 11] - Gewerbliche Endabnehmer I). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks bestehen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46 und 50] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110\u002F15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile International u.a.; EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 38] - bluechip, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Oberlandesgericht mit Blick auf den Streitfall sowie in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen. \n\n26\\. (2) Die zweite vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist ebenfalls erfüllt. Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht ist der Endabnehmer von der Vergütungspflicht befreit, wenn eine Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs vorbehalten ist oder ein nur geringfügiger Nachteil des Rechtsinhabers vorliegt (dazu sogleich Rn. 27 bis 30). Die Frage, ob neben der Möglichkeit der Befreiung ein wirksamer Erstattungsanspruch besteht, ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und im Übrigen - entgegen der Ansicht der Revision - zu bejahen (dazu Rn. 31 bis 46). \n\n27\\. (a) Das deutsche Recht ermöglicht eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Befreiung von der Vergütungspflicht. \n\n28\\. (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59\u002F10, GRUR 2012, 705 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2014, 984 [juris Rn. 53] - PC III; GRUR 2016, 792 [juris Rn. 111] - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255\u002F14, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 94 bis 98] = WRP 2017, 206 - Musik Handy; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 9]; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118\u002F20, GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 32 f.] = WRP 2022, 62 - Eigennutzung). Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit (BGH, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick). \n\n29\\. Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN; GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 16] - Gewerblicher Endabnehmer I). \n\n30\\. (bb) Diese Grundsätze entsprechen den unionsrechtlichen Anforderungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, in dem die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde (vgl. BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 15 f.] - Gewerblicher Endabnehmer I), ausgeführt, dass nach dem nationalen Recht eine Vermutung zugunsten des Rechtsinhabers zur Anwendung kommen kann und die Nachweislast für deren Widerlegung und damit für eine Befreiung von der Vergütungspflicht deshalb beim Hersteller, Importeur oder Händler liegt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG steht einer Regelung zur Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien nicht entgegen, die unter anderem vorsieht, dass ein solcher Hersteller, Importeur oder Händler eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Endabnehmers vorlegen kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine Nutzung der Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erfolgen wird oder dass eine Nutzung zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang erfolgen wird, in dem den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann. Ein Verkäufer wie die Beklagte scheine daher ohne Weiteres von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden zu können (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 46] - bluechip). \n\n31\\. (b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das deutsche Recht werde den vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen an einen wirksamen Erstattungsanspruch nicht gerecht. \n\n32\\. (aa) Zum einen ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich. \n\n33\\. Gegenstand der Klageanträge der vorliegenden Stufenklage ist ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte. Der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Die Klägerin hat diesen Umstand auch im Feststellungsantrag berücksichtigt. Darin hat sie ausdrücklich den Fall ausgenommen, dass die Beklagte nachweist, dass die Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2 UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n34\\. Der Beklagten ist es mithin unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig. Die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen stellt sich also nicht, wenn die Klägerin - wie im Streitfall - die (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung verlangt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 102] - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16\\. März 2017 - I ZR 39\u002F15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 66] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42\u002F15, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 68] = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II; BGH, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54\u002F15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 43]; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 13]). \n\n35\\. (bb) Zum anderen ist diese Frage zu bejahen. \n\n36\\. Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht besteht ein wirksamer Erstattungsanspruch für den vom Gerichtshof der Europäischen Union angesprochenen Fall, in dem erst nach Zahlung des gerechten Ausgleichs nachgewiesen werden kann, dass natürliche Personen Speichermedien in anderen Konstellationen als der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG genannten benutzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Die trotz einer nachgewiesenen fehlenden Vergütungspflicht von der Beklagten gleichwohl bereits entrichteten Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 66] - PC mit Festplatte I, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Umstände, die die Durchsetzung eines solchen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch übermäßig erschweren könnten. \n\n37\\. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es sei Herstellern, Importeuren und Händlern nicht möglich nachzuweisen, dass eine von ihnen bereits geleistete Zahlung \"ohne rechtlichen Grund\" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt sei. Erhebliche Nachweisprobleme tatsächlicher Art sind vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Hersteller, Importeure und Händler damit rechnen mussten, von Verwertungsgesellschaften für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Sie hatten deshalb zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen können (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 62] - PC mit Festplatte I, mwN). \n\n38\\. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten einem Nachweis entgegen. Insoweit übersieht sie erneut, dass das Oberlandesgericht entsprechend den Anträgen der Klägerin von der Feststellung der Zahlungspflicht ausdrücklich die Fälle ausgenommen hat, in denen die Beklagte nachweist, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Die Revision verkennt darüber hinaus, dass Ausführungen zum Fehlen eines Rechtsgrunds als bloßes Begründungselement nicht an der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Feststellungsantrag im vorliegenden Verfahren teilnehmen. \n\n39\\. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Bestimmungen des Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff. BGB keine einfachen Rückabwicklungsmöglichkeiten darstellten, weil sie zahlreiche rechtliche Schwierigkeiten aufwürfen und dem Anspruch beispielsweise die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden könne, etwa wenn im vorliegenden Fall die Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien. \n\n40\\. Die Revision geht bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, wenn sie geltend macht, eine Rückabwicklungsmöglichkeit müsse einfach sein. Vielmehr muss ein im nationalen Recht vorgesehener Erstattungsanspruch wirksam sein und darf die Erstattung der gezahlten Abgabe nicht übermäßig erschweren (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 32] \\- bluechip). \n\n41\\. Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die Vorschriften des Bereicherungsrechts ein für das gesamte deutsche Zivilrecht zentrales Rechtsinstitut darstellen, dessen rechtssichere Anwendung durch jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist. Es ist weder von der Revision dargelegt worden noch ersichtlich, dass der insoweit maßgebliche Tatbestand einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit Blick auf die hier in Rede stehenden Umstände besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte, die nicht - wie andere Rechtsfragen des nationalen Rechts auch - durch Rechtsprechung und Lehre lösbar wären. \n\n42\\. Der pauschale Hinweis der Revision auf die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in dem hypothetischen Fall, dass Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB gerade nicht vorliegt, wenn mit dem Bereicherungsgegenstand - wie im von der Revision gebildeten Fall - Schulden getilgt und damit eine Befreiung von einer Verbindlichkeit als Surrogat der Bereicherung erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309\u002F84, NJW 1985, 2700 [juris Rn. 7]; Urteil vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1\u002F95, NJW 1996, 926 [juris Rn. 6]), mit der Folge, dass die Bereicherung fortbesteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160\u002F14, NJW-RR 2017, 111 [juris Rn. 16]). \n\n43\\. Die Revision macht ferner vergeblich geltend, eine Leistungskondiktion scheitere gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB daran, dass der Kaufvertrag zwischen dem Hersteller, Importeur oder Händler und dem jeweiligen Vertragspartner weiterhin den Rechtsgrund für die gesamte Kaufpreiszahlung inklusive eingepreister Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG bilde. Ist - wie im Streitfall - Gegenstand der Klageanträge ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte, erfasst der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Leistet der Hersteller, Importeur oder Händler dennoch an die Verwertungsgesellschaft und möchte diese Leistung nachträglich rückabwickeln, weil nunmehr ein Nachweis zur Verfügung steht, mit dem er bereits eine Befreiung von dem Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung hätte erreichen können, stellt sich die rückabzuwickelnde Zahlung an die Verwertungsgesellschaft als eine Leistung des Herstellers, Importeurs oder Händlers dar, die den alleinigen Zweck hatte, den gegenüber der Verwertungsgesellschaft bestehenden Anspruch gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung einer Gerätevergütung zu erfüllen. Damit kann der auf die entgeltliche Veräußerung des Geräts gerichtete Kaufvertrag nicht Rechtsgrund dieser Leistung sein. \n\n44\\. Der Revision kann außerdem auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, eine \"Rückabwicklung entlang der Lieferkette\" sei bereicherungsrechtlich unmöglich, weil die Urheberrechtsvergütung stets als ein unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises anzusehen sei und daher der jeweilige Kaufvertrag den Rechtsgrund für ihre Zahlung bilde. \n\n45\\. Die Revision verkennt, dass die insoweit in Rede stehende, allein nach dem nationalen Recht zu beantwortende (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 19]) Frage, worin die bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistung besteht, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Betracht kommen, durch Auslegung der sich aus den Umständen ergebenden Zweckbestimmung der Zuwendung zu beantworten ist (vgl. Grüneberg\u002FRetzlaff, BGB, 85. Aufl., § 812 Rn. 14 mwN). Dabei kann es geboten sein, den im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts gezahlten Betrag aufzuteilen und differenziert nach dem jeweils verfolgten Leistungszweck zu beurteilen. So erlangt etwa der Verkäufer, der auf den Kaufpreis Umsatzsteuer erhebt, obwohl er nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, den Umsatzsteueranteil auf den Kaufpreis ohne Rechtsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7\u002F18, BGHZ 221, 145 [juris Rn. 44]; MünchKomm.BGB\u002FSchwab, 9. Aufl., § 812 Rn. 429 mwN). Mit Blick auf den für das Bereicherungsrecht geltenden normativen Leistungsbegriff (vgl. nur Grüneberg\u002FRetzlaff aaO § 812 Rn. 14) wird dementsprechend für die hier in Rede stehende Frage zu berücksichtigen sein, dass das urheberrechtliche Institut des gerechten Ausgleichs für privilegierte Privatkopien außerhalb der spezifisch kaufvertraglichen Kategorien von Kaufgegenstand und Kaufpreis steht. Dies ergibt sich - für den Käufer eindeutig ersichtlich - auch daraus, dass in der Rechnung für das Gerät oder Speichermedium auf den Posten der Urheberrechtsvergütung hinzuweisen ist (vgl. § 54d UrhG). \n\n46\\. Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die an der Lieferkette beteiligten Personen zum Schutz ihrer Rückabwicklungsinteressen nicht allein auf das Bereicherungsrecht angewiesen sind. Vielmehr steht es diesen im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze frei, mit ihrem jeweiligen Vertragspartner, den sie sich selbst ausgesucht haben, bereits im Vorhinein Konditionen auszuhandeln, die ihnen eine unproblematische Rückerstattung des Kalkulationspostens \"Gerätevergütung\" ermöglichen. \n\n47\\. V. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen Inhalt und Umfang der vom Oberlandesgericht festgestellten Vergütungspflicht der Beklagten. \n\n48\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt: • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück, • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück, • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück, es sei denn, • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder • die Beklagte weist Erfüllung nach oder • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n49\\. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kämen den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und dem BITKOM zur Reglung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglichen Vergütungssätze ergebe sich daraus, dass diese nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften vorgegeben, sondern unter Berücksichtigung und Einbringung der Belange der in den vertragsschließenden Verbänden organisierten Vergütungspflichtigen ausgehandelt und beidseitig vereinbart worden seien. Die aufgrund dieser Grundsätze für die Unangemessenheit der geltend gemachten tariflichen Vergütung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die indizielle Wirkung der im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze nicht widerlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n50\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur indiziellen Wirkung gesamtvertraglicher Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Höhe der Privatkopievergütung in Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zugrunde gelegt. Danach kann die Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84\u002F11, GRUR 2013, 1220 [juris Rn. 20] = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36\u002F15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 58] = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass). Die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen kann auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Dieser Umstand trägt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt oder verpflichtet werden (BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 84\u002F20, ZUM-RD 2022, 626 [juris Rn. 14]). \n\n51\\. 3\\. Die Revision wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Anwendung dieser Grundsätze verfahrensfehlerhaft die Angemessenheit der von der Klägerin verlangten Vergütung allein aufgrund einer indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge bejaht und bei seiner Beurteilung die von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls unberücksichtigt gelassen zu haben. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Vortrag der Beklagten berücksichtigt und geprüft, ob dieser geeignet ist, die indizielle Wirkung der gesamtvertraglichen Regelungen zu widerlegen. Dass es dabei zu einem Ergebnis gekommen ist, das die Beklagte nicht für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar. \n\n52\\. 4\\. Entgegen der Rüge der Revision ist das Oberlandesgericht überdies zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung der Umfang der Nutzung des Geräts oder Speichermediums für Vervielfältigungen nach § 53 UrhG maßgeblich ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 46] - Gesamtvertrag Speichermedien). Es hat mit Blick auf den Nutzungsumfang der in Rede stehenden Geräte ausgeführt, die Beklagte habe ihre Behauptung, im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Anzahl der gefertigten Privatkopien zurückgegangen und deswegen die geforderte Vergütung überhöht, nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet, der Anteil physischer Datenträger sei zurückgegangen und die Nutzung von Onlineangeboten \\- zum Beispiel von Streamingdiensten - habe zugenommen. Im Übrigen habe die Beklagte verkannt, dass eine Veränderung des Nutzungsverhaltens nicht zwangsläufig auch ein Absinken der marktüblichen Geräteabgabe zur Folge haben müsse. Vielmehr sei das Nutzungsverhalten nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Gerätevergütung einfließe. In Bezug auf das von der Beklagten behauptete geänderte Nutzerverhalten sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien an dem Gesamtvertrag bislang festgehalten hätten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n53\\. 5\\. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die weitere Rüge der Revision unbegründet ist, das Oberlandesgericht habe übergangen, dass die Beklagte geltend gemacht habe, die geschützten Werke würden ganz überwiegend durch bezahlte Downloads und bezahltes Streaming konsumiert; mit diesem Vorbringen habe die Beklagte durchaus den Nachweis erbracht, dass mit Hilfe der streitgegenständlichen Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Privatkopien angefertigt worden seien und nach dem normalen Verlauf der Dinge angefertigt würden. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vorbringen befasst. Dass es nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 1 BvR 994\u002F25, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4). \n\n54\\. 6\\. Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, der Hinweis der Beklagten darauf, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien, sei nicht überzeugend. \n\n55\\. a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte lasse mit ihrer Behauptung, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien und Privatkopien, die bei dieser Nutzung angefertigt würden, nicht der Vergütungspflicht unterlägen, weil es andernfalls zu einer Doppelvergütung für dieselbe Leistung käme, außer Acht, dass mit der Geräteabgabe weitere Kopien abgegolten werden sollten, die vom Leistungsumfang des Online-Dienstes nicht umfasst seien. \n\n56\\. b) Diese Begründung lässt entgegen den Rügen der Revision weder Anhaltspunkte für eine gegen das Willkürverbot verstoßende sachfremde Beurteilung erkennen, noch hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Senats geprüft, ob die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Indizwirkung des Gesamtvertrags widerlegt hat. Insoweit hat es sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beklagten beschäftigt, Privatkopien, die bei den neuen Nutzungsformen wie Tethered Downloads und Streaming gefertigt würden, unterlägen nicht der Vergütungspflicht. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist überdies nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der Klageanträge ist das Inverkehrbringen von PCs in den Jahren 2014 bis 2017, während das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten das Nutzungsverhalten in der Gegenwart betrifft (\"mittlerweile\"). \n\n57\\. C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer II","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:30.858Z",{"id":60,"ecli":61,"slug":62,"caseNumber":63,"courtId":5,"decisionDate":64,"fullText":65,"summary":66,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":64,"parsedAt":67,"updatedAt":68},"2528","ECLI:DE:NEURIS:KORE706732026","ecli-de-neuris-kore706732026","X ZR 77\u002F25","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II \n\n## Leitsatz\n\nAbstandsstück II \n\n1\\. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 7\n\n2\\. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten). 11\n\n## Tenor\n\nDie Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 327 541 (Klagepatents) in Anspruch, das am 25. November 2009 angemeldet worden ist und ein Abstandsstück betrifft. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43\u002F23, GRUR 2025, 1079 - Abstandsstück I). \n\n3\\. Das Landgericht hat die auf die Patentansprüche 1, 6 und 7 gestützte Verletzungsklage abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels antragsgemäß verurteilt, soweit die Klage auf die Patentansprüche 1 und 6 gestützt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5\\. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die unter anderem auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Die Klägerin tritt diesen Anträgen entgegen. \n\n6\\. II. Beide Anträge sind unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hält der Senat nicht für zweckmäßig. \n\n8\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). \n\n9\\. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. \n\n10\\. Die zweite Nichtigkeitsklage ist zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Ob sie Erfolg haben wird, ist dennoch offen. \n\n11\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist neben der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Regelung in § 719 Abs. 2 ZPO die Regelung in § 719 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 Rn. 8 - Kurznachrichten). \n\n13\\. b) Ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. \n\n14\\. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde. \n\n15\\. c) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n16\\. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Ausgang des neuen Nichtigkeitsverfahrens offen. Dies begründet nicht die für eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung. \n\n17\\. 3\\. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht beantragt. \n\n18\\. Aus dem Vorbringen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass ihr oder ihrer Abnehmerin ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift droht. \n\n19\\. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, auf die die neue Nichtigkeitsklage gestützt ist, neue Tatsachen darstellen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz noch nicht vorbringen konnte, und ob eventuelle Nachteile ihrer Abnehmerin für einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO relevant wären. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.197Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":5,"decisionDate":74,"fullText":75,"summary":76,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"2635","ECLI:DE:NEURIS:KORE600522026","ecli-de-neuris-kore600522026","X ZR 24\u002F24","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: receiving a request for viewing media content; determining if the requested media content is serial programming; and in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile. \n\n3\\. Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4). \n\n9\\. Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6). \n\n10\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst. \n\n11\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend 1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt; 1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und 1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. 1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an optionfor skipping the requested media content, Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Optionzum Überspringen des angefragten Medieninhalts, 1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und 1.3.3 updating the user's viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5). \n\n15\\. b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist. \n\n16\\. Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht. \n\n17\\. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58). \n\n18\\. c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein). \n\n19\\. Wenn der Benutzer die Aktion \"Skip Ahead\" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37). \n\n20\\. d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich. \n\n21\\. Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann. \n\n22\\. e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat. \n\n23\\. Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat. \n\n24\\. Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt. \n\n25\\. 5\\. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n26\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n27\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005\u002F0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der \"viewed\"- und \"non-viewed\"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als \"viewed\" oder \"non-viewed\" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die \"gesehen\"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde. \n\n28\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003\u002F0167471 (NK12) nahegelegt gewesen. \n\n29\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n30\\. 1\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe. \n\n31\\. a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten. \n\n32\\. aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden. \n\n33\\. Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5). \n\n34\\. bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18). \n\n35\\. Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64). \n\n36\\. Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt. \n\n37\\. Aus der Spalte \"Recording count\" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel \"Brand\" drei und für den Titel \"Shiroi Kyoto\" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69). \n\n38\\. Die Spalte \"Non-viewed\" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung \"non-viewed\"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71). \n\n39\\. Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information \"viewed\" oder \"non-viewed\" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n40\\. Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben \"viewed\" und \"non-viewed\" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86). \n\n41\\. Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt. \n\n42\\. Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als \"non-viewed\" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: \"An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced\"). \n\n43\\. Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88). \n\n44\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart. \n\n45\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart. \n\n46\\. aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht. \n\n47\\. Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird. \n\n48\\. bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3. \n\n49\\. Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen. \n\n50\\. Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n51\\. Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt. \n\n52\\. d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n53\\. aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge \\- der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als \"non-viewed\" markierten Folge zur Verfügung steht. \n\n54\\. In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird. \n\n55\\. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist. \n\n56\\. Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht. \n\n57\\. bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist. \n\n58\\. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt. \n\n59\\. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue \"viewed\"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden. \n\n60\\. e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe. \n\n61\\. aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen. \n\n62\\. Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen. \n\n63\\. Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen. \n\n64\\. Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten. \n\n65\\. bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände \"viewed\" und \"non-viewed\" zur Verfügung zu stellen. \n\n66\\. (1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand \"viewed\" oder \"non-viewed\" aufweist. \n\n67\\. Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können. \n\n68\\. (2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss. \n\n69\\. Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an. \n\n70\\. (3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n71\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen. \n\n72\\. Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen. \n\n73\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen. \n\n74\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n75\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n76\\. \n\n1.0' A method for presentingon-demandmedia content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen vonOn-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: 1.1' receiving a request for viewingon-demandmedia content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen vonOn-Demand-Medieninhalt;\n\n77\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können. \n\n78\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"video-on-demand\" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden. \n\n79\\. Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4). \n\n80\\. (2) Das Streitpatent verwendet den Begriff \"on-demand\" jedoch nicht als Synonym zu \"video-on-demand\", sondern als Oberbegriff. \n\n81\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34). \n\n82\\. Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"on-demand\" in weiterem Sinne verwendet. \n\n83\\. Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden. \n\n84\\. cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet. \n\n85\\. b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n86\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n87\\. \n\n1.0'' A method for presenting on-demand media contentof a video-on-demand (VOD) systemto a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteines Video-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n88\\. bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden. \n\n89\\. cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag. \n\n90\\. Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden. \n\n91\\. Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen. \n\n92\\. c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes. \n\n93\\. aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n94\\. \n\n1.0''' A method for presenting on-demand media contentofina video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteinesin einemVideo-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n95\\. bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben. \n\n96\\. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2. \n\n97\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden. \n\n98\\. d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n99\\. aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n100\\. \n\n1.3' in response to determining that the requested media content is serial programming,presentingdisplayingat least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:DarstellenAnzeigenzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n101\\. bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen. \n\n102\\. e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes. \n\n103\\. aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden: \n\n104\\. \n\n1.3'' in response to determining that the requested media content is serial programming,displayinga user-selectable representation ofat least one viewing option to the user. in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Anzeigen einervom Benutzer auswählbaren Darstellungzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n105\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n106\\. f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n107\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden: \n\n108\\. \n\n1.3.4 wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte. \n\n110\\. Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht. \n\n111\\. g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n112\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: \n\n113\\. \n\n1.3.5 wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält.\n\n114\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe. \n\n115\\. h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden: \n\n117\\. \n\n1.4 presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.\n\n118\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet. \n\n119\\. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten. \n\n120\\. i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. \n\n121\\. aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor: \n\n122\\. \n\n1.5 skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer.\n\n123\\. bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend. \n\n124\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl","BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.909Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":5,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"2760","ECLI:DE:NEURIS:KORE303662026","ecli-de-neuris-kore303662026","I ZR 186\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  Erforderlichkeit von Rechtsverteidigungskosten bei formalen Mängeln einer urheberrechtlichen Abmahnung - Burgundy Nights \n\n## Leitsatz\n\nBurgundy Nights\n\n1\\. Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.15 16 17\n\n2\\. Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.17\n\n3\\. Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren.18 19\n\n4\\. Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.21\n\n5\\. Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal \"soweit\" in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten.22\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein international bekannter Künstler, ist unter anderem Urheber der Gemälde \"Burgundy Nights\", \"Horizon\" und \"Life Below Water\". Von den Originalen seiner Gemälde fertigt er Kunstdrucke an, die er von Hand übermalt. Diese sogenannten Editionen erzielen Preise von etwa 10.000 €. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler. Er fertigte nach den Motiven der drei vorgenannten Werke des Klägers Gemälde an, die er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Fotos dieser Gemälde veröffentlichte der Beklagte auf seinem Instagram-Kanal. \n\n2\\. Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2023 abmahnen. In diesem Schreiben, in dem die drei Originalbilder und die nach deren Motiv gefertigten Gemälde des Beklagten gegenübergestellt waren, führte der Rechtsanwalt des Klägers aus, es handele sich bei den drei Bildern des Beklagten um Plagiate, weshalb dieser dem Kläger zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner hieß es in der Abmahnung: Die durch den Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr kann daher nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Mithin steht meinem Mandanten gegen Sie ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht zu. Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ... abzugeben. Die Formulierung überlasse ich dabei Ihnen, ein Vorschlag, den mein Mandant akzeptieren würde, ist beigefügt. \n\n3\\. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, in der es hieß: [Der Beklagte] ... verpflichtet sich gegenüber [dem Kläger], es zu unterlassen, Kunstwerke, welche von [dem Kläger] hergestellt wurden und\u002Foder an welchen [dem Kläger] die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers ... zu vervielfältigen, zu verbreiten und\u002Foder ... Vervielfältigungsstücke zu veräußern und\u002Foder ... öffentlich zugänglich zu machen. \n\n4\\. Zudem sollte sich der Beklagte zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30.000 € verpflichten. Der Abmahnung war eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war. \n\n5\\. Der Beklagte ließ die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023 zurückweisen. Bei den Bildern handele es sich um bloße Privatkopien, für die er lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe. Überdies sei die Abmahnung unwirksam, da die vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgehe, ohne dass darauf hingewiesen worden sei. Lediglich um eine Auseinandersetzung zu vermeiden, verpflichte er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bilder und zur Herausgabe eines Betrags von 3.950 €, die er selbst als Aufwandsentschädigung erhalten habe. Dem Zurückweisungsschreiben war gleichfalls eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war. Tatsächlich zahlte der Beklagte an den Kläger sodann einen Schadensersatz in Höhe von 4.000 €. \n\n6\\. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 26.000 € sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.293,25 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € nebst Zinsen zu verurteilen. \n\n7\\. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe 26.000 € nebst Zinsen verurteilt. Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten hat es hingegen abgewiesen. Ferner hat das Landgericht den Kläger auf die Widerklage des Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 367,23 € nebst Zinsen verurteilt (LG Düsseldorf, ZUM-RD 2024, 659). Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen mit der Widerklage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe weiterer 1.926,02 € nebst Zinsen weiter. \n\n8\\. Der ordnungsgemäß geladene Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe kein über den ihm erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 367,23 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Allerdings bestehe dem Grunde nach ein Ersatzanspruch des Beklagten, weil die Abmahnung der Klägerin zwar in der Sache berechtigt, aber formal unwirksam gewesen sei. Mit ihr sei der Beklagte zur Abgabe einer auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungsverpflichtung aufgefordert worden, ohne dass in der Abmahnung - entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG - darauf hingewiesen worden sei, dass sie damit erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung, die die Vervielfältigung und Veröffentlichung von drei konkreten Werken des Klägers zum Inhalt gehabt habe, hinausgegangen sei. Der Umstand, dass die Abmahnung inhaltlich berechtigt und lediglich aus dem formalen Grund des nicht offengelegten Verlangens nach einer über die abgemahnte Verletzung hinausgehenden Unterlassungserklärung unwirksam gewesen sei, wirke sich auf den Umfang des Ersatzanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aus. Nach dieser Bestimmung könne der unberechtigt oder unwirksam Abgemahnte nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Erforderlich seien nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme für eine Rechtsverteidigung objektiv erforderlich und geeignet erschienen. Gegenüber einem berechtigten Anspruch seien aber Rechtsverteidigungskosten objektiv nicht erforderlich, soweit sie die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Abmahnung beträfen. Erforderliche Rechtsverteidigungsaufwendungen seien vielmehr nur die Kosten, die der Rechtsanwalt für die isoliert zu betrachtende Frage des Schuldners liquidiere, ob er die Abmahnkosten zu tragen habe. Daraus folge, dass nur die Abmahnkosten und nicht auch die rechtsverletzende Handlung für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgeblich sein könnten. \n\n11\\. II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist daher trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127\u002F24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 18] = WRP 2025, 1313 - Griffleiste, mwN). \n\n12\\. 1\\. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, im Falle einer in der Sache berechtigten Abmahnung, die nur deshalb gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG unwirksam sei, weil der Abgemahnte nicht offengelegt habe, dass er eine Unterlassungserklärung verlange, die über den aus der abgemahnten Verletzungshandlung folgenden Unterlassungsanspruch hinausgehe, seien allein die geltend gemachten Abmahnkosten und nicht das Interesse an der Unterlassung der Rechtsverletzung für die Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsverteidigung maßgeblich. \n\n13\\. a) Gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Eine Abmahnung, die eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält, ist unwirksam, wenn sie nicht in klarer und verständlicher Weise angibt, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG). \n\n14\\. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Merkmal der Erforderlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG sei bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten dahin auszulegen, dass nur die auf die Prüfung der Berechtigung der Geltendmachung der Abmahnkosten, nicht aber auch die auf die Prüfung der Frage der Rechtsverletzung entfallende anwaltliche Tätigkeit die Höhe des Ersatzanspruchs bestimme, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung nicht im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG erforderlich sind, soweit die Abmahnung berechtigt ist. \n\n15\\. aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG ist die mit dem Begriff \"soweit\" adressierte Frage, in welchem Umfang die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, vom weiteren Merkmal der vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Erforderlichkeit der für die Rechtsverteidigung getätigten Aufwendungen zu unterscheiden. \n\n16\\. Während die Abmahnung berechtigt ist, soweit ein gegen den Abgemahnten bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird und sie nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150\u002F18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129\u002F19, GRUR 2020, 1087 [juris Rn. 12]; Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179\u002F22, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 46] = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber, 49. Edition [Stand 1. Dezember 2025], § 97a UrhG Rn. 18), bestimmt sich die Wirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG danach, ob mit ihr die in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG geregelten Informationspflichten erfüllt werden (vgl. BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 21). \n\n17\\. Das weitere Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung des Abgemahnten bezieht sich dagegen - ebenso wie das entsprechende Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung in § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG - nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung - bzw. der Abmahnende zur Rechtsverfolgung \\- machen darf. Dazu gehören Aufwendungen zur Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsverletzung wie beispielsweise die Einschaltung eines Detektivs, technischen Dienstleisters oder Gutachters sowie die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Prüfung der Rechtslage und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen sowie die mit diesen Maßnahmen verbundenen Fahrten und Reisen (vgl. J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 42; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 23 f.). Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht damit den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte (zu § 670 BGB vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7\u002F14, GRUR 2016, 184 [juris Rn. 61] = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66\u002F15, BGHZ 209, 120 [juris Rn. 8]). \n\n18\\. bb) Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein nicht rechtskundiger Abgemahnter wie der Beklagte zwar - regelmäßig komplexe (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 [juris Rn. 61] - Tauschbörse II; J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 39) - urheberrechtliche Fragen wie die im Streitfall in Rede stehenden Probleme der Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gemälden nach Vorlage eines anderen Werks und dem Einstellen von Fotografien ins Internet selbst beurteilen kann und deshalb mit Blick auf die Berechtigung der Abmahnung keinen Rechtsanwalt beauftragen darf, die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG dagegen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen darf. Es wird vielmehr regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei nach ihrer Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beurteilung aller mit der Abmahnung selbst und dem abgemahnten Rechtsverstoß zusammenhängenden Fragen zur Rechtsverteidigung für erforderlich und geeignet halten darf. Das gilt grundsätzlich auch, soweit die Abmahnung sich als berechtigt erweist. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, mit der Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu stärken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17\u002F13057, S. 14; zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG vgl. Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 86a und Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 33: \"spiegelbildlich\"). \n\n19\\. cc) Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48). \n\n20\\. c) Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, \"soweit\" die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Mit Blick auf dieses einschränkende Merkmal ist zwischen einer unberechtigten und einer unwirksamen Abmahnung zu unterscheiden. \n\n21\\. Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke\u002FBullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist. \n\n22\\. Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, ist - in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätze (vgl. zu § 12 UWG aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 \\- I ZR 149\u002F07, GRUR 2010, 744 [juris Rn. 50 bis 52] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61\u002F14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73\u002F17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51\u002F18, WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]) - für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht wurden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]). Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. \n\n23\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Abmahnung des Klägers hat - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht die Informationspflicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verletzt und war daher nicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Dem Beklagten steht damit der mit seiner Widerklage verfolgte Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bereits dem Grunde nach nicht zu. \n\n24\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abmahnung des Klägers sei gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG unwirksam, weil nicht angegeben worden sei, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe. Die verlangte Unterlassung sei deshalb überschießend, weil der Beklagte zur Abgabe einer nicht nur auf die drei konkret kopierten Gemälde, sondern auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. \n\n25\\. b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung, die der Senat aufgrund der Sachrüge der Revision von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. BeckOGK.ZPO\u002FStresemann, Stand 1. Februar 2026, § 557 Rn. 59), nicht stand. Das sich aus § 557 Abs. 1 ZPO ergebende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128\u002F11, GRUR 2013, 647 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN) steht der Anwendung von § 561 ZPO nicht entgegen. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225\u002F05, WM 2007, 1227 [juris Rn. 19]). Die Entscheidung des Senats gemäß § 561 ZPO ändert nichts daran, dass der im Wege der Widerklage erhobene Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen rechtskräftig zugesprochen ist, und führt daher nicht dazu, dass dem Beklagten und Widerkläger seine Revision zum Nachteil gereicht. \n\n26\\. aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält das anwaltliche Abmahnschreiben vom 9. Mai 2023 selbst keine auf das gesamte Werk des Klägers bezogene Unterlassungsaufforderung. Im Schreiben wird ein Unterlassungsanspruch allein auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die drei dort konkret benannten Gemälde gestützt. Dagegen enthält die im Schreiben ausdrücklich als ein für den Kläger akzeptablen Formulierungsvorschlag bezeichnete und beigefügte Unterlassungserklärung, die bei der Auslegung der Abmahnung herangezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 39] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]), keine Bezugnahme auf die drei konkret vom Beklagten kopierten Gemälde. Die vorformulierte Erklärung stellt vielmehr verallgemeinernd auf \"Kunstwerke\" ab, die vom Kläger hergestellt wurden und\u002Foder an welchen dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Mit dieser verallgemeinernden Formulierung geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung allerdings nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. \n\n27\\. bb) Mit der in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Verletzte darüber aufklären muss, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt (vgl. Kefferpütz in Wandtke\u002FBullinger aaO § 97a UrhG Rn. 13; J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a). Mit dem gegenüber der Vorgängerregelung zusätzlich eingeführten Merkmal der Erheblichkeit der Abweichung wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegentreten, dass Abmahnende mit Blick auf das mit einer zu engen Auslegung verbundene Risiko einer insgesamt unwirksamen Abmahnung von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung absehen und das Risiko einer die Wiederholungsgefahr \"punktgenau\" ausräumenden Unterlassungserklärung auf den Unterlassungsschuldner abwälzen. Es soll verhindert werden, dass bereits eine nur unerhebliche Abweichung der vorformulierten Unterlassungserklärung vom Kern der Verletzungshandlung die gesamte Abmahnung unwirksam macht (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 40). Damit kommt es für die Prüfung des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG maßgeblich darauf an, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung über die sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergebende Wiederholungsgefahr hinausgeht und diese Abweichung außerdem die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. \n\n28\\. Die Reichweite der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Danach erstreckt sie sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinaus für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146\u002F20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 11] = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung, mwN; vgl. auch J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a und 25b). \n\n29\\. cc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob nach diesen Grundsätzen die vorformulierte Unterlassungserklärung die abgemahnte Rechtsverletzung in zulässiger Weise verallgemeinert. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt bestehen allerdings keine Zweifel, dass der in der vorformulierten Unterlassungserklärung verwendete Begriff \"Kunstwerke\" als eine im Rahmen der Wiederholungsgefahr liegende zulässige Verallgemeinerung des Gegenstands der beanstandeten Handlung des Beklagten anzusehen ist. \n\n30\\. III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Wille","Erforderlichkeit von Rechtsverteidigungskosten bei formalen Mängeln einer urheberrechtlichen Abmahnung - Burgundy Nights","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:56.882Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"2796","ECLI:DE:NEURIS:KORE600142026","ecli-de-neuris-kore600142026","X ZR 69\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. März 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 094 (Streitpatents), das am 18. Oktober 2013 unter Inanspruchnahme sechs US-amerikanischer Prioritäten aus dem Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis 3. Januar 2013 angemeldet worden ist und eine Digitalempfängerarchitektur mit anwendungsbasierten Sicherheitsdefinitionen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for execution in a media processing device (100) to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). \n\n3\\. Patentanspruch 7 schützt sinngemäß eine Vorrichtung, die zur Ausführung dieses Verfahrens geeignet ist. \n\n4\\. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft Systeme zur Verarbeitung von Medien, zum Beispiel Set-Top-Boxen. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegen solche Systeme strengen Zertifizierungsprozessen. \n\n10\\. Um ein Zertifikat zu erlangen, sei üblicherweise volle Ende-zu-Ende-Sicherheit erforderlich. Bei Set-Top-Boxen und ähnlichen Geräten müsse hierfür häufig zum Herstellungszeitpunkt ein digitales Zertifikat in das Gerät eingebettet werden (Abs. 2). Da ungesicherte, nicht isolierte Teile eines Medienpfads zum Fehlschlagen der Zertifizierung führten, böten herkömmliche Geräte meist nur einen einzigen, sicheren und zertifizierten Pfad an. Bei neueren Multiprozessor-Geräten trenne eine feste Hardware-Grenze den herkömmlichen zertifizierten Pfad von unsicheren Komponenten (Abs. 3). \n\n11\\. Ein typisches Android-Framework, auf dem mehrere Anwendungen gleichzeitig liefen, isoliere zwar grundsätzlich die einzelnen Anwendungen voneinander. Dieser Schutz sei aber für eine Zertifizierung nicht ausreichend. Beispielsweise könne eine Anwendung, welche einen Code von einem nicht verifizierten Anbieter empfange, Schwachstellen in einem anderen Code ausnutzen und durch unbefugten Zugriff auf Dateisysteme die Sicherheit des Geräts gefährden (Abs. 5). \n\n12\\. Bei Multiprozessor-Systemen werde der erforderliche Schutz üblicherweise über Zugangsberechtigungen und eine strikte Trennung der Anwendungen und Daten erzielt, etwa durch den Einsatz virtuellen Speichers, der nur für den jeweiligen Prozessor sichtbar und für externe Prozesse nicht zugänglich sei (Abs. 6). In einer Set-Top-Box, die Zugang zu Fernsehsignalen und zum Internet biete, sei üblicherweise nicht erwünscht, dass der Benutzer oder andere Personen aus der unsicheren Umgebung heraus Zugang zu den Anwendungen für Rundfunk oder Premiumkanäle hätten. Wenn der Zugang zu den beiden Umgebungen durch dieselbe Software gesteuert werde, bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko von Zugriffsverletzungen, was zu einem Eindringen aus der unsicheren in die sichere Zone führen könne (Abs. 7). \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, nicht vertrauenswürdige Frameworks und Anwendungen in eine sichere Betriebssystemumgebung zu integrieren und zugleich Konformität und Flexibilität in Bezug auf geltende Zertifizierungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten (Abs. 8). \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n15\\. \n\n1 A method for execution in a media processing device (100) Verfahren zur Ausführung in einer Medienverarbeitungseinrichtung (100), 1.1 to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: um in der Medienverarbeitungseinrichtung (100), die wenigstens eine Softwareanwendung (124, 322) und eine Mehrzahl auswählbarer Komponenten zur Verwendung bei der Unterstützung von Medienpfaden aufweist, Medienpfade zu erstellen, wobei das Verfahren umfasst: 1.2 identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); Ermitteln einer Mehrzahl möglicher Betriebsmodi der Medienverarbeitungseinrichtung (100), wobei jeder der Betriebsmodi für jeden einer Mehrzahl von Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt, wobei jeder der mehreren Pfadknoten wenigstens einen Teil des Medienpfads (314, 316, 318) bildet, 1.3 determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); Bestimmen einer Zertifizierungsanforderung, die der Softwareanwendung (124, 322) zugeordnet ist, 1.4 selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; Auswählen eines der möglichen Betriebsmodi zur Verwendung in medienbezogenen Vorgängen, die die Softwareanwendung (124, 332) einbeziehen, wobei der ausgewählte Betriebsmodus der Zertifizierungsanforderung entspricht, 1.5 selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and Auswählen einer auswählbaren Komponente des jeweiligen Satzes auswählbarer Komponenten für jeden der Pfadknoten gemäß dem ausgewählten Betriebsmodus, um wenigstens einen Teil eines Medienpfades (314, 316, 318) zu bilden, und 1.6 performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). Durchführen medienbezogener Vorgänge unter Nutzung des Medienpfades (314, 316, 318).\n\n16\\. 4\\. Die in Patentanspruch 7 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für dieses Verfahren geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n17\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n18\\. a) Eine Medienverarbeitungseinrichtung im Sinne von Merkmal 1 kann eine Set-Top-Box sein, aber auch ein anderes Gerät, das zur Verarbeitung von Medien geeignet ist. \n\n19\\. Die Beschreibung führt als Beispiele unter anderem Videorecorder, DVD-Spieler und Smartphones an (Abs. 12). \n\n20\\. b) Medienpfade im Sinne von Merkmal 1.1 bestehen gemäß Merkmal 1.2 aus Knoten, die wiederum aus Komponenten bestehen. \n\n21\\. Als Komponenten in diesem Sinne kommen zum Beispiel Speicher, Prozessoren sowie Hardware- oder Software-Beschleuniger in Betracht (Abs. 15). \n\n22\\. Patentanspruch 1 enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. \n\n23\\. c) Gemäß Merkmal 1.2 werden die für einen Pfadknoten jeweils in Betracht kommenden Komponenten dadurch bestimmt, dass die möglichen Betriebsmodi ermittelt werden und jeder Modus für jeden Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt. \n\n24\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es dabei aus, wenn für jeden Betriebsmodus pro Pfad nur eine auswählbare Komponente vorgegeben wird. \n\n25\\. (1) Der Wortlaut von Merkmal 1.2 ist insoweit nicht eindeutig. \n\n26\\. Die Vorgabe, dass für jeden Knoten ein Satz (set) auswählbarer Komponenten vorgegeben ist, mag darauf hindeuten, dass jeweils mehrere Komponenten zur Verfügung stehen müssen. Aus mathematischer Sicht kann ein Satz oder eine Menge aber auch nur aus jeweils einem Element bestehen. \n\n27\\. (2) Dafür, dass ein einziges Element pro Satz ausreicht, spricht die Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2. \n\n28\\. Bei dieser Ausführungsform werden an jedem Knoten (1, 2, 3, ...) Hardware- oder Software-Komponenten in Abhängigkeit vom angestrebten Betriebsmodus ausgewählt. Für jeden Betriebsmodus sind spezifische Grenzen für Sicherheits- und Zertifizierungsdienste und ein Schema für Schlüssel-, Authentifizierungs- und Sicherheitsmanagement zur Verwaltung von Ressourcen wie Hardwarebeschleunigung und Software-Anwenderprogrammschnittstellen (API) definiert (Abs. 17). \n\n29\\. Jeder der im oberen Teil von Figur 2 dargestellten Medienpfade weist pro Knoten jeweils eine Komponente auf. Die jeweils auswählbaren Komponenten sind im unteren Teil dargestellt. Daraus ist erkennbar, dass für den ersten Betriebsmodus an jedem Knoten jeweils eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht; für den zweiten Betriebsmodus stehen an jedem Knoten jeweils zwei Komponenten und beim letzten, als unsicher bezeichneten Betriebsmodus, fünf Komponenten für den ersten, eine Komponente für den zweiten und zwei Komponenten für den dritten Knoten zur Verfügung. \n\n30\\. Daraus ist zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn pro Knoten jeweils eine Komponente zur Verfügung steht. Eine weitergehende Auswahlmöglichkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht zwingend erforderlich. \n\n31\\. Entgegen der Auffassung der Berufung lassen sich der Patentschrift demgegenüber keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass zumindest für einen Betriebsmodus an jedem Knoten mindestens zwei Komponenten auswählbar sein müssen. Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel ist diese Anforderung zwar für den zweiten Betriebsmodus erfüllt. Im Wortlaut von Merkmal 1.2 hat diese Anforderung aber keinen Niederschlag gefunden. \n\n32\\. bb) Merkmal 1.2 enthält auch keine zwingenden Anforderungen bezüglich der Kriterien und der Art und Weise, anhand der die auswählbaren Komponenten vorgegeben werden. \n\n33\\. Damit reicht es aus, wenn für jeden möglichen Betriebsmodus, der gemäß Merkmal 1.2 ermittelt worden ist, schon im Voraus die auswählbaren Komponenten festgelegt werden, mit der Ermittlung der möglichen Betriebsmodi also zugleich feststeht, aus welchen Komponenten ein dafür in Frage kommender Medienpfad besteht. \n\n34\\. d) Die Auswahl eines der möglichen Betriebsmodi erfolgt gemäß Merkmal 1.4 anhand einer Zertifizierungsanforderung. Diese ist gemäß Merkmal 1.3 einer Softwareanwendung zugeordnet. \n\n35\\. aa) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich daraus nicht, dass die jeweilige Softwareanwendung den ihr zugeordneten Zertifizierungsanforderungen entsprechen muss. \n\n36\\. Patentanspruch 1 fordert lediglich, dass der Softwareanwendung eine Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, anhand derer die für die weitere Verarbeitung in Frage kommenden Betriebsmodi ausgewählt werden, nicht aber, dass die Softwareanwendung selbst diesen Anforderungen genügt. \n\n37\\. bb) Merkmal 1.3 schließt andererseits nicht aus, dass die Softwareanwendung zusammen mit den für die Medienpfade einsetzbaren Komponenten ein Teilsystem bildet, das den jeweils maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen entspricht. \n\n38\\. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 nicht zugleich eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 sein kann. Auch unter dieser Prämisse ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur der Medienpfad und dessen Komponenten Teil eines zertifizierten und besonders gesicherten Systems sind, sondern auch die Softwareanwendung, die diese Komponenten aufruft, um einen Medieninhalt wiederzugeben. \n\n39\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kommt als Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 auch Software in Betracht, die Funktionen zur digitalen Rechteverwaltung (DRM) umfasst. \n\n40\\. Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, sind DRM-Elemente, die von einer oder mehreren Softwareapplikationen bereitgestellt werden, in Figur 3 des Streitpatents zwar als Beispiel für eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 aufgeführt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation solche Funktionen nicht aufweisen darf. \n\n41\\. Wie bereits oben dargelegt wurde und durch Figur 3 bestätigt wird, können Komponenten im Sinne von Merkmal 1.2 auch aus Software bestehen. In Figur 3 wird in diesem Zusammenhang der auch in Merkmal 1.3 verwendete Begriff Softwareapplikation gebraucht. \n\n42\\. Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation wird in Patentanspruch 1 nur dahin spezifiziert, dass ihr die Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, die für die Auswahl von Betriebsmodi maßgeblich ist. \n\n43\\. Dem ist zu entnehmen, dass zur Verwirklichung von Merkmal 1.3 jede Software in Betracht kommt, die eine solche Zuordnung ermöglicht - unabhängig von den Funktionen, die sie ansonsten umfasst. \n\n44\\. dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 1.3 nicht, dass die für die Auswahl der Betriebsmodi maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen ausschließlich aufgrund der Softwareanwendung bestimmt werden dürfen, die Berücksichtigung weiterer Kriterien also unzulässig wäre. \n\n45\\. Nach der Beschreibung kann eine Anwendung installiert werden, die Zertifikationsanforderungen vervollständigt, die mit einem Dienste- oder Inhaltsanbieter in Zusammenhang stehen. Zur Vervollständigung eines zertifizierten Pfades können zertifizierte Basispfade (wie von der Softwareanwendung spezifiziert) zusammen mit zusätzlichen (ebenfalls von der Softwareanwendung spezifizierten) Anforderungen verwendet werden (Abs. 18 und 26). \n\n46\\. Bei einem Ausführungsbeispiel kann ein Anbieter verschiedene Versionen eines Medieninhalts zur Verfügung stellen, die sich etwa in ihrer Darstellungsqualität unterscheiden und deshalb unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen unterliegen (Abs. 27). Die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf einen einzelnen Medieninhalt können auch zeitlichen Änderungen unterliegen (Abs. 28). \n\n47\\. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsanforderungen und damit die Zertifizierungsanforderungen im Sinne von Merkmal 1.3 nicht allein von der eingesetzten Softwareanwendung, sondern auch von Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängen können. \n\n48\\. Für eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 1.3 reicht es mithin aus, wenn sich die Zertifizierungsanforderungen aus dem Einsatz einer bestimmten Softwareanwendung und den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts ergeben. \n\n49\\. e) Auf der Grundlage des ausgewählten Betriebsmodus wird gemäß Merkmal 1.5 für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 ausgewählt. \n\n50\\. Da es aus den bereits dargelegten Gründen ausreicht, wenn für jeden Pfadknoten nur eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht, kann sich diese Auswahl darauf beschränken, die für den jeweiligen Pfadknoten vorgesehene Komponente zu ermitteln und als Teil des Medienpfades einzusetzen. \n\n51\\. f) Mit dem so definierten Medienpfad werden gemäß Merkmal 1.6 medienbezogene Vorgänge durchgeführt, also zum Beispiel ein Video oder ein Film empfangen und modifiziert, um ihn auf einem Empfangsgerät auszugeben (Abs. 36). \n\n52\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n53\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ergebe sich für den Fachmann, einen Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Medienverarbeitung, in naheliegender Weise aus der Veröffentlichung von Texas Instruments (Android 4.0 on the OMAP™ 4 Platform, D2), deren Vorveröffentlichung durch die vorgelegten Unterlagen (NK8 bis NK11) bewiesen sei, und dem allgemeinen Fachwissen, das unter anderem durch die in D2 zitierte Veröffentlichung der GlobalPlatform Inc. (The Trusted Execution Environment: Delivering Enhanced Security at a Lower Cost to the Mobile Market, NK13) belegt sei. \n\n54\\. Für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gelte Entsprechendes. \n\n55\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n56\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch D2 und NK13 vorweggenommen. \n\n57\\. a) D2 befasst sich mit der Nutzung des Betriebssystems Android 4.0 auf Multikern-Mobil-Prozessoren der Familie OMAP 4 des Herstellers Texas Instruments (TI). \n\n58\\. aa) Um eine schnelle Markteinführung zu ermöglichen, habe TI bereits ein Board Support Package (BSP) für die OMAP-4-Plattform herausgegeben. \n\n59\\. In die neue Sicherheits-Programmierschnittstelle (security API) von Android 4.0 sei die mobile Sicherheitstechnologie M-Shield von TI vollständig integriert. Auf OMAP-4-Prozessoren seien DRM-Inhalte (digital right management content) durch hardware-basierte Sicherheitsmaßnahmen während der Entschlüsselung, Decodierung und Bildaufbereitung (decryption, decoding and rendering) durchgehend von Ende zu Ende gesichert. Die OMAP-4-Prozessoren hätten eine Netflix-HD-Zertifizierung (mit der digitalen Rechteverwaltung Microsoft PlayReady) und seien konform mit den für das Streamen von HD-Inhalten erforderlichen höchsten Sicherheitsstufen der digitalen Rechteverwaltung Widevine (Summary S. 1). \n\n60\\. bb) In Android 4.0 seien die Ebenen zum Zusammenstellen und Aufbereiten (composition and rendering) von Grafik und Video stark verändert worden. Eine Nutzung des Grafikprozessors (GPU) ermögliche eine kombinierte Ausgabe, erfordere aber ein hohes Maß an Leistung und Performance (White Paper S. 2). \n\n61\\. Prozessoren vom Typ OMAP4460 ermöglichten insoweit eine starke Beschleunigung. Während der Zusammenstellung werde nunmehr eine neue Android-Komponente aufgerufen. Die Implementierung dieser Komponente auf der OMAP-Plattform weise die vier hierfür zur Verfügung stehenden Pipelines dynamisch zu. Dies ermögliche ein hohes Maß an Flexibilität (White Paper S. 3). \n\n62\\. cc) M-Shield sei eine neue, für OMAP-Plattformen optimierte Sicherheitstechnologie, die Hardware, Software und Entwicklungswerkzeuge kombiniere, um die Verteilung (deployment) von Sicherheitslösungen auf Mobil- und Verbrauchergeräten zu erleichtern. Besondere Hardware-Mechanismen, sichere Startprozeduren (secure boot) und eine sichere Laufzeitumgebung (secure run-time) stellten sicher, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie etwa besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen könne (White Paper S. 10). \n\n63\\. Wenn Android 4.0 auf OMAP-4-Prozessoren laufe, würden DRM-geschützte Videostreams geschützt, indem der gesamte Entschlüsselungs-, Decodierungs- und Bildaufbereitungsprozess vom Rest des Systems getrennt (firewalled) werde. Die Umgebung für eine vertrauenswürdige Ausführung (Trusted Execution Environment, TEE) sei eine separate sichere Laufzeitumgebung, die neben der Android-Plattform angeordnet sei (resides alongside the Android platform) und Sicherheitsdienste für das Android-Framework und Applikationen zur Verfügung stelle. Bevor geschützter Inhalt entschlüsselt werde, gehe die OMAP-4-Plattform in den sicheren M-Shield-Modus und führe den Widevine DRM-Agenten in der TEE aus. In diesem Modus erzwängen die Firewalls der Hardware strenge Grenzen für den Zugriff auf Speicher und Peripherieeinrichtungen, um sicherzustellen, dass DRM und Entschlüsselung vor internen und externen Ausspähversuchen geschützt seien (White Paper S. 11). \n\n64\\. Diese Vorgänge sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n65\\. Obwohl die M-Shield-Technologie spezifisch für OMAP-Prozessoren sei, entspreche sie in Bezug auf Programmierschnittstellen (APIs) und Sicherheit Industriestandards wie OMTP TR1, GlobalPlatform TEE und FIPS 140-2. Dies sei wichtig, um Portabilität über Plattformgrenzen hinweg zu ermöglichen. Zu diesem Zweck stelle M-Shield Werkzeuge und Programmierschnittstellen zur Verfügung, die den Spezifikationen von GlobalPlatform entsprächen (White Paper S. 12). \n\n66\\. Im Zusammenhang mit TEE wird NK13 zitiert (White Paper S. 13). \n\n67\\. b) NK13 beschreibt das in D2 angesprochene Trusted Execution Environment (TEE). \n\n68\\. TEE sei aufgrund von Sicherheitsbedenken im Markt für mobile Endgeräte entwickelt worden. Von Bedeutung sei dabei unter anderem die Möglichkeit, mit solchen Geräten HD-Video wiederzugeben und zu streamen, Fernsehsender zu empfangen und 3D-Spiele in Konsolenqualität zu spielen (S. 6). \n\n69\\. TEE sei eine separate Ausführungsumgebung (execution environment) die neben (alongside) dem funktionsreichen Betriebssystem (Rich OS) laufe und diesem Sicherheitsdienste zur Verfügung stelle. Die TEE isoliere den Zugang zu ihren Hardware- und Software-Ressourcen vom Rich OS und dessen Applikationen (S. 10). \n\n70\\. Diese Architektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt. \n\n71\\. TEE ermöglicht damit die sichere Ausführung von zugelassener (authorized) Sicherheitssoftware, die auch als Trusted Applications bezeichnet wird. Um die ursprüngliche Sicherheit (root of trust) zu gewährleisten, wird die TEE authentifiziert und dann während des sicheren Bootprozesses vom Rest des Rich OS isoliert. Innerhalb der TEE ist jede vertrauenswürdige Applikation unabhängig von den anderen und kann nicht auf deren Sicherheitsressourcen zugreifen. Vertrauenswürdige Applikationen können von mehreren Anbietern (providers) stammen. Dies begründet die Erwartung, dass ein großes Ökosystem mit solchen Anbietern entsteht (S. 10). \n\n72\\. c) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart D2 damit die Merkmale 1 und 1.6. \n\n73\\. d) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auf NK13 auch die Merkmale 1.1 und 1.2. \n\n74\\. aa) Aus der oben wiedergegebenen Figur 6 und den darauf bezogenen Ausführungen ergibt sich, dass für Inhalte, die Zertifizierungsanforderungen unterliegen, ein besonderer, aus mehreren Knoten bestehender Medienverarbeitungspfad zur Verfügung steht. \n\n75\\. Für diesen Pfad ist zwar nur am letzten Knoten (Render) eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Komponenten dargestellt, die eine Aufbereitung der Bilder für LCD- und HDMI-Monitore ermöglichen. Wie oben dargelegt wurde, reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 1.2 aber aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. Diese Anforderung ist bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel erfüllt. \n\n76\\. bb) Dass daneben weitere Medienpfade zur Verfügung stehen, ergibt sich jedenfalls aus NK13. \n\n77\\. (1) Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in D2 (S. 12 Abs. 1) gehören jedenfalls die in NK13 enthaltenen Ausführungen zu Werkzeugen und Programmierschnittstellen der TEE zum Offenbarungsgehalt von D2. \n\n78\\. (2) Aus Figur 1 und den darauf bezogenen Ausführungen in NK13 ergibt sich, dass es neben dem in der gesicherten Umgebung (TEE) vorgesehenen Medienverarbeitungspfad die herkömmliche Android-Umgebung (Rich OS) gibt, in der grundsätzlich jede Android-Anwendung laufen kann. \n\n79\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass in dieser Umgebung auch Verarbeitungspfade für die Wiedergabe von nicht geschützten Videoinhalten eingerichtet werden können, wenn ein Betriebsmodus ausreicht, der keinen Zertifizierungsanforderungen unterliegt. \n\n80\\. e) D2 offenbart auch die Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n81\\. aa) Die für den Einsatz der geschützten Umgebung (TEE) und damit für einen bestimmten Betriebsmodus maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen sind jedenfalls der in D2 als Widevine DRM Agent bezeichneten Software zugeordnet. \n\n82\\. Diese Software wird aufgerufen, bevor geschützte Inhalte entschlüsselt werden (D2 White Paper S. 11 oben). Ihr Einsatz deutet folglich darauf hin, dass besondere Zertifizierungsanforderungen zu beachten sind. \n\n83\\. bb) Ob die Software einen Teil der geschützten Umgebung (TEE) bildet, wie dies im Text von D2 (White Paper S. 11 oben) ausgeführt wird, oder ob sie außerhalb dieser Umgebung steht, wie dies in Figur 6 dargestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\n84\\. Wie oben dargelegt wurde, lässt Merkmal 1.3 beide Ausgestaltungen zu. \n\n85\\. cc) Dass die Software DRM-Funktionen umfasst, ist unerheblich. \n\n86\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3, dass die Software eine solche Zuordnung zu einer Zertifizierungsanforderung ermöglicht. Welche Funktionen sie daneben noch umfasst, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n87\\. dd) Ob der Einsatz des besonderen Medienpfades zusätzlich auch von den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängt, ist ebenfalls unerheblich. \n\n88\\. Wie oben dargelegt wurde, steht eine solche Ausgestaltung der Verwirklichung von Merkmal 1.3 nicht entgegen. \n\n89\\. f) Merkmal 1.5 ist in D2 ebenfalls offenbart. \n\n90\\. Wie oben dargelegt wurde, reicht es im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 - ebenso wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.2 - aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. \n\n91\\. Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 1.5 schon dadurch verwirklicht, dass beim Aufruf der sicheren Umgebung (TEE) die in Figur 6 dargestellten Komponenten zum Einsatz gelangen \\- selbst wenn an jedem Knoten nur eine Komponente auswählbar wäre. \n\n92\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als nicht patentfähig angesehen. \n\n93\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von D2 nahe. \n\n94\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the media processing device (100) further has a certified application programming interface for use by the software application (124, 322) to determine security requirements, and to communicate the security requirements from the software application (124, 322) to a key management and certification support system. \n\n95\\. bb) Wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt, ist eine solche Ausgestaltung jedenfalls durch die in Figur 1 von NK13 dargestellte Schnittstelle zwischen der Android-Umgebung (Rich OS) und der gesicherten Umgebung (TEE) offenbart. \n\n96\\. Diese Schnittstelle ermöglicht vertrauenswürdigen Anwendungen den kontrollierten Zugriff auf Sicherheitsressourcen und -dienste (NK13 S. 10). Dies setzt voraus, dass mit ihrer Hilfe die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bestimmt werden können. \n\n97\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n98\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the set of selectable components comprises a plurality of hardware acceleration functions. \n\n99\\. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses zusätzliche Merkmal in D2 offenbart ist. \n\n100\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, offenbart D2 eine Vielzahl an Hardwarebeschleunigern. \n\n101\\. Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 auch, dass diese Beschleuniger entsprechend den jeweiligen Sicherheitsanforderungen zugewiesen werden. \n\n102\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus der Darstellung in Figur 6 ergibt, die \"Crypto Accelerators\" für den gesicherten Modus vorsieht. Eine vom Modus abhängige Zuweisung ergibt sich jedenfalls aus den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen, wonach spezifische Hardware-Mechanismen gewährleisten, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen kann (S. 10 unten). \n\n103\\. c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n104\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: performing media-related operations utilizing the selected operational mode; modifying the respective set of selectable components specified by the selected operational mode to form a new media pathway (314, 316, 318) compliant with the certification requirement; and continuing media-related operations utilizing the new media pathway (314, 316, 318). \n\n105\\. bb) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zu Recht angenommen hat, legt der Umstand, dass D2 für den dritten in Figur 6 dargestellten Verarbeitungsschritt (Render) zwei auswählbare Komponenten vorsieht, jedenfalls nahe, entsprechende Auswahlmöglichkeiten auch für die übrigen Verarbeitungsschritte vorzusehen. \n\n106\\. Ergänzende Hinweise in diese Richtung ergeben sich aus dem Umstand, dass Figur 6 auch beim ersten Verarbeitungsschritt (Decrypt) mehrere Beschleuniger (Crypto Accelerators) vorsieht. Daraus mag sich nicht eindeutig ergeben, dass je nach Betriebsmodus einer dieser Beschleuniger ausgewählt wird. Das vom Patentgericht festgestellte Fachwissen, dass es während des Betriebs zum Beispiel aufgrund eines Wechsels der Bitrate zu Änderungen kommen kann und es vorteilhaft ist, hierfür unterschiedliche Komponenten vorzusehen, legte es jedenfalls nahe, von dieser Möglichkeit auch bei dem in D2 offenbarten System Gebrauch zu machen. \n\n107\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt Entsprechendes. \n\n108\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: wherein the step of performing media-related operations is performed on a first version of a media item, and the step of continuing media-related operations performed on a second version of the media item. \n\n109\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahegelegt. \n\n110\\. e) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n111\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in Merkmal 1.1 wie folgt geändert werden: to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one a software application (124, 322), which is a certified media streaming application, and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising. \n\n112\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist durch D2 jedenfalls nahegelegt. \n\n113\\. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist zumindest die in D2 als Widevine DRM Agent bezeichnete Software eine Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3. Diese bildet zwar nicht nach der Darstellung in Figur 6, wohl aber nach dem darauf bezogenen Text (D2 White Paper S. 11 oben) einen Teil der geschützten Umgebung (TEE). \n\n114\\. Vor diesem Hintergrund lag es jedenfalls nahe, die Software in die geschützte Umgebung einzubeziehen und zu diesem Zweck zertifizieren zu lassen, wie dies NK13 in Tabelle 2 für Applikationen in dieser Umgebung vorsieht. \n\n115\\. f) Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: adapting the media path (314, 316, 318) based upon pathway component availability. \n\n117\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 schon deshalb nahelag, weil in Figur 6 unter anderem ein HDMI-Ausgang dargestellt ist, von dem nicht sicher ist, ob ein Ausgabegerät angeschlossen ist. \n\n118\\. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt auch dieser Ausgang einen Pfadknoten dar. \n\n119\\. Ob es ausgehend von D2 nahelag, den Umstand, dass der HDMI-Ausgang nicht genutzt wird, zum Anlass für einen kompletten Pfadwechsel zu nehmen, kann offenbleiben. Auch ein solcher Wechsel ist eine Anpassung im Sinne von Hilfsantrag 6. \n\n120\\. g) Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand lag ebenfalls nahe. \n\n121\\. aa) Nach Hilfsantrag 7 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein a media source or content provider provides different versions of a media item differing in quality for selective or adaptive delivery via the software application based on the quality of service or security level of an available media pathway, and wherein the step of performing media-related operations utilizing the formed media pathway comprises delivery of a version of the media item in accordance with the quality of service or security level of the formed media pathway. \n\n122\\. bb) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von D2 schon deshalb nahe, weil sich daraus ergibt, dass besondere Zertifizierungsanforderungen bestehen können, wenn darzustellende Videoinhalte in HD-Qualität wiedergegeben werden sollen. Daraus ergab sich die Anregung, den Medienpfad anzupassen, wenn sich die Darstellungsqualität ändert. \n\n123\\. h) Für Hilfsantrag 8 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n124\\. aa) Nach Hilfsantrag 8 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.5 wie folgt geändert werden: 1.2' identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100) comprising at least two secure operational modes corresponding to different security levels as defined by the software application, each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); 1.3' determining a certification requirement associated with defined by the software application (124, 322); 1.5' selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318) that has the security level determined by the selected operational mode. \n\n125\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n126\\. D2 befasst sich zwar nur mit einem Sicherheitsmodus. Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergab sich aus dem Hinweis, dass Widevine drei unterschiedliche Sicherheitsniveaus vorsieht, die Anregung, für diese gegebenenfalls eigene Medienpfade zu definieren. \n\n127\\. Dass D2 sich nur mit dem höchsten Sicherheitsniveau befasst, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wenn ein System in der Lage ist, die höchste von drei unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, spricht alles dafür, es so auszugestalten, dass es auch geringeren Anforderungen gerecht wird, und hierfür jeweils eigene Betriebsmodi vorzusehen. \n\n128\\. i) Für Hilfsantrag 9 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n129\\. Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen bzw. geänderten Merkmale nach den Hilfsanträgen 5 und 8 ergänzt werden. \n\n130\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n131\\. j) Der mit Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n132\\. aa) Nach Hilfsantrag 10 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein each operational mode corresponds to a particular certification service boundary definition and key and security management scheme for managing resources, and wherein security definitions provided by the software application (124, 322) are utilized in a key management and certification support system (102) of the media processing device (100) to establish a secure or certified media pathway (314, 316, 318). \n\n133\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n134\\. Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist eine derart fein granulierte Ausgestaltung der Medienpfade zwar in D2 nicht offenbart. Aus dem Hinweis, dass sich aus bestimmten Zertifizierungsanforderungen besondere Sicherheitsvorkehrungen ergeben können, und aus dem Hinweis, dass das in D2 offenbarte System die Anforderungen mehrerer Anbieter erfüllt, ergab sich aber die Anregung, die jeweiligen Medienpfade bei Bedarf an diese unterschiedlichen Anforderungen anzupassen. \n\n135\\. k) Für Hilfsantrag 11 gilt nichts anderes. \n\n136\\. aa) Nach Hilfsantrag 11 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 wie folgt ergänzt werden: wherein the selection of the respective components within the device (100) is made to effectuate delivery of signals or media based upon the secure or unsecure nature of a component. \n\n137\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den zu den Hilfsanträgen 9 und 10 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahe. \n\n138\\. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:06:00.079Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":5,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"4083","ECLI:DE:NEURIS:KORE700572026","ecli-de-neuris-kore700572026","1 StR 375\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, 1 StR 375\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22\\. April 2025 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des Computerbetrugs sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des versuchten Computerbetrugs beschränkt;\n\nb) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, sowie wegen Geldwäsche in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Ausspähen von Daten, sowie wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und versuchtem Ausspähen von Daten sowie der Geldwäsche in 22 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer geringen Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat beschränkt das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 2 UrhG) und des versuchten Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2 StGB). Insoweit bestehen Bedenken, ob die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in den 47 Fällen des vollendeten „Cardsharing“-Verfahrens die Verurteilung wegen täterschaftlichen Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB; vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 Ss 93\u002F16 Rn. 32-40) tragen. Daneben kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht nicht doch von Beihilfe ausgegangen ist, weil es sowohl in die Liste der angewandten Vorschriften als auch in die Überschrift seiner rechtlichen Würdigung (UA Seite 32) die Norm des § 27 StGB aufgenommen hat, was sich mit ausschließlich täterschaftlichem Handeln nicht vereinbaren lässt. In den fünf Fällen des Vertragsschlusses mit einem Testkäufer ist zu beanstanden, dass § 202a StGB keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Insoweit käme allenfalls eine Strafbarkeit nach § 202c StGB in Betracht. \n\n3\\. 2\\. Die zugehörigen 52 Einzelstrafen bleiben von der Verfahrensbeschränkung unberührt. Es ist insbesondere angesichts des erheblichen technischen Aufwands, die von S. GmbH & Co. KG gesendeten Signale zu entschlüsseln, der Dauer der Tatserie, der Höhe der vereinnahmten Taterträge und des verursachten Schadens sowie der professionellen Verschleierungsmaßnahmen auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Tatbestand des § 202a StGB noch geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Folglich bleibt auch die Gesamtstrafe unberührt. Die Höhe der Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist ebenfalls nicht zu verringern, da die Taterträge in den Fällen 1 bis 52 der Urteilsgründe den Strafvorschriften der § 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 263a Abs. 1 StGB zuzuordnen sind. In den Versuchsfällen leistete S. GmbH & Co. KG über den von ihr beauftragten Testkäufer das vom Angeklagten geforderte Entgelt. Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer","BGH, 18.11.2025, 1 StR 375\u002F25","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.157Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":5,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"4567","ECLI:DE:NEURIS:KORE726442025","ecli-de-neuris-kore726442025","X ZR 107\u002F24","2025-10-13T00:00:00.000Z","#  Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil \n\n## Leitsatz\n\nSpenderteil\n\n1\\. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.10 11\n\n2\\. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.15 16\n\n3\\. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.17\n\n4\\. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt.26\n\n5\\. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.27\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 310 179 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spenderteil schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen, soweit sie sich gegen eine hilfsweise verteidigte Fassung des Patents richtet (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage der erteilten Fassung des Klagepatents mit Urteil vom 18. Juni 2019 antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor an die Fassung angepasst wird, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte ferner zu Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf Verbrauchsmaterialien verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 17\u002F24, GRUR 2025, 479). Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unanfechtbar sind. \n\n8\\. a) Unanfechtbar im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche Entscheidungen, die selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, etwa mit einer sofortigen Beschwerde (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n9\\. Dieses Rechtsmittel sieht § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der gemäß § 145a Satz 1 PatG in Patentstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, für Beschlüsse vor, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird. \n\n10\\. b) Da eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind entsprechende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts grundsätzlich unanfechtbar. Deshalb unterliegen solche Entscheidungen auch dann nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren, wenn sie erst im Endurteil ergehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n11\\. Danach sind die gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen im Streitfall unzulässig. \n\n12\\. c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG. \n\n13\\. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG kann die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Ablehnung entsprechender Anträge ist hingegen nach der bereits erwähnten Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. \n\n14\\. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden (BT-Dr. 19\u002F4724, S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 ­ I ZB 86\u002F20, GRUR 2022, 591 Rn. 14 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32\u002F23, GRUR 2024, 152 Rn. 27). \n\n15\\. Im Streitfall ist die ablehnende Entscheidung zwar erst im Endurteil erfolgt und die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen betreffen Informationen, die die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung erteilen muss. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommen Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. \n\n16\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen auch im Anwendungsbereich von § 145a PatG nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. \n\n17\\. 2\\. Ob das Begehren der Nichtzulassungsbeschwerde dahin ausgelegt werden kann, dass der Senat die in zweiter Instanz abgelehnten Geheimnisschutzmaßnahmen als Gericht der Hauptsache selbst anordnen soll, bedarf keiner Entscheidung. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag wäre der Senat nicht zuständig. \n\n18\\. Gemäß § 20 Abs. 1 GeschGehG ergehen Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG durch das Gericht der Hauptsache. Dies ist gemäß § 20 Abs. 6 GeschGehG das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. \n\n19\\. Eine Anordnung durch das Revisionsgericht kommt danach nicht in Betracht. \n\n20\\. III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n21\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. \n\n22\\. 1\\. Die Auslegung der Merkmale 3 und 2.3 durch das Berufungsgericht beruht weder auf einem von anerkannten Auslegungsgrundsätzen abweichenden Obersatz noch auf einer Divergenz zur Entscheidung des Senats im Nichtigkeitsverfahren. \n\n23\\. a) Merkmal 3 sieht vor, dass das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden (in der Verfahrenssprache: detachably joined) ist, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden. \n\n24\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung dieses Merkmals aus, wenn die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest so weit gelöst werden kann, dass ein (Nach-)Befüllen des Spenders ermöglicht wird. \n\n25\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht diese Beurteilung nicht auf einen von anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Patenten abweichenden Obersatz gestützt. \n\n26\\. aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutreffend darlegt, sind die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langer Zeit geklärt. \n\n27\\. bb) Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. \n\n28\\. Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat in einer seiner ersten Entscheidungen zu dieser Frage Grundsätze formuliert, die mit den vom Senat herangezogenen Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmen (EPG, Anordnung vom 26. Februar 2024 - UPC_CoA_335\u002F2023, GRUR 2024, 527 Rn. 73 ff. - NanoString Technologies .\u002F. 10x Genomics). \n\n29\\. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts haben die Frage, ob entsprechende Grundsätze auch im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt heranzuziehen sind, zum Teil unterschiedlich beurteilt. Die Große Beschwerdekammer hat vor kurzem entschieden, dass es zwar keine klare rechtliche Grundlage für die Auslegung von Patentansprüchen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsbestands gebe, die dafür maßgeblichen Grundsätze aber im Grundsatz denjenigen aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll entsprächen (EPA, Entscheidung vom 18. Juni 2025 - G 1\u002F24, GRUR 2025, 1264). \n\n30\\. cc) Das Berufungsgericht hat keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegungsgrundsätze herangezogen. \n\n31\\. (1) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Wortlaut der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs gestützt. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ die Verfahrenssprache maßgeblich ist. In Einklang damit ist es bei seiner Auslegung von der englischen Fassung des Merkmals 3 ausgegangen. \n\n33\\. (2) Der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz, dass die Beschreibung des Patents zur Auslegung des Anspruchs auch dann heranzuziehen ist, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig erscheint, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n34\\. Dass das Berufungsgericht aus der Beschreibung des Klagepatents andere Schlussfolgerungen gezogen hat als die Beklagte, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n35\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Tendenzen erkennen, die Anlass geben, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. \n\n36\\. b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von dem Verständnis ab, das dem Nichtigkeitsurteil des Senats zugrunde liegt. \n\n37\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Senat bei der Auslegung des Klagepatents auf Merkmal 3 nicht näher eingegangen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 \\- X ZR 16\u002F21 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt für eine frühere Entscheidung über ein anderes Patent der hiesigen Klägerin, das ebenfalls das Merkmal 3 vorsieht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 14). \n\n38\\. Dies deutet darauf hin, dass die Auslegung dieses Merkmals für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen nicht von Bedeutung war. \n\n39\\. bb) In Bezug auf eine in beiden Verfahren zu beurteilende Entgegenhaltung hat der Senat in der Entscheidung über das andere Patent festgestellt, diese offenbare nicht ausdrücklich, dass die Abdeckung nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Er hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil die Entgegenhaltung ergänzend ausführt, es komme jede Ausgestaltung in Betracht, die ein Schwenken ermöglicht, und sich daraus hinreichend deutlich ergibt, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 7\\. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 59). \n\n40\\. In der Entscheidung über das Klagepatent hat der Senat unter Bezugnahme auf das frühere Urteil dargelegt, die Merkmale 3 und 4 seien durch die in Rede stehende Entgegenhaltung offenbart (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 51). \n\n41\\. Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass der Senat es für möglich angesehen hat, dass sich die Begriffe \"abnehmbar\" und \"verschwenkbar\" gegenseitig ausschließen, nicht aber, dass er diese Frage abschließend beantwortet hat. \n\n42\\. Aus den wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehende Frage für die Beurteilung des Rechtsbestandes in beiden Verfahren nicht erheblich war. Dementsprechend sind die beiläufigen Äußerungen des Senats nicht dahin zu verstehen, dass er diese Frage dennoch beantworten wollte. \n\n43\\. c) Merkmal 2.3 sieht vor, dass ein erstes Komponententeil (17) transparent und ein zweites Komponententeil (18) undurchsichtig ist. \n\n44\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung der Anforderung \"transparent\" aus, wenn das betreffende Teil in höherem Maße durchscheinend ist, so dass wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren des Spendergehäuses wie etwa der Füllstand einer Seife oder der noch vorhandene Vorrat an Papierhandtüchern von außen zumindest schemenhaft zu erkennen sind. \n\n45\\. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf Obersätze gestützt, die von der Rechtsprechung des Senats abweichen. \n\n46\\. d) Die Auslegung von Merkmal 2.3 durch das Berufungsgericht steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Nichtigkeitsverfahren, wonach der in der eingeschränkten Fassung vorgegebene Kunststoff MABS transparent ist (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 30). \n\n47\\. Der Senat hat die Frage, ob auch ein transluzentes Material als transparent im Sinne von Merkmal 2.3 (dort als Merkmal 2 c bezeichnet) anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 31). \n\n48\\. 2\\. Zu Unrecht macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Grundsätze für die Auslegung von Patenten seien im Laufe der Zeit \"unscharf\" geworden. \n\n49\\. Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gebotene Heranziehung der Beschreibung hat zur Folge, dass ein Patentanspruch nicht allein anhand seines Wortlauts ausgelegt werden kann. Dies ist keine zu missbilligende \"Unschärfe\", sondern eine zwingende Vorgabe des Gesetzes. \n\n50\\. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es im Streitfall nicht um strafrechtliche Sanktionen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1992 \\- 1 BvR 303\u002F90, juris Rn. 5). Unabhängig davon ist auch in einem Strafverfahren wegen Patentverletzung nicht allein der Anspruch als maßgebliche Strafnorm anzusehen, sondern der gesamte Inhalt der Patentschrift, der auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen ist. \n\n51\\. 3\\. Die abweichende Beurteilung durch das Tribunale Ordinario di Milano, das den italienischen Teil des Klagepatents als unwirksam angesehen und eine Verletzung durch Ausführungsformen mit einem nur verschwenkbaren Spenderteil verneint hat (Urteil Nr. 2284\u002F2025 vom 13. Juli 2025), vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n52\\. a) Die deutschen Gerichte haben allerdings Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine). \n\n53\\. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Pflicht kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil das in Rede stehende Urteil erst nach dem Berufungsurteil ergangen ist. \n\n54\\. b) Die Divergenz zwischen den beiden Urteilen stellt für sich genommen keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n55\\. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen kann, liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11\u002F02, BGHZ 151, 42 = NJW 2002, 2473, juris Rn. 8). \n\n56\\. Das Tribunale Ordinario di Milano ist jedenfalls im Streitfall mit dem Berufungsgericht nicht gleichrangig, weil es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. \n\n57\\. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine unterschiedliche Auslegung von Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens durch ein deutsches und ein ausländisches Gericht überhaupt zur Zulassung der Revision führen kann. \n\n58\\. 4\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Art und Weise, in der das Berufungsgericht die Verwirklichung von Merkmal 2.3 festgestellt hat, ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision. \n\n59\\. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). \n\n60\\. 5\\. Der hilfsweise erhobene Einwand, eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit den Beschränkungen versehen werden, die die Beklagte in zweiter Instanz auf der Grundlage von §§ 16 ff. GeschGehG beantragt hat, vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n61\\. a) Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen erst- oder zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten auf, aus dem sich die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte. \n\n62\\. b) Der bloße Umstand, dass es sich bei den aufgrund der Patentverletzung zu erteilenden Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, vermag den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen. \n\n63\\. c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die diesbezügliche Rechtslage ist hinreichend klar. \n\n64\\. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen. Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht darlegt, dient die Richtlinie dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-628\u002F21, GRUR 2023, 799 Rn. 31 - Castorama Polska). \n\n65\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.204Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":5,"decisionDate":114,"fullText":124,"summary":125,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":126},"4566","ECLI:DE:NEURIS:KORE726362025","ecli-de-neuris-kore726362025","X ZR 106\u002F24","#  BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14\\. November 2024 - 2 U 77\u002F23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107\u002F24). \n\n8\\. Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal \"transparent\" nicht vorsieht. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24","2026-07-10T22:09:00.133Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"5276","ECLI:DE:NEURIS:KORE720672025","ecli-de-neuris-kore720672025","X ZB 21\u002F22","2025-08-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss der Einzelrichterin des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6\\. Mai 2025 verworfen. \n\n2\\. Mit Eingaben vom 7. Juni und 25. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor. \n\n3\\. Der Kläger macht ferner geltend, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt. \n\n4\\. Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen. \n\n5\\. II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig. \n\n6\\. 1\\. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden. \n\n7\\. 2\\. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n8\\. 3\\. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden. \n\n9\\. 4\\. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen. \n\n11\\. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor. \n\n12\\. Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig. \n\n13\\. Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft. \n\n14\\. Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden. \n\n15\\. 5\\. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Bacher Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:09.678Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"5367","ECLI:DE:NEURIS:KORE718942025","ecli-de-neuris-kore718942025","I ZR 131\u002F23","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  (Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV) \n\n## Leitsatz\n\nWerbeblocker IV\n\n1\\. Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.32\n\n2\\. Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.33\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. August 2023 unter Verwerfung der Revision im Übrigen als unzulässig insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Ihr sind die Online-Portale www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de und www.c b .de verpachtet. Sie betreibt außerdem das Portal www.w .de. Mit dem technischen Betrieb der Online-Angebote beauftragte die Klägerin die S. A. S. D. N. M. GmbH & Co. KG. \n\n2\\. Die Beklagte zu 1 vertreibt das Browser-Plugin A B Plus, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient (nachfolgend \"Werbeblocker\"). Das Programm arbeitet mit Filterlisten. Sogenannte Blacklists enthalten spezifische Serverpfade zu unerwünschter Werbung sowie globale Dateimerkmale von Werbeanzeigen. Erwünschte Werbeanzeigen können in einer Whitelist eingetragen werden. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1. \n\n3\\. Technisch verläuft der Aufruf der Webseiten der Online-Portale wie folgt: Gibt ein Nutzer die URL in seinen Internet-Browser ein, fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher des Nutzers. Die HTML-Datei enthält direkt darstellbare Elemente (zum Beispiel Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte (zum Beispiel AdServer mit gespeicherter Werbung), von denen weitere Inhalte angefordert werden können. Zur Darstellung wird die Skriptsprache JavaScript genutzt, die unter anderem dazu dient, einzelne Seitenelemente und deren Darstellung situativ anzupassen. Die Skripte sind teilweise unmittelbar in die HTML-Datei eingebunden. \n\n4\\. Der Browser des Nutzers interpretiert (\"parst\") das HTML-Dokument mittels der sogenannten Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum (DOM für \"Document Object Model\"). Durch JavaScript werden unter anderem Knoten des DOM-Knotenbaums verändert. Auch nach dem initialen Parsen des HTML-Dokuments und dem erstmaligen Aufbau des DOM-Knotenbaums werden Skripte ausgeführt, die den DOM-Knotenbaum verändern. \n\n5\\. Die Formatierung (zum Beispiel Farben, Positionen, Typographie) erfolgt über sogenannte CSS (\"Cascading Style Sheets\"). Mittels einer CSS-Engine erfolgt der Aufbau von sogenannten CSS-Strukturen (insbesondere \"CSS Object Model\"; CSSOM). Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer sogenannten Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur (\"Render Tree\") zusammengeführt (nachfolgend insgesamt auch \"vom Browser erzeugte Datenstrukturen\"). \n\n6\\. Der Werbeblocker nimmt Einfluss auf den DOM-Knotenbaum, die CSS-Strukturen sowie den Render Tree und sorgt hierbei durch zwei Mechanismen dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Der erste Mechanismus (Variante 1) bewirkt, dass der Browser Werbeinhalte bereits nicht von Werbeservern abruft. Der zweite Mechanismus (Variante 2) führt dazu, dass ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird (\"Element Hiding\"). \n\n7\\. Im Jahr 2016 kam es durch einen fehlerhaften Eintrag in einer Blacklist dazu, dass auf der Seite c b .de bei aktiviertem Werbeblocker auch bestimmte redaktionelle Elemente nicht angezeigt wurden. \n\n8\\. Die Klägerin macht geltend, bei der Programmierung der Webseiten (nachfolgend auch \"Webseitenprogramm\") handele es sich aufgrund der enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. DOM-Knotenbaum und CSSOM mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen der Programmierung und nähmen an dem urheberrechtlichen Schutz teil. Die Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG bei Verwendung des Werbeblockers seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unberechtigten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Eine Umarbeitung setze keinen Eingriff in die Substanz des Computerprogramms voraus. Im Übrigen liege bei beiden Funktionsvarianten des Werbeblockers ein Substanzeingriff vor. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich zudem um Multimediawerke im Sinne des § 2 UrhG, die bei Einsatz des Werbeblockers unberechtigt vervielfältigt würden. \n\n9\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzverpflichtung festzustellen. Untersagt werden sollte, ein Software-Programm anzubieten, zu bewerben, zu unterstützen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, unterstützen oder vertreiben zu lassen, das \\- Werbeinhalte auf den Seiten www.w .de, www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de, www.c b .de einschließlich deren mobilen Ausgaben bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt oder auf andere Weise beeinträchtigt; \\- redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c b .de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies durch A B Plus in den in Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45 beigefügten Beiträgen [werden benannt] geschehen ist. \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, CR 2022, 195). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR 2023, 1688). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zugelassen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Es könne offenbleiben, ob die Daten, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien. Jedenfalls fehle es an einer Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten der Klägerin. \n\n13\\. Eine unberechtigte Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG liege nicht vor. Zwar würden die HTML-Datei und weitere Elemente beim Seitenaufruf in den Arbeitsspeicher des Nutzers geladen. Die in der Speicherung liegende Vervielfältigung erfolge aber mit Einwilligung der Klägerin und daher nicht unberechtigt. Insoweit genüge, dass dem Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden könne, er sei mit dieser Nutzung einverstanden. Die bloße Nutzung des im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglichen Angebots der Klägerin gehe zwangsläufig mit einer Vervielfältigung im Arbeitsspeicher einher und sei daher als erlaubt anzusehen. \n\n14\\. Die im Anschluss an das Speichern des Webseitenprogramms vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG dar. Erforderlich sei hierfür ein Eingriff in die Substanz des Computerprogramms. Ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung stelle die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle keine Umarbeitung des Programms dar. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG sowie das mit der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen verfolgte Ziel. Der Werbeblocker nehme keinen Eingriff in die Programmsubstanz vor. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien wie die HTML-Dokumente würden nicht geändert. Der Werbeblocker habe lediglich Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser des Nutzers erzeugt würden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Datenstrukturen würden zwar anders erstellt als von der Klägerin intendiert. Insoweit mache es auch keinen relevanten Unterschied, ob ausschließlich Werbung oder im Einzelfall auch redaktionelle Elemente nicht angezeigt würden. Bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich jedoch nur um Eingriffe in den Programmablauf. Die Datenstrukturen DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree seien jeweils nicht Teil der Programmsubstanz. Sie würden vom Browser lediglich als temporäre Datenstrukturen im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments berechnet. Die temporären Datenstrukturen seien auch keine Übersetzung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG oder Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG, sondern bereits Zwischenergebnisse der Ausführung der Webseitenprogrammierung, die mehr als nur geringfügige Abweichungen von der Programmierung der Klägerin aufwiesen und sich in diese auch nicht zurückübersetzen ließen. \n\n15\\. Die Klageansprüche könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus einer Verletzung von Rechten an der Darstellung der Webseiten unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Vervielfältigung eines Multimediawerks stützen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass es sich bei der Oberflächengestaltung der Webseite um ein geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 ff. UrhG handele. \n\n16\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. \n\n17\\. I. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge wendet, die auf die - der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - behauptete abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG gestützt sind. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf diesen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt. Die weitergehende Revision der Klägerin ist mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen. \n\n18\\. 1\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchs-elemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 12] mwN). \n\n19\\. 2\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesamtstreitstoff in Teile unterscheiden lässt, die in diesem Sinne abtrennbar sind. \n\n20\\. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche auf drei unterschiedliche Aspekte gestützt: erstens auf die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Nutzers als Vervielfältigung eines Computerprogramms; zweitens auf die abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms durch die Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen (DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree); drittens auf eine gemäß § 16 UrhG relevante Vervielfältigung der sichtbaren Darstellung der als Werk im Sinne von § 2 UrhG anzusehenden Webseite. \n\n21\\. Die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher und die spätere Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen sind zwei Vorgänge, die technisch und damit in tatsächlicher Hinsicht getrennt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die HTML-Datei zunächst im Arbeitsspeicher des Nutzers abgelegt. Erst danach werden die Befehle aus der HTML-Datei ausgelesen und darauf basierend die temporären Datenstrukturen erzeugt. Danach ist die erst bei diesem zweiten Schritt stattfindende Einflussnahme durch den Werbeblocker von der vorher erfolgten reinen Speicherung der HTML-Datei unabhängig. \n\n22\\. Sowohl von der Speicherung im Arbeitsspeicher als auch von der Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen tatsächlich und rechtlich unabhängig ist wiederum die Frage, ob eine unberechtigte Vervielfältigung der nach Ansicht der Klägerin als Multimediawerk anzusehenden Oberflächengestaltungen ihrer Onlineportale vorliegt. Insoweit geht es nicht um den Schutz einer Ausdrucksform des Computerprogramms im Sinne von § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der sich nach § 69c UrhG bestimmt, sondern um die unmittelbar wahrnehmbare Gestaltung der Homepage als Werk im Sinne des § 2 UrhG, deren Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu beurteilen ist. \n\n23\\. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht unzulässig auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage zum Vorliegen der Umarbeitung eines Computerprogramms, die sich nur in dem abtrennbaren zweiten Teil des Gesamtstreitstoffs stellt, bildet lediglich das Motiv der Revisionszulassung. Soweit die Revision hinsichtlich der Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen zugelassen ist, ist daher auch zu prüfen, ob darin - wie von der Klägerin geltend gemacht wird - die Vervielfältigung eines Computerprogramms liegt. \n\n24\\. II. Die Annahme des Berufungsgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält dem Angriff der Revision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist. \n\n25\\. 1\\. Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten (§ 69c Nr. 1 UrhG). Gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten. \n\n26\\. Der Begriff des Computerprogramms ist in § 69a Abs. 1 UrhG näher bestimmt. Danach sind Computerprogramme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. \n\n27\\. § 69a Abs. 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG; § 69c Nr. 1 und 2 UrhG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG in deutsches Recht um. Diese Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind mithin mit Blick auf die genannten - gleichlautenden - Richtlinienbestimmungen unionsrechtskonform auszulegen. \n\n28\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zeitlich nach dem Berufungsurteil auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in dem Verfahren \"Action Replay\" (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157\u002F21, GRUR 2023, 577 = WRP 2023, 595) entschieden, dass eine Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG anhand des Wortlauts, der Ziele der Bestimmung sowie seiner Entstehungsgeschichte zu dem Ergebnis führt, dass zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms der Quellcode und der Objektcode gehören, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Dagegen werden andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, nicht durch die Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG geschützt. Die Richtlinie schützt auch nicht die Elemente, mittels derer die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, die jedoch keine solche Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Der durch die Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG gewährleistete Schutz beschränkt sich auf die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes widerspiegelt, und damit auf den buchstäblichen Ausdruck des Computerprogramms in diesen Codes, die jeweils eine Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll (EuGH, Urteil vom 17\\. Oktober 2024 - C-159\u002F23, GRUR 2024, 1704 [juris Rn. 37 f.] = WRP 2024, 1468 - Sony Computer Entertainment Europe). \n\n29\\. 2\\. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung eines Eingriffs in das Webseitenprogramm den Vortrag der Klägerin zur Frage der Einwirkung auf die schutzfähige Substanz ihres Computerprogramms nur unvollständig erfasst. Dies ergebe sich aus seiner Annahme, bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich lediglich um Eingriffe in den Programmablauf. Die Substanz des von der Klägerin bereitgestellten Computerprogramms bestehe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht allein aus den in die Kommunikationseinheit des Arbeitsspeichers heruntergeladenen Dateien wie etwa der initialen HTML-Datei, sondern erstrecke sich auch auf die vom Berufungsgericht als nur temporär bezeichneten Datenstrukturen. Diese Datenstrukturen enthielten sämtlich ausführbare Programmbefehle beziehungsweise Steuerungsbefehle, welche bis in den Render Tree durch die Webseitenprogrammierung determiniert seien. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruhe darauf, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, was eigentlich der Code einer Webseitenprogrammierung sei. Ob ein Computerprogramm vorliege, hänge nicht von der Frage ab, ob die Zusammenstellung aller dafür relevanter Elemente durch eine vorherige Verarbeitung anderer Befehle erfolge oder \"in einem Stück\" vorliege. Vielmehr könne Code Code erzeugen, der dem Urheber zurechenbar sei. \n\n30\\. 3\\. Damit hat die Revision Erfolg. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts der Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Aus dem gleichen Grund kann auch eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht ausgeschlossen werden. \n\n31\\. a) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht den an eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung zu stellenden Anforderungen. Die zur Begründung eines fehlenden Eingriffs gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht hinreichend klar und teilweise widersprüchlich, weil es nicht ausreichend dargelegt hat, welchen konkreten Schutzgegenstand es seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. \n\n32\\. aa) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, ob der zum Grund einer auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Klage angeführte Gegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173\u002F21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203\u002F22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 340 - E2; Urteil vom 11. September 2024 \\- I ZR 140\u002F23, GRUR 2024, 1528 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1354 - Coffee). \n\n33\\. bb) Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. So setzt die Annahme eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht voraus, dass das Verhalten der als Verletzer in Anspruch genommenen Person als Eingriff in die schutzbegründenden Merkmale zu werten ist, was wiederum Klarheit über diese Merkmale des Schutzgegenstands voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 \\- I ZR 225\u002F12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16\u002F24, GRUR 2025, 407 [juris Rn. 28] = WRP 2025, 480 - Birkenstocksandale). Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind. \n\n34\\. cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich im Sinne einer Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zu verneinen, fehlt damit eine hinreichend tragfähige Grundlage. \n\n35\\. (1) Das Berufungsgericht hat \"die HTML-Datei\" der Webseitenbetreiber als den möglicherweise als Computerprogramm geschützten Gegenstand angesehen. Es hat angenommen, dass die HTML-Datei direkt darstellbare Elemente (z. B. Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte enthalte und Java-Scripte unmittelbar im HTML-Dokument eingebunden seien. Ferner seien Formatierungsinformationen des Webseitenbetreibers teilweise in die HTML-Datei eingebunden und teilweise in einer separaten Datei enthalten. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien (u. a. HTML-Dokumente) würden durch den Werbeblocker der Beklagten nicht geändert. Dieser habe zwar Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser erzeugt würden. Einzelne Programmbefehle der Klägerin würden blockiert oder überschrieben. In der Variante des Blockierens von Inhalten durch Ausblenden von Elementen verändere der Werbeblocker auch aktiv und direkt Code einer Webseite im Browser eines Nutzers. Dabei bleibe aber die Substanz der Software der Klägerin unberührt, weil es um die reine Programmausführung gehe. In der Variante des \"Element Hiding\" wiesen die Datenstrukturen (CSSOM beziehungsweise style context und damit auch der Render Tree) infolge des Einsatzes des Werbeblockers der Beklagten \"neuen\" Code auf. Dabei bedeute \"neu\", dass die Datenstrukturen mit eingeschaltetem Werbeblocker anders aussähen als mit ausgeschaltetem Werbeblocker. \n\n36\\. (2) Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, worin konkret der - unterstellt als Computerprogramm geschützte - Code der vom Nutzer in den Arbeitsspeicher geladenen HTML-Datei des Webseitenbetreibers besteht und warum in diesen Code nicht durch den Werbeblocker der Beklagten eingegriffen wird. Hiervon ausgehend erscheint es unklar und widersprüchlich, dass das Berufungsgericht zum einen annimmt, dass der Werbeblocker lediglich in die reine Programmausführung eingreift, zum anderen aber davon ausgeht, dass einzelne Programmbefehle der Klägerin blockiert und überschrieben werden und auch aktiv und direkt Code verändert wird. \n\n37\\. b) Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines in einem Browser zur Ausführung kommenden Webseitenprogramms hinreichend berücksichtigt hat. \n\n38\\. aa) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung unter Hinweis auf einen Beitrag in Wikipedia sowie der Darstellung eines Blogbeitrags des Gutachters der Beklagten vorgetragen, im Streitfall liege ein Eingriff in die Substanz des Computerprogramms darin, dass Steuerbefehle unterdrückt würden, mit denen die Kommunikationseinheit des Browsers dazu angewiesen werde, weitere Inhalte nachzuladen. Das Landgericht sei zwar davon ausgegangen, dass die im Arbeitsspeicher des Browsers ablaufenden Vorgänge mit der Webseitenprogrammierung nichts mehr zu tun hätten; die im Browser geschaffenen \"Datenstrukturen\" seien nicht Ausdruck des Webseitenprogramms der Klägerin, weil sie ihrerseits permanent durch weitere Skripte geändert würden. Diese Beurteilung sei jedoch rechtsfehlerhaft. Sie verkenne, dass es sich bei den dadurch entstehenden \"Datenstrukturen\" weiterhin um Steuerbefehle handele. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht angenommen, der DOM-Knotenbaum sei keine \"Übersetzung\" des Webseitenprogramms der Klägerin, wie dies etwa bei der Umwandlung von Quell- in Objektcode und umgekehrt der Fall sei. Daran sei zwar richtig, dass es bei einer Webseitenprogrammierung keinen Objektcode gebe. Denn dabei handele es sich um den maschinenlesbaren binären Code (Nullen und Einsen), mit dem eine Hardware, insbesondere also die CPU eines Computers, gesteuert werde. Virtuelle Maschinen, wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines, würden aber nicht durch einen Objektcode gesteuert, sondern durch einen Bytecode (die virtuelle Maschine erstelle dann wiederum einen Objektcode für die CPU). \n\n39\\. In dem von der Berufungsbegründung in Bezug genommenen und als Anlage BB 1 zur Akte gereichten Blogbeitrag \"Programmiersprachen ohne 'Objektcode'\" heißt es unter anderem: Java als Beispiel für eine Programmiersprache ohne \"Objektcode\" Aus der Sicht des Entwicklers erzeugt ein Java-Compiler überhaupt keinen Objektcode. Wenn man eine Datei mit der Endung \"*.java\" durch den Compiler übersetzen lässt, so wird direkt eine \"*.class\"-Datei erzeugt. Diese Datei enthält sogenannten Bytecode, der im Gegensatz zu Objektcode-Dateien keinen echten Maschinencode (Binärcode) für einen physischen Prozessor enthält, sondern lediglich für eine virtuelle Maschine. ... Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass ein Java-Bytecode-Programm auf jedem Rechner ausführbar ist, für den es eine virtuelle Maschine gibt. ... Wirklich auf einer physischen CPU ausführbarer Maschinencode wird erst innerhalb der virtuellen Maschine erzeugt. Die meisten modernen virtuellen Maschinen arbeiten so, dass der Bytecode vorausschauend kurz vor der Ausführung in sehr schnell laufenden Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt (sog. \"Just-in-time Kompilierung\"). \n\n40\\. Hiervon ausgehend hat die Klägerin ferner vorgetragen, der DOM-Knotenbaum und das CSSOM seien lediglich Übersetzungen des Webseitenprogramms in eine logische Datenstruktur, die der Browser ausführen könne. Die im Arbeitsspeicher des Browsers aktiven Skripte erzeugten beispielsweise die Get-Befehle zum Nachladen weiterer Inhalte, die sowohl redaktionell als auch werblich sein könnten. Wenn aber die in einem Browser aktiven Datenstrukturen ausführbare Programmbefehle enthielten, dann handele es sich um die Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung der Klägerin. Der Werbeblocker unterdrücke Programmbefehle im Arbeitsspeicher des Browsers und verändere damit die Substanz des Programmcodes der Klägerin. \n\n41\\. Im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 hat die Klägerin außerdem ausgeführt, durch den Werbeblocker der Beklagten würden aktive Programmbefehle unterdrückt oder überschrieben, wodurch Ergebnisse erzeugt würden, die bei einem regulären Programmbetrieb niemals einträten (Unterdrückung aller Werbeinhalte), die deshalb nicht programmimmanent seien und die Fehlermeldungen im Browser generierten, die es ohne den Werbeblocker nicht gebe. \n\n42\\. bb) Auf diesen Vortrag, insbesondere den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuelle Maschine dann wiederum einen Objektcode für die CPU des Computers erstelle, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Bytecode oder dem von ihm geschaffenen Code um einen als Computerprogramm geschützten Code handelt und in diesen Code vom Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung eingegriffen wird. \n\n43\\. C. Danach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n44\\. D. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n45\\. I. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach Hinwirkung auf ergänzenden Sachvortrag der Klägerin (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - zu prüfen haben, ob das in Rede stehende Webseitenprogramm der Klägerin Code enthält beziehungsweise Bytecode erzeugt und diese Codes - wie der Quellcode und Objektcode - zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms gehören. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Fall, wenn der Code des Webseitenprogramms oder der erzeugte Bytecode die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglicht und als geistige Schöpfung anzusehen ist, wie sie sich in dem Text dieser Codes - vergleichbar mit dem des Quellcodes und des Objektcodes - widerspiegelt, und diese Codes sich ebenfalls als buchstäblicher Ausdruck des Computerprogramms im Sinne einer Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll. \n\n46\\. Dabei wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, wonach es im Streitfall - im Unterschied zu der Fallgestaltung, wie sie im Verfahren I ZR 157\u002F21 (Action Replay) maßgeblich sei - nicht lediglich um die Veränderung von variablen Daten gehe, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt habe und die im Ablauf des Programms verwendet würden, sondern um die Veränderung des vom Bytecode des Webseitenprogramms erstellten Codes als Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung selbst. Damit laufe das Programm der Klägerin bei den Eingriffen des Werbeblockers der Beklagten - anders als im Fall \"Action Replay\" - nicht uneingeschränkt so ab, wie es programmiert sei. \n\n47\\. II. Auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Werbeblocker der Beklagten eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung des Computerprogramms der Klägerin im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG darstellt. Falls dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob - was das Berufungsgericht bislang offengelassen hat - die Klägerin über die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen verfügt, und ob eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung mit Einwilligung der Klägerin erfolgte oder aber als zustimmungsfreie Handlung gemäß § 69d Abs. 1 UrhG, § 44a UrhG rechtmäßig ist. Ebenfalls ist dann zu prüfen, ob die Beklagten für eine Urheberechtsverletzung (als Mittäter oder Täter\u002FGehilfe) verantwortlich sind. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:18.938Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":154},"5378","ECLI:DE:NEURIS:KORE720342025","ecli-de-neuris-kore720342025","I ZR 127\u002F24","#  Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste \n\n## Leitsatz\n\nGriffleiste\n\n1\\. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).36\n\n2\\. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.62\n\n3\\. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.45 52 68 72\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teil-Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023 teilweise aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit auch insoweit unterbrochen bleibt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat. \n\nInsoweit wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist Herstellerin von Einbauküchen und dazu gehörigen Beschlägen. Sie ist seit 2008 Inhaberin des Unionsgeschmacksmusters Nr. 000998737-0001 (Klagemuster), das sich auf eine Griffleiste bezieht. \n\n2\\. Die Klägerin unterhielt bis 2018 eine langjährige Geschäftsbeziehung zur ursprünglichen Beklagten zu 1 (nachfolgend Schuldnerin), die die Klägerin mit Griffleisten belieferte. \n\n3\\. Seit April 2019 ist die Schuldnerin Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für Möbelgriffe. Sie fragte unter Überlassung eines ihrem Unionsgeschmacksmuster entsprechenden Erzeugnisses (im Rechtsstreit als Muster 2 bezeichnet) bei der Klägerin an, ob Einwendungen gegen Herstellung und Vertrieb dieses Möbelgriffs bestünden. Nach Scheitern von mit der Klägerin geführten Vergleichsverhandlungen stellte die Schuldnerin das Muster 2 im Jahr 2019 auf einer Verkaufsmesse in Italien aus. \n\n4\\. Die Klägerin sieht - soweit noch von Bedeutung - in der Ausstellung des Musters 2 auf der Messe in Italien eine Verletzung des Klagemusters. \n\n5\\. Die Klägerin hat die Schuldnerin zunächst wegen eines weiteren Musters 1 erfolglos abgemahnt, das im Streitfall nur wegen der Abmahnkosten betroffen ist. Nach einer zweiten erfolglosen Abmahnung wegen des Musters 2 hat die Klägerin mit der gegen die Schuldnerin gerichteten und am 24. März 2020 zugestellten Klage zunächst Unterlassung (Klageantrag zu 1 [2] - im Folgenden nur: Klageantrag zu 1), Vernichtung (Klageantrag zu 2), Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag zu 3), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung in Höhe von 3.617,01 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) begehrt. Sie hat sich in der Hauptsache auf eine Verletzung des Klagemusters, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt. \n\n6\\. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der nunmehrige Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagter) als Sachwalter ernannt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 9. September 2020, der Schuldnerin zugestellt am selben Tag, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt. \n\n7\\. Nachdem das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 26. März 2021 die Eigenverwaltung aufgehoben und den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, ist der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Veräußerung des Unternehmens im Wege eines Asset Deals zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Der Beklagte hat am 13. April 2021 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. \n\n8\\. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, dem Beklagten am 9. Juli 2021 zugestellt, hat die Klägerin vorsorglich erneut die Aufnahme des Verfahrens erklärt, dieses Mal jedoch uneingeschränkt. Außerdem hat sie die Klageanträge zu 1, 4 und 5 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin hat die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. \n\n9\\. Das Landgericht hat durch Teilurteil sinngemäß festgestellt, dass sich der gegen die Schuldnerin gerichtete Klageantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt habe. Außerdem hat es den Beklagten auf den Klageantrag zu 2 zur Vernichtung und auf den Klageantrag zu 3 zur Auskunft und Rechnungslegung über Handlungen verurteilt, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021 stattgefunden haben. Abgewiesen hat es den Klageantrag zu 3 mit Blick auf den Zeitraum ab dem 26. März 2021. Den Antrag, dass sich der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu 4 erledigt habe, hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen, soweit er auf Handlungen der Schuldnerin gerichtet war, die ab dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben. Soweit die Klageanträge zu 3 und 4 sich auf Handlungen beziehen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben, und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 hat das Landgericht die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als unwirksam angesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten. \n\n10\\. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem er im Berufungsverfahren weitere Auskünfte erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsantrags (Klageantrag zu 2) und des beim Berufungsgericht angefallenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags (Teil des Klageantrags zu 3) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, auferlegt. Außerdem hat es das landgerichtliche Urteil klarstellend dahin gefasst, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 und hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 unterbrochen bleibe, soweit diese Handlungen beträfen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden hätten. \n\n12\\. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Klageantrags zu 1 und die Änderung der Entscheidung über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits begehrt. \n\n13\\. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufungsangriffe gegen den Erlass eines Teilurteils und die Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin verfolgten Unterlassungsantrags verfingen nicht. Die Kosten für den im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n15\\. Der Erlass des landgerichtlichen Teilurteils sei zulässig gewesen. Das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gelte nicht ausnahmslos und habe zurückzutreten, wenn wie im Streitfall der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz überwiege. Der Umstand, dass die Klägerin eine uneingeschränkte Aufnahme erklärt habe, obwohl diese nur teilweise wirksam sei, führe nicht dazu, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Die teilweise Unwirksamkeit der Aufnahme habe lediglich die Folge, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO insoweit unterbrochen bleibe. \n\n16\\. Das Landgericht habe zu Recht die Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsantrags in Bezug auf die Schuldnerin festgestellt. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, die wesentlichen Assets des Unternehmens veräußert worden seien und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin insoweit den Rechtsstreit nicht für erledigt hätte erklären können. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch sofort anzuerkennen. \n\n17\\. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch wirksam aufgenommen. Der Vernichtungsanspruch sei auch begründet gewesen. Das von der Schuldnerin hergestellte Messemuster sei erst im Verlaufe des Rechtsstreits verkauft beziehungsweise vernichtet worden. Die Klägerin habe den Rechtsstreit auch in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch teilweise wirksam aufgenommen. Erfüllung sei insoweit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 eingetreten, so dass es gerechtfertigt sei, dem Beklagten insoweit die Kosten der Berufung aufzuerlegen. \n\n18\\. B. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit die Revision Erfolg hat. Insoweit beruht das Urteil nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217\u002F22, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 588 - PIERRE CARDIN, mwN). Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ergeht die Entscheidung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). \n\n19\\. C. Die Revision des Beklagten ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO (dazu C I). Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht wendet (dazu C II). Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über den von den Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits angreift (dazu C III). \n\n20\\. I. Die Revision ist ohne Einschränkungen zugelassen. \n\n21\\. 1\\. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, \"weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zum Zwecke der Erledigterklärung des gegen den Schuldner gerichteten Unterlassungsanspruchs möglich ist\". Daraus folgt nicht, dass die Zulassung der Revision sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags beschränkt. \n\n22\\. 2\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92\u002F01, BGHZ 153, 358 [juris Rn. 6]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63\u002F06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger, jeweils mwN). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] - Motorradreiniger; BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 [juris Rn. 19]; Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88\u002F23, NJW-RR 2024, 327 [juris Rn. 20], jeweils mwN). \n\n23\\. 3\\. Nach diesen Maßstäben kann nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer nur eingeschränkten Revisionszulassung ausgegangen werden. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage der Aufnahme eines Rechtsstreits zum Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung stellt sich nicht nur hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1), sondern auch mit Blick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die - übereinstimmend - für erledigt erklärten Anträge auf Vernichtung und Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageanträge zu 2 und 3), soweit diese in die Berufungsinstanz gelangt sind. \n\n24\\. II. Die Revision des Beklagten gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags ist begründet. Der Rechtsstreit ist insgesamt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden (dazu C II 1). Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen, dass sie den Rechtsstreit teilweise oder ganz aufnehme, sind unwirksam (dazu C II 2). Das Berufungsgericht hätte deshalb hinsichtlich des von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (dazu C II 3). \n\n25\\. 1\\. Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 1. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen worden. \n\n26\\. a) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. \n\n27\\. b) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1\\. Juni 2020 war der anhängige Rechtsstreit danach bereits erstinstanzlich wegen der gegenüber der Schuldnerin auf die Verletzung des Klagemusters gestützten Klageanträge auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn - wie vorliegend - das Insolvenzgericht zunächst keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet und einen Sachwalter bestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95\u002F22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN). \n\n28\\. c) Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags einseitig für erledigt erklärt hat, ändert an der Unterbrechung des Rechtsstreits insoweit nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstands; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40\u002F02, WM 2005, 345 [juris Rn. 9] mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft (vgl. BGH, WM 2005, 345 [juris Rn. 9]). \n\n29\\. 2\\. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen. \n\n30\\. a) Nach § 86 Abs. 1 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (Nr. 1), die abgesonderte Befriedigung (Nr. 2) oder eine Masseverbindlichkeit (Nr. 3) betreffen. Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 86 Abs. 2 InsO). Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes (§ 250 ZPO). \n\n31\\. b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. September 2020, mit dem sie die Aufnahme des Rechtsstreits nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Anordnung von Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten als Sachwalter hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt hat, nicht wirksam aufgenommen. \n\n32\\. aa) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung ist, dass sie sich an den richtigen Adressaten richtet und diesem zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 44]). Ordnet das Insolvenzgericht \\- wie hier - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167\u002F16, BGHZ 220, 243 [juris Rn. 11]). \n\n33\\. bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben danach zu Recht den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin die Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Dagegen konnte im Streitfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung, aber vor Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter eine Aufnahme ihm gegenüber nicht wirksam erfolgen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein als Sachwalter bestellt und damit nicht der richtige Zustelladressat. \n\n34\\. cc) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 9. September 2020 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 war - weil sie nur teilweise wirksam war - insgesamt unwirksam, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht und die Umstände des Streitfalls eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht rechtfertigen. \n\n35\\. (1) Eine Aufnahme hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Aufnahmeerklärung gegen die Schuldnerin noch geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Klageantrag zu 1) war grundsätzlich möglich. \n\n36\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Gegenstand hat, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II; zu einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124\u002F11, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II). Ein solcher Unterlassungsanspruch betrifft zwar keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich trifft und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen hat. Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwenden. Für die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein schützenswertes Interesse daran, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können (BGHZ 185, 11 [juris Rn. 28] - Modulgerüst II). \n\n37\\. (b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für Passivprozesse, in denen das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner anordnet. Danach konnte die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags wirksam gegenüber der Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklären. \n\n38\\. (2) Eine Aufnahme kam zudem auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Betracht. Der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von dem angegriffenen Muster 2 entsprechenden Erzeugnissen betrifft die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 22] - Videospiel-Konsolen II). \n\n39\\. (3) Die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2020 erklärte Teil-Aufnahmeerklärung war jedoch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) und 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) nur insoweit wirksam, als diese Klageanträge Masseverbindlichkeiten betrafen. Soweit sie Insolvenzforderungen betrafen, war die Aufnahmeerklärung unwirksam. \n\n40\\. (a) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176 f. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht oder der Schuldner ihr widersprochen hat, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO). \n\n41\\. (b) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261\u002F12, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 9]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 222\u002F22, WM 2024, 1531 [juris Rn. 17]). Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47\u002F19, NJW 2020, 3102 [juris Rn. 10] mwN). Fehlt es an der Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens, ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam (BGH, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 13]; NJW 2020, 3102 [juris Rn. 11]). \n\n42\\. (c) Der Klageantrag zu 4 und der hierauf bezogene Klageantrag zu 3 (Schadensersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung) betreffen, soweit es seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Insoweit konnte die Klägerin den Rechtsstreit wirksam gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. \n\n43\\. (d) Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 begehrt (Teil des Klageantrags zu 4), stellt dies einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin im Sinne von § 38 InsO und damit eine Insolvenzforderung dar. Der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreit kann daher hinsichtlich solcher Handlungen nicht nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 InsO, sondern nur nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden. Insoweit ist die von der Klägerin am 9. September 2020 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits unwirksam, weil sie diese Schadensersatzforderung nicht zur Tabelle angemeldet hat. \n\n44\\. Da der als Hilfsanspruch zu dem Antrag auf Schadensersatzfeststellung geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu 3) das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits insoweit voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 27] - Videospiel-Konsolen II). Wird der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, zur Tabelle angemeldet, kann der Hilfsanspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO weiterverfolgt werden (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Ist dagegen wie hier die Aufnahme des Rechtsstreits betreffend den Antrag auf Schadensersatzfeststellung unwirksam, soweit er Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, gilt dies auch für den auf solche Handlungen bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. \n\n45\\. (4) Das Verfahren konnte von der Klägerin nicht beschränkt auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1), den Vernichtungsantrag (Klageantrag zu 2) und den Teil der auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge zu 3 und 4, der Handlungen der Schuldnerin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 betrifft, wirksam aufgenommen werden, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht. \n\n46\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367\u002F12, ZIP 2013, 1094 [juris Rn. 11 f.]; Beschluss vom 20. Juni 2018 \\- XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 40]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101\u002F15, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 14] = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON, mwN). Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91\u002F15, WRP 2017, 451 [juris Rn. 29] - Flughafen Lübeck, mwN). \n\n47\\. (b) Die Entscheidung über den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) und die auf Vernichtung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klaganträge zu 2 bis 4, hinsichtlich derer die Klägerin am 9. September 2020 die Aufnahme erklärt hat, hängt von derselben Vorfrage ab. Sowohl die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6\u002F2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) als auch diejenige über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG), über Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 DesignG, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 DesignG) setzen voraus, dass die Schuldnerin durch die Herstellung, das Angebot und das Inverkehrbringen des Musters 2 das Klagemuster verletzt hat. \n\n48\\. Die Änderung von Art. 89 GGV durch die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024\u002F2822, mit der die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Unionsgeschmacksmusterverordnung umbenannt worden ist, hat im Streitfall keine Bedeutung. Für den Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch ist vorliegend nicht (auch) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (zu diesem Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 \\- I ZR 40\u002F14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1136 - Armbanduhr), sondern zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich (zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35\u002F90, GRUR 1992, 474 [juris Rn. 16] \\- Btx-Werbung II; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. Dezember 2003 - I ZR 68\u002F01, GRUR 2004, 350 [juris Rn. 9 f.]). Für die weiteren Anträge, die die Klägerin für erledigt erklärt hat - den in die Berufungsinstanz gelangten Teil des Auskunftsantrags (bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021), den - gesamten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 5) \\- ist ebenfalls noch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Die frühere Fassung von Art. 89 GGV ist auch für den Teil des Antrags auf Auskunftserteilung maßgeblich, der sich auf Handlungen bezieht, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben und über den das Landgericht nicht entschieden hat. Soweit sich der Auskunftsantrag auf Handlungen bezogen hat, die ab dem 26. März 2021 stattgefunden haben, kann sich die Änderung von Art. 89 GGV nicht auswirken, weil die Klage insoweit durch das Teilurteil des Landgerichts bereits rechtskräftig abgewiesen ist. \n\n49\\. (c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte das Landgericht über den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht durch Teilurteil entscheiden. \n\n50\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] - MICRO COTTON, mwN). \n\n51\\. Die Ausnahmen von dem Teilurteilsverbot sind nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt. So treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen auch in Konstellationen zu, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiterverfolgen kann und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41] mwN). Dem klagenden Gläubiger kann dann ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren gebietet es, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dann hinzunehmen, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle und nach Schuldnerwiderspruch zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 43 bis 48]). Eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot gilt auch dann, wenn der Kläger mit der Klage Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe von Mieträumen verlangt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Aufnahme auf den Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache beschränkt, der - anders als die Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung, die Insolvenzforderungen darstellen - ein Aussonderungsrecht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158\u002F09, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 8 und 18] mwN). Liegt ein solcher Fall vor, ist hinsichtlich des nicht wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen, dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist, und hinsichtlich des wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 4]; zur teilweisen Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94\u002F07, GRUR 2010, 343 [juris Rn. 16] = WRP 2010, 527 - Oracle, mwN). \n\n52\\. Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin die Schadensersatzforderung, die sie mit dem Klageantrag zu 4 geltend macht, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die dadurch bedingte teilweise Unwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020, der Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, zur Tabelle anmelden und im Bestreitensfall mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Klageantrag zu 4 insoweit auf eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO umstellen können (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 30] - Modulgerüst II). Dies hätte es ihr auch ermöglicht, in analoger Anwendung von § 180 Abs. 2 InsO wegen solcher Handlungen ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3) weiterzuverfolgen (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Damit hätte sie eine Teilunwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vermeiden können. \n\n53\\. Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 241, 127) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängige Hauptforderung - ohne den ebenfalls als Nebenforderung rechtshängigen Zinsanspruch - zur Tabelle angemeldet und nach Schuldnerwiderspruch nur hinsichtlich der Hauptforderung die Aufnahme erklärt. Der II. Zivilsenat hat mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Gläubigers, gegen den Schuldnerwiderspruch gerichtlich vorgehen zu können, eine Teilaufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits als zulässig und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, weil der aufnehmende Gläubiger anderenfalls gegenüber Gläubigern benachteiligt wäre, über deren Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Diese zuletzt genannten Gläubiger können frei entscheiden, ob sie Neuklage mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erheben (§ 180 Abs. 1 InsO), und, falls sie sich hierzu entschließen, ob sie ihre Forderung mit der Neuklage ganz oder teilweise verfolgen wollen (BGHZ 241, 127 [Rn. 47 f.]). Die Frage einer Gleichbehandlung der Klägerin mit neuklageberechtigten Gläubigern stellt sich im Streitfall nicht, da die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle gänzlich abgesehen hat und es demgemäß weder ein Bestreiten ihrer Forderung noch einen Schuldnerwiderspruch gibt, deren Beseitigung der vorliegende Rechtsstreit dienen könnte. \n\n54\\. Der XII. Zivilsenat hat bei Klagehäufung eine auf den Herausgabeanspruch beschränkte Teilaufnahme im Hinblick darauf als wirksam und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, dass dem Aussonderungsberechtigten die Substanz des Gegenstands zusteht und ein Zuwarten mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren wäre. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 18]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin verfolgt im Streitfall nicht in erster Linie die Herausgabe eines einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstands. Es ging der Klägerin bei ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vielmehr in erster Linie darum, einen Titel gegen die in Eigenverwaltung tätige Schuldnerin zu erwirken, mit dem dieser die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von nach dem Muster 2 gestalteten Griffleisten untersagt werden sollte, in denen die Klägerin eine Verletzung ihres Unionsgeschmacksmusters sieht (Klageantrag zu 1). Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu 2) ein Aussonderungsrecht hinsichtlich rechtsverletzender Ware geltend macht, handelt es sich um einen Nebenanspruch von untergeordneter Bedeutung, der eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot nicht rechtfertigt. \n\n55\\. c) Die Klägerin hat den Rechtsstreit auch mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nicht wirksam aufgenommen. Mit diesem Schriftsatz hat sie die uneingeschränkte Aufnahme des Rechtsstreits und die Klageanträge zu 1, 4 und 5 (Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags, Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung) für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n56\\. aa) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 ist gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. \n\n57\\. (1) Mit der gemäß § 272 Abs. 1 InsO erfolgten Aufhebung der Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten - des bisherigen Sachwalters - zum Insolvenzverwalter wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt (MünchKomm.InsO\u002FKern, 4. Aufl., § 272 Rn. 68; M. Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl. Rn. 109). Damit geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, entsprechend § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. \n\n58\\. (2) Im Streitfall kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit bei Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters erneut gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird (vgl. dazu M. Hofmann aaO Rn. 111; Holzer in Prütting\u002F​Bork\u002F​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Juni 2025, § 272 InsO Rn. 32; MünchKomm.InsO\u002FKern aaO § 272 Rn. 74; Haas in Gottwald\u002FHaas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., Kapitel VI § 87 Rn. 11). Die Frage einer erneuten Unterbrechung stellt sich im Streitfall nicht, weil die Klägerin den Rechtsstreit durch ihre Teil-Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 nicht wirksam aufgenommen hat und der Rechtsstreit deshalb trotz dieser Erklärung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung weiterhin unterbrochen geblieben ist. \n\n59\\. (3) Mit Aufhebung der Eigenverwaltung wurde der Beklagte als Insolvenzverwalter zum richtigen Adressaten einer Aufnahmeerklärung der Klägerin. Ihm ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 am 9. Juli 2021 zugestellt worden. \n\n60\\. bb) Die Aufnahmeerklärung vom 8. Juni 2021 ist jedoch ebenfalls unwirksam. \n\n61\\. (1) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags grundsätzlich möglich ist, den Rechtsstreit aufzunehmen. \n\n62\\. (a) Zwar kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klägerin den Rechtsstreit insoweit nicht in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. Die Klägerin verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits - anders als der Kläger in dem Verfahren, das der Senatsentscheidung \"Modulgerüst II\" (BGHZ 185, 11) zugrunde lag - keinen gegen den beklagten Insolvenzverwalter gerichteten Unterlassungsanspruch weiter. Sie hat vielmehr zugleich mit der Aufnahme den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag zu 1 einseitig für erledigt erklärt. \n\n63\\. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84\u002F07, NJW 2008, 2580 [juris Rn. 8]). Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 29] - Videospiel-Konsolen II, mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13\\. Juli 2005 - XII ZR 295\u002F02, NJW-RR 2005, 1728 [juris Rn. 6 f.] mwN). Die Klägerin macht mit ihrem Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags erledigt ist, ihr Interesse auf Erstattung der ihr durch den Unterlassungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prozesskosten geltend. \n\n64\\. (b) Bei diesem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), sondern um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die Klägerin insoweit grundsätzlich zur Aufnahme berechtigt ist. Ist wie im Streitfall die Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz eingetreten, ist die erstinstanzliche Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich, also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312\u002F04, NJW-RR 2007, 397 [juris Rn. 13 f.]). Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45\u002F07, ZIP 2008, 1441 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364\u002F13, ZIP 2016, 1490 [juris Rn. 10]). \n\n65\\. (2) Aus den bereits genannten Gründen (s. o. Rn. 38) ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin auch wirksam, soweit sie sich auf den Vernichtungsantrag bezieht (Klageantrag zu 2). \n\n66\\. (3) Wirksam ist die Aufnahmeerklärung auch im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu 4) und den hierauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3), soweit es seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht (s. o. Rn. 42). \n\n67\\. (4) Im Übrigen ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s. o. Rn. 43) jedoch unwirksam. Dies betrifft die Teile des Antrags auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung (Klageanträge zu 3 und 4), die sich auf Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. \n\n68\\. (5) Der Wirksamkeit einer teilweisen Verfahrensaufnahme hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 steht wiederum entgegen, dass hierüber und über die Klageanträge zu 3 und 4 nicht durch ein dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (s. o. Rn. 45 ff.). \n\n69\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2021 und der Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden und eine Fortsetzung der Gesellschaft sei ausgeschlossen. Die wesentlichen Assets des Unternehmens seien veräußert und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Angesichts dessen sei jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Schuldnerin beseitigt. Zwar habe mit Blick auf den Beklagten von vorneherein keine Begehungsgefahr bestanden, der Beklagte sei aber prozessrechtlich in die Position der Schuldnerin eingerückt. \n\n70\\. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erledigterklärung der Klägerin in einer derartigen Konstellation nicht möglich sein sollte, sie vielmehr stattdessen verpflichtet gewesen wäre, es mit Blick auf den erloschenen Unterlassungsantrag bei der Unterbrechung des Rechtsstreits jedenfalls zunächst zu belassen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch gemäß § 86 Abs. 2 InsO sofort anzuerkennen, wodurch der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu einer bloßen Insolvenzforderung geworden wäre. \n\n71\\. Die Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n72\\. (b) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt eine Teilentscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht. Die Klägerin kann auf der Grundlage einer Entscheidung über den von ihr einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits keinen Vollstreckungstitel für das mit diesem weiterverfolgte Kosteninteresse erwirken. Eine Gesamtkostenentscheidung ist mit Blick darauf nicht möglich, dass die Klägerin den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang wirksam aufgenommen hat und das Landgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht gebilligt hat, über einzelne Klageanträge beziehungsweise Teile von Klageanträgen bislang nicht entschieden hat. Dementsprechend hat das Landgericht die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\n73\\. (c) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt auch deshalb keine isolierte Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) und eine hierauf beruhende Teilentscheidung über eine etwaige Kostentragungspflicht des beklagten Insolvenzverwalters, weil die Klägerin mit Blick auf die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte. \n\n74\\. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ebenso wie für den Antrag des erstattungsberechtigten Prozessgegners des Insolvenzverwalters auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für den Altmassegläubiger besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17\\. März 2005 - IX ZB 247\u002F03, ZIP 2005, 817 [juris Rn. 6] mwN). \n\n75\\. (6) Soweit es den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) angeht, steht der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung der Klägerin das Teilurteilsverbot allerdings nicht entgegen. Anders als die Klageanträge zu 1 bis 4, die auf eine Verletzung des Klagemusters durch das Muster 2 gestützt werden, hat die Klägerin den Anspruch auf Abmahnkostenersatz mit der Verletzung des Klagemusters durch das Muster 1 begründet. Die Aufnahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich dieses Klageantrags ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. \n\n76\\. 3\\. Da die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin nicht wirksam war, hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung hinsichtlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Unterlassungsantrags treffen dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 [juris Rn. 8]). Vielmehr war die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. \n\n77\\. Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen \\- eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69\u002F17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 18] mwN). \n\n78\\. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war dies bei der Entscheidung des Landgerichts nicht der Fall. \n\n79\\. III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht die Kosten für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2 (Vernichtung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021) auferlegt. \n\n80\\. 1\\. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WRP 2020, 1435 [juris Rn. 34] - Schienenkartell IV, mwN). Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12\u002F05, GRUR 3008, 357 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN). \n\n81\\. 2\\. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt. Sie rügt allein, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sei, im Zeitpunkt des Eintritts des die entsprechenden Klageanträge erledigenden Ereignisses sei die Klage insoweit begründet gewesen. Sie macht geltend, die Klage sei insoweit zum Zeitpunkt der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses am 9. Juli 2021 unbegründet gewesen. Mit dieser Rüge ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. \n\n82\\. D. Danach ist das Berufungsurteil im Wege des Versäumnisurteils aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Insoweit ist, da die Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme nicht vorliegen, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204\u002F12, BGHZ 195, 233 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46\u002F14, NJW-RR 2016, 889 [juris Rn. 8]), und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall mit Blick auf § 563 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, NVwZ­RR 2019, 245 [juris Rn. 22] mwN). \n\n83\\. Soweit sich die Revision gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entschieden hat, ist die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen. \n\n84\\. E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergeht, aus § 708 Nr. 2 ZPO. **Rechtsbehelfsbelehrung** Soweit es sich bei diesem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt, steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem\u002Feiner beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\u002FRechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille","Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste","2026-07-10T22:10:19.983Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":162},"5369","ECLI:DE:NEURIS:KORE719242025","ecli-de-neuris-kore719242025","I ZR 155\u002F23","#  Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery Network \n\n## Leitsatz\n\nContent Delivery Network\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?12\n\n2\\. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?36\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19\\. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?\n\n2\\. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Klägerin ist eine Tonträgerherstellerin. Sie vertreibt das Musikalbum \"H. \" einschließlich der Ausgabe \"H. deluxe\" der Künstlerin S. in Deutschland (nachfolgend für beides: Musikalbum). Das Musikalbum wurde am 31\\. Mai 2019 veröffentlicht. Auf dem CD-Cover ist aufgedruckt: \"A P. RELEASE (P) & © M. GMBH, UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO U. GMBH\". \n\n2\\. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, die weltweit von einer Vielzahl von Unternehmen und (auch staatlichen) Institutionen genutzt werden. Sie verfügt unter anderem über ein Content Delivery Network (nachfolgend auch: CDN) aus 200 Server-Präsenzpunkten in 90 Ländern. Wird die Beklagte als Nameserver tätig, leitet sie den gesamten Datenverkehr zwischen Nutzer und Internetseitenbetreiber über diese eigenen Server. Bei Whois-Anfragen zu einer Domain, die die Dienste der Beklagten als Nameserver nutzt, wird jeweils nur die IP-Adresse der Beklagten angezeigt. Mit ihren Dienstleistungen sorgt die Beklagte für eine Beschleunigung des Datenverkehrs und für eine Stabilisierung von Internetseiten, unter anderem durch Abwehr und Abschwächung von Cyberangriffen. In einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, spiegelt sie die Inhalte von Internetseiten auf ihren Servern. \n\n3\\. Die Beklagte hält ein \"Trusted Reporter\"-Programm vor und trägt vor, hiermit könnten vertrauenswürdige Rechteinhaber oder deren Verbände Informationen - einschließlich der ursprünglichen IP-Adresse - über rechtsverletzende Internetseiten einholen. Die Klägerin ist Mitglied einer bei der Beklagten zugelassenen \"Trusted Reporter\"-Organisation. Im Übrigen hält die Beklagte ein Beschwerdeformular vor und leitet eingegangene Beschwerden an den Betreiber einer Internetseite und\u002Foder dessen Hosting-Provider weiter. \n\n4\\. Einer der Vertragspartner der Beklagten war bis zum 17. Februar 2020 der Dienst D. unter der Internetadresse (URL) d .to. Nach dem Vortrag der Klägerin, zu dem sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt hat, sei das Geschäftsmodell dieses Diensts, der den Hosting-Provider mehrfach gewechselt habe, auf die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet gewesen. Der Dienst habe über 1 Million Download-Links zu Musikalben und Hörbüchern enthalten. Die Domain d .to habe kein Impressum und kein \"Abuse-Formular\" gehabt. Seit Ende 2021 ist die Domain offline. \n\n5\\. Am 5. Juni 2019 wurde das Musikalbum im Dienst D. unter der URL d .to als \"Album der Woche\" angeboten und war über einen Link auf die Filesharing-Plattform n .com abrufbar. Eine Abmahnung der Klägerin vom 6. Juni 2019 beantwortete die Beklagte nicht. Am 13. Juni 2019 war das Album unverändert abrufbar. Für den 13. Juni 2019 und 14. Juni 2019 sind weitere Abrufmöglichkeiten über den Dienst D. dokumentiert, unter anderem auf der Filesharing-Plattform s .biz. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 19. Juni 2019 erneut ab, worauf die Beklagte auf die Hosting-Provider und Internetseiten-Betreiber verwies. \n\n6\\. Die Klägerin erwirkte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (LG Köln, MMR 2020, 326; bestätigt durch OLG Köln, GRUR 2021, 70). In diesem Verfahren lehnte die Beklagte es ab, die IP-Adresse der Domain d .to zu nennen, und verwies auf ihr \"Trusted Reporter\"-Programm. In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits mehrfach Anfragen zum Dienst D. an die Beklagte gestellt, auf die die Beklagte in keinem Fall die IP-Adresse des Betreibers der Internetseite mitgeteilt hatte. \n\n7\\. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums in Deutschland über den Dienst D. , hilfsweise Sperrung des Zugangs zu dem Musikalbum über diesen Dienst und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2023, 299). Das Berufungsgericht (OLG Köln, WRP 2024, 105) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese unter Neufassung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum \"H. \" bzw. \"H. (Deluxe Edition)\" der Künstlerin S. mit den Musikaufnahmen ... [es folgt eine Auflistung] über den gegenwärtig \"D. \" genannten Internetdienst insbesondere mit der Domain \"d .to\" öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den Hyperlinks ... [es folgt eine Auflistung], sowie an die Klägerin 682,62 € nebst Zinsen zu zahlen. Ein vom Berufungsgericht nicht zugesprochener Antrag auf Unterlassung des Verweisens auf den Dienst D. in Deutschland über den DNS-Resolver der Beklagten, hilfsweise Sperrung des DNS-Resolvers für den Aufruf des Musikalbums über den Domainnamen d .to, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitgegenständlich. \n\n8\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte, soweit sie verurteilt worden ist, die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. \n\n9\\. B. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG sowie Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ab. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1, §§ 85, 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG wegen öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums durch die Beklagte über ihr CDN bejaht und ihr hälftigen Abmahnkostenersatz nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Beklagte habe das Musikalbum als Täterin rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, indem sie ihr CDN den Betreibern der Webseite d .to zur Verfügung gestellt habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Hosting-Providern (Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682\u002F18 und C-683\u002F18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) sei auf andere Providerarten übertragbar, wenn sie eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Sinn dieser Rechtsprechung spielten. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen. Sie könne sich auch nicht auf eine Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG) oder Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 berufen. \n\n11\\. II. Die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 (Rom-II-VO) nach deutschem Recht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Tonträger ist, auf dem das Musikalbum erschienen ist. Sie ist daher zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG und eines Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt, wenn die Beklagte ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Tonträgers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG verletzt hat, das auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG zurückgeht. \n\n12\\. III. Mit Blick auf das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zweifelsfrei zu beantworten, ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG allein durch denjenigen vorgenommen werden kann, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet oder ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - dies auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen kann. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Internetseite d .to habe rechtswidrig in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen, das ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe sei. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass sich der Schutzgegenstand in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden (d .to) befinde. Auf der Internetseite d .to seien Links zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen in Filesharing-Tauschbörsen gesetzt worden. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite erfolge selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen auf einer anderen Internetseite eingestellt worden seien. Dies gelte auch für die hier vom Betreiber der Internetseite gesetzten Links. Vorliegend sei die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, so dass eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet werde. Im Übrigen habe der Betreiber der Internetseite sogar bewusst und gewollt rechtswidrig gehandelt. Bei der Internetseite \"d .to\" habe es sich um \"die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum\" gehandelt, wobei der Begriff \"Warez\" im Computer- und Netzjargon für illegal beschaffte oder verbreitete Software stehe. Die Internetseite d .to habe kein Impressum und kein \"Abuse\"-Formular für Rechtsinhaber gehabt. Bei den verlinkten Internetseiten n. und s. habe es sich um illegale Filesharing-Tauschbörsen gehandelt. Selbst auf der Internetseite des Hosting-Providers \"B. \" fänden sich deutliche Hinweise auf ein illegales Konzept. \n\n14\\. 2\\. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass sie drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Diese Regelung unterscheidet sich von der für Urheber geltenden Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG, nach der die Mitgliedstaaten das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke vorzusehen haben. \n\n15\\. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG wird durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzt, der für den Tonträgerhersteller unter anderem ein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinn des § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, aber kein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinn des § 15 Abs. 2 UrhG vorsieht. Darüber hinaus räumt § 86 UrhG - in Umsetzung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) - dem Tonträgerhersteller gegenüber einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung ein, wenn ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf dem die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt wird. \n\n16\\. 3\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinn von § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216\u002F06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 27] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239\u002F06, GRUR 2009, 864 [juris Rn. 16] = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9\u002F08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 19] - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39\u002F08, GRUR 2011, 56 [juris Rn. 23] = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46\u002F12, GRUR 2013, 818 [juris Rn. 8] = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46\u002F12, GRUR 2016, 171 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 224 - Die Realität II; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11\u002F16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 19] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III; Beschluss vom 25. April 2019 \\- I ZR 113\u002F18, GRUR 2019, 725 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 890 - Deutsche Digitale Bibliothek I; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14\u002F21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 53] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II). So stellt beispielsweise die Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber einer Suchmaschine dar, wenn dieser die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt. Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines Links stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 19] - Vorschaubilder III, mwN). \n\n17\\. 4\\. Setzt die öffentliche Zugänglichmachung ein Vorhalten in der eigenen Zugriffssphäre voraus, kann der Tonträgerhersteller sein Recht regelmäßig nur gegenüber dem Betreiber einer Internetseite durchsetzen, der eine Vervielfältigung des Tonträgers auf eigenen Servern gespeichert hat. Das Berufungsgericht hat weder hinsichtlich der Beklagten noch hinsichtlich des Diensts D. festgestellt, dass diese das Musikalbum in ihrer eigenen Zugriffssphäre vorgehalten hätten. Vielmehr hat es angenommen, dass der Dienst lediglich Links auf Speicherorte in Filesharing-Plattformen vorgehalten habe. \n\n18\\. 5\\. Jedoch ist mit Blick auf das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei klar, ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG allein durch denjenigen vorgenommen werden kann, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet oder ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - dies auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen kann. \n\n19\\. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG genannte Recht der öffentlichen Wiedergabe mit Blick auf das Ziel der Richtlinie, für Rechtssicherheit zu sorgen und zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, als vollständig harmonisiert anzusehen. Die Mitgliedstaaten dürfen das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466\u002F12, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 33 bis 41] = WRP 2014, 414 - Svenson u.a.). Gleiches gilt für das durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG begründete Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140\u002F15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70] - Youtube II). \n\n20\\. b) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eines Werks gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. \n\n21\\. aa) Danach hat der Begriff zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert der Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] - YouTube und Cyando; EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775\u002F21 und C-826\u002F21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation\u002FUCMR - ADA u.a.; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426\u002F21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies; Urteil vom 11. April 2024 - C-723\u002F22, GRUR 2024, 622 [juris Rn. 39 f.] = WRP 2024, 680 - Citadines; Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135\u002F23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 21 f.] = WRP 2024, 910 - GEMA; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112\u002F23, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1494 - Manhattan Bridge, mwN). \n\n22\\. bb) Eine \"Handlung der Wiedergabe\" nimmt vor, wer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66] \\- YouTube und Cyando, mwN; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 53] - Blue Air Aviation\u002FUCMR \\- ADA u.a.; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n23\\. Eine \"Öffentlichkeit\" der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation\u002FUCMR - ADA u.a., jeweils mwN; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 28] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n24\\. Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 29] \\- Manhattan Bridge, mwN; zudem jedoch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34\u002F23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 31 bis 35] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim). \n\n25\\. cc) In das Recht der öffentlichen Wiedergabe kann auch durch das Bereitstellen von Hyperlinks eingegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160\u002F15, GRUR 2016, 1152 [juris Rn. 49 bis 51] = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527\u002F15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 49 bis 51] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein [Filmspeler]; vgl. auch EuGH, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 25 bis 31] - Svensson u.a.; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348\u002F13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 15 bis 19] = WRP 2014, 1441 - BestWater International; Urteil vom 9. März 2021 - C-392\u002F19, GRUR 2021, 706 [juris Rn. 41 bis 55] = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst). Danach ist zu ermitteln, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Webseite nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 [juris Rn. 55] - GS Media; GRUR 2017, 610 [juris Rn. 49] - Stichting Brein [Filmspeler]). \n\n26\\. c) Der in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG einheitlich auszulegende (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597\u002F19, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 41] = WRP 2021, 1033 - M.I.C.M.) Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vollständig geklärt. \n\n27\\. aa) Für die Beurteilung, ob ein Schutzgegenstand \"der Öffentlichkeit\" zugänglich gemacht wird, wendet der Gerichtshof dieselben Kriterien an wie im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 51] - M.I.C.M.). \n\n28\\. bb) Nicht hinreichend klar ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen von einer \"Handlung der Zugänglichmachung\" auszugehen ist. \n\n29\\. (1) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden sich Anhaltspunkte dafür, dass er die Begriffe \"Zugänglichmachung\" und \"Wiedergabe\" synonym verwendet. So könnte die Formulierung des Gerichtshofs \"eine 'Handlung der Wiedergabe' und folglich eine Zugänglichmachung\" in der Entscheidung \"M.I.C.M.\" (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 47]) dahin zu verstehen sein, dass sich die Begriffe \"Zugänglichmachung\" und \"Wiedergabe\" nicht unterscheiden (umgekehrt allerdings EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 21] - Renckhoff). \n\n30\\. (2) Jedoch sprechen systematische Gründe gegen eine Gleichsetzung der beiden Begriffe. Aus der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG enthaltenen Formulierung \"Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung\" geht hervor, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II; vgl. auch EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 32 und 35] - Renckhoff). Es ist daher anzunehmen, dass eine öffentliche Zugänglichmachung alle Kriterien einer öffentlichen Wiedergabe und ein darüber hinaus gehendes Kriterium erfüllen muss. \n\n31\\. (3) Zusätzlich zu fordern sein dürfte jedenfalls - wie im Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG bereits angelegt - die Zugänglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl. Bei einem solchen Verständnis wäre unter einer öffentlichen Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe zu verstehen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit den Schutzgegenstand von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich macht. Eine solche Abgrenzung wird gestützt von der komplementären Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG, die zu Gunsten des Tonträgerherstellers \\- anstelle eines Ausschließlichkeitsrechts - eine Vergütungspflicht für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder öffentliche Wiedergaben eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers vorsieht. Hiermit könnten öffentliche Wiedergaben gemeint sein, die Mitgliedern der Öffentlichkeit den Schutzgegenstand nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich macht, sondern allein zur Zeit und\u002Foder am Ort der Wiedergabe. \n\n32\\. (4) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff \"öffentliche Zugänglichmachung\" im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG \"interaktive Übertragungen auf Abruf\" betrifft, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-279\u002F13, GRUR 2015, 477 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 704 - C More Entertainment, mwN). \n\n33\\. Danach könnte eine öffentliche Zugänglichmachung erfordern, dass Dritten der Zugriff auf einen Schutzgegenstand eröffnet wird, der sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet, weil möglicherweise nur derjenige dessen interaktive Übertragung an Mitglieder der Öffentlichkeit auf Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl vornehmen kann, der den Schutzgegenstand zu diesem Zweck in seiner eigenen Zugriffssphäre bereithält. \n\n34\\. Der in ihrem Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommende Zweck der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums zu wahren, könnte allerdings dafür sprechen, dass bereits das Bereithalten eines anklickbaren Links, der eine interaktive Übertragung auf Abruf ermöglicht, für eine öffentliche Zugänglichmachung genügt. Der Link ist zwar nicht kausal für die Zugänglichkeit des Schutzgegenstands, weil dieser auch nach Löschung des Links am Ort seiner Speicherung aufgerufen werden kann. Die Aufnahme in eine Linksammlung kann die Zugänglichkeit des geschützten Gegenstands allerdings gegenüber dem bloßen Vorhandensein in einer Filesharing-Plattform erhöhen, beispielsweise durch eine bessere Auffindbarkeit über Internet-Suchmaschinen. Der Gerichtshof hat in der Zugänglichmachung von anklickbaren Links, die auf eine andere Internetseite verweisen, auf der Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind, eine Zugänglichmachung der geschützten Werke gesehen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 20] - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 20] - BestWater International; EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161\u002F17, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 37] = WRP 2018, 1052 - Renckhoff). \n\n35\\. 6\\. Die Vorlagefrage 1 ist entscheidungserheblich. Hat der Betreiber des Diensts D. keine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums vorgenommen, fehlt es nach Auffassung des Senats an einer Grundlage für die Annahme einer Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch die Beklagte, die diesen Dienst vermittelt hat. Eine abweichende Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn eine solche Handlung der Beklagten auch zu der Handlung der Betreiber der Filesharing-Plattformen n .com und s .biz hinzutreten kann, in deren eigener Zugriffssphäre das Musikalbum gespeichert war (vgl. dazu am Ende unter B IV 5). \n\n36\\. IV. Unabhängig davon ist zu klären, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auf die Beurteilung der Frage zu übertragen sind, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat, oder \\- wenn dies nicht der Fall ist - welche Kriterien für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks gelten. Hierzu wird die Vorlagefrage 2 gestellt. \n\n37\\. 1\\. Zum Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass dieser hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solchen Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen. Jedoch ist sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als \"Handlung der Wiedergabe\" führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n38\\. Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 31] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n39\\. Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 32] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n40\\. Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] \\- Manhattan Bridge, mwN). \n\n41\\. Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] \\- Manhattan Bridge, mwN). \n\n42\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf die Prüfung der Frage übertragen, ob die Beklagte als Betreiberin eines Content Delivery Networks eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens begangen hat, die zu der des Betreibers der vermittelten Internetseite (d .to) hinzutritt. Zur Begründung seiner Beurteilung, die Beklagte habe eine eigene Handlung der Wiedergabe vorgenommen und sei nicht von ihrer Haftung befreit, hat es unter Bezugnahme auf die Würdigung des Landgerichts ausgeführt: \n\n43\\. Das CDN der Beklagten einschließlich seiner Eintragung als Nameserver spiele für den Dienst D. eine zentrale Rolle. Ein Zugriff auf die Downloadlinks sei ausschließlich über das CDN der Beklagten möglich gewesen. \n\n44\\. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei zwar anerkannt und im Ansatz neutral, trage aber die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung in sich. Die Beklagte sei mit Betreibern von Internetseiten vertraglich verbunden. Sie speichere Teile der Internetseiten zeitweilig auf ihren eigenen Servern. Im Unterschied zu Accessprovidern sorge sie nicht nur für die Erreichbarkeit der Domain, sondern \"schütze\" Internetseiten auch, indem sie den Zugang kontrolliere. Infolge der Eintragung als Nameserver einer Domain sowie der Anbindung an das CDN seien die jeweiligen IP-Adressen der Domains nicht sichtbar. Bei Whois-Anfragen werde nur die IP-Adresse der Beklagten genannt. Die Beklagte teile die IP-Adresse der Domain auf eine Beschwerde nicht mit, sondern verweise auf den Hosting-Provider der Internetseite. Die Beklagte habe sich auch im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung geweigert, die IP-Adresse mitzuteilen. Das \"Trusted Reporter\"-Programm könne nicht von jedermann in Anspruch genommen werden. \n\n45\\. Die entgeltlich handelnde Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin nicht unverzüglich, sondern erst nach acht Monaten Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu den urheberrechtsverletzenden Inhalten zu verhindern. Sie hätte - entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - die Betreiberin der Domain d. .to unter Androhung einer Kündigung sofort zur Abstellung der Urheberrechtsverletzungen auffordern und, wäre dies erfolglos geblieben, den Zugang zu den Inhalten über ihr CDN sperren können und müssen. \n\n46\\. Nach dem Vortrag der Beklagten komme allein die Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG [Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065] in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob die Vorschrift bei einer täterschaftlichen Haftung auf Unterlassungsansprüche anwendbar sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht schlüssig vorgetragen habe, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass das CDN der Beklagten bei der erforderlichen Einzelfallprüfung den nach § 9 TMG privilegierten Cacheprovidern zuzuordnen sei. \n\n47\\. Da das System der Beklagten nur \"ähnlich\" wie ein CDN funktioniere, sei es wenig aussagekräftig, dass gemäß den Erwägungsgründen 28 und 29 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 die Haftungsprivilegierung des Caching für ein CDN gelte. Die Eigenwerbung der Beklagten spreche dafür, dass sie ihr Rechenzentrum im Interesse der Hosting-Provider auch als Mirror-Server betreibe. Es komme hierfür auf die vertraglichen Vereinbarungen an, zu denen die Beklagte ebenso wenig vortrage wie zur tatsächlichen Verweildauer von Daten aus der Domain d .to auf ihren Servern. \n\n48\\. Die \"zeitlich begrenzte\" Speicherung im Sinn des § 9 TMG stehe zwischen einer \"kurzzeitigen\" Speicherung im Sinn des § 8 Abs. 2 TMG [Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065] und einer dauerhaften Speicherung im Sinn des § 10 TMG [Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065]. Bei Proxy-Cache-Servern hänge das \"Ob\" und das \"Wie lange\" der Speicherung von der Speicherkapazität, der Größe und Aktivität der Nutzergemeinde sowie der Abrufhäufigkeit ab. Es handele sich um eine in Algorithmen ausgedrückte antizipierte Auswahl des Betreibers, so dass bei selten abgerufenen Inhalten auch eine längere Speicherungsdauer als privilegiert angesehen werden könne. Starre zeitliche Grenzen verböten sich; bei einer Zwischenspeicherung von mehreren Wochen oder Monaten sei die Privilegierung nicht ohne Weiteres zu versagen. \n\n49\\. Das CDN der Beklagten orientiere sich zwar nach einem von ihr vorgelegten Privatgutachten am Grundkonzept eines Ringspeichers, bei dem die TTE (\"time to eviction\") ausschließlich von der Größe des Speichers und der Häufigkeit des Abrufs von neuen Inhalten abhänge. Es sei aber durch Hinzunahme der weiteren Parameter komplexer, unter anderem auch durch die Einflussmöglichkeit des Hosting-Providers auf die TTL (\"time to live\"). Typische TTL-Werte lägen zwischen 0 Sekunden und 120 Minuten, für statische Inhalte könnten jedoch auch deutlich größere Angaben gemacht werden von zum Beispiel einem Jahr. Die tatsächliche Verweildauer eines Inhalts unterliege aber den Parametern, die die TTE bestimme. Sie könne deutlich kürzer sein als die TTL. Wegen der Vielzahl der Parameter und der dynamischen Bestimmung der TTE durch den Algorithmus sei dem CDN-Anbieter keine Aussage über die tatsächliche Verweildauer eines konkreten Inhalts möglich. Dies sei für den Betrieb eines CDN-Diensts auch nicht erforderlich. Ausgehend davon könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreiber der Webseite d .to zumindest für einige Informationen eine TTL von einem Jahr oder noch länger gewählt hatten und dass diese Inhalte tatsächlich ein Jahr oder noch länger auf den Servern der Beklagten gelegen hätten. Daher könne § 9 TMG keine Anwendung mehr finden. \n\n50\\. Außerdem habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, dass die Speicherung allein dem Zweck diene, die Übermittlung der Informationen effizienter zu gestalten. Sie bewerbe ihren Dienst auch damit, dass sie Internetseiten sicherer mache. Soweit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 den Schutzbereich nicht nur für eine effiziente, sondern auch sichere Gestaltung eröffne, sei dies noch nicht geltendes Recht. \n\n51\\. Schließlich dürfe nach § 9 Satz 1 Nr. 1 TMG der Diensteanbieter mit der Zwischenkopie die Information nicht verändern, wobei technisch bedingte Eingriffe im Verlauf der Übermittlung oder Speicherung ohne Belang seien. Die Beklagte lasse sich unter Ziffer 2.5.3 ihrer AGB das Recht einräumen, bestimmte Komponenten der Informationen des Kunden, die sich auf dessen Webseite befänden oder an dessen Webseite übertragen würden, zu ändern, um die Leistung der Sicherheit der Webseite des Kunden oder die Funktionalität der Clouddienste zu verbessern. \n\n52\\. 3\\. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich die Frage, ob die für eine Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung auf einen Dienst wie den der Beklagten übertragbar sind, nicht zweifelsfrei beantworten. \n\n53\\. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das für alle Arten von Vermittlungsdiensten geltende Kriterium einer \"aktiven Rolle\" entwickelt, die eine Haftungsbefreiung ausschließt. Sie steht einer \"Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art\" gemäß Erwägungsgrund 42 Satz 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG gegenüber, bei der \"der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete Information hat\". Das Kriterium der aktiven Rolle ist in Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 übernommen worden. \n\n54\\. Zwischen der Annahme einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG und einer Haftungsbefreiung für den Anbieter eines Hosting-Diensts nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein faktisches Ausschlussverhältnis statuiert (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 38] - Manhattan Bridge, mwN), indem er die Verkehrspflichten des Plattformbetreibers (\"notice and take down\"-Verfahren, vgl. Rn. 37 bis 41) mit Blick auf die für diesen geltenden Haftungsbefreiungen bestimmt hat. Ergreift der Plattformbetreiber nach einem Hinweis des Rechtsinhabers unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den weiteren Zugang zur rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte zu verhindern, nimmt er bereits keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob er sich auf die Haftungsbefreiung berufen kann. \n\n55\\. Der Senat hat diese Grundsätze auf einen Online-Marktplatz übertragen, der nicht dem auf Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. L 130, S. 92)**beruhenden Haftungsregime des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes unterfällt (vgl. Art. 2 Nr. 6 Satz 2 der Richtlinie [EU] 2019\u002F790; § 3 Nr. 5 UrhDaG). Den wesentlichen Grund hat der Senat darin gesehen, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe unmittelbar das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe konkretisieren. Zudem hat der Gerichtshof auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formulierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 35 bis 38 und 42] - Manhattan Bridge unter Verweis einerseits auf EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324\u002F09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a. und andererseits auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando).\n\n56\\. b) Unionsrechtlichen Klärungsbedarf sieht der Senat deswegen, weil das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 vorgesehene \"notice and take down\"-Verfahren für Hosting-Dienste von dem gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 für Caching-Dienste abweicht. \n\n57\\. aa) Nach den für Caching-Dienste geltenden Vorschriften löst eine konkrete Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt noch keine Handlungsobliegenheit aus, deren Nichterfüllung zum Verlust der Haftungsbefreiung führt. Erst die positive Kenntnis einer tatsächlichen Entfernung oder Sperrung am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung oder einer darauf gerichteten Anordnung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde führt zu einer solchen Handlungsobliegenheit. Das könnte dafür sprechen, eine \"Handlung der Wiedergabe\" des Betreibers eines Content Delivery Networks erst dann anzunehmen, wenn er eine entsprechende Kenntnis hat und nicht zügig handelt. \n\n58\\. bb) Die Revision führt darüber hinaus an, das Haftungskonzept des \"notice and take down\" lasse sich auch aus technisch-funktionellen Gründen nicht auf ein CDN übertragen. Anders als ein Hosting-Provider könne der Betreiber eines CDN Informationen vom Ursprungsort \\- dem Host-Server - nicht entfernen, da er keinen Zugriff darauf habe. Das Berufungsgericht hat hingegen gemeint, die Beklagte könne sich nicht auf ein Overblocking berufen. Sie sei mit dem Betreiber der Internetseite vertraglich verbunden gewesen, so dass dieser es in der Hand gehabt hätte, in Absprache mit der Beklagten durch Löschen des streitbefangenen urheberrechtswidrigen Inhalts die Sperrung wieder rückgängig zu machen. \n\n59\\. c) Der Senat neigt dazu, den Dienst der Beklagten als Caching-Dienst einzustufen, der grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 fällt. \n\n60\\. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Dienst der Beklagten kein Hosting-Dienst im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine zeitlich unbegrenzte Speicherung von Informationen im Auftrag seiner Nutzer vornimmt. \n\n61\\. bb) Ohne Erfolg dürfte der Angriff der Revision bleiben, die Beklagte betreibe einen Dienst der reinen Durchleitung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 und sei deswegen von ihrer Haftung befreit. Nach Erwägungsgrund 29 Satz 5 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hängt die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine \"reine Durchleitung\", eine \"Caching\"-Leistung oder einen \"Hosting\"-Dienst handelt, ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall geprüft werden. Das Berufungsgericht hat eine \"kurzzeitige automatische Zwischenspeicherung\" im Sinn des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 aus Sicht des Senats rechtsfehlerfrei verneint. Mit dem Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Speicherungsdauer im Einzelfall ein Jahr oder länger betragen kann, dringt die Revision nicht durch. \n\n62\\. cc) Der Senat hält es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für möglich, dass die Beklagte in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 fällt, worauf sich die Revision ergänzend beruft. \n\n63\\. (1) Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG, der bis zum 16. Februar 2024 galt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Diensts der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) der Diensteanbieter verändert die Information nicht; (b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information; (c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; (d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; (e) der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. \n\n64\\. Diese Vorschrift war durch § 9 TMG in das nationale Recht umgesetzt (zur Aufhebung vgl. Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, BGBl. I Nr. 149). Nach § 9 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter den nachfolgend in Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen, die den Bedingungen das Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis e im Wesentlichen entsprechen, nicht verantwortlich. \n\n65\\. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG ist zum 17. Februar 2024 durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ersetzt worden (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2022\u002F2065). Nach dieser Vorschrift haftet der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten, sofern seitens des Anbieters folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) er verändert die Informationen nicht, (b) er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen, (c) er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden, (d) er beeinträchtigt die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden, nicht und (e) er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. \n\n66\\. Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG enthalten keine Erläuterungen dazu, welche Arten von Diensten unter den Begriff \"Caching\" fallen. Nach Erwägungsgrund 29 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 sind Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten (in der englischen Sprachfassung: content delivery networks) und Reverse-Proxys grundsätzlich den Caching-Diensten zuzuordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung als \"Caching\"-Dienst sind in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 insoweit geändert worden, als nicht mehr nur eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum alleinigen Zweck der \"effizienteren\" Informationsübermittlung, sondern auch zum alleinigen Zweck der \"sichereren oder effizienteren\" Informationsübermittlung zu einer Haftungsbefreiung führen kann. Diese Änderung ist in der Definition einer \"Caching-Leistung\" gemäß Art. 3 Buchst. g Nr. ii der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 allerdings nicht nachvollzogen worden. \n\n67\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält der Senat die Annahme einer \"zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung\" nicht bereits deswegen für ausgeschlossen, weil aufgrund der voreingestellten TTL eine Speicherungsdauer von einem Jahr oder länger möglich ist. \n\n68\\. (a) Die Revision bringt hiergegen vor, der deutsche Wortlaut \"zeitlich begrenzt\" könne zwar im Sinn einer ﬁxen Begrenzung verstanden werden. Ein solches Verständnis ﬁnde jedoch in den anderen Sprachfassungen keinen Anhalt (Englisch: \"temporary\", Spanisch: \"temporal\", Französisch: \"temporaire\"). Bereits das Zeitelement \"kurzzeitig\" in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 sei nicht starr, sondern werde in Bezug zum Zweck der Übermittlung (\"nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz\") und zu ihrer üblichen technischen Funktionsweise (\"nicht länger ... als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich\") gesetzt. Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 vorgesehene \"zeitlich begrenzte\" Speicherung sei ausschließlich an eine Zweckanforderung geknüpft (\"die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter [oder sicherer] zu gestalten\") und dürfe so lange dauern wie es dem Zweck des Caching diene. Ein zentraler Unterschied zum Hosting nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 bestehe ferner darin, dass der Hosting-Diensteanbieter eine Speicherungshandlung vornehme, während der Caching-Diensteanbieter auf eine automatische Speicherung des Datenverkehrs angewiesen sei. \n\n69\\. (b) Auch aus Sicht des Senats überschreitet eine TTE von einem Jahr oder länger, die nur theoretisch zu einer entsprechenden TTL führen kann, nicht per se den Rahmen einer \"zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung\". Für die Bestimmung dessen, was noch als \"zeitlich begrenzt\" angesehen werden kann, dürfte es auf einen allgemeinen Vergleich zu den Speicherungsdauern ankommen, die bei Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten und Reverse-Proxys (vgl. Erwägungsgrund 29 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065) üblich sind, jedoch nicht auf die Speicherungsdauer des konkret in Rede stehenden Inhalts. Dass bei der Beklagten unüblich lange Speicherungszeiträume vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. \n\n70\\. (3) Eine Haftungsbefreiung der Beklagten dürfte zudem auch dann in Betracht kommen, wenn eine Zwischenspeicherung durch ihren Dienst nicht allein dem Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sondern auch den (einzigen) weiteren Zweck verfolgt, diese sicherer zu gestalten. \n\n71\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zweck einer sichereren Informationsübermittlung die Haftungsbefreiung nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG ausschließt. Eine Vorwirkung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hat es verneint. Die Revision ist der Ansicht, vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe handele es sich bei der Einfügung des Zusatzes \"oder sicherer\" in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 lediglich um eine Klarstellung. Hiervon geht auch der Senat aus. \n\n72\\. (b) Mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bedarf diese Frage zwar keiner Entscheidung mehr. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II; BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64\u002F24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 18] = WRP 2025, 614 - Fluggastrechteportal). Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher bereits dann nicht mehr, wenn die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von ihrer Haftung befreit ist. \n\n73\\. (c) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist hingegen allein das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht, also Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG und § 9 TMG, maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln I). \n\n74\\. (4) Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe dürften einer Haftungsbefreiung ebenfalls nicht von vornherein entgegenstehen. \n\n75\\. (a) Mit dem Argument des Berufungsgerichts, die Beklagte betreibe kein CDN, sondern ein dazu \"ähnliches\" System, kann deren Haftungsbefreiung nicht verneint werden. Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, nach dem sie ihren Dienst gemäß der Anlage K 2 wie folgt beworben hat: \"Unser System funktioniert ähnlich wie ein Content Delivery Network (CDN), ist aber viel einfacher zu installieren und zu konfigurieren.\" Hieraus ergibt sich kein für die rechtliche Beurteilung des Diensts relevantes Merkmal. \n\n76\\. (b) Auch die vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführte Vermutung, die Beklagte betreibe auch Mirror-Server, lässt keinen Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 erkennen. \n\n77\\. (c) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf Ziffer 2.5.3 der AGB der Beklagten ausgeführt hat, es erscheine möglich, dass die Beklagte Informationen ihrer Kunden inhaltlich verändere, vermag auch damit ihre Haftungsbefreiung nicht verneint werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG und Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung unschädlich sind, solange sie die Integrität der übermittelten Information nicht verändern. Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen und gegebenenfalls auch die praktische Relevanz der AGB-Regelung feststellen müssen. \n\n78\\. 4\\. Die Vorlagefrage 2 ist entscheidungserheblich. \n\n79\\. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht nach Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 richtet, der durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Unabhängig von der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes betreibt die Beklagte keinen Dienst, der - wie nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 und § 1 Abs. 1 UrhDaG vorausgesetzt - der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Nach Art. 2 Nr. 6 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhDaG ist hierfür jedenfalls erforderlich, dass der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke des Diensts darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt. Das trifft auf das CDN der Beklagten nicht zu, das weder auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ausgerichtet ist noch Organisations- und Werbeleistungen dafür erbringt. \n\n80\\. b) Hat die Beklagte im Streitfall als Betreiberin eines Content Delivery Networks eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen, dürfte keine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 eintreten. \n\n81\\. aa) Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG lässt dieser Artikel die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Ebenso lässt nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 dieser Artikel die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Ähnliche Vorschriften finden sich in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 zur reinen Durchleitung und in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 zum Hosting. \n\n82\\. Die Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG formuliert keine inhaltlichen Anforderungen an solche Anordnungen. Die Verordnung (EU) 2022\u002F2065 beschränkt sich nach ihrem Erwägungsgrund 31 und ihrem Art. 9 Abs. 2 auf einige formale Anforderungen, um insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext eine wirksame und effiziente Befolgung der Anordnungen sicherzustellen. \n\n83\\. bb) Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die in Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG genannten Haftungsbefreiungen auf Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Abmahnkostenersatz keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304\u002F01, BGHZ 158, 236 [juris Rn. 30 bis 39] - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35\u002F04, BGHZ 172, 119 [juris Rn. 17 bis 19] - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73\u002F05, GRUR 2008, 702 [juris Rn. 38] = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139\u002F08, GRUR 2011, 152 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64\u002F17, BGHZ 219, 276 [juris Rn. 16 bis 21] - Dead Island mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484\u002F14, GRUR 2016, 1146 = WRP 2016, 1486 - McFadden\u002FSony Music; BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53\u002F18, GRUR 2019, 947 [juris Rn. 16 bis 21] = WRP 2019, 1025 \\- Bring mich nach Hause). \n\n84\\. cc) Allein für Dienste der reinen Durchleitung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG hat der deutsche Gesetzgeber dieser Rechtsprechung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. I 2017 S. 3530) die Grundlage entzogen, indem er einen § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingefügt hat, der auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausschließt (vgl. Spindler in Spindler\u002FSchmitz, TMG, 2. Aufl. § 8 Rn. 18 mwN). Die Änderung hat sich jedoch nicht auf die Anbieter von Caching-Diensten nach § 9 TMG bezogen. Der in § 9 Satz 2 TMG bereits vorhandene Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nicht angepasst. Er bezieht sich daher auf die zuvor in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG und danach in § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG enthaltene Vorschrift (zum Inhalt des § 9 Satz 2 TMG vgl. auch Spindler in Spindler\u002FSchmitz, TMG, 2. Aufl., § 9 Rn. 33 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 1 DDG diese Regelung nach Erlass der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 allein für Dienste der reinen Durchleitung nach Art. 4 dieser Verordnung fortgeführt. \n\n85\\. dd) Für den Bereich der Caching-Dienste im Sinn von Art. 13 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 dürfte an der genannten Rechtsprechung festzuhalten sein. \n\n86\\. 5\\. Die Vorlagefrage 2 stellt sich zudem unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage 1\\. Ist die Vorlagefrage 1 zu verneinen, also keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Betreiber des Diensts D. anzunehmen, bleibt zu prüfen, ob auch eine eigene Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Beklagten in Betracht kommt, die zu der Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Betreiber der Filesharing-Plattformen n .com und s .biz hinzutritt (vgl. dazu bereits Rn. 35). Das Berufungsgericht hat dies nicht in Erwägung gezogen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Dienst der Beklagten auch für die durch die Betreiber der Filesharing-Plattformen bewirkte Zugänglichmachung rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt. Hieran bestehen Zweifel, weil sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und den Betreibern der Filesharing-Plattformen ergibt, die der Beklagten eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Betreiber der Filesharing-Plattformen eröffnet hätte. Darüber hinaus wäre auch insoweit die Vorsätzlichkeit des Handelns der Beklagten zu prüfen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery Network","2026-07-10T22:10:19.190Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":5,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":172},"6017","ECLI:DE:NEURIS:KORE716802025","ecli-de-neuris-kore716802025","I ZB 53\u002F24","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2024 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 25. Januar 2012 die Wortmarke Nr. 30 2011 064 111 \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW) und der Klasse 42 (Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge) in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. \n\n2\\. Die im Jahr 1908 gegründete Firma E. & R. war vor dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bau hochwertiger Karosserien für Fahrzeuge befasst. Danach befasste sich die E. & R. GmbH & Co. KG mit der Reparatur und dem Lackieren von Karosserien. Im Jahr 1984 erwarb F. S. die Anteile an der E. & R. GmbH & Co. KG und verschmolz diese auf ihre Komplementärin, als deren Geschäftsführer er fortan tätig wurde. Die nunmehr als E. & R. GmbH firmierende Gesellschaft war zunächst weiter als Lackiererei und seit 1994 auch als freie Fahrzeugwerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie diesen Betrieb ein. Seither befasst sie sich mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen ihres Geschäftsführers. \n\n3\\. Nachdem Interessenten den Wunsch nach dem Erwerb einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" bekundet hatten, beauftragte die E. & R. GmbH im Herbst 2010 eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Partner der Antragsteller ist, mit der Anmeldung einer deutschen Marke \"Erdmann & Rossi\" und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags. Die Rechtsanwaltskanzlei meldete für die E. & R. GmbH am 1. Dezember 2010 beim DPMA das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge; Karosserien), der Klasse 36 (Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen) und der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen) an. Aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen zahlte die E. & R. GmbH in den folgenden drei Monaten die Anmeldegebühr nicht ein. Das DPMA sah die Markenanmeldung daher als zurückgenommen an. \n\n4\\. Wenige Tage nach der Mandatsbeendigung meldete der Antragsteller am 9. März 2011 ohne Rücksprache mit der E. & R. GmbH beim DPMA im eigenen Namen die sodann am 26\\. Mai 2011 eingetragene Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen) und der Klasse 42 (Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau) an. Am 19. September 2011 meldete der Antragsteller außerdem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionswortmarke \"Erdmann & Rossi\" für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 an. Nach der Eintragung der Unionsmarke am 3. Februar 2012 verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 20. September 2013 auf die deutsche Marke. \n\n5\\. Im September 2011 wandte sich ein weiterer Interessent wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" an die E. & R. GmbH. Am 25. November 2011 meldete die Gesellschaft (im Weiteren auch Markeninhaberin) beim DPMA die eingangs genannte und sodann am 25. Januar 2012 eingetragene deutsche Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" an. Zuvor hatte sie gegen den Antragsteller am 14. November 2011 eine Schadensersatzklage auf Übertragung seiner Marken wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen eingereicht. Das Landgericht Berlin wies die Klage am 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe zwar anwaltliche Überwachungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich der Zahlung der Anmeldegebühr sowie die Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Neuanmeldung der Marke verletzt. Diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht ursächlich dafür geworden, dass die E. & R. GmbH die Gebühr nicht rechtzeitig eingezahlt und die Markenanmeldung nicht zeitnah wiederholt habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Markeninhaberin blieb erfolglos. \n\n6\\. Der Antragsteller erhob gegen die Eintragung der Marke für die Markeninhaberin am 27\\. Februar 2012 Widerspruch aus seiner Unionsmarke. Die Markeninhaberin beantragte am 26. März 2014 beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers wegen dessen Bösgläubigkeit. Der Antrag hatte letztendlich Erfolg (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-529\u002F18 und C-531\u002F18, NJW 2023, 1709 - PJ \u002F EUIPO [Erdmann & Rossi]). Darauf löschte das EUIPO am 26. September 2022 die Unionsmarke des Antragstellers aus dem Register. Das Bundespatentgericht verwarf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Eintragung der deutschen Marke für die Markeninhaberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686) als unzulässig. \n\n7\\. Bereits am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller beim DPMA die Löschung der Marke der Markeninhaberin wegen deren Bösgläubigkeit beantragt. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. \n\n8\\. Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Löschungsantrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers als bösgläubig anzusehen. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht über einen schutzwürdigen Besitzstand verfügt. Die Unionsmarke könne wegen ihrer rechtskräftigen rückwirkenden Erklärung für nichtig keine Grundlage für einen Besitzstand sein. Ein etwaiger Besitzstand des Antragstellers an seiner bei Anmeldung der angegriffenen Marke noch in Kraft stehenden deutschen Marke sei nicht schutzwürdig, weil der Antragsteller die Marke unter Verletzung seiner nachvertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zum Nachteil der Markeninhaberin bösgläubig angemeldet habe. \n\n11\\. Es könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke ein genereller Benutzungswille gefehlt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie die angegriffene Marke im damaligen Zeitpunkt der Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. \n\n12\\. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke mit dem Ziel angemeldet habe, deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs gegen den Antragsteller einzusetzen. Ihre etwaige Absicht zur Behinderung des Antragstellers sei wegen ihrer damaligen Bestrebungen, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" einer Lizenzierung zuzuführen, nicht ihr wesentliches Motiv für die Anmeldung der Marke gewesen. Darüber hinaus führte bei Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Behinderungsabsicht der Markeninhaberin wegen der vorangegangenen erheblichen anwaltlichen Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht zu ihrer Bösgläubigkeit. \n\n13\\. Die Anmeldung der Marke sei auch nicht aus anderen Gründen als bösgläubig anzusehen. Die Markeninhaberin sei gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen. Sie habe bereits vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage eingereicht, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand an der deutschen Marke zu entziehen, und nach rechtskräftiger Abweisung dieser Klage die Erklärung der Nichtigkeit seiner Unionsmarke beantragt. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Markenanmeldungen des Antragstellers orientiert habe. \n\n14\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8). \n\n16\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. \n\n17\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 23\\. Februar 2023 - I ZB 55\u002F22, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZR 42\u002F23, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152\u002F23, GRUR 2024, 1836 [juris Rn. 14]). Gleiches gilt, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt und die Begründung seiner Entscheidung daher nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76\u002F15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90\u002F18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 10]). \n\n18\\. b) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Kernvortrag zu einer Vorlagepflicht mit Blick auf die Entscheidung \"Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 8. Mai 2014 - T-327\u002F12, GRUR Int. 2014, 1047) verkannt und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dar, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, mit dem dieser geltend gemacht hat, der Streitfall werfe eine Zweifelsfrage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so dass die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 12 und 19] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I; Beschluss vom 9. November 2017 \\- I ZB 17\u002F17, juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101\u002F19, juris Rn. 16). \n\n20\\. bb) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) zugrunde gelegen habe. Das Gericht der Europäischen Union sei von der Bösgläubigkeit des Anmelders der Marke \"Simca\" ausgegangen, weil er das Zeichen in Kenntnis identischer älterer Marken und ihres guten Rufs angemeldet habe, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung der vorbestehenden Marken zu stellen. Auch im vorliegenden Fall habe die Markeninhaberin Kenntnis von den beiden Marken des Antragstellers und dem erheblichen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung \"Erdmann & Rossi\" gehabt. Sie habe eine übereinstimmende Marke angemeldet, ohne dass sie vorher die Löschung der Marken des Antragstellers beantragt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hätte die Markeninhaberin jedoch zuerst die vorbestehenden Marken des Antragstellers in einem geordneten formellen Verfahren vor den dafür zuständigen Ämtern löschen lassen müssen und erst danach ihre Marke anmelden dürfen. Mit Blick darauf habe der Antragsteller eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, falls das Bundespatentgericht entgegen der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union annehmen wolle, die Markeninhaberin habe ihre Marke anmelden dürfen, ohne die vorbestehenden Marken des Antragstellers zuvor löschen zu lassen. \n\n21\\. Diesen Vortrag habe das Bundespatentgericht grundlegend missverstanden. Es habe nicht erkannt, dass die Kernthese des Antragstellers darin bestanden habe, nach der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union könne der Inhaber einer Marke nur dann vom Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Inhabers übereinstimmender älterer Marken ausgehen, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke einen Antrag auf Löschung der älteren Marken gestellt habe und bei der Anmeldung seiner Marke das Löschungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sei. \n\n22\\. cc) Das Bundespatentgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat allerdings angenommen, das Gericht der Europäischen Union habe in der Entscheidung \"Simca\" unter anderem darauf abgestellt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen die älteren Marken gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45] - Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca]). Anders als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung habe vorliegend die Markeninhaberin jedoch noch vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage auf Übertragung der älteren deutschen Marke des Antragstellers eingereicht und damit ein formelles Verfahren eingeleitet, um dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem habe sie, nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei, nach etwas mehr als drei Monaten die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers beantragt. Die Markeninhaberin sei demnach gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen und habe nicht nur vorgetragen, dies tun zu wollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne daher im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union nicht von einer Bösgläubigkeit der Markeninhaberin ausgegangen werden. Die vom Antragsteller vorsorglich angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei folglich nicht angezeigt. \n\n23\\. dd) Das Bundespatentgericht hat sich demnach mit der Argumentation des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Es hat der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union \"Simca\" jedoch - abweichend von den Ausführungen des Antragstellers - entnommen, der Vorwurf der Bösgläubigkeit könne durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens jedweder Art entkräftet werden, mit dem der Anmelder zum Ausdruck bringe, er sehe den Besitzstand des Inhabers der älteren Marken als nicht schützenswert an, und mit dem er anstrebe, dem Markeninhaber die Rechte an den Marken zu entziehen. Solche förmlichen rechtlichen Schritte hat das Bundespatentgericht in der von der Markeninhaberin vor der Anmeldung ihrer Marke eingereichten - zwar erfolglosen, aber aus Sicht des Bundespatentgerichts das Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen bestätigenden - Klage der Markeninhaberin auf Übertragung der deutschen Marke (tatsächlich auch der Unionsmarke) des Antragstellers sowie in ihrem nachfolgenden Antrag auf Erklärung der Unionsmarke des Antragstellers für nichtig gesehen, ohne dass es den Ausgang dieser Verfahren für maßgeblich erachtet hat. \n\n24\\. Dass das Bundespatentgericht das Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) anders als der Antragsteller ausgelegt, auf der Grundlage dieses Verständnisses seine eigene Beurteilung mit jener Entscheidung im Einklang gesehen und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59\u002F16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; BGH, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse). \n\n25\\. c) Die Rechtsbeschwerde führt ohne Erfolg an, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen habe, ohne den Beteiligten vorab einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hätte es auf seine im angegriffenen Beschluss später zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht hingewiesen, hätte der Antragsteller klargestellt, dass die Würdigung des Bundespatentgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis seines Rechtsvortrags zu der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) beruhe und bei richtigem Verständnis die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu bejahen, jedenfalls aber eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei. \n\n26\\. aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Bundespatentgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ohne einen vorherigen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten unterlässt, sofern ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen - damit nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I). \n\n27\\. bb) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht nicht gehalten, den Antragsteller auf seine von dessen Verständnis abweichende Auslegung des Urteils \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) hinzuweisen. Der rechtlich versierte und zudem anwaltlich vertretene Antragsteller musste damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Entscheidung anders als er deuten und die Annahme, die Markeninhaberin habe hinreichende rechtliche Schritte zur Beseitigung des als nicht schutzwürdig angesehenen Besitzstands des Antragstellers ergriffen, als damit in Einklang stehend ansehen werde. \n\n28\\. Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markenanmelders sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke \"Simca\" trotz Kenntnis des Anmelders von der Existenz älterer \"SIMCA\"-Marken angemeldet worden sei. Der Anmelder habe auch keine Verfallsanträge gegen die älteren Marken gestellt. Vielmehr sei dem Gericht lediglich vorgetragen worden, solche Anträge würden noch gestellt werden. Soweit bereits Schritte zur Löschung älterer Marken unternommen worden seien, beträfen diese andere als die in Rede stehenden älteren Marken. Der Anmelder der angegriffenen Marke sei nicht in der Position gewesen, ohne dass ein Antrag auf Löschung der nicht mehr benutzten älteren Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass \"kein schützenswerter Besitzstand\" des Inhabers der älteren Marken bestanden habe (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45 und 63] \\- Simca). Diesen Ausführungen ist nicht zwingend zu entnehmen, dass das Gericht der Europäischen Union von der Bösgläubigkeit des Markenanmelders ausgeht, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke nicht die älteren Marken zur Löschung gebracht hat. Dann aber konnte der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundespatentgericht seine vorgetragene Interpretation der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union teilen werde. \n\n29\\. d) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag, das Verhalten der Markeninhaberin entbehre jeder \"unternehmerischen Logik\", allenfalls nach dem äußeren Wortlaut, aber nicht nach seinem Sinn zur Kenntnis genommen habe. \n\n30\\. aa) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sowie der Auffassung des EUIPO vorgebracht, bereits am Anmeldetag sei eine sinnvolle Benutzung der angegriffenen Marke unter Berücksichtigung der Natur und des Gesellschaftszwecks der Markeninhaberin nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Markeninhaberin sei vor der Anmeldung der Marke weder im Automobilbereich noch im diesbezüglichen Markenlizenzhandel tätig gewesen. Auch nach der Anmeldung und Eintragung der Marke habe die Markeninhaberin nichts unternommen, um ihren Geschäftsbetrieb auf die Benutzung der Marke auszurichten und mit Blick auf den international geprägten Automobilmarkt in anderen Ländern Marken anzumelden. Für ihre satzungsgemäße Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen könne die Markeninhaberin die Marke nicht sinnvoll verwenden. Stattdessen setze sie ihre einzige Marke seit Jahren dazu ein, um den Antragsteller durch Anträge bei Behörden und die Erhebung von Klagen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Hätte das Bundespatentgericht den Rechtsvortrag des Antragstellers inhaltlich verstanden, hätte es erkennen müssen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sondern ausschließlich auf die Behinderung des Antragstellers abgezielt habe und deshalb bösgläubig erfolgt sei. \n\n31\\. bb) Das Bundespatentgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch angenommen, im Kontext der vom Antragsteller angesprochenen unternehmerischen Logik sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ein gegen die Bösgläubigkeit sprechender genereller Benutzungswille des Markenanmelders auch dann zu bejahen sei, wenn er die Marke nicht selbst zu verwenden beabsichtige, sondern einem Dritten zur Benutzung zuführen wolle. Die Markeninhaberin habe im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" im Wege der Lizenzierung zu nutzen, und demgemäß die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers mit der Anmeldung einer deutschen Marke und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses Zeichen beauftragt. Zudem habe sich kurz vor der Anmeldung der angegriffenen Marke ein weiterer Interessent an die Markeninhaberin wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" gewandt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Markeninhaberin in dem allein maßgeblichen Anmeldezeitpunkt die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. Dass sie dabei nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Marken des Antragstellers orientiert habe, könne darauf beruhen, dass sie oder der potentielle Lizenznehmer an der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen nicht (mehr) interessiert gewesen sei oder sie die Vorstellung gehabt habe, der Antragsteller habe die ursprünglich ausgearbeitete Markenanmeldung aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert. Die Versuche der Markeninhaberin, \"Erdmann & Rossi\"-Marken in der Schweiz und in der Europäischen Union schützen zu lassen, könnten ihr nicht vorgehalten werden. \n\n32\\. cc) Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zeigen, dass es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu dem Unternehmensgegenstand und dem Vorgehen der Markeninhaberin inhaltlich auseinandergesetzt, das Verhalten der Markeninhaberin jedoch rechtlich abweichend gewürdigt hat. Auf der Grundlage seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht dem Vorgehen der Markeninhaberin - anders als der Antragsteller - nicht jegliche \"unternehmerische Logik\" abgesprochen. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Annahme des Bundespatentgerichts, die Anmeldung der angegriffenen Marke habe der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen vermag. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Feddersen Schwonke Pohl Schmaltz Wille","BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.720Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":5,"decisionDate":178,"fullText":179,"summary":180,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":178,"parsedAt":171,"updatedAt":181},"6060","ECLI:DE:NEURIS:KORE615062025","ecli-de-neuris-kore615062025","X ZR 74\u002F23","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.06.2025, X ZR 74\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 123 034 (Streitpatents), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 30. September 2009 hervorgegangen ist und einen Tischgrill betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, wobei das PAD einen Deckel mit Hebeöse hat, mit einem Anbrennteller, wobei das PAD mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller aufliegt und wobei das PAD einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur und eine darunter liegende Hohlraumstruktur hat, mit einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms, wobei sich die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD aus dem Luftstrom ergibt, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird, und mit einem über dem PAD befindlichen Grillrost, wobei der Deckel des PAD derart ausgebildet ist, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. \n\n3\\. Patentanspruch 2, auf den dieselben Ansprüche zurückbezogen sind, hat bis zu den Wörtern \"über dem PAD befindlichen Grillrost\" denselben Wortlaut. Daran schließt sich folgender Text an: wobei der Deckel des PAD oben gewölbt und parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt ist, und mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus; ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Hinzufügung von zwei weiteren Hilfsanträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Tischgrill. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Einweggrills mit einem Behälter für Holzkohlebriketts und einem Grillrost bekannt. \n\n9\\. Die japanische Offenlegungsschrift 2005-273927 (D9) zeige einen Grill mit einer mittig angeordneten Brennkammer, die eine grobe, weitmaschige Gitterstruktur aufweise und durch einen Deckel abgedeckt sei. Die Brennkammer stehe frei im Gehäuse, weshalb beim Kippen des Grills die Brennkammer umfallen und glühende Kohle ins Gehäuse fallen könne. \n\n10\\. Die bekannten Vorrichtungen hätten den Nachteil, dass die Wärmequelle nicht kontrolliert werden könne und der Wirkungsgrad sehr niedrig sei. Ferner sei das Anbrennverfahren nicht ausgereift und die Anbrennzeit sowie die benötigten Zündmittel ließen auf eine ungünstige Handhabung schließen. \n\n11\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der eine höhere Betriebssicherheit und einen verbesserten Wirkungsgrad aufweist und einfach zu handhaben ist. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1 und 2 Vorrichtungen vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n13\\. \n\nAnspruch 1 Anspruch 2 1.1 Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit 1.2 einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, 1.4 einem Anbrennteller, 1.8 einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms und 1.10 einem über dem PAD befindlichen Grillrost. 1.5 Das PAD liegt mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller auf und hat 1.6 einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur, 1.7 eine darunter liegende Hohlraumstruktur und 1.3 einen Deckel mit Hebeöse. 1.9 Die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD ergibt sich aus dem Luftstrom, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird. 1.11 Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und 2.11 Der Deckel des PAD ist oben gewölbt, 1.12 unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. 2.12 parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt und 2.13 mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n15\\. a) Der Begriff \"PAD\" wird im Streitpatent nicht ausdrücklich erläutert. \n\n16\\. Aus den Merkmalen, die diesen Begriff verwenden, hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich um einen Behälter handelt, der mit Holzkohle oder einem ähnlichen Brennstoff befüllt werden kann, wie dies Merkmal 1.2 vorsieht. \n\n17\\. Weitere Eigenschaften des PAD sind in den Merkmalen 1.5 bis 1.7 spezifiziert. \n\n18\\. b) Der gemäß Merkmal 1.3 zum PAD gehörende Deckel steht mit dem in Merkmal 1.10 vorgesehenen Grillrost in Verbindung. Die Patentansprüche 1 und 2 sehen insoweit zwei unterschiedliche Ausführungsformen vor. \n\n19\\. aa) Nach den Merkmalen 1.11 und 1.12 ist der Deckel so ausgebildet, dass er sich formschlüssig an den Grillrost anpasst und unter Arretierung des Rosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. \n\n20\\. Nähere Erläuterungen dazu, in welcher Weise diese Vorgaben verwirklicht werden können, enthält die Beschreibung des Streitpatents nicht. Auch die Figuren lassen diesbezüglich nichts erkennen. \n\n21\\. Den genannten Merkmalen selbst lässt sich entnehmen, dass der Formschluss zwischen Deckel und Grillrost so ausgestaltet sein muss, dass der arretierte Rost das PAD sicher in seiner Position hält. \n\n22\\. bb) Nach Merkmal 2.12 sind Deckel und Grillrost fest miteinander verschweißt. Eine Fixierung des PAD durch den arretierten Rost ist bei dieser Ausführungsform nicht zwingend vorgesehen. Die Vorgabe in Merkmal 2.13, wonach der Deckel mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist, eröffnet aber die Möglichkeit zu einer solchen Ausgestaltung. \n\n23\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n24\\. Der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n25\\. Die Stammanmeldung offenbare einen unverrückbaren Einbau des PAD im Sinne von Merkmal 1.12 nur zusammen mit einem standardisierten Kaliber und Höhenmaß. Das Weglassen dieser Merkmale führe zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung. \n\n26\\. Die Stammanmeldung offenbare auch nicht die allgemeine Lehre, einen Deckel grundsätzlich mit einer Hebeöse im Sinne von Merkmal 1.3 zu versehen. Eine Hebeöse sei nur für einen formschlüssig angepassten Deckel offenbart, nicht aber für einen angeschweißten Deckel im Sinne der Merkmale 2.11 bis 2.13. Wenn der Grillrost angeschweißt sei, habe eine Hebeöse keine Funktion. \n\n27\\. Die Hilfsanträge 1 bis 5 hätten keinen Erfolg, weil sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führten. Die darin aufgenommenen Merkmale \"Kaliber\" und \"Höhenmaß\" seien der erteilten Fassung nicht zu entnehmen. Aufgrund der Zäsurwirkung der Patenterteilung sei eine erneute Aufnahme nicht zulässig. Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil diese Merkmale ebenso wie in der erteilten Fassung fehlten. \n\n28\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n29\\. 1\\. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n30\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstands erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67\u002F20, GRUR 2022, 1575 Rn. 68 - Übertragungsparameter). \n\n31\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein \"breit\" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1\u002F16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6\u002F18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38\u002F18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug). \n\n32\\. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18\u002F00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161\u002F12, BGHZ 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41\u002F14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n33\\. Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63\u002F15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 \\- Digitales Buch; Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22\u002F20, Rn. 31; Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67\u002F20, aaO, Rn. 70 f. - Übertragungsparameter). \n\n34\\. b) Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 danach schon deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Merkmale 1.11 und 1.12 in der Stammanmeldung nur zusammen mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß offenbart sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n35\\. Eine unzulässige Erweiterung liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig erkennen lässt, dass es zur Sicherstellung des unverrückbaren Einbaus des PAD unter Arretierung des Grillrosts ausreichen kann, wenn nur eine Teilmenge der dafür in der Anmeldung vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht wird. \n\n36\\. aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung offenbart eine formschlüssige Anpassung des Deckels an den Grillrost und eine damit erzielte Arretierung (Abs. 11). \n\n37\\. Diesen Ausführungen lässt sich nur entnehmen, dass der Deckel aufgrund des Formschlusses am Grillrost arretiert ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen damit auch das PAD arretiert ist, geht daraus nicht hervor. \n\n38\\. bb) Die Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus des PAD ist lediglich in dem in der Stammanmeldung formulierten Anspruch 2 erwähnt. Dieser hat folgenden Wortlaut: Verfahren zur gesicherten, geregelten und gerichteten gleichmäßigen Erzeugung von Grillwärme mittels Holzkohle, oder ein anderer kohleartiger Brennstoff in einem PAD, dadurch gekennzeichnet, dass Holzkohle in einer geschlossenen zylindrischen standardisierten festgelegten Kaliber und Höhenmaß und der daraus stabilisierenden Arretierung Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckels unter Arretierung des Rostes einen unverrückbaren Einbau sicherstellt. \n\n39\\. cc) Dieser grammatikalisch unvollständigen Formulierung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Maßnahmen verwirklicht sein müssen, damit ein unverrückbarer Einbau im Sinne der Erfindung sichergestellt ist. \n\n40\\. Als in Frage kommende Maßnahmen lassen sich daraus die Anordnung von Holzkohle innerhalb des PAD, dessen geschlossene zylindrische Form mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß, eine stabilisierende Arretierung, der Anbrennteller und der gegenüberliegende, eigens geformten Deckel entnehmen. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich jedoch keine hinreichenden Informationen dazu, welche dieser Elemente zwingend erforderlich sind und in welcher Weise sie zusammenwirken müssen, um das angestrebte Ziel der Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zu erreichen. Mangels solcher Informationen ist der Anmeldung nicht eindeutig zu entnehmen, dass einzelne Elemente bereits für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind. \n\n41\\. dd) Patentanspruch 1 sieht mit den Merkmalen 1.11 und 1.12 nur eine Teilmenge der in der Anmeldung vorgesehenen Elemente vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den aufgezeigten Gründen in der Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. \n\n42\\. ee) Ob ausgehend von der Stammanmeldung die ergänzende Heranziehung von Fachwissen ohne erfinderische Bemühungen zu der Erkenntnis geführt hätte, dass eine Arretierung des Grillrosts und ein Formschluss mit dem Deckel zur sicheren Positionierung des PAD ausreichen können, bedarf keiner Entscheidung. \n\n43\\. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich diese Erkenntnis nicht allein aus der Stammanmeldung, sondern aus dem ergänzend herangezogenen Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus. \n\n44\\. 2\\. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n45\\. a) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart die Stammanmeldung eine Hebeöse lediglich in Kombination mit einem angesetzten Deckel, der an den Grillrost formschlüssig angepasst ist (Abs. 11). \n\n46\\. Einen mit dem Grillrost verschweißten Deckel erwähnt die Stammanmeldung lediglich in dem dort formulierten Anspruch 8. Dieser sieht eine Kombination der Merkmale 2.11 bis 2.13 vor, nicht aber eine Hebeöse. \n\n47\\. b) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass sich die nur in Kombination mit einem angesetzten und formschlüssig ausgestalteten Deckel offenbarte Öse auch mit einem mit dem Grillrost verschweißten Deckel kombinieren lässt. \n\n48\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Kombination ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung als technisch sinnvoll darstellen kann, obwohl der Deckel bei dieser Ausgestaltung schon durch Abnehmen des Grillrosts entfernt werden kann. Auch zu dieser Frage finden sich in der Stammanmeldung keine ausreichenden Hinweise. Die Beantwortung der Frage ist damit allenfalls unter ergänzender Heranziehung von Fachwissen möglich. Wie bereits erwähnt wurde, reicht dies für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus. \n\n49\\. 3\\. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n50\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n51\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß hat. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden. \n\n52\\. bb) In dieser Fassung kann das Streitpatent schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Gegenstand von Patentanspruch 2 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n53\\. cc) Darüber hinaus geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n54\\. Mit der Hinzufügung des Teilmerkmals \"festgelegtes Kaliber und Höhenmaß\" wird zwar ein weiteres der in der Stammanmeldung erwähnten Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus hinzugefügt. Auch damit enthält Patentanspruch 1 aber nicht alle Merkmale, die die Stammanmeldung zur Erreichung dieses Ziels anführt. Folglich ist auch dieser Gegenstand in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n55\\. b) Hilfsantrag 1a hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n56\\. Mit Hilfsantrag 1a verteidigt die Beklagte den Anspruch 1 in der erteilten Fassung. Anspruch 2 soll hingegen entfallen. \n\n57\\. In dieser Fassung hat das Streitpatent ebenfalls keinen Rechtsbestand, weil der Gegenstand von Anspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n58\\. c) Die mit Hilfsantrag 1b vorgesehene Änderung führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n59\\. Gemäß Hilfsantrag 1b soll dem Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a vor dem ersten Auftreten des Worts \"PAD\" das Wort \"zylindrischen\" eingefügt werden. \n\n60\\. Auch mit dieser Ergänzung sieht Patentanspruch 1 nur eine Teilmenge der in Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zwingend vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den oben aufgezeigten Gründen in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n61\\. d) Für Hilfsantrag 2 gilt dasselbe wie für Hilfsantrag 1 und 1b. \n\n62\\. Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 in Merkmal 1.10 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein standardisiertes und festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß aufweist. Anspruch 2 soll unverändert bleiben. \n\n63\\. Damit sind die Hindernisse, die dem Rechtsbestand der mit den Hilfsanträgen 1 und 1b verteidigten Fassung entgegenstehen, nicht ausgeräumt. \n\n64\\. e) Für die Hilfsanträge 3 und 4 gilt Entsprechendes. \n\n65\\. Mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bzw. 2. Anspruch 2 soll demgegenüber entfallen. \n\n66\\. Diese Anträge können keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der in Rede stehenden Fassungen von Patentanspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n67\\. f) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n68\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n69\\. \n\n1.2' einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienendenzylindrischenPAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, 1.11' Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass erdas PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierungsich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und 1.12' unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PADzwischen Anbrennteller und Grillrost durch stabilisierende Arretierungsichergestellt ist.\n\n70\\. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden. \n\n71\\. bb) Diese Fassung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie die erteilte Fassung von Patentanspruch 2 umfasst. \n\n72\\. cc) Darüber hinaus geht die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n73\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.11' und 1.12' das Zusammenspiel mit der Arretierung des PAD am Anbrennteller so spezifizieren, wie dies in der Stammanmeldung offenbart ist. \n\n74\\. Auch diese Fassung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur eine Teilmenge der in der Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus vorsieht. \n\n75\\. g) Hilfsantrag 6 bleibt ebenfalls ohne Erfolg \n\n76\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 dahin geändert werden, dass das Erfordernis eines standardisierten und festgelegten Kalibers sowie Höhenmaßes entfällt und folgende Anforderungen hinzutreten: \n\n77\\. \n\n1.4' einem Anbrenntellermit bündig gekröpftem Tellerrand, 1.11 Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließtund eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierungzwischen dem Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckel stabilisierend arretiert, wobei sich der Deckelals direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und\n\n78\\. Anspruch 2 soll entfallen. \n\n79\\. bb) Diese Fassung geht aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung und mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. \n\n80\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß","BGH, 17.06.2025, X ZR 74\u002F23","2026-07-10T22:11:28.325Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":5,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":190,"updatedAt":191},"6082","ECLI:DE:NEURIS:KORE700722026","ecli-de-neuris-kore700722026","6 StR 557\u002F24","2025-06-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 6 StR 557\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.17 20\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. Mai 2024, auch soweit es die Angeklagten I. und K. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind\n\naa) der Angeklagte H. des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten,\n\nbb) der Mitangeklagte I. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten und\n\ncc) der Mitangeklagte K. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten,\n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit „gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten l. hat es wegen Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat es wegen Beihilfe „zum gewerbsmäßigen gemeinschaftlichen Computerbetrug in 1.366 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2\\. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H. erzielt – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nA.\n\n3\\. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde. \n\nI.\n\n4\\. Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten I. und K. seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. ) unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten. \n\n5\\. 1\\. Zu den technischen Abläufen des Cardsharing hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: \n\n6\\. a) Die von S. ausgestrahlten Sendesignale konnte jeder von S. bereitgestellte Receiver in verschlüsselter Form empfangen. Für einen entschlüsselten Empfang war eine sogenannte Smartcard erforderlich. Das Sendesignal wurde von S. technisch so aufgearbeitet, dass vor der Ausstrahlung das eigentliche Sendesignal verschlüsselt und ein Kontrollwort generiert wurde, das sich automatisiert binnen weniger Sekunden änderte. Dieses wurde von S. im Rahmen der Ausstrahlung an das sogenannte Conditional-Access-System übertragen, welches es wiederum durch eine Verschlüsselung gegen unbefugtes Auslesen sicherte. Das so geschützte Kontrollwort wurde ebenfalls dem Sendesystem übergeben und gemeinsam mit den eigentlichen Programminhalten ausgestrahlt. Bei der Verwendung eines autorisierten Receivers mit Smartcard wurde das verschlüsselte Kontrollwort aus dem Sendesignal extrahiert und an die Smartcard übertragen. Nach der Überprüfung der Berechtigung entschlüsselte die Smartcard das Kontrollwort und leitete es an den Receiver zurück, der mit Hilfe des Kontrollworts das unverschlüsselte Sendesignal an das Endgerät weiterleitete. \n\n7\\. b) Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. \n\n8\\. c) Der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Dabei leitete der Cardsharing-Server das Kontrollwort an den anfragenden modifizierten Receiver zurück. Dieser übernahm das Kontrollwort, entschlüsselte das gesicherte Sendesignal und leitete die Video- und Audiosignale an das Endgerät weiter. Die Nutzer waren hiernach auch ohne Abonnement bei S. in der Lage, das Sendesignal zu entschlüsseln und die Sendungen auf den Endgeräten zu sehen. \n\n9\\. 2\\. Bereits im Jahre 2010 baute der Angeklagte mit Unterstützung der Mitangeklagten eine technische Server- und Infrastruktur auf, um bereits vorhandene S. -Smartcards zu verbinden und Cardsharing-Zugänge an weitere Personen abzugeben. Aus technischen Gründen war ab 2016 der Betrieb kleinerer Cardsharing-Netzwerke nicht mehr möglich. Der Angeklagte entschloss sich daher, gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten und mit seinen „Resellern“ das Cardsharing-Netzwerk auf einem Server unter seiner Verwaltung zu zentralisieren. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte im Dezember 2016 einen Server bei der He. GmbH. Diesen Server setzte er als Cardsharing-Proxy-Server auf. Die Smartcards waren lokal mit seinem PC verknüpft und für den He. -Server erreichbar, der so die Kontrollwörter auslesen und an die Kunden des Cardsharing-Netzwerks weiterleiten konnte. Im Übrigen bediente er sich Drittanbietern, die direkt mit dem Server verbunden waren und die Kontrollwörter zur Verfügung stellten. Die Anfragen an die Systeme der Cardsharing-Drittanbieter wurden bei diesen nach dem gleichen Prinzip verarbeitet und die Kontrollwörter über den Server an die Endkunden weitergeleitet, die auf diese Weise die Programme von S. entschlüsselt empfangen und anschauen konnten, ohne einen Vertrag mit dem Sender abgeschlossen zu haben. \n\n10\\. 3\\. Nach einer Durchsuchung seiner Wohnung im August 2019 beendete der Angeklagte den Betrieb des Servers, mietete bei der C. GmbH einen neuen Server und betrieb darüber das Cardsharing-Netzwerk in einem ähnlichen Umfang weiter. \n\n11\\. 4\\. Insgesamt ermöglichte der Angeklagte über das „System He. “ mehr als 2.000 und über das „System C. “ über 600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 Euro für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 Euro für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 Euro für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 Euro für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 Euro als monatlicher Mindestpreis und 79,99 Euro als Höchstpreis für ein Vollabonnement. \n\nII.\n\n12\\. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen, in einem Fall in 2.729 und im anderen Fall in 651 tateinheitlichen Fällen nach § 263a Abs. 1 Variante 3, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 109 UrhG, § 52 StGB gewürdigt. Einen Vermögensschaden im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB hat das Landgericht in den entgangenen Abonnementgebühren gesehen und dabei auf die Einnahmen abgestellt, die S. im Tatzeitraum erzielt hätte, wenn die Kunden ein reguläres Abonnement abgeschlossen hätten. Danach sei S. ein Schaden in Höhe von mindestens 1.216.260 Euro („System He. “) und 254.940 Euro („System C. “) entstanden. Der Angeklagte habe insgesamt 169.009,84 Euro für die unberechtigten Zugänge zu den Programminhalten eingenommen. \n\nB.\n\n13\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) – zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nI.\n\n14\\. Der Schuldspruch wegen Computerbetruges in zwei Fällen hat keinen Bestand. Der Senat entnimmt den Feststellungen einen Vermögensschaden weder unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen (vgl. einen Vermögensschaden beim Cardsharing ebenso ablehnend Schmidhäuser, Die Strafbarkeit des Card- und Account-Sharings, 2021, S. 132 ff.; MüKo-StGB\u002FMühlbauer, 3. Aufl., § 263a Rn. 108; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Wegner\u002FHeghmanns in: Achenbach\u002FRansiek\u002FRönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6\\. Aufl., 8. Teil Rn. 215; Beucher\u002FEngels, CR 1998, 101, 104; Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2010, Rn. 68; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591). \n\n15\\. 1\\. Der Computerbetrug ist wie der Betrug ein Vermögensdelikt (vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606\u002F60, BGHSt 16, 220, 221). Geschütztes Rechtsgut ist nicht die Information und Kommunikation als solche oder gar die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen im Allgemeinen, sondern das Vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80\u002F13, NStZ 2013, 586, 587; vom 21. November 2001 – 2 StR 260\u002F01, BGHSt 47, 160, 162; vom 10. November 1994 – 1 StR 157\u002F94, BGHSt 40, 331, 334; BT-Drucks. 10\u002F5058, S. 30; LK-StGB\u002FValerius, 13. Aufl., § 263a Rn. 19). Nach der gesetzgeberischen Intention sollten durch § 263a StGB Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass eine Betrugsstrafbarkeit menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen fehlen. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit war mit der Schaffung des Tatbestands nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 10\u002F318, S. 19; BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260\u002F01, BGHSt 47, 160, 162). \n\n16\\. 2\\. Aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug ist die unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gemäß § 263a StGB strafbar, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80\u002F13, aaO; vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416\u002F12, NJW 2013, 2608, 2609 Rn. 17; vom 12. November 2015 – 2 StR 197\u002F15, NStZ 2016, 338, 339; MüKo-StGB\u002FNoll, 5. Aufl., § 263a Rn. 241). Durch das hier festgestellte Cardsharing wurde das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar gemindert. \n\n17\\. a) Das Vorliegen des Vermögensschadens bei § 263a StGB bestimmt sich wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden tritt demnach ein, wenn der unbefugte Datenverarbeitungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens – d.h. zu einem Negativsaldo des Verfügenden – führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225\u002F22; Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‒ 4 StR 396\u002F21, wistra 2022, 471, 472; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422\u002F12, NStZ 2013, 711, 712). Ein Vermögensschaden entsteht folglich dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1960 – 4 StR 588\u002F59, BGHSt 14, 170, 171; LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 97; Matt\u002FRenzikowski\u002FSaliger, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 149). \n\n18\\. b) Hieran fehlt es. \n\n19\\. aa) Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar wurden die Programminhalte als „entschlüsselter Datenstrom“ (vgl. MüKo-StGB\u002FNoll, 5\\. Aufl., § 263a Rn. 234; Scheffler, CR 2002, 151, 154; Esser\u002FRehaag, wistra 2017, 81, 84) des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies hatte aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Der Pay-TV-Anbieter war auch nicht daran gehindert, Abonnements mit Neukunden abzuschließen; ebenso wenig wurde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung war schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch – wie etwa bei einem vorübergehenden Sachentzug einer Sache (vgl. mwN BGH, Beschluss vom 6\\. März 2018 – 3 StR 552\u002F17, NJW 2018, 3040, Rn. 10) – dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt. \n\n20\\. bb) Die entschlüsselten Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ (vgl. MüKo-StGB\u002FNoll, 5\\. Aufl., § 263a Rn. 234) wurden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet. Zwar liegt es auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen kann (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 40 f. mwN). Dies stellt jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil muss auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20\u002F16, NJW 2016, 3543; vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 417\u002F93, wistra 1994, 24; Beschlüsse vom 15. Juli 2021 – 6 StR 182\u002F21; vom 20. Juli 1988 – 2 StR 348\u002F88, NJW 1989, 918; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263 Rn. 187; Gaede in: Leipold\u002FTsambikakis\u002FZöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 173; Schmidhäuser, aaO, S. 131 ff.). Daher kann der Eintritt eines Vermögensschadens auch nicht damit begründet werden, dass die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte der Programminhalte abnehme, je mehr unbefugte Zugriffe auf die kostenpflichtigen Angebote stattfänden (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 145; a.A. Scheffler, CR 2002, 151, 154). \n\n21\\. c) Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vereitelten Vermögensmehrung belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden. \n\n22\\. aa) Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 260\u002F17, NStZ 2018, 213, 214; vom 2. November 2011 – 2 StR 375\u002F11, NStZ 2012, 272, 273; vom 23. März 1976 – 5 StR 82\u002F76, NJW 1977, 155; vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571\u002F74, NJW 1975, 1234, 1236). So kann das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 – 4 StR 574\u002F51, BGHSt 2, 364, 367; ferner RGSt 26, 227, 228; 71, 333; 74, 316; grundlegend Hefendehl, Vermögensgefährdung und Exspektanzen, 1994, S. 221 f.). Demgegenüber scheidet die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 – 1 StR 497\u002F64, BGHSt 20, 143, 145). \n\n23\\. bb) Derart verdichtete Aussichten des Pay-TV-Anbieters auf Vertragsabschlüsse, denen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, sind nicht festgestellt. \n\n24\\. d) Die Feststellungen ergeben auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung keinen Vermögensschaden (zum sog. Leistungsbetrug vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 189; Graf\u002FJäger\u002FWittig\u002FDannecker, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 430; NK-StGB\u002FKindhäuser\u002FHoven, 6. Aufl., § 263 Rn. 315; SK-StGB\u002FHoyer, § 263 Rn. 256 f.). Denn zwischen dem Pay-TV-Anbieter und den Cardsharing-Nutzern ist es zu keiner vertraglichen Bindung gekommen. Ebensowenig führte der Abruf der Programme durch diese Nutzer für S. zu irgendeinem Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. Denn die ausgestrahlten (verschlüsselten) Signale wurden von S. ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. Auch nach der unbefugten Entschlüsselung entstand für S. kein zusätzlicher Aufwand, weil die Weiterleitung der Kontrollwörter durch das von den Angeklagten betriebene Cardsharing-Netzwerk – jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen der Strafkammer – ohne Inanspruchnahme von Ressourcen des Pay-TV-Betreibers erfolgte. \n\n25\\. 3\\. Der Senat schließt auch mit Blick auf den lange zurückliegenden Tatzeitraum aus, dass in einem weiteren Rechtsgang diesbezüglich noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines Vermögensschadens tragen. \n\nII.\n\n26\\. 1\\. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in zwei Fällen. \n\n27\\. 2\\. Tateinheitlich hierzu leistete der Angeklagte in beiden Fällen Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Variante 2, § 27 StGB. \n\n28\\. a) Die hier vom Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenausstrahlung stellt ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz im Sinne von § 265a Abs. 1 Variante 2 StGB dar (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 265a Rn. 16; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 4\\. Aufl., § 265a Rn. 146; LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 161). Diese Auslegung wird durch den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesgenese und die Gesetzessystematik getragen und entspricht Sinn und Zweck der Strafnorm. \n\n29\\. Bereits mit der Erweiterung von § 265a Abs. 1 StGB a.F. auf „öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldenetze“ im Jahre 1976 wollte der Gesetzgeber den Schutzbereich auch auf „zukünftig zu erwartende Datenübertragungssysteme“ erstrecken (vgl. BT-Drucks. 7\u002F3441, S. 30), um Strafbarkeitslücken zu schließen, die „Intelligenztäter im Wirtschaftsverkehr“ durch „komplizierte technische Manipulationen“ nutzen könnten (vgl. BT-Drucks. 7\u002F3441, S. 14 u. 29). Im Jahre 1997 fügte der Gesetzgeber mit dem Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BGBl. 1997 I, 3108) in § 265a Abs. 1 StGB an Stelle des Wortes „Fernmeldenetzes“ das Wort „Telekommunikationsnetzes“ ein (BGBl. 1997 I, 3108, 3114) und entlehnte damit das Tatbestandsmerkmal „öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsnetz“ den Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (zum Begriff der Telekommunikationsanlage in § 317 StGB vgl. MüKo-StGB\u002FWieck-Noodt, 4. Aufl., § 317 Rn. 7 mwN). Diesen zufolge stellt die Ausstrahlung und der Empfang von Kabel- und Satellitenfernsehsignalen ein „öffentliches Telekommunikationsnetz“ dar (vgl. § 3 Nr. 12, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 21 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1996, 1120; vgl. auch § 3 Nr. 65 TKG n.F.). \n\n30\\. Nach dem Sinn und Zweck von § 265a Abs. 1 StGB ist nicht nur das Erschleichen der Leistung des Telekommunikationsnetzes als solches tatbestandsmäßig, sondern auch die unbefugte Inanspruchnahme von Programminhalten, die durch das Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Der Schutzbereich des § 265a Abs. 1 StGB erfasst damit auch das Erschleichen eines entgeltlich angebotenen Teils des Telekommunikationsnetzes (vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79). Dass die Programminhalte vorliegend verschlüsselt waren, sich die Tathandlungen auf eine unbefugte Entschlüsselung derselben beschränkten und sich nicht gegen die technische Infrastruktur als Ganzes richteten, lässt die Tatbestandsverwirklichung folglich unberührt (vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 167; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79; NK-StGB\u002FHellmann, 6. Aufl., § 265a Rn. 31; SK-StGB\u002FWolter, 9. Aufl., § 265a Rn. 19; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591; a.A. BeckOK StGB\u002FValerius, 65. Edition, § 265a Rn. 13; TK-StGB\u002FPerron, 31. Aufl., § 265a Rn. 10; Planert, StV 2014, 430, 432). \n\n31\\. b) Auch eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB ist tragfähig belegt. Dem steht nicht entgegen, dass es allein in den Händen der Cardsharing-Kunden lag, wann sie die durch das Cardsharing-Netzwerk bezogenen Kontrollwörter nutzten, um unbefugten Zugriff auf die Programminhalte zu nehmen. Denn der Gehilfenbeitrag muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 – 3 StR 511\u002F19, Rn. 24 mwN). \n\n32\\. 3\\. Ferner leistete der Angeklagte Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 211 mwN). Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine täterschaftliche Begehung durch den Cardsharing-Betreiber rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. OLG Celle, wistra 2017, 116, 119 mwN; Schmidhäuser, aaO, S. 212). Denn die Feststellungen tragen lediglich Beihilfetaten des Angeklagten. \n\n33\\. 4\\. Die außerdem verwirklichte Straftat nach § 202c Abs. 1 StGB tritt hinter der Beihilfestrafbarkeit gemäß § 202a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB zurück (vgl. TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 202c Rn. 10; MüKo-StGB\u002FGraf, 5. Aufl., § 202c Rn. 36; SK-StGB\u002FWolter\u002FHoyer, 10. Aufl., § 202c Rn. 11; a.A. Schmidhäuser, aaO, S. 362). Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen dem gleichfalls verwirklichten § 4 Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz zum vorrangigen § 108b UrhG (vgl. Erbs\u002FKohlhaas\u002FKaiser, 257. EL, UrhG § 108b Rn. 15). \n\n34\\. 5\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat sieht davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch kenntlich zu machen. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon sollte aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor dadurch unübersichtlich würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – 1 StR 109\u002F25; vom 5. April 2016 – 3 StR 10\u002F16; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503\u002F14). Darüber hinaus bedarf es der Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen in der Urteilsformel nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 – 1 StR 127\u002F23; vom 22. September 2021 – 3 StR 64\u002F21; vom 30. Juni 2015 – 3 StR 154\u002F15). Hingegen ist die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 108b Abs. 3 UrhG im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Computerbetrugs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n35\\. 6\\. Der Rechtsfehler führt auch zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 2 StR 423\u002F03; Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 357 Rn. 6). Dies zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. \n\n36\\. 7\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. \n\nIII.\n\n37\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n38\\. Insbesondere hat die Einziehungsentscheidung trotz der Schuldspruchänderung Bestand. Denn die Kammer hat bei der Einziehungsentscheidung nicht den entgangenen Gewinn des Pay-TV-Betreibers, sondern rechtsfehlerfrei ausschließlich die von dem Angeklagten durch das Cardsharing-Netzwerk erzielten Einnahmen zugrunde gelegt. In diesem Umfang tragen die Feststellungen trotz des Wegfalls des Computerbetruges auf Grundlage des geänderten Schuldspruchs weiterhin die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 325\u002F18). \n\nBartel Kontrollbeauftragter desUnabhängigen KontrollratsDr. Tiemann ist an derUnterschriftsleistunggehindert. Wenske Bartel Fritsche Arnoldi","BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 6 StR 557\u002F24","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:30.176Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":5,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6311","ECLI:DE:NEURIS:KORE714912025","ecli-de-neuris-kore714912025","I ZR 133\u002F23","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen \n\n## Leitsatz\n\nGesamtpauschalvertrag Tanzschulen\n\n1\\. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen.35\n\n2\\. Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung geschlossener Pauschalvertrag, der für die Rechtseinräumung eine von der Nutzervereinigung geschuldete Pauschalvergütung vorsieht, die von der Nutzervereinigung auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird, ist ein Gesamtvertrag im Sinne des § 35 VGG, der zugleich das an die Mitglieder der Nutzervereinigung gerichtete Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags enthält. In der Teilnahme der Mitglieder der Nutzervereinigung am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme dieses Vertrags gerichtete Willensbetätigung, die nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB zur einzelvertraglichen Bindung zwischen Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzervereinigung führt.26 27\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil darüber hinaus insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags ein Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierter Verband, in dem sich etwa 75 Tanzschulen zusammengeschlossen haben. \n\n2\\. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern geschlossener Berechtigungsverträge sowie mit ausländischen Verwertungsgesellschaften bestehender gegenseitiger Wahrnehmungsverträge nimmt sie die an Musikwerken bestehenden Urheberrechte wahr. \n\n3\\. Zwischen den Parteien bestanden in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 jährliche Pauschalverträge für die Nutzung von Musikwerken in Tanzschulen, auf deren Grundlage sich die Klägerin verpflichtete, die für das jeweilige Jahr vereinbarte Pauschalsumme an die Beklagte zu bezahlen und die Pauschalsumme auf die an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitglieder der Klägerin verbandsintern umzulegen. Zuletzt vereinbarten die Parteien für das Jahr 2018 einen Pauschalvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin verpflichtet war, für eine Gesamtanzahl von 67 teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eine Pauschale in Höhe von 259.434,46 € netto an die Beklagte zu bezahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 schlossen die Parteien zudem einen bis heute ungekündigten Gesamtvertrag, in dem sich die Klägerin zur Gewährung von Vertragshilfe und die Beklagte sich im Gegenzug insbesondere dazu verpflichtete, den Mitgliedern der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die jeweils gültigen Vergütungssätze zu gewähren. \n\n4\\. Mit Wirkung ab dem Jahr 2019 verfolgte die Beklagte zunächst den Versuch, hinsichtlich der Vergütung ein Stufenmodell zu etablieren, dessen Bemessungsgrundlage sich nach der Größe der Tanzfläche einer Tanzschule richtet. Mit dieser Änderung der Vergütungsstruktur war die Klägerin nicht einverstanden und stellte daher im Januar 2020 einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. \n\n5\\. Eine von der Schiedsstelle am 28. Oktober 2020 vorgeschlagene einstweilige Regelung nahmen die Parteien an. Am 10. August 2021 legte die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag vor, in welchem sie den Parteien den Abschluss eines Gesamtvertrags in der Form eines Pauschalvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vorschlug (Anlage K 2). Beide Parteien legten fristgemäß Einspruch gegen den Einigungsvorschlag ein. \n\n6\\. Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht die Festsetzung eines Vertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zwischen den Parteien beantragt. Hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen hat der zuletzt von der Klägerin beantragte Vertrag insbesondere folgenden Inhalt: 1\\. Vertragsdauer Der für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossene Vertrag soll sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. 3\\. Pauschale Die Netto-Pauschalvergütung soll betragen: \\- für das Jahr 2020 210.587,13 € (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2021 161.166,44 € (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2022 378.825,77 €; \\- für das Jahr 2023 397.616,54 €. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 beträgt 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Vom Kläger aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleistete Zahlungen einschließlich der geleisteten Sicherheit von 160.000 € sind auf die geschuldeten Zahlungen zu verrechnen sowie überzahlte Beträge zurückzuzahlen. 5\\. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzungen je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. \n\n7\\. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt sowie hilfsweise die Festsetzung einer Pauschalvereinbarung mit hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgendem Inhalt: 1\\. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen und endet mit Ablauf des Jahres 2023, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 2\\. Mitwirkungspflichten der [Klägerin] zur Abwicklung der Pauschalvereinbarung [Die Klägerin] erbringt für die Zwecke der vorliegenden Pauschalvereinbarung Mitwirkungspflichten, die darin bestehen, dass [die Klägerin] der [Beklagten] eine Liste ihrer Mitgliedstanzschulen zum Vertragsbeginn aushändigt. Folgende Angaben sind erforderlich: Name der Tanzschule, Name des Inhabers, genaue Anschrift, erzielte Netto-Kurshonorare aller an der Pauschalvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr teilnehmenden Tanzschulen getrennt nach Tanzschule und nach den Kalenderjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Maßgaben der Vergütungssätze WR-Tanz in ihrer Fassung ab 1. Januar 2023. (…) Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben sind durch einen Steuerberater, alternativ durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zu bestätigen. 5\\. Umsatzbasierte Gesamtvergütung gemäß WR-Tanz (2023) [Die Klägerin] verpflichtet sich, an die [Beklagte] für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils eine Gesamtvergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, die sich auf der Grundlage der jährlichen Umsätze der an der Pauschalvereinbarung jeweils teilnehmenden Tanzschulen basierend auf den Vergütungssätzen WR-Tanz (in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 errechnet. Auf die gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtvergütung wird ein Nachlass gemäß dem bestehenden Gesamtvertrag in Höhe von aktuell 20 % gewährt. (…) 6\\. Umlage der Gesamtvergütung [Die Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Gesamtvergütung auf ihre Tanzschulen nach den jeweils von den teilnehmenden Tanzschulen gemeldeten Einnahmen vorzunehmen. [Die Klägerin] ist verpflichtet, der GEMA auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente zu übermitteln. \n\n8\\. Das Oberlandesgericht hat in Ergänzung des zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrags einen \"Gesamtvertrag (Pauschalvertrag)\" festgesetzt, der hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgenden Inhalt hat: Präambel Die von der [Beklagten] durch diesen Vertrag den teilnehmenden Tanzschulen eingeräumten Nutzungsrechte werden durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags abgegolten. (…) Die nachfolgenden Regelungen ersetzen die von der Schiedsstelle vorgeschlagene und von den Vertragsparteien angenommene einstweilige Regelung vom 28. Oktober 2020 und gelten in Ergänzung zu dem von den Parteien am 8. August\u002F24. August 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 abgeschlossenen Gesamtvertrag (Gesamtvertrag 2017). (…) 1\\. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. 3\\. Pauschale a) Die [Klägerin] zahlt an die [Beklagte] für die den am Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte folgende Netto-Pauschalvergütungen: \\- für das Jahr 2020 eine Pauschale in Höhe von 210.587,13 € netto (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten viermonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2021 eine Pauschale in Höhe von 161.166,44 € netto (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 378.825,77 € netto; \\- für das Jahr 2023 eine Pauschale in Höhe von 397.616,54 € netto. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 basiert auf der veränderten Anzahl der an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen zuzüglich einer Steigerung des Pauschalbetrages in Höhe von 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Soweit für den Zeitraum 2020 bis 2023 die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres über der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte, hat die [Klägerin] eine Ausgleichszahlung an die [Beklagte] in Höhe des die Steigerung von 1,5 % übersteigenden Anteils zu zahlen. Umgekehrt steht der [Klägerin] ein entsprechender anteiliger Rückzahlungsanspruch zu, wenn die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres unter der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte. Entsprechende Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche legt die [Klägerin] in entsprechender Anwendung von Ziffer5 anteilig auf die in dem jeweiligen Jahr teilnehmenden Tanzschulen um. b) Die Netto-Pauschalvergütung für das Jahr 2025 wird wie folgt neu bestimmt: Die jährliche Netto-Pauschalvergütung wird auf der Grundlage des Lizenzsatzes von 3,75 % abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts in Höhe von 20 % bezogen auf die von den Mitgliedstanzschulen mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsätze berechnet. Die [Klägerin] verpflichtet sich, der [Beklagten] spätestens zum 30. Juni 2024 die im Jahr 2023 mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse sämtlicher an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Tanzschulen mitzuteilen. Die teilnehmenden Mitgliedstanzschulen verpflichten sich dazu, der [Klägerin] spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. Ausgehend von der auf dieser Grundlage für das Jahr 2025 ermittelten Netto-Pauschalvergütung wird der Vertrag dann in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3 lit. a) fortgesetzt. c) Bereits aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle vom 28. Oktober 2020 von der [Klägerin] an die [Beklagte] geleistete Zahlungen einschließlich der von der [Klägerin] geleisteten Sicherheit von 165.000 € sind zu verrechnen, gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Zugleich verpflichtet sich die [Klägerin] zur Vornahme gegebenenfalls notwendiger Mitwirkungshandlungen, um der [Beklagten] die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von der [Klägerin] in Höhe von 165.000 € gezahlte Sicherheitsleistung zu verschaffen. 4\\. Berechnungsgrundlagen a) Die Pauschalen gemäß Ziffer 3 lit. a) für die Jahre 2020 bis 2023 sind auf der Grundlage von 75 teilnehmenden Tanzschulen (2020), 76 teilnehmenden Tanzschulen (2021 und 2022) sowie 91 teilnehmenden Tanzschulen (2023) ermittelt. b) Im November eines jeden Jahres werden für dieses Jahr neu hinzugekommene oder ausgeschiedene Mitglieder gemeldet und nachberechnet. Jede Partei hat das Recht, im Falle von Änderungen im Mitgliederbestand des Klägers jeweils im dritten Jahr des auf die Neuberechnung der Jahrespauschale folgenden Jahres eine Neuberechnung entsprechend Ziffer 3 lit. b) zu verlangen (turnusmäßige Neuberechnung). Das Recht auf turnusmäßige Neuberechnung kann erstmals im November 2028 zur Neuberechnung der Jahrespauschale 2030 geltend gemacht werden. 5\\. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzung je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. \n\n9\\. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Es hat die Revision zugelassen. \n\n10\\. Mit ihren wechselseitigen Revisionen, deren Zurückweisung die jeweils andere Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Oberlandesgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Der Antrag der Klägerin sei auf Abschluss eines Gesamtvertrags gerichtet. Es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. Das Risiko, die einzelnen Nutzer angemessen an der Vergütungspflicht zu beteiligen, werde der Beklagten aufgrund des Pauschalvertrags abgenommen, und darin liege zugleich die entscheidende Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Beklagten. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. \n\n12\\. Die festgesetzten Regelungen hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung zwischen den Parteien geleisteten Zahlungen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die vorgesehene Umlageregelung eine angemessene Beteiligung nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang hinreichend sicher. Der Beteiligungsgrundsatz gelte nur mit Blick auf die Verantwortung der Beklagten im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Bündelung von Gläubigerinteressen. Die Bündelung der Schuldnerinteressen liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine fünfjährige Laufzeit des Vertrags erscheine angemessen. \n\n13\\. B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG gegeben sind (dazu nachfolgend B I). Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen wahren die Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zum Teil (dazu nachfolgend B II). In der Sache halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts den Angriffen der Revisionen der Parteien ebenfalls nur teilweise stand (dazu nachfolgend B III). \n\n14\\. I. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG als gegeben angesehen hat. Nach dieser Vorschrift ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. \n\n15\\. 1\\. Die Parteien sind taugliche Partner eines Gesamtvertrags im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. \n\n16\\. a) Die Klägerin ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Tanzschulen sind, die bei der Durchführung von Tanzkursen urheberrechtlich geschützte musikalische Werke öffentlich wiedergeben und hierfür der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen. \n\n17\\. b) Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagte ist eine Organisation, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt ist. \n\n18\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin begehrte Vertrag einen Gesamtvertrag im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG darstellt. \n\n19\\. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. In beiden Konstellationen werde zunächst auf erster, kollektiver Ebene ein Vertrag zwischen Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft geschlossen und sodann auf zweiter, individueller Ebene das konkrete Nutzungsverhältnis zwischen Mitglied der Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft begründet. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Mit der Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags werde den Mitgliedern der Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Lizenzierung nach dem Tarif WR-Tanz der Beklagten oder dem Beitritt zum im Streitfall beantragten Pauschalvertrag eröffnet. Darin liege jedenfalls das zulässige Verlangen der Änderung des bestehenden Gesamtvertrags. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n20\\. b) Die Revision der Beklagten wendet gegen die Einstufung des von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags als Gesamtvertrag erfolglos ein, es müsse für die Anwendung des § 35 VGG stets ein vom Gesamtvertrag verschiedener Einzelvertrag geschlossen werden, an dem es im Streitfall fehle. \n\n21\\. aa) Der Begriff des Gesamtvertrags ist nicht legaldefiniert. Der Gesetzgeber beschrieb bei Einführung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes am Beispiel der schon seinerzeit geübten Rechtspraxis Gesamtverträge als Rahmenverträge, in denen allgemein die Bedingungen festgelegt seien, unter denen die Verwertungsgesellschaften den einzelnen in der (Nutzer-)Vereinigung zusammengeschlossenen Veranstaltern die Erlaubnis zu Musikaufführungen erteilten und durch die der Abschluss der Einzelverträge mit den Veranstaltern in hohem Maße erleichtert werde, weil der Inhalt dieser Verträge durch den Rahmenvertrag im Wesentlichen festgelegt sei und im Einzelvertrag nur noch die wenigen in Betracht kommenden Besonderheiten geregelt zu werden bräuchten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. IV\u002F271, S. 17). \n\n22\\. In Übereinstimmung hiermit nimmt die Rechtsprechung an, dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze (nur) im Verhältnis der daran beteiligten Vertragspartner zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend sind, wohingegen im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, die Vergütungssätze als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags unverbindlich sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN). \n\n23\\. In der Literatur wird der Gesamtvertrag ebenfalls als Rahmenvertrag angesehen, der selbst keine Nutzungshandlungen regele, sondern zur Vorbereitung der Einzelverträge schuldrechtliche Normen vorsehe und der Bindungswirkung für die Mitglieder einer Nutzervereinigung nur durch deren Unterwerfung unter den Gesamtvertrag im Wege des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags entfalte (Reinbothe in Schricker\u002FLoewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; Gerlach in Wandtke\u002FBullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; BeckOK.Urheberrecht\u002FFreudenberg, 45. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 35 VGG Rn. 15 f.; Raue in Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 35 VGG Rn. 5). \n\n24\\. Der Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags trägt, wie dargelegt (Rn. 21) dem praktischen Bedürfnis Rechnung, die kollektive Rechtswahrnehmung im Urheberrecht zu vereinfachen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass der Abschluss von gesonderten Einzelverträgen durch ihre weitgehende inhaltliche Festlegung im Gesamtvertrag erleichtert wird. Im Rahmen der nach Maßgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehenden Vertragsfreiheit, die namentlich durch den in § 35 VGG vorgesehenen, die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang eingeschränkt ist, besteht aber kein Grund, den Verwertungsgesellschaften einerseits sowie den Nutzervereinigungen und deren Mitgliedern andererseits eine Regelungstechnik zu versagen, durch die die bezweckte Vereinfachung der urheberrechtlichen Rechtswahrnehmung ebenfalls erreicht wird, ohne dass es eines getrennten einzelvertraglichen Dokuments zum Vertragsabschluss zwischen Verwertungsgesellschaft und dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung bedarf (vgl. Loewenheim\u002FStaats\u002FMelichar, Handbuch des Urheberrechts, 3\\. Aufl., § 54 Rn. 61 aE). \n\n25\\. Sollen in einem Gesamtvertrag vorgesehene Regelungen auch im Verhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der Verwertungsgesellschaft Wirksamkeit erlangen, ohne dass ein in einem getrennten Dokument niedergelegter Einzelvertrag geschlossen wird, so lässt sich dieses Ergebnis zum einen dadurch erreichen, dass die Nutzervereinigung ihre Mitglieder bei dem Abschluss des Gesamtvertrags rechtsverbindlich vertritt und es folglich (auch) im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzern zu einem unmittelbaren Vertragsabschluss kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132\u002F98, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 77] = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Zum anderen kann eine einzelvertragliche Bindung der Mitglieder der Nutzervereinigung an den Gesamtvertrag erreicht werden, indem das im Gesamtvertrag liegende Angebot der Verwertungsgesellschaft an den einzelnen Nutzer zum Abschluss eines Nutzungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN) von letzterem angenommen wird. Enthält das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile (\"essentialia negotii\", vgl. nur Grüneberg\u002FEllenberger, BGB, 84. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 3 mwN), bedarf es nicht des Zugangs der Annahmeerklärung des Nutzers, wenn die Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB hierauf verzichtet hat. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Annahmeerklärung liegt dann in der Betätigung des Annahmewillens (vgl. Grüneberg\u002FEllenberger aaO § 151 Rn. 2 und 3 mwN). \n\n26\\. bb) Im Falle des zwischen den Parteien seit dem Jahr 2010 wiederholt abgeschlossenen und nunmehr von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie den Mitgliedern der Klägerin die einvernehmliche Übung, dass die im Pauschalvertrag für die Rechtseinräumung vorgesehene Pauschalvergütung von der Klägerin geschuldet und von ihr auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird. In der Teilnahme am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme des Vertrags gerichtete Willensbetätigung der Mitglieder der Klägerin. Zugleich entspricht es der gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien, dass der Beklagten keine Annahmeerklärung der Mitglieder der Klägerin zugehen muss. Darin liegt ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB. \n\n27\\. So erlangt auch der streitgegenständliche Pauschalvertrag im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzervereinigung die rechtliche Qualität eines Gesamtvertrags, der zugleich zugunsten der am System der Pauschalvergütung teilnehmenden Mitglieder der Beklagten einzelvertraglich wirkt. Es bedarf hier keiner Klärung der Frage, wie zwischen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Nutzern geschlossene Pauschalverträge mit Blick auf § 35 VGG rechtlich einzuordnen sind (vgl. Raue in Dreier\u002FSchulze aaO § 35 VGG Rn. 17 und 19; Loewenheim\u002FStaats\u002FMelichar aaO § 54 Rn. 61 aE). \n\n28\\. c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, nicht zum Abschluss des von der Klägerin begehrten Vertrags verpflichtet zu sein, da bereits ein Gesamtvertrag zwischen den Parteien bestehe, durch den die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrags nachgekommen sei. \n\n29\\. aa) Nach § 35 Abs. 1 VGG unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Zwang zum Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Abschluss des Gesamtvertrags ist ihr nicht zuzumuten. Ist eine Partei eines Gesamtvertrags der Auffassung, ein bestehender Gesamtvertrag bedürfe zur Wahrung der Angemessenheit der Bedingungen der Änderung, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein auf Änderung des Gesamtvertrags gerichtetes Verfahren einzuleiten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 VGG). \n\n30\\. bb) Der bestehende Gesamtvertrag aus dem Jahr 2017 soll nach der Festsetzung des Oberlandesgerichts, wie von diesem in der Präambel ausgeführt, fortbestehen. Die darin enthaltenen Regelungen über Vertragshilfe und Gesamtvertragsrabatt sollen durch die Regelungen des hier in Rede stehenden Vertrags, der an die Stelle der von 2010 bis 2018 geltenden Pauschalverträge tritt, ergänzt werden. \n\n31\\. Danach vermag die Beklagte dem Ansinnen der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf den bereits bestehenden Gesamtvertrag entgegenzutreten. Die Frage, ob die Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags in Änderung oder Ergänzung des bereits bestehenden Gesamtvertrags der Angemessenheit und Zumutbarkeit entspricht, bedarf der inhaltlichen Prüfung (dazu nachstehend Rn. 42). \n\n32\\. II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. \n\n33\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale geregelt werden, um die Pauschale an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Für die Neuberechnung sei auf einen Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 abzustellen. Die Mitgliedstanzschulen hätten der Klägerin spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten, mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. \n\n34\\. 2\\. Das Oberlandesgericht ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, Urteil vom 1\\. April 2021 - I ZR 45\u002F20, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 1160 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Die Überschreitung der durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogenen Grenze der Parteianträge ist etwa dann zu konstatieren, wenn eine Partei Zinsen auf die Vergütungsforderungen nur im Falle des Verzugs geregelt wissen will, die andere Partei eine unabhängig vom Verzug bestehende Verzinsungspflicht in bestimmter Höhe begehrt und das Gericht sodann eine verzugsunabhängige Verzinsung in übersteigender Höhe festlegt (BGH, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 9 und 59 bis 63] - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). \n\n35\\. Bei der Beurteilung der Reichweite der Parteianträge ist allerdings zu bedenken, dass bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht, die eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellt, nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG enthalten (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 60] \\- Gesamtvertrag privater Rundfunk). Insbesondere im Falle von sich im Sinne von Klage und Widerklage gegenüberstehenden Festsetzungsanträgen der Parteien (dazu vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36\u002F15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 28] = WRP 2017, 826 \\- Gesamtvertrag PCs) steht das Gericht vor der Aufgabe, auf der Grundlage der gegenläufigen Anträge einen einheitlichen, inhaltlich angemessenen Gesamtvertrag festzusetzen. Entsprechend sind die Parteianträge unbeschadet der in ihnen etwaig enthaltenen abweichenden Regelungsvorschläge auf die Festsetzung eines einheitlichen angemessenen Gesamtvertrags gerichtet. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt daher bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nicht in Betracht, wenn das Gericht inhaltliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegt. \n\n36\\. 3\\. Im Streitfall hat sich das Oberlandesgericht mit der Festsetzung einer Neuberechnung der Vergütungssätze für das Jahr 2025, für die ein Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 vorgesehen ist (Ziffer 3b]), im Rahmen der durch die Parteianträge gezogenen Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten. \n\n37\\. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin die Festsetzung begehrt, dass der Vertrag vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen wird und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. Der Antrag der Klägerin ist mithin auf eine über das Jahr 2024 hinaus geltende Regelung mit Kündigungsvorbehalt gerichtet. Dem entspricht die Festsetzung des Oberlandesgerichts, weil die durch dieses für das Jahr 2025 getroffene Regelung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer vorherigen Kündigung des Vertrags steht. Angesichts der von der Klägerin beantragten zeitlichen Komponente des Vertrags kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beantragt hat, der Vertrag möge für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen werden und mit Ablauf des Jahres 2023 enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfe. \n\n38\\. In inhaltlicher Hinsicht hat die Klägerin zwar keine Neuberechnung ab dem Jahr 2025 beantragt, sondern sich allein für eine an der Inflationsrate orientierte jährliche Anpassung der Pauschalvergütung ausgesprochen. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Antrag für eine umsatzbasierte Lizenzierung plädiert. Bei der Festsetzung einer angemessenen Regelung stand dem Oberlandesgericht somit auf Grundlage der Parteianträge die Möglichkeit offen, bei der Berechnung der Pauschalvergütung auch die Netto-Umsatzerlöse zu berücksichtigen. \n\n39\\. Im Streitfall sind zeitliche und inhaltliche Ebene des Gesamtvertrags - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht in der Weise verknüpft, dass dem Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Parteien kombinierende Festsetzung verwehrt wäre. \n\n40\\. 4\\. Erfolg hat die Revision der Klägerin allerdings insoweit, als sie mit Blick auf das vom Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags für die Neuberechnung der Pauschalvergütung ab dem Jahr 2025 festgesetzte Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. \n\n41\\. Weder Klägerin noch Beklagte haben die Festsetzung beantragt, für den Umsatznachweis sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Der Antrag der Klägerin war nicht auf die Festsetzung einer Regelung zur Neuberechnung gerichtet und enthält lediglich für die nicht durch die Pauschalvereinbarung abgegoltene Musiknutzung in Ziffer 7c) des vorgeschlagenen Gesamtvertrags das Erfordernis, den Umsatz durch eine Steuerberaterbestätigung oder geeignete Belege der Finanzverwaltung nachzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Klägerin (Ziffer 2 Punkt 1) die Festsetzung begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzangaben seien durch einen Steuerberater oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen. Mit der Festsetzung, es sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen, hat das Oberlandesgericht folglich entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Grenzen der Parteianträge überschritten. \n\n42\\. III. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen halten in der Sache den Angriffen der Revisionen der Parteien nur teilweise stand. \n\n43\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Vergütungsregelung ausgeführt, die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Auch wenn der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz regelmäßig die Festsetzung einer an den von den Nutzern erzielten Umsatzerlösen zu bemessenden Lizenzgebühr gebiete, sei im Streitfall ausnahmsweise die Festsetzung einer Pauschalvergütung angemessen. Dies entspreche der im Bereich von Tanzschulen seit Jahrzehnten etablierten Vertragspraxis von Pauschalvereinbarungen, die seit 1984 üblich seien und gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2010 bis einschließlich 2018 praktiziert worden seien. Der ursprüngliche Pauschalbetrag habe auf einem am Markt durchgesetzten Lizenzsatz von 3,75 % beruht und sei dann jährlich um 1,5 % erhöht worden. Deshalb bestehe kein Anlass zur Festlegung einer grundsätzlich geänderten Berechnungsweise. Die von den Parteien etablierte Vergütungsstruktur sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Umfang der tatsächlichen Musiknutzung im Rahmen von Tanzkursen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Berücksichtigung einer langjährigen und vertragssystematisch kontinuierlichen Vertragspraxis sei auch deshalb angemessen, weil dieser Ausdruck einer im Hinblick auf die Angemessenheit bestehenden Willensübereinstimmung sei. Wolle eine Partei geltend machen, dass Umstände eingetreten seien, die eine Änderung der Praxis geböten, habe sie dies darzulegen und zu beweisen. An entsprechendem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle es im Streitfall. Die nominelle Höhe der Pauschalen in den Jahren 2020 bis 2023 stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. \n\n44\\. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse zur Wertsicherung ein effektiver Inflationsausgleich erfolgen. Zugleich müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale erfolgen, um die Pauschale an den echten wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Die zukunftsgerichtete Festsetzung einer Neuberechnung sei von dem dem Oberlandesgericht bei der Vertragsfestsetzung zustehenden Ermessen umfasst. Die Parteien könnten der Regelung durch rechtzeitige Kündigung des Vertrags entgehen. Der Höhe nach sei ein Lizenzsatz von 3,75 % angemessen, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seit Jahren im Bereich von Tanzschulen am Markt durchgesetzt sei. An Vortrag der Beklagten zu veränderten Nutzungsgewohnheiten, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden, fehle es. Die Umsatzsteuer sei lediglich ein durchlaufender Posten und habe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Bemessungsgrundlage seien die mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsatzerlöse, zu denen mit Speisen und Getränken erzielte Umsätze nicht gehörten, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stünden. Ebenso angemessen sei ein fünfjähriger Neuberechnungsturnus, der eine Kompromisslösung zwischen der Belastung der Klägerin mit Verwaltungsaufwand und dem Interesse der Beklagten an einer dem Nutzungsumfang entsprechenden Vergütung darstelle. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleisteten Zahlungen einschließlich der in Höhe von 165.000 € geleisteten Sicherheit seien mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen. \n\n45\\. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n46\\. 2\\. Nach § 130 Satz 1 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Für diese rechtsgestaltende Entscheidung ist dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27\u002F23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). \n\n47\\. 3\\. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es bestehe keine Notwendigkeit für eine umsatzbasierte Neuberechnung der Vergütung ab dem Jahr 2025, weil eine umsatzbasierte Vergütung das Maß der Werknutzung nicht besser abbilde als die zwischen den Parteien seit vielen Jahren geübte Pauschalvergütung. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Festsetzung eines Pauschalvertrags in Ergänzung des zwischen den Parteien ungekündigt fortgeltenden Gesamtvertrags. \n\n48\\. a) Nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ist der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters ist dabei wesentliche Bezugsgröße der angemessenen Vergütung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 44] \\- Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38\u002F07, BGHZ 182, 337 [juris Rn. 31] - Talking to Addison; Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114\u002F19, GRUR 2020, 1191 [juris Rn. 42] = WRP 2020, 1443 - Fotopool, jeweils mwN). \n\n49\\. Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 22] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, jeweils mwN). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des wirtschaftlichen Werts der Werknutzung darstellt (zu § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). \n\n50\\. b) Das Oberlandesgericht hat die vorstehenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt und in tatgerichtlicher Würdigung einerseits eine Fortschreibung der zwischen den Parteien seit Jahren üblichen Pauschalvergütung, andererseits nach einem Zeitraum von fünf Jahren eine am Netto-Umsatzerlös des Jahrs 2023 orientierte Rückkoppelung an das neu zu ermittelnde wirtschaftliche Ausmaß der Werknutzung für angemessen befunden. Damit hat das Oberlandesgericht die indizielle Wirkung der zwischen den Parteien zuvor abgeschlossenen Gesamtverträge beachtet und zugleich dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen, der einem erheblichen Auseinanderdriften von über die Jahre vor allem im Wege des Inflationsausgleichs fortgeschriebener Pauschalvergütung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung entgegensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fortschreibung der von der Klägerin im Jahr 2019 gezahlten Vergütung nach Maßgabe der jeweiligen Inflationsrate, die dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und der Festsetzung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, zwar die Geldwertstabilität wahrt, dass jedoch mit dem Fortschritt der Zeit die tatsächliche Grundlage der im Jahr 2019 bemessenen Vergütung in zunehmendem Maße zu hinterfragen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, in angemessenem Zeitabstand durch die Neuberechnung auf der Grundlage der Mitteilung der von den Mitgliedern der Klägerin erzielten Umsatzerlöse sicherzustellen, dass die Werknutzung auch im pauschalen System angemessen vergütet wird. \n\n51\\. Der Revision der Klägerin ist zu widersprechen, wenn sie gegen die Berücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes anführt, eine umsatzbasierte Vergütungsberechnung sage nichts über die konkrete Nutzung eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks aus. Dieser Grundsatz verlangt auch im Rahmen der kollektiven Rechtswahrnehmung, die zwecks Verwaltungsvereinfachung auf die konkrete Ermittlung der genutzten Werke verzichtet, eine möglichst nah am tatsächlichen Erfolg der wirtschaftlichen Nutzung orientierte Vergütungsstruktur. Der mit Tanzkursen erwirtschaftete Umsatzerlös ist mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, die die bei Tanzkursen wiedergegebenen Musikwerke für Durchführung und Gelingen des Tanzunterrichts haben, der verlässlichste Indikator des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Es erweist sich deshalb nicht als ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht eine Fortschreibung der Pauschalvergütung mit einer wiederkehrenden Neuberechnung aufgrund der Umsatzerlöse kombiniert hat. Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die turnusgemäße Neuberechnung vom Vorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Bestimmung der Neuberechnung in einem fünfjährigen Turnus bewirkt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem durch die Umsatzermittlung bei der Klägerin und ihren Mitgliedern ausgelösten Verwaltungsaufwand und dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer aktualisierenden Ermittlung des Nutzungsumfangs bei einer langjährigen Pauschalvereinbarung. \n\n52\\. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es angesichts der in den Jahren 2010 bis 2018 von den Parteien geübten Vertragspraxis nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht den bestehenden Gesamtvertrag 2017 um die Regelungen des von ihm festgesetzten Pauschalvertrags ergänzt hat. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien über viele Jahre ein pauschales Vergütungssystem vereinbart war, das neben der den Mitgliedern der Klägerin offenstehenden Abrechnung nach dem Tarif der Beklagten bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die fortdauernde Festsetzung einer pauschalen Berechnungsmöglichkeit als angemessen angesehen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten im Jahr 2018 erklärte Weigerung, Pauschalverträge eingehen zu wollen. \n\n53\\. Die Revisionen der Parteien zeigen auch im Übrigen nicht auf, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sondern ersetzen lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die gerichtliche Angemessenheitsbetrachtung durch eine abweichende Bewertung. \n\n54\\. 4\\. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Höhe des durch das Oberlandesgericht ab dem Jahr 2025 festgesetzten Lizenzsatzes von 3,75 %. \n\n55\\. a) Die Revision macht geltend, zwar treffe es zu, dass der Lizenzsatz von 3,75 % seit vielen Jahren auf dem hier betroffenen Markt etabliert sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, nach dem es sich bis zu einer Änderung der Spruchpraxis der Schiedsstelle im Jahr 2016 um eine Lizenz auf die die Umsatzsteuer umfassenden Bruttoeinnahmen gehandelt habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, die seither praktizierte Abrechnung auf Netto-Basis dürfe nicht zu einer Verkürzung der Vergütungsansprüche führen; in diesem Sinne vergütungsneutral sei ein Lizenzsatz von 4,46 %. \n\n56\\. b) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten handele, der keinen geldwerten Vorteil darstelle. Dabei hat es entgegen § 286 ZPO übersehen, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine Berechnung auf der Grundlage von Bruttobeträgen inklusive Umsatzsteuer bei der im Markt durchgesetzten Lizenzhöhe bis zum Jahr 2016 behauptet und dies nicht nur mit Entscheidungen der Schiedsstelle untermauert, sondern auch mit dem Angebot des Zeugenbeweises versehen hat. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Abrechnungspraxis könnte Auswirkungen auf die Berechnung der marktüblichen Lizenz seit der Umstellung auf die Netto-Berechnung haben. Damit hat das Oberlandesgericht für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen, so dass die von ihm getroffene Festsetzung der Lizenzhöhe ermessensfehlerhaft ist. \n\n57\\. 5\\. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Festlegung des fünfjährigen Turnus für die Neuberechnung der Pauschalvergütung (Ziffer 4b] des festgesetzten Vertrags). Diese Festsetzung stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien dar (dazu vorstehend Rn. 47). \n\n58\\. 6\\. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die von dem Oberlandesgericht in Ziffer 3c) getroffene Regelung zur Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Sicherheit mit der Begründung, diese in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt zu haben. \n\n59\\. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte einen Teilbetrag der Sicherheit in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt hat. Jedoch enthält die von der Revision der Beklagten angegriffene Regelung lediglich eine Verrechnungsvorschrift, die sicherstellen soll, dass eine noch bei der Beklagten befindliche Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Vergütungsansprüche berücksichtigt wird. Nicht hingegen handelt es sich um die Festlegung einer in bestimmter Höhe von der Beklagten zurückzugewährenden Sicherheit. Somit ist nach der getroffenen Regelung bei der zu gegebener Zeit stattfindenden Anspruchsberechnung eine von der Klägerin geleistete Sicherheit nur insoweit zu berücksichtigen, als die Beklagte sie noch nicht zurückgewährt hat. \n\n60\\. C. Danach führt die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt hat. Auf die Revision der Beklagten ist unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags einen Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt hat. \n\n61\\. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrags stehen mit diesen rechtsfehlerhaften Festsetzungen nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212\u002F14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] \\- Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags und zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:54.860Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":5,"decisionDate":207,"fullText":208,"summary":209,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":211},"6549","ECLI:DE:NEURIS:KORE300082025","ecli-de-neuris-kore300082025","X ZR 50\u002F23","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator \n\n## Leitsatz\n\nHohlfaserdialysator\n\nSieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.72\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. November 2022 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 671 695 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 671 695 (Streitpatents), das am 16. Februar 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17. Februar 2000 angemeldet worden ist und einen Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten: Filtervorrichtung bestehend aus einem zylindrischen Filtergehäuse und einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern, wobei alle Hohlfasern eine periodische, sinusförmige Texturierung aufweisen und entsprechend folgender geometrischer Gesetzmäßigkeit gelockt sind:  wobei λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt, d den Außendurchmesser der Hohlfaser, L die effektive Länge der Hohlfasern und D den Durchmesser des Faserbündels und wobei es sich bei der Filtervorrichtung um einen Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse handelt, der von derjenigen Bauart ist, dass durch das Innere der Fasern Blut fließt und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse Dialysat entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut fließt, und dass die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse 60,5 % bis 70 % beträgt. \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n6\\. I. Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. \n\n7\\. 1\\. Nach § 112 Abs. 3 Nr. 1 PatG muss eine Berufungsbegründung in Patentnichtigkeitsverfahren die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. \n\n8\\. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991, GRUR 1991, 448 - Elektronenerzeugung; Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 155\u002F00 Rn. 12). \n\n9\\. 2\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. \n\n10\\. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin den Gegenstand des Streitpatents weiterhin für nicht patentfähig hält und deshalb ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Nichtigerklärung weiterverfolgt. \n\n11\\. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Berufungsbegründung lediglich mit Patentanspruch 1 befasst. \n\n12\\. Das Patentgericht hat zu den übrigen Ansprüchen ausgeführt, diese würden durch Patentanspruch 1 mitgetragen. Angesichts dessen hat die Klägerin schon mit ihren Angriffen gegen die Beurteilung von Anspruch 1 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. \n\n13\\. II. Das Streitpatent betrifft einen Hohlfaserdialysator. \n\n14\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Hohlfaserdialysatoren gängiger Bauart ein zylindrisches Filtergehäuse auf, in dem ein ebenfalls zylinderförmiges Faserbündel angeordnet ist. \n\n15\\. Durch das Innere der Hohlfasern fließe das Blut und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse im Gegenstrom das Dialysat. \n\n16\\. Der Zugang und der Abfluss des Dialysats seien üblicherweise mit den außenliegenden Fasern des Faserbündels verbunden. Deshalb sei nicht ohne weiteres gewährleistet, dass alle Fasern mit der gleichen Menge an Dialysat umspült würden. Bei einer laminaren Strömung könne theoretisch das gesamte Dialysat zwischen Faserbündel und Gehäuseinnenwand hindurchfließen, ohne in das Bündelinnere einzudringen. Daher sei nicht gewährleistet, dass die gesamte Austauschfläche genutzt werde. \n\n17\\. Aus dem Stand der Technik sei bekannt, die Durchdringung des Bündels zu verbessern, indem die Hohlfasern gewellt oder gekräuselt ausgebildet würden. In bekannten Dialysatoren wiesen gekräuselte oder gelockte Fasern eine Wellenlänge von 28 mm auf, und zwar unabhängig von den geometrischen Gegebenheiten im Dialysator. \n\n18\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Hohlfaserdialysator zur Verfügung zu stellen, bei dem das Dialysat das Faserbündel möglichst gleichmäßig durchströmt. \n\n19\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Filtervorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Filtervorrichtung 1\\. als Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse, bestehend aus 1.1 einem zylindrischen Filtergehäuse und 1.2 einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern. 2\\. Im Hohlfaserdialysator fließt 2.1 Blut durch das Innere der Fasern und 2.2 Dialysat im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut. 3\\. Alle Hohlfasern 3.1 weisen eine periodische, sinusförmige Texturierung auf und 3.2 sind entsprechend folgenden geometrischen Gesetzmäßigkeiten gelockt: 3.2.a  sowie 3.2.b  wobei \\- λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt, \\- d den Außendurchmesser der Hohlfaser, \\- L die effektive Länge der Hohlfasern und \\- D den Durchmesser des Faserbündels. 4\\. Die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse beträgt 60,5 % bis 70 %. \n\n20\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n21\\. a) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, schreibt Merkmal 3.1 nicht vor, dass die Hohlfasern eine Wellenform aufweisen, die geometrisch exakt als Sinuskurve ausgebildet ist. \n\n22\\. Eine periodische, sinusförmige Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 liegt schon dann vor, wenn eine Struktur mit Wellenbergen und -tälern vorhanden ist, die im Wesentlichen aus gleichförmigen und gleich langen Einzelabschnitten besteht. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die sich innerhalb der Toleranzen halten, wie sie bei üblichen Verfahren zum Wellen oder Kräuseln von Hohlfasern für Dialysatoren auftreten. \n\n23\\. Dies ergibt sich aus der Funktion, die der Wellenform nach dem Streitpatent zukommt. \n\n24\\. Wie bereits dargelegt wurde, führt das Streitpatent gewellte, gekräuselte oder gelockte Fasern als aus dem Stand der Technik bekanntes Mittel an, um ein Eindringen von Dialysat in das Innere eines Faserbündels zu begünstigen. Das Streitpatent befasst sich von diesem Ausgangspunkt aus mit der Ausgestaltung der Wellenlänge in Abhängigkeit von den Abmessungen der Hohlfasern und des Bündels und mit der Faserbelegung im Filtergehäuse. \n\n25\\. Die Festlegung einer Wellenlänge setzt voraus, dass die Fasern eine im Wesentlichen gleichförmige Struktur aufweisen, die sich in einem im Wesentlichen festen Abstand wiederholt. Anforderungen an die Genauigkeit, die über das aus dem Stand der Technik übliche Maß hinausgehen, ergeben sich daraus nicht. \n\n26\\. b) Die in Merkmal 3.2.a auf das Fünffache des Außendurchmessers der Hohlfaser festgelegte Untergrenze für die Wellenlänge dient nach der Beschreibung dem Zweck, das Entstehen von Wellenbäuchen zu gewährleisten, die dem Dialysat den Weg ins Faserinnere ermöglichten (Abs. 32). \n\n27\\. c) Die in Merkmal 3.2.b definierte Obergrenze für die Wellenlänge wird durch die effektive Länge und den Durchmesser des Hohlfaserbündels bestimmt. \n\n28\\. Der theoretisch größte Wert der Wellenlänge entspricht einem Zwölftel der effektiven Länge L. \n\n29\\. Dieser Wert wird mit einem Faktor multipliziert, in den das Verhältnis zwischen dem Durchmesser D und der Länge L einfließt. Je größer dieses Verhältnis ist, umso kleiner ist die sich daraus ergebende Obergrenze für die Wellenlänge; in entsprechendem Maße steigt die Anzahl der einzelnen Wellen, die die Faser entlang ihrer Länge L aufweisen muss. \n\n30\\. Die Beschreibung erläutert hierzu, es sei überraschend gefunden worden, dass bei Dialysatoren, bei denen das Verhältnis zwischen Durchmesser und Länge unter 0,14 liege, zwölf Wellenlängen pro Faserlänge ausreichten. Bei dickeren Dialysatoren werde es für das Dialysat bei gleicher Wellenlänge schwieriger, in die Mitte des Faserbündels zu gelangen. Deshalb werde die Geometrie mit dem Faktor  berücksichtigt (Abs. 32). \n\n31\\. Bei dem in der Beschreibung angeführten Ausführungsbeispiel mit einer Länge L von 225 mm und einem Durchmesser D von 48 mm beträgt die maximale Wellenlänge danach rund 13,1 mm (Abs. 34). Dies ist deutlich weniger als ein Zwölftel der Länge L (225 mm : 12 = 18,75 mm). \n\n32\\. Die Beschreibung erläutert ferner, in der Praxis habe sich eine Wellenlänge zwischen 4 und 12 mm als besonders effektiv herausgestellt (Abs. 35). \n\n33\\. d) Die in Merkmal 4 definierte Faserbelegung errechnet sich nach der insoweit maßgeblichen Definition in der Beschreibung nach dem Verhältnis zwischen der durch Fasern belegten Querschnittsfläche und der nutzbaren Querschnittsfläche des Filtergehäuses. \n\n34\\. Die nutzbare Querschnittsfläche beträgt das 0,907-fache der insgesamt vorhandenen Querschnittsfläche (Abs. 19). Der in Merkmal 4 für die Faserbelegung vorgegebene Bereich von 60,5 % bis 70 % entspricht damit bezogen auf die insgesamt vorhandene Querschnittsfläche einer Packungsdichte im Bereich von 54,9 % bis 63,5 %. \n\n35\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n36\\. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n37\\. Der japanischen Offenlegungsschrift Sho62-45709 (D1) sei weder ein periodischer, sinusförmiger Verlauf der Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 noch das Merkmal 3.2.b zu entnehmen. Der in D1 offenbarte Bereich für die Faserbelegung sei mit 38,6 % bis 66 % größer als derjenige gemäß Merkmal 4. Der Fachmann, ein Ingenieur mit einem Diplom- oder Masterabschluss in Medizintechnik und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Dialysefiltern, hätte folglich eine gezielte Auswahl treffen müssen, um Merkmal 4 zu verwirklichen. \n\n38\\. Eine Kombination der D1 mit Fachwissen oder einer anderen Entgegenhaltung scheide aus, weil D1 ungleichmäßige Hohlfasern bevorzuge und damit von Merkmal 3.1 weg lehre. Eine zufällige Offenbarung ausgehend von D1 komme zwar für die Neuheitsprüfung in Betracht, nicht aber für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit. \n\n39\\. Die US-amerikanische Patentschrift 5 470 659 (D2) offenbare die Herstellung von gewellten Hohlfasern in Sinus- oder Zick-Zack-Form, ohne die Sinusform zu bevorzugen. Bei einem Durchmesser d der Hohlfasern von 0,106 mm bis 0,340 mm erfülle die offenbarte Wellenlänge von 20 mm das Merkmal 3.2.a. Merkmal 3.2.b sei hingegen nicht verwirklicht. Bei den in D2 offenbarten Werten für Länge (250 mm) und Durchmesser (14 mm) des Faserbündels betrage die maximale Wellenlänge 18,7 mm. \n\n40\\. Die japanische Patentanmeldung Hei9-21024 (D3) beschreibe zwar sinusförmige Hohlfasern. Für eine Ausgestaltung gemäß den übrigen Merkmalen fehle jedoch eine Anregung. \n\n41\\. Die japanische Patentanmeldung Hei2-258035 (D4) gebe zwar eine Anregung für eine sinusförmige Ausgestaltung von Dialysehohlfasern sowie für einen Außendurchmesser von 0,2 mm bis 0,4 mm und weise indirekt auf eine Wellenlänge von 2,8 mm bis 10 mm hin. Doch selbst wenn mit dem Einsatz in üblichen Dialysatoren zufällig die Merkmalsgruppe 3.2 erfüllt wäre, fehle es an einer Anregung für eine zielgerichtete Abstimmung zwischen der Hohlfasergeometrie und diesem Merkmal. Darüber hinaus gebe D4 keine Hinweise für eine spezielle Packungsdichte. \n\n42\\. Die japanische Offenlegungsschrift Sho57-194007 (D5) beschreibe einen Hohlfaser-Permeator zur Blutreinigung. Zur verbesserten Effizienz würden schlängelige anstelle von geradlinigen Hohlfasern mit einem Durchmesser von 0,054 mm bis 1,4 mm und einer Wellenlänge von 0,5 mm bis 50 mm verwendet. Die einzige Figur könne zwar eine periodische, sinusförmige Texturierung offenbaren. D5 weise jedoch nicht auf eine Beachtung des sich aus der Merkmalsgruppe 3.2 ergebenden Zusammenhangs hin. Daran ändere nichts, dass im einzigen Ausführungsbeispiel die Wellenlänge 5 mm betrage, denn der in D5 beanspruchte Bereich von 0,5 mm bis 50 mm sei weiter und dem Fachmann als gleichwirkend offenbart. Ausgehend von D5 ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents auch nicht in Kombination mit Fachwissen oder weiteren Entgegenhaltungen. Das Fehlen von Hinderungsgründen reiche nicht aus, denn bei der Merkmalsgruppe 3.2 handele es sich nicht um eine beliebige Auswahl. D5 lege zudem eine Packungsdichte gemäß Merkmal 4 nicht nahe. \n\n43\\. Der Artikel von Fukuda et al. (aus dem Japanischen übersetzt: Untersuchung der Dialysemembranstruktur und des Membranpermeationsmechanismus von gelösten Stoffen durch verschiedene Membranbewertungsverfahren, in: Künstliche Organe 21 (3), 861-866 (1992), D6) zeige technische Daten von bekannten Hohlfaserdialysatoren. Hierbei würden zwar Werte für die Parameter L und D sowie für die Packungsdichte angegeben. Der Fachmann erhalte aber keine Anregung, diese auf gelockte Hohlfasern mit einer periodischen, sinusförmigen Texturierung anzuwenden. Weiterhin fehle es an einer Veranlassung, von den sieben in D6 vorgestellten Dialysatoren die drei mit den niedrigsten Packungsdichten, welche Merkmal 4 nicht erfüllten, zu vermeiden. \n\n44\\. Ausgehend von den japanischen Offenlegungsschriften Hei10-80477 (D10) und Hei9-99064 (D11) gelange der Fachmann ebenfalls nicht zur Lehre des Streitpatents. D10 schlage eine Packungsdichte im Bereich von 44 % bis 88 % vor, was weit über Merkmal 4 hinausgehe. Für eine Auswahl des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs finde sich in D10 - auch in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen - keine Anregung. Gleiches gelte für D11, die eine mögliche Packungsdichte von 30 % bis 90 % angebe. \n\n45\\. Schließlich habe die Lehre des Streitpatents auch ausgehend von der europäischen Patentanmeldung 968 730 (D14) nicht nahegelegen. D14 enthalte keinen Hinweis auf gelockte Hohlfasern. Im Hinblick auf die offenbarten Werte für Länge (235 mm) und Durchmesser (33 mm) des Faserbündels müsse der Fachmann auch in Kombination mit D5 oder D4 aktiv eine Auswahl treffen, um eine Wellenlänge von kleiner als 15 mm anzuwenden. Weiterhin gebe D14 zwar eine Packungsdichte von 62 % an, rege den Fachmann aber nicht dazu an, einen Bereich entsprechend Merkmal 4 einzuhalten. \n\n46\\. Für die Patentfähigkeit spiele es keine Rolle, ob das Streitpatent die behaupteten technischen Effekte belege. Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hänge nicht davon ab, ob er im Vergleich zum Stand der Technik einen Vorteil biete. Es genüge das Aufzeigen eines anderen Wegs. \n\n47\\. IV. Das hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n48\\. 1\\. Die Erwägungen, mit denen das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung verneint hat, greift die Berufung nicht an. Folglich ist dieser Nichtigkeitsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4\u002F07, GRUR 2010, 660 Rn. 14 - Glasflaschenanalysesystem). \n\n49\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patengerichts beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er war ausgehend von D4 nahegelegt. \n\n50\\. a) Das Berufungsvorbringen zum Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D4 unterliegt nicht der Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht neu im Sinne dieser Vorschriften. \n\n51\\. Die Klägerin hat in erster Instanz im Hinblick auf D4 zwar nur geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei durch diese Entgegenhaltung ausgehend von D1, D9 und D14 nahegelegt. Der Tatsachenvortrag, auf den diese Angriffe gestützt sind, stimmt jedoch mit demjenigen überein, auf den die Berufung ihre Argumentation zu einem Naheliegen ausgehend von D4 stützt. Folgerichtig hat sich bereits das Patentgericht - das ein Naheliegen ausgehend von D1 schon deshalb verneint hat, weil dort ungleichmäßige Fasern bevorzugt werden - mit der Frage befasst, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D4 naheliegt. \n\n52\\. b) D4 (deutsche Übersetzung: D4b) betrifft Hohlfasern für den Einsatz in Dialysatoren. \n\n53\\. aa) D4 befasst sich mit dem Ziel, Hohlfasern zu entwickeln, die unabhängig von der Geometrie des Moduls in der Lage sind, die der Hohlfasermembran innewohnende Leistungsfähigkeit zu entfalten. \n\n54\\. D4 führt aus, diesbezügliche Untersuchungen hätten zu der Erkenntnis geführt, dass die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche der Hohlfaser eng mit der Leistung der Hohlfasermembran zusammenhänge. Bei geraden Hohlfasern hafteten die Fasern während der Dialyse aneinander. Dies behindere die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche (D4b S. 258 oben links). \n\n55\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D4 vor, die Hohlfasern so auszugestalten, dass anstelle eines Linienkontakts lediglich ein Punktkontakt auftritt und zudem Turbulenzen im Dialysatstrom an der Hohlfaseroberfläche entstehen, womit der Grenzschichtwiderstand an der Membranoberfläche verringert wird (D4b S. 258 oben links). \n\n56\\. Hierzu schlägt D4 folgende Abmessungen der Hohlfaser vor: \\- Außendurchmesser: 200 μm bis 400 μm; \\- Anzahl von Kräuselungen: 10 bis 35 pro 10 cm; \\- Kräuselungsamplitude: mindestens das 0,65-fache des Außendurchmessers, höchstens der Außendurchmesser plus 50 μm (D4b S. 258 oben rechts). \n\n57\\. Dabei entspricht die Anzahl der Kräuselungen der Anzahl der Scheitelpunkte pro 10 cm Hohlfaser auf derselben Seite bezogen auf eine Mittelachse, wobei die Mittelachse der Hohlfaser in der Achsenrichtung derart festgelegt ist, dass bei Betrachtung der Hohlfaser in der Achsenrichtung ein Scheitelpunkt der Hohlfaser und ein benachbarter, diametral entgegengesetzter Scheitelpunkt die Scheitelpunkte einer Sinuskurve bilden (D4b S. 258 unten links). \n\n58\\. Der Anteil gekräuselter Hohlfasern an den gesamten Fasern soll mindestens 20 %, vorzugsweise mindestens 60 % betragen (D4b S. 259 unten links). \n\n59\\. cc) Die beiden in D4 geschilderten Ausführungsbeispiele weisen folgende Werte auf: \n\n60\\. \n\nBeispiel Kräuselungen Außendurchmesser Amplitude 1 20 pro 10 cm 232 µm 170 μm 2 18 pro 10 cm 275 µm 209 μm\n\n61\\. Mit diesen Hohlfasern wurde jeweils ein zylindrisches Modul mit einer Membranfläche von 1,15 m² bzw. 1,1 m² gefertigt (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts). \n\n62\\. D4 führt aus, diese Ausführungsbeispiele entfalteten eine höhere Leistungsfähigkeit als zwei Vergleichsbeispiele mit nicht gekräuselten Fasern (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts) und ein Vergleichsbeispiel mit 12 Kräuselungen pro 10 cm (D4b S. 261 oben links). \n\n63\\. c) Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart. \n\n64\\. d) D4 offenbart auch das Merkmal 3. \n\n65\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergibt sich aus den Ausführungen, wonach aus der beschriebenen Hohlfaser jeweils ein zylindrisches Modul gefertigt wurde, hinreichend deutlich, dass ausschließlich Fasern mit diesen Eigenschaften zum Einsatz gelangt sind. \n\n66\\. Dies steht nicht in Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen, wonach der Anteil der gekräuselten Fasern mindestens 20 % und vorzugsweise mindestens 60 % betragen soll. Mit dieser Vorgabe ist auch ein Anteil von 100 % vereinbar. \n\n67\\. Dafür, dass für die einzelnen Ausführungsbeispiele ausschließlich Fasern mit derselben Form eingesetzt wurden, spricht zudem der Umstand, dass die geschilderten Versuche dem Zweck dienen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Formen miteinander zu vergleichen. \n\n68\\. e) Merkmal 3.1 ist in D4 ebenfalls offenbart. \n\n69\\. Wie oben dargelegt wurde, spricht D4 im Zusammenhang mit der Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm Länge - also dem Gegenstück zur Wellenlänge - von einer sinusförmigen Faser. \n\n70\\. Daraus sowie aus den konkreten Angaben zur Anzahl der Kräuselungen und zur Größe der Amplitude ergibt sich, dass die Faser aus im Wesentlichen gleich geformten Abschnitten mit im Wesentlichen gleichem Abstand und gleicher Amplitude besteht. Dass es hierbei zu herstellungsbedingten Abweichungen kommen kann, ist unerheblich, weil Merkmal 3.1 solche Abweichungen nicht ausschließt. Sofern solche Abweichungen auftreten sollten, erachtet sie D4 nicht für erwähnenswert. \n\n71\\. f) D4 offenbart das Merkmal 3.2.a und legt das Merkmal 3.2.b nahe. \n\n72\\. aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist es für eine Offenbarung oder ein Naheliegen der Merkmale 3.2.a und 3.2.b nicht erforderlich, dass die dort definierte Formel ausdrücklich oder sinngemäß angeführt wird. Für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen reicht es vielmehr aus, wenn ein konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen. \n\n73\\. Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht die Formel als solche, sondern jede Vorrichtung, bei der die Wellenlänge das darin definierte Verhältnis zu den Parametern D, L und d aufweist. Dieser Gegenstand ist zwar nicht schon dann offenbart, wenn diese Vorgabe beim Nacharbeiten einer aus dem Stand der Technik bekannten Lehre unter gewissen Rahmenbedingungen zufällig erfüllt ist. Eine neuheitsschädliche Offenbarung ist aber gegeben, wenn sich diese Voraussetzung beim Nacharbeiten einer bekannten Lehre zwangsläufig einstellt. Für ein Naheliegen reicht es aus, wenn der Stand der Technik eine konkrete Ausführungsform nahelegt, bei der die genannten Voraussetzungen zwangsläufig erfüllt werden. \n\n74\\. bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist Merkmal 3.2.a in D4 offenbart. \n\n75\\. Die Angaben zur Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm ergeben eine Wellenlänge von 5 mm für das erste und von 5,6 mm für das zweite Ausführungsbeispiel. \n\n76\\. Dies liegt deutlich über dem Fünffachen des jeweils angegebenen Außendurchmessers (5 · 232 μm = 1,16 mm; 5 · 275 μm = 1,375 mm). \n\n77\\. cc) Merkmal 3.2.b ist bei Anlegen des genannten Maßstabs nahegelegt. \n\n78\\. (1) D4 enthält keine Angaben zu den Abmessungen des Gehäuses und zur Länge der Fasern. Mangels solcher Angaben lag es nahe, einen Dialysator mit Abmessungen heranzuziehen, wie sie im Stand der Technik üblich waren. \n\n79\\. Diesbezüglich hat die Berufung unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Prof. M. (BR11) zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die meisten handelsüblichen Dialysatoren am Prioritätstag eine Länge von 165 mm bis 265 mm und einen Innendurchmesser von 24 mm bis 48 mm aufgewiesen haben. \n\n80\\. Ausgehend davon ergibt sich bei Anwendung der in Merkmal 3.2.b vorgegebenen Formel für die Wellenlänge eine Höchstgrenze zwischen 8,7 mm und 18,7 mm. Die für die Ausführungsbeispiele von D4 angegebenen Wellenlängen liegen unterhalb dieser Grenzen. Folglich ist dieses Merkmal bei allen handelsüblichen Dialysatoren zwangsläufig erfüllt. \n\n81\\. (2) Dass es daneben auch Dialysatoren mit abweichenden Abmessungen gab, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. \n\n82\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von D4 nahelag, auch solche Vorrichtungen zur Nacharbeit des dort offenbarten Ausführungsbeispiels heranzuziehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lag es jedenfalls auch nahe, eine Vorrichtung mit Abmessungen in dem oben genannten Bereich heranzuziehen. \n\n83\\. (3) Ebenfalls unerheblich ist, ob der nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Durchmesser des Faserbündels dem Innendurchmesser des Dialysators entspricht oder kleiner ist. \n\n84\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Obergrenze für die Wellenlänge bei konstanter Faserlänge umso größer, je kleiner der Durchmesser des Faserbündels ist. Der oben genannte Mindestwert von 8,7 mm gilt mithin für den Fall, dass die Länge des Dialysators mit 265 mm am unteren Rand und sein Innendurchmesser mit 48 mm am oberen Rand des Üblichen liegt und dass das Faserbündel den dadurch eröffneten Querschnitt vollständig ausfüllt. Jede Verringerung des Durchmessers des Faserbündels hat zur Folge, dass die Obergrenze für die Wellenlänge ansteigt. \n\n85\\. g) Ausgehend von D4 war auch Merkmal 4 nahegelegt. \n\n86\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung setzt die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit allerdings nicht voraus, dass Merkmal 4 zusammen mit anderen Merkmalen synergistische Wirkungen zeitigt. \n\n87\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56\u002F03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17 Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178\u002F18 Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 7. Dezember 2023 - X ZR 77\u002F21 Rn. 92; Urteil vom 23\\. Januar 2024 - X ZR 6\u002F22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung). Dies gilt auch dann, wenn eine engere Auswahl aus einem bekannten weiteren Bereich von Möglichkeiten beansprucht wird, sofern für diese Auswahl kein Grund ersichtlich ist und sie sich insoweit als beliebig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2003 - X ZR 7\u002F00, GRUR 2004, 47, juris Rn. 47 - Blasenfreie Gummibahn I). \n\n88\\. Demgegenüber ist eine Auswahl nicht beliebig, wenn mit ihr ein technisches Wirkprinzip verbunden ist, das - gegebenenfalls unter Inkaufnahme von anderen Nachteilen - nennenswerte Vorteile oder Verbesserungen hervorbringt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1\u002F15, GRUR 2015, 983 Rn. 31 - Flugzeugzustand; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17, juris Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178\u002F18 Rn. 135; Urteil vom 13\\. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 6\u002F22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung) und diese Vorteile, Verbesserungen oder Alternativen in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennbar sind (BGH, Urteil vom 13\\. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 76 - Schlossgehäuse; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17 Rn. 46; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 80\u002F68, GRUR 1971, 403, juris Rn. 76 - Hubwagen). \n\n89\\. (2) Bei Anlegung dieses Maßstabes kann Merkmal 4 nicht als beliebig oder willkürlich angesehen werden. \n\n90\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, kann die Packungsdichte bzw. Faserbelegung Einfluss auf die Strömungsgeschwindigkeit und den Übergangswiderstand an der Grenzfläche zwischen Hohlfaser und Dialysat haben. Nach der Beschreibung des Streitpatents gewährleistet eine Packungsdichte im angegebenen Bereich, dass das Dialysat während der Dialyse auch ins Bündelinnere gelangt (Abs. 19). Schon angesichts dessen kommt Merkmal 4 eine technische Wirkung zu, die zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen kann. \n\n91\\. bb) Der in Merkmal 4 beanspruchte Bereich lag ausgehend vom Stand der Technik aber nahe. \n\n92\\. (1)Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt D6 für kommerziell erhältliche Dialysatoren mit nicht gekräuselten Hohlfasern Packungsdichten zwischen 51 % und 58 % an (D6b S. 862 Tabelle 1). Dies entspricht einer Faserbelegung im Bereich zwischen 56,3 % und 63,9 %. Die höheren Werte dieser Beispiele liegen innerhalb des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs. \n\n93\\. (2) D9 führt aus, eine Erhöhung der Packungsdichte führe zu einer höheren Strömungsgeschwindigkeit und reduziere den dialysatseitigen Grenzfilm-Stoffübergangswiderstand. Damit seien jedoch auch eine Verringerung der effektiven Membranfläche bedingt durch eine Berührung der Hohlfasern sowie eine Beschädigung der Hohlfasern beim Einführen ins Gehäuse zu befürchten. Als Ergebnis von Versuchen mit üblichen Dialysatoren wird eine Packungsdichte von 66 % bzw. 75 % als Obergrenze für eine Leistungssteigerung angesehen (D9b S. 62 rechts). Dies entspricht einer Faserbelegung von 72,8 % bzw. 84,9 %. \n\n94\\. (3) D1 gibt für gelockte Hohlfasern eine Packungsdichte von bevorzugt 35 % bis 60 % an (D1a S. 6 Abs. 4). Dies entspricht einer Faserbelegung von 38,6 % bis 66,2 %. Für das Ausführungsbeispiel offenbart D1 eine Packungsdichte von ca. 50 % (S. 7 Abs. 7), mithin eine Faserbelegung von 55,1 %. \n\n95\\. (4) Bei einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen beruht die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs von 60,5 % bis 70,5 % nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n96\\. Sowohl aus D6 als auch aus D9 und D1 ergibt sich, dass eine hohe Packungsdichte bis zu einer bestimmten Obergrenze Vorteile bietet. Der in Merkmal 4 vorgegebene Bereich liegt am oberen Ende des in D6 und D1 offenbarten Bereichs und knapp unterhalb der unteren in D9 angegebenen Obergrenze. Die Auswahl eines Werts innerhalb dieses Bereichs entspricht den Anregungen, die sich aus D6, D9 und D1 ergeben und vermag deshalb nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit zu führen. \n\n97\\. (5) Dass sich D6 und D9 nicht zu gewellten oder gekräuselten Fasern verhalten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n98\\. Mangels konkreter Hinweise darauf, welchen Einfluss eine Wellung oder Kräuselung auf die Eignung bestimmter Packungsdichten hat, lag es ausgehend von D4 nahe, insoweit auf Werte zurückzugreifen, wie sie für gerade Fasern üblich waren. Zu diesen Werten gehörten diejenigen innerhalb des in Merkmal 4 definierten Bereichs. D1 offenbart entsprechende Werte für gelockte Fasern. Solange eine Packungsdichte bis zu einem bestimmten Wert ausführbar ist, boten die vorgenannten Anregungen auch Anlass, solche Packungsdichten in Betracht zu ziehen. \n\n99\\. (6) Ob die Kombination von Merkmalsgruppe 3 mit Merkmal 4 die Möglichkeit eröffnet, den Filter ohne Änderung der vertikalen Ausrichtung mit Blut und Dialysat zu befüllen, bedarf keiner Entscheidung. \n\n100\\. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte dies nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen, weil die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs schon aus den oben dargelegten Gründen nahelag. Dass diese nahegelegte Auswahl zu einem zusätzlichen Effekt führt, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. \n\n101\\. V. Ob die erstmalige Verteidigung von Unteransprüchen in zweiter Instanz zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Gegenstand der von der Berufungserwiderung verteidigten Unteransprüche ist jedenfalls nicht patentfähig. \n\n102\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt. \n\n103\\. a) Anspruch 2 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: 3.2.c Die Amplitude a der Lockung ergibt sich aus folgender Gleichung: . \n\n104\\. b) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von D4 ebenfalls nahe. \n\n105\\. Wie oben aufgezeigt wurde, schlägt D4 eine Amplitude vor, die mindestens dem 0,65-fachen Außendurchmesser und höchstens dem Außendurchmesser plus 50 μm entspricht. \n\n106\\. Dies liegt innerhalb des in Anspruch 2 definierten Bereichs. \n\n107\\. 2\\. Für den Gegenstand von Patentanspruch 4 gilt nichts anderes. \n\n108\\. a) Anspruch 4 schränkt den Wertebereich für die Faserbelegung auf 63,5 % bis 65,5 % ein. \n\n109\\. b) Die Auswahl dieses Bereichs lag aus denselben Gründen nahe wie die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs. \n\n110\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Kober-Dehm Marx Rensen","Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.065Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":5,"decisionDate":217,"fullText":218,"summary":219,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":217,"parsedAt":220,"updatedAt":221},"6665","ECLI:DE:NEURIS:KORE712262025","ecli-de-neuris-kore712262025","X ZB 19\u002F22","2025-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n\n4\\. Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt. \n\n5\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit. \n\n7\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n8\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. \n\n9\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:28.366Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":217,"fullText":226,"summary":227,"language":7,"source":45,"sourceUrl":46,"sourceTimestamp":217,"parsedAt":220,"updatedAt":228},"6667","ECLI:DE:NEURIS:KORE712282025","ecli-de-neuris-kore712282025","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. \n\n3\\. Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen. \n\n4\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n5\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n6\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n7\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. \n\n8\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. \n\n9\\. Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n10\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n11\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-10T22:12:28.506Z",20]