[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-judicial-impartiality-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":183},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},441,"judicial-impartiality-de","Judicial Impartiality","DE","2026-07-08T22:59:48.667Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},16,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-06-08T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113535","Zivilprozessordnung","§ 522",1,[27,38,48,58,68,78,86,96,106,116,126,136,146,156,166,175],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2075","ECLI:DE:NEURIS:KORE606502026","ecli-de-neuris-kore606502026","RiSt (B) 1\u002F25","#  BGH, 08.06.2026, RiSt (B) 1\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen wird für unbegründet erklärt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger, Richter am Sozialgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 den für die Sozialgerichtsbarkeit bestellten nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes, Richter am Bundessozialgericht Söhngen, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2026 ergänzend begründet. Der abgelehnte Richter hat sich am 28. Januar 2026 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und am 11. März 2026 eine ergänzende dienstliche Äußerung abgegeben. Beide dienstlichen Äußerungen sind dem Kläger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 hat der Kläger zum Ablehnungsgesuch weiter ausgeführt. \n\n2\\. Auf die genannten Schriftsätze des Klägers, die dienstlichen Äußerungen sowie den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. \n\n3\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen ist unbegründet. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. \n\n4\\. a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Besorgnis ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1\u002F19, RiZ(R) 2\u002F19, RiZ(B) 1\u002F21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Ein besonderes professionelles oder kollegiales Näheverhältnis eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten kann geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Allerdings reicht nicht jedes Näheverhältnis für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch aus; vielmehr muss die Beziehung eine Intensität und Qualität erreichen, die aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters berechtigterweise zweifeln lässt (vgl. BeckOGK-ZPO\u002FGräbener, § 42 Rn. 33 [Stand: 1. April 2026]). \n\n5\\. Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben (vgl. BeckOGK-ZPO\u002FGräbener a.a.O. Rn. 37 mwN). Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 97\u002F21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 20 mwN). Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 - XI R 45\u002F17, BeckRS 2018, 28229 Rn. 12). \n\n6\\. b) Hieran gemessen geben die von dem Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Verfasser des vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheides ein besonderes Kollegialitätsverhältnis besteht oder vor Kurzem bestanden hat. Er sieht selbst, dass die von ihm angeführte richterliche Zusammenarbeit des abgelehnten Richters und des Verfassers des Widerspruchsbescheides in zwei Senaten des Bundessozialgerichts in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 19. März 2018 mehr als sieben Jahre vor Beginn des hiesigen Beschwerdeverfahrens beendet war. \n\n7\\. Seine zunächst geäußerte Befürchtung, der abgelehnte Richter hätte eine nach § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige von Tatsachen unterlassen, hält der Kläger selbst für grundlos. In seiner ersten dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter mitgeteilt, er sei nicht zum Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens bestimmt und mit diesem erstmals am 22. Januar 2026 durch Übermittlung des Ablehnungsgesuchs befasst worden. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zweifelt der Kläger - zu Recht - nicht, wie er in der ergänzenden Begründung seines Ablehnungsgesuchs mitgeteilt hat. Er bezieht sich nunmehr auf die Angabe des abgelehnten Richters, er sei dem Verfasser des Widerspruchsbescheides nach Beendigung der Zusammenarbeit am Bundessozialgericht etwa zehnmal im Rahmen von Fachveranstaltungen begegnet. Mit Blick darauf befürchtet der Kläger, dass der Verfasser des Widerspruchsbescheides den abgelehnten Richter anlässlich dieser Begegnungen mit dem Verfahrensgegenstand \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\" vorbefasst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für seine Mutmaßung bringt der Kläger indes nicht vor. Dafür genügt nicht seine Behauptung, der Verfasser des Widerspruchsbescheides habe \"bereits im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren einen mit derselben Angelegenheit erst im Instanzenzug zu befassenden Berufungsrichter mindestens neunmal vorsätzlich rechtswidrig vorbefasst\". Inwieweit sich aus dieser behaupteten Beeinflussung eines anderen Richters im Berufungsverfahren die vom Kläger vermutete vergleichbare Vorbefassung des nunmehr abgelehnten Richters - der in seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung angegeben hat, er habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, mit seinem früheren Kollegen über den Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu sprechen - \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\" ergeben soll, erschließt sich nicht. \n\nPamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Waßer","BGH, 08.06.2026, RiSt (B) 1\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:47.798Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"2290","ECLI:DE:NEURIS:KORE606292026","ecli-de-neuris-kore606292026","6 StR 416\u002F25","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.04.2026, 6 StR 416\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die vorbenannte Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 12. März 2026 nach § 26a Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Verurteilte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und eine Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge hat er mit Schreiben vom 2. April 2026 wiederholt. \n\n2\\. 1\\. Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, - 3 StR 433\u002F76, BGHSt 27, 96, 98; Kudlich \u002FNoltensmeier-von Osten in Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StPO, 6. Aufl., § 28 Rn. 4). Einzig statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541\u002F08). \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. \n\n4\\. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung des Senats zur Kenntnis gelangt ist. Diese enthielt keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nach § 33 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung anzuhören gewesen wäre. \n\n5\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. \n\nBartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel","BGH, 29.04.2026, 6 StR 416\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:09.930Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"2521","ECLI:DE:NEURIS:KORE706902026","ecli-de-neuris-kore706902026","I ZB 36\u002F25","2026-04-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.04.2026, I ZB 36\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 zurückgewiesen wurden, gerichtete Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Es kann offengelassen werden, ob der \"A. e.V.\" befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung der gegen die Verwerfung und die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerichteten Anhörungsrüge, für die ebenso wie für die Ablehnungsgesuche selbst (vgl. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO) kein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15\u002F14, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 60\u002F20, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2025 - X ZB 1\u002F25, ZfSch 2025, 701 [juris Rn. 3], jeweils mwN), zu vertreten. \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der angegriffene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n4\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3\\. November 2025 - I ZB 36\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n5\\. b) Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies verkennt auch die Klägerin nicht, da sie hervorhebt, der Senat habe sich (trotz der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Dezember 2025 als offenkundig unzulässig) inhaltlich mit den Ablehnungsgründen auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er die Rügen für unbegründet halte. Indem die Klägerin beanstandet, der Senat habe in unzulässiger Weise selbst über die Ablehnungsgesuche entschieden und keine dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt, wendet sie sich lediglich gegen den Rechtsstandpunkt des Senats, ohne eine Gehörsrechtsverletzung aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin bemängelt, der Senat habe ihre Ablehnungsgesuche so behandelt, als richteten sie sich gegen die Rechtsauffassung des Senats als solche, obwohl nur die Art und Weise von deren Zustandekommen beanstandet werde, er habe sich zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf nicht einschlägige Rechtsprechung gestützt und unterliege einem Zirkelschluss. \n\n6\\. II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026, mit dem die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) besteht auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16\u002F23, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63\u002F24, juris Rn. 3, jeweils mwN). Insbesondere wird das in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, nicht durch Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) modifiziert (zu § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - I ZB 36\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n7\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl","BGH, 07.04.2026, I ZB 36\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:33.562Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"3112","ECLI:DE:NEURIS:KORE703762026","ecli-de-neuris-kore703762026","VIII ZB 48\u002F25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, VIII ZB 48\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, aaO Rn. 2 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben der Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 \\- VIII ZB 68\u002F25, aaO mwN); die Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, aaO mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil zum einen die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Begründung der Anhörungsrüge erst am 13. November 2025 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr der angegriffene Beschluss des Senats, wie sich sowohl aus der Postzustellungsurkunde als auch aus dem Zustellungsumschlag ergibt, nicht erst am 30. Oktober 2025, sondern bereits am 29. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die vorgenannte zweiwöchige Frist mit Ablauf des 12. November 2025 endete. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist zum anderen auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2025 - VIII ZA 6\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n5\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 10.02.2026, VIII ZB 48\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:30.933Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"3289","ECLI:DE:NEURIS:KORE703062026","ecli-de-neuris-kore703062026","VIII ZB 8\u002F25","2026-01-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.01.2026, VIII ZB 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 28\\. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025126837) auszulegenden Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIII.\n\n5\\. Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIV.\n\n6\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n7\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Kläger nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 27.01.2026, VIII ZB 8\u002F25","2026-07-08T22:30:54.883Z","2026-07-10T22:06:47.955Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":85},"3290","ECLI:DE:NEURIS:KORE703072026","ecli-de-neuris-kore703072026","VIII ZR 165\u002F24","#  BGH, 27.01.2026, VIII ZR 165\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24\\. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) auszulegenden Antrag des Beklagten auf Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIII.\n\n5\\. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIV.\n\n6\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n7\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 27.01.2026, VIII ZR 165\u002F24","2026-07-10T22:06:48.025Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"4205","ECLI:DE:NEURIS:KORE729122025","ecli-de-neuris-kore729122025","VIII ZB 68\u002F25","2025-11-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.11.2025, VIII ZB 68\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 24. Juli 2025 und vom 2. September 2025 (Aktenzeichen jeweils 2­11 S 94\u002F24) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.157,40 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 \\- VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, juris Rn. 1). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO); die Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6\u002F25, aaO). \n\n3\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. \n\n4\\. Hinsichtlich des im Tenor letztgenannten Beschlusses des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde überdies nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n5\\. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 11.11.2025, VIII ZB 68\u002F25","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:20.151Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":5,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"4526","ECLI:DE:NEURIS:KORE724962025","ecli-de-neuris-kore724962025","VIII ZR 51\u002F24","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter \n\n## Leitsatz\n\nEin Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 26; vom 20. Februar 2018 \\- 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16, wistra 2017, 187 Rn. 31; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675\u002F17, NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).10 14 15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Februar 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger macht nach einem wegen eines Sachmangels erklärten Rücktritt gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags geltend. \n\n2\\. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung notwendiger Verwendungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht von Aufwendungen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Nach dem dort geltenden Geschäftsverteilungsplan war die Sache dem 9. Zivilsenat zugewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2021 wurden mehrere beim 9. Zivilsenat anhängige Verfahren, unter anderem die vorliegende Sache, dem 25. Zivilsenat zugewiesen. Von der Zuweisung sollten bestimmte Verfahren ausgenommen bleiben. Hierzu bestimmt Ziff. 3 Buchst. c des Präsidiumsbeschlusses: *\"* Ausgenommen sind jeweils Verfahren, in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ergangen ist […]**Diese Verfahren werden bei der Bestimmung der zu übertragenden Verfahren übersprungen. […]\"\n\n4\\. Aufgrund einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluss vom 3. April 2023 wurde unter anderem das vorliegende Verfahren nunmehr dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übertragen. Dieser hat mit der angefochtenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. \n\n5\\. Mit der vom Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts verletzt - wie die Revision zu Recht rügt - das Recht der Beklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter. \n\n7\\. 1\\. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung \\- gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 22; NJW 2018, 1155 Rn. 16; NJW 2025, 2455 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - AnwZ(Brfg) 25\u002F22, juris Rn. 6). \n\n8\\. a) Daraus folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 23; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Sie müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; BGH, Urteile vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - III ZR 258\u002F18, WM 2020, 1540 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 17; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 11; jeweils mwN). \n\n9\\. b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; jeweils mwN). Die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 7; jeweils mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 13). \n\n10\\. c) Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Diesem Erfordernis werden Präsidiumsbeschlüsse nicht gerecht, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10\u002F20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). \n\n11\\. d) Genügt die Geschäftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit daraus ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 13). Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung und insbesondere ihr Charakter als abstrakt-generelle Regelung ist hierbei - anders als wenn lediglich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder eines Änderungsbeschlusses des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG) durch das Gericht im Einzelfall in Rede steht - nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 29; NJW 2018, 1155 Rn. 20; jeweils mwN; BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, aaO; vom 16. Dezember 2022 \\- V ZR 263\u002F21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, aaO Rn. 16 f.; vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22, StV 2022, 799 Rn. 25 f.). \n\n12\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben ist das angegriffene Urteil nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es ist durch einen Spruchkörper erlassen worden, dem das vorliegende Verfahren aufgrund einer mit den vorgenannten Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugewiesen wurde. \n\n13\\. a) Die Übertragung der Zuständigkeit für das Verfahren von dem 9. Zivilsenat auf den 25\\. Zivilsenat des Berufungsgerichts durch den Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 beruht auf einer Regelung, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. \n\n14\\. Die Bestimmung unter Ziff. 3 Buchst. c des vorgenannten Präsidiumsbeschlusses nimmt unter anderem solche Verfahren von der Übertragung auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts aus, in denen bis zum 31. Juli 2021 eine Terminierung erfolgt oder ein \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" ergeht. Diese \"offene\" Stichtagslösung (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18 mwN; vom 17. Januar 2023 \\- 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49) räumt dem abgebenden Zivilsenat die Möglichkeit ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - hier von mehreren Tagen - selbst auf den Übergang von bei ihm anhängigen Verfahren einzuwirken, indem er in diesem Zeitraum eine mündliche Verhandlung anberaumt oder einen \"Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO\" erlässt. Die hier getroffene Stichtagslösung trägt damit den Anforderungen an eine im Voraus zu treffende, generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung nicht Rechnung, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von später eintretenden Umständen abhängig macht. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die die Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein ermöglicht. \n\n15\\. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist - wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben - mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31 [Stichtag mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; NJW 2018, 1155 Rn. 22 [Stichtag rund ein Monat nach dem Präsidiumsbeschluss]; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 \\- 1 StR 622\u002F17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87\u002F22, BGHSt 67, 234 Rn. 49 [Stichtag jeweils mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; aus dem Schrifttum siehe etwa Jachmann-Michel in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Stand: März 2025, Art. 101 Rn. 52; MünchKommZPO\u002FRauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 275; KK-StPO\u002FDiemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 11a, 11b; BeckOK-GVG\u002FValerius, Stand: 15. August 2025, § 21e Rn. 19.3). \n\n16\\. b) Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in dem Präsidiumsbeschluss vom 22. Juli 2021 setzt sich in dem - hierauf aufbauenden - Präsidiumsbeschluss vom 3\\. April 2023 und damit auch in dem angegriffenen Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts fort. \n\n17\\. 3\\. Die Beklagte ist mit der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie es versäumt hat, bereits in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Besetzung der Richterbank zu rügen. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar. Die Vorschrift des § 295 ZPO findet zwar auf einfache Fehler bei der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans Anwendung, nicht jedoch bei Verstößen des Geschäftsverteilungsplans gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183\u002F06, NJW 2009, 1351 Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - II ZR 112\u002F11, juris Rn. 7; jeweils mwN). \n\nII.\n\n18\\. Das Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist an den für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zuständigen 9\\. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n19\\. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angelegten materiell-rechtlichen Maßstäbe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere kann es dem Käufer eines Pferdes im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB angelastet werden, wenn er keine tierärztliche Ankaufsuntersuchung veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, juris Rn. 15). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing","Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:56.217Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":5,"decisionDate":111,"fullText":112,"summary":113,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":111,"parsedAt":114,"updatedAt":115},"4763","ECLI:DE:NEURIS:KORE724072025","ecli-de-neuris-kore724072025","VIII ZR 193\u002F24","2025-09-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.09.2025, VIII ZR 193\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1; jeweils mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO); insbesondere begründete das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IX ZB 25\u002F12, juris Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - I ZB 101\u002F17, juris Rn. 10; jeweils mwN). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIII.\n\n4\\. Mit Beschluss vom 27. August 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2025 (Kassenzeichen 78002512583) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten. \n\n5\\. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben wurde. Der Beschluss vom 27. August 2025 wurde dem Beklagten am 29. August 2025 zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277\u002F14, juris Rn. 3); ein späterer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht glaubhaft gemacht. Die zweiwöchige Frist endete damit mit Ablauf des 12. September 2025. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 13. September 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen. \n\n6\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 27. August 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIV.\n\n7\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n8\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 29.09.2025, VIII ZR 193\u002F24","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:18.646Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":5,"decisionDate":121,"fullText":122,"summary":123,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":121,"parsedAt":124,"updatedAt":125},"5424","ECLI:DE:NEURIS:KORE721882025","ecli-de-neuris-kore721882025","XIII ZB 44\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.5\n\n2\\. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19\\. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8\\. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat. \n\n3\\. II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig. \n\n4\\. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat. \n\n6\\. a) Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Eine Übertragung der Beschwerde zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO mit der Maßgabe möglich, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. \n\n7\\. b) Anders als die beteiligte Behörde meint, ist ein Proberichter als Einzelrichter auch dann nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 68 Rn. 133; Fritzsche in BeckOGK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 61.1; Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 59). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Übertragungsmöglichkeit auf Richter beschränkt sein, die auf Lebenszeit ernannt sind, weil eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt erscheint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 208). Danach schließt § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus. \n\n8\\. c) Dahinstehen kann vorliegend, ob die Sache anlässlich eines solchen Dezernatswechsels der Kammer ohne weiteres wieder anfällt oder gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Proberichter der Kammer zur Übernahme vorzulegen ist. Da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO der Sache nach gerügt ist und vorliegt (vgl. Göbel in Sternal, aaO, § 72 Rn. 32), kommt es entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob eine von Amts wegen zu beachtende willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Proberichters vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105\u002F13, juris Rn. 4 bis 10). \n\n9\\. 2\\. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40\u002F92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15). \n\n10\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n11\\. a) Entgegen der Rüge des Betroffenen dürfte das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt haben. Wie der unzuständige Einzelrichter zutreffend angenommen hat, hat das Amtsgericht nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 11 mwN) die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Es hat vielmehr, nachdem der Betroffene im ersten Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen wollte, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einer kurzen Haft und Bestimmung eines neuen Anhörungstermins auf den 19. Oktober 2021 ausreichend Gelegenheit gegeben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet. \n\n12\\. b) Entgegen der Rechtsbeschwerde dürfte es auch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) darstellen, dass das Beschwerdegericht keine weiteren Ermittlungen zur Volljährigkeit des Betroffenen für erforderlich gehalten hat. Das Amtsgericht durfte ohne weitere Ermittlungen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Jugendamts zur Altersfestsetzung nach § 42f SGB VIII vom 17. März 2021 von der Volljährigkeit des Betroffenen ausgehen. Der Betroffene hatte, nachdem er zuvor bei Aufgriffen durch die Polizei als Geburtsdatum mehrfach den 18. März 2003 genannt hatte, gegenüber dem Jugendamt am Vortag des Tages, an dem er nach seinen früheren Angaben volljährig geworden wäre, angegeben, am 23. August 2004 geboren zu sein. Das Jugendamt hat sodann aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens des Betroffenen und der weiteren Umstände festgestellt, dass das Geburtsdatum 23. August 2004 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und dieses aufgrund der Gesamtumstände entsprechend den früheren Angaben des Betroffenen auf den 18. März 2003 festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene sich nicht gewendet. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:24.942Z",{"id":127,"ecli":128,"slug":129,"caseNumber":130,"courtId":5,"decisionDate":131,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":131,"parsedAt":134,"updatedAt":135},"5534","ECLI:DE:NEURIS:KORE718662025","ecli-de-neuris-kore718662025","X ZB 21\u002F22","2025-07-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.07.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDer Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. \n\n2\\. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt. \n\n3\\. II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. \n\n4\\. 1\\. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. \n\n5\\. 2\\. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben. \n\n6\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6). \n\n7\\. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. \n\n8\\. b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden. \n\n9\\. Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde. Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 22.07.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:35.354Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"decisionDate":141,"fullText":142,"summary":143,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":141,"parsedAt":144,"updatedAt":145},"5945","ECLI:DE:NEURIS:KORE717682025","ecli-de-neuris-kore717682025","VIII ZR 122\u002F24","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.06.2025, VIII ZR 122\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300\u002F18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15\u002F22, juris Rn. 1). \n\n2\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. \n\n3\\. 2\\. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25\u002F23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 \\- VIII ZR 127\u002F17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21\u002F22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7\u002F23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 3). \n\n4\\. 3\\. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt","BGH, 24.06.2025, VIII ZR 122\u002F24","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:16.892Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"6817","ECLI:DE:NEURIS:KORE712452025","ecli-de-neuris-kore712452025","X ZR 10\u002F23","2025-04-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.04.2025, X ZR 10\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, werden, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft. \n\n2\\. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt. \n\n3\\. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025. \n\n4\\. Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne. \n\n6\\. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. \n\n7\\. Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt. \n\n8\\. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. \n\n9\\. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt. \n\n10\\. Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit \"Gegenvorstellung\" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. \n\n11\\. II. Das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, sind unzulässig. \n\n12\\. 1\\. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen. \n\n13\\. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet \\- abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084\u002F06, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273\u002F07, NVwZ-RR 2008, 289, 291; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836\u002F04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom 5\\. Mai 2021 - 1 BvR 526\u002F19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10\u002F23 Juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10\u002F18 Rn. 7). \n\n14\\. 2\\. Nach dieser Maßgabe sind die über die Person des Vorsitzenden Richters hinausgehend gegen sämtliche Senatsmitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten eindeutig unzulässig. \n\n15\\. a) Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Die Entscheidung ist unanfechtbar. \n\n16\\. Keiner der zusätzlich zu dem Vorsitzenden Richter und mit dem (dritten) Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 allein nochmals abgelehnten Richter war an der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beteiligt und für die sich daraus ergebenden Abläufe verantwortlich. Als Mitglied einer Spruchgruppe an einem anberaumten Verhandlungstermin beteiligt zu sein, ist als Grund für die Annahme einer Befangenheit gänzlich ungeeignet. \n\n17\\. Dass der Vorsitz im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2025 gemäß § 5 Abs. 3 der Grundsätze über die Mitwirkung der Mitglieder des X. Senats gemäß § 21g Abs. 2 GVG für das Jahr 2025 dem stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Deichfuß oblag, kann eine Befangenheit ebenfalls nicht ansatzweise belegen. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung abgelehnter Richter an dem Beschluss vom 19. November 2024 über die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Beklagten gemäß den Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2024. \n\n18\\. Der Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass wegen seiner unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuche der Verhandlungstermin aufgehoben werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - IX ZB 52\u002F22, NJW-RR 2022, 1361, Rn. 17). \n\n19\\. b) In seinem das erste und zweite Ablehnungsgesuch des Beklagten betreffenden Beschluss vom 16. Januar 2025 hat der Senat bereits ausgeführt, dass das Fehlen einer technischen Ausbildung oder Qualifikation, die über die juristische Qualifikation hinausgeht, von vornherein ungeeignet ist, eine Befangenheit der Senatsmitglieder zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten. \n\n20\\. c) Schließlich ist auch der Hinweis auf eine gegebenenfalls bestehende Mitgliedschaft einzelner Senatsmitglieder in der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.) offenkundig nicht geeignet, als Beleg für eine Befangenheit zu dienen. \n\n21\\. 3\\. Soweit sich die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann richten, sind sie ebenfalls unzulässig. \n\n22\\. Mit der ohne Beteiligung des abgelehnten Vorsitzenden Richters und von Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann erfolgten Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom gleichen Tag ist die Berufungsinstanz vollständig abgeschlossen. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10\u002F15, BeckRS 2016, 177112, Rn. 3). Denn in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass das Urteil von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, noch abgeändert werden kann. Deichfuß Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 17.04.2025, X ZR 10\u002F23","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:42.635Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"7058","ECLI:DE:NEURIS:KORE709192025","ecli-de-neuris-kore709192025","I ZB 54\u002F24","2025-03-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.03.2025, I ZB 54\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen. \n\n2\\. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier. \n\n3\\. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 31.03.2025, I ZB 54\u002F24","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:04.723Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":171,"summary":172,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":173,"updatedAt":174},"7081","ECLI:DE:NEURIS:KORE711022025","ecli-de-neuris-kore711022025","I ZB 40\u002F24","#  Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.7\n\n2\\. In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.20\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin macht wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. war, damals noch als Vorsitzender einer Zivilkammer des Landgerichts, am 8. März 2023 in erster Instanz am Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils gegen die Beklagte beteiligt. Durch Urteil vom 23. November 2023, erlassen ohne die Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht K. , erhielt die Zivilkammer des Landgerichts das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrecht. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. \n\n2\\. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. sitzt dem zuständigen Berufungssenat des Oberlandesgerichts vor. Die Beklagte meint, er sei wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Der Richter hat um Entscheidung nach § 48 Fall 2 ZPO über die Frage seines Ausschlusses gebeten. \n\n3\\. Der Berufungssenat hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 6 U 212\u002F23 MDR 2024, 1067). Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Ablehnungsgesuch weiterverfolgt. \n\n4\\. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil führe nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO. Es sei auch nicht nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht eines objektiven Betrachters sei die Neutralität des Richters durch seine frühere Befassung nicht in Frage gestellt. Es liege keine atypische prozessuale Situation vor, die - auch ohne Hinzutreten weiterer, in der Person des abgelehnten Richters begründeter Umstände - bei einer besonnen denkenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die begründete Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen könne. In der gerichtlichen Praxis gebe es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern habe. Zudem führe die Säumnissituation zu einer nur eingeschränkten Prüfung. Die Tatsachengrundlage sei auf die von der nicht säumigen Partei vorgetragenen Tatsachen beschränkt. Das Versäumnisurteil stelle keine umfassende Entscheidung, sondern nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung dar. \n\n5\\. III. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf Veranlassung des betroffenen Richters (§ 48 Fall 2 ZPO) und auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten (§ 42 Abs. 1 ZPO) entschieden, dass dieser zur Mitwirkung in zweiter Instanz berufen ist. \n\n6\\. 1\\. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Danach ist ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. \n\n7\\. Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Richter - wie im Streitfall - in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (ebenso MünchKomm.ZPO\u002FStackmann, 7. Aufl., § 41 Rn. 26; Heinrich in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 41 Rn. 13; BeckOK.ZPO\u002FVossler, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 41 Rn. 13.1; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 41 Rn. 31; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 41 Rn. 14 mwN; aA BAG, Beschluss vom 7. Februar 1968 - 5 AR 43\u002F68 NJW 1968, 814 [juris Rn. 5 bis 7] und darauf bezugnehmend BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963\u002F08, NZA-RR 2012, 269 [juris Rn. 13]; Stein\u002FBork, ZPO, 24. Aufl., § 41 Rn. 19; Saenger\u002FBendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 41 Rn. 17; Hüßtege in Thomas\u002FPutzo, ZPO, 45. Aufl., § 41 Rn. 7). Auf Anfrage des Senats gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinG (Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 40\u002F24, juris) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts geantwortet, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung zu § 41 Nr. 6 ZPO nicht festhält (Beschluss vom 12. Februar 2025 \\- 5 AS 1\u002F25). \n\n8\\. a) Es liegt zwar eine Mitwirkung in einem früheren Rechtszug vor, die sich nicht lediglich auf die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters erstreckt. \n\n9\\. b) Die Mitwirkung betrifft jedoch nicht den Erlass der angefochtenen Entscheidung. \n\n10\\. aa) Nach § 511 Abs. 1 ZPO findet die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Vorliegend ist das die erste Instanz beendende Urteil nicht das Versäumnisurteil vom 8. März 2023, an dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. mitgewirkt hat, sondern das Urteil vom 23. November 2023 aufgrund streitiger mündlicher Verhandlung, an dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. nicht mitgewirkt hat. \n\n11\\. bb) Dass mit dem angefochtenen Urteil ein unter Mitwirkung des Richters erlassenes Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist (§ 343 Satz 1 ZPO), stellt keine Mitwirkung des Richters an der angefochtenen Entscheidung dar. Bei einem zulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist das Gericht zu einer vollständigen Prüfung der Sache verpflichtet, und zwar auch dann, wenn der durch § 342 ZPO bewirkte Wegfall der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu einer Veränderung der Tatsachengrundlage führt. Insbesondere kann und muss es die Schlüssigkeit der Klage ohne Bindung an das Versäumnisurteil neu beurteilen (vgl. BeckOK.ZPO\u002FToussaint aaO § 343 Rn. 2; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 343 Rn. 8; Bartels in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 343 Rn. 1). Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen (vgl. MünchKomm.ZPO\u002FPrütting aaO § 343 Rn. 14; Stadler in Musielak\u002FVoit aaO § 343 Rn. 2; Zöller\u002FHerget, ZPO, 35. Aufl., § 343 Rn. 3; Anders in Anders\u002FGehle, ZPO, 83. Aufl., § 343 Rn. 9; Büscher in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 343 Rn. 10; Bartels in Stein\u002FJonas aaO § 343 Rn. 6). Soweit das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und das durch die erstinstanzliche Endentscheidung aufrechterhaltene Versäumnisurteil aufhebt, dient dies der Beseitigung der darin liegenden Vollstreckungsgrundlage. Das Versäumnisurteil wird dadurch nicht zur im Berufungsrechtszug angefochtenen Entscheidung. \n\n12\\. cc) Somit besteht kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat. Auch für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof einen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280\u002F11, NJW-RR 2012, 1341 mwN). Mit der Revision wird das Berufungsurteil angefochten (§ 542 Abs. 1 ZPO); es kann aber dazu kommen, dass das als Vollstreckungsgrundlage dienende Urteil der ersten Instanz in der Revisionsentscheidung aufgehoben wird. \n\n13\\. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass ein zweites Versäumnisurteil nach §§ 345, 511 Abs. 1, § 514 Abs. 2 ZPO mit der Berufung angefochten werden kann, steht ein solcher Fall vorliegend nicht zur Entscheidung. \n\n14\\. c) Es ist nicht geboten, die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO über ihren Wortlaut hinaus auf die Mitwirkung an einem ersten Versäumnisurteil anzuwenden, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist. \n\n15\\. aa) Die Zivilprozessordnung wird von dem Gedanken geprägt, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn sie sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet haben (vgl. BVerfGE 30, 149 [juris Rn. 15]; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988\u002F88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; WM 2020, 1912 [juris Rn. 32]; BB 2023, 479 [juris Rn. 30]; BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 4]; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 602\u002F15, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 30\\. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28\u002F20, juris Rn. 18). Das Verfahrensrecht sieht sie dazu in der Lage, ihre rechtliche Beurteilung fortlaufend zu überprüfen, sei es innerhalb desselben Verfahrens (zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Vorinstanz vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2008 - X ZR 150\u002F05, juris Rn. 15 bis 17; mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vgl. auch EGMR, NJW 2012, 3019 [juris Rn. 25 bis 31]), sei es in einem nachfolgenden Verfahren (zu einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 11 f.]). \n\n16\\. Die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO stellt eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens sollen Richterinnen und Richter eine Entscheidung, an der sie selbst mitgewirkt haben, nicht in einem späteren Rechtszug überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12 mwN]; MünchKomm.ZPO\u002FStackmann aaO § 41 Rn. 24; BeckOK.ZPO\u002FVossler aaO § 41 Rn. 13; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein aaO § 41 Rn. 31). Darüber hinaus eröffnet § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und 3 ZPO jeder Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO fehlt es daher bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76\u002F24, NVwZ 2025, 278 [juris Rn. 9 f.]). \n\n17\\. bb) Die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass Richterinnen und Richter auch in Fällen, in denen sie ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst waren, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind. Bei der näheren Ausgestaltung denkbarer Konfliktfälle steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des Gerichts abzusichern, dadurch Rechnung tragen, dass er entweder den gesetzlichen Ausschluss anordnet oder das Ablehnungsverfahren eröffnet. Der Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO ist geeignet, für bestimmte Fallgruppen aus sich heraus Klarheit zu schaffen. Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls. Auf dieser Grundlage kann bei gegebenem Anlass den Belangen der Prozessparteien auch dann Rechnung getragen werden, wenn § 41 Nr. 6 ZPO nicht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988\u002F88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; BGH, NJW-­RR 2017, 454 [juris Rn. 12]). \n\n18\\. 2\\. Es kann offenbleiben, ob das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO) abgelehnt, zutreffend ist. Auch ein dahingehendes Ablehnungsgesuch wäre unbegründet. \n\n19\\. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. \n\n20\\. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO ist eine richterliche Vorbefassung, die nicht zu einem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549\u002F14, juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50\u002F19, juris Rn. 84 mwN; offenlassend BayVerfGH, DRiZ 2024, 200 [juris Rn. 13]; zwischen typischer und atypischer Vorbefassungdifferenzierend BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176\u002F01, NJW-RR 2003, 479 [juris Rn. 6]; Heinrich in Musielak\u002FVoit aaO § 42 Rn. 14; Zöller\u002FVollkommer aaO § 42 Rn. 15 bis 17; BeckOK.ZPO\u002FVossler aaO § 42 Rn. 16 und 16a; Saenger\u002FBendtsen aaO § 42 Rn. 13). In diesen Fällen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 2 und 4] mwN; MünchKomm.ZPO\u002FStackmann aaO § 42 Rn. 21 bis 23; Graßnack in Prütting\u002FGehrlein aaO § 42 Rn. 21 und 23; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze aaO § 42 Rn. 27 f.; Hüßtege in Thomas\u002FPutzo aaO § 42 Rn. 13). \n\n21\\. c) Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n22\\. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:07.634Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":173,"updatedAt":182},"7083","ECLI:DE:NEURIS:KORE709142025","ecli-de-neuris-kore709142025","4 StR 75\u002F24","#  BGH, 27.03.2025, 4 StR 75\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Marks und Dr. Tschakert und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch wird als unzulässig verworfen. \n\n2\\. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2024. \n\n2\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8\\. Juni 2021 – 4 StR 654\u002F19 Rn. 2; vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579\u002F17 Rn. 2; vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152\u002F11 Rn. 1; jeweils mwN). \n\n3\\. 2\\. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479\u002F13 Rn. 3; Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425\u002F06 Rn. 2, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152\u002F11 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. September 2024 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479\u002F13 Rn. 4). \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 654\u002F19 Rn. 4). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks","BGH, 27.03.2025, 4 StR 75\u002F24","2026-07-10T22:13:07.952Z",20]