[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-media-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":34,"total":16,"page":25,"limit":101},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},449,"media-law-de","Media Law","DE","2026-07-08T23:07:36.224Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-05-15T00:00:00.000Z","2026-05-12T00:00:00.000Z",[21,26,30],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"116695","Strafgesetzbuch","§ 103",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"113859","Bundesrechtsanwaltsordnung","§ 1",{"provisionId":31,"code":32,"article":33,"count":25},"119799","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1310",[35,46,54,64,74,84,93],{"id":36,"ecli":37,"slug":38,"caseNumber":39,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":40,"summary":41,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":44,"updatedAt":45},"2201","ECLI:DE:NEURIS:KORE307112026","ecli-de-neuris-kore307112026","VI ZR 346\u002F24","#  Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände als unwahre Tatsachenbehauptung \n\n## Leitsatz\n\nLiegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann (Anschluss Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204\u002F04, NJW 2006, 601).16\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Oktober 2024 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 10. Dezember 2024 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) nimmt den beklagten Verein wegen einer identifizierenden Wortberichterstattung auf Unterlassung und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Geschäftsführer der vormaligen Klägerin zu 1, einem Ingenieur-Bauunternehmen mit ca. 700 Mitarbeitern mit Sitz in Bautzen. Er ist zudem seit mehreren Jahren in der Bürgerinitiative Bürger Bündnis Bautzen e.V. (BBBz) tätig und seit dem Jahr 2019 für diese Stadtrat der Stadt Bautzen. \n\n3\\. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Dresden, der online vor allem unter dem Namen \"15 Grad Research\" auftritt. Der Verein bezeichnet sich selbst als \"Recherche-Kollektiv\" im Landkreis Görlitz. Der Beklagte verantwortet den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen, in Zusammenarbeit mit dem Else Frenkel-Brunswik Institut der Universität Leipzig ausgearbeiteten Bericht, der am 13. März 2023 auf der Internetseite \"15grad-research.net\" veröffentlicht wurde und dort frei zugänglich ist (angegriffene Passagen unterstrichen, Fettdruck und Großbuchstaben im Original, die Kläger sind im Original mit vollem Namen\u002FFirma genannt): ***Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen - 15grad-research.* ** ***ABSTRACT* ** *Das extrem rechte politische und soziale Engagement von Unternehmer*innen findet in der wissenschaftlichen Literatur bisher nur wenig Beachtung. Vor dem Hintergrund der großen Relevanz von Sponsoring und Spendentätigkeit, vom Engagement im Kreisligafußball bis hin zu Parteispenden, sollte dieser blinde Fleck der Rechtsextremismusforschung mehr Beachtung erfahren. In diesem Policy Paper legen wir anhand der Recherchen des Projektes 15 Grad Research und Beispielen vor allem aus dem Landkreis Görlitz dar, wie extrem rechte Unternehmer*innen mit ihrem politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Engagement auf die politische Kultur der Region Einfluss zu nehmen versuchen. Wir argumentieren, dass dieses Engagement zur Normalisierung antidemokratischer Positionen sowie zur Vernetzung extrem rechter Akteure beiträgt. Politik,* *Zivilgesellschaft, aber auch Wirtschaftsverbände sollten diese Entwicklungen in den Blick nehmen, um die demokratische Kultur vor Ort zu schützen.* ***AUF EINEN BLICK* ** ***Im Landkreis Görlitz liegt ein Schwerpunkt des organisierten Rechtsextremismus in Sachsen. Betroffene berichten von einer dauerhaften Präsenz und Dominanz rechter Akteure, immer wieder kommt es zu Übergriffen, Hakenkreuzschmierereien sind alltägliche Begleiter. Prominent sind die von Reichsbürger*innen und anderen extrem Rechten dominierten Proteste an der B96 sowie das bundesweit beworbene neonazistische Schild-und-SchwertFestival in Ostritz. Das Projekt 15 Grad Research hat es sich zur Aufgabe gemacht, solche Vorfälle systematisch zu sammeln. Das Ergebnis ist eine umfassende, wenn auch unmöglich vollständige Chronik rechter Gewalt und (symbolischer) Raumnahme mit weit über 800 Einträgen von 1990 bis 2022. (...)* ** *Für rechte Raumnahme und die Entwicklung antidemokratischer Bewegungen im Landkreis Görlitz spielen Unternehmer*innen eine wichtige Rolle. Ein Beispiel ist der Unternehmer (...)* *Ein anderes Beispiel ist D. [voller Name des Klägers] aus Bautzen, der die extrem rechte AfD mit einer Wahlkampfspende unterstützte, aber vor allem als Organisator rechtsoffener Diskussionsveranstaltungen* *und einflussreiche Stimme in der lokalen Öffentlichkeit* *wirkt* *. Eine ganze Reihe von AfD-Lokalpolitikern rekrutiert sich außerdem aus dem Milieu der Selbstständigen und des unternehmerischen Mittelstands. Unternehmer*-innen sind somit nicht nur Geldgeber*innen für die rechte Szene, sondern darüber hinaus eigenständige politische Akteure und Personalressource. Als zivilgesellschaftliche Akteure mit gesellschaftlicher Verantwortung können Unternehmer*-innen zum Beispiel mit Hilfe ihres sozialen Kapitals, aber auch mit finanziellen Ressourcen die lokale politische Kultur stark beeinflussen. Die Relevanz solchen Engagements im Breitensport, der Kulturförderung, aber auch in der Lokalpolitik ist unbestritten. Neben dem das demokratische Gemeinwesen in vielerlei Hinsicht bereichernden Engagement kann hierunter aber auch die Unterstützung und Vernetzung der rechten Szene fallen. Die in Sachsen sowie international zu beobachtende Entwicklung extrem rechter Strukturen hin zu ideologisch zunehmend heterogenen Akteursnetzwerken bietet hierfür eine breiter werdende Gelegenheitsstruktur. Verschiedene, auch mit ganz eigenen Absichten agierende Unternehmer*innen mit heterogenen politischen Schwerpunkten und Zielen können beim Aufbau solcher Netzwerke eine fördernde Rolle spielen. Diese Entwicklungen lassen sich am Beispiel des Landkreises Görlitz illustrieren, wo Unternehmer*innen ihre materiellen Ressourcen diversen antidemokratischen Bestrebungen zur Verfügung stellen.* *Die hier zusammengetragenen Beobachtungen stellen eine große Herausforderung für die Demokratie in Ostsachsen dar. (...)* ***PROBLEMSTELLUNG. EXTREM RECHTE RAUMNAHME IM LANDKREIS GÖRLITZ* ** *Im Landkreis Görlitz (...) liegt ein Schwerpunkt des organisierten Rechtsextremismus in Sachsen. (...)* *Das Projekt 15 Grad Research hat es sich zur Aufgabe gemacht, solche Vorfälle systematisch zu sammeln. Das Ergebnis ist eine umfassende, wenn auch unmöglich vollständige Chronik rechter Gewalt und (symbolischer) Raumnahme (...) Die extrem rechte AfD fährt im Landkreis regelmäßig bundesweite Höchstergebnisse ein, auch weil sie auf eine rechte Hegemonie in Teilen des Landkreises aufsatteln kann. (...)* *Ein Grund hierfür ist das extrem rechte Engagement von Unternehmer*innen in der Region. Einerseits ist dieses Ausdruck des weitverbreiteten extrem rechten Denkens. Wo große Teile der Bevölkerung rechts denken und wählen, tun dies auch Selbstständige, Handwerker*innen und andere Mittelständler*innen. Andererseits verstärkt dieses u. a. finanzielle Engagement die extrem rechten Hegemoniebestrebungen, nimmt alternativen Stimmen den Raum, normalisiert Rassismus sowie Demokratiefeindlichkeit und fördert neonazistische Strukturen. (...) Dass die Akteure im Landkreis solch ein Potential entwickeln können, liegt nicht nur an der Anzahl der Anhänger*innen, Parteimitglieder und Sympathisierenden, sondern auch an den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen und ihrer gesellschaftlichen Verankerung. In diesem Policy Paper widmen wir uns den Netzwerken und Unternehmer*innen, welche die extreme Rechte finanziell unterstützen oder selbst entsprechend in der Region politisch aktiv sind. Diese Unterstützung reicht dabei von Spenden über die Bereitstellung von Netzwerken und Infrastruktur bis hin zu Know-How (z. B. der Rechtsbeistand durch Anwälte). Neben direkter Hilfe prägen extrem rechte Unternehmer*innen auch das politisch-kulturelle Umfeld. Aus mobilisierungstheoretischer Perspektive bietet dieses Engagement neben den genannten Ressourcen auch eine gesellschaftliche Gelegenheitsstruktur (...).* *Nicht zuletzt, wenn Vorgesetzte rechte Parolen nicht nur tolerieren, sondern sogar selbst vorgeben, werden extrem rechte Positionen normalisiert und schließlich hegemonial. Wir wollen deshalb im Folgenden näher auf diese Gelegenheitsstrukturen eingehen und aufzeigen, dass einige Unternehmer*innen eine große Nähe zur extremen rechten Szene aufweisen oder diese sogar offen unterstützen. Im nächsten Abschnitt gehen wir kurz auf den Forschungsstand zur extremen Rechten, zur Rolle der Zivilgesellschaft sowie zur Rolle von Unternehmer*innen in der Demokratie ein. Vor diesem Hintergrund stellen wir anschließend Beobachtungen extrem rechter Aktivitäten von Unternehmer*innen im Landkreis Görlitz vor. Dabei beschäftigen wir uns sowohl mit ihrer Rolle als (eigenständige) politische Akteure wie auch als Finanziers und Unterstützer*innen extrem rechter Strukturen. Abschließend ziehen wir ein Fazit auf Basis dieser Beobachtungen und skizzieren Handlungsansätze für eine lebendige Demokratie.* ***EXTREM RECHTE BEWEGUNGEN CONTRA LEBHAFTE DEMOKRATIE* ** *(...)* ***Bei den folgenden Beobachtungen zu Unternehmer*innen als Teil oder im Umfeld der extremen Rechten in Ostsachsen konzentrieren wir uns auf den Landkreis Görlitz. (...)* ** *Vor dem Hintergrund der dargelegten Überlegungen blicken wir in diesem Policy Paper darauf, welche Rolle Unternehmen bzw. Unternehmer*innen für die extreme Rechte im Landkreis Görlitz spielen. Unser Ziel ist es, Aufmerksamkeit für das breite Spektrum von (\"unauffälligen\") Spender*innen über gesellschaftliche Einflusspositionen bis zu selbst Aktiven zu schaffen und die Öffentlichkeit über dieses extrem rechte Engagement aufzuklären. Denn im Landkreis Görlitz sind eine Vielzahl rechter Akteure (AfDler*innen, Reichsbürger*innen, Rechtsextreme, Nationalist*innen, Verschwörungsgläubige, Esoteriker*innen)aktiv, die beruflich kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) betreiben. Waren es Anfang der 1990er Jahre vor allem einzelne Szeneläden der neonazistischen Subkultur, hat sich die extreme Rechte in den letzten Jahren zunehmend breiter organisiert. Heute lassen sich in der Region einige Unternehmer*innen finden, die den Reichsbürger*innen, den Freien Sachsen oder der AfD angehören oder kulturellen Vereinen, die extrem rechten Gruppierungen ideologisch nahestehen. Bei den mit diesen Personen verbundenen Unternehmen handelt es sich unter anderem um Rechtsanwaltskanzleien, Vermietungsagenturen, regionale Handwerksunternehmen, Beratungsfirmen und Autohäuser. Einige profitieren von regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammen des Bundes, der Landes- und EU-Förderungen sowie Denkmalschutzförderungen. Steuergelder des in der Szene verhassten demokratischen Staates tragen so indirekt zur Konsolidierung und Stärkung antidemokratischer Strukturen in der Region bei. Im Folgenden zeigen wir anhand von Beispielen auf, wie extrem rechte Unternehmer*-innen mit ihrem politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Engagement versuchen, den Landkreis zu prägen.* ***EXTREM RECHTE RAUMNAHME DURCH ZIVILGESELLSCHAFTLICHES UND UNTERNEHMERISCHES ENGAGEMENT* ** ***VÖLKISCH-ESOTERISCHE ANGEBOTE* ** *In der Region sind zahlreiche Unternehmer*innen aktiv, die ihre finanziellen Ressourcen und ihr soziales Kapital zur Unterstützung völkisch-nationalistischer sowie verschwörungsideologischer Strukturen nutzen. (...)* ***NEU - RECHTE HEGEMONIEBESTREBUNGEN* ** *(...)* ***NEONAZISTISCHE KONTINUITÄTEN* ** *(...)* ***ZWISCHENFAZIT* ** *(...)* ***AFD-SPENDER UND VERANKERUNG DER PARTEI IN DER REGION* ** *Politische Parteien zielen auf die Gewinnung von Stimmen bei Wahlen ab. Neben der staatlichen Parteienförderung, welche die Grundlage eines fairen politischen Wettbewerbs bilden soll, finanzieren sich Parteien vor allem über Mitgliedsbeiträge und auch über Spenden. Die AfD war insbesondere in ihrer Gründungszeit von privater finanzieller Unterstützung und Krediten abhängig. (...) Daneben wird die Partei auch aus dem lokalen Mittelstand unterstützt.* ***BAUSTELLE RECHTE HEGEMONIE* ** *Am Beispiel des Unternehmens \"H.\" [volle Firma der vormaligen Klägerin zu 1] mit Sitz in Bautzen lassen sich weitere Verbindungen zwischen der AfD und lokalen Unternehmen aufzeigen.* *Mit etwa 700 Beschäftigten und Jahresumsätzen von circa 200 Millionen Euro ist der Bautzener Traditionsbetrieb H.[...] mit seinem Hauptgeschäftsführer D.[...] inzwischen bundesweit aktiv.(16) Seit einigen Jahren ist D.[...] außerdem politisch aktiv und prägt die politische Kultur in Bautzen. Bei einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung am 9. Februar 2019 in Bautzen äußerte sich D.[...] wie folgt: \"Ich bin als wirklicher Bautzener am Stadtrand geboren vor 60 Jahren und dann hier in Bautzen zur Lehre gegangen und habe dabei ein Abitur gemacht und bin seitdem mit Leidenschaft in dieser Stadt, liebe sie, mag die Region, mag es mit ihrem wunderbarem Umfeld und ich finde diese Stadt hat unheimlich viel Potenzial. Soweit ich weiß, bin ich hier in Bautzen seit Jahrzehnten einer der kontinuierlichen Steuerzahler. Ich setze mich gesellschaftlich für viele Belange ein.\"(17) D.[...] inszeniert sich also als sozial engagierter Unternehmer und unterstützt viele Bereiche des Bautzener Stadtlebens. Dazu zählt unter anderem der Fußballklub Budissa, der Rechentechnikverein Zuseum, die Jugendfeuerwehren, Kindergärten sowie die Schulsternwarte.* *Auch alternative Medien unterstützte D.[...]. So wirkte er in der lokalen Öffentlichkeit 2017 z. B. mit der Zeitschrift \"Denkste?!\", die als Papierform verteilt wurde. Die Anmeldemail für Veranstaltungen der Initiative \"von Bürgern für Bürger\" - war unter \"rueckmeldung(at)h[...]\" auf der Homepage \"Wir sind Deutschland - nur gemeinsam sind wir stark\" zu finden.* *(...)* *Auch das seit 2008 entstandene Medium Ostsachsen.TV wurde nach eigenen Angaben durch den Bautzener Bauunternehmer teilfinanziert* *. In diesem von David Vandeven betriebenen Medium kamen neben regionalen Beiträgen zu Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft auch viele extrem Rechte zu Wort, u. a. der Aktivist der Identitären Bewegung Maximilian Thorn aus Bautzen, der Herausgeber des extrem rechten Compact Magazins Jürgen Elsässer, AfD-Sachsen Chef Jörg Urban, AfD-MdL Sebastian Wippel und der Reichsbürger Peter Fitzek. Auch einer Vortragsreihe im Bautzener Residence Hotel, bei der verschwörungsideologische Szenegrößen wie Daniele Ganser, Ken Jebsen und Thorsten Schulte auftraten, gab David Vandeven ein Podium.* *Durch dieses Engagement werden extrem rechte, verschwörungsideologische Positionen über Bautzen hinaus verbreitet, normalisiert und bieten das diskursive Umfeld für weitere extrem rechte Mobilisierung. Eine Distanzierung zu seiner unternehmerischen finanziellen Unterstützung rechter Meinungsmacher*innen, zu den Ausschreitungen in Bautzen gegen Geflüchtete und zu den rassistischen Ressentiments in der Stadt findet sich nicht. Zu Buche steht vielmehr offiziell eine Parteispende an die AfD im Bundestag. Laut Rechenschaftsbericht des deutschen Bundestages (18) unterstützte die \"H.[...]\" die AfD im Bundestagswahlkampf 2017 mit einer Summe von 19.500 Euro.* *Das extrem rechte politische Engagement spiegelte sich auch intern wider.* *Ein ehemaliger Mitarbeiter der \"H.[...]\" erinnerte sich in einem Interview mit dem Projekt 15 Grad Research unter anderem an eine Situation am Hauptstandort des Unternehmens in Bautzen: \"* *Im Pausenraum in Bautzen wurde durch ein[en] Gabelstaplerfahrer vom Vergasen geredet und rechtsradikale Positionen geäußert. Kein Widerspruch in dem [...] kleinen Pausenraum. Die circa 15 Mitarbeiter im Raum haben sich scheinbar durch die Äußerungen nicht gestört gefühlt\". Erschrocken über die rassistischen und rechtsradikalen Positionen der Mitarbeiter*innen* *, verließ der ehemalige Mitarbeiter nach einiger Zeit das Unternehmen* *unter anderem wegen solchen Äußerungen* *.* ***IMPFEN GEGEN DAS SYSTEM* ** *Ein weiterer Unternehmer mit Verbindungen zur AfD ist S.[...]. (...)* ***AFD-UNTERNEHMER IM LANDKREIS* ** *Neben diesen beiden finanzkräftigen Unternehmern lohnt aber auch ein Blick auf kleinere mittelständische Unternehmer*innen in der Region. (...)* ***ZWISCHENFAZIT* ** *Wie anhand von Beispielen gezeigt werden konnte, finden sich im Umfeld der AfD und unter ihren Funktionär*innen in Görlitz sowie im Landkreis eine ganze Reihe mittelständischer Unternehmer*innen. Nachvollziehbar wird so, in welchen Kreisen sich die AfD-Funktionär*innen bewegen und in welchen mittelständischen Milieus die Partei Unterstützung erfährt.* *Gerade das politische sowie wirtschaftliche Handeln von D.[...] und S.[...] zeigt zum einen, inwiefern Unternehmer*innen eine nicht zu unterschätzende finanzielle Ressource für extrem rechte Parteien wie die AfD darstellen, und zum anderen, dass diese auch selbst extrem rechte Inhalte in der Öffentlichkeit verbreiten.* ***FAZIT UND HANDLUNGSANSÄTZE* ** ***Politisches, vor allem aber soziales Engagement von Unternehmer*innen gilt als legitim bzw. wird im Rahmen von Diskussionen um bürgerschaftliches Engagement sowie corporate citizenship und corporate responsibility sogar gefordert. Auch aus Sicht einer kritischen Rechtsextremismusforschung sollten die politischen Absichten finanzstarker Geldgeber*innen in den Fokus rücken. Anhand der Recherchen des Projekts 15 Grad Research lässt sich zeigen, dass Unternehmer*innen, ihre sozialen Milieus sowie ihre finanziellen Ressourcen auch für extrem rechte Netzwerke und insbesondere die AfD in Sachsen von großer Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der weiten Verbreitung extrem rechten Gedankenguts in der Gesellschaft und der Wahlergebnisse der AfD in Sachsen sowie speziell im Landkreis Görlitz ist die Vernetzung extrem rechter Mittelständler*innen wenig überraschend. Diese zeigt darüber hinaus auf, wie die Verankerung und Normalisierung antidemokratischer und völkischer Positionen fortschreiten.* ** *Wir können festhalten, dass Unternehmer*innen extrem rechte Strukturen erstens durch Spenden und die Bereitstellung materieller Ressourcen unterstützen. Zweitens profitiert die rechte Szene vom Sozialkapital des Mittelstandes und kann dadurch die Vernetzung der Szene selbst, aber eben auch in bürgerlich-konservative Milieus hinein vorantreiben. Und drittens werden antidemokratische Positionen innerhalb der Betriebe normalisiert. Diese zunehmende Bedeutung von Unternehmen für die extreme Rechte sollte nicht zuletzt im Kontext der Agilisierung und Hybridisierung der Szene betrachtet werden: Extrem rechte Strukturen zeichnen sich nicht mehr primär durch ideologisch homogene Akteure und hierarchisch geführte Organisationen aus, sondern viel mehr durch ihren Bewegungs- und Netzwerkcharakter und durch die Tendenz zur lagerübergreifenden Kooperation und Arbeitsteilung. Beim Aufbau dieser Netzwerke und bei der Arbeitsteilung können nicht nur die materiellen Ressourcen von Unternehmen, sondern auch das soziale Kapital von Unternehmer*innen genutzt werden. Die Unterstützung und Organisation antidemokratischer Proteste im Landkreis Görlitz ist hierfür ein gutes Beispiel. (...)* *Die Forschung hat diese Perspektive zwar seitdem deutlich relativiert, eine gemeinsame Idee (z. B. ein wahrgenommener Missstand oder Unrecht) und eine kollektive Identität, das politische Umfeld usw. sind ebenfalls wichtige oder sogar wichtigere Faktoren. Dennoch: Demo-Teilnehmende müssen Anreisen finanzieren können, Redebühnen und Technik bereitgestellt werden und eventuelle juristische Auseinandersetzungen geführt werden. Immobilien als Treffpunkte ermöglichen auch bei sonst geringer Reichweite die Kaderbildung und politische Arbeit (Knauthe\u002FNattke, 2022). Die finanziellen Möglichkeiten der extrem rechten Szene werden in der Forschungsliteratur häufig nur am Rande thematisiert. Zivilgesellschaft, Politik und nicht zuletzt Sicherheitsbehörden sollten diese Aspekte aber mitdenken, um nicht von der Dynamik der rechten Szene überrascht zu werden, insbesondere wenn diese so vernetzt ist wie in Sachsen. Neben der Ressourcenmobilisierung betont die Forschung auch die wichtige Rolle gesellschaftlicher Gelegenheitsstrukturen für den Erfolg sozialer Bewegungen (Kitschelt, 1999). Die Unterstützung aus dem Mittelstand bis hin zu lokalen Eliten bietet solche Gelegenheiten für extrem rechte Umsturzfantasien.* ***Die in der vorliegenden Veröffentlichung zusammengetragenen Beobachtungen stellen eine große Herausforderung für die Demokratie in Ostsachsen dar. Die demokratische Zivilgesellschaft muss durch eindeutige Positionierungen der Landespolitik und aller demokratischen Parteien gestärkt werden. Landes- und Kommunalpolitik sind gefordert, in der Region nachhaltige soziale, wirtschaftliche und auch politische Entwicklungen anzustoßen und vor Ort noch stärker zukunftsgestaltend aktiv zu werden. Aber auch Wirtschaftsverbände und Unternehmervereinigungen sollten für dieses Thema sensibilisiert werden bzw. selbst aktiv werden. Ein proaktiver Umgang mit demokratiefeindlichen Bestrebungen unter den eigenen Mitgliedern sollte nicht nur aus Imagegründen, sondern auch aus wohlverstandenem Eigeninteresse (Stichworte corporate citizenship und corporate social responsibility) und eigener demokratischer Verpflichtung selbstverständlich sein. Die Mehrheit der demokratisch eingestellten Unternehmer*innen sollte sich für die Demokratie aktiv einsetzen, um ihrer gesellschaftlichen und demokratischen Verantwortung nachzukommen.* ** *(...).*\n\n4\\. Der Kläger macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, der Bericht enthalte eine bewusst unvollständige Tatsachendarstellung, die im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm zeichne. Gegen die Kundgabe der eigenen Bewertung durch den Beklagten wendet sich der Kläger nicht. \n\n5\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert, die Unterlassungsverpflichtung nur hinsichtlich des \"Pausenraum-Vorfalls\" aufrechterhalten und die Abmahnkosten nur in reduzierter Höhe zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in AfP 2025, 62) ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei nur hinsichtlich des Pausenraum-Vorfalls begründet, weil die insoweit aufgestellte, dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 abträgliche Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr sei. Dagegen lasse sich den weiteren angegriffenen Passagen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zusätzlich die verdeckte Tatsachenbehauptung entnehmen, dass der Kläger die AfD bis zum heutigen Tag durch Geld- und Sachspenden unterstütze. Auch werde der Leser nicht unabweislich zu der Schlussfolgerung veranlasst, der Kläger habe über die in dem Bericht genannten Aktivitäten in der Vergangenheit weitere konkrete Unterstützungsleistungen an die AfD erbracht. Der Durchschnittsleser werde auch nicht den Eindruck gewinnen können, der Kläger sei ein maßgeblicher Unterstützer der AfD. Er werde vielmehr allein zu der Schlussfolgerung gelangen, es handele sich bei dem Kläger um eine Person mit einem extrem rechten Engagement, einer großen Nähe zur extremen rechten Szene und um einen extrem rechten Unternehmer, der extrem rechte, verschwörungstheoretische Positionen über Bautzen hinaus verbreite und normalisiere und hierdurch das diskursive Umfeld für weitere extrem rechte Mobilisierung biete. \n\n7\\. Ein Unterlassungsanspruch komme insofern aber nicht wegen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung in Betracht. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen. Mit Ausnahme des Vorfalls im Pausenraum sei deren Tatsachenkern wahr. Der Meinungsgehalt der hierauf aufbauenden Schlussfolgerung werde daraus deutlich, dass die Verfasser von einer rechtlich überprüfbaren Qualifizierung des Klägers absähen und sich darauf beschränkten, ihn als \"extrem rechts\" einzustufen. Dieser Begriff sei aber selbst in der politischen Diskussion nicht eindeutig zuzuordnen und hänge davon ab, wo sich der Äußernde selbst in der politischen Landschaft verorte. Dem Wesen nach handele es sich um die Kundgebung einer subjektiven Überzeugung, die immer ihrer Zielrichtung nach Wertung sei und von dem Empfänger auch so verstanden werde. Schon aus diesem Grund habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass über ihn nur hinreichend vollständig und ausgewogen berichtet werde. \n\n8\\. Bei der Abwägung sei überdies zu berücksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent sei. Dies folge unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen den Kläger nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigten. Die Äußerungen beträfen das berufliche Bild des Klägers und damit seine Sozialsphäre, seien aber auf diese bezogen nicht besonders ehrenrührig. Der Kläger müsse sich eine kritische Auseinandersetzung mit seinem politischen Engagement und dessen Hintergründen grundsätzlich gefallen lassen. II. \n\n9\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht verneint werden. \n\n10\\. 1\\. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden - im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) - Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend ermittelt. Den angegriffenen Passagen ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass es sich beim Kläger aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände - Parteispende an die AfD, Unterstützung bestimmter Medien und Diskussionsformate \\- um einen extrem rechten Unternehmer mit einem extrem rechten Engagement handelt, der extrem rechte, verschwörungstheoretische Positionen über Bautzen hinaus verbreitet und normalisiert und hierdurch das diskursive Umfeld für weitere extrem rechte Mobilisierung bietet. \n\n11\\. 2\\. Diese Darstellung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Unternehmer und Kommunalpolitiker - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25, juris Rn. 9, 25 mwN). \n\n12\\. 3\\. Das Berufungsgericht meint, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil dieser hinzunehmen habe, dass aus den mitgeteilten wahren Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen würden, die sich kritisch mit seinem politischen Engagement auseinandersetzten. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist diese Beurteilung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (stRspr, vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN). \n\n14\\. Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senat, Urteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17\\. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen. \n\n15\\. b) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig (stRspr, vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 19 mwN). \n\n16\\. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204\u002F04, NJW 2006, 601 Rn. 18 mwN; vgl. ferner Senat, Urteile vom 25. November 2003 - VI ZR 226\u002F02, NJW 2004, 598, juris Rn. 35; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322\u002F98, NJW 2000, 656, juris Rn. 19). \n\n17\\. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tendenzfreiheit der Presse grundsätzlich auch eine durch politische Färbung oder weltanschauliche Grundhaltung in gewisser Weise voreingenommene Berichterstattung erlaubt (vgl. BVerfGE 52, 283, 296 f., juris Rn. 39; Cornils in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 1 LPG Rn. 219 ff.; Retka, AfP 2018, 196, 200) und es bei der Berichterstattung über Vorgänge mit politischem Einschlag und bei der Auseinandersetzung über politische Ansichten nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Dazu wird häufig schon der zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichen. Auch wird sich aus der Einstellung der Berichterstattung auf das Interesse und das Verständnis der Leserschaft eine gewisse Zusammendrängung des Stoffes praktisch nicht vermeiden lassen. Doch darf gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175\u002F58, BGHZ 31, 308, 316, juris Rn. 13; vgl. ferner BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn. 62 f.; BVerfG [K], AfP 2009, 480 Rn. 73; Burkhardt in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., 4\\. Kap. Rn. 15a). \n\n18\\. Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 18\\. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, BGHZ 222, 196 Rn. 41; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51\u002F99, BGHZ 143, 199, 203, juris Rn. 20; vom 26. November 1996 - VI ZR 323\u002F95, NJW 1997, 1148, 1150, juris Rn. 52). Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204\u002F04, NJW 2006, 601 Rn. 19). \n\n19\\. c) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Tatsachenberichterstattung auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts in einer Weise unvollständig, dass sie rechtswidrig ist. Der Leser erhält ein im Kern nach der negativen Seite entstelltes, ehrverletzendes Bild des Klägers. \n\n20\\. aa) Der Beklagte stützt, nachdem die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des \"Pausenraum-Vorfalls\" rechtskräftig geworden ist, seine Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer maßgeblich noch auf drei tatsächliche Umstände: Erstens auf eine im Jahr 2017 erfolgte Wahlkampfspende an die AfD in Höhe von 19.500 €. Zweitens auf die Unterstützung der alternativen Zeitschrift \"Denkste?!\", ebenfalls im Jahr 2017. Und drittens auf die Teilfinanzierung des \"rechtsoffenen\" Mediums Ostsachsen TV, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete. \n\n21\\. Dabei verschweigt der Beklagte, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der Bürgerinitiative Bürger Bündnis Bautzen e.V. tätig ist, für die er seit dem Jahr 2019 auch im Stadtrat von Bautzen sitzt. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist insoweit aufgrund des von der Revision aufgezeigten Instanzvortrags des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Beklagte wusste, dass diese Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen regelmäßig gegen die Anträge der AfD stimmt, sie folglich in politischer Konkurrenz zur AfD steht. Revisionsrechtlich ebenfalls als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen ist der Vortrag des Klägers, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in Höhe von 19.500 € aus dem Jahr 2017 dauerhaft insbesondere die CDU finanziell unterstützt habe mit Zahlungen von insgesamt über 100.000 €, dass sich die Unterstützung der Zeitschrift \"Denkste?!\" auf einen Betrag von 250 € beschränkt habe und zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei, und dass in dem Medienformat \"Ostsachsen TV\" Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums zu Wort kämen, wie beispielsweise auch Politiker der Parteien Die Linke und Bündnis 90\u002FDie Grünen sowie der Ministerpräsident von Sachsen (CDU). \n\n22\\. bb) Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet, die Darstellung des Klägers als rechtsextremen Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung des Klägers zu führen. Denn im Wissen darum, dass der Kläger sich kommunalpolitisch in einer Bürgerinitiative engagiert, die in politischer Konkurrenz zur AfD steht, dass er regelmäßig Parteispenden an die CDU leistet und dass ein von ihm unterstütztes Medienformat nicht nur rechten, sondern Politikern jeder Ausrichtung ein Podium bietet, erscheint die Schlussfolgerung des unbefangenen Durchschnittslesers, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsextremen Unternehmer handele, wesentlich ferner liegend. \n\n23\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Fallgruppe der \"unvollständigen Berichterstattung\" auch nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird, so dass der entsprechende Schutz des Betroffenen ausscheide, wenn der Leser - wie hier - durch die Unvollständigkeit der Berichterstattung lediglich dazu gebracht werde, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten (für sich genommen wahren) Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Der Betroffene wird durch die dargestellte Rechtsprechung vielmehr gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte (politische) Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information auch im Kern wesentlich ferner läge (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175\u002F58, BGHZ 31, 308, 316 f., juris Rn. 14 ff.; BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn. 62 f.). Etwas anderes ist im Übrigen auch der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Literatur nicht zu entnehmen (vgl. Burkhardt\u002FPeifer in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6\\. Aufl., 5. Kap. Rn. 81; Burkhardt, aaO, 4. Kap. Rn. 15a). \n\n24\\. d) Die Darstellung des mit vollem Namen genannten Klägers als \"extrem rechter Unternehmer\" beeinträchtigt dessen soziale Anerkennung und Berufsehre, anders als das Berufungsgericht meint, in hohem Maße (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25, juris Rn. 9, 25). Zwar ist damit nur die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Für den Ruf eines Unternehmers und Kommunalpolitikers ist es aber abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der gerade auch der durchschnittliche Leser der Verlautbarungen des Beklagten gehören dürfte, schwer. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine Darstellung des Klägers mit einem Aufruf an die Wirtschaftsverbände zu einem \"proaktiven Umgang\" mit den \"demokratiefeindlichen Bestrebungen\" ihrer Mitglieder verbindet. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einem Bericht niedergeschrieben worden, der für sich eine gewisse Systematik und Wissenschaftlichkeit in Anspruch nimmt. \n\n25\\. e) Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung auf seine Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, folgt hieraus nichts anderes. Zwar fehlt einem Werk die Wissenschaftlichkeit nicht bereits deshalb, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweislichkeit verleiht (BVerfGE 90, 1, 13, juris Rn. 49; BVerwGE 102, 304, 311, juris Rn. 41). \n\n26\\. Doch berechtigt unabhängig von der Frage, ob diese Grenze hier bereits überschritten ist, auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (vgl. nur BVerfG [K], NJW 1989, 1789, juris Rn. 7), der nach den oben (II.3.b) dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Insbesondere ist insoweit auch kein gegenüber der reinen Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG großzügigerer Maßstab angezeigt, da sich Wissenschaft gerade durch einen besonders hohen Anspruch an die Recherchegenauigkeit und die Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen auszeichnet (LG Lübeck, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 O 173\u002F24, juris Rn. 352 mwN; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 11). III. \n\n27\\. Da die Sache nach all dem nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSeiters Oehler Klein Allgayer Böhm","Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände als unwahre Tatsachenbehauptung","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:59.933Z",{"id":47,"ecli":48,"slug":49,"caseNumber":50,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":44,"updatedAt":53},"2203","ECLI:DE:NEURIS:KORE625702026","ecli-de-neuris-kore625702026","VI ZR 102\u002F25","#  BGH, 12.05.2026, VI ZR 102\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht (ZUM-RD 2026, 67 und juris) hat sich von dem Umstand, dass die angegriffenen Äußerungen unverfälscht vom Kläger stammen, und damit von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen keine Überzeugung (§ 286 ZPO) zu verschaffen vermocht. Diese \\- nach eigener ergänzender Beweisaufnahme getroffene - tatrichterliche Würdigung ist jedenfalls zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsachen geht in Anwendung der in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB zu Lasten der Beklagten.\n\nAuf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, § 193 StGB) können sich die Beklagten unter den Umständen des Streitfalles nicht stützen. Die angegriffenen Äußerungen wären selbst als Verdachtsberichterstattung nicht zulässig gewesen. Die Beklagten haben die erforderliche pressemäßige Sorgfalt schon deshalb nicht eingehalten (§ 561 ZPO), weil sie dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben (vgl. Senat, Urteile vom 22\\. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 29 f., 39 ff.; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 20 ff.; vom 12. April 2016 - VI ZR 505\u002F14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 38 f.; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367\u002F15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22, 24; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211\u002F12, BGHZ 199, 237 Rn. 26, 35; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386\u002F94, BGHZ 132, 13, 25, juris Rn. 36; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35\u002F87, NJW-RR 1988, 733, 734, juris Rn. 11; vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19\u002F64, MDR 1965, 735, juris Rn. 27; Beschluss vom 23. November 2004 - VI ZR 351\u002F03, NJW-RR 2005, 367; vgl. ferner BVerfG [K], NJW 2026, 214 Rn. 37; EGMR, AfP 2014, 430 Rn. 47 aE).\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1 48 %, die Beklagte zu 2 40 % und der Beklagte zu 3 8 % jeweils allein und die Beklagten zu 1 und 2 weitere 2 % sowie die Beklagten zu 1 und 3 ebenfalls weitere 2 % jeweils als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 350.000 €.\n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","BGH, 12.05.2026, VI ZR 102\u002F25","2026-07-10T22:05:00.105Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2327","ECLI:DE:NEURIS:KORE315022026","ecli-de-neuris-kore315022026","VI ZR 113\u002F25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als \"Rechtsextremer\").12 20\n\n2\\. Bei einem \"Erklärungsirrtum\" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung \"taz\" und verantwortlich für das Angebot \"www.taz.de\". \n\n2\\. Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann \"Rechte Proteste wegen Preissteigerungen **Hoffnung auf linke Unterstützung** Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.\" einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort: \"In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‘Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. [...]. Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. [...]\" \n\n3\\. Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. April 2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZUM-RD 2025, 454 und in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der eingeklagte Freistellungsanspruch nicht zu, weil die streitgegenständliche Berichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Zwar sei die Aussage \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers so zu verstehen, dass der Kläger als \"Rechtsextremer\" bezeichnet werde. Dabei handle es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Begriff \"rechtsextrem\" sei ein Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fielen. Bei der Äußerung handle es sich nicht um Schmähkritik, da sie zur Einordnung der im Artikel geschilderten Demonstrationen und zur Bewertung der politischen Anschauungen des Klägers erfolge. Es stehe nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, sondern eine Bewertung und Auseinandersetzung in der Sache. Die Äußerung stelle sich aber auch nicht aus sonstigen Gründen als persönlichkeitsrechtsverletzend dar. Im Interesse der freien Rede sei auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Meinungsäußerungen könnten aber als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe und die getroffene Wertung willkürlich aus der Luft gegriffen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe ihre Meinung unter anderem darauf stützen können, dass der Kläger ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung sei und er in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen habe. Zudem sei er Mitglied der Partei \"Die Basis\" gewesen. Sowohl die Querdenken-Bewegung als auch die Partei \"Die Basis\" erführen zumindest in Teilen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Strukturen rechtsextreme Zuschreibungen, auch wenn sie nicht in ihrer Gänze als rechtsextrem gälten. Der Kläger habe sich als zentrale Figur der Querdenken-Bewegung dargestellt und als solche auch in den öffentlichen Meinungskampf eingeschaltet. Bereits deshalb habe er eine härtere Zuspitzung politischer Kritik und eine gröbere Bewertung seiner politischen Orientierung hinzunehmen, als dies bei einem einfachen Mitglied der Fall wäre. Darauf, ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichten, um die gezogenen Schlussfolgerungen zur politischen Gesinnung des Klägers zu rechtfertigen, komme es nicht an, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben seien. Die Beklagte habe ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt. Der Kläger habe seine Gesinnung und seine Person durch seine öffentlichen Auftritte selbst zur Diskussion gestellt und müsse deshalb grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen minderten. II. \n\n6\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwägung des Berufungsgerichts ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten des vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Beklagte die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen. \n\n7\\. 1\\. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24. April 2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. \n\n8\\. 2\\. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden - im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) - Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Dem Satz \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als \"Rechtsextremen\" bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN), so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte. \n\n9\\. 3\\. Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2022 \\- VI ZR 57\u002F21, AfP 2023, 60 Rn. 23; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 33). \n\n10\\. 4\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n11\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN). \n\n12\\. b) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17\\. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen. \n\n13\\. aa) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 26; BVerfGE 85, 1, 14, juris Rn. 42; BVerfGE 82, 272, 281, juris Rn. 34). Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 23 mwN). \n\n14\\. (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2021, 1585 Rn. 20; zur Senatsrechtsprechung vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 24; jeweils mwN). \n\n15\\. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, NJW 2026, 214 Rn. 34; NJW 2021, 1585 Rn. 21; jeweils mwN). \n\n16\\. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 26; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 31). \n\n17\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Kläger habe eine Gesinnung, die Rechtsextremen zugeschrieben werde (vgl. zur Einordnung der Bezeichnung \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" als Werturteil: BVerfG, NJW 1992, 2013, juris Rn. 32; EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 41; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 27, wonach nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann ein Beitrag rechtsextrem ist). Zudem handelt es sich bei der Frage, ob eine Person überhaupt Gedanken hegt, die (aus Sicht des Betrachters) eine rechtsextreme Gesinnung ausmachen, um eine innere Tatsache. Die Behauptung, eine Person sei ein \"Rechtsextremer\", basiert daher auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. \n\n18\\. bb) Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 30). Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 29; vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2020, 2622 Rn. 18; AfP 2017, 308 Rn. 14; jeweils mwN). \n\n19\\. Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung des Klägers als \"Rechtsextremer\" sein Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung und der Berufsehre in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung mit Versuchen von im Beitrag so bezeichneten Rechten bzw. Rechtsextremen, sich mit Linken durch Aufrufe zu gemeinsamen Protesten, die soziale Themen wie steigende Preise betreffen, zu verbünden. Als Beispiel für einen misslungenen Verbündungsversuch wird eine Demonstration in Hamburg genannt. Der streitgegenständlichen Äußerung, es seien \"viele Rechtsextreme\" mit marschiert, darunter der namentlich benannte Kläger, fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielt nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Klägers. \n\n20\\. cc) Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34). \n\n21\\. (1) Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 17 mwN; ähnlich st. Rspr. des EGMR, vgl. nur AfP 2025, 510 Rn. 37: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung). Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; NJW 1992, 2013 juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 43). Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen - freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht - selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 33; NJW 2022, 769 Rn. 18; NJW 1992, 2013 f., juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 44; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 42). Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 19). Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35). In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 32 mwN). Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 20). Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht (BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 23; NJW 2021, 301 Rn. 19). Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; AfP 2012, 549 Rn. 35 mwN). \n\n22\\. (2) Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 f. [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)]). Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (Senatsurteil aaO; BVerfG aaO mwN; vgl. zum Erfordernis einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Bezeichnung eines anderen als \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 42; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). \n\n23\\. (3) Ob nach diesen Maßstäben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. \n\n24\\. (a) Bei dem Begriff \"rechtsextrem\" handelt es sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten um einen Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen, zum Beispiel rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologieelemente. Der Senat stimmt weiter mit dem Berufungsgericht darin überein, dass der Begriff \"rechtsextrem\" weit über das hinaus geht, was im Allgemeinen als \"rechte\" politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Allerdings ist es im Wesentlichen durch Elemente des Dafürhaltens des jeweiligen Betrachters geprägt, wann ein Verhalten oder eine Gesinnung etwa als nationalistisch, antisemitisch und rassistisch anzusehen ist und ab wann die Grenze zum Rechtsextremismus überschritten ist. So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, dem für eine solche Bewertung aufgrund seiner Aufgaben und Funktionen eine unvoreingenommene und sorgfältige Untersuchung abverlangt wird. \n\n25\\. (b) Wie oben ausgeführt beeinträchtigt die Bezeichnung des mit vollem Namen genannten Klägers als \"Rechtsextremer\" seine soziale Anerkennung und seine Berufsehre in hohem Maße. Damit ist zwar nur seine Sozialsphäre betroffen. Als Rechtsanwalt ist der Kläger aber ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Für den Ruf eines Rechtsanwalts ist es abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der \"taz\" gehört, schwer. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Beitrag in einem Zug mit einem \"NPD-Kader\" als \"Rechtsextremer\" bezeichnet wird. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einer Zeitung niedergeschrieben worden, die als überregionale Zeitung einen vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad hat. \n\n26\\. (c) Zugunsten der Beklagten ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von ihr in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochene Thematik, nämlich die Versuche von \"Rechten\" oder \"Rechtsextremen\", sich in sozialpolitischen Themen (hier: steigende Preise) mit Linken zu verbünden, \"um den Staat zu destabilisieren\", von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Zudem ist der Kläger nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen nicht nur \"prominenter Anwalt\", sondern ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung und hat in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen. Damit ist er eine Person, die in der Öffentlichkeit steht und ihre Meinung in die Öffentlichkeit getragen hat, so dass er sich grundsätzlich auch scharfen Reaktionen aussetzen muss. \n\n27\\. (d) Nach den oben genannten Maßstäben wäre in die Abwägung nun weiter einzustellen, ob es sich bei der Bewertung der Beklagten, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt. Letzteres hat das Berufungsgericht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung, wie die Revision meint, für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls sind damit noch nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen. \n\n28\\. (aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen, die entsprechende Stelle des Artikels online abgeändert und mit einer Richtigstellung versehen. Deren Inhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der besondere Umstand, dass die Beklagte nicht lediglich die geforderte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, sondern den Beitrag korrigiert und mit einem Richtigstellungsvermerk versehen hat, lässt es zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls als möglich erscheinen, dass die Beklagte bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. \n\n29\\. (bb) Der bloße Umstand als solcher, dass die Beklagte ihre Äußerung richtiggestellt hat, wirkt sich freilich als nachträgliches Verhalten auf die für die Prüfung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Beurteilung, ob ihre ursprüngliche Äußerung rechtswidrig war, nicht unmittelbar aus. Auch ist die Beklagte durch die Richtigstellung als solche nicht gehindert, dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entgegenzusetzen, dass die ursprüngliche Äußerung rechtmäßig war; die Rechtmäßigkeit würde den Schadensersatzanspruch ausschließen. \n\n30\\. Die Richtigstellung spielt hier aber mittelbar und nur deshalb für die Abwägung eine Rolle, weil sie, zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls, Anlass zu Zweifeln gibt, ob die Beklagte die ursprüngliche Äußerung, so wie sie geschehen ist, überhaupt tätigen wollte. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Beklagte lediglich aussagen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Kläger zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen. \n\n31\\. Dafür spricht neben der Richtigstellung als Reaktion auf eine bloße Unterlassungsaufforderung der Umstand, dass der angegriffene Satz: \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" schon dadurch eine andere Bedeutung erhalten kann, dass zwischen dem Namen des NPD-Kader und dem \"und\" ein Komma eingefügt wird. Ferner spricht dafür, dass sich die Beklagte in erster Instanz noch auf den Standpunkt gestellt hat, die ursprüngliche Äußerung sei doppeldeutig gewesen. \n\n32\\. (cc) Sollte der Fall so liegen, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein \"Erklärungsirrtum\" (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf, wie oben ausgeführt, von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Kläger habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich - letztlich durch Vergessen eines Kommas - getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich zur Gesinnung des Klägers hätte äußern wollen. In die Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung oder deren Sanktionierung andererseits einzustellen (vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 14; NJW 2022, 769 Rn. 16). Wird die in ihrem Aussagegehalt eindeutige Äußerung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, dadurch sanktioniert, dass der Beklagten die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieser Äußerung auferlegt werden, so wiegt die Einbuße an Meinungsfreiheit weniger schwer, wenn feststeht, dass die Beklagte diese Äußerung gar nicht tätigen wollte und diese im Ergebnis auf einen Zeichensetzungsfehler zurückzuführen ist. In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beklagte nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat. \n\n33\\. (dd) Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Äußerung kein Versehen im Sinne eines \"Erklärungsirrtums\" zugrunde gelegen haben sollte, die Richtigstellung auf das Abmahnschreiben also lediglich erfolgte, weil die Beklagte ihre Meinung über die Gesinnung des Klägers änderte oder auch nur eine weitere Auseinandersetzung mit dem Kläger vermeiden wollte. Denn dann handelte es sich um ein nachträgliches Geschehen, das sich auf die Abwägung nicht auswirken würde. III. \n\n34\\. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines \"Erklärungsirrtums\" treffen kann. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich aus dem Inhalt der Richtigstellung Rückschlüsse ziehen lassen. \n\n35\\. Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Äußerung unzulässig war, wird es sich weiter mit der von den Parteien in den Vorinstanzen diskutierten Frage zu befassen haben, ob es für den Kläger als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - VI ZR 492\u002F14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277\u002F06, VersR 2008, 413 Rn. 13; jeweils mwN). Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Beklagte selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45\u002F19, VersR 2020, 174 Rn. 21 f. mwN) war hier der Kläger in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein. \n\nSeiters von Pentz Oehler Müller Klein","BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.586Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":5,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2986","ECLI:DE:NEURIS:KORE704372026","ecli-de-neuris-kore704372026","VI ZR 416\u002F23","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 416\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagte als Verlegerin der Tageszeitung \"Süddeutsche Zeitung\" und Betreiberin des entsprechenden Online-Nachrichtenportals auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. \n\n2\\. Die Beklagte veröffentlichte mehrere Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware \"Pegasus\" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befasst. Am 18. Juli 2021 publizierte sie zwei Artikel mit den Überschriften \"*Cyberangriff auf die Demokratie - Autoritäre Staaten spähen mit der Software Pegasus weltweit Journalisten, Menschenrechtler und Oppositionelle aus* \" und \"*Mal Freund, mal Feind - Wer nahm die Telefonnummer des französischen Präsidenten Macron ins Visier? Womöglich will Marokko ganz genau wissen, wie ernst es der Verbündete mit seiner Verbundenheit meint* \". Es folgten weitere Beiträge, die mit den Worten \"*Spähangriff auf Staatsspitzen - Mehrere Geheimdienste nutzten offenbar die Spionage-Technik Pegasus, um Staats- und Regierungschefs auszuforschen - darunter Frankreichs Emmanuel Macron, Pakistans Imran Khan sowie den früheren belgischen Premier Charles Michel* \" (20. Juli 2021), \"*Amateurhaftigkeit auf der höchsten staatlichen Ebene - Auch Frankreichs Opposition ist von den Ausspähversuchen betroffen. Und greift nun Präsident Macron an* \" (21. Juli 2021) und \"*Pegasus - Es geht um Spionage und Überwachung, aber James Bond hat nichts damit zu tun: Diese Woche hat die Welt ein Skandal erschüttert, der mehr nach Agentenfilm als nach Realität klingt* \" (23. Juli 2021) überschrieben sind. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. \n\n3\\. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software \"Pegasus\" erworben oder verwendet. Er ist der Auffassung, die unwahre Berichterstattung würdige ihn in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herab und verletze ihn in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185, 186 StGB. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n5\\. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger als ausländischem Staat äußerungsrechtliche Ansprüche nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB, weil ausländische Staaten nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten gehörten, die von § 186 StGB geschützt würden. Ausländische Staaten könnten insbesondere nicht als Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, im Sinne von § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB qualifiziert werden. Diese Bestimmung spreche erkennbar in den Kategorien des deutschen Verwaltungsrechts und erfasse nur staatliche Einrichtungen, die nach deutschen Gesetzen geschaffen worden seien. Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen. Als Staat verfüge der Kläger nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dies ergebe sich auch nicht aus der völkerrechtlichen Anerkennung des Staates als Rechtssubjekt. Lediglich § 104 StGB, welcher die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten unter Strafe stelle, sehe einen singulären Schutz ausländischer Staaten unter einem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt vor. Darüber hinaus gebe es im deutschen Recht keine Vorschriften, die persönlichkeitsrechtliche Aspekte ausländischer Staaten schützten. Insbesondere der Vergleich mit § 90a StGB, welcher die Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Symbole unter Strafe stelle, zeige, dass der Schutz ausländischer Staaten mit Blick auf Persönlichkeitsrechte enger gefasst sei und keine planmäßige Regelungslücke bestünde, welche eine Analogie erlaube. Schließlich enthalte auch das Völkerrecht keine Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch eines ausländischen Staates auf Schutz seiner persönlichkeitsrechtlichen Positionen gegen Eingriffe privater Personen oder Einrichtungen ergebe. \n\nB.\n\n6\\. Die Revision des Klägers ist unbegründet. \n\nI.\n\n7\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496\u002F18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015\u002F281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO). \n\n8\\. Das Begehren des Klägers fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der \"Zivilsache\" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-73\u002F19, IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom 22. Dezember 2022 - C-98\u002F22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. \\- Eurelec Trading). \n\n9\\. Auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - KZR 8\u002F10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 10; EuGH, Urteile vom 1. März 2005 - C-281\u002F02, RIW 2005, 292 Rn. 23 ff. - Andrew Owusu; vom 13. Juli 2000 - C-412\u002F98, NJW 2000, 3121 Rn. 33 ff. - Group Josi). Ein bilaterales Übereinkommen zur internationalen Zuständigkeit zwischen Deutschland und Marokko, dessen Anwendung die Verordnung gemäß Art. 73 Abs. 3 EuGVVO unberührt ließe, ist nicht ersichtlich (vgl. Rauscher in Geimer\u002FSchütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: 2025, Länderbericht: Marokko). Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ist der allgemeine Gerichtsstand der in Deutschland ansässigen Beklagten eröffnet. \n\nII.\n\n10\\. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen zu Recht verneint. \n\n11\\. 1\\. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. \n\n12\\. a) Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus dem in § 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelten Herkunftslandprinzip. Ebenso wie die Vorgängerregelung in § 3 TMG a.F., die von § 3 DDG unter redaktionellen Anpassungen weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 20\u002F10031, S. 68), enthält diese Bestimmung keine kollisionsrechtliche Spezialnorm, sondern ein das allgemeine Kollisionsrecht unberührt lassendes, sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. HK-DDG\u002FGerdemann, 2025, § 3 Rn. 4; zu § 3 TMG a.F. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217\u002F08, AfP 2012, 372 Rn. 30; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496\u002F18, NJW 2020, 1587 Rn. 25 mwN). \n\n13\\. b) Es kann offenbleiben, ob sich das im Streitfall zur Anwendung berufene Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40; im Folgenden: Rom II-Verordnung) oder aus Art. 40 ff. EGBGB ergibt. Denn beide Regelungswerke führen zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts. \n\n14\\. aa) Der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet. Insbesondere weisen die vom Kläger gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört. Wie den Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Rom II-Verordnung zu entnehmen ist, ist die Verordnung als loi uniforme ausgestaltet; sie gilt unter anderem auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244\u002F20, NJW 2022, 3072 Rn. 17; OGH Österreich, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 Ob 8\u002F14v, BeckRS 2016, 81204 Rn. 11; MüKoBGB\u002FJunker, 9. Aufl., Art. 3 Rom II-VO Rn. 2, 6; jeweils mwN). \n\n15\\. Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche allerdings ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens einer juristischen Person, als welche der Kläger als ausländischer Staat einzuordnen ist, umfassten (so bspw. Oster, Kommunikationsdeliktsrecht, 2019, S. 410 f.; Bizer, Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Medien, 2022, S. 128 ff.; BeckOGK\u002FFornasier [Stand: 1. Oktober 2025], Art. 40 EGBGB Rn. 16-16.1; einschränkend Dutta, IPrax 2014, 33, 37; a.A. Habbe\u002FWimalasena, BB 2015, 520, 522; Magnus, RabelsZ 84 [2020], 1, 9 ff.). In diesem Fall würde sich das maßgebliche Kollisionsrecht aus Art. 40 ff. EGBGB ergeben. \n\n16\\. bb) Wie weit die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung reicht, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Parteien haben jedenfalls konkludent eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen, die sowohl den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 Rom II-Verordnung als auch denen des Art. 42 Satz 1 EGBGB genügt. \n\n17\\. (1) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-Verordnung können die Parteien durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Rom II-Verordnung muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich - nach der deutschen und englischen Fassung \"mit hinreichender Sicherheit\" bzw. \"with reasonable certainty\", nach der französischen, spanischen und italienischen Fassung dagegen eindeutig (\"de façon certaine\", \"de manera inequívoca\", \"in modo non equivoco\") - aus den Umständen des Falles ergeben. Damit ist die Vorschrift jedenfalls in der deutschen und englischen Sprachfassung weiter gefasst als die vergleichbare Regelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4\\. Juli 2008, S. 6; Rom I-Verordnung), welche eine \"eindeutige\" Erkennbarkeit (\"clearly demonstrated\", \"de façon certaine\") der Rechtswahl fordert. Ob im Hinblick auf die unterschiedlichen Sprachfassungen und wegen des in Erwägungsgrund 7 der Rom II-Verordnung geforderten Gleichlaufs zwischen den beiden Verordnungen die strengeren Vorgaben der Rom I-Verordnung maßgeblich sind (vgl. von Hein in Calliess\u002FRenner, Rome Regulations, 3\\. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 24; NK-BGB\u002FGebauer, 4. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 20), kann allerdings offenbleiben. Denn auch für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung genügt es, dass sich beide Parteien während des Rechtsstreits ausschließlich auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses berufen bzw. ausschließlich auf der Grundlage eines bestimmten Sachrechts vorgetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 \\- I ZR 151\u002F21, BGHZ 234, 334 Rn. 19; BAGE 177, 298 Rn. 33; 171, 132 Rn. 79; 154, 348, juris Rn. 28; OGH Österreich, Beschlüsse vom 26. März 2025 - 6 Ob 71\u002F24w, BeckRS 2025, 10958 Rn. 7; vom 21. Mai 2015 - 1 Ob 67\u002F15g, abrufbar auf https:\u002F\u002Fwww.ris.bka.gv.at\u002FJus\u002F). \n\n18\\. (2) Auch nach Art. 42 EGBGB kann die übereinstimmende Berufung der Parteien auf eine bestimmte Rechtsordnung als konkludente Rechtswahl gewertet werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154\u002F10, BGHZ 190, 28 [insoweit nicht abgedruckt], juris Rn. 47; BAG, NJW 2024, 3090 Rn. 5 f.; sowie zu Art. 27 EGBGB BGH, Urteile vom 4\\. Juli 2013 - I ZR 156\u002F12, TranspR 2014, 146, juris Rn. 15; vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275\u002F98, NJW-RR 2000, 1002, 1004, juris Rn. 23; BAGE 147, 342, juris Rn. 20; jeweils mwN). \n\n19\\. (3) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer konkludenten Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auszugehen. Der Kläger hat seine Ansprüche ausschließlich auf deutsches Sachrecht gestützt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handle, die ihn in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herabwürdigten und ihn deshalb in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185, 186 StGB verletzten. Er sei beleidigungsfähig, was sich sowohl aus dem in BGHSt 6, 186 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs als auch unmittelbar aus § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB ergebe. Die beanstandeten Äußerungen seien auch nicht als Verdachtsberichterstattung gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Über diese Fragen haben die Parteien sodann in allen Instanzen gestritten, wobei sie ihren Ausführungen übereinstimmend deutsches Sachrecht zugrunde gelegt haben. \n\n20\\. 2\\. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB zu. \n\n21\\. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sein Begehren nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Staat hat weder eine \"persönliche\" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 28; Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83\u002F07, BGHZ 176, 175 Rn. 28; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276\u002F99, VersR 2000, 1162, juris Rn. 15). \n\n22\\. b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre bzw. Staatenwürde abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Zwar verpflichtet der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken (BVerfGE 141, 1 Rn. 65). Art. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den (einfachen) Gesetzen; als Bestandteil des objektiven, im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts sind diese Regeln auch von den deutschen Gerichten zu beachten und nach Maßgabe ihres Regelungsgehalts anzuwenden (vgl. BVerfGE 18, 441, 448, juris Rn. 27; 27, 253, 274 juris Rn. 61; 41, 126, 160, juris Rn. 103; 46, 342, 363 und 403 f., juris Rn. 52 und 139; 141, 1 Rn. 37). \n\n23\\. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. \n\n24\\. aa) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG gehören das Völkergewohnheitsrecht und die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 Buchst. b und c IGH-Statut; BVerfGE 118, 124, 134 f., juris Rn. 30 f.; 141, 1 Rn. 42; BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 118, 138; jeweils mwN). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 138 mwN). \n\n25\\. Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, \"im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln\" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f., juris Rn. 53; 96, 68, 86 f., juris Rn. 59; 109, 13, 27 f., juris Rn. 49). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatenpraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (BVerfGE 109, 13, 28, juris Rn. 50; 117, 141, 150 f., 161, juris Rn. 30, 58; 118, 124, 139, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193\u002F14, NJW 2015, 2328 Rn. 15; jeweils mwN). \n\n26\\. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193\u002F14, NJW 2015, 2328 Rn. 16; Herdegen in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, 107. EL, Art. 25 Rn. 41). \n\n27\\. bb) Nach diesen Grundsätzen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates unmittelbar berechtigte, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die sich zwar nur an die Staaten wendet, diese jedoch - auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - verpflichtete, zum Schutz des Ansehens anderer Staaten vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken, nicht feststellbar. Es fehlt insoweit an einer von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragenen Staatenpraxis und an entsprechenden rechtsordnungsübergreifenden Grundprinzipien. \n\n28\\. (1) Der Praxis internationaler Gerichtshöfe sind keine Anhaltspunkte für die Existenz einer völkerrechtlichen Regel mit dem oben dargestellten Inhalt zu entnehmen. Einschlägige Entscheidungen eines internationalen Gerichtshofs sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n29\\. (2) Gleiches gilt für Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte. Die von der Revision angeführten Fälle bieten keine Anhaltspunkte für die Existenz einer völkerrechtlichen Regel, nach der der Grundsatz der Staatenehre sich auch auf den Schutz vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen Privater erstreckt. Die Entscheidung des Arbitration Tribunal vom 23. August 1958 (Saudi-Arabia v. Aramco, International Law Reports 27 [1963], S. 117, 155 f.) betrifft allein die Staatenimmunität als Ausfluss des Prinzips der souveränen Gleichheit von Staaten sowie die vom Arbitration Tribunal daraus abgeleiteten Folgerungen für das anwendbare Sachrecht. Auch die im von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten genannte Entscheidung in der Rechtssache \"Neuseeland gegen Frankreich\" vom 30. April 1990 hat weder das Verhalten Privater noch Einwirkungspflichten des Staates auf Private zum Gegenstand; sie befasst sich mit dem Vorwurf Neuseelands, Frankreich habe eine \\- im Anschluss an das Versenken des Schiffs \"Rainbow Warrior\" durch Agenten der französischen Direction Générale de la Sécurité Extérieure vor der Küste Neuseelands geschlossene - bilaterale Vereinbarung gebrochen, indem es seine Agenten vorzeitig und ohne die erforderliche Zustimmung Neuseelands nach Frankreich zurückgeholt habe (UN Reports of International Arbitral Awards, Vol. XX, S. 215 ff., abrufbar unter https:\u002F\u002Flegal.un.org\u002Friaa\u002Fcases\u002Fvol_XX\u002F215-284.pdf; vgl. auch Richter in Menzel\u002FPierlings\u002FHoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 760 ff.). \n\n30\\. Die vom Rechtsgutachten in diesem Zusammenhang zitierten Artikel des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission - ILC) im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zur Staatenverantwortlichkeit (Articles on State Responsibility - Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A\u002FRES\u002F56\u002F83; im Folgenden: ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, abrufbar unter https:\u002F\u002Flegal.un.org\u002Filc\u002Ftexts\u002Finstruments\u002Fenglish\u002Fdraft_articles\u002F9_6_2001.pdf) führen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Sie regeln die Verantwortlichkeit der Staaten für Völkerrechtsverletzungen, die von ihnen oder von Personen begangen wurden, deren Verhalten sich die Staaten zurechnen lassen müssen, weil sie hoheitlich handeln, vom Staat gelenkt oder kontrolliert werden oder deren Verhalten vom Staat als eigenes anerkannt wird (\"Responsibility of a State for its internationally wrongful acts\"; vgl. zur Zurechnung Art. 4 - 11 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit; zu Art. 25 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit BVerfGE 118, 124, 136 ff., juris Rn. 35 ff.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193\u002F14, NJW 2015, 2328 Rn. 18). Handlungen vom Staat unabhängiger Privatpersonen, die - wie im Streitfall die Beklagte - die genannten Zurechnungskriterien nicht erfüllen, erfassen sie jedoch nicht. \n\n31\\. (3) Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Regel entnehmen, nach der Staaten zum Schutz ihrer Staatenehre berechtigt wären, Privatpersonen eines anderen Staates auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen, bzw. andere Staaten verpflichtet wären, auf Private entsprechend einzuwirken. Die einschlägige Rechtsprechung spricht vielmehr gegen eine solche Regel. \n\n32\\. (a) In seinem Urteil vom 15. März 2022 in der Sache OOO Memo gegen Russland (Nr. 2840\u002F10), die vom Gerichtshof als besonders wichtige \"affaire phare\" bezeichnet worden ist (https:\u002F\u002Fks.echr.coe.int\u002Fdocuments\u002Fd\u002Fechr-ks\u002Fkey-cases-2022-fre), hat der Gerichtshof entschieden, dass zivilrechtliche Verleumdungsklagen, die von einer juristischen Person erhoben werden, die öffentliche Gewalt ausübt, in der Regel (\"en règle générale\") nicht als Verfolgung des legitimen Ziels des \"Schutzes des guten Rufs … anderer\" gemäß Art. 10 Abs. 2 der Konvention angesehen werden können (EGMR [3. Sektion], Urteil vom 15. März 2022 - Nr. 2840\u002F10 Rn. 47 - OOO Memo; bestätigt durch EGMR [1. Sektion], Urteil vom 16. Mai 2024 - Nr. 15076\u002F17 Rn. 37 - Tata). Zur Begründung dieses Ergebnisses hat der Gerichtshof auf die Rechtslage in England und Wales (s. dazu unten Ziffer (4)(b)(bb)) verwiesen und ausgeführt, dass die Freiheit der Medien ernsthaft beeinträchtigt werden könne, wenn die Exekutive, die durch ihre Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit in der Lage sei, auf negative Behauptungen vor dem \"Gericht der öffentlichen Meinung\" zu reagieren, durch den Schutz ihres guten Rufs vor Kritik der Medien geschützt würde. Die Ermächtigung der Exekutive, Verleumdungsklagen gegen Medienvertreter zu erheben, bedeute eine übermäßige und unverhältnismäßige Belastung für die Medien und könne nur abschreckend auf diese wirken, wodurch sie in der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe und ihrer Rolle als Wachhund behindert würden (EGMR [3. Sektion], Urteil vom 15. März 2022 - Nr. 2840\u002F10 Rn. 45 - OOO Memo: \"Autoriser les organes exécutifs à introduire des actions en diffamation contre des représentants des médias fait peser sur les médias une charge excessive et disproportionnée et ne peut qu’avoir sur ces derniers un effet dissuasif propre à les entraver dans l’accomplissement de leur mission d’information et leur rôle de chien de garde\"). \n\n33\\. (b) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils auf innerstaatliche Sachverhalte bezogen. Ihnen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof der Auffassung wäre, dass ausländischen Staaten zum Schutz ihres Ansehens weitergehende Rechte einzuräumen seien - ein Staat mithin berechtigt wäre, Privatpersonen, die nicht seiner Hoheitsgewalt unterliegen, auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen, oder Staaten verpflichtet wären, dies anderen Staaten in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Die Begründung der Entscheidungen des Gerichtshofs spricht vielmehr gegen eine solche Annahme. \n\n34\\. (4) Ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich sind Entscheidungen nationaler Gerichte, die eine entsprechende Staatenpraxis belegen würden. \n\n35\\. (a) Dies gilt zum einen für deutsche Gerichte. Lediglich das Kammergericht hat die Anspruchsberechtigung eines ausländischen Staates im Beschluss vom 4. September 1998 (AfP 1999, 361) ohne nähere Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Problematik für nicht ausgeschlossen gehalten und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. Im Übrigen sind keine Entscheidungen ersichtlich, in denen ein von einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung betroffener Staat als berechtigt angesehen worden ist, zum Schutz seiner Staatenehre eine Privatperson auf Unterlassung dieser Äußerungen in Anspruch zu nehmen. \n\n36\\. (aa) Die Revision kann ihre abweichende Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1981 (BVerwGE 64, 55 - Spruchbänder vor chilenischer Botschaft) stützen. Aussagen zu einer individualverpflichtenden Wirkung des völkerrechtlich geschützten Grundsatzes der Staatenehre sind dieser Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen wie Aussagen zu etwaigen Schutzpflichten des Staates, die über den dort betroffenen Bereich des Schutzes diplomatischer Vertreter hinausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die \"durch § 103 StGB [a.F.] mittels des Ehrenschutzes seiner amtlichen Repräsentanten geschützte Würde des fremden Staates\" als polizeiliches Schutzgut im Sinne von § 15 Abs. 2 VersG iVm § 32 PolG angesehen (BVerwGE 64, 55, 61, juris Rn. 44) und die \"Unverletzlichkeit **der Würde anderer Staaten\" als \"notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten\" bezeichnet (BVerwGE 64, 55, 64, juris Rn. 52; kritisch demgegenüber Kreß\u002FRaube in MüKoStGB, 5. Aufl., § 104 Rn. 16). Wie sich insbesondere aus dem zweiten Leitsatz und den Erwägungen in Rn. 42 (juris) der Entscheidung ergibt, beziehen sich diese Ausführungen aber nur auf die Konstellation des Schutzes ausländischer Repräsentanten und Diplomaten im Empfangsstaat (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. II 1964 S. 957 - WÜD; so auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Straftaten gegen ausländische Staaten [§§ 102-104 StGB] im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der \"Staatenehre\", 2016, WD 2 - 3000 - 085\u002F16, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 2 iVm Abs. 1 VersG darin gesehen, dass das Zeigen der Spruchbänder mit der Aufschrift \"Mörderbande\" vor der chilenischen Botschaft den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 1 StGB a.F. erfüllt habe (Rn. 41), bei dem es sich um \"die konkrete innerstaatliche Ausprägung der schon kraft ungeschriebenen Völkerrechts geltenden Grundsätze der Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten anderer Staaten\" handele (BVerwGE 64, 55, 59 f., Leitsatz 2 und juris Rn. 42).\n\n37\\. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob die einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen - Art. 22 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomatischen Vertretungen) bzw. Art. 29 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomaten) - \"Pflichten oder jedenfalls Grenzen der Freiheit von Privatpersonen statuieren\" (BVerwGE 64, 55, 59, juris Rn. 41). \n\n38\\. (bb) Auch der - ein versammlungsrechtliches Verbot, Bilder an die Fassade der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin zu projizieren, betreffenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2024 (BVerfG, NJW 2024, 1028) sind keine Aussagen zu über den Bereich des Diplomatenrechts hinausgehenden staatlichen Schutzpflichten im Zusammenhang mit Äußerungen Privater zu entnehmen. Auch diese Entscheidung betrifft die Konstellation des Schutzes diplomatischer Missionen im Empfangsstaat (Art. 22 WÜD), in concreto den Schutz vor einer in das Eigentumsrecht nach § 903 BGB eingreifenden Inanspruchnahme der Fassade des Botschaftsgebäudes, durch den dieses für eine Meinungsäußerung Dritter instrumentalisiert werden sollte (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr klargestellt, dass sich aus Art. 22 Abs. 2 WÜD keine Pflicht des Empfangsstaates ergibt, die Mission des Entsendestaates vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10). \n\n39\\. (b) Nicht ersichtlich sind ferner Entscheidungen ausländischer Gerichte, die Anhaltspunkte für eine entsprechende Staatenpraxis böten. \n\n40\\. (aa) Die insoweit im klägerseits vorgelegten Rechtsgutachten zitierten Entscheidungen des US Supreme Court (Schooner Exchange v. McFaddon, 11 U.S. 116 [1812]; L'invincible, 14 U.S. [1 Wheat.] 238 [1816]; The Santissima Trinidad, 20 U.S. [7 Wheat.] 283 [1822]; Ex parte Republic of Peru, 318 U.S. 578 [1943]) betreffen jeweils die Würde eines Staates unter dem Aspekt der Staatenimmunität bzw. der Souveränität als Völkerrechtssubjekt. Aussagen zu etwaigen Beeinträchtigungen des Ansehens eines Staates durch Äußerungen einer Privatperson finden sich dort nicht. Vielmehr gehören gerade die Vereinigten Staaten von Amerika zu den Staaten, die in ihrer Rechtsprechung der Meinungs- und Pressefreiheit traditionell einen besonders hohen Stellenwert zukommen lassen (vgl. US SC, New York Times Co. v. Sullivan, 376 U.S. 254, 270 [1964]: \"Thus, we consider this case against the background of a profound national commitment to the principle that debate on public issues should be uninhibited, robust, and wide-open, and that it may well include vehement, caustic, and sometimes unpleasantly sharp attacks on government and public officials\"; zu weiteren Beispielen der US-amerikanischen Rechtsprechung vgl. Kutner, 54 Common Law World Rev. [2025], S. 125, 126 ff.; zum hohen Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit in den USA zudem Collings, Protecting All the Flags but Not the Freedom of Speech, VerfBlog, 2020\u002F1\u002F17; Watts, Recueil des Cours, 1994, III, S. 13, 43; Beater, Zivilrechtlicher Schutz vor der Presse als konkretisiertes Verfassungsrecht, 1996, S. 29 ff., 45; Peled, 35 Brook. J.Int'L. [2010], S. 107, 113 ff. mwN). \n\n41\\. (bb) Diese im Common Law verankerte Rechtstradition spiegelt sich auch im Recht des Vereinigten Königreichs wider. So schließen das englische und das schottische Recht staatliche Körperschaften grundsätzlich vom Zugang zu Verleumdungsklagen gegen Privatpersonen aus (Derbyshire Principle im Anschluss an die Entscheidung des United Kingdom House of Lords, Derbyshire County Council v. Times Newspapers Ltd [1993] Appeal Cases 534; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Februar 2005, Beschwerde-Nr. 68416\u002F01, Steel und Morris gegen das Vereinigte Königreich, § 40; das dort beschriebene Common Law Prinzip hat auch in § 2 Abs. 1 des Defamation and Malicious Publication [Scotland] Act 2021 seinen Niederschlag gefunden, vgl. Reid, Edinburgh Law Review, Vol. 28 Nr. 1, S. 42-60, zitiert nach der open access-Version S. 5 unten, S. 10). Das Derbyshire Principle wurde mit Ausnahme Malaysias in weiteren Common Law Staaten übernommen (vgl. Kutner, 54 Common Law World Rev. [2025], S. 125 ff.). \n\n42\\. Anhaltspunkte dafür, dass zwar nicht der eigene Staat und inländische Behörden, wohl aber ausländische Staaten Verleumdungsklagen erheben könnten, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Schutz ausländischer Staatsoberhäupter führte der britische Lord Justice Lawrence Collins in einer Entscheidung betreffend den Sultan von Brunei aus, ein Staat sei zweifellos verpflichtet, Schritte zu unternehmen, um physische Angriffe auf ein fremdes Staatsoberhaupt im Inland zu verhindern. Doch abgesehen von physischen Angriffen oder Übergriffen handele es sich, sofern es überhaupt eine einheitliche Praxis gebe - was zweifelhaft sei -, lediglich um Höflichkeit oder Freundlichkeit (Entscheidung vom 20. Juli 2007, Mariam Aziz v. Aziz and others [2007] EWCA Civ 712, [2007] All ER [D] 168 [Jul] Court of Appeal). Damit stellt Lord Justice Collins selbst für den - hier nicht betroffenen - Bereich des Ehrenschutzes der Staatsoberhäupter eines Staates nicht nur das Vorliegen einer entsprechenden Staatenpraxis in Frage, sondern nimmt selbst für den Fall, dass eine entsprechende Staatenpraxis bestehen sollte, an, dass diese nicht von der notwendigen Rechtsüberzeugung, \"im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln\" (siehe oben 2.b.aa), getragen wird. \n\n43\\. (cc) Darüber hinaus zeigt der Blick auf vergleichbare Klagen des Klägers in Frankreich, dass auch dort Unterlassungsansprüche eines ausländischen Staates wegen etwaiger ehrverletzender Äußerungen Privater verneint werden. So hat jüngst die französische Cour de Cassation ihre Auffassung bekräftigt, nach der ein ausländischer Staat eine Privatperson nicht wegen Verleumdung in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere die Urteile der Cour de Cassation vom 10. September 2024, Nr. 23-83.136, Rn. 12; vom 10. Mai 2019 [Plenarentscheidung], Nr. 18-82.737; jeweils abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.legifrance.gouv.fr; Verly, Légipresse 2024, S. 125 unter Nr. 4). Handelte es sich indes, wie die Revision geltend macht, um einen völkerrechtlich gebotenen Anspruch, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch die Cour de Cassation hiermit auseinandergesetzt hätte. \n\n44\\. (5) Eine von einer entsprechenden Rechtsauffassung getragene Staatenpraxis kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2024\u002F1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (\"strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung\", ABl. L 2024\u002F1069 vom 16. April 2024; nachfolgend Anti-SLAPP-Richtlinie) hergeleitet werden. Zwar werden nach deren Erwägungsgrund 15 SLAPP-Klagen üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Die Erwähnung von möglichen Klagen auch \"staatlicher Organe\" besagt indes nichts über eine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreitete Rechtsauffassung, wonach Staaten berechtigt wären, zum Schutz ihrer Reputation der Hoheitsgewalt anderer Staaten unterliegende Privatpersonen auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen. \n\n45\\. In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen wegen Ehrverletzung eines ausländischen Staates wird das Fehlen einer Staatenpraxis zudem durch die Ergebnisse der im Jahr 2017 durchgeführten rechtsvergleichenden Studie des Beauftragten für die Freiheit der Medien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) belegt (Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.osce.org\u002Ffiles\u002Ff\u002Fdocuments\u002Fb\u002F8\u002F303181.pdf). Hiernach ist es lediglich in sieben von 56 OSZE-Staaten verboten, ausländische Staaten zu beleidigen bzw. zu verleumden (\"prohibit to insult foreign states\" bzw. \"criminal defamation **of foreign states\", vgl. Griffen aaO S. 25). Selbst in den Staaten, die entsprechende Verbote vorsehen, deuten die verfügbaren Statistiken darauf hin, dass die Anwendung dieser Strafnormen selten ist (Griffen aaO S. 26).\n\n46\\. (6) Völkerrechtlichen Erklärungen lässt sich ein derart weitgehender Schutz des Ansehens der Staaten ebenfalls nicht entnehmen. \n\n47\\. (a) Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen (A\u002FRES\u002F2625 [XXV]). Diese Erklärung, die als Völkergewohnheitsrecht eingeordnet werden kann (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit von VN-Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung, 2020, WD 2 - 3000 - 097\u002F20, S. 6), enthält zwar den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten. Sie hebt in diesem Zusammenhang auch die Pflicht eines jeden Staates hervor, die Rechtspersönlichkeit der anderen Staaten zu achten. Handlungen Privater sind aber ebenso wenig Gegenstand der Erklärung wie Fragen des Äußerungsrechts. \n\n48\\. (b) Vielmehr zeigt sich in den historischen Versuchen, durch entsprechende völkerrechtliche Konventionen eine einheitliche Praxis im Umgang mit Presse und Rundfunk zu schaffen, dass die Vorstellungen der Staaten betreffend die Pflichten eines Staates, andere Staaten vor (ehr-)schädigenden Äußerungen Privater zu schützen, auf der einen Seite und betreffend den Umfang und die Reichweite der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit auf der anderen Seite weit divergieren (vgl. Baade, ZVN 2022, 201, 202). Weder die Genfer Konvention vom 23. September 1936 über den Gebrauch des Rundfunks im Interesse des Friedens (UN Registrierungsnr. 4319) noch die Konvention über das **internationale Recht auf Berichtigung (UN Registrierungsnr. 6280) konnten sich universell durchsetzen.\n\n49\\. Art. 3 der Genfer Konvention über den Gebrauch des Rundfunks im Interesse des Friedens sah zum einen eine wechselseitige Verpflichtung der Vertragsparteien vor, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets jede Sendung, die geeignet ist, die internationale Verständigung zu beeinträchtigen, zu verbieten und gegebenenfalls unverzüglich zu unterbinden, wenn die Unrichtigkeit der Aussagen den für die Sendung Verantwortlichen bekannt ist oder bekannt sein sollte. Zum anderen sollten die Vertragsstaaten sich verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die unrichtigen Äußerungen, die geeignet sind, die internationale Verständigung zu beeinträchtigen, so schnell wie möglich und mit den wirksamsten Mitteln berichtigt werden. Gegenwärtig haben sich der Annahme derart weitgehender staatlicher Schutzpflichten indes nur wenige Staaten angeschlossen. Von den Vereinten Nationen werden aktuell weniger als 30 Vertragsparteien gelistet. Insbesondere haben von den ursprünglichen Unterzeichnern Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Australien ihre Beitritte zur Konvention zwischenzeitlich sogar widerrufen (vgl. https:\u002F\u002Ftreaties.un.org\u002FPages\u002FshowDetails.aspx?objid=0800000280046246). \n\n50\\. Zu einem Recht ausländischer Staaten auf Gegendarstellung haben sich ebenfalls nur wenige Staaten verpflichtet. Die am 16. Dezember 1952 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligte und am 24. August 1962 in Kraft getretene Konvention über das internationale Recht auf Berichtigung sieht in ihrem Art. 2 Nr. 1 ein Recht auf Gegendarstellung eines Staates gegenüber im Ausland erschienenen Nachrichtenveröffentlichungen vor, die nach Ansicht dieses Staates entweder falsch oder entstellend sind und geeignet sind, seine Beziehungen zu anderen Staaten oder sein nationales Ansehen oder seine Würde zu beeinträchtigen. Die Konvention sollte dabei nach ihrem Art. 1 Nr. 1 sämtliches Nachrichtenmaterial erfassen, das schriftlich oder mittels Telekommunikation in einer Form übermittelt wird, die von Nachrichtenagenturen üblicherweise für die Übermittlung solcher Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung an Zeitungen, Nachrichtenzeitschriften und Rundfunkorganisationen verwendet wird. Auch diese Konvention wurde nur von 17 Staaten, mithin weniger als 10 % der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ratifiziert (vgl. https:\u002F\u002Ftreaties.un.org\u002FPages\u002FshowDetails.aspx?objid=0800000280033202). Sie ist damit - was auch das von der Revision vorgelegte ergänzte völkerrechtliche Rechtsgutachten nicht in Frage stellt - nicht geeignet, eine positive völkerrechtliche Vertragspraxis zu begründen oder zu unterstützen, die als Indikator für das Vorliegen einer den jeweiligen Regelungsgehalten des völkerrechtlichen Vertrages entsprechenden und von der notwendigen Überzeugung getragenen Staatenpraxis dienen könnte. \n\n51\\. (c) Gegen die Existenz eines völkerrechtlichen Gewohnheitssatzes, der Staaten verpflichtet, auf Private einzuwirken, wenn deren Äußerungen das Ansehen eines anderen Staates beschädigen, sprechen weitere Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen, der Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie des Europarates, in denen nicht nur eine deutliche Zurückhaltung gegenüber der Zulässigkeit ziviler Verleumdungsklagen durch staatliche Einrichtungen, sondern auch ein Streben nach Abschaffung strafrechtlicher Sanktionen für Verleumdungen im Allgemeinen zum Ausdruck kommt. \n\n52\\. In diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen ist zunächst der am 23. März 1976 in Kraft getretene und in 175 Staaten geltende Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), der in Art. 19 jedem Individuum das Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit garantiert. Hiervon umfasst ist auch das Recht, die Politik und die Praktiken (anderer) Staaten einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. Tomuschat in Isensee\u002FKirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 226 Rn. 19; Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3. Aufl., S. 88; Epping in ders.\u002FHeintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn. 263; Kreß\u002FRaube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 2, § 104 Rn. 16 f.). Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 34, die als Auslegungshilfe für die Anwendung von Art. 19 IPbpR dient, darauf hingewiesen, dass in Fällen öffentlicher Debatten über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im politischen Bereich und über öffentliche Institutionen der Wert, den der Pakt der uneingeschränkten Meinungsäußerung beimisst, besonders hoch sei und dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einschließlich derjenigen, die höchste politische Ämter ausüben, wie Staats- und Regierungschefs, legitimerweise Kritik und politischer Opposition ausgesetzt seien; es hat die Staaten darüber hinaus dazu aufgefordert, (sämtliche) strafrechtliche Sanktionen für Verleumdungen abzuschaffen (vgl. Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, General comment No. 34 [2011], CCPR\u002FC\u002FGC\u002F34, §§ 38 und 47). Ähnlich äußerte sich die Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung in ihrem Bericht vom 13. April 2021 (UN Doc. A\u002FHRC\u002F47\u002F25, §§ 41, 42, 89). \n\n53\\. In einer gemeinsamen Erklärung vom 30. November 2000 sprachen sich zudem der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit, der OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien sowie der OAS-Sonderberichterstatter für Äußerungsfreiheit dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten als Minimum ihre Verleumdungsgesetze unter anderem dahin gehend anpassen, dass der Staat, Regierungsstellen und Behörden aller Art daran gehindert werden, Verleumdungsklagen einzureichen (Joint declaration \"Current Challenges to Media Freedom\", abgedruckt in OSCE Representative on Freedom of the Media, Joint Declarations of the representatives of intergovernmental bodies to protect free media and expression, 2013, S. 21, 23). In Bezug auf zivilrechtliche Verleumdungsklagen empfahl auch eine von der OSZE organisierte Konferenz im Jahr 2003 ausdrücklich, dass nur natürliche und juristische Personen, nicht aber öffentliche oder staatliche Einrichtungen Verleumdungsklagen erheben dürfen sollten (OSZE, Ending the Chilling Effect - Working to Repeal Criminal Libel and Insult Laws, 2004, S. 87). Die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien hat zuletzt 2021 alle teilnehmenden Staaten aufgefordert, die abschreckende Wirkung (\"chilling effect\") öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Verleumdung auf das Recht der Medien zur freien Veröffentlichung von Nachrichten sowie auf das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und Ideen anzuerkennen. Sie empfiehlt daher den Behörden aller OSZE-Staaten davon abzusehen, Journalisten und andere Medienschaffende wegen Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen (OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Special report - legal harassment and abuse of the judicial system against the media, 2021, S. 8 und S. 11 Empfehlungen Nr. 7 und 8). Die Abschaffung einschlägiger Straftatbestände forderten auch die oben bereits erwähnten (Sonder-)Berichterstatter sowie derjenige der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker der Afrikanischen Union (AU) in einer gemeinsamen Erklärung vom 3. März 2017 (OAS, OHCHR, OSCE, AU, Joint Declaration on Freedom of Expression and »Fake News«, Disinformation and Propaganda, FOM.GAL\u002F3\u002F17, Ziffer 2 b). \n\n54\\. Diese Beurteilungen werden von der Kommission für die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten des Europarates geteilt. Diese hat die Russische Föderation im Jahr 2005 aufgefordert, das Recht staatlicher Behörden, auf eine Beeinträchtigung ihres Ansehens gestützte Klagen gegen Medien und Journalisten zu erheben, abzuschaffen, da diesen per se weder Würde, Ehre noch Reputation zukommen könne (vgl. Bericht der Kommission vom 3. Juni 2005 über die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen der Russischen Föderation, Dok. 10568 Rn. 392 f.). Die Kommission hat zudem geäußert, dass die Verfolgung entsprechender Ehrdelikte als Straftat nicht nur im Widerspruch zur Staatenpraxis in den anderen Mitgliedstaaten stehe, sondern auch ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK bestünden (vgl. Bericht der Kommission aaO Rn. 391). Hierzu fügt sich die Entschließung 1577 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Entkriminalisierung der Diffamierung (Towards decriminalisation of defamation) aus dem Jahr 2007, die unter anderem die Abschaffung von Freiheitsstrafen für Verleumdung fordert (vgl. Nr. 13 der Entschließung). \n\n55\\. (7) Schließlich wird auch im gegenwärtigen völkerrechtlichen Schrifttum - soweit es sich dazu überhaupt äußert - ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz der Staatenehre zum umfassenden Schutz vor Äußerungen Privater nicht vertreten. Eine Ansicht, nach der sich aus dem Völkerrecht ein unmittelbar individualverpflichtender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch ergibt, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber gibt es zwar durchaus Stimmen, die dem Grundsatz der Staatenehre auch eine Schutzdimension zuerkennen. Auch nach diesen Lehrmeinungen umfasst diese Schutzdimension aber keine völkerrechtliche Pflicht, in Fällen verunglimpfender Äußerungen durch Private auf diese einzuwirken. Zum einen wird diese Schutzdimension in der Regel nur auf die Bereiche des Diplomaten- und Konsularrechts bezogen. Zum anderen wird die Einwirkungspflicht auf Extremfälle beschränkt, deren Grenze bei Art. 26 GG (Vorbereitung eines Angriffskrieges) gezogen wird. Auch für diese Extremfälle fehlt es zudem an Belegen, die über den Verweis auf die entsprechenden deutschen Regelungen hinausgehen und die auf eine entsprechende Staatenpraxis hindeuten könnten. \n\n56\\. (a) Aufgrund der Zeitbedingtheit des Völkerrechts ist der Fokus auf das Völkerrecht im Lichte seiner aktuellen Anwendung zu richten (vgl. H.-J. Cremer in Isensee\u002FKirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 235 Rn. 11; Verdross\u002FSimma, Universelles Völkerrecht, 3\\. Aufl., S. IX und §§ 573 ff.; Kunig, Jura 1998, 160). Dies gilt umso mehr, als gerade der Grundsatz der Staatenehre in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Wandel durchlaufen hat (vgl. zu den Entwicklungen im Umgang mit Ehrverletzungen Kreß\u002FRaube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 2 mwN; Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3\\. Aufl., S. 88; Richter in Menzel\u002FPierlings\u002FHoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 763). Die Fortentwicklung des Völkergewohnheitsrechts im Bereich des Ehrenschutzes zeigt sich auch in den Völkerrechtslehrbüchern. Während der von der Revision mehrfach mit seinem Lehrbuch zum Völkerrecht in der Auflage von 1964 zitierte Verdross noch umfangreichere Ausführungen zur Staatenehre machte, heißt es in der aktuellsten Auflage dieses - später mit Simma als Universelles Völkerrecht fortgeführten - Werkes von 1984 zur Staatenehre nur noch, dass zur gegenseitigen Achtung der Persönlichkeit der Staaten auch die Pflicht zur Achtung ihrer Ehre gehört (Verdross\u002FSimma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., §§ 77, 455). Das von Seidl-Hohenveldern begründete Lehrbuch zum Völkerrecht enthält anders als die früheren unter Mitwirkung von Seidl-Hohenveldern erschienen Auflagen (zuletzt ders.\u002FStein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000) in der neuesten Auflage keine Ausführungen zum Grundsatz der Staatenehre mehr (vgl. Stein\u002Fvon Buttlar\u002FKotzur, Völkerrecht, 15. Aufl. 2024). \n\n57\\. Der Senat hat daher die Ausführungen insbesondere von Gerland (Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, in van Calker\u002FMayer\u002FGerland, Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Staatsgewalt, 1906, S. 113 ff.), von Liszt (FS Martitz, 1911, S. 437 ff.), Gröne (Die Staatenehre als Völkerrechtsbegriff, 1933, S. 91), Preuss (AJIL [28] 1934, S. 649 ff.), Zellweger (Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für die Presse, 1949), von Münch (Das völkerrechtliche Delikt in der modernen Entwicklung der Völkerrechtsgemeinschaft, 1963, S. 224 ff.), Killinger (Feindliche Handlungen Privater gegen fremde Staaten, 1967, S. 9 und 76 f.) und Partsch (Von der Würde des Staates, 1967, S. 18 ff.) zwar zur Kenntnis genommen, hält diese aber für die Ermittlung einer gegenwärtigen Staatenpraxis bzw. des gegenwärtig geltenden Völkergewohnheitsrechts nicht für aussagekräftig (vgl. auch Merten, FS Isensee, 2007, S. 123). \n\n58\\. (b) Für die gegenwärtige Völkerrechtsliteratur ist festzustellen, dass die Ehre bzw. die Würde eines Staates in vielen Lehrbüchern und Lexika nicht behandelt wird (neben dem bereits erwähnten Stein\u002FButtlar\u002FKotzur, Völkerrecht, 15. Aufl. 2024 vgl. auch Bleckmann, Völkerrecht, 2001; Herdegen, Völkerrecht, 23. Aufl. 2024; Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020; Kempen\u002FHillgruber\u002FGrabenwarter, Völkerrecht, 3. Aufl. 2021; Kokott\u002FDoehring, Grundzüge des Völkerrechts, 3. Aufl.; Krajewski, Völkerrecht, 3\\. Aufl. 2023; Peters\u002FPetrig, Völkerrecht: Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2023; Proelß, Völkerrecht, 9. Aufl. 2023; Schöbener, Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014; Schweisfurth, Völkerrecht, 2006; Aust, Handbook of International Law, 2\\. Aufl. 2010; Crawford, Brownlie's Principles on International Law, 9. Aufl. 2019; Evans, International Law, 5. Aufl. 2018; Klabbers, International Law, 4. Aufl. 2024; Shaw, International Law, 9. Aufl. 2021). Dies entspricht dem Befund des von der Revision vorgelegten Rechtsgutachtens. \n\n59\\. (c) Daneben finden sich völkerrechtliche Publikationen, auf welche ebenfalls zum Teil das von der Revision vorgelegte Rechtsgutachten verweist, nach denen auch das moderne Völkergewohnheitsrecht die Staatenehre zumindest in der Hinsicht als Rechtsgut anerkennt, wie sie den Pflichten des Wiener Übereinkommens zum Schutz von diplomatischen Beziehungen zu Grunde liegt, bzw. deren Ausführungen zur Staatenehre sich auf den Schutz des Staatsoberhaupts beschränken oder die nur abstrakt ein Recht auf \"Achtung und Schutz der Ehre des Staates\" postulieren (vgl. Kreß\u002FRaube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 14; Doehring, Völkerrecht, 2\\. Aufl. 2003, Rn. 487; Dahm\u002FDelbrück\u002FWolfrum, Völkerrecht, Bd. I-1, 2. Aufl. 1989, S. 249 ff.; Watts\u002FFoakes, Heads of State, MPEPIL, 2023, Rn. 13; Watts, The legal position in international law of heads of states, heads of governments and foreign ministers, Recueil des Cours, 1994, III, S. 13 ff., 40-48; Heinen, Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes, 2005, S. 82 ff.; Löwer in Menzel\u002FPierlings\u002FHoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 115, 121; siehe hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Straftaten gegen ausländische Staaten [§§ 102-104 StGB] im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der Staatenehre, WD 2 - 3000 - 085\u002F16). Anhaltspunkte für einen völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz zum Schutz vor Äußerungen Privater außerhalb des - hier nicht betroffenen - Bereichs des Schutzes der Repräsentanten und diplomatischen Vertreter eines ausländischen Staates finden sich hier nicht. \n\n60\\. (d) Selbst diejenigen, die über den Bereich des Diplomaten- und Konsularrechts hinaus vertreten, dass ein Staat grundsätzlich verpflichtet sei, die Beeinträchtigung der Rechte anderer Staaten durch Privatpersonen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, zu verhindern, sind nicht der Auffassung, dass Staaten über das bestehende kodifizierte Recht (insbes. § 80a, §§ 102 ff. StGB) hinaus verpflichtet seien, auf Private zum Schutz der Ehre anderer Staaten vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen einzuwirken (vgl. Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3. Aufl., S. 88; Epping in ders.\u002FHeintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn. 263; Gornig, Völkerrecht, 2023, § 43 Rn. 19; ähnlich Merten, FS Isensee, 2007, S. 123, 131, 133; eine entsprechende Einwirkungspflicht ablehnend: von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl., Rn. 322; Kunig, Jura 1998, 160, 162; Hillgruber, GS Tröndle, 2019, S. 925, 936 Fn. 64). \n\n61\\. Die sich auf diese Völkerrechtslehrer stützende Argumentation der Revision übersieht, dass auch diese eine Einschränkung der völkerrechtlich gebotenen staatlichen Schutzpflichten annehmen, wenn auf Seiten der Privaten völkerrechtlich geschützte Rechte, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Pressefreiheit, betroffen sind. Ehrverletzungen sind auch nach der Auffassung dieser Vertreter nur in extremen Fällen völkerrechtswidrig. Sie folgen insoweit der ursprünglich von Seidl-Hohenveldern vertretenen Ansicht (vgl. zuletzt ders.\u002FStein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000, Rn. 1541), nach der für diese \"extremen Fälle\" Art. 26 Abs. 1 GG eine angemessene Grenze ziehe. Demnach soll die Schutzpflicht des Staates erst bei Handlungen greifen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Die völkerrechtlich gebotenen Einwirkungspflichten des Staates auf Private würden daher in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend in § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) und in §§ 102 ff. StGB (Straftaten gegen ausländische Staaten) umgesetzt (vgl. Kokott aaO; Epping aaO; Gornig aaO Fn. 44). Um Pflichten des Staates im Zusammenhang mit derartigen Fällen geht es indes vorliegend nicht. \n\n62\\. 3\\. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches stützen kann. Der ausländische Staat wird insbesondere weder von §§ 185 f. StGB geschützt (a), noch gibt es im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) eine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt (b). Die Vorschriften zum Schutz des Staates in den ersten beiden Abschnitten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 - 101a StGB), insbesondere § 90a StGB, welcher die Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder unter Strafe stellt, wie auch § 90b StGB, der die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von deutschen Verfassungsorganen unter Strafe stellt, lassen sich nicht auf den Schutz eines ausländischen Staates übertragen (c). \n\n63\\. a) Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 f. StGB zu. \n\n64\\. aa) Die Bestimmungen in §§ 185 f. StGB schützen im Ausgangspunkt das auf der Menschenwürdegarantie und der freien Entfaltung der Persönlichkeit basierende allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Ehre natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79\u002F23, AfP 2025, 214 Rn. 18, 27; BGH, Urteil vom 8. Januar 1954 - 1 StR 260\u002F53, BGHSt 6, 186, 191, juris Rn. 19; BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49). Von diesem Schutz wird der Kläger als (ausländischer) Staat nicht erfasst. Ein Staat hat weder eine \"persönliche\" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 28; Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83\u002F07, BGHZ 176, 175 Rn. 28; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276\u002F99, VersR 2000, 1162, juris Rn. 15). \n\n65\\. bb) Zwar bezieht sich der Schutz der §§ 185 f. StGB - wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist - nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 f. StGB scheitert insoweit aber schon daran, dass taugliche Tatobjekte der in §§ 185 f. StGB geregelten Ehrdelikte nur inländische Stellen sind. \n\n66\\. Dies folgt - anders als das Berufungsgericht meint - allerdings nicht aus einer Parallele zum Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Begriff der Behörde kann in einzelnen Strafvorschriften auch ausländische Behörden erfassen (vgl. für § 164 StGB [bzgl. Besatzungsbehörden] BGH, Urteil vom 4. September 1952 - 5 StR 525\u002F52, NJW 1952, 1385; für § 279 StGB a.F. [bzgl. ausländischen Konsulaten in Deutschland] BGH, Urteil vom 24\\. April 1963 - 2 StR 81\u002F63, BGHSt 18, 333, juris Rn. 9 f.; ablehnend etwa für § 170b StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 [nur Schutz deutscher Sozialbehörden] BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21\u002F79, BGHSt 29, 85, 87, juris Rn. 7 ff.). Entscheidend dafür, was in den einzelnen Strafbestimmungen unter \"Behörde\" zu verstehen ist, ist der Schutzzweck der jeweiligen Norm (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1963 - 2 StR 81\u002F63, BGHSt 18, 333, juris Rn. 9). Insbesondere dann, wenn eine Strafvorschrift Rechtsgüter des Staates schützt, kann ihre Auslegung ergeben, dass nur inländische Interessen geschützt werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161\u002F68, BGHSt 22, 282, 284, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114\u002F14, BGHSt 60, 15 Rn. 45; Hilgendorf\u002FKudlich\u002FValerius, Handbuch des Strafrechts, 2019, § 14 I. Rn. 2; Werle\u002FJeßberger in LK-StGB, 13. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 296; Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 1 Rn. 35 mwN; Eser\u002FWeißer in TK-StGB, 31. Aufl., Vor § 3 Rn. 51; Heger in Lackner\u002FKühl\u002FHeger, StGB, 31. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 9 mwN; siehe allgemein auch Obermüller, Der Schutz ausländischer Rechtsgüter im deutschen Strafrecht im Rahmen des Territorialitätsprinzips, 1999). \n\n67\\. So liegt der Fall hier. Der Zweck der Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, liegt darin, dasjenige Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 29). Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Staatliche Interessen ausländischer Hoheitsträger werden vom Schutzbereich der Vorschrift dagegen nicht erfasst. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen. Aus der historischen Entwicklung, dem Gesetzeszweck und der systematischen Stellung im Strafgesetzbuch ergibt sich aber, dass von § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB nur inländische Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erfasst werden. \n\n68\\. In der Gesetzeshistorie der §§ 185 f. BGB ist eine Erstreckung auf gegen Behörden einer ausländischen Staatsgewalt gerichtete \"Ehrdelikte\" nicht zum Ausdruck gekommen. Im Rahmen der Strafrechtsreform 1975 wurden in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB die §§ 196, 197 StGB a.F. übernommen (Bundesregierung, Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch [EGStGB], BT-Drucks. 7\u002F550, S. 234). Diese Vorschriften gingen ihrerseits auf die Regelungen des Reichsstrafgesetzbuches, dieses auf das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes und dieses wiederum auf die §§ 101, 102 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14\\. April 1851 (PrStGB) zurück. Dabei war die Ausgestaltung, die das Preußische Strafgesetzbuch in systematischer Hinsicht vorgenommen hatte, für die Fassung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes bzw. des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 richtungsweisend (vgl. Sandweg, Der strafrechtliche Schutz auswärtiger Staatsgewalt, 1965, S. 57). Bereits das Preußische Strafgesetzbuch hatte insoweit zwischen \"Vergehen wider die öffentliche Ordnung\" (Sechster Titel, §§ 97 ff.) und \"Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten\" (Dritter Titel, §§ 78-81) unterschieden, wobei die Beleidigung des \"Oberhaupts\" bzw. eines \"Gesandten\" oder \"Geschäftsträgers\" eines anderen Staates ausdrücklich in den §§ 79 und 80 PrStGB geregelt wurde. Demgegenüber erfasste insbesondere \"die Verhöhnung\" von \"Einrichtungen des Staates\" (§ 101 PrStGB) bzw. die Beleidigung \"einer der beiden Kammern, eines **Mitglieds der beiden Kammern, einer anderen politischen Körperschaft, einer öffentlichen Behörde, eines öffentlichen Beamten\" (§ 102 PrStGB) nicht nur nach **Formulierung und systematischer Stellung, sondern auch nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers nur Einrichtungen des Preußischen Staates (vgl. Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die Preußischen Staaten, Teil II, 1852, S. 162 f.).\n\n69\\. Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Behörden und Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, entspricht zudem dem Grundgedanken der Vorschrift, in dessen Zentrum der Schutz des personalen Achtungsanspruchs steht (vgl. die zunehmende Kritik bereits an der Erfassung inländischer Behörden T. Fischer in Fischer, StGB, 72\\. Aufl., vor §§ 185 ff. Rn. 13-15; F. Fischer, JZ 1990, 68, 72 f.; NK-StGB\u002FKargl, 6\\. Aufl., vor § 185 Rn. 81 f.; Gaede in Matt\u002FRenzikowski, StGB, 2. Aufl., vor § 185 Rn. 20 mwN; siehe auch EGMR [3. Sektion], Urteil vom 15. März 2022 - Nr. 2840\u002F10 Rn. 47 - OOO Memo). Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs (siehe oben unter 2.b.bb). \n\n70\\. Schließlich spricht die Systematik des Strafgesetzbuches dagegen, dass vom Schutzzweck des § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB iVm § 185 StGB auch Behörden eines ausländischen Staates erfasst werden. Zum einen werden \"Straftaten gegen ausländische Staaten\" in den § 102 bis § 104a StGB gesondert geregelt. Dass der Schutz der §§ 185 f. StGB bezüglich der geschützten staatlichen Einrichtungen auf inländische Rechtsgüter beschränkt ist, findet zum anderen auch eine Bestätigung in § 1 Abs. 2 Nr. 9 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes. Nach dieser Vorschrift werden Dienststellen der in der Bundesrepublik stationierten NATO-Truppen mit den in § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Stellen gleichgestellt. Diese ausdrückliche Gleichstellung lässt - da sie andernfalls entbehrlich wäre - darauf schließen, dass der Schutz der §§ 185 f., § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB allein inländische Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erfasst. Aus den vorstehenden Gründen kann die Revision auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 1962 (1 StR 532\u002F61, juris Rn. 23 f.), in dem die deutsche Bundesregierung als beleidigungsfähig angesehen worden ist, deren Verunglimpfung in § 97 StGB a.F. unter bestimmten Vor-aussetzungen noch besonders unter Strafe gestellt war, nichts Günstiges für sich herleiten. \n\n71\\. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Sonderregelungen des Strafgesetzbuches zu \"Straftaten gegen ausländische Staaten\" (§§ 102-104a StGB) als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB berufen. Es fehlt bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestands dieser Strafnormen. Die Beklagte hat weder einen Angriff auf Organe oder Vertreter des Klägers im Inland verübt (§ 102 StGB), noch Flaggen oder sonstige Hoheitszeichen des Klägers verletzt (§ 104 StGB). \n\n72\\. c) Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 90a, 90b StGB zu. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmungen ist nicht erfüllt. § 90a StGB stellt die Verunglimpfung des deutschen Staates und seiner Symbole unter Strafe. Schutzobjekte sind nur die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder (vgl. BVerfG, AfP 2012, 141 Rn. 24 mwN; BGH, Urteil vom 22. September 1954 - 6 StR 137\u002F54, BGHSt 6, 324, 325; Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 27\u002F18, NStZ 2019, 659 Rn. 11). § 90b StGB regelt die Strafbarkeit der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung deutscher Verfassungsorgane. Schutzobjekte dieser Bestimmung sind die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder, ihre Regierungen und Verfassungsgerichte sowie die einzelnen Mitglieder dieser Organe in ihrer amtlichen Eigenschaft (vgl. Anstötz in MüKoStGB, 5. Aufl., § 90b Rn. 4 f.; BeckOK StGB\u002FValerius, 67. Aufl. [Stand: 1\\. November 2025], § 90b Rn. 2; Sternberg-Lieben\u002FWeißer in TK-StGB, 31. Aufl., § 90b Rn. 2). Ausländische Staaten werden demgegenüber nicht erfasst. Diese werden im Dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches \"Straftaten gegen ausländische Staaten\" (§§ 102-104a StGB) gesondert geschützt, der eine entsprechende Regelung gerade nicht enthält. \n\nIII.\n\n73\\. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 iVm Art. 25 GG bedarf es nicht. \n\n74\\. 1\\. Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 109, 13, 22 f., juris Rn. 34 ff.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff., juris Rn. 110 ff.; 64, 1, 13 ff., juris Rn. 51 ff.; 96, 68, 77, juris Rn. 31; 109, 13, 23, juris Rn. 35). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319, juris Rn. 119; 96, 68, 77, juris Rn. 31; 109, 13, 23, juris Rn. 35). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 15, juris Rn. 56). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte dagegen auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1427, juris Rn. 5 und 8; BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - III ZR 245\u002F98, BGHZ 155, 279, 284 f., juris Rn. 18 f.; vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193\u002F14, NJW 2015, 2328 Rn. 42). \n\n75\\. 2\\. So liegt der Fall hier. Wie unter Ziffer II.2.b.bb dargelegt worden ist, ist keine Regel des Völkerrechts feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder","BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 416\u002F23","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:18.949Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"5538","ECLI:DE:NEURIS:KORE721272025","ecli-de-neuris-kore721272025","VI ZR 217\u002F23","2025-07-22T00:00:00.000Z","#  Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.15\n\n2\\. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.19 20 21 25 29 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Wortberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Arzt in Dresden und mit dem ehemaligen Model A. verheiratet. In der Öffentlichkeit ist das Paar bisher zusammen nicht aufgetreten. Die Beklagte, die für die Inhalte auf www.bild.de verantwortlich ist, veröffentlichte dort am 13. September 2019 den folgenden Artikel (nicht angegriffene Passagen kursiv): **Supermodel traut sich noch mal** **A.[voller Name] - heimliche Hochzeit in Dresden** *A.[voller Name und Bild] hat zum zweiten Mal geheiratet* Traumhochzeit auf Schloss Eckberg: Supermodel A.[voller Name und Alter] hat zum zweiten Mal geheiratet. In ihrer Wahlheimat Dresden gab die einstige Muse *von Karl Lagerfeld (†85)* ihrem sechs Jahre jüngeren Dauerfreund M.[voller Vorname] P. (42) das Ja-Wort. Wie \"Bunte\" berichtet [*Verlinkung*] heirateten das Model und der Uniklinik-Oberarzt am Samstag im Standesamt auf Schloss Albrechtsberg. Im Anschluss feierte die Gesellschaft im Schloss Eckberg. [*Foto Schloss Eckberg mit Bildunterschrift: Traumkulisse für die Traumhochzeit: Schloss Eckberg in Dresden*] A.s[Nachname] zweite Hochzeit fand heimlich nur mit Familie und engsten Freunden statt. *Nicht so wie A.s[voller Name] erste Ehe mit Schauspieler G.[voller Name, Alter, Fernsehserie], die ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen wurden.* Das Model und der Dresdner Millionär sind seit vielen Jahren ein Paar. A.[Nachname] und P. haben zwei gemeinsame Töchter (9, 6). \n\n3\\. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung der ausgewiesenen Passagen wie geschehen in Bezug auf ihn unter namentlicher Nennung \"M.[voller Vorname] P.\" \n\n4\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Unterlassungsverpflichtung nur insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte nicht mehr verbreiten darf, der Kläger sei Millionär. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Passagen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in der angegriffenen Berichterstattung erkennbar und durch die wiedergegebenen Teilinformationen auch über den engsten Freundes- und Familienkreis hinaus zu identifizieren. \n\n6\\. Hinsichtlich der bloßen Mitteilung über die Eheschließung sei der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen, weswegen er insoweit eine wahre Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen habe. Soweit darüber hinaus auch Details über die Feierlichkeit oder die Beziehung bekannt gemacht worden seien, sei die Privatsphäre des Klägers betroffen. Insoweit müsse er die Mitteilung, er sei Millionär, nicht hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen sei dem Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch nicht der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten einzuräumen. \n\n7\\. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich im Schwerpunkt mit der Ehegattin des Klägers, einem früheren sog. \"Supermodel\" und somit einer in der Modebranche weltweit bekannten Persönlichkeit. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht allein dadurch den Schutz vor ungewollten Berichten über Umstände aus seinem Privatleben verliere, weil er nunmehr der Ehemann von A. sei. Auch sei die Berichterstattung nicht substanzarm. Doch sei weder ein hoher Detaillierungsgrad zu erkennen noch wirke die Berichterstattung abträglich. Da der Kläger nur mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamen genannt werde, werde er nicht einem \"Millionenpublikum\", sondern lediglich einem kleinen Kreis identifizierend vorgestellt. Da keine Einzelheiten zu Ablauf und Gestaltung der Hochzeitsfeier oder zu den Teilnehmern mitgeteilt würden, sei der Kläger lediglich geringfügig in seiner äußeren Privatsphäre tangiert. Dies gelte erst recht für den Ort des Standesamtes, wobei dahinstehen könne, ob der Akt der Eheschließung vor dem Standesbeamten noch der Privatsphäre zuzuordnen sei. \n\n8\\. Hinsichtlich der weiteren den Kläger betreffenden Umstände (Beruf, Alter, Kinder, Dauer der Beziehung) bestehe ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Informationsinteresse. Diese habe als weltweit bekannte Persönlichkeit in gewissem Maße eine nur geringfügig in ihr Recht auf Privatsphäre eingreifende Berichterstattung hinzunehmen. Der Umstand, dass A. ein zweites Mal die Ehe eingehe, werde von einem großen berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragen. Dieses Interesse erstrecke sich naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, welcher A. das \"Ja-Wort\" gebe. Eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Berichterstattung lasse sich nicht erkennen. \n\nII.\n\n9\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten auch im noch streitgegenständlichen Umfang entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen. \n\n10\\. 1\\. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre. \n\n11\\. a) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als \"privat\" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 17. Mai 2022 \\- VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 34; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284\u002F17, NJW 2018, 3509 Rn. 11; jeweils mwN). Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 12; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 15; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26\u002F11, NJW 2012, 763 Rn. 11). \n\n12\\. In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 14; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 17; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 26; jeweils mwN). \n\n13\\. Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen kommt es nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der \"Durchschnittsleser\" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 15; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 18; vom 15. September 2015 - VI ZR 175\u002F14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620). \n\n14\\. b) Nach diesen Grundsätzen betrifft die angegriffene Wortberichterstattung die Privatsphäre des Klägers. \n\n15\\. aa) Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann. \n\n16\\. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, 833) wurde nicht nur die Regelung über die Gegenwart von zwei Trauzeugen von einer Soll-Vorschrift (§ 14 Abs. 1 EheG in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) in eine Kann-Vorschrift (heute § 1312 Satz 2 BGB) überführt, weil die Gegenwart von Zeugen weder für die Eheschließung noch deren Nachweis von Bedeutung sei (BT-Drucks. 13\u002F9416, 28 iVm BT-Drucks. 13\u002F4898, 30). Es wurde auch das bis dahin bestehende Erfordernis des Aufgebotes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EheG aF) abgeschafft, das zuletzt wegen des öffentlichen Aushangs gerade in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheschließenden und datenschutzrechtliche Bestimmungen kritisch gesehen wurde (vgl. Kramp, Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister, 2007, S. 94 mwN). Seither ist die Öffentlichkeit nicht mehr in die Prüfung etwaiger rechtlicher Hindernisse einbezogen, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die hinsichtlich des Wegfalls des Aufgebots u.a. mit einer nachdrücklichen Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz begründet wurde (BT-Drucks. 13\u002F4898, 13), ist auch hinsichtlich der Tatsache der Eheschließung als solcher und ihrer äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zuzuordnen sind und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird (vgl. zum gegensätzlichen Akt des Scheidungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Scheidungstermins Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 \\- VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 35). Allerdings macht der Umstand, dass die Ehe vor dem Standesbeamten zu schließen ist (vgl. §§ 1310, 1312 BGB), deutlich, dass jedenfalls insoweit nur die \"äußere\" Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) der Eheschließenden betroffen ist (vgl. erneut zum Scheidungsverfahren Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 36). \n\n17\\. bb) Der Kläger ist auch in persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar zielt die angegriffene Berichterstattung auf seine Ehefrau A. und steht diese im Mittelpunkt, doch ist als deren neuer Ehegatte auch der Kläger Gegenstand des Artikels. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Nennung seines vollen Vornamens und die Initiale seines Nachnamens, seines Alters, Berufs, Arbeitgebers, Wohnortes sowie von Zahl und Alter seiner Kinder ohne Weiteres auch über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren. \n\n18\\. 2\\. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die angegriffene Berichterstattung bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang. \n\n19\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 19; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403\u002F19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; jeweils mwN). \n\n20\\. b) Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier \\- die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; jeweils mwN). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24 mwN). \n\n21\\. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15 f.; jeweils mwN). \n\n22\\. c) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angesichts dessen, dass jedenfalls teilweise nur seine äußere Privatsphäre betroffen ist, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass keine dem Kläger abträglichen Informationen ausgebreitet werden. Auch wird der Kläger nicht mit vollem Nachnamen genannt und ist deshalb nicht für jeden Leser des Artikels ohne Weiteres zu identifizieren, wenngleich insofern zu berücksichtigen ist, dass gerade die Identifizierbarkeit in seinem örtlichen und beruflichen Umfeld vom Kläger als belastend empfunden werden kann. Insgesamt überwiegen aber die berechtigten Interessen des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der - allein streitgegenständlichen - Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers. \n\n23\\. aa) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass namentlich der Kläger standesamtlich geheiratet hat, ist offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht zusammen mit A. in der Öffentlichkeit aufgetreten und auch sonst jenseits seines regionalen beruflichen Umfeldes als Oberarzt an einer Uniklinik nicht öffentlich bekannt. \n\n24\\. bb) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein die Interessen des Klägers im Rahmen der Abwägung zurücktreten lassendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass sich ein solches von A. ableiten ließe. \n\n25\\. (1) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht. Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also \"abgeleiteten\" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 24; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 30). Ist die Berichterstattung gegenüber der Person (noch) zulässig, derentwegen von einem Informationsinteresse ausgegangen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob dieses Informationsinteresse auch im Verhältnis zur mitbetroffenen Person die Berichterstattung rechtfertigt. Beides kann, wenn die angegriffene Berichterstattung gerade gegenüber der mitbetroffenen Person belastend ist, unterschiedlich zu beurteilen sein. \n\n26\\. (2) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts ist die allein angegriffene Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers (voller Vorname und Initiale des Nachnamens) jedenfalls diesem gegenüber auch unter Berücksichtigung des von A. abgeleiteten Informationsinteresses rechtswidrig. \n\n27\\. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die angegriffene Berichterstattung über die zweite Ehe von A. bereits dieser gegenüber im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers unzulässig war**.** Denn unabhängig davon ist das A. gegenüber bestehende Informationsinteresse jedenfalls nicht so gewichtig, dass es die in Bezug auf den Kläger unter dessen namentlicher Nennung angegriffene Berichterstattung auch diesem gegenüber rechtfertigen würde. \n\n28\\. (a) Zwar ist A. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als früheres sog. Supermodel eine weltweit bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungs- und Familienleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 23; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 30). Für die angegriffene Berichterstattung mag dies etwa hinsichtlich des Aspekts gelten, dass A. sich nach einer im Lichte der Öffentlichkeit geführten und gescheiterten ersten Ehe entschieden hat, den Beginn ihrer zweiten Ehe vergleichsweise zurückgezogen zu begehen. Auch handelt es sich weder um dem Kläger abträgliche Informationen noch wiegt die in der Berichterstattung liegende Beeinträchtigung seiner (jedenfalls teilweise nur äußeren) Privatsphäre ihm gegenüber besonders schwer. \n\n29\\. (b) Doch richtet sich das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren nicht gegen die bloße Erörterung der unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschlossenen zweiten Ehe von A. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen seine insoweit erfolgte namentliche Identifizierung. In diesem Zusammenhang verrät die Berichterstattung bewusst das Geheimnis der \"heimlichen Hochzeit\", die \"heimlich nur mit Familie und engsten Freunden\" stattgefunden hat, und berichtet über einige Umstände der Hochzeitsfeier und der Beziehung von A. zum Kläger. Damit befriedigt die angegriffene Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben von Prominenten zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran ist als eher gering einzustufen. Auch ist A. keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und insbesondere dem Namen ihres zweiten Ehemannes nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 29; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 35). \n\n30\\. Die Umstände des Streitfalles unterscheiden sich insofern maßgeblich von denjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Mai 2016 (Nr. 68273\u002F10 und 34194\u002F11, ZUM 2018, 179) zur Berichterstattung über die Hochzeit eines prominenten Fernsehmoderators zugrunde lagen, der zur maßgeblichen Zeit auch eine politische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin moderierte (aaO Rn. 2). Anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fall (aaO Rn. 4 f., 36) fehlt es vorliegend gerade an einer solchen Bedeutung der Betroffenen für die öffentliche Meinungsbildung und haben A. und der Kläger, wie die Beklagte selbst berichtet, \"heimlich und nur mit Familie und engsten Freunden\" und nicht mit 180 Hochzeitsgästen gefeiert, zu denen u.a. bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren, Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und der Regierende Bürgermeister von Berlin gehörten. \n\n31\\. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung namentlich zum Kläger geweckt hätte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 mwN). Ausweislich der Berichterstattung der Beklagten verhält es sich insoweit gerade \"nicht so\" wie in der ersten Ehe von A. mit einem bekannten Schauspieler, die \"ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen\" worden sei. Im Gegenteil ist sie mit dem Kläger, der selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgetreten. Die Abwägung führt ferner nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte in dem angegriffenen Artikel auf einen Vorbericht der \"Bunten\" Bezug genommen hat. Es fehlt bereits an Feststellungen zu dem genauen Inhalt dieser Berichterstattung und einer etwa hieraus folgenden relevanten Vorbekanntheit der Identität des Klägers bei den Lesern der Beklagten; die Beklagte zeigt auch keinen hierzu in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag auf (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360\u002F18, NJW 2020, 53 Rn. 28 f. mwN). \n\n32\\. (c) Im Ergebnis überwiegt das schützenswerte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privatlebens daher jedenfalls insoweit, als dass er nicht hinnehmen muss, wie geschehen identifiziert zu werden. \n\nIII.\n\n33\\. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. von Pentz Oehler Müller Klein Böhm","Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:35.720Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"6473","ECLI:DE:NEURIS:KORE718332025","ecli-de-neuris-kore718332025","VI ZR 226\u002F24","#  Anforderungen an Berufungsbegründung \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechts- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.000 €, der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bis 30.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung eines in der digitalen Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitschrift Capital am 23. September 2021 unter der Überschrift \"Staatsanwälte ermitteln gegen weiteren Ex-Wirecard-Aufseher\" erschienenen Artikels \"in ihren sämtlichen Print- und digitalen Medien sowie Datenbanken und Archiven\" in Anspruch. Daneben begehrt der Kläger von der Beklagten noch Auskunftserteilung sowie Leistung einer Geldentschädigung und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten. Soweit der Kläger ursprünglich noch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden geklagt hatte, hat er hieran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Der streitgegenständliche Artikel befasst sich unter anderem unter Nennung von Vor- und Nachnamen des Klägers, der bis zum Jahr 2008 der Aufsichtsratsvorsitzende der Wirecard AG war, mit einem gegen ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wirecard-Aktien aufgrund einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Deutschen Bank eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Löschung des angegriffenen Artikels aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Der Beitrag greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf berichtet werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Unabhängig davon könne der Kläger nicht die Löschung des gesamten Artikels verlangen, da ein solcher Anspruch nicht mit der Pressefreiheit vereinbar sei. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit der Beklagten, wenn sie den Artikel löschen müsste, obwohl eine nicht identifizierende Berichterstattung dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinreichend Rechnung tragen würde. Auch könne der Kläger nicht Löschung derjenigen Passagen des Artikels verlangen, die ihn nicht beträfen. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da die Berichterstattung rechtmäßig sei. Ebenso wenig könne der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung verlangen. Insoweit fehle es bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unabhängig davon müsse der Eingriff derart schwerwiegend sein, dass er nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Ein solch schwerer Eingriff sei nicht dargetan, zumal die Beklagte inzwischen den Artikel mit einem Nachtrag versehen habe, dass die Staatsanwaltschaft München I das in dem Artikel genannte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vorgerichtliche Anwaltskosten schulde die Beklagte nicht, da die Abmahnung des Klägers nicht berechtigt gewesen sei. \n\n3\\. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung weiterverfolgt hat. Die Berufung sei insoweit unzulässig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Das Landgericht habe die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung auf die Erwägung gestützt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Dies werde in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. \n\n4\\. Gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII.\n\n5\\. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). \n\n6\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2023 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, soweit der Kläger mit seiner Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Geldentschädigung weiter verfolgt, ist nicht zu beanstanden. \n\n7\\. 1\\. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54\u002F19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54\u002F19, aaO Rn. 6 mwN). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26\u002F11, VersR 2012, 192 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN). \n\n8\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung nicht gerecht. Sie enthält insoweit keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. \n\n9\\. Die Berufungsbegründung legt zwar dar, warum dem Kläger seiner Meinung nach wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zustehe. Sie geht aber nicht auf die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung und damit nicht auf die diese selbstständig tragende Erwägung des Landgerichts ein, wonach unabhängig von der Frage des Vorliegens eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers der geltend gemachte Eingriff nicht so schwerwiegend sei, dass er nicht anders als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. \n\n10\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender Angriff auf das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht aus dem die Berufungsbegründung abschließenden Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers. Diese lediglich pauschale Bezugnahme stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine zulässige Berufungsbegründung dar. \n\nIII.\n\n11\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder","Anforderungen an Berufungsbegründung","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:10.613Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":42,"sourceUrl":43,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":91,"updatedAt":100},"6481","ECLI:DE:NEURIS:KORE713372025","ecli-de-neuris-kore713372025","VI ZR 5\u002F24","#  Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] geprüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen \"die Mitgliedstaaten … durch Rechtsvorschriften\" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - \"die Mitgliedstaaten\" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, \"ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", dem Rechtsanwender überlassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287\u002F2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.).\n\nDie von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht\", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantworten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN).\n\nVon einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 110.000 €\n\nSeiters von Pentz Allgayer\n\nBöhm Linder","Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken","2026-07-10T22:12:11.351Z",20]