[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-money-laundering-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":71,"limit":72},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},454,"money-laundering-de","Money Laundering","DE","2026-07-08T23:17:29.065Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},5,{"min":18,"max":19},"2025-04-30T00:00:00.000Z","2026-02-11T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,62],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"3081","ECLI:DE:NEURIS:KORE625042026","ecli-de-neuris-kore625042026","5 StR 458\u002F25","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BGH, 11.02.2026, 5 StR 458\u002F25\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BGH, 11.02.2026, 5 StR 458\u002F25\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden\n            vom 11. April 2025 aufgehoben\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp style=\"margin-left: 40px!important;\">a) in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht\n            von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche abgesehen hat,\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp style=\"margin-left: 40px!important;\">b) sowie mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall V.2 der Urteilsgründe\n            (Anklagevorwurf Ziffer 19) freigesprochen worden ist,\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp style=\"margin-left: 40px!important;\">c) im Gesamtstrafenausspruch.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10\n            bis 12, 14, 16 bis 19, 21 bis 23, 25 und 27 der Urteilsgründe im Straf- sowie im Gesamtstrafenausspruch\n            aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n            auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n            zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align:center\">- Von Rechts wegen -\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche\n                  in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n                  von vier Jahren verurteilt. Von zwei gleichgelagerten Vorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen\n                  Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen\n                  der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\n                  Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet.\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp style=\"text-align:center\">I.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgte K.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;entschlossen sich im Jahr 2022,\n                  künftig gemeinsam ein Geschäft als sogenannte Finanzagenten zu betreiben. Sie stellten\n                  Straftätern, vornehmlich Betrügern aus dem Phänomenbereich des „l.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;“, wissend\n                  um deren kriminelles Tun Bankkonten zur Sicherung des Taterlöses zur Verfügung. Der\n                  Angeklagte war für den Kontakt mit den Straftätern zuständig, während seine gesondert\n                  verfolgte Geschäftspartnerin eigene oder von ihr verwaltete Konten, aber auch Konten\n                  einer Freundin und deren Mutter bereitstellte. Er informierte sie jeweils über eine\n                  bevorstehende Überweisung inkriminierter Gelder und gab ihr deren Weiterleitung zur\n                  Sicherung des Taterlöses vor. Von den eingegangenen Geldern behielten sie vereinbarungsgemäß\n                  20 % ein, die sie hälftig teilten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>In neun Fällen (Fälle II.2 bis 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23) unterstützte der Angeklagte\n                  die Betrugstaten, indem er den Tätern in Kenntnis des kriminellen Vorgehens im Vorfeld\n                  der jeweiligen Geldüberweisung ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte, auf welches\n                  das Betrugsopfer in der Folge den Geldbetrag überwies. Das Landgericht hat den Angeklagten\n                  in diesen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) verurteilt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>In 19 Fällen stellte er Straftätern um deren kriminelles Handeln wissend nach jeweils\n                  konkreter Absprache Konten bereit, um diesen die Verschleierung aus rechtswidrigen\n                  Taten herrührender Gelder zu ermöglichen. Soweit Gelder auf dem jeweiligen Konto eingingen\n                  (Fälle II.1, 7, 9, 13, 15, 20, 24, 26 und 28), hat das Landgericht den Angeklagten\n                  wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB), im Übrigen (Fälle II.5, 6,\n                  10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) wegen versuchter Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3,\n                  §§ 22, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft\n                  dem Angeklagten unter den Ziffern 18 und 19 der Anklageschrift vorgeworfen, andere\n                  unterstützt zu haben, indem er ihnen in Kenntnis ihres kriminellen Vorgehens im Vorfeld\n                  der Geldüberweisungen ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte. Das Landgericht\n                  hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im ersten Fall (Fall\n                  V.1) hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte an dem Geschehen\n                  beteiligt war, im zweiten (Fall V.2) hat es sich schon außer Stande gesehen, ein Betrugsgeschehen\n                  festzustellen.\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp style=\"text-align:center\">II.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, wirksam auf die Verurteilungsfälle\n                  und den Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\n                  hat zulasten des Angeklagten Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten in den\n                  Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe\n                  zum Betrug verurteilt und im Fall V.2 der Urteilsgründe aus tatsächlichen Gründen\n                  freigesprochen hat. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf\n                  den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Im verbliebenen\n                  Prüfungsumfang deckt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten\n                  des Angeklagten auf.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. In den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft\n                  eine zusätzliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen (Selbst-)Geldwäsche abgelehnt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschetaten sind von der Anklage umfasst.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Zwar stehen Vortat und Selbstgeldwäsche im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (TK-StGB\u002FHecker,\n                  31. Aufl., § 261 Rn. 40 aE). Zur Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) gehört aber\n                  - unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit\n                  (§ 53 StGB) - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des\n                  Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus\n                  dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden\n                  und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift\n                  nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Beurteilung des Tatumfangs ist eine Frage des\n                  Einzelfalls. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen\n                  - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang\n                  besteht (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542\u002F11; vom 23. November 2022\n                  - 2 StR 142\u002F21, StV 2023, 301, 303; Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594\u002F24, StV\n                  2025, 802, 804).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Danach sind die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschehandlungen Teil der angeklagten\n                  Taten. Im Anklagesatz ist bei der Darstellung des Geschäftsmodells - ausweislich des\n                  wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom Angeklagten als „crime as a service“\n                  angepriesen - geschildert, dass die betrügerisch erlangten Gelder von den Zielkonten\n                  in Verschleierungsabsicht zeitnah weitergeleitet worden sein sollen. Zudem erfordert\n                  der rechtliche Zusammenhang zwischen (Selbst-)Geldwäschehandlung und Vortat eine gemeinsame\n                  rechtliche Beurteilung und deshalb eine Zusammenfassung zu einer prozessualen Tat\n                  (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 StR 461\u002F11, NStZ 2012, 321, 322; siehe\n                  auch BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90, 91; vom 22.\n                  April 2025 - 5 StR 29\u002F25, NStZ 2025, 485, 486).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte den Tätern in Kenntnis der wesentlichen\n                  Merkmale des Betrugsgeschehens eines der Konten der gesondert Verfolgten zur Verfügung,\n                  auf welches das betreffende Tatopfer den Geldbetrag überweisen sollte. Zur Sicherung\n                  der Tatbeute veranlasste er die gesondert Verfolgte, den Betrugserlös weiterzuverschieben.\n                  Das Landgericht hat die Taten rechtlich als Beihilfe zum Betrug gewertet. An einer\n                  zusätzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche hat es sich gehindert gesehen,\n                  weil ihm aufgrund seiner Vortatbeteiligung der persönliche Strafausschließungsgrund\n                  des § 261 Abs. 7 StGB zugute käme.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>c) Die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen (Selbst-)Geldwäsche hält der rechtlichen\n                  Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat insoweit einen verkürzten rechtlichen\n                  Maßstab angelegt und deshalb nicht geprüft, ob in den betreffenden Fällen ein verschleierndes\n                  Inverkehrbringen des Betrugserlöses im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB vorlag. Hierzu\n                  hätte es sich nach den Urteilsfeststellungen aber gedrängt sehen müssen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst sämtliche Handlungen, die\n                  dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen\n                  Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den\n                  Gegenstand erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234\u002F18, BGHSt\n                  63, 268, 272). Darunter fallen insbesondere Verfügungen über Buchgeld durch Überweisungen\n                  auf andere Konten, selbst, wenn es sich um denselben Inhaber handelt (vgl. BGH, Beschluss\n                  vom 15. August 2023 - 5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90, 91; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, 5. Aufl.,\n                  § 261 Rn. 200), Einzahlungen von Bargeld auf ein Konto sowie Barabhebungen bei Weitergabe\n                  des Geldes an Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561\u002F18, NJW 2019,\n                  2182, 2183; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, aaO, Rn. 203a), ferner der bargeldlose Erwerb von\n                  Finanzinstrumenten (BT-Drucks. 18\u002F6389, S. 14).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Daran gemessen hat der Angeklagte - insoweit gemeinschaftlich mit seiner gesondert\n                  verfolgten Geschäftspartnerin handelnd - den auf deren Konten (in einem Fall auf dem\n                  Konto ihrer Freundin) eingegangenen Betrugserlös in den Verkehr gebracht, weil dieser\n                  jeweils auf andere Konten weiter überwiesen wurde.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>bb) Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns der Herkunft eines Gegenstands umfasst\n                  alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt\n                  den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre\n                  Herkunft zu verbergen. Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende\n                  Machenschaften bezogen auf alle Tatsachen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei\n                  den Ermittlungen und der Einziehung von Bedeutung sein können, etwa legendierte Überweisungen\n                  oder solche ohne Nennung eines Verwendungszwecks oder auf ein unter Falschpersonalien\n                  eröffnetes Konto (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24180, S. 33 f.; BGH, Beschluss vom 27. November\n                  2018 - 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268, 273; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, aaO, Rn. 130, 203a;\n                  Fischer\u002FLutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 69).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Ausgehend von seinem verkürzten rechtlichen Maßstab hat das Landgericht hierzu keine\n                  näheren Feststellungen getroffen, weil es aus seiner Sicht darauf nicht ankam. Es\n                  liegt aber angesichts des gesamten auf Verschleierung angelegten kriminellen Geschäftsmodells\n                  wenigstens nicht fern, dass der Angeklagte bei den über die gesondert Verfolgte veranlassten\n                  Weiterleitungen die rechtswidrige Herkunft des Buchgeldes verschleierte. Denn nach\n                  den Feststellungen „verschob“ diese das Buchgeld nach den Vorgaben des Angeklagten\n                  jeweils zur „Sicherung des Tatertrages“.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können und müssen\n                  - bezogen auf die für eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB relevanten\n                  Umstände - ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-19\">19\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Der Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe (Anklagevorwurf Ziffer 19) hält der\n                  rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung - auch eingedenk des\n                  eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - rechtsfehlerhaft ist.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-20\">20\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Nach den Feststellungen überwies der Zeuge H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;unter dem Verwendungszweck „Anwalt“\n                  einen Geldbetrag von 8.500 Euro auf ein vom Angeklagten und der gesondert Verfolgten\n                  im Rahmen ihres Geschäfts als Finanzagenten verwendetes Konto. Dass die Überweisung\n                  auf einem kriminellen, insbesondere einem betrügerischen Vorgehen gegenüber dem Überweisenden\n                  H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;beruhte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-21\">21\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>In der Beweiswürdigung hat das Landgericht letzteres wie folgt begründet:\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-22\">22\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Aussage des Zeugen haben keinen Nachweis darüber gebracht, dass er über unwahre\n                  Tatsachen getäuscht worden sei und die Zahlung irrtumsbedingt vorgenommen habe. Der\n                  Zeuge habe angegeben, von einer „guten Freundin“, die sich in finanziellen Schwierigkeiten\n                  befunden habe, gebeten worden zu sein, Anwalts- und Reisekosten für sie zu übernehmen.\n                  Diese habe den Kontakt zu einem&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;A.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;vermittelt, der ihm einen Anwalt genannt\n                  und die Kontonummer für die Begleichung der Kosten geschickt habe. Mit dem in L.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;tätigen\n                  Anwalt habe er per E-Mail in Kontakt gestanden. Da ihm keine Beschwerden seiner „Freundin“\n                  zu Ohren gekommen seien, sei er sich sicher, dass der Zahlungsanspruch des Anwalts\n                  begründet gewesen sei.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-23\">23\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-24\">24\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab\n                  angelegt, weil es allein auf das Vorstellungsbild des Zeugen abgestellt hat. Es kommt\n                  aber maßgeblich darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der irrtumsbedingten\n                  Vermögensverfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB objektiv verwirklicht sind. Ob der\n                  Geschädigte sich betrogen fühlt, ist hingegen ohne Belang.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-25\">25\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Ausgehend von diesem rechtsfehlerhaften Ansatz hat das Landgericht versäumt, gewichtige,\n                  für ein betrügerisches Vorgehen sprechende Umstände einzubeziehen; die Beweiswürdigung\n                  ist daher lückenhaft. Unerörtert bleibt schon der Umstand, dass der Zeuge den von\n                  seiner „guten Freundin“ erbetenen Geldbetrag auf ein Konto überwies, das der Angeklagte\n                  und die gesondert Verfolgte im Rahmen ihrer kriminellen Tätigkeit als Finanzagenten\n                  verwendeten. Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass\n                  der Kostenerstattungsanspruch eines Anwalts mit einem L.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;er Kanzleisitz, den der\n                  Zeuge mit der Überweisung erfüllen wollte, tatsächlich existierte. Das Landgericht\n                  hat es ferner unterlassen, das Geschehen in Bezug zu den anderen Taten des Angeklagten\n                  zu setzen. Dazu hätte es sich jedoch angesichts des gleichen Tatmusters gedrängt sehen\n                  müssen. Schließlich hätte das Landgericht nicht außer Acht lassen dürfen, dass der\n                  Angeklagte im letzten Wort die ihm zur Last liegenden Vorwürfe pauschal eingeräumt\n                  und sich reuig gezeigt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-26\">26\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n                  keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-27\">27\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Soweit die Staatsanwaltschaft in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der\n                  Urteilsgründe meint, dass Landgericht habe die Mitwirkung des Angeklagten an den Betrugstaten\n                  als sogenannter Finanzagent zu Unrecht nicht als mittäterschaftliche Tatbeteiligung,\n                  sondern nur als Beihilfe gewürdigt, ist ihre Revision aus den Gründen der Antragsschrift\n                  des Generalbundesanwalts unbegründet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-28\">28\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Das Gleiche gilt, soweit sie - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt -\n                  der Auffassung ist, dass Landgericht habe in den Fällen II.1, 5 bis 7, 9 bis 15, 20,\n                  21 und 24 bis 28 der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt, weil es die Taten\n                  nur unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche, nicht aber unter dem der Beteiligung an\n                  den Geldwäschevortaten in Form von Betrugstaten geprüft habe.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-29\">29\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach den - auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft - auf einer rechtlich nicht zu\n                  beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden Urteilsfeststellungen stellte der Angeklagte\n                  den unbekannten Tätern Konten für Überweisungen zur Verfügung und sicherte die Weiterleitung\n                  der Gelder abzüglich einer Provision von 20 % zu. Er wusste, dass die eingehenden\n                  Gelder aus rechtswidrigen Taten stammten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-30\">30\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Auch unter Berücksichtigung der den Einzeltaten vorangestellten allgemeinen Ausführungen\n                  zur Ausgestaltung der Finanzagententätigkeit des Angeklagten und der gesondert Verfolgten\n                  bieten die Feststellungen keinen konkreten Anhalt für seine Beteiligung an den nicht\n                  näher festgestellten Geldwäschevortaten. Mit Blick auf den persönlichen Strafausschließungsgrund\n                  des § 261 Abs. 7 StGB ist eine fehlende Erörterung einer Vortatbeteiligung aber nur\n                  dann rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen hierzu drängen (vgl. BGH, Beschlüsse\n                  vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395\u002F22, NZWiSt 2024, 180, 181; vom 15. August 2023 -\n                  5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90, 91). Aus den vom Generalbundes-anwalt herangezogenen\n                  Entscheidungen des Bundesgerichthofs ergibt sich nichts anderes. Soweit die Staatsanwaltschaft\n                  pauschal Lücken und Widersprüche in den Feststellungen bemängelt, deckt sie keine\n                  Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Eine Aufklärungsrüge hat sie nicht erhoben.\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp style=\"text-align:center\">III.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-31\">31\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Urteil weist auch zulasten des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler\n                  auf, der auf seine Revision in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 19,\n                  21 bis 23, 25 und 27 zur Aufhebung des Straf- und des Gesamtstrafenausspruchs führt.\n                  Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-32\">32\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei Begehung der versuchten Geldwäsche\n                  (Fälle II.5, 6, 10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) und der Beihilfe zum Betrug (Fälle\n                  II.2 bis 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23) gewerbsmäßig handelte. Es ist daher von den\n                  Strafrahmen des § 261 Abs. 5 und § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, die es jeweils nach\n                  § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einerseits und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB andererseits\n                  gemildert hat. Die Strafrahmenwahl weist einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten\n                  auf. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine gewerbsmäßige\n                  Begehungsweise angenommen hat. Es hat jedoch nicht ersichtlich geprüft, dass das Vorliegen\n                  eines vertypten Milderungsgrundes zum Entfallen der Regelwirkung führen kann. Das\n                  Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafe dann dem milderen\n                  Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 1 StGB hätte entnommen werden\n                  müssen. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-33\">33\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche\n                  ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-34\">34\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Weitere Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils - auch\n                  auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) - nicht ergeben.\u003C\u002Fp>\n               \n               \n               \u003Ctable>\n                  \n                  \u003Ctr>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">Cirener&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">Köhler&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">Resch&nbsp;\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \u003C\u002Ftr>\n                  \n                  \u003Ctr>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">&nbsp;von Häfen\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp style=\"text-align:left\">Werner\u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Ftd>\n                     \u003C\u002Ftr>\n                  \u003C\u002Ftable>\n               \n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BGH, 11.02.2026, 5 StR 458\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-09T07:47:53.514Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"3835","ECLI:DE:NEURIS:KORE730322025","ecli-de-neuris-kore730322025","4 StR 548\u002F24","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.\n\n2\\. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. \n\n3\\. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und\u002Foder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken: \n\n6\\. Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292\u002F25 mwN). \n\n7\\. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus. \n\n8\\. 3\\. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.530Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"6167","ECLI:DE:NEURIS:KORE723492025","ecli-de-neuris-kore723492025","2 StR 156\u002F24","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten M. und C.U. angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts entnahm der Angeklagte M. U. vor dem 7. April 2020 dem von dem Angeklagten C.U. und ihm verwalteten und aus Drogengeschäften generierten Bargeldvorrat „Beträge in Höhe von 25.000 EUR und 15.000 EUR, insgesamt 40.000 EUR, für eines seiner Unternehmen, die Einziehungsbeteiligte“. \n\n3\\. 2\\. Diese Feststellungen sind nicht beweiswürdigend unterlegt. \n\n4\\. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Diesem allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597\u002F08, BGHSt 54, 15, 18, und vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154\u002F22, Rn. 16; Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 4 StR 434\u002F19, Rn. 7; vom 12. August 2021 – 3 StR 441\u002F20, BGHSt 66, 226, 236, und vom 12. September 2023 – 2 StR 87\u002F23, Rn. 6; jew. mwN). \n\n5\\. b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht; sie ist lückenhaft. Im Urteil wird die Einziehungsentscheidung, soweit es die Einziehungsbeteiligte betrifft, lediglich im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten C. und M. U. mit der Einziehungsbeteiligten thematisiert, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat einer „Gesamtschau mit den Feststellungen zur Investition der Angeklagten M. und C.U. in das Hotel ‚L.‘ und das Unternehmen x. GmbH“ nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Einziehungsbeteiligten aus Drogengeschäften der Angeklagten M. und C.U. 40.000 Euro zugeflossen sind. Die Urteilsgründe lassen zum einen offen, warum das Landgericht aus den Chatnachrichten zwischen den Angeklagten M. und C.U. vom 7. April 2020, die ein Investitionsverhalten mit entsprechendem Datum und Beträgen („25000 und 15000 für Firma“) nahelegen, auf die Einlage von zusammengerechnet 40.000 Euro in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten geschlossen hat. Eine entsprechende Bareinlage zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte M. U. ausweislich der Urteilsgründe nicht nur die Einziehungsbeteiligte, sondern auch andere Unternehmen betrieb. Zum anderen lässt das Landgericht, das offenbar keine erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 73b StGB hat vornehmen wollen, offen, durch welche Taten die in Rede stehenden Beträge generiert worden sein sollen. \n\n6\\. 3\\. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Menges Zeng Grube Schmidt Herold","BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:40.968Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":51,"updatedAt":61},"6201","ECLI:DE:NEURIS:KORE727522025","ecli-de-neuris-kore727522025","2 StR 637\u002F24","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  Selbstgeldwäsche bei Einzahlung inkriminierter Gelder auf das eigene Konto \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10\\. Juni 2024 aufgehoben\n\na) und der Angeklagte freigesprochen, soweit er in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, und\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 68.580 Euro übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. August 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.1. bis II.13. und II.88. der Urteilsgründe, zu den insoweit verhängten Einzelstrafen, zu der diese Fälle betreffenden Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.580 Euro und zur Einziehung des Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14. bis II.87. der Urteilsgründe wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verurteilt worden ist. \n\n5\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im Juli 2021 zumindest aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Die vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 8.045 Euro aus dem – nicht im Zusammenhang mit den Fällen II.1. bis II.13. der Urteilsgründe stehenden – Straßenverkauf zahlte er zwischen dem 2. Juli 2021 und dem 23. Juli 2021 in insgesamt 51 Fällen mit Teilbeträgen zwischen 20 und 500 Euro auf sein unter seinem Namen eröffnetes und auch unabhängig davon genutztes Konto bei der K. Sparkasse ein. \n\n6\\. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (Selbst)Geldwäsche nicht. Danach macht sich nur strafbar, wer den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinausgehen und darauf abzielen, dem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl.BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268, 273 Rn. 23 mwN). \n\n7\\. Indem der Angeklagte das Bargeld auf sein Konto bei der K. Sparkasse einzahlte anstatt es zu behalten, verschleierte er die aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlöse nicht, da es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelte; darüber hinaus gehende manipulative oder klandestine Verhaltensweisen sind nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte ist daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen. \n\n8\\. b) Hinsichtlich der Fälle II.65. bis II.87. der Urteilsgründe erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. \n\n9\\. Nach den insoweit getroffenen, der Einlassung des Angeklagten folgenden Feststellungen nutzte der Angeklagte im Tatzeitraum vom 30. Juli 2021 bis zum 2. August 2021 sein Konto bei der K. Sparkasse dazu, „Gelder, die von unbekannten Tätern mittels vorangegangener Straftaten generiert worden waren – wie dem Angeklagten bekannt war –, zu vereinnahmen und dann weiterzuleiten, u.a. zu Handelsplattformen für den Handel mit Kryptowährungen“. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht andererseits zutreffend aus, aus dem – näher dargestellten – Inhalt der Chatkommunikation folge, „dass der Angeklagte […e]ntgegen seiner Einlassung […] Beteiligter des Phishing-Angriffs auf die Zeugen S. und W.“, den Geschädigten der Betrugstaten, gewesen sei, mithin an den Vortaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Der weiteren Beweiswürdigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Bankkonto auch und gerade wegen der von den Hintermännern vorgeschlagenen Teilung der Beute zur Hälfte tatplankonform für die inkriminierten Geldbeträge zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Beitrag zu den vorangegangenen Betrugstaten leistete (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90). \n\n10\\. Mit diesen Widersprüchen hat sich die Strafkammer den Blick auf die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung des Angeklagten verstellt, wobei selbst die Voraussetzungen einer Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht auf der Hand lägen. Wäre der Angeklagte an den Vortaten beteiligt, versteht es sich nach den bisherigen Feststellungen nicht von selbst, dass die einem gewöhnlichen Bankgeschäft entsprechenden Überweisungen geeignet gewesen sein sollen, die Erträge aus den Phishingtaten in einer für die Tatbestandserfüllung erforderlichen klandestinen oder manipulativen Art und Weise zu verschleiern. \n\n11\\. c) Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe haben den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen zur Folge, was der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzieht. Die zugehörigen Feststellungen hebt der Senat insgesamt mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. \n\n12\\. 4\\. Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe entzieht der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.739 Euro die Grundlage. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Einziehungsausspruchs hinsichtlich der Fälle II.14. bis II.64. der Urteilsgründe gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen. \n\n13\\. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe einzuziehenden Wert der Taterträge nachvollziehbar zu berechnen. \n\nMenges Zeng Meyberg Grube Herold","Selbstgeldwäsche bei Einzahlung inkriminierter Gelder auf das eigene Konto","2026-07-10T22:11:44.031Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":67,"summary":68,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"6690","ECLI:DE:NEURIS:KORE720532025","ecli-de-neuris-kore720532025","6 StR 326\u002F24","#  Voraussetzungen des Verschleierns bei einer sogenannten Selbstgeldwäsche; Vortatbeteiligung des Gehilfen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall 204 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und – insoweit ausschließlich auf die Revision der Staatsanwaltschaft – im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung.\n\n2\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. werden verworfen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Veranstaltens unerlaubten Glücksspiels in 203 Fällen, wegen „vorsätzlicher“ Geldwäsche und wegen „unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte T. wegen Beihilfe zu „vorsätzlicher“ Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten S. die Einziehung „des Taterlangten“ in Höhe von 49.593,82 Euro, die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 302.817,80 Euro, davon in Höhe von 100.000 Euro als Gesamtschuldner, sowie die erweiterte Einziehung „des sichergestellten Geldbetrags“ in Höhe von 50.000 Euro und gegen die Angeklagte T. die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 100.000 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. \n\n2\\. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision der Angeklagten T. ist in vollem Umfang erfolgreich. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie zum einen – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten – zugunsten des Angeklagten S. geltend macht, die Feststellungen zu den Fällen 201 bis 203 würden nicht ausreichend belegen, dass es sich hierbei um Glücksspiele gehandelt habe, und sich zum anderen – insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – zu Ungunsten der Angeklagten gegen die unterbliebene Einziehung zweier Immobilien wendet, erweist sich im Wesentlichen als unbegründet, führt aber zugunsten beider Angeklagter zur Aufhebung ihrer Verurteilungen im Fall 204 (§ 301 StPO). \n\nI. \n\n3\\. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte S. veranstaltete in den Räumen eines Kulturvereins, dessen Vorsitzender er war, an mindestens 200 Abenden im Zeitraum von September 2020 bis April 2023 ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis Pokerrunden mit Geldeinsatz. Er lud hierzu jeweils vorab durch eine von seinem Mobiltelefon versandte vorgefertigte Nachricht mehrere Teilnehmer zum Pokerspiel ein, die sodann einen sogenannten „Buy-In“ in teils dreistelliger Höhe entrichteten. Von jedem ausgespielten „Pot“ behielt der Angeklagte fünf Prozent ein. Hierdurch nahm er bei jeder der von ihm veranstalteten Pokerrunden mindestens 1.200 Euro und insgesamt mindestens 240.000 Euro ein (Fälle 1 bis 200). \n\n5\\. Ebenfalls ohne behördliche Erlaubnis stellte er in den Räumen des Kulturvereins im Februar 2021 zwei Glücksspielautomaten auf (Fall 201), einen weiteren im August 2022 (Fall 202) und zwei weitere im November 2022 (Fall 203). Die Geräte verfügten nicht über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Durch den Betrieb der Glücksspielautomaten erwirtschaftete der Angeklagte einen Gewinn von insgesamt 112.411,62 Euro. \n\n6\\. Im August 2021 erwarben die Angeklagten gemeinsam zwei Immobilien, deren Kaufpreis vollständig kreditfinanziert war. Der Angeklagte S. begann kurze Zeit nach dem Erwerb mit Umbau- und Renovierungsarbeiten an den Immobilien. Hierfür verwendete er Bargeld aus den von ihm veranstalteten unerlaubten Glückspielen, wobei ihm bewusst war, dass es sich um illegale Einnahmen handelte. Durch die Investition in die beiden Immobilien wollte er deren Wert steigern und die Herkunft der Bargeldeinnahmen verbergen. Insgesamt wandte er in der Zeit bis April 2023 für Baustoffe und die durch Freunde und Bekannte durchgeführten Arbeiten mindestens 100.000 Euro auf. Die Angeklagte T. , der die Illegalität der Bargeldeinnahmen ebenfalls bekannt war, unterstützte ihn bei den Umbauarbeiten, indem sie hierbei konkrete Anweisungen erteilte, etwa zur Anbringung von Steckdosen (Fall 204). \n\n7\\. Am 30. April 2023 verwahrte der Angeklagte S. in seiner Wohnung ohne die erforderliche Erlaubnis eine halbautomatische Kurz-Schusswaffe Norico, Kaliber 9 mm, nebst einer Laserzielvorrichtung und 29 Patronen passender Munition sowie einen Schlagring und ein Faustmesser (Fall 205). \n\n8\\. 2\\. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten S. in den Fällen 1 bis 203 rechtlich jeweils als gewerbsmäßig begangenes unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB gewertet. Das Geschehen im Fall 204 hat es im Hinblick auf den Angeklagten S. rechtlich als „vorsätzliche Geldwäsche in einem besonders schweren Fall“ gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 7 StGB gewürdigt; hinsichtlich der Angeklagten T. ist es davon ausgegangen, sie habe dem Angeklagten S. zu dieser Tat Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet. Im Fall 205 hat das Landgericht einen Verstoß des Angeklagten S. gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b WaffG angenommen. II. \n\nRevision des Angeklagten S. \n\n9\\. Die Revision des Angeklagten S. hat teilweise Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Der Angeklagte wendet sich zu Recht gegen seine Verurteilung im Fall 204 wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Insoweit hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n11\\. Da der Angeklagte als Täter an den Vortaten beteiligt war, aus denen das in die Renovierung der Immobilien investierte Bargeld stammte, kommt eine strafbare Geldwäsche durch den Angeklagten nur in Gestalt einer sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, nur dann wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft. \n\n12\\. a) Zwar lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte Bargeld in Höhe von 100.000 Euro, das er aus seinen Glücksspieltaten erlangt hatte, im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB in den Verkehr brachte. Denn das Urteil teilt an verschiedenen Stellen mit, dass er mit diesem Geld in Baumärkten Baustoffe und weitere Materialien für die Renovierung der Immobilien erwarb und bei den Renovierungsarbeiten durch Freunde und Bekannte unterstützt wurde, die von ihm entlohnt werden mussten, soweit sie nicht unentgeltlich tätig wurden. \n\n13\\. b) Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass der Angeklagte beim Inverkehrbringen des Bargelds dessen rechtswidrige Herkunft verschleierte. \n\n14\\. aa) Ein Verschleiern im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB erfordert ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100\u002F18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451\u002F15, BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 22; Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268 Rn. 23; Schönke\u002FSchröder\u002FHecker, StGB, 30\\. Aufl., § 261 Rn. 14; LK\u002FKrause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, 4\\. Aufl., § 261 Rn. 74, 135). Dies kann etwa in Betracht kommen bei Bareinzahlungen auf ein Konto ohne Nennung des Einzahlers oder bei legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus inkriminiertem Vermögen gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen (vgl. Bülte, NStZ 2024, 91, 92). Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs stellt hingegen ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24180, S. 34 f.; SSW-StGB\u002FJahn, 6. Aufl., § 261 Rn. 115; BeckOK-StGB\u002FRuhmannseder, 64. Ed., § 261 Rn. 66). \n\n15\\. bb) Daran fehlt es hier. Dem angefochtenen Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass es dem Angeklagten bei den Investitionen in subjektiver Hinsicht darum ging, die Herkunft der Bargeldeinnahmen zu „verbergen“. Das Urteil verhält sich jedoch an keiner Stelle zu einem in objektiver Hinsicht irreführenden Verhalten des Angeklagten beim Inverkehrbringen des aus den Vortaten erlangten Bargelds. Ein solches Verhalten ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe; vielmehr sprechen die im Urteil mitgeteilten Anschaffungen von Baustoffen und Renovierungsmaterialien in Baufachmärkten über einen längeren Zeitraum – von August 2021 bis April 2023 – eher dagegen, dass der Angeklagte sich hierbei irreführend verhielt, etwa indem er Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs umging. \n\n16\\. 2\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 204 und der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entzieht der gegen den Angeklagten S. verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. \n\n17\\. 3\\. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. III. \n\nRevision der Angeklagten T. \n\n18\\. Die Revision der Angeklagten T. ist begründet; ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Geldwäsche hat keinen Bestand. \n\n19\\. Zwar steht einer Strafbarkeit der Angeklagten T. wegen Beihilfe zur (Selbst-)Geldwäsche nicht schon der Umstand entgegen, dass die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen einer (Selbst-)Geldwäsche nicht tragen. Denn aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Vortatbeteiligung als persönlicher Strafausschließungsgrund gemäß § 261 Abs. 7 StGB können andere Beteiligte aus der Straflosigkeit des Vortäters für sich keine Vorteile herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225\u002F05, NJW 2005, 3507, 3508; Herzog\u002FEl-Ghazi, Geldwäschegesetz, 5. Aufl., § 261 Rn. 195; NK-StGB\u002FAltenhain, 6. Aufl., § 261 Rn. 8; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, aaO, Rn. 132; BeckOK-StGB\u002FRuhmannseder, aaO, Rn. 67). \n\n20\\. Die Verurteilung der Angeklagten T. wegen Beihilfe zur Geldwäsche kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche strafbare Vortatbeteiligung der Angeklagten T. mit der Folge, dass (auch) ihr der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB zugutekommen könnte, nicht erkennbar bedacht hat. Bei einer in Betracht kommenden Vortatbeteiligung ist dieser Strafausschließungsgrund regelmäßig in den Blick zu nehmen und zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 – 5 StR 177\u002F23, Rn. 7; vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395\u002F22, Rn. 8 f.; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 431\u002F19, Rn. 7; vom 13. Januar 2015 – 5 StR 541\u002F14, NZWiSt 2015, 272). Daran fehlt es hier, obwohl sich die Erörterung einer strafbaren Vortatbeteiligung durch die Angeklagte T. aufdrängte. \n\n21\\. So kommt eine strafbare Teilnahme der Angeklagten T. an den Glücksspieltaten des Angeklagten S. schon insoweit in Betracht, als sie ausweislich ihres – von der Strafkammer für glaubhaft erachteten – Geständnisses vom Angeklagten S. „Schuldenlisten aus dem unerlaubten Glücksspiel“ erhielt, um diese weiter zu bearbeiten. Zudem erstellte die Angeklagte jedenfalls für den Monat April 2021 aufgrund der von ihr errechneten Einnahmen aus elf in diesem Monat durchgeführten Pokerrunden eine „Einnahmenliste“ und leitete diese sodann dem Angeklagten S. zu. Darüber hinaus stellte sie S. für die Durchführung der Pokerrunden und das Aufstellen von Glücksspielgeräten zwei in ihrem Miteigentum stehende Immobilien zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund war es geboten, eine strafbare Vortatbeteiligung der Angeklagten T. zu erörtern. IV. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n22\\. 1\\. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten S. gegen dessen Verurteilung in den Fällen 201 bis 203 wendet, erweist sie sich als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts, bei den vom Angeklagten aufgestellten Geräten handele es sich um Glücksspielautomaten und nicht etwa nur um Geschicklichkeitsspiele. Die diesbezüglichen Feststellungen der Strafkammer sind auch ausreichend beweiswürdigend belegt; so hat der Angeklagte S. gestanden, dass es sich bei den von ihm aufgestellten Geräten um Glücksspielautomaten gehandelt habe, zudem hat die Strafkammer hierzu einen Polizeibeamten vernommen und sich auf Durchsuchungs- und Observationsberichte sowie eigene Notizen des Angeklagten S. gestützt. \n\n23\\. 2\\. Auch soweit die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, gemäß § 74 StGB zwei Immobilien einzuziehen, in die durch die Geldwäsche im Fall 204 Gelder investiert worden seien, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg; es führt aber zu einer umfassenden Überprüfung des Urteils im Fall 204. \n\n24\\. a) Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Einziehung der Immobilien liegt nicht vor. \n\n25\\. aa) Zwar kann die Revision grundsätzlich auf die tatgerichtliche Einziehungsentscheidung und auch auf einen abtrennbaren Teil davon beschränkt werden. Eine Rechtsmittelbeschränkung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. April 2022 – 2 StR 1\u002F21, Rn. 10; vom 21. November 2018 – 2 StR 262\u002F18, Rn. 5). \n\n26\\. bb) Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Einziehungsentscheidung steht mit dem Schuldspruch wegen Geldwäsche in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie kann nicht losgelöst von der Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche bzw. wegen einer Beihilfe hierzu im Fall 204 geprüft und beurteilt werden. \n\n27\\. b) Mangels wirksamer Beschränkung auf den Einziehungsausspruch bezüglich der Immobilien unterliegen auch der Schuld- und Strafausspruch im Fall 204 sowie der an die (vermeintlichen) Erträge aus dieser Tat anknüpfende Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagter der Überprüfung auf die Revision der Staatsanwaltschaft. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der defizitären Feststellungen zu einer (Selbst-)Geldwäsche durch den Angeklagten S. die Verurteilungen beider Angeklagter im Fall 204 auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung unterliegen (§ 301 StPO). Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über seine Haftung als Gesamtschuldner nach sich. \n\nV.\n\n28\\. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ein neues Tatgericht Feststellungen zu treffen vermag, die eine (Selbst-)Geldwäsche des Angeklagten S. im Fall 204 oder eine Teilnahme an einer solchen Tat durch die Angeklagte T. begründen, bedarf die Sache im Umfang der Aufhebungen neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nRiBGH Dr. Feilcke istwegen Urlaubs an derUnterschrift verhindert.Tiemann Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau","Voraussetzungen des Verschleierns bei einer sogenannten Selbstgeldwäsche; Vortatbeteiligung des Gehilfen","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:30.523Z",1,20]