[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-private-international-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":40,"total":16,"page":25,"limit":234},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},409,"private-international-law-de","Private International Law","DE","2026-07-08T22:45:29.207Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},21,{"min":18,"max":19},"2025-03-18T00:00:00.000Z","2026-05-20T00:00:00.000Z",[21,26,30,34,37],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"115144","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1312",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"115026","Zivilprozessordnung","§ 606",{"provisionId":31,"code":32,"article":33,"count":25},"121388","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 216 Abs. 1",{"provisionId":35,"code":32,"article":36,"count":25},"119190","Art. 45 Abs. 2",{"provisionId":38,"code":32,"article":39,"count":25},"111730","Art. 216",[41,52,62,70,80,90,98,108,118,128,138,148,158,168,178,188,198,208,216,224],{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":46,"summary":47,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":50,"updatedAt":51},"2145","ECLI:DE:NEURIS:KORE307142026","ecli-de-neuris-kore307142026","XII ZB 276\u002F25","#  Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist.25 26\n\n2\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61\u002F06, BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92, FamRZ 1994, 434).12\n\n3\\. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91, FamRZ 1992, 1060 und vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91, FamRZ 1992, 1058).12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 14. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit. \n\n2\\. Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4. Juli 2023 hat der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag eingereicht. Das von ihm angerufene Familiengericht hat hierauf am 17. Juli 2023 den vorläufigen Verfahrenswert festgesetzt und einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, der am 8. August 2023 eingegangen ist. Am 2. November 2023 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz zugestellt worden. Zwischenzeitlich hatte diese am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht. \n\n3\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. \n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. \n\n5\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n6\\. Der vom Ehemann in Deutschland gestellte Scheidungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das schweizerische Scheidungsverfahren sei zeitlich vor dem deutschen rechtshängig geworden, da sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteile und diese nach dem schweizerischen Recht bereits mit Einreichung der Scheidungsklage - und damit noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens mit Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau - eingetreten sei. Auf die Gründe für die eingetretene Verfahrensdauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes an die Ehefrau komme es dabei nicht an. Auch eine Vorverlagerung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Norm nur die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasse, es vorliegend aber nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gehe. \n\n7\\. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) seien zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffs nicht heranzuziehen. Art. 17 Brüssel IIb-VO führe mangels Anwendbarkeit nicht dazu, „dass die Frage der Rechtshängigkeit abweichend vom deutschen Recht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit vorverlagert werden müsste.“ Die Regelung sei nicht in Drittstaatensachverhalten zugrunde zu legen, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts gehe. Es sei nicht zu rechtfertigen, das deutsche Verfahrensrecht zum Eintritt der Rechtshängigkeit durch Anwendung des Art. 17 Brüssel IIb-VO leerlaufen zu lassen, wenn es um Staaten gehe, die sich dem gegenseitigen Abkommen nicht angeschlossen bzw. dem Geltungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung nicht unterworfen hätten. Eine entsprechende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass Art. 3 Brüssel IIb-VO anzuwenden sei, da dieser die Zuständigkeit regele, aber keine Aussage über das anwendbare Recht treffe. Ein unzumutbarer Nachteil des inländischen Antragstellers sei auch bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori nicht erkennbar. II. \n\n8\\. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN), ergibt sich wegen des zumindest seit November 2022 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des auch-deutschen Ehemannes im Bundesgebiet aus Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb-VO. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt diese Verordnung für am oder - wie hier - nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren. Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-Verordnung wegen der (auch-)deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes unzweifelhaft aus §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG ergeben (vgl. Sternal\u002FDimmler FamFG 22. Aufl. § 98 Rn. 39; vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108\u002F50 \\- NJW 1952, 184, 185 [zu § 606 ZPO aF]). \n\n10\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht. \n\n11\\. a) Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. \n\n12\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 17 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434). Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 f. mwN; vgl. auch KG FamRZ 2016, 836, 839; ablehnend etwa Heiderhoff Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehescheidungsverfahren [1998] S. 196 f.; Burckhardt Internationale Rechtshängigkeit und Verfahrensstruktur bei Eheauflösungen [1997] S. 165; Hau Positive Kompetenzkonflikte im Internationalen Zivilprozeßrecht [1996] S. 150), der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht dabei dann gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434 mwN und vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 mwN). \n\n13\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet hat das Beschwerdegericht im Übrigen angenommen, dass die Rechtshängigkeit des in der Schweiz eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach der dortigen lex fori vor der Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt. \n\n14\\. b) Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung (vgl. Erwägungsgrund 38 Satz 3 zur Brüssel IIb-Verordnung; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190\u002F18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 16 zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 [Brüssel IIa-VO]) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; Reuß in Garber\u002FLugani Die Brüssel IIb-Verordnung [2022] Rn. 8\u002F24; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836; NK-BGB\u002FGruber 4. Aufl. Art. 16 EheVO 2003 Rn. 2; Saenger\u002FDörner Hk-ZPO 10. Aufl. Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 1; a. A. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 159; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: Haidmayer IPRax 2018, 35, 38 f.; wohl auch Geimer FamRZ 2016, 840, 841). \n\n15\\. aa) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Brüssel IIb-Verordnung. \n\n16\\. (1) Nach dem Wortlaut des Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken. Gemäß der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO enthaltenen Legaldefinition bezeichnet dabei für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Gericht“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nicht vom Wortsinn erfasst ist mithin das Gericht eines Drittstaates (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 5). Das belegt auch der auf Art. 17 Brüssel IIb-VO bezogene Erwägungsgrund 35, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist und erläutert, dass es in diesen zwei unterschiedliche Systeme gebe, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden müsse. \n\n17\\. (2) Der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO besagt zwar insoweit iVm Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO zunächst lediglich, dass die Regelung nur für Verfahren vor Gerichten von Mitgliedstaaten gilt. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO ist indes im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO zu sehen, der Vorgaben gerade für den Fall vorsieht, dass ein Verfahren zu Kompetenzkonflikten von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten führt, mithin einen grenzüberschreitenden Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bestimmt insoweit, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Der Zusammenschau beider Vorschriften lässt sich dabei ohne Weiteres entnehmen, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss. Dieses Ergebnis wird von dem auf Art. 20 Brüssel IIb-VO bezogenen Erwägungsgrund 38 zur Brüssel IIb-Verordnung bestätigt, der ebenfalls ausschließlich Parallelverfahren in den Mitgliedstaaten betrifft und im Hinblick auf diese formuliert, dass sie im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege so weit wie möglich vermieden werden müssten, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Sachverhalte mit Bezug zu vor Gerichten von Drittstaaten geführten Ehesachen sind insoweit nicht erfasst. \n\n18\\. (3) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch aus der in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendeten Singularformulierung „Ein Gericht“ nicht zu folgern, dass es sich nur bei dem zuerst befassten Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss, nicht hingegen bei einem später angerufenen. Denn die Verwendung des Singulars in Art. 17 Brüssel IIb-VO erklärt sich ohne Weiteres damit, dass die Regelung eine allgemein gefasste Definition für die Anrufung eines Gerichts enthält und sich dabei ersichtlich auf jedes Gericht iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezieht. Dass Art. 17 Brüssel IIb-VO von „Gericht“ im Singular spricht, während Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO den Begriff im Plural verwendet, ist mithin ersichtlich durch die unterschiedlichen Regelungsinhalte der Bestimmungen in Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - einerseits die allgemeine Definition der Anrufung eines Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO und andererseits die Regelung des Verfahrens bei mehrfacher Rechtshängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - bedingt. \n\n19\\. (4) Das aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der Brüssel IIb-Verordnung folgende Ergebnis der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Sachverhalte mit Bezug auf Drittstaaten bekräftigt der gebotene Vergleich mit entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen (vgl. auch EuGH Urteile vom 16. Januar 2019 - C-386\u002F17 - FamRZ 2019, 1164 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2015 - C-489\u002F14 - FamRZ 2015, 2036 Rn. 27). In Funktion und Ausgestaltung finden Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO Entsprechung etwa in Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), Art. 9, 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) sowie Art. 30, 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Gleiches gilt für die Art. 14, 17 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), (EU) 2016\u002F1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) und (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Diese Verordnungen stellen - wie die Brüssel IIb-Verordnung in Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 - im Rahmen ihrer Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts durchweg auf das jeweils befasste Gericht ab, bei dem es sich stets um ein mitgliedstaatliches handeln muss (vgl. BGHZ 212, 1 = NJW 2017, 564 Rn. 20 ff. zu Art. 27, 30 Brüssel I-VO), wie sich auch hier aus den jeweiligen Aussetzungsvorschriften ergibt, die sich allesamt auf Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten beziehen. \n\n20\\. Soweit die Rechtsbeschwerde der Brüssel Ia-Verordnung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO Gegenteiliges entnehmen will, verfängt dies nicht. Nach dieser Norm sind vorbehaltlich der Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Der Streit darüber, ob insoweit ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Rauscher\u002FMankowski Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorbemerkungen zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 26), kann dabei dahinstehen. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit betrifft nicht die davon zu unterscheidende Frage, nach welchem Recht der Rechtshängigkeitszeitpunkt festzustellen ist (vgl. Geimer in FS Prütting [2018] S. 285, 295), worauf das Beschwerdegericht zu Art. 3 Brüssel IIb-VO zutreffend hingewiesen hat. \n\n21\\. (5) Dieses Verständnis wird durch einen Blick auf die Anerkennungsversagungsgründe in Art. 38 lit. c und d Brüssel IIb-VO bestätigt. Nach Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO wird die Anerkennung einer Entscheidung, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, versagt, wenn die Entscheidung mit einer anderen unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Dieser Unvereinbarkeitsgrund kann nur zum Zuge kommen, wenn das ausländische Gericht eines Mitgliedstaates entgegen Art. 20 Brüssel IIb-VO, bewusst oder unbewusst, die frühere Rechtshängigkeit im Anerkennungsmitgliedstaat missachtet hat (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 38 Brüssel IIb-VO Rn. 34 ff.). Demgegenüber greift der Versagungsgrund des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO ein, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Den danach vorgesehenen besonderen Anforderungen für Entscheidungen aus Drittstaaten lässt sich entnehmen, dass diese nicht dem Unvereinbarkeitsregime des Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO und folglich auch nicht dem ihm vorgelagerten Mechanismus gemäß Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen, sondern eigenständig zu betrachten sind. \n\n22\\. bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Brüssel IIb-Verordnung und ihrer Vorläuferregelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. \n\n23\\. (1) Art. 17 lit. a und b Brüssel IIb-VO entspricht Art. 16 Brüssel IIa-VO, Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO ist wortgleich an die Stelle von Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO getreten. Letzterer erstreckt sich ebenfalls nicht auf Verfahren in Drittstaaten. Der Unionsgesetzgeber konnte sich bei Schaffung der Brüssel IIa-VO gerade nicht zu einer Regelung zur außereuropäischen Rechtshängigkeit durchringen (vgl. Pabst Entscheidungszuständigkeit und Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen mit Europabezug [2009] Rn. 570 f.; vgl. auch Amos\u002FDutta FamRZ 2014, 444, 446). Demnach konnte es schon unter der Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu parallelen Scheidungsverfahren und folglich Entscheidungen in derselben Ehesache in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kommen. Waren diese unvereinbar, war die Anerkennung unter den in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO geregelten Voraussetzungen zu versagen, die denen des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO entsprechen. Durch die inhaltliche Aufrechterhaltung dieses Regelungssystems in der Brüssel IIb-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er zwar an der verordnungsautonomen Bestimmung des Anrufungszeitpunkts für vor mitgliedstaatlichen Gerichten gestellte Anträge auf Ehescheidung festhalten und Verfahrensregelungen für die Auflösung von Kompetenzkonflikten mit Blick auf Ehescheidungsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Mitgliedstaaten vorsehen, aber keine Regelung für die Auflösung von Kompetenzkonflikten durch Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaates einerseits und dem Gericht eines Drittstaates anderseits schaffen wollte. \n\n24\\. (2) Eine im Wesentlichen vergleichbare Regelungsstruktur lag bereits Art. 11 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO) zugrunde. Während Art. 11 Abs. 1 Brüssel II-VO allgemein vorsah, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten gestellt werden, erweiterte Art. 11 Abs. 2 Brüssel II-VO diesen Aussetzungsmechanismus für bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Beteiligten gestellte Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen. Die in Art. 11 Abs. 4 Brüssel II-VO enthaltene Bestimmung des Anrufungszeitpunkts wurde in Art. 16 Brüssel IIa-VO lediglich redaktionell angepasst (vgl. Wagner FPR 2004, 286, 289 f.). Auch das in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO enthaltene Anerkennungshindernis wurde der Sache nach aus Art. 15 Abs. 1 lit. d Brüssel II-VO übernommen. \n\n25\\. cc) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO in Drittstaatenkonstellationen wird schließlich durch Sinn und Zweck des Normgefüges zweifelsfrei belegt. Der Normzweck von Art. 17 Brüssel IIb-VO erschöpft sich darin, eine verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts zu ermöglichen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 2; vgl. auch Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3). Dessen Festlegung hat für sich genommen indes keine Relevanz. Bedeutung erlangt sie erst im Rahmen der Bewältigung von Kompetenzkonflikten, die aus der parallelen Einleitung von Scheidungsverfahren aufgrund alternativer Gerichtsstände resultieren können (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 1 f.). \n\n26\\. Das wird von Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO geleistet, dessen Aussetzungsmechanismus schon nach dem klaren Wortlaut nur Parallelverfahren in Mitgliedstaaten betreffen kann (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 22; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37 zu Art. 19 Brüssel IIa-VO). Durch das in ihm verankerte Prioritätsprinzip soll vornehmlich der mitgliedstaatliche Entscheidungseinklang \\- gewissermaßen präventiv und nicht erst nachgelagert über die Anerkennungsversagung gemäß Art. 38 lit. c oder d Brüssel IIb-VO - gesichert werden (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 198). Auf diese Weise lässt sich zwar nicht verhindern, dass es zu einem Wettlauf der Ehegatten um die frühere Verfahrenseinleitung kommen kann, jedoch will das Zusammenspiel von Art. 20 und 17 Brüssel IIb-VO eine faire Anwendung des Prioritätsprinzips sicherstellen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 6). \n\n27\\. Dieses Ziel lässt sich bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug gerade nicht verwirklichen, weil das angerufene Gericht eines Drittstaates nicht dem Aussetzungsmechanismus gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit zwar zu Recht auf, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtshängigkeitszeitpunkte in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu unterschiedlicher Auflösung von Kompetenzkonflikten im Falle mehrerer Scheidungsanträge derselben Ehegatten in Drittstaatenkonstellationen kommen kann. Dies war dem Verordnungsgeber indes ausweislich Erwägungsgrund 35 zur Brüssel IIb-Verordnung, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist, bewusst. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund liegt insoweit nicht vor. \n\n28\\. c) Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auch einer analogen Anwendung bei Sachverhalten mit Bezug auf die Anrufung eines drittstaatlichen Gerichts nicht zugänglich (vgl. Prütting\u002FGehrlein\u002FDimmler ZPO 17. Aufl. Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836, 838; Finger FamRB 2016, 253, 254; a. A. Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7\\. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 53a). Denn eine erweiternde oder analoge Anwendung einer europäischen Rechtsnorm scheidet aus, wenn der Unionsgesetzgeber deren Anwendungsbereich - wie dies bei der auf Kompetenzkonflikte mitgliedstaatlicher Gerichte beschränkten Definition der Anrufung des Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO der Fall ist - bewusst eng gefasst hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 2013 - C-157\u002F12 \\- NJW 2014, 203 Rn. 39 zu Art. 34 Brüssel I-VO). Gegen eine Analogie spricht im Übrigen, dass der Unionsgesetzgeber in der Brüssel IIb-Verordnung keine Art. 33 Brüssel Ia-VO vergleichbare Aussetzungs- bzw. Einstellungsregel für Verfahren wegen desselben Anspruchs ausdrücklich in Bezug auf Verfahren vor drittstaatlichen Gerichten geschaffen hat (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37). \n\n29\\. d) Schließlich ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil sich aufgrund besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der jeweiligen lex fori ein unzumutbarer Nachteil des deutschen Beteiligten ergeben würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1060 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335\u002F81 - FamRZ 1983, 366, 368). Einen solchen Nachteil macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. III. \n\n30\\. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250\u002F20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586\u002F23 P - juris Rn. 84). Allein der Umstand, dass der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO \\- für sich betrachtet - auch ein anderes Auslegungsergebnis zuließe, führt in Anbetracht des bei der gebotenen Auslegung in Gesamtschau aller anerkannten Auslegungsmethoden eindeutigen Verständnisses der maßgeblichen Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht zu einer Vorlagepflicht. IV. \n\n31\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\nGuhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel","Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:55.130Z",{"id":53,"ecli":54,"slug":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"decisionDate":57,"fullText":58,"summary":59,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":57,"parsedAt":60,"updatedAt":61},"2235","ECLI:DE:NEURIS:KORE600672026","ecli-de-neuris-kore600672026","VII ZR 66\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Senat ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die durch die Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage, vorzulegen \"ob sich der Zustellungsempfänger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass einem ihm grenzüberschreitend zugestellten Schriftstück, das den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b EuZVO (a.F. wie n.F.) an die Sprache des Dokuments bzw. seiner Übersetzung nicht genügt, die Belehrung gemäß dem Formblatt in Anhang II zu Art. 8 EuZVO nicht beigefügt war, wenn feststeht, dass er bereits im Vorfeld über sein Recht zur Annahmeverweigerung durch dasselbe Gericht belehrt worden war.\" Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte nicht durch das in der Hauptsache erkennende Gericht im Vorfeld über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die hier relevante erste Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 belehrt wurde.\n\nSollten die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf die Frage abzielen, ob die Belehrung des Beklagten über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die Zustellung der Antragsschrift in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ohne weiteres dazu führt, dass er sich auf die fehlende Belehrung bei der über zweieinhalb Jahre später erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 nicht berufen kann, bestünde auch insoweit kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dass diese Frage zu verneinen ist, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767\u002F23 Rn. 23, juris; Urteil vom 15. Oktober 2024 \\- C-144\u002F23 Rn. 62, NJW 2025, 725; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 Rn. 33, 51, NZBau 2022, 44).\n\nEine abweichende Beurteilung - etwa unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beklagten aufgrund der Belehrung in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils bewusst gewesen wäre, dass ihm auch in Bezug hierauf ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, sodass er nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht \\- durch die Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet - indes keine Feststellungen getroffen.\n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: bis 650.000 €\n\nPamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen","BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.444Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":5,"decisionDate":57,"fullText":67,"summary":68,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":57,"parsedAt":60,"updatedAt":69},"2229","ECLI:DE:NEURIS:KORE300232026","ecli-de-neuris-kore300232026","XII ZB 313\u002F25","#  Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.22 25\n\n2\\. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.14 28 30\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, streiten über die Wirksamkeit einer in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche geschlossenen Ehe. \n\n2\\. Die Beteiligten schlossen in Anwesenheit des Erzpriesters D. V. am 5. Mai 2007 in der Kirchengemeinde T. in S. (Deutschland) nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Erzpriester D. V. war aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Am 4. Juni 2007 wurde die Ehe durch den griechischen Konsul in das Standesregister eingetragen. Seit Ende Oktober 2018 leben die Beteiligten getrennt. \n\n3\\. Ende Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zudem begehrt sie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 5.704,26 €. \n\n4\\. Der Antragsgegner, der zunächst gleichfalls die Ehescheidung beantragt hatte, hat nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der am 5. Mai 2007 geschlossenen Ehe beantragt. Die Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, weil in wesentlichen Teilen nicht der Erzpriester D. V., sondern der Großvater der Antragstellerin W. K. die kirchliche Trauung nach griechisch-orthodoxem Ritus vorgenommen habe. W. K. sei zwar ebenfalls ein Geistlicher der griechisch-orthodoxen Kirche. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Erzpriester D. V. sei bei der Zeremonie lediglich anwesend gewesen. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat nach Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos und Einholung eines Rechtsgutachtens die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und den Scheidungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Folgeanträge zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190) diese Entscheidung aufgehoben, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n6\\. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners abgewiesen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel weiter, die Nichtigkeit der Ehe feststellen zu lassen. B. \n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. \n\n8\\. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1695 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n9\\. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe sei unbegründet, weil die nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vor dem Erzpriester D. V. geschlossene Ehe der Beteiligten wirksam zustande gekommen sei. Für den Trauungsvorgang verlange Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Beachtung zweier Formelemente zugleich; er müsse einerseits „in der nach dem Recht\" des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form\" ablaufen, anderseits „vor\" der ermächtigten Person stattfinden. Dies sei hier der Fall. Der Erzpriester D. V. sei durch die Verbalnote seines Heimatlandes gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt gewesen, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. Die Eheschließung sei auch „vor\" ihm erfolgt. Dafür genüge es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sei, die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen. Es sei lediglich zu fordern, dass der Standesbeamte die Verantwortung für die Eheschließung übernehme. In seiner Funktion beschränke sich der Standesbeamte lediglich auf die Kontrolle des fehlerfreien Zustandekommens des Ehekonsenses. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB übernehme diesen Grundsatz der Mitwirkungsbereitschaft. Es genüge daher die Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person, sofern diese nur mitwirkungsbereit sei und die Verantwortung für die Eheschließung übernehmen wolle. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Die Rolle des Erzpriesters D. V. habe sich gerade nicht auf die eines lediglich Anwesenden bzw. Zuschauers einer Trauungszeremonie beschränkt. In seiner Gegenwart sei die maßgebliche Hochzeitsurkunde durch die Beteiligten unterzeichnet worden. Daher sei unerheblich, dass der Großvater der Antragstellerin wesentliche Trauungsschritte aktiv begleitet oder sogar teilweise übernommen habe. Für die Einhaltung des Formstatuts sei dies ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Übernahme der Verantwortung durch den Erzpriester D. V. für die Trauung der Beteiligten. \n\n10\\. Die Eheschließung sei auch formgültig nach griechischem Recht. Der griechische Gesetzgeber habe der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechisch-orthodoxen Kirche entspreche somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Unschädlich sei es, dass bei der Eheschließung zwei Geistliche mitgewirkt hätten. Aus der Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gehe hervor, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt sei und den Status dieser Handlung nicht beeinflusse. II. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n12\\. 1\\. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN). \n\n13\\. Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (Brüssel IIa-Verordnung), die gemäß Art. 100 Abs. 2 der nachfolgenden Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) noch auf Entscheidungen anzuwenden ist, wenn das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist. \n\n14\\. 2\\. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n15\\. a) Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragstellerin und der Antragsgegner besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die griechische Staatsangehörigkeit. \n\n16\\. b) Der Erzpriester D. V. war eine von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. \n\n17\\. Allerdings sind Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche für die Mitwirkung bei Trauungen zuständig sind, nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, mitzuwirken. Erforderlich ist vielmehr, dass die Regierung des betreffenden Staates der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geistliche benennt, die nach dem Recht dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind. Durch diese Benennung bürgt die Regierung des betreffenden Staates dafür, dass durch die Mitwirkung des von ihr benannten Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, nach dem Recht des Entsendestaates (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 313 zu § 15 a Abs. 1 EheG). \n\n18\\. Hier war der Erzpriester D. V. nach den getroffenen Feststellungen durch eine Verbalnote seines Heimatlandes Griechenland gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. \n\n19\\. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ehe auch „vor“ der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden, obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Großvater der Antragstellerin und nicht der Erzpriester D. V. wesentliche Elemente der Trauungszeremonie übernommen hatte. \n\n20\\. aa) Zur Frage, wie die in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB enthaltene Formulierung „vor einer [...] ordnungsgemäß ermächtigten Person“ auszulegen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass eine aktive Beteiligung des ermächtigten Trauorgans erforderlich sei. Dieses müsse die Trauungszeremonie durchführen und leiten (vgl. Zimmermann FamRZ 2025, 1697 f.; Plitzko NZFam 2025, 1091). Nach anderer Ansicht soll die bloße Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden ausreichend sein (vgl. MünchKommBGB\u002FCoester 9\\. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; BeckOGK\u002FRentsch [Stand: 1. Januar 2026] EGBGB Art. 13 Rn. 263; Frie StAZ 2026, 33, 34 ff.; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-442). \n\n21\\. bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. \n\n22\\. (1) Hierauf deutet bereits der Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB hin. Dieser verlangt - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Norm - nur, dass die Ehe „vor“, aber nicht „durch“ eine ordnungsgemäß ermächtigte Person geschlossen wird. Das Tatbestandsmerkmal „vor“ kann deshalb in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch als „in Gegenwart von“ verstanden werden (Frie StAZ 2026, 33, 35). Dies entspricht auch dem Verständnis der vergleichbaren Wortwahl in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehe dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach allgemeiner Ansicht ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 5\\. April 1978 - IV ZR 71\u002F77 - FamRZ 1983, 450, 452; MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1310 Rn. 9; BeckOK BGB\u002FHahn [Stand: 1. Februar 2026] § 1310 Rn. 8; BeckOGK\u002FKriewald [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1310 Rn. 52). \n\n23\\. (2) Systematik und Zweck des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB sprechen ebenfalls dafür, dass allein die Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden für die Erfüllung dieses Formerfordernisses ausreichend sind. Für eine wirksame Eheschließung verlangt die Vorschrift die Beachtung zweier getrennt voneinander zu prüfender Formerfordernisse. Einerseits muss die Ehe „in der nach dem Recht“ des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form“ geschlossen werden, anderseits muss die Trauung „vor“ der ermächtigten Person stattfinden. Der Verweis auf das Formrecht des Ermächtigungsstaates ist dabei als Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) zu verstehen (MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150). Das Recht des Ermächtigungsstaates - hier des griechischen Staates - bestimmt mithin die Form der Eheschließung. Es ist daher auch maßgeblich für die Fragen, von wem die Trauungszeremonie durchzuführen ist und welche Folgen etwaigen Formfehlern zukommen. Dass die Trauung zudem vor der ermächtigten Person stattfinden muss, ist dagegen ein Formerfordernis des deutschen Rechts (Staudinger\u002FMankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 654; MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-441). \n\n24\\. Dieses trägt dem Grundsatz Rechnung, dass das deutsche Recht lediglich die obligatorische Zivilehe kennt, die nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. An diesen Grundsatz knüpft Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem zusätzlichen Formerfordernis, dass die Trauung vor der ermächtigten Person stattfinden muss, an. Die von der ausländischen Regierung ermächtigte Person soll durch ihre Mitwirkung an der Trauung die Gewähr für eine dem Recht des Ermächtigungsstaates entsprechende formgerechte Eheschließung übernehmen. Insoweit tritt die ermächtigte Person in den Fällen der Eheschließung von Ausländern in der Form ihres Heimatrechts an die Stelle des Standesbeamten (vgl. BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 314). Dies bedeutet, dass an die Art der Mitwirkung der ermächtigten Person bei der Eheschließung keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als bei einer Heirat nach deutschem Recht (vgl. Frie StAZ 2026, 33, 35). \n\n25\\. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht genügt jedoch - wie bereits ausgeführt - für die Wirksamkeit einer Eheschließung, dass der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen. Unerheblich ist insoweit, dass in § 1312 BGB weitere Regelungen zur Form der Trauung enthalten sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eheschließung hat (vgl. MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1312 Rn. 1). Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass es hierbei auch nicht um eine Funktionsäquivalenz im Sinne einer Substitution (der kirchlichen Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person durch eine Zivilehe) geht (dies verkennend: Staudinger\u002FStrato jurisPR-IWR 6\u002F2025 Anm. 5). Entscheidend ist vielmehr, dass die ermächtigte Person erkennbar die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Trauungszeremonie übernommen hat. \n\n26\\. cc) Da somit für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB genügt, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden, hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war der von der griechischen Regierung ermächtigte Erzpriester D. V. nicht nur bei der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus ständig anwesend. Er hat zudem aktiv, wenngleich auch in Konzelebration mit dem Großvater der Antragstellerin, an der Trauungszeremonie mitgewirkt. Zudem hat er durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde die Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Erzpriester D. V. möglicherweise die Heiratsurkunde bereits vor Beginn der Trauungszeremonie unterzeichnet hat. Die Verantwortung für die wirksame Eheschließung hat er jedenfalls dadurch übernommen, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde zur Eintragung in das Standesregister eingereicht worden ist. \n\n27\\. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Beschwerdegericht habe das Protokoll des Amtsgerichts über die Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos anders gewürdigt als das Amtsgericht, ohne die Inaugenscheinnahme zu wiederholen, kann sie damit nicht durchdringen. Grundsätzlich ist bei einem in der ersten Instanz durchgeführten Augenschein im Rechtsmittelverfahren der Inhalt des Protokolls zugrunde zu legen. Eine Wiederholung des Augenscheins ist nur veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft ist oder schlüssig andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden, etwa durch Vorlage von Fotografien (vgl. Zöller\u002FHeßler ZPO 36. Aufl. § 529 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die in dem Protokoll der Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos festgehaltenen Tatsachen zugrunde gelegt. Es hat diese lediglich rechtlich anders bewertet als das Amtsgericht. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n28\\. d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine formwirksame Eheschließung nach dem hier maßgeblichen Recht des Staates Griechenland bejaht hat. \n\n29\\. aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung von klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 26 und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). \n\n30\\. bb) Gemessen hieran ist es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht kein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nach griechischem Recht eingeholt hat. \n\n31\\. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die veröffentlichte Übersetzung der Art. 1367, 1372 des griechischen Zivilgesetzbuchs von 1940 idF vom 19. Juli 1982 (nachfolgend: grZGB, abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 30. September 2025] Länderteil Griechenland S. 67 f.) zugrunde gelegt. Diese Rechtsnormen sind klar formuliert und inhaltlich den Regelungen des deutschen Eheschließungsrechts verwandt. Aus dem Wortlaut des Art. 1367 Abs. 1 grZGB lässt sich ohne weitere Kenntnisse des griechischen Rechts entnehmen, dass in Griechenland die Ehe entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion geschlossen werden kann. Die in Art. 1372 Abs. 1 grZGB geregelten Umstände, die nach griechischem Recht zur Nichtigkeit einer Ehe führen können, entsprechen im Wesentlichen den im deutschen Recht in § 1314 Abs. 1 BGB enthaltenen Gründen für die gerichtliche Aufhebung einer Ehe und verlangen daher zu ihrem Verständnis ebenfalls keine vertieften Kenntnisse des griechischen Familienrechts. Die Rechtsbeschwerde hat weder zu einer abweichenden Rechtspraxis noch dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine im griechischen Recht umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage betroffen ist. \n\n32\\. Zudem hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1965 (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311) zugrunde gelegt, in dem die Voraussetzungen für eine Eheschließung durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche dargestellt werden. Schließlich hat es sich zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob die Vornahme wesentlicher Handlungen der Trauungszeremonie durch den Großvater der Antragstellerin die Wirksamkeit der Eheschließung nach griechischem Recht in Frage stellt, auf die - im Übrigen inhaltlich mit der Erklärung derselben Stelle vom 16. Mai 2022 korrespondierenden - Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gestützt, aus der hervorgeht, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt ist und den Status dieser Handlung nicht beeinflusst. \n\nGuhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters","2026-07-10T22:05:02.808Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":5,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"2595","ECLI:DE:NEURIS:KORE706852026","ecli-de-neuris-kore706852026","IX ZB 16\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\nWill das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Versäumnisurteil vom 9. Juni 2021 (336\u002F2021) verurteilte das Juzgado De Lo Social Numero 1 (im Folgenden: Arbeitsgericht) von Almeria in Spanien die Antragstellerin zur Zahlung von 143.615,19 € an den Antragsgegner. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war der Antragstellerin am 6. Juni 2019 durch Einschreiben mit Rückschein an ihrem Firmensitz in Duisburg zugestellt worden. Die Antragstellerin hatte sich nicht auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht von Almeria eingelassen. \n\n2\\. Das Versäumnisurteil wurde am 17. Juni 2021 durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger öffentlich zugestellt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Duisburg der Antragstellerin am 8. Dezember 2023 eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zu. \n\n3\\. Die Antragstellerin begehrt auf Grundlage von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel Ia-VO) die Versagung der Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 9. Juni 2021. Mit Beschluss vom 6. November 2024 hat das Landgericht den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. März 2025 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Vollstreckungsversagungsantrag weiter. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig; eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\n6\\. Die Vollstreckung des Versäumnisurteils sei nicht gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO zu versagen. Zwar hätten die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils im spanischen Staatsanzeiger nicht vorgelegen, weil die Geschäftsadresse der Antragstellerin dem Arbeitsgericht von Almeria aus dem Rückschein der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke bekannt gewesen sei. Ob infolgedessen ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO anzunehmen sei, könne jedoch offenbleiben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setze eine Versagung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO voraus, dass der Antragsteller alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe, die ihm im Ursprungsstaat zur Verfügung stünden, um zu verhindern, dass es zu einem ordre-public-Verstoß komme (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559\u002F14, Meroni, EuZW 2016, 713 Rn. 48 zu Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; im Folgenden: Brüssel I-VO). Nach diesem Subsidiaritätsgrundsatz sei der Antragstellerin die Berufung auf einen Verstoß gegen den ordre public verwehrt. Sie habe ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil nicht eingelegt, nämlich die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 des Ley Orgánica del Poder Judicial (BOE-A-1985-12666, https:\u002F\u002Fwww.boe.es\u002Feli\u002Fes\u002Flo\u002F1985\u002F07\u002F01\u002F6; im Folgenden: LOPJ). Dies hätte gemäß Art. 241 Abs. 2 Unterabs. 2 LOPJ dazu geführt, dass das Verfahren in den Zustand unmittelbar vor dem Mangel, der ihn verursacht habe, zurückversetzt und das gesetzlich festgelegte Verfahren befolgt worden wäre. Das Versäumnisurteil hätte nach der Verordnung (EU) 2020\u002F1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken; im Folgenden: EuZVO oder Europäische Zustellungsverordnung) unter Beachtung der Europäischen Zustellungsverordnung erneut zugestellt werden müssen und der Antragstellerin hätten gegen das Versäumnisurteil sodann die ordentlichen Rechtsbehelfe zugestanden. \n\n7\\. Ferner könne sich die Antragstellerin im Vollstreckungsversagungsverfahren nicht auf Verjährung des titulierten Anspruchs oder teilweise Erfüllung infolge von Zahlungen der FOGASA, einer Art gesetzlicher Ausfallversicherung für Arbeitnehmer in Spanien, die in einigen Fällen Zahlungen an Arbeitnehmer der Antragstellerin mit spanischer Staatsbürgerschaft geleistet hätte, berufen. Im Verfahren nach Art. 46 Brüssel Ia-VO könne der Vollstreckungsschuldner allein die in Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia-VO aufgezählten Gründe für eine Vollstreckungsversagung vorbringen. Nachträgliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch müssten über die Vollstreckungsabwehrklage nach nationalem Recht geltend gemacht werden. Im Blick auf die teilweise Erfüllung sei im Übrigen unstreitig, dass etwaige Zahlungen der FOGASA auf die vollstreckbare Forderung auch nicht im Streit stünden. \n\n8\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt des spanischen Rechts unzureichend. Danach kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf der Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 LOPJ in zumutbarer Weise geltend machen konnte. \n\n9\\. a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragstellerin habe die Nichtigerklärung der Zustellung gemäß Art. 241 LOPJ geltend machen können. Die nach Art. 241 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 LOPJ geltende Frist von 20 Tagen sei für die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht zu kurz bemessen. Dabei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bereits seit dem 14. Dezember 2023, mithin sechs Tage nach der Zustellung des Versäumnisurteils durch die Gerichtsvollzieherin, über eine schriftliche Prozessvollmacht verfügte, welche die gerichtliche Vertretung für Verfahren aller Art in Deutschland und in Spanien - einschließlich der Erhebung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ - umfasste. Somit seien dem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls noch 14 Kalendertage verblieben, um einen entsprechenden Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria einzureichen. \n\n10\\. b) Die Antragstellerin macht demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht nicht auf Art. 241 LOPJ hingewiesen habe. Tatsächlich sei ihr nicht zumutbar gewesen, ein solches Rechtsmittel einzulegen. Die Antragstellerin trägt mit der Rechtsbeschwerde vor, dass die Prozessvollmacht vom 14. Dezember 2023 den Anforderungen zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ nicht genügt hätte. Es hätte vielmehr einer notariell beurkundeten Vollmacht zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ bedurft. Die Antragstellerin hätte daher mit Hilfe ihres vorinstanzlichen Rechtsanwalts, der entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht über eine spanische Zulassung verfügt habe, eine den spanischen rechtlichen Anforderungen entsprechende Prozessvollmacht für einen in Spanien zugelassenen Prozessanwalt (Abogado) erstellen müssen, die Prozessvollmacht anschließend bei einem deutschen Notar notariell beurkunden und diese notarielle Vollmachtsurkunde mit einer Apostille bei dem zuständigen Landgericht beglaubigen lassen müssen. Sodann wären Vollmacht und Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische zu übersetzen und die genannten Unterlagen per Kuriersendung nach Almeria zu senden gewesen. Da in Spanien für die Arbeitsgerichtsbarkeit die gesetzliche Pflicht bestehe, Schriftsätze nicht durch einen Prozessanwalt (Abogado), sondern durch einen Gerichtsagenten (Procurador) einzureichen, hätte sie schließlich einen Gerichtsagenten auf Basis der notariellen Vollmacht des Prozessanwalts mandatieren und bevollmächtigen müssen, damit dieser den Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria hätte einreichen können. Dies hätte einen Zeitraum von deutlich mehr als 14 Tagen in Anspruch genommen. \n\n11\\. c) Dieser Vortrag der Antragstellerin ist erheblich. Unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht auf die von ihm für einschlägig gehaltene Vorschrift des Art. 241 LOPJ hingewiesen. \n\n12\\. aa) Das Beschwerdegericht hat am 18. Februar 2025 lediglich darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an die Antragstellerin am 8. Dezember 2023 Rechtsmittel vor den spanischen Gerichten gegeben waren. Es komme insbesondere Art. 185 des Ley Rugaladora de la Jurisdiccion Social (im Folgenden: LRJS) in Verbindung mit dem 2. Buch, Titel 5 des Ley de Enjuiciamento Civil, in Betracht sowie im Hinblick auf die Veröffentlichung des Urteils im spanischen Staatsanzeiger insbesondere Art. 61 LRJS. Hingegen hat das Beschwerdegericht vor seiner Entscheidung mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ ebenfalls als Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil in Betracht käme. \n\n13\\. bb) Dies wäre erforderlich gewesen. Mangels eines Hinweises auf Art. 241 LOPJ musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass das Beschwerdegericht ein anderes als die im Hinweis vom 18. Februar 2025 erwähnten Rechtsmittel für zumutbar halten würde. Zwar hat das Beschwerdegericht mit Hinweis vom 18. Februar 2025 hinreichend deutlich gemacht, die etwaigen Rechtsmittel im Ursprungsstaat mit dem Verweis auf Art. 185 und Art. 61 LRJS nicht abschließend aufgeführt zu haben. Jedoch ist ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ in beiden Instanzen nicht zur Sprache gekommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung ausländischen Rechts aus einem bislang nicht erwähnten Gesetz, die keinen systematischen Zusammenhang zu den vom Beschwerdegericht ausdrücklich erwähnten Vorschriften aufweist. \n\n14\\. Die Antragstellerin hat demgemäß mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 nur zu den im Hinweis des Beschwerdegerichts ausdrücklich aufgeführten Vorschriften Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der von den Parteien bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weder gesehen noch erörtert worden ist. \n\n15\\. d) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht bei Erteilung des nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. \n\n16\\. aa) Sollte - was auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin möglich erscheint - es der Antragstellerin nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ innerhalb der Frist einzureichen, fehlte es nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts an einer zumutbaren Möglichkeit, einen Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat abzuwenden. \n\n17\\. bb) Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils deshalb einen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung weder nach spanischem noch nach deutschem Recht vorlagen. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung über einen Verstoß gegen den ordre public ermöglichen würden. \n\n18\\. e) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Beschwerdegericht einen Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners auch im Versagungsverfahren nach Art. 45 ff Brüssel Ia-VO zu prüfen habe. Diese Frage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nicht mehr behauptet, dass eine teilweise Erfüllung vorgelegen habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend ist. \n\n19\\. f) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia-VO im Hinblick auf einen Ablauf der Vollstreckungsfrist nach spanischem Prozessrecht zu versagen ist. Zu § 12 AVAG hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckung bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwendungen nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267\u002F11, ZIP 2012, 2273 Rn. 8). Ob im Verfahren nach § 1115 ZPO Einwendungen, die nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, in weitergehendem Umfang ausgeschlossen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung der Antragstellerin, ein solcher Einwand folge aus Art. 502 Ley de Enjuiciamiento Civil in Verbindung mit Art. 185 LRJS, ist weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. \n\n20\\. 3\\. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsversagungsantrag an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n21\\. a) Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin behaupteten prozessualen Anforderungen an einen Antrag nach Art. 241 LOPJ zutreffen. Es wird weiter zu prüfen haben, ob die prozessualen Anforderungen dazu führen, dass es der Antragstellerin unter den Umständen des Streifalls unzumutbar war, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ zu stellen. Die Verpflichtung, im Ursprungsstaat zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe auszuschöpfen, besteht nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-681\u002F13, Diageo, EuZW 2015, 713 Rn. 64 zu Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO). Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn eine Rechtsbehelfsfrist derart kurz bemessen ist, dass der Rechtsbehelf dem Betroffenen nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise seine Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - IX ZB 12\u002F19, WM 2020, 1036 Rn. 20 zu Art. 34 Nr. 2 Halbsatz 2 Brüssel I-VO). \n\n22\\. b) Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Anerkennung der Entscheidung aufgrund der unzulässigen öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Almeria gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO offensichtlich dem ordre public widerspricht. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.948Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":5,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"2956","ECLI:DE:NEURIS:KORE707062026","ecli-de-neuris-kore707062026","II ZB 13\u002F24","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar \n\n## Leitsatz\n\nDie österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. 13\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer im Handelsregister eingetragenen GmbH, hat für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten wurde von dem Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt. \n\n2\\. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2024, 2150) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n5\\. Die eingereichte Handelsregisteranmeldung erfülle nicht die Voraussetzungen der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, § 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag.H. im Wege des Online-Verfahrens sei nicht in der nach dem Beurkundungsgesetz und der Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Weise erfolgt. \n\n6\\. Eine Pflicht zur Anerkennung der nach österreichischem Recht vorgenommenen Beglaubigung im dortigen Online-Verfahren bestehe nicht, da diese anders als das Verfahren nach deutschem Recht ausgestaltet sei und es an der Gleichwertigkeit fehle. \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 1 FamFG) der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17\u002F10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19\u002F15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18\u002F22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2024 \\- II ZB 13\u002F23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN). \n\n8\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer geänderten Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen. \n\n9\\. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Handelsregisteranmeldung der Beteiligten nicht in der nach § 12 Abs. 1 HGB erforderlichen Form eingereicht worden ist. \n\n10\\. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässig (sog. Online-Verfahren). Die Anmeldung der Beteiligten erfüllt nicht die Form der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, §§ 16c, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag. H. mittels Online-Verfahrens entspricht nicht den durch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Anforderungen. Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems \\- unter Einhaltung des nach § 16c BeurkG vorgegebenen Verfahrens - anerkannt worden ist. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beteiligten die qualifizierte elektronische Signatur in einem Videoverfahren und nicht in Gegenwart des Notars abgegeben. Das Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar Mag. H. beglaubigt wurde, wird nicht, wie nach § 78p BNotO erforderlich, von der Bundesnotarkammer betrieben. \n\n11\\. b) Die Anmeldung war auch nicht deshalb als formwirksam anzuerkennen, weil die öffentliche Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur von einem österreichischen Notar im Online-Beglaubigungs-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommen wurde. \n\n12\\. aa) Eine nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 13 ff.). Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17\\. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 \\- II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch für eine Online-Beglaubigung. \n\n13\\. bb) Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts. \n\n14\\. (1) Es ist streitig, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit darauf ankommt, dass die ausländische Urkundsperson die materiellen Anforderungen der Gleichwertigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt (MünchKommAKtG\u002FPentz, 6. Aufl., § 23 Rn. 34; Seibt in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 23 Rn. 18; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9\\. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 87; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 15 Rn. 34; Kröll, ZGR 2000, 111, 126 ff.; Müller, RIW 2010, 591, 596 f.; Schervier, NJW 1992, 593, 596), oder ob es auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beglaubigungsverfahrens ankommt (vgl. BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 298; MünchKommGmbHG\u002FWeller\u002FReichert, 5\\. Aufl., § 15 Rn. 145; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1926 f.; Hermanns, RNotZ 2011, 224, 227; Herrler, GmbHR 2014, 225, 231; Stelmaszczyk, RNotZ 2019, 177, 185, 190; Stelmaszczyk\u002FStrauß, GmbHR 2022, 833, 847 Rn. 98; Berthold, RPfleger 2023, 551, 552 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FKnaier, NZG 2022, 885, 886 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 436; Walch, RDi 2025, 113, 115). Letzteres ist zutreffend und ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach für die Gleichwertigkeit darauf abzustellen ist, ob der Notar bei Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270, 275 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). \n\n15\\. (2) Weiter ist umstritten, ob die österreichische der deutschen Online-Beglaubigung gleichwertig ist. \n\n16\\. (a) Vereinzelte Stimmen bejahen zwar eine Gleichwertigkeit (OLG Celle, ZIP 2023, 1950, 1951; Deck, NZG 2024, 185 ff.; 430 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168), die herrschende Meinung nimmt dagegen an, dass die Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht mit jener nach deutschem Recht sachlich nicht gleichwertig ist (vgl. BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 59; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22\\. Aufl., § 2 Rn. 80; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048 ff.;**Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2592; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 10 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 23 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431 f.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263 ff.; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Neuhöfer, DStR 2024, 1132, 1135 f.; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 399; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 438 ff.; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734 f.).\n\n17\\. (b) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. \n\n18\\. (aa) Nach deutschem Recht ist die Identifizierung in einem sog. zweistufigen Verfahren vorgesehen (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929 f.; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 9; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 4 ff.; Sauer in Grziwotz\u002FHeinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 16c Rn. 2 ff.; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 57; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 13, 16; Bormann\u002F Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140 f.; Kindler\u002F Moser, EuZW 2025, 19, 24; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 429; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 30, 32; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 431 f.). Auf der ersten Stufe kann die Identifizierung durch den Notar nur unter Verwendung bestimmter Ausweismittel erfolgen, § 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1 BeurkG, wobei es sich durchgehend um elektronische Identifizierungsmittel handelt. \n\n19\\. Auf der zweiten Stufe (§ 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1, 2 BeurkG) hat sich der Notar anhand eines Abgleichs des aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesenden Lichtbildes über die Person der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Das \"Auslesen\" des Lichtbildes meint dabei, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 16c Satz 2 BeurkG ergibt, die elektronische Übermittlung der elektronischen Ausweisdaten, also auch des Lichtbildes. \n\n20\\. Die Beglaubigung darf nur mittels des von der Bundesnotarkammer (BNotK), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 BNotO), nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen, § 40a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. In diesem Videokommunikationssystem eingebettet wird nicht nur der eigentliche Online-Beglaubigungstermin durchgeführt, sondern auch der elektronische Identitätsnachweis ausgeführt, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgelesen, die qualifizierte elektronische Signatur erstellt und die elektronische Urkunde mit dieser versehen (§ 78p Abs. 3 BNotO, § 10 Abs. 3 NotViKoV; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kienzle, DNotZ 2021, 590, 595 ff., insbes. auch 598; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 769 f.; zum praktischen Ablauf ausführlich auch Meier, BB 2022, 1731, 1736 ff.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 7 ff.). \n\n21\\. (bb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren ist dem deutschen Online-Beglaubigungsverfahren nicht gleichwertig. \n\n22\\. (aaa) Tragende Grundsätze des deutschen Online-Beglaubigungsrechts beim Identifizierungsverfahren sind (1.) die Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels mit dem Vertrauensniveau hoch, (2.) eine höchstpersönliche Identifizierung durch den Notar, wobei (3.) die Identifizierung anhand eines ausgelesenen elektronischen Lichtbildes zu erfolgen hat, sowie (4.) der Einsatz eines hoheitlich betriebenen Videokommunikationssystems. Eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Online-Beglaubigungsverfahrens ist deshalb nur dann gegeben, wenn die ausländische Rechtsordnung ein Online-Verfahren vorsieht, das eine vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der Beteiligten durch den Notar anhand von elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronisch übermittelten Lichtbildern ermöglicht und dem hoheitlichen Charakter des Beglaubigungsverfahrens in vergleichbarer Weise Rechnung trägt (vgl. RegE DiREG, BT-Drucks. 20\u002F1672, S. 13; nunmehr auch RegE, BR-Drucks. 42\u002F26, S. 10; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 Rn. 59; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 11; Berthold, RPfleger 2023, 551, 554 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430 ff.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263; Stelmaszczyk\u002F Strauß, GmbHR 2022, 833 Rn. 97; Wicke, GmbHR 2022, 516, 525 Rn. 40; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.). \n\n23\\. Sinn und Zweck dieser deutschen Vorgaben für die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren ist es, dieses im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten zu vermeiden (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 115; Frenz\u002FMiermeister\u002FStrauß, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 22; Omlor\u002F Sedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 22). \n\n24\\. (bbb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren bleibt bei den Sicherheitsstandards hinter den tragenden Grundsätzen des deutschen Online-Beglaubigungsrechts zurück. \n\n25\\. (α) Das österreichische Recht stellt bereits an die verwendbaren Identifizierungsmittel geringere Anforderungen und bleibt damit nicht unerheblich hinter dem im deutschen Recht verankerten Schutzniveau zurück, welches die Verwendung bestimmter elektronischer Ausweismittel mit dem Vertrauensniveau \"hoch\" verlangt. \n\n26\\. (αα) Bei einer Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist die Verwendung anderer, nicht elektronischer Identifizierungsmittel ohne elektronische Ausweisfunktion möglich (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 3 öNotO), so dass die Identifizierung auch mit einem physischen Ausweis ohne spezifische Digitalfunktion erfolgen kann. Das österreichische Recht versucht zwar, das Risiko des Video-Ident-Verfahrens mit den Vorgaben in § 69b Abs. 3 öNotO, § 3 österreichische Notar-E-Identifikations-Verordnung (öNEIV) zur videooptischen Prüfung des Ausweises auf Echtheit (beispielsweise Kippen des Ausweises zuzüglich Erstellen eines Screenshots hiervon) einzugrenzen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber das sogenannte Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung gegenüber dem Notar im Rahmen einer notariellen Beurkundung als nicht ausreichend sichere Identifizierungsmöglichkeit angesehen und ausdrücklich ausgeschlossen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; vgl. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 7 mwN; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, ZGR 2017, 621, 634; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Walch, MittBayNot 2024, 427, 438; aA Deck, NZG 2024, 185 Rn. 29 f.). \n\n27\\. (ββ) Des Weiteren ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, weil bei der Verwendung eines elektronischen Ausweises das österreichische Recht nicht nur solche zulässt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG, ABl. L 257, S. 73 (eIDAS-VO) notifiziert wurden und dem Sicherheitsniveau \"hoch\" entsprechen, sondern auch solche, die nur das Sicherheitsniveau \"substantiell\" erfüllen, § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 2 öNotO. Dagegen verlangt das deutsche Recht gerade das Vertrauensniveau \"hoch\" (i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Buchst. c eIDAS-VO), § 16c Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. b) BeurkG (Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 5 f.; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434, 438; Walch, RDi 2025, 113, 116), welches höher ist als \"substantiell\", Art. 8 Abs. 2 eIDAS-VO. Mitgliedstaaten müssen nur solche elektronischen Ausweise anerkennen, die mindestens dem vom nationalen Recht geforderten Sicherheitsniveau entsprechen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) eIDAS-VO. \n\n28\\. (β) Im Hinblick auf das weitere Element der tragenden Grundsätze des deutschen Rechts, wonach zusätzlich zur Verwendung eines elektronischen Ausweises ein Lichtbildabgleich zu erfolgen hat, wobei der Lichtbildabgleich anhand eines (elektronisch) ausgelesenen Lichtbilds erfolgt (sog. zweite Stufe), ist das österreichische Recht ebenfalls nicht gleichwertig. \n\n29\\. (αα) Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des österreichischen Rechts als einstufig (so zutreffend bspw. Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 17; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Walch, RDi 2025, 113, 115) oder zweistufig (Deck, NZG 2024, 185 Rn. 24, Rn. 27 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168) an, sondern auf dessen inhaltliche Vorgaben. Das österreichische Recht sieht für den Fall der Verwendung eines elektronischen Ausweises (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 öNotO) keinen zusätzlichen Lichtbildabgleich vor und bleibt damit von vornherein hinter dem Sicherheitsniveau der deutschen Vorgaben zurück. Die Voraussetzung eines zusätzlichen Lichtbildabgleichs hat der deutsche Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um aufgrund der Besonderheiten notarieller Verfahren und der spezifischen Rechtswirkungen notarieller Urkunden im Rechtsverkehr eine besonders sichere Identifizierung zu erreichen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 120; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427 f., 438; Walch, RDi 2025, 113, 115; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70). \n\n30\\. (ββ) Auch das gemäß § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 öNotO im österreichischen Recht zugelassene Video-Ident-Verfahren, bei dem das Lichtbild eines physischen Ausweises videooptisch überprüft und mit dem im Videoverfahren Erschienen abgeglichen wird, bleibt hinter dem Bildabgleich anhand eines aus dem elektronischen Speicher des Ausweises ausgelesenen Lichtbildes deutlich zurück und gewährleistet nur einen substantiell geringeren Sicherheitsstandard (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1639 ff., insbes. 1644 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1694, 1699; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 438). \n\n31\\. (γ) Des Weiteren sieht das deutsche Recht vor, dass der Notar die Identifizierung höchstpersönlich vornimmt. Die Identifizierung und damit auch der Lichtbildabgleich zwischen ausgelesenem Lichtbild und dem am Online-Termin Teilnehmenden erfolgt im Beglaubigungstermin. Der österreichischen Online-Beglaubigung kann hingen eine Identifizierung durch Mitarbeiter des Notars oder einen externen Dienstleister zugrunde liegen. Auch insoweit liegt keine Gleichwertigkeit vor (vgl. Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 14 f.; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431;Knaier, notar 2023, 135, 140; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 437 f.; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 30 f.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 10; Geuer, LTZ 2025, 167, 169). \n\n32\\. (δ) Schließlich ist die im österreichischen Recht vorgesehene Möglichkeit, Online-Beglaubigungen über ein durch private Dritte bereitgestelltes Videokommunikationssystem zuzulassen, nicht gleichwertig mit einer Online-Beglaubigung über ein hoheitlich (oder ein sonst von staatsnaher Stelle) betriebenes Videokommunikationssystem wie das der Bundesnotarkammer (Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 19 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 32; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 437 f.; Walch, RDi 2025, 113, 116). Mit Blick auf die Komplexität der technischen Vorgaben für das Videokommunikationssystem, die Sicherheitsrelevanz und die bei Privaten nur eingeschränkt gegebene Überprüfbarkeit der (Qualität der) Dienstleistungen soll der exklusive Betrieb der Videokommunikationsplattform durch die Bundesnotarkammer in Deutschland ein deutlich höheres Sicherheitsniveau als die Einschaltung privater Videodienstleiser gewährleisten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 20; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431). Der Gesetzgeber hat die Wertung getroffen, dass Datenschutz, Authentizität, Sicherheit und Verfügbarkeit von einem hoheitlichen, unter Staatsaufsicht stehenden System gesichert werden müssen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Walch, MittBayNot 2024, 427, 430 f., 438; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Dabei kommt der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Bundesnotarkammer (§ 77 Abs. 2 BNotO) besondere Bedeutung zu (BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 21; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Zuletzt wird das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer auch nicht nur für die Videoverbindung im Beglaubigungstermin genutzt, sondern in dieses ist auch die übrige Abwicklung, insbesondere zur Identifizierung und Herstellung der elektronischen Urkunde, wie z.B. das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, eingebettet. \n\n33\\. (c) Die deutschen Regelungen verstoßen in der dargelegten Auslegung zu den Anforderungen an eine Substitution weder gegen Sekundär- noch Primärrecht der Europäischen Union (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002FStelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; offen Seibt, ZIP 2024, 2752, 2753; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21 ff.; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 23; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 11 ff.).\n\n34\\. (aa) Das deutsche Recht verstößt wegen der Vorgaben zum Auslesen des Lichtbilds nicht gegen die Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14\\. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, S. 46; Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. GesR-RL) und ist daher auch nicht einschränkend auszulegen (vgl. RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002F Stelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21).\n\n35\\. (bb) Die Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). \n\n36\\. Es beschränkt zwar die in Art. 57 AEUV definierte Dienstleistungsfreiheit, wenn die österreichische Online-Beurkundung in Deutschland nicht anerkannt wird (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 43 ff.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142), wobei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Notars als auch die passive Dienstleistungsfreiheit seines Mandanten, also der Beteiligten als deutsche GmbH, betroffen sind (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 49 ff. - Piringer). \n\n37\\. Eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder kann, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 53 mwN - Piringer). \n\n38\\. Die vom deutschen Recht angeordnete Gleichwertigkeitsprüfung ist danach eine nicht diskriminierende und damit zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002F Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 53; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). \n\n39\\. Mit der Gleichwertigkeitsprüfung werden keine höheren Anforderungen an eine im Ausland vorgenommene Online-Beglaubigung als an eine im Inland vorgenommene Online-Beglaubigung gestellt. Wenn die Online-Beglaubigung nach ausländischem Recht alle Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften erfüllt, wird sie als gleichwertig anerkannt. Die Voraussetzungen, nach denen eine Substitution stattfindet, bewirken lediglich, dass Grundprinzipien des inländischen Verfahrensrechts nicht durch ausländisches Recht unterlaufen werden (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). Es werden damit keine höheren Anforderungen an das ausländische Recht gestellt als an deutsche Notare nach deutschem Recht (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). \n\n40\\. Die vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36). Sie ist geeignet, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und geht nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinaus. Die hohen Anforderungen an die deutsche Online-Beglaubigung dienen dazu, den ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu gewährleisten (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), und die hohen Identifizierungsstandards, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gut funktionierenden System der vorsorgenden Rechtspflege bestehen, aufrecht zu erhalten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122). Sie dienen damit der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). Diese Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen durch die Notariate wird vom Gerichtshof der Europäischen Union als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer; Urteil vom 5. September 2024 - C-109\u002F23, ECLI:EU:C:2024:681, NJW 2024, 3283 Rn. 53 ff. mwN - Jemerak; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). \n\n41\\. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich \"nur\" um eine Beglaubigung und eine in Rede stehende Eintragung der Geschäftsanschrift handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die berechtigten Allgemeininteressen bei der Online-Beglaubigung im Vergleich zur Online-Beurkundung von deutlich geringerem Gewicht sind, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2017 ergibt (EuGH, Urteil vom 9\\. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer). \n\n42\\. Die Anforderungen an die Online-Beglaubigung und deren Substitution seitens österreichischer Online-Beglaubigungen gehen auch nicht weiter als zur Verfolgung der dargestellten Zwecke erforderlich und bedeuten keine unverhältnismäßige Beschränkung. Im Gegenteil ist mit der Anforderung, dass Gleichwertigkeit gegeben sein muss, die Substitution gerade darauf angelegt, nur die Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften abzusichern (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), was nur vereinzelt verkannt wird (Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). Die hohen Sicherheitsanforderungen gewährleisten, die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Identifizierung, die wesentlicher Teil der vorsorgenden Rechtspflege ist, zu vermeiden. Durch diese wird den Gefahren einer verdeckten Stellvertretung und einer Identitätstäuschung durch äußerliche und digitale Manipulationen begegnet und dem hoheitlichen Charakter notarieller Verfahren Rechnung getragen (vgl. BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f., 1700; Walch, MittBayNot 2024, 427, 431; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 68 ff.). \n\n43\\. 4\\. Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \n\n44\\. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, ECLI:EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, 1258 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen, insbesondere besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Fragen, ob das Erfordernis eines Lichtbildabgleichs mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht und ob das europäische Primärrecht eine Anerkennung von im österreichischen Online-Verfahren vorgenommenen Beglaubigungsverfahren in Deutschland gebietet (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). \n\n45\\. a) Es besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Frage, ob das Erfordernis, zusätzlich zur Verwendung einer eID einen Lichtbildabgleich anhand eines ausgelesenen Lichtbilds zu verlangen, mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht. \n\n46\\. Eine Vorlagepflicht ist wegen Offenkundigkeit zu verneinen. Denn es ist anhand der Erwägungsgründe, insbesondere ErwG 20 und 22 der Richtlinie (EU) 2019\u002F1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186, S. 80; Digitalisierungsrichtlinie bzw. DigiRL), offenkundig, dass weitere Vorgaben für die Identifizierung keinen Richtlinienverstoß darstellen, weil diese zugelassen werden sollten (vgl. Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116; wohl auch Gomille in Armbrüster\u002FPreuß, BeurkG, § 16c Rn. 14; allgemeiner auch Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Es ist evident, dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie keine Verpflichtung zur mehr oder weniger voraussetzungslosen Annahme von im Ausland im Online-Verfahren errichteten Urkunden im Inland enthält (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116). \n\n47\\. b) Ebenso wenig besteht eine Vorlagepflicht bezüglich der Frage, ob das Ergebnis der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstößt. \n\n48\\. Es ist vom Gerichtshof der Europäischen Union im Kontext einer grenzüberschreitenden Urkundsverwendung entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls beschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor bereits zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-53\u002F08, ECLI:EU:C:2011:338, Slg 2011, I-4309Rn. 96). Diese Erwägungen gelten auch für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 ff. - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass Art. 56 AEUV einer österreichischen Regelung, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 48, 59 ff. - Piringer). \n\n49\\. Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einem gleichgelagerten Fall der Präsenzbeglaubigung festgestellt, dass eine grenzüberschreitende Urkundsannahme aus Gründen des Allgemeinwohls verwehrt sein und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; vgl. auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 25). Auch wenn es im entschiedenen Fall um die Frage ging, ob eine von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigte Urkunde in Österreich anzuerkennen war, während vorliegend jeweils Notare betroffen sind, ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied für die Frage der Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Denn der Sache nach hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die qualitativen Unterschiede der Vergleichsgruppen abgestellt (ebenso Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595). Solche qualitativen Unterschiede begründen die unterschiedlichen Vorgaben zur Identifizierung im Rahmen der Online-Beglaubigung in beiden Rechtsordnungen ebenfalls. \n\n50\\. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit auch offenkundig. Wie dargestellt dienen die Identifizierungsanforderungen des deutschen Rechts der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; vgl. auch Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Dabei ist offenkundig, dass die Anforderungen des deutschen Rechts eine höhere Identifizierungssicherheit gewährleisten und auch geeignet und erforderlich sind, dem erhöhten Risiko des Online-Verfahrens zu begegnen. \n\n51\\. Die Nichtanerkennung wegen mangelnder Gleichwertigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu den in den Entscheidungen \"Dafeki\" (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 18 f. - Dafeki) und \"Vale\" (EuGH, Urteil vom 12\\. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale) vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Grundsätzen (so auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Danach ist Urkunden eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale). Dies begründet aber keine uneingeschränkte Anerkennungspflicht von Beglaubigungen (näher Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.), sondern untersagt nur, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente generell abzulehnen und so eine (grenzüberschreitende) Umwandlung der Gesellschaft unmöglich zu machen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 60 - Vale) bzw. eine Personenstandsurkunde, die im allgemeinen vom Heimatstaat des Arbeitnehmers ausgestellt wird und die dieser für die Geltendmachung der Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, benötigt, generell nicht zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 19 - Dafeki). Damit untersagen die Entscheidungen es aber offensichtlich nicht in Widerspruch zur Entscheidung in der Rechtssache Piringer, für Beglaubigungen einen Notarvorbehalt vorzusehen und die Anerkennung von notariellen Beglaubigungen davon abhängig zu machen, dass ein gleichwertiges Beglaubigungsverfahren eingehalten wird (Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Aus der Dienstleistungsfreiheit lässt sich nicht herleiten, dass das deutsche Recht seine Sicherheitsanforderungen an eine Online-Beglaubigung absenken muss (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 398 f.). Born Wöstmann Bernau Sander Adams","Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:15.760Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":85,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":97},"2936","ECLI:DE:NEURIS:KORE605762026","ecli-de-neuris-kore605762026","II ZR 148\u002F24","#  BGH, 25.02.2026, II ZR 148\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 17.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Im August 2007 zeichnete der Kläger bei der T. AG mit Sitz in Wien vinkulierte Namens-Genussrechte einmal in Höhe von 12.000 € und ein weiteres Mal in Höhe von 5.000 €. In den Genussrechtsbedingungen war in § 6 geregelt, dass die Kündigungsfrist für die Anlage bei sechs Monaten liege und die Höhe der Rückzahlung der Genussrechte 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen betrage. In § 13 war bestimmt, dass sich die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich bestimmten. Gerichtsstand sei - soweit gesetzlich zulässig \\- der Sitz der Gesellschaft, was jedoch nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers beschränken solle, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. \n\n2\\. Im Januar 2016 kündigte der Kläger seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2018\\. Diese Kündigung wurde seitens der T. AG bestätigt. Zum 31\\. Dezember 2018 wurde die Anlagegesellschaft auf die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in London verschmolzen. Im Februar 2019 wurde dem Kläger seitens der Anlegerverwaltung der Beklagten Mitteilung von der Verschmelzung gemacht und dass seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2017 temporär auf null Euro abgewertet worden seien, so dass sein Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2018 null Euro betrage. Zugleich war der rechnerische Wert der Genussrechte\u002F-scheine zum 31. Dezember 2018 mit 13.753,05 € und mit 2.972,33 € beziffert worden. Von dem in dem Schreiben gemachten Angebot, die Kündigung zurückzunehmen, machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern er forderte die Rückzahlung der gesamten Einlage in Höhe von 17.000 €. \n\n3\\. Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen erfolgreich gewesen. Im Übrigen ist sie zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die im Dezember 2022 erhobene Klage gegeben. Diese folge aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 18 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 EuGVVO finde trotz des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Anwendung, da das Vereinigte Königreich seit dem Austritt aus der Sicht der Europäischen Union ein Drittstaat sei. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) stehe dem nicht entgegen. Dieses Abkommen ändere nichts daran, dass die EuGVVO unmittelbar anwendbares Recht sei und als solches weiterhin von den mitgliedsstaatlichen Gerichten zu prüfen sei. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO lägen vor. Die durch den Kläger gezeichneten Genussrechtsbeteiligungen an der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien als Verbrauchergeschäfte anzusehen. Da die Rechtsvorgängerin und ursprüngliche Vertragspartnerin des Klägers ihre Geschäftstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet gehabt habe, könne die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in § 13 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen stehe dem nicht entgegen, weil diese nicht das Recht des Genussrechtsinhabers beschränke, ein Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. \n\n4\\. Die Klage sei begründet. Es sei österreichisches Recht anwendbar. Hier ergebe sich ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus § 6 Abs. 4 der jeweiligen Genussrechtsbedingungen in Höhe von 17.000 €. Dabei handele es sich um den Nennbetrag der Beteiligungen. Anzurechnende Verluste habe die Beklagte nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf berufe, dass die Genussrechte mit dem Verschmelzungsstichtag zum 31. Dezember 2017 nicht mehr existiert hätten, so dass eine Kündigung zum 31. Dezember 2018 nicht mehr möglich gewesen sei, sei dies nicht erheblich. In diesem Fall stehe dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 17.000 € aus § 1295 öAGBG wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten aus § 8 der Genussrechtsbedingungen zu. Die Beklagte habe mit der Umwandlung gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. \n\n5\\. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Der 17\\. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München habe mit Urteilen vom 16. September 2024 - 17 U 2936\u002F23 und - 17 U 1521\u002F24 eine divergierende Rechtsauffassung eingenommen. \n\n6\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n7\\. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n8\\. 1\\. Die Revision ist nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. \n\n9\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit eines von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187\u002F21, ZIP 2023, 345 Rn. 12 mwN). Anerkannt ist insoweit, dass nach diesen Maßstäben eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262\u002F00, NJW 2001, 2176, 2177; Urteil vom 5\\. Februar 1998 - III ZR 103\u002F97, NJW 1998, 1138, 1139 f.). \n\n10\\. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zur Begründung für die Zulassung der Revision angegeben, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Divergenz anderer Oberlandesgerichtsentscheidungen erfolgt ist. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage allein in der Zulässigkeit der Klage vor den deutschen Gerichten gesehen hat. Die Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht hingegen für nicht zweifelhaft und revisionszulassungswürdig gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. \n\n11\\. 2\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n12\\. a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klageforderung gegen die Beklagte bejaht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Augsburg begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109\u002F24, juris Rn. 14). \n\n13\\. b) Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 der Genussrechtsbedingungen schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht ausschließlich ist. \n\n14\\. 3\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255\u002F02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist. \n\n15\\. Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7\\. Oktober 2025 (II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 und II ZR 109\u002F24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. \n\n16\\. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt. \n\nBorn Wöstmann Bernau Sander Adams \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Hinweis:**\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 13. April 2026 erledigt worden.","BGH, 25.02.2026, II ZR 148\u002F24","2026-07-10T22:06:13.657Z",{"id":99,"ecli":100,"slug":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"decisionDate":103,"fullText":104,"summary":105,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":103,"parsedAt":106,"updatedAt":107},"3034","ECLI:DE:NEURIS:KORE705402026","ecli-de-neuris-kore705402026","XII ZB 254\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.16\n\n2\\. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107\u002F08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Zahlung aufgrund der Vereinbarung einer Brautgabe nach iranischem Recht (auch Morgengabe oder „mahr“ genannt). \n\n2\\. Beide Beteiligte sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten am 31\\. Dezember 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde wurde in dem Abschnitt „Morgengabe“ vermerkt: „Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Stück Goldmünzen ‚Bahar-e Azadi‘, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind.“ Die Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg aus Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anschließend die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde. \n\n3\\. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2011 in einer notariell beurkundeten Erklärung unwiderruflich bevollmächtigt, die Scheidung der Ehe jederzeit und ohne seine Mitwirkung zu beantragen. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mutter und weiterer Bevollmächtigter in Iran die Scheidung. Die Ehe wurde am 15. Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde wurde als Art der Scheidung „Kohlee“ angegeben und es wurde die folgende Regelung beurkundet: „Die Ehefrau schenkte dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe. Es bestehen keine weiteren Bedingungen.“ \n\n4\\. Mit Antragsschrift vom 9. Oktober 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt die Zahlung des Werts von 813 „Bahar Azadi“-Goldmünzen in einer Gesamthöhe von 372.110,10 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den zuerkannten Betrag auf 293.230,40 € reduziert. \n\n5\\. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiter. \n\nB.\n\n6\\. Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: \n\n8\\. Zwischen den Beteiligten als ausschließlich iranische Staatsangehörige finde im Hinblick auf die Brautgabe gemäß dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen iranisches Sachrecht Anwendung. Die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stünden der Anwendung iranischen Rechts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Brautgabevereinbarung und dem daraus folgenden Leistungsanspruch der Antragstellerin um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK handele. \n\n9\\. Die Beteiligten hätten die Brautgabe wirksam vereinbart. Von einem Scheingeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein angeblicher mündlicher Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung der Brautgabe sei nicht in der nach dem iranischen Sachrecht erforderlichen Form erfolgt. Der angeblichen Mittellosigkeit des Antragsgegners komme für die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung keine rechtliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Behauptung des Antragsgegners, der Vater der Antragstellerin habe ihn unter Druck gesetzt und seine Zustimmung zur Eheschließung von einer maßlos überhöhten Brautgabe abhängig gemacht, denn eine § 138 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte das iranische Recht nicht. Die schuldnerschützenden Vorschriften in § 22 des iranischen Familienschutzgesetzes (iranFSchG) in Verbindung mit den Vorschriften über das iranische Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen (iranGVG) beträfen lediglich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Brautgabeanspruchs in Iran, berührten den materiell-rechtlichen Bestand dieser Forderung aber nicht. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin des Ehebruchs bezichtigt habe, fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zu dem von der Antragstellerin bestrittenen Fremdgehen. \n\n10\\. Der Brautgabeanspruch sei durch Einreichung des Antrags am 9. Oktober 2019 fällig geworden. Die Antragstellerin könne statt der Herausgabe der geltend gemachten 813 Goldmünzen deren Geldwert herausverlangen. Der Wert der Goldmünzen sei nach dem Tageskurs am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Brautgabeanspruchs zu berechnen, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Am 9. Oktober 2019 habe der Goldpreis 44,331 € pro Gramm betragen, so dass sich für eine „Bahar Azadi“-Goldmünze ein reiner Goldwert von 360,677 € ergebe. Damit sei der Geldwert der von der Antragstellerin verlangten Brautgabe mit 293.230,40 € zu bemessen. \n\n11\\. Dem Brautgabeanspruch stünden Gesichtspunkte des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht entgegen. Da die Funktion der Brautgabe vorrangig in der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau bestünde, sei die Anwendung diesbezüglichen iranischen Rechts nicht generell aus Gründen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Auch nach inländischen Regelungen führe die Überforderung des Schuldners für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Es liege auch kein Wucher vor. Bei den vereinbarten 814 „Bahar-Azadi“-Goldmünzen handele es sich nicht um eine nach iranischen Verhältnissen außergewöhnlich hohe Brautgabe. Eine der Antragstellerin zurechenbare Drucksituation habe nicht vorgelegen und eine mit dem ordre public unvereinbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Antragsgegners durch die Höhe der Brautgabe sei ebenfalls zu verneinen, zumal die Ehe der Beteiligten bereits geschieden sei. Der Brautgabeanspruch sei auch nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen oder wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten. \n\nII.\n\n12\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet aus Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ergibt. \n\n14\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung ist eröffnet. \n\n15\\. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2 zur EuGüVO; eingehend Mankowski NZFam 2021, 757 f.) und erfasst nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe“ gelten. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung ist deshalb weit zu verstehen. Sofern keine der in Art. 1 Abs. 2 EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen - insbesondere Unterhalt (Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGüVO) oder Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO) - zum Tragen kommen, ist er grundsätzlich auf alle vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe bezogen, nicht nur auf die Rechtsfolgen, die sich aus den speziell für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterständen einiger nationaler Rechtsordnungen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3 zur EuGüVO; vgl. bereits EuGH Urteil vom 27. März 1979 - Rs. 143\u002F78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7 - de Cavel I zum Ausnahmetatbestand der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ). \n\n16\\. Der verordnungsautonom definierte Begriff des „ehelichen Güterstands“ entspricht daher nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die dem deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Neufassung von Art. 14 EGBGB davon aus, dass die Europäische Güterrechtsverordnung nunmehr Fragen erfasst, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB aF zuzuordnen waren (vgl. BT-Drucks. 19\u002F4852 S. 37). Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt die Brautgabe - zumindest in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - nach mittlerweile nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. nur KG FF 2025, 499, 501; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 25; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Grüneberg\u002FThorn BGB 85. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 1; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 15; MünchKommFamFG\u002FMayer 4\\. Aufl. Art. 3 EheGüVO Rn. 11; BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 3 Rn. 3.2.; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 3 EuGüVO Rn. 3; Staudinger\u002FSprute FuR 2025, 294, 296; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135; Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 44 f.; Mankowski NZFam 2021, 757, 759; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Koch FF 2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Andrae IPRax 2018, 221, 223; Heiderhoff IPRax 2018, 1, 2; Martiny ZfPW 2017, 1, 8 f.; Dutta FamRZ 2016, 1973, 1974; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 320 f.; noch offengelassen in Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf eine Brautgabe nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Güterrechtsstatuts nach der Verordnung durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird. Denn dieser Katalog ist - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. nur Andrae IPRax 2018, 221, 222). \n\n17\\. b) Soweit es die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Art. 4 ff. EuGüVO betrifft, ist auch die intertemporale Anwendbarkeit der Verordnung gegeben. Denn gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO sind die Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich dann anzuwenden, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden ist (klarstellend BeckOGK\u002FHertel [Stand: 1. Februar 2025] EuGüVO Art. 69 Rn. 3). \n\n18\\. c) Da im vorliegenden Fall keine Annexzuständigkeiten nach Art. 4 oder Art. 5 EuGüVO in Betracht kommen, hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit mit Recht aus Art. 6 EuGüVO hergeleitet und (vorrangig) an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Bundesgebiet angeknüpft, der im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden hat (Art. 6 lit. a EuGüVO). \n\n19\\. d) Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung unzweifelhaft aus § 105 FamFG iVm §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 267 Abs. 2 FamFG und §§ 12, 13 ZPO ergeben (vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 215, 217; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 357; Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7. Aufl. § 105 Rn. 20). \n\n20\\. 2\\. In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Brautgabe nach iranischem Sachrecht beurteilt. \n\n21\\. a) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des anwendbaren Rechts ist das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Niederlassungsabkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012). \n\n22\\. aa) Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens enthält eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vorgeht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 14 und Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO würde das einschlägige Kollisionsrecht des Niederlassungsabkommens auch die Regelungen zum anzuwendenden Sachrecht in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung verdrängen (vgl. BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 1 Rn. 10 mwN). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Ehe der Beteiligten vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde, für eine nach diesem Stichtag vorgenommene Rechtswahl nichts ersichtlich ist und die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung somit wegen Art. 69 Abs. 3 EuGüVO bereits in intertemporaler Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen könnten. \n\n23\\. bb) Der Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens ist sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. Beide Parteien besaßen und besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 16 f.). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Zu den Regelungsgegenständen, die von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens erfasst werden sollen, gehören ausweislich des Schlussprotokolls „Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift … ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen“. Mithin ist auch der Anspruch auf Zahlung einer bei der Eheschließung vereinbarten Brautgabe diesen familienrechtlichen Materien zuzurechnen. Das Niederlassungsabkommen bewirkt daher, dass die Beteiligten auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im April 2017 in Bezug auf das Brautgabeversprechen grundsätzlich dem iranischen Sachrecht unterworfen geblieben sind. \n\n24\\. b) Indessen liegen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der beiden Beteiligten die Voraussetzungen für einen Statutenwechsel zum deutschen Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK vor. \n\n25\\. aa) Ob ein Verfahrensbeteiligter internationalen Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28\\. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559, 560) genießt, ist durch das angerufene Zivilgericht grundsätzlich in eigener Verantwortung inzidenter zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 21 und BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23). Einer solchen Prüfung bedarf es allerdings nicht, wenn dem Beteiligten dieser Schutz bereits durch eine behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestandskräftig zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109 [zur Anerkennung als Asylberechtigter nach § 2 AsylG]; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 12 f.). Die Beteiligten wurden durch Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 bzw. vom 22. August 2017 nach § 3 Abs. 4 AsylG als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu einem späteren Wegfall der Flüchtlingseigenschaft getroffen, so dass für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von deren Fortbestand - bei mindestens einem der Beteiligten - auszugehen ist. \n\n26\\. bb) Bei einem Flüchtling, welcher der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegt, wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Art. 12 Abs. 1 GFK stellt in dieser Hinsicht eine unselbständige Kollisionsnorm dar, die das in einer selbstständigen (auch staatsvertraglichen) Kollisionsnorm verwendete Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit gegen den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Konventionsflüchtlings austauscht (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. EGBGB Anh. II Art. 5 Rn. 61; BeckOK BGB\u002FLorenz [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 5 Rn. 32; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 21; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 100; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 290 f.; Baetge StAZ 2016, 289, 291; Grünenwald NZFam 2016, 389, 390; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Wenn sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt, ist die ausschließlich an die beiderseitige iranische Staatsangehörigkeit anknüpfende Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens nicht (mehr) anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76\u002F88 - FamRZ 1989, 32, 33; Andrae Internationales Familienrecht 5\\. Aufl. § 3 Rn. 2; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 104). \n\n27\\. cc) Die kollisionsrechtliche Einordnung des Brautgabeversprechens richtet sich somit \\- da die Vorschriften in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung über das anwendbare Recht intertemporal nicht anwendbar sind - nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Kollisionsrechts, wobei die Modifikationen durch Art. 12 Abs. 1 GFK zu beachten sind. Das insoweit einschlägige Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK) beruft das deutsche Recht. \n\n28\\. (1) Die Morgengabe (mahr) ist in den Art. 1078 bis 1101 des iranischen Zivilgesetzbuches (iranZGB; abgedruckt in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.) geregelt. Sie ist ein Vermögenswert, der mit der Eheschließung durch einen zweiseitigen Vertrag festgelegt wird und den der Ehemann seiner Ehefrau schuldet. Die vorrangige Funktion der Brautgabe in islamisch geprägten Rechtsordnungen wird im Aufbau von Vermögen zur finanziellen Versorgung der Ehefrau im Zeitraum nach der Beendigung der Ehe gesehen, weil die klassischen islamischen Rechtsordnungen seit jeher den Güterstand der Gütertrennung und nur eine eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt vorsehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n29\\. (2) Der Senat hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2009 ausgesprochen, dass eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe dem von Art. 14 EGBGB aF berufenen Sachrecht unterliegt (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.). \n\n30\\. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe begründet für sich genommen keinen Güterstand. Die Höhe der Morgengabe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens in der Ehe unabhängig und kann deshalb nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an dem vom Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs verstanden werden. Zwar kann die Morgengabe wirtschaftlich (auch) zu einer Kompensation der aus dem Güterstand der Gütertrennung herrührenden Nachteile für die Ehefrau führen; es ist demgegenüber aber auch die Vereinbarung einer eher symbolischen Gabe möglich, die einen solchen Nachteilsausgleich von vornherein nicht bewirken kann (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 16). Lässt sich somit das Rechtsinstitut der Brautgabe vom Güterrechtsstatut oder den anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht \\- auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, ist nach der Systematik des nationalen Kollisionsrechts auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF als Auffangtatbestand für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen zurückzugreifen (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 19). \n\n31\\. An dieser grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung für die sogenannten Altehen fest, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hält es der Senat weiterhin nicht für geboten, den Anspruch auf Brautgabe in der hier vorliegenden Ausprägung des iranischen Rechts dem Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB aF zu unterstellen. \n\n32\\. (a) Zwar trifft es durchaus zu, dass das vom Senat seinerzeit für die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeführte Argument der Erzielung eines Gleichlaufs von Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut und Versorgungsausgleichsstatut durch neuere Rechtsentwicklungen - namentlich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) und des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23. November 2007 (HUP) - in dieser Form überholt ist (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. B Güterrechtssachen Rn. 660). Grundsätzlich richtig ist auch der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass mit der Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut unbestreitbare Vorteile für die Rechtssicherheit verbunden sind (vgl. bereits BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 21). \n\n33\\. (b) Entscheidend ist aber letztlich, dass die Brautgabe keinen Güterstand begründet und auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht aufweist. \n\n34\\. (aa) Der Einwand, dass die Brautgabe als eine Art pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der Vermögenssteigerung des Ehemannes verstanden werden könne (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554), vermag letztlich nicht zu überzeugen. Richtig ist dabei, dass Rechtsinstitute, mit denen die Beteiligung eines Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögensaufbau gegenüber einem unzureichenden güterrechtlichen Ausgleich abgesichert werden soll, durchaus nach Art. 15 EGBGB aF güterrechtlich angeknüpft werden können (vgl. BGH Urteil vom 10\\. Juni 2015 - IV ZR 69\u002F14 - FamRZ 2015, 1379 Rn. 17 zur Ehegatteninnengesellschaft). Der Senat sieht für eine solcherart funktionale Nähe der Brautgabe zum Zugewinnausgleich jedenfalls im iranischen Recht keine hinreichende Stütze. Nach Art. 1080 iranZGB bestimmen die Parteien die Höhe des mahr im Einvernehmen. Es mag zwar sein, dass sich die Ehegatten bei der Vereinbarung der Brautgabe (auch) an der voraussichtlichen Vermögensbildung des Ehemannes orientieren (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307). Zwangsläufig ist dies allerdings nicht, sondern allenfalls ein denkbares (Begleit-)Motiv für die konkrete Bemessung der Brautgabe im Einzelfall. Zudem lassen die im iranischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung des „üblichen mahr“, die in den Fällen einer unbestimmten, ungültigen oder ausgeschlossenen Brautgabe zum Tragen kommen, gerade keine unmittelbare Verknüpfung mit der potentiellen Vermögensentwicklung des Mannes in der Ehe erkennen. Vielmehr soll der „übliche mahr“ nach Art. 1091 iranZGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehefrau hinsichtlich der Stellung ihrer Familie, ihrer sonstigen Eigenschaften, ihrer Stellung gegenüber Gleichgestellten, Nahestehenden und Verwandten und des Ortsüblichen festzusetzen sein (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 70). \n\n35\\. (bb) Auch das Argument, dass selbst im deutschen materiellen Recht über die Vorschriften zum pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) eine güterrechtliche Partizipation am Vermögen des anderen Ehegatten unabhängig von der realen Vermögensentwicklung in der Ehe möglich ist (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307), trägt für eine güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe nichts Entscheidendes bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1371 Abs. 1 BGB dem Umstand Rechnung tragen, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt. Die damit einhergehenden tatsächlichen Probleme sollten durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (vgl. BGHZ 205, 289 = FamRZ 2015, 1180 Rn. 25). Dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen rechnerisch ermittelten Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist deshalb lediglich Ergebnis der typisierenden gesetzgeberischen Annahme einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil und bedeutet keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe. \n\n36\\. (c) Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass die bisher im nationalen deutschen Kollisionsrecht vorgenommene Qualifikation der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung durch das Kollisionsrecht der Europäischen Güterrechtsverordnung für die seit dem 29\\. Januar 2019 geschlossene Ehen „europäisch überspielt“ (Mankowski NZFam 2021, 757, 759) worden ist, keine abweichende Anknüpfung der Brautgabe in Altfällen. Denn dieser Umstand ist das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Bei der Einordnung eines dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituts in das Normengefüge des deutschen Kollisionsrechts hat das Gericht - so wie auch der Senat bei der kollisionsrechtlichen Einordnung der Brautgabe vorgegangen ist - zunächst die ausländische Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen des deutschen Sachrechts funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den - aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten - Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (vgl. BGH Urteil vom 24\\. Juni 2014 - VI ZR 347\u002F12 - IPRax 2015, 423 Rn. 58 mwN; grundlegend BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718). Die europäisch-autonome Qualifikation kann demgegenüber nur auf Sinn und Zweck der jeweiligen Kollisionsnorm abstellen, weil es im unionsrechtlichen Kontext an sachrechtlichen Systembegriffen fehlt, an denen sich eine Qualifikation sonst orientieren könnte (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. Einl. IPR Rn. 134; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135). Für einen grundlegenden Wechsel der Qualifikationsmethodik bezogen auf die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts für die vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen sieht der Senat keinen Anlass. \n\n37\\. c) Das Beschwerdegericht hat indessen zutreffend erkannt, dass sich der Statutenwechsel zum deutschen Recht wegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK weder auf die Wirksamkeit noch auf die Durchsetzbarkeit der Brautgabevereinbarung auswirkt. \n\n38\\. aa) Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK werden die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, von jedem vertragsschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Die Vorschrift will vorher erworbene Rechte des Flüchtlings gegenüber den Auswirkungen eines Statutenwechsels abschirmen und sicherstellen, dass Flüchtlingen kein Personalstatut aufgezwungen wird, durch das bereits erlangte und von ihnen gewollte Rechte verloren gehen würden (vgl. HK-GFK\u002FGordzielik Art. 12 Rn. 24). Da Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK keine Rückwirkung zukommt, greift er insoweit lediglich die allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze auf, die für den Einfluss eines Statutenwechsels auf vorher erworbene Rechte sowie entstandene Rechtslagen und Rechtsverhältnisse gelten (vgl. BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1\\. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 29; vgl. auch Staudinger\u002FBausback BGB [2013] Art. 5 EGBGB Rn. 69 zur Parallelvorschrift in Art. 12 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen). \n\n39\\. bb) Gemäß den zum Statutenwechsel allgemein herausgebildeten Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleibt, welches zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen oder noch nicht erledigten Tatbeständen (sog. offenen Tatbeständen) und Dauertatbeständen, wobei bei den letzteren die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen sollen (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113). Liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, ist die Unterstellung unter das alte Recht aus Sicht des von dem neuen Statut berufenen Rechts hinzunehmen, weil dieses keine Befugnis hat, über Vorgänge zu urteilen, die vor dem Statutenwechsel vollständig erledigt worden sind. Ist zwischen dem abgeschlossenen Rechtserwerb einerseits und den dauerhaften Wirkungen des unter dem alten Statut erworbenen Rechts andererseits zu unterscheiden (sog. gemischte Rechtsverhältnisse), entscheidet nach einem Statutenwechsel das neue Recht über die weiteren Wirkungen des Rechts. Enthält das neue Recht hierzu keine besonderen Regelungen, gilt nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannten Grundsatz des Schutzes „wohlerworbener Rechte“, dass solche subjektiven Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch nach dem Statutenwechsel bestehen bleiben, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht aus dem gleichen Tatbestand unter dem neuen Statut nicht hätte entstehen können (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113 [Ehename] und BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147\u002F75- FamRZ 1977, 46, 47 [Befugnis zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage]; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines „wohlerworbenen Rechts“, dass seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, bereits eine gefestigte Rechtsposition verliehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 263\u002F95 - FamRZ 1996, 855, 856). \n\n40\\. cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum besteht - bei unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - Einigkeit darüber, dass eine unter der Geltung eines ausländischen Sachrechts abgeschlossene Brautgabevereinbarung von einem späteren Statutenwechsel zum deutschen Recht grundsätzlich nicht berührt wird. Dies wird vereinzelt aus dem gebotenen Schutz „wohlerworbener Rechte“ hergeleitet (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268, 269), während die wohl überwiegende Ansicht darauf abstellt, dass es sich bei einer unter Geltung des früheren Statuts begründeten Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe um einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 264; KG FF 2025, 499, 502; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 29; BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9\\. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 140). \n\n41\\. Innerhalb der letztgenannten Meinungsgruppe ist allerdings umstritten, welche Rechtsfolgen mit der Einordnung der Brautgabevereinbarung als „abgeschlossener Tatbestand“ im Falle eines Statutenwechsels verbunden sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung dem früheren Statut unterliegt, während sich deren künftigen Wirkungen ex nunc nach dem neuen Statut richten; damit könne bei einem Wechsel zum deutschen Sachrecht insbesondere bei einer übermäßig hohen Brautgabe die Nichtigkeit der Vereinbarung am Maßstab des § 138 BGB geprüft und eine Herabsetzung der Brautgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 30; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64, 135). Demgegenüber geht eine abweichende Ansicht - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass die Annahme eines kollisionsrechtlich „abgeschlossenen“ Tatbestands nur dann Sinn ergebe, wenn davon auch die Wirkungen der Brautgabevereinbarung erfasst würden (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 4 Rn. 344). \n\n42\\. dd) Jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist für eine kollisionsrechtlich an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen Recht nicht nur für ihr Zustandekommen und ihre materielle Wirksamkeit, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen (weiterhin) das frühere Statut einschlägig. Soweit sich insoweit aus dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 (BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 22 ff.) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n43\\. (1) Nach den in der Ehevertragsurkunde niedergelegten Vereinbarungen der Beteiligten sollte der Antragstellerin die vereinbarte Brautgabe auf ihr Verlangen hin von dem Antragsgegner „unverzüglich … auszuhändigen“ sein. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum iranischen Recht, wonach die Ehefrau grundsätzlich bereits mit der Eheschließung einen Anspruch auf Aushändigung der Brautgabe erwirbt. Das Brautgabeversprechen beruht somit auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau eine bestimmte einmalige Leistung zu erbringen. \n\n44\\. (2) Ist der vertraglich begründete Anspruch der Ehefrau hiernach auf die Erbringung einer sofort fälligen einmaligen Leistung gerichtet, erscheint es sehr zweifelhaft, ob in dem - hier vorliegenden - Fall einer Stundung der aus dem Brautgabeversprechen herrührenden Ansprüche bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Abgeschlossenheit des Sachverhalts tatsächlich zwischen der Entstehung des Rechts einerseits und seinen zukunftsbezogenen Wirkungen andererseits unterschieden werden kann. Vielmehr werden sich Inhalt, Umfang und Wirkung vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nach dem früheren Statut richten, wenn sich der Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Herrschaft dieser Rechtsordnung vollständig verwirklicht hat. Das bloße Hinausschieben der Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs durch eine Stundungsabrede der Parteien lässt sich eher als Fortentwicklung des Schuldverhältnisses auf dem Boden des früheren Rechts begreifen und bietet daher im Falle eines zwischenzeitlichen Statutenwechsels keinen genügenden Anknüpfungspunkt dafür, die künftigen Wirkungen des Schuldverhältnisses dem neuen Statut zu unterwerfen (vgl. zum intertemporalen Kollisionsrecht bereits RG JW 1905, 132; Soergel\u002FHartmann BGB 12. Aufl. Art. 170 EGBGB Rn. 2). \n\n45\\. (3) Aber selbst wenn man dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der besonderen familienrechtlichen Bezüge des zwischen den Ehegatten bestehenden Schuldverhältnisses anders sehen würde, sprechen jedenfalls durchgreifende Gründe des Vertrauensschutzes dafür, den gestundeten Brautgabeanspruch der Ehefrau auch in Bezug auf dessen weitere Wirkungen als ein „wohlerworbenes Recht“ anzusehen, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK fällt. Der Anspruch auf die Brautgabe ist weder von der Bedürftigkeit der Ehefrau noch von deren Schuldlosigkeit am Scheitern der Ehe abhängig (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 63). Art. 1082 iranZGB bestimmt darüber hinaus, dass die „Frau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr“ wird. Auch wenn der Eigentumsbegriff im iranischen Recht nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmt (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 64), verdeutlicht diese Vorschrift doch, dass der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe durch das iranische Recht eine praktisch unentziehbare Rechtsposition eingeräumt werden soll. Der darauf gegründete Vertrauensschutz verlöre weitgehend an Wirkung, wenn die Ehefrau lediglich aufgrund des einvernehmlichen Hinausschiebens der Fälligkeit sämtliche mit einem Statutenwechsel verbundenen Nachteile treffen würden, insbesondere eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der aus dem Brautgabeversprechen folgenden Ansprüche unter der Geltung des neuen Statuts (vgl. Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141). \n\n46\\. Im Übrigen gesteht auch die Rechtsbeschwerde zu, dass die Anwendung unterschiedlichen Sachrechts auf die Brautgabevereinbarung einerseits und den daraus folgenden Leistungsanspruch andererseits zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde und mit dem Risiko von schwer auflösbaren Wertungswidersprüchen verbunden wäre. \n\n47\\. 3\\. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des anwendbaren iranischen Rechts zur Zahlung des ausgeworfenen Betrages von 293.230,40 € verpflichtet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. \n\n48\\. Die Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises ist Sache des deutschen Tatrichters. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Verfahrensrüge einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlung des ausländischen Rechts überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). Solcherart erhebliche Verfahrensrügen macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n49\\. a) Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf die Leistung der Brautgabe im iranischen Recht einer materiell-rechtlichen Beschränkung nach dem Gesetz zum Schutze der Familie vom 19. Februar 2013 (iranFSchG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen in den jeweils gültigen Fassungen vom 1. November 1998 und 28. November 2015 (iranGVG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 114 f.) unterliegt. Es hat dazu festgestellt, dass nach Art. 22 Satz 1 iranFSchG in Verbindung mit Art. 2 iranGVG aF bzw. mit Art. 3 und 7 iranGVG nF eine (weitgehend) uneingeschränkte Durchsetzbarkeit des Brautgabeanspruchs nur für solche Brautgaben bestehe, die im Zeitpunkt der Eheschließung 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen oder deren entsprechenden Geldwert nicht übersteigen. Die Durchsetzung des 110 „Bahar Azadi“- Goldmünzen übersteigenden Werts einer Brautgabe sei demgegenüber nach Art. 22 Abs. 2 iranFSchG an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes geknüpft, welche die klagende Ehefrau zu beweisen habe. Die entsprechenden Vorschriften berührten allerdings nur die Vollstreckung der Brautgabe in Iran und ließen den materiell-rechtlichen Bestand des Brautgabeanspruchs in seiner vollen - auch die Kappungsgrenze von 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen übersteigenden - Höhe unberührt (vgl. dazu im Einzelnen auch Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 68 ff.). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n50\\. bb) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht den Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze anhand ihres Goldfeingehalts und des weltweiten Goldpreises (360,777 €) und nicht auf der Grundlage einer vom 9. Oktober 2019 datierenden „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ aus Iran ermittelt habe, wonach der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umgerechnet (lediglich) 76,34 € betragen habe, vermag sie damit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen. \n\n51\\. (1) Das sachverständig beratene Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Ehefrau nach iranischem Recht entweder die Goldmünzen selbst oder deren Geldwert fordern kann, wobei der Wert der Goldmünzen nach der iranischen Rechtspraxis anhand des „Tagespreises“ am Tage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Brautgabe zu berechnen sei. Es hat weiter festgestellt, dass in der iranischen Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise darauf zu finden seien, wie der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umzurechnen sein könnte, wenn sich die Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland aufhalten. Das Beschwerdegericht ist dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. Y. gefolgt, den Wert einer Goldmünze in diesem Fall nach deren Goldfeingehalt auf Basis des weltweiten Goldpreises zu bestimmen, zumal die Webseite der iranischen Zentralbank über nichtiranische IP-Adressen nicht erreicht werden könne und die auf unterschiedlichen nichtstaatlichen iranischen Webseiten in Rial-Währung ausgewiesenen Tagespreise der „Bahar Azadi“-Goldmünze unter dem Vorbehalt zu betrachten seien, dass die Rial-Währung starken Schwankungen unterworfen sei und neben dem offiziellen auch inoffizielle Umrechnungskurse existierten. \n\n52\\. (2) Eine auf die Ermittlung ausländischen Rechts bezogene Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Beschwerdegericht den (vermeintlich) entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 7. März 2023 zu der von ihm vorgetragenen „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ über den Tagespreis einer „Bahar Azadi“-Goldmünze in iranischer Währung übergangen habe. Ein Gehörsverstoß liegt insoweit aber schon deshalb fern, weil das Beschwerdegericht gerade die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Bemessung des Werts von „Bahar Azadi“-Goldmünzen bei Aufenthalt von iranischen Ehegatten in Deutschland zum Anlass für die Formulierung seiner auf die Höhe des Wertersatzes bezogenen Beweisfrage in seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2023 genommen hat. \n\n53\\. 4\\. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) dem auf der Grundlage des iranischen Rechts angenommenen Brautgabeanspruch auch in der zuerkannten Höhe nicht entgegenstehen. \n\n54\\. a) Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public genügt allerdings noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188\u002F17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN). \n\n55\\. b) Das ist nicht der Fall. \n\n56\\. aa) Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck - wie hier - in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Das ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht deshalb zu missbilligen, weil die Leistungsverpflichtung aus einer Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann. Denn die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit folgt - vor allem betreuungsbedingt - oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern, wobei sich das daraus folgende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zulasten von Frauen auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n57\\. bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung der verlangten Brautgabe den Antragsgegner in finanzieller Hinsicht krass überfordern könnte. Dies gilt auch bei Anlegung des Maßstabs von § 138 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vorschrift in allen Ausprägungen, die sie von der deutschen Rechtsprechung erfahren hat, zum Inhalt des kollisionsrechtlichen ordre public gehört (vgl. dazu BeckOGK\u002FStürner [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 6 Rn. 304 mwN). \n\n58\\. (1) Ein Vertrag, der zu vorhersehbar finanziell überfordernden Verpflichtungen einer Vertragspartei führt, ist auch nach deutschem Recht vor dem Hintergrund der nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht ohne weiteres nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Pfändungsschutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners eingegriffen wird. Erst wenn auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien ersichtlich wird, dass in einem Vertragsverhältnis eine Partei den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, muss das Recht auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 151, 153). Das gilt auch bei familienrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 345). \n\n59\\. (2) Allerdings reicht ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt allein auch aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts ohne Hinzutreten verstärkender Umstände für die Annahme einer gestörten Vertragsparität und das darauf gegründete Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände, die auf eine subjektive Imparität bei Abschluss der Brautgabevereinbarung hindeuten könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei verneint. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Erklärung des Vaters der Antragstellerin, er mache die Zustimmung zur Hochzeit der Beteiligten von der Vereinbarung einer hohen Brautgabe abhängig. Es kann dahinstehen, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - für die Störung der Vertragsparität darauf ankommen kann, inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsse. Denn jedenfalls ließe sich auch nach deutschem Recht allein aus der Ankündigung des einen Ehegatten, die Ehe nur nach Abschluss eines für ihn wirtschaftlich vorteilhaften familienrechtlichen Vertrages eingehen zu wollen, für den anderen Ehegatten noch keine Zwangslage herleiten, welche die Annahme einer ungleichen Verhandlungsposition rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 395\u002F24 - FamRZ 2025, 1358 Rn. 16 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129\u002F10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 26). \n\n60\\. cc) Ist hiernach das Brautgabeversprechen Ausdruck einer privatautonomen Entscheidung des Ehemannes, die nicht auf einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition beruht, ist auch die mit möglicherweise gravierenden vermögensrechtlichen Folgen verbundene (faktische) Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit hinzunehmen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 56 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 266; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 142; wohl auch Mörsdorf-Schulte FamRBint 2011, 25, 26; aA OLG Bamberg Urteil vom 24. März 2010 - 7 UF 275\u002F08 - juris Rn. 12; Majer NZFam 2023, 508, 509). \n\n61\\. Dass die Brautgabevereinbarung im Übrigen den alleinigen Zweck gehabt haben könnte, dem Antragsgegner die Scheidung zu erschweren (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91\u002F88 - FamRZ 1990, 372, 373), ist zum einen nicht festgestellt und müsste zum anderen in den Kontext des iranischen Rechts gestellt werden, unter dessen Geltung die Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn nach dem iranischen Recht ist für die Ehefrau - anders als für den Ehemann - eine Scheidung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen nicht möglich, sondern sie ist auf den Nachweis bestimmter, in erster Linie an Eheverfehlungen des Mannes anknüpfender Scheidungsgründe angewiesen (vgl. dazu Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 72 ff.). Der Höhe der Brautgabe kommt in diesem Zusammenhang auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, um nicht nur den Ehemann von einer vorschnellen Verstoßung der Ehefrau abzuhalten, sondern auch der Ehefrau mit dem (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Brautgabe ein Instrument an die Hand zu geben, um den Ehemann zur Beteiligung an einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 261) und damit die Folgen der aus deutscher Sicht nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Gewährung des Scheidungsrechts abzumildern. \n\n62\\. 5\\. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Leistung der Brautgabe schließlich geltend macht, dass die geschuldete Leistung gemäß § 275 BGB objektiv unmöglich, die Geschäftsgrundlage der Brautgabevereinbarung gestört (§ 313 BGB) und das Verlangen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei, kommt es auf diese Einwendungen schon deshalb nicht an, weil sie in dem nicht anwendbaren deutschen Sachrecht wurzeln. \n\n63\\. a) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch bei grundsätzlicher Anwendung eines ausländischen Sachrechts auf die Wirkungen der Brautgabevereinbarung gleichwohl im Einzelfall auf die dem deutschen Recht entnommenen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage und des Rechtsmissbrauchs zurückgegriffen werden könne. Dies soll dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verlangen der Ehefrau auf Leistung der Brautgabe nach iranischem Recht neben vermögenswerte Ansprüche aus dem System des deutschen Scheidungsfolgenrechts \\- namentlich aus einem nach deutschem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich - trete und es damit zu einer unzulässigen Verdopplung der finanziellen Scheidungsfolgen komme. Für die dann als notwendig angesehene Korrektur einer solchen Normenhäufung im Wege der Anpassung oder Angleichung wird eine modifizierte Anwendung des deutschen Sachrechts vorgeschlagen (so KG FF 2025, 499, 504; Ludwig FamRB 2025, 39, 40). \n\n64\\. b) Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen jedoch keiner näheren Erörterung. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin weder nennenswerte Anrechte aus einem nach deutschem Sachrecht durchgeführten Versorgungsausgleich noch Unterhaltszahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.968Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"3352","ECLI:DE:NEURIS:KORE702002026","ecli-de-neuris-kore702002026","IV ZR 40\u002F25","2026-01-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 - IV ZR 40\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).9 10 15 22\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Testaments. \n\n2\\. Der am 7. April 2021 verstorbene Großvater des Klägers (im Folgenden: Erblasser), niederländischer Staatsangehöriger, errichtete im Jahr 2020 ein notarielles Testament, in dem er den Kläger als Alleinerben einsetzte. Am 2. März 2021 beurkundete eine niederländische Notaranwärterin am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland ein weiteres Testament. In diesem widerrief der Erblasser das vorausgegangene Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin ein und wählte niederländisches Erbrecht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des 2021 errichteten Testaments geltend. \n\n3\\. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er das Testament vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZEV 2025, 663 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Erbe geworden, da der Erblasser das 2020 errichtete Testament durch das neue Testament vom 2. März 2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt habe. Das Testament vom 2. März 2021 sei formell wirksam. Für die Form der Verfügung gelte das Haager Testamentsformübereinkommen. Der Erblasser habe das niederländische Recht gewählt. Demnach sei die formelle Wirksamkeit \\- und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Zwar liege ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor, da die Notaranwärterin gegen Art. 13 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt) verstoßen habe. Dieser Verstoß führe aber nach niederländischem Recht weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments. Die Frage der Authentizität spiele im vorliegenden Falle keine Rolle. Sie beziehe sich nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments. Das Testament sei auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 35 EuErbVO liege nicht vor. \n\n6\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zu bejahen, auch wenn der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger das Testament des Erblassers vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Als Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kommt nur das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteile vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, BauR 2022, 142 [juris Rn. 25]; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353\u002F12, NJW-RR 2015, 398 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2022 \\- V ZR 213\u002F21, NJW 2023, 217 Rn. 62; vom 2. September 2021 aaO; vom 22. Januar 2015 aaO; vom 19. April 2000 - XII ZR 332\u002F97, MDR 2000, 897 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Die Rechtswirksamkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach dieser Maßgabe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine bloße Vorfrage des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Erbenstellung. \n\n8\\. Allerdings ist bei der erforderlichen Auslegung des Klageantrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, WM 2016, 77 Rn. 10; BGH, Urteile vom 19. November 2024 - XI ZR 139\u002F23, BGHZ 242, 216 Rn. 28; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, VersR 2025, 300 Rn. 63; st. Rspr.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO). Mit Blick auf das Testament aus dem Jahr 2020, in dem der Erblasser den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, ist der Feststellungsantrag auf dieser Grundlage dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung seiner Alleinerbenstellung begehrt. \n\n9\\. 2\\. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger hat den Erblasser nicht beerbt, da das den Kläger enterbende Testament vom 2. März 2021 nach den vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 560 ZPO bindenden Feststellungen zum Bestehen und Inhalt des niederländischen materiellen Rechts wirksam ist. \n\n10\\. a) Das Testament ist formwirksam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind für die Frage der Formgültigkeit des Testaments gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (im Folgenden: HTestformÜ) maßgeblich, das für Deutschland am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist (BGBl. 1965 II S. 1144; Bek. 29. Dezember 1965; BGBl. 1966 II S. 11). \n\n11\\. aa) Dabei ist der Anwendungsbereich des HTestformÜ für die hier zu entscheidende Frage, ob die Auslandsbeurkundung der niederländischen Notaranwärterin wirksam ist, eröffnet, da es sich hierbei um eine formelle Anforderung an die Testamentserrichtung handelt. Was zur Form einer letztwilligen Verfügung gehört, präzisiert das HTestformÜ nicht. Art. 5 HTestformÜ, der einige Fragen der Form zuweist, enthält keine allgemeine Definition (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 3; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 96). Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Form autonom auszulegen und damit nicht dem Recht des Staats des angerufenen Gerichts zu entnehmen ist (so Dutta aaO; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 27 Rn. 23 [Stand: 1\\. Juni 2025]) oder aber gerade aus dem Fehlen einer Definition die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung desselben zu folgern ist (so Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 84; Süß in Dutta\u002FWeber aaO). Denn sowohl nach autonomem als auch nach dem Verständnis des deutschen Rechts ist die Möglichkeit bzw. das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung eines Testaments eine Frage der Form (Dörner aaO Rn. 85; Dutta aaO Rn. 4; J. Schmidt aaO Rn. 25; Süß aaO Rn. 100). Die Anforderungen des Beurkundungsrechts an eine wirksame notarielle Beurkundung sind ebenfalls vom Begriff der Form im Sinne des Art. 1 HTestformÜ umfasst, denn sie konkretisieren das sich aus dem materiellen Erbrecht ergebende Beurkundungserfordernis. \n\n12\\. Eine Frage der Form ist auch, welche Rechtsfolgen ein Formverstoß nach sich zieht (von Bar\u002FMankowski, Internationales Privatrecht Band II, 2. Aufl. § 5 Rn. 537; Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 86; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4\\. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Schurig in Soergel, BGB, 1996, EGBGB Art. 26 Rn. 25; Stürner in Erman, BGB 17. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 1; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 119; Jayme in FS Coester-Waltjen, 2015, S. 461, 467 f.; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140; a.A. Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 19: Anwendung des Erbstatuts; offengelassen von BayObLG FamRZ 2006, 70, 72 [juris Rn. 32]). Die Regelungen einer Rechtsordnung zu den formellen Anforderungen eines Rechtsakts und die sich aus einem Formverstoß ergebenden Folgen sind im Regelfall aufeinander abgestimmt. Dieses Gleichgewicht würde gestört, würde man die Rechtsfolgen eines Formverstoßes nach einer anderen Rechtsordnung als der von Art. 1 HTestformÜ berufenen beurteilen. Für eine derart eingeschränkte Anwendung der Normen des Formstatuts besteht keine Veranlassung. \n\n13\\. bb) Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Gemäß Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ ist Art. 1 HTestformÜ auch auf letztwillige Verfügungen anwendbar, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Da der Erblasser zu den maßgeblichen Zeitpunkten die niederländische Staatsangehörigkeit hatte, verweist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ im Streitfall auf niederländisches Recht. Wie sich aus der Formulierung \"innerstaatliches Recht\" ergibt, handelt sich um eine Sachnormverweisung (BayObLGZ 1967, 418, 426 f.; Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 16; Odersky in Hausmann\u002FOdersky, IPR-NotGP 4. Aufl. § 15 Rn. 82 Fn. 189; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140). \n\n14\\. cc) Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht zu Recht niederländisches Recht einschließlich dessen Beurkundungsrechts zur Anwendung gebracht. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das Testament trotz Verstoßes gegen § 13 Satz 1 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt), wonach es dem Notar gestattet ist, Amtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezirks wahrzunehmen, sofern dieser im Hoheitsgebiet der Niederlande liegt, formell wirksam ist. Ob das niederländische Recht richtig angewendet wurde, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung, da ausländisches Recht nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21\u002F15, BGHZ 212, 1 Rn. 54). \n\n15\\. dd) Die Revision hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das niederländische Recht unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden wäre. Die dahingehende Verfahrensrüge greift nicht durch. \n\n16\\. Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 17; vom 18. März 2020 - IV ZR 62\u002F19, r+s 2020, 333 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n17\\. (1) Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht ermessensfehlerhaft, von der Einholung einer niederländischen Rechtsauskunft nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) oder eines weiteren Gutachtens abzusehen. \n\n18\\. (a) Sollte sich die Recherche des Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung gestützt hat, - wie von der Revision vorgetragen - auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht sowie die Staatsbibliothek zu Berlin beschränkt haben, hätte dies nicht die Unzulänglichkeit des Gutachtens zur Folge. Denn beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht handelt es sich - wie bereits aus der Institutsbezeichnung ersichtlich - um eine unter anderem auf Fragen des ausländischen Privatrechts spezialisierte Einrichtung, weshalb davon auszugehen ist, dass dort ein ausreichender Bestand an Fachliteratur auch für das niederländische Privatrecht vorhanden ist. Aus welchem sonstigen Grund eine Recherche bei dem vorgenannten Institut sowie daneben der Staatsbibliothek Berlin nicht ausreichen sollte, um das maßgebliche niederländische Recht zu ermitteln, ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar. \n\n19\\. (b) Auch der Vorwurf der Revision, das eingeholte Gutachten sei ein unzulängliches \"Lehrbuchgutachten\" und die Annahme des Gutachters, die Auslandsbeurkundung des zweiten Testaments bewirke weder dessen Formnichtigkeit noch dessen Anfechtbarkeit, sei bloße Spekulation, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht nur die maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt, sondern auch hierzu vorhandene Literatur sowie Rechtsprechung ausgewertet. Er hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass der Fall einer (unzulässigen) Auslandsbeurkundung durch einen niederländischen Notar von dem Obersten Gerichtshof des Königreichs der Niederlande (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) oder einem anderen niederländischen Gericht bisher nicht entschieden worden sei, und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen von Formfehlern bei notariellen Testamenten anhand von Urteilen erläutert. Unter Berücksichtigung von Literaturmeinungen hat der Sachverständige Argumente für und gegen eine Einschränkung der Anfechtbarkeit dargelegt und ist - entgegen der Behauptung der Revision - gerade nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auslandsbeurkundung des Testaments keine Anfechtbarkeit bewirkt, sondern hat dies ausdrücklich der Einschätzung des Gerichts überlassen. Er hat überdies ausgeführt, dass beurkundungsrechtlich auch eine Nichtigkeit angenommen werden könnte. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im niederländischen Recht zu den rechtlichen Folgen einer Auslandsbeurkundung durch einen inländischen Notar und in Ermangelung von Rechtsprechung niederländischer Gerichte hierzu stellt es sich nicht als Spekulation dar, wenn der Sachverständige verschiedene vertretbare Sichtweisen darlegt und - was die Frage der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft - einer hiervon den Vorzug gibt. \n\n20\\. (2) Das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb seiner Amtsermittlungspflicht unzureichend nachgekommen, weil es dem Gutachter Unklarheiten und Widersprüche seines Gutachtens nicht vorgehalten hätte. Der von der Revision beanstandete Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. i, Art. 59 Abs. 1 und 2 EuErbVO sowie Erwägungsgrund 62 EuErbVO besteht nicht. \n\n21\\. Entgegen der Ansicht der Revision beurteilt sich die Frage, ob das Testament vom 2\\. März 2021 eine authentische öffentliche Urkunde darstellt und demzufolge nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO zirkulationsfähig ist, gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EuErbVO nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht, weshalb es hier schon nicht zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen kommen kann. Denn Ursprungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist. Maßgeblich ist dabei nach der Ratio der Norm der Mitgliedstaat, dessen Behörde oder sonstige hierzu ermächtigte Stelle die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde beglaubigt hat, selbst wenn dieses Gericht bzw. diese Stelle ausnahmsweise auf dem Gebiet eines anderen (Mitglied-)Staats tätig wird (J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 3 Rn. 19 [Stand: 1. Juni 2025] unter Hinweis auf Wautelet in Bonomi\u002FWautelet, Le droit européen des successions, 2. Aufl. Art. 3 Rn. 29 f.). Dies ist hier - nachdem die Beurkundung durch eine niederländische Notaranwärterin erfolgte - der Mitgliedstaat Niederlande. \n\n22\\. (3) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, die Ermittlung des niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht sei unzureichend und fehlerhaft, weil die Inhalte der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch; im Folgenden: BW), die jeweils klar auf die Formunwirksamkeit des zweiten Testaments hindeuteten, gar nicht zu seiner Kenntnis gelangt seien. \n\n23\\. (a) Der Nichterwähnung einer irrevisiblen Rechtsnorm kommt regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten ist. Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm kann das Berufungsgericht nämlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine solche auf den gegebenen Fall nicht anwendbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichterwähnung darauf beruht, dass die Norm dem Berufungsgericht unbekannt war (BGH, Urteile vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291\u002F94, NJW-RR 1996, 732 [juris Rn. 17]; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146\u002F57, BGHZ 40, 197, 200 [juris Rn. 22]; jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall hat die Revision Erfolg, wenn das Berufungsgericht die Rechtsnorm verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat und die Revision dies mit einer Verfahrensrüge angreift (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 aaO Rn. 18). \n\n24\\. (b) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Normen nicht erwähnt hat, weil es sie für nicht einschlägig erachtet hat oder sie ihm unbekannt waren. Denn selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, stellt die fehlende Ermittlung der Vorschriften nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze (s. oben vor (1)) keinen Verfahrensfehler dar. \n\n25\\. (aa) Die betreffenden Rechtsnormen sind Sondervorschriften für das Testieren in bestimmten Situationen. Art. 4:98 BW regelt das Testieren von Militärangehörigen und anderen Angehörigen der Streitkräfte im Falle eines Kriegs, Bürgerkriegs oder in Art. 4:98 Abs. 2 BW aufgeführten, damit vergleichbaren Fällen vor einem (Unter-)Offizier. Art. 4:101 BW betrifft die Errichtung einer letztwilligen Verfügung an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs vor dem Kapitän oder dem Ersten Offizier. Art. 4:102 BW befasst sich mit dem Testieren in Katastrophen- und hiermit vergleichbaren Fällen vor einem Mitglied des in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Personenkreises. \n\n26\\. (bb) Es war nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vorschriften, die der Sachverständige in seinem Gutachten zwar erwähnt, deren Wortlaut er allerdings nicht mitgeteilt hat, nicht ermittelt hat. Denn da es sich um Sonderformen der Testamentserrichtung handelt, die - wie sich aus Art. 4:109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BW ergibt - eine notarielle Beurkundung gerade nicht voraussetzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass sich aus diesen Vorschriften Rechtsfolgen einer notariellen Beurkundung im Ausland nicht ableiten lassen. Dies gilt umso mehr, als auch der Sachverständige auf einen derartigen Zusammenhang nicht hingewiesen hat. Auch sonstige die Argumentation der Revision stützende Erkenntnisquellen boten sich dem Berufungsgericht nicht an. Die Revision führt ebenfalls weder Belege aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur für ihre Rechtsansicht auf und verweist auch nicht auf übergangenen Parteivortrag in den Vorinstanzen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Inhalt und die Reichweite der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 BW näher zu ermitteln. \n\n27\\. b) Die Anwendung niederländischen Rechts verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den deutschen ordre public (vgl. Art. 7 HTestformÜ; Art. 35 EuErbVO). Insbesondere folgt ein solcher Verstoß nicht aus einer Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Dabei kann offenbleiben, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - IX ZR 150\u002F97, BGHZ 138, 359 [juris Rn. 13]) aus völkerrechtlicher Sicht die Urkundstätigkeit eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments auf fremdem Staatsgebiet schon nicht als hoheitlich zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebietshoheit als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252\u002F91, BGHSt 38, 111 [juris Rn. 64]; Herdegen in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 25 Rn. 51 [Stand: August 2025]; Streinz in Sachs, GG 10. Aufl. Art. 25 Rn. 52) kein Raum ist (für die Urkundstätigkeit deutscher Notare offengelassen in BGH, Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 20, 25; vgl. zur Urkundstätigkeit deutscher Notare im Anwendungsbereich des Art. 51 AEUV ferner EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C 54\u002F08, ECLI:EU:C:2011:339=NJW 2011, 2941 Rn. 93). Denn ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. zu Art. 35 EuErbVO Erwägungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; ferner Senatsurteil vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 12 m.w.N.). \n\n28\\. Dies ist hier nicht der Fall. Denn § 11a BNotO schließt eine Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung nicht vollständig aus, sondern bindet diese lediglich an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13\u002F14, DNotZ 2015, 944 Rn. 17). Der Umstand, dass es hier entgegen den Anforderungen des § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO an der Voraussetzung eines Ersuchens eines inländischen Notars fehlte und die niederländische Notaranwärterin nicht nur unterstützend tätig wurde, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der Anwendung niederländischen Rechts materiell untragbar wäre. Zwar strebt die Notarverfassung des deutschen Rechts die Gewährleistung eines leistungs- und funktionsfähigen Notariats bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an und würde das gesetzgeberische Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für die bestellten Notare grundlegend infrage gestellt, wenn eine über § 11a Satz 3 und 4 BNotO hinausgehende Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Grundsatz zu gestatten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 aaO Rn. 16). Dies hindert es aber nicht, im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang stehendes ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen und so dem Anwendungsbefehl der einschlägigen Kollisionsnorm Folge zu leisten. In Rechnung zu stellen sind hier insbesondere die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers und die zulässige Wahl niederländischen Rechts, die die Beauftragung eines niederländischen Notars trotz Verstoßes gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO und \\- sollte die hier erfolgte Auslandsbeurkundung einen Hoheitsakt im Sinne des Völkerrechts darstellen - überdies gegen Art. 25 Satz 1 GG nicht als so besonders schweren Verstoß erscheinen lassen, der in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stünde. \n\n29\\. c) Das Testament vom 2. März 2021 ist auch materiell wirksam. Die materielle Wirksamkeit eines Testaments unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach den Vorschriften der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn der Testierende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EuErbVO gilt Art. 24 Abs. 1 EuErbVO für die Änderung oder den Widerruf eines Testaments entsprechend. \n\n30\\. aa) Nach dieser Maßgabe unterliegt die materielle Wirksamkeit des Testaments vom 2\\. März 2021 niederländischem Recht, da der niederländische Erblasser dieses in seinem Testament gewählt hat und die Rechtswahl den formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 22 EuErbVO, der dem Erblasser die Wahl des Rechts des Staates seiner Staatsangehörigkeit ermöglicht (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO), genügt. \n\n31\\. (1) Die Rechtswahl erfolgte entsprechend der Vorgabe des Art. 22 Abs. 2 EuErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen. Auch die Rechtswahlerklärung muss die Formanforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nach dem jeweiligen Formstatut erfüllen (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 16; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 24; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 22 Rn. 13 [Stand: 1. Juni 2025]; Döbereiner, DNotZ 2014, 323 (324); Dörner, ZEV 2012, 505 (511)). Wie bereits dargelegt (s. oben unter a)), kommen auf die Frage der formellen Wirksamkeit des die Rechtswahl enthaltenden Testaments vom 2. März 2021 kollisionsrechtlich die Regelungen des HTestformÜ zur Anwendung und ist dieses nach den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nach niederländischem Recht, das Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ zur Anwendung beruft, formgültig. \n\n32\\. (2) Die materiellen Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl richten sich gemäß Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nach dem gewählten - hier niederländischen - Recht. Den der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 545 Abs. 1 ZPO entzogenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es nach dieser Maßgabe von der materiellen Wirksamkeit der Rechtswahl ausgegangen ist. \n\n33\\. bb) In Anwendung niederländischen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die letztwillige Verfügung vom 2. März 2021 auch materiell wirksam ist. Auch dies ist nach § 545 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen am deutschen Wohnsitz","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.020Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":5,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"3405","ECLI:DE:NEURIS:KORE701292026","ecli-de-neuris-kore701292026","I ZB 53\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs \n\n## Leitsatz\n\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.30\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Antragstellerin ist eine in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft nach russischem Recht. Sie schloss mit der in Kirchheim unter Teck ansässigen Antragsgegnerin am 5. Februar 2021 einen Vertrag über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Geräten zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen. \n\n2\\. Ziffer 3 des Vertrags enthielt die Zahlungsbedingungen. Ziffer 4.3 regelte die Lieferfristen für die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Waren in drei Schritten; die dritte Warenlieferung (\"dritter Schritt\") sollte bis zum 31. März 2022 erfolgen. In Ziffer 13.1 des Vertrags war vereinbart, dass die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten sind, wenn die Waren \"aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, nicht bis zum 30. Juni 2022 versandt\" werden. \n\n3\\. In Ziffer 12.1 vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS) nach russischem Recht entschieden werden sollten. \n\n4\\. Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren in einem Gesamtvolumen von 2.485.800 € (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235 €. Die Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, wurden von der Antragsgegnerin nicht mehr geliefert, weil diese sich nach Beginn des Ukrainekriegs entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die vertragsgegenständlichen Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900 €. \n\n5\\. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870 €. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435 € zurückzuerstatten, sobald dies mit Blick auf die gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen aus dem Vertrag sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000 €. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich eines Teils der vertragsgegenständlichen Waren und verfolgte ihre Ansprüche vor dem MKAS weiter, das mit Schiedsspruch vom 27. November 2023 ihrer Schiedsklage stattgab, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 186.435 € nebst Zinsen verurteilte und ihr die Kosten auferlegte. \n\n7\\. Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für das Verfahren einschließlich eines möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzugeben, den Vollstreckbarerklärungsantrag abzulehnen und festzustellen, dass der russische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. \n\n8\\. Das Oberlandesgericht hat mit Zwischenbeschluss vom 6. November 2024 den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit abgelehnt. Soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Bedeutung, hat das Oberlandesgericht nachfolgend den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als derzeit unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. \n\n9\\. Die Antragsgegnerin beantragt zudem, der Antragstellerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu leisten. \n\n10\\. II. Der Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Seiner Zulässigkeit steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen. \n\n11\\. 1\\. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. \n\n12\\. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33\u002F22, WM 2023, 443 [juris Rn. 11 bis 21]). \n\n13\\. 2\\. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen, mit dem es den Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat. Ein Fall des § 111 ZPO liegt nicht vor. \n\n14\\. a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 \\- I ZB 21\u002F21, WM 2021, 2295 [juris Rn. 19] mwN). Gemäß § 111 ZPO kann der Beklagte allerdings auch dann wegen der Prozesskosten Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in einer höheren Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, WM 2021, 2295 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - VI ZR 68\u002F21, ZIP 2022, 2463 [juris Rn. 5] mwN). \n\n15\\. b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung nicht erst im Sinn des § 111 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetreten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Einrede bereits vor dem Oberlandesgericht erfolglos mit der Begründung erhoben, die veränderten Umstände aufgrund der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine rechtfertigten die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO einem erneuten Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne dass ein Fall von § 111 ZPO vorliegt, entgegen (zum Verlust der Einredemöglichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 23\\. November 1989 - IX ZR 23\u002F89, NJW-RR 1990, 378 [juris Rn. 8 f.]). \n\n16\\. III. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht vor, weil nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit verlangt werden kann. \n\n17\\. 1\\. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. \n\n18\\. Nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 - HZPÜ) darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. \n\n19\\. 2\\. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ sind im Streitfall erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Russische Föderation - als Nachfolgestaat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft nach russischem Recht, hat ihren Sitz in der Russischen Föderation (zur Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ auf juristische Personen vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23\\. Dezember 1998 - 1 U 311\u002F98, juris Rn. 12), gegenüber der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 HZPÜ zum Verzicht auf eine Sicherheitsleistung verpflichtet ist. \n\n20\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit weder die so genannte No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegen (dazu III 3 a), noch führen die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Unanwendbarkeit der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ (dazu III 3 b). Ob diese Umstände einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, bedarf keiner Entscheidung (dazu III 3 c). \n\n21\\. a) Der Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin nach § 110 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 HZPÜ steht die No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 nicht entgegen. \n\n22\\. aa) Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie - soweit hier relevant - von jedweder russischen Person, Organisation oder Einrichtung (Buchst. b) geltend gemacht werden. \n\n23\\. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 berührt dieser Artikel nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung. \n\n24\\. bb) Die Antragsgegnerin meint, § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, Art. 17 und Art. 18 HZPÜ begründeten einen Anspruch der Antragstellerin, ohne Leistung von Prozesskostensicherheit gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorgehen zu dürfen. Dieser Anspruch stehe, soweit die Antragstellerin aufgrund eines sanktionswidrigen Vertrags oder Geschäfts vorgehe, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft, weil er unmittelbar dazu diene, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft zu erleichtern. Der Anspruch unterfalle damit seinerseits der Sanktion und dürfe nicht erfüllt werden. Auch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 gewährleiste nicht das Recht, die gerichtliche Überprüfung privilegiert ohne Leistung von Prozesskostensicherheit vornehmen zu lassen. § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sei deshalb dahingehend auszulegen, dass die Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht gelte, soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft gerichtlich durchsetzen wolle. \n\n25\\. cc) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Ein von ihr behaupteter Anspruch der Antragstellerin aus § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 HZPÜ, dessen Erfüllung Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 entgegenstehen soll, würde als verfahrensrechtlicher Anspruch von dieser Vorschrift nicht erfasst. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 ist selbständiger Natur und unabhängig von den im Verfahren geltend gemachten - möglicherweise unter Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 fallenden - Ansprüchen; es umfasst auch mit dieser gerichtlichen Überprüfung zusammenhängende verfahrensrechtliche Ansprüche (zu dem auch unter dem Sanktionsregime bestehenden Recht auf anwaltliche Vertretung vor Gericht vgl. Art. 5n Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 833\u002F2014). \n\n26\\. b) Die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stehen einer Anwendung der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ nicht entgegen. \n\n27\\. aa) Die Antragsgegnerin, die nicht zwischen § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO differenziert, macht geltend, die Umstände, die durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingetreten seien, erfüllten den Tatbestand von Art. 62 beziehungsweise Art. 63 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. II 1985 S. 926 - WVK). Sie habe vorgetragen, die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Russland seien infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Jahr 2022 zum Erliegen gekommen. Mit Verweis auf den Beschluss des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 (SchiedsVZ 2024, 218 [juris Rn. 8 f.]) habe sie ferner ausgeführt, dass russische Gerichte aktiv Zustellungen aus Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen verweigerten. Schon der Fortbestand der jeweils bei Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess bestehenden friedlichen Lage sei nicht gewährleistet. Zudem fehle es an Einrichtungen, die die Umsetzung der mit diesem Abkommen angestrebten Kooperation sicherstellen könnten. Von einem Fortbestand der friedlichen Lage im Sinn des Art. 62 WVK könne danach ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Bestehen hinreichender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen im Sinn des Art. 63 WVK. \n\n28\\. Die in Art. 18 HZPÜ vorausgesetzte Zusammenarbeit sei im Übrigen durch die Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 eingeschränkt, die einer Vollstreckung russischer Urteile betreffend sanktionswidrige Leistungen und Kostenerstattungsansprüche zugunsten russischer Unternehmen in Deutschland entgegenstehe. Umgekehrt sei nicht damit zu rechnen, dass russische Gerichte gemäß Art. 18 HZPÜ deutsche Kostenerstattungstitel für vollstreckbar erklären würden, mit denen deutsche Unternehmen die Kosten für eine Verteidigung gegen die Durchsetzung sanktionswidriger Forderungen russischer Unternehmen ersetzt verlangten. \n\n29\\. bb) Auch mit diesem Einwand hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg. \n\n30\\. (1) Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab (vgl. LG München I, NJW-RR 2015, 635 [juris Rn. 17 f.]; KG, PharmR 2024, 358 [juris Rn. 26 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 19 Sch 24\u002F24, juris Rn. 16; BeckOGK.ZPO\u002FAntor, Stand 1. Januar 2026, § 110 Rn. 92; BeckOK.ZPO\u002FJaspersen, 59. Edition [Stand 1. Dezember 2025], § 110 Rn. 25.1; zu § 57 Abs. 1 öZPO vgl. OGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 3 Ob 6\u002F24i Rn. 6; kritisch dazu Hess, ecolex 2024, 847; Kahl, IPRax 2025, 83, 84). \n\n31\\. (2) Die Antragsgegnerin macht weder geltend, das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess sei beendet oder suspendiert worden, noch, die Bundesrepublik Deutschland habe ihren Rücktritt von dem Abkommen oder die Kündigung (Art. 33 Abs. 3 HZPÜ) erklärt. \n\n32\\. (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. 62 und 63 WVK führt ebenfalls nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation. \n\n33\\. (a) Die Art. 54 ff. WVK enthalten Regelungen für die Beendigung oder Suspendierung von Verträgen. Nach Art. 62 Abs. 1 WVK kann eine grundlegende Änderung der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn (Buchst. a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und (Buchst. b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten. Nach Art. 63 WVK lässt der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich. Nach Art. 65 Abs. 1 WVK hat eine Vertragspartei, die auf Grund des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben. \n\n34\\. (b) Ob die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 oder des Art. 63 WVK mit Blick auf die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine hinsichtlich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erfüllt sind (zum HZPÜ als Beispiel für die Ausnahme in Art. 63 WVK vgl. Angelet\u002FDuch Giménez in Corten\u002FKlein\u002FKoutroulis\u002FLagerwall, The Vienna Conventions on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 63 Rn. 32), kann danach offenbleiben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei ein Verfahren gemäß Art. 65 WVK zur Beendigung oder Suspendierung des Abkommens eingeleitet hätte (zur Anwendbarkeit von Art. 65 WVK auch auf Art. 63 WVK vgl. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 63 Rn. 9; zu Art. 65 WVK vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - C­162\u002F96, Slg. 1998, I-3688 = EuZW 1998, 694 [juris Rn. 58 f.] - Racke). Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 WVK kann die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei aber nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 WVK für die Suspendierung eines Vertrags. \n\n35\\. c) Ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Umstände, insbesondere eine möglicherweise erschwerte Vollstreckung von Kostenentscheidungen in der Russischen Föderation als Folge des Sanktionsregimes der Europäischen Union, einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, kann offenbleiben. \n\n36\\. aa) Nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde. Nach Art. 18 Abs. 1 HZPÜ wird eine Entscheidung über die Kosten des Prozesses, die in einem Vertragsstaat gegen einen Kläger oder Intervenienten ergangen ist, der von der Sicherheitsleistung auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 befreit war, gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag in jedem anderen Vertragsstaat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar erklärt (zur subsidiären Bedeutung des Art. 18 HZPÜ mit Blick auf Art. 17 HZPÜ vgl. Muthorst in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 40). \n\n37\\. bb) Da die Antragstellerin bereits nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Antragsgegnerin behauptete erschwerte oder sogar unmögliche Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten in der Russischen Föderation auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge einer Anwendung von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünde (für eine Nichtberücksichtigung praktischer Vollstreckungshindernisse im Rahmen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 36 U 1523\u002F25 e, juris Rn. 21). \n\n38\\. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Mögliche Fragen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 sind wegen der Unzulässigkeit des Antrags nach § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:59.977Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"decisionDate":133,"fullText":134,"summary":135,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":136,"updatedAt":137},"3490","ECLI:DE:NEURIS:KORE702762026","ecli-de-neuris-kore702762026","3 StR 435\u002F25","2026-01-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.01.2026, 3 StR 435\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21\\. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die vom Oberlandesgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von zwei im Irak lebenden Zeuginnen ist rechtsfehlerfrei. In den Begründungen der beanstandeten Entscheidungen sind die Bedeutung und der Beweiswert der in Rede stehenden Aussagen der benannten Zeuginnen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses umfassend gewürdigt worden (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160\u002F22, NStZ 2024, 312 Rn. 66 f. mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64\u002F25, juris Rn. 60 ff.). Der dem Tatgericht dabei eröffnete Ermessensspielraum ist nach den konkreten Umständen des Falles nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere einzustellen, dass das Oberlandesgericht nach seinen näheren Ausführungen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ von Mitte Juni 2014 bis in den Mai 2017 durch für valide erachtete Listen als nach seinerzeitigem Beweisstand erwiesen angesehen hat. Es hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Tatvorwurfs und eines behaupteten Alibis detailliert dargelegt, aus welchen Gründen es den Angeklagten für die in den Listen aufgeführte Person hält und die Aussagen der Zeuginnen selbst bei Bestätigung der Beweisbehauptungen an dem Beweisergebnis nach einer Gesamtschau nichts änderten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch eingedenk dessen statt, dass sich der gesamte vom Tatvorwurf betroffene Sachverhalt im Ausland abspielte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 – 3 StR 403\u002F05, wistra 2006, 426, 428; vom 28\\. Januar 2010 – 3 StR 274\u002F09, BGHSt 55, 11 Rn. 37).\n\n2\\. Deutsches Strafrecht findet auf die im Irak begangene Straftat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160\u002F22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom 16. Januar 2025 – AK 102\u002F24, juris Rn. 15 mwN).\n\nSchäfer Hohoff Anstötz\n\nKreicker Voigt","BGH, 07.01.2026, 3 StR 435\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:07.599Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":5,"decisionDate":143,"fullText":144,"summary":145,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":143,"parsedAt":146,"updatedAt":147},"4210","ECLI:DE:NEURIS:KORE727802025","ecli-de-neuris-kore727802025","VIII ZR 75\u002F25","2025-11-11T00:00:00.000Z","#  Revisionsverfahren: Rüge der unzureichenden Prozesskostensicherheitsleistung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilsenat - vom 13. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.523,76 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, der Klägerin gemäß § 110 ZPO aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 19.000 € zu leisten. Die Höhe dieses Betrags hat die Beklagte damit begründet, dass dieser die Kosten abdecken solle, die ihr in der ersten und zweiten Instanz entstehen könnten. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klägerin durch Zwischenurteil vom 27. Februar 2023 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 20.605,98 € zu leisten, wobei es antragsgemäß für die Berechnung der Höhe die Kosten der ersten und zweiten Instanz zugrunde gelegt hat. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts. Sie beantragt zudem, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Prozesskostensicherheit für die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision zu leisten. Die Klägerin ist dem Antrag unter Verweis darauf, dass die Beklagte erstinstanzlich Sicherheit nur beschränkt für die erste und zweite Instanz beantragt habe und deshalb eine (weitere) Sicherheit für den Revisionsrechtszug nicht verlangen könne, entgegengetreten. \n\nII.\n\n4\\. Der Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nach einer weiteren Sicherheitsleistung gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO ausgeschlossen. \n\n5\\. 1\\. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273\u002F03, NJW-RR 2005, 148 unter 1; vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 1; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, NJW 1981, 2646 unter III 1; Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49\u002F23, juris Rn. 6; vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, juris Rn. 5; vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549\u002F17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§§ 111, 532 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, aaO; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, aaO unter III 1 b; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, aaO). Sie kann daher in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in den Vorinstanzen vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, aaO unter I 2 b bb; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, aaO; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, aaO). \n\n6\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden. \n\n7\\. a) Die Beklagte hat zwar bereits in der ersten Instanz einen Antrag auf Prozesskostensicherheit gestellt, Sicherheit hierbei jedoch ausdrücklich nur für die Kosten erster und zweiter Instanz beantragt, obwohl die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung auch für die Kosten der dritten Instanz bereits vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostensicherheit nicht unbeschränkt gestellt und durch die Angabe der Höhe von 19.000 € lediglich einen - keine Beschränkung des Antrags darstellenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273\u002F03, NJW-RR 2005, 148 unter 1) - Hinweis auf das Mindestmaß an Sicherheit gegeben. Sie hat bereits in der Antragstellung eine Sicherheit konkret in dieser Höhe begehrt und diesen Betrag sodann ausdrücklich damit begründet, dass hiermit ihre möglichen Prozesskosten in der ersten und zweiten Instanz abgedeckt werden sollen. Dem hat sie eine Berechnung der zu erwartenden Kosten in diesen Instanzen beigefügt. Vor diesem Hintergrund stellte die Angabe des Betrags von 19.000 € - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht lediglich eine Anregung zur Höhe oder einen Hinweis auf ein Mindestmaß an Sicherheit dar, sondern konkretisierte das Begehren der Beklagten dahingehend, dass Prozesskostensicherheit (allein) für die möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz verlangt werde. Der erstinstanzliche Antrag der Beklagten konnte demnach nicht als ein unbeschränktes Begehren von Prozesskostensicherheit für alle Instanzen ausgelegt werden. \n\n8\\. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte in ihrem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung auf die damalige Auflage der Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 112 ZPO (MünchKommZPO\u002FSchulz, 6\\. Aufl., § 112 Rn. 5) verwiesen hat. Denn hieraus lässt sich - anders als die Beschwerde meint - nicht entnehmen, dass sie einen unbeschränkten Antrag stellen wollte. Nach der dortigen Kommentierung, die die Festsetzung der Höhe der Sicherheit durch das Gericht betrifft, soll dieses zwar die Sicherheit auch bei einem unbeschränkten Antrag in der Regel auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz beschränken. Auch hiernach setzt die Möglichkeit einer späteren erneuten Geltendmachung der Einrede jedoch einen unbeschränkten Antrag des Beklagten voraus. Die Beklagte hat indes nicht unbeschränkt für alle Rechtszüge Sicherheit begehrt und lediglich - der von ihr zitierten Kommentierung folgend - angeregt, die Höhe zunächst auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu beschränken. Sie hat vielmehr von vornherein unter ausdrücklicher Berechnung allein der Kosten der ersten und zweiten Instanz ohne Erwähnung der möglichen Kosten des Revisionsrechtszugs erklärt, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe ihrer möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz angemessen und notwendig sei. Angesichts dessen besteht auch unter Berücksichtigung des Verweises der Beklagten auf die oben genannte Kommentierung kein Zweifel daran, dass sie Sicherheitsleistung nur für die Kosten erster und zweiter Instanz begehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb). \n\n9\\. Dieses Verständnis liegt auch dem Zwischenurteil des Landgerichts über die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen das die Beklagte Einwände nicht erhoben hat. \n\n10\\. b) Angesichts der Beschränkung des erstinstanzlichen Antrags auf eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, juris Rn. 7). \n\n11\\. Ein Anspruch auf die beantragte weitere Sicherheitsleistung ergibt sich auch nicht aus § 111 ZPO, wonach nachträglich Sicherheit nur verlangt werden kann, wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. Denn dies ist hier nicht der Fall. \n\n12\\. c) Die Beklagte hat die verspätete Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsrechtszugs auch nicht genügend entschuldigt (§ 532 ZPO). Einen tragfähigen Entschuldigungsgrund dafür, dass sie nicht von vornherein unbeschränkt Sicherheitsleistung beantragt hat, hat sie nicht aufgezeigt. \n\nIII.\n\n13\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt","Revisionsverfahren: Rüge der unzureichenden Prozesskostensicherheitsleistung","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:20.674Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":5,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"4547","ECLI:DE:NEURIS:KORE700112026","ecli-de-neuris-kore700112026","VI ZR 14\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall \n\n## Leitsatz\n\nEine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist.35\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 richtet.\n\nIm Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X), hilfsweise gegen den Beklagten zu 2 Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus eigenem Recht wegen eines Arbeitsunfalls geltend. \n\n2\\. Der spätere Geschädigte, Versicherter der Klägerin **(im Folgenden: Geschädigter)*,* war als Beschäftigter des deutschen Speditionsunternehmens D. tätig, das als Subunternehmerin von einer anderen Transportfirma den Auftrag der Streithelferin zu 2, der S. AG, übernommen hatte, einen 1.300 kg schweren Generator-Werkzeugschrank an einer in Deutschland befindlichen Baustelle aufzuladen und innerhalb Deutschlands zu transportieren. Der von dem Geschädigten gefahrene Lkw war bei der Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert. \n\n3\\. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war von der ebenfalls in Österreich ansässigen Streithelferin zu 3 beauftragt worden, das Gewerk \"Elektro\" auf der in Deutschland befindlichen Baustelle herzustellen. In diesem Rahmen beschäftigte sie den Beklagten zu 2, einen österreichischen Staatsbürger, der bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Beklagten zu 1 stand auf der Baustelle ein Teleskoplader Manitou MT 1740 SLT zur Verfügung, dessen Schlüssel der Vorgesetzte des Beklagten zu 2, der ehemalige Beklagte zu 4, der sich am Unfalltag nicht auf der Baustelle befand, in einem Bürocontainer der Beklagten zu 1 verwahrte. \n\n4\\. Am Unfalltag, dem 9. April 2018, nutzte der Beklagte zu 2, der zum Unfallzeitpunkt im Besitz eines österreichischen, zum Führen des streitgegenständlichen Teleskopladers im öffentlichen Raum berechtigenden Traktorführerscheins F war, auf Bitten von Mitarbeitern der Streithelferin zu 2, der S. AG, den Teleskoplader, um den zu transportierenden Generator-Werkzeugschrank auf die Ladefläche des vom Geschädigten zu fahrenden Lkw zu setzen. Während des Beladungsvorgangs befanden sich der Geschädigte und ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 2 auf der Ladefläche. Der Geschädigte bedeutete dem im Teleskoplader sitzenden Beklagten zu 2 durch Gesten, er möge den zunächst bereits auf der Ladefläche abgestellten Generator-Werkzeugschrank noch einmal etwas anheben, damit der Geschädigte an vier Stellen der Ladefläche Antirutschmatten auslegen könne. Dabei geriet der mit dem Lader einige Zentimeter angehobene Werkzeugschrank ins Wanken und kippte in Richtung des Geschädigten, der von dem Schrank getroffen wurde und jedenfalls mehrere Frakturen erlitt. Die Klägerin erbrachte bis zum 12. März 2021 für den Geschädigten Aufwendungen in Höhe von 154.240,49 €. \n\n5\\. Mit der Klage begehrt die Klägerin - soweit im Rahmen der Revision von Interesse - unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres geschädigten Versicherten in Höhe von 30 % Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 107.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe von 70 % weiterer entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen. Hilfsweise - für den Fall des Eingreifens des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - verlangt sie von dem Beklagten zu 2 nach § 110 SGB VII unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € eine Zahlung von 142.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer bereits entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 %. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - hilfsweise für den Fall deren teilweiser Unzulässigkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde \\- die von ihr im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n7\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht beständen, da dieser als bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Arbeitnehmer ein Versicherter im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei und sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen könne. Die Frage der Haftungsprivilegierung beurteile sich entweder mangels eines internationalen Bezugs oder analog Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: VO (EG) Nr. 883\u002F2004) nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kenne das Recht der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung keine Haftungsprivilegierung, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes geschädigt werde; §§ 332, 333 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Österreich) enthielten aber jedenfalls den §§ 104, 105 SGB VII vergleichbare Regelungen. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhe auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Zwar spräche dies zunächst gegen eine Einbeziehung eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil es zu einer Ungleichbehandlung komme: In Fällen wie dem vorliegenden greife der deutsche Haftungsausschluss, im umgekehrten Fall - deutscher Versicherter schädige österreichischen Versicherten - sei nach österreichischem Recht kein Haftungsausschluss anzunehmen. Sähe man den bei der gesetzlichen Unfallversicherung eines EU-Mitgliedstaates Versicherten nicht als Versicherten im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII an, bliebe selbigem bei der Schädigung eines bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten auf einer Baustelle im Unionsgebiet aber jegliche Haftungsprivilegierung versagt: die des deutschen Unfallversicherungsrechts, weil er nicht \"Versicherter\" im Sinne dieser Vorschriften wäre, aber auch die etwaige \"seines\" Unfallversicherungsrechts, weil es nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nicht zur Anwendung berufen wäre. Dies sei mit dem in Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Tatbestandsangleichung und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht vereinbar. \n\n8\\. Das Landgericht habe nach den Schilderungen des Geschädigten und des Beklagten zu 2 auch zu Recht das für eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erforderliche Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmer darstellen müsse, festgestellt. Ebenso seien wechselseitige Gefährdungen im Sinne einer Gefahrengemeinschaft nicht völlig ausgeschlossen gewesen. \n\n9\\. Ein Anspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe gegen den Beklagten zu 2 nicht, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Beklagte zu 2 sei Inhaber eines österreichischen Traktorführerscheins gewesen, der ihn berechtigt habe, den Teleskoplader - auch in Deutschland - zu führen. Er habe den Teleskoplader bereits kurz zuvor benutzt gehabt, ohne dass Probleme festgestellt worden seien. Zudem rechtfertigten die konkreten Umstände des Beladungsvorgangs - Beladen während sich der Geschädigte auf der Ladefläche befunden habe - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es hätten keine Anzeichen bestanden, an der Sicherheit der Ladung zu zweifeln, der Geschädigte habe zwei Meter entfernt von der zunächst bereits abgesetzten Ladung gestanden und der Beklagte zu 2 die Ladung um weniger als 30 Zentimeter angehoben. \n\n10\\. Ferner bestünden keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, insbesondere nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens, weil die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Zugang zum Schlüssel des Teleskopladers ermöglicht habe, ohne ein ausdrückliches Verbot der Nutzung auszusprechen. Der Beklagte zu 2 habe den Teleskoplader, der normalerweise durch den ehemaligen Beklagten zu 4 gefahren worden sei, erstmals unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall genutzt und sei aufgrund seines Führerscheins zum Führen des Teleskopladers berechtigt gewesen. Der unfallursächliche Beladungsvorgang sei nicht im Auftrag und nicht im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 ohne ihre Kenntnis den Teleskoplader einsetzen würde, um ausschließlich im Interesse eines anderen Hilfsdienste zu verrichten. Im Übrigen wäre ein Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Anspruch zustehe. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist statthaft, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 umfasst, im Übrigen steht der Revision die fehlende Zulassung des Rechtmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht zugelassen und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2025 zurückgewiesen worden. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 beschränkt. \n\n13\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. November 2023 - VI ZR 380\u002F22, NJW 2024, 589 Rn. 14). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427\u002F23, NJW-RR 2024, 1185 Rn. 11; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN). Ist die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich, liegt in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 159\u002F23, WRP 2025, 346 Rn. 18 f.), jedenfalls kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9; vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881\u002F21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2022 \\- VIII ZR 401\u002F21, Das Grundeigentum 2023, 395 Rn. 8). \n\n14\\. b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VIl in Verbindung mit § 105 SGB VIl zugunsten eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmers Anwendung finde, der auf einer Baustelle in Deutschland einen bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmer eines anderen Betriebs geschädigt habe**.**\n\n15\\. Bei verständiger Auslegung der Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision damit beschränkt auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zugelassen. Die formulierte Frage stellt sich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen Haftung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sein könnte. Nur wenn die Haftungsprivilegierung eingreift, kann der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 110 SGB VII in Betracht kommen. \n\n16\\. Zwar könnte eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 - so das Berufungsgericht \\- für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erheblich sein, weil etwaige Ansprüche bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen wären. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht aber - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausdrücklich bereits die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 verneint. Die Ausführungen zu einem etwaigen Haftungsausschluss waren somit nicht tragend (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 17). Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs \\- Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112\u002F23, NJW 2025, 443 Rn. 12; vom 3. März 2005 - IX ZR 45\u002F04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ist auch zulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125\u002F10, BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). \n\n17\\. 2\\. Das angefochtene Urteil unterliegt - soweit die Revision zulässig ist - schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten. \n\n18\\. a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. \n\n19\\. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 10 f.). \n\n20\\. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall \\- wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt. Da die Zivilgerichte die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 12; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 17, 20 ff.; jeweils mwN). \n\n21\\. b) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob überhaupt ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts ergangen ist. Der Umstand, dass die Klägerin selbst Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und die Feststellung, dass sie als solche Leistungen an den versicherten Geschädigten erbracht hat, genügen insoweit nicht. Insbesondere lässt sich weder der Leistungserbringung an sich noch den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, ob eine etwaige Entscheidung gegenüber den Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 15; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56\u002F08, BGHZ 181, 160 Rn. 11 ff. mwN; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 24; Kranig in Hauck\u002FNoftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2020, § 108 Rn. 7c f.). In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen nicht einmal festgestellt ist, ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist, stellt eine anzuordnende Aussetzung daher auch keine bloße - als solche entbehrliche - Förmelei dar (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 10 f.; Wellner, NJW 2016, 1681, 1682). \n\n22\\. c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nur wenn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII feststeht, dass der Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist und der Geschädigte Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, kann eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII in Betracht kommen. \n\n23\\. aa) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht abgelehnt werden. Ein solcher könnte sich ergeben, wenn der Beklagte zu 2 beim Beladevorgang eine betriebliche Tätigkeit für das (deutsche) Speditionsunternehmen D. verrichtet und mithin einen Versicherten desselben Betriebes durch selbige geschädigt hätte. \n\n24\\. Zu den Aufgaben des Speditionsunternehmens D. gehörten nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufladen und Transportieren des Werkzeugschrankes. Wenn durch die Verletzung des Geschädigten ein dem deutschen Speditionsunternehmen D. zuzurechnender Versicherungsfall mittels einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 2 für dieses Unternehmen (vgl. zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 17; vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 12 ff.) verursacht worden wäre, könnte eine Haftungsprivilegierung eingreifen, ohne dass es auf die Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, ankäme. § 105 SGB VII fordert nämlich nicht, dass der Schädiger selbst versichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497\u002F16, VersR 2017, 1533 Rn. 2 f.; Ricke, r+s 2024, 499 Rn. 10; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3; Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 105 Rn. 11). § 105 Abs. 1 SGB VII fordert auch keine Betriebsangehörigkeit des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 12; Hollo in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 Rn. 12; Karmanski in NK-ArbR, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 6; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3). Ob der Beklagte zu 2 eine betriebliche Tätigkeit für das Speditionsunternehmen D. verrichtet hat, ist von den Beteiligten des Rechtsstreits bisher nicht in den Blick genommen worden. \n\n25\\. bb) Auch ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an den weiteren, allein durch die Zivilgerichte zu prüfenden Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte oder der Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, fehlte. \n\n26\\. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23\\. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als \"dieselbe\" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 349\u002F13, juris). Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18 mwN). Die in enger Berührung miteinander Tätigen erhalten als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Die wechselseitige Gefährdungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 20; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17\u002F07, NJW 2008, 2116, Rn. 16, jeweils mwN). \n\n27\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision erfüllt. Vorliegend waren die Tätigkeiten des versicherten Geschädigten und des Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die die Revision hinnimmt - in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen. Es gab eine jedenfalls in Form von Gesten geführte Kommunikation zwischen den beiden am Beladungsvorgang Beteiligten darüber, wie und wo die Ladung auf dem Lkw platziert werden sollte. Der Geschädigte forderte den Beklagten zu 2 insbesondere auf, die zunächst bereits abgesetzte Ladung nochmals anzuheben, um die Antirutschmatten unterschieben zu können. Infolge dieser Anhebung kam es zu dem Unfall. Selbst wenn ein Kippen des Teleskopladers, wie vom Landgericht als mögliche Gefahr für den Beklagten zu 2 angenommen, eher unwahrscheinlich gewesen sein sollte, war der Beklagte zu 2 bei dem vom Geschädigten angeleiteten Beladungsvorgang realen Gefahren ausgesetzt. Allein eine vom Geschädigten veranlasste Annäherung an den Lkw oder ein Betreten der Ladefläche zur Vorbereitung oder Klärung der Gegebenheiten vor Ort konnte für den Beklagten zu 2 zu nicht fernliegenden Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtungen führen, wie das Berufungsgericht in lebensnaher Betrachtung ausgeführt hat. \n\n28\\. (2) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Versicherteneigenschaft des Beklagten zu 2 nicht verneint werden. Selbst wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass als Versicherte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur solche Personen zu verstehen wären, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind, erfasste dies jedenfalls sämtliche Versicherte kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2006 \\- VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 20; vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 9; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 34 f. zum Haftungsprivileg beim geschädigten \"Wie-Beschäftigten\"). Vorliegend könnte - worauf die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 1 hinweist - der Beklagte zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2, der S. AG, tätig geworden und insoweit über diesen Betrieb in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sein. \n\n29\\. cc) Die Frage einer Versicherung des Beklagten zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2 bei der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft, also seiner Versicherung in der deutschen Unfallversicherung im Fall seiner Schädigung, die zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII führen würde, kann letztlich aber offenbleiben, da das Haftungsprivileg auch dann eingreifen würde, wenn für den Beklagten zu 2 auf die Versicherung in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung abzustellen wäre. \n\n30\\. (1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66; Waltermann in von Koppenfels-Spies\u002FWenner, SGB VII, 3. Aufl., § 106 Rn. 18; Seiwerth in BeckOGK\u002FSGB VII, Stand: 15. August 2025, § 106 Rn. 36; Engelbrecht in Himmelreich\u002FHalm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Abschnitt A, Kapitel 15 Rn. 117). \n\n31\\. Dafür spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei, dass sowohl Geschädigter als auch Schädiger Versicherte seien (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434\u002F01, BGHZ 155, 205, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12; BSG, SGb 2008, 418 Rn. 25 ff. mit zust. Anm. von Koppenfels-Spies, SGb 2008, 422). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der abweichenden Regelung in § 105 SGB VII, der ausdrücklich auch nicht versicherte (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) Personen einbeziehe (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12). Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt seien, sei zwar nicht ohne Bedeutung, könne aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen; andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 unter Berufung auf das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66). Zudem sei auch davon auszugehen, dass sich der Begriff \"Versicherter\" aufgrund des Territorialitätsprinzips in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich auf Personen im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuchs beziehe (Pabst, ZESAR 2011, 423, 427). \n\n32\\. (2) Nach anderer Auffassung sei es - so auch das Berufungsgericht - aufgrund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhalten erforderlich, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Giesen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 106 SGB VII Rn. 9a; vgl. allgemein zur Tatbestandsgleichstellung auch Schuler in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1, 6, 11). \n\n33\\. Insoweit wird angeführt, dass nach § 6 SGB IV Regelungen des überstaatlichen Rechts unberührt blieben. Die §§ 104 ff. SGB VII knüpften zwar nicht an die Staatsangehörigkeit von Schädiger und Geschädigtem an, so dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliege (vgl. zur unmittelbaren Diskriminierung auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 31 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 43 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68). Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 seien aber deren Regelungen vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere verlange Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen habe, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Er führe quasi zu einer \"Entterritorialisierung des Sozialrechts\" (Otting in jurisPK-SGB I, 4\\. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44; vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 2; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n34\\. (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. \n\n35\\. (a) Der Wortlaut des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, der nur von Versicherten spricht, steht einer Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger nicht entgegen (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, im Folgenden OGH, r+s 2016, 537). \n\n36\\. (b) Für eine Einbeziehung spricht bereits das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n37\\. (aa) Die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104 ff. SGB VII werden von dem Gleichstellungsgebot erfasst. Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar. Sie sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11; vom 7. November 2006 - VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 15 mwN; aA noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68 f.). Es handelt sich um Gesetze in Bezug auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883\u002F2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit, nämlich Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44 Fn. 62 mwN, der auch darauf hinweist, dass die Regelungen im Übrigen nicht nur im sozialrechtlichen Leistungsrecht gelten, wenngleich dies ihr größter Anwendungsbereich ist; vgl. insoweit auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, Rn. 3 f. abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 85 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 8). \n\n38\\. Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sind (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 4). Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-769\u002F18, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.). \n\n39\\. Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (vgl. BSG, NZS 2016, 670 Rn. 23). Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - C-398\u002F18, C-428\u002F18, NZA 2020, 31 Rn. 39; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-387\u002F22, EuZW 2024, 1103 Rn. 46). Die Anwendung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch beispielsweise der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (so entschieden zu den Voraussetzungen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V - \"zuletzt gesetzlich krankenversichert\" - und einer privaten Krankenversicherung im Ausland, LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 31). Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 berücksichtigt ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Die genannte Verordnung dient u.a. der \"Koordinierung der nationalen Systeme\" und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (vgl. nur ErwG 1, 3, 8 sowie LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 32). Voraussetzung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse (vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004, Rn. 13). \n\n40\\. (bb) Eine Anwendung des Gleichstellungsgebotes auf die Haftungsprivilegien fordert insbesondere auch der Rechtsgedanke des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n41\\. Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält die gegenseitige Anerkennung einer Legalzession bzw. von unmittelbaren Ansprüchen des leistungspflichtigen Trägers gegenüber dem Schädiger (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 2). Die Regelung soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 \\- C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16). Voraussetzung ist, dass die nationalen Vorschriften des zuständigen Trägers entweder den Forderungsübergang auf ihn vorsehen oder ihm die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs erlauben (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 7). Diese Vorschrift ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaates, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 28 f.). Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 soll gewährleisten, dass der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll allerdings nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 32; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15). \n\n42\\. Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der hier mangels eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen (Unfall-)Ereignisses nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, nimmt ergänzend dazu die etwaigen Haftungsbefreiungen des Schädigers in den Blick. Ist ein Forderungsübergang unionsweit anzuerkennen, erscheint es angemessen, auch eine nach mitgliedstaatlichem Recht bestehende Haftungsprivilegierung unionsweit anzuerkennen (Leopold in BeckOGK SozR, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, VO (EG) Nr. 883\u002F2004, Art. 85 Rn. 12). \n\n43\\. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92 EuZW 1994, 758 Rn. 21; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408\u002F71; zur Entsprechung vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16\\. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 6). \n\n44\\. Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält damit einen Sonderaspekt der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der ihr Prinzip klar auch auf die Haftungsbefreiungen des nationalen Rechts erstreckt (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8\\. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1). \n\n45\\. (cc) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Gleichstellung der gesetzlichen Unfallversicherung des Schädigers in Österreich mit einer solchen in Deutschland bezogen auf das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt. \n\n46\\. Auch in Österreich besteht ein System der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 172 ASVG) bei als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Sozialversicherungsträgern (§§ 24, 32 ASVG), welches Haftungsprivilegierungen kennt. Die Unfallversicherung war - historisch betrachtet - zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht konzipiert. Diese Zielrichtung und weitere Argumente - die betriebliche Solidarität, das Interesse an der Erhaltung des Betriebsfriedens, die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen unabhängig von einem Verschulden des Vorgesetzten und in gewissem Umfang auch des Geschädigten sowie der Vorteil der schwerlich fehlenden Solvenz des Sozialversicherungsträgers \\- werden ähnlich wie für das deutsche Recht zur Begründung eines Haftungsprivilegs angeführt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 2 sowie zum deutschen Recht Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3\u002F21, BGHZ 233, 1 Rn. 27 f.). \n\n47\\. Inhaltlich ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen zumindest im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit gegeben: § 333 ASVG beinhaltet eine dem § 104 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen, wobei dem Sozialversicherungsträger - ähnlich wie in § 110 SGB VII - nach § 334 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein eigenständiger Anspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 1). Zudem formuliert § 332 Abs. 5 ASVG eine Rückgriffsbefreiung des schädigenden Dienstnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den im Wege der Legalzession die Ansprüche des Geschädigten aus Personenschäden übergegangen sind (vgl. § 332 Abs. 1 ASVG). Eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf Arbeitskameraden - wie in § 105 SGB VII vorgesehen - formuliert das ASVG zwar nicht und eine solche wird von der Rechtsprechung in Österreich überwiegend auch abgelehnt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160 mwN). Eine dem § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vergleichbare **Haftungsbeschränkung bei der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ist nicht kodifiziert. Dem erkannten Bedürfnis nach einer Haftungsfreistellung soll jedoch indirekt dadurch Genüge getan werden, dass die Aufsehereigenschaft nach § 333 Abs. 4 ASVG und die vom Haftungsprivileg erfassten Dienstgeber\u002FVersicherten-Beziehungen extensiv interpretiert werden (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160; § 333 ASVG Rn. 8 f., 23 ff.).\n\n48\\. Im Hinblick darauf folgert der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für eine deutsch-österreichische Fallkonstellation zu Recht, dass aus der Beachtung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 folgt, dass die Beitragszahlung an einen ausländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wirkung haben muss wie die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger (OGH, r+s 2016, 537; vgl. auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at). \n\n49\\. (c) Im Übrigen sind für die Frage der Haftungsprivilegierung im Streitfall keine durchgreifenden Argumente gegen eine Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger in den deutschen Versichertenbegriff ersichtlich. \n\n50\\. (aa) Die fehlende Beitragszahlung an den deutschen Sozialversicherungsträger steht einer Einbeziehung des in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgers nicht entgegen. Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehören Schädiger und Geschädigter stets unterschiedlichen Unternehmen an, so dass sie auch bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sein und etwaige Beiträge für die beteiligten Personen an unterschiedliche Berufsgenossenschaften geflossen sein können (vgl. Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4\\. Ergänzungslieferung 2019, § 106 Rn. 18d). Ein Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften findet nur begrenzt statt (vgl. §§ 176 ff. SGB VII). Das Finanzierungsargument kann mithin allenfalls in Form einer sog. Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zum System der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeutung gewinnen (vgl. von Koppenfels-Spies, SGB 2008, 422, 423). Eine solche Beziehung kann - berücksichtigt man das europarechtliche Gebot der Koordinierung - beim Bestehen einer sehr ähnlich strukturierten gesetzlichen Unfallversicherung wie in Österreich nicht generell verneint werden (vgl. auch OGH, r+s 2016, 537). \n\n51\\. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Einbeziehung von in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgern in den deutschen Versichertenbegriff auch nicht aufgrund des Grundsatzes der \"eine Gefahrengemeinschaft kennzeichnenden 'Reziprozität'\" ausgeschlossen. \n\n52\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103\u002F03, BGHZ 157, 213, 218, juris Rn.17; jeweils mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284\u002F00, BGHZ 148, 214, 220, juris Rn. 19). Von einer solchen Gefahrengemeinschaft ist auch für den Streitfall auszugehen. Durch den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger einen Vorteil, während sie als Geschädigte den Nachteil hinnehmen müssen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keinen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). \n\n53\\. Das Berufungsgericht hat zwar für den Streitfall insoweit angenommen, dass im umgekehrten Fall - der hiesige geschädigte Versicherte schädigte auf derselben Baustelle den Beklagten zu 2 - mangels einer § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entsprechenden Haftungsprivilegierung im dann einschlägigen österreichischen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht käme, für einen in Deutschland versicherten Schädiger also der Vorteil entfiele (vgl. auch Lemcke, r+s 2016, 537, 538: \"irritiert auf den ersten Blick\"). Dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Abhängigkeit vom jeweils anwendbaren nationalen Unfallversicherungsrecht dazu führt, dass trotz Gefahrengemeinschaft keine Haftungsprivilegierung des Schädigers eintritt, stellt aber die grundsätzliche Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, eine entsprechende Haftungsprivilegierung für geboten zu halten, nicht in Frage. \n\n54\\. Im Übrigen hält Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Vorteile für den Geschädigten bereit: Beim Auseinanderfallen des Sozialrechts- und des Privatrechtsstatuts erlangt eine in einem EU-Mitgliedstaat vorgesehene cessio legis oder ein Gläubigerwechsel durch Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unionsweite Geltung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden ist, ein Forderungsübergang ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16 ff. zu der früheren Regelung in Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408\u002F71). Ein Geschädigter kommt mithin in den Vorteil, dass er ihm gewährte Leistungen nicht selbst gegenüber dem Schädiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen muss, sondern ein Forderungsübergang auf \"seinen\" Sozialversicherungsträger eintritt, der sodann gegen den Schädiger vorgehen kann bzw. muss. Das Gegenstück zu dem gemeinschaftsweit anzuerkennenden Forderungsübergang stellt Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar, der hinsichtlich der Haftungsprivilegierungen ebenfalls auf das Recht des leistenden Sozialversicherungsträgers abstellt (Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 14). \n\n55\\. (cc) Ein genereller Ausschluss der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger aus der Haftungsprivilegierung nach deutschem Recht würde zudem der Regelung des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nahezu jeden Anwendungsbereich nehmen, da eine Haftungsbeschränkung für EU-Bürger, für die nicht ohnehin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, nicht in Betracht käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in grenzüberschreitenden Fällen Haftungsbefreiungen auf den Schädiger, der dem Sozialleistungsstatut eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, zu erstrecken, entgegenstehen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n56\\. (dd) Der Einbeziehung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung Österreichs versicherten EU-Bürgers in den deutschen Versichertenbegriff steht auch die Rechtsprechung zur Behandlung eines nicht freiwillig versicherten Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 17\\. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16) nicht entgegen. Zum einen ist ein in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter - anders als ein Unternehmer, der sich bewusst gegen eine freiwillige Einbeziehung entscheidet \\- in das gesetzlich vorgesehene System der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus einbezogen. Zum anderen steht es einem Arbeitnehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund des der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 innewohnenden Grundgedankens, dass eine Versicherung nur in einem EU-Mitgliedstaat bestehen soll, - anders als einem nicht versicherten in Deutschland ansässigen Unternehmer - nicht ohne Weiteres frei, den Schutz der deutschen Unfallversicherung zu wählen (vgl. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883\u002F2004). \n\n57\\. (ee) Ferner stellt das Eingreifen des Haftungsprivilegs auch keinen unvermuteten, zufälligen Genuss dar (so noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 71), sondern die Inanspruchnahme eines von dem Arbeitgeber durch die Beteiligung an der gesetzlichen Unfallversicherung seines EU-Mitgliedstaates erworbenen Privilegs. Unterschiede sind sodann Ausfluss der Koordinierung ohne Harmonisierung der Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Fuchs in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Einführung Rn. 36). \n\n58\\. 3\\. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb in Bezug auf den Beklagten zu 2 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch mit dem Vortrag der Parteien und Streithelferinnen zur groben Fahrlässigkeit in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.192Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":5,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":166,"updatedAt":167},"4657","ECLI:DE:NEURIS:KORE724812025","ecli-de-neuris-kore724812025","II ZR 112\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDas Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Endurteil des17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin zeichnete im Oktober 2007 eine Genussrechtsbeteiligung an der D. AG, der nach Zustimmung der Klägerin die Genussrechtsbedingungen der T. AG zugrunde lagen. Die T. AG wurde nach zwischenzeitlicher Umwandlung in eine GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 auf die in London ansässige Beklagte verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde die Klägerin über die Verschmelzung informiert wie auch darüber, dass sich ihre Genussrechte in B-Anteile gewandelt hätten. Der Wert der Genussrechte\u002F-scheine zum 31. Dezember 2018 wurde mit 7.438,99 € angegeben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen und forderte die Rückzahlung von 7.438,99 €. Die im November 2022 eingereichte Klage ist im Januar 2023 zugestellt worden. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 7.438,99 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n4\\. I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG München, AG 2025, 255 ff.) ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da die deutschen Gerichte für die Entscheidung in der Sache nicht international zuständig seien. Eine Zuständigkeit könne sich aus Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 ff.) ergeben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sei jedoch nach Art. 67 Abs. 1 a, Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (AA; ABl. vom 12. November 2019, C 384 I.\u002F1.) nicht gegeben. Die Regelungen im Austrittsabkommen zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO könnten andernfalls zum großen Teil leerlaufen, was keine der beiden Vertragsparteien so gewollt habe. Auf Art. 216 AEUV werde verwiesen. Danach sei die EuGVVO nicht anwendbar. Weitere Normen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. \n\nII.\n\n5\\. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Klage. \n\n6\\. 1\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO gegeben. \n\n7\\. a) Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO ist anwendbar. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass sich vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit eines Gerichts eines jeden Mitgliedsstaates nach dessen eigenem Recht richtet, wenn ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union hat. \n\n8\\. Damit ist für den Fall, dass ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union hat, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auf einen Kläger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass sich aus der Vorschrift ein innerstaatlicher Gerichtsstand ergeben kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Erhebung der Klage (vgl. EuGH, Beschluss vom 3. September 2020 ­ C-98\u002F20, ABl EU 2020, Nr. C 414, 19 = ZIP 2021, 266 Rn. 36). \n\n9\\. b) Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne des Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO. Die Voraussetzungen für eine Verbrauchersache nach Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO liegen vor. \n\n10\\. Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift, da sich die Zeichnung der Anlage in einem Rahmen bewegte, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - Rs C - 208\u002F18, ABl EU 2019, Nr. C 413, 10 = ZIP 2020, 385 Rn. 39). Das Landgericht hat die Tatsachen zur Einordnung der Klägerin als Verbraucher als unstreitig festgestellt. Dagegen sind keine Einwendungen geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Eine Vermögens- und Kapitalanlage ist ein Verbrauchergeschäft, wenn diese zur Verwaltung privaten Vermögens erfolgt und damit keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67\u002F16, VersR 2018, 372 Rn. 14). Auch bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen liegt ein Verbrauchergeschäft vor, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern (privates) Kapital anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124\u002F20, WM 2021, 40 Rn. 26). \n\n11\\. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich zu qualifizieren. Des Weiteren ist die Tätigkeit der Rechtsvorgängerin auf die Bundesrepublik Deutschland und damit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgerichtet gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Mitgliedsstaats des Verbrauchers herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, NJW 2011, 505 Rn. 75). Es ist im Falle eines Vertrags zwischen einem Gewerbebetreibenden und einem bestimmen Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertrag mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedsstaaten wohnhaft sind, darunter den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172\u002F11, NJW 2012, 455 Rn. 21 mwN). Dieses Kriterium ist zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedsstaaten anbietet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, NJW 2011, 505 Rn. 81). \n\n12\\. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Großbritannien, das nicht (mehr) der EU angehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig und der Wohnort der Klägerin zugleich maßgebend für die örtliche Zuständigkeit. \n\n13\\. 2\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV nicht entgegen. \n\n14\\. Nach Art. 216 Abs. 1 AEUV kann die Europäische Union mit Drittländern Vereinbarungen schließen, die die Organe der Union und die Mitgliedsstaaten binden. Nach Art. 126 AA war ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum bestimmt nach Austritt des Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union, der bis zum 31. Dezember 2020 reichte. Nach Art. 127 Abs. 1 AA galt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums auch im Vereinigten Königreich. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift entfaltete das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedsstaaten und sollte nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und verwendet werden. Eine weitere Fortgeltung der EuGVVO ist in Art. 67 Abs. 2a AA für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen enthalten, die in einem vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. In den Erwägungen unter der Präambel des Austrittsabkommens ist ausgeführt, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Erhaltung der Verpflichtung aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, festzulegen, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren. \n\n15\\. Das Vereinigte Königreich ist infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums seit dem 31. Dezember 2020 kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein Drittstaat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW­RR 2021, 1207 Rn. 42). Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union berührt für sich genommen die Anwendbarkeit der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deshalb auch in Deutschland grundsätzlich nicht. Etwas Anderes könnte sich nur ergeben, wenn dem Austrittsabkommen eine Regelung zu entnehmen wäre, dass Bestimmungen der EuGVVO und hier insbesondere des Art. 18 EuGVVO im Verhältnis zu Großbritannien als Drittstaat nicht anzuwenden seien. Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Ein Anhalt für eine solche Vertragsregelung findet sich im Austrittsabkommen jedoch nicht. Vielmehr sieht das Austrittsabkommen Großbritannien nach Austritt im Verhältnis zur Europäischen Union als Drittstaat an (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW­RR 2021, 1207 Rn. 42; OLG Frankfurt, WM 2025, 1604, 1605; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2024 - 8 U 20\u002F24, S. 9 n.v.; OLG Köln, AG 2025, 202 mwN; OLG Karlsruhe, NZG 2023, 1032, 1033; OLG Celle, NZG 2021, 562; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24\u002F20, juris Rn. 39 ff; Steinbrück\u002FLiebeknecht, EuZW 2021, 517, 518 f; Hau, MDR 2021, 521, 522; Tintemann\u002FAli, VuR 2022, 336). Dass mit dem Austrittsabkommen eine Regelung getroffen werden sollte, die Verbraucher mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union gegenüber Gewerbetreibenden mit Sitz im Vereinigten Königreich schlechter stellt, als gegenüber jedem anderen Drittstaat, weil die Regelungen der EuGVVO in den Mitgliedstaaten zu Gunsten der Verbraucher im Gegensatz zu allen anderen Drittstaaten in Großbritannien nicht anwendbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsgericht auch nicht begründet. \n\n16\\. 3\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die richtige Auslegung des Austrittsabkommens ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283\u002F81, DVBl 1983, 267, 268 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 9. September 2015 - C-160\u002F14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 47). \n\nIII.\n\n17\\. Das Berufungsgericht hat sich mit der Berufung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, so dass die Sache noch nicht zur Entscheidung reif und zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBorn Wöstmann Bernau Sander Adams","BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.498Z",{"id":169,"ecli":170,"slug":171,"caseNumber":172,"courtId":5,"decisionDate":173,"fullText":174,"summary":175,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":177},"5777","ECLI:DE:NEURIS:KORE717962025","ecli-de-neuris-kore717962025","IV AR (VZ) 5\u002F24","2025-07-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.07.2025, IV AR (VZ) 5\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 28. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 230.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller, ein libyscher Staatsfonds, begehrt die Herausgabe hinterlegten Geldes. \n\n2\\. Er erstritt ein Urteil des Landgerichts Berlin, das den dortigen Beklagten (nachfolgend: Hinterleger) verurteilte, rechtswidrig von dem Antragsteller erlangte 164.620,81 € nebst Zinsen für diesen zu hinterlegen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Antragsteller könne wegen der Verordnung (EU) 2016\u002F44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204\u002F2011 (ABl. L 12, S. 1, nachfolgend: Verordnung) keine Zahlung an sich verlangen, sondern habe lediglich einen Anspruch auf Hinterlegung. Im Februar 2023 nahm die Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers 205.685,08 € zur Hinterlegung an, wobei der Hinterleger unter Rücknahmeverzicht den Antragsteller als Empfangsberechtigten benannte und zum Hinterlegungsgrund auf das Urteil Bezug nahm. \n\n3\\. Im Juni 2023 hat der Antragsteller bei der Hinterlegungsstelle beantragt, den hinterlegten Betrag auf sein Konto bei einer Bank in Malta zu überweisen. Die Hinterlegungsstelle hat mitgeteilt, dem Herausgabeantrag könne derzeit nicht entsprochen werden, da die Verordnung nicht aufgehoben sei. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Antragsgegner, der Präsident des Amtsgerichts, zurückgewiesen hat. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Hinterlegungsstelle zu verpflichten, die Überweisung auf sein Konto anzuordnen. \n\n4\\. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Nach Auffassung des Kammergerichts liegen die Voraussetzungen für die begehrte Herausgabe zurzeit nicht vor. Dieser stehe die unmittelbar geltende Verordnung entgegen. Die Geldhinterlegung sei eingefroren und die Herausgabe ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank, die hier nicht vorliege, untersagt. Die Überweisung auf ein Konto des Antragstellers in Malta stelle eine Bewegung\u002Feinen Transfer im Sinne der Verordnung dar. Darüber hinaus sei die Hinterlegungsstelle an das Urteil des Landgerichts gebunden. Für eine Herausgabeanordnung müsse das rechtliche Hindernis ausgeräumt sein, das die Notwendigkeit der Hinterlegung begründet habe. \n\n6\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die beantragte Herausgabeanordnung (§ 16 Abs. 1 BerlHintG) abzulehnen war, weil die Empfangsberechtigung des Antragstellers derzeit nicht nachgewiesen ist (§ 17 Abs. 1 BerlHintG). \n\n7\\. a) Zutreffend hat das Kammergericht darauf abgestellt, ob das der Hinterlegung zugrundeliegende Leistungshindernis entfallen ist. Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2\u002F17, WM 2018, 523 Rn. 16 m.w.N.). Wird die Hinterlegung - wie hier - wegen eines in der Person des Gläubigers liegenden Leistungshindernisses (§ 372 Satz 2 Alt. 1 BGB) bewirkt, kommt es darauf an, ob dieses Leistungshindernis fortbesteht. Ein Fall von § 17 Abs. 3 BerlHintG, in dem die Hinterlegungsstelle der Prüfung des materiellen Rechts enthoben wäre, liegt nicht vor (vgl. Bülow\u002FSchmidt, HinterlO 4. Aufl. Anh. zu § 13 Rn. 12; KG RPfleger 2019, 469 [juris Rn. 11 ff.] m.w.N.; Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 16\u002F3883 S. 20). \n\n8\\. Im Streitfall hat der Hinterleger den Antrag auf Hinterlegung auf das gegen ihn ergangene Urteil gestützt, das ihn zur Hinterlegung von Geld verurteilt und in dessen Entscheidungsgründen es heißt, der Antragsteller könne wegen der Verordnung derzeit keine Zahlung an sich verlangen; eine Herausgabeanordnung durch die Hinterlegungsstelle setze voraus, dass das in seiner Person liegende rechtliche Hindernis beseitigt sei. Damit ist das für die Prüfung des Herausgabeantrags maßgebliche Leistungshindernis bezeichnet worden (§ 9 Abs. 3 BerlHintG). \n\n9\\. b) Zutreffend hat das Kammergericht ferner angenommen, dass dieses Leistungshindernis fortbesteht. Unstreitig unterliegt der Antragsteller weiterhin den Einschränkungen der Verordnung. Bei dem hinterlegten Betrag handelt es sich, wie das Kammergericht zu Recht feststellt, um eingefrorene Gelder im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung. Das Einfrieren von Geldern bezeichnet nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung unter anderem die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern. Gelder sind gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, darunter Geldforderungen, Guthaben auf Konten und Zahlungsansprüche. Die Begriffe sind weit auszulegen (näher BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 11 f. m.w.N.). Im Streitfall erfolgte Geldbewegungen ändern nichts an der Einordnung als eingefrorene Gelder. \n\n10\\. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass der Antragsteller nicht die Auszahlung des hinterlegten Geldes begehrt, sondern seine Überweisung auf ein Konto bei einer Bank in Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zwar bieten Kreditinstitute, insbesondere international erfahrene Kreditinstitute, eine erhöhte Gewähr für die korrekte Umsetzung von Sanktionen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 21). Die begehrte Überweisung der eingefrorenen Gelder an eine Bank stellte aber eine Bewegung, einen Transfer im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bank ihrerseits die Verordnung zu beachten hat. Das Unionsrecht differenziert nicht danach, an wen die Leistung erfolgen soll, sondern knüpft das Genehmigungserfordernis allein an die Durchbrechung des Einfrierens (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO). Art. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 4 der Verordnung statuiert ein umfassendes Verfügungsverbot. Transaktionen mit eingefrorenen Geldern sollen so weit wie möglich unterbunden werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO Rn. 17; EuGH, Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340\u002F20, EU:C:2021:903, WM 2022, 70 Rn. 43). Jede Form der Verwendung, des Zugangs und des Einsatzes soll verhindert werden. Der Sache nach möchte das Unionsrecht das eingefrorene Vermögen dem Rechtsverkehr möglichst vollständig entziehen, solange - wie hier - keine Freigabe erteilt ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO m.w.N.). \n\n11\\. d) Keiner Entscheidung bedarf, ob - wie das Kammergericht annimmt - die Verordnung unmittelbar auch für die Hinterlegungsstelle gilt, ob die Hinterlegungsstelle die Herausgabe also auch dann mit Blick auf die Verordnung hätte ablehnen müssen, wenn die Hinterlegung nicht nach § 372 Satz 2 Alt. 1 BGB gerade auf ein in der Person des Gläubigers liegendes Leistungshindernis aus der Verordnung gestützt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 21). \n\n12\\. e) Nach dem Gesagten besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht. Einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2024, Kubera, C-144\u002F23, EU:C:2024:881, juris Rn. 36 m.w.N.). \n\n13\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, 02.07.2025, IV AR (VZ) 5\u002F24","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:11:00.312Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":5,"decisionDate":183,"fullText":184,"summary":185,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":183,"parsedAt":186,"updatedAt":187},"5915","ECLI:DE:NEURIS:KORE715412025","ecli-de-neuris-kore715412025","XII ZB 117\u002F23","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Scheidung der Ehe zwischen dem 1965 geborenen Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und der 1964 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau). \n\n2\\. 1\\. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. \n\n3\\. Im Jahr 2006 mieteten die Beteiligten eine Wohnung in Berlin an, in der sie dann gemeinsam lebten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab; ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie allerdings bei, um nach Beendigung der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau (Russland) versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Der Ehemann ist Botschaftsrat und beherrscht - anders als die Ehefrau - die russische Sprache. Die Ehefrau war als Angehörige eines Botschaftsmitarbeiters ebenfalls in der Wohnung auf dem Compound gemeldet; sie meldete auch ihr Auto in Russland an. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass. \n\n4\\. Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Sie wohnte in der Folgezeit in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten und ließ sich später Sommerbekleidung von Moskau nach Berlin schicken. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren Kindern am 17. März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste am 23. Mai 2021 nach Berlin und lebt seither in der dortigen Mietwohnung der Beteiligten. \n\n5\\. Am 8. Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass die Beteiligten seit Januar 2020 getrennt gelebt hätten, die Ehefrau im März 2021 nur für einen kurzen Zeitraum nach Moskau gereist sei und die Beteiligten sich dann endgültig getrennt hätten. Die Ehefrau ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Behandlung habe sie sich vom 15. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2021 in Berlin aufgehalten. Eine frühere Rückkehr nach Moskau sei wegen ihres Gesundheitszustands und der Corona-Beschränkungen nicht möglich gewesen. Bis zu ihrer Abreise aus Moskau am 23. Mai 2021 habe sie sich um den dortigen Haushalt der Beteiligten gekümmert. Zudem habe sie den Ehemann, der sich aufgrund eines Schlaganfalls in einem russischen Krankenhaus bzw. Sanatorium befunden habe, mit Kleidung versorgt. \n\n6\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag durch Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewiesen, weil das nach deutschem Recht erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht die Ehe der Beteiligten nach vorherigem Hinweis unter Anwendung russischen Sachrechts geschieden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der diese eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. \n\n7\\. 2\\. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (im Folgenden: Rom III-VO) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, nach welchen Kriterien der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen ist, insbesondere ob die Entsendung als Diplomat der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat entgegensteht. Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 20. März 2025 (C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665) beantwortet. \n\nII.\n\n8\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 22 ff.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n9\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung; eine Rück- und Weiterverweisung sei gemäß Art. 11 Rom III-VO ausgeschlossen. Denn nach dem Vortrag der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns weiterhin in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland am 23. Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021. Dass die Ehegatten wegen der Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen seien, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthalts. \n\n10\\. 2\\. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n11\\. a) Richtig sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. \n\n12\\. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend aus Art. 3 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) iVm Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) ergibt. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau als Antragsgegnerin bei Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Im Übrigen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten aus Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 29). \n\n13\\. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht aus Art. 8 Rom III-VO ergibt, weil die Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug (vgl. Art. 46 e Abs. 2 Satz 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO) keine Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO getroffen haben. Art. 8 Rom III-VO bestimmt das anzuwendende Recht, indem die Vorschrift als Anknüpfungspunkte der Reihe nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, anderenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, anderenfalls ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit oder anderenfalls den Sitz des angerufenen Gerichts heranzieht (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 30 mwN). \n\n14\\. b) Dagegen ist das Beschwerdegericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO von unzutreffenden Kriterien ausgegangen, weil es hierbei dem Umstand, dass die Beteiligten wegen der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen sind, ausdrücklich keinerlei Bedeutung beigemessen hat. \n\n15\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462\u002F22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289\u002F20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 und vom 28. Juni 2018 - C-512\u002F17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO). Nach welchen Kriterien der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Art. 8 lit. a und b Rom III-VO insbesondere bei Diplomaten zu bestimmen ist, hatte der Gerichtshof zunächst noch nicht entschieden. Die Kriterien waren auch nicht von vornherein eindeutig oder zweifelsfrei im Sinne eines acte clair, weshalb der Senat dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 21). \n\n16\\. bb) Der Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 20. März 2025 (C­61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 42 f.) ausgeführt, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet sei, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweise. Dieselben Elemente seien erforderlich, um den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu kennzeichnen. \n\n17\\. Bei der Frage, ob der Diplomatenstatus eines der Ehegatten im Empfangsstaat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat für die Bestimmung ihres „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte seien, handele es sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage. Es sei daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die beiden genannten Elemente, die den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ kennzeichneten, im Ausgangsverfahren erfüllt seien (EuGH Urteil vom 20. März 2025 \\- C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 48). \n\n18\\. Indes sei festzustellen, dass der Aufenthalt eines Diplomaten im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats grundsätzlich ausschließlich beruflichen Zwecken diene, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben stehe. Die dienstliche Verwendung im Empfangsstaat bestimme sich in erster Linie aufgrund dienstlicher Erfordernisse des Entsendestaats und nicht nach dem Willen oder den persönlichen Vorlieben des im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten. Eine solche Situation unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. August 2022 (C-501\u002F20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.) zugrunde gelegen habe, in dem es um Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gegangen sei, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterlegen hätten und der Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen gewesen seien. Natur und Eigenart der beruflichen Tätigkeit eines in einer Auslandsvertretung im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten sprächen aufgrund der in dieser Funktion begründeten Umstände grundsätzlich dafür, dass dieser Diplomat (und auch sein Ehegatte) in diesem Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO habe (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 52 ff.). \n\n19\\. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass der Empfangsstaat unter besonderen tatsächlichen Umständen als der Staat angesehen werden könne, in dem die betreffenden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO begründen wollten. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Diplomat und sein Ehegatte im Empfangsstaat privat eine Wohnung erworben hätten, um sich dort nach dem Ende der Dienstzeit gemeinsam niederzulassen. Folglich sei der Diplomatenstatus eines der Ehegatten zwar ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats haben, doch sei dieser Gesichtspunkt, was die Beurteilung der Gründe für ihre Anwesenheit in diesem Staat und der Umstände ihres Aufenthalts angehe, nicht allein entscheidend, um die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat auszuschließen. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei daher auch bei Vorliegen eines solchen Gesichtspunkts auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalles vorzunehmen (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 56 f.). \n\n20\\. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen durch das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles deuteten die bislang ersichtlichen Gesichtspunkte darauf hin, dass die Ehegatten trotz der Dauer ihres Aufenthalts in Russland vorliegend nicht den Willen gehabt hätten, dort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen, da dieser im Entsendestaat geblieben sei, von dem sie sich nur vorübergehend entfernt hätten, so dass offenbar das deutsche Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 66). \n\n21\\. cc) Demnach stehen der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung im Empfangsstaat in der Regel der Annahme entgegen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in diesem Staat befindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles einerseits der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und andererseits eine Präsenz in diesem Staat festgestellt wird, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 67). Demgegenüber ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Diplomatenstatus des Ehemanns von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO habe und somit der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat auch nicht entgegenstehe. \n\n22\\. 3\\. Da das Beschwerdegericht den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO somit unter Anwendung unzutreffender Kriterien bestimmt hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Zwar spricht angesichts der bislang vorgetragenen Umstände des vorliegenden Einzelfalles einiges dafür, durchgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland auszugehen. Indes ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das Beschwerdegericht nach Durchführung weiterer Überprüfungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles auch bei Anwendung der richtigen Kriterien zu der Auffassung gelangt, dass die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau begründet hatten. Daher sieht der Senat davon ab, das deutsche Scheidungsstatut hier abschließend für maßgeblich zu erklären. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.028Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":5,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"6012","ECLI:DE:NEURIS:KORE715122025","ecli-de-neuris-kore715122025","VIII ZR 219\u002F23","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204\u002F57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 \\- VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3\\. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6).47\n\n2\\. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie \\- was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, NJW 2020, 208 Rn. 35 f. mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).32\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 250.843,37 € nebst Zinsen für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, betreibt dort 145 Postfilialen, in denen sie unter anderem auch Zubehör für Mobiltelefone verkauft. Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt das entsprechende Zubehörsortiment und belieferte die Klägerin seit Ende 2014 in ständiger Geschäftsbeziehung, ohne dass es einen schriftlichen Rahmenvertrag gab. \n\n2\\. Die Beklagte räumt in ihren - vorliegend allerdings nicht in die Vertragsbeziehung einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Kunden ein Rückgaberecht \"Ware alt gegen neu\" (Rückgabe der Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zur Verrechnung mit Neubestellungen) ein, soweit es sich um Ware handelt, die sie für den Kunden ausgewählt hat. \n\n3\\. Die Geschäftsbeziehung der Parteien kam auf Vermittlung des von der Beklagten - nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts - \"als Handelsvertreter\" eingeschalteten Herrn S. zustande, der in W. ein eigenes Unternehmen betreibt. Nach einem vorangegangenen mündlichen Gespräch teilte Herr S. der Klägerin per E-Mail vom 29. September 2014 unter Verwendung einer an die Firmenbezeichnung der Beklagten angelehnten E-Mail-Adresse (\"s. @ \") sowie des unter seinem Namen am Ende der E­Mail abgedruckten Zusatzes \"Leitung Generalvertrieb Österreich\" bezugnehmend auf den Termin bei der Klägerin folgendes mit: \"[…] und erlaube mir, Ihnen mit dieser Mail folgende Zusagen zu machen: Sie erhalten von uns ein 100%iges Rückgaberecht auf alle von uns erworbenen Produkte. Das Rückgaberecht wird unter der Voraussetzung gewährt, dass unser Produktständer 'P. […]' mindestens sechs Monate ab Anlieferung in jeder Postfiliale steht. Nach Ablauf der sechs Monate steht es der Post frei, alle angelieferten Produkte inklusive P. an unser Unternehmen zurückzusenden\". \n\n4\\. In den nachfolgenden Absätzen der E-Mail, deren Echtheit die Beklagte bestritten hat, finden sich Ausführungen über eine so bezeichnete \"Testphase\". Diese dauerte nach der Auffassung des Berufungsgerichts so lange an, wie die Beklagte das an die Klägerin gelieferte Sortiment nach Art und Menge gestaltete. \n\n5\\. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr S. mündlich ein umfassendes \\- das heißt nicht auf die \"Testphase\" beschränktes - Retourenrecht zugesagt hat, ob er in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und ob er von der Beklagten bevollmächtigt war beziehungsweise ob sich die Beklagte dessen Erklärungen nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Ferner ist streitig, ob Herr S. im Jahr 2019 zugesagt hat, dass es bei der Retourenregelung verbleibe. \n\n6\\. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung stellte zunächst die Beklagte die Lieferungen für die einzelnen Postfilialen der Klägerin zusammen. Retouren erfolgten und wurden mit neuen Bestellungen verrechnet. Für die Jahre 2016 und 2017 erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 eine Gutschrift über 23.855,68 €. Eine Auszahlung erfolgte nicht. \n\n7\\. Ab dem Jahr 2018 wählte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das jeweils bei der Beklagten bestellte Sortiment für ihre Filialen selbst aus. In den Jahren 2018 und 2019 gab die Klägerin in großem Umfang gekaufte Ware an die Beklagte zurück. Die Beklagte erteilte weder eine Gutschrift noch zahlte sie Beträge an die Klägerin aus. Seit Mitte des Jahres 2020 erfolgten keine Bestellungen der Klägerin bei der Beklagten mehr. \n\n8\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Zahlung von 250.888,91 € für Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 sowie die Auszahlung des mit dem Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 2019 gutgeschriebenen Betrags von 23.855,68 € für Retouren aus den Jahren 2016 und 2017 - jeweils nebst Zinsen - begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Hinblick auf die genannten Anträge mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 45,54 € betreffend die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 sowie mit einer Einschränkung hinsichtlich der geltend gemachten Zinshöhe stattgegeben. \n\n9\\. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den zugesprochenen Zahlungsanspruch in Höhe von 250.843,37 € (250.888,91 € - 45,54 €) für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 nebst Zinsen zugelassenen Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von 250.843,37 € zu. \n\n13\\. Zwischen den Parteien habe - wie die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - die vertragliche (Rahmen-)Vereinbarung bestanden, dass die Klägerin berechtigt sei, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Beklagten sämtliche Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Zur hinreichenden Überzeugung des Berufungsgerichts habe die Klägerin, vertreten durch den Zeugen B. , mit Herrn S. in einem Treffen zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014 vereinbart, dass die Klägerin \"unbedingt\" (also unabhängig von der Frage, welche Partei die Auswahl der Ware vorgenommen habe) berechtigt sei, erhaltene Ware zu retournieren. \n\n14\\. Die Überzeugung des Berufungsgerichts beruhe auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B. . Dieser habe bekundet, er habe in dem Gespräch mit Herrn S. direkt die notwendigen Bedingungen der Klägerin formuliert, damit überhaupt eine Geschäftsbeziehung zustande kommen könne. Dabei sei das Retourenrecht wichtig gewesen. Die Retouren seien so gelebt worden wie vereinbart. Es seien immer wieder Produkte zurückgeschickt und auch gutgeschrieben worden. Dabei belege die unmittelbar nach dem Treffen mit Herrn S. bei der Klägerin eingegangene und sich hierauf beziehende E-Mail vom 29\\. September 2014 - an deren Echtheit das Berufungsgericht keine durchgreifenden Zweifel habe -, dass Herr S. aus der Sicht der Klägerin aufgetreten sei wie ein Mitarbeiter der Beklagten. \n\n15\\. Die Beklagte müsse sich die Erklärungen, die Herr S. in dem Treffen mit dem Zeugen B. abgegeben habe, zurechnen lassen. \n\n16\\. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ergebe sich, dass Herr S. von Seiten der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, die Rahmenbedingungen für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu vereinbaren, wozu auch das \"Retourenrecht nach den Konditionen der Beklagten\" gehört habe. \n\n17\\. Herr S. habe in den maßgeblichen Gesprächen seine Vertretungsmacht insoweit überschritten, als er der Klägerin ein \"uneingeschränktes\" Retourenrecht eingeräumt habe, wohingegen seine Vollmacht lediglich darin bestanden habe, ein Retourenrecht für solche Waren einzuräumen, welche die Beklagte zuvor für die Klägerin ausgewählt gehabt habe (\"Testphase\"). Im Ergebnis habe diese Überschreitung seiner Vollmacht jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte an die Erklärungen des Herrn S. nicht gebunden sei. \n\n18\\. Es habe kein Fall des \"Missbrauchs einer Vertretungsmacht\" vorgelegen, weil Herr S. im Gespräch mit dem Zeugen B. in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht gar keine Abschlussvollmacht behauptet, sondern vielmehr erklärt habe, dass er das erst noch \"mit Deutschland\" abklären müsse. Herr S. habe sich dann wieder gemeldet und bestätigt, dass die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. Die Klägerin sei insofern davon ausgegangen, dass Herr S. in Bezug auf das Retourenrecht als Bote gehandelt habe. \n\n19\\. Auch die Fallkonstellation der \"bewussten Übermittlung einer anderen als der aufgetragenen Erklärung durch einen Boten\" habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte Herrn S. zu den Gesprächen über die Vereinbarung von Rahmenbedingungen als Vertreter und nicht als Boten entsandt habe. \n\n20\\. Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder einer Anscheinsvollmacht seien im Streitfall ebenfalls nicht gegeben. \n\n21\\. Betrachte man jedoch die Wertungen, die sämtlichen vorgenannten Fallkonstellationen zugrunde lägen, sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beklagte an die Erklärungen gebunden sei, die Herr S. gegenüber der Klägerin abgegeben habe. \n\n22\\. Eine Bindung der erklärenden Partei erfordere als objektives Tatbestandsmerkmal, dass der Erklärende (hier die Beklagte) eine Ursache dafür gesetzt habe, dass die dritte Person (hier Herr S. ) in dessen Namen Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben habe, welche der Erklärende in dieser Form nicht habe abgeben wollen. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe Herrn S. damit bevollmächtigt, sie im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin hinsichtlich der Rahmenbedingungen zu vertreten und ein Retourenrecht nach Maßgabe der ständigen Geschäftspraxis der Beklagten zu vereinbaren. Zu diesem Zwecke habe die Beklagte Herrn S. zu dem Treffen mit der Klägerin entsandt und es im Anschluss unterlassen, sich mit dieser in Kontakt zu setzen und beispielsweise ein schriftliches Dokument über die Rahmenbedingungen aufzusetzen. \n\n23\\. Ferner sei erforderlich, dass der Vertragspartner gutgläubig sei. Auch dies sei hier der Fall. Der Zeuge B. habe glaubhaft bekundet, dass Herr S. ihnen gegenüber im Nachgang zu dem ersten Gespräch mitgeteilt habe, dass er Rücksprache \"mit Deutschland\" genommen habe und die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. \n\n24\\. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob in dem Umstand, dass die Retourenregelung über mehrere Jahre gelebt worden sei, eine konkludente Genehmigung eines - unterstellt - schwebend unwirksamen Vertrages (in Bezug auf die \"unbedingte\" Retourenregelung) durch die Beklagte zu sehen sei. \n\n25\\. Das Berufungsgericht vermöge auch nicht zu erkennen, dass eine Regelung, wie sie der Zeuge B. bekundet habe, mit den Regelungen der §§ 307 ff. BGB nicht in Einklang zu bringen sei. \n\n26\\. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass es sich bei der mit Herrn S. vereinbarten Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe. Zwar habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie eine entsprechende Regelung mit allen ihren Lieferanten pflege. Indes habe die Beklagte keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Klägerin diese Regelung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB \"gestellt\" habe. \n\n27\\. Rechtsfolge des Retourenrechts sei ein Anspruch auf Rückzahlung der für die retournierten Waren bereits geleisteten Kaufpreise, der sich vorliegend in der Höhe - unter Abzug einer Position von 45,54 € - auf 250.843,37 € belaufe. Zwar habe der Zeuge B. bekundet, dass er mit Herrn S. nicht besprochen habe, was mit den Gutschriften passieren solle, wenn die Geschäftsbeziehung einmal zu Ende gehe und die bis dahin praktizierte Verrechnung der Gutschriften für Retouren mit den Neubestellungen nicht mehr möglich sei. Indes sei die Vereinbarung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben so auszulegen, dass die Klägerin in diesem Fall von der Beklagten die Auszahlung der Gutschriften verlangen könne. \n\nII.\n\n28\\. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung nicht stand. \n\n29\\. Die Revision ist in dem Umfang, in dem die Beklagte das Berufungsurteil angreift, zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n30\\. 1\\. Unausgesprochen hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23\u002F09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 mwN; vom 14. Juli 2022 - I ZR 121\u002F21, GRUR 2022, 1675 Rn. 29; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226\u002F22, NJW 2024, 2680 Rn. 21) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel Ia-VO). Danach sind - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Bestimmungen der Art. 24 und 25 dieser Verordnung - Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, wobei nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleichsteht. Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) ihren Sitz in A. in Deutschland. \n\n31\\. 2\\. Das Berufungsurteil kann in der Sache jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit Herrn S. in einem Gespräch zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014, dem Tag des oben genannten E-Mail-Schreibens, vereinbart, dass ihr ein unbedingtes Retourenrecht zustehe, und die Beklagte müsse sich diese Zusage des Herrn S. zurechnen lassen, von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind in sich widersprüchlich und erlauben dem Senat keine hinreichend sichere Beurteilung des Sachverhalts. \n\n32\\. a) Zwar sind gemäß § 559 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend und demnach seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Feststellungen Widersprüche und Unklarheiten aufweisen, da derartige Feststellungen dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erlauben (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, NJW 2020, 208 Rn. 35, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt; BeckOK-ZPO\u002FKessal-Wulf, Stand: 1. März 2025, § 559 Rn. 9 f.; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 22. Aufl., § 559 Rn. 20 ff.; Stein\u002FJonas\u002FJacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216\u002F99, NJW 2000, 3007 unter II 2; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381\u002F03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1; vom 14\\. Januar 2010 - I ZR 4\u002F08, juris Rn. 9, 12; vom 17. März 2011 - I ZR 170\u002F08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; jeweils mwN). Eine solche Widersprüchlichkeit der Feststellungen, die von dem Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, aaO Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216\u002F99, aaO; vom 14. Januar 2010 - I ZR 4\u002F08, aaO Rn. 9; vom 17. März 2011 - I ZR 170\u002F08, aaO; vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 15; jeweils mwN) weist das Berufungsurteil hier auf. Dessen tatsächliche Feststellungen binden den Senat daher nicht. \n\n33\\. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt, durch welche Erklärung und mit welchem Inhalt vorliegend eine Einigung zwischen dem Zeugen B. für die Klägerin und - vermittelt über Herrn S. - der Beklagten über ein unbedingtes Retourenrecht zu Gunsten der Klägerin getroffen worden sein soll, sind widersprüchlich. \n\n34\\. Das Berufungsgericht hat zwar einerseits explizit ausgeführt, es sei infolge der Aussage des Zeugen B. davon überzeugt, dass die Klägerin, vertreten durch diesen, mit Herrn S. in einem Treffen zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014 vereinbart habe, der Klägerin ein unbedingtes Retourenrecht einzuräumen. Es hat auch an einer anderen Stelle seines Urteils von \"dem Treffen\" des Herrn S. mit dem Zeugen B. im September 2014 gesprochen, in dem ersterer Erklärungen zur Vereinbarung der Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten abgegeben habe, welche sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. \n\n35\\. An anderer Stelle seines Urteils hat das Berufungsgericht jedoch dargestellt, der Zeuge B. habe bekundet, dass Herr S. im Gespräch mit ihm in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht gar keine Abschlussvollmacht behauptet, sondern vielmehr erklärt habe, dass er das erst noch \"mit Deutschland\" abklären müsse. Herr S. habe sich dann wieder gemeldet und bestätigt, dass die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll hat der Zeuge B. - worauf die Revision zutreffend hinweist - hierzu ausgesagt, die Bestätigung von Herrn S. sei per Mail erfolgt, und zwar durch die E-Mail vom 29. September 2014. Diese E-Mail enthält nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits die Zusage eines \"100%igen Rückgaberechts auf alle von uns erworbenen Produkte\" und nachfolgend Ausführungen zu der sogenannten Testphase. \n\n36\\. Hat jedoch Herr S. in Bezug auf die vorliegend maßgebliche Vereinbarung eines unbedingten Retourenrechts für die Klägerin in dem persönlichen Gespräch mit Herrn B. unmittelbar vor dem 29. September 2014 - wie das Berufungsgericht meint - ausdrücklich klargestellt, hierzu seitens der Beklagten nicht bevollmächtigt zu sein, weshalb erst eine Rücksprache erfolgen müsse, so kann die Vereinbarung dieses Retourenrechts noch nicht in diesem Gespräch erfolgt sein. Allerdings lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht entnehmen, dass die Vereinbarung (erst) durch die dem Gespräch nachfolgende E-Mail vom 29. September 2014 getroffen wurde, auch wenn das Berufungsgericht die betreffende E-Mail in tatrichterlicher Beweiswürdigung als echt angesehen hat. Insbesondere hat es die in diesem Fall gebotene Auslegung, ob die Einleitung der E-Mail in Anbetracht der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Ausführungen zu der sogenannten Testphase als Einräumung eines unbedingten, also nicht auf die Testphase beschränkten Retourenrechts zugunsten der Klägerin verstanden werden kann, nicht vorgenommen. Aufgrund unzureichender und widersprüchlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum genauen Inhalt des zuvor geführten Gesprächs, vor dessen Hintergrund die E-Mail auszulegen ist, vermag der Senat diese Auslegung nicht selbst vorzunehmen. \n\n37\\. c) Die fehlende Eindeutigkeit der Feststellungen zu Zeit und Inhalt der Vereinbarung setzt sich fort hinsichtlich der Frage, ob Herr S. hinsichtlich des unbedingten Retourenrechts zugunsten der Klägerin eine eigene Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben, also als deren (gegebenenfalls insoweit nur vermeintlich bevollmächtigter) Stellvertreter gehandelt hat, oder ob er insoweit lediglich eine (gegebenenfalls vermeintliche) Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten als Bote überbracht hat. Auf die Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts weist auch die Revision zu Recht hin. \n\n38\\. Das Berufungsgericht hat an verschiedenen Stellen seines Urteils Formulierungen verwendet, die darauf hindeuten, dass es davon ausgegangen ist, Herr S. habe als Vertreter der Beklagten gehandelt. So hat es ausgeführt, Herr S. habe \"seine Vertretungsmacht […] überschritten\" beziehungsweise Herr S. habe im Namen der Beklagten Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben, die jene in dieser Form nicht habe abgeben wollen. An anderer Stelle hat das Berufungsgericht hingegen ausgeführt, die Klägerin sei davon ausgegangen, dass Herr S. in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht \"als Bote\" gehandelt habe. \n\n39\\. Die in diesen widersprüchlichen Feststellungen angelegte Alternativität des Sachverhalts setzt sich in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts insofern fort, als dieses sowohl auf Grundzüge des Stellvertretungsrechts zurückgegriffen als auch die Fallkonstellation der bewussten Übermittlung einer anderen als der aufgetragenen Erklärung durch einen Boten herangezogen und der Beklagten die Äußerung des Herrn S. in Anwendung vermeintlicher, aus den verschiedenen Fallgestaltungen des Stellvertretungs- und Botenrechts ermittelten übergreifenden Grundsätze zugerechnet hat. \n\n40\\. 3\\. Auf die vom Berufungsgericht damit nicht mit hinreichenden Feststellungen unterlegte Frage, ob Herr S. eine - nach dem Vortrag der Klägerin erteilte - Zusage eines umfassenden Retourenrechts zu deren Gunsten als Stellvertreter für die Beklagte abgegeben oder als Bote der Beklagten überbracht hat, kommt es für die weitere rechtliche Prüfung entscheidend an. \n\n41\\. Hat Herr S. die Zusage eines umfassenden Retourenrechts - wie die Klägerin behauptet - als Stellvertreter für die Beklagte abgegeben, erscheint klärungsbedürftig, ob sich die Frage nach dem Bestehen einer Bevollmächtigung und deren Reichweite sowie gegebenenfalls des Vorliegens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht nach deutschem oder nach österreichischem Recht beurteilt. Für den Fall, dass Herr S. die Erklärung lediglich als Bote überbracht hat, stellt sich diese Frage hingegen nicht. \n\n42\\. Das Berufungsgericht ist - möglicherweise in stillschweigender Billigung der von der Klägerin in der Klageschrift vertretenen und vom Landgericht geteilten Annahme, Art. 8 Abs. 3 EGBGB sei anwendbar - davon ausgegangen, maßgebliches Recht für die mit der Stellvertretung zusammenhängenden Fragen sei das deutsche Recht. Diese Annahme bedarf jedoch anhand des gegebenenfalls zu ergänzenden Parteivortrags sowie noch zu treffender Feststellungen der Überprüfung. \n\n43\\. a) Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht seiner Beurteilung \\- möglicherweise ebenfalls in stillschweigender Billigung der wiederum von der Klägerin in der Klageschrift vertretenen und vom Landgericht geteilten Annahme - zu Grunde gelegte Ausgangspunkt zutrifft, auf die vorliegende vertragliche Rahmenvereinbarung, die für die künftig zu schließenden einzelnen Kaufverträge zwischen den Parteien gelten sollte, finde mangels Rechtswahl gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 S. 6; im Folgenden: Rom I-VO) das deutsche Recht Anwendung, da die Beklagte als Verkäuferin beweglicher Sachen ihre Hauptverwaltung - welche nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO für die Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt - in Deutschland habe. \n\n44\\. Ebenso kann dahinstehen, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588, berichtigt BGBl. 1990 II S. 1699; im Folgenden: CISG) Anwendung findet (zum Vorrang des CISG vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG, Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO). \n\n45\\. Denn das CISG enthält keine Regelungen zur Stellvertretung, sondern überlässt die Bestimmung des hierfür maßgebenden Rechts dem Recht, das vom Internationalen Privatrecht des Forums berufen wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125\u002F14, NJW 2015, 2584 Rn. 46; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2025, Art. 4 CISG Rn. 37). \n\n46\\. Auch Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom I-VO nimmt das Stellvertretungsrecht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus, so dass hiernach das nationale Internationale Privatrecht des Forumstaats (vgl. BeckOGK-EGBGB\u002FMankowski, Stand: 1. Oktober 2019, Art. 8 Rn. 12; BeckOGK-Rom I-VO\u002FPaulus, Stand: 1. März 2025, Art. 1 Rn. 132, 135) zur Anwendung kommt. \n\n47\\. b) Nach dem damit anwendbaren deutschen Internationalen Privatrecht folgt das Vollmachtsstatut nicht notwendigerweise dem Recht, das für die Beziehung zwischen dem Vertretenen und der dritten Partei gilt, sondern wird nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204\u002F57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 \\- III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6) und Literatur (vgl. nur Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 10; Reithmann\u002FMartiny\u002FHausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 7.366 ff.; Schwarz, RabelsZ 71 (2007), 729, 741 ff.) grundsätzlich eigenständig angeknüpft. \n\n48\\. c) Allerdings kann vorliegend das Vollmachtsstatut - vorbehaltlich weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht unter Anwendung der Vorschrift des Art. 8 EGBGB ermittelt werden. \n\n49\\. Art. 8 EGBGB wurde erst durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) eingeführt. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 41 EGBGB setzt die Anwendung von Art. 8 EGBGB voraus, dass nach dessen Inkrafttreten am 17. Juni 2017 eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen einer anderen Person gegenüber einem Dritten abgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 18\u002F10714, S. 27; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8EGBGB Rn. 13; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 28; Grüneberg\u002FThorn, BGB, 84. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 1). \n\n50\\. Vorliegend geht es - soweit den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen - entweder um eine mündliche Erklärung, die Herr S. vor dem 29\\. September 2014 abgegeben hat, oder um eine solche, die durch eine E-Mail des Herrn S. vom 29. September 2014 abgegeben wurde. Wenn eine Vollmacht für eine zu diesen Zeitpunkten abgegebene Willenserklärung des Herrn S. in Rede steht, liegt der dafür maßgebliche Zeitpunkt vor dem Stichtag des 17. Juni 2017. \n\n51\\. d) Insofern ist - nach den bisher getroffenen Feststellungen in Ermangelung einer abweichenden Rechtswahl - auf die vor dem Inkrafttreten des Art. 8 EGBGB geltenden unkodifizierten richterrechtlichen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zurückzugreifen (Art. 229 § 41 EGBGB; vgl. Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8 EGBGB Rn. 13; BeckOGK-BGB\u002FHuber, Stand: 1. November 2021, § 164 Rn. 111). \n\n52\\. Hiernach unterstand die rechtsgeschäftliche Vollmacht im Grundsatz dem Recht des Ortes, an dem von ihr Gebrauch gemacht wird oder gemacht werden sollte (Gebrauchsort bzw. Wirkungsstatut; vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 c; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66\u002F92, NJW 1993, 2744 unter I 1; vom 17. November 1994 - III ZR 70\u002F93, BGHZ 128, 41, 47; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6; vom 4. März 2013 - NotZ (Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 13; Reithmann\u002FMartiny\u002FHausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 7.370). \n\n53\\. Vorliegend erscheint es - auch wenn das Berufungsgericht hierzu noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat - nicht ausgeschlossen, dass bei Anwendung dieser Grundsätze österreichisches Stellvertretungsrecht zur Anwendung kommt, welches gemäß § 293 ZPO vom Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82\u002F05, BGHZ 165, 248, 260; vom 14. Januar 2014 - II ZR 192\u002F13, NJW 2014, 1244 Rn. 15). \n\n54\\. e) Sofern die Prüfung des nach dem deutschen Internationalen Privatrecht für die Vollmacht anwendbaren Rechts nicht zu einer Bindung der Beklagten an die von der Klägerin behauptete Zusage eines umfassenden Retourenrechts durch Herrn S. führen sollte, stellte sich die Frage einer nachträglichen Genehmigung durch die Beklagte, welche gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Vertragsstatut zu beurteilen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1965 - V ZR 55\u002F64, WM 1965, 868 unter I b; vom 8\\. Oktober 1991 - XI ZR 64\u002F90, NJW 1992, 618 unter II 2 b; vom 17. November 1994 - III ZR 70\u002F93, BGHZ 128, 41, 48; Grüneberg\u002FThorn, BGB, 84. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 6; BeckOGK-BGB\u002FUlrici, Stand: 1. November 2023, § 177 BGB Rn. 231; BeckOGK-EGBGB\u002FMankowski, Stand: 1. Oktober 2019, Art. 8 Rn. 293 ff.; aA Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 62; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8 EGBGB Rn. 156 ff.; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 157 [jeweils für die Anwendung des Vollmachtsstatuts]). \n\n55\\. 4\\. Soweit die Revision darüber hinaus rügt, das Berufungsurteil könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Vereinbarung eines umfassenden Retourenrechts im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt sei, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei (§ 307 Abs. 1, 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), hängt auch die Beurteilung dieser Fragen von den noch zu treffenden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere zum Zustandekommen und zum Inhalt der Vereinbarung der Parteien ab. \n\n56\\. Gleiches gilt für die weitere Rüge der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien richtet. \n\nIII.\n\n57\\. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Der Rechtsstreit ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n58\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n59\\. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - zu prüfen haben, ob es sich bei einem eventuell vereinbarten umfassenden Retourenrecht der Klägerin (das sie nach eigenem Vortrag mit allen ihren Lieferanten pflegt und das nach Aussage des Zeugen B. , worauf die Revision zutreffend hinweist, eine notwendige Bedingung für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien darstellte) um eine von dieser gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt und bejahendenfalls, ob diese einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB standhält. \n\n60\\. Dies würde auch dann gelten, wenn die Vereinbarung des Retourenrechts dem CISG unterläge, da sich auch in diesem Fall eine Inhaltskontrolle nach dem unvereinheitlichten nationalen Recht richtet (MünchKommBGB\u002FHuber, 9. Aufl., Art. 4 CISG Rn. 33; MünchKommBGB\u002FGruber, aaO, Vor Art. 14 CISG Rn. 6; BeckOGK-CISG\u002FBuchwitz, Stand: 1. Februar 2025, Art. 14 Rn. 92), wobei im Rahmen der Prüfung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Grundgedanken des CISG abzustellen ist (Achilles, UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2. Aufl., Art. 4 Rn. 13; MünchKommBGB\u002FHuber, aaO; BeckOGK-CISG\u002FBuchwitz, aaO Rn. 94; vgl. auch ÖOGH IHR 2001, 42, 43). \n\n61\\. Bei der Prüfung des Vorliegens Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass diese nicht schriftlich fixiert sein müssen, sondern auch zum Zwecke künftiger wiederholter Verwendung im \"Kopf\" des Verwenders gespeichert sein können (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - XI ZR 35\u002F24, WM 2025, 304 Rn. 14; Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200\u002F17, NJW-RR 2018, 843 Rn. 12; jeweils mwN). \n\n62\\. Sofern es sich bei einem eventuell vereinbarten umfassenden Retourenrecht der Klägerin nicht um eine ausgehandelte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6\u002F97, NJW 1998, 2600 unter II 2 b; Beschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 137\u002F12, WuM 2013, 293 Rn. 6; vom 19\\. März 2019 - XI ZR 9\u002F18, NJW 2019, 2080 Rn. 23), sondern um eine von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, wird das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Abwicklung und sonstigen inhaltlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 - VIII ZR 246\u002F92, NJW-RR 1994, 880 unter II 2 aa; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213\u002F00, NJW 2002, 506 unter II 1 [zur Auslegung eines Rückgaberechts als Wiederverkaufsrecht nach altem Schuldrecht]; hierzu und zum Umtauschrecht des Käufers Staudinger\u002FKaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 57 ff.; zum Kauf mit Umtauschvorbehalt auch Staudinger\u002FSchermaier, BGB, Neubearb. 2024, Vorb. zu §§ 454 ff. Rn. 3 ff.) zu prüfen haben, ob dieses die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei auf die im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB). \n\n63\\. Der Umstand allein, dass die Beklagte ihren Kunden ein Retourenrecht \"Ware alt gegen neu\" (Rückgabe der Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zur Verrechnung mit Neubestellungen) einräumt, sofern sie selbst die Waren für die Kunden zusammenstellt, genügt dabei noch nicht, um die Unangemessenheit eines umfassenden Retourenrechts zu Gunsten der Klägerin zu verneinen. Denn mit der Auswahl der an die Klägerin zu liefernden Waren trifft jedenfalls auch die Beklagte letztlich das Absatzrisiko. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm","BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.076Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":5,"decisionDate":203,"fullText":204,"summary":205,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"6945","ECLI:DE:NEURIS:KORE713172025","ecli-de-neuris-kore713172025","1 StR 113\u002F25","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2024 im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe, im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. \n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Strafanwendungsrecht insoweit lückenhaft sind. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte die vorgenannte verfahrensgegenständliche Tat während des gemeinsamen Urlaubs der Familie in der Türkei im August 2021 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner leiblichen Tochter. Dem Rubrum des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger ist; Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Nebenklägerin zur Tatzeit sind aber vom Landgericht nicht getroffen worden. \n\n4\\. b) Damit lässt sich aus den bisherigen Feststellungen eine Anwendung deutschen Strafrechts für die in der Türkei begangene Tat nicht entnehmen. \n\n5\\. aa) Eine Anwendung deutschen Strafrechts nach § 5 Nr. 8 StGB ist ausgeschlossen, auch wenn der Angeklagte zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt im Inland hatte. Diese Regelung ist erst durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023) mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 eingefügt worden und damit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat. Einer Rückwirkung der Änderung steht § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB entgegen. \n\n6\\. Die Rechtsanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB sind zugleich Geltungsvoraussetzung und Bestandteil des materiellen deutschen Strafrechts und bestimmen damit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit der darin genannten Taten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666\u002F02 Rn. 23 ff., 28, 10 zu § 370 Abs. 7 AO aF mwN). \n\n7\\. bb) Eine Anwendung deutschen Strafrechts kommt aber nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist dem Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich, da das Urteil sich nicht dazu verhält, ob die Nebenklägerin bei Begehung der Tat deutsche Staatsangehörige war. \n\n8\\. c) Die Feststellungen des Landgerichts können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen; zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB wird es weitergehende Feststellungen zu treffen haben. \n\n9\\. 2\\. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n10\\. 3\\. Das Landgericht hat im Fall C. III. 3. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Eine Tagessatzhöhe ist jedoch nicht bestimmt worden. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353\u002F24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308\u002F15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599\u002F80, BGHSt 30, 93, 96). Eine entsprechende Festsetzung der Tagessatzhöhe ist vom neuen Tatgericht nachzuholen. Dabei haben in dieser Fallkonstellation etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644\u002F21 Rn. 5 und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268\u002F21 Rn. 4; jeweils mwN). Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:54.683Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":5,"decisionDate":203,"fullText":213,"summary":214,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":215},"6947","ECLI:DE:NEURIS:KORE713682025","ecli-de-neuris-kore713682025","II ZR 99\u002F24","#  Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\nDer Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zu klären ist.\n\nEs besteht keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob die Aktivklage eines Konkursliquidators, wenn die Verjährung des Klageanspruchs nach Schweizer Recht von der Konkurseröffnung selbst oder einer Handlung des Konkursliquidators abhängt, als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. b Lugano-II-Über-einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ-II) zu qualifizieren ist. Die Frage ist hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in einer Weise geklärt, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Entscheidung lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 - C-28\u002F62, Slg. 1963, 60, 81 - da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom9. September 2015 - C-160\u002F14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, ZIP 2021, 1514 Rn. 38). Das Lugano-II-Übereinkommen ist nahezu wortgleich mit den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001, L 12, S. 1). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass eine einheitliche Auslegung gleichwertiger Vorschriften dieser Instrumente geboten ist (EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-343\u002F22, ECLI:EU:C:2023:276 = RIW 2023, 353 Rn. 27 mwN - PT gegen VB).\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, der Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II wortgleich entspricht, ist geklärt, dass das für den Gerichtshof ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Auch die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535\u002F17, ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 28 f. mwN - NK\u002FBNP Paribas Fortis NV).\n\nDie Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, macht hier, vertreten durch ihren Schweizer Konkursliquidator, gegen den Beklagten, ihren Alleinaktionär, Ansprüche auf Zahlung seiner Einlage auf von ihm gezeichnetes Aktienkapital geltend. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dieser zivilrechtliche Anspruch aus Art. 634, 630 Ziff. 2, 680 Schw.OR, der vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin begründet wurde, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts folgt und nicht unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht, mithin nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II fällt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen ist und es auch keinen Dritten gab, der aufgrund seiner beherrschenden Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Klägerin bis zur Konkurseröffnung diese Forderung gegen ihn geltend machen konnte, so dass dies nun der Konkursliquidatorin zufällt, lässt die Streitigkeit nicht zu einer konkursrechtlichen werden.\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).\n\nStreitwert: bis 850.000 €\n\nBorn Wöstmann Bernau\n\nSander Adams","Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten","2026-07-10T22:12:54.851Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":5,"decisionDate":203,"fullText":221,"summary":222,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":223},"6957","ECLI:DE:NEURIS:KORE711832025","ecli-de-neuris-kore711832025","VI ZR 43\u002F22","#  Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des \"Inverkehrbringens\" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien \n\n## Leitsatz\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II\") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?21\n\n2\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann?23\n\n3\\. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem \"Inverkehrbringen\" des konkret schadhaften\u002Fschädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?29 35 44\n\n4\\. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 greift?47\n\n5\\. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte\u002Fschädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?51\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II\") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?\n\n2\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann? \n\n3\\. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem \"Inverkehrbringen\" des konkret schadhaften\u002Fschädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?\n\n4\\. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 greift?\n\n5\\. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte\u002Fschädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Produkthaftung nach italienischem Recht im Zusammenhang mit Mängeln an sechs Legebatterien des Typs S. HR3. \n\n2\\. Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln, insbesondere von Eiern und Eierprodukten mit Sitz in Italien. Die Beklagte, die bis zum 7. August 2019 als S. I. GmbH firmierte, ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und vertreibt Artikel der verarbeitenden Industrie, insbesondere von ihr entwickelte und hergestellte S. -Legebatterien für den Geflügelzuchtbedarf. \n\n3\\. Eigene vertragliche Beziehungen über die sechs streitgegenständlichen Legebatterien bestehen zwischen den Parteien nicht. Vielmehr verkaufte die Beklagte zwischen 2009 und 2010 insgesamt fünf Legebatterien an das niederländische Unternehmen V. O. B.V. und im Jahr 2009 eine Legebatterie an das französische Unternehmen O. S.A.S., die später auch von der V. O. B.V. erworben wurde. Hinsichtlich der Installation vereinbarte die Beklagte mit der V. O. B.V. bzw. O. S.A.S. jeweils: \"Der Gesamtwert des Vertrags beinhaltet nicht die Installation. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer einen Techniker für 35 € die Arbeitsstunde zur Verfügung stellen.\" Weiter war in der Klausel mit der Überschrift \"Material vom Vertrag ausgeschlossen\" geregelt: \"Installationskosten, Entladen der Ausrüstung vom LKW, elektrische Verdrahtung und Stromversorgung des Hauses, Gebäude und alle Konstruktionen funktionieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes; Ei-Querförderer; Hauptwasserversorgung zum Haus, Silo, Dosierwaage und Förderschnecke vom Silo in den Stall, Klimacomputer\u002Fkomplette Lüftungsgeräte, Lüftungsklappen, Mist-Querförderer, Alles was im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.\" Die Verladung der Legebatterien sollte in Deutschland erfolgen. \n\n4\\. Die V. O. B.V. verkaufte vier der sechs Legebatterien einzeln als \"V. O. -Volierensysteme\" an vier verschiedene italienische Leasingunternehmen. Diese Unternehmen schlossen jeweils einen Leasingvertrag über die jeweiligen Legebatterien mit der Klägerin ab. Von den beiden übrigen zwei Legebatterien verkaufte die V. O. B.V. - ebenfalls als V. O. -Volieren-Systeme - eine an das italienische Unternehmen S. A. C. S.P.A. Eine weitere Legebatterie veräußerte sie an ein weiteres Leasingunternehmen mit Sitz in Italien, welches die Anlage wiederum im Wege eines Leasings an die S. A. C. S.P.A. überließ, möglicherweise wurde sie auch direkt an die S. A. C. S.P.A. veräußert. Die S. A. C. S.P.A. wurde später mit der Klägerin fusioniert. Vertragsgegenstand der jeweiligen Leasingverträge war jeweils ein komplettes Volieren-System für Legehennen. \n\n5\\. Von Juli bis Dezember 2010 erfolgte der Aufbau der Volieren-Systeme in sechs Hallen der Klägerin in C. (Italien). Hierzu wurden die Volieren-Systeme auf Kosten der V. O. B.V. vom Standort bei der Beklagten in Deutschland direkt zum Produktionssitz der Klägerin in Italien geliefert. Der Aufbau erfolgte durch Mitarbeiter der V. O. B.V. unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der Beklagten. Nach der Fertigstellung kam es zu technischen Problemen an den Volieren-Systemen. \n\n6\\. Im Mai 2011 leitete die V. O. B.V. wegen dieser Probleme ein selbständiges Beweisverfahren nach italienischem Recht gegen die Beklagte bei dem Zivilgericht in Ferrara (Italien) ein. Die Anlagen wurden zwischen September 2013 und Januar 2014 repariert. \n\n7\\. Im Jahr 2014 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte ebenfalls vor dem Zivilgericht in Ferrara erhoben. Das Zivilgericht in Ferrara hat sich für international nicht zuständig erklärt. \n\n8\\. Daraufhin hat die Klägerin in Deutschland die nun vorliegende Schadensersatzklage erhoben, mit der sie der Beklagten planerische und strukturelle Mängel und Funktionsstörungen an den sechs Anlagen vorwirft. Sie stützt ihre Ansprüche auf deliktische Produkthaftung nach italienischem Recht. Sie macht Schadensersatz für die Beschädigung von Eiern, Mehrkosten für Personal, Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten für den Transport von Hühnerkot, den Minderwert der Anlage, entgangenen Gewinn wegen Produktionsstillstandes, fehlende Abschreibungsmöglichkeiten und entgangene Miet- und Pachteinnahmen geltend. \n\n9\\. Die Klägerin ist - soweit für das Vorlageverfahren relevant - der Auffassung, es sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Rom II-VO italienisches Recht anwendbar, da die Anlagen in Italien in Verkehr gebracht worden seien. Nach italienischem Recht habe die Beklagte aufgrund ihrer fahrlässigen Handlungen, durch die sie der Klägerin rechtswidrigen Schaden zugefügt habe, die Pflicht, den Schaden zu ersetzen. Als Leasingnehmerin habe sie nach den vertraglichen Bestimmungen das Recht, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie habe bereits zuvor von der Beklagten hergestellte Anlagen vom Typ S. HR3 in Italien erworben und betrieben, so seit 2007 in einem Werk bei Imola (Italien). \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n11\\. B. Möglicherweise auf den Fall anwendbare oder zum Verständnis der Instanzentscheidungen notwendige Vorschriften des nationalen Rechts: \n\n12\\. 1\\. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): \n\n13\\. § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. \n\n14\\. 2\\. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG): \n\n15\\. § 1 Haftung \n\n16\\. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. \n\n17\\. § 4 Hersteller \n\n18\\. (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. \n\n19\\. C. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II-VO\") ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) einzuholen. \n\n20\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in EuZW 2022, 384 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Nach Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO sei deutsches Recht anzuwenden. Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO stelle bei allen drei Anknüpfungsvarianten darauf ab, in welchem Staat das Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Die Beklagte habe die von ihr verkauften Legebatterien in Deutschland in den Verkehr gebracht, indem sie diese für die V. O. B.V. und O. S.A.S. in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt habe und damit ihre Vertragspflichten gegenüber der V. O. B.V. bzw. O. S.A.S. erfüllt habe. In Italien seien hingegen V. O. -Volieren-Systeme - die vom Lieferumfang und vom Preis um ein Vielfaches umfangreicher gewesen seien als die von der Beklagten verkauften Legebatterien - von der V. O. B.V., und gerade nicht von der Beklagten auf den Markt gebracht worden. Die Beklagte habe lediglich einzelne Teile geliefert. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem deutschen Recht bestehe nicht. \n\n21\\. II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob - wie die Revision meint - auf den Streitfall anders als vom Berufungsgericht angenommen gemäß Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO italienisches Recht Anwendung zu finden hat. \n\n22\\. Die Frage, welches nationale Recht auf den Streitfall Anwendung findet, ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Ermittlungen zur Feststellung des italienischen Rechts angestellt. Im Revisionsverfahren, in dem Feststellungen zum Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts nicht getroffen werden können, ist deshalb zu Gunsten der Klägerin ihr Vortrag zu unterstellen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sich aus dem italienischen Recht ergeben. \n\n23\\. Damit hängt die Entscheidung über die Revision von der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO ab, insbesondere von der Auslegung des Begriffs des \"Inverkehrbringens\". \n\n24\\. 1\\. Zu den Vorlagefragen 1 und 2 \n\n25\\. a) Nachdem im Streitfall keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen greifen (vgl. Art. 28 Rom II-VO) und auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Parteien dieses außervertraglichen Schuldverhältnisses (ex post oder ex ante) eine wirksame Rechtswahl getroffen hätten (vgl. dazu Art. 14 Rom II-VO), sind für die Entscheidung des Streitfalls die in Art. 5 Rom II-VO genannten Anknüpfungspunkte maßgeblich: \n\n26\\. Fehlt es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Deliktsbeteiligten in demselben Staat (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 23 Rom II-VO), so kommt es zur Prüfung der Anknüpfungsleiter, die aus drei Sprossen (Stufen) besteht (vgl. dazu und zum Folgenden Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 8 ff.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Stand: 1.7.2023, Rn. 7; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 12 ff.). Auf der ersten Stufe ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO. Anderenfalls - nächste Stufe - ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Produkt (vom Geschädigten) erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Rom II-VO. Kommt diese Stufe mangels Vorliegens ihrer Erfordernisse nicht zum Zuge, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Rom II-VO. Nach allen drei Stufen kommt es folglich auf das Inverkehrbringen an. \n\n27\\. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO enthält dann eine zum Schutz der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, wirkende Vorhersehbarkeitsklausel. Wenn diese ersatzpflichtige Person vernünftigerweise das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in dem Staat, dessen Recht nach Buchst. a, b oder c anzuwenden ist, nicht vorhersehen konnte, kommt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, zur Anwendung. Eine explizite Regelung, welches Recht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen keiner Stufe der Anknüpfungsleiter greifen, ist in Art. 5 Rom II-VO nicht getroffen worden (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 69 ff.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10\\. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 31). \n\n28\\. b) Das Berufungsgericht hat den Begriff des Inverkehrbringens entsprechend der englischen Fassung der Rom II-VO (\"if the product was marketed in that country\") im Sinne von \"Vermarkten\", \"auf den Markt bringen\" verstanden. Da die beklagte Herstellerin entsprechend ihrer Verträge über sechs S. -Legebatterien mit dem niederländischen Unternehmen V. O. B.V. und dem französischen Unternehmen O. ihre Produkte in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt und dort ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den beiden Vertragspartnern erfüllt habe, seien die Produkte in Deutschland auf den Markt gebracht worden. Mit dem Verlassen des Werks in I. sei das Inverkehrbringen erfolgt. Fehle es wie hier an einem Inverkehrbringen des Produkts an einem der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genannten Orte, komme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO der gewöhnliche Aufenthalt des Herstellers als Anknüpfungskriterium zum Zuge. Da dieser in Deutschland liegt, geht das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. \n\n29\\. c) Fraglich ist aber, ob die gebotene autonome Auslegung des Begriffs des \"Inverkehrbringen\" nicht im Verhältnis zur Klägerin zu einem Inverkehrbringen der Produkte in Italien und damit zur Anwendbarkeit italienischen Rechts führt, da die Produkte von den Vertragspartnern der beklagten Herstellerin nach Italien geliefert und (zumindest als Teil eines umfassenden Volieren-Systems) dort installiert worden sind. In Italien soll auch der geltend gemachte Schaden entstanden sein. Der Streitfall gibt Anlass zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des Inverkehrbringens eines Produktes im Sinne der Rom II-VO erfüllt ist. \n\n30\\. aa) Geht man von den Maßstäben der Art. 7 Buchst. a, b und Art. 11 der Richtlinie des Rats vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte 85\u002F374\u002FEWG (im Folgenden: RL 85\u002F374\u002FEWG) aus (so der Vorschlag von Dörner in Schultze, BGB, 12. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127\u002F04 Declan O'Byrne\u002FSanofi Pasteur MSD Ltd. u.a; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 11; Marenghi, YPIL 16 (2014\u002F2015), 511, 524 f.; dort Anhaltspunkte entnehmend Lehmann in Hüßtege\u002FMansel\u002FDauner-Lieb\u002FHeidel\u002FRing, BGB, Rom-Verordnungen, 4. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 75), ist eine Sache dann in den Verkehr gebracht, wenn der Hersteller bzw. der Importeur oder der \"Als-Ob\"-Hersteller sie nach Abschluss des Produktionsprozesses aus freien Stücken in den Wirtschaftsverkehr gibt (vergleichbar dem \"Werkstorprinzip\"). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006 (C-127\u002F04, Slg. 2006, I-01313 Rn. 27, Declan O‘Byrne) ein Produkt als im Sinne von Art. 11 der RL 85\u002F374\u002FEWG in den Verkehr gebracht angesehen, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es im ge- oder verbrauchswertigen Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2022 - C-691\u002F21, ZfPC 2023, 94 Rn. 41, CafpiSA\u002FEnedisSA = BeckRS 2022, 32689). Für den Begriff des Inverkehrbringens in Art. 7 Buchst. a Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG soll aber nicht die Auslegung nach \"objektiven Kriterien\" mit \"neutralem Charakter\" wie für Art. 11 maßgeblich sein, da eine \"enge\" Auslegung des in Art. 7 geregelten Haftungsausschlusses zugunsten des Geschädigten geboten sei. Dazu soll das Produkt die Herrschaftssphäre des Herstellers nicht zwingend verlassen haben müssen, sondern kann eine mit dessen Willen erfolgte Verwendung des Produkts ausreichen, wenn der Geschädigte sich dazu in die Herrschaftssphäre des Herstellers begeben muss (vgl. Katzenmeier\u002FVoigt in Stöhr\u002FKatzenmeier\u002FVoigt, Produzentenhaftung, 3. EL 2024, Teil Produkthaftpflicht in Deutschland, D.1.A. Haftung (§ 1), S. 14 f. zu EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - C-203\u002F99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 ff., Veedfald). Diese Differenzierung wird im Schrifttum (im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdhaftG) dahingehend verstanden, dass es für den Haftungsausschluss nicht auf den räumlichen Herrschaftsbereich des Herstellers, Eigentumsfragen an dem Produkt oder Aspekte konzerninterner Arbeitsteilung ankommen kann, sondern dass der Zeitpunkt des Inverkehrbringens davon abhängt, wann der Hersteller den Produktionsprozess für beendet hält und eine Verwendung des Produkts im Verkehr mit geschützten Rechtsgütern Dritter zulässt (vgl. Katzenmeier\u002FVoigt aaO S. 14 f. mwN; vgl. auch Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl., ProdhaftG § 1 Rn. 26 ebenfalls zur Entscheidung Veedfald). Dass der Gerichtshof bereits innerhalb der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG bei der Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens differenziert, könnte darauf hinweisen, dass eine unveränderte Übernahme der Definitionen für die Auslegung der Rom II-VO Bedenken begegnet. \n\n31\\. bb) Gegen die Heranziehung dieser Definitionen spricht bereits, dass der Sachverhalt des Streitfalls ersichtlich nicht von der RL 85\u002F374\u002FEWG erfasst wird, da diese nach ihrem Art. 9 Abs. 1 Buchst. b für den Schaden die Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts verlangt, die von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und die von dem Geschädigten hauptsächlich für den privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4\\. Juni 2009 - C-285\u002F08, EuZW 2009, 501 Rn. 27 f., Moteurs Leroy Somer\u002FDalkia France). Die hier betroffenen Volieren-Systeme sind gewerblich bzw. beruflich genutzt worden. Die der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG zugrundeliegenden Ziele und Wertungen könnten für einen solchen Sachverhalt bereits nicht angemessen sein. Dies gilt umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. November 2022 - C-691\u002F21, ZfPC 2023, 94 Rn. 37 - CafpiSA\u002FEnedisSA mwN). \n\n32\\. Bereits der Vergleich des Wortlauts der Rom II-VO und der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG erweckt Bedenken, ob die für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG entwickelten Auslegungen des Begriffs des \"Inverkehrbringens\" übertragen werden können. Lediglich in der deutschen Übersetzung der Rom II-VO wird der Begriff des \"Inverkehrbringens\" wie in der deutschen Übersetzung der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG verwandt und so eine übereinstimmende oder ähnliche Bedeutung nahegelegt. Diese Übereinstimmung gibt es aber in zahlreichen anderen Sprachversionen nicht: So spricht die englische Version in Art. 5 Rom II-VO von \"if the product was marketed in that country\", während die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG in Art. 6, 7, 11 und 17 den Begriff \"put into circulation\" verwendet. Vergleichbares lässt sich für weitere Sprachversionen feststellen. So lauten die Übersetzungen der Rom II-VO für die französische Sprache \"commercialisé\", für die italienische Sprache \"commercializzato\", für die spanische Sprache \"comercialió\", während die Übersetzung für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG für die französische Sprache \"mis en circulation\", für die italienische Sprache \"messo in circolazione\" und für die spanische Sprache \"puso in circolaciòn\" lautet (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 79-79.3, der für die deutsche Version der Rom II-VO von einem Redaktionsversehen ausgeht). Auch in der niederländischen Version verwendet die Rom II-VO den Begriff \"op de markt is gebracht\" und für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG \"in het verkeer is gebracht\" (vgl. dazu auch Schmidt\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Art. 5 Rn. 28). \n\n33\\. Gegen eine Übertragung der Auslegung der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG sprechen auch der jeweilige Kontext der verwendeten Begriffe und die unterschiedlichen Zwecke der Richtlinie und der Rom II-VO. \"Putting into circulation\" in Art. 6 und 7 der Richtlinie zielt darauf, den relevanten Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Produkt fehlerhaft ist und zu dem der Hersteller den Fehler hätte entdecken und vermeiden können. Nach diesem Zeitpunkt fehlt dem Hersteller die Kontrolle über das Produkt und seine Verantwortlichkeit für Fehler muss beschränkt werden. Inverkehrbringen und Vorhersehbarkeit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO bestimmen das anwendbare Recht unter Berücksichtigung der Belange der potentiell haftenden Person im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit. Diese Person soll nicht dem Recht der Staaten unterworfen werden, in denen sie nicht beabsichtigte, das Produkt zum Kauf anzubieten (vgl. Illmer in RabelsZ 2009, 269, 290; ders. in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 30). \n\n34\\. Nach Erwägungsgrund 20 der Rom II-VO sollte die Kollisionsnorm für die Produkthaftung für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Die Schaffung einer Anknüpfungsleiter stelle danach zusammen mit einer Vorhersehbarkeitsklausel im Hinblick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. Im Hinblick auf diese Vorhersehbarkeitsklausel wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO so ausgelegt, dass ein Inverkehrbringen selbst dann gegeben sein kann, wenn es für den Produzenten nicht vorhersehbar war. Daraus wird geschlossen, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Produkt nicht selbst in dem betreffenden Staat in Verkehr gebracht haben muss (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 76 unter Hinweis auf OGH Österreich, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 Ob 8\u002F14v, BeckRS 2016, 81204), sondern diese Einschränkung auf Fälle zugeschnitten ist, in denen die Waren durch andere Personen als den Hersteller bzw. ihm gleichgestellte Personen in den in Buchst. a bis c bezeichneten Staaten vertrieben wurden (vgl. Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Art. 5 Rom II-VO, Stand 1.7.2023, Rn. 18; Bach in Spindler\u002FSchuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 15). Inverkehrbringen könne vom Erstvertrieb des Produkts durch den Hersteller bis zum Vertrieb an den Endverbraucher reichen. Das Element des Inverkehrbringens sei nicht herstellerbezogen, sondern produktbezogen (vgl. dazu und zum Folgenden Illmer in RabelsZ 2009, 269, 290). \n\n35\\. Anders als das Berufungsgericht mit Stimmen in der Literatur meint, könnte nach diesen Auffassungen ein Produkt nicht nur dort in den Verkehr gebracht werden, wo es zum ersten Mal an einen Nutzer oder Verbraucher im Wege des Kaufs, der Miete oder einer anderen kommerziellen Vertriebsart überlassen wird (so aber beispielsweise Hein, ZEuP 2009, 6, 26). Es müsste nicht vom Hersteller selbst in den Verkehr gebracht werden. Es würde genügen, wenn ein Importeur das Produkt in dem betreffenden Staat in Verkehr bringt, und zwar selbst dann, wenn der Importeur nicht zum Vertriebsnetz des Herstellers gehören würde (vgl. Bach in Spindler\u002FSchuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 15; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 11). Würde man diesen letztgenannten Auffassungen folgen, könnte gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Italien italienisches Recht Anwendung finden. \n\n36\\. Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs zu diesen Fragen liegt bisher nicht vor und die dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigen, dass die gerichtliche Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. \n\n37\\. 2\\. Zu der Vorlagefrage 3 \n\n38\\. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Inverkehrbringen in Italien komme nicht in Betracht, da dort nicht die von der Beklagten hergestellten S. -Legebatterien, sondern von der V. O. B.V. deren V. O. -Volieren-Systeme auf den Markt gebracht worden seien. Mit dem Verlassen des Werks in Deutschland sei das Inverkehrbringen der Produkte der Beklagten in Deutschland erfolgt, in Italien seien die Volieren-Systeme der V. O. B.V. in Verkehr gebracht worden. Nach Auffassung der Beklagten habe die V. O. B.V. mit dem Volieren-System ein eigenständiges Produkt an die Klägerin geliefert und damit in Italien in Verkehr gebracht. Es handle sich deshalb im Streitfall gerade nicht um eine Lieferkette. \n\n39\\. a) Diese Beurteilung könnte einem besonderen Verständnis zweier Begriffe des Produkthaftungsrechts geschuldet sein, dem Begriff des Produkts und des Herstellers. Ein Produkt, das als Komponente in ein anderes Produkt eingegliedert oder eingebaut wird, wie die Legebatterien des Streitfalles in die Volieren-Systeme, könnte nur bis zur Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder bis zur Eingliederung oder Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht werden, danach wäre nur noch das Inverkehrbringen eines anderen Zwischenproduktes oder des Endproduktes möglich. In Verkehr gebracht wäre nach diesem Verständnis im Streitfall nur das Endprodukt. \n\n40\\. b) Dagegen könnte schon sprechen, dass die Rom II-VO den Begriff des Herstellers nicht verwendet. In Art. 5 Rom II-VO und auch im Erwägungsgrund 20 wird der Hersteller nicht ausdrücklich genannt, hier ist nur von der \"Person, deren Haftung geltend gemacht wird,\" die Rede. Im Übrigen ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Begriff der \"Person, deren Haftung geltend gemacht wird\", nicht zwingend den Hersteller eines Endprodukts bezeichnet, es kann sich auch um den Hersteller eines Ausgangserzeugnisses oder Bauteils, einen Zwischenhändler oder den Letztverkäufer handeln (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, KOM (2003) 427, Seite 16). Unter Hinweis darauf führen Huber\u002FIllmer ergänzend aus: \"However, this does not imply that the rule is limited to those persons. Rather, a distinction should be made: For the purpose of determining the applicable law pursuant to Art. 5, the person claimed to be liable can be any person. Whether this person is then actually liable is a matter of the applicable substantive law\" (Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007), 31, 38; vgl. auch Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 29). Dies einschränkend wird vertreten, dass Anspruchsgegner nur diejenigen Personen sein können, die für die Eigenschaften eines Produkts verantwortlich sind, weil sie in irgendeiner vom Normsetzer als relevant erachteten Form in den Herstellungs- oder Vertriebsprozess einbezogen sind (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 44 ff.). \n\n41\\. c) Der Kommissionsvorschlag für die Rom II-VO hat darüber hinaus in seiner Begründung für die Definition der Begriffe \"Produkt\" und \"fehlerhaftes Produkt\" auch auf die Definitionen in Art. 2 und 6 der RL 85\u002F374\u002FEWG zurückgegriffen (KOM (2003) 427, Seite 14). \n\n42\\. Nach Art. 2 der RL 85\u002F374\u002FEWG gilt als \"Produkt\" jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. In Erwägungsgrund 3 der RL 85\u002F374\u002FEWG wird im Zusammenhang mit der Haftung für bewegliche Sachen ausdrücklich ausgeführt, dass die in der Richtlinie vorzusehende Haftung auch für bewegliche Sachen gelten muss, die bei der Errichtung von Bauwerken verwendet oder in Bauwerke eingebaut werden. Nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie erfordert der Schutz des Verbrauchers, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Art. 5 der RL 85\u002F374\u002FEWG regelt eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn aufgrund der Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden haften. In Art. 7 Buchst. f RL 85\u002F374\u002FEWG ist bestimmt, dass der Hersteller aufgrund der Richtlinie nicht haftet, wenn er beweist, wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelte, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. \n\n43\\. Die hier getroffenen Regelungen für die Haftung bei der überaus häufigen arbeitsteiligen Herstellung (vgl. BeckOK BGB\u002FFörster, 73. Ed. 1.2.2025, ProdHaftG § 4 Rn. 8-10) gehen davon aus, dass eine Haftung auch für ein Teilprodukt möglich ist. Auch für diese soll nach dem Kommissionsvorschlag die Rom II-VO regeln, welches nationale Recht Anwendung findet. Dass das Inverkehrbringen eines Teilproduktes mit der Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder den Einbau oder die Eingliederung in ein Zwischen- oder Endprodukt enden würde, lässt sich weder dem Wortlaut der RL 85\u002F374\u002FEWG noch der Rom II-VO entnehmen. Das in der Richtlinie geregelte Haftungsregime für arbeitsteiliges Herstellen und die sich dahinter verbergenden vielfältigen Konstellationen sprechen schon dafür, dass die Klärung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der am Produktionsprozess Beteiligten eine Frage des anwendbaren materiellen Rechts sein sollte, aber nicht vorab zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts erforderlich sein sollte. \n\n44\\. Geht man danach mit der Begründung des Kommissionvorschlags von den Begriffen der RL 85\u002F374\u002FEWG auch für Art. 5 Rom II-VO aus, dürfte die Tatsache, dass die Legebatterien als Komponente eines umfassenderen Volieren-Systems von einem niederländischen Unternehmen in Italien vertrieben und installiert worden sind, der Annahme eines Inverkehrbringens der von der Beklagten hergestellten Legebatterien (auch) in Italien nicht entgegenstehen. \n\n45\\. Auch insoweit fehlt es aber an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofes. \n\n46\\. 3\\. Zu der Vorlagefrage 4 \n\n47\\. Wenn es für das \"Inverkehrbringen\" mit dem Berufungsgericht auf den Erstvertrieb durch den Hersteller ankäme, würde sich die Frage stellen, welche Regelung Anwendung findet, wenn keine der Konstellationen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c erfüllt ist. Auch hierzu fehlt es bisher an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofs. \n\n48\\. In der Literatur wird überwiegend von einer Regelungslücke ausgegangen, die dadurch zu schließen sei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO analog anzuwenden sei, wonach maßgeblich der Ort sei, an dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, meistens also der Hersteller, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 531; Hein, ZEuP 2009, 6, 28; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 17; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 69 ff.; BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 101; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 296 f.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO (Stand: 1.7.2023, Rn. 7, 32 f.). Argumentiert wird mit einem Erst-recht-Schluss zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO. Wenn nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Ersatzpflichtigen schon maßgeblich sein soll, wenn es an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens in einem bestimmten Staat fehlt, so müsse die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 erst recht eintreten, wenn es schon am Inverkehrbringen des Produkts in diesem Staat mangelt (argumentum a fortiori). Der Erst-recht-Schluss führe also zur analogen Anwendung des Abs. 1 S. 2 auch in dem Fall, dass es nicht erst an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens, sondern bereits am Inverkehrbringen selbst fehle (vgl. nur Junker in MünchKomm-BGB, 9\\. Aufl. 2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 71; Wagner, IPrax 2008, 1, 7; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 296 f. jeweils mwN). \n\n49\\. Vorgeschlagen wird als Lösung aber auch die Anwendung des Rechts des nächstliegenden Verbreitungsorts, weil dies dem Umstand gerecht werde, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b und c Rom II-VO dem Verbreitungsort des Produkts eine zentrale Bedeutung einräume (so Kadner Graziano, RabelsZ 2009, 1, 44). Auch eine Anknüpfung an Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO und damit den Ort, an dem der Schaden eintritt, wird erörtert, weil diese Lösung geschädigtenfreundlich sei, dieser Ort der auch sonst immer wieder in Bezug genommenen Grundregel entspräche und auf der Linie des sonstigen Verbraucherschutzes in Europa liege (vgl. Spickhoff in FS für Kropholler, 2008, 671, 686; Schaub in Prütting\u002FWegen\u002FWeinreich, BGB, 18. Aufl., Art. 5 Rom II Rn. 9; Hartley, ICLQ 2008, 899, 905). \n\n50\\. 4\\. Zu der Vorlagefrage 5 \n\n51\\. Wenn im Hinblick auf die konkreten Legebatterien von einem Inverkehrbringen nur am Sitz der Beklagten in Deutschland auszugehen wäre, könnte der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits vor 2007 Legebatterien des gleichartigen Typs S. HR 3 in Italien erworben und betrieben, entscheidungserheblich werden, wenn es für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genügen würde, dass ein Produkt der gleichen Art in den relevanten Markt eingeführt worden ist. Dann würde sich das anwendbare Recht aus der \"ersten Sprosse\" der Anknüpfungsleiter in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO ergeben, weil es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person beim Eintritt des Schadens - Italien - und das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts 2007 - in Italien - ankäme, sodass das italienische Recht anwendbar wäre, weil die Anknüpfung in Buchst. a der in Buchst. b (Ort des Erwerbs) vorgehen würde. \n\n52\\. Ob das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts, das in der Vorhersehbarkeitsklausel des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom II-VO genannt wird, auch für die Anknüpfung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genügt, ist im Schrifttum umstritten. Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs gibt es noch nicht. \n\n53\\. Der Meinungsstreit stellt sich dar wie folgt: Nach dem Wortlaut muss \"das Produkt\" in den Verkehr gebracht (\"marketed\", siehe oben) werden. Eine restriktive Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass damit nur das konkrete schädigende Produkt gemeint ist (vgl. Hein ZEuP 2009, 6, 26 f.; Hartley ICLQ 2008, 899, 904), nach einer weiteren Auslegung sind angesprochen das schädigende oder ein identisches Produkt (vgl. Schmid\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35), nach der weitesten Auslegung können das konkret schädigende, ein identisches oder ein gleichartiges Produkt in Betracht kommen (vgl. Illmer, RabelsZ 2009, 269, 292 ff.; Rudolf, wbl 2009, 525, 530; Wagner, IPrax 2008, 1, 7; Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 31; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 38 f.). \n\n54\\. Allein nach dem Wortlaut der Verordnung sind alle Auslegungen möglich (vgl. nur BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 87). Zur Berücksichtigung der Interessen der Hersteller wird für eine restriktive Auslegung plädiert. Komme es nämlich nicht auf das konkrete schadenstiftende Produkt an, vergrößere sich das Rechtsanwendungsrisiko des Herstellers (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 38). Zugunsten einer weiten Auslegung wird dahingehend argumentiert, dass diese den Interessen der Geschädigten entgegenkomme (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 530). Für sie spreche die Systematik des Art. 5. Wie sich aus der Gleichstellung des \"Produkts\" mit einem \"gleichartigen Produkt\" in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO gut erkennen lasse, soll es auf das Inverkehrbringen eines gleichartiges Produktes - also die Produktgattung - ankommen (vgl. dazu Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 39). Wären gleichartige Produkte von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wäre ihre Nennung in Abs. 1 Satz 2 als Einschränkung sinnlos (vgl. Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 33). Dem wird aber entgegengehalten, es seien Fälle denkbar, in denen ein schädigendes Produkt in einem bestimmten Staat in den Verkehr gebracht werde, dies für den Hersteller jedoch nicht vorhersehbar sei. Habe er aber gleichwohl vorhersehen können, dass ein gleichartiges Produkt dort in den Verkehr gebracht worden sei, erhalte diese zusätzliche Anforderung ihre eigenständige Bedeutung (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, Rom II-VO Art. 5 Rn. 88). Dies entspräche auch dem Zweck der Vorhersehbarkeitsklausel: Der Hersteller soll sich darauf einstellen oder darauf Einfluss nehmen können, welcher Rechtsordnung, genauer welchem Haftungsrisiko, er sich mit seinem Produkt aussetzt (vgl. nur Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 6: \"Das Rechtsanwendungsrisiko bestimmt wesentlich das Haftungsrisiko\"). Die erforderlichen Kenntnisse hätte der Hersteller bereits, wenn er zumindest von einem Inverkehrbringen eines identischen oder gleichartigen Produkts weiß. Konnte der Hersteller den Vertrieb eines im Hinblick auf die Produktsicherheit gleichartigen Produktes voraussehen, sei seinem Interesse genüge getan, denn die Produktsicherheit bestimme die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und damit das Haftungsinteresse (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 89). \n\n55\\. Gegen die restriktive Auslegung wird aber vor allem eingewandt, das ausdifferenzierte Anknüpfungssystem werde faktisch unterlaufen, wenn man nur auf das konkret schädigende Produkt abstelle. Die enge Auslegung würde dazu führen, dass vorrangig an den Erwerbsort anzuknüpfen wäre, da kaum vorstellbar sei, dass das individuelle schadenstiftende Produkt an einem anderen als dem Erwerbsort vertrieben werde. Würde stets das Inverkehrbringen des individuellen, schadenstiftenden Produktes verlangt, käme es de facto auf den Erwerbsort als den Ort des Inverkehrbringens des konkreten Produkts und nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten an (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 85; BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 89; Rudolf, wbl 2009, 525, 530; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Stand: 1.7.2023, Rn. 20; vgl. auch Schmid\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35; so auch Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007) 31, 42; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 292 f.). \n\n56\\. Nicht klar ist auch, welche Anforderungen an ein gleichartiges Produkt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO zu stellen sind. Möglicherweise kann diese Frage eine Interessenabwägung beantworten, bei der den Interessen der Verbraucher nicht von vornherein ein Vorrang vor den Interessen der Hersteller einzuräumen wäre. Dies könnte bedeuten, dass dann, wenn dem Produkt ein sicherheitsrelevantes Merkmal fehlen würde, nicht von einer Gleichartigkeit der Produkte ausgegangen werden könnte (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9\\. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 40; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 11; Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007) 31, 43). Grundvoraussetzung soll nach dieser Auffassung sein, dass beide Produkte von demselben Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns hergestellt worden seien, da man einem Hersteller nicht zumuten könne, wegen des Vertriebs eines Produkts durch Dritte nach dem Recht eines bestimmten Staats zu haften (vgl. Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Rn. 21). \n\n57\\. Auch insoweit gibt es bisher keine Klärung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer","Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des \"Inverkehrbringens\" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien","2026-07-10T22:12:55.667Z",{"id":225,"ecli":226,"slug":227,"caseNumber":228,"courtId":5,"decisionDate":229,"fullText":230,"summary":231,"language":7,"source":48,"sourceUrl":49,"sourceTimestamp":229,"parsedAt":232,"updatedAt":233},"7024","ECLI:DE:NEURIS:KORE711122025","ecli-de-neuris-kore711122025","VII ZR 248\u002F23","2025-04-02T00:00:00.000Z","#  Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine polnische Gesellschaft \n\n## Tenor\n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. \n\nDer Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2023 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 55.462,88 € \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der als Handelsvertreter tätige Kläger macht gegen die Beklagte Provisionsansprüche geltend, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund eines Handelsvertretervertrags mit der A. H. Sp. z.o.o. (im Folgenden: A. H. ) zustehen, und fordert zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 getätigte Geschäfte sowie die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein im Jahr 2017 im Zuge der Abspaltung von der A. H. gegründetes Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Tablettierwerkzeugen und Ersatzteilen für Tabletten-, Kapsel- und Blistermaschinen befasst, die in der Pharmazie und im industriellen Bereich eingesetzt werden. Der Kläger war ab dem 1. Juli 2008 zunächst als Arbeitnehmer für die A. H. tätig. Ab dem 1. Januar 2009 bestand zwischen ihm und der A. H. ein Handelsvertretervertrag, wonach dem Kläger der Vertrieb von näher bezeichneten Vertragserzeugnissen für namentlich aufgeführte Kunden in Deutschland exklusiv zugewiesen wurde. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen; als Gerichtsstand war Köln vereinbart. \n\n3\\. Am 31. August 2016 kündigte die A. H. den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. November 2016, dass er das Vertragsverhältnis bis zum genannten Kündigungsdatum erfüllen werde, und meldete einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB an. Überdies wies er darauf hin, dass eine Kündigung nach der vertraglichen Vereinbarung erst zum 31. März 2017 möglich gewesen wäre. Die A. H. bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2016, dass die Kündigungsfrist zu kurz bemessen worden sei. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Kläger, dass er keiner einseitigen Veränderung der Kündigung mehr zustimmen werde. Mit E-Mail vom 7. Januar 2017 wies der Kläger darauf hin, dass sich die A. H. an dem von ihr selbst genannten Kündigungsdatum festhalten lassen müsse. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 erklärte die A. H. daraufhin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Kläger. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 rechnete der Kläger Provisionen in Höhe von 62.062,88 € ab, wobei er der Rechnung eine Excel-Tabelle beifügte. Diese Rechnung wurde von der A. H. nicht beglichen. \n\n5\\. Am 4. Mai 2017 beschloss die A. H. die Annahme des Spaltungsplans der Gesellschaft, mit dem im Wege der Spaltung durch Ausgliederung ein Teil ihres Vermögens in Form einer Produktions- und Handelsabteilung auf die Beklagte übertragen wurde. \n\n6\\. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für seine Forderungen gegenüber der A. H. als Gesamtschuldnerin, weil die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag infolge des Spaltungsplans auf sie übergegangen seien. Mit der Klage hat er neben einer Provisionsforderung in Höhe von 62.062,88 € im Wege der Stufenklage zum einen zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 geschlossene Geschäfte und zum anderen zur Vorbereitung eines weiteren Provisionsanspruchs die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils auf der ersten Stufe geltend gemacht. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe der von der Beklagten unstreitig gestellten Provisionsforderung von 53.962,88 € und antragsgemäß jeweils auf der ersten Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft und des Buchauszugs verurteilt. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln sowie die Haftung der Beklagten für die sich aus dem mit der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag ergebenden Pflichten nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum polnischen Recht bejaht. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet begehrt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. \n\n8\\. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte. \n\nII.\n\n9\\. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10\\. 1\\. Das Berufungsgericht führt, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus: \n\n11\\. Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit beruhe auf einer nach Maßgabe des Art. 25 EuGVVO als wirksam zu bewertenden Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der A. H. , an welche die Beklagte gebunden sei. Soweit die Beklagte einwende, ihre Zustimmung zu der Gerichtsstandsvereinbarung sei für eine solche Bindungswirkung unerlässlich, greife dies nicht durch. \n\n12\\. Ein Dritter, der an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung weder beteiligt gewesen sei noch ihr zugestimmt habe, sei an diese gleichwohl gebunden, wenn er in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten sei, was insbesondere bei Rechtsnachfolge sowie auch bei befreiender oder kumulativer Schuldübernahme in Betracht komme. Ob ein Eintritt in die Rechte und Pflichten in vorstehendem Sinne anzunehmen sei, habe das angerufene Gericht in Anwendung des in der Sache anzuwendenden Rechts zu überprüfen. \n\n13\\. Vorliegend sei polnisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sei, dass als Grundlage für die Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten der A. H. gegenüber dem Kläger durch einen Schuldbeitritt auf die im Zuge der Neugründung der Beklagten und Abspaltung von der A. H. getroffenen Vereinbarungen, insbesondere den Spaltungsplan, zurückzugreifen sei. Hiernach sei ein Eintritt in die Rechte und Pflichten zu bejahen, wobei dahinstehen könne, inwieweit dies auf einer in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung infolge Abspaltung oder auf einer nach polnischem Recht als möglich zu erachtenden Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession beruhe. Der Wertung des Landgerichts werde gefolgt, wonach die Beklagte unbeschadet einer etwaigen im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kläger anzunehmenden(Teil-)Universalsukzession für etwaige Ansprüche des Klägers gegen die A. H. infolge der Abspaltung jedenfalls auch gesamtschuldnerisch mit dieser hafte. \n\n14\\. Das Gericht folge wie das Landgericht den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z. , dass für die richtige Anwendung des ausländischen Rechts die Rechtspraxis maßgeblich sei, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck komme. Hiervon ausgehend sei den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen (OGH) beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. zu folgen. Danach sei das polnische Recht dahin auszulegen, dass eine Gesamtschuld zwischen der A. H. und der Beklagten selbst dann anzunehmen sei, wenn die betreffenden Vermögenswerte und\u002Foder Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan nur einer der beiden in Betracht kommenden Gesellschaften zugewiesen worden seien. \n\n15\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n16\\. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Frage geboten, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 EuGVVO auch einen Dritten bindet, der der Schuld, auf die sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, beigetreten ist, ohne der Gerichtsstandsvereinbarung in der Form des Art. 25 EuGVVO zuzustimmen. \n\n17\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist ein Dritter an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder ihr zugestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519\u002F19 Rn. 47, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352\u002F13 Rn. 65, EuZW 2015, 584; Urteil vom 7. Februar 2013 - C-543\u002F10 Rn. 29 ff., EuZW 2013, 316; zum EuGVÜ: Urteil vom 9. November 2000 - C-387\u002F98 Rn. 23 ff., EuZW 2001, 122). Ob der Dritte nach dem anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519\u002F19 Rn. 63, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352\u002F13 Rn. 65, EuZW 2015, 584). \n\n18\\. bb) Danach besteht kein weiterer Klärungsbedarf durch den Gerichtshof für die von der Beschwerde formulierte Frage. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs überprüft dieser nicht, ob das vorlegende Gericht in Anwendung des maßgeblichen nationalen Rechts zu Recht die Voraussetzungen für einen Eintritt des Dritten in alle Rechten und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei bejaht hat. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, dass die Beklagte aufgrund der Abspaltung von der A. H. , die einem Schuldbeitritt gleichzusetzen sei, in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. - ohne hinreichende Grundlage in dessen Gutachten - dahin interpretiert, dass die Beklagte entweder durch eine in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechende gesamtschuldnerische Haftung infolge Abspaltung oder durch eine Kombination aus Gesamtschuld und teilweiser Universalsukzession in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten ist, auch soweit diese nach der Abspaltung bei der A. H. verblieben sind. Ob diese Feststellung zutreffend ist oder nicht, kann nicht durch den Gerichtshof geklärt werden, da sich diese Frage für die in Polen beschlossene und vollzogene Spaltung der A. H. nach polnischem Recht richtet. \n\n19\\. b) Das Berufungsgericht hat jedoch das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es dem von ihr angebotenen Beweis auf Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die Beklagte nach polnischem Recht aufgrund des Spaltungsvertrags vom 4. Mai 2017 in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten ist, nicht nachgegangen ist. \n\n20\\. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - VII ZR 195\u002F22 Rn. 19, BauR 2024, 1720 = NZBau 2024, 613; Beschluss vom 14. Dezember 2022 - VII ZR 271\u002F19 Rn. 15, BauR 2023, 692; Beschluss vom 10. August 2022 - VII ZR 62\u002F22 Rn. 17, BauR 2023, 124 = NZBau 2023, 91; Beschluss vom 17. Juni 2021 - V ZR 19\u002F20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261\u002F19 Rn. 4, NZBau 2021, 518). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - VII ZR 7\u002F22 Rn. 16, BauR 2023, 1422; Beschluss vom 23. April 2015 \\- VII ZR 163\u002F14 Rn. 19, BauR 2015, 1325; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37\u002F12 Rn. 9, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232\u002F07 Rn. 21, NJW 2009, 1585). \n\n21\\. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze findet die Auffassung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze, dem Beweisangebot der Beklagten sei nicht nachzugehen, ein Rechtsgutachten zum polnischen Recht zu der Frage einzuholen, ob die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten ist. \n\n22\\. Das Berufungsgericht kann sich für seine Annahme, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten, weil die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten infolge Abspaltung einem Schuldbeitritt entspreche, was für die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragsparteien ausreiche, oder weil eine Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession vorliege, nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen. Dieser hat sein Rechtsgutachten entsprechend der vom Landgericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 5. Februar 2021 gestellten Beweisfrage auf die Frage beschränkt, ob \"die Beklagte dem Kläger aus Ansprüchen aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 2009 neben der A. H. nach polnischem Recht gesamtschuldnerisch aus einer analogen Anwendung des Art. 546 HGGB oder aus anderen rechtlichen Gründen\" haftet, wenn der Handelsvertretervertrag weder der A. H. noch der Beklagten im Spaltungsplan ausdrücklich zugeordnet ist oder der Handelsvertretervertrag noch zum Vermögen der A. H. gehört. \n\n23\\. Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 5. September 2021 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2022 klargestellt, dass er sich lediglich mit der Frage der Haftung, nicht jedoch mit der Frage des Eintritts in die Rechte und Pflichten befasst hat, also wem die Verpflichtung aus dem Handelsvertretervertrag aufgrund der Spaltungsvereinbarung in Verbindung mit dem Spaltungsplan zugeordnet worden ist. Das Berufungsgericht durfte die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung, die ihre Grundlage in der Bewertung der Abspaltung als kumulativer Schuldübernahme habe, die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrags eingetreten sei, nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen, da diese Frage nicht Gegenstand des von diesem erstellten Rechtsgutachtens war. Entsprechende Hinweise finden sich in den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. auch nicht. Eigene Kenntnisse des polnischen Rechts nimmt das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch. \n\n24\\. cc) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Einholung des von der Beklagten beantragten Rechtsgutachtens zum polnischen Recht zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. \n\n25\\. dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\n26\\. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht nach Art. 7 Nr. 1 a), b) EuGVVO begründet. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei im Sinn dieser Vorschrift der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. \n\n27\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, wenn es mehrere Erbringungsorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) EuGH, Urteil vom 11. März 2010 \\- C­19\u002F09 Rn. 33, EuZW 2010, 378). Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt dabei für alle Klagen aus demselben Vertrag und nicht nur für diejenige, die auf die Erbringung der Dienstleistung gerichtet ist (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) für Lieferpflichten EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 \\- C-381\u002F08 Rn. 50, NJW 2010, 1059; Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386\u002F05 Rn. 26, NJW 2007, 1799; zu Dienstleistungsverpflichtungen EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204\u002F08 Rn. 34, EuZW 2009, 569). \n\n28\\. Bei einem Handelsvertretervertrag ist der Handelsvertreter derjenige, der die für diesen Vertrag charakteristische Leistung und die Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO erbringt. Unter Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter zu verstehen. Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten. Somit ist bei einem Handelsvertretervertrag auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers hauptsächlich vorzunehmen hat. Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, weil diese entweder mehrere Erbringungsorte oder ausdrücklich gar keinen bestimmten Erbringungsort vorsehen, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Wenn der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung weder anhand der Bestimmungen des Vertrags selbst noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen, an dem er seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-19\u002F09 Rn. 34 ff., EuZW 2010, 378). \n\n29\\. Feststellungen dazu, wo der Kläger nach dem Handelsvertretervertrag seine Leistung zu erbringen hatte oder wo er seine Leistung tatsächlich erbracht hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen hierzu zu treffen, wobei den Parteien zunächst Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu der Frage zu geben ist, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO vorliegen. Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine polnische Gesellschaft","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:02.432Z",20]