[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundespatentgericht-patent-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":32,"total":16,"page":25,"limit":195},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},42,"Bundespatentgericht","de","bundespatentgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},399,"patent-law-de","Patent Law","DE","2026-07-08T22:44:22.660Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},17,{"min":18,"max":19},"2025-03-11T00:00:00.000Z","2026-04-17T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114688","Zivilprozessordnung","§ 330",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"114409","§ 60",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"114411","§ 66",[33,44,54,64,72,82,92,102,112,122,132,142,151,159,169,178,186],{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":43},"2421","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032293","ecli-de-neuris-jure269032293","7 Ni 2\u002F24 (EP)","#  BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 3 091 114**\n\n**(DE 50 2016 003 374)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 091 114 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 27. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 10 2015 107 105 vom 7. Mai 2015 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 13. Februar 2019 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „SYSTEM ZUR DOSIERUNG VON MEDIEN FÜR WASCH- UND\u002FODER REINIGUNGSANLAGEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2016 003 374 geführt. Nach einem Einspruchsverfahren erfolgte am 9. August 2023 der Hinweis auf die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat (veröffentlicht am 9. August 2023 als EP 3 091 114 B2, im Folgenden geltende Fassung) und die der Beurteilung durch den Senat im Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegt, 11 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 beziehen sich auf ein System zur Dosierung von Medien. Patentanspruch 10 hat ein Verfahren zum Betreiben eines Systems zur Dosierung von Medien zum Gegenstand. Patentanspruch 11 ist ebenfalls auf ein Verfahren zum Betreiben eines Systems gerichtet. \n\n3\\. Der Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten B2-Schrift – wie folgt (im Weiteren: „geltender Anspruch 1“): \n\n4\\. Patentanspruch 10 lautet entsprechend: \n\n5\\. Patentanspruch 11 lautet: \n\n6\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung sowie mit 28 Hilfsanträgen, Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7\\. Januar 2026, Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 und weiterhin den Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge. Der bisherige Hilfsantrag 16 wird durch Hilfsantrag 16a ersetzt. \n\n7\\. Die Hilfsanträge 1 bis 14 sehen folgende Änderungen des geltenden Anspruchs 1 – d.h. gegenüber der Fassung der B2-Schrift – vor. Dem Anspruch 1 wird dazu ausschließlich der jeweilige Zusatz hinzugefügt: \n\n8\\. \n\nHiA 1: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist. HiA 2: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist. HiA 3: wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist. HiA 4: wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist. HiA 5: wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a) jeweils an der Dosiereinrichtung angeordnet sind, (unterhalb von M 1.1.5 eingefügt) HiA 6: wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind. HiA 7: wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind. HiA 8: wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind. HiA 9: wobei die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen: i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt, b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt, c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät,oder ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums, b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums, iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums, iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge, v) Informationen über Dosierzeitpunkte, vi) Informationen über Dosierorte, vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat, oder viii) Ortsinformationen. HiA 10: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist. HiA 11: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind. HiA 12: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist. HiA 13: wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind. (korrigierte Fassung) HiA 14: wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.\n\n9\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 15 bis 28 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 26. Januar 2026 sowie auf die mündliche Verhandlung verwiesen. \n\n10\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ). \n\n11\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n12\\. \n\nBB1 Offenlegungsschrift Streitpatent EP3091114A1 BB2 Prioritätsanmeldung DE102015107105A1 BB5 Streitpatent EP3091114B1 BB5a Streitpatent geändert nach Einspruch BB6 Entscheidungsgründe vom 03.01.2023 Einspruch gegen Streitpatent BB10 Wikipedia Auszug OSI-Modell\n\n13\\. \n\nD1 DE 10 2011 108 396 A1 D2 DE 10 2011 119 021 B3 D3 DE 10 2014 002 560 A1 D4 DE 10 2011 122 921 A1 D5 US 2013 \u002F 0 092 704 A1 D6 DE 10 2006 038 341 A1 D7 WO 2004 \u002F 068 250 A2 D8 EP 1 850 200 A2 D8a GB 2 437 555 A, selbe Patentfamilie wie D8 D9 US 2003 \u002F 0 195 656 A1 D10 EP 2 368 645 A1 D11 US 2013 \u002F 0 098 450 A1 D12 WO 2011 \u002F 029 766 A1 D13 EP 2 706 138 A1 D14 US 2001 \u002F 0 048 374 A1\n\n14\\. Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre sei nicht ausführbar. Insbesondere fehle dem Fachmann ein nacharbeitbares Beispiel. Auf viele für die Implementierung notwendige Informationen werde zudem kein Hinweis gegeben. Das Streitpatent führe an keiner Stelle aus, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. \n\n15\\. Die technische Lehre des Streitpatents, insbesondere der Patentansprüche 1, 10 und 11, sei darüber hinaus nicht neu. Der jeweilige Inhalt der D5, D6 und D7 offenbare den Gegenstand von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich. Die Gegenstände der Patentansprüche 10 und 11 seien nicht neu gegenüber den technischen Lehren der D5 und D7. \n\n16\\. Ferner beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der technischen Lehre der D7 würde der Fachmann diese mit den Lehren D2 (oder anders herum), D5, D8 oder D10 kombinieren und so zu den Erfindungsgegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11 gelangen. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Kombination der D8 mit fachmännischem Wissen oder den Inhalten der Entgegenhaltungen D5, D7 oder D9 bzw. der Kombination D5 mit Fachwissen. Ohne erfinderisch tätig sein zu müssen, gelange der Fachmann ausgehend von den technischen Lehren der D9, D10, D11 oder D12 in Kombination mit D5, D6, D7 oder D13 zu den Gegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11. Nichts anderes gelte ausgehend von der D8 bzw. D8a, die zur selben Patentfamilie wie die D8 gehöre. \n\n17\\. Die Klägerin beantragt, \n\n18\\. das europäische Patent 3 091 114 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n19\\. Die Beklagte beantragt, \n\n20\\. die Klage abzuweisen, \n\n21\\. hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen \n\n22\\. gemäß der Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n23\\. gemäß des Hilfsantrags 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 \n\n24\\. gemäß der Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n25\\. gemäß des Hilfsantrags 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, \n\n26\\. gemäß der Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n27\\. gemäß des Hilfsantrags 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026, \n\n28\\. gemäß der Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, \n\n29\\. sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge, richtet. \n\n30\\. In den Hilfsanträgen werden die nebengeordneten Verfahrensansprüche nicht mehr verteidigt. In den Hilfsanträgen werden die Patentansprüche 1 bis 9, in Hilfsantrag 16a die Patentansprüche 1 bis 7, als geschlossene Anspruchssätze verteidigt. \n\n31\\. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n32\\. B1 Pressemitteilung „SEKO acquires Brightwell Dispensers“ \n\n33\\. B2 DE 10 2020 116 298 A1 \n\n34\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig. \n\n35\\. Sie hält die Einspruchsentscheidung für materiell rechtskraftfähig. Da die Klägerin ausschließlich Nichtigkeitsgründe, Einwände und Dokumente anführe, die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bereits behandelt und beurteilt worden seien, sei das Vorbringen der Klägerin wegen entgegenstehender Rechtskraft insgesamt zurückzuweisen. \n\n36\\. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitpatents neu und erfinderisch seien, wobei die Beklagte bereits Kombinationen von Dokumenten in Bezug auf erfinderische Tätigkeit anführe, die die Klägerin nicht geltend gemacht habe. \n\n37\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 5. November 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n38\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n39\\. Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat teilweise Erfolg. \n\n**A.**\n\n40\\. Der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrundsatz „res iudicata“ mit der Folge, dass die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand der Prüfung im europäischen Einspruchsverfahren gewesen sind, ausgeschlossen sind, greift nicht durch. \n\n41\\. **1.** Im Patentnichtigkeitsverfahren ist in die Prüfung der Patentfähigkeit eines europäischen Patents ohne Einschränkung der gesamte vorliegende Stand der Technik einzubeziehen, insbesondere auch der Stand der Technik, der bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren gewesen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 862, 864 - Bogensegment). Die Nichtigerklärung eines europäischen Patents kann auch (allein) wegen eines solchen Standes der Technik erfolgen, der bereits im Erteilungsverfahren sowie in dem anschließenden Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem europäischen Patentamt berücksichtigt wurde. Dies folgt notwendig aus der Funktion des Nichtigkeitsverfahrens und seines Verhältnisses zum Einspruchsverfahren. Die Bewertung des Stands der Technik im Erteilungsverfahren, dem Einspruchs- und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren kann rechtlich keine Bindungswirkung für das Nichtigkeitsverfahren entfalten (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10\u002F09 –, BPatGE 51, 304, Rn. 13 – Walzenformgebungsmaschine; NJW-RR 1999, 191, 193; GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräser). Die dort ergangenen Entscheidungen sind allerdings sachverständige Stellungnahmen von erheblichem Gewicht, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit im Nichtigkeitsverfahren zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 – X ZR 61\u002F15 –, Rn. 67, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1\u002F13 –, BPatGE 54, 301, Rn. 8 - Sitzplatznummerierungseinrichtung). \n\n42\\. **2.** Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf vorgelegte Druckschriften, soweit hierzu substantielle Ausführungen erfolgt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Gegenstand des Verfahrens waren, insbesondere die Dokumente D7 und D8. \n\n**B.**\n\n43\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 13 nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrag 14 erweist sich der Gegenstand als zulässig und patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. \n\n**I.**\n\n44\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein System zur Dosierung von Medien für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen. \n\n45\\. In professionellen, gewerblichen Wasch- und Reinigungsbetrieben würden üblicherweise eine Vielzahl von Waschmaschinen bzw. Geschirrspülmaschinen parallel betrieben und von solchen Dosiereinrichtungen beschickt. Es komme insbesondere auch vor, dass in einem Gebäude eine Mehrzahl von Waschmaschinen und eine Mehrzahl von Geschirrspülmaschinen oder anderen Reinigungsanlagen betrieben würden (vgl. Absatz [0004]). \n\n46\\. Typischerweise sei jeder Waschmaschine oder Reinigungsanlage, die im Rahmen dieser vorliegenden Patentanmeldung ganz allgemein auch als Zielgerät bezeichnet werde, eine eigene Dosiereinrichtung zugeordnet. Die Dosiereinrichtung könne beispielsweise eine Schlauchpumpe oder eine Dosierpumpe umfassen. Als Dosiereinrichtung im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung kämen insbesondere auch solche Dosiereinrichtungen in Betracht, die von den Anmeldern entwickelt wurden, und die beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen 10 2011 108 396.4, 10 2011 119 021.3, 10 2014 002 560.8 oder 10 2011 122 921.7 beschrieben seien (vgl. Absatz [0005]; auf den vorgenannten Anmeldungen beruhende amtliche Veröffentlichungen sind als D1 bis D4 in diesem Verfahren geführt). \n\n47\\. Bei solchen Dosiereinrichtungen sei eingangsseitig eine Mehrzahl von Behältnissen vorgesehen, die mit unterschiedlichen Medien, zum Beispiel mit unterschiedlichen Waschmitteln, oder Reinigungsmitteln oder mit unterschiedlichen Waschmittelbestandteilen, befüllt seien (vgl. Absatz [0006]). \n\n48\\. Die Dosiereinrichtung könne durch einen entsprechenden Steuerungsvorgang jeweils eine schaltbare, kommunikative Verbindung mit einem der unterschiedlichen Behältnisse und dem Zielgerät bewerkstelligen. Eine Pumpe sorge dafür, dass eine vorgegebene Menge an Medium, also ein vorbestimmtes Volumen an Medium, zu einem von einem Steuerungsprogramm vorher bestimmten Zeitpunkt dem Zielgerät, also der Waschmaschine oder der Geschirrspülmaschine, zugeführt werde. Auch ein sukzessives Zuführen von Waschmittelbestandteilen aus den unterschiedlichen Behältnissen hin zu dem Zielgerät, insbesondere zu einer in dem Zielgerät angeordneten oder einer diesem vorgeschalteten Mischkammer, gemäß ausgeklügelter Wasch- und Reinigungsprogramme, sei damit möglich (vgl. Absatz [0007]). \n\n49\\. Die Dosierprozesse würden unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter durchgeführt. Die Parameter könnten beispielsweise in einer Speichereinheit in der Dosiereinrichtung abgespeichert sein. Eine Abspeicherung von Dosierprogrammen könne auch im Zielgerät erfolgen. Über eine Steuerungsleitung könnten in diesem Falle entsprechende Dosiersignale an die Dosiereinrichtung weitergegeben werden. Auch bestehe bei vielen Dosiereinrichtungen unmittelbar oder über eine Eingabe an dem Zielgerät durch eine Bedienperson die Möglichkeit, auf den Dosierprozess bzw. auf die vorgegebenen, ggf. änderbaren Parameter, Einfluss zu nehmen, und diese bei Bedarf einzustellen (vgl. Absatz [0008]). \n\n50\\. Die Erfindung beziehe sich ausschließlich auf solche Systeme zur Dosierung von Medien, bei denen die Dosiereinrichtungen gesondert von dem Zielgerät angeordnet seien, und insbesondere im Falle eines als Haushaltswaschmaschine oder Haushaltsgeschirrspülmaschine ausgebildeten Zielgerätes nicht integraler Bestandteil einer Haushaltswaschmaschine oder einer Haushaltsgeschirrspül-maschine seien. Es gehe der Erfindung insbesondere um Systeme, bei denen das Zielgerät, also insbesondere die gewerbliche Wasch- oder Reinigungsanlage, die gesondert angeordnete Dosiereinrichtung anspreche und steuere und\u002Foder bei denen das Zielgerät von der gesondert angeordneten Dosiereinrichtung mit einem entsprechenden Medium oder mit mehreren entsprechenden Medien beschickt werde (vgl. Absatz [0009]). \n\n51\\. Von der Erfindung seien auch solche Systeme umfasst, bei denen an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielbehältnisse angeschlossen seien. Hier könne durch entsprechende Schalteinrichtungen, beispielsweise derart, wie sie in den eingangs erwähnten Patentanmeldungen der Anmelder aufgeführt seien, schaltbar gesteuert jeweils eine Verbindung von Behältnissen zu unterschiedlichen Zielvorrichtungen hin bewirkt werden (vgl. Absatz [0010]). \n\n52\\. Die Erfindung beziehe sich auch auf ein System zur Dosierung von Medien für Reinigungsmittelanlagen. Hier könne die Zielvorrichtung beispielsweise als eine Vorrichtung zur Aufbringung oder zur Einbringung eines Reinigungsmittels ausgebildet sein. Beispielsweise könne in einem Hotelleriebetrieb eine Vorrichtung zur Einbringung eines Reinigungsmittels in eine Reinigungslösung für die Reinigung der Hotelzimmer im Hotel bereitgestellt werden. Hierzu werde z. B. ein Behältnis zur Aufnahme eines Reinigungsmittels an die Dosiereinrichtung angeschlossen, und die Dosiereinrichtung könne das Behältnis mit einem Medium oder mit mehreren Medien, in einem vorgegebenen Mischungsverhältnis und in einer vorgegebenen Konzentration, ggf. zusätzlich unter Bereitstellung und Mischung mit Wasser, befüllen. Eine derartige Zielvorrichtung könne auch dazu ausgebildet sein, ein Reinigungsmittel auf ein Reinigungsgerät aufzubringen, um z. B. einen Mopp zur Bodenreinigung mit einer entsprechenden Reinigungsmittellösung zu befeuchten. Auch hierfür könne eine entsprechende Dosiereinrichtung ausgebildet und vorgesehen sein (vgl. Absatz [0011]). \n\n53\\. Bei Systemen des Standes der Technik sei regelmäßig vorgesehen, dass eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse derart erfolge, dass diese Parameter entweder ausschließlich an der Dosiereinrichtung oder ausschließlich an dem Zielgerät verwaltet würden (vgl. Absatz [0012]). \n\n54\\. Ausgehend von diesem Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte, druckschriftlich nicht belegbare, System gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 derartig weiterzubilden, dass eine vereinfachte und komfortable Verwaltung von Dosierinformationen, insbesondere von Parametern für Dosierprozesse, möglich werde (vgl. Absatz [0013]). \n\n55\\. Die Erfindung löse diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruches 1. Das Prinzip der Erfindung bestehe im Wesentlichen darin, ein System bereitzustellen, welches mehrere Dosiereinrichtungen aufweist. Dies wäre im Stand der Technik bereits nicht der Fall gewesen, da man von einem echten System nicht habe sprechen können. Im Stand der Technik finde eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse jeweils in der Dosiereinrichtung oder in dem Zielgerät statt. Eine Verwaltung von Parametern für Dosierprozesse in einem System, in dem mehrere Dosiereinrichtungen zusammengefasst seien, sei im Stand der Technik nicht bekannt (vgl. Absätze [0014], [0015]). \n\n56\\. **2.** Die unabhängigen Ansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, wie es aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, lauten in der von den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend wiedergegeben. Die in eckigen Klammern angegebene Lesehilfe ist seitens des Senats eingefügt; Kürzungen fortlaufender Bezugszeichenketten sind durch „…“ kenntlich gemacht. \n\n57\\. **2.1** Anspruch 1 der geltenden Fassung lautet: \n\n58\\. \n\n1 System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 1.1 umfassend mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c), 1.1.1 wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c), und 1.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 1.1.3 wobei die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt, und 1.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.1.5 dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 1.2 dass das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst, 1.2.1 die dazu eingerichtet ist, gemeinsam für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen, und 1.2.2 dass die [lies: DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht.\n\n59\\. **2.2** Anspruch 10 der geltenden Fassung lautet: \n\n60\\. \n\n10 Verfahren zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 10.1 welches [System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 10.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, ...12i), und 10.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 10.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 10.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 10.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 10.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 10.2.1 i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.3 iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).\n\n61\\. **2.3** Anspruch 11 der geltenden Fassung lautet: \n\n62\\. \n\n11\\. Verfahren,insbesondere nach Anspruch 10, zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 11.1 welches [lies: System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 11.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedlichen Medien aufweisende Behältnissen (12a, ...12i), und 11.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 11.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 11.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 11.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 11.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 11.2.1 i) Übermitteln von Dosierinformationen für mehrere Dosiereinrichtungen von einem externen Computer (19) im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 11.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine erste Dosiereinrichtung (14a), 11.2.3 iii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine zweite Dosiereinrichtung (14b).\n\n63\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung der Elektro- und Informationstechnik mit einschlägigen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Implementierung von Kommunikations-Netzwerken im Bereich der Steuerung von Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen anzunehmen. Von dieser Person können Fachwissen über die Datenverkehrsstrukturen zur Steuerung derartiger Anlagen und spezielle Kenntnisse über die Parameterauswahl zur Vereinfachung von Dosierprozessen der jeweiligen Medien erwartet werden. \n\n64\\. **4.** Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n65\\. **4.1** Merkmal 1.1 sieht „ *mehrere Dosiereinrichtungen* “ vor. Für den weithin allgemeinen Begriffsinhalt ist der Absatz [0075] des Streitpatents beachtlich; dieser enthält eine Zurechnungsregel, die aber keine abschließende Definition gibt: \n\n66\\. Weder die Verortung dieses Absatzes im Bereich der Ausführungsbeispiele noch der Bezug auf „die vorliegende Patentanmeldung“ schränken die Relevanz dieser Passage für die Auslegung ein. Absatz [0075] deckt sich vielmehr mit Anspruch 1. Beide definieren die Dosiereinrichtung lediglich durch Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite sowie die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät. Eine darüberhinausgehende räumlich-körperliche Bestimmung, z. B. dass eine Dosiereinrichtung eine einheitliche oder zusammenhängende Baugruppe sein müsse, besteht dagegen nicht. \n\n67\\. Zu beachten ist zudem, dass ein Fördermittel, z.B. eine Pumpe, nicht zwingend nötig ist, um eine Dosiereinrichtung zu qualifizieren. Diese kann der Dosiereinrichtung durchaus nachgelagert sein, vgl. Absatz [0077]: \n\n68\\. Als Dosiereinrichtung kommt somit ggf. bereits eine Ventilanordnung in Betracht. Allerdings bietet das Streitpatent auch keinen Anlass, (Dosier-)Pumpen als mit dem Begriff Dosiereinrichtung inkompatibel anzusehen. \n\n69\\. **4.2** Merkmal 1.1.4 gibt vor, dass *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet“* sein solle. \n\n70\\. Beschrieben wird eine von der Zielvorrichtung baulich getrennt vorgesehene Entität; das Streitpatent veranschaulicht dies im Absatz [0009] für eine Haushaltswasch- bzw. -spülmaschine dahingehend, dass die Dosiereinrichtung nicht integraler Bestandteil des nämlichen Geräts sei. In den Figuren drückt sich das „ *gesondert* “ durch Verbindungsleitungen 23d, 23h, 23l aus, die jeweils zwischen der Dosiereinrichtung 14a, 14b, 14c und den baulich davon getrennten Zielgeräten 13a, 13b, 13c verlaufen. \n\n71\\. **4.3** Ab Merkmal 1.1.5 wird wiederholt der Begriff**„** *Dosierinformationen* “ relevant. \n\n72\\. Das Streitpatent versteht hierunter gemäß den Absätzen [0013] und [0031] beispielsweise „Parameter für Dosierprozesse“, wie \n\n73\\. \\- die vorgegeben, änderbaren Parameter für Dosierprozesse, \n\n74\\. \\- entsprechende geänderte Parameter. \n\n75\\. Das Streitpatent nennt als „Dosierinformationen“ eine Vielzahl weiterer, ebenfalls beispielsweiser Datengruppen, namentlich: \n\n76\\. \\- gemäß Absatz [0033] \n\n77\\. o erfasste „Prozessdaten“, insbesondere Messwerte \n\n78\\. § der dosierten Volumina bzw. \n\n79\\. § der dosierten Mengen, oder \n\n80\\. o im Rahmen von Dosierprozessen verwendete Größen, wie \n\n81\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n82\\. § Leitfähigkeit des (lies: dosierten) Mediums, \n\n83\\. § Temperatur des Mediums. \n\n84\\. Absatz [0035] nennt im Kontext solcher Prozessdaten hierzu zum Beispiel solche Informationen, die Daten umfassen, die von den Dosiervorrichtungen durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, etwa aufgrund einfacher Mengenmessungen, um beispielsweise festzustellen, welche Dosiereinrichtung welches Medium mit welcher kumulierten Gesamtmenge oder mit welcher Häufigkeit oder mit welcher Regelmäßigkeit oder im Rahmen welchen Waschprogramms verwandt hat. \n\n85\\. \\- gemäß Absatz [0034] Prozessdaten und -parameter, die beispielsweise von einer Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten erfasst werden, die in oder an dem Zielgerät angeordnet ist, oder dem Zielgerät zugeordnet ist, beispielsweise \n\n86\\. o die Messung der Leitfähigkeit der Waschlauge oder Flotte in einem als textile Waschmaschine ausgebildeten Zielgerät während des Waschprozesses. \n\n87\\. Eine Erfassung dieser Prozessparameter (= Dosierinformationen) kann durch Zusatzgeräte erfolgen, die der Dosiereinrichtung zugeordnet sind, oder durch Einrichtungen, die integraler Bestandteil einer Dosiereinrichtung sind (vgl. Absatz [0033]). \n\n88\\. \\- gemäß Absatz [0037] Prozessereignisse, insbesondere Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar mit einem Dosierprozess zusammenhängen, beispielsweise \n\n89\\. o das Ein- und\u002Foder Ausschalten einer Dosieranlage oder des Zielgerätes und\u002Foder dessen Zeitpunkt, \n\n90\\. o das Starten eines Waschprogramms, \n\n91\\. o das Auftreten eines bestimmten Fehlers an der Dosieranlage oder an dem Zielgerät, \n\n92\\. o eine Information zu einer Prozessgröße, wie zum Beispiel \n\n93\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n94\\. § gemessene Leitfähigkeit des Mediums und\u002Foder Temperatur des Mediums oder Umgebungstemperatur der Dosiereinrichtung. \n\n95\\. \\- gemäß Absatz [0039] Dosierinformationen, auch beispielsweise \n\n96\\. o Informationen über Dosiermengen des Mediums, sowie \n\n97\\. o Informationen über die Zahl der damit vorgenommenen Dosiervorgänge, oder \n\n98\\. o Informationen über die Dosierzeitpunkte, oder \n\n99\\. o Informationen über den Dosierort oder über die Art des verwendeten Mediums, \n\n100\\. o eine Information über eine Bedienperson, die den Dosiervorgang durchgeführt hat. \n\n101\\. \\- gemäß Absatz [0040] können die Dosierinformationen auch Ortsinformationen enthalten, beispielsweise \n\n102\\. o Informationen über den Ort der einzelnen Dosiervorrichtungen, oder auch \n\n103\\. o Informationen über den Ort der stationär angeordneten Vorrichtung zur Daten-Fernübertragung. \n\n104\\. Nachdem sämtliche vorstehenden Daten(gruppen) explizit nur beispielsweise sind, ist festzuhalten, dass der Begriff „Dosierinformationen“ breit zu verstehen ist. Jedenfalls umfasst sind Daten auf der Programmier- und Steuerebene der Dosierprozesse, Meß- und Verlaufsdaten des Betriebs der Dosiereinrichtung und des Zielgeräts, Bedienerdaten (z.B. Log-ins). \n\n105\\. **4.4** Merkmal 1.2 bezieht sich auf eine „ *Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen* “. \n\n106\\. Unter Berücksichtigung der Absätze [0020] bis [0024] des Streitpatents ergibt sich als Systemgrenze des Dosiersystems, ab der dann anstelle einer Daten***nah* **übertragung (zu dieser unten) eine Daten***fern* **übertragung an einen „externen Computer“ stattfindet, spätestens die Werksgelände-Grenze. Zu dieser hin bzw. ab dieser muss nach fachmännischem Verständnis ohnehin eine Umsetzung der Daten in Fernübertragungsmodalitäten erfolgen, wenn ein weiterreichender Datenverkehr mit einem „externen Computer“ eingerichtet werden soll. \n\n107\\. Absatz [0002] erläutert diesbezüglich: \n\n108\\. Für die Vorrichtung zur „Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen“ (im Weiteren auch „DFÜ-Vorrichtung“) sind damit jedenfalls Einrichtungen mit einem üblichen Gateway bzw. Router einschlägig, die eine Umsetzung zwischen einem Internetanschluss und einem internen Datenverkehr ermöglichen. \n\n109\\. Hinzu kommt, dass – nach Kenntnis des Senats – mit den zum Prioritätszeitpunkt üblichen *Nah* übertragungskabeltypen der Cat6-Gruppe Leitungslängen bis rund 100 m ohne Zwischenumsetzung realisiert werden konnten. Auch unter diesem Blickwinkel bildet eine „Werksgrenze“ einen sinnvollen Bezugspunkt für den Übergang zu einer Datenfernübertragung. \n\n110\\. **4.5** Merkmal 1.2.2 sieht vor, dass die DFÜ-Vorrichtung zum Zwecke einer *„Daten-Nahübertragung“* der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht. \n\n111\\. Ausweislich Absatz [0024] betrifft die Nahübertragung *„sehr kurze Distanzen“, „typischerweise innerhalb eines Gebäudes, typischerweise innerhalb weniger Meter, vorzugsweise aber innerhalb weniger als 100 Meter“.* Konkretisiert wird dies mit den Beispielen *„herkömmliche[r] Nah-Übertragungs-Standards wie W-LAN, Bluetooth, oder LAN“.* Es könne, so Absatz [0024] weiter, *„insoweit für die Kommunikation zwischen der Vorrichtung und den einzelnen Dosiereinrichtungen auf preiswerte und kommerziell erhältliche Kommunikationsschnittstellen bzw. Kommunikationsmodule oder Kommunikationsbausteine, zurückgegriffen werden.“*\n\n112\\. Dass die DFÜ-Vorrichtung selbst die Nahübertragung durch einen dedizierten Nahübertragungs-Teil aufweist, ist im Übrigen nicht zwingend erforderlich. Eine derart integrierte Anordnung bezeichnet Absatz [0046] als vorteilhafte Weiterbildung, entsprechend beschreibt dies auch erst der Unteranspruch 3. Insofern würde z.B. auch ein Gateway, das Internetdaten in ein proprietäres WAN übersetzt, in dem oder dem nachfolgend eine Einrichtung zur Übertragung mittels LAN, W-LAN, Bluetooth o.ä. vorhanden ist, schon als DFÜ-Vorrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen sein. \n\n**II.**\n\n113\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ), dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. \n\n114\\. Die Klägerin trägt zwar durchaus zutreffend vor, dass das Streitpatent nicht ausführt, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. Nach Auffassung des Senats reicht das dem Fachmann vom Streitpatent an die Hand gegebene allgemeine Lösungsschema aus, um diesen in die Lage zu versetzen, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Die hierfür notwendigen Datenübertragungen ließen sich letztlich schon vor dem Anmeldetag mit Standardbaugruppen bewerkstelligen, wovon auch das Streitpatent ausgeht, wenn es die Verwendung kommerziell erhältlicher Baugruppen vorsieht (vgl. Absätze [0024], [0046]). Es ist daher weder die Notwendigkeit erfinderischen Zutuns zu erkennen, noch sind unzumutbare Schwierigkeiten zu erwarten. \n\n**III.**\n\n115\\. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung der B2-Schrift für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). \n\n116\\. **1.** Ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n117\\. **1.1** Dies ergibt sich zunächst ausgehend von der Druckschrift D5 vor dem Hintergrund des Fachwissens und Fachkönnens. \n\n118\\. Die D5 betrifft allgemein Chemikaliendosiersysteme für Wäsche, Spülgut und den Gesundheitsbereich und insbesondere Systeme und Verfahren zum automatischen Steuern der Produktdosierung in einem Chemikaliendosiersystem. Ein solches Chemikaliendosiersystem zeigt deren nachstehend wiedergegebene Figur 3: \n\n119\\. Hieraus ergibt sich unmittelbar Merkmal 1, d.h. *ein System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen* (vgl. Abstract, Absätze [0002], [0042]: Bezugszeichen 10 – dispensing system; Bz. 11 – *laundry maschine, ware-wash machine, healthcare wash* ; Bz. 30, 32, 34 – *chemical storage containers* , Bz. 15 - *pump stand)*. I.Ü. sieht auch D5 eine Mehrzahl von pumps stands vor (vgl. Absatz [0039]), was im Folgenden noch erörtert wird. \n\n120\\. Merkmal 1.1, d.h. dass das System *mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst* , kann ebenfalls als offenbart angesehen werden. Als Dosiereinrichtung sieht die D5 die sogenannten pump stands vor (vgl. Bz. 15 in Fig. 3). Dass auch mehrere dieser pump stands in einem Dosiersystem vorgesehen sind, ergibt sich unmittelbar und eindeutig angesichts \n\n121\\. \\- des Absatzes [0002], der als Anwendungsfeld eine gewerbliche Wäscherei mit mehreren Waschmaschinen nennt *(„For example, in an industrial laundry facility, one of several operating washing machines will require, from time to time, aqueous solutions containing quantities of alkaloid, detergent, bleach, starch, softener and\u002For sour.“*) und \n\n122\\. \\- des Absatzes [0053], der erläutert, dass mehrere system controller 12 an einem network gateway 68 angebunden sein können *(„The network gateway 68 may also be configured to address multiple system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.”*). Die Steuerung des pump stands 15 ist die einzige Funktion, die die D5 dem system controller 12 zuschreibt. Nachdem ein system controller 12 für eine Dosiereinrichtung zu verstehender pump stand 15 vorgesehen ist, ergeben sich für den Fachmann aus der Mehrzahl der system controller 12 auch zwangsläufig mehrere Dosiereinrichtungen. Dies wird auch bestätigt durch den Bezug von Absatz [0039] auf *„a plurality of pumps stands“* und den Bezug des Absatzes [0041] auf *„each pump stand“*. \n\n123\\. Merkmal 1.1.1, d.h. *wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c) verbunden ist* , ergibt sich – bei den anzunehmenden mehreren Dosiereinrichtungen infolge der chemical storage containers 30, 32, 34, mit denen der pump stand 15 verbunden ist, vgl. auch Fig. 3. \n\n124\\. Mit den mehreren Dosiereinrichtungen und Zielgeräten der D5 ergibt sich auch Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist.* Der pump stand 15 als Dosiereinrichtung ist zur Waschmaschine 11 hin mit den Leitungen 44, flush manifold 42 und machine supply line 45 verbunden (vgl. Absatz [0045] und Fig. 3). \n\n125\\. Merkmal 1.1.3, d.h. dass *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* ist offenbart, u.a. aufgrund der Absätze [0009]-[0013], [0038], [0041]. Diese führen als Parameter – sinngemäß Dosierinformationen – u.a. Zeitpunkt und Menge der abgegebenen Chemikalien, Pumpenlaufzeiten zur Abgabe einer bestimmten Menge, Betriebsdaten der Pumpenschläuche und Korrekturdaten an, welche auch spezifisch an die jeweilige Pumpensteuerung adressiert sein können. \n\n126\\. Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“* , ist aufgrund der supply line 45 in der Figur 3 offenbart (vgl. auch Absatz [0045]). Diese entspricht funktionell dem Leitungsabschnitt, der in Figur 1 des Streitpatents mit Bezugszeichen 23d bezeichnet ist. Nichts anderes kann im Kontext des Absatzes [0002] für die weiteren pump stands gelten. \n\n127\\. Merkmal M1.1.5, wonach *„* *jeder* *Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“,* ist durch die Druckschrift D5 jedenfalls nahegelegt. In der D5 wird zwar nur ein system controller 12 als Steuereinheit einer Dosiereinrichtung (pump stand 15) im Detail erläutert. Dieser system controller 12 enthält neben einem Prozessor 54 einen Speicher (memory 56), auf dem z.B. Rezepturen (process formulas) gespeichert und zur Pumpensteuerung abgerufen werden können (vgl. Absätze [0040], [0048-0050] und die nachstehende, mit senatsseitigen Ergänzungen versehene Figur 4). \n\n128\\. Nachdem jedoch mehrere pumps stands 15 und system controller 12 explizit in der D5 genannt sind, ist es für den Fachmann zumindest naheliegend, diese nach Art von Repetiereinheiten jeweils identisch ausbilden. Hinweise oder eine Anregung, sie für mehrfache Verwendung anderweitig auszugestalten, enthält D5 nicht; eine Umgestaltung ist aus fachmännischer Sicht auch nicht ansatzweise angezeigt. Der Fachmann gelangt daher jedenfalls ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu Merkmal 1.1.5. \n\n129\\. Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“* , ist in der D5 ebenfalls unmittelbar offenbart. \n\n130\\. Eine anspruchsgemäße DFÜ-Vorrichtung ist in Form des *network gateway 68* zwischen die Steuereinheit 12 und ein externes Netzwerk 76, z.B. das Internet, eingeschaltet. Dieses Gateway stellt gemäß den Absätzen [0040] und [0053] eine Internetverbindung bereit, die externen Bedienern eine Kommunikation mit einer oder mehreren Steuereinheiten (system controller 12) ermöglicht. Diese Kommunikation dient dem Steuern und dem Überwachen des Systems aus der Ferne, vgl. Absatz [0053]. In beiden Anwendungsfällen ist für den Fachmann nicht nur eine technische Eignung der DFÜ-Vorrichtung 68 zum Fernübertragen von Dosierinformationen als gegeben vorauszusetzen. Aufgrund des breiten Verständnisses des Streitpatents ist auch von einer tatsächlichen Übertragung solcher Informationen auszugehen, z.B. im Rahmen der Überwachung. Die D5 sieht etwa vor, im Falle eines Chemikalienmangels eine Alarmierung über das Gateway abzusetzen (vgl. Absätze [0016], [0019]). \n\n131\\. Merkmal 1.2.1 gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. „ *Eingerichtet sein* “ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine die entsprechende Übertragungsfunktion bereitstellende Programmierung in der DFÜ-Vorrichtung hinterlegt ist. \n\n132\\. Nachdem in zumindest naheliegender Weise von mehreren Repetiereinheiten aus Dosiereinrichtung (pump stand) und Steuerung (system controller) auszugehen ist, geht Merkmal 1.2.1 unmittelbar aus der D5 hervor, wenn Absatz [0053] vorsieht, mehrere der system controller 12 zentral über nur ein Gateway anzusprechen (*„The network gateway 68 may also be configured to address* *multiple* *system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.“*). Die D5 bringt damit das für den Fachmann ohnehin auf der Hand Liegende explizit zum Ausdruck, anstelle je eines Gateways pro Steuerung wie im Ausführungsbeispiel, aufwandsreduziert nur ein Gateway insgesamt vorzusehen. Dass das Verb „ *to adress* “ es nicht gestatte, von einem Eingerichtetsein für den merkmalsgemäßen Datenverkehr auszugehen, wie die Beklagte vorträgt, greift nicht durch. Wären die für eine direkte system controller\u002Fgateway-Paarung beschriebenen Datenverkehre bei dem einen zentralen Gateway nicht möglich, entstünde ein unbrauchbares System. \n\n133\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“,* ergibt sich unmittelbar mit dem fachmännischen Vorsehen mehrerer Dosiereinrichtungen als Repetiereinheiten. Der dann jeweils vorhandene *network serial data bus 70* dient der Daten-Nahübertragung zwischen Steuereinheit 12 und der DFÜ-Vorrichtung. \n\n134\\. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht damit gegenüber der D5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n135\\. **1.2** Auch ausgehend von der Druckschrift D7 liegt der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann nahe. \n\n136\\. Die D7 offenbart gemäß Merkmal 1 ein „ *System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittel-anlagen“* , vgl. S. 3, Z. 15-19; Abstract. Die D7 beschreibt – im Rahmen des Ausführungsbeispiels – als Reinigungsanlage eine Durchlauf-Spülmaschine 100 (vgl. Fig. 1), welche als eines mehrerer Nutzgeräte 310a…n in ein System 200 eingebettet ist (Fig. 3); für jedes der Nutzgeräte sind chemical dispense devices vorgesehen (Bz. 168, 170 in den Figuren 1, 3). Die genannten Figuren sind nachstehend mit Hervorhebungen und Ergänzungen des Senats wiedergegeben: \n\n137\\. In D7 ist auch Merkmal 1.1 erfüllt, d.h. dass das System *„mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c)“* umfasst. Für jedes der Nutzgeräte 310a…n sind chemical dispense devices 168, 170 vorgesehen, vgl. Figur 3. \n\n138\\. Die D7 offenbart auch Merkmal 1.1.1, wonach *„jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c)* “ verbunden ist. \n\n139\\. Entgegen dem Vortrag der Klägerin offenbart die D7 zwar nicht, dass das chemical dispense device 168 eingangsseitig mit mehreren Medien-Behältnissen verbunden wäre. Die von ihr angeführte Passage S. 11, Z. 3-14 erwähnt lediglich wässrige Lösungen einzelner Reinigungsmittel. Damit bildet nicht schon jedes einzelne chemical dispense device 168 eine merkmalsgemäße Dosiereinrichtung. \n\n140\\. Zu berücksichtigen ist allerdings die Auslegung, wonach die Dosiereinrichtung anhand ihrer Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite und die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät zu verstehen ist. Damit ist zugleich dem weiteren Vortrag der Klägerin zu folgen, dass die chemical dispense devices 168 und 170 zusammen die merkmalsgemäße Dosiereinrichtung bilden. Die entsprechenden Behältnisse sind damit das product reservoir 110 des chemical dispense device 168 (vgl. S. 15, Z. 4-12) sowie das water reservoir 120 des chemical dispense device 170 (vgl. S. 15, Z. 21 bis S. 16 Z. 9). \n\n141\\. Dass an der Dosiereinrichtung eine „gemeinsame Eingangsseite“ im Sinne lokal zusammengefasster Anschlüsse vorhanden sein müsse, was die Beklagte anhand der Ausführungsbeispiele vorträgt, verlangt der Anspruch 1 dagegen nicht. \n\n142\\. Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung „ *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist“,*\n\n143\\. geht aus D7 ebenfalls hervor. Beim chemical dispense device 168 wird aus dem product reservoir 110 heraus dosiert, die Zuleitung zur Spülmaschine erfolgt mittels des Schlauches 132 (vgl. Figur 1, auch S. 11 Z. 9-14). Die Dosierung aus dem chemical dispense device 170 heraus in die Spülmaschine erfolgt über ein Verbindungselement 145 (vgl. S. 11, Z. 22 bis S. 12, Z. 1). Nachdem Anspruch 1 keine weiteren Anforderungen aufstellt, wie die ausgangsseitige Verbindung mit dem Zielgerät beschaffen sein muss, offenbart die D7 eine anspruchsgemäße Verbindung mit der Zielvorrichtung. \n\n144\\. Die weitere Argumentationslinie der Klägerin, dass die D7 bereits an jedem einzelnen der dispense devices mehrere Zielgeräte vorsehe, ist für die getroffene Entscheidung unerheblich. Sie würde allerdings auch nicht durchgreifen, denn in der von ihr betonten Passage S. 3, Z. 14 bis 19 (*„…each chemical dispense device is operable to dispense at least one chemical product to a utility device for applying the at least one chemical product to one or more objects“*) beziehen sich die “ *objects* ” auf das Spülgut (vgl. auch S. 1, Z. 8-12; S. 9 Z. 4-10), nicht auf mehrere Zielgeräte. \n\n145\\. Merkmal 1.1.3, wonach *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* geht ebenfalls aus D7 hervor. Dies ergibt sich aus den Funktionsabläufen welche die D7 auf S. 11, Z. 15-21 (*„dispensed … under the direction of a chemical product dispense processor 146”*) und S. 15, Z. 1-12 (vgl. u.a. *„control and monitor“, „signals“, „direct“* “) beschreibt. \n\n146\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“*. Zunächst erläutert D7 das Ausführungsbeispiel der Figur 1 wie folgt (Hervorhebung senatsseitig hinzugefügt): \n\n147\\. Das bereits als „separat“, d.h. gesondert von der Zielvorrichtung beschriebene chemical dispense device 168 ist in der erläuterten Figur 1 als der Spülmaschine aufgesetzt dargestellt und – analog dem Streitpatent – durch eine externe Schlauchverbindung 132 mit dem Lösungstank 140 der Spülmaschine 110 verbunden. Dies stützt, dass es nicht als ein integraler Bestandteil der Spülmaschine zu verstehen ist. Nichts anderes gilt für das chemical dispense device 168 (vgl. die Figur 1 und S. 16, Z. 5-8 *„separate from the warewashing machine“*). Damit ist auch die von den chemical dispense devices 168 und 170 zusammen gebildete Dosiereinrichtung als von der Zielvorrichtung gesondert anzusehen. \n\n148\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.5, wonach *„jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“.*\n\n149\\. Den chemical dispense devices 168 und 170 als Dosiereinrichtung ist je Nutzgerät 310a…n ein agent control module 112a…n als Steuereinheit zugeordnet (vgl. Fig. 3; S. 13, Z. 10 bis S. 14, Z. 9). Schon infolge der Steuerungsaufgaben, die der Steuereinheit 112 in der D7 zugewiesen sind, ergibt sich zwangsläufig, dass sie über eine von ihr – im Rahmen üblichen Datenverkehrs – ansprechbare Speichereinheit verfügen muss. Dies beschreibt die D7 auch explizit, wenn sie die Steuereinheit 112 als eine der Ausprägungen des programmausführenden Rechnersystems 400 erläutert, welches auch einen Speicherabschnitt 404 aufweist (vgl. S. 28, Z. 21 - S. 29, Z. 7, Fig. 4). Die D7 sieht u.a. vor, dass von der master control unit 202 u.a. „ *Set commands“* und *„Dump commands“* an die Steuereinheiten abgesetzt werden können, um von diesen spezifische Reaktionen zu erhalten (S. 36, Z. 3-13). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die master control unit 202 im Rahmen eines Set-Befehls Dosierparameter, wie etwa einen modifizierten Leitfähigkeits-Sollwert („conductivity setpoint“) an die Steuereinheit 112 übermittelt (vgl. S. 22, Z. 21 bis S. 23, Z. 3). Die master control unit 202 kann auch mittels eines Dump-Befehls Dosierparameter von der Steuereinheit abrufen, z. B. die aktuelle Leitfähigkeit einer Chemikalienlösung oder deren Temperatur (vgl. S. 23, Z. 5-15; S. 39, Tabelle 2). Dieser Datenverkehr belegt das Vorhandensein einer ansprechbaren Speichereinheit 404 in der Steuereinheit 112 ebenso, wie die in Zusammenhang mit der Steuereinheit beschriebenen Funktionsabläufe (vgl. S. 15, Z. 1-13 *„control and monitor“,* *„signals“, „direct“, „activates“*. Für das chemical dispense device 170 gilt dies entsprechend vgl. S. 15, Z. 20 – S. 16, Z. 9.). \n\n150\\. Der Beklagtenvortrag, dass die agent control unit bzw. das gleichbedeutende agent control module (vgl. Fig. 3) angesichts einer Steuerwirkung auf das Zielgerät auch als „Maschinensteuerung“ verstanden werden könne, mag zutreffen. Ihre darauf fußende Folgerung, dass diese Maschinensteuerung eine Funktion als Steuereinheit für das Dosiersystem ausschließe, greift dagegen nicht durch. Zum einen sieht das Streitpatent nicht vor, dass die anspruchsgemäße Steuereinheit ausschließlich das Dosiersystem steuert. Zum anderen macht eine auf die Zielvorrichtung wirkende Steuerfunktionalität eine daneben vorhandene Steuerfunktionalität für das Dosiersystem nicht unbeachtlich. \n\n151\\. Die D7 offenbart auch Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“.* Diese „DFÜ-Vorrichtung“ ist in der D7 verwirklicht durch die master control unit 202. Diese steht über das communication network 300 in Verbindung mit einem remote computer 302 bzw. einem server 304 (vgl. Fig. 3; S. 19, Z. 2-4; S. 19 Z. 20 - S. 20 Z. 6; S. 25 Z. 5-9). Das Kommunikationsnetzwerk 300 beschreibt die D7 u.a. als das Internet (vgl. S. 24, Z. 13-15). Demnach muss in der master control unit zwangsläufig auch eine DFÜ-Vorrichtung implementiert sein. \n\n152\\. Merkmal 1.2.1, gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. Eine solche Fernübertragung sieht die D7 ebenfalls vor, wenn am remote client computer 302 Befehle an die master control unit 202 abgesetzt und von dieser abgesandte Informationen remote empfangen werden (vgl. S. 25, Z. 4-14; S. 22, Z. 21 - S. 23, Z. 15). \n\n153\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“* , legt die D7 zumindest nahe. \n\n154\\. Die *master control unit 202* als DFÜ-Vorrichtung ist verbunden mit Steuereinheiten 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 (vgl. Figuren 2, 3; S. 12, Z. 20 bis S. 14, Z. 1; S. 18, Z. 17 bis S. 19, Z. 4; S. 25, Z. 4 bis 23; S. 26, Z. 11 bis S. 28, Z. 9). Sofern vom Fachmann, angesichts der Beschreibung zu Figur 2, dass die Nutzgeräte – und somit die Steuereinheiten 112a…n – entweder in einer Betriebsstätte (*facility*) oder in verschiedenen Betriebsstätten lokalisiert sein können, noch die auf eine Betriebsstätte bezogene Auswahl zu treffen ist, erfolgt diese im Rahmen handwerklichen Handelns. Dem Fachmann kann dabei nicht entgehen, dass die von der D7 für die Übertragung zwischen master control unit 202 und Steuereinheit 112 erwähnten drahtlosen Verbindungstechnologien Infrarot, (Ultra-)Schall und Funk solche zur Nahübertragung darstellen (vgl. S. 22. Z. 5-13). Innerhalb einer Betriebsstätte dann eine den zu überbrückenden Distanzen angemessene Daten-Nahübertragungstechnologie vorzusehen, legt die D7 daher jedenfalls in den unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns. Ob sich die a.a.O. ebenfalls erwähnten drahtgebundenden Übertragungstechnologien mit der wenig einschränkenden Nahübertragungs-Definition des Absatzes [0024] des Streitpatent überschneiden, bedarf daher im Übrigen keiner Entscheidung. \n\n155\\. Anspruch 1 enthält demzufolge nichts, was in erfinderischer Weise über die Offenbarung der Druckschrift D7 hinausgeht. \n\n156\\. Die angegriffene Fassung des Streitpatents beruht auf einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA. Deren Entscheidung bedarf vorliegend keiner vertieften Beachtung, denn soweit in ihr die Druckschrift D7 (dort „D1“) erörtert wird, liegen diesem Beschluss Merkmalszuordnungen zugrunde (u.a. Waschmodul 106 und Spülmodul 102 als Dosiereinrichtungen), die im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz sind. \n\n157\\. **1.3** Eine Kombination der Druckschriften D7 und D2 ist nicht veranlasst. \n\n158\\. 1.3.1 In Bezug auf den wiederholten Vortrag der Klägerin ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Naheliegens indes nicht aus einer Kombination der Druckschriften D7 und D2 herleiten lässt. Dass sich die Gegenstände des Streitpatents als Ergebnis einer Kombination von D7 mit D2 (oder umgekehrt) ergeben mögen, begründet nicht, warum der Fachmann deren Zusammenschau auch tatsächlich vorgenommen hätte. Hierfür ist ein dem Ergebnis vorgelagerter Anlass erforderlich, der die Zusammenschau trägt. Ein solcher Anlass ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar. \n\n159\\. 1.3.2 Der Druckschrift D7 ist als technisches Problem zu entnehmen, das durch einen Außendienstmitarbeiter (field person) erfolgende Steuern und Überwachen einer hohen Zahl von räumlich weit verteilten Nutzgeräten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies ergibt sich aus den Problemstellungen, die auf S. 3 Z. 4-12 erörtert werden. Die D7 entwickelt als Lösung eine Datenverkehrs-Architektur, die u.a. einen remoten Zugriff zu Überwachungs- und Programmierungzwecken ermöglicht. \n\n160\\. Die Druckschrift D2 befasst sich mit dem Problem, ein vorbekanntes, für Waschvorrichtungen vorgesehenes Mehrwege- bzw. Stellventil zur Dosierung und Mischung von Fluiden dahingehend zu verbessern, dass auf effiziente und sichere Weise dem Auslass sukzessive unterschiedliche Medien zugeführt werden können. \n\n161\\. 1.3.3 Warum sich der mit dem Problem der D7 befasste Fachmann gerade der D2 zugewendet haben sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Nennung der D2 im der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genügt hierfür jedenfalls nicht. \n\n162\\. Dass es sich bei der speziellen Ventilausbildung der D2 um ein generelles, seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörendes und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, X ZR 72\u002F23 – Fingerelement, Rn. 151 m.w.N), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Selbst wenn man dies bejahte, bliebe aber zweifelhaft, dass sich die Nutzung der Mehrwege-Funktionalität des Ventils von D2 in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellen würde. Ausweislich der von der Klägerin herangezogenen Figuren 16 und 22 der D2 ergibt sich, dass die dosierten Medien der Zielvorrichtung 18 bzw. den Zielvorrichtungen 18a…f über eine einzige Leitung 19 zugeführt werden. Jedenfalls in Bezug auf das konkrete Ausführungsbeispiel der Figur 1 von D7 besteht eine deutliche technische Unvereinbarkeit, denn dort dosieren die chemical dispense devices 168 und 170 über verschiedene Wege an verschiedene Orte der Spülmaschine. \n\n163\\. 1.3.4 Dies gilt entsprechend, wenn D2 als Ausgangspunkt angesehen wird. \n\n164\\. Die Klägerin legt unter Bezug auf die Absätze [0084], [0087], [0088] und [0091] der D2 zutreffend dar, dass die einzige Dosiereinrichtung 10 der Figur 16 mit einer Rechnereinheit 22 und einer Steuereinheit 23 verbunden ist. An die Rechnereinheit werden Dosierinformationen von dem Durchflusssensor 21 und dem Leitfähigkeitssensor 73 übermittelt und dort „protokolliert“. Den Zweck dessen erläutert Absatz [0039]: \n\n165\\. Für derlei Verwendungsnachweise mag zusätzliche eine Datenfernübertragung an einen externen Rechner rückblickend zweckdienlich sein. Aus den verschiedenen Problemstellungen heraus ist aber – in Unkenntnis des Streitpatents – kein für den Fachmann hinreichender Konnex zur D7 und deren mehrstufig verteiltem Datentransfer-System erkennbar. Gerade die mehrstufige Datenweiterleitung der D7 (processor => agent control unit => master control unit => network) würde wohl erhebliche Überlegungen zur adäquaten Integration der Rechner- und Steuereinheiten 22, 23 der D2 erfordern, ggf. auch deren Umkonstruktion. Auch wenn D2 die Einrichtung 10 in Absatz [0152] als „Nachrüstvorrichtung für bestehende Waschmaschinen“ bezeichnet, rückt dies die D7 nicht hinreichend in den Fokus des Fachmanns. \n\n166\\. **2.** Ausgehend von der Druckschrift D5 liegt auch das Verfahren von Anspruch 10 nahe. \n\n167\\. Die Merkmale 10 bis 10.1.5 entsprechen – mit Ausnahme des Bezugs auf ein Betriebsverfahren – den Merkmalen 1 bis 1.1.5 des System-Anspruchs 1. Aus den zu Anspruch 1 dargelegten Erwägungen ergibt sich bereits, dass auf dem System der Druckschrift D5 auch ein Verfahren zu dessen Betrieb ausgeführt wird. Die obigen Feststelllungen zu den Merkmalen 1 bis 1.1.5 gelten daher entsprechend und bedürfen keiner Wiederholung; Merkmal 10.2 ist die Floskel zur Einleitung des kennzeichnenden Teils und bedarf daher keiner Erörterung. \n\n168\\. Der Verfahrensschritt 10.2.1, d.h. *„i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ist in D5 offenbart. \n\n169\\. Den Absätzen [0040] und [0053] zufolge wird über die DFÜ-Vorrichtung (network gateway) und das Internet eine Überwachung des Systems von einem fernen Ort (remote location) aus vorgenommen. Eine derartige Fernüberwachung setzt zwangsläufig voraus, dass Daten von der Dosiereinrichtung 15 bzw. deren Steuereinheit 12 zunächst an die DFÜ-Vorrichtung und nachfolgend weiter über das Internet übertragen werden. Beispielweise sieht die D5 vor, dass ein fehlendes Medium zu einer Fernbenachrichtigung führt (vgl. Absatz [0018], „ *remote alarm“, „out product condition“*); weitere Fernbenachrichtigungen beschreiben die Absätze [0019], [0020]. Damit werden über die DFÜ-Vorrichtung Dosierinformationen im Sinne des Streitpatents übertragen. \n\n170\\. Der Verfahrensschritt 10.2.2, d.h. *„ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ergibt sich aus D5 entsprechend, wenn man – wie bereits bei Anspruch 1 – von mehreren system controllern 12 und pumps stands 15 ausgeht, die über ein network gateway als DFÜ-Vorrichtung z.B. Fernbenachrichtigungen nach extern kommunizieren. \n\n171\\. Dass die Verfahrensschritte 10.2.1 und 10.2.2 nicht nur beschreiben, dass Daten von der ersten und zweiten Dosiereinrichtung übernommen werden, sondern zwingend im Sinne einer sequentiellen Datensammlung und Zwischenspeicherung ausgeführt werden müssten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allerdings würde auch ein solches Anspruchsverständnis nicht zur Bestandsfähigkeit beitragen. Denn die Ausbildung der Datenübertragung und -speicherung als parallel oder sequentiell nimmt der Fachmann nach Kriterien wie Datenvolumen, Übertragungsbandbreite und Häufigkeit der Übertragung in handwerklicher Weise vor. I.Ü. sind Gateways regelmäßig ohnehin mit einem Speicher zur temporären Datenpufferung ausgestattet, schon aus Gründen der Robustheit bei Datennetzauslastung. \n\n172\\. Merkmal 10.2.3, d.h. *„iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).“,* geht dann ebenfalls aus D5 hervor, da das network gateway über ein externes Netzwerk mit Computern o.ä. Kommunikationseinrichtungen verbunden ist, um Steuerung und Überwachung zu bewerkstelligen, z.B. mittels Fernbenachrichtigungen (vgl. Abs. [0053]). \n\n173\\. **3.** Ferner liegt ausgehend von der Druckschrift D5 auch das Verfahren von Anspruch 11 nahe. \n\n174\\. Der Rückbezug des Anspruchs 11 auf den Anspruch 10 ist infolge lediglich fakultativer Formulierung nicht einschränkend. Für die Merkmale 11 bis 11.1.5 und 11.2 gilt infolge des ansonsten identischen Wortlauts das zu den Merkmalen 10 bis 10.1.5 und 10.2 Gesagte analog. \n\n175\\. Der Klägerin ist auch darin noch zu folgen, dass der Fachmann gerade angesichts eines aus der Ferne erfolgenden Steuerns und Überwachens des Dosiersystems der D5 (vgl. Absatz [0053], *„remotely control and monitor the chemical dispensing system 10“*) in naheliegender Weise darauf gestoßen wird, auch die – das System 10 steuernde – Rezeptureingabe, statt lokal an einer Benutzerschnittstelle 60 der Steuereinheit 12 (vgl. Absatz [0075]), vereinfacht auch über das externe Netzwerk aus der Ferne durchführen zu können. Damit sind dem Fachmann zugleich auch die Merkmale 11.2.1 bis 11.2.3 nahegelegt, denn es bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Leistungen, um vorzusehen, dass die in den einzelnen Steuereinheiten zu hinterlegenden Dosierinformationen bzw. Rezepturen zunächst von einem externen Computer an eine DFÜ-Vorrichtung vor Ort übertragen werden müssen (Merkmal 11.2.1), von der sie zwangsläufig auch an die einzelnen Dosiereinrichtungen 15 bzw. deren Steuereinheiten 12 zu übertragen sind (Merkmale 11.2.2 und 11.2.3). Für den Datenverkehr zwischen der DFÜ-Vorrichtung und den mehreren Steuereinheiten stellt die D5 bereits einen seriellen Datenbus bereit (vgl. ebenfalls Absatz [0053]). \n\n176\\. **4.** Nachdem die Verfahren von Anspruch 10 und Anspruch 11 schon gegenüber der Druckschrift D5 naheliegen, bedarf es keiner Vertiefung, dass sich diese Verfahren auch gegenüber der Druckschrift D7 als naheliegend erweisen würden, welche auch die Merkmale der jeweiligen kennzeichnenden Teile offenbart. \n\n177\\. **5.** Angesichts der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags bereits gegenüber jeder der Druckschriften D5 und D7 bedurften die übrigen Angriffslinien der Klägerin keiner Beurteilung durch den erkennenden Senat. \n\n178\\. **6.** Die Beklagte hat nur die unabhängigen Ansprüche der B2-Schrift isoliert verteidigt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 als geschlossenen Anspruchssatz. Daher haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche des Hauptantrags insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). \n\n**IV.**\n\n179\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig. \n\n180\\. In allen Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte die auf Patentspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche als geschlossenen Anspruchssatz, so dass die Unteransprüche das Schicksal des Anspruchs 1 teilen. \n\n181\\. **1.** Hilfsantrag 1 \n\n182\\. In Hilfsantrag 1 ist dem geltenden Anspruch 1 folgender Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist.“*\n\n183\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 1 erweist sich als unzulässig. \n\n184\\. Die in freier Formulierung geschaffene Änderung sieht vor, dass die – den Figuren 1 bis 3 zufolge zahlenmäßig eine – Pumpe zur Dosiereinrichtung gehört und dieser zugleich nachgeordnet („stromabwärts“) sein solle. Die so entstandene Selbstrückbezüglichkeit kann nicht im Wege der Auslegung aufgelöst werden, da ihr die Beschreibung des Streitpatents keine wörtliche Offenbarung gegenüberstellt. Ob der so geänderte Anspruch bei Änderungen, die nicht aus den erteilten Ansprüchen herrühren, das zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikel 84 Satz 2 EPÜ (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, X ZR 11\u002F13 – Fugenband, Rn. 31) verfehlt, bedarf allerdings keiner Entscheidung. \n\n185\\. Sein Gegenstand beruht jedenfalls auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die gemäß den Figuren 1 bis 3 stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnete Pumpe, auf die sich auch der von der Beklagten angegebene Absatz [0080] bezieht, benötigt ein spezielles Mehrwege-Dosierventil stromauf, was in den Absätzen [0072] und [0073] erläutert ist. Andere Ausführungsformen, die ohne dieses spezielle Ventil auskämen, beschreibt das Streitpatent nicht. Bei der Pumpe und dem Mehrwege-Dosierventil handelt es sich daher um Merkmale, die in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen. Nachdem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 diese nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht, ist er unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2025, X ZR 143\u002F23 – Gepulste Laserstrahlung). \n\n186\\. **2.** Hilfsantrag 2 \n\n187\\. In Hilfsantrag 2 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist.“*\n\n188\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 2 erweist sich ebenfalls als unzulässig. \n\n189\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Zusatz nicht wörtlich in Absatz [0080] des Streitpatents offenbart, er bedient sich lediglich an Worten dieses Absatzes. Auch hier kann dahinstehen, ob das Erfordernis des Art. 84 Satz 2 EPÜ erfüllt ist. \n\n190\\. Jedenfalls ist der so geänderte Anspruch 1 auf einen Gegenstand gerichtet, der das – auch hier im Kontext der Pumpe nicht verzichtbare – spezielle Mehrwege-Dosierventil nicht aufweist. Die entsprechenden Erwägungen für Hilfsantrag 1 gelten daher auch für Hilfsantrag 2. \n\n191\\. **3.** Hilfsantrag 3 \n\n192\\. In Hilfsantrag 3 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist.“*\n\n193\\. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 kann dahinstehen. Der Gegenstand seines Anspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n194\\. Aus der Druckschrift D5 ist bereits bekannt, mehrere Behältnisse 30, 32, 34 über gesonderte Verbindungsleitungen 36 an eine Dosiereinrichtung 15 anzuschließen, vgl. Figur 3. Bei mehreren Dosiereinrichtungen kann nichts anderes gelten. Hilfsantrags 3 beschreibt daher nur, was der Fachmann in handwerklicher Umsetzung der Lehre der D5 ohnehin vorsehen würde, und führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg. \n\n195\\. **4.** Hilfsantrag 4 \n\n196\\. In Hilfsantrag 4 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist.“*\n\n197\\. Hilfsantrag 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n198\\. Gemäß der Druckschrift D5 ist jede der Dosierpumpen 14a…c – und somit auch die Dosiereinrichtung 15 – von der Eingangs- zur Ausgangsseite hin durchströmbar ausgebildet. Nicht anderes gilt für die Dosiereinrichtung 168, 170 der Druckschrift D7 (vgl. etwa die Bezugnahmen auf Wasser zuführende Pumpen auf S. 15 und 16). \n\n199\\. **5.** Hilfsantrag 5 \n\n200\\. In Hilfsantrag 5 ist dem geltenden Anspruch 1 unterhalb von M 1.1.5 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a)* *jeweils an* *der Dosiereinrichtung angeordnet sind.“*(Hervorhebung seitens des erkennenden Senats) \n\n201\\. Hilfsantrag 5 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs ist unzulässig erweitert und beruht im Übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n202\\. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 ist infolge des „jeweils an“ dahingehend zu verstehen, dass Steuereinheit (15a) und Speichereinheit (16a) getrennte Baugruppen sind, von denen jede „an“ der Dosiereinrichtung angeordnet ist. Die Speichereinheit ist demnach weder integral mit der Steuereinheit ausgebildet, noch sind beide integral mit der Dosiereinheit ausgebildet. \n\n203\\. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung dar. In den beklagtenseitig als Quelle angegebenen Figuren 1-3 ist – entsprechend Absatz [0081] – an der Dosiereinheit 14a die Steuereinheit 15a angeordnet; die Speichereinheit 16a ist integral mit der Steuereinheit 15a ausgebildet. Vgl. hierzu der nachfolgende Ausschnitt aus Figur 1 (mit senatsseitigen farbigen Ergänzungen): \n\n204\\. Dem Absatz [0081] zufolge ist es optional („gegebenenfalls“), die Speichereinheit 16a *integral* mit der Steuereinheit 15a auszubilden, also wie in der Figur dargestellt. Weitere konkrete Ausbildungen sind nicht beschrieben. Sofern man zusätzlich Absatz [0016] berücksichtigt, ergibt sich nichts Anderes. Dort wird nur erläutert, dass Steuereinheit und\u002Foder die Speichereinrichtung integral mit oder *gesondert* von der Dosiereinrichtung ausgebildet sein können. Eine Ausbildung, bei der beide Einheiten *an* der Dosiereinrichtung angeordnet sind, geht auch daraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Demnach fehlt für eine „nicht-integrale“, dafür aber *an* der Dosiereinrichtung ausgebildete Speichereinheit die nötige eindeutige Offenbarung. \n\n205\\. Sofern man allerdings unter die Formulierung „ *jeweils an* “ eine integrale Ausbildung von Speicher- und Steuereinheit rechnen würde, ist das dem Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal auch der Druckschrift D5 zu entnehmen. In Figur 3 ist die Steuereinheit 12 und integral mit dieser der Speicher 56 an der linken Seite der Dosiereinrichtung 15 ausgebildet, namentlich, indem die Steuereinheit 12 links der Pumpen auf einer Normschiene (DIN rail 28) montiert ist. \n\n206\\. Im Übrigen dürfte es dem fachmännischen Können zuzurechnen sein, eine adäquate bauliche Anordnung vorbekannter Bauteile vorzusehen. \n\n207\\. **6.** Hilfsantrag 6 \n\n208\\. In Hilfsantrag 6 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind.“*\n\n209\\. Hilfsantrag 6 ist zulässig, er beruht auf einer wörtlichen Übernahme aus Absatz [0082]. Er führt gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n210\\. Die Änderung bringt infolge des „einschreib *bar* und speicher *bar* “, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, allerdings nur die grundsätzliche Eignung zum Ausdruck, dass die Steuereinheit in der Lage ist, Daten an den Speicher zu adressieren, wo sie zumindest flüchtig gespeichert werden. Schon nicht mehr verlangt ist, dass ein solcher Datenstrom auch tatsächlich stattfindet. Insofern ergänzt der Zusatz das Merkmal 1.1.5 (d.h., *dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind*) nur um eine Richtung des möglichen Datenstroms. \n\n211\\. Einen solchen Datenstrom in dieser Richtung offenbart die D7 bereits. Bei dieser überwacht ein control module, das in der Steuereinheit (agent control unit 112) implementiert ist, kontinuierlich den Dosierprozess und ermittelt dabei unter anderem den Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung im Lösungstank 140, der zum Zwecke der Dosierung herangezogen wird (vgl. S. 13, Z. 10-20; S. 14, Z. 6-9; S. 16, Z. 22 bis S. 23, Z. 6). Diese Leitfähigkeitsdaten können auch im Zuge eines Dump-Befehls aus der Steuereinheit 112 ausgelesen werden und an die master control unit 202 übertragen werden (vgl. S. 23, Z. 3-10). Um auslesbar zu sein, müssen diese Daten zwangsläufig auch in den Speicher der Steuereinheit eingeschrieben und gespeichert worden sein. Demnach vermag auch das hinzugefügte Merkmal nicht, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n212\\. **7.** Hilfsantrag 7 \n\n213\\. In Hilfsantrag 7 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: \n\n214\\. *„(1. Alt.) wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder*\n\n215\\. *(2. Alt.) wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind.“* (Gliederung in Alternativen seitens des erkennenden Senats). \n\n216\\. Die Zulässigkeit der 1. Alternative ist infolge wörtlicher Übernahme aus Absatz [0033] gegeben. Die Druckschrift D7 offenbart allerdings mit dem control module, das *„internal to the control unit 112“* (S. 13, Z. 10-11) ausgebildet ist – also als unmittelbarer, integraler Bestandteil der Steuereinheit –, eine Prozessdaten-erfassungseinrichtung gemäß der ersten Alternative dieses Anspruchs 1. Dass dieses control module Prozessdaten wie die Leitfähigkeit erfasst, wurde bereits bei Hilfsantrag 6 erörtert. Auch der Gegenstand dieser Alternative geht daher in naheliegender Weise aus der D7 hervor. \n\n217\\. Die zweite Alternative bildet keinen Gegenstand einer gesonderten Verteidigung; sie teilt damit das Schicksal der ersten Alternative. Somit kann dahinstehen, ob die 2. Alternative zulässig ist, weil der Fachmann mit dem Begriff „wirkverbunden“ zugleich die von Absatz [0033] des Streitpatents vorgesehene, von der Dosiereinrichtung „gesonderte“ Anordnung der Erfassungseinrichtung versteht, und ob er vermag, die gemäß Merkmal 1.1 zwingend mehreren Dosiereinrichtungen mit der nun hinzugenommenen Maßgabe zu „der“ Dosiereinrichtung widerspruchsfrei aufzulösen. \n\n218\\. **8.** Hilfsantrag 8 \n\n219\\. In Hilfsantrag 8 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind.“*\n\n220\\. Die Änderung dürfte aus den Absätzen [0034] bis [0036] und [0038] des Streitpatents hervorgehen, die Zulässigkeit wird von der Klägerin jedenfalls nicht angegriffen. \n\n221\\. Allerdings stellt die mit „übermittel *bar* “ zum Ausdruck gebrachte Eignung zur Datenübertragung keine Abgrenzung zum Stand der Technik her, wenn in diesem schon eine Datenübertragung offenbart ist. Weiterhin ist zu beachten, dass Anspruch 1 auch keine Anforderungen an Datencodierung, Übertragungsprotokolle o.ä. enthält, die es zumindest mittelbar gestatten würden, an die Datenübertragung anknüpfende, räumlich-körperliche (Hardware-)Anforderungen an die Dosiereinrichtung abzuleiten. \n\n222\\. Die Druckschrift D7 offenbart bereits, dass mittels eines „Dump-Befehls“ Dosierinformationen aus den Steuereinrichtungen 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 angefordert werden können (vgl. z.B. S. 23 ab Z. 6). Diese Dosierinformationen werden dann zunächst an die master control unit 202 übertragen, welche die DFÜ-Vorrichtung darstellt. Namentlich wenn der Dump-Befehl vom remote computer 302 aus abgesetzt wird (vgl. S. 25 Z. 10 ff.), ist auch die Übermittlung an diesen externen Computer als zwangsläufig erforderlich mitzulesen. Anderenfalls wäre diese Art der Fernauslesung sinnlos. \n\n223\\. Nichts anderes geht aus der D5 hervor, wenn diese z.B. beschreibt, dass beim Zurneigegehen eines Mediums, mithin nach einer Vielzahl von durchgeführten Dosierprozessen, eine von der Dosiereinrichtung ausgehende Alarmierungsbenachrichtigung über das network gateway als DFÜ-Einrichtung nach extern abgesetzt werden kann (vgl. Absatz [0016]). \n\n224\\. Damit enthält der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n225\\. **9.** Hilfsantrag 9 \n\n226\\. Hilfsantrag 9 ergänzt den geltenden Anspruch 1 dahingehend, dass *„die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen:*\n\n227\\. *i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich*\n\n228\\. *a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n229\\. *b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n230\\. *c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder*\n\n231\\. *d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät, oder*\n\n232\\. *ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich*\n\n233\\. *a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums,*\n\n234\\. *b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder*\n\n235\\. *c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums,*\n\n236\\. *iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums,*\n\n237\\. *iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge,*\n\n238\\. *v) Informationen über Dosierzeitpunkte,*\n\n239\\. *vi) Informationen über Dosierorte,*\n\n240\\. *vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat,*\n\n241\\. *oder*\n\n242\\. *viii) Ortsinformationen.“*\n\n243\\. Ob die in i)a) und i)d) erwähnte Dosier *anlage* als das sonst in Anspruch 1 erwähnte Dosier *system* zu verstehen ist und die Änderungen daher zulässig sind, bedarf keiner Entscheidung. \n\n244\\. Mit Hilfsantrag 9 verhält es sich, wie mit Hilfsantrag 8. Auch Hilfsantrag 9 spezifiziert zahlreiche Daten, die ablegbar bzw. übermittelbar sein sollen, nur hinsichtlich ihres Informationsgehalts. Der den Daten beigelegte Informationsgehalt führt wiederum nicht zu einer räumlich-körperlichen Einschränkung des Systems des erteilten Anspruchs 1. Die Erwägungen zum Hilfsantrag 8 gelten daher auch für den Hilfsantrag 9. \n\n245\\. Ergänzend ist noch anzumerken, dass der gemäß der Druckschrift D7 bei einem Dump-Befehl übermittelte Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung zwar im Lösungstank 140 der Spülmaschine gemessen wird, aber gleichwohl eine Information über Dosiermengen eines Mediums im Sinne von Teilmerkmal iii) darstellt. \n\n246\\. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Druckschrift D5 mit der Waschprogrammstartinformation (vgl. Absätze [0077], [0078]) eine Dosierinformation im Sinne von i)c) und mit den aufgenommenen und übermittelten akkumulierten Rotorumdrehungen der Schlauchpumpe (vgl. Absatz [0079]) eine Dosierinformation gemäß iv) zu entnehmen ist. \n\n247\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n248\\. **10.** Hilfsantrag 10 \n\n249\\. In Hilfsantrag 10 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist.“*\n\n250\\. Das von der Klägerin als unklar angegriffene Merkmal dürfte sich als noch zulässig erweisen, wenn man die – insofern lexikalischen – Angaben des Absatzes [0020] der Beschreibung hinzunimmt. Dort wird, was zunächst eingängig, als unmittelbare Nähe derselbe Raum angegeben. Als fernste „unmittelbare Nähe“ ist diesem Absatz zufolge allerdings auch ein gesamtes Werksgelände anzusehen. Der Anspruch ist insofern letztlich nur breit. \n\n251\\. Eine ohnehin zur Daten-Nahübertragung vorgesehene Einrichtung in einer technisch noch sinnvollen – somit unmittelbaren – Nähe der ebenfalls in die Nahübertragung eingebundenen Dosiereinrichtungen vorzusehen, ist allein Ausfluss fachmännischen Handelns. Nichts anderes lehrt die Druckschrift D7, wenn sie zur Datenübertragung zwischen der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) und Steuereinheit (agent control unit 112) eine Infrarot-, Schall- oder Funkverbindung vorsieht (S. 22, Z. 5-10). Jedenfalls die ersten beiden dieser Alternativen sind, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, schlichtweg nur zur Daten-Nahübertragung innerhalb eines Raumes geeignet, da sie Wände nicht durchdringen können. Dass eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung ausschließlich in einer Ausführungsform der D7 erfolge, bei der die DFÜ-Vorrichtung 202 als nicht-stationär, sondern als Mobilgerät (PDA) ausgebildet sei, bleibt eine unbelegte Ansicht der Beklagten. \n\n252\\. Die D5 sieht für die Datenübertragung zwischen der Steuereinheit (system controller 12) und der DFÜ-Einrichtung (network gateway 68) einen network gateway serial bus 70 vor. Serielle Bus-Systeme versteht der Fachmann als Systeme zur Daten-Nahübertragung, die ggf. noch über die Grenzen eines Raumes hinaus eingesetzt werden können. Ihren Einsatzradius wird er allerdings zwangsläufig unterhalb der ggf. etliche hundert Meter messenden Erstreckung eines Werksgeländes ansiedeln. \n\n253\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n254\\. **11.** Hilfsantrag 11 \n\n255\\. In Hilfsantrag 11 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind.“*\n\n256\\. Hilfsantrag 11 teilt das Schicksal des Hilfsantrags 10. \n\n257\\. Soweit der in Rede stehende Zusatz enger als in Hilfsantrag 10 gefasst ist, beschreibt er nichts, was der Fachmann der D7 und namentlich ihrem Bezug auf eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung nicht schon entnähme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen zu Hilfsantrag 10 verwiesen. \n\n258\\. **12.** Hilfsantrag 12 \n\n259\\. In Hilfsantrag 12 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist.“*\n\n260\\. Hilfsantrag 12 erweist sich als unzulässig. \n\n261\\. Der Begriff „unmittelbare Nähe“ ist noch der Auslegung zugänglich, vgl. bei Hilfsantrag 10\\. Absatz [0021] des Streitpatents definiert die sehr weite Entfernung dagegen als „beispielsweise mehrere Kilometer“ oder eine noch größere Entfernung. Eine notwendige Untergrenze, ab der eine „sehr weite“ Entfernung nicht mehr realisiert ist, ist nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit aus dem Streitpatent ableitbar. Ein so auf Grundlage von Elementen aus der Beschreibung abgefasster Anspruch erfüllt das hier zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikels 84 Satz 2 EPÜ ersichtlich nicht. \n\n262\\. Daher braucht es auch keiner Vertiefung, ob der remote client computer 302 der Druckschrift D7 infolge seiner Internetverbindung 300 auch „sehr weit entfernt“ von der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) angeordnet ist. \n\n263\\. **13.** Hilfsantrag 13 \n\n264\\. In Hilfsantrag 13 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind.“*\n\n265\\. Der Zusatz bringt lediglich eine homogene Zielgeräte-Ausbildung zum Ausdruck, die sowohl die Druckschrift D7 (vgl. S. 8 Z., 12-14, Ansprüche 5, 6, 35, 36, 58, 59) als auch die Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0001], [0002], [0007], [0038]) in den Fokus des Fachmanns stellen. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n**V.**\n\n266\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 14 ist dagegen patentfähig. \n\n267\\. In Hilfsantrag 14 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt:*„wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.“*\n\n268\\. **1.** Die Änderung erweist sich als zulässig. \n\n269\\. Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass jede Dosiereinrichtung *„ausgangsseitig mit* *wenigstens einer* *Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,“* (Hervorhebung seitens des erkennenden Senats). Hilfsantrag 14 schränkt dies dahingehend ein, dass eine der mehreren Dosiereinrichtungen zwingend mit mehr als einer Zielvorrichtung verbunden ist. Hiermit wird zugleich der Schutzbereich eingeschränkt. \n\n270\\. Der von der Beklagten angegebene Absatz [0010] des Streitpatents (Hervorhebungen seitens des erkennenden Senats) vermag eine Zulässigkeit nicht zu begründen: \n\n271\\. Er bezieht sich im ersten Satz auf eine Anordnung, in der *eine* Dosiereinrichtung Medien auf *mehrere* *Zielbehältnisse* dosiert; dem entspricht Absatz [0079], Satz 2, des Streitpatents. Solche Anordnungen kennt das Streitpatent letztlich nur als Reinigungsmittelanlage, vgl. Absatz [0011]. Der in Absatz [0010] zweite Satz *„Hier kann…“* ist insofern unter dem Vorbehalt zu lesen, als die darin genannten „Behältnisse“ die eingangsseitigen Behältnisse des Merkmals 1.1.1 bedeuten, nicht aber die Zielbehältnisse oder gar die Zielgeräte. Mithin geht auch der Vortrag des Beklagtenvertreters fehl, Zielbehältnisse und Zielgeräten stimmten in der Bedeutung überein. \n\n272\\. **2.** Dass der Gegenstand des Hilfsantrags 14 aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorbekannt sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. An der Neuheit bestehen auch für den Senat keine Zweifel. \n\n273\\. **3.** Der Gegenstand des Hilfsantrags 14 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n274\\. **3.1** Dass der Fachmann die Druckschriften D7 und D2 nicht kombinieren würde, ist bereits im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 1 dargelegt. Dies gilt umso mehr für den noch weiter eingeschränkten Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 und bedarf insofern keiner Wiederholung. \n\n275\\. **3.2** Der Vortrag der Klägerin, der Anspruchsgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus der Kombination von D8 mit D2, greift ebenfalls nicht durch. \n\n276\\. Die Druckschrift D8 (das Familienmitglied D8a fand im Einspruchsverfahren vor dem EPA Beachtung) befasst sich, im Ergebnis der in ihrer Einleitung erörterten Nachteile und Herausforderungen des Standes der Technik, mit dem technischen Problem, zahlreiche räumlich verteilte Dosiereinrichtungen für Kontroll- und Überwachungszwecke zugänglich zu machen, u.a. um Chemikalien-Verbrauchsdaten zu erlangen. Ihr Fokus betrifft dabei das Dosieren von Reinigungschemikalien in Waschmaschinen und Geschirrspüler (vgl. Absätze [0001], [0002]). \n\n277\\. Hierzu sieht die D8 u.a. das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellte System vor. \n\n278\\. In diesem wird jede Gruppe von Dosierpumpen 7 von einer jeweiligen lokalen Steuereinrichtung (on-site control box 2) gesteuert, die zusammen eine Dosiereinrichtung im Sinne des Streitpatents bilden, um Reinigungschemikalien aus wenigstens einem Behältnis sowie Wasser in eine zugehörige Waschmaschine als Zielvorrichtung zu dosieren (vgl. Absatz [0069]). In der Steuereinrichtung 2 sind u.a. eine Pumpenschnittstelle 17, ein Betriebssystem 8 und eine Datenbank mit Betriebs- und Überwachungsanweisungen 12, 13 und einem Speicher 14 vorgesehen (vgl. Absatz [0061] ff. und die nachstehende Figur 1, farbige Ergänzungen seitens des erkennenden Senats). \n\n279\\. Jede der Steuereinrichtungen 2 ist über eine Internetverbindung (Doppelpfeile „A“ bzw. Bezugszeichen 18, 27 in Figur 1) mit einem Server 4 und dieser, ebenfalls über eine Internetverbindung, mit einem Endbenutzer-Computer 6 verbunden. Die Internetverbindungen bezeichnet die D8 wiederholt als *„remote communications link* “, also Daten-Fernübertragungen im Sinne des Streitpatents. \n\n280\\. Vom Endbenutzer-Computer 6 aus kann ein Endbenutzer auf das Steuerprogramm 19 und dessen Unterprogramme 25, 26 zugreifen (vgl. Absatz [0072] ff). Hierüber kann er aus der Ferne z.B. Programmierungen für die einzelnen Dosierpumpen an den jeweiligen Steuereinheiten 2 hinterlegen (u.a. Absätze [0076]-[0079]). Weitere aus der Ferne nutzbare Funktionen betreffen den Erhalt von Wartungsbedarfen und die Diagnose, z.B. welche Dosierpumpen aktuell laufen (vgl. die Absätze [0087] und [0093] ff). Die Pumpen sind hierfür entsprechend mit Sensoren ausgerüstet (vgl. Absätze [0086], [0090]). \n\n281\\. Im Ergebnis stellt die D8 ein System bereit, mit dem aus der Ferne Überwachungsdaten bis auf die Ebene der einzelnen Dosierpumpe herab erlangt bzw. entsprechende Steuerungsdaten hinterlegt werden können. Aus welchem Grund der Fachmann sich der Vorteile der einzeln funktionsüberwachten Pumpen innerhalb der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppe 2, 7 begeben und an deren Stelle von deren Dosierpumpen eine spezielle Reihenschaltung zweier Mehrwege-Ventile gemäß Figur 22 der Druckschrift D2 mit einer noch adäquat einzugliedernden Pumpe und noch anzupassender Sensoren-Ausstattung vorsehen sollte, um daran schließlich eine Mehrzahl von Zielvorrichtungen vorzusehen, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. \n\n282\\. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fachmann im Falle weiterer Zielvorrichtungen schlicht die Anzahl der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppen 2, 7 erhöhen würde. Dass er dann ggf. veranlasst wäre, die von einer größeren Zahl solcher Baugruppen ausgehenden Daten-Fernübertragungen zu bündeln, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bietet die D8 keine Veranlassung, an einer Steuereinheit 2 mehrere Zielvorrichtungen anzuschließen. \n\n283\\. **3.3** Dass sich der Gegenstand des Hilfsantrags 14 auch in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D5 und D2 ergebe, um dadurch zwei von drei Pumpen einzusparen, hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg, denn er stellt das Ergebnis der Zusammenschau an die Stelle der Veranlassung, was die rückschauende Betrachtungsweise belegt. \n\n284\\. **3.4** Darüber hinausgehende Angriffe gegen den Hilfsantrag 14 hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n285\\. **3.5** Die auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 werden von der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs getragen und bedürfen keiner gesonderten Betrachtung. \n\n**C.**\n\n286\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. \n\n287\\. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 14 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, ist erheblich reduziert. Im Vergleich zur erteilten Fassung schützt er nur noch eine sehr spezielle Ausbildung des Systems. Die Verfahrensansprüche sind gänzlich weggefallen. Das Unterliegen der Beklagten ist daher billigerweise mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten. \n\n288\\. 2\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP)","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:23.971Z",{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"decisionDate":49,"fullText":50,"summary":51,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":49,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"2795","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032332","ecli-de-neuris-jure269032332","3 Ni 19\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BPatG, Urteil vom 10. März 2026 - 3 Ni 19\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das deutsche Patent 10 2012 105 063**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das deutsche Patent 10 2012 105 063 wird für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 2021 erteilten deutschen Patents 10 2012 105 063 (Streitpatent). Das Streitpatent ist aus einer Teilanmeldung der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen DE 10 2012 025 897.6 hervorgegangen und wurde im Beschränkungsverfahren mit Datum vom 14. September 2023 geändert. \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutische Zubereitungen“. Es betrifft die Bereitstellung eines Verfahrens, welches eine deutlich erhöhte Stabilität der Cannabinoide, wie z.B. Dronabinol, gewährleistet. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 39 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 unabhängig sind und laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Ihren jeweiligen Vortrag haben die Parteien insbesondere auf die folgenden Druckschriften gestützt (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. NiK1 DE 10 2012 105 063 B4 (Streitpatent wie erteilt); \n\n6\\. NiK3 DE 10 2012 105 063 C5 (Streitpatent nach Beschränkung); \n\n7\\. NiK5 US 2006\u002F0160888 A1; \n\n8\\. NiK7 Neues Rezeptur-Formularium DAC 2002 \u002F NRF, 19. Ergänzung 2002, Rezeptur \"Ölige Dronabinol-Tropfen 2,5% (NRF 22.8.)\", S. 1 bis 11; \n\n9\\. NiK8 Kibbe, A. H. (Ed.), \"Handbook of Pharmaceutical Excipients\", 3. Aufl., American Pharmaceutical Association, Washington, D.C. und Pharmaceutical Press, London, 2000, \"Medium Chain Triglycerides\", S. 328 bis 331; \n\n10\\. NiK9 Schmidt, P.C. u. Christin, I., \"Wirk- und Hilfsstoffe für Rezeptur, Defektur und Großherstellung\", Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 1999, \"1.2 L-(+)-Ascorbylpalmitat\", S. 18; \n\n11\\. NiK10 von Bruchhausen, F. et al. (Eds.), \"Hagers Handbuch der Pharmazeutischen Praxis\", Folgeband 5 Stoffe L-Z, 5. Aufl., Springer Verlag Berlin u.a., 1999, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 389 bis 390; \n\n12\\. NiK11 Schmidt, P.C. u. Lang, S., \"Pharmazeutische Hilfsstoffe“, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag GmbH, Eschborn, 2013, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 11; \n\n13\\. NiK14 Munjal, M. et al., Journal of Pharmaceutical Sciences, 2006, 95, S. 2473 bis 2485; \n\n14\\. NiK23 Uhlenbrock, S. u. Langebrake, C., \"Von der Hippie-Droge zum Medikament\", Pharmazeutische Zeitung 21-2002; 9 Seiten, https:\u002F\u002Fwww.pharmazeitsche-zeitung.de\u002Ftitel-21-2002\u002F \n\n15\\. NiK25 DE 10 2012 105 063 A1 (Offenlegungsschrift); \n\n16\\. NiBkl03 US Department of Agriculture, Food Data Central, Food Details: Oil, sesame, salad or cooking (SR LEGACY, 171016), 4\u002F1\u002F2019, 7 Seiten; \n\n17\\. NiBkl06 Guimarães, R. et al., Food Sci. Technol., Campinas, 2013, 33, S. 209 bis 217; \n\n18\\. NiBkl13 Bailey's Industrial Oil and Fat Products, 7. Aufl., John Wiley & Sons Ltd., 2020, Kap.: Hwang, L.S. et al., \"Sesame Oil\", S. 1 bis 39. \n\n19\\. Die Klägerinnen greifen das Patent in seiner Gänze an und stellen auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n20\\. Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Streitpatent sei gegenüber NiK5 nicht neu, da hier bereits ein Verfahren zur Stabilisierung einer Cannabinoid-Formulierung offenbart werde, wobei das Cannabinoid Dronabinol sein könne und das fachbekannte Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure besonders bevorzugt zugegeben sei. Zudem erfolge die Formulierung in einem ölbasierten Träger, vorzugsweise in Triglyceridölen. Die Beispiele 13G-13L zeigten eine Dronabinol-Zubereitung als flüssige Lösung in Sesamöl, das u.a. Capryl-, Caprin- und Laurinsäure-Triglyceride enthalte, und die mit 6-Plamitoyl-L-ascorbinsäure stabilisiert sei. Die Klägerinnen verstehen unter dem anspruchsgemäßen Triglyceridöl eine Mischung von Triglyceriden mit Anteilen von Mono-, Diglyceriden und freien Fettsäuren, wobei kein bestimmter Gehalt an C8-C12-Fettsäuren beansprucht werde. Diese müssten in der Mischung nur enthalten sein, wie es auch bei Sesamöl der Fall sei. \n\n21\\. Auch fehle es dem Streitpatent ausgehend von NiK7 mit NiK5 und NiK14, aber auch ausgehend von NiK5 mit NiK14 an der erfinderischen Tätigkeit. NiK7 sei ein Standardwerk für Rezepturarzneimittel, die von Apotheken bei Bedarf durch Abmischen hergestellt werden, und beschreibe eine Lösung mit Dronabinol in mittelkettigen Triglyceriden mit Capryl- und Caprinsäure als Fettsäuren. Die NiK7 veranlasse den Fachmann zu Stabilitätsverbesserung, weil sie ihn ausdrücklich mit der bekannten Instabilität von Dronabinol aufgrund seiner Oxidationsempfindlichkeit und der dadurch erschwerten Lagerung konfrontiere. Dazu habe sich dem Fachmann 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aufgedrängt, da diese einfache Verbindung für die Stabilisierung von Wirkstoffen bekannt und toxikologisch unbedenklich sowie in Lebensmitteln eingesetzt worden sei. Eine ausreichende Erfolgserwartung ergebe sich auch aus NiK5 und NiK14, die beide 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure sogar im Zusammenhang mit der Stabilisierung von Dronabinol aufzeigten. Ein vermeintlicher überraschender Effekt sei unbeachtlich, da er nicht im Streitpatent belegt sei. Vielmehr stelle er lediglich einen Bonuseffekt der nahegelegten Vorgehensweise dar. Die in NiK7 im Zusammenhang mit Antioxidantien verwendete Formulierung \"unklar ist\" hindere den Fachmann nicht daran, Antioxidantien wie 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in Betracht zu ziehen, da er die \"Unklarheit“ lediglich dahingehend verstehe, dass die Antioxidantien auf ihre spezielle Wirkung noch nicht untersucht worden seien. \n\n22\\. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche und der Unteransprüche seien nach Auffassung der Klägerinnen ebenfalls nicht patentfähig. \n\n23\\. Nach Auffassung der Klägerinnen gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Bezüglich der Offenbarung der Hilfsanträge stützt sich der klägerische Vortrag zusätzlich auf eine unzulässige Erweiterung durch die Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung der Offenlegungsschrift NIK25. \n\n24\\. Die Klägerinnen beantragen, \n\n25\\. das deutsche Patent 10 2012 105 063 für nichtig zu erklären. \n\n26\\. Die Beklagte beantragt, \n\n27\\. die Klagen abzuweisen, \n\n28\\. hilfsweise, die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n29\\. dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5a gemäß Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 erhält. \n\n30\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n31\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n32\\. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im Streitpatent die Formulierung *„lipophiles Medium“* im Wesentlichen für natürliche oder synthetische Triglyceridöle mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 stehe, die damit deren physikalische und chemische Eigenschaften bestimmen. Zwar seien keine spezifischen Mengen an Triglyceriden mit Fettsäuren außerhalb des C8-C12-Bereichs genannt, C8-C12-Fettsäuren müssten jedoch zu demselben Triglycerid gehören, damit sie mittelkettige Triglyceride im streitpatentgemäßen Sinn darstellten. Sesamöl sei nur ursprünglich beansprucht worden, falle nun aber nicht mehr in den Schutzbereich des Streitpatents, da es ausweislich der NiBkl03 und NiBkl13 keine C8-C12-Fettsäuren enthalte. Eine Neuheitsschädlichkeit der NiK5 sei nicht gegeben, da diese eine große Vielfalt an Ölen aufzeige und daraus insbesondere Sesamöl herausgreife. Sie offenbare auch mehrere Antioxidantien und präferiere Lecithin gegenüber 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Die von den Klägerinnen angeführten Druckschriften seien daher entweder zu allgemein oder beträfen das sehr spezielle Sesamöl. \n\n33\\. Eine erfinderische Tätigkeit sei gegeben, da die Druckschrift NiK7 keinen Einsatz von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbare, dieser führe aber gerade zu einer unerwartet guten Stabilisierung. Auch werde nicht die Zugabe von Antioxidantien empfohlen, vielmehr würden die Stabilitätsprobleme mit dem Einsatz von mittelkettigen Triglyceriden gelöst. Die Formulierung \"unklar ist\" vermittle dem Fachmann auch keine angemessene Erfolgserwartung für den Einsatz von Antioxidantien. Ebenso liege kein Bonuseffekt vor, da der Fachmann nicht vor einer Einbahnstraßensituation bei der Lösung der Stabilitätsprobleme stünde, vielmehr hätten sich viele mögliche Lösungswege dafür eröffnet. Die Druckschrift NiK5 sei kein geeigneter Ausgangspunkt, da hier die Verkapselung als wesentliche Lehre zur Stabilisierung gelehrt werde. Zudem habe sie keine Motivation vermittelt, Sesamöl gegen mittelkettige Triglyceride auszutauschen. Insbesondere werde der streitpatentgemäße überraschend deutliche Effekt durch die Kombination von mittelkettigen Triglyceriden und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht angeregt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**I.**\n\n34\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit entgegensteht (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.). \n\n35\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutischen Zubereitungen, sowie Verfahren zur Herstellung dieser Zubereitungen (vgl. NiK3 Abs. [0001] und Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33). \n\n36\\. Das Streitpatent erläutert einleitend, woher Cannabinoide, eine pharmakologisch interessante Wirkstoffklasse, stammen und stellt sieben Vertreter dieser Wirkstoffklasse, darunter die im Patentanspruch 1 beispielhaft angeführten Verbindungen Cannabidiol und Dronabinol vor. Die Herstellung der aus dem Stand der Technik bekannten Cannabinoid-Zubereitungen sei wegen der Oxidationsempfindlichkeit der Cannabinoide jedoch mit Hindernissen behaftet. Daher müssten die Zubereitungen entweder frisch hergestellt werden oder bedürften aufwendiger galenischer Maßnahmen zum Schutz vor Oxidation, weshalb eine Erhöhung der Stabilität solcher Verbindungen bzw. Zubereitungen wünschenswert sei (vgl. NiK3 Abs. [0002] bis [0013]). \n\n37\\. 2\\. Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung eines Verfahrens zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet (vgl. NiK3 Abs. [0014]). \n\n38\\. **3.** Die Aufgabe wird durch die Gegenstände der Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 gelöst. Der Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf: \n\n39\\. 1.1 Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden wie Cannabidiol, Dronabinol und ihren Homologen, dadurch gekennzeichnet, dass \n\n40\\. 1.2 zu den Verbindungen in einem aus lipophilen Medium bestehenden Medium ein Zusatz gegeben wird, wobei \n\n41\\. 1.2.1 der Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ist, \n\n42\\. 1.3.1 das lipophile Medium ein Triglyceridöl ist \n\n43\\. 1.3.2 mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 und \n\n44\\. 1.4 die Cannabinoide und der Zusatz in dem lipophilen Medium gelöst sind. \n\n45\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem Galeniker, also einem Formulierungsexperten, mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Formulierungen und einem pharmazeutischen Chemiker mit mehrjährigen Erfahrungen auch hinsichtlich von Stabilisierungsmechanismen oxidationsempfindlicher Wirkstoffe. \n\n46\\. **5.a)** Dieser Fachmann orientiert sich bei der Auslegung der Formulierung \"lipophiles Medium\" an dessen in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 \\- X ZR 29\u002F15, GRUR 2016, 921, Rn. 31 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Urt. v. 02.09.1999 – X ZR 85\u002F96, GRUR 1999, 909, 1. Ls und S. 911\u002F912 seitenübergr. Abs. – Spannschraube). Die Auslegung hat funktionsorientiert zu erfolgen, insbesondere dann, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs im Wesentlichen für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl. BGH a.a.O. Rn 32 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Beschl. v. 12.10.2004 - X ZR 176\u002F02, GRUR 2005, 41, Ziff. 2b) S. 42 Abs. 2 Satz 1 – Staubsaugersaugrohr). Allerdings dürfen räumlich-körperliche bzw. stoffliche Ausgestaltungen bei einer funktionsorientierten Auslegung nicht völlig außer Acht gelassen werden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 Satz 2 – Pemetrexed). Dies bedeutet, dass das Merkmal so auszulegen ist, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale im Lichte der Ausführungen in der Beschreibung ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2013, I-2 U 78\u002F12, juris, Rn. 95 – Synchronmotor). \n\n47\\. Diese Rechtsgrundsätze beachtend versteht der Fachmann unter dem \"lipophilen Medium\" (im Folgenden ohne Anführungszeichen) ein Triglyceridöl, dessen physikalische und chemische Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt wird. Denn sämtliche nebengeordnete Patentansprüche beanspruchen, dass das lipophile Medium, in dem das Cannabinoid und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gelöst sind bzw. werden, ein Triglyceridöl mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 ist (vgl. Merkmale 1.3.1, 1.3.2; 7.4.2, 7.4.3; 15.4.1, 15.4.2; 17.3.1, 17.3.2; 19.4.2, 19.4.3; 26.2, 26.2.1; 33.3, 33.3.1). Damit ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass Triglyceride, die C8-C12-Fettsäuren enthalten, der zentrale Bestandteil des in den tragenden Patentansprüchen beanspruchten lipophilen Mediums sind. \n\n48\\. Der Einwand der Klägerinnen, dass durch die Formulierungen \"umfassend\" und \"mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12\" in den Patentansprüchen keine Begrenzung des lipophilen Mediums auf Triglyceridgemische, in denen die Triglyceride nur C8-C12-Festsäuren als Fettsäurebestandteil enthalten, erfolge, mag zwar zutreffend sein. Trotzdem erkennt der Fachmann durch die explizite Beanspruchung der Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12, dass die streitpatentgemäße Lehre insbesondere auf Triglyceridgemische gerichtet ist, deren Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt werden. Dies schließt zwar das Vorhandensein anderer Fettsäuren nicht aus, d.h., dass auch andere Fettsäuren in den Triglyceridgemischen des lipophilen Mediums enthalten sein können. Diese sind aber von untergeordneter Bedeutung für die streitpatentgemäße Lösung der Stabilisierung von Cannabinoiden in einer Zubereitung mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in einem lipophilen Medium. Weitere Fettsäuren sind dann ausdrücklich in Unteransprüchen wie 2 und 9 durch die explizite Beanspruchung von Capryl\u002FCaprinsäuretriglyceriden als lipophiles Medium ausgeschlossen. \n\n49\\. Auch die Ausführungen in den Absätzen [0031] und [0032] des Streitpatents NiK3 führen nicht zu einer anderen Auslegung. Zum einen darf die Auslegung eines beanspruchten Merkmals weder unterhalb noch außerhalb des Wortsinns liegen. In den tragenden Patentansprüchen werden als lipophiles Medium nur Triglyceridöle beansprucht, worunter der Fachmann unzweifelhaft nicht die im Absatz [0031] angeführten Mono- und Diglyceridöle subsumiert. Zum anderen bestätigt Absatz [0032] explizit die oben angegebene Auslegung, in dem dort als Beispiele für streitpatentgemäß verwendbare Neutralöle Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride, als Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8 und C10, sowie Triglyceridgemische mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 oder mit anderen speziell ausgewählten natürlichen Fettsäuren wie z.B. in Miglyol 810 oder Miglyol 812 (kommerziell erhältlich Triglyceridgemische der Capryl- und Caprinsäure) aufgezeigt sind. **II.**\n\n50\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend von NiK7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. \n\n51\\. **1.** Bei der Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe, ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, bereitzustellen, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet, stellt die NiK7 einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Dieser Auszug aus dem Neue Rezeptur-Formularium aus dem Jahr 2002 offenbart eine Herstellungsvorschrift für ölige Dronabinol-Tropfen mit 2,5 Gew.-% Wirkstoff gelöst in mittelkettigen Triglyceriden (vgl. NiK7 S. 1 Titel, Tab. darunter Zeilen \"Arzneistoff\" und \"Weiterer Bestandteil\" sowie Abschnitt \"Bestandteile\"). Für den Fachmann stellen dabei mittelkettige Triglyceride eine synonyme Bezeichnung für Capryl-\u002FCaprinsäure-Triglyceride, Miglyol 810 und Miglyol 812 dar, wie sie u.a. im Patentanspruch 9 des Streitpatents beansprucht werden und im Absatz [0032] als explizite Beispiele für streitpatentgemäße Triglyceridöle benannt sind (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 2). Damit sind aus NiK7 sämtliche Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche bekannt bis auf den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gemäß Merkmal 1.2.1. Allerdings verweist die NiK7 ausdrücklich auf die hohe Oxidationsempfindlichkeit von Dronabinol und die damit einhergehende schlechte Stabilität der Dronabinol-Zubereitungen (vgl. NiK7 S. 8 Kap. \"Stabilität\" Satz 1). Dabei geht die Oxidationsempfindlichkeit dieser Zubereitungen nach der Lehre der NiK7 auf Dronabinol und nicht auf die mittelkettigen Triglyceride zurück, da NiK7 zugleich aufzeigt, dass die mittelkettigen Triglyceride nicht oxidationsempfindlich sind, was im Übrigen allgemeines Fachwissen darstellt (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs. viertle. Satz; vgl. NiK23 S. 4 le. Abs. vor \"Hinweis bei der Abgabe\"). Damit war der Fachmann veranlasst, sich vorrangig mit dem Schutz der Dronabinol-Zubereitung der NiK7 vor Oxidation zu beschäftigen. \n\n52\\. Als Lösung zur Erhöhung der Stabilität von Dronabinol-Zubereitungen schlägt die NiK7 bereits mehrere Maßnahmen vor. Zum einen ist Lichtschutz wegen der hohen Lichtempfindlichkeit sehr wichtig. Weitere Maßnahmen können Schutzgasbegasung mit einem Inertgas in einer luftundurchlässigen Verpackung, Aufbewahrung in einem Kühlschrank, also bei tieferen Temperaturen, der Einsatz von nicht oxidationsanfälligen gesättigten Triglyceriden und Antioxidantien sein (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs.). Da die NiK7 mit mittelkettigen Triglyceriden bereits nicht oxidationsempfindliche gesättigte Triglyceride einsetzt, wird er sich den weiteren Stabilisierungsmaßnahmen zuwenden, um die Stabilität der NiK7 weiter zu verbessern. Dabei stellt er die Aufbewahrung bei niedrigen Temperaturen hintenan, da diese bereits von der NiK7 explizit als nicht geeignet beschrieben wird (vgl. NiK7 aaO le. Satz). \n\n53\\. Anders verhält es sich dagegen mit den in NiK7 ebenfalls genannten Antioxidantien, da die Verwendung von Antioxidantien zur Verminderung der Oxidationsempfindlichkeit von Wirkstoffen seit langem bekannt ist (vgl. z.B. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen dieser Überlegungen wird er sich daher im Stand der Technik nach üblichen Antioxidantien für oxidationsempfindliche Wirkstoffe umsehen, die ggf. auch schon zur Stabilisierung von Cannabinoiden verwendet worden sind. Dabei wird er auf die NiK5 stoßen, die ihm mit Lecithin und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zwei Antioxidantien aufzeigt, die jeweils Dronabinol in öligen Zubereitungen stabilisieren (vgl. NiK5 Abs. [0419] und [0471]). Damit war die Verwendung von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung von Dronabinol in einem lipophilen Medium aus mittelkettigen Triglyceriden gemäß NiK7 naheliegend, so dass das Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden gemäß Patentanspruch 1 durch die Kombination von NiK7 mit der NiK5 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. \n\n54\\. **2.** Es ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen unschädlich, dass in NiK5 neben der 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auch Lecithin als mögliches Antioxidans genannt wird. Kommen nämlich mehrere Alternativen für eine Problemlösung in Betracht, so können mehrere von ihnen naheliegend sein, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Lösungsalternative der Fachmann als erstes in Betracht zieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 5\u002F14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 m.w.N. – Anrufroutingverfahren). Somit kann die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aus beiden in NiK5 genannten Alternativen, nämlich 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Lecithin, nicht auf erfinderisches Zutun zurückgeführt werden. \n\n55\\. **3.** Auch die vermeintliche Bevorzugung von Lecithin als alternatives Antioxidans in NiK5, da Lecithin einen besseren Stabilisierungseffekt als 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure haben soll, spricht nicht gegen die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Zum einen trifft NiK5 diese Aussage für eine Zubereitung mit Sesamöl als lipophiles Medium. Da Sesamöl auch ungesättigte Fettsäurereste enthält (vgl. z.B. NiBkl06 S. 211 Tab. 1), herrschen in einer solchen Zubereitung bezüglich der Oxidationsempfindlichkeit andere Verhältnisse als in der Zubereitung der NiK7 auf Basis mittelkettiger Triglyceride, die neben sehr geringen Anteilen weiterer gesättigter Fettsäuren nur die gesättigten und damit nicht oxidationsempfindlichen Fettsäuren Capryl- und Caprinsäure enthalten (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 9). Zum anderen ist die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Fachmann erkennbaren Alternativen nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus fachmännischer Sicht andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1996 – X ZR 49\u002F94, GRUR 1996, 857, 1. Ls. – Rauchgasklappe). Selbst wenn daher die NiK5 die Antioxidans-Alternative Lecithin als vorteilhafter beschreibt, kann dies eine erfinderische Tätigkeit mit der Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht begründen, zumal die NiK5 explizit darauf hinweist, dass sowohl Lecithin als auch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure die Dronabinol-Stabilität aufrechterhalten (vgl. NiK5 [0471] und [0472] le. Satz). \n\n56\\. **4.** Der Fachmann hatte auch eine hinreichende Erfolgserwartung, den aus NiK5 bekannten Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zusammensetzung in Betracht zu ziehen. Dies ergibt sich einerseits aus der NiK7 selbst, die bereits die Verwendung von Antioxidantien als Möglichkeit zur Stabilisierung von Dronabinol aufzeigt. Die Formulierung \"unklar\" im Zusammenhang mit der Stabilitätsverbesserung durch Antioxidantien spricht dabei nicht gegen eine hinreichende Erfolgserwartung, da damit nur ohne fachliche Wertung zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Autoren bei der Abfassung dieser Rezeptur noch keinen expliziten Nachweis zum Ausmaß der Wirksamkeit von Antioxidantien bei der Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zubereitung hatten. Da aber andererseits die Verwendung von Antioxidantien und dabei insbesondere auch von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung oxidationsempfindlicher Wirkstoffe fachbekannt gewesen ist (vgl. NiK9 \"Eigenschaften, Anwendung\" vorle. Satz; vgl. NiK10 S. 390 \"Anwendungsgebiete\"; vgl. NiK11 re. Sp. \"Anwendung\") und dies sogar im Zusammenhang mit Cannabinoiden wie Dronabinol (vgl. NiK5 Abs. [419] und [471]; vgl. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 – v.a. Z. 8 v.u. – iVm S. 2473 li. Sp. Satz 1), hatte der Fachmann die angemessene Erwartung, dass mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure Cannabinoid-Zubereitungen in ölhaltigen Formulierungen erfolgreich stabilisiert werden können. \n\n57\\. **5.** Auch die in NiK5 aufgezeigte Verkapselung als Mittel zur Stabilisierung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die NiK5 offenbart zur Stabilisierung einerseits die Verkapselung und die andererseits Stabilisierung durch Antioxidantien, die als zwei unterschiedliche Lehren nebeneinanderstehen (vgl. bzgl. Verkapselung NiK5 Abs. [0085] bis [0087] und bzgl. antioxidativer Stabilisierung Abs. [0093]). Der Fachmann wird daher alle in NiK5 aufgezeigten Möglichkeiten zur Stabilisierung von Dronabinol als gleichwertige Alternativen bei seinen Überlegungen berücksichtigen (vgl. BGH aaO – Anrufroutingverfahren). \n\n58\\. **6.** Ob der beanspruchte Effekt der Stabilisierung von Cannabinoiden durch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ein überraschender Effekt oder ein Bonuseffekt und darüber hinaus ausreichend nachgewiesen ist, kann dahingestellt bleiben, da – wie oben dargelegt – die Verwendung des Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ausgehend von NiK7 nahegelegen hat und es auch eine hinreichende Erfolgserwartung dafür gegeben hat. Daher können die Hilfskriterien überraschender Effekt und Bonuseffekt eine erfinderische Tätigkeit für sich genommen weder begründen noch ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2009 – Xa ZR 22\u002F06, GRUR 2010, 44, Rn. 29 Satz 1 – Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n59\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher insgesamt keinen Bestand. \n\n60\\. **7.** Die weiteren Patentansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2007 – X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urt. v. 26.09.1996 – X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urt. v. 29.04.2008 – 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). \n\n61\\. In seiner geltenden Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n62\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5A vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n63\\. **1.** Die Zulässigkeit der vorliegenden Hilfsanträge 1 bis 5A kann dahingestellt bleiben – wobei bei den in den Hilfsanträgen 1A, 2, 2A, 3 und 3A neu beanspruchten Gehaltsgrenzen von bis zu 1 Gew.-% bzw. von 0,05 bis 1 Gew.-% für den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure hinsichtlich deren ursprünglicher Offenbarung Bedenken bestehen, da gemäß der Offenlegungsschrift NiK25 lediglich ein Bereich von 0,1 bis 1 Gew.-% an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und im Ausführungsbeispiel von 0,05 Gew.-% 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbart ist (vgl. NiK25 Abs. [0029] und [0036]). Jedenfalls können auch die zusätzlichen Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n64\\. **2.a)** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurden die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 – wie im Übrigen in allen nebengeordneten Ansprüchen dieses Hilfsantrags – auf Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride konkretisiert. Aus der NiK7 ist aber bereits die Verwendung von mittelkettigen Triglyceriden bekannt. Die Bezeichnung \"mittelkettige Triglyceride\" versteht der Fachmann dabei als Synonym für Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride (vgl. NiK8 S. 329 li. Sp. Ziff. 2.). Damit ergibt sich durch die Konkretisierung im Hilfsantrag 1 keine neue Sachlage bezüglich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von NiK7 in Kombination mit NiK5. \n\n65\\. **b)** Dasselbe gilt für die Gegenstände der jeweiligen Hilfsanträge 2 bis 5. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zu der Konkretisierung aus dem Hilfsantrag 1 die Menge an dem Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auf bis zu 1 Gew.-%, im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 auf eine Menge von 0,05 Gew.-% bis 1 Gew.-% und im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5 – die jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge sind gleichlautend – auf 0,05 Gew.-% eingegrenzt. Auch diese Beschränkungen sind jeweils nicht geeignet, ein Beruhen des beanspruchten Verfahrens auf erfinderischer Tätigkeit zu begründen, da dieser Mengenbereich bzw. dieser konkrete Gehalt an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zum einen aus der NiK5 bekannt ist (vgl. NiK5 Abs. [0050] 2. Satz und Abs. [0099] li. Sp. fünftle. bis vorle. Z.) und zum anderen eine fachübliche Konzentration an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure darstellt (vgl. NiK9 S. 18 \"Eigenschaften, Anwendung\" Abs. 2; vgl. NiK11 S. 11 re. Sp. \"Anwendung\"). \n\n66\\. **c)** Die jeweiligen Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1A bis 4A unterscheiden sich von den Anspruchsfassungen nach den jeweiligen Hilfsanträgen 1 bis 4 nur dadurch, dass sie sich auf die nebengeordneten Darreichungsformansprüche 7 und 19 sowie deren nachgeordnete Ansprüche beschränken. Da der jeweilige Anspruch 1 dieser Hilfsanträge dieselben technischen Merkmale enthält wie der entsprechende Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4, beruhen auch deren Gegenstände gegenüber einer Kombination der NiK7 und NiK5 aus den bereits genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n67\\. **d)** Die weiteren Patentansprüche der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 bedürfen ebenfalls keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte auch diese geschlossen verteidigt. \n\n68\\. Damit sind auch die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 nicht patentfähig. \n\n69\\. **4.a)** Die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 5A sind gegenüber den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 4A dadurch weiter beschränkt, dass die beanspruchte Darreichungsform nunmehr aus den Komponenten Cannabinoid bzw. Dronabinol, 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride besteht und diese nicht mehr nur umfasst. Daraus ergibt sich aber wiederum keine neue Sachlage, denn die Reduzierung von Bestandteilen gehört zur fachmännischen Routine bei der Ausarbeitung einer gut einsetzbaren und wirtschaftlich erfolgreichen Formulierung. Zudem sind derartige flüssige \"3-Komponenten-Gemische\" mit Dronabinol als Cannaboid-Wirkstoff aus NiK5 bekannt (vgl. NiK5 Beispiele 13J, 13K und 13L), so dass der Fachmann ausgehend von der aus NiK7 bekannten Dronabinol-haltigen 2-Komponenten-Zubereitung auch die Veranlassung hatte, \"3-Komponenten-Gemische\" in Betracht zu ziehen (vgl. NiK7 S. 1 \"Bestandteile\"). Damit sind die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 des Hilfsantrags 5A mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig. \n\n70\\. **b)** Ein bestandsfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 des Hilfsantrags 5A zu erkennen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da diese lediglich weitere aus dem Stand der Technik und dem Fachwissen bekannte Präzisierungen des Gehalts an Cannabinoid, vor allem an Dronabinol, und des lipophilen Mediums Capryl-\u002FCaprinsäuretriglycerid umfassen. **IV.**\n\n71\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 10.03.2026, 3 Ni 19\u002F24","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:59.946Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3614","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032231","ecli-de-neuris-jure259032231","12 W (pat) 26\u002F23","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nStahlkolben \n\nOb Figuren in Patentveröffentlichungen als lediglich schematische Darstellungen anzusehen sind, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind (BGH, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012, X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung), oder als maßstabsgerechte Zeichnungen, ist eine Frage des Einzelfalls, die aus der Sicht des Fachmanns zu beantworten ist, an den sich die Erfindung richtet. \n\nDer Fachmann berücksichtigt dabei neben der Art der Darstellung vor allem die Funktion die der jeweiligen Figur zukommt, wobei für das Vorliegen einer maßstabsgerechten Zeichnung insbesondere spricht, wenn diese dazu dient, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse zu veranschaulichen, und diesbezüglich Beschreibung und Figur übereinstimmen. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Patent 10 2012 008 690**\n\nhat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) Ausfelder und des Richters Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2012 008 690, das am 28. April 2012 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 16. Mai 2019 veröffentlicht wurde. \n\n2\\. Gegen das Patent hatten die Einsprechende zu 1 am 14. Februar 2020 und die Einsprechende zu 2 am 17. Februar 2020 Einspruch erhoben und jeweils als Widerrufsgrund mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. \n\n3\\. Die Patentabteilung 13 hat mit in der Anhörung vom 8. November 2022 verkündetem Beschluss das Patent widerrufen und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von der Entgegenhaltung E6 durch die E1 nahegelegt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 25. Januar 2023. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Fachmann ausgehend von der E6 auch dann, wenn er die E1 in Betracht zöge, nicht in naheliegender Weise zu den in E6 nicht offenbarten Anspruchsmerkmalen M8 und M9 gelange, da auch die E1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare. Diese seien in keiner der Entgegenhaltungen E1 bis E16 offenbart. \n\n4\\. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 erging ein Hinweis an die Beteiligten, dass in der Verhandlung zu diskutieren sein werde, ob der im Beschluss der Patentabteilung zitierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung möglicherweise zu entnehmen sei, dass es auf den Einzelfall ankomme, ob der Fachmann Zeichnungen in Patentschiften als schematisch oder als maßstäblich gemeint ansieht, und dass gegebenenfalls von Bedeutung sein könne, was der Fachmann hinsichtlich der Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 des Streitpatents den Figuren der Entgegenhaltungen D1 und E3 entnehmen könne. \n\n5\\. Die Patentinhaberin hat dazu die Auffassung vertreten, dass die Entgegenhaltung D1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare, da diese allenfalls den Figuren der D1 durch Nachmessen entnehmbar seien. Figuren in Patentschriften seien jedoch nach einhelliger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstäblich. \n\n6\\. Der Fachartikel E3 enthalte, wie im Übrigen auch die D1, keinen Hinweis darauf, dass die Figuren maßstäblich seien. Darüber hinaus sei jedenfalls Merkmal M9 auch den Figuren der E3 nicht entnehmbar. \n\n7\\. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. November 2022 aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten. \n\n9\\. Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen zu 1 und zu 2 beantragen jeweils, \n\n10\\. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. \n\n11\\. Sie sind der Auffassung, dass mit der D1 ein von der BGH-Rechtsprechung nicht ausgeschlossener Ausnahmefall vorliege, da die Figuren der D1 dazu dienten, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse darzustellen. Sie seien deshalb maßstäblich und offenbarten die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9. \n\n12\\. Die E3 sei eine ingenieurwissenschaftliche Veröffentlichung, daher greife die BGH-Entscheidung X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung hier nicht. Die Figur 3 der E3 veranschauliche offensichtlich die Ergebnisse von Simulationsrechnungen, sie sei daher wissenschaftlich exakt und offenbare Merkmal M9. Darüber hinaus könne der Fachmann auch ausgehend von E3 als nächstliegendem Stand der Technik die E5 heranziehen und mit Bild 3 der E5 in naheliegender Weise zum Merkmal M9 gelangen. \n\n13\\. Das Patent umfasst 10 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10. \n\n14\\. Der Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M1 bis M9): \n\n15\\. M1 Anordnung (10, 110) aus einem Kolben (11, 111) \n\n16\\. und einem Kolbenbolzen (12, 112) \n\n17\\. M2 für einen PKW-Dieselmotor, wobei \n\n18\\. M3 der Kolben einen Kolbenkopf (13, 113) mit einem Kolbenboden (15, 115) \n\n19\\. M4 sowie Kolbennaben (19, 119) aufweist, \n\n20\\. die über Nabenanbindungen (21, 121) \n\n21\\. mit der Unterseite (15a, 115a) des Kolbenbodens (15, 115) verbunden sind \n\n22\\. M5 und die mit Nabenbohrungen (23, 123) \n\n23\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens (12, 112) versehen sind, \n\n24\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n25\\. M6 dass der Kolben (11, 111) aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n26\\. M7 dass die Kompressionshöhe (KH) des Kolbens (11, 111) \n\n27\\. 37% bis 45% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt, \n\n28\\. M8 dass der Kolbenbolzendurchmesser (BD) \n\n29\\. 33% bis 38% des Kolbendurchmessers (KD) \n\n30\\. M9 und dass die Kolbenbolzenlänge (BL) \n\n31\\. 57% bis 63% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt. \n\n32\\. Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen: \n\n33\\. D1 WO 2011 \u002F 056 822 A2 \n\n34\\. E3 OTTLICZKY, Emmerich [et al.]: Stahlkoben für PKW-Dieselmotoren. \n\n35\\. In: MTZ, 72, 2011, 10, S. 728-734. – ISSN 0024-8525 \n\n36\\. E5 BACKHAUS, Richard: Kolben aus Stahl für Pkw-Dieselmotoren. \n\n37\\. In: MTZ, 70, 2009, 12, S. 902-906. – ISSN 0024-8525 \n\n38\\. E6 DE 100 63 568 A1 \n\n39\\. Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. **II.**\n\n40\\. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nicht zum Erfolg, da der mit den zulässigen Einsprüchen geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. \n\n41\\. **1.** Gegenstand des Patents ist laut dem Absatz 0001 der Beschreibung eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen für einen PKW-Dieselmotor, wobei der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind, und die mit Nabenbohrungen zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind. \n\n42\\. In den Absätzen 0005 bis 0007 sind Probleme von aluminiumbasierten Kolben-werkstoffen, insbesondere die geringe mechanische Festigkeit, und von Stahlwerkstoffen, insbesondere geringere Wärmeleitfähigkeit und höheres Gewicht, im Hinblick auf den Einsatz in modernen PKW-Dieselmotoren erläutert. \n\n43\\. Im Absatz 0008 ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen gattungsgemäßen Kolben hinsichtlich seines Gewichts, seiner mechanischen und thermischen Belastbarkeit und seines Reibungsverhaltens zu optimieren. \n\n44\\. Diese Aufgabe wird laut Absatz 0009 mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. \n\n45\\. **2.** Als Fachmann für den patentgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (UNI\u002FTU) und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren. \n\n46\\. **3.** Die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. \n\n47\\. Die Begriffe Kompressionshöhe (M7), Kolbenbolzendurchmesser (M8), Kolbenbolzenlänge (M9) und Kolbendurchmesser (M7, M8, M9) geben jeweils ein Längenmaß an und können daher für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen nur jeweils einen einzigen Wert besitzen. Dementsprechend können auch die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Prozentangaben zu den Verhältnissen „Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser“ (M7), „Kolbenbolzendurchmesser zu Kolbendurchmesser“ (M8) und „Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser“ (M9) für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen jeweils nur einen einzigen Wert besitzen. \n\n48\\. Nach dem Verständnis des Fachmanns fällt daher unter die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei der die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser und die Kolbenbolzenlänge des Kolbens jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs (37 % bis 45 %; 33 % bis 38 %; 57 % bis 63 % des Kolbendurchmessers) aufweisen. \n\n49\\. Dies bedeutet umgekehrt, dass den Merkmalen M7, M8 und M9 jeder Stand der Technik entgegensteht, der jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs offenbart oder nahelegt. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist es nicht erforderlich, dass ein Stand der Technik die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Bereichsgrenzen (37 % bis 45 %, 33 % bis 38 %, 57 % bis 53 %) offenbart oder nahelegt, um entgegenzustehen. Denn der Anspruch ist nicht auf eine Auslegungsregel gerichtet, sondern auf einen Gegenstand, nämlich eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei dem die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser, die Kolbenbolzenlänge und der Kolbendurchmesser jeweils nur einen Wert besitzen können. \n\n50\\. **4.** Die Entgegenhaltung **D1** ist neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1. \n\n51\\. Die D1 offenbart, siehe insbesondere die Beschreibung der Figuren 1 bis 5 ab Absatz 00030, eine \n\n52\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(„piston 10“; siehe unten Fig. 3)* und einem Kolbenbolzen \n\n53\\. *(dazu siehe die Kolbenbolzennaben „pin bosses 56“ mit den Kolbenbolzenbohrungen „pin bores 58“ in Absatz 00036, die gemäß ihrer Bezeichnung dazu vorgesehen sind, darin einen Kolbenbolzen „pin“ anzuordnen)*\n\n54\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(dazu siehe Absatz 00042: “The piston 10 is adapted for use in light, modern, high performance vehicle diesel engine applications”)* , wobei \n\n55\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf *(„piston head“ bzw. „head region 14“, siehe Absatz 00031 und Figuren 1, 3, 4)* mit einem Kolbenboden *(„top wall 20“ und „bottom or floor 26“, siehe Absatz 00031 und Figur 1)*\n\n56\\. **M4** sowie Kolbennaben *(„pin bosses 56“, siehe Absatz 00036 und Figur 1)*\n\n57\\. aufweist, die über Nabenanbindungen *(siehe Figur 1)*\n\n58\\. mit der Unterseite *(„bottom surface 30“, siehe Absatz 00031)*\n\n59\\. des Kolbenbodens *(„bottom or floor 26“)* verbunden sind \n\n60\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen *(„pin bores 58“, siehe Absatz 00036 und*\n\n61\\. *Figur 1, 2, 3)* zur Aufnahme des Kolbenbolzens *(„pin“)* versehen sind, \n\n62\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n63\\. **M6** dass der Kolben *(„piston 10“)* aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n64\\. *(siehe die Überschrift STEEL PISTON und das auf Seite 6 Zeile 6 f. als Material, hier „steel alloy“ (Stahllegierung), genannte Beispiel „SAE 4140“, das einen legierten Vergütungsstahl 42 CrMo 4 bezeichnet),*\n\n65\\. **M7** dass die Kompressionshöhe *(„compression height CH“)* des Kolbens im anspruchsgemäßen Bereich von 37% bis 45% des Kolbendurchmessers *(„piston outer diameter“)* liegt \n\n66\\. *(Im Absatz 00008, letzter Satz, ist als „compression height“ ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers („piston outer diameter“) angegeben, im Absatz 00011, letzter Satz, genauer ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers im Bereich des Kolbenkopfes („piston head region outer diameter“).*\n\n67\\. *Ob zum Vergleich mit den Angaben des Streitpatents der Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenkopfes oder der minimal größere Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenschaftes – siehe unten die Figur 3 der D1 – heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da letzteres lediglich zu einer Veränderung des in D1 angegebenen Prozentwerts von „38 % bis 45 %“ im Bereich der Nachkommastelle führen würde.).*\n\n68\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n69\\. Zu den Merkmalen **M8 und M9** sind im Beschreibungstext der D1 keine Angaben enthalten, jedoch in den Figuren. Den Figuren der D1 können aus Sicht des Fachmanns Größenverhältnisse entnommen werden. Denn sie sind hinsichtlich der Art der Darstellung sehr detailliert und im Wesentlichen wie Konstruktionszeichnungen ausgeführt. Weiterhin besteht ihre Funktion darin, die Erfindung der D1 zu veranschaulichen, die sich auf einen Stahlkolben und dabei detailliert auf dessen Gestaltung, d. h. auf Größenverhältnisse bezieht, wobei insbesondere ein kleines Verhältnis von Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser angestrebt ist, siehe die Zusammenfassung sowie u. a. Absätze 0003, 0005, 0006, 0008 und 00011. \n\n70\\. Zu der in D1 gelehrten Gestaltung des Stahlkolbens des ersten, in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiels sind in der Beschreibung Zahlenangaben betreffend das Verhältnis von Kompressionshöhe, Kolbenbodendicke und Kolbenhemddicke zu Kolbendurchmesser angegeben. Diese Größenverhältnisse sind auch in den Figuren entsprechend dargestellt, siehe die beispielhaft unten wiedergegebene Figur 3: \n\n71\\. Laut Absatz 00031, Z. 13 bis 16, der Beschreibung soll der Kolbenboden („floor 26“) eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 4 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) aufweisen. Die Figuren 3 bis 4a zeigen eine Dicke von ungefähr 3 %. \n\n72\\. Laut Absatz 00038, Z. 4 bis 6, der Beschreibung soll das Kolbenhemd („skirt panel 60“) eine Dicke von ungefähr 2 % bis 3 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) betragen. Die Figuren 3, 3a und 5 zeigen eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 3 %. \n\n73\\. Laut Absatz 00043, Z. 5 f., der Beschreibung beträgt die Kompressionshöhe des in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Kolbens ungefähr 40,9 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“). Die Figuren zeigen eine Kompressionshöhe – einen Abstand von der Kolbenbohrungsachse bzw. -mitte zur Kolbenoberkante – von ca. 42 %. \n\n74\\. Dabei ermittelt der Fachmann die Kompressionshöhe aus den Figuren ausgehend von der tatsächlichen Mitte der Kolbenbohrung, nicht dagegen ausgehend von der strichpunktierten Linie „B“, die augenscheinlich (erkennbar an der von den sonstigen Hilfslinien abweichenden Strichdicke) nachträglich für die Patentanmeldung, zum Zweck der Bezeichnung der Kolbenbohrungsachse „pin bore axis“, den Figuren 1, 2, 4 und 4a hinzugefügt wurde. \n\n75\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n76\\. Aufgrund der recht genauen Übereinstimmung der Angaben in der Beschreibung und der entsprechenden Darstellung in den Figuren handelt es sich aus Sicht des Fachmanns bei den Figuren 1 bis 5 zum ersten Ausführungsbeispiel der D1 um Zeichnungen, die den erfindungsgemäßen Kolben maßstabsgerecht darstellen sollen, und denen daher weitere, in der Beschreibung nicht genannte Größenverhältnisse entnommen werden können. \n\n77\\. Dies vorausgeschickt offenbart die Figur 4 mit dem Durchmesser der Kolbenbolzenbohrungen („pin bores 58“) und dem Abstand zwischen den zwei Nuten zur Aufnahme der Sicherungsringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in seiner Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Kolbenbolzendurchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers und einer Kolbenbolzenlänge von ca. 61,5 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. \n\n78\\. *Figur 4 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n79\\. Das liegt innerhalb der in den Merkmalen **M8 und M9** des Anspruchs 1 angegebenen Wertebereiche von 33 % bis 38% für das Verhältnis Kolbenbolzendurchmesser\u002FKolbendurchmesser und 57 % bis 63 % für das Verhältnis Kolbenbolzenlänge\u002FKolbendurchmesser. Die **D1** nimmt somit alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorweg. \n\n80\\. Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertritt, Figuren in Patentschriften seien grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstabsgerecht (weshalb die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9 in der D1 nicht offenbart seien), und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH beruft, vermag der Senat ihr nicht zuzustimmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der im Verfahren diskutierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012 – Steckverbindung. \n\n81\\. Denn bereits dem Wortlaut der Begründung dieser Entscheidung – vgl. Rn. 9, zusammengefasst im ersten Leitsatz \n\n82\\. „Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen\" – \n\n83\\. ist zu entnehmen, dass dort nur der Regelfall dargestellt wird. \n\n84\\. Darstellungen in Patentschriften sind daher dann keine exakten Abmessungen zu entnehmen, wenn sie nur schematisch sind. Letzteres ist auch gemäß der Entscheidung „Steckverbindung“ gerade nicht ausnahmslos der Fall. Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Figur in einer Patentschrift aus Sicht des Fachmanns eine schematische Darstellung oder eine maßstabsgerechte Zeichnung ist. \n\n85\\. Der weitere Einwand der Patentinhaberin, ein Messfehler des Fachmanns von nur einem Millimeter beim Entnehmen der Größenverhältnisse aus den Figuren der D1 hätte ausgereicht, um zu Ergebnissen zu gelangen, die außerhalb der Angaben der Merkmale M8 und M9 lägen, kann an der Offenbarung der Merkmale M8 und M9 durch die Figuren nichts ändern. Denn für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung D1 ist ihr Inhalt maßgeblich, nicht dagegen das, was sich als vermeintlicher Inhalt ergäbe, wenn ihr aufgrund eines Fehlers etwas Anderes als ihr tatsächlicher Inhalt entnommen würde. \n\n86\\. **5.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich darüber hinaus auch in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung **E3** in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns bzw. der **E5**. \n\n87\\. Die Entgegenhaltung **E3** , ein Artikel in der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2011, betrifft gemäß der Unterüberschrift auf der ersten Seite den Einsatz von Stahl statt Aluminium als Werkstoff für Kolben der Firma Kolbenschmidt, um damit steigenden thermischen und mechanischen Beanspruchungen von Kolben für PKW-Dieselmotoren gerecht zu werden. Die E3 ist somit ein geeigneter Ausgangspunkt für einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren befassten Fachmann. Die E3 offenbart unmittelbar die Merkmale **M1 bis M8** , nämlich eine \n\n88\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(siehe E3, Überschrift)* und einem Kolbenbolzen *(zum Kolbenbolzen siehe den ersten und dritten Absatz des Abschnitts „Konstruktive Auslegung“ auf Seite 729)*\n\n89\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(siehe Überschrift)* , wobei \n\n90\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden \n\n91\\. **M4** sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen \n\n92\\. mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind \n\n93\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen \n\n94\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind \n\n95\\. *(zu Merkmalen M2 bis M5 siehe die linke Hälfte der Figur 1 auf Seite 729),*\n\n96\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n97\\. **M6** dass der Kolben aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist *(siehe Überschrift)*. \n\n98\\. *Figur 1 der E3*\n\n99\\. Figur 1 auf Seite 729 dient gemäß der Bildunterschrift einem geometrischen Vergleich von Stahl- und Aluminiumkolben, also ausdrücklich dem Vergleich von Größenverhältnissen. Dazu ist unter anderem die Kompressionshöhe explizit eingetragen. Die Figur 1 ist daher aus Sicht des Fachmanns eine maßstabsgerechte Darstellung. \n\n100\\. Sie zeigt eine Kompressionshöhe des links dargestellten Stahlkolbens von ca. 43 % des Kolbendurchmessers. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M7** angegebenen Wertebereichs von 37 % bis 45 %. \n\n101\\. Der Figur 1 ist weiterhin anhand des dargestellten Durchmessers der Kolbenbolzenbohrung zu entnehmen, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in der Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Durchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M8** angegebenen Wertebereichs von 33 % bis 38 %. \n\n102\\. Zur Kolbenbolzenlänge (Merkmal **M9**) ist in der E3 keine unmittelbare Angabe enthalten. Auf Seite 729 unten ist jedoch ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge reduziert werden kann, und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht der Kolbengruppe, d. h. der Anordnung aus Kolben und Kolbenbolzen, liefert. Der Fachmann hat daher Anlass, die von der Firma Kolbenschmidt erreichte reduzierte Kolbenbolzenlänge zu ermitteln. Hierfür stehen ihm ohne erfinderisches Zutun zwei Wege zur Verfügung. \n\n103\\. **5.1** Er kann einerseits die weiteren Figuren der E3 heranziehen. \n\n104\\. Die Figur 3 auf Seite 730 zeigt rechts eine Schnittdarstellung eines Stahlkolbens, die anhand der Schnittfläche als Darstellung eines FEM-Modells erkennbar ist, das gemäß der Beschreibung Seite 730 rechts oben für die Durchführung von Festigkeitsberechnungen erstellt wurde. \n\n105\\. Da es bei dieser Art der Darstellung, anders als z. B. bei einer Fotografie, nach dem Wissen des Fachmanns keine perspektivische Verkürzung gibt, sind nicht nur Abmessungen in der Schnittebene miteinander vergleichbar, sondern auch Abmessungen in der Tiefenrichtung. \n\n106\\. Zur Ermittlung der Länge des sich in Tiefenrichtung erstreckenden Kolbenbolzens im Verhältnis zum Kolbendurchmesser ermittelt der Fachmann zuerst das Maß des Kolbendurchmessers in Tiefenrichtung. Der halbe Kolbendurchmesser in Tiefenrichtung ist unmittelbar aus der Figur ablesbar, nämlich von der unten in Figur 3 in der Schnittebene auf Höhe der Kolbenoberkante rot eingetragenen Hilfslinie bis zur hinten liegenden Kolbenoberkante, siehe unten den diesseits rot eingetragenen Pfeil: \n\n107\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n108\\. Die Nut zur Aufnahme eines der Ringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, bis zu deren innerer Kante der Kolbenbolzen sich in Tiefenrichtung erstreckt, ist in der Figur als dunkler Strich zu erkennen, wie unten rot eingekreist: \n\n109\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n110\\. Nicht bekannt ist, auf welcher Höhe diese Nut angeordnet ist. Der in Figur 3 dargestellte Stahlkolben ist auch nicht mit dem in Figur 1 dargestellten Stahlkolben völlig identisch, wie insbesondere an der etwas abweichenden Form des Kühlkanals erkennbar ist. \n\n111\\. Der Fachmann geht jedoch davon aus, dass die Kolbenbolzenlagerung des Stahlkolbens aus Figur 3 ähnlich der aus Figur 1 ausgeführt ist, nämlich mit der Unterkante auf gleicher Höhe mit der Unterkante des Kolbenschafts und mit ungefähr gleicher unterer Wanddicke, wie unten in Figur 1 rot eingetragen. \n\n112\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n113\\. Daraus folgt, auf welcher Höhe die Hilfslinie in der Schnittebene zur Ermittlung der halben Kolbenbolzenlänge in Tiefenrichtung der Figur 3 einzutragen ist, nämlich um eine entsprechende Wanddicke höher als die Unterkante des Kolbenschafts. \n\n114\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n115\\. Mit der sich daraus ergebenden halben Kolbenbolzenlänge, siehe den unteren rot eingetragenen Pfeil, ermittelt der Fachmann eine Kolbenbolzenlänge, die ca. 60 % des ablesbaren halben Kolbendurchmessers beträgt. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Wertebereichs von 57 % bis 63 %. \n\n116\\. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n117\\. Der Wert von 60 % für das ermittelte Verhältnis von Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser liegt gerade in der Mitte des anspruchsgemäßen Bereichs von 57 % bis 63 %. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Fachmann die untere rote Hilfslinie in der Schnittebene in Figur 3, die sich aus der aus Figur 1 übertragenen untere Wanddicke der Kolbenbolzenlagerung ergibt, etwas höher oder tiefer ansetzt, da dies nicht aus dem anspruchsgemäßen Wertebereich des Merkmals M9 herausführt. \n\n118\\. **5.2** Alternativ zu dem im vorangegangenen Abschnitt 5.1 beschriebenen Vorgehen kann der Fachmann auch recherchieren, ob es andere Quellen zur von der Firma Kolbenschmidt erreichten Reduzierung der Kolbenbolzenlänge gibt. Er findet dabei in einer anderen Ausgabe der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2009 die Entgegenhaltung **E5** , einen weiteren Artikel über Kolben aus Stahl für PKW-Dieselmotoren. \n\n119\\. In der E5 ist – wie in E3 – auf Seite 904, mittlere Spalte, ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge deutlich kürzer ausfallen kann und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht des Kolbens inklusive Bolzen liefert. \n\n120\\. Dazu ist in Bild 3 auf derselben Seite ein „Stahlkolben von Kolbenschmidt für Pkw-Dieselmotoren“ abgebildet, und zwar in Form eines Fotos, bei dem der Kolben, aus dem ein tortenstückförmiges Viertel herausgeschnitten ist, entlang der einen Schnittfläche mit Blick auf die andere Schnittfläche fotografiert wurde. \n\n121\\. Da somit in dieser Ebene in gleicher Richtung nebeneinanderliegende Abmessungen unmittelbar miteinander verglichen werden können, ist das Verhältnis von (halber) Kolbenbolzenlänge zu (halbem) Kolbendurchmesser ablesbar, siehe unten die rot eingetragenen Pfeile. \n\n122\\. *Figur 3 der E5 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n123\\. Es beträgt 62 % und liegt damit innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Bereichs von 57 % bis 63 %. \n\n124\\. Der Fachmann gelangt so auch auf diesem Weg, ausgehend von E3 in Verbindung mit der E5, ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n125\\. **6.** Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche teilen das Schicksal des Anspruchs 1\\.","BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:20.078Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":5,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":71},"3615","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032253","ecli-de-neuris-jure269032253","3 Ni 6\u002F24 (EP)","#  BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP) \n\n## Leitsatz\n\nLineares TIC10\n\n1\\. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. \n\n2\\. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). \n\n3\\. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.\n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 701 708**\n\n**(DE 60 2012 067 421)**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, dem Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 2 701 708 wird mit der Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2012\u002F149546 A2 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 30. April 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US 201161480743 P vom 29. April 2011 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 701 708 (Streitpatent). \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Small Molecule Trail Gene Induction by Normal and Tumor Cells as an Anticancer Therapy\" (in Deutsch: \"Kleinmolekülige Trail-Gen-Induzierung durch normale und Tumor-Zellen als Antikrebstherapie\") und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2012 067 421.0 geführt. Es betrifft pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung von Krebs. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 12 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 unabhängig ist und die laut Streitpatentschrift folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. K1 EP 2 701 708 B1 (Streitpatent) \n\n6\\. K1a deutsche Übersetzung der K1 \n\n7\\. K4 WO 2012\u002F149546 A2 \n\n8\\. D1 DTP Database entry NSC350625 anhand der Websites D1a-D1i \n\n9\\. D1a https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fdwindex\u002Findex.jsp \n\n10\\. D1b https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002Fdwindex?searchtype= NSC&chemnameboolean=and&outputformat=html&searchlist=350625&Submit=Submit \n\n11\\. D1c https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FSmiles?testshortname= \n\n12\\. SMILES&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n13\\. D1d https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolform?testshortname= \n\n14\\. molecular+formula&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n15\\. D1e https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolwgt?testshortname= \n\n16\\. molecular+weight&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n17\\. D1f https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChem2D?searchtype= \n\n18\\. NSC&searchlist=350625 \n\n19\\. D1g https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMeanGraphSummary \n\n20\\. ?testshortname=NCI+Cancer+Screen+10%2F2009+Data&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n21\\. D1h https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChemData?queryHOLD= \n\n22\\. &searchtype=NSC&chemnameboolean=or&outputformat=html&\n\n23\\. searchlist=350625&Submit=Submit \n\n24\\. D1i https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fservices\u002Fnci60data\u002Fcolordoseresponse\u002Fpdf \n\n25\\. \u002F350625 \n\n26\\. D2 Jacob, N.T. et al., Angew. Chem. Int. Ed. 2014, 53, 6628-6631 \n\n27\\. D4b Pubchem Substance Record 41276-02-2, \n\n28\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F463349\u002Fversion\u002F2 \n\n29\\. D5b Pubchem Substance Record MLS003171082, \n\n30\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F121283359\u002Fversion\u002F2 \n\n31\\. D7 DE-OS 2 150 062 \n\n32\\. D8 Schreiben der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren vor dem EPA vom 03.08.2018, 10 Seiten \n\n33\\. D9 Allen, J.E. et al., Cancer Res. 2011, 71, S. 4502 \n\n34\\. D12 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Procedure to Obtain Vialed Samples\", last updated 01\u002F31\u002F24, 2 Seiten \n\n35\\. D13 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Obtaining Vialed and Plated Compounds\", last updated 01\u002F05\u002F24, 2 Seiten \n\n36\\. BP3 Moretto, P. und Hotte, S.J., Expert Opin. Investig. Drugs, 2009, 18, S. 311-325 \n\n37\\. Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stellt auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund einer unzulässigen Erweiterung und mangels ausführbarer Offenbarung sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n38\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei unzulässig erweitert. Denn die im erteilten Anspruch 1 über die Nummer NSC350625, die einen Indikator für eine dem National Cancer Institute (NCI) vorgelegte Substanz darstelle (auch TIC10), definierte Verbindung sei in den eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Die Offenlegungsschrift K4 offenbare zwar in Anspruch 1 und in Absatz [0109] unter Wiedergabe einer entsprechenden Strukturformel ein *lineares* TIC10. Dies decke sich auch mit dem Datenbankeintrag zu NSC350625 zum Zeitpunkt der Anmeldung. Das lineare TIC10 sei, wie sich aus der Studie D2 ergebe, jedoch im Gegensatz zu dem gewinkelten TIC10 inaktiv. Erst nach dem Anmeldezeitpunkt, nämlich am 24. Oktober 2014, sei der Indexeintrag in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10 geändert worden. Im erteilten Patent sei keine konkrete Strukturformel enthalten. Stattdessen verweise der dortige Anspruch 1 lediglich auf den Datenbankeintrag NSC350625, so dass damit nunmehr eine ursprünglich durch die Offenlegungsschrift K4 nicht definierte Struktur beschrieben werde. \n\n39\\. Auf die Struktur der physisch hinterlegten Probe komme es dabei nicht an, da das Patentrecht kein Hinterlegungssystem für chemische Verbindungen vorsehe. Die Verweisung auf die Hinterlegung der Probe genüge demgemäß auch nicht den Anforderungen an eine ausführbare Offenbarung. \n\n40\\. Weiterhin beruhe der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin stützt sich hierbei auf die Druckschriften D7 oder D1, letztere ggf. in Verbindung mit D8 und D9. \n\n41\\. Den Unteransprüchen fehle nach Auffassung der Klägerin ebenfalls die Patentfähigkeit. \n\n42\\. Nach Auffassung der Klägerin gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Insbesondere sei der Hilfsantrag 3 unklar, gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert und weiterhin nicht ausführbar. \n\n43\\. Die Klägerin beantragt, \n\n44\\. das europäische Patent 2 701 708 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n45\\. Die Beklagte beantragt, \n\n46\\. die Klage abzuweisen, \n\n47\\. hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n48\\. dass das Streitpatent die Fassung der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß Schriftsatz vom 26\\. September 2024, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 3 gemäß Schriftsatz vom 15. April 2025 erhält. \n\n49\\. Die Anspruchsfassungen der jeweiligen Hilfsanträge nehmen Bezug auf die verschiedenen Merkmale des Streitpatents. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n50\\. Die Beklagte ist der Auffassung, die ursprüngliche Anmeldung offenbare anspruchsgemäß zwar das „lineare TIC10“, in den Abs. [0110] und [0200] aber auch die unter dem Eintrag NSC350625 hinterlegte stoffliche Verbindung, bei der es sich stets um das „gewinkelte TIC10“ gehandelt habe. Dies reiche für die Offenbarung des Strukturisomers mit dem gewinkelten Ringsystem aus, da die Verbindung über die Hinterlegungsstelle kommerziell bezogen werden könne. \n\n51\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n52\\. Auf den qualifizierten Hinweis vom 14. Januar 2025 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 wird ergänzend Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n53\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ). **I.**\n\n54\\. **1.** Das Streitpatent betrifft eine die Verbindung NSC350625 enthaltende Zusammensetzung zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs (vgl. K1 Abs. [0001] und Patentanspruch 1). \n\n55\\. Das Streitpatent erläutert einleitend die Rolle des TNF-verwandten Apoptose-induzierenden Liganden (= TRAIL) bei der Auslösung der Apoptose (= programmierter Zelltod) in Krebszellen. Die Verwendung von rekombinantem TRAIL soll Einschränkungen bzw. Probleme hinsichtlich Serumhalbwertszeit, Stabilität, Kosten und Bereitstellung aufweisen. Zudem seien rekombinantes TRAIL und Antikörper von TRAIL-Agonisten nur begrenzt in der Lage, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Es bestehe daher ein Bedarf an Antikrebs-Zusammensetzungen und –methoden auf TRAIL-Basis, die diese Einschränkungen überwinden und Krebszellen wirksam bekämpfen könnten. \n\n56\\. **2.** Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet (vgl. K1 Abs. [0006]). \n\n57\\. **3.** Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst, der folgende Merkmale aufweist: \n\n58\\. 1.1 Pharmazeutische Zusammensetzung \n\n59\\. 1.2 zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs \n\n60\\. umfassend \n\n61\\. 1.3 die Verbindung NSC350625 \n\n62\\. 1.4 oder ein pharmazeutisch unbedenkliches Salz davon \n\n63\\. 1.5 und einen pharmazeutisch unbedenklichen Träger. \n\n64\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem medizinischen Chemiker und einem Pharmakologen jeweils mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, insbesondere von Chemotherapeutika, sowie einem wissenschaftlich tätigen klinischen Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie. \n\n65\\. **5.a)** Für diesen Fachmann beansprucht der Patentanspruch 1 eine medizinische Verwendung der Verbindung NSC350625 und damit die Behandlung einer medizinischen Indikation im Sinne des Art. 53 c) EPÜ, wobei Art. 54 Abs. 4 EPÜ den Erzeugnisschutz für medizinisch einsetzbare Stoffe erweitert, indem er die Erteilung eines gebietsbeschränkten Patents für das Gebiet der Medizin im Fall einer ersten medizinischen Indikation bzw. für die spezifische medizinische Indikation im Fall einer zweiten medizinischen Indikation eröffnet (vgl. Schulte\u002FMoufang, PatG, 12. Aufl., § 3 Rn. 144 und 147). \n\n66\\. **b)** Desweiteren versteht der Fachmann die Bezeichnung NSC350625 im Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 wie folgt: \n\n67\\. Diese Bezeichnung stellt einen numerischen Identifikator für einen beim US National Cancer Institute (= NCI) hinterlegten Stoff dar, der dort nach den Angaben im Streitpatent zur Prüfung und Bewertung vorgelegt worden ist (vgl. K1 Abs. [0005]). Da das Streitpatent keine Strukturformel oder chemische Bezeichnung für den durch diese Abkürzung in Bezug genommenen Stoff offenbart und auch ansonsten – außer der synonymen, für den Fachmann aber keine konkreten chemischen Erläuterungen angebende Trivialbezeichnung TIC10 (vgl. K1 Abs. [0020]) – keine weiteren Angaben zur näheren Charakterisierung dieses Stoffes aufzeigt, entnimmt der Fachmann weitere Informationen zu diesem Stoff aus den zum Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglichen Datenbankeinträgen des NCI. In dem Datenbankeintrag, der beim Developmental Therapeutics Program (= DTP) des NCI abrufbar ist, findet der Fachmann für diesen numerischen Identifikator mit der CAS-Nummer 1616632-77-9 einen Link zu der für chemische Stoffe fachbekannten Datenbank Pubchem (vgl. D1a und D1h). Gemäß den zum maßgeblichen Prioritätstag am 29. April 2011 abrufbaren Angaben in Pubchem handelt es sich bei dem Stoff um die Verbindung 7-Benzyl-10-(2-methylbenzyl)-2,3,6,7,8,9-hexahydroimidazo[1,2-a]pyrido [4,3-d]pyrimidin-5(10H)-one mit folgender Strukturformel (vgl. Pubchem-Auszüge D4b und D5b): \n\n68\\. Darin sind die drei Ringe des zentralen trizyklischen Ringsystems linear angeordnet. Erst im Jahr 2014, also drei Jahre nach dem Prioritätsdatum, wurde unstreitig bekannt, dass die trizyklische Struktur bei der tatsächlich hinterlegten Verbindung NSC350625 abweichend zu am Prioritätstag abrufbaren Datenbankeintrag gemäß folgender Strukturformel gewinkelt angeordnet ist (vgl. D2 S. 6628 Fig. 1): \n\n69\\. Da die Auslegung eines Patentanspruchs auf der Grundlage des Fachwissens sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einschlägigen Fachwelt zu erfolgen hat, die zum Prioritätszeitraum vorhanden waren, und nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die sich beispielsweise aus Nachveröffentlichungen ergeben (wie vorliegend durch die D2) oder durch eine nach dem Anmeldetag vorgenommene Änderung des Indexeintrags in der NCI-Datenbank in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10, nicht zur Ermittlung des Gegenstands der geschützten Erfindung herangezogen werden können (vgl. Benkard\u002FScharen, PatG, 12. Aufl. 2023, § 14 Rn. 60), hat der Fachmann somit zum Prioritätszeitpunkt mit dem numerischen Identifikator das Strukturisomer mit dem linear angeordneten Ringsystem verbunden und nicht jenes mit dem gewinkelt angeordneten Ringsystem. Dies steht auch im Einklang mit der Offenbarung der Offenlegungsschrift K4, worin die Verbindung NSC350625 bzw. deren synonyme Bezeichnung TIC10 mit einer linearen trizyklischen Struktur offenbart worden ist (vgl. K4 Patentanspruch1, Abs. [0008], [0109] und [0110]). **II.**\n\n70\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann ihn ausführen kann. \n\n71\\. **1.** Wie unter I.5.a dargestellt, wird vorliegend eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung für einen therapeutischen Einsatzzweck beansprucht. Die Erfindung muss daher so deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann sie nicht als bloße Spekulation hinsichtlich der therapeutischen Wirkung auffasst, um dem gesetzlichen Erfordernis der Ausführbarkeit zu genügen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O., § 34 Rn. 423 und Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 242 jeweils mit Verweis auf BPatG, Urt. vom 11.11.2008 – 3 Ni 37\u002F07, GRUR 2010, 50 – Cetirizin). Maßgebender Zeitpunkt für die Ausführbarkeit einer patentierten Erfindung ist dabei der Anmelde- oder Prioritätstag des Patents, während es nicht genügt, wenn die Lehre unter zusätzlicher Berücksichtigung späterer Entwicklungen und Erkenntnisse ausführbar geworden ist (vgl. Schulte\u002FMoufang, a.a.O. § 21 Rn. 32). \n\n72\\. Der Fachmann hat somit die in der streitpatentgemäßen Zusammensetzung verwendete Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat bei der in der Offenlegungsschrift K4 angegebenen Strukturformel für die Verbindung NSC350625 kein patentrechtlich irrelevanter Irrtum unter dem Aspekt vorgelegen, dass eine erkenntnisbehaftete Bereitstellung der Lehre, wie etwas funktioniere oder strukturell ausgestaltet sei, für die Frage der Patentfähigkeit unerheblich sei (vgl. BGH, Urt. vom 09.06.2011 – X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 – Memantin). Der hier vorliegende Irrtum in der angegebenen Strukturformel war für den Fachmann gerade nicht unmittelbar zu erkennen. Denn entscheidend für die Nacharbeitbarkeit und damit für das gesetzliche Erfordernis der Ausführbarkeit einer Zusammensetzung zur Behandlung einer medizinischen Indikation ist, dass der Fachmann den in der pharmazeutischen Zusammensetzung enthaltenen Wirkstoff in die Hand bekommen kann, um deren Eignung für die im Anspruch angegebene Indikation überprüfen zu können. Zum Prioritätstag hat der Fachmann dabei die den Wirkstoff darstellende Verbindung NSC350625 als die Verbindung mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b) und er hatte keine Informationen oder Hinweise, diese Struktur anzuzweifeln. \n\n73\\. Um nun die Verbindung NSC350625 mit der linearen tricyclischen Struktur in die Hand zu bekommen, orientiert sich der Fachmann an den Angaben im Streitpatent. Diesen Angaben folgend ist die Verbindung NSC350625 auch durch chemische Standardmethoden erhältlich (vgl. K1 Abs. [0029] iVm D7 S. 10 ff. Bsp. 14 und gutachtlich D2 S. 6629 Scheme 1). Diese gehören zum Fachwissen, so dass er ohne weitere Schwierigkeiten die Verbindung NSC350625 mit der dort hinterlegten, linearen tricyclischen Struktur, von der er ausgeht, selbst synthetisieren kann und damit diese nicht wirksame Struktur in die Hand bekommt. \n\n74\\. **2.** Die in Absatz [0029] des Streitpatents des Weiteren aufgezeigte Möglichkeit eines kommerziellen Erwerbs der Verbindung NSC350625 führt ebenfalls nicht dazu, dass der Fachmann die tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur in die Hand bekommt. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Verbindung um keinen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um kein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt, so dass ein kommerzieller Erwerb auf dem fachüblichen Weg einer Bestellung nicht möglich gewesen ist. Dies wurde von Seiten der Beklagten weder vorgetragen noch nachgewiesen. Vielmehr verweist die Klägerin selbst ausschließlich auf die Bezugsmöglichkeit über die Hinterlegungsstelle. \n\n75\\. Damit liegt auch keine Fallgestaltung vor, wie sie der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung (vgl. Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 -*Fentanyl-TTS*) zugrunde liegt, die ein kommerziell erhältliches und frei verfügbares Industrieprodukt mit standardisierten Herstellungsprozessen und mittels gängiger Analytik aufklärbaren Zusammensetzung zum Gegenstand hatte. \n\n76\\. **3.** Die im Streitpatent beschriebene Hinterlegung der Verbindung mit dem numerischen Indikator NSC350625 beim DTP des NCI gibt dem Fachmann die Verbindung ebenfalls nicht in die Hand. Auch wenn sich die Verbindung durch die Hinterlegung nicht mehr in der alleinigen Verfügungsgewalt des Hinterlegenden befunden haben mag, führt die Abhängigkeit von einer Hinterlegungsstelle dennoch zu Zugangsproblemen, die die Offenbarung unzureichend machen. Denn durch die Hinterlegung bei einer weder in Deutschland befindlichen noch hierfür in Deutschland gesetzlich autorisierten Einrichtung ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Fachmann den Stoff uneingeschränkt und in der im Streitpatent zugrunde gelegten Form erhalten kann (vgl. D12 S. 1 Abs. 1: kein Versand außerhalb der USA). Vielmehr ist die unter dieser Nummer geführte Verbindung eine von einer anonymen Quelle hinterlegte Probe unbekannter Herkunft und unbekannter Zusammensetzung, für die es keine verlässliche Qualitätskontrolle, keine analytische Charakterisierung und keine Garantie der Gleichheit des Stoffs über verschiedene Abgaben hinweg gibt (vgl. D13 \"Background\" Satz 4). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob biologische Materialien bei ihrer Hinterlegung ebenfalls nicht geprüft würden, da die Hinterlegung beschränkt auf diese Materialien unter engen Voraussetzungen in § 34 Abs. 8 PatG und den Regeln 31 bis 34 EPÜ AusfO explizit vorgesehen ist, während es an einer vergleichbaren Regelung für chemische Stoffe fehlt. \n\n77\\. **4.** Damit verbleibt es bei dem Schriftlichkeitserfordernis des Patenterteilungsverfahrens, wonach nur das als Offenbarungsgehalt des Patents zu berücksichtigen ist, was in der Streitpatentschrift tatsächlich enthalten ist. Denn der Ort der Offenbarung für eine Erfindung und damit maßgeblich sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen oder der Patentschrift insgesamt bestehend aus Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 192; vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 293 u. 322; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey EPÜ, 4. Aufl., Art. 83 Rn. 94 Satz 1). \n\n78\\. Niedermolekulare Verbindungen, wie sie die Verbindung NSC350625 darstellt, sind entweder durch den chemischen Namen oder – falls dies nicht möglich sein sollte – durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren eindeutig zu charakterisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1971 - X ZB 9\u002F70, GRUR 1972, 80 –Trioxan, vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 219 bis 223 und § 34 Rn. 103 und 104). Dieses Erfordernis erfüllt das Streitpatent für die Verbindung NSC350625 nicht, da es abgesehen von dem synonymen Trivialnamen TIC10, der dem Fachmann keinerlei Informationen über den chemischen Aufbau der Verbindung vermittelt, weder eine Strukturformel oder einen chemischen Namen noch Parameter oder ein Herstellungsverfahren aufzeigt. \n\n79\\. Nur sofern unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erfindung eine schriftliche Beschreibung nicht möglich ist, kommen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate in Betracht. Dies gilt für biotechnologische Erfindungen, d.h. solche Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen oder von seinen besonderen Eigenschaften Gebrauch machen und nur für den Fall, dass biologisches Material der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und es in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass es einem Fachmann möglich ist, die beanspruchte Erfindung auszuführen (vgl. § 34 Abs. 8 PatG und Regel 31 bis 34 EPÜ AusfO; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 94 Satz 2 bis Rn. 96 Abs. 2). Eine derartige Besonderheit liegt bei der niedermolekularen chemischen Verbindung NSC350625 gerade nicht vor. Vielmehr lässt sich diese sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren, wie dies vor dem Prioritätstag in den Pubchem-Datenbankauszügen K4b und K5b erfolgt ist und so auch in der Offenlegungsschrift K4 Eingang gefunden hat (vgl. K4 Patentanspruch 1, Abs. [0008], [0109]). \n\n80\\. Das Schriftlichkeitserfordernis ist somit entgegen des Vortrags der Beklagten weder durch den Hinweis auf die Hinterlegung der Verbindung NSC350625 bei dem DTP des NCI noch durch die Angabe des Trivialnamens TIC10 im Streitpatent ausreichend erfüllt. \n\n81\\. **5.** Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Auswahl der Offenbarungsquelle somit nicht im Belieben des Anmelders mit der Folge, dass eine chemische Verbindung ohne weiteres auch hinterlegt werden könne. \n\n82\\. Gegen diese Argumentation spricht zum einen, dass explizit nur für biologische Materialien eine Hinterlegung vorgesehen ist. Zum anderen hat der BGH, wie bereits ausgeführt, in der Entscheidung *Trioxan* a.a.O. und den Folgeentscheidungen *Acrylfasern*(vgl. BGH, Beschl. vom 19.07.1984 - X ZB 18\u002F83, GRUR 1985, 31) und *Tetraploide Kamille* (vgl. BGH, Beschl. vom 30.03.1993 - X ZB 13\u002F90, GRUR 1993, 651) eindeutig festgelegt, wie chemische Verbindungen zu charakterisieren sind. Dabei liegt sogar die Wahl der Definitionsart nicht im Belieben des Anmelders, sondern hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 223 iVm. § 34 Rn. 103 und 104). Demnach hat eine unmittelbare Kennzeichnung des Gegenstands Vorrang vor einer mittelbaren Umschreibung durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren. Dies bedeutet, dass sogar für biologische Materialien die patentrechtlich anerkannte und von den entsprechenden Fachkreisen praktizierte Hinterlegung nur eine Möglichkeit für eine eindeutige Kennzeichnung darstellt, wenn eine schriftliche Beschreibung des biologischen Materials nicht möglich ist (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 480 f.; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 96 Abs. 2). Bei den aufgezählten Möglichkeiten der Kennzeichnung niedermolekularer Verbindungen findet sich demgegenüber eine Hinterlegung nicht. \n\n83\\. **6.** Damit verbleibt es bei Annahme, dass der Fachmann die Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen und diese über die einzig sichere, mögliche Bezugsmöglichkeit, nämlich das eigene Synthetisieren, in die Hand bekommen hat. Da dieses Strukturisomer allerdings unstreitig ineffektiv ist (vgl. gutachtlich D2 S. 6628 Fig. 1), wird mit der dieses Isomer enthaltenden streitgegenständlichen Zusammensetzung die angestrebte Wirkung nicht erreicht, so dass das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem – Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet – mit den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung des Fachwissens nicht gelöst wird. Es fehlt daher an der einen besonderen Aspekt der Ausführbarkeit darstellenden technischen Brauchbarkeit (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 238; vgl. Benkard\u002FSchacht a.a.O. § 34 Rn. 82). \n\n84\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher wegen fehlender Ausführbarkeit keinen Bestand. \n\n85\\. **7.** Auf den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. 100 Buchst. c) EPÜ), der dann vorgelegen hätte, falls das Streitpatent entgegen der ursprünglichen Offenbarung die unter dem Kürzel NSC325650 tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur beanspruchen würde, kommt es daher nicht mehr an. \n\n86\\. In gleicher Weise kann die Frage einer mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit dahingestellt bleiben. \n\n87\\. **8.** Die weiteren Patentansprüche der erteilten Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH Beschl. v. 27.06.2007, X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH Beschl. v. 26.09.1996, X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG Urt. v. 29.04.2008, 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n88\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n89\\. **1.** Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind dahingehend gegenüber der pharmazeutischen Zusammensetzung des erteilten Patenanspruchs 1 (Hauptantrag) präzisiert, dass die Indikation auf die Behandlung von Gehirnkrebs beim Menschen eingeschränkt worden ist. Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird darüber hinaus die orale Verabreichung der beanspruchten Zusammensetzung beansprucht. Sie betreffen somit eine Konkretisierung des Merkmals 1.2 bzw. die Aufnahme eines weiteren Merkmals, das die beanspruchte Zusammensetzung an sich betrifft. Beide Beschränkungen können den Mangel der unzureichenden Ausführbarkeit nicht beheben. Denn mit ihnen wird die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 nicht weiter charakterisiert. Der Fachmann kann die wirksame gewinkelte Verbindung somit weiterhin nicht in die Hand bekommen, so dass die Erfindung auch mit der Beanspruchung dieser zusätzlichen Merkmale aus den zum Hauptantrag angegebenen Gründen nicht nacharbeitbar ist. \n\n90\\. Auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 können diesen Mangel nicht beheben, da sie lediglich weitere Präzisierungen des Merkmals M1.2, Konkretisierungen des Verabreichungswegs der beanspruchten Zusammensetzung und die Ergänzung der im Anspruch angegebenen Behandlung durch die Verabreichung eines zweiten Wirkstoffs sowie durch die Beurteilung der Wirksamkeit der Behandlung in einer vom Patienten erhaltenen biologischen Probe umfassen. Sie charakterisieren damit wiederum nicht die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 näher. \n\n91\\. **2.** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurde Merkmal 1.3 des erteilten Patentanspruchs 1 dahingehend konkretisiert, dass es sich bei der Verbindung NSC350625 um eine TRAIL-induzierende Verbindung handle und dass diese Verbindung von der Development Therapeutics Program-Hinterlegungsstelle des NCI erhältlich sei. Diese Konkretisierungen sind allerdings wiederum nicht geeignet, die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 ausreichend zu charakterisieren, so dass der Fachmann sie für eine Nacharbeitung der Erfindung in die Hand bekommen kann. \n\n92\\. Der Angabe \"TRAIL induzierend\" vermittelt dem Fachmann lediglich die Information, dass die Verbindung NSC350625 die Eigenschaft hat, über den TRAIL pathway die Apoptose (programmierter Zelltod) in den angezielten Krebszellen zu induzieren. Dazu waren dem Fachmann zum Prioritätstag TRAIL-R-Antikörper bekannt (vgl. BP3 S. 314 Kap. 1.3), die in ihrem chemischen Aufbau mit der niedermolekularen Verbindung NSC350625 nichts gemein haben. Somit erhält der Fachmann aber mit der Angabe \"TRIAL induzierend\" keine weiteren Hinweise dazu, um welche Verbindung es sich bei der streitpatentgemäßen Verbindung NSC350625 handelt und insbesondere, wie er diese für die Nacharbeitung der Erfindung erhalten kann. \n\n93\\. Der durch das Streitpatent aufgezeigte und nunmehr auch im Patentanspruch 1 angeführte Erhalt bei der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI stellt – wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt – keine patentrechtlich zulässige Möglichkeit zur eindeutigen Charakterisierung einer niedermolekularen chemischen Verbindung dar. Daran ändert auch die Aufnahme der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI in den tragenden Patentanspruch nichts, da damit lediglich eine rein formale Änderung innerhalb der unzureichenden Offenbarung des Streitpatents erfolgt. Durch dieses Merkmal erhält der Fachmann somit keine weitere Information und ist weiterhin nicht in der Lage, die Erfindung nachzuarbeiten. \n\n94\\. Für die Unteransprüche 2 bis 12 gelten die Ausführungen zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 sinngemäß. Da sie – wie ausgeführt – keine weiteren Hinweise zur Charakterisierung der Verbindung NSC350625 enthalten, können auch sie den Mangel hinsichtlich der Nacharbeitbarkeit und damit der hinreichenden Ausführbarkeit nicht beheben. \n\n95\\. Das Streitpatent ist daher auch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 für nichtig zu erklären. **B.**\n\n96\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. \n\n97\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP)","2026-07-10T22:07:20.217Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":5,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"4053","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032133","ecli-de-neuris-jure259032133","35 W (pat) 440\u002F23","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 19.11.2025, 35 W (pat) 440\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n**Vorrichtung zur Immobilisierung**\n\nIst während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“).\n\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:  \nRechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 103 997**\n\n(hier: Löschungsbeschwerdeverfahren)\n\nhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Flaschke und Dipl.-Ing. Veit\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 11. Juli 2018 angemeldeten und am 20. Juli 2018 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2018 103 997 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Immobilisierung eines Patientenkopfes“. Die Antragstellerin hat am 18. Februar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, wobei sie ihren Löschungsantrag auf die Löschungsgründe widerrechtliche Entnahme (§§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG) und mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) gestützt hat. \n\n2\\. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 22. Mai 2023 den Löschungsantrag zurückgewiesen; sie hat weder den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme noch den einer mangelnden Schutzfähigkeit als gegeben angesehen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 19. September 2023 zugestellt worden war, am 5. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt. \n\n3\\. Das Streitgebrauchsmuster ist sodann mit Wirkung zum 4. Juli 2024 erloschen, nachdem die Antragsgegnerin mit Eingabe, die am selben Tag beim DPMA zugegangen war, auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hatte. Mit Senatsbescheiden vom 11. Juli 2024, vom 25\\. Oktober 2024 und vom 6. Dezember 2024 wurden die Beteiligten sinngemäß darauf hingewiesen, dass ein erloschenes Gebrauchsmuster nicht mehr Gegenstand eines Löschungsantrags sein könne; sofern ein Feststellungsinteresse seitens der Antragstellerin nicht gegeben sein sollte, müsse das Hauptsacheverfahren von den Beteiligten durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet werden. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 - unter Verweis auf ihre bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 abgegebene Erledigungserklärung - Folgendes erklärt: \n\n4\\. „Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin (X … GmbH) verzichten wir hiermit gegenüber der Antragstellerin (Y … LLC) unwiderruflich und rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2018 103 997.0 für die Vergangenheit.“ \n\n5\\. Die Antragstellerin hat hierauf mit Eingabe vom 24. Februar 2025 mitgeteilt, dass sie weiterhin die Löschung des Streitgebrauchsmusters ex tunc begehre. Beide von ihr geltend gemachten Löschungsgründe lägen vor. Trotz des von der Antragsgegnerin erklärten Verzichts auf die Geltendmachung von Ansprüchen bestehe für die Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung des Streitgebrauchsmusters fort. \n\n6\\. Der erkennende Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Bescheid vom 16. September 2025 und unter Verweis auf den früheren Senatsbescheid vom 4. August 2025 sinngemäß mitgeteilt, dass die Antragstellerin, nach gegenwärtiger Aktenlage offensichtlich über kein Feststellungsinteresse verfüge. Damit sei die Fortführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache nicht gerechtfertigt und die Beschwerde der Antragstellerin somit nach derzeitiger Rechtslage mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. \n\n7\\. Die Antragstellerin hat hierauf mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erklärt, dass der Senat in unzulässiger Weise den Kern des zwischen den Parteien bestehenden Rechtskonflikts ignoriere, aus dem für die Antragstellerin nach wie vor eine Beschwer resultiere. Das bloße, allein ex nunc wirkende Erlöschen des Streitgebrauchsmusters sei ungeeignet, den zugrundeliegenden Rechtskonflikt zu befrieden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin - in Form einer widerrechtlichen Entnahme - wesentliche Merkmale der technischen Lehre des Streitgebrauchsmusters ohne Zustimmung der Antragstellerin, der „wahren“ Erfinderin, übernommen und unrechtmäßig zur Anmeldung gebracht habe. Das bloßes Erlöschen ex nunc würde den falschen Anschein im öffentlichen Register hinterlassen, die Antragsgegnerin sei für eine gewisse Zeit die legitime Inhaberin des Schutzrechts gewesen. Eine Abweisung der Beschwerde als unzulässig würde stattdessen eine missbräuchliche Prozesstaktik sanktionieren und einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. \n\n8\\. Die Antragstellerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 (mit dem Ziel einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) beantragt, \n\n9\\. **„** in der Hauptsache zu entscheiden und das Gebrauchsmuster DE 20 2018 103 997.0 mit Wirkung ex tunc für nichtig zu erklären und zu löschen.**“**\n\n10\\. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, \n\n11\\. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die wirksam unter Einzahlung der Beschwerdegebühr eingereichte Beschwerde der Antragstellerin war wegen nachträglichen Wegfalls ihrer Beschwer als unzulässig zu verwerfen. \n\n14\\. 1\\. Unschädlich ist hier allerdings, dass die Antragstellerin nach wie vor beantragt hat, das Streitgebrauchsmuster „für nichtig zu erklären und zu löschen“, obwohl das Streitgebrauchsmuster mit Wirkung zum 4. Juli 2024 durch Verzichtserklärung gegenüber dem DPMA bereits erloschen ist. Ein ausdrückliches und bewusstes Festhalten an der „Löschung“ kann grundsätzlich - mangels löschbaren Schutzrechts - die Zurückweisung des Antrags zur Folge haben (vgl. BPatGE 28, 80, 82). Die vorliegende Antragstellung dürfte dagegen eher auf Nachlässigkeit beruhen. Im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gelten die Auslegungsregeln des § 133 BGB, wonach nicht am buchstäblichen Sinn einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (BPatGE 46, 215, 216 - „Koagulationeinrichtung“). Der vorliegende Antrag kann hiernach in Richtung eines auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc ausgelegt werden, weil nur noch ein solcher Antrag nach gefestigter Rechtsprechung (BGH WRP 2006, 1237, 1238 a. E. - „Demonstrationsschrank“) sinnvollerweise als zulässig in Betracht kommt und die Antragstellerin diese Willensrichtung - so wie hier - zumindest durch die Geltendmachung und Darlegung eines Feststellungsinteresses auch kundgetan hat (vgl. Bühring\u002F*Braitmayer* , GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rn. 59). \n\n15\\. 2\\. Die Antragstellerin kann sich allerdings hier nicht mehr auf ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc berufen, nachdem das Streitgebrauchsmuster aufgrund des Verzichts der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG mit Wirkung zum 4. Juli 2024 erloschen ist und die Antragsgegnerin zusätzlich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 erklärt hat, dass sie unwiderruflich und rechtsverbindlich für die Vergangenheit auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster gegenüber der Antragstellerin verzichte. \n\n16\\. a) Der bestimmende Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2024 ist der Antragstellerin als Anlage zum Senatsbescheid vom 12. Dezember 2024 übersandt worden, und sie hat auf diesen Bescheid mit ihrem Fristgesuch vom 13. Januar 2025 reagiert. Schließlich ist die Antragstellerin mit weiteren Senatsbescheiden vom 4. August 2025 und 16. September 2025 nochmals ausdrücklich auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2024 und die sich hieraus ergebende prozessuale Folge hingewiesen worden. Auch diese beiden Bescheide sind der Antragstellerin zugegangen, wie sich anhand des eEB vom 4. August 2025 (Bl. 1268 d.A.) bzw. des eEB vom 17. September 2025 (Bl. 1307 d.A.) ergibt, die ihre anwaltlichen Vertreter abgegeben haben. \n\n17\\. b) Mit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2024 ist für die Antragstellerin die Besorgnis, aus dem Streitgebrauchsmuster noch in Anspruch genommen zu werden, definitiv entfallen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass unter solchen Umständen ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse Dritter oder der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Gebrauchsmusters ex tunc nicht mehr zum Tragen kommt (vgl. BGH GRUR 1981, 515, 516 - „Anzeigegerät“; zur Patentnichtigkeitsklage vgl. z.B.: BGH GRUR 2023, 1178 [Rz. 12 ff.] - Leistungsüberwachungsgerät“; GRUR 2022, GRUR 2022, 1628, 1629 [Rz. 14 ff.] - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt bei Patenteinspruchsverfahren bzw. Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichtet sind, Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 8 ff.] - „Sondensystem“). Nichts Anderes folgt im Übrigen aus der von der Antragstellerin zitierten BGH-Entscheidung „Winkelmesseinrichtung“ (Az. Xa ZB 14\u002F19, GRUR 2012, 40 ff.), die offensichtlich völlig andere Rechtsfragen betrifft. \n\n18\\. c) Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin auch dahingehend, dass ihr - ausnahmsweise \\- deshalb ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc zur Seite stünde, weil sie gemäß §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht habe. \n\n19\\. c1) Zwar ist auf dem Gebiet des Patenrechts ausnahmsweise davon auszugehen, dass für einen Einsprechenden das Unterlassen einer Entscheidung über diesen Widerrufsgrund eine Beschwer begründen kann, da diesem hierdurch die Aussicht auf den Erwerb des in § 7 Abs. 2 PatG geregelten Nachanmelderecht und Entnahmeprioritätsrechts genommen würde (vgl. BGH GRUR 2007, 996, 997 [Rz. 14 ff.] - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Ein solcher „Rechtsreflex“ kann jedoch hier die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht rechtfertigen, da das Gebrauchsmustergesetz dem Verletzten ein solches Nachanmelderecht nicht gewährt. Dies folgt aus dem „beredten Schweigen“ des Gesetzgebers, der in seiner Verweisungsvorschrift des § 13 Abs. 3 GebrMG nur die Regelung des § 7 Abs. 1 PatG, nicht aber die des § 7 Abs. 2 PatG in Bezug genommen hat. \n\n20\\. c2) Der Antragstellerin erwächst auch aus Überlegungen, die den Schutz der „Erfinderehre“ im Blick haben, kein berechtigtes Interesse daran, den vorliegenden Rechtsstreit als Feststellungsverfahren in der Hauptsache fortführen zu dürfen. \n\n21\\. Zutreffend ist allerdings, dass der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme zur Voraussetzung hat, dass sich ein berechtigter Erfindungsbesitzer mit einem nicht berechtigten Patentinhaber bzw. Gebrauchsmusterinhaber konfrontiert sieht (vgl. BGH GRUR 2011, 509, 511 [Rz. 16 f.] - „Schweißheizung“) und der verletzte Erfindungsbesitzer in aller Regel der Erfinder oder eine Person sein wird, die das Recht an der Erfindung von ihm ableitet (vgl. Benkard\u002F*Kober-Dehm* , PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 20). Insoweit ist auch nachvollziehbar, als die Antragstellerin meint, dass im Falle einer widerrechtlichen Entnahme, das „bloße Erlöschen“ eines Gebrauchsmusters einen inakzeptablen, falschen Anschein im öffentlichen Register hinterlassen würde, die eingetragene Person sei die legitime Inhaberin des Schutzrechts gewesen. Der Wunsch an der rückwirkenden Beseitigung dieses Rechtsscheins gewinnt auch dadurch weiter an Plausibilität, dass das gegenwärtig existierende, deutsche Gebrauchsmuster im Jahr 1990 zu einem echten Erfindungsschutzrecht, ähnlich dem eines Patents, umgestaltet wurde (vgl. „Produktpirateriegesetz“ vom 7. März 1990, BlPMZ 1990, S. 161, 167, 199) und deshalb vereinzelt auch für das Gebrauchsmustersystem von der Existenz einer „Erfinderehre“ ausgegangen wird (vgl. dazu: *Meitinger* , Mitt. 2020, 258 f.; *Eisenrauch* in: Festschrift „125 Jahre Patentanwaltschaft“, 2025, S. 365, 367). Beim hier in Rede stehenden Fall eines erloschenen Gebrauchsmusters, dürfte es sich aber nur um eine unterschwellige und damit auch im vorliegenden Zusammenhang nur um eine rechtlich irrelevante Beeinträchtigung der „Erfinderehre“ handeln. \n\n22\\. 3\\. Mit der Erledigung des vorliegenden Feststellungsverfahrens in der Hauptsache ist bezogen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls die Erledigung der Hauptsache eingetreten (vgl. Busse\u002F*Keukenschrijver* , PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte\u002F*Püschel* , PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 213). Nachdem sich die Antragstellerin nach wie vor außer Stande sah, die Hauptsache ebenfalls für erledigt zu erklären, war die vorliegende, nach wie vor auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Beschwerde mangels fortbestehender Beschwer als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch: BPatG BlPMZ 2025, 155, 156 - „Dünnwandige Domsegmente“). \n\n23\\. 4\\. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ergeht der vorliegende Beschluss ohne mündliche Verhandlung. \n\n24\\. 5\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist; die Billigkeit erfordert zudem keine andere Entscheidung. \n\n25\\. 6\\. Zur oben im Abschnitt 2 c) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Falle des Erlöschens eines Streitgebrauchsmusters und einer von dessen Inhaber abgegebenen Freistellungserklärung gegenüber dem Antragsteller dieser das Löschungsverfahren ausnahmsweise dann in der Hauptsache als Feststellungsverfahren weiterbetreiben darf, wenn er den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat, war gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die genannte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf der höchstrichterlichen Entscheidung.","BPatG München, 19.11.2025, 35 W (pat) 440\u002F23","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.115Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"4295","ECLI:DE:NEURIS:MPRE600000126","ecli-de-neuris-mpre600000126","12 W (pat) 13\u002F24","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 04.11.2025, 12 W (pat) 13\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**betreffend das Patent 10 2015 000 911**\n\nhat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:\n\n\\- Ansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025,\n\n\\- Beschreibung, Seiten 2\u002F24 bis 9\u002F24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025,\n\n\\- Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Gegen das am 23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 14\u002F163,070 vom 24. Januar 2014 angemeldete und am 12. Dezember 2019 veröffentlichte Patent 10 2015 000 911 (Patentschrift DE 10 2015 000 911 B4) mit der Bezeichnung „Fahrradkettenblatt“ wurde am 11. September 2020 Einspruch erhoben. Mit dem in der Anhörung am 21. Oktober 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Als Widerrufsgründe führte die Patentabteilung an, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht neu gegenüber D1 seien, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht zulässig sei und der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von D1 in Verbindung mit dem entsprechenden Fachwissen, wie es im Stand der Technik gemäß der D3, Figur 5, belegt sei. \n\n2\\. Gegen den ihr am 2. Dezember 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die am 3. Januar 2022 beim DPMA einging. \n\n3\\. Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt, \n\n4\\. den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: \n\n5\\. \\- Ansprüche 1 bis 16, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025, \n\n6\\. \\- Beschreibung, Seiten 2\u002F24 bis 9\u002F24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025, \n\n7\\. \\- Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift. \n\n8\\. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin in allen Punkten entgegen. Sie trägt vor, eine ringförmige geneigte Axialfläche sei ursprünglich nicht offenbart. Auch sei der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hauptantrags nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber der D1 und auch der D10. \n\n10\\. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet: \n\n11\\. \n\n12\\. An diesen Anspruch schließen sich darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 16 an. \n\n13\\. Folgende Entgegenhaltungen befinden sich im Verfahren (E1 bis E3 aus dem Prüfungsverfahren, D1 bis D12 aus dem Einspruchsverfahren und D13 aus dem Einspruchsbeschwerdeverfahren): \n\n14\\. \n\nD1: US 8,235,850 B2 D2: DE 10 2008 060 501 A1 D3: US 5,609,536 A D4: US 5,192,248 A D5: US 2007\u002F0265122 A1 D6 (E2): DE 10 2006 022 343 A1 D7: CN 1861474 A D8 (E3): DE 10 2010 023 882 A1 D9: DE 10 2014 014 570 A1 D10: EP 1 167 174 A2 D11: EP 1 721 821 A2 D12: US 8,491,428 B2 D13: DE 22 10 304 B2 E1: DE 601 13 007 T2\n\n15\\. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Wortlauts der Unteransprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen. **II.**\n\n16\\. Die Beschwerde ist zulässig und hat insofern Erfolg, als das Patent in beschränktem Umfang entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 überreichten Hauptantrag aufrechterhalten wird. \n\n17\\. **1.** Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift, Absatz [0002], ein Fahrradkettenblatt, das laut Absatz [0004] als vorderes und als hinteres Kettenblatt bekannt ist, und das ein erstes und ein zweites Kettenblattelement aufweisen kann (siehe Absatz [0006]). \n\n18\\. Im Absatz [0005] ist als Aufgabe angegeben, ein verbessertes Fahrradkettenblatt bereitzustellen, und dass diese Aufgabe durch ein Fahrradkettenblatt mit den Merkmalen nach dem Anspruch 1 gelöst wird. \n\n19\\. **2.** Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann hat ein Maschinenbaustudium mit dem Abschluss Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH\u002FHAW) absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kettenblättern für Fahrräder mit Kettenschaltungen. \n\n20\\. **3.** Für die weitere Erörterung ist nachfolgend der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mit Gliederungspunkten versehen. Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung gekennzeichnet. \n\n21\\. \n\n1 VorderesFahrradkettenblatt (10) umfassend: 2 ein erstes Kettenblattelement (12), drehbar um eine Rotationsmittelachse (A) und dazu konfiguriert mit einer Fahrradkette (1) einzugreifen; 3 einen Vorsprung (40), 3.1 bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12) und 3.2 dazu konfiguriert die Fahrradkette (1) zu führen, um in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement (12) in einem ersten Kettenphasenzustand zu gelangen \u002F sein, 3.3 in dem die Fahrradkette (1) von einem zweiten Kettenblattelement (22) auf das erste Kettenblattelement (12) geschaltet wird; und 4 einen Erhebungsabschnitt (46), 4.1 bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12) 4.2 dazu konfiguriert, die Fahrradkette (1) weg von dem ersten Kettenblattelement (12) in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse (A) in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, 4.3 der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand, 5.1 wobei das erste Kettenblattelement (12) eine Axialfläche (12a) aufweist, welche in die Axialrichtung des Fahrradkettenblattes (10) hin zu dem zweiten Kettenblattelement (22) weist 5.2 und eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelementes ist, 5.3 wobei der Erhebungsabschnitt (46) an der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) angeordnet ist, um von der Axialfläche (12a) in der Axialrichtung hervorzustehen, 5.4 und wobei der Erhebungsabschnitt (46) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette (1) weg von der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) in der Axialrichtung in dem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, 5.5 wobei ein Abstand zwischen dem Vorsprung (40) und dem Erhebungsabschnitt (46) gleich oder kürzer ist, als eine maximale Längslänge einer äußeren Gliedplatte (1a) der Fahrradkette (1), 5.6 und wobei der Erhebungsabschnitt (46) auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (40) in einer Antriebsdrehrichtung (D1) des Fahrradkettenblattes (10) angeordnet ist.\n\n22\\. **4.** Hinsichtlich des Verständnisses durch den Fachmann bedürfen folgende Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag einer Erläuterung: \n\n23\\. Die **Merkmale 1 und 2** beschränken den Anspruchsgegenstand auf ein vorderes Fahrradkettenblatt (Merkmal 1), das (mindestens) ein erstes und ein zweites Kettenblattelement (Merkmale 2, 3.3) umfasst. Gemäß Merkmal 2 muss das Kettenblattelement dazu konfiguriert sein, „mit einer Fahrradkette einzugreifen“. Der Fachmann interpretiert diese unübliche Formulierung dahingehend, dass es sich um ein Kettenblattelement handelt, das dazu geeignet ist, in eine Fahrradkette einzugreifen. \n\n24\\. Gemäß der **Merkmalsgruppe 3** ist am ersten Kettenblattelement ein „Vorsprung bereitgestellt“, das heißt „vorhanden“ (Merkmale 1.3, 1.3.1). Dieser Vorsprung ragt lokal, gegenüber seiner unmittelbaren Umgebung, aus dem Kettenblatt heraus, muss dabei aber nicht über das Kettenblatt hinausstehen, wie auch Figur 5 der Patentschrift zeigt. Darauf ist der (rot eingefärbte, siehe unten) Vorsprung 40 zu sehen, der von der Axialfläche 12a des ersten Kettenblattelements 12 hervorsteht. \n\n25\\. \n\nPatentschrift, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)\n\n26\\. Gemäß den **Merkmalen 3.2 und 3.3** muss der Vorsprung so konfiguriert sein, dass die Fahrradkette beim Schalten von dem zweiten Kettenblattelement auf das beanspruchte erste Kettenblattelement in Eingriff mit diesem (Vorsprung) gelangt, wenn sie den Vorsprung in einem ersten Kettenphasenzustand erreicht. \n\n27\\. \n\nPatentschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen) Patentschrift, Figur 9(mit farbigen Markierungen)\n\n28\\. Beim Ausführungsbeispiel entspricht dies einem Zustand, in dem beim Schalten eine (gelbe) äußere Gliedplatte 1a der Fahrradkette an dem (roten) Vorsprung 40 positioniert ist, sodass der Vorsprung 40 mit der äußeren Gliedplatte 1 in Eingriff steht und die Fahrradkette anhebt (Absatz [0039], Zeilen 20 bis 25; Figur 4). \n\n29\\. Figur 9, die den zweiten Kettenphasenzustand (siehe nachfolgende Merkmale 4.2, 4.3) darstellt, zeigt, dass der Vorsprung 40 hier zwischen den beiden äußeren Gliedplatten 1a liegt und damit die Fahrradkette nicht anheben kann. \n\n30\\. Die **Merkmalsgruppe 4** gibt einen Erhebungsabschnitt an, der sich von dem in der Merkmalsgruppe 3 aufgeführten Vorsprung (siehe Merkmalsgruppe 3) unterscheidet. Der Erhebungsabschnitt muss geeignet sein, die Fahrradkette in dem zweiten Kettenphasenzustand vom ersten Kettenblattelement wegzuführen. Hierzu überlappt beim Ausführungsbeispiel gemäß obiger Figur 9 der Erhebungsabschnitt 46 im zweiten Kettenphasenzustand zumindest teilweise mit der äußeren Gliedplatte 1a der Fahrradkette 1, und führt die Fahrradkette vom ersten Kettenblattelement weg, so dass der Vorsprung 40 die Fahrradkette nicht anheben kann (siehe Absatz [0053] und Figur 9). Laut Ausführungsbeispielbeschreibung Absatz [0054] kann dieses Wegführen der Fahrradkette durch den Erhebungsabschnitt im zweiten Kettenphasenzustand nicht nur dann erfolgen, wenn vom zweiten auf das erste Kettenblattelement geschaltet wird, sondern auch dann eine Wechselwirkung zwischen dem Vorsprung 40 und der Fahrradkette reduzieren, wenn bei einer Gangschaltbetätigung die Kette mittels des vorderen Umwerfers von dem ersten Kettenblattelement weg auf das zweite geschaltet wird, siehe Abs. [0054] ab Zeile 11. \n\n31\\. Die **Merkmale 5.1 bis 5.3** der **Merkmalsgruppe 5** konkretisieren, dass der Erhebungsabschnitt (Merkmal 5.3) hervorstehend an einer ringförmigen, geneigten Axialfläche des ersten Kettenblattelements (Merkmal 5.2) angeordnet ist. \n\n32\\. Der Fachmann geht davon aus, dass die erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele anspruchsgemäße Vorrichtungen zeigen. Von einer anspruchsgemäßen „ringförmige[n], gegenüber der Axialrichtung geneigte[n] Fläche“ (12a) sind daher auch solche ringförmigen geneigten Axialflächen umfasst, die – infolge von dort angeordneten Rücksprüngen (vgl. Pos. 42, 44) – nicht vollständig ringförmig sind. \n\n33\\. **Merkmal 5.4** wiederholt lediglich das Merkmal 4.2, ergänzt um den konkreten Bezug auf die Axialfläche. \n\n34\\. Die äußere Gliedplatte der Fahrradkette, deren maximale Längslänge in **Merkmal 5.5** zur Definition des Abstandes zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt herangezogen wird, ist zwar nicht Teil des Anspruchsgegenstandes. Ihre maximale Längslänge kann jedoch nach dem Verständnis des Fachmanns nicht größer sein als zwei Zahnabstände des Kettenblattelementes minus der Breite des Erhebungsabschnitts, siehe Figur 4, und ist daher an dem beanspruchten Fahrradkettenblatt feststellbar. \n\n35\\. Die Bedeutung der Anordnung des Erhebungsabschnitts „auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung“ – **Merkmal 5.6** – ergibt sich aus Absatz [0047] mit gleicher Formulierung und der dort in Bezug genommenen Figur 4. Offensichtlich ist damit gemeint, dass bei gedanklichem Entlanggehen in Antriebdrehrichtung D1 an dem (stillstehend gedachten) Fahrradkettenblatt der (blaue) Erhebungsabschnitt (46) nach dem (roten) Vorsprung (40) erreicht wird. \n\n36\\. **5.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht nicht über die ursprüngliche Offenbarung vom Anmeldetag hinaus, wie sie aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 000 911 A1 hervorgeht. \n\n37\\. Die **Merkmale 1 bis 4.3** entsprechen mit Ausnahme der Ergänzung „Vorderes“ in ihrem Wortlaut dem ursprünglichen Anspruch 1. Die Beschränkung des Anspruchsgegenstands nach Hauptantrag auf ein vorderes Kettenblatt (Merkmal 1) ist ursprünglich in den Absätzen [0004] und [0045] der Offenlegungsschrift offenbart. Demnach sind Fahrradkettenblätter grundsätzlich als vordere und hintere Kettenblätter bekannt (Absatz [0004]). Die Erfindung wird aber ausschließlich anhand eines vorderen Kettenblatts erläutert (Absatz [0045]). Die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommene Beschränkung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf ein ausschließlich vorderes Kettenrad entspricht daher der Offenbarung des Ausführungsbeispiels. \n\n38\\. Das **Merkmal 5.1** (zu zweitem Kettenblatt weisende Axialfläche) ist ursprünglich offenbart in Absatz [0027]. \n\n39\\. Das **Merkmal 5.2** , demzufolge die Axialfläche eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelements ist, ergibt sich aus Absatz [0049], letzter Satz („Die Axialfläche 12a ist geneigt in Bezug auf die Axialrichtung D3; […]“), in Verbindung mit insbesondere Figur 3. Dass diese Axialfläche 12a ebenfalls ringförmig ist, ist insbesondere in Figur 4 zu erkennen (siehe unten die blau eingefärbte Fläche. Diese ist zwar aufgrund der grünen Rücksprünge 42, 44 nicht vollständig ringförmig, aber ringförmig im Sinne des unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren der Patentschrift ausgelegten Merkmals 5.2). \n\n40\\. \n\nOffenlegungsschrift, Figur 3(mit farbiger Markierung) Offenlegungsschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen)\n\n41\\. Die **Merkmale 5.3**(Erhebungsabschnitt ist an Axialfläche, in Axialrichtung hervorstehend, angeordnet) und **5.4** (der Erhebungsabschnitt kann die Kette in Axialrichtung wegführen) ergeben sich aus Absatz [0063] der Offenlegungsschrift wie gleichermaßen aus dem dortigen Anspruch 16\\. \n\n42\\. Die weiteren **Merkmale 5.5** (der Abstand zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt ist kleiner oder gleich der maximalen äußeren Länge der Gliedplatten) und **5.6** (der Erhebungsabschnitt ist in Antriebsdrehrichtung nachgelagert zum Vorsprung gelegen) sind ursprünglich offenbart in den Unteransprüchen 4 bzw. 2 offenbart, ebenso in Absatz [0059], Satz 2 bzw. Satz 1. \n\n43\\. Die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen 2 bis 16 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 5 bis 15, 17 und 18 hervor. \n\n44\\. **6.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig. \n\n45\\. **a)** Der im Anspruch 1 genannte Gegenstand ist neu. \n\n46\\. **aa)** Die **D1** zeigt ein zwei Kettenblattelemente umfassendes Fahrradkettenblatt (multi sprocket assembly) 10, 20 entsprechend den Merkmalen **1 und 2,** wobei der Fachmann auf Grund der Bauweise und Größenverhältnisse erkennt, dass es sich hierbei um ein vorderes Fahrradkettenblatt handelt. \n\n47\\. \n\nD1, Figur 1 (mit farbigen Markierungen)\n\n48\\. Dabei weist das größere Kettenblattelement 10 (larger diametrical sprocket) neben einer Umfangskante 41 einen Stützstift (supporting pin, rot) 42 auf (**Merkmal 3, 3.1**), der jeweils die verbindenden Enden 611, 621 eines der inneren und äußeren Gliedplatten (links) 61, 62 stützt, die von der Umfangskante 41 aufgenommen werden (Spalte 2, Zeile 58 bis 63 i. V. m. Figur 4). Damit führt dieser Stützstift 42 an der Umfangskante 41 die Fahrradkette 60 im Sinne der **Merkmale 3.2 und 3.3** , damit sie in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement in einem ersten Kettenphasenzustand gelangt, bei dem die Fahrradkette 60 von dem zweiten, kleineren Kettenblattelement (D1: kleineres Kettenblattelement (smaller diametrical sprocket) 20) auf das erste Kettenblattelement 10 geschaltet wird. \n\n49\\. Die Vorrichtung nach D1 weist mit dortiger Schaltplatte (shifting plate) 31 innerhalb des Führungsbereichs (guiding portion) 30 am größeren Kettenblattelement (larger diametrical sprocket) 10 auch einen Erhebungsabschnitt auf (**Merkmale 4, 4.1**), der geeignet ist, die Fahrradkette weg von dem ersten Kettenblattelement in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse, in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand (**Merkmale 4.2, 4.3**). \n\n50\\. Unabhängig davon weist bei der D1 die (blaue) Oberfläche des Kettenblatts eine Axialfläche auf, die in die Axialrichtung hin zum zweiten (kleinen) Kettenblatt weist (**Merkmal 5.1**). \n\n51\\. Zwar offenbart die D1 sichtlich eine ringförmige geneigte Fläche im Sinne des **Merkmals 5.2**(siehe in Figur 1 beim Bezugszeichen 501), die auch auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung des Fahrradkettenblattes angeordnet ist (**Merkmal 5.6**). \n\n52\\. Allerdings ist der genannte Erhebungsabschnitt (Schaltplatte; shifting plate) 31 nicht von der geneigten Axialfläche hervorstehend angeordnet (**fehlendes Merkmal 5.3 i. V. m. Merkmal 5.2**). Stattdessen ist dieser Erhebungsabschnitt 31 ein Teil der ringförmigen geneigten Axialfläche, der nur gegenüber den davor und dahinter angeordneten Ausnehmungen (diverting recess) 50 und (peripheral edge) 41 hervorsteht. \n\n53\\. Das Gleiche trifft auch auf das weitere Ausführungsbeispiel der D1 nach den Figuren 7 und 8 zu: \n\n54\\. \n\nD1, Figur 7 (mit farbigen Markierungen) D1, Figur 8\n\n55\\. Dortige zweite Ausführungsform verwendet eine geneigte Führungsausnehmung 80 (guiding recess; sloped configuration) anstelle 40 (wie in Figur 1, siehe oben) und eine ebenso geneigte Umlenkausnehmung (diverting recess; sloped configuration) 70 anstelle 50 (Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Diese geneigten Ausnehmungen 70, 80 sind jedoch nicht ringförmig, sondern stellen lediglich Ausnehmungen von der (blauen) ringförmigen Axialfläche dar. Folglich ist die dortige Erhebung zwischen den Ausnehmungen 70 und 80 nicht an einer – ringförmigen – Axialfläche angeordnet. Die Erhebung zwischen 70 und 80 steht auch nicht von der geneigten ringförmigen Axialfläche hervor – anders als das **(fehlende) Merkmal 5.3** i. V. mit dem **Merkmal 5.2** fordert –, da sie zum einen gebildet ist zwischen zwei Ausnehmungen 70, 80 von der ringförmigen (blauen) Axialfläche und zum anderen lediglich Teil der ringförmigen Axialfläche selbst ist und somit nicht von dieser hervorsteht. \n\n56\\. **bb)** Auch die Entgegenhaltung **D10** steht der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht entgegen. \n\n57\\. \n\nD10, Figur 3 (Auszug; mit farbigen Markierungen)\n\n58\\. Die D10 offenbart zwar ein um eine Rotationsmittelachse drehbares vorderes (siehe Figuren 2, 9) Fahrradkettenblatt mit zwei Kettenblattelementen (large sprocket S1, small sprocket S2), in das eine Fahrradkette (chain) 4 eingreift (**Merkmale 1, 2**). \n\n59\\. Auch ist an einem Kettenblattelement (large sprocket) S1 in einer Ausnehmung (recess) 18 ein (roter) Vorsprung (projection) 10 bereitgestellt (**Merkmal 3**), der (bei D10 zusammen mit dem weiteren – grünen –Vorsprung 11) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette 4 in einem ersten Kettenphasenzustand zu führen, also dann, wenn ein äußeres Kettenglied ihn beim Schalten vom kleineren Kettenblattelement (small sprocket) S2 auf das größere Kettenblattelement (large sprocket) S1 kontaktiert (D10: Spalte 6, Zeilen 8 bis 15). Das entspricht der **Merkmalsgruppe 3 (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 3.3)**. \n\n60\\. Auch umfasst das erste Kettenblattelement (large sprocket) S1 einen (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt zwischen dem ebenfalls in einer Ausnehmung (recess) 18 befindlichen (grünen) Vorsprung (projection) 11 und dem (roten) Vorsprung (projection) 10 (**Merkmal 4, 4.1**). Dabei sind der (rote) Vorsprung (projection) 10 und der (grüne) Vorsprung (projection) 11 so dimensioniert, dass sie zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten (outer link plates) 4a und entlang den inneren Gliedplatten (inner link plates) 4b passieren (pass) können, wenn sie gleichauf sind (zweiter Kettenphasenzustand) mit den inneren Gliedplatten (D10, Absatz [0022] i. V. m. Figuren 5 und 7). Zwangsläufig kommt damit der dazwischenliegende (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt in Kontakt mit den äußeren Kettengliedern 4a. Er ist damit wie entsprechend den **Merkmalen 4.2 und 4.3** dazu konfiguriert, in diesem Kettenphasenzustand die Fahrradkette 4 weg von dem ersten Kettenblattelement S1 zu führen. \n\n61\\. Die (blaue) Fläche (side surface) 7 des Kettenblattelements (large sprocket) S1 weist auch in Axialrichtung hin zum zweiten Kettenblattelement (small sprocket) S2 wie entsprechend **Merkmal 5.1**. \n\n62\\. Wie vom **Merkmal 5.2** gefordert, handelt es sich bei der (blauen) Fläche (side surface) 7 um eine ringförmige Fläche. Ob aber auch die weitergehende Forderung des Merkmals 5.2, dass die ringförmige Fläche gegenüber der Axialrichtung geneigt sein muss, bei der D10 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sie offenbart nicht das **(fehlende) Merkmal 5.3** , demnach der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt an der ringförmigen Axialfläche angeordnet sein muss. Denn bei der D10 ist besagter Abschnitt nur deswegen hervorstehend, weil er sich – inselartig – zwischen den zwei Ausnehmungen (recesses) 18 befindet, nicht aber an der (blauen) Axialfläche selbst. Auch ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt als Teil der ringförmigen Axialfläche nur gleichhoch wie die übrige (blauen) ringförmige Axialfläche. \n\n63\\. Eine alternative Betrachtung, bei der die (grüne) Erhebung (projection) 11 ein anspruchsgemäßer Vorsprung im Sinne der **Merkmalsgruppe 3** ist**,** der oben mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich eine anspruchsgemäße Erhebung nach der **Merkmalsgruppe 4** und die blaue Fläche (side surface) 7 eine Axialfläche im Sinne des **Merkmals 5.1** ist, führt nicht zur Erfüllung der **(fehlenden) Merkmale 5.3 i. V. m. 5.2**. Denn auch hier ist der mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich lediglich gleich hoch wie der sonstige blaue Bereich und nicht an diesem angeordnet (**fehlendes Merkmal 5.2**). Soweit der rot eingekreiste Bereich an dem blauen Bereich neben der Ausnehmung (recess) 18 angeordnet ist, ist diese weder eine ringförmige noch geneigte Axialfläche im Sinne des **(fehlenden) Merkmals 5.2**. \n\n64\\. **b)** Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n65\\. **aa)** Soweit die Einsprechende vorbringt, dass bei einem von der **D3** ausgehenden Fachmann eine Kombination mit der **D1, D4, D5, D7 oder D12** naheliege und dieser daher nicht erfinderisch sei, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n66\\. \n\nD3, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)\n\n67\\. Denn wenn die D3 ein vorderes Kettenblatt offenbart und deren Figur 5 gemäß Spalte 3, Zeilen 52 bis 59, einen Hochschaltvorgang vom kleineren Kettenblatt 3 auf das mittlere Kettenblatt 2 zeigt, dann dreht sich das dargestellte Fahrradkettenblatt entgegen dem Uhrzeigersinn. Die Einsprechende argumentiert, dass mit Bezug auf das mittlere (blaue) Kettenrad 2 (das Bezugszeichen 2 ist falsch platziert, siehe Spalte 3 Zeilen 5, 6) von dessen Axialfläche (rote) Vorsprünge 21 axial abstehen sowie (dunkelblaue) Erhebungsabschnitte 20 die Kette beim Herunterschalten auf das kleine Kettenrad soweit axial von der Axialfläche drängen, dass die Kette nicht unerwünscht durch den Vorsprung 21 in Eingriff genommen wird. Dann befindet sich jedoch – **abweichend** vom **Merkmal 5.6** – das dem anspruchsgemäßen Vorsprung entsprechende (rote) Einhakelement (hooking member) 21 vor dem (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20. Damit ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 jedoch nicht auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (hooking member) 21 in einer Antriebsdrehrichtung (entgegen dem Uhrzeigersinn) des Fahrradkettenblattes (intermediate-diameter sprocket wheel) 2 angeordnet. Selbst wenn der Fachmann daher bei der Vorrichtung nach D3, die keine geneigte Axialfläche aufweist (**fehlendes Merkmal 5.2**), beispielsweise aus Stabilitätsgründen eine solche geneigte Axialfläche aus der Offenbarung nach dem Stand der Technik entsprechend D1, D4, D5, D7 oder D12 entnähme, wäre die Anordnung von (rotem) Vorsprung (hooking member) 21 und (dunkelblauem) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 abweichend vom **(fehlenden) Merkmal 5.6**. \n\n68\\. **bb)** Soweit die Klägerin darüber hinaus argumentiert, dass der von **D10** ausgehende Fachmann dort einen Erhebungsabschnitt 31 wie aus der D1 vorsehen würde, führt dies nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. \n\n69\\. Wie oben zur Neuheit jeweils aufgezeigt, **fehlt** sowohl der D1 wie auch der D10 jeweils das **Merkmal 5.3 i. V. m. 5.2**(Erhebungsabschnitt ist an geneigter ringförmiger Axialfläche angeordnet**)**. Folglich kann auch eine Kombination aus D10 und D1 nicht zu einem Gegenstand mit auch diesen Merkmalen führen. \n\n70\\. **c)** Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Zu ihnen wurde bezüglich des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. \n\n71\\. **d)** Die rückbezogenen Unteransprüche werden vom Anspruch 1 getragen.","BPatG München, 04.11.2025, 12 W (pat) 13\u002F24","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:28.618Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"4989","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032183","ecli-de-neuris-jure269032183","17 W (pat) 1\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 09.09.2025, 17 W (pat) 1\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n**Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung**\n\nZur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2021 003 647.6**\n\nhat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. Juli 2021 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 30. Juli 2020 (JP 2020-128756) und vom 27. April 2021 (JP 2021-07564) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der nachgereichten deutschen Übersetzung trägt sie die Bezeichnung \n\n2\\. \"Informationsverarbeitungsvorrichtung, Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung, Informationsverarbeitungsverfahren, Kontaktplanprogrammerzeugungsverfahren, Verfahren zum Herstellen eines Produkts, Programm und Aufzeichnungsmedium\". \n\n3\\. Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 28. November 2022 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruches 1 nach dem (damaligen) Hauptantrag sowie den (damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet. \n\n5\\. Die Anmelderin stellt den Antrag, \n\n6\\. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: \n\n7\\. **gemäß Hauptantrag** : \n\n8\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n9\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n10\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n11\\. 18 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 18 vom 25. Oktober 2021. \n\n12\\. **gemäß Hilfsantrag 1** : \n\n13\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n14\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n15\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n16\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n17\\. **gemäß Hilfsantrag 2** : \n\n18\\. Patentansprüche 1 bis 18 vom 20. September 2023, \n\n19\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n20\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n21\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n22\\. **gemäß Hilfsantrag 3** : \n\n23\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n24\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n25\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n26\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n27\\. **gemäß Hilfsantrag 4** : \n\n28\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n29\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n30\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n31\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n32\\. **gemäß Hilfsantrag 5** : \n\n33\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n34\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n35\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n36\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n37\\. **gemäß Hilfsantrag 6** : \n\n38\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n39\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n40\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n41\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n42\\. **gemäß Hilfsantrag 7** : \n\n43\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 7. August 2025, \n\n44\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n45\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 7. August 2025, \n\n46\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n47\\. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß **Hauptantrag** (hier mit einer Merkmalsgliederung durch den Senat versehen) lautet: \n\n48\\. **M1** Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend \n\n49\\. **M1a** einen Prozessorabschnitt (310), \n\n50\\. der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, \n\n51\\. **M1b** und einen Anzeigeabschnitt (3200), \n\n52\\. der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen, \n\n53\\. **M1.1** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n54\\. Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten, \n\n55\\. in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden, miteinander verknüpft sind, \n\n56\\. **M1.1.1** wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen verknüpfen, \n\n57\\. wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und \n\n58\\. die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n59\\. **M1.1.2** wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen verknüpfen, \n\n60\\. wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und \n\n61\\. die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n62\\. **M1.2** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n63\\. unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n64\\. **M1.2.1** wobei das zweite Programm konfiguriert ist, \n\n65\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und \n\n66\\. **M1.2.2** wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n67\\. wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen, \n\n68\\. **M1.3** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n69\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n70\\. **M1.3.1** extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und \n\n71\\. **M1.3.2** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch \n\n72\\. Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen \n\n73\\. auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm \n\n74\\. zu erhalten. \n\n75\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 1** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal **M1.3.2** die folgenden Merkmale anschließen: \n\n76\\. **M1.4** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n77\\. den Einstellbildschirm zu veranlassen, eine erste Liste (1800I) und eine zweite Liste (1900I) anzuzeigen, \n\n78\\. von denen die erste Liste (1800l) die ersten Einrichtungselemente und die zweiten Einrichtungselemente auflistet und \n\n79\\. die zweite Liste (1900l) die ersten Befehlselemente und die zweiten Befehlselemente auflistet, \n\n80\\. **M1.4.1** und wobei eine Zelle eines ersten Einrichtungselements, das nicht mit einem zweiten Einrichtungselement verknüpft ist, \n\n81\\. oder eine Zelle eines ersten Befehlselements, das nicht mit einem zweiten Befehlselement verknüpft ist, \n\n82\\. als leere Zelle angezeigt wird. \n\n83\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 2** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal **M1.3.2** das folgende Merkmal angehängt wird: \n\n84\\. **M1.5** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n85\\. den Einstellbildschirm zu veranlassen, \n\n86\\. **M1.5.1** Kandidaten eines ersten Einrichtungselements oder eines ersten Befehlselements, die mit einem zweiten Einrichtungselement oder einem zweiten Befehlselement verknüpft werden sollen, \n\n87\\. sowie ein Pull-Down-Menü, das die Kandidaten des ersten Einrichtungselements oder des ersten Befehlselements zeigt, \n\n88\\. **M1.5** anzuzeigen. \n\n89\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 3** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal **M1.3.2** das folgende Merkmal anschließt: \n\n90\\. **M1.6** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n91\\. zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm redundanzfrei zu extrahieren. \n\n92\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 4** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort \"und\" in Merkmal **M1b** gestrichen wird sowie zwischen den Merkmalen **M1b** und **M1.1** die folgenden Merkmale eingeschoben werden: \n\n93\\. **M1.7** und einen Speicherabschnitt (350), \n\n94\\. **M1.7.1** wobei der Speicherabschnitt (350) konfiguriert ist, \n\n95\\. Konstruktionsinformationen (400) zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung konstruiert sind, \n\n96\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 5** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort \"und\" in Merkmal **M1b** gestrichen sowie zwischen den Merkmalen **M1b** und **M1.1** das Merkmal **M1.7** und zwischen den Merkmalen **M1.2** und **M1.2.1** das folgende Merkmal eingefügt wird: \n\n97\\. **M1.7.2** wobei der Speicherabschnitt (350) Konstruktionsinformationen (400) speichert, die das erste Programm beinhalten, \n\n98\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 6** lautet (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert): \n\n99\\. **M1** Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend \n\n100\\. **M1a** einen Prozessorabschnitt (310), \n\n101\\. der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, \n\n102\\. **M1b** und einen Anzeigeabschnitt (3200), \n\n103\\. der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen, \n\n104\\. **M1.1*** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n105\\. Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten, \n\n106\\. in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden, \n\n107\\. und dritte mnemonische Symbole (Mnemonik B), die sich von den ersten und zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden, \n\n108\\. miteinander verknüpft sind, \n\n109\\. **M1.1.1*** wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen und mit dritten Einrichtungselementen verknüpfen, \n\n110\\. wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und \n\n111\\. die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen \n\n112\\. und die dritten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n113\\. **M1.1.2*** wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen und mit dritten Befehlselementen verknüpfen, \n\n114\\. wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und \n\n115\\. die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen \n\n116\\. und die dritten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n117\\. **M1.2*** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n118\\. unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n119\\. oder in ein drittes Programm zu übersetzen, das in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n120\\. **M1.2.1** wobei das zweite Programm konfiguriert ist, \n\n121\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und \n\n122\\. **M1.2.2‘** wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n123\\. wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen, \n\n124\\. **M1.2.1*** und das dritte Programm konfiguriert ist, \n\n125\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen \n\n126\\. **M1.2.2*** und wobei die dritten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n127\\. **M1.3*** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n128\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n129\\. **M1.3.1** extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und \n\n130\\. **M1.3.2** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch \n\n131\\. Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen \n\n132\\. auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm \n\n133\\. zu erhalten. \n\n134\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 7** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale **M1.3** , **M1.3.1** und **M1.3.2** durch folgende Merkmale ersetzt werden (mit markierten Änderungen): \n\n135\\. **M1.3‘** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n136\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n137\\. **M1.3‘a** aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren, \n\n138\\. **M1.3‘b** und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen, \n\n139\\. **M1.3‘c** während identische Duplikate gelöscht werden, \n\n140\\. **M1.3.1‘** extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und \n\n141\\. **M1.3.2‘** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten. \n\n142\\. Zu den nebengeordneten Patentansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 7 sowie zu den jeweiligen abhängigen Patentansprüchen aller Anträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n143\\. Von der Prüfungsstelle wurde im Prüfungsverfahren kein Stand der Technik benannt. \n\n144\\. Vom Senat wurden folgende Druckschriften eingeführt: \n\n145\\. **D1** US 2019 \u002F 0 012 168 A1, \n\n146\\. **D2** US 2016 \u002F 0 170 397 A1, \n\n147\\. **D3** JP 2004-259084 A, mit \n\n148\\. **D3a** DEPATIS-Übersetzung von D3 vom 22. Mai 2025, sowie \n\n149\\. **D4** US 2020 \u002F 0 125 060 A1. \n\n**II.**\n\n150\\. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. \n\n151\\. **1.** Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass in einer Fertigungsstraße eine Ablaufsteuerung zum sequentiellen Steuern von Vorgängen einer Fertigungsvorrichtung \\- etwa einer automatischen Montagevorrichtung - durchgeführt wird. Die Ablaufsteuerung werde hauptsächlich von einer speicherprogrammierbaren Steuerung (\"PLC\" für engl. \"programmable logic controller\") durchgeführt. Zum Programmieren der Steuerung werde ein Programm verwendet, das unter einer vorbestimmten Sprachspezifikation geschrieben sei (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). \n\n152\\. Wenn eine Fertigungsvorrichtung konstruiert und hergestellt werde, könne es erforderlich sein, dass die Fertigungsvorrichtung mehrere PLCs mit unterschiedlichen Sprachspezifikationen aufweise, um die für die Fertigungsvorrichtung erforderliche Leistung zu erreichen. Außerdem könne ein PLC der Fertigungsvorrichtung durch einen anderen PLC mit einer unterschiedlichen Sprachspezifikation ersetzt werden, wenn die Konstruktion der Fertigungsvorrichtung geändert werde. In solchen Fällen müsse das für einen PLC verwendete Programm in mnemonischen Symbolen geschrieben werden, die einer für den PLC verwendeten Sprache entsprächen. Somit sei es auch erforderlich, dass die das Programm erzeugende Vorrichtung das in mnemonischen Symbolen geschriebene Programm so erzeuge, dass es einer für den PLC der Fertigungsvorrichtung verwendeten Sprache entspreche (Offenlegungsschrift, Absatz [0008]). \n\n153\\. **2.** Eine **Aufgabe** wird in der Anmeldung nicht ausdrücklich angesprochen. Ausgehend von Absatz [0008] der Offenlegungsschrift sieht der Senat die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin, eine Vorrichtung, ein Verfahren, ein Programm sowie ein computerlesbares Aufzeichnungsmedium bereitzustellen, die es jeweils ermöglichen, ein Programm zu erzeugen, das einer Sprache entspricht, die von einer speicherprogrammierbaren Steuerung einer Fertigungsvorrichtung verwendet wird. \n\n154\\. **3.** Der mit dieser Aufgabe betraute**Fachmann** ist ein Informatiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Programmierung speicherprogrammierbarer Steuerungen für Fertigungsanlagen. \n\n155\\. **4.** Zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag \n\n156\\. **4.1** Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sieht eine Informationsverarbeitungsvorrichtung vor, die einen Prozessorabschnitt und einen Anzeigeabschnitt umfasst. Diese Abschnitte sind konfiguriert, eine Informationsverarbeitung durchzuführen bzw. einen Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale **M1** ,**M1a** und **M1b**). Ein Einstellbildschirm ist ein Bestandteil einer grafischen Benutzerschnittstelle, der in einem bestimmten Bereich eines Bildschirms angezeigt wird und über den Informationen \\- beispielsweise mnemonische Symbole - von einem Nutzer eingegeben und dadurch festgelegt (\"eingestellt\") werden können (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2021 003 647 A1, Absätze [0098] bis [0104] sowie [0113] bis [0118] i. V. m. Figuren 15 und 18). \n\n157\\. **4.2** Gemäß Merkmal **M1.2** soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, ein erstes Programm, das in ersten mnemonischen Symbolen geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben ist. Ferner soll der Prozessorabschnitt \"Definitionsinformationen\" erhalten können, die zur Übersetzung des ersten Programms verwendet werden (vgl. Merkmal **M1.1**). \n\n158\\. **4.2.1** Erstes und zweites Programm können jeweils in Form eines Leiterprogramms (auch \"Kontaktplanprogramm\" genannt) vorliegen. Wird ein solches Programm auf einem programmierbaren Logikcontroller ausgeführt, lässt sich damit eine Fertigungsvorrichtung steuern (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0074] i. V. m. Figur 9). \n\n159\\. **4.2.2** Unter mnemonischen Symbolen versteht der Fachmann einprägsame Abkürzungen, die Maschinenbefehlen entsprechen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0008] - \"[…] ([…] Maschinensprachenkürzel), die einer für die PLC verwendeten Sprache entsprechen\"). Kontaktplanprogramme können als Folgen mnemonischer Symbole dargestellt werden; so zeigt beispielsweise Figur 10 der Offenlegungsschrift in aufeinanderfolgenden Tabellenzeilen angeordnete mnemonische Symbole (z. B. \"LD\", \"XB\", \"R1011\", \"LDI\", \"M1\" etc.), in denen die Kontaktplanprogramme 1701 und 1702 geschrieben sind (vgl. ferner Offenlegungsschrift, Absätze [0074], [0075]). \n\n160\\. **4.2.3** Die zur Übersetzung verwendeten Definitionsinformationen sollen gemäß den Merkmalen **M1.1** , **M1.1.1** und **M1.1.2** dadurch gekennzeichnet sein, dass sie erste mit zweiten - von den ersten verschiedenen \\- mnemonischen Symbolen, erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen verknüpfen. Dabei sollen die ersten bzw. zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung bzw. Befehle bezüglich Vorgängen an diesen Einrichtungen in den ersten bzw. zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben darstellen (siehe Offenlegungsschrift, Absätze [0075] und [0076] i. V. m. Figur 10, Spalten \"Befehl\" und \"Einrichtung\"). Bei den Definitionsinformationen kann es sich insbesondere um Übersetzungstabellen handeln, die Einrichtungs- und Befehlsdefinitionsinformationen miteinander verknüpfen (vgl. Offenlegungsschrift, Figuren 11\u002F12 mit Absätzen [0078]\u002F[0079] und [0082]\u002F[0083]). Aus fachmännischer Sicht ist der Begriff \"Definitionsinformationen\" nicht auf solche Tabellen beschränkt, sondern umfasst jegliche Informationen, die eine Zuordnung von ersten Einrichtungs- und Befehlselementen zu zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen festlegen. \n\n161\\. **4.2.4** Eine anspruchsgemäße \"Einrichtung\" kann eine Einrichtung der Fertigungsvorrichtung sein, also ein von einem PLC gesteuertes Gerät (engl.: \"device\"; vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0010], [0011]; Absätze [0023], [0024] i. V. m. Figur 1A - Einrichtungen 130 und 141, jeweils mit einem Einrichtungsnamen 501). \n\n162\\. Die Anmeldung definiert allerdings nicht ausdrücklich, was unter einem \"Einrichtungselement\" konkret zu verstehen sein soll. Aus den Figuren 10 und 11 der Offenlegungsschrift ergibt sich, dass eine in Absatz [0076] als \"Element\" bezeichnete \"Einrichtung\" einen Einrichtungsnamen (z. B. \"X\", \"Y\", \"M\", \"L\", \"T\", \"B\", \"MR\", \"LR\") und eine Einrichtungsnummer besitzt. Der Einrichtungsname ist gemäß Absatz [0076] der Offenlegungsschrift \"in der Spalte des Einrichtungselements\" in mnemonischen Symbolen angegeben; das als \"Einrichtung\" bezeichnete Element soll ferner in einem Kontaktplanprogramm enthalten sein. Daraus folgt, dass als anspruchsgemäße Einrichtungselemente Größen angesehen werden können, auf die in einem Programm Bezug genommen wird und die eine Einrichtung näher kennzeichnen \\- wie etwa der Name und\u002Foder die Nummer einer Einrichtung. \n\n163\\. In der Fachwelt wird der Begriff \"Einrichtung\" (engl.: \"device\") jedoch mitunter nicht nur für physische Geräte verwendet, sondern auch für deren logische Repräsentation in einem PLC. Dazu zählen adressierbare Operanden, die ihnen zugeordneten Speicheradressen oder -bereiche (z. B. für den Datenaustausch mit PLC-internen oder -externen Geräten wie Speichern, Sensoren oder Aktoren) sowie die Variablen, die diese Speicherorte repräsentieren (vgl. D4, Abstract - \"[…] a plurality of devices which are memory regions referred to by the program executing section […]\" sowie Absätze [0074] bis [0077] \\- \"Characters (\"R0001\", \"R0002\" and \"R0003\") […] represent device names (address names) of the input devices\"). Dementsprechend stellen mnemonische Symbole, die die oben aufgezählten Größen repräsentieren, Einrichtungselemente dar; gehören diese zu einer Fertigungseinrichtung, bilden sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.1**. Diese Lesart entspricht Absatz [0036] der Offenlegungsschrift, wonach die zugeordnete Einrichtung 1003 Informationen über die Zuordnung eines Speicherbereichs und einer E\u002FA-Nummer zu dem in Figur 1B veranschaulichten Speicher 205 umfasst; dieser Speicherbereich und die E\u002FA-Nummer werden vom in Figur 3 gezeigten Steuermodul 1400 verwendet. \n\n164\\. **4.3** Das zweite Programm soll ferner konfiguriert sein, eine Steuerung der Fertigungseinrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungseinrichtung durchzuführen (Merkmal **M1.2.1**), d. h. derart beschaffen sein, dass eine Fertigungseinrichtung von einer Steuerung gesteuert wird, wenn das zweite Programm auf der Steuerung abläuft. \n\n165\\. **4.4** Weiterhin sollen die zweiten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation, die ersten mnemonischen Symbole einer \"unterschiedlichen\" - d. h. einer von der zweiten Sprachspezifikation verschiedenen - Sprachspezifikation entsprechen (Merkmal **M1.2.2**). Würden die ersten und zweiten mnemonischen Symbole derselben Sprachspezifikation entsprechen, gäbe es keinen Grund für eine Übersetzung der ersten mnemonischen Symbole. \n\n166\\. **4.5** Der Prozessorabschnitt soll ferner konfiguriert sein, aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm zweite Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren und diese auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale **M1.3** , **M1.3.1**). Die Angabe, dass das Programm \"vorab\" geschrieben wurde, kann bedeuten, dass dessen Erstellung zum Zeitpunkt der Extraktion bereits abgeschlossen war. \n\n167\\. **4.6** Schließlich soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm Definitionsinformationen durch Verknüpfen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen zu erhalten (Merkmal **M1.3.2**). Dieser Verknüpfungsprozess wird insbesondere in den Absätzen [0113] bis [0118] sowie in Figur 18 der Offenlegungsschrift dargestellt. Er besteht darin, fehlende (\"leere\") Einträge in Übersetzungstabellen durch ausgewählte Einrichtungs- bzw. Befehlselemente zu ersetzen. \n\n168\\. **5.** Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt es ausgehend von der Druckschrift **D1** an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. \n\n169\\. **5.1** Die Druckschrift **D1** geht von der Problemstellung aus, dass in einer Fertigungsumgebung ein Sourcecode (ein \"source program\") zwischen verschiedenen Modellen programmierbarer Logikcontroller (\"PLCs\") portiert werden muss, weil diese unterschiedlich spezifizierte Programmiersprachen verwenden (Absatz [0002] - \"In a factory, there exist a plurality of programmable logic controllers […]\" sowie Absatz [0031], letzter Satz; Absatz [0003] - \"[…] the source program may be ported between different models. This is because different manufacturers and models of PLCs may have different specifications of programming languages […]\"). \n\n170\\. Vor diesem Hintergrund stellt **D1** eine Programmerzeugungsvorrichtung 100 - etwa einen Computer mit CPU - vor, mit der ein auf einem bestimmten Ausgangs-PLC-Modell ablauffähiger Sourcecode in einen Sourcecode konvertiert - d. h. übersetzt - wird, der für ein Ziel-PLC-Modell bestimmt ist, das sich vom Ausgangs-PLC-Modell unterscheidet (vgl. Absätze [0029], [0032], insbesondere erster Satz i. V. m. Figur 1; s. auch Absatz [0035] - \"conversion destination model\"). Der Sourcecode kann in einer beliebigen Programmiersprache vorliegen, etwa in Form einer Anweisungsliste (\"instruction list (IL)\", vgl. Absatz [0074]). Hierunter versteht der Fachmann eine textbasierte, zeilenorientierte Darstellungsform eines Programmcodes, bei der eine Abfolge von Befehlen typischerweise in leicht einprägsamen mnemonischen Symbolen angegeben wird und die sowohl die Namen der Befehle als auch die zugehörigen Operanden umfasst. Die Operanden können in Form von Einrichtungsnummern gegeben sein und kennzeichnen die Speicherorte derjenigen PLC-externen Einrichtungen (\"devices\") oder derjenigen PLC-internen Speicherbereiche, auf die sich die jeweiligen Befehle beziehen (vgl. hierzu D2, Figur 1, Bezugszeichen 112, 301, 302, 303 i. V. m. Absätzen [0023] und [0027]). \n\n171\\. Zur Konversion des Sourcecodes wird nach **D1** anhand einer Anweisungskorrespondenztabelle 131 ermittelt, ob eine Anweisung (\"instruction\") des zu konvertierenden Programms auch vom Ziel-PLC-Modell unterstützt wird, d. h. von diesem verwendet werden kann (Absatz [0035], erster Satz; Absatz [0053] i. V. m. Figur 6, Schritt S202). Die in Figur 8 beispielhaft gezeigte Tabelle 131 enthält die jeweiligen Korrespondenzzustände einzelner Anweisungen für verschiedene PLC-Modelle, wobei \"0\" eine verwendbare und \"x\" eine nicht verwendbare Anweisung kennzeichnet (vgl. Absatz [0035]), und kann sowohl die verwendbaren als auch nicht verwendbare Anweisungen enthalten (Absatz [0034], zweiter Satz; Absatz [0076]). \n\n172\\. Falls das Ziel-PLC-Modell die Ausführung einer Anweisung nicht unterstützt, wird überprüft, ob ein alternativer Code in einer Anweisungskonvertierungsbibliothek (\"instruction conversion library\") 132 - eine solche ist in Figur 9 der **D1** in Tabellenform gezeigt - vorhanden ist. Ist dies der Fall, wird die Anweisung durch den alternativen Code ersetzt; liegt kein derartiger Code vor, wird eine Fehlermeldung ausgegeben (Absatz [0036], insbesondere letzter Satz; Absätze [0042], [0043] sowie [0052] bis [0056] mit Figur 6, Schritte S203 bis S205). Im Rahmen der Konversion des Sourcecodes werden insbesondere auch Speicheradressen übersetzt (Absätze [0037], [0038]; Figur 7 i. V. m. Absatz [0061], Schritt S304; Figur 14 i. V. m. Absatz [0071]), wobei diese auch in symbolischer Repräsentation in das übersetzte Programm übertragen werden können (vgl. Absatz [0047] - \"it is preferable that the source program conversion unit 130 also copies symbols (aliases attached to the addresses) […] included in the source program of the conversion origin to the source program for the model X\"). \n\n173\\. **5.2** Die Merkmale **M1** ,**M1a** sowie**M1.1** bis **M1.2.2** sind aus **D1** bekannt; Merkmal **M1b** leitet der Fachmann unmittelbar aus der Lehre dieser Druckschrift ab. \n\n174\\. **5.2.1** So offenbart die **D1** mit der Programmerzeugungsvorrichtung 100 und der darin enthaltenen CPU eine Informationsverarbeitungsvorrichtung, die einen Prozessorabschnitt umfasst, der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, d. h. die Merkmale **M1** und **M1a**. \n\n175\\. Gemäß **D1** kann die Programmerzeugungsvorrichtung 100 eine Schnittstelle enthalten, über die ein alternativer Code, der vom Nutzer erzeugt worden ist, registriert und editiert werden kann (Absatz [0075]). Entgegen der Auffassung der Anmelderin erkennt der Fachmann hierin insbesondere eine grafische Benutzerschnittstelle, über die alternative Codes eingegeben, verändert und angezeigt werden können. Das bedeutet, dass die Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Anzeigeabschnitt enthält, auf dem ein Einstellbildschirm wiedergegeben wird, durch den alternative Codes angezeigt werden können. \n\n176\\. Auch Merkmal **M1b** ergibt sich somit unmittelbar aus Druckschrift **D1**. \n\n177\\. **5.2.2** In der in **D1** angesprochenen Fertigungsumgebung steuern die PLCs verschiedene PLC-externe Einrichtungen (vgl. D1, Figur 4 i. V. m. Absatz [0033] - \"DEVICE 1\", \"DEVICE 2\"; s. auch Absatz [0064], dritter Satz; Absatz [0072], letzter Satz). Dass es sich hierbei um Fertigungseinrichtungen oder -vorrichtungen handeln kann, ist in einer Fertigungsumgebung selbstverständlich (vgl. hierzu D4, Absatz [0003] - \"A programmable logic controller (PLC) is a controller that controls manufacturing apparatus […] in factory automation\"). \n\n178\\. Daher können die Einrichtungsnummern einer Anweisungsliste Einrichtungen einer Fertigungseinrichtung in mnemonischer Form darstellen (s. o., Abschnitt II.5.1, zweiter Absatz), so dass sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.1** bilden. Ebenso können die Befehlsnamen einer Anweisungsliste als Befehlselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.2** angesehen werden, da sie die auszuführenden Operationen in mnemonischer Form kennzeichnen und damit die Art des Vorgangs bestimmen, der an den durch die Einrichtungsnummern identifizierten Einrichtungen der Fertigungseinrichtung ausgeführt werden soll. \n\n179\\. Entsprechendes gilt für die in den Figuren 8 und 12 der **D1** gezeigten symbolischen Befehlsnamen und Adressen, die zur Ansteuerung von Fertigungsvorrichtungen verwendet werden können (vgl. Figur 8 i. V. m. Absatz [0035] - Befehlsnamen \"ADD\", \"SUB\", \"MUL\", \"DIV\", \"NEG\"; Figur 12 i. V. m. Absatz [0064] - Adressen \"X0000.0\", \"R5000.0\", \"Y0000.0\"). Auch diese Größen bilden anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente. \n\n180\\. **5.2.3** Für die Übersetzung der Befehls- und Einrichtungselemente, die selbstverständlich von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 vorgenommen wird, muss diese auf (Definitions-)Informationen zugreifen können, die diese Elemente jeweils ihren übersetzten Gegenstücken zuordnen und damit erste Befehls- bzw. Einrichtungselemente mit zweiten Befehls- bzw. Einrichtungselementen verknüpfen. Solche Informationen werden beispielsweise in Schritt S203 überprüft und ergeben sich aus Schritt S304. Ohne derartige Informationen wäre eine Übersetzung nicht möglich, und die in den Figuren 9 und 14 der **D1** dargestellten Tabelleneinträge bzw. konvertierten Speicheradressen könnten nicht an den jeweils vorgesehenen Stellen eingefügt werden. \n\n181\\. Mit der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 ist der **D1** somit ein Prozessorabschnitt zu entnehmen, der zur Ausführung von Verfahrensschritten konfiguriert ist, die die Merkmale **M1.1** , **M1.1.1** , **M1.1.2** und **M1.2** verwirklichen. \n\n182\\. **5.2.4** Ferner offenbart die Druckschrift **D1** , dass die übersetzten Gegenstücke der Befehls- und Einrichtungselemente - und damit der übersetzte Sourcecode - auf einem PLC - etwa dem PLC 2 - ablaufen können, der dadurch eine Vorrichtung der Fertigungsumgebung steuert (vgl. Figur 4, rechter Teil i. V. m. Absatz [0033] - \"[…] in a case when it is desired to newly connect a device 2 […] to the PLC 2, only a portion related to the control of the device 2 in the source program […] may be converted for the PLC 2\"). Wie in Abschnitt II.5.2.2 ausgeführt, ist es selbstverständlich, dass die gesteuerte Vorrichtung eine Fertigungsvorrichtung ist. Damit geht auch das Merkmal **M1.2.1** aus **D1** hervor. \n\n183\\. Da bei der Übersetzung zwischen mnemonischen Symbolen unterschiedlich spezifizierter Programmiersprachen konvertiert wird (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz), liegt auch Merkmal **M1.2.2** vor. \n\n184\\. **5.3** Die verbleibenden Merkmale **M1.3, M1.3.1** und**M1.3.2** vermögen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n185\\. **5.3.1** Der Fachmann gelangt zu den Merkmalen **M1.3.1** und**M1.3.2** in naheliegender Weise wie folgt: \n\n186\\. Fehlt zu einer bestimmten Anweisung ein alternativer Code oder eine verwendbare freie Speicheradresse, bricht das aus **D1** bekannte Übersetzungsverfahren in den Schritten S205 und S305 jeweils mit einer Fehlermeldung ab, weil die zu übersetzenden Befehls- oder Einrichtungselemente keine Gegenstücke besitzen, die vom Ziel-PLC-Modell sinnvoll interpretiert werden könnten (vgl. Absätze [0036], [0043], [0056] sowie Figur 6; Absätze [0060], [0062] sowie Figur 7; s. auch Tabelle 132 in Figur 9, in der z. B. alternativer Code zur Ausführung der Anweisung \"DIV\" in dem PLC 3 fehlt). \n\n187\\. Diese ersichtlich unbefriedigende Situation gibt dem Fachmann Veranlassung, die aus **D1** bekannte Lehre um eine Möglichkeit zu erweitern, mnemonische Symbole für fehlende alternative Codes und fehlende Speicheradressen bereitzustellen. \n\n188\\. Eine derartige Möglichkeit ist bereits in **D1** selbst beschrieben: In Absatz [0075] wird erläutert, dass ein vom Nutzer erzeugter alternativer Code über eine Schnittstelle der Programmerzeugungsvorrichtung 100 registriert \\- d. h. festgelegt und dem ursprünglichen, zu übersetzenden Code zugeordnet werden kann. Der Fachmann wird auf diese Möglichkeit zur Verbesserung des aus **D1** entnehmbaren Übersetzungsverfahrens zurückgreifen und daher eine Möglichkeit vorsehen, fehlende mnemonische Symbole über Nutzereingaben in einem Bildschirmfenster zu registrieren. \n\n189\\. Dies setzt voraus, dass dem Nutzer die Symbole bekannt sind, die das Ziel-PLC-Modell \"versteht\", also sinnvoll interpretieren und weiterverarbeiten kann. Das bedeutet wiederum, dass der Nutzer diese aus einer entsprechenden Quelle entnommen, d. h. extrahiert, haben muss - Merkmal **M1.3.1**. \n\n190\\. Sobald der Nutzer die fehlenden Symbole registriert hat, steht fest, mit welchen ursprünglichen (ersten) Einrichtungs- bzw. Befehlselementen die extrahierten (zweiten) Elemente verknüpft werden sollen. Die für die Übersetzung erforderlichen Definitionsinformationen liegen damit vor - Merkmal **M1.3.2**. \n\n191\\. **5.3.2** Auch das verbleibende Merkmal **M1.3** kann eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen. \n\n192\\. **5.3.2a** Zunächst ist festzuhalten, dass der Teilaspekt von Merkmal **M1.3** , wonach die Quelle der fehlenden mnemonischen Symbole ein vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm ist, weder die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt noch beeinflusst und daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 125 \\- Wiedergabe topografischer Informationen). \n\n193\\. Für den Umstand, dass die fehlenden Symbole extrahiert werden, ist es nämlich ohne Bedeutung, welche weiteren Informationen neben den extrahierten Symbolen in der Quelle enthalten sind. Diese weiteren Informationen mögen zwar die Art der Quelle bestimmen, wirken sich jedoch nicht - insbesondere nicht in technischer Hinsicht - auf den Extraktionsvorgang gemäß Merkmal **M1.3** aus. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Absätzen [0106] bis [0120] der Offenlegungsschrift. \n\n194\\. **5.3.2b** Im Hinblick auf Merkmal **M1.3** ist somit allein der Unterschied zu betrachten, dass nicht der Nutzer die fehlenden Symbole aus einer Quelle extrahiert, sondern der Prozessorabschnitt konfiguriert ist, eine solche Extraktion vorzunehmen. \n\n195\\. Dieser Unterschied erschöpft sich jedoch in der Automatisierung einer gedanklichen (Extraktions-)Tätigkeit des Nutzers (vgl. Abschnitt II.5.3.1, letzter Absatz) durch einen Computer. Eine solche Automatisierung trägt nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei und ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ebenfalls außer Betracht zu lassen (vgl. BGH GRUR 2005, 141 \\- Anbieten interaktiver Hilfe, II.4 c); BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung, III.4 c)). Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem daraus, dass die Anmeldeunterlagen nicht erkennen lassen, dass das computergestützte Extrahieren über ein einfaches Parsen des Programms und eine Filterung der dabei anfallenden Daten hinausgeht. Daher lässt sich auch nicht darauf schließen, dass hierbei technische Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung). \n\n196\\. Selbst wenn der genannte Unterschied in die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit einbezogen würde, könnte er als bloßer Automatisierungsschritt ein Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen, weil die Automatisierung von Geschehensabläufen zum allgemeinen Trend in der Technik gehört (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 4 Rn. 83). \n\n197\\. **5.3.2c** Im Ergebnis enthält Merkmal **M1.3** keinen Aspekt, der eine Patentfähigkeit zu stützen vermag. \n\n198\\. **5.4** Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. \n\n199\\. **6.** Dies gilt gleichermaßen für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7. \n\n200\\. **6.1** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 \n\n201\\. **6.1.1** Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 soll der Prozessorabschnitt zusätzlich konfiguriert sein, den Einstellbildschirm zu veranlassen, zwei Listen anzuzeigen, von denen die erste die ersten und zweiten Einrichtungselemente und die zweite die ersten und zweiten Befehlselemente auflistet (Merkmal **M1.4**). \n\n202\\. Dabei soll eine Zelle eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements (d. h. eine diesem Element zuordenbare Zelle), das nicht mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft ist, als leere Zelle angezeigt werden (Merkmal **M1.4.1**). \n\n203\\. Die beiden Listen können Übersetzungstabellen sein, anhand deren leerer Zellen der Benutzer erkennen kann, dass ein Einrichtungs- bzw. Befehlselement nicht definiert ist (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18 i. V. m. Absätzen [0116], [0117]). \n\n204\\. **6.1.2** Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist bei Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch beeinflussen (vgl. BGH a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen), nicht patentfähig. \n\n205\\. So beschränken sich die Anweisungen der Merkmale **M1.4** und **M1.4.1** darauf, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm veranlasst, bestimmte Informationen anzuzeigen (erster Teil von Merkmal **M1.4**), sowie den Nutzer darüber zu informieren, welche ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente wie definiert sind (restlicher Teil von Merkmal **M1.4**) und welche Einrichtungs- bzw. Befehlselemente nicht miteinander verknüpft bzw. nicht definiert sind (Merkmal **M1.4.1**), vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0116] - \"Wenn die Einrichtungsliste 2303 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, welches Element nicht mit einem entsprechenden Element verknüpft ist, und kann die Definitionsinformationen effizient einstellen\" und Absatz [0117] - \"Wenn die Befehlsliste 2313 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, dass ein Befehlselement der leeren Zelle […] nicht in den Befehlsdefinitionsinformationen 1900 definiert ist\". \n\n206\\. Wie in Abschnitt II.5.2.1 ausgeführt, entnimmt der Fachmann der **D1** eine grafische Benutzerschnittstelle mit einem Einstellbildschirm, durch den alternative Codes angezeigt werden können. Dass diese Anzeige von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 initiiert wird, liest der Fachmann mit. Dies entspricht dem ersten Teil von Merkmal **M1.4**. \n\n207\\. Der restliche Teil von Merkmal **M1.4** sowie Merkmal **M1.4.1** betreffen hingegen lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung und sind bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Dabei stellt die Anzeige eines leeren Felds in einer Liste gemäß Merkmal **M1.4.1** allenfalls eine Abweichung in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen dar, ohne auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 660 Rn. 33, 35, m. w. N - Bildstrom). \n\n208\\. Insbesondere lässt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht erkennen, dass sich die wiedergegebenen Informationen - also die beiden Listen einschließlich der leeren Zelle(n) \\- als Ausführungsform eines technischen Lösungsmittels darstellen, das auf das Erzielen einer bestimmten technischen Wirkung gerichtet ist (etwa einer Erhöhung der Bedienungssicherheit oder einer zweckmäßigen Ausnutzung der verfügbaren Bildschirmfläche, vgl. BGH GRUR 2015, 1184 Rn. 18, 20, 21- Entsperrbild; BGH GRUR 2020, 599 Rn. 26, 28, 29, 30 - Rotierendes Menü). Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anzeige der beiden Listen einer nachgelagerten Benutzereingabe dienen soll oder sich gar auf die Steuerung einer Fertigungseinrichtung auswirkt. \n\n209\\. **6.2** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 \n\n210\\. **6.2.1** Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 neu aufgenommenen Anweisungen sehen vor, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm zur Anzeige bestimmter Informationen veranlasst (Merkmal **M1.5**), wobei diese Informationen Kandidaten eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements sind, die mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft werden sollen, sowie ein Pull-Down-Menü, das diese Kandidaten zeigt (Merkmal **M1.5.1**). \n\n211\\. Die Kandidaten können Einrichtungs- oder Befehlselemente sein, deren Auswahl für diejenigen leeren Zellen einer Liste bzw. Übersetzungstabelle in Betracht kommt, die mit den ersten mnemonischen Symbolen befüllt werden sollen (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18, Bezugszeichen 2501 i. V. m. Absatz [0117]). \n\n212\\. **6.2.2** Auch Hilfsantrag 2 führt nicht zum Erfolg. \n\n213\\. So geht Merkmal **M1.5** genauso wie der erste Teil von Merkmal **M1.4** aus **D1** hervor (s. o., Abschnitt II.6.1.2). \n\n214\\. Merkmal **M1.5.1** dient dem Zweck, den Nutzer über auswählbare Einrichtungs- oder Befehlselemente - insbesondere mittels eines Pull-Down-Menüs - zu informieren, so dass er bei Bedarf eines dieser Elemente auswählen kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0117] - \"Durch Überprüfen des Pull-Down-Menüs 2501 kann der Benutzer ein Befehlselement […] leicht eingeben und die Definitionsinformationen effizienter einstellen\"), beschränkt sich jedoch auf die Nennung der angezeigten Informationen (Elemente und Pull-Down-Menü). Eine tatsächliche Auswahl eines Elements wird hingegen nicht beansprucht. \n\n215\\. Damit betrifft auch Merkmal **M1.5.1** lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung, ohne dabei auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH a. a. O. - Bildstrom). \n\n216\\. Dass das Merkmal **M1.5.1** weitere - insbesondere technische - Wirkungen entfaltet, ist nicht erkennbar. Selbst wenn eine Auswahl eines Kandidaten mittels des Pull-Down-Menüs konkret beansprucht wäre, würde sich der technische Aspekt der Auswahl darauf beschränken, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung). \n\n217\\. **6.2.3** Im Übrigen gelangt der Fachmann auch ausgehend von **D1** zu Merkmal **M1.5** , ohne erfinderisch tätig zu werden. \n\n218\\. So würde er nach im Stand der Technik bekannten Möglichkeiten suchen, wie er die fehlenden mnemonischen Symbole über die der **D1** entnehmbare grafische Benutzerschnittstelle (s. o., Abschnitt II.5.2.1) eingeben kann, und so auf die Druckschrift **D3\u002FD3a** stoßen. Aus ihr geht hervor, dass mnemonische Symbole eingegeben werden können, indem einer von mehreren Eingabevorschlägen - anspruchsgemäßen \"Kandidaten\" - in einem Pull-Down-Menü ausgewählt wird (vgl. Abschnitt \"Prior Art\", Absätze [0007], [0008] i. V. m. Figuren 10 und 11; s. auch Figuren 3, 4 und 7). Dass durch ein solches Menü grundsätzlich eine intuitive Auswahl ermöglicht wird, ist dem Fachmann bereits aus seiner Alltagserfahrung im Umgang mit Computeranwendungen hinlänglich bekannt. Er hätte daher ohne Weiteres die CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 so programmiert, dass zur Eingabe der mnemonischen Symbole Pull-Down-Menüs erzeugt und anschließend auf dem Anzeigeabschnitt der grafischen Benutzerschnittstelle dargestellt werden. \n\n219\\. **6.3** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 \n\n220\\. **6.3.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergänzt den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag um die zusätzliche Anforderung, dass der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein soll, zweite Einrichtungs- und Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm \"redundanzfrei\" zu extrahieren (Merkmal **M1.6**). \n\n221\\. Eine \"redundanzfreie\" Extraktion wird aus fachmännischer Sicht insbesondere dann verwirklicht, wenn nach Abschluss des Extrahierens keine zueinander identischen Elemente vorliegen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]). Ein \"redundanzfreies Extrahieren\" kann jedoch auch bereits dann gegeben sein, wenn die beim Extrahieren eingesetzten Programmroutinen nicht unnötigerweise mehrfach durchlaufen werden. \n\n222\\. **6.3.2** Das neue Merkmal **M1.6** kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Somit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig. \n\n223\\. **6.3.2a** So nimmt der Umstand, dass ein Extraktionsvorgang, der für sich genommen nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beiträgt (s.o., Abschnitt II.5.3.2b), nunmehr zum Ergebnis führen soll, dass alle extrahierten Elemente verschieden voneinander sind, keine Rücksicht auf technische Gegebenheiten. Er betrifft vielmehr eine reine Maßnahme der Datenverarbeitung, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. \n\n224\\. **6.3.2b** Abgesehen davon ist es ausreichend, dass ein Benutzer, der die fehlenden zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente, in die die ersten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente übersetzt werden sollen, nur ein einziges Mal aus seiner Quelle übernimmt, selbst wenn er sie dort mehrere Male aufgefunden hat. Für den Übersetzungsvorgang liefert bereits eine zweite Übernahme desselben Elements keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und ist folglich entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Extrahieren rechnergestützt \\- z. B. durch Parsen eines elektronischen Dokuments und Filtern der daraus resultierenden Daten - automatisiert wird. Selbst wenn Merkmal **M1.6** bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit berücksichtigt würde, wäre es somit aus fachmännischer Sicht nahegelegt. \n\n225\\. **6.3.2c** Darüber hinaus versteht es sich in der elektronischen Datenverarbeitung von selbst, Programmroutinen aus Rechenzeitgründen nicht unnötig mehrfach auszuführen. Dieses allgemeingültige Prinzip würde der Fachmann insbesondere auch der Automatisierung des Extraktionsvorgangs zugrunde legen. \n\n226\\. **6.4** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 \n\n227\\. **6.4.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der konfiguriert ist, Konstruktionsinformationen zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung \"konstruiert\" sind (Merkmale **M1.7** , **M1.7.1**). \n\n228\\. Aus fachmännischer Sicht bedeutet dies, dass die \"Konstruktionsinformationen\" mit der Steuerung derartiger Vorgänge zusammenhängen. Ein Programm, mit dem Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung gesteuert werden, umfasst daher Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals **M1.7.1**. Laut Offenlegungsschrift können die Konstruktionsinformationen jedoch auch ein Zeitdiagramm 500, eine Schrittmotorkonfigurationstabelle 600, eine E\u002FA-Tabelle 700, eine Zuordnungstabelle 800, eine Fehlertabelle 900, eine Verwaltungstabelle 1000, ein Flussdiagramm 1100 und eine Bibliothek 410 umfassen (siehe Figuren 3, 4A-C, 5A-C und 6). \n\n229\\. **6.4.2** Auch die im Rahmen des Hilfsantrags 4 neu aufgenommenen Merkmale **M1.7** und **M1.7.1** können dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da sie unmittelbar aus **D1** abzuleiten sind. \n\n230\\. So umfasst die aus **D1** bekannte Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Speicherbereich, in dem eine Sourcecode-Eingabeeinheit 110 einen für ein Ausgangs-PLC-Modell (PLC 1) bestimmten Sourcecode ablegt (vgl. D1, Absatz [0029] - \"The program generating apparatus 100 includes a source program input unit 110 […]\"; Absatz [0030] - \"[…] the source program input unit 110 saves […] a source program input from an outside in a predetermined storage area\"; Absatz [0031] - \"The compiler 120 […] converts a source program for a certain model (for example, PLC 1) into an object code for the same model (PLC 1) […] the object code […] is used for each corresponding PLC model in a factory\"). Bei dem Sourcecode handelt es sich gemäß Abschnitt II.5.2 um eine Anweisungsliste bzw. um Befehlsnamen und Einrichtungsnummern. \n\n231\\. Damit ist Merkmal **1.7** erfüllt. Zudem kann der in dem Speicherbereich gespeicherte Sourcecode selbstverständlich der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung dienen (s. o., Abschnitt II.5.2.2). In diesem Fall stellt der Sourcecode Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals **M1.7.1** dar. \n\n232\\. **6.5** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 \n\n233\\. **6.5.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der Konstruktionsinformationen speichert, die das erste Programm beinhalten (Merkmale **M1.7** , **M1.7.2**). \n\n234\\. **6.5.2** Auch die Merkmale **M1.7** und **M1.7.2** können eine Patentfähigkeit nicht begründen, da sie unmittelbar aus **D1** abgeleitet werden können. \n\n235\\. **6.5.2a** So geht aus**D1** hervor, dass der übersetzte Sourcecode, der für den Logikcontroller PLC 2 bestimmt ist, an die Sourcecode-Eingabeeinheit 110 übergeben wird, so dass er von dem Compiler 120 aus der Sourcecode-Eingabeeinheit 110 - und damit aus einem entsprechenden Speicherbereich \\- ausgelesen werden kann (Absatz [0032], zweiter Satz i. V. m. Absatz [0031] - \"[…] the compiler 120 reads a source program generated for each model (for example, […] PLC 2 […]) from the source program input unit 110\"). \n\n236\\. Der für das Ziel-PLC-Modell bestimmte, im Speicherbereich abgelegte Sourcecode dient der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung, sofern dies bereits für den Sourcecode des Ausgangs-PLC-Modells gilt, und stellt in diesem Fall ebenfalls Konstruktionsinformationen dar. Die Speicherbereiche, in der die Sourcecodes für die Logikcontroller PLC 1 und PLC 2 abgelegt sind, bilden einen Speicherabschnitt im Sinne des Merkmals **M1.7**. Mit beiden Sourcecodes sind in diesem Speicherabschnitt somit anspruchsgemäße Konstruktionsinformationen abgelegt, die das erste Programm beinhalten. Damit ist auch Merkmal **M1.7.2** erfüllt. \n\n237\\. **6.5.2b** Im Übrigen ist es selbstverständlich, Programme, die von den PLCs einer Fertigungsvorrichtung verwendet werden, als Bestandteile einer übergeordneten Datenmenge in einem Speicher einer Speichervorrichtung abzulegen. Dieses Vorgehen ist dem Fachmann aus Druckschrift **D4** geläufig, in der die Programme der PLCs in sogenannten \"Projektdaten\" enthalten sind (vgl. Absatz [0005], erster Satz - \"A user program, configuration information of a PLC and the like are managed as project data\"; s. auch Absätze [0068], [0069], [0078], [0091] - \"A project creating section 50 […] stores the project data 71 in the storing device 22\", [0340] - \"The storing device 32 […] stores the user program as a part of the project data 71\"; s. auch Figuren 1, 3, 6, 35C mit Bezugszeichen 1, 2, 22, 71). Die Projektdaten enthalten weitere Informationen, die ebenfalls Vorgänge an einer Fertigungseinrichtung betreffen, wie etwa Konfigurationsdaten (\"unit configuration\") und Funktionseinstellungen (\"function settings\") von Einheiten einer Fertigungseinrichtung (vgl. Figuren 35B\u002FC i. V. m. Absätzen [0223] und [0229]; zum Aspekt der Fertigung vgl. Figur 28 sowie Absätze [0069], [0112] und [0196]). \n\n238\\. **6.6** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 \n\n239\\. **6.6.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Prozessorabschnitt nicht nur dazu konfiguriert ist, das erste Programm in das zweite Programm zu übersetzen, sondern das erste Programm zusätzlich in ein drittes Programm zu übersetzen. Die Übersetzung soll anhand von Definitionsinformationen erfolgen, durch die die ersten mnemonischen Symbole mit dritten mnemonischen Symbolen verknüpft sind, die sich sowohl von den ersten als auch von den zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden (Merkmale **M1.1*** , **M1.2***). \n\n240\\. Für die Übersetzung in das dritte Programm wird in gleicher Weise verfahren wie bei der Übersetzung in das zweite Programm. Entsprechend wurden die Merkmale **M1.1.1** , **M.1.1.2** , **M1.2.1** , **M1.2.2** und **M1.3** um parallele Ergänzungen erweitert, die zu den Merkmalen **M1.1.1*** , **M.1.1.2*** , **M1.2.1*** , **M1.2.2*** und **M1.3*** führen. Ferner wurde Merkmal **M1.2.2** ohne inhaltliche Änderungen in Merkmal **M1.2.2‘** überführt. \n\n241\\. **6.6.2** Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig. \n\n242\\. Gemäß **D1** wird der auf dem Ausgangs-PLC-Modell PLC 1 lauffähige Sourcecode in Sourcecodes übersetzt, die auf den Ziel-PLC-Modellen 2 und 3 ausgeführt werden können (vgl. D1, Absätze [0031], [0032]; Claim 1 - \"[…] converting the conversion origin source program into a source program for a conversion destination model […] for each model […]\"; Figur 6 - \"MODEL X\"; Figuren 8, 9). Die von den PLCs 2 und 3 verwendeten Programmiersprachen sind sowohl gegenüber derjenigen des PLC 1 als auch im Vergleich miteinander unterschiedlich spezifiziert (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz sowie D1, Figuren 8 bis 10 und 15 i. V. m. Absätzen [0003], [0031]). \n\n243\\. Da der PLC 3 somit dritte Einrichtungs- und Befehlselemente benötigt, die sich von den ersten und zweiten unterscheiden, und der auf dem PLC 3 ablaufende Sourcecode \\- ebenso wie derjenige des PLC 2 - selbstverständlich der Steuerung einer Komponente einer Fertigungsvorrichtung dienen kann, sind die Merkmale**M1.1.1*** , **M.1.1.2*** , **M1.2.1*** , **M1.2.2*** und **M1.3*** ausgehend von der Lehre der **D1** erfüllt. \n\n244\\. Wendet der Fachmann die oben in Abschnitt II.5 beschriebene Vorgehensweise zur Übersetzung der mnemonischen Symbole auf mehrere derartige PLC-Modelle an, gelangt er folglich in naheliegender Weise auch zu den in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zusätzlich aufgenommenen Merkmalen. \n\n245\\. **6.7** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 \n\n246\\. **6.7.1** Bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind die Merkmale **M1.3** , **M1.3.1** und **M1.3.2** des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgenden Merkmale ersetzt worden (wobei die Änderungen hervorgehoben sind): \n\n247\\. **M1.3‘** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n248\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemo- nik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n249\\. **M1.3‘a** aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren, \n\n250\\. **M1.3‘b** und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen, \n\n251\\. **M1.3‘c** während identische Duplikate gelöscht werden, \n\n252\\. **M1.3.1‘** extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und \n\n253\\. **M1.3.2‘** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zwei- ten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten. \n\n254\\. Gemäß dem neuen Merkmal **M1.3‘** kann nun ein beliebiges in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm zur Extraktion der zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente herangezogen werden. \n\n255\\. Ferner soll der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein, aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm erste Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren (Merkmal **M1.3’a**) sowie erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen (Merkmal **M1.3‘b**), während identische Duplikate gelöscht werden (Merkmal **M1.3’c**). Bei diesen Duplikaten kann es sich um identische Einrichtungs- und Befehlselemente handeln, die mehrfach extrahiert wurden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]). \n\n256\\. Merkmal **M1.3.1‘** verlangt darüber hinaus, dass extrahierte erste und zweite Einrichtungs- und Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft angezeigt werden. Unter eine solche verknüpfte Anzeige subsumiert der Fachmann nicht nur eine Darstellung auf demselben Bildschirm in derselben Zeile (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0113], letzter Satz; Absätze [0114], [0116]; Figur 18), sondern insbesondere auch andere grafische Darstellungsformen, etwa eine gemeinsame Darstellung innerhalb derselben Konturlinie, in identischer Farbgebung oder in für verknüpfte Elemente vorgesehenen Bildschirmbereichen. \n\n257\\. Gemäß Merkmal **M1.3.2‘** sollen die Definitionsinformationen dadurch erhalten werden, dass Verknüpfungen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen eingestellt werden, wobei die hierfür verwendeten Benutzereingaben in den Einstellbildschirm dem Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen dienen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, werden gemäß der Offenlegungsschrift Verknüpfungen vom Nutzer durch das Befüllen \"leerer\" Tabelleneinträge eingestellt, d. h. festgelegt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0113], [0116] i. V. m. Figur 18). \n\n258\\. **6.7.2** Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 7 beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sofern die neu aufgenommenen Merkmale überhaupt bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, betreffen sie Sachverhalte, die bereits verwirklicht sind, wenn die CPU der aus **D1** bekannten Programmerzeugungsvorrichtung 100 mnemonische Symbole wie in den Abschnitten II.5 und II.6 beschrieben übersetzt, oder sonstige Maßnahmen, die dem Fachmann durch den zitierten Stand der Technik nahegelegt werden. \n\n259\\. Im Einzelnen: \n\n260\\. **6.7.2a** Die Argumentation aus Abschnitt II.5.3.2 gilt auch im Hinblick auf Merkmal **M1.3‘**. Sie bezieht sich auf ein \"vorab\" geschriebenes Programm, d. h. auf ein Programm, das - wie in Merkmal **M1.3‘** vorgesehen - zur Extraktion herangezogen wird. Für Merkmal**M1.3’b** gilt die Argumentation zu Merkmal **M1.3.2** aus Abschnitt II.5.3.1 entsprechend. \n\n261\\. **6.7.2b** Wie in Abschnitt II.5.2 ausgeführt, ist **D1** zu entnehmen, dass anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente übersetzt werden. Diese Größen müssen hierfür von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 aus dem Sourcecode nach dem in Absatz [0041] angesprochenen Lesevorgang extrahiert werden (z. B. durch ein Parsen des Sourcecodes des Ausgangs-PLC-Modells), um sie den entsprechenden Elementen im übersetzten Sourcecode des Ziel-PLC-Modells zuordnen zu können. Merkmal**M1.3’a** geht damit aus **D1** hervor. \n\n262\\. **6.7.2c** Für das Merkmal **M1.3’c** gilt die Argumentation zu Hilfsantrag 3 aus Abschnitt II.6.3.2b ebenfalls. Findet ein Nutzer mehrere Exemplare eines fehlenden Symbols in einer Quelle, wird er lediglich eines davon übernehmen und die anderen ignorieren. Übertragen auf die naheliegende computergestützte Automatisierung des Extraktionsvorgangs (vgl. Abschnitt II.5.3.2b) bedeutet dies, dass Duplikate extrahierter redundanter Symbole nicht weiter verarbeitet werden. \n\n263\\. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, solche redundanten Symbole zu löschen, weil dadurch ohne besonderen Rechenaufwand Speicherplatz eingespart wird. Ein solches Vorgehen ist ihm bereits für anspruchsgemäße Einrichtungselemente aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. D4, Absatz [0093] - \"A merging section 56 deletes repeatedly extracted devices from the extraction list among the devices respectively extracted from a plurality of program components\" i. V. m. Figur 12 und Absätzen [0121], [0122] - \"[…] data memories DM 0 to DM 100, which are a kind of devices, are registered in the extraction list […] DM 50 to DM 100 are repeated\"). \n\n264\\. **6.7.2d** Auch Merkmal **M1.3.1‘** kann eine Patentfähigkeit nicht stützen. \n\n265\\. Wie in Abschnitt II.6.1.2 ausgeführt, beeinflusst der Umstand, dass Listen mit ersten und zweiten Einrichtungs- und Befehlselementen angezeigt werden, nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Dies gilt gleichermaßen für die Anzeige extrahierter Einrichtungs- und Befehlselemente in miteinander verknüpfter Form. Denn zum einen betrifft der Umstand, dass es sich um extrahierte Elemente handelt, lediglich die Herkunft der angezeigten Daten, und zum anderen wirkt sich eine Darstellung in verknüpfter Form, etwa in derselben Zeile oder innerhalb desselben Bildschirmbereichs, allenfalls auf die Übersichtlichkeit der Darstellung aus. \n\n266\\. **6.7.2e** Schließlich ist auch Merkmal **M1.3.2‘** unmittelbar aus **D1** ableitbar. Wenn der Nutzer die fehlenden mnemonischen Symbole in eine grafische Benutzerschnittstelle zum Registrieren dieses Codes einträgt (s. o., Abschnitt II.5.3), werden die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den ursprünglichen mnemonischen Symbolen und den korrespondierenden Bestandteilen des übersetzten Programms auf Basis von Benutzereingaben registriert, d. h. insbesondere eingestellt. \n\n267\\. **6.8** Im Ergebnis ist keine der mit den Hilfsanträgen vorgelegten Fassungen des Patentanspruchs 1 patentfähig. \n\n268\\. **7.** Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind auch die jeweiligen weiteren Patentansprüche dieser Anträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n269\\. **8.** Zum Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle \n\n270\\. **8.1** Zur Argumentation der Prüfungsstelle \n\n271\\. Die Prüfungsstelle gibt das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des (damaligen) Hauptantrags gelöste technische Problem sehr konkret und spezifisch an. Es bestehe \"in der Bereitstellung einer Informationsverarbeitungsvorrichtung, das Konstruktionsinformationen speichert zur abschnittsweisen Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik O jeweils in Teilprogramme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung in Symbolen einer zweiten Mnemonik A bzw. B\". \n\n272\\. Damit hat die Prüfungsstelle der Problemstellung bestimmte Anspruchsmerkmale bzw. Lösungselemente zugeordnet. Zur Begründung gibt sie an, soweit die im nichtflüchtigen Speicherabschnitt gespeicherten Konstruktionsinformationen über die bei der Übersetzung benötigten Definitionsinformationen hinausgingen, trügen diese nicht erkennbar offenbart und insbesondere nicht kausal unmittelbar zur Lösung eines synergistisch übergeordneten technischen Problems bei und beträfen \"deshalb lediglich eine Vorgabe in der technischen Problemstellung, die durch die Lösung zwingend zu erfüllen\" sei. Dass es sich bei den Programmen um Programme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung handele, sei ebenso eine Vorgabe, die der technischen Problemstellung zuzurechnen sei; sonst habe \"der Fachmann keinen Grund, sich mit der Übersetzung solch spezieller Programme zu beschäftigen. Andernfalls wäre die Wahl der speziellen Programme in der Lösung als eine grundlose und damit beliebig ausgewählte Ausgestaltung\" zu sehen, die ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen würde. Entsprechend sei eine Übersetzung von ersten mnemonischen Symbolen des ersten Programms in zweite, unterschiedliche mnemonische Symbole des zweiten Programms als eine Vorgabe der technischen Problemstellung zuzurechnen. \n\n273\\. Die zusätzlichen Merkmale des (damaligen) Hilfsantrags 2 führen nach Auffassung der Prüfungsstelle zur zusätzlichen Vorgabe in der technischen Problemstellung, dass die mnemonischen Symbole einer jeden der Programmiersprachen aus mnemonischen Symbolen für Befehlselemente und mnemonischen Symbolen für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen bestehen, wobei die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben. Ohne diese Vorgabe in der Problemstellung habe der Fachmann bei seiner Lösung keinen Grund, zwischen beiden Symbolarten zu unterscheiden. \n\n274\\. Die nicht der technischen Problemstellung zugeordneten Anspruchsmerkmale werden von der Prüfungsstelle als \"Ausgehend von der technischen Problemstellung … für den Fachmann auf Grund seines präsenten fachmännischen Grundwissens selbstverständlich\", \"selbstverständlich\", \"vom Fachmann selbstverständlich in Betracht zu ziehen\" oder \"Ausgehend von der zusätzlichen Vorgabe in der Problemstellung … für den Fachmann auf der Hand liegend\" beurteilt. \n\n275\\. Für ihre Vorgehensweise, bestimmte Anspruchsmerkmale als dem technischen Problem zuzurechnende Vorgaben anzusehen, beruft sich die Prüfungsstelle insbesondere auf die Entscheidungen \"Dreinahtschlauchfolienbeutel\" (BGH GRUR 2010, 44), \"Wiedergabe topografischer Informationen\" (BGH a.a.O.) und \"Zwei Kennungen\u002FCOMVIK\" (EPA, T 641\u002F00 - 3.5.1), wonach nicht-technische Vorgaben bei der Formulierung der Aufgabenstellung aufgegriffen werden können, auch wenn sie Teil des Patentanspruchs sind. \n\n276\\. **8.2** Die Ausführungen der Prüfungsstelle sind nicht sachgerecht, weil zumindest Lösungsansätze in die Formulierung des Problems (der \"Aufgabe\") mit einbezogen worden sind. \n\n277\\. Die Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, dient nicht dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. So ist das technische Problem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 - Mirabegron; BGH GRUR 2015, 352 Rn. 15 ff - Quetiapin; vgl. auch BGH GRUR 2022, 67 Rn. 10 - Stereolithographiemaschine; BGH GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH GRUR 1991, 811 Rn. 46 \\- Falzmaschine). \n\n278\\. Zwar sind bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen. Sie sind dann nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen, was insbesondere für Merkmale gilt, die nicht zur Lösung des technischen Problems gerechnet werden (BGH a.a.O. - Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n279\\. Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht aber von einem technischen Problem aus, das eine Zusammenstellung von Lösungsansätzen beinhaltet, die in Kenntnis der Lösung aus deren Merkmalen abstrahiert worden ist. Insoweit nimmt das von der Prüfungsstelle formulierte Problem bereits die beanspruchte Informationsverarbeitungsvorrichtung weitgehend vorweg. Jedoch bestehen zumindest Zweifel daran, dass die Befassung mit Aspekten der von der Prüfungsstelle angegebenen Aufgabenstellung - wie etwa mit der Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik jeweils in Teilprogramme in Symbolen einer zweiten Mnemonik, mit der Verwendung derartiger Symbole für Befehlselemente und für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen in einer jeden Programmiersprache sowie mit dem Umstand, dass die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben - ohne Weiteres nahelag. Diese Aspekte dürfen daher nicht in die Aufgabenstellung einfließen (BGH a.a.O. - Mirabegron; BGH a.a.O. - Quetiapin). \n\n280\\. **9.** Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). \n\n281\\. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedenfalls veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 80 Rn. 22; Schulte, PatG, 12. Auflage (2025), § 73 Rn. 128, 134, 137, § 80 Rn. 120 ff; Busse\u002FKeukenschrijver, 9\\. Auflage, § 80 Rn. 65). Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht (Schulte, a.a.O. § 73 Rn. 143, 145; Benkard a.a.O. § 80 Rn. 22, 26; BPatG BIPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Darauf, ob die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, kommt es im Übrigen nicht an. Die Rückzahlung kann auch bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 139). Bei Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen für angezeigt. \n\n282\\. Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die Begründung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss sind mängelbehaftet. \n\n283\\. So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss schon deshalb als nicht sachgerecht, weil die von der Prüfungsstelle angegebene Aufgabenstellung in ihrer engen Formulierung Ansätze beinhaltet, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beeinflussen (s. o., Abschnitt II.8). Hiervon ausgehend stellt sich auch die materiellrechtliche Beurteilung der beanspruchten (Teil-)Merkmale, die nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung geworden sind, als nicht sachgerecht dar. Diese werden von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss pauschal als \"selbstverständlich\", \"selbstverständlich in Betracht zu ziehen\" bzw. \"für den Fachmann auf der Hand liegend\" beurteilt und\u002Foder dem \"präsenten Grundwissen\" des Fachmanns zugerechnet, ohne in angemessener Weise nachzuweisen, dass die von ihr beschriebenen Kenntnisse der Fachwelt vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich waren. \n\n284\\. Des Weiteren hat es die Prüfungsstelle unterlassen, den Stand der Technik zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (z. B. in Form einer vorveröffentlichten Druckschrift), obwohl ihr hätte bewusst sein müssen, dass der mit dem (damaligen) Hauptantrag beanspruchte Gegenstand aufgrund des Merkmals (A.5) den Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG überwindet. So enthält das Formblatt P2400 (\"Stand der Technik\") keine Einträge; auch den Prüfungsbescheiden, dem Ladungszusatz, dem Anhörungsprotokoll und dem Zurückweisungsbeschluss sind keine Bezüge auf Druckschriften oder sonstige Dokumente, die den Stand der Technik dokumentieren, zu entnehmen. Die Prüfungsstelle hat damit auch gegen die Prüfungsrichtlinien in der Fassung vom 7. März 2022 verstoßen (vgl. dort Abschnitte 2.3.3 (\"Der Gegenstand der Patentanmeldung ist […] zu recherchieren […]\") und Abschnitt 2.3.3.2.4 (\"Die Prüfungsstelle muss zunächst den Stand der Technik ermitteln, […]\"); s. auch BPatGE 30, 250 Rn. 21). \n\n285\\. Schließlich hat die Prüfungsstelle die vorliegende Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und dieses Ergebnis auf ein behauptetes, \"(präsentes) Grundwissen\" des Fachmanns gestützt sowie auf die Angaben, ein Kontaktplanprogramm sei üblich und eine manuelle Erstellung einer Übersetzungstabelle durch Benutzereingaben mittels eines Editors \"regelmäßig der einfachste vom Fachmann in Betracht zu ziehende Lösungsansatz\". Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen werden derartige Kenntnisse aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - X ZB 3\u002F06 Rn. 19; BPatGE 30, 250 Rn. 22, 23; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der beanspruchten Lehre jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften vermissen lässt. \n\n286\\. Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 Rn. 15 - Druckdatenübertragungs-verfahren). Auch diesen formalen Anforderungen würden die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht gerecht. \n\n287\\. In ihrer Summe sind die aufgezeigten Fehler der Prüfungsstelle daher so schwerwiegend, dass sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen.","BPatG München, 09.09.2025, 17 W (pat) 1\u002F23","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:41.846Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":5,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"5295","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032144","ecli-de-neuris-jure259032144","5 Ni 6\u002F25 (EP)","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 07.08.2025, 5 Ni 6\u002F25 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent** **3 295 571**\n\n**(DE 60 2016 063 491)**\n\nhat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Forkel, Schödel, Dr.-Ing. Harth und Dipl.-Ing. Univ. Hofmeister\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent EP 3 295 571 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nII. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 2) und 3) sowie die Beklagte jeweils 1\u002F3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 295 571 (Streitpatent – SP), das unter Inanspruchnahme der Priorität der US 2015 62\u002F159,187 P vom 8. Mai 2015 am 9\\. Mai 2016 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 8. September 2021 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “PILOT TRANSMISSION AND RECEPTION FOR ORTHOGONAL FREQUENCY DIVISION MULTIPLE ACCESS“, ins Deutsche übersetzt “PILOTSIGNALÜBERTRAGUNG UND -EMPFANG FÜR ORTHOGONALEN FREQUENZMULTIPLEXZUGANG”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt zehn Patentansprüche mit den nebengeordneten Verfahrensansprüchen 1 und 7 und den auf diese unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 6 und 8 bis 10. Mit ihren Klagen begehrten die Klägerin zu 1. sowie die später beigetretenen Klägerinnen zu 2. und 3. die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n2\\. Der geltende Patentanspruch 1 betreffend das Senden eines Rahmens hat in englischer Originalsprache und der vom Senat korrigierten deutschen Übersetzung mit der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut: \n\n3\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 providing pilots (e5, e6, e7, e8, e9, e10, e11, e12, e13, e14 – Figures 54A&B) in a resource unit (5408, 5410, 5412, 5424, 5426); and Bereitstellen von Pilotsignalen (e5, e6, e7, e8, e9, e10, e11, e12, e13, e14 - Fig. 54A und B) in einer Ressourceneinheit (5408, 5410, 5412, 5424, 5426); und 1.2 transmitting the frame (400 - Figure 4) including the resource unit, Senden des Rahmens (400 - Fig. 4), der die Ressourceneinheit enthält, characterized by dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 the frame including a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (408-2X) gemäß einem Standard IEEE 802.11ax enthält, 1.4 wherein when a lowest subcarrier of the resource unit has an odd index (5412, 5426), a plurality of pilots are included at a first set of positions (e11, e12, e13, e14) in the resource unit, respectively, wobei, wenn ein niedrigster Unterträger der Ressourceneinheit einen ungeraden Index (5412, 5426) aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen (e11, e12, e13, e14) in der Ressourceneinheit enthalten sind, 1.5 wherein when a lowest subcarrier of the resource unit has an even index (5408, 5424), a plurality of pilots are included at a second set of positions (e5, e6, e7, e8) in the resource unit, respectively, wobei, wenn ein niedrigster Unterträger der Ressourceneinheit einen geraden Index (5408, 5424) aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen (e5, e6, e7, e8) in der Ressourceneinheit enthalten sind, 1.6 wherein the second set of positions is different from the first set of positions, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, 1.7 wherein the first set of positions respectively correspond to locations of non-null subcarriers of symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Unterträger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, 1.8 wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, and wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und 1.9 wherein when the resource unit is a 52-subcarrier resource unit (5424, 5426): wobei, wenn die Ressourceneinheit eine 52-Unterträger-Ressourceneinheit (5424, 5426) ist: 1.9.1 the first set of positions include der erste Satz von Positionen 1.9.1.1 a first pilot tone position (5426, e11) spaced five subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, eine erste Pilottonposition (5426, e11), die fünf Unterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, 1.9.1.2 a second pilot tone position (e12) separated by thirteen subcarriers from the first pilot tone position, eine zweite Pilottonposition (e12), die durch dreizehn Unterträger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, 1.9.1.3 a third pilot tone position (e13) separated by eleven subcarriers from the second pilot tone position, and eine dritte Pilottonposition (e13), die durch elf Unterträger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und 1.9.1.4 a fourth pilot tone position (e14) separated by thirteen subcarriers from the third pilot tone position and spaced six subcarriesr away from a highest indexed subcarrier of the resource unit, and eine vierte Pilottonposition (e14), die durch dreizehn Unterträger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, enthält, 1.9.2 the second set of positions include der zweite Satz von Positionen 1.9.2.1 a fifth pilot tone position (5422, e5) spaced six subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, eine fünfte Pilottonposition (5422, e5), die sechs Unterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, 1.9.2.2 a sixth pilot tone position tone (e6) separated by thirteen subcarriers from the fifth pilot tone position, eine sechste Pilottonposition (e6), die durch dreizehn Unterträger von der fünften Pilottonposition getrennt ist, 1.9.2.3 a seventh pilot tone position (e7) separated by eleven subcarriers from the sixth pilot tone position, and eine siebente Pilottonposition (e7), die durch elf Unterträger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und 1.9.2.4 an eighth pilot tone position (e8) separated by thirteen subcarrier from the seventh pilot tone position and spaced five subcarrieraway from a highest-indexed subcarrier of the resource unit. eine achte Pilottonposition (e8), die durch dreizehn Unterträger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die fünf Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, enthält.\n\n4\\. Wegen des Wortlauts des korrespondierenden nebengeordneten Verfahrensanspruchs 7 betreffend das Empfangen eines Rahmens und der abhängigen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 wird auf das Streitpatent verwiesen. \n\n5\\. Die Klägerin zu 2.) hat vor der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 3.) hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und erklärt, dass sie das Streitpatent in der Fassung nach den Hilfsanträgen nicht angreife. \n\n6\\. Die Klägerin zu 1.) macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ), der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) geltend. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität der Druckschrift NK5 nicht wirksam in Anspruch nehme, da es sich bei dem Streitpatent nicht um dieselbe Erfindung wie dort handele. Deshalb erachtet sie die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 durch jede der im Prioritätsintervall veröffentlichten Druckschriften NK6, NK9 und NK10 für neuheitsschädlich vorweggenommen. Zumindest mangele es ihnen gegenüber der der Druckschrift NK11 kombiniert mit der Druckschriften NK12 oder NK13 entnehmbaren Lehre an einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n7\\. Die Klägerin zu 1.) stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen: \n\n8\\. NK2 Offenlegungsschrift WO 2016 \u002F 183 021 A1 (Ursprungsoffenbarung); \n\n9\\. NK5 Prioritätsanmeldung US 2015 62\u002F159,187 P; \n\n10\\. NK6 IEEE 802.11-16\u002F0024r1 (Proposed TGax draft specification); \n\n11\\. NK7 IEEE 802.11-16\u002F0475r0 (TGax March 2016 Closing Report); \n\n12\\. NK8 Status of Project IEEE 802.11ax; \n\n13\\. NK9 IEEE 802.11-15\u002F0819r1 (11ax OFDMA Tone Plan Leftover Tones and Pilot Structure); \n\n14\\. NK10 IEEE P802.11-Dokument, R. Stacey: Specification Framework for TGax. 28. Januar 2016; \n\n15\\. NK11 IEEE 802.11-15\u002F0330 (OFDMA Numerology and Structure); \n\n16\\. NK12 IEEE 802.11-15\u002F0349, (HE-LTF Proposal); \n\n17\\. NK13 IEEE 802.11-15\u002F0132r4, (Specification Framework for TGax); \n\n18\\. NK14 Eldad Perahia und Robert Stacey, „Next Generation Wireless LANs: ;802.11n and 802.11ac“, Cambridge University Press, Second Edition 2013, ISBN 978-1-107-01676-7 (Auszüge); \n\n19\\. NK14a Eldad Perahia, Robert Stacey, Next Generation Wireless LANs: 802.11n and 802.11ac, Cambridge University Press, Second Edition 2013, ISBN 978-1-107-01676-7 (Auszüge); \n\n20\\. NK15 IEEE 802.11ac-2013; \n\n21\\. NK16 IEEE 802.11-2020 (Teil I und II); \n\n22\\. NK17 IEEE 802.11ax-2021; \n\n23\\. HLNK2 Matthew Gast, „802.11: Wireless Networks: The Definitive Guide“, Publisher: O'Reilly, Pub Date: April 2002, ISBN: 0-596-00183-5, Pages: 464 (Auszug). \n\n24\\. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2024 hat die Beklagte die Hilfsanträge 1 bis 4 und auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 17. März 2025 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 die Hilfsanträge 5 bis 9 zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents eingereicht. Die Beklagte gibt an, dass die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsanträgen als in sich geschlossen gestellt sind und die Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge geprüft werden sollen. \n\n25\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass zwischen den Merkmalen 1.3 und 1.4 sowie am Ende des Patentanspruchs nach dem Merkmal 1.9.2.4 die Merkmale **1.10** **HA1** bzw. **1.11** **HA1** eingefügt sind (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n26\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 und 1.2 [wie erteilter Patentanspruch 1 nach Hauptantrag] characterized by dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 the frame including a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (408-2X) gemäß einem Standard IEEE 802.11ax enthält, 1.10HA1 and one or more data payload, eine oder mehrere Datennutzlasten enthält, 1.4 bis 1.9.2.4 [wie erteilter Anspruch 1 nach Hauptantrag],and. [ … ],und. 1.11HA1 wherein pilots are provided for both the 2X High Efficiency Long Training Field and the one or more data payload. wobei Piloten sowohl für das 2X-Hocheffizienzlangtrainingsfeld als auch für die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind.\n\n27\\. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 baut auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf und es wird am Ende des Anspruchs ein Merkmal **1.12** **HA2** hinzugefügt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n28\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 bis 1.9.2.4 [wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1] 1.11HA1 wherein pilots are provided for both the 2X High Efficiency Long Training Field and the one or more data payload., and wobei Piloten sowohl für das 2X-Hocheffizienzlangtrainingsfeld als auch für die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind., und 1.12HA2 wherein pilot tone positions for the 2X High Efficiency Long Training Field are the same as pilot tone positions for the one or more data payload. wobei Pilottonpositionen für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld die gleichen sind wie Pilottonpositionen für die eine oder mehrere Datennutzlasten.\n\n29\\. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 wird in Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Wortlaut zwischen den Merkmalen 1.8 und 1.9 das Merkmal **1.10** **HA3** hinzugefügt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n30\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 bis 1.7 [wie erteilter Patentanspruch 1] 1.8 wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field,and wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht,und 1.10HA3 wherein, for a given operation bandwidth, pilot tone positions for resource units having larger numbers of subcarriers are physically aligned with pilot tone positions for resource units having smaller numbers of subcarriers, and wobei für eine gegebene Betriebsbandbreite Pilottonpositionen für Ressourceneinheiten mit einer größeren Anzahl von Unterträgern physikalisch mit Pilottonpositionen für Ressourceneinheiten mit einer kleineren Anzahl von Unterträgern ausgerichtet sind, und 1.9 [wie erteilter Patentanspruch 1] \n\n31\\. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dessen erteilter Fassung dadurch, dass zwischen den Merkmalen 1.8 und 1.9 zwei weitere Merkmale **1.10** **HA4** und **1.11** **HA4** hinzugefügt werden (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n32\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 bis 1.7 [wie erteilter Patentanspruch 1] 1.8 wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field,and wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht,und 1.10HA4 wherein the resource unit is a 26-subcarrier resource unit (5408, 5412),a 52-subcarrier resource unit (5424, 5426),a 106-subcarrier resource unit (5432, 5434),or a 242-subcarrier resource unit (5436), wobei die Ressourceneinheit eine 26-Unterträger-Ressourceneinheit (5408, 5412),eine 52-Unterträger-Ressourceneinheit (5424, 5426),eine 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5432, 5434)oder eine 242-Unterträger-Ressourceneinheit (5436) ist; 1.11HA4 wherein each of the 52-subcarrier resource unit (5424, 5426),the 106-subcarrier resource unit (5432, 5434)and the 242-subcarrier resource unit (5436)has pilot tone positions selected from among the pilot tone positions used by the resource units having fewer subcarriers that occupy the same bandwidth, and wobei jede der 52-Unterträger-Ressourceneinheit (5424, 5426),der 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5432, 5434)und der 242-Unterträger-Ressourceneinheit (5436)Pilottonpositionen aufweist, die aus den Pilottonpositionen ausgewählt sind, die von den Ressourceneinheiten mit weniger Unterträgern verwendet werden, die dieselbe Bandbreite belegen, und 1.9 [wie erteilter Anspruch 1] \n\n33\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dessen erteilter Fassung dadurch, dass zwischen den Merkmalen 1.3 und 1.4 das Merkmal **1.10** **HA5** sowie am Ende des Patentanspruchs nach dem Merkmal 1.9.2.4 das Merkmal**1.11** **HA5** hinzugefügt wird (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n34\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 und 1.2 [wie erteilter Patentanspruch 1 nach Hauptantrag] characterized by dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 the frame including a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (408-2X) gemäß einem Standard IEEE 802.11ax enthält, 1.10HA5 and at least one data payload, und mindestens eine Datennutzlast enthält, 1.4 bis 1.9.2.4 [wie erteilter Anspruch 1 nach Hauptantrag],and. [ … ],und. 1.11HA5 wherein the resource unit is allocated to one data payload of the at least one data payload. wobei die Ressourceneinheit einer Datennutzlast der mindestens einen Datennutzlast zugeordnet ist.\n\n35\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von dessen erteilter Fassung dadurch, dass aufbauend auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 am Ende von Patentanspruch 1 zusätzlich die Merkmale **1.11** **HA1** und **1.12** **HA2** gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 hinzugefügt werden (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n36\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 und 1.2 [wie erteilter Patentanspruch 1 nach Hauptantrag] characterized by dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 the frame including a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (408-2X) gemäß einem Standard IEEE 802.11ax enthält, 1.10HA5 and at least one data payload, und mindestens eine Datennutzlast enthält, 1.4 bis 1.9.2.4 [wie erteilter Anspruch 1 nach Hauptantrag],. [ … ],. 1.11HA5 wherein the resource unit is allocated to one data payload of the at least one data payload., wobei die Ressourceneinheit einer Datennutzlast der mindestens einen Datennutzlast zugeordnet ist., 1.11HA1 wherein pilots are provided for both the 2X High Efficiency Long Training Field and the one or more data payload, and wobei Piloten sowohl für das 2X-Hocheffizienzlangtrainingsfeld als auch für die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind, und 1.12HA2 wherein pilot tone positions for the 2X High Efficiency Long Training Field are the same as pilot tone positions for the one or more data payload. wobei Pilottonpositionen für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld die gleichen sind wie Pilottonpositionen für die eine oder mehrere Datennutzlasten.\n\n37\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass am Ende von Patentanspruch 1 das Merkmal **1.10** **HA7** des erteilten Patentanspruchs 4 sowie das Merkmal **1.11** **HA7** hinzugefügt werden und in Merkmal **1.8‘** das Wort „and“ gestrichen wird (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck bzw. Streichung hervorgehoben): \n\n38\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 bis 1.7 [wie erteilter Patentanspruch 1 nach Hauptantrag] 1.8‘ wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field,and wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht,und 1.9 bis 1.9.2.4 [wie erteilter Anspruch 1 nach Hauptantrag],. [ … ],. 1.10HA7 wherein pilot tone positions for all resource units in a lower half of a 20MHz channel for transmitting the frame are mirror symmetric to pilot tone positions for corresponding mirrored resource units in an upper half of the 20MHz channel, and wobei Pilottonpositionen für alle Ressourceneinheiten in einer unteren Hälfte eines 20-MHz-Kanals zum Übertragen des Rahmens spiegelsymmetrisch zu Pilottonpositionen für entsprechende gespiegelte Ressourceneinheiten in einer oberen Hälfte des 20-MHz-Kanals sind, und 1.11HA7 wherein, for each resource unit having a lowest subcarrier with an even index, the corresponding mirrored resource unit has a lowest subcarrier with an odd index. wobei für jede Ressourceneinheit, die einen niedrigsten Unterträger mit einem geraden Index hat, die entsprechende gespiegelte Ressourceneinheit einen niedrigsten Unterträger mit einem ungeraden Index hat.\n\n39\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von dessen erteilter Fassung dadurch, dass am Ende von Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale **1.10** **HA8** , **1.10.1** **HA8** und **1.10.2** **HA8** hinzugefügt werden und in Merkmal **1.8‘** das letzte Wort „and“ gestrichen wird (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben durch Fettdruck bzw. Streichung): \n\n40\\. \n\nMerkmal 1 A method of a wireless device for transmitting a frame,the method comprising: Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 bis 1.7 [wie erteilter Patentanspruch 1 nach Hauptantrag] 1.8‘ wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field,and wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht,und 1.9 bis 1.9.2.4 [wie erteilter Anspruch 1 nach Hauptantrag],.and [ … ],.und 1.10HA8 wherein when the resource unit is a 106-subcarrier resource unit (5532, 5534): wobei, wenn die Ressourceneinheit eine 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5532, 5534) ist: 1.10.1HA8 the first set of positions includea first pilot tone position (5534, e11) spaced five subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit,a second pilot tone position (e13) separated by twenty-five subcarriers from the first pilot tone position,a third pilot tone position (e16) separated by forty-one subcarriers from the second pilot tone position, anda fourth pilot tone position (e18) separated by twenty-five subcarriers from the third pilot tone position andspaced six subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit, and der erste Satz von Positioneneine erste Pilottonposition (5534, e11) enthält, die fünf Unterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, undeine zweite Pilottonposition (e13), die um fünfundzwanzig Unterträger von der ersten Pilottonposition getrennt ist,eine dritte Pilottonposition (e16), die durch einundvierzig Unterträger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, undeine vierte Pilottonposition (e18), die durch fünfundzwanzig Unterträger von der dritten Pilottonposition getrennt ist undsechs Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, und 1.10.2HA8 the second set of positions includea fifth pilot tone position (5432, e1) spaced six subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit,a sixth pilot tone position tone (e3) separated by twenty-five subcarriers from the fifth pilot tone position,a seventh pilot tone position (e6) separated by forty-one subcarriers from the sixth pilot tone position, andan eighth pilot tone position (e8) separated by twenty-five subcarriers from the seventh pilot tone position andspaced five subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit. der zweite Satz von Positioneneine fünfte Pilottonposition (5432, e1) enthält, die sechs Unterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, undeine sechste Pilottonposition (e3), die durch fünfundzwanzig Unterträger von der fünften Pilottonposition getrennt ist,eine siebte Pilottonposition (e6), die durch einundvierzig Unterträger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, undeine achte Pilottonposition (e8), die durch fünfundzwanzig Unterträger von der siebten Pilottonposition getrennt ist undfünf Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist.\n\n41\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 enthält eine Kombination der Änderungen nach den Hilfsanträgen 4 und 8 gegenüber dessen erteilter Fassung. \n\n42\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 7 erfährt nach allen Hilfsanträgen dieselben Änderungen gegenüber der erteilten Fassung wie Patentanspruch 1. \n\n43\\. Wegen der Fassung der Ansprüche im Übrigen und den weiteren Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 9 wird auf die Akte verwiesen. \n\n44\\. Die Klägerin zu 1.) beantragt, \n\n45\\. das europäische Patent EP 3 295 571 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n46\\. Die Beklagte beantragt, \n\n47\\. die Klage abzuweisen. \n\n48\\. hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in seiner verteidigten Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 9 richtet. \n\n49\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität der NK5 wirksam in Anspruch nehme mit der Folge, dass die Druckschriften NK6, NK9 und NK10 keinen relevanten Stand der Technik darstellten. \n\n50\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n51\\. Die Klage ist zulässig, soweit über sie noch zu entscheiden ist, und hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach allen Hilfsanträgen als nicht rechtsbeständig. Es ist daher in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären. \n\n52\\. **I. Zum Gegenstand des Streitpatents**\n\n53\\. **1.** Das Streitpatent betrifft drahtlose Netzwerke, insbesondere das Senden und Empfangen von Symbolen (Daten), welche Pilotsignale („pilots“) beinhalten, die mittels Pilotfrequenzen (auch Pilottöne genannt; engl. „pilot tones“) gesendet werden (vgl. SP, Abs. 1). Derartige Symbole sind beispielsweise in Orthogonal Frequency Division Multiple Access (OFDMA) Rahmen enthalten (SP, Abs. 1). \n\n54\\. Im Zuge der WLAN-Standardisierung durch das IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers), aus der sich bereits mehrere IEEE 802.11-Standards ergeben haben (SP, Abs. 3), werde zum Anmeldezeitpunkt ein Hochleistungs-WLAN („high efficiency“, HE-WLAN) durch die IEEE 802.11ax-Arbeitsgruppe entwickelt (SP, Abs. 4). \n\n55\\. Ein HE-WLAN könne Nachrichten mittels OFDMA übertragen. Dabei könne ein Access Point (AP) simultan mit mehreren Stationen kommunizieren, indem er entsprechende „Resource Units“ (RUs), d. h. Gruppen von Unterkanälen („subchannels“), zuweise (SP, Abs. 5). \n\n56\\. Ein HE-WLAN erlaube auch OFDM-Symbole in HE-Rahmen, die eine unterschiedliche Zeitdauer für die Übertragung benötigten (SP, Abs. 6). Dabei sei die Zeitdauer eines OFDM-Symbols durch die Anzahl der Eingangselemente einer (diskreten) Fouriertransformation (FT) oder inversen Fouriertransformation (iFT) bestimmt, mittels welcher das OFDM-Symbol decodiert bzw. generiert werden könne. Die Anzahl der Eingangselemente einer FT oder iFT könne als Größe der FT bzw. iFT bezeichnet werden (SP, Abs. 7). Der Fachmann erkennt, dass sich diese Erläuterungen auf einen Frequenzbereich mit fest vorgegebener Bandbreite beziehen, für die in den Beispielen nach Absatz 7 ein Wert von 20 MHz angegeben ist. \n\n57\\. Nach Absatz 8 des Streitpatents dienten Pilotsignale in 802.11-Systemen dazu, einen Funkkanal zu schätzen („channel estimation“) und eine Abweichung einer Trägerfrequenz zu verfolgen („carrier frequency offset (CFO) tracking“). Dabei könnten Pilotsignale für eine Kanalschätzung in einem Trainingsfeld, wie beispielsweise einem Langtrainingsfeld („Long Training Field (LTF)“), enthalten sein. \n\n58\\. Pilotsignale zur Verfolgung von CFO könnten in Symbolen von Datenfeldern enthalten sein. Derartige Pilotsignale könnten durch Pilottöne („pilot tones“) getragen werden, die sich an Pilotton-Positionen („pilot tone positions“) der Symbole befänden (SP, Abs. 9). Der Fachmann versteht unter einem Pilotton ein Pilotfrequenz-Signal, das schmalbandig ist und im Raster der Unterträger eine eigens für Pilotsignale vorgesehene Pilotton-Position erhält. \n\n59\\. Die Beschreibung bezeichnet es in Absatz 10 als ideal, wenn Pilotsignale in allen OFDM-Symbolen enthalten seien und die gesamte Bandbreite an Frequenzen des übertragenen Signals abdeckten („span the entire frequency bandwidth of the transmitted signal“). \n\n60\\. Im Stand der Technik (SP, Abs. 11) sei aus der US-Anmeldung 2010\u002F0002787 A1 für ein auf OFDMA beruhendes System bekannt, Pilot-Unterträger in einer Ressourceneinheit („resource block“) derart anzuordnen, dass eine Gruppe aufeinanderfolgender Daten-Unterträger, die von einer benachbarten anderen Gruppe aufeinanderfolgender Daten-Unterträger durch die Pilot-Unterträger getrennt sei, eine gerade Anzahl von Unterträgern habe. Eine weitere US-Anmeldung 2012\u002F0320836 A1 beschreibe Methoden zur Aufteilung in Unterkanäle („subchannelization“) bei einem 802.16m-System (auch bekannt als WiMAX 2). Demnach sollten Unterträger im Downlink (d. h. in Richtung zu den Endgeräten) sowohl \"örtlich begrenzt\" („localized“) als auch verteilt („distributed“) sein können. \n\n61\\. **2.** In der Streitpatentschrift ist keine konkrete Aufgabe genannt. Angesichts des zum Stand der Technik aufgezeigten Hintergrunds sieht der Senat die zu lösende Aufgabe darin, Pilotsignale für drahtlose Netzwerke, insbesondere WLAN-Netzwerke, mit Orthogonal Frequency Division Multiple Access (OFDMA) bereitzustellen, welche es erlauben, bei der drahtlosen Übertragung eine Abweichung einer Trägerfrequenz besser zu verfolgen und einen Funkkanal besser zu schätzen als bislang möglich. \n\n62\\. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch ein Verfahren einer Vorrichtung zum drahtlosen Senden eines Rahmens mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst („method of a wireless device for transmitting a frame“). \n\n63\\. **3.** Als zuständiger Fachmann, der mit der Lösung der oben angegebenen Aufgabe betraut wird, ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der drahtlosen Kommunikationstechnik verfügt. Dieser Fachmann ist mit den bei der drahtlosen Kommunikation zum Einsatz kommenden Verfahren und den wichtigsten Standards, beispielsweise für WLAN-Netzwerke, vertraut. Insbesondere sind dem Fachmann die aktuelle Version und die im Rahmen der Standardisierung zum Prioritätstag des Streitpatents diskutierten Beiträge zur Weiterentwicklung bestehender, einschlägiger IEEE 802.11-Standards bekannt. \n\n64\\. **4.** Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde: \n\n65\\. **4.1** Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum drahtlosen Senden eines Rahmens durch eine Vorrichtung („method of a wireless device for transmitting a frame“ – Merkmal**1**). Im maßgeblichen englischsprachigen Wortlaut „wireless device“ bezieht der Fachmann den Begriff „wireless“ auf das Senden und nicht den konstruktiven Aufbau der Vorrichtung; er geht also von einem „Funkgerät“ aus, wie es in Figur 2 i. V. m. Absatz 29 ff. der Beschreibung als „wireless device 200“ offenbart ist. \n\n66\\. Ein Beispiel für einen zu sendenden Rahmen gibt die nachstehend wiedergegebene Figur 4A i. V. m. Absatz 61 bis 70. Darin ist ein OFDMA-Rahmen 400 abgebildet, der aus mehreren Strukturelementen zusammengesetzt ist. So umfasst der OFDMA-Rahmen 400 beispielsweise ein HE Long Training Field (HE-LTF) 408 (vgl. SP, Abs. 64) und ebenso mehrere Felder, die in Absatz 62 als „data payloads 410, 412, and 414“ angesprochen sind und somit die zu übermittelnden Nutzdaten beinhalten (engl. „payload“ = Nutzlast). \n\n67\\. Der Fachmann geht bei dem in Figur 4A dargestellten Rahmen 400 davon aus, dass von links nach rechts die zeitliche Reihenfolge angegeben ist, in der die Bestandteile des Rahmens 400 ausgesandt werden. Insbesondere wird das Feld HE-LTF 408 vor den Datenfeldern 410 bis 414 gesendet. \n\n68\\. **4.2** Das patentgemäße Betriebsverfahren zum drahtlosen Senden umfasst, dass Pilotsignale in einer Ressourceneinheit („resource unit“ - RU) bereitgestellt werden (Merkmal **1.1**). \n\n69\\. **a)** Zu Ressourceneinheiten führt die Beschreibung in Absatz 63 mit Blick auf den exemplarischen OFDMA-Rahmen 400 gemäß Figur 4A aus, dass die Bandbreite des OFDMA-Rahmens 400 in eine oder mehrere Ressourceneinheiten aufgeteilt wird, und jedem der Datenfelder 410, 412 und 414 eine oder mehrere der RUs zugewiesen werden. In Figur 4A ist links nach oben „20 MHZ“ aufgetragen. Demnach steht dem dargestellten Rahmen 400 eine gesamte Bandbreite von 20 MHz zur Verfügung. Den Datenfeldern 410, 412 und 414 ist davon je ein zusammenhängender Teilfrequenzbereich zugeordnet. Dagegen erstreckt sich das Feld HE-LTF 408 über die ganze Bandbreite des Rahmens 400. \n\n70\\. Weitere Beispiele dafür, wie eine verfügbare Bandbreite in RUs aufgeteilt werden kann, geben die Figuren 5A und 5B (s. u.) i. V. m. Absatz 77 bis 80. So zeigt Figur 5A ein 20 MHz umfassendes Frequenzband, wobei die Frequenz von links nach rechts mittels Unterträger-Indizes (SC-Index; SC steht für „subcarrier“) von -122 bis +122 aufgetragen ist. In Figur 5A sind mehrere RUs abgebildet, die entsprechend ihrer Breite einen unterschiedlich großen Teilfrequenzbereich überspannen. Dabei weisen die in Figur 5A ganz oben und unten abgebildeten RUs 510 bzw. 540 jeweils in ihrer Mitte eine Lücke auf, weil sich dort der SC-Index mit dem Wert null befindet, in dessen Umgebung sogenannte DC-Nulltöne liegen, d. h. Unterträger, die niemals für eine Übertragung von Information genutzt werden. \n\n71\\. Folglich ist als anspruchsgemäße Ressourceneinheit (RU) ein abgesehen von eingebetteten DC-Nulltönen zusammenhängender Teilfrequenzbereich anzusehen. \n\n72\\. **b)** Im Hinblick auf Pilotsignale weisen die in Merkmal **1.1** aufgelisteten Bezugszeichen auf die Figuren 54A und 54B hin (s. u.). \n\n73\\. In Figur 54A i. V. m. den Absätzen 342 bis 348 sind - analog zu Figur 5A - RUs unterschiedlicher Größe abgebildet. Die Frequenzen der in den RUs enthaltenen Unterträger sind gleichfalls durch SC-Indizes von -122 bis +122 gekennzeichnet. Pilotsignale in den RUs sind in Figur 54A i. V. m. Absatz 342 durch Pfeile dargestellt. Die jeweiligen SC-Indizes \\- und damit Frequenzlagen - möglicher Pilotsignale e1 bis e18 gibt Figur 54B mit Tabelle 11 an. \n\n74\\. In Merkmal 1.1 wird verlangt, dass in einer RU Pilotsignale bereitgestellt werden. Diese Vorgabe ist in jeder RU gemäß den Figuren 54A\u002FB erfüllt, weil in den dort abgebildeten RUs jeweils mindestens zwei Pilotsignale gezeigt sind. \n\n75\\. Aus dem Merkmal 1.1 ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht ableitbar, dass im Fall mehrerer Ressourceneinheiten in einer jeden dieser Ressourceneinheiten Pilottöne bereitgestellt werden müssen. \n\n76\\. **4.3** Der die Ressourceneinheit enthaltende Rahmen soll gemäß dem Merkmal **1.2** gesendet werden. \n\n77\\. Nach den Erläuterungen zu Merkmal 1 in Abschnitt I.4.1 strukturiert ein Rahmen das Senden zumindest in zeitlicher Hinsicht. Demgegenüber bildet eine Ressourceneinheit ein Strukturelement im Frequenzbereich (vgl. Abschnitt I.4.2 a)). Die Anweisung des Merkmals 1.2, wonach der zeitlich definierte Rahmen die frequenzmäßig bestimmte Ressourceneinheit enthalten soll, bedarf somit einer Auslegung. \n\n78\\. Ein Rahmen kann gemäß Figur 4A i. V. m. Absatz 63 der Beschreibung in Felder unterteilt sein. Dabei können unterschiedliche Felder in einem Rahmen vereinigt sein. So enthält beispielsweise der in Figur 4A abgebildete OFDMA-Rahmen 400 ein HE-LTF-Feld 408 sowie die Datenfelder 410, 412 und 414. \n\n79\\. In Bezug auf Datenfelder gibt Absatz 63 mehrere Möglichkeiten dafür an, wie Datenfelder und Ressourceneinheiten einander zugeordnet („allocated“) werden können. So kann einem Datenfeld entweder eine RU zugewiesen werden oder es sind mehrere RUs für das betreffende Datenfeld vorgesehen. Nach einem Ausführungsbeispiel kann außerdem eine RU nicht mehr als einem Datenfeld zugeordnet werden. \n\n80\\. Daraus ergibt sich, dass ein anspruchsgemäßer Rahmen eine übergeordnete Struktur darstellt, die für das Senden eines jeweiligen Inhalts vorgibt, innerhalb welcher Zeitspanne gesendet werden darf, und welchen Anteil des insgesamt verfügbaren Frequenzbereichs die betreffende Aussendung ausschöpfen darf. Einem Rahmen gegenüber sind sowohl Felder als auch Ressourceneinheiten als untergeordnet anzusehen. \n\n81\\. Vor diesem Hintergrund ist die Anweisung des Merkmals 1.2, wonach der zu sendende Rahmen die Ressourceneinheit „enthalten“ soll, dahin zu verstehen, dass die Ressourceneinheit nach vorab festgelegten Regeln einem Feld oder mehreren Feldern des Rahmens zugeordnet ist. \n\n82\\. Eine Beschränkung, wonach eine Ressourceneinheit lediglich bestimmten Feldern zugewiesen sein kann, lässt der Anspruchswortlaut nicht erkennen und ist auch sonst nicht ersichtlich. So ist der Figur 81 i. V. m. Absatz 561-563 der Beschreibung entnehmbar, dass eine RU sowohl einem zu einem HE-LTF-Feld gehörigen OFDM-Symbol (vgl. Figur 81 Schritt S8102) als auch einem OFDM-Symbol eines Datenfeldes zugewiesen werden kann (vgl. Figur 81 Schritt S8104). \n\n83\\. Außerdem schließt der Wortlaut des Merkmals 1.2 nicht aus, dass in dem Rahmen weitere Ressourceneinheiten enthalten sind, die ebenfalls gesendet werden. \n\n84\\. Dass der Rahmen gemäß dem Merkmal 1.2 die Ressourceneinheit „enthält“, impliziert eine „vollständig“ in dem Rahmen enthaltene Ressourceneinheit. Demnach schließt das Merkmal 1.2 aus, dass sich eine Zuweisung der Ressourceneinheit zu einem Bestandteil des Rahmens über eine zeitliche Gesamtdauer des Rahmens hinaus erstreckt und beispielsweise auch einen unmittelbar nachfolgenden weiteren Rahmen betrifft. Vielmehr übt ein Rahmen seine unterordnende Funktion gegenüber Feldern und Ressourceneinheiten lediglich von seinem zeitlichen Beginn bis zu seinem zeitlichen Ende aus. \n\n85\\. **4.4** Nach Maßgabe des Merkmals **1.3** soll der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gemäß einem Standard IEEE 802.11ax enthalten. \n\n86\\. **a)** Die Bedeutung des Präfixes 2X erschließt sich dem Fachmann aus den Erläuterungen in den Absätzen 68 bis 74 der Beschreibung i. V. m. den Figuren 4B bis 4D. So soll gemäß Absatz 68 bei einem OFDM-Symbol nach einem „2X HE-LTF design“, d. h. bei einem OFDM-Symbol eines 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeldes im Sinne des Merkmals 1.3, nur etwa die Hälfte der verfügbaren Unterträger („subcarrier“; SC) eine Information tragen, also sollen nur diese SCs Energie haben. Dementsprechend sind in den Figuren 4B und 4C (s. u.) i. V. m. den Absätzen 71 und 72 durch Pfeile symbolisierte Töne („tones“ = SCs) eines OFDM-Symbols 422 eines Feldes namens „2X HE-LTF 408-2X“ dargestellt, welche lediglich jeden zweiten verfügbaren SC belegen. Es kann mit anderen Worten nur auf jedem zweiten SC ein Pilotsignal oder Datensignal gesendet werden. \n\n87\\. Im Gegensatz dazu können bei einem OFDM-Symbol 426 eines Feldes „4X HE-LTF 408-4X“ gemäß Figur 4D i. V. m. den Absätzen 73 und 74 (in Absatz 74 sollte anstatt der fehlerhaften Angabe „**2** X HE-LTF 408-4X“ genau wie im Absatz 73 „**4** X HE-LTF 408-4X“ stehen) alle SCs innerhalb der Bandbreite des OFDM-Symbols eine Information tragen. Demgemäß sind in Figur 4D bei allen SCs (vgl. SC-Indizes 0 bis 25) Pfeile eingezeichnet. \n\n88\\. Ein solches **4X** -Hocheffizienz-Langtrainingsfeld ist durch die Vorgabe des Merkmals 1.3 ausgeschlossen, wonach ausdrücklich ein **2X** -Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gefordert wird. \n\n89\\. **b)** Außerdem verlangt das Merkmal **1.3** ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld „gemäß einem Standard IEEE 802.11ax“. \n\n90\\. Diese Anweisung bedeutet, dass in einem in Bezug genommenen Standard IEEE 802.11ax ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld spezifiziert ist, und dass ein anspruchsgemäßes Langtrainingsfeld - in einem durch Auslegung zu ermittelnden Umfang - den Vorgaben dieses Standards genügen soll. \n\n91\\. In der IEEE-Standardisierung wurde im Mai 2014, also vor dem Prioritätstag, ein Projekt 802.11ax gestartet, um im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit dem Namen „High Efficiency WLAN Study Group (HEW SG)“ eine neue Fassung IEEE 802.11ax zu erarbeiten (vgl. NB5, Abschnitt „Background“ letzte Zeile: „the project 802.11ax has started in May 2014“, sowie erste Zeile: „In May 2013, the High Efficiency WLAN Study Group (HEW SG), a study group within IEEE 802.11 working group had started its activity“). \n\n92\\. Das weiterentwickelte System sollte rückwärtskompatibel zu dem damals bereits bestehenden Standard IEEE 802.11ac sein (vgl. NB6 S. 3 Abschnitt 5.2b: „The new amendment shall enable backward compatibility and coexistence with legacy IEEE 802.11 devices operating in the same band“). Dabei sollte OFDM als Multiplexverfahren beibehalten werden (vgl. NK12 S. 8: „Background – In 802.11ax SFD [1], 4x OFDM data symbol duration of 11ac has been chosen“). \n\n93\\. Indem das Merkmal 1.3 einen „Standard IEEE 802.11ax“ nennt, ist der Anspruchsgegenstand somit zumindest auf ein derartiges OFDM-basiertes Verfahren gerichtet. Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Bezugnahme auf Unterträger in den nachfolgenden Merkmalen 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.9.1.1-4 sowie 1.9.2.1-4. \n\n94\\. Sowohl gemäß dem Standard IEEE 802.11ac als auch gemäß der Weiterentwicklung IEEE 802.11ax enthält ein Rahmen ein Langtrainingsfeld, wie in dem Merkmal 1.3 angegeben (vgl. NK13 S. 2 Z. 22\u002F23: „HE PPDU shall include the legacy preamble (L-STF, L-LTF and L-SIG), duplicated on each 20 MHz for backward compatibility with legacy devices“). Für das Langtrainingsfeld „HE-LTF“ ist beispielsweise in dem Standardisierungsbeitrag NK12 zu IEEE 802.11ax diskutiert worden, ein Feld „2x LTF“ vorzusehen, welches gegenüber einem Feld „4x HE-LTF“ nur bei jedem zweiten Unterträger von null verschiedene Werte enthält (vgl. NK12 Folie 14: „ *Two Examples* : n=2: HE-LTF inserts non-zero values in tones [±2, ±4, ±6, …], thus resulting in 2x LTF symbol duration“). \n\n95\\. Das in der NK12 vorgeschlagene Langtrainingsfeld „2x LTF“ gleicht insoweit dem 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld des Merkmals 1.3 nach dem Verständnis, wie es sich gemäß dem Abschnitt I.4.4 a) aus der Streitpatentschrift ergibt. \n\n96\\. Im Ergebnis zielt die Angabe eines „Standards IEEE 802.11ax“ in dem Merkmal 1.3 vor allem auf die Rückwärtskompatibilität zu WLANs nach IEEE 802.11 im Allgemeinen (OFDM, Rahmen mit Langtrainingsfeld) ab. Außerdem erläutert diese Angabe, dass das Präfix „2X“ in dem gemäß Merkmal 1.3 beanspruchten „2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld“ darauf hinweist, nur die Hälfte der Unterträger zu nutzen, wie in den Gremien der IEEE-Standardisierung erörtert. \n\n97\\. Dass darüberhinausgehende Festlegungen in einem Standard IEEE 802.11ax gemäß Merkmal 1.3 im Hinblick auf den Anspruchsgegenstand bedeutsam sind, ist nach Ansicht des Senats nicht ersichtlich. \n\n98\\. **4.5** Die beiden Merkmale**1.4** und **1.5** betreffen bezüglich eines niedrigsten Unterträgers der Ressourceneinheit zwei zueinander komplementäre Fälle: Wenn ein niedrigster Unterträger einen ungeraden bzw. geraden Index aufweist, sollen mehrere Pilotsignale in einem ersten bzw. zweiten Satz von Positionen in der Ressourceneinheit (RU) enthalten sein. \n\n99\\. Die Bedeutung eines „niedrigsten Unterträgers“ (SC) mit einem ungeraden bzw. geraden Index leitet der Fachmann beispielsweise aus den Figuren 8A und 8B (s. u.) i. V. m. den Absätzen 88 bis 92 der Streitpatentschrift ab. Dabei stimmen die in Figur 8A dargestellten RUs mit den in der zuvor angesprochenen Figur 54A gezeigten RUs überein, abgesehen von den in Figur 54A fehlenden „108-subcarrier RUs\". \n\n100\\. Zu jeder RU aus Figur 8A enthält Tabelle 2 von Figur 8B einen Zeileneintrag. Diesem ist u. a. eine Anzahl an SCs (vgl. Spalte „No. of SCs“) sowie ein erster und letzter SC-Index (vgl. Spalten „First SC Index“ bzw. „Last SC Index“) entnehmbar. Die beiden SC-Indizes sind in Absatz 91 als „lowest and highest subcarrier (SC) indexes of the RUs“ angesprochen. Dabei werden in Figur 8A (genau wie in Figur 54A) mit zunehmender Frequenz von -122 bis 122 ansteigende SC-Indizes angegeben. \n\n101\\. Demnach wird der Fachmann einen „niedrigsten Unterträger“ der Ressourceneinheit gemäß dem Merkmal 1.4 bzw. 1.5 als einen Unterträger mit einem niedrigsten Unterträger-Index (SC-Index) der Ressourceneinheit auffassen. Ein solcher niedrigster SC-Index kann gemäß Figur 8B beispielsweise einen Wert von 17 oder 71 aufweisen und somit ungerade sein (Merkmal 1.4), oder sein Wert kann -122 oder -68 betragen und folglich gerade sein (Merkmal 1.5). Die Streitpatentschrift spricht bei ungeradem oder geradem niedrigsten SC-Index auch von einer „odd RU“ bzw. „even RU“, d. h. einer „ungeraden“ bzw. „geraden“ RU (vgl. Figur 54A), ohne diese Begriffe jedoch im Anspruchswortlaut aufzugreifen. \n\n102\\. Abhängig davon, ob ein niedrigster SC-Index der RU ungerade oder gerade ist, sollen nach den verbleibenden Angaben der Merkmale 1.4 bzw. 1.5 jeweils mehrere Pilotsignale in einem ersten bzw. zweiten Satz von Positionen in der RU enthalten sein. \n\n103\\. **4.6** Dabei soll der zweite Satz von Positionen nach Maßgabe des Merkmals **1.6** von dem ersten Satz von Positionen verschieden sein. \n\n104\\. Auf unterschiedliche Sätze von Positionen deuten beispielsweise die in den Merkmalen 1.4 und 1.5 zu den jeweiligen Pilotsignalen angegebenen Bezugszeichen hin. Denn die Bezugszeichen e11 bis e14 (Merkmal 1.4) bzw. e5 bis e8 (Merkmal 1.5) bezeichnen jeweils vier Positionen innerhalb zweier RUs, die gemäß der Figuren 54A\u002FB spiegelsymmetrisch zueinander aufgebaut sind, wobei die äußeren Positionen der Pilotsignale von den Grenzen der jeweiligen RU unterschiedlich weit entfernt sind. \n\n105\\. Konkret sind in Figur 54A in der zweiten Zeile eine untere RU 5424 und eine obere RU 5426 abgebildet, denen gemäß Figur 54B die Pilotsignal-Positionen („Pilot Tone Relative Positions“) e5 bis e8 (Merkmal 1.5) bzw. e11 bis e14 (Merkmal 1.4) zugeordnet sind. Den in Figur 54A dargestellten Frequenzbereich kann man in eine untere und obere Hälfte aufteilen. Die beiden RUs 5424 und 5426 liegen spiegelsymmetrisch zueinander in der unteren bzw. oberen Hälfte. \n\n106\\. Die untere RU 5424 hat einen niedrigsten SC-Index von -68 und einen höchsten SC-Index von -17 (vgl. Figur 54A). Damit enthält RU 5424 insgesamt 52 SCs (vgl. in Figur 8A\u002FB die äquivalente RU 824). Zugleich ist ihr niedrigster SC-Index aufgrund seines Wertes von -68 gerade, wie es Merkmal 1.5 entspricht. \n\n107\\. Die niedrigste Pilotsignal-Position e5 der RU 5424 liegt bei einem SC-Index von -62 (vgl. Figur 54B). Dieser Wert ist um **sechs** SC-Indizes höher als der **niedrigste** SC-Index-Wert von -68 der RU 5424. Dagegen muss man **fünf** oder **sieben** SC-Indizes zu der höchsten Pilotsignal-Position e8 der RU 5424 mit einem SC-Index von -22 bzw. -24 addieren, um zu der oberen Grenze der RU 5424 bei einem **höchsten** SC-Index-Wert von -17 zu gelangen. \n\n108\\. Bei der oberen in Figur 54A abgebildeten RU 5426 sind die Verhältnisse genau spiegelsymmetrisch zu der unteren RU 5424 (vgl. Figur 54A\u002FB): Die niedrigste Pilotsignal-Position e11 der RU 5426 ist mit einem SC-Index-Wert von +22 oder +24 um **fünf** bzw. **sieben** SC-Indizes höher gelegen als die untere Grenze der RU 5426 bei einem **niedrigsten** SC-Index-Wert von +17, und die höchste Pilotsignal-Position e14 der RU 5426 ist mit einem SC-Index-Wert von +62 um **sechs** SC-Indizes niedriger positioniert als die obere Grenze der RU 5426 bei einem **höchsten** SC-Index-Wert von +68. (Im Übrigen ist der niedrigste SC-Index der RU 5426 aufgrund seines Wertes von +17 ungerade, wie es Merkmal 1.4 entspricht). \n\n109\\. Aufgrund der Spiegelsymmetrie ist demnach der zweite Satz von Positionen der Pilotsignale e5 bis e8 der unteren RU 5424 von dem ersten Satz von Positionen der Pilotsignale e11 bis e14 der oberen RU 5426 verschieden, wie es Merkmal 1.6 verlangt. \n\n110\\. Obwohl zur Erläuterung auf die spiegelsymmetrischen RUs 5424 und 5426 der Figur 54A Bezug genommen wurde, ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs durch das Merkmal 1.6 nicht auf eine solche Ausgestaltung beschränkt. \n\n111\\. Außerdem lässt das Merkmal 1.6 offen, wie eine Position eines Pilotsignals definiert sein soll. \n\n112\\. So kann eine Position innerhalb einer RU durch die Differenz zwischen dem SC-Index des Pilot-SCs und dem niedrigsten SC-Index der RU ausgedrückt werden. Das entspricht einer relativ zu der RU definierten Position. \n\n113\\. Alternativ kann eine Position nach einer mehrere RUs umfassenden Zählweise angegeben werden. Beispielsweise stehen die in den Merkmalen 1.4 und 1.5 zu dem ersten bzw. zweiten Satz von Positionen angegebenen Bezugszeichen e11, e12, e13, e14 bzw. e5, e6, e7, e8 in der dazugehörigen Figur 54A\u002FB für Positionen (vgl. in Figur 54B die Spaltenüberschriften), die nach einem von -122 bis +122 über mehrere RUs hinweglaufenden Zählschema bezeichnet sind. Bezugspunkt für eine Position ist hierbei für alle RUs der SC-Index-Wert Null, welcher die Mitte der Betriebsbandbreite kennzeichnet. Eine solche Position ist somit unabhängig von einer bestimmten RU definiert. \n\n114\\. Vor diesem Hintergrund schreiben weder das Merkmal 1.6 noch die Merkmale 1.4 und 1.5 unmissverständlich vor, dass eine Position ausschließlich als eine zu einer bestimmten RU relative Position festgelegt ist. Vielmehr ergibt der Wortlaut der Merkmale 1.4 bis 1.6 auch für Positionen Sinn, die über mehrere RUs hinweg und in diesem Sinne „absolut“ angegeben werden. \n\n115\\. **4.7** In Merkmal **1.7** wird normiert, dass der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Unterträger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds „entsprechen“ („respectively correspond“) soll. \n\n116\\. Einen ersten Satz von Positionen von Pilotsignalen ordnet Merkmal 1.4 der beanspruchten Ressourceneinheit zu, ohne dabei festzulegen, zu welchem Feld des zu sendenden Rahmens diese RU gehören soll. Indem Merkmal 1.7 nunmehr bestimmt, dass der in der RU enthaltene erste Satz von Pilotsignal-Positionen jeweils Orten ausgewählter Unterträger des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds „entsprechen“ soll, verknüpft Merkmal 1.7 die beanspruchte RU mit einem bestimmten Feld des anspruchsgemäßen Rahmens, nämlich dem 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld. Dabei besteht die Verknüpfung darin, dass von null verschiedene Unterträger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds eine Menge von SC-Indizes vorgeben, aus denen der erste Satz von Positionen von Pilotsignalen gebildet werden kann. \n\n117\\. Eine Vorgabe, zu welchem Feld die Pilotsignale des ersten Satzes von Positionen gehören sollen, ergibt sich aus der Verknüpfung gemäß Merkmal 1.7 nicht. Denn die übergeordnete Struktur des Rahmens ermöglicht es, dass unterschiedliche dem Rahmen untergeordnete Strukturelemente wie Felder und Ressourceneinheiten in Beziehung zueinander gesetzt werden können. \n\n118\\. Deshalb erfasst Merkmal 1.7 gleichermaßen Pilotsignale in einem ersten Satz von Positionen in einer anspruchsgemäßen Ressourceneinheit, die entweder einem 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld oder aber einem Datenfeld zugeordnet ist. Diese beiden Fälle entsprechen jeweils den Ausführungsbeispielen gemäß Figur 81 in Schritt S8102 bzw. Schritt S8104, zu denen in Bezug auf Merkmal 1.2 ausgeführt wurde (vgl. Abschnitt I.4.3). \n\n119\\. Die in Merkmal 1.7 enthaltene Angabe „von null verschiedener Unterträger“ („non-null subcarriers“) bedarf einer Erklärung. \n\n120\\. Im Einklang mit dem Wortlaut „non-null subcarriers“ nennt die Beschreibung in Absatz 108 „non-null tones“, d. h. von null verschiedene Töne, wobei „Töne“ nach dem bei OFDM üblichen Sprachgebrauch Unterträgern (SCs) entsprechen. Demgegenüber sind in dem Absatz 105 „null tones“ als Töne (SCs) angesprochen, die keine Information tragen (vgl. Ausführungen zu dem Merkmal 1.3 in dem Abschnitt I.4.4 a)). \n\n121\\. Ein Beispiel für von null verschiedene Unterträger eines Symbols eines 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds gemäß Merkmal 1.7 gibt Figur 11 (s. u.). Darin ist bei jedem zweiten SC-Index jeweils ein Pfeil abgebildet, der einen von null verschiedenen Unterträger symbolisiert. Dazwischen liegen Nulltöne, so dass nur jeder zweite verfügbare SC belegt ist, wie dies bei einem 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld der Fall ist. \n\n122\\. Weiterhin zeigt Figur 11 i. V. m. Absatz 108 der Beschreibung einen ersten Satz von Pilotsignal-Positionen gemäß dem Merkmal 1.7. Denn Figur 11 betrifft eine \"odd\" (= ungerade) RU, deren niedrigster SC-Index (Betrag: 2*n2 \\+ 1) ungerade ist, was Merkmal 1.4 entspricht. Die in Figur 11 i. V. m. den Absätzen 109 und 110 abgebildeten Pilotsignale 1104 und 1106 sind jeweils an Orten von null verschiedener Unterträger positioniert. Diese Positionen innerhalb der dargestellten RU entsprechen („respectively correspond“) somit SC-Indizes von Unterträgern eines 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeldes und genügen daher den Vorgaben des Merkmals 1.7. \n\n123\\. Die Beschreibung stellt einer derartigen Zuordnung in Absatz 107 ausdrücklich eine als „Alternative 2“ bezeichnete Definition von Pilotsignal-Positionen mit gleichmäßigem Abstand gegenüber („pilot spacing is uniform“), die nicht berücksichtigt, ob ein Pilotsignal an einem Ort positioniert wird, der zu einem „null tone“, d. h. einem SC ohne Information, eines HE-LTF-OFDM-Symbols korrespondiert. Fällt eine Pilotsignal-Position nach den Regeln der „Alternative 2“ auf einen „null tone“, so würde das entsprechende Pilotsignal nicht gesendet. Derartige Zuordnungen sind durch Merkmal 1.7 ausgeschlossen. \n\n124\\. **4.8** Das Merkmal **1.8** bestimmt - weitgehend analog zu Merkmal 1.7 - für den zweiten Satz von Pilotsignal-Positionen (vgl. Merkmal 1.5), dass der zweite Satz jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeldes entsprechen soll. \n\n125\\. Wörtlich genommen könnte das Merkmal 1.8 bedeuten, dass an **jedem** Ort, an dem sich ein von null verschiedener Unterträger befindet, ein Pilotsignal des zweiten Satzes positioniert sein soll. Doch eine solche Belegung aller Unterträger mit Pilotsignalen würde dem Prinzip widersprechen, nur einen Teil der Unterträger für Pilotsignale zu nutzen, um die verbleibenden Unterträger für die eigentlich zu übertragende Information zu verwenden. Es findet sich im Streitpatent zudem kein einziges Ausführungsbeispiel, das eine dahingehende Auslegung stützen könnte. \n\n126\\. Außerdem dürften in der Angabe des Merkmals 1.8, wonach der zweite Satz jeweils den Orten der von null verschiedenen Unterträger entsprechen soll, die angegebenen Orte auch nicht als die zuvor in Merkmal 1.7 genannten Orte des ersten Satzes ausgelegt werden. Denn eine solche Auslegung würde der ausdrücklichen Vorgabe des Merkmals 1.6 widersprechen, dass der zweite Satz von dem ersten Satz gerade verschieden sein soll. \n\n127\\. Es ist nach Auffassung des Senats plausibler, das Merkmal 1.8 in der gleichen Weise wie das Merkmal 1.7 dahin zu deuten, dass der zweite Satz von Pilotsignal-Positionen jeweils den [irgendwelchen] Orten der [beliebiger] von null verschiedener Unterträger der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeldes entsprechen soll. \n\n128\\. Zu einem in diesem Sinne verstandenen Merkmal 1.8 gibt Figur 10 (s. o.) i. V. m. den Absätzen 108 bis 110 ein entsprechendes Ausführungsbeispiel. So zeigt Figur 10 eine („even“ = gerade) RU, deren niedrigster SC-Index (Betrag: 2*n1) gerade ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal 1.5. Nur jeder zweite in Figur 10 dargestellte SC trägt eine Information; also liegt gemäß Absatz 110 der Beschreibung eine zu einem 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld passende SC-Verteilung vor, wie es in den Merkmalen 1.3 und 1.8 verlangt wird. Die in Figur 10 i. V. m. den Absätzen 109 und 110 abgebildeten Pilotsignale 1004 und 1006 sind außerdem jeweils an Orten von null verschiedener Unterträger positioniert. Damit sind die Vorgaben des Merkmals 1.8 gemäß der oben erläuterten Auslegung erfüllt. \n\n129\\. **4.9** Das Merkmal **1.9** legt als Vorbedingung fest, dass die nachfolgenden Anweisungen des erteilten Patentanspruchs 1 nur dann gelten sollen, wenn die zu sendende Ressourceneinheit eine 52-Unterträger-Ressourceneinheit ist. \n\n130\\. In den bereits zuvor erwähnten Figuren 8A und 8B (vgl. Abschnitt I.4.5) sind neben Ressourceneinheiten mit 52 Unterträgern auch solche mit 26, 106, 108 und 242 Unterträgern als Beispiele genannt. Während Patentanspruch 1 keine Anforderungen bezüglich der Anzahl von Unterträgern der Ressourceneinheit formuliert, trifft Merkmal 1.9 lediglich für Ressourceneinheiten mit 52 Unterträgern weitergehende Bestimmungen. Anders gesagt ist es bei Ressourceneinheiten mit mehr oder weniger als 52 Unterträgern ausreichend, wenn diese die Merkmale 1 bis 1.8 des Patentanspruchs 1 erfüllen. \n\n131\\. **4.10** Für den Fall einer 52-Unterträger-Ressourceneinheit enthalten die beiden Merkmalsgruppen **1.9.1ff** und **1.9.2ff** Anweisungen zu den Positionen der Pilotsignale. Diese Anweisungen sind abhängig davon, ob die betrachtete 52-Unterträger-Ressourceneinheit einen ersten Satz von Positionen (Merkmalsgruppe 1.9.1, 1.9.1.1 bis 1.9.1.4) oder einen zweiten Satz von Positionen aufweist (Merkmalsgruppe 1.9.2, 1.9.2.1 bis 1.9.2.4). Die Merkmalsgruppen 1.9.1ff und 1.9.2ff lassen sich anhand der spiegelsymmetrischen RUs 5424 und 5426 der Figur 54A mit ihren Pilotsignal-Positionen -62, -48, -36, -22 bzw. 22, 36, 48, 62 illustrieren: \n\n132\\. **a)** Eine 52-Unterträger-Ressourceneinheit mit einem ersten Satz von Positionen beinhaltet (Merkmal **1.9.1**) **vier** Positionen von **Pilotsignalen** , die jeweils gemäß den Anweisungen der Merkmale 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 bzw. 1.9.1.4 angeordnet sein sollen. Dass die Merkmale 1.9.1.1 bis 1.9.1.4 hierbei jeweils auf eine Pilottonposition („pilot tone position“) Bezug nehmen, während in den vorangegangenen Merkmalen 1.1, 1.4 und 1.5 jeweils Pilotsignale („pilots“) genannt sind, bedeutet aufgrund des Zusammenhangs mit dem in den Merkmalen 1.4 und 1.9.1 angesprochenen „ersten Satz von Positionen“, dass die Begriffe „Pilotsignal“ und „Pilotton“ anspruchsgemäß synonym zu verstehen sind. \n\n133\\. Eine erste Pilottonposition soll fünf Unterträger von dem Unterträger mit dem niedrigsten Index beabstandet sein (Merkmal **1.9.1.1**). \n\n134\\. Als Beispiel hierfür zeigen die Figuren 54A und 54B in der 52-Unterträger-Ressourceneinheit 5426 den Pilotton e11, der bei einem SC-Index mit dem Wert +22 positioniert sein kann, was einem Abstand von fünf Unterträgern zu dem Unterträger mit dem niedrigsten SC-Index von +17 gleichkommt. \n\n135\\. Ein weiteres Beispiel für einen solchen Abstand gibt Figur 78 i. V. m. den Absätzen 539 bis 544. \n\n136\\. In Figur 78 ist in der unteren Hälfte eine Ressourceneinheit 7810 abgebildet, deren 52 Unterträger relativ zu dem niedrigsten SC-Index mit 0 bis 51 nummeriert sind. Die Ressourceneinheit 7810 ist gemäß Absatz 539 eine „odd“ RU und weist somit einen ungeraden niedrigsten SC-Index auf, wodurch die Vorbedingung für einen ersten Satz von Pilotsignal-Positionen gemäß Merkmal 1.4 erfüllt ist. Wie aus Figur 78 hervorgeht, ist Pilotton 7812 (vgl. Absatz 543) der Ressourceneinheit 7810 in einem Abstand von fünf Unterträgern von dem Unterträger mit dem niedrigsten SC-Index positioniert, weshalb sich Pilotton 7812 an einer ersten Pilottonposition iSd Merkmals **1.9.1.1** befindet. \n\n137\\. Weiterhin soll eine zweite Pilottonposition durch dreizehn Unterträger von der ersten Pilottonposition getrennt sein (Merkmal **1.9.1.2**). \n\n138\\. Dies veranschaulicht Figur 78, in der zwischen einem zweiten Pilotton 7814 (vgl. Absatz 543) und dem oben genannten ersten Pilotton 7812 insgesamt dreizehn Unterträger liegen. Auch der in den Figuren 54A und 54B beschriebene zweite Pilotton e12 hat mit einem SC-Index von +36 einen um vierzehn SC-Indizes höheren Wert als der erste Pilotton e11, falls dessen SC-Index +22 beträgt (= erste Option in Tabelle 11). Ein Unterschied von vierzehn SC-Indizes bedeutet, dass die zugehörigen Pilottöne durch dreizehn Unterträger voneinander getrennt sind (ebenfalls Merkmal **1.9.1.2**). \n\n139\\. Ferner soll gemäß Merkmal **1.9.1.3** eine dritte Pilottonposition durch elf Unterträger von der zweiten Pilottonposition getrennt sein. \n\n140\\. Hierzu zeigt Figur 78 einen dritten Pilotton 7816 (vgl. Absatz 543), der von dem vorgenannten zweiten Pilotton 7814 durch elf Unterträger getrennt ist (Merkmal 1.9.1.3). \n\n141\\. In dem Beispiel der Figuren 54A und 54B unterscheidet sich ein SC-Index von +48 eines dritten Pilottons e13 (= erste Option in Tabelle 11) um zwölf SC-Indizes von dem SC-Index-Wert +36 des zweiten Pilottons e12, so dass beide Pilottöne durch elf Unterträger getrennt sind (ebenfalls Merkmal **1.9.1.3**). \n\n142\\. Schließlich soll eine vierte Pilottonposition nach dem Merkmal **1.9.1.4** erstens durch dreizehn Unterträger von der dritten Pilottonposition getrennt sein, und zweitens sechs Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet sein. \n\n143\\. Auch für eine solche vierte Pilottonposition gibt Figur 78 mit Ressourceneinheit 7810 ein Beispiel. Denn RU 7810 enthält einen vierten Pilotton 7818 (vgl. Absatz 543), welcher sowohl durch dreizehn Unterträger von dem dritten Pilotton 7816 getrennt ist, als auch sechs Unterträger von dem höchsten Index der Ressourceneinheit (relativer SC-Index 51) beabstandet ist (Merkmal 1.9.1.4). \n\n144\\. Den Figuren 54A und 54B ist gleichfalls eine vierte Pilottonposition entnehmbar. So weist ein vierter Pilotton e14 der RU 5426 einen SC-Index-Wert von +62 auf, der sich um vierzehn SC-Indizes von dem Wert +48 des dritten Pilottons e13 (= erste Option in Tabelle 11) unterscheidet, von diesem mithin durch dreizehn Unterträger getrennt ist. Zudem ist der SC-Index-Wert von +62 des vierten Pilottons e14 gegenüber dem höchsten SC-Index-Wert von +68 der RU 5426 um sechs kleiner (ebenfalls Merkmal **1.9.1.4**). \n\n145\\. **b)** In dem gemäß Merkmal **1.9.2** alternativen Fall einer 52-Unterträger-Ressourceneinheit mit einem zweiten Satz von Positionen (vgl. Merkmal 1.5) soll der zweite Satz ebenfalls **vier Pilotsignal-Positionen** umfassen. Hierbei sind eine fünfte, sechste, siebente und achte Pilottonposition durch die Anweisungen der Merkmale 1.9.2.1, 1.9.2.2, 1.9.2.3 bzw. 1.9.2.4 derart definiert, dass sie **spiegelsymmetrisch** zu der ersten bis vierten Pilottonposition eines ersten Satzes von Positionen nach Maßgabe der Merkmale 1.9.1.1 bis 1.9.1.4 sind. \n\n146\\. Im Einzelnen soll eine fünfte Pilottonposition sechs Unterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet sein (Merkmal **1.9.2.1**). Ferner soll eine Abfolge aus einer sechsten, siebenten und achten Pilottonposition durch dreizehn bzw. elf bzw. dreizehn Unterträger von der jeweils vorangegangenen Pilottonposition getrennt sein (Merkmale **1.9.2.2** , **1.9.2.3** bzw. **1.9.2.4** \u002F erster Teil). Zugleich soll die achte Pilottonposition fünf Unterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet sein (Merkmal **1.9.2.4** \u002F zweiter Teil). \n\n147\\. Das damit definierte Abstandsschema von 6 - 13 - 11 - 13 - 5 Unterträgern ist spiegelsymmetrisch zu dem durch die Merkmalsgruppe 1.9.1ff vorgegebenen Abstandsschema aus 5 - 13 - 11 \\- 13 - 6 Unterträgern. \n\n148\\. Ein Beispiel für das Abstandsschema 6 - 13 - 11 - 13 - 5 der Merkmalsgruppe 1.9.2ff ist Figur 77 i. V. m. den Absätzen 529 bis 535 entnehmbar. \n\n149\\. Die darin angegebenen Pilottöne 7712, 7714, 7716 und 7718 (vgl. Absatz 535) können als fünfter, sechster, siebenter bzw. achter Pilotton nach Maßgabe der Merkmale 1.9.2.1 bis 1.9.2.4 gelten. Ebenso sind die in den Figuren 54A und 54B beschriebenen Pilottonpositionen e5, e6, e7 und e8 als fünfter, sechster, siebenter bzw. achter Pilotton i. S. d. Merkmale 1.9.2.1 bis 1.9.2.4 anzusehen, sofern für e6 und e8 die SC-Index-Werte -48 bzw. -22 (= jeweils erste Option in Tabelle 11) angenommen werden. \n\n150\\. **c)** Die Streitpatentschrift zeigt vor allem in den Figuren 66 bis 76 weitere Sätze von je vier Pilotsignal-Positionen einer 52-Unterträger-Ressourceneinheit, deren jeweiliges Abstandsschema nicht mit den Vorgaben der Merkmalsgruppen 1.9.1.1 bis 1.9.1.4 bzw. 1.9.2.1 bis 1.9.2.4 übereinstimmt. \n\n151\\. **5.** Gegenstand des von der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen nebengeordneten Patentanspruchs **7** in erteilter Fassung ist ein Verfahren zum drahtlosen Empfangen eines Rahmens, das komplementär zu dem Sendeverfahren gemäß Patentanspruch 1 ist. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 7 versteht der Fachmann daher in derselben Weise wie bei dem Patentanspruch 1\\. \n\n152\\. **II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen**\n\n153\\. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung (Hauptantrag) als nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ). \n\n154\\. **1.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments **NK6**. \n\n155\\. **1.1** Die Beklagte kann sich gegenüber der Offenbarung des Dokuments NK6 nicht auf die Priorität der US-Anmeldung 2015 62\u002F159,187 P (**NK5**) vom 8. Mai 2015 berufen, weil diese vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch genommen wird. \n\n156\\. **a)** Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung setzt nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, Rn. 34-36 - X ZR 62\u002F19 - Bodenbelag m.w.N.) voraus, dass die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. \n\n157\\. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“ als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung der Voranmeldung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH, a. a. O. - Bodenbelag). \n\n158\\. **b)** Nach diesen Grundsätzen nimmt das Streitpatent die Priorität der **NK5** nicht wirksam in Anspruch. \n\n159\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist in NK5 nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörend offenbart. Denn in NK5 fehlt es an einer Lehre, wonach der zu sendende Rahmen eine Ressourceneinheit enthält, wie dies gemäß Merkmal 1.2 verlangt wird. \n\n160\\. **aa)** Das Dokument **NK5** befasst sich mit Pilotsignalen für Systeme nach dem IEEE 802.11-Standard (vgl. Abschnitt „Motivation Of The Invention“ erster Satz). Es schlägt dafür neue Methoden der Positionierung von Pilotsignalen vor, die sowohl gleiche als auch unterschiedliche FFT-Größen für LTF- und Daten-OFDM-Symbole ermöglichen (vgl. Abschnitt „Motivation Of The Invention“ letzter Satz: „In this invention, we propose novel methods of positioning pilots that support same and different FFT size for LTF and data OFDM symbols“). \n\n161\\. Einleitend beschreibt NK5 den Aufbau und die Funktionsweise von WLAN-Geräten gemäß dem IEEE 802.11-Standard (S. 2-6). Hierbei erläutert NK5 ausgehend von den beiden auf Seite 5 abgebildeten Figuren, dass mehrere WLAN-Geräte STA1 bis STA3 Rahmen („frame“) unterschiedlichen Typs untereinander austauschen (vgl. S. 5 Z. 1: „data frame, a control frame, or a management frame may be exchanged between WLAN devices“). \n\n162\\. An diesen ersten Teil von NK5 schließt sich ohne überleitenden Text ein zweiter Teil an, der auf Seite 6 mit Figur 1 beginnt. \n\n163\\. Zum Verständnis von Figur 1 lehrt NK5 in dem auf Figur 1 folgenden Absatz, dass im OFDMA-Betrieb die verfügbare Bandbreite in Ressourceneinheiten (RU) aufgeteilt sein kann. Es könne - so der Absatz weiter - unterschiedliche RU-Größen, d. h. Anzahlen an Unterträgern, in der Betriebsbandbreite geben. Ferner zeige Figur 1 ein Beispiel für mögliche RUs innerhalb einer Betriebsbandbreite von 20, 40 und 80 MHz. \n\n164\\. Im weiteren Verlauf des zweiten Teils der NK5 beschreibt das Dokument ohne jegliche Bezugnahme auf die im ersten Teil genannten Rahmen, wie Ressourceneinheiten als solche gestaltet sein können und an welchen Positionen sie Pilottöne enthalten können. \n\n165\\. **bb)** Damit befasst sich **NK5** an keiner Stelle mit einem etwaigen Zusammenhang zwischen einerseits einem zu sendenden Rahmen und andererseits Ressourceneinheiten. Deshalb lässt sich für den angesprochenen Fachmann aus NK5 auch nicht erschließen, dass ein Rahmen eine übergeordnete Struktur bildet, der eine Ressourceneinheit vollständig untergeordnet ist, wie es gemäß Merkmal 1.2 gefordert wird (vgl. Abschnitt I.4.3 zur Auslegung). \n\n166\\. Insbesondere fehlt es in NK5 an einer zu den Figuren 4A-D der Offenlegungsschrift NK2 (= identisch zu den Figuren 4A-D der Streitpatentschrift NK1) sowie den zugehörigen Erläuterungen in der Beschreibung äquivalenten Offenbarung. Doch die Figuren 4A-D i. V. m. Absatz 180-182 von NK2 (diese entsprechen Absatz 61-63 der Streitpatentschrift) stellen nach Ansicht des Senats den einzigen Offenbarungsort dar, aus dem sich eine Deutung des Merkmals 1.2 unmissverständlich ableiten lässt. \n\n167\\. Somit ist NK5 in ihrer Gesamtheit nicht „unmittelbar und eindeutig“ entnehmbar, dass eine Ressourceneinheit vollständig in eine durch einen Rahmen vorgegebene übergeordnete Struktur eingegliedert und in diesem Sinne in dem Rahmen - entsprechend der Vorgabe des Merkmals 1.2 - „enthalten“ ist. \n\n168\\. **cc)** Auch die hilfsweise Erwägung, dass nach der Lehre der **NK5** eine Gesamtbandbreite dazu verwendet wird, um mittels OFDM-Symbolen Informationen in Rahmen zwischen WLAN-Geräten zu übertragen, sowie bei OFDMA-Verfahren dazu die Gesamtbandbreite in mindestens eine Ressourceneinheit unterteilt wird, vermag die Offenbarungslücke von NK5 bezüglich des Merkmals 1.2 nicht zu schließen. \n\n169\\. Denn der Umstand, dass einerseits ein OFDM-Symbol Teil eines Rahmens ist und andererseits eine Ressourceneinheit Teil einer Gesamtbandbreite ist, lässt allenfalls darauf schließen, dass das OFDM-Symbol die einer Ressourceneinheit entsprechende Bandbreite nutzen kann. Doch ein OFDM-Symbol ist nach fachmännischem Verständnis nicht identisch zu einer Ressourceneinheit. Deshalb impliziert ein in einem Rahmen enthaltenes OFDM-Symbol nicht, dass der Rahmen eine Ressourceneinheit gleicher Bandbreite vollständig enthalten muss. \n\n170\\. Angesichts des Umstands, dass die in der Offenlegungsschrift NK2 anhand von Figur 4A erörterte Einordnung von Ressourceneinheiten in einen Rahmen in NK5 nicht angesprochen wird, konnte der Fachmann eine Ausgestaltung des Rahmens mit darin enthaltener Ressourceneinheit auch nicht ohne weitere Überlegungen „mitlesen“. Vielmehr hätte die Einordnung der Ressourceneinheit in die Struktur des Rahmens eigenständige fachliche Überlegungen erfordert, die über den unmittelbaren und eindeutigen Offenbarungsgehalt der Voranmeldung hinausgegangen wären. Darauf, ob diese Überlegungen durch die einem OFDM-Symbol zwingend zuzuweisende Bandbreite veranlasst und im Hinblick auf das Wissen und Können des Fachmanns möglicherweise naheliegend waren, kommt es bei der Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung nicht an. \n\n171\\. **dd)** Ebenso wenig vermag die Annahme, die Lehre des Dokuments **NK13** gehöre zum einschlägigen Fachwissen, die Offenbarung des Merkmals 1.2 in NK5 zu stützen. \n\n172\\. Das Dokument NK13 spiegelt nach seiner Zusammenfassung („Abstract“) die übereinstimmenden Arbeitsannahmen („working consensus“) innerhalb der Gruppe von Experten wieder, die den in Entstehung befindlichen Standard IEEE 802.11ax entwerfen soll. \n\n173\\. Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt von NK13 zum Fachwissen gehört, mit dem der Fachmann die NK5 liest, so offenbart NK13 mit einer HE PPDU (S. 2 Z. 22) lediglich einen Rahmen. Dieser enthält ein 2X-HE-LTF (S. 3 Z. 5-9). \n\n174\\. Dagegen macht NK13 in keiner Weise Angaben zu Ressourceneinheiten. Deshalb kann der Fachmann dem Inhalt von NK13 keine Information bezüglich einer wechselseitigen Ordnungsbeziehung zwischen einem Rahmen und einer Ressourceneinheit entnehmen. Folglich kann NK13 die Offenbarung von NK5 nicht dahin ergänzen, dass ein Rahmen zwingend eine Ressourceneinheit vollständig enthalten muss. \n\n175\\. Stattdessen lässt der Umstand, dass NK13 keine übereinstimmenden Arbeitsannahmen zu Ressourceneinheiten enthält, darauf schließen, dass diesbezügliche Festlegungen noch im Zuge der weiteren Standardisierung zu treffen waren. \n\n176\\. **ee)** Die Überlegung, in der Fachwelt sei es aus dem zu WiMAX gehörigen IEEE 802.16-Standard (vgl. Anlage NB13) sowie dem LTE-Standard (NB14) bekannt gewesen, dass Rahmen ein zu einer Ressourceneinheit äquivalentes Strukturelement umfassen, vermag ebenfalls nicht zu begründen, dass das Merkmal 1.2 vom Fachmann in NK5 mitgelesen wird. \n\n177\\. Denn nachdem es in NK5 an einer Offenbarungsstelle fehlt, die sowohl Rahmen als auch Ressourceneinheiten anspricht, gibt es in der Voranmeldung keinen Anhaltspunkt, an dem der Fachmann eine Einordnung einer Ressourceneinheit in einen Rahmen in Gedanken unmittelbar mitlesen könnte. An diesem Umstand ändert auch die Annahme eines von WiMAX- und LTE-Systemen bekannten Hintergrundwissens nichts. Vielmehr unterstreicht die in beiden Systemen unterschiedliche Festlegung von Rahmen, dass Rahmen als Ordnungsstruktur einerseits und Ressourcen des Funkkanals andererseits eigenständige Gestaltungselemente darstellen, deren Beziehung gezielt aufgrund technischer Erwägungen definiert werden muss. \n\n178\\. **1.2** Die aus den vorstehenden Gründen vorveröffentlichte Druckschrift **NK6** offenbart sämtliche Merkmale **1** bis **1.9.2.4** des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung. \n\n179\\. **a)** Entgegenhaltung **NK6** ist ein Entwurf eines IEEE 802.11ax-Standards mit dem Titel „Proposed TGax draft specification“ und betrifft gemäß der Titelseite „Wireless LANs“, d. h. Netzwerke aus Vorrichtungen, die einander drahtlos Daten senden. Dabei kommen auf der Bitübertragungsschicht (PHY) sogenannte „Physical-layer Protocol Data Units“ (PPDU) zum Einsatz (vgl. Abschnitt 26.1.1 „Introduction to the HE PHY“ S. 53 Z. 4–7). \n\n180\\. HE-PPDU-Formate spezifiziert NK6 im Abschnitt 26.3.2. Demnach ist eine HE-PPDU in Felder mit zugehöriger Sendedauer unterteilt. Zudem überspannt eine HE-PPDU einen vorgegebenen Frequenzbereich von beispielsweise 20 MHz, 40 MHz oder 80 MHz (S. 68 Z. 1-2: „20 MHz, 40 MHz, 80 MHz, 160 MHz and 80+80 MHz OFDMA HE PPDU formats“). \n\n181\\. Folglich ist eine HE-PPDU als ein Rahmen anzusehen, der drahtlos gesendet wird. Somit ist das Merkmal**1** erfüllt. \n\n182\\. **b)** Aus Tabelle 26-5 mit dem Titel „Tone allocation related constants for RUs in an OFDMA HE PPDU“ der **NK6** geht hervor, dass Ressourceneinheiten „RUs“ unterschiedlicher Größe (d. h. unterschiedlicher Anzahl darin enthaltener Unterträger „Tones“) vorgesehen sind (vgl. S. 67 Z. 8\u002F9: „subcarriers are divided into several groups of subcarriers where each group is denoted as a resource unit (RU)“). Somit versteht NK6 eine Ressourceneinheit „RU“ eines OFDMA-Verfahrens in derselben Weise wie das Streitpatent (vgl. SP Absatz 5: “Resource Units (RUs) (that is, groups of subchannels)”). \n\n183\\. In den Ressourceneinheiten werden nach Tabelle 26-5 der NK6 Pilotsignale bereitgestellt. So kann eine 52-SC-RU vier Pilotsignale enthalten – entspricht Merkmal**1.1**. \n\n184\\. **c)** Im Abschnitt 26.1.2 „Scope“ nennt **NK6** als Protokollfunktionen des HE-PHY-Layers, zu bearbeitende PSDUs (Physical-layer Service Data Units) auf das Rahmenformat der PPDUs abzubilden („mapping“), um ein Senden (und Empfangen) zu ermöglichen. \n\n185\\. Aufbau und Funktionsweise eines entsprechenden Senders beschreibt NK6 in dem Abschnitt 26.3.3 „Transmitter block diagram“. Darin wird im Zusammenhang mit dem Senden mehrfach angegeben, dass eine RU einen Bestandteil einer OFDMA PPDU bildet (vgl. S. 60 Z. 9-10 und S. 61 Z. 3: „SU transmission in an RU that is part of a downlink or uplink OFDMA PPDU“ sowie S. 61 Z. 13: „MU-MIMO transmission in an RU that is part of a downlink or uplink OFDMA PPDU“). \n\n186\\. Im Einklang damit findet sich im Titel von Tabelle 26-5 die Angabe „Tone allocation related constants for RUs in an OFDMA HE PPDU“. \n\n187\\. Infolgedessen sind Ressourceneinheiten (RUs) nach der Lehre von NK6 einem Rahmen (= HE-PPDU) während dessen Sendedauer untergeordnet und somit in dem Rahmen „enthalten“ \\- entspricht Merkmal**1.2**. \n\n188\\. **d)** Sämtliche in den Figuren 26-1 bis 26-5 von **NK6** definierten Rahmen (HE-PPDU) enthalten zumindest ein Feld mit der Bezeichnung „HE-LTF“. \n\n189\\. Zu solchen HE-LTF-Feldern ist Abschnitt 26.3.9.10 „HE-LTF“ von NK6 im zweiten Absatz Folgendes entnehmbar: „A HE PPDU supports 3 HE-LTF modes, which are 1x HE-LTF, **2x HE-LTF** , and 4x HE-LTF“. Folglich ist in NK6 ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld offenbart. \n\n190\\. Weiterhin ist das Dokument NK6 nach dem Statusbericht zu dem Projekt IEEE 802.11ax (**NK8**) bei dem Standardisierungstreffen im März 2016 als Entwurf („TG draft specification“) D0.1 angenommen worden (vgl. NK8 am Umbruch S. 64\u002F65). Daher ist das in NK6 spezifizierte 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld für einen Standard IEEE 802.11ax bestimmt - entspricht Merkmal**1.3**. \n\n191\\. **e)** Begrenzende SC-Indizes von Ressourceneinheiten definiert **NK6** beispielsweise in Tabelle 26-8 mit dem Titel „Subcarrier indices for RUs in a 20 MHz HE PPDU“. Dort ist für Ressourceneinheiten mit 52 Unterträgern eine „RU 2“ mit SC-Index-Bereich [-68 : -17] sowie eine „RU 3“ mit SC-Index-Bereich [17 : 68] angegeben. Der niedrigste SC-Index-Wert +17 der RU 3 ist ungerade und der niedrigste SC-Index-Wert -68 der RU 2 ist gerade. \n\n192\\. In Tabelle 26-28 von NK6 mit dem Titel „Pilot indices for 52-tone RU transmission“ sind für eine Bandbreite von 20 MHz, also auch für die beiden 52-SC-Ressourceneinheiten RU 2 und RU 3, SC-Indizes der zugehörigen Pilotsignale angegeben. Hierbei ist passend zum SC-Index-Bereich [17 : 68] der (ungeraden) RU 3 ein erster Satz von Positionen mit den SC-Indizes 22\u002F36\u002F48\u002F62 genannt, und für den SC-Index-Bereich [-68 : -17] der (geraden) RU 2 findet sich in Tabelle 26-28 ein zweiter Satz von Positionen mit den SC-Indizes -62\u002F-48\u002F-36\u002F-22 – entspricht Merkmalen**1.4** und**1.5**. \n\n193\\. Außerdem ist der zweite Satz von Positionen -62\u002F-48\u002F-36\u002F-22 von dem ersten Satz von Positionen 22\u002F36\u002F48\u002F62 bereits aufgrund der Vorzeichen verschieden. Darüber hinaus sind beide Sätze auch bei relativer Zählweise verschieden, weil der zweite niedrigste SC-Index-Wert -68 von der niedrigsten Pilottonposition -62 sechs Unterträger beabstandet ist, während der erste niedrigste SC-Index-Wert 22 von der niedrigsten Pilottonposition +17 fünf Unterträger beabstandet ist – entspricht Merkmal**1.6**. \n\n194\\. **f) NK6** zeigt in Gleichung 26-39 für eine Bandbreite von 20 MHz, dass für eine zu sendende „2x HE-LTF sequence“ aus dem SC-Index-Bereich von -122 bis +122 bei allen geradzahligen SC-Indizes von null verschiedene Unterträger vorgesehen sind. Eine Ausnahme bildet lediglich der SC-Index mit dem Wert null in der Mitte des Frequenzbands (in Gleichung 26-39 erkennbar an drei aufeinanderfolgenden Nullen zu den SC-Indizes -1, 0 und +1). Denn der Unterträger mit SC-Index-Wert null ist gemäß Figur 26-15 von NK6 einer von mindestens drei DC-Nulltönen, die für das Senden in einem 20 MHz-Bereich nicht genutzt werden. \n\n195\\. Ferner geht aus Tabelle 26-12 mit dem Titel „Pilot tone indices“ hervor, dass die Positionen der Pilotsignale stets geradzahligen SC-Indizes zugeordnet sind. Dementsprechend weisen auch der erste und zweite Satz von Positionen der zuvor angesprochenen 52-SC-Ressourceneinheiten RU 2 und RU 3 (vgl. vorhergehenden Abschnitt) mit den Wertemengen -62\u002F-48\u002F-36\u002F-22 bzw. 22\u002F36\u002F48\u002F62 durchwegs geradzahlige SC-Indizes auf. \n\n196\\. Folglich entspricht jedem geradzahligen SC-Index eines Pilotsignals des ersten und zweiten Satzes zwangsläufig ein jeweils geradzahliger SC-Index, der einen Ort eines von null verschiedenen Unterträgers eines 2X-HE-LTF-Symbols bezeichnet – entspricht Merkmalen **1.7** und **1.8**. \n\n197\\. **g)** Ferner ist die Merkmalsgruppe 1.9 vorweggenommen. **NK6** gibt in vorgenannter Tabelle 26-12 (Titel „Pilot tone indices“) in der mit „RU size“ überschriebenen Spalte unter anderem den Wert „52“ an und offenbart somit, dass eine Ressourceneinheit 52 Unterträger aufweisen kann – entspricht Merkmal**1.9**. \n\n198\\. Nach den beiden vorangegangenen Abschnitten offenbart NK6 in Tabelle 26-8 eine (ungerade) 52-SC-Ressourceneinheit RU 3 mit einem SC-Index-Bereich [17 : 68] sowie einem ersten Satz von vier Pilotsignal-Positionen mit den SC-Indizes 22\u002F36\u002F48\u002F62 (vgl. Tabelle 26-28 von NK6) – entspricht Merkmal **1.9.1**. \n\n199\\. Hierbei ist die erste Pilottonposition mit dem SC-Index-Wert 22 um fünf Unterträger von dem Unterträger mit dem niedrigsten SC-Index-Wert 17 von RU 3 beabstandet – entspricht Merkmal **1.9.1.1**. Ferner ist die zweite Pilottonposition 36 durch dreizehn Unterträger von der ersten Pilottonposition 22 getrennt – entspricht Merkmal **1.9.1.2**. Weiterhin ist die dritte Pilottonposition 48 durch elf Unterträger von der zweiten Pilottonposition 36 getrennt – entspricht Merkmal **1.9.1.3**. Außerdem ist die vierte Pilottonposition 62 durch dreizehn Unterträger von der dritten Pilottonposition 48 getrennt, wobei die vierte Pilottonposition 62 zugleich um sechs Unterträger von dem Unterträger mit dem höchsten SC-Index-Wert 68 von RU 3 beabstandet ist – entspricht Merkmal **1.9.1.4**. \n\n200\\. Darüber hinaus ist NK6 wie zuvor erläutert in Tabelle 26-8 eine (gerade) 52-SC-Ressourceneinheit RU 2 mit einem SC-Index-Bereich [-68 : -17] sowie einem zweiten Satz von vier weiteren Pilotsignal-Positionen mit den SC-Indizes -62\u002F-48\u002F-36\u002F-22 (vgl. Tabelle 26-28 von NK6) entnehmbar – entspricht Merkmal **1.9.2**. \n\n201\\. Der SC-Index-Bereich und die Pilotsignal-Positionen von RU 2 sind somit spiegelsymmetrisch zu dem bzw. denen der RU 3. Nachdem RU 3 mit dem in ihr enthaltenen ersten Satz von Positionen wie oben ausgeführt die Merkmalsgruppe 1.9.1.1-4 erfüllt, die ein Abstandsschema aus 5 - 13 - 11 - 13 - 6 Unterträgern für den ersten Satz von Positionen normiert, offenbart die hierzu spiegelsymmetrische RU 2 mit dem in ihr enthaltenen zweiten Satz von Positionen ein dementsprechend spiegelsymmetrisches Abstandsschema aus 6 - 13 \\- 11 - 13 - 5 Unterträgern für den zweiten Satz von Positionen. Ein solches Abstandsschema entspricht den Vorgaben der Merkmalsgruppe **1.9.2.1-4**. \n\n202\\. Sonach sind sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift **NK6** entnehmbar. \n\n203\\. **2.** Der auf ein „Verfahren einer drahtlosen Vorrichtung zum Empfangen eines Rahmens“ gerichtete, nebengeordnete Patentanspruch 7 ist nicht günstiger als Patentanspruch 1 zu beurteilen, da er inhaltlich - abgesehen davon, dass er auf ein „Verfahren einer drahtlosen Vorrichtung zum Empfangen eines Rahmens“ gerichtet ist - nicht über diesen hinausgeht und somit nichts enthält, was eine Patentfähigkeit rechtfertigen würde. \n\n204\\. **3.** Weder der Patentanspruch 1 noch der nebengeordnete Patentanspruch 7 des Streitpatents haben daher Bestand. In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige Patentansprüche die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären. \n\n205\\. **4.** Da dem Streitpatent in der erteilten Fassung der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit gegeben sind. \n\n206\\. **III. Zu den Hilfsanträgen**\n\n207\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9 vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n208\\. **1.** Der **Hilfsantrag 1** hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift NK6 nicht neu und damit nicht patentfähig ist. \n\n209\\. **1.1** Der im Rahmen des Hilfsantrags 1 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch Vorgaben zu Datennutzlasten und „Piloten“ gemäß den zusätzlich eingefügten Merkmalen **1.10** **HA1** bzw. **1.11** **HA1** mit folgendem Wortlaut: \n\n210\\. \n\n1.10HA1 and one or more data payload, eine oder mehrere Datennutzlasten enthält, 1.4 bis 1.9.2.4 … … 1.11HA1 wherein pilots are provided for both the 2X High Efficiency Long Training Field and the one or more data payload. wobei Piloten sowohl für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld als auch für die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind.\n\n211\\. **1.2** Demnach soll der Rahmen zusätzlich eine oder mehrere Datennutzlasten enthalten (Merkmal **1.10** **HA1** ). Unter einer Datennutzlast versteht der Fachmann von einem Nutzer stammende Daten, die durch das beanspruchte Verfahren übermittelt werden sollen. \n\n212\\. Weiterhin sollen „Piloten“, d. h. Pilottöne, sowohl für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld als auch für die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sein (Merkmal **1.11** **HA1** ). Diese Anweisung impliziert, dass zumindest ein für Datennutzlasten bestimmtes Datenfeld in dem Rahmen vorhanden ist. Aus der Vorgabe, dass lediglich allgemein genannte Pilottöne („Piloten“) für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld ebenso wie für das mindestens eine Datenfeld vorgesehen sind, ergibt sich keine zwingende Bezugnahme auf die beanspruchte Ressourceneinheit. Auf die Frage, ob aus dem Anspruchswortlaut ableitbar ist, dass die Pilottonpositionen für die mindestens eine Datennutzlast den Anweisungen gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8 sowie der gesamten Merkmalsgruppe 1.9 genügen müssen, kommt es angesichts des aus NK6 bekannten Standes der Technik nicht an. \n\n213\\. **1.3** Die Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 beseitigen nicht den Umstand, dass das Merkmal 1.2 in **NK5** nicht offenbart ist, weshalb das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Priorität der NK5 nicht wirksam in Anspruch nimmt (vgl. Abschnitt II.1.1). Darüber hinaus ist ein Rahmen, welcher sowohl ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (Merkmal 1.3) als auch Datennutzlasten (Merkmal 1.10HA1) enthält, in NK5 gleichfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, denn dem Dokument NK5 sind keine Angaben zur inneren Struktur der darin angesprochenen Rahmen entnehmbar. \n\n214\\. **1.4** Die gemäß Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale **1.10** **HA1** und **1.11** **HA1** sind in der Druckschrift **NK6** ebenfalls offenbart. \n\n215\\. So zeigt NK6 in dem Abschnitt 26.3.2 „HE PPDU formats“ in den Figuren 26-1 bis 26-4 jeweils Rahmen (HE PPDUs), welche sowohl ein HE-LTF-Feld als auch „Data“-Felder, mithin Datennutzlasten, enthalten – entspricht Merkmal**1.10** **HA1** . \n\n216\\. Weiterhin lehrt NK6 in dem Abschnitt 26.3.7.3 „Pilot tones“ im ersten Satz: „If pilot tones are present in the HE-LTF field, the pilot tone locations in the HE-LTF field and Data field shall be the same“. Demnach sind sowohl für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld als auch für Datennutzlasten Pilottöne vorgesehen. Die Positionen dieser Pilottöne folgen nach den obigen Ausführungen zum Hauptantrag den Vorgaben gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8 sowie der Merkmalsgruppe 1.9. Somit ist selbst unter der Annahme, diese Merkmale seien für die mindestens eine Datennutzlast durch das Merkmal 1.11HA1 implizit mit gefordert, das Merkmal **1.11** **HA1** in der Lehre von NK6 verwirklicht. \n\n217\\. **2.** **Hilfsantrag 2** ist nicht günstiger zu beurteilen, weil auch der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift NK6 bekannt und damit nicht patentfähig ist. \n\n218\\. **2.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und konkretisiert Pilottonpositionen durch das folgende am Ende des Anspruchs hinzugefügte Merkmal **1.12** **HA2** : \n\n219\\. \n\n1.12HA2 wherein pilot tone positions for the 2X High Efficiency Long Training Field are the same as pilot tone positions for the one or more data payload. wobei Pilottonpositionen für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld die gleichen sind wie Pilottonpositionen für die eine oder mehrere Datennutzlasten.\n\n220\\. **2.2** Pilottonpositionen für die eine oder mehreren Datennutzlasten sollen gemäß dem ergänzten Merkmal **1.12** **HA2** die gleichen sein wie für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld. Anspruchsgemäß sind Pilottonpositionen in Bezug auf die einzige in dem Patentanspruch 1 angesprochene Ressourceneinheit definiert. Die Anweisung des Merkmals 1.12HA2 bezieht Pilottonpositionen dagegen auf ein oder mehrere Datenfelder sowie das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld, ohne dabei die Ressourceneinheit zu erwähnen. \n\n221\\. **2.3** Das Streitpatent nimmt in der Fassung des Hilfsantrags 2 aus den bereits zu dem Hilfsantrag 1 genannten Gründen (vgl. Abschnitt III.1.3) die Priorität von NK5 nicht wirksam in Anspruch. \n\n222\\. **2.4** Der Druckschrift **NK6** ist auch das gemäß Hilfsantrag 2 hinzugefügte Merkmal **1.12** **HA2** entnehmbar, denn NK6 lehrt in dem Abschnitt 26.3.7.3 „Pilot tones“ im ersten Satz: „If pilot tones are present in the HE-LTF field, the pilot tone locations in the HE-LTF field and Data field shall be the same“ – entspricht Merkmal **1.12** **HA2** . \n\n223\\. **3\\. Hilfsantrag 3** ist nicht anders zu beurteilen, weil auch der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift NK6 bekannt und damit nicht patentfähig ist. \n\n224\\. **3.1** In der Fassung des Hilfsantrags 3 erhält Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Wortlaut zusätzlich Bestimmungen für Pilottonpositionen in Ressourceneinheiten unterschiedlicher Größe gemäß dem folgenden Merkmal **1.10** **HA3** : \n\n225\\. \n\n1.10HA3 wherein, for a given operation bandwidth, pilot tone positions for resource units having larger numbers of subcarriers are physically aligned with pilot tone positions for resource units having smaller numbers of subcarriers, and wobei für eine gegebene Betriebsbandbreite Pilottonpositionen für Ressourceneinheiten mit einer größeren Anzahl von Unterträgern physikalisch mit Pilottonpositionen für Ressourceneinheiten mit einer kleineren Anzahl von Unterträgern ausgerichtet sind, und\n\n226\\. **3.2** Das hinzuzufügte Merkmal **1.10** **HA3** geht aus von einer gegebenen Betriebsbandbreite und betrifft Ressourceneinheiten mit einer unterschiedlichen Anzahl von Unterträgern. Deren jeweilige Pilottonpositionen sollen „physikalisch [zueinander] ausgerichtet“ („physically aligned“) sein. \n\n227\\. Die Angabe „physikalisch ausgerichtet“ bezieht sich auf die Frequenzen (bzw. SC-Indizes), auf denen die Pilotsignale der unterschiedlichen Ressourceneinheiten positioniert sind. \n\n228\\. **3.3** In der Fassung des Hilfsantrags 3 nimmt das Streitpatent die Priorität der NK5 gleichfalls nicht wirksam in Anspruch, weil Patentanspruch 1 das Merkmal 1.2 enthält, welches nach den Ausführungen zum Hauptantrag (vgl. Abschnitt II.1.1) in NK5 nicht offenbart ist. \n\n229\\. **3.4** Das im Rahmen des Hilfsantrags 3 in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal **1.10** **HA3** kann eine Patentfähigkeit nicht begründen, weil es aus der Druckschrift **NK6** hervorgeht. \n\n230\\. Denn NK6 offenbart in Figur 26-18 Ressourceneinheiten mit 26, 52, 106 und 242 Unterträgern. Die Pilottonpositionen dieser Ressourceneinheiten sind dabei in Figur 26-18 durch rote Pfeile gekennzeichnet, die jeweils bei derselben Frequenz durch Ressourceneinheiten desselben Frequenzbereichs verlaufen. Die SC-Indizes der Pilottonpositionen sind in der zugehörigen Tabelle 26-12 zahlenmäßig angegeben. \n\n231\\. Demnach stimmen die Pilottonpositionen von Ressourceneinheiten mit 52, 106 und 242 Unterträgern jeweils mit Pilottonpositionen überein, die Ressourceneinheiten mit 26 Unterträgern zugewiesen sind. Eine derartige Übereinstimmung ist als „physikalisch ausgerichtet“ im Sinne des Merkmals **1.10** **HA3** zu werten. \n\n232\\. **4.** **Hilfsantrag 4** kann ebenfalls nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 durch den Inhalt der Druckschrift NK6 neuheitsschädlich getroffen wird und damit nicht patentfähig ist. \n\n233\\. **4.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 geht aus von dem erteilten Patentanspruch 1 und fügt diesem Anweisungen hinzu, die Pilottonpositionen in Ressourceneinheiten unterschiedlicher Größe betreffen (vgl. Hilfsantrag 3). Die entsprechenden Merkmale **1.10** **HA4** und **1.11** **HA4** haben folgenden Wortlaut: \n\n234\\. \n\n1.10HA4 wherein the resource unit is a 26-subcarrier resource unit (5408, 5412),a 52-subcarrier resource unit (5424, 5426),a 106-subcarrier resource unit (5432, 5434),or a 242-subcarrier resource unit (5436), wobei die Ressourceneinheit eine 26-Unterträger-Ressourceneinheit (5408, 5412),eine 52-Unterträger-Ressourceneinheit (5424, 5426),eine 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5432, 5434)oder eine 242-Unterträger-Ressourceneinheit (5436) ist; 1.11HA4 wherein each of the 52-subcarrier resource unit (5424, 5426),the 106-subcarrier resource unit (5432, 5434)and the 242-subcarrier resource unit (5436)has pilot tone positions selected from among the pilot tone positions used by the resource units having fewer subcarriers that occupy the same bandwidth, and wobei jede der 52-Unterträger-Ressourceneinheit (5424, 5426),der 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5432, 5434)und der 242-Unterträger-Ressourceneinheit (5436)Pilottonpositionen aufweist, die aus den Pilottonpositionen ausgewählt sind, die von den Ressourceneinheiten mit weniger Unterträgern verwendet werden, die dieselbe Bandbreite belegen, und\n\n235\\. **4.2** Die Ressourceneinheit soll nach Maßgabe des Merkmals **1.10** **HA4** eine Anzahl von 26, 52, 106 oder 242 Unterträgern aufweisen. Dabei sollen die Pilottonpositionen jeder Ressourceneinheit mit einer Anzahl von 52, 106 oder 242 Unterträgern gemäß dem Merkmal **1.11** **HA4** aus denjenigen Pilottonpositionen ausgewählt sind, welche von den Ressourceneinheiten mit weniger Unterträgern verwendet werden, die dieselbe Bandbreite belegen. Die Vorgabe, wonach „dieselbe Bandbreite belegt“ werden soll, bedeutet, dass der von einer Ressourceneinheit mit weniger Unterträgern umspannte Frequenzbereich einen Teilbereich eines von einer Ressourceneinheit mit mehr Unterträgern abgedeckten Frequenzbereichs bildet. In der Streitpatentschrift gibt Figur 54A ein Beispiel für Ressourceneinheiten mit einer derartigen Wahl der Pilottonpositionen. \n\n236\\. **4.3** Die Priorität der NK5 nimmt das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 4 nicht wirksam in Anspruch, denn die zum Hauptantrag aufgezeigten Hinderungsgründe (vgl. Abschnitt II.1.1) bestehen auch bei Hilfsantrag 4 unverändert fort. \n\n237\\. **4.4** Aus der Druckschrift **NK6** sind die gemäß Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale **1.10** **HA4** und **1.11** **HA4** gleichfalls bekannt. \n\n238\\. Denn NK6 offenbart in Figur 26-18 (vgl. Abschnitt III.3.4 zu Hilfsantrag 3) Ressourceneinheiten mit 26, 52, 106 und 242 Unterträgern – entspricht Merkmal **1.10** **HA4** . \n\n239\\. Auch finden die Pilottonpositionen der in Figur 26-18 abgebildeten Ressourceneinheiten mit 52, 106 und 242 jeweils eine Entsprechung in Pilottonpositionen (vgl. rote Pfeile) einer 26- bzw. 52- bzw. 106-SC-Ressourceneinheit, welche einen Teilbereich eines von einer entsprechenden Ressourceneinheit mit mehr Unterträgern abgedeckten Frequenzbereichs belegt – entspricht Merkmal**1.11** **HA4** . \n\n240\\. **5.** Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung des **Hilfsantrags 5** nicht als rechtsbeständig, weil die Lehre der Entgegenhaltung NK6 dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 die Neuheit und damit seine Patentfähigkeit nimmt. \n\n241\\. **5.1** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch Anweisungen betreffend Datennutzlasten sowie die anspruchsgemäße Ressourceneinheit nach Maßgabe der zusätzlich eingefügten Merkmale **1.10** **HA5** und **1.11** **HA5** : \n\n242\\. \n\n1.10HA5 and at least one data payload, und mindestens eine Datennutzlast enthält, 1.4 bis 1.9.2.4 … … 1.11HA5 wherein the resource unit is allocated to one data payload of the at least one data payload. wobei die Ressourceneinheit einer Datennutzlast der mindestens einen Datennutzlast zugeordnet ist.\n\n243\\. **5.2** Dass der Rahmen gemäß dem Merkmal **1.10** **HA5** mindestens eine Datennutzlast enthalten soll, entspricht inhaltlich dem Merkmal 1.10HA1 nach Hilfsantrag 1. \n\n244\\. Das weitere hinzugefügte Merkmal **1.11** **HA5** verlangt von der in den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 sowie der Merkmalsgruppe 1.9 unmittelbar angegebenen Ressourceneinheit, diese solle entweder einer bestimmten Datennutzlast aus den in dem Rahmen enthaltenen Datennutzlasten zugeordnet sein, oder aber - bei nur einer einzigen Datennutzlast - ebendieser Datennutzlast zugeordnet sein. Damit schreibt das Merkmal 1.11HA5 für die Ressourceneinheit der betreffenden Datennutzlast zumindest vor, diese solle einen ersten oder zweiten Satz von Pilotsignal-Positionen (Merkmal 1.4 bzw. 1.5) aufweisen, die den Bestimmungen der Merkmalsgruppe 1.9 genügen. \n\n245\\. **5.3** Auch die gemäß Hilfsantrag 5 ergänzten Merkmale 1.10HA5 und 1.11HA5 können die fehlende Offenbarung des Merkmals 1.2 in NK5 nicht ausgleichen. Darum kann das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 5 die Priorität der NK5 ebenfalls nicht wirksam in Anspruch nehmen. \n\n246\\. **5.4** Die beiden im Rahmen des Hilfsantrags 5 ergänzten Merkmale **1.10** **HA5** und **1.11** **HA5** sind in Druckschrift **NK6** gleichfalls offenbart. \n\n247\\. Das Merkmal **1.10** **HA5** entspricht inhaltlich dem Merkmal 1.10HA1 nach Hilfsantrag 1 und ist aus den zu dem Hilfsantrag 1 genannten Gründen in NK6 offenbart (vgl. Abschnitt III.1.4). \n\n248\\. NK6 beschreibt in dem Abschnitt 26.3.7.1 eine OFDMA-Struktur aus RUs mit 26, 52, 106, 242, 484 und 996 SCs. Die Anordnung solcher RUs in einem Rahmen („HE PPDU“) bei einer Betriebsbandbreite von 20 MHz zeigt NK6 in Figur 26-15. \n\n249\\. In den auf Figur 26-17 folgenden Absätzen definiert NK6, dass RUs aus Daten-SCs und Pilot-SCs bestehen (vgl. S. 71 Z. 3: „A 52-subcarrier RU consists of 48 data subcarriers and 4 pilot subcarriers“), sowie deren jeweilige Anzahl abhängig von der Größe der RU ist. Anschließend zeigt NK6 in dem Abschnitt 26.3.7.3 „Pilot tones“ in Figur 26-18 für eine Betriebsbandbreite von 20 MHz dieselbe hierarchische Anordnung von RUs wie Figur 26-15, wobei in Figur 26-18 zusätzlich die Positionen von Pilottönen (= Pilot-SCs) eingezeichnet sind. \n\n250\\. Ferner gibt NK6 in dem Absatz vor Figur 26-18 an, dass die Pilotsignal-Positionen in dem HE-LTF-Feld und Datenfeld gleich sein sollen („the pilot tone locations in the HE-LTF field and Data field shall be the same“). \n\n251\\. Aus alledem folgt, dass gemäß Abschnitt 26.3.7.1 von NK6 definierte RUs einer Datennutzlast („Data field“) zugeordnet sein können – entspricht Merkmal **1.11** **HA5** . \n\n252\\. Dabei sind für diese Daten-RU auch die durch die Merkmale 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 sowie die Merkmalsgruppe 1.9 durch das Merkmal **1.11** **HA5** implizierten Vorgaben für Pilotsignal-Positionen erfüllt. \n\n253\\. **6.** Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 6** vereint die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 5. \n\n254\\. Durch diese Vereinigung sind nunmehr ausdrücklich identische Pilottonpositionen für das 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld und für zumindest eine Datennutzlast beansprucht. Dies wurde bereits als durch den Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 5 impliziert angenommen. \n\n255\\. Die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 5 gelten hier entsprechend, so dass sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 gleichfalls als nicht rechtsbeständig erweist. \n\n256\\. **7.** Gleiches gilt für das Streitpatent in seiner Fassung nach Hilfsantrag 7, weil die gegenüber dem Hauptantrag einschränkenden Merkmale aus der Druckschrift NK6 bekannt sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist sonach gleichfalls nicht patentfähig. \n\n257\\. **7.1** Der im Rahmen des Hilfsantrags 7 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch Festlegungen zu spiegelsymmetrischen Pilottonpositionen für Ressourceneinheiten in beiden Hälften eines 20-MHz-Kanals gemäß den hinzugefügten Merkmalen **1.10** **HA7** und **1.11** **HA7** : \n\n258\\. \n\n1.10HA7 wherein pilot tone positions for all resource units in a lower half of a 20MHz channel for transmitting the frame are mirror symmetric to pilot tone positions for corresponding mirrored resource units in an upper half of the 20MHz channel, and wobei Pilottonpositionen für alle Ressourceneinheiten in einer unteren Hälfte eines 20-MHz-Kanals zum Übertragen des Rahmens spiegelsymmetrisch zu Pilottonpositionen für entsprechende gespiegelte Ressourceneinheiten in einer oberen Hälfte des 20-MHz-Kanals sind, und 1.11HA7 wherein, for each resource unit having a lowest subcarrier with an even index, the corresponding mirrored resource unit has a lowest subcarrier with an odd index. wobei für jede Ressourceneinheit, die einen niedrigsten Unterträger mit einem geraden Index hat, die entsprechende gespiegelte Ressourceneinheit einen niedrigsten Unterträger mit einem ungeraden Index hat.\n\n259\\. **7.2** Ein Beispiel für spiegelsymmetrisch angeordnete Pilottonpositionen, wie sie nach Merkmal **1.10** **HA7** gefordert werden, gibt die Streitpatentschrift in Figur 54A\u002FB. In Figur 54B sind die SC-Indizes der Pilottöne e1 bis e9 betragsmäßig gleich zu denjenigen der Pilottöne e18 bis e10. Die Vorzeichen der korrespondierenden SC-Indizes sind jedoch jeweils invertiert. Deshalb liegt die Gruppe der Pilottöne e1 bis e9 spiegelsymmetrisch bezüglich des SC-Indizes mit dem Wert null (= DC-Nullton) zu der Gruppe der Pilottöne e18 bis e10. \n\n260\\. Ressourceneinheiten mit geradem niedrigsten SC-Index und dazu jeweils gespiegelte Ressourceneinheiten mit ungeradem niedrigsten SC-Index gemäß dem Merkmal **1.11** **HA7** sind der Streitpatentschrift in Figur 8A\u002FB entnehmbar. Beispielsweise haben die beiden 52-SC-RUs mit den Bezeichnungen 824 bzw. 826 jeweils SC-Indizes in dem Intervall [-68; -17] bzw. [+17; +68]. \n\n261\\. **7.3** Wie bereits bei den Hilfsanträgen 1 bis 6 beseitigen die Änderungen gemäß Hilfsantrag 7 nicht den Umstand, dass das Merkmal 1.2 in NK5 nicht offenbart ist, weshalb das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags 7 die Priorität von NK5 nicht wirksam in Anspruch nehmen kann (vgl. Abschnitt II.1.1). \n\n262\\. **7.4** Auch die im Rahmen des Hilfsantrags 7 ergänzten Merkmale **1.10** **HA7** und **1.11** **HA7** sind aus der Entgegenhaltung **NK6** vorbekannt. \n\n263\\. So offenbart NK6 in dem Abschnitt 26.3.7.3 „Pilot tones“ in Figur 26-18 Ressourceneinheiten eines 20 MHz-Kanals, deren Pilottonpositionen gemäß Tabelle 26-12 ausweislich der durchgängig mit „±“ angegebenen SC-Indizes spiegelsymmetrisch zu dem SC-Index mit dem Wert null angeordnet sind. Auch die Ressourceneinheiten selbst sind gemäß der in Tabelle 26-8 angegebenen Intervalle an dem SC-Index mit dem Wert null gespiegelt, wofür exemplarisch auf die in Tabelle 26-8 aufgeführte Ressourceneinheit „RU 2“ mit dem Intervall [-68 : -17] und die dazu spiegelsymmetrische Ressourceneinheit „RU 3“ mit dem Intervall [17: 68] hingewiesen wird – entspricht Merkmal **1.10** **HA7** . \n\n264\\. Dabei hat zu jeder der in Tabelle 26-8 von NK6 genannten Ressourceneinheiten mit 26, 52 oder 106 SCs und geradem niedrigsten SC-Index die jeweilige gespiegelte Ressourceneinheit einen ungeraden niedrigsten SC-Index, wie dies bei den vorgenannten Ressourceneinheiten „RU 2“ und „RU 3“ mit jeweiligem niedrigsten SC-Index-Wert -68 bzw. 17 der Fall ist und nach dem Merkmal **1.11** **HA7** verlangt wird. \n\n265\\. **8.** **Hilfsantrag 8** hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dessen Fassung gegenüber der Druckschrift NK6 nicht neu und damit nicht patentfähig ist. \n\n266\\. **8.1** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch Bestimmungen bezüglich einer Ressourceneinheit mit 106 Unterträgern (= 106-SC-RU) nach Maßgabe der ergänzten Merkmale **1.10** **HA8** , **1.10.1** **HA8** und **1.10.2** **HA8** : \n\n267\\. \n\n1.10HA8 wherein when the resource unit is a 106-subcarrier resource unit (5532, 5534): wobei, wenn die Ressourceneinheit eine 106-Unterträger-Ressourceneinheit (5532, 5534) ist: 1.10.1HA8 the first set of positions includea first pilot tone position (5534, e11) spaced five subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit,a second pilot tone position (e13) separated by twenty-five subcarriers from the first pilot tone position,a third pilot tone position (e16) separated by forty-one subcarriers from the second pilot tone position, anda fourth pilot tone position (e18) separated by twenty-five subcarriers from the third pilot tone position andspaced six subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit, and der erste Satz von Positioneneine erste Pilottonposition (5534, e11) enthält, diefünfUnterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, undeine zweite Pilottonposition (e13), die umfünfundzwanzigUnterträger von der ersten Pilottonposition getrennt ist,eine dritte Pilottonposition (e16), die durcheinundvierzigUnterträger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, undeine vierte Pilottonposition (e18), die durchfünfundzwanzigUnterträger von der dritten Pilottonposition getrennt ist undsechsUnterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, und 1.10.2HA8 the second set of positions includea fifth pilot tone position (5432, e1) spaced six subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit,a sixth pilot tone position tone (e3) separated by twenty-five subcarriers from the fifth pilot tone position,a seventh pilot tone position (e6) separated by forty-one subcarriers from the sixth pilot tone position, andan eighth pilot tone position (e8) separated by twenty-five subcarriers from the seventh pilot tone position andspaced five subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit. der zweite Satz von Positioneneine fünfte Pilottonposition (5432, e1) enthält, diesechsUnterträger von einem Unterträger mit dem niedrigsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist, undeine sechste Pilottonposition (e3), die durchfünfundzwanzigUnterträger von der fünften Pilottonposition getrennt ist,eine siebte Pilottonposition (e6), die durcheinundvierzigUnterträger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, undeine achte Pilottonposition (e8), die durchfünfundzwanzigUnterträger von der siebten Pilottonposition getrennt ist undfünfUnterträger von einem Unterträger mit dem höchsten Index der Ressourceneinheit beabstandet ist.\n\n268\\. **8.2** Die hinzugefügten Merkmale **1.10** **HA8** , **1.10.1** **HA8** und **1.10.2** **HA8** bilden eine Gruppe von Anweisungen, die lediglich dann zu erfüllen sind, wenn die im Patentanspruch 1 angesprochene Ressourceneinheit 106 Unterträger aufweist, d. h. eine 106-SC-RU ist, denn das Merkmal 1.10HA8 lautet: „wobei, wenn die Ressourceneinheit eine 106-Unterträger-Ressourceneinheit ist“. Die Merkmalsgruppe 1.10HA8ff stellt somit eine echte Alternative zu der Merkmalsgruppe 1.9ff dar, welche ihrerseits zum Tragen kommt, wenn eine 52-SC-RU betrachtet wird. \n\n269\\. Demzufolge bleibt der in Bezug auf eine 52-SC-RU beanspruchte Gegenstand von den mit Hilfsantrag 8 im Hinblick auf eine 106-SC-RU ergänzten Merkmalen 1.10HA8, 1.10.1HA8 und 1.10.2HA8 unberührt. \n\n270\\. Die Merkmale **1.10.1** **HA8** und **1.10.2** **HA8** definieren für den ersten bzw. zweiten Satz von Pilottonpositionen die Abstandsschemata 5 – 25 – 41 – 25 – 6 bzw. 6 – 25 – 41 – 25 – 5. \n\n271\\. Die Streitpatentschrift gibt in Figur 55 mit den darin dargestellten RUs 5532 und 5534 ein Beispiel für zwei RUs, die aufgrund ihrer SC-Index-Bereiche von [-122; -17] bzw. [+17; +122] je 106 SCs aufweisen. Dabei sind der linken RU 5532 die Pilottonpositionen e1, e3, e6 und e8 zugeordnet, und der rechten RU 5534 die Pilottonpositionen e11, e13, e16 und e18. Diese Pilottonpositionen können gemäß Figur 54B die Wertemengen -116, -90, -48 und -22 bzw. +22, +48, +90 und +116 aufweisen. Die Pilottonpositionen der RU 5532 (mit negativen SC-Indizes) erfüllen das Abstandsschema 6 – 25 – 41 – 25 – 5 des Merkmals 1.10.2HA8, die Pilottonpositionen der RU 5534 (mit positiven SC-Indizes) hingegen das Abstandsschema 5 – 25 – 41 – 25 – 6 gemäß Merkmal 1.10.1HA8. \n\n272\\. Figur 55 der Streitpatentschrift lässt erkennen, dass sich die beanspruchten Abstandsschemata an Pilottonpositionen von RUs mit 52 bzw. 26 SCs orientieren. \n\n273\\. **8.3** Das Streitpatent nimmt auch in der Fassung des Hilfsantrags 8 aus den bereits zu dem Hilfsantrag 1 genannten Gründen (vgl. Abschnitt III.1.3) die Priorität von NK5 nicht wirksam in Anspruch. \n\n274\\. **8.4** In der Entgegenhaltung **NK6** sind die gemäß Hilfsantrag 8 hinzugefügten \n\n275\\. Merkmale **1.10** **HA8** , **1.10.1** **HA8** und**1.10.2** **HA8** bereits vorbeschrieben, denn NK6 zeigt in Figur 26-18 sowie der dazugehörigen Tabelle 26-12 auch zwei 106-SC-RUs gemäß Merkmal **1.10** **HA8** . \n\n276\\. Die Pilottöne der beiden 106-SC-RUs befinden sich gemäß den in Figur 26-18 von NK6 oben angegebenen SC-Indizes an den Positionen mit den SC-Indizes -116, -90, -48 und -22 bzw. +22, +48, +90 und +116. Diese Positionen stimmen mit den in Figur 55 und 54B der Streitpatentschrift für die RU 5532 bzw. RU 5534 beschriebenen Positionen überein, welche nach den obigen Ausführungen (vgl. Abschnitt III.8.2) den Abstandsschemata nach den Merkmalen **1.10.1** **HA8** und **1.10.2** **HA8** genügen. Im Übrigen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 in Bezug auf die Alternative einer 52-SC-RU identisch zum Anspruchsgegenstand nach dem Hauptantrag. \n\n277\\. **9.** Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 9** unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 4 und 8 gegenüber der erteilten Fassung kombiniert in den Patentanspruch aufgenommen werden. Daher ist Patentanspruch 1 nach dieser Fassung gleichfalls nicht patentfähig. \n\n278\\. Patentanspruch 1 vereinigt die Vorgaben des Hilfsantrags 4, wonach die Pilottonpositionen von 52-, 106- oder 242-SC-RUs zumindest teilweise aus den Pilottonpositionen kleinerer RUs auszuwählen sind, mit der gemäß Hilfsantrag 8 beanspruchten Alternative von 106-SC-RUs. \n\n279\\. Letztere Alternative wirkt sich jedoch insoweit nicht auf den gemäß Hilfsantrag 9 beanspruchten Gegenstand aus, als dieser durch Hilfsantrag 4 bestimmt ist. Demzufolge gelten die Ausführungen in dem Abschnitt III.4. zur fehlenden Patentfähigkeit in Bezug auf den Hilfsantrag 4 entsprechend für Hilfsantrag 9. \n\n280\\. Darüber hinaus kann der Anspruchsgegenstand des Hilfsantrags 9 nach seiner auf 106-SC-RUs bezogenen Alternative nicht als patentfähig gelten, wie in Bezug auf Hilfsantrag 8 erläutert wurde (vgl. Abschnitt III.8.). \n\n281\\. **10.** Da Patentanspruch 1 nach sämtlichen Hilfsanträgen nicht patentfähig ist, fallen diese jeweils insgesamt. Nach der Erklärung der Beklagten sind die vorgelegten Hilfsanträge im Sinne geschlossener Anspruchssätze zu verstehen, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht. Dies schließt eine separate Betrachtung einzelner Patentansprüche aus, wenn sich ein Patentanspruch des betroffenen Anspruchssatzes als nicht patentfähig erweist. \n\n282\\. **11.** Da dem Streitpatent in jeder seiner nach den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, kann in Bezug auf die Hilfsanträge jeweils dahingestellt bleiben, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit gegeben sind. \n\n283\\. **12.** Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das somit in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen bestandsfähig ist, insgesamt für nichtig zu erklären. **B.**\n\n284\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\n285\\. Die Klägerin zu 2.), die vor der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, ist im Kostenausspruch des Urteils hinsichtlich der Gerichtskosten noch zu berücksichtigen, weil die Klagerücknahme nicht den gesamten Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH GRUR 2020, 599, Rn. 69 – Rotierendes Menü; BGH NJW-RR 1999, 1741). Einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, über die Kostenverpflichtung bei Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden, hat die Beklagte nicht gestellt; über die außergerichtlichen Kosten ist daher insoweit keine Entscheidung veranlasst. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist hingegen eine einheitliche Entscheidung im Urteil zu treffen (BPatG Urt. v. 16.1.2023 – 7 Ni 18\u002F20 (EP), GRUR-RS 2023, 47815 Rn. 254, beck-online). \n\n286\\. Die Klägerin zu 3.) war in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten, hat aber weder in der Hauptsache noch hinsichtlich der Kosten einen Antrag gestellt. Im Rahmen der nach § 84 Abs. 2 Satz 2 HS 2 PatG zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 3.) auf die Möglichkeit einer einseitigen Erledigterklärung im Hinblick auf den mit der Beklagten in der Hauptsache geschlossenen Vergleich sowie einen Kostenantrag verzichtet und sich damit bewusst der prozessualen Stellung desjenigen angenähert hat, der eine Klage zurückgenommen hat. Nach dem Veranlasserprinzip hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. MüKoZPO\u002FBecker-Eberhard, ZPO, 7\\. Aufl. 2025, § 269 Rn. 1; Anders\u002FGehle\u002FAnders, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 269 Rn. 36). Eine vergleichbare Regelung für die mangelnde Mitwirkung einer am Verfahren interessenlosen Partei enthält § 330 ZPO (vgl. BeckOK\u002FToussaint, ZPO, § 330 Rn. 1). Auch wenn die ZPO-Vorschriften des Säumnisverfahrens nach allgemeiner Ansicht im Patentnichtigkeitsverfahren keine Anwendung finden (vgl. Benkard\u002FHall\u002FNobbe, PatG, § 82 Rn. 7) und dessen Grundsätze nur eingeschränkt gelten (vgl. § 82 Abs. 2 PatG), entspricht es vorliegend der Billigkeit, die dargestellten Rechtsgedanken bei der Kostenentscheidung mit einzubeziehen. Es besteht auch kein Rechtssatz, der gebietet, Streitgenossen im Hinblick auf die Kostenentscheidung in jedem Fall gleich zu behandeln. Der Senat hält es daher für zwingend, die Klägerin zu 3.) im Hinblick auf die Kostenentscheidung anders zu beurteilen als eine Partei, die das Verfahren – ggf. nach einer Erledigterklärung – weiter betreibt. Ihr war daher der auf sie entfallende Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Von einer Auferlegung eines entsprechenden Teils der außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus Billigkeitsgründen hat der Senat abgesehen, da die Beklagte insoweit keinen entsprechenden expliziten Antrag gestellt hat. \n\n287\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.","BPatG München, 07.08.2025, 5 Ni 6\u002F25 (EP)","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:11.827Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"6411","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032075","ecli-de-neuris-jure259032075","3 Ni 11\u002F23 (EP)","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 20.05.2025, 3 Ni 11\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 574 652**\n\n**(DE 60 2004 054 166)**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Werner, sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten waren eingetragene Inhaberinnen des aufgrund der internationalen Anmeldung vom 25. November 2004, die als WO 2005\u002F052087 A1 am 9. Juni 2005 veröffentlicht worden ist, unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den japanischen Anmeldungen JP 2003394855 vom 26. November 2003, JP 2004041503 vom 18. Februar 2004, JP 2004154548 vom 25. Mai 2004 und JP 2004159306 vom 28. Mai 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten und mit dem 25. November 2024 infolge des Ablaufs der Patentlaufzeit erloschenen europäischen Patents 2 574 652 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Phosphor and light-emitting equipment using phosphor“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Phosphor- und lichtemittierende Einrichtung mit Phosphor“). \n\n2\\. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2004 054 166.4 geführte Streitpatent bezieht sich auf einen Leuchtstoff, der hauptsächlich aus einer anorganischen Verbindung besteht, und Anwendungen davon. Insbesondere beziehen sich die Anwendungen auf lichtemittierende Einrichtungen wie eine Beleuchtungseinrichtung und eine Bildanzeigeeinheit, sowie ein Pigment und ein ultraviolettes Absorptionsmittel, die eine Eigenschaft des Leuchtstoffs nutzen, z.B. die Eigenschaft, Fluoreszenz mit einer langen Wellenlänge von 570 nm oder länger zu emittieren. (GDM1, [0001]). Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 10 und 12, wobei die Patentsprüche 2 bis 9 mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 und die Patentansprüche 11 und 13 unmittelbar auf die jeweiligen Patentansprüche 10 und 12 zurückbezogen sind. \n\n3\\. Die nebengeordneten Patentansprüche haben in der Verfahrenssprache und in der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut: \n\n4\\. \n\n1\\. A phosphor, which is(1) a phosphor comprising an inorganic compound which is a composition containing at least M Element, A Element, D Element, E Element, and X Element, which has the same crystal structure as that of CaAlSiN3, and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, or(2) a phosphor comprising an inorganic compound which is represented by the composition formula MaAbDcEdXe, wherein the parameters a, c, d and e satisfy all the requirements:0.00001 ≤ a ≤ 0.1 (i),0.5 ≤ c ≤ 1.8 (ii),0.5 ≤ d ≤ 1.8 (iii),0.8 × (2\u002F3 + 4\u002F3 × c + d) ≤ e (iv),e ≤ 1.2 × (2\u002F3 + 4\u002F3 × c + d) (v),anda + b = 1,and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, wherein in the phosphors (1) and (2), M Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mn, Ce, Sm, Eu, Th, Dy, Er, and Yb, and contains Eu as an essential element; A Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mg, Ca, Sr, and Ba, and contains Ca as an essential element; D Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Si, Ge, Ti, Zr, and Hf, and contains Si as an essential element; E Element is one or two or more elements selected from the group consisting of B, Al, Sc, and Y, and contains Al as an essential element; X Element is one or two or more elements selected from the group consisting of O, N, and F, and contains N as an essential element. 1. Leuchtstoff, der(1) ein Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3, aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle in Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, oder(2) ein Leuchtstoff ist, der eine anorganische Verbindung aufweist, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXerepräsentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen er füllen:0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i),0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii),0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii),0,8 × (2\u002F3 + 4\u002F3 × c + d) ≤ e (iv),e ≤ 1,2 × (2\u002F3 + 4\u002F3 × c + d) (v),unda + b = 1,und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält. 10\\. A lighting equipment constituted by a light-emitting source and a phosphor, wherein at least the phosphor according to any one of the claims 1 to 9 is used. 10. Beleuchtungseinrichtung, die durch eine lichtemittierende Quelle und einen Leuchtstoff gebildet wird, wobei mindestens der Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 9 verwendet wird. 12\\. An image display unit constituted by an excitation source and a phosphor, wherein at least the phosphor according to any one of the claims 1 to 9 is used. 12. Bildanzeigeeinheit, die durch eine Anregungsquelle und einen Leuchtstoff gebildet wird, wobei mindestens der Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 9 verwendet wird.\n\n5\\. Mit ihrer Nichtigkeitsklage verlangt die Klägerin, die von der Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung vor dem Landgericht in Anspruch genommen worden ist, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen nicht ausführbarer Offenbarung und fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagten verteidigen ihr Patent in der erteilten Fassung sowie in der Fassung der Hilfsanträge 0 bis 3. \n\n6\\. Aus dem Streitpatent war eine weitere Verletzungsklage beim Landgericht anhängig, mit einem parallelen Nichtigkeitsverfahren zum Az. 3 Ni 17\u002F23 (EP). Nachdem die Beklagten diese Verletzungsklage zurückgenommen haben, haben die Parteien im parallelen Nichtigkeitsverfahren den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n7\\. Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n8\\. \n\nGDM1 EP 2 574 652 B1 (Streitpatentschrift) mit deutscher Übersetzung nach Schriftsatz vom 8\\. Dezember 2023 GDM1a EP 2 574 652 A2 GDM4 DE 697 02 929 T2 GDM5 WATANABE, H. et al, Journal of the Electrochemical Society, 2008, 155 (3), S. F31-F36 GDM6 MIKAMI, M. et al., IOP Conference Series: Materials Science and Engineering, 2009, 1, 012002, S. 1-10 GDM7 KIM, H.S. et al., ECS Journal of Solid State Science and Technology, 2014, 3(12), S. R234-R237 GDM8 WANG, Q. et al., Optoelectronics and Advanced Materials – Rapid Communications, 2018, Vol. 12, No. 1-2， S. 95-99 GDM9 ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Gutachten vom 9. Dezember 2022, S. 1-11 GDM10 ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Versuchsbericht vom 17. Februar 2022, S. 1-9 GDM10a ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Gutachten vom 29. Januar 2024 zum Versuchsbericht GDM10 und zum Gutachten SB10 von Prof. X … 1\u002F11–3\u002F11 GDM12 HÖPPE, H.A. et al, Journal of Physics and Chemistry of Solids, 2000, 61, S. 2001-2006 GDM13 SCHNICK, W. et al., Zeitschrift für Anorganische und Allgemeine Chemie, 2003, 629, S. 902-912 GDM14 CaAISiN3 JCPDS (Joint Committee on Powder Diffraction Standards) card 00-039-0747, 30\\. November 2022, eine Seite GDM15 HUANG, Z.-K. et al., Journal of Materials Science Letters, 1985, 4, S. 255-259 GDM16 OTTINGER, F. und NESPER, R., Poster ausgestellt auf der 9th European Conference on Solid State Chemistry, Stuttgart, 2003, 3.-6. September GDM17 OTTINGER, F., Dissertation, ETH Zürich 2004 GDM20 JP2003394855 (erste Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM20a Englischsprachige Übersetzung der GDM20 GDM21 JP2004041503 (zweite Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM21a Englischsprachige Übersetzung der GDM21 GDM22 JP2004154548 (dritte Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM22a Englischsprachige Übersetzung der GDM22 GDM23 JP2004159306 (vierte Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM23a Englischsprachige Übersetzung der GDM23 GDM24 WO 2005\u002F078811 A1 GDM24a DE 11 2005 000 396 T5 GDM24b JP 2004041502 (Prioritätsdokument der GDM24) GDM25 EP 1 568 753 A2 GDM25a JP 2004055536 (Prioritätsdokument der GDM25) GDM25c Englische Maschinenübersetzung von JP2005239985A GDM26 WO 2005\u002F103199 A1 GDM26a JP 2004131770 (Prioritätsdokument der GDM26) GDM26b Beglaubigte Übersetzung der GDM26a GDM27 JP 2004067837 A GDM27a Englische Maschinenübersetzung von GDM27\n\n9\\. \n\nSB1a US 2015\u002F0214444 A1 SB1b ZOU, J. et al., Ceramics International, 2016， 42, S. 14956-14962 SB1c US 2020\u002F0251619 A1 SB2 YAMAMOTO S., Auszug aus Laborbuch nebst englischsprachiger Übersetzung (EN) vom 12. Januar 2004 SB6 UEDA, K., Versuchsbericht vom 12. Juni 2023 nebst englischsprachiger Übersetzung (EN) und Artikel von FIEDLER, T. et al., Chemistry A European Journal Communication, 2020, 26, S. 795-798 SB9 US 6 682 663 B2 SB10 Y …, Stellungnahme zu GDM1 vom 8. September 2023, 19 Seiten SB11 WANG, P.L. et al., Journal of the European Ceramic Society, 1999, 19, S. 553-560\n\n10\\. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent, insbesondere hinsichtlich der zweiten Alternative nach Patentanspruch 1, nicht ausführbar offenbart sei, weil es keine Lösung für die angesprochene Aufgabe gegenüber dem Stand der Technik biete. Bei dem beanspruchten Leuchtstoff handle es sich um einen funktionellen Stoff, der ausgebildet und geeignet sein müsse, diese Funktion über die gesamte beanspruchte Breite praktisch erheblich zu erfüllen. Dies sei aber ausweislich verschiedener Nacharbeitungen, die entgegen der Auffassung der Beklagten sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien, nicht der Fall. \n\n11\\. Des Weiteren sei der beanspruchte Leuchtstoff gegenüber den Druckschriften GDM24, GDM25 und GDM26 nach Maßgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Prioritäten jeweils nicht neu. Diese Druckschriften bildeten einen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik, weil das Streitpatent zu Recht lediglich die Priorität vom Anmeldetag beanspruchen könne. So offenbarten die Prioritätsschriften GDM20 bis GDM22 weder die mit Patentanspruch 1 beanspruchten Elemente Ti, Zr, Hf, Sc und Y, noch den Bereich für den Parameter „e“, und schließlich auch nicht den beanspruchten Wellenlängenbereich von 570 nm bis 700 nm. Gegenüber der Prioritätsschrift GDM23 seien Streichungen von Elementen erfolgt, was zu einer anderen Auswahl („picking out“) und damit einer anderen Erfindung führe. \n\n12\\. Darüber hinaus fehle es dem streitpatentgemäßen Leuchtstoff gegenüber den Druckschriften GDM12 bis GDM17 und GDM27\u002FGDM27a, letztere insbesondere in Kombination mit GDM15 oder GDM16, an einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n13\\. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Hilfsanträge. Sie sieht die Gegenstände nach den Patentansprüchen in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge ebenfalls als nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig. In der Fassung nach Hilfsantrag 1 habe das Streitpatent keinen Bestand, da der damit beanspruchte Gegenstand gegenüber GDM26\u002FGDM26a entweder nicht neu oder aber nicht ausführbar sei. Zu den Hilfsanträgen 0, 2 und 3 hat die Klägerin nicht im Einzelnen Stellung genommen. \n\n14\\. Die Klägerin beantragt, \n\n15\\. das europäische Patent 2 574 652 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n16\\. Die Beklagten beantragen, \n\n17\\. die Klage abzuweisen, \n\n18\\. hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n19\\. dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 0 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2025, \n\n20\\. weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 1 gemäß Schriftsatz vom 15. April 2024 \n\n21\\. und weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 oder 3 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2025 (jeweils in der Verfahrenssprache) erhält. \n\n22\\. Die Beklagten treten der Argumentation der Klägerin entgegen und halten den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für rechtsbeständig und wenigstens in den Fassungen nach den Hilfsanträgen für schutzfähig. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n23\\. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung patentfähig. \n\n24\\. 1\\. In der Beschreibung führt das Streitpatent (GDM1) aus, dass durch energiereiche Strahlung angeregte Leuchtstoffe das Problem einer abnehmenden Lumineszenz aufwiesen, dem durch den Einsatz von Sialon-Leuchtstoffen begegnet werde (GDM1, [0002]). Um weißes Licht zu erzeugen, würden konventionell blaues Licht emittierende Dioden mit gelbes Licht emittierenden Leuchtstoffen kombiniert, was wegen einer ungenügenden Rotkomponente zu einem bläulich-weißen Licht führe. Gleichermaßen kämen Kombinationen mit zwei unterschiedlichen rotes Licht emittierenden Leuchtstoffen zur Anwendung, die aber hinsichtlich der Farbwiedergabe, der Leuchtdichte oder auch der Umweltverträglichkeit verbesserungswürdig seien (GDM1, [0008-0010]). \n\n25\\. 2\\. Das Streitpatent geht vor diesem Hintergrund von einem Bedarf nach verbesserten orangefarbenes oder rotes Licht emittierenden Leuchtstoffen aus. Beabsichtigt sei die Bereitstellung eines Leuchtstoffs, der langwelliger als herkömmliche Seltenerd-aktivierte Sialon-Leuchtstoffe emittiere, eine hohe Leuchtdichte aufweise und chemisch stabil sei. Weiterer Gegenstand der Erfindung sei es, eine Beleuchtungseinrichtung mit hervorragenden Farbwiedergabeeigenschaften und eine Bildanzeigeeinheit mit hervorragender Haltbarkeit bereitzustellen (GDM1, [0011]). \n\n26\\. Als objektive technische Aufgabe erschließt sich dem Fachmann die Bereitstellung eines (Sialon-)Leuchtstoffs, der seine Funktion erfüllt, also entsprechend ausgebildet und geeignet sein muss, um in einer Beleuchtungseinrichtung oder Bildanzeigeeinheit gemäß den Patentansprüchen 10 und 12 verwendet werden zu können. \n\n27\\. Die Luminanz und die chemische Stabilität des beanspruchten Leuchtstoffs sind nicht in die Bestimmung der Aufgabe aufzunehmen. Nach der abweichenden Auffassung der Klägerin ist die im Streitpatent dargelegte Aufgabe maßgeblich für die Beurteilung der Ausführbarkeit einer Funktionserfindung. Diese Aufgabe könne daher nicht außer Acht gelassen werden und gemäß der Beklagten folglich nicht nur als „subjektive Aufgabe“ gewertet werden. Denn was die Erfindung laut Beschreibung erreichen wolle, d.h. welche Aufgabe ihr zugrunde liege, sei auch bei der Auslegung eines Patentanspruchs und der Ermittlung des Anspruchsgegenstands ein wesentliches Element. Insoweit sehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür eine „wertende Betrachtung“ der allgemeinsten Form der Lehre eines Streitpatents vor, was infolgedessen auch für die Aufgabenstellung gelte (u.a. BGH Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32\u002F17, GRUR 2019, 713-718, Rn. 41 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 34\u002F17, GRUR 2019, 718-725, Rn. 23 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100\u002F05, GRUR 2010, 414-416, Rn. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung). Die Aufgabe bzw. das technische Problem sei nach Auffassung der Klägerin daher das, was sich für den fachmännischen Leser aus der Patentschrift isoliert betrachtet ergebe, nicht jedoch das, was sich im Vergleich zum Stand der Technik ergebe, entsprechend einer objektiven Aufgabe im Sinne des „problem-solution-approach“ des Europäischen Patentamts (BGH Urteil vom 22\\. Mai 1990 - X ZR 124\u002F88, GRUR 1991, 811-814, Ls. 2 – Falzmaschine; Urteil vom 15. Juli 2021 - X ZR 60\u002F19, Ls. 1 und 2 – Stereolithographiemaschine). Vorliegend gehe das Streitpatent von einem bekannten Stand der Technik aus (GDM1, [0003-0008]), der die als unzulänglich stabil beschriebene und bei der streitpatentgemäßen Synthese in großen Mengen anfallende Verbindung Sr2Si5N8:Eu gemäß SB9, Tabelle 1, umfasse. Es gehe also darum, Leuchtstoffe im Hinblick auf chemische Stabilität und Lumineszenz zu verbessern. Diese zwei Parameter wirkten sich allerdings auch auf die Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre aus, welche gerade bei einem hohen Strontiumanteil nicht gegeben sei, was auch die nachveröffentlichte GDM6 betone (GDM6, S. 3 Abs. 2 „practically difficult“). \n\n28\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschreibt der Patentanspruch 1 lediglich einen anorganischen Leuchtstoff, dessen Leuchtvermögen inhärent gegeben ist, so dass die patentgemäße Aufgabe ebenfalls nur in seiner Bereitstellung gesehen werden kann, ohne dabei die Aspekte seiner chemischen Stabilität oder der Stabilität seiner Lumineszenz berücksichtigen zu müssen. Soweit das Streitpatent in Absatz [0007] darüber hinaus informiert, dass auch Leuchtstoffe bekannt seien, die rotes Licht emittierten, aber die Leuchtdichte der roten Farbe bei Anregung mit blauem sichtbarem Licht nicht ausreichend sei und sie außerdem in einigen Zusammensetzungen chemisch instabil seien, so dass ihre Haltbarkeit problematisch sei, fehlt zum einen jeder Bezug zu den in Absatz [0004] der GDM1 zitierten Verbindungen nach SB9, zum anderen werden die Verbindungen der SB9 durchaus als stabil bewertet (SB9, Sp. 2 Z. 13-23 „high chemical and thermal stability“). GDM6 untersucht hingegen die Stabilität solcher Verbindungen unter nicht vergleichbaren Bedingungen. Vorrangig ist aber, dass das Streitpatent keinen reinen Leuchtstoff beansprucht, für den eine besondere chemische Beständigkeit der Mischung erforderlich ist (GDM1, S. 6 (16)). Dass sich Sr2Si5N8:Eu in der Anwendung als chemisch unbeständig erweist, ergibt sich weder aus GDM6 noch aus SB9. Nicht zuletzt sind weder die Luminanz noch die chemische Stabilität des beanspruchten Leuchtstoffs Merkmale des Patentanspruchs 1\\. Folglich ist ihre Aufnahme in die objektive Aufgabe nicht angezeigt. Als Aufgabe ergibt sich ausschließlich dasjenige Problem, das durch die beanspruchte Erfindung tatsächlich, d.h. objektiv, bewältigt wird (u.a. BGH – Falzmaschine, a. a. O.). \n\n29\\. 3\\. Die Lösung der Aufgabe nach Streitpatent wird mit einem Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 erreicht (GDM1, [0012-0014]), der sich wie folgt gliedern lässt: \n\n30\\. \n\nM1 Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung als Zusammensetzung mit den Elementen M, A, D, E und X aufweist, wobei eines, zwei oder mehrere dieser Elemente aus jeweils folgenden Gruppen ausgewählt sind: M aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er, Yb (wesentliches Element: Eu); A aus Mg, Ca, Sr, Ba (wesentliches Element: Ca); D aus Si, Ge, Ti, Zr, Hf (wesentliches Element: Si); E aus B, Al, Sc, Y (wesentliches Element: Al); X aus O, N, F (wesentliches Element: N), und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, M1A mit derselben Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder M1B repräsentiert durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe, wobei die Parameter a, c, d und e alle die Anforderungen erfüllen: 0,0001 £ a £0,1, 0,5 £ c £ 1,8, 0,5 £ d £1,8, 0,8 x (2\u002F3 + 4\u002F3 x c + d) £ e £ 1,2 x (2\u002F3 + 4\u002F3 x c + d) und a + b = 1\n\n31\\. Die Patentansprüche 10 und 12 der GDM1 sind auf eine Beleuchtungseinrichtung bzw. eine Bildanzeigeeinheit gerichtet, die mindestens den Leuchtstoff nach einem der Patentansprüche 1 bis 9 aufweist, nebst einer lichtemittierenden Quelle bzw. einer Anregungsquelle. \n\n32\\. 4\\. Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein Chemiker bzw. Physikochemiker mit Diplom- oder Master-Abschluss und besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet anorganischer Leuchtstoffe und LED-Technik, der bei der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen oder Bildanzeigeeinheiten mit einem Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik im Team zusammenarbeitet, versteht die erörterungsbedürftigen Merkmale von Patentanspruch 1 wie folgt: \n\n33\\. a) Der Gegenstand des Streitpatents ist eine Stoffzusammensetzung (Merkmale **M1** , **M1B**) als „Leuchtstoff“. Damit wird, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, der beanspruchten Stoffzusammensetzung eine Funktion zugewiesen. Dies bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass sie in der Beschreibung genannte Vorteile, insbesondere in Bezug auf ihre Stabilität, tatsächlich erfüllen muss. Vielmehr ist diese Funktionsangabe, wie bereits dargelegt wurde, nach ständiger Rechtsprechung nur dahin zu verstehen, dass sie so ausgebildet und geeignet sein muss, den beanspruchten Zweck grundsätzlich zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - X ZR 127\u002F21, GRUR 2024, 674-680, Rn. 27 – Trägerelement; Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120\u002F20, GRUR 2023, 246-250, Rn. 29 – Verbindungsleitung). \n\n34\\. b) Was die durch die „oder“-Verknüpfung des Merkmals **M1** mit den Merkmalen **M1A** bzw. **M1B** beanspruchten Alternativen anbelangt, wird die Stoffzusammensetzung gemäß Merkmal **M1** durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X (darunter jeweils ein „wesentliches“, d.h. zwingend vorhandenes Element) und einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm für ihre Emissionswellenlänge charakterisiert. Diese Stoffzusammensetzung hat nach Merkmal **M1A** dieselbe Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder sie wird nach Merkmal **M1B** durch eine Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repräsentiert, die den Elementen nach Merkmal **M1** als Parameter „a“, „b“, „c“, „d“ und „e“ bestimmte Anteile an der Gesamtzusammensetzung zuweist, die Kristallstruktur jedoch offenlässt. \n\n35\\. Zwar bestreitet die Klägerin nicht, dass sich beide Alternativen überschneiden können, sie ist jedoch der Auffassung, dass die mit der Verknüpfung **M1** und **M1B** beanspruchte zweite Alternative, nach welcher die Kristallstruktur keine Rolle spiele, eine Diskontinuität zum Wesenskern des Streitpatents bilde, welches stets die Mengenverhältnisse und die Kristallstruktur verknüpfe. Dies ergebe sich durch den in der Beschreibung oftmals gebrauchten Ausdruck „same crystal structure“ (GDM1, [0014], S. 6 (22), [0040] und [0041]) und qualifiziere die zweite Alternative als einen anderen Gegenstand. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden, da das Streitpatent in den Absätzen [0012 bis 0014] ausdrücklich und konsistent zwischen diesen beiden Alternativen unterscheidet. \n\n36\\. c) Laut der ersten Alternative gemäß den Merkmalen **M1** \u002F**M1A** weist der beanspruchte Leuchtstoff dieselbe Kristallstruktur wie das bekannte Material CaAISiN3 auf, das in der Raumgruppe Cmc21 kristallisiert. GDM1 beschränkt aber die beanspruchten Verbindungen nicht auf dieselbe, sondern erstreckt diese auch auf ähnliche Raumgruppen (Symmetriegruppen), solange die durchschnittlichen Bindungslängen nicht zu sehr von der der Grundverbindung abweichen (GDM1, [0041] ±15%). Dazu gibt GDM1 eine bei geringer Dotierung anwendbare Analysemethode an, die sich auf etwa zehn stärkere Peaks im Diffraktogramm stützt (GDM1, [0042]). Bei der Beurteilung der Verwirklichung dieses Merkmals kann also nicht allein auf die Bindungsabstände abgestellt werden. \n\n37\\. d) Gemäß Merkmal **M1B** definiert der Parameter „a“ den Bereich von 0,001 bis 10%, innerhalb dessen im Kristallgitter die Erdalkalimetalle Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Strontium (Sr) und Barium (Ba) durch Europium (Eu) als wesentliches und damit zwingend vorhandenes Element sowie weitere Metalle wie Mn, Ce, Sm, Tb, Dy, Er, Yb ersetzt werden können. Europium ist u.a. eine Dotierung, die die Leuchteigenschaften (Fluoreszenz) des Leuchtstoffs bewirkt (GDM1, [0016]). Der Parameter „e“ gibt den die Elektroneutralität der Verbindung nach Patentanspruch 1 bedingenden Bereich an Anionen vor. \n\n38\\. e) Soweit der Patentanspruch 10 eine Beleuchtungseinrichtung mit einer lichtemittierenden Quelle und damit anders als der Patentanspruch 12 mit einer Anregungsquelle beansprucht, ist damit weder gewährleistet noch beansprucht, dass die lichtemittierende Quelle den Leuchtstoff anregen muss oder kann. \n\n39\\. 5\\. Die Anspruchsfassung des Streitpatents enthält im Hinblick auf das „M Element“ einen offensichtlichen Schreibfehler, der demnach auch keine unzulässige Erweiterung nach sich zieht. Die Anspruchsfassung des Streitpatents ist mit einer Ausnahme wortgleich mit der entsprechenden Patentanmeldung GDM1a. In der insoweit maßgeblichen englischsprachigen Anspruchsfassung beansprucht das Streitpatent für das „M Element“ Th (= Thorium; GDM1, S. 42 Z. 18), während die deutschen und französischsprachigen Fassungen an dieser Stelle zutreffend Tb (= Terbium) nennen (GDM1, S. 44 Z. 3 und S. 45 Z. 53), das auch ursprünglich für das „M Element“ in Patentanspruch 1 offenbart ist (GDM1a, S. 46 Z. 12), ebenso in der Urschrift WO 2005\u002F052087 (a. a. O., S. 63, Z. 2). Da die weiteren Absätze im Streitpatent durchweg Tb und an keiner Stelle Th angeben und die deutsch- und französischsprachigen Anspruchsfassungen ebenso das ursprünglich offenbarte Metall Tb als Merkmal beinhalten (GDM1, [0013], [0019] (1) und (2), [0024], [0025] etc.), ist das Element Th als Tb zu „lesen“ und keine unzulässige Erweiterung festzustellen. \n\n40\\. 6\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die streitpatentgemäßen Verbindungen ausführbar offenbart. \n\n41\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ausführbare Offenbarung vor, wenn das Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - X ZR 112\u002F99, GRUR 2003, 223-226 – Kupplungsvorrichtung II; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51\u002F06, GRUR 2010, 901-904, Rn. 36 – Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 3. Februar 2015 – X ZR 76\u002F13, GRUR 2015, 472-475, Rn. 34 – Stabilisierung der Wasserqualität). Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er vorzugehen hat (BGH, Urteil vom 24. März 1998 - X ZR 39\u002F95, GRUR 1998, 1003-1006, Rn. 47 – Leuchtstoff), so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne zumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen (BGH, a. a. O., Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung). Es bedarf nicht der Darlegung aller zur Ausführung der Erfindung erforderlicher Angaben, sofern fehlende Angaben zum Fachwissen gehören (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126\u002F07, GRUR 2010, 916-918, Ls. und Rn. 17 – Klammernahtgerät). Falls die Auslegung des Patentanspruchs ergibt, dass eine bestimmte Wirkung nicht nur ein Vorteil ist, der der Befolgung der technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben wird, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist und deshalb erzielt werden muss, genügt es, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH, a.a.O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Anders als in der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA), welche eine Ausführbarkeit „im gesamten beanspruchten Bereich“ fordert (vgl. Schulte\u002FMoufang, 12. Aufl. § 34 Rn. 348 m.w.N.), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen darzulegen (BGH, a. a. O. – Kupplungsvorrichtung II; a. a. O. – Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 11. September 2013 – X ZB 8\u002F12, GRUR 2013, 1210-1212, Rn. 20 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; a. a. O., Rn. 40 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; a. a. O., Rn. 21 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II); es genügt, wenn wenigstens eine Ausgestaltung entsprechend der beanspruchten technischen Lehre nachgearbeitet werden kann. \n\n42\\. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es nur einer grundsätzlich als Leuchtstoff geeigneten Stoffmischung bzw. Beleuchtungseinrichtung mit diesem Leuchtstoff. Soweit die Klägerin selbst bei hohem Strontiumgehalt nicht die Funktionsfähigkeit des beanspruchten Leuchtstoffs in Abrede stellt, sondern nur dessen Stabilität und Effizienz im Gemisch, sind diese Vorteile nicht beansprucht und daher nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ausführbarkeit grundsätzlich unbeachtliche Sachverhaltselemente (BGH, a. a. O., Rn. 36 und Ls. 2 – Stabilisierung der Wasserqualität). Ob es sich um den Ausnahmefall handelt, dass die Eigenschaften der Stabilität und der Effizienz des beanspruchten Gemischs nicht nur ein angestrebter Vorteil, sondern notwendiger Bestandteil der technischen Lehre des Streitpatents ist und deshalb erzielt werden muss (BGH, a. a. O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität), kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies bejaht würde, sind die für diesen Fall vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen bereits erfüllt. Danach reicht es, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH, a. a. O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin, welche die Kriterien für die „praktische Erheblichkeit“ von Luminanz und Stabilität für den kommerziellen Einsatz sehr hoch ansetzt, aber der Fall, denn sie liegen vor, wenn der Leuchtstoff zumindest eine nicht näher festlegbare Zeit leuchtet, also „funktioniert“. Dass der Leuchtstoff nicht leuchtet, hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 28\\. November 2023 – X ZR 83\u002F21, GRUR 2024, 374-381, Rn. 122 – Sorafenib-Tosylat), nicht zu belegen vermocht. \n\n43\\. Denn ungeachtet der Frage, ob die klägerseits behauptete Instabilität und mangelhafte Luminanz bei dem streitpatentgemäßen Leuchtstoff außerhalb der „Erheblichkeit“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung liegt, unterscheiden sich die Versuche der Nacharbeitung von Beispiel 14 nach GDM1 sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten hinsichtlich mehrerer im Streitpatent vorgegebener und für Festkörperreaktionen maßgeblicher Parameter wie der Oberfläche des eingesetzten Aluminiumnitrids, der Korngröße von Siliciumnitrid, der fehlenden Siebung der Edukte, der Bestimmung des Sauerstoffgehalts der Edukte, der Volumenfüllrate, der Bestimmung der Schüttdichte oder auch einer zweistufigen Kalzinierung von dem patentgemäßen Vorgehen (vgl. GDM9, GDM10, SB2, SB6) und können daher nicht als Beleg dienen. Sich widersprechende Versuchsergebnisse unter nicht streitpatentgemäßen Bedingungen lassen den Nachweis fehlender Ausführbarkeit bei der streitpatentgemäßen Erfindung nicht zu. Daran können auch die eingereichten Gutachten SB10 und GDM10a nichts ändern, denen zufolge den parteiseitig unbestrittenen Unterschieden in der Versuchsdurchführung keine Bedeutung zukomme, denen aber dafür jeder experimentelle Nachweis fehlt. \n\n44\\. Dagegen lehrt das Streitpatent das Verfahren zur Herstellung des beanspruchten Leuchtstoffs unter Angabe von mehr als 100 Beispielen (GDM1, [0086] ff.) zur Art der Synthese, den Ausgangsstoffen, der Volumenfüllrate und Dichte der Ausgangsmischung, sowie den die Umsetzung steuernden Parametern Synthesetemperatur, Druck und Haltezeit. Eine unzureichende Offenbarung der technischen Lehre ist folglich nicht festzustellen, nicht einmal für die Varianten, bei denen Calcium zum (größeren) Teil durch Strontium ersetzt ist (GDM1, „Examples 8 to 15\"), da diese nachvollziehbar in der gleichen Weise (GDM1, [0098], [0099] Z. 43, [0100], [0101] Z. 57, [0103] Z. 16 etc., „in the same manner“) durchzuführen sind, wie das Ausführungsbeispiel ohne Strontium (GDM1, „Example 1\"). Angesichts dieser hohen Zahl von Ausführungsbeispielen können auch generelle Einwände der Klägerin, dass der Einbau von Calcium exotherm und der von Strontium endotherm erfolge (GDM5, S. F31 li. Sp. Abs. 3; GDM6, S. 3 le. Abs.), und diese Umstände andere Reaktionsbedingungen und eine andere Herangehensweise notwendig machten, zu keiner anderen Bewertung führen. Schließlich werden die Befunde aus dem Streitpatent auch durch die von beiden Parteien zur Niederdruck-Synthese erfindungsgemäßer Verbindungen vorgelegten, wenngleich nachveröffentlichten Dokumente GDM5 bis GDM8 und SB1a bis SB1c gestützt, die diese Art der Synthese gerade nicht als völlig untauglich bewerten, auch wenn Abweichungen von der beispielhaften Vorgehensweise des Streitpatents zu verzeichnen sein mögen. \n\n45\\. c) Soweit die Klägerin die erfindungsgemäßen Leuchtstoffe gemäß der zweiten beanspruchten Alternative mit offener Kristallstruktur nach Merkmal **M1B** im Lichte der oben zitierten BGH-Rechtsprechung (insbesondere in den Urteilen „Polymerisierbare Zementmischung“ oder „Cer-Zirkonium-Mischoxid I und II“) als nicht ausführbar bewertet, kann auch dieser Einwand nicht durchgreifen. Die Klägerin verweist auf den Leuchtstoff gemäß Beispiel 43 des Streitpatents (GDM1, [0108] Tab. 12 und 14), der die mit Merkmal **M1** beanspruchte Emissionswellenlänge von bis zu 700 nm nur dann, und auch nur annähernd, mit dem konkreten Wert von 697 nm verwirkliche, wenn der Parameter „a“ nach Merkmal **M1B** mit 0,2 (GDM1, Tab. 12) doppelt so hoch wie beansprucht liege, also an der Lehre des Streitpatents vorbei gewählt werde. Angesichts der gebotenen Auslegung zu den beiden sich überlappenden Alternativen im Patentanspruch 1 blendet sie aus, dass dieses Beispiel die Kristallstruktur nach Merkmal **M1A** und damit die erste Alternative betrifft (GDM1, [0108] Z. 14), die den Anteil an Europium nicht festschreibt (Merkmal **M1**). In diesem Zusammenhang lassen die Versuche 38 bis 43 in den Tabellen 12 und 14 des Streitpatents erkennen, dass ein steigender Europium- und ein entsprechend sinkender Calcium-Anteil („a“ = 0,002 bis 0,2; „b“ = 0,998 bis 0,8) bei sonst unveränderten Parametern „c“, „d“ und „e“ die Emissionswellenlänge in den langwelligen Bereich verschiebt. Durch geringfügige Erhöhung des Europium-Anteils ist folglich für die Emissionswellenlänge auch der Wert 700 nm zu erreichen, selbst unter der Maßgabe sehr geringer Fehlergrenzen bei den Messwerten. Somit zeigt das Streitpatent eine verallgemeinerbare Lehre auf, die den Fachmann auch einen Leuchtstoff mit Emissionswellenlänge von 700 nm zu erreichen oder übertreffen befähigt. \n\n46\\. 7\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die streitpatentgemäßen Leuchtstoffe nach Patentanspruch 1 ebenso wie die von diesen getragenen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 10 und 12 neu. \n\n47\\. Dabei stellen die klägerseitig als neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 insbesondere im Vergleich mit der vom Streitpatent in Anspruch genommenen JP-Prioritätsschrift GDM21 keinen „Überschuss“ an Leuchtstoffen vor, welcher der Lehre des Streitpatents die Neuheit nehmen würde. \n\n48\\. a) Das Streitpatent nimmt für den gesamten Anspruchsbereich die jüngste Priorität vom 28. Mai 2004 (GDM23) zu Recht in Anspruch. Denn dem Patentanmelder kann eine Beschränkung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht verwehrt werden, so auch nicht die Streichung weiterer, in GDM23 offenbarter Elemente (GDM23, Anspr. 1, 2 und 5). Ein seitens der Klägerin geltend gemachtes und der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts unterfallendes „singling out“ bei der Streichung von Elementen im erteilten Patentanspruch 1 findet vorliegend keine rechtliche Basis. \n\n49\\. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt das Streitpatent auch die Priorität der JP 2004041503 (GDM21\u002FGDM21a) vom 18. Februar 2004, gegenüber den klägerseitig neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 zulässig in Anspruch. \n\n50\\. Das Streitpatent beansprucht mit den Elementen Ti, Zr, Hf, Sc und Y als „D“- bzw. „E“-Elemente gemäß Merkmal**M1** zwar Metalle, die in den Prioritätsschriften GDM20 bis GDM22 nicht offenbart sind. Ebenso ist die in beiden Alternativen nach Patentanspruch 1 beanspruchte Obergrenze des Wellenlängenbereichs von 700 nm in den Prioritätsschriften nicht konkret angesprochen (GDM20a, S. 11 vorle. Z. „600-680 nm“; GDM21a und GDM22a, S. 6 Anspr. 17 „570-680 nm“). \n\n51\\. Dennoch nimmt das Streitpatent auch die Priorität der GDM21\u002FGDM21a mit Blick auf die neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 zulässig in Anspruch. \n\n52\\. Nach geltender Rechtsprechung ist es dem Patentanmelder grundsätzlich unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben sind, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen, sofern dies dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen (BGH, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 15 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). \n\n53\\. Das Prioritätsdokument GDM21\u002FGDM21a offenbart im Patentanspruch 1 die anorganische Verbindung nach den Merkmalen **M1** und **M1A** hinsichtlich der Elemente „M“, „A“ und „X“ vollständig, sowie in Teilen hinsichtlich der Elemente „D“ und „E“, wobei die „wesentlichen“ Elemente nach Merkmal **M1** im Patentanspruch 5 der GDM21\u002FGDM21a genannt sind. Die Möglichkeit des vollständigen Austauschs von Calcium und Strontium gemäß der beanspruchten ersten Alternative ist in GDM21\u002FGDM21a ebenfalls angesprochen (GDM21a, S. 3 “A is one or two or more elements selected from Mg, Ca, Sr, and Ba“). \n\n54\\. Soweit die Klägerin bemängelt, dass sich die Parameter „e“ in GDM21\u002FGDM21a trotz ihrer mit den patentgemäßen Ober- und Untergrenzen für die Parameter „c“ und „d“ übereinstimmenden Werte von jeweils 0,5 bis 1,8 unterscheiden würden (GDM21\u002FGDM21a mit 1,6 £ e £ 5,52; GDM1 mit 1,47 £ e £ 5,84), das Streitpatent also einen größeren Bereich beanspruche, sowie, dass GDM21\u002FGDM21a nur einen engeren Bereich für die Emissionswellenlänge des Leuchtstoffs konkretisiere. Soweit Absatz [0027] der GDM21\u002FGDM21a angibt, dass beim Verlassen der Parametergrenzen von „e“ keine stabile CaAlSiN3-Kristallform erhalten werde und die Emissionsintensität daher abnehme, steht diesem Befund der geringfügig weitere Parameterbereich für diesen Parameter im Patentanspruch 1 der GDM1 nicht entgegen. Denn hinsichtlich der offenbarten Lehre beschränkt der Patentanspruch 1 der GDM21\u002FGDM21a die Parameterbereiche nicht. Auch deren Absätze [0025] bis [0027] stehen der Lehre des Patentanspruchs 1 der GDM1 nicht entgegen, da sich der Patentanspruch 1 der GDM1 zur Stabilität der CaAlSiN3-Kristallform und zur Emissionsintensität des Leuchtstoffs nicht verhält. Gleiches gilt für den von der Klägerin herangezogenen Absatz [0019] der GDM21, nach dem ein Anteil des Leuchtstoffs im Gemisch von mindestens 50 Gew.-% als wünschenswert angegeben ist, während das Streitpatent nur 20 Gew.-% vorsieht (GDM1 [0049] Z. 9-10). \n\n55\\. Schließlich offenbart GDM21\u002FGDM21a auch die Vorrichtungen des Streitpatents nach den Patentansprüchen 10 und 12 in seinen Patentansprüchen 41 und 47. \n\n56\\. Zudem steht einem Patentanspruch, der eine spezifische in der Voranmeldung offenbarte Lösung verallgemeinert, hinsichtlich der von ihm mit umfassten spezifischen Lösung eine Teilpriorität zu (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl., § 41 Rn. 46, 44; Busse\u002FTochtermann, PatG, 9. Aufl., § 41 Rn. 62, 60, 29). Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die ursprünglich eingereichten Unterlagen den mit dem Streitpatent beanspruchten Schutz beschränken, ist auch die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts heranzuziehen. Danach können Patentansprüche einer späteren Anmeldung, die breiter sind als ein Element der Prioritätsanmeldung, die Priorität für dieses Element beanspruchen, nicht aber für alle anderen Ausführungsformen, die unter den breiteren Patentanspruch fallen; dies sei ebenfalls anwendbar, wenn die Prioritätsanmeldung und die Nachanmeldung sich teilweise auf dieselbe Erfindung beziehen (EPA vom 29. November 2016, G1\u002F15 Mitt. 2017; EPA vom 9. November 2017 T 282\u002F12 Mitt. 2018). \n\n57\\. Das Prinzip der Teilprioritäten verhindert für den Fall, dass ein Patentanspruch in seiner Gesamtheit eine Priorität nicht zu Recht in Anspruch nehmen kann, dass eine Anmeldung, deren Zeitrang im Prioritätsintervall liegt, dem beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich entgegensteht, solange die in der Priorität enthaltenen und mit dem Anspruch beanspruchten Gegenstände identisch zu den in der Anmeldung mit Zeitrang im Prioritätsintervall offenbarten Gegenständen sind. \n\n58\\. Insoweit ist erheblich, dass beide in Nebenordnung stehende Patentansprüche 1 und 2 gemäß Prioritätsdokument GDM21\u002FGDM21a die durch die „oder“-Verknüpfung in Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchten zwei Alternativen widerspiegeln und „dieselbe“ Erfindung wie das Streitpatent betreffen. Denn die Offenbarung des Gegenstands der GDM21\u002FGDM21a ist nicht auf die dort formulierten Patentansprüche beschränkt, sondern aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Da für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung gelten, kann der Fachmann nach den obigen Ausführungen die im Patentanspruch 1 des Streitpatents bezeichnete technische Lehre für den Parameterbereich „e“ der GDM21 unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen (BGH Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112\u002F13, GRUR 2016, 50-54, Rn. 29 – Teilreflektierende Folie). \n\n59\\. Nachdem Vor- und Nachanmeldungen hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 denselben Erfindungsgedanken offenbaren, kann sich das Streitpatent auch im Hinblick auf das klägerseitig als neuheitsschädlich geltend gemachte Dokument GDM24\u002FGDM24a mit der Unionspriorität GDM24b vom 18. Februar 2004 auf die tagesgleiche JP-Priorität GDM21\u002FGDM21a stützen. \n\n60\\. c) Entgegen der Annahme der Klägerin steht die am 25. August 2005 veröffentlichte WO 2005\u002F078811A1 (GDM24) mit deutscher Übersetzung GDM24a und mit der Priorität der JP 2004041502 (GDM24b) vom 18. Februar 2004 dem Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 der GDM1 nicht neuheitsschädlich entgegen. \n\n61\\. Das Dokument GDM24a offenbart den roten Leuchtstoff Eu0,0005Ca0,9995AlSiN3, also a=0,0005, c=1, d=1 und e=3 (GDM24a, S. 7 [0034] Mitte; GDM24b, [0028]), mit CaAlSiN3-Kristallphase nach den Absätzen [0034] und [0035] bzw. [0015] und [0022] der GDM24b und einem Emissionspeak von 653 nm (GDM21a, [0037] und Fig. 2). Folglich erfüllt dieser Leuchtstoff alle Merkmale **M1** bis **M1B** des Streitpatents. Allerdings fällt dieser Leuchtstoff hinsichtlich seiner Zusammensetzung in den Schutzbereich der tagesgleichen GDM21\u002FGDM21a (GDM21a, Anspr. 1 und 2). Dort beschriebene Leuchtstoffe emittieren im Bereich von 570 bis 680 nm (GDM21a, Anspr. 17), was auch den Emissionspeak des Leuchtstoffs gemäß GDM24a von 653 nm vorwegnimmt. GDM24a bildet damit unter Berücksichtigung der GDM24b keinen Stand der Technik. Von der konkret offenbarten Verbindung Eu0,0005Ca0,9995AlSiN3 abgesehen, erschöpft sich die Lehre der GDM24\u002FGDM24a in der Auflistung von Elementen, die in der CaAlSiN3-Kristallphase gelöst sein können (GDM24a, [0052] und Anspr. 1; GDM24b Anspr. 1), die aber sämtlich von dem Schutzbereich der GDM21\u002FGDM21a umfasst sind (GDM21a, Anspr. 1 und 2). Im Patentanspruch 1 des Streitpatents sind die in GDM21\u002FGDM21a beanspruchten Elemente Pr, Nd, Sm, Gd, Tb, Dy, Ho, Tm und Lu zwar nicht mehr beansprucht, diese Streichungen erlauben jedoch keine geänderte Bewertung der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität GDM21\u002FGDM21a durch das Streitpatent. Folglich ist der Gegenstand des Streitpatents gegenüber GDM24 mit seiner Priorität GDM24b neu. \n\n62\\. d) Auch soweit die Klägerin fehlende Neuheit des streitpatentgemäßen Leuchtstoffs gegenüber EP 1 568 753 A2 (GDM25), die auf eine Priorität GDM25a\u002FGDM25c vom 27. Februar 2004 zurückgreife, geltend macht, überzeugt dies nicht. \n\n63\\. Denn das Dokument GDM25 verwirklicht bereits nicht das Merkmal **M1A** gemäß der ersten Alternative im Patentanspruch 1 des Streitpatents, weil es nur „ähnliche“ Kristallstrukturen diskutiert (GDM25 [0046] und [0047]; insb. [0046] Z. 35 bis 38 „although the two look similar“), nicht aber dieselbe Kristallstruktur für den Leuchtstoff fordert. Ob die im Streitpatent angesprochenen möglichen Abweichungen von den erfindungsgemäßen CaAlSiN3-Kristallstrukturen in den Bereich der nach GDM25 „ähnlichen“ CaAlSiN3-Kristallstrukturen fallen, kann aufgrund fehlender Angaben in GDM25 nicht geklärt werden. Auch die zweite Alternative ist neu: Denn die in den Beispielen der GDM25 konkret angegebenen Verbindungen (GDM25, [0064] und [0078-0120]) liegen im Schutzbereich der GDM21\u002FGDM21a. Selbst wenn sich aus der Lehre der Patentansprüche 1 bis 9 der GDM25 im Vergleich mit GDM21\u002FGDM21a ein „Überschuss“ an Leuchtstoffen ergeben könnte, fehlt diesen die zum Nachweis fehlender Neuheit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89\u002F07, GRUR 2009, 382-388, Ls. 2 und 3 – Olanzapin) unmittelbare und eindeutige Offenbarung der konkreten Struktur gemäß **M1A** bzw. Zusammensetzungsformel gemäß **M1B** , sowie der Nachweis der gemäß Merkmal **M1** beanspruchten Emissionsspitze im Bereich von 570 nm bis 700 nm. Daher bildet GDM25 unter Berücksichtigung der GDM25a\u002FGDM25c keinen die Neuheit des Leuchtstoffs nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in Frage stellenden Stand der Technik. \n\n64\\. e) Schließlich sind entgegen der Annahme der die Klägerin auch die Leuchtstoffe nach Patentanspruch 1 der GDM1 gegenüber WO 2005\u002F103199 A1 (GDM26, unter Heranziehen ihrer ältesten Priorität GDM26a\u002FGDM26b vom 27. April 2004) neu. \n\n65\\. Zwar offenbart GDM26 im Titel einen Leuchtstoff und auf Seite 12, insb. Zeilen 14 bis 16, Zusammensetzungen wie SrAlSiN3, CaAlSiN3, (Sr, Ca)AlSiN3, (Sr, Mg)AlSiN3, (Ca, Mg)AlSiN3, (Sr, Ca, Ba)AlSiN3 (GDM26b [0022] nur SrAlSiN3), auch mit den streitpatentgemäß Lumineszenz bewirkenden Ionen (GDM26, S. 12 Z. 25-27; GDM26b [0024]). Weiter offenbaren GDM26, GDM26a und die Übersetzung GDM26b in den Beispielen streitpatentgemäße Leuchtstoffe mit Emissionspeaks von 635 nm, 640 nm und 600 nm (GDM26, S. 41 Z. 3, S. 43 Z. 13 und S. 48 Z. 4; GDM26b [0111] und [0112], [0119] und [0122], [0145] und [0147]). Allerdings entfällt die (Teil)Priorität der GDM21\u002FGDM21a nicht, welche gegenüber der Priorität GDM26a der GDM26 vom 27. April 2004 mit dem 18\\. Februar 2004 den älteren Zeitrang hat. So offenbart GDM21\u002FGDM21a bspw. zwar nicht die Formel Sr0,98Ca0,98Eu0,02AlSiN3 mit a=0,02, c=1, d=1 und e=3 nach Beispiel 1 in GDM26a bzw. GDM26b, diese Parameter fallen aber in den von GDM21a beanspruchten Bereich. Wegen der anzuerkennenden (Teil)Priorität der GDM21\u002FGDM21a ist der Einlassung der Klägerin zur Verwirklichung der CaAlSiN3-Struktur nach Merkmal **M1A** bei den Verbindungen der GDM26\u002FGDM26a\u002FGDM26b durch Vergleich mit den Reaktionsbedingungen gemäß GDM15 nicht weiter nachzugehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Parameter nach Merkmal **M1B** , soweit sie im Schutzbereich der GDM21\u002FGDM21a liegen. Einem sich aus der Lehre der Patentansprüche 1 bis 9 der GDM26b gegenüber GDM21\u002FGDM21a möglicherweise ergebenden „Überschuss“ an Leuchtstoffen fehlt wiederum die zum Nachweis fehlender Neuheit unmittelbare und eindeutige Offenbarung der konkreten Struktur gemäß **M1A** bzw. Zusammensetzungsformel gemäß **M1B** , sowie der gemäß Merkmal **M1** beanspruchten Emissionsspitze im Bereich von 570 nm bis 700 nm, selbst wenn GDM26b einen engeren Emissionsbereich von 610 bis unter 650 nm fordert (GDM26b, Anspr. 9). GDM26 steht nach Maßgabe der GDM26a\u002FGDM26b der Neuheit des streitpatentgemäßen Leuchtstoffs nach erteiltem Patentanspruch 1 nicht entgegen. \n\n66\\. 8\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin beruhen die streitpatentgemäßen Leuchtstoffe nach streitpatentgemäßem Patentanspruch 1, ebenso wie die von diesen getragenen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 10 und 12, auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den hierzu geltend gemachten Druckschriften GDM12 bis GDM17 sowie GDM27, letztere insbesondere in Kombination mit GDM15 oder GDM16. \n\n67\\. a) Das Dokument GDM27 mit dem Anmeldetag 6. August 2002 und dem Veröffentlichungstag 04\\. März 2004, also zeitrangjünger als GDM21\u002FGDM21a mag die Aufmerksamkeit des Fachmanns finden, da es dieselbe Problematik wie das Streitpatent anspricht (GDM27a, [0014], [0018], [0032] Abs. 2, [0046] le. Satz) und ggf. bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit von Leuchtstoffen nach dem Streitpatent heranzuziehen ist, die über die Lehre der GDM21\u002FGDM21a hinausgehen. \n\n68\\. Was die Merkmalskombination **M1** und **M1A** nach Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft, vermag GDM27 die erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Streitpatents nicht in Frage zu stellen. Denn auf die im Merkmal **M1A** als vorteilhaft erachtete CaAlSiN3-Struktur wird in GDM27\u002FGDM27a an keiner Stelle hingewiesen. Hinzu kommt, dass die bevorzugten Brenntemperaturen zur Darstellung der Leuchtstoffe im Temperaturbereich von 1650 °C bis 1900 °C liegen sollen und von Temperaturen unter 1650 °C abgeraten wird (GDM27a, [0054]). Nach GDM15 bildet sich die CaAlSiN3-Phase (E) jedoch im tieferen Temperaturbereich von 1500°C bis 1600°C (GDM15, Tab. IV), soweit eine Vergleichbarkeit der Phasensysteme mit Eu-dotierten Systemen angenommen wird. GDM27\u002FGDM27a kann aber auch nicht zu der Zusammensetzungsformel mit den geforderten Parametern nach Merkmal **M1B** hinführen. Selbst wenn die Formel nach Patentanspruch 1 in Verbindung mit Patentanspruch 3 der GDM27\u002FGDM27a die „wesentlichen“ Elemente Eu, Ca, Si, Al und N laut Merkmal **M1** des Streitpatents angibt (GDM27a, Abstract), liegen die Werte für den Parameter „e“ (nach GDM1 und wie oben ausgeführt im Bereich 1,47 £ e £ 5,84), der den molaren Anteil an Anionen betrifft, bzw. für den Parameter „n“ nach GDM27\u002FGDM27a fernab von der streitpatentgemäßen Lehre: Denn in Patentanspruch 1 gemäß GDM27\u002FGDM27a entspricht der Wert n £ 2,2 in der angegebenen Formel einem Anionenanteil von „N16“bis „O2,2N13,8“. Gleiches ergibt sich sinngemäß für die molaren Anteile der Kationen. Folglich lehrt GDM27\u002FGDM27a von der Zusammensetzungsformel gemäß Merkmal **M1B** weg. Soweit die in GDM27\u002FGDM27a gelehrten Leuchtstoffe auch im streitpatentgemäß beanspruchten Bereich emittieren (GDM27a, [0065] Tab. 1), erlaubt dies keine Aussage oder Anleitung zu den streitpatentgemäßen Leuchtstoffen hinsichtlich Emissionswellenlänge und Zusammensetzungsformel. \n\n69\\. b) Die Dokumente GDM14 bis GDM17 belegen CaAISiN3 als eine dem Fachmann bekannte, stabile und inerte, durch Sintern der Ausgangsmaterialien zugängliche Kristallstruktur. Keine dieser Druckschriften offenbart, von der Klägerin unbestritten, eine Dotierung dieses Materials unter Erhalt der Kristallstruktur, der Stabilität oder zu dessen Verwendung als Leuchtstoff. Dazu kommt, dass die mit dem Si3N4-AlN-CaO-System befasste Druckschrift GDM15 entgegen der Darstellung der Klägerin keine Niederdrucksynthese von CaAlSiN3 betrifft (GDM15, S. 255, li. Sp. vorle. Abs., S. 257, re. Sp. le. Abs. „hot-pressing“; vgl. SB11, Abstract), so dass kein Vergleich der dort gewählten Versuchsbedingungen mit Lehren aus anderen Druckschriften, die ohne Anwendung von Druck arbeiten, möglich ist. \n\n70\\. GDM12 hat die Aktivierung von Ba2Si5N8 mit Europium zum Thema, betrifft also eine Verbindung aus vier Elementen, die sich von den dotierten Verbindungen gemäß Merkmal **M1** und **M1B** mit zumindest fünf Elementen durch das Fehlen der „wesentlichen“ Elemente Aluminium und Calcium unterscheidet. Wie GDM1 in Absatz [0004] zusammenfasst, informiert GDM12 zwar darüber, dass die Dotierung von Leuchtstoffen auf Siliciumnitridbasis eine Rolle spielen kann. GDM12 spricht aber auch Merkmal **M1A** nicht an, mithin kein Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1. Zudem ist GDM12 keine Anregung zu entnehmen, trivalente Metalle wie Aluminium in der Kristallphase in Betracht zu ziehen, was in GDM1 besonders betont wird (GDM1, [0012] Z. 2 und [0015]). Somit ist nicht erkennbar, wie die Lehre der GDM12 den Fachmann auf den erfindungsgemäßen Lösungsweg führen könnte. \n\n71\\. GDM13 befasst sich mit der Synthese u.a. von Nitridosilicaten, Oxonitridosilicaten und Oxonitridoaluminosilicaten (GDM13, Abstract), beschreibt aber nicht den speziellen Zusammensetzungstyp des Streitpatents. Das Dokument untersucht die Fluoreszenz dieser Verbindungen und findet damit das Interesse des Fachmanns, auch wenn andere Verwendungszwecke für diese genannt sind (GDM13, S. 902 li. Sp. unten). Die oben bereits diskutierte Verbindung Ba2-xEuxSi5N8 ist nach GDM13 ein Material, das bei ca. 600 nm fluoresziert (GDM13, S. 904 re. Sp. Abs. 1). Wie bei der Lehre der GDM12, weist diese Verbindung allerdings nicht die „wesentlichen“ Elemente Aluminium und Calcium auf (Merkmal **M1** , **M1B**); auch Merkmal **M1A** ist kein Thema der GDM13. Soweit dort Sialone untersucht werden (GDM13, S. 904 li. Sp. vorle. Abs.), werden diese zwar auch in GDM1 als möglicher Ausgangspunkt erwähnt (GDM1, [0002], [0003], [0016]). Von GDM13 ausgehend lassen sich aber weder Motivation noch Weg herleiten, die Ergebnisse zu der konkret genannten Verbindung Ba2-xEuxSi5N8 ohne dreiwertiges Metall auf patentgemäße Sialone zu übertragen. \n\n72\\. GDM4 beschreibt einen Cer-dotierten Yttrium-Aluminium-Granat (YAG, „yttrium-aluminium-garnet“) (GDM4, S. 17 Abs. 1), an welchen auch das Streitpatent anknüpft (GDM1, u.a. [0008]-[0010]). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass GDM4 die Stabilität des dort eingesetzten Leuchtstoffs betont (GDM4, S. 41 Z. 11, S. 43 Z. 2-3). Auch ihren Ausführungen, dass der Fachmann einen Leuchtstoff suche, der bei längeren Wellenlängen emittiere als der nach GDM4, mag zu folgen sein. Jedoch sieht GDM4 nur vor, dies durch den Ersatz von Yttrium durch Gadolinium und\u002Foder Lanthan im YAG-Fluoreszenzmaterial zu bewerkstelligen (GDM4, S. 18 Z. 17-21, S. 21 Z. 1-5, S. 34 Z. 13-24). Weitere Hinweise oder Anregungen, die einen Beitrag zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe leisten könnten, findet der Fachmann dort nicht. \n\n73\\. In Summe mögen die Druckschriften GDM12, GDM13 und GDM27\u002FGDM27a eine Dotierung ausgewählter (Oxo)nitridoaluminosilicate lehren. Sie veranlassen den Fachmann aber weder dazu, die CaAISiN3-Struktur in den Blick zu nehmen (Merkmal **M1A**) und auf deren Strukturerhalt zu achten, noch sich mit dem in GDM1 beanspruchten durch eine Zusammensetzungsformel abgebildeten System aus fünf Elementen (Merkmale **M1** , **M1B**), darunter dreiwertige Metalle, näher zu befassen. Danach kann die beliebig kombinierte Zusammenschau der aufgezeigten Druckschriften einzig in Kenntnis der Erfindung zum Leuchtstoff der nach Patentanspruch 1 der GDM1 führen. \n\n74\\. 9\\. Die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 13 haben mit dem bestandsfähigen Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 des Streitpatents (GDM1) Bestand. \n\n75\\. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu werden. \n\nII.\n\n76\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 20.05.2025, 3 Ni 11\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:04.594Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":5,"decisionDate":127,"fullText":128,"summary":129,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":127,"parsedAt":130,"updatedAt":131},"6923","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031921","ecli-de-neuris-jure259031921","3 Ni 20\u002F23 (EP)","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 08.04.2025, 3 Ni 20\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 1 893 196**\n\n**(DE 60 2006 027 175)**\n\n**und**\n\n**das ergänzende Schutzzertifikat DE 12 2013 000 155**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2025 durch die Richterin Berner als Vorsitzende, die Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg und Dorn, den Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klagen werden abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 4 jeweils zu 25 %.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des am 29. März 2006 in englischer Sprache angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 893 196 (Streitpatent) mit der Bezeichnung \"DIARYLHYDANTOIN COMPOUND\" (in der deutschen Übersetzung: DIARYLHYDANTOIN-VERBINDUNG). Das Streitpatent geht aus einer internationalen Anmeldung mit der Anmeldenummer PCT\u002FUS2006\u002F011417 sowie der Offenlegungsschrift WO 2006\u002F124118 hervor und nimmt die Prioritäten von drei US-amerikanischen Anmeldungen US 680835 P vom 13. Mai 2005, US 750351 P vom 15. Dezember 2005 und US 756552 P vom 6\\. Januar 2006 in Anspruch. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2006 027 175.1 geführt. \n\n2\\. Seine geltende Fassung hat das Streitpatent nach einem Einspruchsverfahren durch rechtskräftige Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts erhalten, die am 29\\. Juli 2015 als EP 1 893 196 B2 veröffentlicht wurde. \n\n3\\. Das Streitpatent betrifft eine Diarylhydantoin-Verbindung und ihre Verwendung bei der Behandlung von hormonresistentem Prostatakrebs. Es umfasst in der beschränkten Fassung 18 Patentansprüche betreffend die strukturell definierte Verbindung RD162‘, eine diese umfassende pharmazeutische Zusammensetzung und ihre jeweiligen Verwendungen. Nach Absatz [0001] der Beschreibung des Streitpatents betreffe die Erfindung auch die Synthese der Verbindung, welche aber nicht mehr beansprucht ist. \n\n4\\. Die geltenden Ansprüche 1 bis 18 in der beschränkt aufrechterhaltenden Fassung des Streitpatents lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt: \n\n5\\. In deutscher Sprache lauten sie: \n\n6\\. Des Weiteren ist die Beklagte Inhaberin des erteilten ergänzenden Schutzzertifikats DE 12 2013 000 155, welches auf ihren Antrag vom 16. Dezember 2013 vom Deutschen Patent- und Markenamt auf der Grundlage des Streitpatents sowie der europäischen Zulassung EU\u002F1\u002F13\u002F846 vom 21. Juni 2013 betreffend das Erzeugnis \"Enzalutamid oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz hiervon\" (vertrieben unter dem Namen \"Xtandi\") erteilt wurde, mit einer Laufzeit vom 30. März 2026 bis zum 25. Juni 2028. \n\n7\\. Die Klägerin zu 1 begehrt mit ihrer Klage vom 7. Juli 2023 die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit und der fehlenden Ausführbarkeit stützt. Weiterhin begehrt sie die Nichtigerklärung des ergänzenden Schutzzertifikats wegen Nichtigkeit des Streitpatents. \n\n8\\. Im Laufe des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 mit Schriftsätzen vom 28\\. Juli 2023 (Klägerin zu 2), 18. Dezember 2023 (Klägerin zu 3) und 20. Dezember 2023 (Klägerin zu 4) jeweils ihre Beitritte zur Klage bzw. zu den Klagen erklärt, wobei sie jeweils die gleichen Nichtigkeitsgründe wie die Klägerin zu 1 angeführt haben. Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 haben den Beitritten der ihnen jeweils zeitlich nachfolgenden Klägerin bzw. Klägerinnen zugestimmt. \n\n9\\. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 hat die Streithelferin der Beklagten als Inhaberin einer exklusiven Unterlizenz betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für den streitpatentgemäßen Gegenstand ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten erklärt. Keine der Parteien hat sich gegen den Beitritt der Nebenintervenientin gewendet. \n\n10\\. Die Klägerinnen haben zur Stützung ihres jeweiligen Vorbringens u.a. folgende Dokumente in das Verfahren eingeführt: \n\n11\\. NK2 EP 1 893 196 B2 (Streitpatent) und Übersetzung der Beschreibung und Zeichnungen gemäß Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 01. März 2024. \n\n12\\. NK3.1 US 60680835 vom 13. Mai 2005 \n\n13\\. NK3.2 US 60750351 vom 15. Dezember 2005 \n\n14\\. NK3.3 US 60756552 vom 6. Januar 2006 \n\n15\\. NK8 TEUTSCH, G. et al., J. Steroid Biochem. Molec. Biol. 48(1), 1994, S. 111-119 \n\n16\\. NK9 SINGH, S.M. et al., Current Medicinal Chemistry 7, 2000, S. 211-247 \n\n17\\. NK13 CHEN, .D.C. et al., Nature Medicine 10(1), 2004, S. 33-39 \n\n18\\. NK14 SAWYERS, C.L., Präsentation auf dem Prostate Foundation Scientific Retreat, Scottsdale Arizona, 29. September bis 1. Oktober 2005, undatiert, nicht nummeriert, 18 Seiten, \n\n19\\. NK17 OUK, S. et al., Poster, undatiert, eine Seite \n\n20\\. NK19 LANGER, T.L., Universität Wien, Gutachten vom 24. Juni 2023, 14 Seiten \n\n21\\. NK26 KIER, L.B. et al., Chemistry & Biodiversity (1), 2004, S. 138-151. \n\n22\\. NK27 GMEINER, P., Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg, Gutachten vom 4\\. Dezember 2023, 14 Seiten \n\n23\\. NK33 MACKAY, S., Gutachten vom 29. April 2024, 10 Seiten \n\n24\\. NK34 MACKAY, S., Gutachten vom 31. Oktober 2024, 3 Seiten \n\n25\\. NK41 MEIER, J. et al. [Hrgs.], Biopharmazie Theorie und Praxis der Pharmakokinetik, Thieme Verlag, Stuttgart New York 1981, S. 152-155. \n\n26\\. Die Klägerinnen argumentieren, dass die Stand der Technik bildenden Dokumente NK14 und NK17 gut übereinstimmende Offenbarungsgehalte aufwiesen und für sich oder in Kombination, ggf. unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens, wie zur Bioisosterie, dem Fachmann die Informationen lieferten, die es für ihn nahelegten, auf der Suche nach alternativen Thiohydantoin-Wirkstoffen zur Behandlung von hormonresistentem Prostatakrebs die im Streitpatent beanspruchte Struktur heranzuziehen. \n\n27\\. Die Klägerinnen zu 1 bis 4 beantragen übereinstimmend, \n\n28\\. das europäische **Patent** 1 893 196 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären sowie das ergänzende **Schutzzertifikat** 12 2013 000 155 für nichtig zu erklären. \n\n29\\. Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellen den Antrag, \n\n30\\. die Klagen abzuweisen. \n\n31\\. Sie stimmen den Klagebeitritten der Klägerinnen zu 2 bis 4 nicht zu. Ihrer Ansicht nach gelten diese Beitritte bzw. Klagen mangels Entrichtung von Klagegebühren als nicht erhoben, im Übrigen seien sie unzulässig. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung. \n\n32\\. In ihrer Argumentation beziehen sich die Beklagte und die Nebenintervenientin u.a. auf das Gutachten \n\n33\\. HE15 CARREIRA, E.M., Gutachten vom 9. August 2024, 22 Seiten und 40 Seiten Anhang. \n\n34\\. Sie sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents ausführbar offenbart sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Dokumente NK14 und NK17 seien nicht öffentlich zugänglich gewesen und zeigten, unabhängig davon und durch HE15 untermauert, eine eindeutige Lehre, die den Fachmann gerade nicht von der Cyclobutylstruktur in 5-Position des Thiohydantoinrings wegführe. Die Versuche der Klägerinnen, diese Lehre in ihr Gegenteil zu verkehren oder zu negieren, bildeten keinen Nachweis für eine entsprechende Anregung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n35\\. Die zulässigen Klagen sind sowohl hinsichtlich des Streitpatents NK2 als auch hinsichtlich des angegriffenen ergänzenden Schutzzertifikats unbegründet. \n\n**I.**\n\n36\\. 1\\. Es besteht eine Klägermehrheit, da die erklärten Klagebeitritte der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 wirksam und als subjektive Klagehäufung zulässig sind. \n\n37\\. a) Die Klagebeitritte sind entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerinnen zu 2 bis 4 keine Gerichtsgebühren entrichtet haben. Die in § 6 Abs. 2 PatKostG vorgesehene Rechtsfolge kann nicht eintreten, weil auch im Falle eines Beitritts eines weiteren Klägers bzw. weiteren Klägern die Gerichtsgebühr nur einmal anfällt. Es besteht insoweit keine gesetzliche Regelung. Denn das PatKostG und das Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG sehen – im Gegensatz zu Beitritten im Einspruchsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) PatKostG; Gebühr 313 600 im Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG) – keine gesonderte Erhebung von Gebühren für Klagebeitritte in Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. \n\n38\\. Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits auch dann nur eine Gerichtsgebühr entsteht, wenn mehrere Kläger beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020, X ZR 147\u002F18 – Signalumsetzung, juris Rn. 49). Die Klägerinnen werden zwar nicht von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits vorliegt. Im Gegensatz zu dem der vorgenannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 vorliegend nicht gemeinsam Klage erhoben, es liegt also keine subjektive Klagehäufung von Anfang an vor. Selbst im letztgenannten Fall führt eine nachträgliche Beendigung einer gemeinsamen Prozessbevollmächtigung nicht zum Anfall einer weiteren Gerichtsgebühr (vgl. BGH a. a. O., Rn. 58). Dies muss erst recht für den Fall eines nachträglichen Beitritts gelten, zumal eine gemeinsame Prozessbevollmächtigung durch die vier Klägerinnen evtl. auch aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen der Klägerinnen nicht angebracht oder nicht im Einklang mit dem Standesrecht sein könnte. \n\n39\\. b) Die Klagebeitritte der Klägerinnen zu 2 bis 4 sind zulässig. \n\n40\\. Die Klägerinnen zu 1 bis 4 sind Streitgenossinnen i. S. v. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 60 ZPO, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartige Ansprüche geltend machen. \n\n41\\. Die Klägerinnen zu 1, 2, und 3 haben den Beitritten der ihnen jeweils zeitlich nachfolgenden Klägerin bzw. Klägerinnen zugestimmt. \n\n42\\. Die Beitritte sind auch zur Vermeidung von neuen eigenständigen Nichtigkeitsklagen der Klägerin zu 2, 3 und 4 mit den dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO. Das den Beitritten der Klägerinnen zu 2 bis 4 zugrundeliegende Vorbringen ist jeweils auf die gleichen Nichtigkeitsgründe wie die Klage der Klägerin zu 1 gestützt. Zudem sind die Klageanträge aller Klägerinnen gleich. Eine Zustimmung der Beklagten ist im ersten Rechtszug nicht erforderlich (vgl. Thomas\u002FPutzo\u002FHüßtege, ZPO, 43. Aufl., Vorb § 50 Rn. 15 und 25; Zöller\u002FGreger, ZPO, 34\\. Aufl. § 263 Rn. 27). \n\n43\\. 2\\. Die Nebenintervention ist zulässig, da die Nebenintervenientin als Lizenznehmerin des Streitpatents das erforderliche rechtliche Interesse daran hat, dass die Beklagte als unterstützte Partei im vorliegenden Verfahren obsiegt (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO). \n\n**II.**\n\n44\\. Das Streitpatent hat in seiner verteidigten Fassung Bestand, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 52, 54, 56, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ). \n\n45\\. 1\\. Auf dem technischen Gebiet der Bekämpfung von Prostatakrebs komme nach den einleitenden Ausführungen des Streitpatents NK2 dem Androgenrezeptor (AR) – welcher das Wachstum von Tumorzellen stimuliert – eine wesentliche Rolle zu, wobei es gelte, seine Aktivität zu verringern. Im fortgeschrittenen Krankheitsstadium werde dies durch Kastration und\u002Foder Androgendeprivationstherapie bewerkstelligt, wobei der AR kompetitiv durch Antiandrogene blockiert werde. Jedoch büßten diese Behandlungsmethoden rasch ihre Wirkung ein und der Krebs werde hormonresistent (NK2, [0002]). Die Arbeit NK13 habe eine Überexpression des AR als Ursache für hormonresistenten Prostatakrebs identifiziert und validiert. Diese reiche aus, um ein Fortschreiten von hormonempfindlichem zu hormonresistentem Prostatakrebs zu bewirken, was darauf hindeute, dass bessere AR-Hemmer als die derzeitigen Medikamente das Fortschreiten von Prostatakrebs verlangsamen könnten. Es sei nachgewiesen worden, dass der AR und seine Ligandenbindung für das Wachstum von hormonresistentem Prostatakrebs notwendig seien, was darauf hindeute, dass der AR weiterhin ein Ziel für diese Krankheit darstelle. Es sei auch gezeigt worden, dass eine Überexpression des AR Antiandrogene bei hormonresistentem Prostatakrebs von Antagonisten in Agonisten umwandele (ein AR-Antagonist hemme die AR-Aktivität und ein AR-Agonist stimuliere die AR-Aktivität). Die Daten aus dieser Arbeit erklärten, warum Kastration und Antiandrogene das Fortschreiten des Prostatakrebses nicht verhindern könnten (NK2, [0003]). \n\n46\\. Bicalutamid sei das am häufigsten verwendete Antiandrogen und habe bei hormonempfindlichem Prostatakrebs eine hemmende Wirkung auf den AR, könne den AR aber nicht unterdrücken, wenn der Krebs hormonresistent werde. Derzeit bekannte Antiandrogene verhinderten das Fortschreiten des Prostatakrebses vom hormonempfindlichen zum hormonresistenten Stadium und dessen Behandlung nicht, weil sie nur schwache antagonistische Aktivitäten zeigten, aber starke agonistische Aktivitäten, wenn der AR bei hormonresistentem Prostatakrebs überexprimiert werde. Daher würden bessere AR-Hemmer mit stärkeren antagonistischen Aktivitäten und minimalen agonistischen Aktivitäten benötigt (NK2, [0004]). \n\n47\\. In vielen Patenten beschriebene nichtsteroidale Antiandrogene, wie Bicalutamid, würden bei Prostatakrebs gegenüber steroidalen Verbindungen bevorzugt, da sie selektiver seien und weniger Nebenwirkungen hätten (NK2, [0005] und [0006]). \n\n48\\. Da der Mechanismus des hormonresistenten Prostatakrebses nicht bekannt gewesen sei, habe es kein biologisches System gegeben, um diese in diesen Patenten beschriebenen Verbindungen auf ihre Wirkung auf hormonresistenten Prostatakrebs zu testen. Insbesondere sei die Fähigkeit der AR-Überexpression bei hormonresistentem Prostatakrebs, Hemmer vom Antagonisten zum Agonisten zu machen, nicht erkannt worden. Eine internationale PCT-Anmeldung stelle ein Verfahren zur Identifizierung von Androgenrezeptor-Antagonisten- und -Agonisteneigenschaften von Verbindungen vor, bei welchem für jede hergestellte Verbindung der zeitaufwändige Prozess der Bestimmung der Antagonisten- und Agonisteneigenschaften einer Verbindung erfolgen müsse. Es gebe kein Verfahren, mit dem sich die für die Behandlung von Prostatakrebs relevanten Eigenschaften allein anhand der chemischen Struktur einer Verbindung genau vorhersagen lasse (NK2, [0007]). \n\n49\\. 2\\. Laut Streitpatent bestehe demgegenüber ein Bedarf an neuen Thiohydantoin-Verbindungen mit erwünschten pharmakologischen Eigenschaften. Da die Aktivitäten auf kleine strukturelle Veränderungen reagierten, könne eine Verbindung bei der Behandlung von Prostatakrebs wirksam sein, eine zweite Verbindung dagegen unwirksam, selbst wenn sie sich von der ersten Verbindung nur geringfügig unterscheide, beispielsweise durch den Austausch eines einzigen Substituenten (NK2, [0008]). Die Identifizierung von Verbindungen, die eine hohe Potenz zur Antagonisierung der Androgenaktivität und eine minimale agonistische Aktivität aufwiesen, sollte den hormonresistenten Prostatakrebs (HRPC) überwinden und das Fortschreiten von hormonempfindlichem Prostatakrebs (HSPC) verhindern oder verlangsamen. Daher bestehe ein Bedarf an selektiven Modulatoren des Androgenrezeptors, etwa solchen, die nicht steroidal, nicht toxisch und gewebespezifisch seien (NK2, [0009]). \n\n50\\. 3\\. Die Aufgabe des Streitpatents werde gemäß Patentanspruch 1 durch die Verbindung RD162’ mit der nachfolgend gezeigten Struktur und ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon gelöst (INN Name \"Enzalutamid\", Handelsname \"Xtandi\"), nach Patentanspruch 4 gleichermaßen durch eine Zusammensetzung umfassend eine therapeutisch wirksame Menge RD162’: \n\n51\\. Die Patentansprüche 2, 3, 5 bis 11 und 15 bis 18 betreffen zweckgebundene medizinische Indikationen von RD162’ allein oder als Bestandteil einer Zusammensetzung nach Patentanspruch 4, welche die Patentansprüche 12 bis 14 näher ausgestalten. \n\n52\\. 4\\. Wegen der angegebenen Strukturformel für die Verbindung RD162’ verlangt der Patentanspruch 1 aus Sicht des zuständigen, auf dem einschlägigen Gebiet der Arzneimittelentwicklung tätigen Fachteams aus medizinischem Chemiker und pharmazeutischem Technologen und\u002Foder einem Arzt keine vertiefte Auslegung der Verbindung nach Patentanspruch 1, der Verbindung als Bestandteil einer Zusammensetzung oder der angegebenen medizinischen Indikationen. Zwischen den Parteien besteht darüber auch kein Streit. \n\n53\\. 5\\. Unbeachtlich ist die auf eine etwaige Argumentation von Seiten der Beklagten gestützte Annahme der Klägerinnen, dass es dem Streitpatent an einer hinreichenden Offenbarung fehle. \n\n54\\. Denn selbst wenn die Beklagte behaupten würde, dass sich die therapeutische Anwendbarkeit der in NK14 und NK17 beschriebenen Verbindung RD162 aus diesen Dokumenten nicht ergebe, was dann auch für die beanspruchte Verbindung RD162' gelten müsse, weil das Streitpatent NK2 hinter den Experimenten in NK14 oder NK17 zurückbleibe, ist festzustellen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. \n\n55\\. So liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine ausreichende Offenbarung vor, wenn die in der Patentschrift enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126\u002F07, Ls. – Klammernahtgerät). Nach mittels Einspruchs nicht mehr anfechtbarer Erteilung des Patents ist zudem so lange von einer ausreichenden Offenbarung auszugehen, bis das Gegenteil nachgewiesen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, X ZR 51\u002F06, Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung). \n\n56\\. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass das Streitpatent im Abschnitt \"Ranking of Compounds in Tiers\" eine Einordnung der Verbindungen in verschiedene Aktivitätsstufen vornimmt, wobei Stufe 1 zum einen (NK2, S. 64-67; \"Tier 1\") \"viel bessere\" Verbindungen als Bicalutamid aufzeigt (NK2 [0243] \"Tier 1 compounds (see Table 5) were judged to be much better than bicalutamide for treating prostate cancer”; ähnlich [0246]) und RD162 und RD162' unter \"Tier 1\" nebeneinander aufgeführt sind (NK2, S. 67, Z. 2 der Tabelle). Zum anderen führen die Figuren 21A und 21B Aktivitätsdaten zu diesen Verbindungen auf, denen zufolge der PSA-Wert (\"Prostate Specific Antigen\") mit steigender Dosis bei beiden Verbindungen fällt (NK2, [0245]), womit die antagonistische Aktivität auch in Zahlen gefasst wird. Soweit die Klägerinnen die Aktivitäten von RD162 und RD162' in jeweils denselben Konzentrationen als vergleichbar bewerten, bestätigen sie die erfindungsgemäß beanspruchte Wirksamkeit und damit die Ausführbarkeit. \n\n57\\. 6\\. Das mit geltendem Patentanspruch 1 nach NK2 beanspruchte Diphenylthiohydantoin RD162’ bzw. ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon erweist sich als patentfähig. \n\n58\\. a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. \n\n59\\. Soweit die Klägerinnen in der Anhörung eine hohe strukturelle Ähnlichkeit der beiden Verbindungen RD162’ und RD162 im Kontext mit der Neuheit von RD162’ angesprochen haben, ist ihr Vortrag nicht als Angriff auf die Neuheit der Verbindung RD 162‘ zu bewerten. \n\n60\\. Denn die Neuheit der Verbindung RD162’ bleibt von den Klägerinnen unbestritten. Diese ist auch neu, weil kein der zur Begründung fehlender Patentfähigkeit vorgelegtes und als Stand der Technik zu bewertendes Dokument die chemische Struktur von RD162’ oder eine gleichwertige chemische Nomenklatur aufzeigt. \n\n61\\. b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n62\\. aa) Hinsichtlich der objektiven Aufgabe des Streitpatents vermag der Einwand der Beklagten, dass auch angesichts der im Streitpatent angegebenen Aufgabe die Thiohydantoin-Struktur schon einen Teil der Lösung bilde und es sich bei der objektiven Aufgabe vielmehr um die Bereitstellung eines weiteren Androgenrezeptor-Antagonisten handele, nicht durchzudringen. \n\n63\\. Denn das Streitpatent macht auf dem erfindungsgemäßen Gebiet gegenüber den bislang hierzu eingesetzten Verbindungen einen Bedarf an neuen Thiohydantoin-Verbindungen – mit erwünschten pharmakologischen Eigenschaften – und an Syntheseverfahren zu ihrer Herstellung geltend (NK2, [0008]). Diese Verbindungen sollten nicht steroidal, nicht toxisch und gewebespezifisch sein (NK2, [0009]). \n\n64\\. Tatsächlich waren Androgenrezeptor-Antagonisten mit Thiohydantoin-Struktur vor dem wirksamen Zeitrang des Streitpatents bereits im Stand der Technik als wirksame Wirkstoffklasse bekannt (NK8, S. 113, Fig. 1 Nr. 5; NK9, S. 236, Tab. 8 Nr. 117-119). Dass sich das Streitpatent auf eine spezielle, aus der Literatur bekannte Leitstruktur beschränkt und versucht, auf dieser Basis zu weiteren wirksamen Verbindungen zu gelangen, rechtfertigt keine breitere Aufgabenstellung. \n\n65\\. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Fachteam als objektive Aufgabe die Bereitstellung eines weiteren Thiohydantoin-Derivats als Androgenrezeptor-Antagonist. Diese Derivate sind inhärent nicht steroidal, während sich die toxischen und gewebespezifischen Wirkungen erst nach Bereitstellung dieser Verbindungen ermitteln lassen. Insoweit beansprucht der Patentanspruch 1 auch nur eine Verbindung und ihre Salze. \n\n66\\. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Dokumente NK14 und NK17 keinen Stand der Technik i. S. v. Art. 56 Satz 1 i. V. m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ bildeten, kann diese Frage, ebenso wie die Frage, ob das Streitpatent die Prioritäten der drei US-Anmeldungen NK3.1, NK3.2 und NK3.3 wirksam in Anspruch genommen hat, dahinstehen. \n\n67\\. Denn aus den Dokumenten NK14 und NK17 ergibt sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht in naheliegender Weise. \n\n68\\. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf die Wahl des Ausgangspunktes einer Rechtfertigung. Damit der Fachmann in der Lage ist, die erfindungsgemäße Lösung zu entwickeln, muss er – maßgeblich – durch den Stand der Technik angeregt sein, den Weg der Erfindung zu beschreiten; hierzu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 6. November 2018, X ZR 13\u002F17 – Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – X ZR 134\u002F11, Rn. 27 – Polymerzusammensetzung; BGH, Urteil vom 30. April 2009, Xa ZR 92\u002F05, Ls. – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). \n\n69\\. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Insoweit können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets […] eine Rolle spielen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011, X ZB 6\u002F19, Ls. – Installiereinrichtung II). \n\n70\\. Bei den Dokumenten NK14 (Präsentation) und NK17 (Poster), die nach dem Vortrag der Klägerinnen im Rahmen des \"Prostate Cancer Foundation Scientific Retreat\" vom 29. September bis 1. Oktober 2005 in Scottsdale, Arizona, USA, vorgestellt worden seien, handelt es sich um Dokumente, die das Interesse und die Beachtung des Fachmanns finden. Denn sie folgen, wie das Streitpatent NK2, dem Plan, Verbindungen zu finden, die, wie der bekannte Wirkstoff RU59063, eine hohe AR-Affinität zeigen (NK8, S. 111, Abstr.) und als AR-Antagonisten wirken, aber keine agonistische Wirkung entfalten (NK2, [0004]), wie diese bei RU59063 (NK14, S. 8 \"But with agonistic affinity\") oder auch bei dem in NK2 erwähnten Wirkstoff Bicalutamid (NK13, S. 33 und 34) festzustellen ist. \n\n71\\. Die streitpatentgemäße Verbindung RD162’ (NK2 [0011] und Anspr. 1) und die in den Dokumenten NK14 und NK17 vorgestellte Verbindung RD162 (s. auch NK2, [0017]) unterscheiden sich lediglich durch den Ersatz der Cyclobutylgruppe durch eine 2-Propylgruppe in 5-Position des Thiohydantoinrings. \n\n72\\. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit bei der Entwicklung der Verbindung RD162’ stellt sich daher vorrangig die Frage, ob sich bei der Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente in den Dokumenten NK14 oder NK17, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des dem Fachteam zuzurechnenden Fachkönnens und Fachwissens, Hinweise oder Anregungen finden lassen, ebendiesen Ersatz vorzunehmen. \n\n73\\. cc) Soweit sich die Klägerinnen auf ein fachmännisches Verständnis der Lehre von NK14 berufen und von diesem Dokument ausgehend die streitpatentgemäße Verbindung RD162’ in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als nahegelegt betrachten, vermag ihr Vortrag nicht zu überzeugen. \n\n74\\. Weder Dokument NK14 noch Dokument NK17 weisen unmittelbar bzw. ausdrücklich darauf hin, dass ein Ersatz der Cyclobutylgruppe in RD162 durch eine 2-Propylgruppe in 5-Position des Thiohydantoinrings zu einem Wirkstoff mit dem im Streitpatent aufgefundenen vorteilhaften Wirkungsprofil und Abbauverhalten führen könnte. \n\n75\\. Im Einzelnen zeigt die Präsentation NK14, dass neue Antiandrogene das Problem der Umwandlung von Antagonisten in Agonisten lösen und stärker antagonistisch wirken als Bicalutamid und dies bei minimaler agonistischer Wirkung (NK14, Bl. 4, 5, 11 und 14). \n\n76\\. Dabei bildet das Formelbild der neuen Stoffklasse mit der Darstellung der Interaktionen zwischen Wirkstoff und Rezeptor einen Kernpunkt ihrer Lehre (NK14, Bl. 8). \n\n77\\. Bei der Bewertung des Formelbildes ist dem Fachteam bewusst, dass das Molekül in seiner Gesamtheit mit dem AR-Rezeptor in Wechselwirkung tritt und eine selektive Unterscheidung von Molekülteilen und ihrer Interaktion mit dem AR daher nicht möglich ist. Dies spricht auch das Streitpatent in Absatz [0008] dahingehend an, dass eine Verbindung bei der Behandlung von Prostatakrebs wirksam sein kann, eine andere Verbindung aber nicht, selbst wenn sie sich von der ersten Verbindung nur geringfügig unterscheidet, beispielsweise durch den Austausch eines einzigen Substituenten. Dieser bekannte Umstand macht demzufolge die Verknüpfung eines Substituenten-Austausches an einem bestimmten Molekülteil mit einer definierten Änderung der Wirkung der Verbindung unmöglich. Mithin erschließt sich die vorgenommene Unterteilung lediglich als \"Arbeitsmodell\" der Autoren im Lichte der in NK14 vorgenommenen Struktur-Wirkungs-Untersuchung (SAR studies). \n\n78\\. Dass der \"linke Phenylring\" im Formelbild und auch bei den in NK14 untersuchten Derivaten hinsichtlich seiner Substituenten unverändert bleibt, lässt sich damit erklären, dass die bekannten Wirkstoffe Bicalutamid und RU59063 eine solche Substitution am linken \"Phenylring\" und mit dieser eine hohe Bindungsaffinität aufweisen (NK14, Bl. 16, Tabelle). In diesem Zusammenhang stellt NK14 aber auch klar, dass es auf die Bindungsaffinität nicht zwingend ankommt, da die Verbindung RU59063 trotz ihrer hohen Bindungsaffinität darin als attraktive Leitstruktur bezeichnet wird ohne den Zusatz, dass auf die Beibehaltung des linken Phenylrings zu achten ist (NK14, Bl. 18, Teilstr. 3). \n\n79\\. Die bekannte Wechselwirkung des Gesamtmoleküls mit dem AR nicht außer Acht lassend, weist das Formelbild ferner nicht nur dem \"linken Phenylring\", sondern auch dem Thiohydantoinring über seine generisch als R1 und R2 bezeichneten Substituenten in der 5-Position eine \"hydrophobe Wechselwirkung\" mit dem AR zu. Dabei trifft NK14 keine nähere Aussage zur Art dieser Wechselwirkung dahingehend, wie diese vorteilhaft beeinflusst werden kann. Die generisch formulierten Reste im Formelbild tragen zur Beantwortung dieser Frage auch insofern nichts bei, als keine Beispiele für diese Reste angegeben sind. \n\n80\\. Schließlich ist der \"rechte Phenylring\", dem die antagonistische Aktivität zugewiesen wird, ebenfalls mit einem generischen, in der Auswahl dem Fachkönnen des Fachteams überlassenen Rest R in para-Position (p- oder 4-Position) des Phenylrings substituiert. Dies mag darauf hindeuten, dass diese Art der Substitution die antagonistische Wirkung mitbestimmt. \n\n81\\. Das Formelbild nach NK14 gibt damit die aussichtsreiche Leitstruktur der 1N, 3N-Diphenylthiohydantoine vor, unter welche sich die drei nachfolgend untersuchten Verbindungen mit den Abkürzungen RD37, RD131 und RD162 strukturell subsumieren lassen. \n\n82\\. \n\nRD37 RD131 RD162\n\n83\\. In Summe gibt das Formelbild keinen Hinweis darauf, welche Art der Substitution am \"linken Phenylring\", am Thiohydantoinring und am \"rechten Phenylring\" von Vorteil sein könnte (wegen der immer gleichen Darstellung dieser Verbindungen in NK14 und NK17 werden die vereinfachenden Ausdrücke \"linker Phenylring\" und \"rechter Phenylring\" im Folgenden beibehalten). \n\n84\\. Die Präsentation NK14 stellt auf den dem Formelbild nachfolgenden Blättern Beispiele und Versuchsergebnisse für die genannten drei Verbindungen vor, vorrangig für die Verbindung RD37, die der dort unternommenen Struktur-Wirkungs-Untersuchung folgen. \n\n85\\. Danach wirkt RD37 aktiver antagonistisch gegen hormonsensitive Krebszellen als Bicalutamid (Bic) oder RU59063 (NK14, Bl. 9), was an der dosierungsabgängigen \"stufenförmigen\" Abnahme des relativen PSA-Levels (\"Prostate Specific Antigen\") zu erkennen ist. Es zeigt in zwei Assays (NK14, Bl. 11 \"Reporter assay\" und \"PSA assay\") des Weiteren keine agonistische Wirkung, weist eine Bindungsaffinität wie Bicalutamid auf (NK14, Bl. 13 \"comparable binding affinity\") und hemmt im Vergleich zu Bicalutamid erkennbar das Tumorwachstum in einem lebenden Organismus, nämlich einem *in vivo* -Mausmodell für hormonresistenten Prostatakrebs (NK14, Bl. 14). \n\n86\\. Hingegen ist die Stabilität von RD37 im Organismus (*in vivo*) gering (NK14, Bl. 15 und 16), da die Serumkonzentration nach 6 Stunden auf Null sinkt, während sie bei der Verbindung RD131 noch merklich vorhanden ist. Die beste *in vivo* -Stabilität unter den drei untersuchten Verbindungen zeigt die Verbindung RD162, nämlich 10 µM über 15 Stunden. Alle drei neu vorgestellten Verbindungen RD37, RD131 und RD162 wirken als Antagonisten (NK14, Bl. 17). \n\n87\\. Der sich auf das Formelbild und die Versuchsergebnisse der NK14 und deren Bewertung durch verschiedene Gutachter (NK19, NK27, NK33 und NK34) gestützte Vortrag der Klägerinnen, nach dem NK14 den \"linken Phenylring\" als gut geeignet für die Bindungsaffinität nachweise, der Fachmann den antagonistisch wirkenden \"rechten Phenylring\" im Zuge der Gratwanderung zwischen Antagonismuswirkung und angestrebter Biostabilität nach dem Vorbild der biostabilen Verbindung RD162 gestalte und zur Modifizierung nur noch die 5-Position des Thiohydantoinrings verbleibe, zu welcher die Verbindung RU 59063 nebst fachmännischem Wissen um die Bioisosterie Anregung böte und zur Verbindung RD162’ leite, kann nicht durchgreifen. \n\n88\\. Denn das Formelbild auf Blatt 8 der NK14 eröffnet dem Fachteam ein weites Feld an Variationsmöglichkeiten für die Bereitstellung neuer Diphenylthiohydantoine, sowohl für die Substituenten in der 5-Position des Thiohydantoinrings, nämlich eine beliebige Auswahl geläufiger und überwiegend hydrophob interagierender Reste, sowie eine beliebige Auswahl für die die Antagonisten-Aktivität bestimmende Substitution des \"rechten Phenylrings\" und schließlich auch für die ihm bekannten elektronenziehenden Reste am \"linken Phenylring\", all dies auch unter der Maßgabe der Bioisosterie, also der oftmals biologisch vergleichbaren Wirkung unterschiedlicher, aber räumlich und elektronisch vergleichbarer Substituenten an einer Leitstruktur, die entsprechende Leitfäden zur Modifikation bereitstellt (NK26, insb. S. 139, Abs. 4 und Abs. S. 144\u002F145 mit Tab. 4). Einschränkungen in der Variationsbreite für die Substituenten an den Phenylringen oder zum Substitutionsmuster (ggf. eher in para-Stellung) ergeben sich für beide Phenylringe aus dem Formelbild somit nicht. \n\n89\\. Aber selbst wenn sich das Fachteam, ohne dass dafür ein Anlass zu erkennen ist, auf die in NK14 durchgeführten Versuche mit drei Verbindungen als Basis für eine Variation der Verbindung RD162 beschränken würde, weisen die dort aufgezeigten Befunde nicht den Weg zu der Verbindung RD162’. \n\n90\\. Der Assay auf Blatt 17 der NK14 belegt nachvollziehbar eine ausgeprägte antagonistische Wirkung der Verbindungen RD37, RD131 und RD162 gegenüber den Vergleichssubstanzen DMSO oder Bicalutamid (Bic). Allen Darstellungen in NK14 ist gemeinsam, dass Bicalutamid, wie schon bekannt war, keine Antagonistenwirkung aufweist. Auf eine Einzelbewertung der konkreten Zahlenwerte zur jeweiligen Dosis-Wirkungs-Beziehung, zu welcher Fehlerbereiche oder Versuchszahlen fehlen, kommt es daher nicht an, da auch ohne diese Angaben die Verbindung RD131 tendenziell die beste Wirkung aufzuweisen scheint. Das Fachteam greift zur Bewertung und Entwicklung von Derivaten vor weiteren Untersuchungen auch deshalb auf Zahlenangaben ohne statistischen Fehler wie in NK14 zurück, da *in vivo* -Untersuchungen (NK14, Bl. 14) einen hohen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern. \n\n91\\. Weil NK14 nicht angibt, warum die von Bicalutamid oder RU59063 (NK14, Bl. 9) abgeleiteten Verbindungen RD37, RD131 und RD162 (NK14, Bl. 16) in 5-Position des Thiohydantoinrings stets mit einer Cyclobutylgruppe substituiert sind (NK14, Bl. 16), und auch nicht darlegt, warum die antagonistisch wirkenden Derivate ausschließlich durch Substituentenvariation am \"rechten Phenylring\" erhalten wurden, lenken diese Umstände das Fachteam dahin, die Substitution am Thiohydantoinring unverändert zu lassen. Dies dürfte auch für den als \"etabliert\" geltenden \"linken Phenylring\" gelten, wenngleich das oben angesprochene Konzept der Bioisosterie für die dort aufgezeigten Substituenten geeignete Alternativen in die Griffweite des Fachteams legt. \n\n92\\. Für das geschilderte Vorgehen bei der Weiterentwicklung von Diphenylthiohydantoinen besteht auch eine Erfolgserwartung, die durch weitere Daten in NK14 gestützt wird. So untersucht NK14 speziell die streitpatentgemäß maßgebliche und zu beachtende agonistische Wirkung solcher (Thio)Hydantoin-Derivate: Blatt 11 der NK14 vergleicht die Agonistenwirkung von Bicalutamid, RU59063 und RD37 und zeigt, dass die ersten beiden Verbindungen, wie fachbekannt, einen merklichen Agonismus entwickeln, während dieser bei RD37 sehr gering ausgeprägt ist. Dies wird durch Blatt 14 der NK14 unterstrichen, da RD37 *in vivo* eine signifikante Verlangsamung des Tumorwachstums im Vergleich zu Bicalutamid bewirkt. \n\n93\\. Beim Vergleich der Molekülstruktur von RU59063 und RD37 erschließt sich dem Fachteam, dass sich beide Verbindungen im überwiegenden Teil der Molekülstruktur (\"linker Phenylring\" und \"Thiohydantoinring\") nur durch die 2-Propyl- bzw. die Cyclobutylgruppe unterscheiden. Beide Verbindungen \"passen\" in den AR, so dass die wenigen Versuchsergebnisse in NK14 zum Agonismus und der Umstand, dass das Formelbild auf Seite 8 zum Agonismus keine Information bereithält, zu der Annahme verleiten, dass die Agonistenaktivität mit der 2-Propylsubstitution am Thiohydantoinring, ggf. in Verbindung mit dem \"linken Phenylring\", in Zusammenhang steht. \n\n94\\. Schließlich vergleicht die Präsentation NK14 auf Blatt 16 noch die Plasma- bzw. Serumkonzentration (PK) als Indikator für die Biostabilität von RD37, RD131 und RD162 *in* vivo. Eine höhere Bioverfügbarkeit ist von Vorteil, da sie ein häufiges Nachdosieren des Wirkstoffs beim Patienten, welches mit unerwünschten Nebenwirkungen verbunden sein kann, verhindert. Die Graphik auf Blatt 16 belegt die Verbindung RD37 als stark abbauanfällig, gefolgt von RD131. Den geringsten Abbau zeigt die Verbindung RD162. \n\n95\\. Das Fachteam behält auf der Gratwanderung zwischen Biostabilität und angestrebter antagonistischer Wirkung des Wirkstoffs beide Parameter im Blick. Es mag den positiven Ergebnissen zur Biostabilität der Verbindung RD162 trotz der im Vergleich zu RD37 und RD131 geringeren Antagonistenwirkung den Vorrang einräumen. Dies kann aber nicht zum Ersatz der Cyclobutylgruppe durch eine 2-Isopropylgruppe bei der Verbindung RD162 motivieren, weil das Fachteam dabei eine agonistische Wirkung bei diesem Derivat befürchten musste. \n\n96\\. Aber auch wenn das Fachteam die Verbindungen RD37 und RD131 wegen ihrer wohl besseren antagonistischen Wirkung im Kollektiv der drei untersuchten Verbindungen als Ausgangspunkt für eine Modifikation bevorzugen würde, wird es durch die *in vivo* -Untersuchung auf Blatt 16 der NK14 über die höhere Abbauanfälligkeit dieser zwei Substanzen informiert, die aber die gewünschte antagonistische Wirkung nicht zu behindern scheint. \n\n97\\. Dass der Abbau körperfremder Substanzen im Organismus nach bestimmten Mechanismen verläuft und dass benzylische Wasserstoffatome, wie sie bei diesen Verbindungen auftreten (RD37 mit \"rechter H-*CH* *2* -Phenylgruppe\", RD131 mit rechter \"p-N-Methylamidoethyl-*CH* *2* -gruppe\"), verhältnismäßig leicht oxidiert werden (NK41, S. 153 Abs. 2), stellt ein dem Fachteam präsentes Fachwissen dar. Um diese Oxidation zu vermeiden, wird es die oxidationsempfindlichen p-Substituenten durch nicht oxidationsempfindliche Substituenten ersetzen, wobei ihm dabei seine Kenntnisse zur Bioisosterie zuträglich sind. Auch diese Vorgehensmöglichkeit bringt das Fachteam aber nicht dazu, die Cyclobutylgruppe in RD37 oder RD131 gegen eine 2-Propylgruppe auszutauschen, zumal jeglicher Hinweis auf die Art der Substituenten am \"rechten Phenylring\" fehlt. \n\n98\\. In der Folge lenkt die wertende Betrachtung der Präsentation NK14 das Fachteam nicht dahin, RD162’ ohne erfinderisches Zutun bereitstellen zu können. \n\n99\\. dd) Keine andere Beurteilung zur erfinderischen Tätigkeit bei der Bereitstellung der Verbindung RD162‘ ergibt sich, wenn das Fachteam von der Lehre des Posters NK17 ausgeht, auch wenn es Fachwissen, wie zur Bioisosterie, zur Anwendung bringt und folglich nicht auf das dort beschriebene Kollektiv von Einzelverbindungen bzw. auf die an diesen Verbindungen befindlichen Substituenten beschränkt ist. \n\n100\\. Das Poster NK17 bildete in der mündlichen Verhandlung den nahezu einzigen Gegenstand der Betrachtung und Diskussion und zeigt eine Struktur-Wirkungs-Optimierung ausgehend von der Verbindung RD2, die aus einem rationalen Wirkstoffdesign auf der Grundlage von RU59063 und Nilutamid hervorgegangen ist und sich von der erstgenannten Verbindung durch den Ersatz der Hydroxybutylgruppe durch eine Azidobutylgruppe am 1N unterscheidet. Weiter lässt es erkennen, dass im Zuge der Optimierung die 2-Propylgruppe in 5-Position des Thiohydantoinrings (RD2, RD6, RD7) durch eine Cyclobutyl- (RD37) oder durch eine Cyclopentylgruppe (RD54) ersetzt wurde und dass die Azidobutylgruppe in RD2 durch eine para-substituierte Phenylgruppe ersetzt wurde, wobei als Substituenten p-Azido (RD6), p-Methyl (RD7, RD37), p-Cyano (RD54), p-N-Methylbutyramid (RD131) und p-N-Methyl-Carboxamid (RD161) gewählt wurden. Zuletzt wurde ein m-Fluorsubstituent in die \"rechte Phenylgruppe\" von RD161 eingeführt, was zu der in NK14 bereits diskutierten Verbindung RD162 führte. \n\n101\\. Der linke Teil des Posters zeigt im Wesentlichen das bereits zu NK14 diskutierte Abbauverhalten der Verbindungen RD37, RD131 und RD162 im Organismus. Alle im Vergleich zu NK14 neu untersuchten Diphenylthiohydantoine RD6, RD7 (2-Isopropyl in 5-Position des Thiohyantoins), RD37 (Cyclobutyl in 5-Position des Thiohyantoins) und RD54 (Cyclopentyl in 5-Position des Thiohyantoins) weisen eine merkliche Antagonistenwirkung auf (NK17, Graphik re. unten). Anders als NK14 (a. a. O., Bl. 11) führt NK17 keine speziellen Assays zur Ermittlung der agonistischen Wirkung auf. \n\n102\\. Soweit die Klägerinnen vortragen, RD162‘ sei gegenüber NK17 nicht erfinderisch, weil alle dort untersuchten Diphenylthiohydantoine vergleichbare antagonistische Wirkung zeigten, was die hydrophobe Substitution an der 5-Position des Thiohydantoinrings als bedeutungslos ausweise, und weiter, dass alle Verbindungen aussichtsreiche Kandidaten für eine weitere Modifikation bildeten, das Fachteam diese nach dem Vorbild der pharmakokinetischen Optimierung auf der linken Seite des Posters weiterentwickle und dabei ohne Weiteres zu der Verbindung RD162‘ gelange, vermögen ihre Einlassungen nicht durchzugreifen. \n\n103\\. Der Vergleich der Lehre gemäß NK14 mit der gemäß Poster NK17 vermittelt ein größeres Kollektiv von neuen Thiohydantoinderivaten (3 Derivate nach NK14 bzw. 8 Derivate nach NK17), die bereitgestellt und auf eine antagonistische Wirkung hin untersucht wurden. \n\n104\\. Hinsichtlich der Verbindungen RD131, RD37 und RD162 wird wegen der insoweit identischen Graphiken in NK14 und NK17 zur Biostabilität und den daraus zu ziehenden Folgerungen (NK17, li. Hälfte, im Vergleich mit NK14, Bl. 16) auf die Ausführungen zu NK14 verwiesen, ebenso zur Signifikanz der konkreten Zahlenangaben bei den Struktur-Wirkungs-Untersuchungen gemäß NK17 in der Graphik oben (\"Antagonist assay on Hormone Sensitive PC\") und unten rechts (\"Antagonist assay on Hormone refractory PC\"). \n\n105\\. Wie schon zu dem kleineren Kollektiv mit drei Verbindungen gemäß NK14 ausgeführt wurde, erscheint die Verbindung RD131 auch im größeren Kollektiv von acht Thiohydantoinen hinsichtlich der antagonistischen Wirkung am aktivsten (NK17, Graphik re. unten) und bildet daher einen aussichtsreichen Ausgangspunkt für die Suche nach einem weniger leicht im Organismus abbaubaren Derivat. Dies plausibilisiert die Auswahl dieser Verbindung zur Optimierung der Biostabilität (NK17, li. unten \"PK-DM optimization\"). Wie ausgeführt, verhinderte auf dem Weg von RD131 über RD161 zu RD162 die schlechtere Antagonistenwirkung bei der Verbindung RD161 das Auffinden der Verbindung RD162 nicht. Dieser Umstand veranlasst wiederum nicht dazu, die 5-Cyclobutylsubstitution zu verlassen. \n\n106\\. Ausweislich des weder in NK14 noch in NK17 angesprochenen Fachwissens zur Bioisosterie und ausweislich ihrer merklichen antagonistischen Aktivität mag das Fachteam den in NK17 untersuchten, strukturell ähnlichen Verbindungen RD7 und RD37 Beachtung schenken. Aber auch deren Berücksichtigung führt nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre. \n\n107\\. RD7 und RD37 sind die einzigen in NK17 vorgestellten Diphenylthiohydantoine, die sich nur in der 5-Position des Thiohydantoinrings unterscheiden. Sie weisen eine vergleichbare antagonistische Wirkung auf (NK17, Graphik re. unten). Was die sich über die Verringerung des Tumorwachstums erschließbare agonistische Wirkung betrifft, übertreffen RD7 und RD37 ausweislich des *in vivo* -Assays Bicalutamid (NK17, Graphik re. S. Mitte; vgl. NK14, Bl. 14 links ohne Angabe zur Struktur von RD7). \n\n108\\. Der Vergleich beider Verbindungen zueinander deutet für RD37 allerdings eine über einen längeren Zeitraum höhere Aktivität an. Ohne weitergehende Überlegungen zur Signifikanz dieser Unterschiede anstellen zu müssen, berücksichtigt das Fachteam den Informationsgehalt dieser Graphik und wird nicht motiviert, den schon hinsichtlich der Biostabilität als vorteilhaft nachgewiesenen Cyclobutylring aufzugeben. Hinzu kommt, dass RD7 und RD37 zwei Verbindungen mit in p-Position befindlichen Methylsubstituenten am \"rechten Phenylring\" sind, welche sich von den im \"rechten Phenylring\" anders substituierten Verbindungen RD131 bis RD162 signifikant unterscheiden. Eine Übertragbarkeit der Versuchsbefunde ist damit nicht zu erwarten. \n\n109\\. In Summe kann die Bewertung aller RD7 und RD37 betreffenden Graphiken in NK17 den Austausch von Cyclobutyl gegen 2-Propyl nicht anregen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verbindung RU59063 (NK17, Graphik im Zentrum und re. oben). Wie ausgeführt wurde, wirkt RU59063 agonistisch, ist hinsichtlich des \"linken Phenylrings\" und des Thiohydantoinrings identisch mit RD7, unterscheidet sich aber, wie auch die Verbindung RD7, signifikant von RD162 im \"rechten\" Teil des Moleküls. Damit fehlt NK17 jedwede Information, die eine Erfolgserwartung hinsichtlich der physiologischen Wirkung beim Austausch von Cyclobutyl gegen 2-Isopropyl in RD162 begründen würde. \n\n110\\. ee) Aus den genannten Gründen und wegen der wenigen Informationen zum Agonismus, welche NK14 und NK17 bieten, ergibt sich auch keine andere Bewertung, wenn diese Dokumente wechselseitig kombiniert als Ausgangspunkte herangezogen werden, ggf. in Kombination mit dem Fachwissen. \n\n111\\. ff) Die weiter von den Klägerinnen in das Verfahren eingeführten, vorliegend unberücksichtigt gebliebenen Druckschriften liegen noch ferner ab, sind nicht von den Klägerinnen aufgegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2023, X ZR 83\u002F21, Rn. 36 – Tretkurbeleinheit). \n\n112\\. 7\\. Die auf eine Zusammensetzung enthaltend die Verbindung RD162’ nach Patentanspruch 1 und ihre jeweiligen medizinischen Indikationen gerichteten nebengeordneten Patentansprüche und die auf diese zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben mit diesem Bestand. \n\n**III.**\n\n113\\. Da das dem angegriffenen Schutzzertifikat DE 12 2013 000 155 zugrunde liegende Streitpatent NK2 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Bestand hat, ist auch der auf Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1) gestützte Antrag auf dessen Nichtigerklärung unbegründet. \n\n**IV.**\n\n114\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\n115\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","BPatG München, 08.04.2025, 3 Ni 20\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:52.714Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":5,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"6983","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031885","ecli-de-neuris-jure259031885","7 Ni 14\u002F22","2025-04-03T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 03.04.2025, 7 Ni 14\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\n„Verfahren zur Herstellung zylindrischer Bauteile“\n\nIm Rahmen einer Vorbenutzung ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer juristischen Person gleichgestellt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGH MMR 2019, 617 Rn. 19). Die Informationspflicht besteht dabei auch bei ehemaligen Mitarbeitern (vgl. BGH GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS). Der Hinweis einer Partei, der entsprechende Mitarbeiter habe mittlerweile den Konzern verlassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Partei muss auch vortragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist oder nach entsprechenden Unterlagen gesucht worden ist.\n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das deutsche Patent 10 2011 056 942**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das deutsche Patent 10 2011 056 942 wird für nichtig erklärt.\n\nII. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2011 056 942 B3 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des erteilten Streitpatents, das am 22. Dezember 2011 angemeldet worden ist. Die Patenterteilung ist am 29. Mai 2013 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von dünnwandigen rotationssymmetrischen Bauteilen aus Aluminium oder Aluminiumlegierung“. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung sieben Patentansprüche, die alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 beziehen sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines rotationssymmetrischen, dünnwandigen Guss-Bauteils. \n\n3\\. Der erteilte Patentanspruche 1 lautet – entsprechend der veröffentlichten Streitpatentschrift \\- wie folgt: \n\n4\\. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 – 7 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2011 056 942 B3Bezug genommen. \n\n5\\. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag sowie mit Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, wobei die Patentansprüche des Haupt- und des Hilfsantrags jeweils als geschlossene Anspruchssätze verteidigt werden. \n\n6\\. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet, ergänzt um die Merkmale des ursprünglichen Unteranspruchs 4, wie folgt: \n\n7\\. Darüber hinaus ist im Unteranspruch 3 des Hilfsantrags eine Änderung vorgenommen und die Rückbeziehung angepasst worden. \n\n8\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend (§ 22 Abs. 1, 1. Var. i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG). Bezüglich des Hilfsantrags macht die Klägerin ebenfalls diese Nichtigkeitsgründe geltend und darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass es sich bei der Änderung des Patentanspruchs 3 lediglich um eine Klarstellung handele und diese somit keine Beschränkung darstelle. \n\n9\\. Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein: \n\n10\\. **NK7a** verschiedene Fotografien des Getriebetopfes \n\n11\\. **NK7b** verschiedene Fotografien des Getriebetopfes \n\n12\\. **NK8** Fachbuch Naunheimer, Harald; Bertsche, Bernd; Lechner, Gisbert. „Fahrzeuggetriebe: Grundlagen, Auswahl, Auslegung und Konstruktion“. Springer-Verlag, 2007 \n\n13\\. **NK9** Fachbuch Gerigk, Peter et al. „Kraftfahrzeugtechnik“. Westermann, 2009 \n\n14\\. **NK10** Fachartikel Ghassemieh, Elaheh. „Materials in automotive application, state of the art and prospects. New trends and developments in automotive industry“, 2011, 20. Jg., Seiten 364 bis 394 \n\n15\\. **NK11** Fachbuch Herfurth, K.; Ketscher, N.; Köhler, M. „Gießereitechnik kompakt, Werkstoffe, Verfahren, Anwendungen“ (Gießerei, Düsseldorf 2003) Seiten 52-54, 106-119 \n\n16\\. **NK12** Dissertation Sydorenko, Stanislav. „Verbesserung der Qualität von Gussstücken durch elektromagnetische Schmelzebehandlung“, 2009 \n\n17\\. **NK13** Fachbuch Ostermann, Friedrich. „Anwendungstechnologie Aluminium“. Springer-Verlag, 2007 \n\n18\\. **NK14** Fachbuch Göner, Herbert; Marx, Siegfried (Hg.). „Aluminiumhandbuch“. Verlag Technik, 1971 \n\n19\\. **NK15** Fachbuch Schönherr, Herbert. „Spanende Fertigung“. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2002 \n\n20\\. **NK16** Fachbuch Paucksch, Eberhard, et al. „Zerspantechnik: Prozesse, Werkzeuge, Technologien“. Springer-Verlag, 2008 \n\n21\\. **NK17** Fachbuch Spur, Günter; Stöferle, Theodor (Hg.). „Handbuch der Fertigungstechnik: Spanen“. Bd. 3. 1. Hanser Verlag, 1979 \n\n22\\. **NK18** Fachbuch Tschätsch, Heinz; Dietrich, Jochen. „Praxis der Zerspantechnik: Verfahren, Werkzeuge, Berechnung“. Springer-Verlag, 2008 \n\n23\\. **NK19** Fachbuch Fritz, Alfred; Schulze, Günter. „Fertigungstechnik“. Springer-Verlag, 2008 \n\n24\\. **NK20** Fachbuch Förster, Hans J. „Automatische Fahrzeuggetriebe: Grundlagen, Bauformen, Eigenschaften, Besonderheiten“. Springer-Verlag, 1991 \n\n25\\. **NK21** Dissertation Feng, Pingfa. „Berechnungsmodell zur Ermittlung von Spannkräften bei Backenfuttern“. 2003 \n\n26\\. **NK22** DE10 2005 034 923 A1 \n\n27\\. **NK23** US 2,905,477 A \n\n28\\. **NK24** CH 460 484 A \n\n29\\. **NK25** DE 32 33 868 A1 \n\n30\\. **NK26** DE 1 005 324 A \n\n31\\. **NK27** DE 1 008 536 A \n\n32\\. **NK28** DE 1 031 584 A \n\n33\\. **NK29** Schlautmann, Volker. Vortrag „RINGSPANN-Präzisions-Spannzeuge zur Herstellung von Zahnrädern“. Kongress zur Getriebeproduktion am 29.\u002F30. März 2011 im Congress Centrum Würzburg \n\n34\\. **NK30** DE 670 330 A \n\n35\\. **NK31** DE 1 104 855 A \n\n36\\. **NK32** US 2,678,824 A \n\n37\\. **NK33** US 2,543,117 A \n\n38\\. **NK34** DE 3 443 487 A1 \n\n39\\. **NK35** DE 1 808 894 A1 \n\n40\\. **NK36** DE 39 31 138 A1 \n\n41\\. **NK37** US 1,452,034 A \n\n42\\. **NK38** SU 818763 A1 \n\n43\\. **NK39** Auszug aus dem SAP-System der Klägerin \n\n44\\. **NK40** Rechnung Nr. 23454612 \n\n45\\. **NK41** Speditionsauftrag Nr. 11713515 \n\n46\\. **NK42** Warenbegleitschein \n\n47\\. **NK43** Gerhard Wagner, 8-Gang-Automatgetriebe für Pkw, Bibliothek der Technik, Band 316, Süddeutscher Verlag onpact GmbH, 2009, auf Seite 26 \n\n48\\. **NK44** Teile der Präsentation von Mitarbeiter der Klägerin beim VDI aus dem Jahr 2008 \n\n49\\. **NK45** redigierter Vortragstext zusammen mit Bildmaterial aus der Präsentation in der Schriftenreihe VDI-Berichte Nr. 2029, 2008; Heribert Scherer \u002F Gerhard Wagner \u002F Harald Naunheimer \u002F A. Dick, Das automatische Getriebe 8 HP70 von Z…, S. 457 ff. \n\n50\\. **NK46** Fachartikel Scherer, Heribert; Bek, Manfred; Kilian, Stefan. „Z… new 8-speed automatic transmission 8HP70-basic design and hybridization.“. SAE International Journal of Engines 2.1, Jahrgang 2009, Seiten 314 bis 326 \n\n51\\. **NK47** Bibliographische Daten zu NK46 \n\n52\\. **NK48** Katalogeintrag der Technischen Informationsbibliothek Hannover zu NK45, mit ausdrücklichem Hinweis auf die Veröffentlichung in 2008 \n\n53\\. **NK49** Katalogeintrag der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) zu VDI-Berichte Nr. 2029 \n\n54\\. **NK50** Suchergebnis Amazon zu VDI-Berichte Nr. 2029 \n\n55\\. **NK51** Suchergebnis Onlineshop VDI zu VDI-Berichte Nr. 2029 \n\n56\\. **NK52** Schlegel, Clemens; Hösl, Andreas; Diel, Sergej. „Detailed loss modelling of vehicle gearboxes“. In: Proceedings 7th modelica conference. 2009. Seite 443, Eintrag Nr. 21 (Auszug) \n\n57\\. **NK53** Dissertation Baumann, Axel. „Rasselgeräuschminimierung von Fahrzeuggetrieben durch Getriebeöle“, 2013, Seiten 139 ff., Einträge Nr. 71, 105, 130 (Auszug) \n\n58\\. **NK54** Dissertation Ibendorf, Ingo. „Hardware-in-the-Loop-Prüfstand für Schwingungsuntersuchungen an Fahrzeugantriebskomponenten“, 2008, Seiten 133 ff., Einträge Nr. 22, 57, 83, 107 (Auszug) \n\n59\\. **NK55** Datenbankeintrag TU Dortmund zu VDI-Berichte Nr. 2029 \n\n60\\. **NK56** Datenbankeintrag Karlsruher Institut für Technologie zu VDI-Berichte Nr. 2029 \n\n61\\. **NK57** Artikel aus der Schwäbischen Zeitung vom 31. August 2011, „Eine Million 8-Gang-Getriebe von Z… \n\n62\\. **NK58** Anlagenkonvolut: Vielzahl von Presseartikeln \n\n63\\. **NK58a** Pkw Antriebstechnik 7.2009, newsletter der Klägerin \n\n64\\. **NK58b** Artikel Saarbrücker Zeitung vom 9. Juli 2009 (Titelseite) \n\n65\\. **NK59** Artikel, Auto & Technik, Juni 2008, Der 8-Gang-Automat von Z… \n\n66\\. **NK60** Artikel, Wikipedia, Magnesium \n\n67\\. In den Jahren 2007 und 2008 standen die Vorgängerfirma der Beklagten, die B… GmbH, und die frühere Tochtergesellschaft der Klägerin, die Z… GmbH, in einer geschäftlichen Beziehung zueinander. Über die Einzelheiten der Zusammenarbeit, die auch letztlich zum Gegenstand des Streitpatents geführt haben, besteht Streit. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf das Streitpatent eine zivilrechtliche Vindikationsklage anhängig. Der Druckgusstopf entsprechend den klägerseits eingereichten Anlagen NK7a und NK7b, der mit dem streitgegenständlichen Verfahren hergestellt wurde, wurde seit 2009 von der Beklagten an die Klägerin geliefert. Der Getriebetopf wurde seit 2009 in Serie für die 8HP-Automatikgetriebe der Klägerin produziert und dort von ihr eingesetzt und vertrieben. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Getriebetöpfe wurden bis ins Jahr 2012 verwendet. \n\n68\\. Die Klägerin nimmt Bezug auf einen von Gerhard Wagner veröffentlichten Artikel mit dem Titel „8-Gang-Automatgetriebe für Pkw“ im Jahr 2009, vgl. Anlage NK43. Ferner wird der redigierte Vortragstext (Aufsatz) mit dem Titel „Das automatische Getriebe 8 HP70 von Z… “ von H. Scherer, G. Wagner, H. Naunheimer und A. Dick, der Schriftenreihe VDI-Berichte Nr. 2029 in unterschiedlichen Medien mit dem Veröffentlichungsjahr 2008 zitiert, z. B. in einem englischsprachigen Folgeartikel (NK46), dem Katalogeintrag der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) zu VDI-Berichte (NK49) oder entsprechend einem Suchergebnis des Onlineshops VDI (NK51). Wegen des Inhalts des redigierten Vortragstextes nimmt die Klägerin Bezug auf die Anlage NK45. Autor dieses Aufsatzes war u.a. ein ehemaliger Mitarbeiter des Konzerns der Beklagten. \n\n69\\. Die Klägerin behauptet, es habe zwischen den Parteien bzw. den Vorgängerfirmen eine Entwicklungskooperation zu einem dünnwandigen rotationssymmetrischen Druckgusstopf aus einer Aluminiumlegierung zur Drehmomentübertragung in Fahrzeuggetrieben in den Jahren 2007 und 2008 gegeben. Die Entwicklungskooperation sei dann in ein Zulieferverhältnis übergegangen. Die seit dem Jahr 2009 bestehende offenkundige Vorbenutzung des Getriebetopfs – so die Ansicht der Klägerin – nehme die Lehre des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Darüber hinaus gäbe es eine Vielzahl an weiteren offenkundigen Vorbenutzungen bzw. Vorveröffentlichungen, die jeweils von der Klägerin als neuheitsschädlich angesehen werden. Nicht nur die Auslieferung der 5er BMW an Kunden der B1… AG, in denen der Getriebetropf in Getrieben der Klägerin eingebaut worden sei, stelle eine offenkundige Vorbenutzung dar, sondern auch die Lieferung der 8HP-Automatikgetriebe an die B1… AG führe dazu, dass nicht nur der Getriebetopf als solches, sondern auch das Verfahren zu dessen Herstellung zum Stand der Technik gehöre. Der Getriebetopf entsprechend der Anlagen NK7a, b sei auf der Messe EuroGuss2008 von der Beklagten ausgestellt worden. Besucher hätten die Möglichkeit gehabt, diesen zu untersuchen. Unstreitig ist die Beklagte Ausstellerin auf der Messe gewesen. \n\n70\\. Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Gegenstand des Streitpatents mit der unstreitigen Veröffentlichung des Fachbuches von Gerhard Wagner („8-Gang-Automatgetriebe für Pkw“) aus dem Jahr 2009 (Anlage NK43), einer Präsentation von Mitarbeitern der Klägerin beim VDI im Jahr 2008 (Anlage NK44) und der Veröffentlichung des redigierten Vortragstext zusammen mit Bildmaterial aus der Präsentation in der Schriftenreihe VDI-Berichte Nr. 2029, von H. Scherer \u002F G. Wagner \u002F H. Naunheimer \u002F A. Dick, Das automatische Getriebe 8 HP70 von Z…, aus dem Jahr 2008 (Anlage NK45) unmittelbar und eindeutig offenbart worden sei. In dem unstreitig im Jahr 2009 herausgegebenen Fachbuch Wagner werde der konstruktive Aufbau des 8HP-Automatikgetriebes der Klägerin beschrieben. Diese Ausführungen würden durch den veröffentlichten Vortragstext einschließlich Abbildungen des Getriebetopfes ergänzt. Zahlreiche nachveröffentlichte Publikationen würden auf diese Publikation Bezug nehmen. Diese Publikation sei auch in der Datenbank des Deutschen National Bibliothek und dem VDI aufgeführt. \n\n71\\. Zumindest in einer Gesamtschau der Unterlagen der Anlagen NK7a, b, NK43 bis NK45 würde sich ergeben, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht neu sei. Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien von der offenkundigen Vorbenutzung bzw. den Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich getroffen. \n\n72\\. Zudem beruhe der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von dem Wissen um den vorbenutzten Getriebetopf in Verbindung mit dem Inhalt des Fachbuchs Naunheimer (NK8) und dem allgemeinen Fachwissen. Es liege auf der Hand, die Verzahnung zum Einbau in eine Baugruppe zu nutzen und eine zahnradartige Konstruktion der Baugruppe an dieser unbearbeiteten Innenverzahnung angreifen zu lassen. Auch zum Einspannen des Getriebetopfes biete sich die unbearbeitete Innenverzahnung als kraftschlüssige Lagerfläche zum Rundspannen des Bauteils an. \n\n73\\. Ferner sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Patentanspruch 1 sehe vor, dass das herzustellende Bauteil „dünnwandig“ sei. Dieser Begriff finde sich in den ursprünglichen Ansprüchen nicht und in der ursprünglichen Beschreibung lediglich in den Abschnitten [0001], [0004] und [0006]. Diese Abschnitte enthielten jedoch nur allgemeine Ausführungen und brächten den Begriff nicht mit der Lehre des Streitpatents in Verbindung. \n\n74\\. Der Hilfsantrag enthalte eine Klarstellung, die in dieser Form nicht zulässig sei. Im Patentanspruch 3 habe die Beklagte ein Wort eingefügt, was insgesamt nicht zu einer Beschränkung führe. Der in Patentanspruch 1 aufgenommene Unteranspruch 4 könne eine Rechtsbeständigkeit nicht begründen. Der Getriebetopf offenbare die Merkmale des Unteranspruchs 4, wonach das Verfahren nach Patentanspruch 1 dadurch gekennzeichnet sei, dass die Lagerflächen (2, 2') durch Zahnflanken einer Innenverzahnung (20, 21) gebildet werde. Dem Fachmann sei zumindest als Möglichkeit, und damit als fachnotorisches Austauschmittel offenbart, die Zahnflanken der nicht bearbeiteten Verzahnung als Lagerfläche einzusetzen. \n\n75\\. Die Klägerin beantragt, \n\n76\\. das deutsche Patent 10 2011 056 942 für nichtig zu erklären. \n\n77\\. Die Beklagte beantragt *,*\n\n78\\. die Klage abzuweisen; \n\n79\\. hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent 10 2011 056 942 die Fassung des Hilfsantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, erhält. \n\n80\\. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende Dokumente: \n\n81\\. **KAP1** E-Mail vom 08.01.2007 \n\n82\\. **KAP2** Ausdruck Internetseite, Wikipedia, Druckguss, 23.02.2023 \n\n83\\. **KAP3** Ausdruck Internetseite, Wikipedia Aluminiumdruckguss, 23.02.2023 \n\n84\\. **KAP4** Ausdruck Internetseite maschinenbau-wissen.de, 23.02.2023 \n\n85\\. **KAP5** Ausdruck Internetseite, www.zeit.de, „Wie Autos abspecken“, 23.02.2023 \n\n86\\. **KAP6** Ausdruck Internetseite Wikipedia, Magnesiumdruckguss, 18.04.2023 \n\n87\\. **KAP7** Ausdruck Internetseite gusseinkauf.de, Magnesiumlegierungen, 28.02.2023 \n\n88\\. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung des Hilfsantrags für rechtsbeständig. \n\n89\\. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliege, da in den Absätzen [0004, 0006] dünnwandige Teile erwähnt würden. \n\n90\\. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die Lehre des Streitpatents nicht durch den von der B… GmbH hergestellten und an die Z… GmbH vertriebenen Getriebetopf neuheitsschädlich vorweggenommen. Es sei bereits von keiner Entwicklungskooperation auszugehen. Zwar habe die B… GmbH den Getriebetopf unstreitig vor dem Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung an die Z… GmbH geliefert. Diesem lasse sich aber nicht ansehen, dass er aus Aluminium bzw. einer Aluminiumlegierung in einem Druckgussverfahren hergestellt worden wäre. Das Druckgussverfahren sei nicht das einzige gängige Verfahren zur Herstellung von Bauteilen im Automobilbereich gewesen. Jedenfalls entnehme die Fachperson dem Getriebetopf nicht unmittelbar und eindeutig, dass dieser im Bereich der Innenverzahnung, genauer an den Zahnflanken, gespannt werde. Schließlich entnehme die Fachperson dem Getriebetopf auch nicht unmittelbar und eindeutig, dass dieser im Bereich der unbearbeiteten Innenverzahnung eingebaut werde. Was die Lieferung des Getriebetopfes durch die Beklagte an die Klägerin anbelange, so seien die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin arbeitsvertraglich bzw. aus ihrer Treuepflicht gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. \n\n91\\. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Getriebe, die die Getriebetöpfe entsprechend der Anlagen NK7a, b enthielten, die die Klägerin u.a. an B1 … geliefert habe, von Mitarbeitern von B1… noch einmal auseinandergebaut worden seien und untersucht worden wären. Es sei zu vermuten, dass Mitarbeiter von B1… lediglich stichprobenartig Funktionstests gemacht hätten. Zudem seien auch die Mitarbeiter von B1… zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Einen Nachweis dafür, dass B1… Getriebe mit dem Getriebetopf entsprechend der Anlagen NK7a, b vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in den Verkehr gebracht hat, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Getriebetopf auf der Messe EuroGuss 2008 in Nürnberg ausgestellt worden sei. \n\n92\\. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, wenn eine Vorrichtung in den Verkehr gebracht worden sei und Dritte Zugang zu dieser hätten oder sie erhalten könnten, die Benutzung dann nicht neuheitsschädlich sei, wenn die Vorrichtung die darin enthaltene Lehre des Verfahrens nicht offenbare. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Fachperson Gelegenheit und Anlass zu einer Untersuchung habe und somit Rückschlüsse auf das Verfahren ziehen könne. Ein solcher Anlass zur Untersuchung habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Werkstätten vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein 8HP70-Getriebe mit dem streitgegenständlichen Getriebetopf repariert hätten und somit Kenntnisse erlangt hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die betroffenen KFZ-Mechaniker jedenfalls keinen Anlass, sich mit dem Material, der Art des Herstellungsverfahrens und der Art des Spannens im Rahmen des Herstellungsverfahrens des Getriebetopfes auseinanderzusetzen. Entsprechendes gelte für Konkurrenten. \n\n93\\. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Unterlagen der NK44 vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen seien, da sie als „confidential“ bezeichnet seien. Mit Nichtwissen bestreitet sie auch die öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen der NK45 vor dem Prioritätszeitpunkt. \n\n94\\. Die Unterlagen der NK43 bis NK45 stellten auch keinen einheitlichen Veröffentlichungsgegenstand dar. Selbst wenn der ausgelieferte Getriebetopf und die Inhalte der NK43 bis NK45 einen einheitlichen Vorbenutzungssachverhalt bildeten, offenbarten diese nicht, dass ein Teilbereich der Mantelflächen als kraftschlüssige Lagerflächen zum Spannen des Bauteils und auch für einen Einbau in eine Baugruppe verwendet werde. \n\n95\\. Gleiches gelte auch für die Gegenstände der Unteransprüche. \n\n96\\. Schließlich beruhe der Gegenstand nicht auf erfinderische Tätigkeit. Jedenfalls habe es ausgehend von den geltend gemachten Vorbenutzungstatbeständen für die Fachperson nicht nahegelegen, den Getriebetopf an seiner unbearbeiteten Innenverzahnung zu spannen und den Getriebetopf an seiner unbearbeiteten Innenverzahnung einzubauen. Auch weitere Kombinationen könnten die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. \n\n97\\. Der Senat hat den Parteien in einem qualifizierten Hinweis vom 20. August 2024 seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt. Auf den qualifizierten Hinweis des Senats haben die Parteien weiter vorgetragen. Der Senat hat den Parteien weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n98\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n99\\. Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \n\n100\\. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1, 1. Var. i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) vor. Gleiches gilt für den Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags. **I.**\n\n101\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines dünnwandigen rotationssymmetrischen Bauteils aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung im Druckgussverfahren. Insbesondere wird ein Verfahren zur Nachbearbeitung der zylindrischen Bauteile beschrieben (vgl. Abs. [0001]). \n\n102\\. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass im Automobilbereich in zunehmendem Maße Bauteile aus Stahl durch leichtere Bauteile ersetzt würden, wodurch sich beispielsweise eine Kraftstoffeinsparung beim Betrieb des Kraftfahrzeuges erzielen lasse. Dabei würden jedoch zumindest die gleichen Anforderungen an die Bauteile aus leichteren Materialien existieren, wie an diejenigen aus Stahl, beispielsweise hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit, Bearbeitbarkeit und Steifigkeit. \n\n103\\. Als Ersatzmaterialien böten sich hierbei insbesondere Aluminiumlegierungen an, die eine hohe Korrosionsbeständigkeit bei gleichzeitig guten mechanischen Eigenschaften, wie Steifigkeit und Bearbeitbarkeit, und einem verminderten Gewicht aufwiesen. Zudem ließen sich die Eigenschaften in Aluminiumlegierungen durch die Aluminiumlegierungsbestandteile beeinflussen. \n\n104\\. Zur kostengünstigen Herstellung würden Teile aus Aluminiumlegierungen bevorzugt gegossen, wobei, um eine gute Gießbarkeit der zumeist geometrisch hoch komplexen Gussteile zu gewährleisten, diese Aluminiumlegierungen auch das Gießen dünnwandiger Teile mit der geforderten Stabilität ermöglichen müssten. \n\n105\\. Der Zusammensetzung der Legierung komme hier besondere Bedeutung zu, wobei durch diese zunächst die Eigenschaften bestimmt würden, welche in Bezug auf ein Endprodukt erforderlich seien. Zudem beeinflusse die Zusammensetzung jedoch auch die Eigenschaften, welche die Verarbeitung zum Endprodukt ermöglichen und erleichtern würden. \n\n106\\. So beeinflusse beispielsweise der Siliziumgehalt einer Aluminiumlegierung das Fließvermögen und damit die Gießbarkeit einer geschmolzenen Legierung. Um eine gute Gießbarkeit einer Aluminiumlegierung gewährleisten zu können, müsse diese folglich einen Anteil an Silizium enthalten. Der Siliziumgehalt vermindere allerdings auch die Bruchdehnung sowie die mechanische Festigkeit des Gussteils. Diese sich gegenüberstehenden Eigenschaften seien jedoch besonders beim Gießen von hochfesten, großen Gussteilen mit dünnwandigen Teilbereichen wichtig. \n\n107\\. Beispiele für vorteilhafte Legierungen fänden sich im Stand der Technik zahlreich, seien aber nicht Teil der erfindungsgemäßen Lösung. \n\n108\\. Gussteile wiesen nach dem Gussvorgang eine raue Oberfläche mit einer zum Vollmaterial unterschiedlichen Sprödigkeit und Festigkeit auf und würden im Stand der Technik nachbearbeitet. \n\n109\\. In der DE 10 2004 007 774 A1 sei eine Laufbuchse für einen Verbrennungsmotor offenbart, deren Außenfläche einen über ihre gesamte axiale Länge reichenden, abgeflachten Bereich aufweise und die als Raugussbuchse ausgebildet sei. Die Außenfläche der Raugussbuchse weise eine über ihre gesamte axiale Länge reichende und aus einer Vielzahl von Erhebungen mit Hinterschnitten bestehende Aufrauung auf. Allerdings werde die Oberfläche der Laufbuchse nicht teilweise bearbeitet (vgl. Absätze [0002] - [0009]). \n\n110\\. Gemäß dem Absatz [0010] liegt dem Streitpatent offensichtlich die Aufgabe zugrunde, ein vorteilhaftes Bearbeitungsverfahren für zylindrische Bauteile zu beschreiben, wobei die unterschiedlichen Materialeigenschaften des unbehandelten Aluminiumgusses und des bearbeiteten Aluminiumgusses vorteilhaft verwendet werden sollen. \n\n111\\. **2.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen auf dem Gebiet der Gießerei- und Fertigungstechnik anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fertigung von Aluminiumbauteilen, insbesondere für die Automobilindustrie, verfügt. \n\n112\\. **3.** Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich folgendermaßen gliedern: \n\n113\\. 1 Verfahren zur Herstellung eines dünnwandigen rotationssymmetrischen Bauteils (1) \n\n114\\. 1.1 aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung \n\n115\\. 1.2 im Druckgussverfahren, \n\n116\\. 2das auf seinen inneren und\u002Foder äußeren Mantelflächen (9, 10) fertig bearbeitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass \n\n117\\. 2.1mindestens ein Teilbereich (5) der Mantelflächen (9, 10) unbearbeitet bleibt und \n\n118\\. 2.1.1 sowohl als kraftschlüssige Lagerfläche (2, 2') zum Spannen des Bauteils \n\n119\\. 2.1.2 als auch für einen Einbau in eine Baugruppe verwendet wird. \n\n120\\. **4.** Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von Folgendem aus: \n\n121\\. Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines dünnwandigen rotationssymetrischen Bauteils aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung gerichtet (Merkmale 1 und 1.1). Dreidimensionale Objekte sind rotationssymmetrisch, wenn es eine Achse gibt, für die Drehungen um beliebige Winkel das Objekt auf sich selbst abbilden. Da der Begriff „dünnwandig“ in der Anspruchsfassung nicht weiter spezifiziert ist, ist diesem Begriff lediglich funktionaler Charakter zuzuschreiben; er soll sich nur auf die mit dem beanspruchten Verfahren herstellbare geringe Wandstärke des zylindrischen Guss-Bauteils beziehen. Dieses Bauteil aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung soll mittels Druckgussverfahren hergestellt werden (Merkmal 1.2). In der Anspruchsfassung ist dieses Druckgussverfahren nicht weiter präzisiert, so dass der Fachmann allgemein darunter ein Verfahren versteht, bei dem die Schmelze unter hohem Druck und mit hoher Geschwindigkeit in die Form gepresst wird. Dem Fachmann ist dabei bewusst, dass ein derartiges Verfahren den Gießzyklus beschleunigt und die Herstellung dünnwandiger Gussteile mit glatten Oberflächen ermöglicht. \n\n122\\. Die Merkmale 2 und 2.1 des Patentanspruchs 1 befassen sich mit der weiteren Bearbeitung der inneren und äußeren Mantelflächen der mittels Druckgussverfahren hergestellten Bauteile. Diesen beiden Merkmalen ist zu entnehmen, dass ein Teilbereich der Mantelflächen unbearbeitet bleiben soll. Aus der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Absätze [0022], [0023], [0029] - [0034]) geht hervor, dass diese Bearbeitung der gegossenen Bauteile mittels Drehen erfolgen kann. Die Anspruchsfassung lässt dabei offen, wie großflächig die unbearbeiteten Bereiche der Mantelflächen sein sollen. \n\n123\\. In den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 werden zwei Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche aufgelistet: „als kraftschlüssige Lagerflächen zum Spannen des Bauteils“ als auch „für einen Einbau in eine Baugruppe“. Zwar sind diese Merkmale vor allem im Sinne von Wirkungsangaben aufzufassen, weisen den unbearbeiteten Bereichen des Bauteils aber Eignungen für Verwendungen zu, die diese beide erfüllen müssen. Zumindest Merkmal 2.1.1 bezeichnet auch einen Schritt des Herstellungsverfahrens. **II.**\n\n124\\. Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nicht unzulässig erweitert. \n\n125\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der erteilte Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Anlage NK6) in Bezug auf den Begriff „dünnwandig“ unzulässig erweitert, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. \n\n126\\. Der Begriff „dünnwandig“ findet sich in der ursprünglichen Beschreibung in den Absätzen [0001], [0004] und [0006] und weist bereits in der Einleitung der Beschreibung darauf hin, dass sich die Lehre des Streitpatents mit der Herstellung dünnwandiger Bauteile auseinandersetzt. Des Weiteren wird in Absatz [0013] der ursprünglich eingereichten Beschreibung als Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre die geringe Wandstärke des Bauteils hervorgehoben. In Absatz [0023] wird in Bezug auf die „geringen Wandstärken des Zylinders“ darauf hingewiesen, dass diese die inhärente Stabilität des Bauteiles reduzierten und ein aufwändigeres Spannkonzept erforderlich machten. **III.**\n\n127\\. Das Streitpatent ist jedoch in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). \n\n128\\. **1.** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Dokumente NK7a, b, NK43, NK45). \n\n129\\. **1.1** Der in das Verfahren eingeführte Getriebetopf, eingebaut in das Automatikgetriebe 8HP70 (Dokumente NK7a, b, NK43, NK45) ist offenkundig vorbenutzt. \n\n130\\. Der Senat ist von der offenkundigen Vorbenutzung der Getriebetöpfe der Anlagen NK7a und NK7b sowie von der Vorveröffentlichung des VDI-Vortrags der Anlage NK45 vor dem Prioritätszeitpunkt überzeugt. Unstreitig gilt dies für das Fachbuch Wagner der Anlage NK43. \n\n131\\. **1.1.1** Nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ gehört alles zum Stand der Technik, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. \n\n132\\. **1.1.2** Vorliegend ist dies neben dem Fachbuch Wagner und der Anlage NK43 auch der Getriebetopf selbst (Anlagen NK7a und NK7b) und der Beitrag in den VDI-Nachrichten (Anlage NK45) zum Stand der Technik. \n\n133\\. a) Das Fachbuch von G. Wagner mit dem Titel „8-Gang-Automatikgetriebe für Pkw“ (NK43) wurde vor dem Prioritätszeitpunkt, dem 22. Dezember 2011, im Jahr 2009 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen, bestand. Der Inhalt des Fachbuchs gehört somit zum Stand der Technik. \n\n134\\. b) Von der Vorveröffentlichung eines redigierten Vortrags in Form eines Aufsatzes entsprechend der Anlage NK45 ist ebenfalls auszugehen. Titel des Aufsatzes der Autoren H. Scherer, G. Wagner, H. Naunheimer und A. Dick ist „Das automatische Getriebe 8HP70 von Z…“, erschienen in VDI-Berichte Nr. 2029 im Jahr 2008. Die Beklagte ist dem vertieften Vortrag der Klägerin zum Erscheinungsjahr des Aufsatzes nicht näher entgegengetreten, so dass dieser unstreitig ist. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist darüber hinaus unzulässig. \n\n135\\. aa) Ein Dokument ist öffentlich, wenn es zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt ist und der Allgemeinheit, das heißt einem an sich nicht beschränkten Personenkreis, zugänglich geworden ist (BGH GRUR 1993, 466, 468 - Fotovoltaisches Halbleiterbauelement). Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis an, dass das Dokument tatsächlich Dritten bekannt geworden ist. Erforderlich und genügend ist, dass ein nicht bestimmter Personenkreis vor dem Prioritätstag in der Lage war, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2022, 1200, Rn. 83 - Initialisierungsverfahren). Hiervon ist für das Dokument NK45 vorliegend auszugehen. \n\n136\\. bb) Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass der beim VDI gehaltene Vortrag (Präsentation entsprechend der Anlage NK44) in redigierter Form in die VDI-Schriftenreihen aufgenommen worden und im Jahr 2008 in VDI-Berichte Nr. 2029 veröffentlicht worden sei (vgl. NK45). Das Dokument der NK45 belege aufgrund der Angaben, dass der Text und die Bilder vor dem Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. \n\n137\\. Nachdem die Beklagte den Vortrag, dass der vorgelegte Aufsatz vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen sei, mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerin ihren Sachvortrag in Bezug auf den Veröffentlichungszeitpunkt des Dokuments NK45 ergänzt und vertieft. So habe es von dem Aufsatz vor dem Prioritätszeitpunkt im Jahr 2009 eine Zweitveröffentlichung der Autoren unter dem Titel „Z… new 8-speed automatic transmission 8HP70-basic design and hybridization.“ Im SAE International Journal of Engines 2.1, Jahrgang 2009, Seiten 314 bis 326, gegeben. Ferner sei der ursprüngliche Aufsatz in VDI-Berichte Nr. 2029 in unterschiedlichen Aufsätzen und Dissertationen (NK53, NK54) sowie Online-Datenbanken (NK55 und NK56) mit der entsprechenden Jahresangabe 2008 zitiert worden. Auch in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek werde der Aufsatz mit dem Veröffentlichungszeitpunkt 2008 angegeben. \n\n138\\. cc) Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Liegt ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei (hier der Klägerin) vor, kann sich der Gegner (hier die Beklagte) nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2022, 229, Rn. 38 - Ökotest III; GRUR 2022, 1302, Rn. 85 - Brustimplantat). \n\n139\\. dd) Vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Klägerin zum Veröffentlichungszeitpunkt des Aufsatzes geht der Senat davon aus, dass eine Vorveröffentlichung des Aufsatzes NK45 vor dem Prioritätsdatum vorlag. \n\n140\\. Ein unbestimmter Personenkreis, der auch vorliegend Fachkundige einschließt, war in der Lage, von dem Inhalt des Aufsatzes NK45 in der VDI-Schriftreihe Kenntnis zu nehmen. Beim VDI handelt es sich um den eingetragenen Verein „Verein Deutscher Ingenieure“. Dieser gibt unter der Bezeichnung „VDI-Berichte“ eine Schriftenreihe für Fachpublikationen heraus. \n\n141\\. Bei Bedienungsanleitungen mit einem typischen Erscheinungsbild und einer Datumsangabe bzw. einer Copyrightangabe im Printdokument geht die Rechtssprechung davon aus, dass eine solche nach der Drucklegung alsbald veröffentlicht wird (vgl. BGH Mitt. 2023, 392, Rn. 66 – Leistungsüberwachungsgerät; MMR 2018, 228 Rn. 30; BPatG, Urteil vom 4.6.2019, 4 Ni 71\u002F17 (EP), BPatGE 56, 282 – Feuerbeständiges System; Urteil vom 16. Januar 2023 – 7 Ni 18\u002F20 (EP), juris; Urteil vom 22.6.2023, 7 Ni 7\u002F21 (EP)). Nichts anderes ist bei einem redigierten Vortragstext in einer fachbezogenen Schriftenreihe eines derartigen Verbands anzunehmen. Das Dokument der Anlage NK45 weist – wie nachfolgend wiedergegeben – ein typisches Erscheinungsbild eines Printdokuments auf, welches auch für die Fachwelt veröffentlicht werden sollte (mit Ausnahme der schwarz hinterlegten Zahl 260, die zur Paginierung der elektronischen Senatsakte gehört): \n\n142\\. Es ist das Publikationsorgan genannt, die Ausgabe und das Jahr sowie eine erste Seitenzahl erkennbar. Hinweise auf eine nur vertrauliche Weiterverbreitung fehlen vollständig. \n\n143\\. Ergänzt und gestützt wird diese Annahme durch den Inhalt der NK47ff, insbesondere NK49 (Katalog Deutsche National Bibliothek). Unstreitig ist im Online-Katalog der Deutschen National Bibliothek der Aufsatz entsprechend mit dem Erscheinungsjahr (2008) und –ort aufgeführt. Nichts anderes ergibt sich aus NK51, d.h. dem Online-Shop des VDI selbst. Dort wird das Deckblatt des Bandes 29, in welchem der hier relevante Bericht veröffentlich wurde, wiedergegeben; NK51 weist zudem die freie Erwerbbarkeit auch für Nichtmitglieder des VDI aus. Dass diese Angaben unzutreffend sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen; hierfür ist auch nach Auffassung des Senats nichts ersichtlich. \n\n144\\. ee) Ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist nicht zulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter nicht über eigene Wahrnehmungen der VDI-Schriftenreihe bzw. den vom VDI veröffentlichten Aufsätzen verfügte bzw. verfügten. Dies dürfte zu fachmännischen Gepflogenheiten des hier maßgeblichen Fachmanns – der auch Mitarbeiter der Beklagten einschließt – gehören. \n\n145\\. Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil unstreitig ein Mitautor des Aufsatzes (Dr. Harald Naunheimer) im Konzernunternehmen der Beklagten zumindest einige Jahre tätig war. Auch wenn dieser vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den unstreitigen Ausführungen der Beklagten ausgeschieden gewesen ist, führt dies nicht dazu, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig wäre. \n\n146\\. aaa) § 138 Abs. 4 ZPO ermöglicht einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer juristischen Person gleichgestellt. \n\n147\\. Die Partei hat aber eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen bzw. Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – X ZR 123\u002F20 –, BGHZ 236, 260-276, Rn. 27 - CQI-Bericht II; Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123\u002F20 –, Rn. 24 – Vorstandsabteilung; GRUR 2009, 1142 Rn. 20 - MP3-Player-Import; GRUR 2002, 190 Rn. 30 - DIE PROFIS; Zöller\u002FGreger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 138 ZPO, Rn. 16). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGH MMR 2019, 617 Rn. 19). Die Informationspflicht betrifft dabei auch ehemalige Mitarbeiter (vgl. BGH GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS). Darf sich eine Partei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären, so kommt die Annahme einer Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123\u002F20 –, Rn. 22 - 25, juris). Dieser Fall liegt aber nicht vor. \n\n148\\. bbb) Der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der entsprechende Mitarbeiter habe mittlerweile den Konzern verlassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Informationspflicht traf die Beklagte und auch in Bezug auf ihre Mitarbeiter im Konzern bereits wegen des hiesigen Nichtigkeitsverfahrens aber auch wegen des laufenden Vindikationsverfahren vor dem Zivilgericht, in denen es um neben dem Streitpatent auch um zusätzliche Patente und deren Mitberechtigung geht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist oder nach entsprechenden Unterlagen gesucht worden ist. \n\n149\\. c) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Getriebetopf entsprechend den Anlagen NK7a, 7b von der Beklagten auf der Messe EuroGuss 2008 der Fachöffentlichkeit präsentiert wurde und das Fachpublikum Gelegenheit hatte, diesen optisch zu untersuchen. \n\n150\\. aa) Zwar hat die Beklagte den Sachvortrag, der Getriebetopf sei auf der Messe EuroGuss 2008 in Nürnberg öffentlich ausgestellt worden und dort für jeden untersuchbar gewesen, zunächst mit Nichtwissen bestritten. Hierauf hat die Klägerin aber erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst Ausstellerin auf der Messe gewesen sei und unter Angebot eines Zeugenbeweises vorgetragen, dass der Getriebetopf von der Beklagten auf der Messe ausgestellt worden sei, von dem Fachpublikum betrachtet, in die Hand genommen, geprüft und untersucht werden konnte. Dem ist die Beklagte lediglich insoweit entgegengetreten, als sie mit Nichtwissen bestritten hat, dass die *Klägerin* den Getriebetopf für sich jemals auf einer Messe ausgestellt und zur Untersuchung freigegeben habe. \n\n151\\. bb) Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Grundsätze der gestuften Darlegungslast geht der Senat von der Vorveröffentlichung aus. \n\n152\\. Die Beklagte hat die Tatsache, dass sie selbst Ausstellerin auf der Messe EuroGuss2008 gewesen ist, nicht bestritten, so dass diese Tatsache als unstreitig gilt. Der Beklagten hätte es oblegen, weitere Tatsachen zu Einzelheiten der Messe und dem Umstand der möglicherweise nicht erfolgten Vorveröffentlichung des Getriebetopfes vorzutragen. \n\n153\\. Diese Umstände der Vorveröffentlichung des Getriebetopfes fügen sich für den Senat auch in den weiteren Vortrag der Parteien zum zeitlichen Ablauf ein, dass der Getriebetopf der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Denn im Anschluss an die Ausstellung des Getriebetopfes auf der Messe hat die Beklagte der Klägerin unstreitig den Getriebetopf ab dem Jahr 2009 im Rahmen einer Geschäftsbeziehung geliefert. Dies allein würde eine offenkundige Vorbenutzung nicht begründen können, da die Klägerin nach ihrem Vortrag von einer Kooperationsvereinbarung zwischen den jeweiligen früheren Gesellschaften ausgeht. In einem solchen Fall ist der Abnehmer eines Produkts grundsätzlich auch ohne besondere Abrede zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er an deren Entwicklung beteiligt war (vgl. BGH GRUR 2020, 833 Rn. 33 - Konditionierverfahren). In dem Jahr 2009 ging der Getriebetopf ausweislich der Ausführungen der Aufsatzautoren im VDI-Aufsatz (NK45) in Serie. Der in der Anlage NK7a abgebildete Getriebetopf weist eine Prägung der Vorgängergesellschaft der Beklagten aus dem Jahr 2009 auf. \n\n154\\. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, dass beliebige Dritte von dem Getriebetopf entsprechend der Anlagen NK7a und NK7b auf der Messe Kenntnis nehmen konnten. \n\n155\\. cc) Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass der streitgegenständliche Getriebetopf auf der Messe EuroGuss 2008 ausgestellt worden ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist unzulässig. Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagte als Ausstellerin über eigene Wahrnehmungen verfügt(e) und somit ein Bestreiten mit Nichtwissen ausscheidet. Nach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. \n\n156\\. d) Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich um keinen einheitlichen, offenkundigen Vorbenutzungssachverhalt handelt, steht dies der vorgenommenen Würdigung durch den Senat nicht entgegen, da die einzelnen Informationen den gleichen Gegenstand, hier den Getriebetopf desselben Automatikgetriebes, betreffen. \n\n157\\. Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Dies sind die Informationen, die der auch vorliegend maßgebliche Fachmann der Präsentation des Getriebetopfes auf der Messe sowie den Fachaufsätzen entnehmen kann. Wenngleich es sich nicht um einen zeitlich einheitlichen Veröffentlichungsvorgang einer einzelnen Information handelt, betreffen die vorliegend relevanten Informationen als solche einen Gegenstand in Form des Getriebetopfes bzw. Teile des Getriebes. Der hier maßgebliche Fachmann hatte die Möglichkeit, die vorliegenden Informationen in einem engen zeitlichen Kontext der Präsentation des Getriebetopfes und den im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Fachveröffentlichungen im Fachkontext wahrzunehmen, zu erfassen und aus technischer Sicht in einen Zusammenhang zu setzen. Dies ergibt sich auch deshalb, weil sich unter Berücksichtigung des fachüblichen wissenschaftlichen Interesses die technischen Neuerungen und Einzelheiten eines neuen Getriebes in der Fachöffentlichkeit verbreitet haben dürften. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war mit der Kenntnisnahme des Topfes bzw. des Getriebes und der technischen Einzelheiten zu rechnen (vgl. BGH GRUR 1962, 518, 521 – Blitzlichtgerät). \n\n158\\. e) Auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzungen kommt es nicht mehr an. \n\n159\\. **1.2** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu. \n\n160\\. Vorliegend handelt es sich um eine Verfahrenserfindung. Eine solche ist Stand der Technik, wenn der Fachmann die für ihre Durchführung zur Herbeiführung des gleichen Erfolgs erforderlichen Schritte erfährt. Durch ein Verfahrenserzeugnis wird das Verfahren zu seiner Herstellung oder Gewinnung selbst grundsätzlich nicht ohne weiteres offenbart, sondern nur dann, wenn Fachkundige auf Grund des fertigen Erzeugnisses Kenntnis von dem Verfahren erlangen können (vgl. Benkard PatG\u002FMelullis, 12. Aufl. 2023, PatG § 3 Rn. 224) ggfls. anhand einer Untersuchung (vgl. BGH GRUR 1956, 73, 75 – Kalifornia-Schuhe). Es obliegt der Klägerin darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit auch Sachverständige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von dem - mit dem Erfindungsgedanken nach dem Patent wesensgleichen - Gegenstand der Vorbenutzung erhalten (BGH, GRUR 2001, 819 – Schalungselement; GRUR 1966, 484, 486 – Pfennigabsatz; BPatG, Urteil vom 22. März 2023 – 8 Ni 9\u002F23 (EP) –, Rn. 125, juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 Ni 5\u002F12 (EP) –, Rn. 99, juris). \n\n161\\. Wie unter 1.1.2 d) vorab ausgeführt, betreffen die Dokumente NK7a, b, NK43 und NK45 alle einen Gegenstand, den sie von verschiedenen Seiten beleuchten. In diesem Sinne werden somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehrere völlig unverbundene Dokumente kombiniert, sondern es liegt in diesem Fall ein einheitlicher Bezug dieser Dokumente vor, nämlich das Automatikgetriebe 8HP70. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann, der auf der Messe EuroGuss2008 Interesse an dem ausgestellten Getriebetopf gefunden hat, nun weitere Informationen zu Themen wie Einbau, Verwendung und Einsatz dieses Bauteils erhalten will. Er wird daher die Dokumente NK43 und NK45 beachten, die relativ kurz nach der Messe der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind (Veröffentlichung NK43 im Jahr 2008; Veröffentlichung NK45 im Jahr 2009). \n\n162\\. Den Fotografien der Dokumente NK7a, b ist ein dünnwandiger, rotationssymmetrischer Getriebetopf zu entnehmen (Merkmal 1;). Des Weiteren zeigen die Fotografien der Dokumente NK7a, b die jeweilige Innenverzahnung in einem Teilbereich der inneren Mantelfläche des Getriebetopfs. Dabei ist am Getriebetopf anhand der Oberfläche erkennbar, dass die Innenverzahnung als ein Teil der inneren Mantelfläche unbearbeitet ist (Merkmal 2.1; vgl. Fotografie Innenverzahnung aus NK7a), während die äußere Mantelfläche und andere Bereiche der inneren Mantelfläche bearbeitet sind (Merkmal 2, vgl. Fotografien gem. Anlage NK 7a). Eindeutige Rückschlüsse auf das Metall oder die Legierung, aus dem der Getriebetopf besteht, als auch auf das zur Herstellung des Bauteils verwendete Verfahren, lassen sich aus den Fotografien nicht entnehmen. Allerdings geben über diese Punkte die Dokument NK43 und NK45 aus dem Anlagenkonvolut Auskunft. \n\n163\\. Fotografie Innenverzahnung aus NK7a \n\n164\\. In Dokument NK43 (Fachbuch Wagner) wird der konstruktive Aufbau des 8HP-Automatikgetriebes beschrieben. So wird auf den Seiten 25 und 26 dieses Dokumentes ausgeführt, dass die Leistungsübertragung von den drei vorderen Radsätzen des Planetengetriebes zu dem vierten Radsatz durch drei Getriebetöpfe bewerkstelligt wird, die die Kupplungen umschließen. Dabei bestehen die beiden äußeren dünnwandigen Töpfe aus Aluminium und werden im Druckgussverfahren hergestellt (Merkmale 1.1 und 1.2; vgl. Seite 26: „Die beiden aus Aluminium-Dünnwanddruckguss bestehenden äußeren Töpfe entstanden in enger Zusammenarbeit zwischen Konstruktion, Fertigung und Teilelieferant. […] Aluminium eignet sich auch deshalb als Material für den äußersten Topf, weil das mit einem am Planetenträger des ersten Radsatzes befestigten Magnetring induktiv zu erfassende Getriebeeingangsdrehzahlsignal dieses Bauteil durchdringen muss.“). In Dokument NK45 ist der äußere Getriebetopf aus 8HP70 schematisch auf Seite 467 abgebildet und auf Seite 466 ist beschrieben, dass das Bauteil mittels Dünnwanddruckguss hergestellt wird. \n\n165\\. Somit sind in den vorgelegten Dokumenten der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2 und 2.1 unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n166\\. Dagegen sind den Dokumenten der offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichungen keine Hinweise zu entnehmen, die Rückschlüsse auf die Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche des Bauteils zulassen. Die Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 des erteilten Patentanspruchs 1 sind somit in diesen Dokumenten nicht offenbart. \n\n167\\. **1.3** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n168\\. Wie unter 1.2 ausgeführt, sind in der offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichungen die Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 des Patentanspruchs 1, die die Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche des Getriebetopfes und mit Merkmal 2.1.1 auch einen Schritt des Herstellungsverfahrens betreffen, nicht offenbart. \n\n169\\. Um zu beurteilen, ob sich diese Merkmale dem Fachmann in naheliegender Weise ergeben, ist die sich aus seiner Ausbildung und der üblichen Vorgehensweise ergebende Sichtweise und sein allgemeines und fachgebietstypisches Fachwissen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2012 – X ZR 10\u002F10 –, BPatG 53, 302). Schon weil der Fachmann bei der Weiterentwicklung des betreffenden Bauteils auch immer den Kostenaufwand im Blick haben muss, wird er Verwendungsoptionen bzw. Herstellungsalternativen, die zum handwerklichen Routinevorgang zählen, berücksichtigen. Dies bedingt auch die Erkenntnis über das Herstellungsverfahren eines erworbenen Produkts zwecks Weiterverarbeitung. Er wird deshalb erkennen, dass die unbearbeitete Innenverzahnung des Getriebetopfes Verwendungsoptionen bietet. Dabei erfasst der Fachmann anhand der Lasermarkierungen, die die NK7b für die Getriebetöpfe belegt, dass es sich um den fertig bearbeiteten Zustand des Rotationskörpers handelt, mithin die unbearbeiteten Innenverzahnungen den Endzustand darstellen. \n\n170\\. Des Weiteren erkennt er anhand der Abbildung 10 der NK43, dass der, der NK7a, b entsprechende, gelb hervorgehobene Getriebetopf in seinen Endbereichen durch die violett hervorgehobenen Elementen getragen und im Getriebe zentriert wird. Auf der linken Seite lassen die im Schnitt unterschiedlichen Breiten der gelben und violetten Elemente im Übrigen erkennen, dass die Innenverzahnung des Getriebetopfes mit der Außenverzahnung des violetten Rings wechselwirkt. Der Getriebetopf muss dabei in dem dicht gepackten Getriebe präzise zentriert und auch hinsichtlich seiner Mantelflächen gegenüber seiner Zentrierung exakt rotationssymmetrisch sein, um einen unwucht- und taumelfreien Umlauf sicherzustellen. \n\n171\\. Abbildung 10 der NK43 mit senatsseitigen Ergänzungen \n\n172\\. Der Fachmann entnimmt dem die Lehre, die unbearbeitete Innenverzahnung des Getriebetopfes zum Einbau in eine Baugruppe zu nutzen und im Sinne eines Schlüssel-Schloss-Prinzips eine zahnradartige Konstruktion der Baugruppe an dieser unbearbeiteten Innenverzahnung angreifen zu lassen. \n\n173\\. Auch zum Einspannen des Getriebetopfes, um diesen im Sinne eines maßhaltigen Überdrehens bearbeiten zu können, bietet sich die – entsprechend NK7a,b unbearbeitete – Innenverzahnung als kraftschlüssige Lagerfläche zum Rundspannen des Bauteils an. Die Zentrierung auf den violetten Elementen weist den Fachmann darauf hin, dass linksseitig die Innenverzahnung als Referenzfläche für das Rundspannen und maßhaltige Überdrehen gedient haben muss. Nur damit lässt sich der notwendige Rundlauf des Getriebetopfes gegenüber den weiteren Getriebeteilen sicherstellen. Beispielhaft zur Dokumentation des allgemeinen Fachwissens kann hier Druckschrift NK36 genannt werden, die eine Spannhülse zum Einspannen von Werkstücken zum Gegenstand hat, die aus Titan oder einer Titanlegierung besteht und an ihrer mit dem Gegenstand zu verspannenden Seite eine harte Schicht aufweist (vgl. Ansprüche 1-5). \n\n174\\. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erschließt sich dem Fachmann somit in naheliegender Weise aus der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichung unter Zuhilfenahme seines Fachwissens. **1.4**\n\n175\\. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht. **IV.**\n\n176\\. Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n177\\. **1.** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal 2.1.3 auf, das im Hauptantrag den Unteranspruch 4 bildet: \n\n178\\. \n\n2.1.3 wobei die Lagerflächen (2, 2') durch Zahnflanken einer Innenverzahnung (20, 21) gebildet werden.\n\n179\\. Das zusätzliche Merkmal präzisiert, dass die kraftschlüssigen Lagerflächen, die gemäß den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 für die beiden genannten Verwendungsoptionen zur Verfügung stehen sollen, ausschließlich durch Zahnflanken der unbearbeiteten Innenverzahnung gebildet werden sollen. Infolge der Aufnahme eines erteilten Anspruchs bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. \n\n180\\. Darüber hinaus ist in Unteranspruch 3 ein Wort eingefügt, wie folgt: \n\n181\\. „Verfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Rundspannen sowohl durch Spannen an **den** Lagerflächen (2, 2') an der Mantelinnenseite (10) als auch durch Spannen an der Mantelaußenfläche (9) erfolgt.“ \n\n182\\. **2.** Der abhängige Unteranspruch 3 gemäß Hilfsantrag ist zulässig. \n\n183\\. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung (vgl. Eingabe vom 6. November 2024), dass diese Klarstellung im Unteranspruch 3 unzulässig sei, da dies keine Beschränkung sei, stimmt der Senat nicht zu. So wird in Unteranspruch 3 gemäß Hilfsantrag durch die Einfügung des Wortes „den“ nun zwingend gefordert, dass das Rundspannen durch Spannen an sämtlichen vorhandenen Lagerflächen (2, 2') an der Mantelinnenseite erfolgen soll. In der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag („…an Lagerflächen…“) besteht neben der – nun explizit betonten – Möglichkeit, dass sämtliche Lagerflächen beim Rundspannen beaufschlagt werden, auch die Möglichkeit, dass nur ein Teil der angebrachten Lagerflächen für diese Verwendung eingesetzt wird. Letztere verfolgt der nunmehrige Anspruch 3 nicht mehr. Somit ist der Unteranspruch 3 gemäß Hilfsantrag zulässig beschränkt gegenüber dem Unteranspruch 3 gemäß Hauptantrag. \n\n184\\. **3.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht patentfähig. \n\n185\\. Das zusätzlich in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgenommene Merkmal 2.1.3 ist in der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung bzw. in den Vorveröffentlichungen (Dokumente NK7a, b, NK43, NK45) nicht offenbart. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bleibt die offenkundige Vorbenutzung jedoch maßgeblich. \n\n186\\. So ist der Senat der Auffassung, dass das neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal sich dem Fachmann aus der offenkundigen Vorbenutzung bzw. den Vorveröffentlichungen unter Zuhilfenahme seines Fachwissens erschließt. \n\n187\\. Wie unter III. 1.3 ausgeführt, wird der Fachmann erkennen, dass die unbearbeitete Innenverzahnung des Getriebetopfes für Verwendungsoptionen bei der weiteren Bearbeitung geeignet ist. So liegt die Nutzung dieser Bereiche zum Einspannen des Getriebetopfes, um diesen im Sinne eines maßhaltigen Überdrehens bearbeiten zu können, im fachmännischen Ermessen, denn die unbearbeitete Innenverzahnung bietet sich als kraftschlüssige Lagerfläche zum Rundspannen des Bauteils an. Um ein dünnwandiges Bauteil, wie den in der offenkundigen Vorbenutzung offenbarten Getriebetopf, effektiv, schonend und über den Umfang gleichmäßig rund spannen zu können, sind hierfür möglichst großflächige und über den Umfang verteilte Kontaktbereiche erforderlich. Daher wird der Fachmann als Kontaktbereiche zum Rundspannen die großflächigen Zahnflanken in Betracht ziehen, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen (vgl. beispielhaft zum allgemeinen Fachwissen Druckschrift NK36). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Einbau in eine Baugruppe, da der Fachmann auch in diesen Fall als kraftschlüssige Lagerflächen die großflächigen Zahnflanken in naheliegender Weise wählen wird. \n\n188\\. **4.** Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den gestellten Anträgen in geschlossenen Anspruchsfassungen, so dass nach Wegfall des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags auch die weiteren angegriffenen Patentansprüche dieser Anspruchsfassung nicht rechtsbeständig sind. **V.**\n\n189\\. **1.** Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n190\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. \n\n191\\. **2.** Der Streitwert ist für das hiesige Verfahren auf 250.000,- € festzusetzen. \n\n192\\. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach billigem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Streitwerts im Allgemeinen der gemeine Wert des mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZR 161\u002F23 –, Rn. 9, juris). \n\n193\\. Mit Klageeinreichung hat die Klägerin die Nichtigkeit des hiesigen Streitpatents und des europäischen (Gegenstand des Verfahren 7 Ni 13\u002F22 (EP)) gemeinsam geltend gemacht und einen Streitwert in Höhe von 500.000,- € angegeben. U. a. mit Bezug zum Streitpatent ist ein Vindikationsverfahren auf Einräumung der Mitberechtigung vor dem Zivilgericht anhängig, in welchem die Klägerin insgesamt einen Streitwert in Höhe von 250.000,- € angegeben hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der sonstigen Umstände des Einzelfalls erscheint es dem Senat als angemessen, den Streitwert auf 250.000,- € festzusetzen. Dieser Wert berücksichtig bereits das höher zu bewertende Interesse an einer Vernichtung eines Patents.","BPatG München, 03.04.2025, 7 Ni 14\u002F22","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.991Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":5,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":140,"updatedAt":150},"7002","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031956","ecli-de-neuris-jure259031956","5 NI 16\u002F23 (EP)","2025-04-02T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 02.04.2025, 5 NI 16\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 3 407 519**\n\n**(DE 60 2017 040 146)**\n\nhat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 3 407 519 (Streitpatent - SP), das unter Inanspruchnahme der Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016 am 4\\. Juli 2017 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 9\\. Juni 2021 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung \"POLAR CODING BASED ON MOTHER CODE HAVING A RELIABILITY SEQUENCE DERIVED FROM THE RELIABILITY SEQUENCE OF A MAXIMUM LENGTH MOTHER CODE\", ins Deutsche übersetzt \"POLARCODIERUNG BASIEREND AUF EINEM MUTTERCODE MIT EINER ZUVERLÄSSIGKEITSSEQUENZ, WELCHE VON DER ZUVERLÄSSIGKEITSSEQUENZ EINES MUTTERCODES MAXIMALER LÄNGE ABGELEITET WIRD”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt sieben Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1 und auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4, dem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 5 und den nebengeordneten Ansprüchen 6 und 7 auf ein computerlesbares Speichermedium bzw. eine integrierte Schaltung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Ansprüche 1 bis 3 und 5 des Streitpatents. \n\n2\\. Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 haben folgenden Wortlaut: \n\n3\\. Patentanspruch 1: \n\n4\\. A polar coding method, wherein the method comprises: \n\n5\\. determining a second sequence based on a code length M of a target polar code, wherein the second sequence is used as a mother code sequence when coding into the target polar code is performed, the second sequence comprises L sequence numbers from a maximum mother code sequence, and ordering of the L sequence numbers in the second sequence is the same as ordering of the L sequence numbers in the maximum mother code sequence with a length of N, wherein the N sequence numbers of N polarized channels in the maximum mother code sequence are sorted in ascending order of reliability metrics, wherein M≤L\u003CN, N and L are positive integer power of 2; and performing polar coding on to-be-coded bits based on the second sequence. \n\n6\\. Patentanspruch 5: \n\n7\\. A polar coding device, wherein the device comprises: \n\n8\\. a memory (610), configured to store an instruction; and a processor (620), configured to execute the instruction stored in the memory (610), to perform the method of any one of claims 1 to 4. \n\n9\\. Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 wird auf das Streitpatent verwiesen. \n\n10\\. Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) - c) und Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 IntPatÜG) geltend. \n\n11\\. Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente: \n\n12\\. \n\nN2 Ursprüngliche Anmeldeunterlagen N3 Prioritätsdokument CN 201610664987 mit englischsprachiger Übersetzung N3a N4 EP 3 474 472 B1 N5 H…, HiSilicon: Polar code design and rate matching. 3GPP TSG RAN WG1 Meeting #86, Gothenburg, Sweden, August 22nd– 26th, 2016, R1-167209 N6 H…, HiSilicon: Channel coding chain for control channel. 3GPP TSG RAN WG1 NR Ad-Hoc#2, Qingdao, China, 27th– 30thJune 2017, R1-1710003 N7 ARIKAN, E.: Channel Polarization: A Method for Constructing Capacity-Achieving Codes for Symmetric Binary-Input Memoryless Channels. In: IEEE Transactions on Information Theory, Vol. 55, No. 7, July 2009, DOI: 10.1109\u002FTIT.2009.2021379 N8 NIU, K. [et al.]: Polar Codes: Primary Concepts and Practical Decoding Algorihtms. In: IEEE Communications Magazine, July 2014, DOI: 10.1109\u002FMCOM.2014.6852102 N9 ARIKAN, E.: A survey of reed-muller codes from polar coding perspective. In: 2010 IEEE Information Theory Workshop on Information Theory (ITW 2010, Cairo), Cairo, Egypt, 2010, Seiten 1-5\n\n13\\. Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch das Erfordernis \"L \u003C N\" gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert, da diese nur die Formulierung \"L ≤ N\" offenbare. Zudem sei die Ausführbarkeit dieses Gegenstandes im Hinblick auf das Merkmal der Zuverlässigkeitsmetrik unzureichend offenbart, da der Fachmann zum Prioritätstag nicht im Stande gewesen sei, für beliebig ausgestaltete Kanäle eine Zuverlässigkeitsmetrik ohne erfinderisches Zutun zu implementieren. Auch die in Absatz [0042] der Streitpatentschrift genannte \"W-Formel\" versetze den Fachmann nicht in die Lage, dieses Merkmal zu implementieren, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Ferner seien die Gegenstände der angefochtenen Ansprüche jeweils mangels Neuheit nicht patentfähig und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dabei bestreitet die Klägerin die wirksame Inanspruchnahme der Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016. \n\n14\\. Der Senat hat den Parteien am 6. Mai 2024 einen qualifizierten Hinweis erteilt. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt, \n\n16\\. das europäische Patent EP 3 407 519 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 für nichtig zu erklären. \n\n17\\. Die Beklagte beantragt, \n\n18\\. die Klage abzuweisen. \n\n19\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen und das Streitpatent die Priorität wirksam in Anspruch nehme. \n\n20\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n21\\. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 3 und 5 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ hinaus und sind hinreichend ausführbar offenbart gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ. Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ liegt nicht vor. \n\n22\\. **I. Zum Gegenstand des Streitpatents**\n\n23\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Polarcodierung und eine entsprechende Vorrichtung (SP, Abs. [0001]). Ein Polarcode ist ein linearer Blockcode mit einer Generatormatrix GN, wobei ein Vektor x1 N durch Multiplikation eines Vektors u1 N mit der Generatormatrix berechnet wird, die sich aus einem Kronecker-Produkt von F2 ergibt (SP, Abs. [0002]). Nur ein Teil der Bits des Vektors u1 N wird genutzt, um Informationen zu übertragen. Diese werden daher als Informationsbits (\"information bits\") bezeichnet. Die Sequenznummern dieser Informationsbits werden als \"Information Bit Set A\" bezeichnet. Die nicht für Informationen genutzten Bits werden auf einen festen Wert (\"0\") gesetzt und daher als eingefrorene Bits (\"frozen bits\") bezeichnet (SP, Abs. [0003]). \n\n24\\. Ein Schlüssel in der Polarcodierung liege in der Bestimmung einer Codelänge M und dem Information Bit Set A, welche nicht durch einfache Berechnung bestimmt werden könnten und daher bisher durch Offline-Berechnung bestimmt und dann abgespeichert würden. Ein entsprechender Codierer und Decodierer müsse in einer Tabelle Entsprechungen zwischen einer Mehrzahl sog. Muttercodesequenzen und Codelängen abspeichern. Dazu müsse auch eine große Anzahl an Muttercodesequenzen abgespeichert werden, was zu einem sehr hohen Bedarf an Speicherplatz führe (SP, Abs. [0004], [0005]). \n\n25\\. In diesem technischen Kontext stelle sich daher das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zur Polarcodierung und eine entsprechende Vorrichtung bereitzustellen, um so den Bedarf an Speicherplatz zu reduzieren (SP, Abs. [0010]). \n\n26\\. **2.** Diese Aufgabe soll mit einem Polarcodierungsverfahren nach Patentanspruch 1 gelöst werden, wobei der Anspruch in der maßgeblichen Verfahrenssprache in der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut hat: \n\n27\\. \n\nM1 A polar coding method, wherein the method comprises: M1.1 determining a second sequence based on a code length M of a target polar code, M1.1.1 wherein the second sequence is used as a mother code sequence when coding into the target polar code is performed, M1.1.2 the second sequence comprises L sequence numbers from a maximum mother code sequence, and M1.1.3 ordering of the L sequence numbers in the second sequence is the same as ordering of the L sequence numbers in the maximum mother code sequence with a length of N, M1.1.3.1 wherein the N sequence numbers of N polarized channels in the maximum mother code sequence are sorted in ascending order of reliability metrics, M1.1.3.2 wherein M≤L&lt;N, N and L are positive integer power of 2; and M1.2 performing polar coding on to-be-coded bits based on the second sequence.\n\n28\\. Der Vorrichtungsanspruch 5 in der maßgeblichen Verfahrenssprache hat mit der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut (ohne Bezugszeichen): \n\n29\\. \n\nM5 A polar coding device, wherein the device comprises: M5.1 a memory, configured to store an instruction; and M5.2 a processor, configured to execute the instruction stored in the memory, to perform the method of any one of claims 1 to 4.\n\n30\\. **3.** Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kanalcodierung hat. \n\n31\\. **4.** Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt: \n\n32\\. **4.1 Zum Patentanspruch 1**\n\n33\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft gemäß Merkmal **M1** ein Polarcodierungsverfahren. Darunter versteht der Fachmann – wie auch das Streitpatent – ein lineares Blockcodierungsverfahren, bei dem für einen Eingangsvektor Informationsbits auf zuverlässigen und Frozen-Bits auf unzuverlässigen Bitkanälen übertragen werden (SP, Abs. [0002], [0003]). \n\n34\\. Eine zweite Sequenz soll gemäß Merkmal **M1.1** basierend auf einer Codelänge M eines Zielpolarcodes bestimmt werden und wird gemäß Merkmal **M1.1.1** als Muttercodesequenz genutzt. Dem Streitpatent lässt sich entnehmen, dass mit der zweiten Sequenz eine Sequenz gemeint ist, die als Muttercodesequenz genutzt wird, wenn eine Codierung in den Zielpolarcode, der nach fachmännischem Verständnis einer Sequenz der Länge M am Ausgang des Codierers entspricht, durchgeführt wird (SP, Abs. [0013]). Unter einer Muttercodesequenz versteht das Streitpatent eine Sequenz mit Sequenznummern von polarisierten Kanälen (SP, Abs. [0011], [0017]). \n\n35\\. Diese Muttercodesequenz weist gemäß Merkmal **M1.1.2** L Sequenznummern einer Maximal-Muttercodesequenz auf, wobei gemäß Merkmal **M1.1.3** die Reihenfolge der L Sequenznummern in der Muttercodesequenz die gleiche ist wie die L Sequenznummern in der Maximal-Muttercodesequenz der Länge N. Die Maximal-Muttercodesequenz ist dabei eine Sequenz mit einer maximalen vom Übertragungssystem unterstützten Länge N und wird durch Sortierung der N Sequenznummern der N polarisierten Kanäle basierend auf Zuverlässigkeitsmetriken erhalten (SP, Abs. [0012], [0044]). Der Fachmann liest dabei mit, dass die L Sequenznummern in der Muttercodesequenz, wenn die kleinste Sequenznummer 0 ist, einen Wert kleiner L haben müssen (SP, Abs. [0056] i.V.m. Patentanspruch 2). \n\n36\\. Im Hinblick auf Merkmal **M1.1.3.1** sind in einem Maximal-Muttercode Sequenznummern polarisierter Kanäle in aufsteigender Ordnung ihrer Zuverlässigkeitsmetrik (\"reliability metric\") gespeichert. Die Zuverlässigkeitsmetrik kann dabei über eine Formel berechnet oder über unterschiedliche Verfahren ermittelt werden (SP, Abs. [0023], [0024]). Unter dem Begriff \"Metrik\", wie er z. B. auch in der Netzwerktechnik üblich ist, versteht der Fachmann eine Maßzahl für die Qualität einer Verbindung oder eines Kanals, wobei die verwendete Metrik darüber entscheidet, ob ein hoher oder ein niedriger Wert für eine hohe Qualität der Verbindung oder des Kanals steht. \n\n37\\. Gemäß Merkmal **M1.1.3.2** ist die Codelänge M kleiner gleich der Länge L der Muttercodesequenz, welche kleiner ist als die Länge N der Maximal-Muttercodesequenz. Die Längen L und N sind jeweils eine ganzzahlige Zweierpotenz. Während die Streitpatentschrift die Möglichkeit offenbart, dass die Länge der Muttercodesequenz auch gleich der Länge der Maximal-Muttercodesequenz sein kann, beschränkt der Patentanspruch die Muttercodesequenz auf eine Länge kleiner als diejenige der Maximal-Muttercodesequenz (SP, Abs. [0012] bis [0014]). \n\n38\\. Die Polarcodierung der zu codierenden Bits basiert dann gemäß Merkmal **M1.2** auf der zweiten Sequenz, also der Muttercodesequenz. \n\n39\\. **4.2 Zum nebengeordneten Patentanspruch 5**\n\n40\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 betrifft ein Gerät mit einem Speicher und einem Prozessor, der mittels einer im Speicher abgelegten Anweisung das Polarcodierungsverfahren u. a. nach Patentanspruch 1 ausführt. \n\n41\\. **II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen**\n\n42\\. Das Streitpatent erweist sich gegenüber den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen als rechtsbeständig. \n\n43\\. **1\\. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung**\n\n44\\. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung \n\n45\\. in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). \n\n46\\. Die Merkmale des Verfahrens gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 sind wie folgt in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (N2) offenbart: \n\n47\\. Die Merkmale M1, M1.1, M1.1.1, M1.1.2, M1.1.3, M1.1.3.1 und M1.2 gehen aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 hervor. \n\n48\\. Das Merkmal M1.1.3.2 geht ebenfalls aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 i.V.m. dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor. \n\n49\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Merkmal M1.1.3.2 formuliere das Erfordernis \"L \u003C N\", wohingegen die ursprüngliche Anmeldung nur die Formulierung \"L ≤ N\" kenne. In technischer Hinsicht bedeute diese nachträgliche Änderung der Kleiner-Gleich-Relation hin zu einer Kleiner-Relation nach klägerischer Auffassung jedoch nicht bloß das schlichte Ausklammern eines Einzelfalls. Vielmehr resultiere aus dieser nachträglichen Änderung ein ganz anderer technischer Gegenstand, nämlich ein gegenüber der ursprünglichen Anmeldung dahingehend modifiziertes Verfahren, welches die Fähigkeiten des Systems lediglich zu maximal 50% zu nutzen vermöge und hierfür sogar insgesamt mehr Speicherplatz als herkömmliche Verfahren benötige. Das Polarcodierungsverfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 stelle somit ein Aliud gegenüber dem Polarcodierungsverfahren der ursprünglichen Anmeldung dar. \n\n50\\. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bereits denklogisch umfasst die Offenbarung L ≤ N auch L \u003C N, es handelt sich auch nicht um ein Aliud, da die Ursprungsoffenbarung auch die beanspruchte Lösung unmittelbar und eindeutig lehrt. Die ursprüngliche Anmeldung lehrt in ihrer Beschreibung, dass M ≤ L ≤ N ist (N2, S. 3, Abs. 3). Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 wird in den Schritten 101 bis 103 die Erzeugung einer Maximal-Muttercodesequenz gezeigt (N2, S. 11, Abs. 3 bis S. 13, Abs. 1). Sobald die Maximal-Muttercodesequenz in einem Codierungsgerät gespeichert ist, kann dieses Gerät diese Maximal-Muttercodesequenz zur Polarcodierung nutzen. Im Speziellen liest das Codierungsgerät aus der Maximal-Muttercodesequenz SN eine Muttercodesequenz in einer erforderlichen Länge aus (N2, S. 13, Abs. 2). In Schritt 104 des Ausführungsbeispiels nach Fig. 1 wird für einen Polarcode, dessen Länge M kleiner gleich der Länge der Maximal-Muttercodesequenz ist, eine Länge L einer Muttercodesequenz bestimmt, falls M nicht eine Potenz von 2 ist (N2, S. 13, Abs. 3 bis S. 14, Abs. 2). In Schritt 105 wird dann unterschieden zwischen einer Muttercodesequenz, die kürzer (\"L \u003C N\") ist als die Maximal-Muttercodesequenz, und einer, die gleich lang (\"L = N\") ist wie die Maximal-Muttercodesequenz (N2, S. 14, Abs. 2 und 3). \n\n51\\. Auch das Verständnis der Klägerin, wonach der Fachmann im Streitpatent keine unterschiedlichen Abfolgen von Verfahrensschritten finde, je nachdem ob L = N oder L \u003C N ist, teilt der Senat nicht. Zwar sind die Verfahrensschritte 101 bis 104 identisch für beide Fälle. In Schritt 105 jedoch wird unterschieden zwischen einer Muttercodesequenz, welche die Länge der Maximal-Muttercodesequenz aufweist, und einer Muttercodesequenz, welche als Subsequenz der Maximal-Muttercodesequenz eine kürzere Länge aufweist. In dem Fall, dass L gleich N ist, wird die Maximal-Muttercodesequenz SN als Muttercodesequenz verwendet (N2, S. 14, Abs. 3). In dem Fall, dass L \u003C N ist, werden aus der Maximal-Muttercodesequenz zur Generierung der Muttercodesequenz diejenigen Sequenznummern ausgelesen, die kleiner als L sind (N2, S. 14, Abs. 3). Die Fallunterscheidung, ob eine Sequenznummer \u003C L oder ≥ L ist, findet in dem Fall L = N nicht statt. Somit ist Verfahrensschritt 105 jedenfalls unterschiedlich, je nachdem ob L = N oder L \u003C N ist. \n\n52\\. **2\\. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit**\n\n53\\. Die streitpatentgemäße Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ). \n\n54\\. **2.1. Zur Zuverlässigkeitsmetrik**\n\n55\\. Im Hinblick auf Merkmal M1.1.3.1 des Patentanspruchs 1 führt die Klägerin aus, dass der Fachmann zum Prioritätstag nicht im Stande gewesen sei, für beliebig ausgestaltete Kanäle eine Zuverlässigkeitsmetrik ohne erfinderisches Zutun zu implementieren, und verweist dabei auf die im Streitpatent in den Absätzen [0040] und [0041] in Frage kommenden Verfahren. Auch die in Absatz [0042] genannte \"W-Formel\" versetze den Fachmann nicht in die Lage, das Merkmal M1.1.3.1 zu implementieren, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Die \"W-Formel\" sei rein technisch gesehen nicht in der Lage, Zuverlässigkeiten zu berechnen, denn es stelle sich keine obere Grenze für größere N ein und eine Zuverlässigkeit von mehr als 100 % sei nicht vorstellbar. Dabei verweist sie auf die Druckschriften N7 und N8, die jeweils Berechnungen der Zuverlässigkeit von Kanälen zeigten, um Kanäle in zwei Gruppen von sehr zuverlässigen bzw. von sehr unzuverlässigen Kanäle zu unterscheiden. Die aus dem Streitpatent bekannte \"W-Formel\" widerspräche der Grundidee der Polarcodierung, weil sie dem Fachmann nahezu sämtliche Kanäle als unzureichend zuverlässig anzeige. \n\n56\\. Nach Ansicht des Senats werden im Streitpatent in den Absätzen [0040] und [0041] jedoch ganz allgemein verschiedene Möglichkeiten genannt, mit denen sich Zuverlässigkeiten bzw. Zuverlässigkeitsmetriken der polarisierten Kanäle berechnen lassen. In den Absätzen [0023] und [0042] ist dabei die von der Klägerin so genannte \"W-Formel\" dargestellt, mit welcher sich die streitpatentgemäßen Zuverlässigkeitsmetriken der polarisierten Kanäle erhalten lassen. Der Fachmann ist also im Hinblick auf das Merkmal M1.1.3.1 in der Lage, anhand der \"W-Formel\" Zuverlässigkeitsmetriken für die polarisierten Kanäle zu berechnen. Dabei muss eine solche Metrik aber keine obere Grenze aufweisen oder ist auch gar nicht auf einen Wert von 100 % beschränkt. Sie stellt lediglich eine Maßzahl dar, mit der sich dann die polarisierten Kanäle im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit sortieren lassen. Der Verweis auf die Druckschriften N7 und N8, in denen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit Fehlerwahrscheinlichkeiten zwischen 0 (= 0 %) und 1 (= 100 %) errechnet werden, überzeugt nicht, da diese für die Berechnung von einem Kanal mit einer Auslöschwahrscheinlichkeit e zwischen 0 und 1 ausgehen. \n\n57\\. Zum Beleg der ihrer Ansicht nach mangelnden Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Erfindung legte die Klägerin eine Unterlage (N10) mit der Darstellung der sortierten Kanalzuverlässigkeiten vor, zum einen gemäß Arikan (N7), sowie zum anderen gemäß der streitpatentgemäßen \"W-Formel\" (SP, Abs. [0023], [0042]): \n\n58\\. Der Vergleich der beiden Sequenzen mit sortierten Kanalnummern zeigt lediglich geringfügige Abweichungen von dedizierten Kanälen, und zwar um einige wenige Positionen, wobei es keine Kanäle gibt, welche sich beim einen Verfahren im vorderen Bereich der Sequenz (also bei den guten Kanälen) und beim anderen Verfahren im hinteren Bereich der Sequenz (also bei den schlechten Kanälen) befinden. \n\n59\\. Zur Überzeugung des Senats lassen sich also mit der streitpatentgemäßen \"W-Formel\" Kanäle sehr wohl nach Zuverlässigkeiten sortieren. Die Unterlage N10 zeigt nach Ansicht des Senats zudem, dass die \"W-Formel\" die gleichen Kanäle als zuverlässig bzw. unzuverlässig berechnet wie die Formel (6) gemäß Arikan (N7). Auch wenn die Reihenfolge der nach Kanalzuverlässigkeiten sortierten Kanäle sich an einzelnen, in der Unterlage von der Klägerin gelb markierten, Positionen voneinander unterscheiden, so finden sich sowohl für Arikan (N7) als auch für die \"W-Formel\" jeweils die gleichen als unzuverlässig berechneten Kanäle auf der linken Seite und die gleichen als zuverlässig berechneten Kanäle auf der rechten Seite der Sequenz von aufgelisteten Kanälen, d. h. beide Berechnungsmöglichkeiten liefern eine im Wesentlichen äquivalente Polarisierung der Kanäle in zwei Gruppen und erweisen sich somit als geeignet für einen Polarisationscode. \n\n60\\. Insoweit folgt der Senat auch nicht der Argumentation der Klägerin, dass überhaupt nur das Verfahren nach Arikan (N7) einen Polarisationscode und das streitpatentgemäße Verfahren eben keinen Polarisationscode darstellen würde. Im Übrigen liefert die Unterlage N10 ebenfalls einen Beleg dafür, dass die von der Klägerin als \"Vererbung der Kanalsortierung\" bezeichnete Invarianz der Kanalreihenfolge für verschiedene Codelängen für die nach Arikan (N7) berechneten Kanalzuverlässigkeiten nicht funktioniert. Einen Nachweis, dass diese \"Vererbung\" jedoch auch für die nach der \"W-Formel\" berechneten Kanalzuverlässigkeiten nicht funktioniert, liefert die Berechnung der Klägerin nach Unterlage N10 allerdings nicht. \n\n61\\. **2.2. Zur Länge des Zielpolarcodes**\n\n62\\. Die Klägerin führt im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 2 aus, dass dieser nicht so offenbart sei, dass der Fachmann ihn ausführen könne. Das Merkmal, dass eine \"Muttercodelänge L des Zielpolarcodes auf der Codelänge M des Zielpolarcodes\" zu bestimmen sei, berge für den Fachmann einen nicht ohne Weiteres auflösbaren Widerspruch. Zum einen stehe Patentanspruch 2 im Widerspruch mit der Lehre des Patentanspruchs 1, der einen Spielraum der Größen M und L gemäß der Relation M ≤ L verlange. Bei der Polarcodierung stimme aber naturgesetzlich die Länge eines Codeworts und die Länge des verwendeten Muttercodes überein. L und M seien somit zwingend identisch. Zum anderen besitze der Zielpolarcode gar keine Muttercodesequenz, wenn man \"Zielpolarcode\" als eine Bitfolge verstehe, die aus einem Punktierungsvorgang resultiere. Nach diesem Verständnis sei der \"Zielpolarcode\" das Ergebnis eines Punktierungsverfahrens und nicht eines Polarcodierungsverfahrens. \n\n63\\. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 werden in Schritt 106 die codierten Bits des Polarcodes mit Länge M (Zielpolarcode) mittels \"Shortening\" erhalten (SP, Abs. [0062]). Unter Shortening versteht der Fachmann einen Prozess, bei dem zur Steuerung der Coderate einzelne Werte einer codierten Sequenz nicht übertragen werden. Im Hinblick auf die streitpatentgemäße Polarcodierung werden somit nach fachmännischem Verständnis von den L Ausgangsbits des Polarcodierers nur die M Bits des Zielpolarcodes übertragen. \n\n64\\. Somit gehört zu einem Zielpolarcode also eine Muttercodelänge L, die auf der Codelänge M des Zielpolarcodes basiert. \n\n65\\. **3\\. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit**\n\n66\\. Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ). Denn das hiermit unter Schutz gestellte Verfahren gilt gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. \n\n67\\. **3.1. Zur Inanspruchnahme der Priorität**\n\n68\\. Die prioritätsbegründende Anmeldung N3 lehrt auf Seite 2, Zeile 28, der Beschreibung, dass M ≤ L ≤ N ist (N3, S. 2, Z. 28 i.V.m. N3a, Abs. [0011]). Somit ist auch der anspruchsgemäße und beschränkende Fall L \u003C N durch die prioritätsbegründende Anmeldung offenbart. \n\n69\\. Dies zeigt insbesondere auch das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in Schritt 105, in welchem für eine Sequenz S1, die im Folgenden als Muttercode eines Polarcodes verwendet wird, der Fall für L \u003C N dargestellt ist (N3, S. 8, Z. 16 — 21 i.V.m. N3a, Abs. [0068], [0069]). \n\n70\\. Die prioritätsbegründende Anmeldung unterscheidet in dem Polarcodierungsverfahren zudem zwischen einer ersten Sequenz, die aus der Maximal-Muttercodesequenz gelesen wird und eine beliebige Länge haben kann, und einer zweiten Sequenz, die ebenfalls aus der Maximal-Muttercodesequenz gelesen wird und als Muttercode für den Zielpolarcode genutzt wird, wenn die Länge des Zielpolarcodes M ist (N3, S. 3, Z. 8 – 10 i.V.m. N3a, Abs. [0016]). Das Lesen der ersten Sequenz ist allerdings in dem Polarcodierungsverfahren nur ein optionales Merkmal, welches nicht zwingend durchgeführt werden muss (\"if a first sequence ... is read\", N3, S. 2, Z. 7 – 16 i.V.m. N3a, Abs. [0007], [0008]). Die zweite Sequenz kann somit in dem Polarcodierungsverfahren aus der Maximal-Muttercodesequenz bestimmt werden, auch ohne dass die erste Sequenz gelesen wird (\"the method further includes: determing a second sequence\", N3, S. 2, Z. 25 - 29 i.V.m. N3a, Abs. [0011]). \n\n71\\. Darüber hinaus ist der Erfindungsgedanke in den ansonsten im Wesentlichen übereinstimmenden Dokumenten N3 i.V.m. N3a und N2 der gleiche. \n\n72\\. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Anmeldung nimmt daher die Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016 wirksam in Anspruch. Die Druckschriften N5 und N6 sind somit erst nach dem Prioritätstag der dem Patent zugrundeliegenden Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und gehören damit nicht zum Stand der Technik (Art. 89 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Die Druckschrift N4 ist vorangemeldet und nachveröffentlicht und kann daher nur zur Neuheitsprüfung gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ herangezogen werden. Die Druckschriften N7 und N8 wurden vor diesem Prioritätstag veröffentlicht und gelten somit als Stand der Technik gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ. \n\n73\\. **3.2. Zur Neuheit**\n\n74\\. Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ, denn keine der zum Stand der Technik gehörenden Druckschriften N4, N7 oder N8 zeigt für sich sämtliche Merkmale des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 5. \n\n75\\. **3.2.1.** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift N4, da der Fachmann dieser nicht das Merkmal M1.1.3.1 entnimmt. \n\n76\\. Die nachveröffentlichte Druckschrift N4 betrifft ein Kodierungsverfahren und Gerät, um Berechnungs- und Speicherkomplexität einer Polarcodierung zu reduzieren (N4, Abs. [0007]). In einem ersten Schritt des Verfahrens werden N zu codierende Bits bestimmt. Die Anzahl der N zu codierenden Bits werden basierend auf einer Codelänge M des Polarcodes bestimmt (N4, Fig. 4, S201 i.V.m. Abs. [0019], [0035]). In einem nächsten Schritt wird ein erster Polarisationsgewichtsvektor erhalten. Dabei korrespondiert die Länge des Polarisationsgewichtsvektors mit der Länge N des Polarcodes (N4, Fig. 4, S202 i.V.m. Abs. [0036], [0038]). Anhand des ersten Polarisationsgewichtsvektors werden im folgenden Schritt die Positionen der Informationsbits bestimmt (N4, Fig. 4, S203 i.V.m. Abs, [0039]). Der erste Polarisationsgewichtsvektor wird aus einem zweiten, zuvor abgespeicherten Polarisationsgewichtsvektor bestimmt. Der zweite Polarisationsgewichtsvektor beinhaltet Gewichte von Nmax polarisierten Kanälen, wobei Nmax der maximalen Codelänge entspricht, die vom Kommunikationssystem unterstützt wird (N4, Abs. [0036]). Die Reihenfolge der N Polarisationsgewichte und damit auch die Reihenfolge der Sequenznummern des ersten Polarisationsgewichtsvektors ist die gleiche wie die der Nmax Polarisationsgewichte des zweiten Polarisationsgewichtsvektors (N4, Fig.5 i.V.m. Abs. [0038]). Die Codelänge M ist kleiner oder gleich der Länge des ersten Polarisationsgewichtsvektors, welche kleiner oder gleich der Länge des zweiten Polarisationsgewichtsvektors ist (N4, Abs. [0019], [0038]). In einem letzten Schritt wird eine Polarcodierung an den N zu codierenden Bits durchgeführt, wobei mittels des ersten Polarisationsgewichtsvektors die Positionen der Informationsbits bestimmt werden (N4, Fig. 4, S204 i.V.m. [0039], [0040]). \n\n77\\. Zur Berechnung des Polarisationsgewichtsvektors W ist in der Druckschrift N4 für ein erstes Ausführungsbeispiel in Absatz [0021] eine allgemeine Formel für Wi mit den Parametern f und a angegeben. Wi ist das Polarisationsgewicht für den Kanal mit der Sequenznummer i. Die Parameter f und a hängen von der Zielcodelänge und der Coderate des Polarcodes ab. In Absatz [0022] wird die Formel für Wi dahingehend konkretisiert, dass f = 0 und a = ¼ gesetzt wird. Für das Polarisationsgewicht W3 ergibt sich somit ein Wert von 2,8192. Der Fachmann kann dieser Formel ohne Weiteres auch die Werte für die Polarisationsgewichte W0 bis W15 in der Figur 5 entnehmen. Die Druckschrift N4 lehrt somit Polarisationsgewichte W0 bis W15 eines zweiten Polarisationsgewichtsvektors, die anhand ihrer Sequenznummer sortiert sind (N4, Fig. 5). Aus diesem zweiten Polarisationsgewichtsvektor wird ein erster Polarisationsgewichtsvektor bestimmt (N4, Abs. [0038]). Die Polarisationsgewichte in diesem ersten Polarisationsgewichtsvektor können dann in absteigender Reihenfolge sortiert werden (N4, Abs. [0040)). \n\n78\\. Die Werte für a hängen von der Zielcodelänge und der Coderate des Polarcodes ab (N4, [0021]). Andere, vor allem deutlich größere Werte als ¼ für den Parameter a, sind daher für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig der Druckschrift N4 zu entnehmen. Diese zeigt daher keinen zweiten Polarisationsgewichtsvektor, dessen Sequenznummern anhand ihrer Polarisationsgewichte in aufsteigender Reihenfolge sortiert sind. Somit fehlt in der Druckschrift N4 das Merkmal M1.1.3.1. \n\n79\\. **3.2.2.** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Druckschrift N7 da der Fachmann dieser nicht die Merkmale M1.1.2, M1.1.3 und M1.1.3.1 entnimmt. \n\n80\\. Die Druckschrift N7 zeigt ein Polarcodierungsverfahren für eine Blocklänge N (N7, Kap. 1.C, Formel (8)). Mit der Formel (38) kann die Auslöschwahrscheinlichkeit Z(WN) für einen Kanal WN durch Rekursion berechnet werden (N7, Kap. III.B). Die Auslöschwahrscheinlichkeiten werden dann im Hinblick auf die für das Informationsset A zu verwendenden Kanäle sortiert (N7, Kap. IX). Kanäle mit einer Auslöschwahrscheinlichkeit unterhalb eines Schwellwerts werden dann bei der Codierung für das Informationsset A verwendet (N7, Kap. IX). \n\n81\\. Die Druckschrift N7 zeigt bereits keine anspruchsgemäße Maximal-Muttercodesequenz, aus welcher die für das Informationsset A zu verwendenden Kanäle in gleicher Reihenfolge wie die in der Maximal-Muttercodesequenz bestimmt werden. Somit fehlen die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3. Auch wird keine Sortierung der Kanäle in aufsteigender Reihenfolge ihrer Zuverlässigkeit gemäß Merkmal M1.1.3.1 gelehrt. Die Druckschrift N7 zeigt lediglich eine Sortierung der Kanäle anhand ihrer Auslöschwahrscheinlichkeit in Bezug auf einen Schwellwert. Dadurch wird entschieden, welcher der Kanäle für das Informationsset verwendet wird (N7, Kap. IX). \n\n82\\. **3.2.3.** Auch gegenüber der Druckschrift N8 ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu, da der Fachmann dieser nicht die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3.1 entnimmt. \n\n83\\. Die Druckschrift N8 betrifft ebenfalls eine Polarcodierung, allerdings stellt sich dort nicht die Aufgabe der Speicherplatzreduktion. Es fehlt daher bereits die anspruchsgemäße Maximal-Muttercodesequenz aus der die kürzeren Sequenzen abgeleitet werden. Darüber hinaus fehlt auch die anspruchsgemäße Sortierung der Kanäle. \n\n84\\. **3.3. Zur erfinderischen Tätigkeit**\n\n85\\. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er vom im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere der N7, jeweils mit dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegt ist. \n\n86\\. **3.3.1.** Den Ausführungen der Klägerin, dass bei Polarcodierung Informationsbits den zuverlässigeren polarisierten Kanälen und Frozen-Bits den unzuverlässigeren Kanälen zugeordnet würden und der Fachmann somit aufgrund seines Fachwissens eine Zuweisung sortiert nach der Zuverlässigkeit der Kanäle durchführe, ist zwar im Prinzip zuzustimmen, allerdings sortiert der Fachmann nach Ansicht des Senats die polarisierten Kanäle nur in die zwei Gruppen \"zuverlässig\" und \"unzuverlässig\". Dafür entnimmt der Fachmann bspw. der N7 einen Ansatz mit Schwellwertvergleich (\"Given a threshold …\", N7, S. 3068, linke Spalte, zweiter Absatz). Eine streitpatentgemäße Reihenfolge der Kanäle kann dieser \"Sortierung\", welche eigentlich eine Klassifikation bzw. eine binäre Entscheidung darstellt, nicht entnommen werden. \n\n87\\. Mit den Formeln (6) bzw. (38) gemäß Druckschrift N7 können die Kapazitäten bzw. Auslöschwahrscheinlichkeiten der einzelnen Kanäle und somit ihre Zuverlässigkeiten rekursiv berechnet werden. Zu einer Sortierung der Kanäle anhand dieser Zuverlässigkeiten, wie sie von der Klägerin dargelegt wird, hatte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift N7 nach Ansicht des Senats allerdings keine Veranlassung. Vielmehr führt die N7 sogar davon weg, denn mangels Lösungsansätzen sieht die N7 von einer Sortierung ab und offenbart lediglich die Klassifikation in die zwei Gruppen \"zuverlässig\" und \"unzuverlässig\" mittels Schwellwertvergleich ohne irgendeine Form der Sortierung ( \"… and sorting them; unfortunately, we do not have an efficient algorithm for doing this.\", N7, S. 3068, linke Spalte, erster Absatz). \n\n88\\. Zudem offenbart die N7 schon gar keine anspruchsgemäße Muttercodesequenz. Einen Anlass oder eine lückenlos nachvollziehbare Begründung, warum der Fachmann in der N7 auch noch eine Muttercodesequenz im Rahmen einer Speicherplatzreduktion vorsehen würde, ist von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die von der Klägerin (bspw. in der Unterlage N10) vorgenommene Sortierung der Kanäle und das Auslesen von Muttercodesequenzen aus einer Maximal-Muttercodesequenz beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtung der Klägerin in Kenntnis des Streitpatents. \n\n89\\. **3.3.2.** Zu den übrigen Druckschriften hat die Klägerin hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen könnten. \n\n90\\. **3.4. Zum nebengeordneten Patentanspruch 5**\n\n91\\. Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für den nebengeordneten Patentanspruch 5, der die korrespondierende Vorrichtung für das Verfahren mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Merkmalen betrifft. \n\n92\\. **3.5. Zu den angegriffenen abhängigen Patentansprüchen 2 und 3**\n\n93\\. Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 und 3, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, gelten auch die vorstehenden, den Patentanspruch 1 betreffenden Ausführungen entsprechend. Die Unteransprüche sind ebenfalls bereits durch ihren unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig. \n\n**B.**\n\n94\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n95\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.","BPatG München, 02.04.2025, 5 NI 16\u002F23 (EP)","2026-07-10T22:13:00.244Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"decisionDate":147,"fullText":156,"summary":157,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":140,"updatedAt":158},"7001","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031907","ecli-de-neuris-jure259031907","8 Ni 61\u002F23","#  BPatG München, 02.04.2025, 8 Ni 61\u002F23 \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das deutsche Patent DE 10 2005 050 216**\n\nhat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 050 216 (Streitpatent), das am 20. Oktober 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. Januar 2014 veröffentlicht. \n\n2\\. Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe bezogenen Patentanspruch 1 und die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11\\. \n\n3\\. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß DE 10 2005 050 216 B4 (Streitpatentschrift): \n\n4\\. Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe (1) \n\n5\\. \\- mit einem Gehäuse (2), \n\n6\\. \\- mit einem Rotor (3) mit zum Gehäuse (2) lagefester Drehachse (4), \n\n7\\. \\- mit einem den Rotor (3) umschließenden, quer zur Drehachse (4) des Rotors (3) verstellbaren Kurvenring (8), \n\n8\\. \\- mit zwischen dem Rotor (3) und dem Kurvenring (8) abgegrenzten, volumenveränderlichen Arbeitskammern (9), \n\n9\\. \\- mit im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern (9) liegenden, auf saug- und druckseitige Arbeitsräume ausmündenden Arbeitskammeranschlüssen (18, 19), \n\n10\\. \\- mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegender, quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings (8) sich erstreckender Dichtgrenze (13), \n\n11\\. \\- mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegenden, über die Dichtgrenze (13) getrennten Verstellkammern (16, 17), die über einen drosselnden Spaltquerschnitt zwischen Seitenwänden (6) und Kurvenring (8) mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen, \n\n12\\. \\- mit in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe (1) zu einem Verbraucher (28) liegender Drosselstelle eines Stromregelventiles (21), das einen Differenzdruckregler (23) umfasst, \n\n13\\. \\- mit einem Anschluss (34 bzw. 41) über den lediglich eine Verstellkammer (16 bzw. 17) mit dem Differenzdruckregler (23) verbunden ist und druckbeaufschlagt wird, \n\n14\\. \\- mit in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Drosselstelle (22) gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Drosselstelle (22) gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler (21) veränderbarer Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer (16 bzw. 17). \n\n15\\. Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 11 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen. \n\n16\\. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Sie vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Auffassung, dass dieser neuheitsschädlich durch den Inhalt der Druckschrift NK8 vorweggenommen sei. \n\n17\\. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zusätzlich zum bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik die folgenden Dokumente genannt: \n\n18\\. NK4 DE 199 42 466 A1; \n\n19\\. NK5 DE 10 2004 035 743 A1; \n\n20\\. NK7 *Lueger* , Lexikon der Technik, Band 1, Grundlagen des Maschinenbaus A-Z, 4. Aufl., Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1960, Seite 87; \n\n21\\. NK8 DE 100 04 028 A1; \n\n22\\. NK9 *Matthies H.J., Renius K.T.* : Einführung in die Ölhydraulik, 4. Aufl., Teubner Verlag, Seiten 57 und 58, Oktober 2003\\. \n\n23\\. Die Klägerin stellt den Antrag, \n\n24\\. das deutsche Patent DE 10 2005 050 216 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. \n\n25\\. Die Beklagte stellt den Antrag, \n\n26\\. die Klage abzuweisen, \n\n27\\. hilfsweise \n\n28\\. das deutsche Patent DE 10 2005 050 216 unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, jeweils vom 6. Juni 2024, – in dieser Reihenfolge – erhalten. \n\n29\\. Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. \n\n30\\. Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit sechs Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Sie ist der Ansicht, dass die Erfindung für den Fachmann ausführbar und das Streitpatent auch im Lichte der Druckschrift NK8 patentfähig sei. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig. \n\n31\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n32\\. Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG und der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht werden, ist zulässig. \n\n33\\. Die Klage ist aber nicht begründet, weil das Streitpatent in seiner erteilten Fassung Bestand hat. **I.**\n\n34\\. **1.** Das Streitpatent betrifft eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe. \n\n35\\. Solche Flügelzellenpumpen würden insbesondere in Kraftfahrzeugen zur Bereitstellung der hydraulischen Energie für deren Servolenkung verwendet. Angestrebt würden dabei ein Pumpenaufbau und eine Pumpenauslegung derart, dass über die Pumpe ein möglichst drehzahlunabhängiger Volumenstrom gefördert werde. Im Hinblick darauf seien solche Flügelzellenpumpen für Lenksysteme unter Verwendung von Stromregelventilen aufgebaut, die mit einem über einen Differenzdruck einer in der druckseitigen Verbindung der Pumpe zu einem Verbraucher liegenden Drosselstelle beaufschlagten Differenzdruckregler arbeiteten und bei denen der den Pumpenrotor umschließende Kurvenring druckbeaufschlagt zur Veränderung der Größe der Arbeitsräume der Pumpe gegenüber dem Rotor hubverstellbar sei (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift). \n\n36\\. Aufgabe des vorliegenden Streitpatents sei es nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift, eine derartige einhubige Flügelzellenpumpe so auszugestalten und betreiben zu können, dass der angestrebte motordrehzahl-unabhängige Volumenstrom bei möglichst einfachem Pumpenaufbau und schnell ansprechender Regelung sowie unkritischem Schwingungsverhalten erreicht wird. \n\n37\\. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Flügelzellenpumpe des Patentanspruchs 1. \n\n38\\. **2.** Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) angesehen, der bei einem Hersteller für Verdrängerpumpen oder bei einem Fahrzeughersteller bzw. -zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion solcher Verdrängerpumpen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. \n\n39\\. **3.** Der Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter Gliederung des Senats, wie folgt: \n\n40\\. 0 Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe (1) \n\n41\\. 1 mit einem Gehäuse (2), \n\n42\\. 2 mit einem Rotor (3) mit zum Gehäuse (2) lagefester Drehachse (4), \n\n43\\. 3 mit einem den Rotor (3) umschließenden, quer zur Drehachse (4) des Rotors (3) verstellbaren Kurvenring (8), \n\n44\\. 4 mit zwischen dem Rotor (3) und dem Kurvenring (8) abgegrenzten, volumenveränderlichen Arbeitskammern (9), \n\n45\\. 5 mit im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern (9) liegenden, auf saug- und druckseitige Arbeitsräume ausmündenden Arbeitskammeranschlüssen (18, 19), \n\n46\\. 6 mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegender, quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings (8) sich erstreckender Dichtgrenze (13), \n\n47\\. 7 mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegenden, über die Dichtgrenze (13) getrennten Verstellkammern (16, 17), \n\n48\\. 7.1 die über einen drosselnden Spaltquerschnitt zwischen Seitenwänden (6) und Kurvenring (8) mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen, \n\n49\\. 8 mit in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe (1) zu einem Verbraucher (28) liegender Drosselstelle eines Stromregelventiles (21), das einen Differenzdruckregler (23) umfasst, \n\n50\\. 9 mit einem Anschluss (34 bzw. 41) über den lediglich eine Verstellkammer (16 bzw. 17) mit dem Differenzdruckregler (23) verbunden ist und druckbeaufschlagt wird, \n\n51\\. 10 mit in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Drosselstelle (22) gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Drosselstelle (22) gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler (21) veränderbarer Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer (16 bzw. 17). \n\n52\\. Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde: \n\n53\\. Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal **0** auf eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe gerichtet. \n\n54\\. Diese umfasst gemäß den Merkmalen **1 bis 3** ein Gehäuse, in dem ein Rotor mit einer zum Gehäuse lagefesten Drehachse angeordnet ist und von einem quer zur Drehachse des Rotors verstellbaren Kurvenring als Stator umschlossen ist. Merkmal **4** fordert darüber hinaus die Existenz von Arbeitskammern, die zwischen dem Rotor, Gehäuseseitenwänden, dem Kurvenring und fachnotorisch bekannten, in im Wesentlichen radial ausgerichteten Schlitzen des Rotors geführten und im Ausführungsbeispiel mit dem Bezugszeichen 7 belegten Rotorflügeln - ohne jedoch derartige hierbei explizit zu benennen bzw. zu beanspruchen - abgegrenzt und volumenveränderlich sind. Im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern liegen ferner nach Merkmal **5** aus den saug- bzw. druckseitigen Arbeitsräumen ausmündende Arbeitskammeranschlüsse. \n\n55\\. Zwischen dem Kurvenring und dem Gehäuse sind nach den Merkmalen **6** und **7** Verstellkammern vorgesehen, die über eine sich quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings erstreckende Dichtgrenze voneinander getrennt sind. Im zugehörigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents wird die Dichtgrenze 13 durch am Gehäuse2 festliegende, sich quer zu Längswänden 12 des Gehäuses erstreckende Dichtungen 14, 15 realisiert, die zwei Verstellkammern 16 und 17 voneinander trennen, die jeweils zwischen dem Außenumfang des Kurvenrings 8 und den Gehäusewänden des Gehäuses 2 ausgebildet sind (vgl. Absatz [0014]; Figur 1 der Streitpatentschrift). \n\n56\\. Figur 1 der Streitpatentschrift \n\n57\\. Nach Merkmal **8** umfasst die Flügelzellenpumpe weiterhin ein Stromregelventil, welches eine Drosselstelle – in der Funktion einer Messblende – und einen – als Druckwaage arbeitenden – Differenzdruckregler umfasst. Die Drosselstelle liegt dabei in einer druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe zu einem nicht vom Patentanspruch mit umfassten und auch nicht weiter definierten Verbraucher, der in den Figuren der Streitpatentschrift mit dem Bezugszeichen 28 symbolisiert ist (vgl. die Absätze [0016] und [0017] der Streitpatentschrift). Im Ausführungsbeispiel umfasst der als Druckwaage arbeitende Differenzdruckregler 23 einen Regelkolben 24. Dieser wird einerseits von Druckmittel in der Kammer 31, die über eine Leitung 29 zulaufseitig zur Drosselstelle 22 mit der Druckleitung 27 verbunden ist, und andererseits von einer Feder 33 sowie Druckmittel in der Kammer 32, die abströmseitig von der Drosselstelle 22 mit der Druckleitung 27 verbunden ist, kraftbeaufschlagt. \n\n58\\. Nach Merkmal **9** ist der Differenzdruckregler über einen Anschluss mit lediglich einer der Verstellkammern verbunden, so dass der Differenzdruckregler diese eine Verstellkammer mit Druck beaufschlagen kann, wobei die Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer nach Merkmal **10** in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen dem zulaufseitig zur Drosselstelle gegebenen internen Druck und dem abströmseitig von der Drosselstelle gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler veränderbar ist. So würde beispielsweise ein ansteigender Druck in der Druckleitung vor der Drosselstelle eine Verschiebung des Regelkolbens bewirken, wobei dieser – wie in Fig. 1 gemäß einer ersten Ausführungsform gezeigt – dann einen Anschluss 34 freigeben und in der Folge, wie mit Merkmal **9** gefordert, ausschließlich eine Verstellkammer – hier die Verstellkammer 16 – mit dem in der Kammer 31 des Differenzdruckreglers anliegenden Druck beaufschlagen würde. Das Merkmal **9** fordert allerdings nicht, dass der Differenzdruckregler ausschließlich nur über diesen einen Anschluss mit dieser einen Verstellkammer verbunden ist und somit keine anderweitige Verbindung zwischen Differenzdruckregler und anderen Verstellkammern bestehen darf. Denn eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu den Ausführungsbeispielen und etwa Anspruch3. Denn auch die Kammer 32 des Differenzdruckreglers 23 kann gemäß der Ausführungsform nach Fig. 1 über die Leitung 30 und einem Anschluss 36 mit der zweiten Verstellkammer 17 zur Verbesserung der Regeldynamik (vgl. Abs. [0021] und [0022] der Streitpatentschrift) verbunden sein, hier indes über eine Drosselstelle 37. \n\n59\\. Das noch verbleibende Merkmal **7.1** fordert, dass darüber hinaus zwischen den Seitenwänden des Gehäuses und dem Kurvenring ein Spaltquerschnitt vorhanden ist, über welchen die Verstellkammern mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen, wobei dieser Spaltquerschnitt eine drosselnde Wirkung hat. Zwischen den Verstellkammern und den Arbeitsräumen besteht somit eine fluidische Verbindung die gedrosselt ist, so dass bei Durchfluss eines Volumenstroms des Druckmittels durch diesen drosselnden Spaltquerschnitt dessen Druck verringert wird. Nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift werde bei Ansprechen des Stromregelventiles das durch die Spaltbemessung bestehende aufgeprägte Druckverhältnis zwischen den beiden Verstellkammern verändert, wobei ein schnelles Ansprechen durch Beaufschlagung nur einer der beiden Verstellkammern erreicht werde, bei gleichzeitiger Schwingungsdämpfung durch die drosselnde Wirkung des Spaltes zwischen den Gehäuseseitenwänden und dem Kurvenring. Weitere über die drosselnde Wirkung hinausgehende Anforderungen an diesen Spaltquerschnitt fordert der Patentanspruch allerdings nicht und überlässt dessen bauliche Umsetzung damit dem Fachmann. Mithin dürfte die Spaltbreite so bemessen sein, dass ein sich während des Betriebs der Flügelzellenpumpe einstellender Volumenstrom zwar noch hinreichend ist, um die in Absatz [0005] postulierte Schwingungsdämpfung bei einer Veränderung des Druckverhältnisses zwischen den beiden Verstellkammern bewirken zu können, ohne allerdings dabei eine nennenswerte Minderung des Pumpenwirkungsgrads aufgrund von Rückströmungen zwischen den druck- und saugseitigen Arbeitskammeranschlüssen in Kauf nehmen zu müssen. \n\n60\\. **4.** Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. \n\n61\\. Nach Ansicht der Klägerin erschöpfen sich die Angaben in der Beschreibung des Streitpatents zu Merkmal **7.1** in der Vorgabe, durch gezielte Bemessung eines Spalts zwischen Kurvenring und Gehäuseseitenwänden einen drosselnden Spaltquerschnitt festzulegen, welcher mit den Arbeitsräumen in Verbindung steht. Der Fachmann sei vorliegend aufgrund der Gesamtoffenbarung des Streitpatents aber nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden könne, da er der Streitpatentschrift keine weiteren Maßangaben zu der gezielten Bemessung des Spaltquerschnitts entnehmen könne. So könne dieser zu groß oder zu klein geraten, so dass die gewünschte Wirkung unterbliebe. \n\n62\\. Den Ausführungen der Klägerin ist diesbezüglich zwar noch insoweit zuzustimmen, als dass der Streitpatentschrift über die Wirkung des Spaltquerschnitts hinaus keine weiteren Maßangaben hinsichtlich der Dimensionierung des Spaltquerschnitts zu entnehmen sind, wobei erschwerend hinzukommt, dass auch die Figuren, wie Absatz [0019] der Streitpatentschrift explizit darlegt, diesen Spaltquerschnitt gerade nicht zeigen. Allerdings ist es dem konstruktiven Fachkönnen des Fachmanns auch unter diesen Umständen noch zuzurechnen, diesen Spaltquerschnitt entsprechend zu dimensionieren, damit auch dessen drosselnde Wirkung eintritt. Dies zumal die Weiterbildung nach Anspruch 9 zumindest bereits Angaben hinsichtlich der durch den Spaltquerschnitt fließenden Flüssigkeitsmenge in Relation zu der durch eine oder mehrere weiteren Drosselstellen durchfließenden Flüssigkeitsmenge vorgibt und dem Fachmann damit einen Hinweis auf die grundsätzliche Dimensionierung der notwendigen Spaltbreite liefert, da diese die durch sie hindurchfließende Flüssigkeitsmenge maßgeblich beeinflusst. Dabei ist für den Fachmann unmittelbar erkennbar, dass sich diese durch den Spaltquerschnitt fließende Flüssigkeitsmenge schon allein deshalb etwa von einem lediglich bauartbedingten und keiner weitergehenden Funktion unterworfenem Leckagestrom deutlich unterscheidet und der Spaltquerschnitt daher auch gezielt deutlich breiter auszugestalten ist. Darüber hinaus kann sich der Fachmann hierzu notfalls auch mit Hilfe orientierender Versuche, welche auf die Dimensionierung der Spaltbreite gerichtet sind und welche ferner den Einsatzbereich der beanspruchten Flügelzellenpumpe, welche der Anspruch nicht vorgibt, berücksichtigt, weitere Klarheit verschaffen, ohne dass es hierzu eines erfinderischen Zutuns bedarf. \n\n63\\. Damit vermitteln die in der Patentbeschreibung enthaltenen Angaben dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er sein Fachwissen und Fachkönnen heranziehend, die Erfindung ausführen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126\u002F07, juris und GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Das von der Klägerin zu ihrer Begründung herangezogene BGH-Urteil „Übertragungsleistungssteuerverfahren“ ist hier nicht einschlägig, denn mit der Vorgabe eines „drosselnden Spaltquerschnitts“ lässt die Patentschrift zumindest bereits ansatzweise erkennen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 29.März 2022, X ZR 16\u002F20, juris und GRUR 2022, 813, Rn. 70 - Übertragungsleistungssteuerverfahren). \n\n64\\. **5.** Der dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Entsprechendes gilt für die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, da diese direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. \n\n65\\. **5.1** Der Inhalt der Druckschrift **NK8** kann den Gegenstand des Patentanspruch1 des Streitpatents nicht vorwegnehmen, denn der Druckschrift NK8 ist das Merkmal **7.1** nicht zu entnehmen. \n\n66\\. Die Druckschrift NK8 offenbart eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe, die ein aus einem Vorderseitenköper 21 und einem Rückseitenkörper 22 gebildetes Gehäuse aufweist. Ein innerhalb des Gehäuseraums 24 des Vorderseitenkörpers 21 angeordneter Adapterring 29 dient der Aufnahme eines Kurvenrings 27, der einen Rotor 25 mit einer zum Gehäuse lagefesten Drehachse radial umschließt. Der Kurvenring 27 ist über einen am Adapterring 29 verorteten Drehbolzen 31 quer zur Drehachse des Rotors 25 verschwenkbar und damit verstellbar gelagert. Die Außenfläche des Rotors 25, seine Flügel 25a und die innere Kurvenfläche 27a des Kurvenrings 27 definieren dabei Arbeitskammern 28, deren – in Richtung Drehachse gesehen – jeweils seitliche Abschlüsse durch eine im Gehäuseraum 24 positionierte Druckplatte 30 und den Rückseitenkörper 22 gebildet werden (vgl. Spalte 7, Zeilen 5 bis 59). Damit ist aus der Druckschrift NK8 zunächst eine Flügelzellenpumpe gemäß den Merkmalen **0** **bis** **4** vorbekannt. \n\n67\\. Im Gehäuseraum 24 des Vorderseitenkörpers 21 ist nach Spalte 7, Zeilen 60 bis 66, auf der Bodenseite eine Pumpenabflussdruckkammer 33 und in der Druckplatte 30 eine Pumpenabflussöffnung 34 ausgebildet. Ebenso umfasst die Flügelzellenpumpe gemäß Spalte 7, Zeile 67 bis Spalte 8, Zeile 11, eine Pumpenansaugöffnung 35 im Rückseitenkörper 22\\. Mit Bezug auf die Darstellungen der Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK8 bzw. der nachfolgend eingefügten kolorierten Abbildung 1 der Figur 1 geht daher auch das Merkmal **5** aus der Druckschrift NK8 hervor. \n\n68\\. Abbildung 1: Figur 1 der Druckschrift NK8, mit Kolorierung, entnommen dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2023 \n\n69\\. Ferner weist die der Druckschrift NK8 entnehmbare Flügelzellenpumpe zwei zwischen dem Kurvenring 27 und dem Adapterring 29 des Gehäuses liegende und als Fluiddruckkammern 43 und 44 bezeichnete Verstellkammern auf, die in der vorstehenden Abbildung 1 in den Farben rot und gelb koloriert sind. Diese beiden Verstellkammern 43, 44 sind über den Drehbolzen 31 und ein axial zu diesem symmetrisches Dichtungsglied 45 voneinander getrennt (vgl. Spalte 8, Zeilen 15 bis 20). Dichtungsglied 45 und Drehbolzen 31 bilden hierbei eine Dichtgrenze aus, so dass auch die Merkmale **6** und **7** aus der Druckschrift NK8 vorbekannt sind. \n\n70\\. Dies gilt auch für die Merkmale **8** bis**10**. Denn die Flügelzellenpumpe der Druckschrift NK8 weist dem Merkmal **8** entsprechend mit dem Regelventil 40 auch ein erfindungsgemäßes Stromregelventil auf, das einen – als Druckwaage arbeitenden – Differenzdruckregler und eine Drosselstelle – in der Funktion einer Messblende – umfasst, wobei der Differenzdruckregler durch den in der Ventilbohrung 41 verschiebbaren Schieber 42 und die Drosselstelle durch die Messverengung 53 gebildet sind (vgl. vorstehende Abbildung 1, blaue Kolorierung). Die Messverengung 53 liegt in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe zu einem Verbraucher, denn das Druckfluid fließt nach dem Verlassen der Pumpenabflussöffnung 34 durch die Leitung 51, den Strömungsweg 52, die Federkammer 46, die Durchgangsbohrung 54 zu der Pumpenabflussmündung 55 und passiert hierbei die Messverengung 53, wie in Figur 1 auch durch entsprechende Pfeile dargestellt ist (vgl. Spalte 8, Zeilen 25 bis 35). Darüber hinaus weist die Flügelzellenpumpe mit der Strömungswegbohrung 47 einen Anschluss auf, über den lediglich eine der beiden Fluiddruckkammern, nämlich die Fluiddruckkammer 43 mit dem Differenzdruckregler verbunden ist und über welchen, bei geeigneter Stellung des Schiebers 42 die Fluiddruckkammer 43 mit Druck beaufschlagt werden kann (vgl. Figuren 7 und 7A), wobei dieser in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Messverengung 53 gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Messverengung 53 gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler veränderbar ist (vgl. Spalte 8, Zeilen 36 bis 64). \n\n71\\. Sofern die Beklagte ausführt, dass die Druckschrift NK8 über die Strömungswegbohrung 49 und die variable Messverengung 59 auch einen Strömungsweg zwischen dem Differenzdruckregler und der Fluiddruckkammer 44 offenbare (vgl. vorstehende Abbildung 1, grüne Kolorierung), ist diesem zuzustimmen. Dieses dürfte der Vorwegnahme des Merkmals **9** aber nicht entgegenstehen, da dieses einen solchen zusätzlichen Strömungsweg auch nicht ausschließt, wie vorstehend ausgelegt. \n\n72\\. Der Druckschrift NK8 ist aber das Merkmal **7.1 nicht zu entnehmen**. Denn dass zwischen den Seitenwänden, also dem Vorderseitenkörper 21 mit seiner Druckplatte 30 bzw. dem Rückseitenkörper 22, und dem Kurvenring 27 ein drosselnder Spaltquerschnitt vorgesehen ist, über welchen die Fluiddruckkammern 43, 44 mit den Arbeitskammern 28 in Verbindung stehen, lehrt die Druckschrift NK8 nicht. So benennt die Druckschrift NK8 in ihrer Beschreibung weder einen wie auch immer ausgebildeten Spalt an dieser Stelle noch ist ein solcher in den Figuren dargestellt. \n\n73\\. Auch sonst sind der Druckschrift NK8 keine Hinweise darauf zu entnehmen, die jenseits der die Funktionsfähigkeit der Pumpe aufrechterhaltenen und fachnotorisch bekannten Spaltmaße im Bereich in axialer Richtung des Kurvenrings zwischen diesem und den Seitenwänden des Gehäuses auf eine gezielt deutlich breiter ausgestaltete Spaltbreite im Sinne des Merkmals **7.1** mit einem drosselnden Querschnitt schließen lassen könnten. \n\n74\\. **5.2** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht darüber hinaus gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NK8 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n75\\. Der Argumentation der Klägerin noch folgend, mag der Fachmann aufgrund der Verschwenkbarkeit des Kurvenrings 27 gegenüber dem Vorderseitenkörper 21 bzw. dem Rückseitenkörper 22 aus seinem Fachwissen heraus noch darauf schließen, dass zwischen dem Kurvenring 27 und dem Vorderseitenkörper 21 bzw. dem Rückseitenkörper 22 ein gewisses Spiel vorhanden sein muss (vgl. Figur 2). Dieses Spiel mag auch einen gewissen Leckagestrom zwischen den Arbeitskammern und den Fluiddruckkammern bedingen. Jedoch ist dieser lediglich bauartbedingte und keiner weitergehenden Funktion unterworfene Leckagestrom in seiner Fluidmenge keinesfalls einem durch einen drosselnden Spaltquerschnitt fließenden, der Schwingungsdämpfung einer schnell ansprechenden Regelung dienenden Fluidstrom auch nur annähernd gleichzusetzen. \n\n76\\. Das Vorsehen eines drosselnden Spaltquerschnitts, wie ihn Merkmal **7.1** beansprucht, ergibt sich daher für den Fachmann auch nicht unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus der Druckschrift **NK8** oder wird durch diese nahegelegt. \n\n77\\. **5.3** Zu allen weiteren von der Klägerin benannten und damit im Verfahren befindlichen Druckschriften wurde von der Klägerin zum Patentanspruch 1 nicht gesondert vorgetragen. Sie liegen auch nach Überzeugung des Senates ferner ab und können die beanspruchte Flügelzellenpumpe ebenfalls weder vorwegnehmen noch nahelegen. **II.**\n\n78\\. Die Kostenentscheidung beruht auf §84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i.V.m. §91 Abs. 1 ZPO. \n\n79\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. §709 Satz 1 und 2 ZPO.","BPatG München, 02.04.2025, 8 Ni 61\u002F23","2026-07-10T22:13:00.101Z",{"id":160,"ecli":161,"slug":162,"caseNumber":163,"courtId":5,"decisionDate":164,"fullText":165,"summary":166,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":164,"parsedAt":167,"updatedAt":168},"7062","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032108","ecli-de-neuris-jure259032108","7 Ni 2\u002F25 (EP)","2025-03-28T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 28.03.2025, 7 Ni 2\u002F25 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 3 594 009**\n\n**(DE 60 2018 015 993)**\n\n**(hier: Aussetzung)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-Ing. Philipps\n\nbeschlossen:\n\nDas Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht in dem Verfahren UPC_CFI_355\u002F2023 ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen. \n\n2\\. Die Firma K…mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 3 594 009 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F… …mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 11. Juli 2018 angemeldet worden ist und die Priorität der japanischen Schrift 2017137249 vom 13. Juli 2017 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 21. April 2021 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE ORIGINAL PLATE, AND METHOD FOR PRODUCING LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE“ (ORIGINALPLATTE EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE UND VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2018 015 993.2 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai 2024. \n\n3\\. Die Beklagte hat insgesamt vier Klagen wegen vermeintlicher Patentverletzung gegen die K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, erhoben. Drei dieser Klagen sind vor den Lokalkammern Düsseldorf (Az: UPC_CFI_355\u002F2023) und Mannheim (Az: UPC_CFI_365\u002F2023 und UPC_CFI_359\u002F2023) des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) anhängig. Eine vierte Klage wurde vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht (Az: 4c O 60\u002F23). Vor der Lokalkammer Düsseldorf nimmt die Beklagte die Firmen K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH zivilrechtlich in Anspruch. Die Verletzungsklage zum Aktenzeichen UPC_CFI_355\u002F2023 datiert vom 11. Oktober 2023. In diesem Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage von den in Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangen sind. \n\n4\\. Die Lokalkammer Düsseldorf hat mit Entscheidung (UPC_CFI_355_2023) vom 28. Januar 2025 über das Verletzungsverfahren sowie die drei anhängigen Nichtigkeitswiderklagen entschieden und u.a. das Streitpatent auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Tenor zu Ziffer B lautet: „The European patent EP 3 594 009 B1 is revoked in the territory of all Contracting Member States in which the patent has effect.“ Die Entscheidung ist – soweit vorgetragen – noch nicht rechtskräftig. \n\n5\\. Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren UPC_CFI_355_2023 auszusetzen. \n\n6\\. Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents seien – unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar 2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe. \n\n7\\. Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen. \n\n8\\. Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im Sinne dieser Vorschrift, die sich insoweit nicht mit dem deutschen Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf das EPG-Verfahren Bezug nehme. \n\n9\\. Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander widersprechen würden. Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien. Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen. \n\n10\\. Die Beklagte beantragt, \n\n11\\. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste Instanz: UPC_CFI_355_2023) auszusetzen; \n\n12\\. Die Klägerin beantragt, \n\n13\\. das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen. \n\n14\\. Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten Verfahren gegeben. \n\n15\\. Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc ein, so dass im jeweiligen anderen Verfahren automatisch die Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre. \n\n16\\. Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. \n\n17\\. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents durch das Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse. \n\n18\\. Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als 60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter Rechtsprechung zum Rechtsbestand jedenfalls derzeit noch eine höhere Vorhersehbarkeit der Entscheidungen. \n\n19\\. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes im Übergangszeitraum treffen. \n\n20\\. Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden sich in der ersten Instanz. \n\n21\\. Schließlich bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden könne oder ein Einspruchsverfahren noch anhängig sei. Ein Patentverletzungsverfahren vor dem EPG, in welchem eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-ZustG eine Änderung hätte vornehmen können. **II.**\n\n22\\. Der zulässige Aussetzungsantrag der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das hiesige Nichtigkeitsverfahren ist auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 30 Brüssel Ia-VO liegen vor, so dass der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC_CFI_355_2023) über die Nichtigkeitswiderklagen auszusetzen. \n\n23\\. \n\n1\\. Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen zur Anwendung. Nach Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 (Amtsblatt L 351 vom 20.12.2012, S. 1), finden die Artikel 29 bis 32 dieser Verordnung Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Art. 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist. Dies ist der Fall.\n\n24\\. Art. 71a ff. Brüssel Ia-VO sollen das Verhältnis der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag regeln. Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof gelten jeweils als „Gericht“ (Art. 2 [a]) im Sinne der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012). Diese Gerichte sollen in das Brüssel I-Kompetenzsystem integriert werden, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 vorgesehen ist (vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, II. Verfahrensrecht der internationalen Gerichtshöfe, Rn. 106). \n\n25\\. \n\n2\\. Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Betracht.\n\n26\\. Danach ist das Verfahren vor dem später angerufenen Gericht auszusetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Fall liegt hier nicht vor. \n\n27\\. \n\na) Allerdings sperrt die Verletzungsklage als solche vor dem EPG nachfolgende Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht nicht, da ein unterschiedlicher Streitgegenstand im Sinne des EuGH vorliegt.\n\n28\\. \n\nb) Die Nichtigkeitswiderklagen und die nationale Nichtigkeitsklage werden nicht zwischendenselben Parteiengeführt.\n\n29\\. \n\naa) Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG werden von drei Gesellschaften derselben Muttergesellschaft zur hiesigen Nichtigkeitsklägerin geführt. Sie sind formal unterschiedliche juristische Personen, die – bei rein formaler Betrachtung – eine Parteiidentität ausschließt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.1.2025, 2 Ni 26\u002F24 (EP); EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024; EPG (Zentralkammer München), Beschluss vom 17.10.2024 – UPC CFI 252\u002F2023; MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn.18).\n\n30\\. \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, kann darüber hinaus Parteiidentität vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen eines Verfahrens handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351\u002F96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45\u002F12 –, BGHZ 196, 180-190, Rn. 18; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18\u002F12, juris Rn. 30; kritisch Zöller\u002FGeimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 29 EuGVVO Rn. 17).\n\n31\\. Die Tatsache, dass die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und die gleiche Muttergesellschaft haben, reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, sie hätten weitgehend übereinstimmende Interessen, die untrennbar verbunden seien (vgl. EPG (Zentralkammer München), Entscheidung vom 17.10.2024 – UPC CFI 252\u002F2023). Denn allein die formale Stellung einer Konzerngesellschaft begründet kein identisches Interesse, welches im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtskraft führen könnte, die die andere juristische Person gegen sich gelten lassen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 W 6\u002F13). \n\n32\\. Soweit die Beklagte vorträgt, in den Nichtigkeitsklagen bzw. den Nichtigkeitswiderklagen seien weitgehend identische Nichtigkeitsgründe vorgetragen worden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die durch die jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebenen Nichtigkeitsgründe lassen keinen zwingenden Rückschluss auf die Interessenlage der jeweiligen Klägerinnen zu. Das Interesse einer Gesellschaft, den Rechtsbestand eines Patents anzugreifen, kann vielschichtiger sein. \n\n33\\. Die möglicherweise damit einhergehende Zersplitterung von Verfahren wird durch Art. 30 Brüssel Ia-VO abgemildert (vgl. EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024, Rn. 18). Die jeweiligen Interessen können unter Berücksichtigung der Systematik der Artikel 29ff Brüssel Ia-VO in Form eines abgestuften Anwendungsbereiches hinreichend berücksichtigt werden. \n\n34\\. Im Übrigen hat die Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die eine so große Interessenübereinstimmung zwischen den Parteien beider Verfahren begründen könnten, dass ein gegen eine von ihnen ergangenes Urteil gegenüber der anderen bindend wäre. \n\n35\\. \n\n3\\. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist allerdings nach Art. 30 Brüssel Ia-VO unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles geboten.\n\n36\\. \n\na) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.\n\n37\\. \n\nb) Eine Aussetzung des Verfahrens dürfte bereitsalleindeshalb geboten sein, weil das erstangerufene Gericht – hier die Lokalkammer Düsseldorf – in erster Instanz des Streitpatent auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vernichtet hat. Eine Entscheidungsgrundlage für das nationale Nichtigkeitsverfahren besteht somit, sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, nicht mehr.\n\n38\\. \n\nc) Im vorliegenden Fall bestehen enge sachliche und zeitliche Zusammenhänge, die eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens rechtfertigen.\n\n39\\. \n\naa) Für den sachlichen Zusammenhang spricht, dass es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend weitestgehend die gleichen Nichtigkeitsgründe angeführt werden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Die jeweiligen Gerichte beschäftigen sich thematisch mit den gleichen Sachfragen. Eine Aussetzung entspricht somit eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung der Brüssel Ia-VO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Auch die Gefahr, dass zwei Gerichte ein und dasselbe Streitpatent in einem unterschiedlichen Umfang beschränkt für rechtsbeständig erachten und somit für die Rechtsanwender nicht hinreichend klar ist, welcher Schutzumfang dem Streitpatent für die Frage der Patentverletzung letztlich zukommt, wird vermieden.\n\n40\\. \n\nbb) Dem steht nicht entgegen, dass das hiesige Verfahren – anders als in der Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG (Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024) – noch nicht in der Berufungsinstanz anhängig ist. Denn das Bundespatentgericht hat im hiesigen Verfahren noch keinen qualifizierten Hinweis erteilt und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so dass auch unter prozessökonomischen Gründen eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens veranlasst ist. Das Verfahren vor dem EPG ist erheblich weiter fortgeschritten.\n\n41\\. \n\nd) Die Einwendungen der Klägerin greifen vorliegend nicht durch.\n\n42\\. \n\naa) Soweit die Klägerin anführt, eine Aussetzung widerspreche der gesetzgeberischen Absicht der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n43\\. Die von Art. 83 Abs. 1 EPGÜ intendierte Regelung mag die parallele Zuständigkeit von nationalen Gerichten und Einheitlichem Patentgericht begründen können. Die Regelung entfaltet indes keine Sperrwirkung in Bezug auf die Brüssel Ia-VO. Anderenfalls wären die Art. 71a und insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO überflüssig. Insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO regelt explizit den Fall, dass während der Übergangszeit ein Gericht eines Mitgliedsstaats und das Einheitliche Patentgericht angerufen werden, mit der Folge der Anwendung der Art. 29 bis 32 Brüssel Ia-VO. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1 EPGÜ entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper grundsätzlich in Kauf genommen hat. Durch die Anwendung der Art. 29 ff Brüssel Ia-VO werden einer Mehrfachbefassung und –belastung Grenzen gesetzt. \n\n44\\. \n\nbb) Die weiteren Argumente der Klägerin, welches sie für ein Überwiegen ihres Interesses anführt, ist, dass es einerseits noch offen sei, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde und das Bundespatentgericht andererseits einen Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erteilen soll. Diese Ausführungen können nicht überzeugen.\n\n45\\. Es oblag allein der Klägerin zu entscheiden, wann und wo sie eine Nichtigkeitsklage bzw. Nichtigkeitswiderklage erhebt. Die von ihr selbst gewählte zeitliche Abfolge der Anhängigkeit der unterschiedlichen Nichtigkeitsklagen führt nicht zu einem Überwiegen ihrer Interessen im Verfahren vor dem später angerufenen Gericht. Es gilt vielmehr der Prioritätsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 6). Wäre sie an dem qualifizierten Hinweis vorrangig interessiert gewesen, hätte sie zunächst Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben können, so dass das Bundespatengericht als erstangerufenes Gericht entsprechend der Verfahrensordnung das Verfahren hätte vorrangig bearbeiten können. \n\n46\\. Mit gleicher Begründung überzeugt das Argument der fehlenden Vorhersehbarkeit der Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage nicht. Dies liegt in der Natur der Sache eines neu gegründeten Gerichts. \n\n47\\. \n\ncc) Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Beklagte als Patentinhaberin habe eine Vielzahl von gegen ihr Recht angestrengten Rechtsbestandsverfahren hinzunehmen, ist dies dem Grunde nach zutreffend. Dies ist Ausfluss eines Popularklagerechts. Es führt indes nicht dazu, dass allein deswegen die einschlägigen Verfahrensordnungen außer Acht gelassen werden könnten und die Interessenabwägungen im Rahmen des Art. 30 Brüssel Ia-VO zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssten. Im Rahmen der Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber Vorgaben – das Prioritätsprinzip – geschaffen, um Parallelverfahren und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.\n\n48\\. \n\ndd) Der weitere Einwand der Klägerin, sie werde durch eine Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandsverfahrens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör betroffen, geht an der Sache vorbei.\n\n49\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6\u002F11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 – Sorbitol; Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18\u002F22 –, Rn. 22, juris). Die Aussetzung des hiesigen Verfahrens berührt das Recht der Klägerin, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen keinesfalls. Anderes trägt die Klägerin auch nicht vor. \n\n50\\. \n\nee) Auch das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht betroffen.\n\n51\\. Unabhängig davon, dass jedes Gericht im Rahmen seiner Verfahrensordnung verpflichtet ist, dem jeweiligen Verfahren angemessenen Fortgang zu geben, widerspricht es nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gesetzgeber für verschiedene Verfahrenskonstellationen verschiedene Instrumente, vorsieht, die jeweiligen Verfahren in Bezug auf das jeweils andere Verfahren zu gestalten. Dies sind die Regelungen der Art. 29ff Brüssel Ia-VO. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper und die Bedeutung des qualifizierten Hinweises abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb ihr Interesse im Rahmen der Abwägung überwiegen sollte. Die Entscheidung, unterschiedliche Gerichte anzurufen und die Festlegung der Reihenfolge oblag allein der Klägerin. Es ist an ihr zu entscheiden, welche Vor- und Nachteil die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht und wie „vorhersehbar“ eine Entscheidung des Spruchkörpers ist. Hat sie sich entschieden, zwei Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO anzurufen, nimmt sie auch die anzuwendenden Regelungen über die Aussetzung nach der Brüssel Ia-VO in Kauf. \n\n52\\. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, besagen aber nicht, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, entgegen der gesetzlichen Regelung, zwei unabhängige Verfahren mit dem gleichen Ziel der Vernichtung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents zu führen und zu einer Zwischenentscheidung oder gar Entscheidung zu bringen. Durch die Aussetzung eines Parallelprozesses wird der Klägerin der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache in keinem Fall verwehrt, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. \n\n53\\. \n\nff) Ferner vermag der weitere Einwand der Klägerin, sie werde ihrem nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutz getroffen, nicht zu überzeugen. Diesen „Bestandsschutz“ führt sie nicht weiter aus; er ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar. Aus einer die Zuständigkeit regelnden Norm kann nicht auf die weitere Verfahrensgestaltung aufgrund anderer, speziellerer Normen geschlossen werden.\n\n54\\. \n\ngg) Schließlich ist es nicht geboten, das hiesige Verfahren fortzuführen, weil sich dies aus § 81 Abs. 2 PatG ergebe. Vorrangig gelten die Regelungen der Brüssel Ia-VO.\n\n55\\. Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG das Ziel, das Patentgericht von dem aufwendigen Nichtigkeitsverfahren zu entlasten, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (BT-Dr. 8\u002F2087 S. 37 zu § 37 PatG aF). Sie hat ferner den Zweck, einander widersprechende Entscheidungen über den Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X ZR 47\u002F22 –, BGHZ 235, 265-277, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen der hiesigen Fallkonstellation nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die parallele Zuständigkeit und Entscheidungszuständigkeit bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat zutreffend die parallele Zuständigkeit in Kauf genommen, indes nicht die damit einhergehende Regelung getroffen, die nach den Vorgaben der Brüssel Ia-VO anzuwendenden Vorschriften auszublenden und zwei Parallelverfahren – verbunden mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen – zu Ende zu führen.","BPatG München, 28.03.2025, 7 Ni 2\u002F25 (EP)","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:05.454Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":5,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":167,"updatedAt":177},"7069","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031989","ecli-de-neuris-jure259031989","4 Ni 32\u002F23 (EP)","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 27.03.2025, 4 Ni 32\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 633 521**\n\n**(DE 60 2011 050 658)**\n\nhat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und die Richterin Berner\n\nfür Recht erkannt:\n\n**I.** Die Klage wird abgewiesen.\n\n**II.** Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n**III.** Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 633 521 an. \n\n2\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 633 521 (Streitpatent), das am 24. Oktober 2011 in Form der Internationalen Anmeldung PCT\u002FCA2011\u002F001182 unter Inanspruchnahme der Priorität der US 406379 P vom 25. Oktober 2010 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 1. August 2018 veröffentlicht worden *.*\n\n3\\. Das Streitpatent ist in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 050 658.7 geführt. Es trägt in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung \n\n4\\. \"CODING GENERIC AUDIO SIGNALS AT LOW BITRATES AND LOW DELAY\" \n\n5\\. und in der deutschen Übersetzung \n\n6\\. \"Kodierung generischer Audiosignale bei niedrigen Bitraten und geringer Verzögerung\". \n\n7\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 32 Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 24. August 2023 in vollem Umfang angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs Hilfsanträgen. \n\n8\\. Der angegriffene Vorrichtungsanspruch 1 und der angegriffene Verfahrensanspruch 17 sind einander nebengeordnete unabhängige Ansprüche, die ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 16 und 18 bis 32 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 bzw. 17 rückbezogen. \n\n9\\. Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 1, gerichtet auf eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals, lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift: \n\n10\\. **1.** A mixed time-domain \u002F frequency-domain coding device for coding an input sound signal (101), **characterized in that** it comprises: \n\n11\\. a calculator (105) of a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n12\\. a calculator (215) of a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n13\\. a filter (216) responsive to the cut-off frequency for adjusting a frequency extent of the time-domain excitation contribution; \n\n14\\. a calculator (107) of a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and \n\n15\\. an adder (111) of the filtered time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain \u002F frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). \n\n16\\. In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 entsprechend der Streitpatentschrift wie folgt: \n\n17\\. **1.** Gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), **dadurch gekennzeichnet, dass** sie umfasst: \n\n18\\. einen Rechner (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrag [sic!] als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n19\\. einen Rechner (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n20\\. einen Filter (216), der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen einer Frequenzerweiterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; \n\n21\\. einen Rechner (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und \n\n22\\. einen Addierer (111) des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags an der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine Codeversion des Eingabeschallsignals (101) bildet. \n\n23\\. Der unabhängige Verfahrensanspruch 17, gerichtet auf ein gemischtes Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals, lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift: \n\n24\\. **17.** A mixed time-domain \u002F frequency-domain coding method for coding an input sound signal (101), **characterized in that** it comprises: \n\n25\\. calculating (105) a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n26\\. calculating (215) a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n27\\. in response to the cut-off frequency, adjusting (216) a frequency extent of the time-domain excitation contribution; \n\n28\\. calculating (107) a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and \n\n29\\. adding (111) the adjusted time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain \u002F frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). \n\n30\\. In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 17 entsprechend der Streitpatentschrift wie folgt: \n\n31\\. **17.** Gemischtes Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), **dadurch gekennzeichnet, dass** es umfasst: \n\n32\\. Berechnen (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n33\\. Berechnen (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n34\\. als Reaktion auf die Grenzfrequenz, Einstellen (216) einer Frequenzerweiterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags; \n\n35\\. Berechnen (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und \n\n36\\. Addieren (111) des eingestellten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags an der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine Codeversion des Eingabeschallsignals (101) bildet. \n\n37\\. Wegen der konkreten Fassung der abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 und 18 bis 32 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. \n\n38\\. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht so deutlich offenbart, dass eine Fachperson ihn ausführen könne, da sie mit in sich widersprüchlichen Lehren konfrontiert sei, die sie selbst bei Heranziehung ihres Fachwissens nicht lösen könne, wenn sie der Offenbarung des Streitpatents folge. Zudem sei er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht patentfähig, insbesondere weder neu gegenüber der Druckschrift US 2007\u002F0106502 A1 – \"KIM” (D1) und dem Dokument GHAEMMAGHAMI, S. und DERICHE, M. mit dem Titel: An improved model for speech excitation using time-frequency characterisation, Proceedings of the Fifth International Symposium on Signal Processing and its Applications - \"GHAEMMAGHAMI II\" (D3) noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n39\\. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente, dabei auch auf von der Klägerin des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen dann wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18\u002F23 (EP) mit dem Dokumentenkürzel MFG eingereichte: \n\n40\\. \n\nKurzzeichen D1 MFG24 US 2007\u002F0106502 A1, \"KIM” D2 MFG6 GHAEMMAGHAMI, S.; DERICHE, M.: A new approach to modeling excitation in very low-rate speech coding, Proceedings of the 1998 IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Processing, ICASSP'98 (Cat. No. 98CH36181) Vol. 2. IEEE, 1998, Seiten 597 bis 600 \"GHAEMMAGHAMI I\" D3 MFG7 GHAEMMAGHAMI, S.; DERICHE, M.: An improved model for speech excitation using time-frequency characterisation, Proceedings of the Fifth International Symposium on Signal Processing and its Applications, ISSPA'99 (IEEE Cat. No. 99EX359) Vol. 1. IEEE, 1999, Seiten 47 bis 50, \"GHAEMMAGHAMI II\" D4 MFG8 JELINEK, M. et al.: A new embedded speech and audio coding standard with high resilience to error-prone transmission channels, IEEE Communications Magazine, October 2009, Seiten 117 bis 123, \"JELINEK\" D5 MFG9 SALAMI, R. A. et al.: A fully vector quantised self-excited vocoder, International Conference on Acoustics, Speech, and Signal Processing, IEEE, 1989, Seiten 124 bis 127, \"SALAMI\" D6 MFG10 US 6 003 001 A, \"MAEDA\" D7 MFG11 US 5 737 484 A, \"OZAWA\" D8 MFG12 FUCHS, G. et al.: MDCT-based coder for highly adaptive speech and audio coding, 17th European Signal Processing Conference (EUSIPCO 2009), EURASIP, 2009, Seiten 1264 bis 1268, \"FUCHS\" D9 MFG13 MORIYA, T.; HONDA, M.: Transform coding of speech using a weighted vector quantizer, IEEE Journal on Selected Areas in Communications, Vol. 6, No. 2, February 1988, Seiten 425 bis 431, \"MORIYA\" D10 MFG14 OSHIKIRI, M. et al.: An 8-32 kbit\u002Fs scalable wideband coder extended with MDCT-based bandwidth extension on top of a 6.8 kbit\u002Fs narrowband CELP coder, 27. - 31. August, Antwerpen, Belgien, INTERSPEECH 2007, Seiten 1701 bis 1704, \"OSHIKIRI\" D11 MFG15 OPPENHEIM, A. V.; SHAFER R. 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Die Beklagte beantragt, \n\n44\\. die Klage abzuweisen. \n\n45\\. hilfsweise, die Klage abzuweisen, \n\n46\\. soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den mit Schriftsatz vom 27. September 2024 einge- \n\n47\\. reichten Hilfsanträgen 1 bis 6 richtet, \n\n48\\. mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und \n\n49\\. alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden. \n\n50\\. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. Sie hält die Gegenstände insbesondere der Patentansprüche 1 und 17 in erteilter Fassung für rechtsbeständig. Gleiches gelte für die rückbezogenen Unteransprüche. Der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der mangelnden ausführbaren Offenbarung sei verspätet und daher nicht zum Verfahren zuzulassen. Das Streitpatent erweise sich bereits in der Fassung nach Hauptantrag, zumindest jedoch in einer der verteidigten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 sowohl als ausführbar als auch als patentfähig, insbesondere als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. \n\n51\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf deren zur Akte gereichte Fassungen verwiesen. \n\n52\\. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 8. Juli 2024 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt, die er später bis zum 21. Oktober 2024 und 10. Januar 2025 verlängert hat. \n\n53\\. Die Akten des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen und später wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18\u002F23 (EP) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025. \n\n54\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n55\\. Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig; die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 und 83 EPÜ liegen nicht vor. \n\n56\\. **I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung und zur Auslegung**\n\n57\\. **1.** Das **Streitpatent** betrifft gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtungen und -verfahren (\"*mixed time-domain \u002F frequency-domain coding devices and methods* \"; im Folgenden synonym auch als Zeitbereichs\u002FFrequenzbereichs-Codiervorrichtungen und -verfahren bezeichnet) zur Codierung eines Eingangsaudiosignals und entsprechende Codierer und Decodierer, die diese benutzen (Streitpatentschrift, Absatz 0001). \n\n58\\. Aus dem Stand der Technik bekannte Codecs, die das Eingangssignal meist im Zeitbereich codieren, seien bei Bitraten unter 16 kbps für generische Audiosignale wie Musik und hallige (\"*reverberant* \") Sprache nicht gut geeignet. Um diesen Nachteil zu überwinden, seien sog. Switched-Codecs eingeführt worden, die im Wesentlichen sprachdominierte Eingangssignale im Zeitbereich und allgemeine (\"*generic* \") Audiosignale im Frequenzbereich codieren. Jedoch würden derartige Switched-Codecs typischerweise eine höhere Verarbeitungsverzögerung insbesondere aufgrund der Sprach-Musik-Klassifikation und der Transformation in den Frequenzbereich aufweisen (Absatz 0002). \n\n59\\. **2.** Als **Aufgabe** gibt das Streitpatent explizit lediglich an, den oben genannten Nachteil zu überwinden und ein einheitlicheres (\"*more unified* ”) Zeitbereichs- und Frequenzbereichsmodell vorzuschlagen (Absatz 0004) zur möglichst guten Integration in die CELP-Zeitbereichscodierung (Absatz 0014). Den Erläuterungen zum Stand der Technik ist die objektive Aufgabe zu entnehmen, die Synthesequalität für generische Audiosignale wie z. B. Musik und\u002Foder nachhallende\u002Fhallige (\"*reverberant* \") Sprache zu verbessern, ohne die Verarbeitungsverzögerung und die Bitrate zu erhöhen (Absätze 0004 und 0013) und bei dem insbesondere nicht die innovative, im Frequenzbereich quantisierte Anregung im Decodierer durch inverse Filterung des quantisierten Zielsignals abgeleitet werden muss, wie es bei dem aus dem Fachartikel D15 \"LEFEBVRE\" bekannten Codec der Fall ist, von dem sich das Streitpatent einleitend abgrenzt (Absatz 0003). \n\n60\\. **3.** Maßgebliche **Fachperson** auf dem für das Streitpatent relevanten technischen Gebiet ist eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audiocodierverfahren. Diese ist mit den Normen und Standards auf diesem Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbemühungen. \n\n61\\. **4.** Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung und in Anspruch 17 ein Verfahren gerichtet auf eine gemischte Zeitdomänen- \u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung bzw. ein -verfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals vor, deren bzw. dessen Merkmale sich in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch auch nach den Ausführungen der Parteien wie folgt gliedern lassen: \n\n62\\. **Anspruch 1**\n\n63\\. 1\\. A mixed time-domain \u002F frequency-domain coding device for coding an input sound signal (101), \n\n64\\. characterized in that it comprises: \n\n65\\. 1.1 a calculator (105) of a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n66\\. 1.2 a calculator (215) of a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n67\\. 1.3 a filter (216) responsive to the cut-off frequency for adjusting a frequency extent of the time-domain excitation contribution; \n\n68\\. 1.4 a calculator (107) of a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and \n\n69\\. 1.5 an adder (111) of the filtered time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain \u002F frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). \n\n70\\. **Anspruch 17**\n\n71\\. 17\\. A mixed time-domain \u002F frequency-domain coding method for coding an input sound signal (101), \n\n72\\. characterized in that it comprises: \n\n73\\. 17.1 calculating (105) a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n74\\. 17.2 calculating (215) a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); \n\n75\\. 17.3 in response to the cut-off frequency, adjusting (216) a frequency extent of the time-domain excitation contribution; \n\n76\\. 17.4 calculating (107) a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and \n\n77\\. 17.5 adding (111) the adjusted time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain \u002F frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). \n\n78\\. Die erteilten Patentansprüche 1 und 17 lauten mit der gleichen Merkmalsgliederung und in der Übersetzung nach Streitpatentschrift, wobei der Begriff \"*frequency extent* \" in den Merkmalen 1.3 und 17.3 statt durch \"Frequenzerweiterung\" auch nach übereinstimmendem Parteienvortrag durch den technisch zutreffenderen Begriff \"Frequenzumfang\" sowie in den Merkmalen 1.5 und 17.5 \"*coded version* ” statt durch \"Codeversion” durch \"codierte Version\" und \"in the frequency domain” statt durch \"an der Frequenzdomäne\" durch \"in der Frequenzdomäne\" übersetzt sind, wie folgt: \n\n79\\. **Anspruch 1**\n\n80\\. 1\\. Gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), \n\n81\\. dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst: \n\n82\\. 1.1 einen Rechner (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n83\\. 1.2 einen Rechner (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n84\\. 1.3 einen Filter (216), der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen eines Frequenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; \n\n85\\. 1.4 einen Rechner (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und \n\n86\\. 1.5 einen Addierer (111) des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals (101) bildet. \n\n87\\. **Anspruch 17**\n\n88\\. 17\\. Gemischtes Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), \n\n89\\. dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst: \n\n90\\. 17.1 Berechnen (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n91\\. 17.2 Berechnen (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); \n\n92\\. 17.3 als Reaktion auf die Grenzfrequenz, Einstellen (216) eines Frequenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags; \n\n93\\. 17.4 Berechnen (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und \n\n94\\. 17.5 Addieren (111) des eingestellten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals (101) bildet. \n\n95\\. **5.** Die Merkmale der Patentansprüche bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n96\\. Die für das Verständnis der beanspruchten Gegenstände wesentlichen Komponenten und deren Funktionsweise sind teilweise in der Figur 1 aber vor allem in der Figur 2 gezeigt und in der zugehörigen Beschreibung ab Absatz 0032 erläutert. \n\n97\\. Figur 2 der Streitpatentschrift \n\n98\\. **5.1** **Merkmale 1. und 17. (Gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung bzw. -** **Codierverfahren)**\n\n99\\. Gemäß Merkmal 1. des Anspruchs 1 wird eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung beansprucht, die zum Codieren eines Eingabeschallsignals geeignet ist, mit dem Merkmal 17\\. des Anspruchs 17 ein entsprechendes Verfahren. Was unter gemischter Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierung zu verstehen ist, ergibt sich dabei aus den folgenden kennzeichnenden Merkmalen 1.1 bis 1.5 und 17.1 bis 17.5. \n\n100\\. **5.2 Merkmale 1.1 und 17.1 (Zeitdomänen-Anregungsbeitrag)**\n\n101\\. Laut Merkmal 1.1 umfasst die Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung einen Rechner, der gemäß Merkmal 17.1 einen **Zeitdomänen-Anregungsbeitrag** (\"*time-domain excitation contribution* ”) als Reaktion auf das Eingabeschallsignal berechnet. \n\n102\\. Die Berechnung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags aus dem Eingabeschallsignal erfolgt, die Patentansprüche nicht einschränkend, nach dem Ausführungsbeispiel (\"*illustrative embodiment* \") des Streitpatents, wie bei prädiktiven Codecs, insbesondere CELP, üblich und der Fachperson vertraut, indem – nach diversen ebenfalls fachüblichen Manipulationen – i. A. mit den beiden Komponenten des Rechners 105, dem adaptiven Codebuch (\"*Close loop pitch analysis (ACB) 211* \") und dem festen, innovativen, insbesondere algebraischen, Codebuch (\"*Fixed algebraic codebook 212* \") die vier für dieses Anregungssignal charakteristischen Größen ermittelt werden (Beitrag des adaptiven Codebuchs *ν(n*) mit dem Verstärkungsfaktor *b* sowie Beitrag des innovativen Codebuchs *c(n)* mit dem Verstärkungsfaktor *g*) (Figur 2 i. V. m. Absatz 0051: \"*The time-domain excitation contribution is given by the following relation:*\n\n103\\. *where v(n) is the adaptive codebook contribution, b is the adaptive codebook gain, c(n) is the fixed codebook contribution, and g is the fixed codebook gain. It should be noted that the time-domain excitation contribution may consist only of the adaptive codebook contribution as described in the foregoing description*.\"). \n\n104\\. Der für verschiedene Berechnungen – von der Addition oder Subtraktion bis hin zu komplexen Auswertungen – jeweils verwendete Begriff \"Rechner\" (\"*calculator* ”) ist im Streitpatent nicht definiert. Die Fachperson versteht darunter allgemein diejenige Komponente der Codierungsvorrichtung, welche geeignet eingerichtet ist, die jeweilige Berechnung durchzuführen, ohne dass dies zwangsläufig eigenständige Vorrichtungskomponenten wie beispielsweise Prozessoren impliziert. \n\n105\\. **5.3 Merkmale 1.2 und 17.2 (Grenzfrequenz)**\n\n106\\. Gemäß Merkmal 1.2 wird mittels eines weiteren Rechners (215) eine **Grenzfrequenz** für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal gemäß Merkmal 17.2 berechnet. \n\n107\\. Bei der Grenzfrequenz handelt es sich um diejenige Frequenz, bis zu der der Zeitdomänen-Anregungsbeitrag einen sinnvollen Beitrag für die Codierung des Eingabeschallsignals liefert. Für das Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist der Rechner 215 in Figur 2 gezeigt und die Berechnung der Grenzfrequenz *f* *tc* wird in den Absätzen 0052 bis 0065 beschrieben. \n\n108\\. Die Patentansprüche 1 und 17 nicht einschränkend wird im Streitpatent erläutert, dass bei der Berechnung der variablen Grenzfrequenz noch weitere Faktoren mit Hilfe weiterer Komponenten berücksichtigt werden können, insbesondere um die Genauigkeit und die Stabilität zu erhöhen (Absätze 0059 bis 0065 i. V. m. Figuren 3 und 4). Wie fachüblich wird die ermittelte Grenzfrequenz abschließend quantisiert, beispielsweise mit drei Bits, womit acht mögliche Grenzfrequenzen unterschieden werden können (Absatz 0064: \"*quantizer 309* \", Figuren 3 und 4). \n\n109\\. **5.4 Merkmale 1.3 bzw. 17.3 (Filter)**\n\n110\\. Nach Merkmal 1.3 bzw. 17.3 wird die Grenzfrequenz in einem **Filter** (216) dazu verwendet, den **Frequenzumfang** (\"*frequency extent* \") des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags einzustellen. \n\n111\\. Die Patentansprüche 1 und 17 nicht einschränkend wird zum Ausführungsbeispiel des Streitpatents konkretisiert, dass mit bestimmten Komponenten des Rechners 215 (Figuren 3 und 4 i. V. m. den Absätzen 0062 und 0063: \"*decider 307, … zeroer 308; analyser 415 … selector 416 … zeroer 417 … filter 418* \") die Frequenzen des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags oberhalb der Grenzfrequenz auf Null gesetzt werden können (Tiefpassfilter), wobei in einem Übergangsbereich zwischen dem unveränderten Spektrum unterhalb der Grenzfrequenz und den mit Nullen versehenen Bins bei höheren Frequenzen auch ein sanfter spektraler Übergang erzeugt werden kann (Absatz 0062). \n\n112\\. Die Patentansprüche 1 und 17 nehmen dabei auf den nach Merkmal 1.3 berechneten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag Bezug (\"*adjusting a* *frequency extent of the time-domain excitation contribution* \"). Insbesondere aufgrund der bevorzugten Möglichkeit der Schaffung eines sanften spektralen Übergangs wird deutlich, dass das Einstellen des Frequenzumfangs für diesen errechneten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag und nicht bereits vorab für das Eingangssignal erfolgt. \n\n113\\. Der Frequenzumfang des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags, der in Merkmal 1.1 als durch einen Rechner 105 berechnet eingeführt wird (\"*a* *time-domain excitation contribution* \"), wird durch den Filter 216 gemäß Merkmal 1.3 eingestellt (\"*adjusting a frequency extent of* *the* *time-domain excitation contribution* \"). Damit muss schon aus Kausalitätsgründen erst der Zeitdomänen-Anregungsbeitrag berechnet werden, bevor der Filter relativ zur Grenzfrequenz Teile davon \"einstellt\", beispielsweise die Werte oberhalb der Grenzfrequenz auf Null setzt, rein vorzugsweise inklusive eines sanften Übergangs. Dies wird im Übrigen noch deutlicher durch die Reihenfolge der Verfahrensschritte 17.1 und 17.3 des Anspruchs 17. Eine Auslegung, nach der das Einstellen des Frequenzumfangs auch vor der Berechnung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags erfolgen könne, würde somit dem Verständnis der Fachperson der Ansprüche 1 und 17 aber auch der gesamten technischen Lehre des Streitpatents widersprechen. \n\n114\\. Im Zusammenhang mit dem Festlegen des Frequenzumfangs verwendet das Streitpatent die Begriffe \"gefiltert\" (\"*filtered* \") und \"eingestellt\" (\"*adjusted* ”) synonym. \n\n115\\. **5.5 Merkmale 1.4 bzw. 17.4 (Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag)**\n\n116\\. Gemäß den Merkmalen 1.4 und 17.4 wird analog zu den Merkmalen 1.1 und 17.1 mit einem weiteren Rechner (107) ein Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal berechnet. Wie die Fachperson dabei mitliest, muss dazu das Eingabeschallsignal mittels geeigneter Transformation in die Frequenzdomäne überführt werden. \n\n117\\. Dies geschieht im Ausführungsbeispiel des Streitpatents, indem das vom LP-Analysator 201 kommende LP-Residuumsignal bzw. LP-Residualsignal (\"*LP residual* \") Res nach Transformation im DCT 213 (Discrete Cosine Transform) als Signal Fres in der Frequenzdomäne vorliegt und von dem ebenfalls in der Frequenzdomäne vorliegenden gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag FexcF subtrahiert wird (Figur 2 i. V. m. Absatz 0066). Auch der so erzeugte Differenzvektor fd bzw. Fd wird nach dem Ausführungsbeispiel im Frequenz-Quantisierer 219 (bzw. 110 in Figur 1) quantisiert (Absatz 0067) und einem Addierer 111 als quantisierter Differenz-Vektor bzw. quantisierter Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag (FdQ) zugeleitet. \n\n118\\. Zwar wird in den Ansprüchen 1 und 17 weder gefordert, dass der Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag oberhalb der Grenzfrequenz liegen müsse, noch, dass die Frequenzbereiche von Zeitdomänen- und Frequenzdomänen-Anregungsbeiträgen vollständig disjunkt sind. Jedoch wird die Fachperson aufgrund ihres Fachwissens und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents davon auszugehen, dass regelmäßig der Zeitbereichs-Anregungsbeitrag im Frequenzbereich unterhalb der Grenzfrequenz den Hauptbeitrag zur Gesamtanregung liefert und im Frequenzbereich oberhalb der Grenzfrequenz der Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag (z. B. Absätze 0016, 0018 und 0062). \n\n119\\. **5.6 Merkmale 1.5 bzw. 17.5 (Addierer)**\n\n120\\. Gemäß den Merkmalen 1.5 bzw. 17.5 werden vom Addierer (111) der nach Merkmal 1.3 bzw. 17.3 gefilterte bzw. eingestellte Zeitdomänen-Anregungsbeitrag (FexcF) und der nach Merkmal 1.4 bzw. 17.4 berechnete Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag in der Frequenzdomäne (FdQ) addiert, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals (101) darstellt (vgl. auch Ausführungsbeispiel zu Figur 2 und Absatz 0082). \n\n121\\. Von den Ansprüchen 1 und 17 ist nicht mehr umfasst, dass im Decodierer das Summensignal mit einer inversen diskreten Kosinustransformation IDCT 220 in den Zeitbereich zurücktransformiert und, wie bei CELP-Codes üblich, durch einen LP-Synthesefilter 113 das synthetisierte Signal des Eingabeschallsignals erhalten wird (Figuren 1 und 2 i. V. m. den Absätzen 0083 und 0084). \n\n122\\. **II. Zur Ausführbarkeit des Streitpatents in erteilter Fassung**\n\n123\\. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass die Fachperson sie ausführen kann, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 b) und Art. 83 EPÜ. \n\n124\\. **1.** Die Erweiterung der Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit ist auch ohne Zustimmung der Beklagten aufgrund Sachdienlichkeit zulässig. \n\n125\\. Zwar handelt es sich hierbei formal nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. §264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu etwa BGH-Urteil vom 7. Juni 1994 – X ZR 82\u002F91, Bausch Bd. I 1994-1998, 27, 29 - thermoplastische Formmassen; Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51\u002F06, GRUR 2010, 901 Rn. 26, 27 - polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 21\\. April 2009 – X ZR 153\u002F04, GRUR 2009, 933 - Druckmaschinentemperierungssystem II; Urteil vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131\u002F02, GRUR 2007, 309 Rn. 8 – Schussfädentransport; Urteil vom 20. März 2001 – X ZR 177\u002F98, GRUR 2001, 730 Rn. 11 – Trigonellin; Busse\u002F Keukenschrijver, 9. Aufl. 2020, § 82 Rn. 33; Schulte\u002FVoit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 73, jeweils m. w. N.). \n\n126\\. Die demzufolge geänderte Klage ist allerdings nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents vermieden werden kann. \n\n127\\. **2.** Der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 und demnach binnen der zweiten auf den qualifizierten Hinweis eingeräumten Frist geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit war entgegen der Annahme und Rüge der Beklagten nicht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen. \n\n128\\. § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen – neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents – zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Hierfür ist es demnach stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (s. a. BPatG, Urteil vom 30. April 2024 – 7 Ni 3\u002F23, juris Rn. 206; vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Rn. 125). \n\n129\\. So liegt der Fall hier. \n\n130\\. Der weitere Angriff der Klägerin mit dem Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung ist fristgemäß am Tag des Ablaufs der auf den qualifizierten Hinweis gesetzten bzw. verlängerten Frist zur Stellungnahme auf das Vorbringen der Gegenseite, nämlich am 10\\. Januar 2025, eingegangen. \n\n131\\. In Bezug auf den weiteren Nichtigkeitsgrund bestand auch kein Vertagungserfordernis, weil die Beklagte vorliegend bei Geltendmachung des weiteren Nichtigkeitsgrunds mehr als zehn Wochen vor der mündlichen Verhandlung nicht nur ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung hatte, sondern auch schriftsätzlich vollinhaltlich dazu Stellung nehmen konnte. Dies hat sie mit ihren diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 auch getan und sich damit zudem in der Sache eingelassen. \n\n132\\. **3.** Die Annahme der Klägerin, dass die Fachperson den Rechner 215 einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag, der diese gemäß Merkmal 1.2 in Erwiderung auf das Eingangsschallsignal berechne, nicht nacharbeiten könne, denn die Fachperson würde mit in sich widersprüchlichen Lehren konfrontiert, welche sie selbst bei Heranziehung ihres Fachwissens nicht lösen könne, wenn sie der Offenbarung des Streitpatents folgen sollte, ist unzutreffend. \n\n133\\. **3.1** Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die Fachperson ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und Fachkönnen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dazu muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 29. März 2022 – X ZR 16\u002F20 – Übertragungsleistungssteuerungsverfahren, juris Leitsatz 2). Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126\u002F07, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät, juris Leitsatz und Rn. 17). Denn er entnimmt bereits die zur Ausführung der Erfindung in den Ansprüchen regelmäßig nicht vollständig enthaltenen aber für die praktische Verwirklichung erforderlichen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung (BGH, Urteil vom 28. März 2017 – X ZR 17\u002F15, juris Rn. 23 m. w. N.). \n\n134\\. **3.2** Diese Anforderungen erfüllt das Streitpatent, da der Einwand der Klägerin lediglich auf einem für die Fachperson offensichtlichen Fehler in einer Gleichung (Absatz 0054) der mehreren und lediglich beispielgebenden Berechnungsvorschriften gründet, den die Fachperson anhand der Gesamtoffenbarung der technischen Lehre des Streitpatents und insbesondere der verbalen Beschreibung der Berechnung durch eine Korrektur der entsprechenden Gleichung ohne Weiteres richtig stellt. \n\n135\\. Die Fachperson, welche die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen und die mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 17 beanspruchte gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung bzw. das zugehörige Verfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals nacharbeiten will, muss die mit den Merkmalen 1.2 bzw. 17.2 angegebene Berechnung einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal konkret realisieren. \n\n136\\. Bei Zweifeln oder erkannten Ungenauigkeiten kann sie die zur Ausführung der Erfindung in den Ansprüchen als nicht treffend erkannten aber für die praktische Verwirklichung erforderlichen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung ausführbar entnehmen. Im Absatz 0026 der Beschreibung wird detailliert angegeben, wie die Grenzfrequenz im Frequenzbereich geschätzt (\"*estimated* \") bzw. berechnet (\"*compute* \") wird. Neben der Aufteilung der Spektren sowohl des LP-Residuums als auch des im Zeitbereich codierten Beitrags in eine vordefinierte Anzahl von Frequenzbändern entnimmt sie, dass für jedes der Frequenzbänder eine normierte Korrelation zwischen der Frequenzdarstellung des Zeitbereichs-Anregungsbeitrags und der Frequenzdarstellung des LP-Residuums berechnet und die Korrelation zwischen benachbarten Frequenzbändern geglättet wird, wobei die Korrelationen pro Band nach unten auf 0,5 begrenzt und zwischen 0 und 1 normiert sind (\"*The per-band correlations are lower limited to 0.5 and normalized between 0 and 1.* \"). \n\n137\\. Die Fachperson kann zur Erlangung eines tieferen Verständnisses der Details und als Hilfe bei der technischen Umsetzung zusätzlich die exemplarische Berechnung der Grenzfrequenz nachvollziehen, wie sie in den Absätzen 0052 bis 0065 des Streitpatents konkret an einem Ausführungsbeispiel vorgeführt wird. \n\n138\\. Bei dieser beispielhaften Berechnung wird \n\n139\\. · zunächst durch den Rechner 215 (Figur 2), unter Verwendung eines Computers 303 (Figuren 3 und 4) zur normierten Kreuzkorrelation für jedes Fre-quenzband zwischen dem frequenztransformierten LP-Residuum (*f* *res* ) aus dem Rechner 107 und dem frequenztransformierten Anregungsbeitrag im Zeitbereich (*f* *exc* *)* aus dem Rechner 106 die Grenzfrequenz geschätzt, wobei von der Einteilung des Spektrums in 16 Frequenzbänder ausgegangen wird (Absatz 0052: \"… *for example, the sixteen (16) frequency bands are defined in Hz* \") und \n\n140\\. · für jedes Frequenzband eine normierte Kreuzkorrelation *C* *C* *(i)* berechnet, deren Werte jeweils zwischen -1 und +1 liegen (Absatz 0053); \n\n141\\. · anschließend durch einen Glätter (\"*smoother 304* \"; dargestellt in den Figuren 3 und 4) unter Verwendung der Gleichung im Absatz 0054 ein neuer Kreuzkorrelationsvektor *C* *C2* *(i)* für die ersten 13 Frequenzbänder berechnet, \n\n142\\. · bevor durch den Rechner 305 der Mittelwert des neuen Kreuzkorrelationsvektors *C* *C2* über die ersten *N* *b* -Bänder (*N* *b* = 13 entsprechend 5575 Hz als oberer Grenzfrequenz des dreizehnten Frequenzbands, vgl. auch Absatz 0052, wobei dort 5575 Hz der oberen Grenzfrequenz des fünfzehnten Frequenzbandes *N* *b* = 15 entspricht) berechnet wird (Absatz 0055) und \n\n143\\. · abschließend die Funktion des Grenzfrequenzmoduls 306 (Figur 3) beschrieben, dessen Begrenzer 406 den Mittelwert des Kreuzkorrelationsvektors auf einen Mindestwert von 0,5 begrenzt, der Normierer 407 den Mittelwert des Kreuzkorrelationsvektors zwischen 0 und 1 normiert und der Finder 408 eine erste Schätzung der Grenzfrequenz *f* *tc1* gewinnt, indem er die letzte Frequenz eines Frequenzbandes *L* *f* , welche die Differenz zwischen dieser und dem normierten Mittelwert  des Kreuzkorrelationsvektors *C* *C2* multipliziert mit der Breite F\u002F2 des Spektrums des Eingangsschallsignals minimiert (Absätze 0056 und 0057). \n\n144\\. Falls die Fachperson beim Nacharbeiten der beanspruchten Gegenstände nicht allein die Anweisungen in Absatz 0026 befolgt, sondern zusätzlich von den exemplarischen Berechnungen beim Ausführungsbeispiel nach den Absätzen 0052 bis 0065 Gebrauch macht, wird sie entweder beim rechnerischen Nachvollziehen oder bei der regelgerechten Implementierung als Computerprogramm feststellen – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – dass einer der Berechnungsschritte zur Schätzung der Grenzfrequenz, der durch die Gleichung in Absatz 0054 repräsentiert wird, zu Ergebnissen führt, die im Widerspruch zu ihren auf Fachwissen beruhenden Erwartungen und insbesondere zu den Anweisungen in Absatz 0026 stehen. \n\n145\\. Die Fachperson, die für die Komponenten des sogenannten neuen Kreuzkorrelationsvektors *C* *C2* *(i)* von Absatz 0054 \n\n146\\. – wie für jeden üblichen Korrelationskoeffizienten – Werte aus dem Intervall zwischen -1 und 1 erwartet, stellt bereits beim Berechnen der ersten Komponente in der ersten Zeile der Gleichung (*i = 0*) fest, dass sich Werte zwischen -3 und 0 ergeben und stellt daher die Korrektheit der Gleichung in Frage. \n\n147\\. Sie erkennt vor allem, allein aus ihrem mathematischen Grundwissen heraus, dass eine allgemeine Minimumsfunktion, beispielsweise: *C(x)* = min(0.5, *x*), wobei *x* für einen beliebigen Term mit Wertebereich -1 bis 1 steht, stets Werte von kleiner oder gleich 0,5 liefert – und damit für den Wertevorrat von *C* *C2* *(i = 0)* der ersten Zeile der Gleichung das Intervall von -3 bis 0, wie auch die Klägerin korrekt angibt – und somit nach oben begrenzt ist, was im Widerspruch zum Absatz 0026 steht, der nach unten auf 0,5 begrenzte und zwischen 0 und 1 normierte Korrelationen fordert (siehe oben). \n\n148\\. Die Fachperson wird daher wiederum mit ihrem mathematischen Grundwissen einer Realisierung der Begrenzung nach unten selbstverständlich eine Maximumsfunktion statt einer Minimumsfunktion zuordnen und feststellen, dass eine entsprechend korrigierte Gleichung (Absatz 0054) alle Anforderungen erfüllt, insbesondere konsistent mit der übrigen beschriebenen technischen Lehre des Streitpatents ist und auch für die erste Komponente des Kreuzkorrelationsvektors CC2(i) korrekterweise Werte zwischen 0 und 1 liefert. Die Fachperson wird somit den offensichtlichen Fehler ohne Weiteres folgendermaßen richtigstellen: \n\n149\\. Im Übrigen ist festzuhalten, dass als Bedingung für eine hinreichend deutliche und vollständige Offenbarung nicht zu fordern ist, dass das jedes einzelne in einem Patent beschriebene Ausführungsbeispiel von der Fachperson nachgearbeitet werden kann, sondern dass sie die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs – mittels geläufiger Maßnahmen, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbaren Aufwand, wie hier gezeigt – praktisch realisieren kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 35\u002F12 – Halbleiterdotierung, juris 4. Orientierungssatz, Rn. 46 m. w. N.). \n\n150\\. **III. Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in erteilter Fassung**\n\n151\\. Dem Bestand des Streitpatents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 52, 54 und 56 EPÜ. \n\n152\\. Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 des Streitpatents erweisen sich gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik als patentfähig. \n\n153\\. **1.** Die Druckschrift **D1** \"KIM\" steht der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht entgegen. \n\n154\\. **1.1** Druckschrift**D1\u002FKIM** betrifft ausweislich ihres Titels Vorrichtungen und Verfahren zur adaptiven zeit-\u002Ffrequenzbasierten Audiocodierung und -decodierung.Dazu wird das Frequenzspektrum eines Eingabeschallsignals eines bestimmten Zeitabschnitts (z. B. eines 20 ms langen Rahmens, vgl. Absatz 0047) in eine Vielzahl von Frequenzabschnitten (Frequenzbänder) unterteilt, wobei jeder dieser Frequenzabschnitte für sich entweder im Zeitbereich oder im Frequenzbereich codiert werden kann. Als Ergebnis könne ein effektives Komprimierungsverfahren sowohl für Musik als auch für Sprache bereitgestellt werden, welches für mobile Endgeräte einsetzbar sei (Abstract sowie Absätze 0010 und 0085). \n\n155\\. Das Blockdiagramm der Figur 1 zeigt eine Ausführungsform einer adaptiven zeit- \u002F frequenzbasierten Audiocodiervorrichtung gemäß der allgemeinen technischen Lehre der D1\u002FKIM. Die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 teilt das Eingangssignal IN in Frequenzbereichssignale S1 und S2 auf und wählt für jedes der Signale entweder einen zeitbasierten oder einen frequenzbasierten Codiermodus aus. Die Einheit 100 generiert zudem Informationen über die vorgenommene Aufteilung (\"*division information S3* \") und den jeweils gewählten Codiermodus (\"*encoding mode information S4* \"). Die Codiereinheit 110 codiert die Frequenzbereichssignale S1 und S2 entsprechend im zeitbasierten bzw. im frequenzbasierten Codiermodus in die Signale S5 und S6. Die Bitstrom-Ausgabeeinheit 120 erzeugt aus den zeit- und frequenzcodierten Daten S5 bzw. S6 und den Informationen S3 und S4 als Bitstrom das resultierende Ausgabesignal OUT (Absätze 0043 bis 0045). \n\n156\\. Figur 1 der Druckschrift D1 \"KIM\" \n\n157\\. Figur 2 zeigt exemplarisch ein sich von 0 bis etwa 22 kHz erstreckendes Spektrum eines 20 ms langen Zeitabschnitts eines Eingangsaudiosignals, das in fünf Frequenzbänder (in der D1 in nicht fachüblicher Weise als \"Unterrahmen\" (sub-frames) bezeichnet) sf1, … sf5 aufgeteilt wird, wobei die Frequenzbänder sf1 und sf3 im Zeitbereich und die Frequenzbänder sf2, sf4 und sf5 im Frequenzbereich codiert werden (\"*time-based encoding mode* \" bzw. \"*frequency-based encoding mode* \", Absatz 0047). \n\n158\\. Figur 2 der Druckschrift D1 \"KIM\" \n\n159\\. Um das Eingangsaudiosignal in Frequenzbänder aufzuteilen und den entsprechenden Codierungsmodus für jedes Band zu bestimmen, könne ein Spektralmessverfahren, ein Energiemessverfahren, ein Langzeitvorhersage-Schätzverfahren und ein Verfahren, das einen stimmhaften Klang von einem stimmlosen Klang unterscheiden kann, verwendet werden (Absatz 0048). \n\n160\\. Die in Figur 4 schematisch dargestellte Codiereinheit 110 umfasst eine zeitbasierte Codiereinheit 400 und eine frequenzbasierte Codiereinheit 410. Das Frequenzbereichssignal S1 wird vor der zeitbasierten Codierung, die beispielsweise als lineare Vorhersagemethode (CELP) ausgestaltet ist, mittels einer inversen Frequenzbereichstransformation in ein Zeitbereichssignal umgewandelt. Das Frequenzbereichssignals S2 wird in der Codiereinheit 410 beispielsweise mittels eines TCX- oder eines ACC-Algorithmus (\"*such as a Tex character translation*[sic!]*(TCX) algorithm and an advanced audio coding (AAC) algorithm* ”) frequenzbasiert codiert (Absätze 0040 und 0053 bis 0055; wobei das Akronym \"TCX\" – für die Fachperson offensichtlich – nicht für einen \"*Tex character translation (TCX) algorithm* \" steht, wie in den Absätzen 0007 und 0040 angegeben, sondern den ihr bekannten \"*transform coded excitation* \"-Algorithmus bezeichnet). \n\n161\\. Figur 4 der Druckschrift D1 \"KIM\" \n\n162\\. Eine derartige Nutzung der Kombination aus zeit- und frequenzbasierter Audiocodierung ermögliche eine hohe Kompressionseffizienz sowohl für Musik als auch für Sprache und könne für mobile Endgeräte verwendet werden, die eine Audiokompression mit niedriger Bitrate benötigen (Abstract, Absätze 0003, 0008 und 0085). \n\n163\\. **1.2** Die Druckschrift **D1\u002FKIM** offenbart der Fachperson in Worten des erteilten Anspruchs 1 Folgendes: Eine \n\n164\\. 1\\. gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung (\"*time\u002Ffrequency-based audio encoding apparatus”*) zum Codieren eines Eingabeschallsignals (\"*input audio signal IN* \"), wobei sie umfasst: \n\n165\\. Die schematisch in Figur 1 gezeigte Audiocodiervorrichtung der Druckschrift D1\u002FKIM codiert das Eingabeschallsignal IN in einer Codiereinheit 110, die eine zeitbasierte Codiereinheit 400 und eine frequenzbasierte Codiereinheit 410 umfasst, und damit eine in der Zeitdomäne und der Frequenzdomäne \"gemischte\" Codierung vornimmt, wie in Figur 4 gezeigt und den Absätzen 0042 bis 0057 beschrieben wird. \n\n166\\. 1.1 einen Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags (\"*time-based encoding unit 400* \") als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (\"*input audio signal IN* \"); \n\n167\\. Die zeitbasierte Codiereinheit 400, die das Frequenzsignal S1 in der Zeitdomäne beispielsweise mittels CELP codiert (Absatz 0040), kann als Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden (Absatz 0054). Die Berechnung als Reaktion auf das Eingabeschallsignal ergibt sich daraus, dass das Frequenzsignal S1 einen Teil des durch die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 aufgeteilten Eingangssignals IN darstellt (Figur 1 i. V. m. Absatz 0043). \n\n168\\. 1.2 einen Rechner einer Grenzfrequenz (100) für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (\"*input audio signal IN* \"); \n\n169\\. Die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 (Figur 1) teilt das Eingangssignal IN in mehrere Frequenzbereichssignale auf und wirkt damit als Rechner zur Bestimmung von Grenzfrequenzen für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag, da sie dabei zwangsläufig Unter- und Obergrenzen für die Frequenzbereiche bestimmt (z. B. für die Frequenzbereiche *sf1* und *sf3* in Figur 2), aus denen die Zeitdomänen-Anregungsbeiträge berechnet werden (Figur 2 und Absatz 0047). Diese Grenzfrequenzen werden als Reaktion auf das Eingabeschallsignal berechnet, da die Unterteilung des Eingangsaudiosignals in die Frequenzbänder mit den unterschiedlichen Codiermodi mittels verschiedener Verfahren durchgeführt wird, die auf bestimmte Eigenschaften des Eingangsaudiosignals reagieren, wie z. B. Spektralmessverfahren, Energiemessverfahren, Langzeitvorhersage-Schätzverfahren und Verfahren zur Unterscheidung stimmhafter und stimmloser Signale (Absatz 0048). \n\n170\\. 1.3 einen Filter, der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen eines Frequenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; \n\n171\\. Ein Filter, der wie beim Streitpatentgegenstand dazu dienen würde, den Frequenzumfang des bzw. der Zeitdomänen-Anregungsbeiträge einzustellen, ist in Druckschrift D1\u002FKIM nicht offenbart und bei deren Codiervorrichtung auch nicht erforderlich. Gemäß Streitpatent werden alle Frequenzen des durch eine CELP-Codierung mittels Codebüchern ermittelten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags, der für den gesamten Spektralbereich des Signals vorliegt, jenseits, vorzugsweise oberhalb der Grenzfrequenz bzw. eines zusätzlichen Übergangsbereichs gefiltert, insbesondere auf Null gesetzt (Tiefpassfilter). Im Gegensatz dazu liegt in der D1\u002FKIM durch die Aufteilung des gesamten Spektralbereichs des Eingabeschallsignals in Frequenzbänder, die entweder nur im Zeitbereich oder nur im Frequenzbereich codiert werden, bereits vor der Codierung und Erzeugung des bzw. der Zeitdomänen-Anregungsbeiträge das Eingabeschallsignal nur in dem bzw. den dazu bestimmten Frequenzbereichen vor, so dass nicht nachträglich ein als nicht erforderlich erachteter Frequenzbereich jenseits einer Grenzfrequenz gefiltert bzw. auf Null gesetzt werden müsste. \n\n172\\. 1.4 einen Rechner eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags (\"*frequency-based encoding unit 410* \") als Reaktion auf das Eingabeschallsignal; und \n\n173\\. Die frequenzbasierte Codiereinheit 410, die das Frequenzsignal S2 in der Frequenzdomäne beispielsweise mittels TCX- und ACC-Algorithmen codiert (Absatz 0040), kann als Rechner im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden (Figur 4 i. V. m. Absatz 0055). Die Berechnung als Reaktion auf das Eingabeschallsignal ergibt sich daraus, dass das Frequenzsignal S2 einen Teil des durch die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 aufgeteilten Eingangssignals IN darstellt (Absatz 0043). \n\n174\\. 1.5Teil einen Kollektor Addierer des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags (bzw. der jeweiligen Beiträge) in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals bildet. \n\n175\\. Die Bitstrom-Ausgabeeinheit 120 erzeugt aus den zeit- und frequenzcodierten Daten S5 bzw. S6 und den Informationen S3 und S4 als Bitstrom das resultierende Ausgabesignal OUT (Absatz 0045, Figuren 1 und 4). Abgesehen davon, dass der Zeitdomänen-Anregungsbeitrag nach der technischen Lehre der D1\u002FKIM nicht gefiltert wird, ist der D1 nicht entnehmbar, wie aus den, den Zeitdomänen- und Frequenzdomänen-Anregungsbeiträgen entsprechenden, Datensignalen S5 und S6 unter Verwendung der Informationen S3 und S4 das resultierende Bitstrom-Ausgabesignal OUT erzeugt wird. Ein Addierer, der die gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung durch Addition bilden würde, ist jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Der Fachperson sind zudem auch andere Methoden bekannt, um die codierte Version des Eingabeschallsignals aus den \"gesammelten\" Signalen S3 bis S6 zu bilden (Absatz 0045: \"*The bitstream output unit 120 collects the data S5 and S6, the division information S3 and the encoding mode information S4 of each frequency-domain signal, and out-puts a bitstream OUT. Here, the bitstream OUT may have a data compression process performed thereon, such as an entropy-encoding process.* \"). \n\n176\\. Im Blockdiagramm der Figur 5 gezeigt und in den Absätzen 0058 bis 0062 beschrieben ist eine weitere, gegenüber der vorstehend analysierten Ausführungsform gemäß den Figuren 1 bis 4 modifizierte, Ausführungsform des allgemeinen Erfindungskonzepts von D1\u002FKIM. \n\n177\\. Figuren 5 der Druckschrift D1 \"KIM\" mit Hervorhebung durch den Senat \n\n178\\. Wie bereits in Figur 5 gut zu erkennen ist, besteht der Unterschied zum Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 4 darin, dass die zeitbasierte Codiereinheit 510 (die ansonsten der zeitbasierten Codiereinheit 400 von Figur 4 entspricht) mit einer zusätzlichen Funktion zur Bestätigung eines bestimmten Codiermodus ausgestattet ist, welche anhand von Zwischendatenwerten, die während der zeitbasierten Codierung erhalten werden, bestimmt, ob der zeitbasierte Codiermodus für das empfangene Frequenzbereichssignal S1 geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, d. h., wenn die Codiereinheit 510 feststellt, dass der frequenzbasierte Codiermodus für das Signal S1 (besser) geeignet ist, wird die Durchführung der zeitbasierten Codierung für das Frequenzbereichssignal S1 gestoppt und die zeitbasierte Codiereinheit 510 liefert ein Modusumwandlungssteuersignal S9 (\"*mode conversion control signal* \") zurück an die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 500. \n\n179\\. In diesem Fall einer \"Umklassifizierung\" wird das zunächst in der Zeitdomäne teilweise aus dem Frequenzbereichssignal S1 codierte Anregungssignal S5 verworfen und erneut, nun vollständig in der Frequenzdomäne, codiert. Es erfolgt somit auch bei diesem Ausführungsbeispiel stets eine Zeitdomänen-Codierung oder eine Frequenzdomänen-Codierung, die jeweils auf jedes einzelne der eingangs durch Unterteilung des Eingangsschallsignals erzeugten Frequenzbandsignale beschränkt ist. Dies entspricht nicht einem streitpatentgemäßen Filtern, beispielsweise durch teilweise auf Null setzen eines codierten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags. Vielmehr ist ein Einstellen eines Frequenzumfangs (*frequency extent*) des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags durch einen Filter als Reaktion auf die Grenzfrequenz, wie es Merkmal 1.3 (und auch 17.3) fordert, auch durch das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 5 von D1\u002FKIM nicht offenbart. Denn auch nach diesem Beispiel werden immer erst die Grenzfrequenz bzw. die Grenzfrequenzen bestimmt und damit ein Einstellen des Frequenzumfangs des Eingangssignals (vgl. insb. Figur 2) vorgenommen, bevor der bzw. die Zeitdomänen-Anregungsbeiträge berechnet werden, der im Gegensatz dazu gemäß den Ansprüchen 1 und 17 des Streitpatents Voraussetzung für die Berechnung der Grenzfrequenz ist. \n\n180\\. Auch wenn die Reihenfolge der von der im Vorrichtungsanspruch 1 des Streitpatents genannten Codiervorrichtung durchgeführten Verfahrensschritte aus dem Anspruch 1 alleine, wie zur Auslegung dargelegt, nicht unmittelbar erkennbar ist, ergibt sich diese jedoch unter Berücksichtigung des korrespondierenden Verfahrensanspruchs 17 und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents, nämlich, dass zuerst ein Zeitdomänen-Anregungsbeitrag (Merkmale 1.1 und 17.1) und hierfür eine Grenzfrequenz berechnet werden muss (Merkmale 1.2 und 17.2), bevor ein Frequenzumfang des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags mittels eines Filters eingestellt wird (Merkmal 1.3 und 17.3). Erst dann wird ein Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag berechnet (Merkmal 1.4 und 17.4). \n\n181\\. Weder ein Verfahren mit in dieser Reihenfolge ablaufenden Schritten noch eine dafür eingerichtete Vorrichtung ist der Druckschrift D1\u002FKIM entnehmbar. Da D1\u002FKIM somit das einen Filter betreffende Merkmal 1.3 nicht und den einen Addierer betreffenden Teil des Merkmals 1.5 zumindest nicht explizit offenbart, ist die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1\u002FKIM **neu**. \n\n182\\. **1.3** Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift D1\u002FKIM auch auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n183\\. Zwar mag es für die Fachperson eine naheliegende Maßnahme darstellen, die codierte Version des Eingabeschallsignals durch Addition aus den zeit- und frequenzcodierten Daten (S5 bzw. S6 in den Figuren 1 und 5) zu bilden, und damit den fehlenden Rest des Merkmals 1.5 zu realisieren. \n\n184\\. Über diese Maßnahme hinaus ist jedoch keine Veranlassung für die Fachperson erkennbar, die Vorrichtung zur adaptiven zeit- und frequenzbasierten Audiocodierung nach Druckschrift D1\u002FKIM in Richtung auf die mit Anspruch 1 des Streitpatents beanspruchte technische Lehre abzuändern und das **Merkmal 1.3** zu realisieren. Die dazu erforderlichen Umgestaltungen– statt das Eingabeschallsignal in Frequenzbänder aufzuteilen und diese nur entweder im Zeitbereich oder im Frequenzbereich zu codieren, was den Kern der Lehre der Druckschrift D1\u002FKIM darstellt, einen Filter einzufügen und damit einen vorher bereits vollständig berechneten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag (\"*time-domain excitation contribution* \" aus Merkmal 1.1) zu filtern – würden grundlegende Änderungen der in sich geschlossenen und ohne erkennbare Nachteile beschriebenen technischen Lehre der Druckschrift D1\u002FKIM bedeuten, zu der die Fachperson weder aus ihrem Fachwissen heraus veranlasst wird noch in D1\u002FKIM einen Hinweis oder eine Anregung dazu entnehmen kann. \n\n185\\. **1.4** Zu einer Kombination mit dem weiteren im Verfahren vorliegenden Stand der Technik besteht ebenfalls keine Veranlassung und könnte die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise zum Streitpatentgegenstand führen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für eine Zusammenschau von D1\u002FKIM mit dem (bereits im Streitpatent genannten) Fachartikel D15\u002FLEFEBVRE. \n\n186\\. Zwar wird im Absatz 0040 in D1\u002FKIM als frequenzbasierte Codierungsmethode exemplarisch ein Audiokomprimierungsalgorithmus mit dem Akronym TCX angegeben, bei dem es sich für die Fachperson offensichtlich, wie bereits dargelegt und begründet, nicht um einen Tex-Zeichenübersetzungsalgorithmus (\"*a Tex character translation (TCX) algorithm* \"), sondern um die ihr geläufige Transform Coded Excitation)-Codierung handelt. \n\n187\\. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Fachperson – selbst, wenn sie den IEEE-Fachartikel D15\u002FLEFEBVRE, der TCX-Codierung für Breitband-Audiocodierung verwendet, berücksichtigen sollte – diesen zur Weiterentwicklung der Lehre von D1\u002FKIM heranziehen würde, zumal ihr die Nachteile der in D15\u002FLEFEBVRE verwendeten Methode, die auch das Streitpatent in Absatz 0003 beschreibt, bekannt sind. Insbesondere wird die Fachperson, welche einen Codec entwickeln möchte, der von der Struktur und Funktionsweise einem herkömmlichen Zeitbereichs-CELP-Codec ähnlich ist bzw. besser in einen solchen integriert werden kann, nicht D15\u002FLEFEBVRE zur Kombination heranziehen, dessen Ansatz die CELP-typische Analyse-durch-Synthese umgeht und bei dem die innovative, im Frequenzbereich quantisierte Anregung im Decodierer durch inverse Filterung des quantisierten Zielsignals abgeleitet werden muss. \n\n188\\. Doch selbst wenn die Fachperson die technische Lehre von D15\u002FLEFEBVRE zur Kombination mit der von D1\u002FKIM in Betracht ziehen sollte, würde sie nicht zur gemischten Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierung des Streitpatents gelangen. Vielmehr würde sie die Transformationsdomänen-Codierung der D15\u002FLEFEBVRE allenfalls in der frequenzbasierten Codiereinheit 410 einsetzen, um das vorher selektierte Frequenzbereichssignal S2 in der Frequenzdomäne mittels des TCX-Algorithmus zu codieren (Absatz 0040). \n\n189\\. Jedenfalls wäre damit eine Filterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags nicht verwirklicht, da dies beim Konzept von D1\u002FKIM nicht erforderlich ist und von dem abzuweichen kein Anlass besteht, da der Kern der technischen Lehre von KIM darauf basiert, das Eingangssignal zuerst in den Frequenzbereich zu transformieren und dort eine Segmentierung in Frequenzbänder durchzuführen (insbesondere Absatz 0043, 0047 und 0048), um dann jedes Frequenzband separat entweder vollständig in der Zeit- oder der Frequenzdomäne zu codieren. Ein derartiger Wechsel der grundlegenden Methode ist auch nicht unter Berücksichtigung der technischen Lehre von D15\u002FLEFEBVRE naheliegend, vielmehr stellt eine solche Überlegung ausgehend von der Druckschrift D1\u002FKIM eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents dar. \n\n190\\. Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1\u002FKIM nicht in naheliegender Weise zur Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung des geltenden Anspruchs 1 und diese beruht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n191\\. **2.** Die Dokumente **D4** \"JELINEK\" und **D12** \"G.718\" stehen der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls nicht entgegen. \n\n192\\. **2.1** Beim Fachartikel **D4** **\u002FJELINEK** handelt es sich um einen Übersichtsartikel zur Standardisierung, Architektur und Leistung der ITU-T-Empfehlung G.718 (**D12** **\u002FG.718**). Dieser Standard **G.718** (nach den Dokumenten D12 und D4) beschreibt einen eingebetteten Codec mit variabler Bitrate mit hoher Robustheit gegenüber fehleranfälligen Übertragungskanälen, der eine skalierbare Lösung für die Kompression von mit 8 kHz und 16 kHz abgetasteten Sprach- und Audiosignalen mit Raten zwischen 8 kb\u002Fs und 32 kb\u002Fs bereitstellt. Er umfasst fünf Schichten, wobei Bitströme höherer Schichten verworfen werden können, ohne die Decodierung der unteren Schichten zu beeinträchtigen. Der Codec, wie ihn G.718 spezifiziert, wurde entwickelt, um eine hohe Sprachqualität für allgemeine Audiodaten und auch zur Codierung von Musik bei niedrigen Bitraten zu ermöglichen sowie stabil im Falle von signifikanten Raten von Rahmenlöschungen oder Paketverlusten zu sein (D4\u002FJELINEK, Titel und Abstract). Ein Blockdiagramm eines G.718-Codierers für Breitband-Eingangssignale ist in Figur 1 von D4\u002FJELINEK dargestellt. \n\n193\\. Figur 1 des Übersichtsartikels D4 \"JELINEK\" \n\n194\\. Die erste Schicht (Layer 1; core layer) und die zweite Schicht (Layer 2) benutzen die ACELP-Technologie, die dritte, vierte und fünfte Schicht (Layer 3, Layer 4, Layer 5) basieren auf Transformationsdomänen-Codierung und benutzen dafür eine modifizierte diskrete Kosinus-Transformation (MDCT) (D4\u002FJELINEK, Figur 1; D12\u002FG.718, Abschnitt 5, Seiten 3 und 4 übergreifender Absatz), wobei jede Schicht mit einer festen Bitrate codiert wird: Schicht 1 mit 8 kbit\u002Fs; für Schicht 2 stehen zusätzliche 4 kbit\u002Fs zur Verfügung, weshalb bei einer Zeitdomänen-Codierung, in der nur die Schichten 1 und 2 benutzt werden, insgesamt 12 kbit\u002Fs verwendet werden; für Schichten 3 sowie 4 und 5 stehen weitere 4 kbit\u002Fs bzw. nochmals jeweils 8 kbit\u002Fs zur Verfügung (D4\u002FJELINEK, Seite 118, rechte Spalte, letzter Absatz; Seite 119, Table 1). Auf diese Weise wird die Skalierbarkeit mit den genannten Bitraten 8, 12, 16, 24 und 32 kbit\u002Fs realisiert. \n\n195\\. Tabelle 1 des Übersichtsartikels D4 \"JELINEK\" \n\n196\\. Auch beim G.718-Standard wird berücksichtigt, dass Sprachcodierungen wie CELP nicht gut zur Codierung von Musik-Signalen geeignet sind und deshalb das aus der Codierung eines generischen Audiosignals entstehende Fehlersignal in höheren Schichten mittels MDCT transformiert und dann codiert wird (D4\u002FJELINEK, Seite 120, linke Spalte, zweiter Absatz). \n\n197\\. **2.2** Der **G.718-Standard** bzw. die Entgegenhaltungen **D4\u002FJELINEK** und **D12\u002FG.718** offenbaren somit eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals (Merkmal 1.), einen Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (Merkmal 1.1) und einen Rechner eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (Merkmal 1.4) gemäß erteiltem Anspruch 1 des Streitpatents. \n\n198\\. Nicht entnehmbar sind den den G.718-Standard beschreibenden Dokumenten D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 jedoch die Merkmale 1.2 und 1.3, welche die Berechnung der Grenzfrequenz und die Anwendung eines Filters in Antwort auf die Grenzfrequenz betreffen, wie auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis vom 21. Oktober 2024 zugesteht (Rn. 50 und 54), und zumindest nicht explizit einen Addierer des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals bildet (Merkmal 1.5). \n\n199\\. Die Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codiervorrichtung des Anspruchs 1 ist somit unbestritten jeweils neu gegenüber D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 und auch die Klägerin hat diese Dokumente nur zur Frage der erfinderischen Tätigkeit benannt. \n\n200\\. **2.3** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich für die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von der technischen Lehre der Entgegenhaltungen D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718. \n\n201\\. **2.3.1** Der G.718-Standard, so wie er im vorliegenden Stand der Technik durch die beiden Entgegenhaltungen D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 repräsentiert wird, stellt schon keinen geeigneten Ausgangspunkt für die Fachperson dar, die vor der Aufgabe steht, eine Codiervorrichtung bzw. ein entsprechendes Verfahren anzugeben, mit denen es ermöglicht wird, die Synthesequalität für generische Audiosignale wie z. B. Musik und\u002Foder nachhallende Sprache zu verbessern, ohne die Verzögerung bei der Verarbeitung und die Bitrate zu erhöhen und dabei ein einheitlicheres (\"*more unified* ”) Zeitbereichs- und Frequenzbereichsmodell zur möglichst guten Integration in die CELP-Zeitbereichscodierung bereitzustellen (Absätze 0004 und 0013). \n\n202\\. Zwar nimmt das Streitpatent an mehreren Stellen Bezug auf den G.718-Standard in Form der ITU-T Recommendation D12\u002FG.718 und macht von Basiskomponenten, insbesondere eines CELP-Codecs, Gebrauch, die auch Bestandteile von G.718-Codecs darstellen. Darüber hinaus verfolgen der G.718-Standard einerseits und das Streitpatent andererseits jedoch grundlegend verschiedene Ansätze zur Lösung verschiedener Aufgaben. \n\n203\\. Das Streitpatent verwirklicht eine gemischte Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung mit einer vom Eingabeschallsignal abhängigen Grenzfrequenz zur Einstellung des Frequenzumfangs von Zeitdomänen- und damit auch Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag, wohingegen das gemäß G.718-Standard implementierte Modell mehrere Schichten benutzt, von denen jede Schicht gemäß Bedarf jeweils das gesamte abgedeckte Frequenzspektrum für sich separat codiert und decodiert, was für die benannte Robustheit, die schon jeweils im Titel der Dokumente D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 als zentrales Ziel angegeben wird, essentiell ist, aber im Streitpatent keine Rolle spielt. \n\n204\\. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ungewöhnlich, dass sich eine Patentschrift in der Beschreibung von einem gewürdigten Stand der Technik abgrenzt, der weit entfernt von der eigenen Lehre liegt bzw. einen technisch alternativen, inkompatiblen und vor allem auch als nachteilig erkannten Ansatz oder eine in eine andere Richtung weisende Aufgabe verfolgt und der daher nicht als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der gestellten Aufgabe in Frage kommt, so wie es bei der Nennung des ITU-T-Standards G.718 im Streitpatent der Fall ist. \n\n205\\. Eine Anpassung der Aufgabe an einen solchen, nicht als Ausgangspunkt verwendeten, Stand der Technik ist nicht veranlasst, da das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem vielmehr so allgemein und neutral zu formulieren ist, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65\u002F18 – Tadalafil, GRUR 2020, 603, Rn. 12). \n\n206\\. **2.3.2** Aber selbst wenn die Fachperson vom G.718-Standard nach D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 ausgehen würde, hätte sie – angesichts der jeweiligen Unterschiede zum Gegenstand des Streitpatents – keine Veranlassung, die in sich geschlossene Lehre, welche die dortige Aufgabe ohne erkennbare Nachteile löst, zu verwerfen und eine grundlegend andere Struktur und Funktionsweise in Richtung auf die technische Lehre des Streitpatents, so wie sie durch die Merkmale 1.2 und 1.3 beansprucht wird, zu realisieren. Einen entsprechenden Hinweis oder eine Anregung für entsprechende umfassende Änderungen kann sie jedenfalls den Dokumenten D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 nicht entnehmen. \n\n207\\. **2.3.3** Auch unter Einbeziehung des übrigen im Verfahren vorliegenden Standes der Technik kommt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, insbesondere auch nicht durch Kombination mit der Entgegenhaltung **D3 \"GHAEMMAGHAMI II\"**. \n\n208\\. Im Fachartikel D3\u002FGHAEMMAGHAMI II wird ausweislich seines Titels ein verbessertes Modell für eine Sprach-Anregung unter Verwendung von Zeit-Frequenz-Charakterisierung bereitgestellt, bei dem sich die Sprachanregung aus einem periodischen Anteil und einem nicht-periodischen Anteil zusammensetzt, wobei die sog. Übergangsfrequenz (\"*transition frequency,* *f* *trans* \") zwischen den beiden Anteilen und die Grundfrequenz (\"*fundamental frequency* \") der Pitch-Periode im Frequenzraum ermittelt werden (Abschnitte 2. und 2.1). \n\n209\\. Nach der technischen Lehre des Artikels D3\u002FGHAEMMAGHAMI II wird das Hochfrequenzband oberhalb der Grenzfrequenz, welches den stochastischen Teil des Signals enthält (\"*random part of the residual signal* \") mit einer anderen Methode, nämlich mit sogenanntem Gaußschen weißen Rauschen modelliert (Seite 47, rechte Spalte, *2\\. PROPOSED METHOD* , letzter Satz: \"*The non-periodic part of the signal is modelled using white Gaussian noise*.\"). Mit dieser Methode wird ein Anregungsbeitrag (\"*random excitation signals* \") erzeugt, und zwar auch in Reaktion auf das Eingabeschallsignal im Sinne des Streitpatents, wie beispielsweise durch die Wortwahl \"*modelled* ” oder Seite 49, linke und rechte Spalte übergreifender Absatz ausgedrückt wird: \"*The random part of the residual signal, for each frame, is constructed using a random pulse train filtered by a high-pass filter with cut-off frequency … using the gain value for the frame, obtained from the LPC analysis*.\", wozu eine als Rechner im Sinne des Streitpatents wirkende Komponente verwendet wird. \n\n210\\. Nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist dem Artikel D3\u002FGHAEMMAGHAMI II jedoch, neben der nicht expliziten Nennung eines Addierers für das Kombinieren der beiden Anregungsbeiträge (Seite 49, linke Spalte, *2.3 Reconstructing the Excitation* , 2. Satz: \"*For each frame of speech, periodic and random excitation signals are combined*.\"), dass es sich beim nicht gefilterten Anregungssignal um einen Anregungsbeitrag handelt, der in der Frequenzdomäne vorliegen würde. Vielmehr ist allen Textstellen, welche sich auf die Frequenzdomäne beziehen, lediglich zu entnehmen, dass in dieser mittels eines spektralen Modells eine Charakterisierung stattfindet (Titel: \"*TIME-FREQUENCY CHARACTERISATION* \"), insbesondere zur Bestimmung der Grenzfrequenz (*f* *trans* ) und der Grundfrequenz (Seite 47, rechte Spalte, *2\\. PROPOSED METHOD* : \"*The proposed method characterises the residual signal in an LPC model in both time and frequency domains.* \", Seite 47, rechte Spalte, *2.1 Spectral Modelling* , 2. Absatz: \"*To compute* *f* *trans* *, … the periodicity of the signal in frequency domain which results in the fundamental frequency* \"). \n\n211\\. Zudem wird im Abschnitt 2.3, in dem die Rekonstruktion der Anregung beschrieben wird, angegeben, dass der stochastische Anteil zum Zeitdomänen-Anregungsbeitrag hinzukombiniert wird (Seite 49, linke Spalte, *2.3 Reconstructing the Excitation* , 2. Satz: \"*For each frame of speech, periodic and random excitation signals are combined*.\"). Da eine solche Kombination nur in derselben Domäne erfolgen kann, muss dieser Anregungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Zeitdomäne vorliegen. \n\n212\\. Eine andere Lesart ist auch nicht den Angaben \"*The temporal approximation is* *just* *performed for the periodic part determined by the spectral analysis*.\" (Seite 49, linke Spalte, Abschnitt 2.3, 1. Absatz, 3. Satz), und \"*Another major difference from the conventional MPLPC is that* *only* *the periodic part of the excitation, is approximated by the temporal model. The non-periodic part of the signal is modelled using white Gaussian noise*.\" (Seite 47, rechte Spalte, 3. Absatz, 4. Satz) zu entnehmen. Vielmehr sind diese Textstellen im Sinne einer Abgrenzung so zu verstehen, dass nur der periodische Teil mit dem vorgeschlagenen *temporal model* , welches ähnlich dem MPLPC-Modell ist, modelliert wird, der nicht-periodische Teil des Signals dagegen nicht mit dem auf MPLPC basierenden *temporal model* (sondern mit weißem Gaußschen Rauschen) und somit nicht als Abgrenzung zwischen Zeit- und Frequenzdomäne. \n\n213\\. Weiterhin bedeutet die Angabe, dass der nicht-periodische Teil des Signals durch \"weißes Gaußsches Rauschen\" modelliert wird nicht, dass das Signal damit zu einem Frequenzdomänen-Signal wird. Denn \"weißes Gaußsches Rauschen\" bezeichnet eine Eigenschaft eines Signals, die in einer bestimmten Darstellung, nämlich der spektralen Darstellung erkennbar ist, hier, dass dessen sämtliche Frequenzen im Spektrum entsprechend einer Gauß-Kurve verteilt sind, nicht jedoch, dass das Signal in der Frequenzdomäne vorliegt. Ebenso weiß die Fachperson, dass das Anwenden eines Filters auf ein Signal – hier eines Hochpassfilter auf einen stochastischen Pulszug (Seite 49, linke Spalte, letzter Absatz: \"*The random part of the residual signal, for each frame, is constructed using a random pulse train filtered by a high-pass filter with cut-off frequency obtained from the spectral analysis.* \") – nicht erfordert, dass das Signal in der Frequenzdomäne vorliegen muss, vielmehr deutet auch hier der Begriff \"*Pulszug* \" auf die Zeitdomäne hin. \n\n214\\. Somit offenbart der Artikel D3\u002FGHAEMMAGHAMI II zumindest wesentliche Teile der Merkmale 1.4 und 1.5, die den Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag betreffen, nicht unmittelbar und eindeutig, wie im Detail bereits im qualifizierten Hinweis vom 8. Juli 2024 (Abschnitt III. 2.) ausgeführt wurde. \n\n215\\. **2.3.4** Selbst, wenn die Fachperson – entgegen der in Abschnitt 2.3.1 dargelegten Hinderungsgründe – vom G.718-Standard ausgehen würde, hätte sie keinen Anlass D3\u002FGHAEMMAGHAMI II heranzuziehen und durch deren technische Lehre den G.718-Codec in Richtung des Streitpatents zu modifizieren. Denn zu einer Zusammenschau gibt keines der Dokumente Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils in sich abgeschlossene Lösungen mit einer Vielzahl prinzipieller Unterschiede, insbesondere hinsichtlich \n\n216\\. · technischem Ansatz (CELP bei D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718; kein CELP bei D3\u002FGHAEMMAGHAMI II), \n\n217\\. · Zielsetzung (Fehlerrobustheit bei Rahmenlöschung bei D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718; gute Signal-Annäherung für Sprachlaute, geringere spektrale Verzerrung und weniger Empfindlichkeit gegenüber Sprach- und Sprechervariabilität bei niedrigen Bitraten bei D3\u002FGHAEMMAGHAMI II), \n\n218\\. · Anwendungsbereich (nur Sprache bei D3\u002FGHAEMMAGHAMI II; auch generische Audiosignale bei D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718) und \n\n219\\. · zu codierender Bitrate (Bitraten von 8 bis 32 kbit\u002Fs bei D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718; sehr niedrige Bitraten von 2,4 kb\u002Fs des zehn Jahre älteren Artikels D3\u002FGHAEMMAGHAMI II). \n\n220\\. **2.3.5** Auch wenn man der Klägerin darin folgen wollte, dass die Fachperson ungeachtet der in Abschnitt 2.3.1 genannten Hinderungsgründe D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 als Ausgangspunkt nehmen und überdies trotz der in Abschnitt 2.3.3 dargelegten fehlenden Veranlassung mit D3\u002FGHAEMMAGHAMI II kombinieren sollte, würde sie nicht auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Streitpatents gelangen. \n\n221\\. Aufgrund der durch die in Abschnitt 2.3.4 angegebenen Vielzahl prinzipieller Unterschiede der technischen Lehren von D4\u002FJELINEK und D12\u002FG.718 einerseits und D3\u002FGHAEMMAGHAMI II andererseits würde eine Kombination der beiden technischen Lehren zu einer Vielzahl möglicher verschiedener Varianten von Codiervorrichtung bzw. Codierverfahren führen, so dass sich die spezielle Erzeugung der gemischten Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Anregung gemäß Streitpatent für die Fachperson weder zwingend noch naheliegend ergibt, sondern lediglich bei unzulässiger Rückschau aus Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents. \n\n222\\. **3.** Der Stand der Technik nach den weiteren im Verfahren befindlichen Dokumenten liegt noch weiter vom Streitpatentgegenstand ab als die oben in den Abschnitten 1. und 2. analysierten Dokumente. Die weiteren Dokumente wurden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie von der Klägerin des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen und danach wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18\u002F23 (EP)(mit dem Dokumentenkürzel MFG) lediglich in das Verfahren eingeführt zum Beleg des Fachwissens (MFG5), zum Nachweis einzelner Merkmale der Unteransprüche (D5\u002FMFG9 bis D9\u002FMFG13, D11\u002FMDG15, MFG25 und D16\u002FMFG26), zum Nachweis der zusätzlichen Merkmale in den Hilfsanträgen (D13) oder sie wurden bereits im EPA-Prüfungsverfahren genannt (MFG16, MFG17 und MFG19 bis MFG21). Dass eines dieser Dokumente jeweils sämtliche Merkmale des Patentgegenstands offenbaren würde oder ausgehend von diesen jeweils für sich genommen oder in Kombination mit weiteren Dokumenten diese nahelegen würde, ist nicht ersichtlich und hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n223\\. Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nach Hauptantrag für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist patentfähig. \n\n224\\. **4.** Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit der Codiervorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag gelten entsprechend auch für den erteilten Anspruch 17, dessen Gegenstand ein gemischtes Zeitdomänen-\u002FFrequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals betrifft und nur zu den im Anspruch 1 genannten Merkmalen inhaltsgleiche Merkmale enthält. \n\n225\\. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 16 und 18 bis 32, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, sind bereits durch ihren Rückbezug auf die jeweils patentfähigen Ansprüche 1 bzw. 17 ebenfalls rechtsbeständig. Gegenteiliges hat auch die Klägerin weder geltend gemacht noch dargelegt. \n\n226\\. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht an. \n\n**B.**\n\n227\\. **Nebenentscheidungen**\n\n228\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n229\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 27.03.2025, 4 Ni 32\u002F23 (EP)","2026-07-10T22:13:06.377Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":5,"decisionDate":174,"fullText":183,"summary":184,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":167,"updatedAt":185},"7068","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031981","ecli-de-neuris-jure259031981","7 Ni 19\u002F22 (EP)","#  BPatG München, 27.03.2025, 7 Ni 19\u002F22 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische 3 403 942**\n\n**(DE 50 2012 015 616)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 3 403 942 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 403 942 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 8. Februar 2012 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit der Nummer DE 10 2011 003 999 vom 11. Februar 2011 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am 11. Dezember 2019 veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „PALETTE“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 015 616.5 geführt. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 beziehen sich eine Palette. \n\n3\\. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt: \n\n4\\. Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 - 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 403 942 B1 Bezug genommen. \n\n5\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. März 2024 mit jeweils geschlossenen Anspruchssätzen. \n\n6\\. Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der allein geänderte und um Merkmal 1.7 ergänzte Patentanspruch 1 wie folgt: \n\n7\\. Nach Hilfsantrag 2 wird Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung am Ende (um das Merkmal 1.8) wie folgt ergänzt: \n\n8\\. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung und unter Wegfall von Unteranspruch 11 am Ende (um das Merkmal 1.9) wie folgt ergänzt: \n\n9\\. Wegen der vollständigen Fassungen der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 25. März 2025 verwiesen. \n\n10\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). \n\n11\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n12\\. K14A\u002FB Fotos LPR-Platte \n\n13\\. NK1 DE 38 06 069 A1 \n\n14\\. NK2 DE 20 2005 004 645 U1 \n\n15\\. NK3 FR 2 128 054 A1 \n\n16\\. NK4 WO 2011\u002F003 126 A1 \n\n17\\. NK5 DE 9 304 350 U1 \n\n18\\. NK6 EP 1 705 130 A1 \n\n19\\. NK7 WO 2010\u002F057 586 A1 \n\n20\\. NK8 EP 1 473 247 A2 \n\n21\\. NK9 FR 1 397 498 A \n\n22\\. NK10 US 2005\u002F0145144 A1 \n\n23\\. NK11 DE 20 2007 016 732 U1 \n\n24\\. NK12 WO 99\u002F57025 A1 \n\n25\\. NK13 Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU001628884-0001 \n\n26\\. NK14 US 6 234 088 B1 \n\n27\\. NK15 JP 2005 231 703 A \n\n28\\. NK16 US 3 404 642 A \n\n29\\. NK17 US 2006\u002F053725 A1 \n\n30\\. NK18 US 7 819 068 B2 \n\n31\\. NK19 JP H0 826 279 A \n\n32\\. NK20 US 2010\u002F218705 A1 \n\n33\\. NK21A europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686 \n\n34\\. NK21B offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: S…→ L…) \n\n35\\. NK21C Presseartikel \"Des quarts de palettes chez LPR\" vom 07.07.2010 \n\n36\\. NK21D Presseartikel \"LPR koopt huurpalletpool van Contraload\" vom 05.07.2010 \n\n37\\. NK21E fotografierte LPR Palette \n\n38\\. NK21F offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: L… an→ Kunden) \n\n39\\. NK22 US 3 650 225 A \n\n40\\. NK23 DE 195 36 702 A1 \n\n41\\. NK24 US RE 35 875 E \n\n42\\. NK25 FR 2 539 386 A1 \n\n43\\. NK25a Deutsche Maschinenübersetzung der FR 2 539 386 A1 \n\n44\\. NK26 DE 296 03 566 U1 \n\n45\\. NK27 CH 475 898 A \n\n46\\. Die Klägerin behauptet, es habe sechs eigenständige Vorveröffentlichungshandlungen gegeben. Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 000814686, bekannt gemacht am 19. November 2007, nehme alle Merkmale von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg (vgl. NK21A). Im Jahr 2010 habe die Klägerin von der Firma S… BV bzw. der Firma C… NV Paletten zugekauft (im Folgenden: LPR-Palette), welche dem Geschmacksmuster gegenständlich entsprächen (vgl. NK21B) und eine weitere Vorveröffentlichung darstelle. Diese Palette sei auch Gegenstand einer Berichterstattung aus dem Jahr 2010 gewesen, in welcher eine LPR-Palette wiedergegeben worden sei. Dies stelle wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung dar (vgl. NK21C). Eine weitere Vorveröffentlichungshandlung liege in der bebilderten Presseberichtserstattung vom 5. Juli 2010 aus der Zeitschrift „WAREHOUSE TOTAAL“ (vgl. NK21D). Ferner liege eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung in der LPR-Palette entsprechend den Fotografien der Anlagen K14A\u002FB (als NK21E). Solche Paletten seien vor dem Prioritätsdatum an Kunden weiterverkauft worden, was wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung begründe (NK21F). \n\n47\\. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Entscheidend sei, was unter Ecken einer Palette, über welche Displayfortsätze überstülpbar seien, zu verstehen sei (Merkmal 1.6). Sofern dieses Merkmal dahingehend verstanden werde, dass die nach innen versetzte Ecke sich nicht zwingend zwischen der Oberseite und der Unterseite erstrecken müsse, sei die erfindungsgemäße Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber den Druckschriften und Dokumenten NK11, NK13, NK1, NK14 und NK21A-F. \n\n48\\. Vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Stand der Technik (NK1 = D1 im Prüfungsverfahren (DE 38 06 069)) sei eine erfindungsgemäße Ecke nur dann nach innen ausgebildet, wenn die obere geometrische Ecke, die untere geometrische Ecke und die dazwischen angeordnete geometrische Kante vollständig, also über die gesamte Höhe der Grundstruktur nach innen versetzt sei. Dieses Verständnis werde durch die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift belegt. Gemäß alternativer Auslegung mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an Neuheit gegenüber den Dokumenten NK17, NK18, NK19 und NK24. \n\n49\\. Darüber hinaus fehle es an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der NK13 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11, der Kombination der NK15 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder der Kombination der NK16 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde auch durch die Kombinationen der NK13 mit den jeweiligen Vorveröffentlichungen der NK21A-F, der NK17 mit Fachwissen oder der Lehre der NK11 oder durch die Kombination der NK20 mit dem Fachwissen bzw. der Lehre der NK11 nahegelegt. Dies ergebe sich auch aus NK1, NK2 und NK11 jeweils isoliert oder in Zusammenschau sowie durch eine Kombination der NK1, NK2 oder NK11 mit einer der Druckschriften NK24 bis NK27, wie von der Klägerin ausgeführt hat. \n\n50\\. Die Unteransprüche 2 bis 14 könnten zumindest keine erfinderische Tätigkeit begründen. \n\n51\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber der NK17 bzw. beruhe nicht auf erfinderische Tätigkeit. Letzteres ergebe sich auch aus der Kombination der technischen Lehre der NK1 mit NK2. Ferner sei von einer unzulässigen Erweiterung bzw. einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung auszugehen. \n\n52\\. Nach Hilfsantrag 2 umfasse Patentanspruch 1 nunmehr das Merkmal von vier Füßen, von welchen zwei länglich parallel zu einer Längsachse der Palette ausgebildet seien. Dieser Gegenstand sei nicht neu gegenüber der technischen Lehre der NK17. Dem Fachmann seien parallel zu einer Längsachse der Palette verlaufende längliche Füße ebenfalls aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt; dies verdeutlichten die Druckschriften der NK1, NK2, NK7, NK11 oder NK18. Darüber hinaus sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. \n\n53\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiere im Wesentlichen auf dem ursprünglichen Unteranspruch 11. Der Unteranspruch 11 offenbare, dass die Füße durch eine einzige Vertiefung gebildet werden. Im Patentanspruch 1 sei nunmehr die Rede von jeweils einer, also mehreren Vertiefungen. Derartig ausgestaltete Füße seien aus der NK2, NK18 oder NK21 bekannt, so dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Zudem sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Im Übrigen sei das Merkmal 1.9 aus der NK1, NK7 und der NK21 vorbekannt. Demnach sei der Gegenstand des Anspruchs 1 aufgrund einer Kombination der NK 1, NK 2, NK 11 mit einer der NK 24 bis NK 27 und mit der NK 7 oder der NK 21 nahegelegt, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2025 ausgeführt hat. \n\n54\\. Die Klägerin beantragt, \n\n55\\. das europäische Patent 3 403 942 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären. \n\n56\\. Die Beklagte beantragt, \n\n57\\. die Klage abzuweisen, \n\n58\\. hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. März 2025, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält. \n\n59\\. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig. \n\n60\\. In der Fassung gemäß Hauptantrag seien die angegriffenen Patentansprüche rechtsbeständig. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und Dokumente deren Gegenstand vorwegnehme oder ihn nahelege. \n\n61\\. Insbesondere offenbare die NK14 keine Palette mit einer im wesentlichen rechteckigen Grundstruktur. Darüber hinaus weise die Palette der NK14 keine vier Seitenflächen auf, die eine Grundstruktur einfasse, da diese – nicht wie erforderlich –quaderförmig ausgebildet sei. Ferner weise die Grundstruktur der Palette der NK14 keine Unterseite auf, die abgesehen von Versteifungsstrukturen eben ausgebildet sei. Aus der NK14 sei ebenfalls nicht vorbekannt, dass die Füße an der Unterseite angeordnet seien. Zudem sei eine Befestigung eines Kartonagedisplays an gewölbten Ausnehmungen nicht möglich, so dass eine Verriegelung nicht möglich sein. Ferner sei den Füßen der aus der NK14 ersichtlichen Palette nicht die zwingend erforderliche Funktion der Befestigung zu entnehmen. Schließlich weise sie auch keine nur nach innen versetzte Ecken auf. \n\n62\\. Die Unteransprüche seien neu und erfinderisch. \n\n63\\. Zumindest seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach einem der zuletzt gestellten Hilfsanträge patentfähig. \n\n64\\. Die Beklagte rügt ferner, dass die Klägerin die Entgegenhaltungen der NK24 bis NK27 mit Schriftsatz vom 24. März 2024 sowie die darauf gestützten neuen Angriffe gegen das Streitpatent verspätet in das Verfahren eingeführt habe. Anders als die Klägerin vortrage, sei eine weitere Recherche nicht durch die Hilfsanträge veranlasst gewesen. Diese seien seit dem 14. November 2024 in das Verfahren eingeführt worden und die Klägerin habe zu diesen bereits ausführlich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 Stellungen genommen. Gleichwohl habe die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen müssen. \n\n65\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 24. September 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n66\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n67\\. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3 erweist sich der Gegenstand als patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. **I.**\n\n68\\. **1.** Das Streitpatent betrifft eine Palette mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur und vier die Grundstruktur einfassenden Seitenflächen, von welchen je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, wobei die Grundstruktur je eine, von konstruktiven Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite aufweist und wobei an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet sind (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). \n\n69\\. Derartige Paletten würden häufig zum Warentransport verwendet und seien oftmals in ein Pfandsystem integriert. Dies und ein möglichst breites Anwendungsfeld erforderten, dass die Abmessungen der Paletten vereinheitlicht seien. Abhängig von der Größe seien ¼-Europaletten, mit einer Grundfläche von 400 x 600 mm, halbe Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 600 mm, und Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 1200 mm, zu unterscheiden. Daneben seien eine Vielzahl von anderen Größen auf dem Markt verfügbar. Die vorliegende Erfindung sei primär für die Verwendung mit ¼-Europaletten vorgesehen, auch wenn eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). \n\n70\\. Bekanntermaßen könnten Paletten aus diversen Materialien, wie z. B. Holz, Kunststoff oder Blech hergestellt sein. Die WO 2010\u002F057 586 A1 (NK7 des Verfahrens) offenbare beispielsweise eine aus einem faserverstärkten thermoplastischen Kunststoff hergestellte Palette. Sie werde durch eine Wellblech-Rinnen- und Rippenstruktur gebildet, die durch quer verlaufende Stegwände ausgesteift seien. Eine solche Palette sei leichtgewichtig, einstückig herstellbar und habe eine hoch belastbare Struktur (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]). \n\n71\\. Würden Paletten in Verkaufsräumen aufgestellt, um darauf befindliche Waren direkt, ohne diese erst in Regale einzusortieren, dem Kunden anzubieten, so würden die Paletten als sog. \"Display-Paletten\" bezeichnet. Display-Paletten dienten daher neben dem Transport auch der Präsentation der Waren. Um eine verkaufsfördernde und ansprechende Wirkung auf die Kunden zu erzielen, würden die Paletten mit sog. Displays ummantelt (vgl. Streitpatent, Absatz [0004]). \n\n72\\. Displays seien oftmals zur Warenpräsentation entsprechend bedruckte Papp- oder Kartonaufbauten, die auf bzw. an der Palette befestigt würden. Neben der Funktion der Warenpräsentation könnten Displays während des Transportes auch zur Ladungssicherung verwendet werden. Für beide Verwendungszwecke sei es erforderlich, dass die Displays möglichst schnell, einfach und sicher an bzw. auf der Palette befestigt werden könnten. Entscheidend sei dabei vor allem, dass das Display die vorgegebene Position während des Transportes und in erster Linie während des Verkaufsvorganges beibehalte (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). \n\n73\\. Zu diesem Zweck wiesen herkömmliche Paletten in den Randbereichen der Oberseite der Grundstruktur schlitzförmige Ausnehmungen auf, in die vorstehende Befestigungsstrukturen des Displays eingeführt werden könnten. Die vorstehenden Befestigungsstrukturen hätten z.B. ausgeformte und\u002Foder aufgesetzte Rastnasen, die in die schlitzförmigen Ausnehmungen eingriffen und verrasteten. Nachteilig sei bei dieser Art der Befestigung vor allem der erhöhte Materialbedarf zur Herstellung der Rastnasen und das schwierige Einführen der Rastnasen in die schlitzförmigen Befestigungsstrukturen. Die Befestigung solcher Displays erfordere einen Zugang zu der Oberseite der Palette, der jedoch bei bereits beladenen Paletten nur begrenzt möglich sei. Zudem nehme das eigentliche Display die Sicht auf die schlitzförmigen Ausnehmungen, so dass die Einführung der Befestigungsstrukturen in die Ausnehmungen \"blind\" zu erfolgen habe (vgl. Streitpatent, Absatz [0006]). \n\n74\\. Eine alternative Befestigungsmöglichkeit sehe an den Seitenflächen der Paletten T-förmige Vertiefungen vor, die in etwa die Stärke des Displaymaterials hätten. Bei der Verwendung von Displays aus Pappe seien die Vertiefungen daher wenige Millimeter, z. B. 2 bis 5 mm tief. Die an den Displays für das Hineinpressen in diese Vertiefungen vorgesehenen Abschnitte seien ebenfalls T-förmig und mit Übermaß ausgestaltet. Das Hineinpressen führe zu einer lokalen Materialverformung, die nur bei einer hinreichend dünnen Materialstärke möglich sei. Diese Verformung verhindere jedoch, dass der Fortsatz des Displays zuverlässig in der Vertiefung der Palette eingepasst und damit sicher an der Palette befestigt werden könne. Werde die Materialstärke, um ungewollte Verformungen zu vermeiden, erhöht, sei ein Einbringen des Displayfortsatzes nur sehr mühsam oder gar nicht mehr möglich. In beiden Fällen sei eine sichere Verbindung zwischen Display und Palette nicht gewährleistet (vgl. Streitpatent, Absatz [0007]). \n\n75\\. Aus der DE 38 06 069 A1 (NK1 des Verfahrens) gehe eine Palette mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 hervor (vgl. Streitpatent, Absatz [0008]). \n\n76\\. Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Palette mit Aufnahmen zur sicheren und schnellen Befestigung eines Displays an einer Palette bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]). \n\n77\\. **2.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit einem abgeschlossenen Hochschulabschluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Konstruktion von Transporthilfsmitteln, insbesondere von Europaletten und Displaypaletten, anzusehen. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er die üblichen Arten von Paletten, Transporthilfsmitteln, Ladungsträgern etc. kennt. Sein Wissen umfasst somit nicht nur den Stand der Technik, der Kartonagedisplays offenbart, sondern auch jenen Stand der Technik, der eine Eignung zur Verbindung mit einem Display aufweist. \n\n78\\. **3.** Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern: \n\n79\\. \n\n1 Palette (1) 1.1 mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur (2) und 1.2 vier die Grundstruktur (2) einfassenden Seitenflächen (3), 1.2.1 von welchen je zwei Seitenflächen (3) auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur (2) angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, 1.3 wobei die Grundstruktur (2) je eine von Versteifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist und 1.4 wobei an der Unterseite (5) Füße (6) zum Abstützen der Grundstruktur (2) angeordnet sind, 1.5 wobei an zumindest zwei der vier Seitenflächen (3) wenigstens eine Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines Displayfortsatzes (8) eines Displaysockels angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.6 dass die Palette nach innen versetzte Ecken aufweist, die so ausgebildet sind, dass Fortsätze an den Ecken des Displaysockels über die nach innen versetzten Ecken stülpbar sind.\n\n80\\. **4.** Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns. \n\n81\\. a) Der Anspruch betrifft eine Palette (Merkmal 1.0), die eine Verwendung beim Warentransport findet (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Die Palette ist, entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht notwendig auf die Abmessungen einer sog. Viertelpalette (400 x 600 mm) festgelegt. Dies bringt bereits Absatz [0002] des Streitpatents zum Ausdruck, in dem die Erfindung als primär für die Verwendung mit ¼-Europaletten vorgesehen bezeichnet und hinzugefügt ist, dass eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei. Auch Merkmal 1.5 (zu diesem noch unten) schränkt den Gegenstand ebenfalls nicht auf eine Displaypalette im Viertelformat ein. Das Viertelformat ist das übliche, aber nicht das einzig mögliche Format für Paletten, auf denen Displays angeordnet werden sollen. \n\n82\\. b) Die Palette weist nach Merkmal 1.1 eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur (2) und nach Merkmal 1.2 vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen auf. Damit sind geringe Abweichungen von einer Rechteckform nötig, wie sie das Patent ja auch hinsichtlich der Eckausbildung vorgibt. Einfassende Seitenflächen umranden bzw. umgeben diese Grundstruktur. Dabei ist nicht gefordert, dass die Seitenflächen die Grundstruktur an der jeweiligen Seite vollständig abdecken oder dass die Seitenflächen vollständig geschlossen sein müssen. \n\n83\\. c) Von den vier Seitenflächen sind nach Merkmal 1.2.1 je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet. Die Beklagte trägt zum Merkmal 1.2.1 vor, eine Grundstruktur könne nur dann von Seitenflächen „eingefasst“ sein, wenn Ober- und Unterseite von deren Grundstruktur (sinngemäß: deutlich) voneinander beabstandet seien. Eine einlagige Struktur sei dagegen bestenfalls „umrandet“ und i.Ü. nicht quaderförmig. Dies steht nicht im Einklang mit der technischen Lehre des Streitpatents. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass Grundstruktur und einfassende Seitenflächen eine näherungsweise quaderförmige Hüllgeometrie beschreiben, wobei der Begriff des „ *Einfassens* “ keine Aussage zur Dicke des eingefassten Objekts macht. \n\n84\\. d) Zu diesem Verständnis trägt auch Merkmal 1.3 bei, nach dem die Grundstruktur (2) je eine, von Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist. Die Grundstruktur 2 weist im Streitpatent Vertiefungen und Rippen 18 auf. Diese im Wechsel nach oben und unten offenen Strukturen sind mit Querverstrebungen versteift und definieren je eine Ebene der Ober- bzw. der Unterseite 5, 4 der Palette 1 (vgl. Absatz [0037], Figuren 2, 3, 4). Daher müssen weder Ober- noch Unterseite als geschlossene, ebene Fläche ausgebildet sein. \n\n85\\. e) Nach Merkmal 1.4 sind an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet. Nachdem gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 2 bis 4 die Grundstruktur durch eine einzige mäandrierende Materiallage gebildet ist, sind die Füße infolge des kontinuierlichen Materialverlaufs an der Unterseite angeordnet. Soweit die Füße in einer besonders bevorzugten Ausführungsform gemäß Absatz [0026] der Beschreibung durch eine von der Oberseite ausgehende trichterförmige Vertiefung gebildet werden, von deren Grund sich ein zentraler Pyramidenstumpf bis zu der Oberseite erstreckt, spricht dies auch für ein solches Verständnis. Mit dem Kontinuum der einzigen Materiallage ergibt sich, dass die Füße zugleich bereits an der Oberseite beginnen (vgl. auch Absatz [0032]). \n\n86\\. f) Nach Merkmal 1.5 ist an zumindest zwei der vier Seitenflächen wenigstens eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels angeordnet. \n\n87\\. Auf Paletten aufgebaute Displays versteht der Fachmann dahingehend, dass deren Sockelbereiche die Palettendeck-Fläche maximal ausnutzen und daher durchweg rechteckigen Querschnitt aufweisen. Displays werden zwar zumeist aus Wellpappe hergestellt. Hierfür stehen unterschiedliche Materialstärken zur Verfügung; üblich sind Wellpappen von ca. 2-5 mm. Von oben gesehen liegt also der untere Displaysockelrand daher am Rand der Palette auf, ohne über diesen seitlich hinauszustehen. \n\n88\\. Die wenigstens eine Aufnahme soll geeignet sein, einen Displayfortsatz eines vom Patentanspruch 1 nicht beanspruchten und nicht umfassten Displaysockels aufzunehmen. Diese seitlichen Fortsätze greifen unterhalb des Displaysockelrandes im Wesentlichen von oben her in die seitlichen Ausnehmungen ein. Eine nähere räumlich-körperliche Bestimmung der Ausnehmung ergibt sich aus der Eignung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels nicht. Die notwendige Erstreckung der Ausnehmung in Breiten- und Hochrichtung der Seitenfläche bleibt im Anspruch offen, ebenso die Tiefenerstreckung in Richtung des Paletteninneren. \n\n89\\. Die Eignung zum Aufnehmen eines ansonsten nicht näher bestimmten Fortsatzes eines auch sonst unbestimmten Displaysockels führt im Übrigen nicht zur Beschränkung der Palette auf das (wiewohl übliche, siehe oben) Viertelpaletten-Format. \n\n90\\. g) Die Palette nach Merkmal 1.6 weist zudem nach innen versetzte Ecken auf, die so ausgebildet sind, dass Fortsätze an den Ecken des Displaysockels über die nach innen versetzten Ecken stülpbar sind. \n\n91\\. aa) Im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals muss stets in diesem Kontext erfolgen, aus dem sich ergeben kann, dass dem Merkmal eine andere Bedeutung zukommt als einem entsprechenden Merkmal in einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung. Denn für das Verständnis entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - X ZR 72\u002F22 Rn. 24 – Waage (juris); Urteil vom 23. Juli 2024 - X ZR 88\u002F22 Rn. 35 – Stereofotogrammetrie (juris)). Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen (BGH GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum). \n\n92\\. bb) Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, der Anspruchswortlaut gebe nicht – sinngemäß als zwingend – vor, dass sich ein Innenversatz der Ecken über die gesamte Höhe der Grundstruktur erstrecken müsse. Gleichwohl versteht der Fachmann das Merkmal dahingehend. \n\n93\\. (1) Maßgeblich ist die technische Funktion dieses Merkmals. Eine über die volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers kann als Aufnahme zur sicheren und genauen Befestigung eines Displays an einer Palette dienen, vgl. die Aufgabenstellung des Patents. Das Streitpatent erläutert dazu zunächst in Absatz [0023]: \n\n94\\. Erfindungsgemäß weist die Palette abgerundete und nach innen versetzte Ecken auf. Displaysockel mit Fortsätzen an den Ecken, die beispielsweise auch Rastnasen aufweisen können, können über die nach innen versetzten Ecken der Palette gestülpt werden, um so eine sichere und genaue Positionierung zu gewährleisten. Des Weiteren können Fixierbänder sicher und genau an der Palette positioniert werden, wobei die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen der Fixierbänder verhindern. \n\n95\\. Der über die volle vertikale Länge des Grundkörpers erstreckte Versatz führt beim Überstülpen die entscheidende Positionierwirkung zwischen den Fortsätzen der Displaysockelecken und den über die zurückversetzten Palettenecken als Referenzflächen des Paletten-Grundkörpers herbei. Entsprechend der im Streitpatent formulierten Aufgabe im Absatz [0011] trägt er damit entscheidend bei zur sicheren und schnellen Befestigung von Displays an der Palette und fördert den erfindungsgemäßen Erfolg. Dieses Verständnis deckt sich mit der in der Figur 5 gezeigten Geometrie. \n\n96\\. (2) Aus dem Teilmerkmal der „nach innen“ versetzten Ecke lässt sich kein anderes Verständnis begründen. \n\n97\\. Aus den Figuren 1 bis 4 sowie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Streitpatents (rote Hervorhebung senatsseitig) ergibt sich, dass das Streitpatent als „zurückversetzte Ecke“ jedenfalls eine solche Geometrie versteht, bei der die Gesamtlänge der Schnittlinie zweier benachbarter Seitenflächen bzw. ein vertikaler Kantenbereich des quaderförmigen Hüllkörpers um ein nicht näher bestimmtes Maß zurückspringt. Der Rücksprung „nach innen“ erfolgt dabei von den Seitenflächen bzw. dem vertikalen Kantenbereich weg. \n\n98\\. Aus den Absätzen [0036] und [0051] ergibt sich kein anderes Verständnis. Beide erläutern den Versatz nach innen, wie er in Figuren des Streitpatents über die volle Höhe dargestellt ist; Absatz [0036] bezieht sich dabei nochmals auf das damit ermöglichte Überstülpen. \n\n99\\. (3) Für das vorliegende Verständnis trägt auch der Sinngehalt des Unteranspruchs 12 bei. Unteransprüche können die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und können daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114\u002F13 – Wärmetauscher). \n\n100\\. Das Streitpatent enthält in den Absätzen [0030] und [0039] und dem erteilten Anspruch 12 sowie mit der Orientierung der Fixierabschnitte 19 in den Figuren 2 bis 4 Hinweise auf die Anbringung von Fixierbändern *über* das Packgut hinweg. Dem seitlichen Abrutschen solcherart angebrachter Fixierbänder können jedenfalls über die volle Höhe des Grundkörpers zurückversetzte Ecken entgegenwirken. Auf eine horizontale Umreifung mit einem Fixierband weist das Streitpatent dagegen an keiner Stelle hin. Insoweit steht auch Absatz [0023], soweit er darauf Bezug nimmt, dass die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen von an der Palette positionierten Fixierbändern verhindern würden, nicht entgegen. \n\n101\\. (4) Schließlich steht dieses Verständnis in Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Abgrenzung zum in der Beschreibung genannten Standes der Technik (NK2, NK3, NK4 und NK5; vgl. Absätze [0003] und [0008] bis [0010]). Insbesondere aus Absatz [0008] ergibt sich das Verständnis für den Fachmann, dass eine zentrale Vertiefung, die nicht über die volle vertikale Höhe des Grundkörpers verläuft, nicht als nach innen versetzte Ecke im Sinne des Streitpatents angesehen wird. \n\n102\\. (5) Der Vortrag der Beklagten, der Fachmann würde sich bei der Erschließung der technischen Bedeutung des Merkmals 1.6 zwingend auch an den Maßgaben des Streitpatents zu den seitlichen Ausnehmungen des Merkmals 1.5 orientieren, überzeugt nicht. Zwar bezwecken beide Merkmale die Befestigung eines Displaysockels; einen weiteren Konnex hinsichtlich analoger geometrischer Ausgestaltungen offenbart das Streitpatent allerdings nicht. Demzufolge können die Ausführungen des Streitpatents zu den seitlichen Fortsätzen auch nicht zur Eingrenzung möglicher Formen der Fortsätze an den Displaysockelecken beziehungsweise zu einer mittelbaren Bestimmung der Palettenecken-Ausbildung herangezogen werden. Ein Anknüpfungspunkt entsteht auch nicht durch die in Absatz [0023] erwähnten Rastnasen. Bei unbefangener Lesart sind diese als mögliche, beispielhafte Ausgestaltung der Displayfortsätze zu verstehen. Nachdem sie aber im Streitpatent nicht weiter erläutert sind, fehlt es an einer mittelbaren Offenbarung für den Fachmann, wie die zurückversetzten Palettenecken ausgestaltet sein müssten, um gegebenenfalls mit derlei Rastnasen zusammenzuwirken. **II.**\n\n103\\. Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nicht unzulässig erweitert. \n\n104\\. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der europäischen (Stamm-)Anmeldung 12154453.0, veröffentlicht als EP 2 487 117 A1 (Anlage K 3), hinaus, da gemäß dieser der Versatz der Ecken nach innen in einem unauflöslichen Zusammenhang zur Abrundung der Ecken stehe. Ihr zufolge sei die Abrundung der Ecken essentiell, um diesen Displayfortsätze überstülpen zu können. Dieses wesentliche Teilmerkmal fehle aber im Anspruch 1. \n\n105\\. Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, X ZR 28\u002F06, Urteil vom 22. Dezember 2009 - Hubgliedertor II, Rn. 28, 29 m.w.N.). \n\n106\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist in der Stammanmeldung offenbart. Zwar erläutert deren Absatz [0020] im ersten Satz die Ecken als abgerundet, wie sie dann auch in den Figuren wiedergegeben sind. Allerdings verzichtet die Beschreibung bereits darauf, die Abrundung weiter zu betonen (vgl. Absätze [0033] und [0048] der Stammanmeldung). Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass die Überstülpeignung primär durch den Versatz der Ecken nach innen hergestellt wird. Die Abrundung ist geeignet, das Überstülpen zu erleichtern; essentiell dafür ist sie aber nicht. Dazu ist zu berücksichtigen, dass bei dem in Stammanmeldung und Streitpatent für die Displays genannten Wellpappenstrukturen die Falzlinien der vertikalen Displaykanten im Zuge der Herstellung durch sogenanntes „Rillen“ auf der späteren Innenseite vorgeprägt werden. Infolge des Rillens weicht die innere Decklage der Wellpappe beim Knicken dabei stets in Richtung der Außenlage der Wellpappe aus, so dass im Kartoneckbereich ohnehin ein Freiraum in Richtung nach außen entsteht. Dies ist dem Fachmann geläufig und trägt das Verständnis, dass die Abrundung – im Gegensatz zum Eckenversatz nach innen – für die Überstülpeignung nicht essentiell ist, zusätzlich. \n\n107\\. Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht auf einen Gegenstand gerichtet, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen ließ. **III.**\n\n108\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht rechtsbeständig, mithin nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ). \n\n109\\. **1.** Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu. \n\n110\\. Er wird durch die Palette der Druckschrift NK14 neuheitsschädlich vorweggenommen, deren Figur 8 nachfolgend wiedergegeben ist (vgl. auch Spalte 4, Zeile 33 bis 43): \n\n111\\. Zur Erläuterung der räumlichen Struktur werden auch die – insofern analogen – Figuren 1 und 3 der Druckschrift NK14 nachfolgend eingeblendet: \n\n112\\. Die Druckschrift NK14 betrifft gemäß Anspruch 1 eine Palette (Merkmal 1.0). Die Palette ist als Viertelpalette einer standardisierten EUR-Palette ausgeführt (vgl. Seite 2, Zeilen 46 bis 54). Wie aus den wiedergegeben Figuren ersichtlich, weist die Palette eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur auf (Merkmal 1.1), sowie vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen 2, 3, 4, 5, von welchen je zwei Seitenflächen 2, 3 bzw. 4, 5 auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind (Merkmale 1.2 und 1.2.1; vgl. Spalte 3, Zeile 65 bis Seite 4, Zeile 1). \n\n113\\. Dem Vorbringen der Beklagten, aufgrund der S-förmigen Konturen im Beinbereich liege bei den Paletten der NK14 keine im wesentlichen rechteckige Grundstruktur vor, so dass schon Merkmal 1.1 nicht erfüllt sei, schließt sich der Senat nicht an. Ohne Probleme kann die Palette der NK14 mit einem Rechteck als Hüllkurve umschrieben werden; die abweichenden Eck-Flächenanteile sind gegenüber der von der Hüllkurve umschriebenen Fläche unwesentlich. Der Anspruch lässt mit „im Wesentlichen“ einen notwendigen Spielraum für Abweichungen von der Rechteckform zu. Auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents weicht mit den zurückversetzten Ecken notwendigerweise von der Rechteckform ab. Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten zu Merkmal 1.2. Dass die Grundstruktur aufgrund des Verbs „ *einfassen* “ eine Höhe aufweisen müsse, die jener der Seitenflächen entspreche, trifft nicht zu. Dies ist zwar im Ausführungsbeispiel in etwa realisiert, hat aber im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. \n\n114\\. Die Grundstruktur weist je eine von eingeprägten Versteifungsstrukturen 13 abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (Merkmal 1.3; vgl. Figuren 1, 3 und 8), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Druckschrift NK14 vorsieht, die Palette auch der Figur 8 aus einem einzigen bzw. einlagigen Materialstück zu bilden (Ansprüche 1 und 8, Spalte 1, Z. 63 bis 66). Infolge der Einlagigkeit weisen Ober- und Unterseite der Grundstruktur außerhalb der Versteifungsstruktur 13 zwangsläufig dieselbe ebene Form auf. \n\n115\\. Ausgehend von der Oberseite 1 erstrecken sich bei den Paletten der Druckschrift NK14 die Füße 6, 7, 8, 9 zum Abstützen der Grundstruktur nach unten (vgl. Spalte 4, Zeilen 2 bis 4, Figuren 1, 2). Die Füße 6, 7, 8, 9 sind auch im Sinne des Streitpatents an der Unterseite angeordnet (Merkmal 1.4), da diese im Materialverlauf unmittelbar in die Füße übergeht. Diese Ausgestaltung entspricht der des Streitpatents (vgl. Absatz [0032] mit Figur 2). Auch beim Streitpatent geht die eine kontinuierliche Materiallage, aus der die Grundstruktur mäanderförmig ausgeformt ist, an der Unterseite in den jeweiligen Fuß über, gegebenenfalls über den Umweg der Verstärkungsstruktur, vgl. den folgenden senatsseitig markierten Ausschnitt aus Figur 4 des Streitpatents. \n\n116\\. Der Einwand der Beklagten, die Füße der Palette der NK 14 erstreckten sich – mangels existenter Unterseite – lediglich von der Oberseite nach unten, überzeugt nicht. Es besteht kein Unterschied zwischen dem in Figur 4 farbig markierten Materialverlauf des Streitpatents und dem in den Paletten der NK 14. Bei beiden gehen die Füße vom Verlauf der Ober- wie auch der Unterseite aus, wobei jeweils ein Grundkörper-Bauteil aus nur einer Materiallage vorliegt. \n\n117\\. An zumindest zwei der vier Seitenflächen 2, 3, 4, 5 ist wenigstens eine Ausnehmung 17 angeordnet (Merkmal 1.5; vgl. Spalte 4, Zeilen 32 f. und Figur 8). Diese ist auch zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels geeignet; das Streitpatent selbst formuliert im ersten Satz von Absatz [0016] explizit die Möglichkeit, die seitliche Ausnehmung halbkreisförmig auszubilden. \n\n118\\. Die Palette der Figur 8 der Druckschrift NK14 weist zudem gegenüber der Grundstruktur nach innen versetzte Ecken auf (vgl. auch zur allgemeinen Geometrie die Figuren 1 und 2), wenngleich aufgrund der wellenförmigen Kontur auch nur in weiterem Sinn. \n\n119\\. Dass die Druckschrift NK14 weder einen Displaysockel erwähne, noch dessen Überstülpbarkeit, hat die Beklagte völlig zutreffend ausgeführt. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Stand der Technik ist dahingehend zu überprüfen, ob sein Gegenstand entsprechend der anspruchsgemäßen Überstülp-Eignung benutzt werden kann. Dies ist zu bejahen, denn auch die zurückversetzten Palettenecken der NK14 erlauben, Displayfortsätze über die Ecken zu stülpen, gegebenenfalls bis auf die Stützfläche 10 der Füße herab, und so eine Positionierung vorzunehmen (vgl. Skizze der Klägerin auf S. 11 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2024). Die Wellenform steht dem nicht entgegen. \n\n120\\. Die Palette der Figur 8 von NK14 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Dessen Gegenstand ist daher nicht neu. \n\n121\\. **2.** Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich im Übrigen auch in neuheitsschädlicher Weise aus der Druckschrift NK17. \n\n122\\. Diese betrifft einen modularen Lastträger 3. Der Lastträger 3 jedenfalls der Figuren 12, 13 ist zum Transport von Lasten unter Einsatz eines Gabelstaplers vorgesehen (vgl. die Absätze [0045] bis [0048]). Er ist demnach wie die Palette gemäß Streitpatent zum Transport von Waren („Lasten“) geeignet und kann daher als Palette angesehen werden (Merkmal 1.0) \n\n123\\. Diese Palette hat im Außenumfang eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur 4 (Merkmal 1.1). Die Grundstruktur 4 ist von vier Seitenflächen eingefasst, die jeweils über den Außenflanken der männlichen Schwalbenschwanzteile aufgespannt sind (Merkmal 1.2). Von diesen sind je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur 4 angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet (Merkmal 1.2.1). Die Grundstruktur 4 weist je eine von Versteifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (vgl. Figuren 12, 13, diesbezüglich in Verbindung mit der Figur 3, welche die Grundstruktur 4 auch in Untersicht zeigt, jedoch mit den Rollen keine Füße im Sinne des Anspruchs zeigt, Merkmal 1.3). \n\n124\\. Hinsichtlich Merkmal 1.4 ist festzuhalten, dass die Druckschrift NK17 den „riser 9“ zwar nur im Singular nennt. Es ist aber angesichts der expliziten Verwendung mit einem Gabelstapler zwangsläufig, dass mehr als nur ein „riser“ verwendet werden muss; ansonsten würde die Palette bei der geringsten Ungleichbeladung kippen. \n\n125\\. Darüber hinaus ist die Palette der Fig. 12, 13 geeignet, in den Vertiefungen der Seitenflächen Fortsätze eines Displaykartons aufzunehmen (Merkmal 1.5); aufgrund der Schwalbenschwanzform könnten diese sogar verriegelnd befestigt werden. \n\n126\\. Die Figur 12 der Druckschrift NK17 offenbart schließlich auch, dass die Grundstruktur nach innen versetzte Ecken im Sinne des Merkmals 1.6 aufweist. Diesen könnten dann auch Fortsätze an den Ecken eines Displaysockels übergestülpt werden. \n\n127\\. Somit gehen auch alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 aus der Druckschrift NK17 hervor. \n\n128\\. **3.** Ob sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung auch aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen. \n\n129\\. **4.** Da die Beklagte erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). **IV.**\n\n130\\. Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist nicht neu. \n\n131\\. **1.** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal \n\n132\\. 1.7 wobei die Füße gegenüber den Ecken der Palette nach innen versetzt angeordnet sind. \n\n133\\. **2.** Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Einschränkung sei unzulässig, weil das Merkmal aus den als Quelle angegebenen Figuren 1 bis 3 nicht ersichtlich sei, tritt der Senat nicht bei. \n\n134\\. Das Merkmal 1.7 präzisiert die Positionierung der Palettenfüße. Diese ist bereits bei Detailbetrachtung bereits den Figuren 2 bis 4 des Streitpatents ohne weiteres entnehmbar ist. Dass im Übrigen mit dem Merkmal 1.7 eine Vielzahl weiterer Merkmale untrennbar verbunden seien und diese daher ebenfalls in den Anspruch mit aufgenommen werden müssten, hat die Klägerin zwar vorgetragen. Eine durchgreifende Begründung dessen ist für den Senat allerdings nicht erkennbar und nicht ersichtlich. \n\n135\\. **3** **.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist allerdings nicht patentfähig, denn er ist entgegen Art. 54 EPÜ nicht neu. \n\n136\\. Dass bei der Palette der Figuren 12 und 13 in der Druckschrift NK17 der Einsatz mehrerer „riser 9“ zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt. Ebenfalls zwangsläufig ist die Anordnung von solchen Füßen auch im Palettenrandbereich, um die nötige Sicherung gegen Kippen herzustellen. Die Berücksichtigung des durch die Stiftlöcher („pin holes“) 46 vorgegebenen Rasters führt zwangsläufig zu der von Merkmal 1.7 beschriebenen Anordnung, vgl. die folgende, seitens des Senats farbig ergänzte Figur 13: \n\n137\\. Infolge des in Längs- und Querrichtung äquidistanten Stiftlöcher-Rasters und der quadratischen Form der Füße ergibt sich der Versatz der Füße auch in der orthogonalen, in Figur 13 nicht dargestellten Schnittrichtung. \n\n138\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt damit keine Abgrenzung zur Palette der Druckschrift NK17 her; diese offenbart alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1. \n\n139\\. **4.** Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). **V.**\n\n140\\. Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht entgegen Art. 56 EPÜ nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n141\\. **1.** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal \n\n142\\. 1.8 wobei die Palette vier Füße umfasst, von denen zwei einen länglichen Querschnitt aufweisen, deren längere Achsen parallel zu einer Längsachse der Palette ausgerichtet sind. \n\n143\\. **2.** Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass diese Einschränkung unzulässig sei, tritt der Senat nicht bei. Die von der Beklagten im Absatz [0032] des Streitpatents angegebene Offenbarungsstelle von Sp. 7, Z. 52 bis 54, trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin zufolge auch hier noch weitere Merkmale zur inneren Geometrie der Füße mit aufgenommen werden müssten, ist aus Sicht des Senats entbehrlich. \n\n144\\. Dahinstehen kann, ob die im Merkmal 1.8 gegenüber der Quellpassage in Absatz [0032] bewirkte Änderung von „der“ Längsachse zu „einer“, d.h. beliebigen Längsachse ein Problem im Hinblick auf den zu beachtenden Artikel 84 EPÜ (BGH - Xa ZR 54\u002F06 – Proxyserversystem) darstellt. \n\n145\\. **3.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK17. \n\n146\\. Bei der Palette der Figuren 12, 13 der NK17 ist in Absatz [0048] die Verwendung in Verbindung mit einem Gabelstapler explizit genannt. Dass dazu die Anordnung einer Mehrzahl von Füßen im Seitenbereich des Palettendecks zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt. \n\n147\\. Die optimale Anzahl und die einzusetzende Geometrie der Palettenfüße bestimmt der Fachmann letztlich anhand von praktischen Erwägungen. Der Fachmann berücksichtigt dabei Größe und Beladung der Palette sowie eine akzeptable Flächenkraft in den Aufstandsflächen unterhalb der Füße. Da der Palettengrundkörper auch mit den Zinken eines Staplers unterfahren werden muss, ist das Vorsehen entsprechender Freiräume eine zu berücksichtigende Notwendigkeit. Was Merkmal 1.8 beschreibt, hält lediglich Rückgriff auf den dem Fachmann bekannten Formenschatz, vergleiche z.B. Figur 3 der Druckschrift NK7 und Figuren 7 und 8 der Druckschrift NK11. Die Druckschrift NK3 zeigt in Fig. 2 ein weiteres Beispiel für den Einsatz quadratischer und länglicher Füße unter einer Palette. Bei der Palette, wie sie aus der Druckschrift NK7 hervorgeht, eine hinlänglich bekannte Geometrie und Anordnung der Palettenfüße zu verwenden, bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Kenntnisse. \n\n148\\. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n149\\. **4.** Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). **VI.**\n\n150\\. Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 3 als rechtsbeständig. Dies gilt unabhängig davon, ob die neuen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2025 als verspätet zurückzuweisen gewesen wären (hierzu nachfolgend unter 2.b) dd). \n\n151\\. **1.** Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zulässig im Hinblick auf Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i.V.m. Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ. \n\n152\\. Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 1.9 entstammt dem erteilten Unteranspruch 11: \n\n153\\. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 sei infolge der zusätzlichen Aufnahme des Wortes „jeweils“ nach „die Füße (6)“ unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, der erteilte Anspruch 11 sei derart zu verstehen, dass die Füße insgesamt durch eine einzige entsprechende Vertiefung gebildet würden, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen enthält das Streitpatent keine - auch nur ansatzweise - Lehre, die Palette nur durch einen derart gestalteten Fuß abzustützen. Zum anderen wäre bei nur einem derartigen Fuß der im Anspruch 11 verwendete Plural – „die Füße“ – sinnwidrig und würde im Widerspruch zur Erläuterung des Absatzes [0026] stehen. Diese geht in Übereinstimmung mit der übrigen Lehre des Streitpatents von einer Mehrzahl an Füßen aus. \n\n154\\. Merkmal 1.9 konkretisiert den Anspruch 1 daher nur auf das, was ohnehin die diesbezügliche Lehre des Streitpatents ist. Hierdurch entsteht weder ein Gegenstand, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, noch eine Erweiterung des Schutzbereichs. \n\n155\\. **2.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist patentfähig. \n\n156\\. a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist neu (Art. 52 (1), 54 EPÜ). \n\n157\\. Keine der Druckschriften NK1 bis NK12, NK18 und NK21 sowie NK22, NK23 und NK25 bis NK27 offenbart eine Palette, die nach innen zurückversetzte Ecken im Sinne der oben erläuterten Auslegung von Merkmal 1.6 aufweist. \n\n158\\. Die Palette der Druckschrift NK13 offenbart weder die miteinander in Bezug stehenden Merkmale 1.3 und 1.4 noch seitliche Ausnehmungen im Sinne des Merkmals 1.5 in unmittelbarer und eindeutiger Weise. Dies gilt entsprechend auch für die Druckschriften NK15, NK19 und NK20. \n\n159\\. Ob die Palette der Druckschrift NK16 eine Ecke gemäß Merkmal 1.6 offenbart, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist bei dieser Palette zumindest das Merkmal 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig verwirklicht. \n\n160\\. Trichterförmige Füße der von Merkmal 1.9 beschriebenen Art sind schließlich weder bei der Palette der Druckschrift NK14 noch bei jener der Druckschriften NK17 und NK24 vorhanden. Letztere offenbart auch Merkmal 1.2 nicht. Anstelle von die Grundstruktur einfassenden Seitenflächen offenbart sie lediglich eine linienzugartige Seitenkante, die keine wesentliche flächenhafte Erstreckung mehr aufweist. \n\n161\\. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart daher eine Palette mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3. \n\n162\\. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) \n\n163\\. aa) Ausgehend von der Druckschrift NK14 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe. \n\n164\\. Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise die den Maßgaben von Merkmal 1.9 entsprechenden Füße z.B. aus den Druckschriften NK7 (vgl. deren sämtliche Figuren) oder NK21 auf die Palette der Druckschrift NK14 übertragen würde, greift nach Auffassung des Senats nicht durch. \n\n165\\. Die Druckschrift NK14 betrifft eine aus einem ebenen Materialzuschnitt gebildete Palette, bei der die Füße als Fortsetzungen an den Ecken der Ladungsträgerfläche ausgebildet sind (vgl. Anspruch 1, Figur 11). Die Steifigkeit der Konstruktion kann noch verbessert werden, indem an der Palette ein umlaufender Flansch 11 ausgebildet wird und die Füße Teile dieses Flansches (mit) ausbilden (S. 2 Z. 8-12). Die so erhaltenen Paletten sind stapelbar (vgl. Figuren 9, 10). Nachdem die Füße dieser Palette weitest möglich nach außen gerückt sind (vgl. Figur 13), ist die Standsicherheit in für den Fachmann erkennbarer Weise maximiert. \n\n166\\. An dieser Konstruktion die geometrisch weitaus komplexeren Füße, wie sie aus NK7 oder NK21 bekannt sind, vorzusehen würde den Fertigungsaufwand wesentlich erhöhen. Infolge des Raumbedarfs, den Merkmal 1.9 den Füßen aufprägt, müssten diese zudem in Richtung des Paletteninneren verrückt werden, womit ein Verlust an Standsicherheit einhergeht. Vorteile, die den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließen, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar. \n\n167\\. bb) Auch ausgehend von der Druckschrift NK17 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe. \n\n168\\. Diese betrifft, wie oben erläutert, einen modularen Lastträger. Zu diesem Konzept gehören sowohl die elementweise Zusammensetzbarkeit der Ladungsträgerfläche als auch die bedarfsgerechte Anordenbarkeit von Füßen („riser“) unterhalb der Ladungsträgerfläche. Die notwendige Stabilität der Ladungsträgerfläche wird durch in Figur 3 ersichtliche Kreuzrippenstruktur hergestellt, die in ihrer Fläche zugleich die Vielzahl der Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße bereitstellt. \n\n169\\. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es fernliegend, dass der Fachmann Füße gemäß Merkmal 1.9 an dieser speziellen Palettenstruktur vorsehen würde, um zu einer stapelbaren Palette zu gelangen, wobei sie mit „stapelbar“ eine sogenannte „genestete“ Stapelung meint, wie in Figur 1 der Druckschrift NK7 gezeigt. \n\n170\\. Um solche von der Oberseite ausgehenden Füße adäquat einzubinden, müsste die Trägerstruktur des Ladungsträgers der NK17 aufgebrochen und konstruktiv massiv umgebildet werden. Der Flächenbedarf solcher Füße würde es auch erforderlich machen, Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße in erheblichem Umfang aufzugeben. Damit einhergehend würde der Vorteil der bedarfsgerechten Anordenbarkeit der Füße preisgegeben und das Modularitätskonzept beschädigt. Auch hier ist kein tragfähiger Grund vorgetragen oder erkennbar, der den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließe, abgesehen davon, dass die genestete Stapelbarkeit von Paletten kein stets zu erfüllender Selbstzweck ist. \n\n171\\. cc) Auch der weitere, auf dem Leitsatz von BGH, X ZR 77\u002F23, Urteil vom 8. Oktober 2024 – Testosteronester - aufbauende Vortrag der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie hat in diesem Zusammenhang postuliert, der Fachmann habe z.B. von der stapelbaren Palette der Druckschrift NK1 ausgehend die angemessene Erwartung gehabt, mittels Verschiebung der seitlichen Ausnehmungen (im Sinne des Merkmals 1.5) hin zu den Ecken angemessen den Erfolg erwarten zu können, eine sichere Positionierung für ein Display mit Fortsätzen an den Ecken erhalten zu können. \n\n172\\. Zunächst ist anzumerken, dass das genannte BGH-Urteil – wie auch die weiteren im Leitsatz genannten Urteile, deren Grundsätze er explizit bestätigt – aus dem Bereich der biotechnologischen bzw. medizinischen Forschung herrühren. Den dort anzutreffenden Forschungs- bzw. Entwicklungsvorgängen sind in vielen Fällen große Unwägbarkeiten inhärent, die nur teilweise mittels Hochdurchsatzanalytik u.ä. abzufangen sind. Dies bedingt, dass regelmäßig Abwägungen über das Für und Wider des Beschreitens angedachter Lösungswege oder auch bereits einzelner angedachter essentieller Lösungsschritte darin erforderlich sind, um eine Bewertung der jeweiligen Erfolgsaussichten herzustellen und damit einen geeigneten Weg zu identifizieren. \n\n173\\. Ob eine Anwendung der Erwägungen dieses BGH-Urteils auch in Bezug auf die Entwicklung – wie hier – primär räumlich-körperlich definierter, technischer Gegenstände geboten ist, kann dahinstehen. Der Vortrag der Klägerin verfängt schon insofern nicht, als er die Erfolgserwartung beim Beschreiten eines bereits in Betracht gezogenen, bestimmten Weges verwechselt mit der Veranlassung, diesen Weg überhaupt in Betracht zu ziehen. Eine Veranlassung, in Unkenntnis des Streitpatents die Befestigung von Displaysockeln über Fortsätze an den Displaysockel-Ecken und komplementäre Vertiefungen an den Paletten-Ecken in Betracht zu ziehen, hat die Klägerin nicht erfolgreich dargetan. \n\n174\\. dd) Die vorstehende Beurteilung wird auch durch die mit Schriftsatz vom 24. März 2025 – drei Tage vor der mündlichen Verhandlung – eingereichten Druckschriften NK24, NK25, NK26 und NK27 nicht infrage gestellt. \n\n175\\. (1) Soweit die Beklagte rügt, dass die neuen Angriffe auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2025 als verspätet zurückzuweisen seien, insbesondere vor dem Hintergrund der neu eingeführten Entgegenhaltung der NK24 bis NK27, greift dies im Ergebnis nicht durch. \n\n176\\. Zwar sind die Angriffe der Klägerin, die ihren Ausgangspunkt im klägerischen Schriftsatz vom 24. März 2025 haben, nach Ablauf der vom Senat gesetzten Fristen im Sinne von § 83 Abs. 2 PatG in das Verfahren eingeführt worden. Auch ist die von der Klägerin zur Entschuldigung vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig, weil die Hilfsanträge seit langem Verfahrensgegenstand gewesen sind und die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 mit diesen ausführlich auseinandergesetzt hat. Eine weitere Recherche – unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung – war hierdurch nicht veranlasst. Jedoch hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu den neuen Angriffen, insbesondere auch zu den neuen Entgegenhaltungen in der Sache eingelassen. So hat sie u.a. ausführlich zu dem Offenbarungsgehalt der NK24 unter Darlegung der einzelnen Merkmale vortragen. Dass es sich hierbei um keinen in der Sache abschließenden Sachvortrag gehandelt haben soll, ist weder den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen, noch für den Senat ersichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Gegenstand von Hilfsantrag 3 patentfähig, mithin rechtsbeständig ist. \n\n177\\. (2) Die Druckschrift NK24betrifft ein sehr spezielles, technisch in sich geschlossenes System aus einer palettenartigen Platte 10 mit zwei funktionell unterschiedlichen Seiten 14, 16 sowie einem kastenartigen Behälter 12 zur Aufnahme der Güter. Ein durch zwei derartige Platten oben und unten verschlossener Behälter ist stapelbar auf einen Behälter gleicher Art; die Einfahrgassen für Staplerzinken bleiben im Stapel erhalten. Nach Art der benannten Anwendung betrifft sie einen für Lagerhäuser gedachten, platzsparenden Lager- und Transportbehälter (vgl. Sp. 1, Z. 15-19, Z. 53), nicht aber einen Displaypaletten-Aufbau im Kontext der Warenpräsentation. \n\n178\\. Die Fixierung des Behälters 12 auf der unteren Platte erfolgt in Nuten (groove 52), eine zusätzliche Verriegelung erfolgt über Schlitze 34 und dort eingreifende latches (vgl. Sp. 4 Z. 1-11). Eine Maximierung des Transportvolumens entsteht dadurch, dass zwischen und neben Durchfahrräume für Staplerzinken die Eck- und Mittelbereiche herabgezogen werden. Explizit werden mittels der herabgezogenen Bereiche Druckkräfte im Mantels (aufgrund aufeinandergestapelter Paletten) direkt in den Untergrund abgeleitet (Sp. 2 Z. 28-36). \n\n179\\. Einen durchgreifenden Grund, warum der Fachmann aus dieser Sonderkonstruktion einzelne Merkmale herauslösen und auf eine der Paletten gemäß den Druckschriften NK1, NK2 oder NK11 übertragen und ggf. die Lehre der Druckschrift NK7 zusätzlich berücksichtigen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. \n\n180\\. Die Druckschrift NK25 betrifft eine aus einem Kartonzuschnitt gefaltete, rahmenartige Anordnung zur Ladungssicherung auf Paletten. Diese übergreift die als Lagen angeordneten Waren an deren unterem bzw. oberem Umfang. Bei der untersten Warenlage umgreift sie die Palette umlaufend, ist also über den gesamten rechteckigen Palettenumfang gestülpt. Die geschlossenen Eckbereiche 70 der Anordnung sind jeweils verlängert ausgeführt – sinngemäß „Fortsätze“ – und dienen, der Palette außen übergestülpt, insofern einer weiteren Verbesserung der Ladungssicherung (S. 3 Z. 27-31; S. 12, Z. 22-29). \n\n181\\. Die Druckschrift NK26 betrifft – analog zu NK25 – einen aus Karton gefalteten Stapelzwischenträger. Mit diesem sollen zwei Stapellagen gegeneinander gesichert werden (S. 1, ab 2. Absatz); eine Sicherung gegenüber einer Palette ist jedenfalls nicht explizit erwähnt. Der Stapelzwischenträger kann flach zusammengelegt werden; in der Gebrauchskonformation (Fig. 1) ist er rahmenartig. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingeblendete Figur 3 ist aus dem Kontext gerissen. Sie zeigt eine Konformation im Faltvorgang, kein aufgerichtetes Display. Die Nutzung in Verkaufsräumen stellt erst Figur 5 dar. Gemäß dieser werden mit dem Stapelzwischenträger Warenbehälter 26 auf einem Unterbau 24 gesichert, oberhalb davon dann die Behälterlagen gegeneinander. Die Eckenbereiche 8, 9, 10, 11; 8’, 9', 10', 11' sind jeweils „erhöht ausgebildet, um ein besseres Aufstecken der jeweiligen Rahmen 1, 2 zu ermöglichen“ (S. 6, vorletzter Absatz). Auch hier findet ein Übergreifen am äußeren, rechteckigen Umfang statt. \n\n182\\. Die Druckschrift NK27 betrifft – analog zu NK25 und NK26 – ein aus Karton hergestelltes Hilfsmittel zu Ladungssicherung. Auch dieses übergreift rechteckige Kartons bzw. Paletten am äußeren Umfang im Eckbereich sowie seitlich. \n\n183\\. Dass eine mehrfach wiederholte Lehre, zu Zwecken der Ladungssicherung Warenlagen bzw. rechteckige Paletten und deren Ecken am äußerem, ausschließlich rechteckig verlaufenden Umfang zu übergreifen, den Fachmann in naheliegender Weise dazu veranlassen solle, die Grundform vorbekannter Paletten – namentlich solcher gemäß NK1, NK2 oder NK11 – insbesondere im Eckbereich gemäß Merkmal 1.6 abzuändern, erschließt sich dem Senat nicht. Hinzu kommt, dass Versätze nach innen die für die Aufnahme der zu sichernden Ladung verfügbare Fläche bei jeder dem der Sicherungselemente der Druckschriften NK25 bis NK25 nachteilig vermindern würden. Aus welchem weiteren Grund der Fachmann in diesem Kontext auch gerade noch die Druckschrift NK7 hätte berücksichtigen sollen, bleibt im pauschalen Vortrag der Klägerin verborgen. \n\n184\\. ee) Die auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 schränken dessen Anspruch 1 weiter ein und werden von diesem getragen. **VII.**\n\n185\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 50 % und dementsprechend das der Klägerin ebenfalls mit 50 % zu bewerten. \n\n186\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 27.03.2025, 7 Ni 19\u002F22 (EP)","2026-07-10T22:13:06.147Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":191,"summary":192,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":193,"updatedAt":194},"7397","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031901","ecli-de-neuris-jure259031901","3 Ni 8\u002F22 (EP)","#  BPatG München, 11.03.2025, 3 Ni 8\u002F22 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 2 290 454**   \n**(DE 60 2010 025 387)**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Dr.-Ing. Philipps und Berner\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 18. August 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung US 546 833 vom 25. August 2009 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 290 454 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Toner having titania“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Toner mit Titandioxid“). Die Erteilung des in Kraft befindlichen Streitpatents wurde am 24. Juni 2015 veröffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt es unter dem Aktenzeichen 60 2010 025 387.2. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche, darunter den Erzeugnisanspruch 1 betreffend einen Emulsionsaggregationstoner mit den darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 12, sowie den nebengeordneten Patentanspruch 9, der ein Bild, gebildet mit einem Toner nach Anspruch 1, umfasst. \n\n3\\. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt: \n\n4\\. 1\\. An emulsion aggregation toner comprising: \n\n5\\. at least one resin; and \n\n6\\. at least one colorant comprising an aluminum treated titanium dioxide that has been subjected to an organic treatment, \n\n7\\. wherein the toner comprises a white toner having a gloss of from 15 ggu to 70 ggu, \n\n8\\. wherein the at least one resin is selected from the group consisting of amorphous polyester resins, crystalline polyester resins, and combinations thereof, \n\n9\\. wherein the amorphous resin is a polyalkoxylated bisphenol A-co-terephthalic acid\u002Fdodecenylsuccinic acid\u002Ftrimellitic acid or a polyalkoxylated bisphenol A-co-terephthalic acid \u002Ffumaric acid\u002Fdodecenylsuccinic acid resin or a combination thereof, and wherein the crystalline resin is a polydodecanedioic acid-co-1,9-nonanediol crystalline polyester resin. \n\n10\\. 9\\. An image formed with a toner of claim 1 on a black substrate, the image having a lightness L* of greater than 75, a redness a* of from -5 to 5, and a yellowness b* of from -7 to 7. \n\n11\\. In deutscher Sprache lauten sie laut der Streitpatentschrift: \n\n12\\. 1\\. Emulsionsaggregationstoner, umfassend: \n\n13\\. wenigstens ein Harz; und \n\n14\\. wenigstens ein Farbmittel, umfassend ein mit Aluminium behandeltes Titandioxid, welches einer organischen Behandlung unterzogen worden ist, \n\n15\\. wobei der Toner einen weißen Toner mit einem Glanz von 15 ggu bis 70 ggu umfasst, \n\n16\\. wobei das wenigstens eine Harz ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus amorphen Polyesterharzen, kristallinen Polyesterharzen und Kombinationen davon, \n\n17\\. wobei das amorphe Harz ein polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure\u002FDodecenylbernsteinsäure\u002FTrimellithsäure-Harz oder ein polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure\u002FFumarsäure\u002FDodecenylbern- \n\n18\\. steinsäure-Harz oder eine Kombination davon ist, und wobei das kristalline Harz ein kristallines Polydodecandisäure-co-1,9-Nonandiol-Polyesterharz ist. \n\n19\\. 9\\. Bild, gebildet mit einem Toner nach Anspruch 1 auf einem schwarzen Substrat, wobei das Bild einen Helligkeitswert L* von mehr als 75, einen Rotwert a* von -5 bis 5 und einen Gelbwert b* von -7 bis 7 aufweist. \n\n20\\. Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen. \n\n21\\. Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents und stützt diese auf mangelnde Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Druckschriften bzw. Dokumente: \n\n22\\. \n\nTM1 EP 2 290 454 B1 (Streitpatent) TM4 Handbook of Print Media, Hrsg. Helmut Kipphan, 2001, Kapitel 5, S. 675-758 TM6 JP 2009-151005 A TM6a englische Übersetzung der TM6 TM6a* korrigierte englische Übersetzung der TM6 TM6b englische Maschinenübersetzung der Japan Platform for Patent Information J-PlatPat v. 08.12.2024 TM7 Datenblatt zu „DuPontTMTi-Pure®R-706 Titanium Dioxide, Grade Description, 2002, 2 Seiten TM8 Informationsbroschüre der PCI, Paint & Coatings Industry, \"TiO2Basics for Paint Appearance and Performance\", abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.pcimag.com\u002Farticles\u002F83622-tio2basics-for-paint-appearance-and-performance, 26. April 2002, 11 Seiten TM9 JP 2009-014926 A TM9a englische Übersetzung der TM9 TM10 JP 2009-092822 A TM10a englische Übersetzung der TM10 TM11 Internetartikel der PCI, Paint & Coatings Industry, « Tailoring TiO2 Treatment Chemistry To Achieve Desired Performance Properties\", 22. Februar 2000, 6 Seiten TM12 US 6 664 017 B1 TM13 Kawaji, H. et al.: Polyester Resin for High-Speed Printer Toner, IS&Ts International Conference on Digital Production Printing and Industrial Applications, 2003, S. 133-135 TM14 US 2007 \u002F 0 196 758 A1 TM15 US 4 943 506 A TM17 Word Health Organization, IARC MONOGRAPHS ON THE EVALUATION OF CARCINOGENIC RISKS TO HUMANS, Volume 47, 1989, Inhaltsverzeichnis und S. 307-326 TM18 Römpp, Lexikon der Chemie, 10. Auflage, S. 4564-4565 TM19 Produktdatenblatt zu „TIOXIDE®TR52 for quality white inks“ der Huntsman Pigments Division, Oktober 2007, 4 Seiten TM21 Parfitt, G. D., The Role of the Surface in the Behaviour of Titanium Dioxide Pigments, Croatica Chemica Acta 53, 1980, S. 333-339.\n\n23\\. Die Klägerin beantragt, \n\n24\\. das europäische Patent 2 290 454 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n25\\. Die Beklagte beantragt, \n\n26\\. die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß Schriftsatz vom 5. November 2024 erhält. \n\n27\\. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen. \n\n28\\. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n29\\. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht gegeben ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ). \n\n**I.**\n\n30\\. **1.** Das Streitpatent (SP) betrifft Tonerzusammensetzungen, insbesondere weiße, für elektrofotografische Druckprozesse, die wünschenswerte Eigenschaften wie Glanz aufweisen. Nach der Beschreibung des Streitpatents gibt es verschiedene Herstellungsprozesse für Tonerpartikel, darunter die Emulsions-Aggregation (EA). Dabei würden Kombinationen von amorphen und kristallinen Polyestern eingesetzt, die es ermöglichten, Toner mit einem hohen Glanzgrad und relativ niedrigen Schmelzcharakteristiken (low melt, ultra low melt or „ULM“) bereitzustellen, die ein effektiveres und schnelleres Drucken ermöglichten (vgl. TM1 Abs. 0001-0003). Es bestehe aber ein stetiger Verbesserungsbedarf für die beschriebenen Toner (vgl. TM1 Abs. 0004). \n\n31\\. **2.** Dem Streitpatent, das zwar den Bedarf an Verbesserungen (Abs. 0004) beschreibt, darüber hinaus aber keine konkrete Aufgabe stellt, liegt vor dem Hintergrund des in den Absätzen 0001 bis 0005 beschriebenen Standes der Technik und den genannten erforderlichen Verbesserungen die objektive Aufgabe zugrunde, einen verbesserten farbigen (einschließlich weiß) EA-ULM-Toner mit insbesondere hohem Glanzgrad bereitzustellen. \n\n32\\. **3.** Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung einen Toner vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n33\\. **1** Emulsionsaggregationstoner \n\n34\\. **1.1** umfassend wenigstens ein Harz, das ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus amorphen Polyesterharzen, kristallinen Polyesterharzen und Kombinationen davon, \n\n35\\. **1.1.1** wobei das amorphe Harz ein polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure\u002FDodecenylbernsteinsäure\u002FTrimellithsäure-Harz oder ein polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure\u002FFumarsäure\u002FDodecenylbernsteinsäure-Harz oder eine Kombination davon ist, und wobei das kristalline Harz ein kristallines Polydodecandisäure-co-1,9-Nonandiol-Polyesterharz ist. \n\n36\\. **1.2** weiterhin umfassend wenigstens ein Farbmittel, \n\n37\\. **1.2.1** wobei das Farbmittel ein mit Aluminium behandeltes Titandioxid, welches einer organischen Behandlung unterzogen worden ist, umfasst, \n\n38\\. **1.3** wobei der Toner einen weißen Toner mit einem Glanz von 15 ggu bis 70 ggu umfasst. \n\n39\\. **4.** Der Fachmann, ein Chemiker (Diplom- oder Masterabschluss) mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerisationstechnik und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Tonern, der in ein Team aus Materialwissenschaftlern und Drucktechnikern eingebunden ist, wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt verstehen: \n\n40\\. **a)** Streitpatentgemäße Emulsionsaggregationstoner (EA-Toner, Merkmal **1**) werden gemäß Abs. 0047 durch Aggregieren von kleinen Partikeln einer Mischung aus Farbmittel und ggf. Additiven, einer Emulsion aus Harzen und ggf. Tensiden zur gewünschten Partikelgröße und anschließendem Koaleszieren der aggregierten Mischung hergestellt. Ein streitpatentgemäßer Emulsionsaggregationstoner muss somit den Vorgang des Aggregierens einer Mischung aus besagten Farbmitteln und einer Emulsion aus Harzen durchlaufen. \n\n41\\. Das Mischen\u002FKneten von trockenen Ausgangsprodukten eines Toners mit anschließendem Pulverisieren fällt demnach nicht unter einen Emulsionsaggregationstoner nach Merkmal 1\\. \n\n42\\. **b)** Da das wenigstens eine Farbmittel nach Merkmal **1.2** ein Titandioxid gemäß Merkmal **1.2.1** umfassen soll, fällt auch die Farbe Weiß unter Merkmal 1.2 (vgl. TM1 Abs. 0017). \n\n43\\. **c)** Weder die Art der Aluminiumbehandlung noch die Art der organischen Behandlung gemäß Merkmal **M1.2.1** sind im Streitpatent vorgegeben. \n\n44\\. **d)** Es spricht viel dafür, dass im Merkmal M1.2.1 des Streitpatents die zeitliche Reihenfolge der Behandlung mit Aluminium und der organischen Behandlung vorgegeben wird. \n\n45\\. **aa)** Entgegen der Auffassung der Klägerin spiegelt sich bereits im englischen Anspruchswortlaut wider, dass ein mit Aluminium behandeltes Titandioxid („aluminum treated titanium dioxide“) eingesetzt wird, das einer organischen Behandlung unterworfen worden ist („that has been subjected to an organic treatment“), wonach sich die organische Behandlung also auf das mit Aluminium behandelte Titandioxid bezieht. Diese zeitliche Reihenfolge ergibt sich für den Fachmann auch aus der Beschreibung. Denn gemäß Abs. 0035, zweiter Satz, wird ein streitpatentgemäßes Titandioxid an seiner Oberfläche mit Aluminium behandelt und anschließend einer organischen Behandlung unterworfen (vgl. Abs. 0035: „As used herein, an organically treated titanium oxide is a titanium dioxide that has been subjected to alumina surface treatment **followed by an organic treatment** …“). Bei der vorgenannten Textpassage in Abs. 0035 handelt es sich im Gegensatz zum darauffolgenden Satz („in embodiments“) um eine allgemeine Beschreibung ohne Bezug auf ein Ausführungsbeispiel. \n\n46\\. **bb)** Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob im Merkmal 1.2.1 die Reihenfolge von Aluminiumbehandlung und organischer Behandlung konkret vorgegeben wird. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach dies nicht der Fall sei, beruht der Gegenstand nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n47\\. **e)** Gemäß Merkmal **1.3** umfasst der streitpatentgemäße Toner einen weißen Toner mit einem Glanz von 15 ggu bis 70 ggu. Demnach kann es sich bei dem streitpatentgemäßen Toner allein um einen weißen Toner mit dem beschriebenen Glanz oder um einen andersfarbigen Toner handeln, der den besagten weißen Toner aufweist, was auch in Abs. 0041 erster Satz beschrieben wird. \n\n48\\. Nach Abs. 0003 des Streitpatents führt eine Kombination von amorphem und kristallinem Polyester u.a. zu hohen Glanzwerten. Gemäß den Absätzen 0040 und 0049 kann auch die Anwesenheit von Aluminium einen Beitrag zum gewünschten Glanz leisten. Die Einheit des beanspruchten Glanzwertes „ggu“ findet der Fachmann in Abs. 0103, wonach es sich um „gloss units“ handelt, die mit einem „BYK Gardner Messgerät“ mit einem Winkel von 75° gemessen wurden („gardner gloss unit“, kurz \"ggu\"). \n\n**II.**\n\n49\\. Von dem von der Klägerin in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten und zu berücksichtigenden Stand der Technik ist der Gegenstand nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht nahegelegt. Diese Patentansprüche sind mithin patentfähig. Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 12 werden von Patentanspruch 1 getragen. \n\n50\\. **1.** Bei den Merkmalen nach Patentanspruch 1 handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht um eine Aggregation voneinander unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Merkmale. Denn das Streitpatent geht bei den Merkmalen aus bestimmten Harzen und auf bestimmte Weise behandeltem Titandioxid von einer Gesamtwirkung auf den Glanz und die Farbwirkung aus. So wird einleitend in Abs. 0003 auf die durch die streitpatentgemäßen Harze erwirkten Schmelzcharakteristiken und den Glanz hingewiesen, der nach den Ausführungen in Abs. 0049 durch Aluminium weiter verstärkt werden kann. Hinzu kommt durch die organische Behandlung des Titandioxids u.a. eine ausgeprägte Farbstärke (Abs. 0035 Ze. 53-55). \n\n51\\. **2.** Ausgehend von Druckschrift **TM6** lag es dem Fachmann nicht nahe, zu einem streitpatentgemäßen Toner nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zu gelangen. \n\n52\\. **a)** Die Druckschrift TM6 betrifft ein elektrofotografisches Bildgebungsverfahren und eine Vorrichtung dafür (vgl. TM6a\u002Fb Abs. 0001 u. 0002). Sie befindet sich damit im gleichen technischen Umfeld wie das Streitpatent (vgl. TM1 Abs. 0002). Ziel der TM6 ist es, die Lebensdauer einer entsprechenden Fixiereinheit zu erhöhen und Tonerablagerungen („offset“) zu verhindern (vgl. TM6a\u002Fb Abs. 0006 u. 0127). \n\n53\\. Um die Fixiereffizienz zu erhöhen, ist im Tonerharz ein Harz mit niedriger Erweichungstemperatur enthalten (vgl. TM6a\u002Fb Abs. 0003). Ein „offset“ kann gemäß Abs. 0021 durch Einstellung der viskoelastischen Eigenschaften des Toners kontrolliert werden (vgl. auch Tabelle in Abs. 0179). Dazu können entweder feine Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,1 µm zugegeben werden, oder es wird – was unter die Lehre des Streitpatents fällt – ein kristallines Harz in Kombination mit einem amorphen Harz verwendet, wobei das kristalline Harz im amorphem Harz fein dispergiert vorliegt (vgl. TM6a\u002Fb Abs. 0023). Die Herstellung der Toner erfolgt nach TM6 bevorzugt durch Emulsions-Aggregation (vgl. TM6a\u002Fb Abs. 0063). Dazu erfolgt zumindest ein Emulsionsschritt der in wässriger Lösung dispergierten Ausgangssubstanzen wie kristallines Polyesterharz in Kombination mit amorphem Polyesterharz und Farbmittel, ein Aggregationsschritt durch Mischen und ein Verschmelzungsschritt durch Erhitzen der aggregierten Partikel (vgl. Abs. 0026, 0032, 0064 u. 0093). \n\n54\\. Bei dem kristallinen Polyesterharz kann es sich (unter vielen Beispielen genannt) um 1,12-Dodecandicarbonsäure als Carboxyl-Säure-Komponente (vgl. TM6 Abs. 0034) und um 1,9-Nonandiol als Diolkomponente handeln (vgl. TM6 Abs. 0039). Nach Abs. 0161 der TM6a* bzw. TM6b wird dieses auch für die Ausführungsbeispiele eingesetzt. \n\n55\\. Bei dem amorphen Polyesterharz kann es sich nach Abs. 0158 und 0160 der TM6 um ein polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure \u002F Fumarsäure \u002F Dodecenylbernsteinsäure-Harz handeln, das sich aus den folgenden Ausgangsprodukten ergibt: \n\n56\\. -Bisphenol A propylene oxide 2 mol adduct, 310 parts \n\n57\\. -Terephthalic acid 116 parts \n\n58\\. -Fumaric Acid12 parts \n\n59\\. -Dodecenyl succinic acid 54 parts \n\n60\\. -Ti(OBu)4 0.05 parts. \n\n61\\. Damit sind die Merkmale **M1, M1.1 und M1.1.1 und** in TM6 offenbart. \n\n62\\. Auch Merkmal **M1.2** (Farbmittel) ist in TM6 offenbart, wobei als Beispiel unter etwa 50 genannten Farbmitteln unter anderem Titanoxid aufgelistet wird, das zu den Weißpigmenten zählt (vgl.TM6a\u002Fb „colorant“, Abs. 0051 u. 0052). \n\n63\\. **b)** Entsprechend der Auffassung der Klägerin wird in Abs. 0003 des Streitpatents auf einen hohen Glanz Bezug genommen. Dieser werde durch die Kombination von amorphem und kristallinem Polyester erreicht, die einem EA-Verfahren unterzogen werden. Da ─ wie oben dargelegt ─ in TM6 eine Kombination an amorphem und kristallinem Polyester eingesetzt wird, muss sich zwangsläufig ein bestimmter Glanzgrad einstellen. \n\n64\\. Ob dieser in TM6 exakt zwischen 15 ggu und 70 ggu gemäß Merkmal **M1.3** beträgt, kann dahinstehen, da dieses Merkmal alleine eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnte, wenn die diesen Glanz verursachenden eingesetzten Harze identisch mit denen des Streitpatents sind. Denn es liegt im Wissen und Können des Fachmanns, den Glanzgrad auf den gewünschten, dazu sehr breiten, Wertebereich einzustellen. \n\n65\\. **c)** Merkmal **M1.2.1** wird in der TM6 nicht vollständig vorweggenommen. \n\n66\\. **aa)** Gemäß Abs. 0053 der TM6 kann bei Bedarf (vgl. TM6 Abs. 0053 „if necessary“) ein oberflächenbehandeltes Farbmittel verwendet werden, wobei der Begriff „oberflächenbehandelt“ („surface-treated“) nicht näher erläutert wird. Das Argument der Klägerin, wonach ebenfalls in Abs. 0053 eine Konzentrationsangabe für die Farbmittel von 1 bis 30 Gew.-% beschrieben wird, was dem Fachmann den Hinweis gebe, dass eine möglichst hohe Menge an Farbmittel dispergiert werden solle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch mit diesem Hinweis erfährt der Fachmann nicht, wann konkret eine Oberflächenbehandlung angezeigt ist und wie diese ausgestaltet sein soll. \n\n67\\. **bb)** Auch aus den Anwendungsbeispielen der Absätze 0165 und 0166 erhält der Fachmann keine Anregung, wann eine Oberflächenbehandlung durchgeführt werden soll und wie diese ausgestaltet sein soll. Eine „colorant dispersion (1)“ gemäß Abs. 0165 der TM6 betrifft Cyanpigmente und nicht Titandioxid. Auch die in Abs. 0166 der TM6 vorgestellte zweite Farbmitteldispersion „colorant dispersion (2)“ beinhaltet kein Titandioxid, sondern „Carbon Black R330“. \n\n68\\. **cc)** In dem von der Klägerin weiterhin genannten Abs. 0167 der TM6 wird zwar die Umsetzung der Farbmitteldispersion („colorant dispersion (1)“) mit wässrigem Aluminiumsulfat beschrieben, es fehlt aber die organische Behandlung als zweites Teilmerkmal von Merkmal 1.2.1. \n\n69\\. **dd)** Demzufolge erhält der Fachmann aus TM6 keine weitere Information, welche Oberflächenbehandlung mit „surface treated“ bei Titandioxid zur Anwendung kommen soll. \n\n70\\. Wenn der Fachmann daher ausgehend von TM6 einen EA-Toner bereitstellen möchte, der einen \"surface treated\" weißen Toner umfasst, wird er im Stand der Technik nach Information suchen, welche Vorteile solche oberflächenbehandelten Titandioxid-Pigmente bei der Herstellung eines Emulsionsaggregationstoners mit sich bringen könnten und welche Oberflächenbehandlung angezeigt ist. \n\n71\\. **(1)** Ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift TM6 bestand für den Fachmann – anders als die Klägerin geltend macht - schon kein Anlass, die Offenbarung der Druckschriften **TM7** oder **TM8** zu berücksichtigen. Denn diese betreffen keinen Einsatz von Titandioxid in Tonern. \n\n72\\. TM7 betrifft explizit den Einsatz des Produkts Ti-Pure® R-706 in Beschichtungen, die hohen Glanz und lange Haltbarkeit aufweisen sollen (vgl. erste Seite, li. Sp. Beschreibung unter „Product Description“, 4. Zeile ─ „high gloss and excellent durability in coatings“). Als Einsatzmöglichkeiten für diese Beschichtungen werden im selben Absatz Architektur-, Industrie- und Automotive-Anwendungen genannt, wobei es sich um gänzlich von Tonern unterschiedliche technische Gebiete handelt. \n\n73\\. Auch die TM8 stellt lediglich darauf ab, dass Titandioxid eine Schlüsselkomponente vieler Beschichtungen und Farben sei, besonders von Farben für Außenbereichsanwendungen (vgl. erste Seite, erste zwei Sätze unter Tabelle 1 i.V.m. zweite Seite le. Abs. vorle. Satz). Dies wird auch durch die in Tabelle 2 gegebenen Eigenschaften nochmals verdeutlicht, wonach eine Eigenschaft der in TM8 vorgestellten Titandioxide die sog. „chalk resistance“ ist, welche die UV- und Wetterbeständigkeit von Farben betrifft (TM8 dritte Seite, Tabelle 2). Im Weiteren stellt die TM8 noch Beschichtungen von Gebäuden („Architectural\u002FDecorative Coatings, S. 4 u. 5) sowie spezielle Industrieanstriche in der Fahrzeugindustrie, Pulverbeschichtungen, Bandbeschichtungen, Beschichtungen im Lebensmittelbereich sowie Unterhaltsanstriche vor (TM8 sechste Seite erster Satz unter „OEM and Special-Purpose Coatings“). All diese genannten Gebiete betreffen nicht die streitpatentgemäße Lehre auf dem Gebiet der Toner. \n\n74\\. Vor die streitpatentgemäße Aufgabe gestellt, einen verbesserten farbigen (einschließlich weiß) EA-ULM-Toner mit insbesondere hohem Glanzgrad bereitzustellen, hätte der Fachmann daher ausgehend von der TM6 weder die TM7 noch die TM8 in Betracht gezogen. \n\n75\\. Darüber hinaus geben weder die TM7 noch die TM8 einen Hinweis, zu welchen Eigenschaften des Titandioxids eine Aluminiumbehandlung und nachfolgende organische Behandlung in einem streitpatentgemäßen Toner führen soll. Selbst wenn der Fachmann die Produkte gemäß TM7 oder TM8 eingesetzt hätte, hätte er nur zufällig ein Titandioxid mit einer Oberflächenbeschichtung aus Aluminium und organischer Behandlung verwendet, ohne sich dessen Eigenschaften bewusst zu sein. Die von der Klägerin vorgetragene „excellent dispersibility“ (TM7, erste Seite, re. Sp.) durch die Behandlung mit Al2O3 mit ggf. anschließender organischer Behandlung betrifft die Dispersionsfähigkeit des Titandioxids in Alkyd-Harzen (TM7, 1. Seite, re. Sp., vorle. Satz unter „Super Durability“ u. zweiter Satz unter „Excellent Dispersibility“), die jedoch kein Gegenstand des Streitpatents sind. Soweit die Klägerin demnach die Auffassung vertritt, dass auch eine zufällige Offenbarung – vorliegend ausgehend von TM6 – ausreicht, um das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu verneinen, übersieht sie, dass eine solchermaßen zufällige Offenbarung bei einem Produktanspruch zwar für eine Neuheitsprüfung in Betracht kommt, es für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit aber stets einer Veranlassung und bewusster Überlegungen des Fachmanns bedarf, um ausgehend von einem gegebenen Stand der Technik gezielt zum streitpatentgemäßen Gegenstand zu gelangen. So bedarf es im vorliegenden Fall gemäß Merkmal **M1.2.1** entgegen der Lehre der TM7, dass es sich um Alkyd-Harze handelt, erst einer gezielten Überlegung, ein solchermaßen behandeltes Titandioxid auch in den nach TM6 verwendeten Harzen einzusetzen. Dies war jedoch weder gelehrt noch angeregt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - X ZR 128\u002F03, juris Rn. 31 a. E. – Kerzenleuchter). Dementsprechend führt das Vorbringen der Klägerin, wonach TM7 von einem hohen Glanz („High Gloss“) oder einer hohen Deckkraft („Good Hiding“) der damit erzeugten Beschichtungen handele, nicht zu einer anderen Einschätzung. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin auf einen „Blue Undertone“, der zu einem helleren Farbeindruck führt (TM7 S. 2 „Blue Undertone“), wenn sich dies auf Farben - wie oben ausgeführt – aus dem technischen Gebiet der Architektur-, Industrie- und Automotive-Anwendungen bezieht, aber nicht auf Farben aus dem technischen Gebiet der Toner. \n\n76\\. Wie die Beklagte ausführt, ist den Angaben der TM7 darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass Titandioxid-Produkte ohne organische Behandlung prinzipiell schlechter wären als solche mit organischer Behandlung (vgl. S.1 Tab. 1), sodass der Fachmann aus TM7 keinen Hinweis erhält, welchen Vorteil eine organische Behandlung mit sich bringen würde und damit keine Anregung erhält, eine solche vorzunehmen. Auch ist der TM7 entgegen der Auffassung der Klägerin kein Zusammenhang zwischen organischer Behandlung und Teilchengröße der Pigmente zu entnehmen. Die Angaben in Tabelle 1 können rein zufälliger Natur oder auf andere Ursachen zurückzuführen sein, einen zwingenden Hinweis auf einen solchen Zusammenhang gibt es jedenfalls nicht. \n\n77\\. Demnach ergibt sich weder für den Fachmann ein Naheliegen, die TM7 oder TM8 ausgehend von TM6 in Betracht zu ziehen, noch bekam er aus TM7 oder TM8 den Hinweis oder eine Anregung, in einem Toner mit den streitpatentgemäßen Harzen gemäß den Merkmalen **M1.1** und **M1.1.1** ein Titandioxid einzusetzen, das einer Aluminiumbehandlung und (nachfolgenden) organischen Behandlung gemäß Merkmal **M1.2.1** unterworfen worden ist. \n\n78\\. **(2)** Auch eine Kombination ausgehend von TM6 mit der **TM19** , in der die Anwendung von „Tioxide® TR52 für „printing ink applications“ beschrieben wird (vgl. zweite Seite li. Sp., vierter Abs.), lag dem Fachmann nicht nahe. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zur Kombination mit TM7 oder TM8 verwiesen. Der Vortrag der Klägerin, wonach in dem Fachbuch **TM4** unter speziellen Tinten als Beispiel Toner aufgeführt werden (vgl. S. 679, li. Sp. 2\\. Abs. i.V.m. S. 690, re. Sp., erste beide Sätze unter Ziff. 2 „Inking“) ändert nichts daran, dass der Fachmann im Sprachgebrauch der TM19 mit „ink“ den klassischen Oberflächendruck im Blick hatte (vgl. dritte Seite, li. Sp., erster Abs.). Als Anwendungsbereiche werden Tinten für Flexodruck oder Gravurdruck genannt, die jeweils nicht in das Gebiet der Elektrofotografie fallen, in der Toner zum Einsatz kommen (vgl. vierte Seite, re. Sp., Tabelle „principal applications“). Gemäß den Figuren 1 und 2 auf der zweiten Seite der TM19 werden als Anwendungsbereiche Tinten auf der Basis von Nitrocellulose(ester), Polyamid\u002FNitrocellulose, Polyvinylbutyral und Acrylharze genannt, die jeweils nicht Bestandteil der streitpatentgemäßen Toner sind, die sich mit Polyestern befassen. \n\n79\\. **(3)** Die **TM15** , die einen trockenen Herstellungsprozess von Tonern und keinen EA-Prozess betrifft, hat der Fachmann aufgrund der anderen technischen Herstellung nicht in Betracht gezogen, da die jeweiligen Matrices, in die Stoffe eingebunden sind, zu anderen Eigenschaften führen und somit nicht vergleichbar sind. \n\n80\\. Das weitere Argument der Klägerin, wonach der Fachmann keinen Grund gehabt habe, davor zurückzuschrecken, ein Farbmittel, das sich bei schmelzgekneteten Tonern bewährt habe, in EA-Tonern wie denjenigen aus TM6 zu verwenden, geht fehl. Denn hierfür bedarf es einer Veranlassung. Es genügt nicht, wenn lediglich kein Hinderungsgrund vorliegt. Denn eine erfinderische Tätigkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009, X ZR 65\u002F05, GRUR 2010, 407, Ls. und Rn. 17 – einteilige Öse). \n\n81\\. **(4)** Die **TM17** betrifft eine Studie über karzinogene Eigenschaften von Pigmenten. Darin wird ausgeführt, dass Titandioxid in Harzen, Lacken, Papier, Plastik, Keramik, Gummi und Tinte weitläufig eingesetzt wird. Der Fachmann erhält hieraus jedoch keine Informationen über den Einsatz von Titandioxid in Tonern und die dazu notwendigen Eigenschaften (TM17 S. 311, vorle. Abs.). Gleiches gilt für das Fachwissen aus der **TM18** , worin für den Einsatz von Titandioxid Kosmetika, pharmazeutische Spezialitäten, die Lebensmittelindustrie sowie Lacke und Anstrichstoffe aufgeführt sind (TM18, S. 4564, re. Sp., Z. 11 – Z. 3 v.u.). \n\n82\\. **(5)** Auch die **TM21** , von der Klägerin als Fachwissen zur Kombination mit TM6 herangezogen, betrifft das Gebiet der Beschichtungen, sowie Anwendungen auf Gebieten wie z.B. Kunststoffen, Garnen oder Keramiken (vgl. S. 333 „Introduction“ erster Satz, S. 335 „Relevance of Coating To Pigment Performance“). Insbesondere wird hier auf die UV-Beständigkeit von Beschichtungen Bezug genommen (vgl. S. 334, 2. Satz unter „The Pigment Surface“, S. 337, 1. Satz unter „Durability“ („photo-degradation of paint films“) sowie S. 338 2. Abs. 1. Satz „The destruction of a paint film by exposure to sunlight…“). Nach den Ausführungen der TM21 reduziert u.a. eine gute Dispersionsfähigkeit den Photoabbau der Harze in den Anstrichen (vgl. S. 335, zweiter Abs., 5. bis 8. Zeile). Das Wissen um die UV-Beständigkeit von Beschichtungen\u002FFarbanstrichen nutzt dem Fachmann, der einen verbesserten Toner mit insbesondere hohem Glanzgrad bereitstellen möchte, jedoch nichts. Daher hätte der Fachmann schon allein aus diesem Grund die TM21 nicht in Betracht gezogen. \n\n83\\. **3.** Eine Zusammenschau der Inhalte der Druckschrift **TM9** in Kombination mit TM7, TM8 oder TM15 führt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilen Patentanspruchs 1\\. \n\n84\\. Die TM9 betrifft eine Bildgebungsvorrichtung in der Elektrofotografie mit einem Toner, der ein kristallines Harz, bevorzugt ein Polyesterharz, enthält, das durch Mischen von zwei oder mehr kristallinen Harzen erhalten wurde und befindet sich damit ebenfalls im gleichen technischen Umfeld wie das Streitpatent. (vgl. TM9a Anspr. 1 u. Abs. 0053). Nach Abs. 0007 sei bekannt, dass Toner, die durch EA-Polymerisation (Merkmal **M1**) hergestellt werden und die ein kristallines sowie ein amorphes Polymer aufweisen, eine niedrigere Fixiertemperatur und eine gute Bilderzeugung aufweisen. Dementsprechend ist es nach TM9 bevorzugt, dass das Binderharz ein amorphes Harz aufweist (vgl. TM9a Abs. 0083). Um zu vermeiden, dass die beiden Harze ungleiche Erwärmungszeiten aufweisen, sei es wünschenswert, dass bei Verwendung eines kristallinen Polyesterharzes auch das amorphe Harz ein Polyesterharz ist (Merkmal **M1.1** , vgl. TM9a Abs. 0083 le. Satz). Im Beispiel gemäß Abs. 0140 werden zur Herstellung einer Dispersion von kristallinem Polyesterharz 241 Teile Dodecandisäure und 160 Teile 1,9-Nonandiol eingesetzt. Beispiele für ein patentgemäßes amorphes Harz lassen sich aus der Vielzahl von Möglichkeiten der in Abs. 0084 der TM9a angegebenen Einzelkomponenten (polyalkoxyliertes Bisphenol A-co-Terephthalsäure \u002F Fumarsäure \u002F Dodecenylbernsteinsäure-Harz) ebenso ableiten. \n\n85\\. Auch Merkmal **M1.3** ist in TM9 offenbart (vgl. TM9a Abs. 0037). \n\n86\\. Damit nimmt die Druckschrift TM9 die Merkmale **M1, M1.1, M1.2** sowie **M1.3** vorweg. \n\n87\\. In Abs. 0092 werden weiße Pigmente (Merkmal 1.2) wie Titandioxid genannt, die in dem Toner eingesetzt werden können. Somit ist auch in TM9 Titandioxid genannt. Allerdings ist Merkmal**1.2.1** in der TM9 nicht offenbart, da der Fachmann - im Gegensatz zu TM6 – aus der TM9 nicht einmal einen Hinweis auf eine Behandlung des Titandioxids erhält. Im Übrigen wird insbesondere auf die vorgenannten Ausführungen zur Druckschrift TM6 hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit in Kombination mit der TM7, TM8 oder TM15 verwiesen. \n\n88\\. **4.** Auch ausgehend von Druckschrift **TM10** konnte der Fachmann nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand nach Patentanspruch 1 gelangen. \n\n89\\. **a)** Die Druckschrift TM10 betrifft einen Toner für die Elektrofotografie, der ein Binderharz, ein Farbmittel und ein Trennmittel aufweist (vgl. TM10a Anspr. 1). Nach Anspruch 8 handelt es sich um ein Emulsions-Aggregations-Verfahren (Merkmal **M1**). Das Harz enthält amorphen Polyester (Merkmal **M1.1**) sowie anorganische Partikel einer bestimmten Partikelgröße (vgl. TM10a Anspr. 4 u. 8). Es kann auch ein kristalliner Polyester zugesetzt sein (vgl. TM10a Anspr. 5 und Abs. 0037). Der amorphe Polyester wird folgendermaßen hergestellt (vgl. TM10a Abs. 0169): \n\n90\\. Bisphenol A ethylene oxide 2 mol adduct: 30 mol% \n\n91\\. Bisphenol A propylene oxide 2 mol adduct: 20 mol% \n\n92\\. Dimethyl terephthalate: 32.5 mol% \n\n93\\. Dodecenyl succinic acid: 15 mol% \n\n94\\. Trimellitic acid: 2.5 mol%, \n\n95\\. was der ersten Möglichkeit für den amorphen Polyester gemäß Merkmal **M1.1.1** entspricht. Die zusätzliche Anwesenheit des kristallinen Polyesters ist nicht beansprucht und ist gemäß Merkmal M1.1 auch nur optional. \n\n96\\. Bei Zusatz des kristallinen Polyesters, der unter vielen Möglichkeiten auch wieder aus 1,12-Dodecandicarbonsäure (Abs. 0060) und 1,9-Nonandiol gebildet werden kann (Abs. 0067), ist auch ein hoher Glanzgrad (Merkmal **M1.3**) implizit offenbart, auch wenn kein konkreter Wert genannt ist. \n\n97\\. Damit offenbart die TM10 die Merkmale **M1, M1.1, M1.1.1** und implizit **M1.3**. \n\n98\\. Nach TM10 enthält der Toner auch ein Farbmittel (vgl. Abs. 0082), darunter Titanoxid als Weißpigment (vgl. Abs. 0088), sodass in TM10 auch Merkmal **M1.2** offenbart ist. Die anorganischen feinen Partikel, auf die die Klägerin verweist, können zusätzlich enthalten sein und sollen das Fließverhalten verbessern (vgl. Abs. 0096 u. 0098). Darunter sind hydrophobierte Partikel bevorzugt (Abs. 0097 le. Satz). Nach Abs. 0170 werden hydrophobierte Rutil-Partikel als Beispiel vorgestellt („inorganic fine particles D“). \n\n99\\. Bei den dort genannten Beispielen ist jedoch keine Aluminiumbehandlung genannt, weshalb Merkmal **M1.2.1** in TM10 nicht offenbart ist. \n\n100\\. **b)** Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach eine Aluminiumbehandlung auf dem Gebiet der weißen Farben Standard ist, was die **TM11** aufzeige, hätte der Fachmann ausgehend von TM10 dennoch aus TM11 keine Veranlassung erhalten, ausgerechnet die patentgemäße Behandlung des Titandioxids gemäß Merkmal M1.2.1 anzuwenden. Denn auch hinsichtlich des von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Satzes „The most common surface treatments are silica, alumina, zirconia and hydrous titania“ (vgl. TM11, 3. Seite, Kapitel „Finishing“ letzter Absatz) bzw. des Hinweises „Hydrous aluminum oxide is probably the most common treatment on titanium dioxide pigments“ (vgl. TM11, 4. Seite, vorle. Abs., erster Satz), womit konkret eine Behandlung mit Aluminium aufgeführt ist, fehlt auch hier ein Hinweis auf eine (anschließende) organische Behandlung. Eine solche wird zwar allgemein auf der 5. Seite 2. Absatz erwähnt: „Many pigments are treated with an organic coating, but some pigments contain no organic treatment“. Mit dieser Aussage erhält der Fachmann jedoch noch keinen Hinweis, unter welchen Umständen insbesondere das Pigment Titandioxid eine organische Behandlung erhalten soll. \n\n101\\. Die Beschreibung der organischen Behandlung des Titandioxids zur Verbesserung der Lagerfähigkeit im selben Absatz der TM11 (vgl. TM11, 5. Seite 2. Absatz, „Organic coatings also reduce agglomeration during storage of the titanium dioxide“) regt den Fachmann ebenfalls nicht dazu an, eine solche Behandlung einem Titandioxid-Pigment in einem EA-Toner zu unterziehen, der einen hohen Glanzgrad und niedrige Schmelzcharakteristiken aufweisen soll. Aus diesen Gründen lag eine Kombination der TM10 mit der TM11 nicht nahe. \n\n102\\. **c)** Da die **TM6** , wie oben dargestellt, Merkmal M1.2.1 nicht offenbart, konnte der Fachmann auch ausgehend von TM10 in Kombination mit TM6 nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand gelangen. \n\n103\\. **d)** Da die **TM15** , wie ebenfalls oben dargestellt, keinen EA-Toner betrifft, lag auch eine Kombination der TM10 mit der TM15 lag nicht nahe. \n\n104\\. **5.** Schließlich lag auch eine Kombination der**TM12** mit der TM7\u002FTM8 und\u002Foder TM13\u002FTM14 nicht nahe. \n\n105\\. **a)** TM12 betrifft einen EA-Toner (Merkmal **M1**) für die Xerografie mit einem definierten weißen Glanzgrad von 65 bis etwa 140, insbesondere von etwa 80 bis etwa 130 ggu (gardiner gloss unit, Merkmal **M1.3**), der ein wasserverdünnbares Polymer und ein Farbmittel (Merkmal **M1.2**) aufweist (vgl. TM12 Anspr. 1 u. 9 i.V.m. Sp. 1 Z. 10-15, Sp. 2 Z. 60-62, Sp. 3 Z. 19-20). Bei dem Polymer kann es sich um einen Polyester handeln (vgl. TM12 Sp. 7 Z. 24-25 u. 46, Anspr. 18). \n\n106\\. Damit offenbart die TM12 die Merkmale **M1, M1.2** und **M1.3**. \n\n107\\. **b)** In TM12 wird jedoch weder ein amorpher noch ein kristalliner Polyester (Merkmal **M1.1**) genannt, sodass es nach TM12 auf einen bestimmten Polyester nicht ankommt. Daher hatte der Fachmann eine beliebige Anzahl an Möglichkeiten, Polyester auszuwählen. Es war nicht naheliegend, ausgerechnet einen der lediglich drei genannten Polyester nach Merkmal M1.1.1 auszuwählen. Selbst wenn der Fachmann die von der Klägerin hierzu zitierte **TM13** in Betracht gezogen hätte, ist er weder konkret auf Dodecenylbernsteinsäure (offenbart ist in Tabelle 1 der TM13 lediglich „Alkenyl succinic anhydrid“) als zwingenden Bestandteil eines amorphen Harzes gemäß Merkmal M1.1.1 noch auf die Zusammensetzung eines kristallinen Harzes gemäß Merkmal M1.1.1 gestoßen. Demnach konnte der Fachmann auch nicht durch Kombination der TM12 mit der TM13 zum patentgemäßen Merkmal **M1.1.1** gelangen. \n\n108\\. **c)** Das Farbmittel nach TM12 kann ein weißes Pigment aus Titandioxid sein (vgl. TM12 Anspr. 9 u. Sp. 3 Z. 20). Von einer Oberflächenbehandlung des TiO2 ist in TM12 keine Rede. Entsprechend den Ausführungen zur TM6 und TM9 hatte der Fachmann daher keine Veranlassung, ausgehend von TM12 auch noch die **TM7** oder **TM8** für die Herstellung eines Toners heranzuziehen. \n\n109\\. **d)** Die von der Klägerin noch zitierte **TM14** beschreibt zwar einen EA-Toner (Abs. 0108), der einen amorphen und einen kristallinen Polyester aufweisen kann (vgl. Anspr. 3 u. 6) sowie Titandioxid als Weißpigment (vgl. Abs. 0130), wobei der konkrete kristalline Polyester gemäß Merkmal M1.1.1 beschrieben ist (Abs. 0166 – 0175). Es gibt jedoch auch in TM14 keinen Hinweis auf Merkmal M1.2.1. Demnach konnte der Fachmann auch in Kombination der TM12 mit der TM14 lediglich durch erfinderisches Zutun zu einem patentgemäßen Toner nach Patentanspruch 1 gelangen. \n\n110\\. **6.** Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, weshalb diese Entgegenhaltungen weder für sich gesehen noch in Kombination mit dem genannten Stand der Technik den Bestand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung Frage stellen können. Selbst wenn einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik nahegelegen wären, begründet das Naheliegen der Einzelmerkmale einer Vorrichtung für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, X ZR 115\u002F96, GRUR 1999, 145, Ls. 1 – Stoßwellen-Lithotripter). \n\n111\\. **7.** Auch der Gegenstand nach dem nebengeordneten Patentanspruch 9 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn dieser, auf ein Bild, gebildet mit einem Toner nach Patentanspruch 1 gerichtete Patentanspruch zeichnet sich u.a. durch die gleichen technischen Merkmale wie der Patentanspruch 1 aus. \n\n112\\. **8.** Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an. \n\n**III.**\n\n113\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. \n\n114\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","BPatG München, 11.03.2025, 3 Ni 8\u002F22 (EP)","2026-07-08T23:13:38.342Z","2026-07-10T22:13:38.823Z",20]