[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-constitutional-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":43,"total":16,"page":25,"limit":113},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2026-01-22T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120413","Sozialgerichtsgesetz","§ 121",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"120414","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 104",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"110775","§ 86",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"110776","§ 171",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"111794","§ 80",{"provisionId":40,"code":41,"article":42,"count":25},"111774","Grundgesetz","",[44,54,64,74,84,94,104],{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"3326","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163301208","ecli-de-neuris-ksre163301208","B 8 SO 7\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten \\- Feststellung des Erscheinens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung - Beratung und Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null \\- unverschuldete Verspätung \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Festsetzung einer Erstattungsforderung. \n\n2\\. Der Kläger bezieht seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, die seit September 2015 auf Dauer gewährt wird; ergänzend erhielt er vom beklagten Träger der Sozialhilfe seit Januar 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt *(Bescheide des Beklagten vom 4.3.2015, 18.10.2018 und 5.8.2019)*. Nachdem dem Beklagten im Juli 2019 bekannt geworden war, dass der Kläger seit Oktober 2015 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hatte, nahm er die genannten Bewilligungsbescheide teilweise zurück und setzte eine Erstattungsforderung in Höhe von 2470,82 Euro fest *(Bescheid vom 29.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2020)*. \n\n3\\. Das Sozialgericht (SG) Trier hat den Bescheid abgeändert und die Erstattungsforderung auf 2441,19 Euro für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2019 begrenzt *(Urteil vom 20.9.2023)*. Im hiergegen vom Kläger (nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin) geführten Berufungsverfahren hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.1.2025, 10.30 Uhr bestimmt. Einige Minuten vor dem Termin (nach dem klägerischen Vortrag um 10.24 Uhr) hat die Prozessbevollmächtigte bei der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz telefonisch mitgeteilt, sie werde sich (gemeinsam mit dem Kläger) wegen erheblichen Verkehrsaufkommens und Nebel verspäten. Diese Mitteilung hat den Senat nicht erreicht *(Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 22.1.2025)*. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung eröffnet und nach Sachbericht und Erörterungen mit den anwesenden Vertretern des Beklagten um 11.08 Uhr geschlossen. Um 11.10 Uhr sind der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte erschienen. Der Vorsitzende hat das Erscheinen zu Protokoll genommen und sodann das Urteil verkündet. Der Termin war um 11.20 Uhr beendet. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es habe trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Berufung verhandeln und entscheiden können. Es habe nach dem Erscheinen der Prozessbevollmächtigten des Klägers die soeben geschlossene mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet werden müssen, da keine nur geringfügige, von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretende Verspätung vorgelegen habe *(Urteil des LSG vom 22.1.2025)*. \n\n4\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er ua geltend macht, dass das LSG sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. \n\n5\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet *(§ 160a Abs 5 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG>)*. \n\n6\\. Das Urteil des LSG vom 22.1.2025 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verfahrensmangel liegt hier vor, weil das Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 Grundgesetz \u003CGG>, § 62 SGG)* ergangen ist. Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Dieses Recht des Klägers hat das LSG verletzt, indem es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n7\\. Auch bei vom Gerichtsort weiter entfernt wohnhaften Beteiligten, wie hier dem Kläger, der rund 120 km entfernt wohnt, und der Prozessbevollmächtigten, deren Kanzlei rund 160 km vom Gerichtsort entfernt liegt, darf der Vorsitzende mit der mündlichen Verhandlung grundsätzlich pünktlich beginnen und die Sache zu der in der Terminmitteilung angekündigten Zeit aufrufen *(vgl § 112 Abs 1 SGG; dazu nur Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 112 RdNr 4)*. Der Beteiligte kann sich in der Regel nicht darauf berufen, sein rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er, ohne einen Verlegungsantrag gestellt zu haben, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig zu einem Termin erscheint. Anderes gilt allerdings, wenn Beteiligte ihr Erscheinen angekündigt haben bzw - wie hier - aufgrund des Vortrags ihr Erscheinen zu erwarten ist. Regelmäßig wird in der Rechtsprechung von einer zumindest 15-minütigen (hier eingehaltenen) Wartezeit ausgegangen, die sich erheblich verlängern kann, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Beteiligte unter besonderen Schwierigkeiten versucht, den Termin wahrzunehmen. In solchen Fällen darf die Wartefrist jedenfalls 30 Minuten nicht unterschreiten, weil sichergestellt sein muss, dass rechtliches Gehör gewährt wird, wenn dieses erkennbar in Anspruch genommen werden will *(vgl zum Ganzen Bundessozialgericht \u003CBSG> vom 31.3.2004 - B 4 RA 126\u002F03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 2 RdNr 9)*. \n\n8\\. Die Verspätung wegen Nebels und der darauf beruhenden besonderen Verkehrslage war unverschuldet, wovon auch das LSG ausgeht. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch nicht vorzuhalten, dass sie nicht alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung mitzuteilen. Die Prozessbevollmächtigte durfte davon ausgehen, dass ihre Mitteilung an die Geschäftsstelle schon deshalb rechtzeitig sein würde, weil sie ausführlich zur Sache vorgetragen hatte und der Vorsitzende bei dieser Sachlage die übliche Wartezeit von 15 Minuten bis zu einem Aufruf der Sache einhalten würde. Bei einem Anruf in der Geschäftsstelle um 10.24 Uhr und einem Beginn der Verhandlung um 10.45 Uhr ist auch eine zwischenzeitliche Information des Spruchkörpers zu erwarten, auf deren Grundlage über die Länge einer weiteren Wartezeit entschieden werden kann. Der Vermerk des Vorsitzenden, wonach dem Senat nicht mitgeteilt worden war, dass die Prozessbevollmächtigte die Verspätung angekündigt und entschuldigt hatte, ist zwar nachvollziehbar. Allerdings kann die unterbliebene Information des Spruchkörpers aufgrund eines Organisationsmangels innerhalb des Gerichts nicht zu Lasten des Klägers gehen. \n\n9\\. Letztlich kann dahinstehen, wie lange vorliegend der Vorsitzende mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung hätte warten müssen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll, dass er vor Verkündung des Urteils in der Sitzung *(vgl § 132 Abs 1 Satz 2 SGG)* das Erscheinen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten festgestellt hat. In dieser Situation muss der gesamte Senat (nicht der Vorsitzende allein) von Amts wegen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten und beschließen *(§ 121 Satz 2 SGG)* , wovon das LSG in seinen Entscheidungsgründen auch ausgeht. Diese Regelung steht in enger Beziehung zum Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen Verhandlung. Zwar steht die Entscheidung über die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts. Das dem LSG insoweit eingeräumte Ermessen ist aber daraufhin nachprüfbar, ob durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt werden *(vgl BSG vom 21.4.1966 - 9 RV 742\u002F65 - SozR Nr 1 zu § 121 SGG = juris RdNr 8; BSG vom 31.1.1974 - 4 RJ 183\u002F73 - SozR 1500 § 121 Nr 1 = juris RdNr 6)*. Geht es darum, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden oder zu heilen, reduziert sich das Ermessen damit regelmäßig auf Null *(vgl Bundesverwaltungsgericht \u003CBVerwG> vom 11.4.1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857; Bundesgerichtshof \u003CBGH> vom 31.5.1988 - VI ZR 261\u002F87 - NJW 1988, 2302, juris RdNr 12; ausführlich Leopold in BeckOKG, SGG, § 121 RdNr 16 ff, Stand 1.11.2025; Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 121 RdNr 3a; Neumann in Hennig, SGG, § 62 RdNr 68, Stand 10\u002F2024; Dolderer\u002FBotta in Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6. Aufl 2025, § 104 RdNr 60)*. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen - wie hier - ein unverschuldet verspätet erschienener Beteiligter noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung erscheint *(vgl bereits BSG vom 31.1.1974 - 4 RJ 183\u002F73 - SozR 1500 § 121 Nr 1 = juris RdNr 5; ebenso BVerwG vom 22.1.1993 - 10 B 3.92 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr 27, juris RdNr 8 mwN; vgl auch Leopold in BeckOKG, SGG, § 121 RdNr 19, Stand 1.11.2025; Neumann in Hennig, SGG, § 62 RdNr 70, Stand 10\u002F2024; Stäbler in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 121 RdNr 15; Dolderer\u002FBotta in Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6. Aufl 2025, § 104 RdNr 54)*. Allein auf die Dauer der Verspätung, auf die das LSG abstellt, kommt es regelmäßig nicht an, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch geheilt werden kann; andere Gründe, die gegen eine Wiedereröffnung hätten sprechen können, sind nicht ersichtlich. Für die Entscheidung über eine Wiedereröffnung ist schließlich unerheblich, ob dem Senat die Gründe für die Verspätung vor dem Ende der Beratung bereits bekannt waren. Die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Wiedereröffnung ist mit dem Erscheinen in der Sitzung vor Verkündung des Urteils offensichtlich geworden. Es oblag dann dem Gericht, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen und wegen der Gründe für die Verspätung nachzufragen. \n\n10\\. Die Entscheidung des LSG kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Grundsätzlich bedarf es keines vertieften Vortrags zum \"Beruhen-Können\" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Kläger behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein; wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt es, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen *(vgl nur BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38\u002F17 B - RdNr 8 mwN)*. \n\n11\\. Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n12\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Feststellung des Erscheinens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung - Beratung und Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - unverschuldete Verspätung","jurionline_de","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:51.887Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3892","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162360108","ecli-de-neuris-ksre162360108","B 7 AS 20\u002F24 R","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 \n\n## Leitsatz\n\nDie Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 ist für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Oktober 2022, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 verfassungsgemäß ist. \n\n2\\. Die Klägerin wohnte mit ihren drei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt \\- getrennt vom Kindesvater. Mit diesem bestand eine Umgangsregelung, wonach die Kinder an bestimmten Tagen bei ihm lebten. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihren Kindern in Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei den Kindern erkannte es wegen des tageweisen Aufenthaltes beim Kindesvater nur einen anteiligen Regelbedarf an und berücksichtigte Unterhaltsvorschuss und Kindergeld als Einkommen. \n\n3\\. Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig Alg II ua für Oktober 2022 *(Bescheid vom 21.4.2022; Änderungsbescheid vom 23.8.2022),* zuletzt iHv 953,50 Euro *(Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren vom 20.10.2022: Regelbedarf 449 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 161,64 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 342,86 Euro)* ohne Berücksichtigung von Einkommen. Den Widerspruch wies er zurück *(Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022)*. \n\n4\\. Für Juli 2022 erhielt die Klägerin gemäß § 73 SGB II eine Einmalzahlung von 200 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie aktueller Preissteigerungen *(bestandskräftiger Bescheid vom 23.7.2022)*. \n\n5\\. Die Klägerin hat im Klageverfahren zur Begründung vorgetragen, die Regelbedarfe seien nicht verfassungskonform. Das SG hat ihre Klage abgewiesen *(Urteil vom 16.2.2023)*. Das LSG hat, ausgehend von der Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II, die Berufung zurückgewiesen und dabei auf die Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 und den ab 1.1.2023 geltenden neuen Mechanismus zur Anpassung der Regelbedarfe hingewiesen *(Urteil vom 18.10.2023)*. \n\n6\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts *(Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG)*. Hinsichtlich der Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 ua für Oktober 2022 bestehe infolge der Inflation eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung. Seit 1.1.2021 hätten sich die regelbedarfsrelevanten Preise bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Preissteigerung habe der Regelbedarf für Oktober 2022 54,81 Euro höher ausfallen müssen. Folge seien evident unzureichende Leistungen mit einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Eine verfassungsrechtlich ausreichende und zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers darauf fehle. Keine solche sei die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Es handele sich hierbei um eine nicht tragfähig begründete Pauschale, die nur für diesen Monat erfolgt und zudem nicht hoch genug sei. Auch der ab 1.1.2023 geänderte Regelbedarfsanpassungsmechanismus sei keine geeignete Reaktion, weil vergangene Zeiträume nicht hiervon erfasst seien. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 und des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2023 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Oktober 2022 weiteres Alg II in Höhe von 53 Euro zu zahlen. \n\n8\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Der Gesetzgeber sei seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen durch die Einführung zusätzlicher Zahlungen nach §§ 72, 73 SGB II sowie eine Neuregelung der Regelbedarfsberechnung zum 1.1.2023 nachgekommen. \n\n10\\. Der Senat hat Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeholt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. \n\n12\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch auf höheres Alg II für Oktober 2022 (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung), als durch den Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 zuerkannt. \n\n13\\. Der Bescheid vom 20.10.2022 hat die vorherige Bewilligungsentscheidung vom 23.8.2022 für Oktober 2022 ersetzt *(§ 86 SGG)*. Mit ihm wurden vorläufig Leistungen bewilligt, die nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mithin ab dem 1.11.2022, als abschließend festgesetzt gelten. Ohne Bedeutung ist, dass Klage gegen die Höhe des vorläufig bewilligten Alg II erhoben worden war *(siehe dazu BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 1\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 4 RdNr 15)*. Mit dem Eintritt der Fiktionswirkung hat sich lediglich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung bezogene Teil der Verfügung erledigt *(BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 17\u002F22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 10 RdNr 27)*. Deshalb steht § 171 SGG der Entscheidung über diesen Bescheid nicht entgegen. \n\n14\\. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise auf höheres Alg II von 53 Euro im Monat Oktober 2022 beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung von höherem Regelbedarf. Leistungen für Unterkunft und Heizung stehen nicht im Streit. \n\n15\\. 2\\. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4 SGG)*. \n\n16\\. 3\\. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg. Sie hat einfachgesetzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II *(idF, die das SGB II vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt erhalten hat durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.6.2022, BGBl I 921; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53\u002F15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15)*. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat neben einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in zutreffender Höhe *(dazu unter 5.)* ohne Rechtsfehler einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 iHv 449 Euro monatlich bewilligt. \n\n17\\. Die Klägerin erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und unterliegt keinem Ausschlusstatbestand. \n\n18\\. Sie hat für Oktober 2022 keinen Anspruch auf höheres Alg II als in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid anerkannt. Das Alg II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie die - hier nicht streitgegenständlichen - Bedarfe für Unterkunft und Heizung *(§ 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II)*. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört *(§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II)*. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden *(§ 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II)*. \n\n19\\. Der für die alleinerziehende Klägerin maßgebende Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 beträgt 449 Euro monatlich. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf entweder in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3159)* iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) oder nach § 28a SGB XII *(idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453)* und § 40 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 29.4.2019, BGBl I 530)* iVm der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) anerkannt. In den Jahren, in denen - wie für das Jahr 2022 - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist daher auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach § 28a und § 40 SGB XII ergibt *(§ 20 Abs 1a Satz 3 SGB II)*. Gemäß § 40 SGB XII iVm § 2 RBSFV 2022 *(Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022 - vom 13.10.2021, BGBl I 4674)* beläuft sich der Bedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ab 1.1.2022 auf 449 Euro. \n\n20\\. 4\\. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der § 20 Abs 1a SGB II, §§ 28, 28a SGB XII und des RBEG 2021 iVm der RBSFV 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen. \n\n21\\. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte als Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 145; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 63)*. \n\n22\\. a) Das Grundgesetz garantiert mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsgebot) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88, juris RdNr 62; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 74; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 36; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 118; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 54)*. Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird *(BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 53)*. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90, juris RdNr 64; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 75; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 37)*. \n\n23\\. Bei der Ausgestaltung dieses Anspruchs hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93, juris RdNr 67; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 38).* Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und der Berechnung der Leistungen zu wählen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 139; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 78)*. Das Grundgesetz verpflichtet ihn dabei nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 122; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 57)*. \n\n24\\. Die so bestimmten Leistungen müssen jedoch tragfähig begründbar sein. Hierbei beziehen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse; den Gesetzgeber treffen daher keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Verfahren *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 95 f, juris RdNr 69 f; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 f; vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 47).* Das gefundene Ergebnis ist allerdings fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72; vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79)*. \n\n25\\. Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung der so bestimmten Regelbedarfe nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung der existenznotwendigen Bedarfe durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85).* Er hat daher Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah zu reagieren *(dazu 4a) dd))* , um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen *(vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72)*. Dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144).*\n\n26\\. Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums kann eine (verfassungs)gerichtliche Kontrolle nur dahingehend erfolgen, ob im Jahr 2022 die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 80).*\n\n27\\. Da das Grundgesetz selbst jedoch keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 104, juris RdNr 78)* , dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 81; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 41; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 58; dazu 4b aa)*. \n\n28\\. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 82, 83; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 42; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 59)*. Diese formelle Prüfung ersetzt die nicht mögliche materielle Kontrolle des Umfangs des Anspruchs *(Kirchhof, NZS 2015, 1, 5; vgl bereits Meßling in Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Jäger, 2011, S 787, 815)*. Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Leistungen müssen also entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84)*. \n\n29\\. b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Leistungen sind nicht evident unzureichend *(dazu aa)*. Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 *(dazu bb)* und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 *(dazu cc)* sind tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber ist auch seiner Pflicht, Vorkehrungen zu treffen und auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren, nachgekommen *(dazu dd)*. \n\n30\\. aa) Die Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 iHv 449 Euro monatlich sind nicht evident unzureichend. \n\n31\\. Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung durch die zum 1.1.2022 fortgeschriebene Höhe der Regelbedarfe sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich *(zur fehlenden Bedeutung alternativer Berechnungsmethoden siehe 4b bb)*. \n\n32\\. Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass wegen der regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen die Leistungen in ihrer Gesamtsumme offensichtlich nicht sicherstellen konnten, Hilfebedürftigen in Deutschland im Jahr 2022 ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums durch diese ist nicht erkennbar. \n\n33\\. Eine solche Unterdeckung kann sich sowohl aus hohen Preissteigerungen innerhalb kurzer Zeit als auch aus über längere Zeit reichenden Veränderungen mit ständigem Preisanstieg *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 88 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80 ff; kritisch zur Unschärfe der Evidenzkontrolle Lenze in Masuch\u002FSpellbrink\u002FBecker\u002FLeibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung, 2015, Band 2, S 410, 426 f und Rixen, Soziale Sicherheit 2015, 135, 138 f)* ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einem Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise (ohne entsprechenden Ausgleich des Kaufkraftverlusts) um 30 % über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren anzunehmen sein, wenn die Höhe der Geldleistungen über diesen Zeitraum (trotzdem) nicht verändert wird *(vgl dazu BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80)* und ist bei einem Anstieg von lediglich 10 % zu verneinen *(vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68).* Eine evidente Unterdeckung ist hier nicht anzunehmen. \n\n34\\. Die Revision trägt insofern vor, dass die Inflation zu einer evident unzureichenden Leistung ua im Oktober 2022 geführt habe, weil sich die regelbedarfsrelevanten Preise vom 1.1.2021 bis September 2022 um 11,89 % und bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht hätten, die Regelbedarfe zum 1.1.2022 aber nur um 0,76 % gestiegen seien. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Regelbedarf und dem fiktiv errechneten Bedarf betrage damit für September 2022 50 Euro und für Oktober 2022 54,81 Euro. In der Literatur wird die Steigerung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes von Dezember 2020 bis Dezember 2022 mit 17,71 % angegeben und die Summe der inflationsbedingten Verluste für das Jahr 2022 - ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen - auf 575 Euro beziffert *(I. Becker, Aktualisierung der Studie Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 22.3.2023, S 2; Lenze in LPK-SGB II, 8\\. Aufl 2023, § 73 RdNr 9)*. \n\n35\\. Diese Berechnungen werden zwar durch die vom BMAS veröffentlichten Indexwerte *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* im Wesentlichen bestätigt. Danach stieg der Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise von 100,65 im Januar 2021 auf 112,81 im September 2022 (dh um 12,08 %) und auf 114,38 im Oktober 2022 (dh um 13,64 %). Von Januar 2021 bis Januar 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise um 3,7 %. Im Jahr 2022 veränderten sich (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) die regelbedarfsrelevanten Preise im Vergleich zum Vormonat im Januar um +1,0 %, im Februar um +0,7 %, im März um +1,1 %, im April um +1,9 %, im Mai um +1,0 %, im Juni um -0,8 %, im Juli um +0,2 %, im August um +0,9 % im September um +3,0 %, im Oktober um +1,4 %, im November um +0,7 % und im Dezember um +0,7 %. Von Januar bis Dezember 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise damit um 11,8 %. \n\n36\\. Ein solcher Kaufkraftverlust vermag jedoch noch keine evident unzureichende Leistung zu begründen. Denn es ist (jedenfalls) bei der Prüfung einer evidenten Unterdeckung nicht allein auf die Regelbedarfssätze abzustellen. Vielmehr sind auch sonstige Leistungen, wie zB (pandemiebedingte) Entlastungspakete, in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen *(vgl Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7: Einmalzahlungen im Sozial- und Steuerrecht sind miteinzubeziehen)* , insbesondere die Einmalzahlungen im Mai 2021 iHv 150 Euro *(§ 70 SGB II)* und im Juli 2022 von 200 Euro *(§ 73 SGB II)*. Diese führen zu einem gewissen Ausgleich des Kaufkraftverlusts *(im Einzelnen dazu unter II 4b dd \u003C2b>)*. \n\n37\\. bb) Die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfsleistungen nach § 20 Abs 1a SGB II iVm § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 sind auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG begründbar. Sie genügen den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum verfassungsgemäß Gebrauch gemacht. \n\n38\\. Obwohl das Jahr 2021 nicht streitgegenständlich ist, erweist sich diese Prüfung als notwendig, weil eine Verfassungswidrigkeit der Normen zur Regelbedarfsermittlung 2021 auch auf die (gesetzlichen) Regelungen für die Fortschreibung 2022 durchschlagen würde. \n\n39\\. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II wird der Regelbedarf in den Jahren, in denen eine Neuermittlung erfolgt, in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII iVm dem RBEG anerkannt. Die Ermittlung des Regelbedarfs *(§ 27a SGB XII)* erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt etwa alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), § 28 Abs 1 SGB XII. Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für \"bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen\" nimmt das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS entsprechend § 28 Abs 1 bis 3 SGB XII Sonderauswertungen der EVS zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben vor *(§ 1 RBEG)*. Dabei werden nur Ausgaben bestimmter unterer Einkommensgruppen als Referenzhaushalte berücksichtigt *(§ 28 Abs 2 und 3 SGB XII, § 4 RBEG 2021)*. Von den so ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind nur diejenigen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, die zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten *(§ 28 Abs 4 Satz 1 SGB XII)*. Bestimmte Positionen in den Verbrauchsabteilungen der EVS werden gemäß § 28 Abs 4 SGB XII aus der Berechnung des Regelbedarfs herausgenommen oder nur anteilig berücksichtigt, weil sie entweder nicht zur Existenzsicherung notwendig sind *(Satz 1)* , durch Leistungsansprüche anderweitig abgedeckt sind *(Satz 2 Nr 1)* oder wegen bundesweiter Vergünstigungen nicht anfallen *(Satz 2 Nr 2)* *(siehe zu den jeweiligen Positionen den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 28.8.2020, BR-Drucks 486\u002F20 S 18 ff)*. Grundlage des RBEG 2021 ist die EVS 2018. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte betrug danach 434,96 Euro *(§ 5 Abs 2 RBEG 2021)*. Dieser Betrag wurde zum 1.1.2021 auf 446 Euro fortgeschrieben *(§ 8 Nr 1 RBEG 2021)*. \n\n40\\. Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149)*. \n\n41\\. Der Maßgabe des BVerfG, einer Gefahr der Unterdeckung existenzieller Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220)* , ist der Gesetzgeber insbesondere dadurch nachgekommen, dass er zusätzlich zur Darlehensgewährung für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten und unabweisbaren (einmaligen) Bedarfs gemäß § 24 Abs 1 SGB II die Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II geändert hat. Durch Art 4 Nr 3 Buchst c des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020 *(BGBl I 2855)* ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II dahingehend erweitert worden, dass nicht nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen können. Durch diese Erweiterung sollte der Forderung des BVerfG auf Schaffung eines Leistungsanspruchs bei unabweisbaren besonderen (atypischen) Bedarfen auch für einmalige Bedarfslagen Rechnung getragen werden *(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.11.2020, BT-Drucks 19\u002F24034 S 35).*\n\n42\\. Im Unterschied zum RBEG 2011 (und zum RBEG 2017) wurden im RBEG 2021 zudem in der Abteilung 8 bei den Sonderauswertungen der EVS 2018 die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsleistungen vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt *(BT-Drucks 19\u002F22750 S 29; BR-Drucks 486\u002F20 S 8, 26: 33,45 Euro)*. \n\n43\\. Für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe 2022 sind alternative Berechnungsmethoden *(siehe dazu den Überblick von Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; I. Becker\u002FHeld, Regelbedarfsbemessung - Eine Alternative zum Gesetzlichen Verfahren, September 2021, S 38, Herausgeber: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung eV, Berlin; Aust, Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle vom 19.1.2022, Regelbedarfsermittlung 2022: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Falle-meldungen\u002Fhartz-iv-regelsatz-um-mehr-als-50-prozent-zu-niedrig-paritaetischer-fordert-anhebung-der-grundsicherung, Pressemitteilung vom 20.1.2022)* hingegen ohne Belang. Es handelt sich hierbei jeweils um Berechnungsmethoden, die nicht die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewählte und verfassungsrechtlich als solche unbeanstandete Systematik nach § 28 SGB XII iVm dem RBEG zugrunde legen, sondern diese modifizieren. \n\n44\\. cc) Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Jahre, in denen keine Neuermittlung erfolgt *(§ 28a SGB XII)* , weichen nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab *(siehe bereits BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff)*. Der Gesetzgeber ist zudem seiner Pflicht, auf relevante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, nachgekommen. \n\n45\\. Für Jahre, für die keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1.1. mit der sich nach § 28a Abs 2 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben *(§ 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII)*. Dies erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex), § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1.7. des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30.6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt *(§ 28a Abs 2 Satz 2 SGB XII)*. Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung beider Veränderungsraten *(§ 28a Abs 3 SGB XII)*. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt *(§ 28a Abs 2 Satz 3 SGB XII)*. Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung (RBSFV) mit Zustimmung der Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und in der Anlage zu § 28 die sich durch diese Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen *(§ 40 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII)*. Die Veränderungsrate des Mischindexes betrug gemäß § 1 RBSFV 2022 zum 1.1.2022 0,76 % *(regelbedarfsrelevanter Preisindex 0,132 %, Veränderungsrate Nettolöhne und -gehälter 2,31 %, siehe Begründung zur RBSFV 2022 vom 16.9.2021, BR-Drucks 719\u002F21 S 8)*. Der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 wurde zum 1.1.2022 um 3 Euro von 446 Euro auf 449 Euro erhöht *(§ 2 RBSFV 2022)*. \n\n46\\. (1) Es ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum, der für die Fortschreibung der Regelbedarfe maßgebend ist, am 30.6. des Vorjahres endet und daher die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. des Vorjahres nicht berücksichtigt wird *(§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII)*. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zwar eingewandt, eine in diesem Zeitraum plötzlich \"anziehende\" Inflation könne so nicht mehr bei der Regelbedarfsfortschreibung berücksichtigt werden; zudem handele es sich bei den bis zum 30.6. des Vorjahres reichenden Daten nicht um die aktuellsten verfügbaren Daten *(siehe zB Lenze, info also 2025, 51, 52: Schwachstelle der alten Formel; dieselbe, ArchSozArb 2025, 28, 30: \"toter Winkel\"; ähnlich I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 3).*\n\n47\\. Das BVerfG hat indes auch diese \"Verzögerung von sechs Monaten\" für verfassungsrechtlich vertretbar angesehen, weil sie sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre und die Fortschreibung im Folgejahr die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nachhole *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139).*\n\n48\\. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Das Statistische Bundesamt liefert dem BMAS die Berechnungen für den regelbedarfsrelevanten Preisindex je Monat jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1a der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021)*. Mit diesen Zahlen ist das BMAS in der Lage, außergewöhnliche Preisentwicklungen und deren Auswirkungen auf das regelbedarfsrelevante Preisniveau unterjährig zu beobachten *(siehe Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 26)* und ggf zu reagieren. \n\n49\\. Denkbar wäre es vor diesem Hintergrund zwar auch, Zeiträume nach dem 30.6. des jeweils maßgeblichen Jahres für die Ermittlung der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gleichwohl ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber Daten lediglich bis zum 30.6. des Vorjahres für die Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1. heranzieht. Denn die in den Mischindex ebenfalls einfließende Entwicklung der Löhne und Gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer liefert das Statistische Bundesamt dem BMAS erst zwei Monate nach Quartalsende bzw Ende des jeweiligen Zeitraums *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021).* Die nach § 40 Satz 4 SGB XII vorgesehene Frist des 31.10. der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Träger hinreichend Zeit benötigen, die notwendigen Anpassungen der Bewilligungsbescheide vorzunehmen *(Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 92)*. Schließlich erfordert die Fortschreibung nach § 28a SGB XII gemäß § 40 Satz 1 SGB XII das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und die Zustimmung des Bundesrates und damit einen gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Bekanntmachung der Rechtsverordnung. \n\n50\\. (2) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die EVS nur alle fünf Jahre durchgeführt wird und bis zum Vorliegen der Ergebnisse noch einmal ca zwei Jahre vergehen können. Weil Fortschreibungen nach § 28a SGB XII strukturelle Verschiebungen bei den regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben nicht berücksichtigen, kann es deshalb zwar zu (starken) Abweichungen der Ergebnisse der Fortschreibung gegenüber den erst nachträglich verfügbaren Ergebnissen der EVS bzw den daraus im Rahmen der Sonderauswertung abgeleiteten Daten für diesen Zeitraum kommen *(kritisch dazu I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 137 und Lenze, info also 2023, 51, 54)*. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehalten, in kürzeren, zB jährlichen, Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das Grundgesetz verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; vgl auch BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21 - NZS 2025, 21 = juris RdNr 49)*. In der Literatur wird zwar im Hinblick auf den einheitlichen Fortschreibungsmechanismus vorgebracht, dass sich in dem Zeitraum seit der Erhebung der EVS 2018 einzelne Waren und Dienstleistungen außergewöhnlich verteuert haben können. So sei der Strompreis stark gestiegen *(vgl Lenze, info also 2023, 51, 54).* Dies sei in der Fortschreibung für das Jahr 2022 nicht angemessen abgebildet worden. Abgesehen davon, dass das BVerfG den gesetzlich festgelegten Fortschreibungsmechanismus nicht beanstandet hat, ist dies der Systematik einer einheitlichen Veränderungsrate immanent. Zudem kann gerade bei Stromnachforderungen jedenfalls durch die Anwendung der Darlehensregelung des § 24 Abs 1 SGB II eine Gefährdung des Existenzminimums vermieden werden. \n\n51\\. dd) Der Gesetzgeber ist seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen, auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. \n\n52\\. Wie dargelegt kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnung und Fortschreibung berücksichtigt; auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Preissteigerungen muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85)*. Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu. Diese erfasst im Grundsatz auch das \"Ob\" des Einschreitens; er kann aber zu einer Reaktion verpflichtet sein, wenn neue Erkenntnisse frühere Annahmen widerlegen *(vgl Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 396)*. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Spielraum, wenn er absehbaren Preissteigerungen oder sonstigen äußeren Umständen nicht Rechnung trägt und das Existenzminimum dadurch nicht mehr gesichert ist *(Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 403 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134, 166 ff)*. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann also verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber muss alsdann nachbessern, sofern Änderungen einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich sind, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten *(so auch BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6\u002F14 ua - BVerfGE 143, 216 RdNr 71 - Telekommunikationsgesetz Entgeltregulierung; vgl auch BVerfG vom 26.3.2025 - 2 BvR 1505\u002F20 - NJW 2025, 1713 \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021)*. \n\n53\\. Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen, muss der Gesetzgeber zudem zeitnah reagieren; ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er deshalb nicht auf die reguläre Fortschreibung warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144),* sondern muss noch im laufenden Jahr, dh \"unterjährig\", nachbessern. \n\n54\\. Von diesen Maßstäben ausgehend bestand eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zwar noch nicht im Jahr 2021 *(dazu \u003C1>)*, aber im Jahr 2022. Der Gesetzgeber ist ihr durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 *(dazu \u003C2>)* und die Änderung des Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 *(dazu \u003C3>)* nachgekommen. \n\n55\\. (1) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, auf die im Jahre 2021 einsetzende Inflation noch in diesem Jahr vorausschauend für das Jahr 2022 zu reagieren. \n\n56\\. Denn die Höhe der Inflation und (damit auch) der Anstieg der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen im Laufe des Jahres 2022 war im Jahr 2021 nicht hinreichend absehbar. Die Veränderungen der Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise zum Vorjahresmonat für das Jahr 2021 betrugen im Januar 0,7 %, im Februar 0,7 %, im März 0,6 %, im April 0,4 %, im Mai 0,4 %, und im Juni 0,8 %; eine deutliche Erhöhung ist erst in der zweiten Jahreshälfte 2021 eingetreten. Im Juli betrugen sie 3,1 %, im August 3,2 %, im September 3,4 %, im Oktober 3,3 %, im November 3,5 % und im Dezember 4,3 % *(https:\u002F\u002Fbmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025; vgl die davon leicht abweichenden Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 3.8.2022, BT-Drucks 20\u002F2992 S 58\u002F59)*. Damit bewegte sich die Preisentwicklung bis zum letzten Monat, der nach § 28a Abs 2 SGB XII bei der Fortschreibung zu berücksichtigen war (Juni 2021), in einem sehr niedrigen Bereich. Der anschließende Anstieg der Veränderungsrate musste den Gesetzgeber nicht zwingend veranlassen, vom Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2022 abzuweichen *(aA offenbar Lenze, info also 2024, 51, 53, wonach der Gesetzgeber schon im Herbst 2021 habe reagieren müssen; dieselbe, Soziale Sicherheit 2021, 409; dieselbe, Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, 30.9.2021, S 10, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Ffileadmin\u002Fuser_upload\u002FSchwerpunkte\u002FArmut_abschaffen\u002Fdoc\u002FKurzgutachten_Lenze_09.2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Er durfte vielmehr im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative die weitere Entwicklung der Preise abwarten. \n\n57\\. (2) Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur Reaktion auf die bis Mitte 2022 weiter gestiegenen Preise *(dazu \u003Ca>)* durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 nachgekommen *(dazu \u003Cb>)*. \n\n58\\. (a) Er war gehalten, unterjährig, dh während des Jahres 2022, auf die bis Mitte 2022 gestiegenen Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen zu reagieren. Zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise ergab sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz angesichts einer insbesondere durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine hervorgerufenen, unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung. Durch diese wäre ohne gesetzgeberische Maßnahmen eine existenzgefährdende Unterdeckung nicht auszuschließen gewesen. \n\n59\\. (aa) Maßgeblich für die Frage der Preissteigerung ist nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex, wovon das LSG ausgegangen ist, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung (Teuerungs- oder Inflationsrate) aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Das Statistische Bundesamt verwendet zu seiner Berechnung einen Warenkorb, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Güter und Dienstleistungen repräsentiert. Mit welchen Gewichten diese Güterarten in den Gesamtindex einfließen, ist in einem Wägungsschema festgehalten. Der regelbedarfsrelevante Preisindex enthält hingegen nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB XII, die zudem anders gewichtet sind als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Die Entwicklung beider Indizes kann sich mithin deutlich voneinander unterscheiden. Die erheblichen Preissteigerungen insbesondere bei Gas und Öl zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang, anders als beim Verbraucherpreisindex. Denn im regelbedarfsrelevanten Preisindex sind Kosten der Heizung nicht enthalten. Diese werden schon nicht vom Regelbedarf erfasst und werden im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wenn sie angemessen sind *(§ 22 Abs 1 SGB II).*\n\n60\\. (bb) Zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung im Jahr 2022 und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz *(offengelassen von LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27)*. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 103,32 im Dezember 2021 auf 109,29 im Mai 2022, dh um 5,78 % *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Die Preissteigerungen waren auch unvermittelt und extrem. Davon ist der Gesetzgeber mit der gesetzlich vorgesehenen Fortschreibung für die Regelbedarfsstufe 1 iHv 446 Euro *(§ 7 RBEG 2021)* zum 1.1.2022 für das (gesamte) Jahr 2022 um 0,76 % auf 449 Euro *(§ 1 RBSFV 2022)* erkennbar nicht ausgegangen. \n\n61\\. (cc) Eine durch diese Preissteigerungen bedingte existenzgefährdende Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums war nicht auszuschließen *(aA Benedix in Meßling\u002FVoelzke, Festschrift für Schlegel, 2024, S 777, 784)*. Denn für Leistungsbeziehende, denen für die Lebensführung lediglich der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 SGB II zur Verfügung steht, ist auch das Fehlen nur - vermeintlich \\- geringer Beträge erheblich *(vgl für Minderungen des Alg II nach Pflichtverletzungen BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3; für die Belastung durch Rundfunkbeiträge BVerfG vom 19.1.2022 - 1 BvR 1089\u002F18 - NVwZ 2022, 481 = juris RdNr 25 und BVerfG vom 9.11.2011 - 1 BvR 665\u002F10 - BVerfGK 19, 181, 184 = juris RdNr 16; für die Bejahung eines Anordnungsgrunds nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG aus diesem Grund Gerloff, SGb 2025, 388, 391 ff).* Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140)*. \n\n62\\. (b) Neben weiteren Maßnahmen, die außerhalb des SGB II ergriffen worden sind *(zB die Einführung des sog 9-Euro-Tickets für Juni bis August 2022, die Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022 oder die Einführung einer Energiepreispauschale iHv 300 Euro ab 1.9.2022)* , hat der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 gemäß § 73 SGB II seine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt und (auch) im System des SGB II auf Preissteigerungen zeitnah reagiert, statt auf die nächste Anpassung oder gar Neuermittlung der Regelbedarfe zu warten *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27 sowie Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87\u002F22 B ER - ZFSH\u002FSGB 2023, 110, 114 = juris RdNr 26).*\n\n63\\. (aa) Für Juli 2022 haben Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1 und damit auch die Klägerin eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Nach *(dem durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760, neu gefassten)* § 73 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II (oder Sozialgeld) haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (oder 2) richtet, für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 200 Euro. \n\n64\\. Mit § 73 SGB II ist ein Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung geschaffen worden, die neben die Regelleistung getreten ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst nur eine Einmalzahlung von 100 Euro als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (zB durch den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel, aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation) vorgesehen. Eine spezielle Verwendungsvorgabe wollte der Gesetzgeber damit aber nicht verbinden *(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.4.2022 zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz \\- BT-Drucks 20\u002F1411 S 13 und 17\u002F18)*. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.5.2022 wurde dieser Betrag als \"unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastung in Anbetracht aktueller Preissteigerungen\" auf 200 Euro erhöht *(BT-Drucks 20\u002F1768 S 27)*. \n\n65\\. (bb) Die Einmalzahlung ist eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen. Eine zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers muss sich nicht im Rahmen des Systems der Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe vollziehen. Sie kann auch in einer (pauschalierten) Einmalzahlung liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Deckung plötzlich auftretender, prognostisch voraussichtlich nur vorübergehender Bedarfe handelt, davon auszugehen ist, dass eine hohe Inflation bald wieder abflachen wird *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7)* oder eine zeitnahe Erhöhung der Regelbedarfe wegen fehlender aktueller Daten nicht möglich ist. \n\n66\\. (cc) Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II hat existenzsichernde Funktion *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025; aA Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 und für § 70 SGB II derselbe in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 70 RdNr 15, Stand 30.5.2022; vgl Harich in BeckOK Sozialrecht, § 70 SGB II RdNr 1, Stand 1.9.2025, wonach der Gesetzgeber sich mit der Einmalzahlung nach § 70 SGB II \"erkennbar nicht festlegen\" wollte, \"ob ein relevanter existenzsicherungsrechtlicher Mehrbedarf tatsächlich besteht\")*. Mit ihr sollte auf die Erhöhung regelbedarfsrelevanter Preise reagiert und existentielle Bedarfe erfasst werden. Hiervon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. Denn zur Parallelregelung des § 144 SGB XII wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die Einmalzahlung eine \"mittelbare Erhöhung der Regelbedarfe bewirkt\" werde und eine Fortschreibung der Regelbedarfe vorzugswürdig sei, wenn zeitnah die erforderlichen statistischen Daten vorlägen und auf dieser Grundlage ein Gesetz zur Erhöhung der Regelbedarfe verabschiedet und von den Trägern umgesetzt werden könne *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 24\u002F25)*. \n\n67\\. Der Gesetzgeber wollte folglich denjenigen, die SGB II-Leistungen beziehen, einen finanziellen Ausgleich für Mehrbelastungen durch die COVID-19-Pandemie und die aktuellen Preissteigerungen zukommen lassen. Er hat die Einmalzahlung an einen bestehenden Anspruch auf Alg II\u002FSozialgeld gebunden, um sie \"so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich\" *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)* und zeitnah zu erbringen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Da der Gesetzgeber mit der Einmalzahlung seiner Pflicht nachgekommen ist, ggf auch unterjährig auf extreme Preissteigerungen zu reagieren, unterscheidet sich diese Konstellation auch von den Anforderungen, die an die Einführung einer neuen - dauerhaft vorgesehenen \\- Leistung zu stellen sind. Diese muss sich methodisch in das Bedarfssystem des SGB II einfügen und auf empirischen Ermittlungen des Bedarfs beruhen *(siehe zu Letzterem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 203: zusätzliche Leistungen für die Schule iHv 100 Euro gemäß § 24a SGB II idF des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl I 1959).* Wegen dieser Unterschiede ist der \"methodische Bruch\" durch die Einmalzahlung nach § 73 SGB II sachlich zu rechtfertigen *(ebenso Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 B.I.1.).*\n\n68\\. Die Einmalzahlung wurde auch zur freien Verfügung *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 5)* ohne bestimmte Verwendungsvorgaben *(vgl für § 144 SGB XII BSG vom 21.11.2024 - B 8 SO 23\u002F22 R - juris RdNr 18, für SozR vorgesehen und für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 34, für BSGE und SozR vorgesehen)* gezahlt, konnte mithin frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe verwendet werden *(Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 13, Stand April 2025)*. Dass sie nach dem Wortlaut des § 73 SGB II (und des § 144 SGB XII) \"zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen\" erfolgt, ist insoweit ohne Belang. Leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken nicht geknüpft. \n\n69\\. Zwar enthält § 73 SGB II keine Regelung darüber, für welchen Zeitraum ein Bedarf ausgeglichen werden soll *(zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 36)* und ein Ausgleich vor Juli 2022 scheidet schon mangels Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Betrag in die Prüfung der Frage einzubeziehen, ob der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nachgekommen ist *(siehe dazu auch Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025).*\n\n70\\. (dd) Der Zahlungsbetrag von 200 Euro ist in vollem Umfang als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen und begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n71\\. Dass der Betrag der Einmalzahlung von 200 Euro nicht anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehbar ist *(Harich in BeckOK Sozialrecht, § 73 SGB II RdNr 2, Stand 1.9.2025)* , sein Umfang und seine Höhe nicht wenigstens schätzungsweise ermittelt wurden *(in diesem Sinne für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 205: Schätzungen auf der Grundlage von Preisindizes, Verbraucherbefragungen etc erforderlich)* und nicht klar ist, welche Bedarfe damit abgedeckt werden sollen *(vgl zu § 70 SGB II Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 70 RdNr 7)* , ist verfassungsrechtlich unbedenklich *(aA Armborst, info also 2021, 195, 205 für § 70 SGB II)* und ändert nichts an seiner Geeignetheit als zeitnahe gesetzgeberische Reaktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringt für den Gesetzgeber selbst bei der Festsetzung der Regelbedarfe keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Gesetzgebungsverfahren mit sich, sondern lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss; entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. An eine pauschalierte Einmalzahlung können schließlich nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden *(vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 48; Kant in Luik\u002FHarich, SGB II, 6\\. Aufl 2024, § 73 RdNr 7; für § 70 SGB II Blüggel in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 6; aA Söhl, NZS 2023, 72 und wohl auch Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025, die die Festsetzung des Betrags losgelöst von einer statistisch-empirischen Ermittlung für verfassungsrechtlich fragwürdig hält)*. \n\n72\\. Der Einmalzahlungsbetrag von 200 Euro ist schon wegen seiner fehlenden Zweckbindung in voller Höhe als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen. In der Literatur wird zwar teilweise angenommen, dass lediglich ein Betrag von 100 Euro anzurechnen sei, weil nur dieser Betrag die inflationsbedingten Mehrkosten habe kompensieren sollen *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; dieselbe, info also 2023, 51, 53; I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; dieselbe, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 142).* Im Übrigen war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem noch ein Betrag von 100 Euro vorgesehen war, als Grund der Einmalzahlung auch auf eventuelle Mehrkosten durch die \"pandemiebedingte Inflation\" verwiesen worden *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)*. \n\n73\\. Die Höhe der Einmalzahlung von 200 Euro ist auch ausreichend zur Vermeidung einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Der Betrag deckt die regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen des ersten Halbjahres 2022 ab. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise im Februar 2022 um 0,7 %, im März 2022 um 1,1 %, im April 2022 um 1,9 % und im Mai 2022 um 1,0 %, bevor sie im Juni 2022 um 0,8 % sanken und sich im Juli 2022 um 0,2 % erhöhten. Wäre der Gesetzgeber verpflichtet, diese Preissteigerungen im System der Regelbedarfe abzubilden, hätte im Jahr 2022 der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 rechnerisch im Februar 452,14 Euro, im März 457,12 Euro, im April 465,80 Euro, im Mai 470,46 Euro, im Juni 466,69 Euro und im Juli 467,63 Euro betragen müssen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Dies hätte insgesamt eine Differenz zum festgesetzten Regelbedarf von 85,84 Euro ausgemacht, mithin weniger als die Einmalzahlung von 200 Euro. Dies ist auch mehr, als in der Revisionsbegründung als Kaufkraftverlust mitgeteilt wird *(187,29 Euro)*. Zudem ist Ausgangspunkt der dortigen Berechnung wie auch abweichender Berechnungen des \"notwendigen Inflationsausgleichs\" in der Literatur *(siehe zB I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 139\u002F140; Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; Lenze, info also 2024, 51, 53)* der hier nicht maßgebliche 1.1.2021. \n\n74\\. Wie die Höhe der Regelbedarfe ist auch die Höhe der Einmalzahlung nach § 73 SGB II ausschließlich an Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, nicht aber zusätzlich an Art 3 Abs 1 GG zu messen *(siehe für die Einmalzahlung nach § 70 SGB II BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 55; vgl aber BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 68 ff und Schreiber\u002FGreiser, SGb 2024, 395; aA für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 206)*. \n\n75\\. (3) Auf die Preisentwicklung ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert. Er hat bereits im September 2022 Maßnahmen ergriffen, mit Hilfe derer den Preissteigerungen über einen veränderten Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 Rechnung getragen und eine Umsetzung dieser inhaltlichen Änderungen zeitnah in Kraft gesetzt werden sollte. Angesichts dieser Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Juli 2022 von 200 Euro musste der Gesetzgeber nicht erneut unterjährig nachbessern, sondern konnte den Fortschreibungstermin zum 1.1. des Folgejahres (2023) abwarten. \n\n76\\. (a) Ab Mitte 2022 lag eine Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung zum 1.1.2022 berücksichtigten und der tatsächlichen Preisentwicklung vor. Im Vergleich zum jeweiligen Vormonat stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) im August 2022 um 0,9 %, im September 2022 um 3,0 %, im Oktober 2022 um 1,4 %, im November 2022 um 0,7 % und im Dezember 2022 um 0,7 %. Der regelbedarfsrelevante Preisindex stieg von 104,33 im Januar 2022 auf 114,38 im Oktober 2022 und von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Für Oktober 2022 belief sich - ausgehend von Januar 2022 - der Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise daher auf 9,63 %. Dies bedeutete einen erheblichen Kaufkraftverlust in iHv 43,24 Euro *(ausgehend von der Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1)*. \n\n77\\. (b) Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 einen neuen Fortschreibungsmechanismus eingeführt, der zu einer Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 um 53 Euro auf 502 Euro geführt hat. \n\n78\\. (aa) Nach § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328 - § 28a SGB XII nF)* erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfe seit 1.1.2023 zweistufig. Zunächst werden die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen mit der sich nach Abs 3 ergebenden Veränderungsrate (Basisfortschreibung) und anschließend das Ergebnis mit der sich nach Abs 4 ergebenden Veränderungsrate (ergänzende Fortschreibung) fortgeschrieben. Die Basisfortschreibung entspricht der Fortschreibung nach § 28a Abs 2 SGB XII aF. Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Abs 3 ergebenden Beträge ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Zeitraum des Vorvorjahres *(§ 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF)*. Nach § 134 Abs 1 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328) *betrug zum 1.1.2023 die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 3 SGB XII 4,54 % und die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 4 SGB XII 6,9 %. Daraus ergab sich zum 1.1.2023 für die Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 502 Euro *(Anlage zu § 28 SGB XII)*. \n\n79\\. Durch die Modifikation des Fortschreibungsmechanismus soll nach der Gesetzesbegründung die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuell verfügbarsten Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt werden, dh das zweite Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben *(Entwurf der Bundesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 119 und vom 10.10.2022, BT-Drucks 20\u002F3873 S 109)*. \n\n80\\. Abweichend von dem in § 20 Abs 1a SGB II beschriebenen Vorgehen hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die Festsetzung der Regelbedarfe durch Gesetz auf 502 Euro für die Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen. Insoweit war für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 Abs 2 SGB XII ergibt *(§ 65 Abs 5 SGB II idF des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2328)*. Grund für diese bereits im September 2022 in die Wege geleitete Abweichung vom regulären Fortschreibungsmodus war die Erkenntnis, dass eine RBSFV bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII vorgegebenen Termin *(31.10.2022; vgl § 40 Satz 4 SGB XII idF des Gesetzes vom 22.12.2016)* nicht mehr hätte erlassen werden können *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 128 zu § 134 SGB XII)*. \n\n81\\. (bb) Die aus diesem Fortschreibungsmechanismus folgende Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2023 um 11,8 % ist ebenso wie die gesetzliche Festlegung der Regelbedarfe in § 134 SGB XII eine zeitnahe und hinreichende Reaktion des Gesetzgebers auf die Preiserhöhungen im Jahr 2022. \n\n82\\. Der Gesetzgeber hat frühzeitig besondere Maßnahmen ergriffen, das Existenzminimum angesichts der die Gefahr einer existenzgefährdenden Unterdeckung des Existenzminimums auslösenden Preissteigerungen ab Mitte des Jahres 2022 zu sichern (Einmalzahlungen, Änderung des Fortschreibungsmechanismus, Ausweichen auf die Festlegung der Regelbedarfsstufen durch ein formelles Gesetz). Zudem ist in der Konzeption des SGB II allgemein vorgesehen, dass Leistungsberechtigte den Zeitraum bis zur Erhöhung der Regelbedarfe durch internen Ausgleich der Unterdeckung, Zugriff auf angesparte Mittel, Inanspruchnahme von Darlehen oder Verwendung von Mehrbedarfsleistungen und (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht anzurechnendes Einkommen überbrücken. \n\n83\\. Gewisse zeitliche Verzögerungen, die - wie hier - mit der Entwicklung eines neuen, zeitnäheren Anpassungsmodus einhergehen und sowohl eines gesetzgeberischen *(vgl BVerfG vom 24.1.2023 - 2 BvF 2\u002F18 - BVerfGE 165, 206 RdNr 91 zur Parteienfinanzierung; zu den verfassungsrechtlichen Direktiven für die zeitliche Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren siehe Müller, AöR 150 \u003C2025>, 554)* als auch eines administrativen Vorlaufs bedürfen, sind hinzunehmen. \n\n84\\. Ob der neue Mechanismus gänzlich verhindern kann, dass hohe Preissteigerungen zu einer Unterdeckung des Existenzminimums führen *(in diesem Sinne Benedix in BeckOGK, § 28a SGB XII RdNr 24, Stand 15.2.2023)* , kann hier dahinstehen. Die Übergewichtung des zweiten Quartals ist aber zumindest nicht unsystematisch und freihändig gegriffen *(aA I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 28)* und auch nicht willkürlich *(aA Lenze, info also 2024, 51, 54),* sondern ist gedeckt vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es erscheint dem Senat insoweit nachvollziehbar, dass mit diesem Mechanismus die Preisentwicklung im Sinne einer größeren Zeitnähe abgebildet wird *(zweifelnd, ob eine solche Annahme auf empirischen Grundlagen beruht Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 mit der Vermutung, dass eine solche Prognose nicht beabsichtigt sei)*. \n\n85\\. Die Annahme des Gesetzgebers, dass er mit der infolge des neuen Fortschreibungsmechanismus eingetretenen Erhöhung des Regelbedarfs um 11,8 % zum 1.1.2023 den Preissteigerungen hinreichend Rechnung trage *(vgl Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022 über das Maßnahmepaket des Bundes zum Umgang mit Energiekosten, https:\u002F\u002Fwww.publikationen-bundesregierung.de\u002Fpp-de\u002Fpublikationssuche\u002Fmassnahmenpaket-des-bundes-zum-umgang-mit-den-hohen-energiekosten-2020522, S 5, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025, wonach bei den jetzigen Energiepreisen davon auszugehen sei, dass zum 1.1.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden)* , ist auch sachlich vertretbar. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* , also um rund 6,7 %. \n\n86\\. (cc) Hingegen war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Anpassungsregelungen des § 28a SGB XII um ein weiteres \"Notfallinstrument\" für unvorhergesehene Preissprünge zu ergänzen *(tendenziell aA Lenze, info also 2023, 51, 53; Ekardt\u002FRath, NZS 2023, 206, 210)*. Es liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wie er auf - sonstige - unvorhergesehene Preissteigerungen reagiert. Ihm kommt es zu, die Methode der Berechnung der Leistungen selbst auszuwählen, ohne dass er verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77, 78)*. Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für ein menschenwürdiges Existenzminimum Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. \n\n87\\. 5\\. Die Klägerin hat angesichts der vorangegangenen Ausführungen auch keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für Alleinerziehende *(§ 21 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850)*. Denn die Höhe des Mehrbedarfs knüpft prozentual an den Regelbedarf an, der hier in zutreffender Höhe bewilligt worden ist. \n\n88\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.","Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:47.989Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":5,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"4680","ECLI:DE:NEURIS:KSRE157910618","ecli-de-neuris-ksre157910618","B 6a KR 2\u002F25 B","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - B 6a KR 2\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Familienversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2018 und vom 23.3.2019 bis 31.12.2020. \n\n2\\. Die 1996 geborene Klägerin war seit 2005 bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Hierbei bestand zuletzt eine Familienversicherung über ihre Mutter, die Beigeladene. Die Klägerin, die vom 1.9.2014 bis 31.8.2018 an der Universität M studierte, erzielte ab September 2014 Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung iHv zunächst 400 Euro monatlich. In 2020 erzielte sie aus dieser Tätigkeit ein Bruttoarbeitsentgelt iHv insgesamt 4950 Euro. Vom 1.10.2018 bis 22.3.2019 war sie zudem in Luxemburg beschäftigt. Für diesen Zeitraum bestand Versicherungsschutz über die luxemburgische Sozialversicherung. \n\n3\\. In dem von der Beigeladenen am 16.1.2019 bei der Beklagten eingereichten Fragebogen zur Familienversicherung gab diese an, dass ihre Tochter, die Klägerin, neben dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung seit August 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Der Steuerbescheid vom 9.7.2018 wies für das Jahr 2017 diesbezügliche Einkünfte iHv 4145 Euro aus. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Familienversicherung zum 31.7.2018 geendet habe, da das Gesamteinkommen der Klägerin (aus der geringfügigen Beschäftigung sowie aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) die im Jahr 2019 geltende monatliche Grenze von 445 Euro übersteige *(Bescheid vom 30.1.2019).* Mit weiterem Bescheid stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.8. bis 30.9.2018 und ab dem 23.3.2019 freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sei. Entsprechende Beiträge setzte sie vorläufig nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage fest *(Bescheid vom 22.5.2019)*. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zu berücksichtigen seien, da diese nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehörten, sodass sie weiterhin die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfülle. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Klägerin vom 1. bis 31.8.2018 in der Krankenversicherung der Studenten und in der Zeit vom 1.9.2018 bis 30.9.2018 und ab 23.3.2019 freiwillig gesetzlich versichert sei *(Bescheide vom 27.6.2019)*. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 27.6.2019 abgeholfen worden sei *(Widerspruchsbescheid vom 23.1.2020)*. \n\n4\\. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben *(Gerichtsbescheid des SG vom 1.4.2022, Urteil des LSG vom 21.11.2024)*. Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass die über die Beigeladene als Stammversicherte vermittelte Familienversicherung der Klägerin mit Ablauf des 31.7.2018 nicht mehr bestanden habe. Das Gesamteinkommen der Klägerin habe die Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 3 SGB V überstiegen. Hierbei sei - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 3 SGB V aF, da dieser eine ausdrückliche Regelung für Familienversicherte treffe, die geringfügig beschäftigt seien, und insofern eine von Halbsatz 1 abweichende und für Versicherte günstigere Einkommensgrenze festlege. Soweit § 16 SGB IV bestimme, dass Gesamteinkommen \"die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts\" sei und \"insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen\" erfasse, werde damit lediglich auf den abschließenden Katalog der steuerrechtlichen Einkommensarten nach § 2 Abs 1 und 2 EStG Bezug genommen *(Hinweis auf BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15)*. \n\n5\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)*. \n\n6\\. II. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. \n\n7\\. 1\\. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401\u002F03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114\u002F10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12\u002F18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN)*. \n\n8\\. \n\nDie Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig: \"Ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB V a.F. unter Berücksichtigung des § 16 SGB IV dahingehend auszulegen, dass nach § 40a EStG pauschal versteuerte Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nicht in die Berechnung des Gesamteinkommens einfließen?\"\n\n9\\. Hierzu führt sie ua aus, dass Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob) besonderen steuerrechtlichen Regelungen unterlägen. Obwohl diese grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 EStG gelten, würden sie durch den Arbeitgeber pauschal nach § 40a EStG besteuert. Die Pauschalversteuerung bewirke, dass diese Einkünfte nicht in die individuelle Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers einflössen und somit nicht im Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG berücksichtigt würden. Folglich könnten solche pauschal versteuerten Einkünfte aus einem Minijob bei der Berechnung des Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 1 SGB V aF auch nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung konterkariere Sinn und Zweck der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. \n\n10\\. a) Die Klägerin versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt *(§ 163 SGG)* sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann *(stRspr; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12\u002F17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41\u002F19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25\u002F20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19\u002F20 B - juris RdNr 7)*. Hier fehlt es bereits an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts. \n\n11\\. b) Unabhängig davon, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40\u002F16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN)*. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV *(BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11\u002F20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 15; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36\u002F03 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2\u002F05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 11)*. Dort hat sich das BSG mit der Auslegung des Begriffs \"Gesamteinkommen\" in § 16 SGB IV sowie der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht anknüpft. Soweit die Klägerin maßgeblich darauf abstellt, dass \"der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG als maßgebliche Bezugsgröße für sozialversicherungsrechtliche Regelungen\" diene, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.6.2021 *(B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15)* bereits ausgeführt, dass durch den normativen Verweis des § 16 SGB IV auf das Steuerrecht lediglich auf den abschließenden Katalog der steuerrechtlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 und 2 EStG Bezug genommen wird. Indem auf die \"Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts\" und gerade nicht auf das \"zu versteuernde Einkommen\" abgestellt wird, knüpft das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht an, ohne alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen *(vgl zum insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31\u002F19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 28 mwN)*. Der Beschwerdevortrag der Klägerin befasst sich ferner nicht mit den weiteren Ausführungen des BSG, nach der - entgegen ihrer Auffassung - weder der \"Gesamtbetrag der Einkünfte\" iS des § 2 Abs 3 EStG noch das \"Einkommen\" iS des § 2 Abs 4 EStG oder das \"zu versteuernde Einkommen\" iS des § 2 Abs 5 Satz 1 EStG maßgeblich ist *(BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36\u002F03 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2021 \\- B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 12, RdNr 15)*. Anknüpfungspunkt ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs 3 bis 5 EStG genannten Abzugsposten. \n\n12\\. Inwieweit sich die von der Klägerin - die selbst davon ausgeht, das Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 EStG gelten *(vgl Beschwerdebegründung S 11)* \\- aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Die genannten Entscheidungen des BSG werden von der Klägerin schon nicht erwähnt. Zur näheren Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als das LSG insbesondere die Entscheidung des BSG vom 29.6.2021 *(B 12 KR 2\u002F20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 12, RdNr 15)* zu seiner Entscheidungsbegründung herangezogen hat *(vgl Urteilsumdruck S 18).*\n\n13\\. c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin in dem außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 2.6.2025, der jedenfalls als eigenständige, tragende Begründung nicht mehr zu berücksichtigen ist *(vgl BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 6 KA 22\u002F16 B - juris RdNr 9)*. Soweit sie dort ausführt, dass eine doppelte Beitragspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts für die Entlohnung des Minijobs entstünde und ein derartiges Ergebnis auch \"verfassungsrechtlich zu beanstanden\" sei, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll *(vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45\u002F17 B - juris RdNr 8 mwN)*. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Eine solche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde vermissen. \n\n14\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n15\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:10.585Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"6153","ECLI:DE:NEURIS:KSRE195650105","ecli-de-neuris-ksre195650105","B 5 R 4\u002F24 R","2025-06-05T00:00:00.000Z","#  Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11\\. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt eine weitere Rentennachzahlung für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020. \n\n2\\. Die Beklagte gewährt dem 1941 geborenen Kläger seit Februar 2006 eine Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung nahm sie einen Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines 1992 durchgeführten Versorgungsausgleichs vor. Dabei waren zu Lasten des Klägers Rentenanwartschaften auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Die geschiedene Ehefrau, die erneut geheiratet hatte, verstarb im Mai 2008. Die Beklagte zahlte ihrem Witwer eine Hinterbliebenenrente. \n\n3\\. Auf Antrag des Klägers vom 22.3.2019 änderte das zuständige Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin ab, dass ab dem 1.4.2019 kein Ausgleich der Anrechte bei der Beklagten mehr stattfindet *(Beschluss vom 2.12.2019)*. Die Beklagte erlangte im Januar 2020 Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung. Daraufhin berechnete sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1.3.2020 neu. In der Zeit vom 1.4.2019 bis zum 29.2.2020 habe sie mit befreiender Wirkung an den Witwer gezahlt *(Bescheid vom 17.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2020)*. \n\n4\\. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine aus dem bislang übertragenen Teil des Anrechts erwachsene Rente sei höher als die daraus gewährte Witwerrente. Die Beklagte könne sich auf die Befreiungswirkung aber nur insoweit berufen, wie sie tatsächlich Leistungen aus dem betroffenen Anrecht an den Witwer erbracht habe. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihm auch den Betrag nachzuzahlen, um den die von April 2019 bis Februar 2020 aus dem bislang übertragenen Teil seines Anrechts zu beanspruchende Regelaltersrente die Leistungen übersteige, die dem Witwer für denselben Zeitraum überzahlt worden seien *(Gerichtsbescheid vom 14.1.2022)*. Die Beklagte hat diesen Differenzbetrag auf 1205,35 Euro beziffert. Auf ihre Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen *(Urteil vom 11.12.2023)*. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte könne sich während der Übergangszeit im vollen Umfang des Betrags, der dem Kläger infolge der Abänderungsentscheidung zusätzlich an Rente zu gewähren sei, auf § 30 Abs 1 VersAusglG in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung (aF) berufen. Dass die Vorschrift in der aktuellen Fassung den Versorgungsträger nur im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht gegenüber der nunmehr berechtigten Person befreie, sei keine bloße Klarstellung. Es handle sich um eine Änderung der Vorschrift, bei der bislang technische und verwaltungsvereinfachende Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Klägers sei nicht zu erkennen. \n\n5\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF und einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG. Die Schuldnerschutzregelung sei zum 1.8.2021 lediglich deutlicher gefasst worden. Auch unter dem früheren Recht habe sich ein Versorgungsträger hierauf nur berufen können, soweit er tatsächlich Leistungen aus dem betroffenen Anrecht erbracht habe. Nur insoweit bestehe die Gefahr einer Doppelleistung. Bei einem zeitraumbezogenen Verständnis der Schuldnerschutzregelung komme es hingegen zu einer Bereicherung des Versorgungsträgers auf Kosten des materiell-berechtigten Versorgungsempfängers. Damit werde unverhältnismäßig in dessen grundrechtlich geschütztes Eigentum eingegriffen. \n\n6\\. Der Kläger beantragt,  \ndas Urteil des Bayerischen LSG vom 11.12.2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 14.1.2022 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.11.2020 verurteilt wird, die Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1.4.2019 bis zum 29.2.2020 neu zu berechnen und weitere 1205,35 Euro nachzuzahlen. \n\n7\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).* Zutreffend hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Rentennachzahlung verlangen. \n\n10\\. I. Zwar stand ihm auch für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 eine höhere Regelaltersrente zu. Bereits für diese Monate war ein versorgungsausgleichsbedingter Abschlag an Entgeltpunkten *(§ 64 Nr 1, § 66 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Alt 1, § 76 Abs 1 und 3 SGB VI)* nicht mehr vorzunehmen. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 2.12.2019 fand ab dem 1.4.2019 kein Ausgleich von Anrechten bei der Beklagten mehr statt. Die Beklagte hatte den Zahlbetrag der Rente des Klägers daher ab diesem Datum neu festzusetzen. \n\n11\\. II. Die Beklagte war jedoch gegenüber dem Kläger insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. \n\n12\\. 1\\. Das folgt aus § 101 Abs 3 Satz 4 SGB VI iVm § 30 Abs 1 VersAusglG, der hier noch in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 *(BGBl I 700)* zur Anwendung kam (im Folgenden: § 30 VersAusglG aF). Danach war bei einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsträger, der innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an den Witwer oder die Witwe der bisher berechtigten Person leistet, bis zum Ende der Übergangszeit des § 30 Abs 2 VersAusglG gegenüber der nunmehr berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Das war hier der Fall. Die Beklagte erbrachte dem Witwer der verstorbenen geschiedenen Ehefrau des Klägers während der Übergangszeit, die hier am 29.2.2020 endete, weiterhin Hinterbliebenenrente aus dem von der Abänderungsentscheidung betroffenen Anrecht. \n\n13\\. 2\\. Die befreiende Wirkung trat auch insoweit ein, wie der Rentenanspruch des Klägers aus dem Teil seines Anrechts, der bislang auf das Versichertenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden war, betragsmäßig über die überzahlte Witwerrente hinausging. \n\n14\\. a) Ob unter Geltung von § 30 Abs 1 VersAusglG aF die Befreiungswirkung auch einsetzte, soweit der Versorgungsanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht höher war als die Überzahlung an die bisher berechtigte Person, ist bislang nicht geklärt. \n\n15\\. aa) Höchstrichterlich ist hierüber noch nicht entschieden worden. Soweit das BVerwG sich in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit dem Regelungsinhalt des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF befasste *(Beschluss vom 26.6.2017 - 10 B 25\u002F16 - juris RdNr 7),* warf der dort zugrunde liegende Rechtsstreit schon nicht die Frage auf, inwieweit Leistungen an den bisherigen Leistungsempfänger einen Versorgungsträger gegenüber dem nunmehr Berechtigten befreien. Gestritten wurde insoweit vielmehr allein um die Befreiungswirkung von Erstattungsleistungen des Versorgungsträgers an Dritte, im dortigen Fall an einen anderen Versorgungsträger. \n\n16\\. Ebenso wenig lässt sich die Frage anhand der Rechtsprechung des BGH zur Ausgleichsrente nach § 25 Abs 1 VersAusglG beantworten. Danach erfasste bereits die Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF die Fälle, in denen der Versorgungsträger zur Leistung einer solchen Ausgleichsrente verpflichtet ist. Eine während der Übergangszeit geleistete Zahlung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichsverpflichteten Person befreite ihn daher von seiner Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person *(BGH Beschluss vom 22.6.2022 - XII ZB 584\u002F18 - juris RdNr 22; BGH Beschluss vom 16.8.2017 \\- XII ZB 327\u002F16 - juris RdNr 14)*. Den dortigen Formulierungen lässt sich nichts für die Reichweite der Befreiungswirkung entnehmen, wenn - wie hier - der Versorgungsanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht höher ist als die hieraus weitergeführte Zahlung an die bislang berechtigte Person. Eine solche Fallgestaltung wäre den Ausgleichsrentenfällen auch fremd. Der Ausgleichsrente steht eine gleich hohe Kürzung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber *(vgl § 25 Abs 5 VersAusglG)*. \n\n17\\. bb) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Reichweite der Befreiungswirkung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF für den Versorgungsträger ist uneinheitlich *(für eine umfassende Befreiungswirkung, neben der hier zugrunde liegenden Entscheidung des Bayerischen LSG, zB SG Lüneburg Urteil vom 28.9.2022 - S 13 R 318\u002F21 - nicht veröffentlicht; aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung VG München Urteil vom 5.1.2017 - M 21 K 14.3864 - juris RdNr 26; VG Regensburg Urteil vom 7.8.2014 - RN 5 K 13.643 - juris RdNr 39; die Gegenauffassung, dh Befreiungswirkung nur im Umfang der tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person, vertreten zB LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.8.2023 - L 3 R 741\u002F22 - juris RdNr 32 ff; SG Landshut Urteil vom 23.8.2022 \\- S 6 R 6\u002F22 R - nicht veröffentlicht; SG Düsseldorf Urteil vom 27.4.2022 - S 49 R 946\u002F20 - nicht veröffentlicht; aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung VG Lüneburg Urteil vom 28.6.2017 - 5 A 181\u002F15 - juris RdNr 30)*. \n\n18\\. cc) Das Gleiche gilt für das Schrifttum. Sofern vor der Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG eine Auseinandersetzung mit der hier zur Entscheidung anstehenden Frage stattfand, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten *(für eine umfassende Befreiungswirkung: Ackermann-Sprenger in MüKo-BGB, 7. Aufl 2017, § 30 VersAusglG RdNr 2; wohl auch Stock in Reinhardt\u002FSilber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 30 VersAusglG RdNr 10 ff; aA Bergmann in BeckOK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 2, Stand 1.5.2021; Borth, FamRZ 2015, 414, 417; Jenner in Hauck\u002FNoftz SGB VI, § 101 RdNr 31 f, Stand 3. EL \u003CJuli> 2021; Norpoth in Erman, BGB, 17. Aufl 2020, § 30 VersAusglG RdNr 3; wohl auch Siede in BeckOGK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 9.3, Stand 1.5.2017).* In dem seit der Gesetzesänderung erschienenen Schrifttum wird nur teilweise zwischen der alten und neuen Rechtslage differenziert *(vgl einerseits Ackermann-Sprenger in MüKo-BGB, 9. Aufl 2022, § 30 VersAusglG RdNr 12; andererseits Norpoth\u002FSasse in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 30 VersAusglG RdNr 3; Prange, NZS 2024, 316, 316).*\n\n19\\. b) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass unter Geltung von § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF ein Versorgungsträger auch insoweit gegenüber der nunmehr berechtigten Person befreit war, wie deren Versorgungsanspruch betragsmäßig über die Überzahlung an die bisher berechtigte Person hinausging. Das ergibt die insbesondere an der Entstehungsgeschichte sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift. \n\n20\\. aa) Der Tatbestand des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF setzte in Bezug auf die weitergeführte Versorgungsleistung lediglich voraus, dass der Versorgungsträger \"innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht\" leistet. Dem war nach dem Wortsinn genügt, wenn der betroffene Versorgungsträger die Leistungserbringung an den bisher Berechtigten überhaupt fortführte. \n\n21\\. bb) Dieses Verständnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Regelung in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF stand im Zusammenhang mit der Definition der Übergangszeit in Abs 2 und der Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung in § 226 Abs 4 FamFG. Die genannten Regelungen knüpften - und knüpfen weiterhin - ausschließlich an zeitliche Merkmale an. \n\n22\\. cc) Die Gesetzeshistorie spricht ebenfalls dafür, den Schuldnerschutz in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF rein temporär zu bestimmen. \n\n23\\. (1) Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten wurde erstmals durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.6.1976 *(BGBl I 1421)* mit Wirkung vom 1.7.1977 geregelt. Mit § 1587p BGB aF war von Anfang an eine Regelung zum Schutz der Rentenversicherungsträger bei der versorgungsausgleichsbedingten Übertragung von Rentenanwartschaften vorgesehen. Die Schuldnerschutzregelung sollte sie davor schützen, doppelt leisten zu müssen *(vgl Ausschussbericht vom 28.11.1975 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7\u002F4361 S 50)*. \n\n24\\. Den Begriff der Doppelleistung verstand der Gesetzgeber in erster Linie zeitlich. Der Rentenversicherungsträger sollte so lange mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen dürfen, bis er durch Zustellung des familiengerichtlichen Urteils Kenntnis von der Anwartschaftsübertragung erlangt hatte *(Ausschussbericht vom 28.111975 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7\u002F4361 S 50)*. Dabei wurde der Schuldnerschutz - wiederum in rein zeitlicher Hinsicht - noch um bis zu zwei Monate über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinaus erweitert, um die mit der Umstellung verbundenen technischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen *(Ausschussbericht vom 28.11.1975 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. EheRG, BT-Drucks 7\u002F4361 S 50; vgl auch BSG Urteil vom 2.10.1984 - 5b RJ 26\u002F83 - BSGE 57, 154 = SozR 7610 § 1587p Nr 3 - juris RdNr 13 mwN)*. \n\n25\\. (2) Mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8.12.1986 *(BGBl I 2317 - im Folgenden: Gesetz vom 8.12.1986)* wurde mit der Einfügung des § 3a in das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) mit Wirkung vom 1.1.1987 für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstmals eine Verlängerung über den Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten hinaus geregelt *(vgl § 1587g BGB aF)*. Auch für diese besondere Konstellation waren in § 3a Abs 7 VAHRG von Anfang an Regelungen zum Schutz der Versorgungsträger vorgesehen *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7.5.1986 zum Gesetz vom 8.12.1986, BT-Drucks 10\u002F5447 S 13 f)*. \n\n26\\. (3) Zudem wurde mit dem Gesetz vom 8.12.1986 ebenfalls zum 1.1.1987 erstmals die Möglichkeit geschaffen, bereits abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren einer Neubeurteilung zu unterziehen. Zugunsten der Versorgungsträger war mit § 10a Abs 7 VAHRG auch insoweit eine Schutzvorschrift zur Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung vorgesehen. Die Versorgungsträger sollten gerade für den Fall, dass die Wirkungen des (ursprünglichen) Versorgungsausgleichs bereits für beide Ehegatten eingetreten waren, vor Doppelleistungen geschützt werden. Es wurde ihnen ermöglicht, innerhalb der Übergangsfrist aufgrund der früheren Entscheidung mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber zu leisten und beim anderen entsprechende Kürzungen vorzunehmen *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7.5.1986 zum Gesetz vom 8.12.1986, BT-Drucks 10\u002F5447 S 20 f).*\n\n27\\. (4) § 30 VersAusglG aF, der mit Wirkung zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG vom 3.4.2009 *(BGBl I 700)* eingefügt wurde, fasste lediglich die Schuldnerschutzregelungen zum öffentlich-rechtlichen und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in einer Norm zusammen *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.8.2008 zum VAStrRefG, BT-Drucks 16\u002F10144 S 70)*. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Beschränkung der Befreiungswirkung entnehmen. Der Schutz der Versorgungsträger wurde vielmehr allein in zeitlicher Hinsicht umschrieben. Das galt insbesondere in Bezug auf Hinterbliebenenrenten. Obgleich diese typischerweise niedriger sind als Versichertenrenten *(vgl für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 67 Nr 5 und 6 SGB VI)* , wurde eine betragsmäßige Beschränkung des Schuldnerschutzes auch insoweit nicht thematisiert. Zu den Fällen des Abs 1 Satz 2 hieß es vielmehr ausdrücklich \"die Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person (…) haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung (…) befreiende Wirkung\" *(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.8.2008 zum VAStrRefG, BT-Drucks 16\u002F10144 S 70)*. \n\n28\\. dd) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 30 VersAusglG aF, die Versorgungsträger während der Übergangszeit vollständig von der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung zu entlasten. \n\n29\\. (1) Das BSG hat bereits in seiner Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 10a Abs 7 VAHRG aF die Schuldnerschutzvorschrift als eine umfassende Privilegierung der Versorgungsträger verstanden *(vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16\u002F99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 25 f, 39)*. In den Fällen, in denen beiden geschiedenen Ehegatten (oder deren Witwe oder Witwer) bereits Versorgungsleistungen erbracht worden waren, sollte es zur Vermeidung von Doppelleistungen und zur Wahrung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs im Interesse des Rentenversicherungsträgers bei der durch die Ausgangsentscheidung des Familiengerichts gestalteten Rechtslage verbleiben *(vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16\u002F99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 26)*. \n\n30\\. Die am Versorgungsausgleich beteiligten Träger wurden damit während der Übergangzeit im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs nicht nur umfassend und endgültig vor dem Risiko einer doppelten Leistung aus einem Anrecht geschützt. Sie wurden auch von der Notwendigkeit der - regelmäßig verwaltungsintensiven - Rückabwicklung bewahrt *(vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16\u002F99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 39)*. \n\n31\\. (2) Diese Erwägungen galten gleichermaßen für die hier maßgebliche Fassung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF als unmittelbarer Nachfolgevorschrift. Mit der darin enthaltenen Regelung wurde im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts der in § 10a Abs 7 VAHRG und weiteren Vorschriften enthaltene umfassende Schuldnerschutz der Versorgungsträger während der Übergangzeit fortgeführt. Eine inhaltliche Änderung war insoweit nicht beabsichtigt. Entsprechend sollte es zwischen dem bisher ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem bisher ausgleichsberechtigten Ehegatten oder dessen Witwe oder Witwer bei dem Ausgleich nach Bereicherungsrecht verbleiben *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.8.2008 zum VAStrRefG, BT-Drucks 16\u002F10144 S 70)*. \n\n32\\. ee) Dass § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG in der seit dem 1.8.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.5.2021 *(BGBl I 1085 - im Folgenden: Gesetz vom 12.5.2021)* eine Befreiung der Versorgungsträger lediglich \"im Umfang der Überzahlung\" vorsieht, steht dem Auslegungsergebnis des Senats nicht entgegen. Es handelt sich um eine konstituierende Rechtsänderung. \n\n33\\. Zwar findet sich im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs die Formulierung, mit der Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG werde \"klargestellt\", dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greife *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19\u002F26838 S 2, 10)*. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Änderungsgesetzgeber davon ausging, man habe bereits die frühere Fassung der Schuldnerschutzvorschrift mit einer solchen betragsmäßigen Beschränkung ausformen wollen. Mit der zum 1.8.2021 erfolgten Änderung des § 30 VersAusglG aF sollte vielmehr in der Praxis zutage getretenen \"Unsicherheiten\" begegnet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Abänderungsentscheidungen *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19\u002F26838 S 15 zu Art 1 Nr 3)*. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen selbst hervorhebt, sei die Reichweite der Befreiungswirkung auf Grundlage der bislang geltenden Fassung der Norm \"umstritten\" *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19\u002F26838 S 16 zu Art 1 Nr 3)*. \n\n34\\. Im Übrigen wäre die in der Begründung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, eine vorgesehene Änderung habe lediglich klarstellenden Charakter, für den Senat nicht bindend. Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften. Nur die rechtsprechende Gewalt ist befugt, den deklaratorischen oder konstituierenden Charakter einer Norm verbindlich festzustellen *(vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5\u002F08 - BVerfGE 135, 1 RdNr 45 ff; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11\u002F06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 - juris RdNr 73)*. \n\n35\\. c) Der Senat ist nicht der Überzeugung, dass § 30 Abs 1 VersAusglG aF in seiner konkreten Anwendung Grundrechte des Klägers verletzt. \n\n36\\. aa) Insbesondere wird der Kläger nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass die fortgesetzte Leistung der Beklagten an den Witwer vorübergehend zur Erfüllung seines Anspruchs auf Regelaltersrente führt, soweit diese aus dem bislang übertragenen Teil des Anrechts erwächst. § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF war auch in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. \n\n37\\. (1) Ansprüche und Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt *(stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3\u002F05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79; BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154\u002F05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 - juris RdNr 8)*. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich stellen grundsätzlich verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie führen zu Kürzungen der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Renten und Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person sowie zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person und beschränken so das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person *(stRspr; zB BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5\u002F18 - BVerfGE 153, 358 RdNr 47 mwN)*. Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierbei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Eingriffe in rentenversicherungsrechtliche Positionen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein *(stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3\u002F05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79)*. \n\n38\\. (2) Diesen Anforderungen wurde mit der Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, entsprochen. \n\n39\\. (a) Die darin liegende, nur für eine Übergangszeit bestehende - umfassende - Erfüllungswirkung auf den Rentenanspruch der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person war durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie diente einem legitimen Zweck, indem sie den zuständigen Versorgungsträger während einer begrenzten Zeit vollständig von der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung entlastete. Auf diese Weise wurde die doppelte Erbringung von Leistungen und die Durchführung aufwendiger Rückabwicklungsverfahren vermieden. \n\n40\\. Ein solcher Entlastungsbedarf bestand aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, familiengerichtlichen Abänderungsentscheidungen, anders als Erstentscheidungen, eine Rückwirkung beizumessen. Bereits nach der Regelung in § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG, die sich inzwischen inhaltsgleich in § 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG findet, wirkte eine Abänderung der familiengerichtlichen Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Auf diese Weise sollte die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, dass dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird *(vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16\u002F99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 25 mwN; vgl zum Gesetzeszweck des § 226 Abs 4 FamFG zB Borth, FamRZ 2014, 1835, 1836; Stein in MüKo-FamFG, 4. Aufl 2025, § 226 RdNr 13, jeweils mwN)*. Die einzige Ausnahme von dieser grundsätzlichen Rückwirkung versorgungsrechtlicher Abänderungsentscheidungen war unter Geltung des VAHRG in § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG vorgesehen *(vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16\u002F99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 - juris RdNr 26)* , dessen wesentlicher Regelungsgehalt, wie dargestellt, in § 30 Abs 1 VersAusglG aF überführt wurde. Mit der Schuldnerschutzregelung sollte ein Ausgleich zwischen den Interessen der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person und denjenigen der Versorgungsträger, die diese Entscheidung umzusetzen hatten, erreicht werden *(vgl zu den auch nach der Änderung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF fortbestehenden Problemen bei der Umsetzung von Abänderungsentscheidungen durch die Versorgungsträger zB Jenner in Hauck\u002FNoftz, SGB VI, 2. EL \u003CApril> 2025, § 101 RdNr 30 ff; Norpoth\u002FSasse in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 30 VersAusglG RdNr 6)*. \n\n41\\. (b) Die Ausgestaltung der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht entsprach auch noch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \n\n42\\. (aa) Sie war zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Bei einer betragsmäßigen Beschränkung des Schuldnerschutzes müsste nur für die Übergangszeit eine gesonderte Zahlbetragsfestsetzung gegenüber der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person erfolgen. Hierfür wäre - ggf bei einem anderen Versorgungsträger - zu ermitteln, welche Versorgung der bisher berechtigten Person für die Übergangszeit erbracht wurde und wieviel davon auf das von der Abänderungsentscheidung betroffene Anrecht entfiel. Darin läge ein zusätzlicher und aufwendiger Berechnungsschritt bei der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung durch die Versorgungsträger, die durch die Regelung in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF aber entlastet werden sollten *(vgl zur Komplexität derartiger Berechnungen aus der Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021 die Stellungnahmen der DRV Bund vom 1.10.2020 zu I.1., der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht vom 25.9.2020, S 12 ff, und des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 24.9.2020 zu Art 1 Nr 3, alle abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bmjv.de\u002FSharedDocs\u002FGesetzgebungsverfahren\u002FDE\u002F2020_Versorgungsausgleich.html).*\n\n43\\. Wie groß der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, lässt sich auch daran ablesen, dass die Rentenversicherungsträger bereits seit dem 1.6.2021, wohl im Vorgriff auf die zum 1.8.2021 bewirkte Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG, bis auf Weiteres vollständig auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes verzichten *(vgl Gemeinsame Rechtliche Anweisungen \u003CGRA> der Deutschen Rentenversicherung zu § 101 SGB VI - Stand 16.10.2021 - Ziff 5.2 und zu § 30 VersAusglG - Stand 5.7.2021 - Ziff 2.2)*. Dass der Berechnungsaufwand im Einzelfall des Klägers möglicherweise weniger groß gewesen wäre, weil beide betroffenen Versichertenkonten bei der Beklagten geführt werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer umfassenden Schuldnerschutzregelung. \n\n44\\. (bb) Die vorübergehende Minderung des Rentenanspruchs, die mit der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht verbunden war, belastete die durch die Abänderungsentscheidung begünstigen Versicherten nicht übermäßig und war daher noch verhältnismäßig im engeren Sinne. \n\n45\\. Den Versorgungsträgern stand es bereits unter der früheren Rechtslage frei, sich auf die Schuldnerschutzregelung zu berufen oder hierauf zu verzichten. Berief sich ein Versorgungsträger im konkreten Einzelfall auf den Schuldnerschutz, standen der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person gegen die bislang berechtigte Person Ansprüche nach Bereicherungsrecht zu *(§ 30 Abs 3 VersAusglG)*. Schon infolge dieser gesetzgeberischen Konzeption konnte - und kann - der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person ein Fehlbetrag verbleiben. Denn die bislang berechtigte Person muss ihr nur den Nettobetrag erstatten *(§ 812 Abs 1, § 816 Abs 2, § 818 Abs 3 BGB)* , den sie tatsächlich ohne Rechtsgrund erlangt hatte *(vgl zu Fallgestaltungen, in denen der überzahlte Nettobetrag hinter dem Bruttokürzungsbetrag zurückblieb, OLG Frankfurt Beschluss vom 19.2.2021 - 2 WF 286\u002F20 - juris RdNr 33; OLG Koblenz Beschluss vom 10.6.2015 - 13 UF 181\u002F15 - juris RdNr 12 f)*. Auch das Risiko, dass sich die zivilrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen oder nicht vollstrecken ließen, trug - und trägt weiterhin - allein die durch die Abänderungsentscheidung begünstigte Person *(Bergmann in BeckOK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 1, Stand 1.2.2025).*\n\n46\\. Eine wirtschaftliche Einbuße, die sich durch Bereicherungsansprüche schon dem Grunde nach nicht ausgleichen ließ, konnten nur diejenigen Personen erleiden, die - wie hier der Kläger - aus dem betroffenen Anrecht eine höhere Versorgung beanspruchen konnten als die bisher begünstigte Person, etwa wegen eines höheren Rentenartfaktors *(§ 67 SGB VI)* oder eines höheren Zugangsfaktors *(§ 77 SGB VI)*. Aber auch in dieser besonderen Fallgestaltung bewirkte die Schuldnerschutzregelung eine nur vorübergehende wirtschaftliche Einbuße bei der nunmehr begünstigten Person, längstens bis zum Ablauf der Übergangszeit des § 30 Abs 2 VersAusglG. Die Betroffenen hatten zudem die Möglichkeit, mittels einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren *(§ 49 FamFG)* bereits vor Ablauf der Übergangszeit eine für sie günstige vorläufige Regelung zu erreichen *(vgl zB BGH Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZB 327\u002F16 - juris RdNr 14; Ruland, Versorgungsausgleich, 4\\. Aufl 2015, RdNr 853 mwN)*. \n\n47\\. Der Senat berücksichtigt schließlich, dass die umfassende Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF seit dem 1.8.2021 nicht mehr gilt. Zumindest die Rentenversicherungsträger berufen sich, wie erwähnt, bereits seit dem 1.6.2021 nicht mehr hierauf. \n\n48\\. bb) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, mit einer rein zeitlichen Bestimmung des Schuldnerschutzes würden die Versorgungsträger finanziell ungerechtfertigt begünstigt, geht auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG fehl. In Bezug auf Veränderungen, die sich - wie im Fall einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung - erst nach der (erstmaligen) Durchführung eines Versorgungsausgleichs ergeben, verbietet sich von vornherein eine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung zwischen den Ansprüchen, die den Ehegatten oder ihren Hinterbliebenen im Einzelfall aus dem geteilten Anrecht jeweils erwachsen. Nach der Konzeption des Versorgungsausgleichs sind die zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte rentenrechtlich unabhängig. Entsprechend ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der individuellen Versicherungsschicksale oder anderer nach der Teilung eingetretenen Umstände die Kürzung, die von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmen ist, und die Leistungen, die der betroffene Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus dem für sie begründeten Anrecht erbringt, - auf Dauer - betragsmäßig nicht übereinstimmen *(BVerfG Urteil vom 26.5.2020 1 BvL 5\u002F18 - BVerfGE 153, 358 RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9\u002F12 ua - BVerfGE 136, 152 RdNr 44 f)*. Erst recht begegnet es keinen Bedenken, wenn nach einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich der begünstigte Versorgungsempfänger den nunmehr zu beanspruchenden Erhöhungsbetrag für eine Übergangszeit noch nicht vollständig erhält. \n\n49\\. B. Die Kostentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.","Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:39.472Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"6188","ECLI:DE:NEURIS:KSRE161741027","ecli-de-neuris-ksre161741027","B 7 AS 103\u002F24 B","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Behandlung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten nicht in der gebotenen Weise - Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 2024 - L 8 AS 19\u002F17 - gewährt.\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 23.4.2014. Die Klage ist erfolglos geblieben *(Urteil des SG vom 9.11.2016)*. Ein erstes Berufungsurteil *(Urteil des LSG vom 16.9.2021)* hat der Senat wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen *(Beschluss vom 25.4.2023 - B 7 AS 112\u002F22 B)*. \n\n2\\. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren war der Kläger anwaltlich nicht (mehr) vertreten. Das LSG hat ihn in insgesamt sieben Verfahren zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 geladen und (nur) in einem der Verfahren - L 8 AS 268\u002F20 *(vgl dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren B 7 AS 104\u002F24 B)* \\- sein persönliches Erscheinen angeordnet. Mit einem Schreiben zu allen Verfahren vom 23.2.2024 beantragte der Kläger die \"Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den weiteren Verfahren\". Er machte geltend, dass ihm aufgrund seiner Erkrankung von einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausdrücklich abgeraten worden sei. Auch wenn eine Benutzung erfolgen würde, brauche er mindestens eine Übernachtung bei der Reise aufgrund der schlechten Verbindung zwischen seinem Wohnort (D) und dem Gerichtsort (N), da kein regelmäßig verkehrendes öffentliches Beförderungsmittel vorhanden sei. Auch könne er nicht auf ein eigenes Fahrzeug oder ein Mietfahrzeug zurückgreifen und er habe auch kein Geld, sich eines zu mieten. Die günstigste Lösung sei für ihn, wenn das Gericht entweder einen Fahrdienst beauftrage, der ihn abhole und nach der Verhandlung wieder nach Hause fahre, oder aber ihm eine Kostenübernahmeerklärung zukommen lasse und er einen vor Ort ansässigen Fahrdienst wähle, der ihn dann zur mündlichen Verhandlung hin- und wieder zurückfahre. Der Kläger regte an, ein Gutachten über seine Reisefähigkeit anfertigen zu lassen, gab aber an, er sei verhandlungsfähig. Ausdrücklich bat er schließlich um eine zeitnahe Nachricht, wie das LSG seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bewirken werde. \n\n3\\. Das LSG teilte dem Kläger mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Durchführung eines Personentransports zu beauftragen. Soweit er geltend mache, aus gesundheitlichen Gründen an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert zu sein, werde er gebeten, dies durch eine ärztliche Bescheinigung, die auch die Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen beinhalten sollten, glaubhaft zu machen. Im Übrigen erscheine es durchaus möglich, am Sitzungstag mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zum Gericht und wieder zurück zu gelangen *(Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.3.2024)*. \n\n4\\. Mit weiterem Schreiben vom 15.3.2024, das zu den Aktenzeichen aller sieben Verfahren erfolgte und dem Kläger am 19.3.2024 - dem Terminstag - durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt wurde, hat das LSG ergänzend ausgeführt, weil im Verfahren L 8 AS 268\u002F20 das persönliche Erscheinen angeordnet sei, würde nach § 191 SGG eine Vergütung in Anwendung des JVEG erfolgen und damit auch eine Erstattung der Reisekosten. Letztere umfassten auch Kosten, die wegen nachzuweisender besonderer Umstände notwendig seien. Eine (weitergehende) Kostenerstattung in den übrigen sechs für die gleiche Terminszeit geladenen Verfahren komme nicht in Betracht. In diesen Verfahren sei das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, sodass kein Anspruch aus § 191 SGG bestehe. Es sei auch keine Mittellosigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass auch kein Anspruch nach der VwV Reiseentschädigung bestehe. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten im Verfahren L 8 AS 268\u002F20 liege eine Mittellosigkeit ersichtlich auch nicht vor. \n\n5\\. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Das LSG hat die Berufung - ebenso wie in den weiteren sechs Verfahren - zurückgewiesen *(Urteil vom 19.3.2024)*. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. \n\n6\\. II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren *(vgl § 67 SGG)* wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat. \n\n7\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet *(§ 160a Abs 5 SGG)*. \n\n8\\. Das Urteil des LSG vom 19.3.2024 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verfahrensmangel liegt hier vor, weil das Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* ergangen ist. \n\n9\\. Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Macht ein Beteiligter geltend, nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung der Anreise zur mündlichen Verhandlung zu verfügen und beantragt er die Übernahme von Reisekosten bzw einen Reisekostenvorschuss, muss das Gericht über einen solchen Antrag entscheiden. Übergeht es den Antrag, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör *(stRspr des BSG, vgl Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 112\u002F22 B - RdNr 8; Bockholdt, NZS 2021, 281 ff; Schmitt, NZS 2024, 121, 122; jeweils mwN)*. \n\n10\\. Hier hat das LSG vor der mündlichen Verhandlung auf den vom Kläger ausdrücklich unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit gestellten \"Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den weiteren Verfahren\" nicht in der gebotenen Weise reagiert bzw darüber entschieden. Das Schreiben des LSG vom 5.3.2024 enthält allein den Hinweis, dass keine Beauftragung eines Personentransports beabsichtigt sei. Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe dem Kläger - im Hinblick auf die Anordnung seines persönlichen Erscheinens - ein Reisekostenvorschuss gewährt wird, fehlen ebenso wie Erläuterungen dazu, ob und ggf in welcher Höhe eine Reiseentschädigung wegen der Mittellosigkeit in Betracht kommt. Auf beides einzugehen war schon deshalb veranlasst, weil der Kläger ausdrücklich um Informationen dazu gebeten hatte, wie seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bewirkt werden solle. Das ergänzende Schreiben des LSG vom 15.3.2024 ist zur weiteren Klärung nicht geeignet, weil es dem Kläger erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt, also frühestens zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist. Der Kläger konnte mithin - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - auf dieses Schreiben nicht mehr reagieren. \n\n11\\. Der Kläger seinerseits hat alles getan, um sich Gehör zu verschaffen *(zu den insoweit bestehenden Obliegenheiten vgl ebenfalls Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 112\u002F22 B - RdNr 11 mwN)*. Auf seine Mittellosigkeit hatte er ausdrücklich hingewiesen. Diese stand aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht infrage und war auch nicht Anlass für die Nachfrage des LSG vom 5.3.2024. Als zweifelhaft sah das LSG zwar an, ob es dem Kläger \\- unbeschadet seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nicht möglich sei, von seinem Wohnort die Hin- und Rückfahrt zum Sitzungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag vorzunehmen. Deshalb hat es den Kläger zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert, worauf dieser nicht reagierte. Allerdings wäre das LSG zur Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch unabhängig von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verpflichtet gewesen, über den rechtzeitig gestellten Antrag auf einen Reisekostenzuschuss für die Anreise zu entscheiden oder auf eine Entscheidung nach der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern *(ausführlich dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 112\u002F22 B \\- RdNr 8 ff)* hinzuwirken. Beides ist nicht geschehen. \n\n12\\. Die Entscheidung des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen *(vgl Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 112\u002F22 B - RdNr 13)*. Grundsätzlich bedarf es keines vertieften Vortrags zum \"Beruhen-Können\" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Kläger geltend macht, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein. \n\n13\\. Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n14\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Behandlung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten nicht in der gebotenen Weise - Zurückverweisung","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:42.893Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"7099","ECLI:DE:NEURIS:KSRE192331206","ecli-de-neuris-ksre192331206","B 5 R 9\u002F25 B","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - vorherige Anhörung der Beteiligten \\- Entscheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter - absoluter Revisionsgrund \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rente wegen Erwerbsminderung. \n\n2\\. Den Antrag der 1966 geborenen Klägerin auf die begehrte Rente vom Dezember 2019 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2020 ab. Das SG hat ua ein orthopädisches, ein neurologisch-psychiatrisches und ein internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Urteil vom 14.5.2024 hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 4.12.2024, bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am selben Tag, darauf hingewiesen, dass der Senat auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtige, den Rechtsstreit im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat sie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, dass der Senat nicht vor dem 7.1.2025 entscheiden werde. Mit Schreiben vom 7.1.2025 hat das LSG die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 4.12.2024 erinnert und mitgeteilt: \"Hierfür erhalten Sie eine Frist von 2 Wochen.\" Mit Beschluss vom 14.1.2025 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag zugestellt. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensmangel. Das LSG habe § 103 SGG, § 62 SGG und § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt. Das LSG habe vor der mit Schreiben vom 7.1.2025 gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Sie habe daher keine Gelegenheit mehr gehabt, fristgerecht Stellung zu nehmen und insbesondere einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie hat einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* und damit einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet *(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)*. Der gerügte Mangel liegt auch vor. Auf der Grundlage von § 160a Abs 5 SGG macht der Senat daher von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n5\\. Wenn ein Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist setzt, verlangt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich, dass das Gericht den Ablauf der Äußerungsfrist abwartet, bevor es entscheidet *(BVerfG Beschluss vom 30.6.1976 - 2 BvR 164\u002F76 - BVerfGE 42, 243 - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.2.2022 - B 8 SO 96\u002F20 B - juris RdNr 5 mwN)*. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht die Sache entscheidungsreif erscheint *(BVerfG Beschluss vom 24.1.1961 - 2 BvR 402\u002F60 - BVerfGE 12, 110 - juris RdNr 8)*. \n\n6\\. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss des LSG nicht. Das Berufungsgericht hat mit Schreiben vom 4.12.2024 die Beteiligten auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem hat es mitgeteilt, nicht vor dem 7.1.2025 zu entscheiden. Mit Schreiben vom 7.1.2025 hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 4.12.2024 die Frist zur Stellungnahme um zwei Wochen verlängert. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass vor Ablauf der um zwei Wochen verlängerten Frist eine Entscheidung des LSG nicht ergehen werde. \n\n7\\. Dadurch, dass das LSG vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahme- bzw Anhörungsfrist entschieden hat, hat es § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt. Diese Situation ist vergleichbar mit einer unterbliebenen Anhörung *(BSG Beschluss vom 8.3.2023 - B 7 AS 97\u002F22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2022 \\- B 8 SO 96\u002F20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 14 AS 346\u002F19 B - juris RdNr 6).* Der darin liegende Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO)* , bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird. Der in einer unterbliebenen Anhörung liegende Verfahrensfehler führt nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, sondern auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (nur mit Berufsrichtern) und damit zu einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG *(vgl BSG* *Beschluss vom 16.2.2022 - B 8 SO 96\u002F20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.10.2021 \\- B 5 R 62\u002F21 B - juris RdNr 9;* *BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 14 AS 346\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n8\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - vorherige Anhörung der Beteiligten - Entscheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter - absoluter Revisionsgrund","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:09.554Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":109,"summary":110,"language":7,"source":51,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"7369","ECLI:DE:NEURIS:KSRE161420108","ecli-de-neuris-ksre161420108","B 7 AS 5\u002F24 R","#  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung \\- Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung \\- Verfassungsmäßigkeit \n\n## Leitsatz\n\nAuszubildende in schulischer Ausbildung haben im Wege der Rückausnahme vom Leistungsausschluss Anspruch auf zuschussweises Arbeitslosengeld II nur bis zur Ausgangsentscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den BAföG-Antrag.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Alg II noch für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020. \n\n2\\. Die Klägerin ist 1995 geboren und lebt nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Ihr Studium der Politikwissenschaften, für das sie Leistungen nach dem BAföG erhalten hatte, hatte sie im 5. Fachsemester (Wintersemester 2017\u002F2018) aufgegeben. Zum 25.1.2018 wurde sie exmatrikuliert. Ab 26.1.2018 bezog sie neben ihrem Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung Alg II vom beklagten Jobcenter. Leistungen wurden ihr zuletzt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2019 bewilligt. \n\n3\\. Nachdem sie mit einer privaten Berufsfachschule zum 1.4.2019 einen Vertrag zur schulischen Ausbildung zur Ergo-Therapeutin abgeschlossen und die Ausbildung aufgenommen hatte, hob der Beklagte zunächst die Bewilligung von Leistungen ab 1.4.2019 auf, nahm diese Entscheidung jedoch später wieder zurück und bewilligte Leistungen für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.2019. \n\n4\\. Ihren Antrag auf Bewilligung von BAföG-Leistungen für die schulische Ausbildung zur Ergo-Therapeutin lehnte das Fachamt für Grundsicherung und Soziales - Ausbildungsförderung für Schüler - (Amt für Ausbildungsförderung) ab *(Bescheid vom 18.9.2019)*. Sie habe ihr Studium der Politikwissenschaften nach Beginn des 4.Fachsemesters abgebrochen, ohne dass unabweisbare Gründe hierfür vorgelegen hätten. Dies stehe der Förderung einer weiteren Ausbildung entgegen. \n\n5\\. Mit Wirkung ab 1.11.2019 hob der Beklagte sodann die Bewilligung von Leistungen (erneut) auf *(Bescheid vom 9.10.2019)*. Die Klägerin absolviere eine dem Grunde nach durch Leistungen nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung und sei deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes *(Az: S 39 AS 3736\u002F19 ER)* ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 9.10.2019 mit der Begründung an, der Leistungsausschluss sei nach § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II noch nicht anzuwenden. Die Regelung verlange, dass eine abschließende, wenn auch nicht zwingend bestandskräftige Entscheidung über den BAföG-Anspruch vorliege. Das Amt für Ausbildungsförderung habe jedoch noch nicht über den Widerspruch gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid entschieden. In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für November und Dezember 2019 *(Bescheid vom 7.1.2020)*. \n\n6\\. Den Antrag, ihr Alg II ab 1.1.2020 zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab *(Bescheid vom 20.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.3.2020)*. Mit Beschluss vom 11.2.2020 verpflichtete das SG den Beklagten in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes *(Az: S 39 AS 353\u002F20 ER)* , der Klägerin vorläufig für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids des Amts für Ausbildungsförderung folge, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von monatlich 732 Euro als Darlehen zu erbringen. Der Beklagte bewilligte daraufhin \"aufgrund der Entscheidung vom Sozialgericht vom 03.02.2020\" für Januar und Februar 2020 Leistungen als zinsloses Darlehen nach § 27 Abs 3 SGB II *(Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vom 20.2.2020)*. Mit insoweit gleichlautendem Bescheid *(vom 5.3.2020)* bewilligte der Beklagte auch darlehensweise Leistungen für März 2020. \n\n7\\. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 wies das Amt für Ausbildungsförderung den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid vom 9.10.2019 zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. \n\n8\\. Der Widerspruch gegen den Darlehensbescheid des Beklagten vom 20.2.2020 ist im Wesentlichen ebenso erfolglos geblieben *(nur Korrektur des Rückzahlungsbeginns des Darlehens vom 1.3.2020 in 1.3.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020)* wie der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.3.2020 *(weiterer Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020)*. \n\n9\\. Nachdem die Klägerin den Ausbildungsvertrag am 14.2.2020 mit Wirkung zum 31.3.2020 gekündigt hatte, besuchte sie ab 15.2.2020 die Schule nicht mehr. Der Beklagte bewilligte daraufhin zuschussweise Alg II ab 1.4.2020 *(weiterer Bescheid vom 5.3.2020)*. \n\n10\\. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 hat die Klägerin Klage erhoben, die Klage sodann gegen die Darlehensbescheide vom 20.2.2020 und 5.3.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.5.2020 erweitert *(Schriftsatz vom 20.6.2020)*. \n\n11\\. Während das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 sowie der Bescheide vom 20.2.2020 und 5.3.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.5.2020 verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2020 Leistungen als Zuschuss iHv 558 Euro für Januar 2020 und je 732 Euro für Februar und März 2020 zu gewähren *(Gerichtsbescheid vom 25.7.2023)* , hat das LSG auf die Berufung des Beklagten den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen und Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 15.2. bis 31.3.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 732 Euro als Zuschuss zu gewähren und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen *(Urteil vom 18.12.2023)*. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin sei bis einschließlich 14.2.2020 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nicht greife. Insbesondere entfalte § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung zeitliche Wirkung nur bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung. Auf die Bestandskraft der Entscheidung komme es nicht an. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab 15.2.2020 schon deshalb nicht mehr, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 15b Abs 4 BAföG ihre Ausbildung abgebrochen und nach außen erkennbar endgültig aufgegeben habe. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags mit der Schule zum 31.3.2020 komme es nicht an. \n\n12\\. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II sowie des § 80 VwGO und macht hilfsweise die Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB II geltend. Dem Widerspruch gegen die Ablehnung von BAföG-Leistungen komme hier wegen der Verknüpfung mit einem Leistungsanspruch nach dem SGB II gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dem sei bei der Auslegung des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II Rechnung zu tragen. Die Klägerin sei bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterhin so zu behandeln, als habe das Amt für Ausbildungsförderung noch nicht über den Antrag entschieden. Zudem ziele die Regelung nicht darauf ab, Zahlungslücken durch die Bearbeitungsdauer bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zu vermeiden, sondern den Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag zu sichern. Sähe man dies anders, führte dies zu einem in Widerspruch zur Verfassung stehenden Ausschluss von Auszubildenden in schulischer Ausbildung von existenzsichernden Leistungen. \n\n13\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2023 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023 insgesamt zurückzuweisen. \n\n14\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n15\\. Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zuschussweises Alg II für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020. \n\n17\\. 1\\. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf zuschussweise Erbringung von Alg II abgelehnt hat. Eine zugleich (konkludente) Ablehnung von Darlehensleistungen ist darin nicht erfolgt *(vgl dazu nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7\u002F08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10)* ; solche hatte die Klägerin auch nicht beantragt. Soweit sie mit ihrem Widerspruch zumindest hilfsweise darlehensweise Leistungen geltend gemacht hat, hat der Beklagte darüber im Widerspruchsbescheid vom 10.3.2020 nicht entschieden. Er hat vielmehr auf die - gesonderte - Verfügung über die Darlehensbewilligung auf Grundlage des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen *(dazu gleich)*. \n\n18\\. Verfahrensgegenstand ist zudem der Darlehensbescheid vom 20.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2020. Es handelt sich nicht um einen Ausführungsbescheid zum ER-Beschluss vom 11.2.2020, der lediglich im Sinne einer vorläufigen Regelung dem Ergebnis des ER-Verfahrens Rechnung trägt *(vgl dazu BSG vom 9.3.2022 - B 7\u002F14 AS 79\u002F20 R - BSGE 133, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 62 RdNr 10)* und mit der Entscheidung in der Hauptsache seine Erledigung fände *(§ 39 Abs 2 SGB X; dazu BSG vom 11.12.2007 - B 8\u002F9b SO 20\u002F06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN)*. Der Beklagte wollte mit dem Bescheid vom 20.2.2020 nach dessen eindeutigem Regelungsgehalt vielmehr eigenständige, der gerichtlichen Prüfung unterliegende Verfügungen treffen. Der Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist *(vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10\u002F23 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 16 unter Verweis auf BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9\u002F17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2\u002F22 R - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200§ 20 Nr 2 RdNr 16)*. Schon aufgrund des Verfügungssatzes, der (abweichend vom Bescheid vom 7.1.2020) nicht lediglich \"in Ausführung\" des ER-Beschlusses, sondern \"aufgrund der Entscheidung vom Sozialgericht vom 03.02.2020\" Leistungen als Darlehen auf Grundlage der \"§ 27 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 Abs 4 Satz 1 SGB II\" bewilligt und zudem bestimmt, dass das Darlehen in einer Summe am 1.3.2021 zurückzuzahlen sei, ist bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin von einer Entscheidung des Beklagten über die darlehensweise Leistungsbewilligung nach eigener inhaltlicher Prüfung auszugehen. Der Beklagte hat dem Darlehensbescheid vom 20.2.2020 zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und über den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020 auch in der Sache befunden. Schließlich wurden mit dem Darlehensbescheid Leistungen (auch) für Januar 2020 bewilligt, mithin für einen Monat, der gar nicht vom ER-Beschluss umfasst war. \n\n19\\. Die Darlehensbescheide sind zwar im Wege zulässiger Klageerweiterung *(§ 99 Abs 1 iVm Abs 2 SGG)* in Bezug auf die darin - vermeintlich - zugleich verfügte Ablehnung zuschussweiser Leistungen Gegenstand des Verfahrens geworden. Nur insoweit und nicht in Bezug auf die Darlehensgewährung selbst hat die Klägerin die Bescheide angreifen wollen. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen *(§ 99 Abs 2 SGG)* , wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat sich nach dem vor dem SG gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, auf die um die - fristgerecht in das Verfahren eingebrachte \\- Teilanfechtung der genannten Darlehensbescheide erweiterte Klage in diesem Sinne rügelos eingelassen. \n\n20\\. Allerdings ist die insoweit erweiterte Klage nicht zulässig. Denn es fehlt an einer Beschwer der Klägerin *(§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG)*. Die Bescheide enthalten weder in ihrem Verfügungssatz noch in der Begründung Regelungen bzw Ausführungen zu einem Anspruch auf zuschussweise Leistungen. Zudem handelt es sich bei den auf Grundlage von § 27 Abs 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB II *(in der ab 1.8.2016 maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824)* darlehensweise bewilligten Leistungen nicht nur um ein Minus zum begehrten Zuschuss, sondern um einen anderen Streitgegenstand als die abgelehnte zuschussweise Erbringung von Alg II im Sinne eines aliud *(vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10\u002F23 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 mwN)*. Nach § 27 Abs 1 Satz 2 SGB II gelten die Leistungen nach § 27 SGB II nicht als Alg II. Die Klage, gerichtet gegen die Darlehensbescheide, soweit darin zuschussweise Leistungen abgelehnt werden, geht folglich ins Leere. Insoweit hat das LSG im Ergebnis zurecht die Klage abgewiesen. \n\n21\\. Begrenzt ist der Streit auf die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020; gegen die ab 15.2.2020 zuschussweise Leistungen zusprechende Entscheidung des LSG hat sich der Beklagte nicht gewandt. \n\n22\\. 2\\. Die Klage auf zuschussweises Alg II ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage *(§§ 54 Abs 1, 56 SGG)* statthaft. Die Klägerin wendet sich gegen die verfahrensgegenständlichen, Alg II als Zuschuss ablehnenden Bescheide mit dem Ziel deren Aufhebung. Zugleich macht sie geltend, statt der gewährten Darlehen einen Anspruch auf einen Zuschuss in gleicher Höhe zu haben, also die bereits an sie gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen als ihr bereits darlehensweise bewilligt hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. \n\n23\\. 3\\. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020 keinen Anspruch auf Alg II als Zuschuss. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 ist unbegründet. \n\n24\\. a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte zuschussweise Bewilligung von Alg II ist § 19 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7 ff, 20 ff SGB II *(idF, die das SGB II für den streitigen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2855, erhalten hat; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53\u002F15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f)*. \n\n25\\. b) Die alleinstehende Klägerin zählte, unabhängig von der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, schon deshalb nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach Alg II, weil sie nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II als Auszubildende im Streitzeitraum von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war *(dazu aa)* und ein Rückausnahmetatbestand nach § 7 Abs 6 SGB II nicht vorlag *(dazu bb)*. Der Leistungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken *(dazu cc)*. \n\n26\\. aa) Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II *(idF des Gesetzes vom 26.7.2016)* haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. \n\n27\\. Der Ausschlusstatbestand ist erfüllt. Die Klägerin durchlief ab 1.4.2019 bis 14.2.2020 eine im Grundsatz nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass maßgeblich für die Frage, ob der Leistungsausschluss greift, die konkrete Ausbildung und ihre abstrakte Förderungsfähigkeit ist; individuelle Versagensgründe im Rahmen der Ausbildungsförderung bleiben demgegenüber grundsätzlich außer Betracht *(stRspr seit BSG vom 6.9.2007 - B 14\u002F7b AS 36\u002F06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; vgl zuletzt nur BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86\u002F21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 15; BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11\u002F22 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 69 RdNr 15)*. Dies gilt nach Einführung des § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II *(zum 1.1.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007, BGBl I 3254)* und des § 27 Abs 3 Satz 2 SGB II *(zum 1.8.2016 durch das Gesetz vom 26.7.2016)* , die demgegenüber beide an den individuellen Versagensgrund nach § 10 Abs 3 BAföG (Überschreiten der Altersgrenze) anknüpfen, gleichermaßen. Denn systematisch hat der Gesetzgeber die jeweiligen Tatbestände als Rückausnahme vom Leistungsausschluss *(§ 7 Abs 6 Nr 3 SGB II)* bzw als anspruchsbegründend nur für einen Härtefallzuschuss *(§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB II)* konzipiert, also den grundsätzlichen Leistungsausschluss bei Überschreiten der Altersgrenze beibehalten. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit richtet sich nach § 2 BAföG *(BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24\u002F09 R -SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 16; zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11\u002F22 R - SozR 4- 4200 § 7 Nr 69 , RdNr 15)*. \n\n28\\. Die Klägerin hat ab dem 1.4.2019 eine 36 Monate umfassende schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin an einer Berufsfachschule aufgenommen. Diese Ausbildung war dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung geleistet ua für den Besuch von Berufsfachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Klägerin war allerdings nach § 7 Abs 3 BAföG *(idF des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2014, BGBl I 2475)* von Leistungen der Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der bestandskräftigen Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung ausgeschlossen. \n\n29\\. bb) Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 SGB II *(idF des Gesetzes vom 26.7.2016)* liegt nicht vor. \n\n30\\. Danach ist Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden auf Auszubildende, die entweder *(Nr 1)* aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, deren Bedarf sich *(Nr 2)* nach den §§ 12, 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 oder nach § 13 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG bemisst und die Leistungen a) nach dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung. § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II erfasst Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Abs 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. \n\n31\\. Von diesen Rückausnahmen kommt allein § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II in Betracht (laufendes Antragsverfahren beim Amt für Ausbildungsförderung). Weder wohnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum bei ihren Eltern, was der von § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II in Bezug genommene § 2 Abs 1a BAföG ua voraussetzt, noch erhielt sie während ihrer schulischen Ausbildung tatsächlich BAföG oder solches nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht *(§ 7 Abs 6 Nr 2a SGB II)* , noch besuchte die Klägerin eine der von § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II erfassten Schulen. \n\n32\\. Im vorliegenden Streitzeitraum (ab 1.1.2020) war der Anwendungsbereich der Rückausnahme des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II jedoch nicht mehr eröffnet. Die Klägerin absolvierte zwar als Schülerin einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, eine nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Doch erfasst die Regelung - bei offenem Wortlaut - unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte *(dazu unter \u003C1>)* sowie systematischen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit den aufeinander bezogenen Tatbeständen des § 7 Abs 6 Nr 2a SGB II und des § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nur die Zeit bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den BAföG-Antrag *(dazu unter \u003C2>)*. Nur dieses Verständnis trägt auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 7 Abs 5 und 6 SGB II iVm § 27 SGB II Rechnung *(dazu unter \u003C3>)*. \n\n33\\. (1) Schon die Entstehungsgeschichte der Tatbestände zeigt, dass nur in eng begrenzten Fallkonstellationen der grundsätzliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II für Auszubildende entfallen sollte. Mit diesem Ausschluss bezweckt der Gesetzgeber in Fortführung sozialhilferechtlicher Regelungen des BSHG, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene durch die Zahlung von Alg II zu verhindern. Der historische Gesetzgeber ging dabei von der Vorstellung aus, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw dem SGB III den ausbildungsbedingten Bedarf vollständig decken *(dazu grundlegend BSG vom 6.9.2007 - B 14\u002F7b AS 36\u002F06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr RdNr 17 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14\u002F7b AS 28\u002F06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 25)* und deshalb im Grundsatz nachrangige Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung *(vgl § 2 SGB II)* nicht zu leisten sind. Werden Leistungen der Ausbildungsförderung aus individuellen Gründen nicht gewährt oder decken sie den ausbildungsbezogenen Bedarf nicht vollständig, wurde dieses Risiko in der ursprünglichen gesetzgeberischen Konzeption des in § 7 Abs 5 SGB II geregelten Leistungsausschlusses im Grundsatz als alleinige Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderungssysteme und nicht des nachrangigen Existenzsicherungssystems nach dem SGB II angesehen *(so zuletzt zu § 7 Abs 5 SGB II in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2007 BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2\u002F15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 89 RdNr 23 mwN).* Bereits § 7 Abs 6 SGB II *(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954)* sah jedoch eng begrenzte Rückausnahmen vor für Auszubildende, die wegen der Regelung des § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bzw § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemaß. Ebenfalls existierte eine Härteregelung *(§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003)* , wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden konnten. \n\n34\\. Diese Härteregelung wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 *(BGBl I 453)* zum 1.4.2011 in § 27 Abs 4 SGB II überführt. Zugleich wurden in § 27 SGB II systematisch die Leistungen für vom Alg II ausgeschlossene Auszubildende in einer Norm zusammengefasst. Mit dieser Gesetzesänderung sollte einerseits - weiterhin - sichergestellt werden, dass keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene erfolgt. Zugleich erkannte der Gesetzgeber jedoch an, dass in bestimmten Ausbildungssituationen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung ergänzende Leistungen nach dem SGB II erforderlich sein können *(BT-Drucks 17\u002F3404 S 103)*. Er normierte in Umsetzung von Rechtsprechung des BSG *(BSG vom 6.9.2007 - B 14\u002F7b AS 36\u002F06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 23)* Ansprüche auf nicht ausbildungsbedingte Mehrbedarfe *(§ 27 Abs 2 SGB II)* und erweiterte den Personenkreis derer, die einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können *(§ 27 Abs 3 SGB II)*. Erstmals nahm der Gesetzgeber zudem auch die Schnittstelle am Übergang vom SGB II-Leistungsbezug zur Aufnahme einer Ausbildung in den Blick. Er fügte in § 27 Abs 4 Satz 2 SGB II aF *(dem § 27 Abs 3 Satz 3 SGB II in der aktuellen Fassung entspricht)* eine Darlehensregelung für den ersten Monat der Ausbildung ein. Diese solle eine Zahlungslücke vermeiden, die dem \"unbelasteten Beginn der Ausbildung entgegen stehen\" könne *(BT-Drucks 17\u002F3404 S 103)*. Denn Auszubildende erhalten in der Regel die Ausbildungsvergütung erst am Monatsende, Alg II wird hingegen monatlich im Voraus erbracht. \n\n35\\. (2) Eine systematische Neuordnung der maßgeblichen Regelungen und Erweiterungen der Ausnahmetatbestände erfolgte mit dem Gesetz vom 26.7.2016. Damit hat der Gesetzgeber zum 1.8.2016 die Regelungen in § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II umgestaltet, den Kreis der darlehensweise zu erbringenden Härtefallmehrbedarfe in § 27 Abs 3 SGB II um einen Verweis auf § 21 Abs 7 SGB II und § 28 SGB II erweitert sowie den Härtefallzuschuss für ältere Auszubildende in § 27 Abs 3 Satz 2 SGB II eingeführt. Ziel der gesamten Rechtsänderungen war eine (weitere) Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende *(BT-Drucks 18\u002F8041 S 24, 30)* , um die Aufnahme und das Absolvieren einer Ausbildung zu erleichtern. Den Leistungsausschluss als solchen hat der Gesetzgeber allerdings nicht aufgegeben. Umgesetzt wurde dieses Ziel dadurch, dass einerseits in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II der Kreis der vom Leistungsausschluss ausgenommenen Auszubildenden durch die Streichung der Wörter \"oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III\" erweitert wurde. In der Folge können seitdem insbesondere diejenigen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren *(vgl § 57 SGB III)* , wegen einer zu geringen Ausbildungsvergütung (und ggf mit ergänzender Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff SGB III) ihren Lebensunterhalt aber nicht vollständig decken können, ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten. \n\n36\\. Zugleich ist die bedarfsbezogene Rückausnahme vom Leistungsausschluss in § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II um schulische Ausbildungen nach § 12 Abs 1 Nr 2 BAföG und Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG bemisst, erweitert worden. Seitdem können ua alle Auszubildenden in schulischen Ausbildungen im Grundsatz aufstockend Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Dem Gedanken folgend, wie bei Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung einen die Ausbildungsförderung nur ergänzenden Leistungsanspruch begründen zu wollen, müssen bei schulischen Ausbildungen Leistungen nach dem BAföG daher entweder tatsächlich bezogen oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht bezogen werden *(§ 7 Abs 6 Nr 2a SGB II; vgl zu diesem Verständnis auch BT-Drucks 18\u002F8041 S 31).*\n\n37\\. Unter Berücksichtigung der systematisch aufeinander bezogenen Tatbestände in § 7 Abs 6 Nr 2a und 2b SGB II ist deshalb ein Verständnis des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II geboten, das eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nur für den Beginn der Ausbildung erlaubt, zeitlich begrenzt bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung (Ausgangsentscheidung) über einen BAföG-Antrag *(für ein Abstellen auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sprechen sich aus Leopold in jurisPK SGB II, 5. Aufl 2020, Stand 19.3.2024, § 7 RdNr 377 und Geiger in Münder\u002FGeiger\u002FLenze SGB II, 8. Aufl 2023, § 7 RdNr 197, beide unter Verweis auf SG Stade vom 28.3.2019 - S 39 AS 67\u002F18)*. Nur vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Entwurfsbegründung zu § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II zu verstehen, wonach die Jobcenter nicht vorab entscheiden könnten, \"ob ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, der erst zu einer ergänzenden Zahlung von Arbeitslosengeld II führen würde, wahrscheinlich bestehen wird\" *(BT-Drucks 18\u002F8041 S 31)*. Ziel der Regelung in § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II ist es also im Ergebnis (nur), wie für Auszubildende im dualen System der betrieblichen Ausbildung, aufstockende SGB II-Leistungen ua auch für Auszubildende in schulischen Ausbildungen zu ermöglichen. Da Auszubildende in schulischer Ausbildung allerdings ihren Lebensunterhalt regelhaft nicht durch eine Ausbildungsvergütung decken können, setzt das Entstehen einer Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Existenzsicherung die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung voraus. Zu überbrücken ist damit die Zeit bis zur Entscheidung über den BAföG-Antrag. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, die Unsicherheit über die Finanzierung des Lebensunterhalts bei schulischer Ausbildung bis zur Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung durch zuschussweise Leistungen nach dem SGB II aufzufangen und den an sich bestehenden Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (wegen der Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) insoweit zu beschränken. \n\n38\\. Wird über den BAföG-Antrag durch das Amt für Ausbildungsförderung positiv entschieden, ist der Weg zur Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2a Alt 1 SGB II und einer aufstockenden SGB II-Leistungserbringung eröffnet. Für den Fall der Ablehnung greift systematisch \\- rückwirkend - ab Beginn der Ausbildung zwar der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ohne dass sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich zu den Motiven verhält, hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, das Ende der Rückausnahme und damit den Beginn des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 2 SGB II auf den Beginn des auf die Ablehnung folgenden Monats festzulegen. Damit wird das Wiedereingreifen des Leistungsausschlusses zeitlich abgefedert und zugleich unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vermieden, dass eine bereits erfolgte Bewilligung von Alg II zurückgenommen und die Leistung zurückgezahlt werden muss. Härten im Einzelfall kann über darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB II Rechnung getragen werden. \n\n39\\. Soweit die Klägerin einen Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine ablehnende BAföG-Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 VwGO behauptet, weil das materielle Recht der Ausbildungsförderung an die Ablehnung weitergehende Wirkungen (gemeint: Entfallen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss) knüpfe und daraus schließt, dem müsse durch die zuschussweise Gewährung von Alg II Rechnung getragen werden, überzeugt dies nicht. Schon eine im Sinne des Revisionsvorbringens \"anerkannte Rechtsstellung\", die infolge der ablehnenden BAföG-Entscheidung verloren ginge *(zum im Grundsatz fehlenden Suspensiveffekt eines Widerspruchs gegen einen eine Begünstigung ablehnenden Bescheid vgl nur Funke-Kaiser in Bader\u002FFunke-Kaiser\u002FStuhlfauth\u002Fvon Albedyll, VwGO, 8. Aufl 2021, § 80 RdNr 2)* , liegt nicht vor. Die Systematik des § 7 Abs 5 Satz 1 iVm § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II geht, wie ausgeführt, von einem Leistungsausschluss aus, wird eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolviert. \n\n40\\. Anders als dies die Beteiligten sehen, ist auch der Umstand, dass im Verhältnis zu Leistungen anderer Träger in § 5 Abs 3 Satz 3 SGB II auf eine bestandskräftige Entziehung oder Versagung abgestellt wird, für die Auslegung des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II schon wegen des abweichenden Regelungskontextes nicht von Bedeutung. § 5 Abs 3 SGB II zielt darauf ab, dass Leistungsberechtigte vorrangige Leistungen anderer Träger realisieren und damit den Nachrang von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen *(BT-Drucks 15\u002F1516 S 51 f)*. Die Zielerreichung sichert § 5 Abs 3 Satz 3 SGB II verfahrensrechtlich dadurch ab *(S. Knickrehm in Luik\u002FHarich SGB II, 6. Aufl 2024, § 5 RdNr 27)* , dass die bestandskräftige Versagung\u002FEntziehung der vorrangigen Leistung wegen mangelnder Mitwirkung auch die Versagung\u002FEntziehung von Leistungen nach dem SGB II nach sich zieht. Damit ist die Situation des § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nicht zu vergleichen und daher für die Frage, ob aus der dort normierten Bestandskraft Ableitungen zu § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II möglich sind, unergiebig. § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II setzt gerade einen beim Amt für Ausbildungsförderung als dem vorrangigen Träger gestellten Antrag voraus. \n\n41\\. (3) Das zu § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II gefundene Verständnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck des § 7 Abs 5 Satz 1 iVm § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II. Der Leistungsausschluss und das damit angestrebte Ziel der Vermeidung einer verdeckten Ausbildungsfinanzierung durch Alg II liefe vielfach leer, würde auf den Abschluss des Widerspruchs- bzw eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung abgestellt. Die Auszubildenden wären dann häufig in ihrer Ausbildung weit fortgeschritten und hätten - trotz ihres grundsätzlichen Ausschlusses von Alg II nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II - in dieser Zeit im Ergebnis zu Unrecht zuschussweise Leistungen erhalten. Selbst wenn dieser Grundsatz durch die Rechtsänderungen seit Inkrafttreten des § 7 Abs 5 SGB II zum 1.1.2005, insbesondere durch die Erweiterung der Möglichkeiten, aufstockend SGB II-Leistungen zusätzlich zur Ausbildungsvergütung bzw Ausbildungsförderung zu erhalten, nicht mehr in der ursprünglichen Klarheit seinen gesetzlichen Niederschlag findet, hat ihn der Gesetzgeber doch aufrechterhalten. Weder hat er vom Leistungsausschluss gänzlich abgesehen, noch die Rückausnahmetatbestände auf jede denkbare Ausbildungs- bzw Lebenssituation erweitert. Gleiches gilt für die Tatbestände, an die die Rückausnahmen in Nr 2 geknüpft werden. Ziel ist, Auszubildenden aufstockend SGB II-Leistungen als Zuschuss bewilligen zu können und nur für die absehbar vorübergehende Dauer der Antragsbearbeitung durch das Amt für Ausbildungsförderung den Leistungsausschluss zurücktreten zu lassen. Rechtsschutz gegen eine ablehnende BAföG-Entscheidung ist im vorgelagerten Leistungssystem und damit in der Anfechtung des ablehnenden BAföG-Bescheids bzw dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Eine andere Sichtweise widerspräche letztlich auch dem mit den Gesetzesänderungen verbundenen Gedanken der Abfederung von Notlagen im Schnittstellenbereich. \n\n42\\. c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss in der seit 1.8.2016 bestehenden Fassung bestehen nicht. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art 100 GG. \n\n43\\. Das BVerfG hat die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 maßgeblichen Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 *(BGBl I 3254)* auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums *(Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG)* verfassungsrechtlich nicht beanstandet *(BVerfG vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768\u002F11 - juris RdNr 22)*. Es hat betont, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II aF den Nachrang existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie dem BAföG konkretisiere. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden sei, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise dem SGB III zu decken sei. Einzubeziehen in die verfassungsrechtliche Würdigung sei zudem ua die Möglichkeit der Darlehensgewährung in Härtefällen *(dazu BVerfG vom 17.12.2019 - 1 BvL 6\u002F16 - juris RdNr 20 ff)*. \n\n44\\. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums mit den hier maßgeblichen, zum 1.8.2016 in Kraft getretenen Änderungen in § 7 Abs 5 und 6 SGB II sowie Folgeänderungen in § 27 SGB II überschritten hat. Im Gegenteil: Er hat - unter Beibehaltung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II - die Möglichkeiten eines aufstockenden zuschussweisen Bezugs von Alg II neben Leistungen der Ausbildungsförderung erweitert und zugleich den vom Leistungsausschluss erfassten Kreis der Auszubildenden an der Schnittstelle zwischen Ausbildungsbeginn und der Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung vorübergehend davon ausgenommen. Mit dem Ziel, die Ausbildungsbereitschaft der Betroffenen zu erhalten bzw zu stärken, hat er damit bestimmte Lücken im Recht der Ausbildungsförderung ausgeglichen, die er nach der Rechtsprechung des BVerfG im Rahmen seines Gestaltungsspielraums als nicht dem System des BAföG zugehörig ansehen durfte *(dazu zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21 - NZS 2025, 21 RdNr 43 mwN)*. Zugleich liegt kein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG vor, wenn Bedürftigkeit beispielsweise durch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet oder vermieden werden kann *(vgl dazu auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 RdNr 126)* , selbst wenn infolge dessen eine grundrechtlich durch Art 12 Abs 1 GG geschützte schulische Ausbildung ggf nicht mehr möglich ist *(zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21 - NZS 2025, 21 RdNr 37 ff)*. \n\n45\\. Anders als dies die Klägerin sieht, liegt insbesondere in der unterschiedlichen Behandlung Auszubildender in betrieblicher Ausbildung (vom Leistungsausschluss ausgenommen) und schulischer Ausbildung (Leistungsausschluss besteht, im Wege der Rückausnahme aufstockende Leistungen zur Ausbildungsförderung möglich) kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. \n\n46\\. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können *(stRspr; BVerfG vom 21.11.2001 - 1 BvL 19\u002F93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5, juris RdNr 56)*. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen *(stRspr; vgl BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21\u002F12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 69)*. Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern *(stRspr; vgl BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21\u002F12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 122 mwN)*. Weitergehende Einschränkungen können sich auch aus anderen Verfassungsnormen ergeben *(vgl BVerfG vom 9.11.2004 - 1 BvR 684\u002F98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7, juris RdNr 56).* Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen *(zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21* \\- *NZS 2025, 21 RdNr 43 ff).* Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen sein, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört *.*\n\n47\\. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab begegnet die Ausgestaltung des § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gruppen der Auszubildenden in betrieblicher und schulischer Ausbildung sind nur insoweit vergleichbar, als sie sich in Ausbildung befinden. Die Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung erhalten aber infolge des Durchlaufens dieser Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, die typisierend den Lebensunterhalt deckt oder ggf durch Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe, der Höhe nach auf Leistungen nach dem BAföG begrenzt, ergänzt wird. In Fällen, in denen das Existenzminimum trotzdem nicht gesichert ist, sind aufstockende SGB II-Leistungen möglich. Auszubildende in schulischer Ausbildung hingegen decken ihren Lebensunterhalt regelhaft nicht durch eine Ausbildungsvergütung, sondern durch Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG\u002FSGB III). Ist dies der Fall, ermöglicht auch § 7 Abs 6 Nr 2a SGB II aufstockenden SGB II-Leistungsbezug. Keine Kompensation durch zuschussweises Alg II sieht das SGB II also auf der ersten Ebene der Lebensunterhaltssicherung beim Durchlaufen einer Ausbildung vor. Dieser Bedarf kann nicht bei beruflicher Ausbildung, sondern nur im Bereich der schulischen Ausbildung anfallen. An diesen Unterschied durfte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des gewollten Ausschlusses der Ausbildungsförderung durch Leistungen der Existenzsicherung mithin ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht im Rahmen des § 7 Abs 5 und 6 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgenkonzepte anknüpfen. \n\n48\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung - Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung - Verfassungsmäßigkeit","2026-07-08T23:13:38.342Z","2026-07-10T22:13:36.511Z",20]