[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-insurance-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":72,"limit":73},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},425,"insurance-law-de","Insurance Law","DE","2026-07-08T22:47:04.471Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},5,{"min":18,"max":19},"2025-05-13T00:00:00.000Z","2025-12-05T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"3817","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139980619","ecli-de-neuris-ksre139980619","B 1 KR 60\u002F24 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung \\- Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung \\- § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2488,22 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin behandelte die Versicherte der beklagten Krankenkasse in der Zeit vom 12.9. bis 21.9.2017 in ihrem Krankenhaus vollstationär wegen eines Mammakarzinoms der linken Brust. Es erfolgte eine subkutane Mastektomie mit einer Sofortrekonstruktion, daneben eine Augmentation der nicht erkrankten hypoplastischen rechten Brust. Die Klägerin stellte der Beklagten 5207,15 Euro nach der Fallpauschale J23Z in Rechnung. Sie kodierte ua die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 5-883.21R (Plastische Operationen zur Vergrößerung der Mamma: Implantation einer Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material) und OPS 5-886.41L (Andere plastische Rekonstruktion der Mamma: Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material). Die Beklagte beglich die Rechnung und leitete eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ua zu den Prozeduren ein. Dieser führte am 7.3.2018 eine Prüfung vor Ort durch. Nach deren Abschluss reichte die Klägerin noch am selben Tag den Operationsbericht nach. Der MDK kam im Gutachten vom 15.3.2018 zu dem Ergebnis, dass die Kodierung der genannten OPS-Nummern bei fehlendem Operationsprotokoll nicht nachvollziehbar und daher die Fallpauschale in DRG J62B zu ändern sei. Die Beklagte verrechnete ihren am 19.3.2018 geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 2488,22 Euro mit einer unstreitigen Forderung *(Schreiben vom 3.5.2018)*. \n\n2\\. Das SG hat eine weitere Stellungnahme des MDK unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen eingeholt. Danach sei OPS 5-883.21R zu streichen und OPS 5-886.41L in OPS 5-886.40L […Ohne gewebeverstärkendes Material] zu ändern. Zusätzlich hätten OPS 5-872.1L, 5-401.11L und 5-401.10L kodiert werden können. Die Beteiligten waren sich daraufhin einig, dass die Fallpauschale J06Z hätte kodiert und eine Vergütung in Höhe von 7133,08 Euro hätte abgerechnet werden können. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Aufrechnungsbetrags von 2488,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. § 7 Abs 2 Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV 2016) finde auf eine Prüfung vor Ort keine Anwendung und der Vergütungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen *(Urteil vom 11.8.2022)*. \n\n3\\. Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch habe der Beklagten zugestanden; deren Aufrechnung sei wirksam. Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Abrechnung nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 nicht mehr korrigieren dürfen. Zwar seien die Regelungen des § 7 Abs 2 Satz 2 bis 6 PrüfvV 2016 auf die Prüfung vor Ort nicht anwendbar. Gemäß § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 könne aber eine Korrektur und Ergänzung des Datensatzes nach § 301 SGB V nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort erfolgen. Unzutreffende, nicht mehr änderbare Daten fielen nach der Rechtsprechung des BSG als Berechnungselemente grundsätzlich ersatzlos weg. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift komme nicht in Betracht *(Urteil vom 15.8.2024)*. \n\n4\\. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. \n\n5\\. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* und der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. \n\n6\\. 1\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F11 B -SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 14.4.2010 \\- 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN)*. \n\n7\\. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es fehlt schon an der klaren Formulierung einer Rechtsfrage *(dazu a)* , aber auch an der Klärungsbedürftigkeit einer dem Begehren der Klägerin am nächsten kommenden Fragestellung *(dazu b)*. \n\n8\\. \n\nDie Klägerin wirft die Frage auf: \"Ist ein Krankenhaus mit der Änderung der für die Abrechnung maßgeblichen Daten, insbesondere der Operations- und Prozedurenschlüssel, auch dann präkludiert, wenn die änderungsbegründenden Unterlagen nicht materiell ausgeschlossen sind und die Änderung inhaltlich unstreitig ist?\"\n\n9\\. a) Diese Rechtsfrage genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Konkretisierung. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit \"Ja\" oder \"Nein\" beantwortet werden kann. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort \"kann sein\" hinausläuft *(stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87\u002F18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 \\- B 8 SO 67\u002F19 B - juris RdNr 10)*. Die Frage der Klägerin nach der Präklusion einer Änderung der Abrechnungsdaten kann nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. \n\n10\\. aa) Der Klägerin könnte es einerseits um die Antwort auf die Rechtsfrage gehen, ob die vergütungswirksame Änderung eines Datensatzes bei einer MDK-Prüfung vor Ort nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 eröffnet ist, wenn - jedenfalls vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses \\- geeignete Unterlagen nachgereicht werden. Aus den Ausführungen der Klägerin, die in erster Linie eine Divergenz aufzuzeigen versucht *(dazu 2.)* , ist aber nicht ersichtlich, ob dies generell so sein soll, ob also § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 allgemein um einen Halbsatz dahingehend ergänzt werden soll, dass vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf. \n\n11\\. Insoweit ist auch die Klärungsbedürftigkeit einer in Betracht kommenden Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt *(vgl hierzu b)*. \n\n12\\. bb) Der Versuch der Klägerin die vom Senat entschiedene Fallgruppe der Änderung des Datensatzes in vollständiger Umsetzung des MDK-Prüfergebnisses *(BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 RdNr 36; dazu 2.)* auf den vorliegenden Fall zu übertragen, führt andererseits auch nicht zu einer klar formulierten Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Senats könnte auch die Frage, ob bei einer Prüfung vor Ort Unterlagen noch bis zur Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses vergütungswirksam nachgereicht werden können, von der Vorstellung geleitet sein, dass eine Änderung des Datensatzes nur eingeschränkt unter zusätzlichen Voraussetzungen gelten und die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 grundsätzlich Bestand haben, aber nur in einer oder mehreren engen Fallgruppen eingeschränkt werden soll. Die Beantwortung der so verstandenen Rechtsfrage hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Umständen, die eine teleologische Reduktion der Regelungen des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 rechtfertigen könnten. Insoweit lässt sich den Ausführungen der Beschwerdebegründung eine hinreichend klar konkretisierte Rechtsfrage nicht entnehmen. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein *(vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104\u002F17 B - juris RdNr 8)*. \n\n13\\. b) Unter der Annahme, dass die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge geklärt wissen will, ob bei einer Prüfung vor Ort vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen allgemein nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die sich eine Antwort noch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht unmittelbar geklärt sind und auf die sich eine Antwort auch nicht zumindest mittelbar aus bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen finden lässt. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll *(vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73\u002F16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765\u002F91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4)*. \n\n14\\. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016 gilt: \"Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen sind nur einmalig möglich. Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens nach § 6 Absatz 2 an die Krankenkasse erfolgen. Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich. In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Ergänzung nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist.\" \n\n15\\. Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend damit, inwieweit sich die Klärung der Frage bereits aus § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ergibt und unter welchen Voraussetzungen eine teleologische Reduktion der Vorschrift in Betracht kommt. Eine im Sinne der Rechtsfrage erforderliche weitgehende teleologische Reduktion der Vorschrift würde letztlich eine Rechtsfortbildung praeter legem sein, weil sie den Regelungsgehalt in seinem wesentlichen Teil ändern würde. Aus der abschließenden Prüfung vor Ort würde eine hybride Prüfung mit Schwerpunkt der Prüfung vor Ort und einem vom Krankenhaus fakultativ wählbaren nachgelagerten schriftlichen Verfahren. Die Klägerin geht aber nicht darauf ein, unter welchen Voraussetzungen ein Bedürfnis nach einer solchen Rechtsfortbildung bestehen könnte. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, ob für den MDK bei einer Prüfung vor Ort nicht schon die Pflicht besteht, das Krankenhaus auf offensichtlich fehlende Unterlagen hinzuweisen und Gelegenheit zur Vorlage bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort zu geben. Der Senat hat bereits aus der in § 1 Satz 2 PrüfvV 2016 besonders hervorgehobenen Verpflichtung der Krankenhäuser, des MDK und der KKn zur vertrauensvollen Zusammenarbeit *(zum Zusammenarbeitsgebot allgemein vgl BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 33\u002F23 R - BSGE 138, 272 \u003Cvorgesehen> = SozR 4-5560 § 17c Nr 15 KHG \u003Cvorgesehen>, juris RdNr 45)* eine Pflicht des MDK abgeleitet, das Krankenhaus auf eine für ihn ohne Weiteres erkennbare Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen hinzuweisen *(BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43\u002F20 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 38 RdNr 33)*. \n\n16\\. 2\\. Die Klägerin legt auch eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dar. \n\n17\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht *(vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52\u002F07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55\u002F17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG \u003CDreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676\u002F81 - juris RdNr 8)*. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen *(vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72\u002F18 B - juris RdNr 8)*. \n\n18\\. In der Beschwerdebegründung zitiert die Klägerin umfangreich aus der Entscheidung des BSG vom 18.5.2021 *(B 1 KR 37\u002F20 R -SozR 4-2500 § 301 Nr 11)* , von der die angefochtene Entscheidung abgewichen sein soll. Daraus wird nicht deutlich, welcher abstrakte Rechtssatz aus den in ganzen Absätzen wiedergegebenen Ausführungen des BSG zur Gegenüberstellung mit Rechtssätzen aus der angegriffenen Entscheidung des LSG herangezogen werden soll. Auch einen Rechtssatz des LSG, mit dem dieses von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sein soll, arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Vielmehr ordnet sie den vorliegenden Fall in die Ausführungen des BSG ein und meint, das LSG hätte deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. \n\n19\\. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde *(stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12\u002F75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 \\- B 12 KR 62\u002F04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107\u002F12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34\u002F19 B - juris RdNr 6).* Aufzuzeigen ist vielmehr ein Widerspruch im Grundsätzlichen. Die Klägerin legt allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen des LSG zur Unvergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht, zeigt sie sogar selbst auf, dass das LSG gerade keine von der BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Kriterien aufstellen wollte, sondern diese zugrunde gelegt und geprüft hat, ob sie auf den zu entscheidenden Sachverhalt mit der von der Klägerin angestrebten Rechtsfolge anzuwenden sind. So zitiert sie wörtlich und eingerückt aus der angefochtenen LSG-Entscheidung: \"Von diesem Sachverhalt *[gemeint ist der dem Urteil des BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 zugrunde liegende Sachverhalt]* weicht die hier zugrundeliegende Konstellation in entscheidender Weise ab. Denn die Klägerin hat sich dem Ergebnis des im Prüfverfahren erstellten Gutachtens des MDK vom 15.03.2018 gerade nicht unterworfen, […]\". \n\n20\\. Die Ausführungen der Klägerin zur Abweichung des LSG von seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren *(LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2024 - L 16 KR 304\u002F22 KH - juris, zur Änderung des Datensatzes durch Austausch von Haupt- und Nebendiagnose; nachfolgend die Revision zurückweisend BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 18\u002F24 R)* können die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon deshalb nicht begründen, weil dieser Zulassungsgrund eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten obersten Bundesgerichte voraussetzt. Divergierende abstrakte Rechtssätze, aus denen sich ggf eine grundsätzliche Bedeutung ableiten ließe, sind auch insoweit nicht dargelegt. \n\n21\\. 3\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n22\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion","jurionline_de","","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:39.347Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"4339","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139670619","ecli-de-neuris-ksre139670619","B 1 KR 3\u002F25 B","2025-10-29T00:00:00.000Z","#  BSG, 29.10.2025, B 1 KR 3\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4393,69 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und in diesem Rahmen das Vorliegen der Voraussetzungen des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels 8-981.1 *(OPS, Version 2015, Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: Mehr als 72 Stunden)*. \n\n2\\. Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte vom 14. bis 18.8.2015 eine Versicherte der beklagten Krankenkasse vollstationär wegen eines akuten Schlaganfalls. Am 18.8.2015 wurde die Versicherte zur interventionellen Versorgung in die Neuroradiologie des Universitätsklinikums L (im Folgenden: Universitätsklinikum) verlegt. Der Transport vom Krankenhaus der Klägerin in das Universitätsklinikum erfolgte mit einem Krankentransportwagen und dauerte insgesamt 53 Minuten. Die Klägerin berechnete der Beklagten für die stationäre Behandlung des Versicherten 6178,13 Euro nach Maßgabe der Fallpauschale (DRG) B70A unter Verschlüsselung von OPS 8-981.1. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst unter Vorbehalt und verrechnete am 7.11.2018 einen Teilbetrag in Höhe von 4393,69 Euro mit einer anderen Forderung. Sie machte geltend, OPS 8-981 dürfe nur kodiert werden, wenn die Transportentfernung nicht mehr als eine halbe Stunde betrage *(Verweis auf BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 38\u002F17 R -)*. \n\n3\\. Die auf Zahlung des verrechneten Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, in dem streitigen Behandlungsfall der Versicherten hätten die Voraussetzungen von OPS 8-981 schon deshalb nicht vorgelegen, weil eine Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum von der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe das Krankenhaus bei der Verlegung der Versicherten die Transportzeit von 30 Minuten nicht eingehalten. Eine einschränkende Anwendung der 30 Minuten-Regelung lediglich auf neurochirurgische Notfalleingriffe lasse sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung nicht herleiten und die Behandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung auch noch nicht abgeschlossen gewesen *(Urteil vom 10.12.2024)*. \n\n4\\. Gegen das ihren Bevollmächtigten am 17.12.2024 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am 17.1.2025 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach vorangegangener Fristverlängerung bis zum 17.3.2025 hat sie diese durch ihre Bevollmächtigten am 31.3.2025 begründet. Sie hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, der mit der Sache allein befasste und vertraute Rechtsanwalt habe sich am 14.3.2025 eine Augenverletzung zugezogen und sei deshalb an der fristgerechten Erstellung der Begründung gehindert gewesen. Eine Vertretung durch andere Anwälte der Kanzlei sei wegen der erforderlichen Einarbeitung in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. In der Sache macht die Klägerin Verfahrensmängel des LSG sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. \n\n5\\. II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt zurückzuweisen. \n\n6\\. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon aus der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG. Der Klägerin war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren *(dazu 1.)*. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel entspricht die Beschwerdebegründung jedoch nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen *(dazu 2.)*. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig *(dazu 3.)*. \n\n7\\. 1\\. Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dabei sollen die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden *(§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gehindert war. \n\n8\\. a) Nach der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist *(vgl BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten steht dem des Beteiligten selbst gleich *(§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO)*. \n\n9\\. b) Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, mit Blick auf die grundrechtsgleichen Rechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz *(Art 103 Abs 1, Art 19 Abs 4 Satz 1 GG)* nicht überspannt werden dürfen *(vgl BVerfG \u003CKammer> vom 26.2.2008 - 1 BvR 2327\u002F07 - juris RdNr 22 mwN)*. Dies gilt umso mehr bei der unvorhersehbaren Erkrankung eines die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, und erst recht bei einer erlittenen Verletzung. In einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Mandat einer Sozietät erteilt worden ist. \n\n10\\. aa) Ein Rechtsanwalt muss zur Wahrung laufender Fristen grundsätzlich auch ihm zumutbare Vorkehrungen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung treffen *(vgl BSG vom 16.2.2010 - B 2 U 318\u002F09 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.5.2024 - B 8 SO 3\u002F22 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 65a Nr 11 vorgesehen; beide Entscheidungen zum Einzelanwalt)*. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich ein Rechtsanwalt allerdings nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen *(stRspr des BGH; vgl zB BGH vom 18.1.2018 - V ZB 113\u002F17 - juris RdNr 9; BGH vom 28.5.2020 \\- IX ZB 8\u002F18 - juris RdNr 10, jeweils mwN)*. \n\n11\\. bb) Wird die Prozessvollmacht einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, iS des § 85 Abs 2 ZPO *(iVm § 73 Abs 6 Satz 7 SGG)* bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben. Dies hat zur Folge, dass sich der Beteiligte unabhängig von der internen Arbeitsverteilung das Verschulden eines jeden Sozietätsmitglieds zurechnen lassen muss. Dementsprechend ist die Erkrankung des die Sache bearbeitenden Sozietätsmitglieds nicht ohne Weiteres ein Entschuldigungsgrund. In einer Anwaltssozietät müssen vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines erkrankten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt *(vgl zum Ganzen BVerwG vom 3.12.2001 - 4 BN 32\u002F01 - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n12\\. Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung aber keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Die Fertigung einer Rechtsmittelbegründung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt möglich sein, wie ohne die Erkrankung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein anderer Anwalt zunächst in den Sach- und Streitstand einarbeiten muss und deshalb ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Erschwerend tritt hinzu, dass der andere Anwalt auch eigene Mandate zu bearbeiten hat und seine zeitliche Verfügbarkeit demzufolge in der Regel eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts die Beauftragung eines Kollegen mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegründung allenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung steht *(vgl zum Ganzen BGH vom 28.5.2020 - IX ZB 8\u002F18 - juris RdNr 17)*. \n\n13\\. c) Gemessen daran hat die Klägerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. \n\n14\\. aa) Der in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin mit der Bearbeitung der Sache befasste und allein vertraute Rechtsanwalt konnte aufgrund seiner am 14.3.2025 (Freitag) erlittenen Augenverletzung die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht bis zum 17.3.2025 fertigen. Eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über den 17.3.2025 kam nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG nicht in Betracht. \n\n15\\. bb) Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, die Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Frist durch ein anderes Sozietätsmitglied fertigen zu lassen. \n\n16\\. Der mit dem Verfahren befasste Rechtsanwalt war als einziges Sozietätsmitglied in das Verfahren eingearbeitet. Die erforderliche Einarbeitung durch ein anderes Sozietätsmitglied und die nachfolgende Abfassung der Beschwerdebegründung durch dieses wären innerhalb der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit, noch dazu über das Wochenende, nicht oder nur mit unzumutbarem zeitlichen Aufwand leistbar gewesen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Fristablauf nur sehr eingeschränkt iS einer Verdeutlichung ergänzbar sein könnte *(vgl zB BSG vom 25.1.2017 - B 6 KA 22\u002F16 B - juris RdNr 9 mwN)* und für Kodierfragen betreffende Krankenhausvergütungsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Senats spezielle Anforderungen gelten *(vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65\u002F11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 ff mwN; BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46\u002F19 B - juris RdNr 7 f; BSG vom 27.11.2024 - B 1 KR 72\u002F23 B - juris RdNr 17)* , deren Kenntnis von mit dieser speziellen Materie nicht vertrauten Rechtsanwälten \\- auch bei einer einschlägigen Fachanwaltsausbildung - nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. \n\n17\\. 2\\. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel des LSG rügt, entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. \n\n18\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 \\- B 1 KR 47\u002F16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN)*. \n\n19\\. a) Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK)*. Sie macht geltend, das LSG habe ihre Argumentation, zum Zeitpunkt der Verlegung in das Universitätsklinikum sei die Behandlung des akuten Schlaganfalls abgeschlossen gewesen und habe keine Behandlung iS des OPS 8-981.1 mehr stattgefunden, überraschend übergangen. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es ihren Vortrag sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Sicht nicht als gegeben ansehe und ohne eigene Beweisaufnahme davon auszugehen beabsichtige, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im Verlegungszeitpunkt als noch nicht abgeschlossen zu betrachten. Damit habe es ihr die Möglichkeit genommen, einen Beweisantrag zu stellen. Im Kern rügt die Klägerin damit neben einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht *(§ 103 SGG)* , deren Geltendmachung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings die Übergehung eines - von ihr nicht bezeichneten - prozessordnungsgemäßen Beweisantrages voraussetzt *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG)*. Diese gesetzliche Beschränkung der Sachaufklärungsrüge kann die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass sie die Rüge als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht *(vgl BSG vom 28.3.2025 - B 1 KR 63\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)*. \n\n20\\. b) Im Übrigen beachtet die Klägerin bei ihrer Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern *(stRspr; vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24\u002F00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN; BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99\u002F18 B - juris RdNr 10 mwN)*. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vielmehr nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht *(vgl nur BVerfG \u003CKammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126\u002F11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8\u002F13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN)*. An diesem Maßstab, der auch Darlegungen zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und zum Vorbringen der Beklagten erfordert hätte, richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Allein der Vortrag, dass über die Frage, ob die akute Schlaganfallbehandlung im Zeitpunkt der Verlegung abgeschlossen war, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr gesprochen worden sei, reicht für die Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung jedenfalls nicht aus. \n\n21\\. c) Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass das LSG eigene medizinische Sachkunde berücksichtigt habe, ohne die Grundlagen hierfür zu offenbaren *(vgl dazu BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 47\u002F23 B - juris RdNr 6 mwN)*. Sie setzt sich insofern insbesondere nicht damit auseinander, dass das LSG seine Annahme, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere auf die eigene Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin in dem Arztbrief vom 13.11.2015 gestützt hat. \n\n22\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es. \n\n23\\. Die Klägerin wirft folgende Rechtsfragen auf: \n\n\"Steht es der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles im Sinne des OPS 8-981.* entgegen, dass bei einem Patienten noch Aufklärungs-, Diagnostik- und Therapiebedarf besteht? Muss die Transportzeit von 30 Minuten auch dann eingehalten werden, wenn Patienten nach der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles in ein anderes Krankenhaus zu einer ergänzenden Diagnostik verlegt werden? Ist die Einhaltung von Strukturvoraussetzungen eines OPS für dessen Codierung auch dann (temporär) erforderlich, wenn der in Rede stehende OPS zu dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt schon rechtlich (z.B. wegen Unwirtschaftlichkeit) nicht mehr erbracht werden darf, zuvor aber schon vollständig erbracht wurde?\"\n\n24\\. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - ungeachtet ihrer Klärungsfähigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit - nicht klärungsbedürftig. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht *(vgl auch BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25\u002F11 B - juris RdNr 7)* , weil sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und\u002Foder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt *(vgl BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 9\u002F24 B - juris RdNr 10 mwN auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anforderungen)*. Dies ist hier der Fall. \n\n25\\. a) Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert *(vgl § 1 Abs 6 Satz 1 Fallpauschalenvereinbarung \u003CFPV> 2015; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN)*. Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien *(DKR, hier Version 2015)* für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen Klassifikationen von OPS und ICD-10-GM, der deutschen Fassung der internationalen Klassifikation der Krankheiten *(vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31\u002F21 R - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11)*. \n\n26\\. Abrechnungsbestimmungen - einschließlich des OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Sie dürfen nicht analog angewandt werden *(vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 41\u002F22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN)*. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt *(stRspr; vgl BSG vom 24.9.2003 - B 8 KN 3\u002F02 KR R - SozR 4-5565 § 14 Nr 5 RdNr 26; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31\u002F20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 84 RdNr 21; BSG vom 16.8.2021 \\- B 1 KR 11\u002F21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 16 zur Nichtberücksichtigung entstehungsgeschichtlicher Umstände; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 195 mwN, Stand 13.7.2023)*. Raum für deren systematische Auslegung ist nur dann, wenn der Wortlaut einer Leistungslegende zweifelhaft ist und der Klarstellung bedarf. \n\n27\\. b) Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Klägerin gestellten Rechtsfragen keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. \n\n28\\. aa) Die erste Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls lässt sich anhand des Wortlauts des OPS 8-981 eindeutig beantworten *(vgl dazu auch* *die Kodierempfehlung KDE-621 der sozialmedizinischen Expertengruppe \"Vergütung und Abrechnung\" \u003CSEG 4> der Medizinischen Dienste vom 8.7.2024)*. Die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wird dort im Rahmen der Mindestmerkmale in einem krankenhausorganisatorischen Sinne definiert als \"Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie\". Ausgehend von dieser Definition beginnt die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit der Aufnahme des Patienten auf der spezialisierten Einheit des Krankenhauses *(vgl zum Begriff der Aufnahme allgemein BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15\u002F22 R - BSGE 136, 237 = SozR 4-2500 § 109 Nr 92, RdNr 14 ff; BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 37\u002F22 R - BSGE 137, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 38 RdNr 15 ff; BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 31\u002F23 R - juris RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen)*. Sie endet folglich mit der Entlassung des Patienten von der \"spezialisierten Einheit\", sei es durch die Entlassung aus dem Krankenhaus insgesamt *(vgl zum Begriff der Entlassung BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 27\u002F23 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen)* oder durch die Verlegung in eine andere Abteilung oder in ein anderes Krankenhaus *(vgl zum Begriff der Verlegung BSG, aaO, RdNr 19 mwN)*. Darauf, ob die Behandlung und\u002Foder Diagnostik noch im Sinne einer engen Kausalität auf den \"akuten Schlaganfall\" ausgerichtet ist, kommt es insofern nicht an. \n\n29\\. bb) Die zweite Frage der Klägerin, ob die Transportzeit von 30 Minuten auch dann eingehalten werden muss, wenn Patienten nach der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls in ein anderes Krankenhaus zu einer ergänzenden Diagnostik verlegt werden, lässt sich anhand des Wortlauts und der inneren Systematik des OPS 8-981 ebenfalls zweifelsfrei beantworten und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. \n\n30\\. OPS 8-981 fordert in seinem letzten Spiegelstrich als Mindestmerkmal einen unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen, wobei die Voraussetzung des unmittelbaren Zugangs in dem Klammerzusatz näher definiert wird (eigene Abteilung im Hause oder Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung). Aus der Einleitung der Aufzählung der Mindestmerkmale durch \"Behandlung auf einer spezialisierten Einheit … mit:\" folgt, dass für die Abrechenbarkeit des OPS-Kodes die nachfolgend aufgeführten Mindestmerkmale während der gesamten Dauer der Behandlung auf der spezialisierten Einheit vorliegen müssen. In dem vorletzten Satz des letzten Spiegelstrichs zu OPS 8-981 wird daran anknüpfend geregelt, dass für den Fall, dass der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, dieses auch tatsächlich verwendet werden muss. Der letzte Satz regelt ohne weitere Einschränkung, dass der Kode nicht angegeben werden darf, wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte. \n\n31\\. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser aufeinander folgenden und Bezug nehmenden Regelungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Regelung zur zwingenden Einhaltung der Transportzeit (nur) den Fall erfasst, dass während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierten Einheit des Krankenhauses der Transport des Patienten in eine andere Einrichtung erforderlich ist, um dort einen neurochirurgischen Notfalleingriff, gefäßchirurgische oder interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Auf die Frage, ob es sich dabei noch um eine Behandlung \"des akuten Schlaganfalls\" handelt, kommt es auch insofern nicht an. \n\n32\\. cc) Aus den Ausführungen zur ersten Frage folgt aber für die dritte Frage der Klägerin freilich nicht, dass die Kodierung von OPS 8-981 an keine weiteren als die dort geregelten Voraussetzungen geknüpft ist und stets für die gesamte Dauer der Behandlung auf der \"spezialisierten Einheit\" erfolgen kann. Denn Grundvoraussetzung der Abrechnung der erbrachten Leistungen des Krankenhauses ist stets auch, dass die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungsauftrag nicht überschreitet und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist *(stRspr; vgl zB BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13, 15 f; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33\u002F18 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 77 RdNr 10, 12 f; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18\u002F22 R - BSGE 136, 243 = SozR 4-5562 § 8 Nr 14, RdNr 10)*. Preisrechtliche Regelungen, zu denen - über die Einbeziehung in den Grouper *(vgl § 1 Abs 6 FPV 2015)* \\- auch der OPS gehört, sind auch aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie und ihrer rechtssystematischen Verortung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in der Lage, aus eigenem Geltungsgrund das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 und des § 70 Abs 1 Satz 2 SGB V einzuschränken *(vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 14\u002F21 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 89 RdNr 18; BSG vom 7.3.2023 - B 1 KR 4\u002F22 R - BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12, RdNr 36; zur rechtlichen Einordnung des OPS eingehend Estelmann in \"Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats\", Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S 401 ff)*. \n\n33\\. Sofern der Versicherte länger als erforderlich auf der \"spezialisierten Einheit\" des Krankenhauses behandelt wird, kommt es für den überschießenden Zeitraum nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung des OPS 8-981 noch vorliegen. Dagegen müssen für den Zeitraum der erforderlichen Behandlung die dort geregelten Mindestmerkmale insgesamt vorliegen. Dazu gehören auch die Anforderungen an die Transportzeit, sofern der Versicherte während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der \"spezialisierten Einheit\" für einen neurochirurgischen Notfalleingriff sowie zu gefäßchirurgischen oder interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen in ein anderes Krankenhaus transportiert werden muss *(vgl dazu bereits 3 b bb)*. \n\n34\\. 4\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n35\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","BSG, 29.10.2025, B 1 KR 3\u002F25 B","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:35.097Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"5102","ECLI:DE:NEURIS:KSRE136270101","ecli-de-neuris-ksre136270101","B 1 KR 36\u002F24 R","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 671,34 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. \n\n2\\. Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am 21.2.2014 vollstationär. Die Entlassung erfolgte noch am Aufnahmetag. Die Klägerin rechnete am 6.3.2014 gegenüber der Beklagten unter Angabe der DRG G72B einen Betrag in Höhe von 671,34 Euro ab. Diesen Betrag beglich die Beklagte zunächst vollständig. Dem Behandlungstag war eine vollstationäre Behandlung im Zeitraum vom 18. bis 20.2.2014 vorausgegangen. Mit Schreiben vom 8.11.2018 stellte die Beklagte fest, dass es sich anhand der Daten um eine Fallzusammenführung mit der Aufnahmenummer 29804031 handele. Es werde um Stornierung der Rechnung gebeten. Ebenfalls am 8.11.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass eine Aufrechnung mit unstreitigen (offenen) Forderungen der Klägerin in Höhe von 671,34 Euro \"im Rahmen des Sammelüberweisungsverfahrens zum 9. November 2018\" vorgenommen werde. Die Aufrechnung erfolgte am 9.11.2018. \n\n3\\. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 671,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen *(Urteil vom 22.2.2023)*. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Fallzusammenführung seien zu bejahen. Der Aufrechnung der Erstattungsforderung bezüglich der rechtsgrundlosen Vergütung der stationären Behandlung vom 21.2.2014 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V aF entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien *(Urteil vom 25.9.2024)*. \n\n4\\. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V aF. Am 9.11.2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V aF greife erst mit Ablauf des 9.11.2018. Sie verweise hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 12.12.2023 *(B 1 KR 32\u002F22 R - RdNr 25)*. \n\n5\\. \n\nDie Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n7\\. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 325 SGB V aF unmissverständlich geregelt, dass Erstattungsansprüche der KKn nur dann durchsetzbar bleiben, wenn diese bis zum 9.11.2018 gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Vergütungsforderung der Krankenhäuser sei nicht ausreichend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG)*. Die angegriffenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. \n\n9\\. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig *(stRspr; vgl BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1\u002F07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18\u002F20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7)* , aber unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte - unstreitige - Vergütungsanspruch *(vgl dazu BSG vom 16.5.2024 - B 1 KR 29\u002F22 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10)* ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch erloschen *(vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26\u002F18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9\u002F16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und BSG vom 25.10.2016 \\- B 1 KR 7\u002F16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1)*. \n\n10\\. Der Beklagten stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* ein Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro zu, weil die Zahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten am 21.2.2014 wegen der vorzunehmenden Fallzusammenführung ohne Rechtsgrund erfolgt war *(dazu 1.)*. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsforderung aufgerechnet *(dazu 2.).* Die Erlöschenswirkung einer am 9.11.2018 erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V *(in der Fassung des Art 7 Nr 20 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes \u003CPpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394, nachfolgend § 325 SGB V aF; wortgleich ab 20.10.2020 § 412 SGB V und seit 9.6.2021 § 409 SGB V)* nicht berührt *(dazu 3.)*. \n\n11\\. 1\\. Die Abrechnungen der im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen vom 18. bis 20.2.2014 und vom 21.2.2014 waren nach § 2 Abs 1 FPV 2014 zu einem Fall zusammenzuführen. \n\n12\\. \n\nDanach erfolgt eine Fallzusammenführung mit Neueinstufung in eine Fallpauschale, wenn 1\\. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und 2\\. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.\n\n13\\. Nach den Feststellungen des LSG hatte für beide Behandlungen eine Einstufung in DRG G72B zu erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die obere Grenzverweildauer beträgt für diese DRG nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 sechs Tage. Ausgehend von der ersten stationären Aufnahme am 18.2.2014 wurde die Versicherte am 21.2.2014 innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen. Die Neueinstufung nach Zusammenführung beider Behandlungsfälle ergibt ebenfalls DRG G72B. Der Klägerin stand daher ein weiterer Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung am 21.2.2014 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung in Höhe von 671,34 Euro zu Unrecht gezahlt. \n\n14\\. 2\\. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet. Am 9.11.2018 standen sich die Vergütungsforderung der Klägerin und der Erstattungsanspruch der Beklagten als gegenseitige, gleichartige und durchsetzbare bzw erfüllbare Forderungen gegenüber. Die Beklagte hat die Aufrechnung *(§ 388 BGB)* erklärt *(zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der miteinander aufgerechneten Aktiv- und Passivforderung in einem Zahlungsavis vgl BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31\u002F18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 19 ff)*. Durch diese Aufrechnung sind am 9.11.2018 sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen *(§ 389 BGB)*. Einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, dem die Klägerin ab 1.1.2019 die Einrede der Verjährung *(§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V)* hätte entgegenhalten können und die nach dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen § 325 SGB V aF ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht mehr. \n\n15\\. 3\\. Aus § 325 SGB V aF ergibt sich kein Wirksamkeitshindernis für eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung einer KK. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs erst ab dem 1.1.2019 aus *(dazu a)*. Die dort geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des 9.11.2018 *(dazu b)*. Es kann offenbleiben, ob und wie sich die Wirkungen des § 325 SGB V aF auch auf Aufrechnungen erstrecken, die von den KKn ab dem 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärt worden sind. Eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung wird von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF jedenfalls nicht erfasst *(dazu c)*. \n\n16\\. a) Nach § 325 SGB V aF ist die Geltendmachung von Ansprüchen der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 - wie hier - nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die zum 1.1.2019 in Kraft getretene *(Art 14 Abs 1 PpSG)* Vorschrift erfasst alle Formen der Geltendmachung eines Anspruchs, neben der Klage auch die Aufrechnung *(vgl LSG Baden-Württemberg vom 3.11.2020 - L 11 KR 2249\u002F20 - juris RdNr 21)*. Daraus folgt, dass ab dem 1.1.2019 eine Klage zur Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs unzulässig ist. Auch die Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs im Wege der Aufrechnung ist nach § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 ausgeschlossen. Ein vor dem 1.1.2017 entstandener Erstattungsanspruch war zwar nach der ebenfalls zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Neuregelung der Verjährung krankenhausvergütungsrechtlicher Ansprüche verjährt *(§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V)*. Die Verjährung allein hätte die Aufrechnung jedoch nicht ausgeschlossen, weil nach § 215 BGB nur das Bestehen einer Aufrechnungslage iS des § 387 BGB vor Verjährungseintritt erforderlich ist *(vgl BGH vom 19.5.2006 - V ZR 40\u002F05 - NJW 2006, 2773, 2774 = juris RdNr 9; vgl auch BGH vom 20.6.1951 - GSZ 1\u002F51 - BGHZ 2, 300, 304 f = NJW 1951, 599 = juris RdNr 5)*. Die Regelung des § 215 BGB wird aber durch § 325 SGB V aF für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der KKn ab 1.1.2019 verdrängt. \n\n17\\. b) Der Ausschluss der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ab 1.1.2019 gilt nach der Ausnahme im zweiten Halbsatz des § 325 SGB V aF nicht, wenn die KK ihren Erstattungsanspruch bis zum 9.11.2018 gerichtlich, also im Wege der Klage, geltend gemacht hat. \n\n18\\. Entgegen der Auffassung des LSG bleibt eine am 9.11.2018 rechtshängig gewordene Klage auf Erstattung auch ab dem 1.1.2019 zulässig und wirkt verjährungshemmend *(so auch schon BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91, RdNr 25)*. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus dem Wortlaut der Vorschrift *(dazu aa)* und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Kontext bestätigt *(dazu bb)*. \n\n19\\. aa) Die Formulierung \"bis zum 9.November 2018\" schließt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den genannten Tag als letzten Tag der Ausschlussfrist *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 124 \u003Czu Nummer 20>)* mit ein. Die in § 325 SGB V aF verwendete Formulierung \"bis zum 9. November 2018\" ist zwar mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass zu Beginn des genannten Tages die gerichtliche Geltendmachung bereits erfolgt sein, dh eine Klage bis zum Ablauf des 8.11.2018 rechtshängig geworden sein muss. Sie kann aber auch bedeuten, dass der 9.11.2018 für die gerichtliche Geltendmachung noch zur Verfügung stehen sollte. Im allgemeinen und auch im behördlichen Sprachgebrauch wird die Formulierung, dass bis zu einem genannten Tag etwas zu erfolgen hat, so verstanden, dass die Frist erst mit Ablauf dieses Tages endet, dieser Tag also von der Fristsetzung umfasst wird. Da juristisch eindeutige Formulierungen wie \"bis einschließlich 9.11.2018\", \"bis zum Ablauf des 9.11.2018\" oder \"vor dem 9.11.2018\" *(so die Vorschläge in dem vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachten Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom 22.9.2008 RdNr 144 ff, BAnz 2008 Nr 160a vom 22.10.2008)* nicht verwendet worden sind, ist davon auszugehen, dass der auf den Änderungsantrag 12a zum Entwurf des PpSG, der am 6.11.2018 in den Ausschuss für Gesundheit eingebracht wurde *(Ausschussdrucksache 19 \u003C14>38.4)*, zurückgehende Wortlaut der Vorschrift nach einem allgemeinen Sprachgebrauch abgefasst wurde. \n\n20\\. bb) Der dem § 325 SGB V aF zugrundeliegende Änderungsantrag 12a vom 6.11.2018 an den Ausschuss für Gesundheit wurde am 7.11.2018 in der 25. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit beraten und unverändert beschlossen *(Ausschuss-Protokoll-Nr 19\u002F25; BT-Drucks 19\u002F5593 S 54 \u003Cunter Nr 20>, S 101)*. Die im Änderungsantrag als Ende der Ausschlussfrist vorgesehene zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgte am 9.11.2018 *(Plenarprotokoll 19\u002F62 vom 9.11.2018)*. Dem Ausschuss für Gesundheit war bekannt, dass von den KKn zahlreiche Klagen zur Durchsetzung von vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüchen vorbereitet wurden und eine \"massive Prozesslawine\" zu erwarten war *(Äußerung der Abgeordneten Klein-Schmeink, Ausschussprotokoll 19\u002F25 S 10)*. Eine Verkürzung der Frist erfolgte nicht. Auch konnte erst mit der dritten Lesung und der Schlussabstimmung über das Gesetz Klarheit darüber bestehen, ob der Geltendmachung von Ansprüchen § 325 SGB V aF entgegenstehen würde und welcher Tag dafür maßgeblich wäre. All dies zusammen betrachtet belegt, dass das Fristende aus Gründen der Rechtssicherheit nicht schon am Tag vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes abgelaufen sein sollte. \n\n21\\. c) § 325 SGB V aF enthielt nach der amtlichen Überschrift eine \"Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen\". Eine Ausschlussfrist für die Aufrechnungserklärung als Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs enthält die Vorschrift nicht. Ob gleichwohl die Ausschlussfrist auch für eine ab 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärte Aufrechnung gilt, lässt der Senat weiterhin offen *(wie schon BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 25)*. Jedenfalls bis einschließlich 9.11.2018 erklärte Aufrechnungen waren und blieben wirksam. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption der § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V, § 325 SGB V aF. § 325 SGB V aF bezieht sich als Übergangsregelung auf die in § 109 Abs 5 SGB V *(in der Fassung des Art 7 Nr 8a PpSG, mWv 1.1.2019)* enthaltene Neuregelung der Verjährungsfristen für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen *(dazu aa)*. Die Neuregelung der Verjährungsfristen in § 109 Abs 5 SGB V und die Übergangsregelung des § 325 SGB V aF dienten der Befriedung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn *(dazu bb)*. Die Wirkung der bis zum 9.11.2018 erklärten Aufrechnungen sollte von § 325 SGB V aF nicht berührt werden *(dazu cc)*. \n\n22\\. aa) Nach § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Zusätzlich gilt nach § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V die neue, zweijährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind. Damit trat für die vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüche der KKn zum 1.1.2019 die Verjährung ein. Zuvor galt nach der Rechtsprechung des BSG auch für Vergütungs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren *(vgl ua BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33\u002F15 R - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr 57, RdNr 13 mwN)*. \n\n23\\. bb) Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche der KKn zeitnah Rechtsfrieden in Bezug auf länger zurückliegende Abrechnungsvorgänge zwischen KKn und Krankenhäusern herbeizuführen *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)*. Hintergrund der Neuregelung war, dass die zuvor geltende vierjährige Verjährungsfrist den KKn die Möglichkeit eröffnete, bereits abgeschlossene Abrechnungen erneut aufzugreifen und Erstattungsansprüche, etwa auf der Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung, geltend zu machen. Entsprechendes wurde von den Krankenhäusern und dem Gesetzgeber etwa in Folge der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur \"Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\" *(OPS 8-98b)* im Hinblick auf die Transportzeit *(BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 38\u002F17 R - juris, und B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10)* erwartet *(vgl Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 19\u002F4453 S 135 \u003Cdort Nr 40> und den Verweis darauf in BT-Drucks 19\u002F5593 S 115, sowie Estelmann, NZS 2018, 961 ff)*. \n\n24\\. Mit der auf Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)* zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PpSG *(BT-Drucks 19\u002F4453)* beruhenden Neuregelung der Verjährungsfristen war beabsichtigt, den Zeitraum zur verkürzen, in dem KKn Erstattungsansprüche gegen die Krankenhäuser geltend machen können. Belastungen der Krankenhäuser sollten verringert werden. Im Interesse eines schnellen Rechtsfriedens zwischen Krankenhäusern und KKn sollten insbesondere auch Erstattungsansprüche der KKn in Folge der Urteile des BSG zur Schlaganfallversorgung *(siehe RdNr 23)* zeitnah verjähren *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)*. Es bestand die Erwartung, dass ohne die mit § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V bewirkte Rückwirkung der verkürzten Verjährungsfrist das Ziel der Regelung - Entlastung der Krankenhäuser und schnellere Herstellung von Rechtsfrieden - nur unvollkommen erreicht würde *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 116; die Regelung geht zurück auf den Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU\u002FCSU und der SPD vom 1.11.2018, Ausschussdrucksache 19 \u003C14>38.1neu, \u003CPDF-Version Seite 11 f>)*. \n\n25\\. Im Ausschuss für Gesundheit wurde befürchtet, dass die KKn noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2019 zahlreiche Klagen erheben würden, um die Verjährung zu hemmen. Die beabsichtigte Herstellung von Rechtsfrieden sei in Gefahr, wenn die KKn die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten am 1.1.2019 noch Handlungen zur Realisierung der von der Neuregelung betroffenen Erstattungsansprüche vorzunehmen *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 124)*. Aus diesem Grund und zur Entlastung der Sozialgerichte *(aaO)* wurde mit § 325 SGB V aF die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die bis zum Tag der dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag und damit der Beschlussfassung nicht gerichtlich geltend gemacht worden waren. \n\n26\\. cc) Die mittels Aufrechnungen bis einschließlich 9.11.2018 schon durchgesetzten Erstattungsansprüche sollten von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF unberührt bleiben. Nur dieser Schluss lässt sich aus der weiteren Durchsetzbarkeit der bis einschließlich 9.11.2018 gerichtlich geltend gemachten Erstattungsansprüche ziehen. \n\n27\\. (1) Die Aufrechnung war der für die KKn übliche Weg, Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenhäusern durchzusetzen *(vgl nur Bockholdt in Hauck\u002FNoftz, § 109 SGB V, RdNr 221; Wahl in jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 109 RdNr 253 ff)*. Die Aufrechnung hat im Gesetzgebungsverfahren jedoch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. \n\n28\\. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Fiktion bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erlöschens *(vgl ua Wagner in Erman, 17. Aufl 2023, § 389 BGB RdNr 6)*. Das Erlöschen der Forderungen selbst beruht auf der Erfüllungs- (bzw Tilgungs-) und Vollstreckungsfunktion der Aufrechnung *(zur Aufrechnung als Erfüllungssurrogat BGH vom 16.8.2007 - IX ZR 63\u002F06 - BGHZ 173, 328, 337 = juris RdNr 38, vgl auch Derstadt in MünchKomm BGB, 10. Aufl 2025, § 387 RdNr 1; zur Erfüllungs- und Tilgungsfunktion BGH vom 24.9.2015 - IX ZR 55\u002F15 - NJW 2016, 403, 404 f = juris RdNr 20; iÜ vgl Bieder\u002FGursky in Staudinger, Neubearbeitung 2022, Vorbem zu §§ 387 ff BGB, RdNr 7 f)*. Mit der Erklärung der Aufrechnung erfüllt der die Aufrechnung Erklärende die Forderung des Aufrechnungsgegners in dem Umfang, in dem die Forderungen sich decken (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig befriedigt der die Aufrechnung Erklärende seine eigene, zur Aufrechnung gestellte Forderung (Vollstreckungsfunktion). Die bis einschließlich 9.11.2018 von den KKn erklärten Aufrechnungen hatten, soweit sie wirksam waren, also bereits zur Erfüllung und damit zum Erlöschen ihrer Erstattungsansprüche und den korrespondierenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geführt. \n\n29\\. (2) Lässt es der Gesetzgeber zu, dass die KKn mit den bis einschließlich 9.11.2018 erhobenen Klagen ihre Erstattungsansprüche auch noch ab dem 1.1.2019 durchsetzen dürfen, wäre es - ungeachtet denkbarer verfassungsrechtlicher Implikationen - widersprüchlich, das Wiederaufleben bereits durch Aufrechnung erloschener Ansprüche zu bewirken und so die KKn um die bereits erfolgte Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs zu bringen. \n\n30\\. (3) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den bereits bis einschließlich 9.11.2018 wirksam gewordenen Aufrechnungen ab 1.1.2019 den Boden entziehen wollte. \n\n31\\. Mit einer durch § 325 SGB V aF bewirkten Unwirksamkeit bereits erklärter Aufrechnungen würden die bereits erloschenen Erstattungsansprüche der KKn wiederaufleben, gleichzeitig wären sie aber nach § 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bereits verjährt und überdies nach § 325 SGB V aF auch von der Geltendmachung im Wege der Klage oder der Aufrechnung ausgeschlossen. Die durch die Aufrechnung vor dem 9.11.2018 bereits erloschenen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser würden ebenfalls wieder aufleben. Diese unterliegen auch ab 1.1.2019 weiterhin der vierjährigen Verjährungsfrist, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V nur für die ab 1.1.2019 entstehenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser gilt *(vgl BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 40)* und § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V nur auf Erstattungsansprüche der KKn anwendbar ist *(§ 109 Abs 5 Satz 3 SGB V)*. Das gilt ebenso für § 325 SGB V aF *(vgl BSG aaO RdNr 30)*. Damit hätte ein Krankenhaus ab 1.1.2019 eine bereits durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch erloschene Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen können, was der KK mit ihrem Erstattungsanspruch aber verwehrt gewesen wäre. \n\n32\\. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Wirkung des § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 zu einer noch deutlich höheren Anzahl an Vergütungsklagen der Krankenhäuser hätte führen können als Klagen der KKn mit der sog Klagewelle im November 2018 in kurzer Zeit bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Das würde dem vom Gesetzgeber klar artikulierten Zweck des § 325 SGB V aF widersprechen, mit § 325 SGB V aF als Übergangsregelung zu § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Entgegen der gesetzgeberischen Intention würden bereits \"abgeschlossene Abrechnungsvorgänge\" *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115, 124)* wieder aufgegriffen werden können. \n\n33\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.","Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:51.875Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6510","ECLI:DE:NEURIS:KSRE195530205","ecli-de-neuris-ksre195530205","B 10\u002F12 R 1\u002F24 R","2025-05-14T00:00:00.000Z","#  Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung - parallele Ausübung einer bereits nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 zu befreienden Beschäftigung \n\n## Leitsatz\n\nDer Erstreckung einer erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine befristete andere versicherungspflichtige Tätigkeit steht es nicht entgegen, dass diese zeitlich parallel neben der befreiten Tätigkeit ausgeübt wird.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2021 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten auf die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2021 bezieht.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Erstreckung einer ihr von der Beklagten erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf eine befristete Nebentätigkeit. \n\n2\\. Die Klägerin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer H und seit 2013 als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B tätig. Für diese Beschäftigung wurde sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit *(zuletzt mit Befreiungsbescheid der Beklagten vom 8.7.2014)*. Als Mitglied der Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin auf landesgesetzlicher Grundlage zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge verpflichtet und hat im Gegenzug Anspruch auf berufsständische Versorgung. \n\n3\\. Nachdem die Beklagte die Befreiung in der Vergangenheit bereits auf mehrere befristete Nebentätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an verschiedenen Hochschulen erstreckt hatte, beantragte diese im März 2018 eine neuerliche Erstreckung auf eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2\\. Dieser war in der 19. Wahlperiode Mitglied des Bundestags und schloss mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum Ablauf des Monats, in dem die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags endet. \n\n4\\. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab *(Bescheid vom 15.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018)*. Die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt und erstrecke sich nur ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Dies setze nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass dadurch ein Wechsel des Systems der Alterssicherung vermieden werde. Das sei aber nur bei einer Unterbrechung der befreiten Tätigkeit der Fall und nicht, wenn - wie hier - zwei Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt würden. \n\n5\\. Das SG hat der hiergegen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Klage stattgegeben *(Urteil vom 2.6.2021)*. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 aufgehoben und die Beklagte \"verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten T die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen\". Es handele sich um eine von vornherein befristete Beschäftigung, für deren Vergütung die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. Versorgungsanwartschaften erwerben könne. \n\n6\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung \"geändert\" und die Klage abgewiesen *(Urteil vom 24.11.2023)*. Zur Begründung hat es auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, aus denen sich der Zweck der Erstreckungsregelung ergebe. Diese solle sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt. Zudem handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Richtig verstanden regele sie allein eine zeitliche Erstreckung auf eine Tätigkeit, die der befreiten chronologisch nachfolgt und keine sachliche Erstreckung der Befreiung auf eine parallel ausgeübte Nebentätigkeit. \n\n7\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erstreckung aufgestellt, die dem Gesetz fremd sei. Der Anwendungsbereich der Erstreckung einer Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit sei vom Gesetzgeber bewusst ausgedehnt worden. Im Referentenentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 sei diese Rechtsfolge noch ausdrücklich Wehr- und Zivildienstleistenden vorbehalten gewesen. Stattdessen sei aber die noch heute geltende Fassung verabschiedet worden. Der Gesetzeszweck sei weiter zu verstehen, als das LSG meine: Die Regelung solle die Zugehörigkeit einer Person zu zwei verschiedenen Alterssicherungssystemen vermeiden. Dies ermögliche es den Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen. So diene die Erstreckungsvorschrift der Förderung beruflicher Mobilität der Beschäftigten. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2\\. Juni 2021 zurückzuweisen. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Erstreckungsregelung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasse nur den Fall, dass die betreffenden Tätigkeiten (jedenfalls auch) nacheinander ausgeübt werden. \n\n11\\. Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist auch begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG)*. \n\n13\\. Das LSG hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. \n\n14\\. A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage auf Erstreckung der erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2. in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags abgewiesen hat. Statthafte Klageart für dieses Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG)*. Denn die Beklagte hatte über die Erstreckung ebenso wie zuvor über die Befreiung durch Verwaltungsakt zu entscheiden *(vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 14 mwN)*. \n\n15\\. B) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 *(§ 95 SGG)* ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum Monatsende nach Ablauf der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags am 31.10.2021. \n\n16\\. Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 erfüllt. \n\n17\\. 1\\. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 8.7.2014 ist die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Diese Verwaltungsentscheidung bezieht sich gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf ihre Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist *(§ 163 SGG)* , hat die Klägerin am 1.1.2018 zusätzlich eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Diese Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. war vertraglich von vornherein bis zum Ende der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags befristet. Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. als zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin auch für diese Nebentätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet, weil bei ihr die Einkünfte aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht unterlagen. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften zwingend in einer bestimmten Höhe zu gewährleisten sind *(vgl einerseits Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 113: \"müssen daher zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden, wie sie zur gRV zu zahlen wären\"; andererseits Geckeler in BeckOK SozR, 76. Ed 1.12.2024, SGB VI § 6 RdNr 34b: \"muss es konsequenterweise ausreichen, wenn zB ein Rechtsanwalt Mindestbeiträge \u003Cweiter> bezahlt\"; siehe ferner BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3\u002F19 R - BSGE 131, 32 zum Begriff der einkommensbezogenen Pflichtbeiträge iS des § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI)*. \n\n18\\. 2\\. Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, \"dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen\" *(BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8\u002F10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 22 ff)*. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht nur weiterhin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer H und der Beigeladenen zu 1., ihres berufsständischen Versorgungsträgers, sondern stand auch durchgehend in dem Beschäftigungsverhältnis, für das ihr die Beklagte die Befreiung erteilt hatte *(siehe zur Frage, inwieweit auch dies Voraussetzung für eine Erstreckung ist, BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 22 ff und 25 ff; BSG Urteil vom 14.5.2025 - B 10\u002F12 R 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen)*. \n\n19\\. 3\\. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG steht der begehrten Erstreckung schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 durchweg neben ihrer befreiten Tätigkeit ausgeübt hat. \n\n20\\. Die Rechtsfrage, ob § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nur eingreift, wenn es andernfalls zu einem Wechsel im System der Alterssicherung käme, weil die bisherige Tätigkeit (für die die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt) unterbrochen wird, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten *(siehe zum Meinungsstand schon BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8\u002F10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 27; Bayerisches LSG Urteil vom 20.4.2021 - L 13 R 508\u002F12 - juris RdNr 79; die Rechtsfrage jeweils offenlassend)*. \n\n21\\. a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegt die auch vom LSG vertretene Auffassung, der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Regelungszweck gebiete ein einschränkendes Verständnis des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI *(LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.7.2015 - L 3 R 442\u002F12 - juris RdNr 26 f; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.1.2018 - L 16 R 945\u002F16 - juris RdNr 24, jeweils mwN)*. Die gesetzliche Regelung solle sicherstellen, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen, berufsfremden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwingt. Ein solcher Wechsel liege aber nur dann vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen und in ein anderes eingetreten werde *(so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.1.2020 - L 2 R 1915\u002F19 - juris RdNr 26)*. Dass die ursprüngliche Tätigkeit, für die die Befreiung gelte, unterbrochen werden müsse, zeige auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Beispiel des Wehrdienstes, der ein Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht habe. \n\n22\\. b) Dagegen geht die herrschende Meinung im rentenversicherungsrechtlichen Schrifttum davon aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI auch \"eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit\" erfasst, die nicht nach, sondern neben der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit iS des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausgeübt wird, auf die sich die Befreiung bezieht *(zB Berchtold in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, SGB VI § 6 RdNr 8b; Hedermann, NZS 2014, 321, 322; Voelzke in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, 1999, § 17 RdNr 75)*. Dafür spreche neben dem offenen Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Vorschrift *(Gürtner in BeckOGK, SGB VI § 6 RdNr 39, Stand: 1.7.2021)*. Zur Begründung wird weiter angeführt, das Interesse an einem einheitlichen Sicherungsstatus bestehe in diesen Fällen ebenso wie bei einer vorübergehenden Unterbrechung der befreiten Hauptbeschäftigung *(Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 115)*. Es gelte auch insoweit, einen unnötigen Wechsel der - durch Mobilitätsregelungen nur unzureichend koordinierten - Sicherungssysteme zu vermeiden *(Fichte in Hauck\u002FNoftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 133)*. \n\n23\\. c) Der erkennende Senat schließt sich der vom SG vertretenen Ansicht an, dass § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI keine Unterbrechung der befreiten Beschäftigung voraussetzt. \n\n24\\. aa) Dafür spricht bereits der (neutral gehaltene) Wortlaut der Norm, der keine diesbezügliche Beschränkung erkennen lässt. \n\n25\\. Parallel neben der befreiten Tätigkeit ausgeübte andere versicherungspflichtige Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Erstreckungsregelung auszuschließen, würde daher methodisch eine teleologische Reduktion des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erfordern. Eine solche Einschränkung des Wortlauts ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll *(zum Wortlaut als Auslegungsgrenze BSG Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2\u002F21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 18 mwN)*. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind daher bei einer teleologischen Reduktion dieselben wie bei einer Analogiebildung *(BAG Beschluss vom 29.9.2004 - 1 ABR 39\u002F03 - BAGE 112, 100 - juris RdNr 33 f)*. Es bedarf des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat *(BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F10 B - SozR 4-2600 § 105 Nr 1 RdNr 11 ff = SGb 2013, 307 ff mit krit Anm Lüdtke; BFH Urteil vom 25.4.2024 - III R 36\u002F23 - BFHE 284, 134 RdNr 33, jeweils mwN)*. Daran fehlt es hier. \n\n26\\. bb) Auch die Systematik des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI stellt nach allgemeiner Ansicht keinen eigenen Befreiungstatbestand dar, sondern knüpft (sogar ausdrücklich) an die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI an. Eine Erstreckung kann nur bei einer Konnexität mit der ursprünglich befreiten Beschäftigung erfolgen *(vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 28 mwN)*. Die Erstreckung ist daher grundsätzlich akzessorisch zur Befreiung. Nach deren Erledigung wegen Wegfalls der befreiten Tätigkeit fehlt es - wenn die \"andere\" Beschäftigung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang dazu aufgenommen wird - an einer Grundlage für eine Erstreckung *(so schon BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 25 ff)*. Dieser Zusammenhang ist indes am engsten, wenn beide Tätigkeiten parallel nebeneinander ausgeübt werden. \n\n27\\. cc) Wie die Entstehungsgeschichte der Regelung jedenfalls eindeutig erkennen lässt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht nur ausschließlich die Fälle des Wehr- und Zivildienstes erfassen, sondern den Anwendungsbereich bewusst darüber hinaus auf weitere befristete, zeitlich begrenzte Tätigkeiten erstrecken. Im Referentenentwurf des Rentenreformgesetzes 1992 war noch vorgesehen, dass sich die Befreiung lediglich \"in Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auch auf eine Versicherung als Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender\" erstrecken sollte *(Diskussions- und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung \u003CRentenreformgesetz 1992 - RRG 1992>, 1988, S 36)*. Daran ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber nicht festgehalten worden. Zu dem stattdessen später verabschiedeten offenen Normtext wird in den Gesetzesmaterialien der Wehrdienst folgerichtig lediglich als Beispielsfall genannt *(\"insbesondere\"; BT-Drucks 11\u002F4124 S 152)*. \n\n28\\. Für welche versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein sollte, wird in den Gesetzesmaterialien dagegen nicht eingegrenzt *(vgl bereits BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 27)*. Zwar zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs auf, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führen soll *(BT-Drucks 11\u002F4124 S 152)*. Dieses Regelungsziel gebietet aber die vom LSG befürwortete enge Auslegung des Tatbestands (oder dessen teleologische Reduktion) nicht und liefert dafür auch kein Argument. Denn zu seiner Erreichung ist es nicht erforderlich, Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, in denen kein Wechsel des Alterssicherungssystems verhindert werden soll, sondern eine Doppelversicherung. Deren tatbestandliche Erfassung tut der erwünschten Rechtsfolge in den Fällen eines drohenden Wechsels keinen Abbruch. \n\n29\\. Die parallele Erfassung einer Person durch zwei verschiedene Alterssicherungssysteme zu vermeiden, stellt auch ein gleichberechtigtes Ziel der Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht dar *(vgl Hedermann, NZS 2014, 321, 324)*. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1992 unverändert gelassen hat und damit insbesondere auch der zunächst über viele Jahre hinweg großzügigen Praxis der Rentenversicherungsträger zur Erstreckung von Befreiungen nicht entgegengetreten ist. Das gilt sogar für das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 *(BGBl I 1824)* , mit dem die so genannte Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung neu justiert worden ist, um \"den durch die jüngste Entwicklung in der berufsständischen Versorgung drohenden Erosionsprozeß in der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten durch eine Beschränkung des Rechts zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stoppen\" *(so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 13\u002F2590 S 18)*. Selbst anlässlich dieser Novellierung des Befreiungsrechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, den Betroffenen solle eine geschlossene Versicherungsbiographie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung ermöglicht und die drohende Belastung mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht verhindert werden *(vgl wiederum BT-Drucks 13\u002F2590 S 18)*. Vor dem Hintergrund dieser Motivlage zielt die Regelung auf die Gewährleistung von Kontinuität in einem einzigen System der Alterssicherung ab *(Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 117, 112)*. In diesem Sinne hat der 12. Senat des BSG bereits für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung ausgeführt, dass die Erstreckung der bisherigen Befreiung insbesondere dem \"lückenlosen Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung\" dient *(BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22\u002F21 B - juris RdNr 17)*. Auf diese Weise wird durch die Möglichkeit der Erstreckung einer für eine bestimmte Tätigkeit erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung \\- wie das BSG bereits entschieden hat *(BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 24)* \\- auch die berufliche Mobilität gefördert. \n\n30\\. Nach alledem reicht die Zwecksetzung durch den historischen Gesetzgeber über die Vermeidung eines Systemwechsels bei Eintritt einer vorübergehenden anderweitigen Versicherungspflicht hinaus. Vielmehr dient das Befreiungsrecht insgesamt der Koordinierung der selbstständig nebeneinander bestehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Es soll dem Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Sinn und Zweck ist also die Vermeidung einer Doppel- und Überversorgung, die dem Einzelnen schon von Verfassungs wegen nicht in Form einer Zwangsversicherung mit entsprechenden Beitragslasten auferlegt werden kann *(siehe zum Ganzen Fichte in Hauck\u002FNoftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 21)*. \n\n31\\. C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, nachdem diese im Berufungs- und Revisionsverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben.","Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung - parallele Ausübung einer bereits nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 zu befreienden Beschäftigung","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:13.764Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":68,"summary":69,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"6560","ECLI:DE:NEURIS:KSRE152430214","ecli-de-neuris-ksre152430214","B 12 KR 6\u002F23 R","#  Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015 \n\n## Leitsatz\n\nDer aufgrund eines Dienstunfalls bezogene Unfallausgleich ist nicht bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eines freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufgehoben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1\\. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.\n\nDie Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des von ihr bezogenen Unfallausgleichs bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV). \n\n2\\. Die 1962 geborene Klägerin erlitt im Juni 2011 einen Dienstunfall und wurde im Jahr 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht einen Unfallausgleich nach § 39 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz *(BremBeamtVG; seit 1.7.2018 monatlich 199 Euro, ab 1.7.2019 monatlich 205 Euro)* sowie ein Unfallruhegehalt nach § 40 BremBeamtVG. \n\n3\\. Seit 1.11.2015 ist die Klägerin bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Die Beklagte stellte im Januar 2019 fest, dass der Unfallausgleich bislang zu Unrecht bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden sei und setzte die Beiträge zur GKV und - im Namen der Beigeladenen - zur sPV unter Einbeziehung des Unfallausgleichs für die Zeit ab 1.2.2019 neu fest *(Bescheide vom 24.1.2019, 15.4.2019 \u003Cab 1.5.2019>, 30.4.2019 \u003Cab 1.2. und 1.5.2019>, 25.10.2019 \u003Cab 1.2. bis 30.6.2019 und ab 1.7.2019, Widerspruchsbescheid vom 26.2.2020, Bescheid vom 8.1.2021 \u003Cab 1.1.2021>)*. \n\n4\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 8.4.2021).* Nach weiterer Beitragsneufestsetzung für die Zeit ab 1.1.2022 *(Bescheid vom 18.1.2022)* hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der nach § 39 BremBeamtVG gewährte Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie der Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz *(BeamtVG)*. Nach § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler *(BeitrVerfGrsSz)* sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich stehe beitragspflichtigen Einkommensarten inhaltlich nahe *(Urteil vom 13.12.2022).*\n\n5\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 und 3 BeitrVerfGrsSz. Der Unfallausgleich sei eine zweckgebundene Sozialleistung, die bei wertender Betrachtung entsprechend den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verbeitragt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe in § 3 Nr 6 EStG eine wertende Entscheidung zur Charakterisierung des Unfallausgleichs als steuerfrei getroffen. Der Unfallausgleich werde auch anderweitig im Rechtssystem nicht als Einkommen berücksichtigt. \n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufzuheben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.\n\n7\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n8\\. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).* Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beitragsbemessung in der GKV und sPV unter Außerachtlassung des Unfallausgleichs. \n\n10\\. I. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Festsetzung geringerer Beiträge zulässig mit einer Teilanfechtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)* verfolgt. Sie hat die Beitragsfestsetzung der Höhe nach nur insoweit angefochten, als der Unfallausgleich als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden ist. In diesem Umfang sind der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 sowie die Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nur diese Verwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens, da durch sie zuletzt die Beiträge für die hier streitige Zeit vom 1.2.2019 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.12.2022 *(vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22\u002F09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19)* festgesetzt worden sind. Die während des Rechtsstreits erlassenen Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 sind dabei nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie haben die frühere Beitragsfestsetzung im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 für die Zeit ab 1.1.2021 und 1.1.2022 im Sinne der genannten Vorschriften abgeändert. \n\n11\\. II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - jedenfalls in Bezug auf die Beitragserhöhung für die Zeit von Februar bis April 2019 - bei der Beitragsneufestsetzung unter Berücksichtigung des Unfallausgleichs die Voraussetzungen des § 45 SGB X beachtet hat. Sie war nach den Maßstäben für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV *(dazu 1.)* schon materiell-rechtlich nicht berechtigt, den Unfallausgleich der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese von der Rechtsauffassung des LSG abweichende Einschätzung ist dem Senat nicht deshalb verwehrt, weil es sich bei § 39 BremBeamtVG als Rechtsgrundlage des hier zu beurteilenden Unfallausgleichs um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht *(vgl § 162 SGG)* handelt *(dazu 2.)*. Der im Vordergrund stehende Zweck des Unfallausgleichs, unfallbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, erfordert es, der Klägerin den Unfallausgleich ungeschmälert zu belassen *(dazu 3.)*. Die hier gebotene beitragsrechtliche Privilegierung wird zudem durch Wertungen des Gesetzgebers außerhalb des Versorgungsrechts gestützt *(dazu 4.).*\n\n12\\. 1\\. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V *(in der hier maßgeblichen Fassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387)* wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (*SpVBdKK*) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 *(Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.2.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018)* , die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen *(BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16\u002F16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN)* , nachgekommen. \n\n13\\. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen *(§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz).* Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder stattdessen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen *(vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3\u002F12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22)*. Der Senat hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als \"Hilfe in besonderen Lebenslagen\" nicht für den \"allgemeinen\" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen *(vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22\u002F09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20\u002F11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17).* Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts nicht zu verbeitragen, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten *(vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31\u002F19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 26 mwN; vgl Nachweise zur Rechtsprechung des BSG: Padé in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 240 RdNr 50ff, Stand: 1.4.2025)*. Solchen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar oder ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend *(vgl BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 1\u002F17 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 35 RdNr 23).*\n\n14\\. 2\\. Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu beurteilende Unfallausgleich. Er stellt bei wertender Betrachtung eine Einnahme dar, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer Privilegierung in Teilen der Rechtsordnung ausnahmsweise nicht zu verbeitragen ist. Dem steht nicht schon die gegenteilige Wertung des LSG entgegen. Zwar ist hier die Beitragspflicht des Unfallausgleichs nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 39 BremBeamtVG streitig und das Revisionsgericht grundsätzlich an die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts durch die Tatsacheninstanz gebunden *(BSG Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 22\u002F22 R - BSGE 137, 80 = SozR 4-2400 § 63 Nr 1, RdNr 45)*. Zum einen betrifft die rechtliche Qualifizierung des Unfallausgleichs als beitragspflichtige Einnahme aber die Anwendung und Auslegung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz und damit einer Vorschrift des Bundesrechts. Zum anderen ist § 39 BremBeamtVG nach den bindenden Feststellungen des LSG als Parallelvorschrift zu § 35 BeamtVG auszulegen. Der bremische Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung nicht anders zu beurteilen als der bundesrechtliche Unfallausgleich. \n\n15\\. 3\\. Gemessen an den dargestellten Maßstäben für die Beitragserhebung freiwilliger Mitglieder schließt die besondere Zwecksetzung des Unfallausgleichs, unfallbedingte echte Mehraufwendungen zu kompensieren, die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen aus. \n\n16\\. a) Unfallausgleich wird gewährt, wenn infolge des Dienstunfalles für länger als sechs Monate die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent gemindert ist *(§ 35 Abs 1 Satz 1 BeamtVG idF des vom 5.1.2017, BGBl I 17)* oder ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 vorliegt *(§ 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458)* , und zwar in Höhe der nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes. Der pauschal gewährte Unfallausgleich bezweckt damit im Sinne eines Nachteilsausgleiches für in der Erwerbsfähigkeit oder anderen Lebensbereichen wesentlich eingeschränkte Unfallverletzte einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch die nicht nur vorübergehend eingetretenen Unfallfolgen bedingt sind *(vgl* *BVerwG Urteil vom 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, 51; BVerwG Urteil vom 15.9.1966 \\- II C 95.64 - BVerwGE 25, 46* ; *BGH Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 58\u002F08 - juris RdNr 25; BGH Urteil vom 23.2.1965 \\- VI ZR 30\u002F64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr; BGH Urteil vom 13.1.1970 - VI ZR 124\u002F68 - VersR 1970, 1034; BGH Urteil vom 19.5.1981 \\- VI ZR 108\u002F79 - VersR 1982, 238; Battis, BBG, 3. Aufl 2004, § 87a RdNr 8).* Dieser besondere Zweck würde beeinträchtigt, wenn der Unfallausgleich in die Beitragsbemessung einbezogen und damit monatlich in nicht unerheblichem Ausmaß geschmälert würde. \n\n17\\. b) Zwar benennt weder § 35 BeamtVG noch § 39 BremBeamtVG ausdrücklich einen über das im Begriff des Unfallausgleichs enthaltene Ziel des \"Ausgleichs\" hinausgehenden bestimmten Verwendungszweck. Bezieher dieser Leistung sind daher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, ihn für den Lebensunterhalt einzusetzen. Der besondere, von der den allgemeinen Lebensunterhalt in erster Linie sicherstellenden Besoldung unabhängige Leistungszweck des Unfallausgleichs ist jedoch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Versorgungsrechts abzuleiten *.* Daraus ergibt sich, dass der Unfallausgleich dem Schadensausgleich in Form pauschalierten Ersatzes unfallbedingter Mehraufwendungen dient und keine Leistung mit Alimentationscharakter und Einkommensersatzfunktion darstellt. \n\n18\\. Versorgungsrechtlich ist der Unfallausgleich nicht Teil der Besoldung. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 BeamtVG und § 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG wird der Unfallausgleich \"neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt\" gezahlt. Sind aufgrund der im Einzelfall anzuwendenden versorgungsrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften Versorgungsbezüge tatsächlich nicht zu zahlen, hat dies regelmäßig keinen Einfluss auf die Gewährung des Unfallausgleiches *(Kümmel, BeamtVG, § 35 RdNr 3, Stand Oktober 2024).* Infolgedessen gilt der Unfallausgleich nach § 53 Abs 7 Satz 2 Nr 4 BeamtVG *(idF des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.1.2017, BGBl I 17)* und § 64 Abs 6 Satz 2 Nr 4 BremBeamtVG *(idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458)* nicht als Erwerbseinkommen und wird beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen nicht mindernd berücksichtigt. Auch bei der Feststellung der Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung kommt der Unfallausgleich sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags *(§ 41 BeamtVG idF der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I 150; § 46 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, aaO)* als auch bei der vergleichenden Berechnung *(§ 25 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO;* *§ 29 BremBeamtVG* *idF vom 4.11.2014 aaO)* nicht zur Anrechnung *(§ 42 Satz 4 BeamtVG* *idF des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021, BGBl I 2250; § 47 Satz 4 BremBeamtVG* *idF vom 4.11.2014 aaO)*. Auch eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gemäß § 57 BeamtVG oder § 69 BremBeamtVG betrifft nur das Ruhegehalt, nicht aber den daneben zu zahlenden Unfallausgleich *(vgl Wilhelm in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand 2024, zu § 35 BeamtVG RdNr 38).* Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt *(§ 35 Abs 4 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO; § 39 Abs 4 BremBeamtVG vom 4.11.2014 aaO)* und zählt nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen *(vgl § 5 Abs 1 BremBeamtVG, § 5 Abs 1 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO).* Nach § 51 Abs 3 Satz 1 BeamtVG *(idF vom 24.2.2010 aaO)* und § 62 Abs 3 Satz 1 BremBeamtVG *(idF vom 4.11.2014 aaO)* können Ansprüche auf Unfallausgleich weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. \n\n19\\. c) Die besondere Zweckbestimmung spiegelt sich in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 2 Buchst b SGB V *(idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477)* wieder. Danach gehört der Unfallausgleich neben den Leistungen der Beschädigtenversorgung als unfallbedingte Leistung, die einen Entschädigungsteil aufweist - also auch einen immateriellen Schaden ersetzen soll -, nicht zu den für Pflichtmitglieder der GKV beitragspflichtigen Einnahmen *(vgl BT-Drucks 9\u002F458 S 34 bereits zu § 180 Reichsversicherungsordnung; Peters in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 229 RdNr 35, Stand: 1.4.2025; Rombach in Hauck\u002FNoftz SGB V, 3. EL 2025, § 229, RdNr 14).* Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist eine dieser anerkannten Ersatzfunktion entgegenstehende abweichende Beurteilung für freiwillige Mitglieder nicht zu rechtfertigen. \n\n20\\. 4\\. Die wegen der Zweckbindung des Unfallausgleichs gebotene Zuordnung zu den nicht dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienenden und damit ausnahmsweise nicht der Beitragspflicht unterworfenen Einnahmen wird hinreichend durch gesetzgeberische Wertungen außerhalb des Beamtenversorgungsrechts gestützt. Auf die in § 3 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz geforderte Ausnahme \"im gesamten Sozialrecht\" kommt es deshalb hier - wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 25.3.2025 *(B 12 KR 2\u002F23 R)* zum Erziehungsbeitrag für Pflegekinder - nicht an *(dazu c).*\n\n21\\. a) Der Unfallausgleich ist als aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlte Leistung nach § 3 Nr 6 EStG *(idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 1266)* von der Einkommensteuer befreit. Zwar sind die beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen *(§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz)*. Die Privilegierung von Einnahmen nach § 3 EStG muss in der Regel nicht übernommen werden *(BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 28\u002F05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 17)*. Ungeachtet dessen kann die Wertung des Steuerrechts als nicht der Einkommensteuer unterliegender Bezug bei der Frage der Beitragsprivilegierung berücksichtigt werden, insbesondere wenn die steuerliche Behandlung - wie vorliegend - einer auch im Sozialrecht anerkannten Zweckbindung Rechnung trägt. Unter § 3 Nr 6 EStG fallen Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. Der Unfallausgleich wird nicht nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung *(§ 35 BeamtVG)* oder der Schädigungsfolgen *(§ 39 BremBeamtVG)* bemessen und ist daher steuerfrei *(BFH Urteil vom 16.1.1998 - VI R 5\u002F96 - BFHE 185, 257, BStBl II 1998, 303, juris RdNr 19)*. \n\n22\\. b) Im Sozialrecht bleibt der Unfallausgleich bei der Bestimmung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV nach § 62 Abs 1 Satz 1 bis 4 SGB V *(idF des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes vom 3.4.2013, BGBl I 617)* außer Betracht. Den insoweit maßgebenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt *(§ 62 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB V)* werden alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen *(BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57\u002F81 - SozR 2200 § 180 Nr 12; BSG Urteil vom 26.11.1984 \\- 12 RK 32\u002F82 - BSGE 57, 235 = SozR 2200 § 180 Nr 19; BSG Urteil vom 27.11.1984 - 12 RK 70\u002F82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20;* *vgl Gerlach in Hauck\u002FNoftz SGB V, 3. EL 2025, § 62 RdNr 77).* Zwar nimmt § 62 Abs 2 Satz 4 SGB V *(idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190)* ausdrücklich nur Grundrenten, die Beschädigte nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von den Einnahmen zum Lebensunterhalt aus. Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind allerdings dadurch gekennzeichnet, dass sie als persönliche Einnahmen dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienen, also der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen, so dass zweckgebundene Zuwendungen ausscheiden *(vgl zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG Urteil vom 8.12.1992 \\- 1 RK 11\u002F92 - BSGE 71, 299 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2, juris RdNr 15; zum Kindergeld BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 5\u002F07 R - SozR 4-2500 § 62 Nr 5 RdNr 15).* Damit übereinstimmend zählt nach Anl 1 *(Tabellarische Übersicht der Einnahmearten)* des vom SpVBdKK gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen herausgegebenen Gemeinsamen Rundschreibens zu Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 4.12.2013 in der Fassung vom 12.3.2025 zwar das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG, nicht aber der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zu den nach § 62 SGB V zu berücksichtigenden Einnahmen. \n\n23\\. Auch im Wohngeldrecht unterfällt der nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Unfallausgleich nicht dem als Berechnungsgröße des Wohngeldes *(§ 4 Nr 3 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856)* heranzuziehenden Jahreseinkommen iS des § 14 Abs 2 Nr 2 WoGG *(idF des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2.10.2015, BGBl I 1610)*. Danach gehören (nur) die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr 6 EStG steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, zum Jahreseinkommen. Nicht einkommensabhängige versorgungshalber gezahlte Bezüge wie der Unfallausgleich, der sich allein nach dem Grad der Erwerbsminderung oder der Schädigungsfolgen und nicht nach dem Einkommen des unfallverletzten Beamten richtet, sind demnach nicht vom wohngeldrechtlichen Begriff des Jahreseinkommens umfasst *(vgl Klein in Klein\u002FSchulte\u002FUnkel, WoGG, 2014, § 14 RdNr 94).*\n\n24\\. Schließlich stellt der Unfallausgleich als Leistung der Unfallfürsorge kein auf Renten wegen Todes anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen *(§ 18a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV)* dar *.* Nach § 18a Abs 3 Nr 6 SGB IV *(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 38710)* zählen (nur) das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zum anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen. Der Unfallausgleich ist daher nicht zu berücksichtigen *(vgl Paulus\u002FWildenhain in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 18a RdNr 77, Stand 28.1.2025; Fattler in Hauck\u002FNoftz SGB IV, 4. EL 2024, § 18a RdNr 47).*\n\n25\\. c) Aus § 3 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar ist danach eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen ausgeschlossen, es sei denn die Einnahmen würden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen \"im gesamten Sozialrecht\" nicht als Einkommen berücksichtigt. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil sich das Erfordernis einer Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragspflicht bereits aus den - den BeitrVerfGrsSz übergeordneten - gesetzgeberischen Wertungen in der Zusammenschau ergibt. Es genügt, dass der besondere Zweck des Unfallausgleichs als Nachteilsausgleich ohne Einkommensersatzfunktion im Sozialrecht anerkannt ist und diese auch in Bereichen außerhalb des SGB V gesetzlich zu einer eingeschränkten (nicht notwendigerweise vollständig ausgeschlossenen) Anrechnung führt. Eine Bindung an den \"Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V\" des SpVBdKK besteht ohnehin nicht. \n\n26\\. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.","Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:18.044Z",1,20]