[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-consumer-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},404,"consumer-law-de","Consumer Law","DE","2026-07-08T22:44:37.453Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-04-29T00:00:00.000Z","2025-09-08T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"5030","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463502501","ecli-de-neuris-kvre463502501","2 BvR 1760\u002F22","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung der Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO in einem \"Dieselverfahren\" trotz Klärungsbedürftigkeit entscheidungsrelevanter Rechtsfragen verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) \\- hier: erkennbare Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung nach Schlussanträgen des Generalanwalts in einem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren sowie einer hierauf bezogenen Pressemitteilung des BGH \n\n## Tenor\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 - 8 U 5204\u002F21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\n\nDas Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sogenannten Diesel-Abgasskandals. \n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer erhob vor dem Landgericht Passau Klage und verlangte von der beklagten (…) (im Folgenden: Beklagte) im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI in Höhe von 16.248,51 Euro abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Er stützte seinen Anspruch auf § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog sowie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715\u002F2007 und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs den Motor des betroffenen Fahrzeugs bewusst und gewollt mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet habe, die dazu führe, dass die geltenden Grenzwerte der Typengenehmigung nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten würden (sogenanntes Thermofenster) und infolgedessen mit einer Entziehung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu rechnen sei. \n\n3\\. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2021 ab. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Die Beklagte hafte auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Es handele sich dabei nicht um Schutzgesetze, da sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigten. \n\n4\\. 2\\. Nach Einlegung der Berufung durch den Beschwerdeführer wurden in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren am 2. Juni 2022 die Schlussanträge in der Rechtssache C-100\u002F21 (ECLI:EU:C:2022:420) veröffentlicht. Die Vorlagefragen betrafen die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715\u002F2007 sowie von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG, und zwar konkret dazu, ob die Normen die Zielrichtung aufweisen, das Interesse individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen das Unionsrecht in derartigen Fällen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Der Generalanwalt schlug vor, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Ferner schlug er vor, die Richtlinie dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist. \n\n5\\. 3\\. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am 1. Juli 2022 auf seiner öffentlich zugänglichen Internetseite eine Pressemitteilung (Nr. 104\u002F2022), welche einen für den 21. November 2022 anberaumten Verhandlungstermin des VIa. Zivilsenats zum Gegenstand hatte. Die Pressemitteilung hat unter anderem folgenden Wortlaut: In der mündlichen Verhandlung am 21. November 2022 wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen sein, der zufolge ein Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung nicht zu entziehen vermag […]. Ferner wird, sofern bis dahin eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100\u002F21 vorliegen wird, Gelegenheit bestehen, die sich aus einer solchen Entscheidung möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Auf diese Weise sollen den mit Dieselverfahren befassten erstinstanzlichen Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden […], so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden. \n\n6\\. 4\\. a) Das Oberlandesgericht München wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. Juli 2022 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. \n\n7\\. Eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826, 31 BGB beziehungsweise § 831 BGB bestehe offenkundig nicht. Das Vorliegen einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware habe das Landgericht nicht festgestellt und auch nicht feststellen müssen. Eine Haftung folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. \n\n8\\. Ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715\u002F2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig sei (\"acte clair\"). Die Schlussanträge in der Rechtssache C-100\u002F21 gäben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beziehungsweise eine Aussetzung bis zu dessen Entscheidung in der genannten Rechtssache in Erwägung zu ziehen. Denn die Schlussanträge seien für den Gerichtshof nicht bindend. Selbst wenn der Gerichtshof ihnen folgen sollte, stünde es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen, was gerade Gegenstand dieser Berufung sei. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2022 ändere daran nichts. Der Senat verstehe diese dahingehend, dass der Bundesgerichtshof nur vorsorglich einen Termin bestimmt habe, um sich gegebenenfalls zeitnah mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100\u002F21 befassen zu können. Dem könne aber nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, dass in Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts kein acte clair mehr vorliege. \n\n9\\. b) Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er an der Berufung festhalte. Ferner stellte er einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100\u002F21. \n\n10\\. c) Mit Beschluss vom 25. August 2022 wies das Oberlandesgericht München den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. August 2022 zugestellt. \n\n## II.\n\n11\\. Mit seiner fristgemäß am 30. September 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die unionsrechtlichen Regelungen über die EG-Typengenehmigung auch dem Schutz des einzelnen Erwerbers dienten und daher in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller begründen könnten, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzliche Bedeutung zugekommen. Als Reaktion auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-100\u002F21, der entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Individualschutz der einschlägigen Regelungen des Unionsrechts und das Bestehen eines Schadensersatzanspruch gegen die Fahrzeughersteller bejaht habe, habe der Bundesgerichtshof beschlossen, ein bei diesem anhängiges Verfahren auszusetzen, welches diese Fragen ebenfalls zum Gegenstand gehabt habe. Der Bundesgerichtshof habe hierdurch zu erkennen gegeben, seine bisherige Rechtsprechung überprüfen zu wollen. Dieser ausdrücklichen Empfehlung sei das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall nicht gefolgt. Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und daher willkürlich. Das Oberlandesgericht habe sich herausgenommen, entgegen der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend über eine Rechtsfrage zu entscheiden, die erst Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein würde. Indem es in der angegriffenen Entscheidung darauf hinweise, die aufgeworfenen Fragen seien bereits von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden, habe es in willkürlicher Weise ignoriert, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100\u002F21 habe abwarten wollen. \n\n## III.\n\n12\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Beschwerdeführer hat nicht weiter erwidert. \n\n13\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## IV.\n\n14\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. \n\n15\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache ein für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis in Betracht käme (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n16\\. Es ist nunmehr geklärt, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wenn und soweit ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21 -; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533\u002F21 -; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031\u002F22 -). Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Haftung der Beklagten nach diesen Maßgaben nach jeder Denkart ausgeschlossen hätte. \n\n17\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. \n\n18\\. a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 \u003C291>; 80, 103 \u003C107>; 85, 337 \u003C345>; 97, 169 \u003C185>), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 \u003C385>; 74, 228 \u003C234>; 77, 275 \u003C284>). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 \u003C234>; BVerfGK 11, 235 \u003C238 f.>; 12, 341 \u003C343 f.>; 14, 238 \u003C242 f.>). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 \u003C238>; 12, 341 \u003C343 f.>; 14, 238 \u003C242 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 509\u002F11 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2013 - 1 BvR 2246\u002F11 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832\u002F21 u.a. -, Rn. 12). \n\n19\\. b) § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, \"substanzlose\" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. Wulf\u002FGaier, in: Vorwerk\u002FWolf, BeckOK ZPO, § 522 Rn. 13 \u003CJuli 2025>). \n\n20\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 \u003C200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832\u002F21 u.a. -, Rn. 14). \n\n21\\. c) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Annahme, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung und erfordere weder eine Entscheidung durch berufungsgerichtliches Urteil noch die Zulassung der Revision, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen. \n\n22\\. aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715\u002F2007 \"Schutzgesetze\" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Trotz hierzu bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neue Umstände eingetreten, die Unklarheit über die Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften hervorgerufen haben. \n\n23\\. Bereits mit Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren C-100\u002F21 am 2. Juni 2022 zeichnete sich ab, dass die nationale Rechtslage in Bezug auf Schadensersatzansprüche von Käufern eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs anders bewertet werden könnte (vgl. Diehm, BB 2022, S. 2834 \u003C2835>; Helmig, EuZW 2023, S. 61 \u003C62>; von Westphalen, ZIP 2022, S. 1907 \u003C1908>). Spätestens aber durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung Nr. 104\u002F2022 des Bundesgerichtshofs am 1. Juli 2022 lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, wonach wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100\u002F21 für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass die ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs die einschlägige Rechtslage anders beurteilen könnte. \n\n24\\. bb) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in einer Weise angenommen, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist. \n\n25\\. Zur Begründung seiner Auffassung, wonach die Pressemitteilung Nr. 104\u002F2022 nicht zu Zweifeln an der Beantwortung entscheidungserheblicher Rechtsfragen führe, verweist es darauf, die Mitteilung sei so zu verstehen, dass der Bundesgerichtshof nur vorsorglich einen Termin bestimmt habe, um sich gegebenenfalls zeitnah mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befassen zu können. Dem könne nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, in Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts läge kein \"acte clair\" vor. Diese Ausführungen sind schlechterdings nicht nachvollziehbar. Sie stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zum klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Bundesgerichtshofs in dessen Pressemitteilung, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100\u002F21 mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen. \n\n26\\. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung, dass der VIa. Senat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 13. Juni 2022 - also kurz nach Veröffentlichung der Schlussanträge in der Rechtssache C-100\u002F21 - an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680\u002F21 -, juris, Rn. 23 f.). Die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs - in welcher überhaupt nicht auf die Schlussanträge eingegangen wurde - hat sich durch die nachfolgende Veröffentlichung der Pressemitteilung ersichtlich überholt. \n\n27\\. Nicht tragfähig erweist sich schließlich auch die Begründung, eine klärungsbedürftige Frage liege deshalb nicht vor, weil den Mitgliedstaaten weiterhin freistünde, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen, selbst wenn der Gerichthof der Europäischen Union den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte. Diese Annahme änderte nichts daran, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage offen war, was das Oberlandesgericht mit der gegebenen Begründung grundlegend verkennt. \n\n## V.\n\n28\\. Es war festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 - 8 U 5204\u002F21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n29\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.","Stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung der Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO in einem \"Dieselverfahren\" trotz Klärungsbedürftigkeit entscheidungsrelevanter Rechtsfragen verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - hier: erkennbare Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung nach Schlussanträgen des Generalanwalts in einem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren sowie einer hierauf bezogenen Pressemitteilung des BGH","jurionline_de","","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:45.637Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"6736","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462052501","ecli-de-neuris-kvre462052501","2 BvR 1440\u002F23","#  Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrzeugherstellers in einem \"Dieselverfahren\" unzulässig - konkrete Beschwer im jeweiligen Verfahren auch bei Verfassungsbeschwerden gegen Leitentscheidungen des BGH erforderlich - zudem keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von rügefähigen Rechten durch Bildung eines Hilfszivilsenats am BGH für \"Dieselfälle\" \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) des Bundesgerichtshofs betreffend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in sogenannten Dieselverfahren wegen Verletzung eines Schutzgesetzes vom Fahrzeughersteller Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) verlangen können. Ferner richtet sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der gegen das Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrüge. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr hergestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. \n\n3\\. a) In erster Instanz gab das Landgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) überwiegend statt. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt ab. Es vertrat unter anderem die Auffassung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht schlüssig dargelegt habe und eine Haftung der Beschwerdeführerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bereits daran scheitere, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellten. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche kämen schon im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung nicht in Betracht. \n\n4\\. b) Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof - VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) - mit hier angegriffenem Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031\u002F22 - (juris) das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war, und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dabei begegnete es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung wegen vorsätzlicher (sittenwidriger) Schädigung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, M.-B. G., C-100\u002F21, EU:C:2023:229) erstmals im hier angegriffenen Urteil - sowie in den an dem selben Tag verkündeten Urteilen in den (mit dem Ausgangsverfahren gemeinsam verhandelten) Verfahren VIa ZR 335\u002F21 (BGHZ 237, 245-280) und VIa ZR 533\u002F21 -, dass eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht komme. \n\n5\\. In den Entscheidungsgründen des Urteils, das der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 zugestellt wurde, wird an mehreren Stellen auf Ausführungen des Urteils im Verfahren \\- VIa ZR 335\u002F21 - verwiesen. Letzteres war nach Angaben der Beschwerdeführerin ab 28\\. Juni 2023 auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar. \n\n6\\. c) Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies dieser durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031\u002F22 \\- als unbegründet zurück. \n\n7\\. d) Im erneuten Berufungsverfahren hob das Berufungsgericht - auf die Berufung der Beschwerdeführerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers des Ausgangsverfahrens \\- mit Urteil vom 14. Dezember 2023 die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht komme. Es verneinte aber einen darauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich deswegen, weil dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung kein Schaden verblieben sei. \n\n8\\. 2\\. Der VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet, dem für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen wurde, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 141\u002F2021 vom 22. Juli 2021) wurde unter anderem mitgeteilt, dass das Präsidium die vorübergehende Einrichtung des Hilfssenats aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in sogenannten Dieselverfahren und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats beschlossen habe. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liege beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u003CGVG>). \n\n9\\. Der Vorsitz des bis heute bestehenden VIa. Zivilsenats war und ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. \n\n## II.\n\n10\\. Die Verfassungsbeschwerde, die die Beschwerdeführerin noch vor Abschluss des erneuten Berufungsverfahrens erhoben hat, richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031\u002F22 - sowie gegen den Anhörungsrügebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031\u002F22 -. \n\n11\\. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihre Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben worden und auch nach der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2023 weiterhin zulässig sei. Sie sei als Adressatin des angegriffenen Urteils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die vom Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil niedergelegten rechtlichen Maßstäbe kämen im Ausgangsverfahren sowie voraussichtlich in einer Vielzahl weiterer anhängiger Zivilverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin zur Anwendung. Auch die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten dauere fort. \n\n12\\. Die Beschwerdeführerin rügt - in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - eine Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten beziehungsweise Grundrechten im Hinblick auf die Einrichtung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) sowie auf eine unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (1.), bezüglich des Ablaufs des Revisions- und des Anhörungsrügeverfahrens (2.) und schließlich hinsichtlich des Inhalts des angegriffenen Revisionsurteils (3.). \n\n13\\. 1\\. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da von Regelungen abgewichen worden sei, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienten. Die - nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte - Einrichtung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) durch Beschluss des Präsidiums verstoße gegen § 130 Abs. 1 GVG, der die Einrichtung von Zivil- und Strafsenaten beim Bundesgerichtshof regele. Ungeachtet dessen könne die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers am Bundesgerichtshof nicht auf § 21e Abs. 1, Abs. 3 GVG gestützt werden. Die angegriffenen Entscheidungen seien somit durch einen ohne gesetzliche Grundlage eingerichteten Hilfssenat ergangen. Sähe man dies anders, wären jedenfalls die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1GVG gestützte Einrichtung von Hilfsspruchkörpern, die auch für Hilfszivilsenate gelten müssten, nicht erfüllt. \n\n14\\. Eine weitere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liege darin begründet, dass der Vorsitz im VIa. Zivilsenat entgegen § 21f Abs. 1 GVG nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof beziehungsweise der Präsidentin des Bundesgerichtshofs besetzt worden sei. \n\n15\\. b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei ferner dadurch verletzt, dass der VIa. Zivilsenat drei - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen (\"Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung\", \"Grenzwertrelevanz von Funktionen\", \"Mindestschaden\"), die weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits beantwortet noch offenkundig klar zu beantworten seien, offensichtlich unhaltbar entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht dem Gerichtshof vorgelegt habe. \n\n16\\. 2\\. a) Das angegriffene Urteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, da der Bundesgerichtshof in willkürlicher Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO die von ihm bejahte Möglichkeit einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im angegriffenen Urteil nicht näher begründet, sondern stattdessen auf Ausführungen in dem erst ab 28. Juni 2023 auf der Homepage des Bundesgerichtshofs abrufbaren Urteil in der Sache - VIa ZR 335\u002F21 - verwiesen habe. Ferner liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor. Denn das im Verfahren - VIa ZR 335\u002F21 - gegen einen anderen Hersteller ergangene Urteil sei insgesamt auf 40 Seiten umfassend begründet worden, während das angegriffene Urteil gegen die Beschwerdeführerin nur zehn Seiten umfasse und stattdessen auf 37 Seiten des Urteils - VIa ZR 335\u002F21 - verweise. \n\n17\\. b) Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe im angegriffenen Urteil mit Blick auf drei Gesichtspunkte (\"Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung\", \"Grenzwertrelevanz von Funktionen\", \"§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze\") entscheidungserheblichen wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen und jeweils gebotene Hinweise auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung unterlassen. In dem angegriffenen Anhörungsrügebeschluss habe er diese Gehörsverstöße vertieft sowie Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge selbst übergangen. \n\n18\\. 3\\. Schließlich verletze das angegriffene Urteil Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da der Bundesgerichtshof sowohl durch die Anwendung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze als auch durch die Annahme eines \"Mindestschadens\" in Höhe von 5 % des Kaufpreises ohne möglichen Gegenbeweis (im Rahmen seiner Ausführungen zur Bemessung des Differenzschadens) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe. \n\n## III.\n\n19\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme-voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie - sowohl soweit sie sich gegen den angegriffenen Beschluss (1.) als auch soweit sie sich gegen das angegriffene Urteil richtet (2.) - unzulässig ist. \n\n20\\. 1\\. Die sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2023 richtende Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil dieser Beschluss keine eigenständige Beschwer für die Beschwerdeführerin begründete. \n\n21\\. Der Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653\u002F20 -, Rn. 28). Eine eigenständige Beschwer kann vorliegen, wenn die verfassungsrechtliche Rüge den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653\u002F20 -, Rn. 28 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2024 - 1 BvR 202\u002F24 -, Rn. 5). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren hingegen lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverstoßes, wird also - aus seiner Sicht - der vorangegangene Verstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653\u002F20 -, Rn. 28 m.w.N.). \n\n22\\. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrem auf den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge bezogenen Vorbringen im Ergebnis lediglich - auch soweit sie dabei Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren selbst als übergangen ansieht - die Fortdauer der aus ihrer Sicht schon vorangehend durch das Revisionsurteil bewirkten Gehörsverstöße. Darin allein liegt nach den zuvor genannten Maßstäben keine eigenständige mit dem angegriffenen Beschluss verbundene Beschwer. Andere Umstände, die eine solche begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren vorliegend nicht verkürzt. \n\n23\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie deswegen unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) weder von der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich ist. \n\n24\\. a) Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 159, 355 \u003C375 Rn. 25> \\- Bundesnotbremse II; Urteil des Ersten Senats vom 28. November 2024 \\- 1 BvR 460\u002F23 -, - 1 BvR 611\u002F23 -, Rn. 28 - Strompreisbremse). \n\n25\\. Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil (b) noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (c) hinreichend dargelegt; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n26\\. b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angegriffenen Urteils zwar selbst betroffen (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 Rn. 57> m.w.N.). Es fehlt indes an der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit (Beschwer). Diese ergibt sich weder aus dem Tenor des angegriffenen Urteils (aa) noch aus sonstigen Gründen (bb). \n\n27\\. aa) (1) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in der Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht. Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C54 f. Rn. 48> m.w.N.). \n\n28\\. (2) Aus dem Tenor des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ergibt sich keine Beschwer im zuvor beschriebenen Sinn. Der Tenor \"Aufhebung und Zurückverweisung\" bestimmte nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das - von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene - verfahrensabschließende Urteil des Berufungsgerichts nach im Revisionsverfahren erfolgter Zurückverweisung. Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs nach § 563 Abs. 2 ZPO ändert daran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG begründen (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C224 f.>; 78, 58 \u003C68>; 140, 42 \u003C54 f. Rn. 48> m.w.N.; BVerfGK 14, 6 \u003C7 unter III.1.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343\u002F06 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174\u002F18 -, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls so lange - wie hier - der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann. Einer der anerkannten eng begrenzten Ausnahmefälle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C55 f. Rn. 49-53>) ist vorliegend nicht gegeben. \n\n29\\. bb) Auch bei Rückgriff (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 Rn. 56>) auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin. \n\n30\\. (1) Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C207>; 114, 258 \u003C277>; 140, 42 \u003C58 Rn. 59>). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 f. Rn. 58>; 159, 223 \u003C269 Rn. 86>; 161, 299 \u003C334 Rn. 82> \\- Impfnachweis (COVID-19)). Unmittelbare Betroffenheit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 125, 39 \u003C75 f.>; 126, 112 \u003C133>; 140, 42 \u003C58 Rn. 60> m.w.N.). Eine Vorschrift muss danach - ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf - in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 \u003C389>; 140, 42 \u003C58 Rn. 61>). \n\n31\\. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C58 Rn. 59 f.>). \n\n32\\. (2) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das angegriffene, die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs weder bereits aktuell noch unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Ausgangsfall eingewirkt. Eine konkrete Einwirkung auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Sinne spürbarer Rechtsfolgen, insbesondere in Form einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, konnte im Ausgangsfall erst durch das zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangene Urteil des Berufungsgerichts bewirkt werden. Dabei stand der Ausgang des erneuten Berufungsverfahrens nicht von vornherein fest. Bindungswirkung im Sinne von § 563 Abs. 2 ZPO entfaltete das angegriffene Revisionsurteil nur insoweit, als der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6, § 27 Abs. 1 EG-FGV bejaht hatte. Denn nur auf dieser rechtlichen Beurteilung beruhte die Aufhebung unmittelbar (vgl. dazu BGHZ 163, 223 \u003C233>; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204\u002F15 -, juris, Rn. 7). Ob das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch letztlich zusprechen würde, hing vom Vorliegen der im Einzelnen noch zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen ab. Ferner erschien - wie letztlich auch eingetreten - eine Klageabweisung wegen einer den Differenzschaden aufzehrenden Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile und des Restwerts des Fahrzeugs im Zuge der Vorteilsausgleichung möglich. \n\n33\\. (3) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde lag danach eine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin nach den genannten Maßstäben nicht vor. Die Frage, ob und welche Auswirkungen es hätte, wenn eine solche während des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens noch eingetreten wäre, stellt sich vorliegend nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren mit ihrem Begehren mittlerweile obsiegt. Das Berufungsgericht hat die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage durch Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. Eine Beschwer nach den zuvor dargestellten Maßstäben ist bezogen auf das vorliegend maßgebliche Ausgangsverfahren bei der Beschwerdeführerin folglich bis heute und auch endgültig nicht eingetreten. \n\n34\\. (4) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtsprechungsgrundsätze für andere Verfahren (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C61 Rn. 70 ff.>) und angesichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allgemein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im konkreten Fall voraus. Die Verfassungsbeschwerde ist weder als Popularklage konzipiert (vgl. BVerfGE 49, 1 \u003C8>) noch ist sie ein Instrument, um Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs einer allgemeinen verfassungsrechtlichen Kontrolle, losgelöst von einer konkreten Beschwer im jeweiligen Fall, zu unterziehen. \n\n35\\. c) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde (aa) sind weder hinsichtlich der gegen die Einrichtung, das Bestehen und die Besetzung des Hilfssenats erhobenen Rügen (bb) noch hinsichtlich der weiteren Rügen (cc) erfüllt. \n\n36\\. aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (vgl. BVerfGE 151, 67 \u003C84 f. Rn. 49> m.w.N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit diesen zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 159, 223 \u003C270 Rn. 89> \\- Bundesnotbremse I, jeweils m.w.N.). Zweck der Begründungsanforderungen ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C360 Rn. 25>). \n\n37\\. bb) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung durch einen - nach ihrer Auffassung - gesetzeswidrig eingerichteten und besetzten Hilfssenat rügt, sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich weder mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben (1) noch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkret zu beurteilenden Fall (2) hinreichend auseinander. \n\n38\\. (1) (a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 \u003C327> m.w.N.). \n\n39\\. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird. Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 \u003C87 Rn. 69> m.w.N.). \n\n40\\. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt indes nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung (vgl. BVerfGE 3, 359 \u003C364 f.>; 87, 282 \u003C284>; 131, 268 \u003C312>; 135, 155 \u003C231 Rn. 179>; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>). Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine vom Gericht vorgenommene fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsregelungen geltend gemacht, beschränkt sich der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Zuständigkeitsnorm objektiv willkürlich, also bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C194>; 87, 282 \u003C284 f.>; 131, 268 \u003C312>; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581\u002F03 -, juris, Rn. 21 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16 -, juris, Rn. 28). Zu den Zuständigkeitsregelungen, deren Anwendung und Auslegung nur dem zuvor beschriebenen eingeschränkten Kontrollmaßstab unterliegt - jedenfalls dann, wenn es sich um einfachrechtliche handelt (vgl. BVerfGE 138, 64 \u003C90 Rn. 77> zu einer strengeren Prüfung bei Art. 100 Abs. 1 GG) -, gehören auch solche, die das Präsidium eines Gerichts bei Beschlüssen über die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen hat, insbesondere die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581\u002F03 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 \\- 2 BvR 2023\u002F16 -, juris, Rn. 29 \u003Cdort jeweils im Klammerzusatz>). \n\n41\\. Ob eine Entscheidung auf Willkür beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 131, 268 \u003C312>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9\\. August 2023 - 2 BvR 558\u002F22 -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.). \n\n42\\. (b) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht hinreichend auseinander. \n\n43\\. Die Beschwerdeführerin verkennt bereits, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine Willkürprüfung in dem zuvor beschriebenen Sinn beschränkt ist. Denn die Verfassungsbeschwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angesprochenen strengeren, über eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es hingegen nicht an. Dieser gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit einer Zuständigkeitsregel betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581\u002F03 -, juris, Rn. 22). Dies wäre der Fall, wenn in Frage steht, ob eine bestimmte im Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan oder an anderer Stelle getroffene Zuständigkeitsregel den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar an Bestand und Beschaffenheit der Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters stellt (etwa: \"abstrakt-generell\"), genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581\u002F03 -, juris, Rn. 15-20, 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23\\. Dezember 2016 - 2 BvR 2023\u002F16 -, juris, Rn. 23-26, 29). Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in diesem Sinne macht die Verfassungsbeschwerde weder geltend noch liegt eine solche nach ihrem Vorbringen auf der Hand. \n\n44\\. Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen, insbesondere § 21e Abs. 3 GVG und § 21f Abs. 1 GVG, gerade objektiv willkürlich und\u002Foder unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend entweder gar nicht oder \\- nicht zuletzt aus den nachfolgend genannten Gründen - nicht hinreichend vor. Auf der Hand liegende Umstände, die für solche Verstöße sprächen und eine Darlegung der Beschwerdeführerin ausnahmsweise entbehrlich machten, sind nicht ersichtlich. \n\n45\\. (2) Auch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und dem konkreten Fall hinreichend auseinander. \n\n46\\. (a) Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in ständiger, die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urteil vom 12. November 1928 - II 1113\u002F28 -, RGSt 62, 309-311 m.w.N.) fortführender Rechtsprechung entschieden, dass die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (beim Landgericht) beziehungsweise eines Hilfsstrafsenats (beim Oberlandesgericht) zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG zählt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 398\u002F85 -, BGHSt 33, 303-306, juris, Rn. 3-7; Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267\u002F99 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376\u002F08 -, BGHSt 53, 268-283, juris, Rn. 10; Beschluss vom 25\\. März 2015 - 5 StR 70\u002F15 -, juris, Rn. 9 sowie zuletzt Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13\u002F22 -, juris, Rn. 30 f.), und zwar auch ohne Besetzung des Vorsitzes durch einen Vorsitzenden Richter (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9\u002F83 -, BGHSt 31, 389-395, Rn. 9-12; Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 398\u002F85 -, BGHSt 33, 303-306, Rn. 3 f.). \n\n47\\. (b) Die Beschwerdeführerin hält hingegen eine auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruchkörpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin nicht allein bezogen auf den Bundesgerichtshof, sondern auch generell für unzulässig. Dabei stellt sie die einschlägige Rechtsprechung zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar noch setzt sie sich mit ihren zentralen Rechtsprechungsgrundsätzen und den sie tragenden Erwägungen vollständig und ins Einzelne gehend auseinander. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie die Vorschriften der § 21e Abs. 1, Abs. 3, § 130 Abs. 1, § 21f Abs. 1 GVG aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien. Die Beschwerdeführerin geht dabei von ihrer eigenen - weitgehend nicht näher belegten - Deutung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschriften aus. Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien, die bei Erfassung des maßgeblichen objektiven Willens ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 168, 1 \u003C40 Rn. 118>), bezieht sie in ihre Deutung nicht ein. Mit gegenteiligen Argumenten aus der angeführten Rechtsprechung der Strafsenate setzt sie sich - soweit überhaupt - nicht vertieft auseinander. Dort angesprochene tatsächliche Unterschiede zwischen einem Hilfsspruchkörper und einem regulären Spruchkörper blendet sie in ihrer Argumentation weitgehend aus. Auch fehlen eine Darlegung und Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit sich das Verständnis der Beschwerdeführerin mit der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auslegung der genannten Vorschriften und deren Hintergrund in Einklang bringen lässt. So setzt sich die Beschwerdeführerin bereits nicht mit dem allgemein vorherrschenden Verständnis von Aufgaben und Bedeutung der Geschäftsverteilung auseinander. Mit dem Regelungszweck der von ihr angeführten Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG und ihrer nicht allein von der Entscheidung des Bundesministers der Justiz, sondern auch von der Haushaltsplanung des Bundes abhängigen Umsetzung setzt sie sich ebenfalls nicht auseinander. \n\n48\\. (c) Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Einrichtung von Hilfsspruchkörpern rügt, stellt sie diese Rechtsprechung bereits nicht vollständig und in den Einzelheiten richtig dar. Sie setzt sich darüber hinaus nicht hinreichend damit auseinander, ob und inwieweit diese auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof übertragbar sind. So mag es, um einen Gesichtspunkt herauszugreifen, zwar zutreffen, dass das für Strafsachen geltende Beschleunigungsgebot als Grund für die Einrichtung eines solchen Hilfssenats nicht herangezogen werden kann; die Beschwerdeführerin geht aber nicht darauf ein, dass stattdessen das für alle Gerichtszweige geltende (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Gebot wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen sein könnte, das auch den Aspekt eines Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit umfasst (vgl. BVerfGE 55, 349 \u003C369>). Zuletzt verkennt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt. \n\n49\\. (d) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des konkreten Falls ein. \n\n50\\. Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen - vor allem soweit sie die Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe \\- die konkrete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfssenat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Wie (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen des Bundesgerichtshofs aus dem Zeitraum von August 2020 bis Dezember 2021 zu entnehmen ist, wurde wegen der außergewöhnlich hohen Anzahl von Verfahren und der hierdurch in kürzeren Zeitabständen eingetretenen Überlastung des jeweils zuständigen Zivilsenats mehrfach ein Wechsel der Zuständigkeit für deliktische Schadensersatzansprüche in Dieselverfahren notwendig (VI., III., VII. Zivilsenat). Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zudem auch die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bundesgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VI ZR 40\u002F20 -, juris, Rn. 14). Damit obliegt ihm nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Alternativen auf, die dem Bundesgerichtshof angesichts der ihm nicht ohne Weiteres möglichen Aufstockung seiner Kapazitäten ohne Einrichtung eines Hilfssenats zur Bündelung der Dieselverfahren erlaubt hätten, eine angemessene, nicht zu unnötigen Verzögerungen und zur Rechtszersplitterung führende Bearbeitung dieser Verfahren vorzunehmen. \n\n51\\. (e) Nach alldem wird eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach den eingangs genannten Maßstäben weder den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG entsprechend aufgezeigt noch liegt eine solche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der Hand. \n\n52\\. cc) Auch hinsichtlich der weiteren Rügen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. \n\n53\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n54\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrzeugherstellers in einem \"Dieselverfahren\" unzulässig - konkrete Beschwer im jeweiligen Verfahren auch bei Verfassungsbeschwerden gegen Leitentscheidungen des BGH erforderlich - zudem keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von rügefähigen Rechten durch Bildung eines Hilfszivilsenats am BGH für \"Dieselfälle\"","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:34.624Z",1,20]