[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-data-protection-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":64},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},3,{"min":18,"max":19},"2025-07-09T00:00:00.000Z","2026-04-22T00:00:00.000Z",[21,26,30],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114027","Bundesverfassungsgerichtsgesetz","§ 90",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"114031","Grundgesetz","Art. 4 Abs.\n                  1",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"114032","Art. 140",[34,45,55],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2388","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465482601","ecli-de-neuris-kvre465482601","2 BvR 264\u002F26","#  Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Kern gegen die Anwendung der kirchenrechtlichen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD), wonach unter anderem Bevollmächtigte, die vor den Verwaltungsgerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beteiligten vertreten wollen, Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer solchen Kirche. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Siegen vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die D GmbH als Trägerin eines örtlichen Krankenhauses. Die Klägerin befand sich in dem Krankenhaus in den Jahren 2017 und 2018 in stationärer Behandlung und erhob vor dem Landgericht Haftungsvorwürfe wegen Behandlungsfehlern. Der Beschwerdeführer beantragte für die Klägerin vor dem Landgericht am 27. Juli 2021 Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht Siegen gab mit Beschluss vom 26. November 2021 dem Prozesskostenhilfeantrag teilweise statt, jedoch nur in Hinblick auf die Arzthaftungsklage. Soweit Prozesskostenhilfe für die Datenauskunftsklage und die Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung begehrt wurde, lehnte das Landgericht den Antrag ab. \n\n4\\. Zur Begründung führte das Landgericht unter Verweis auf Art. 91 DSGVO aus, die Datenschutz-Grundverordnung sei auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß Art. 91 DSGVO dürften, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwende, diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht würden. Dies sei bei dem hier relevanten Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Fall. Die beklagte D GmbH falle als Trägerin von diakonischen Krankenhäusern aufgrund ihres Bezugs zur Evangelischen Kirche unter das Merkmal \"Kirche\", auch wenn es sich bei ihr um eine selbstständige, privatrechtlich organisierte Einrichtung handele. Denn auch der karitative Betrieb des Krankenhauses unterliege nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sondern des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ein Begehren nach Letzterem wäre nicht der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. \n\n5\\. Der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde der Klägerin half das Landgericht Siegen nicht ab. \n\n6\\. 3\\. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2022 zurück. Das Landgericht habe mit zutreffender und ausführlicher Begründung \\- welcher sich das Oberlandesgericht anschließe - dargelegt, dass der Klägerin keine Ansprüche gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zuständen, weil diese vorliegend nicht anwendbar sei. \n\n7\\. 4\\. Der Beschwerdeführer stellte sodann für die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Klage war darauf gerichtet, die D GmbH zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, hilfsweise gemäß § 19 DSG-EKD, zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. \n\n8\\. Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland teilte am 7. Juni 2023 formlos mit, für die beabsichtigte Klage sei der Rechtsweg zu ihm unzulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Gliedkirchen sei es nur zuständig, soweit es die Gliedkirchen als zuständiges Gericht bestimmt hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil die Evangelische Kirche von Westfalen eine Verwaltungskammer als eigenes Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug errichtet habe. Im weiteren Verlauf erklärte das Kirchengericht den Rechtsweg zum Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. \n\n9\\. 5\\. Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen wies den Beschwerdeführer nach Akteneingang am 9. Oktober 2023 darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 VwGG.EKD Bevollmächtigte Mitglied einer Kirche sein müssten, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. Sie bat den Beschwerdeführer, den Nachweis nachzureichen, dass er Mitglied einer solchen Kirche ist. \n\n10\\. Daraufhin fand am 18. Oktober 2023 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter der Verwaltungskammer und dem Beschwerdeführer statt, bei dem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei nicht Mitglied einer Kirche. \n\n11\\. 6\\. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 wies die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen den Beschwerdeführer als nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ab. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen gewesen, weil er nach seiner Mitteilung vom 18\\. Oktober 2023 nicht Mitglied einer Kirche sei, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. \n\n12\\. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses enthielt unter anderem den Hinweis, dass dieser in Bezug auf die Zurückweisung des Beschwerdeführers als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter gemäß § 65 VwGG.EKD in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar sei. \n\n13\\. 7\\. Der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde sowie hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung half die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Beschluss vom 15. Januar 2024 nicht ab. \n\n14\\. 8\\. Der Verwaltungssenat beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2024 als unzulässig. \n\n## II.\n\n15\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner fristgemäß am 29. Januar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungssenats beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 Abs. 1 GG (negative Religionsfreiheit). \n\n16\\. 1\\. a) Zur Zulässigkeit führt er unter anderem an, der Rechtsweg sei gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft, weil bereits der Beschluss der Verwaltungskammer vom 13. Dezember 2023 für ihn mit keinem Rechtsmittel angreifbar gewesen sei. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss sei eine Beschwerdemöglichkeit für ihn nicht eröffnet gewesen, auch seine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung sei zurückgewiesen worden. Die weiteren Hinweise im Beschluss könnten nur so verstanden werden, dass nur die sofortige Beschwerde der Klägerin, nicht jedoch auch seine - aus eigenem Recht - erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeleitet worden sei. \n\n17\\. b) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. \n\n18\\. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Entscheidungen der Kirchengerichte regelmäßig nicht als Akte öffentlicher Gewalt anzusehen seien. Dies gelte jedoch nur für innerkirchliche Maßnahmen. Eine solche liege hier nicht vor, weil einem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit untersagt werde. Dies folge sogar aus Art. 136 Abs. 1 WRV, nachdem die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt würden. Bei der anwaltlichen Berufsausübung handele es sich um ein solches durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, dessen Vertretungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden dürfe, verlasse den innerkirchlichen Bereich. \n\n19\\. Die Kirchengerichte hätten vorliegend zudem neben innerkirchlichem Recht, das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, europäisches Recht, die Datenschutz-Grundverordnung, angewandt. Die von ihm im Ausgangsverfahren vertretene Klägerin habe sich ausdrücklich auf Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und nur hilfsweise aus § 19 DSG-EKD berufen. Auch der angegriffene Beschluss vom 13. Dezember 2023 der Verwaltungskammer führe zur Datenschutz-Grundverordnung aus. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Art. 15 DSGVO und § 19 DSG-EKD, insbesondere die Auslegung von Art. 91 DSGVO, sei dabei weitgehend umstritten, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Schutzniveaus der Datenschutz-Grundverordnung durch das kirchliche Datenschutzrecht. \n\n20\\. Auch nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts seien die Grenzen zu \"staatlichem Handeln\" kirchlicher Institutionen in Abgrenzung zu \"innerkirchlichem Handeln\" dann überschritten, wenn kirchenrechtliches Handeln - wie hier - über den kircheninternen Bereich hinaus Auswirkungen gegenüber nicht konfessionsgebundenen Dritten zur Folge habe. \n\n21\\. 2\\. Zur Begründetheit führt der Beschwerdeführer aus, eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG folge daraus, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Klägerin untersagt und er so daran gehindert worden sei, seinen Anwaltsberuf für die Klägerin auszuüben. \n\n22\\. Überdies sei er entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG sachgrundlos, weil er einen bestimmten Glauben nicht aufweise, diskriminiert worden. Es ergebe sich nicht, wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die ihrerseits einer Arbeitsgemeinschaft verbunden sei, für die Fähigkeit, fremde Rechtsangelegenheiten auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, relevant sein könne. Es liege kein Streitsachverhalt vor, der sich in prozessualer oder materieller Weise der Form nach irgendwie dadurch verändere, ob und welchem Glauben der Prozessvertreter der Klägerin angehöre. Der Ausschluss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD sei willkürlich, wenn ein Rechtsstreit nur aus institutionellen Gründen einem Kirchengericht zugewiesen sei, ebenso gut jedoch auch vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden könne. \n\n23\\. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vor. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD erhebe die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zur Voraussetzung für die Postulationsfähigkeit. \n\n## III.\n\n24\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht. \n\n25\\. 1\\. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>; 115, 166 \u003C179 f.>; 130, 1 \u003C21>; 149, 86 \u003C108 f. Rn. 61>; 151, 67 \u003C84 f. Rn. 49>). Hieraus folgt auch die Pflicht, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 \u003C469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428\u002F18 -, Rn. 2). \n\n26\\. 2\\. Diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu der Frage ausgeführt, ob der Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt wurde. \n\n27\\. a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 \u003C208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebener Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, nicht ergriffen wird (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C186>; 74, 102 \u003C113>). \n\n28\\. b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Hinweis, der Rechtsweg sei erschöpft, weil er in Hinblick auf seine Zurückweisung als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter vor den Kirchengerichten alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ergriffen habe. \n\n29\\. Er setzt sich indes in keiner Weise damit auseinander, ob auch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten vollständig erschöpft ist. Diese Frage hätte vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend davon ausgegangen wird, dass staatlicher Rechtsschutz auch dann ersucht werden kann, wenn - wie hier vom Beschwerdeführer begehrt \\- kirchliche Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht überprüft werden sollen, näherer Erörterung bedurft. Im Einzelnen: \n\n30\\. aa) Hat das Bundesverwaltungsgericht früher noch in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass bei Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten infolge des den Kirchen verfassungsmäßig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 9 f.; BVerwGE 95, 379 \u003C380 f.>; 117, 145 \u003C147 f.>), erkennt es nunmehr unter Aufgabe dieser Rechtsprechung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch im kircheninternen Kontext an (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 f.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). \n\n31\\. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof begründen dies mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ist nach der Rechtsprechung der beiden Gerichte dann zu bejahen, wenn und soweit - wie vorliegend durch den Beschwerdeführer \\- die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof führen hierfür an, der autonom geregelte Bereich der Religionsgesellschaften sei nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belege (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 13 f.>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; BVerfGE 72, 278 \u003C289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476\u002F94 -, Rn. 28 ff.). \n\n32\\. Nach dieser Rechtsprechung kann daher mit der Behauptung, eine Entscheidung der Religionsgesellschaft verstoße gegen eine Rechtsposition, die das staatliche Recht vermittle, um staatlichen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. BVerwGE 153, 282 \u003C287 Rn. 18>). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dabei jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg - wie hier - erfolglos ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C148 f. Rn. 27>; BGHZ, 154, 306 \u003C311 ff.>). Die Prüfung durch die staatlichen Gerichte sei dann darauf beschränkt, ob die Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar seien (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 14>; 153, 282 \u003C288 Rn. 20>; BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C313>). \n\n33\\. bb) Voraussetzung für die Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte ist mithin ein Schutzgut der staatlichen Rechtsordnung, an das auch die Religionsgemeinschaften gebunden sind. Ein solches Schutzgut bilden die hier betroffenen Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. \n\n34\\. Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; vgl. auch BVerfGE 42, 312 \u003C334>; 53, 366 \u003C401>), also solchen Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfGE 42, 312 \u003C334>; auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 10). Zu den für alle geltenden Gesetzen gehört demnach auch die Datenschutz-Grundverordnung, deren Verpflichtungen auch die Kirchen und die Religionsgemeinschaften unterliegen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 2; Hoeren, ZD 2023, S. 199 \u003C201>; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n35\\. Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt das kirchliche Datenschutzrecht dabei nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm bereits nach seinem Wortlaut nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird (vgl. hierzu auch unter anderem Łukańko, in: Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 91 Rn. 10; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). Diese Öffnungsklausel bindet das kirchliche Datenschutzrecht also an das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung und eröffnet auf Grundlage dieses Vergleichs mit dem staatlichen Recht eine staatliche Überprüfung kirchlicher Datenschutzpraktiken (vgl. hierzu Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n36\\. Auch wenn die Anforderungen an das kirchliche Datenschutzrecht und ihre Datenschutzaufsicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts über die Spielräume hinausgehen dürften, die den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehen, dürfen die kirchlichen Regelungen nicht zu einer solchen Absenkung des Datenschutzes führen, dass sie von grundlegenden Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung abweichen (vgl. hierzu Gola, in: Gola\u002FHeckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 91 Rn. 6). Die Regelungsbefugnis der Religionsgemeinschaften erfährt daher auf dem Gebiet des Datenschutzrechts durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung inhaltliche Einschränkungen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 14; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n37\\. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt gerade an den (gerichtlichen) Rechtsschutz hohe Anforderungen. Sie gibt Betroffenen ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) und gegen Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter (Art. 79 DSGVO). Auch bei der im Ausgangsverfahren beklagten D GmbH handelt es sich um eine Verantwortliche im Sinne dieser Vorschrift, gegen die eine Datenauskunftsklage gerichtet werden kann. \n\n38\\. Die für die gerichtliche Kontrolle des kirchlichen Datenschutzrechts zuständigen Kirchengerichte dürfen deshalb den Rechtsschutzstandard der Datenschutz-Grundverordnung - auch bei der Auslegung des Verfahrensrechts - nicht unterschreiten (vgl. hierzu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 12 ff.). In Hinblick auf etwaige strukturelle Abweichungen in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, wie die hier im Streit stehende Beschränkung der anwaltlichen Vertretung vor den Kirchengerichten auf Kirchenmitglieder, ist mithin die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der in Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel aufgeworfen. Geht es aber um die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht, stellt sich dementsprechend auch die Frage nach der Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen die hier angegriffenen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte, soweit sie den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten in einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen haben. \n\n39\\. cc) Der materielle Prüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte wird dabei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beschränkt (vgl. Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; Eibach, in: Spiecker gen. Döhmann\u002FBretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, E 5.1.0 Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland \\- Einführung -, Rn. 33 f.; Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2\\. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Vorzunehmen ist in diesem Zusammenhang eine Abwägung, die ein angemessenes Verhältnis herstellt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den hiermit kollidierenden Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 53, 366 \u003C400 f.>; 70, 138 \u003C167>; 72, 278 \u003C289>). \n\n40\\. Der Prüfungsmaßstab staatlicher Kontrolle ist dabei umso zurückhaltender, je näher der streitgegenständliche Akt der Religionsgesellschaft zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts steht. Ob Rechtsstreitigkeiten aus dem materiellen Datenschutzrecht zu diesem Kernbereich gehören, ist fraglich (vgl. dazu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Indes dürften die kirchenrechtlichen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften fallen (vgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Urteil vom 29. April 2014 - 5 A 1385\u002F12 -, juris, Rn. 42) mit der Folge, dass Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO für das Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung kommen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). Ob dies allerdings auch im Bereich der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche, deren Schutz (auch) durch staatliches Recht gewährleistet wird und deren Gehalt damit über den rein innerkirchlichen Bereich hinausweist, der Fall ist, bedürfte näherer Prüfung. \n\n41\\. c) Der Beschwerdeführer hat sich mit den im Vorangegangenen aufgeworfenen Fragen an keiner Stelle auseinandergesetzt. Es fehlt Vortrag dazu, aus welchem Grund er das \\- seiner Ansicht nach - verfassungs- und datenschutzrechtlich zu beanstandende Vorgehen in Hinblick auf seine Zulassung als Prozessvertreter nach Erschöpfung des kirchengerichtlichen Rechtswegs nicht vor den staatlichen Gerichten angegriffen hat. \n\n42\\. Der Beschwerdeführer hätte sich zu einem vertieften Vortrag vor allem deshalb veranlasst sehen müssen, weil er an mehreren Stellen selbst anführt, die staatliche Rechtsordnung, in Gestalt der Gewährleistungen des Verfassungsrechts und der Datenschutz-Grundverordnung, sei durch die angegriffenen kirchengerichtlichen Entscheidungen berührt. Dabei hat er auch die Frage des mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringenden Schutzniveaus des kirchlichen Datenschutzrechts aufgeworfen. Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zur Klärung gestellte Frage geht nun gerade dahin, ob es mit staatlichem Recht (ausgehend von Art. 91 Abs. 1 DSGVO) vereinbar sein kann, dass sich Betroffene bei Anwendbarkeit des kirchengerichtlichen Datenschutzrechts vor den hierfür zuständigen Kirchengerichten nur durch Anwälte vertreten lassen können, die Kirchenmitglied sind und somit unter Umständen nicht durch jene Anwälte, die sie ursprünglich für ihr datenschutzrechtliches Rechtsschutzbegehren mandatiert haben. \n\n43\\. Für die angerufenen staatlichen Gerichte würde sich die Frage stellen, ob die Autonomie der Religionsgemeinschaften in Bezug auf das kirchengerichtliche Verfahrensrecht auch bei einer Betroffenheit von datenschutzrechtlichen Belangen die Einschränkung der anwaltlichen Vertretung durch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD umfasst mit der Folge, dass der Beschwerdeführer keinen Vertretungsanspruch aus Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO herleiten könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). \n\n44\\. Umgekehrt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die gerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der verfahrensrechtliche Vorbehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGG.EKD mit Blick auf die Rechtsschutzgarantien der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst ist und somit das kirchliche Datenschutzrecht in dieser Hinsicht entgegen Art. 91 DSGVO nicht mehr im Einklang mit den Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung steht. \n\n45\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n46\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.422Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"4003","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464002501","ecli-de-neuris-kvre464002501","1 BvR 2317\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens \\- Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. November 2025 (Az. 28 Gs 940 Js 37536\u002F25 (4257\u002F25)) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - ausgesetzt.\n\n2\\. Dem Amtsgericht Oldenburg wird die Wiederholung inhaltsgleicher Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a StPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - untersagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind ermittlungsrichterliche Beschlüsse, die Telekommunikationsdiensteanbieterinnen dazu verpflichten, alle Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten dritten, mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und auszuwerten, sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerinnen sind Konzernunternehmen eines Telekommunikationsdiensteanbieters. Das Amtsgericht hat gegenüber den Beschwerdeführerinnen \"die Überwachung und Aufzeichnung der inländischen Domain-Name-System-Anfragen über die von [den Beschwerdeführerinnen] bereitgestellten Netzwerkinfrastrukturen zu dem Serversystem mit dem Namen […] mit der […] nebst Übermittlung der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten\" für die Dauer von etwas mehr als einem Monat angeordnet. Es hat die Maßnahme auf § 100a Abs. 1 StPO und § 100e StPO gestützt und dabei abstrakt den Tatverdacht gegen die beschuldigte Person wiedergegeben. Eine weitere Begründung enthielt der den Beschwerdeführerinnen zugestellte Beschluss nicht. \n\n3\\. Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde eingelegt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Überwachungsanordnung hat das Landgericht als unzulässig verworfen und dabei auf einen Vermerk in der Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschwerdeberechtigt. Sie hätten als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen die angeordnete Maßnahme umzusetzen und keiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Anordnung noch zweimal inhaltsgleich für je einen weiteren Monat wiederholt, wogegen die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. \n\n## II.\n\n5\\. 1\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nur durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Insbesondere liege schon keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Domain Name System-Server-Anfragen vor, was die Beschwerdeführerinnen als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen auch im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig hätten rügen dürfen. \n\n6\\. 2\\. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Beschwerdeführerinnen das Ziel, der Staatsanwaltschaft eine Vollziehung der amtsgerichtlichen Anordnungsbeschlüsse sowie die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln zu untersagen und dem Amtsgericht den Erlass weiterer gleichartiger Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. \n\n7\\. 3\\. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n8\\. 4\\. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft lag der Kammer vor. \n\n## III.\n\n9\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 \u003C106 Rn. 11>; 143, 65 \u003C87 Rn. 35>; stRspr). \n\n11\\. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 \u003C186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 \u003C111>; stRspr). \n\n12\\. 2\\. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet. \n\n13\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Verfahrensstand weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind mindestens offen. \n\n14\\. b) Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. \n\n15\\. aa) Dabei ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerinnen - dem das Niedersächsische Justizministerium nicht entgegengetreten ist - davon auszugehen, dass die amtsgerichtliche Anordnung so umzusetzen wäre, dass die Beschwerdeführerinnen mit erheblichem organisatorischen und personellen Aufwand ihre DNS-Server-Systeme dergestalt anpassen müssten, dass sie alle an diese gerichteten Anfragen der Anschlüsse ihrer etwa 40 Millionen Kundinnen und Kunden inhaltlich daraufhin auswerten würden, ob sie die Adresse des inkriminierten Servers abfragen. Die so isolierten Anfragen müssten sie dann mit eventuell vorhandenen Bestandsdaten der betroffenen Kundinnen und Kunden an die Ermittlungsbehörden weitergeben. Dabei gehen die Beschwerdeführerinnen von durchschnittlich etwa 5 Millionen betroffenen DNS-Server-Anfragen in der Sekunde und damit rund 12,96 Billionen Anfragen im Anordnungszeitraum von einem Monat aus. Die große Zahl beruht darauf, dass das Domain Name System ein System ist, mit dem alle Internet-Nutzenden etwa Websites des World Wide Webs aufrufen, aber auch E-Mails versenden oder automatisierte Anfragen an Server über das Internet stellen. Wollen Internet-Nutzende beispielsweise manuell oder automatisiert eine Website aufrufen und deren Inhalte einsehen, eine E-Mail versenden oder Inhalte eines Servers über das Internet herunterladen, benötigen sie die IP-Adresse des Servers der Website, des E-Mail-Servers oder des Servers mit den herunterzuladenden Inhalten. In der Regel sind diese aus Nummernkombinationen bestehenden IP-Adressen den Internet-Nutzenden aber nicht bekannt, zudem können sie sich ändern oder für verschiedene Länder aus Effizienzgründen unterschiedlich sein. Stattdessen sind die Namen oder \"Domains\" der Websites bekannt und tendenziell länger gleichbleibend (z.B. \"www.bundesverfassungsgericht.de\"). Geben Internet-Nutzende diesen Namen in ihren Web-Browser ein, senden sie eine E-Mail an \"xxx@bundesverfassungsgericht.de\" oder haben eine Einstellung in ihrem System, die regelmäßig automatisiert Anfragen an den Server stellt (etwa ein automatisierter Download neuer Entscheidungen), fragen die Geräte im Hintergrund und vollautomatisch beim DNS-Dienst ihres Telekommunikationsdiensteanbieters an, welche IP-Adresse für ihr Land mit der Domain verknüpft ist. Der DNS-Dienst besteht aus mehreren Servern, die ein möglichst aktuelles Verzeichnis aller Domains und der für sie hinterlegten IP-Adressen haben. Diese Server melden ebenfalls automatisch und im Hintergrund den Geräten der Internet-Nutzenden die der Domain zugeordnete IP-Adresse. Die Geräte können dann eine direkte Verbindung zu dieser IP-Adresse aufbauen und beispielsweise die Inhalte der Website abrufen. In der Sache handelt es sich bei einem DNS-Dienst um eine Art automatisiertes Telefonbuch des Internets. Es ist davon auszugehen, dass große Teile der heutigen Internetnutzung nur durch DNS-Dienste möglich sind. Die Beschwerdeführerinnen tragen - vom Niedersächsischen Justizministerium unwidersprochen - vor, dass die angeordnete Überwachungsmaßnahme neuartig ist und so in der Vergangenheit nicht angeordnet wurde. \n\n16\\. bb) Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht und wäre die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich, wären die Beschwerdeführerinnen unabhängig von etwaigen Zwangsgeldern nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO i.V.m. § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet, die angeordneten Überwachungsmaßnahmen umzusetzen. Dafür müssten sie nicht nur erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand betreiben. Sie hätten auch einen irreversiblen Reputationsverlust zu befürchten, weil sie eine später als verfassungswidrig erkannte Anordnung umgesetzt hätten. Aufgrund der Neuartigkeit der angeordneten Maßnahme wäre von einer kritischen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit, Medien und der betroffenen Kundinnen und Kunden auszugehen. Hinzu kommen die jedenfalls massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861\u002F93 -, juris, Rn. 37, 40, 43; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50\u002F22 -, Rn. 46 ff. und vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654\u002F22 -, Rn. 26 ff.). \n\n17\\. cc) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, könnten die Anfragen an den DNS-Server der Beschwerdeführerinnen nicht überwacht werden. Damit entfiele die Möglichkeit, dass DNS-Anfragen zum inkriminierten Server aufgezeichnet und nebst der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten an die Ermittlungsbehörden übermittelt werden. Diese könnten entsprechende Informationen nicht zum Zweck der Verfolgung verwenden. Wird bereits die Anordnung der Überwachung einstweilen außer Vollzug gesetzt, wäre darüber hinaus die Möglichkeit einer nachträglichen Auswertung versperrt. Die Ermittlungsbehörden müssten daher bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuwarten, bevor sie die laufende Anordnung vom 5. November 2025 vollziehen oder einen inhaltsgleichen Beschluss auf Grundlage von § 100a StPO erwirken könnten. In der Zwischenzeit wären sie auf die ihnen zur Verfügung stehenden hergebrachten Ermittlungsmethoden - insbesondere auch andere Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung - beschränkt. \n\n18\\. dd) In der Abwägung dieser Folgen überwiegen die auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigenden Nachteile. Zwar stünde den Ermittlungsbehörden mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Überwachung des DNS-Servers als Mittel zur Aufklärung der von ihnen verfolgten Straftaten nicht zur Verfügung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die hier konkret verfolgten Delikte besonders schwer wögen oder die Ermittlung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden nicht ebenso erfolgsversprechend sein könnte. Auch sonst ist ein hohes Strafverfolgungsinteresse, das gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen könnte weder den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen noch liegt es auf der Hand. Auch das Niedersächsische Justizministerium hat insoweit nichts vorgebracht. Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, die einer Kenntnisnahme ihrer privaten oder beruflichen Kontakte ausgesetzt wären, ohne entsprechende Verdachtsmomente geliefert zu haben (vgl. auch BVerfGE 93, 181 \u003C191>). Das gilt hier umso mehr, da die betroffenen Kundinnen und Kunden aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz gegen die angegriffene Anordnung haben dürften und auch ihre spätere Benachrichtigung angesichts ihrer schieren Zahl praktisch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 4 und 5 StPO). Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme und der Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes hinge daher insbesondere von der Detailliertheit der Medienberichterstattung über die DNS-Server-Überwachung ab. \n\n19\\. c) Die einstweilige Anordnung war gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG i.V.m.§ 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für zukünftige inhaltsgleiche Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a Abs. 1 StPO auszusprechen, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs und des bevorstehenden Endes des Anordnungszeitraums der letzten amtsgerichtlichen Anordnung am 5. Dezember 2025 mit weiteren inhaltsgleichen Anordnungen zu rechnen ist, für die die oben genannten Erwägungen ebenfalls gelten. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens - Folgenabwägung","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:59.307Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"5706","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465182601","ecli-de-neuris-kvre465182601","1 BvR 177\u002F23","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; 124, 300 \u003C318> m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; BVerfGK 9, 62 \u003C70> jeweils m.w.N.). \n\n2\\. 2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>) nicht betroffen sein. \n\n3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.572Z",20]