[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-extradition-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":50,"limit":51},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},427,"extradition-de","Extradition","DE","2026-07-08T22:47:18.667Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},3,{"min":18,"max":19},"2026-02-09T00:00:00.000Z","2026-02-26T00:00:00.000Z",[],[22,33,41],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2917","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464852601","ecli-de-neuris-kvre464852601","2 BvR 364\u002F26","#  BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2026 - 2 BvR 364\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.\n\nDie Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.","Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien","jurionline_de","","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.854Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":37,"summary":38,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":39,"updatedAt":40},"2918","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465372601","ecli-de-neuris-kvre465372601","#  BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2026 - 2 BvR 364\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, begehrt die einstweilige Untersagung seiner Überstellung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. \n\n2\\. Die am 27. Februar 2026 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung vom 26. Februar 2026 wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG wie folgt begründet: \n\n3\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>; 132, 195 \u003C232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; 140, 225 \u003C226 f. Rn. 7>; 154, 1 \u003C10 Rn. 25> \\- Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 126, 158 \u003C168>; 129, 284 \u003C298>; 132, 195 \u003C232 f.Rn. 87>; 154, 1 \u003C10 Rn. 25>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. \n\n5\\. a) Die zeitgleich erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2026 und vom 19. Februar 2026 richtet, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. \n\n6\\. Es bedarf weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2026, der die Überstellung für zulässig erklärte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Beschwerdeführer in Rumänien erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße beachtet hat (vgl. BVerfGE 156, 182 \u003C200 ff. Rn. 42 ff.> \\- Rumänien II; EuGH, 25.07.2018, Minister for Justice and Equality \u003CMängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216\u002F18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Generalstaatsanwaltschaft \u003CHaftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220\u002F18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Dorobantu, 15.10.2019, C-128\u002F18, EU:C:2019:857, Rn. 47). So wird zu klären sein, ob das Oberlandesgericht seinen Aufklärungspflichten gerecht geworden ist, indem es aus der verfahrensübergreifend eingeholten Zusicherung vom 29. April 2024 abgeleitet hat, den Beschwerdeführer würden in Rumänien keine Haftbedingungen erwarten, die gegen Art. 4 GRCh verstoßen könnten. Hier bedarf es der näheren Überprüfung, ob das Oberlandesgericht eine hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen hat, auf deren Grundlage es von der Belastbarkeit dieser Zusicherung ausgehen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828\u002F19 -, Rn. 52; EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, 17.01.2012, Nr. 8139\u002F09, §§ 187 ff.; BVerfGE 156, 182 \u003C207 Rn. 56>). Insbesondere der Zeitablauf seit Erteilung sowie die verfahrensübergreifende, allgemeine Fassung der Zusicherung, die weder eine Einzelperson noch Haftanstalten spezifiziert, werden unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren, mit dem dieser auf allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien auch nach dem 29. April 2024 hingewiesen hat, einzustellen sein. \n\n7\\. b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer an die rumänischen Behörden übergeben würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern. \n\n8\\. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49\u002F24 -, Rn. 62). \n\n9\\. 3\\. Mit seinem Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft hat der Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; 162, 358 \u003C365 Rn. 25> \\- Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen - eA; BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28\u002F15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29\u002F15 -, Rn. 2; stRspr). Eine Verletzung beschwerdefähiger Rechte ist diesbezüglich nicht substantiiert dargetan, sodass die Entscheidung über die Auslieferungshaft von der einstweiligen Anordnung unberührt bleibt.","Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Erteilung einer verfahrensübergreifenden Zusicherung der rumänischen Behörden zu Haftbedingungen aus dem Jahr 2024 - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:11.923Z",{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":46,"summary":47,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":48,"updatedAt":49},"3136","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464682601","ecli-de-neuris-kvre464682601","2 BvR 143\u002F26","#  Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea - zu den Aufklärungspflichten der Fachgerichte bzgl der Haftraumgröße im Zielstaat einer Auslieferung - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. \n\n2\\. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Korea zur Strafverfolgung. \n\n3\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n4\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n5\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen. \n\n6\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, diesen in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht könnte seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums verletzt haben. Die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung deuten darauf hin, dass die Kriterien für die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen mit Blick auf den verfügbaren Raum in einer Gemeinschaftszelle (vgl. BVerfGE 156, 182 \u003C203 ff. Rn. 48 ff.> \\- Rumänien II) auf die hier in Aussicht gestellte Einzelzelle übertragen wurden, obwohl zwischen beiden Unterbringungsarten zu unterscheiden gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 908\u002F21 -, Rn. 36). Davon ausgehend, wäre vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufzuklären gewesen, ob die zugesicherte Fläche unter Abzug der Sanitärvorrichtungen berechnet worden ist, um die Raumverhältnisse in der Einzelzelle und die sonstigen Haftbedingungen der verfassungsrechtlich geforderten Gesamtwürdigung zu unterziehen und dabei den unterschiedlichen Raumbedarf bei Einzel- und bei Gruppenunterbringung angemessen zu berücksichtigen. \n\n7\\. b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die koreanischen Behörden übergeben werden, zumal ein Übergabetermin nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht vereinbart worden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern. \n\n8\\. 3\\. Die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.","Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea - zu den Aufklärungspflichten der Fachgerichte bzgl der Haftraumgröße im Zielstaat einer Auslieferung - Folgenabwägung","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.226Z",1,20]