[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-immigration-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":109},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},433,"immigration-law-de","Immigration Law","DE","2026-07-08T22:50:58.901Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},8,{"min":18,"max":19},"2025-04-28T00:00:00.000Z","2026-04-17T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"116010","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen","§ 415 ff.",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"116011","§ 58 ff.",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"116015","Grundgesetz","Art. 104 Abs.\n                  2",[34,45,55,65,74,82,90,100],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2426","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465362601","ecli-de-neuris-kvre465362601","2 BvQ 26\u002F26","#  Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung \\- insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet. \n\n2\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n3\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden. \n\n5\\. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n6\\. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird. \n\n7\\. Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien. \n\n8\\. Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.541Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"3836","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464092501","ecli-de-neuris-kvre464092501","2 BvR 1511\u002F25","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 \\- OVG 6 S 47\u002F25 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. Die Sache wird insoweit aufgehoben.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, die Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 umgehend zu bescheiden.\n\nZur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.\n\n2\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F OVG 6 S 47\u002F25 - wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Gegenwärtig halten sie sich in (…) in Pakistan auf und werden dort von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt. Der Beschwerdeführer zu 2. war in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Richter am Supreme Court tätig. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seine Ehefrau, die Beschwerdeführenden zu 3. bis 6. sind gemeinsame Kinder. \n\n2\\. 2\\. Im Dezember 2022 nahm das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Beschwerdeführenden in das Programm \"Überbrückungsliste\" auf. Das Programm umfasste die Erklärung von Aufnahmen nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus politischen Gründen und setzte die humanitäre \"Menschenrechtsliste\" fort, die im August 2021 geschlossen worden war. Die \"Überbrückungsliste\" diente dabei der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms, das die damals neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 beschlossen hatte. Auf der \"Überbrückungsliste\" standen unter anderem Personen aus dem Justizsektor, deren besondere Gefährdung auf ihre Tätigkeit vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zurückzuführen ist. Der Personenkreis unterscheidet sich von dem Programm \"Ortskräfteverfahren\", welches Personen betrifft, die für die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet haben. \n\n3\\. Die GIZ informierte die Beschwerdeführenden per E-Mail vom 14. Dezember 2022, dass das BMI ihre Aufnahme erklärt habe. Die Aufnahmeerklärungen seien die Basis für nachfolgende Anträge auf Erteilung deutscher Visa. Die Visa müssten bei einer deutschen Botschaft in einem dritten Staat (z.B. Pakistan oder Iran) beantragt werden. Die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland und könne keine Ratschläge für das Aufnahmeverfahren erteilen. \n\n4\\. Die Beschwerdeführenden beantragten am 2. Februar 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Pakistan) die Erteilung von Visa. Über diese Visaanträge ist bislang nicht entschieden worden. \n\n5\\. Am 24. Januar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführenden zu 1. bis 3. durchgeführt, die Sicherheitsbedenken nach sich zogen. \n\n6\\. Im Mai 2025 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahmeprogramme betreffend Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung aus. \n\n7\\. 3\\. Am 19. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihnen Visa zu erteilen. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach. \n\n8\\. 4\\. Das Auswärtige Amt teilte dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2025 fernmündlich mit, dass die Sicherheitsüberprüfung nunmehr abgeschlossen sei, keine Sicherheitsbedenken gegenüber den Beschwerdeführenden (mehr) bestünden und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. \n\n9\\. 5\\. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208\u002F25 V - verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung, den Beschwerdeführenden Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 Satz 2 AufenthG. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der Visa. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Sicherheitsbedenken bestünden ausdrücklich nicht mehr. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Sie könnten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Afghanistan nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten. \n\n10\\. 6\\. Mit angefochtenem Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47\u002F25 - gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland statt und lehnte den Antrag auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der Visa ab. Aus der nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärten Aufnahmebereitschaft folge kein Visumanspruch. Anders als bei einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage sei die Erklärung der Aufnahmebereitschaft kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittle. § 22 Satz 2 AufenthG diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes sei. Die Mitteilung der Aufnahme durch E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 habe am innerbehördlichen Charakter der Erklärung nichts geändert. Selbst wenn man der Aufnahmeerklärung rechtliche Wirkung beimäße, führe das nicht zum Erfolg der Anträge. Es sei noch nicht absehbar, ob die Aufnahmeerklärung aufrecht erhalten bleibe. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bliebe es zudem, wenn man der Aufnahmeerklärung einen subjektiv-rechtlichen Gehalt beimesse. Die Aussetzung des Programms \"Überbrückungsliste\" sei ermessensfehlerfrei. Da schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht habe. \n\n11\\. 7\\. Die am 10. September 2025 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F 6 S 47\u002F25 - zurück. \n\nII.\n\n12\\. Die Beschwerdeführenden haben am 29. September 2025 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 und vom 23. September 2025 erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie machen eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit einem Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht sei den aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden gesteigerten Anforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerecht geworden, weil es grundrechtliche Belange nicht geprüft habe. Die Aufnahmeerklärung der Bundesregierung sei ein Verwaltungsakt und bindend. Ihr Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung sei geschützt. Die unbefristete Aussetzung der Aufnahme komme deren Aufhebung gleich. Indem die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt, die Beschwerdeführenden zur Ausreise nach Pakistan sowie zum Betreiben des Visumverfahrens angeleitet und diese seit zweieinhalb Jahren in einer Unterkunft der GIZ untergebracht habe, habe sie für den Schutz und das Wohlergehen der Beschwerdeführenden in einem solchen Maße Verantwortung übernommen, dass daraus eine grundrechtliche Schutzpflicht erwachse. Ihnen drohten bei einer Auslieferung von Pakistan nach Afghanistan und an die Taliban Misshandlungen, Folter und Tod. Im Vertrauen auf die Zusage hätten sie ihr Hab und Gut verkauft, um die Ausreise und die Visaverfahren zu finanzieren. \n\nIII.\n\n14\\. Das Auswärtige Amt und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n\n15\\. Das Auswärtige Amt hat vorgetragen, dass die Aufnahmen im Rahmen des sogenannten Überbrückungsprogramms im Jahr 2022 ihm gegenüber behördenintern vom BMI erklärt worden seien. Von Mai 2021 bis zum Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung am 7. Mai 2025 seien 7.561 Afghaninnen und Afghanen im Überbrückungsprogramm nach Deutschland aufgenommen worden, 590 befänden sich in der Unterstützung in Pakistan (Stand: 24. November 2025). \n\n16\\. Für die Visavorgänge im Rahmen aller Aufnahmeverfahren aus Afghanistan sei seit Sommer 2023 ausschließlich die Botschaft in Islamabad (Pakistan) zuständig. Für die Dauer des Ausreiseverfahrens habe die Bundesregierung für alle Aufnahmeverfahren einen Dienstleister mit der Unterbringung und Unterstützung der aufzunehmenden Personen in Islamabad beauftragt. Für die Personen des Überbrückungsprogramms liege hierzu ein Auftrag des Auswärtigen Amts vor. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot der Bundesregierung. Die durchschnittliche Dauer im Ausreiseverfahren betrage aktuell 14,6 Monate. Personen der sogenannten Menschenrechtsliste hielten sich durchschnittlich 14 Monate in Pakistan auf, Personen des sogenannten Überbrückungsprogramms durchschnittlich 15,1 Monate. In jedem Stadium des Verfahrens könnten Erkenntnisse auftreten, die dazu führen könnten, dass das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme der jeweiligen Person erlösche. \n\n17\\. Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien hätten im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan werde dies derzeit umgesetzt. Die Verfahren befänden sich in der Abwicklung. Die aktuelle Lage in Pakistan setze diesem Prozess eine zeitliche Grenze. In einer \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" von September 2025 hätten die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten. Dabei habe die Bundesregierung entschieden, den Schwerpunkt zunächst auf das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und das Ortskräfteverfahren zu legen. \n\n18\\. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n# B.\n\n19\\. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025 dergestalt rügen, dass die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 unterblieben ist, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (II.). \n\n## I.\n\n20\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im tenorierten Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im tenorierten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. \n\n21\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerden sind im tenorierten Umfang zulässig. Insbesondere droht den Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein möglicherweise endgültiger Rechtsverlust, der durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb ihnen das Abwarten einer - alsbald nicht zu erwartenden - verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C340>; 77, 381 \u003C401 f.>). \n\n22\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge entschieden hat. \n\n23\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 25, 352 \u003C365>; 51, 176 \u003C185>; 54, 39 \u003C40 f.>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 40, 272 \u003C274 f.>; 77, 275 \u003C284>). Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 \u003C369 f.>). Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989\u002F95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553\u002F01 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497\u002F03 -, Rn. 55; BVerfGK 10, 509 \u003C513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476\u002F16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 2181\u002F20 -, Rn. 21). \n\n24\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. \n\n25\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Beschwerdeführenden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, abgelehnt. Da das BMI im Jahr 2022 nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme - wenn auch nunmehr ausgesetzt - erklärt hatte und das Auswärtige Amt im Juli 2025 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass keine Sicherheitsbedenken (mehr) bestehen und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei (S. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025; vgl. auch S. 4 f. des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025), hätte das Oberverwaltungsgericht hier nicht stehenbleiben dürfen. Es hätte in einem nächsten Schritt prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung (d.h. \"Beantwortung\") ihrer Visaanträge vom 2. Februar 2023 glaubhaft gemacht haben. \n\n26\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Vornahmeantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, für die ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, in aller Regel ein Bescheidungsbegehren als \"Minus\" enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris, Rn. 13; für Visumanträge: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 9). Die hier in Rede stehende Visumentscheidung ergeht unter Ausübung eines solchen exekutiven Spielraums. \n\n27\\. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts räumt § 22 Satz 2 AufenthG der Antragsgegnerin ein weites politisches Ermessen ein (S. 5 f. des Beschlusses vom 28. August 2025; vgl. auch zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwGE 141, 151 \u003C151 f. Rn. 10, 12> sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, BTDrucks 15\u002F420, S. 77 \u003Czu § 22 AufenthG>; Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990, BTDrucks 11\u002F6321, S. 66 \u003Czu § 30 Abs. 1 AuslG>). An dem Charakter der Visumentscheidung als Entscheidung mit exekutivem Spielraum ändert die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Exekutive nichts, nach der die Aufnahmeerklärung und damit die Ausübung des Spielraums durch das BMI erfolgt und das Visumverfahren im Übrigen durch das Auswärtige Amt (hier: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad) geführt wird, welches die materiellen Voraussetzungen der Visumerteilung prüft. Aus der maßgeblichen Perspektive des gerichtlichen Verfahrens ist die zur Ausübung des exekutiven Spielraums berufene Bundesrepublik Deutschland Trägerin beider Behörden (vgl. Kluckert\u002FVogt, in: Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6\\. Aufl. 2025, § 65 Rn. 156; Kolber\u002FSamel, in: Bergmann\u002FDienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6 Rn. 98; Stahmann\u002FSchild, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6 Rn. 66). \n\n28\\. Ein Bescheidungsanspruch kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 6 S 81\u002F25 -, juris, Rn. 7 und vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16\u002F22 -, juris, Rn. 28). Das gilt auch, wenn - mangels behördlicher Entscheidung - in der Hauptsache eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt wird (vgl. zu dieser Konstellation BVerwGE 162, 331). Auch in dieser Situation kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der Verpflichtung zur Bescheidung liegende Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, wenn dem Rechtsschutzsuchenden - wie hier - irreversible schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und hieraus eine besondere Dringlichkeit erwächst, hinter die etwaige Gründe für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung zurücktreten müssen (vgl. § 75 Satz 2 und 3 VwGO; BVerfGE 35, 382 \u003C402>; 46, 166 \u003C179>; 65, 1 \u003C70>; 67, 43 \u003C58>; 69, 315 \u003C363>; 79, 69 \u003C74>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406\u002F16 u.a. -, Rn. 9 ff.). \n\n29\\. bb) Die Beschwerdeführenden haben durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche. \n\n30\\. Die Beschwerdeführenden haben Visaanträge gestellt (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG), über die durch die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe von § 5 und § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG zu entscheiden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Ein Visum, das vor der Einreise bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt wird, benötigt - neben der Erfüllung der allgemeinen (vgl. § 5 AufenthG) und speziellen, sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergebenden Erteilungsvoraussetzungen - grundsätzlich nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. An die Stelle dieser Zustimmung tritt bei Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG funktional die Aufnahmeerklärung des BMI: Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise das Visum zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. \n\n31\\. Die im vorliegenden Fall \"ausgesetzte\" und damit offene Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses gemäß § 22 Satz 2 AufenthG hat zwar für sich genommen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. so auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4\u002F24 -, juris, Rn. 27, 32 ff.). Die Aufnahmeerklärung ist aber vom Visumverfahren zu unterscheiden. Hinsichtlich des Visumverfahrens haben die Beschwerdeführenden schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer förmlich gestellten, vom Aufenthaltsgesetz als solche vorgesehenen Visaanträge nach § 5, § 6 Abs. 3, § 81 Abs. 1 AufenthG. Denn das Aufenthaltsgesetz geht von der Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung aus (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 83 Abs. 1 AufenthG). Der Zugang zu diesem Rechtsmittel würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2025 - 2 BvR 442\u002F23 -, Rn. 16). \n\n32\\. cc) Einem Bescheidungsanspruch der Beschwerdeführenden stehen keine zureichenden Gründe für die Verzögerung des Visumverfahrens (vgl. § 75 Satz 3 VwGO) entgegen. \n\n33\\. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der Visaverfahren ist zu gewärtigen, dass die Sicherheitsüberprüfung der Beschwerdeführenden abgeschlossen ist. Offen ist nur, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin bejaht oder verneint wird. Die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG mag nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allgemeine \"Aussetzung\" eines Aufnahmeprogramms (siehe hier: Befragung der Bundesregierung vom 21. Mai 2025, Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, 6. Sitzung, Plenarprotokoll S. 413 f.) verliert als hinreichender Grund für die Verzögerung individueller Verfahren aber mit zunehmender Dringlichkeit der Bescheidung für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden an Gewicht. \n\n34\\. Hinsichtlich der individuellen Dringlichkeit einer Bescheidung für die Beschwerdeführenden sind neben den psychischen und physischen Belastungen ihrer Situation in Pakistan insbesondere die zunehmende Gefahr der Abschiebung mit der etwaigen Folge erhöhter Zugriffsmöglichkeiten der Taliban zu berücksichtigen. Inzwischen ist es afghanischen Staatsangehörigen nahezu unmöglich, pakistanische Visa zu erhalten und sich damit legal und frei im Land zu bewegen. Nach der \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen. Es bestehen daher Anhaltspunkte für eine ab dem Ablauf dieser Frist gesteigerte Gefahr der Abschiebung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan. Die Beschwerdeführenden haben vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang ihrer Visaverfahren zu erlangen. \n\n35\\. 3\\. Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es in Bezug auf das Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Niveau des Schutzes der Beschwerdeführenden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren aufrechterhält. \n\n36\\. 4\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im tenorierten Umfang aufzuheben; der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird damit gegenstandslos. Angesichts der besonderen Dringlichkeit für die Beschwerdeführenden würde es der Besonderheit des Falles nicht entsprechen, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erneuter Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn bei Anwendung der verfassungsrechtlichen Kriterien besteht kein Spielraum mehr für die richterliche Entscheidung; vielmehr muss der einstweilige Rechtsschutzantrag, soweit er sich auf die Bescheidung der Visaanträge als solche bezieht, in vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht könnte daher insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. zu dieser Konstellation bereits BVerfGE 35, 202 \u003C244>; 79, 69 \u003C79>; zur abschließenden Entscheidung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht siehe auch BVerfGE 6, 386 \u003C389>; 13, 331 \u003C355>; 19, 101 \u003C103 f.>; 21, 160 \u003C163>). Für das weitere Verfahren einschließlich der Vollstreckung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts gleich. Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n## II.\n\n37\\. Im Übrigen - das heißt soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Visa verneint hat - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig. \n\n38\\. 1\\. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Verletzung einer (extraterritorialen) Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Wahrung des aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatzes materieller Subsidiarität nicht dargetan ist. \n\n39\\. a) Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62>; 129, 78 \u003C93>). Dieser Grundsatz schlägt sich in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62 f.>; 129, 78 \u003C93>). Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde allerdings nicht darlegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat (BVerfGE 112, 50 \u003C61>). Etwas anderes kann aber in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 71, 305 \u003C336>; 74, 69 \u003C74 f.>; 74, 102 \u003C114>; 112, 50 \u003C62>). \n\n40\\. b) Die Beschwerdeführenden haben erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe zu ihren Gunsten bestehende, unmittelbar verfassungsrechtliche, extraterritorial wirkende Schutzpflichten verletzt, woraus für sie Ansprüche auf Erteilung von Visa folgten. Hierzu berufen sie sich insbesondere auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz) und auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2025 (- 2 BvR 508\u002F21 - Drohneneinsatz Ramstein). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch weder auf, dass sie die Fachgerichte mit diesen Überlegungen zu etwaigen verfassungsunmittelbaren Visaansprüchen aufgrund extraterritorialer Schutzpflichten befasst haben, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Das wäre geboten gewesen, weil die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die behauptete \"Garantenstellung\" \\- einen Anspruch auf ein konkretes Verwaltungshandeln (hier: Visumerteilung) unmittelbar aus der Verfassung ableiten, für den bislang keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe bestehen. \n\n41\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt ferner nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die materielle Substantiierung. \n\n42\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 \u003C60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; stRspr). \n\n43\\. b) Eine Verletzung grundrechtlich geschützten Vertrauens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist danach nicht dargelegt, soweit die Beschwerdeführenden der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 22 Satz 2 AufenthG und seiner Würdigung der E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 entgegentreten und dabei lediglich einfachrechtliche Kritik ohne hinreichenden Verfassungsbezug äußern. \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufnahmeerklärung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert und damit der Sache nach eine förmliche Vertrauensgrundlage verneint, weil die Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG keine Außenwirkung habe, woran auch die Mitteilung der GIZ in der E-Mail vom 14. Dezember 2022, das BMI habe die Bereitschaft zur Aufnahme erklärt, nichts geändert habe. Die Beschwerdeführenden tragen vor, die (derzeit suspendierten) Aufnahmeerklärungen müssten entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. § 133, § 157 BGB) als Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angesehen werden, die nur unter den Voraussetzungen der § 48, § 49 VwVfG aufgehoben werden dürften. Damit halten sie der angefochtenen Entscheidung lediglich ihr von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis von § 22 Satz 2 AufenthG sowie der konkreten Aufnahmeerklärung entgegen. \n\n45\\. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Reichweite grundrechtlichen Vertrauensschutzes verkannt hat. Sie machen geltend, ihr Vertrauen in die Aufnahmeerklärung sei - unabhängig von deren einfachrechtlichem Rechtscharakter - verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützt. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, ein Vertrauen der Beschwerdeführenden sei enttäuscht, mithin: es sei ihnen etwas Versprochenes, auf das sie hätten vertrauen dürfen und auf das sie vertraut hätten, genommen worden. Die Beschwerdeführenden setzen dabei die erfolgte \"Aussetzung\" der Aufnahmeerklärung mit deren \"Aufhebung\" gleich und setzen sich schon nicht damit auseinander, dass ihre lediglich suspendierten Aufnahmeerklärungen bislang keineswegs zurückgenommen wurden. Anders als Personen, deren Aufnahme endgültig abgelehnt wurde, erhalten die Beschwerdeführenden gegenwärtig weiterhin Schutz und Obhut durch die GIZ. Bei ihrem weiteren Einwand, die unbefristete Aussetzung \"wirke\" wegen ihrer erheblichen Dauer wie eine Aufhebung, lassen die Beschwerdeführenden außer Acht, dass sie in Gestalt der Untätigkeitsklage selbst ein prozessuales Instrument haben, um das Visumverfahren zu beschleunigen. \n\n46\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n47\\. 1\\. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n48\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführenden sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG), weil ihr Rechtsschutzbegehren nur zum Teil erfolgreich war.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.635Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"5343","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462932501","ecli-de-neuris-kvre462932501","2 BvR 885\u002F25","2025-08-05T00:00:00.000Z","#  Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise \\- Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n2\\. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 \u003C255>). \n\n3\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde erscheint - trotz bestehender Bedenken - weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Denn möglicherweise haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst und - auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern - berücksichtigt. Ohne Relevanz in diesem Zusammenhang sind hingegen sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst zunächst und offensichtlich versehentlich im Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG in Verbindung gebracht worden ist, als auch die Frage, wie die behaupteten Aktivitäten der Eltern für die Vereinigung Samidoun zu bewerten sind. \n\n4\\. 3\\. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch die fortdauernde Verweigerung der Einreise wird der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von noch nicht einmal zwei Jahren erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt, während sein Aufenthalt in Deutschland auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern begrenzt wäre.","Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise - Folgenabwägung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:16.576Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":63,"updatedAt":73},"5350","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462972501","ecli-de-neuris-kvre462972501","2 BvR 2051\u002F22","2025-08-04T00:00:00.000Z","#  Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung \n\n## Tenor\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen die Verlängerung der Abschiebungshaft des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde. \n\n2\\. 1\\. Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C113>). \n\n3\\. 2\\. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Auslagenerstattung anzuordnen. \n\n4\\. a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 \u003C89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 \u003C154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 \u003C264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie sein Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>; 133, 37 \u003C38 f. Rn. 2>). \n\n5\\. b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. \n\n6\\. Denn vorliegend hat das Landgericht nach Erlass des angefochtenen Beschlusses noch mit zwei weiteren Beschlüssen jeweils über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2022 entschieden. Ob es sich dabei darüber im Klaren war, über dieselbe bereits (mehrfach) befunden zu haben, wird aus den Entscheidungen nicht deutlich. In der jüngsten Entscheidung vom 6. März 2023 aber ist es den Einwänden des Beschwerdeführers im Wesentlichen gefolgt, hat die durch das Amtsgericht angeordnete Haftverlängerung mit den Erwägungen der Verfassungsbeschwerde für rechtswidrig gehalten und im Sinne des Beschwerdeführers einen Rechtsverstoß festgestellt. Damit hat es \\- auf prozessual fragwürdigem Wege, aber im Ergebnis doch unzweifelhaft - zu erkennen gegeben, dass es das Anliegen des Beschwerdeführers letztlich selbst für berechtigt erachtet hat.","Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung","2026-07-10T22:10:17.135Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":63,"updatedAt":81},"5352","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463002501","ecli-de-neuris-kvre463002501","2 BvR 329\u002F22","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Amtsgericht Ingolstadt verletzt durch seinen Beschluss vom 20. Dezember 2021 \\- 1 XIV 225\u002F20 - das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz.\n\n2\\. Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. Januar 2022 - 22 T 3049\u002F21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz.\n\n3\\. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt und des Landgerichts Ingolstadt werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\\. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die slowakische Beschwerdeführerin hielt sich mit Unterbrechungen seit 1997 im Bundesgebiet auf. Nachdem sie mehrfach straffällig geworden war, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2018 in Bezug auf ihre Person der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügG\u002FEU festgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2019 erstmals in die Slowakei abgeschoben. Sie reiste im Januar 2020 erneut in das Bundesgebiet ein. \n\n2\\. 2\\. Unter dem 30. Juli 2020 teilte das Landesamt für Asyl und Rückführungen dem Landratsamt (Ausländerbehörde) mit, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei unter Begleitung durch Beamte der Bundespolizei am 3. September 2020 möglich sei. Die Ausländerbehörde fragte am 13. August 2020 bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt die Reservierung eines Haftplatzes für die Beschwerdeführerin ab 25. August bis 3. September 2020 an. Die Haftanstalt bestätigte am selben Tag die Reservierung des Haftplatzes. \n\n3\\. 3\\. Ausweislich eines undatierten Telefonvermerks in der Akte des Amtsgerichts Wunsiedel, der mit dem Titel \"Abschiebehaft für Frau (…)\" überschrieben ist, vereinbarte die zuständige Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde vor dem oder am 13. August 2020 mit dem Haftrichter am Amtsgericht einen \"Termin\" für den 25. August 2020, 10:30 Uhr. Der Richter verfügte für diesen Termin sogleich die Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Slowakisch, welche am 13. August 2020 erfolgte. \n\n4\\. 4\\. Am 18. August 2020 übermittelte die Ausländerbehörde ein Transport-Ersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin an die Polizeiinspektion und teilte mit, ein \"Hafttermin\" sei für den 25. August 2020 um 11 Uhr bei dem Amtsgericht terminiert; eine Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Ausländerbehörde werde voraussichtlich am gleichen Tag um 9 Uhr erfolgen. \n\n5\\. 5\\. Unter dem 19. August 2020, Zugang beim Amtsgericht am 20. August 2020, beantragte die Ausländerbehörde bei dem Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft gegen die Beschwerdeführerin. \n\n6\\. 6\\. Die Beschwerdeführerin wurde zu unbekannter Uhrzeit am 25. August 2020 anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen und dem Haftrichter am Amtsgericht vorgeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift befand sich die Beschwerdeführerin, die von dem Haftrichter zwischen 11:05 Uhr und 11:17 Uhr persönlich angehört wurde, \"zurzeit im Polizeigewahrsam bei der Polizeiinspektion Wunsiedel\". \n\n7\\. 7\\. Mit Beschluss vom 25. August 2020, der um 11:15 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben wurde, ordnete das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 3. September 2020 an. Die Beschwerdeführerin wurde in die Haftanstalt verbracht. \n\n8\\. 8\\. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25\\. August 2020 erfolglos blieb, wurde am 3. September 2020 in die Slowakei abgeschoben. \n\n9\\. 9\\. Unter dem 20. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin am 25. August 2020 bis zum Erlass des die Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom selben Tage rechtswidrig gewesen sei. Denn die Festnahme sei geplant erfolgt, ohne dass zuvor die erforderliche richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei. \n\n10\\. 10\\. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 erließ das nunmehr zuständige Amtsgericht Ingolstadt in Bezug auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin einen \"Nichtabhilfebeschluss\". Zur Begründung verwies es auf die Gründe des Beschlusses vom 25. August 2020. Es sei nicht ersichtlich, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin geplant gewesen sei. Zudem sei im Falle einer Festnahme, die keine Inhaftierung darstelle, keine vorherige, richterliche Anordnung nötig. \n\n11\\. 11\\. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 stellte das Landgericht Ingolstadt fest, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme unzulässig sei. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz kenne keinen Feststellungsantrag gegen freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Die Festnahme der Beschwerdeführerin sei als kurzfristiger, von vornherein im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs als vorübergehend gedachter Eingriff nicht als Freiheitsentziehung, sondern lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. Grundsätzlich habe die Ausländerbehörde die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung vor der Festnahme des betroffenen Ausländers zu beantragen. Entsprechend habe im vorliegenden Fall die Behörde unter dem 19. August 2020 einen Haftantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Festnahme noch am selben Tag dem Haftrichter vorgeführt worden, sodass Defizite im Verfahrensgang nicht zu erkennen seien. Zudem lasse Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG eine behördliche Ingewahrsamnahme bei unverzüglicher Nachholung einer richterlichen Entscheidung zu. \n\n## II.\n\n12\\. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. \n\n13\\. 1\\. Sie wendet sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2021 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2022. \n\n14\\. 2\\. Zur Begründung führt sie aus, Amts- und Landgericht hätten sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. \n\n15\\. a) Das Amtsgericht habe, indem es ihren Feststellungsantrag als Beschwerde gegen den Haft anordnenden Beschluss vom 25. August 2020 angesehen und insofern eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen habe, ihren tatsächlichen Antrag nicht geprüft und damit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen. Auch das Landgericht habe die Gewährleistung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verkannt und ihr mangels Anwendung der Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG eine inhaltliche Entscheidung über ihr Feststellungsbegehren verwehrt. \n\n16\\. b) Amts- und Landgericht hätten sie zudem in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzt. Denn die Gerichte hätten missachtet, dass es sich bei ihrer Festnahme am 25. August 2020 um eine im Voraus geplante Maßnahme gehandelt habe. Dies werde durch den Umstand, dass der Antrag auf Anordnung der Haft mehrere Tage vor dem geplanten Zugriff gestellt worden sei, verdeutlicht. Demnach habe es noch vor dem Zugriff eines richterlichen Beschlusses bedurft. \n\n## III.\n\n17\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und das Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte der Beschwerdeführerin und die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n## IV.\n\n18\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts der Beschwerdeführerin \\- namentlich ihres Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - angezeigt. \n\n19\\. Amts- und Landgericht haben das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (dazu unter 1.) in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 (dazu unter 2.) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (dazu unter 3.) verletzt, indem sie ihr eine Sachentscheidung über ihren Antrag auf Feststellung, dass die behördliche Ingewahrsamnahme bis zum Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war, verwehrt haben (dazu unter 4.) und indem sie davon ausgingen, die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin habe ohne vorherige richterliche Entscheidung ergehen können (dazu unter 5.). \n\n20\\. 1\\. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als \"unverletzlich\". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 29, 312 \u003C316>; 65, 317 \u003C322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene, tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 96, 10 \u003C21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 \u003C26>; 105, 239 \u003C247>). \n\n21\\. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 105, 239 \u003C248>). \n\n22\\. 2\\. Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff.>). \n\n23\\. Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine *vorherige* richterliche Anordnung, sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2022 - 2 BvR 2247\u002F19 -, Rn. 25). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen durch Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzt ist, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 \u003C317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C321>). \"Unverzüglich\" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein widerständiges Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249>). \n\n24\\. 3\\. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>; 104, 220 \u003C231>). Danach besteht nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern der Bürger hat einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 37, 150 \u003C153>; stRspr). \n\n25\\. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 37, 132 \u003C141 ff.>; 49, 244 \u003C248 ff.>; 53, 352 \u003C356>; 79, 80 \u003C84 f.>; 84, 366 \u003C369 f.>). Daraus folgt auch, dass er bei der Auslegung einschränkender Normen und allgemeiner Zulässigkeitsanforderungen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 74, 228 \u003C234>; 77, 275 \u003C284>; 112, 185 \u003C208>). \n\n26\\. Mit der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, die schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, ist - wie sich aus den in § 62 Abs. 3 bis 3b AufenthG angeführten Haftgründen ergibt - notwendig die an das zurechenbare Verhalten des Ausländers anknüpfende Feststellung verbunden, der Betroffene werde ohne die Inhaftierung seine Abschiebung wesentlich erschweren oder vereiteln oder er werde versuchen unterzutauchen. Die Haftanordnung ist damit auch geeignet, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Besteht hiernach bei Freiheitsentziehungen durch Haft zur Sicherung der Abschiebung ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei Beantwortung der Frage nach der Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags beziehungsweise nach dem Vorliegen eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beachten. Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es nämlich zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C191>; 49, 252 \u003C258>; 63, 77 \u003C79>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; stRspr). Ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechts betroffen ist, darf nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern. \n\n27\\. 4\\. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben haben Amts- und Landgericht den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verkürzt, indem sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2020 so ausgelegt haben, dass die gebotene Sachprüfung unterblieb. \n\n28\\. a) Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG richtet sich das Verfahren in aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungssachen nach §§ 415 ff. FamFG. Der Rechtsschutz nach dem FamFG gilt nicht nur für *richterliche* Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Die Regelung des § 428 Abs. 2 FamFG sieht vor, dass auch über die Anfechtung *behördlicher* Maßnahmen der Freiheitsentziehung im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des FamFG - mithin gemäß §§ 58 ff. FamFG - zu entscheiden ist. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung stellt einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar, über den neben der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gesondert zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224\u002F12 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2021 - 2 BvR 2470\u002F17 -, Rn. 29). \n\n29\\. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes tragen § 428 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 FamFG Rechnung, indem die Beschwerde auch dann für statthaft erklärt wird, wenn sich die freiheitsentziehende (behördliche) Maßnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Von § 62 FamFG erfasst werden zudem Fälle, in denen die Erledigung der behördlichen Ingewahrsamnahme bereits vor Antragstellung eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6\\. Oktober 2011 - V ZB 314\u002F10 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48\u002F12 -, juris, Rn. 13). \n\n30\\. b) Das Amtsgericht hat die dargestellten fachrechtlichen Normen nicht auf eine mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbare Weise angewandt. \n\n31\\. Mit der Gewährleistung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar ist zunächst, dass das Amtsgericht in Bezug auf den Feststellungsantrag einen bloßen \"Nichtabhilfebeschluss\" erließ und zur Begründung \"auf den angefochtenen Beschluss\" - also den Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 25. August 2020 - verwies. Es sah damit den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin aus bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbaren, sachfremden Gründen und damit auf willkürliche Weise wohl als (weitere) gegen den Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 25. August 2020 gerichtete Beschwerde an. Damit offenbarte es, dass es den Verfahrensgegenstand - trotz des eindeutig formulierten Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin - nicht richtig einzuordnen vermochte, und verkürzte, weil die Prüfung des tatsächlich gestellten Antrags unterblieb, auf diese Weise den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin. \n\n32\\. c) Auch das Landgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Ingewahrsamnahme als unzulässig erachtet hat. \n\n33\\. aa) Das Landgericht kam ohne hinreichende tatsächliche Prüfung und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu der Annahme, die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin habe eine bloße Freiheitsbeschränkung dargestellt. Jedoch fehlte es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu, wann genau und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin festgenommen wurde, sodass dem Gericht eine Einordnung ihrer Ingewahrsamnahme als bloße Freiheits *beschränkung* mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht möglich war. Dies lag auch darin begründet, dass es die Ausländerbehörde unterlassen hatte, in der Ausländerakte zu dokumentieren, wann genau und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin festgenommen wurde. Dadurch hatte die Behörde ihrerseits der allen staatlichen Stellen obliegenden, sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Dokumentationspflicht, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 118, 168 \u003C208>), nicht genügt. \n\n34\\. bb) Im Übrigen wäre es, selbst wenn man die Perspektive des Landgerichts, wonach die Ingewahrsamnahme lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellte, einnähme, geboten gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin eine inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Unabhängig davon, als welche Art des Eingriffs in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Ingewahrsamnahme zu werten war, hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit beantragt. \n\n35\\. Das Landgericht war der Ansicht, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Freiheitsbeschränkung kenne das FamFG nicht. Tatsächlich sieht das Fachrecht mit § 428 Abs. 2 FamFG lediglich die Möglichkeit vor, die behördliche Freiheits *entziehung* nach FamFG überprüfen zu lassen. Die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG stellt eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 a.E. VwGO zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar (Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 1; Günter, in: Hahne\u002FSchlögel\u002FSchlünder, BeckOK FamFG, § 428 Rn. 4 \u003CJuni 2025>; Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 428 Rn. 7). Weil in Bezug auf behördliche Freiheits *beschränkungen* keine abdrängende Sonderzuweisung besteht, sind zur Entscheidung über derartige Anträge die Verwaltungsgerichte berufen. Das Landgericht hätte daher ausgehend von seiner Tatsachenannahme, dass (nur) eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, konsequenterweise den Antrag nach § 17a Abs. 2 GVG - von Amts wegen - an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen müssen. \n\n36\\. Denn es läuft dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwider, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von unterschiedlichen Rechtswegen auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 \u003C21 f.>). Diesen Schwierigkeiten ist von Verfassungs wegen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. § 17a GVG). Die Fachgerichte müssen die Gewährung von Rechtsschutz bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2014 - 1 BvR 2271\u002F14 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705\u002F15 -, Rn. 18). Stattdessen führte das Landgericht schlicht aus, dass kein \"Anlass für eine richterliche Entscheidung\" bestehe. Den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist damit nicht genügt worden. \n\n37\\. 5\\. Die Annahme von Amts- und Landgericht, das Verfahren \"lasse keine Defizite erkennen\" und die Beschwerdeführerin habe am 25. August 2020 ohne vorherige richterliche Entscheidung festgenommen werden dürfen, weil sie jedenfalls im Nachgang zeitnah dem Haftrichter vorgeführt worden sei, widerspricht den Gewährleistungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. \n\n38\\. a) Ob der Zweck der Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung nicht erreicht werden kann und daher die Freiheitsentziehung im Einklang mit Art. 104 Abs. 2 GG ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche Anordnung erfolgen darf, bestimmt sich danach, ab wann die Ausländerbehörde eine Haftanordnung frühestmöglich hätte erwirken können. Maßgeblich ist, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet worden wäre, wenn die Ausländerbehörde sogleich eine richterliche Entscheidung beantragt hätte und diese zeitnah ergangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 2367\u002F07 -, Rn. 19). Umgekehrt wird der Richtervorbehalt nicht ausgelöst, wenn und solange unklar ist, ob die Abschiebungs- und Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2022 - 2 BvR 2247\u002F19 -, Rn. 26). \n\n39\\. b) Für die Frage, ob der Zweck der Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung nicht erreicht werden kann und daher die Freiheitsentziehung ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt, in dem erstmals alle für eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung erforderlichen Informationen vorliegen, abzustellen. Daraus folgt, dass von der Ausländerbehörde konkret geplante Freiheitsentziehungen regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen und Vollzugsbeamte der Polizei, die von der Ausländerbehörde darum ersucht worden sind, einen Ausländer im Wege der Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen, sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass eine richterliche Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden habe können. \n\n40\\. Anders liegt der Fall, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer untertaucht und infolgedessen für die zu diesem Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde nicht mehr greifbar ist. Dann dürfte unklar sein, ob später die Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen und welche Behörde gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme zuständig sein wird; eine Festnahme im Falle des Aufgreifens des betroffenen Ausländers könnte lediglich ab-strakt geplant werden, wenn weder Aufgriffsort noch -zeitpunkt abgeschätzt werden können. Ein untergetauchter, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann daher zum Zwecke des Verbringens vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 18 f.). \n\n41\\. c) Gemessen hieran haben Amts- und Landgericht verkannt, dass die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin ohne vorherigen richterlichen Beschluss gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verstieß. \n\n42\\. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine richterliche Entscheidung noch vor der Festnahme der Beschwerdeführerin herbeigeführt werden konnte, war hier spätestens der 19. August 2020. Spätestens an diesem Tag lagen der Ausländerbehörde alle eine mögliche Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin betreffenden Informationen vor. Denn nachdem der Ausländerbehörde von dem Landesamt für Asyl und Rückführungen am 30. Juli 2020 mitgeteilt worden war, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 3. September 2020 geplant sei, begann die Ausländerbehörde mit den Vorbereitungen der Maßnahme, reservierte für die Beschwerdeführerin einen Haftplatz in der Haftanstalt, informierte vor dem oder am 13. August 2020 das Amtsgericht über die geplante Beantragung von Sicherungshaft und vereinbarte zu diesem Zweck auch einen \"Termin\" am Amtsgericht für den 25. August 2020. Schließlich stellte die Ausländerbehörde unter dem 19. August 2020 einen Haftantrag beim Amtsgericht. \n\n43\\. bb) Warum das Amtsgericht, bei dem der Antrag der Ausländerbehörde am 20. August 2020 einging, vor der geplanten Festnahme der Beschwerdeführerin am 25. August 2020 keinen Beschluss erließ, ist von den Fachgerichten weder aufgeklärt worden noch sonst erkennbar. Eine richterliche Entscheidung über den Haftantrag wäre vor der Festnahme der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ohne dass dadurch der Zweck der Haft gefährdet worden wäre. Das Amtsgericht hätte die vorläufige Freiheitsentziehung nach § 427 Abs. 3 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung anordnen und bei Bestehen der Gefahr, dass durch die Kenntnis der Beschwerdeführerin von ihrer geplanten Inhaftierung eine Festnahme verunmöglicht werden könnte, von der vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen können. Auch eine Mitteilung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin hätte nach § 431 Satz 1 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FamFG zunächst unterbleiben können, sodass die Beschwerdeführerin von der geplanten Festnahme keine Kenntnis erlangt hätte. \n\n44\\. Nachdem bis zum Morgen des 25. August 2020 kein haftrichterlicher Beschluss vorlag, durfte die Ausländerbehörde die Polizeibediensteten nicht darum ersuchen, die Beschwerdeführerin im Wege der Amtshilfe festzunehmen. Es lag, nachdem die Ausländerbehörde bereits etwa zehn Tage vor der Festnahme der Beschwerdeführerin mit konkreten Vorbereitungen für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin begonnen hatte, im maßgeblichen Zeitpunkt kein Fall von Gefahr im Verzug vor, der eine behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin ohne vorherigen richterlichen Beschluss gestattet hätte. \n\n45\\. cc) Die behördliche Festnahme der Beschwerdeführerin verletzte diese auch dann in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG, wenn sie, wie von Ausländerbehörde und Gerichten behauptet, zeitnah vor den Haftrichter verbracht worden sein sollte. Der Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, der einem Machtmissbrauch durch die Exekutive vorbeugen soll (vgl. Leibholz\u002Fvon Mangoldt, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge, Band 1, 1951, S. 747 f.), ist streng auszulegen. Eine behördliche Fest- oder Ingewahrsamnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss darf ausschließlich bei Vorliegen von Gefahr im Verzug, wenn also die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung den Zweck der Haft vereiteln würde, erfolgen. \n\n## V.\n\n46\\. 1\\. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2021 und der Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2022 sind aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n47\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>).","Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-10T22:10:17.345Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":87,"summary":88,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":63,"updatedAt":89},"5353","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463622501","ecli-de-neuris-kvre463622501","2 BvR 330\u002F22","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Festnahme vor Anordnung von Abschiebungshaft - zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts bzgl der Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verletzt durch seinen Beschluss vom 1. Juli 2020 \\- 934 XIV 1357\u002F19 B - das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, soweit darin der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird.\n\n2\\. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2022 - 2-29 T 140\u002F20 \\- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, soweit darin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2020 zurückgewiesen wird.\n\n3\\. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n5\\. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n6\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Der eritreische Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 (Dublin-III-VO) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien an. \n\n2\\. 2\\. Nach fünf gescheiterten Überstellungsversuchen wurde der Beschwerdeführer am Morgen des 5. April 2019, einem Freitag, in Gewahrsam genommen. Ein Abschiebungsversuch am selben Tag gegen 12:30 Uhr scheiterte am Widerstand des Beschwerdeführers. \n\n3\\. 3\\. Noch am 5. April 2019 ordnete das Regierungspräsidium Kassel gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Ingewahrsamnahme nach Art. 8 Abs. 3 lit. f und Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU (Aufnahmerichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2008\u002F15\u002FEG (Rückführungsrichtlinie) an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde beabsichtigt, einen Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft \"unverzüglich zu stellen\". Der Beschwerdeführer müsse zur Sicherung der Haftbeantragung vorläufig in Gewahrsam genommen werden, denn es bestehe Fluchtgefahr. Eine \"richterliche Entscheidung über die Anordnung (vorläufiger) Sicherungshaft\" könne vor der Vorführung und Anhörung vor dem Haftrichter nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht werde der Beschwerdeführer dem Haftrichter am 6. April 2019, einem Samstag, vorgeführt. \n\n4\\. 4\\. Auf einen Haftantrag des Regierungspräsidiums hin ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. April 2019 gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG a.F. an bis einschließlich 17. Mai 2019. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Voraussetzungen der Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. n Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 15 Satz 1, § 2 Abs. 14 Nr. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. lägen vor, denn es bestehe Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit bereits seiner Überstellung nach Italien entzogen. \n\n5\\. 5\\. Unter dem 17. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 5. April 2019 ab 15 Uhr bis zum Erlass des Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. April 2019 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Zugleich beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. \n\n6\\. 6\\. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wies das Amtsgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers und den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zurück. Die behördliche Ingewahrsamnahme auf Grundlage von § 62 Abs. 5 AufenthG sei rechtmäßig gewesen. Auch sei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung eingeholt worden. Am Amtsgericht habe am 5\\. April 2019, einem Freitag, die Antragstellung nur innerhalb der Geschäftszeit, also bis 15 Uhr, erfolgen können. \n\n7\\. 7\\. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Januar 2022 zurück. Die vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von § 62 Abs. 5 AufenthG sei rechtmäßig erfolgt. Es habe ein dringender Verdacht bestanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. vorlagen, und eine richterliche Entscheidung habe nicht vor der Ingewahrsamnahme eingeholt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden. \n\nII.\n\n8\\. Der Beschwerdeführer hat am 21. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. \n\n9\\. 1\\. Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 und den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2022. \n\n10\\. 2\\. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Amts- und Landgericht hätten verkannt, dass es zum Zeitpunkt der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers an einer - nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beschränkung der Freiheit der Person vorgeschriebenen \\- Ermächtigungsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes gefehlt habe. Die Festnahme am 5. April 2019 habe dazu gedient, seine Vorführung vor den Richter zur Anordnung von Überstellungshaft zu sichern. Die von dem Regierungspräsidium genutzte Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 5 AufenthG ermächtige nicht zu einer behördlichen Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Dublin-Überstellungshaft. \n\n11\\. 3\\. Zudem hätten Amts- und Landgericht ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Denn die Gerichte hätten die Frage, ob der Beschwerdeführer *unverzüglich* vor den Haftrichter geführt wurde, nicht ausreichend untersucht und damit den Gewährleistungsgehalt von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt. Weder Amts-, noch Landgericht hätten aufgeklärt, warum der Haftantrag nicht noch am 5. April 2019 gestellt worden sei. \n\n12\\. 4\\. Indem Amts- und Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hätten, hätten sie ihn zudem in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. \n\nIII.\n\n13\\. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat und das Regierungspräsidium Kassel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\nIV.\n\n14\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seinen Feststellungsantrag zurückweisenden Teil des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 und gegen den die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022 richtet. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.). \n\n15\\. 1\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückweisenden Teil des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 wendet sowie gegen den die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. \n\n16\\. Die angegriffenen Teile der Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 (dazu unter a)) und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG (dazu unter b)). \n\n17\\. a) Amts- und Landgericht haben den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Person verletzt. \n\n18\\. aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als \"unverletzlich\". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 29, 312 \u003C316>; 32, 87 \u003C92>; 65, 317 \u003C322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene, tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 96, 10 \u003C21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 \u003C26>). \n\n19\\. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 58, 208 \u003C220>). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>; 29, 183 \u003C195>; 58, 208 \u003C220>). Freiheitsbeschränkungen bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 \u003C119>; 29, 183 \u003C195>), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt. Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322 f.>; 96, 68 \u003C97>). \n\n20\\. bb) Aus der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die formalen Garantien in Art. 104 Abs. 2 GG, ist zu entnehmen, dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt. Der Gesetzgeber hat Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C195 f.>). Ebenso wie aus diesem Grunde Gewohnheitsrecht als \"gesetzliche Grundlage\" ausscheidet, gilt dies auch für die analoge Heranziehung von Normen. Denn diese sind nach der Intention des Gesetzgebers zur Zeit ihres Erlasses nicht auf die Fälle gerichtet gewesen, auf die sie durch Analogie angewendet werden sollen. Nur der Gesetzgeber aber soll nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C195 f.>; 83, 24 \u003C31 f.>; BVerfGK 6, 119 \u003C124>). Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C196> m.w.N.). \n\n21\\. cc) Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Person. Denn die Gerichte haben verkannt, dass die behördliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage eines den Anforderungen aus Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden, förmlichen Gesetzes erfolgte. \n\n22\\. (1) Zunächst stellen die Vorschriften der Art. 8 Abs. 3 lit. f, Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU (Aufnahmerichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Richtlinie 2008\u002F15\u002FEG (Rückführungsrichtlinie), auf die sich das Regierungspräsidium in seiner \"Anordnung der vorläufigen Gewahrsamnahme\" vom 5. April 2019 stützte, keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Freiheitsbeschränkung dar. \n\n23\\. Zwar können Regelungen in EU-Richtlinien in bestimmten Fällen - wenn Mitgliedstaaten die entsprechende Regelung nicht fristgerecht umgesetzt haben und soweit die fragliche Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist - unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Staat und Einzelnem entfalten. Allerdings vermag die unmittelbare Anwendung von Regelungen aus einer EU-Richtlinie nur Rechte des Einzelnen zu begründen. Während dieser sich gegenüber dem Staat auf die für ihn günstige Vorschrift berufen kann, ist der Mitgliedstaat, der die unzureichende oder verspätete Umsetzung verantworten muss, wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert, auf Grundlage einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien-Vorschrift gegen den Einzelnen vorzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004, C-201\u002F02, ECLI:EU:C:2004:12, Rn. 56 m.w.N.; Ruffert, in: Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, Kommentar, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV, Rn. 58; vgl. BVerfGE 75, 223 \u003C237 ff.>; 85, 191 \u003C205>). Danach kommen die von dem Regierungspräsidium zitierten Vorschriften der Aufnahme- und der Rückführungsrichtlinie \\- ohne, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit ihrem Regelungsgehalt bedürfte \\- nicht als Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in Betracht. \n\n24\\. (2) Auch als das Regierungspräsidium ausweislich des an das Amtsgericht gerichteten Haftantrags vom 6. April 2019 davon ausging, der Beschwerdeführer befinde sich \"aufgrund Anordnung nach § 62 Abs. 5 AufenthG\" in vorläufigem Gewahrsam, bezog es sich nicht auf eine taugliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n25\\. (a) Die Auslegung der Form und Verfahren der Freiheitsentziehung regelnden Vorschriften des einfachen Rechts obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Dies gilt trotz des Umstands, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhebt. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, anstelle der Fachgerichte den Regelungsgehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung, über deren Inhalt und Reichweite Meinungsverschiedenheiten bestehen, im Einzelnen verbindlich festzustellen. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es auch in diesem Bereich vorrangig Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 418 \u003C420>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322>). \n\n26\\. (b) Zunächst schied eine *unmittelbare* Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Dublin-Überstellungshaft aus (vgl. LG Halle, Beschluss vom 20. August 2019 - 1 T 167\u002F19 -, juris, Rn. 14 ff.; LG Braunschweig, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 8 T 594\u002F19 -, juris, Rn. 20 ff.; LG Osnabrück, Beschluss vom 12. November 2019 \\- 11 T 360\u002F19 -, juris, Rn. 14 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 23. November 2021 - 329 T 33\u002F18 -, juris, Rn. 18). Denn die Vorschrift des § 62 Abs. 5 AufenthG diente und dient ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich dazu, durch eine vorläufige Ingewahrsamnahme die richterliche Anordnung der *Sicherungshaft* im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vorzubereiten. \n\n27\\. Indes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers am 5. April 2019 geklärt, dass für die Zwecke der Anordnung der Dublin-Überstellungshaft nicht auf die in § 62 Abs. 3 AufenthG a.F. normierten Haftgründe der Sicherungshaft zurückgegriffen werden konnte. Denn die Voraussetzungen für die Überstellungshaft in Verfahren nach der Dublin-III-VO waren zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers abschließend in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. n Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG a.F. geregelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21\u002F16 -, juris, Rn. 4; vgl. Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BTDrucks 18\u002F4097, S. 25; vgl. Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 169). \n\n28\\. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt für die Inhaftierung der zu überstellenden Person eine *erhebliche* Fluchtgefahr voraus. Nach Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO ist eine derartige, erhebliche Fluchtgefahr gegeben, wenn Gründe vorliegen, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die danach objektiv gesetzlich festzulegenden Kriterien bleiben dem nationalen Gesetzgeber überlassen (vgl. Bumiller, in: Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 415 Rn. 15). \n\n29\\. Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO abschließend in § 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG a.F. normiert hatte, war für die Anordnung der Überstellungshaft ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. normierten Haftgründe der Sicherungshaft ebenso ausgeschlossen, wie die Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Überstellungshaft. \n\n30\\. (c) Eine *analoge* Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers zur Sicherung der Überstellungshaft schied ebenso aus, da sie dem strengen Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und dem daraus folgenden Analogieverbot zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C196>; 83, 24 \u003C31 f.>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31\u002F14 -, juris, Rn. 19 f.). Bis zum Inkrafttreten von § 2 Abs. 14 Satz 3 AufenthG in der Fassung vom 15. August 2019 durch das sogenannte Geordnete-Rückkehr-Gesetz (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, vgl. BTDrucks 19\u002F10047, S. 30) fehlte es mithin an einer den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Rechtsgrundlage für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme von Asylsuchenden zur Sicherung und Vorbereitung der Überstellungshaft. Amts- und Landgericht haben dies verkannt. \n\n31\\. b) Amts- und Landgericht haben den Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen zudem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Denn dass nach der Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers eine richterliche Entscheidung wie geboten unverzüglich nachgeholt worden wäre, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen, anders als von den Gerichten angenommen, gerade nicht belegt. \n\n32\\. aa) Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. zum Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff.>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters, etwa durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, jedenfalls zur Tageszeit zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C156>; 105, 239 \u003C248>). \n\n33\\. Die Freiheitsentziehung setzt grundsätzlich eine *vorherige* richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 \u003C321>; 22, 311 \u003C317>). \n\n34\\. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 \u003C317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C321>). \"Unverzüglich\" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249> m.w.N.). Nicht vermeidbar sind etwa die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein widerständiges Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff., 156>). \n\n35\\. Die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug (absehbar) vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 \u003C33>), befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249> m.w.N.). \n\n36\\. bb) Den vorstehenden Maßstäben tragen die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht ausreichend Rechnung. \n\n37\\. Amtsgericht und Landgericht haben weder hinreichend aufgeklärt, welche Anstrengungen das Regierungspräsidium unternommen hat, um einen Richter zu erreichen, noch wurde untersucht, welche Vorkehrungen am zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main für die Erreichbarkeit eines Richters getroffen worden waren. Die im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 enthaltene Feststellung, dass nach Ende der \"Geschäftszeiten\" des zuständigen Amtsgerichts am Freitagnachmittag um 15 Uhr keine richterliche Entscheidung mehr zu erlangen gewesen sei, reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C251>). \n\n38\\. Zudem oblag es den Gerichten, bei der Prüfung, ob eine richterliche Entscheidung unverzüglich im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nachgeholt wurde, eine dem Schutzzweck des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Der Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung; er erfordert deshalb besondere Bemühungen und Vorkehrungen. Grundsätzlich muss jedenfalls die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C248>; 149, 293 \u003C333 Rn. 96>) sichergestellt werden. Die Tageszeit geht dabei über die üblichen Geschäfts- beziehungsweise Dienstzeiten der Gerichte hinaus und umfasst den Zeitraum zwischen 6 und 21 Uhr (vgl. BVerfGE 139, 245 \u003C267 f. Rn. 64> und 151, 67 \u003C89, Rn. 58> jeweils zur effektiven Durchsetzung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG). Darüber hinaus ist ein richterlicher Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C156> und 139, 245 \u003C268 Rn. 64> sowie BVerfGK 2, 176 \u003C178> und 5, 74 \u003C78> jeweils zu Art. 13 Abs. 2 GG, wonach ein nächtlicher Notdienst an den Gerichten in Abhängigkeit vom Aufkommen der nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen einzurichten ist). Ausgehend hiervon können Gerichte insbesondere in Großstädten verpflichtet sein, durch die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes die Erreichbarkeit eines Richters sicherzustellen. \n\n39\\. Ob die Gerichtsorganisation am Amtsgericht diesem verfassungsrechtlichen Gebot genügte, kann mangels entsprechender Feststellungen der Gerichte nicht überprüft werden. \n\n40\\. Die angegriffenen Entscheidungen von Amts- und Landgericht, die den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen und damit die Aufrechterhaltung des Gewahrsams ohne richterliche Entscheidung auf der Grundlage unzureichender tatsächlicher Feststellungen gebilligt haben, werden den Gewährleistungen von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls nicht gerecht. \n\n41\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 wendet und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2022, soweit durch ihn die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen. \n\n## V.\n\n42\\. 1\\. Der Beschluss des Amtsgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, soweit die gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n43\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333\u002F21 -, Rn. 67 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>).","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Festnahme vor Anordnung von Abschiebungshaft - zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts bzgl der Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-10T22:10:17.487Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"6635","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462102501","ecli-de-neuris-kvre462102501","2 BvR 280\u002F22","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug auch nach Beendigung des Freiheitsentzugs infolge Abschiebung - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch ungerechtfertigte Erledigtentscheidung in einer Maßregelvollstreckungssache - Rechtsschutzinteresse für vergangenheitsbezogene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch noch nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gem § 456a StPO \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 2022 - Ws 490\u002F21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n3\\. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n4\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der während der Fortdauerüberprüfung abgeschobene Beschwerdeführer gegen die Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde im Beschwerdeverfahren über die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde im Februar 1996 mit Urteil des Landgerichts München I von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in neun Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, ferner in jeweils einem Fall der Nötigung, der sexuellen Nötigung und der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei freigesprochen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau in den Jahren 1991 bis 1995 vielfach - auch sexuell - misshandelt. Ab 1995 zwang er sie außerdem, der Prostitution nachzugehen, wobei er sie überwachte und sämtliche Einkünfte für sich vereinnahmte. Zudem hatte er seine Schwägerin ebenfalls schwer misshandelt. \n\n3\\. Zur Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führte das sachverständig beratene Landgericht aus, dass sich aufgrund seiner wahnhaften Eifersucht und den deutlichen Merkmalen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie der Art und Zahl der Taten abzuleiten sei, dass vom Beschwerdeführer künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 9. Februar 2007 ordnete das Landgericht München I mit Urteil vom 30. Juli 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulasten des Beschwerdeführers an, die im Weiteren vollzogen wurde. \n\n4\\. 2\\. Mit Beschluss vom 29. April 2021 ordnete das Landgericht Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - (im Folgenden: Landgericht) nach Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Straubing und der Staatsanwaltschaft München I sowie nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers an, dass die Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen sei und die Unterbringung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werde. \n\n5\\. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg (im Folgenden: Oberlandesgericht) ein. \n\n6\\. 3\\. Im August 2021 erging die zuvor schon mehrfach vom Beschwerdeführer beantragte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I, von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Falle einer Abschiebung gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO abzusehen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2021 nach Rumänien abgeschoben. \n\n7\\. 4\\. Daraufhin erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, dass hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 10. Mai 2021 möglicherweise Erledigung durch prozessuale Überholung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass durch das Absehen von der weiteren Vollstreckung keine prozessuale Überholung und keine Erledigung eingetreten sei. Das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO bleibe hinter dem Rechtsschutzziel der sofortigen Beschwerde, das nach § 67e StGB in der Beendigung der Unterbringung liege, zurück. Daher sei er nach wie vor gegenwärtig und fortdauernd beschwert. Auch sprächen die Prozessökonomie und der fortbestehende tiefgreifende Grundrechtseingriff für eine Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht. Sein Rechtsschutzziel gehe über das bereits erreichte Absehen von der Vollstreckung hinaus. \n\n8\\. 5\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2022 erklärte das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers für erledigt. Es sei Erledigung durch prozessuale Überholung eingetreten. Dies führe dazu, dass das Gericht nur noch den Eintritt der Erledigung ausspreche und eine Entscheidung in der Sache über die sofortige Beschwerde nicht mehr ergehe. Der Beschwerdeführer habe sein eigenes Ziel des Absehens der weiteren Strafvollstreckung mit der Abschiebung erreicht und befinde sich in Freiheit. Sollte er erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die aktuell ausgesetzte Vollstreckung zu einer weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führen, stünden ihm zu gegebener Zeit ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Bei dieser Sachlage bestehe \"keine grundrechtsrelevante Situation, welche die Fortführung einer prozessual nicht mehr notwendigen Prüfung gebieten würde\", so das Oberlandesgericht. \n\n## II.\n\n9\\. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts in seinem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Prinzip des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie in dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in der Menschenwürde aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, im Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie in den Art. 5 und 7 der EMRK und den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta verletzt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft München I von der Vollstreckung der Fortdauer der Maßregel gemäß § 456a StPO abgesehen habe. Denn die angegriffenen Entscheidungen seien Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung und einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht. \n\n## III.\n\n10\\. 1\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Oberlandesgericht sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie die im Laufe der Zeit ergangenen Fortdauerbeschlüsse gegenwärtig nicht mehr beschwert. Er verkenne, dass der Beschluss des Landgerichts vom 29. April 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst bei unterstellter rechtsfehlerhafter Feststellung der Erledigung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die begehrte Erledigterklärung der Unterbringung. Angesichts seiner Abschiebung und der damit einhergehenden Erledigung der angegriffenen Maßnahme, könne lediglich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung festgestellt, nicht jedoch die Maßregel für erledigt erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe neben dem Umstand, dass er die Aufhebung und nicht die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse begehrt habe, auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Ein solches Feststellungsinteresse aufgrund tiefgreifendem Grundrechtseingriff liege auch nicht vor. Anders als in den typischen Fällen einer Freiheitsentziehung sei diese im Fall des Beschwerdeführers regelmäßig überprüft worden. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts, dass die Maßregel des seit über zehn Jahren in Sicherungsverwahrung untergebrachten Beschwerdeführers fortdauere, sei nicht geeignet gewesen, sein Ansehen in mehr als allenfalls geringfügigem Maße herabzusetzen. \n\n11\\. 2\\. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der oberlandesgerichtliche Beschluss das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränke sich nicht auf die zukunftsgerichtete Entscheidung über die weitere Vollstreckung, sondern enthalte zugleich eine retrospektive Kontrolle der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Trotz der Erledigung des zukunftsgerichteten Begehrens wegen mittlerweile erfolgten Absehens von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO habe das Rechtsschutzinteresse der retrospektiven Kontrolle der Freiheitsentziehung durch weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vom 29. April 2021 bis zur Abschiebung am 30. September 2021 auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts vom 29. April 2021 fortbestanden. Auch diese Kontrolle obliege zuvörderst den Fachgerichten. Der Beschwerdeführer dürfe nicht darauf verwiesen werden, effektiven Grundrechtsschutz erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern. Das Oberlandesgericht habe demnach von einer Entscheidung in der Sache nicht gänzlich absehen dürfen. \n\n12\\. 3\\. Dem Bundesverfassungsgericht hat der letzte Band des Vollstreckungshefts vorgelegen. \n\n# B.\n\n13\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt. Sie ist zu dieser Entscheidung berufen, weil die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93b Satz 1 BVerfGG). \n\n14\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen. \n\n## I.\n\n15\\. Der angegriffene oberlandesgerichtliche Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n\n16\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt hat, ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere eine prozessuale Überholung nicht entgegen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist durch seine Abschiebung nach Rumänien nicht vollständig entfallen (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C231>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in das besonders bedeutsame Freiheitsgrundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 74, 102 \u003C115>; 76, 363 \u003C381>). \n\n17\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts geltend macht. \n\n18\\. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C213>; 96, 27 \u003C39>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 \u003C343>; 83, 24 \u003C31>; 87, 48 \u003C61>; 92, 365 \u003C410>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 40, 272 \u003C274 f.>; 54, 94 \u003C96 f.>; 65, 76 \u003C90>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 \u003C98 f.>; 96, 27 \u003C39>; 104, 220 \u003C231 f.>). \n\n19\\. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit nichts mehr bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C232>). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C40>). Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C40>; 104, 220 \u003C233>). Im Bereich der Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug kommt hiernach ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung etwa bei Beendigung des Freiheitsentzugs infolge einer Abschiebung in Betracht (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C232 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292\u002F00 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). \n\n20\\. Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 \u003C92>; 65, 317 \u003C322>). Jede Inhaftierung oder Unterbringung greift in schwerwiegender Weise in dieses Recht ein. Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 128, 326 \u003C389>). Es kommt hinzu, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit, dem im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen ist, anerkanntermaßen auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert ein Rehabilitierungsinteresse. Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C234 f.>). \n\n21\\. Besteht hiernach bei Freiheitsentziehungen durch Haft oder Maßregelvollzug ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten. Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C191>; 49, 252 \u003C258>; 63, 77 \u003C79>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; stRspr). Ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechts betroffen ist, darf nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern, sofern das Prozessrecht eine weitere fachgerichtliche Instanz eröffnet (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C235 f.>). \n\n22\\. b) Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in der subjektiv-rechtlich garantierten Rechtskontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n\n23\\. Das Oberlandesgericht verweigert dem Beschwerdeführer durch die Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde wegen prozessualer Überholung nicht nur die in die Zukunft gerichtete Aufhebung der Unterbringung, sondern auch die in die Vergangenheit gerichtete Kontrolle der Freiheitsentziehung. Dabei verfängt vor allem die Begründung des Oberlandesgerichts mit Blick auf eine behauptete tiefgreifende Grundrechtsverletzung nicht. Gemäß § 311 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung einer Anordnung der Sicherungsverwahrung statthaft. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels war von dem angerufenen Fachgericht unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach genügt es für eine Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde nicht, dass sich die Fortdaueranordnung durch den Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien bis zu dessen potentieller erneuter Einreise erledigt hat. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht mit Blick auf den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung prüfen müssen, ob durch die landgerichtliche Fortdauerentscheidung der Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist. Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf verfassungsrechtliche Klärung, ob ihn die Fortdauerentscheidung und die damit verbundene bis zum 30. September 2021 fortbestandene Freiheitsentziehung in seinen Grundrechten verletzt hat (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 104, 220 \u003C231>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). Indem das Oberlandesgericht bei der Prüfung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nur in die Zukunft gerichtete Möglichkeiten rechtzeitiger Einwendungen im Fall einer erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt, sich aber nicht mit einer etwaigen Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung auseinandersetzt, verkennt es die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts. Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht, das den Unterbringungen im Maßregelvollzug innewohnt, war das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses regelmäßig - wie hier - zu bejahen und eine Prüfung einer Grundrechtsverletzung auch nach Erledigung der Maßnahme geboten. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz das Rehabilitationsinteresse für diesen Zeitraum nicht deshalb als geringfügig anzusehen, weil sich der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit in Sicherungsverwahrung befand. \n\n## II.\n\n24\\. 1\\. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 2022 - Ws 490\u002F21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n25\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG und die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug auch nach Beendigung des Freiheitsentzugs infolge Abschiebung - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch ungerechtfertigte Erledigtentscheidung in einer Maßregelvollstreckungssache - Rechtsschutzinteresse für vergangenheitsbezogene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch noch nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gem § 456a StPO","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:25.205Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":105,"summary":106,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"6751","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462232501","ecli-de-neuris-kvre462232501","2 BvR 408\u002F25","#  Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde \\- Abhilfe nach Abänderungsantrag (§ 80 Abs 7 S 2 VwGO) ohne Anerkennung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens - zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\nDie Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren und für das Hauptsacheverfahren werden verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die den Beschwerdeführern angedrohte Abschiebung nach Georgien. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Die Beschwerdeführer sind in den Jahren 2010 und 2011 geborene georgische Staatsangehörige. Sie stellten am 6. Juni 2024 in Deutschland Asylanträge, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass in Georgien ihr gewalttätiger Vater lebe. Die Mutter sei nach Italien geflohen und habe die Kinder zurückgelassen. Zum Vormund der Beschwerdeführer wurde zunächst ihre ebenfalls in Deutschland aufhältige, aber ausreisepflichtige Großmutter bestellt. \n\n3\\. 2\\. Die Asylanträge wurden mit Beschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Abschiebung nach Georgien angedroht. \n\n4\\. 3\\. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer mit Klage und Eilantrag zum Verwaltungsgericht. Den Eilantrag lehnte dieses mit angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2025 ab, weil ihnen in Georgien hinreichend Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden und der Vater sich - auch wegen der von den Beschwerdeführern erhobenen Gewaltvorwürfe - in Untersuchungshaft befinde. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer sei in Begleitung der Großmutter möglich. \n\n5\\. 4\\. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2025 erfolglos. \n\n6\\. 5\\. Am 17. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 17. Februar und 5. März 2025 und stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 erklärte die Prozessbevollmächtigte das Verfahren für erledigt, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2025 die angegriffene Entscheidung vom 17. Februar 2025 abgeändert und dem Eilantrag der Beschwerdeführer stattgegeben habe. Sie beantragte, das Land Berlin zur Erstattung der notwendigen Auslagen zu verpflichten und den Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerde- und des einstweiligen Anordnungsverfahrens festzusetzen. \n\n7\\. Aus dem Beschluss vom 25. März 2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bereits am 14. März 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 17. Februar 2025 beantragt hatten, nachdem am 10. März 2025 anstelle der Großmutter der Onkel der Beschwerdeführer zum Vormund bestellt wurde, der sich noch in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen die ablehnende Asylentscheidung befindet und deshalb über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Das Gericht sah hierin eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil eine Abschiebung der Beschwerdeführer nunmehr ohne Verstoß gegen das Kindeswohl nicht möglich sei. \n\n## II.\n\n8\\. 1\\. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C113>). \n\n9\\. 2\\. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer Auslagen bleibt ohne Erfolg. \n\n10\\. a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 \u003C89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 \u003C154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 \u003C264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>; 133, 37 \u003C38 f.>). Eine Abhilfe in diesem Sinne liegt indes nicht vor, wenn ein Gericht seine eigene Entscheidung abändert, nachdem der Beschwerdeführer durch neuen Vortrag erstmals veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO glaubhaft gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2022 - 2 BvR 1030\u002F21 -, juris, Rn. 5 und vom 11. November 2019 - 2 BvR 586\u002F19 -, juris, Rn. 4). \n\n11\\. b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. \n\n12\\. Denn vorliegend hat das Gericht zwar dem Abänderungsantrag der Beschwerdeführer abgeholfen, aber nicht, weil es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren nachträglich selbst für berechtigt erachtet hätte. Vielmehr beruhe die Entscheidung vom 25. März 2025 allein darauf, dass es zu einer im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung in der Person des Vormunds der Beschwerdeführer gekommen sei. \n\n13\\. Darüber hinaus war die Verfassungsbeschwerde, ohne dass dies eine lediglich überschlägige Beurteilung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erforderte, im Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich unzulässig, so dass trotz der Änderung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550\u002F14 -, juris, Rn. 3). Denn wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2025 ergibt, haben die Beschwerdeführer bereits am 14. März 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 17. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht beantragt, nachdem ihr Onkel mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. März 2025 zum Vormund bestellt worden war. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 17. März 2025 hatte das Verwaltungsgericht noch nicht über den bereits anhängig gemachten Abänderungsantrag entschieden. Daher war zu diesem Zeitpunkt der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), zu dem auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung oder Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gehört, um so die Beseitigung der grundrechtlichen Beschwer zu erreichen (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C185 ff.>). \n\n14\\. 3\\. Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerde- und das einstweilige Anordnungsverfahren sind unzulässig, da es hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \n\n15\\. a) Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C369>). \n\n16\\. b) Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch hier nach Abgabe der Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen mehr. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. \n\n17\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Abhilfe nach Abänderungsantrag (§ 80 Abs 7 S 2 VwGO) ohne Anerkennung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens - zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:35.980Z",20]