[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-tenancy-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":47},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},434,"tenancy-law-de","Tenancy Law","DE","2026-07-08T22:50:58.917Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-05-18T00:00:00.000Z","2025-07-21T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120659","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 573 ff.",1,[27,38],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"5547","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463022501","ecli-de-neuris-kvre463022501","1 BvR 1428\u002F24","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Wohnungsmieters gegen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung - eigentumsrechtlicher Schutz des Besitzrechts an der gemieteten Wohnung umfasst auch Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des Wohnens - allerdings hier unzureichende Beschwerdebegründung bei Anhaltspunkten für drohende Substanzverletzung der Wohnung \n\n## Tenor\n\n1\\. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mieter einer Wohnung in (…). Zuvor hatte er seit 1984 in demselben Haus eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag enthält eine Bestimmung, wonach die Vermieterin nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen kann, wenn gewichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Vermieterin ist ein Wohnungsunternehmen, deren Anteile überwiegend mittelbar von der Freien Hansestadt Bremen gehalten werden. Der Beschwerdeführer löste im April 2022 einen Brandalarm aus, nach eigenen Angaben, weil er sich auf einer Kochplatte in der Duschkabine eine Mahlzeit zubereitet und dabei über Kopfhörer so laut Musik gehört habe, dass er den Feueralarm nicht bemerkt habe. Im anlässlich des Feuerwehreinsatzes verfassten Polizeibericht vermerkten die Einsatzkräfte, die Wohnung sei in einem \"katastrophalen Zustand\". Ein Lüften der Wohnung oder andere Maßnahmen seitens der Feuerwehr seien jedoch nicht erforderlich gewesen. Nachdem die Vermieterin den Beschwerdeführer abgemahnt hatte, kündigte sie den Mietvertrag im Juni 2022 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Sie verwies unter anderem auf eine Verdreckung, Vermüllung und Zustellung der Räumlichkeiten durch den Beschwerdeführer. \n\n3\\. 2\\. Auf die Klage der Vermieterin verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Mietverhältnis sei durch außerordentliche Kündigung der Vermieterin nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet worden. Der Beschwerdeführer habe die Mietsache in erheblichem Umfang verwahrlosen lassen; auch liege ein übermäßiger Gebrauch durch Überlastung der Mietsache vor.Zwar habe eine Beschädigung der Wohnung nicht festgestellt werden können.Wegen des vernachlässigten Zustands der Wohnung sei der Eintritt eines Schadens aber signifikant wahrscheinlicher als bei vertragsgerechtem Verhalten. \n\n4\\. 3\\. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht zurück. Es könne dahinstehen, ob die aus dem Zustand der Wohnung vom Amtsgericht gezogene Schlussfolgerung einer signifikanten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ausreiche. Die Vermieterin habe das Mietverhältnis jedenfalls wirksam ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt. Als (Neben-)Pflicht aus dem Mietvertrag folge, die Mietsache mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und nur im üblichen Sinne zu bewohnen und zu benutzen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich des einzuhaltenden Maßes an Ordnung und Sauberkeit einer Wohnung aufgrund des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts eines Mieters eine erhebliche Bandbreite zuzugestehen sei, verlasse die Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer den noch üblichen Rahmen. Die Wohnung sei nach den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen so zugestellt und teilweise vermüllt gewesen, dass man einige Räume gar nicht oder nur schwer habe betreten können. Eine erhöhte Verschmutzung mit damit einhergehenden drohenden Konsequenzen für die Substanz und die hygienische Situation sei zudem dadurch gegeben, dass die Wohnung nicht mehr im erforderlichen Maß gereinigt werden könne, da hierfür die Flächen nicht begehbar und damit zum Putzen nicht erreichbar seien. \n\n5\\. 4\\. Das Urteil des Landgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22\\. April 2024 zugestellt. Am 22. Mai 2024 versuchte dieser ab 21.23 Uhr, die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen wiederholt als Telefax-Schreiben an das Gericht zu übersenden. Bis 24 Uhr gingen gleichwohl die Verfassungsbeschwerde und ein Teil der Anlagen lediglich unvollständig ein. Am 4. Juni 2024 ist die Verfassungsbeschwerde mit sämtlichen Anlagen per Post eingegangen. \n\n## II.\n\n6\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n7\\. 1\\. Die Gerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 2 und § 573 Abs. 1 BGB nicht in gebotenem Maß zwischen den Grundrechten des Beschwerdeführers einerseits und der Vermieterin andererseits abgewogen. Das Amtsgericht habe die Grundrechte des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt. Das Landgericht verkenne die Grundrechte des Beschwerdeführers. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietwohnung festgestellt. Es seien weder Feststellungen zu einer Beschädigung der Bausubstanz, etwa durch Schimmel- oder Feuchtigkeitsschäden, noch zu Verschmutzung, Geruch, Gestank, verdorbenen Lebensmitteln oder Exkrementen getroffen worden. Eine ungewöhnliche Nutzung der Wohnung begründe aber keinen vertragswidrigen Gebrauch. Die Wohnung sei verfassungsrechtlich als höchstpersönlicher Lebensraum geschützt. Es sei von der freien Persönlichkeitsentfaltung des Beschwerdeführers umfasst, wie er in seiner Wohnung seinen Besitz und sein Eigentum unterbringe. Eine besondere Gefährdung der Wohnung ergebe sich durch die in Rede stehende Nutzung nicht. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer seit 40 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in dem verfahrensgegenständlichen Haus habe. \n\n8\\. 2\\. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verfassungsbeschwerdefrist. \n\n9\\. 3\\. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 hat die Kammer eine einstweilige Anordnung erlassen und die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate ausgesetzt. Diese einstweilige Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 24. März 2025 für weitere sechs Monate wiederholt. \n\n10\\. 4\\. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Senat der Freien Hansestadt Bremen und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. \n\n11\\. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Kündigung rechtfertige sich durch den Zustand der Wohnung. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung entgegen seiner Behauptung nicht \"wohnungstypisch\" gebraucht, sondern verwahrlosen lassen. Ferner liege ein übermäßiger Gebrauch vor. \n\n12\\. b) Die Freie Hansestadt Bremen hält die Lösung der Fachgerichte für verfassungsrechtlich vertretbar. Auch wenn noch kein Schaden festgestellt werden könne, liege es im Fall des Beschwerdeführers auf der Hand, dass die Substanz der Mietsache stärker bedroht sei. Eine ausführliche Abwägung sei entbehrlich gewesen, weil das Interesse des Vermieters, eine Zerstörung seines Eigentums nicht weiter abwarten zu müssen, offensichtlich überwiegendes Gewicht habe. \n\n13\\. c) Nach der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs sei weder für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 noch für § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zwingende Voraussetzung, dass die Mietsache bereits beschädigt worden ist. Die Rechte des Vermieters könnten schon durch konkret sachgefährdende Nutzung der Wohnung verletzt sein. Die Sachgefährdung dürfe aber nicht nur geringfügig sein. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. \n\n14\\. 5\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## III.\n\n15\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an einem Annahmegrund im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n16\\. 1\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht indes nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift samt Anlagen nur unvollständig innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Dem Beschwerdeführer war nach § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren, denn er war ohne sein Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten. Die Einhaltung der Monatsfrist scheiterte an der nicht ordnungsgemäßen Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax. Ein Verschulden seitens des Beschwerdeführers oder dessen Bevollmächtigten ist nicht zu erkennen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat rechtzeitig mit dem Übermittlungsversuch begonnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3\\. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565\u002F98 -, Rn. 3 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683\u002F05 -, Rn. 6 f.). Dass eine Übermittlung an einer in dessen Verantwortungssphäre liegenden fehlenden Funktionstüchtigkeit des absendenden Geräts gescheitert wäre, ist nicht festzustellen. Er hat anwaltlich versichert, dass Übertragungsprobleme bei dem erst 2023 erworbenen Gerät bis dahin nicht aufgetreten waren. \n\n17\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie indes wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das amtsgerichtliche Urteil nicht mehr beschwert. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beschwerdeführers eine eigene Sachprüfung vorgenommen und seine Entscheidung auf neue, von jenen des Amtsgerichts ausdrücklich abweichende, rechtliche Erwägungen gestützt. Damit ist die vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 \u003C138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31\\. März 2020 - 1 BvR 2392\u002F19 -, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773\u002F22 -, Rn. 7;stRspr). Ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, sich gegen das amtsgerichtliche Urteil wenden zu können, ist weder dargelegt noch erkennbar. \n\n18\\. 3\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts richtet, genügt sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte letztlich nicht in einer Weise dar, die eine Annahme zur Entscheidung angezeigt erscheinen lassen. \n\n19\\. a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n20\\. aa) Das Besitzrecht an einer gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne dieser grundrechtlichen Freiheitsgewährleistung. Die Wohnung ist für jede Person Mittelpunkt ihrer privaten Existenz. Das Individuum ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt daher Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Es genießt aus diesen Gründen den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 \u003C5 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18\\. Oktober 1993 - 1 BvR 1335\u002F93 -, NJW 1994, S. 41 \u003C41 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285\u002F03 -, Rn. 9). \n\n21\\. bb) Die Nutzung des Eigentums soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten. Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält damit Elemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 79, 292 \u003C303 f.>; BVerfG, a.a.O., NJW 1994, S. 41 \u003C42>). Dies gilt in besonderem Maße für die Wohnnutzung, denn die Wohnung eines Menschen ist Teil seines persönlichen Lebenszuschnitts (vgl. BVerfGE 79, 292 \u003C304>). Im Wohnen entfaltet sich die Persönlichkeit des Einzelnen in privater räumlicher Sphäre. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den vertragstreuen Mieter daher gegen einen Verlust seiner Wohnung, der nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters begründet ist. Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, darf dem Mieter nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (vgl. BVerfGE 68, 361 \u003C371>; 89, 1 \u003C9>; BVerfG, a.a.O., NJW 1994, S. 41 \u003C42>). Der Rechtsposition des wohnenden Mieters verleiht das verfassungsrechtlich geschützte Recht zur freien Persönlichkeitsentfaltung in diesem Sinne ein besonderes Gewicht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 -, Rn. 13). \n\n22\\. b) Die Fachgerichte haben die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen bei Auslegung und Anwendung der kündigungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentums beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 79, 292 \u003C303>; 89, 1 \u003C9>; BVerfG, a.a.O., NJW 1994, S. 41 \u003C41 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285\u002F03 -, Rn. 9 f.). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C93>; 89, 1 \u003C9 f.>; 148, 267 \u003C281 Rn. 34>; stRspr). Der Eigentumsschutz des Mieters steht demnach gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Rechtsposition des Mieters verkennen (vgl. BVerfGE 89, 1 \u003C10>). \n\n23\\. aa) Letzteres kann der Fall sein, wenn Fachgerichte Wohnenden die eigenverantwortliche Entscheidung darüber absprechen, wie sie ihr Wohnen gestalten wollen. Denn es gehört zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, den eigenen Wohnbedarf nach den eigenen Vorstellungen zu bestimmen. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit von Wohnraummietern gehört grundsätzlich, die eigene Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie sie es für richtig halten. Diese Entscheidung haben die Gerichte zu achten (vgl. BVerfGE 85, 214 \u003C218 f.>). Der Wunsch, eine bestimmte Wohnung auf eine bestimmte Art zu bewohnen, kann dabei nicht ausschließlich oder in erster Linie an objektiven Kriterien gemessen werden. Er hängt vielmehr eng mit dem bisherigen Lebensweg eines Menschen, seinen Zukunftsplänen und seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen zusammen (vgl. BVerfGE 79, 292 \u003C304 f.>). Vor diesem Hintergrund steht in Räumungsprozessen das von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Persönlichkeitsrecht des Mieters insbesondere Entscheidungen entgegen, durch die das Mietgericht dem Mieter seine Vorstellungen von angemessenem Wohnen aufdrängt (vgl. BVerfGE 85, 214 \u003C218>; 89, 1 \u003C13>). Weder kann ein Vermieter seinen Mietern eine bestimmte Lebensform vorgeben noch können Fachgerichte ihre Auffassung von Wohnen als Maßstab ansetzen. \n\n24\\. bb) Ferner haben die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB neben dem Erlangungsinteresse des Vermieters auch das Bestandsinteresse des Mieters zu berücksichtigen, diese widerstreitenden Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 89, 1 \u003C9 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 2335\u002F14 -, Rn. 12). In Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Dauer des Mietverhältnisses, sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285\u002F03 -, Rn. 13). Das dabei gefundene Ergebnis ist vom Bundesverfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar (vgl. BVerfGE 129, 78 \u003C102>; 134, 204 \u003C234 Rn. 103>). Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG aber jedenfalls nicht vereinbar, wenn ohne Feststellungen dazu, welche konkreten Nachteile der Vermieterin aus dem Wohnverhalten des Mieters erwachsen, deren Interessen der Vorrang gegeben wird, ohne entgegenstehende Belange des Mieters einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335\u002F93 -, NJW 1994, S. 41 \u003C42>). \n\n25\\. c) Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das angegriffene Urteil des Landgerichts bei Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB diesen spezifisch verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht würde, weil es die Bedeutung und Tragweite (der persönlichkeitsrechtlichen Dimension) von Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt hätte. \n\n26\\. aa) Anders als das Amtsgericht stützt das Landgericht seine Entscheidung zwar auch auf die Begründung, aus dem Mietvertrag ergebe sich die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache mit gebotener Sorgfalt zu behandeln und nur \"im üblichen Sinne\" zu bewohnen und zu benutzen. Diese Nebenpflicht habe der Beschwerdeführer verletzt, indem er die Wohnung derart zugestellt habe, dass die Räume teils nicht oder nur schwer begehbar seien. Die Wohnnutzung des Beschwerdeführers verlasse damit den \"üblichen Rahmen\". Stellte das Landgericht ausschließlich auf diese Begründung ab - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - läge ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG in der Tat nahe. Denn das von dieser Verfassungsnorm umfasste allgemeine Persönlichkeitsrecht verwehrt es Fachgerichten, an die Stelle der gebotenen Feststellungen einer Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin ihre Vorstellung von angemessenem Wohnverhalten zu setzen. \n\n27\\. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch letztlich nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und der sie tragenden Feststellungen auseinander. Denn vorliegend trifft das Landgericht zwar keine eigenen Feststellungen dazu, dass und wie das Wohnverhalten des Beschwerdeführers Rechte der vermietenden Eigentümerin konkret beeinträchtigt. Jedoch nimmt es auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und dessen Schlussfolgerung, aus dem Zustand der Wohnung könne auf eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens an der Wohnung geschlossen werden, ausdrücklich Bezug. Auch wenn das Landgericht anführt, die Wohnung könne nicht mehr im erforderlichen Maß gereinigt werden, weil bestimmte Flächen schlicht nicht begehbar seien, deutet es drohende Substanzverletzungen zumindest an. Dies greift der Beschwerdeführer lediglich in tatsächlicher Hinsicht an. Die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht substantiiert dargetan. \n\n28\\. bb) Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das Landgericht bei der Gesamtabwägung seine Grundrechte grundsätzlich verkannt und einseitig den Interessen der Vermieterin den Vorrang gegeben hat. Denn ein beidseitiges Abwägen ist in den Ausführungen des Landgerichts, wonach auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechts von einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen sei, zumindest erkennbar. Zwar macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass das Landgericht im Sinne einer umfassenden Abwägung auch berücksichtigen musste, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits seit 23 Jahren bewohnt und in demselben Haus seit 40 Jahren seinen Lebensmittelpunkt hat. Ebenso wären der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, das mietvertraglich eingeschränkte Kündigungsrecht sowie der Umstand, dass die Vermieterin als in überwiegend öffentlicher Hand stehendes Unternehmen selbst wohl nicht grundrechtsberechtigt ist, einzustellen gewesen. Auf der anderen Seite war hier allerdings zu würdigen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Vergangenheit bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hat und die Vermieterin ihm in verschiedener Hinsicht unkooperatives Verhalten vorwirft. Nach dieser Sachlage hätte es einer substantiierten Begründung bedurft, weshalb das Landgericht auch im Ergebnis einseitig den Belangen der Vermieterin gefolgt ist. \n\n29\\. 4\\. Von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n30\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Wohnungsmieters gegen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung - eigentumsrechtlicher Schutz des Besitzrechts an der gemieteten Wohnung umfasst auch Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des Wohnens - allerdings hier unzureichende Beschwerdebegründung bei Anhaltspunkten für drohende Substanzverletzung der Wohnung","jurionline_de","","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:36.687Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":45,"updatedAt":46},"6460","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462192501","ecli-de-neuris-kvre462192501","2 BvQ 32\u002F25","#  Erfolgreicher isolierter Eilantrag auf Aussetzung einer Zwangsräumung - unzureichende Berücksichtigung besonderer Gefahren für hochschwangere Räumungsschuldnerin sowie ungeborenes Kind - Zweifel an menschenwürdiger Unterbringung bei Durchführung der Räumung - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Schwabach - 1 C 379\u002F23 \\- vom 18. Januar 2024 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n2\\. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 \u003C255>; 99, 57 \u003C66>; stRspr). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 \u003C238>; stRspr). \n\n3\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. \n\n4\\. a) Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n5\\. Die Sachaufklärung und Begründung der angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts begegnen im Hinblick auf das von den Antragstellern geltend gemachte Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n6\\. aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 \u003C219 f.>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447\u002F22 -, Rn. 39 m.w.N.). Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447\u002F22 -, Rn. 40 m.w.N.). \n\n7\\. bb) Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447\u002F22 -, Rn. 42 m.w.N.). Einzubeziehen sind dabei nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447\u002F22 -, Rn. 43 m.w.N.). \n\n8\\. cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447\u002F22 -, Rn. 38; vom 10. Januar 2024 - 2 BvR 26\u002F24 -, Rn. 7 m.w.N.). \n\n9\\. dd) Es spricht derzeit einiges dafür, dass das Amtsgericht diesen Anforderungen im Hinblick auf die besondere Situation der schwangeren Antragstellerin zu 2. und ihrer Familie nicht gerecht geworden ist. Die Antragsteller haben unter Vorlage eines Krankenhausberichts auf die geplante primäre Sectio der Antragstellerin zu 2. am 23. Mai 2025 hingewiesen. Es ist zweifelhaft, ob die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 2. im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die sich unmittelbar vor einer Entbindung durch einen Kaiserschnitt befindet, vom Amtsgericht hinreichend gewürdigt worden ist. Gleiches gilt zur Versorgung des noch ungeborenen Kindes in einer Notunterkunft. Die Antragsteller haben wiederholt vorgetragen, dass eine Unterbringung in Containern der Gemeinde das Mindestmaß an medizinischer und hygienischer Grundversorgung angesichts der konkreten Situation der Antragsteller vermissen lasse. \n\n10\\. (1) In seinem den beantragten Räumungsschutz ablehnenden Beschluss hat das Amtsgericht bereits die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldnern unter Hinweis darauf unterlassen, dass das Vorbringen der Antragsteller bereits keine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO darstelle. Offensichtlich ging das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 2025 zunächst davon aus, dass die Schwangerschaft trotz der ausdrücklichen Bescheinigung des Krankenhauses nicht ausreichend nachgewiesen sei (\"erneut schwanger geworden sein soll\"), ohne dies näher aufzuklären. Dementsprechend hielt es wohl eine Abwägung für verzichtbar. Dies ist verfassungsrechtlich bedenklich. Denn die Begründung des Amtsgerichts, mit dem es eine weitere Aufklärung letztlich für verzichtbar hielt, ist nicht tragfähig. Das Amtsgericht meint im angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 2025, die Antragsteller könnten sich im vorliegenden Fall nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, weil die erneute Schwangerschaft im Hinblick auf ihre finanzielle Situation \"geradezu fahrlässig\" erscheine. Im Beschluss wird dann ergänzend die in der Antragschrift nicht dargelegte nähere Erkrankung des Antragstellers zu 1. und des minderjährigen Kindes zu Lasten der Antragsteller gewertet, ohne dass insoweit das Erfordernis einer Abwägung erörtert wurde. \n\n11\\. (2) In seinem Nichtabhilfebeschluss bezüglich der eingelegten sofortigen Beschwerde nimmt das Amtsgericht zwar vordergründig eine Abwägung vor, räumt aber dem \"durch Art. 19 Abs. 4 und 14 GG geschützten titulierten Räumungsanspruch des Gläubigers\" Vorrang ein. Dies lässt besorgen, dass es an einer hinreichenden Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin zu 2. und ihrem ungeborenen Kind im Rahmen der Abwägung fehlt. Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. September 2012 - 41 T 3377\u002F12 \\- lässt die Besorgnis aufkommen, dass es an der gebotenen Berücksichtigung und anschließenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls fehlt. Insbesondere haben sich die Antragsteller nach ihrem Vorbringen um die Zuweisung von Wohnraum bei der Gemeinde bemüht. \n\n12\\. Auch der Verweis im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts auf die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde für den Schutz der Antragsteller begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies zwar noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2019 - 2 BvR 305\u002F19 -, Rn. 33, m.w.N.). \n\n13\\. Es ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Stellen, eine menschenwürdige Unterbringung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen. Verfassungsrechtlich nicht unbedenklich erscheint es, wenn das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss meint, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine Zwangsvollstreckung trotz drohender menschenunwürdiger Bedingungen im Fall der Unterbringung vorläufig einzustellen. Insofern wäre es bei der Ablehnung des Antrags auf Vollstreckungsschutz Aufgabe des Vollstreckungsgerichts gewesen, zunächst zu prüfen und notfalls sicherzustellen, dass die konkrete Unterkunft für die Bedürfnisse der Antragstellerin zu 2. nach der Entbindung und des ungeborenen Kindes dem Mindestmaß an menschenwürdiger Unterbringung entspricht. \n\n14\\. b) Da nach alledem eine nach Erschöpfung des Rechtswegs noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragsteller aus. \n\n15\\. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Zwangsräumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin zu 2. und ihres ungeborenen Kindes eintreten. Mangels Feststellungen des Amtsgerichts zu den konkreten Umständen der Antragstellerin zu 2., die sich am 23\\. Mai 2025 einem Kaiserschnitt unterziehen soll, und der der Familie in Aussicht gestellten Notunterkunft in einem Container ist es nicht möglich, die Zumutbarkeit der geplanten Unterbringung verantwortbar einzuschätzen. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass die Zwangsräumung vier Tage vor dem Eingriff mit einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin zu 2. und des ungeborenen Kindes verbunden ist. \n\n16\\. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Zwangsräumung voraussichtlich nur um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die den Antragstellern drohenden Nachteile. \n\n17\\. 3\\. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die bereits am 19. Mai 2025 um 8:30 Uhr bevorstehende Räumung davon abgesehen, den Begünstigten des Ausgangsverfahrens und den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben.","Erfolgreicher isolierter Eilantrag auf Aussetzung einer Zwangsräumung - unzureichende Berücksichtigung besonderer Gefahren für hochschwangere Räumungsschuldnerin sowie ungeborenes Kind - Zweifel an menschenwürdiger Unterbringung bei Durchführung der Räumung - Folgenabwägung","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:09.473Z",20]