[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-data-protection-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":36,"total":16,"page":25,"limit":125},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},9,{"min":18,"max":19},"2025-04-07T00:00:00.000Z","2026-04-14T00:00:00.000Z",[21,26,29,32],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110797","Grundgesetz","Art. 1 Abs. 1",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"110798","Art. 100 Abs. 1",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"110799","Art. 1 Abs.\n                  1",{"provisionId":33,"code":34,"article":35,"count":25},"111934","Strafgesetzbuch","§ 203",[37,48,58,68,78,86,96,106,116],{"id":38,"ecli":39,"slug":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":42,"summary":43,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"2471","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600389","ecli-de-neuris-wbre202600389","2 WDB 17.25","#  BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25 \n\n## Leitsatz\n\nSollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 -).\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 2025 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten. \n\n2\\. 1\\. Der Soldat wurde am 11. April 2024 in der ...-Kaserne in ... von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Er händigte ihnen freiwillig sein iPhone zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung aus. \n\n3\\. 2\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 15. Mai 2024 disziplinare Vorermittlungen auf. Nach seiner Vernehmung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n4\\. 3\\. Unter dem 10. Januar 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Beifügung von zwei Berichten des BAMAD \\- eines Auswerteberichts vom 6. August 2024 und eines Berichts vom 15. Oktober 2024 über die Einstufung des Soldaten als Extremisten - eine Beschlagnahme, die sich auf \"Dateien vom Mobiltelefon des Soldaten, Apple IPhone 11, Seriennummer ...\" erstrecken solle. Gegen den Soldaten sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen seiner Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer Kranzniederlegung für die Schutzstaffel am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet worden. Zugleich sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund des Auswerteberichts des BAMAD bestehe zudem der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Smartphone entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne eingebracht habe. Diese seien im Auswertebericht näher beschrieben. Der Soldat sei später vom BAMAD als Extremist eingestuft worden. \n\n5\\. 4\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Beschlagnahme \"von folgenden Beweismitteln, die sich im Besitz des Soldaten befanden\", angeordnet: \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden.\" Der Soldat sei nach den Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hinreichend verdächtig, sich aus Überzeugung in rechtsextremen Kreisen aufzuhalten. Entsprechend sei gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer \"Kranzniederlegung für die Schutzstaffel\" am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet und er sei vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund der aufgefundenen, nun zu beschlagnahmenden Dateien bestehe der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der AR A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne in ... eingebracht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, dass mit diesen Dateien eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten nachzuweisen sei. Das BAMAD habe ihn bereits als Extremisten eingestuft. Sein Mobiltelefon habe der Soldat freiwillig an seine Vorgesetzten herausgegeben. Es bestehe somit der Verdacht, dass er gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung und Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2025 beim Truppendienstgericht Nord Beschwerde erhoben. Er rügt unter anderem, dass der Beschluss keine Aufschlüsselung der beanstandeten Dateien enthalte und die Beschlagnahme aller Daten vom Smartphone bezogen auf den allenfalls naheliegenden Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG unverhältnismäßig sei. \n\n7\\. 6\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit dem Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 und den weiteren Angaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Der bereits bestehende Anfangsverdacht sei durch das Auffinden von vielen den Soldaten belastenden Dateien verstärkt worden. Ein Versenden und Empfangen, ein Einbringen von verbotenen Kennzeichen in eine Kaserne sowie das Goutieren von menschenverachtenden Äußerungen wären ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Es sei für den Dienstherrn unerträglich, Soldaten mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter zu beschäftigen. Der Dienstherr müsse auf Soldaten reagieren können, die den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckten. Die Beschlagnahmeanordnung sei mangels gleich geeigneter, grundrechtsschonenderer Maßnahmen erforderlich. Die Bedeutung der Beweismittel sei hoch, weil nicht auszuschließen sei, dass sie zu der Erkenntnis führten, dass der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Schließlich bedürfe es der Beschlagnahme dieser Dateien, da sonst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte. \n\n8\\. 7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Bereits bei Aufnahme der Vorermittlungen habe ein Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG durch eine Teilnahme des Soldaten am sog. \"Tag der Ehre\" bestanden. Der Anfangsverdacht habe sich durch die zahlreichen auf dem Mobiltelefon des Soldaten aufgefundenen Inhalte, die das BAMAD im Auswertebericht zusammengetragen habe, erhärtet. Diese Auswertung und die weiteren Ermittlungsergebnisse begründeten nunmehr sogar den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Die Beschlagnahmeanordnung sei so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Dateien beschränke, die bei der Spiegelung durch das BAMAD vor dem Hintergrund tatsächlicher Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verfassungstreuepflichtverletzung aufgefunden und im Auswertebericht aufgelistet seien. Im Beschlagnahmebeschluss müssten nicht einzelne Verdachtsmomente, etwa in Form konkreter Bilddateien, aufgeführt werden. Die Begründungstiefe lasse erkennen, dass das Gericht den Einzelfall geprüft habe. Die Beschlagnahmeanordnung sei auch verhältnismäßig. Zum Nachweis eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beschlagnahme der Daten von hoher Bedeutung. Die Eingriffsintensität sei gering, da dem Soldaten sein Mobiltelefon nach der Durchsicht wieder ausgehändigt worden sei. Es sei unklar, ob es einer Beschlagnahmeanordnung auch dann bedürfe, wenn die Durchsicht eines Mobiltelefons und die Auswertung der Daten auf einem Einverständnis des Soldaten fußten. Die Beschlagnahme sei vorsorglich beantragt worden, um ein Beweisverwertungsverbot auszuschließen, da das Mobiltelefon in einer Befragung durch das BAMAD herausgegeben worden sei. \n\n9\\. 8\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 BLd 1\u002F25 und N 5 DsL 1\u002F25) Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO statthaft und fristgerecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 WDO erhoben worden. Der Soldat ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er einer Sicherstellung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Daten im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 18 ff.). Zwar heißt es im Auswertebericht des BAMAD vom 6. August 2024 und 15. Oktober 2024, das iPhone des Soldaten sei im Rahmen einer freiwilligen Aushändigung zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung dem BAMAD übergeben worden. Damit hat der Soldat aber nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zugleich in eine Sicherstellung der Daten für ein späteres gerichtliches Disziplinarverfahren eingewilligt. In den Akten findet sich dazu auch kein weiterer Hinweis. \n\n12\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. \n\n13\\. a) Sie beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424). Danach kann eine Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, gegenüber jedem Soldaten richterlich angeordnet werden. Gewahrsamsinhaber der zu beschlagnahmenden Sachen kann dabei auch ein Dritter sein (vgl. § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. b) Der nach § 20 Abs. 3 WDO erforderliche Antrag auf richterliche Anordnung der Beschlagnahme wurde auch von der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (vgl. § 20 Abs. 9 WDO) gestellt. \n\n15\\. c) Die Beschlagnahmeanordnung ist indes nicht hinreichend bestimmt. \n\n16\\. Da Beschlagnahmebeschlüsse in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, sind die vom staatlichen Zugriff betroffenen Gegenstände eindeutig zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 14). Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15\\. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 1117\u002F06 - juris Rn. 2). Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506. Rn. 16). Die Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Verfolgungsbehörden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3\\. September 1991 - 2 BvR 279\u002F90 - NJW 1992, 551 \u003C552> und vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1511\u002F03 - juris Rn. 2). \n\n17\\. Dem wird die Beschlagnahmeanordnung nicht gerecht. Zum einen ist unklar, ob mit den Daten, die bei der \"Durchsicht\" aufgefunden wurden, eine Durchsicht seitens des BAMAD oder seitens von Vorgesetzten des Soldaten gemeint ist. Denn im Beschlagnahmebeschluss wird ausgeführt, der Soldat habe sein Mobiltelefon freiwillig \"an seine Vorgesetzten\" herausgegeben; nicht hingegen enthält der Beschluss Ausführungen zur Durchsicht der Daten seitens des BAMAD. Des Weiteren erschließt sich nicht, ob es um Daten geht, die beim BAMAD, bei Vorgesetzten - wenn ja, bei wem - oder andernorts vorgehalten werden. Aus der Formulierung \"befanden\" folgt lediglich, dass Daten beschlagnahmt werden sollen, die der Soldat ursprünglich einmal besaß, die sich aber bei Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht mehr in seinem Besitz befanden. Darüber hinaus bleibt offen, ob auf dem (laut Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten zurückgegebenen) Smartphone gespeicherte Originaldaten gemeint sind oder kopierte Daten (die der Soldat wohl nie besaß). Schließlich ist nicht eindeutig erkennbar, welche Daten dem Inhalt nach gemeint sind. Die Daten werden im Beschlagnahmebeschluss weder ihrem Dateinamen nach bezeichnet noch wird in dem Beschluss auf eine Liste oder auf Berichte Bezug genommen, in denen die zu beschlagnahmenden Daten konkret bezeichnet sind, insbesondere nicht auf die dem Beschlagnahmeantrag beigefügten Berichte des BAMAD. Ungeachtet dessen werden auch darin nicht alle bei der Durchsicht des Smartphones seitens des BAMAD aufgefundenen Daten aufgelistet. So heißt es im Auswertebericht vom 6. August 2024, es seien alle auf dem Gerät vorliegenden Dateien - insbesondere die gespeicherten Bilder und Videos, das Telefonbuch, mehrere Chatgruppen sowie einzelne Chats bei Messengerdiensten \\- eingesehen worden, in den Anlagen seien aber nur Ausschnitte aus den jeweiligen Dateien aufgelistet. Auch im Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 wurden die im Zuge der Auswertung der Daten gewonnenen Erkenntnisse nur auszugsweise wiedergegeben. \n\n18\\. d) Ungeachtet dessen dürfte die Anordnung der uneingeschränkten Beschlagnahme von \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden\", vom Umfang her unverhältnismäßig in das Grundrecht des Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. \n\n19\\. aa) Sie könnte allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potenziell beweiserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48\u002F09 (a) - NJW 2010, 1297 Rn. 16). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Smartphones sind in der heutigen Zeit Gegenstände der alltäglichen Nutzung. Die darauf gespeicherten Daten durchziehen etliche Lebensbereiche der Nutzer. Es wäre lebensfremd, wenn bei der Durchsicht des Smartphones des Soldaten ausschließlich Daten aufgefunden worden wären, die eine potenzielle Beweisbedeutung für die hier aufzuklärende(n) Tat(en) haben. \n\n20\\. bb) Ob die Beschlagnahmeanordnung überhaupt dem Grunde nach erforderlich war, kann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte es um Daten gehen, die der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom BAMAD schon überlassen wurden, wären sie bereits ohne eine Beschlagnahmeanordnung verwertbar, wenn das BAMAD bei der Beweiserhebung und -übermittlung die Vorschriften des MAD-Gesetzes und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beachtet hat. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG insbesondere der Fall, wenn der Soldat über die Freiwilligkeit der Herausgabe seines Smartphones an das BAMAD belehrt wurde und der Auswertung seiner Dateien zustimmte. Hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung des BAMAD, muss sie sich durch Rückfrage beim BAMAD und ggf. beim Betroffenen über die Umstände der Beweiserhebung erkundigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 26 f.). \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO.","BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.142Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"2602","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600321","ecli-de-neuris-wbre202600321","1 WRB 1.25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten \n\n## Leitsatz\n\nFür den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 2024 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der der Antragstellerin durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.\n\nDie der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Disziplinarvorgesetzter einer Soldatin die Vorlage ihres Impfausweises befehlen darf. \n\n2\\. Die mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene Antragstellerin war als Stabsunteroffizier Angehörige der ... in ... \n\n3\\. Am 20. März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter die Antragstellerin auf, einen Nachweis über ihre COVID-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hatte er den Verdacht, dass sie unwahre Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben habe und die COVID-19-Impfung noch durchführen müsse. Angaben über ihren Impfstatus ergaben sich auch nicht aus ihrem Wiederbestellblatt (\"Pendelbogen\"). Auch einen Impfnachweis einer zivilen Stelle legte sie nicht vor. \n\n4\\. Am 20. April 2023 erteilte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mündlich den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss desselben Tages ihr Impfbuch vorzulegen zum Nachweis darüber, dass sie die duldungspflichtige COVID-19-Schutzimpfung empfangen habe. Daraufhin teilte sie ihm mit, dass sie ihr Impfbuch zu Hause nicht finden könne. \n\n5\\. Gegen den Befehl legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 Beschwerde ein. Der Disziplinarvorgesetzte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus berechtigt, Auskunft über ihre Immunisierungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten und Einsicht in ihr Impfbuch zu verlangen. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Da Soldaten verpflichtet seien, einen bestimmten Impfstatus herzustellen, könne der Disziplinarvorgesetzte jederzeit überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei. \n\n7\\. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 weitere Beschwerde ein. Der Zugang zu ihren Gesundheitsdaten sei auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darüber hinaus sei das Impfbuch ihr Privateigentum. Der Disziplinarvorgesetzte habe kein Beweisführungsrecht. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Truppendienstgericht Süd den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Befehl des Disziplinarvorgesetzten an die Antragstellerin, ihm ihr Impfbuch zum Nachweis über eine Coronaschutzimpfung vorzulegen, sei rechtmäßig und verbindlich gewesen. \n\n9\\. Der Befehl habe einen dienstlichen Zweck gehabt und nicht gegen Regeln des Völkerrechts, Gesetze oder Dienstvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Eine dienstliche Notwendigkeit für die Überprüfung des Impfstatus bestehe, weil die Disziplinarvorgesetzten die Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten zu überwachen und im Bedarfsfall durch entsprechende Befehlserteilung die Vervollständigung des Status sicherzustellen hätten. Eine überprüfbare Meldung des Impfstatus durch Forderung der Vorlage eines Impfnachweises könne daher nach § 13 Abs. 2 SG gefordert werden. \n\n10\\. Da die Antragstellerin auch nach wiederholter Aufforderung keinen Impfnachweis vorgelegt habe und sich gegenüber Mitarbeitern des BAMAD impfablehnend bzw. -kritisch geäußert habe, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sie wahrheitswidrig den Empfang der Impfung behauptet habe, tatsächlich jedoch versucht habe, sich der Impfpflicht zu entziehen. Es habe daher für den Disziplinarvorgesetzten nicht nur die Pflicht zur Überprüfung bestanden, ob der Befehl zur Herstellung des Impfstatus umgesetzt worden sei, sondern auch eine Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe der Disziplinarvorgesetzte Beweise erheben dürfen und müssen, um die durch die Antragstellerin gemachten Angaben zu überprüfen. Das Impfbuch sei eine Urkunde, die den Regelungen über den Urkundsbeweis unterfalle. \n\n11\\. Die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs habe die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, verletzt. Eine solche Rechtsverletzung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verneinen für die erzwungene Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die - wie hier - bereits existierten, also nicht eigens von der oder dem Beschuldigten produziert werden müssten. \n\n12\\. Der Befehl, das Impfbuch dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, verletze nicht das Recht der Antragstellerin auf Wahrung von Privatgeheimnissen, hier in Form von Gesundheitsdaten, nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 32 WDO sei eine hinreichende rechtliche Grundlage zur Beweiserhebung zum Zwecke der Überprüfung der Korrektheit von Meldungen über erfolgte Impfungen gegen Infektionskrankheiten. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 WDO bestünden keine Zweifel. \n\n13\\. Gegen den am 6. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 5. Februar 2025 begründet. \n\n14\\. Das Truppendienstgericht verkenne, dass der Disziplinarvorgesetzte zwar bei Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen habe. Diese dürfe er jedoch nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Ermittlungsbefugnisse wahrnehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO erteile keine Ermächtigung, die Vorlage des Impfbuchs zu befehlen oder Urkunden von dem betroffenen Soldaten gegen dessen Willen heraus zu verlangen. \n\n15\\. Das Truppendienstgericht verkenne auch die Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit, wenn es ausführe, dass die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, weil eine Rechtsverletzung bei einer erzwungenen Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die bereits existent seien, zu verneinen sei. Das Impfbuch existiere nicht unabhängig vom Willen der Antragstellerin und unterliege allein deren Verwendungsbefugnis. \n\n16\\. Der Befehl, das Impfbuch vorzulegen, erfülle auch keinen dienstlichen Zweck. § 29a Abs. 1 Satz 2 SG verbiete denjenigen Personen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die nicht in § 203 StGB genannt seien. \n\n17\\. Das Truppendienstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihren Vortrag übergangen, dass ihr ausdrücklich nur befohlen worden sei, das Impfbuch vorzulegen, nicht etwa auch andere Impfnachweise, und dass dieser Befehl darüber hinaus zielgerichtet im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erteilt worden sei. \n\n18\\. Hinsichtlich der weiteren durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen der Verletzung von Bundesrecht wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n19\\. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der ihr durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war. \n\n20\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verteidigt den angegriffenen Beschluss. Da die Antragstellerin aus dem militärischen Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne schon ihr Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse in Zweifel gezogen werden. Dem Truppendienstgericht sei zuzustimmen, dass der der Antragstellerin erteilte Befehl rechtmäßig und verbindlich gewesen sei. Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 SG hätten vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema erscheine es hinsichtlich des Nachweises angemessen, dass die persönliche Meldung des Impfstatus durch das Vorzeigen eines entsprechenden Nachweises an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten verlangt werde. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und den Gesundheitsstatus der Soldatin erscheine die hier befohlene Maßnahme zweckmäßig und geboten. Die von der Antragstellerin behauptete vorgebliche Absicht, in das Impfbuch aus ermittlungstaktischen Gründen Einsicht nehmen zu wollen, sei nicht hinreichend dargelegt oder gar bewiesen worden. \n\n21\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n23\\. 1\\. Sie ist zulässig. \n\n24\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat zugelassen (§ 22a Abs. 1 und Abs. 3 WBO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n25\\. b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens endigte (§ 15 WBO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht die für das Rechtsschutzinteresse ausreichende formale Beschwer; diese besteht grundsätzlich immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 22). Im Übrigen wird auch nach Erledigung des Befehls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO vom Gesetz vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 \\- 1 WB 44.24 - juris Rn. 22 f.). \n\n26\\. c) Eine zulässige Verfahrensrüge ist allerdings nicht erhoben worden. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet. Es wird aber nicht im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO konkret bezeichnet, welche Tatsachenfeststellung des Truppendienstgerichts auf einer unterbliebenen Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin beruhen soll. Soweit von einer Verkennung des Beschwerdegegenstandes die Rede ist, wird nicht ausgeführt, welche Vorschrift des Prozessrechts verletzt sein soll. Vielmehr wird nur pauschal versucht, die eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung an die Stelle der im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts zu setzen. Damit ist allein die ausreichend begründete allgemeine Sachrüge zulässig. \n\n27\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Der Beschluss ist daher aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des Befehls ist festzustellen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Truppendienstgericht hat bereits die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Befehl auf Herausgabe des Impfnachweises verkannt. Nach seinen bindenden tatsächlichen Feststellungen diente der Befehl einerseits einem präventiven Zweck im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und andererseits einem repressiven Zweck im Rahmen disziplinarer Ermittlungen. Die Rechtsgrundlage für ein repressives Herausgabeverlangen hat es in § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO, für einen präventiven Vorlagebefehl in § 13 Abs. 2 SG gesehen. Beide Rechtsvorschriften ermächtigen jedoch nicht zu einem solchen Befehl. \n\n29\\. aa) Der vom Truppendienstgericht als gesetzliche Grundlage für den Befehl angeführte § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO deckt dessen Erteilung nicht. Nach dieser Vorschrift muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei handelt es sich zunächst um eine Aufgaben-, nicht um eine Befugnisnorm. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen, ist in einem Rechtsstaat allgemein unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 - BVerwGE 185, 181 Rn. 27; Augsberg, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 77 m. w. N.). \n\n30\\. Auch ansonsten gibt die Vorschrift nichts für die vom Truppendienstgericht angenommene Befehlsbefugnis her. Sie erhielt ihre heutige Fassung (noch als § 28 Abs. 1 Satz 1 WDO) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001. Dabei wurde die vorherige Regelung, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt \"durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen\" aufzuklären habe durch die Formulierung ersetzt, dass er dies \"durch die erforderlichen Ermittlungen\" zu tun habe. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es dazu, dass mit der Neufassung klargestellt werde, dass der Sachverhalt durch schriftliche und mündliche Vernehmungen und durch Beiziehung weiterer Beweismittel aufgeklärt werden könne (BT-Drs. 14\u002F4660 S. 28 \u003CZu Nummer 24>). \n\n31\\. Aus der Verwendung des Wortes \"Beiziehung\" ergibt sich, dass die Norm den Disziplinarvorgesetzten nicht ermächtigen soll, dem Soldaten, gegen den er ermittelt, die Übergabe von Urkunden oder sonstigen Unterlagen zu befehlen oder diesen Befehl gar zwangsweise durchzusetzen. \"Beiziehung\" ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis die grundsätzlich formlose Anforderung der bei Beteiligten, anderen Behörden oder Dritten verfügbaren Urkunden und Akten zu Beweiszwecken (vgl. Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 26 Rn. 57 m. w. N.). Allein aus der Möglichkeit der Beiziehung durch die Behörde folgt weder für Beteiligte noch für Dritte eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 40, 90; Schwarz, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 26 Rn. 30). Selbst wenn den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Urkunden- und Aktenvorlage obliegt, kann die Behörde diese Mitwirkungspflicht nicht durchsetzen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2026, § 26 Rn. 33; s. a. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 98 Rn. 68 zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Beiziehung von Behördenakten durch die Verwaltungsgerichte). \n\n32\\. bb) Eine gesetzliche Grundlage für den Befehl ergibt sich auch nicht aus dem vom Truppendienstgericht genannten § 13 Abs. 2 SG. Nach dieser Vorschrift darf eine Meldung nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Eine Meldung in diesem Sinne ist eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von dem Soldaten aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen zulässigerweise abverlangt werden darf (vgl. Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 28 m. w. N.; Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, WStG § 42 Rn. 5 f.). \n\n33\\. Die Vorlage eines Impfbuchs ist schon keine \"Darstellung oder Behauptung von Tatsachen\", sondern dient darüber hinausgehend dem Beweis einer Darstellung oder Behauptung. Auch ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten, dass eine solche Vorlage der Antragstellerin nicht zulässigerweise abverlangt werden durfte. \n\n34\\. b) Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere konnte der Befehl auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 SG ergehen. Nach dieser Vorschrift darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden. Im vorliegenden Fall diente der Befehl zwar dienstlichen Zwecken, d. h. der Erfüllung der durch die Verfassung festgelegten Aufgabe der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 39.24 - BVerwGE 186, 284 Rn. 27.). Denn sowohl das präventive Ziel des Infektionsschutzes als auch der repressive Zweck disziplinarer Ermittlungen dienen - wie die § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG und § 32 WDO zeigen - der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Allerdings stehen in beiden Bereichen spezielle gesetzliche Regelungen der Erteilung des Befehls entgegen. \n\n35\\. aa) Im Disziplinarrecht finden sich in § 20 WDO mit den Regelungen über Durchsuchung und Beschlagnahme vorrangige, den Beschuldigten durch Richtervorbehalt schützende Spezialvorschriften über die Beweismittelgewinnung, die durch das Befehlsrecht nicht umgangen werden dürfen. \n\n36\\. Nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ohne Beschlagnahme nur dann in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen, wenn sie freiwillig herausgegeben werden. Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zwar derjenige, der einen solchen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen oder auszuliefern. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass Beschuldigte und Tatverdächtige aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (\"nemo tenetur se ipsum accusare\", dazu allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462\u002F18 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.) nicht zur Herausgabe des Beweisgegenstandes verpflichtet sind (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 95 Rn. 12; Gercke, in: Gercke\u002F​Temming\u002F​Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 95 Rn. 5; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 14, jeweils m. w. N.). \n\n37\\. Auch einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren darf keine aktive Mitwirkungspflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 - BVerwGE 73, 118 \u003C118 f.> und vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 - NZWehrr 2009, 119 \u003C121>; s. a. Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34; Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 13 Rn. 38; Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 22 \u003CUnzulässigkeit eines Befehls zur Aussage>). Demzufolge durfte der Soldatin als Beschuldigten nicht die Vorlage ihres Impfbuchs befohlen werden, um es als Beweismittel für ein Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren zu verwenden. \n\n38\\. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Verpflichtung, bestimmte steuerlich relevante Unterlagen im Steuerstrafverfahren vorzulegen, keine Verletzung des Selbstbelastungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen hat (EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2022 - Nr. 58342\u002F15 - De Legé\u002F​Niederlande Rn. 79 bis 88). Denn eine vergleichbare gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht, die den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit nicht berühren würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13\u002F07 - BVerfGK 17, 253 Rn. 54), ist hinsichtlich der Führung eines Impfausweises nicht ersichtlich. \n\n39\\. bb) Der Befehl zur Vorlage des Impfausweises beim Disziplinarvorgesetzten ist auch nicht aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist ein Impfausweis eine private Sammlung von medizinischen Daten. Sie kann nicht nur dienstlich veranlasste, sondern auch privat durchgeführte Impfungen und weitere medizinische Angaben (z. B. die Blutgruppe) umfassen. Diese Sammlung von Gesundheitsdaten unterliegt dem besonderen Diskretionsschutz des Art. 9 DSGVO, der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und nur verschiedene eng umrissene Ausnahmen zulässt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). \n\n40\\. Die Bundesrepublik hat von der Regelungsermächtigung in Art. 9 Abs. 3 DSGVO Gebrauch gemacht und im Bereich der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO) der Soldaten der Bundeswehr in § 29a SG eine besondere Gesundheitsdatenschutzregelung getroffen (BT-Drs. 19\u002F9491 S. 106). Danach ist insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der unentgeltlichen truppendienstlichen Versorgung und zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis dem Sanitätsdienst der Bundeswehr vorbehalten, dessen Personal von Berufswegen der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegt (§ 29a Abs. 1 SG). Beim Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder \"Verarbeitung des Datums 'Impfstatus' von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber\" vom 19. Oktober 2021; Maaß, BWV 2026, 10 \u003C12> m. w. N.). Der personalbearbeitenden Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen und psychologischen Eignung mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 SG). \n\n41\\. Der Disziplinarvorgesetzte gehört nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr und ist demzufolge nicht zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt. Unter dem Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, das Erfassen, das Abfragen, die Verwendung oder der Abgleich. Dementsprechend ist auch die mit dem Befehl zur Vorlage des Impfbuchs bezweckte Durchsicht des Impfausweises und dessen Auswertung für die Entscheidung über eine Impfanordnung als Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu werten, die dem Disziplinarvorgesetzten nicht zusteht. \n\n42\\. Er kann nur als eine für die Personalverarbeitung zuständige Stelle im Sinne des § 29a Abs. 3 SG angesehen werden, weil er als Einheitsführer seine Soldaten personalverantwortlich führt und dafür deren personelle Einsatzfähigkeit kennen muss (vgl. Lucks, in: Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 29a Rn. 4). Deswegen sehen auch die Nr. 801 ff., 901 ff. AR A-840\u002F8 \"Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen\" die Information und Kontrolle des Disziplinarvorgesetzten bei der Herstellung des Impfstatus vor. Ihm steht allerdings auf der Grundlage des § 29a Abs. 3 SG nur eine Mitteilung über die Ergebnisse von Maßnahmen bei der medizinischen Eignungsprüfung durch den Sanitätsdienst zu. Der zulässige Umfang der Mitteilung hinsichtlich des Impfstatus wird von der Praxis eher weit (Anlage 11.2 zu AR A-840\u002F8), in der Wissenschaft teilweise eher eng verstanden (Maaß, BWV 2026, 65 \u003C66 f.>). Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Zusammenhang mit Impfungen angefallene Gesundheitsdaten auszuwerten, wird der personalverwaltenden Stelle von § 29a Abs. 3 SG nicht eingeräumt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 19.23 \\- NZWehrr 2025, 274 Rn. 23). Daher besteht nach dieser Vorschrift kein Einsichtsrecht des Disziplinarvorgesetzten in (nicht freiwillig vorgelegte) private Impfausweise. \n\n43\\. Zwar kann sich eine zusätzliche Verarbeitungsbefugnis bezüglich des Gesundheitsdatums \"Impfstatus\" vorliegend auch aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und i DSGVO ergeben. Diese durch die nationalen Vorschriften der § 29a Abs. 5 Nr. 2 SG, §§ 22, 26 BDSG ergänzten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehen aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tatbestands erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nicht nur, dass eine Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwecke überhaupt keinen Vorteil bringt. Er verlangt auch, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht, welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Wolff, in: Schantz\u002F​Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 434; Schulz, in: Gola\u002F​Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3\\. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 20 m. w. N.; Wolff\u002F​von Ungern-Sternberg, in: BeckOK Datenschutzrecht Wolff\u002F​Brink\u002Fv. Ungern-Sternberg, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A Rn. 56). Eine solche Alternative hätte vorliegend jedoch - was auch das Truppendienstgericht erkannt hat - darin gelegen, den Impfstatus der Antragstellerin im Wiederbestellblattverfahren durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr feststellen zu lassen. \n\n44\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.806Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"3911","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600007","ecli-de-neuris-wbre202600007","6 C 1.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die kombinierte längerfristige Observation und verdeckte Bildaufzeichnungen von Kontaktpersonen eines Gefährders nach bundesverfassungsgerichtlicher Fortgeltungsanordnung zum Polizeigesetz NRW \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen die auch sie betreffende Datenerhebung durch eine längerfristige Observation sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, die vom Polizeipräsidium W. am 10. Juli 2015 gegenüber Herrn B. angeordnet worden war. \n\n2\\. Das Polizeipräsidium W. führte Herrn B. als sogenannten Gefährder - PMK - Rechts (Politisch motivierte Kriminalität Rechts), weil er sich bereits als Jugendlicher der sogenannten Skinhead-Szene angeschlossen und wiederholt schwere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begangen hatte. Nach mehrfachen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen verbüßte Herr B. die Strafhaft zuletzt in der JVA G. Seine Entlassung stand für den 14\\. Juli 2015 an. In Vorbereitung der Haftentlassung ordnete die Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. am 10. Juli 2015 auf Antrag ihrer für Staatsschutz zuständigen Abteilung an, den neuen Aufenthaltsort des Herrn B. ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung für einen Monat durch eine längerfristige Observation gemäß § 16a Abs. 2 PolG NRW a. F. und den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 2 PolG NRW a. F. zu ermitteln. Die observierenden Polizeibeamten gewannen in der Folge zahlreiche Herrn B. betreffende Daten und fertigten verschiedene Lichtbilder an. Sowohl die Observationen als auch die angefertigten Fotos bezogen teilweise Dritte mit ein, u. a. die Klägerin. Diejenigen Observationsdaten, welche die Klägerin mitbetreffen, entstanden am 14., 15., 16., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015. Bei diesen Observationen wurden insgesamt fünf Lichtbilder gefertigt, die auch die Klägerin abbilden. Die ersten beiden Aufnahmen stammen vom Tag der Haftentlassung, an dem die Klägerin Herrn B. mit weiteren Personen von der Haftanstalt abholte. Anschließend fuhr die gesamte Personengruppe in einem Pkw gemeinsam zur Wohnung der Klägerin in G. In der Folge übernachtete Herr B. regelmäßig in dieser Wohnung und verbrachte auch persönliche Gegenstände dorthin. Am 23. Juli 2015 meldete er sich beim Einwohnermeldeamt G. an und ließ hierbei - der dortigen Praxis für Wohnungssuchende entsprechend - die Adresse des Rathauses eintragen. Daraufhin verzichtete das Polizeipräsidium ab diesem Tag auf Observationen mit Personaleinsatz und stellte die Maßnahmen später insgesamt ein. Das Polizeipräsidium W. informierte die Klägerin im Februar 2016 über die durchgeführten Maßnahmen und die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. \n\n3\\. Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung feststellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und festgestellt, dass die Observation der Klägerin am 16. Juli 2015 sowie die Anfertigung von drei Lichtbildern ihrer Person nach dem Tag der Haftentlassung des Herrn B. rechtswidrig gewesen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig und teilweise begründet. Die die Klägerin betreffende Datenerhebung sei zum Teil rechtswidrig gewesen. Die heranzuziehenden § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. bildeten eine tragfähige Grundlage für die angeordneten Maßnahmen gegenüber Herrn B. Diese Befugnisnormen seien verfassungsgemäß. Sie griffen zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil die Regelungen verhältnismäßig seien und dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit genügten. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dienten der Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und somit einem legitimen Ziel. Die Befugnisse seien hierfür geeignet und erforderlich. Die Vorschriften seien unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu heimlichen Datenerhebungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es gehe um den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter. Dem stünden geringe bis allenfalls mittlere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Der Tatbestand der Eingriffsnormen sei zwar sehr weit formuliert, könne aber verfassungskonform ausgelegt werden. Der Begriff der Tatsachen in den Ermächtigungsgrundlagen sei dahingehend zu verstehen, dass diese den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen und zum anderen darauf zulassen müssten, dass an diesem Geschehen bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahmen gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könnten. Diese Auslegung überschreite nicht die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, weil sie im tatbestandlichen Begriff \"Tatsachen\" angelegt sei. Sie widerspreche auch nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. \n\n4\\. Allerdings lägen die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse nur zum Teil vor. Nicht zu beanstanden seien die Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015. Insoweit könne die Datenerhebung auf § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. gestützt werden. Bei Anordnung der Maßnahmen hätten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass Herr B. in absehbarer Zeit Straftaten von erheblicher Bedeutung habe begehen wollen. Die Datenerhebung sei zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich gewesen. Denn den Polizeibeamten sei es um die Ermittlung des zukünftigen Wohnorts von Herrn B. gegangen, um weitere Präventivmaßnahmen vor Ort ergreifen zu können. Die Erforderlichkeit sei auch für die beiden an dem Tag der Haftentlassung gefertigten Lichtbilder zu bejahen, da sie der Identifizierung der abgebildeten Personen gedient hätten, aus der sich Rückschlüsse für den zukünftigen Aufenthaltsort des Herrn B. hätten ergeben können. Die Datenerhebung gegenüber der Klägerin beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F.; sie sei in rechtmäßiger Weise als \"andere Person\" miterfasst worden. Hingegen fehlten die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse für einen Tag der die Klägerin miterfassenden Observationen (16. Juli 2015) sowie für die übrigen, sie mitbetreffenden Lichtbilder. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der noch streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen. \n\n6\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind. \n\n7\\. Mit Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - (BVerfGE 170, 247) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Zugleich hat es angeordnet, dass die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, mit der Maßgabe fortgelten, dass hierauf gestützte Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht. \n\n8\\. In dem fortgesetzten Revisionsverfahren ist die Klägerin der Ansicht, die Voraussetzungen für eine konkretisierte Gefahr lägen nicht vor. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n10\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage der Klägerin gegen die auch sie betreffende Datenerhebung in Bezug auf die im Revisionsverfahren allein noch streitigen Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 im Einklang mit revisiblem Recht als unbegründet abgewiesen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn die Observationen an den genannten Tagen sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 waren rechtmäßig. Sie lassen sich auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen geltenden Regelungen zur längerfristigen Observation und zu einer Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stützen (1.), die zwar in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind, gleichwohl übergangsweise in modifizierter Weise fortgelten (2.). Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - für die vorübergehende Fortgeltung fordert, sind im Streitfall erfüllt (3.). \n\n11\\. 1\\. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Observationen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 50; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 11). Zugrundezulegen sind deshalb § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW S. 132), sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW S. 375), PolG NRW a. F. \n\n12\\. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermächtigt zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. dürfen dabei auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 der Vorschrift durchführen zu können. § 16a Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. bestimmt, dass eine längerfristige Observation lediglich durch die Behördenleitung angeordnet werden darf. \n\n13\\. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermöglicht darüber hinaus die Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Var. 1) und Bildaufzeichnungen (Var. 2) sowie zum Abhören (Var. 3) und Aufzeichnen (Var. 4) des gesprochenen Wortes über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Auch hier dürfen dabei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. sieht vor, dass der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nur durch die Behördenleitung angeordnet werden darf. Die Anordnung bedarf nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. \n\n14\\. 2\\. Auf die Vorlage des Senats hat das Bundesverfassungsgericht § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als unvereinbar erachtet. Die Vorschriften genügen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Zwar dienen die kombinierten Befugnisse einem legitimen Ziel und sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um dieses zu erreichen. Nicht zu vereinbaren sind die Normen aber mit den besonderen Anforderungen an die Eingriffsschwelle, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben. Denn die Befugnisnormen setzen auch bei ihrer Kombination lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten \"begehen wollen\". Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück. Die Regelungen schließen nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthalten nicht die Voraussetzung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Damit geben sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnen Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein könnten. Hinzu kommt, dass die Eingriffsschwelle auch nicht hinreichend bestimmt ausgestaltet ist. Angesichts des Fehlens einer hinreichend hohen und bestimmt ausgestalteten Eingriffsschwelle hat das Bundesverfassungsgericht die weiteren vom Senat in dem Vorlagebeschluss gerügten Aspekte wie das Fehlen einer unabhängigen Vorabkontrolle zum maßgeblichen Zeitpunkt offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 87 ff., 107). \n\n15\\. Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl die vorübergehende Fortgeltung von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeordnet. Denn die sofortige Ungültigkeit der Normen würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen. Eine Abwägung mit dem betroffenen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, dass der Eingriff übergangsweise mit einer einschränkenden Maßgabe hinzunehmen ist. Maßnahmen nach den genannten Vorschriften dürfen nur ergriffen werden, wenn - ungeachtet weiterer Eingriffsvoraussetzungen - eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 110 ff.). \n\n16\\. 3\\. Die Voraussetzungen der § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. waren im maßgeblichen Zeitpunkt auch in Ansehung dieser vom Bundesverfassungsgericht angeordneten zusätzlichen Anforderung erfüllt. \n\n17\\. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seines Verständnisses der landesrechtlichen Normen angenommen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. in Bezug auf Herrn B. erfüllt sind. Hierbei hat es die 1. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. für einschlägig erachtet, weil es in der Anfertigung von Lichtbildern \"Lichtbildaufnahmen\" gesehen hat. Im Hinblick auf die Speicherung der von der Kamera erfassten Bilder handelt es sich jedoch um Bildaufzeichnungen im Sinne der 2. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. (dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 63 f.), ohne dass diese rechtliche Einordnung im Streitfall zu einem abweichenden Ergebnis führt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Speicherung von Lichtbildern in den Blick genommen. Auch die Anordnung des Polizeipräsidiums W. hat sowohl Bildaufnahmen als auch Bildaufzeichnungen erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit und Fortgeltung ebenfalls auf diese beiden Varianten des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. bezogen. \n\n18\\. Außerdem ist das Berufungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung von der Notwendigkeit einer bestimmten Eingriffsschwelle ausgegangen (UA S. 18 f.). Denn es hat ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe den Eingriffsanlass nicht zu weit in das Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr vorverlegen. Deshalb sei der Begriff der Tatsachen in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dahingehend auszulegen, dass sie zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssten, und zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könne. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt würden, könnten Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar sei, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründe, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen werde. Das Berufungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Eingriffsschwellen bei Maßnahmen der Straftatenverhütung bezogen, die heimlich durchgeführt werden und tief in die Privatsphäre hineinreichen können. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese Schwelle in der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als hinreichend \"konkretisierte Gefahr\" (siehe BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966\u002F09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112). Das Oberverwaltungsgericht hat somit - ohne dies als konkretisierte Gefahr zu bezeichnen - bereits denjenigen Maßstab angelegt, den das Bundesverfassungsgericht für die Geltung der Normen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 angeordnet hat. \n\n19\\. Das Vorliegen einer solchen konkretisierten Gefahr hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen bejaht, ebenso die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht die von der Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. getroffene Prognose, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 3 PolG NRW a. F. durch Herrn B. in absehbarer Zeit vorlagen, nachvollzogen und für tragfähig erachtet. Unter Auswertung des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie des Verwaltungsvorgangs, namentlich des darin enthaltenen Antrags und der Anordnung der Maßnahmen, hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass aus der für maßgeblich erachteten ex ante-Sicht am 10. Juli 2015 entsprechende Anhaltspunkte bestanden haben. Das Berufungsgericht hat hierfür die bisherige strafrechtliche Vita des Herrn B. und dessen unverändert bestehende rechtsextreme Gesinnung als Motivlage gewürdigt sowie die bisher stets spontan erfolgte Tatbegehung in Rechnung gestellt. Es hat weiter berücksichtigt, dass Herr B. seit der Haftentlassung erstmals wieder die Möglichkeit der Begehung entsprechender Straftaten hatte, die etwa als Tötungsdelikt oder schwere Körperverletzung Straftaten von erheblicher Bedeutung dargestellt hätten. Darüber hinaus hat das Gericht auch festgestellt, dass die Datenerhebung der Ermittlung des neuen Wohnorts des Herrn B. nach der Haftentlassung diente und damit insofern zur Verhinderung künftiger Straftaten erforderlich war, als weitere - weniger eingriffsintensive \\- Präventionsmaßnahmen hieran anknüpfen konnten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Hiergegen gerichtete Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben. \n\n20\\. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erhebung der Daten der Klägerin ihre Rechtfertigung in § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. findet. Sie ist als unvermeidbar betroffene Dritte eine andere Person im Sinne dieser Normen. \n\n21\\. Das Berufungsgericht hat zudem die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auch im Übrigen bejaht, ohne dass hiergegen aus revisionsgerichtlicher Sicht etwas einzuwenden ist. Es hat festgestellt, dass die Maßnahmen - wie von § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. gefordert - von der Behördenleitung angeordnet und für den Einsatz technischer Mittel gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. auf einen Monat beschränkt worden waren. Namentlich die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen (zu den Anforderungen: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 17 m. w. N.). Die längerfristige Observation durfte zusammen mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel bei Anordnung der Maßnahmen für einen Monat ab Haftentlassung für erforderlich gehalten werden, um den neuen Wohnsitz des Herrn B. in Erfahrung bringen zu können. Es war zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, dass dieser mit Personen Kontakt aufnehmen würde, die nur anhand der Bilder zuverlässig identifiziert werden könnten. Sobald die Polizeibeamten erkannt hatten, dass Herr B. bei der Klägerin eingezogen und seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachgekommen war, haben sie die Maßnahmen eingestellt. Auch mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der polizeilichen Ermessensentscheidung gibt es revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. \n\n22\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Anforderungen an die kombinierte längerfristige Observation und verdeckte Bildaufzeichnungen von Kontaktpersonen eines Gefährders nach bundesverfassungsgerichtlicher Fortgeltungsanordnung zum Polizeigesetz NRW","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.651Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"4262","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600023","ecli-de-neuris-wbre202600023","6 C 2.24","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 05.11.2025, 6 C 2.24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten. \n\n2\\. Er leitet die Abteilung ... - ... in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin). Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab März 2006 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. \n\n3\\. Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 22. November 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei. \n\n4\\. Mit der am 4. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3\\. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr. \n\n5\\. In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Als Abteilungsleiter stehe der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Er trete gegenüber Außenstehenden als für die Maßnahmen seiner Abteilung (gesamt)verantwortlich sowie namentlich eindeutig identifizierbar in Erscheinung, u. a. durch die persönliche Anwesenheit bei der Durchführung von Vor-Ort-Maßnahmen durch Mitarbeiter seiner Abteilung. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG \"auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen\" eintragen solle. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.). \n\n8\\. 1\\. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). \n\n9\\. Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.). \n\n10\\. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 \u003C250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 \\- 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 \\- 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG. \n\n11\\. b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG (\"einzutragen\") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG (\"verlängert\") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind. \n\n12\\. Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen. \n\n13\\. c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3). \n\n14\\. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \n\n15\\. aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung \"Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen\" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte \"Gefahr\" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr \"erwachsen\", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8\u002F3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet. \n\n16\\. Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht. \n\n17\\. bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 \u003C351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8\u002F3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind. \n\n18\\. cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)). \n\n19\\. (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19\u002F17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). \n\n20\\. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19\u002F17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen. \n\n21\\. (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 \\- NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968\u002F19 - juris Rn. 27). \n\n22\\. Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19\u002F17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis \"allgemein\" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9). \n\n23\\. dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob \"Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen\", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen. \n\n24\\. ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen. \n\n25\\. Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2\\. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 \\- BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden. \n\n26\\. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft \\- vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 \\- C-37\u002F20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. – bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien. \n\n27\\. Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten \\- unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt \\- ebenso wie im nationalen Recht -, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226\u002F94 u. a. - BVerfGE 100, 313 \u003C359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256\u002F08 u. a. - BVerfGE 125, 260 \u003C309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet. \n\n28\\. 2\\. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.). \n\n29\\. a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 \u003C24 f.>). \n\n30\\. Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage \\- offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen. \n\n31\\. Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB. \n\n32\\. b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können. \n\n33\\. Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.). \n\n34\\. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind. Als Abteilungsleiter steht der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter. \n\n35\\. Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber einzelnen Beschäftigten der Referate ... bis ... gekommen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen. \n\n36\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht der Kläger für Außenstehende erkennbar für die konkrete berufliche Tätigkeit der Beschäftigten in der Abteilung ... ein. Denn der Kläger tritt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach außen als für die Maßnahmen dieser Abteilung gesamtverantwortlich und auch namentlich eindeutig identifizierbar auf. Dies schließt die Erledigung der Dienstgeschäfte durch die Sachbearbeiter der Referate ... bis ... mit ein. Seine berufliche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der internen Anleitung dieser Sachbearbeiter und Überwachung ihrer Aufgabenerfüllung. Insbesondere ist der Kläger auch bei der Durchführung der Vor-Ort-Maßnahmen durch die Mitarbeiter jener Referate persönlich anwesend. Insofern ist seine Tätigkeit im Wesentlichen vergleichbar mit derjenigen der Sachbearbeiter in den Referaten ... bis ... \n\n37\\. Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen. \n\n38\\. Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt. Dies gilt in gleichem Maße für den Leiter der Abteilung, der die Verantwortung für die beruflichen Tätigkeiten der Sachbearbeiter übernimmt. \n\n39\\. c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist. \n\n40\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 05.11.2025, 6 C 2.24","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:25.980Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":85},"4263","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600024","ecli-de-neuris-wbre202600024","6 C 1.24","#  Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische Gefährdung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. 14\n\n2\\. Zu dem relevanten Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das setzt voraus, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken sind dafür nicht erforderlich. 18\n\n3\\. In der Veranlassung der Eintragung einer Auskunftssperre durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden liegt lediglich eine Anregung gegenüber der Meldebehörde, von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung einer solchen Sperre zu prüfen. 28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten. \n\n2\\. Er ist als Sachbearbeiter in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) in der Abteilung ... - ... beschäftigt. Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Der Kläger ist im Referat ... tätig. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab Juni 2003 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. \n\n3\\. Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 14. September 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber anderen Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei. \n\n4\\. Mit der am 4. Januar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3\\. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr. \n\n5\\. In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG \"auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen\" eintragen solle. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.). \n\n8\\. 1\\. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). \n\n9\\. Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.). \n\n10\\. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 \u003C250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 \\- 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 \\- 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG. \n\n11\\. b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG (\"einzutragen\") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG (\"verlängert\") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind. \n\n12\\. Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen. \n\n13\\. c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3). \n\n14\\. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \n\n15\\. aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung \"Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen\" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte \"Gefahr\" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr \"erwachsen\", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8\u002F3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet. \n\n16\\. Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht. \n\n17\\. bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 \u003C351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8\u002F3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind. \n\n18\\. cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)). \n\n19\\. (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19\u002F17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). \n\n20\\. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19\u002F17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen. \n\n21\\. (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 \\- NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968\u002F19 - juris Rn. 27). \n\n22\\. Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19\u002F17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis \"allgemein\" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9). \n\n23\\. dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob \"Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen\", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen. \n\n24\\. ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen. \n\n25\\. Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2\\. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 \\- BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden. \n\n26\\. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft \\- vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 \\- C-37\u002F20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. - bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien. \n\n27\\. Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten \\- unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt \\- ebenso wie im nationalen Recht -, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226\u002F94 u. a. - BVerfGE 100, 313 \u003C359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256\u002F08 u. a. - BVerfGE 125, 260 \u003C309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet. \n\n28\\. 2\\. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.). \n\n29\\. a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 \u003C24 f.>). \n\n30\\. Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage \\- offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen. \n\n31\\. Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB. \n\n32\\. b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Referat ... in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können. \n\n33\\. Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.). \n\n34\\. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind. \n\n35\\. Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber Beschäftigten gekommen, die die gleichen Aufgaben wie der Kläger erledigen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen. \n\n36\\. Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen. \n\n37\\. Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt. \n\n38\\. c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist. \n\n39\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische Gefährdung","2026-07-10T22:08:26.078Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"4591","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500693","ecli-de-neuris-wbre202500693","2 B 41.25","2025-10-09T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in Messenger-Diensten \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.","Revisionszulassung; Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in Messenger-Diensten","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:02.745Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":5,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"6711","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500432","ecli-de-neuris-wbre202500432","10 A 1.24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BND \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 und 6 f. und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 45). 15\n\n2\\. Stimmt das in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung des Fachsenats mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein, kommt ihr in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu (wie BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19). 22\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein Journalist, begehrt gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) Einsicht in Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit ... bzw. ... X. und dem X. Verlag. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 1. April 2019 gewährte der BND die teilweise Nutzung von Unterlagen. Sie enthielten Schwärzungen. Die Nutzung der weiteren begehrten Dokumente lehnte der BND unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ab. Dagegen erhob der Kläger am 26. April 2019 Widerspruch, den der BND mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 zurückwies. Am 9. August 2019 erhob der Kläger Klage. \n\n3\\. Mit Beweisbeschluss vom 13. Januar 2022 hat der vormals zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Beklagten die Vorlage der begehrten Unterlagen in ungeschwärzter Form aufgegeben. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND hat daraufhin die bereits mit Schreiben vom 28. September 2021 abgegebene Sperrerklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigt. In der Folge ist das Verfahren an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben worden. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat der Fachsenat im Zwischenverfahren entschieden, dass die von der obersten Aufsichtsbehörde geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO vorliegen. Die Signaturen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, namentlich zur Anwerbung von (auch ausländischen) Informanten, zu deren kaschierten Entlohnung (auch im Ausland) und der Entlohnungshöhe, ihrer Betreuung durch Bedienstete des BND und zu Decknamen und Ziffern, aus denen sich im Zusammenspiel mit weiteren Dokumenten auch deren Klarname ableiten lasse. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben, auch wenn sie selbst nicht Informanten gewesen seien, sondern ihre persönlichen wie beruflichen Lebensumstände über Informanten aktenkundig erfasst worden seien. Eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diese Entscheidung hat der Fachsenat mit Beschluss vom 11. September 2024 zurückgewiesen. \n\n5\\. Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Beschluss des Fachsenats sei rechtswidrig, da er - ebenso wie die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts - zu unbestimmt sei. Die Entscheidung des Fachsenats entfalte Bindungswirkung lediglich bezüglich prozessualer Fragen, nicht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG. Auch sei § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n6\\. Hinsichtlich der Signaturen N1\u002F130, N1\u002F32_OT und N1\u002F33_OT haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n7\\. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu bzw. Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zur Zusammenarbeit des BND mit ... bzw. ... X. und dem X. Verlag zu gewähren, soweit nicht bereits geschehen, durch Übergabe der ungeschwärzten OT-Signaturen 1522_OT S. 74, 1559, 3283 S. 2 und 16, 20975, 401307, 401308 und 28149. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Die Klage sei teilweise - soweit bereits Einsicht in begehrte Unterlagen gewährt wurde \\- mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einsicht, da die begehrten Unterlagen keinem archivrechtlichen Nutzungsanspruch unterlägen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n11\\. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es ihr auch nicht partiell am Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Vorlage teilweise geschwärzter Unterlagen seitens der Beklagten wird das klägerische Begehren, das auf die Vorlage ungeschwärzter Unterlagen gerichtet ist, nicht befriedigt. \n\n13\\. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte archivrechtliche Nutzungsanspruch nicht zu. \n\n14\\. 1\\. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ist jede Person nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes auf Antrag berechtigt, Archivgut des Bundes zu nutzen. Gemäß § 11 Abs. 6 BArchG gilt § 10 auch für die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen. Auf solche Unterlagen \\- hier des BND - richtet sich das Begehren des Klägers. \n\n15\\. a) Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist jedoch - wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt - dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können und infolgedessen auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 BArchG entzogen sind. Dies ist der Fall, wenn zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes oder der Schutz der Identität der bei den Nachrichtendiensten beschäftigten Personen einer Abgabe entgegenstehen. In einem Rechtsstreit über einen geltend gemachten Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 BArchG, in dem sich ein Nachrichtendienst \\- wie hier - für einzelne Unterlagen auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG geregelte Ausnahme von der Anbietungspflicht nach § 5 und § 6 BArchG beruft, sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands inzident zu prüfen. Die Unterlagen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers \"geheim gehalten werden\", \"längerfristig unter Verschluss bleiben\" und \"auch bei den Dienst- und Fachaufsichtsbehörden längerfristig öffentlichem Zugriff entzogen bleiben\" (BT-Drs. 18\u002F9633 S. 59). Dies spricht deutlich dafür, dass der Anspruch aus § 11 Abs. 6 BArchG die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anbietungspflichtigen Unterlagen nicht erfassen soll. Derartige Unterlagen sollen überhaupt nicht zur Nutzung herausgegeben werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 und 6 f.). Der Normgeber hat in diesen Fällen wegen \"zwingender Gründe\" eine erhöhte Geheimhaltung für erforderlich gehalten, die über das durch § 11 (Schutzfristen) und § 13 BArchG (Einschränkungs- und Versagungsgründe) vermittelte Schutzniveau hinausgeht. Unterfallen die Unterlagen hiernach nicht der Anbietungspflicht, kann sich der in § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG normierte Nutzungsanspruch nicht auf sie erstrecken (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 45 m. w. N.). \n\n16\\. Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Namentlich steht der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG der Annahme, dass nicht anbietungspflichtige Unterlagen schon kein einem Nutzungsanspruch aus § 10 Abs. 1 BArchG unterliegendes Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG darstellen, nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer - vom Kläger ebenfalls abgelehnten - analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht. Soweit der Kläger auf Sinn und Zweck der Regelung Bezug nimmt, ist auf den in der Gesetzesbegründung (siehe oben Rn. 15) niedergelegten Willen des Normgebers zu verweisen, bestimmte nachrichtendienstliche Unterlagen schon nicht den Regelungen des im Grundsatz auf die Zugänglichmachung von Dokumenten ausgerichteten Archivrechts zu unterstellen. \n\n17\\. b) Ein über die Maßgaben des Archivrechts hinausreichender Zugangsanspruch kann sich auch nicht im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 10 EMRK ergeben. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG bemisst sich, soweit es um den Zugang zu amtlichen Informationen geht, nach der Auslegung einfachen Rechts, vorliegend des Archivrechts. Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es - wie hier - an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Dies gilt auch vorliegend. Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erweitert nicht die der Forschung zugrunde gelegten Quellen über den Umkreis der allgemein zugänglichen Informationen hinaus (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 \\- 10 C 2.22 - BVerwGE 178, 176 Rn. 33 und 35 m. w. N.; vgl. auch Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 27 und 31 m. w. N.). \n\n18\\. Ein erweiterter Zugangsanspruch kann sich auch nicht auf Art. 10 EMRK stützen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger in seiner Rolle als Journalist bzw. in der Funktion als \"public watchdog\" geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz öffentlicher und privater Interessen vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegen. Dies ist mit Blick auf die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG der Fall, was auf einen Gleichlauf zu dem nach nationalem Recht zu prüfenden Anspruch führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - BVerwGE 167, 319 Rn. 38 m. w. N.). Aus Art. 10 EMRK ergeben sich mithin keine weitergehenden Zugangsrechte (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 25 m. w. N.). \n\n19\\. 2\\. Nach diesen Maßgaben besteht der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsanspruch nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG schon dem Grunde nach nicht, soweit die begehrten Unterlagen keiner Anbietungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG unterliegen. Dies ist hinsichtlich der von der Beklagten nicht vorgelegten Unterlagen der Fall. Das diesbezügliche Nichtbestehen einer Anbietungspflicht steht auf der Grundlage des im Zwischenverfahren ergangenen Beschlusses des Fachsenats vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - für den erkennenden Senat fest. \n\n20\\. Der nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 189 VwGO) hat entschieden, dass die vom Bundeskanzleramt als oberster Aufsichtsbehörde in seiner Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 und 3 VwGO vorliegen und mithin das Bekanntwerden des Inhalts der begehrten Unterlagen dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und die dort dokumentierten Vorgänge nach einem Gesetz bzw. ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. \n\n21\\. Damit steht zum einen in prozessualer Hinsicht fest, dass die vom Kläger begehrten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass hier die archivrechtliche Nutzung der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 17 m. w. N.). \n\n22\\. Zum anderen kommt der Entscheidung des Fachsenats in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu. Ist Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - wie hier - gerade die archivrechtliche Nutzung von (ungeschwärzten) Unterlagen, deren Vorlage die Beklagte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens zu Recht verweigert, ist dem durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand der beklagten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren präjudizielle Wirkung für das Hauptsacheverfahren beigemessen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung mit den fachgesetzlichen Vorgaben - hier des Bundesarchivgesetzes - faktisch übereinstimmt. Entscheidet der Fachsenat in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt mithin auch die Klage auf Akteneinsicht erfolglos (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 21 m. w. N. sowie Beschlüsse vom 27. Mai 2024 - 20 F 10.23 - NVwZ 2024, 1259 Rn. 6 m. w. N. und vom 11. September 2024 - 20 F 3.24 - juris Rn. 15). \n\n23\\. So liegt es hier. Zwischen dem materiell-rechtlichen Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG (zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie Schutz der Identität der beim Nachrichtendienst beschäftigten Personen) und der vom Fachsenat getroffenen prozessualen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (drohende Nachteile für das Wohl des Bundes) besteht faktische Übereinstimmung. Gegenläufige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten in den einschlägigen Vorschriften noch aus deren Entstehungsgeschichte (vgl. – zu § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG a. F. – BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 24 m. w. N. und - zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG - BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 26 m. w. N.). \n\n24\\. 3\\. Auch in Bezug auf die von der Beklagten nur unter Vornahme von Schwärzungen zur Verfügung gestellte Unterlage (Signatur 1522_OT, S. 74) hat der Fachsenat entschieden, dass die Sperrerklärung rechtmäßig ist. Dies hat ebenfalls präjudizielle Wirkung. Maßgeblich ist insoweit die faktische Übereinstimmung zwischen § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (drohende Nachteile für das Wohl des Bundes) und dem materiell-rechtlichen Einschränkungs- bzw. Versagungsgrund nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG (Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland; hierzu BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 26 m. w. N.). \n\n25\\. 4\\. Mit Rücksicht auf deren präjudizielle Wirkung bleibt es dem Senat versagt, die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Zwischenentscheidung des Fachsenats zu berücksichtigen. Für die geltend gemachte Nichtigkeit dieser Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n26\\. Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.","Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BND","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:32.280Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":5,"decisionDate":111,"fullText":112,"summary":113,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":111,"parsedAt":114,"updatedAt":115},"6745","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500613","ecli-de-neuris-wbre202500613","5 P 7.23","2025-04-29T00:00:00.000Z","#  Erforderlichkeit von Namensnennungen bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen an den Personalrat; Feststellung der Behinderung des Personalrats \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein berechtigtes Interesse des Personalrats an der Feststellung, durch eine konkrete, in der Vergangenheit liegende Handlung des Dienststellenleiters in seiner Arbeit behindert worden zu sein, ist in der Regel nur dann zu bejahen, wenn von dieser Handlung in die Gegenwart oder Zukunft gehende Folgewirkungen ausgehen. 16\n\n2\\. Begehrt der Personalrat vom Dienststellenleiter die Übermittlung von Informationen und darauf bezogene Unterlagen unter Nennung des Namens der betroffenen Beschäftigten, ist gerade mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte die Prüfung unverzichtbar, ob die Namensnennung zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 23\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März 2023 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Anspruchs des Antragstellers (Personalrat) auf Informationen und Vorlage von Unterlagen in Bezug auf die Gleitzeitkonten von Beschäftigten. \n\n2\\. Für die gleitende Arbeitszeit aller Voll- und Teilzeitbeschäftigten in der Dienststelle der Beteiligten (Dienststellenleiterin) gelten u. a. die Grundsätze der Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\", auf die sich der Senator für Finanzen und der Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung verständigen. Danach sind vor allem Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit nur bis zu einer bestimmten Höchststundenzahl zulässig. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 beantragte der Antragsteller bei der Beteiligten, ihm monatlich die Salden der Gleitzeitkonten aller Beschäftigten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung berief er sich auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe nach § 54 Abs. 1 Buchst. b PersVG HB, zu deren Durchführung er zwingend Kenntnis von den Gleitzeitsalden benötige. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die begehrte Auskunft seien aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht der Personalratsmitglieder ausgeschlossen. \n\n4\\. Die Beteiligte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 23. Juli 2021 ab. Ihrer Ansicht nach sei die Einsicht in die Gleitzeitkonten aller im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal namentlich genannten Beschäftigten nicht erforderlich, um die allgemeine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen. Zudem würde die Übermittlung der begehrten Daten das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verletzen. \n\n5\\. Im Rahmen des daraufhin vom Antragsteller eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens wurden die Beschäftigten der Dienststelle mit einem von den Verfahrensbeteiligten gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 17. November 2021 gebeten mitzuteilen, ob sie mit der namentlichen Übermittlung des Saldos ihres Gleitzeitkontos in einem monatlichen Rhythmus einverstanden seien, wenn ihr Gleitzeitkonto einen Saldo außerhalb der Grenzen der Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\" aufweise. Etwa ein Drittel der Beschäftigten hat die Anfrage beantwortet. Seitdem übermittelt die Beteiligte dem Antragsteller jeden Monat eine Liste mit den Salden der Gleitzeitkonten, die die Grenzen der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht einhalten. Die Übermittlung erfolgt unter Nennung des Namens des betroffenen Beschäftigten, wenn dieser hierzu sein Einverständnis erteilt hat, und im Übrigen ohne Namensnennung. \n\n6\\. Parallel zum Einigungsstellenverfahren hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, - erstens - dass die ursprüngliche Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Beteiligte eine Behinderung der Arbeit des Personalrats darstellte sowie \\- zweitens - dass ihm monatlich eine namentliche Liste der Gleitzeitkonten zu übermitteln sei, die sich außerhalb der Grenzen der geltenden Dienstvereinbarung befänden. Hiermit hatte er vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. \n\n7\\. Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er rügt eine Verletzung des § 54 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 56 Abs. 1 PersVG HB. \n\n8\\. Die Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss. \n\nII\n\n9\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht geändert und die Feststellungsanträge zu 1 und 2 des Antragstellers abgelehnt. \n\n10\\. 1\\. Der Antrag zu 1 des Antragstellers ist - anders als vom Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen - in der Auslegung, die er durch den Senat erfahren hat, bereits unzulässig. \n\n11\\. a) Der Antrag zu 1 ist auf die Feststellung einer konkreten, in der Vergangenheit liegenden Behinderung des Antragstellers gerichtet. \n\n12\\. aa) Der Senat ist zur Auslegung des Antrags zu 1 befugt. Es handelt sich insoweit um eine prozessuale Willenserklärung, die ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz der eigenständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Verfahrensbeteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 P 7.22 - PersV 2024, 172 Rn. 11 m. w. N.). \n\n13\\. bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Antrag zu 1 auf die Feststellung gerichtet, dass die Beteiligte durch ihr Schreiben vom 23. Juli 2021, mit dem sie das Auskunftsersuchen des Antragstellers vom 20. Juli 2021 abgelehnt hat, diesen in seiner Arbeit behindert hat. Der Antrag zielt damit auf die Feststellung einer Behinderung, die durch eine in der Vergangenheit liegende punktuelle Handlung der Beteiligten ausgelöst worden sein soll. \n\n14\\. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gestellten und bis zuletzt unverändert aufrechterhaltenen Antrags. Die gewählte Formulierung \"ursprüngliche Verweigerung der Auskunftsgebung\" in Verbindung mit der verwendeten Zeitform des Imperfekts (\"darstellte\"), die vom Verwaltungsgericht im stattgebenden Tenor auch aufgegriffen wird, verdeutlichen, dass das mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Feststellungsbegehren auf die Vergangenheit bezogen ist. Die Antragsschrift vom 14. September 2021 bekräftigt diesen Befund. In ihr beschränkt sich der Antragsteller auf die Wiedergabe der Gründe, welche die Beteiligte im Schreiben vom 23. Juli 2021 für die Ablehnung seines Antrags vom 20. Juli 2021 angeführt hat und die er für \"unsachlich\" hält. Unterstützt wird diese Auslegung zudem durch die vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommene Antragserweiterung um den auf die Gegenwart und Zukunft bezogenen Feststellungsantrag zu 2. Dieses Antrags hätte es nicht bedurft, wenn der Antragsteller den Antrag zu 1 bereits entsprechend ausgerichtet hätte. \n\n15\\. b) Der Senat kann offenlassen, ob der so verstandene Antrag zu 1 schon mangels Antragsbefugnis unzulässig ist, weil fraglich ist, ob jedes - wie hier - offensichtlich weder sachfremde noch willkürliche Bestreiten eines vom Personalrat geltend gemachten Rechts durch den Dienststellenleiter, das dem Personalrat Anlass geben kann, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten und dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, stets auch zu einer nach dem jeweils einschlägigen Personalvertretungsgesetz (hier § 56 Abs. 1 Alt. 1 Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 \u003CBrem.GBl. S. 131>) verbotenen Behinderung des Personalrats führt. Des Weiteren kann offengelassen werden, ob es Auswirkungen auf die Antragsbefugnis hat, dass alle dem Antragsteller am 23. Juli 2021 angehörenden Personalratsmitglieder - wie von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend vorgetragen - im November 2023 ihr Amt niedergelegt haben (vgl. zur parallelen Fragestellung bei der Antragsbefugnis von Personalratsmitgliedern BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 6 P 2.00 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3 S. 6 und vom 4. Februar 2021 - 5 VR 1.20 - BVerwGE 171, 266 Rn. 23). Denn für den konkreten Feststellungsantrag zu 1 besteht jedenfalls nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. \n\n16\\. aa) Nach der gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein schützenswertes Interesse des Personalrats an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegeben ist. Ein derartiges Interesse ist anzuerkennen, solange der für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebende Vorgang nicht jegliche die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührende Wirkung verloren hat (vgl. in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Maßnahmen BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - PersV 2023, 261 Rn. 9 m. w. N.). Soweit sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier - auf eine konkrete, in der Vergangenheit liegende Handlung des Dienststellenleiters bezieht, ist dies in der Regel nur zu bejahen, wenn von dieser Handlung noch in die Gegenwart oder Zukunft reichende Folgewirkungen ausgehen. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete konkrete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Gegenwart oder für die Zukunft mehr ergeben, besteht dagegen regelmäßig kein schützenswertes Interesse des Personalrats. In diesem Fall könnte die gerichtliche Entscheidung einem Personalrat nur bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt hat. Es ist indessen nicht Aufgabe der Gerichte, eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 - IÖD 2014, 132; BAG, Beschlüsse vom 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - juris Rn. 30 und vom 25. Januar 2024 - 6 AZR 390\u002F20 - ZTR 2024, 124 Rn. 10). \n\n17\\. bb) Gemessen daran ist das rechtliche Interesse an der mit dem Antrag zu 1 begehrten Feststellung mangels des erforderlichen Gegenwarts- bzw. Zukunftsbezugs nicht gegeben. Der Antragsteller macht nicht geltend, die ablehnende Entscheidung der Beteiligten vom 23. Juli 2021 behindere ihn gegenwärtig oder künftig in der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere der Wahrnehmung seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe aus § 54 Abs. 1 Buchst. b PersVG HB. Für entsprechende Ausführungen hätte spätestens seit dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2023 Anlass bestanden, in dem das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, es sei nicht erkennbar, inwieweit die Frage, ob der Antrag vom 20. Juli 2021 damals zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt worden sei, für die Zukunft noch relevant sei. \n\n18\\. 2\\. Der Antrag zu 2 des Antragstellers ist unbegründet. \n\n19\\. a) Er ist - wie das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat bindenden (§ 70 Abs. 2 PersVG HB i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 559 Abs. 2 ZPO) Tatsachenfeststellungen zur Auskunftspraxis der Beteiligten zutreffend dargelegt hat - (nur noch) auf die Feststellung gerichtet, dass die Beteiligte dem Antragsteller die Namen der Beschäftigten, deren Gleitzeitkonten sich am Monatsende außerhalb der zeitlichen Vorgaben der Ziffer 12.2 der geltenden Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\" bewegen, auch dann zu nennen hat, wenn sich die betreffenden Beschäftigten mit der Übermittlung ihres Namens an ihn nicht einverstanden erklärt haben. \n\n20\\. b) Als Rechtsgrundlage für das so verstandene Feststellungsbegehren des Antragstellers kommt allein § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 PersVG HB in der Fassung vom 5. März 1974, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1113) in Betracht. Denn das Begehren ist - wie bereits erwähnt - gegenwarts- und zukunftsbezogen, sodass für dessen Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 5 A 7.20 \\- PersV 2022, 382 Rn. 11 m. w. N.). \n\n21\\. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 PersVG HB sind dem Personalrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Übermittlung von Unterlagen ist Ausdruck und Bestandteil der Informationspflicht des Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat. Die Informations- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen und der darin verkörperten Informationen benötigt. Mit der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch des Personalrats als solcher und der darauf bezogene Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2020 - 5 P 11.19 \\- BVerwGE 169, 279 Rn. 10 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 20). Die Verfahrensbeteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass der Antragsteller sein Feststellungsbegehren auf die allgemeine Überwachungsaufgabe des Personalrats aus § 54 Abs. 1 Buchst. b PersVG HB stützen kann, zu der sein Begehren - wie ebenfalls zwischen ihnen unstreitig - den erforderlichen Bezug aufweist. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage, ob insoweit auch die begehrte Namensnennung erforderlich ist, ist zu verneinen. \n\n22\\. aa) Die Prüfung, ob die Übermittlung der Namen von Beschäftigten, die hierin nicht eingewilligt haben, erforderlich ist, ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers \\- nicht deshalb entbehrlich, weil die Namensnennung nur für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 12.2 der geltenden Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\" begehrt wird. \n\n23\\. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist obligatorisch und unverzichtbar, wenn der Personalrat eine Information und die Übermittlung von darauf bezogenen Unterlagen unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten begehrt. Das folgt in erster Linie und vor allem daraus, dass Informationen unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten stets mit einem Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19\\. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - BVerwGE 164, 146 Rn. 48). Ein derartiger Eingriff darf - abgesehen vom Vorliegen weiterer hier nicht interessierender Voraussetzungen - in jedem Fall nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 - JR 2025, 199 Rn. 95 m. w. N.). Dem tragen die Regelungen der Informationspflicht des Dienststellenleiters in den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen dadurch Rechnung, dass sie die Informationspflicht des Dienststellenleiters und damit auch den korrespondierenden Informationsanspruch des Personalrats an das Erforderlichkeitsprinzip binden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen für personalvertretungsgesetzliche Regelungen, in denen - wie in dem hier anzuwendenden § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 PersVG HB - die Erforderlichkeit ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8 und Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 11.19 - BVerwGE 169, 279 Rn. 10) wie für personalvertretungsrechtliche Regelungen, bei denen das nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - BVerwGE 164, 146 Rn. 15 f.). Das Erforderlichkeitsprinzip als Teilgebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den miteinander kollidierenden Interessen des Personalrats an einer grundsätzlich umfassenden Information einerseits und der Beschäftigten am Schutz ihrer persönlichen Daten andererseits. Es stellt sicher, dass dem Personalrat personenbezogene Daten nicht unnötig, sondern nur dann preisgegeben werden, wenn im konkreten Fall anonymisierte oder pseudonymisierte Informationen für eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch den Personalrat nicht ausreichen. Der durch den Maßstab der Erforderlichkeit vermittelte Schutz der Persönlichkeitsrechte würde unterlaufen, wenn eine Verletzung gesetzlicher Vorgaben für sich genommen gleichsam automatisch die Preisgabe individualisierter oder individualisierbarer Informationen rechtfertigen würde. \n\n24\\. Der Antragsteller kann für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - (Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18) verweisen. Soweit in dieser Entscheidung hinsichtlich der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Personalrats wegen Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen von einem zweistufigen Verfahren die Rede ist, sind die Ausführungen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht dahin zu verstehen, dass die Namensnennung stets erforderlich sei, wenn sich aus den auf einer ersten Stufe übermittelten anonymisierten oder pseudonymisierten Informationen ein Verstoß gegen die im fraglichen Sachzusammenhang in Betracht zu ziehenden Regelwerke ergebe. An der vom Antragsteller in Bezug genommenen Stelle führen die Entscheidungsgründe vielmehr gerade aus, dass ein Personalrat auf einer zweiten Stufe Anspruch auf Erläuterungen hat, \"welche auch zur Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen kann, wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich ist\" (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 32). Das Adverb \"auch\" und die Formulierungen \"führen kann\" sowie \"wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich ist\" machen deutlich, dass die Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten lediglich eine Option darstellt, die überdies im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in Betracht kommt. Dies wird durch weitere Ausführungen in den Gründen der Entscheidung unterstrichen. Danach ist der Personalrat im Fall von Unstimmigkeiten berechtigt, bei der Dienststelle nachzufragen und notfalls Namensnennung zu verlangen, wenn auf andere Weise der rechtserhebliche Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 24). Auch dieser Aussage liegt als (stillschweigende) Prämisse zugrunde, dass auch bei einem sich aus anonymisierten oder pseudonymisierten Informationen ergebenden Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Weiteren zu prüfen ist, ob die Namensnennung erforderlich ist. Gleiches gilt für die weitere Aussage, soweit anlassbezogen auf der zweiten Stufe des Kontrollverfahrens eine Namensnennung geboten ist, handele es sich um nachgelagerte Einzelfälle (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 37). Der Begriff \"Einzelfälle\" impliziert, dass eine Namensnennung keinesfalls regelmäßig notwendig sein wird und dementsprechend auch ein Verstoß gegen die im fraglichen Sachzusammenhang in Betracht zu ziehenden Regelwerke nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der Erforderlichkeit befreit. \n\n25\\. bb) Die begehrte Namensnennung ist aus keinem der vom Antragsteller hierfür angeführten Gründe zur Durchführung der allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 PersVG HB erforderlich. \n\n26\\. (1) Die Angabe der Namen auch derjenigen Beschäftigten, die in die Weitergabe ihres Namens an den Antragsteller nicht eingewilligt haben, ist nicht erforderlich, damit dieser etwaige strukturelle Probleme, insbesondere überlastete Organisationseinheiten erkennen kann. \n\n27\\. Kommt es in einer Organisationseinheit wiederholt und gehäuft zur Überschreitung der nach der geltenden Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\" zulässigen Plus- und Minusstunden, kann dies zwar ein Indiz für strukturelle Probleme sein. Eine anonymisierte oder pseudonymisierte, nach sachlichen Ordnungskriterien, insbesondere nach Organisationseinheiten aufbereitete Liste der entsprechenden Gleitzeitkonten ist aber ein mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten milderes Mittel. Eine solche Liste ist jedenfalls gleich, wenn nicht sogar besser geeignet, um dem Antragsteller die zur Identifikation von strukturellen Problemen benötigten Informationen zu vermitteln. Der Antragsteller kann auf der Grundlage einer Liste, in der die betreffenden Gleitzeitkonten unter Bezeichnung der Organisationseinheit angegeben werden, der sie zugeordnet sind, unmittelbar prüfen und feststellen, ob die Vorgaben der Dienstvereinbarung möglicherweise in einzelnen Organisationsbereichen wiederholt und gehäuft nicht eingehalten werden. Er muss hierfür - anders als bei einer Liste, in der die betreffenden Gleitzeitkonten einem Beschäftigten namentlich zugewiesen sind - insbesondere nicht erst (z. B. durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten) ermitteln, in welcher Organisationseinheit der jeweilige Beschäftigte tätig ist. \n\n28\\. (2) Ebenso wenig benötigt der Antragsteller Kenntnis von den Namen der in Rede stehenden Beschäftigten, um eine etwaige gesundheitsgefährdende oder gleichheitswidrige Belastung einzelner Beschäftigter erkennen zu können. \n\n29\\. Damit der Antragsteller effektiv überwachen kann, ob einzelne Beschäftigte über einen längeren Zeitraum insbesondere die nach Ziffer 12.2 der in Rede stehenden Dienstvereinbarung zulässigen Plusstunden in einem Umfang überschreiten, der Anlass zur Befürchtung gibt, dass sie - über eine etwaige arbeitszeitliche Überbeanspruchung in Einzelfällen (z. B. bei kurzzeitigen Spitzenbelastungen) hinaus - in einer ihre Gesundheit gefährdenden und möglicherweise gleichheitswidrigen Weise belastet werden, stellt die Kennzeichnung der Gleitzeitkonten mit für die Beschäftigten festen Kennziffern als Form der Pseudonymisierung personenbezogener Daten eine gleich geeignete, die persönlichkeitsrechtlichen Belange der betroffenen Beschäftigten aber weniger berührende Information dar (vgl. zu Letzterem OVG Münster, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 A 4935\u002F04.PVB - PersV 2006, 379 \u003C382> und vom 27. September 2012 - 20 A 1500\u002F11.PVB - ZTR 2013, 161 Rn. 42). Denn sie ermöglicht dem Antragsteller ebenso wie eine nach Namen aufbereitete Liste der Gleitzeitkonten eine beschäftigtenscharfe Kontrolle und einen beschäftigtenscharfen Vergleich über einen längeren Zeitraum vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 A 4935\u002F04.PVB - PersV 2006, 379 \u003C381> und vom 27. September 2012 - 20 A 1500\u002F11.PVB \\- ZTR 2013, 161 Rn. 40), wodurch er in die Lage versetzt wird, entsprechende Belastungen rechtzeitig zu erkennen und zu prüfen, ob er zum Schutz der betroffenen Beschäftigten tätig werden muss. \n\n30\\. (3) Schließlich ist die Namensnennung ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten nicht deshalb erforderlich, weil sich der Antragsteller aus Anlass eines Verstoßes gegen Ziffer 12.2 der geltenden Dienstvereinbarung \"Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit\" bei diesen nach den Gründen hierfür erkundigen können muss. \n\n31\\. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller auch über die Ursachen der Nichteinhaltung der Höchstgrenzen für die Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit informiert sein muss, um seine allgemeine Überwachungsaufgabe effektiv wahrnehmen zu können. Die entsprechenden Kenntnisse bilden Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bewertung und Entscheidung, ob und wie er sich dafür einsetzt, dass die Beteiligte die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Abhilfe zu schaffen. Denn es obliegt der Beteiligten dafür zu sorgen, dass die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und so auch die Regelung in Ziffer 12.2 der genannten Dienstvereinbarung eingehalten werden. Allerdings hat sich der Antragsteller bei einem Verstoß gegen die dienstvereinbarungsrechtliche Regelung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zunächst an die Beteiligte als Dienststellenleiterin zu wenden und diese um Darlegung der Gründe für die Überschreitung der zulässigen Plus- und Minusstunden im konkreten Einzelfall bzw. einer konkreten Vielzahl von Fällen zu ersuchen. Die Nachfrage bei der Beteiligten stellt ein ebenso geeignetes, aber die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten schonenderes und damit milderes Mittel zur Informationsbeschaffung dar als die durch die Namensnennung ermöglichte Befragung der betroffenen Beschäftigten. Haben die Verstöße ihre maßgebliche Ursache im dienstlichen Bereich, kann die Beteiligte aufgrund ihres größeren Überblicks und ihrer umfangreicheren Kenntnisse über Aufgaben, Aufbau und Ablauforganisation der Dienststelle in aller Regel eine umfassendere und fundiertere Auskunft als die einzelnen Beschäftigten geben. Liegen die maßgeblichen Gründe im persönlichen oder privaten Bereich, gebietet bereits die Fürsorgepflicht der Beteiligten, dass sie sich bei den Betroffenen nach den Gründen für die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben erkundigt, sodass die Beteiligte auch insoweit Auskunft geben kann. Eine Befragung der betroffenen Beschäftigten durch den Personalrat selbst erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in der Regel erst dann als erforderlich, wenn die Beteiligte keine oder keine hinreichende Auskunft über die Ursachen erteilt oder ihre Erläuterungen etwa nicht nachvollziehbar sind (vgl. so auch schon BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 15, 24, 32).","Erforderlichkeit von Namensnennungen bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen an den Personalrat; Feststellung der Behinderung des Personalrats","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:35.391Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":121,"summary":122,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"6978","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500314","ecli-de-neuris-wbre202500314","20 F 3\u002F25","#  Kein Zwang zur Sachverhaltsaufklärung bei Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels einzelner Videokameras untersagt und für weitere Kameras Beschränkungen angeordnet werden. \n\n2\\. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 stellte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Beklagten die Klage zu und bat, die Verwaltungsvorgänge zu übersenden. Nach Einsicht in die vorgelegten Akten rügte die Klägerin, dass ihr nur eine bearbeitete Kopie der Verwaltungsvorgänge mit Schwärzungen übersandt worden sei und beantragte, dem Beklagten aufzugeben, das unbearbeitete Original vorzulegen. Daraufhin teilte der Berichterstatter ihr mit, dass das Gericht die Anforderung der unbearbeiteten Verwaltungsvorgänge mangels Entscheidungserheblichkeit nach vorläufiger Würdigung nicht für angezeigt halte. \n\n3\\. Unter dem 10. September 2024 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, beim Oberverwaltungsgericht festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtmäßig sei. Ob die vollständigen und ungeschwärzten Originalvorgänge entscheidungserheblich seien, sei erst nach deren Einsicht feststellbar. Es sei daher aus guten Gründen gängige Übung der Verwaltungsgerichte mit der Eingangsverfügung ungeschwärzte Originalvorgänge anzufordern. Diese seien auch hier beizuziehen und ihr zur Verfügung zu stellen. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Er sei mangels ordnungsgemäßer Bejahung der Entscheidungserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht unzulässig. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sei kein Mittel der Prozessbeteiligten, das Hauptsachegericht zu einer von ihnen für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung zu zwingen. Nachdem teilweise geschwärzte Vorgänge vorgelegt worden seien, habe das Verwaltungsgericht keinen Beweisbeschluss gefasst und auch nicht anders zu erkennen gegeben, dass es ungeschwärzte Akten für entscheidungserheblich halte. Aus dem Schreiben des Berichterstatters gehe vielmehr hervor, dass das Gericht diese Unterlagen derzeit nicht für entscheidungserheblich halte. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sehr wohl die von ihr verlangten Akten angefordert. Die Forderung nach vollständigen und ungeschwärzten Originalakten sei der Erstverfügung des Kammervorsitzenden zu entnehmen. Hierfür werde das Zeugnis des Kammervorsitzenden als Beweis angeboten. Mit dessen Erstverfügung sei die Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Unterlagen bejaht. Da die Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich seien, bedürfe es keines förmlichen Beweisbeschlusses. \n\nII\n\n6\\. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtswidrig ist, mit Recht als unzulässig abgelehnt. \n\n7\\. Der Antrag ist unstatthaft. Denn es fehlt - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt hat - an einer ordnungsgemäßen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 20 F 18.22 - juris Rn. 7). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 15 m. w. N. und vom 13. Juli 2022 - 20 F 10.22 - Rn. 1). Ebenso wenig wie das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO einem Prozessbeteiligten ein Instrument an die Hand gibt, das Hauptsachegericht zu einem bestimmten Beweisbeschluss oder einer konkreten Aktenanforderung zu zwingen, stellt es ein Instrument dar, eine nach der Rechtsauffassung des Prozessbeteiligten der Sache nach erfolgte Aktenanforderung zur Gewährung von Akteneinsicht durchzusetzen. Es ist daher unerheblich, ob in der Erstverfügung des Vorsitzenden eine Anforderung ungeschwärzter Originalakten liegt oder nicht. Ob das Hauptsachegericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 99 Rn. 21). \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Kein Zwang zur Sachverhaltsaufklärung bei Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.486Z",20]