[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-energy-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":30,"total":16,"page":25,"limit":208},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},407,"energy-law-de","Energy Law","DE","2026-07-08T22:45:13.903Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},18,{"min":18,"max":19},"2025-03-26T00:00:00.000Z","2026-05-26T00:00:00.000Z",[21,26],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114883","Bundesrechtsanwaltsordnung","§ 54",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"114884","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 154",[31,42,52,62,72,82,92,102,112,122,132,142,152,162,170,179,189,199],{"id":32,"ecli":33,"slug":34,"caseNumber":35,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":36,"summary":37,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"2123","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600357","ecli-de-neuris-wbre202600357","7 B 17.25","#  BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. März 2025 aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1\u002F4, ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene insoweit selbst.\n\nIm Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf 315 500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Immissionsschutzbehörde des Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese lehnte den Antrag ab. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. \n\n3\\. Die beigeladene Gemeinde erließ für die Vorhabenstandorte einen Bebauungsplan, zu dem die Planungen der Klägerin in Widerspruch stehen. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen. \n\nII\n\n5\\. 1\\. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB nicht besteht. \n\n6\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n7\\. a) Aus den von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragestellungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Die Fragen \"Ist eine Klageänderung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung - hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" und \"Besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse 'zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung', wenn die begehrte Feststellung \\- hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" haben sich der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht gestellt. \n\n9\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag für sachdienlich und ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin für gegeben erachtet. Dies hat es jedoch nicht von bestimmten Rechtsfolgen des von der Beschwerde angeführten Bebauungsplans der Beigeladenen und der Frage der \\- späteren - Heilbarkeit eines diesem anhaftenden Fehlers abhängig gemacht. Für die Vorinstanz war vielmehr (allein) die ernsthafte Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen und eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses maßgeblich. Mit Bezug hierauf hat das Oberverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung nicht unumstritten sei, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde an die Festsetzungen eines Bebauungsplans gebunden ist. \n\n10\\. b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\\. Die Beigeladene wendet sich auch in Gestalt einer Verfahrensrüge gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung und des qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin. Insoweit bemängelt sie, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einem bloßen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids in der Regel ein Schadensersatzanspruch noch nicht in Betracht komme. Weiter verweist die Beschwerde auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu deren Bebauungsplan und dessen Heilbarkeit. \n\n12\\. Derartige Rügen materiell-rechtlichen Inhalts führen auf keinen Verfahrensfehler. Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit - wie hier - materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 18 m. w. N.). \n\n13\\. Die Kostenentscheidung - soweit sie nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt - beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Klägerin bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen. Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.","BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.067Z",{"id":43,"ecli":44,"slug":45,"caseNumber":46,"courtId":5,"decisionDate":47,"fullText":48,"summary":49,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":50,"updatedAt":51},"2308","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600300","ecli-de-neuris-wbre202600300","9 VR 10.26","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 11 081,70 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 24 Abs. 1 NABEG den Plan für das Vorhaben Nr. 5 und das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) \\- den sog. SuedOstLink und SuedOstLink+ - im Abschnitt C2 (Marktredwitz - Pfreimd) fest. Die Vorhaben sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet. Die Leitungen dienen nach § 2 Abs. 5 BBPlG der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung und sollen als Erdkabel errichtet werden. Über eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (9 A 1.26) ist noch nicht entschieden, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 24. Juni 2026 bestimmt. Einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. \n\n3\\. In der Nähe der Gemeinde I, im Bereich der Trassenkilometer 68,1 bis 72,9, nimmt das Vorhaben landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Nach den Rechtserwerbsverzeichnissen sollen - in jeweils unterschiedlichem Umfang vorübergehend oder dauerhaft - Teilflächen der Grundstücke Gemarkung X Flurstücke Nr. c, d, b und a und der Gemarkung Y Flurstücke Nr. g, e und f in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient insbesondere der Nutzung als Arbeitsfläche und Zuwegung, die dauerhafte Inanspruchnahme weit überwiegend der Sicherung eines Schutzstreifens. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 1. April 2026, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. April 2026, wies das Landratsamt S die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der genannten Grundstücke teils vorübergehend, teils dauerhaft ein. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen in die Grundstücke der Gemarkung X werden zum 20. April 2026, 0:00 Uhr wirksam, in die Grundstücke der Gemarkung Y zum 3. Juni 2026, 0:00 Uhr. \n\n5\\. Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage (9 A 31.26) erhoben und sucht um Eilrechtsschutz nach. Entgegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG sei der Zustand der Grundstücke nicht festgestellt worden. Der sofortige Baubeginn sei nicht geboten. Schließlich sei die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abzuwarten. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S vom 1. April 2026 anzuordnen. \n\n7\\. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. \n\n8\\. Sie verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss. \n\nII\n\n9\\. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n10\\. Der Senat kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens entscheiden. Zwar räumen § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG dem Antragsteller eine Frist zur Begründung seines Eilantrags von einem Monat ein. Diese Frist ist jedoch keine Mindestfrist zu Gunsten eines Antragstellers, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues Vorbringen (vgl. zu § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - N & R 2023, 313 Rn. 4). Im Übrigen hat der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 28. April 2026 zu erkennen gegeben, dass er weiteres Vorbringen nicht beabsichtigt. \n\n11\\. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird seine Klage erfolglos bleiben. Insbesondere die von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n12\\. 1\\. Die Enteignungsbehörde war nicht nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG verpflichtet, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung den Zustand des Grundstücks in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. \n\n13\\. Diese Pflicht trifft die Enteignungsbehörde, soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist. Die Vorschrift dient der Beweissicherung im Hinblick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren. Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht oder sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 19). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Namentlich die vom Antragsteller angeführten Grundstücke in X werden jeweils nur zu einem Teil für Bauarbeiten in Anspruch genommen. Daher kann ihre für die Entschädigung maßgebliche Qualität nach Abschluss der Bauarbeiten anhand der Restflächen ermittelt werden. Das mehr als 16 ha große Flurstück a wird nur auf einer untergeordneten Teilfläche herangezogen. Ausweislich des Kartenmaterials verbleiben auch auf den Flurstücken c und b erhebliche Restflächen, weil die für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommenen Flächen jedenfalls weitgehend übereinstimmen. Warum die verbleibenden Flächen für eine Bestimmung der Entschädigung nicht ausreichen sollen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung führen könnte (so BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 13). \n\n14\\. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Befürchtung des Antragstellers an, der Bau und der Betrieb der Leitung würden die in Anspruch genommenen Flächen nachhaltig verschlechtern. Ob und inwieweit diese Befürchtung zutrifft und ob die Beeinträchtigung vom Antragsteller hinzunehmen ist, ist von der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und unterliegt in einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Kontrolle; für das Verfahren der auf Grundlage des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden vorzeitigen Besitzeinweisung spielt die Frage keine Rolle. \n\n15\\. 2\\. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist voraussichtlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 bis 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz (u. a.) einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau und den Betrieb von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. \n\n17\\. a) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 26 und Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33). Dieser Anforderung genügten die dem Besitzeinweisungsbeschluss beigefügten Karten in den Anlagen 1a bis 1c. Die Anlagen 1a und 1b weisen aus, welche Flächen jeweils für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommen werden. \n\n18\\. b) Die Grundstücke des Antragstellers in X und Y werden für die Errichtung der Leitungen benötigt. Dies folgt aus dem Rechtserwerbsverzeichnis des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG für die Enteignungsbehörde bindend ist. Ob sich die Planfeststellungsbehörde für den Verlauf der Trasse über die Grundstücke des Antragstellers entscheiden durfte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Klageverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n19\\. c) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Vorhabenträgerin den Besitz seiner Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Davon geht der Bescheid (BA S. 12) zutreffend aus. \n\n20\\. d) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG ist geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen überwiegt, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt; dabei kann die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - DVBl. 2026, 31 Rn. 22). \n\n21\\. Der Bau des planfestgestellten Abschnitts ist dringlich. Die Gesamtvorhaben, der Bau des SuedOstLink und des SuedOstLink+, sind als Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz aufgeführt. Ihre Realisierung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Die Stromleitungen sind zugleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG. Ihre Errichtung und der Betrieb liegen daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll ihr beschleunigter Ausbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Zwar ist für das Vorhaben Nr. 5a die Gesamtinbetriebnahme erst für 2032 geplant, dies stellt aber die Dringlichkeit des Baubeginns nicht in Frage. Das Vorhaben Nr. 5 soll 2027 in Betrieb genommen werden (so jeweils www.netzausbau.de, abgerufen am 29. April 2026). Darauf kommt es an. Angesichts des in diesem Abschnitt parallelen Verlaufs der Leitungen und ihrer zeitgleichen Planfeststellung drängt es sich aus ökonomischen Gründen auf, die Leitungen zeitgleich zu errichten; dieses Vorgehen schont auch die Interessen der Grundeigentümer. \n\n22\\. Die Beigeladene hat auch für die konkrete Situation schlüssig die Nachteile dargelegt, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und die mit ihrem Erlass vermieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 24). Nach Anlage AS 13 zum Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sind in der Gemarkung X vom 20. April 2026 an zunächst insgesamt für zehn Tage Vermessungs-, Vermeidungs- und Vergrämungsmaßnahmen geplant, daran schließen sich knapp zwei Monate für vorauslaufende archäologische Maßnahmen an. Nach knapp zwei Wochen Wegebau sollen die Kabelleerrohranlagen in etwa einem halben Jahr bis Ende Januar 2027 hergestellt werden. Für die Grundstücke in Y beschränken sich die Arbeiten im Kern auf die Herstellung der Kabelleerrohranlagen, deren Errichtung die Beigeladene - mit Unterschieden im Detail - deutlich kürzer, in einem Zeitraum von drei Monaten von Anfang Juni bis Ende September 2026 plant. \n\n23\\. Dieser Bauablaufplan ist nicht deshalb überholt, weil die Beigeladene bereits vor ihrem Antrag auf Besitzeinweisung die Zusammenarbeit mit dem bisher für sie tätigen Tiefbauunternehmen beendet und vor Abschluss des Besitzeinweisungsverfahrens noch keinen Vertrag mit einem anderen Tiefbauunternehmen geschlossen hatte. Die Tiefbauarbeiten folgen in der Gemarkung X erst im Juli 2026 auf die - bereits beauftragten und zuvor durchzuführenden - archäologischen Arbeiten, in Y beginnen sie im Juni 2026. Die Beigeladene teilte in ihrem Antrag auf Besitzeinweisung mit, die Beauftragung eines Tiefbauunternehmens stehe \"kurz bevor\", in der mündlichen Verhandlung gab sie an, die Beauftragung solle in drei bis vier Wochen - also noch vor Beginn der Tiefbauarbeiten - erfolgen. Gestützt auf diese Angaben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Bauzeitenplan in seinen wesentlichen Punkten eingehalten werden konnte und es nicht zu einer - vom Gesetz nicht gestatteten - Besitzeinweisung \"auf Vorrat\" kommen würde. Denn das Geboten-Sein des vorzeitigen Baubeginns entfällt nicht allein deshalb, weil es bei einzelnen Gewerken zu Schwierigkeiten kommt, wie sie bei großen Bauvorhaben regelmäßig zu erwarten sind, aber im Rahmen der Bautätigkeit - etwa durch Beauftragung eines anderen Unternehmens \\- in einem angemessenen zeitlichen Rahmen überwunden werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 25). Dass die Beigeladene inzwischen ein anderes Tiefbauunternehmen beauftragt hat, bestätigt die seinerzeitige Prognose. \n\n24\\. Es begründet keine Zweifel an dem Bauzeitenplan, dass die Beigeladene unterschiedlich lange Bauzeiten für die Errichtung der Kabelleerrohre annimmt. Im Bereich Y sind kürzere Bauzeiten für die Kabelleerrohre vorgesehen, weil die Rohre dort unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren (HDD - Horizontal Directional Drilling) verlegt werden sollen, während im Bereich X in offener Bauweise gearbeitet werden soll. Für Bauarbeiten in offener Bauweise rechnet die Beigeladene nachvollziehbar mit längeren Bauzeiten, weil die Baukolonnen flexibler zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens eingesetzt werden und daher der Baufortschritt weniger absehbar erscheint. \n\n25\\. e) Der Antragsgegner war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungbeschluss abzuwarten. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG keine aufschiebende Wirkung. Der seinerzeitige 11. Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. Der Planfeststellungsbeschluss war damit im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung vollziehbar. Dies genügt. Der Gesetzgeber lässt nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG die Vollziehbarkeit ausreichen und gestattet damit die vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Es widerspräche dieser Entscheidung, wenn eine Enteignungsbehörde zunächst eine mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abwarten müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 28). Hiervon unabhängig sind vielfältige Gründe denkbar, die einen Abschluss des Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss am Tag einer mündlichen Verhandlung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit verhindern können. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; da für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a im Wesentlichen die gleichen Flächen benötigt werden, hat der Senat für die Bestimmung des Streitwerts nur die für das Vorhaben Nr. 5 benötigten Flächen in Ansatz gebracht. \n\n27\\. Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf einen Hängebeschluss.","BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:11.689Z",{"id":53,"ecli":54,"slug":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"decisionDate":57,"fullText":58,"summary":59,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":57,"parsedAt":60,"updatedAt":61},"2414","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600331","ecli-de-neuris-wbre202600331","9 A 6.26","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 21.04.2026, 9 A 6.26 \n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd\u002F​Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch, die der Kläger jedenfalls bis zum 1. Juli 2025 unter der Bezeichnung ...betrieb X. bewirtschaftete. Der Kläger trat auch nach diesem Datum gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen auf. \n\n3\\. 1\\. Am 28. Mai 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen auf den Flurstücken a, b, c, d, Flur ..., Gemarkung P., dem Flurstück e, Flur ..., Gemarkung P. und dem Flurstück f, Flur ..., Gemarkung R. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger als Bewirtschafter mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025. Im Nachgang zu dieser mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Juli 2025 die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit vom weiteren Verfahren auszuschließen. Den Befangenheitsantrag lehnte der Präsident des Beklagten durch Schreiben vom 29. Juli 2025 ab. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 wies der Beklagte die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs vorgenannter Grundstücke von etwa 17 815 qm dauerhaft und von ca. 33 475 qm vorübergehend ein. \n\n5\\. Gegen den Besitzeinweisungsbeschluss hat der Kläger Klage erhoben (9 A 6.26); bereits mit Schriftsatz vom 10. August 2025 hatte er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2025 abgelehnt (11 VR 8.25). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 23. September 2025 - 11 VR 10.25 -) ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 20. November 2025 \\- 1 BvR 2195\u002F25 -). \n\n6\\. 2\\. Am 23. Juni 2025 beantragte die Beigeladene die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P. \n\n7\\. Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2025, zugegangen am 27. Juni 2025, zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2025. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verlegung des Termins, da er sich zu dieser Zeit in Urlaub befinde. Der Beklagte lehnte den Verlegungsantrag ab. Der Versuch, eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung zu erreichen, blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 \\- juris Rn. 7 ff.). Der Bevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin per E-Mail zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und dessen Bevollmächtigten durch. \n\n8\\. Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 18. August 2025 in den Besitz eines Teilbereichs der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P., von etwa 3 859 qm dauerhaft und von ca. 6 362 qm vorübergehend ein. \n\n9\\. Der Kläger hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 11.26) Klage erhoben. Einen zugleich erhobenen Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Beklagte bis zum 27. November 2025 eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen habe. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 17.25 -). \n\n10\\. Der Beklagte hat am 12. November 2025 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher er den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2025, zugegangen am 16. Oktober 2025, geladen hat. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter sind erschienen. \n\n11\\. 3\\. Die Beigeladene beantragte am 7. Juli 2025 die vorzeitige Besitzeinweisung in Teile des Grundstücks Flurstück k, Flur ..., Gemarkung P. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2025, zugegangen am 29. Juli 2025, zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2025. Mit Schreiben vom 23. August 2025 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. \n\n12\\. Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung am 26. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen für den Kläger dessen Bevollmächtigter und sein Sohn, Herr L. X., teil. Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 1. September 2025 in den Besitz eines Teilbereichs des vorgenannten Grundstücks von etwa 41 qm dauerhaft und von ca. 57 qm vorübergehend ein. \n\n13\\. Der Kläger hat Klage erhoben (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 12.26) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 abgelehnt (11 VR 15.25). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 18.25 -). \n\n14\\. 4\\. Zur Begründung der Klagen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig. Der Kläger behauptet, er habe seinen Betrieb zum 1. Juli 2025 in die X. GbR eingebracht, deren Gesellschafter sein Sohn und er selbst seien. Diese Gesellschaft bewirtschafte die Grundstücke, so dass er der falsche Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse sei. Er habe sich nicht im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert, den Besitz zu überlassen. Der Beigeladenen sei das Scheitern der mit ihm geführten Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig. \n\n15\\. Der Kläger beantragt, die Beschlüsse des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 30. Juli 2025 (9 A 6.26), vom 18. August 2025 (9 A 11.26) und vom 1. September 2025 (9 A 12.26) aufzuheben. \n\n16\\. Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen. \n\n17\\. Sie verteidigen die Besitzeinweisungsbeschlüsse und treten den Klagebegehren entgegen. \n\n18\\. Die Beigeladene macht ferner geltend, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offen gelegt habe. Die Veränderungen seien nicht glaubhaft, jedenfalls hätten sie nicht zu einem Wechsel des Besitzes geführt. Sie hat hierfür hilfsweise Beweis angeboten und weiter hilfsweise die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. \n\n19\\. Der Senat hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 24. März 2026 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Aufgrund der Beschlüsse vom 9. Februar 2026 entscheidet der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 4 Satz 1 VwGO). \n\n21\\. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen in den nachgelassenen Schriftsätzen erfordern weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine Beweiserhebung noch eine (weitere) Erörterung der Problematik zur Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR. Der Senat konnte daher ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n22\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klagen zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die \\- wie hier - in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 6 und vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 7). \n\n23\\. A. Die Klagen sind zulässig. \n\n24\\. Der Kläger ist Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse. Die Beschlüsse sind zwar gegenüber dem ...betrieb X. erlassen, der Kläger hat aber - insoweit glaubhaft - angegeben, dass er unter dieser Bezeichnung als einzelner Landwirt tätig war und durch den Bescheid verpflichtet wird. Er ist damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. \n\n25\\. Für die Rechtsverfolgung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt der Kläger nunmehr an, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse über die vorzeitigen Besitzeinweisungen (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 11 m. w. N. \u003Czum Abdruck in BVerwGE vorgesehen>) aufgrund der Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Gleichwohl führt dieser Umstand - unterstellt er träfe zu \\- nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn dem Kläger kann auch dann ein berechtigtes Interesse, jedenfalls den Rechtsschein der - aus seiner Sicht unzulässigen \\- Besitzeinweisung in die betroffenen Grundstücke zu beseitigen, nicht abgesprochen werden. \n\n26\\. B. Die Klagen sind unbegründet. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\\. 1\\. Die Beschlüsse leiden nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. Soweit solche im Zeitpunkt der Eilentscheidungen bestanden haben, sind sie fristgerecht geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). \n\n28\\. a) Der Kläger war gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EnteigG LSA Beteiligter der Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung, da er sich gegenüber der Enteignungsbehörde (und der Beigeladenen) als Bewirtschafter der betroffenen Flächen zu erkennen gegeben hat. Zweifel an seiner Berechtigung bestanden zum Zeitpunkt der Durchführung der Verfahren nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EnteigG LSA). Der Kläger hatte dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Anlass gegeben, seine Stellung als Bewirtschafter in Frage zu stellen. \n\n29\\. b) Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Zwar ist diese Frist in allen Besitzeinweisungsverfahren nicht eingehalten worden. Das verhilft den Klagen aber nicht zum Erfolg. Die 6-Wochen-Frist dient der Verfahrensbeschleunigung und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Vorhabenträgers; sie ist nicht zugunsten von anderen Verfahrensbeteiligten drittschützend (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 11; Missling, in: Theobald\u002F​Kühling, Energierecht, Stand April 2025, § 44b EnWG Rn. 14; Riege, in: Assmann\u002F​Peiffer, BeckOK EnWG, Stand 1. Juni 2025, § 44b Rn. 41). \n\n30\\. c) Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. \n\n31\\. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt nach § 44b Abs. 2 Satz 4 EnWG drei Wochen. Sie wurde in allen Verfahren gewahrt. \n\n32\\. In dem Verfahren gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. August 2025 beanstandete der Kläger zudem, dass die auf den 12. August 2025 terminierte Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Das trifft in der Sache zu, wie der Senat in dem Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - (juris Rn. 18 ff.) entschieden hat. An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen der Beigeladenen fest. Dieser Verfahrensfehler ist indes durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG; siehe zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 33 und vom 16. Oktober 2025 \\- 11 VR 13.25 - juris Rn. 33). Die Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß geladen worden waren, steht dem nicht entgegen (§ 44b Abs. 2 Satz 6 EnWG). \n\n33\\. d) Auch die Einwände gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlungen führen auf keinen Verfahrensfehler. \n\n34\\. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas\u002F​Graßmann\u002F​Rasbach, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11; Kment, in: Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 15). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen des Betroffenen gegen den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu erörtern und ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen. Das hat seinen Grund auch darin, dass die vorzeitige Besitzeinweisung den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 19). Die Behörde entscheidet aber - anders als etwa das Verwaltungsgericht \\- nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 \\- 11 VR 4.24 - juris Rn. 16; vgl. zum förmlichen Verwaltungsverfahren: Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4). \n\n35\\. Der Kläger legt nicht dar, dass die mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2025 und vom 26. August 2025 (an der Verhandlung am 12. November 2025 hat er nicht teilgenommen) diesen Anforderungen nicht genügt hätten, er insbesondere in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verhandlungsleiterin die Sach- und Rechtslage nach dem Stand der Akten aufbereitet und aus einem vorbereiteten Dokument abgelesen hat. Denn nur auf der Grundlage der der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen, namentlich der Angaben im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung, können mit den Betroffenen etwaige Einwendungen zielführend erörtert werden. Über den seinerzeit zentralen Punkt, einer etwaigen \"Weigerung\" des Klägers, den Besitz der Grundstücke der Beigeladenen zu überlassen, wurde zudem diskutiert. Weitergehende Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung, wie sie der Kläger vermisst, waren nicht veranlasst, zumal zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlungen offensichtlich war, dass der Kläger zumindest von seiner Forderung einer Vertragsstrafenregelung - in welcher Form auch immer - nicht ohne Weiteres absehen und die Vorhabenträgerin eine solche nicht akzeptieren werde. \n\n36\\. Anders als der Kläger meint, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlungen auch nicht erkennen, dass die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit im weiteren Verfahren nicht hätten tätig werden dürfen. Der Präsident des Beklagten durfte daher den nach der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025 gestellten Befangenheitsantrag - wie geschehen - zurückweisen. Der Kläger wirft den Mitarbeiterinnen des Beklagten vor, sich bereits auf eine \"vorgefertigte\" Meinung zu seinen Lasten festgelegt zu haben. Die Mitarbeiterinnen des Beklagten waren indes berechtigt, sich vor den mündlichen Verhandlungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine vorläufige Meinung zu bilden. Allein das Äußern einer - jedenfalls vertretbaren - Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 15; Schlatmann, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 21 Rn. 14). \n\n37\\. e) Schließlich führt die Rüge, die Besitzeinweisungsbeschlüsse würden an einem Begründungsmangel leiden, weil sie den Sachverhalt ergebnisorientiert falsch darstellten, nicht auf einen Rechtsfehler. Die beanstandeten Ausführungen, insbesondere im Beschluss vom 30\\. Juli 2025, entsprechen den Angaben im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juli 2025. Auf den Seiten 7 und 8 sind die Forderungen des Klägers für eine Zustimmung zusammengefasst und unter Ziffer 5 wird ausdrücklich eine Regelung über eine \"pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5 001 Euro\" zu Gunsten des Klägers gefordert. Lediglich auf Seite 10 des genannten Schriftsatzes wird alternativ eine Vertragsstrafenregelung nach \"Hamburger Brauch\" ins Spiel gebracht. \n\n38\\. 2\\. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG sind gegeben. \n\n39\\. Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder der Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. \n\n40\\. a) Der Kläger behauptet, ab der Einbringung der Grundstücke in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Besitzer einiger oder aller Grundstücke gewesen zu sein. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse hätten ihm gegenüber nicht ergehen dürfen. \n\n41\\. Ob diese Behauptung zutrifft, ist unerheblich. Denn die Geltendmachung dieses Einwandes verstößt gegen Treu und Glauben und kann daher das Aufhebungsbegehren nicht tragen. Das folgt aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben in Gestalt der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; stRspr, z. B. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 22.94 \\- BVerwGE 101, 58 \u003C63> m. w. N und vom 12. Dezember 2018 - 4 C 6.17 - BVerwGE 164, 40 Rn. 29; ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 - juris Rn. 6). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er fortgesetzt gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen und damit als Besitzer aufgetreten ist. \n\n42\\. aa) Kläger und Beigeladene stehen seit Ende 2023 in Verhandlungen über die Erteilung von Bauerlaubnissen in Bezug auf u. a. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Eine endgültige Einigung konnte nicht erzielt werden. Folglich kam es am 28. Mai 2025 zu einem ersten Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignungsbehörde hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. Die mündliche Verhandlung fand am 23. Juli 2025 statt. In dem Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und mündlicher Verhandlung ist nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der ...betrieb X. aus Gründen der Unternehmensnachfolge in die X. GbR eingebracht worden. Der Kläger hat diesen Umstand indessen nicht mitgeteilt. Vielmehr ist er trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs gegenüber der Enteignungsbehörde und der Beigeladenen weiter als Bewirtschafter der betroffenen Flächen in diesem und weiteren Besitzeinweisungsverfahren (Anträge vom 6. Juni 2025, vom 23. Juni 2025 und vom 7. Juli 2025) aufgetreten. Insbesondere hat er unvermindert die Verhandlungen mit der Beigeladenen mit dem Ziel geführt, eine vergleichsweise Regelung, u. a. über eine Vertragsstrafe, zu erreichen. \n\n43\\. Anders als der Kläger meint, war es in der konkreten Situation nicht Sache der Enteignungsbehörde zu ermitteln, ob er die im Besitzeinweisungsverfahren betroffenen Flächen bewirtschafte. Der Kläger verkennt die ihn in diesen Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten in grundlegender Weise. Denn derjenige, der etwas für ihn Günstiges bewirken will, wird in aller Regel alles ihm Bekannte vortragen, um das von ihm gewünschte Ziel zu erreichen (Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens​\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 47). Dies kann erst recht von solchen Umständen erwartet werden, die aus der Sphäre oder dem spezifischen Erkenntnisbereich eines Beteiligten stammen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 3 C 66.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 81; Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens​\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Den Umstand, dass der ...betrieb X. in die X. GbR eingebracht wurde und sämtliche Nutzungsrechte auf diese übergehen sollten, konnte nur er mitteilen, weil dieser Vorgang allein in seiner Sphäre wurzelt und für die Behörde nicht erkennbar war. \n\n44\\. Die Behauptung des Klägers, der Übergang des Besitzrechts sei erst am 19. März 2026, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung aufgefallen, ist nicht glaubhaft. Nach den Angaben des Klägers regelt der Vertrag vom 30. Juni 2025 die Unternehmensnachfolge und ist unter steuerlicher und rechtlicher Beratung entstanden. Dieses, offenkundig für die Tätigkeit des Klägers zentrale Rechtsgeschäft soll nahezu zeitgleich mit den Verfahren zur Besitzeinweisung zum Abschluss gekommen sein, das Ende der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers einläuten und die Bewirtschaftung auf eine gemeinsam mit seinem Sohn geführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Dass die Bedeutung dieser \\- erkennbar grundlegenden - Vorgänge erst am 19. März 2026 dem Sohn des Klägers \"beiläufig\" aufgefallen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird mit allgemeinen Hinweisen auf Schwierigkeiten in der familiären Kommunikation nicht ansatzweise erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Klägers jedenfalls an der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 teilgenommen hatte. \n\n45\\. Schließlich muss sich der Kläger das Verhalten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser war als Jurist in die Vertragsgestaltung eingebunden, trat gegenüber dem Beklagten als Vertreter auf und musste die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge für das hiesige Verfahren erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verfahrensbevollmächtigte die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt hat, obwohl er umfangreich und mit einer Vielzahl von Stellungnahmen gegenüber dem Beklagten aufgetreten ist und jeweils auf eine vertragliche Verständigung mit dem Kläger - und nicht etwa mit der X. GbR - gedrungen hat. Es hätte dem Verfahrensbevollmächtigten dabei oblegen, sich Gewissheit über die Betroffenheit der Grundstücke im Einzelnen zu verschaffen. \n\n46\\. bb) Der Kläger ist auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Besitzer der Flächen aufgetreten. \n\n47\\. Im Eilverfahren (11 VR 8.25) wurde der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 21. August 2025 aufgefordert, die hinter dem ...betrieb X. stehenden (ggf. gesellschaftsrechtlichen) Verhältnisse darzulegen. Der Kläger hat daraufhin über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. August 2025 mitteilen lassen, der ...betrieb X. werde nicht durch eine Kapitalgesellschaft betrieben, so dass die Angabe eines \"Geschäftsführers\" im angegriffenen Bescheid rechtsfehlerhaft sei. Der Betrieb werde vom Antragsteller geführt, der auch persönlich Eigentümer der zugehörigen Flächen und Vertragspartner der Pacht- und Bewirtschaftungsverträge sei. Im Wege der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 2025 erklärte der Kläger, dass \"diverse Landwirtschaftsflächen, welche in meinem Eigentum stehen oder von mir bewirtschaftet werden, von der geplanten Kabeltrasse gekreuzt werden.\" Dieses Vorbringen konnte, ohne dass es auf Formulierungen im Detail ankommt, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger Bewirtschafter der Flächen und damit Besitzer im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG war. Sollte dies nicht zutreffen, hätte der Kläger nachhaltig gegen seine Pflicht zu vollständigem wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen und - wohl auch - eine Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben. \n\n48\\. cc) Der Kläger ist damit durchgängig gegenüber der Enteignungsbehörde, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschaftungsberechtigter hinsichtlich der von den Besitzeinweisungsbeschlüssen erfassten Grundstücke aufgetreten. Die nunmehr, kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Berufung auf einen (etwaigen) Übergang der Bewirtschaftungsrechte auf die X. GbR steht hierzu im Widerspruch und ist ihm nach Treu und Glauben (venire contra factum proprium) versagt. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als sei eine Übertragung nicht erfolgt und als würde er die Flächen weiter bewirtschaften (vgl. zu ähnlichen Fällen etwa VGH München, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 ZB 12.910 \\- juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694\u002F90 - NVwZ-RR 1994, 386 - juris Rn. 46 ff.). Angesichts dessen kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob sich in Folge der - behaupteten - gesellschaftsrechtlichen Veränderungen die vertraglich mit Dritten geregelten Bewirtschaftungsverhältnisse überhaupt geändert haben. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge sind unerheblich. \n\n49\\. b) Die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke werden für den Bau einer Erdkabeltrasse im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor. \n\n50\\. c) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. \n\n51\\. Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 m. w. N. und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 22). Das ist hier der Fall. \n\n52\\. Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 lässt den Abschnitt A2 des sogenannten SuedOstLink zu, eines Vorhabens, das unter Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz geführt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG besteht für das Vorhaben und damit für alle seine Abschnitte ein vordringlicher Bedarf. \n\n53\\. Der Beginn der Bauarbeiten duldet keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f. und vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 24). Dem ist die Beigeladene nachgekommen. In den Besitzeinweisungsanträgen hat sie ausführlich die einzelnen Baumaßnahmen, die die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke betreffen, und deren zeitliche Abfolge beschrieben. Sie hat dargelegt, dass ein rechtzeitiger Baubeginn auch mit Blick auf die von der Beigeladenen mit Baufirmen festgelegten Bauzeitenpläne geboten ist, um den SuedOstLink termingerecht im Jahr 2027 in Betrieb nehmen zu können. Aufgrund der nicht erteilten Bauerlaubnisse durch den Kläger hätten die Baumaßnahmen nicht rechtzeitig begonnen werden können. Dementsprechend ergebe sich nunmehr ein Bauverzug. Sie hat ferner darauf verwiesen, dass eine weitere Verzögerung negative Auswirkungen auf die Bauabläufe und Baubehinderungsanzeigen mit hohen Kosten für das Gesamtvorhaben zur Folge habe sowie die termingerechte Inbetriebnahme des SuedOstLink gefährde. \n\n54\\. Die Interessen des Klägers treten dahinter zurück. Ihm drohen keine irreversiblen Schäden. Auch trifft es nicht zu, dass die Verzögerungen in der Bauausführung auf die verspätete Antragstellung der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückzuführen sind. Die Anträge sind so rechtzeitig gestellt worden, dass eine Besitzeinweisung zum jeweils beantragten Zeitpunkt ohne Weiteres ergehen konnte. \n\n55\\. d) Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den von ihm bewirtschafteten Grundstücken freiwillig zu überlassen. \n\n56\\. Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen den Grundstückseigentümern oder -besitzern und dem Vorhabenträger Gespräche stattfinden. Dies ist im Vorfeld durchaus gewollt. An diese Verhandlungen sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - BVerwGE 178, 1 Rn. 22). Von einer Weigerung ist deshalb schon dann auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30, vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 28 und vom 28. Oktober 2025 - 11 VR 15.25 - juris Rn. 18). Die Beigeladene hat ihre Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Kläger in den Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung unter Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs ausführlich dargelegt. Sie hat dem Kläger (wiederholt) angeboten, ihr den Besitz unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen und hat dieses Angebot bis zuletzt aufrechterhalten (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025, S. 4). Die Bemühungen sind erfolglos geblieben, eine Vereinbarung konnte nicht geschlossen werden. \n\n57\\. Der Kläger macht geltend, er habe sich nicht im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert. Denn er sei mit einer Überlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche einverstanden, eine Einigung sei vielmehr an der fehlenden Bereitschaft der Beigeladenen gescheitert, weitere Absprachen - insbesondere zu möglichen Vertragsstrafen - zu treffen. Diese Regelungswünsche lassen indes die Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht entfallen. Gegenstand der Weigerung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Einräumung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG; BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 35). Will ein Betroffener die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen, Darlegungen - oder wie hier - vertraglichen Zugeständnissen des Vorhabenträgers in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen, steht dies der Annahme einer Weigerung folglich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - juris Rn. 20). Es kommt daher nicht auf die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Einzelnen streitige Frage an, in welchen Punkten bereits Einigkeit erzielt worden war und welche Aussichten für eine einverständliche Lösung noch bestanden. Auch der Beklagte war nicht verpflichtet, dies weiter aufzuklären oder insoweit auf eine weitergehende, die Frage der Besitzüberlassung überschreitende Vereinbarung hinzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 29). \n\n58\\. Die Auslegung des Begriffs der Weigerung durch den Senat steht im Einklang mit § 150 Abs. 2 BGB. Die Norm ist hier ohne Weiteres anwendbar, weil es sich bei der Bauerlaubnis um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Privatrechtssubjekten handelt. Danach gilt die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit einem neuen Angebot. Da der Kläger die Angebote der Beigeladenen auf Überlassung des Besitzes an den Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nur unter der Voraussetzung der Regelung einer Vertragsstrafe anzunehmen bereit war, liegt hierin eine Ablehnung des Angebots und damit eine Weigerung in Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 17). \n\n59\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.","BVerwG, 21.04.2026, 9 A 6.26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:23.112Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":5,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"2622","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600283","ecli-de-neuris-wbre202600283","7 C 4.25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 25.03.2026, 7 C 4.25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2024, wonach für die im Wege der Fiktion genehmigte Änderung von zwei Windenergieanlagen nach § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG ein Bauantrag zu stellen und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Windpark M. Noch vor deren Errichtung beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps. Das Landesamt für Umwelt bescheinigte ihr nach Ablauf der für die Entscheidung über den Antrag vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und machte auf das Erfordernis der Einholung weiterer Genehmigungen bei betroffenen Drittbehörden aufmerksam. Im Nachgang hierzu teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 die Kenntnis von der Fiktionsbescheinigung mit und wies darauf hin, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und demzufolge ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen sei. \n\n3\\. Die Klägerin hat sich im Klagewege sowohl gegen die Fiktionsbescheinigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 3.25 -) als auch im vorliegenden Verfahren gegen das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2024 gewandt, um dessen Aufhebung sowie die Feststellung zu erreichen, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben keine Baugenehmigung eingeholt werden müsse, und im Übrigen - hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens - die Klage abgewiesen. Das Schreiben vom 30. September 2024 habe weder der äußeren Form noch seinem Inhalt nach Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Die fingierte Änderungsgenehmigung umfasse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung auch die Baugenehmigung. Dem stehe der gesetzlich eingeschränkte Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht entgegen. \n\n5\\. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Aufhebung des Schreibens vom 30. September 2024 weiter, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 hinsichtlich der Abweisung des Anfechtungsantrags abzuändern und den Bescheid vom 30. September 2024 aufzuheben sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen. \n\n6\\. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei, erwidert auf die Revision der Klägerin und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n7\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässigen Revisionen der Klägerin (1.) und des Beklagten (2.) sind unbegründet, da das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt. Maßgebend ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der hier anzuwendenden und vom 9. Juli 2024 bis 14. August 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225). \n\n9\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 30. September 2024 auf die nach seiner Auffassung geltende Rechtslage hinweist. Danach ist die Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unstatthaft. Das Revisionsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen und ist hierbei nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12). \n\n10\\. Die Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg) beurteilt sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Verwaltungsaktqualität kann sich schon aus der äußeren Gestaltung der Erklärung ergeben, wenn sie einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität sich nicht bereits durch ihre äußere Form ergibt, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise durch ihren Inhalt und deren Begleitumstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 20 f.). Eine \"Regelung\" ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 \u003C271>). In Abgrenzung hierzu ist für Hinweise kennzeichnend, dass mit ihnen keine Rechtsfolge gesetzt werden soll, sondern sie die bestehende Rechtslage erläutern, ohne sie im jeweiligen Einzelfall potentiell verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 - BVerwGE 51, 55 \u003C60> und vom 7. Februar 1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 \u003C50>). \n\n11\\. Anhand dieses Maßstabs ist das Schreiben vom 30. September 2024 als Hinweis auf die nach Auffassung des Beklagten geltende Rechtslage zu verstehen. Hierfür spricht schon die äußere Gestaltung des angefochtenen Schreibens, da es in Briefform ohne Tenor, hiervon abgesetzter Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung verfasst ist. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich keine Regelungswirkung entnehmen. Im Gegenteil hat der Beklagte ausdrücklich lediglich darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und ein Bauantrag zu stellen sei. Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion die Annahme einer Regelungswirkung. Der Beklagte hat angegeben, diese nur zur Kenntnis erhalten zu haben. Auch sprechen die Begleitumstände gegen die Einordnung als Verwaltungsakt, weil die Klägerin selbst dem Beklagten mit E-Mail vom 18. Juli 2024 die Auffassung der Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hatte, wonach neben der Änderungsgenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen seien, und sie bis zu dem Schreiben vom 30. September 2024 keine anderslautende Rechtsauffassung geäußert hat. Für den Beklagten bestand zur Feststellung der Notwendigkeit des Baugenehmigungsverfahrens mit Regelungswirkung mithin kein Anlass. \n\n12\\. 2\\. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, neben der fingierten Änderungsgenehmigung müsse keine Baugenehmigung eingeholt werden, lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. \n\n13\\. Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration des § 13 BImSchG folgt, dass der gesonderte Erlass von der Konzentrationswirkung unterfallenden behördlichen Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen \"an sich\" zuständigen Fachbehörden unzulässig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 35 m. w. N.). Dazu gehört auch die Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \\- 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 \u003C189>). \n\n14\\. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG findet auf alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Anwendung und hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 \\- BVerwGE 177, 13 Rn. 36). Sie gilt daher auch für Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG, selbst wenn diese auf einem eingeschränkten Prüfprogramm beruhen und deren Erteilung fingiert wird. \n\n15\\. Den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 13 BImSchG in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat ausschließen wollen. Sie ergeben sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen noch aus der Gesetzesbegründung. Die Normierung eines Genehmigungserfordernisses an Stelle einer Freistellung in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat gerade das Ziel, die Konzentrationswirkung zur Geltung kommen zu lassen und damit die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung abzusichern (vgl. BT-Drs. 20\u002F11657 S. 37). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn der Vorhabenträger aufgrund einer Nichtanwendung von § 13 BImSchG neben der Änderungsgenehmigung noch weitere Zulassungen einholen müsste. In diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber zur Beschleunigung und Erleichterung des Änderungsgenehmigungsverfahrens das in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung normierte eingeschränkte Prüfprogramm, welches der (fingierten) Erteilung der Änderungsgenehmigung zugrunde liegt, abschließend festgelegt hat. Dies folgt aus der Verwendung des Worts \"ausschließlich\" in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG. Sind - wie hier - die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind danach im Änderungsgenehmigungsverfahren allein die in § 16b Abs. 8 BImSchG aufgeführten Anforderungen nachzuweisen und zu prüfen. Dies betont auch der Wortlaut des Abs. 8 Satz 1, wonach wiederum \"ausschließlich\" die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind. Weitergehende Anforderungen und Belange sind damit von der zuständigen Immissionsschutzbehörde in diesen Änderungsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst den Gleichlauf von Prüfungsumfang und Regelungswirkung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, wie er über § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 28 und vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18), im Anwendungsbereich des § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG aufgegeben, ohne die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung außer Kraft zu setzen. \n\n16\\. Soweit aufgrund des eingeschränkten Prüfprogramms die Änderungsgenehmigung bundes- oder landesrechtlich geregelte Belange umfasst, die nicht zu prüfen sind, steht dieser Gesichtspunkt der Anwendung des § 13 BImSchG nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG befugt. Diese Norm enthält eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rn. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. VI\u002F1298 S. 4; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 29). Demzufolge erstreckt sich die Kompetenz des Bundes nicht nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Reichweite von Genehmigungen, sondern vor allem auch auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an emittierende Anlagen und deren Prüfung im Genehmigungsverfahren. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seinen nachfolgenden Änderungen im Sinne einer umfassenden Regelung des materiellen Immissionsschutzrechts Gebrauch gemacht (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 35 unter Hinweis auf BT-Drs. 7\u002F719 S. 27 f.). Die dort normierten anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen erlauben einen Rückgriff auf anderweitige bundes- bzw. landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nur, wenn und soweit die bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen einen solchen Rückgriff zulassen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 \u003C279>). Da der Gesetzgeber - wie zuvor dargelegt - den Prüfungsumfang in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG abschließend festgelegt hat, werden in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren anderweitige Genehmigungsvoraussetzungen auf Bundesebene ausgeschlossen und verdrängt, wenn sie auf landesrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 10. August 2011 - 9 C 6.10 - BVerwGE 140, 209 Rn. 21 und vom 24. Januar 2024 - 6 C 4.22 - DVBl 2024, 724 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 - Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2 Rn. 7). Unberührt hiervon bleiben die Ausübung von fach- oder immissionsschutzrechtlichen Befugnissen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten Drittbetroffener. Insoweit ist allein zu berücksichtigen, dass die (teilweise) Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur gestützt auf § 21 BImSchG (Widerruf) oder § 48 VwVfG (Rücknahme) und unter Wahrung der dort geregelten besonderen Voraussetzungen von der dafür zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 \\- 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 20). \n\n17\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 25.03.2026, 7 C 4.25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.791Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":5,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"3384","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600080","ecli-de-neuris-wbre202600080","7 B 13.25","2026-01-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam \"zu beurteilende Anlage\" zu behandeln sind. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.264Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"3610","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600079","ecli-de-neuris-wbre202600079","11 VR 3.25","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre. \n\n2\\. Mit Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 legte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 12 NABEG den Trassenkorridor für die Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven\u002F​Landkreis Friesland - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm, im Abschnitt Süd 2 (Warendorf - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm) fest. Das Vorhaben ist als Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Vorhabenträgerin hierfür ist die Beigeladene. \n\n3\\. Am 11. Juni 2025 erließ die Antragsgegnerin für das Trassenkorridorsegment TKS V49-53 auf dem Gebiet der Stadt A. für den östlichen Teil des Grundstücks der Gemarkung V., Flur ..., Flurstück ... sowie für vier weitere Grundstücke eine Veränderungssperre. \n\n4\\. Der Antragsteller ist Eigentümer des genannten Grundstücks. Er beabsichtigt dort die Errichtung und den Betrieb einer im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB privilegierten Photovoltaikanlage. Er hat am 14. Juli 2025 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. \n\n5\\. Am 29. Juli 2025 hob die Antragsgegnerin die Veränderungssperre vom 11. Juni 2025 \\- unter Verweis auf die Falschbezeichnung eines den Antragsteller nicht betreffenden Grundstücks - auf und erließ die Veränderungssperre mit der richtigen Bezeichnung im Übrigen unverändert erneut. Die Trassierungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Veränderungssperre seien durch bereits existierende Raumnutzungen und naturräumliche Elemente innerhalb des festgelegten Trassenkorridors erheblich eingeschränkt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten Kenntnis von konkreten Planungsabsichten für die Errichtung von Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB erlangt, die der Errichtung und dem Betrieb der Erdkabelleitung entgegenstünden und diese zumindest erheblich erschweren, wenn nicht vollständig unmöglich machen würden. Als Tag der Bekanntgabe wurde der 31. Juli 2025 bestimmt. \n\n6\\. Der Antragsteller hat seine in der Hauptsache erhobene Klage (11 A 8.25) auf die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 umgestellt und seinen Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend geändert. Er hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. \n\nII\n\n7\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n8\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG und Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. \n\n9\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n10\\. a) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 statthaft. Die Klage hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine aufschiebende Wirkung. \n\n11\\. Die Änderung des Eilantrags, gerichtet nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025, war nach § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend zulässig. Zwar wird § 91 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO nicht genannt, findet aber aufgrund identischer Interessenlage auch im erstinstanzlichen Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703\u002F96 - NVwZ-RR 1997, 574; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 7). Die Antragsänderung war sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564 \u003C1565> und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 29 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 - DVBl 1984, 93 \u003C94>). Die Änderung des Antrags diente der Anpassung an die Änderung der Klage, in welche die übrigen Beteiligten nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO eingewilligt hatten. Der Streitstoff hat sich durch den erneuten Erlass der Veränderungssperre zudem nicht geändert, weil lediglich eine Grundstücksbezeichnung geändert worden ist. \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG geregelten beschränkenden Wirkungen für sein teils im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenes Grundstück in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt zu sein. \n\n13\\. 2\\. Der Antrag ist unbegründet. \n\n14\\. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Veränderungssperre. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Veränderungssperre voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei ist die Prüfung im Eilverfahren auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist nach § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9 und vom 19. Dezember 2023 - 11 VR 1.23 - UWP 2024, 68 Rn. 12). \n\n15\\. a) Vor Erlass der Veränderungssperre bedurfte es keiner Anhörung. \n\n16\\. aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG soll bei Erlass einer Veränderungssperre von einer Anhörung nach § 28 VwVfG abgesehen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist durch Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 eingeführt worden und trat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes am 29. Dezember 2023 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 405, S. 1, 39 und 47). Wendet eine Behörde eine Soll-Vorschrift an, ist sie im Regelfall an die im Gesetz bestimmte Rechtsfolge gebunden und hat nur in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88 \u003C93> m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den regelhaften Wegfall der Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Ziel der Beschleunigung von Verfahren für Energieleitungen begründet, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149 und BT-Drs. 19\u002F7375 S. 76). Soweit der Antragsteller sich auf die zu § 16 Abs. 3 NABEG a. F. ergangene Rechtsprechung beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 20), ist diese durch die Gesetzesnovelle überholt. \n\n17\\. bb) Bei Erlass der Veränderungssperre lagen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG gestatteten. \n\n18\\. (1) Dass die Bundesnetzagentur Kenntnis von Planungen und Planungsabsichten eines Einzelnen im Trassenkorridor erhält, ist in dem Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit erheblicher Erschwernisse in § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG bereits angelegt. Einen atypischen Fall begründet daher nicht, dass die Beigeladene die Antragsgegnerin über die Planungsabsichten des Antragstellers für die Errichtung einer Photovoltaikanlage informiert hat. Eine Anhörung kann nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmsweise geboten sein, wenn die Bundesnetzagentur Kenntnis von einer wirksamen Genehmigung für die zukünftige Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück hat (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149). Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre verfügte der Antragsteller jedoch nicht über eine solche Genehmigung. Allein die bis zum 18. Dezember 2024 befristete Anschlusszusage genügte insoweit nicht. \n\n19\\. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht aus den dem Erlass der Veränderungssperre vorausgegangenen Gesprächen und Schriftwechseln zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu einer eventuellen Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit der zu verwirklichenden Leitung. Dass im Vorhinein Abstimmungsversuche zwischen Vorhabenträger und Betroffenen stattfinden und in der Folge scheitern, ist nicht unüblich. Insbesondere ergibt sich daraus kein anerkennenswertes Vertrauen, dass eine Veränderungssperre nicht erlassen wird. \n\n20\\. (2) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Einwand, dass die Veränderungssperre nur fünf Grundstücke umfasse, die Zahl der Anhörungsadressaten damit überschaubar sei und die Beigeladene von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke namentlich Kenntnis habe, welche sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse. Damit ist kein atypischer Fall aufgezeigt. Erstreckt sich eine Veränderungssperre auf mehrere Grundstücke, handelt es sich nicht um eine einheitliche sachbezogene Allgemeinverfügung, sondern vielmehr um mehrere bzw. ein ganzes Bündel an Allgemeinverfügungen, die je für sich den formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 19). Hiervon ausgehend ist die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer stets überschaubar. Dies gilt aber auch, wenn das Bündel der Allgemeinverfügungen in den Blick genommen wird. Auch insoweit wird typischerweise nur eine geringe Zahl von Eigentümern betroffen sein. Insoweit weist der Fall des Antragstellers keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG rechtfertigen könnten. \n\n21\\. (3) Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der von der Veränderungssperre ausgelösten Wirkungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG für den regelhaften Wegfall der Anhörung entschieden. Die damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen für einen Eigentümer können einen atypischen Fall daher nicht begründen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Veränderungssperre ihn erkennbar in herausgehobener Weise unzumutbar betrifft. Insoweit reicht nicht aus, dass der Antragsteller einen Eingriff in sein Nutzungsrecht als Eigentümer geltend macht. \n\n22\\. (4) § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Anhörung nur dann entfällt, wenn kein Raumwiderstand für die zu verwirklichende Leitung abzusehen ist. Der Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG setzt die Möglichkeit erheblicher Erschwernisse für die Trassierung der zu verwirklichenden Leitung voraus. Die vom Antragsteller geforderte Auslegung würde entgegen dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm das gesetzlich angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. \n\n23\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre lagen vor. \n\n24\\. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG kann die Bundesnetzagentur mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitungen erheblich erschwert wird. \n\n25\\. aa) Die Bundesnetzagentur hat nach Erlass der Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 gemäß § 12 NABEG für das hier streitige Trassenkorridorsegment im Gebiet der Stadt A. eine Veränderungssperre erlassen. \n\n26\\. bb) Für die geplante Leitung besteht ein vordringlicher Bedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG. \n\n27\\. cc) Die von dem Antragsteller beabsichtigte Errichtung der Photovoltaikanlage kann die Trassierung der Leitung voraussichtlich erheblich erschweren. \n\n28\\. Zu den Erschwernissen, die durch eine Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, gehören gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG auch bauliche Anlagen, darunter Solaranlagen. \n\n29\\. Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt bereits die Möglichkeit, dass die an den festgelegten Trassenkorridor gebundene Trassierung (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) durch neue tatsächliche oder rechtliche Hindernisse erheblich erschwert wird. Mit diesem weiten Maßstab soll im Interesse der zügigen Verwirklichung des energiewirtschaftlich vordringlichen Vorhabens das an die Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. NABEG gesichert und so verhindert werden, dass der für die Planung zur Verfügung stehende Raum durch die Vorhabenrealisierung beeinträchtigende Maßnahmen verengt wird. Es reicht dabei, wenn solche Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen bzw. fernliegend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 12.23 - BVerwGE 182, 1 Rn. 23). \n\n30\\. Gemessen daran scheidet die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht deshalb aus, weil der Antragsteller zusätzlich zur Planungsabsicht die Bereitschaft bekundet hat, die Photovoltaikanlage an die zu errichtende Leitung anzupassen und sie gegebenenfalls wieder abzubauen. Eine derartige Bekundung schließt die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht hinreichend sicher aus. Ließe man dies ausreichen, liefe § 16 Abs. 1 NABEG in der Praxis weitgehend leer. Überdies lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine belastbaren Projektunterlagen vor, aufgrund derer die Vereinbarkeit der beabsichtigten Photovoltaikanlage mit der zu errichtenden Leitung hätte überprüft werden können. \n\n31\\. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass die zu errichtende Leitung die Bahntrasse für die DB-Strecken 2990 und 1700 in geschlossener Bauweise und gemäß den Stromleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bahn im rechten Winkel und mit einem Abstand von fünf Metern zu den Oberleitungsmasten zu queren habe. Für die Trassierung müssten zudem nördlich der Bahntrasse im Westen das Landschaftsschutzgebiet Stadtwald L. (LSG-WAF-00012) und weiter östlich die Waldfläche auf der Höhe des ehemaligen Steinbruchs B. berücksichtigt werden. Südlich der Bahntrasse werde der Trassenkorridor in seinem östlichen Teil durch den im Regionalplan Münsterland für das ehemalige Zementwerk festgelegten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) und das südwestlich davon angrenzende Abgrabungsgelände des ehemaligen Steinbruchs, ausgewiesen als Wald mit Oberflächengewässer, eingenommen. Ebenfalls südlich der Bahntrasse rage von Westen her das Gewerbegebiet O. 200 m in den Trassenkorridor hinein. Südlich des H. nehme eine Waldfläche rund ein Drittel der Breite des festgesetzten Trassenkorridors ein. Östlich und westlich dieser Waldfläche befänden sich die aus Richtung Südwesten bis zu 400 m in den Trassenkorridor hineinragenden Flächen, welche im vorgenannten Regionalplan als Potenzialbereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P, WAF-AHLE-014) dargestellt seien. Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen in dem verbleibenden, an der schmalsten Stelle rund 130 m breiten Passageraum zwischen dem ehemaligen Steinbruch und dem Gewerbegebiet O. mit zugehöriger Potenzialfläche Gewerbe sowie der Waldfläche südlich des H. würde eine Trassierung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Dies ist nachvollziehbar und wird von dem Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. \n\n32\\. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse sichere die Veränderungssperre keinen Trassenkorridor, sondern bereits eine konkrete Trasse. Die Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG soll verhindern, dass die Trassierung der Leitung erheblich erschwert wird. Ist bereits erkennbar, dass für die Leitung im Raum eine Engstelle besteht, kann gerade Anlass bestehen, eine Passage durch diese Engstelle mit einer Veränderungssperre zu sichern. In einer solchen Situation wäre es vielmehr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig auch für solche Grundstücke oder Grundstücksteile im Trassenkorridor eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Lage der Dinge für die Leitung nicht benötigt werden. Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt sein könnte, dass nicht für weitere Grundstücke Veränderungssperren erlassen worden sind. \n\n33\\. c) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \n\n34\\. aa) Die Veränderungssperre sichert den Trassenkorridor des Vorhabens Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, für das ein vordringlicher Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. § 12e EnWG) und dessen Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG). Das Vorhaben liegt als \"Project of Common Interest\" (PCI) und damit Teil der transeuropäischen Energieinfrastruktur auch im Unionsinteresse (vgl. Anhang VII. B. 1. 1.4.3 der delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, ABl. L 2024\u002F1041 vom 8. April 2024 sowie Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2009, (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2019\u002F943 sowie der Richtlinien 2009\u002F73\u002FEG und (EU) 2019\u002F944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347\u002F2013, ABl. L 152 S. 45 \u003C60>). \n\n35\\. bb) In der Veränderungssperre sind die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und bewertet. \n\n36\\. Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 18). \n\n37\\. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war die Planung des Antragstellers weder verfestigt noch in Angriff genommen. Er hegte eine bloße Planungsabsicht. Der Antragsteller hat trotz Bitten der Beigeladenen und der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde keine belastbaren Projektunterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, auf welchen Flächen des Grundstücks auf welche Art und Weise welcher Typ von Photovoltaik-Modulen errichtet werden soll. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Mitteilungen der Stadt A. vom 19\\. Januar 2024 und vom 24. Juli 2025 galt der Bauantrag des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 wegen fehlender Bauvorlagen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 als zurückgenommen und wurde nicht weiterbearbeitet. Einen weiteren Bauantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Noch im gerichtlichen Eilverfahren hat er lediglich angekündigt, in Kürze einen Bauantrag zu stellen und eine Planung vorzulegen. Die Planskizze und die im Wesentlichen im Konjunktiv angestellten Überlegungen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2025 und damit außerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereicht hat, zeigen lediglich Optionen auf. \n\n38\\. Den vorgenannten Anforderungen genügt daher, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre für betroffene Eigentümer als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingestuft und neben der derzeitigen Grundstücksnutzung die Planungsabsicht des Antragstellers für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage - unter Verweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG - einbezogen hat. \n\n39\\. cc) Die Veränderungssperre ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine Ausnahme oder Härtefallregelung vorsieht. Die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NABEG ergeht als sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 6 Rn. 27). Da § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (\"kann\"), ist den Belangen der Betroffenen wie sonst auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Veränderungssperre Rechnung zu tragen. Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen (\"aufgrund einer Einzelfallabwägung auch gegenüber \u003C...> Solaranlagen vorrangig\"). \n\n40\\. dd) Dass die Antragsgegnerin Absprachen und Zusagen des Antragstellers gegenüber der Vorhabenträgerin im Vergleich zu dem Erlass einer Veränderungssperre nicht als ebenso geeignetes Mittel angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Abstimmungsversuche zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sind gescheitert. Der Antragsteller hat den Bauantrag vom 23. Oktober 2023 ohne Abstimmung mit der Beigeladenen einen Tag vor dem verabredeten Treffen gestellt. Dass er damit der Bitte der Beigeladenen um Konkretisierung seines Projekts nachgekommen sein will, ist nicht nachvollziehbar dargetan, da der Bauantrag keine Bauvorlagen enthielt. Ungeachtet dessen entfalten Willenserklärungen unter Privaten nicht die Wirkungen einer Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 NABEG. Die Antragsgegnerin müsste auch keine vertragliche Vereinbarung über Vorgaben für eine mit der zu verwirklichenden Leitung vereinbare Photovoltaikanlage schließen. Die Herbeiführung vertraglicher Vereinbarungen ist zeitaufwendig, wie die gescheiterten Abstimmungsversuche zeigen, und steht dem Ziel einer raschen Sicherung der Trassierung entgegen. Dass die Antragsgegnerin auf die Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen einwirkt, wie der Antragsteller fordert, ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Im maßgeblichen Zeitpunkt war bereits kein Bauantrag und damit Baugenehmigungsverfahren anhängig, innerhalb dessen die Antragsgegnerin eine Stellungnahme hätte abgeben können. Schließlich steht es dem Antragsteller offen, eine Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu beantragen, wenn sich die Vereinbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage mit der geplanten Leitung sicher bejahen lässt. \n\n41\\. ee) Gemessen an dem Sicherungsinteresse ist die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller nicht unangemessen. \n\n42\\. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungssperre nicht berührt. Ein Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Solaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG hat gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Höchstspannungsleitung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG keinen Vorrang. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei dem Projekt des Antragstellers um eine bloße Planungsabsicht handelt und diese trotz der Veränderungssperre gegebenenfalls bei einer an die Erdkabelleitung angepassten Ausgestaltung realisiert werden kann. Dass sich eine mit der zu errichtenden Leitung vereinbare Realisierung mangels hinreichender Konkretisierung des Projekts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher beurteilen ließ, geht zu Lasten des Antragstellers. Die Veränderungssperre steht einer Realisierung des Projekts ohnehin nur auf dem Teil des Grundstücks entgegen, den sie erfasst. Da die Veränderungssperre den bestehenden Zugang zum Grundstück nicht regelt, kann sie bei Errichtung der Photovoltaikanlage außerhalb des erfassten Teils die Erschließung über das östlich gelegene Wegegrundstück nicht beeinträchtigen. \n\n43\\. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NABEG auf fünf Jahre befristet und kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NABEG um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dauert die Veränderungssperre für die zu verwirklichende Leitung über fünf Jahre, können die Eigentümer nach § 16 Abs. 6 NABEG i. V. m. § 44a Abs. 2 Satz 1 EnWG für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Dass die beabsichtigte Photovoltaikanlage spätestens im Jahr 2026 errichtet werden muss, damit der Antragsteller von der Anschlusszusage einer Netzbetreiberin für die Einspeisung Gebrauch machen kann, hat er nicht nachvollziehbar dargetan. Denn sie steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller der Netzbetreiberin Nachweise zur Planungsreife der Photovoltaikanlage einreicht. Dafür ist mangels Bauantrags und Bauvorlagen nichts ersichtlich. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 und Nr. 1.5 sowie Nr. 9.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:19.355Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"3807","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600068","ecli-de-neuris-wbre202600068","4 BN 21.25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n2\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n3\\. Die Antragstellerin wendet sich als potenzielle Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Regionalplan enthalte eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Planung werde den damit verbundenen Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht; insbesondere sei die Einordnung von harten und weichen Tabukriterien nicht zu beanstanden. \n\n4\\. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 1\\. ob straßenrechtliche Anbauverbotszonen im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen geprüft hat, ob eine Ausnahme gem. § 9 Abs. 8 FStrG bzw. § 29 Abs. 3 StrWG S-H in Betracht kommt; 2\\. ob Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne zu prüfen, ob für die jeweiligen betroffenen Flächen Genehmigungen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG in Betracht kommen; 3\\. ob die Typisierungsbefugnis bei der Erstellung einer Konzentrationsflächenplanung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB so weit reicht, dass auch solche Flächen als harte Tabuzonen eingestuft werden können, auf denen Windenergieanlagen stehen; 4\\. ob militärische Liegenschaften pauschal als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet werden dürfen; 5\\. ob Schutzstreifen an Gewässern als harte Tabuzone für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 6\\. ob Wasserschutzgebiete Zone II als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 7\\. ob gesetzlich geschützte Biotope als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Befreiung geprüft hat. \n\n5\\. Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12). Sie scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen, sind mithin der Abwägung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - BRS 87 Nr. 23 S. 196 f.). Der Senat hat zudem mehrfach entschieden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - a. a. O. S. 196 f.), dass der Plangeber nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum hat, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien. Der Senat hat dem Plangeber bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine \"Typisierungsbefugnis\" zugestanden, wie z. B. im Zusammenhang mit der Bestimmung eines den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Rechnung tragenden Mindestabstandes zum Schutz einer Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen. Danach ist er berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 \\- 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C300> und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26). Ebenfalls geklärt ist, dass ein Bauverbot der Verwirklichung eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen kann, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Planungsträger dies berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C290 f.>). Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 56 f.). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich der Sache nach in weiten Teilen darin, deren Anwendung durch die Vorinstanz als fehlerhaft zu rügen. \n\n6\\. Ungeachtet dessen beziehen die Fragen sich auf auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. \n\n7\\. a) Der streitgegenständliche Regionalplan ist in Form einer Landesverordnung im Dezember 2020 beschlossen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Plan daher an den Anforderungen gemessen, die der Senat zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept stellt (Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen, substantielles Raumverschaffen). Mit dem zum 1\\. Februar 2023 in Kraft getretenen Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353, sog. Wind-an-Land-Gesetz) hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. Mit dessen Artikel 1 wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) eingeführt, das den Bundesländern verbindliche Mindestflächenziele in Form sogenannter Flächenbeitragswerte vorschreibt, die bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 zu erfüllen sind. Durch Artikel 2 wurde das Baugesetzbuch geändert (§§ 245e, 249 BauGB); die dortigen Regelungen zu Windenergiegebieten gelten auch für Raumordnungspläne vorrangig (jetzt § 28 Abs. 1 ROG; zuvor § 27 Abs. 4 ROG in der bis zum 14. August 2025 geltenden Fassung). Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit der Möglichkeit einer Negativ(Ausschlussflächen)Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird aufgegeben (§ 249 Abs. 1 BauGB). Neuplanungen nach diesen Vorschriften waren nur bis zum 1. Februar 2024 möglich. Im Übrigen gilt das alte Planungsregime übergangsweise bis längstens Ende 2027 fort (§ 245e Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - BVerwGE 177, 306 Rn. 10). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Positivplanung ersetzt; die nach altem Recht festgelegten Positivflächen bleiben grundsätzlich erhalten (§ 245e Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB; im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 \\- 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 7). \n\n8\\. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB erfolgt die Ausweisung von Windenergiegebieten nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 2, 33). Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum, könne hingegen nicht verlangt werden (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 34; speziell zu Raumordnungsplänen BT-Drs. 20\u002F4823 S. 23, 25; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 8 m. w. N.). \n\n9\\. b) Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Beantwortung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist, oder wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen. Letzteres muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 4 ff., vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 4 ff., vom 8. August 2012 - 7 B 1.12 - juris Rn. 8, vom 21. Dezember 2017 - 8 B 70.16 \\- juris Rn. 4, vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 24, vom 29. Februar 2024 \\- 2 B 42.23 - juris Rn. 7 und vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Taugliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, die aufgeworfenen Fragen seien noch für die bis 31. Dezember 2027 fortgeltenden Konzentrationsflächenplanungen relevant. Dass sich die genannten Fragen, die allesamt konkret auf Windenergieanlagen zugeschnitten sind und an die zur alten Rechtslage entwickelte Rechtsprechung des Senats anknüpfen, nach der neuen Rechtslage offensichtlich in gleicher Weise stellen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Sie behauptet lediglich ohne nähere Ausführungen, die Fragen behielten auch für künftige Planverfahren zentrale Bedeutung. \n\n10\\. Die Frage, 8\\. ob Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet und dem Planungskonzept zugrunde gelegt werden dürfen, führt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde macht ergänzend geltend, in diesem Zusammenhang könne die Gebietsverträglichkeit von Windenergieanlagen im Gewerbegebiet geklärt werden, die unabhängig von der Konzentrationsflächenplanung nach dem alten Recht von Bedeutung sei. Auch unter Berücksichtigung dessen fehlt es aber jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden und darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 \\- 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2019 - 4 BN 32.19 - juris Rn. 4). Das leistet die Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, wonach harte Tabuzonen Flächen sind, deren Bereitstellung für Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind (UA S. 56). Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen in einem Gewerbegebiet typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehle (UA S. 57 ff.). Zwar handele es sich bei einer Windenergieanlage um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn; der raumordnerische Ausschluss betreffe auch u. a. Kleinanlagen bis 30 m Gesamthöhe nicht. Allerdings seien raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht vertrage. Sie hätten weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperrten. Dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der seit dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie in Gewerbegebieten ausdrücklich zulässig seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan noch nicht in Kraft gewesen. Im Übrigen sollten ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20\u002F7248 S. 36) durch die Änderung die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden. Mit diesen Erwägungen, die sich explizit auf raumbedeutsame Windenergieanlagen beschränken, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie stellt lediglich die Annahme einer generellen Gebietsunverträglichkeit von (jeglichen) Windenergieanlagen in Gewerbegebieten unter Hinweis auf deren Eigenschaft als Gewerbebetriebe und die Neufassung des § 8 BauNVO infrage. Von einer solchen generellen Gebietsunverträglichkeit ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. \n\n11\\. Die weiter aufgeworfenen Fragen, 9\\. ob im Rahmen der Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bei einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergie i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der raumordnerische Grundsatz \"Charakteristische Landschaftsräume\" berücksichtigt werden kann, 10\\. ob die Berücksichtigung eines rechtswidrigen Grundsatzes der Raumordnung aus einem Landesentwicklungsplan, der nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG gerügt wurde, als Abwägungskriterium im Rahmen einer regionalplanerischen Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG noch beanstandet werden kann, sind ebenfalls nicht klärungsbedürftig. \n\n12\\. Die Beschwerde macht geltend, die Fragen beträfen das Verhältnis von landesweitem Raumordnungsplan und Regionalplanung und \"reichten in das neue Rechtssystem hinein\". Unabhängig davon führen sie nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. \n\n13\\. a) Die Frage Nummer 9 betrifft die Berücksichtigungsfähigkeit eines in dem übergeordneten Landesentwicklungsplan enthaltenen Grundsatzes der Raumordnung bei der Abwägungsentscheidung auf der nachgelagerten Regionalplanungsebene. Sie lässt sich, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung auch ohne Revisionsverfahren beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 \u003C270>). Ein in der übergeordneten Landesplanung enthaltener Grundsatz der Raumordnung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG auf der nachgeordneten Regionalplanungsebene in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt, dass in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - ​BVerwGE 107, 215 \u003C219>, Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - ​BVerwGE 59, 87 \u003C102 f.>, vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 8 und vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - BauR 2016, 1004 \u003C1005>). Der Senat hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 \u003C44>). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr im Gewand der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass der auf der übergeordneten Landesplanungsebene aufgestellte Grundsatz der Raumordnung rechtmäßig und das Kriterium \"Charakteristische Landschaftsräume\" für den Regionalplan abwägungsrelevant ist. \n\n14\\. b) Die Frage Nummer 10 ist mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde bezieht sich auch insoweit auf den Grundsatz der Raumordnung \"Charakteristische Landschaftsräume\" aus dem Landesentwicklungsplan, den der Regionalplan als Abwägungskriterium übernimmt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, in Bezug auf diesen Grundsatz seien Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Ungeachtet dessen lägen Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht vor (UA S. 96 f.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 11). Jedenfalls in Bezug auf die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans in der Sache nicht vorlägen - der fragliche Grundsatz der Raumordnung mithin rechtmäßig ist -, hat die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. \n\n15\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.393Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":5,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"3981","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600173","ecli-de-neuris-wbre202600173","11 A 24.24","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink \n\n## Leitsatz\n\n§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit \"E\" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden. 38\n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach (\"SuedLink\") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall \u003CBW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG gekennzeichnet. \n\n3\\. Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehören ca. 25 ha Eigentumsflächen und weitere ca. 35 ha Pachtflächen. 7 ha der aktuellen Gesamtflächen sind Grünland, im Übrigen handelt es sich um Ackerflächen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch das im Außenbereich gelegene unbebaute, ca. 4 ha große Ackergrundstück Flurstück 1417, Gemarkung O. im Folgenden: Flurstück 1417. Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück wird in seinem südlichen Bereich sowohl für das Erdkabel als auch für Schutzstreifen (ca. 2 231 qm) sowie (vorübergehend) für Zuwegungen etc. (ca. 11 566 qm) in Anspruch genommen. \n\n4\\. Im Planfeststellungsverfahren lagen die Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG vom 29\\. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023 auf der Internetseite netzausbau.de aus. Die Kläger nahmen erstmals im 2. Quartal 2024 gegenüber der Beklagten zu dem Vorhaben Stellung und wiesen darauf hin, auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage errichten zu wollen. \n\n5\\. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand als verspätet zurück (PFB S. 80). \n\n6\\. Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Sie seien im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Ihre Belange seien zu Unrecht nicht in die Abwägung aufgenommen worden. So berücksichtige der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass sie beabsichtigten, auf dem Grundstück, Flurstück 1417, eine großflächige Photovoltaikanlage (ca. 3,26 ha) zu errichten. Die Auswirkungen des Erdkabels auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht hinreichend beachtet worden. Hinzu kämen Bewirtschaftungserschwerungen infolge der durch die Erdleitung verursachten Bodenerwärmung. Aufgrund der Verwendung des Horizontalspülverfahrens sei auch mit einer Kontamination des Bodens zu rechnen. Ferner sei die Alternativenprüfung fehlerhaft. Schließlich rügen die Kläger eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung. \n\n7\\. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2025 wiesen die Kläger u. a. darauf hin, dass bei Verwirklichung des SuedLink in der geplanten Trasse, die Errichtung einer Photovoltaikanlage technisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Der Netzanschluss zur Stromeinspeisung liege im Bereich des Gemeindeweges in Richtung der L ... Für einen Anschluss müsse daher die Erdkabeltrasse überquert werden, was nach ihren Informationen nicht möglich sei. \n\n8\\. Die Kläger beantragen jeweils, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13. September 2024 für das Vorhaben 3 des Bundesbedarfsplangesetzes \"SuedLink\", Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg \\- Bad Friedrichshall) in Gestalt des 1. Änderungsbescheides vom 29. August 2025 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n9\\. Beklagte und Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig. \n\n12\\. B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n13\\. Die Kläger, deren Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für das Erdkabel und für Schutzstreifen (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG) in Anspruch genommen wird, haben einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2025 - 11 A 25.23 - juris Rn. 18 m. w. N. und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n14\\. Bei der Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangene Klagebegründung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt worden ist. Der Zweck des § 43e Abs. 3 EnWG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 5. Juli 2022 a. a. O. Rn. 12 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 21). \n\n15\\. I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Die Auslegungsbekanntmachung genügte den Anforderungen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG. \n\n17\\. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG veranlasst die Planfeststellungsbehörde - innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 NABEG - für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen (Satz 3). Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss bestimmte Angaben enthalten (Satz 4). \n\n18\\. Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung gerecht. Sie erfolgte u. a. in der Tageszeitung \"...\" vom 21. Juni 2023, die am Wohnort der Kläger verbreitet ist, sowie im Internet am gleichen Tag (Verwaltungsvorgang, Ordner 08, S. 93 und S. 13 ff.). Das genügt. Anders als nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist in Fällen wie dem Vorliegenden gerade keine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung vorgeschrieben. Dass die Auslegungsbekanntmachung nicht im Gemeindeblatt der Gemeinde S. veröffentlicht wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Kläger keine Tageszeitung beziehen und ihr Internetanschluss instabil ist, kommt es nicht an. \n\n19\\. 2\\. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger mit ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren präkludiert sind. \n\n20\\. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Vortrag zu den Planungen einer Photovoltaikanlage im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Die Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger hätten von diesen Planungen aufgrund einer Pächteranfrage vom Februar 2023 gewusst. Außerdem seien ihre Planungen Gegenstand der Beratungen im Gemeinderat der Gemeinde S. am 5. September 2023 gewesen. \n\n21\\. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 80), dass die Kläger mit ihren Einwendungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurstück 1417 (formell) präkludiert waren, trifft zu. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NABEG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss setzt voraus, dass die Auslegungsbekanntmachung und die Auslegung ordnungsgemäß erfolgt sind (statt vieler: Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 91). Das war hier der Fall. Die Auslegung wurde am 21. Juni 2023 entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG bekannt gemacht und entsprach den Anforderungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 NABEG. Im Internet veröffentlicht wurden die Vorhabenunterlagen vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023. Damit endete die Einwendungsfrist mit Ablauf des 28. August 2023 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Kläger wandten sich erstmals mit E-Mail vom 2. April 2024 und damit verspätet an die Planfeststellungsbehörde; sie waren mit ihrem Vortrag zur Photovoltaikanlage damit präkludiert. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) haben die Kläger innerhalb der Klagebegründungfrist nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. \n\n22\\. Frühere Äußerungen der Kläger lassen die formelle Präklusion nicht entfallen. Insbesondere die Pächterabfrage im Februar 2023 erfolgte nicht durch die Planfeststellungsbehörde, sondern durch einen Subunternehmer der Vorhabenträgerin und wurde auch diesem gegenüber beantwortet. Die Mitteilung, es sei auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage geplant, erfolgte zudem deutlich vor Beginn der Auslegungs- und Einwendungsfrist, mithin \"verfrüht\", womit sie regelmäßig - so auch hier - nicht wirksam ist (Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 78 m. w. N.). \n\n23\\. Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe in anderen Fällen Hinweise und Einwendungen berücksichtigt, die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht worden seien, führt auf kein anderes Ergebnis. Bei der angeführten Alternative Nr. 35 handelt es sich - im Gegensatz zu hier - um eine von der Vorhabenträgerin bei Erstellung der Antragsunterlagen nach § 21 NABEG erarbeitete Alternative. \n\n24\\. Die Präklusion im Planfeststellungsverfahren bedeutet nicht, dass die Kläger mit ihren Einwendungen auch im Klageverfahren ausgeschlossen wären. Nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind zwar mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschriften gelten allerdings nur im Planfeststellungsverfahren. Denn nach § 7 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung im Rechtsbehelfsverfahren einer natürlichen Person gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, wie sie hier in Rede steht. \n\n25\\. II. Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben ohne Erfolg. \n\n26\\. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens \\- weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 \u003C63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). \n\n27\\. 1\\. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt. \n\n28\\. a) Der Planfeststellungsbeschluss musste die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht eigens abwägen. \n\n29\\. Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, mithin als bloßes Freihaltungsinteresse in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2024 - 11 VR 4.23 - juris Rn. 23 f.). \n\n30\\. aa) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 3,26 ha war im Zeitpunkt der Planfeststellung bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit dem Erlass des notwendigen Bebauungsplans war nicht zu rechnen. \n\n31\\. Ein Fall des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB war offensichtlich nicht gegeben, weil es an der Nähe zu einer der dort genannten Infrastrukturvorhaben fehlt. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB war nicht einschlägig, weil das Flurstück 1417 in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betriebsstelle der Kläger steht (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BauGB) und auch die Grundfläche mit maximal zulässigen 2,5 ha (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BauGB) überschreitet. Dass die Photovoltaikanlage als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein könnte, machen auch die Kläger nicht geltend. \n\n32\\. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, hätte es eines Bebauungsplans bedurft (ausführlich hierzu: Baars, NVwZ 2023, 1857). Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben die Kläger indes keinen Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Ein solcher Bebauungsplan war auch nicht zu erwarten. Denn der Gemeinderat der Gemeinde S. hatte von einer entsprechenden Bebauungsplanung Abstand genommen, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Beigeladene einer solchen widersprechen werde (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2024). Das Vorhaben hatte damit keine Aussicht auf Realisierung. \n\n33\\. bb) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von (nur) ca. 1,7 ha musste von der Planfeststellungsbehörde nicht eigens abgewogen werden. \n\n34\\. Zwar hat die Gemeinde S. am 27. Februar 2024 - und damit vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses \\- einen Aufstellungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet (SO) \"Solarpark O.\" gefasst. Danach soll das Sondergebiet einen Schutzstreifen von 55 m zur südlichen Grundstücksgrenze sowie einen Waldabstand von 30 m (nach Osten) aufweisen. In dieser Konfiguration ergibt sich aber zum planfestgestellten Erdkabelabschnitt kein Konflikt; die Photovoltaikanlage bleibt möglich. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Errichtung dieser Anlage allein aufgrund des Aufstellungsbeschlusses bereits als hinreichend sicher abschätzen ließ. \n\n35\\. Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei auf der verkleinerten Fläche weder wirtschaftlich noch technisch realisierbar, führt auf kein anderes Ergebnis. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung und wird nicht weiter substantiiert. Die Planfeststellungsbehörde hatte im Übrigen keinen Anlass, der Frage der technischen Realisierbarkeit nachzugehen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die Kreuzung eines Erdkabels mit der Anschlussleitung einer Photovoltaikanlage in der Regel möglich sei. Ohne weitere Hinweise der Kläger musste die Planfeststellungsbehörde nicht weiter aufklären, ob für das Grundstück der Kläger etwas Anderes gelten könne. Hiervon abgesehen ist der entsprechende Einwand erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhoben worden und damit verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG). \n\n36\\. cc) Vor diesem Hintergrund reduziert sich das klägerische Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage letztlich auf einen allenfalls geringfügig über das allgemeine Freihaltungsinteresse hinausgehenden Belang. Dass dieser im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend abgewogen wurde, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Flurstück 1417 bietet sich nach Lage und Beschaffenheit bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv nicht mehr für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an als andere umliegende Ackergrundstücke. \n\n37\\. b) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die durch das Erdkabel bewirkten Bodenerwärmungen nur unzureichend und im Wesentlichen allein auf Feldversuchen basierend untersucht worden seien, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum und den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger hätten. \n\n38\\. aa) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) sind Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) der - wie hier - im Bundesbedarfsplan mit \"E\" gekennzeichneten Vorhaben als Erdkabel zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG kommt auch die Errichtung eines wirtschaftlich und technisch effizienten Teilabschnitts als Freileitung in Betracht. Über diese gesetzgeberische Entscheidung kann sich die Planfeststellungsbehörde nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen (vgl. zum Fall des § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG: BVerwG, Urteile vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37 und vom 11. September 2024 - 11 A 22.23 - juris Rn. 46 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 102 ff. m. w. N.). \n\n39\\. Verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, darf der Gesetzgeber treffen. Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist ihm hierbei ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 146). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - a. a. O.). Sie hat - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17\\. Dezember 2013 - 1 BvR 3139\u002F08 u. a. -​ BVerfGE 134, 242 Rn. 289; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 24). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür und werden solche von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit durch die Auswahl des \"SuedLink\" für eine vorrangige Erdkabelführung überschritten haben könnte. Das gilt namentlich für die mit dem Betrieb eines Erdkabels verbundene Erwärmung des Bodens, die ihm bekannt war (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Auswirkungen der Erdverkabelung auf den Pflanzenbau, vom 27. Januar 2017, WD 5 - 3000 - 125\u002F16 S. 6 unter Verweis auf Umweltbericht 2013 der Bundesnetzagentur, Stand: Dezember 2013, S. 118) und die er betroffenen Grundstückseigentümern offensichtlich zumutet, ggf. gegen Gewährung einer Entschädigung. \n\n40\\. bb) Weil die Voraussetzungen für einen Freileitungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG nicht vorliegen, schied die Errichtung einer Freileitung von vornherein aus. Die Bodenerwärmung auf dem Grundstück der Kläger konnte daher nur durch Änderungen bei der Kabeltechnik, der Verlegung des Kabels oder örtliche Verschiebungen vermindert oder ausgeschlossen werden. Insoweit ist dem Planfeststellungsbeschluss indes kein Abwägungsfehler unterlaufen. Er durfte den Klägern die Bodenerwärmung zumuten. \n\n41\\. (1) Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Ist damit die Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 \\- 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 31). \n\n42\\. (2) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter B.III.6 (ab S. 123) ausführlich mit dem Problem der Bodenerwärmung. Es sei möglich, dass es zu einem durch das Erdkabel bedingten Anstieg der Bodentemperatur komme. Im Folgenden beschreibt der Planfeststellungsbeschluss zunächst die Bestandssituation und verweist hier auf die Planunterlage L02 - Bodenschutzkonzept. Im Folgenden widmet er sich den baubedingten Auswirkungen (S. 125 - 133). Unter B.III.6.6 \"Betriebsbedingte Auswirkungen\" (S. 133) wird ausgeführt, dass eine Erwärmung des Bodens im Umfeld des Erdkabels eine Erhöhung der Verdunstungsrate zur Folge haben könne. Hiermit könne eine bereichsweise Austrocknung des Bodens und somit eine Änderung der Vegetation und des Edaphons verbunden sein. Maßgeblich für das Auftreten und die Intensität der Bodenerwärmung seien in erster Linie die Bodenart sowie der Bodenwasserhaushalt. Nach den Abschätzungen der Planunterlage E04 sei keine Austrocknung des Bodens durch den Kabelbetrieb zu erwarten. \n\n43\\. In der Planunterlage E04 (Wärmeimmissionen - Bericht) ist zusammenfassend zu der auch auf dem klägerischen Grundstück vorzufindenden Bodenart ausgeführt (S. 96), dass in dem Leitprofil D \"Schluffton\" in Szenario 1 eine geringere thermische Auswirkung durch die Wärmeimmission an der Geländeoberkante und den darunterliegenden Schichten zu erwarten sei. Das mit einem erhöhten Steingehalt berechnete Szenario ergebe eine Verringerung der Bodenerwärmung und eine Minderung der Wassergehaltsänderungen im Boden. Zu einer Austrocknung des Bodens oder des Bettungsmaterials komme es nicht. Die Planfeststellungsbehörde geht vor diesem Hintergrund nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden - weder für die natürlichen Bodenfunktionen noch für die Archivfunktion - aus. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss zu Bedenken Einzelner (Einwender Nr. 700086) in Bezug auf Wärmeimmissionen Stellung. Danach bestätigten wissenschaftliche Studien die bisherigen Erfahrungen der Netzbetreiber, dass keine signifikanten Veränderungen hinsichtlich der Wärmeentwicklung und Ertragseinbußen zu erwarten seien (PFB S. 118 mit Verweis unter Fußnote 11 u.a. auf Trüby, P. (2022): Auswirkungen der Wärmeemission von Höchstspannungserdkabeln auf den Boden und auf landwirtschaftliche Kulturen, Gutachten zur 110-\u002F380-kV Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh (EnLAG, Vorhaben 16) Abschnitt: Pkt. Hesseln - Pkt. Königsholz - Landesgrenze NRW\u002FNDS). Es sei davon auszugehen, dass etwaige vorhabenbedingte Temperaturerhöhungen direkt an der Oberfläche unterhalb der täglichen Temperaturschwankungen lägen, jedoch jahreszeitlich unterschiedlich stark gegenüber der unbeeinflussten Oberflächentemperatur ausgeprägt sein würden. \n\n44\\. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss an, dass die thermischen Effekte durch den Kabelbetrieb auf den Wasser- und Wärmehaushalt der in Teil E04 der Planunterlagen bezeichneten Leitprofile \"sehr gering bis gering\" und Ertragseinbußen beim Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen bei fachgerechtem Wiedereinbau des Bodens \"nicht wahrscheinlich\" seien (PFB S. 563). Verbleibenden Unsicherheiten trägt er mit dem Hinweis auf die Entschädigungsregelung Rechnung. Träten Ertragsverluste auf, die ursächlich mit dem Bau bzw. Betrieb der Stromleitung in Zusammenhang stünden, seien diese zu entschädigen (PFB S. 563). \n\n45\\. (3) Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Sie übergehen, dass auch der Planfeststellungsbeschluss Wärmeimmissionen im Boden durch das Erdkabel annimmt, diese hier aber aufgrund der Bodenverhältnisse als vernachlässigbar einstuft. Sie legen nicht dar, weshalb sich aus dem Vortrag von Dr. H. S. in K. am 28\\. April 2025 (PowerPoint-Präsentation) andere bzw. bessere Erkenntnisse ergeben sollen. \n\n46\\. Der Einwand der Kläger, dass die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren im Wesentlichen auf unzureichenden Feldversuchen basierten, stellt die Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht in Frage. Wie ausgeführt, gibt es aktuell keine normativ festgelegte Untersuchungsmethode zur Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher befugt, ein entsprechendes Prüfungssystem zu entwerfen, mit welchem die Auswirkungen von Bodenerwärmungen durch ein Erdkabel auf der Grundlage der vorhandenen besten wissenschaftlichen Erkenntnis abgeschätzt werden können. Dass die von der Beigeladenen vorliegend entwickelte und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogene Bewertung der Bodenerwärmung einen systematischen Fehler aufweist, legen die Kläger ebenso wenig dar wie etwaige Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit im Bereich ihres Grundstücks, die geeignet wären, Zweifel an der Zuordnung dieses Bereichs zum Leitprofil \"D\" (Schluffton, Unterlage E04 S. 16) zu begründen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 66 ff.). \n\n47\\. Die Kläger rügen ohne Erfolg, die herangezogenen Klimadaten seien für die Bewertung des streitgegenständlichen Abschnitts ungeeignet. Ihre Kritik bleibt indes unsubstantiiert. Die Planunterlage E04 legt für das Leitprofil D (Schluffton) Klimadaten aus Göttingen zugrunde (S. 20). Bezogen auf den SuedLink insgesamt ist das Leitprofil \"Schluffton\" repräsentativ für mehrere Planfeststellungsabschnitte in Niedersachsen sowie für den hier streitgegenständlichen Abschnitt in Baden-Württemberg. Trotz der geographischen Entfernung hätte es indes weiterer Darlegungen bedurft, welche klimatischen Abweichungen die Kläger für maßgeblich halten. Die Kläger zeigen auch nicht auf, warum etwaige Abweichungen auf abwägungserhebliche Unterschiede führen sollten, obwohl - nach der unwidersprochenen Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses - in erster Linie die Bodenart und der Bodenwasserhaushalt für das Auftreten und Intensität der Bodenerwärmung maßgeblich sind. Schließlich fehlen auch Besonderheiten, die eine eigenständige Betrachtung gerade des klägerischen Grundstücks veranlassen könnten. \n\n48\\. c) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger abwägungsfehlerfrei gewürdigt. \n\n49\\. Wie bereits ausgeführt, bewertet der Planfeststellungsbeschluss die Bodenerwärmung (Wärmeimmissionen) in nicht zu beanstandender Weise. Die Kläger konnten diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch das Erdkabel verursachten Bodenerwärmungen in Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 1417 hinnehmbar sind. \n\n50\\. Folglich bedarf es weder einer - der Austrocknung der Fläche entgegenwirkenden - zusätzlichen Bewässerung bzw. Düngung noch einer (zeitlich) unterschiedlichen Bewirtschaftung der Fläche infolge divergierender Fruchtreifen. Von einer \"trennenden Wirkung\" der Leitung in Bezug auf die Bewirtschaftung kann nicht ausgegangen werden. \n\n51\\. Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (S. 557 bis 569). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den in der Abwägung zu berücksichtigen Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist (PFB S. 557). Hierauf gehen die Kläger nicht ein. Besonderheiten ihres landwirtschaftlichen Betriebs, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; etwaige Bewirtschaftungserschwerungen sind zu entschädigen. \n\n52\\. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen des Flurstücks 1417 die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger gefährdet wäre. \n\n53\\. Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 m. w. N.). Hiervon ist auch der Planfeststellungsbeschluss ausgegangen (S. 557 f.). Eine Existenzgefährdung ist angesichts der verbleibenden Flächen sowie des Umstandes, dass das Flurstück 1417 nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, nicht zu erwarten. \n\n54\\. 2\\. Mit ihren Einwänden gegen die Alternativenprüfung dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. \n\n55\\. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 \u003C11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). \n\n56\\. a) Die Kläger rügen, dass die Planfeststellungsbehörde keine (kleinräumige) Verlegung der Trasse nach Süden geprüft habe. Dies bleibt erfolglos. \n\n57\\. Diese Alternative war nicht in die Abwägung einzubeziehen. Sie war weder von den Klägern noch sonst von dritter Seite im Planaufstellungsverfahren eingebracht worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 \u003C342> und vom 10\\. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 39). Sie musste sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen. \n\n58\\. Eine Verlegung des Erdkabels, beginnend bei Trassenkilometer 51+000 und Wiedereinschwenk bei Trassenkilometer 53+000 mit einem Verlauf südlich des Gemeindewegs (Flurstücknummer 1414), würde zwar zu einer (gewissen) Begradigung des Leitungsverlaufs führen. Gleichwohl hätte eine solche Leitungsführung offenkundige Nachteile. So befindet sich direkt südlich und angrenzend zum Gemeindeweg (parallel zu diesem) ein Fließgewässer (Gewässer II. Ordnung). Westlich des südlich des Gemeindewegs gelegenen Flurstücks 1413 schließt sich ein Wäldchen an. Bei einer Verschiebung nach Süden würde die Leitung zudem über eine Fläche verlaufen, für welche die Gemeinde S. nach ihrem Aufstellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 die Festsetzung eines Gewerbegebietes (...) beabsichtigt. Schließlich hätte eine Verlegung nach Süden zur Folge, dass das Erdkabel dann nicht mehr am Rand der östlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Flächen, sondern wesentlich zentraler durch diese verlaufen würde. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. \n\n59\\. b) Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 beanstanden die Kläger erstmals die Anlegung der Zuwegung auf dem Flurstück 1417 für das im Bereich der Nachbargrundstücke vorgesehene Bohrspülverfahren. Sie führen aus, dass die Zuwegung auf der anderen, vom Flurstück 1417 abgewandten Seite der Stromtrasse hätte verlegt werden können, sodass die Stromtrasse an den Randbereich des Flurstücks 1417 hätte geführt werden können. Damit wären die Einschränkungen in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Grundstücks auf Dauer wesentlich geringer gewesen. Der Einwand führt auf keinen Abwägungsfehler. Er ist zum einen verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG), zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich eine solche Leitungsführung der Planfeststellungsbehörde - auch ohne Vortrag der Kläger im Planfeststellungsverfahren \\- hätte aufdrängen müssen. \n\n60\\. 3\\. Die Einwände gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben erfolglos. \n\n61\\. a) Der UVP-Bericht ist in Bezug auf die Erfassung der Tiere, der Pflanzen und der biologischen Vielfalt nicht zu beanstanden. \n\n62\\. Die Kläger rügen, im UVP-Bericht sei - unzutreffend - zu Veränderungen der Habitatstruktur\u002F​Nutzung ausgeführt worden, dass direkte Veränderungen von Vegetationen- und Biotopstrukturen als Wirkfaktor nur in bestimmten projektbezogenen Konstellationen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt auftreten würden. \n\n63\\. Der Einwand bezieht sich offensichtlich auf die im UVP-Bericht S. 48 abgedruckte Tabelle 4: \"Übersicht über die Wirkfaktoren von SuedLink und mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Wirkmatrix)\" und die dortige Einstufung unter 2-1 \"Direkte Veränderungen von Vegetations- und Biotopstrukturen im Betrieb auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt\" mit \"(X)\". Aus den Erläuterungen (S. 53 f.) erschließt sich, dass die Einstufung mit \"(X)\" zutreffend ist, weil eine direkte Veränderung von Vegetations-\u002FBiotopstrukturen im Betrieb des Erdkabels nur dann auftritt, wenn das Kabel in offener Bauweise verlegt worden ist. In diesem Fall müssen zum Schutz des Kabels Schutzstreifen ausgewiesen werden, die nicht mit tiefwurzelnden oder hochwachsenden Gehölzen bepflanzt werden dürfen. Unabhängig hiervon legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen eine vermeintlich fehlerhafte Einstufung dieser Wirkfaktoren für ihr Grundstück haben soll. \n\n64\\. b) Der Belang des Wassers ist ordnungsgemäß erfasst und abgearbeitet worden. \n\n65\\. Die Kläger befürchten erhebliche Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser, auch sei beim Einsatz des \"Bohrlochspülverfahrens\" nicht gesichert, ob dem wasserrechtlichen Vermeidungsgebot und Verschlechterungsverbot (§ 27 und § 47 Abs. 1 WHG) Genüge getan sei bzw. ob schädliche Einträge in ihr Flurstück 1417 zu befürchten seien. Hiermit dringen sie nicht durch. \n\n66\\. aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes. Diese Auswirkungen werden bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PFB S. 134 ff., insbesondere S. 141 ff., 147) angegeben und in weiteren Ausführungen unter Bezug auf das hydrogeologische Fachgutachten gewürdigt (PFB S. 328 f.). \n\n67\\. Zum Schutz der Grundwasserkörper sieht der Planfeststellungsbeschluss (ab S. 26) unter A.IV.2.3 zahlreiche Nebenbestimmungen vor, insbesondere unter Nr. 3 (\"Vom Anschneiden grundwasserführender Schichten im Rahmen der Bauarbeiten, insbesondere der HDD- und Microtunnel-Verfahren oder von Bodenverunreinigungen mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist umgehend die zuständige Untere Wasserbehörde in Kenntnis zu setzen.\") und Nr. 12 (\"Für die Spülbohrungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die grundwasser- bzw. trinkwasserverträglich sind.\"; vgl. Hinweis Nr. 3 unter A.IV.3 (PFB S. 28): \"Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass insbesondere beim HDD- und Microtunnel-Verfahren in der Bentonitlösung nur grundwasser- bzw. trinkwasserverträgliche Additive verwendet werden dürfen \u003C§ 62 WHG i. V. m. § 23 WHG>\"). Im Hinblick darauf, dass das Erdkabel z. T. auch in geschlossener Bauweise verlegt werden muss, enthält der Planfeststellungsbeschluss (S. 49) des Weiteren unter A.VI.2.3 Nr. 5 zum Schutz des Grundwassers weitere Zusagen des Vorhabenträgers. \n\n68\\. Die dagegen erhobenen Einwände bleiben unsubstantiiert. Die Gefahr schädlicher Einträge in das Flurstück 1417 besteht angesichts der Vorgaben zur Bohrlochsuspension und den dargestellten Nebenbestimmungen nicht. Noch weniger ist zu befürchten, dass die Kläger bei auftretenden Kontaminationen des Grundwassers als \"Störer\" in Anspruch genommen werden könnten. \n\n69\\. Die Kläger behaupten weiter, sie und andere Landwirte hätten keine Aufforderung erhalten, ihre Ackerfläche vorzubegrünen. Dies mag dahinstehen. Die Tatsache könnte allenfalls auf einen Mangel bei der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses führen, ist für dessen Rechtmäßigkeit aber ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 76 und Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 4 Rn. 12). \n\n70\\. bb) Warum sie § 27 WHG als verletzt ansehen, haben die Kläger nicht dargelegt. Das bloße Normzitat genügt insoweit nicht. \n\n71\\. c) Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen des Kabels auf den Boden ausreichend untersucht worden. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Bodenerwärmung. \n\n72\\. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:56.876Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"4228","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500776","ecli-de-neuris-wbre202500776","7 B 2.25","2025-11-07T00:00:00.000Z","#  Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen \n\n## Leitsatz\n\nBrutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beigeladene, eine regionale Planungsgemeinschaft, wendet sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das der beklagte Landkreis verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n2\\. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Die Beschwerde bezeichnet die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: \"Ist es zur Annahme einer harten Tabuzone notwendig und vom Plangeber zu verlangen, dass dieser bei Vorliegen eines durch formelles Landesgesetz vorgesehenen Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet zu überprüfen hat, ob das landesgesetzliche Bauverbot - ähnlich einer Bestimmung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung - zur Wahrung der Schutzzwecke und des Charakters des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist, zumal der Plangeber in Bezug auf und im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG hinsichtlich formaler Landesgesetze keine Verwerfungskompetenz hat?\" \n\n4\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob dies schon deswegen der Fall ist, weil es sich bei der hinter der Frage steckenden Problematik der Abgrenzung von \"harten\" und \"weichen\" Tabuzonen um auslaufendes Recht handelt. Die Beschwerde weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mittlerweile durch mehrere Gesetzesnovellen das Planungssystem für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung grundlegend umgestellt hat. Ob es insoweit wegen einer Vielzahl noch nach altem Recht zu beurteilender Verfahren weiterhin ein hinreichendes Bedürfnis für eine Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren gibt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 19), kann offenbleiben. \n\n5\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat es als fehlerhaft erachtet, dass die Beigeladene nur abgeglichen habe, ob Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegepläne die Errichtung von baulichen Anlagen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Nachdem sie dies verneint habe, sei sie von einem in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 (§ 56b ThürNatG 2006) enthaltenen absoluten Bauverbot für die betroffenen Gebiete ausgegangen. Darin habe sie ein auf unabsehbare Zeit unüberwindbares rechtliches Hindernis gesehen, das einer Windenergienutzung entgegenstehe und daher die Ausweisung einer harten Tabuzone rechtfertige (UA S. 20). Einen bundesrechtlichen Bezug weisen diese Ausführungen nicht auf. Dass es der Beigeladenen auch tatsächlich um die Auslegung des Landesrechts geht, wird deutlich, wenn sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht \"die Vorschrift des § 56b ThürNatG 2006, welche ein formelles Gesetz darstellt, hinsichtlich der Beurteilung der Bindungswirkung gegenüber der Beigeladenen im Wege der regionalplanerischen Abwägung fehlerhaft so (behandelt), als handele es sich bei § 56b ThürNatG 2006 um eine Schutzgebietsverordnung\" (Beschwerdebegründung S. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Frage auch nicht dadurch zu einer des revisiblen Rechts, dass sie sich im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 ROG stellt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist nicht diese bundesgesetzliche Norm, sondern allein die landesrechtliche Bestimmung und deren Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n6\\. Auch die Frage, \"Ist es mit den Grenzen des aus § 7 Abs. 2 ROG folgenden Abwägungsgebotes und dem diese Grenzen markierenden Grundsatz, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als er 'angemessener Weise' leisten kann, vereinbar, wenn vom Plangeber verlangt wird, bei einer Einstufung als harte Tabuzone vorab die Frage prognostisch zu prüfen und zu beantworten, ob auf den betroffenen Flächen ein Bauverbot auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Befreiungsmöglichkeit gemäß § 67 BNatSchG (nicht nur kleinräumig) überwunden werden kann?\", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat schon nicht in generalisierender Weise für die Einstufung als harte Tabuzone eine prognostische Prüfung gefordert, ob ein Bauverbot nach § 67 BNatSchG nicht nur kleinräumig überwunden werden kann. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass mit Blick auf die \"besondere Situation dieser Gebiete der Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG eine besondere Bedeutung beizumessen (sei)\" und es hat ausdrücklich offengelassen, ob \"allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell\" genüge, um davon auszugehen, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in altrechtlichen bzw. übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht (UA S. 22). In diesem Zusammenhang war für das Oberverwaltungsgericht ferner maßgeblich, dass es sich um zu DDR-Zeiten ausgewiesene und übergeleitete Unterschutzstellungen handelte, die offenbar seit Jahrzehnten keine Anpassungen mehr erfahren haben. Unabhängig hiervon tragen diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht selbständig das Urteil, die Ausweisung der harten Tabuzonen sei abwägungsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus der die Ausführungen zu § 67 BNatSchG einleitenden Formulierung (\"Selbst wenn man ... ergäbe sich ... kein anderes Ergebnis\"). \n\n7\\. Die weitere Frage, \"Welche Anforderungen sind bezüglich Art, Umfang, Reichweite und Erfassungstiefe an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - angenommenen Dokumentationspflichten hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien zu stellen; muss insbesondere jeder Arbeitsschritt, den der Plangeber gedanklich nachvollzieht, vollständig (z.B. durch Aktenvermerke oder Ähnliches) dokumentiert werden oder bezieht sich die Dokumentationspflicht allein auf die aus Sicht des Plangebers für seine Abwägungsentscheidung im Ergebnis relevanten Informationen und durchgeführten Prüfungen?\", vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Frage würde sich - soweit sie verallgemeinerungsfähig ist - schon deswegen nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht keine vollständige in Aktenvermerken festgehaltene Dokumentation jedes Arbeitsschritts gefordert hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 \\- 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6) festgestellt, dass sich die Beigeladene den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen klargemacht hat und zutreffend davon ausgegangen sei, dass die ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete nicht generell als harte Tabuzonen einzuordnen seien. Für die dann gleichwohl ohne Einzelfallprüfung erfolgte Annahme, dass jedes der Landschaftsschutzgebiete wegen des in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 normierten Bauverbotes als harte Tabuzone einzuordnen sei, fehle es an einer nachvollziehbaren, schlüssigen und substantiierten Dokumentation der Überlegungen für die Einstufung des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes als harte Tabuzone. Das Oberverwaltungsgericht hat damit lediglich die pauschale Annahme, es bestehe aufgrund der Landschaftsverordnungen ein generelles Bauverbot, beanstandet und lediglich insoweit eine fehlende Dokumentation der Überlegungen des Plangebers bemängelt. In der Sache legt das Oberverwaltungsgericht nachfolgend im Einzelnen dar, warum die Beigeladene zu Unrecht von harten Tabuzonen ausgegangen ist, ohne auf die fehlende Dokumentation zurückzukommen. Der Sache nach sind die Ausführungen über die fehlende Dokumentation daher nicht tragend gewesen, weshalb auch aus diesem die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt. \n\n8\\. Schließlich führt auch die Frage, \"Sind Koloniebrüter - wie hier der Graureiher - vom Anwendungsbereich des § 45b BNatSchG und der hierzugehörigen Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz erfasst mit der Folge, dass sie mangels Auflistung nicht als windenergiesensibel (d. h. kollisionsgefährdet) eingestuft werden können mit der Folge, dass kein hinreichendes Kollisionsrisiko und damit kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht, welches als artenschutzrechtlicher Belang, der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen kann?\", nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit § 45b BNatSchG i. V. m. der Anlage 1 das Ziel verfolgt, zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie bundeseinheitliche Standards für die in diesem Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vorzugeben. Damit wollte der Gesetzgeber gleichzeitig dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, untergesetzliche Maßstabsbildungen für auf naturschutzrechtliche Zusammenhänge verweisende Tatbestandsmerkmale zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13, 595\u002F14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 24). Dazu hat er in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG eine abschließende Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten aufgestellt (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25). Diese Liste knüpft an das von der Umweltministerkonferenz vorgelegte Signifikanzpapier aus dem Jahr 2020 an und erweitert die dort aufgeführten Arten um drei weitere Arten, die von den Ländern wegen ihrer Kollisionsgefährdung ergänzt worden waren (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31). § 45b BNatSchG enthält für die fachliche Bewertung des Tötungsrisikos für diese kollisionsgefährdeten Brutvogelarten besondere Regelungen. Dabei stellt der Gesetzeswortlaut auf die Brutplätze der in der Anlage 1 genannten Brutvogelarten ab und bewertet das Tötungsrisiko je nach Entfernung dieses Brutplatzes von der Windenergieanlage. \n\n9\\. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der Gesetzesbegründung enthaltene Aussage, § 45b BNatSchG erfasse nicht den Umgang mit \"der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen bzw. während der Zeiten des Vogelzuges\" (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25), sich nur auf die gelisteten kollisionsgefährdeten Vogelarten beziehen kann. Welche Arten eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung aufweisen, wird - wie dargelegt - in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend für die Arten festgelegt, ohne zwischen Exemplaren oder Ansammlungen der aufgezählten Brutvogelarten zu unterscheiden. Wie sich aus den Anmerkungen der Anlage 1 zu den Vogelarten \"Rohrweihe\", \"Wiesenweihe\" und \"Uhu\" ergibt, ist für die Kollisionsgefährdungen die Höhe der Rotorunterkante in Abhängigkeit von der Geländemodellierung maßgeblich. Nur wenn die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Unterkantenhöhen unterschritten werden, sind diese Arten überhaupt als kollisionsgefährdet anzusehen. Maßgeblich für die Kollisionsgefährdung sind danach erkennbar das Flug- und Jagdverhalten der Arten sowie die Geländeverhältnisse und die Unterkantenhöhe der Anlage. Es fehlt insoweit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass Vogelarten, die aufgrund ihres Jagd- und Flugverhaltens und der Bauweise der Anlage nicht kollisionsgefährdet sind, dann Kollisionsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie in Ansammlungen auftreten. Hiervon geht auch der Gesetzgeber an anderer Stelle der Gesetzesbegründung aus. Im Zusammenhang mit der Begründung, welche Vogelarten in die Liste aufgenommen wurden (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31 unten), stellt er unter Hinweis auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ausdrücklich klar, dass nur \"Ansammlungen (insbesondere Kolonien, bedeutende Brut- und Rastgebiete sowie Schlafplatzansammlungen) von kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Brut- und Rastvogelarten\" von der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht umfasst werden. \n\n10\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.423Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":5,"decisionDate":127,"fullText":128,"summary":129,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":127,"parsedAt":130,"updatedAt":131},"4506","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500684","ecli-de-neuris-wbre202500684","11 VR 13.25 (11 A 18.25)","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 16.10.2025, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDem Antragsgegner wird eine Frist bis zum 27. November 2025 gesetzt, innerhalb derer er eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen hat.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Antragsteller trägt seine eigenen sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 464 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in von ihm bewirtschaftete Grundstücke. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd\u002F​Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt Teile der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen auf den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung ..., für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft und für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch. \n\n3\\. Am 23. Juni 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG in diese Flächen. Der Antragsgegner lud den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2025, zugegangen am 27. Juni 2025, zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2025. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Verlegung dieses Termins, da er sich zu diesem Zeitpunkt in einem lange im Voraus geplanten Urlaub befände. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 15. Juli 2025 den Verlegungsantrag ab. Der Versuch, eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung zu erreichen, blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 \\- juris Rn. 7 ff.). Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm daraufhin per E-Mail zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. \n\n4\\. Der Antragsgegner führte die mündliche Verhandlung am 12. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter teil. Der Antragsgegner wies die Beigeladene mit Beschluss vom 18. August 2025 antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1. September 2025, 0:00 Uhr, in den Besitz eines Teilbereichs der Grundstücke von etwa 3 859 qm dauerhaft und von ca. 6 362 qm vorübergehend ein. Die Besitzeinweisung in die vorübergehend benötigten Teilbereiche endet mit Abschluss der Bauarbeiten, voraussichtlich am 3. September 2026. \n\n5\\. Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vorläufigen Rechtsschutz beantragt und Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe u. a. den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, weil er die mündliche Verhandlung trotz des Verlegungsantrags durchgeführt habe. Der Beschluss sei auch materiell rechtswidrig, denn es fehle an einer Weigerung des Antragstellers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. \n\n6\\. Antragsgegner und Beigeladene verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss und beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. \n\nII\n\n7\\. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 \\- 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff. und vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 6). \n\n8\\. Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG sofort vollziehbare vorzeitige Besitzeinweisung bleibt erfolglos. Der Antragsgegner muss aber erneut zu einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44b Abs. 2 EnWG laden und diese bis zum 27. November 2025 durchführen. \n\n9\\. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits absehbar sind. Diese Prüfung ist auf die binnen der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt. Nach derzeitigem Stand hat die Klage des Antragstellers allein wegen eines Verfahrensfehlers zwar überwiegende Aussichten auf Erfolg (I.), diesen Fehler lässt der Senat indes nach § 80c Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 VwGO außer Betracht (II.). \n\n10\\. I. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen den Besitzeinweisungsbeschluss bleiben überwiegend erfolglos (1.). Der Antragsgegner wäre aber verpflichtet gewesen, auf den Antrag des Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung zu verlegen (2.). \n\n11\\. 1\\. a) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden zur Nichteinhaltung der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG, zur (angeblichen) Befangenheit der Mitarbeiterinnen des Antragsgegners sowie zu etwaigen Begründungsmängeln des Besitzeinweisungsbeschlusses. In der Sache gleichlautende Einwände hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27\\. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris) im Verfahren gegen einen anderen, gegenüber dem Antragsteller ergangenen Besitzeinweisungsbeschluss für den SuedOstLink gewürdigt und zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 11 ff.). Darauf nimmt der beschließende Senat Bezug. Soweit der Antragsteller auf nachfolgende Verhandlungen mit der Beigeladenen hinweist, die letztere grundlos am 21\\. August 2025 abgebrochen habe, kommt es hierauf nicht an. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 31). \n\n12\\. b) Auch die materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen den Besitzeinweisungsbeschluss werden nach summarischer Prüfung erfolglos bleiben. \n\n13\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich u. a. der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n14\\. aa) Die vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke werden für den Bau eines Erdkabels im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor. \n\n15\\. bb) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geboten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen im Senatsbeschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris Rn. 21 ff.), der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. Hieran hält der Senat fest. \n\n16\\. cc) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen der Grundstücke freiwillig zu überlassen. \n\n17\\. Mit dem Tatbestandsmerkmal der \"Weigerung\" und dem Vortrag des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris Rn. 28 f.) befasst. Auch in Ansehung der Ausführungen des Antragstellers in der Anhörungsrüge vom 31. August 2025, die der Senat mit Beschluss vom 23. September 2025 - 11 VR 10.25 - zurückgewiesen hat, sowie in diesem Verfahren, hält er an seiner Auffassung zum Begriff der Weigerung i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG fest. Sie steht im Übrigen im Einklang mit § 150 Abs. 2 BGB. Danach gilt die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit einem neuen Angebot. Da der Antragsteller das Angebot der Beigeladenen auf Überlassung des Besitzes an den Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nur unter der Voraussetzung der Regelung einer Vertragsstrafe anzunehmen bereit ist, liegt hierin eine Ablehnung des Angebots und damit eine Weigerung i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. \n\n18\\. 2\\. Der Antragsteller beanstandet zutreffend, dass die auf den 12. August 2025 angesetzte mündliche Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Die Ablehnung des Verlegungsantrags vom 14. Juli 2025 war rechtswidrig (a) und führt auf einen beachtlichen, aber heilbaren Verfahrensfehler (b). \n\n19\\. a) Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen gegen die Besitzeinweisung zu erörtern, und ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen. Das hat seinen Grund auch darin, dass die vorzeitige Besitzeinweisung den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 48; Kümper, UPR 2020, 468 \u003C474 f.> m. w. N.; vgl. zur Parallelvorschrift des § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG: OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 OVG \\- NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 19). Die mündliche Verhandlung dient deshalb in besonderer Weise der Wahrung der subjektiven Rechte des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümers. Das Fehlen einer ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung macht einen Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung rechtswidrig (vgl. auch Schaub-Englert, DVBl. 2024, 262 \u003C266>). \n\n20\\. Bei der Gestaltung des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung hat die Enteignungsbehörde den engen zeitlichen Rahmen zu beachten, den § 44b Abs. 2 und 4 EnWG ihr setzen. Sie muss das Verfahren von Anfang an so organisieren, dass die dort geregelten Fristen eingehalten werden können. Im Rahmen der Verfahrensgestaltung hat die Behörde aber auch den berechtigten Interessen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen. Das folgt aus der Rechtsnatur der vorzeitigen Besitzeinweisung als vorgezogener Teil der Enteignung und dem subjektiven Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Stellt ein Betroffener in Bezug auf eine bereits angesetzte mündliche Verhandlung einen Verlegungsantrag, hat die Behörde zu prüfen, ob für diesen - in Anlehnung an § 227 ZPO - erhebliche Gründe vorliegen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 - NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 22; Reimer, in: Schoch\u002F​Schneider, VwVfG, Stand November 2024, § 67 VwVfG Rn. 29; Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10\\. Aufl. 2023, § 67 Rn. 6). Erhebliche Gründe sind solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungsgebots erfordern. Das kann eine geplante Urlaubsreise des als Einzelanwalt tätigen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten sein, insbesondere dann, wenn die betreffende Reise bereits vor der Terminierung gebucht worden war. Dass der Verlegungsantrag möglicherweise erst kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 - NJW-RR 2019, 695 Rn. 23 ff.). Eine Grenze bildet der Rechtsmissbrauch. Lehnt die Behörde einen Verlegungsantrag ab, so hat sie dies ausreichend zu begründen. \n\n21\\. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze hätte der Antragsgegner dem Verlegungsantrag entsprechen müssen. In seinem Antrag vom 14. Juli 2025 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers, ein Einzelanwalt in Bürogemeinschaft, unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt, aufgrund einer lange geplanten Urlaubsreise nach Sizilien den Termin nicht wahrnehmen zu können. Damit hat er einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dargelegt. Der Antrag war vier Wochen vor dem Termin und damit rechtzeitig gestellt worden. Er entsprach einem legitimen Interesse der Antragstellerseite auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Für einen Rechtsmissbrauch fehlte jeder Anhalt. Vielmehr hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers für eine mündliche Verhandlung mit den gleichen Beteiligten am 23. Juli 2025 keinen Verlegungsantrag gestellt. Gründe, die bei dieser Sachlage gleichwohl die Ablehnung des Verlegungsantrages hätten rechtfertigen können, hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15. Juli 2025 nicht dargetan. \n\n22\\. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Änderung des Termins eine erneute förmliche Ladung aller Betroffenen voraussetzt und damit die enge, von § 44b Abs. 2 EnWG vorgegebene Terminkette nicht eingehalten werden könnte. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil eine Verlegung und Neuladung nur in Bezug auf den Antragsteller erforderlich gewesen wäre. Es besteht keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung mit allen von einer vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen gemeinsam durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 23\\. Juli 2025 - 11 A 21.24 - juris Rn. 16). Zudem lag der Termin zur mündlichen Verhandlung (12. August 2025), zu welchem mit Schreiben vom 24. Juni 2025 geladen worden ist, bereits außerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG (Eingang des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung am 23. Juni 2025). Das von § 44b Abs. 2 EnWG vorgesehene Zeitfenster hätte daher auch ohne eine Terminverlegung aufgrund der nicht gesetzeskonformen Terminierung der mündlichen Verhandlung durch den Antragsgegner nicht eingehalten werden können. Im Übrigen fiel der Termin zur mündlichen Verhandlung in den Zeitraum der Sommerferien. Bei Terminierungen in dieser Zeit musste mit urlaubsbedingten Abwesenheiten von Beteiligten gerechnet werden. Hierauf musste die Enteignungsbehörde bei der Verfahrensgestaltung Rücksicht nehmen. \n\n23\\. Der Antragsgegner wendet ohne Erfolg ein, das rechtliche Gehör sei nicht zwingend mündlich zu gewähren, sondern die Behörde genüge der Anhörungspflicht, wenn sie den Beteiligten Gelegenheit gebe, sich schriftsätzlich zu äußern. Denn § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangt die Anhörung gerade in Form einer mündlichen Verhandlung. Ferner trifft es zwar nach § 44b Abs. 2 Satz 6 EnWG zu, dass auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten die mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung erlassen werden kann. Diese Möglichkeit besteht indessen nur im Interesse einer - mit Blick auf die engen Fristen des § 44b Abs. 2 EnWG - zügigen Durchführung des Verfahrens, wenn Beteiligte zwar ordnungsgemäß geladen wurden, zur mündlichen Verhandlung aber nicht erschienen sind. Die Norm gibt der Enteignungsbehörde keine Befugnis, sich im Falle der Verhinderung eines Beteiligten über einen gestellten und mit erheblichen Gründen versehenen Verlegungsantrag hinwegzusetzen. \n\n24\\. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, sein Bevollmächtigter habe infolge seiner Verhinderung einen Vertreter bestellen müssen, der die mündliche Verhandlung hätte wahrnehmen können. Auf diesen Umstand hat der Antragsgegner die Ablehnung der Terminverlegung nicht gestützt. Auch wenn für den Bevollmächtigten des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine Pflicht bestanden hätte, einen Vertreter zu bestellen, wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, sich von diesem vertreten zu lassen. § 54 BRAO regelt den Umfang der Pflichten der Vertretung nur im Grundsatz. Einzelheiten des Vertretungsverhältnisses lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und müssen durch die beteiligten Rechtsanwälte vereinbart werden (vgl. Scharmer, in: Hartung\u002F​Scharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl. 2022, § 54 BRAO Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2025 - A 13 S 959\u002F24 - NVwZ-RR 2025, 359 Rn. 9 f.). Im Übrigen vertritt der Bevollmächtigte den Antragsteller schon seit Jahren in diversen Verhandlungen und Verfahren in Bezug auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke gegenüber der Beigeladenen. Das dabei gewonnene Hintergrundwissen kann sich ein Vertreter nicht innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen verschaffen. Zudem handelt es sich bei einem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG um eine Sondermaterie, deren Erarbeitung zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Der hieraus resultierende Aufwand steht in keinem Verhältnis zu einer verhältnismäßig kurzen Verlängerung des Besitzeinweisungsverfahrens. Das gilt insbesondere dann, wenn \\- wie hier - die zeitlichen Vorgaben des § 44b Abs. 2 EnWG schon deshalb nicht gewahrt werden, weil die Enteignungsbehörde das Verfahren mit Blick auf die mündliche Verhandlung nicht zügig genug betrieben hat. \n\n25\\. Schließlich führt auch der Hinweis der Beigeladenen auf § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 27c Abs. 1 VwVfG nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat die mündliche Verhandlung nicht durch eine der dort genannten digitalen Alternativen ersetzt, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt. \n\n26\\. b) Der Verfahrensfehler ist beachtlich (aa), aber heilbar (bb). \n\n27\\. aa) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften (u. a.) über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Norm findet auf vorzeitige Besitzeinweisungen Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 15 \u003CBefangenheit>). Verfahrensfehler von geringerem Gewicht misst die Rechtsprechung daher zutreffend am Maßstab des § 46 VwVfG (etwa: VGH München, Beschluss vom 20. September 2021 - 8 AS 21.40031 - juris Rn. 17 \u003CLadung nur des Antragstellers>; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 S 301\u002F15 - DVBl. 2017, 507 \u003C508> \u003CUmfang der übersandten Unterlagen>; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 1 B 82\u002F22 - juris Rn. 14 \u003CLadungsfrist>). Die hier erfolgte Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung war indes ein Verfahrensfehler von solchem Gewicht, dass auf ihn § 46 VwVfG keine Anwendung findet. \n\n28\\. (1) § 46 VwVfG, hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, greift nach Auffassung des beschließenden Senats nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 \u003C331 f.>; Sachs, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 29; Schemmer, in: Bader\u002F​Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68\\. Edition, Stand Juli 2025, § 46 Rn. 26; Emmenegger, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 111). § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG ist insoweit eine nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem § 46 VwVfG entgegenstehende Rechtsvorschrift. Eine vorzeitige Besitzeinweisung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist auf eine Anfechtungsklage des Betroffenen unabhängig von ihrem Inhalt aufzuheben. \n\n29\\. Allerdings ordnet der Wortlaut diese Rechtsfolge nicht an. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Energiewirtschaftsgesetz geben nicht den Ausschlag. Sie verweisen insoweit allein auf die \"Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts\" (BT-Drs. 16\u002F54 S. 40); dort hielt der Gesetzgeber die Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung als eine \"eingehendere Verfahrensregelung aus rechtsstaatlichen Gründen\" für geboten. Die mündliche Verhandlung diene dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BT-Drs. 7\u002F1265 S. 24). Der Anspruch auf mündliche Verhandlung als eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition folgt aber aus Systematik und Ziel der Regelung. Die mündliche Verhandlung ist eine besondere Form der Anhörung im Verwaltungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber weicht vom Regelfall des § 28 Abs. 1 VwVfG deutlich ab, der eine formfreie Anhörung genügen lässt (Kallerhoff\u002F​Mayen, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 44). Er lässt - anders als nach § 67 Abs. 2 VwVfG - eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zu. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entspricht zudem den Anforderungen in anderen Fachplanungsgesetzen (§ 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG, § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 WaStrG) und Verfahrensregelungen über Enteignungen in anderen Zusammenhängen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 EnteigG LSA). Die mündliche Verhandlung ist das wichtigste Verfahrenselement der vorzeitigen Besitzeinweisung (Dünchheim, in: ders., FStrG, 7. Aufl. 2026, § 18f Rn. 21). Die mit der mündlichen Verhandlung geforderte besondere Förmlichkeit der Anhörung steht in auffälligem Gegensatz zur materiell-rechtlichen Regelung über die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignungsbehörde trifft eine gebundene Entscheidung, deren tatbestandliche Voraussetzungen das Gesetz nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG auf wenige, vergleichsweise leicht zu prüfende Umstände - Geboten-Sein des sofortigen Beginns, Weigerung des Eigentümers, Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \\- beschränkt. Die mündliche Verhandlung ist zudem ein Gegengewicht zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 44b EnWG im Übrigen, die auf eine zügige Besitzeinweisung des jeweiligen Vorhabenträgers gerichtet sind und damit dessen Interessen dienen (vgl. § 44b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 und 3 EnWG). Schließlich dient die mündliche Verhandlung auch dem Ziel, möglichst eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu finden (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Dieser Bedeutung der mündlichen Verhandlung würde es nicht gerecht, auf das vollständige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung § 46 VwVfG anzuwenden und damit eine Aufhebung der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Besitzeinweisung im Ergebnis regelhaft auszuschließen. \n\n30\\. (2) § 46 VwVfG findet auch auf solche Verfahrensfehler bei Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Anwendung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind. Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Antragsgegner unterlaufen. \n\n31\\. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an ihn wenden. Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (u. a.) das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden vertreten zu lassen. Dieses Recht dient der effektiven Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, stellt Waffengleichheit zwischen der Behörde und dem Betroffenen her und verwirklicht das Gebot eines fairen Verfahrens (Dombert, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG. 3. Aufl. 2025, § 14 Rn. 8; Schmitz, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 14 Rn. 1 f.). Dieses Recht hat im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung besonderes Gewicht: Der Betroffene sieht sich der Behörde und dem Vorhabenträger gegenüber. Sowohl die Behörde als auch der Vorhabenträger verfügen typischerweise über überlegene Sachkunde und rechtliche Kenntnisse. Diese beziehen sich auf einen Rechtsvorgang - die vorzeitige Besitzeinweisung -, über die beim Betroffenen regelmäßig nicht einmal laienhafte Vorstellungen bestehen. Noch weniger wird allein der Betroffene in der Lage sein, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, die seine Interessen angemessen wahrt. Führt der Verfahrensfehler der Behörde - wie hier - dazu, dass der Betroffene gegen seinen Willen die mündliche Verhandlung ohne den von ihm gewählten Bevollmächtigten wahrnehmen muss, ist dieser Fehler daher nach Art und Schwere dem vollständigen Unterlassen einer mündlichen Verhandlung vergleichbar. \n\n32\\. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Antragsgegner wenige Wochen zuvor in einem weitgehend gleich liegenden Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers mündlich verhandelt hat. Die jeweiligen Verwaltungsverfahren sind rechtlich selbständig. Der Antragsgegner hat insoweit selbst von einer - verfahrensökonomisch naheliegenden - gemeinsamen Verhandlung oder jedenfalls Verhandlung am gleichen Tag abgesehen. Daran muss er sich festhalten lassen. \n\n33\\. bb) Der dargestellte Verfahrensfehler ist indessen heilbar. Für eine nach § 67 VwVfG unterbliebene oder fehlerhaft durchgeführte mündliche Verhandlung ist anerkannt, dass diese gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 - NVwZ 1984, 578 \u003C579>; Reimer, in: Schoch\u002F​Schneider, VwVfG, Stand November 2024, § 67 Rn. 27; Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10\\. Aufl. 2023, § 67 Rn. 33 ff.). Für die von § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG vorausgesetzte mündliche Verhandlung kann aufgrund der Nähe des Verfahrens zum förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG; vgl. auch Schaub-Englert, DVBl. 2024, 262 \u003C266>) nichts anderes gelten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 - NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 23). Dem entsprechend kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende mündliche Verhandlung vom Antragsgegner noch mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden. \n\n34\\. II. Der Senat lässt den Mangel der fehlerhaft durchgeführten mündlichen Verhandlung nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Betracht. \n\n35\\. § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nach § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. § 80c Abs. 2 Satz 5 VwGO schließt die Geltung des Satz 1 nicht aus, weil kein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt. \n\n36\\. Nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann nach § 80c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sein. Der Wortlaut der Norm deutet an, dass für die Prognose des Gerichts allein die Fehlerbehebung und damit die Durchführung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens in den Blick zu nehmen ist. Das reicht jedoch nicht aus. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, muss die Prognose über die Behebung des Verfahrensfehlers die Erwartung einschließen, die Behörde werde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. Denn die jeweilige Infrastrukturmaßnahme wird nur beschleunigt, wenn - nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit - bereits abzusehen ist, dass nach fehlerfreier Durchführung des Verfahrens das Ergebnis des angefochtenen Verwaltungsakts bestätigt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 42). \n\n37\\. Es ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich, dass nach einer erneuten, fehlerfrei durchgeführten mündlichen Verhandlung der Antragsgegner am Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung festhalten wird. Das vorliegende Verfahren liefert \\- mit Ausnahme der fehlerhaften Durchführung der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. August 2025 nach seinem Inhalt rechtswidrig sein könnte. Vielmehr dürfte der Antragsgegner verpflichtet sein, die Beigeladene nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG in den Besitz einzuweisen. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche Lösung erzielen und es eines Besitzeinweisungsbeschlusses nicht mehr bedarf. Darauf kommt es aber für die von § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Prognose nicht an. In dieser Situation hält der Senat es entsprechend § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO für interessengerecht, den Eilantrag abzulehnen, aber auf eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken. \n\n38\\. Zur Nachholung der mündlichen Verhandlung setzt der Senat dem Antragsgegner gemäß § 80c Abs. 2 Satz 3 VwGO eine Frist bis zum 27. November 2025. Er hat sich dabei an der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG orientiert. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt nach § 80c Abs. 2 Satz 4 VwGO der § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend. Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren BVerwG 11 A 18.25 obliegt es im Übrigen den Beteiligten, den Senat zeitnah über die durchgeführten Verfahrensschritte zu informieren. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung auf den 12. November 2025 geladen hat. \n\n39\\. III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 154 Abs. 5 und Abs. 3 VwGO. \n\n40\\. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil diese einen Antrag gestellt, sich hiermit einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. § 154 Abs. 5 VwGO findet insoweit keine Anwendung, weil die Norm auf die Gerichtskosten beschränkt ist (Köhler, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 80c VwGO Rn. 14; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 154 VwGO Rn. 20; Bier\u002F​Bick, NVwZ 2023, 457 \u003C460>). Der Wortlaut der Norm (\"Gerichtskosten\") ist eindeutig und erstreckt sich nicht - wie § 154 Abs. 1 VwGO \\- auf die Kosten des Verfahrens, sondern nur auf einen Teil dieser Kosten (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 20\u002F5570 S. 19) sprechen von Gerichtskosten. Der Senat teilt daher die in der Literatur (vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker a. a. O. § 154 Rn. 16; R.-P. Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80c Rn. 15; Hug, in: Kopp\u002F​Schenke, a. a. O., § 154 Rn. 13; Scheffczyk, NordÖR 2023, 177 \u003C179>; Siegel, NVwZ 2023, 462 \u003C464>; Schoch, NVwZ 2024, 1529 \u003C1534>; Schaks, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 154 Rn. 88) vertretene Rechtsauffassung nicht, die Beschränkung des § 154 Abs. 5 VwGO auf die Gerichtskosten sei ein Redaktionsversehen und die Vorschrift auf die Kosten des Verfahrens insgesamt zu erstrecken. \n\n41\\. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 16.10.2025, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.704Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":5,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"4818","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600044","ecli-de-neuris-wbre202600044","11 A 22.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 16\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) - gestützt auf § 24 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) - den Plan für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), die Höchstspannungsleitung von Punkt Wullenstetten bis Punkt Niederwangen, Drehstrom, mit einer Nennspannung von 380 kV fest. \n\n3\\. In dem von Norden nach Süden verlaufenden, in Baden-Württemberg gelegenen Teil des Vorhabens wird zwischen der Schaltanlage Dellmensingen und dem Punkt Niederwangen der 220-kV-Stromkreis der Bestandsleitung Bl. 4572 entfernt und die 380-kV-Höchstspannungsleitung auf den frei gewordenen Stromkreisplatz aufgelegt, mithin umbeseilt. 25 Bestandsmasten werden durch Ersatzbaumasten ersetzt, zwölf werden erhöht. Zudem wird teils der Schutzstreifen verbreitert. \n\n4\\. Das Gebiet der Klägerin wird von der Bestandsleitung Bl. 4572 durchquert. Die Trasse tritt in deren Gebiet ein und schwenkt - nach östlicher Umgehung der Ortschaft L. über die Ersatzbaumasten 1192, 1193 und 1194 - weiter leicht nach Südwesten. Zwischen Mast 207 und Mast 208 im Ortsteil H. quert sie die Bundesautobahn A 96 und anschließend zwischen Mast 208 und Mast 209 die Bundesstraße B 32. Dort verlässt die Trasse das Gebiet der Klägerin und tritt in das Gebiet der westlich gelegenen Nachbargemeinde A. ein. \n\n5\\. Am 11. Mai 2018 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur den Antrag auf Durchführung der Bundesfachplanung. Am 23. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Bundesfachplanungsentscheidung, in der sie die Bestandstrasse als Trassenverlauf festlegte. Nach Einreichung des Antrags auf Planfeststellung am 8. Mai 2019 erkannte die Beigeladene wegen Änderungen in den DIN-Standards für die Berechnung der Schutzstreifen die Notwendigkeit, den Trassenverlauf zu ändern. Auf den Antrag der Beigeladenen änderte die Bundesnetzagentur am 6. Oktober 2020 die Bundesfachplanungsentscheidung. Die geänderte Bundesfachplanungsentscheidung wurde am 9. Oktober 2020 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, die Veröffentlichung am 31. Oktober 2020 in den einschlägigen örtlichen Tageszeitungen bekanntgegeben. \n\n6\\. In der Folge änderte die Beigeladene am 19. März 2021 ihren Antrag auf Planfeststellung und passte ihn an die geänderte Bundesfachplanung an. \n\n7\\. Mit Einwendungen vom 14. und 17. August 2023 forderte die Klägerin für die Ortschaft L. eine Verschwenkung der Leitung oder eine Ausführung als Erdkabel. Gleichzeitig verlangte sie für das Gebiet im Ortsteil H. südlich der A 96 und nördlich der B 32 ebenfalls eine Verschwenkung. Dazu bezog sie sich auf ihren Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \"Gewerbegebiet H.\" vom 20. März 2023, der Teil eines interkommunalen Gewerbegebiets mit der Nachbargemeinde A. werden soll, und berief sich auf die am 25\\. Juni 2021 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, die dort ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe festlegt. \n\n8\\. Am 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan fest. Die Forderungen der Klägerin wies sie zurück. \n\n9\\. Die Klägerin hat am Samstag, den 19. Oktober 2024, Klage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Planungshoheit und eine fehlerhafte Alternativenprüfung. \n\n10\\. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen vom 13. August 2024 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n11\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n12\\. Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und § 6 Satz 1 Bundesbedarfsplangesetz sowie Nr. 25 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. \n\n14\\. Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann weder dessen Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\\. 1\\. Der Senat ist bei seiner Prüfung auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangenen Klagebegründung bestimmt worden ist. \n\n16\\. a) Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung verlangt Beachtung bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (vgl. § 18 Abs. 5 NABEG). Sie geht § 6 Satz 1 UmwRG vor. Seine bisherige, gegenteilige Auffassung gibt der Senat auf (zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - ZNER 2025, 353 Rn. 20 und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n17\\. § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG in der hier anwendbaren Fassung ist gegenüber § 6 Satz 1 UmwRG die jüngere Vorschrift. Denn § 6 UmwRG ist durch Art. 1 Nr. 5 und Art. 18 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 eingeführt worden und am 2. Juni 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1298 \u003C1300 und 1304>). Die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG ist dagegen durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 in das Energiewirtschaftsgesetz gelangt und am 21. März 2023, mithin später in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71). \n\n18\\. Dass § 17e Abs. 3 Satz 6 FStrG, § 18e Abs. 3 Satz 6 AEG und § 14e Abs. 3 Satz 6 WaStrG die Vorschrift des § 6 UmwRG ausdrücklich für nicht anwendbar erklären, während § 43e Abs. 3 EnWG auf eine solche Regelung verzichtet, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass er mit § 43e Abs. 3 EnWG für alle Klagen im Zusammenhang mit Planfeststellungsentscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine einheitliche Regelung getroffen hat und dass § 43e Abs. 3 EnWG den vorgenannten Bestimmungen in der Wirkung entspricht (vgl. BT-Drs. 20\u002F5165 S. 9 i. V. m. S. 20: \"\u003C...> orientieren sich an vergleichbaren Bestimmungen, die für andere Infrastrukturbereiche gelten \u003C...>\"). \n\n19\\. b) Die Klägerin hat die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingehalten. Diese bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Frist endet daher bei Klageerhebung an einem Samstag - wie hier am 19\\. Oktober 2024 - mit Ablauf des nach zehn Wochen folgenden montags. Dem hat die Klägerin mit Einreichung der Klagebegründung am Montag, den 30. Dezember 2024, genügt. \n\n20\\. 2\\. Die Klägerin als eine von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt ihr keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 16 m. w. N.). \n\n21\\. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 53 m. w. N.). \n\n22\\. 3\\. Die Klägerin sieht durch das planfestgestellte Vorhaben ihre Absicht gefährdet, auf einer bisher unbebauten, aber durch einen Bestandsmast und Schutzstreifen vorbelasteten Fläche im Ortsteil H. zwischen der Bundesautobahn A 96 und der Bundesstraße B 32 ein Gewerbegebiet zu planen. Insoweit zeigt sie indes keine wehrfähige Position auf. \n\n23\\. a) Die Klägerin kann sich nicht auf das in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben festgelegte Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe berufen. Weist ein Träger der Raumordnung in einem Raumordnungsplan auf dem Gebiet einer Gemeinde einen Standort für eine bestimmte Nutzung aus, ist dies keine eigene Planung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 61 m. w. N.). \n\n24\\. b) Als die Klägerin beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen, konnte sie nicht damit rechnen, sie werde ein Gewerbegebiet frei von der Leitung verwirklichen können. Ihre gegenteilige Hoffnung ist nicht wehrfähig. \n\n25\\. aa) Es kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, eine Planung hinreichend verfestigt, um eine wehrfähige Rechtsposition der Gemeinde zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1997 \\- 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 29 f., vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 53 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 63). Jedenfalls musste die Klägerin im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses - im März 2023 - davon ausgehen, dass sie ein Gewerbegebiet nur mit der planfestgestellten Leitung würde verwirklichen können. \n\n26\\. Allerdings markiert bei einem Fachplanungsvorhaben in der Regel erst die - hier im Juni 2023 erfolgte - Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 \u003C208>) und damit den zeitlichen Vorrang der Fachplanung vor der gemeindlichen Bauleitplanung. Dies gibt indes nicht den Ausschlag. In tatsächlicher Hinsicht lag es ohnehin nahe, dass die planfestzustellende Leitung die Trasse und die Masten der Bestandsleitung nutzen würde. Diese Annahme hatte sich rechtlich bereits verfestigt. Denn der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde erging nach der Bundesfachplanungsentscheidung vom 6. Oktober 2020. Die Bundesfachplanung nimmt einen Teil des Planfeststellungsverfahrens vorweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13). Ihre Ergebnisse sind im späteren Planfeststellungsverfahren nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu Grunde zu legen (vgl. BT-Drs. 17\u002F6073 S. 20). Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig war oder rechtswidrig geworden ist, und damit auch keinen Grund für ihre Überprüfung gesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG). Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Vorrang der Bundesfachplanung vor einer nachfolgenden Bauleitplanung geboten sein könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 NABEG). \n\n27\\. Dies stand der Klägerin bei ihrem Aufstellungsbeschluss vom 20. März 2023 erkennbar vor Augen. Es bedürfe, so die Sitzungsvorlage im Gemeinderat, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, um die Interessen der Stadt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darzulegen. Weitere Schritte, ihre Planungsabsichten ins Werk zu setzen, hat die Klägerin nicht unternommen. So bedurfte und bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans, der noch \"Flächen für die Landwirtschaft\" darstellt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verschob die Klägerin in der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit. \n\n28\\. Ein Gewerbegebiet ohne Leitung war in dieser Situation ein bloßer Planungswunsch, der keine wehrfähige Rechtsposition begründete. Denn eine Planung ist nur wehrfähig, wenn die hinreichend ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie realisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1969 - 4 C 44.68 - BVerwGE 34, 146 \u003C148>). Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dagegen nicht in Beziehung steht, kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. zu § 1 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 \u003C312>). \n\n29\\. bb) Schließlich bleibt der Einwand der Klägerin erfolglos, eine nicht verfestigte Planung dürfe jedenfalls nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden. Geht es lediglich um konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde, ist der Schutz der Planungshoheit gemindert. Es reicht hin, dass Sachgründe von einigem Gewicht für das Vorhaben sprechen. Dies ist bei der Umbeseilung der Fall. Die Erhöhung der Übertragungskapazitäten durch leistungsstärkere Leiterseile unter Nutzung vorhandener Infrastruktur folgt dem im Energiewirtschaftsrecht anerkannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG und BT-Drs. 17\u002F5816 S. 11 f.). Sie dient der Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und vermeidet weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sowie neue Grundstücksbetroffenheiten (vgl. PFB S. 527 f.). \n\n30\\. c) Die Planung des Gewerbegebiets musste damit davon ausgehen, dass der Verlauf der planfestzustellenden Leitung der Bestandsleitung folgen würde. Eine solche Planung stört der Planfeststellungsbeschluss nicht nachhaltig. Dabei hat der Begriff der Nachhaltigkeit wie andere, den Eingriff in die Planungshoheit qualifizierende Kriterien (\"wesentlich\", \"erheblich\") die Funktion, Auswirkungen mit Bagatellcharakter auszusondern. \n\n31\\. Die Klägerin befürchtet, das Gewerbegebiet werde durch Höhen- oder Abstandsvorgaben sowie ungünstig geschnittene Teilflächen unattraktiv. Diese Schwierigkeiten bestanden indes schon vor der angegriffenen Planfeststellung. Die für das Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen waren bereits mit der Bestandsleitung Bl. 4572 und dem dort errichteten Mast vorbelastet und die Planungsmöglichkeiten der Klägerin in grundsätzlich gleicher Weise eingeschränkt. Allein in der Verstetigung dieser Belastung liegt noch keine nachhaltige Störung. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 67) erlaubt nicht den gegenteiligen Schluss. Ihr kann nicht entnommen werden, dass jede Verstetigung einer Situation die Planungshoheit nachhaltig stört. Vielmehr sind der zeitliche und der räumliche Umfang und die Art der Störung in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. \n\n32\\. Die Erweiterung des Schutzstreifens der neuen Höchstspannungsleitung reicht für eine nachhaltige Störung nicht aus. In dem nördlichen Teil des Gewerbegebiets wird der Schutzstreifen von Mast 207 bis zum Mast 208 auf einer Strecke von circa 200 m um jeweils 2 m beidseits der Trassenachse verbreitert. Angesichts der Gesamtfläche des geplanten Gewerbegebietes von 12 ha fällt dies nicht ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58). \n\n33\\. Das planfestgestellte Vorhaben schließt die Festsetzung eines Gewerbegebiets auch nicht insgesamt aus. In der Praxis werden Höchstspannungsfreileitungen nicht selten über Gewerbegebiete geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 58). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat das Vorhaben als mit dem Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe vereinbar gehalten und an dem Vorranggebiet trotz der Bundesfachplanung festgehalten (vgl. PFB S. 447). Die Klägerin hat auch nicht, wie es ihr oblegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - BVerwGE 177, 108 Rn. 42), dargelegt, dass sich der von ihr angenommene Konflikt nicht mit den Mitteln des Bauplanungsrechts bewältigen ließe, etwa durch eine geschickte Anordnung von Hochbauten, Verkehrswegen und Stellplätzen. Soweit sie auf eine ungünstig abgeschnittene Teilfläche des Gewerbegebiets verwiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche an das Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Nachbargemeinde grenzen soll. \n\n34\\. 4\\. Die Klägerin kann sich auch im Bereich L. nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen. \n\n35\\. Soweit sie geltend macht, dass das Vorhaben die siedlungsmäßige Entwicklung in L. in Richtung Osten an der einzig möglichen Stelle verhindere, geht es ihr darum, sich planerische Optionen offen zu halten. Eine solche Freihalteabsicht ist keine wehrfähige Planung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 \u003C394 f.> und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 30). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine von ihr vorgeschlagene Alternative die Siedlung in L. entlaste. Die Interessen Dritter sind kein Belang der Klägerin. \n\n36\\. Die Klägerin kann sich nicht auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung berufen. Bei der von dem Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung in Anspruch genommenen Schule handelt es sich zwar um eine Grundschule, deren Trägerin die Klägerin nach § 28 Abs. 1 SchG BW ist. Allerdings verbessert das Vorhaben die Situation für die Schule. Aufgrund der planfestgestellten Verschwenkung ragt die Turnhalle der Schule nur noch randlich und damit in deutlich geringerem Maße als zuvor in den Schutzstreifen hinein. Dass die damit einhergehenden Veränderungen in der Höhe der Masten die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung nachteilig verändern, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n37\\. Da abwägungserhebliche Belange der Klägerin in L. nicht berührt sind, kann sie durch die Entscheidung für eine Freileitung und damit gegen ein Erdkabel nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Hiervon unabhängig schied die Errichtung eines Erdkabels von vornherein aus. Der Gesetzgeber kann energiepolitisch entscheiden, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8\\. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 23). Für Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungen \\- wie hier - hat der Gesetzgeber bestimmte Pilotvorhaben durch Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan mit dem Buchstaben \"F\" benannt, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen (vgl. § 2 Abs. 6 BBPlG i. V. m. § 4 Abs. 1 BBPlG). Er hat den Einsatz von Erdkabeln bewusst auf diese Vorhaben beschränkt. Der Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 142 ff. und vom 12\\. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 78). Das Vorhaben Nr. 25 ist nicht mit \"F\" gekennzeichnet und durfte daher nicht als Erdkabel geführt werden. \n\n38\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.","Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:24.105Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":5,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":150,"updatedAt":151},"4978","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500707","ecli-de-neuris-wbre202500707","7 C 10.24","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an. 13\n\n2\\. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt. 28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beigeladenen wird nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA). \n\n2\\. Im Juli 2018 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sechs WEA in der Samtgemeinde Gieboldehausen im Landkreis Göttingen. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Die Vorhabenstandorte befinden sich (nord-)östlich des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" und westlich des FFH-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\". Ziel des Vogelschutzgebiets V 19 ist es unter anderem, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2020 ab. Die Beigeladene erhob hiergegen Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein \"Gesamtmaßnahmenkonzept für den Rotmilan\" erstellt, das detaillierte Regelungen über Abschaltzeiten enthält. In der Folge genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb von fünf WEA mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022. Hinsichtlich einer weiteren WEA wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n3\\. Der Kläger hat am 2. März 2022 Klage erhoben und am 1. Juni 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20\\. Juli 2022 stattgegeben hat. In der Folge hat der Beklagte Nebenbestimmungen angepasst und Änderungsbescheide vom 29. Juni 2023 und 5. März 2024 erlassen. Im Dezember 2023 hat die Beigeladene Genehmigungserleichterungen im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beantragt. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat der aufrechterhaltenen Klage mit Urteil vom 10. September 2024 hinsichtlich des auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrags stattgegeben. Die Genehmigung sei formell und materiell rechtswidrig. Verfahrensfehlerhaft sei im Abhilfeverfahren keine Anhörung der erstmals durch die Genehmigung Beschwerten nach § 71 VwGO und keine Verbändeanhörung durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler sei auch, dass der auszulegende UVP-Bericht keine Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets V 19 enthalten habe. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachträglich aufgrund des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entfallen, weil mit dem Genehmigungsbescheid bereits eine endgültige Entscheidung vorliege. Es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen möglicher Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19. Hinsichtlich des Rotmilans liege auch ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei mit zukünftigen Ansiedlungen von Rotmilanen im Nahbereich letztlich aller fünf WEA zu rechnen gewesen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 zur ökologischen Baubegleitung sei zu unbestimmt. \n\n5\\. Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Beigeladene aus: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nachträglich entfallen, weil der Antrag auf Genehmigungserleichterungen bis zur Bestandskraft der Genehmigung gestellt werden könne. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Das Vogelschutzgebiet V 19 werde nicht erheblich beeinträchtigt. Rotmilane könnten durch die WEA nur zu Schaden kommen, wenn sie das Vogelschutzgebiet verließen. Einer artenschutzrechtlichen Prüfung habe es wegen der Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht bedurft. Zukünftige artenschutzrechtliche Konflikte seien bei der Genehmigungserteilung nicht zu berücksichtigen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 des angefochtenen Bescheides sei hinreichend bestimmt. \n\n6\\. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2024 die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt dem Vortrag der Beigeladenen bei. \n\n8\\. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in Einklang mit Bundesrecht festgestellt, dass die angefochtene Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. \n\n11\\. 1\\. Die Klage ist zulässig. Die angefochtene Genehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, gegen die der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. \n\n12\\. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 3 UVPG und ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189), nachträglich entfallen. \n\n13\\. Ein nachträglicher Entfall einer UVP-Pflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG) kommt nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG bereits ergangen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend zu Recht bejaht. Der Antrag der Beigeladenen auf Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz vom Dezember 2023 ist erst nach der Erteilung der mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022 ergangenen, hier angefochtenen Genehmigung erfolgt. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft einer Genehmigung \\- gegebenenfalls erst nach Abschluss eines (mehrinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens \\- kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen und einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (VG Schwerin, Urteil vom 27. November 2023 - 2 A 1310\u002F20 SN \\- juris Rn. 29 ff.) demgegenüber nicht an. \n\n14\\. Die Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz gehen auf die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 S. 36) zurück. Nach Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2022\u002F2577 können die Mitgliedstaaten die Verordnung auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30. Dezember 2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Diese Formulierung greift § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG auf. Zugleich bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2022\u002F2577, dass das \"Verfahren zur Genehmigungserteilung\" alle behördlichen Stufen umfasst und mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige Behörde endet. In diesem Sinne wird im 7. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert, dass sich die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen auf laufende Verfahren auf Konstellationen bezieht, in denen die zuständige Behörde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Damit wird deutlich, dass das Unionsrecht, an dem die einschlägige Regelung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes unmittelbar anknüpft, allein den Abschluss der Entscheidungsfindung seitens der zuständigen Behörde und nicht auch ein sich gegebenenfalls anschließendes gerichtliches Rechtsschutzverfahren mit seinen nationalen Besonderheiten und einer gegebenenfalls stark variierenden Verfahrensdauer in den Blick nimmt. Dies gilt umso mehr, als die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 ein zeitlich begrenztes Instrument vorübergehender Notfallvorschriften (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2022\u002F2577) darstellt, um die in ihren Anwendungsbereich fallenden Genehmigungsverfahren zu straffen (vgl. 4. Erwägungsgrund der Verordnung). \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Genehmigung verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). \n\n16\\. a) Die angefochtene Genehmigung ist - anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen \\- frei von beachtlichen Verfahrens- oder Formfehlern. \n\n17\\. aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht eine fehlende Anhörung nach § 71 VwGO von einer erstmaligen Beschwer Betroffener - namentlich der Nachbarschaft - im Widerspruchsverfahren vor Erlass des Teilabhilfebescheides vom 3. Januar 2022 bemängelt, fehlt es an jedem vom Tatsachengericht festgestellten konkreten Anhaltspunkt, dass dies die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG). Insbesondere genügt der Hinweis im angefochtenen Urteil auf die von Anwohnern im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen wegen der Schallauswirkungen des Vorhabens nicht. Es fehlt an jeden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten werden. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil lassen die im Widerspruchsverfahren verfügten erheblichen Betriebsbeschränkungen eine Reduktion der Schallauswirkungen erwarten. \n\n18\\. bb) Soweit eine weitere Beteiligung von Umweltverbänden, die keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, im Widerspruchsverfahren in Rede steht, ist § 71 VwGO, der eine Beschwer Betroffener voraussetzt, nicht anwendbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen seiner Auffassung erfolgt eine solche Pflicht aber nicht aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht im Planfeststellungsrecht für die unter bestimmten Umständen notwendige erneute Beteiligung von Umweltverbänden entwickelt hat. Dem steht entgegen, dass für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV \\- i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 \u003CBGBl. I S. 1001>, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes bei Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 \u003CBGBl. I Nr. 225>), spezielle Regelungen für die Beteiligung bei nachträglichen Änderungen und nachträglich vorgenommenen Untersuchungen und eingegangenen Stellungnahmen in § 10 Abs. 3 Satz 7 BImSchG (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a. F.) enthält. Danach sind weitere Informationen, die für den Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides, der eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Vorhabens enthält, von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. In ähnlicher Weise bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 7 9. BImSchV, dass zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Eine planwidrige Regelungslücke, zu deren Schließung es - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - der Übertragung einer zur Planfeststellung ergangenen Rechtsprechung bedürfen könnte, besteht hiernach nicht. Daraus resultierende Defizite in der Beteiligung und im Rechtsschutz von Umweltvereinigungen sind nicht ersichtlich. Die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen Begleiter des behördlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 18). Der Zugang der Verbände zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht wird durch die geltenden Regelungen nicht erschwert, die mithin auch den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 AK gerecht werden. \n\n19\\. cc) Das vom Oberverwaltungsgericht gerügte Fehlen inhaltlicher Angaben zu den Auswirkungen eines - wie hier - UVP-pflichtigen Vorhabens, das geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, auf die Erhaltungsziele des Gebiets im UVP-Bericht (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV), ist eine Frage des materiellen Rechts. Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte. Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von Verfahrensschritten nach materiell-rechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 \\- BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und 32). Hierzu gehört auch die hier aufgeworfene Frage, welche Angaben im Einzelnen zum notwendigen Inhalt eines UVP-Berichts gehören (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 21). \n\n20\\. b) Die angefochtene Genehmigung verstößt jedoch - wie vom Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht angenommen - gegen materielles Recht. \n\n21\\. aa) Entgegen der Annahme des Beklagten bedurfte es vor der Erteilung der Genehmigung mit Bezug auf das Vogelschutzgebiet V 19 über die durchgeführte Vorprüfung hinaus einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn und soweit Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176 Rn. 40 m. w. N.). \n\n22\\. Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) können projektbedingte Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. \n\n23\\. Der Fauna-Flora-Habitat-Gebietsschutz beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf festgesetzte Schutzgebiete in ihren administrativen Grenzen. Hinsichtlich von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten definiert Art. 1 FFH-RL in diesem Sinne unter Buchstabe j ein \"Gebiet\" als \"ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche\" und unter Buchstabe l ein \"besonderes Schutzgebiet\" als \"ein [...] ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und\u002F​oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden\". Das schließt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen hinaus auszudehnen. Hiernach wäre es im Grundsatz verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Sind die dem Gebietsschutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt. Dagegen wäre es systemwidrig, Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32). In diesem Sinne ergibt sich der Bezug des gewährten Schutzes auf einen geographisch definierten Bereich - im Gegensatz zum ubiquitären Artenschutz - aus der Natur der Sache. \n\n24\\. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass der gebietsbezogene Schutz nach § 34 BNatSchG nicht von vornherein außer Betracht bleibt, wenn sich das in Rede stehende Projekt außerhalb der administrativen Grenzen des betroffenen Schutzgebiets befindet. Mit Bezug auf den Schutz von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​301] - Rn. 29) entschieden, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet. Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 \\- BVerwGE 163, 380 Rn. 88; vgl. auch Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37). \n\n25\\. Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung hier erforderlich. Mit Blick auf die im vorliegenden Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht festgestellten Umstände kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung des Vorhabens das Ziel des Vogelschutzgebiets V 19, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen, erheblich zu gefährden droht. Zwar liegen die genehmigten WEA außerhalb des Vogelschutzgebiets und der Abstand zu dessen Gebietsgrenze beträgt nach Angabe der Beigeladenen etwa 1 350 Meter. Jedoch ist zum einen festgestellt, dass aufgrund einer geringen Reproduktionsrate bereits Einzelverluste des Rotmilans dessen Erhaltungszustand im Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Zum anderen werden die WEA nach den tatrichterlichen Feststellungen wiederkehrend von im Vogelschutzgebiet lebenden Rotmilanen zur Nahrungssuche in Richtung des benachbarten Fauna-Flora-Habitat-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\" überquert. Zudem wird die Bedeutung des Gebiets V 19 für die Erhaltung des Rotmilans im Bundesgebiet im Standarddatenbogen des Gebiets V 19 als \"sehr hoch\" eingestuft. Mithin sind die Faktoren einer Störung der Erreichbarkeit des Vogelschutzgebiets durch eine Einwirkung auf Flugrouten zwischen diesem Gebiet und einem nahe gelegenen weiteren Natura 2000-Gebiet, eine hohe Fragilität der Population des Rotmilans im Schutzgebiet und eine sehr hohe Bedeutung des Schutzgebiets festgestellt (vgl. zum Kriterium der Gebietsbedeutung auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 \\- 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 90 m. w. N.). Jedenfalls in der Kumulation dieser Faktoren ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es verblieben vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen, nicht zu beanstanden. \n\n26\\. Insoweit bleibt auch festzuhalten, dass es für den Fall, dass sich die WEA als geeignet erweisen, das Vogelschutzgebiet V 19 erheblich zu beeinträchtigen, im UVP-Bericht aus Gründen des materiellen Rechts Angaben zu deren Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets - namentlich hinsichtlich des Rotmilans - bedarf (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV; vgl. oben Rn. 19). \n\n27\\. Hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht schon dem Grunde nach kritisierten Maßstabsbildung bei der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung weist der Senat klarstellend darauf hin, dass im Rahmen der Vorprüfung, die sich auf die Frage beschränkt, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht und die keiner formalisierten Durchführung bedarf, die Heranziehung des im Artenschutzrecht entwickelten Maßstabs einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Exemplare betroffener Arten (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) zur Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf der Grundlage fachlicher Einschätzung in geeigneten Einzelfällen sachgerecht sein kann. \n\n28\\. bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sehr wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, zu berücksichtigen sind, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist vielmehr auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung beschränkt. \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht erkennt selbst, dass mit der von ihm vertretenen Auffassung ein Verlust an Berechenbarkeit verbunden wäre. Soweit es diesen dadurch abzumildern sucht, dass die Wahrscheinlichkeit berücksichtigungsfähiger zukünftiger Entwicklungen \"sehr hoch\" sein müsse, entschärft dies nicht die mit seinem Ansatz verbundene Problematik, sondern verlagert sie auf die dann erforderliche und ihrerseits mit Unsicherheiten verbundene Abgrenzung zwischen verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgraden. Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer derartigen prognostischen Betrachtung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Feststellungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage erstreckt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18; vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 27 und vom 30. April 2009 \\- 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22, jeweils für Rechtsänderungen; Seibert, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 13 BImSchG Rn. 123; zur insoweit vergleichbaren seeanlagenrechtlichen Genehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33). In der Konsequenz können und müssen auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende zukünftige Entwicklungen der Genehmigungserteilung nicht zugrunde gelegt werden. Zur Bewältigung erst nach der Erteilung einer Genehmigung eintretender Entwicklungen kommen zum gegebenen Zeitpunkt - auf der Grundlage der Einschätzung der Auswirkungen der in Betrieb befindlichen Anlage - nachträgliche Anordnungen oder - wenn sich anders keine rechtmäßigen Zustände herstellen lassen - ein (Teil-)Widerruf in Betracht. \n\n30\\. cc) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts frei von Rechtsfehlern ist die Nebenbestimmung Nr. 5.1.3 Satz 1 des Teilabhilfebescheides des Beklagten vom 3. Januar 2022 betreffend die ökologische Baubegleitung. Die verfügten Anforderungen an deren Umfang sind hinreichend bestimmt. In der Begründung des Bescheides (S. 51) wird im Einzelnen ausgeführt, welche Informationen zum Umfang der ökologischen Baubegleitung der Naturschutzbehörde vor Baubeginn als Grundlage für deren Zustimmung mitzuteilen sind. \n\n31\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.","Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.615Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":5,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"5210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500583","ecli-de-neuris-wbre202500583","11 VR 6.25","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen \n\n## Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für eine Energieleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin der Offshore-Anbindungsleitung BalWin5, die Windenergieanlagen an das deutsche Stromnetz anbinden soll. Hierfür hat sie am 30. Juni 2025 die Planfeststellungsunterlagen bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zur Vollständigkeitsprüfung eingereicht. Der Netzanschluss besteht aus einem Offshore-Konverter in der Nordsee und einem Onshore-Netzverknüpfungspunkt in Bremen (Werderland). Konverter und Netzverknüpfungspunkt sollen durch ein See- und Landkabelsystem von 390 km Länge verbunden werden. Die Insel Langeoog soll unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren auf einer Länge von 1 600 m unterquert werden. Zur Durchführung des für die Offshore-Anbindungsleitung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens und zur Vorbereitung der Vergabe und Bauausführung will die Antragstellerin im Abschnitt Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) im westlichen Langeoog-Korridor C6a im Bereich der vorgesehenen Querung der Insel Langeoog unter anderem geotechnische Untersuchungen durchführen (vgl. § 44 EnWG). \n\n3\\. Die Antragsgegnerin, die Inselgemeinde Langeoog - ein Kurort und staatlich anerkanntes Nordseeheilbad -, hat - auf der Grundlage von § 2 NLärmSchG und § 10 NKomVG (vgl. Nds. GVBl. 2012, S. 562 ff. und Nds. GVBl. 2010, S. 576 ff.) - eine Verordnung zur Bekämpfung des Lärms erlassen (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. September 2013, S. 77 ff., vom 31. Januar 2017 S. 5 f., und vom 31. März 2022, S. 29, im Folgenden: LanLVO). Danach ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten in der Zeit vom 1\\. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig unter Bußgeldbewehrung verboten (vgl. § 4 Abs. 1 LanLVO i. V. m. § 11 LanLVO), hiervon kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden (vgl. § 10 Abs. 1 LanLVO). \n\n4\\. Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2025 - gemeinsam mit einer im Korridor C6a parallel planenden Vorhabenträgerin - eine solche Ausnahme zur Durchführung von (unter anderem) geotechnischen Untersuchungen in Form von Kernbohrungen und Drucksondierungen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 für das zu errichtende Offshore-Netzanbindungssystem beantragt. Pro Kernbohrung wurde zunächst eine Dauer von drei bis fünf Tagen veranschlagt. Der Antrag war unter Vorbehalt der Erteilung der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG gestellt. \n\n5\\. Die geotechnischen Untersuchungen sollen an zwei Punkten am Nordstrand und einem Punkt im südlichen Bereich der Insel durchgeführt werden. Die Antragstellerin nimmt die Untersuchungen am Nordstrand in Eigenregie vor, die Untersuchung im südlichen Bereich der Insel führt - aus Gründen effizienter Bündelung - die parallel planende Vorhabenträgerin aus, die sich hierfür zuletzt auf fünf Tage festgelegt hat. Die Antragstellerin hat die geplanten Vorarbeiten für das Vorhaben am 30. Juni 2025 in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht und an diesem Tag auch im elektronischen Amtsblatt des Landeskreises Wittmund veröffentlicht (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. Juni 2025 S. 35). Seit dem 30. Juni 2025 verfügt die Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen über eine vom 16. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befristete Befreiung nach § 17 NWattNPG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit ergänzender E-Mail vom 10. Juli 2025 dahingehend konkretisiert, dass an den zwei Punkten am Nordstrand pro Woche nur von Montag bis Donnerstag gearbeitet werden soll. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (vgl. entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n\n7\\. Die Antragstellerin hat Verpflichtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dieser begehrt sie im Hauptantrag die vorläufige Anordnung, dass die geotechnischen Untersuchungen bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht dem Verbot gemäß § 4 LanLVO unterfallen, hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die beantragte Ausnahme für die geotechnischen Untersuchungen bis spätestens zum 29. August 2025 zu erteilen, und weiter hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag auf die Erteilung der genannten Ausnahme bis zum 29. August 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n\nII\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen Beschluss vom 14. August 2025 für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n10\\. Der Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n12\\. 1\\. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag. \n\n13\\. Damit verfolgt die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Vorbringens den Zweck, wegen der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Vorhaben im Eilrechtsschutzverfahren einen richterlichen Ausspruch zu erhalten, der keines Vollzugsaktes der Antragsgegnerin bedarf. Dieser Antrag überschreitet indes das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, die auf Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 30. September 2025 und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtet ist. Die Abweichung von der grundsätzlich geltenden Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes wäre aber nur veranlasst, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre (vgl. Dombert, in: Dombert\u002FKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 18 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der Senat geht indes davon aus, dass die Antragsgegnerin als Teil der an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt einer einstweiligen Anordnung Folge leistet, zeitgerecht die im Streit stehende Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO zu erteilen. Sollte diese Erwartung enttäuscht werden, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, sich mit dem rechtsschutzintensiveren Hauptantrag erneut an den Senat zu wenden. \n\n14\\. 2\\. Der erste Hilfsantrag ist zulässig und begründet. \n\n15\\. a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO. \n\n16\\. aa) § 4 Abs. 1 LanLVO (Störungen durch Baumaßnahmen) regelt: \"(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z. B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.\" \n\n17\\. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 LanLVO (Ausnahmen) bestimmt: \"(1) Die Inselgemeinde Langeoog kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. (2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.\" \n\n18\\. Die beabsichtigten geotechnischen Untersuchungen unterfallen dem nach § 11 LanLVO bußgeldbewehrten Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO (vgl. auch § 2 Nr. 2 Buchst. a LanLVO). Das Kernbohrgerät verursacht in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 80 bis 85 dB(A). Bohr-Unimog oder Bohr-Raupe, die am Strand eingesetzt werden, erzeugen bei laufendem Motor und Bohrbetrieb Schallemissionen von 80 bis 88 dB(A). Die Drucksondierungen verursachen in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 70 bis 75 dB(A). Als Beispiel für ein Transportmittel an Land ist ein Drucksondier-LKW mit zuschaltbarem Raupenantrieb und einem Gewicht von etwa 18 Tonnen vorgesehen, von dem ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. \n\n19\\. bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO liegen vor; es ist ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben. Dies verkennt der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen von Gesetzes wegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau unter anderem dieser Hochspannungsleitungen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG). Damit verbunden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das \"höchstrangige\" Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt (vgl. BT-Drs. 20\u002F9187 S. 157). Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG haben an dieser Priorisierung des beschleunigten Ausbaus teil, so dass für sie ein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO besteht. \n\n21\\. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist im Übrigen rechtswidrig, weil er auf sachwidrige Erwägungen gestützt ist. Diese sind weder geeignet, das Überwiegen der durch die Lärmschutzverordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen gegenüber den Interessen an den Vorarbeiten darzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO), noch können sie die von der Norm verlangte Ermessensentscheidung tragen. \n\n22\\. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass sie schon im Jahr 2021 die Einrichtung von künftigen Korridoren für Offshore-Anbindungsleitungen im niedersächsischen Küstenmeer abgelehnt hat. Ihre ablehnende Haltung zu solchen Vorhaben weist keinen Bezug zum Lärmschutz auf und stellt für die zu treffende Entscheidung über eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Erwägungen, dass die Verlegung der Offshore-Anbindungsleitung unter der Insel hindurch ihrer Auffassung nach wegen des überragenden öffentlichen Interesses des Trinkwasserschutzes, des Wasserschutzgebietes, des Nationalparks Wattenmeer und des UNESCO-Weltnaturerbes rechtswidrig sei, betreffen nicht den Lärmschutz und sind folglich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Trinkwasserschutz, dem Wasserschutzgebiet, dem Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz, den Küsten- und Meeresbiotopen, dem Belang der Sedimentgewinnung, den Boden- und Kulturdenkmälern sowie archäologischen Funden, dem Tourismus, dem Baurecht und dem Raumordnungsrecht. Ferner trägt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das auf der Insel allgemein geltende Kraftfahrzeugverbot und die Vorgaben zu Achslasten nicht. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen Nr. 260 und Nr. 263), die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVO-Verkehr, vgl. Nds. GVBl. 2014 S. 249) und über deren Notwendigkeit und Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. \n\n23\\. cc) Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich voraussichtlich zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme. \n\n24\\. Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben und damit ein vorrangiges Interesse an dessen beschleunigtem Ausbau bzw. den Vorarbeiten hierzu, welche das Ermessen der Antragsgegnerin schon in Richtung einer Erteilung der Ausnahme steuern. Dazu ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die zeitlichen Restriktionen aufgezeigt, denen sie bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt. Diese sind abhängig von stabilen Wetterbedingungen und erfordern wegen des Transports der Geräte per Schiff für die Untersuchungspunkte am Nordstrand eine gute Erreichbarkeit zur See. Diese Voraussetzungen sind nur in den Sommermonaten gegeben. Ein Beginn der geotechnischen Untersuchungen vor Mitte Juli war der Antragstellerin aus Gründen des Brutvogelschutzes nicht möglich. Bereits am 15. September 2025 beginnt an der Nordsee die bis zum 31. März 2026 dauernde Sturmflutsaison. Stürme und Sturmfluten können die Vorarbeiten für das Vorhaben erheblich behindern und verzögern. Dafür müsste die Antragstellerin Vorkehrungen treffen und Mehraufwand betreiben. Schließlich ist die der Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen am 30. Juni 2025 erteilte Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG bis zum 30. September 2025 befristet. Daher müsste die Antragstellerin im Fall der Nichterteilung der Ausnahme im beantragten Zeitfenster für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 erneut eine Befreiung erwirken und so einen weiteren Zeitverlust hinnehmen. \n\n25\\. All dem steht kein Belang der Antragsgegnerin gegenüber, welcher die Ablehnung der Ausnahme rechtfertigen könnte. Zwar gilt der Kurort der Antragsgegnerin als ein besonders schutzbedürftiges Gebiet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NLärmSchG. Dass eine Höchstspannungsleitung ein Gebiet berührt, das Erholungszwecken dient, ist indes nicht ungewöhnlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 32 f. und vom 26. März 2025 \\- 11 A 12.24 - juris Rn. 60). \n\n26\\. Der Lärmschutzbelang erhält auch allein dadurch, dass das Erholungsgebiet den Status eines Kurortes hat, nicht das erforderliche Gegengewicht. Die konkrete Beeinträchtigung des Lärmschutzbelangs ist zudem gering. Die geotechnischen Untersuchungen für das Vorhaben der Antragstellerin beschränken sich auf einen Zeitraum von drei Wochen, wobei an den zwei Punkten am Nordstrand nur an vier Tagen pro Woche und an dem Punkt im südlichen Bereich der Insel an fünf Tagen pro Woche, jeweils unter Aussparung der Wochenenden, gearbeitet werden soll. Auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in zeitlicher Hinsicht hat auch keinen Einfluss, dass die im Korridor C6a parallel planende Vorhabenträgerin ebenfalls an drei Punkten (jeweils an fünf Tagen pro Woche) für das eigene Vorhaben Untersuchungen durchführt. Die Intensität des Lärms ist begrenzt. Die Lärmemissionen nehmen mit der Entfernung ab. So liegen die Lärmemissionen des eingesetzten Bohrgeräts in 50 m Entfernung typischerweise unter 60 dB(A), in 100 m Entfernung bei etwa 45 dB(A). Da sich an den Untersuchungspunkten keine Wohnbebauung befindet, können die Inselbewohner und die Kurgäste dem Lärm ausweichen. Die Geräuschbeeinträchtigungen in Bezug auf das von der Antragsgegnerin hervorgehobene beliebte Ausflugslokal sind angesichts der Entfernungen zu den Untersuchungspunkten (935 m, 815 m und 640 m) zu vernachlässigen. \n\n27\\. dd) Das Ermessen ist auch in einer Weise auf Null reduziert, dass nur die Erteilung der beantragten Ausnahme in Betracht kommt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LanLVO unter anderem die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vor. Die Durchführung der geotechnischen Untersuchungen ist aber in hohem Maße wetterabhängig. Diese Wetterabhängigkeit gebietet es insbesondere, Phasen guten Wetters flexibel - unabhängig von festen Ruhezeiten \\- auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aus ihrer Sicht erforderlich oder sachgerecht sein könnten. Die von ihr angesprochenen Lärmschutzwände auf der Insel Norderney betreffen allein Horizontalbohrungen für die Unterquerung der Insel, aber nicht die beabsichtigten niederschwelligen Vorarbeiten. \n\n28\\. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin unzumutbar, da der Zeitraum für die beantragte Ausnahme vor einer möglichen Entscheidung des Senats über die Klage liegt. \n\n29\\. c) Zwar nimmt der Ausspruch des Senats nach § 123 VwGO die Hauptsache vorweg. Dies ist indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bedeutung des beschleunigten Ausbaus von Offshore-Anbindungsleitungen und den hierfür sonst drohenden Nachteilen geboten. Diese können anders als durch die zeitnahe Erteilung der Ausnahme nicht abgewendet und durch eine Entscheidung des Senats über die Klage nachträglich nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42\u002F76 - BVerfGE 46, 166 \u003C179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745\u002F88 - BVerfGE 79, 69 \u003C74 f.> sowie BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13, vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 und vom 27. Januar 2023 - 6 VR 2.22 - NVwZ 2023, 835 Rn. 19). \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 (\"gegen Vorbereitungsarbeiten\") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil es die Hauptsache vorwegnimmt.","Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.648Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":5,"decisionDate":157,"fullText":167,"summary":168,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":169},"5209","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500582","ecli-de-neuris-wbre202500582","11 VR 7.25","#  BVerwG, 19.08.2025, 11 VR 7.25 \n\n## Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen im Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 30. September 2025 zu erteilen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitungen) durchführen. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin der Offshore-Anbindungsleitungen NOR-9-5 und NOR-x-1 im westlichen Langeoog-Korridor C6a, die Windenergieanlagen an das deutsche Stromnetz anbinden sollen. Für den Korridor wurde im Mai 2024 durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems der Verzicht auf eine Raumverträglichkeitsprüfung bestätigt. Der Netzanschluss besteht aus einem Offshore-Konverter in der Nordsee und Onshore-Netzverknüpfungspunkten an Land in Kusenhorst und Rommerskirchen. Konverter und Netzverknüpfungspunkte sollen durch ein See- und Landkabelsystem verbunden werden. Die Insel Langeoog soll unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren unterquert werden. Zur Durchführung des für die Offshore-Anbindungsleitung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens und zur Vorbereitung der Vergabe und Bauausführung will die Antragstellerin im Abschnitt Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) im Bereich der vorgesehenen Querung der Insel Langeoog unter anderem geotechnische Untersuchungen durchführen (vgl. § 44 EnWG). \n\n3\\. Die Antragsgegnerin, die Inselgemeinde Langeoog - ein Kurort und staatlich anerkanntes Nordseeheilbad -, hat - auf der Grundlage von § 2 NLärmSchG und § 10 NKomVG (vgl. Nds. GVBl. 2012, S. 562 ff. und Nds. GVBl. 2010, S. 576 ff.) - eine Verordnung zur Bekämpfung des Lärms erlassen (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. September 2013, S. 77 ff., vom 31. Januar 2017 S. 5 f., und vom 31. März 2022, S. 29, im Folgenden: LanLVO). Danach ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten in der Zeit vom 1\\. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig unter Bußgeldbewehrung verboten (vgl. § 4 Abs. 1 LanLVO i. V. m. § 11 LanLVO), hiervon kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden (vgl. § 10 Abs. 1 LanLVO). \n\n4\\. Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2025 - gemeinsam mit einer im Korridor C6a parallel planenden Vorhabenträgerin - eine solche Ausnahme zur Durchführung von (unter anderem) geotechnischen Untersuchungen in Form von Kernbohrungen und einer Drucksondierung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 für die zu errichtenden Offshore-Netzanbindungssysteme beantragt. Pro Kernbohrung wurde zunächst eine Dauer von drei bis fünf Tagen veranschlagt. Der Antrag war unter Vorbehalt der Erteilung der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG gestellt. \n\n5\\. Für die Vorhaben der Antragstellerin sollen Kernbohrungen an einem Punkt am Nordstrand, an einem Punkt in der Inselmitte und an einem Punkt im südlichen Bereich der Insel durchgeführt werden. Dazu übernimmt die Antragstellerin - aus Gründen effizienter Bündelung - im südlichen Bereich der Insel an einem weiteren Punkt Kernbohrungen für das Vorhaben der parallel planenden Vorhabenträgerin. Für die Untersuchungen veranschlagt sie zuletzt fünf Tage pro Woche an jedem Punkt, also fünfzehn Tage für die eigenen Vorhaben, fünf Tage für das parallele Vorhaben und damit zwanzig Tage insgesamt. Zudem ist für die Dauer eines halben oder eines ganzen Tages am Nordstrand eine Drucksondierung vorgesehen. Nördlich der Insel sind ferner an sechs Punkten Untersuchungen per Schiff mittels Kleinrammbohrung geplant. Seit dem 30. Juni 2025 verfügt die Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen über eine vom 16. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befristete Befreiung nach § 17 NWattNPG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (vgl. entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n\n7\\. Die Antragstellerin hat Verpflichtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme für die geotechnischen Untersuchungen im Zeitraum vom 1\\. September 2025 bis zum 30. September 2025 zu erteilen. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n\nII\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen Beschluss vom 14. August 2025 für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n10\\. Der Eilantrag hat Erfolg. \n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n12\\. 1\\. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO. \n\n13\\. a) § 4 Abs. 1 LanLVO (Störungen durch Baumaßnahmen) regelt: \"(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z. B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.\" \n\n14\\. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 LanLVO (Ausnahmen) bestimmt: \"(1) Die Inselgemeinde Langeoog kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. (2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.\" \n\n15\\. Die beabsichtigten geotechnischen Untersuchungen unterfallen dem nach § 11 LanLVO bußgeldbewehrten Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO (vgl. auch § 2 Nr. 2 Buchst. a LanLVO). Das Kernbohrgerät verursacht in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 80 bis 85 dB(A). Bohr-Unimog oder Bohr-Raupe, die am Strand eingesetzt werden, erzeugen bei laufendem Motor und Bohrbetrieb Schallemissionen von 80 bis 88 dB(A). Die Drucksondierungen verursachen in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 70 bis 75 dB(A). Als Beispiel für ein Transportmittel an Land ist ein Drucksondier-LKW mit zuschaltbarem Raupenantrieb und einem Gewicht von etwa 18 Tonnen vorgesehen, von dem ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. \n\n16\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO liegen vor; es ist ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben. Dies verkennt der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin. \n\n17\\. Nach § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen von Gesetzes wegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau unter anderem dieser Hochspannungsleitungen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG). Damit verbunden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das \"höchstrangige\" Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt (vgl. BT-Drs. 20\u002F9187 S. 157). Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG haben an dieser Priorisierung des beschleunigten Ausbaus teil, so dass für sie ein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO besteht. \n\n18\\. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist im Übrigen rechtswidrig, weil er auf sachwidrige Erwägungen gestützt ist. Diese sind weder geeignet, das Überwiegen der durch die Lärmschutzverordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen gegenüber den Interessen an den Vorarbeiten darzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO), noch können sie die von der Norm verlangte Ermessensentscheidung tragen. \n\n19\\. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass sie schon im Jahr 2021 die Einrichtung von künftigen Korridoren für Offshore-Anbindungsleitungen im niedersächsischen Küstenmeer abgelehnt hat. Ihre ablehnende Haltung zu solchen Vorhaben weist keinen Bezug zum Lärmschutz auf und stellt für die zu treffende Entscheidung über eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Erwägungen, dass die Verlegung der Offshore-Anbindungsleitung unter der Insel hindurch ihrer Auffassung nach wegen des überragenden öffentlichen Interesses des Trinkwasserschutzes, des Wasserschutzgebietes, des Nationalparks Wattenmeer und des UNESCO-Weltnaturerbes rechtswidrig sei, betreffen nicht den Lärmschutz und sind folglich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Trinkwasserschutz, dem Wasserschutzgebiet, dem Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz, den Küsten- und Meeresbiotopen, dem Belang der Sedimentgewinnung, den Boden- und Kulturdenkmälern sowie archäologischen Funden, dem Tourismus, dem Baurecht und dem Raumordnungsrecht. Ferner trägt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das auf der Insel allgemein geltende Kraftfahrzeugverbot und die Vorgaben zu Achslasten nicht. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen Nr. 260 und Nr. 263), die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVO-Verkehr, vgl. Nds. GVBl. 2014 S. 249) und über deren Notwendigkeit und Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. \n\n20\\. c) Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich voraussichtlich zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme. \n\n21\\. Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an den Vorhaben und damit ein vorrangiges Interesse an deren beschleunigtem Ausbau bzw. den Vorarbeiten hierzu, welche das Ermessen der Antragsgegnerin schon in Richtung einer Erteilung der Ausnahme steuern. Dazu ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die zeitlichen Restriktionen aufgezeigt, denen sie bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt. Diese sind abhängig von stabilen Wetterbedingungen und erfordern wegen des Transports der Geräte per Schiff für den Untersuchungspunkt am Nordstrand eine gute Erreichbarkeit zur See. Diese Voraussetzungen sind nur in den Sommermonaten gegeben. Ein Beginn der geotechnischen Untersuchungen vor Mitte Juli war der Antragstellerin aus Gründen des Brutvogelschutzes nicht möglich. Bereits am 15\\. September 2025 beginnt an der Nordsee die bis zum 31. März 2026 dauernde Sturmflutsaison. Stürme und Sturmfluten können die Vorarbeiten für das Vorhaben erheblich behindern und verzögern. Dafür müsste die Antragstellerin Vorkehrungen treffen und Mehraufwand betreiben. Schließlich ist die der Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen am 30. Juni 2025 erteilte Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG bis zum 30. September 2025 befristet. Daher müsste die Antragstellerin im Fall der Nichterteilung der Ausnahme im beantragten Zeitfenster für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 erneut eine Befreiung erwirken und so einen weiteren Zeitverlust hinnehmen. \n\n22\\. All dem steht kein Belang der Antragsgegnerin gegenüber, welcher die Ablehnung der Ausnahme rechtfertigen könnte. Zwar gilt der Kurort der Antragsgegnerin als ein besonders schutzbedürftiges Gebiet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NLärmSchG. Dass eine Höchstspannungsleitung ein Gebiet berührt, das Erholungszwecken dient, ist indes nicht ungewöhnlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 32 f. und vom 26. März 2025 \\- 11 A 12.24 - juris Rn. 60). \n\n23\\. Der Lärmschutzbelang erhält auch allein dadurch, dass das Erholungsgebiet den Status eines Kurortes hat, nicht das erforderliche Gegengewicht. Die konkrete Beeinträchtigung des Lärmschutzbelangs ist zudem gering. Die geotechnischen Untersuchungen an Land beschränken sich für die Kernbohrungen an den vier Untersuchungspunkten auf zwanzig Tage, fünfzehn für die eigenen Vorhaben der Antragstellerin, verteilt auf drei Wochen, und fünf Tage für das Vorhaben der parallel planenden Vorhabenträgerin, zuzüglich eines halben oder ganzen Tages für die Drucksondierung. Die Kleinrammbohrungen per Schiff finden unter Wasser statt und fallen nicht ins Gewicht. Auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in zeitlicher Hinsicht hat auch keinen Einfluss, dass die im Korridor C6a parallel planende Vorhabenträgerin ebenfalls an zwei Punkten am Nordstrand (für zwei Wochen jeweils von Montag bis Donnerstag) für das eigene Vorhaben Untersuchungen durchführt. Die Intensität des Lärms ist begrenzt. Die Lärmemissionen nehmen mit der Entfernung ab. So liegen die Lärmemissionen des eingesetzten Bohrgeräts in 50 m Entfernung typischerweise unter 60 dB(A), in 100 m Entfernung bei etwa 45 dB(A). Da sich an den Untersuchungspunkten keine Wohnbebauung befindet, können die Inselbewohner und die Kurgäste dem Lärm ausweichen. Die Geräuschbeeinträchtigungen in Bezug auf das von der Antragsgegnerin hervorgehobene beliebte Ausflugslokal sind angesichts der Entfernungen zu den Untersuchungspunkten zu vernachlässigen. \n\n24\\. d) Das Ermessen ist auch in einer Weise auf Null reduziert, dass nur die Erteilung der beantragten Ausnahme in Betracht kommt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LanLVO unter anderem die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vor. Die Durchführung der geotechnischen Untersuchungen ist aber in hohem Maße wetterabhängig. Diese Wetterabhängigkeit gebietet es insbesondere, Phasen guten Wetters flexibel - unabhängig von festen Ruhezeiten \\- auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aus ihrer Sicht erforderlich oder sachgerecht sein könnten. Die von ihr angesprochenen Lärmschutzwände auf der Insel Norderney betreffen allein Horizontalbohrungen für die Unterquerung der Insel, aber nicht die beabsichtigten niederschwelligen Vorarbeiten. \n\n25\\. 2\\. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin unzumutbar, da der Zeitraum für die beantragte Ausnahme vor einer möglichen Entscheidung des Senats über die Klage liegt. \n\n26\\. 3\\. Zwar nimmt der Ausspruch des Senats nach § 123 VwGO die Hauptsache vorweg. Dies ist indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bedeutung des beschleunigten Ausbaus von Offshore-Anbindungsleitungen und den hierfür sonst drohenden Nachteilen geboten. Diese können anders als durch die zeitnahe Erteilung der Ausnahme nicht abgewendet und durch eine Entscheidung des Senats über die Klage nachträglich nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42\u002F76 - BVerfGE 46, 166 \u003C179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745\u002F88 - BVerfGE 79, 69 \u003C74 f.> sowie BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13, vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 und vom 27. Januar 2023 - 6 VR 2.22 - NVwZ 2023, 835 Rn. 19). \n\n27\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 (\"gegen Vorbereitungsarbeiten\") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil es die Hauptsache vorwegnimmt.","BVerwG, 19.08.2025, 11 VR 7.25","2026-07-10T22:10:02.579Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":166,"courtId":5,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":178},"5222","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500574","ecli-de-neuris-wbre202500574","2025-08-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25 \n\n## Tenor\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Vorabentscheidung über die sachliche Zuständigkeit ergeht auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. \n\n3\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 43e Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n4\\. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG benennt unter anderem Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden. Dies sind Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen. Die Leitungsvorhaben der Antragstellerin dienen einer solchen Netzanbindung. \n\n5\\. Der Rechtsstreit betrifft auch das Planfeststellungsverfahren für die Vorhaben. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hat den Zweck, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Die dort verwendete Formulierung \"über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren [...] für Vorhaben betreffen\" ist weit zu verstehen. Nur dieses weite Verständnis verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8, vgl. auch: BT-Drs. 19\u002F24039 S. 33: \"sämtliche Streitigkeiten, die Genehmigungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach dem EnWG ... betreffen\"). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5, vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 \\- NVwZ 2013, 78 Rn. 5 m. w. N.). Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich etwa über Duldungsanordnungen für Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6, vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). \n\n6\\. Bedarf es für die Durchführung notwendiger Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben weiterer Zulassungen jenseits energieleitungsrechtlicher Rechtsgrundlagen, dann dienen diese Zulassungen ebenfalls der Vorbereitung eines energieleitungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und sind damit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10). Beantragt ein Vorhabenträger \\- wie hier - eine solche Zulassung unter Berufung auf die Durchführung von Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben, ist der erforderliche unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren hinreichend klar und eindeutig bestimmt.","BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:03.905Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":5,"decisionDate":184,"fullText":185,"summary":186,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":184,"parsedAt":187,"updatedAt":188},"5521","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500628","ecli-de-neuris-wbre202500628","11 A 21.24","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in sein Grundstück. \n\n2\\. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10\\. Juni 2024, wurde der Plan für den Neubau der 110-\u002F380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort, Bl. 4214 sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208 festgestellt. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\". Die geplante Leitung nimmt das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... für mehrere Maststandorte, für Schutzstreifen, temporäre Arbeitsflächen und temporäre Zuwegungen in Anspruch. Außerdem soll die über das Grundstück verlaufende Bestandsleitung demontiert werden. \n\n3\\. Auf Antrag der Beigeladenen wurde ein Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung eingeleitet und der Kläger sowie ein Pächter mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 geladen. In Bezug auf weitere Pächter, von denen die Bezirksregierung Düsseldorf erst im Nachgang zur erfolgten Ladung erfuhr, wurde ein eigenes Verfahren durchgeführt. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks von 56 135 qm dauerhaft und von 135 qm vorübergehend ein. Beide Bereiche sollten sich ausweislich Ziffer 1. des Bescheides in einer im beigefügten Flächenplan grau hinterlegten Grundstücksteilfläche befinden. Demgegenüber befindet sich ein Teil der temporären Arbeitsfläche im Plan auch außerhalb des grau hinterlegten Bereichs, mit dem der Schutzstreifen gekennzeichnet wird. Dieser Teil ist durch lila Umrandung kenntlich gemacht. Am 12. September 2024 hob der Beklagte den Beschluss vom 28. August 2024 auf und erließ einen weitgehend inhaltsgleichen Besitzeinweisungsbeschluss, dessen Ziffer 1. die Beigeladene nunmehr dauerhaft in den Besitz der gelb umrandeten und grau hinterlegten sowie vorübergehend in den Besitz der in dem Flächenplan lila umrandeten, außerhalb des Schutzstreifens liegenden Grundstücksteilfläche einweist. Dem Exemplar des Beschlusses, das dem Kläger zugestellt wurde, war der textlich in Bezug genommene Flächenplan nicht mehr beigefügt. \n\n5\\. Der Kläger hat gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 sei formell und materiell rechtswidrig; Gleiches gelte für den nach Aufhebung dieses Beschlusses gegebenenfalls wiederauflebenden Beschluss vom 28\\. August 2024. \n\n6\\. Der Kläger beantragt, den Besitzeinweisungsbeschluss vom 28. August 2024 aufzuheben und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 aufzuheben, soweit dieser nicht die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 28. August 2024 zum Gegenstand hat. \n\n7\\. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 12. September 2024\\. \n\n10\\. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - abgelehnt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - UPR 2025, 68 Rn. 6 m. w. N.). Der Senat entscheidet nach § 10 Abs. 4 VwGO in einer Besetzung mit drei Richtern und im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Richtiger Beklagter ist das Land Nordrhein-Westfalen, zu dessen Bezeichnung die Angabe der handelnden Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat das Rubrum entsprechend gefasst. \n\n12\\. Die zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n13\\. Bei sachgerechtem Verständnis des Klagebegehrens nach § 88 VwGO richtet sich die Klage allein gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024. Für die darüber hinaus begehrte Aufhebung des Beschlusses vom 28. August 2024 ist kein Raum, weil der Beklagte diesen Beschluss bereits aufgehoben hat. Anders als der Kläger befürchtet, würde bei Erfolg seiner gegen den Beschluss vom 12. September 2024 gerichteten Anfechtungsklage der vorangegangene Beschluss nicht erneut in Geltung treten. Denn sein Anfechtungsbegehren erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 12. September 2024 ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024. \n\n14\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auf § 44b EnWG gestützt. Er genügt den formellen Anforderungen der Vorschrift und ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. \n\n15\\. I. Der Beschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Das ist geschehen. Dass mit weiteren Pächtern zu einem späteren Zeitpunkt getrennt mündlich verhandelt wurde, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas\u002F​Graßmann\u002F​Rasbach \u003CHrsg.>, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass mit sämtlichen Betroffenen eines Grundstücks eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Insbesondere dann, wenn die Enteignungsbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren Betroffenen Kenntnis erlangt, würde eine solche Anforderung das Verfahren verlangsamen und dem Anliegen einer Beschleunigung des Netzausbaus (vgl. BT-Drs. 16\u002F54 S. 40 f.) entgegenstehen. Dass in den Pachtverträgen zum Teil Abreden hinsichtlich des Übergangs von Entschädigungsansprüchen auf den Kläger enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Aus den privatrechtlichen Vereinbarungen wachsen dem Kläger keine über seine Stellung als Eigentümer des Grundstücks hinausgehenden Verfahrensrechte im Besitzeinweisungsverfahren zu. Abgesehen davon hätte er die Bezirksregierung von sich aus frühzeitig über sämtliche Pachtverhältnisse informieren können, um eine gemeinsame mündliche Verhandlung ohne Verfahrensverzögerung zu ermöglichen. \n\n17\\. 2\\. Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Dass diese Frist versäumt wurde, führt nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Frist dient der Beschleunigung des Verfahrens und steht damit im öffentlichen Interesse, schützt aber nicht die Rechte der Betroffenen, denen der Besitz entzogen werden soll (Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 19 und 31; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 26). \n\n18\\. 3\\. Die Enteignungsbehörde musste den Zustand des betroffenen Grundstücks nicht feststellen lassen. \n\n19\\. Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen gemäß § 44b Abs. 3 EnWG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Das dient der Beweissicherung mit Blick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren (vgl. Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 20; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16). Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht beziehungsweise sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Zustand des Grundstücks wird sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten feststellen lassen, weil es nur in geringem Umfang für Maststandorte und temporäre Baustellenflächen in Anspruch genommen, aber sonst lediglich überspannt wird. Sofern der Kläger eine Beweissicherung vor allem mit Blick auf denkbare Regressansprüche aufgrund fehlerhaft durchgeführter Baumaßnahmen durchführen lassen will, ist dies nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 44b Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 13). \n\n20\\. Der Kläger hält den Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses für rechtsfehlerhaft, weil es zuvor einer Entscheidung seines Antrags auf Zustandsfeststellung bedurft hätte. Andernfalls sei ihm die Möglichkeit genommen, gegen eine etwaige Ablehnung seines Antrags Rechtsbehelfe einzulegen (im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 1 L 468\u002F12 - ZfB 2013, 126 zu § 99 BBergG). Dies geht fehl, weil gegen die Ablehnung einer Zustandsfeststellung kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Zustandsfeststellung ist ebenso wie ihre Ablehnung eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16; Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b Rn. 20). Rechtsbehelfe können daher nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. zum Bergrecht Greinacher, in: Kühne\u002F​von Hammerstein\u002F​Keienburg\u002F​Kappes\u002F​Wiesendahl \u003CHrsg.>, BBergG, 3. Aufl. 2023, § 99 Rn. 3). \n\n21\\. II. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 erweist sich als materiell rechtmäßig. \n\n22\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines u. a. für den Bau und den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). \n\n23\\. 1\\. Das Grundstück des Klägers wird für den Bau einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2024, sieht die Inanspruchnahme des Grundstücks vor. \n\n24\\. 2\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschluss vom 12. September 2024 der in Bezug genommene Flächenplan nicht beigefügt war. \n\n25\\. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 12 m. w. N). \n\n26\\. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffene Grundstücksfläche genügend klar bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33 m. w. N.). Das war vorliegend der Fall. Die Flächen sind in dem Flächenplan zur Besitzeinweisung eindeutig markiert. Dem Kläger war dieser Flächenplan aus dem Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 und aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2024 bekannt. Das Argument des Klägers, dem Beschluss vom 12. September 2024 fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil ihm kein Flächenplan beigefügt sei, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Flächen war in Ziffer 1. des Bescheides vom 12. September 2024 lediglich eine Formulierung korrigiert worden, die ausweislich des Flächenplans in dem Bescheid vom 28\\. August 2024 fehlerhaft war. Dort war übersehen worden, dass die in Anspruch genommene Fläche zu einem geringen Teil auch außerhalb des Schutzstreifens und damit in einem nicht grau unterlegten, sondern (allein) lila umrandeten Bereich lag. Dies wurde durch die Formulierung in dem Bescheid vom 12. September 2024 richtiggestellt. Unter diesen Umständen war der Inhalt des Bescheides auch ohne erneute Beifügung des Flächenplans hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - NVwZ 2013, 739 Rn. 12 \u003Cin BVerwGE 145, 87 nicht abgedruckt>). \n\n27\\. 3\\. Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen seines Grundstücks freiwillig zu überlassen. \n\n28\\. Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes durch Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21 und vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30). Das war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Fall. Dass der Kläger die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen und Darlegungen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen will, steht der Annahme einer Weigerung nicht entgegen. \n\n29\\. 4\\. Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. Die Dringlichkeit des Baubeginns wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\" handelt, für das gemäß § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ein vordringlicher Bedarf feststeht. Darüber hinaus hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 unter anderem dargelegt, dass das Vorhaben Bestandteil des sog. Startnetzes und damit Voraussetzung für weitere Ausbaumaßnahmen ist, weil die Leitung erforderliche Netzfreischaltungen für spätere Ausbauprojekte abfangen muss. \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.","Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:34.077Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":5,"decisionDate":194,"fullText":195,"summary":196,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":197,"updatedAt":198},"6712","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500473","ecli-de-neuris-wbre202500473","11 A 8.24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des Gerichts \n\n## Leitsatz\n\nEiner Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29). 16\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung. \n\n2\\. Der Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Dezember 2023 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen den bestehenden Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin fest. Das Vorhaben bildet den nördlichsten von drei Planfeststellungsabschnitten des Gesamtvorhabens Güstrow - Wolmirstedt, das als Drehstromvorhaben unter Nr. 39 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen ist. Die im Jahr 1958 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd soll durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung ersetzt werden. Mit Ausnahme einiger kleinräumiger Optimierungen wird die neue Freileitung in der Trasse der Bestandsleitung errichtet. Sie verläuft vom Umspannwerk Güstrow aus in überwiegend südlicher Richtung und tritt bei Mast 60 in das Gemeindegebiet der Klägerin ein. Bei Mast 66 verschwenkt die Leitung nach Südwesten und führt durch die Flussniederung der Mildenitz und die sogenannte Dobbiner Plage, den Bereich eines im 19. Jahrhundert trockengelegten Sees. Zwischen den Masten 79 und 80 verlässt die Leitung das Gebiet der Klägerin. \n\n3\\. Die Klägerin ist eine dem Amt G. angehörige Gemeinde im Landkreis L. Auf dem Gemeindegebiet hält sich die Leitung durchgängig in der Trasse der Bestandsleitung. Zum Siedlungsrand des Kernorts D. wahrt sie einen Abstand von mindestens 1 500 m. Die Masten der neuen Leitung sind auf dem Gebiet der Klägerin zwischen 31 m und 41 m hoch. Die Mehrhöhe der Masten der 380-kV-Leitung gegenüber denjenigen der Bestandsleitung beträgt im Durchschnitt weniger als 10 m. Für das Vorhaben werden Grundstücke in Anspruch genommen, die im Eigentum der Klägerin stehen. \n\n4\\. Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sah das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde in einer Erklärung vom 22. September 2014 wegen der Bündelung des Vorhabens mit der Bestandsleitung ab. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 legt für das Gemeindegebiet der Klägerin insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege sowie - im Bereich der Bestandstrasse - ein Vorbehaltsgebiet Leitungen fest. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 legt für das Gebiet der Klägerin ebenfalls insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege fest. \n\n5\\. Im Planfeststellungsverfahren erhob die Klägerin Einwendungen. Am 18. Oktober 2022 fand ein Erörterungstermin statt, an dem für die Klägerin deren Bürgermeister teilnahm. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer am 18. April 2024 erhobenen und am 27. Juni 2024 begründeten Klage trägt die Klägerin vor: Ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren seien im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden. Ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Planung verstoße gegen Vorschriften des Immissionsschutz-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- und des Denkmalschutzrechts. Das Vorhaben beeinträchtige Planungen für die Entwicklung ihres Gemeindegebiets als naturnahes Tourismusziel und stehe der beabsichtigten Wiedervernässung der Dobbiner Plage entgegen. Die Inanspruchnahme ihr gehörender Wegegrundstücke führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2025 trägt sie zudem vor: Das Planfeststellungsverfahren hätte nicht durch den Beklagten, sondern durch die Bundesnetzagentur durchgeführt werden müssen. \n\n7\\. Mit Bescheid vom 22. August 2024 hat der Beklagte eine Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses geändert. Die Hochwasserfundamente der Masten 70, 73 und 74 sollen mit Rücksicht auf die mögliche Wiedervernässung der Dobbiner Plage so ausgestaltet werden, dass sie bis zu einem Zielwasserstand von 41,59 m über NHN (anstelle der ursprünglich festgesetzten 40,40 m) nicht beschädigt werden. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Netzverstärkung Güstrow - Wolmirstedt (BBPlG Vorhaben Nr. 39) 380-kV-Ersatzneubau Güstrow - Parchim Süd vom 22. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2024 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbescheides für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weiter hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsbescheides zu verpflichten, die Klägerin aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n9\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. \n\n12\\. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die erneute Entscheidung über mögliche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie - soweit er zur gerichtlichen Überprüfung steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n13\\. A. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. \n\n14\\. 1\\. Die Klägerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde kann nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13, vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und vom 10. April 2019 - 9 A 22.18 - BVerwGE 165, 185 Rn. 11). Es ist ihr auch verwehrt, sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 7 VR 4.24 - juris Rn. 22). Sie kann nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25, vom 16\\. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 11). Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen kann sie auch die Kontrolle der den eigenen Belangen bei der Abwägung gegenübergestellten Belange verlangen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 54, vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 38 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 16). \n\n15\\. Daher kann die Klägerin keine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Immissions-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- oder des Denkmalschutzrechts beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 23, 40) und ist auch nicht befugt, die Beeinträchtigung der Gasleitung eines Gastransportunternehmens zu rügen. \n\n16\\. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, als Grundlage für die Trassenentscheidung der Planfeststellung hätte gemäß § 1 Satz 1 Nr. 14 RoV in der im Jahr 2014 geltenden Fassung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 2013 - 3 S 284\u002F11 - juris Rn. 85). \n\n17\\. Die Vorschriften über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§§ 15, 21 ROG, § 1 Satz 1 RoV, § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz - vom 5. Mai 1998 \u003CGVOBl. M-V S. 503>, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 \u003CGVOBl. M-V S. 323 f.>) dienen nicht dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Prüfung der Raumverträglichkeit ist in § 15 Abs. 1 ROG der nach Landesrecht zuständigen Raumordnungsbehörde zugewiesen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens dient dem öffentlichen Interesse, einzelne raumbedeutsame Vorhaben mit den Anforderungen der Raumordnung zu koordinieren (vgl. Goppel, in: Spannowsky\u002F​Runkel\u002F​Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 22). Die Entscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sich deshalb an diesem Zweck zu orientieren. Eine gebietsbetroffene Gemeinde ist bei Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG zu beteiligen (Goppel, in: Spannowsky\u002F​Runkel\u002F​Goppel, ROG, 2\\. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56). Sie hat aber nicht die weitergehende Befugnis, darüber zu wachen, ob ein Koordinierungsbedarf besteht und deshalb ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist. \n\n18\\. 2\\. Der Senat ist auf die Prüfung von Tatsachen und Beweismitteln beschränkt, die die Klägerin innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerseite grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, wobei späterer, lediglich vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 m. w. N.). Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. \n\n19\\. Die Klägerin hat die Rüge, nicht der Beklagte, sondern die Bundesnetzagentur müsse das Planfeststellungsverfahren als zuständige Behörde durchführen, zwar schon im Verwaltungsverfahren erhoben, und diese Rüge ist im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 45) beschieden worden. Die Klägerin hat die Rüge aber in ihrer Klagebegründung vom 27. Juni 2024 nicht mehr aufgegriffen. Erst im Schriftsatz vom 16. April 2025 wird der Prozessstoff um diese Rüge erweitert, dabei wird auf Materialien aus den Planfeststellungsunterlagen und der Gesetzesbegründung zurückgegriffen. \n\n20\\. Es bedarf weder einer Entscheidung, ob dieser rechtliche Einwand binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorzubringen war, noch, ob er - bejahendenfalls - nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO zu beachten gewesen wäre. Denn der Einwand ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte und nicht die Bundesnetzagentur war für den Planfeststellungsbeschluss zuständig. \n\n21\\. Eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Planfeststellungsverfahren von Höchstspannungsleitungen besteht lediglich im Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG), soweit es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitungen handelt (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 NABEG). Die Kennzeichnung von Vorhaben als länderübergreifend oder grenzüberschreitend im Sinne des NABEG erfolgt durch das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nach § 2 Abs. 1 BBPlG sind die im Bedarfsplan mit A1 gekennzeichneten Vorhaben im vorgenannten Sinne länderübergreifend und die mit A2 gekennzeichneten Vorhaben grenzüberschreitend. Für so gekennzeichnete Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 NABEG i. V. m. § 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung die Bundesnetzagentur für die Planfeststellung zuständig (vgl. BGBl. I 2013 S. 2582 und BGBl. I 2019 S. 706). Das streitgegenständliche Vorhaben Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG ist weder mit A1 noch mit A2 gekennzeichnet. \n\n22\\. Die von der Klägerin in Bezug genommene frühere Fassung des Bundesbedarfsplans aus dem Jahre 2013 ist durch das Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert und die Kennzeichnung A1 für das streitgegenständliche Vorhaben gestrichen worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers geschah dies ausdrücklich zu dem Zweck, für dieses Vorhaben im Hinblick auf den bereits erreichten Verfahrensfortschritt die Länderzuständigkeit zu erhalten und eine Verfahrensverzögerung durch den Übergang auf die Bundesnetzagentur zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie \\- BT-Drs. 18\u002F8915 S. 44 f.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n23\\. 3\\. Mit der Klagebegründungspflicht nach § 6 UmwRG einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N. \u003Czu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG> und vom 5. Juli 2022 \\- 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Insoweit dient der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 16 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872\u002F82 - BVerfGE 74, 78 \u003C93>). Die Klagebegründung muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. \n\n24\\. Hiernach gehört der Vortrag unter Ziffer 18 der Klagebegründung, der sich auf die Abwägung des Beklagten zu den großräumigen Trassenkorridoralternativen beziehen soll, nicht zum Prozessstoff. Die Klägerin hat das dort wiedergegebene Vorbringen - wie der Beklagte (Klageerwiderung S. 9 f.) unwidersprochen dargelegt hat - größtenteils wortgenau aus dem Vorbringen einer anderen Einwenderin im Verwaltungsverfahren übernommen, ohne sich mit dem daraufhin ergangenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen (§ 6 Satz 1 UmwRG) und ohne die nunmehr wiedergegebenen Tatsachen anwaltlich eigenständig zu sichten und rechtlich einzuordnen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Deshalb ist im Verfahren der Klägerin nicht der Frage nachzugehen, ob die Abwägung zwischen den großräumigen Trassenalternativen T1 und T4 fehlerhaft war. \n\n25\\. B. Einen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beanstandet, die von der Anhörungsbehörde getroffene Zuordnung von Einwendungen zu bestimmten Themenblöcken habe dazu geführt, dass diese Einwendungen im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden seien. Das trifft nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf eine substantielle Erörterung ihrer Einwendungen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V) ist nicht verletzt. Es ist bereits nicht erkennbar, zu welchen Einwendungen eine hinreichende Erörterung versäumt worden sein soll. Auf die Beiträge des Bürgermeisters der Klägerin im Erörterungstermin zu den Themen Visualisierung des Landschaftsbildes mit den Masten, mögliche Wiedervernässungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen im Gemeindegebiet ist ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (dort S. 71 ff., 83 ff., 91 ff.) in der Sache eingegangen worden. \n\n26\\. C. Die Inanspruchnahme von Wegegrundstücken der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Beschädigungen der Wege durch den Baustellenverkehr lassen sich nach den Erläuterungen des Beklagten und der Beigeladenen durch Vorkehrungen wie Lastverteilungsplatten weitgehend verhindern. Etwaige trotzdem auftretende Schäden hat die Beigeladene gemäß Nebenbestimmung Nr. 8.11 (PFB S. 29) fachgerecht und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihren Bedenken damit hinreichend Rechnung getragen wird. Die Befürchtung, der Baustellenverkehr werde über die Siedlung N. führen, ist durch die Protokollerklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen den Masten 59 und 63 eine eigene Baustraße errichtet wird, auch aus Sicht der Klägerin ausgeräumt worden. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass weitere kommunale Wege für Unterhaltungsarbeiten an den neuen Leitungsmasten genutzt werden müssen, ist eine sich hieraus ergebende Belastung der Belange der Klägerin unwesentlich und deshalb hinzunehmen. \n\n27\\. D. Die Klagebegründung zeigt keinen Abwägungsfehler in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) auf. \n\n28\\. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets insbesondere wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden. Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht erwachsen ferner Abwehransprüche, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, stellt keinen rechtlich geschützten Belang dar (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 62 und vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - BVerwGE 183, 194 Rn. 20 f. m. w. N). \n\n29\\. Nach diesen Maßgaben können die Rügen der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie hat nicht vorgetragen, dass Bebauungsplangebiete durch die Leitungsführung beeinträchtigt werden. Einen Flächennutzungsplan hat die Klägerin noch nicht aufgestellt. Die von der Klägerin zitierten raumordnerischen Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 auf ihrem Gemeindegebiet betreffen nicht eigene Planungen der Klägerin, sondern Planungen staatlicher Stellen, die sich die Klägerin lediglich zu eigen macht. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Sternenpark N. ist ein Projekt eines privaten Vereins, keine gemeindliche Einrichtung; im Übrigen wäre eine Beeinträchtigung des Beobachtungsplatzes im Gemeindegebiet höchstens marginal und damit zu vernachlässigen. \n\n30\\. Auch der Einwand, das Vorhaben beeinträchtige den naturnahen Tourismus im Gemeindegebiet, zeigt keinen Abwägungsfehler auf. Die Klägerin bezieht sich, wie sich aus ihrer Klagebegründung (etwa S. 8 f.) ergibt, insoweit auf erst am Anfang stehende Entwicklungsüberlegungen. Im Übrigen ist auch eine bereits vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinde grundsätzlich nicht befugt, eine befürchtete Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann ausnahmsweise aber dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 m. w. N.). Das kann hier ausgeschlossen werden. Das Vorhaben stößt auf eine erst begonnene touristische Entwicklung und bewirkt für das Gemeindegebiet lediglich die Erhöhung von Masten einer bereits vorhandenen Leitungstrasse um etwa 10 m. \n\n31\\. Soweit die Klägerin schließlich einen Konflikt des Vorhabens mit der Planung einer Wiedervernässung der Dobbiner Plage vorträgt, handelt es sich um keine eigene Planung der Klägerin, sondern um ein Vorhaben, dessen Trägerin die L. mbH ist. Im Übrigen ist das Vorhaben einer zukünftigen Wiedervernässung von der Planfeststellungsbehörde entgegen der ursprünglichen Auffassung der Vorhabenträgerin berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 181 ff.) geht davon aus, dass das Wiedervernässungsvorhaben, das sich noch in einem sehr frühen Planungsstadium befindet, durch das Leitungsvorhaben nicht verhindert wird. Um sicherzustellen, dass eine künftige Wiedervernässung keine Schäden an den Leitungsmasten hervorruft, ist die Ausgestaltung der Masten 70, 73 und 74 mit Hochwasserfundamenten angeordnet, und im Änderungsbescheid vom 22. August 2024 ist aufgrund einer neuen Prognose zum Zielwasserstand eine Erhöhung dieser Fundamente festgelegt worden. Damit wird eine Wiedervernässung sogar gegenüber dem jetzigen Bestand der 220-KV-Leitung gefördert, weil die nicht hochwassergesicherte Bestandsleitung derzeit faktisch der Wiedervernässung entgegensteht. \n\n32\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des Gerichts","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:32.340Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":204,"summary":205,"language":7,"source":38,"sourceUrl":39,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"7145","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500474","ecli-de-neuris-wbre202500474","11 A 12.24","#  Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch private Grundstückseigentümer (Abwägung kleinräumiger Trassenalternativen bei tatsächlich geringen Unterschieden; Denkmalschutz) \n\n## Leitsatz\n\n§ 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar. 17\n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDer Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4\u002F5. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1\u002F5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung. \n\n2\\. Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt \"Umspannwerk Cappeln West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg \u002F Osnabrück\". Die Leitung ist Abschnitt 4 des als Nr. 6 in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhabens \"Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen\u002F​Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV\". \n\n3\\. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem verfügenden Teil auch wasser- und denkmalschutzrechtliche Regelungen. Unter anderem erteilt er eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Leitung in der Umgebung des Denkmals Gut X sowie wasserrechtliche Erlaubnisse - jeweils befristet für die Dauer der Herstellung des Mastfundaments - für das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung an 32 Neubaumasten sowie dessen Einleiten in Oberflächengewässer und Versickern. \n\n4\\. Der Kläger zu 1 ist Landwirt und (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden (u. a. Standort von Mast 47). Seine Hofstelle liegt ca. 400 m östlich der Trasse. Dem Kläger zu 2 gehören ebenfalls Grundstücke, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind (u. a. Standorte von Mast 48 und 49). Er bewohnt das denkmalgeschützte Gut X östlich der Trasse. Die geplante Freileitung verläuft in einer Entfernung von ca. 430 m westlich des Wohnwirtschaftsgebäudes. Zu Mast 48 beträgt die Entfernung des Gebäudes ca. 440 m, zu Mast 49 ca. 450 m. \n\n5\\. Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss sowie die mit ihm erteilten wasser- und denkmalschutzrechtlichen Gestattungen für rechtswidrig. Sie rügen einen Verfahrensfehler, weil der Wasserrechtsantrag nach der Beteiligung der Öffentlichkeit nachgereicht und keine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Die Beeinträchtigung des Denkmals Gut X habe nicht genehmigt werden dürfen. Die Kläger beanstanden die Leitungsführung im Bereich von Mast 46 bis zum Ende des Abschnitts. Die geplante Leitung verläuft hier östlich eines Waldes. Die Kläger bevorzugen dessen westliche Umgehung. \n\n6\\. Die Kläger beantragen jeweils, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 8. Mai 2024 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen\u002F​Neuenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 4: Umspannwerk Cappeln_West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg\u002F​Osnabrück in Gestalt des Planänderungsbeschlusses vom 13. Februar 2025 im Bereich des Masten 46 bis zur Kabelübergabestation Quakenbrück Nord aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungsbeschlusses rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, soweit er diesen Bereich betrifft. \n\n7\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Sie treten den Klagen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig. \n\n10\\. Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). \n\n11\\. Bei seiner Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, den die Kläger durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Klagebegründung vom 1. Juli 2024 und den Schriftsatz vom 9. September 2024 bestimmt haben. Späterer, lediglich vertiefender Vortrag ist dabei nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - NVwZ 2024, 1508 Rn. 10 m. w. N.). \n\n12\\. Die Kläger haben als enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer einen - durch Kausalitätserwägungen begrenzten - Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.). Ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich von Mast 46 bis 49 und gegen die darin enthaltenen wasser- und denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen greifen nicht durch. \n\n13\\. 1\\. Die Kläger rügen, wegen des Wasserrechtsantrags vom 21. Juli 2023, der erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (Internet-Auslegung vom 29. September 2022 bis zum 28\\. Oktober 2022, vgl. PFB S. 63) eingereicht worden ist, habe eine Nachbeteiligung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG durchgeführt werden müssen. Das führt nicht zum Erfolg der Klagen. \n\n14\\. a) Die Kläger können den behaupteten Verfahrensfehler rügen. Bei sachgerechter Auslegung ihrer Klagen sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss angefochten worden. Auch die Beklagte geht - wie die Rechtsbehelfsbelehrung zeigt \\- davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die wasserrechtlichen Erlaubnisse prozessual als einheitlicher Gegenstand zu behandeln sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 \u003C242 f.>). Als Grundeigentümer der von den Wasserhaltungsmaßnahmen betroffenen Flächen sind die Kläger durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen und damit nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots rügebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18\\. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 34). \n\n15\\. b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Kläger sind zu den Wasserhaltungsmaßnahmen durch die Internet-Auslegung des Wasserhaltungskonzepts vom 17. Januar 2022 (Anlage 18.1 der Planfeststellungsunterlagen) im Zeitraum vom 29. September 2022 bis zum 28. Oktober 2022 ausreichend beteiligt worden. Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat kein Nachbeteiligungserfordernis gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ausgelöst. \n\n16\\. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG gilt entsprechend. \n\n17\\. § 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar (aa)). Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat die ausgelegte Planung geändert (bb)). Die Änderungen berühren aber die Belange der Kläger nicht erstmals oder stärker als bisher (cc)). \n\n18\\. aa) Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG folgt aus § 19 Abs. 1 WHG. Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der - materiell-rechtlich selbständigen \\- wasserrechtlichen Erlaubnis. Durch die Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32). Das gilt auch für das Nachbeteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG. \n\n19\\. bb) Eine Planänderung im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG liegt vor. Sie kann entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht mit der Begründung verneint werden, die Wasserhaltung sei insgesamt der Bauausführung überlassen worden. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung sowie dessen Einleiten und Versickern (vgl. Nr. 1.3.1 der Nebenbestimmungen). Dabei dürfen die im Wasserrechtsantrag aufgeführten Entnahmemengen und Einleitmengen nicht überschritten werden (Nr. 1.3.2.1 Satz 1 der Nebenbestimmungen). Die Wasserhaltung wird damit auf dem Planungsstand des Wasserrechtsantrags gestattet. Innerhalb des hierdurch gezogenen Rahmens bleibt zwar Spielraum für eine dahinter zurückbleibende Bauausführung. Höhere Entnahmemengen sind aber zu begutachten und der Behörde zur Prüfung vorzulegen (Nr. 1.3.2.1 Satz 2 und 3 der Nebenbestimmungen). \n\n20\\. Es kann offen bleiben, ob bereits der Planfeststellungsantrag vom 20. September 2022, dem das Wasserhaltungskonzept vom 17. Januar 2022 als Unterlage 18.1 beigefügt war, die Beantragung wasserrechtlicher Erlaubnisse enthielt (vgl. PFB S. 37 f.) oder die Antragstellung erst mit dem so bezeichneten förmlichen Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 erfolgte (vgl. Erläuterungsbericht vom 9. September 2022, S. 2). Die geplanten Wasserhaltungsmaßnahmen bei den Masten 46 bis 49 wurden durch den Wasserrechtsantrag jedenfalls inhaltlich geändert: Das ausgelegte Wasserhaltungskonzept hatte bei Mast 46 und 48 noch eine offene Wasserhaltung empfohlen (vgl. die Tabelle in Anhang 1 des Wasserhaltungskonzepts, Unterlage 18.1). Nur als Alternative war für diese Maststandorte eine geschlossene Wasserhaltung - also die Schwerkraftentwässerung mithilfe vertikaler Brunnen bzw. Spülfilterlanzen (Wasserhaltungskonzept, S. 9 f.) – benannt worden. Hingegen ist mit dem Wasserrechtsantrag für die Masten 46 und 48 eine geschlossene Wasserhaltung beantragt worden (Wasserrechtsantrag, S. 26). In Bezug auf die Wasserhaltung bei den Masten 47 und 49 wurde die Planung ebenfalls geändert. An diesen Masten war zwar von vornherein eine geschlossene Wasserhaltung vorgesehen. Die maximale Reichweite der prognostizierten Absenktrichter war aber zunächst nur mit 105 m angegeben (Wasserhaltungskonzept, S. 21). Nach Maßgabe des Wasserrechtsantrags sind diese erheblich größer, nämlich rund 142 bzw. rund 190 m (Wasserrechtsantrag, S. 33). \n\n21\\. cc) Die geänderte Planung der Wasserhaltung berührt die Belange der Kläger aber nicht erstmals oder stärker im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung der Gebäude auf den Grundstücken der Kläger durch Setzungsschäden ernsthaft zu befürchten wäre. Die Gebäude liegen jeweils mehr als 300 m von den Masten entfernt und damit sowohl vor als auch nach der Änderung der geplanten Wasserhaltungsmaßnahmen deutlich außerhalb der maximalen Reichweite der Absenktrichter. Außerdem verlaufen die Absenktrichter hyperbelförmig, flachen also nach außen stark ab, und die auf die Bauzeit begrenzte Grundwasserabsenkung hält sich in Bezug auf die erstmals bzw. zusätzlich beanspruchten Flächen nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen im Rahmen natürlicher Schwankungen. \n\n22\\. 2\\. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Freileitung in der Umgebung von Gut X ist rechtmäßig. \n\n23\\. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass das Baudenkmal Gut X mit dem geschützten Wohnwirtschaftsgebäude (als Einzeldenkmal, § 3 Abs. 2 NDSchG, sowie als Teil einer baulichen Anlage, § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG) und der Parkanlage (als Teil der baulichen Anlage, § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG) aufgrund der Eintragung in die Denkmalliste (vgl. § 5 Abs. 1 NDSchG) denkmalgeschützt ist (vgl. PFB S. 37, S. 240 und S. 282 f.; siehe auch Steckbriefe Baudenkmale, Planunterlagen Anlage 12.4, S. 57 f.). Er erteilt ohne Rechtsfehler eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG für die Errichtung der 380-kV-Leitung in der Umgebung von Gut X (Nr. 1.2.4.1 der Nebenbestimmungen). \n\n24\\. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 NDSchG ist die Genehmigung zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. In der Umgebung eines Baudenkmals - hier: Gut X - dürfen Anlagen - wie die planfestgestellte Leitung - u. a. nach § 8 Satz 1 NDSchG nicht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Der Eingriff ist jedoch nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen, soweit ein öffentliches Interesse anderer Art das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt. \n\n25\\. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass Gut X durch die Leitung im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigt wird und nimmt an, dass die Beeinträchtigung gemäß § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen war, weil das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den Eingriff zwingend verlangt (PFB S. 240). \n\n26\\. Das ist nicht zu beanstanden. Der Plangeber durfte - wie geschehen - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Leitung annehmen. Anders als die Kläger meinen, bedurfte es unter den gegebenen Umständen keiner spezifisch \"denkmalrechtlichen Alternativenprüfung\". Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat die Zulassung von Vorhaben, die ein Denkmal beeinträchtigen, nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG an das Erfordernis gebunden, dass das öffentliche Interesse den Eingriff \"zwingend verlangt\". Ist im Einzelfall das öffentliche Interesse von großem Gewicht und sind die Beeinträchtigungen des Baudenkmals vergleichsweise gering, so kann das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bejaht werden. In Fällen erheblicher Beeinträchtigungen scheidet eine Genehmigung dagegen in aller Regel aus (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. April 2022 - 12 MS 188\u002F21 \\- NordÖR 2022, 313 \u003C315> und vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188\u002F21 - NVwZ 2023, 443 Rn. 32). Sie kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung nur erteilt werden, wenn eine \"nachvollziehende Abwägung landesdenkmalrechtlicher Art\" ergibt, dass das öffentliche Interesse das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des Denkmals in der Weise überwiegt, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, dem Zweck gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des Kulturdenkmals am geplanten Standort (letzterer als Mittel) der Vorzug gegeben wird, \"ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative\" auszublenden (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54\u002F15 - BauR 2017, 1172 \u003C1180> und Beschluss vom 21. April 2022 a. a. O.). \n\n27\\. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zu Recht an, dass die Beeinträchtigung des Baudenkmals gering ist. Von einer (einfachen) Beeinträchtigung eines Denkmals durch eine hinzutretende Anlage in der Umgebung kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg selbst bei ästhetisch mit dem Denkmal unvereinbaren Bauten erst dann die Rede sein, wenn entweder die heranrückende Bebauung einen wesentlichen Teil des Umfeldes prägt oder aber das Denkmal in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist. Je weiter die Bebauung vom Denkmal abgerückt ist, desto ferner liegt ein solches Verdrängen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. April 2024 \\- 1 MN 29\u002F24 - NVwZ-RR 2024, 754 Rn. 12). Eine besonders schwerwiegende und damit erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals kann vorliegen, wenn die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das Vorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54\u002F15 - BauR 2017, 1172 \u003C1175>). Welches Gewicht der Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung zukommt, hängt entscheidend davon ab, aus welchen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 2022 \\- 12 MS 188\u002F21 - NordÖR 2022, 313 \u003C315>). \n\n28\\. Nach diesen Maßstäben tritt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ein. Aus der Denkmalbescheinigung vom 17. Februar 2025 geht nicht hervor, dass das Gut X (Wohnwirtschaftsgebäude und Parkanlage) in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist. Nach der Denkmalbescheinigung ist das Wohnwirtschaftsgebäude ein mächtiges Hallenhaus mit Ziegelfachwerk aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, das als Einzeldenkmal und Teil einer baulichen Anlage mit geschichtlicher Bedeutung aufgrund der Siedlungs- und Stadtbaugeschichte ein Baudenkmal ist. Die Parkanlage ist ein landschaftlich gestalteter Gutsgarten aus der Mitte des 19. Jahrhunderts mit Baumbestand, Wegesystemen und Nutzungsgliederungen. Anhaltspunkte für besonders hervorgehobene, wertbildende Blickbeziehungen zwischen dem Hofgut und der Umgebung gehen hieraus nicht hervor. Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung eingereichte Unterlage zur Geschichte von Gut X enthält keine Anhaltspunkte für speziell wertbildende Blickbeziehungen mit der Umgebung, die durch das Vorhaben gestört würden. Schließlich führen Sichtverschattungen durch weitere nicht denkmalgeschützte Gebäude und vorhandene Gehölze dazu, dass nur an wenigen Standpunkten in der Umgebung das Denkmal und das Vorhaben gemeinsam in den Blick genommen werden können. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen. \n\n29\\. Ob und inwieweit der Blick vom Denkmal heraus - den die Planunterlagen zugunsten der Kläger an mehreren Standorten einbezogen haben - nach Maßgabe des niedersächsischen Denkmalrechts überhaupt relevant sein kann, mag dabei offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 109 m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. April 2024 - 1 MN 29\u002F24 - NVwZ-RR 2024, 754 Rn. 11). \n\n30\\. 3\\. Die Einwände gegen die Abwägung der Trassenvarianten bleiben ohne Erfolg. \n\n31\\. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 \u003C63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). \n\n32\\. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 \u003C11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). Die Neuregelungen in § 43 Abs. 3 Satz 2 bis 6, Abs. 3a, 3b Satz 1 und Abs. 3c EnWG in der Fassung durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) finden keine Anwendung, da die Beigeladene einen Antrag auf Nichtanwendung der Vorschriften nach § 118 Abs. 49 f. EnWG gestellt hat (PFB S. 248). \n\n33\\. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich in der Abwägung der kleinräumigen Trassenvarianten für die Variante Trentlager Kanal Ost. Dabei sieht er insgesamt nur geringe Unterschiede zwischen den Varianten. Der von der Beigeladenen beantragten Vorzugsvariante gibt er in der Gesamtschau den Vorzug, weil sie unter anderem einen Mast weniger erfordert sowie einen geraderen und gestreckteren Verlauf ermöglicht. Darin erkennt er sowohl technische als auch umweltfachliche Vorteile (PFB S. 392 f., vgl. auch PFB S. 283 f.). Dieses Ergebnis bewegt sich innerhalb des Abwägungsspielraums der Planfeststellungsbehörde. Abwägungsbeachtliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind innerhalb der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht dargetan. \n\n34\\. a) Die Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss sieht in Bezug auf die Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Guts X einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal West beim Schutzgut kulturelles Erbe (PFB S. 283, S. 398), er lässt ihn aber zurücktreten. Das ist frei von Abwägungsfehlern. Die Bewertung beruht auf fehlerfrei ermittelten Tatsachenannahmen (aa)) und wahrt den Bewertungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (bb)). \n\n35\\. aa) Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass zum denkmalgeschützten Ensemble auch die Parkanlage gehört (vgl. PFB S. 240, S. 398). Auch sieht er Unterschiede zwischen den Varianten: Die Variante Trentlager Kanal Ost verlaufe näher am Baudenkmal als die Variante Trentlager Kanal West. Diese biete außerdem eine bessere Sichtunterbrechung durch die größere Fläche an Gehölzen zwischen Baudenkmal und Masten (PFB S. 282 f., S. 398). \n\n36\\. Die Kläger meinen, die Unterschiede von bestimmten Standorten (vgl. Steckbriefe Baudenkmale, S. 61 ff. und S. 75 ff. zu den Standorten F2) hätten zur Annahme \"deutlicher\" Vorzüge der Variante Trentlager Kanal West führen müssen. Das ist nicht zwingend. Auch bei dieser Variante sind Teile des Vorhabens erkennbar. Von verschiedenen anderen Standpunkten aus ist das Denkmal wegen der vorhandenen Sichtverschattungen in beiden Varianten gleichermaßen nicht erlebbar, d. h. keine der Varianten führt insoweit zu einer Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen. \n\n37\\. Die Kläger rügen, entgegen der Annahme der Beklagten gebe es auch beim Blick \"von außen\" einen relevanten Unterschied: Bei der Variante Trentlager Kanal West sei eine Erlebbarkeit des Denkmals nicht gegeben, während bei der Variante Trentlager Kanal Ost der Blick nur teilweise eingeschränkt sei. Das überzeugt nicht. Beide Varianten wurden von denselben Standpunkten aus betrachtet. Die (Nicht-)Erlebbarkeit des Denkmals von den betreffenden Standorten aus nördlicher und östlicher Richtung ist folglich identisch. Ist aber die Erlebbarkeit des Denkmals von einem bestimmten Standpunkt aus schon nicht gegeben, so kommt es nicht darauf an, ob Masten oder Leiterseile vom betreffenden Standpunkt aus stärker oder geringer wahrnehmbar sind. \n\n38\\. bb) Die Bewertung der Unterschiede als \"leicht\" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat einen \"deutlichen\" Vorteil mit der Begründung verneint, dass bei beiden Varianten eine Sichtbarkeit des Baudenkmals und vom Baudenkmal auf die Freileitung gegeben sei (PFB S. 398). Das wahrt den Bewertungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. \n\n39\\. An die abweichende Bewertung durch die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises C. war die Planfeststellungsbehörde nicht gebunden. Die Denkmalschutzbehörde hatte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in ihrer Stellungnahme vom 9\\. Dezember 2022, S. 7 ausgeführt, der westliche Verlauf der Trasse beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmals Gut X \"deutlich weniger\" (vgl. auch PFB S. 317). Die zuständigen Behörden, insbesondere das Landesamt für Denkmalpflege, vermitteln für den Vollzug des zwingenden Denkmalrechts den notwendigen Sachverstand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2020 - 1 LB 31\u002F19 - ZfBR 2021, 181 \u003C182> und Beschluss vom 22. November 2022 - 1 ME 86\u002F22 - NdsVBl 2023, 157 \u003C159>). Bei der hier in Rede stehenden Gewichtung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Trassenalternativen im Rahmen der Abwägung geht es hingegen im Kern um die planerische Gewichtung und Bewertung von Belangen, die Sache der Planfeststellungsbehörde ist. \n\n40\\. Die Würdigung der denkmalschutzrechtlichen Belange ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss sich an anderer Stelle des Trassenverlaufs zugunsten einer Variante (\"Hase Ost\") entschieden hat, die er unter anderem im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes als vorzugswürdig ansieht (PFB S. 307). Die Kläger haben erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Ungleichbehandlung von Gut X mit der ebenfalls denkmalgeschützten Hofstelle Z. gerügt. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie gemäß § 6 Satz 1 UmwRG verfristet ist und deshalb nicht zum Prozessstoff gehört. Sie ist auch in der Sache unbegründet. Die vom Planfeststellungsbeschluss abgelehnte Variante \"Hase West\" hätte sich der Hofstelle Z. erheblich stärker, nämlich bis auf ca. 230 m angenähert. In der planfestgestellten Variante \"Hase Ost\" beträgt der Abstand ca. 410 m, bewegt sich also in einer vergleichbaren Größenordnung wie die planfestgestellte Variante Trentlager Kanal Ost, die in ca. 430 m Entfernung von Gut X verläuft (vgl. PFB S. 107 f. und S. 280). \n\n41\\. b) Der Planfeststellungsbeschluss bewertet die Variante Trentlager Kanal West in Bezug auf das Schutzgut Tiere ohne Abwägungsfehler nur als \"leicht\" vorteilhaft. \n\n42\\. aa) Der Planfeststellungsbeschluss sieht leichte Nachteile der planfestgestellten Ostvariante in Bezug auf Brutvögel, weil auf der Ostseite des Waldes in der Nähe der geplanten Trasse ein Kiebitz-Revier festgestellt wurde, von dessen Verlust der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (PFB S. 282, S. 392). Die Kläger halten es für fehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss die Betroffenheit von Eulen und Greifvögeln nicht zusätzlich als entscheidungsrelevanten Unterschied zwischen den Varianten angesehen hat. Sie machen geltend, wegen der kleinteiligen Waldflächen im Osten sei davon auszugehen, dass sich der Aktionsraum der Tiere überwiegend dorthin orientiere. Östlich gebe es deutlich mehr Nachweise für Mäusebussarde. Das überzeugt nicht. \n\n43\\. Nach der Raumnutzungsstudie (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 2B, Bl. 2) wird der Raum auf beiden Seiten des Waldes von Greifvögeln genutzt. Auch wenn östlich mehr Flugbewegungen des Mäusebussards verzeichnet wurden, finden sich solche doch auch westlich. Hinzu kommt, dass nur westlich der Sperber vertreten ist. Entscheidend ist aber, dass der Planfeststellungsbeschluss - im Sinne eines weiteren Standbeins - darauf abstellt, dass alle drei Greifvögel-Arten nach der Methode von Bernotat\u002F​Dierschke (vgl. PFB S. 85 f., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 29 m. w. N.) ein sehr geringes artspezifisches Kollisionsrisiko aufweisen (PFB S. 392). Das trifft zu (vgl. Bernotat et al., Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, 2018, S. 33: MGI \"sehr gering\" und S. 37: vMGI \"gering\"; Bernotat\u002F​Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, Teil II.1.: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 8). Der Planfeststellungsbeschluss schließt - von den Klägern unbestritten \\- im Untersuchungsraum eine hohe Konfliktintensität aus (PFB S. 86), so dass er die genannten Greifvögel-Arten als nicht planungsrelevant ansehen durfte (vgl. Bernotat\u002F​Dierschke \u003C2021>, S. 14). Vor diesem Hintergrund musste der Planfeststellungsbeschluss eine etwaige stärkere Frequentierung durch Greifvögel auf der östlichen Seite nicht als entscheidungserheblich ansehen. \n\n44\\. bb) Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet Fledermäuse als \"geringfügig\" mehr betroffen, weil für die Realisierung der Variante Trentlager Kanal Ost mehr Fledermaushöhlenbäume entfernt werden müssen als für die Variante Trentlager Kanal West (PFB S. 282). Die Kläger halten die Nachteile insoweit für unterschätzt. Sie behaupten, die kartierten Höhlenbäume erstreckten sich beiderseits der Ostvariante - mit der Folge, dass die Variante durch die Flugrouten verlaufe –, während dieser Konflikt bei der Westvariante nicht bestehe. Das trifft nicht zu. Bei beiden Varianten liegen Höhlenbäume auf beiden Seiten der Trasse, nämlich innerhalb des Waldes sowie jeweils auf der anderen Trassenseite (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 4, Bl. 4). \n\n45\\. c) Der Planfeststellungsbeschluss sieht hinsichtlich des Schutzguts Pflanzen einen \"leichten\" Vorteil der planfestgestellten Variante (PFB S. 282). Die Zweifel der Kläger an den zugrunde liegenden Tatsachenannahmen sind im Hinblick auf einzelne Eingabewerte begründet. Das führt aber nicht zum Erfolg der Klagen. \n\n46\\. aa) Die Kläger kritisieren, dass der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der Vorarbeiten der Beigeladenen (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 108, Tabelle 70) zwischen den Varianten keinen entscheidungserheblichen Unterschied im Hinblick auf die Betroffenheit grundwasserabhängiger Biotoptypen sieht (vgl. PFB S. 282). Die Kritik führt nicht auf einen Ermittlungsfehler. \n\n47\\. Allerdings beschränkten sich die Planunterlagen auf die tabellarische Aufstellung von vorhandenen Flächen(-anteilen) im Untersuchungsraum, ohne dass der Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme beschrieben wird. Eine Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die grundwasserabhängigen Biotoptypen ist offenbar nicht erfolgt. Damit ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vorhandenen Flächen durch die Varianten betroffen werden. Darin liegt aber kein Ermittlungsfehler. Unter den gegebenen Umständen mussten keine näheren Untersuchungen für den Variantenvergleich erfolgen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundlegend unterschiedliche Ausstattung des Naturraums oder ökologische Besonderheiten. Flächen mit sehr hoher Empfindlichkeit (\"+++\") sind auf keiner Seite vorhanden, und der Umfang der übrigen Flächen (\"++\" und \"G\") unterscheidet sich nur geringfügig: Im Untersuchungsraum der Variante Trentlager Kanal West liegen ca. 3,75 ha Flächen mit grundwasserabhängigen Biotoptypen, bei der Variante Trentlager Kanal Ost - die jedoch einen Mast weniger benötigt - sind es etwa 4,32 ha. \n\n48\\. bb) Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an, die Variante Trentlager Kanal West beanspruche mit ca. 0,11 ha Wald- und Gehölzbiotope in etwas größerem Umfang als die Variante Trentlager Kanal Ost mit 0,06 ha (PFB S. 282). Dabei stützt er sich auf die tabellarische Aufstellung der Beigeladenen mit der Bezeichnung \"Vergleich der betroffenen Waldbiotope sowie Gebüsche und Gehölzbestände durch die tatsächliche Flächeninanspruchnahme der technischen Planung\" (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 110, Tabelle 72). \n\n49\\. Zutreffend beanstanden die Kläger, dass der zu 0,04 ha in Anspruch genommene Biotoptyp entgegen der Bezeichnung in dieser Tabelle keine \"Feldhecke\", sondern eine Baumhecke ist. Auf die Einordnung der einzelnen Biotoptypen kam es für die Annahme eines \"leichten\" Vorteils durch den Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 282) jedoch nicht an. Im Übrigen spricht einiges für ein einfaches Schreibversehen, denn in der Tabelle wird zwar die falsche Bezeichnung, aber zugleich das zutreffende Biotoptypkürzel (\"HFB\", vgl. Anlage 12, Zusatzlegende zu Karte 5A\u002F5B, Bl. 2) verwendet. Auch die weiteren Planunterlagen gehen zutreffend von einer Baumhecke aus (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 5A, Bl. 8). \n\n50\\. cc) Die Kläger beanstanden, die Inanspruchnahme von 0,02 ha \"Allee\u002F​Baumreihe\" (\"HBA\") sei angesichts der ausweislich des Gehölz- und Baumwertgutachtens der O. G. mbH vom 18\\. Mai 2022 geplanten Fällung einer Birkenreihe in der Nähe von Mast 47 nicht nachvollziehbar. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung trifft der Einwand insoweit zu, als die Birkenreihe in den 0,02 ha nach den Erläuterungen der Beigeladenen tatsächlich nicht enthalten ist. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zugesagt, dass die Birkenreihe nicht gefällt wird. Sie hat erläutert, für die Ermittlung der Entschädigungssumme werde von einer \"worst case\" Annahme ausgegangen. Die Birken könnten eingekürzt werden, ohne dass der Baum hierdurch absterbe. \n\n51\\. dd) Nicht entkräftet worden ist der Einwand der Kläger, bei der Ermittlung der Nachteile der Variante Trentlager Kanal West seien Flächen unzutreffend als Gehölzbiotope eingeordnet worden. Dies betreffe den Bereich um die Stumborger Brücke über den Trentlager Kanal (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 5A, Bl. 8). Diesen auf Drohnenbilder gestützten Einwand hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel entkräftet. Der jedenfalls möglich erscheinende Mangel führt aber nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler. \n\n52\\. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43 Abs. 5 EnWG, § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685\u002F12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). Letzteres ist der Fall, denn der Planfeststellungsbeschluss hält die Variante Trentlager Kanal Ost nicht nur aus umweltfachlichen Gründen, sondern wegen der geringeren Mastzahl und des gestreckteren Verlaufs auch aus technischen Gründen für vorteilhaft (PFB S. 392 f., vgl. auch PFB S. 283 f.; siehe auch Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 131). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass technische Belange mit einigem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 226 \u003Cinsoweit nicht abgedruckt in UPR 2025, 108>). Die technischen Vorteile sind von den Klägern nicht bezweifelt worden. Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass geringfügige Fehler bei einzelnen, erkennbar nur Detailfragen betreffenden Eingabewerten im Bereich der Umweltbelange - wie hier beim Umfang der in Anspruch genommenen Gehölzfläche - sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben. \n\n53\\. d) Die Einwände in Bezug auf die Berücksichtigung des Schutzguts Boden bleiben ohne Erfolg. \n\n54\\. aa) Die Rüge, die Inanspruchnahme von Böden mit Archivfunktion (\"Plaggenesch\") sei fehlerhaft ermittelt worden, ist zu spät erhoben worden. \n\n55\\. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger geltend gemacht, in Bezug auf das Schutzgut Boden gehe der Planfeststellungsbeschluss unzutreffend von einem leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost aus (vgl. PFB S. 282; Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114). Richtig sei von einem erheblichen Vorteil der Variante Trentlager Kanal West auszugehen. Die Variante Trentlager Kanal Ost beanspruche zwei Standorte mehr, an denen Böden mit Archivfunktion (Plaggenesch) vorhanden seien. Bei der Variante Trentlager Kanal West sei nur ein Standort mit Plaggenesch betroffen. Es befinde sich Plaggenesch bei den Masten 47, 47V und 49, nicht jedoch bei den Masten 49V und 50V. \n\n56\\. Dieses Vorbringen ist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 6 Satz 1 UmwRG kann der Tatsachenvortrag zwar vertieft, der Prozessstoff als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG, die hier nicht vorliegen, erweitert werden. In der binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Klagebegründung vom 1. Juli 2024 und dem Schriftsatz vom 9. September 2024, mit denen der Prozessstoff umrissen wurde, ist das Thema \"Plaggenesch\" nicht aufgegriffen worden. Soweit die Kläger den Einwand im Verwaltungsverfahren erhoben hatten (vgl. PFB S. 394), kann dies die rechtzeitige Geltendmachung im Klageverfahren und die Durchdringung durch den Prozessbevollmächtigten nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 28 m. w. N.). \n\n57\\. bb) Die Einwände gegen die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf verdichtungsempfindliche Böden sind zwar fristgerecht, aber nicht hinreichend substantiiert erhoben worden. \n\n58\\. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt in Bezug auf verdichtungsempfindliche Böden einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost an (PFB S. 394 und Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114). Er geht dabei davon aus, dass die baubedingten Auswirkungen durch Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Ausbringen von Lastverteilplatten) reduziert werden und verbleibende Beeinträchtigungen im Anschluss an die Bauarbeiten durch Rekultivierungsmaßnahmen teilweise korrigiert werden; zudem wird eine bodenkundliche Baubegleitung hinzugezogen (PFB S. 282, vgl. auch PFB S. 101, 119, 124, 157, 161). Auf der Grundlage des Variantenvergleichs nimmt er an, dass die Variante Trentlager Kanal West wegen des zusätzlichen Maststandorts dauerhaft mehr verdichtungsempfindliche Böden in Anspruch nimmt (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114: 16 m² bzw. 32 m²). Der Einwand der Kläger ist unsubstantiiert geblieben. Die Kläger halten die Variante Trentlager Kanal West für besser, weil dort bereits stärker verdichtete Flächen am Trentlager Kanal in Anspruch genommen würden. Auch bei der Variante Trentlager Kanal West stehen die Masten jedoch nicht direkt am Kanal, sondern etwas abgesetzt davon; zudem beansprucht diese Variante einen weiteren Maststandort und damit dauerhaft mehr Fläche. \n\n59\\. e) Die Kläger rügen ohne Erfolg, der Planfeststellungsbeschluss gehe zu Unrecht davon aus, dass die Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf das Schutzgut Mensch vorzugswürdig sei. \n\n60\\. Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf die Freizeit- und Erholungsfunktion, weil bei der anderen Variante mehr Masten im Vorsorgegebiet \"Erholung\" errichtet werden und dessen Durchschneidung länger ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Eine vorgeschriebene Methode für die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Schutzguts \"Wohnfunktion\" gibt es nicht. Entgegen der Kritik der Kläger mussten die Visualisierungen aus den Denkmal-Steckbriefen nicht für die Beurteilung der Freizeit- und Erholungsfunktion herangezogen werden. \n\n61\\. In Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Wohnfunktion geht der Planfeststellungsbeschluss \\- auf der Grundlage des Variantenvergleichs der Beigeladenen - von einem Gleichstand der Varianten aus (PFB S. 282; Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 81 ff., insbesondere S. 87, 88 f.). Die Kläger beanstanden, auch Flächen mit \"geringer Bedeutung\" für die Wohnfunktion, d. h. in einem Abstand von mehr als 200 m im Außenbereich, müssten berücksichtigt werden. Dort befinden sich bei der Variante Trentlager Kanal Ost mehr Wohngebäude (13 statt 11). Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler. \n\n62\\. Der Planfeststellungsbeschluss stellt nicht auf die Ausstattung des Untersuchungsraums ab, sondern auf die Auswirkungen. Für deren Beurteilung legt er die raumordnerischen Abstände zugrunde. Flächen außerhalb dieser Abstände (400 m zu Wohngebäuden im Innenbereich bzw. 200 m im Außenbereich) misst er nur eine geringe Bedeutung für die Wohnfunktion und damit keine Abwägungsrelevanz bei (vgl. PFB S. 395; vgl. zur Matrix für die Bewertung der Flächen die Tabelle in Anlage 12 - Umweltstudie - PFA 4, S. 55 f. und Anlage 12 \\- Umweltstudie - Karte 1A, Bestand und Bewertung Schutzgut Menschen - Wohnen, Bl. 4). Das ist nicht zu beanstanden. Geringen tatsächlichen Unterschieden - wie hier zwei Wohngebäude mehr im weiteren Umfeld der Trasse außerhalb der raumordnungsrechtlichen Abstandsvorgaben - darf die Planfeststellungsbehörde in einer konkreten Abwägungssituation ein so geringes Gewicht beimessen, dass sie keine Entscheidungsrelevanz haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - NuR 2023, 326 Rn. 45). \n\n63\\. f) Die Kläger beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss beim Schutzgut Landschaftsbild nur einen geringen Vorteil für die Variante Trentlager Kanal West annimmt (PFB S. 282). Sie halten diese Variante für deutlich vorteilhaft. Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler. \n\n64\\. Der Planfeststellungsbeschluss stützt seine Bewertung darauf, dass die Variante Trentlager Kanal West 22,6 ha weniger Flächen berührt, die in der Landschaftsbildbewertung als \"mittel\" oder \"hoch\" eingestuft wurden. Dem liegt eine großräumige Betrachtung zugrunde (Gesamtfläche rund 699 gegenüber rund 721 ha, davon circa 650 bzw. circa 672 ha \"mittel\" oder \"hoch\", vgl. Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 115 ff.). Auf die Visualisierungen aus den Denkmal-Steckbriefen musste der Planfeststellungsbeschluss für das Schutzgut \"Landschaftsbild\" nicht abstellen. Die Visualisierungen der kleinräumigen Sichtbeziehungen zwischen der Freileitung und dem Gut X sind nicht geeignet, die großräumigere und sachlich weiter gefasste Betrachtung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Beklagte in Frage zu stellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 99 ff.). \n\n65\\. g) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die landwirtschaftlichen Belange der Kläger ohne Abwägungsfehler. \n\n66\\. Die Beklagte hat die Belastung der Landwirtschaft gesehen und abgewogen (vgl. PFB S. 230 f., S. 291 f.). Ohne Erfolg beanstanden die Kläger die Lage der Masten innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen. Der geplante Mast 47 liegt in der südwestlichen Ecke der im Eigentum des Klägers zu 1 stehenden Ackerfläche (Flur ..., Flurstück a), Mast 49 liegt am südlichen Rand der im Eigentum des Klägers zu 2 befindlichen Ackerfläche (Flur ..., Flurstück b). Das Grundstück Flur ..., Flurstück c, bildet allerdings mit den umliegenden Grundstücken eine einheitliche Ackerfläche, sodass der Standort von Mast 48 sich trotz seiner Platzierung in der östlichen Ecke des Grundstücks nicht am Rand der zusammenhängenden Ackerfläche befindet. Die Kläger haben indes nicht substantiiert aufgezeigt, dass dieser einzelne Maststandort ein unzumutbares Bewirtschaftungshindernis darstellen könnte. \n\n67\\. h) Die Befürchtung der Kläger, die durch die im Rahmen der Grundwasserhaltung entstehenden Absenktrichter könnten größer sein als im Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 angenommen, ist unsubstantiiert. Die Kläger rügen, die Ermittlung der Absenktrichter gehe wohl davon aus, dass sich in ihrem Innern keine Fließgewässer befänden und die Bodenstruktur keine starke Nachflussgeschwindigkeit aufweise. Beides sei durch die Nähe zum Trentlager Kanal und die Kiesschichten im Boden in Frage zu stellen. Das greift nicht durch. Die bei der Baugrundhauptuntersuchung ermittelte und für die Nachflussgeschwindigkeit maßgebliche Bodenbeschaffenheit ist bei der Berechnung der Absenktrichter berücksichtigt worden (vgl. Wasserrechtsantrag, S. 28). Nach den Erläuterungen der Beigeladenen ist der Trentlager Kanal außerdem ein künstlich angelegtes Gewässer, dessen Gewässersohle abgedichtet sei, so dass er zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Dem haben die Kläger nichts Substanzielles entgegnet. Sie haben zwar die künstliche Abdichtung entlang des gesamten Kanals bezweifelt, dazu aber keine konkreteren Angaben gemacht. Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähntes, offenbar privat zu den Auswirkungen der Grundwasserhaltung eingeholtes Gutachten haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. \n\n68\\. i) Fehlerhaft nimmt der Planfeststellungsbeschluss einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost an, weil durch die Baustelleneinrichtungsflächen der Masten 49V und 50V geplante Kompensationsflächen des Guts Y - einem durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise C. und O. anerkannten Kompensationsflächenpool - temporär in Anspruch genommen würden (PFB S. 283, 396 f.). Die Konfliktlage, von der der Planfeststellungsbeschluss insoweit ausgeht, ist nicht ausreichend erkennbar. Nach den Planunterlagen queren beide Varianten die Fläche. Sie überspannen beide den Stumborger Bach. Die Masten 49V und 50V liegen innerhalb der Fläche des Pools, aber außerhalb von Flächen, für die Maßnahmen geplant sind (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 123). Geplante Maßnahmen werden in den Planfeststellungsunterlagen indes nur unverbindlich benannt (\"z. B. die Anlage eines Stillgewässers sowie eine Grabenrenaturierung\"). Wann die Maßnahmen umgesetzt werden sollen und ob sie den planfestgestellten, zeitlich begrenzten Baustelleneinrichtungsflächen tatsächlich entgegenstehen, lässt sich auf dieser unklaren Grundlage nicht hinreichend beurteilen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 ff. und vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - NVwZ 2025, 506 Rn. 23 ff.). \n\n69\\. Der Fehler ist aber nach § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nicht beachtlich. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Planfeststellungsbehörde ohne die (vermeintlichen) Vorteile der Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf den Kompensationspool dem westlichen Trassenverlauf den Vorzug gegeben hätte (vgl. PFB S. 282 f.). Das gilt in Anbetracht der technischen Vorteile der Variante Trentlager Kanal Ost infolge der geringeren Mastzahl auch in der Zusammenschau mit etwaigen fehlerhaften Eingabewerten bei den in Anspruch genommenen Gehölzflächen. \n\n70\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.","Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch private Grundstückseigentümer (Abwägung kleinräumiger Trassenalternativen bei tatsächlich geringen Unterschieden; Denkmalschutz)","2026-07-08T23:10:58.417Z","2026-07-10T22:13:13.502Z",20]