Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE517722026

VII ZR 13/24

Instanță

Bundesgerichtshof

Data

15 January 2025

Limba

de

Rezumatul Cauzei

Fapte

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 687.260 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 687.260 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann

Mai Multe Decizii