ECLI:DE:NEURIS:KORE700442026
V ZR 39/25
Rezumatul Cauzei
Fapte
BGH, 11.12.2025, V ZR 39/25
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BGH, 11.12.2025, V ZR 39/25
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BGH, 11.12.2025, V ZR 39/25
</h1>
<section id="tenor">
<h2>Tenor</h2>
<p>Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2025 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.</p>
<p>Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.</p>
</section>
<section id="gruende">
<h2>Gründe</h2>
<p style="text-align: center;">I.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>
<dd class="content">
<p> Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Voreigentümerin der Grundstücke der
Beklagten hatte eine Bauträgerin mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Ab
dem Frühjahr 2014 verhandelte der Kläger, der sein Grundstück ebenfalls bebauen wollte,
mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin über eine gegenseitige nachbarliche Zustimmung
für eine Grenzbebauung. Mit Schreiben vom 1. April 2015 fasste die Bauträgerin eine
Vereinbarung zusammen, die u.a. die Belastung eines Grundstücks der Voreigentümerin
der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Grundstücks des Klägers zur Sicherung der Nutzung von Pkw-Stellflächen vorsah. Nachdem
die Voreigentümerin das Bauprojekt aufgegeben hatte, erwarb die Beklagte das Grundstück
im März 2015 und ließ das Bauvorhaben durch einen Generalunternehmer erstellen. Auch
das Grundstück des Klägers wurde bebaut. Zur Sicherung der Nutzung der auf dem Grundstück
der Beklagten errichteten Stellplätze wurde zugunsten des Grundstücks des Klägers
eine Baulast, nicht aber eine Dienstbarkeit eingetragen.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>
<dd class="content">
<p> Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer
seines Grundstücks berechtigt sei, zwei näher bezeichnete Pkw-Stellplätze auf dem
Grundstück der Beklagten zu nutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">II.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>
<dd class="content">
<p> Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>
<dd class="content">
<p> 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend;
um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen,
muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft
machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang,
der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss
vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>
<dd class="content">
<p> 2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende
Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>
<dd class="content">
<p> a) Der von dem Kläger geltend gemachte und aberkannte Anspruch auf Feststellung
des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück der Beklagten befindlicher
Pkw-Stellplätze ist auf eine mit Wissen und Wollen der Beklagten getroffene Dienstbarkeitsvereinbarung
zwischen der Bauträgerin und dem Kläger gestützt. Die mit der Abweisung der Klage
verbundene Beschwer bestimmt sich, wovon die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach dem
Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück des Klägers hätte; dieser
entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks. Da es sich vorliegend
um eine positive Feststellungsklage handelt, ist davon ein Abschlag von 20 % vorzunehmen
(vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 173/15, ZWE 2016, 336 Rn. 6).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>
<dd class="content">
<p> b) Sein Interesse an dem Nutzungsrecht bemisst der Kläger zwar mit mindestens
30.000 €. Hiermit kann er aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er den Streitwert
in der Klageschrift mit lediglich 20.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung
auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>
<dd class="content">
<p> aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt,
sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf
einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der
Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet
und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte
Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden
entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind
(vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6; Beschluss
vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7, jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert
und Beschwer - wie hier - nach der Wertsteigerung, die ein Grundstück durch ein Recht
zur Nutzung des Nachbargrundstücks erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei
im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen
(vgl. zur Dienstbarkeit Senat, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023,
857 Rn. 6; Beschluss vom 6. November 2025 - V ZR 211/24, juris Rn. 9, jeweils mwN).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>
<dd class="content">
<p> bb) So ist es hier.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>
<dd class="content">
<p> (1) Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer des Klägers entspricht, ist
von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 20.000 €
festgesetzt worden. Eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>
<dd class="content">
<p> (2) Mit dem Einwand, er konkretisiere lediglich die Angaben zu dem Streitwert,
die bereits in seinem vorinstanzlichen Tatsachenvortrag angelegt gewesen und von dem
Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, kann der Kläger nicht
gehört werden. Er hat auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen in den Vorinstanzen
den Streitwert selbst mit 20.000 € angegeben. Der Sache nach will er seinen vorinstanzlichen
Tatsachenvortrag nachträglich anders bewerten. Damit ist er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
ausgeschlossen (vgl. oben Rn. 8). Ob es anders sein könnte, wenn offenkundig wäre,
dass der Streitwert schon in den Vorinstanzen auf der Grundlage des dort gehaltenen
Tatsachenvortrags falsch oder unangemessen niedrig festgesetzt worden wäre, kann dahinstehen.
Denn aus dem in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag, auf den die Beschwerde verweist,
ergibt sich das nicht.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">III.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>
<dd class="content">
<p> Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte
mit den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt.</p>
<p>Brückner Göbel Haberkamp</p>
<p> Laube Grau</p>
</dd>
</dl>
</section>