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ECLI:DE:NEURIS:KORE702032024

6 StR 335/23

Instanță

Bundesgerichtshof

Data

10 July 2024

Limba

de

Rezumatul Cauzei

Fapte

Bedingte Verfahrensrüge im Zusammenhang mit SkyECC-Kommunikation

Bedingte Verfahrensrüge im Zusammenhang mit SkyECC-Kommunikation

Tenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon unzulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhebung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hiergegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 27. Juli 2006 – 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20).

Feilcke Wenske Fritsche RinBGH von Schmettauist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Feilcke

Mai Multe Decizii