ECLI:DE:NEURIS:KORE706692026
6 StR 69/25
Rezumatul Cauzei
Fapte
BGH, 18.03.2026, 6 StR 69/25
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<title>
BGH, Urteil vom 18. März 2026 - 6 StR 69/25
</title>
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BGH, Urteil vom 18. März 2026 - 6 StR 69/25
</h1>
<section id="tenor">
<h2>Tenor</h2>
<p>Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.
Oktober 2024 wird verworfen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.</p>
<p style="text-align: center;">- Von Rechts wegen -</p>
</section>
<section id="gruende">
<h2>Gründe</h2>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>
<dd class="content">
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
ausweislich der Urteilsurkunde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten ist unbegründet.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">I.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>
<dd class="content">
<p>1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte eine Gaststätte. Den Gastraum beheizte
er mit einem Katalyt-Ofen, an den eine 5-Kilogramm-Propangasflasche angeschlossen
war. Nachdem am 12. März 2024 der letzte Gast das Lokal verlassen hatte, entfernte
der Angeklagte gegen Mitternacht die Gasflasche aus dem Heizofen und verbrachte sie
in den rückwärtigen Teil der Räumlichkeiten. Dabei drehte er den Verschluss der Gasflasche
versehentlich und unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht vollständig
zu, so dass weiterhin Gas ausströmte und sich ein entzündliches und explosives Gasluftgemisch
bildete. Nach einiger Zeit steckte sich der Angeklagte eine Zigarette an. Hierdurch
entzündete sich das Gasluftgemisch und führte zu einer heftigen Explosion, durch die
das Gebäude massiv beschädigt wurde und fortan nicht mehr nutzbar war.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>
<dd class="content">
<p>2. Die Strafkammer hat die Tat als fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
im Sinne des § 308 Abs. 1 und 6 StGB gewürdigt. Den Schwerpunkt der Handlung hat sie
in dem sorgfaltswidrigen, fehlerhaften Verschließen der Gasflasche gesehen, mithin
in einem Tun. Den Strafrahmen des § 308 Abs. 6 StGB hat das Landgericht wegen einer
erheblichen Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol sowie Cannabinoide nach §§
21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB gemildert und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>
<dd class="content">
<p>3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten
hin im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen und zur
Begründung ausgeführt, dass die verkündete Strafe von einem Jahr und sechs Monaten
abweiche von der Strafe, die den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen sei. Die
darin mitgeteilte Urteilsformel weise ebenso wie die Begründung der Strafbemessung
eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
worden sei. Weiter weist der Generalbundesanwalt hin auf eine nach Absetzung der Urteilsgründe
zur Akte gereichte „dienstliche Erklärung“ der Berufsrichter der Strafkammer, in der
diese ausführten, dass ihnen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe ein Fassungsversehen
unterlaufen sei; zutreffend sei die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Rechtsfolge
von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt
ist der Auffassung, die dienstliche Erklärung sei als Berichtigungsbeschluss auszulegen.
Dieser sei aber unwirksam, weil kein offensichtliches Fassungsversehen vorliege. Die
schriftlichen Urteilsgründe seien auch mit Blick auf die Höhe der Strafe in sich stimmig.
Der Strafausspruch sei gleichwohl aufzuheben, weil nicht erkennbar sei, dass das Landgericht
die in der verkündeten Urteilsformel enthaltene oder die in den Urteilsgründen bezeichnete
Strafe habe verhängen wollen.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">II.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>
<dd class="content">
<p>Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende
Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher
Überprüfung stand. Weder die der Strafbemessung zugrunde liegenden Erwägungen des
Schwurgerichts noch die in den Urteilsgründen ausgewiesene und zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe lassen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Zugrunde
zu legen war hier allein die in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilte und zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>
<dd class="content">
<p>1. Die Urteilsgründe sind nicht wirksam berichtigt worden. Dabei kann offenbleiben,
ob die dienstliche Erklärung der Berufsrichter als Berichtigungsbeschluss auszulegen
ist. Denn dieser wäre jedenfalls unwirksam. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier
– für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die
Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits
und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für
alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen
Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11,
NStZ-RR 2012, 81; Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 22/22; vom 23. August 2000
– 2 StR 292/00).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>
<dd class="content">
<p>2. Auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hin war dem Senat – entgegen der
Ansicht des Generalbundesanwalts – eine Berücksichtigung des durch die Sitzungsniederschrift
ausgewiesenen Inhalts der Urteilsformel verschlossen. Der Senat hält – im Anschluss
an Entscheidungen des 3. und 5. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2019
– 3 StR 462/18, Rn. 3 f.; vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357) – an
seiner Auffassung fest, wonach die Berücksichtigung eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden
Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß
erhobene Verfahrensrüge voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR
399/20, NStZ 2021, 319; ebenso MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 51; MüKo-StPO/Moldenhauer,
2. Aufl., § 268 Rn. 32a; Ventzke NStZ 2020, 372; Schefer NStZ 2021, 510). Er vermag
auch weiterhin der – nicht tragend geäußerten – Rechtsansicht des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, nach der die Übereinstimmung der protokollierten
mit der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen
sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371, 372; Beschlüsse
vom 15. Oktober 2020 − 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; vom 9. Februar 2022 – 1 StR 446/21;
ebenso Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., Rn. 3321).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>
<dd class="content">
<p>a) Es trifft zwar zu, dass das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob das
angefochtene Urteil wirksam ergangen ist. Dies folgt aus §§ 333, 335 StPO, wonach
die Revision nur gegen Urteile der dort im Einzelnen benannten Spruchköper statthaft
ist. Ein solches Urteil wird mit der Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz
1 StPO) wirksam (vgl. BGH, Urteil<span style="text-decoration:line-through">.</span> vom 8. Juli 1955 – 2 StR 144/55, BGHSt 8, 41; LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl.,
§ 260 Rn. 25; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 8 f.). All das ist – auch insoweit
ist dem 1. Strafsenat zu folgen – im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels
von Amts wegen zu prüfen. Doch findet darüber hinaus ein Abgleich zwischen der verkündeten
und der (in den Urteilsgründen dokumentierten) schriftlichen Urteilsformel nicht statt
(vgl. Schefer, NStZ 2021, 510, 511).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>
<dd class="content">
<p>b) Bei einer – wie vorliegend – allein erhobenen Sachrüge sind Gegenstand der weiteren
revisionsrechtlichen Überprüfung allein die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21, Rn. 6; vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87,
BGHSt 35, 238, 241). Es ist daher dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, bei
der Nachprüfung sachlich-rechtlicher Beanstandungen andere Aktenteile, wie etwa das
Protokoll der Hauptverhandlung oder Aufzeichnungen über den Inhalt von Aussagen oder
Gutachten, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt
29, 18, 20; Urteil vom 8 Februar 1961 – 2 StR 625/60, BGHSt 15, 347,350; Schmitt in
Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 23).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>
<dd class="content">
<p>c) Auch auf Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung stehen einem Angeklagten
bei einer Divergenz zwischen der protokollierten Urteilsformel und den schriftlichen
Urteilsgründen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu:</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>
<dd class="content">
<p>aa) Hat er Revision eingelegt, kann er eine solche Abweichung mit der Verfahrensrüge
angreifen. Die hierfür erforderliche Verletzung „einer Rechtsnorm über das Verfahren“
im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt in dieser Kon-stellation vor (a.A. BGH,
Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>
<dd class="content">
<p>(1) Zu den Rechtsnormen über das Verfahren zählen all die gesetzlichen Regeln, die
ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gesetz den Weg beschreiben,
auf dem die Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sind (vgl. BGH, Urteile
vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 276; vom 10. Januar 1973 – 2 StR 451/72,
BGHSt 25, 100, 102; Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, Rn. 5; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich,
2. Aufl., § 344 Rn. 59). Eine Verletzung des Verfahrensrechts kann dabei auch noch
in der Zeit nach Verkündung des Urteils in Betracht kommen. Denn der Weg zum Urteil
endet nicht mit der Verkündung der Urteilsformel, sondern erst – wie § 338 Nr. 7 StPO
zeigt – mit dem endgültigen Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe oder dem ergebnislosen
Ablauf der in § 275 StPO geregelten Frist (vgl. Mosbacher, StraFo 2021, 312, 313).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-13">13</dt>
<dd class="content">
<p>(2) Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, nach der das Tatgericht verpflichtet
ist, die Urteilsformel, so wie sie verkündet worden ist, auch in die schriftlichen
Urteilsgründe aufzunehmen. Eine entsprechende Rechtspflicht folgt für sie indes aus
dem regelungssystematischen Zusammenspiel von § 267 und § 268 StPO (vgl. MüKo-StPO/Wenske,
2. Aufl., § 267 Rn. 2; Schefer, NStZ 2021, 510, 512). Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO
wird das Urteil zunächst durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe
verkündet; letzteres geschieht regelmäßig durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen
Inhalts der Gründe (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist sodann nach § 267 StPO schriftlich
niederzulegen, um die Entscheidung des Gerichts und die für sie maßgebenden Gründe
eindeutig festzuhalten. Erst dadurch gewinnen die Anfechtungsberechtigten verlässliche
Informationen über die einzelnen Gründe, die zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung
und zu den daran anknüpfenden Rechtsfolgen geführt haben. Allein auf Grundlage dessen
kann der Beschwerdeführer sinnvoll über die Reichweite seines Rechtsmittels und dessen
Begründung entscheiden (vgl. dazu und zu weiteren Funktionen der schriftlichen Urteilsgründe
LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 3 ff.; MüKo-StPO/Wenske, aaO, Rn. 32 ff.;
Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 50 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund
liefe der durch die §§ 333 ff. StPO zu gewährleistende Rechtsschutz indes leer, wenn
die verkündete Urteilsformel nicht der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Fassung
entspräche. Eine Abweichung zwischen verkündeter und begründeter Urteilsformel stellt
nach alledem einen Rechtsfehler dar, der ausschließlich mit der Verfahrensrüge beanstandet
werden kann.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-14">14</dt>
<dd class="content">
<p>bb) Auch wenn der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber nach dem Zugang
der schriftlichen Urteilsgründe eine Divergenz zu der verkündeten Formel erkennt,
steht ihm die Möglichkeit offen, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und sein Rechtsmittel
sodann mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Beanstandung zu begründen.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-15">15</dt>
<dd class="content">
<p>d) Einer Anfrage im Sinne des § 132 Abs. 3 GVG bedurfte es nicht, weil der 1. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tragend entschieden
hat.</p>
<p>
<span style="color: rgb(0, 0, 0);">Bartel Wenske Fritsche</span>
</p>
<p>
<span style="color: rgb(0, 0, 0);"> von Schmettau Arnoldi</span>
</p>
</dd>
</dl>
</section>