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ECLI:DE:NEURIS:KORE706702026

6 StR 69/25

Instanță

Bundesgerichtshof

Data

18 March 2026

Limba

de

Rezumatul Cauzei

Fapte

BGH, 18.03.2026, 6 StR 69/25

BGH, 18.03.2026, 6 StR 69/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten. Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi

Mai Multe Decizii