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ECLI:DE:NEURIS:KORE708582025

2 StR 67/25

Instanță

Bundesgerichtshof

Data

20 March 2025

Limba

de

Rezumatul Cauzei

Fapte

BGH, 20.03.2025, 2 StR 67/25

BGH, 20.03.2025, 2 StR 67/25

Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus E. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1. Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Menges

Mai Multe Decizii