Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE713792025

2 StR 138/25

Instanță

Bundesgerichtshof

Data

20 May 2025

Limba

de

Rezumatul Cauzei

Fapte

BGH, 20.05.2025, 2 StR 138/25

BGH, 20.05.2025, 2 StR 138/25

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag seit dem 20. September 2023 zu zahlen sind.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für die Angeklagte ungünstigere Datum nicht entgegen. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 22. September 2023 nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem zuletzt nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3).

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold

Mai Multe Decizii