ECLI:DE:NEURIS:KVRE464852601
2 BvR 364/26
Rezumatul Cauzei
Fapte
Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2026 - 2 BvR 364/26
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.