[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"decision-ecli-de-neuris-wbre202500481":3,"decision-more-ecli-de-neuris-wbre202500481":18},{"id":4,"ecli":5,"caseNumber":6,"courtId":7,"courtName":8,"courtSlug":9,"decisionDate":10,"fullText":11,"language":12,"source":13,"sourceUrl":14,"summary":15,"slug":16,"metadata":17},"6448","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500481","6 B 22.24",34,"Bundesverwaltungsgericht","bundesverwaltungsgericht","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  Beobachtung der Jugendorganisation \"Junge Alternative\" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer Parteiorganisationen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin zu 1 ist eine politische Partei, die Klägerin zu 2 ist deren Jugendorganisation. Sie wenden sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" beobachtet und darüber öffentlich berichtet. \n\n2\\. Das BfV stuft die Klägerin zu 2 seit dem 15. Januar 2019 als \"Verdachtsfall\" ein und gab dies an diesem Tag im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. In ihrem zentralen politischen Programm, dem sogenannten \"Deutschlandplan\", ziele sie auf den Vorrang eines \"ethnisch-homogenen Volksbegriffs\" und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gesellschaft nicht angehörten, in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise als minderwertig verächtlich. Ihr politisches Konzept richte sich auch gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. \n\n3\\. Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten (\"Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland \u003CAfD> und ihren Teilorganisationen\") dokumentierten Erkenntnisse zugrunde. \n\n4\\. Die Klägerinnen blieben mit ihrer am 13. Januar 2020 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil vom 8. März 2022 wandten sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und haben beantragt, 1\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" vom 16. Januar 2019 bis zum 25. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 2\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, hilfsweise **die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, äußerst hilfsweise **festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" vom 16. Januar 2019 bis zum 25\\. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 3\\. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und\u002Foder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen 4\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 15. Januar 2019 rechtswidrig war, 5\\. festzustellen, dass öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" am 15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 6\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 7\\. hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 208\u002F20) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin zu 2 durch das BfV als \"Verdachtsfall\" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei oder der Jugendorganisation einer Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerinnen sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Jugendorganisation einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, kämen die für Parteien geltenden Grundsätze zur Anwendung, weil auch eine Jugendorganisation auf die Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet sei. Maßgeblich sei die Grundtendenz der Jugendorganisation, wie sie in Programmen oder offiziellen Erklärungen oder den Äußerungen der leitenden Funktionäre zum Ausdruck komme und der Grad der Mehrheitsfähigkeit ihrer Zielsetzungen. \"Entgleisungen\" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtorganisation eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Organisation. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerinnen auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten seien. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin zu 2 auch darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Das Gericht sehe von einer Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben. \n\n6\\. Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin zu 2 als Verdachtsfall. Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügen das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, machen eine grundsätzliche Bedeutung von 14 Rechtsfragen und das Vorliegen mehrerer Divergenzen geltend. Die Klägerin zu 2 hat mitgeteilt, dass sie sich mit Wirkung zum 31. März 2025 aufgelöst hat und derzeit in Liquidation befindet. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. \n\nII\n\n8\\. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO vorgetragenen und in den Schriftsätzen vom 24. Januar und 11. Februar 2025 weiter erläuterten Rügen greifen nicht durch. Nachdem die Klägerinnen Gelegenheit hatten, sich zu den Ausführungen der Beklagtenseite zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht haben, besteht kein Anlass, ihnen - wie zuletzt in den Schriftsätzen vom 24. Januar und 11. Februar 2025 beantragt - eine weitere Frist zur Rückäußerung einzuräumen oder Hinweise zu erteilen. Die Auflösung der Klägerin zu 2 zum 31. März 2025 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung, weil ihre Rechtsfähigkeit bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend gilt (§ 49 Abs. 2 BGB). \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. \n\n10\\. a. Mehrere der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen kreisen darum, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, gegenüber der Klägerin zu 2 bestehe der begründete Verdacht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, auch auf Verlautbarungen und Äußerungen von Mitgliedern und Funktionsträgern stützt, die als solche nicht ausdrücklich als verfassungsfeindlich einzustufende politische Forderungen enthalten. Vielmehr begründet das Berufungsurteil den Verdacht u. a. mit abwertenden, diffamierenden oder pauschal verächtlichmachenden Äußerungen, denen es im Kontext einer politischen Betätigung implizit verfassungsfeindliche Forderungen entnimmt. Die Beschwerde moniert mit den als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen 1 und 2 (aa.) sowie 3, 5, 6 und 7 (bb.) die vom Berufungsgericht bei der Interpretation, Bewertung und Zurechnung dieser Äußerungen zugrunde gelegte Herangehensweise. \n\n11\\. aa. Frage 1 lautet: \"Kann eine verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerung den Verdacht begründen, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sich künftig verfassungsschutzrechtlich relevant äußern beziehungsweise betätigen werde, und reicht dieser Verdacht aus, einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?\" \n\n12\\. Ähnlich lautet auch Frage 2: \"Kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) damit begründet werden, dass das erkennende Gericht einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt?\" \n\n13\\. Die Beschwerde führt zu diesen Fragen aus, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung die in den Fragen formulierten Rechtssätze zugrunde. Denn es ziehe zahlreiche Äußerungen als verdachtsbegründend heran, die einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff lediglich in seiner deskriptiven Form verwendeten, obwohl es selbst konzediere, dass eine solche Verwendung ohne Bezug zum Staatsbürgerrecht verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei. Dennoch genügten ihm solche Äußerungen, um einen Beleg aktueller oder künftiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu 2 zu erbringen und zu der Annahme, dass dem Äußernden eine solche verfassungsfeindliche Intention unterstellt werden könne. Auch für den Verdacht von gegen die Menschenwürde verstoßenden Bestrebungen ziehe es Äußerungen heran, die als solche nicht die Grenze zur Missachtung überschritten. Das Berufungsurteil verkenne damit die Anforderungen an die Tatsachengrundlage, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Juni 2010 \\- 6 C 22.09 - für die Bejahung eines Verdachts ergäben. Es bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Meinungsäußerung nur dann ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sein könne, wenn sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nach ihrem Wortlaut oder bei Berücksichtigung des Kontextes zum Ausdruck bringe oder ob der Verdacht bereits daran anknüpfen könne, dass hinter einer Äußerung nach der tatrichterlichen Würdigung eine verfassungsfeindliche Intention stehen könnte und der sich äußernden Person damit ein Meinungsinhalt unterstellt werden dürfe, den sie nicht geäußert habe. \n\n14\\. Mit diesen Ausführungen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde und damit auch die zur Kontrolle berufenen Gerichte an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82>). \n\n15\\. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG allerdings Auswirkungen auf die Anforderungen an die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts auf der Grundlage von dafür herangezogenen Meinungsäußerungen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder eine öffentliche Nennung in den Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Auch bei der Frage, ob sich in einer Äußerung eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. So müssen die Inhalte von Meinungsäußerungen Ausdruck eines Bestrebens sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 \\- 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem aufgezeigt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung letztlich bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 \\- BVerwGE 110, 126 \u003C136>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C86 f.>). Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281). \n\n16\\. Auf dieser Grundlage ist sowohl die Frage, ob eine Äußerung ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben zum Ausdruck bringt, wie auch der Bedeutungsgehalt mehrdeutiger Aussagen zu ermitteln. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4\\. Februar 2010 - 1 BvR 369\u002F04 - NJW 2010, 2193 Rn. 25). Diese rechtliche Herangehensweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde (vgl. UA S. 49 f., 53, 63 f., 66 f.). Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter, wie sie das Berufungsurteil neben anderen Aspekten als tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen anführt, kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihre Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung des Verdachts einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zukommt, entzieht sich dagegen einer grundsätzlichen Klärung und obliegt der Würdigung durch das Tatsachengericht. \n\n17\\. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil berücksichtige bei seiner Würdigung auch \"verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerungen\" und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb dieser Obersätze, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil führt aus, die deskriptive Verwendung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" sei im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen könne. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei allerdings die Verknüpfung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde (UA S. 57 f.). Auf dieser Grundlage untersucht es nachfolgend den \"Deutschlandplan\" der Klägerin zu 2 und weitere, von ihm herangezogene Äußerungen und stellt sie in einen Gesamtkontext. In gleicher Weise verfährt es mit Äußerungen, denen es tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde von Muslimen und Ausländern verstoßende Bestrebungen entnimmt (UA S. 66 ff.). Von einer \"verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz\" der für seine Würdigung konkret herangezogenen Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu Muslimen und Ausländern ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gerade nicht ausgegangen. Denn es hat nur solche Äußerungen berücksichtigt, die nach seiner tatrichterlichen Würdigung - ggf. in verdeckter Form \\- \"deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin zu 2 abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll.\" (UA S. 58). Es hat gewichtige Anhaltspunkte für die politische Forderung nach einem rechtlich abgewerteten Status von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund insbesondere dem \"Deutschlandplan\" und dem Idealbild des autochthonen Deutschen und der dort erkennbaren Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen erster und zweiter Klasse gefunden. Auch weitere Aussagen von Funktionären der Klägerin zu 2 zeigten auf, dass die Hautfarbe ein wesentliches, auf erbliche äußere Merkmale abstellendes Kriterium zur Ausgrenzung aus der vollwertigen Volkszugehörigkeit sein solle (UA S. 65). In gleicher Weise setzt sich das Berufungsurteil auch differenziert mit Äußerungen auseinander, die das BfV zum Beleg des Verdachts von Bestrebungen der Klägerinnen anführt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern verbunden seien (UA S. 66 ff.). Dort hat es etwa die auf der Grundlage eines Generalverdachts konkret erhobenen Forderungen nach einer pauschalen Ausgangssperre für junge Flüchtlinge männlichen Geschlechts angesprochen. \n\n18\\. bb. Die gleichfalls zur Frage der Heranziehung von Meinungsäußerungen zur Begründung eines Verdachts als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 3 lautet: \"Kann eine mehrdeutige Meinungsäußerung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) angesehen werden, wenn sie in einer Interpretation eine verfassungsfeindliche Intention beziehungsweise einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt bekundet, in einer anderen Interpretation hingegen nicht?\" \n\n19\\. Frage 5 lautet: \"Muss ein Verwaltungsgericht, wenn es eine Meinungsäußerung als tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 Abs. 1 BVerfSchG) verwendet beziehungsweise zur Begründung eines solchen Anhaltspunkts heranzieht, nachvollziehbar begründen, inwiefern es der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen hat, und führt das Fehlen einer solchen Begründung dazu, dass die Heranziehung der Meinungsäußerung zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunkts rechtswidrig ist?\" \n\n20\\. Frage 6 lautet: \"Ist es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, legale - nicht strafbare - Meinungsäußerungen mit der Begründung, sie verletzten die Menschenwürde, auch dann zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und in § 16 Abs. 1 BVerfSchG) heranzuziehen, wenn sie keine gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Zielsetzung zum Ausdruck bringen?\" \n\n21\\. Frage 7 lautet: \"Ist es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten mit der Folge, dass sie ein Anhaltspunkt für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) sei, ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege?\" \n\n22\\. Die Beschwerde erläutert dazu, das Berufungsgericht ziehe zur Verdachtsbegründung im Zusammenhang mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff auch mehrdeutige und pauschal gefasste Äußerungen heran, bei denen weder der Text noch der Kontext eine eindeutige verfassungsfeindliche Intention des Äußernden erkennen ließen. Es begründe aber nicht, warum es ein Verständnis wähle, das diesen Äußerungen implizit das Anstreben einer gegen die Menschenwürde verstoßenden völkischen Identitätspolitik unterlege. Dem Berufungsurteil liege ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, im Falle einer mehrdeutigen Äußerung könne diejenige Deutung als verdachtsbegründend herangezogen werden, die eine verfassungsfeindliche Intention zum Ausdruck bringe, auch wenn eine verfassungskonforme Deutung möglich sei. Diese Herangehensweise sei mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar. Weder für zivil- noch für strafrechtliche Sanktionen gestatte das Verfassungsrecht die Heranziehung einer sanktionierten Deutung, ohne dass andere Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen würden. Auch im Falle einer Nennung im Verfassungsschutzbericht, die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Charakter einer \"negativen Sanktion\" habe, müssten diese aus der Meinungsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Deutung gelten. Es handle sich um allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz müsse der Grundsatz \"in dubio pro libertate\" gelten. Dazu fehle es bislang an einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n23\\. Diese von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen befassen sich - mit unterschiedlichen Akzentuierungen - mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen. Die Beschwerde sieht den Interpretationsspielraum der Gerichte bei der Deutung solcher Meinungsäußerungen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit beschränkt und dringt auf höhere Begründungsanforderungen für die vom Gericht gewählte Interpretation. Nach Auffassung der Beschwerde müssen die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG auch im Verfassungsschutzrecht bereits auf der Verdachtsebene Anwendung finden. \n\n24\\. Hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Verdachtsstadium können nur solche Äußerungen als Beleg herangezogen werden, die nach der Auslegung durch das Tatsachengericht Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Es bedarf vorliegend keiner weitergehenden Klärung, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte. Denn das Berufungsurteil begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich (vgl. UA S. 59 ff.). Es würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und begründet - entgegen dem Beschwerdevorbringen \\- ausführlich, welches Verständnis es diesen Äußerungen im jeweiligen Kontext zugrunde legt und warum es dies für zulässig erachtet. Dass das Berufungsgericht den in der Beschwerde angeführten Begriffen wie \"Messermänner\", \"Messerstechermigration\" oder \"Invasoren\" in ihrer konkreten, stereotypen und gehäuften Verwendung im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung und eine pauschale Herabwürdigung von Ausländern und Muslimen entnimmt, ist dabei das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung dieser Äußerungen als Beleidigung oder Volksverhetzung dagegen bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Ob die tatrichterlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen anstellt, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermögen, entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. ausdrücklich zur Würdigung mehrdeutiger Aussagen durch das Berufungsgericht BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n25\\. b. Die in zwei Untergliederungen unterteilte Frage 4 lautet: \"a) Kann für Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation abgegeben werden, bei der Beurteilung, ob sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) ergibt, ohne weiteres angenommen werden, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden? b) Insbesondere: Können inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) gewertet werden, ohne dass zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Organisation, wenn sie die politische Mehrheit bekäme und damit in die Lage versetzt würde, gemäß diesen Äußerungen zu handeln, nicht bereit wäre, sich durch die Rechtsprechung korrigieren zu lassen?\" \n\n26\\. Die Beschwerde führt dazu aus, das Berufungsurteil lege zugrunde, dass es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer Partei bzw. deren Jugendorganisation abgegeben würden, naheliege, sie würden mit der Intention einer politischen Aktivität und dem Ziel der Veränderung der Verhältnisse abgegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsurteil eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen, ob der Äußernde eine solche Intention tatsächlich verfolge. Mit diesem implizit gebildeten Rechtssatz weiche das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 \\- 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C81>) ab. Denn das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung jenseits der Äußerung einer verfassungswidrigen Meinung erforderliche Aktivitätselement dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei herangezogen werden könne, könne für politische Parteien zwar spezieller gefasst werden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juli 2010 \\- 6 C 22.09 - beschreibe, sie müssten aber dennoch durch zusätzliche tatsächliche Umstände nachgewiesen werden. Diese Diskrepanz bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Zum zweiten Teil der Frage ergänzt die Beschwerde, es komme im politischen Alltag immer wieder zu mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen, ohne dass damit für die betreffende Partei das Bestehen einer Intention zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als indiziert gelte. Konsequenterweise müsse auch bei als radikal angesehenen Parteien geprüft werden, ob die Äußernden eine solche Intention verfolgten und ob sie sich ggf. durch die Rechtsprechung korrigieren ließen. \n\n27\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn das Beschwerdevorbringen zum ersten Teil der Frage verschließt sich der Erkenntnis, dass die vermeintliche Diskrepanz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Begründungsbedürftigkeit der auf ein Wirklichwerden der politischen Vorstellungen gerichteten Intention aus dem unterschiedlichen Beobachtungsobjekt herrührt. Während bei einem Presseerzeugnis, wie es Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1072\u002F01 war, die Veröffentlichung einer Meinung nicht ohne weiteres einen politischen Willen zur Umgestaltung der Verhältnisse indiziert und es dafür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, ist dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent. Denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17\\. August 1956 - 1 BvB 2\u002F51 - BVerfGE 5, 85 \u003C147> und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 60 f.). Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263). Ist dieser Rückschluss möglich, so liegt es bei einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Diesen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn es nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem \"Wahlrecht nach Abstammung\" oder einem \"Kulturvorbehalt\" bei der Religionsausübung eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt. \n\n28\\. Der in der zweiten Hälfte der Frage aufgeworfene Vergleich mit im Einzelfall verfassungswidrigen Verhaltensweisen in der politischen Praxis vermag eine Notwendigkeit der Modifikation dieser bereits geklärten Rechtssätze nicht zu begründen. Die Frage, wie eine Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, im Falle der Regierungsübernahme agieren würde, wenn sie sich an deren Durchsetzung durch die Judikative gehindert sähe, hat für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz nur insoweit Bedeutung, als sich daraus Rückschlüsse auf die Fortgeltung oder innerparteiliche Korrektur solcher Zielsetzungen ergeben könnten. Auch für Regierungsparteien und deren Funktionsträger oder Regierungsmitglieder muss die Frage, ob sich aus deren Verhalten der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der jeweiligen Partei ableiten lässt, anhand der bestehenden Rechtssätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Parteiverbot aber erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 576). \n\n29\\. c. Die Grundsatzrüge 8 lautet: \"Setzt die Bejahung der Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG und\u002Foder der Voraussetzungen der öffentlichen Information über die Beobachtung und Einstufung der betroffenen Organisation als Verdachtsfall oder als Fall gesicherter Verfassungsfeindlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG voraus, dass sie aufgrund einer strukturierten Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte \\- die Anhaltspunkte quantitativ und qualitativ gewichtend - und aller entlastenden Umstände, die ebenso wie die belastenden Umstände von der Verfassungsschutzbehörde zu ermitteln sind, verhältnismäßig ist?\" \n\n30\\. Mit dieser Rüge bekämpft die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei hinsichtlich des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dann nicht erforderlich, wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorlägen, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben und nicht entkräftet worden seien. Dann bestehe keine Notwendigkeit einer \"Gesamtschau\" in Form einer Gegenüberstellung der verdachtsbegründenden Anhaltspunkte mit ggf. zu ermittelnden Anhaltspunkten für eine verfassungskonforme Ausrichtung. Die Beschwerde bezeichnet es als ungeklärt, was im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Abwägung eingestellt werden müsse, um eine hinreichende Gewichtigkeit des Verdachts festzustellen. Sie vertritt in Anlehnung an die Darlegungen von Murswiek (Demokratie und Verfassungsschutz, 2020, S. 57 ff.) die Auffassung, bereits die Annahme eines Verdachts setze voraus, dass durch das BfV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die in strukturierter Form alle relevanten be- und entlastenden Umstände einstelle und gewichte. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (DVBl 2024, 1350) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots im Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen. \n\n31\\. Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt in jedem Stadium der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Daher muss diesem Prinzip nicht zuletzt mit einer Gesamtbetrachtung des verdachtsbegründenden Materials unter Einbeziehung der von der Klägerseite vorgetragenen entlastenden Umstände Rechnung getragen und geprüft werden, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja - anders als der in der Beschwerde thematisierte Ausspruch eines Vereinsverbots, wie er dem Beschluss des Senats vom 14\\. August 2024 - 6 VR 1.24 - zugrunde lag - gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 30 f.). Die von der Beschwerde geforderte Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse würde demgegenüber bereits eine abgeschlossene Ermittlung solcher Umstände voraussetzen. \n\n32\\. Die von der Beschwerde als uneinheitlich geschilderte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des vorliegend tätigen Berufungsgerichts beruht nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zu dieser Frage: Während das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3\u002F99 - (NVwZ 2006, 838 \u003C841>) betont, \"es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden\", fordert auch das Berufungsgericht ausdrücklich, das BfV habe relevante - belastende wie entlastende - Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom Bundesamt vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien (UA S. 54). Auch für seine eigene Beurteilung erachtet es Umstände, die die vom BfV vorgetragenen Erkenntnisse entkräften könnten, als relevant (UA S. 52). Allein der Umstand, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem damaligen Verfahren zu einer abweichenden Würdigung gelangt ist, berührt die Einheitlichkeit des zugrunde gelegten Rechtsverständnisses nicht. Keine andere Aussage lässt sich dem früheren, von der Beschwerde angeführten Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256\u002F94 - unter Rn. 43 (juris) entnehmen. Dort befasste sich das Gericht vielmehr explizit mit dem Umstand, dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich auf einen Teilbereich der politischen Tätigkeit bezog. \n\n33\\. Letztlich macht die Sichtung des umfangreichen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, welche Aussagen und welches Verhalten nach ihrem Gewicht für die von der Partei oder ihrer Jugendorganisation verfolgten Ziele tatsächlich von Bedeutung sind, den Kern der freien Beweiswürdigung aus, die dem Tatsachengericht, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n34\\. d. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage 9 lautet: \"Steht Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG entgegen?\" \n\n35\\. Die Beschwerde wirft damit die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevante Frage auf, ob die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 BVerfSchG in Ansehung des \"Parteienprivilegs\" aus Art. 21 Abs. 1 GG dem BfV eine öffentliche Berichterstattung auch dann ermöglicht, wenn Gegenstand seiner Beobachtung eine politische Partei bzw. deren Jugendorganisation ist. Sie erläutert dazu, die frühere Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund einer gewandelten Grundrechtsdogmatik ungeachtet ihrer unreflektierten Fortschreibung in späteren Gerichtsentscheidungen überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C\"Junge Freiheit\">) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und ein grundrechtlich fundiertes subjektives Abwehrrecht einer Zeitung gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bejaht. Diese Rechtserkenntnis müsse Auswirkung auf die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf Parteien haben. Denn mit der Bejahung eines Grundrechtseingriffs stehe fest, dass die öffentliche Stigmatisierung eine Maßnahme der Bekämpfung einer Partei mit hoheitlichen Mitteln sei und daher eine öffentliche Berichterstattung als \"administratives Einschreiten\" gegen das Parteienprivileg verstoße. \n\n36\\. Aus der Erkenntnis, dass staatlichem Informationshandeln Eingriffsqualität zukommen kann, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf eine Berichterstattung über Parteien oder eine Jugendorganisation einer Partei einer rechtlichen Neubewertung bedürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222). Dieses Verbot ist aber nicht gleichzusetzen mit dem von der Beschwerde eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung. Dass der in einer öffentlichen Berichterstattung über die Beobachtung einer Partei liegende Eingriff nicht bereits als solcher gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, erhellt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkennt, dennoch aber dem BfV eine solche Beobachtung ungeachtet des Eingriffscharakters dieses staatlichen Tuns nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20\\. Februar 2013 - 2 BvE 11\u002F12 - (BVerfGE 133, 100) in Bezug auf die um ein Verbot der NPD geführte politische Debatte, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen (vgl. ebenda Rn. 14 ff. \u003C24> ausdrücklich auch gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht). Ein neuerlicher Klärungsbedarf der verfassungsgerichtlich bereits im Sinne einer Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung geklärten Rechtsfrage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1\u002F75 - BVerfGE 40, 287 \u003C292 f.>) ist daher auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Literaturstellen nicht gegeben. \n\n37\\. e. Mit der Grundsatzfrage 10 will die Beschwerde eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz induzierte generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle (\"hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte\") für eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erreichen. Sie formuliert dazu: \"Ist die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation als Verdachtsfall (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr für ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist oder wenn nicht zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdacht, die Organisation sei verfassungsfeindlich, zutrifft?\" \n\n38\\. Sie führt dazu aus, Ziel der Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation sei - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern die Warnung der Öffentlichkeit und die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Das Gesetz verfolge daher eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung. Es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 \\- 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63) beim Verfassungsschutzbericht gerade nicht um ein Erzeugnis der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, sondern um eine mittelbar belastende negative Sanktion der betroffenen Organisation. Vor diesem Hintergrund könne sich eine öffentliche Bekanntgabe allenfalls dann als verhältnismäßig erweisen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Verdachts bestehe. Die Beschwerde verweist dafür auf Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 107. Diese Frage bedürfe gerade in Ansehung des geschützten Rechtsguts und der Verkennung der gefahrenabwehrrechtlichen Dimension der Berichterstattung einer revisionsgerichtlichen Klärung, denn darin liege eine amtliche, öffentliche Stigmatisierung einer Organisation als extremistisch, deren Gewicht in der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt sei. Diese Frage könne nicht durch Verweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit als neuerlich geklärt betrachtet werden. \n\n39\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerde und im Einklang mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn für die vorgeschlagene Verschärfung der einfachgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 1 BVerfSchG im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (NVwZ 2014, 233) geschaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 32) und die Berichterstattung über Verdachtsfälle ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Das Gesetz greift dabei die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der \"hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte\" für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81>). Diese Schwelle hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil für zutreffend erachtet. Dass diese Maßstäbe überholt sein könnten, erschließt sich nach dem oben unter d. Ausgeführten nicht. \n\n40\\. f. Gegenstand der Grundsatzrüge 11 ist folgende Frage: \"Erfordert das Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) beziehungsweise der effektive Schutz der betroffenen Grundrechte i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes vor öffentlicher Bekanntgabe der Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall oder als Fall erwiesener Verfassungsfeindlichkeit (§ 16 BVerfSchG) angehört wird?\" \n\n41\\. Die Beschwerde will eine Pflicht zur Anhörung einerseits aus allgemeinen Grundsätzen staatlichen Informationshandelns herleiten und andererseits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 \\- 2 BvR 2735\u002F14 - BVerfGE 140, 317) eine Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Strafe zwingend geboten sei und eine Verdachtsberichterstattung einen vergleichbaren Sanktionscharakter habe. Auch lasse sich eine Parallele zur Verdachtsberichterstattung der Presse ziehen, die im Regelfall gleichfalls voraussetze, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Ein effektiver Schutz vor Eingriffen in die Freiheit politischer Parteien gebiete eine vorherige Anhörung. \n\n42\\. Die Frage, ob staatliche Behörden generell verpflichtet sein könnten, vor einer Information der Öffentlichkeit die Betroffenen anzuhören, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19.04 - KirchE 46, 237 Rn. 24 m. w. N.; vgl. zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5\u002F12 R - SGb 2014, 505 Rn. 11; zur Sonderkonstellation des § 96 Abs. 1 BHO vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 39). Diese Frage rechtfertigt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit auch im vorliegenden Fall nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 16 Abs. 1 BVerfSchG selbst sieht eine Pflicht zur Anhörung nicht vor. Selbst wenn man den Klägerinnen ein derartiges Verfahrensrecht aus anderen Rechtsquellen zubilligen wollte, wäre die unterlassene Anhörung vor Bekanntgabe der Beobachtung durch das BfV lediglich ein durch die frühzeitige Kenntniserlangung der Klägerinnen oder die spätere Entwicklung im gerichtlichen Verfahren überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ließe sich das von den Klägerinnen begehrte Unterlassen in der Sache damit nicht rechtfertigen. Eine solche Pflicht zur Anhörung wäre kein Selbstzweck, sondern diente der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Angemessenheit der staatlichen Äußerungen unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen (vgl. zu dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 \\- 1 BvR 558 und 1428\u002F91 - BVerfGE 105, 252 \u003C272> und den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG). Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder für rechtswidrig zu erklären. Greift hingegen der Inhalt des staatlichen Informationshandelns in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem materiellrechtlichen Grund (vgl. zu einem Unterlassungsbegehren BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 \\- BVerwGE 82, 76 \u003C96>). Für die von der Beschwerde erörterte Umdeutung des klägerischen Antrags durch das Berufungsgericht bestand kein Anlass. \n\n43\\. Demgegenüber vermag der im Beschwerdevorbringen hergestellte Bezug zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Anhörung des Angeklagten im Strafverfahren nicht zu tragen. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung des § 16 BVerfSchG nicht die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person oder die Unterbindung der Betätigung der betroffenen Organisation, sondern eine Unterrichtung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, durch eine sachgerechte Information die Voraussetzungen für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 31 f.). Ebenso wenig trägt im Bereich des vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ausdrücklich näher ausgestalteten staatlichen Informationshandelns über verfassungsfeindliche Bestrebungen die von der Beschwerde angedachte Parallele zu einer Verdachtsberichterstattung durch die Presse. \n\n44\\. g. Die Grundsatzrüge 12 lautet: \"Ist es mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und mit der Parteienfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG) vereinbar, Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu bewerten, ohne zuvor auszuschließen, dass die betreffenden Personen [nicht] als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind?\" \n\n45\\. Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe die aufgeworfene Frage ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht führe auf Seite 76 aus, dass auch Äußerungen, die von Verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder sonstigen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes stammten, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem allgemeingültigen Grundsatz, dass Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhielten, nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden könnten und eine Verwertung ihrer Aussagen daher ausgeschlossen sei. Dies müsse bereits bei der Prüfung des Verdachts berücksichtigt werden. Staatlich beeinflusste Äußerungen könnten nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, weil eine Zurechenbarkeit ausscheide. \n\n46\\. Die aufgeworfene Frage war in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, im Übrigen ist sie infolge bestehender tatrichterlicher Würdigungsspielräume einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Anders als die Beschwerde meint, hat sich das Berufungsgericht nicht generell für befugt erachtet, auf der Stufe des Verdachtsfalls Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zuzuordnen. Die Beschwerde vermengt die generell-abstrakte Frage nach der Notwendigkeit der \"Staats- und Quellenfreiheit\" des Erkenntnismaterials als Voraussetzung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht einzelne Äußerungen zur Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen heranziehen kann, auch wenn sich eine Beeinflussung des Äußernden durch staatliche Stellen nicht sicher ausschließen lässt. \n\n47\\. aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert während der Dauer eines Parteiverbots- bzw. Finanzierungsausschlussverfahrens die strikte Staatsfreiheit der beobachteten Partei und begründet dies mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei. Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193). Aus dem Gebot der Staatsfreiheit leiten sich mehrere Anforderungen an die Verfahrensgestaltung ab. So verbietet es während des gerichtlichen Verfahrens die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei. Es schließt weiter aus, dass die Begründung eines Verbotsantrags im Wesentlichen auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). \n\n48\\. bb. Das Berufungsgericht hat dieses Gebot der Staatsfreiheit nicht in vollem Umfang auf das bei ihm geführte Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG übertragen (UA S. 75 f.). An dieser Stelle grenzt sich das Berufungsurteil in der von der Beschwerde bemängelten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und erläutert dies mit dem Umstand, dass für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eine niedrigere Eingriffsschwelle gelte. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Frage, ob eine von einem V-Mann getätigte Äußerung der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sei, im Verdachtsstadium noch keiner abschließenden Klärung bedürfe. Maßgeblich für den Verdacht sei der Beitrag, den die Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leiste. Diese Außenwirkung hänge grundsätzlich nicht von der hinter der Äußerung stehenden inneren Motivation ab. Erst für die volle Zurechnung, wie sie die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 oder 3 GG voraussetzten, müsse dem Gebot der strikten Staatsfreiheit folgend sichergestellt sein, dass die tatsächlichen Feststellungen auf Beweismaterialien gestützt würden, die nicht im Wesentlichen \"staatsgeprägt\" seien, und könnten daher nicht eindeutig zuzuordnende Äußerungen nicht verwertet werden. \n\n49\\. cc. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegt, befasst sich das Berufungsurteil an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nicht mit der tatrichterlichen Würdigung der verdachtsbegründenden Äußerungen im Einzelfall, sondern adressiert mit diesen rechtlichen Erwägungen die generelle Verwertbarkeit des vom BfV zum Beleg des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Erkenntnismaterials bei einer fortdauernden Beobachtung. Dies erhellt sich aus der Einleitung zu Gliederungspunkt cc) (UA S. 73) und der nachfolgenden Argumentation. Zu Recht verweist das Berufungsurteil darauf, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, sondern als Ausfluss des Prinzips der \"streitbaren Demokratie\" vorausgesetzt wird und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des BfV auch geboten ist. Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) und es bedarf zu einer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine \"Abschaltung\" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Ob sich diese Differenzierung mit dem unterschiedlichen Grad der Verdichtung der Erkenntnislage im Verdachtsfall und im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren begründen lässt, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung. \n\n50\\. dd. Eine weitere Abgrenzung unternimmt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Forderung nach der Quellenfreiheit des vom BfV vorgelegten Materials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller im Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dem will sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Weder müsse seitens der Beklagten eine Zusicherung der Quellenfreiheit erfolgen noch sei auszuschließen, dass im vom BfV vorgelegten Material Äußerungen enthalten seien, die zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen seien. Es verweist auch hier auf den niedrigeren Grad der Überzeugungsgewissheit bei der Einstufung als Verdachtsfall und die Bedeutung der Wirkung einer Äußerung für die Meinungsbildung in der Partei. Zudem sieht es im Falle der Notwendigkeit einer Offenlegung denkbarer Kontaktpersonen eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der erforderlichen Aufklärungstätigkeit des BfV. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Berufungsgericht hat sich in einem zweiten Begründungsansatz darauf gestützt, dass die Erkenntnissammlung nach seiner Überzeugung jedenfalls \"im Wesentlichen\" aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material bestehe und sich daher auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein generelles Beweisverwertungsverbot begründen lasse (UA S. 77). Jedenfalls dieser Begründungsansatz überzeugt. Denn auch nach der Auffassung der damaligen Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts zwingt ein verbleibender Zweifel an der Quellenfreiheit bestimmter Teile des Materials nicht stets zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr besteht hinsichtlich des \"infizierten Beweismaterials\" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C379> \u003CMehrheitsmeinung>). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- (BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - (BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt. Die Überzeugung, dass das ihm vorliegende Material nicht in einer Weise durch staatliches Tätigwerden infiziert ist, die seine Verwertbarkeit insgesamt ausschließt, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich gebildet (UA S. 77 f.). \n\n51\\. ee. Der Einsatz von Quellen kann aber für die von der Beschwerde thematisierte Frage Bedeutung erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C382>). Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Diesen Umstand hat das Tatsachengericht auch bei Prüfung eines Verdachtsfalls bei der Würdigung des Tatsachenmaterials zu berücksichtigen. \n\n52\\. ff. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch durchgeführt. So hat es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. und 13\\. März 2024 von der Beklagtenseite erläutern lassen, ob und ggf. in welchem Umfang Äußerungen auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sein könnten und hat den Klägerinnen dazu weitere Rückfragen ermöglicht. Es hat in seine Würdigung einbezogen, dass auch die Klägerinnen selbst nicht substantiiert behauptet haben, dass die Einstufung als Verdachtsfall im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Schließlich hat es auch erwogen, ob es plausibel sein könnte, dass verdachtsbegründende Äußerungen auf eine \"Provokation\" durch staatliche Akteure zurückzuführen seien und diesen Gedanken zurückgewiesen (UA S. 77 f.). Diese Erwägungen belegen, dass sich das Gericht bei der Frage der Zurechenbarkeit konkreter Äußerungen nicht von dem von der Beschwerde aufgestellten generellen Rechtssatz hat leiten lassen, sondern von der Frage, ob die von ihm konkret herangezogenen Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung eines (bloßen) Verdachts ungeeignet sein könnten, weil die Möglichkeit bestehen könnte, diese seien infolge einer staatlichen Beeinflussung zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Vielzahl der ihm vorliegenden Äußerungen und Veröffentlichungen, die gerade in der Gesamtschau mehr als hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Grundtendenzen böten, verneint (UA S. 56). Es hat seine Überzeugungsbildung vielmehr tragend und ganz überwiegend auf den von der Klägerin zu 2 verabschiedeten \"Deutschlandplan\" und die Äußerungen ihrer hochrangigen Mitglieder und Funktionsträger - namentlich des damaligen Hessischen Landesverbands, des bayerischen Landesvorsitzenden Kachelmann sowie die Mitglieder des Bundesvorstands Leisten und Küble (UA S. 58 ff.) - gestützt. Für eine staatliche Beeinflussung dieser Programmatik der Klägerin zu 2 oder der genannten Personen hatte das Berufungsgericht nach den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten über die Quellenlage in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 keinen Anhaltspunkt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. \n\n53\\. h. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 13 lautet: \"Erfordert die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, zumindest aber im Rahmen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen eines Personenzusammenschlusses bzw. einer Einzelperson zur Realisierung eines bestimmten Ziels im Sinne des BVerfSchG?\" \n\n54\\. Mit dieser Rüge thematisiert die Beschwerde die Frage, ob der Begriff der \"Bestrebung\" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen der betreffenden Organisation voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen der Befugnisnorm des § 16 BVerfSchG der Fall sein müsse. Sie erläutert, es klinge im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - zur Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht an, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung nur dann vorliegen könne, wenn eine \"aktiv-kämpferische Haltung\" gegeben sei. Dies stelle eine Anhebung der bisher in der Rechtsprechung angelegten Hürde für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung dar. \n\n55\\. Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bereits geklärt. Das Gesetz beschreibt \"Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\" in der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f. und vom 14. Dezember 2020 \\- 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung erhoben (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619\u002F17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 185 f.; vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59). Die in der verfassungsgerichtlichen Judikatur verwandte Formulierung der \"kämpferisch-aggressiven Haltung\" beschreibt keinen abweichenden rechtlichen Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer \"Bestrebung\". Insbesondere ist diese Begriffsbildung nicht gleichzusetzen mit dem aus Sicht der Beschwerde gebotenen \"kämpferisch-aggressiven Vorgehen\" im Sinne entsprechender strafbarer oder gewaltvoller Handlungen jenseits der Legalität. \n\n56\\. § 16 Abs. 1 BVerfSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber dem dort in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde zitierten Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - (NVwZ 2023, 68) unter Rn. 18 ausführt, ein \"bloßes Haben und Äußern\" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen, geht es damit nicht über das in seiner eigenen Rechtsprechung bereits bestätigte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kein Hinweis auf ein abgeändertes Verständnis des Bundesverfassungsgerichts für den Begriffsinhalt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Falle einer öffentlichen Berichterstattung über solche Organisationen. Die Frage, ob das Vorliegen einer Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen des Personenzusammenschlusses im Sinne eines unmittelbaren physischen Gewaltpotentials voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG geboten wäre, lässt sich daher auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils verneinen. \n\n57\\. i. Frage 14 lautet: \"Begründet die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ('Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...') jeweils - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 - ein Entschließungsermessen?\" \n\n58\\. Die Beschwerde erläutert, die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Beobachtungstätigkeit kein Ermessen ausgeübt und nach Auffassung des Urteils auch nicht ausüben dürfen. Bestehe ein solches Ermessen, so erweise sich die Beobachtung wegen eines unheilbaren Ermessensausfalls als rechtswidrig. \n\n59\\. § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG stellen die infolge des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche und diesem Grundsatz genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz dar. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436\u002F10, 2 BvE 6\u002F08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 133 und BVerwG, Urteil vom 21\\. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen und das BfV eine Beobachtung einleiten darf, kann vom Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden. Demgegenüber ist die im Beschwerdevorbringen ins Zentrum gestellte Frage, ob dem BfV hinsichtlich der Frage des Aufgreifens eines verfassungsschutzrelevanten Vorgangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, oder ob es dazu von Amts wegen verpflichtet ist, für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man - anders als das Berufungsurteil - eine Pflicht zum Aufgreifen verneinen und ein Aufgreifen nach dem Opportunitätsprinzip bejahen wollte, ergäben sich daraus jedenfalls mangels eines individualrechtsschützenden Charakters dieser Aufgabenwahrnehmung durch das BfV keine weitergehenden Ansprüche der Klägerinnen. \n\n60\\. 2\\. Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Berufungsurteil weiche in sechs Fällen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, so dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. \n\n61\\. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen sind entweder nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen in der Sache nicht vor. \n\n62\\. a. Die Beschwerde greift mit ihrer ersten Divergenzrüge die bereits unter dem Aspekt einer Grundsatzbedeutung aufgeworfene Frage (vgl. 1. h.) nach dem Erfordernis eines kämpferisch-aggressiven Vorgehens als tatbestandlicher Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auf. Das Berufungsurteil stelle den Rechtssatz auf, Bestrebungen erforderten als \"politisch bestimmte, zweckgerichtete Verhaltensweisen\" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Demgegenüber stelle das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 und 1 BvR 98\u002F21 - den Rechtssatz auf, Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erforderten als \"politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen ein aktives, notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels.\" Damit habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben an die strengeren Vorgaben zum Partei- und Vereinsverbot angepasst. \n\n63\\. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthalten die genannten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts den behaupteten Obersatz nicht. Die Beschwerde verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht dort von einer kämpferisch-aggressiven Haltung und nicht einem kämpferisch-aggressiven Vorgehen spricht. Darin liegt nicht lediglich eine sprachliche Abweichung gegenüber der von der Beschwerde reklamierten, vermeintlich identischen Aussage, sondern es geht um die erforderliche Intensität und die Mittel, mit der verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge 13 wird verwiesen. Unbeschadet der von der Beklagten thematisierten Frage, ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähige Entscheidungen darstellen und ob die vorliegend herangezogenen Kammerbeschlüsse zur gleichen Norm ergangen sind, fehlt es daher in der Sache an einer Abweichung des Berufungsurteils von den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. \n\n64\\. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 diese Divergenzrüge dahingehend erweitert, dass das Berufungsgericht an die öffentliche Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine strengeren Anforderungen gestellt habe als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig. \n\n65\\. b. Die Beschwerde sieht eine zweite Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, wann eine Äußerung als Menschenwürdeverletzung eingestuft werden kann. Sie verweist dazu auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -. Dort befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, in welchen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung gerechtfertigt ist, weil es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellen. Diesem Kammerbeschluss will die Beschwerde die Aussage entnehmen, dass eine Menschenwürdeverletzung generell nur in Betracht komme, wenn eine Äußerung einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspreche. Demgegenüber fordere das Berufungsurteil für die Bewertung einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde keine Einzelfallbetrachtung im Kontext, sondern lasse es genügen, dass sich eine Verletzung aus einer Häufung von Einzelaussagen ergebe, die sich auch pauschal gegen eine Personengruppe wenden könne. \n\n66\\. Mit diesem Vorbringen ist eine divergierende Rechtsauffassung schon nicht dargetan. Das Berufungsurteil verhält sich an der in Bezug genommenen Stelle zu den Inhalten der politischen Zielsetzungen der Klägerinnen und deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde, um der Frage nach dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nachzugehen. Demgegenüber befasst sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Textstelle mit der Frage, wann eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung gerechtfertigt sein kann. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nicht ableiten. \n\n67\\. Soweit die Beschwerde in diesem Kontext Fragen aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet werden, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Fragen über das oben zu den Grundsatzrügen 3, 5, 6 und 7 hinaus bereits Ausgeführte nicht dargetan. \n\n68\\. c. Aus dem gleichen Grund scheitert auch die dritte Divergenzrüge. Sie befasst sich mit der Frage, ob das BfV die Beobachtung einer Partei oder ihrer Jugendorganisation wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur mit solchen Erkenntnissen rechtfertigen kann, die ihm bei Beginn der Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, oder ob es auch nachträglich bekannt gewordene Umstände zur Rechtfertigung heranziehen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe (mehrfach) nachträglich gesammelte Erkenntnisse zu Lasten der Klägerin zu 2 bewertet. Es verstoße damit gegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - (BVerwGE 171, 59 Rn. 24) aufgestellten Rechtssatz. \n\n69\\. Selbst wenn dem Berufungsgericht der von der Beschwerde bemängelte Verstoß unterlaufen sein sollte - wofür in Ansehung der unterschiedlichen, in den Klageanträgen genannten Zeitpunkte und der von den Klägerinnen selbst beantragten Aufklärung der aktuellen, beim BfV vorhandenen Erkenntnisse kein Raum sein dürfte - läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz. Vielmehr nimmt das Berufungsurteil die oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug (UA S. 54). \n\n70\\. d. Zur vierten Rüge einer divergierenden Rechtsauffassung trägt die Beschwerde vor, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis ab und halte es nicht für erforderlich, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Sie verweist auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857\u002F15 - (NJW 2015, 3708 Rn. 22). Die Klägerinnen hätten vom Berufungsgericht erfolglos eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 BVerfSchG eingefordert. \n\n71\\. Dieser Vortrag verkennt, dass eine Presseberichterstattung oder Äußerungen staatlicher Hoheitsträger anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen als die in § 16 Abs. 1 BVerfSchG einfachgesetzlich geregelte Aufklärung der Öffentlichkeit durch das BfV. Die Übertragbarkeit der - nach Auffassung der Beschwerde aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ableitbaren \\- allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die einfachgesetzlich ausdrücklich geregelte Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG kann nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Zu Recht hat sie die Beschwerde daher im Wege der Grundsatzrüge 11 an das Revisionsgericht herangetragen. Auf die dortigen Ausführungen (vgl. 1. f.) wird ergänzend verwiesen. \n\n72\\. e. Eine weitere, fünfte Divergenz sieht die Beschwerde hinsichtlich der - bereits mit der Grundsatzrüge 8 erörterten - Frage der Notwendigkeit einer \"wertenden Gesamtschau\" der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder erst zu erhebenden Erkenntnisse. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764). Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag, dass die herangezogene Entscheidung des Senats nicht zum Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG und zu dem eines diesbezüglichen (bloßen) Verdachts ergangen ist, sondern die Frage nach dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG behandelt. Daher enthält die herangezogene Entscheidung weder den von der Beschwerde zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG aufgestellten Rechtssatz noch lässt sich darauf eine Divergenzrüge stützen. \n\n73\\. f. Daran scheitert auch die sechste, zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge. Auch hier will die Beschwerde eine Abweichung zum Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) erkennen, weil dort mit mehrdeutigen Äußerungen abweichend umgegangen werde. Indes enthält das angegriffene Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz zur Deutung mehrdeutiger Aussagen nicht, auch nicht implizit. Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge 3 (1. a. bb.) wird ergänzend verwiesen. \n\n74\\. 3\\. Die Beschwerde stützt sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 und 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt (a.) und rügt unter mehreren Aspekten einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (b.) sowie die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (c.). Zudem rügt sie die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen (d.). \n\n75\\. a. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten \\- insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich unabhängig hiervon aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19\\. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 \u003C265 f.> und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 \u003C119> m. w. N.). Eine unterbliebene Beweiserhebung kann daher nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserhebliche Tatsache geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325 \u003C1327>). \n\n76\\. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 m. w. N.). \n\n77\\. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dann gegeben sind, wenn konkrete und hinreichend verdichtete Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form von aussagekräftigem Tatsachenmaterial vorliegen (UA S. 42). Die Aussagekraft solcher Anhaltspunkte werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen ließen (UA S. 52). Der Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Anhaltspunkten in irgendeiner Form entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien (UA S. 54). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. \n\n78\\. aa. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insgesamt fünf präsente Zeugen zu der Frage aufgeboten, ob in der faktischen Parteiwirklichkeit im Umgang mit Mitgliedern mit Migrationshintergrund Ausländerfeindlichkeit, ein exkludierender Volksbegriff oder Rassismus gelebt werde oder eine solche politische Vorstellung wahrnehmbar sei. Damit wollten sie der vom BfV auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzeläußerungen vorgetragenen Annahme entgegentreten, sie verfolgten ein politisches Konzept, mit dem jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Das Berufungsgericht hat diese präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2024 und am 12. April 2024 informatorisch angehört. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht verletze seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es die präsenten Zeugen pflichtwidrig nur informatorisch angehört und die protokollierten Äußerungen bei seiner Urteilsfindung völlig ignoriert habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels. \n\n79\\. (1.) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die lediglich informatorische Anhörung der präsenten Zeugen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, denn darauf könnten sich die Klägerinnen vorliegend nicht berufen. Sie waren in beiden Terminen anwaltlich vertreten und haben diesen, ihnen bekannten Umstand ausweislich des Protokolls rügelos hingenommen, so dass die Klägerinnen gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1, 2 ZPO ein ihnen zustehendes Rügerecht jedenfalls verloren hätten. \n\n80\\. (2.) Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Äußerungen der präsenten Zeugen bei der Urteilsfindung völlig ignoriert, trifft - abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht in § 86 Abs. 1 VwGO zu verorten wäre - in der Sache nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26\u002F20 - NZWiSt 2020, 439 \u003C440> m. w. N.). Da die präsenten Zeugen generell zur Parteiwirklichkeit der Klägerin zu 1, nicht aber spezifisch zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen hinsichtlich der Klägerin zu 2 präsentiert worden waren, hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlass, sich in seinem vorliegenden Urteil mit deren Äußerungen eingehender zu befassen. Im Übrigen nimmt das Berufungsurteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und damit auch die protokollierten Äußerungen der präsenten Zeugen Bezug. Eine Einbeziehung der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen in die Entscheidungsbasis des Tatsachengerichts ist damit hinreichen dokumentiert. \n\n81\\. (3.) Sollte die Beschwerde damit zugleich geltend machen wollen, das Berufungsurteil habe die Äußerungen der präsenten Zeugen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen einbezogen, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachengerichts im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung aber Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. \n\n82\\. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen ließe und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hätte. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Zu einem solchen Verfahrensmangel enthält die Beschwerde hinsichtlich der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen der präsenten Zeugen aber keinen Vortrag. \n\n83\\. bb. Die Beschwerde rügt auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 zum gleichen Beweisthema (vgl. oben aa.) gestellten unbedingten Beweisanträge (Beweisanträge zu 1 bis 74 aus der Anlage \"Migrationshintergrund\" und die Anträge zu 1 bis 39 aus der Anlage \"Migrationshintergrund_Partner\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Hätte das Berufungsgericht die rund 110 benannten Mitglieder und Funktionsträger angehört, so hätte sich ergeben, dass die Klägerinnen in der Realität nicht das Ziel verfolgten, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. \n\n84\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 im Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die beantragte Aufklärung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Es könne in diesem Verfahren offenbleiben, ob die benannten Parteimitglieder mit Migrationshintergrund oder die Lebens- bzw. Ehepartner mit Migrationshintergrund selbst keine Diskriminierung durch die Klägerinnen oder deren Mitglieder erlebt oder beobachtet hätten. Die behaupteten Tatsachen würden auch im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis nicht beeinflussen, weil diese die vom BfV angeführten Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen nicht in Frage stellten. \n\n85\\. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist dagegen nichts zu erinnern, insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die beantragte Beweiserhebung betraf nicht die vom BfV zum Beleg verfassungsfeindlicher Bestrebungen dokumentierten Äußerungen und war daher von vornherein nicht geeignet, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu entkräften. Der von den Klägerinnen verfolgte Ansatz, den durch die dokumentierten Äußerungen begründeten Verdacht durch einen Verweis auf eine Vielzahl anderweitiger, verfassungsschutzrechtlich irrelevanter Äußerungen in einer Gesamtschau zu relativieren oder zu widerlegen, würde eine vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts abweichende materiellrechtliche Herangehensweise erfordern. \n\n86\\. cc. Soweit die Beschwerde ergänzend rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil es das Gericht unterlassen habe, die Abgeordneten Höcke und Czuppon als Zeugen zu ihren als \"völkisch\" gewürdigten Äußerungen zu hören, führt dies gleichfalls nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen tragen schon nicht vor, dass sie eine Einvernahme des Abgeordneten Höcke zu diesem Beweisthema beantragt hätten. Dem Berufungsgericht musste sich eine persönliche Einvernahme dieses Zeugen auch nicht aufdrängen, weil bereits eine Vielzahl seiner Äußerungen dokumentiert und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden waren, ohne dass deren Echtheit von den Klägerinnen substantiiert bestritten worden wäre. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht den Abgeordneten Czuppon in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 zur Frage einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Praxis innerhalb der Klägerin zu 1 persönlich angehört hat. Hier hätten die Klägerinnen gegenüber dem Gericht durch geeignete Fragestellungen auf eine Aufklärung solcher Aspekte hinwirken können, die aus ihrer Sicht von diesem als Zeuge zusätzlich hätten bekundet werden sollen. Es erschließt sich auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Gerichts nicht, warum die Beschwerde meint, der von den Klägerinnen vorgelegte, erst am 29. Januar 2024 neu erschienene \"Remigrationsflyer\" hätte eine Vernehmung der benannten Zeugnispersonen, zumal im vorliegenden Verfahren, unumgänglich gemacht. \n\n87\\. dd. Die Beschwerde rügt außerdem einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verabschiedeten \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\", die auch von Mitgliedern der Klägerin zu 2 unterzeichnet worden sei. Das Gericht habe es versäumt, die Erklärung selbst in gebührender Weise zur Widerlegung einzelner entgleister Äußerungen zu würdigen und die in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Anträge zu 290 bis 334 der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" durchzuführen. Gerade die Diskrepanz dieser Erklärung zu den zur Verdachtsbegründung herangezogenen Äußerungen Einzelner, die auch das Berufungsgericht erkannt habe, hätte ihm Anlass für eine weitere Aufklärung geben müssen. Die namentlich genannten 45 Personen hätten bezeugen können, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei und kein \"verborgener\" ethnischer Volksbegriff verschleiert werden solle. \n\n88\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Vielmehr zielt es im Kern auf die Würdigung des Bedeutungsgehalts der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" und deren Eignung, den durch anderweitige Äußerungen begründeten Verdacht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerinnen aus der Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 2024 in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 in Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Unterzeichnung der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei. Die unter Beweisantritt gestellte innere Überzeugung der als Zeugen benannten Mitglieder der Klägerinnen sei ein Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten zu berücksichtigen sei, allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Die Erklärung enthalte keine klare und eindeutige Distanzierung und sei nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, aus deren Äußerungen sich verdachtsbegründende Umstände ergäben. Auf eine Rückfrage der Klägerinnen zu seiner für die Beweisablehnung gegebenen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 und einen darauf gestützten weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht im Einklang mit seinem materiellrechtlichen Maßstab ausgeführt, es knüpfe bei seiner rechtlichen Beurteilung an die vom BfV zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Äußerungen an. Die Frage, aus welcher Motivation heraus die im neuerlichen Beweisantrag nicht benannten Zeugnispersonen diese Erklärung nicht unterzeichnet hätten, sei nicht entscheidungserheblich. \n\n89\\. Legt man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so war allein die Frage entscheidungserheblich, ob die \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" geeignet war, die verdachtsbegründenden Anhaltspunkte aus der Materialsammlung des BfV zu entkräften. Für diese Würdigung hat das Berufungsgericht die subjektive Motivation der Unterzeichner und der Nichtunterzeichner als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es allein auf den kontextbezogen zu ermittelnden Erklärungsinhalt an, ohne dass eine denkbare Motivation für diese Erklärung zu thematisieren wäre (UA S. 61). Daher ist gegen ein Absehen einer Klärung der persönlichen Motive der Verfasser dieser Erklärung verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde die Überzeugungskraft dieser tatrichterlichen Würdigung in Frage stellen will, kann auf die obigen Ausführungen unter 3. a. aa. (3.) verwiesen werden. \n\n90\\. ee. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Programmatik der Klägerinnen und deren innerparteilicher Entwicklung unzureichend aufgeklärt. Die Klägerinnen hätten zur Frage der programmatischen Ausrichtung der Klägerin zu 1 Beweisanträge auf Beiziehung von Unterlagen aus den Programmparteitagen gestellt und auf eine Auswertung ihrer Programme der vergangenen zehn Jahre durch einen Antrag auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung hinwirken wollen. Damit habe sie den Beweis antreten wollen, dass ihre programmatische Entwicklung nicht durch einzelne Stimmen oder Abgeordnete geprägt werde, sondern basisdemokratisch und ohne geheime Vorbehalte verlaufe. Auf diese Weise habe die der Klägerin zu 1 vom Gericht unterstellte \"Zerrissenheit\" und angebliche Entwicklungsunsicherheit widerlegt werden sollen. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den denkbaren Entwicklungsoptionen beider Klägerinnen zeigten, habe hier auch aus Sicht des Gerichts Zweifel und damit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. \n\n91\\. (1.) Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum die Ablehnung der auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 nicht im Einklang mit dem Prozessrecht stehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). \n\n92\\. (2.) Auch im Übrigen führt das Vorbringen nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Der Vortrag der Beschwerde zu vermeintlichen Zweifeln des Berufungsgerichts missversteht, dass die im Berufungsurteil angeführten Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung der Klägerinnen (vgl. UA S. 47) die Maßstabsbildung und nicht die eigentliche Subsumtion des Gerichts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG betreffen. Die auf Seite 86 des Urteils angesprochenen gegenläufigen Entwicklungen betreffen die tatrichterlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei einer noch offenen Entwicklungsprognose. \n\n93\\. (3.) Auch die Ablehnung der mit dem Antrag auf Verlesung zugleich beantragten Beweiserhebungen mangels Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts wäre die beantragte Beweiserhebung nur dann geboten gewesen, wenn die Beweistatsachen \\- hier die Erarbeitung der Programmatik der Klägerin zu 1 - die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Materialsammlung des BfV hätten entkräften sollen. Dafür waren weder die subjektiven Wahrnehmungen der an der Programmentwicklung Beteiligten noch eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich unbedenklichen Einzeläußerungen geeignet. \n\n94\\. ff. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt eine Verwertung der vom BfV vorgelegten Erkenntnisse auch dann in Betracht, wenn nicht gewährleistet ist, dass das vorgelegte Material als solches \"staats- und quellenfrei\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot ist (UA S. 75). Allenfalls dann, wenn der Verdacht \"im Wesentlichen\" auf Material gestützt werde, dessen Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst sei, könnte eine andere Betrachtung geboten sein (UA S. 77). Vor diesem Hintergrund hat es von den Klägerinnen verschiedentlich beantragte Beweiserhebungen zur fehlenden Staats- und Quellenfreiheit des von den Landes- und Bundesbehörden zusammengeführten Materials als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. \n\n95\\. Dagegen wendet sich die Beschwerde und rügt einen Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob das vorgelegte Material nicht doch \"im Wesentlichen\" staatlich beeinflusst sei. Für eine solche Annahme spreche das Eingeständnis des Mitarbeiters der Beklagten Korte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, dass zwei Belege von menschlichen Quellen stammten und eine Quellenfreiheit der Belege aus der Zeit vor der Einstufung als Verdachtsfall nicht geprüft worden sei. Dazu komme, dass im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Bundesvorstandsmitgliedes Dr. Krah bis zum 29. August 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden sei. Damit sei belegt, dass die Beklagte zum Thema Staats- und Quellenfreiheit bestenfalls die halbe Wahrheit erzählt habe. Dies habe dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung vor Augen führen müssen. \n\n96\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung tragend und ganz überwiegend auf den \"Deutschlandplan\" der Klägerin zu 2 und Äußerungen des ehemaligen Hessischen Landesverbands der Klägerin zu 2 sowie einzelner Führungspersonen (UA S. 59 ff.), die nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 schon deshalb nicht als Quellen in Betracht kamen, weil sie Funktionsträger der Bundes- oder Landesebene waren (bayerischer Landesvorsitzender Kachelmann, Mitglieder des Bundesvorstands Leisten und Küble). Die Beweisantritte der Klägerinnen zum Thema Staats- und Quellenfreiheit waren aber nicht darauf gerichtet, zu belegen, dass gerade diese relevanten Personen seitens der angeführten Landes- oder Bundesbehörden als Informanten genutzt worden wären oder bei diesen Äußerungen staatlicher Einflussnahme unterlegen hätten, sondern sollten generell eine fehlende Staats- oder Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials mit der Folge eines Verfahrenshindernisses belegen. Diese Frage war nach der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es stand lediglich vor der Frage, ob die von ihm herangezogenen Einzeläußerungen staatlich beeinflusst waren. Dass gerade diese hochrangigen Mitglieder der Klägerin zu 2 entgegen der Äußerung der Beklagten konkret im Verdacht stehen könnten, zu den inkriminierten Äußerungen durch staatliche Stellen animiert worden zu sein und daher keine Verwendung hätten finden dürfen, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. \n\n97\\. Angesichts der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur ganz überwiegenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials musste es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. Die Klägerinnen hatten gegen die Richtigkeit dieser Erklärung lediglich pauschal und ohne tragfähige Konkretisierung Einwände erhoben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerinnen ein Mitarbeiter des Herrn Dr. Krah im Verdacht steht, bis Sommer 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden zu sein, bietet keinen, eine gerichtliche Aufklärungspflicht begründenden Anhalt dafür, dass auch Herr Dr. Krah selbst vom BfV als Quelle geführt worden wäre. Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter über Einfluss auf die politische Kommunikation des Herrn Dr. Krah oder seine inhaltliche Positionierung verfügt hätte. \n\n98\\. gg. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts auch im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung zu der Frage, ob die Prozessstrategie der Klägerinnen ausgespäht worden ist. Das Gericht habe die diesbezüglichen unbedingten Beweisanträge 104 bis 243 aus der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" unter Verstoß gegen das Beweisrecht als bloße Ausforschungsbeweise abgelehnt, obwohl die Klägerinnen auf die laufenden klandestinen Ermittlungsmaßnahmen gegen die Klägerin zu 1 hingewiesen und erläutert hätten, dass deren Bundesgeschäftsstelle aus anderweitigem Anlass von der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt durchsucht worden sei. \n\n99\\. Dieser Vortrag führt nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Soweit die klägerischen Beweisanträge eine Ausforschung der Prozessstrategie durch das BfV belegen sollten, hat das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss im Einklang mit dem Prozessrecht darauf abgestellt, dass es an greifbaren Anhaltspunkten für die von den Klägerinnen \"ins Blaue hinein\" behauptete Ausforschung fehle. Auch wenn Zufallserkenntnisse beim Einsatz von Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung oder bei Gelegenheit einer staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahme wie der Durchsuchung der Bundesgeschäftsstelle denkbar seien, so fehle es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte solche Erkenntnisse zum beim BfV geführten Vorgang genommen und im gerichtlichen Verfahren verwendet habe. Eine Ausforschung durch sonstige Verfassungsschutzbehörden sei mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant. \n\n100\\. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als zu unbestimmt abgelehnt hat. Die nach dem Prozessrecht gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der Beteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite doch zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten \"ins Blaue hinein\" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Die Klägerinnen haben nicht ansatzweise erkennen lassen, worauf sich ihre Besorgnis gründen könnte, von Sicherheitsbehörden hypothetisch erhobene Zufallsfunde, die ihre Prozessstrategie betreffen könnten, hätten Eingang in das vorliegende gerichtliche Verfahren gefunden. \n\n101\\. Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellten Beweisanträge zur Prozessausspähung hat sich das Berufungsgericht auf diese Begründung gestützt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 auf Seite 10 unter \"3.\" gestellten Beweisantrag nicht verbeschieden, trifft dies nicht zu. Offensichtlich hat das Gericht unter der Fehlbezeichnung des \"auf Seiten 9 und 10 des Sitzungsprotokolls wiedergegebene[n] Antrag zu 4\" am 29\\. April 2024 auch über den an der bezeichneten Stelle unter der Ziffer 3. gestellten Antrag entschieden. Auch hier konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass eine Ausforschung der Prozessstrategie durch sonstige Verfassungsschutzbehörden mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant ist. \n\n102\\. hh. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es trotz entsprechender Beweisanträge neue Erkenntnisse nicht einbezogen habe, die das BfV für ein angeblich zwischenzeitlich erstelltes weiteres Gutachten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Klägerin zu 1 zusammengetragen habe. Diese Unterlagen und eine darauf aufbauende Einschätzung des BfV seien aber gerade auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanträge erforderlich gewesen. \n\n103\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Anträge ein möglicherweise zwischenzeitlich erstelltes Gutachten nicht entscheidungserheblich. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der unter 1. und 2. gestellten Unterlassungsanträge einschließlich der hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zwar die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war (UA S. 28 \"aktuell rechtswidrig\"), die Beobachtung durch das BfV aber auf der Grundlage des zu Beginn der Maßnahme vorliegenden Erkenntnismaterials gerechtfertigt gewesen sein musste und im Prozess nicht durch spätere Erkenntnisse nachgebessert werden konnte (UA S. 42, 54). Dagegen seien entlastende Umstände auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom BfV vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien. Hinsichtlich solcher entlastender Umstände obliege den Klägerinnen ein entsprechender Vortrag (UA S. 54). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung stand es den Klägerinnen offen, aus ihrer Sicht entlastendes Material vorzulegen, das die ursprüngliche Einstufung erschüttern oder deren fortbestehende Rechtmäßigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Frage stellen sollte. Soweit sie dies allerdings mit einem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete und noch nicht bekannte, vermeintlich neue Erkenntnisse des BfV unternehmen wollten, liegt darin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein bloßer Ausforschungsantrag, dem das Berufungsgericht weder von Amts wegen noch auf den förmlichen Beweisantrag der Klägerinnen hin nachgehen musste. \n\n104\\. ii. Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflichten sieht die Beschwerde in dem Umgang des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Beobachtung und Einstufung der Klägerinnen durch das BfV auf sachfremden politischen Erwägungen beruhe. Die Klägerinnen hatten zum Beleg solcher sachfremden Einflussnahmen auf entsprechende Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des BfV, Dr. Maaßen, verwiesen und in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 seine Einvernahme sowie diejenige zahlreicher weiterer Zeugen beantragt. \n\n105\\. Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung zu diesem Fragenkomplex in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 durch Beschluss abgelehnt. Es führte aus, entscheidungserheblich seien allein Tatsachenbehauptungen, die sich auf die Beweggründe des gegenwärtigen Präsidenten des BfV bezögen oder die Rückschlüsse darauf zuließen, dass dieser einer sachwidrigen Einflussnahme durch politische Entscheidungsträger unterlegen habe. Allerdings habe das BfV eingehend dargelegt, warum es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung und deren Bekanntgabe als erfüllt ansehe. Es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass hinter diesen Erwägungen geheim gehaltene sachwidrige Erwägungen stünden oder diesbezüglich der frühere Bundesinnenminister Seehofer oder die gegenwärtige Innenministerin Faeser Druck ausgeübt hätten. Soweit die Klägerinnen im Beweisantrag zu 252 auf kolportierte Änderungsverlangen des damaligen Bundesinnenministers Seehofer verwiesen, lasse sich damit allenfalls belegen, dass der zuständige Bundesinnenminister sachlich zutreffend auf eine rechtskonforme Behandlung hingewirkt habe. Selbst wenn dem eine politische Motivation zugrunde gelegen haben sollte, fehle in Ansehung des Umstandes, dass der Minister auf eine Abschwächung gedrungen habe, jeder Anhalt dafür, dass diese Einwirkung zu Lasten der Klägerinnen Einfluss auf die Entscheidung über die Beobachtung und deren Bekanntgabe genommen habe. Auch die zum Beweisantrag zu 250 vorgetragenen Behauptungen enthielten solche Indizien nicht, weil sie sich erst auf einen Vorgang im Januar 2024 bezögen, dem für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zukomme. Selbst wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Maßstabsbildung ergeben sollten, deute dies noch nicht auf politischen Druck hin. Das gleiche gelte für Äußerungen des Präsidenten des BfV aus dem Sommer 2023. Auch dort komme lediglich zum Ausdruck, dass sich der Präsident die Überzeugung anhand rechtlicher Maßstäbe gebildet habe, nicht aber dafür, dass politischer Druck ausgeübt worden sei. \n\n106\\. Die Klägerinnen haben die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags zu 244 zugleich zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch anzubringen und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 einen neuerlichen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beweisantrag gestellt. In seinem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss wiederholt das Berufungsgericht im Kern die bereits dargelegten Gründe. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen sei, nachdem der ehemalige Präsident des BfV explizit die Ausübung von politischem Druck auf seine Person kundgetan habe. Das Berufungsgericht nehme eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor und versäume eine auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nach den Gesetzen der Logik unumgängliche Aufklärung. Es sei willkürlich, dass das Gericht für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme allenfalls eine Einvernahme des aktuellen Präsidenten als in Betracht kommend erwäge, obwohl der ehemalige Präsident eine solche Einflussnahme für seine Person bereits beschrieben habe und eine Weisung auch für den aktuellen Präsidenten relevant sein könnte. Die Annahme, die Klägerinnen hätten keine Anknüpfungstatsachen für die beantragte Beweiserhebung benannt, sei angesichts des Vorgetragenen absurd. Eine Beweiserhebung hätte vielmehr den Beleg dafür erbracht, dass die Beobachtung der Klägerinnen als \"politische Waffe\" genutzt werde, um diesen zu schaden. \n\n107\\. Diese Ausführungen führen nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen begründen die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mit dem Argument, die Involvierung politischer Entscheidungsträger in die Tätigkeit des BfV oder anderer Sicherheitsbehörden biete einen hinreichenden Anhalt dafür, dass ihre Beobachtung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Nach der vorliegend allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht aber bei der Frage, ob eine Beobachtung aufgenommen wird, kein Ermessen. Eine Ermessensausübung sei erst auf der Ebene der Entscheidung darüber erforderlich, ob und in welcher Intensität nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden (UA S. 79) und ob eine öffentliche Berichterstattung erfolge (UA S. 91). Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme der Beobachtung komme es auf die Frage einer politischen Einflussnahme mangels eines Entscheidungsspielraums schon nicht an, zutreffend und keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn bei der dem vollen gerichtlichen Zugriff unterliegenden Bewertung des Materials kann sich ein politisch motiviertes Vorgehen des BfV auf die Entscheidung des Gerichts nicht auswirken. \n\n108\\. Im Einklang mit diesem rechtlichen Maßstab stehen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, für die - nach seiner Rechtsauffassung im Ermessen stehende - Frage, ob auf der Grundlage des akkumulierten Materials die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" erfolge und damit die grundsätzliche Bereitschaft erklärt werde, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, oder öffentlich zu berichten, seien entscheidungserhebliche Ermessensfehler durch politische Einflussnahmen dagegen denkbar. Für diese Fragestellung boten die klägerischen Beweisantritte aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn die in die Kenntnis des Zeugen Dr. Maaßen gestellten Umstände befassten sich nur mit einem vermeintlichen Druck, generell eine Beobachtung aufzunehmen. Über die innerbehördlich vom aktuell zuständigen Präsidenten des BfV zu treffende Entscheidung, die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" vorzunehmen und damit auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu ermöglichen, versprachen die ins Wissen des ehemaligen Präsidenten gestellten Umstände über die Aufnahme einer Beobachtungstätigkeit oder der ins Wissen von Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden gestellte Eindruck, selbst zu einer Einstufung gedrängt worden zu sein, schon keinen Ertrag. Dies gilt auch für die ins Wissen der Bundesinnenministerin Faeser gestellte persönliche Motivation, eine \"Strategie zur Bekämpfung der AfD\" zu entwickeln und der Bekräftigung ihrer politischen Zielsetzung gegenüber ihren Untergebenen. \n\n109\\. Eine diesbezügliche Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, da das BfV in den behördlichen Gutachten und Stellungnahmen seine Handlungsweise aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar erläutert hatte und sich daraus keine Hinweise auf eine verborgene, sachwidrige Motivation des BfV ergaben. Dafür bot auch die von den Klägerinnen geltend gemachte politische Priorisierung durch die Bundesinnenministerin Faeser keinen Anlass. Denn die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufklärung der dafür erforderlichen Erkenntnisse fällt in deren Ressortzuständigkeit und politische Verantwortlichkeit. Auch die angeführte Einflussnahme des damaligen Bundesinnenministers Seehofer musste das Berufungsgericht nicht zum Anlass für eine weitere Aufklärung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerinnen wäre dessen Einflussnahme allenfalls auf eine Verzögerung der Bekanntgabe und eine Entschärfung einzelner für die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen angeführten Argumentationselemente gerichtet gewesen. \n\n110\\. jj. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Berufungsgericht trotz einer entsprechenden Rückfrage der Klägerinnen die konkreten Personen und Aussagen, die es für entscheidungsrelevant erachte, nicht mitgeteilt habe. Dies habe den Klägerinnen die Möglichkeit genommen, zu den aus Sicht des Gerichts relevanten Erkenntnissen substantiierte Beweisanträge zu formulieren und diejenigen Personen, deren Aussagen oder Verhaltensweisen herangezogen werden sollten, als Zeugen zu benennen. Darauf hätten sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrag hinwirken wollen, mit dem sie die Existenz, Ernsthaftigkeit oder zutreffende Deutung sämtlicher zu ihren Lasten verwertbarer Äußerungen bestritten und eine persönliche Einvernahme der Äußernden als Zeugen beantragt hätten. Dieser sei vom Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiertes Bestreiten behandelt worden. \n\n111\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Es fehlt bereits an der in der Beschwerde angenommenen Pflicht des Gerichts, den Klägerinnen durch die Darlegung der für die Entscheidung voraussichtlich maßgeblichen Erkenntnisse ein spezifisch auf die konkret zu erwartende gerichtliche Würdigung konzentriertes Bestreiten zu ermöglichen. Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Lediglich in besonderen Fallgestaltungen kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600\u002F95 - NJW 1996, 3202). Für eine solche besondere Fallgestaltung fehlen im konkreten Fall Anhaltspunkte. Im vorliegenden Verfahren war der für den Beleg des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebliche Streitstoff nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die in der Materialsammlung des BfV genannten Erkenntnisse vorgezeichnet und zugleich begrenzt. Dies stand den Klägerinnen infolge der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Berufungsgericht auch vor Augen. Dieser Streitstoff war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und war dort von den Parteien umfänglich aufgearbeitet und gewürdigt worden, so dass die Klägerinnen hinreichend Gelegenheit hatten, sich mit der Echtheit, Ernsthaftigkeit und Deutung der wiedergegebenen Inhalte zu beschäftigen und dem Berufungsgericht ihre Einwände vorzutragen. Von dieser Möglichkeit haben sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27\\. Dezember 2022 auch Gebrauch gemacht. Dort werden zahlreiche Äußerungen relevanter Akteure aufgelistet und kommentiert, ohne dass allerdings deren Authentizität in Frage gestellt worden wäre. Die Klägerinnen waren sich daher auch ohne richterlicher Erläuterung bewusst, welche Deutungen im Raum standen und welches Gewicht das Berufungsgericht einzelnen Aussagen zumessen könnte. \n\n112\\. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, auf ein pauschales und - ohne Angabe von entschuldigenden Gründen - erst nach Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragenes gesamthaftes Bestreiten der Authentizität hin eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen. \n\n113\\. b. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verstößen gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters. \n\n114\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil sei nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, weil das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ersichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Prozessausgang festgelegt gehabt, so dass sein Urteil faktisch ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen sei. Damit habe das erstinstanzliche Gericht grob willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Berufungsgericht habe diese Verstöße in der Berufungsinstanz perpetuiert und damit selbst gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidung über die Frage einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt, dass es infolge der willkürlichen Verstöße des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Verfahrensrecht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG einer verfassungskonformen Handhabung dieser Norm bedurft hätte und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung hätten erfolgen müssen. \n\n115\\. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG infolge der Handhabung des § 130 Abs. 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Im Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung hierfür ist - kumulativ zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens -, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An einer solchen Notwendigkeit fehlte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 25 f.). Ob das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich - wie die Beschwerde vorträgt - an wesentlichen Mängeln litt, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung. Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 und vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - NJW-RR 1988, 125). \n\n116\\. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Reduktion der tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO und eine Aufhebung und Zurückverweisung auch in Fällen, in denen (nur) ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055\u002F16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.). Die Ausgestaltung des Instanzenzuges und damit auch die Frage, in welchem Umfang ein Obergericht bei einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorentscheidung selbst zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, liegt in der Hand des einfachen Gesetzgebers. \n\n117\\. bb. Die Klägerinnen haben im Berufungsverfahren sieben Ablehnungsanträge teils gegen einzelne Berufsrichter des erkennenden Senats und teils gegen den gesamten Senat gestellt. Mit ihrer Beschwerde machen sie geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil über ihre Ablehnungsanträge in einer Weise entschieden worden sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt habe. \n\n118\\. Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung eines solchen Gesuchs begründet nur dann ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2024 - 6 B 68.23 - DÖV 2024, 754 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich, der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt nach diesen Maßstäben in keinem der gerügten Fälle vor. \n\n119\\. (1.) Die Klägerinnen haben in der Zeit vor der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n120\\. (a.) Auslöser des ersten Ablehnungsgesuchs war, dass der Vorsitzende mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Anträge der Klägerinnen ablehnte, ergänzend aktualisierte Gutachten zweier Landesverfassungsschutzbehörden beizuziehen und die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Eine Beiziehung unterbleibe mangels Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Daher bestehe auch kein Anlass für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ab. Sie besorgten infolge der Art und Weise der bisherigen Prozessleitung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit und ein \"Geheimverfahren\" zu ihren Lasten. Sie verwiesen auf mehrere, aus ihrer Sicht merkwürdige, Vorkommnisse im Vorfeld der Terminierung und die Ablehnung ihrer aktuellen Anträge. Zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 28\\. Dezember 2023 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 16\\. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n121\\. Auslöser des zweiten Befangenheitsantrags vom 26. Januar 2024 war die Terminplanung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die dem Gericht bereits vorliegenden Behördenakten um weitere Unterlagen ergänzt. Die Klägerinnen beantragten im Hinblick darauf eine Aufhebung der für den 27. und 28. Februar 2024 terminierten Verhandlungstage und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate. Sie benötigten Zeit, um das neue Erkenntnismaterial im Umfang von 4200 Seiten und 116 Stunden Videomaterial sichten, bewerten und bearbeiten zu können. Die stellvertretende Vorsitzende hob die im Februar vorgesehenen Verhandlungstermine auf und terminierte neu für den 12. und 13. März 2024. Die Verschiebung um zwei Wochen sei ausreichend, um eine Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Daraufhin lehnten die Klägerinnen die stellvertretende Vorsitzende ab und begründeten dies mit einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Gerichts und einem willkürlichen Übergehen der von ihnen als erforderlich bezeichneten Bearbeitungszeiten. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 29. Januar 2024 eingeholt und den Antrag ohne deren Beteiligung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n122\\. Auslöser des dritten, wiederum gegen den Vorsitzenden gerichteten, Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2024 war erneut die Ablehnung eines Gesuchs der Klägerinnen auf Verlegung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerinnen hatten auf zwei aktuell zu ihren Lasten ergangene Eilentscheidungen verwiesen. Ihr Bevollmächtigter sei mit der fristwahrenden Erstellung der jeweiligen Beschwerdebegründungen ausgelastet, so dass ihm eine adäquate Sitzungsvorbereitung nicht möglich sei. Darin lag aus Sicht des Berufungsgerichts kein erheblicher Verlegungsgrund. Der Vorsitzende lehnte das Gesuch daher mit begründetem Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 19. Februar 2024 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n123\\. (b.) Die Beschwerde macht geltend, die jeweiligen Beschlüsse wiesen gravierende Mängel auf und beruhten auf einer willkürlichen, manipulativen und sachwidrigen Verfahrensweise. Das Berufungsgericht befasse sich nicht mit der Vielzahl der in den Ablehnungsgesuchen vorgebrachten substantiierten Argumente und Sachverhalte und stelle ohne inhaltliche Argumentation oder Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag lediglich fest, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sei. Die Ablehnung der Verlegungsgesuche stelle eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht für die berechtigten Interessen der Klägerinnen dar. \n\n124\\. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen wird in den genannten Beschlüssen über die Ablehnungsgesuche jeweils ausführlich wiedergegeben und erörtert. Die ohne Beteiligung der abgelehnten Senatsmitglieder ergangenen Entscheidungen vollziehen die als Auslöser der Besorgnis der Befangenheit von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände im Einzelnen nach und prüfen die beanstandeten Verfahrensweisen, befassen sich mit den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und erläutern, warum das Gericht dem Vorbringen der Klägerinnen keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen vermag. Die angestellten Erwägungen sind sachlich im Ton und nachvollziehbar in der Argumentation. Im Kern begründet die Beschwerde den Willkürvorwurf lediglich damit, dass das Berufungsgericht die von den Klägerinnen aus den angeführten Sachverhalten sowie den Rechtsprechungs- und Literaturzitaten abgeleiteten Folgen für die zu entscheidenden Ablehnungsgesuche nicht teile. Ob dem Berufungsgericht bei den jeweiligen Ablehnungen ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, bedarf auf der Grundlage des oben erläuterten Maßstabs aber keiner näheren Prüfung. \n\n125\\. (2.) Die Klägerinnen haben auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung gegen berufsrichterliche Mitglieder des Senats und gegen den Senat insgesamt vier Ablehnungsgesuche wegen einer Besorgnis der Befangenheit angebracht. \n\n126\\. (a.) Auslöser des vierten Ablehnungsverfahrens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 war ein neuerliches Verlegungs- und Aktenbeiziehungsgesuch der Klägerinnen. Sie verwiesen wiederum auf den Zeitbedarf für die Sichtung und inhaltliche Verarbeitung der von der Beklagten nachgereichten Dokumente. Das Berufungsgericht lehnte den Vertagungsantrag ab und verwies auf die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 und im Beschluss vom 14. Februar 2024 dargelegten Erwägungen. Der Senat könne über die Notwendigkeit einer etwaigen Vertagung und die beantragte Beiziehung weiterer Unterlagen erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu entscheiden. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der verkündete Beschluss verletze das rechtliche Gehör, die prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es stehe in ihrem Belieben, mit welchen tatsächlichen Grundlagen dieses Verfahren zu führen sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden und es als rechtsmissbräuchlich verworfen. Das weitestgehend wiederholende, inhaltlich unter Bezugnahme auf die drei bereits beschiedenen Ablehnungsanträge begründete Ablehnungsgesuch, das pauschal und ohne Benennung individueller Gründe gegen den \"gesamten Senat\" gerichtet sei, sei offensichtlich grundlos und auch unter Anlegung eines rechtsschutzfreundlichen Maßstabs nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund nahezulegen. \n\n127\\. Die Beschwerde macht geltend, dieser Beschluss verkenne in willkürlicher Weise die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Denn mittlerweile habe sich die bereits früher geäußerte Sorge der Klägerinnen bewahrheitet gehabt, dass eine adäquate Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei. Darin habe ein neuer Grund für eine Vertagung gelegen, der einer neuerlichen Bewertung durch das Gericht bedurft hätte und nicht durch die Bezugnahme auf frühere Äußerungen des Gerichts zu bewältigen gewesen sei. Zudem offenbare das Gericht mit dem Begriff \"weitestgehend\" selbst, dass sich die Ausführungen der Klägerinnen gerade nicht in einer vollständigen Wiederholung der bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente erschöpften. \n\n128\\. Weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch aus den Akten ergibt sich, dass die Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellte Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte. Die protokollierten Erläuterungen zeigen, dass das Berufungsgericht bei Ablehnung des neuerlichen Vertagungsantrags an seiner bereits zuvor erläuterten Auffassung festhielt, wonach den Klägerinnen infolge der Vertagung um zwei Wochen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden habe und eine neuerliche Vertagung nicht erforderlich gewesen sei. Dies erklärt, warum es die erneute Thematisierung dieser aus seiner Sicht bereits abschließend behandelten Frage von vornherein nicht als geeignet erachtete, eine Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Auch zur Beiziehung weiterer Unterlagen wollte der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich an seiner bisherigen Haltung festhalten. Dass aus Sicht der Klägerinnen eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht und führt nach den oben angeführten Maßstäben nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage des relevanten Tatsachenmaterials haben die Klägerinnen nachfolgend prozessual zutreffend mit einem Antrag auf Beweiserhebung weiterverfolgt. \n\n129\\. (b.) Die Beschwerde rügt auch die Behandlung ihres fünften Ablehnungsgesuchs als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auslöser dieses Gesuchs war eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden, mit der er eine Zurückstellung der Behandlung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unbedingt gestellten Beweisanträge der Klägerinnen zur Staats- und Quellenfreiheit verfügte. Die Klägerinnen lehnten den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Prozessleitung des Vorsitzenden ohne Sachgrund, mithin willkürlich, die Struktur des Prozesses verkompliziere und eine zusammenhängende Behandlung der Verfahrensthemen behindere. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die zum Anlass des Ablehnungsgesuchs gemachten Maßnahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnten. \n\n130\\. Diese Würdigung erweist sich entgegen dem Beschwerdevortrag nicht als willkürlich im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe. Gemäß § 103 Abs. 1 VwGO leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Seine Leitung soll einen gesetz- und zweckmäßigen Verlauf gewährleisten, dazu zählt auch die innere Ordnung des Gangs der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Frage, in welcher Reihenfolge streitige Sachverhaltsfragen erörtert und darauf gestützte Beweisanträge behandelt werden. Gegen Maßnahmen der sachlichen Prozessleitung kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden (§ 104 Abs. 2, § 173 VwGO, § 140 ZPO). Auf dieser Grundlage konnte der Vorsitzende verfügen, den Themenkreis \"Staats- und Quellenfreiheit\" einschließlich entsprechender Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie es bereits in der vorab übermittelten Verhandlungsgliederung unter 4.3.1.3. vorgesehen war. Auch die Klägerinnen hatten die Einlassungen der Beklagten zur Staats- und Quellenfreiheit bereits zum Anlass genommen, eine Sitzungsunterbrechung zur vertieften Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu beantragen, so dass eine Verschiebung der Behandlung dieser Thematik augenscheinlich auch in ihrem Interesse stand. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung des Befangenheitsantrags aufgestellte Behauptung, mit der Zurückstellung der Beweisanträge werde die Struktur des Prozesses verkompliziert und die Erfassung und Behandlung der Verfahrensthemen verunmöglicht, substanzlos. Wie sich der protokollierten Begründung entnehmen lässt, war sich der Vorsitzende der in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Pflicht bewusst, über die unbedingt gestellten Beweisanträge noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um den Klägerinnen erforderlichenfalls eine Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823\u002F86 \\- NVwZ 1987, 785 m. w. N.). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Befangenheitsantrag der Klägerinnen knüpfe mit dem Angriff auf die Prozessleitung des Vorsitzenden an einen Umstand an, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit zu begründen vermöge, ist daher nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Beklagte berichtet - zudem eine Prozessverzögerungstaktik der Klägerinnen durch die Protokollierung zahlreicher Beweisanträge unterbinden wollte und es sich zudem noch kein Bild über die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gebildet hatte. \n\n131\\. (c.) Besondere Bedeutung misst die Beschwerde dem Beschluss des Berufungsgerichts über den außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten sechsten Befangenheitsantrag der Klägerinnen vom 5. Mai 2024 zu. Auslöser dieses Ablehnungsgesuchs war die Ablehnung der unbedingten Beweisanträge der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024. Die Klägerinnen hegten infolge der aus ihrer Sicht überschnellen Ablehnung dieser Beweisanträge und der dafür gegebenen Begründungen die Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat. Die gründliche Bearbeitung sämtlicher gestellter Beweisanträge sei in dem vom Gericht dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von rund 4,5 Stunden faktisch nicht möglich gewesen, zumal ehrenamtliche Richter einzubinden gewesen seien. Damit sei belegt, dass die Berufsrichter schon vor der Stellung der Anträge die Ablehnung formuliert und darüber entschieden hätten. Dem Gericht seien bei Ablehnung der Anträge zudem eine Vielzahl von Rechtsfehlern unterlaufen. Darin komme eine Voreingenommenheit und die Absicht zum Ausdruck, \"kurzen Prozess\" machen zu wollen. Gegen den Vorsitzenden bestehe die Besorgnis der Befangenheit zudem, weil er in der Sitzung vom 29. April 2024 entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO willkürlich keine Entscheidung des Gerichts über die von den Klägerinnen beantragte Vertagung herbeigeführt habe. \n\n132\\. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 als rechtsmissbräuchlich verworfen. Es führte aus, dass die angeführten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 sowie die Umstände am späten Nachmittag dieses Tages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit führten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass der Senat im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO am mittlerweile fünften Sitzungstag teilweise seine vorläufige Rechtsauffassung offengelegt habe, von vornherein kein Anlass, auf eine prozessrechtswidrige Vorfestlegung zu schließen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Prozessverschleppung dienten. \n\n133\\. Die Beschwerde trägt dazu vor, dieser Entscheidung stehe die Willkür bereits deshalb auf die Stirn geschrieben, weil das Berufungsgericht trotz einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gleich mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens eingehe. In einem solchen Fall komme eine Verwerfung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Zudem beinhalte der Beschluss die Falschaussage, dass das Gericht lediglich eine vorläufige und noch keine endgültige Rechtsauffassung geäußert habe. \n\n134\\. Hinsichtlich des wegen der Verwerfung der Befangenheitsanträge erhobenen Willkürvorwurfs der Klägerinnen findet sich in dem dazu Vorgetragenen kein Anhaltspunkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28\\. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 m. w. N.). Die Klägerinnen hatten das ursprüngliche Befangenheitsgesuch mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts bzw. des Vorsitzenden begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung soweit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36\u002F14 - NJW 2016, 1022). Vorliegend begegnete die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht allerdings nicht den mit der Beschwerde gleichfalls als Aufklärungsmangel gerügten Bedenken, sondern fand im Prozessrecht seine Stütze. Die Ablehnung bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise des Berufungsgerichts. Willkür ließ sich auch nicht mit der für die Beratung der Beweisanträge in Anspruch genommenen Zeitspanne oder der durchweg sachlichen Wortwahl bei Erläuterung der Gründe begründen. Die Beweisanträge lagen dem Berufungsgericht bereits im Vorfeld in Schriftform vor und konnten vom Berichterstatter für die Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern aufbereitet und dann zügig innerhalb weniger Stunden abgearbeitet werden. Auch auf eine versäumte Entscheidung des Senats über einen Vertagungsantrag am Ende einer Sitzung, die ohnehin fortgesetzt wurde und damit eine weitere Befassung des Gerichts ermöglicht hätte, lässt sich ein Willkürvorwurf nicht stützen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass das sechste Ablehnungsgesuch schlicht rechtsmissbräuchlich war, nicht in einer Weise als verfehlt einordnen, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO begründen könnte. \n\n135\\. (d.) Schließlich haben die Klägerinnen auf den ablehnenden Beschluss über ihr sechstes Befangenheitsgesuch hin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch in willkürlicher Weise das Bestehen der geltend gemachten Gründe verneint und gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO im Falle eines Ablehnungsgesuchs während der mündlichen Verhandlung verstoßen. Zudem habe der Senat verfahrensfehlerhaft über ein Gesuch der Klägerinnen entschieden, ihnen zur Vorbereitung des siebten Ablehnungsgesuchs eine längere Sitzungsunterbrechung zu gewähren. Nachdem die Klägerinnen den Senat zur Entscheidung über die vom Vorsitzenden verweigerte längere Sitzungspause angerufen haben, habe dieser ohne Anhörung der Klägerinnen entschieden und keine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Begründung verkündet. Dies sei vorsätzlich, willkürlich und ohne erkennbaren sachlichen Grund geschehen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 6. Mai 2024, den das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter gefasst hat, hat es das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die zum Anlass der Ablehnungsgesuche gemachten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwerfung der Ablehnungsgesuche in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024, insbesondere die unter den Rügepunkten zu Ziffern 1 bis 6 geltend gemachten Umstände und Gesichtspunkte, führten unter keinem denkbaren Blickwinkel auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigten den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Verschleppung dienten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. \n\n136\\. Die Beschwerde macht geltend, auch dieser Beschluss beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerinnen hätten dem Senat in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vor Augen geführt, dass seine Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch mit dem Prozessrecht nicht im Einklang stünde. Dass sich der Senat damit nicht näher und in der gebotenen Verfahrensweise befasst habe, begründe einen Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO. Wie bereits zum Beschluss über das sechste Ablehnungsgesuch ausgeführt, bietet auch dieser im Kern gleichgebliebene Vortrag keinen Anhalt dafür, dass eine für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erforderliche willkürliche Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen könnte. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch löst die von der Beschwerde thematisierte prozessuale Wartefrist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. Soweit die Beschwerde sich auch durch die weitere Verfahrensweise des Berufungssenats in anderen prozessualen Rechten verletzt sieht, erläutert sie schon nicht, warum das Berufungsurteil auf den monierten Vorgehensweisen beruhen könnte. \n\n137\\. cc. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch in dem Umstand, dass der Vorsitzende beständig verweigert habe, den Senat gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO mit von den Klägerinnen beanstandeten verfahrensleitenden Verfügungen zu befassen. \n\n138\\. Die in der Beschwerde bezeichneten Stellen der Protokollierungen der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2024, vom 12. April 2024 oder vom 29. April 2024 enthalten keine Antragstellung der Klägerinnen, die auf eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nach § 140 ZPO zielen würde. Dort haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen jeweils lediglich ihren Protest gegen eine Verfügung des Vorsitzenden erklärt, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren. Jedenfalls zeigt die Beschwerde - was angesichts des ggf. missverstandenen Erklärungsinhalts der Proteste erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass die Klägerinnen das ihnen in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO zu einer Entscheidung über die sitzungsleitenden Verfügungen des Vorsitzenden anzuhalten. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wird, hat das Gericht bei einer Erkennbarkeit eines solchen Anliegens eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt (Protokoll vom 6. Mai 2024, S. 4 oben). \n\n139\\. dd. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler, die ihre Ursache darin haben sollen, dass der ehrenamtliche Richter Co. gegen die Pflicht zur Selbstanzeige nach § 48 ZPO verstoßen habe. Der Richter Co. habe auf seinem LinkedIn-Profil im März 2024 den Beitrag eines Dritten durch drei \"Daumen hoch\"-Emojis positiv kommentiert. Dieser Dritte habe über seine Teilnahme bei einer Demonstration in Duisburg unter dem Motto \"Für Zusammenhalt und Vielfalt\" berichtet. Dabei formuliere dieser Dritte \"Das Schwadronieren über die so genannten 'Remigration' ist nicht nur erbärmlich und menschenunwürdig - es ist auch ein Faustschlag ins Gesicht der #Kollegialität\". Zu dieser Aussage habe der Richter Co. durch die Emojis seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Da die Forderung nach Remigration in einer bestimmten Lesart auch Teil der politischen Forderung der Klägerinnen sei, begründe die Zustimmung zu dieser abwertenden Äußerung im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung und des dort erörterten Faltblattes \"7 Punkte zur Remigration\" bei den Klägerinnen die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters. Im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 führt die Beschwerde ergänzend aus, die im kommentierten Post beschriebene Veranstaltung sei augenscheinlich durch die - mittlerweile widerlegte \\- \"Correctiv-Berichterstattung\" zu den auf einem \"Potsdamer Treffen\" angeblich verhandelten Deportationsplänen der Klägerin zu 1 ausgelöst worden. Die Beschwerde verweist ergänzend auf weitere Protestaufrufe gegen Rechtsextremismus in sozialen Medien, die sich augenscheinlich gegen die Klägerin zu 1 richteten und die der Richter Co. jeweils zustimmend kommentiert habe. Der Richter engagiere sich aktiv gegen die Klägerinnen. Zudem sei der Richter langjährig im Bereich \"Diversity\" tätig gewesen. Daher lasse sich die Meinungsbekundung des ehrenamtlichen Richters nicht von seiner Haltung im vorliegenden Verfahren trennen und es stehe nicht zu erwarten, dass er die Frage, ob die Klägerinnen rechtsextremistische Positionen vertreten, unvoreingenommen beurteilen werde. \n\n140\\. Die im Hinblick darauf geltend gemachten Verfahrensverstöße bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der von den Klägerinnen innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO geschilderte Umstand war schon nicht geeignet, eine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO auszulösen. In der zustimmenden Kommentierung eines fremden Beitrags, der sich kritisch mit politischen Forderungen befasst, zu denen sich auch die Klägerinnen äußern oder zu denen ihnen bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden, liegt kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (ehrenamtlichen) Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 - 2 BvE 2\u002F65 - BVerfGE 20, 1 \u003C5>). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der \"böse Schein\" besteht. Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). \n\n141\\. An solchen objektiven Gründen fehlt es vorliegend. Der vom Richter Co. zustimmend kommentierte Beitrag über die Versammlungsteilnahme eines Dritten befasst sich weder mit den Klägerinnen noch mit der im vorliegenden Verfahren verhandelten Frage möglicherweise bestehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerinnen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 nachgetragenen Posts Dritter und deren non-verbalen zustimmenden Kommentierungen durch den ehrenamtlichen Richter Co. Die Kommentierungen erfolgten ersichtlich im hauptberuflichen Kontext des Richters, wie das genutzte Netzwerk und die im dortigen Profil angegebene Haupttätigkeit belegen und weisen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im vorliegenden Verfahren auf. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Meinungsbekundungen des Richters Co. mögen zwar den Schluss rechtfertigen, dass er mit den in den Posts geäußerten Meinungen sympathisiert und politischen Zielsetzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen oder angeblich verfolgen, ablehnend gegenüberstehen könnte. Ein weitergehender Aussagegehalt oder die von der Beschwerde mit einer solchen Kommentierung subjektiv assoziierte Voreingenommenheit des Richters lässt sich einem \"Daumen hoch\"-Emoji bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen. Insbesondere bringt eine solche Kommentierung keine Emotionalisierung des Richters oder eine in gesteigertem Maße verfestigte Haltung bei diesem Thema zum Ausdruck, die ihn als zur Bildung einer unvoreingenommenen Haltung und ggf. zur Überprüfung seines Standpunkts zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht mehr zugänglich erscheinen ließen. Im bloßen \"Liken\" einzelner Posts scheint entgegen der Beschwerde kein aktives Engagement oder eine überschwängliche Sympathiebekundung auf, die über eine inhaltliche Meinungsbildung hinausgeht oder eine von der Beschwerde beklagte offene Feindlichkeit gegenüber den Klägerinnen erkennen lässt. Auch die von der Beschwerde angeführten \"massenpsychologischen Wirkmächte sozialer Medien\" führen nicht auf eine objektivierbare Besorgnis der Befangenheit in der vorliegend konkret zu betrachtenden Konstellation. \n\n142\\. Allein die Erkenntnis, dass ein Richter politische Ansichten hegt, die mit den von den Klägerinnen vermeintlich oder tatsächlich vertretenen politischen Forderungen nicht übereinstimmen, rechtfertigt als solche bei vernünftiger Betrachtung noch nicht die Besorgnis, dass er bei der vorliegend behandelten Frage nach der Verfassungswidrigkeit potentiell verfolgter Bestrebungen keine unvoreingenommene Haltung mehr hätte. Das allgemeine Haben und Äußern politischer Auffassungen als solches ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2\u002F90, 2 BvF 4 und 5\u002F92 - BVerfGE 88, 17 \u003C22 f.> zu § 19 BVerfGG). Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem Vortrag der Klägerinnen insbesondere nicht aus dem Inhalt der kommentierten Posts und dem Zeitpunkt der Kommentierung. Der Verfasser des zunächst angeführten Posts umschreibt mit den von der Beschwerde betonten Adjektiven \"erbärmlich und menschenunwürdig\" ausdrücklich eine Forderung nach \"Remigration\", die auch Kollegen des Äußernden an seiner Arbeitsstelle treffen könnte und beschreibt diese als wertvolle Kolleginnen und Kollegen bei thyssenkrupp Steel, deren Familien teilweise seit Jahrzehnten im Ruhrgebiet lebten und die aktive Mitgestalter der Gesellschaft im Betrieb und darüber hinaus seien. Vor diesem Hintergrund fordert der Verfasser eine klug gesteuerte Zuwanderung. Dass der Richter Co. mit der zustimmenden Kommentierung dieser und weiterer Äußerungen in qualifizierter und spezifischer Weise gerade eine verfestigte Ablehnung gegenüber den politischen Zielsetzungen der Klägerinnen, wie sie in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024 erörterten Faltblatt der Klägerinnen \"7 Punkte zur Remigration\" beschrieben sind, zum Ausdruck gebracht hätte, erschließt sich nicht. \n\n143\\. c. Die Beschwerde rügt unter mehreren Aspekten einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich liege eine Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO und der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO vor. \n\n144\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe \"erhebliche Zweifel\" an den subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" und an den subjektiven Vorstellungen weiterer Personen geäußert. Es habe deren vermeintlich prozesstaktisches Verhalten oder taktisches Kalkül zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diese Zweifel vorab zu thematisieren. Ebenso wenig sei der entscheidungstragend herangezogene \"Deutschlandplan\" oder die Leitlinien \"Jugend, die vorangeht!\" der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Diese Würdigungen stellten für die Klägerinnen daher Überraschungsentscheidungen dar. Ihnen sei mangels einer Erörterung dieser Fragen die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zu positionieren und diese Einschätzungen zu widerlegen. \n\n145\\. Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffs berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766\u002F89 - BVerfGE 89, 381 \u003C392> und vom 27\\. Oktober 1999 - 1 BvR 385\u002F90 - BVerfGE 101, 106 \u003C129>). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383\u002F90 - BVerfGE 84, 188 \u003C190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). \n\n146\\. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Ein Teil der in der Beschwerde genannten Umstände war für die Entscheidung des Berufungsgerichts schon nicht erheblich. So sind die subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" oder deren taktische Motivation im Urteil ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen finden sich die von der Beschwerde angeführten Umstände in den von der Beklagten vorgelegten Gutachten und Beweismitteln, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass es nicht von der Notwendigkeit zusätzlicher umfänglicher Beweiserhebungen ausging (vgl. die Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 21 aus der Anlage \"Allgemeine_Antraege\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Deren Entscheidungserheblichkeit war damit von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in seine Überlegungen einzubeziehen und ist vom Bevollmächtigten der Klägerinnen auch einbezogen worden, wie die von den Klägerinnen gestellten Beweisanträge belegen. Welche weiteren zielführenden Reaktionen die Klägerinnen hätten unternehmen wollen, um mit den angekündigten zusätzlichen Erklärungen auf die gerichtliche Würdigung einzuwirken, erschließt sich nicht. Vielmehr greift die Beschwerde mit diesem Vortrag im Kern lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts an. \n\n147\\. bb. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Vorschriften über Bezugnahmen und Verlesungen von Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO), der als Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO begründe. Die Klägerinnen hätten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 einer bloßen Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Dokumente widersprochen und eine Verlesung aller für die gerichtliche Entscheidungsfindung relevanten Dokumente beantragt. Dem sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen und habe damit ein proaktives Agieren der Klägerinnen unmöglich gemacht. \n\n148\\. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Wie bereits erläutert, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zur Erläuterung des Verfahrensmangels ergänzend analog herangezogene Norm des § 249 StPO führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der für das Verwaltungsprozessrecht heranzuziehenden Maßstäbe. Das Berufungsgericht hat zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass es das erstinstanzlich zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als für seine Entscheidungsfindung im Wesentlichen als ausreichend betrachtete und somit für den kundigen Prozessbevollmächtigten den Prozessstoff hinreichend erkennbar umrissen. Eine ausdrückliche Bezeichnung und Verlesung der für die erst noch anstehende Entscheidungsfindung relevanten Äußerungen war nach dem oben Erläuterten nicht erforderlich. Die Klägerinnen haben von ihrem Beweisantragsrecht Gebrauch machen können und haben dem Berufungsgericht die aus ihrer Sicht gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ausführlich erläutert. An einem proaktiven Vorgehen waren sie daher ersichtlich nicht gehindert. \n\n149\\. d. Die Beschwerde macht die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen geltend. \n\n150\\. aa. Das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 5 VwGO geschaffen. Denn es habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unter Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG während der nicht öffentlichen Verhandlung nicht lediglich über den Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern inhaltlich verhandelt. Anlass der von den Klägerinnen beantragten Ausschließung der Öffentlichkeit sei ihre Absicht gewesen, über als vertraulich eingestufte Inhalte und Schwärzungen zu verhandeln, um die Unwahrheit der Äußerung der Beklagten zur \"Quelleneigenschaft\" zu belegen. Das Gericht habe aber schon vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung zur Frage des Gegenstands der Schwärzungen auf S. 551 des Ordners \"Verwaltungsvorgänge\" verhandelt. \n\n151\\. Nach § 55 VwGO finden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelungen in §§ 169, 171a bis 198 GVG über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit unter anderem dann ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG ist bereits über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. \n\n152\\. In der geschilderten Vorgehensweise des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnde Frage, ob durch eine öffentliche Verhandlung über die genannten vertraulichen Unterlagen eine Gefährdung der Staatssicherheit eintreten würde (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG) war der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Schwärzungen in den genannten Dokumenten nicht auf eine Quelleneigenschaft bezögen, relevant. Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Besorgnis der Klägerinnen einer Gefährdung dieser Rechtsgüter durch die Erläuterung der Beklagten ausgeräumt werden. Die Klägerinnen haben daraufhin ihren Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausweislich des Protokolls zurückgenommen. Dass mit der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zugleich ein Umstand berührt war, zu dem die Klägerinnen unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Erkenntnisse inhaltlich vorgetragen hatten, ist für den vermeintlichen Verstoß irrelevant. Denn über dieses Vorbringen der Klägerinnen hat das Berufungsgericht uneingeschränkt in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das von § 138 Nr. 5 VwGO verfolgte Ziel, das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung der Gerichte durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu sichern (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 49 m. w. N.), ist durch die prozessrechtskonforme Vorgehensweise des Berufungsgerichts daher in keiner Weise beeinträchtigt worden. \n\n153\\. bb. Die Beschwerde macht ferner geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das Urteil nicht mit einer Begründung versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der Berufungssenat habe die Anträge der Klägerinnen auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 13\\. März 2024, auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 und den Antrag auf Verlesung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 nicht beschieden, so dass denklogisch eine Entscheidungs- und Begründungslücke gegeben sei. \n\n154\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 \u003C230 f.>). \n\n155\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob das gesetzliche Begründungserfordernis auch hinsichtlich der Behandlung einzelner Verfahrensanträge gelten könnte, erschließt sich den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend, wie und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die von den Klägerinnen angeführten Anträge behandelt hat. \n\n156\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Vertagung um mindestens sechs Wochen war durch die nachfolgende Erörterung denkbarer Fortsetzungstermine in den Wochen ab dem 11. April 2024 überholt und eine förmliche Entscheidung war daher entbehrlich. Die Klägerinnen hatten sich im Schriftsatz vom 21. März 2024 auf die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Termine eingelassen und die jeweilige eigene Verfügbarkeit ausführlich dargelegt. Dass sie sich an einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 trotz der Erklärung, an diesem Tag sei eine Terminierung möglich, aus anderen Gründen gehindert gesehen haben könnten, musste sich dem Gericht nicht erschließen. \n\n157\\. Über den in der Niederschrift der Sitzung mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 protokollierten Antrag auf Sitzungsunterbrechung um 11\u002F2 Stunden zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren prozessualen Antrags hat der Vorsitzende konkludent dahingehend entschieden, dass die Sitzung nicht nur um den beantragten Zeitraum, sondern bis zum Folgetag unterbrochen wird. Er hat darauf hingewiesen, etwaige Anträge könnten am Folgetag gestellt werden. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nicht, warum damit ihrem Antrag nicht Rechnung getragen sein sollte. \n\n158\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellte Antrag auf Verlesung ist zwar ausweislich des Protokolls nicht förmlich behandelt worden. Das Berufungsgericht hatte den Klägerinnen allerdings bereits zuvor erläutert, dass es auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichtete Anträge ablehne, weil sich der Beweiswert durch eine Verlesung der bereits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht erhöhe und die Unterlagen in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage seien. Damit erschließt sich auch ohne ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags, aus welchen Gründen das Gericht dem Antrag keine Folge geleistet hat. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Wiederholung der bereits erläuterten Gründe im Urteil nicht herleiten. \n\n159\\. cc. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters, nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen (§ 103 Abs. 2 VwGO). Der Akteninhalt sei vom Berichterstatter völlig verkürzt und unzureichend vorgetragen worden und nicht im Ansatz geeignet gewesen, die ehrenamtlichen Richter zu informieren. Die Klägerinnen hätten diesen Mangel mehrfach unter Verweis auf die unzureichende Aktenkenntnis und tatsächliche Information der ehrenamtlichen Richter gerügt. \n\n160\\. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargetan, weil die tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung fehlen. Der wesentliche Inhalt der Akten wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgetragen. Unmittelbar danach haben die Klägerinnen ihre Klageanträge gestellt. Die Beschwerde zeigt auf, dass für diese Verfahrensschritte ein Zeitraum von 1 Stunde und 52 Minuten zur Verfügung stand und dass in dieser Zeitspanne auch der Sachbericht verlesen wurde. Warum dieser Zeitrahmen einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht zulassen sollte, erschließt sich nicht. Zudem haben die Klägerinnen weder in der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Protokolls gegenüber dem Berufungsgericht Einwände gegen die Richtigkeit des protokollierten Geschehens erhoben. Es fehlen daher tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO entgegen dem im Protokoll vermerkten Vortrag des Sachberichts tatsächlich vorgelegen haben könnte. \n\n161\\. Ungeachtet dessen hätte es den Klägerinnen oblegen, das Berufungsgericht ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 103 Abs. 2 VwGO hinzuweisen (vgl. zum Rügeverlust BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Dem Vorbringen der Klägerinnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den gegen Mitglieder des Gerichts angebrachten Befangenheitsanträgen, lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf eine ausführlichere Darstellung im einleitenden Sachbericht hingewirkt hätte. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 geltend macht, den Klägerinnen könne ein Rügeverlust nicht vorgehalten werden, weil ihr erst der spätere Umgang mit den Beweisanträgen die Mangelhaftigkeit des Sachberichts vor Augen geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Erfüllung des verfahrensrechtlichen Gebots des § 103 Abs. 2 VwGO hängt nicht von der Frage ab, ob das Gericht einschließlich seiner ehrenamtlichen Richter den Verfahrensstoff tatsächlich in ausreichendem Umfang inhaltlich durchdrungen hat. \n\n162\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","de","jurionline_de","","Beobachtung der Jugendorganisation \"Junge Alternative\" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer Parteiorganisationen","ecli-de-neuris-wbre202500481",null,[19,34,44,54,64],{"id":20,"ecli":21,"caseNumber":14,"courtId":22,"courtName":14,"decisionDate":23,"fullText":24,"language":25,"source":26,"sourceUrl":27,"summary":14,"slug":28,"metadata":29},"410","ECLI:NL:RBLIM:2026:6423",66,"2026-07-08T00:00:00.000Z","RECHTBANK limburg\n\nZittingsplaats Roermond\n\nBestuursrecht\n\nzaaknummer: ROE 25 \u002F 2565\n\nuitspraak van de meervoudige kamer van 8 juli 2026 in de zaak tussen\n\n [belanghebbende] , gevestigd te [plaats], belanghebbende\n\n(gemachtigde: M.O.E. Uyen)\n\nen\n\nde heffingsambtenaar van de Belastingsamenwerking Gemeenten en Waterschappen, de heffingsambtenaar (gemachtigde: A. van den Dool).\n\nProcesverloop\n\nDe heffingsambtenaar heeft op grond van de Wet waardering onroerende zaken (Wet woz) de waarde van de onroerende zaken van belanghebbende voor het belastingjaar 2025 vastgesteld (het primaire besluit).\n\nBelanghebbende heeft tegen het primaire besluit bezwaar gemaakt.\n\nDe heffingsambtenaar heeft het bezwaar van belanghebbende gegrond verklaard (het bestreden besluit). Aan belanghebbende is een proceskostenvergoeding van in totaal € 161,74 toegekend.\n\nBelanghebbende heeft tegen het bestreden besluit beroep ingesteld.\n\nDe heffingsambtenaar heeft verweer gevoerd.\n\nOp 4 mei 2026, aangevuld op 11 mei 2026, zijn van belanghebbende nadere gronden en stukken ontvangen.\n\nHet onderzoek ter zitting heeft vervolgens plaatsgevonden op 15 mei 2026. Belanghebbende heeft zich laten vertegenwoordigen door mr. L.H.G.M. Driessen, kantoorgenote van haar gemachtigde bij Previcus B.V. te Boxmeer. De heffingsambtenaar heeft zich laten vertegenwoordigen door zijn gemachtigde.\n\nOverwegingen\n\n1. De rechtbank stelt vast dat de woz-waarde tussen partijen niet meer in geschil is. Het beroep van belanghebbende richt zich enkel tegen de toegekende proceskostenvergoeding en spitst zich toe op de vraag of de heffingsambtenaar bij de vaststelling van de proceskostenvergoeding in bezwaar toepassing heeft mogen geven aan de vermenigvuldigingsfactor 0,125 van artikel 30a, eerste lid, van de Wet woz, zoals dit artikellid luidt met ingang van 1 januari 2025.\n\n2. De heffingsambtenaar heeft in het bestreden besluit de proceskostenvergoeding van € 161,74 als volgt gespecificeerd:\n\n- indienen bezwaarschrift: 1 punt x waarde per punt € 647,- x factor 0,125 = € 80,87 +\n\n- bijwonen hoorzitting: 1 punt x waarde per punt € 647,- x factor 0,125 = € 80,87 = € 161,74.\n\n3. Belanghebbende vindt dat de heffingsambtenaar een te lage proceskostenvergoeding heeft toegekend. Zij verzoekt de rechtbank om artikel 30a van de Wet woz buiten toepassing te laten, omdat haar gemachtigde een bijzonder geval is als bedoeld in het zogenoemde 30a-arrest van de Hoge Raad van 17 januari 2025 (ECLI:NL:HR:2025:46).\n\n4. In het 30a-arrest heeft de Hoge Raad geoordeeld dat bijzondere gevallen zich onderscheiden doordat zij niet voldoen aan de volgende kenmerken: dat aan de belanghebbende rechtsbijstand wordt verleend door een beroepsmatig optredende gemachtigde, dan wel een kantoor, waarvan het bedrijfsmodel eruit bestaat dat\n\n( i) wordt opgetreden op basis van no cure no pay,\n\n(ii) daarbij zodanige afspraken met de cliënten worden gemaakt dat het bedrag van eventuele proceskostenvergoedingen aan de gemachtigde of aan het kantoor wordt afgedragen, en\n\n(iii) de procedures op een zodanige wijze worden gevoerd dat de daarin toegekende proceskostenvergoedingen de in redelijkheid gemaakte kosten ver overtreffen.\n\n5. De daarbij te hanteren regels zijn nader uitgewerkt in de arresten van de Hoge Raad van 25 april 2025 (ECLI:NL:HR:2025:670) en 18 juli 2025 (ECLI:NL:HR:2025:1175).\n\n5.1.. Volgens de Hoge Raad rusten op de belanghebbende de stelplicht en bewijslast van feiten die meebrengen dat buiten redelijke twijfel komt vast te staan dat, beoordeelt naar de situatie op het moment waarop het desbetreffende rechtsmiddel is aangewend, het bedrijfsmodel van de betreffende gemachtigde of diens kantoor kennelijk niet allehiervoor bedoelde drie kenmerken heeft en dat aldus sprake is van een bijzonder geval. Er is dus (al) sprake van een bijzonder geval als één van de drie kenmerken niet van toepassing is.\n\n5.2.. Bij de beoordeling van het bedrijfsmodel gaat het niet specifiek om de werkzaamheden die de gemachtigde heeft verricht in de procedure waarop de proceskostenvergoeding ziet. Met het bedrijfsmodel is namelijk meer in het algemeen de wijze bedoeld waarop de gemachtigde zijn inkomsten verwerft met het beroepsmatig verlenen van rechtsbijstand.\n\n5.3.. Indien het bedrijfsmodel van een gemachtigde of een kantoor inhoudt dat wordt opgetreden op basis van no cure no pay (i), of op een grondslag die daarmee in wezen overeenkomt en daarmee dus op één lijn kan worden gesteld, en dat daarbij afspraken met de cliënten worden gemaakt als hiervoor onder (ii) bedoeld, zal aldus moeten worden beoordeeld of dit bedrijfsmodel voldoet aan het hiervoor onder (iii) vermelde kenmerk van vergaande overdekking. Daartoe moet een vergelijking worden gemaakt tussen enerzijds het totale bedrag aan proceskostenvergoedingen dat aan de gemachtigde of aan het kantoor wordt afgedragen, en anderzijds het totale bedrag van de kosten van de gemachtigde of van het kantoor die kunnen worden toegerekend aan het voeren van de procedures waarop die proceskostenvergoedingen betrekking hebben. Het komt dus erop aan of het totale bedrag van de afgedragen proceskostenvergoedingen het totale bedrag van de zojuist bedoelde kosten verre overtreft. De omstandigheid dat vaak geheel of ten dele gebruik wordt gemaakt van gestandaardiseerde tekstblokken die niet zijn toegespitst op de desbetreffende zaak, vormt een aanwijzing dat het bedrijfsmodel wel het derde kenmerk van vergaande overdekking heeft, en zal daarom in het algemeen volstaan om aan te nemen dat de belanghebbende niet in dit door hem te leveren bewijs is geslaagd.\n\n6. In het arrest van 26 september 2025 (ECLI:NL:HR:2025:1375) heeft de Hoge Raad nader uitgewerkt wanneer sprake is van een bedrijfsmodel dat eruit bestaat dat wordt opgetreden op basis van no cure no pay (i). Bij optreden op basis van no cure no pay moet worden uitgegaan van afspraken tussen de belanghebbende en de rechtsbijstandverlener op grond waarvan de belanghebbende geen financieel risico loopt bij inschakeling van de rechtsbijstandverlener, omdat geen instapvergoeding verschuldigd is noch een percentage van de bespaarde belasting als vergoeding moet worden afgestaan (zie Kamerstukken II 2023\u002F24, 36 427, nr. 3, blz. 2). Bij de beoordeling van de vraag of het bedrijfsmodel van een beroepsmatig optredende gemachtigde, dan wel een kantoor, eruit bestaat dat wordt opgetreden op basis van no cure no pay, komt het dus erop aan of die gemachtigde dan wel diens kantoor afspraken maakt met klanten op grond waarvan zij geen financieel risico lopen bij het verstrekken van de opdracht tot het verlenen van rechtsbijstand in een belastingprocedure. De verschuldigdheid van een instapvergoeding staat niet in alle gevallen eraan in de weg dat afspraken met een rechtsbijstandsverlener worden aangemerkt als afspraken op basis van no cure no pay. Onder het beroepsmatig verlenen van rechtsbijstand op basis van no cure no pay wordt namelijk ook begrepen het beroepsmatig verlenen van rechtsbijstand op een grondslag die daarmee in wezen overeenkomt en daarmee dus op één lijn kan worden gesteld. Dan moet worden gedacht aan de betaling van een zodanig laag bedrag dat die betaling als een pro forma of symbolische bijdrage moet worden beschouwd.\n\n7. De rechtbank stelt vast dat de gemachtigde van belanghebbende in deze zaak niet heeft bestreden dat haar bedrijfsmodel de hiervoor onder (ii) en (iii) vermelde kenmerken heeft.\n\n8. Belanghebbende bestrijdt dat het bedrijfsmodel van haar gemachtigde ten tijde van het instellen van bezwaar (en beroep) eruit bestaat dat wordt opgetreden op basis van no cure no pay (i). Hiertoe heeft de gemachtigde verwezen naar een beschrijving van haar per 1 januari 2025 gewijzigde bedrijfsmodel (“Bijzonder geval: bedrijfsmodel Previcus en artikel 30a Wet WOZ”).\n\n8.1.. Volgens die beschrijving is de werkwijze met ingang van 1 januari 2025 fundamenteel gewijzigd. Het aantal dossiers is vanaf 2025 aanzienlijk afgenomen van 128.000 zaken naar circa 1.291 zaken. De zaken worden (vrijwel) niet meer op basis van no cure no pay uitgevoerd, maar volgens een regulier model waarin een cliënt, ongeacht de uitkomst van de zaak, een vaste startvergoeding betaalt (doorgaans gebaseerd op het aantal aanslagbiljetten) en\u002Fof een deel van de gerealiseerde besparing afdraagt (in bijna alle gevallen 40% van de besparing). De vóór 2025 aangebrachte zaken worden nog op basis van no cure no pay uitgevoerd. Bovendien worden vanaf 2025 alle aanslagbiljetten op voorhand gescreend en worden enkel de zaken doorgezet waarbij op voorhand onvoldoende duidelijk is dat er geen fouten zijn gemaakt. Er is, aldus de beschrijving, geen sprake meer van een grote massa waar de wetswijziging (Wet herwaardering proceskostenvergoeding WOZ en Bpm) op zag. De gemachtigde richt zich voortaan op de zakelijke markt, waarbij vrijwel altijd ook prijsafspraken met belanghebbenden worden gemaakt die losstaan van eventueel toegekende proceskostenvergoedingen.\n\n8.2.. De gemachtigde heeft de prijsafspraken over 2025 als volgt in een overzicht opgenomen.\n\n8.3.. De vermelding in de volmacht dat de vergoeding voor de werkzaamheden uitsluitend het totaal van de proceskostenvergoedingen bedraagt, klopt, aldus de beschrijving, niet meer. De onderliggende overeenkomsten bepalen dat cliënten zelf vergoedingen verschuldigd zijn. De proceskostenvergoeding speelt daarin nog slechts een kleine aanvullende rol.\n\n9. Op 4 mei 2026 heeft de gemachtigde van belanghebbende de facturen en betaalbewijzen in een groot aantal zaken, waarin zij als gemachtigde optreedt, ingezonden. Op 11 mei 2026 is daarvan een overzicht overgelegd. Die stukken bevestigen het beeld dat de beschrijving van het bedrijfsmodel geeft. Uit de facturen en betaalbewijzen blijkt namelijk dat de gemachtigde van een groot deel van haar cliënten een “besparingsfee” van minimaal 30% van de eventuele belastingbesparing vraagt, zij die “besparingsfee” aan haar cliënten factureert en die “besparingsfee” vervolgens ook door de cliënten wordt betaald.\n\n10. Daarnaast komt uit de facturen en betaalbewijzen naar voren dat de meeste cliënten (bovenop de “besparingsfee”) tevens een (in hoogte variërende) “startfee” zijn verschuldigd. Op zitting heeft de gemachtigde toegelicht dat, indien overeengekomen, de “startfee” altijd wordt gefactureerd en betaald. Dat dit niet in alle gevallen gebeurt blijkt uit de overgelegde facturen en betaalbewijzen, en komt, aldus de gemachtigde, doordat de “startfee”, die ongeacht de uitkomst is verschuldigd, in die gevallen eerder is gefactureerd en betaald. Dat is anders bij de “besparingsfee”, die niet eerder dan na het nemen van het bestreden besluit in rekening kan worden gebracht, omdat dan pas de (hoogte van de) besparing duidelijk is.\n\n11. De heffingsambtenaar heeft zich ter zitting op het standpunt gesteld dat het pas op 4 mei 2026 door de gemachtigde van belanghebbende indienen van facturen en betaalbewijzen (die op 6 mei 2026 door de rechtbank zijn vrijgegeven), die al in 2025 beschikbaar waren, in strijd is met een goede procesorde. De rechtbank overweegt dat partijen in beginsel vrij zijn om gedurende de procedure hun standpunten aan te vullen. Die vrijheid wordt echter begrensd door de beginselen van de goede procesorde. Hoewel de late indiening van reeds voorhanden zijnde stukken niet de schoonheidsprijs verdient, ziet de rechtbank hierin geen grond om die stukken vanwege strijd met een goede procesorde buiten beschouwing te laten. Hiertoe acht de rechtbank van belang dat de stukken een onderbouwing vormen van een eerder door de gemachtigde ingenomen standpunt, een reactie zijn op het verweerschrift en dat de aard en de omvang van de stukken niet zodanig zijn dat van de heffingsambtenaar om adequaat hierop te kunnen reageren een nader diepgaand (feiten)onderzoek wordt gevergd. De inhoudelijke reactie van de heffingsambtenaar op de stukken in de pleitnota bevestigen dit oordeel.\n\n12. De rechtbank stelt voorop dat voor haar de facturen en de betaalbewijzen leidend zijn voor de beoordeling van de vraag of kenmerk (i) op de gemachtigde van belanghebbende van toepassing is. Naar het oordeel van de rechtbank zijn (alleen) die stukken, en niet (ook) de overeenkomst, de website en de algemene voorwaarden van de gemachtigde (op 9 februari 2025), waarvan gesteld is dat die op dat moment nog niet in overeenstemming met het gewijzigde bedrijfsmodel waren gebracht, relevant voor de vraag of sprake is van een bedrijfsmodel op basis van no cure no pay. Omdat het bedrijfsmodel van de gemachtigde (en niet de vergoedingen in de aan de rechtbank voorliggende zaken) moet worden beoordeeld, blijft die beoordeling, anders dan de heffingsambtenaar stelt, niet beperkt tot de gemeenten binnen het ambtsgebied van de heffingsambtenaar. Daaruit volgt ook dat op grond van het (incidenteel) ontbreken van facturen en betaalbewijzen in aan de rechtbank voorliggende zaken niet zonder meer kan worden geconcludeerd dat kenmerk (i) op het bedrijfsmodel van de gemachtigde van toepassing is.\n\n13. De rechtbank is van oordeel dat met voldoende gegevens is onderbouwd dat de gemachtigde in 2025 voor een groot deel van de procedures een “besparingsfee” in rekening heeft gebracht. Door het betalen van een “besparingsfee” loopt een belanghebbende bij de inschakeling een gemachtigde voor het voeren van een procedure een financieel risico (zie hiervoor het arrest van de Hoge Raad van 26 september 2025). Deze door de gemachtigde gevraagde vergoeding (van 30-40%) acht de rechtbank, nog daargelaten dat de Hoge Raad dat enkel ten aanzien van “instapvergoedingen” heeft geoordeeld, ook niet dusdanig laag dat kan worden gesproken van rechtsbijstandverlening op een grondslag die in wezen overeenkomt met rechtsbijstandverlening op basis van no cure no pay. Op grond van het vorenstaande heeft belanghebbende, naar het oordeel van de rechtbank, buiten redelijke twijfel bewezen dat het bedrijfsmodel van de gemachtigde ten tijde van het instellen van bezwaar niet het kenmerk van optreden op basis van no cure no pay heeft (i). Daaraan doet niet af dat een belanghebbende vooraf ermee heeft ingestemd dat een eventuele vergoeding van proceskosten aan de gemachtigde toekomt. Dat geldt ook voor het ontbreken van facturen en betaalbewijzen van op een eerder moment in rekening gebrachte “startfees” en de door de heffingsambtenaar gestelde inconsistenties in de hoogte hiervan.\n\n14. Uit het vorenstaande volgt dat sprake is van een bijzonder geval en de heffingsambtenaar ten onrechte toepassing heeft gegeven aan artikel 30a, eerste lid, van de Wet woz.\n\n15. Dit betekent dat het beroep van belanghebbende gegrond is. De rechtbank vernietigt het bestreden besluit voor zover dat ziet op de toegekende proceskostenvergoeding en bepaalt met toepassing van artikel 8:72, derde lid, aanhef en onder b, van de Algemene wet bestuursrecht de proceskostenvergoeding voor de bezwaarfase op € 1.332,- (2 x € 666,-).\n\n16. Aan het standpunt van belanghebbende dat aan het bestreden besluit een motiveringsgebrek kleeft, wordt niet toegekomen.\n\n17. Omdat het beroep gegrond is, moet de heffingsambtenaar het griffierecht aan belanghebbende vergoeden.\n\n18. De rechtbank acht termen aanwezig om de heffingsambtenaar te veroordelen in de proceskosten die belanghebbende redelijkerwijs heeft moeten maken in verband met de behandeling van het beroep, een en ander eveneens overeenkomstig de normen van het Besluit proceskosten bestuursrecht. Aan belanghebbende is door een derde beroepsmatig rechtsbijstand verleend. Voor de in aanmerking te nemen proceshandelingen worden 2 punten (1 punt voor het indienen van het beroepschrift en 1 punt voor het verschijnen op zitting met een waarde van € 934,- per punt) toegekend. De rechtbank bepaalt in overeenstemming met het Richtsnoer proceskostenvergoeding belastingkamers gerechtshoven 2024 (neergelegd in de uitspraak van het gerechtshof ’s-Hertogenbosch van 7 augustus 2024, ECLI:NL:GHSHE:2024:2524) de wegingsfactor op 0,5. Gelet hierop bedraagt het vanwege de in deze zaak verleende rechtsbijstand te vergoeden bedrag in totaal € 934,-.\n\nBeslissing\n\nDe rechtbank:\n\n- verklaart het beroep gegrond;\n\n- vernietigt het bestreden besluit voor zover dat ziet op de toegekende proceskostenvergoeding, stelt de proceskostenvergoeding voor de bezwaarfase vast op € 1.332,- en bepaalt dat deze uitspraak in de plaats treedt van het vernietigde besluit;\n\n- draagt de heffingsambtenaar op het betaalde griffierecht van € 385,- aan belanghebbende te vergoeden;\n\n- veroordeelt de heffingsambtenaar in de proceskosten van belanghebbende wegens verleende rechtsbijstand in beroep tot een bedrag van € 934,-.\n\nDeze uitspraak is gedaan door mr. B.F.A. van Huijgevoort, voorzitter, en mrs. E.P.J. Rutten en J.H. van Hoof leden, in aanwezigheid van mr. D.D.R.H. Lechanteur, griffier.De beslissing is in het openbaar uitgesproken op 8 juli 2026.\n\ngriffier rechter\n\nAfschrift verzonden aan partijen op: 8 juli 2026.\n\nRechtsmiddel\n\nTegen deze uitspraak kunnen partijen binnen zes weken na de verzenddatum hoger beroep instellen bij het gerechtshof ’s-Hertogenbosch (belastingkamer).\n\nU kunt digitaal beroep instellen via www.rechtspraak.nl. Daar klikt u op “Formulieren en inloggen”. Hoger beroep instellen kan eventueel ook nog steeds door verzending van een brief aan het gerechtshof ’s-Hertogenbosch (belastingkamer).\n\nBij het instellen van het hoger beroep dient het volgende in acht te worden genomen:\n\n1. bij het hogerberoepschrift wordt een afschrift van deze uitspraak overgelegd;\n\n2 - het hogerberoepschrift moet, indien het op papier wordt ingediend, ondertekend zijn. Verder moet het ten minste het volgende vermelden:\n\na. de naam en het adres van de indiener;\n\nb. de datum van verzending;\n\nc. een omschrijving van de uitspraak waartegen het hoger beroep is ingesteld;\n\nd. de redenen waarom u het niet eens bent met de uitspraak (de gronden van het hoger beroep).","nl","rechtspraak_nl","https:\u002F\u002Fdeeplink.rechtspraak.nl\u002Fuitspraak?id=ECLI:NL:RBLIM:2026:6423","ecli-nl-rblim-2026-6423",{"courtName":30,"legalDomain":31,"decisionType":32,"procedureType":33},"Roermond","Bestuursrecht; Belastingrecht","uitspraak","Uitspraak",{"id":35,"ecli":36,"caseNumber":37,"courtId":38,"courtName":14,"decisionDate":23,"fullText":39,"language":40,"source":41,"sourceUrl":14,"summary":42,"slug":43,"metadata":17},"85","ECLI:RO:2026:JudecatoriaSECTORUL5BUCURESTI:17050-302-2025-a1","17050\u002F302\u002F2025\u002Fa1",97,"Admite cererea de îndreptare a erorii materiale din cuprinsul sentin?ei civile nr. 2484\u002F06.03.2026, pronunţată de Judecătoria Sectorului 5 Bucure?ti în dosar nr. 17050\u002F302\u002F2025, formulată din oficiu.       \nDispune îndreptarea erorii materiale strecurată în cuprinsul sentin?ei civile nr. 2484\u002F06.03.2026 pronun?ată în cadrul dosarului nr. 17050\u002F302\u002F2025, în sensul re?inerii că pârâtul Vasile Constantin are codul numeric personal ............, iar nu ............., astfel cum în mod eronat s-a consemnat.   \nPrezenta încheiere face parte integrantă din cuprinsul sentin?ei civile nr. 2484\u002F06.03.2026 pronun?ată în cadrul dosarului nr. 17050\u002F302\u002F2025.   \nÎndreptarea se va efectua în toate exemplarele sentin?ei.\n\tCu drept de apel în 30 de zile de la comunicare. Cererea de apel se va depune la Judecătoria Sectorului 5 Bucure?ti.   \n\tPronun?ată prin punerea solu?iei la dispozi?ia păr?ilor prin intermediul grefei instan?ei, astăzi, 08.07.2026.\n","ro","portalquery_ro","Admite cererea","ecli-ro-2026-judecatoriasectorul5bucuresti-17050-302-2025-a1",{"id":45,"ecli":46,"caseNumber":14,"courtId":47,"courtName":14,"decisionDate":23,"fullText":48,"language":25,"source":26,"sourceUrl":49,"summary":14,"slug":50,"metadata":51},"296","ECLI:NL:GHDHA:2026:2250",58,"Rolnummer: 22-001978-23\n\nParketnummer: 10-066729-23\n\nDatum uitspraak: 8 juli 2026\n\nTEGENSPRAAK\n\nArrestvan de meervoudige kamer voor strafzaken van het gerechtshof Den Haag gewezen op het hoger beroep tegen het vonnis van de rechtbank Rotterdam van 28 juni 2023 in de strafzaak tegen de verdachte:\n\n [verdachte],\n\ngeboren te [geboorteplaats] op [geboortedatum] 2002,\n\nBRP-adres: [BRP-adres] , [woonplaats] .\n\nOnderzoek van de zaak\n\nDit arrest is gewezen naar aanleiding van het onderzoek ter terechtzitting in eerste aanleg en het onderzoek ter terechtzitting in hoger beroep van dit hof.\n\nHet hof heeft kennisgenomen van de vordering van de advocaat-generaal en van hetgeen door en namens de verdachte naar voren is gebracht.\n\nProcesgang\n\nIn eerste aanleg is de verdachte van het onder 1 tenlastegelegde vrijgesproken en ter zake van het onder 2 en 3 tenlastegelegde veroordeeld tot een gevangenisstraf voor de duur van 120 dagen, met aftrek van voorarrest, waarvan 73 dagen voorwaardelijk, met een proeftijd van 2 jaren. Voorts is beslist op de vorderingen van de benadeelde partijen, zoals nader omschreven in het vonnis waarvan beroep.\n\nNamens de verdachte is tegen het vonnis hoger beroep ingesteld.\n\nOmvang van het hoger beroep\n\nDe verdachte is door de rechtbank Rotterdam vrijgesproken van hetgeen aan hem onder 1 is tenlastegelegd. Het hoger beroep is door de verdachte onbeperkt ingesteld en is derhalve mede gericht tegen de in eerste aanleg gegeven beslissing tot vrijspraak. Gelet op hetgeen is bepaald in artikel 404, vijfde lid, van het Wetboek van Strafvordering staat voor de verdachte tegen deze beslissing geen hoger beroep open. Het hof zal de verdachte mitsdien niet-ontvankelijk verklaren in het ingestelde hoger beroep, voor zover dat is gericht tegen de in het vonnis waarvan beroep gegeven vrijspraak.\n\nWaar hierna wordt gesproken van \"de zaak\" of \"het vonnis\", wordt daarmee bedoeld de zaak of het vonnis voor zover op grond van het vorenstaande aan het oordeel van dit hof onderworpen.\n\nTenlastelegging\n\nAan de verdachte is – voor zover aan het oordeel van het hof onderworpen – tenlastegelegd dat:\n\n2. hij op of omstreeks 01 januari 2023 te 's-Gravendeel, gemeente Hoeksche Waard, openlijk, te weten, op of aan de Smidsweg en\u002Fof de Langestraat, in elk geval op of aan (een) openbare weg(en), in vereniging geweld heeft gepleegd tegen een of meer verbalisanten van de politie Eenheid Rotterdam, te weten [hoofdagent] (hoofdagent) en\u002Fof [aspirant] (aspirant) en\u002Fof één of meer verbalisanten, zijnde groepsleden van de Mobiele Eenheid van politie Eenheid Rotterdam, te weten [verbalisant 1] en\u002Fof [verbalisant 2] en\u002Fof [verbalisant 3] en\u002Fof [verbalisant 4] en\u002Fof [verbalisant 5] en\u002Fof [verbalisant 6] en\u002Fof [verbalisant 7] en\u002Fof [verbalisant 8] en\u002Fof [verbalisant 9] en\u002Fof [verbalisant 10] en\u002Fof [verbalisant 11] en\u002Fof [verbalisant 12] en\u002Fof [verbalisant 13] en\u002Fof [verbalisant 14] en\u002Fof [verbalisant 15] en\u002Fof [verbalisant 16] en\u002Fof [verbalisant 17] en\u002Fof [verbalisant 18] en\u002Fof [verbalisant 19] en\u002Fof [verbalisant 20] , althans een of meer (andere) verbalisanten door\n\n- één of meer stuks zwaar (illegaal) vuurwerk (betreffende onder meer: cobra's \u002F nitraten \u002F shells) en\u002Fof vuurwerkbommen op\u002Ftegen, althans in de richting van\u002Fnaar voornoemde verbalisanten af te schieten en\u002Fof te gooien, waarbij voornoemd(e) vuurwerk\u002Fvuurwerkbommen vlakbij\u002Fnaast het\u002Fde lichamen en\u002Fof het\u002Fde hoofden\u002Fgezichten van voornoemde verbalisanten tot ontploffing is\u002Fzijn gekomen en\u002Fof\n\n- ( met kracht) één of meer stenen en\u002Fof glaswerk op\u002Ftegen, althans in de richting van voornoemde verbalisanten te gooien en\u002Fof\n\n- ( dreigend) zich op te dringen aan voornoemde ambtenaren en\u002Fof\n\n- ( daarbij) (dreigend) een of meerdere ploertendoders, althans slagvoorwerpen, aan voornoemde ambtenaren te tonen\u002Fvoor te houden en\u002Fof\n\n- ( daarbij) aan die [aspirant] en\u002Fof [hoofdagent] en\u002Fof een of meer (andere) verbalisanten de weg te versperren, althans de doorgang te beletten en\u002Fof (daarbij) te verhinderen dat die [aspirant] en\u002Fof [hoofdagent] en\u002Fof anderen met\u002Fin een (politie)voertuig weg konden rijden en\u002Fof\n\n- naar\u002Fin de richting van voornoemde ambtenaren te schelden, met de woorden: \"Kankerlijers\", \"Kanker op joh\" en\u002Fof \"Kankerpolitie\" en\u002Fof\n\n- ( met kracht) op\u002Ftegen het (politie)schild van die [verbalisant 2] te trappen\u002Fschoppen;\n\n3. hij op of omstreeks 31 december 2022 te 's-Gravendeel, gemeente Hoeksche Waard opzettelijk en wederrechtelijk een vuilnisbak\u002Fprullenbak, in elk geval enig goed, dat\u002Fdie geheel of ten dele aan Gemeente Hoeksche Waard, in elk geval aan een ander dan aan verdachte toebehoorde(n) heeft vernield, beschadigd, onbruikbaar gemaakt.\n\nVordering van de advocaat-generaal\n\nDe advocaat-generaal heeft gevorderd dat het vonnis waarvan beroep ten aanzien van de bewezenverklaring zal worden bevestigd en dat de verdachte ter zake van het onder 2 en 3 tenlastegelegde zal worden veroordeeld tot een gevangenisstraf voor de duur van 107 dagen, met aftrek van voorarrest, waarvan 60 dagen voorwaardelijk en met een proeftijd van 2 jaren.\n\nHet vonnis waarvan beroep\n\nHet vonnis waarvan beroep kan niet in stand blijven omdat het hof zich daarmee niet verenigt.\n\nVrijspraak\n\nDe advocaat-generaal heeft zich op het standpunt gesteld dat het onder 2 tenlastegelegde wettig en overtuigend kan worden bewezenverklaard, nu de verdachte met zijn handelen een bijdrage van voldoende gewicht heeft geleverd aan het openlijk geweld tegen de desbetreffende verbalisanten. Zo heeft de verdachte voorafgaand aan de jaarwisseling deel genomen aan een WhatsApp-groep waarin werd gesproken over het voornemen onrust te veroorzaken ten tijde van de jaarwisseling. Voorts heeft de verdachte in de nacht van de jaarwisseling – nadat hij door leden van de Mobiele Eenheid (ME) was ingesloten –op zijn telefoon een video-opname gemaakt waarin er samen met medeverdachte [medeverdachte] (hierna: [medeverdachte] ) wordt gepraat over het doodschoppen van een ME’er. Vijftien minuten nadat hij deze video had opgenomen, is [medeverdachte] aangehouden voor het schoppen tegen het schild van een ME’er.\n\nHet hof overweegt als volgt.\n\nHet hof stelt voorop dat van het \"in vereniging\" plegen van geweld sprake is, indien de betrokkene een voldoende significante of wezenlijke bijdrage levert aan het geweld, zij het dat deze bijdrage zelf niet van gewelddadige aard hoeft te zijn. De enkele omstandigheid dat iemand aanwezig is in een groep die openlijk geweld pleegt is niet zonder meer voldoende om hem te kunnen aanmerken als iemand die \"in vereniging\" geweld pleegt. Beoordeeld zal moeten worden of de door de verdachte geleverde – intellectuele en\u002Fof materiële – bijdrage aan het delict van voldoende gewicht is.\n\nMet de advocaat-generaal en de verdediging is het hof van oordeel dat op grond van het verhandelde ter terechtzitting niet kan worden bewezen dat de verdachte omstreeks de jaarwisseling geweld heeft gebruikt jegens de verbalisanten, zoals het gooien met stenen of vuurwerk. Het hof is voorts van oordeel dat evenmin bewezen kan worden dat de verdachte op enige wijze geweldshandelingen die door andere personen zijn gepleegd heeft ondersteund of anderszins heeft bijgedragen aan het ontstaan of het voortduren van het geweld jegens de verbalisanten. Het hof neemt hierbij in aanmerking dat [medeverdachte] bij de raadsheer-commissaris als getuige is gehoord en heeft verklaard dat hetgeen de verdachte in de video-opname heeft gezegd, los stond van zijn handelen daarna en dat de verdachte niet in de buurt was toen [medeverdachte] tegen het schild van verbalisant [verbalisant 2] aan schopte. De enkele aanwezigheid in de groep die door de politie\u002FME was ingesloten en het feit dat de verdachte deel uit maakte van een WhatsApp-groep acht het hof evenmin een bijdrage van voldoende gewicht. Gelet op het voorgaande is niet vast komen te staan dat de verdachte een voldoende significante of wezenlijke bijdrage heeft geleverd aan het tenlastegelegde geweld tegen de desbetreffende verbalisanten, zodat het ten laste gelegde niet kan worden bewezen en de verdachte daarvan zal worden vrijgesproken.\n\nBewezenverklaring\n\nHet hof acht wettig en overtuigend bewezen dat de verdachte het onder 3 tenlastegelegde heeft begaan, met dien verstande dat:\n\n3. hij op of omstreeks31 december 2022 te 's-Gravendeel, gemeente Hoeksche Waard opzettelijk en wederrechtelijk eenvuilnisbak\u002Fprullenbak, in elk geval enig goed,dat\u002Fdiegeheel of ten deleaan Gemeente Hoeksche Waard, in elk geval aan een ander dan aan verdachtetoebehoorde(n)heeft vernield, beschadigd, onbruikbaar gemaakt;.\n\nHetgeen meer of anders is tenlastegelegd, is niet bewezen. De verdachte moet daarvan worden vrijgesproken.\n\nBewijsvoering\n\nHet hof grondt zijn overtuiging dat de verdachte het bewezenverklaarde heeft begaan op de feiten en omstandigheden die in de bewijsmiddelen zijn vervat en die reden geven tot de bewezenverklaring.\n\nIn die gevallen waarin de wet aanvulling van het arrest vereist met de bewijsmiddelen dan wel, voor zover artikel 359, derde lid, tweede volzin, van het Wetboek van Strafvordering wordt toegepast, met een opgave daarvan, zal zulks plaatsvinden in een aanvulling die als bijlage aan dit arrest zal worden gehecht.\n\nStrafbaarheid van het bewezenverklaarde\n\nHet onder 3 bewezenverklaarde levert op\n\nopzettelijk en wederrechtelijk enig goed dat geheel of ten dele aan een ander toebehoort, vernielen.\n\nStrafbaarheid van de verdachte\n\nEr is geen omstandigheid aannemelijk geworden die de strafbaarheid van de verdachte uitsluit. De verdachte is dus strafbaar.\n\nStrafmotivering\n\nHet hof heeft de op te leggen straf bepaald op grond van de ernst van het feit en de omstandigheden waaronder dit is begaan en op grond van de persoon en de persoonlijke omstandigheden van de verdachte, zoals daarvan is gebleken uit het onderzoek ter terechtzitting.\n\nDaarbij heeft het hof in het bijzonder het volgende in aanmerking genomen.\n\nDe verdachte heeft zich op oudejaarsavond schuldig gemaakt aan vernieling van een prullenbak door hierop zwaar vuurwerk tot ontploffing te brengen. Een dergelijk feit is gevaarzettend en geschikt om gevoelens van angst en onveiligheid in de maatschappij teweeg te brengen. De verdachte heeft met zijn handelen de gemeente en daarmee de gemeenschap financiële schade berokkend en hij heeft hiermee overlast veroorzaakt.\n\nHet hof heeft acht geslagen op een de verdachte betreffend uittreksel Justitiële Documentatie van 1 juni 2026, waaruit blijkt dat de verdachte niet eerder voor een vergelijkbaar feit is veroordeeld.\n\nTen aanzien van de redelijke termijn als bedoeld in artikel 6, eerste lid, van het Europees Verdrag tot bescherming van de rechten van de mens en de fundamentele vrijheden (EVRM) overweegt het hof dat deze is aangevangen op 6 maart 2023. In eerste aanleg is de redelijke termijn niet overschreden. Het hof stelt vast dat de behandeling van de zaak in hoger beroep niet heeft plaatsgevonden binnen de daartoe gestelde redelijke termijn,. Namens de verdachte is immers op 4 juli 2023 hoger beroep ingesteld en het hof wijst op 8 juli 2026 eindarrest. De redelijke termijn van de berechting in hoger beroep is derhalve met meer dan één jaar overschreden. Het hof ziet, ook gelet op de duur van de procedure als geheel, aanleiding te volstaan met de constatering van dit verzuim, gelet op de gekozen strafmodaliteit en de hoogte van de op te leggen straf.\n\nHet hof is – alles afwegende – van oordeel dat een onvoorwaardelijke taakstraf van na te melden duur een passende en geboden reactie vormt. Anders dan de verdediging heeft bepleit acht het hof een geldboete, gelet op de context waarin en de wijze waarop de vernieling plaatsvond – tijdens de jaarwisseling en met (illegaal) vuurwerk – niet passend. Evenmin zal om die reden toepassing worden gegeven aan het bepaalde in artikel 9a van het Wetboek van Strafrecht.\n\nVorderingen tot schadevergoeding\n\nIn het onderhavige strafproces hebben tweeëntwintig verbalisanten zich als benadeelde partij gevoegd ter zake van het onder 2 ten laste gelegde. De benadeelde partijen [verbalisant 17] , [verbalisant 12] , [verbalisant 8] , [verbalisant 9] , [verbalisant 19] , [verbalisant 20] , [verbalisant 18] , [verbalisant 15] , [verbalisant 10] , [verbalisant 4] , [verbalisant 1] , [verbalisant 16] , [verbalisant 3] , [aspirant] , [verbalisant 7] , [hoofdagent] , [verbalisant 14] , [verbalisant 5] en [verbalisant 6] vorderen per persoon een vergoeding van € 350,00 aan immateriële schade. De benadeelde partijen [verbalisant 13] en [verbalisant 11] vorderen per persoon een vergoeding van € 400,00 aan immateriële schade en de benadeelde partij [verbalisant 2] vordert een vergoeding van € 750,00 aan immateriële schade.\n\nNu de verdachte ter zake van het onder 2 tenlastegelegde wordt vrijgesproken, zullen de benadeelde partijen niet-ontvankelijk worden verklaard in hun vordering.\n\nGelet daarop zullen de benadeelde partijen worden veroordeeld in de kosten die de verdachte tot aan deze uitspraak in verband met de verdediging tegen die vorderingen heeft moeten maken, welke kosten het hof vooralsnog begroot op nihil.\n\nToepasselijke wettelijke voorschriften\n\nHet hof heeft gelet op de artikelen 9, 22c, 22d en 350 van het Wetboek van Strafrecht, zoals zij rechtens gelden dan wel golden.\n\nBESLISSING\n\nHet hof:\n\nVerklaart de verdachte niet-ontvankelijk in het hoger beroep, voor zover gericht tegen de beslissing ter zake van het onder 1 tenlastegelegde.\n\nVernietigt het vonnis waarvan beroep voor zover thans aan het oordeel van het hof onderworpen en doet in zoverre opnieuw recht:\n\nVerklaart niet bewezen dat de verdachte het onder 2 tenlastegelegde heeft begaan en spreekt de verdachte daarvan vrij.\n\nVerklaart, zoals hiervoor overwogen, bewezen dat de verdachte het onder 3 tenlastegelegde heeft begaan.\n\nVerklaart niet bewezen hetgeen de verdachte meer of anders is tenlastegelegd dan hierboven is bewezenverklaard en spreekt de verdachte daarvan vrij.\n\nVerklaart het onder 3 bewezenverklaarde strafbaar, kwalificeert dit als hiervoor vermeld en verklaart de verdachte strafbaar.\n\nVeroordeelt de verdachte tot een taakstrafvoor de duur van60 (zestig) uren, indien niet naar behoren verricht te vervangen door30 (dertig) dagen hechtenis.\n\nBeveelt dat de tijd die door de verdachte vóór de tenuitvoerlegging van deze uitspraak in enige in artikel 27, eerste lid, van het Wetboek van Strafrecht bedoelde vorm van voorarrest is doorgebracht, bij de uitvoering van de opgelegde taakstraf in mindering zal worden gebracht, volgens de maatstaf van 2 uren taakstraf per in voorarrest doorgebrachte dag, voor zover die tijd niet reeds op een andere straf in mindering is gebracht.\n\nVordering van de benadeelde partijen:\n\n- [verbalisant 17] ,\n\n- [verbalisant 12] ,\n\n- [verbalisant 13] ,\n\n- [verbalisant 8] ,\n\n- [verbalisant 9] ,\n\n- [verbalisant 19] ,\n\n- [verbalisant 20] ,\n\n- [verbalisant 11]\n\n- [verbalisant 18] ,\n\n- [verbalisant 15] ,\n\n- [verbalisant 10] ,\n\n- [verbalisant 4] ,\n\n- [verbalisant 1] ,\n\n- [verbalisant 16] ,\n\n- [verbalisant 3] ,\n\n- [verbalisant 2]\n\n- [aspirant] ,\n\n- [verbalisant 7] ,\n\n- [hoofdagent] ,\n\n- [verbalisant 14] ,\n\n- [verbalisant 5] , en\n\n- [verbalisant 6]\n\nVerklaart de hiervoor genoemde benadeelde partijen telkens niet-ontvankelijk in hun vordering tot schadevergoeding.\n\nVeroordeelt de hiervoor genoemde benadeelde partijen telkens in de door verdachte gemaakte kosten en begroot deze telkens op nihil.\n\nDit arrest is gewezen door mr. F.W. Pieters, als voorzitter, mr. E.C. van Veen en mr. M.C. Bruining, leden, in bijzijn van de griffier mr. V.V. de Lange.\n\nHet is uitgesproken op de openbare terechtzitting van het hof van 8 juli 2026.","https:\u002F\u002Fdeeplink.rechtspraak.nl\u002Fuitspraak?id=ECLI:NL:GHDHA:2026:2250","ecli-nl-ghdha-2026-2250",{"courtName":52,"legalDomain":53,"decisionType":32,"procedureType":33},"Den Haag","Strafrecht",{"id":55,"ecli":56,"caseNumber":14,"courtId":57,"courtName":14,"decisionDate":23,"fullText":58,"language":25,"source":26,"sourceUrl":59,"summary":14,"slug":60,"metadata":61},"348","ECLI:NL:RBDHA:2026:18721",65,"RECHTBANK DEN HAAG\n\nZittingsplaats Groningen\n\nBestuursrecht\n\nzaaknummer: NL26.20806\n uitspraak van de enkelvoudige kamer in de zaak tussen\n \n [naam], eiseres,\n\nV-nummer: [v-nummer:],\n\n(gemachtigde: mr. I.M. Zuidhoek),\n\nen\n\nde minister van Asiel en Migratie, de minister.\n\nInleiding\n\n1. In deze uitspraak beoordeelt de rechtbank het beroep van eiseres tegen het niet in behandeling nemen van de aanvraag tot het verlenen van een verblijfsvergunning asiel voor bepaalde tijd. De minister heeft de aanvraag met het bestreden besluit van 7 april 2026 niet in behandeling genomen omdat daarvoor Frankrijk verantwoordelijk is.\n\n1.1.. De rechtbank doet op grond van artikel 8:54 van de Algemene wet bestuursrecht (Awb) uitspraak zonder zitting.\n\nBeoordeling door de rechtbank\n\n2. De rechtbank beoordeelt het niet in behandeling nemen van de asielaanvraag van eiseres. Zij doet dat mede aan de hand van de argumenten die eiseres heeft aangevoerd, de beroepsgronden.\n\n3. De rechtbank verklaart het beroep ongegrond. Dat betekent dat eiseres ongelijk krijgt en het bestreden besluit in stand blijft. Hierna legt de rechtbank uit hoe zij tot dit oordeel komt en welke gevolgen dit oordeel heeft.\n\nToepasselijk recht\n\n4. Op deze zaak is het recht van toepassing dat gold vóór 12 juni 2026.\n\nTotstandkoming van het besluit\n\n5. De Europese Unie heeft gezamenlijke regelgeving over het in behandeling nemen van asielaanvragen. Die staat in de Dublinverordening.Op grond van de Dublinverordening neemt de minister een asielaanvraag niet in behandeling als is vastgesteld dat een andere lidstaat verantwoordelijk is voor de behandeling daarvan.In dit geval heeft Nederland bij Frankrijk een verzoek om terugname gedaan. Frankrijk heeft dit verzoek aanvaard.\n\nMag de minister ten opzichte van Frankrijk uitgaan van het interstatelijk vertrouwensbeginsel?\n\n6. Eiseres stelt zich op het standpunt dat er in Frankrijk voor haar een onveilige situatie zal optreden. Dit is het gevolg van de aanwezigheid van veel Libanezen in Frankrijk, waaronder ook de familie van haar moeder die haar eerder al bedreigde. Bovendien heeft eiseres in Nederland een community gevonden waar zij zich veilig bij voelt en in Frankrijk heeft zij niemand, dit is voor haar een angstaanjagend vooruitzicht. Dit terwijl in Nederland er een sterke en diverse LHBT-gemeenschap is waar zij zich veilig voelt. Volgens eiseres is er in Frankrijk bovendien nog steeds een groot probleem met betrekking tot de opvang van asielzoekers. Ze verwijst naar het AIDA-rapport over Frankrijk, update 2024.Er is een tekort aan opvangplekken en eiseres loopt bij terugkeer een reëel risico om in een situatie van materiële deprivatie terecht te komen. Volgens eiseres is het bestreden besluit niet zorgvuldig voorbereid en berust het evenmin op een deugdelijke motivering.\n\n6.1.. De beroepsgrond slaagt niet. Naar het oordeel van de rechtbank mag de minister ten aanzien van Frankrijk uitgaan van het interstatelijk vertrouwensbeginsel. De Afdelingheeft meermaals bevestigd dat ten aanzien van Frankrijk in algemene zin kan worden uitgegaan van het interstatelijk vertrouwensbeginsel. Hierbij is ook het AIDA rapport, update 2024, betrokken. De rechtbank overweegt ambtshalve dat ook het recente AIDA rapport, update 2025, geen wezenlijk ander beeld geeft van de opvangvoorzieningen in Frankrijk dan de informatie die is betrokken door de Afdeling in eerdere uitspraken.\n\n6.2.. Uit de AIDA rapporten blijkt niet dat sprake is van structurele tekortkomingen in de opvang of asielprocedure, ook niet ten aanzien van de LHTBI-gemeenschap. Eiseres heeft bovendien niet aannemelijk gemaakt dat zij bij overdracht aan Frankrijk persoonlijk geen opvang, rechtsbescherming of toegang tot de procedure zal krijgen. Eiseres heeft niet eerder een asielaanvraag in Frankrijk ingediend waardoor zij geen persoonlijke ervaring heeft met de kwaliteit van de asielprocedure en de opvangvoorzieningen in Frankrijk.\n\n6.3.. Naar het oordeel van de rechtbank heeft de minister zich niet ten onrechte op het standpunt gesteld dat eiseres niet aannemelijk heeft gemaakt dat sprake is van bijzondere, individuele omstandigheden op basis waarvan de minister de aanvraag toch zou moeten behandelen.\n\nConclusie en gevolgen\n\n7. Het beroep is kennelijk ongegrond. Dat betekent dat het bestreden besluit in stand blijft en eiseres overgedragen kan worden aan Frankrijk. Eiseres krijgt geen vergoeding van haar proceskosten.\n\nBeslissing\n\nDe rechtbank verklaart het beroep ongegrond.\n\nDeze uitspraak is gedaan door mr. A. Sibma, rechter, in aanwezigheid van mr. S. Strating, griffier, en openbaar gemaakt door middel van gepseudonimiseerde publicatie op rechtspraak.nl.\n\nDe uitspraak is openbaar gemaakt en bekendgemaakt op:\n\nInformatie over verzet\n\nAls partijen het niet eens zijn met deze uitspraak, kunnen zij een verzetschrift sturen naar de rechtbank waarin zij uitleggen waarom zij het niet eens zijn met deze uitspraak. Het verzetschrift moet worden ingediend binnen zes weken na de dag waarop deze uitspraak is verzonden. Als partijen graag een zitting willen om het verzetschrift toe te lichten, moeten zij dit in het verzetschrift vermelden.\n\n Zie artikel 84 van de Asiel- en migratiebeheerverordening inzake het overgangsrecht.\n\n Verordening (EU) nr. 604\u002F2013.\n\n Dit staat ook in artikel 30, eerste lid, van de Vreemdelingenwet 2000.\n\n Update 2024 van juni 2025.\n\n Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State.\n\n Update 2025 van mei 2026.\n\n Zie ook de uitspraak van deze rechtbank, zittingsplaats Arnhem, van 3 juli 2026. (ECLI:NL:RBDHA:2026:18469, r.o. 7.1) en de uitspraak van deze rechtbank, zittingsplaats Middelburg, van 25 juni 2026 (ECLI:NL:RBDHA:2026:17711).","https:\u002F\u002Fdeeplink.rechtspraak.nl\u002Fuitspraak?id=ECLI:NL:RBDHA:2026:18721","ecli-nl-rbdha-2026-18721",{"courtName":62,"legalDomain":63,"decisionType":32,"procedureType":33},"Groningen","Bestuursrecht; Vreemdelingenrecht",{"id":65,"ecli":66,"caseNumber":14,"courtId":67,"courtName":14,"decisionDate":23,"fullText":68,"language":25,"source":26,"sourceUrl":69,"summary":14,"slug":70,"metadata":71},"418","ECLI:NL:RBDHA:2026:18726",61,"RECHTBANK DEN HAAG\n\nZittingsplaats Rotterdam\n\nBestuursrecht\n\nzaaknummer: NL26.36068uitspraak van de enkelvoudige kamer in de zaak tussen\n\n [naam eiser] , eiser\n\nV-nummer: [V-nummer]\n\n(gemachtigde: mr. J.S. Dobosz),\n\nen\n\nde minister van Asiel en Migratie, verweerder\n\n(gemachtigde: mr. C. van der Zijde).\n\nSamenvatting\n\n1. Deze uitspraak gaat over de maatregel van vreemdelingenbewaring die aan eiser is opgelegd. Deze maatregel is opgelegd op grond van artikel 59, eerste lid, aanhef en onder a, van de Vreemdelingenwet 2000. Eiser is het niet eens met die maatregel. Hij voert daartegen een beroepsgrond aan. Onder meer aan de hand van deze beroepsgrond beoordeelt de rechtbank de rechtmatigheid van die maatregel en de vraag of aan eiser een schadevergoeding moet worden toegekend.\n\n1.1.. De rechtbank komt in deze uitspraak tot het oordeel dat het beroep gegrond is. Het opleggen van de maatregel van vreemdelingenbewaring is onrechtmatig. De rechtbank kent daarom een schadevergoeding toe. Hieronder legt de rechtbank uit hoe zij tot dit oordeel komt en welke gevolgen dit heeft.\n\n1.2.. In deze uitspraak gebruikt de rechtbank de volgende afkortingen voor de wet- en regelgeving:\n\nAwb: Algemene wet bestuursrecht\n\nVw: Vreemdelingenwet 2000\n\nVb: Vreemdelingenbesluit 2000\n\nProcesverloop\n\n2. Met het bestreden besluit van 29 juni 2026 heeft verweerder aan eiser de maatregel van vreemdelingenbewaring opgelegd en de rechtbank daarvan in kennis gesteld.\n\n2.1.. Deze kennisgeving wordt gelijkgesteld met een door eiser ingesteld beroep. Het beroep wordt ook aangemerkt als een verzoek om schadevergoeding.\n\n2.2.. De rechtbank heeft het beroep op 7 juli 2026 op zitting behandeld. Hieraan hebben deelgenomen: eiser, de gemachtigde van eiser, K.A. Ozdzinska als tolk en de gemachtigde van verweerder.\n\nBeoordeling door de rechtbank\n\nToetsingskader\n\n3. Verweerder kan als het belang van de openbare orde of de nationale veiligheid dat vordert, de vreemdeling die geen rechtmatig verblijf heeft in vreemdelingenbewaring stellen.Verweerder stelt een vreemdeling slechts in vreemdelingenbewaring, voor zover geen minder dwingende maatregelen doeltreffend kunnen worden toegepast en de vreemdelingenbewaring blijft achterwege of wordt beëindigd, indien deze niet langer noodzakelijk is met het oog op het doel van de vreemdelingenbewaring.Deze vreemdeling kan in vreemdelingenbewaring worden gesteld op grond dat het belang van de openbare orde of nationale veiligheid zulks vordert, indien a) een onderduikrisico bestaat, of b) de vreemdeling de voorbereiding van het vertrek of de uitzettingsprocedure ontwijkt of belemmert.De maatregel kan alleen worden opgelegd wegens het bestaan van een onderduikrisico, indien ten minste twee van de gronden, genoemd in artikel 5.6, tweede lid, van het Vb zich voordoen.\n\nGronden\n\n4. Eiser heeft de gronden die aan de maatregel ten grondslag zijn gelegd niet bestreden. De gronden, die de ambtshalve toetsing van de rechtbank doorstaan, zijn tezamen voldoende om de maatregel van bewaring te kunnen dragen.\n\nRechtmatig verblijf\n\n5. Eiser heeft aangevoerd dat er sprake is van een rechtmatig verblijf van eiser in Nederland op grond van artikel 7 van de Richtlijn 2004\u002F38\u002FEG. Eiser is een maand voorafgaand aan de onderhavige zaak opgehouden op 3 juni 2026. Hij heeft ter onderbouwing het proces-verbaal van ophouding overgelegd. Op deze dag is onderzoek gedaan naar de arbeidssituatie van eiser. Gebleken is dat eiser arbeid verricht voor een Nederlands uitzendbureau en beschikte over een arbeidscontract. Eiser is vervolgens heengezonden wegens bestendig verblijf. Verweerder kon ten aanzien van de onderhavige maatregel van bewaring op 29 juni 2026 niet zonder meer terugvallen op het standpunt dat sprake is van voortgezet onrechtmatig verblijf. Dit is onverenigbaar met de bevinding op 3 juni 2026. De maatregel van bewaring is dan ook onvoldoende zorgvuldig voorbereid en onvoldoende gemotiveerd.\n\n5.1.. Verweerder heeft aan de maatregel ten grondslag gelegd dat eiser geen rechtmatig verblijf in Nederland heeft, nu zijn verblijfsrecht als Unieburger bij beschikking van 6 maart 2025 is beëindigd. De rechtbank stelt voorop dat de enkele omstandigheid dat het verblijfsrecht van een Unieburger eerder is beëindigd, niet zonder meer meebrengt dat deze op een later moment geen rechten meer aan het Unierecht kan ontlenen. Indien sprake is van gewijzigde feiten en omstandigheden dient verweerder de verblijfsrechtelijke positie van de betrokkene opnieuw te beoordelen alvorens tot het oordeel te komen dat hij geen rechtmatig verblijf heeft.\n\n5.2.. De rechtbank oordeelt als volgt. In de maatregel van bewaring is vermeld dat eiser heeft verklaard werkzaam te zijn voor een Nederlands uitzendbureau en dit ook heeft aangetoond, dat eiser werkzaam is in België waar hij ook wordt voorzien van woonruimte door de werkgever en dat hij in België mag verblijven. Naar het oordeel van de rechtbank vormen deze omstandigheden concrete aanwijzingen dat de feitelijke situatie van eiser sinds de beschikking van 6 maart 2025 is gewijzigd. Van verweerder mocht daarom worden verwacht dat hij kenbaar zou onderzoeken welke betekenis deze gewijzigde omstandigheden hebben voor de actuele verblijfsrechtelijke positie van eiser. Uit de maatregel van bewaring, het gehoor voorafgaand aan deze maatregel en de overige stukken in het dossier is niet gebleken dat een dergelijk onderzoek heeft plaatsgevonden. Daarbij betrekt de rechtbank dat uit het proces-verbaal van ophouding van eiser op 3 juni 2026 blijkt dat eiser is heengezonden, omdat sprake was van ‘mogelijk bestendig verblijf’. Uit het proces-verbaal van verhoor op die dag blijkt dat het werken voor een Nederlands uitzendbureau hier ook aan de orde is geweest. Vervolgens wordt nog geen maand later in de onderhavige maatregel van bewaring zonder kenbare motivering aangenomen dat eiser geen rechtmatig verblijf heeft. Niet valt in te zien waarom verweerder er zonder nader onderzoek van uit heeft kunnen gaan dat eiser geen aan het Unierecht ontleend verblijfsrecht had. De motivering dat eiser geen rechtmatig verblijf heeft, is onder deze omstandigheden onvoldoende draagkrachtig. Gelet hierop is de maatregel in strijd met artikel 3:2 en 3:46 van de Awb tot stand gekomen en is dan ook onrechtmatig. Deze beroepsgrond slaagt.\n\nConclusie en gevolgen\n\n6. Het beroep tegen de maatregel van vreemdelingenbewaring is gegrond. Deze maatregel is vanaf het moment van het opleggen daarvan onrechtmatig. De rechtbank beveelt de opheffing van deze maatregel met ingang van vandaag.\n\n6.1.. Op grond van artikel 106 van de Vw kan de rechtbank indien zij de opheffing van de maatregel van vreemdelingenbewaring beveelt aan eiser een schadevergoeding ten laste van de Staat toekennen. De rechtbank acht gronden aanwezig om een schadevergoeding toe te kennen voor 10 dagen onrechtmatige (tenuitvoerlegging van de) vreemdelingenbewaring ten bedrage van 0 x € 160,- (verblijf politiecel) en 10 x € 120,- (verblijf detentiecentrum) = € 1.200,-.\n\n6.2.. Eiser krijgt een vergoeding van zijn proceskosten. Verweerder moet deze vergoeding betalen. Deze vergoeding bedraagt € 1.868,- omdat de gemachtigde van eiser geacht wordt beroep te hebben ingesteld en aan de zitting heeft deelgenomen. Verder zijn er geen kosten gemaakt die vergoed kunnen worden.\n\nBeslissing\n\nDe rechtbank:\n\n- verklaart het beroep gegrond;\n\n- veroordeelt de Staat der Nederlanden tot het betalen van € 1.200,- aan schadevergoeding aan eiser, te betalen door de griffier en beveelt de tenuitvoerlegging van deze schadevergoeding;\n\n- beveelt de opheffing van de maatregel van vreemdelingenbewaring met ingang van vandaag;\n\n- veroordeelt verweerder tot betaling van € 1.868,- aan proceskosten aan eiser.\n\nDeze uitspraak is gedaan door mr. S.N. Abdoelkadir, rechter, in aanwezigheid van mr. M. Stehouwer, griffier.\n\nUitgesproken in het openbaar en bekendgemaakt op:\n\nInformatie over hoger beroep\n\nEen partij die het niet eens is met deze uitspraak, kan een hogerberoepschrift sturen naar de Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State waarin wordt uitgelegd waarom deze partij het niet eens is met de uitspraak. Het hogerberoepschrift moet worden ingediend binnen één week na de dag waarop deze uitspraak is verzonden of na de dag van plaatsing daarvan in het digitale dossier.\n\n Het beroep tegen een maatregel van bewaring wordt ook aangemerkt als een verzoek om toekenning van schadevergoeding. Dit volgt uit artikel 106, eerste lid, van de Vw.\n\n Dit volgt uit artikel 106, eerste lid, van de Vw.\n\n Dit volgt uit artikel 59, eerste lid, aanhef en onder a, van de Vw.\n\n Dit volgt uit artikel 59c van de Vw.\n\n Dit volgt uit artikel 5.5 van het Vb.\n\n Dit volgt uit artikel 5.6, eerste lid, van het Vb.","https:\u002F\u002Fdeeplink.rechtspraak.nl\u002Fuitspraak?id=ECLI:NL:RBDHA:2026:18726","ecli-nl-rbdha-2026-18726",{"courtName":72,"legalDomain":63,"decisionType":32,"procedureType":33},"Rotterdam"]