Bundesverfassungsgerichtsgesetz — Artikel § 18🇩🇪
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Nichtannahmebeschluss: Offenbar rechtsmissbräuchliche Strafanzeige gegen Verfassungsrichter begründet keinen Ausschlussgrund wegen Beteiligung an der Sache (§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG) - iÜ Absehen von der Entscheidungsbegründung