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ECLI:DE:NEURIS:KORE517652026

VII ZR 41/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

4 December 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 04.12.2024, VII ZR 41/24

BGH, 04.12.2024, VII ZR 41/24

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 31.172,68 €

Pamp Graßnack Sacher

Borris Hannamann

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