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ECLI:DE:NEURIS:KORE518302025

VII ZR 6/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

21 August 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 21.08.2024, VII ZR 6/24

BGH, 21.08.2024, VII ZR 6/24

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 40.222 €

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