ECLI:DE:NEURIS:KORE518822025
VII ZR 111/23
Zusammenfassung
Sachverhalt
BGH, 09.10.2024, VII ZR 111/23
BGH, 09.10.2024, VII ZR 111/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 434.534,13 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann