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ECLI:DE:NEURIS:KORE518962026

VII ZR 106/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

23 July 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 23.07.2025, VII ZR 106/24

BGH, 23.07.2025, VII ZR 106/24

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streithelfer der Kläger trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 160.900,52 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris

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