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ECLI:DE:NEURIS:KORE519512025

VII ZR 58/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

6 November 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 06.11.2024, VII ZR 58/24

BGH, 06.11.2024, VII ZR 58/24

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 1.423.036,98 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Borris

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