ECLI:DE:NEURIS:KORE520572026
VII ZR 46/25
Zusammenfassung
Sachverhalt
BGH, 17.12.2025, VII ZR 46/25
BGH, 17.12.2025, VII ZR 46/25
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 248.000 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann